Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Dez. 2016 - AN 9 K 16.02128

bei uns veröffentlicht am15.12.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Antragstellerin verfolgte im ursprünglichen Rechtsschutzverfahren AN 9 K 16.01342 im Wege der Untätigkeitsklage die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage und wendet sich nunmehr gegen die Kostenentscheidung im Beschluss der Berichterstatterin vom 11. Oktober 2016, mit dem das Verfahren nach beiderseitiger Erledigterklärung eingestellt worden ist.

Die Antragstellerin erhob mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten am 19. Juli 2016 Untätigkeitsklage vor dem Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach, um die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer unbeleuchteten Werbeanlage zu erstreiten. Der mit Datum vom 15. Oktober 2015 unterzeichnete Bauantrag ist ausweislich der Verfahrensakten bei der Bauordnungsbehörde am 2. Dezember 2015 eingegangen. Nach einer von der Bauordnungsbehörde erbetenen Stellungnahme der Gemeinde ... vom 18. August 2016 hat der Antragsgegner die begehrte Baugenehmigung mit Bescheid vom 23. August 2016 abgelehnt. Mit Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 20. September 2016 erklärte die Antragstellerin das Verfahren AN 9 K 16.01342 daraufhin für erledigt und beantragte die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Der Antragsgegner stimmte der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2016 zu und beantragte, die Kosten des Verfahrens der Klägerseite aufzuerlegen, da die von der Gemeinde angeforderten und für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen erst am 16. August 2016 eingegangen seien.

Mit Beschluss vom 11. Oktober 2016 stellte das Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach das Verfahren ein und sprach eine Kostentragungspflicht der Antragstellerin aus. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es ohne Anwendung der Kostenregelung in § 161 Abs. 3 VwGO wegen noch ausstehender Unterlagen zur Entscheidung über den Bauantrag billigem Ermessen entsprach, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Mit Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 31. Oktober 2016 hat die Antragstellerin in Bezug auf die Kostenentscheidung Anhörungsrüge erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, das rechtliche Gehör sei in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden. Das Gericht habe zu Unrecht der Antragstellerin die Kosten der Untätigkeitsklage aufgebürdet. Das Gericht habe entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und nicht in seine Erwägungen einbezogen, des Weiteren sei der Antragstellerin nicht die erforderliche Möglichkeit der Stellungnahme unter Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes eingeräumt worden. Die getroffene Kostenentscheidung des Gerichts stehe offensichtlich im Widerspruch zum Gesetz (§ 161 Abs. 3 VwGO) und sei insbesondere unter Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör ergangen. Die Entscheidung führe somit zu einem groben prozessualen Unrecht. Die Vorschrift des § 161 Abs. 3 VwGO sei offensichtlich falsch angewandt worden und habe eine eklatant falsche Entscheidung herbeigeführt. Der Antragstellerin seien die Gründe für die Verzögerung der Bearbeitung des Bauantrages nicht bekannt gewesen. Nach der Formulierung des § 161 Abs. 3 VwGO solle eine Kostenüberbürdung nur dann nicht zwingend sei, wenn der Beklagte einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hat und der Klägerin dieser Grund auch bekannt war, etwa durch einen informierenden Zwischenbescheid. In der Begründung des angegriffenen Beschlusses befänden sich keine Ausführungen dazu, ob der Beschwerdeführer diesen Grund kannte oder kennen musste. Zudem habe die Antragstellerin auf den letzten Schriftsatz der Gegenpartei keine Stellung mehr nehmen können. Das Gericht habe in Ansehung an sowohl die verfassungsrechtlichen Vorgaben an richterliche Auslegung von Normen als auch in Ansehung an seine Aufgabe der Wahrheitsfindung diese eklatant verkannt und contra legem entschieden. In der unrichtigen Auslegung der Vorschrift des § 161 Abs. 3 VwGO contra legem und der damit einhergehenden Nichtbeachtung des Vortrags des Antragstellers liege eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör. Der angefochtene Beschluss beruhe daher auf einen nicht zu rechtfertigenden Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV, inhaltsgleich mit Art. 103 Abs. 1 GG.

Die Antragstellerin beantragt,

der Antragstellerin das bisher vorenthaltene rechtliche Gehör zu gewähren und das mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Oktober 2016 beendete Verfahren fortzuführen.

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die getroffene Kostenentscheidung sei nicht zu beanstanden, da ein früherer Erlass des mit Untätigkeitsklage verfolgten Bescheids nicht möglich gewesen sei, da aufgrund des Versagens des gemeindlichen Einvernehmens eine Verbescheidung nicht vor Eingang der letzten Unterlagen durch die Gemeinde im August 2016 habe erfolgen können. Darüber hinaus sei in der Zeit des Eingangs des Bauantrags im Dezember 2015 Personal des Bauamtes durch die Bewältigung des Migrantenkrise im starken Maße gebunden gewesen. Es sei daher eine vorübergehende besondere Geschäftsbelastung der Behörde vorgelegen. Die Antragstellerin habe mit Schreiben vom 3. März 2016 nach dem Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides gefragt und eine Frist bis zum 3. April 2016 gesetzt. Diese Frist sei bereits wegen einer zuvor durchzuführenden Anhörung nicht einhaltbar gewesen. Nach Anhörung habe die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 5. April 2016 Stellung genommen, was dazu führte, dass von der Gemeinde weitere Unterlagen anzufordern gewesen seien. Diese Unterlagen seien teilweise per Mail am 31. Mai 2016, schließlich mit Schreiben der Gemeinde vom 18. August 2016 eingegangen. Nach Prüfung der ergänzend eingegangenen Unterlagen sei eine Verbescheidung erst am 23. August 2016 mithin möglich gewesen. Der Antragsgegner halte daher den Antrag aufrecht, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren AN 9 K 16.01342 sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die nach § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO zulässig Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg.

Die Anhörungsrüge erweist sich als unbegründet.

Da die Anhörungsrüge der Selbstkorrektur dient, hat das Gericht in der Besetzung der Ausgangsentscheidung darüber zu entscheiden, so dass hier entsprechend § 87 a Abs. 1 Nr. 3 VwGO maßgeblich ist (vgl. BayVGH, B. v. 30.06.2015 - 22 CS 15.1055 - juris Rn. 4; Sächsisches OVG, B. v. 22.02.2016 - 3 A 22/16 - juris Rn. 1; OVG NRW, B. v. 6.12.2011 - 18 D 1472/11 - juris). Die gerichtliche Überprüfung ist auf den gerügten Gehörsverstoß und seine Kausalität für die getroffene Entscheidung beschränkt (vgl. BayVGH, B. v. 08.09.2016 - 10 C 16.1214 -, B. v. 07.11.2016 - 10 BV 16.962; B. v. 08.11.2016 - 15 ZB 15.1069 - jeweils juris).

Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG wird durch den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbachvom 11. Oktober 2016 (AN 9 K 16.01342) nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Nach § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist auf Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfG, B. v. 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber dazu, den Vorstellungen eines Beteiligten zu folgen (vgl. BayVGH, B. v. 08.09.2016, a. a. O. m. w. N.). Voraussetzung für einen Erfolg der Anhörungsrüge ist weiter, dass der Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (§ 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Gemessen an diesen Maßstäben verletzt der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Oktober 2016 den Antragsteller nicht in seinem Recht auf rechtliches Gehör. Auf die umfangreichen Ausführungen der Prozessbevollmächtigten zur Kostenregel des § 161 Abs. 3 VwGO kommt es für den Erfolg der Anhörungsrüge nicht entscheidend an. Da der mit Schriftsatz des Beklagten im Verfahren AN 9 K 16.01342 vom 10. Oktober 2016 vorgebrachte Vortrag zur Auferlegung der Kosten auf die Klägerseite keinen neuen entscheidungserheblichen Vortrag enthielt, vielmehr die maßgeblichen Tatsachen bereits mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 23. August 2016 vorgetragen waren und die Antragstellerin mithin ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, war auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 VwGO keine erneute Stellungnahme der Klägerseite zur Kostenentscheidung im Einstellungsbeschluss nach übereinstimmender Erledigungserklärung, die sich als Billigkeitsentscheidung aufgrund summarischer Überprüfung darstellt, veranlasst. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gibt den Prozessbeteiligten ein Recht zur Äußerung über Tatsachen, Beweisergebnisse und die Rechtslage und verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist jedoch erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfG, B. v. 15.10.2009 - 1 BvR 3474/08 - juris Rn. 60 ff.; BayVGH, B. v. 18.03.2014 - 10 AE 14.437 - juris). Um einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festzustellen, müssen sich im Einzelfall mithin besondere Umstände ergeben, wonach das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Solche Umstände wurden seitens des Antragstellers jedoch nicht vorgebracht.

Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf Gesichtspunkte gestützt wird, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht zu ziehen und ihren Vortrag darauf einzustellen haben (vgl. BayVGH, B. v. 30.06.2015 - 22 CS 15.1055 - juris). Bei übereinstimmender Erledigungserklärung trifft das Gericht aufgrund summarischer Überprüfung der Rechtslage nach billigem Ermessen eine Kostenentscheidung. Dass das Gericht im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung seine beabsichtigte Kostenentscheidung nicht zur Erörterung stellt, vermag eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen (vgl. VG Frankfurt, B. v. 18.01.2006 - 3 FM 34/06.S - juris). Die Beteiligten hatten im vorliegenden Verfahren vor Erlass der gerichtlichen Entscheidung vollumfänglich Gelegenheit, sich zum entscheidungserheblichen Sachverhalt zu äußern. Eine das rechtliche Gehör verletzende Überraschungsentscheidung läge nur dann vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. Nachdem vorliegend die von Beklagtenseite vorgebrachten und den der Kostenentscheidung zugrunde gelegten Erwägungen bereits mit Schriftsatz vom 23. August 2016 vorgetragen waren, kann vorliegend von einer solchen Überraschungsentscheidung nicht ausgegangen werden.

Darüber hinaus würde sich ein Gehörsverstoß insofern nicht als entscheidungserheblich darstellen, als die mit Beschluss vom 11. Oktober 2016 getroffene Kostenentscheidung auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Erledigungserklärung des Klägers nach Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes letztlich eine Aufgabe des Rechtsschutzbegehrens und damit einer Klagerücknahme gleichkommt, in der Sache nicht zu beanstanden ist (vgl. BayVGH, B. v. 23.10.1970 - 150 I 70 - BayVBl. 1971, 25, VGH Hessen, U. v. 08.02.1990 - 3 UE 3001/88 - NvWZ 1990, 1088 - VG Bayreuth, B. v. 16.06.2016 - B 4 K 16.132 - juris).

Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf rechtliches Gehör ist mithin nicht erkennbar. Die Anhörungsrüge ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da für das Verfahren nach § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses eine Festgebühr anfällt, ist eine Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG nicht veranlasst (§ 3 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

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Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2014 verpflichtete die Regierung von O. eine „

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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 15. Oktober 2014 verpflichtete die Regierung von O. eine „P. GmbH“ zur Erfüllung von Anforderungen nach dem Fahrpersonalgesetz in Bezug auf ein bestimmtes Transportfahrzeug. Das Transportfahrzeug ist auf eine P. GmbH & Co KG zugelassen, deren Komplementärin eine Gut D. GmbH ist. Umstritten ist unter den Beteiligten, ob dieses Fahrzeug lediglich von der Tochter der Geschäftsführerin dieser Kommanditgesellschaft für private Zwecke als Wohnmobil und zum Transport ihrer Privatpferde genutzt wird und ob sich bejahendenfalls der Bescheid vom 15. Oktober 2014 ebenfalls rechtfertigen ließe. Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids vom 15. Oktober 2014. Auf Anregung des Verwaltungsgerichtshofs erklärte sich der Antragsgegner damit einverstanden, von Vollstreckungsmaßnahmen bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache abzusehen. Die Beteiligten erklärten daraufhin in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Durch gerichtlichen Beschluss vom 5. Mai 2015 wurden in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen dem Antragsgegner auferlegt und der Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Der Antragsgegner hat Anhörungsrüge erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist das Gericht in der Besetzung der Ausgangsentscheidung zuständig, so dass hier § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO maßgeblich ist.

Die Anhörungsrüge des Antragsgegners ist unbegründet, weil der Antragsgegner die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO (entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) nicht im Sinn des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO dargelegt hat. Aus den Darlegungen des Antragsgegners ergibt sich nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof beim Erlass der angegriffenen Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO in Nr. II des Beschlusses vom 5. Mai 2015 eine mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbare Überraschungsentscheidung getroffen hat. Derartige Überraschungsentscheidungen liegen vor, wenn eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf Gesichtspunkte gestützt wird, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste (BVerfG, B. v. 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - unter Hinweis auf BVerfG, B. v. 14.7.1998 -1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218/263). Dabei ist zu beachten, dass die Verfahrensbeteiligten bei umstrittener Rechtslage grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen müssen. Das Gericht ist insofern nicht zu besonderen Hinweisen verpflichtet (BayVGH, B. v. 17.11.2014 - 22 CS 14.1933 - Rn. 5 m. w. N.). Der Antragsgegner hat nicht dargelegt, dass hier eine derartige Überraschungsentscheidung vorliegt.

1. Der Antragsgegner trägt vor, er habe im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO den Eindruck gewinnen dürfen, dass das Gericht schwierige Rechtsfragen sehe, deren Klärung es dem Hauptsacheverfahren vorbehalten wolle. Der Antragsgegner habe daher damit rechnen dürfen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen ansehen und eine Kostenteilung vornehmen würde. Dies vermag nicht zu überzeugen. Diese an mehreren Stellen der Anhörungsrüge des Antragsgegners zum Ausdruck kommende und den eigentlichen juristischen Kern der Anhörungsrüge bildende Rechtsauffassung geht von einem unrichtigen rechtlichen Ansatz aus. Es geht richtigerweise vorliegend nicht um die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens, sondern um die Erfolgsaussichten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO. Für letztere ist eine Abwägung von Aufschubinteresse und Vollzugsinteresse nötig, die auch bei noch ungeklärten tatsächlichen und rechtlichen Fragen zugunsten des Rechtsschutzsuchenden ausgehen kann. Eine überraschende Rechtserkenntnis, auf die besonders hinzuweisen gewesen wäre, kann darin nicht gesehen werden.

2. Der Antragsgegner trägt weiter vor, er habe im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht damit rechnen müssen, dass der Verwaltungsgerichtshof dem Antragsgegner im Rahmen der Kostenentscheidung entgegenhalten würde, dass der angefochtene Bescheid - bisher nicht behobene - Unklarheiten bezüglich der Frage aufweise, wer überhaupt als Unternehmer verpflichtet werden solle. Dies trifft nicht zu. Es handelt sich hier um eine von der Antragstellerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in beiden Rechtszügen vertretene Auffassung; die Antragstellerin hat daraus einen zur Rechtswidrigkeit führenden Bestimmtheitsmangel abgeleitet. Schon deshalb stellt diese Thematik nichts Neues dar. Dass der Verwaltungsgerichtshof eine solche Bewertung - noch ohne abschließende Aussage zu den rechtlichen Konsequenzen - näher in Betracht ziehen könnte, wenn ein Bescheid an eine „virtuelle“ P. GmbH adressiert ist, während als „real existierende“ Gesellschaften nur eine Gut D. GmbH und eine P. GmbH & Co KG in Betracht kommen, kann ebenfalls nicht überraschen. Dass das Verwaltungsgericht diese Frage anders beurteilt hat, ändert daran nichts, weil das Beschwerdegericht an die Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts naturgemäß nicht gebunden sein kann. Besondere Hinweise des Beschwerdegerichts waren daher insofern nicht geboten.

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht aus der gerichtlichen Anfrage vom 25. Februar 2015 (Bl. 21 Rückseite der VGH-Akte): „Bedarf es im vorliegenden - wohl atypischen - Fall überhaupt der sofortigen Vollziehbarkeit der strittigen Anordnungen oder könnte mit deren Durchsetzung ohne wesentliche Nachteile für das öffentliche Interesse bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werden?“. Die Adressatenfrage blieb hier zwar ausgeklammert, wurde dadurch aber nicht für irrelevant erklärt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in den Akten nicht vermerkten späteren Telefonat des Verwaltungsgerichtshofs mit dem zuständigen Oberlandesanwalt, das allein den Zweck hatte, die Beantwortung der gerichtlichen Anfrage vom 25. Februar 2015 anzumahnen, nachdem der Antragsgegner die ihm gesetzte Frist bis zum 16. März 2015 hatte verstreichen lassen und danach noch mehrere Wochen vergangen waren, ohne dass der Verwaltungsgerichtshof eine Antwort erhalten hatte.

3. Der Antragsgegner trägt schließlich vor, er habe mit dem Begründungselement nicht zu rechnen brauchen, nach Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Komplementär-GmbH, nach Ansicht des Antragsgegners sei die GmbH & Co KG verpflichtet worden. Auch dieser Vortrag vermag der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Verwaltungsgericht hat die Komplementär-GmbH als Zustellungsadressatin angesehen, während der Antragsgegner die GmbH & Co KG als Zustellungsadressatin angesehen hat. Der Hinweis des Antragsgegners, diese Meinungsverschiedenheit beziehe sich nur auf die Zustellungsadressatin und nicht auf die Regelungsadressatin des angefochtenen Bescheids und dies komme im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Mai 2015 nicht zum Ausdruck, weist insofern auf eine offenbare Unrichtigkeit dieses Beschlusses hin. Aus den Darlegungen des Antragsgegners ergibt sich zwar, dass diese für den Antragsgegner überraschend war, nicht aber, dass sie für die angegriffene Kostenentscheidung entscheidungserheblich war. Auch Meinungsverschiedenheiten um die Zustellungsadressatin des angefochtenen Bescheids sind ein Beleg für die Unklarheit des angefochtenen Bescheids, in dem nicht ausdrücklich zwischen Zustellungsadressat und Regelungsadressat differenziert wird. Die Überlegungen zur Atypizität des vorliegenden Sachverhalts werden hier ohnehin nicht in Frage gestellt.

4. Der Antragsgegner trägt schließlich sinngemäß vor, er habe mit der Thematik des atypischen Falls im Hinblick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht zu rechnen brauchen, da die Antragstellerin dies in ihrer Beschwerdebegründung nicht vorgetragen habe. Dies würde nur zutreffen, wenn man das Beschwerdevorbringen nur dem Buchstaben nach und nicht dem Sinn nach verstehen würde. Letzteres ist aber geboten, um die Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht zu überspannen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Denn die Antragstellerin hat nicht aufgezeigt, dass der Verwaltungsgerichtshof den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gibt den Prozessbeteiligten ein Recht zur Äußerung über Tatsachen, Beweisergebnisse und die Rechtslage und verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (st. Rspr. des BVerfG; vgl. z. B. B.v. 15.10.2009 - 1 BvR 3474/08 - juris Rn. 60 ff.). Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 61).

Solche Umstände hat die Antragstellerin mit ihrer Anhörungsrüge gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Februar 2014 jedoch nicht dargelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO durchaus zugrunde gelegt, dass die Antragstellerin ursprünglich auf der Grundlage des § 84 Abs. 2 Satz 2 AltAufenthGnthG im Wege der einstweiligen Anordnung die Ausstellung einer Bescheinigung über das Fortbestehen ihres Aufenthaltstitel für die Dauer des Verfahrens nach § 80b VwGO zum Zwecke der Ausübung eine Erwerbstätigkeit begehrte (siehe S. 2 Abs. 3 EA). Nach der Einstellung des Verfahrens nach § 80b VwGO durch Beschluss vom 5. Februar 2014 sah der Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung mehr in den Gründen der Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nochmals ausdrücklich auf die Vorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 2 AltAufenthGnthG einzugehen. Denn zu diesem Zeitpunkt lag ein Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 21. November 2012 offensichtlich nicht mehr vor, so dass sich ein etwaiger Anordnungsanspruch auch nicht aus § 84 Abs. 2 Satz 2 AltAufenthGnthG hätte ergeben können und der Antrag nach § 123 VwGO auch aus diesem Grund abzulehnen gewesen wäre. Dies ergibt sich aus Folgenden:

Gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat die Kostenentscheidung bei einer Einstellung des Verfahrens wegen der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache unter Berücksichtigung des bisherigen Streitstands zu ergehen. Damit kommt es grundsätzlich darauf an, wer die Kosten hätte tragen müssen, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte. Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage unmittelbar zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 161 Rn. 16). Der Erledigungserklärung der Antragstellerin und der Zustimmungserklärung des Antragsgegners für den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO (Az. 10 AE 14.150) liegt allerdings kein erledigendes Ereignis zugrunde. Die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 17. Januar 2014 (Az. 10 ZB 13.1783) hatte lediglich zur Folge, dass der Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO (Az. 10 AS 13.2636) keinen Erfolg mehr haben konnte. Eine Erledigung des Rechtsstreits im Verfahren 10 AE 14.150 ist dadurch aber nicht eingetreten. Auch die Einstellung des Verfahrens nach § 80b Abs. 2 VwGO führte nicht zur Erledigung des Rechtsstreits im Verfahren 10 AE 14.150. Vielmehr hätte der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Ausstellung einer Bescheinigung, dass der Aufenthaltstitel der Antragstellerin während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit als fortbestehend gilt, nach der Einstellung des Verfahrens nach § 80b Abs. 2 VwGO mangels Bestehens eines Anordnungsanspruchs abgelehnt werden müssen. Im Zeitpunkt der Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien am 13. Februar 2014 hätte der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO somit keinen Erfolg gehabt. Damit erweist sich die Kostenentscheidung im Beschluss vom 14. Februar 2014 auch unter diesem Aspekt als zutreffend. Der Verwaltungsgerichtshof wäre also auch ohne die behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu keinem anderen Ergebnis gekommen.

Die Anhörungsrüge war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO analog zurückzuweisen.

Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, weil nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs. 1 VwGO).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … wird abgelehnt.

4. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

1. Nachdem die Beteiligten mit dem am 19.04.2016 und am 09.05.2016 bei Gericht eingegangenen Erklärungen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist durch Beschluss in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO das Verfahren einzustellen.

2. Gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten gegeneinander aufzuheben.

a) Eine Kostentragungspflicht des Beklagten ergibt sich nicht bereits aus § 161 Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Denn§ 161 Abs. 3 VwGO ist nur anwendbar, wenn sich die Hauptsache dadurch erledigt, dass die Behörde nach Klageerhebung den Kläger antragsgemäß bescheidet. Erledigt sich der Rechtsstreit aufgrund eines anderen Ereignisses, so hat die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu ergehen (BayVGH, B. v. 21.05.1974 - Nr. 45 VII 74 - NJW 1974, 1347/1348; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 161 VwGO Rn. 61).

Erledigendes Ereignis war hier die Zuweisungsentscheidung des Landes Berlin vom 15.04.2016. Mit seiner Klage begehrte der Kläger jedoch, den Beklagten bzw. seit der mit Schriftsatz vom 04.04.2016 beantragten Klageänderung, die Stadt Hof zu verpflichten, ihn umzuverteilen bzw. hilfsweise seinen Umverteilungsantrag vom 06.11.2014 zu bescheiden. Der Rechtsstreit hat sich damit nicht aufgrund einer nachträglichen Entscheidung des Beklagten noch der Stadt Hof, sondern aufgrund eines anderen Ereignisses, nämlich der Zuweisungsentscheidung des Landes Berlin, erledigt.

b) Bei der deshalb erforderlichen Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage hat das Gericht den bisherigen Sach- und Streitstand zugrunde zu legen und ist von der Verpflichtung entbunden, allein im Hinblick auf die offene Kostenentscheidung alle für eine abschließende Hauptsacheentscheidung sonst erforderlichen Feststellungen zu treffen und schwierige Rechtsfragen zu klären (Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, §161 Rn. 84-86).

Nach summarischer Prüfung erscheinen die Erfolgsaussichten der Klage aus rechtlichen Gründen offen. Denn der Kläger begehrte mit seiner Klage eine Entscheidung über seinen beim Beklagten gestellten Umverteilungsantrag vom 06.11.2014. Da sein Asylantrag zum diesem Zeitpunkt bereits unanfechtbar abgelehnt war und er im Besitz einer Duldung war, hätte das Gericht prüfen müssen, ob er sein Rechtsschutzziel auf dem Weg über eine Umverteilung gemäß § 51 AsylG oder nicht eher, insbesondere seit der der Neuregelung der ausländerrechtlichen Wohnsitzauflage in § 61 Abs. 1 d AufenthG zum 01.01.2015, über eine Änderung der Wohnsitzauflage hätte verfolgen müssen (gegen eine Umverteilung gemäß § 51 AsylG bei geduldeten Ausländern BayVGH, B. v. 01.09.2015 - 21 C 15.30131 - juris Rn. 7). Weiter wäre zu prüfen gewesen, ob die vom Kläger beantragte Änderung auf Seiten des Beklagten sachdienlich gewesen wäre und ob und ggf. wie es sich ausgewirkt hätte, dass der Kläger während des Gerichtsverfahrens am 19.11.2015 erneut einen Umverteilungsantrag gestellt hatte. Diese Rechtsfragen sind im Rahmen einer Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache nicht zu klären.

Unter Berücksichtigung der offenen Erfolgsaussichten entspricht eine Aufhebung der Kosten billigem Ermessen.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten des Klägers, über den gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 3 VwGO ebenfalls der Berichterstatter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg.

Denn Prozesskostenhilfe kann bereits aus formellen Gründen nicht gewährt werden. Gemäß § 117 Abs. 4 ZPO sind die für den Antrag eingeführten amtlichen Vordrucke zu verwenden. Verwendet der Antragsteller diesen Vordruck nicht und wird auch kein einziger Beleg für den Antrag vorgelegt, so ist der Antrag abzulehnen. Eine Fristsetzung zur Behebung des Mangels war nicht veranlasst, weil der anwaltlich vertretene Kläger bei Klageeinreichung angekündigt hatte, die Erklärung nachzureichen (VG München, B. v. 24.03.2016 - M 6 S 15.5804 - juris Rn.17 m. w. N.). Darüber hinaus kann der Kläger, nachdem das Verfahren nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien in der Hauptsache erledigt und eingestellt wurde, also eine weitere Rechtsverfolgung nicht mehr beabsichtigt ist, nur dann rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe erhalten, wenn der Prozesskostenhilfeantrag rechtzeitig und vollständig vor dem Abschluss des Verfahrens gestellt wurde (BayVGH, B. v. 10.02.2016 - 10 C 15.849 - juris Rn.2). Ohne Vorlage der ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse oder wenigstens eines Beleges war der Antrag jedoch nicht vollständig gestellt.

Liegen somit die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Absatz 1 Satz 1 ZPO nicht vor, scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO aus.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG ( Änderung der Auflage in einer Duldung ).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.