Verwaltungsgericht München Urteil, 13. März 2014 - M 15 K 12.6087

bei uns veröffentlicht am13.03.2014

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Rückforderung von Fördermitteln, die ihr für die Landesgartenschau 2004 bewilligt wurden, und gegen die Verpflichtung zur Verzinsung des entsprechenden Betrags.

Am ... Oktober 2001 beantragte die Klägerin beim damaligen Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen (im Folgenden: Staatsministerium) Zuwendungen für die Durchführung der Landesgartenschau 2004 nach den „Richtlinien zur Förderung von Erholungseinrichtungen in der freien Natur und von Gartenschauen“. Die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn wurde ihr durch Bescheid des Staatsministeriums vom ... Dezember 2001 erteilt.

Mit Bescheid vom ... März 2003 hat das Staatsministerium der Klägerin die höchstmögliche Zuwendung von ...,- € als Festbetragsfinanzierung bewilligt. Im Bewilligungsbescheid ist festgelegt, dass Einschränkungen des Bauumfangs der einzelnen Baueinheiten um mehr als 10% eine Neuberechnung und anteilige Kürzung zur Folge haben (Nr. 2, letzter Satz). Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Kommunale Körperschaften (ANBest-K) wurden zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids gemacht (Nr. 3).

Auf Bitte der Klägerin wurde die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises mehrfach, zuletzt bis Ende April 2006, verlängert. Am ... Oktober 2006 ging der Verwendungsnachweis bei der Regierung von Oberbayern (im Folgenden: Regierung) ein. Nach dessen Prüfung wurde die Schlussrate in Höhe von ...,- € im Dezember 2006 zur Zahlung an die Klägerin angewiesen.

Im November 2007 begann der Bayerische Oberste Rechnungshof mit der Prüfung, diese musste aber mehrfach abgebrochen werden, weil die erforderlichen Unterlagen nicht vorlagen. Im März 2009 wurde die Prüfung schließlich abgeschlossen. In seinen umfangreichen Prüfungsmitteilungen vom ... Mai 2009 (Bl. 645 bis 663 der Behördenakten) beanstandete der Bayerische Oberste Rechnungshof insbesondere, dass die zuwendungsfähigen Kosten zu hoch festgesetzt worden seien und zahlreiche schwere Vergabeverstöße vorliegen würden, deretwegen die Zuwendung um 25% zu kürzen sei. Die Prüfungsmitteilungen wurden der Klägerin am ... Juni 2009 von der Regierung mit der Bitte um Stellungnahme übersandt.

Am ... August 2009 äußerte sich die Klägerin zur Zuwendungsfähigkeit einzelner vom Bayerischen Obersten Rechnungshof angesprochener Kosten. Eine Stellungnahme zu den Vergabeverstößen werde so bald wie möglich nachgereicht; wegen der Schwere der Vorwürfe und der Höhe der Ersatzansprüche sei ein Fachanwaltsbüro für Verwaltungsrecht beauftragt worden und außerdem seien die Forderungen der zuständigen Versicherung gemeldet worden.

Nachdem die Regierung mehrfach die ergänzende Stellungnahme angemahnt hatte, wies die Klägerin mit Schreiben vom ... November 2009 darauf hin, dass es sich um eine Festbetragsförderung gehandelt habe, und räumte die ihr vorgehaltenen Vergabeverstöße ein. Diese würden bedauert, seien aber dem Zeitdruck und den Sachzwängen geschuldet gewesen. Die Landesgartenschau habe einen Beitrag zur dauerhaften Verschönerung des Ortsbildes geleistet, gleichzeitig aber habe sie für die eigens dafür gegründete „... GmbH“ einen erheblichen Kraftakt bedeutet. Der enge Zeitrahmen und der enorme Umfang der Leistungen hätten oft schnelle und unbürokratische Lösungen erfordert. Es sei aber stets darauf geachtet worden, dass sich die Kosten nicht erhöhen. Die Vergabeverstöße hätten auch zu keinen Mehrkosten geführt. Mit einem Projekt dieser Größenordnung habe die Klägerin noch keine Erfahrung gehabt. Zusammenfassend werde festgestellt, dass die Klägerin die Prüfungsfeststellungen anerkenne und an einem zeitnahen Abschluss des Verfahrens interessiert sei.

In der Folgezeit fand zur Klärung offener Fragen ein umfangreicher Schriftwechsel zwischen der Klägerin, der Regierung, dem Staatsministerium und dem Bayerischen Obersten Rechnungshof statt. Dieser stimmte schließlich der vom Staatsministerium vorgeschlagenen Kürzung um (nur) 20% der Gesamtfördersumme zu, wobei er darauf hinwies, dass eine Kürzung von mindestens 20% unbedingt erforderlich sei.

Im Hinblick auf die Zuwendungsfähigkeit der von der Klägerin geltend gemachten Mehrwertsteuer forderte die Regierung von der Klägerin eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes zur Höhe des Mehrwertsteuersatzes an. Am ... Juni 2010 übersandte die Klägerin eine Bescheinigung des Finanzamtes ... über die Gemeinnützigkeit der Landesgartenschau. Mit E-Mail vom ... Juni 2010 bat die Regierung die Klägerin ferner um eine Äußerung zu den Investitionskosten.

Nachdem sich herausgestellt hatte, dass abweichend von den Angaben im Förderantrag keine Umsatzsteuer angefallen war, teilte das Staatsministerium dem Bayerischen Obersten Rechnungshof mit, dass die Umsatzsteuer aus den zuwendungsfähigen Kosten herausgerechnet werde.

Mit Schreiben vom ... April 2011 hörte die Regierung die Klägerin zu einer beabsichtigten Rückforderung in Höhe von insgesamt ... € an, die auf anteiliger Verringerung der Zuwendungen hinsichtlich der zu weniger als 90% umgesetzten Maßnahmen, Abzug der nicht angefallenen Umsatzsteuer und einer 20%igen Kürzung wegen schwerer Vergabeverstöße beruhe.

Die Klägerin verwies mit Schreiben vom ... April 2011 auf ihre bisherigen Äußerungen und bat, bei der Höhe der Rückforderung zu berücksichtigen, dass stets die vorgegebenen Kostenziele eingehalten und alle Bauteile entsprechend dem Förderantrag ausgeführt worden seien. Bei allen Vergaben sei darauf geachtet worden, dass sich die Kosten nicht erhöhen. Durch die formalen Vergabeverstöße sei weder ihr noch dem Beklagten ein finanzieller Schaden entstanden.

Auf Mitteilung der Regierung, dass die Rückforderungssumme mit Ausnahme des auf die 20%ige Kürzung entfallenden Betrags zu verzinsen sei und sich der Zinsbetrag bis zum ... Mai 2011 auf ... € belaufe, widersetzte sich die Klägerin durch E-Mail vom ... Mai 2011 dem Zinsverlangen. Da die Schlussrate erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Regierung ausgezahlt worden sei, habe sie die Ausreichung der ihr nicht zustehenden Mittel nicht zu vertreten. Sie habe darauf vertrauen können, dass die Regierung die Verwendung der Mittel ordnungsgemäß geprüft habe. Erst durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof seien Abweichungen festgestellt worden. Es liege eine unbillige Härte darin, den langen Verzinsungszeitraum anzusetzen.

Nachdem das Staatsministerium auf Anfrage mitgeteilt hatte, dass auch der auf die 20%ige Kürzung entfallende Teil des Rückforderungsbetrags zu verzinsen sei, hörte die Regierung die Klägerin insoweit ergänzend an und teilte mit, dass sich der Zinsbetrag bis zum ... Mai 2011 auf ... € belaufe.

Mit Bescheid vom ... Mai 2011 hat die Regierung

- festgestellt, dass der Bewilligungsbescheid vom ... März 2003 insoweit unwirksam geworden ist, als die Zuwendung den Betrag von ... € überschreitet (Nr. 1 des Bescheids),

- den Bewilligungsbescheid hinsichtlich eines Betrags von ... € mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen und die Zuwendung auf ... € festgesetzt (Nr. 2 des Bescheids),

- die zu erstattende Leistung auf ... € festgesetzt (Nr. 3 des Bescheids) und

- für die laut Nr. 3 zu erstattende Leistung eine Verzinsung von 6% ab Auszahlung angeordnet mit dem Hinweis, dass sich die Zinsen bis zum ... Mai 2011 auf insgesamt ... € belaufen (Nr. 4 des Bescheids).

In den Bescheidsgründen wird ausgeführt, Rechtsgrundlage des Erstattungsverlangens sei Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Die Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben beruhe auf dem letzten Satz von Nr. 2 des Bewilligungsbescheids, wonach Einschränkungen des Bauumfangs der einzelnen Bauteile um mehr als 10% eine Neuberechnung und anteilige Kürzung der Zuwendung zur Folge hätten. Im 2. Bauabschnitt seien bestimmte Maßnahmen zu weniger als 90% ausgeführt worden. Da auch die Mehrwertsteuer von 9% aus den zuwendungsfähigen Kosten herauszurechnen sei, weil für die Klägerin keine Umsatzsteuer angefallen sei, würden sich die zuwendungsfähigen Kosten um ... € vermindern. Insoweit sei eine auflösende Bedingung eingetreten (Nr. 2.1 und 2.2 ANBest-K). Außerdem werde der Bewilligungsbescheid nach Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit wegen diverser schwerer Vergabeverstöße in Höhe von 20% der Gesamtzuwendung widerrufen.

Am ... Juli 2011 hat die Klägerin hiergegen durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben lassen.

Zu deren Begründung wurde mit Schriftsatz vom ... September 2011 vorgetragen, die Reduzierung von zuwendungsfähigen Kosten im 2. Bauabschnitt sei rechtswidrig, weil alle geplanten Maßnahmen ausgeführt worden seien. Auch die pauschale Kürzung der Zuwendung wegen der festgestellten Vergabeverstöße um 20% sei rechtswidrig. Der Rahmen von 20 bis 25%, von dem der Beklagte ausgehe, könne bei Vorliegen besonderer Gründe sowohl über- als auch unterschritten werden. Das Vorliegen besonderer Gründe habe der Beklagte nicht in ausreichendem Maß geprüft, so dass ein Ermessensfehler vorliege. Die Klägerin habe bereits mehrfach die vergaberechtlichen Verstöße mit Bedauern eingeräumt, diese seien aber nur dem Zeitdruck und Sachzwängen geschuldet gewesen. Die vorgegebenen Kostenziele seien stets eingehalten worden und weder der Klägerin noch dem Zuwendungsgeber sei durch die Vergabeverstöße ein Schaden entstanden. Der Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass die einzelnen Los- und Bauabschnitte nicht isoliert betrachtet werden könnten, sondern immer in den Bauablauf der Gesamtmaßnahme hätten einbezogen werden müssen. In vielen Teilen hätten die Maßnahmen vor der Durchführung der Ausstellung abgeschlossen sein müssen, wobei auch jahreszeitliche und witterungsbedingte Einflüsse hätten berücksichtigt werden müssen. Auch seien bei den einzelnen Vergabeverstößen die Umstände des Einzelfalles nicht gewürdigt worden. Hierzu seien beispielshaft die Lose ... und ... anzuführen. Somit hätte eine Reduzierung der Kürzung um nur 10% erwogen werden müssen.

Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom ... November 2012: Soweit im streitgegenständlichen Bescheid eine teilweise Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids festgestellt worden sei, beruhe dies auf Nr. 2 des Bewilligungsbescheids sowie dessen Nebenbestimmungen in Nr. 2.1 und 2.2. ANBest-K. Laut dem vorgelegten Verwendungsnachweis seien Maßnahmen des 2. Bauabschnitts teilweise nicht vollständig ausgeführt worden. Damit sei eine auflösende Bedingung eingetreten, ohne dass es insoweit auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder Ermessenserwägungen ankomme. Soweit der Bewilligungsbescheid wegen schwerer Vergabeverstöße teilweise widerrufen worden sei, beruhe dies auf Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG. Entsprechend Nr. 3.1 ANBest-K seien die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Finanzen aufgrund des § 31 Abs. 2 KommHV bekanntgegeben habe. Danach sei eine Vielzahl schwerer Vergabeverstöße festzustellen. Nach Nr. 3.2 Satz 3 der „Richtlinien zur Rückforderung bei schweren Vergabeverstößen“ seien regelmäßig die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit, bei der der Verstoß festgestellt worden sei, von der Förderung ausgeschlossen. Da der vollständige Ausschluss der betroffenen Auftragseinheiten hier zu einem sehr weitgehenden Förderausschluss geführt hätte, habe der Beklagte den Kürzungsbetrag entsprechend Nr. 3.2 Satz 4 der zitierten Richtlinien auf 20% der Gesamtzuwendung beschränkt. Gründe für ein Unterschreiten dieser Kürzungsquote seien weder vorgebracht worden noch ersichtlich. Insbesondere sei der von der Klägerin vorgebrachte Zeitdruck sowie die Behauptung, die Vergabeverstöße seien Sachzwängen geschuldet gewesen, kein Umstand, der eine andere Entscheidung rechtfertige. Vielmehr sei es Sache des Zuwendungsnehmers, durch sorgfältige Planung die Einhaltung des Vergaberechts sicherzustellen. Mit dem Förderantrag bringe er zum Ausdruck, sowohl personell als auch finanziell das Projekt ordnungsgemäß umsetzen zu können. Dass dies in anderen Fällen ohne Verstöße gegen das Vergaberecht möglich sei, zeige die bisherige Erfahrung mit der Förderung von Landesgartenschauen. Auch gehe die Einlassung der Klägerin fehl, trotz der schweren Vergabeverstöße sei kein Nachteil für den Zuwendungsgeber entstanden. Erfahrungsgemäß führe der ordnungsgemäße Wettbewerb bei Vergaben zu geringeren Kosten. Grund für ein Unterschreiten des Kürzungsrahmens könne auch nicht die wirtschaftliche Situation der Klägerin sein, denn diese erhalte seit Jahren keine Schlüsselzuweisungen aus dem Kommunalen Finanzausgleich, was auf ihre Finanzstärke hinweise.

Mit Schreiben vom ... Februar 2014 forderte das Gericht die Klägerin unter Hinweis auf § 87b Abs. 3 VwGO auf, zu den Einwendungen gegen den Rückforderungsbescheid binnen 2 Wochen sämtliche Tatsachen und Beweismittel anzugeben.

Die Bevollmächtigten der Klägerin wiesen darauf hin, dass streitig nur noch die Kürzungsquote von 20% und die in Nr. 4 des Bescheids festgesetzte Zinszahlung seien (Schriftsatz vom 3. März 2014). Der Beklagte habe verkannt, dass nach Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG von der Geltendmachung des Zinsanspruchs bei besonderen Umständen abgesehen werden könne. Wegen der engen einvernehmlichen Kooperation zwischen Ministerium, Regierung und der Klägerin würden solche Umstände hier vorliegen. Bezüglich der vom Beklagtenvertreter zitierten Rechtsprechung zum fehlenden Vertrauensschutz einer Gemeinde werde darauf hingewiesen, dass diese im Wesentlichen Fälle betreffe, bei denen die Rückforderungen im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung vor Auszahlung der Schlussrate geltend gemacht worden seien, wohingegen hier die Schlussrate nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Regierung von Oberbayern ausgezahlt worden sei.

Die Klägerin beantragt,

den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom ... Mai 2011

aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom ... Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Streitig zwischen den Parteien ist ausweislich des Schriftsatzes der Klägerin vom ... März 2014 nur noch die Kürzung des Zuwendungsbetrags um 20% wegen schwerer Vergabeverstöße (vgl. 1.) und die Geltendmachung von Zinsen (vgl. 2.). Beides ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Dass der Beklagte den Zuwendungsbetrag um 20% gekürzt hat, erweist sich als rechtmäßig.

Die Voraussetzungen für einen teilweisen Widerruf des Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG liegen vor.

Die Klägerin hat gegen die Auflage im Bewilligungsbescheid verstoßen, bei der Vergabe von Aufträgen die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen aufgrund des § 31 Abs. 2 KommHV bekanntgegeben hat (Nr. 3 Satz 1 des Zuwendungsbescheids i.V. mit Nr. 3.1 der zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids gemachten ANBest-K). Nach Nr. 1.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern in der hier maßgeblichen Fassung vom 24. Mai 1995 (AllMBl. 1995, 506) waren im kommunalen Bereich bei der Vergabe von Aufträgen und beim Abschluss von Verträgen die Teile A, B und C der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) zwingend zu beachten. Hiergegen hat die Klägerin in mannigfaltiger Weise verstoßen, was von ihr auch nicht in Abrede gestellt wird. Insoweit nimmt das Gericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug auf die Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs (Bl. 653 bis 659 der Behördenakten).

Die vom Beklagten vorgenommene Kürzung in Höhe von 20% wegen der Vergabeverstöße ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Ermessensentscheidungen sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar dahingehend, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Dies ist hier nicht der Fall.

Bei den festgestellten Vergabeverstößen hat der Beklagte entsprechend seiner ständigen Praxis schwere Verstöße im Sinne von Nr. 4 der „Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen“ (Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006 - Nr. 11 - H 1360 - 001 - 44571/06) angenommen. Da diese Richtlinien als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften keiner richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen unterliegen (BVerwG, U. v. 17.1.1996 - 11 C 5/95 - juris; BayVGH, B. v. 18.2.2010 - 4 ZB 09.943 - juris), sondern es nur darauf ankommt, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschriften im maßgebenden Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolge dessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist, hat das Gericht bei der Frage, ob ein schwerer Vergabeverstoß vorliegt, nur zu prüfen, ob bei Anwendung der ermessenslenkenden Vorschriften im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch den gesetzlichen Subventionszweck gezogen worden ist, nicht beachtet wurde (BVerwG, U. v. 17.1.1996 - 11 C 5/95 - NJW 1996, 1766 = DVBl. 1996, 814; BayVGH, B. v. 18.2.2010 a. a. O. u. v. 11.2.2011 - 4 ZB 09.3145 - juris). Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte hier von schweren Vergabeverstößen ausgegangen ist. Vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln ist nach der Praxis des Beklagten in Übereinstimmung mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums vom 23. November 2006 für die Annahme eines schweren Vergabeverstoßes nicht erforderlich (BayVGH, B. v. 18.2.2010 - 4 ZB 09.943 - juris). Das Vorliegen schwerer Vergabeverstöße wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Vielmehr wendet sich die Klägerin nur gegen den Kürzungssatz in Höhe von 20% der Gesamtzuwendung wegen der Vergabeverstöße.

Dieser begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte damit die Grenzen seines ihm gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG eingeräumten Ermessens überschritten hätte oder in einer dem Zweck dieser Vorschrift nicht entsprechenden Weise verfahren wäre (vgl. § 114 VwGO). Die Kürzung um 20% wegen schwerer Verstöße gegen das Vergaberecht (hier: VOB) ist vom Zweck der Widerrufsermächtigung gedeckt und entspricht durch die in ständiger Praxis des Beklagten ausgeübte Beachtung der genannten Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006 den Grundsätzen der Gleichbehandlung.

Die Regelungen des Vergaberechts dienen nicht nur der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, sondern auch dem wirtschaftspolitischem Interesse des chancengleichen Zugangs zu öffentlichen Aufträgen und damit dem Wettbewerb (BayVGH, B. v. 18.2.1010 - 4 ZB 09.943 - juris). Deshalb ist es auch unerheblich, ob dem Zuwendungsgeber durch die Nichtbeachtung des Vergaberechts ein Schaden entstanden ist oder nicht (BayVGH, U. v. 13.12.2001 - 4 B 01.623 - BayVBl. 2002, 498).

Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Beklagte durch die Kürzung um 20% der Gesamtzuwendung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) verstoßen hätte. Bei Vorliegen schwerer Vergabeverstöße werden in ständiger Praxis des Beklagten in Übereinstimmung mit Nr. 3 und 4 der genannten Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006 im Regelfall die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit, bei der der Verstoß ermittelt wurde, von der Förderung ausgeschlossen; würde der Ausschluss der jeweiligen Auftragseinheit zu einem völligen oder sehr weitgehenden Förderausschluss für die Gesamtmaßnahme führen, wird der Kürzungsbetrag in der Regel auf 20 bis 25% der Gesamtzuwendung beschränkt, wobei in einem Ausnahmefall dieser Rahmen auch über- oder unterschritten werden kann (vgl. Nr. 3.2 der Bekanntmachung vom 23. November 2006).

Dass der Beklagte hier zu dem Ergebnis gekommen ist, den Vergabeverstößen werde durch die Kürzungsquote von 20% unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes sowohl angemessen als auch ausreichend Rechnung getragen, ist nicht zu beanstanden. Hervorzuheben ist, dass sich trotz mannigfaltiger schwerer Vergabeverstöße die Verminderung der Zuwendung um 20% am unteren Ende des vorgegebenen Rahmens bewegt. Der Beklagte hat auch nicht verkannt, dass ein (noch) geringerer Kürzungssatz denkbar gewesen wäre. Er hat vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass der Rahmen von 20 bis 25% sowohl über- als auch unterschritten werden könne. Bei seiner Entscheidung hat der Beklagte alle abwägungsrelevanten Umstände einbezogen (vgl. BVerwG, B. v.13.2.2013 - 3 B 58.12 - juris) und sich auch mit den von der Klägerin vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt, die Vergabeverstöße hätten zu keinem Schaden geführt und es liege eine Härte für die Klägerin vor.

Die von der Klägerin mehrfach betonte enge Zusammenarbeit mit den Behörden musste nicht ausdrücklich in die Abwägung eingestellt werden, weil das Förderrecht eine gedeihliche Zusammenarbeit von Zuwendungsgeber und Zuwendungsnehmer voraussetzt. Auch den von der Klägerin mehrfach ins Feld geführten Zeitdruck brauchte der Beklagte nicht ausdrücklich einbeziehen, denn die Klägerin hat nicht vorgetragen, inwieweit dieser hier wesentlich gravierender gewesen sein soll als bei anderen Fördermaßnahmen (von Landesgartenschauen).

Schließlich erweist es sich auch nicht als ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte bei der Kürzungsquote nicht berücksichtigt hat, dass ein Vertreter des Staatsministeriums bei diversen, vom Bayerischen Obersten Rechnungshof als vergaberechtswidrig angesehenen, Beschlüssen der „... GmbH“ als Aufsichtsratsmitglied mitgewirkt haben soll. So ist schon fraglich, ob der Beklagte dieses Argument, das von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde und dem Vertreter der Regierung nach dessen Aussage in der mündlichen Verhandlung bislang nicht bekannt war, überhaupt hätte berücksichtigen können. Dafür könnte möglicherweise sprechen, dass im Rahmen der Fristberechnung nach Art. 48 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei einem Wechsel der Behördenzuständigkeit eine Zurechnung der Kenntnis der früher zuständigen Behörde in Betracht kommt (vgl. Kopp/Raumsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, § 48 Rn. 159 m. w. N.). Bis zum Erlass der „Richtlinien zur Förderung von Wanderwegen und deren Beschilderung, von Unterkunftshäusern und von Gartenschauen“ vom 5. Oktober 2009, durch die bei Gartenschauen die Zuständigkeit für die Bewilligung und die Rückforderung von Zuwendungen auf die Regierungen übergegangen ist (Nr. 5 u. 11), war zwar das Staatsministerium für die Bewilligung von Zuwendungen für eine Landesgartenschau zuständig (Nr. 10 der „Richtlinien zur Förderung von Erholungseinrichtungen in der freien Natur und von Gartenschauen“). Andererseits handelte es sich aber bei der Tätigkeit des Vertreters des Staatsministeriums im Aufsichtsrat der „... GmbH“ um eine private Nebentätigkeit. Maßgeblich ist grundsätzlich nur die amtliche Kenntnis, eine private Kenntnis ist dagegen grundsätzlich unerheblich, wenn und solange sie nicht - z. B. durch einen Aktenvermerk - zu einer amtlichen Kenntnis wird (Kopp/Raumsauer a. a. O.). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte diesen Umstand bei der Kürzungsquote nicht ausdrücklich in seiner Ermessensentscheidung angesprochen hat.

Nach alledem erweist es sich nicht als ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte die Gesamtzuwendung wegen der vielfachen und schweren Vergabeverstöße um 20% gekürzt hat.

Die Klägerin kann sich als Gemeinde (Stadt) gegenüber der Kürzung auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Vertrauensschutzaspekte können hier insoweit nämlich nicht greifen, weil für die Klägerin mit Blick auf die Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid nicht zweifelhaft gewesen sein konnte, dass sie beim Verstoß gegen Auflagen unter Umständen die Zuwendungen zurückerstatten muss. Eine Behörde kann sich gegenüber einer anderen Behörde grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Dies gilt auch für Gemeinden (ständige Rechtspr. des BVerwG, U. v. 8.12.1965 - V C 21.64 - BVerwGE 23, 25; U. v. 20.6.1997 V C 175.66 - BVerwGE 27, 215; U. v. 29.5.1980 - 5 C 11.78 - BVerwGE 60, 208; BayVGH, B. v. 17.11.2010 - 4 ZB 10.1689 - juris; OVG RhPf, U. v. 11.2.2011 - 2 A 10895/10 - juris), denn das Institut des Vertrauensschutzes soll lediglich den Bürger unter gewissen Voraussetzungen in seinem Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit und den Bestand von Maßnahmen der Verwaltung schützen.

Somit ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom ... Mai 2011 den Bewilligungsbescheid vom ... März 2003 teilweise nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG widerrufen und die Zuwendung gekürzt hat.

2. Auch die Zinsforderung in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Nach Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts an mit sechs v. H. jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstatteten Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet (Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG).

Die in Art. 49a Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen, unter denen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abgesehen werden kann, sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin die Umstände, die zum teilweisen Widerruf bzw. zur teilweisen Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids (Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids) geführt haben, zu vertreten hat.

Allerdings ist der Klägerin zuzustimmen, dass Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG keine abschließende Regelung darstellt, wie das Wort „insbesondere“ zeigt (zum Meinungsstand und zur hierzu ergangenen Rechtsprechung vgl. Gass, apf 2013, 265/268 ff.). Im Einzelfall kann bei Hinzutreten eines zusätzlichen rechtfertigenden Umstands eine Prüfung des Absehens von der Verzinsung in Frage kommen, allerdings bedarf es hierfür des Vorliegens besonders überzeugender Gründe, wenn es - wie wohl hier - an beiden Tatbestandselementen des Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG fehlt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung (U. v. 19.11.2009 - 3 C 7/09 - BVerwGE 135, 238) in der langen Dauer zwischen Kenntnis und Handeln der Behörde einen solchen Einzelfall gesehen und ausgeführt, wenn die endgültige Entscheidung über die Höhe der Zuwendung später als sachlich erforderlich getroffen werde (im entschiedenen Fall erging der Schlussbescheid gegenüber einem privaten Antragsteller erst 9 Jahre nach Prüfung des Verwendungsnachweises), könne sich die Verpflichtung der Behörde ergeben zu prüfen, ob von der Geltendmachung von Zinsen abgesehen werde, selbst wenn die beiden Tatbestandsmerkmale „Nichtvertretenmüssen“ und „rechtzeitige Rückzahlung“ nicht erfüllt seien.

Abgesehen davon, dass angesichts des grundsätzlich fehlenden Vertrauensschutzes von Gemeinden (vgl. oben) schon fraglich ist, ob diese Entscheidung auch auf eine Konstellation übertragbar ist, bei der es um eine Rückforderung gegenüber einer Gemeinde geht, liegt hier ein solcher Einzelfall nicht vor. Die Klägerin selbst hat zunächst mehrfach um Verlängerung der Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises gebeten und diesen erst am ... Oktober 2006 vorgelegt. In der Folgezeit musste die Prüfung durch den Obersten Bayerischen Rechnungshof zweimal abgebrochen werden, weil die erforderlichen Unterlagen von der Klägerin nicht vorgelegt worden waren, was zu einer weiteren Verzögerung von ca. eineinhalb Jahren führte. Nach den Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs vom ... Mai 2009 fanden aufgrund der Anzahl der Prüfungsmitteilungen und der rechtlichen Schwierigkeiten (insbesondere bei der Frage der Umsatzsteuer und bei der Frage der Investitionskosten) umfangreiche Ermittlungen des Beklagten statt. Nicht zuletzt beantragte die Klägerin auch mehrfach Fristverlängerung für die von ihr erbetenen Stellungnahmen bzw. für die Vorlage von angeforderten Unterlagen. So übersandte diese beispielsweise auf Aufforderung des Beklagten, einen Nachweis des zuständigen Finanzamts zur Höhe der Umsatzsteuer vorzulegen, erst am ... Juni 2010 eine Bescheinigung des Finanzamts ..., in der aber nur die Gemeinnützigkeit der Landesgartenschau bescheinigt wird. Erst weitere Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass für die Klägerin keine Umsatzsteuer angefallen ist. Darüber hinaus hatte sich der Beklagte auch zeitgleich mit den Ermittlungen mehrfach an den Bayerischen Obersten Rechnungshof gewandt mit der Bitte, sich mit einer geringeren als nach den Prüfungsmitteilungen vorgesehen Rückforderung einverstanden zu erklären, was letztlich auch zu einer geringeren Rückforderungssumme führte. Daher kann dem Beklagten hier nicht angelastet werden, er habe den streitgegenständlichen Bescheid erst viel später erlassen, als es ihm möglich gewesen wäre.

Auch ein sonstiger Grund, der den Beklagten hätte veranlassen müssen zu prüfen, ob von der Verzinsung abgesehen werden kann, liegt hier nicht vor. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn das behördliche Verhalten gegen Treu und Glauben verstoßen würde (vgl. Gass, apf 2013, 265/269). Die von den Bevollmächtigten der Klägerin insoweit herangezogene enge einvernehmliche Kooperation der Klägerin mit den Behörden des Beklagten ist kein solcher Umstand, der einen Verstoß des Beklagten gegen Treu und Glauben begründen würde, weil eine Zusammenarbeit des Zuwendungsnehmers mit dem Zuwendungsgeber einem Förderverfahren immanent ist und die Rückforderung hier überdies auf den Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs beruht.

Ein Verstoß des Beklagten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ist auch nicht darin zu sehen, dass dieser die Schlussrate ausgezahlt hat. Dabei war dem Beklagten nämlich noch nicht bekannt, dass es zu einer Rückforderung kommen würde. Diese beruht auf den erst später ergangenen Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs, der u. a. mannigfaltige Vergabeverstöße festgestellt hat, die aus dem Verwendungsnachweis nicht im Einzelnen ersichtlich waren. Dem vorgelegtern Verwendungsnachweis war auch nicht zu entnehmen, dass keine Umsatzsteuer angefallen ist.

Daher lag kein Grund vor, aus dem der Beklagte abweichend von dem in Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG genannten Regelfall hätte prüfen müssen, ob von der Verzinsung abgesehen wird.

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167VwGO, i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


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(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 1. Juli 2010 wird Ziffer 3. des Bescheides des Beklagten vom 18. Mai 2009 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt - hat die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Finanzhilfen für die in den Jahren 1996 bis 1998 durch den Bau der verlängerten Industriestraße (L 423) verursachten Änderungen an Versorgungseinrichtungen der Beigeladenen.

2

Die Beigeladene, eine Aktiengesellschaft und 100%ige Tochter der Klägerin, hat zunächst im bereits 1971 geschlossenen Benutzungsvertrag, sodann im Konzessionsvertrag vom 28. November 1995/19. Dezember 1995 von der Klägerin die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser übertragen bekommen. Sie darf nach § 3 des Konzessionsvertrages - KV - für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen das Eigentum der Klägerin an den öffentlichen Verkehrsflächen nutzen. Hinsichtlich der Kosten heißt es in § 10 KV inhaltsgleich mit der entsprechenden Regelung im Vertrag von 1971:

3

(1) Die Stadt kann jederzeit die Veränderung einer Versorgungseinrichtung, … verlangen, wenn der öffentliche Verkehr oder ein überwiegendes öffentliches Interesse es erfordert. Die Kosten der Veränderung oder Entfernung trägt die Gesellschaft. …

4

(2) …

5

(3) Die Regelung des Absatz 1 gilt nicht bei Maßnahmen der Stadt, deren Kosten ganz oder teilweise von einem Dritten getragen werden. Die Verpflichtung der Gesellschaft beschränkt sich in diesen Fällen auf den Teil der Kosten der Gesellschaft nach Absatz 1, der von Dritten nicht erstattet wird.

6

Für den Bau der verlängerten Industriestraße (L 423) wurde der Klägerin mit Förderzusage vom 2. August 1996 und Bewilligungsbescheid vom 10. Dezember 1996 nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG - und dem Landesfinanzausgleichsgesetz in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr zur Förderung der Verkehrswege, Verkehrsanlagen und sonstigen verkehrswirtschaftlichen Investitionen kommunaler und privater Bauträger - VV-GVFG/LFAG - vom 12. Oktober 1992 (MinBl. S. 454) Zuwendungen in Höhe von 75 % der als zuwendungsfähig anerkannten Kosten bewilligt. Nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung des Schlussverwendungsnachweises betrugen die Gesamtkosten des Vorhabens 7.200.591 € und die zuwendungsfähigen Kosten 6.733.311 €. Sie umfassten auch die Kosten für die durch die Baumaßnahme bedingten Änderungen an Versorgungseinrichtungen der Beigeladenen (Umlegung von Leitungen und Kabeln) in Höhe von 16.337 €.

7

In einer Prüfmitteilung vom 8. November 2006 beanstandete der Rechnungshof Rheinland-Pfalz hinsichtlich anderer Straßenbaumaßnahmen im Gebiet der Klägerin die Bezuschussung von Kosten für Änderungen an Versorgungseinrichtungen der Beigeladenen. Solche Kosten seien gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG nicht zuwendungsfähig, weil die Beigeladene nach dem Konzessionsvertrag verpflichtet sei, die entsprechenden Aufwendungen zu tragen. Hieran könne § 10 Abs. 3 KV nichts ändern.

8

Mit Bescheid vom 18. Mai 2009 nahm der Beklagte rückwirkend zum jeweiligen Erlasszeitpunkt die Förderzusage vom 2. August 1996, den Bewilligungsbescheid vom 10. Dezember 1996 sowie die Mittelbereitstellungen zurück, soweit die bewilligten Zuwendungen den Betrag von 5.037.730 € überstiegen. Er forderte die Zuwendungen in Höhe von 12.253 € zurück. Zudem ordnete er die Verzinsung des Rückforderungsbetrages ab dem 22. Dezember 2005 in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskont- bzw. Basiszinssatzes an.

9

Die hiergegen erhobene Klage hat die Klägerin im Wesentlichen damit begründet, dass bereits die einjährige Ausschlussfrist für die Rücknahme von Bescheiden abgelaufen sei. Darüber hinaus habe der Beklagte zu Recht auch die Kosten der Leitungsverlegung in die Bezuschussung einbezogen. Denn als 100%ige Tochter der Stadt sei die Beigeladene keine "andere" im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG. Im Übrigen trage nicht die Beigeladene, sondern durch die Zuwendungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz der Beklagte als Dritter die Aufwendungen für die Leitungsverlegung. Dies entspreche der bisherigen Handhabung vergleichbarer Fälle.

10

Die Klägerin hat beantragt,

11

den Bescheid des Beklagten vom 18. Mai 2009 aufzuheben.

12

Der Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, die Beigeladene sei als Aktiengesellschaft eine "andere" im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG. Als solche sei sie nach § 10 Abs. 1 KV verpflichtet, die Folgekosten zu tragen. Etwas anderes ergebe sich nicht aus § 10 Abs. 3 KV, weil er - der Beklagte - als subsidiärer Zuwendungsgeber nicht originärer Dritter sei. Auf den Ablauf der Jahresfrist und andere Vertrauensschutzgesichtspunkte könne sich die Klägerin als Kommune nicht berufen.

15

Die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt hat, hat sich den Vortrag der Klägerin zu Eigen gemacht und ergänzt.

16

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil Rücknahme- und Rückforderungsbescheid rechtmäßig seien. Kosten für Arbeiten an Versorgungsleitungen seien als sogenannte Folgekosten zwar grundsätzlich förderfähig. Dies gelte jedoch gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG nicht für solche Aufwendungen, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen habe. Um eine "andere" in diesem Sinne handele es sich bei der Beigeladenen, weil sie als Aktiengesellschaft im Verhältnis zur Klägerin über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfüge. Von einer wirtschaftlichen Einheit zwischen Klägerin und Beigeladener könne nicht ausgegangen werden, auch wenn die Klägerin alle Anteile an der Beigeladenen halte.

17

§ 10 Abs. 3 KV, wonach der Beigeladenen Folgekosten nicht zur Last fielen, die von einem Dritten getragen würden, führe nicht zur Zuwendungsfähigkeit der Aufwendungen für die Änderung der Versorgungsleitungen. Anderenfalls werde nämlich die Gewährung der Zuwendung, über die gerade entschieden werden solle, selbst Voraussetzung der Zuwendungsfähigkeit bestimmter Kosten. Dies widerspreche § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG.

18

Erwiesen sich demnach die Zusage, Bewilligung und Bereitstellung der Zuwendung als teilweise rechtswidrig, sei ihre Rücknahme ermessensgerecht. Auf Vertrauensschutzgesichtspunkte im Sinne des § 48 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - könne sich die Klägerin als öffentlicher Rechtsträger ebenso wenig wie auf die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG berufen. Darüber hinaus verstoße die Rücknahmeentscheidung trotz der 1979/1980 zwischen den Beteiligten und dem Landesrechnungshof getroffenen Vereinbarung über die Zuwendungsfähigkeit von Aufwendungen einer Eigengesellschaften, an der die Kommune alle Anteile halte, nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Schließlich seien die übrigen Ermessenserwägungen des Beklagten nicht zu beanstanden. Insoweit habe er berechtigterweise auf das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung abgestellt. Entsprechendes gelte für die teilweise Rückforderung der Zuwendungen und die zugleich angeordnete Verzinsung.

19

Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, dass die Rücknahme bereits an der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG scheitere. Diese Vorschrift sei aus Gründen der Rechtssicherheit auch auf öffentliche Rechtsträger anzuwenden. Für den Fristbeginn sei die Prüfmitteilung des Landesrechnungshofs vom 8. November 2006 maßgebend.

20

Im Übrigen seien die Zuwendungen für die Arbeiten an den Versorgungsleitungen der Beigeladenen rechtmäßig. Die zugrundeliegenden Kosten habe nicht die Beigeladene zu tragen gehabt. Deshalb seien sie förderfähig gewesen. Die Beigeladene sei nicht als "andere" im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG anzusehen. Auf die eigene Rechtspersönlichkeit könne nicht abgestellt werden, weil § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz GVFG "Kommunale Zusammenschlüsse" erwähne, welche an Stelle von Gemeinden oder Landkreisen Träger der Baulast seien und nicht unbedingt über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügten. Deshalb sei bei der Auslegung des § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG eine wirtschaftliche Betrachtung anzustellen und zu berücksichtigen, dass sie - die Klägerin - 100 % der Aktien der Beigeladenen halte.

21

Des Weiteren schließe § 10 Abs. 3 KV eine Kostenpflicht der Beigeladenen aus, weil der Beklagte als "Dritter" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und werde durch die frühere Abwicklung gleichgelagerter Fördermaßnahmen seit den 1970er Jahren bestätigt. Außerdem entspreche dieses Ergebnis der Interessenlage der Vertragsparteien. Danach sollten Kosten, die ihren Haushalt ohnehin nicht belasteten, nicht auf die Beigeladene abgewälzt werden.

22

Schließlich sei die im Rückforderungsbescheid angeordnete Verzinsung ermessenswidrig, weil alle Beteiligten von der Rechtmäßigkeit der Förderpraxis ausgegangen seien. Auch der Beginn der Verzinsung ab dem 22. Dezember 2005 sei zu beanstanden, weil der Beklagte die Konsequenzen aus der Prüfmitteilung des Landesrechnungshofs vom 8. November 2006 nicht sofort geklärt habe.

23

Die Klägerin beantragt,

24

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem in erster Instanz gestellten Antrag zu erkennen.

25

Der Beklagte beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Nach der Systematik des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes seien nur die notwendigen Folgekosten, die dem Vorhabenträger oblägen, förderfähig. Sei hingegen "ein anderer" als der Träger des Vorhabens zur Kostentragung verpflichtet, scheide eine Förderung aus. Um einen solchen „anderen“ im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG handele es sich bei der Beigeladenen, obwohl die Klägerin 100% der Aktien der Beigeladenen halte. Etwas anderes folge nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz GVFG. Im Übrigen wäre die Beigeladene selbst dann als "andere" im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG einzustufen, wenn man eine wirtschaftliche Betrachtung anstelle. Denn die Kostenpflicht der Beigeladenen schmälere ihre eigene Leistungsfähigkeit und nicht die der Klägerin. Darüber hinaus bezwecke § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG nur eine Förderung von Gemeinden als Vorhabenträger und nicht die Förderung eines „anderen". Deshalb könne auch § 10 Abs. 3 KV nichts an der nach § 10 Abs. 1 KV bestehenden Folgekostenlast der Beigeladene ändern. Insbesondere sei er - der Beklagte - nicht als originärer Dritter im Sinne von § 10 Abs. 3 KV, sondern lediglich subsidiärer Zuwendungsgeber anzusehen.

28

Weiterhin könne sich die Klägerin als öffentlicher Rechtsträger nicht auf den Ablauf der Jahresfrist berufen. Auch die Festsetzung der Zinsforderung sei ermessensgerecht. Das öffentliche Interesse an der Abschöpfung des bei der Klägerin zu Unrecht entstandenen wirtschaftlichen Vorteils sei höher zu gewichten als der Umstand, dass die Beteiligten ursprünglich von der Rechtmäßigkeit der Förderung ausgegangen seien.

29

Die Beigeladene, die keinen Antrag stellt, macht sich die Ausführungen der Klägerin zu Eigen und vertieft diese.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

31

Die Berufung ist teilweise begründet.

32

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ziffern 1 und 2 des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides vom 18. Mai 2009 zu Recht abgewiesen (A.). Allerdings hätte Ziffer 3. des Bescheides aufgehoben werden müssen, weil die gesetzlich vorgeschriebene Entscheidung, ob von der Geltendmachung der Verzinsung des Rückforderungsbetrages abgesehen werden kann, ermessensfehlerhaft ist (B.).

A.

33

Ziffer 1 des Bescheides vom 18. Mai 2009, durch den die Förderzusage des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 2. August 1996, der Bewilligungsbescheid vom 10. Dezember 1996 sowie die entsprechenden Mittelbereitstellungen hinsichtlich der Zuwendungen zu Kosten für die Verlegung von Versorgungsleitungen zurückgenommen wurden, findet seine Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 VwVfG (I.). Die in Ziffer 2 des Bescheides angeordnete teilweise Rückforderung der Förderbeträge steht mit § 49a Abs. 1 VwVfG in Einklang (II.).

I.

34

Gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Förderzusage vom 2. August 1996, der Bewilligungsbescheid vom 10. Dezember 1996 und die hierauf beruhenden Mittelbereitstellungen, auf die sich der angefochtene Rücknahmebescheid bezieht, waren insoweit rechtswidrig, als damit Zuwendungen zu den Kosten für die Verlegung von Versorgungsleitungen der Beigeladenen infolge des Baus der verlängerten Industriestraße gewährt wurden (1.). Die Rücknahme der entsprechenden Verwaltungsakte ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil sich die Klägerin weder auf Vertrauensschutz im Sinne des § 48 Abs. 2 VwVfG noch auf die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG berufen kann (2.).

35

1. Die Kosten für die durch den Bau der verlängerten Industriestraße bedingten Änderungen an Versorgungseinrichtungen der Beigeladenen (Verlegung von Leitungen und Kabeln) waren nach den Vorschriften des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes und des von der Klägerin und der Beigeladenen abgeschlossenen Konzessionsvertrages nicht zuwendungsfähig. Die Zuwendungsfähigkeit solcher Kosten ist gemäß §§ 4 Abs. 2 Satz 1, 2 Abs. 1 Nr. 1a GVFG und Ziff. 6.4.2 VV-GVFG/LFAG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie über einen Wertausgleich für Ver- und Entsorgungsanlagen im Zusammenhang mit Vorhaben nach dem GVFG als sog. Folgekosten nur gegeben, wenn der kommunale Träger der Straßenbaulast diese selbst zu tragen hat. Dementsprechend sind gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG solche Folgekosten nicht zuwendungsfähig, die bei einem anderen als der Träger des Vorhabens anfallen.

36

Die Beigeladene ist als "andere" im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG verpflichtet, die Kosten der Verlegung von Versorgungsleitungen, welche als Folge des Baus der verlängerten Industriestraße entstanden sind, zu tragen. Ein gemeindeeigenes Unternehmen ist als "anderer" anzusehen, wenn es eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1993 - III ZR 136/91 -, juris, Rn. 19; VGH BW, Urteil vom 15. Januar 1980 - X 2123/78 -, juris; Hohns/Schmidt, Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz, 1972, Teilziffer 240; Schroeter/Wittig, Zuwendungen für den Verkehrswegebau in den Gemeinden, 1971, § 4 Anm. 4). § 2 Abs. 1 2. Halbsatz GVFG spricht nicht gegen die Berücksichtigung des Kriteriums der Rechtspersönlichkeit zur Abgrenzung eines "anderen" vom Träger des Vorhabens. Nach dieser Bestimmung können zuwendungsfähige Vorhaben Maßnahmen an Verkehrsanlagen sein, die in der Baulast von Gemeinden, Landkreisen oder kommunalen Zusammenschlüssen stehen, welche anstelle von Gemeinden und Landkreisen Träger der Baulast sind. Sofern je nach landesrechtlichen Regelungen kommunale Zusammenschlüsse in diesem Sinne keine eigene Rechtspersönlichkeit haben sollten, besagt dies nichts für die Abgrenzung des Vorhabenträgers von einem "anderen" im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG. Denn hinter dem kommunalen Zusammenschluss stehen regelmäßig Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit. Im Übrigen beschränkt sich der Regelungsgehalt des § 2 Abs. 1 2. Halbsatz GVFG darauf, dass auch kommunale Zusammenschlüsse unabhängig von ihrer Rechtsfähigkeit anstelle der Gemeinden und Landkreise Träger der Straßenbaulast sein können. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein gemeindeeigenes Unternehmen als "anderer" anzusehen ist und damit zur Auslegung des § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG enthält § 2 Abs. 1 2. Halbsatz GVFG somit keine Aussage.

37

Das ausschließliche Abstellen auf die eigene Rechtspersönlichkeit des kommunalen Unternehmens bei der Beantwortung der Frage, ob es sich hierbei um einen "anderen" im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG handelt, ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Gemeinde 100 % der Anteile an der kommunalen Eigengesellschaft besitzt. Denn die Klägerin hat sich aus wohlerwogenen Gründen dafür entschieden, ihre Stadtwerke als Aktiengesellschaft zu bilden und sämtliche Anteile selbst zu halten. Deshalb hat sie sowohl die Vor- als auch die Nachteile dieser Rechtsform hinzunehmen. Darüber hinaus dient das Kriterium der Rechtspersönlichkeit für die Abgrenzung des Trägers der Straßenbaulast von einem "anderen" der notwendigen Rechtsklarheit bei der Anwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG.

38

Selbst wenn bei der Auslegung des § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG eine wirtschaftliche Betrachtung anzustellen wäre, müsste die Beigeladene als „anderer“ Kostenträger angesehen werden. Die Folgekosten einer kommunalen Eigengesellschaft im Zusammenhang mit einer Straßenbaumaßnahme fallen nämlich nicht bei der Kommune als dem Träger der Straßenbaulast, sondern allein bei der Gesellschaft an. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen auf den kommunalen Haushalt entstehen selbst dann nicht, wenn die Gemeinde die Anteile an der Eigengesellschaft zu 100 % hält, zumal das Unternehmen auch seinen Aufwand für Folgemaßnahmen in seine Kalkulation einbeziehen und über die Entgelte finanzieren kann.

39

Als "andere" im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG ist die Beigeladene auch verpflichtet, die Kosten der Verlegung von Versorgungsleitungen infolge des Baus der verlängerten Industriestraße zu tragen. Dies folgt aus § 10 Abs. 1 Satz 2 des zwischen der Klägerin und der Beigeladenen bestehenden Konzessionsvertrages. Danach fallen der Beigeladenen die Kosten der Veränderung oder Entfernung einer Versorgungseinrichtung, Nahverkehrseinrichtung oder Anlage der Kommunikationstechnik zur Last, wenn der öffentliche Verkehr oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die ursächliche Baumaßnahme an der Verkehrsanlage erfordert. An dieser sog. Folgekostenpflicht der Beigeladenen vermag § 10 Abs. 3 Satz 1 KV nichts zu ändern. Nach dieser Regelung tritt die Rechtsfolge des § 10 Abs. 1 KV (= Folgekostenpflicht der Beigeladenen) nicht bei Maßnahmen ein, deren Kosten ganz oder teilweise von einem Dritten getragen werden. Zwar lässt der bloße Wortlaut die Auslegung zu, das beklagte Land als Zuwendungsgeber sei "Dritter" im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 KV. Jedoch verstößt eine solche Auslegung gegen den Zweck des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes und führt zu einer gesetzeswidrigen Umgehung der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG.

40

Nach dem Willen des Gesetzgebers ist es Zweck des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes, allein die Gemeinden und Landkreise als Träger der Straßenbaulast beim Bau oder Ausbau u.a. von verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen durch Zuwendungen finanziell zu entlasten. Deshalb stehen dem Träger der Straßenbaulast keine Zuwendungen für Kosten zu, die er nicht selbst zu tragen hat (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 18f). Um solche Aufwendungen handelt es sich im vorliegenden Fall bei den Folgekosten einer Straßenbaumaßnahme nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz. Sie sind - wie bereits ausgeführt - gemäß § 10 Abs. 1 KV nicht von der Klägerin als Straßenbaulastträger, sondern von der Beigeladenen als Versorgungsunternehmen aufzubringen. Soweit die Folgekostenpflicht der Beigeladenen nach dem Willen der Parteien des Konzessionsvertrages zur Erlangung von Zuwendungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz durch § 10 Abs. 3 Satz 1 KV beseitigt werden soll, führt dies nicht zu einer finanziellen Entlastung der Klägerin als Träger der Straßenbaulast, sondern allein der Beigeladenen als Versorgungsunternehmen. Da eine solche Entlastung des Versorgungsunternehmens vom Gesetz nicht gewollt ist, kann der Beklagte als Zuwendungsgeber nicht Dritter im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 KV sein. Deshalb verbleibt es trotz dieser vertraglichen Regelung bei der Folgekostenpflicht der Beigeladenen im Sinne des § 10 Abs. 1 KV (a. A. OLG Nürnberg, Urteil vom 15. Januar 1986 - 4 U 3014/85 - ). Die Kosten der Leitungsverlegung durch die Beigeladenen waren somit nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz nicht zuwendungsfähig.

41

2. Der vom Beklagten angeordneten Rücknahme der Förderzusage vom 2. August 1996, des Bewilligungsbescheides vom 10. Dezember 1996 und der entsprechenden Mittelbereitstellungen stehen weder Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes im Sinne des § 48 Abs. 2 VwVfG (a) noch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG (b) entgegen.

42

a) Gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistungen gewährt oder hierfür die Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 23, 25 [30]; 27, 215 [217 f.]; 60, 208 [211]), der sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Urteil vom 17. November 1987 - 7 A 21/87 - (AS 22, 33 [38 f.]) angeschlossen hat, kann sich eine Behörde gegenüber einer anderen nicht auf den in § 48 Abs. 2 VwVfG normierten Vertrauensschutz berufen. Dies gilt auch für eine Gemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft. Denn sie ist dem Staat aufgrund öffentlichen Rechts eingegliedert und übt mittelbare Staatsgewalt aus. Deshalb ist sie an das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden und kann sich nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustandes berufen. Vielmehr muss sie darauf achten, dass öffentliche Mittel sachgerecht und rechtmäßig verwendet werden. Insofern dient der Vertrauensschutz nur dem Schutz des Bürgers vor dem ihm überlegenen Staat. Eines solchen Schutzes bedarf der Träger öffentlicher Gewalt hingegen nicht.

43

Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich zu ihren Gunsten ein Vertrauensschutz im Sinne des § 48 Abs. 2 VwVfG auch nicht aus den besonderen Umständen des hier vorliegenden Einzelfalls. Zwar waren sich die Beteiligten und der Landesrechnungshof seit 1979/1980 bis zum Prüfvermerk vom 8. November 2006 einig, dass Kosten einer kommunalen Eigengesellschaft für die Leitungsverlegung zuwendungsfähig sind, sofern das Unternehmen zu 100 % im Eigentum der Gemeinde steht. Jedoch wird die besondere Gesetzesbindung der Klägerin, welche Grund für den Ausschluss des Vertrauensschutzes bei öffentlichen Rechtsträgern ist, weder durch die Einbeziehung des Rechnungshofs in die Prüfung der Rechtslage noch durch die Dauer der Überzeugung der Beteiligten von der Rechtmäßigkeit der Zuwendungsgewährung gemindert.

44

b) Des Weiteren kann sich die Klägerin als Gemeinde nicht auf die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG, innerhalb der die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts noch zulässig ist, berufen. Diese Frist dient dem Schutz des Vertrauens, dass ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach Fristablauf trotz entgegenstehender Rechtslage Bestand hat. Damit schützt § 48 Abs. 4 VwVfG ebenso wie der Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 VwVfG das Interesse des Adressaten eines Verwaltungsakts an der Rechtssicherheit. Die rechtliche Unzulässigkeit der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt nach Ablauf der Jahresfrist ist demnach eine weitere Ausnahme vom Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. § 48 Abs. 4 VwVfG dient demnach als ebenfalls vertrauensschützende Norm dem Schutz des Bürgers vor dem ihm überlegenen Staat. Da öffentliche Rechtsträger wegen ihrer besonderen Gesetzesbindung diesen Schutz nicht in Anspruch nehmen und sich nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustandes berufen können, ist § 48 Abs. 4 VwVfG auf die Klägerin als Kommune nicht anwendbar. Insofern überwiegt entgegen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 12. Juni 2007 - 15 A 371/05 - juris, Rn. 20) das öffentliche Interesse an der Rechtmäßigkeit von Verwaltungshandeln das Interesse der Klägerin an der „Klarheit ihrer finanziellen Planungsgrundlagen“.

45

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass im vorliegenden Fall die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht abgelaufen war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beginnt die Jahresfrist zu laufen, wenn der für die Entscheidung über die Rücknahme zuständige Amtswalter die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihm die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Diese Kenntnis ist erst vorhanden, wenn sich die Behörde der Notwendigkeit bewusst geworden ist, wegen der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts über die Rücknahme entscheiden zu müssen. Hierzu ist es erforderlich, dass die Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und unzweifelhaft ermittelt sind. Da zur Herstellung der Entscheidungsreife regelmäßig eine Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG erforderlich ist, beginnt die Frist erst nach deren Abschluss zu laufen (vgl. BVerwGE 70, 356 [362 ff.]; BVerwG, NJW 2001, 1440).

46

Überträgt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall, begann die Jahresfrist mit dem Eingang der abschließenden Stellungnahme der Klägerin beim Beklagten am 13. Mai 2009. Denn erst zu diesem Zeitpunkt waren dem Beklagten neben der teilweisen Rechtswidrigkeit der gewährten Zuwendungen die sonstigen für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen bekannt. Zwar hat sich die Landesregierung aufgrund einer Stellungnahme des Landesbetriebs Mobilität vom 9. März 2007 bereits im April 2007 der Auffassung des Landesrechnungshofs angeschlossen, nach der die Kosten für die Leitungsverlegung im Zusammenhang mit mehreren Straßenbaumaßnahmen der Klägerin nicht zuwendungsfähig sind (vgl. LT-Drucks. 15/1018, S. 20). Jedoch führte die daraufhin im Juni 2007 gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG eingeleitete - nicht die verlängerte Industriestraße, sondern drei andere Baumaßnahmen betreffende - erste Anhörung der Klägerin nicht zur Entscheidungsreife der Rücknahmefrage. In ihrer Stellungnahme vom 27. August 2007 hat die Klägerin nämlich auf die Bewertung der Zuwendungsfälle seit 1979/1980 durch die Beteiligten und den Landesrechnungshof hingewiesen. Danach wurden die Kosten für Leitungsverlegungen als zuwendungsfähig auch dann angesehen, wenn die Gemeinde die Anteile am kommunalen Versorgungsunternehmen zu 100 % hielt. Der Hinweis der Klägerin auf die bisherige Zuwendungspraxis hat daraufhin zu einer erneuten eingehenden Erörterung der hier streitigen Rücknahmevoraussetzungen geführt. Hieran waren der Landesrechnungshof, die Rechnungsprüfungskommission des Landtages und das beklagte Ministerium beteiligt. Dabei setzte sich der Beklagte gegenüber dem Landesrechnungshof entschieden dafür ein, die Zuwendungsfähigkeit der in Rede stehenden Aufwendungen so wie in der Vergangenheit zu beurteilen und von einer Rückforderung abzusehen (vgl. Schreiben des Beklagten an den Landesrechnungshof vom 10. Dezember 2007). Erst nachdem die Rechnungsprüfungskommission sowie der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages am 13. Juni sowie am 8. und 21. August 2008 die Landesregierung aufgefordert hatten, die Kosten für die Leitungsverlegung von der Förderung auszunehmen, entschloss sich der Beklagte, die Bewilligungsbescheide zurückzunehmen. Zuvor war es jedoch erforderlich, die Rückforderungsbeträge hinsichtlich des Baus der hier in Rede stehenden verlängerten Industriestraße vom Landesbetrieb Mobilität feststellen zu lassen und die Klägerin zu den sodann ermittelten Tatsachen anzuhören. Letzteres geschah mit Schreiben vom 27. April 2009. Erst aufgrund der am 13. Mai 2009 eingegangenen Stellungnahme der Klägerin begann sodann die Jahresfrist zu laufen. Demnach ist der angefochtene Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 18. Mai 2009 rechtzeitig erlassen worden.

II.

47

Ziffer 2. des Bescheides vom 18. Mai 2009, in dem die zu viel gezahlten Zuwendungen zurückgefordert wurden, findet seine Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 VwVfG. Danach sind die erbrachten Leistungen zu erstattet, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden ist.

B.

48

Rechtlich zu beanstanden ist Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides, durch den der Beklagte eine Verzinsung des Rückforderungsbetrages ab 22. Dezember 2005 angeordnet hat. Gemäß § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts an zu verzinsen. Nach Satz 2 der Vorschrift kann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

49

Der sich aus § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG ergebende Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Absehen von einer Verzinsung des Rückforderungsbetrages steht auch der Klägerin als öffentlichem Rechtsträger zu. Dies widerspricht nicht dem Umstand, dass sich Behörden weder auf Vertrauensschutz im Sinne des § 48 Abs. 2 VwVfG noch auf die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG berufen können. Der Ausschluss des Vertrauensschutzes und der Jahresfrist gegenüber öffentlichen Rechtsträgern beruht auf der gesteigerten Gesetzesbindung von Behörden und dem Zweck der §§ 48 Abs. 1, 49a Abs. 1 VwVfG. Beide Vorschriften dienen der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände durch die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte und die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Leistungen. Demgegenüber bezweckt die Verzinsung des Rückforderungsbetrages im Sinne des § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG die Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile, die der durch die Hauptleistung Begünstigte zusätzlich erlangt hat. Sie führt damit zu einer Belastung, welche über die nachträgliche Schaffung rechtmäßiger Verhältnisse hinaus geht und deshalb nicht Ausdruck der Gesetzesbindung öffentlicher Rechtsträger ist. Deshalb ist der Beklagte gemäß § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG verpflichtet, ermessensfehlerfrei darüber zu entscheiden, ob er ausnahmsweise von dieser weiteren Belastung in Form der Verzinsung des Rückforderungsbetrages absieht.

50

Die von dem Beklagten nach § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG getroffene Entscheidung ist ermessensfehlerhaft. Ausweislich der Begründung im angefochtenen Bescheid beruht sie darauf, den der Klägerin entstandenen Zinsvorteil aus Gründen einer geordneten Bewirtschaftung von Subventionen dem Beklagten zuzuführen. Darüber hinaus entspreche die Verzinsung des Rückforderungsbetrages dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Umstände, die eine davon abweichende Entscheidung rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich. Darüber hinaus hat der Beklagte im gerichtlichen Verfahren als ergänzende Ermessenserwägung im Sinne des § 114 Satz 2 Verwaltungsgerichtordnung - VwGO - geltend gemacht, die in der Vergangenheit erfolgte Anerkennung der Kosten für die Veränderung von Versorgungsleitungen als zuwendungsfähig sei nicht geeignet, von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abzusehen (vgl. Schriftsatz vom 2. November 2010). Mit diesen Erwägungen hat der Beklagte die besonderen Umstände des Einzelfalls nicht angemessen gewichtet. Denn die Beteiligten haben sich 1979/1980 mit dem Landesrechnungshof darauf geeinigt, die Kosten von Leitungsverlegungen als zuwendungsfähig anzuerkennen, weil die Klägerin 100 % der Anteile der Beigeladene hält. Diese Übereinkunft und ihre praktische Handhabung wurden über mehr als 25 Jahre von keinem der Beteiligten, insbesondere auch nicht vom Landesrechnungshof, in Frage gestellt. Insbesondere wegen der 1979/1980 erfolgten rechtlichen Prüfung durch den Landesrechnungshof als unabhängiger Institution hat die Klägerin die Umstände, die zur Rücknahme des Zuwendungsbescheides geführt haben, nicht im Sinne des § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG zu vertreten. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von den sonstigen Fällen, in denen lediglich die Behörde und der Begünstigte von der Rechtmäßigkeit des sich später als rechtswidrig ergebenden Verwaltungsaktes ausgegangen sind. Diese Besonderheiten haben auch gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Bewirtschaftung von Subventionen und einer Gleichbehandlung der Zuwendungsempfänger ein solches Gewicht, dass die Entscheidung des Beklagten, nicht ausnahmsweise von einer Verzinsung des Rückforderungsbetrages abzusehen, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung nicht gerecht wird.

51

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

52

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10 Zivilprozessordnung.

53

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

54

Beschluss

55

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 12.253,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.