Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2017 - 4 ZB 16.577

bei uns veröffentlicht am22.05.2017

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 14.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die teilweise Rückforderung einer staatlichen Zuwendung an die Klägerin zum Erwerb eines Feuerwehrfahrzeugs.

Im Juli 2011 beantragte die Klägerin, eine Gemeinde mit etwa 1.700 Einwohnern, eine Zuwendung zur Beschaffung eines neuen Feuerwehrfahrzeugs LF 10/6 zum veranschlagten Gesamtpreis von 220.000 Euro. In dem Bewilligungsbescheid der Regierung von Schwaben vom 6. März 2012 über eine Zuwendung in Höhe von 58.000 Euro war unter Nr. II (Bedingungen und Auflagen) vermerkt, dass die Richtlinien für Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung des kommunalen Feuerwehrwesens (Feuerwehrzuwendungs-Richtlinien - FwZR) für das geförderte Vorhaben Bestandteil des Bescheides seien. Nr. II.3 sah u.a. vor, dass die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) Bestandteil des Bescheides seien; Nr. 2.4 verwies auf die Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Einhaltung weiterer einschlägiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Der Förderbetrag in Höhe von 58.000 Euro wurde im November 2013 nach Vorlage einer Verwendungsbestätigung ausgezahlt.

Im Februar 2014 teilte die Regierung von Schwaben der Klägerin mit, die Verwendungsbestätigung vom September 2013 werde einer stichprobenartigen Prüfung unterzogen; es werde um Vorlage des Angebotsspiegels oder des Vergabevermerks, eines Nachweises über die europaweite Ausschreibung und eines Nachweises über die Kosten gebeten. In den daraufhin vorgelegten Ausschreibungsunterlagen wird ausgeführt, die Beschaffung sei in ein Los zusammengefasst und könne nur in ihrem gesamten Umfang vergeben werden; Angebote könnten nur für den gesamten Lieferumfang eingereicht werden. In der vorgelegten Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 8. Mai 2012 ist unter Nr. II.1.8 vermerkt „Aufteilung des Auftrags in Lose: Nein“. Der Auftrag wurde aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses an ein Unternehmen zum Angebotspreis von 264.886,86 Euro vergeben.

Die Regierung bemängelte in der Folgezeit die fehlende Losbildung bei der europaweiten Ausschreibung des Auftrags entgegen § 2 Abs. 2 VOL/A-EG. Darin liege ein schwerer Vergaberechtsverstoß im Sinne der Nr. 4.2 i.V.m. Nr. 4.4 der Richtlinien des Staatsministeriums der Finanzen zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen (vom 23.11.2006, Nr. 11-H1360-001-44571/06 - FMBl 2006, 228; im Folgenden: StMF-Rückforderungsrichtlinie). Es sei daher beabsichtigt, den Zuwendungsbescheid vom 6. März 2012 teilweise zu widerrufen und 25% der gewährten Zuwendung zurückzufordern.

Die Klägerin erklärte dazu, ein schwerer Vergaberechtsverstoß liege nicht vor. Aus wirtschaftlicher und technischer, insbesondere auch einsatztaktischer Sicht habe die Ausschreibung nur wie geschehen vorgenommen werden können. Ein Wettbewerbsnachteil sei weder den Anbietern noch der Klägerin entstanden.

Mit Bescheid vom 17. Juni 2015 widerrief die Regierung von Schwaben den Zuwendungsbescheid vom 6. März 2012 mit Wirkung für die Vergangenheit insoweit, als eine Zuwendung von mehr 43.500 Euro bewilligt wurde (Nr. 1). Die zu erstattende Leistung wurde auf 14.500 Euro festgesetzt (Nr. 2), wobei der zu erstattende Betrag vom 5. November 2013 an mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen sei (Nr. 3). Der Erstattungsbetrag in Höhe von 14.500 Euro sei innerhalb eines Monats ab Bestandskraft zu leisten (Nr. 4). Der darüber hinaus zu leistende Zinsbetrag aus Nr. 3 werde nach Überweisung des Erstattungsbetrags in einem weiteren Bescheid der Höhe nach festgesetzt und angefordert (Nr. 5). In der Begründung wurde ausgeführt, der Widerruf werde auf Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG gestützt. Die Klägerin habe die Auflage Nr. II.4 aus dem Zuwendungsbescheid vom 6. März 2012 nicht erfüllt, weil sie die geltenden Vergabevorschriften nicht eingehalten habe. Sie habe entgegen § 2 Abs. 2 VOL/A-EG keine Auftragsvergabe in getrennten Losen vorgenommen. Eine Aufteilung in die für Feuerwehrfahrzeuge marktüblichen und vom Deutschen Feuerwehrverband e.V. (DFV) empfohlenen Lose „Fahrgestell“, „Aufbau“ und „Beladung“ habe nicht stattgefunden. Es seien nur Gesamtangebote zugelassen gewesen. Ein wirtschaftliches oder technisches Erfordernis, das den Verzicht auf eine Losbildung ausnahmsweise hätte rechtfertigen können, sei nicht ersichtlich. Auch feuerwehrfachliche Gründe für einen Verzicht auf eine Losbildung seien im Lichte standardisierter, DIN-normierter Feuerwehrfahrzeuge nicht gegeben. Wegen des schweren Vergaberechtsverstoßes erfolge ein Teilwiderruf der Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach Nr. 3.2 i.V.m. Nr. 5 der StMF-Rückforderungsrichtlinien sei bei schweren Vergabeverstößen das Ermessen grundsätzlich in Richtung eines Widerrufs des Zuwendungsbescheids nebst Neufestsetzung der Zuwendung intendiert. Besondere Umstände, die eine Ausnahme hiervon rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. Da eine vollständige Rückforderung für die Klägerin eine besondere Härte darstellen würde, werde die Kürzung gemäß Nr. 3.2 Satz 4 der StMI-Rückforderungsrichtlinien nach pflichtgemäßem Ermessen auf 25% der Gesamtzuwendung beschränkt. Von der Geltendmachung des Zinsanspruches werde nicht nach Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG abgesehen, da die Klägerin die für den Teilwiderruf ursächlichen Umstände zu vertreten habe.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 23. Februar 2016 abgewiesen. Im Bewilligungsbescheid vom 6. März 2012 sei die Einhaltung des Vergaberechts wirksam gemäß Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG beauflagt worden. Die Beschaffung des Feuerwehrfahrzeuges habe den EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge in Höhe von 200.000 Euro überstiegen. Nach § 97 Abs. 4 Satz 1 GWB seien mittelständische Interessen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen, Leistungen seien gemäß § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürften zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erforderten. Eine wortgleiche Regelung enthalte § 2 Abs. 2 VOL/A-EG. Die Vergabe nach Losen bilde also die Regel, von der nur im Einzelfall aufgrund sachgerechter Überlegungen abgewichen werden dürfe. Dem öffentlichen Auftraggeber stehe insoweit zwar ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Die von ihm angeführten Gründe müssten jedoch einzelfallspezifisch und objektiv nachprüfbar sein, da es öffentliche Auftraggeber andernfalls in der Hand hätten, von dem Grundsatz der losweisen Vergabe schon aufgrund allgemeiner und rein spekulativer Erwägungen abzuweichen. Ein Vorhabensträger trage daher die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ausnahme i.S.v. § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB. Die Behauptung niedrigerer Gesamtkosten bei einer Gesamtvergabe an einen Generalunternehmer bedürfe der tatsächlichen Glaubhaftmachung durch den öffentlichen Auftraggeber, etwa im Wege einer vorab durchgeführten summarischen Wirtschaftlichkeitsbetrachtung oder einer nachträglichen Angabe hinreichender einzelfallspezifischer Umstände. Soweit die Klägerin mit Hinweis auf eine Anmerkung des DFV in seiner Fachempfehlung Nr. 5 vom 6. Juni 2012 einwende, dass der Auftraggeber in der Lage sein müsse, koordinierende (technische und organisatorische) Zusatzaufwendungen zu erbringen, damit bei der praktischen Umsetzung die Losaufteilung gerade bei kleinen Feuerwehren nicht zu unlösbaren technischen Problemen führe, vermöge dieser pauschale Vortrag nicht zu überzeugen. Ein erhöhter Koordinierungsaufwand sei nämlich jeder Losbildung immanent und daher für sich genommen grundsätzlich nicht geeignet, zur wirtschaftlichen Begründung der Zulässigkeit einer einheitlichen Vergabe ohne Losbildung zu dienen. Die Vergabe sei zudem Sache der Klägerin als Kommune und nicht Sache der freiwilligen Feuerwehr der Klägerin gewesen. Notfalls hätte die Klägerin externen Sachverstand zum Vergabeverfahren beiziehen oder die Vergabestelle der Bewilligungsbehörde einschalten können. Die generelle Empfehlung des DFV einer losweisen Vergabe verdeutliche jedoch, dass grundsätzlich eine solche Vergabe marktüblich und auch wirtschaftlich durchzuführen sei. Die Fachempfehlung Nr. 5 des DFV enthalte die ausdrückliche Aussage, bei der Gliederung der Leistungsbeschreibung habe sich in der Vergangenheit gezeigt, dass vor allem bei der Fahrzeugbeschaffung die Unterteilung in einzelne Lose der Regelfall sei und häufig zum wirtschaftlichsten Ergebnis führe. Dass eine solche losweise Vergabe im vorliegenden Einzelfall das Vergabeverfahren insgesamt unwirtschaftlich gemacht hätte, werde durch die Klägerin lediglich pauschal behauptet, jedoch letztlich nicht hinreichend substantiiert und einzelfallbezogen belegt. Auch technische Gründe für den Verzicht auf die Losbildung seien nicht gegeben, was sich aus den überzeugenden Ausführungen der Fachberaterin für Brand- und Katastrophenschutz der zuständigen Regierung ergebe. Auf die von der Klägerin vorgetragenen einsatztaktischen Vorteile des Tiefeinbaus einer Tragkraftspritze komme es nicht entscheidungserheblich an, weil die verschiedenen Möglichkeiten des Einbaus einer Tragkraftspritze technisch von den Herstellern beherrscht würden. Ein erhöhter Koordinationsaufwand, den der von der Klägerin favorisierte Tiefeinbau der Tragkraftspritze mit sich bringe, sei keine Besonderheit, die bei einer Losbildung durch die Beteiligten nicht hätte bewältigt werden können. Der Beklagte habe auch das in Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG eingeräumte Widerrufsermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Ermessensleitende Verwaltungsvorschriften unterlägen keiner eigenständigen richterlichen Auslegung, wie sie für etwa Gesetze oder Rechtsverordnungen anzuwenden sei, sondern nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Für die Frage, ob ein schwerer Vergaberechtsverstoß im Sinne der StMF-Rückforderungsrichtlinien vorliege, sei daher nur entscheidend, wie die zuständigen Behörden die jeweilige Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hätten und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz oder die Subventions-Zweckbestimmung gebunden seien. Vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln sei für die Annahme eines schweren Vergaberechtsverstoßes nicht erforderlich; allein der Umstand einer ungerechtfertigten Einschränkung des Wettbewerbs reiche aus. Die bloße Missachtung des Vergaberechts indiziere bereits die Unwirtschaftlichkeit der Beschaffung, ohne dass ein Einzelnachweis darüber zu fordern wäre, ob dem Zuwendungsgeber durch die Nichtbeachtung des Vergaberechts tatsächlich ein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei. Die Ermessensausübung des Beklagten zugunsten eines Widerrufs sei vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Eine weitergehende Begründung sei insoweit nicht erforderlich gewesen, denn besondere Umstände des Einzelfalls, die das Absehen von einem Teilwiderruf denkbar erscheinen ließen, lägen nicht vor. Wenn es eine Behörde bei der Anwendung einer ermessensbindenden Verwaltungsvorschrift lediglich unterlasse, eine Ausnahme zu erwägen, liege darin kein Ermessensnichtgebrauch. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte aufgrund seiner Richtlinien für eine Rückforderung in Höhe von 25% der Gesamtzuwendung entschieden habe. Er sei zutreffend davon ausgegangen, dass eigentlich wegen des den gesamten Auftrag betreffenden Vergaberechtsverstoßes eine Gesamtrückforderung vorzunehmen gewesen wäre. Der Beklagte habe im Rahmen der Ermessensausübung nicht näher begründen müssen, warum er innerhalb des von Nr. 3.2 Satz 4 der StMF-Rückforderungsrichtlinien vorgegebenen Rahmens zwischen 20% und 25% eine Kürzung gerade um 25% gewählt habe. Darin liege keine unzulässige Doppelberücksichtigung des Aspekts der Schwere des Vergaberechtsverstoßes. Auch hätten keine besonderen Gründe für eine weitere Reduzierung des Kürzungssatzes vorgelegen. Solche Gründe lägen insbesondere nicht darin, dass es sich bei der Klägerin um eine kleine Gemeinde mit wenig Erfahrung im Vergaberecht handle. Es sei Sache der Klägerin als Zuwendungsempfängerin gewesen, etwaige vergaberechtliche Problemstellungen durch Beiziehung externen Sachverstands oder durch Nachfrage bei der Vergabestelle der Regierung zu klären. Es sei auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Beklagte durch die Kürzung um 25% der Gesamtzuwendung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen hätte. Die in Nr. 3 des Bescheids geregelte Zinsforderung dem Grunde nach begegne keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte habe rechtsfehlerfrei nicht von einer Verzinsung der Rückerstattung abgesehen, da die Voraussetzungen des Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG nicht gegeben seien. Das im Gesetz genannte Regelbeispiel für das Absehen von der Zinspflicht liege schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin den schweren Vergaberechtsverstoß zu vertreten habe. Entgegen ihrer Auffassung sei auch kein anderer besonderer Grund dafür ersichtlich, der es neben dem im Gesetz genannten Regelbeispiel in das Ermessen der Behörde stellen würde, vor der Geltendmachung des Zinsanspruchs abzusehen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Der Beklagte ist diesem Antrag entgegengetreten.

II.

1. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar 2016 bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, greift nicht.

Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte zu Recht von einem Verstoß gegen Vergaberecht durch die Klägerin ausgegangen ist, diesen Verstoß nach seinen Richtlinien in nicht zu beanstandender Weise als schweren Vergaberechtsverstoß gewertet und infolgedessen ermessensgerecht sowohl den Teilwiderruf der ausbezahlten Zuwendung in Höhe von 25% als auch eine entsprechende Verzinsung der Rückerstattung angeordnet hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird insoweit weder ein einzelner tragender Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (s. dazu BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -NVwZ 2011, 546/547 m.w.N.). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel. Der Senat prüft dabei gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die von der Klägerin dargelegten Gründe.

a) Die Klägerin trägt vor, dass sie nicht gegen eine Auflage, das Vergaberecht einzuhalten, verstoßen habe. Es liege kein Verstoß gegen das Gebot der losweisen Vergabe vor, weil sie nachvollziehbar wirtschaftliche Gründe für einen Verzicht auf die Losbildung vorgetragen habe. Zudem sei die Klägerin insofern nicht beweispflichtig. Die Beweislast richte sich nach materiellem Recht; die Folge der Ungewissheit einer Tatsache trage der, der daraus eine ihm günstige Rechtsfolge ableiten wolle. Hier sei das der Beklagte, der seine Förderung teilweise zurückfordern wolle. Ein wirtschaftlicher Grund für das Absehen von einer Losbildung liege darin, dass dadurch nach den Empfehlungen des DFV Zusatzaufwendungen für Koordinierungsmaßnahmen und einen ggf. externen Koordinator bei einer kleinen Feuerwehr (d.h. bei einer kleinen Gemeinde) vermieden würden. Bei größeren Feuerwehren sei dies nicht nötig, weil der Koordinationsaufwand durch deren Mitarbeiter erbracht werden könne. Die vom Beklagten genannten Vergabebeispiele anderer Kommunen beträfen städtische Feuerwehren in Kommunen mit bis zu zehnfach größerer Einwohnerzahl als die Klägerin. Durch die Einschaltung eines externen Koordinators würden die wirtschaftlichen Vorteile der Vergabe in Teillosen aufgezehrt. Kernaussage des DFV sei daher, dass vor allem kleinere Feuerwehren auf eine losweise Vergabe verzichten könnten. Der Vorschlag des Verwaltungsgerichts, vor dem Vergabeverfahren eine Wirtschaftlichkeitsberechnung anzustellen, sei wegen der damit verbundenen Kosten die unwirtschaftlichste Lösung.

Aus diesem Vortrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Dass mit der Zuwendung die rechtlich verbindliche Auflage verbunden war, das geltende Vergaberecht einzuhalten, ist nach der Begründung des Zulassungsantrages nicht mehr strittig. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage, ob ein schwerer Vergaberechtsverstoß vorliegt, zutreffend auseinandergesetzt. Es hat ausführlich dargelegt, dass die Klägerin gegen das prinzipielle Gebot der losweisen Vergabe aus § 2 Abs. 2 Satz 2 VOL/A-EG verstoßen hat. Dem von der Klägerin erhobenen pauschalen Einwand, der erhöhte Koordinierungsaufwand bei der Losbildung habe eine einheitliche Vergabe ohne Losbildung gerechtfertigt, hat es zu Recht entgegengehalten, dass ein erhöhter Koordinierungsaufwand jeder Losbildung immanent sei und daher für sich genommen nicht als wirtschaftlicher Grund für die Zulässigkeit einer einheitlichen Vergabe ausreichen könne.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier keine konkreten Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen mit plausiblen Kostenabschätzungen der verschiedenen Vergabemodelle angestellt worden sind (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2014 - 4 ZB 14.1260 - BeckRS 2014, 58940). Die gegenteilige Auffassung der Klägerin liefe darauf hinaus, spekulativen Annahmen über mögliche Mehrkosten Raum zu geben und es insbesondere kleineren Gemeinden zu erlauben, aufgrund eines nur pauschal behaupteten erhöhten Koordinierungsaufwands unter Missachtung der gesetzlichen Regel einer losweisen Vergabe von der Losbildung abzusehen. Eine von der Gemeindegröße abhängige generelle Freizeichnung von vergaberechtlichen Vorgaben sieht das Gesetz nicht vor. Es gäbe auch keine objektiven Kriterien, ab welcher Einwohnerzahl oder personellen Kapazität der Verwaltung in diesem Sinne von einer „kleinen“ Gemeinde auszugehen wäre.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ergänzend auf die (keine Rechtsnorm darstellende) Fachempfehlung Nr. 5 des DFV vom 6. Juni 2012 hingewiesen und Ausschnitte daraus in den Entscheidungsgründen zitiert (S. 17 UA). Laut dieser Empfehlung, die derzeit überarbeitet wird und daher nicht mehr auf der Internetseite des DFV erscheint, hat sich bei der Gliederung der Leistungsbeschreibung in der Vergangenheit gezeigt, dass vor allem bei Fahrzeugbeschaffungen die Unterteilung in einzelne Lose der Regelfall ist und die Unterteilung in Lose häufig zum wirtschaftlichsten Ergebnis führt, da für jedes Los der leistungsfähigste und damit wirtschaftlichste Anbieter den Zuschlag erhält.

Hiernach können sich zwar auch bei der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen (Ausnahme-)Situationen ergeben, in denen aufgrund einer vorherigen Wirtschaftlichkeitsbetrachtung oder wegen bereits absehbarer technischer Probleme infolge spezieller Anforderungen eine Losbildung von vornherein unwirtschaftlich erscheint. Die diesbezüglichen Erkenntnisse und Erwägungen im Vorfeld der Ausschreibung müssen aber im Einzelnen nachprüfbar dokumentiert werden und können nicht lediglich wie hier anlässlich einer nachträglichen Überprüfung des Vergabeverfahrens pauschal behauptet werden. Die Darlegung konkreter Ausnahmegründe obliegt nach der Rechtsprechung des Senats der ausschreibungspflichtigen Stelle (BayVGH, B.v. 22.10.2014, a.a.O. Rn. 10). Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist vom Regelfall der Verpflichtung zur losweisen Vergabe auszugehen, ohne dass es im Verwaltungsverfahren oder in einem späteren gerichtlichen Verfahren einer weiteren Sachaufklärung oder gar Beweiserhebung bedarf. Dies war hier der Fall, weil sich aus den von der Klägerin im Rahmen der Überprüfung des Beschaffungsverfahrens eingereichten Unterlagen weder eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung noch sonstige einzelfallbezogene Erwägungen entnehmen ließen, die den Verzicht auf eine Vergabe in Einzellosen gerechtfertigt hätten. Die Klägerin hat im Klageverfahren sogar vortragen lassen, die Möglichkeit einer losweisen Vergabe sei ihr nicht bewusst gewesen; sie sei davon ausgegangen, dass ein Feuerwehrfahrzeug als Ganzes ausgeschrieben werden könne.

Entgegen der Darstellung der Klägerin enthält die Fachempfehlung Nr. 5 des DFV keineswegs die „Kernaussage“, dass bei kleineren Feuerwehren aus wirtschaftlichen Gründen auf die losweise Vergabe verzichtet werden könne, weil ein etwaiger Gewinn aus der losweisen Vergabe durch die dann notwendigen Kosten für einen externen Koordinator aufgehoben würde. In der genannten Empfehlung findet sich - nach einer Beschreibung der Vorteile der marktüblichen losweisen Vergabe - lediglich der allgemeine Hinweis, dass die durch die losweise Vergabe beschriebenen Vorteile auch auf Auftraggeberseite koordinierende Zusatzaufwendungen erforderlich machten, damit die Losaufteilung bei der praktischen Umsetzung nicht zu unlösbaren technischen Problemen führe (S. 29). Ein grundsätzliche Aussage dahingehend, dass die Kosten für einen eventuell erforderlichen externen Koordinator stets oder bei einer besonders kleinen Feuerwehr die Vorteile aus der Losbildung aufzehren würden, lässt sich der Fachempfehlung des DFV nicht entnehmen.

b) Soweit die Klägerin eine fehlerhafte Ausübung des Widerrufsermessens rügt, wiederholt sie ihren Sachvortrag, wonach kein schwerer Vergaberechtsverstoß vorgelegen habe, weil es zu keiner ungerechtfertigten Einschränkung des Wettbewerbs gekommen sei. Es liege kein vorsätzlicher Verstoß vor, auch nicht in Form eines Eventualvorsatzes. Die Klägerin sei vielmehr überzeugt gewesen, dass wirtschaftliche und technische Gründe eine Aufteilung in Lose verzichtbar gemacht hätten. Es sei fraglich, ob eine bloß fehlerhafte Subsumtion als Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu bewerten sei. Im Rahmen des § 48 BeamtStG werde eine falsche Subsumtion allenfalls als grob fahrlässig und nicht als vorsätzlich angesehen, sofern nicht mit Wissen und Wollen falsch subsumiert worden sei. Da der Beklagte im angegriffenen Bescheid nicht auf die Nr. 4.5 der StMF-Rückforderungsrichtlinie abgestellt habe, die einen schweren VOB-Verstoß insbesondere bei unerlaubter Vergabe an einen Generalübernehmer annehme, dürfe das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht auf diese Nummer der ermessenslenkenden Richtlinie des Beklagten abstellen. Wenn nach der Richtlinie kein schwerer Vergaberechtsverstoß vorliege, fehlten weitere Erwägungen des Beklagten, welche Konsequenzen bezüglich eines Widerrufs in Betracht kämen.

Auch aus diesem Vortrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Die Ausführungen der Klägerin zur Frage der Qualifizierung des Vergaberechtsverstoßes als „schwer“ und zur Einordnung unter die Einzelbestimmungen der Nr. 4 der StMF-Rückforderungsrichtlinie gehen fehl, da sie die - nicht zu beanstandende - Ermessenspraxis der Beklagten außer Betracht lassen.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass für die Annahme eines schweren Vergaberechtsverstoßes nach dem Wortlaut und der tatsächlichen Handhabung der Richtlinien ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln nicht erforderlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2010 - 4 ZB 09.943 - juris Rn. 8; VG München, U.v. 13.3.2014 - M 15 K 12.6087 - juris Rn. 37), sondern dass insoweit allein die Tatsache einer ungerechtfertigten Einschränkung des Wettbewerbs ausreicht. Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Auffassung der Klägerin die erste Alternative der Nr. 4.2 der StMF-Rückforderungsrichtlinie einschlägig, weil ein Verstoß gegen das Gebot der losweisen Vergabe eine ungerechtfertigte Einschränkung des Wettbewerbs schon dadurch bewirkt, dass kleineren und stärker spezialisierten Unternehmen die Möglichkeit einer Beteiligung am Wettbewerb der Bieter genommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2014, a.a.O., Rn. 8). Der Beklagte hat dementsprechend in der Begründung des angefochtenen Bescheids zu Recht darauf hingewiesen, dass die hier unterbliebene Aufteilung in Lose zu einer Marktdiskriminierung all derjenigen Unternehmen geführt hat, die kein Gesamtangebot abgeben konnten oder wollten.

Diese Handhabung der ermessensbindenden StMF-Rückforderungsrichtlinie ist wegen des insoweit eingeschränkten gerichtlichen Überprüfmaßstabes (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2008 - 4 ZB 06.1321 - juris Rn. 9) nicht zu beanstanden. Für die Auslegung der in der Richtlinie genannten Begriffe kommt es nur darauf an, wie der Beklagte die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang er infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden war (BayVGH, B.v. 18.2.2010 - 4 ZB 09.943 - juris Rn. 5). Dass hier der Gleichheitssatz verletzt worden wäre, weil der Beklagte in vergleichbaren Fällen einer nicht losweisen Vergabe einen schweren VOB- oder VOL-Verstoß verneint hätte, ist weder von der Klägerin behauptet worden noch sonst ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beklagte die im Bescheid genannte Nr. 4.2 der StMF-Rückforderungsrichtlinie in vergleichbaren Fällen ebenso verstanden und zur Anwendung gebracht hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufzählung schwerer Vergabeverstöße in der Nr. 4 der StMF-Rückforderungsrichtlinie nicht abschließend zu verstehen ist, wie schon aus der Einleitung („insbesondere“) hervorgeht. Schon die Erläuterung in Nr. 3.2 der Richtlinie lässt erkennen, dass gerade auch der ungerechtfertigte Verzicht auf eine losweise Vergabe als ein „schwerer“ Vergaberechtsverstoß gilt, wie das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend erkannt hat. Soweit die Klägerin bemängelt, dass das Verwaltungsgericht in der Begründung seiner Entscheidung (S. 22 des UA) abweichend von der Verwaltungsbehörde auch auf die Nr. 4.5 der StMF-Rückforderungsrichtlinie abgestellt habe, übersieht sie, dass darin lediglich ein ergänzender Hinweis lag, nachdem das Gericht zuvor auf die auch im Rückforderungsbescheid genannten Nrn. 4.2 und 4.4 der StMF-Richtlinie verwiesen hatte.

Aus dem Einwand der Klägerin, es sei hier zu keiner Einschränkung des Wettbewerbs gekommen, kann sich ebenfalls kein Ermessensfehler ergeben. Eine konkrete Kausalitätsprüfung dahingehend, ob eine vergaberechtswidrige Ausschreibung im Einzelfall tatsächlich einen Ausschluss potentieller Bieter oder gar einen nachweisbaren finanziellen Schaden der ausschreibenden Stelle bewirkt hat, lässt sich im Nachhinein kaum mehr durchführen und wird von den ermessensbindenden Rückforderungsrichtlinien auch nicht verlangt. Die Aufnahme vergaberechtlicher Verfahrensverpflichtungen in den Zuwendungsbescheid soll der für die nachträgliche Prüfung und für einen möglichen Widerruf zuständigen Behörde entsprechende Nachforschungen und Nachweispflichten ersparen (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2015 - 4 B 12.2325 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 20.1.2016 - 21 ZB 14.1428 - juris Rn. 53). Die Einhaltung der Vergabegrundsätze liegt insoweit allein in der Risikosphäre des Zuwendungsempfängers (BayVGH, U.v. 9.2.2015 - 4 B 12.2325 - juris Rn. 25).

Insgesamt bestehen daher keine Bedenken dagegen, dass der Beklagte hier im Vollzug seiner Rückforderungsrichtlinien, insbesondere wegen einer ungerechtfertigten Einschränkung des Wettbewerbs (Nr. 4.2), einen „schweren“ Vergaberechtsverstoß angenommen hat. Dass die Aufteilung in Lose in der vergaberechtlichen Literatur in der Regel nur als ein Bestandteil des von § 97 Abs. 4 GWB erfassten Mittelstandsschutzes abgehandelt wird, steht dem nicht entgegen, weil der Beklagte bei der Ausformung und Anwendung seiner Förder- und Rückforderungsrichtlinien nicht an die gesetzliche Begriffsbildung im Wettbewerbsrecht gebunden ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2008 - 4 ZB 06.1321 - juris Rn. 9).

c) Die Klägerin rügt des Weiteren, dass selbst bei Annahme eines schweren Vergaberechtsverstoßes die Kürzung um 25% der Fördersumme ermessensfehlerhaft sei. Angesichts des in der Richtlinie vorgegebenen Rahmens von 20-25% sei es unklar, wieso hier gerade 25% zurückgefordert würden. Wie die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Frage des Vorsatzes zeigten, seien bei einem Verstoß gegen Vergabegrundsätze verschiedene Schweregrade denkbar, so dass eine Differenzierung möglich sei. Diese müsse dann auch im Bescheid erfolgen, wobei die Erwägung einfließen müsse, dass eine kleine Feuerwehr zu der Rechtsauffassung bezüglich des Verzichts auf eine losweise Vergabe kommen könne, wenn dies in den DFV-Richtlinien so erwähnt werde. Dies werde auch nicht durch die Annahme des Verwaltungsgerichts entkräftet, dass die Klägerin vergaberechtlichen Rat hätte einholen sollen. Da man sich externen Sachverstand wegen des Koordinierungsaufwandes habe sparen wollen, wäre es absurd gewesen, zur Frage eines Verzichts auf eine losweise Vergabe kostenpflichtigen externen Rat einzuholen. Das Verwaltungsgericht habe einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz verneint, obwohl es selbst ausgeführt habe, dass es sich hier um ein Pilotverfahren handle und die Klägerin die erste von einem derartigen Widerruf betroffene Gemeinde sei.

Auch mit diesem Vorbringen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht aufgeworfen. Bei dem hier bejahten schweren Vergaberechtsverstoß sieht die ermessensbindende Richtlinie für die Rückforderung der Zuwendungen einen Rahmen von 20- 25% vor, der auch unter- oder überschritten werden kann. Den Behörden wird damit eine allgemeine Vorgabe gemacht, durch die ein landesweit gleichmäßiger Vollzug im Grundsatz sichergestellt wird und bei der zusätzlich die besonderen Umstände des Einzelfalles in die Entscheidung einfließen können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein schwerer Vergaberechtsverstoß als förderrechtliche Konsequenz durchaus auch den völligen Ausschluss der betroffenen Auftragseinheit von der Förderung rechtfertigen kann (vgl. BayVGH, U.v. 9.2.2015 - 4 B 12.2325 - juris Rn. 22). Hält sich die Behörde bei der Ermessensentscheidung über den Umfang der Rückforderung innerhalb des durch die Richtlinie vorgegebenen engen Rahmens, so ist sie nicht gehalten, mit zusätzlichen Ermessenserwägungen ausdrücklich darzulegen, weshalb sie gerade den gewählten Prozentsatz und keinen geringeren oder höheren für angemessen hält. Für eine solche Feinjustierung bestünde nur Anlass, wenn die bisherige Vollzugspraxis Ansatzpunkte für eine an die jeweiligen Fallumstände anknüpfende Abstufung innerhalb des nur fünf Prozentpunkte umfassenden Rahmens böte. Hat die Behörde dagegen wie hier erstmals über eine solche Fallkonstellation zu entscheiden und besteht aus ihrer Sicht kein Grund für eine Überschreitung des Rahmens nach oben oder unten, so kann sie für den Umfang der Rückforderung einen innerhalb des Rahmens liegenden Prozentsatz auswählen, ohne diese Zahl nochmals einzelfallbezogen begründen zu müssen. Sie ist insbesondere nicht verpflichtet, bei dieser Gelegenheit eine erneute Abwägung vorzunehmen im Hinblick auf solche Gesichtspunkte, die bei der vorhergehenden Ausübung des Widerrufsermessens außer Betracht bleiben mussten, wie etwa das Maß des Verschuldens oder die Größe der betroffenen Gemeinde. Wird der auf den Normalfall zugeschnittene ermessensbindende Rahmen von 20-25% eingehalten, so kann die genaue Höhe der Rückforderungsquote nur dann als ermessensfehlerhaft gerügt werden, wenn in gleichgelagerten Fällen ein anderer (geringerer) Prozentsatz angewandt wurde und damit ein Gleichheitsverstoß vorliegt (vgl. VG München, U.v. 13.3.2014 - M 15 K 12.6087 - juris Rn. 38, 40). Diesbezüglich liegen hier aber keine Anhaltspunkte vor. Solche ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass es sich um ein „Pilotverfahren“ handelt. Der Beklagte hat dazu vorgetragen, dass er nach einem positiven Ausgang dieses Verfahrens auch gegen andere Gemeinden bei entsprechenden Verstößen vorgehen werde. Dass dabei eine geringere Rückforderungsquote als 25% angesetzt werden würde, ist nicht ersichtlich.

d) Die Klägerin rügt, der Beklagte habe nicht erkannt, dass es sich bei der Entscheidung über ein Absehen von der Verzinsung nach Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG um eine Ermessensentscheidung handle. Er sei von einer zwingenden Zinspflicht ausgegangen, wenn die Klägerin die zum Widerruf führenden Umstände zu vertreten habe. Damit liege ein vollständiger Ermessensausfall vor, weil nicht erkannt worden sei, dass neben dem gesetzlichen Regelbeispiel auch andere Gründe einen Zinserlass rechtfertigen könnten. Es komme nicht darauf an, ob hier ein anderer Grund für einen Zinserlass ersichtlich sei. Der damit vorliegende unheilbare Ermessensfehler müsse zur Aufhebung der Nr. 3 und Nr. 5 des Bescheidstenors führen.

Auch hieraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Mit ihrem Einwand überspannt die Klägerin die Anforderungen an die Begründung einer Ermessensentscheidung nach Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG. Der Beklagte hat im angegriffenen Bescheid zur Frage der Verzinsung zunächst auf die gesetzliche Grundregel der Verzinsung in Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG hingewiesen. Durch den weiteren Hinweis auf Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG hat er erkennen lassen, dass er ein Absehen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs geprüft und von dieser Möglichkeit deshalb keinen Gebrauch gemacht hat, weil die Klägerin die Umstände, die zu dem Teilwiderruf geführt haben, zu vertreten hatte. Bereits diese knappen Ausführungen genügten den Anforderungen an eine Ermessensentscheidung, weil andere den Zinsanspruch betreffende und für die Klägerin günstige Umstände nicht vorlagen. Selbst wenn aber die Ermessensbetätigung insoweit als unzureichend anzusehen wäre, hätte der Beklagte die Bescheidsbegründung insoweit jedenfalls in seinem Schriftsatz vom 3. November 2015 (S. 3 unten) in zulässiger Weise gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzt. Er hat dort weitere Erwägungen zu den möglichen Gründen für ein Absehen von der Zinserhebung angestellt und zu Recht darauf verwiesen, dass diesbezügliche Umstände weder vorgetragen wurden noch sonst ersichtlich sind. In Bezug auf das von der Klägerin zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Juni 2013 (Az. Au 3 K 12.1229) hat er zutreffend ausgeführt, dass diesem eine Sonderkonstellation in Form einer früheren Einlassung der beklagten Behörde zugrunde lag, so dass diese Entscheidung für den vorliegenden Fall nichts hergibt.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 97 Grundsätze der Vergabe


(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt. (2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 48 Pflicht zum Schadensersatz


Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte ge

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung od
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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 14. Juni 2018 - RN 5 K 16.1879

bei uns veröffentlicht am 14.06.2018

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.794,88 € zzgl. Zinsen in Höhe von 6 v. H. p. a. aus dem Betrag von 21.042,33 € seit dem 01.06.2015 und aus dem Betrag von 3.753,55 € seit dem 07.03.2016 zu

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(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 40.821,01 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem eine zuvor zugesagte Bewilligung von Projektfördermitteln wegen Nichteinhaltung der Auflage, die vergaberechtlichen Bestimmungen einzuhalten, teilweise widerrufen wurde. In dem angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, in der Vergabe des Auftrags zum Umbau und zur Sanierung des ehemaligen Feuerwehrhauses an einen Generalunternehmer liege ein schwerer Vergabeverstoß, da nach § 5 VOB/A Bauleistungen grundsätzlich in der Menge aufgeteilt (Teillose) getrennt und nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben seien.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Widerrufsbescheid abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

II.

Der Zulassungsantrag, der allein mit dem Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begründet wird, hat keinen Erfolg.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ist bereits nicht hinreichend dargelegt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, B. v. 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838 f.). Die im Gesetz geforderte Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Zulassungsgrunds setzt voraus, dass innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642). Es bedarf einer substanziellen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird. Der Kläger muss auf die Argumente, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsfeststellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich eingehen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (vgl. BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht. Denn der zur Begründung des Antrags eingereichte Schriftsatz vom 30. Juni 2014 stellt nur eine gekürzte, ansonsten aber nahezu wortgleiche Wiederholung der Klagebegründung vom 1. Juli 2013 dar. Es fehlt somit an der für die Darlegung eines Berufungszulassungsgrunds nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO notwendigen inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 59, 63 f.).

2. Darüber hinaus bestehen auch der Sache nach keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Die rechtliche Bewertung des Falles durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden.

Die Klägerin war bei der Ausführung des staatlich geförderten Projekts aufgrund der dem Förderbescheid beigefügten Auflage verpflichtet, die geltenden Vergabevorschriften und damit auch die Regelungen über die „Vergabe nach Losen“ einzuhalten. Nach § 5 Abs. 2 VOB/A (Ausgabe 2009 und 2012) sind Bauleistungen in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben (Satz 1); auf die Aufteilung oder Trennung kann aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen verzichtet werden (Satz 2). In ähnlicher Weise waren bereits nach § 4 VOB/A (Ausgabe 2006) umfangreiche Bauleistungen möglichst in Lose zu teilen und nach Losen zu vergeben (Nr. 2) und Bauleistungen verschiedener Handwerks- oder Gewerbezweige in der Regel nach Fachgebieten oder Gewerbezweigen getrennt zu vergeben (Fachlose), wobei aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen verschiedene Fachlose zusammen vergeben werden durften (Nr. 3). Diese Vorschriften zur Losteilung bei öffentlichen Aufträgen dienen nicht nur dem öffentlichen Interesse an einer sparsamen und effektiven Verwendung öffentlicher Mittel, sondern zugleich dem wirtschaftspolitischen Ziel der Mittelstandsförderung, da es hierdurch auch kleineren und stärker spezialisierten Unternehmen ermöglicht wird, sich an dem Wettbewerb der Bieter zu beteiligen (vgl. Schaller, ZfBR 2008, 142; Ingenstau/Korbion, VOB - Teile A und B, 13. Aufl. 1996, A § 4 Nr. 3 Rn. 12).

Wie sich schon aus dem Wortlaut der genannten Bestimmungen ergibt, bildet die Vergabe nach Fachlosen die Regel, von der nur im Einzelfall aufgrund sachgerechter Überlegungen abgewichen werden darf (Ingenstau/Korbion, a. a. O., Rn. 12 ff.). Bei der Prüfung, ob ein vergaberechtlicher Ausnahmetatbestand („wirtschaftliche oder technische Gründe“) von hinreichendem Gewicht vorliegt, steht dem Auftraggeber zwar ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (zur Parallelbestimmung des § 97 Abs. 3 GWB vgl. OLG Düsseldorf, B. v. 4.2.2013, RdE 2013, 188; Antweiler in Dreher/Motzke, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 2. Aufl. 2013, GWB, § 97 Rn. 27). Die angeführten Gründe müssen jedoch einzelfallspezifisch und objektiv nachprüfbar sein (vgl. Kratzenberg, NZBau 2000, 555), da es die öffentlichen Auftraggeber anderenfalls in der Hand hätten, von dem Grundsatz der Fachlosvergabe schon aufgrund allgemeiner und rein spekulativer Erwägungen abzuweichen. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht lediglich mehrere (wirtschaftlich oder technisch zusammenhängende) Fachlose gemeinsam ausgeschrieben werden, sondern das gesamte Bauvorhaben an einen Generalunternehmer vergeben wird, der höchst unterschiedliche Einzelleistungen zu erbringen hat.

Im vorliegenden Fall reichen die von der Klägerin angegebenen Gründe ersichtlich nicht aus, um die einheitliche Vergabe des Auftrags zum Umbau und zur Sanierung des ehemaligen Feuerwehrhauses an einen Generalunternehmer zu rechtfertigen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, sind die allgemeinen wirtschaftlichen Vorteile einer (jeden) Vergabe an einen Generalunternehmer wie z. B. eine zweifelsfreie und umfassende Mängelgewährleistung, einheitliche Verjährungsfristen, ein geringerer Koordinierungsaufwand und die daraus resultierende Möglichkeit einer schnelleren Fertigstellung oder auch die geringeren Kosten der Ausschreibung von vornherein ungeeignet, um eine einzelfallbezogene Ausnahme zu begründen, denn sonst dürfte vom Grundsatz der Fachlosvergabe bei jedem größeren Projekt beliebig abgewichen werden. Soweit die Klägerin zusätzlich vorgetragen hat, durch die Gesamtvergabe an einen Generalunternehmer hätten sich hier gegenüber einer Einzellosvergabe niedrigere Gesamtkosten erreichen lassen, fehlt es an der gebotenen tatsächlichen Glaubhaftmachung. Eine auch nur summarische Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, bei der die beiden Vergabemodelle zu vergleichen gewesen wären, hat die Klägerin vor der Ausschreibung und Vergabe nicht angestellt. Sie hat auch im Nachhinein keine einzelfallspezifischen Umstände benennen können, die eine Kosteneinsparung aufgrund der Vergabe an den Generalunternehmer plausibel erscheinen lassen könnten. Der Umstand, dass nach einer überschlägigen Berechnung des Beklagten immerhin 75% des Auftragsvolumens von dem als Generalunternehmer beauftragten Bauunternehmen an diverse Nachunternehmer weitergereicht werden mussten (Natursteinarbeiten, Dachdecker/Klempner, Fliesen, Malerarbeiten, Sanitär, Elektro), spricht jedenfalls eher gegen die Vermutung einer kostengünstigen Leistung „aus einer Hand“.

Es bestanden auch keine objektiven „technischen Gründe“ für eine Gesamtvergabe des öffentlichen Auftrags. Der pauschale Hinweis der Klägerin auf beengte innerörtliche Platzverhältnisse, die sich durch den Einsatz mehrerer Unternehmer noch verschärft hätten, lässt sich durch die bei den Akten befindlichen Lagepläne und Lichtbilder in keiner Weise bestätigen. Es bestand auch kein besonderer Zeitdruck, der eine gleichzeitige Fertigstellung verschiedener Gewerke erfordert hätte. Im Übrigen waren, wie oben dargelegt, aufgrund der umfangreichen Einbindung von Nachunternehmern ohnehin faktisch mehrere Betriebe an der Baumaßnahme beteiligt. Weshalb an diese oder vergleichbare spezialisierte Fachbetriebe entgegen der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 VOB/A Ausgabe 2009 (§ 4 Nr. 3 VOB/A Ausgabe 2006) die öffentlichen Aufträge nicht unmittelbar vergeben werden konnten, hat die Klägerin mithin nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Annahme des Beklagten, dass deswegen ein zum Widerruf der bewilligten Förderung führender schwerer Vergaberechtsverstoß im Sinne der Nr. 3.2., 4.5 der ministeriellen Rückforderungsrichtlinie (FMBek. vom 23.11.2006, AllMBl. S. 709) vorlag, war somit rechtlich nicht zu beanstanden, so dass die Anfechtungsklage keinen Erfolg haben konnte.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Rückforderung von Fördermitteln, die ihr für die Landesgartenschau 2004 bewilligt wurden, und gegen die Verpflichtung zur Verzinsung des entsprechenden Betrags.

Am ... Oktober 2001 beantragte die Klägerin beim damaligen Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen (im Folgenden: Staatsministerium) Zuwendungen für die Durchführung der Landesgartenschau 2004 nach den „Richtlinien zur Förderung von Erholungseinrichtungen in der freien Natur und von Gartenschauen“. Die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn wurde ihr durch Bescheid des Staatsministeriums vom ... Dezember 2001 erteilt.

Mit Bescheid vom ... März 2003 hat das Staatsministerium der Klägerin die höchstmögliche Zuwendung von ...,- € als Festbetragsfinanzierung bewilligt. Im Bewilligungsbescheid ist festgelegt, dass Einschränkungen des Bauumfangs der einzelnen Baueinheiten um mehr als 10% eine Neuberechnung und anteilige Kürzung zur Folge haben (Nr. 2, letzter Satz). Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Kommunale Körperschaften (ANBest-K) wurden zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids gemacht (Nr. 3).

Auf Bitte der Klägerin wurde die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises mehrfach, zuletzt bis Ende April 2006, verlängert. Am ... Oktober 2006 ging der Verwendungsnachweis bei der Regierung von Oberbayern (im Folgenden: Regierung) ein. Nach dessen Prüfung wurde die Schlussrate in Höhe von ...,- € im Dezember 2006 zur Zahlung an die Klägerin angewiesen.

Im November 2007 begann der Bayerische Oberste Rechnungshof mit der Prüfung, diese musste aber mehrfach abgebrochen werden, weil die erforderlichen Unterlagen nicht vorlagen. Im März 2009 wurde die Prüfung schließlich abgeschlossen. In seinen umfangreichen Prüfungsmitteilungen vom ... Mai 2009 (Bl. 645 bis 663 der Behördenakten) beanstandete der Bayerische Oberste Rechnungshof insbesondere, dass die zuwendungsfähigen Kosten zu hoch festgesetzt worden seien und zahlreiche schwere Vergabeverstöße vorliegen würden, deretwegen die Zuwendung um 25% zu kürzen sei. Die Prüfungsmitteilungen wurden der Klägerin am ... Juni 2009 von der Regierung mit der Bitte um Stellungnahme übersandt.

Am ... August 2009 äußerte sich die Klägerin zur Zuwendungsfähigkeit einzelner vom Bayerischen Obersten Rechnungshof angesprochener Kosten. Eine Stellungnahme zu den Vergabeverstößen werde so bald wie möglich nachgereicht; wegen der Schwere der Vorwürfe und der Höhe der Ersatzansprüche sei ein Fachanwaltsbüro für Verwaltungsrecht beauftragt worden und außerdem seien die Forderungen der zuständigen Versicherung gemeldet worden.

Nachdem die Regierung mehrfach die ergänzende Stellungnahme angemahnt hatte, wies die Klägerin mit Schreiben vom ... November 2009 darauf hin, dass es sich um eine Festbetragsförderung gehandelt habe, und räumte die ihr vorgehaltenen Vergabeverstöße ein. Diese würden bedauert, seien aber dem Zeitdruck und den Sachzwängen geschuldet gewesen. Die Landesgartenschau habe einen Beitrag zur dauerhaften Verschönerung des Ortsbildes geleistet, gleichzeitig aber habe sie für die eigens dafür gegründete „... GmbH“ einen erheblichen Kraftakt bedeutet. Der enge Zeitrahmen und der enorme Umfang der Leistungen hätten oft schnelle und unbürokratische Lösungen erfordert. Es sei aber stets darauf geachtet worden, dass sich die Kosten nicht erhöhen. Die Vergabeverstöße hätten auch zu keinen Mehrkosten geführt. Mit einem Projekt dieser Größenordnung habe die Klägerin noch keine Erfahrung gehabt. Zusammenfassend werde festgestellt, dass die Klägerin die Prüfungsfeststellungen anerkenne und an einem zeitnahen Abschluss des Verfahrens interessiert sei.

In der Folgezeit fand zur Klärung offener Fragen ein umfangreicher Schriftwechsel zwischen der Klägerin, der Regierung, dem Staatsministerium und dem Bayerischen Obersten Rechnungshof statt. Dieser stimmte schließlich der vom Staatsministerium vorgeschlagenen Kürzung um (nur) 20% der Gesamtfördersumme zu, wobei er darauf hinwies, dass eine Kürzung von mindestens 20% unbedingt erforderlich sei.

Im Hinblick auf die Zuwendungsfähigkeit der von der Klägerin geltend gemachten Mehrwertsteuer forderte die Regierung von der Klägerin eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes zur Höhe des Mehrwertsteuersatzes an. Am ... Juni 2010 übersandte die Klägerin eine Bescheinigung des Finanzamtes ... über die Gemeinnützigkeit der Landesgartenschau. Mit E-Mail vom ... Juni 2010 bat die Regierung die Klägerin ferner um eine Äußerung zu den Investitionskosten.

Nachdem sich herausgestellt hatte, dass abweichend von den Angaben im Förderantrag keine Umsatzsteuer angefallen war, teilte das Staatsministerium dem Bayerischen Obersten Rechnungshof mit, dass die Umsatzsteuer aus den zuwendungsfähigen Kosten herausgerechnet werde.

Mit Schreiben vom ... April 2011 hörte die Regierung die Klägerin zu einer beabsichtigten Rückforderung in Höhe von insgesamt ... € an, die auf anteiliger Verringerung der Zuwendungen hinsichtlich der zu weniger als 90% umgesetzten Maßnahmen, Abzug der nicht angefallenen Umsatzsteuer und einer 20%igen Kürzung wegen schwerer Vergabeverstöße beruhe.

Die Klägerin verwies mit Schreiben vom ... April 2011 auf ihre bisherigen Äußerungen und bat, bei der Höhe der Rückforderung zu berücksichtigen, dass stets die vorgegebenen Kostenziele eingehalten und alle Bauteile entsprechend dem Förderantrag ausgeführt worden seien. Bei allen Vergaben sei darauf geachtet worden, dass sich die Kosten nicht erhöhen. Durch die formalen Vergabeverstöße sei weder ihr noch dem Beklagten ein finanzieller Schaden entstanden.

Auf Mitteilung der Regierung, dass die Rückforderungssumme mit Ausnahme des auf die 20%ige Kürzung entfallenden Betrags zu verzinsen sei und sich der Zinsbetrag bis zum ... Mai 2011 auf ... € belaufe, widersetzte sich die Klägerin durch E-Mail vom ... Mai 2011 dem Zinsverlangen. Da die Schlussrate erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Regierung ausgezahlt worden sei, habe sie die Ausreichung der ihr nicht zustehenden Mittel nicht zu vertreten. Sie habe darauf vertrauen können, dass die Regierung die Verwendung der Mittel ordnungsgemäß geprüft habe. Erst durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof seien Abweichungen festgestellt worden. Es liege eine unbillige Härte darin, den langen Verzinsungszeitraum anzusetzen.

Nachdem das Staatsministerium auf Anfrage mitgeteilt hatte, dass auch der auf die 20%ige Kürzung entfallende Teil des Rückforderungsbetrags zu verzinsen sei, hörte die Regierung die Klägerin insoweit ergänzend an und teilte mit, dass sich der Zinsbetrag bis zum ... Mai 2011 auf ... € belaufe.

Mit Bescheid vom ... Mai 2011 hat die Regierung

- festgestellt, dass der Bewilligungsbescheid vom ... März 2003 insoweit unwirksam geworden ist, als die Zuwendung den Betrag von ... € überschreitet (Nr. 1 des Bescheids),

- den Bewilligungsbescheid hinsichtlich eines Betrags von ... € mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen und die Zuwendung auf ... € festgesetzt (Nr. 2 des Bescheids),

- die zu erstattende Leistung auf ... € festgesetzt (Nr. 3 des Bescheids) und

- für die laut Nr. 3 zu erstattende Leistung eine Verzinsung von 6% ab Auszahlung angeordnet mit dem Hinweis, dass sich die Zinsen bis zum ... Mai 2011 auf insgesamt ... € belaufen (Nr. 4 des Bescheids).

In den Bescheidsgründen wird ausgeführt, Rechtsgrundlage des Erstattungsverlangens sei Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Die Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben beruhe auf dem letzten Satz von Nr. 2 des Bewilligungsbescheids, wonach Einschränkungen des Bauumfangs der einzelnen Bauteile um mehr als 10% eine Neuberechnung und anteilige Kürzung der Zuwendung zur Folge hätten. Im 2. Bauabschnitt seien bestimmte Maßnahmen zu weniger als 90% ausgeführt worden. Da auch die Mehrwertsteuer von 9% aus den zuwendungsfähigen Kosten herauszurechnen sei, weil für die Klägerin keine Umsatzsteuer angefallen sei, würden sich die zuwendungsfähigen Kosten um ... € vermindern. Insoweit sei eine auflösende Bedingung eingetreten (Nr. 2.1 und 2.2 ANBest-K). Außerdem werde der Bewilligungsbescheid nach Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit wegen diverser schwerer Vergabeverstöße in Höhe von 20% der Gesamtzuwendung widerrufen.

Am ... Juli 2011 hat die Klägerin hiergegen durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben lassen.

Zu deren Begründung wurde mit Schriftsatz vom ... September 2011 vorgetragen, die Reduzierung von zuwendungsfähigen Kosten im 2. Bauabschnitt sei rechtswidrig, weil alle geplanten Maßnahmen ausgeführt worden seien. Auch die pauschale Kürzung der Zuwendung wegen der festgestellten Vergabeverstöße um 20% sei rechtswidrig. Der Rahmen von 20 bis 25%, von dem der Beklagte ausgehe, könne bei Vorliegen besonderer Gründe sowohl über- als auch unterschritten werden. Das Vorliegen besonderer Gründe habe der Beklagte nicht in ausreichendem Maß geprüft, so dass ein Ermessensfehler vorliege. Die Klägerin habe bereits mehrfach die vergaberechtlichen Verstöße mit Bedauern eingeräumt, diese seien aber nur dem Zeitdruck und Sachzwängen geschuldet gewesen. Die vorgegebenen Kostenziele seien stets eingehalten worden und weder der Klägerin noch dem Zuwendungsgeber sei durch die Vergabeverstöße ein Schaden entstanden. Der Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass die einzelnen Los- und Bauabschnitte nicht isoliert betrachtet werden könnten, sondern immer in den Bauablauf der Gesamtmaßnahme hätten einbezogen werden müssen. In vielen Teilen hätten die Maßnahmen vor der Durchführung der Ausstellung abgeschlossen sein müssen, wobei auch jahreszeitliche und witterungsbedingte Einflüsse hätten berücksichtigt werden müssen. Auch seien bei den einzelnen Vergabeverstößen die Umstände des Einzelfalles nicht gewürdigt worden. Hierzu seien beispielshaft die Lose ... und ... anzuführen. Somit hätte eine Reduzierung der Kürzung um nur 10% erwogen werden müssen.

Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom ... November 2012: Soweit im streitgegenständlichen Bescheid eine teilweise Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids festgestellt worden sei, beruhe dies auf Nr. 2 des Bewilligungsbescheids sowie dessen Nebenbestimmungen in Nr. 2.1 und 2.2. ANBest-K. Laut dem vorgelegten Verwendungsnachweis seien Maßnahmen des 2. Bauabschnitts teilweise nicht vollständig ausgeführt worden. Damit sei eine auflösende Bedingung eingetreten, ohne dass es insoweit auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder Ermessenserwägungen ankomme. Soweit der Bewilligungsbescheid wegen schwerer Vergabeverstöße teilweise widerrufen worden sei, beruhe dies auf Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG. Entsprechend Nr. 3.1 ANBest-K seien die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Finanzen aufgrund des § 31 Abs. 2 KommHV bekanntgegeben habe. Danach sei eine Vielzahl schwerer Vergabeverstöße festzustellen. Nach Nr. 3.2 Satz 3 der „Richtlinien zur Rückforderung bei schweren Vergabeverstößen“ seien regelmäßig die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit, bei der der Verstoß festgestellt worden sei, von der Förderung ausgeschlossen. Da der vollständige Ausschluss der betroffenen Auftragseinheiten hier zu einem sehr weitgehenden Förderausschluss geführt hätte, habe der Beklagte den Kürzungsbetrag entsprechend Nr. 3.2 Satz 4 der zitierten Richtlinien auf 20% der Gesamtzuwendung beschränkt. Gründe für ein Unterschreiten dieser Kürzungsquote seien weder vorgebracht worden noch ersichtlich. Insbesondere sei der von der Klägerin vorgebrachte Zeitdruck sowie die Behauptung, die Vergabeverstöße seien Sachzwängen geschuldet gewesen, kein Umstand, der eine andere Entscheidung rechtfertige. Vielmehr sei es Sache des Zuwendungsnehmers, durch sorgfältige Planung die Einhaltung des Vergaberechts sicherzustellen. Mit dem Förderantrag bringe er zum Ausdruck, sowohl personell als auch finanziell das Projekt ordnungsgemäß umsetzen zu können. Dass dies in anderen Fällen ohne Verstöße gegen das Vergaberecht möglich sei, zeige die bisherige Erfahrung mit der Förderung von Landesgartenschauen. Auch gehe die Einlassung der Klägerin fehl, trotz der schweren Vergabeverstöße sei kein Nachteil für den Zuwendungsgeber entstanden. Erfahrungsgemäß führe der ordnungsgemäße Wettbewerb bei Vergaben zu geringeren Kosten. Grund für ein Unterschreiten des Kürzungsrahmens könne auch nicht die wirtschaftliche Situation der Klägerin sein, denn diese erhalte seit Jahren keine Schlüsselzuweisungen aus dem Kommunalen Finanzausgleich, was auf ihre Finanzstärke hinweise.

Mit Schreiben vom ... Februar 2014 forderte das Gericht die Klägerin unter Hinweis auf § 87b Abs. 3 VwGO auf, zu den Einwendungen gegen den Rückforderungsbescheid binnen 2 Wochen sämtliche Tatsachen und Beweismittel anzugeben.

Die Bevollmächtigten der Klägerin wiesen darauf hin, dass streitig nur noch die Kürzungsquote von 20% und die in Nr. 4 des Bescheids festgesetzte Zinszahlung seien (Schriftsatz vom 3. März 2014). Der Beklagte habe verkannt, dass nach Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG von der Geltendmachung des Zinsanspruchs bei besonderen Umständen abgesehen werden könne. Wegen der engen einvernehmlichen Kooperation zwischen Ministerium, Regierung und der Klägerin würden solche Umstände hier vorliegen. Bezüglich der vom Beklagtenvertreter zitierten Rechtsprechung zum fehlenden Vertrauensschutz einer Gemeinde werde darauf hingewiesen, dass diese im Wesentlichen Fälle betreffe, bei denen die Rückforderungen im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung vor Auszahlung der Schlussrate geltend gemacht worden seien, wohingegen hier die Schlussrate nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Regierung von Oberbayern ausgezahlt worden sei.

Die Klägerin beantragt,

den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom ... Mai 2011

aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom ... Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Streitig zwischen den Parteien ist ausweislich des Schriftsatzes der Klägerin vom ... März 2014 nur noch die Kürzung des Zuwendungsbetrags um 20% wegen schwerer Vergabeverstöße (vgl. 1.) und die Geltendmachung von Zinsen (vgl. 2.). Beides ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Dass der Beklagte den Zuwendungsbetrag um 20% gekürzt hat, erweist sich als rechtmäßig.

Die Voraussetzungen für einen teilweisen Widerruf des Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG liegen vor.

Die Klägerin hat gegen die Auflage im Bewilligungsbescheid verstoßen, bei der Vergabe von Aufträgen die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen aufgrund des § 31 Abs. 2 KommHV bekanntgegeben hat (Nr. 3 Satz 1 des Zuwendungsbescheids i.V. mit Nr. 3.1 der zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids gemachten ANBest-K). Nach Nr. 1.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern in der hier maßgeblichen Fassung vom 24. Mai 1995 (AllMBl. 1995, 506) waren im kommunalen Bereich bei der Vergabe von Aufträgen und beim Abschluss von Verträgen die Teile A, B und C der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) zwingend zu beachten. Hiergegen hat die Klägerin in mannigfaltiger Weise verstoßen, was von ihr auch nicht in Abrede gestellt wird. Insoweit nimmt das Gericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug auf die Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs (Bl. 653 bis 659 der Behördenakten).

Die vom Beklagten vorgenommene Kürzung in Höhe von 20% wegen der Vergabeverstöße ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Ermessensentscheidungen sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar dahingehend, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Dies ist hier nicht der Fall.

Bei den festgestellten Vergabeverstößen hat der Beklagte entsprechend seiner ständigen Praxis schwere Verstöße im Sinne von Nr. 4 der „Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen“ (Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006 - Nr. 11 - H 1360 - 001 - 44571/06) angenommen. Da diese Richtlinien als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften keiner richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen unterliegen (BVerwG, U. v. 17.1.1996 - 11 C 5/95 - juris; BayVGH, B. v. 18.2.2010 - 4 ZB 09.943 - juris), sondern es nur darauf ankommt, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschriften im maßgebenden Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolge dessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist, hat das Gericht bei der Frage, ob ein schwerer Vergabeverstoß vorliegt, nur zu prüfen, ob bei Anwendung der ermessenslenkenden Vorschriften im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch den gesetzlichen Subventionszweck gezogen worden ist, nicht beachtet wurde (BVerwG, U. v. 17.1.1996 - 11 C 5/95 - NJW 1996, 1766 = DVBl. 1996, 814; BayVGH, B. v. 18.2.2010 a. a. O. u. v. 11.2.2011 - 4 ZB 09.3145 - juris). Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte hier von schweren Vergabeverstößen ausgegangen ist. Vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln ist nach der Praxis des Beklagten in Übereinstimmung mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums vom 23. November 2006 für die Annahme eines schweren Vergabeverstoßes nicht erforderlich (BayVGH, B. v. 18.2.2010 - 4 ZB 09.943 - juris). Das Vorliegen schwerer Vergabeverstöße wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Vielmehr wendet sich die Klägerin nur gegen den Kürzungssatz in Höhe von 20% der Gesamtzuwendung wegen der Vergabeverstöße.

Dieser begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte damit die Grenzen seines ihm gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG eingeräumten Ermessens überschritten hätte oder in einer dem Zweck dieser Vorschrift nicht entsprechenden Weise verfahren wäre (vgl. § 114 VwGO). Die Kürzung um 20% wegen schwerer Verstöße gegen das Vergaberecht (hier: VOB) ist vom Zweck der Widerrufsermächtigung gedeckt und entspricht durch die in ständiger Praxis des Beklagten ausgeübte Beachtung der genannten Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006 den Grundsätzen der Gleichbehandlung.

Die Regelungen des Vergaberechts dienen nicht nur der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, sondern auch dem wirtschaftspolitischem Interesse des chancengleichen Zugangs zu öffentlichen Aufträgen und damit dem Wettbewerb (BayVGH, B. v. 18.2.1010 - 4 ZB 09.943 - juris). Deshalb ist es auch unerheblich, ob dem Zuwendungsgeber durch die Nichtbeachtung des Vergaberechts ein Schaden entstanden ist oder nicht (BayVGH, U. v. 13.12.2001 - 4 B 01.623 - BayVBl. 2002, 498).

Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Beklagte durch die Kürzung um 20% der Gesamtzuwendung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) verstoßen hätte. Bei Vorliegen schwerer Vergabeverstöße werden in ständiger Praxis des Beklagten in Übereinstimmung mit Nr. 3 und 4 der genannten Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006 im Regelfall die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit, bei der der Verstoß ermittelt wurde, von der Förderung ausgeschlossen; würde der Ausschluss der jeweiligen Auftragseinheit zu einem völligen oder sehr weitgehenden Förderausschluss für die Gesamtmaßnahme führen, wird der Kürzungsbetrag in der Regel auf 20 bis 25% der Gesamtzuwendung beschränkt, wobei in einem Ausnahmefall dieser Rahmen auch über- oder unterschritten werden kann (vgl. Nr. 3.2 der Bekanntmachung vom 23. November 2006).

Dass der Beklagte hier zu dem Ergebnis gekommen ist, den Vergabeverstößen werde durch die Kürzungsquote von 20% unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes sowohl angemessen als auch ausreichend Rechnung getragen, ist nicht zu beanstanden. Hervorzuheben ist, dass sich trotz mannigfaltiger schwerer Vergabeverstöße die Verminderung der Zuwendung um 20% am unteren Ende des vorgegebenen Rahmens bewegt. Der Beklagte hat auch nicht verkannt, dass ein (noch) geringerer Kürzungssatz denkbar gewesen wäre. Er hat vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass der Rahmen von 20 bis 25% sowohl über- als auch unterschritten werden könne. Bei seiner Entscheidung hat der Beklagte alle abwägungsrelevanten Umstände einbezogen (vgl. BVerwG, B. v.13.2.2013 - 3 B 58.12 - juris) und sich auch mit den von der Klägerin vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt, die Vergabeverstöße hätten zu keinem Schaden geführt und es liege eine Härte für die Klägerin vor.

Die von der Klägerin mehrfach betonte enge Zusammenarbeit mit den Behörden musste nicht ausdrücklich in die Abwägung eingestellt werden, weil das Förderrecht eine gedeihliche Zusammenarbeit von Zuwendungsgeber und Zuwendungsnehmer voraussetzt. Auch den von der Klägerin mehrfach ins Feld geführten Zeitdruck brauchte der Beklagte nicht ausdrücklich einbeziehen, denn die Klägerin hat nicht vorgetragen, inwieweit dieser hier wesentlich gravierender gewesen sein soll als bei anderen Fördermaßnahmen (von Landesgartenschauen).

Schließlich erweist es sich auch nicht als ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte bei der Kürzungsquote nicht berücksichtigt hat, dass ein Vertreter des Staatsministeriums bei diversen, vom Bayerischen Obersten Rechnungshof als vergaberechtswidrig angesehenen, Beschlüssen der „... GmbH“ als Aufsichtsratsmitglied mitgewirkt haben soll. So ist schon fraglich, ob der Beklagte dieses Argument, das von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde und dem Vertreter der Regierung nach dessen Aussage in der mündlichen Verhandlung bislang nicht bekannt war, überhaupt hätte berücksichtigen können. Dafür könnte möglicherweise sprechen, dass im Rahmen der Fristberechnung nach Art. 48 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei einem Wechsel der Behördenzuständigkeit eine Zurechnung der Kenntnis der früher zuständigen Behörde in Betracht kommt (vgl. Kopp/Raumsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, § 48 Rn. 159 m. w. N.). Bis zum Erlass der „Richtlinien zur Förderung von Wanderwegen und deren Beschilderung, von Unterkunftshäusern und von Gartenschauen“ vom 5. Oktober 2009, durch die bei Gartenschauen die Zuständigkeit für die Bewilligung und die Rückforderung von Zuwendungen auf die Regierungen übergegangen ist (Nr. 5 u. 11), war zwar das Staatsministerium für die Bewilligung von Zuwendungen für eine Landesgartenschau zuständig (Nr. 10 der „Richtlinien zur Förderung von Erholungseinrichtungen in der freien Natur und von Gartenschauen“). Andererseits handelte es sich aber bei der Tätigkeit des Vertreters des Staatsministeriums im Aufsichtsrat der „... GmbH“ um eine private Nebentätigkeit. Maßgeblich ist grundsätzlich nur die amtliche Kenntnis, eine private Kenntnis ist dagegen grundsätzlich unerheblich, wenn und solange sie nicht - z. B. durch einen Aktenvermerk - zu einer amtlichen Kenntnis wird (Kopp/Raumsauer a. a. O.). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte diesen Umstand bei der Kürzungsquote nicht ausdrücklich in seiner Ermessensentscheidung angesprochen hat.

Nach alledem erweist es sich nicht als ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte die Gesamtzuwendung wegen der vielfachen und schweren Vergabeverstöße um 20% gekürzt hat.

Die Klägerin kann sich als Gemeinde (Stadt) gegenüber der Kürzung auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Vertrauensschutzaspekte können hier insoweit nämlich nicht greifen, weil für die Klägerin mit Blick auf die Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid nicht zweifelhaft gewesen sein konnte, dass sie beim Verstoß gegen Auflagen unter Umständen die Zuwendungen zurückerstatten muss. Eine Behörde kann sich gegenüber einer anderen Behörde grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Dies gilt auch für Gemeinden (ständige Rechtspr. des BVerwG, U. v. 8.12.1965 - V C 21.64 - BVerwGE 23, 25; U. v. 20.6.1997 V C 175.66 - BVerwGE 27, 215; U. v. 29.5.1980 - 5 C 11.78 - BVerwGE 60, 208; BayVGH, B. v. 17.11.2010 - 4 ZB 10.1689 - juris; OVG RhPf, U. v. 11.2.2011 - 2 A 10895/10 - juris), denn das Institut des Vertrauensschutzes soll lediglich den Bürger unter gewissen Voraussetzungen in seinem Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit und den Bestand von Maßnahmen der Verwaltung schützen.

Somit ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom ... Mai 2011 den Bewilligungsbescheid vom ... März 2003 teilweise nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG widerrufen und die Zuwendung gekürzt hat.

2. Auch die Zinsforderung in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Nach Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts an mit sechs v. H. jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstatteten Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet (Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG).

Die in Art. 49a Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen, unter denen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abgesehen werden kann, sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin die Umstände, die zum teilweisen Widerruf bzw. zur teilweisen Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids (Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids) geführt haben, zu vertreten hat.

Allerdings ist der Klägerin zuzustimmen, dass Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG keine abschließende Regelung darstellt, wie das Wort „insbesondere“ zeigt (zum Meinungsstand und zur hierzu ergangenen Rechtsprechung vgl. Gass, apf 2013, 265/268 ff.). Im Einzelfall kann bei Hinzutreten eines zusätzlichen rechtfertigenden Umstands eine Prüfung des Absehens von der Verzinsung in Frage kommen, allerdings bedarf es hierfür des Vorliegens besonders überzeugender Gründe, wenn es - wie wohl hier - an beiden Tatbestandselementen des Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG fehlt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung (U. v. 19.11.2009 - 3 C 7/09 - BVerwGE 135, 238) in der langen Dauer zwischen Kenntnis und Handeln der Behörde einen solchen Einzelfall gesehen und ausgeführt, wenn die endgültige Entscheidung über die Höhe der Zuwendung später als sachlich erforderlich getroffen werde (im entschiedenen Fall erging der Schlussbescheid gegenüber einem privaten Antragsteller erst 9 Jahre nach Prüfung des Verwendungsnachweises), könne sich die Verpflichtung der Behörde ergeben zu prüfen, ob von der Geltendmachung von Zinsen abgesehen werde, selbst wenn die beiden Tatbestandsmerkmale „Nichtvertretenmüssen“ und „rechtzeitige Rückzahlung“ nicht erfüllt seien.

Abgesehen davon, dass angesichts des grundsätzlich fehlenden Vertrauensschutzes von Gemeinden (vgl. oben) schon fraglich ist, ob diese Entscheidung auch auf eine Konstellation übertragbar ist, bei der es um eine Rückforderung gegenüber einer Gemeinde geht, liegt hier ein solcher Einzelfall nicht vor. Die Klägerin selbst hat zunächst mehrfach um Verlängerung der Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises gebeten und diesen erst am ... Oktober 2006 vorgelegt. In der Folgezeit musste die Prüfung durch den Obersten Bayerischen Rechnungshof zweimal abgebrochen werden, weil die erforderlichen Unterlagen von der Klägerin nicht vorgelegt worden waren, was zu einer weiteren Verzögerung von ca. eineinhalb Jahren führte. Nach den Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs vom ... Mai 2009 fanden aufgrund der Anzahl der Prüfungsmitteilungen und der rechtlichen Schwierigkeiten (insbesondere bei der Frage der Umsatzsteuer und bei der Frage der Investitionskosten) umfangreiche Ermittlungen des Beklagten statt. Nicht zuletzt beantragte die Klägerin auch mehrfach Fristverlängerung für die von ihr erbetenen Stellungnahmen bzw. für die Vorlage von angeforderten Unterlagen. So übersandte diese beispielsweise auf Aufforderung des Beklagten, einen Nachweis des zuständigen Finanzamts zur Höhe der Umsatzsteuer vorzulegen, erst am ... Juni 2010 eine Bescheinigung des Finanzamts ..., in der aber nur die Gemeinnützigkeit der Landesgartenschau bescheinigt wird. Erst weitere Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass für die Klägerin keine Umsatzsteuer angefallen ist. Darüber hinaus hatte sich der Beklagte auch zeitgleich mit den Ermittlungen mehrfach an den Bayerischen Obersten Rechnungshof gewandt mit der Bitte, sich mit einer geringeren als nach den Prüfungsmitteilungen vorgesehen Rückforderung einverstanden zu erklären, was letztlich auch zu einer geringeren Rückforderungssumme führte. Daher kann dem Beklagten hier nicht angelastet werden, er habe den streitgegenständlichen Bescheid erst viel später erlassen, als es ihm möglich gewesen wäre.

Auch ein sonstiger Grund, der den Beklagten hätte veranlassen müssen zu prüfen, ob von der Verzinsung abgesehen werden kann, liegt hier nicht vor. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn das behördliche Verhalten gegen Treu und Glauben verstoßen würde (vgl. Gass, apf 2013, 265/269). Die von den Bevollmächtigten der Klägerin insoweit herangezogene enge einvernehmliche Kooperation der Klägerin mit den Behörden des Beklagten ist kein solcher Umstand, der einen Verstoß des Beklagten gegen Treu und Glauben begründen würde, weil eine Zusammenarbeit des Zuwendungsnehmers mit dem Zuwendungsgeber einem Förderverfahren immanent ist und die Rückforderung hier überdies auf den Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs beruht.

Ein Verstoß des Beklagten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ist auch nicht darin zu sehen, dass dieser die Schlussrate ausgezahlt hat. Dabei war dem Beklagten nämlich noch nicht bekannt, dass es zu einer Rückforderung kommen würde. Diese beruht auf den erst später ergangenen Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs, der u. a. mannigfaltige Vergabeverstöße festgestellt hat, die aus dem Verwendungsnachweis nicht im Einzelnen ersichtlich waren. Dem vorgelegtern Verwendungsnachweis war auch nicht zu entnehmen, dass keine Umsatzsteuer angefallen ist.

Daher lag kein Grund vor, aus dem der Beklagte abweichend von dem in Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG genannten Regelfall hätte prüfen müssen, ob von der Verzinsung abgesehen wird.

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167VwGO, i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Januar 2011 wird aufgehoben.

II.

Die Klage wird abgewiesen.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Kürzung staatlicher Zuwendungen für den Neubau der Abwasserdesinfektion ihrer Kläranlage (BA 37).

Hierfür beantragte die Klägerin am 11. Juni 2003 Zuwendungen nach dem Sonderprogramm „Badegewässerqualität mittlere Isar und Würm“ gemäß Nr. 2.4 RZWas 2000. Mit Zuwendungsbescheid vom 5. Dezember 2003 stellte der Beklagte der Klägerin für den Bauabschnitt 37 eine Zuweisung von 1.000.000 Euro als Festbetragsfinanzierung in Aussicht. Nach Vorlage des Verwendungsnachweises setzte der Beklagte mit Schlussbescheid vom 4. März 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 3. Dezember 2008 die Zuweisung für das Vorhaben auf 909.854,97 Euro fest. Die Schlussrate in Höhe von 244.143,73 Euro wurde mit Bescheid vom 26. März 2009 bewilligt.

Mit Bescheid vom 31. Mai 2010 (Bl. 109 d. Behördenakte) widerrief der Beklagte den Schlussbescheid vom 4. März 2008 hinsichtlich des Bauabschnitts 37, verminderte die festgesetzte Zuwendung auf 827.140,88 €, forderte eine Überzahlung i. H. v. 82.714,09 € zurück und setzte eine Verzinsung in Höhe von 6% p.a. rückwirkend vom 26. März 2009 bis zur vollständigen Rückzahlung fest.

Die Klägerin zahlte am 8. Juni 2010 einen Betrag von 82.714,09 € an den Beklagten.

Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage mit Urteil vom 20. Januar 2011 stattgegeben. Die Klägerin habe zwar durch die freihändige Vergabe der Ingenieurleistungen gegen Auflagen im Zuwendungsbescheid verstoßen. Jedoch sei der insoweit mögliche (teilweise) Widerruf des Schlussbescheids ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte hierbei die besonderen Umstände des vorliegenden Falles nicht (hinreichend) berücksichtigt habe. Die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (Nrn. 2.3, 4.1, 5 NBestWas 2000) legten zwar grundsätzlich bei schweren Vergabeverstößen die Rückforderung bzw. den Widerruf als regelmäßige Rechtsfolge fest, gleichzeitig werde darin jedoch der Behörde bindend vorgeschrieben, dass alle Umstände und Gesichtspunkte, insbesondere auch etwaige Entlastungsmomente, in die Beurteilung einzubeziehen seien. Dies sei hier ermessensfehlerhaft unterblieben, obwohl das klägerische Vorbringen hierzu Anlass gegeben habe. Folgende Gesichtspunkte habe der Beklagte nicht in die Entscheidung eingestellt:

Die speziellen örtlichen und technischen Gegebenheiten hätten überdurchschnittliche Anforderungen an die Ertüchtigung der streitgegenständlichen Kläranlage gestellt, auch wenn bei anderen kommunalen Kläranlagen vergleichbare Verfahren zum Einsatz kämen. Zwar könne deshalb noch nicht vom Vorliegen einer Ausnahme im Sinne des § 5 Abs. 2 lit. b) VOF ausgegangen werden, es liege insoweit aber nahe anzunehmen, dass das bereits seit den 1980er Jahren mit den Besonderheiten der streitgegenständlichen Kläranlage vertraute Ingenieurbüro wohl besser als ein anderes, auch mit Abwassertechnik befasstes Ingenieurbüro dazu in der Lage gewesen sei, die Ertüchtigung der Anlage durchzuführen. Das von der Klägerin beauftragte Ingenieurbüro sei jedenfalls ein qualifizierter Bewerber gewesen, an das eine VOF-konforme Vergabe der Ingenieurleistungen hätte erfolgen können, in deren Rahmen auch die vorhandene Erfahrung mit der Kläranlage der Klägerin und dem dort verwendeten Verfahren zulässigerweise hätte berücksichtigt werden können (vgl. §§ 16 Abs. 2, 24 Abs. 1 Satz 1 VOF), so dass ggf. ein Vergabeverstoß im Ergebnis gar keine Auswirkungen gehabt hätte.

Ferner habe der Beklagte nicht berücksichtigt, dass er über Jahre hinweg bei der Planung der Ertüchtigung der Kläranlage mit dem von der Klägerin beauftragten Ingenieurbüro zusammengearbeitet habe, ohne dessen Beauftragung zu rügen, so dass bei der Klägerin der Eindruck entstanden sein könne, dass dies zulässig sei. So habe der Beklagte auch im Rahmen der Prüfung des Zuwendungsantrags die entsprechenden Kosten als grundsätzlich zuwendungsfähig eingestuft und gegen die vom Ingenieurbüro für die Klägerin verfassten Antragsunterlagen nichts erinnert.

Schließlich habe das Vorhaben der Daseinsvorsorge und dem Schutz der Umwelt sowie der Erhaltung der Lebensgrundlage einer Vielzahl von Menschen und der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zahlreicher Wirtschaftsbetriebe gedient, so dass ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner zeitgerechten Durchführung bestanden habe. Dies sei auch durch die wiederholte Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis für das Vorhaben durch den Beklagten zum Ausdruck gekommen.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung macht der Beklagte unter Bezugnahme auf seinen Vortrag im Berufungszulassungsverfahren geltend, die Erstattungspflicht der Klägerin werde bereits durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung ausgelöst, jedenfalls aber hilfsweise durch den teilweisen Widerruf des Schlussbescheids. Die vom Beklagten mit dem Zulassungsvortrag eingeführten Ergänzungen der Erwägungen zum Widerrufsermessen seien mit Bezugnahme auf das an die Klägerin gerichtete Schreiben des Wasserwirtschaftsamts München vom 12. April 2011 Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens geworden. Damit sei gleichzeitig der Formmangel einer lückenhaften Begründung der Ermessensentscheidung durch die zuständige Behörde geheilt worden.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2011 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten liege beim Bauabschnitt 37 ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor. Im Widerrufsbescheid werde allein floskelhaft das Wort „Abwägung“ verwendet. Im Bauabschnitt 35 habe das Verwaltungsgericht einen Ermessensausfall festgestellt. Die ergänzende Begründung des Wasserwirtschaftsamts München vom 12. April 2011 könne deshalb keine heilende Wirkung haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Berufung, über die im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Der Widerrufsbescheid des Wasserwirtschaftsamts München vom 31. Mai 2010 ist in der Fassung, die dessen Begründung durch das Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 12. April 2011 erhalten hat, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin durch die freihändige Vergabe der Ingenieurleistungen ohne vorherige Vergabebekanntmachung gegen Auflagen im Zuwendungsbescheid verstoßen hat.

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften im Rahmen des Pilotprojekts „Verwendungsbestätigung“ (ANBest-K-Pilotprojekt), die zu dessen Inhalt gemacht worden waren, enthalten in Nr. 3.1 die Auflage, bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen aufgrund des § 31 Abs. 2 KommHV bekannt gegeben hat. Weitergehende Bestimmungen, die den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten (z. B. die §§ 98 ff. GWB i. V. m. der Vergabeverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung und den Abschnitten 2, 3 und 4 der VOB/A bzw. VOL/A) bleiben unberührt. Wie im Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen vom 12.9.2000 (11-H 1361-36398) ausgeführt (ebenso Nr. 1, 5 der Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006, FMBl. 2006, 228), ist die Einhaltung der gesetzlichen Vergabebestimmungen (einschließlich der VOF) damit ausdrücklich eine mit dem Bewilligungsbescheid verbundene Auflage im Sinn des Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG. Eine andere Auslegung ergibt sich weder aus dem Wortlaut von Nr. 3.1 Satz 2 noch aus der einleitenden Formulierung der ANBest-K-Pilotprojekt, wonach diese Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des Art. 36 BayVwVfG sowie notwendige Erläuterungen enthält (so aber zur ANBest-P OVG RP, U. v. 25.9.2012 - 6 A 10478/12 - juris; VGH BW, U. v. 17.10.2013 - 9 S 123/12 - DVBl 2014, 321 Rn. 27). Denn gegen eine bloße Erläuterung spricht das der klagenden Stadt als Zuwendungsempfängerin ohne weiteres erkennbare Interesse des Beklagten, an eine vergaberechtswidrige Verwendung der Mittel möglichst weitgehende Konsequenzen knüpfen zu können, nämlich den Widerruf des Bescheids wegen eines Auflagenverstoßes (ebenso OVG NRW, U. v. 22.2.2005 - 15 A 1065/04 - NVwZ-RR 2006, 86/87, vgl. auch NdsOVG, B. v. 3.9.2012 - 8 LA 187/11 - juris Rn. 13 m. w. N.). Ein sachlicher Grund, weshalb dies oberhalb der Schwellenwerte im Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts unterbleiben sollte, lässt sich nicht finden. Vielmehr soll die Einhaltung der Vergabegrundsätze auch im Verhältnis zwischen Zuwendungsgeber und Zuwendungsnehmer sichergestellt werden (vgl. OVG NRW, U. v. 20.12.2012 - 4 A 1055/09 - NVwZ-RR 2012, 671 Rn. 46). Dementsprechend regelt Nr. 2.3 der NBestWas 2000, die ebenfalls Bestandteil des Bewilligungsbescheids waren: „Bei schweren Verstößen gegen die Vergabegrundsätze nach Nr. 3 ANBest-K bleiben grundsätzlich die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit, bei der der Verstoß festgestellt wurde, bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten unberücksichtigt.“ Ein solch schwerer Verstoß liegt bei freihändigen Vergaben regelmäßig vor, wenn die dafür notwendigen vergaberechtlichen Voraussetzungen fehlen (vgl. Nr. 4.1 der Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006, FMBl. 2006, 228).

Die freihändige Vergabe der Ingenieurleistungen durch die Klägerin stellt einen schweren Vergabeverstoß dar. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Urteil und folgt diesem (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Sachvortrag der Klägerin kommt im Berufungsrechtszug nicht über die Behauptung des Gegenteils hinaus.

b) Nach § 114 VwGO prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde zu einem Handeln nach Ermessen ermächtigt ist, auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Das Verwaltungsgericht hat zunächst zu Recht entschieden, dass kein Ermessensausfall vorliegt. Wendet die Behörde eine ermessensbindende Verwaltungsvorschrift an und unterlässt es lediglich, eine Ausnahme zu erwägen, liegt darin kein Ermessensnichtgebrauch (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 114 Rn. 19). Entgegen der Auffassung der Klägerin schließt mithin der Satz der Begründung des angefochtenen Bescheids - „die Abwägung ergab, dass das Interesse des Freistaats Bayern an einer Zuwendungsrückforderung höher zu bewerten ist als das schutzwürdige Vertrauen des Zuwendungsempfängers“ - einen Ermessensausfall aus, weil bei einem schweren Vergaberechtsverstoß die förderrechtliche Konsequenz des Ausschlusses der jeweiligen Auftragseinheit von der Förderung durch das Staatsministeriums der Finanzen regelmäßig vorgegeben war (Schreiben vom 20. August 1987 - Az. 11 - H 1361 - 1/58 - 46 430; Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006, FMBl. 2006, 228, vgl. dort Nr. 3.2, 5).

Der vom Verwaltungsgericht angenommene Ermessensfehlgebrauch ist jedenfalls durch die ergänzenden Ermessenserwägungen im Schreiben des Wasserwirtschaftsamts München vom 12. April 2011 beseitigt worden. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen auch noch im Verwaltungsprozess ergänzen. Damit wird die grundsätzliche Zulässigkeit des Nachschiebens von Erwägungen auch für Ermessens-, Beurteilungs- und Planungsentscheidungen ausdrücklich anerkannt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 45 Rn. 22). Allerdings bedeutet „ergänzen“ im Sinne dieser Vorschrift, dass bereits eine Begründung vorhanden sein muss, die durch zusätzliche Erwägungen gestützt wird. Die Grenze des Nachschiebens von Gründen ist auch nach Inkrafttreten des § 114 Satz 2 VwGO dort zu ziehen, wo der Verwaltungsakt durch die zusätzlichen Begründungsteile in seinem Wesen verändert oder der Rechtsschutz für den Betroffenen unzumutbar erschwert wird (vgl. BVerwG, U. v. 27.1.1982 - 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356/358 ff.; U. v. 16.6.1997 - 3 C 22/96 - BVerwGE 105, 55/59; st. Rspr.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Da der Widerruf des Bewilligungsbescheids die Regelfolge des Auflagenverstoßes war, handelt es sich dann, wenn die Behörde nachträglich zu individuellen oder sonstigen Besonderheiten abwägend Stellung nimmt, um eine Ergänzung - nicht um eine Nachholung - der Ermessensbegründung. Derartige Ergänzungen sind auch noch im Verwaltungsstreitverfahren mit heilender Wirkung zulässig.

Die besondere Vertrautheit des beauftragten Ingenieurbüros mit den speziellen örtlichen und technischen Gegebenheiten hat das Wirtschaftsamt nunmehr ausführlich gewürdigt. Der Erwägung des Verwaltungsgerichts - das von der Klägerin beauftragte Ingenieurbüro sei jedenfalls ein qualifizierter Bewerber gewesen, an den eine VOF-konforme Vergabe hätte erfolgen können, in deren Rahmen auch die unstreitig vorhandene Erfahrung mit der Kläranlage und dem dort verwendeten Verfahren zulässigerweise hätte berücksichtigt werden können, so dass gegebenenfalls ein Vergabeverstoß im Ergebnis gar keine Auswirkungen gehabt hätte - brauchte das Wasserwirtschaftsamt dabei nicht zu folgen. Eine Prüfung, ob ein Vergabeverstoß im Einzelfall zu einem Schaden des Zuwendungsgebers führt, lässt sich der Natur der Sache nach weder widerlegen noch verifizieren. Durch die Bestimmungen der VOF soll insbesondere auch der faire Wettbewerb gesichert werden. Insoweit entspricht es gerade dem Sinn der Einbeziehung vergaberechtlicher Vorschriften in den Zuwendungsbescheid, hypothetische Wirtschaftlichkeitsüberlegungen mittels Durchführung eines formalisierten Verfahrens zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots vorzubeugen und der für den Widerruf zuständigen Behörde solche praktisch kaum durchführbaren Nachforschungen zu ersparen (vgl. VGH BW, U. v. 17.10.2013 - 9 S 123/12 - DVBl 2014, 321 Rn. 61).

Ebenso ermessensfehlerfrei ist es, dass das Wasserwirtschaftsamt dem vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Umstand keine durchgreifende Bedeutung beigemessen hat, der Beklagte habe über Jahre hinweg bei der Planung der Ertüchtigung der Kläranlage mit dem von der Klägerin beauftragten Ingenieurbüro zusammengearbeitet, ohne dessen Beauftragung zu rügen, so dass bei der Klägerin der Eindruck entstanden sein könne, dass dies zulässig sei. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Struktur des in den Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben festgelegten Förderverfahrens, in dem der Zuwendungsbescheid Zuwendungen als Maximalförderung lediglich in Aussicht stellt, diese nach Baufortschritt sukzessive abgerufen werden und die staatliche Förderung erst nach Prüfung der Verwendungsnachweise endgültig im Schlussbescheid festgesetzt wird, dem Antragsteller das Risiko vollständiger und richtiger, d. h. dem Förderungsprogramm entsprechender Angaben zuweist (BayVGH, B. v. 27.2.2007 - 4 ZB 06.799 - juris und B. v. 17.11.2010 - 4 ZB 10.1689 - juris). Gleiches gilt in Bezug auf die Einhaltung der Vergabegrundsätze. Die Frage nach einem Mitverschulden stellt sich in diesem Zusammenhang nicht (vgl. BVerwG, B. v. 29.4.1999 - 8 B 87.99 - juris).

Schließlich durfte das Wasserwirtschaftsamt sich auch ohne Verstoß gegen § 114 S. 1 VwGO der Erwägung des Verwaltungsgerichts verschließen, es sei nicht berücksichtigt worden, dass das Vorhaben der Daseinsvorsorge und dem Schutz der Umwelt sowie der Erhaltung der Lebensgrundlage einer Vielzahl von Menschen und der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zahlreicher Wirtschaftsbetriebe gedient habe, so dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der zeitgerechten Durchführung des Vorhabens bestanden habe, was auch durch die wiederholte Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis zum Ausdruck gekommen sei. Die ergänzenden Ermessenserwägungen des Wasserwirtschaftsamts sind nicht zu beanstanden. Unter Zurückweisung der Behauptung, bei der freihändigen Vergabe habe ein sie rechtfertigender Zeitdruck bestanden, wird insoweit zutreffend ausgeführt, dass nach Nr. 1 RZWas 2000 wasserwirtschaftliche Vorhaben von öffentlichem Interesse gefördert werden sollen, die ohne Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden können. Ein besonderes, über den Regelfall hinausgehendes Interesse des Zuwendungsempfängers liege hier nicht vor, weil es sich bei allen Fördervorhaben zur Abwasserbeseitigung um Vorhaben zur Daseinsvorsorge im öffentlichen Interesse handle, die dem Schutz der Umwelt und der Erhaltung der Lebensgrundlage einer Vielzahl von Menschen dienten.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 1.504.470,95 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte gegen die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung erbrachter Zuwendungen und Verzinsung des zu erstattenden Betrages hat.

Das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 24. März 2003 für die Maßnahme „Landesgartenschau ...“ eine Zuweisung in Höhe von insgesamt 3.600.000 Euro als Festbetragsfinanzierung zu zuwendungsfähigen Gesamtkosten von mindestens 7.200.000 Euro. Im Zuwendungsbescheid ist unter Nr. 3 („Bedingungen und Auflagen“) bestimmt: „Die Richtlinien zur Förderung von Erholungseinrichtungen in der freien Natur und von Gartenschauen und die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) sind Bestandteil dieses Bescheides.“

Nach entsprechenden Auszahlungsanträgen wurden der Klägerin Zuwendungen in bewilligter Höhe ausgezahlt, wobei die Regierung von Oberbayern nach dem Inhalt ihres Schreibens vom 18. Dezember 2006 eine Schlusszahlung in Höhe von 180.000,00 Euro nach beanstandungsfreier Prüfung des Veränderungsnachweises im Dezember 2006 zur Zahlung angewiesen hat.

Nach Prüfung der bestimmungsgemäßen, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Zuwendung übermittelte der Bayerische Oberste Rechnungshof dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit die „Prüfungsmitteilungen Landesgartenschau ...“ vom 9. Mai 2009 mit der Bitte um Stellungnahme. Die Prüfungsmitteilungen schließen - bezogen auf gerügte Vergabeverstöße - mit der Feststellung, es bestehe mit einem Kürzungsbetrag von 25 v. H. Einverständnis.

Die Regierung von Oberbayern übersandte die ihr zugeleiteten Prüfungsmitteilungen mit Schreiben vom 18. Juni 2009 an die Klägerin, gab Gelegenheit, „dazu eine Stellungnahme abzugeben“ und verband das mit dem abschließenden Hinweis, das Schreiben gelte als Anhörung im Sinn des Art. 28 BayVwVfG. Die Klägerin äußerte sich unter dem 12. September 2009. Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit übersandte dem Bayerischen Obersten Rechnungshof mit Schreiben vom 18. Januar 2010 die Stellungnahme der Klägerin sowie eine Stellungnahme der Regierung von Oberbayern und setzte sich darüber hinaus mit den Feststellungen der Prüfungsmitteilungen auseinander.

Nach wechselseitigem Schriftverkehr kam das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit mit an den Bayerischen Obersten Rechnungshof gerichtetem Schreiben vom 15. Februar 2011 zu dem Ergebnis, dass mit einem Rückforderungsbetrag in Höhe von 1.073.097,30 Euro den Forderungen des Rechnungshofes Rechnung getragen werde und weitere Kürzungen nicht für begründet erachtet würden. Der Rückforderungsbetrag war im Einzelnen aufgeschlüsselt und umfasste unter anderem die Position „20%ige Kürzung der Zuwendung wegen schwerer Vergabeverstöße“. Der Bayerische Oberste Rechnungshof bestätigte mit Schreiben vom 25. März 2011 den angekündigten Rückforderungsbetrag und bat um Zusendung des Rückforderungsbescheids.

Die Regierung von Oberbayern gab der Klägerin mit Schreiben vom 5. April 2011 Kenntnis von der Durchführung des Rückforderungsverfahrens, erläuterte den „Überzahlungsbetrag“ in Höhe von 1.073.097,30 Euro und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin äußerte sich mit Schreiben vom 28. April 2011.

Mit Bescheid vom 27. Mai 2011 stellte die Regierung von Oberbayern fest, dass der Bewilligungsbescheid vom 24. März 2003 insoweit unwirksam geworden ist, als eine Zuwendung von mehr als 3.158.628,37 Euro bewilligt wurde (Nr. 1). Sie widerrief den Bewilligungsbescheid vom 24. März 2003 rückwirkend zum Datum des Bescheidserlasses hinsichtlich eines Betrages von 631.725,67 Euro und setzte die Zuwendung auf 2.526.902,70 Euro neu fest (Nr. 2). Die zu erstattende Leistung wurde auf insgesamt 1.073.097,30 Euro festgesetzt (Nr. 3). Zudem wurde bestimmt, dass die nach Nr. 3 des Bescheids zu erstattende Leistung anteilig ab den jeweils genannten Auszahlungsterminen mit 6 v. H. zu verzinsen ist und sich die Zinsen bis 26. Mai 2011 auf 431.373,65 Euro belaufen (Nr. 4).

2. Die Klägerin hat uneingeschränkt Klage zum Verwaltungsgericht München erheben lassen. Mit Schriftsatz vom 3. März 2014 hat die Klägerin erklären lassen: „Nach Rückzahlung von Teilen des Förderungsbetrages in Höhe von € 1.073.097,30 (Ziffer 3 des Bescheides vom 27.05.2011) ist streitgegenständlich noch die im Bescheid vom 27.05.2011, Ziffer 4, festgesetzte Zinszahlung in Höhe von € 431.373,65 sowie ein Teil des Rückzahlungsbetrages i. H. von 1.073.097,30 €, da die Kürzungsquote i.H. von 20% zu hoch ist. Hiergegen wendet sich die Klägerin nach wie vor.“

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. März 2014 abgewiesen und unter anderem ausgeführt, streitig zwischen den Beteiligten sei ausweislich des Schriftsatzes der Klägerin vom 3. März 2014 nur noch die Kürzung des Zuwendungsbescheids um 20 v. H. wegen schwerer Vergabeverstöße und die geforderten Zinsen.

3. Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragen lassen und macht das Urteil vom 13. März 2014 sowie den Rückforderungsbescheid vom 27. Mai 2011 ohne Einschränkung zum Gegenstand des Zulassungsverfahrens.

II.

1. Der Antrag ist unzulässig, soweit sich die Klägerin dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht die Klage gegen Nr. 1 des Bescheids vom 27. Mai 2011 (Feststellung der Unwirksamkeit des Zuweisungsbescheids soweit eine Zuwendung von mehr als 3.158.628,37 Euro bewilligt wurde) abgewiesen hat. Unzulässig ist der Antrag zudem insoweit, als er die Klageabweisung bezüglich Nr. 3 des angefochtenen Bescheids (Festsetzung des Erstattungsbetrags) auch im Umfang der mit Blick auf Nr. 1 des Bescheids zu erstattenden Leistung (441.371,63 Euro) in der Sache angreift.

Der Klägerin fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Sie hat ihre Klage im genannten Umfang zurückgenommen (1.1) und wendet sich nach dem Inhalt des Zulassungsantrags nicht dagegen, dass das Verwaltungsgericht trotz einer teilweisen Klagerücknahme insgesamt in der Sache entschieden hat, anstatt das Verfahren teilweise einzustellen (1.2).

1.1 Die Klägerin hat ihre Klage gegen Nr. 1 des angefochtenen Bescheids insgesamt und gegen dessen Nr. 3 insoweit zurückgenommen, als die zu erstattende Leistung den Betrag von 441.371,63 Euro nicht übersteigt.

Das folgt aus ihrer Erklärung im Schriftsatz vom 27. Mai 2011. Danach sei nach Rückzahlung von Teilen des Förderungsbetrags in Höhe von 1.073.097,30 Euro streitgegenständlich noch die unter Nr. 4 des Bescheids festgesetzte Zinszahlung sowie ein Teil des Rückzahlungsbetrags in Höhe von 1.073.097,30 Euro, weil die Kürzungsquote von 20 v. H. zu hoch sei; dagegen wende sie sich nach wie vor.

Entgegen des Zulassungsvorbringens stellte die Klägerin damit nicht lediglich den Rückforderungsanspruch im bezeichneten Umfang „unstreitig“. Vielmehr gab sie bei der gebotenen objektiven Betrachtung unmissverständlich zu erkennen, dass sie ihr Anfechtungsbegehren teilweise nicht weiterverfolgt und damit die Klage insoweit zurücknimmt (vgl. dazu Bamberger in Wysk, VwGO, 1. Aufl. 2011, § 92 Rn. 5). Sie erklärte ausdrücklich, inwieweit der verfahrensgegenständliche Bescheid noch „streitgegenständlich“ ist und gab so umgekehrt zu erkennen, in welchem Umfang der Bescheid nicht mehr Gegenstand der Klage sein soll. Der Wille, das Klagebegehren nur noch im erklärten Umfang aufrechtzuerhalten, wird zudem durch die Worte verdeutlicht: „Hiergegen wendet sich die Klägerin nach wie vor.“

Sollte mithin nach dem (objektiven) Willen der Klägerin das Verfahren nur noch insoweit fortgeführt werden, als es um die „Zinszahlung“ und die „Kürzungsquote von 20 v. H.“ ging, so war damit der verbleibende Klagegegenstand hinreichend bestimmt umrissen. Die Klägerin wendete sich neben dem Verzinsungsanspruch (Nr. 4 des angefochtenen Bescheids) nur noch gegen den teilweisen Widerruf des Bewilligungsbescheids vom 24. März 2003 (Nr. 2 des angefochtenen Bescheids) und insoweit auch gegen die Festsetzung der zu erstattenden Leistung (Nr. 3 des angefochtenen Bescheids). Allein für diesen (verbliebenen) Teil des Streitgegenstand kam es darauf an, in welcher Höhe die bewilligte Zuwendung wegen der (eingeräumten) schweren Vergabeverstöße zu kürzen ist. Umgekehrt war die wegen Ermäßigung der veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben (Abzug der Umsatzsteuer und Unterschreitung der Bausumme um mehr als 10 v. H. im 2. Bauabschnitt ) eingetretene Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids vom 24. März 2003 (Nr. 1 des angefochtenen Bescheids) und insoweit (441.371,63 Euro) die zu erstattende Leistung (Nr. 2 des angefochtenen Bescheids) nicht mehr Klagegegenstand. Folgerichtig beschränkte die Klägerin ihr weiteres Vorbringen im Klageverfahren darauf, die Kürzungsquote wegen der (eingeräumten) schweren Vergabeverstöße und den vom Beklagten geltend gemachten Zinsanspruch anzugreifen. Dem entspricht die Erklärung des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13. März 2014, der Klägerin gehe es um die Höhe der Kürzungsquote, ferner wende sie sich gegen die Zinszahlung.

Ohne Bedeutung ist der Umstand, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung uneingeschränkt beantragen ließ, den Rückforderungsbescheid vom 27. Mai 2011 aufzuheben. Die Rücknahmeerklärung im Schriftsatz der Klägerin vom 3. März 2014 beendete das Verfahren unmittelbar mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung und konnte als Prozesshandlung im Grundsatz weder widerrufen noch angefochten werden (vgl. Wysk, VwGO, § 92 Rn. 6 und 31).

1.2 Der Klägerin fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, soweit sie mit ihrem Zulassungsantrag den zurückgenommenen Teil des ursprünglichen Streitgegenstands in der Sache weiterverfolgt. Sie ist zwar durch das angegriffene Urteil beschwert, weil das Verwaltungsgericht die teilweise Klagerücknahme unbeachtet ließ und die Klage insgesamt abgewiesen hat. Allerdings geht es ihr nicht um die Beseitigung dieser Beschwer, sondern um eine Entscheidung in der Sache. In einem solchen Fall besteht trotz Beschwer kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Blanke in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, Vorb. zu § 124 Rn. 73).

2. Auch im Übrigen bleibt der Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg.

Das von der Klägerin innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor oder sind nicht hinreichend dargelegt.

2.1 Ernstliche Zweifel an der für eine Berufungszulassung maßgebenden Ergebnisrichtigkeit (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542/543) des angegriffenen Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Es stellt weder einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz noch eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547).

2.1.1 Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i. V. m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG für den in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids ausgesprochenen Teilwiderruf des Zuwendungsbescheids sei gewahrt.

a) Sie meint, selbst wenn anzunehmen wäre, dass die Regierung von Oberbayern die erforderliche Kenntnis von den schweren Vergabeverstößen erst mit dem Eingang der Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs vom 8. Mai 2009 erlangt habe und zusätzlich die Anhörung der Klägerin eine notwendige Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist sei, wäre die Jahresfrist nicht gewahrt. Die objektive Entscheidungsreife habe bei der Regierung von Oberbayern spätestens mit Eingang der Stellungnahme der Klägerin vom 12. November 2009 vorgelegen. Dieses Schreiben enthalte alle für die Ausübung des Widerrufsermessens maßgebenden Tatsachen. Dabei sei zu beachten, dass die Widerrufsentscheidung durch die Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen vom 23. November 2006 bereits vorgegeben gewesen sei.

Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Dabei kann offenbleiben, ob die Widerrufsfrist dem Vertrauensschutz dient und schon deshalb im Verhältnis zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung keine Anwendung findet (vgl. BVerwG, U. v. 27.4.2006 - 3 C 23.05 - LKV 2006, 558/560 zur Rücknahmefrist). Die Frist war jedenfalls bei Erlass des Bescheids vom 27. Mai 2011 noch nicht abgelaufen, denn fristauslösend war erst die Äußerung der Klägerin zum Anhörungsschreiben vom 5. April 2011, die bei der Regierung von Oberbayern am 29. April 2011 eingegangen ist.

Die Widerrufsfrist wird als Entscheidungsfrist erst in Gang gesetzt, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, U. v. 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84 - NJW 1985, 819/821). Zu Herstellung der notwendigen Entscheidungsreife gehört auch die Anhörung des Betroffenen, die der Wahrung des in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren gebotenen rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVerwG, B. v. 4.12.2008 - 2 B 60.08 - BeckRS 2009, 30616).

Die sonach für den Beginn der Widerrufsfrist erforderliche Anhörung lag nicht bereits darin, dass sich die Klägerin zu den ihr übersandten Prüfungsmitteilungen geäußert hat. Es ist schon zweifelhaft, ob zu diesem Zeitpunkt ein auf den Erlass eines Widerrufsbescheids gerichtetes Verwaltungsverfahren (Art. 9 BayVwVfG) eingeleitet war und insoweit das Verfahrensrecht des Art. 28 BayVwVfG bestand. Zumindest hat die Regierung von Oberbayern die Klägerin nicht zu einem beabsichtigten Widerruf des Zuwendungsbescheids angehört. Sie hat der Klägerin mit Schreiben vom 18. Juni 2009 lediglich die Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs zugeleitet und ihr Gelegenheit gegeben „dazu“ eine Stellungnahme abzugeben. Auf diese Weise sollte eine umfassende Äußerung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit an den Bayerischen Obersten Rechnungshof vorbereitet werden, die das Ministerium unter dem 18. Januar 2010 abgab. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem abschließenden Satz im Schreiben vom 18. Juni 2009, dieses gelte als Anhörung im Sinn des Art. 28 BayVwVfG. Dieser Hinweis bezog sich nach dem gesamten Inhalt des Schreibens auf das Rechnungsprüfungsverfahren. Eine Anhörung bezüglich eines Widerrufs des Zuwendungsbescheids wäre vor dem Abschluss des Prüfungsschriftwechsels auch nicht sachgerecht gewesen, weil die für eine Widerrufsentscheidung maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen vorher nicht hinreichend geklärt waren (vgl. VGH BW, B. v. 27.6.1990 - 10 S 1129/90 - NVwZ-RR 1990, 542/543; Herrmann in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 1. Aufl. 2010, § 28 Rn. 18). Daran vermögen auch die ermessenslenkenden „Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen“ des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen vom 23. November 2006 (FMBl S. 228) nichts zu ändern, zumal sie Raum für Ermessenserwägungen im Einzelfall lassen. So geben sie für die Kürzung der Zuwendung bei schweren Vergabeverstößen lediglich einen Rahmen vor (20 bis 25 v. H.), der überdies bei Vorliegen besonderer Gründe über- oder unterschritten werden kann (Nr. 3.2 der Richtlinien).

b) Begann nach allem der Lauf der Widerrufsfrist erst mit Abschluss des Anhörungsverfahrens am 29. April 2011, kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf das Zulassungsvorbringen an, die zuständige Behörde habe Kenntnis von den schweren Vergabeverstößen bereits durch die Ausschreibungen im Bayerischen Staatsanzeiger und dadurch erlangt, dass ein für den Widerruf von Zuwendungen zuständiger Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit Mitglied des Aufsichtsrats der L. GmbH war.

2.1.2 Die Klägerin meint, der Erstattungsanspruch gemäß Art. 49a BayVwVfG sei jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheids (Zustellung am 16.6.2011) nach der Regelung des Art. 71 AGBGB erloschen gewesen. Der Beklagte habe über die Bewilligungsbehörde bereits aufgrund der Vorinformation im Bayerischen Staatsanzeiger Nr. 15/2001 und 20/2001 Kenntnis davon gehabt, dass die Klägerin vergaberechtswidrig für einen Großteil der Baulose das Nichtoffene statt des Offenen Verfahrens gewählt habe. Von den übrigen Vergabeverstößen habe der Beklagte im Zeitpunkt der jeweiligen Auftragsvergaben durch die L. GmbH in den Jahren 2002 bis 2004 Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt. Ein Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit hätte dem Aufsichtsrat der L. GmbH angehört. Dieser hätte zum Zeitpunkt der jeweiligen Vergabe Kenntnis von den Vergabeverstößen erhalten, die den Widerruf in Form einer Kürzung um 20 v. H. rechtfertigten, ebenso von sämtlichen im Rahmen des Widerrufsermessens zu berücksichtigenden Umständen. Alle vom Bayerischen Obersten Rechnungshof als vergaberechtswidrig eingestuften Vergaben seien Gegenstand der Sitzungen des Aufsichtsrats gewesen. So sei in der Sitzung am 3. Februar 2003 über die Vergabe des Loses 08.03 „Wasserplatz-Wassertechnik“ berichtet worden. Es sei sogar in der Niederschrift explizit die Anmerkung aufgenommen worden: „Zur Angebotsabgabe wurden nur zwei anerkannte Fachfirmen aufgefordert, mit dem günstigsten Bieter wurden weitere Detailabsprachen und Ergänzungsverhandlungen geführt.“ In der Sitzung des Aufsichtsrats am 12. Juni 2003 sei unter anderem über die Vergabe des Loses 03.01 „Stadtpark-Spielplatz-Grundausbau“ berichtet worden und in der Sitzungsniederschrift vermerkt worden: „Zu diesem Gewerk laufen derzeit Verhandlungen, einen Teil der Arbeiten (Kunststoffbeläge) als Sponsorleistung der G. GmbH auszuführen.“ Außerdem zum Los 08.04 „Stadtpark Wasserplatz - Landschafts- und Wegebau“ der Hinweis enthalten: „Das ursprüngliche Ausschreibungsergebnis im Teilnahmewettbewerb wurde aufgehoben, da der günstigste Bieter weit über dem Kostenansatz lag.“ Selbst wenn dem Beklagten keine (positive) Kenntnis zuzurechnen wäre, dann jedenfalls eine grob fahrlässige Unkenntnis von den Vergabeverstößen. Teil der Überwachungspflicht des Aufsichtsrats sei vor allem die Sorge für die Einhaltung der Legalitätspflicht gewesen. Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit im Aufsichtsrat sei der Leiter der für die Fördermittelvergabe zuständigen Abteilung gewesen. Wegen der besonderen Qualifikation unterliege dieser insoweit einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab. Der Lauf der Erlöschensfrist habe mit Kenntnis des Beklagten spätestens mit Ablauf des Jahres 2004 begonnen und mit Ablauf des Jahres 2007 geendet, weil der Erstattungsanspruch wegen des rückwirkenden Widerrufs ab Erlass des Zuwendungsbescheids vom 24. März 2003 entstanden sei.

Das führt nicht zur Zulassung der Berufung. Der infolge des Widerrufs entstandene Erstattungsanspruch ist nicht gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 1 AGBGB erloschen. Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 27. Mai 2011 erging innerhalb der am 31. Dezember 2012 endenden Erlöschensfrist mit der Folge, dass der Fristablauf bis zur Bestandskraft des Bescheids gehemmt ist (Art. 71 Abs. 2 Halbsatz 2 AGBGB, Art. 53 Abs. 1 BayVwVfG).

Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 AGBGB erlöschen die auf eine Geldzahlung gerichteten öffentlich-rechtlichen Ansprüche des Freistaats Bayern in drei Jahren, soweit nichts anderes bestimmt ist. Diese Frist beginnt gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, jedoch nicht vor dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Der Beklagte hat die hier für den Beginn der Erlöschensfrist erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen frühestens am 5. Juni 2009 erlangt. An diesem Tag gingen die Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs der Regierung von Oberbayern zu, die seit dem 1. Januar 2006 auch für bereits bewilligte Zuwendungen zuständig ist (Nr. 5 und 15 der Förderrichtlinien für Wanderwege, Unterkunftshäuser und Gartenschauen vom 1.3.2006 - AllMBl S. 110). Vorher hatte die zuständige Behörde nicht die erforderliche Kenntnis von den Vergabeverstößen, die zum Teilwiderruf des Zuwendungsbescheids führten. Die Frist von drei Jahren für das Erlöschen des Erstattungsanspruchs begann sonach mit Ablauf des Jahres 2009 und endete mit Ablauf des Jahres 2012 (Art. 71 Abs. 1 Satz 1 AGBGB, Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG, § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 1 Alt. 2 BGB).

Das Zulassungsvorbringen lässt nicht erkennen, dass der Beklagte aufgrund der in den Ausgaben Nr. 15/2001 vom 12. April 2001 und Nr. 20/2001 vom 18. Mai 2001 des Bayerischen Staatsanzeigers jeweils veröffentlichten „Vorinformation“ die vergaberechtswidrige Durchführung des Nichtoffenen Verfahrens statt des Offenen Verfahrens für einen Großteil der Baulose (positiv) kannte. Ebenso wenig folgt daraus, dass das bis zum 31. Dezember 2005 für die Bewilligung der Zuwendung zuständige Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen (Nr. 10. der Richtlinien zur Durchführung des Programms Erholung in der freien Natur und Gartenschauen i. d. F. vom 9.9.1997 - AllMBl S. 625) grob fahrlässig keine Kenntnis von diesen Vergabeverstößen hatte. Von der zuständigen Behörde bzw. deren Bediensteten kann im Allgemeinen nicht verlangt werden, dass der Bayerische Staatsanzeiger auf etwaige Vergabeverstöße hin durchgesehen wird. Das gilt hier umso mehr, als die jeweilige „Vorinformation“ bereits vor Erlass des Zuwendungsbescheids und sogar vor dem ersten Zuwendungsantrag der Klägerin vom 20. Oktober 2001 veröffentlicht wurde.

Die notwendige Kenntnis im Sinn des Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB von den übrigen Vergabeverstößen hat das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen nicht dadurch erlangt, dass ein Beamter dieser Behörde, der nach dem Zulassungsvorbringen auch Leiter der für Zuwendungen zuständigen Abteilung war, dem Aufsichtsrat der L. GmbH angehörte.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auf der Grundlage des § 2 der „Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der L. GmbH“ vom 10. April 2000 ein Vergabeausschuss bestand, der eine rasche Auftragsvergabe gewährleisten sollte. Es kann mithin nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beamte des Ministeriums als „einfaches“ Mitglied des Aufsichtsrats die wesentlichen Umstände der Vergaben kannte, die einen Widerruf des Zuwendungsbescheids für die Vergangenheit rechtfertigen. Die mit dem Zulassungsantrag dazu vorgelegten Niederschriften über die nichtöffentlichen Sitzungen des Aufsichtsrats am 3. Februar 2003 und am 12. Juni 2003 belegen eine solche Kenntnis nicht.

In der Niederschrift vom 3. Februar 2003 ist lediglich vermerkt, dass der Vergabeausschuss die Vergabe an den nach Prüfung günstigsten Bieter wie folgt empfohlen hat: „BLS 08.03 Wasserplatz - W. GmbH, M. 328.926,94 € netto, Ansatz laut Kostenrechnung: 325.250,00 € netto“. Darüber hinaus ist noch angemerkt, dass zur Angebotsabgabe nur zwei anerkannte Fachfirmen aufgefordert worden seien und mit dem günstigsten Bieter weitere Detailabsprachen und Ergänzungsverhandlungen geführt worden seien. Allein das begründet noch kein Vergabeverstoß, weil eine beschränkte Ausschreibung bei Vorliegen bestimmter Umstände nach § 3 Nr. 3 der im maßgebenden Zeitpunkt geltenden VOB Teil A 2003 zulässig war. Die in der Niederschrift vom 3. Februar 2003 genannten Tatsachen schließen eine solche Ausnahme nicht aus. Entsprechendes gilt auch für den aus der Niederschrift zu ersehenden Umstand, dass lediglich zwei Bieter zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden. Denn auch das schloss § 6 VOB/A 2003 nicht zwingend aus (vgl. dazu VGH BW, U. v. 28.9.2011 - 9 S 1273 - juris).

Ausweislich der Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung des Aufsichtsrats am 12. Juni 2003 gab der unter Nr. 3.1 wiedergegebene „Bericht über Vergaben“ in seiner Allgemeinheit keinen konkreten Anhalt für die vom Bayerischen Obersten Rechnungshof gerügten und von der Klägerin eingeräumten schweren Vergabeverstöße. Das gilt auch für die Anmerkungen zu den Baulosen „BLS 03.01 Stadtpark - Spielplatz - Grundausbau“ und „BLS 08.04 Stadtpark - Wasserplatz - Landschafts- und Wegebau“, auf die sich der Zulassungsantrag eigens bezieht.

Zu Baulos 03.01 kann dem in der Niederschrift wiedergegebenen Bericht zunächst nur eine Vergabe an die S. GmbH, B. zu einem Preis von 499.298,99 Euro (brutto) entnommen werden. Allein die Anmerkung, dass zu diesem Gewerk verhandelt wurde, einen Teil der Arbeiten (Kunststoffbeläge) als Sponsorleistung der G. GmbH auszuführen, weist nicht greifbar auf einen Vergabeverstoß hin. Die Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs stellen dazu konkret fest, dem Vergabeausschuss sei am 18. August 2003 und damit nach der Aufsichtsratssitzung am 12. Juni 2003 durch ein Rundschreiben mitgeteilt worden, dass aus dem Auftrag der Firma S. GmbH der Betrag für den Elastikbelag in Höhe von 74.075,74 Euro gestrichen worden sei. Der Auftrag sei daraufhin zum Preis von 61.000,00 Euro der G. GmbH erteilt worden. Der Oberste Rechnungshof sah in der freihändigen Vergabe ohne die dafür notwendigen vergaberechtlichen Voraussetzungen einen schweren Vergabeverstoß im Sinn der Nr. 4.1 der Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen vom 23. November 2006. Eine freihändige Vergabe zu einem Preis von 61.000,00 Euro lässt sich der Anmerkung zu Los 03.01 aber nicht entnehmen, denn darin ist lediglich von einer Sponsorleistung die Rede.

Vergleichbares ist für den in der Niederschrift wiedergegebenen Bericht zu „BLS 08.04 Stadtpark - Wasserplatz - Landschafts- und Wegebau“ festzustellen. Insoweit ist angemerkt, das ursprüngliche Ausschreibungsergebnis im Teilnahmewettbewerb sei aufgehoben worden, weil der günstigste Bieter weit über dem Kostenansatz gelegen sei. Allein daraus ist nicht zu ersehen, dass die Vergabe, wie der Oberste Rechnungshof beanstandet hat, auf einer beschränkten statt auf einer öffentlichen Ausschreibung beruhte.

Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt auch nicht die Annahme, das vom Ministerium entsandte Aufsichtsratsmitglied habe grob fahrlässig keine Kenntnis von den maßgebenden Vergabeverstößen gehabt. Die Klägerin hat mit dem allgemeinen Verweis auf die Pflichten des Aufsichtsrats nicht konkret dargelegt, dass dem für das Ministerium in den Aufsichtsrat entsandten Beamten die den Widerruf rechtfertigenden Vergabeverstöße nur deshalb nicht bekannt waren, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.2006 - 2 B 47.06 - juris; BGH, U. v. 14.1.2010 - VII ZR 213/07 - NJW 2010, 1195/1197 zu § 199 BGB an dessen Wortlaut Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze sowie zur Änderung weiterer landesrechtlicher Vorschriften vom 24.12.2002, GVBl S. 975 angepasst wurde - vgl. LT-Drs. 14/9958 S. 11).

2.1.3 Die Klägerin wendet (hilfsweise) ein, der Beklagte habe seinen Erstattungsanspruch verwirkt. Sie habe nicht mehr damit rechnen müssen, dass nach Ablauf von mehreren Jahren und erst infolge einer Prüfung des Obersten Rechnungshofs die Zuwendung wegen der Vergabeverstöße zum Teil zurückgefordert werde. Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit habe wegen der Mitwirkung seines für Förderungen zuständigen Vertreters im Aufsichtsrat zum Zeitpunkt der jeweiligen Auftragsvergaben Kenntnis von den Vergabeverstößen gehabt. Dennoch sei es diesbezüglich nicht zu Beanstandungen durch den Behördenvertreter gekommen, dem die Klägerin als „Fachmann“ der finanzierenden Behörde vertraut habe.

Das führt bereits deshalb nicht weiter, weil sich aus dem von der Klägerin zur Begründung des Zulassungsantrags Dargelegten nicht ergibt, dass der Beklagte bzw. die zuständige Behörde Kenntnis von den Vergabeverstößen hatte (vgl. 2.1.2). Solches ist auch nicht offenkundig.

2.1.4 Die Klägerin rügt ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung die Zuwendung um 20 v. H. zu kürzen alle abwägungsrelevanten Umstände einbezogen habe.

Allerdings verweist die Klägerin der Sache nach zu Recht darauf, dass die Regierung von Oberbayern trotz der „Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen“ verpflichtet war, im Rahmen der Ermessensausübung den wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Die Behörde hatte wesentliche Abweichungen von dem Regelfall zu berücksichtigen, auf den die Ermessensrichtlinie zugeschnitten ist (vgl. BVerwG, B. v. 10.8.1990 - 1 B 114.89 - NJW 1991, 650/651). Das folgt im Übrigen - wie ausgeführt - bereits unmittelbar aus den Richtlinien.

Das von der Klägerin Dargelegte lässt aber nicht erkennen, dass die Regierung von Oberbayern das Widerrufsermessen entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts defizitär ausgeübt hat.

a) Die Klägerin meint, es sei ermessensfehlerhaft unberücksichtigt geblieben, dass dem Beklagten wegen der jeweils im Staatsanzeiger veröffentlichten „Vorinformation“ und der Tätigkeit eines Vertreter des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit als Aufsichtsrat der L. GmbH die Vergabeverstöße bekannt gewesen seien.

Das trifft nicht zu, weil sich eine solche Kenntnis aus dem Zulassungsvorbringen nicht ergibt (vgl. 2.1.2) und auch sonst nicht offensichtlich ist. Mithin ist es für das Ergebnis des angefochtenen Urteils ohne Bedeutung, dass das Verwaltungsgericht die Aufsichtsratstätigkeit des Vertreters des Staatsministeriums als private Nebentätigkeit betrachtet hat.

b) Weiterhin sieht die Klägerin einen besonderen, unberücksichtigt gebliebenen Umstand darin, dass aufgrund der engen zeitlichen Vorgaben eine vergaberechtskonforme Vergabe in zahlreichen Fällen nicht möglich gewesen sei.

Die Klägerin hat jedoch angesichts des Umstands, dass mit der Planung für die Landesgartenschau bereits im Februar des Jahres 2001 begonnen wurde, schon nicht substantiiert dargelegt, dass die konkreten Vergabeverstöße auf einer nicht zu vertretenden Zeitnot beruhen. Der allgemeine Hinweis auf (hohe) Rückforderungsansprüche gegenüber anderen Gemeinden, die Gartenschauen ausgerichtet haben, genügt dazu ebenso wenig wie der Hinweis darauf, den Ausrichtungsorten würde mittlerweile mehr Zeit zwischen Vergabe einer Gartenschau und dem tatsächlichen Veranstaltungstermin eingeräumt.

c) Die Klägerin ist der Auffassung, eine Rückforderung nach nochmaliger Prüfung durch den Obersten Rechnungshof sei treuwidrig. Insoweit hätten die Regierung von Oberbayern und das Verwaltungsgericht nicht ausreichend gewürdigt, dass die Schlussrate nach Prüfung der Verwendungsnachweise ohne Vorbehalt ausgezahlt worden sei.

Letztlich beruft sich die Klägerin damit auch in diesem Zusammenhang auf eine Verwirkung. Ein treuwidriges, widersprüchliches Verhalten kann dem von ihr Dargelegten jedoch nicht entnommen werden. Der Oberste Rechnungshof ist berechtigt, Stellen außerhalb der Staatsverwaltung zu prüfen, wenn sie vom Staat Zuwendungen erhalten haben (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO). Der Klägerin musste das schon deshalb bekannt sein, weil die in den Förderbescheid einbezogenen Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Kommunale Körperschaften darauf unter Nr. 7.2 verweisen. Im Übrigen ergibt sich weder aus dem Zulassungsvorbringen noch sonst etwas dafür, dass die Klägerin der Regierung von Oberbayern vor Auszahlung der Schlussrate die für die Prüfung des Vergabeverfahrens erforderlichen Unterlagen und Nachweise vorgelegt hat.

d) Schließlich meint die Klägerin, die Behörde habe bei ihrer Ermessensentscheidung unberücksichtigt gelassen, dass der Oberste Rechnungshof bei der Prüfung seine Kompetenzen überschritten habe; das Verwaltungsgericht habe das unberücksichtigt gelassen. Der verfassungsrechtliche Kontrollumfang des Obersten Rechnungshofs beinhalte nicht eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung des Vergabeverfahrens, sondern nur die wirtschaftliche Verwendung der gewährten Zuwendungen. Verstöße des Zuwendungsempfängers gegen Vergaberecht seien zuwendungsrechtlich nur von Bedeutung, soweit sie zu einem unwirtschaftlichen Umgang mit Zuwendungen führten.

Das gibt keinen Anlass, ernsthaft an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu zweifeln. Mit der Feststellung, dass der Klägerin schwere Vergabeverstöße anzulasten sind, hat der Oberste Rechnungshof seine Prüfungskompetenz nicht überschritten, so dass dahinstehen kann, ob ein solcher Kompetenzverstoß überhaupt ermessensrelevant wäre. Der Oberste Rechnungshof ist berechtigt, Stellen außerhalb der Staatsverwaltung zu prüfen, wenn sie vom Staat Zuwendungen erhalten haben (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO). Die Prüfung erstreckt sich in diesen Fällen insbesondere auf die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 BayHO). Die wirtschaftliche Verwendung der gewährten Zuwendung und die Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften konnte der Oberste Rechnungshof nicht getrennt voneinander beurteilen. Die Klägerin hatte bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A zu beachten. Diese Verpflichtung ergab sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus Nr. 3 des Zuwendungsbescheids (Bedingungen und Auflagen) vom 24. März 2003. Die Einbeziehung vergaberechtlicher Vorschriften in den Bescheid sollte sicherstellen, dass das wirtschaftlichste Angebot in einem formalisierten Verfahren und damit transparent sowie auf der Grundlage eines fairen Wettbewerbs gefunden wird (vgl. VGH BW, U. v. 17.10.2013 - 9 S 123/12 - juris). Das schließt eine regelmäßig ohnehin nur hypothetische Prüfung aus, ob ein Vergabeverstoß im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit unbedenklich ist (vgl. BayVGH, U. v. 9.2.2015 - 4 B 12/2325; VGH BW, U. v. 17.10.2013 - 9 S 123/12; OVG NW, U. v. 22.2.2005 - 15 A 1065/04 - jeweils juris; Attendorn, NVwZ 2006, 991/994 m. w. N.).

2.1.5 Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Verpflichtung, den Erstattungsbetrag zu verzinsen.

Der mit (teilweise bestandskräftigem) Bescheid vom 27. Mai 2011 festgesetzte Erstattungsbetrag ist nach der gesetzlichen Regelung des Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG vom Eintritt der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheids an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Der Zulassungsantrag rechtfertigt nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht habe mit Blick auf den Zeitablauf bis zum Erlass des angefochtenen Bescheids zu Unrecht angenommen, dass es an den Voraussetzungen für ein Absehen von der Verzinsung nach Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG fehlt.

Nach dieser Bestimmung kann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Das Verwaltungsgericht hat eingehend begründet, dass der Zeitablauf bis zum Erlass des angefochtenen Bescheids vorliegend kein Umstand ist, der das Ermessen der Behörde eröffnen konnte, von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abzusehen (vgl. UA S. 17 ff.). Der Zulassungsantrag setzt sich damit nicht substantiiert auseinander.

2.2 Soweit die Klägerin auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) verweist, geht die Darlegung der Sache nach nicht über das hinaus, was zur Begründung der Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ausgeführt ist. Besondere Schwierigkeiten im Sinn offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 27) haben sich dabei nicht ergeben.

2.3 Die Berufung ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Klägerin hat innerhalb der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung schon keine konkrete Grundsatzfrage formuliert.

2.4 Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf eine Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Mit dem Verweis auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Klägerin eine Abweichung von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs als das im Instanzenzug übergeordnete Oberverwaltungsgericht (vgl. Kuhlmann in Wysk, VwGO, 1. Aufl. 2011, § 124a Rn. 55) nicht darlegen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. März 2014 rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Januar 2011 wird aufgehoben.

II.

Die Klage wird abgewiesen.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Kürzung staatlicher Zuwendungen für den Neubau der Abwasserdesinfektion ihrer Kläranlage (BA 37).

Hierfür beantragte die Klägerin am 11. Juni 2003 Zuwendungen nach dem Sonderprogramm „Badegewässerqualität mittlere Isar und Würm“ gemäß Nr. 2.4 RZWas 2000. Mit Zuwendungsbescheid vom 5. Dezember 2003 stellte der Beklagte der Klägerin für den Bauabschnitt 37 eine Zuweisung von 1.000.000 Euro als Festbetragsfinanzierung in Aussicht. Nach Vorlage des Verwendungsnachweises setzte der Beklagte mit Schlussbescheid vom 4. März 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 3. Dezember 2008 die Zuweisung für das Vorhaben auf 909.854,97 Euro fest. Die Schlussrate in Höhe von 244.143,73 Euro wurde mit Bescheid vom 26. März 2009 bewilligt.

Mit Bescheid vom 31. Mai 2010 (Bl. 109 d. Behördenakte) widerrief der Beklagte den Schlussbescheid vom 4. März 2008 hinsichtlich des Bauabschnitts 37, verminderte die festgesetzte Zuwendung auf 827.140,88 €, forderte eine Überzahlung i. H. v. 82.714,09 € zurück und setzte eine Verzinsung in Höhe von 6% p.a. rückwirkend vom 26. März 2009 bis zur vollständigen Rückzahlung fest.

Die Klägerin zahlte am 8. Juni 2010 einen Betrag von 82.714,09 € an den Beklagten.

Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage mit Urteil vom 20. Januar 2011 stattgegeben. Die Klägerin habe zwar durch die freihändige Vergabe der Ingenieurleistungen gegen Auflagen im Zuwendungsbescheid verstoßen. Jedoch sei der insoweit mögliche (teilweise) Widerruf des Schlussbescheids ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte hierbei die besonderen Umstände des vorliegenden Falles nicht (hinreichend) berücksichtigt habe. Die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (Nrn. 2.3, 4.1, 5 NBestWas 2000) legten zwar grundsätzlich bei schweren Vergabeverstößen die Rückforderung bzw. den Widerruf als regelmäßige Rechtsfolge fest, gleichzeitig werde darin jedoch der Behörde bindend vorgeschrieben, dass alle Umstände und Gesichtspunkte, insbesondere auch etwaige Entlastungsmomente, in die Beurteilung einzubeziehen seien. Dies sei hier ermessensfehlerhaft unterblieben, obwohl das klägerische Vorbringen hierzu Anlass gegeben habe. Folgende Gesichtspunkte habe der Beklagte nicht in die Entscheidung eingestellt:

Die speziellen örtlichen und technischen Gegebenheiten hätten überdurchschnittliche Anforderungen an die Ertüchtigung der streitgegenständlichen Kläranlage gestellt, auch wenn bei anderen kommunalen Kläranlagen vergleichbare Verfahren zum Einsatz kämen. Zwar könne deshalb noch nicht vom Vorliegen einer Ausnahme im Sinne des § 5 Abs. 2 lit. b) VOF ausgegangen werden, es liege insoweit aber nahe anzunehmen, dass das bereits seit den 1980er Jahren mit den Besonderheiten der streitgegenständlichen Kläranlage vertraute Ingenieurbüro wohl besser als ein anderes, auch mit Abwassertechnik befasstes Ingenieurbüro dazu in der Lage gewesen sei, die Ertüchtigung der Anlage durchzuführen. Das von der Klägerin beauftragte Ingenieurbüro sei jedenfalls ein qualifizierter Bewerber gewesen, an das eine VOF-konforme Vergabe der Ingenieurleistungen hätte erfolgen können, in deren Rahmen auch die vorhandene Erfahrung mit der Kläranlage der Klägerin und dem dort verwendeten Verfahren zulässigerweise hätte berücksichtigt werden können (vgl. §§ 16 Abs. 2, 24 Abs. 1 Satz 1 VOF), so dass ggf. ein Vergabeverstoß im Ergebnis gar keine Auswirkungen gehabt hätte.

Ferner habe der Beklagte nicht berücksichtigt, dass er über Jahre hinweg bei der Planung der Ertüchtigung der Kläranlage mit dem von der Klägerin beauftragten Ingenieurbüro zusammengearbeitet habe, ohne dessen Beauftragung zu rügen, so dass bei der Klägerin der Eindruck entstanden sein könne, dass dies zulässig sei. So habe der Beklagte auch im Rahmen der Prüfung des Zuwendungsantrags die entsprechenden Kosten als grundsätzlich zuwendungsfähig eingestuft und gegen die vom Ingenieurbüro für die Klägerin verfassten Antragsunterlagen nichts erinnert.

Schließlich habe das Vorhaben der Daseinsvorsorge und dem Schutz der Umwelt sowie der Erhaltung der Lebensgrundlage einer Vielzahl von Menschen und der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zahlreicher Wirtschaftsbetriebe gedient, so dass ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner zeitgerechten Durchführung bestanden habe. Dies sei auch durch die wiederholte Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis für das Vorhaben durch den Beklagten zum Ausdruck gekommen.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung macht der Beklagte unter Bezugnahme auf seinen Vortrag im Berufungszulassungsverfahren geltend, die Erstattungspflicht der Klägerin werde bereits durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung ausgelöst, jedenfalls aber hilfsweise durch den teilweisen Widerruf des Schlussbescheids. Die vom Beklagten mit dem Zulassungsvortrag eingeführten Ergänzungen der Erwägungen zum Widerrufsermessen seien mit Bezugnahme auf das an die Klägerin gerichtete Schreiben des Wasserwirtschaftsamts München vom 12. April 2011 Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens geworden. Damit sei gleichzeitig der Formmangel einer lückenhaften Begründung der Ermessensentscheidung durch die zuständige Behörde geheilt worden.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2011 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten liege beim Bauabschnitt 37 ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor. Im Widerrufsbescheid werde allein floskelhaft das Wort „Abwägung“ verwendet. Im Bauabschnitt 35 habe das Verwaltungsgericht einen Ermessensausfall festgestellt. Die ergänzende Begründung des Wasserwirtschaftsamts München vom 12. April 2011 könne deshalb keine heilende Wirkung haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Berufung, über die im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Der Widerrufsbescheid des Wasserwirtschaftsamts München vom 31. Mai 2010 ist in der Fassung, die dessen Begründung durch das Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 12. April 2011 erhalten hat, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin durch die freihändige Vergabe der Ingenieurleistungen ohne vorherige Vergabebekanntmachung gegen Auflagen im Zuwendungsbescheid verstoßen hat.

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften im Rahmen des Pilotprojekts „Verwendungsbestätigung“ (ANBest-K-Pilotprojekt), die zu dessen Inhalt gemacht worden waren, enthalten in Nr. 3.1 die Auflage, bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen aufgrund des § 31 Abs. 2 KommHV bekannt gegeben hat. Weitergehende Bestimmungen, die den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten (z. B. die §§ 98 ff. GWB i. V. m. der Vergabeverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung und den Abschnitten 2, 3 und 4 der VOB/A bzw. VOL/A) bleiben unberührt. Wie im Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen vom 12.9.2000 (11-H 1361-36398) ausgeführt (ebenso Nr. 1, 5 der Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006, FMBl. 2006, 228), ist die Einhaltung der gesetzlichen Vergabebestimmungen (einschließlich der VOF) damit ausdrücklich eine mit dem Bewilligungsbescheid verbundene Auflage im Sinn des Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG. Eine andere Auslegung ergibt sich weder aus dem Wortlaut von Nr. 3.1 Satz 2 noch aus der einleitenden Formulierung der ANBest-K-Pilotprojekt, wonach diese Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des Art. 36 BayVwVfG sowie notwendige Erläuterungen enthält (so aber zur ANBest-P OVG RP, U. v. 25.9.2012 - 6 A 10478/12 - juris; VGH BW, U. v. 17.10.2013 - 9 S 123/12 - DVBl 2014, 321 Rn. 27). Denn gegen eine bloße Erläuterung spricht das der klagenden Stadt als Zuwendungsempfängerin ohne weiteres erkennbare Interesse des Beklagten, an eine vergaberechtswidrige Verwendung der Mittel möglichst weitgehende Konsequenzen knüpfen zu können, nämlich den Widerruf des Bescheids wegen eines Auflagenverstoßes (ebenso OVG NRW, U. v. 22.2.2005 - 15 A 1065/04 - NVwZ-RR 2006, 86/87, vgl. auch NdsOVG, B. v. 3.9.2012 - 8 LA 187/11 - juris Rn. 13 m. w. N.). Ein sachlicher Grund, weshalb dies oberhalb der Schwellenwerte im Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts unterbleiben sollte, lässt sich nicht finden. Vielmehr soll die Einhaltung der Vergabegrundsätze auch im Verhältnis zwischen Zuwendungsgeber und Zuwendungsnehmer sichergestellt werden (vgl. OVG NRW, U. v. 20.12.2012 - 4 A 1055/09 - NVwZ-RR 2012, 671 Rn. 46). Dementsprechend regelt Nr. 2.3 der NBestWas 2000, die ebenfalls Bestandteil des Bewilligungsbescheids waren: „Bei schweren Verstößen gegen die Vergabegrundsätze nach Nr. 3 ANBest-K bleiben grundsätzlich die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit, bei der der Verstoß festgestellt wurde, bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten unberücksichtigt.“ Ein solch schwerer Verstoß liegt bei freihändigen Vergaben regelmäßig vor, wenn die dafür notwendigen vergaberechtlichen Voraussetzungen fehlen (vgl. Nr. 4.1 der Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006, FMBl. 2006, 228).

Die freihändige Vergabe der Ingenieurleistungen durch die Klägerin stellt einen schweren Vergabeverstoß dar. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Urteil und folgt diesem (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Sachvortrag der Klägerin kommt im Berufungsrechtszug nicht über die Behauptung des Gegenteils hinaus.

b) Nach § 114 VwGO prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde zu einem Handeln nach Ermessen ermächtigt ist, auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Das Verwaltungsgericht hat zunächst zu Recht entschieden, dass kein Ermessensausfall vorliegt. Wendet die Behörde eine ermessensbindende Verwaltungsvorschrift an und unterlässt es lediglich, eine Ausnahme zu erwägen, liegt darin kein Ermessensnichtgebrauch (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 114 Rn. 19). Entgegen der Auffassung der Klägerin schließt mithin der Satz der Begründung des angefochtenen Bescheids - „die Abwägung ergab, dass das Interesse des Freistaats Bayern an einer Zuwendungsrückforderung höher zu bewerten ist als das schutzwürdige Vertrauen des Zuwendungsempfängers“ - einen Ermessensausfall aus, weil bei einem schweren Vergaberechtsverstoß die förderrechtliche Konsequenz des Ausschlusses der jeweiligen Auftragseinheit von der Förderung durch das Staatsministeriums der Finanzen regelmäßig vorgegeben war (Schreiben vom 20. August 1987 - Az. 11 - H 1361 - 1/58 - 46 430; Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006, FMBl. 2006, 228, vgl. dort Nr. 3.2, 5).

Der vom Verwaltungsgericht angenommene Ermessensfehlgebrauch ist jedenfalls durch die ergänzenden Ermessenserwägungen im Schreiben des Wasserwirtschaftsamts München vom 12. April 2011 beseitigt worden. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen auch noch im Verwaltungsprozess ergänzen. Damit wird die grundsätzliche Zulässigkeit des Nachschiebens von Erwägungen auch für Ermessens-, Beurteilungs- und Planungsentscheidungen ausdrücklich anerkannt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 45 Rn. 22). Allerdings bedeutet „ergänzen“ im Sinne dieser Vorschrift, dass bereits eine Begründung vorhanden sein muss, die durch zusätzliche Erwägungen gestützt wird. Die Grenze des Nachschiebens von Gründen ist auch nach Inkrafttreten des § 114 Satz 2 VwGO dort zu ziehen, wo der Verwaltungsakt durch die zusätzlichen Begründungsteile in seinem Wesen verändert oder der Rechtsschutz für den Betroffenen unzumutbar erschwert wird (vgl. BVerwG, U. v. 27.1.1982 - 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356/358 ff.; U. v. 16.6.1997 - 3 C 22/96 - BVerwGE 105, 55/59; st. Rspr.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Da der Widerruf des Bewilligungsbescheids die Regelfolge des Auflagenverstoßes war, handelt es sich dann, wenn die Behörde nachträglich zu individuellen oder sonstigen Besonderheiten abwägend Stellung nimmt, um eine Ergänzung - nicht um eine Nachholung - der Ermessensbegründung. Derartige Ergänzungen sind auch noch im Verwaltungsstreitverfahren mit heilender Wirkung zulässig.

Die besondere Vertrautheit des beauftragten Ingenieurbüros mit den speziellen örtlichen und technischen Gegebenheiten hat das Wirtschaftsamt nunmehr ausführlich gewürdigt. Der Erwägung des Verwaltungsgerichts - das von der Klägerin beauftragte Ingenieurbüro sei jedenfalls ein qualifizierter Bewerber gewesen, an den eine VOF-konforme Vergabe hätte erfolgen können, in deren Rahmen auch die unstreitig vorhandene Erfahrung mit der Kläranlage und dem dort verwendeten Verfahren zulässigerweise hätte berücksichtigt werden können, so dass gegebenenfalls ein Vergabeverstoß im Ergebnis gar keine Auswirkungen gehabt hätte - brauchte das Wasserwirtschaftsamt dabei nicht zu folgen. Eine Prüfung, ob ein Vergabeverstoß im Einzelfall zu einem Schaden des Zuwendungsgebers führt, lässt sich der Natur der Sache nach weder widerlegen noch verifizieren. Durch die Bestimmungen der VOF soll insbesondere auch der faire Wettbewerb gesichert werden. Insoweit entspricht es gerade dem Sinn der Einbeziehung vergaberechtlicher Vorschriften in den Zuwendungsbescheid, hypothetische Wirtschaftlichkeitsüberlegungen mittels Durchführung eines formalisierten Verfahrens zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots vorzubeugen und der für den Widerruf zuständigen Behörde solche praktisch kaum durchführbaren Nachforschungen zu ersparen (vgl. VGH BW, U. v. 17.10.2013 - 9 S 123/12 - DVBl 2014, 321 Rn. 61).

Ebenso ermessensfehlerfrei ist es, dass das Wasserwirtschaftsamt dem vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Umstand keine durchgreifende Bedeutung beigemessen hat, der Beklagte habe über Jahre hinweg bei der Planung der Ertüchtigung der Kläranlage mit dem von der Klägerin beauftragten Ingenieurbüro zusammengearbeitet, ohne dessen Beauftragung zu rügen, so dass bei der Klägerin der Eindruck entstanden sein könne, dass dies zulässig sei. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Struktur des in den Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben festgelegten Förderverfahrens, in dem der Zuwendungsbescheid Zuwendungen als Maximalförderung lediglich in Aussicht stellt, diese nach Baufortschritt sukzessive abgerufen werden und die staatliche Förderung erst nach Prüfung der Verwendungsnachweise endgültig im Schlussbescheid festgesetzt wird, dem Antragsteller das Risiko vollständiger und richtiger, d. h. dem Förderungsprogramm entsprechender Angaben zuweist (BayVGH, B. v. 27.2.2007 - 4 ZB 06.799 - juris und B. v. 17.11.2010 - 4 ZB 10.1689 - juris). Gleiches gilt in Bezug auf die Einhaltung der Vergabegrundsätze. Die Frage nach einem Mitverschulden stellt sich in diesem Zusammenhang nicht (vgl. BVerwG, B. v. 29.4.1999 - 8 B 87.99 - juris).

Schließlich durfte das Wasserwirtschaftsamt sich auch ohne Verstoß gegen § 114 S. 1 VwGO der Erwägung des Verwaltungsgerichts verschließen, es sei nicht berücksichtigt worden, dass das Vorhaben der Daseinsvorsorge und dem Schutz der Umwelt sowie der Erhaltung der Lebensgrundlage einer Vielzahl von Menschen und der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zahlreicher Wirtschaftsbetriebe gedient habe, so dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der zeitgerechten Durchführung des Vorhabens bestanden habe, was auch durch die wiederholte Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis zum Ausdruck gekommen sei. Die ergänzenden Ermessenserwägungen des Wasserwirtschaftsamts sind nicht zu beanstanden. Unter Zurückweisung der Behauptung, bei der freihändigen Vergabe habe ein sie rechtfertigender Zeitdruck bestanden, wird insoweit zutreffend ausgeführt, dass nach Nr. 1 RZWas 2000 wasserwirtschaftliche Vorhaben von öffentlichem Interesse gefördert werden sollen, die ohne Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden können. Ein besonderes, über den Regelfall hinausgehendes Interesse des Zuwendungsempfängers liege hier nicht vor, weil es sich bei allen Fördervorhaben zur Abwasserbeseitigung um Vorhaben zur Daseinsvorsorge im öffentlichen Interesse handle, die dem Schutz der Umwelt und der Erhaltung der Lebensgrundlage einer Vielzahl von Menschen dienten.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Rückforderung von Fördermitteln, die ihr für die Landesgartenschau 2004 bewilligt wurden, und gegen die Verpflichtung zur Verzinsung des entsprechenden Betrags.

Am ... Oktober 2001 beantragte die Klägerin beim damaligen Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen (im Folgenden: Staatsministerium) Zuwendungen für die Durchführung der Landesgartenschau 2004 nach den „Richtlinien zur Förderung von Erholungseinrichtungen in der freien Natur und von Gartenschauen“. Die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn wurde ihr durch Bescheid des Staatsministeriums vom ... Dezember 2001 erteilt.

Mit Bescheid vom ... März 2003 hat das Staatsministerium der Klägerin die höchstmögliche Zuwendung von ...,- € als Festbetragsfinanzierung bewilligt. Im Bewilligungsbescheid ist festgelegt, dass Einschränkungen des Bauumfangs der einzelnen Baueinheiten um mehr als 10% eine Neuberechnung und anteilige Kürzung zur Folge haben (Nr. 2, letzter Satz). Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Kommunale Körperschaften (ANBest-K) wurden zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids gemacht (Nr. 3).

Auf Bitte der Klägerin wurde die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises mehrfach, zuletzt bis Ende April 2006, verlängert. Am ... Oktober 2006 ging der Verwendungsnachweis bei der Regierung von Oberbayern (im Folgenden: Regierung) ein. Nach dessen Prüfung wurde die Schlussrate in Höhe von ...,- € im Dezember 2006 zur Zahlung an die Klägerin angewiesen.

Im November 2007 begann der Bayerische Oberste Rechnungshof mit der Prüfung, diese musste aber mehrfach abgebrochen werden, weil die erforderlichen Unterlagen nicht vorlagen. Im März 2009 wurde die Prüfung schließlich abgeschlossen. In seinen umfangreichen Prüfungsmitteilungen vom ... Mai 2009 (Bl. 645 bis 663 der Behördenakten) beanstandete der Bayerische Oberste Rechnungshof insbesondere, dass die zuwendungsfähigen Kosten zu hoch festgesetzt worden seien und zahlreiche schwere Vergabeverstöße vorliegen würden, deretwegen die Zuwendung um 25% zu kürzen sei. Die Prüfungsmitteilungen wurden der Klägerin am ... Juni 2009 von der Regierung mit der Bitte um Stellungnahme übersandt.

Am ... August 2009 äußerte sich die Klägerin zur Zuwendungsfähigkeit einzelner vom Bayerischen Obersten Rechnungshof angesprochener Kosten. Eine Stellungnahme zu den Vergabeverstößen werde so bald wie möglich nachgereicht; wegen der Schwere der Vorwürfe und der Höhe der Ersatzansprüche sei ein Fachanwaltsbüro für Verwaltungsrecht beauftragt worden und außerdem seien die Forderungen der zuständigen Versicherung gemeldet worden.

Nachdem die Regierung mehrfach die ergänzende Stellungnahme angemahnt hatte, wies die Klägerin mit Schreiben vom ... November 2009 darauf hin, dass es sich um eine Festbetragsförderung gehandelt habe, und räumte die ihr vorgehaltenen Vergabeverstöße ein. Diese würden bedauert, seien aber dem Zeitdruck und den Sachzwängen geschuldet gewesen. Die Landesgartenschau habe einen Beitrag zur dauerhaften Verschönerung des Ortsbildes geleistet, gleichzeitig aber habe sie für die eigens dafür gegründete „... GmbH“ einen erheblichen Kraftakt bedeutet. Der enge Zeitrahmen und der enorme Umfang der Leistungen hätten oft schnelle und unbürokratische Lösungen erfordert. Es sei aber stets darauf geachtet worden, dass sich die Kosten nicht erhöhen. Die Vergabeverstöße hätten auch zu keinen Mehrkosten geführt. Mit einem Projekt dieser Größenordnung habe die Klägerin noch keine Erfahrung gehabt. Zusammenfassend werde festgestellt, dass die Klägerin die Prüfungsfeststellungen anerkenne und an einem zeitnahen Abschluss des Verfahrens interessiert sei.

In der Folgezeit fand zur Klärung offener Fragen ein umfangreicher Schriftwechsel zwischen der Klägerin, der Regierung, dem Staatsministerium und dem Bayerischen Obersten Rechnungshof statt. Dieser stimmte schließlich der vom Staatsministerium vorgeschlagenen Kürzung um (nur) 20% der Gesamtfördersumme zu, wobei er darauf hinwies, dass eine Kürzung von mindestens 20% unbedingt erforderlich sei.

Im Hinblick auf die Zuwendungsfähigkeit der von der Klägerin geltend gemachten Mehrwertsteuer forderte die Regierung von der Klägerin eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes zur Höhe des Mehrwertsteuersatzes an. Am ... Juni 2010 übersandte die Klägerin eine Bescheinigung des Finanzamtes ... über die Gemeinnützigkeit der Landesgartenschau. Mit E-Mail vom ... Juni 2010 bat die Regierung die Klägerin ferner um eine Äußerung zu den Investitionskosten.

Nachdem sich herausgestellt hatte, dass abweichend von den Angaben im Förderantrag keine Umsatzsteuer angefallen war, teilte das Staatsministerium dem Bayerischen Obersten Rechnungshof mit, dass die Umsatzsteuer aus den zuwendungsfähigen Kosten herausgerechnet werde.

Mit Schreiben vom ... April 2011 hörte die Regierung die Klägerin zu einer beabsichtigten Rückforderung in Höhe von insgesamt ... € an, die auf anteiliger Verringerung der Zuwendungen hinsichtlich der zu weniger als 90% umgesetzten Maßnahmen, Abzug der nicht angefallenen Umsatzsteuer und einer 20%igen Kürzung wegen schwerer Vergabeverstöße beruhe.

Die Klägerin verwies mit Schreiben vom ... April 2011 auf ihre bisherigen Äußerungen und bat, bei der Höhe der Rückforderung zu berücksichtigen, dass stets die vorgegebenen Kostenziele eingehalten und alle Bauteile entsprechend dem Förderantrag ausgeführt worden seien. Bei allen Vergaben sei darauf geachtet worden, dass sich die Kosten nicht erhöhen. Durch die formalen Vergabeverstöße sei weder ihr noch dem Beklagten ein finanzieller Schaden entstanden.

Auf Mitteilung der Regierung, dass die Rückforderungssumme mit Ausnahme des auf die 20%ige Kürzung entfallenden Betrags zu verzinsen sei und sich der Zinsbetrag bis zum ... Mai 2011 auf ... € belaufe, widersetzte sich die Klägerin durch E-Mail vom ... Mai 2011 dem Zinsverlangen. Da die Schlussrate erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Regierung ausgezahlt worden sei, habe sie die Ausreichung der ihr nicht zustehenden Mittel nicht zu vertreten. Sie habe darauf vertrauen können, dass die Regierung die Verwendung der Mittel ordnungsgemäß geprüft habe. Erst durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof seien Abweichungen festgestellt worden. Es liege eine unbillige Härte darin, den langen Verzinsungszeitraum anzusetzen.

Nachdem das Staatsministerium auf Anfrage mitgeteilt hatte, dass auch der auf die 20%ige Kürzung entfallende Teil des Rückforderungsbetrags zu verzinsen sei, hörte die Regierung die Klägerin insoweit ergänzend an und teilte mit, dass sich der Zinsbetrag bis zum ... Mai 2011 auf ... € belaufe.

Mit Bescheid vom ... Mai 2011 hat die Regierung

- festgestellt, dass der Bewilligungsbescheid vom ... März 2003 insoweit unwirksam geworden ist, als die Zuwendung den Betrag von ... € überschreitet (Nr. 1 des Bescheids),

- den Bewilligungsbescheid hinsichtlich eines Betrags von ... € mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen und die Zuwendung auf ... € festgesetzt (Nr. 2 des Bescheids),

- die zu erstattende Leistung auf ... € festgesetzt (Nr. 3 des Bescheids) und

- für die laut Nr. 3 zu erstattende Leistung eine Verzinsung von 6% ab Auszahlung angeordnet mit dem Hinweis, dass sich die Zinsen bis zum ... Mai 2011 auf insgesamt ... € belaufen (Nr. 4 des Bescheids).

In den Bescheidsgründen wird ausgeführt, Rechtsgrundlage des Erstattungsverlangens sei Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Die Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben beruhe auf dem letzten Satz von Nr. 2 des Bewilligungsbescheids, wonach Einschränkungen des Bauumfangs der einzelnen Bauteile um mehr als 10% eine Neuberechnung und anteilige Kürzung der Zuwendung zur Folge hätten. Im 2. Bauabschnitt seien bestimmte Maßnahmen zu weniger als 90% ausgeführt worden. Da auch die Mehrwertsteuer von 9% aus den zuwendungsfähigen Kosten herauszurechnen sei, weil für die Klägerin keine Umsatzsteuer angefallen sei, würden sich die zuwendungsfähigen Kosten um ... € vermindern. Insoweit sei eine auflösende Bedingung eingetreten (Nr. 2.1 und 2.2 ANBest-K). Außerdem werde der Bewilligungsbescheid nach Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit wegen diverser schwerer Vergabeverstöße in Höhe von 20% der Gesamtzuwendung widerrufen.

Am ... Juli 2011 hat die Klägerin hiergegen durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben lassen.

Zu deren Begründung wurde mit Schriftsatz vom ... September 2011 vorgetragen, die Reduzierung von zuwendungsfähigen Kosten im 2. Bauabschnitt sei rechtswidrig, weil alle geplanten Maßnahmen ausgeführt worden seien. Auch die pauschale Kürzung der Zuwendung wegen der festgestellten Vergabeverstöße um 20% sei rechtswidrig. Der Rahmen von 20 bis 25%, von dem der Beklagte ausgehe, könne bei Vorliegen besonderer Gründe sowohl über- als auch unterschritten werden. Das Vorliegen besonderer Gründe habe der Beklagte nicht in ausreichendem Maß geprüft, so dass ein Ermessensfehler vorliege. Die Klägerin habe bereits mehrfach die vergaberechtlichen Verstöße mit Bedauern eingeräumt, diese seien aber nur dem Zeitdruck und Sachzwängen geschuldet gewesen. Die vorgegebenen Kostenziele seien stets eingehalten worden und weder der Klägerin noch dem Zuwendungsgeber sei durch die Vergabeverstöße ein Schaden entstanden. Der Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass die einzelnen Los- und Bauabschnitte nicht isoliert betrachtet werden könnten, sondern immer in den Bauablauf der Gesamtmaßnahme hätten einbezogen werden müssen. In vielen Teilen hätten die Maßnahmen vor der Durchführung der Ausstellung abgeschlossen sein müssen, wobei auch jahreszeitliche und witterungsbedingte Einflüsse hätten berücksichtigt werden müssen. Auch seien bei den einzelnen Vergabeverstößen die Umstände des Einzelfalles nicht gewürdigt worden. Hierzu seien beispielshaft die Lose ... und ... anzuführen. Somit hätte eine Reduzierung der Kürzung um nur 10% erwogen werden müssen.

Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom ... November 2012: Soweit im streitgegenständlichen Bescheid eine teilweise Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids festgestellt worden sei, beruhe dies auf Nr. 2 des Bewilligungsbescheids sowie dessen Nebenbestimmungen in Nr. 2.1 und 2.2. ANBest-K. Laut dem vorgelegten Verwendungsnachweis seien Maßnahmen des 2. Bauabschnitts teilweise nicht vollständig ausgeführt worden. Damit sei eine auflösende Bedingung eingetreten, ohne dass es insoweit auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder Ermessenserwägungen ankomme. Soweit der Bewilligungsbescheid wegen schwerer Vergabeverstöße teilweise widerrufen worden sei, beruhe dies auf Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG. Entsprechend Nr. 3.1 ANBest-K seien die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Finanzen aufgrund des § 31 Abs. 2 KommHV bekanntgegeben habe. Danach sei eine Vielzahl schwerer Vergabeverstöße festzustellen. Nach Nr. 3.2 Satz 3 der „Richtlinien zur Rückforderung bei schweren Vergabeverstößen“ seien regelmäßig die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit, bei der der Verstoß festgestellt worden sei, von der Förderung ausgeschlossen. Da der vollständige Ausschluss der betroffenen Auftragseinheiten hier zu einem sehr weitgehenden Förderausschluss geführt hätte, habe der Beklagte den Kürzungsbetrag entsprechend Nr. 3.2 Satz 4 der zitierten Richtlinien auf 20% der Gesamtzuwendung beschränkt. Gründe für ein Unterschreiten dieser Kürzungsquote seien weder vorgebracht worden noch ersichtlich. Insbesondere sei der von der Klägerin vorgebrachte Zeitdruck sowie die Behauptung, die Vergabeverstöße seien Sachzwängen geschuldet gewesen, kein Umstand, der eine andere Entscheidung rechtfertige. Vielmehr sei es Sache des Zuwendungsnehmers, durch sorgfältige Planung die Einhaltung des Vergaberechts sicherzustellen. Mit dem Förderantrag bringe er zum Ausdruck, sowohl personell als auch finanziell das Projekt ordnungsgemäß umsetzen zu können. Dass dies in anderen Fällen ohne Verstöße gegen das Vergaberecht möglich sei, zeige die bisherige Erfahrung mit der Förderung von Landesgartenschauen. Auch gehe die Einlassung der Klägerin fehl, trotz der schweren Vergabeverstöße sei kein Nachteil für den Zuwendungsgeber entstanden. Erfahrungsgemäß führe der ordnungsgemäße Wettbewerb bei Vergaben zu geringeren Kosten. Grund für ein Unterschreiten des Kürzungsrahmens könne auch nicht die wirtschaftliche Situation der Klägerin sein, denn diese erhalte seit Jahren keine Schlüsselzuweisungen aus dem Kommunalen Finanzausgleich, was auf ihre Finanzstärke hinweise.

Mit Schreiben vom ... Februar 2014 forderte das Gericht die Klägerin unter Hinweis auf § 87b Abs. 3 VwGO auf, zu den Einwendungen gegen den Rückforderungsbescheid binnen 2 Wochen sämtliche Tatsachen und Beweismittel anzugeben.

Die Bevollmächtigten der Klägerin wiesen darauf hin, dass streitig nur noch die Kürzungsquote von 20% und die in Nr. 4 des Bescheids festgesetzte Zinszahlung seien (Schriftsatz vom 3. März 2014). Der Beklagte habe verkannt, dass nach Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG von der Geltendmachung des Zinsanspruchs bei besonderen Umständen abgesehen werden könne. Wegen der engen einvernehmlichen Kooperation zwischen Ministerium, Regierung und der Klägerin würden solche Umstände hier vorliegen. Bezüglich der vom Beklagtenvertreter zitierten Rechtsprechung zum fehlenden Vertrauensschutz einer Gemeinde werde darauf hingewiesen, dass diese im Wesentlichen Fälle betreffe, bei denen die Rückforderungen im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung vor Auszahlung der Schlussrate geltend gemacht worden seien, wohingegen hier die Schlussrate nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Regierung von Oberbayern ausgezahlt worden sei.

Die Klägerin beantragt,

den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom ... Mai 2011

aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom ... Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Streitig zwischen den Parteien ist ausweislich des Schriftsatzes der Klägerin vom ... März 2014 nur noch die Kürzung des Zuwendungsbetrags um 20% wegen schwerer Vergabeverstöße (vgl. 1.) und die Geltendmachung von Zinsen (vgl. 2.). Beides ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Dass der Beklagte den Zuwendungsbetrag um 20% gekürzt hat, erweist sich als rechtmäßig.

Die Voraussetzungen für einen teilweisen Widerruf des Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG liegen vor.

Die Klägerin hat gegen die Auflage im Bewilligungsbescheid verstoßen, bei der Vergabe von Aufträgen die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen aufgrund des § 31 Abs. 2 KommHV bekanntgegeben hat (Nr. 3 Satz 1 des Zuwendungsbescheids i.V. mit Nr. 3.1 der zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids gemachten ANBest-K). Nach Nr. 1.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern in der hier maßgeblichen Fassung vom 24. Mai 1995 (AllMBl. 1995, 506) waren im kommunalen Bereich bei der Vergabe von Aufträgen und beim Abschluss von Verträgen die Teile A, B und C der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) zwingend zu beachten. Hiergegen hat die Klägerin in mannigfaltiger Weise verstoßen, was von ihr auch nicht in Abrede gestellt wird. Insoweit nimmt das Gericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug auf die Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs (Bl. 653 bis 659 der Behördenakten).

Die vom Beklagten vorgenommene Kürzung in Höhe von 20% wegen der Vergabeverstöße ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Ermessensentscheidungen sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar dahingehend, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Dies ist hier nicht der Fall.

Bei den festgestellten Vergabeverstößen hat der Beklagte entsprechend seiner ständigen Praxis schwere Verstöße im Sinne von Nr. 4 der „Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen“ (Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006 - Nr. 11 - H 1360 - 001 - 44571/06) angenommen. Da diese Richtlinien als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften keiner richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen unterliegen (BVerwG, U. v. 17.1.1996 - 11 C 5/95 - juris; BayVGH, B. v. 18.2.2010 - 4 ZB 09.943 - juris), sondern es nur darauf ankommt, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschriften im maßgebenden Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolge dessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist, hat das Gericht bei der Frage, ob ein schwerer Vergabeverstoß vorliegt, nur zu prüfen, ob bei Anwendung der ermessenslenkenden Vorschriften im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch den gesetzlichen Subventionszweck gezogen worden ist, nicht beachtet wurde (BVerwG, U. v. 17.1.1996 - 11 C 5/95 - NJW 1996, 1766 = DVBl. 1996, 814; BayVGH, B. v. 18.2.2010 a. a. O. u. v. 11.2.2011 - 4 ZB 09.3145 - juris). Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte hier von schweren Vergabeverstößen ausgegangen ist. Vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln ist nach der Praxis des Beklagten in Übereinstimmung mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums vom 23. November 2006 für die Annahme eines schweren Vergabeverstoßes nicht erforderlich (BayVGH, B. v. 18.2.2010 - 4 ZB 09.943 - juris). Das Vorliegen schwerer Vergabeverstöße wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Vielmehr wendet sich die Klägerin nur gegen den Kürzungssatz in Höhe von 20% der Gesamtzuwendung wegen der Vergabeverstöße.

Dieser begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte damit die Grenzen seines ihm gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG eingeräumten Ermessens überschritten hätte oder in einer dem Zweck dieser Vorschrift nicht entsprechenden Weise verfahren wäre (vgl. § 114 VwGO). Die Kürzung um 20% wegen schwerer Verstöße gegen das Vergaberecht (hier: VOB) ist vom Zweck der Widerrufsermächtigung gedeckt und entspricht durch die in ständiger Praxis des Beklagten ausgeübte Beachtung der genannten Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006 den Grundsätzen der Gleichbehandlung.

Die Regelungen des Vergaberechts dienen nicht nur der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, sondern auch dem wirtschaftspolitischem Interesse des chancengleichen Zugangs zu öffentlichen Aufträgen und damit dem Wettbewerb (BayVGH, B. v. 18.2.1010 - 4 ZB 09.943 - juris). Deshalb ist es auch unerheblich, ob dem Zuwendungsgeber durch die Nichtbeachtung des Vergaberechts ein Schaden entstanden ist oder nicht (BayVGH, U. v. 13.12.2001 - 4 B 01.623 - BayVBl. 2002, 498).

Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Beklagte durch die Kürzung um 20% der Gesamtzuwendung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) verstoßen hätte. Bei Vorliegen schwerer Vergabeverstöße werden in ständiger Praxis des Beklagten in Übereinstimmung mit Nr. 3 und 4 der genannten Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006 im Regelfall die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit, bei der der Verstoß ermittelt wurde, von der Förderung ausgeschlossen; würde der Ausschluss der jeweiligen Auftragseinheit zu einem völligen oder sehr weitgehenden Förderausschluss für die Gesamtmaßnahme führen, wird der Kürzungsbetrag in der Regel auf 20 bis 25% der Gesamtzuwendung beschränkt, wobei in einem Ausnahmefall dieser Rahmen auch über- oder unterschritten werden kann (vgl. Nr. 3.2 der Bekanntmachung vom 23. November 2006).

Dass der Beklagte hier zu dem Ergebnis gekommen ist, den Vergabeverstößen werde durch die Kürzungsquote von 20% unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes sowohl angemessen als auch ausreichend Rechnung getragen, ist nicht zu beanstanden. Hervorzuheben ist, dass sich trotz mannigfaltiger schwerer Vergabeverstöße die Verminderung der Zuwendung um 20% am unteren Ende des vorgegebenen Rahmens bewegt. Der Beklagte hat auch nicht verkannt, dass ein (noch) geringerer Kürzungssatz denkbar gewesen wäre. Er hat vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass der Rahmen von 20 bis 25% sowohl über- als auch unterschritten werden könne. Bei seiner Entscheidung hat der Beklagte alle abwägungsrelevanten Umstände einbezogen (vgl. BVerwG, B. v.13.2.2013 - 3 B 58.12 - juris) und sich auch mit den von der Klägerin vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt, die Vergabeverstöße hätten zu keinem Schaden geführt und es liege eine Härte für die Klägerin vor.

Die von der Klägerin mehrfach betonte enge Zusammenarbeit mit den Behörden musste nicht ausdrücklich in die Abwägung eingestellt werden, weil das Förderrecht eine gedeihliche Zusammenarbeit von Zuwendungsgeber und Zuwendungsnehmer voraussetzt. Auch den von der Klägerin mehrfach ins Feld geführten Zeitdruck brauchte der Beklagte nicht ausdrücklich einbeziehen, denn die Klägerin hat nicht vorgetragen, inwieweit dieser hier wesentlich gravierender gewesen sein soll als bei anderen Fördermaßnahmen (von Landesgartenschauen).

Schließlich erweist es sich auch nicht als ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte bei der Kürzungsquote nicht berücksichtigt hat, dass ein Vertreter des Staatsministeriums bei diversen, vom Bayerischen Obersten Rechnungshof als vergaberechtswidrig angesehenen, Beschlüssen der „... GmbH“ als Aufsichtsratsmitglied mitgewirkt haben soll. So ist schon fraglich, ob der Beklagte dieses Argument, das von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde und dem Vertreter der Regierung nach dessen Aussage in der mündlichen Verhandlung bislang nicht bekannt war, überhaupt hätte berücksichtigen können. Dafür könnte möglicherweise sprechen, dass im Rahmen der Fristberechnung nach Art. 48 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei einem Wechsel der Behördenzuständigkeit eine Zurechnung der Kenntnis der früher zuständigen Behörde in Betracht kommt (vgl. Kopp/Raumsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, § 48 Rn. 159 m. w. N.). Bis zum Erlass der „Richtlinien zur Förderung von Wanderwegen und deren Beschilderung, von Unterkunftshäusern und von Gartenschauen“ vom 5. Oktober 2009, durch die bei Gartenschauen die Zuständigkeit für die Bewilligung und die Rückforderung von Zuwendungen auf die Regierungen übergegangen ist (Nr. 5 u. 11), war zwar das Staatsministerium für die Bewilligung von Zuwendungen für eine Landesgartenschau zuständig (Nr. 10 der „Richtlinien zur Förderung von Erholungseinrichtungen in der freien Natur und von Gartenschauen“). Andererseits handelte es sich aber bei der Tätigkeit des Vertreters des Staatsministeriums im Aufsichtsrat der „... GmbH“ um eine private Nebentätigkeit. Maßgeblich ist grundsätzlich nur die amtliche Kenntnis, eine private Kenntnis ist dagegen grundsätzlich unerheblich, wenn und solange sie nicht - z. B. durch einen Aktenvermerk - zu einer amtlichen Kenntnis wird (Kopp/Raumsauer a. a. O.). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte diesen Umstand bei der Kürzungsquote nicht ausdrücklich in seiner Ermessensentscheidung angesprochen hat.

Nach alledem erweist es sich nicht als ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte die Gesamtzuwendung wegen der vielfachen und schweren Vergabeverstöße um 20% gekürzt hat.

Die Klägerin kann sich als Gemeinde (Stadt) gegenüber der Kürzung auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Vertrauensschutzaspekte können hier insoweit nämlich nicht greifen, weil für die Klägerin mit Blick auf die Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid nicht zweifelhaft gewesen sein konnte, dass sie beim Verstoß gegen Auflagen unter Umständen die Zuwendungen zurückerstatten muss. Eine Behörde kann sich gegenüber einer anderen Behörde grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Dies gilt auch für Gemeinden (ständige Rechtspr. des BVerwG, U. v. 8.12.1965 - V C 21.64 - BVerwGE 23, 25; U. v. 20.6.1997 V C 175.66 - BVerwGE 27, 215; U. v. 29.5.1980 - 5 C 11.78 - BVerwGE 60, 208; BayVGH, B. v. 17.11.2010 - 4 ZB 10.1689 - juris; OVG RhPf, U. v. 11.2.2011 - 2 A 10895/10 - juris), denn das Institut des Vertrauensschutzes soll lediglich den Bürger unter gewissen Voraussetzungen in seinem Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit und den Bestand von Maßnahmen der Verwaltung schützen.

Somit ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom ... Mai 2011 den Bewilligungsbescheid vom ... März 2003 teilweise nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG widerrufen und die Zuwendung gekürzt hat.

2. Auch die Zinsforderung in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Nach Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts an mit sechs v. H. jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstatteten Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet (Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG).

Die in Art. 49a Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen, unter denen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abgesehen werden kann, sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin die Umstände, die zum teilweisen Widerruf bzw. zur teilweisen Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids (Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids) geführt haben, zu vertreten hat.

Allerdings ist der Klägerin zuzustimmen, dass Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG keine abschließende Regelung darstellt, wie das Wort „insbesondere“ zeigt (zum Meinungsstand und zur hierzu ergangenen Rechtsprechung vgl. Gass, apf 2013, 265/268 ff.). Im Einzelfall kann bei Hinzutreten eines zusätzlichen rechtfertigenden Umstands eine Prüfung des Absehens von der Verzinsung in Frage kommen, allerdings bedarf es hierfür des Vorliegens besonders überzeugender Gründe, wenn es - wie wohl hier - an beiden Tatbestandselementen des Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG fehlt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung (U. v. 19.11.2009 - 3 C 7/09 - BVerwGE 135, 238) in der langen Dauer zwischen Kenntnis und Handeln der Behörde einen solchen Einzelfall gesehen und ausgeführt, wenn die endgültige Entscheidung über die Höhe der Zuwendung später als sachlich erforderlich getroffen werde (im entschiedenen Fall erging der Schlussbescheid gegenüber einem privaten Antragsteller erst 9 Jahre nach Prüfung des Verwendungsnachweises), könne sich die Verpflichtung der Behörde ergeben zu prüfen, ob von der Geltendmachung von Zinsen abgesehen werde, selbst wenn die beiden Tatbestandsmerkmale „Nichtvertretenmüssen“ und „rechtzeitige Rückzahlung“ nicht erfüllt seien.

Abgesehen davon, dass angesichts des grundsätzlich fehlenden Vertrauensschutzes von Gemeinden (vgl. oben) schon fraglich ist, ob diese Entscheidung auch auf eine Konstellation übertragbar ist, bei der es um eine Rückforderung gegenüber einer Gemeinde geht, liegt hier ein solcher Einzelfall nicht vor. Die Klägerin selbst hat zunächst mehrfach um Verlängerung der Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises gebeten und diesen erst am ... Oktober 2006 vorgelegt. In der Folgezeit musste die Prüfung durch den Obersten Bayerischen Rechnungshof zweimal abgebrochen werden, weil die erforderlichen Unterlagen von der Klägerin nicht vorgelegt worden waren, was zu einer weiteren Verzögerung von ca. eineinhalb Jahren führte. Nach den Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs vom ... Mai 2009 fanden aufgrund der Anzahl der Prüfungsmitteilungen und der rechtlichen Schwierigkeiten (insbesondere bei der Frage der Umsatzsteuer und bei der Frage der Investitionskosten) umfangreiche Ermittlungen des Beklagten statt. Nicht zuletzt beantragte die Klägerin auch mehrfach Fristverlängerung für die von ihr erbetenen Stellungnahmen bzw. für die Vorlage von angeforderten Unterlagen. So übersandte diese beispielsweise auf Aufforderung des Beklagten, einen Nachweis des zuständigen Finanzamts zur Höhe der Umsatzsteuer vorzulegen, erst am ... Juni 2010 eine Bescheinigung des Finanzamts ..., in der aber nur die Gemeinnützigkeit der Landesgartenschau bescheinigt wird. Erst weitere Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass für die Klägerin keine Umsatzsteuer angefallen ist. Darüber hinaus hatte sich der Beklagte auch zeitgleich mit den Ermittlungen mehrfach an den Bayerischen Obersten Rechnungshof gewandt mit der Bitte, sich mit einer geringeren als nach den Prüfungsmitteilungen vorgesehen Rückforderung einverstanden zu erklären, was letztlich auch zu einer geringeren Rückforderungssumme führte. Daher kann dem Beklagten hier nicht angelastet werden, er habe den streitgegenständlichen Bescheid erst viel später erlassen, als es ihm möglich gewesen wäre.

Auch ein sonstiger Grund, der den Beklagten hätte veranlassen müssen zu prüfen, ob von der Verzinsung abgesehen werden kann, liegt hier nicht vor. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn das behördliche Verhalten gegen Treu und Glauben verstoßen würde (vgl. Gass, apf 2013, 265/269). Die von den Bevollmächtigten der Klägerin insoweit herangezogene enge einvernehmliche Kooperation der Klägerin mit den Behörden des Beklagten ist kein solcher Umstand, der einen Verstoß des Beklagten gegen Treu und Glauben begründen würde, weil eine Zusammenarbeit des Zuwendungsnehmers mit dem Zuwendungsgeber einem Förderverfahren immanent ist und die Rückforderung hier überdies auf den Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs beruht.

Ein Verstoß des Beklagten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ist auch nicht darin zu sehen, dass dieser die Schlussrate ausgezahlt hat. Dabei war dem Beklagten nämlich noch nicht bekannt, dass es zu einer Rückforderung kommen würde. Diese beruht auf den erst später ergangenen Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs, der u. a. mannigfaltige Vergabeverstöße festgestellt hat, die aus dem Verwendungsnachweis nicht im Einzelnen ersichtlich waren. Dem vorgelegtern Verwendungsnachweis war auch nicht zu entnehmen, dass keine Umsatzsteuer angefallen ist.

Daher lag kein Grund vor, aus dem der Beklagte abweichend von dem in Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG genannten Regelfall hätte prüfen müssen, ob von der Verzinsung abgesehen wird.

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167VwGO, i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.