Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2016 - 20 CS 16.368

bei uns veröffentlicht am20.06.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 10 S 15.5139, 27.01.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 27. Januar 2016 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners vom 23. Juni 2015 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 21. August 2015 aufgrund der Erklärung des Antragsgegners vom 25. November 2015 bis zur Entscheidung des Landratsamts Starnberg über den Widerspruch der Antragstellerin ausgesetzt ist.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 3.805,46 € festgesetzt.

Gründe

I.Der Antragsgegner betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung für das Gebiet der Gemeinde P., Landkreis Weilheim-Schongau. Zur Deckung seines Aufwands für die Herstellung der Anlage erhebt er von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten Beiträge auf der Grundlage seiner Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) vom 13. Dezember 2013 in der Fassung der jeweils gültigen Änderungssatzung.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des an die Wasserversorgungsanlage des Antragsgegners angeschlossenen Grundstücks Fl.Nr. 1291 der Gemarkung ..., auf dem sie eine Grüngutsammelstelle betreibt.

Mit Bescheid vom 23. Juni 2015 i. d. F. des Änderungsbescheids vom 21. August 2015 setzte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin für dieses Grundstück einen Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungseinrichtung in Höhe von zuletzt brutto 15.221,82 € fest. Die als „Umgriff“ veranlagte Grundstücksfläche war in einem dem Bescheid beigefügten Plan dargestellt.

Gegen beide Bescheide des Antragsgegners erhob die Antragstellerin fristgerecht Widerspruch. Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 und 3. November 2015 beantragte sie beim Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung. Eine Reaktion erfolgte nach Aktenlage nicht.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 16. November 2015 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht München, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid vom 23. Juni 2015 i. d. F. des Änderungsbescheids vom 21. August 2015 anzuordnen.

In einem Aktenvermerk vom 25. November 2015 hielt die Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts München fest, dass der Antragsgegner nach einem Telefonat die Vollziehung des angefochtenen Bescheids bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch aussetzen werde. Ein Schreiben folge. Der Antragsgegner teilte mit Schreiben vom 25. November 2015 mit, dass dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zugestimmt werde und „die Vollstreckung bis zur Entscheidung des Widerspruchs durch die (…) zuständige Aufsichtsbehörde“ ausgesetzt werde.

Mit Telefax vom 8. Dezember 2015 an das Verwaltungsgericht teilte der Antragsgegner mit, dass im Schreiben vom 25. November 2015 ein Fehler unterlaufen sei. Dem Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung werde nicht zugestimmt. Es hätte nur einer Stundung des fälligen Bescheides/Betrages zugestimmt werden sollen. Hiermit werde die Zustimmung zur Aussetzung widerrufen.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München lehnte den Antrag mit Beschluss vom 27. Januar 2016 ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass bereits die Zulässigkeit des Antrags nicht gegeben sei, da es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Antragsgegner habe nämlich mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 erklärt, dass der Bescheid zumindest bis zu einer Entscheidung durch die Widerspruchsbehörde zwar nicht in der Vollziehung ausgesetzt, wohl aber der geforderte Betrag bis dahin gestundet wäre. Der Antragstellerin drohe daher für den Zeitraum der Stundung keine Vollstreckung, so dass es einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht bedürfe. Die zuvor durch den Antragsgegner mit Schreiben vom 25. November 2015 erklärte Aussetzung der Vollziehung entfalte keine Bindungswirkung für diesen, auch liege hierin kein Anerkenntnis entsprechend § 173 VwGO i. V. m. § 307 ZPO, da es sich bei der Vollzugsaussetzung schon nicht um einen prozessualen Anspruch handele. Ungeachtet dessen spreche viel dafür, dass der Antrag auch inhaltlich unbegründet sei.

Gegen diesen Beschluss ließ die Antragstellerin Beschwerde erheben und beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 27. Januar 2016 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. Juni 2015 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 21. August 2015 anzuordnen.

Das Verwaltungsgericht verkenne, dass der Antragsgegner mit Schreiben vom 25. November 2015 eine prozessuale Erklärung abgegeben habe, die den Antrag der Antragstellerin anerkenne. Eine solche sei unanfechtbar und unwiderruflich. Der Antragsgegner habe sein erklärtes Anerkenntnis daher nicht durch den Widerruf vom 8. Dezember 2015 beseitigen können. Das Verwaltungsgericht könne sich auch nicht darauf stützen, dass nach dem Widerruf eine Stundung der streitgegenständlichen Beitragsforderung erklärt worden sei. Suspensiveffekt und Stundung seien zwei völlig unterschiedliche Gegenstände. Die Voraussetzungen einer Stundung hätten hier nicht vorgelegen. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts, wegen der Stundung fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, sei daher falsch. Auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Unbegründetheit sei fehlgehend.

Der Antragsgegner verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II. Der Antrag der Antragstellerin ist sachgerecht dahingehend auszulegen, dass damit auch die Feststellung, dass die Vollziehung der streitgegenständlichen Bescheide nach § 80 Abs. 4 VwGO ausgesetzt ist, begehrt wird (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog, vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. Ergänzungslieferung Oktober 2015, § 80, Rn. 356 m. w. N.). Dies ergibt sich einerseits aus der Beschwerdebegründung, in der dahingehend argumentiert wird, dass die Erklärung des Antragsgegners vom 25. November 2015 nicht habe widerrufen werden können, andererseits aus dem Bestreiten des Antragsgegners, dass die Aussetzung der Vollziehung nicht mehr gelte.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Dem Antrag fehlt insbesondere entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

Beim allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis handelt es sich um eine allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jegliche Inanspruchnahme eines Gerichts. Es ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller sein Ziel auf anderem Wege schneller und einfacher erreichen könnte, wenn ein Erfolg seine Rechtsstellung nicht verbessern würde oder wenn es ihm auf dem Klageerfolg gar nicht ankommt (vgl. zum Ganzen Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, vor §§ 40 ff., Rn. 11 ff). Für den Entfall des Rechtsschutzbedürfnisses ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (Rennert a. a. O.). Danach fehlt dem Antrag vorliegend das Rechtsschutzbedürfnis aufgrund einer etwaigen Stundung nicht. Denn dem Schreiben des Antragsgegners vom 8. Dezember 2015 ist eine Stundung nach dem objektiven Empfängerhorizont schon nicht zu entnehmen. Dort wird lediglich erklärt, dass in dem vorherigen Schreiben vom 25. November 2015 eine Stundung beabsichtigt gewesen sei. Eine Erklärung, dass nun der fällige Betrag gestundet werde, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Im Schreiben vom 25. November 2015 findet sich keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass damit eine Stundung erklärt werden sollte. Vielmehr deutet dieses Schreiben, das in Anlehnung an die gesetzlichen Begriffe des § 80 Abs. 4 VwGO formuliert ist, eindeutig auf eine Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO hin. Da der Antragsgegner beharrlich auf dem Standpunkt bleibt, dass eine Aussetzung der Vollziehung nicht erfolgt ist, kann dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden (vgl. hierzu Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. Ergänzungslieferung Oktober 2015, § 80 Rn. 498). Dies umso mehr, als im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Stundung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5. a) KAG i. V. m. § 222 Abgabenordnung offenbar nicht vorgelegen haben, da insbesondere nicht ersichtlich ist, worin hier die erhebliche Härte für die Antragstellerin liegen sollte. Damit handelte es sich bei der (nicht erklärten) Stundung, auf die sich der Antragsgegner für das Entfallen des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses beruft, um eine rechtswidrige Stundung, die jederzeit rückgängig zu machen wäre. Auch vor diesem Hintergrund kann das Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag nicht entfallen sein.

Der Antrag ist auch begründet. Denn der Antragsgegner hat in seinem Schreiben vom 25. November 2015 an das Verwaltungsgericht eindeutig erklärt, dass eine Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO erfolgt (s.o.). Die zunächst erklärte Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO wurde im Schreiben vom 8. Dezember 2015 durch den Antragsgegner nicht explizit widerrufen. Dort wurde lediglich ausgeführt, dass die „Zustimmung zur Aussetzung“ widerrufen werde. Einer derartigen Zustimmung bedurfte es jedoch nicht, da der Antragsgegner selbst für die Entscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO zuständig war. Aber auch wenn man diese Erklärung dahingehend auslegen wollte, dass damit ein Widerruf der Entscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO erfolgen sollte, so wäre dieser im vorliegenden Fall nicht wirksam.

Ob eine Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO von der Behörde, die sie getroffen hat, jederzeit wieder geändert oder aufgehoben werden kann (so Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 51; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 118; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 80 Rn. 34; OVG Münster, NVwZ-RR 2004, 725) oder ob hierfür veränderte Umstände vorauszusetzen sind (so BVerwG, B. v. 17.9.2001, NVwZ-RR 2002, S. 153 f.; BVerwG, B. v. 1.3.2012, 9 VR 7/11, juris, Rn. 8; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. Ergänzungslieferung Oktober 2015, § 80 Rn. 320), ist grundsätzlich umstritten. Zutreffend weist jedoch der 25. Senat des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2005 (Az. 25 CS 05.2886, juris, Rn. 3) darauf hin, dass für eine Änderung einer einmal getroffenen Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO veränderte Umstände zu fordern sind, wenn die Aussetzung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgt. Denn andernfalls würden dem Antragsteller ohne Not mehrfach sich erledigende Verfahren mit mehrfachem Kostenrisiko nach § 161 Abs. 2 VwGO aufgezwungen werden können. Überträgt man diese Gesichtspunkte auf den vorliegenden Fall, so ist festzuhalten, dass veränderte Umstände in diesem Sinn nicht ersichtlich sind. Insbesondere lässt sich eine Änderung einer einmal getroffenen Aussetzungsentscheidung nicht damit rechtfertigen, dass man nun ungeachtet der gesetzlichen Voraussetzungen eine (rechtswidrige) Stundung beabsichtige.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Auf die materiell-rechtlichen Argumente der Beteiligten kam es streitentscheidend nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 3, 1 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach ein Viertel des streitigen Betrages anzusetzen war.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

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Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 222 Stundung


Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. D

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Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, eine im Land Hessen anerkannte Naturschutzvereinigung, wendet sich mit dem am 5. Dezember 2011 eingegangenen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen die sofortige Vollziehung des von ihm gleichzeitig im Klageverfahren BVerwG 9 A 22.11 angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses des Antragsgegners vom 28. Oktober 2011 für den Neubau der Autobahn A 44 im Abschnitt VKE 40.1 zwischen Anschlussstelle Waldkappel und Hoheneiche. Der Antragsgegner hat mitgeteilt, dass nach dem Bauablaufplan des Vorhabenträgers bis Ende März 2013 lediglich näher bezeichnete naturschutzrechtliche Vorabmaßnahmen gemäß dem planfestgestellten Landschaftspflegerischen Begleitplan durchgeführt werden sollen. Ferner soll eine aufgrund einer (bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses befristeten) naturschutzrechtlichen Genehmigung und Befreiung des Regierungspräsidiums Kassel vom 30. Dezember 2005 bereits verwirklichte Auszäunung von Amphibienhabitaten (mit dem Ziel der Verhinderung der Rückkehr der Amphibien und ihres Verbleibs in einem zwischenzeitlich angelegten Ersatzhabitat) aufrecht erhalten werden. Geplant seien ferner die Durchführung von Vorarbeiten wie Erkundungsbohrungen, Grundwasserbeprobungen und Vermessungen (gemäß öffentlicher Bekanntmachung vom 18. Februar 2012) sowie die Ausschreibung von Bauleistungen. Nachdem der Antragsgegner Art und Umfang dieser Maßnahmen auf Nachfragen des Antragstellers erläutert hat, haben die Beteiligten durch Schriftsätze vom 8. bzw. 27. Februar (Antragsgegner) und 29. Februar 2012 (Antragsteller) das Eilverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

2

Nachdem die Beteiligten das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist dieses in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Danach erscheint es angemessen, die Kosten des Verfahrens in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zum ganz überwiegenden Teil dem Antragsgegner aufzuerlegen.

3

1. Ausschlaggebend hierfür ist, dass im Falle einer streitigen Entscheidung der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO voraussichtlich in demselben (überwiegenden) Umfang Erfolg gehabt hätte, wie der Antragsgegner ihm der Sache nach durch die Zusicherung entsprochen hat, dass bis Ende März 2013 lediglich die in seinen Schriftsätzen vom 29. Dezember 2011 sowie 8. und 27. Februar 2012 im Einzelnen beschriebenen Maßnahmen durchgeführt und im Übrigen von einem Vollzug des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses abgesehen werde.

4

a) Durchgeführt werden können hiernach zum einen die vom Antragsgegner näher bezeichneten naturschutzrechtlichen Vorabmaßnahmen, gegen deren vorzeitige Verwirklichung der Antragsteller keine grundsätzlichen Einwände (mehr) hat. Dies sind namentlich der Rückschnitt und die Entnahme beschattender Gehölze an einem Teich zur Verbesserung der Habitatbedingungen für den Kammmolch (vgl. PFB S. 39, Nebenbestimmung A V Ziff. 2.4 in Ergänzung der im Landschaftspflegerischen Begleitplan planfestgestellten Maßnahme A 5.7).

5

b) Dasselbe gilt für die Aufrechterhaltung der aufgrund einer gesonderten, bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses befristeten Eingriffsgenehmigung und Befreiung der Oberen Naturschutzbehörde vom 30. Dezember 2005 bereits vollzogenen Auszäunung von im Eingriffsbereich des Vorhabens gelegenen, in ihrer Habitateignung zwischen den Beteiligten umstrittenen Habitatflächen für die Arten Gelbbauchunke und Kammmolch. Der Antragsgegner hat zugesichert, dass diese Flächen auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses, der diese Auszäunungsmaßnahme übernimmt, in ihrer derzeitigen Gestalt nicht verändert werden, bis über die Klage entschieden ist. Der Antragsteller macht insoweit geltend, dass er vor Erlass dieser Genehmigung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei, was einen Verfahrensmangel auch des Planfeststellungsbeschlusses begründe; zum anderen hält er die Maßnahme materiellrechtlich für rechtswidrig. Über beide Einwände mag im Hauptsacheverfahren entschieden werden. Da aufgrund der Zusicherung des Antragsgegners der derzeitige, auf einer bestandskräftigen (wenn auch möglicherweise rechtswidrig erteilten) Genehmigung beruhende und seit mehreren Jahren vollzogene "status quo" vorläufig unverändert bleibt, ist ein überwiegendes Interesse des Antragstellers, diese Auszäunungsmaßnahme vorläufig auszusetzen, nicht zu erkennen und wäre der Antrag insoweit ohne Erfolg geblieben.

6

c) Eine Beschränkung der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses auf diesen (unter a) und b) beschriebenen) Umfang hätte von Anfang an einer sachgerechten Interessenabwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten entsprochen. Denn ungeachtet der gesetzlich (gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG bzw. § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG) angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung in seinem vollen Umfang, wenn der Vorhabenträger nach dem Bauablaufplan während eines längeren Zeitraums (hier: rund 17 Monate seit Beschlussdatum) keine baulichen Vollzugsmaßnahmen, sondern lediglich die Umsetzung punktueller (insbesondere naturschutzfachlicher) Vorabmaßnahmen beabsichtigt. In einem solchen Fall liegt es vielmehr nahe, die sofortige Vollziehung bereits seitens der Planfeststellungsbehörde von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO auf diese (genau zu bezeichnenden) Vorabmaßnahmen zu beschränken und sie im Übrigen auszusetzen. Dadurch wird zugleich vermieden, dass von diesen Vorabmaßnahmen möglicherweise gar nicht berührte bzw. mit ihnen einverstandene Planbetroffene oder klagebefugte Vereinigungen ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Gesamtvorhaben einleiten, wozu sie bei einer vollumfänglichen Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Vermeidung etwaiger Rechtsnachteile gezwungen sind (vgl. die Beschlüsse vom 17. September 2001 - BVerwG 4 VR 19.01 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 66 S. 2 und vom 31. März 2011 - BVerwG 9 VR 2.11 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 84 Rn. 2 m.w.N.; ferner Sauthoff, in: Müller/Schulz, FStrG, 2008, § 17e Rn. 54; Eyermann/Schmidt, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 80 Rn. 30 und 48). Dem stehen § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG bzw. § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG nicht entgegen. Beide Vorschriften erschöpfen sich darin, als bundesgesetzliche Sonderregelungen i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anzuordnen, dass in den dort beschriebenen Fällen die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfallen. Ihnen kann aber nicht entnommen werden, dass sie als "andere Bestimmung" i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz VwGO eine behördliche (Teil-)Aussetzung der sofortigen Vollziehung ausschließen (vgl. Beschluss vom 17. September 2001 a.a.O. S. 4 zur Regelung im VerkPBG).

7

In einem Zeitraum wie dem hier vorliegenden wird erfahrungsgemäß - nach der derzeitigen Geschäftslage des beschließenden Gerichts - das Klageverfahren betreffend den fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss in der Regel einer Entscheidung zugeführt werden können. Dies abzuwarten ist dem Vorhabenträger angesichts seines eigenen Bauablaufplans zuzumuten. Ein Festhalten an der vollumfänglichen Anordnung der sofortigen Vollziehung stellt sich in dieser Situation als sachlich nicht gerechtfertigte, weil unnötige "Überbeschleunigung" dar, die mit Blick auf eine angestrebte alsbaldige Entscheidung in der Hauptsache sogar kontraproduktiv wirken kann, weil das Eilverfahren bei allen am Streitfall Beteiligten (Kläger, Beklagter, Vorhabenträger und Gericht) Aufwand verursacht und Zeit beansprucht und eine zügige (umfassendere) Vorbereitung der Entscheidung im Klageverfahren hindert.

8

Sollte sich die Sachlage ändern, etwa weil bestimmte Baumaßnahmen doch früher als ursprünglich geplant verwirklicht werden sollen oder weil die Entscheidung über die Klage sich verzögert, bleibt es der Planfeststellungsbehörde unbenommen, ihre Entscheidung über die teilweise Aussetzung der sofortigen Vollziehung (ganz oder teilweise) zu ändern oder aufzuheben mit der Folge, dass die gesetzliche Anordnung der sofortigen Vollziehung insoweit wieder auflebt (vgl. Beschluss vom 17. September 2001 a.a.O. S. 4; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. I, Stand: 22. Erg.Lfg. September 2011, § 80 Rn. 320 ff.; Eyermann/Schmidt a.a.O. § 80 Rn. 51). Nach Bekanntgabe dieser Entscheidung können Betroffene und klagebefugte Vereinigungen hiergegen innerhalb der einmonatigen Antragsfrist entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 3 VerkPBG bzw. § 17e Abs. 4 FStrG die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragen (vgl. Beschluss vom 23. Juni 2009 - BVerwG 9 VR 1.09 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 81 Rn. 2).

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2. Hinsichtlich der vom Antragsgegner beabsichtigten Erkundungsbohrungen, Grundwasserbeprobungen und Vermessungen, über die sich die Beteiligten in diesem Verfahren schriftsätzlich ausgetauscht haben, wäre der Antrag dagegen voraussichtlich ohne Erfolg geblieben.

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a) Klarzustellen ist zunächst, dass es sich insoweit nicht um Maßnahmen in Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses i.S.v. § 80 Abs. 5 VwGO handelt, sondern um Vorarbeiten i.S.v. § 16a Abs. 1 FStrG, für die eine spezielle gesetzliche Duldungspflicht besteht. Nach der Wertung des Gesetzes ist es den Betroffenen zuzumuten, solche Vorarbeiten wegen ihrer von der Norm vorausgesetzten geringen Eingriffsintensität - nach fristgemäßer unmittelbarer Bekanntgabe oder ortsüblicher Bekanntmachung (vgl. dazu Beschluss vom 6. Mai 2008 - BVerwG 9 A 6.08 - Buchholz 407.4 § 16a FStrG Nr. 3 Rn. 2 ff.) und ggf. gegen Entschädigung - zu dulden. Mit Einwendungen gegen die Planung selbst können die Betroffenen im Rahmen von § 16a Abs. 1 FStrG nicht gehört werden (Beschluss vom 6. Februar 2004 - BVerwG 9 VR 2.04 - juris Rn. 4). Vorarbeiten i.S.v. § 16a Abs. 1 FStrG sind strikt zu unterscheiden von den eigentlichen Bauarbeiten, die der Ausführung des Vorhabens dienen; diese haben ihre Rechtsgrundlage in dem Planfeststellungsbeschluss und erfolgen in dessen Vollziehung.

11

b) § 16a Abs. 1 FStrG ist durch das Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben (InfrPBG) vom 9. Dezember 2006 (BGBl I S. 2833 <2836>) dahin geändert worden, dass die dort beispielhaft näher beschriebenen Vorarbeiten nicht nur zur Vorbereitung der Planung, sondern auch zur Vorbereitung der Baudurchführung von Grundstückseigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten zu dulden sind. Zur vorangegangenen Gesetzesfassung - ohne Einbeziehung auch der Baudurchführung - hatte das Bundesverwaltungsgericht in Zweifel gezogen, ob die Vorschrift auch nach Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses Anwendung findet (vgl. Beschlüsse vom 7. August 2002 - BVerwG 4 VR 9.02 - Buchholz 407.4 § 16a FStrG Nr. 1 S. 2 und vom 17. September 2002 - BVerwG 9 VR 17.02 - juris Rn. 5 m.w.N.). Diese Rechtsprechung ist durch die neue Fassung des Gesetzes überholt (vgl. die darauf ausdrücklich Bezug nehmende Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 16/54 S. 27, 32). Dadurch ist klargestellt, dass die Vorschrift auch Vorarbeiten erfasst, die nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführt werden und etwa der Vorbereitung der Ausschreibungsunterlagen und der Ausführungsplanung dienen. Die insoweit bestehende gesetzliche Duldungspflicht soll unabhängig von der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses und einem etwaigen Erfolg im Klageverfahren gelten (vgl. Ronellenfitsch, in: Marschall, FStrG, 6. Aufl. 2012, § 16a Rn. 3 ff.; Hoppe/Schlarmann/Buchner/Deutsch, Rechtsschutz bei der Planung von Verkehrsanlagen und anderen Infrastrukturvorhaben, 4. Aufl. 2011 Rn. 439; Kromer, in: Müller/Schulz a.a.O. § 16a Rn. 12, jeweils m.w.N.). Diese Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 16a Abs. 1 FStrG auch auf Vorarbeiten zur Vorbereitung der Baudurchführung macht die Abgrenzung zu Arbeiten in Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses schwieriger, aber nicht entbehrlich.

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c) Im Streitfall wäre ein Vorgehen des Antragstellers gegen die hier geplanten Vorarbeiten aus einem mehrfachen Grund fraglich und im Ergebnis jedenfalls ohne Erfolg gewesen:

13

aa) So ist schon die formelle und verfahrensrechtliche Ausgangslage unklar (vgl. § 16a Abs. 2 FStrG): Aus den vom Antragsteller (kurzfristig) vorgelegten Unterlagen geht lediglich hervor, dass diese Vorarbeiten durch öffentliche Bekanntmachung vom 18. Februar 2012 bekannt gegeben wurden. Ob auch eine unmittelbare Bekanntgabe gegenüber Betroffenen erfolgt ist, ob gegen die Bekanntgabe Widerspruch eingelegt wurde und ob eine Anordnung der sofortigen Vollziehung der in der Bekanntgabe zu sehenden bzw. ihr zugrunde liegenden Duldungsanordnung durch den Antragsgegner vorliegt, ist unbekannt (vgl. dazu Ronellenfitsch, a.a.O. § 16a Rn. 10 f. und 15 m.w.N.).

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bb) Unabhängig davon erscheint zweifelhaft, ob eine anerkannte Naturschutzvereinigung angesichts des enumerativen Katalogs von Mitwirkungs- und Klagerechten gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. des auf bestimmte Vorhaben bezogenen Anwendungsbereichs des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (vgl. § 1 UmwRG) überhaupt befugt ist, sich gegen solche Vorarbeiten auf fremden und von ihr nicht genutzten Grundstücken zu wenden. § 16a Abs. 1 FStrG hat ersichtlich allein Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte im Blick, denen eine gesetzliche Duldungspflicht aufgebürdet wird. Ein Klagerecht nach dem Bundesnaturschutzgesetz würde als Anknüpfungspunkt ein Mitwirkungsrecht der Naturschutzvereinigung nach diesem Gesetz voraussetzen. Ein solches käme nur dann in Betracht, wenn man - zugunsten des Antragstellers - darauf abhebt, dass eine anerkannte Naturschutzvereinigung zur Mitwirkung befugt ist "in Planfeststellungsverfahren" für Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind (vgl. § 60 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG a.F., § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG 2010), und wenn man - bei einem weiten Verständnis des Begriffs "Planfeststellungsverfahren" - annehmen wollte, dass sich diese Mitwirkung - eben wegen solcher Eingriffe - auch auf Vorarbeiten i.S.v. § 16a Abs. 1 FStrG als Annex eines solchen Planfeststellungsverfahrens erstreckt. Denkbar wäre auch, dass solche Vorarbeiten nach Art, Ort oder Umfang zu einer derartigen Beeinträchtigung von in § 60 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG a.F., § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG 2010 näher bezeichneten Gebieten führen, dass sie einer Befreiung von naturschutzrechtlichen Geboten und Verboten zum Schutz dieser Gebiete bedürfen, vor deren Erteilung die Naturschutzvereinigung nach den genannten Vorschriften zu beteiligen wäre. Vorarbeiten i.S.v. § 16a FStrG sind schließlich keine Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG.

15

cc) All dem braucht hier nicht nachgegangen zu werden. In jedem Fall wäre ein Vorgehen des Antragstellers gegen die hier vom Vorhabenträger geplanten und näher beschriebenen Erkundungsbohrungen, Grundwasserbeprobungen und Vermessungen ohne Erfolg geblieben, weil diese außerhalb des FFH-Gebiets "Trimberg bei Reichensachsen" erfolgen und auch im Übrigen - nicht zuletzt aufgrund ihrer Abstimmung mit der oberen Naturschutzbehörde und ihrer ökologischen Überwachung - nichts dafür ersichtlich ist, dass sie zu naturschutzrechtlich erheblichen Beeinträchtigungen führen.

16

3. Ebenfalls nicht gehindert ist der Vorhabenträger schließlich an einer nach dem vorgelegten Bauablaufplan beabsichtigten Ausschreibung von Planungs- und Bauleistungen, die er auf eigenes Risiko vorantreiben mag. Solche verwaltungsinternen Vorbereitungsmaßnahmen fallen schon mangels baulicher oder sonstiger faktischer Außenwirkung nicht unter die in § 80 VwGO geregelte sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. bereits den Beschluss vom 31. März 2011 a.a.O.).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.