Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2018 - 19 CE 18.851

bei uns veröffentlicht am23.04.2018

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und die Kostenentscheidung im Beschluss vom 19. April 2018 sind gegenstandslos.

III. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Gegenstand der Beschwerde eines Vaters und seiner sechs minderjährigen Kinder (russische Staatsangehörige aus Tschetschenien) ist die Beendigung ihres Aufenthalts; sie machen Ansprüche auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen geltend.

Die Antragsteller reisten (zusammen mit der Ehefrau des Antragstellers zu 1 und Mutter der Antragsteller zu 2 bis 7) am 7. Juli 2013 (aus Polen kommend) in das Bundesgebiet ein und stellten am 13. August 2013 Asylanträge. Bei der Anhörung durch das Bundesamt wurde die Tumorerkrankung der Ehefrau des Antragstellers zu 1 und deren unzureichende Behandlung in der Heimat angesprochen. Nachdem die polnischen Behörden mit Schreiben vom 20. August 2013 einer Rückübernahme zugestimmt hatten, erklärte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 22. August 2013 die Asylanträge für unzulässig und ordnete die Abschiebung der Antragsteller nach Polen an.

Mit Beschluss vom 4. November 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den (zusätzlich zur Klage gegen den Bescheid gestellten) vorläufigen Rechtsschutzantrag mit der Maßgabe ab, dass die Abschiebung erst erfolgen dürfe, wenn die Reisefähigkeit der Ehefrau des Antragstellers zu 1 durch eine amtsärztliche Bescheinigung nachgewiesen sei. Das zuständige Gesundheitsamt stellte mit Schreiben vom 26. Februar 2014 die Reisefähigkeit auf dem Land- und auf dem Luftweg fest und empfahl vorsorglich eine ärztliche Begleitung. Die Familie erklärte sich daraufhin bereit zur freiwilligen Ausreise und zur Wahrnehmung eines Termins bei der Rückkehrberatung in Nürnberg am 20. März 2014. Eine Ausreise erfolgte jedoch nicht.

Nach Ablauf der Rücküberstellungsfrist wurden die Asylverfahren vom Bundesamt mit Bescheid vom 21. März 2016 wegen Nichtbetreibens eingestellt, wobei festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen und der Familie die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht wurde; ein vorläufiger Rechtsschutzantrag und eine Klage blieben erfolglos (Beschluss des Verwaltungsgerichts v. 18.4.2016, Gerichtsbescheid v. 9.5.2016); die Familie wurde auf die Möglichkeit verwiesen, Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren zu stellen.

Mit Schriftsatz vom 21. April 2016 beantragte die Familie die Wiederaufnahme der Verfahren.

Nach Anhörung am 10. November 2016 lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 3. Januar 2017 die Asylanträge ab und drohte erneut die Abschiebung an; anschließende Klagen und vorläufige Rechtsschutzverfahren wurden unstreitig beendet. Nach Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG für die Ehefrau des Antragstellers zu 1 durch das Bundesamt (Änderungsbescheid vom 13.3.2017) wurde das sie betreffende Klageverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und eingestellt, die Antragsteller wurden im Anschluss im Hinblick auf die familiäre Lebensgemeinschaft geduldet.

Am 9. Oktober 2017 beantragten die Antragsteller die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

Am 18. Januar 2018 verstarb die im Bundesgebiet ärztlich (auch operativ) behandelte Ehefrau des Antragstellers zu 1; sie wurde in Tschetschenien bestattet.

Die Anträge vom 9. Oktober 2017 lehnte die Ausländerbehörde mit Bescheid vom 1. Februar 2018 mit der Begründung ab, die Antragsteller zu 5 bis 7 seien jünger als 14 Jahre und deshalb noch keine Jugendlichen im Sinn der Vorschrift, bei der Antragstellerin zu 3 liege der erforderliche erfolgreiche Schulbesuch nicht vor und die Antragsteller zu 2 und 4 seien ohne die erforderlichen Visa eingereist; bei ihnen lägen die erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nicht vor: Der Antragsteller zu 1 falle als Erwachsener nicht in den Anwendungsbereich des § 25a AufenthG; die Voraussetzungen des § 25b AufenthG erfülle er nicht, da er sich weniger als sechs Jahren im Bundesgebiet aufhalte und eine überwiegende Unterhaltssicherung durch Erwerbstätigkeit nicht bestehe.

Gegen den Bescheid erhoben die Antragsteller am 2. März 2018 Klage und suchten beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nach (RO 9 K 18.318/RO 9 E 18.317).

Mit Bescheid vom 2. März 2018 widerrief die Ausländerbehörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die den Antragstellern erteilten Duldungen mit sofortiger Wirkung und forderte sie auf, das Bundesgebiet spätestens bis zum 18. April 2018 zu verlassen; den Antragstellern wurden bis zum 18. April 2018 gültige Grenzübertrittsbescheinigungen ausgestellt. Auch gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht und suchten um vorläufigen Rechtsschutz nach (RO 9 S 18.481).

Mit Beschluss vom 16. März 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den vorläufigen Rechtsschutzantrag mit der Begründung ab, die in § 25a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geforderte Voraussetzung eines seit vier Jahren ununterbrochen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalts im Bundesgebiet liege nicht vor. Der Aufenthalt der Antragsteller zu 2 bis 4 sei zunächst in der Zeit zwischen der Asylantragstellung am 13. August 2013 und der Bekanntgabe des Bundesamtsbescheides am 22. August 2013 wegen des Dublin-Verfahrens gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylG gestattet gewesen. Weitere Gestattungszeiträume lägen zwischen dem 4. Mai 2014 und dem 18. April 2016 (Asylverfahren) sowie zwischen dem 21. April 2016 und dem 14. Februar 2017 (Wiederaufnahme des Asylverfahrens). Der Duldungszeitraum reiche vom 23. März 2017 bis zum 2. März 2018. Diese Zeiträume reichten für die Erfüllung des Vierjahreszeitraumes nicht aus.

Gegen den am 23. März 2018 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2018 haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt, die das Verwaltungsgericht am 17. April 2018 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat. Die Begründung dieser Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof am 19. April 2018 (Donnerstag) um 10:37 Uhr per Telefax eingegangen; es wurde mitgeteilt, der Abschiebeflug starte um 16:00 Uhr am selben Tag. Der Senat hat mit Beschluss vom 19. April 2018 die Abschiebung an diesem Tag untersagt, da die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert und angesichts der zeitlichen Bedrängnis eine belastbare Auswertung der umfangreichen Akten nicht möglich gewesen ist.

Für den 23. April 2018 (Montag) hat der Antragsgegner erneut einen Abschiebeflug festgelegt und die Antragsteller zum Flughafen verbracht, woraufhin die Antragsteller an diesem Tag um weitergehenden vorläufigen Rechtsschutz zur Unterbindung auch dieser Abschiebung gebeten haben.

Zur Begründung ihrer Beschwerde machen die Antragsteller geltend, die Bewertungen der nach § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG relevanten Zeiträume durch das Verwaltungsgericht seien nicht haltbar. Der Bundesamtsbescheid vom 22. August 2013 sei den Antragstellern erst am 4. September 2013 ausgehändigt worden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht am 4. November 2013 einen Maßgabebeschluss erlassen habe, demzufolge die Familie erst dann nach Polen abgeschoben werden darf, wenn die Ehefrau des Antragstellers zu 1 auf ihre Reisefähigkeit hin amtsärztlich untersucht worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe ein derartiger Beschluss nicht ergehen dürfen; vielmehr hätte die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet werden müssen. Die Abschiebung sei im Sinne des § 34a AsylG nicht vollziehbar gewesen. Nachdem die Zustimmung Polens am 20. August 2013 ergangen sei, sei die Überstellungsfrist am 20. April 2014 abgelaufen. Ab diesem Zeitpunkt – und nicht erst ab dem 4. Mai 2014 – sei der Aufenthalt der Familie wieder gestattet gewesen. Im Übrigen sei für die Zeit zwischen der Aushändigung des Bescheides und dem Ablauf der Überstellungsfrist von einem Abschiebungshindernis auszugehen, abgeleitet aus der Reiseunfähigkeit der Ehefrau und Mutter und gestützt auf Art. 6 GG; entscheidend sei das Bestehen eines Duldungsgrundes und nicht die Ausstellung einer Bescheinigung. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahren seien am 14. Februar 2017 unstreitig beendet worden, weil die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG betreffend die Ehefrau und Mutter vereinbart worden sei. Es widerspreche einem fairen Verfahren, die Zeit zwischen der Beendigung der gerichtlichen Verfahren am 14. Februar 2017 und der Übersendung des entsprechenden Bundesamtsbescheides am 23. März 2017 nicht zu berücksichtigen. Aus Sicht der Antragsteller liege zwischen der Asylantragstellung am 13. August 2013 und der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ein ununterbrochener Aufenthalt vor, der entweder gestattet oder geduldet gewesen sei.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.

II.

Durch den Beschluss vom 19. April 2018, mit dem der Senat dem Antragsgegner die Abschiebung der Antragsteller an diesem Tag untersagt hat, hat sich der Senat die zur Durchdringung des Akteninhalts erforderliche Zeit verschafft und mögliche, gegebenenfalls irreparable Nachteile der Antragstellerseite vermieden (sog. „Hängebeschluss“). Nachdem es sich nicht um den Instanz abschließenden Beschluss gehandelt hat, sind die im Beschluss vom 19. April 2018 tenorierte Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und die Kostenentscheidung unrichtig und zu korrigieren gewesen wie geschehen.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Daher besteht auch kein Anlass, die gegenwärtig durchgeführte Abschiebung zu untersagen. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seine Prüfung des Beschwerdevorbringens im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und folglich auch keine Unterbindung der Abschiebung.

Die Beschwerdebegründung befasst sich ausschließlich mit der Frage, ob den Antragstellern zu 2 bis 4 die am 9. Oktober 2017 beantragte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a AufenthG für die Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden zusteht. Diese Aufenthaltserlaubnis ist in Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes geregelt, sodass sie auch rechtskräftig abgelehnten Asylbewerbern erteilt werden darf (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Im Fall eines Anspruchs auf eine solche Aufenthaltserlaubnis bestünden Duldungsansprüche des Vaters und der Geschwister nach § 60a AufenthG i.V.m. Art. 6 GG.

Den Antragstellern zu 2 bis 4 steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

Gemäß § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält (Nr. 1), er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat (Nr. 2), der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird (Nr. 3), es gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (Nr. 4) und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (Nr. 5). Solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist (§ 25a Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG).

Der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (ein seit 4 Jahren ununterbrochen erlaubter, geduldeter oder mit einer Aufenthaltsgestattung verbrachter Aufenthalt im Bundesgebiet) lägen nicht vor, treten die Antragsteller nicht erfolgreich entgegen.

Das Verwaltungsgericht hat bezüglich der Aufenthaltsgestattung während des Dublin-Verfahrens zutreffend den Endzeitpunkt in der Bekanntgabe des Bescheides vom 22. August 2013 gesehen (vgl. BA S. 8), was die Antragsteller mit der Benennung des 4. September 2013 lediglich konkretisiert haben.

Soweit sich die Antragsteller für die Zeit zwischen dem 4. September 2013 und der Fortführung des Asylverfahrens nach Ablauf der Übernahmefrist am 20. April 2014 berufen, greift ihr Vorbringen nicht durch. Zwar geht das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. November 2013 von einem chronisch schlechten Gesundheitszustand der Ehefrau und Mutter aus, erklärt aber die Aufenthaltsbeendigung nach einer entsprechenden amtsärztlichen Einschätzung für zulässig. Diese ist in Form des amtsärztlichen Gutachtens vom 26. Februar 2014 abgegeben worden, woraufhin die Familie ihre Bereitschaft zur Ausreise erklärt hat. Bei dieser Sachlage kann von einem ununterbrochenen Aufenthalt auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung nicht gesprochen werden. Die Familie hat ihre ab der Erstellung des Gutachtens bestehende Ausreiseverpflichtung missachtet; die Eltern haben die Rücküberstellung nach Polen dadurch vereitelt, dass sie den Behörden ihre Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr in ihr Heimatland vorgespiegelt haben.

Die in diesem Zeitraum eingelegten Rechtsmittel haben zu rein verfahrensbezogenen Duldungen geführt, also nicht zu einem geduldeten Aufenthalt im Sinn des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der auf den erforderlichen Vierjahreszeitraum angerechnet werden könnte (vgl. OVG NRW, B.v. 17.8.2016 – 18 B 696/16).

Durch die Zeit nach dem Ablauf der polnischen Übernahmeerklärung am 20. April 2014 hat der erforderliche Vierjahreszeitraums nicht erfüllt werden können, denn die Duldung der Antragsteller ist unter Anordnung der sofortigen Vollziehung durch Bescheid vom 2. März 2018 mit Wirkung ab dessen Zugang am 3. März 2018 widerrufen worden.

Demzufolge hat ein vierjähriger ununterbrochener Zeitraum i.S.d. § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht vorgelegen, auch wenn später infolge einer Verschlechterung der Gesundheit der Ehefrau des Antragstellers zu 1 erneut die Aufenthaltsbeendigung ausgesetzt worden ist.

Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (schulischer oder beruflicher Erfolg) gegeben sind, wogegen einiges spricht, und ob der Ablehnungsbescheid der Ausländerbehörde vom 1. Februar 2018 bezüglich der Antragsteller zu 2 und 4 zu Recht auf das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG gestützt worden ist (die Einreise sei ohne das erforderliche Visum erfolgt). Im Begründungsschriftsatz vom 2. März 2018 zur Klage gegen den Bescheid vom 1. Februar 2018 haben die Antragsteller ausgeführt, nach Nr. 1.25a.4 der Verwaltungsvorschriften des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr zum Ausländerrecht (BayVVAuslR) in der Fassung vom 3. März 2014 solle von der gesetzlichen Möglichkeit, vom Visumserfordernis abzusehen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), Gebrauch gemacht werden. Im angefochtenen Bescheid werden jedoch keine Gründe für ein Abweichen von dieser ministeriellen, jedenfalls im Regelfall das Ermessen bindenden Vorgabe benannt.

Die instanzabschließende Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung ist bereits im „Hängebeschluss“ vom 19. April 2018 getroffen worden.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34a Abschiebungsanordnung


(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht

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(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 158


(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 10 Aufenthaltstitel bei Asylantrag


(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann ertei

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(1) Einem jugendlichen oder jungen volljährigen Ausländer, der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c oder seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn1.er sich seit drei Jahre

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25b Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration


(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesre

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 67 Erlöschen der Aufenthaltsgestattung


(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,1.wenn der Ausländer nach § 18 Absatz 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird,2.wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, noch keinen Asylant

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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. März 2018 - RO 9 E 18.317

bei uns veröffentlicht am 16.03.2018

Tenor I. Der Eilantrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Aug. 2016 - 18 B 696/16

bei uns veröffentlicht am 17.08.2016

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR festgesetzt. 1Gründe: 2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe
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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 02. Apr. 2019 - Au 6 E 19.389

bei uns veröffentlicht am 02.04.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 1.250,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Wege einer

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2019 - 10 CE 19.811

bei uns veröffentlicht am 13.05.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt. Gründe

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer

1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei
1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder
4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn

1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.

(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.

(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.

Tenor

I. Der Eilantrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller, Staatsangehörige der Russischen Föderation, reisten am 7. Juli 2013 auf dem Landweg von Polen kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 13. August 2013 Asylanträge. Einem Übernahmeersuchen stimmten die polnischen Behörden mit Schreiben vom 20. August 2013 zu. Mit Bescheid vom 22. August 2013 erklärte das Bundesamt die Asylanträge für unzulässig und ordnete die Abschiebung der Antragsteller nach Polen an. Hiergegen erhoben die Antragsteller am 1. Oktober 2013 zum Verwaltungsgericht Regensburg Klage (RO 9 K 13.30525) und stellten gleichzeitig einen Eilantrag. Mit Beschluss vom 4. November 2013 (RO 9 S 13.30524) lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den Eilantrag mit der Maßgabe ab, dass die angeordnete Abschiebung der Antragsteller nach Polen erst dann erfolgen darf, wenn die Reisefähigkeit der Ehefrau des Antragstellers zu 1) durch eine amtsärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist. Nach Ablauf der Rücküberstellungsfrist wurde über die Asylanträge im nationalen Verfahren entschieden. Mit Bescheid vom 21. März 2016 wurden vom Bundesamt die Asylanträge als zurückgenommen angesehen und das Asylverfahren eingestellt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Den Antragstellern wurde die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Tage ab dem Tag der Abschiebung befristet. Eine hiergegen erhobene Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 9. Mai 2016 abgewiesen (RO 9 K 16.30621), deren gleichzeitig gestellter Eilantrag wurde bereits mit Beschluss vom 18. April 2016 abgelehnt (RO 9 S 16.30620). Mit Schriftsatz vom 21. April 2016 wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 10. November 2016 gab der Antragsteller zu 1) im Wesentlichen an, dass sie wegen der Krankheit seiner Ehefrau nach Deutschland gekommen seien. Diese sei bereits im Heimatland behandelt worden, die Kosten der Operationen seien von einer sozialen Organisation bezahlt worden. Im Bundesgebiet sei die Behandlung fortgesetzt worden. Mit Bescheid vom 3. Januar 2017 lehnte das Bundesamt die Asylanträge ab. Es erging erneut eine Abschiebungsandrohung sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot. Die anschließenden Klage- und Eilverfahren wurden mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. Februar 2017 eingestellt (RO 9 S 17.30152 und RO 9 K 17.30153). Ein weiteres Klageverfahren gegen den Bescheid vom 3. Januar 2017 wurde aufgrund beidseitiger Erledigungserklärungen nach Feststellung eines Abschiebungsverbot für die Ehefrau des Antragstellers zu 1) nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch Bescheid des Bundesamts vom 13. März 2017 eingestellt (RO 9 K 17.30166). Der Ehefrau des Antragstellers zu 1) wurde daraufhin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG befristet bis zum 18. Juni 2018 (Passablauf) erteilt, die Antragsteller erhielten Duldungen ebenfalls befristet bis zum 18. Juni 2018. Am 18. Januar 2018 ist die Ehefrau des Antragstellers zu 1) verstorben.

Bereits am 9. Oktober 2017 beantragte der Antragsteller zu 1) für sich und die Antragsteller zu 2) bis 6) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Mit Bescheid vom 1. Februar 2018 lehnte das Landratsamt Regensburg die Anträge ab. Für die Antragsteller zu 5) bis 7) wurde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG abgelehnt, da ein solcher Aufenthaltstitel nur für jugendliche oder heranwachsende geduldete Ausländer vorgesehen sei und Jugendlicher man nach § 1 Abs. 2 JGG mit 14 Jahren sei. Für die Antragstellerin zu 3) wurden die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG verneint, da kein erfolgreicher Schulbesuch vorliege. Kriterien hierfür seien nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Regelmäßigkeit des Schulbesuchs und die Versetzungen in die nächste Klassenstufe. Die Antragstellerin zu 3) sei in die 7. Jahrgangsstufe (Schuljahr 2015/16) lediglich aus pädagogischen Gründen vorgerückt. In den Pflichtfächern Ethik, Deutsch als Zweitsprache, Englisch, Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde und Arbeit-Wirtschaft-Technik habe sie jeweils nur die Note mangelhaft, in Mathematik die Note ungenügend erzielt. Im Schuljahr 2016/17 sei sie nicht in die nächste Jahrgangsstufe vorgerückt, da sie in den Fächern Mathematik, Englisch und Physik/Chemie/Biologie nur die Note ungenügend und in Arbeit-Wirtschaft-Technik die Note mangelhaft erzielt habe. Die Antragsteller zu 2) und 4) seien im Juli 2013 ohne gültige Visa in das Bundesgebiet eingereist. Im Rahmen des § 25a AufenthG seien grundsätzlich auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen aus § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG heranzuziehen, soweit sie nicht durch speziellere Regelungen verdrängt würden. Hiernach sei auch der Grundsatz der Visumpflicht mit einzubeziehen. Nach § 39 AufenthV könne der Aufenthaltstitel „über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus“ im Bundesgebiet eingeholt werden. In der Begründung zur Aufenthaltsverordnung würden hierzu als Beispiele § 5 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 AufenthG genannt. § 10 Abs. 3 AufenthG enthalte für abgelehnte Asylbewerber jedoch keine Befreiung von der Visumpflicht. Das Visumverfahren sei bisher nicht nachgeholt worden. Der Antragsteller zu 1) erfülle weder die Voraussetzungen des § 25 AufenthG noch die des § 25b AufenthG. Er lebe seit knapp fünf Jahren im Bundesgebiet und sei auf Asylbewerberleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angewiesen. Beziehungen zum Herkunftsland lägen vor, da er die Leiche seiner Ehefrau unmittelbar nach deren Tod dorthin habe überführen lassen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Bescheids Bezug genommen.

Am 2. März 2018 erhoben die Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg (RO 9 K 18.318) und stellten gleichzeitig einen Eilantrag.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass zur Auslegung des § 25a AufenthG in Ermangelung bundeseinheitlicher Verwaltungsvorschriften auf die Verwaltungsvorschriften des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr zum Ausländerrecht (BAYVVAuslR) in der Fassung vom 3. März 2014 verwiesen werde. Zu § 25a Abs. 1 AufenthG sei danach festzustellen, dass der „erfolgreiche“ Schulbesuch lediglich voraussetze, dass der Schulabschluss (noch) erreicht werden könne. Über diese Frage solle gegebenenfalls eine Stellungnahme der Schule eingeholt werden (vgl. Nr. 1.25a.2). Einzelne Nichtversetzungen spielten dabei zwar grundsätzlich eine Rolle, seien aber nach hiesiger Auffassung nicht geeignet, die Erwartung auszulösen, dass die Schule nicht mit einem anerkannten Schulabschluss beendet werde. Andernfalls wäre die pädagogisch gebotene Wiederholung einer Schulklasse obsolet. Vielmehr müsse unterstellt werden, dass das Wiederholen einer Klassenstufe genau dem Zweck diene, dem Schüler im späteren Verlauf das Erreichen des Schulabschlusses zu ermöglichen. Im Hinblick auf die Antragsteller zu 2) und 4) sei die Rechtsauffassung des Antragsgegners überhaupt nicht mit der Intention des Gesetzgebers in Einklang zu bringen. Hierzu werde auf Nr. 1.25a.4 verwiesen: „Von der gesetzlichen Möglichkeit, vom Visumserfordernis abzusehen (vergleiche § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), soll Gebrauch gemacht werden“. Da kein sicherungsfähiges Aufenthaltsrecht vorliege, werde davon ausgegangen, dass eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO angezeigt sei. Offen sei die Frage, ob der Soll-Anspruch gemäß § 60a Abs. 2b AufenthG einen Hauptantrag oder lediglich einen Eilantrag, gerichtet auf die weitere Aussetzung der Abschiebung begründen könne. Entsprechend sei vorsorglich auch Klage auf Ausstellung einer Duldung in diesem Sinne für die weiteren Familienangehörigen, also für den Antragsteller zu 1) sowie die weiteren minderjährigen Geschwister (Antragsteller zu 5) bis 7)) erhoben worden. Ihnen stehe im Falle eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG für die Antragsteller zu 2) bis 4) ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 2b AufenthG zu.

Die Antragsteller beantragen,

gemäß § 123 VwGO im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, bis zu einer Entscheidung über die Klage vom Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen abzusehen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag nach § 123 VwGO sei bereits unzulässig, da vorrangig gegen den Bescheid vom 2. März 2018 ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen wäre. Zur Begründetheit wird zunächst auf die Ausführungen im Bescheid vom 1. Februar 2018 verwiesen. § 25a Abs. 1 AufenthG stelle lediglich eine Sollvorschrift dar. Der Antragsteller zu 2) habe sich in nachfolgenden Zeiträumen wie folgt im Bundesgebiet aufgehalten:

2. Dezember 2013 bis 31. März 2014 (Duldung zur Rücküberstellung nach Polen; Absicht, freiwillig auszureisen),

1. April 2014 bis 1. Juni 2014 (Duldung, Übergang in nationales Verfahren),

2. Juni 2014 bis 2. September 2014 (Gestattung),

3. September 2014 bis 16. November 2014 (ohne Besitz eines ausländerrechtlichen Dokuments),

17. November 2014 bis 12. März 2017 (Gestattung),

13. März 2017 bis 22. März 2017 (ohne Besitz eines ausländerrechtlichen Dokuments),

23. März 2017 bis heute (Duldung).

Mit Verfügung vom 2. März 2018 sei die Duldung widerrufen und eine Ausreiseaufforderung ausgesprochen worden. Der Sofortvollzug sei angeordnet worden. Der Antragsteller zu 2) sei seit 7. Juli 2013 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig, jedoch sei der Aufenthalt während zweier Zeiträume nicht legitimiert gewesen. Die Verwaltungsvorschriften (BayVVAuslR) führten zwar unter Nr. 1.25a.2 aus, dass kürzere Unterbrechungen unschädlich seien, jedoch seien diese Verwaltungsvorschriften nicht mehr anwendbar, da die Neuerungen des Änderungsgesetzes zum AufenthG 2015 keine Berücksichtigung gefunden hätten. Stattdessen müsse ausschließlich dem Gesetzestext gefolgt werden. Auch sei § 85 AufenthG nicht einschlägig. Unabhängig davon erfülle der Antragsteller zu 2) die geforderte Zeitdauer auch deshalb nicht, da es sich bei der Duldung vom 2. Dezember 2013 bis 31. März 2014 lediglich um eine Duldung zur Rücküberstellung nach Polen, mithin um eine verfahrensbezogene Duldung gehandelt habe. Eine solche Duldung führe aber nicht zu einem geduldeten Aufenthalt im Sinne vom § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Seit dem Schuljahr 2017/2018 besuche der Antragsteller zu 2) die Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung. Die Ausbildung habe am 12. September 2017 begonnen, am 24. Oktober 2017 sei eine Abmeldung erfolgt, am 23. November 2017 der Wiedereintritt. Die Ausbildung dauere bis Juli 2019. Ab Dezember 2017 seien Leistungen nach dem BAföG bewilligt worden. Bisher habe der Antragsteller zu 2) keine Nachweise über eine schulische Ausbildung oder einen Abschluss darüber beigebracht. Der Beginn eines Vollzeitunterrichts an einer Berufsschule reiche nicht allein als Kriterium für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG, zumal die Zukunftsprognose negativ ausfalle. Nach Rücksprache mit der Klassenleitung sei ein erfolgreicher Abschluss nach derzeitigem Leistungsstand ausgeschlossen. Die im Februar 2018 beendete Probezeit habe ohne Erfolg geendet. Neben dem Schulabschluss bzw. Schulbesuch sei eine Zukunftsprognose aufgrund der bisherigen Integrationsleistung zu erstellen. Der Besuch der Berufsschule und der Umstand, dass der Antragsteller zu 2) bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, stellten lediglich den „Standard“ für einen 17-jährigen Jugendlichen dar. Sein schulisches Verhalten zeige aber, dass er geltende Regeln nicht akzeptiere. Ein langjähriger Prozess der Verwurzelung bestehe nicht, er sei kein sogenannter „faktischer Inländer“. Die Verwurzelung der Familie sei trotz fast fünfjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet weiterhin im Heimatland. So sei auch der Leichnam der verstorbenen Mutter dorthin überführt worden. Darüber hinaus lägen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nicht vor, insbesondere sei das nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Visumsverfahren nicht nachgeholt worden.

Für die Antragstellerin zu 3) würden die gleichen vorstehend aufgeführten Aufenthaltszeiten wie für den Antragsteller zu 2) gelten. Sie besuche die Mittelschule Wörth an der Donau und sei in der Jahrgangsstufe 7 (Schuljahr 2015/16) lediglich aus pädagogischen Gründen in die nächste Jahrgangsstufe vorgerückt. Im Anschluss an das Schuljahr 2016/17 sei sie wegen ungenügender Noten nicht weiter vorgerückt. Zwar könne die Wiederholung des letzten Schuljahres unschädlich sein, allerdings müsste dann der zu betrachtende Zeitraum auf fünf Schuljahre ausgeweitet werden. Im Übrigen gelte das bereits zum Antragsteller zu 2) Gesagte.

Für die Antragstellerin zu 4) würden die gleichen vorstehend aufgeführten Aufenthaltszeiten wie für den Antragsteller zu 2) gelten. Sie besuche bisher unterdurchschnittlich die Mittelschule Wörth an der Donau. Die Integrationsprognose falle für sie negativ aus. Im Übrigen gelte das zum Antragsteller zu 2) Gesagte.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Die Gerichtsakten der abgeschlossenen Asylverfahren RO 9 S 13.30524, RO 9 K 13.30525, RO 9 S 16.30620, RO 9 K 16.30621, RO 9 S 17.30152, RO 9 K 17.30153 und RO 9 K 17.30166 wurden beigezogen.

II.

Der Eilantrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist statthaft, da für die Antragsteller auch nach eigenem Vorbringen die Voraussetzungen des § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG nicht vorliegen, so dass durch die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine Fiktionswirkung eingetreten ist. Durch die Stellung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG entfällt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht in der Regel nicht. Denn die Antragstellung aus dem Duldungsstatus heraus löst nicht die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG aus, sodass der Ausländer nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig bleibt. Danach besteht keine Rechtsposition, die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gesichert werden könnte (§ 123 Abs. 5 VwGO). Ein solcher Eilantrag kann nur auf die vorläufige Aussetzung der Abschiebung gerichtet sein, da der Erlass einer „einstweiligen Aufenthaltserlaubnis“ eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde. Der Statthaftigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner die für die Antragsteller bis zum 18. Juni 2018 befristeten Duldungen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit Bescheid vom 2. März 2018 mit sofortiger Wirkung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen hat. Die Wirksamkeit dieses Widerrufs hat - wie von Antragstellerseite richtig gesehen - Bedeutung für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes.

Aus der Systematik des § 81 AufenthG folgt, dass neben den gesetzlich geregelten Fällen eines fingierten Aufenthaltsrechts bzw. einer fingierten Duldung, die gegebenenfalls nach § 80 Abs. 5 VwGO durchzusetzen ist, für eine im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu erstreitende Fortgeltung des Aufenthaltsrechts oder Duldung kein Raum ist. Andernfalls käme es zu einer der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufenden Erweiterung der Wirkungen des § 81 AufenthG (OVG Berlin-Brandenburg v. 5.2.2015 - 2 S 5/15 - juris). Grundsätzlich ist vielmehr nach der gesetzlichen Systematik ein nicht durch § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG geschützter Ausländer zur Ausreise verpflichtet und kann darauf verwiesen werden, von dort aus das Verfahren weiter zu betreiben. Dabei kann die Durchsetzung der Verpflichtung zur Ausreise nicht schon als Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Rechtsverfolgung angesehen werden (OVG NRW v. 11.1.2016 -17 B 890/15 - juris).

Ein nach § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähiger Anspruch kann sich von daher grundsätzlich nur aus der rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung ergeben (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Während zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Falle der Durchführung eines Asylverfahrens nur bei positiver Entscheidung des Bundesamts über das Bestehen von Abschiebungshindernissen einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung gegenüber der Ausländerbehörde nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG begründen, ergibt sich aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten auch im Anschluss an eine mögliche bestandskräftigen negative Entscheidung des Bundesamts ein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis oder Duldung.

Aufgrund des Bescheides vom 2. März 2018 besteht für die Antragsteller jedenfalls ein Anordnungsgrund, ein Anordnungsanspruch ist im vorliegenden Fall nach summarischer Überprüfung allerdings nicht gegeben. Für die Antragsteller steht eine Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht im Raum. Eine Gefährdung der familiären Lebensgemeinschaft können die Antragsteller nicht für sich reklamieren, da sämtliche Familienmitglieder vollziehbar ausreisepflichtig sind und die Ausreise für alle vorgesehen ist. Eine Reiseunfähigkeit im engeren wie auch im weiteren Sinne im Falle der Abschiebung steht für die Antragsteller ebenfalls nicht im Raum. Eine aufenthaltsrechtliche Schutzwirkung können die Antragsteller im Hinblick auf ihr Privatleben als im Bundesgebiet aufgrund eines langjährigen Aufenthalts verwurzelte Ausländer aus Art. 8 EMRK nicht ableiten. Eine solche Schutzwirkung käme allenfalls in Betracht, wenn ein Ausländer in so hohem Maße aufgrund seiner Lebensumstände in Deutschland verwurzelt ist, dass er aufgrund einer abgeschlossenen und gelungenen Integration faktisch in so erheblichem Maße vom Aufenthalt im Bundesgebiet abhängig ist, dass ihm ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. Für die Antragsteller lässt sich trotz einer Aufenthaltsdauer seit 7. Juli 2013 im Bundesgebiet nicht von einer abgeschlossenen und gelungenen Integration sprechen, für die Antragsteller zu 2) bis 7) auch angesichts des Fehlens einer abgeschlossenen Schul- und Berufsausbildung.

Weiter bleibt darauf hinzuweisen, dass sich für die Antragsteller kein Duldungsanspruch daraus ableiten lässt, dass die Aussetzung der Abschiebung als Vorstufe oder Ersatz für die Beantragung eines Aufenthaltsrechts oder einen gerichtlichen Eilrechtsschutz im Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels angesehen wird (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 60a AufenthG Rn. 52 m.w.N.). Darüber hinaus ist im summarischen Verfahren auch nicht erkennbar geworden, dass den Antragstellern zu 2) bis 4) ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels fehlerhaft versagt wurde und bei korrekter Ermessensausübung der Aufenthaltstitel erteilt werden müsste und ohne die Erteilung einer Duldung aber gefährdet wäre (a.a.O. Rn. 54). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG wird für die Antragsteller zu 2) bis 4) als im Zeitpunkt der Antragstellung geduldete Ausländer nicht in Betracht kommen, da sie zu dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt dieses Beschlusses bereits nicht die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllen, wonach sich ein jugendlicher oder heranwachsender geduldeter Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten muss. Zu den Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet ist für die Antragsteller zu 2) bis 4) festzustellen, dass ihr Aufenthalt erstmals seit der Asylantragstellung am 13. August 2013 bis zur Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts vom 22. August 2013 gestattet war (§ 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylVfG). Der anschließende Gestattungszeitraum liegt zwischen dem 4. Mai 2014 (Durchführung des nationalen Asylverfahrens) und dem 18. April 2016 (Ablehnung des Eilantrags durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. April 2016 (RO 9 S 16.30620); § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Zwischen dem anschließend mit Schriftsatz vom 21. April 2016 beantragten Wiederaufnahmeverfahren bis zu den Einstellungsbeschlüssen vom 14. Februar 2017 (RO 9 S 17.30152 und RO 9 K 17.30153) liegt ein weiterer Gestattungszeitraum. Der Duldungszeitraum im Anschluss an die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG für die zwischenzeitlich verstorbene Mutter der Antragsteller zu 2) bis 7) mit Bescheid des Bundesamts vom 23. März 2017 bis zum Widerruf mit sofortiger Wirkung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid vom 2. März 2018 reicht in der Summe mit den drei vorausgegangenen Gestattungszeiträumen nicht aus, den von § 25a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geforderten Vierjahreszeitraum zu erfüllen, und zwar unabhängig davon, ob die Gestattung- und Duldungszeiträume von Zeiträumen nicht legitimierten Aufenthalts bzw. rein verfahrensbezogenen Duldungszeiträumen (sog. Verfahrensduldung; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17. 8. 2016 - 18 B 696/16 - juris) unterbrochen wurden. Auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 AufenthG kommt es danach nicht mehr entscheidungserheblich an. In der Folge scheidet auch die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG für den Antragsteller zu 1) und die Antragsteller zu 5) bis 7) aus.

Danach war der Eilantrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,

1.
wenn der Ausländer nach § 18 Absatz 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird,
2.
wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, noch keinen Asylantrag gestellt hat,
3.
im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes,
4.
wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist,
5.
mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a,
5a.
mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes,
6.
im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist.
Liegt in den Fällen des § 23 Absatz 1 der dem Ausländer genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach der sich aus Satz 1 Nummer 2 ergebenden Frist, dann erlischt die Aufenthaltsgestattung nach dieser Bestimmung erst, wenn der Ausländer bis zu diesem Termin keinen Asylantrag stellt.

(2) Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn

1.
ein nach § 33 Absatz 1 eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen wird oder
2.
der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 genannten Frist stellt.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR festgesetzt.


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(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.