Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2019 - 10 CE 19.811

bei uns veröffentlicht am13.05.2019

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis von der Durchführung der Abschiebung abzusehen und ihm eine Duldung zu erteilen, weiter.

Der am ... 2003 geborene Antragsteller reiste am 1. Oktober 2014 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern aus dem Kosovo in das Bundesgebiet ein. Ein Asylantrag blieb erfolglos. Die Familie ist seit dem 20. Februar 2017 ausreisepflichtig. Am 24. September 2018 und 16. Oktober 2018 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG. Die Anträge wurden mit Bescheid des Antragsgegners vom 14. Dezember 2018 abgelehnt. Hiergegen erhob der Antragsteller am 8. Januar 2019 Klage, über die noch nicht entschieden ist.

Den am 18. März 2019 beim Verwaltungsgericht Augsburg gestellten Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis von der Durchführung der Abschiebung abzusehen und ihm eine Duldung zu erteilen, lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 2. April 2019 ab. Die Abschiebung sei nicht wegen des Fehlens von Heimreisedokumenten tatsächlich unmöglich. Sie sei auch nicht wegen der Erkrankung des Vaters rechtlich unmöglich. Der Vater sei vollziehbar ausreisepflichtig und halte sich nicht berechtigterweise im Bundesgebiet auf. Die freiwillige Ausreise des Vaters sei diesem auch zumutbar. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vater reiseunfähig sei und daher nicht freiwillig oder auch im Wege einer Abschiebung in das Kosovo zur Herstellung der Familieneinheit zurückkehren könnte. Nach § 60 Abs. 2c Satz 1 AufenthG werde im Hinblick auf eine Abschiebung gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstünden, wenn nicht der Ausländer eine im Rahmen der Abschiebung beachtliche Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft mache. Im vorliegenden Fall bestünden keine Anhaltspunkte für eine allgemeine Reiseunfähigkeit des Vaters. Der Vater sei wegen der eingeschränkten Lungenfunktion lediglich flugreiseunfähig. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb dem Vater nicht eine freiwillige Ausreise oder auch die Abschiebung auf dem Landweg in das Kosovo zumutbar sein sollte, gegebenenfalls unter Mitführung des erforderlichen Inhalationsgerätes und/oder im Wege eines Krankentransports. Schließlich sei dem Vater auch im Jahr 2014 eine mehrtägige Reise auf dem Landweg in die Bundesrepublik möglich gewesen. Die Abschiebung des Antragstellers sei auch nicht aufgrund der Entbindung seiner Mutter am 3. April 2017 rechtlich unmöglich. Er habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG, da er nur im Besitz einer verfahrensbezogenen Duldung gewesen sei.

Zur Begründung der Beschwerde bringt der Antragsteller vor, aus der Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Asyl und Rückführung ergebe sich, dass ein EU-Laissez-Passer nur für die Ausreise über den Luftweg verwendet werden könne. Der Luftweg sei für den Vater des Klägers ausgeschlossen. Solange das EU-Laissez-Passer nicht vorliege, sei die Abschiebung weiterhin unmöglich. Ebenso sei die Abschiebung des jüngsten Sohnes der Familie derzeit unmöglich, weil dieser die kosovarische Staatsangehörigkeit noch nicht erworben habe. Die Prüfung der Reiseunfähigkeit des Vaters sei noch nicht abgeschlossen, sodass der Kläger weiterhin Anspruch auf Erteilung einer Duldung habe. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG. Er erfülle die nach dieser Bestimmung erforderliche Aufenthaltszeit von vier Jahren. Die Familie des Antragstellers habe die Geburtsurkunden bei der Ausländerbehörde abgegeben. Damit sei aber die Abschiebung noch nicht möglich. Vielmehr sei die Beantragung eines EU-Laissez-Passer notwendig. Dies habe die Ausländerbehörde nicht gemacht. Der Antragsteller habe somit ununterbrochen materielle Duldungsgründe vorweisen können. Auch widerspreche die Auslegung des Verwaltungsgerichts, wonach für die Erfüllung des Vierjahreszeitraumes gemäß § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ununterbrochen materielle Duldungsgründe vorgelegen haben müssten, der Intention des Gesetzgebers und verstoße gegen den Vorrang des Kindeswohls gemäß Art. 3 Kinderrechtskonvention.

Im Beschwerdeverfahren legte der Antragsteller ein ärztliches Attest vom 23. April 2019 vor. Danach besteht beim Vater des Antragstellers eine massive Beeinträchtigung der Lungenfunktion mit einer leichtgradigen respiratorischen Insuffizienz. Der Patient sei mit der Behandlung mit Ultibro subjektiv relativ stabil, es seien aktuell keine besonderen Maßnahmen erforderlich. Die Sauerstofftherapie solle konsequent zu Hause weitergeführt werden. Größere Reisen, insbesondere Flugreisen, seien nicht zumutbar. Eine dauernde Versorgung mit Sauerstoff müsse sichergestellt sein.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe insbesondere zu Recht die Voraussetzung des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung verneint. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei die Abschiebung seit der Abgabe der Geburtsurkunden, spätestens seit dem 20. März 2017 tatsächlich möglich, da seit diesem Zeitpunkt die erforderlichen Heimreisedokumente vorgelegen haben. Die Ausstellung eines EU-Laissez-Passer sei nicht zu beantragen. Vielmehr könne das Laissez-Passer durch den Antragsgegner selbst jederzeit ausgestellt werden. Auch für den jüngsten Bruder des Antragstellers liege eine internationale Geburtsurkunde vor, welche als Nachweis für die kosovarische Staatsangehörigkeit ausreiche und den Antragsgegner zur Ausstellung eines Laissez-Passer berechtigte. Eine etwaige Flugreiseunfähigkeit des Vaters des Antragstellers verhindere nicht die Abschiebung des Antragstellers. Er könne mit seiner Mutter und seinen drei Geschwistern rechtlich wie tatsächlich abgeschoben werden. Die Familie sei explizit über eine mögliche Trennung der Familie belehrt worden. Dem Vater sei durchaus eine freiwillige Ausreise zumutbar, sodass im Falle eine Abschiebung der restlichen Familie die Familientrennung zeitlich begrenzt sei. Das Abstellen auf einen materiellen Duldungsanspruch im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG stelle keine unzulässige einschränkende Auslegung dar. Es lasse sich schon aus dem Wortlaut ableiten, dass es auf einen materiellen Duldungsanspruch ankomme, während der Gesetzgeber in anderen Vorschriften den Besitz einer Duldungsbescheinigung genügen lasse.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 2. April 2019 hat keinen Erfolg, weil der Sachvortrag im Beschwerdeverfahren insoweit weder eine Abänderung noch eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigt, wobei sich die Prüfung auf die dargelegten Gründe zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf Aussetzung der Abschiebung bzw. auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG nicht in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO genügenden Weise glaubhaft gemacht hat.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Abschiebung nicht aus tatsächlichen Gründen (§ 60a Abs. 2 AufenthG) unmöglich, weil es an einem Heimreisedokument fehlen würde. Dem Antragsgegner liegen die Geburtsurkunde und ein Reisepass des Antragstellers vor, sodass er jederzeit das für eine Luftabschiebung ausreichende EU-Laissez-Passer ausstellen kann. Einer Antragstellung bei der kosovarischen Botschaft bedarf es hierfür nicht. Ein EU-Laissez-Passer kann bereits ausgestellt werden, wenn Nachweise über die kosovarische Staatsangehörigkeit vorliegen (Information des Bayerischen Landesamtes für Asyl und Rückführungen, Blatt 13 der VG-Akte). Dies gilt auch für das jüngste Kind der Familie, da die Geburtsurkunde als Nachweis für die kosovarische Staatsangehörigkeit ausreicht. Ein materieller Duldungsgrund wegen fehlender Heimreisepapiere bestand also für den Antragsteller und seine Familie ab dem Zeitpunkt der Vorlage der Geburtsurkunden nicht mehr.

Ein Duldungsanspruch für den Antragsteller ergibt sich auch nicht aus der Erkrankung seines Vaters und dessen geltend gemachter (Flug-)Reiseunfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der Trennung der Familie aus § 60a Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit Art. 6 GG. Der Antragsgegner beabsichtigt offensichtlich, den Antragsteller zusammen mit seiner Mutter und den weiteren Geschwistern auf dem Luftweg in sein Heimatland abzuschieben. Der Vater soll demgegenüber entweder freiwillig (auf dem Landweg) zurückkehren oder später abgeschoben werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z.B. B.v. 10.5.2008 - 2 BvR 588/08 - juris) gewährt Art. 6 GG grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Das Grundgesetz überantwortet die Entscheidung, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen. Dies gilt in gleicher Weise für die Aufenthaltsbeendigung. Der Vater des Antragstellers hält sich jedoch nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, weil er ebenso wie der Antragsteller und die restliche Familie vollziehbar ausreisepflichtig ist. Es ist daher sowohl dem Antragsteller als auch seinem Vater zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft im Heimatland fortzuführen. Die beabsichtigte Abschiebung des Antragstellers und der restlichen Familie ohne den Vater führt auch nicht zu einem „Auseinanderreißen“ der Familie über einen längeren Zeitraum, der dem Schutzgedanken des Art. 6 GG zuwiderlaufen würde. Die geplante Abschiebung trennt die Familie nur für eine überschaubare Zeit, bis der Vater des Antragstellers entweder freiwillig in den Kosovo zurückkehrt oder dorthin auf dem Landweg abgeschoben wird. Die Erkrankung des Vaters bedingt keine dauerhafte Reiseunfähigkeit. Die vorgelegten Atteste belegen nicht nachvollziehbar, dass der Vater durch seine Erkrankung (dauerhaft) gehindert wäre, die Bundesrepublik zu verlassen und in sein Heimatland zurückzukehren. Eine Reise- oder Transportunfähigkeit führt nur dann zu einem Abschiebungsverbot aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, wenn die Abschiebung den Abbruch einer lebenswichtigen medizinischen Behandlung zur Folge hätte oder der Ausländer aus gesundheitlichen Gründen transportunfähig ist. Eine Reiseunfähigkeit setzt somit voraus, dass sich der Gesundheitszustand unmittelbar durch die Abschiebung bzw. Ausreise voraussichtlich wesentlich verschlechtern würde (BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.11.2018, § 60a Rn. 13). Werden ärztliche Äußerungen vorgelegt, sind diese zum Nachweis einer Reiseunfähigkeit nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben und die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes sowie die Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation ergeben (§ 60a Abs. 2c AufenthG; Bauer/Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 60a Rn. 29). Diesen Anforderungen genügen die vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen für den Vater des Antragstellers nicht. Hieraus ergibt sich insbesondere nicht, weshalb der Vater nicht flugreisetauglich ist und eine dauernde Versorgung mit Sauerstoff sichergestellt sein muss. Offensichtlich reicht eine Inhalationsbehandlung mit Ultibro einmal pro Tag aus, um einen stabilen Zustand sicherzustellen (Bescheinigung vom 23. April 2019). Aus dem Attest wird vor allem nicht deutlich, ob der Sauerstoff lediglich für die Sauerstofftherapie erforderlich ist und ob diese gegebenenfalls für die Dauer der Reise ohne lebensbedrohliche Folgen unterbrochen werden könnte und lediglich für den Notfall sichergestellt sein müsste. Gegebenenfalls müsste die Abschiebung bzw. Ausreise unter entsprechenden Bedingungen gestaltet werden. Bis der Antragsgegner geklärt hat, ob der Vater des Antragstellers freiwillig auf dem Landweg ausreist oder auf dem Land- oder Luftweg gegebenenfalls unter medizinischer Begleitung abgeschoben wird, steht dem Antragsteller kein Duldungsanspruch aus Art. 6 GG zu, weil die Trennung vom Vater nur für einen vorübergehenden Zeitraum erfolgt und im Heimatland die familiäre Lebensgemeinschaft wieder fortgeführt werden kann.

Auch hat der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG hat, der im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig gesichert werden müsste, weil ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller bereits die Tatbestandsvoraussetzung des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt, weil er sich nicht seit vier Jahren geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält. Bei den dem Antragsteller ab dem 4. April 2017 erteilten Duldungen handelte es sich um sog. verfahrensbezogene Duldungen, weil der Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, mit dem der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war, Klage erhoben hat, die keine aufschiebende Wirkung hat (§ 75 AsylG) und sein Aufenthalt für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens geduldet wurde. Die Abschiebung des Antragstellers (und seiner Familie) war aber tatsächlich möglich, weil der Antragsgegner bereits aufgrund der am 21. März 2017 vorgelegten Geburtsurkunde ein EU-Laissez-Passer hätte ausstellen können. In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nur dann erfüllt ist, wenn der Betreffende einen materiellen Duldungsgrund für sich in Anspruch nehmen kann (BayVGH, B.v. 23.4.2018 - 19 CE 18.851 - juris Rn. 25; OVG NW, B.v. 17.8.2016 -18 B 696/16 - juris; NdsOVG, B.v. 28.5.2018 - 8 ME 31/18 - juris Rn. 4 m.w.N.), also eine verfahrensbezogene Duldung nicht ausreicht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein solches Verständnis der gesetzgeberischen Intention zuwiderlaufen sollte. Das in der Beschwerdebegründung angeführte Zitat aus der Bundestagsdrucksache (BT-Drs. 18/4097 S. 42) bezieht sich auf die Verkürzung der Aufenthaltsdauer von ursprünglich sechs Jahren auf nunmehr vier Jahre in § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und den Wegfall der Fristenregelung, sagt aber nichts darüber aus, ob der Gesetzgeber auch einen faktischen Aufenthalt, wenn kein materieller Duldungsgrund vorgelegen hat, ausreichen lassen wollte. Dagegen spricht, dass über den Weg der Verfahrensduldung auch Ausländer, die vollziehbar ausreisepflichtig sind und abgeschoben werden könnten, eine Aufenthaltserlaubnis erlangen könnten, wenn sie bestimmte Integrationsleistungen erbracht haben. Motiv des Gesetzgebers war aber langjährig Geduldeten eine gesicherte Aufenthaltsperspektive zu ermöglichen und „Kettenduldungen“ wirksamer zu begegnen (Göbel-Zimmermann in Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 25a Rn. 1). Werden nur verfahrensbezogene Duldungen erteilt und besteht kein materieller Duldungsgrund, soll aber gerade keine gesicherte Aufenthaltsperspektive eröffnet werden, da die Duldung nur für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens erteilt wird. Ein Verstoß gegen Art. 3 Kinderrechtskonvention liegt in der Forderung nach dem Vorliegen eines materiellen Duldungsgrunds schon deshalb nicht, weil diese Vorschrift keine subjektiven Rechte für den Einzelnen vermittelt (NdsOVG, B.v. 2.12.2012 - 8 LA 209/11 - juris Rn. 16, 31).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 75 Aufschiebende Wirkung der Klage


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

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(1) Einem jugendlichen oder jungen volljährigen Ausländer, der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c oder seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn1.er sich seit drei Jahre

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Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR festgesetzt. 1Gründe: 2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und die Kostenentscheidung im Beschluss vom 19. April 2018 sind gegenstandslos.

III. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Gegenstand der Beschwerde eines Vaters und seiner sechs minderjährigen Kinder (russische Staatsangehörige aus Tschetschenien) ist die Beendigung ihres Aufenthalts; sie machen Ansprüche auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen geltend.

Die Antragsteller reisten (zusammen mit der Ehefrau des Antragstellers zu 1 und Mutter der Antragsteller zu 2 bis 7) am 7. Juli 2013 (aus Polen kommend) in das Bundesgebiet ein und stellten am 13. August 2013 Asylanträge. Bei der Anhörung durch das Bundesamt wurde die Tumorerkrankung der Ehefrau des Antragstellers zu 1 und deren unzureichende Behandlung in der Heimat angesprochen. Nachdem die polnischen Behörden mit Schreiben vom 20. August 2013 einer Rückübernahme zugestimmt hatten, erklärte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 22. August 2013 die Asylanträge für unzulässig und ordnete die Abschiebung der Antragsteller nach Polen an.

Mit Beschluss vom 4. November 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den (zusätzlich zur Klage gegen den Bescheid gestellten) vorläufigen Rechtsschutzantrag mit der Maßgabe ab, dass die Abschiebung erst erfolgen dürfe, wenn die Reisefähigkeit der Ehefrau des Antragstellers zu 1 durch eine amtsärztliche Bescheinigung nachgewiesen sei. Das zuständige Gesundheitsamt stellte mit Schreiben vom 26. Februar 2014 die Reisefähigkeit auf dem Land- und auf dem Luftweg fest und empfahl vorsorglich eine ärztliche Begleitung. Die Familie erklärte sich daraufhin bereit zur freiwilligen Ausreise und zur Wahrnehmung eines Termins bei der Rückkehrberatung in Nürnberg am 20. März 2014. Eine Ausreise erfolgte jedoch nicht.

Nach Ablauf der Rücküberstellungsfrist wurden die Asylverfahren vom Bundesamt mit Bescheid vom 21. März 2016 wegen Nichtbetreibens eingestellt, wobei festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen und der Familie die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht wurde; ein vorläufiger Rechtsschutzantrag und eine Klage blieben erfolglos (Beschluss des Verwaltungsgerichts v. 18.4.2016, Gerichtsbescheid v. 9.5.2016); die Familie wurde auf die Möglichkeit verwiesen, Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren zu stellen.

Mit Schriftsatz vom 21. April 2016 beantragte die Familie die Wiederaufnahme der Verfahren.

Nach Anhörung am 10. November 2016 lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 3. Januar 2017 die Asylanträge ab und drohte erneut die Abschiebung an; anschließende Klagen und vorläufige Rechtsschutzverfahren wurden unstreitig beendet. Nach Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG für die Ehefrau des Antragstellers zu 1 durch das Bundesamt (Änderungsbescheid vom 13.3.2017) wurde das sie betreffende Klageverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und eingestellt, die Antragsteller wurden im Anschluss im Hinblick auf die familiäre Lebensgemeinschaft geduldet.

Am 9. Oktober 2017 beantragten die Antragsteller die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

Am 18. Januar 2018 verstarb die im Bundesgebiet ärztlich (auch operativ) behandelte Ehefrau des Antragstellers zu 1; sie wurde in Tschetschenien bestattet.

Die Anträge vom 9. Oktober 2017 lehnte die Ausländerbehörde mit Bescheid vom 1. Februar 2018 mit der Begründung ab, die Antragsteller zu 5 bis 7 seien jünger als 14 Jahre und deshalb noch keine Jugendlichen im Sinn der Vorschrift, bei der Antragstellerin zu 3 liege der erforderliche erfolgreiche Schulbesuch nicht vor und die Antragsteller zu 2 und 4 seien ohne die erforderlichen Visa eingereist; bei ihnen lägen die erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nicht vor: Der Antragsteller zu 1 falle als Erwachsener nicht in den Anwendungsbereich des § 25a AufenthG; die Voraussetzungen des § 25b AufenthG erfülle er nicht, da er sich weniger als sechs Jahren im Bundesgebiet aufhalte und eine überwiegende Unterhaltssicherung durch Erwerbstätigkeit nicht bestehe.

Gegen den Bescheid erhoben die Antragsteller am 2. März 2018 Klage und suchten beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nach (RO 9 K 18.318/RO 9 E 18.317).

Mit Bescheid vom 2. März 2018 widerrief die Ausländerbehörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die den Antragstellern erteilten Duldungen mit sofortiger Wirkung und forderte sie auf, das Bundesgebiet spätestens bis zum 18. April 2018 zu verlassen; den Antragstellern wurden bis zum 18. April 2018 gültige Grenzübertrittsbescheinigungen ausgestellt. Auch gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht und suchten um vorläufigen Rechtsschutz nach (RO 9 S 18.481).

Mit Beschluss vom 16. März 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den vorläufigen Rechtsschutzantrag mit der Begründung ab, die in § 25a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geforderte Voraussetzung eines seit vier Jahren ununterbrochen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalts im Bundesgebiet liege nicht vor. Der Aufenthalt der Antragsteller zu 2 bis 4 sei zunächst in der Zeit zwischen der Asylantragstellung am 13. August 2013 und der Bekanntgabe des Bundesamtsbescheides am 22. August 2013 wegen des Dublin-Verfahrens gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylG gestattet gewesen. Weitere Gestattungszeiträume lägen zwischen dem 4. Mai 2014 und dem 18. April 2016 (Asylverfahren) sowie zwischen dem 21. April 2016 und dem 14. Februar 2017 (Wiederaufnahme des Asylverfahrens). Der Duldungszeitraum reiche vom 23. März 2017 bis zum 2. März 2018. Diese Zeiträume reichten für die Erfüllung des Vierjahreszeitraumes nicht aus.

Gegen den am 23. März 2018 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2018 haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt, die das Verwaltungsgericht am 17. April 2018 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat. Die Begründung dieser Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof am 19. April 2018 (Donnerstag) um 10:37 Uhr per Telefax eingegangen; es wurde mitgeteilt, der Abschiebeflug starte um 16:00 Uhr am selben Tag. Der Senat hat mit Beschluss vom 19. April 2018 die Abschiebung an diesem Tag untersagt, da die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert und angesichts der zeitlichen Bedrängnis eine belastbare Auswertung der umfangreichen Akten nicht möglich gewesen ist.

Für den 23. April 2018 (Montag) hat der Antragsgegner erneut einen Abschiebeflug festgelegt und die Antragsteller zum Flughafen verbracht, woraufhin die Antragsteller an diesem Tag um weitergehenden vorläufigen Rechtsschutz zur Unterbindung auch dieser Abschiebung gebeten haben.

Zur Begründung ihrer Beschwerde machen die Antragsteller geltend, die Bewertungen der nach § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG relevanten Zeiträume durch das Verwaltungsgericht seien nicht haltbar. Der Bundesamtsbescheid vom 22. August 2013 sei den Antragstellern erst am 4. September 2013 ausgehändigt worden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht am 4. November 2013 einen Maßgabebeschluss erlassen habe, demzufolge die Familie erst dann nach Polen abgeschoben werden darf, wenn die Ehefrau des Antragstellers zu 1 auf ihre Reisefähigkeit hin amtsärztlich untersucht worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe ein derartiger Beschluss nicht ergehen dürfen; vielmehr hätte die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet werden müssen. Die Abschiebung sei im Sinne des § 34a AsylG nicht vollziehbar gewesen. Nachdem die Zustimmung Polens am 20. August 2013 ergangen sei, sei die Überstellungsfrist am 20. April 2014 abgelaufen. Ab diesem Zeitpunkt – und nicht erst ab dem 4. Mai 2014 – sei der Aufenthalt der Familie wieder gestattet gewesen. Im Übrigen sei für die Zeit zwischen der Aushändigung des Bescheides und dem Ablauf der Überstellungsfrist von einem Abschiebungshindernis auszugehen, abgeleitet aus der Reiseunfähigkeit der Ehefrau und Mutter und gestützt auf Art. 6 GG; entscheidend sei das Bestehen eines Duldungsgrundes und nicht die Ausstellung einer Bescheinigung. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahren seien am 14. Februar 2017 unstreitig beendet worden, weil die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG betreffend die Ehefrau und Mutter vereinbart worden sei. Es widerspreche einem fairen Verfahren, die Zeit zwischen der Beendigung der gerichtlichen Verfahren am 14. Februar 2017 und der Übersendung des entsprechenden Bundesamtsbescheides am 23. März 2017 nicht zu berücksichtigen. Aus Sicht der Antragsteller liege zwischen der Asylantragstellung am 13. August 2013 und der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ein ununterbrochener Aufenthalt vor, der entweder gestattet oder geduldet gewesen sei.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.

II.

Durch den Beschluss vom 19. April 2018, mit dem der Senat dem Antragsgegner die Abschiebung der Antragsteller an diesem Tag untersagt hat, hat sich der Senat die zur Durchdringung des Akteninhalts erforderliche Zeit verschafft und mögliche, gegebenenfalls irreparable Nachteile der Antragstellerseite vermieden (sog. „Hängebeschluss“). Nachdem es sich nicht um den Instanz abschließenden Beschluss gehandelt hat, sind die im Beschluss vom 19. April 2018 tenorierte Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und die Kostenentscheidung unrichtig und zu korrigieren gewesen wie geschehen.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Daher besteht auch kein Anlass, die gegenwärtig durchgeführte Abschiebung zu untersagen. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seine Prüfung des Beschwerdevorbringens im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und folglich auch keine Unterbindung der Abschiebung.

Die Beschwerdebegründung befasst sich ausschließlich mit der Frage, ob den Antragstellern zu 2 bis 4 die am 9. Oktober 2017 beantragte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a AufenthG für die Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden zusteht. Diese Aufenthaltserlaubnis ist in Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes geregelt, sodass sie auch rechtskräftig abgelehnten Asylbewerbern erteilt werden darf (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Im Fall eines Anspruchs auf eine solche Aufenthaltserlaubnis bestünden Duldungsansprüche des Vaters und der Geschwister nach § 60a AufenthG i.V.m. Art. 6 GG.

Den Antragstellern zu 2 bis 4 steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

Gemäß § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält (Nr. 1), er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat (Nr. 2), der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird (Nr. 3), es gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (Nr. 4) und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (Nr. 5). Solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist (§ 25a Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG).

Der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (ein seit 4 Jahren ununterbrochen erlaubter, geduldeter oder mit einer Aufenthaltsgestattung verbrachter Aufenthalt im Bundesgebiet) lägen nicht vor, treten die Antragsteller nicht erfolgreich entgegen.

Das Verwaltungsgericht hat bezüglich der Aufenthaltsgestattung während des Dublin-Verfahrens zutreffend den Endzeitpunkt in der Bekanntgabe des Bescheides vom 22. August 2013 gesehen (vgl. BA S. 8), was die Antragsteller mit der Benennung des 4. September 2013 lediglich konkretisiert haben.

Soweit sich die Antragsteller für die Zeit zwischen dem 4. September 2013 und der Fortführung des Asylverfahrens nach Ablauf der Übernahmefrist am 20. April 2014 berufen, greift ihr Vorbringen nicht durch. Zwar geht das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. November 2013 von einem chronisch schlechten Gesundheitszustand der Ehefrau und Mutter aus, erklärt aber die Aufenthaltsbeendigung nach einer entsprechenden amtsärztlichen Einschätzung für zulässig. Diese ist in Form des amtsärztlichen Gutachtens vom 26. Februar 2014 abgegeben worden, woraufhin die Familie ihre Bereitschaft zur Ausreise erklärt hat. Bei dieser Sachlage kann von einem ununterbrochenen Aufenthalt auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung nicht gesprochen werden. Die Familie hat ihre ab der Erstellung des Gutachtens bestehende Ausreiseverpflichtung missachtet; die Eltern haben die Rücküberstellung nach Polen dadurch vereitelt, dass sie den Behörden ihre Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr in ihr Heimatland vorgespiegelt haben.

Die in diesem Zeitraum eingelegten Rechtsmittel haben zu rein verfahrensbezogenen Duldungen geführt, also nicht zu einem geduldeten Aufenthalt im Sinn des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der auf den erforderlichen Vierjahreszeitraum angerechnet werden könnte (vgl. OVG NRW, B.v. 17.8.2016 – 18 B 696/16).

Durch die Zeit nach dem Ablauf der polnischen Übernahmeerklärung am 20. April 2014 hat der erforderliche Vierjahreszeitraums nicht erfüllt werden können, denn die Duldung der Antragsteller ist unter Anordnung der sofortigen Vollziehung durch Bescheid vom 2. März 2018 mit Wirkung ab dessen Zugang am 3. März 2018 widerrufen worden.

Demzufolge hat ein vierjähriger ununterbrochener Zeitraum i.S.d. § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht vorgelegen, auch wenn später infolge einer Verschlechterung der Gesundheit der Ehefrau des Antragstellers zu 1 erneut die Aufenthaltsbeendigung ausgesetzt worden ist.

Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (schulischer oder beruflicher Erfolg) gegeben sind, wogegen einiges spricht, und ob der Ablehnungsbescheid der Ausländerbehörde vom 1. Februar 2018 bezüglich der Antragsteller zu 2 und 4 zu Recht auf das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG gestützt worden ist (die Einreise sei ohne das erforderliche Visum erfolgt). Im Begründungsschriftsatz vom 2. März 2018 zur Klage gegen den Bescheid vom 1. Februar 2018 haben die Antragsteller ausgeführt, nach Nr. 1.25a.4 der Verwaltungsvorschriften des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr zum Ausländerrecht (BayVVAuslR) in der Fassung vom 3. März 2014 solle von der gesetzlichen Möglichkeit, vom Visumserfordernis abzusehen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), Gebrauch gemacht werden. Im angefochtenen Bescheid werden jedoch keine Gründe für ein Abweichen von dieser ministeriellen, jedenfalls im Regelfall das Ermessen bindenden Vorgabe benannt.

Die instanzabschließende Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung ist bereits im „Hängebeschluss“ vom 19. April 2018 getroffen worden.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR festgesetzt.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.