Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2015 - 15 ZB 14.1453

published on 02/12/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2015 - 15 ZB 14.1453
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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre im Zulassungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen (zertifiziertes Luftfahrunternehmen) von der Beklagten erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 6. Dezember 2011 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 4. Februar 2013 für die Errichtung eines Hubschrauberhangars mit Schulungsgebäude (Bauvorhaben) auf einer Teilfläche des Grundstücks Fl. Nr. ... (nunmehr: Fl. Nr. ...) Gemarkung Lechhausen (Baugrundstück). Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Planfeststellung für den Verkehrslandeplatz Augsburg vom 15. Februar 2002 (mit nachfolgenden Änderungen) innerhalb des Baubereichs F1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Der Einwand der Klägerin, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts seien die Voraussetzungen einer Änderung oder Erweiterung i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG bzw. § 6 Abs. 4 LuftVG erfüllt, insbesondere weil den bisherigen luftrechtlichen Entscheidungen nicht entnommen werden könne, dass eine Entwicklung des Landeplatzes hin zu einem in erster Linie durch Hubschrauberbetrieb geprägten Flugplatz abgewogen worden wäre, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils aufkommen.

aa) Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Bauvorhaben zu Recht im Baugenehmigungsverfahren zugelassen worden sei, weil mit der Baugenehmigung weder eine Änderung oder Erweiterung des luftverkehrsrechtlich festgelegten Anlagenbestands noch des Betriebsumfangs für den Verkehrslandeplatz erfolge, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 LuftVG kann die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände Gegenstand der Planfeststellung sein. Von dieser Ermächtigung hat die Planfeststellungsbehörde Gebrauch gemacht und - soweit es hier von Belang ist - eine (Bebauungsplanfestsetzungen vergleichbare) abschließende Regelung u. a. zur Art der baulichen Nutzung für den gegenständlichen Bereich F1 getroffen (vgl. Planfeststellungsbeschluss vom 15.2.2002 i. d. F. des Bescheids vom 28.4.2003 und des Bescheids - Negativattest - vom 17.1.2007, „Änderung des Zuschnitts der planfestgestellten Bau- und Vorfeldsflächen F1 und V1“). Danach sind im Bereich der überbaubaren Fläche F1 „Bauliche Anlagen und Einrichtungen zum Unterstellen, Warten und Instandsetzen von Luftfahrzeugen“ sowie „Bauliche Anlagen und Einrichtungen für den Frachtumschlag, für luftfahrtaffine Dienstleistungen und Gewerbebetriebe und für Verwaltungen, die dem Luftfahrtbetrieb oder -gewerbe dienen“ zulässig („Zweckbestimmung“). Eine weitergehende Beschränkung, etwa auf die im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidungen prognostizierten Hubschrauberbewegungen und einen dahingehenden Bedarf an Unterstellmöglichkeiten, enthalten weder die Regelung zur zulässigen Art der (baulichen) Nutzung noch die Zulassungsentscheidungen im Übrigen; eine derartige Beschränkung lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung der Regelung über die bebauungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten herleiten. Mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 15. Februar 2002 wurde auch der Neubau eines Hubschrauberlandeplatzes für den dauerhaften Hubschrauber-Flugbetrieb festgestellt (vgl. A.II [S. 2 ff.], VIII.1.1 [S. 12] sowie C.I.1.2 [S. 99], C.I.6.3.2 [S. 111], C.III.3.4.6 [S. 170] des Planfeststellungsbeschlusses vom 15.2.2002). Dieser neu ausgewiesene Hubschrauberlandeplatz soll insbesondere zur Hubschrauberschulung genutzt werden (vgl. ebd. III.C.3.4.6 [S. 170]). Davon abgesehen durfte (vgl. Bescheid vom 27. Juli 1965) und darf (vgl. Betriebsgenehmigung vom 17.5.2005) der Verkehrslandeplatz von Hubschraubern genutzt werden. Hubschrauber sind deshalb weder von den Arten der Luftfahrzeuge ausgenommen, die den Verkehrslandeplatz benutzen dürfen, noch sind für sie maximale Bewegungskontingente festgelegt. Sowohl der Hubschrauberhangar (bauliche Anlage zum Unterstellen, Warten und Instandsetzen von „Luftfahrzeugen“) als auch das Schulungsgebäude („bauliche Anlage für luftfahrtaffine Dienstleistungen und Gewerbebetriebe, die dem Luftfahrtbetrieb oder -gewerbe dienen“) sind ihrer Art nach im Bereich F1 ohne weiteres zulässig und waren deshalb im Baugenehmigungsverfahren zuzulassen (vgl. § 9 Abs. 1 LuftVG, Art. 1 Abs. 2 Nr. 1, Art. 2 Abs. 4 Nr. 3, Art. 55 Abs. 1, Art. 60, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO).

bb) Entgegen der Darlegung der Klägerin hat sich das Verwaltungsgericht nicht auf die Behauptung zurückgezogen, Hangars seien regelmäßig nicht von Einfluss auf die technische Kapazität. Es hat - der klägerischen Forderung entsprechend - mit einer tragfähigen und einzelfallbezogenen Begründung ausgeführt, dass die technisch luftseitige Kapazität des Verkehrslandeplatzes abschließend im bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss sowie in der Betriebsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVG (vom 17.5.2005) geregelt wurde und die höchstzulässige Zahl von Flugbewegungen durch die bereits vorhandenen und bestandskräftig genehmigten Flugbetriebsflächen für den Hubschrauberbetrieb begrenzt wird. Folgerichtig führt das Verwaltungsgericht weiter aus, dass die Baugenehmigung für den Hangar und das Schulungsgebäude keine weitergehende Möglichkeit zur technischen Ausnützung der vorhandenen und genehmigten Flugbetriebsflächen für den Hubschrauberbetrieb schafft, eben weil diese Möglichkeit bereits durch die bestandskräftigen luftverkehrsrechtlichen Zulassungsentscheidungen getroffen wurde. Davon abgesehen steht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die luftseitige technische Kapazität eines Flughafens maßgeblich durch die Start- und Landebahnen, die Rollbahnen und die Vorfeldflächen bestimmt wird, im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B. v. 16.12.2003 - 4 B 75/03 - NVwZ 2004, 865 = juris Rn. 7 m. w. N.).

cc) Anders als die Klägerin annimmt, ist dem Verwaltungsgericht kein Fehler bei der Auslegung und Auswertung der bisherigen luftrechtlichen Zulassungsentscheidungen unterlaufen, der ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufkommen lassen könnte. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die (Bau-) Genehmigung eines Hangars für Hubschrauber das bisher abgewogene Planungskonzept verlassen würde und damit eine Änderung der Anlage und zugleich des Betriebs des Verkehrslandeplatzes bewirke.

(1) Die Zulassungsfähigkeit des Bauvorhabens bemisst sich nach der bauplanungsrechtlichen Regelung der Planfeststellung über die Art der (baulichen) Nutzung für die Baufläche F1. Insoweit ist der Regelungsgehalt vom Wortlaut her eindeutig. Er lässt sich auch durch die in den Zulassungsentscheidungen ausdrücklich erklärten Planungsziele, die die Anlegung oder den Ausbau des Verkehrslandeplatzes gerechtfertigt haben (vgl. BVerwG, U. v. 13.10.2011 - 4 A 4000/10 - juris Rn. 35), nicht in Richtung des klägerischen Vortrags relativieren. Hubschrauber sind „Luftfahrzeuge“ i. S. d. Regelung über die Art der (baulichen) Nutzung für den Baubereich F1; ein Hangar ist eine bauliche Anlage zum „Unterstellen, Warten und Instandsetzen von Luftfahrzeugen“. Das genehmigte Schulungsgebäude ist eine bauliche Anlage „für luftfahrtaffine Dienstleistungen, die dem Luftfahrtbetrieb oder -gewerbe dient“.

(2) Die Zulassung des Bauvorhabens steht auch nicht im Widerspruch zur planerischen Konzeption des Verkehrslandeplatzes. Dieser dient als Regionalflugplatz der Allgemeinen Luftfahrt und steht demnach „von seiner Zweckbestimmung her grundsätzlich allen Bereichen der Allgemeinen Luftfahrt offen“ (vgl. „Änderung der Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb des Verkehrsladeplatzes Augsburg“ vom 31.7.2009, S. 8; C.III.3.2.1 [S. 143] des Planfeststellungsbeschlusses vom 15.2.2002; Betriebsgenehmigung vom 17.5.2005, S. 3).

(3) Soweit die Klägerin auf die in den Zulassungsentscheidungen angestellten Prognosen der künftigen Hubschrauberflugbewegungen (für 2010: 3.077 [AFG] bzw. 4.050 [Verkehrswissenschaftliches Institut der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen]; für 2015: 3.250 [Airport Research Center]) Bezug nimmt, diesen die tatsächliche Entwicklung gegenüberstellt („Hubschrauberbewegungen 2012: 11.205, 2013: 14.758) und die Lärmbewertung durch die Zunahme an Hubschrauberflügen beanstandet, führen auch diese Darlegungen nicht zur Zulassung der Berufung.

(a) Der Vortrag der Klägerin, dass Hubschrauberbewegungen für die künftige verkehrliche Bedeutung im Planfeststellungsbeschluss vom 15. Februar 2002 keine Rolle gespielt hätten, entspricht nicht den Tatsachen. Mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 15. Februar 2002 wurde auch der Neubau eines Hubschrauberlandeplatzes für den dauerhaften Hubschrauber-Flugbetrieb festgestellt (vgl. A.II [S. 2 ff.], VIII.1.1 [S. 12], C.I.1.2 [S. 99], C.I.6.3.2 [S. 111], C.III.3.4.6 [S. 170] des Planfeststellungsbeschlusses vom 15.2.2002). Dieser neu ausgewiesene Hubschrauberlandeplatz wird insbesondere zur Hubschrauberschulung genutzt (vgl. ebd. III.C.3.4.6 [S. 170]). Davon abgesehen durfte (vgl. Bescheid vom 27. Juli 1965) und darf (vgl. Betriebsgenehmigung vom 17.5.2005) der Verkehrslandeplatz von Hubschraubern genutzt werden.

(b) Die Darlegungen der Klägerin zur Lärmbelastung, die infolge der Ansiedlung der Beigeladenen nun durch die Hubschrauberbewegungen dominiert würden, lassen keine andere Bewertung zu.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Baugenehmigung keine weitergehenden Möglichkeiten zur technischen Ausnutzung der vorhandenen und genehmigten Flugbetriebsflächen für den Hubschrauberbetrieb schafft und dass die technische Möglichkeit zur Ausnutzung der Flugbetriebsflächen im derzeitigen Umfang vielmehr bereits durch die luftverkehrsrechtlichen Zulassungsentscheidungen in den Jahren 2002 und 2005 bestandskräftig getroffen wurde. Die Frage nach der Zumutbarkeit des Fluglärms aus Anlass des Bauvorhabens stellt sich deshalb nicht. Von daher ist auch die Ausführung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Klägerin auf ein Tätigwerden gegenüber der zuständigen Luftverkehrsbehörde zur Anpassung bzw. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses aus dem Jahr 2002 bzw. der Betriebserlaubnis aus dem Jahr 2005 zu verweisen wäre, falls die festgesetzten Lärmgrenzwerte überschritten würden.

Davon abgesehen ergibt sich aus dem „Rechnerischen Nachweis der Flug- und Bodenlärmbelastung für das Jahr 2013 am Verkehrslandeplatz Augsburg“ vom 29. Januar 2014, dass die Lärmbelastung durch den Flugbetrieb - infolge der geringeren Flugbewegungen (2013: 56.970) - insgesamt geringer ausfällt als prognostiziert worden ist (prognostizierte Flugbewegungen für 2010: 73.548 bzw. 69.770) und dass die (zu Recht „analog zum bisher angewandten Verfahren“ der Schalltechnischen Untersuchung vom 28. April 2000) berechneten „Mittelungspegel (Fluglärmkonturen: 58 dB(A), 62 dB(A), 64 dB(A)) für das Jahr 2013 auch unter Berücksichtigung von zusätzlichen Immissionen durch „Schulungshovern“ innerhalb der Bestandslärmkonturen von 1999 (Flugbewegungen: 71.620) liegen. Relevante Maximalpegel reichen nur geringfügig über das Flugplatzgelände hinaus; lediglich am nördlichen Rand des Flugplatzgeländes ergeben sich durch den Übungsbetrieb der Helikopter neue Lärmbelastungen im Bereich der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen. Diese schalltechnische Bewertung zu den tatsächlichen Gegebenheiten wird hinsichtlich des Gutachtens vom 29. Januar 2014 für das Jahr 2013 auch durch die von der Klägerin vorgelegten „Anmerkungen zu den schalltechnischen Gutachten“ vom 15. April 2014 nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Davon abgesehen findet der in den „Anmerkungen zu den schalltechnischen Gutachten“ vom 15. April 2014 angesetzte Lästigkeitszuschlag von 5 dB(A) keine Stütze in der maßgeblichen Lärmprognose zum bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 15. Februar 2002, wie die Bearbeiter dieser Untersuchung selbst einräumen.

(c) Im Übrigen stellt das Verwaltungsgericht nicht infrage, dass die Ansiedlung der Beigeladenen am Verkehrslandeplatz Augsburg und folglich auch das Vorhaben (faktisch) zu einem deutlichen Anstieg der Hubschrauberbewegungen geführt haben. Zutreffend erachtet das Verwaltungsgericht diese Entwicklung aber für unmaßgeblich, weil eine Erweiterung oder Änderung i. S. v. § 6 Abs. 4 oder § 8 Abs. 1 LuftVG nicht die bloße (faktische) Betriebszunahme erfasst, sofern diese von einer bestandskräftig erteilten luftverkehrsrechtlichen Genehmigung, also dem bisherigen Gestattungszustand gedeckt ist. Insbesondere wirft die bloße gesteigerte Ausnutzung der Kapazität eines uneingeschränkt genehmigten Flugplatzes die Genehmigungsfrage nicht neu auf (BVerwG, B. v. 16.12.2013 - 4 B 75/03 - NVwZ 2004, 865 = juris Rn. 9 m. w. N.). So liegt es aber hier, weil das Bauvorhaben weder den Rahmen der planfestgestellten bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit noch den Rahmen der „Gesamtkapazität“ des Verkehrslandeplatzes überschreitet, der u. a. durch den bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss und die nachfolgende Betriebserlaubnis vom 17. Mai 2005 abschließend festgelegt wurde. Der im Planfeststellungsverfahren erhobenen Forderung, eine „Beschränkung von Flugzeugbewegungen entsprechend der Prognose des Vorhabenträgers“ festzulegen, wurde bewusst eine Absage erteilt, weil die im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. Februar 2002 vorliegende und bestandskräftige luftrechtliche Genehmigung des Verkehrslandeplatzes nicht eingeschränkt werden sollte und weil es im Übrigen auch bei anderen Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen, z. B. beim Bau oder der Veränderung von Bundesstraßen, nicht möglich ist, die maximal zulässigen Fahrzeugbewegungen auf die Prognose zu begrenzen (vgl. Planfeststellungsbeschluss vom 15.2.2002, C.III.5.7.6 [S. 341 f.]).

(aa) Auch aus einem etwaigen Vorfeldbezug, den die Baufläche F1 aufweisen soll, lässt sich nicht schließen, das Bauvorhaben weiche hinsichtlich der luftseitigen technischen Kapazität vom bereits durch die bestandskräftigen Zulassungsentscheidungen geregelten Umfang ab. Davon abgesehen wird die zulässige Art der (baulichen) Nutzung in der Baufläche F1 nicht erschöpfend von einem Vorfeldbezug bestimmt, wie die Zulässigkeit von luftfahrtaffinen Dienstleistungen, Gewerbebetrieben und Verwaltungen zeigt.

(bb) Die Auffassung der Klägerin, wonach die Baufläche F1 für Flugzeughangars, nicht aber für Hubschrauberhangars vorgesehen sei, trifft nicht zu. Eine derartige Beschränkung findet sich weder in der bebauungsrechtlichen Regelung („Luftfahrzeuge“) noch lässt sie sich sonst den Zulassungsentscheidungen entnehmen. Hubschrauber dürfen den Verkehrslandeplatz benutzen. Folglich sind auch Unterstellmöglichkeiten für Hubschrauber von der Zweckbestimmung des Verkehrslandeplatzes erfasst; für die luftfahrtaffine Dienstleistung „Hubschrauberschulung“ gilt nichts anderes.

(cc) Auch die Annahme der Klägerin, die luftseitige technische Kapazität habe durch die Prognose der künftigen Flugbewegungen bestimmt werden sollen, so dass wesentliche Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung auch die dem Konzept des Planfeststellungsbeschlusses zu entnehmende luftseitige Kapazität beeinflussen würden, bzw. die technische Kapazität des Flughafens sei auf die Prognose begrenzt, findet keine Stütze im Planfeststellungsbeschluss vom 15. Februar 2002 oder in den sonstigen Zulassungsentscheidungen. Die dahingehende Formulierung im Planfeststellungsbeschluss, „Die den Flugbetrieb am Verkehrslandeplatz Augsburg i. S. d. technischen Kapazität begrenzende Komponente ist die Prognose - nicht die Bahn und auch nicht die Vorfeldflächen“, betrifft die voraussichtlichen Lärmbelastungen, die sich nach der Flugbewegungs-Prognose richten und zwar unabhängig davon, wie viele Flugzeug-Abstellpositionen bestehen (vgl. Planfeststellungsbeschluss vom 15.2.2002 C.III.5.7.6 [S. 341 f.]). Der Forderung nach einer Beschränkung von Flugzeugbewegungen entsprechend der Prognose des Vorhabenträgers wurde demgegenüber - wie schon ausgeführt - im selben Absatz eine klare Absage erteilt (vgl. Planfeststellungsbeschluss vom 15.2.2002 ebd.).

(dd) Von Vorstehendem ausgehend trifft es auch nicht zu, dass das Bauvorhaben „zu einer Änderung des Gesichts des Flughafens“ geführt habe. Die bloße gesteigerte Ausnutzung der Kapazität eines - wie hier - uneingeschränkt genehmigten Verkehrslandeplatzes stellt keine genehmigungsbedürftige Erweiterung oder Änderung dar (vgl. BVerwG, U. v. 21.5.1997 - 11 C 1/97 - NVwZ-RR 2003, 729 = juris Rn. 6 m. w. N.); das „Gesicht“ des Verkehrslandeplatzes wird demnach durch die bisher ergangenen Zulassungsentscheidungen geprägt. Eine von Zulassungsentscheidungen abweichende „quantitative Steigerung des Flugbetriebs“ - wie im Fall des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 16.12.1988 4 C 49/86 - BVerwGE 81, 95 = juris Rn. 37) - liegt nicht vor. Der Betrieb des Verkehrslandeplatzes bleibt vielmehr auch nach Errichtung des Bauvorhabens im Rahmen des Zugelassenen.

b) Die Darlegungen der Klägerin zu der ihrer Ansicht nach bestehenden UVP-Pflicht des Bauvorhabens führen nicht zur Zulassung der Berufung.

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Frage nach dem Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung mangels Vorliegen einer Änderung i. S. v. § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG keiner näheren Untersuchung bedarf. Das trifft zu. Denn die Frage, ob eine Änderung oder Erweiterung i. S. d. § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG vorliegt, beurteilt sich nach materiellem Recht, vorliegend mithin nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG (vgl. BVerwG, U. v. 18.12.2014 - 4 C 36/13 - BVerwGE 151, 138 = juris Rn. 23 m. w. N.). Aus dem Unionsrecht, insbesondere aus der Regelung in Nr. 13 Buchst. a des Anhangs II der Richtlinie 2011/92/EU (über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. 2012 Nr. L 26 S. 1 - UVP-Richtlinie), deren Umsetzung § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG dient, folgt nichts anderes.

aa) Es ist bereits fraglich, ob die Klägerin im Fall der UVP-Pflichtigkeit des Bauvorhabens allein durch das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung in eigenen Rechten verletzt sein kann (§ 42 Abs. 2 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat die Klagebefugnis lediglich wegen des Vorbringens der Klägerin bejaht, anstelle des Baugenehmigungsverfahrens, das anders als das luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsverfahren keine Drittschutz vermittelnde abwägende Berücksichtigung der dem Vorhaben entgegenstehenden privaten Belange vorsieht, habe ein luftverkehrsrechtliches Zulassungsverfahren durchgeführt werden müssen. Nachdem das Bauvorhaben aber zu Recht im Baugenehmigungsverfahren zugelassen wurde, weil es - wie ausgeführt - im Rahmen der bisherigen luftrechtlichen Zulassungsentscheidungen bleibt, ist nicht ersichtlich in welchen sonstigen eigenen Rechten die Klägerin durch die weder den luftverkehrsrechtlich festgelegten Anlagenbestand noch den Betriebsumfang des Verkehrslandplatzes ändernde Baugenehmigung verletzt sein kann. Insoweit führte auch ein pflichtwidriges Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung auf die Klage hin nicht von vornherein zur Aufhebung der Baugenehmigung. Denn dem nationalen Gesetzgeber steht es frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung i. S. d. Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU geltend machen kann, auf subjektive Rechte zu beschränken (vgl. EuGH, U. v. 16.4.2015 - C-570/13 - DVBl 2015, 767 = juris Rn. 40; vgl. EuGH, U. v. 15.10.2015 - C-137/14 - juris Rn. 32 f.; EuGH, U. v. 12.5.2011 - C-115/09, DVBl 2011, 757 = juris Rn. 45). Dem entspricht u. a. die Regelung des § 42 Abs. 2 VwGO. Allein eine „Verletzung des Gemeinschaftsrechts“ genügte vorliegend deshalb für sich nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung. Letztlich kann aber dahinstehen, ob die Klägerin (auch) hinsichtlich der Zulassung des Bauvorhabens im Baugenehmigungsverfahren klagebefugt ist, weil eine UVP-Prüfungspflicht oder Vorprüfungspflicht nicht bestand.

bb) Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht für Arbeiten bzw. Änderungen der Infrastruktur eines vorhandenen Flugplatzes ohne Verlängerung der Start- und Landebahn nach Maßgabe der Richtlinie 2011/92/EU nur, wenn sie als Änderung des Flugplatzes selbst angesehen werden können. Daran fehlt es.

(1) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin umfasst das Bauvorhaben keine „Änderung eines Projekts nach Nr. 7 Buchst. a des Anhangs I der Richtlinie 2011/92/EU“ oder nach Nr. 13 Buchst. a des Anhangs II der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie).

Nach Nr. 24 des Anhangs I der Richtlinie 2011/92/EU ist Projekt i. S. d. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Prüfung) auch „jede Änderung oder Erweiterung von Projekten, die in diesem Anhang aufgeführt sind, wenn sie für sich genommen die Schwellenwerte, sofern solche in diesem Anhang festgelegt sind, erreicht“. Das ist nicht der Fall, weil der Verkehrslandeplatz Augsburg keine „Start- und Landebahngrundlänge von 2.100 m und mehr“ aufweist (vgl. Nr. 7 Buchst. a der Richtlinie 2011/92/EU; der Verkehrslandeplatz überschreitet allerdings den in Nr. 14.12.1 der Anlage 1 zum UVPG festgelegten Schwellenwert der „Start- und Landebahngrundlänge von 1.500 m oder mehr“). Nach Nr. 13 Buchst. a des Anhangs II der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Vorprüfung) ist Projekt i. S. d. Art. 4 Abs. 2 auch „die Änderung oder Erweiterung von bereits genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten des Anhangs I oder dieses Anhangs, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können (nicht durch Anhang I erfasste Änderung oder Erweiterung)“.

Nach der Rechtsprechung des EuGH fallen Änderungen der Infrastruktur eines vorhandenen Flugplatzes ohne Verlängerung der Start- und Landebahn unter Nr. 13 des Anhangs II der Richtlinie 85/337 (nunmehr: Nr. 13 Buchst. a des Anhangs II der Richtlinie 2011/92/EU) in Verbindung mit Nr. 7 ihres Anhangs I (nunmehr: Nr. 7 Buchst. a des Anhangs I der Richtlinie 2011/92/EU) sofern diese Arbeiten, insbesondere aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und ihrer Merkmale, als Änderung des Flugplatzes selbst anzusehen sind (vgl. EuGH U. v. 17.3.2011 - C-275/09 - NuR 2011, 282 = juris Rn. 35; U. v. 28.2.2008 - C-2/07 - NuR 2008, 255 = juris Rn. 29 ff.). Demnach können zwar Änderungen der Infrastruktur eines vorhandenen Flugplatzes auch ohne Verlängerung der Start- und Landebahn Projekte i. S. d. UVP-Richtlinie sein. Vorauszusetzen ist aber weiter, dass diese Änderungen bzw. Arbeiten zur Verbesserung oder Erweiterung der Infrastruktur eines schon erbauten Flugplatzes, insbesondere aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs oder ihrer Merkmale, als Änderung des Flugplatzes selbst angesehen werden können (vgl. EuGH, U. v. 21.3.2013 - C-244/12 - NVwZ 2013, 707 = juris Rn. 28 m. w. N.). Das ist insbesondere bei Arbeiten der Fall, die dazu bestimmt sind, die Aktivitäten des Flugplatzes und den Luftverkehr erheblich zu steigern (vgl. EuGH, U. v. 28.2.2008 - C-2/07 - NuR 2008, 255 = juris Rn. 36).

Hiervon ausgehend fehlt es aus den vorstehenden unter Nr. 1 Buchst. a aufgeführten Gründen an einer die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auslösenden „Änderung“ oder „Erweiterung“ im Sinn der UVP-Richtlinie oder des UVPG, weil das Bauvorhaben im Rahmen des bestandskräftig Zugelassenen, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, bleibt und deshalb seiner Art, seines Umfangs oder seiner Merkmale nach keine Änderung des Verkehrslandeplatzes herbeiführt und insbesondere nicht dazu bestimmt ist, die Aktivitäten des Verkehrslandeplatzes und den Luftverkehr in Ansehung des schon Zugelassenen erheblich zu steigern.

(2) Auch die weiteren Ausführungen in der Entscheidung des EuGH vom 28. Februar 2008 (a. a. O., Rn. 42-46), die in der Zulassungsbegründung wiedergegeben werden, lassen nicht den von der Klägerin gezogenen Schluss zu, aus dem Blickwinkel des Unionsrechts habe das Verwaltungsgericht eine Änderung des Flughafens im Sinn der Richtlinie 2011/92/EU nicht verneinen dürfen.

Es steht außer Frage, dass die UVP-Richtlinie an eine Gesamtbewertung der Auswirkungen von Projekten oder deren Änderung auf die Umwelt anknüpft und dass Behörden die geplante Steigerung der Aktivitäten eines Flugplatzes berücksichtigen müssen, wenn sie die Auswirkungen der Änderungen auf die Umwelt prüfen, die an der Infrastruktur dieses Flugplatzes vorgenommen werden sollen, damit der Zuwachs an Tätigkeit aufgenommen werden kann. Soweit es das gegenständliche Vorhaben betrifft, kann aber nur wiederholt werden, dass das Bauvorhaben weder eine Steigerung der zugelassenen Aktivitäten des Verkehrslandeplatzes herbeiführt noch mit seiner Ausführung ein über die bestandskräftigen Zulassungsentscheidungen hinausgehender „Zuwachs an Tätigkeiten“ verbunden ist.

(3) Die weiteren Darlegungen der Klägerin zu mehrstufigen Genehmigungsverfahren lassen keine andere Bewertung zu.

(a) Die Klägerin stellt zunächst auf einen „Hubschrauberbetrieb“ von mehr als 8.000 Bewegungen im Jahr ab und bemängelt sodann, die Baugenehmigung ermögliche einen Zuwachs an „stationierten Hubschraubern“, der nicht ermittelt, beschrieben und bewertet bzw. abgewogen worden sei, so dass die hiermit verbundenen Auswirkungen auch nicht nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU ermittelt, beschrieben und bewertet hätten werden können. Damit verkennt die Klägerin auch hier, dass sich sowohl die Zulässigkeit des „Hubschrauberbetriebs“ als auch die planungsrechtliche Zulässigkeit von (baulichen) Anlagen und Einrichtungen zum Unterstellen, Warten und Instandsetzen von Luftfahrzeugen nach den bestandskräftigen Zulassungsentscheidungen bemisst, die bewusst keine Beschränkung auf die in den Zulassungsentscheidungen prognostizierten Hubschrauberbewegungen und einen dahingehenden Bedarf an Unterstellmöglichkeiten enthalten und dass die tatsächlichen Flugbewegungen insgesamt deutlich hinter den prognostizierten zurückbleiben. Das Vorhaben verlässt deshalb den Rahmen des Zugelassenen nicht und bedarf folglich mangels Steigerung der Aktivitäten oder eines Zuwachses an Tätigkeiten auch keiner erneuten oder weitergehenden Umweltverträglichkeitsprüfung.

(b) Im Übrigen bestätigt die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des EuGH, dass bei Ergehen einer Grundsatzentscheidung und einer nachfolgenden Durchführungsentscheidung, die nicht über die in der Grundsatzentscheidung festgelegten Vorgaben hinausgehen darf, die Auswirkungen, die das Projekt möglicherweise hat, im Verfahren zum Erlass der Grundsatzentscheidung zu ermitteln und zu prüfen sind (vgl. EuGH, U. v. 28.2.2008 - C-2/07 - NuR 2008, 255 = juris Rn. 26; U. v. 4.5.2006 - C-290/03 - NVwZ 2006, 806 = juris Rn. 47; U. v.7.1.2004 - C-201/02 - NVwZ 2004, 593 = juris Rn. 52). Die insbesondere im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. Februar 2002 (vgl. u. a. Umweltverträglichkeitsuntersuchung vom 13.6.2000; s. auch Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 19. März 2007 mit Umweltverträglichkeitsuntersuchung vom 18.3.2005) durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung bewertet neben anderen umweltrelevanten Belangen die Lärmbelastung ebenso wie die umweltbezogenen Auswirkungen der festgestellten Hochbauflächen (vgl. S. 125 ff. des Planfeststellungsbeschlusses vom 15.2.2002). Durch das nunmehr genehmigte Bauvorhaben ergeben sich insoweit keine Änderungen. Es bleibt im Rahmen des zugelassenen Betriebsumfangs und des luftverkehrsrechtlich festgelegten Anlagenbestands, wie er auch der Umweltverträglichkeitsprüfung zugrunde lag. Das Bauvorhaben geht damit nicht über die in der Grundsatzentscheidung festgelegten Vorgaben hinaus, sondern es entspricht diesen Vorgaben.

(c) Die Annahme der Klägerin, alle seit der letzten Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommenen Änderungen am Verkehrslandeplatz hätten für die Frage der UVP-Pflichtigkeit des Bauvorhabens berücksichtigt werden müssen, trifft nicht zu. Die zum Beleg der klägerischen Behauptung in Bezug genommene Entscheidung des EuGH (U. v. 17.3.2011 - C-275/09 - NuR 2011, 282) betrifft die Verlängerung einer „Betriebsgenehmigung“, die selbst mit keinen Arbeiten oder Eingriffen zur Änderung des materiellen Zustands des Platzes verbunden war und deshalb weder als „Projekt“ noch als „Bau“ eingestuft werden konnte. Hiervon ausgehend befand der EuGH, dass auf der Stufe der Betriebsgenehmigung (die selbst kein Projekt zum Gegenstand hat) eine Prüfung der Umweltverträglichkeit durchzuführen ist, wenn (zuvor) Arbeiten oder materielle Eingriffe durchgeführt wurden, die im Sinne der UVP-Richtlinie als Projekte anzusehen sind, ohne dass deren Umweltverträglichkeit auf einer früheren Stufe des Genehmigungsverfahrens geprüft wurde. Die angefochtene Baugenehmigung ist aber weder eine „Betriebsgenehmigung“ im vorgenannten Sinn noch verhält sie sich zu den von Seiten der Klägerin aufgeführten Änderungen des Verkehrslandeplatzes Augsburg seit dem 19. März 2007 in der Art eines mehrstufigen Genehmigungsverfahrens. Die Baugenehmigung bleibt vielmehr im Rahmen des bereits Zugelassenen, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, und trägt deshalb zu einer „kumulativen Wirkung“ von späteren Projekten, die zusammengenommen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können (vgl. EuGH, U. v. 28.2.2008 - C/2-07 - NuR 2008, 255 = juris Rn. 27), nichts bei.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Rechtssache zuzulassen.

a) Weder die „Vielzahl der erteilten, teilweise aufeinander Bezug nehmenden Genehmigungen, Erlaubnisse und Planfeststellungen“ noch sonstige von der Klägerin dargelegte Umstände erlauben den von ihr gezogenen Schluss, das Bauvorhaben würde den Rahmen des bereits Zugelassenen verlassen. In Bezug auf die Vorschriften des Luftverkehrsrechts oder über die Umweltverträglichkeitsprüfung führt das Bauvorhaben zu keiner Änderung oder Erweiterung des Verkehrslandeplatzes. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens beschränkte sich demnach zu Recht auf die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den planfestgestellten bauplanungsrechtlichen Vorgaben und den an das Bauvorhaben zu stellenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Dies hat das Verwaltungsgericht mit einer überzeugenden Begründung zutreffend festgestellt. Das Verwaltungsgericht war demnach weder „überfordert“ noch lässt die angefochtene Entscheidung „die gebotene vollständige Würdigung der ihm unterbreiteten Beweise vermissen“. Die umfangreichen Darlegungen der Klägerin zu ihrer vom Verwaltungsgericht abweichenden Rechtsauffassung, insbesondere zu ihrer Auslegung und Bewertung der bestandskräftigen Zulassungsentscheidungen, führen, wie oben unter Nr. 1 ausgeführt wurde, zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegen nicht deshalb vor, weil die Klägerin bemüht ist, ihre von den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen abweichende Auffassung mit umfangreichen Darlegungen zu begründen.

b) Die von der Klägerin „aufgeworfene Frage der Auslegung des Änderungsbegriffs der Richtlinie 2011/92/EU“ hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Aus den vorstehenden Ausführungen (Nr. 1 Buchst. b) folgt, dass das Bauvorhaben zu keiner Änderung des Verkehrslandeplatzes i. S. d. Richtlinie 2011/92/EU führt. Gleiches gilt für das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Frage, „ob für die Beurteilung des Vorliegens einer Änderung eines Flughafens … allein auf den Änderungsbegriff des § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG abgestellt werden darf oder ob der Begriff einer Änderung anhand von § 3e Abs. 1 UVPG i. V. m. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU i. V. m. Nr. 7 Buchst. a des Anhangs I zu dieser Richtlinie bestimmt werden muss“, würde sich deshalb im Berufungsverfahren nicht stellen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Beigeladene hat sich zum Zulassungsvorbringen nicht geäußert. Es entspricht deshalb billigem Ermessen, dass sie die ihr im Zulassungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 18/12/2014 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines "Negativzeugnisses", wonach für die Erweiterung des sogenannten Vorfeldes A des Flughafens A. weder e
published on 13/10/2011 00:00

Tatbestand 1 Die Kläger sind Eigentümer von Wohngrundstücken in der Nähe des Flughafens Berlin-Schönefeld. Sie wenden sich gegen den vom Beklagten erlassenen Planergänzu
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) § 75 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nicht für Entscheidungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 27d Absatz 1, 1a und 4 und Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden auf Grund des Baurechts.

(2) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft durchgeführt, so können die vom Plan betroffenen Grundstückseigentümer verlangen, dass der Unternehmer ihre Grundstücke und Rechte insoweit erwirbt, als nach § 28 die Enteignung zulässig ist. Kommt keine Einigung zustande, so können sie die Durchführung des Enteignungsverfahrens bei der Enteignungsbehörde beantragen. Im Übrigen gilt § 28.

(3) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.