Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. September 2014 (Au 4 V 14.1206) wird aufgehoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Vollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Mai 1993 (Az. 4 K 92 A.1141).

Mit Urteil vom 19. Mai 1993 hob das Verwaltungsgericht auf die Nachbarklage u. a. des Antragstellers hin die Auflage 1 des Baugenehmigungsbescheids der Antragsgegnerin vom 26. Mai 1992 insoweit auf, als darin auf Ziffer 1 des Genehmigungsbescheids vom 28. Juli 1988 verwiesen wurde; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Vollstreckung aus dem Urteil vom 19. Mai 1993 mit Beschluss vom 30. September 2014 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. September 2014 aufzuheben und entsprechend dem Antrag des Antragstellers vom 11. August 2014 zu entscheiden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Antragsbegründung, der Antragserwiderung sowie des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Eine Vollstreckung aus dem Urteil vom 19. Mai 1993 kommt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht in Betracht. Vollstreckungstitel im Sinn von § 168 Abs. 1 VwGO müssen einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Daran fehlt es bei Gestaltungsurteilen, zu denen insbesondere die einer Anfechtungsklage stattgebenden, also einen Verwaltungsakt aufhebenden Urteile gehören (vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 168 Rn. 1, 3 m. w. N.). Dies erklärt sich aus der gestaltenden Wirkung der - hier teilweise - stattgebenden Entscheidung vom 19. Mai 1993, die das vom Antragsteller erstrebte Ziel der (teilweisen) Aufhebung des Verwaltungsakts ipso jure herbeiführt. Deshalb bedarf die stattgebende gerichtliche Entscheidung über eine Anfechtungsklage keiner Vollstreckung, weil sie ihre Rechtswirkungen unmittelbar aus sich heraus äußert (vgl. Heckmann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 168 Rn. 13, Sodan ebd. § 42 Rn. 15 jeweils m. w. N.).

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO).

Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, weil die Gerichtsgebühr als fester Betrag in Höhe von 60,- Euro erhoben wird (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

2. Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts war auch ohne Antrag von Amts wegen aufzuheben.

Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG kann das Rechtsmittelgericht die endgültige Wertfestsetzung von Amts wegen ändern, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache - wie hier - in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Nachdem die Entscheidung in der Hauptsache noch keine Rechtskraft erlangt hat, steht § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG einer Änderung nicht entgegen.

Die Wertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht vorliegen. Danach setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gerichtsgebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Voraussetzung für die Wertfestsetzung ist aber, was sich aus § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG ergibt, dass die in Betracht kommende (Gerichts-) Gebühr nach dem Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) überhaupt von einem Kostenstreitwert abhängt (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG „Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten“; vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, § 63 Rn. 8, 16). Daran fehlt es, wenn - wie hier - eine Festgebühr anfällt (vgl. BayVGH, B. v. 22.12.2014 - 15 C 14.2515). Nach Nr. 5301 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) fällt in (erstinstanzlichen) Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach den §§ 169, 170 oder 172 VwGO eine Festgebühr in Höhe von 20,00 € an (entsprechendes gilt nach Nr. 2111 des Kostenverzeichnisses für Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 ZPO i. V. m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zwar beschwert die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht die Verfahrensbeteiligten nicht, soweit es die Gerichtsgebühren betrifft, weil eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt. Da aber § 32 Abs. 1 RVG bestimmt, dass der für die Gerichtsgebühren festgesetzte maßgebende Wert auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist, entsteht zumindest der Rechtsschein, die nicht veranlasste Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht sei vorliegend auch für die Rechtsanwaltsgebühren maßgeblich. Diesen Rechtsschein gilt es zu beseitigen. Sollte der für die Antragsgegnerin am Verfahren beteiligte Rechtsanwalt seine Gebühren abrechnen, wird der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren auf Antrag selbstständig zu bestimmen sein (vgl. OLG Karlsruhe, B. v. 4.2.2009 - 4 W 5/09 - Rn. 8 f.). Dieser bestimmt sich nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung für den Antragsteller als „Gläubiger“ i. S. d. § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG hat.

Die Aufhebung des Streitwertbeschlusses ist gebührenfrei; Kosten werden insoweit nicht erstattet (entsprechend § 68 Abs. 3 GKG).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Zivilprozessordnung - ZPO | § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen


(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 829 Pfändung einer Geldforderung


(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer

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Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 835 Überweisung einer Geldforderung


(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen. (2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung b

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 168


(1) Vollstreckt wird1.aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,2.aus einstweiligen Anordnungen,3.aus gerichtlichen Vergleichen,4.aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,5.aus den für vollstreckbar erklärten Schieds

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(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend. (2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die P

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 25 Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung


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(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten R

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 169


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 846 Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche


Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstand haben, erfolgt nach den §§ 829 bis 845 unter Berücksichtigung der nachstehenden Vorschriften.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 839 Überweisung bei Abwendungsbefugnis


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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 30. Sept. 2014 - Au 4 V 14.1206

bei uns veröffentlicht am 30.09.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Vollstreckungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2014 - 15 C 14.2515

bei uns veröffentlicht am 22.12.2014

Tenor Die Beschwerde wird verworfen. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Augsburg ist unzulässig. Wie bei jedem Rechtsmittel ist auch eine Beschwerde
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2014 - 15 C 14.2278.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2016 - 9 C 16.1684

bei uns veröffentlicht am 04.11.2016

Tenor I. Ziffer IV. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. Juli 2016 (Az ...) wird aufgehoben. II. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Nac

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Vollstreckungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Urteil vom 19. Mai 1993.

Seit dem Jahre 1985 wird auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... eine Bäckerei betrieben. Der Antragsteller ist Miteigentümer des westlich daran angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... und wendete sich in den vergangenen zwanzig Jahren in zahlreichen Klageverfahren gegen den Betrieb der Bäckerei und Verwaltungsakte seitens der Stadt ... hierzu.

Mit Bescheid vom 28. Juli 1988 erteilte die Stadt ... die Genehmigung zur Errichtung eines Anbaus zwischen Backstube und Garage sowie die Erhöhung einer vorhandenen Stützmauer auf dem Grundstück Flur-Nr. ... der Gemarkung ... Unter 1. war unter anderem verfügt, dass die Auflage 2. der immissionsschutzrechtlichen Auflagen im 2. Tekturbescheid vom 6. August 1986 mit diesem Bescheid aufgehoben wird; nach Ausführung des Anbaues mit Mauer, der Schallschutzmauer am Haus und der Überdachung an der Westseite könnten nachts die 4 Bäckereifenster an der Westseite gekippt werden. Auflage 2 des Bescheids vom 6. August 1986 lautete: „Zur Vermeidung von Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft müssen die Fenster und Türen in Richtung zu den Nachbarhäusern während der Betriebszeiten geschlossen sein“.

Mit Bescheid vom 26. Mai 1992 wurde unter Auflage 1 verfügt, dass der Genehmigungsbescheid vom 28. Juli 1988 sinngemäß weiter gelte. Auf die hiergegen gerichtete Klage des Antragstellers wurde mit Urteil vom 19. Mai 1993 (Au 4 K 92 A.1141) die Auflage 1 des Bescheids vom 26. Mai 1992 insoweit aufgehoben, als auf Ziffer 1 des Bescheids vom 28. Juli 1988 verwiesen wurde; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Mit Schreiben vom 11. August 2014 beantragte der Antragsteller

die Gerichtsvollstreckung gegenüber der Stadt ... (Au 4 V 14.1206) und der damals Beigeladenen (Au 4 V 14.1207) aus dem Urteil vom 19. Mai 1993 (Au 4 K 92 A.1141).

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Urteil das Nacht-Öffnungsverbot für die Backstubenfenster der damaligen Beigeladenen wiederhergestellt worden sei. Aus den Urteilsgründen gehe hervor, dass der Einbau einer mechanischen Lüftungsanlage zumutbar sei. Die Beigeladene habe in Folge eine Baugenehmigung für eine komplette Lüftungsanlage erhalten. Tatsächlich errichtet worden sei aber nur der Abluftteil der Lüftungsanlage, der Belüftungsteil sei bislang nicht ausgeführt. Die notwendige Frischluftzufuhr werde mit Wissen und Duldung der Stadt ... regelmäßig (im Sommerhalbjahr) durch Verstoß gegen das Nachtzeit-Öffnungsverbot der Backstubenfenster hergestellt.

Die Antragsgegnerin hat beantragen lassen,

den Antrag zurückzuweisen.

Das Begehren des Antragstellers sei unklar, da das Gericht für die Zwangsvollstreckung nicht zuständig sei und nicht erkennbar sei, dass der Kläger einen Vollstreckungstitel gegenüber der Antragsgegnerin habe. Sofern der Antrag als Verpflichtungsklage auszulegen sei sollte, seien Ansprüche des Antragstellers auf bauaufsichtliches Einschreiten bereits obergerichtlich abgelehnt worden. Darüber hinaus seien gemäß Gutachten der Berufsgenossenschaft die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung eingehalten und die Lüftungsregelung erfülle den aktuellen Bedarf der Beschäftigten. Ein Bedarf zur Durchsetzung der in den Genehmigungsbescheiden vom 26. Mai 1992 und vom 18. November 1993 enthaltenen Auflagen bestehe daher nicht.

Mit Schriftsatz vom 5. September 2014 stellte der Antragsteller klar, dass kein Klageverfahren, sondern ein Vollstreckungsverfahren vorliege. Gerichtsvollstreckung sei beantragt, da die Antragsgegnerin die seit Jahren angezeigten Verstöße gegen das Nachtöffnungsverbot ignoriere.

Mit weiterem Schriftsatz vom 10. September 2014 trug der Antragsteller vor, dass es nicht wahr sei, dass dem Antragsteller gegenüber der Antragstellerin kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten zustehe. Im verfahrensgegenständlichen Urteil vom 19. Mai 1993 sei die Auflage, die vier Backstubenfenster während des nächtlichen Betriebs der Bäckerei geschlossen zu halten, wiederhergestellt worden. Der Antrag auf Gerichtsvollstreckung beziehe sich daher auf die Durchsetzung des rechtskräftigen Nachtöffnungsverbots der Backstubenfenster. Auf den weiteren Inhalt des Schreibens wird verwiesen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der Vollstreckung aus dem Urteil vom 19. Mai 1993 - Az. Au 4 K 92 A.1141 - hat keinen Erfolg.

Eine Auslegung des Antrags auf Vollstreckung, wie vom Bevollmächtigten der Antragsgegnerin angedeutet, kommt vorliegend im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut und die eindeutige Absicht des Antragstellers, aus dem Urteil vollstrecken zu wollen, nicht in Betracht. Der Antragsteller hat dies auch mit Schriftsatz vom 5. September 2014 nochmals verdeutlicht.

Bei dem Urteil vom 19. Mai 1993 - Az. Au 4 K 92 A.1141 - handelt es sich nicht um eine vollstreckungsfähige Entscheidung i. S. d. § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Bei der seinerzeitigen Klage handelte es sich um eine (Nachbar-) Anfechtungsklage, auf die der Bescheid vom 26. Mai 1992 teilweise aufgehoben wurde und im Übrigen die Klage abgewiesen wurde. Abgesehen davon, dass klageabweisende Urteile von vornherein nicht vollstreckbar sind, ist auch der gestaltende Teil, also der den Verwaltungsakt vom 26. Mai 1992 teilweise aufhebende Teil der Anfechtungsklage bzw. des Urteils, nicht vollstreckbar (Kraft in Eyermann, VwGO-Kommentar, 14. Auflage 2014, § 168 Rn. 3; Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 168 Rn. 8, 13; Schmidt-Kötters in Posser/Wolf, a. a. O., § 168 Rn. 8).

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Augsburg ist unzulässig.

Wie bei jedem Rechtsmittel ist auch eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer - hier der Antragsteller - durch die Streitwertfestsetzung beschwert ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, § 68 Rn. 5 m. w. N.). Daran fehlt es.

Hinsichtlich des der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts zugrundeliegenden Verfahrens auf Vollstreckung aus einem „gerichtlichen Vergleich“ fällt nach Nr. 5301 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr in Höhe von 20,-- Euro an. Die Festsetzung des Streitwerts in Höhe von 5.000 Euro geht daher ins Leere, weil sich eine Festgebühr nicht nach dem Wert des Streitgegenstands richtet (vgl. § 63 GKG, § 3 Abs. 1 Halbsatz 2 GKG; vgl. Hartmann, Kostengesetze, a. a. O., § 3 Rn. 4).

Nachdem die Verfahrensbeteiligten für das erstinstanzliche Verfahren keine Rechtsanwälte mit der Prozessführung betraut haben, fallen auch keine Rechtsanwaltsgebühren an, für deren Höhe ggf. die gerichtliche Streitwertfestsetzung maßgebend sein könnte (vgl. § 32 Abs. 1 RVG).

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.

(2) Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten Rechtszugs die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständige Stelle um deren Vornahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.

(2) Das Gericht hat vor Erlaß der Vollstreckungsverfügung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen.

(3) Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Über Einwendungen entscheidet das Gericht nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder bei obersten Bundes- oder Landesbehörden des zuständigen Ministers.

(4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.

(5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.

(2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.

(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.

(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.

Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so findet die Überweisung gepfändeter Geldforderungen nur zur Einziehung und nur mit der Wirkung statt, dass der Drittschuldner den Schuldbetrag zu hinterlegen hat.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart (§§ 489 ff. des Handelsgesetzbuchs) gilt § 857 mit folgenden Abweichungen.

(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zuständig, bei dem das Register für das Schiff geführt wird.

(3) Die Pfändung bedarf der Eintragung in das Schiffsregister; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses. Der Pfändungsbeschluss soll dem Korrespondentreeder zugestellt werden; wird der Beschluss diesem vor der Eintragung zugestellt, so gilt die Pfändung ihm gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.

(4) Verwertet wird die gepfändete Schiffspart im Wege der Veräußerung. Dem Antrag auf Anordnung der Veräußerung ist ein Auszug aus dem Schiffsregister beizufügen, der alle das Schiff und die Schiffspart betreffenden Eintragungen enthält; der Auszug darf nicht älter als eine Woche sein.

(5) Ergibt der Auszug aus dem Schiffsregister, dass die Schiffspart mit einem Pfandrecht belastet ist, das einem anderen als dem betreibenden Gläubiger zusteht, so ist die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. Der Erlös wird in diesem Fall nach den Vorschriften der §§ 873 bis 882 verteilt; Forderungen, für die ein Pfandrecht an der Schiffspart eingetragen ist, sind nach dem Inhalt des Schiffsregisters in den Teilungsplan aufzunehmen.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert

1.
nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Absatz 3 der Zivilprozessordnung gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 9 der Zivilprozessordnung zu bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend;
2.
nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist;
3.
nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und
4.
in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c der Zivilprozessordnung) sowie in Verfahren über die Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l der Zivilprozessordnung) nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2 000 Euro.

(2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.