Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. März 2018 - 14 ZB 18.45

bei uns veröffentlicht am28.03.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 694,82 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger ausdrücklich bzw. sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

Der Zulassungsantrag richtet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die Verpflichtungsklage des Klägers auf Bewilligung weiterer Reisekosten für Hotelkosten und Auslandstagegeld in Höhe von 694,82 Euro, hilfsweise 606,82 Euro, als unbegründet abgewiesen hat. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht unter Nr. 1 seiner Entscheidungsgründe gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 15. Mai 2017 Bezug genommen. Ergänzend dazu hat es unter Nr. 1.1 ff. der Entscheidungsgründe näher erläutert, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Reisekosten zutreffend nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRKG vergütet habe. Es liege eine Verbindung der dienstlichen Reise nach Singapur mit einer vom Kläger ausdrücklich für den 21. November 2016 angegeben privaten Reise vor. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BRKG sei die Reisekostenvergütung so zu bemessen, als ob nur die Dienstreise durchgeführt worden wäre, der Kläger die Anreise also unmittelbar vor dem Dienstgeschäft am 21. November 2016 und die Rückreise unmittelbar danach am 26. November 2016 angetreten hätte. Soweit der Kläger die weitere Anrechnung der beiden Tage 19. und 20. November 2016 als sog. Liegetage gemäß § 2 BRKG berücksichtigt haben wolle, greife dies nicht, weil schon begrifflich keine Liegetage vorlägen, da die Anreise des Klägers am 18. November 2016 mit der Folge der Anwesenheit am Dienstort am 19. und 20. November 2016 nicht auf Veranlassung des Dienstherrn, sondern auf die alleinige Entscheidung des Klägers zurückzuführen sei. Nach dem Begriffsverständnis sog. „Liegetage“ sollten damit Anwesenheitstage erfasst werden, bei denen der Beamte wegen des Dienstgeschäfts zwangsläufig am Dienstort sei, nach den Verhältnissen am Dienstort an diesen Tagen jedoch allgemein nicht gearbeitet werde, was grundsätzlich nur an Tagen der Fall sei, denen eine dienstlich bedingte Anwesenheit des Beamten vorangehe und nachfolge, so dass Liegetage und private Aufenthalte sich nicht unmittelbar aneinander anschließen könnten. Liegetage und private Aufenthalte sich nicht unmittelbar aneinander anschließen könnten. Eine Erstattung weiterer Reisekosten wegen ersparter Flugkosten scheide wegen § 13 Abs. 1 Satz 2 BRKG aus. Soweit der Kläger hilfsweise die Bezahlung der Hotelkosten für den 19. und 20. November 2016 aufgrund des allgemeinem Fürsorgegrundsatzes bzw. aus Gründen des Vertrauensschutzes begehre, könne er ebenfalls nicht durchdringen.

Die vom Kläger hiergegen geltend gemachten Einwendungen sind nicht durchgreifend.

I.

Soweit der Kläger unter Hinweis auf das Fehlen einer nach § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erforderlichen Begründung sinngemäß einen Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rügt, kann er nicht durchdringen. Die angefochtene Entscheidung ist nicht wegen fehlender Begründung verfahrensfehlerhaft.

Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO müssen im Urteil diejenigen Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Sinn dieser Regelung ist es, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung deshalb nur, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion nicht mehr erfüllen können, weil dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind oder die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist dagegen nicht schon dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 5.6.1998 – 9 B 412.98 – NJW 1998, 3290 m.w.N.).

1. Der sinngemäß gerügte Verfahrensfehler liegt bereits deshalb nicht vor, weil das Verwaltungsgericht der in § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO normierten Begründungspflicht dadurch nachgekommen ist, dass es in den Gründen des angefochtenen Urteils auf die Entscheidungsgründe des Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 2017 Bezug genommen und sich dadurch die dortigen Erwägungen zu Eigen gemacht hat. Die Bezugnahme war ihm nach § 117 Abs. 5 VwGO und allgemeinen Grundsätzen erlaubt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist von jeher anerkannt, dass Rechtsvorschriften, die einem Verwaltungsgericht Bezugnahmen auf vorausgegangene Entscheidungen ermöglichen, mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Diese Möglichkeiten dienen der Entlastung der Verwaltungsgerichte von Formulierungs- und Schreibarbeit bei der Begründung ihrer Entscheidungen in allen Fällen, in denen dieser Zweck ohne Nachteile für den Rechtsschutz des Bürgers erreicht werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 13.10.2011 – 3 B 38.11 – juris Rn. 4 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Klägers war das Verwaltungsgericht auch nicht gehalten, die Teile der Begründung des Widerspruchsbescheids, auf die sich die Verweisung bezieht, näher zu bezeichnen. § 117 Abs. 5 VwGO steht einer pauschalen Verweisung auf die Begründung eines Bescheids im Grundsatz nicht entgegen. Macht sich das Gericht die gesamte Argumentation der Behörde zu Eigen, kann es sich damit begnügen, ohne nähere Präzisierung auf die gesamte Begründung des Bescheids zu verweisen. Denn auch hierdurch wird der Umfang der in Bezug genommenen Gründe genau bezeichnet und somit klar gestellt, inwieweit das Gericht der Argumentation der Behörde folgt (vgl. VGH BW, B. 29.4.2002 – 10 S 2367/01 – NVwZ 2002, 1260 Rn. 25 ff.).

2. Unabhängig davon scheidet ein Verstoß gegen § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auch deshalb aus, weil das Verwaltungsgericht mit seinen ergänzenden Ausführungen (UA S. 6 ff.) die für die Klageabweisung tragenden Gründe und die hierzu vom Kläger im Klageverfahren aufgeworfenen wesentlichen Fragen im angefochtenen Urteil nochmals behandelt hat. Dass die ergänzenden Ausführungen rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar wären, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen, oder in sich gänzlich lückenhaft sind (vgl. BVerwG, B.v. 5.6.1998 – 9 B 412.98 – NJW 1998, 3290 m.w.N.), rügt der Kläger nicht.

Auch hat das Verwaltungsgericht in seiner Begründung nicht einzelne Streitgegenstände oder Streitgegenstandsteile vollständig übergangen. Soweit der Kläger darauf verweist, er habe den Widerspruchsbescheid mit seiner Klage nach § 79 Abs. 2 VwGO isoliert angefochten, zeigt er keinen Begründungsmangel auf. Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage ist der prozessuale Anspruch auf Vornahme des begehrten Verwaltungsakts – hier die begehrte Gewährung weiterer Reisekosten – verbunden mit der Rechtsbehauptung, dass die Versagung oder Unterlassung des beantragten Verwaltungsakts bezogen auf die Anspruchsgrundlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig ist (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 28 m.w.N.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass Ausgangs- und/oder Widerspruchsbescheid im Rahmen der Verpflichtungsklage vorliegend zu überprüfen wären. Ungeachtet dessen, dass der Kläger bereits nicht hinreichend aufzeigt, inwieweit dem Verwaltungsgericht hätte deutlich werden müssen, dass er mit seinem unter Nr. 1 der Klageschrift als Verpflichtungsantrag in Form der Versagungsgegenklage erhobenen Klageantrag vom 2. Juli 2017 (zudem) eine isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheids erreichen wollte, konnte er den Widerspruchsbescheid bereits nicht gemäß § 79 Abs. 2 VwGO zum alleinigen Gegenstand seiner Verpflichtungsklage auf Gewährung weitergehender Reisekosten machen. Wie sich bereits aus der amtlichen Formulierung seiner Überschrift ergibt, regelt § 79 VwGO den „Gegenstand der Anfechtungsklage“, wobei die Regelung hiermit bestimmt, was Gegenstand der Prüfung ist, wenn das Gericht die Zulässigkeit und Begründetheit der (Anfechtungs) Klage gegen einen Verwaltungsakt untersucht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 79 Rn. 3). § 79 Abs. 1 Nr. 2 und § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO sind auf Verpflichtungsklagen nicht analog anwendbar (vgl. Happ in Eyermann a.a.O. Rn. 2 m.w.N.). Lediglich § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist auf eine Verpflichtungsklage im Fall der Versagungsgegenklage analog anzuwenden, wenn es in dem Rechtsstreit um einen im Ermessen der Behörde stehenden oder durch einen Beurteilungsspielraum der Behörde geprägten Verwaltungsakt geht (vgl. Happ in Eyermann a.a.O. Rn. 1 m.w.N.). Ein derartiger Ermessensverwaltungsakt steht vorliegend jedoch nicht in Mitten der vom Kläger erhobenen Verpflichtungsklage. Da das Bundesreisekostengesetz Art und Umfang der Reisekostenvergütung abschließend regelt und der Beamte lediglich einen Anspruch auf Vergütung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten hat (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG), ist der Behörde bei der Bemessung der Reisekostenvergütung kein Ermessen eingeräumt. Damit ist bei der streitgegenständlichen Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage nicht auf die Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheids der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids abzustellen. Die Begründetheit der Verpflichtungsklage ist vielmehr nach § 113 Abs. 5 VwGO ausschließlich daran zu messen, ob der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Leistung hat (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, § 113 Rn. 33). Auch aus diesem Grund ist der Widerspruchsbescheid nicht Gegenstand der erhobenen Verpflichtungsklage.

II.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen ebenfalls nicht vor.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 64 m.w.N.).

Durch das Vorbringen des Klägers zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

1. Der Kläger rügt zunächst, der durch die Bezugnahme vom Verwaltungsgericht aufgegriffene Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2017 sei rechtswidrig, weil er vom Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr und damit von einer unzuständigen Dienststelle erlassen worden sei. Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr sei gegenüber der Universität der Bundeswehr München nicht die nächsthöhere Behörde. Die Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten in Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung sei kein Gesetz. Sie sei auch nicht als Rechtsverordnung anzusehen. Auch wenn mit der Allgemeinen Anordnung die Wortwahl des § 126 Abs. 3 Satz 2 BBG aufgegriffen werde, habe sie nicht den Charakter einer Rechtsverordnung. Da in § 126 BBG nicht ausdrücklich von den Vorgaben des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO abgewichen wurde, hätte zumindest eine Rechtsverordnung erlassen werden müssen, um den rechtsstaatlichen Anforderungen gerecht zu werden. Die Bezugnahme auf den von einer unzuständigen Behörde erlassenen Widerspruchsbescheid durch das Verwaltungsgericht gebe deshalb Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Mit diesen Einwendungen kann der Kläger nicht durchdringen.

Mit der unter Nr. 1 der Entscheidungsgründe (vgl. UA S. 6) ausgesprochenen und in der dortigen Formulierung „von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen“ liegenden Feststellung nach § 117 Abs. 5 VwGO (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 117 Rn. 20) werden die in Bezug genommenen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 2017 Bestandteil der Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Sie ersetzen im Umfang der Bezugnahme eigene Ausführungen des Verwaltungsgerichts und bilden –zusammen mit dessen ergänzenden Erwägungen – die Entscheidungsgründe im Sinne des § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Ob die Ausführungen, auf die das Verwaltungsgericht verweist, von einer – wie der Kläger behauptet – unzuständigen Behörde stammen oder ob sie in diesem Rahmen notwendig oder überflüssig oder gar inkonsequent erscheinen, ist unerheblich. Es kommt allein darauf an, dass es sich um die – den Beteiligten bekannten – schriftlichen Gründe des Widerspruchsbescheids handelt (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.1992 – 1 B 29.92 – NVwZ-RR 1993, 53).

Ungeachtet dessen zeigt der Kläger mit seinem Vorbringen auch keine ernstlichen Zweifel daran auf, dass das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr die zur Entscheidung über den Widerspruch zuständige Behörde ist. Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO ist Widerspruchsbehörde die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird. Mit § 126 Abs. 3 Satz 2 BBG – die Regelung gilt gemäß §§ 1, 130 Abs. 1 und 2 BBG auch für den als Hochschullehrer an der Universität der Bundeswehr München tätigen Kläger (vgl. hierzu unten 2.) – liegt ein Gesetz im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 VwGO vor. § 126 BBG enthält dabei in den Absätzen 2 bis 4 ausdrücklich Sonderregelungen für das Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung, zu denen auch § 73 VwGO gehört, wobei Absatz 3 Sonderregelungen über die Zuständigkeit für das Vorverfahren trifft (Plog/Wiedow, BBG, Stand Febr. 2018, § 126 Rn. 49). Nach § 126 Abs. 3 Satz 1 BBG erlässt den Widerspruchsbescheid die oberste Dienstbehörde. Diese kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen (vgl. § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Mit der Allgemeinen Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 19. Dezember 2013 liegt eine Regelung im Sinne des § 126 Abs. 3 Satz 2 BBG vor. Der Kläger hat zwar zutreffend ausgeführt, dass die Allgemeine Anordnung keine Rechtsverordnung oder sonst eine Rechtsnorm ist. Vielmehr handelt es sich um eine gesetzlich zugelassene Organisationsmaßnahme der Verwaltung, mit der die Zuständigkeit auf andere Behörden –ohne gesetzliche Einschränkung des Kreises der in Betracht kommenden Behörden – übertragen werden kann, wie sich aus der vom Kläger selbst zitierten Kommentierung bei Plog/Wiedow, BBG, § 126 Rn. 52 ergibt. Dass die Universität der Bundeswehr München selbst oberste Dienstbehörde wäre, so dass eine weitere Übertragung der Zuständigkeit nicht möglich wäre, hat der Kläger ebenso wenig aufgezeigt wie er substantiiert dargelegt hat, dass es ernstlich zweifelhaft ist, dass das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr – insbesondere entgegen dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Beklagten vorgelegten Schreiben vom 21. August 2013 – die u.a. in Angelegenheiten der Reisekosten von Bundesbeamten zur Entscheidung befugte Widerspruchsbehörde ist.

2. Ungeachtet dessen ist die Rüge auch deshalb nicht durchgreifend, weil der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der weiteren, selbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts unter Nr. 1.1 ff. aufgezeigt hat. Ist die angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Berufungszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 16.2.2018 – 14 ZB 17.2079 – juris Rn. 9 m.w.N.). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweg gedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – BauR 2013, 2011 Rn. 2).

a) Mit seiner im Einzelnen ausgeführten Rüge, das Verwaltungsgericht habe den dem Kläger als einem Professor der Universität der Bundeswehr aus § 43 HRG und § 130 Abs. 3 BBG zustehenden Grundrechtsschutz im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG nicht in die Entscheidung einbezogen, zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Argumentation auf.

Gemäß § 130 Abs. 1 BBG stehen die zum wissenschaftlichen Personal zählenden Beamtinnen und Beamten einer Hochschule des Bundes, die – wie die Universität der Bundeswehr München – nach Landesrecht die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten hat und deren Personal im Dienst des Bundes steht, in einem Beamtenverhältnis zum Bund. Das wissenschaftliche Personal dieser Hochschulen besteht nach § 130 Abs. 2 BBG insbesondere aus Hochschullehrern (Professoren) wie dem Kläger, die nach § 130 Abs. 3 BBG die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahrnehmen. Mit §§ 130 bis 132 BBG sind neben Regelungen aus dem vorangegangenen § 176a BBG (i.d. bis 11.2.2009 geltenden Fassung – BBG a.F.) alle für die (verwaltungsinternen) Hochschulen des Bundes einschlägigen und für die Zukunft noch gewollten beamtenrechtlichen Regelungen des bisherigen Hochschulrahmengesetzes abschließend in das zum 12. Februar 2009 in Kraft getretene Bundesbeamtengesetz 2009 übernommen (Plog/Wiedow, BBG, § 130 Rn. 0.1). § 43 HRG findet daher auf den Kläger bereits keine Anwendung. Der Kläger unterliegt insoweit ausschließlich der – wortgleichen – Sonderregelung des § 130 Abs. 3 BBG.

Unter den in § 130 Abs. 3 BBG enthaltenen Vorbehalt der näheren Ausgestaltung des Dienstverhältnisses von Hochschullehrern wie dem Kläger fällt § 132 BBG. In § 132 BBG ist die dienstrechtliche Stellung des – in § 130 Abs. 1 BBG umschriebenen – hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals der Hochschulen des Bundes geregelt. Die Vorschrift fasst frühere Regelungen aus dem vorangegangenen § 176a BBG a.F. sowie aus den §§ 46, 48, 50 HRG unter sachlichen und redaktionellen Änderungen zusammen und trifft ferner in erheblichem Umfang neue Regelungen. Soweit keine Abweichungen festgelegt sind, verbleibt es beim allgemeinen Dienstrecht nach dem Bundesbeamtengesetz 2009 (Plog/Wiedow, BBG, § 132 Rn. 0.1). Abweichungen ergeben sich aus § 132 Abs. 9 Satz 1 BBG, wonach die Vorschriften über die Laufbahnen und über den einstweiligen Ruhestand sowie die §§ 87 und 88 (Arbeitszeit und Mehrarbeit) auf Hochschullehrer des Bundes nicht anzuwenden sind. Hinsichtlich der Vergütung der notwendigen Reisekosten verbleibt es jedoch auch für den Kläger als Hochschullehrer des Bundes bei den diesbezüglichen, für alle Bundesbeamten geltenden dienstrechtlichen Regelungen. Denn § 81 BBG – Reisekosten – gehört nicht zu den in § 132 BBG genannten Vorschriften, die auf hauptberufliches wissenschaftliches Personal der Hochschulen des Bundes nicht anzuwenden sind. Demnach richtet sich die Erstattung der notwendigen Reisekosten auch für diesen Personenkreis nach § 81 BBG. Da die Bundesregierung von der Ermächtigung des § 81 Abs. 2 BBG zum Erlass einer die Reisekostenvergütung für Beamtinnen und Beamte regelnden Rechtsverordnung bislang keinen Gebrauch gemacht hat, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes für Bundesbeamte wie den Kläger weiter (vgl. Meyer/Fricke/Baez, Reisekosten im öffentlichen Dienst, Stand Januar 2018, § 1 BRKG Rn. 1).

Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf eine Kommentierung zu § 25 HRG im Wesentlichen darauf verweist, er habe die Bewilligung von Ruhetagen vor Reiseantritt nicht genehmigen lassen müssen und er könne eine Reisekostenerstattung für die Dienstreise auch dann beantragen, wenn er sie nicht zuvor nach „§ 2 Abs. 1 Satz 2 BRRG“ hat genehmigen lassen, kann offen bleiben, ob dies im Hinblick auf das Vorgesagte rechtlich zutrifft. Denn vorliegend streitgegenständlich ist nicht die Genehmigung einer Dienstreise, sondern die Gewährung weitergehender Reisekosten einer im Vorfeld genehmigten dienstlichen Reise nach den Regelungen des Bundesbeamtengesetzes sowie des Bundesreisekostengesetzes. Jedenfalls zeigt der Kläger mit diesem Einwand sowie mit seinen Ausführungen, wegen § 132 Abs. 9 Satz 1 BBG fänden die Regelungen über Arbeitszeit (§ 87 BBG) auf ihn keine Anwendung, zudem stehe er unter dem besonderen Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG und unterliege deshalb grundsätzlich keinen Vorgaben, wann und wo er zu arbeiten habe und welche Vorbereitungszeiten er für eine aktive Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen für sich in Anspruch nehmen könne, keine ernstlichen Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auf, bei den beiden Tagen (19. und 20.11.2016) handele es sich nicht um sog. Liegetage. Weder aus dem Recht des Klägers auf Wissenschaftsfreiheit noch aus dem Umstand, dass er seine Arbeitszeit frei bestimmen kann, ergibt sich die Verpflichtung des Dienstherrn, ihm als Hochschullehrer staatliche Leistungen wie Reisekosten unabhängig von deren Notwendigkeit zu gewähren. Zudem setzt sich der Kläger nicht mit der weiteren tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, mit Liegetagen sollten Anwesenheitstage erfasst werden, bei denen der Beamte wegen des Dienstgeschäfts zwangsläufig am Dienstort sei, an denen nach den Verhältnissen am Dienstort allgemein nicht gearbeitet werde, was grundsätzlich nur an Tagen der Fall sei, denen eine dienstlich bedingte Anwesenheit des Beamten vorangehe und nachfolge, so dass Liegetage und private Aufenthalte sich nicht unmittelbar aneinander anschließen könnten. Die Tatsache, dass er selbst im Genehmigungsantrag für die streitgegenständliche Reise vom 8. Oktober 2016 unter Nr. 7 angegeben hat, die „Beihilfereise“ werde am 21. November 2016 mit einer Urlaubs-/anderen Privatreise verbunden, hat der Kläger nicht in Frage gestellt.

b) Die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 26. Februar 2018 hinsichtlich eines ihm als Hochschullehrer zustehenden Anspruchs auf Verwendung der von ihm ohne dienstliche Verpflichtung angeworbenen Drittmittel rechtfertigen bereits deshalb die Zulassung der Berufung nicht, weil das diesbezügliche Vorbringen außerhalb der zweimonatigen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Begründung des Berufungszulassungsantrags vorgetragen wurde. Bei der Entscheidung über die Zulassung der Berufung können im Ausgangspunkt nur solche Gründe berücksichtigt werden, auf die sich die die Zulassung der Berufung beantragende Partei fristgerecht berufen hat; eine mangelnde Darlegung innerhalb der Antragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO kann nicht durch weitere Darlegungen außerhalb dieser Frist geheilt werden (stRspr, vgl. BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGHE 59, 47/52 m.w.N.; BayVGH, B.v. 20.12.2017 – 14 ZB 16.118 – juris Rn. 21; B.v. 4.10.2011 – 7 ZB 11.2240 – BayVBl 2012, 186 Rn. 8; B.v. 12.10.2017 – 14 ZB 16.280 – juris Rn. 9). Bei den Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 26. Februar 2018 geht es weder um eine bloße nachträgliche „Erläuterung“, „Ergänzung“ oder „Verdeutlichung“ eines fristgerecht vorgebrachten sowie in den wesentlichen Einzelheiten ausreichend dargelegten Zulassungsgrunds (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2017 – 14 ZB 16.118 – juris Rn. 21 m.w.N.) noch um erst nach Ablauf der Begründungsfrist eingetretene Umstände oder um Themen, die von einem anderen (fristgerecht dargelegten) Zulassungsgrund miterfasst wären (vgl. hierzu jeweils Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124a Rn. 50). Der Vortrag derartiger neuer, selbständiger Zulassungsgründe nach Ablauf der Begründungsfrist – und seien es auch nur weitere als die bereits dargelegten Gründe – ist ausgeschlossen (vgl. BayVerfGH, E.v. 9.2.2015 – Vf. 11-VI-14 – BayVBl 2015, 779 Rn. 47 m.w.N.).

III.

Der geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht größere, d.h. über dem Durchschnitt liegende und das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, sich also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (BayVGH, B.v. 11.12.2017 – 14 ZB 16.869 – juris Rn. 28 m.w.N.). Aus den unter I. und II. genannten Gründen sind besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Auslandsreise des Klägers nach Singapur führte, nicht ersichtlich. Mit seinem pauschalen und nicht näher substantiierten Verweis, das Verwaltungsgericht zitiere einen bestimmten Kommentar zum Reisekostenrecht und gehe nicht darauf ein, dass andere Kommentare andere Ansichten verträten, zeigt er keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf.

IV.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.

Um eine solche zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb die Rechts- oder Tatsachenfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausragende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72 m.w.N.).

Diesen Darlegungsanforderungen kommt der Kläger nicht nach. Er formuliert innerhalb der zweimonatigen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Begründung des Berufungszulassungsantrags bereits keine konkrete Rechtsfrage, die aus seiner Sicht grundsätzlich klärungsbedürftig ist, sondern wendet sich nach Art einer Berufungsbegründung gegen die Rechtsanwendung im angefochtenen Urteil. Eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage wird daraus auch sinngemäß nicht erkennbar. Mit seinen Ausführungen, die Beklagte habe nicht ausreichend geprüft, „in welchem Maße der Kläger sich bei seinen Entscheidungen zur Vorbereitung der Teilnahme an der Veranstaltung in Singapur unter dem Aspekt der Wissenschaftsfreiheit freihalten muss“ oder seinem Hinweis, das Verwaltungsgericht habe „selbst deutlich gemacht, dass es sich von der neueren Literaturmeinung abgrenzt“ und damit zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache“ hervorgehoben, kommt der Kläger seinen ihm nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungsverpflichtungen nicht nach.

Soweit er erstmals im Schriftsatz vom 26. Februar 2018 – und damit nach Ablauf der bis 2. Februar 2018 reichenden Zulassungsbegründungsfrist – die Frage aufwirft, „ob der Dienstherr über die eingeworbenen Drittmittel eines Professors, wie er es hinsichtlich der regulären Bundesmittel darf, frei verfügen‘ kann“, kann dieses Vorbringen nicht berücksichtigt werden (vgl. oben II. 2 b).

V.

Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht sei im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung.

Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann hinreichend dargelegt im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, wenn die Antragsschrift einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2017 – 14 ZB 15.2577 – juris Rn. 18 m.w.N.). Dem entspricht die Darlegung des Klägers nicht. Der Kläger führt zwar zur Begründung der Divergenz folgenden Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts aus dessen Urteil vom 11. Februar 1999 – 2 C 28.98 – (BVerwGE 108, 274) an: „Schöpft die Widerspruchsbehörde ihre Überprüfungskompetenz nicht aus, ist der Widerspruchsbescheid aufzuheben“. Dem stellt er jedoch keinen inhaltlich bestimmten, das angefochtene Urteil tragenden Rechtsatz gegenüber, mit dem das Verwaltungsgericht bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift – in der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ging es um den Umfang der Überprüfungskompetenz einer Widerspruchsbehörde nach § 68 Abs. 1 VwGO – von dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist. Er verweist vielmehr lediglich darauf, dass das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr dieser Überprüfungskompetenz nicht nachgekommen sei und das Verwaltungsgericht dies nicht geprüft habe. Mit diesen Ausführungen zeigt der Kläger lediglich eine – seiner Ansicht nach fehlerhafte – gerichtliche Bewertung des Einzelfalls auf.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertfestsetzung: § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. März 2018 - 14 ZB 18.45 zitiert 32 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 79


(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 73


(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt 1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- od

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 126 Verwaltungsrechtsweg


(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 81 Reisekosten


(1) Beamtinnen und Beamte erhalten die notwendigen Kosten einer dienstlich veranlassten Reise (Dienstreise) vergütet. Die Reisekostenvergütung umfasst die Fahrt- und Flugkosten, eine Wegstreckenentschädigung, Tage- und Übernachtungsgelder, Reisebeihi

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 87 Arbeitszeit


(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt 44 Stunden nicht überschreiten. (2) Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden. (3) Das Nähere zur Reg

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 126


(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündl

Bundesreisekostengesetz - BRKG 2005 | § 2 Dienstreisen


(1) Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müssen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort, schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass ein

Bundesreisekostengesetz - BRKG 2005 | § 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung


(1) Dienstreisenden werden auf Antrag die dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten vergütet. Werden Dienstreisen umweltverträglich und nachhaltig durchgeführt, sind die dadurch entstehenden notwendigen Kosten zu erstatten, soweit sie in angeme

Hochschulrahmengesetz - HRG | § 25 Forschung mit Mitteln Dritter


(1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln D

Bundesreisekostengesetz - BRKG 2005 | § 13 Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen


(1) Werden Dienstreisen mit privaten Reisen verbunden, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als ob nur die Dienstreise durchgeführt worden wäre. Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die sich nach dem tatsächlichen Reiseverlauf ergebende ni

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 132 Dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und leitenden Personals der Hochschulen


(1) Professorinnen und Professoren werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, bei erstmaliger Berufung in das Professorenverhältnis für sechs Jahre zu Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit ernannt. Abweichend hiervon is

Hochschulrahmengesetz - HRG | § 43 Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer


Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr

Hochschulrahmengesetz - HRG | § 50 Dienstrechtliche Sonderregelungen


(1) Die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Die Vorschriften über die Probezeit gelten nur im Falle des § 46 zweiter Halb

Hochschulrahmengesetz - HRG | § 48 Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren


(1) Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren ist ein zweiphasiges Dienstverhältnis vorzusehen, das insgesamt nicht mehr als sechs Jahre betragen soll. Eine Verlängerung für die zweite Phase soll erfolgen, wenn die Juniorprofessorin oder der Jun

Bundesreisekostengesetz - BRKG 2005 | § 1 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes sowie der Soldatinnen und Soldaten und der in den Bundesdienst abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter.

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 130 Wissenschaftliches und leitendes Personal der Hochschulen des Bundes


(1) Die beamteten Leiterinnen und beamteten Leiter, die beamteten hauptberuflichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die zum wissenschaftlichen Personal zählenden Beamtinnen und Beamten einer Hochschule des Bundes, die nach Landesrecht die Eigensc

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 1 Geltungsbereich


Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

Hochschulrahmengesetz - HRG | § 46 Dienstrechtliche Stellung der Professoren


Die Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt; durch Gesetz kann bestimmt werden, daß eine Probezeit zurückzulegen ist.

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2017 - 14 ZB 16.118

bei uns veröffentlicht am 20.12.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2017 - 14 ZB 16.280

bei uns veröffentlicht am 12.10.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulas

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Werden Dienstreisen mit privaten Reisen verbunden, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als ob nur die Dienstreise durchgeführt worden wäre. Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die sich nach dem tatsächlichen Reiseverlauf ergebende nicht übersteigen. Werden Dienstreisen mit einem Urlaub von mehr als fünf Arbeitstagen verbunden, werden nur die zusätzlich für die Erledigung des Dienstgeschäfts entstehenden Kosten als Fahrtauslagen entsprechend den §§ 4 und 5 erstattet; Tage- und Übernachtungsgeld wird für die Dauer des Dienstgeschäfts sowie für die zusätzliche Reisezeit gewährt.

(2) Wird in besonderen Fällen angeordnet oder genehmigt, dass die Dienstreise an einem vorübergehenden Aufenthaltsort anzutreten oder zu beenden ist, wird die Reisekostenvergütung abweichend von Absatz 1 nach der Abreise von oder der Ankunft an diesem Ort bemessen. Entsprechendes gilt, wenn in diesen Fällen die Dienstreise an der Wohnung oder Dienststätte beginnt oder endet. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise angeordnet, gilt die Rückreise vom Urlaubsort unmittelbar oder über den Geschäftsort zur Dienststätte als Dienstreise, für die Reisekostenvergütung gewährt wird. Außerdem werden die Fahrtauslagen für die kürzeste Reisestrecke von der Wohnung zum Urlaubsort, an dem die Bediensteten die Anordnung erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils der Urlaubsreise zur vorgesehenen Dauer der Urlaubsreise erstattet.

(4) Aufwendungen der Dienstreisenden und der sie begleitenden Personen, die durch die Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise verursacht worden sind, werden in angemessenem Umfang erstattet. Dies gilt auch für Aufwendungen, die aus diesen Gründen nicht ausgenutzt werden konnten; hinsichtlich der Erstattung von Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt ist Absatz 3 Satz 2 sinngemäß anzuwenden.

(1) Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müssen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort, schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht auf andere Weise, insbesondere durch Einsatz digitaler Kommunikationsmittel, erledigt werden kann. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung.

(2) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.

(1) Werden Dienstreisen mit privaten Reisen verbunden, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als ob nur die Dienstreise durchgeführt worden wäre. Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die sich nach dem tatsächlichen Reiseverlauf ergebende nicht übersteigen. Werden Dienstreisen mit einem Urlaub von mehr als fünf Arbeitstagen verbunden, werden nur die zusätzlich für die Erledigung des Dienstgeschäfts entstehenden Kosten als Fahrtauslagen entsprechend den §§ 4 und 5 erstattet; Tage- und Übernachtungsgeld wird für die Dauer des Dienstgeschäfts sowie für die zusätzliche Reisezeit gewährt.

(2) Wird in besonderen Fällen angeordnet oder genehmigt, dass die Dienstreise an einem vorübergehenden Aufenthaltsort anzutreten oder zu beenden ist, wird die Reisekostenvergütung abweichend von Absatz 1 nach der Abreise von oder der Ankunft an diesem Ort bemessen. Entsprechendes gilt, wenn in diesen Fällen die Dienstreise an der Wohnung oder Dienststätte beginnt oder endet. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise angeordnet, gilt die Rückreise vom Urlaubsort unmittelbar oder über den Geschäftsort zur Dienststätte als Dienstreise, für die Reisekostenvergütung gewährt wird. Außerdem werden die Fahrtauslagen für die kürzeste Reisestrecke von der Wohnung zum Urlaubsort, an dem die Bediensteten die Anordnung erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils der Urlaubsreise zur vorgesehenen Dauer der Urlaubsreise erstattet.

(4) Aufwendungen der Dienstreisenden und der sie begleitenden Personen, die durch die Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise verursacht worden sind, werden in angemessenem Umfang erstattet. Dies gilt auch für Aufwendungen, die aus diesen Gründen nicht ausgenutzt werden konnten; hinsichtlich der Erstattung von Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt ist Absatz 3 Satz 2 sinngemäß anzuwenden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Dienstreisenden werden auf Antrag die dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten vergütet. Werden Dienstreisen umweltverträglich und nachhaltig durchgeführt, sind die dadurch entstehenden notwendigen Kosten zu erstatten, soweit sie in angemessenem Verhältnis zu den Zielen der Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit stehen.

(2) Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder elektronisch beantragt wird. Die zuständigen Stellen können bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt werden.

(3) Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise erhalten, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.

(4) Bei Dienstreisen für eine auf Veranlassung der zuständigen Behörde ausgeübte Nebentätigkeit haben Dienstreisende nur Anspruch auf Reisekostenvergütung, die nicht von anderer Stelle zu übernehmen ist. Das gilt auch dann, wenn Dienstreisende auf ihren Anspruch gegen diese Stelle verzichtet haben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(1) Die beamteten Leiterinnen und beamteten Leiter, die beamteten hauptberuflichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die zum wissenschaftlichen Personal zählenden Beamtinnen und Beamten einer Hochschule des Bundes, die nach Landesrecht die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten hat und deren Personal im Dienst des Bundes steht, stehen in einem Beamtenverhältnis zum Bund.

(2) Das wissenschaftliche Personal dieser Hochschulen besteht insbesondere aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben.

(3) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr.

(4) Professuren und Juniorprofessuren sind öffentlich auszuschreiben. Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein bereits bestehendes Beamtenverhältnis auf Zeit auf derselben Professur in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt oder
2.
eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule berufen
werden soll.

(5) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter sind die Beamtinnen und Beamten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. In begründeten Fällen kann ihnen auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

(6) Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind, soweit sie nicht in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, Beamtinnen und Beamte, die auch ohne Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt werden können, sofern überwiegend die Vermittlung praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus.

(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Berufung als zurückgenommen gilt.

(3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Das Gericht entscheidet durch Beschluß über die Kostenfolge.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr.

(1) Die beamteten Leiterinnen und beamteten Leiter, die beamteten hauptberuflichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die zum wissenschaftlichen Personal zählenden Beamtinnen und Beamten einer Hochschule des Bundes, die nach Landesrecht die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten hat und deren Personal im Dienst des Bundes steht, stehen in einem Beamtenverhältnis zum Bund.

(2) Das wissenschaftliche Personal dieser Hochschulen besteht insbesondere aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben.

(3) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr.

(4) Professuren und Juniorprofessuren sind öffentlich auszuschreiben. Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein bereits bestehendes Beamtenverhältnis auf Zeit auf derselben Professur in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt oder
2.
eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule berufen
werden soll.

(5) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter sind die Beamtinnen und Beamten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. In begründeten Fällen kann ihnen auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

(6) Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind, soweit sie nicht in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, Beamtinnen und Beamte, die auch ohne Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt werden können, sofern überwiegend die Vermittlung praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die beamteten Leiterinnen und beamteten Leiter, die beamteten hauptberuflichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die zum wissenschaftlichen Personal zählenden Beamtinnen und Beamten einer Hochschule des Bundes, die nach Landesrecht die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten hat und deren Personal im Dienst des Bundes steht, stehen in einem Beamtenverhältnis zum Bund.

(2) Das wissenschaftliche Personal dieser Hochschulen besteht insbesondere aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben.

(3) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr.

(4) Professuren und Juniorprofessuren sind öffentlich auszuschreiben. Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein bereits bestehendes Beamtenverhältnis auf Zeit auf derselben Professur in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt oder
2.
eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule berufen
werden soll.

(5) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter sind die Beamtinnen und Beamten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. In begründeten Fällen kann ihnen auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

(6) Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind, soweit sie nicht in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, Beamtinnen und Beamte, die auch ohne Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt werden können, sofern überwiegend die Vermittlung praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist.

Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr.

(1) Die beamteten Leiterinnen und beamteten Leiter, die beamteten hauptberuflichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die zum wissenschaftlichen Personal zählenden Beamtinnen und Beamten einer Hochschule des Bundes, die nach Landesrecht die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten hat und deren Personal im Dienst des Bundes steht, stehen in einem Beamtenverhältnis zum Bund.

(2) Das wissenschaftliche Personal dieser Hochschulen besteht insbesondere aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben.

(3) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr.

(4) Professuren und Juniorprofessuren sind öffentlich auszuschreiben. Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein bereits bestehendes Beamtenverhältnis auf Zeit auf derselben Professur in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt oder
2.
eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule berufen
werden soll.

(5) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter sind die Beamtinnen und Beamten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. In begründeten Fällen kann ihnen auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

(6) Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind, soweit sie nicht in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, Beamtinnen und Beamte, die auch ohne Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt werden können, sofern überwiegend die Vermittlung praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist.

(1) Professorinnen und Professoren werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, bei erstmaliger Berufung in das Professorenverhältnis für sechs Jahre zu Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit ernannt. Abweichend hiervon ist die sofortige Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit möglich, wenn

1.
Bewerberinnen und Bewerber für ein Professorenamt sonst nicht gewonnen werden können oder
2.
eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule berufen wird.
Werden Professorinnen oder Professoren aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen, ruht dieses Rechtsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit. Davon ausgenommen sind die Pflicht zur Verschwiegenheit und das Verbot, Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile anzunehmen. Nach frühestens drei Jahren kann das Beamtenverhältnis auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden, wenn die Hochschule zuvor ein Bewertungsverfahren mit positivem Ergebnis durchgeführt hat. Erfolgt keine Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, sind die Professorinnen und Professoren mit Ablauf ihrer Amtszeit oder Erreichen der Altersgrenze aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Eine einmalige erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit auf derselben Professur ist zulässig.

(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, für drei Jahre zu Beamtinnen auf Zeit oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis soll im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat. Anderenfalls kann es um bis zu einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des Absatzes 5, nicht zulässig. Dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor.

(3) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter, deren Stelle eine befristete Beschäftigung vorsieht, werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit ernannt. Eine einmalige Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit um weitere drei Jahre ist zulässig.

(4) Für beamtete Hochschuldozentinnen und beamtete Hochschuldozenten gelten die §§ 42 und 48d, für beamtete Oberassistentinnen, beamtete Oberassistenten, beamtete Oberingenieurinnen und beamtete Oberingenieure die §§ 42 und 48b und für beamtete wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten die §§ 42 und 48 des Hochschulrahmengesetzes in der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Fassung entsprechend.

(5) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten um Zeiten eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots und der Inanspruchnahme von Elternzeit sowie, von bis zu drei Jahren, um Zeiten einer familienbedingten Teilzeit oder Beurlaubung nach § 92 und um Zeiten einer Familienpflegezeit nach § 92a oder um Zeiten einer Pflegezeit nach § 92b zu verlängern.

(6) Der Eintritt einer Professorin oder eines Professors in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird zum Ende des Semesters oder Trimesters wirksam, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag soll zum Ende des Semesters oder Trimesters ausgesprochen werden, es sei denn, dass gesundheitliche Gründe dem entgegenstehen. Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Antrag kann bis zum Ende des Semesters oder Trimesters hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Belange dies erfordern.

(7) Auf Antrag der Professorin oder des Professors kann der Eintritt in den Ruhestand insgesamt bis zum Ende des Monats, in dem das 75. Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies wegen der besonderen wissenschaftlichen Leistungen im Einzelfall im dienstlichen Interesse liegt. § 53 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Beamtete Leiterinnen und beamtete Leiter und beamtete hauptberufliche Mitglieder von Leitungsgremien werden für sechs Jahre in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Sie sind mit Ablauf ihrer Amtszeit oder Erreichen der Regelaltersgrenze aus diesem Beamtenverhältnis entlassen. Abweichend von Satz 2 treten sie mit Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand, wenn sie

1.
eine Dienstzeit von insgesamt mindestens zehn Jahren in Beamtenverhältnissen oder in einem Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat mit Anspruch auf Besoldung zurückgelegt haben oder
2.
aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus einem Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden waren.
Handelt es sich in den Fällen des Satzes 3 Nummer 2 um ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Bund, so gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend.

(9) Die Vorschriften über die Laufbahnen und über den einstweiligen Ruhestand sowie die §§ 87 und 88 sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Erfordert der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, kann die oberste Dienstbehörde die §§ 87 und 88 für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten für anwendbar erklären.

(10) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Bei der Auflösung, der Verschmelzung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben von staatlich anerkannten Hochschulen des Bundes, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, gilt § 28 Abs. 3 für beamtete Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten entsprechend.

(1) Die beamteten Leiterinnen und beamteten Leiter, die beamteten hauptberuflichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die zum wissenschaftlichen Personal zählenden Beamtinnen und Beamten einer Hochschule des Bundes, die nach Landesrecht die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten hat und deren Personal im Dienst des Bundes steht, stehen in einem Beamtenverhältnis zum Bund.

(2) Das wissenschaftliche Personal dieser Hochschulen besteht insbesondere aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben.

(3) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr.

(4) Professuren und Juniorprofessuren sind öffentlich auszuschreiben. Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein bereits bestehendes Beamtenverhältnis auf Zeit auf derselben Professur in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt oder
2.
eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule berufen
werden soll.

(5) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter sind die Beamtinnen und Beamten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. In begründeten Fällen kann ihnen auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

(6) Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind, soweit sie nicht in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, Beamtinnen und Beamte, die auch ohne Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt werden können, sofern überwiegend die Vermittlung praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist.

Die Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt; durch Gesetz kann bestimmt werden, daß eine Probezeit zurückzulegen ist.

(1) Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren ist ein zweiphasiges Dienstverhältnis vorzusehen, das insgesamt nicht mehr als sechs Jahre betragen soll. Eine Verlängerung für die zweite Phase soll erfolgen, wenn die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Dienstverhältnis um bis zu einem Jahr verlängert werden.

(2) Werden Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren zu Beamten auf Zeit ernannt, so gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit entsprechend.

(1) Die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Die Vorschriften über die Probezeit gelten nur im Falle des § 46 zweiter Halbsatz. Die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 44a und 44b sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, können für bestimmte Beamtengruppen diese Vorschriften für anwendbar erklärt werden; die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.

(2) Beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie oder er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie oder er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung auf eine Anhörung.

(3) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten nach näherer Maßgabe des Landesrechts zu verlängern, insbesondere im Falle eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots, bei Inanspruchnahme von Elternzeit sowie bei Beurlaubung oder Herabsetzung der Arbeitszeit wegen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen.

(4) Soweit für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet worden ist, gilt Absatz 3 entsprechend.

(1) Professorinnen und Professoren werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, bei erstmaliger Berufung in das Professorenverhältnis für sechs Jahre zu Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit ernannt. Abweichend hiervon ist die sofortige Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit möglich, wenn

1.
Bewerberinnen und Bewerber für ein Professorenamt sonst nicht gewonnen werden können oder
2.
eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule berufen wird.
Werden Professorinnen oder Professoren aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen, ruht dieses Rechtsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit. Davon ausgenommen sind die Pflicht zur Verschwiegenheit und das Verbot, Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile anzunehmen. Nach frühestens drei Jahren kann das Beamtenverhältnis auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden, wenn die Hochschule zuvor ein Bewertungsverfahren mit positivem Ergebnis durchgeführt hat. Erfolgt keine Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, sind die Professorinnen und Professoren mit Ablauf ihrer Amtszeit oder Erreichen der Altersgrenze aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Eine einmalige erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit auf derselben Professur ist zulässig.

(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, für drei Jahre zu Beamtinnen auf Zeit oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis soll im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat. Anderenfalls kann es um bis zu einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des Absatzes 5, nicht zulässig. Dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor.

(3) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter, deren Stelle eine befristete Beschäftigung vorsieht, werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit ernannt. Eine einmalige Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit um weitere drei Jahre ist zulässig.

(4) Für beamtete Hochschuldozentinnen und beamtete Hochschuldozenten gelten die §§ 42 und 48d, für beamtete Oberassistentinnen, beamtete Oberassistenten, beamtete Oberingenieurinnen und beamtete Oberingenieure die §§ 42 und 48b und für beamtete wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten die §§ 42 und 48 des Hochschulrahmengesetzes in der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Fassung entsprechend.

(5) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten um Zeiten eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots und der Inanspruchnahme von Elternzeit sowie, von bis zu drei Jahren, um Zeiten einer familienbedingten Teilzeit oder Beurlaubung nach § 92 und um Zeiten einer Familienpflegezeit nach § 92a oder um Zeiten einer Pflegezeit nach § 92b zu verlängern.

(6) Der Eintritt einer Professorin oder eines Professors in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird zum Ende des Semesters oder Trimesters wirksam, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag soll zum Ende des Semesters oder Trimesters ausgesprochen werden, es sei denn, dass gesundheitliche Gründe dem entgegenstehen. Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Antrag kann bis zum Ende des Semesters oder Trimesters hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Belange dies erfordern.

(7) Auf Antrag der Professorin oder des Professors kann der Eintritt in den Ruhestand insgesamt bis zum Ende des Monats, in dem das 75. Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies wegen der besonderen wissenschaftlichen Leistungen im Einzelfall im dienstlichen Interesse liegt. § 53 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Beamtete Leiterinnen und beamtete Leiter und beamtete hauptberufliche Mitglieder von Leitungsgremien werden für sechs Jahre in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Sie sind mit Ablauf ihrer Amtszeit oder Erreichen der Regelaltersgrenze aus diesem Beamtenverhältnis entlassen. Abweichend von Satz 2 treten sie mit Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand, wenn sie

1.
eine Dienstzeit von insgesamt mindestens zehn Jahren in Beamtenverhältnissen oder in einem Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat mit Anspruch auf Besoldung zurückgelegt haben oder
2.
aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus einem Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden waren.
Handelt es sich in den Fällen des Satzes 3 Nummer 2 um ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Bund, so gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend.

(9) Die Vorschriften über die Laufbahnen und über den einstweiligen Ruhestand sowie die §§ 87 und 88 sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Erfordert der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, kann die oberste Dienstbehörde die §§ 87 und 88 für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten für anwendbar erklären.

(10) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Bei der Auflösung, der Verschmelzung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben von staatlich anerkannten Hochschulen des Bundes, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, gilt § 28 Abs. 3 für beamtete Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamte erhalten die notwendigen Kosten einer dienstlich veranlassten Reise (Dienstreise) vergütet. Die Reisekostenvergütung umfasst die Fahrt- und Flugkosten, eine Wegstreckenentschädigung, Tage- und Übernachtungsgelder, Reisebeihilfen für Familienheimfahrten sowie sonstige Kosten, die durch die Reise veranlasst sind.

(2) Die Einzelheiten zu Art und Umfang der Reisekostenvergütung sowie die Grundsätze des Abrechnungsverfahrens regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Bei der Bemessung der Reisekostenvergütung können Höchstgrenzen oder Pauschalen für eine Erstattung festgesetzt und abweichende Regelungen für besondere Fälle getroffen werden.

(3) Für Reisen nach Absatz 1 im oder in das Ausland sowie vom Ausland in das Inland (Auslandsdienstreisen) kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung abweichende Vorschriften erlassen. Dazu gehören die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen sowie der Umfang der Reisekostenvergütung einschließlich zusätzlich zu erstattender notwendiger Kosten, die der Erreichung des Zwecks von Auslandsdienstreisen dienen und die die besonderen Verhältnisse im Ausland berücksichtigen.

(1) Professorinnen und Professoren werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, bei erstmaliger Berufung in das Professorenverhältnis für sechs Jahre zu Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit ernannt. Abweichend hiervon ist die sofortige Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit möglich, wenn

1.
Bewerberinnen und Bewerber für ein Professorenamt sonst nicht gewonnen werden können oder
2.
eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule berufen wird.
Werden Professorinnen oder Professoren aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen, ruht dieses Rechtsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit. Davon ausgenommen sind die Pflicht zur Verschwiegenheit und das Verbot, Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile anzunehmen. Nach frühestens drei Jahren kann das Beamtenverhältnis auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden, wenn die Hochschule zuvor ein Bewertungsverfahren mit positivem Ergebnis durchgeführt hat. Erfolgt keine Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, sind die Professorinnen und Professoren mit Ablauf ihrer Amtszeit oder Erreichen der Altersgrenze aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Eine einmalige erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit auf derselben Professur ist zulässig.

(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, für drei Jahre zu Beamtinnen auf Zeit oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis soll im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat. Anderenfalls kann es um bis zu einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des Absatzes 5, nicht zulässig. Dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor.

(3) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter, deren Stelle eine befristete Beschäftigung vorsieht, werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit ernannt. Eine einmalige Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit um weitere drei Jahre ist zulässig.

(4) Für beamtete Hochschuldozentinnen und beamtete Hochschuldozenten gelten die §§ 42 und 48d, für beamtete Oberassistentinnen, beamtete Oberassistenten, beamtete Oberingenieurinnen und beamtete Oberingenieure die §§ 42 und 48b und für beamtete wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten die §§ 42 und 48 des Hochschulrahmengesetzes in der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Fassung entsprechend.

(5) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten um Zeiten eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots und der Inanspruchnahme von Elternzeit sowie, von bis zu drei Jahren, um Zeiten einer familienbedingten Teilzeit oder Beurlaubung nach § 92 und um Zeiten einer Familienpflegezeit nach § 92a oder um Zeiten einer Pflegezeit nach § 92b zu verlängern.

(6) Der Eintritt einer Professorin oder eines Professors in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird zum Ende des Semesters oder Trimesters wirksam, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag soll zum Ende des Semesters oder Trimesters ausgesprochen werden, es sei denn, dass gesundheitliche Gründe dem entgegenstehen. Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Antrag kann bis zum Ende des Semesters oder Trimesters hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Belange dies erfordern.

(7) Auf Antrag der Professorin oder des Professors kann der Eintritt in den Ruhestand insgesamt bis zum Ende des Monats, in dem das 75. Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies wegen der besonderen wissenschaftlichen Leistungen im Einzelfall im dienstlichen Interesse liegt. § 53 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Beamtete Leiterinnen und beamtete Leiter und beamtete hauptberufliche Mitglieder von Leitungsgremien werden für sechs Jahre in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Sie sind mit Ablauf ihrer Amtszeit oder Erreichen der Regelaltersgrenze aus diesem Beamtenverhältnis entlassen. Abweichend von Satz 2 treten sie mit Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand, wenn sie

1.
eine Dienstzeit von insgesamt mindestens zehn Jahren in Beamtenverhältnissen oder in einem Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat mit Anspruch auf Besoldung zurückgelegt haben oder
2.
aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus einem Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden waren.
Handelt es sich in den Fällen des Satzes 3 Nummer 2 um ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Bund, so gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend.

(9) Die Vorschriften über die Laufbahnen und über den einstweiligen Ruhestand sowie die §§ 87 und 88 sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Erfordert der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, kann die oberste Dienstbehörde die §§ 87 und 88 für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten für anwendbar erklären.

(10) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Bei der Auflösung, der Verschmelzung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben von staatlich anerkannten Hochschulen des Bundes, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, gilt § 28 Abs. 3 für beamtete Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamte erhalten die notwendigen Kosten einer dienstlich veranlassten Reise (Dienstreise) vergütet. Die Reisekostenvergütung umfasst die Fahrt- und Flugkosten, eine Wegstreckenentschädigung, Tage- und Übernachtungsgelder, Reisebeihilfen für Familienheimfahrten sowie sonstige Kosten, die durch die Reise veranlasst sind.

(2) Die Einzelheiten zu Art und Umfang der Reisekostenvergütung sowie die Grundsätze des Abrechnungsverfahrens regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Bei der Bemessung der Reisekostenvergütung können Höchstgrenzen oder Pauschalen für eine Erstattung festgesetzt und abweichende Regelungen für besondere Fälle getroffen werden.

(3) Für Reisen nach Absatz 1 im oder in das Ausland sowie vom Ausland in das Inland (Auslandsdienstreisen) kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung abweichende Vorschriften erlassen. Dazu gehören die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen sowie der Umfang der Reisekostenvergütung einschließlich zusätzlich zu erstattender notwendiger Kosten, die der Erreichung des Zwecks von Auslandsdienstreisen dienen und die die besonderen Verhältnisse im Ausland berücksichtigen.

(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes sowie der Soldatinnen und Soldaten und der in den Bundesdienst abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter.

(2) Die Reisekostenvergütung umfasst

1.
die Fahrt- und Flugkostenerstattung (§ 4),
2.
die Wegstreckenentschädigung (§ 5),
3.
das Tagegeld (§ 6),
4.
das Übernachtungsgeld (§ 7),
5.
die Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 8),
6.
die Aufwands- und Pauschvergütung (§ 9) sowie
7.
die Erstattung sonstiger Kosten (§ 10).

(1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung.

(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind; die Forschungsergebnisse sollen in der Regel in absehbarer Zeit veröffentlicht werden.

(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist anzuzeigen. Die Durchführung eines solchen Vorhabens darf nicht von einer Genehmigung abhängig gemacht werden. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dies erfordern.

(4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den vom Geldgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes. Auf Antrag des Hochschulmitglieds, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Falle nicht.

(5) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich des Satzes 3 als Personal der Hochschule im Arbeitsvertragsverhältnis eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, daß der Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde. Sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist, kann das Hochschulmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern abschließen.

(6) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

(1) Professorinnen und Professoren werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, bei erstmaliger Berufung in das Professorenverhältnis für sechs Jahre zu Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit ernannt. Abweichend hiervon ist die sofortige Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit möglich, wenn

1.
Bewerberinnen und Bewerber für ein Professorenamt sonst nicht gewonnen werden können oder
2.
eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule berufen wird.
Werden Professorinnen oder Professoren aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen, ruht dieses Rechtsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit. Davon ausgenommen sind die Pflicht zur Verschwiegenheit und das Verbot, Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile anzunehmen. Nach frühestens drei Jahren kann das Beamtenverhältnis auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden, wenn die Hochschule zuvor ein Bewertungsverfahren mit positivem Ergebnis durchgeführt hat. Erfolgt keine Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, sind die Professorinnen und Professoren mit Ablauf ihrer Amtszeit oder Erreichen der Altersgrenze aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Eine einmalige erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit auf derselben Professur ist zulässig.

(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, für drei Jahre zu Beamtinnen auf Zeit oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis soll im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat. Anderenfalls kann es um bis zu einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des Absatzes 5, nicht zulässig. Dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor.

(3) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter, deren Stelle eine befristete Beschäftigung vorsieht, werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit ernannt. Eine einmalige Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit um weitere drei Jahre ist zulässig.

(4) Für beamtete Hochschuldozentinnen und beamtete Hochschuldozenten gelten die §§ 42 und 48d, für beamtete Oberassistentinnen, beamtete Oberassistenten, beamtete Oberingenieurinnen und beamtete Oberingenieure die §§ 42 und 48b und für beamtete wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten die §§ 42 und 48 des Hochschulrahmengesetzes in der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Fassung entsprechend.

(5) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten um Zeiten eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots und der Inanspruchnahme von Elternzeit sowie, von bis zu drei Jahren, um Zeiten einer familienbedingten Teilzeit oder Beurlaubung nach § 92 und um Zeiten einer Familienpflegezeit nach § 92a oder um Zeiten einer Pflegezeit nach § 92b zu verlängern.

(6) Der Eintritt einer Professorin oder eines Professors in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird zum Ende des Semesters oder Trimesters wirksam, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag soll zum Ende des Semesters oder Trimesters ausgesprochen werden, es sei denn, dass gesundheitliche Gründe dem entgegenstehen. Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Antrag kann bis zum Ende des Semesters oder Trimesters hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Belange dies erfordern.

(7) Auf Antrag der Professorin oder des Professors kann der Eintritt in den Ruhestand insgesamt bis zum Ende des Monats, in dem das 75. Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies wegen der besonderen wissenschaftlichen Leistungen im Einzelfall im dienstlichen Interesse liegt. § 53 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Beamtete Leiterinnen und beamtete Leiter und beamtete hauptberufliche Mitglieder von Leitungsgremien werden für sechs Jahre in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Sie sind mit Ablauf ihrer Amtszeit oder Erreichen der Regelaltersgrenze aus diesem Beamtenverhältnis entlassen. Abweichend von Satz 2 treten sie mit Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand, wenn sie

1.
eine Dienstzeit von insgesamt mindestens zehn Jahren in Beamtenverhältnissen oder in einem Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat mit Anspruch auf Besoldung zurückgelegt haben oder
2.
aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus einem Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden waren.
Handelt es sich in den Fällen des Satzes 3 Nummer 2 um ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Bund, so gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend.

(9) Die Vorschriften über die Laufbahnen und über den einstweiligen Ruhestand sowie die §§ 87 und 88 sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Erfordert der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, kann die oberste Dienstbehörde die §§ 87 und 88 für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten für anwendbar erklären.

(10) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Bei der Auflösung, der Verschmelzung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben von staatlich anerkannten Hochschulen des Bundes, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, gilt § 28 Abs. 3 für beamtete Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten entsprechend.

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt 44 Stunden nicht überschreiten.

(2) Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden.

(3) Das Nähere zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere zur Dauer, zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung und zur Kontrolle ihrer Einhaltung, regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit mittels automatisierter Datenverarbeitungssysteme ist zulässig, soweit diese Systeme eine Mitwirkung der Beamtinnen und Beamten erfordern. Die erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, der Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen und des gezielten Personaleinsatzes verwendet werden, soweit dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils zuständigen Stelle erforderlich ist. In der Rechtsverordnung sind Löschfristen für die erhobenen Daten vorzusehen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 22.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger die gerichtliche Aufhebung oder die Feststellung der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids vom 18. Februar 2014 verlangen kann, mit dem der Beklagte anlässlich eines Grundstückskaufvertrags zwischen dem Beigeladenen zu 1 (nachfolgend: Verkäufer) und dem Beigeladenen zu 2, einem privatrechtlich organisierten gemeinnützigen Naturschutzverein (nachfolgend: Käufer), für eine Teilfläche der verkauften Fläche ein gesetzliches naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht ausgeübt hatte. Auf dem betroffenen Grundstück befinden sich eine Teichgruppe und ein Bachlauf. Der Kläger ist dabei nicht Vertragspartei des Kaufvertrags, auf den sich die naturschutzrechtliche Vorkaufsrechtausübung des streitgegenständlichen Bescheids bezog. Vielmehr hat der Kläger seinerseits an einem Teil der verkauften Grundstücke ein privatrechtliches dingliches Vorkaufsrecht inne und macht zusätzlich geltend, die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts beeinträchtige eine von ihm betriebene Fischerei. Außerdem sind zugunsten eines an die verkaufte Fläche angrenzenden Grundstücks für dessen jeweilige Eigentümer im Grundbuch Geh- und Fahrtrechte sowie Ver- und Entsorgungsleitungsrechte eingetragen. Vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids hatten die Klägerbevollmächtigten, die sowohl den Kläger als auch dessen Bruder vertreten, gegenüber dem den Kaufvertrag beurkundenden Notar unter anderem mitgeteilt, ihr Mandant habe von seinem Bruder (dem Kläger) die Information, dass dieser vom Vorkaufsrecht Gebrauch machen werde; der Notar werde deshalb gebeten, dies bei seinen weiteren Bemühungen zu berücksichtigen. Im streitgegenständlichen Bescheid wurde daraufhin das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht zugunsten des Käufers mit dessen Einverständnis ausgeübt. Dabei geht der streitgegenständliche Bescheid unter anderem davon aus, dass bei einer Veräußerung an Dritte eine weitere Intensivierung der bisherigen fischereilichen Nutzung und eine Verschärfung der Konflikte mit einem dort aktiven Biber zu erwarten wären, während bei einem Eigentumsübergang auf den Käufer naturschutzfachliche Ziele verwirklicht würden.

Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid mit Widerrufsbescheid vom 14. Juli 2015 auf gerichtlichen Hinweis hin aufgehoben. Grund war, dass der Verkäufer im erstinstanzlichen Verfahren mitgeteilt hatte, der Kläger habe sein privatrechtliches Vorkaufsrecht nicht ausgeübt. Nachdem seitens des Klägers auch nach Aufforderung des Verwaltungsgerichts kein Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gestellt wurde, wies das Verwaltungsgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. November 2015 als unzulässig ab, und zwar weil der Kläger mit dem Widerruf des streitgegenständlichen Bescheids klaglos gestellt worden, eine Aufhebung dieses Bescheids nicht mehr möglich und die rechtliche Betroffenheit des Klägers weggefallen sei.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren, den streitgegenständlichen Bescheid aufzuheben, weiter. Höchst vorsorglich hat er außerdem die Feststellung beantragt, dass der streitgegenständliche Bescheid und der Widerrufsbescheid rechtswidrig waren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Verwaltungsakte, die Akte des Verwaltungsgerichts und die Berufungszulassungsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, insbesondere auch gegen einen Gerichtsbescheid statthaft (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 1 Alt. 2 i.V.m. § 124a Abs. 4 VwGO) und innerhalb der einmonatigen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt worden, bleibt aber in der Sache erfolglos. Soweit Zulassungsgründe i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich oder sinngemäß geltend gemacht werden, sind sie nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.

1. Die Berufung ist nicht wegen des von den Klägerbevollmächtigten in den Mittelpunkt gestellten Zulassungsgrundes „besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

1.1. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht größere, d.h. über dem Durchschnitt liegende und das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. OVG Hamburg, B.v. 26.7.1999 – 3 Bf 92/99 – NVwZ-RR 2000, 190 m.w.N.; BayVGH, B.v. 29.1.2009 – 14 ZB 07.1880 – juris Rn. 8; B.v. 3.11.2009 – 1 ZB 06.1842 – juris Rn. 12), sich also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147 Rn. 28 m.w.N.).

1.2. Die Klägerbevollmächtigten sehen besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache in Folgendem: Der Kläger habe sein Vorkaufsrecht nicht ausüben können, weil der streitgegenständliche Bescheid das nicht zugelassen habe. Der Kläger habe dem Notar rechtzeitig mitgeteilt, dass er von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen werde. Die Naturschutzbehörde habe die Absicht gehabt, für den Fall, dass der Kläger von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch macht, ihr eigenes (naturschutzrechtliches) Vorkaufsrecht auszuüben. Im Klartext bedeute das, dass durch den streitgegenständlichen Bescheid das Vorkaufsrecht des Klägers rechtswidrig habe verhindert werden sollen. Nachdem der Kläger gegen den Widerrufsbescheid mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht habe vorgehen können, sei der Kläger darauf angewiesen gewesen, einen Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu stellen, was das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 28. September 2015 bereits vorweg abgelehnt habe. Für die Ausübung des Vorkaufsrechts sehe § 464 Abs. 2 BGB keine Frist vor. Im Übrigen habe der Kläger den vollständigen Kaufvertrag überhaupt nicht erhalten, so dass die Frist des § 469 Abs. 2 BGB nicht zu laufen begonnen habe; dem Kläger seien lediglich die Erklärung zur Nichtausübung des Vorkaufsrechts sowie Freigabe und Rangrücktritt zugesandt worden. Des Weiteren seien auch die „Fischereirechte“ des Klägers verletzt worden. Im Weiher des Klägers werde intensiv gefischt. Es bestehe eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und diversen Fischern. Danach finde beispielsweise jährlich ein Fischbesatz statt. Es werde jährlich mit Schleppnetzen abgefischt. Der Kläger sei unstreitig fischereiberechtigt als Teileigentümer eines Teils des Fischereigewässergrundstücks. Durch den Verkauf des größten Teils des Fischereigewässers an den beigeladenen Käufer, verbunden mit der Auflage der Untersagung der Fischereinutzung, sei in die Rechte des Klägers eingegriffen worden. Hätte das Verwaltungsgericht den entsprechenden Vortrag berücksichtigt, hätte es eine Reihe von schwierigen Fragen zu klären gehabt, nämlich (a) die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids und (b) des Widerrufsbescheids. Falsch seien (c) die Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach es für einen Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kein rechtliches Interesse gebe und „die Vermeidung komplizierter Streitigkeiten nicht dazu gehöre“. Durch den Ursprungsbescheid vom 18. Februar 2014 sei nicht nur die Position des Klägers als Vorkaufsberechtigter verletzt (und der Vorkauf durch den Kläger unmöglich gemacht worden), sondern auch die Ausübung von Fischereirechten durch den Kläger verhindert worden. Dem entspreche auch das Schreiben der Naturschutzbehörde vom 20. März 2014, in dem ein Klagerecht des Klägers abgelehnt worden sei mit der Bemerkung, Beteiligte und damit klagebefugt in diesem Verfahren seien nur Verkäufer und Käufer.

1.3. Entgegen der klägerischen Einschätzung weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Entscheidend ist, dass die ursprünglich erhobene Drittanfechtungsklage durch den Widerruf des streitgegenständlichen Bescheids unzulässig geworden ist und nicht hinreichend dargelegt ist, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Fortsetzungsfeststellungsklage vorliegen, weswegen es auf die inhaltliche Frage der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids und/oder des Widerrufsbescheids nicht ankommt.

1.3.1. Die Naturschutzbehörde hat den streitgegenständlichen Bescheid zutreffend an den Verkäufer als den (nach dem Vertrag zwischen den beigeladenen Kaufvertragsparteien) zur Grundstücksübereignung „Verpflichteten“ i.S.v. § 464 Abs. 1 i.V.m. § 463 BGB i.V.m. Art. 39 Abs. 7 Satz 2 BayNatSchG adressiert (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2000 – 9 B 95.31 – juris Rn. 34). Folgerichtig war der Verkäufer auch richtiger Adressat des späteren Widerrufsbescheids, der durch die Bekanntgabe an den Verkäufer wirksam wurde (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Durch den nach Erhebung der Anfechtungsklage ergangenen Widerrufsbescheid endete die Regelungswirkung des ursprünglichen Bescheids über die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts, wodurch sich dieser erledigte (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG). Folge dieser Erledigung war, dass die ursprüngliche Anfechtungsklage spätestens damit – mangels fortbestehender Beschwer – unzulässig wurde.

Solange von Klägerseite auf eine derartige Veränderung nicht mit einem prozessualen Antrag reagiert wird, sei es einer Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), sei es mit einer Erledigungserklärung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO, besteht von vornherein für das Gericht keine Alternative, als die (unverändert erhobene) Anfechtungsklage als unzulässig abzuweisen, was das Verwaltungsgericht folgerichtig getan hat, weil die Klagepartei in erster Instanz trotz expliziter gerichtlicher Nachfrage gerade keine Antragsumstellung, insbesondere nicht auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage, erklärt hat. Vielmehr hat es die Klagepartei insoweit bei einer bloßen Ankündigung belassen, obwohl sie infolge der gerichtlichen Anhörung vom 3. September 2015 zur Möglichkeit eines Gerichtsbescheids mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und dem Erfordernis, eine Antragsumstellung schriftlich zu erklären, rechnen musste. Dass das Verwaltungsgericht im Schreiben vom 28. September 2015 die Ansicht vertrat, dass kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vorliege, hätte die Klägerseite nicht gehindert, gleichwohl eine entsprechende Umstellung zu erklären, um insoweit eine rechtsmittelfähige Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu erhalten. Mangels einer solchen Antragsumstellung war das Verwaltungsgericht gehalten, die unzulässig gewordene Klage – wie geschehen – abzuweisen.

1.3.2. Es ist nicht hinreichend dargelegt, dass sich an der Unzulässigkeit der Klage im Zuge des Zulassungsverfahrens etwas geändert hätte.

Es ist bereits zweifelhaft, ob der am Ende der Begründung des Zulassungsantrags vom 3. Februar 2016 nur „höchst vorsorglich“ gestellte Antrag, die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids und des Widerrufsbescheids festzustellen, als wirksame Umstellung von einer Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage interpretiert werden kann. Im Zulassungsantrag vom 4. Januar 2016 wurde unverändert ein Anfechtungsantrag gestellt. Soweit am Ende der Antragsbegründung vom 3. Februar 2016 nur „höchst vorsorglich“ ein Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt und dort ausgeführt wird, dass dieser Antrag nach Zulassung der Berufung im Berufungsverfahren weiterverfolgt werde, bleibt unklar, ob sich diese Vorsorglichkeit auf den Misserfolg des Anfechtungsantrags oder die Zulassung der Berufung oder ein anderes innerprozessuales Ereignis beziehen soll, was dagegen spricht, die Formulierung „höchst vorsorglich“ im Sinne einer innerprozessualen Bedingung als „hilfsweise, für den Fall des Misserfolgs des Anfechtungsantrags“ zu interpretieren.

Unabhängig davon ist fraglich, ob im Hinblick darauf, dass im Berufungszulassungsverfahren als Zwischenverfahren nur die in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe zu prüfen sind, eine solche Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nur dann möglich ist, wenn die Erledigung erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils erfolgt, nicht aber wenn – wie hier – die Erledigung bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegen hat (vgl. OVG MV, B.v. 16.3.2005 – 1 L 597/04 – juris Rn. 6 f. m.w.N.; BayVGH, B.v. 31.3.2009 – 11 ZB 07.630 – juris Rn. 12; B.v. 3.9.2015 – 11 ZB 15.1104 – juris Rn. 12).

Aber selbst dann, wenn zugunsten des Klägers sowohl eine Antragsumstellung auf eine innerprozessuale hilfsweise Fortsetzungsfeststellungsklage als auch die Zulässigkeit einer derartigen Umstellung im Berufungszulassungsverfahren unterstellt werden, erweist sich eine derart umgestellte Fortsetzungsfeststellungsklage ihrerseits jedenfalls mangels besonderen Fortsetzungsfeststellungsinteresses als unzulässig, ohne dass insoweit besondere Schwierigkeiten dargelegt wären. Im Fall des Klägers ist ersichtlich keine der in der Rechtsprechung seit Langem etablierten Fallgruppen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 113 Rn. 136 ff.) einschlägig. Dabei ist klarzustellen, dass selbst dann, wenn der Kläger – obwohl er nur Drittbetroffener, nicht aber Adressat des streitgegenständlichen Bescheids und des Widerrufsbescheids ist – klagebefugt sein sollte, was voraussetzen würde, dass beim streitgegenständlichen Verwaltungsakt eine gerade ihn als Dritten schützende Vorschrift zu beachten war und möglicherweise verletzt worden ist, daraus nicht automatisch auch das Bestehen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO folgen würde. Vielmehr muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse kumulativ zur Klagebefugnis bestehen, was vorliegend gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen wäre, seitens des Klägers aber nicht hinreichend geschehen ist.

Nicht hinreichend dargelegt ist vorliegend die im Kontext des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO etablierte Fallgruppe der Wiederholungsgefahr (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 141), zumal die in Art. 39 Abs. 7 Satz 1 BayNatSchG vorgesehene Frist für die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts abgelaufen ist.

Hinsichtlich der weiteren Fallgruppe eines Rehabilitationsinteresses (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 142 ff.) ist zu einer „Diskriminierung“ des Klägers, etwa in Form einer Bloßstellung vor Dritten, nicht ansatzweise etwas dargelegt.

Es ist auch nicht dargelegt, dass es sich bei der Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts um einen sich typischerweise kurzfristig erledigenden oder nicht aufhebbaren Verwaltungsakt handeln würde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 145 f.).

Hinsichtlich der somit allein verbleibenden Fallgruppe der Vorbereitung eines Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruchs (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 136 ff.) genügt der klägerische Vortrag zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ebenfalls nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage reicht nämlich insoweit die bloß abstrakte Möglichkeit eines derartigen Sekundärverfahrens nicht aus. Vielmehr ist bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung eines zivilgerichtlichen Amtshaftungsverfahrens dienen soll, das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nur zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist (OVG NW, B.v. 23.1.2003 – 13 A 4859/00 – NVwZ-RR 2003, 696/697 m.w.N.); dabei muss der Kläger sein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse substantiiert darlegen (OVG NW, B.v. 23.1.2003 a.a.O. m.w.N.).

An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend jedoch. Es ist schon nicht die ernsthafte Absicht, eine Schadensersatzklage anhängig machen zu wollen, vorgetragen. Unabhängig davon ist auch ein eingetretener Schaden vorliegend nicht substantiiert vorgetragen, was die Gegenüberstellung der Einkommensverhältnisse bzw. des verbleibenden Gewinns sowie eine jedenfalls annähernde Angabe der Schadenshöhe voraussetzen würde (OVG NW, B.v. 23.1.2003 a.a.O. m.w.N.). Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass der für den Kläger erhobenen Anfechtungsklage gegen die streitgegenständliche Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts vom Grundsatz her gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukam, was dagegen spricht, eine privatrechtsgestaltende Wirkung des streitgegenständlichen Bescheids vor dessen Bestandskraft anzunehmen (BGH, U.v. 5.5.1988 – III ZR 105/87 – NJW 1989, 37/38; OLG Hamm, U.v. 17.3.1994 – 22 U 231/93 – NJW-RR 1994, 1042/1043). Wie trotz dieses Umstands und trotz des zwischenzeitlichen Widerrufs des streitgegenständlichen Bescheids beim Kläger ein Schaden entstanden sein und inwieweit daraus im Rahmen von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Hinblick auf die Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses resultieren können soll, hat die Klagepartei nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Letzteres gilt dabei sowohl hinsichtlich der Frage der Auswirkungen des streitgegenständlichen Bescheids auf das privatrechtliche Vorkaufsrecht des Klägers als auch der Frage von Auswirkungen auf die vom Kläger zwischenzeitlich für sich reklamierten Geh- und Fahrtsowie Ver- und Entsorgungsleitungsrechte (vgl. den Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 21.4.2016, S. 1 unten) als auch hinsichtlich der seitens des Klägers geltend gemachten Fischereirechte einschließlich einer diesbezüglichen wasserrechtlichen Gestattung.

Dabei ist der klägerische Vortrag hinsichtlich einer Grunddienstbarkeit für Wasser, Abwasser und Strom verspätet und damit nicht zu berücksichtigen. Im Berufungszulassungsverfahren erfolgten Ausführungen insoweit erst mit Schriftsatz vom 21. April 2016. Zu diesem Zeitpunkt war die in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgeschriebene Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags bereits verstrichen. Bei der Entscheidung über die Zulassung der Berufung können im Ausgangspunkt nur solche Gründe berücksichtigt werden, auf die sich die die Zulassung der Berufung beantragende Partei fristgerecht berufen hat; eine mangelnde Darlegung innerhalb der Antragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO kann nicht durch weitere Darlegungen außerhalb dieser Frist geheilt werden (vgl. BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGHE 59, 47/52 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.10.2011 – 7 ZB 11.2240 – BayVBl 2012, 186 Rn. 8; B.v. 12.10.2017 – 14 ZB 16.280 – juris Rn. 9). Es geht bei dem erst nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist eingegangenen klägerischen Schriftsatz vom 21. April 2016 hinsichtlich der Geh- und Fahrtsowie Ver- und Entsorgungsleitungsrechte auch nicht nur um eine bloße nachträgliche „Erläuterung“, „Ergänzung“ oder „Verdeutlichung“ eines fristgerecht vorgebrachten sowie in den wesentlichen Einzelheiten ausreichend dargelegten Zulassungsgrunds (vgl. OVG NW, B.v. 24.4.1998 – 24 B 236/98 – juris Rn. 5 ff.; OVG RhPf, B.v. 12.5.1998 –12 A 12501/97 – NVwZ 1999, 198) und auch nicht um erst nach Ablauf der Begründungsfrist eingetretene Umstände oder um Themen, die von einem anderen (fristgerecht dargelegten) Zulassungsgrund miterfasst wären (vgl. hierzu jeweils Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rn. 50). Der Vortrag derartiger neuer, selbständiger Zulassungsgründe nach Ablauf der Begründungsfrist – und seien es auch nur weitere als die bereits dargelegten Gründe – ist ausgeschlossen (vgl. BayVerfGH, E.v. 9.2.2015 – Vf. 11-VI-14 – BayVBl 2015, 779 Rn. 47 m.w.N.).

Auch hinsichtlich der zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Nachbargrundstücks eingetragenen Ver- und Entsorgungsleitungsrechte (wie auch der dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrechte) ist seitens des Klägers ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wegen Vorbereitung einer Amtshaftungs- oder Entschädigungsklage nicht hinreichend dargelegt. Es ist zu sehen, dass die Ausübung dieser dinglichen Geh- und Fahrtsowie Ver- und Entsorgungsleitungsrechte – anders als beim dinglichen Vorkaufsrecht nach dem jeweiligen Vorkaufsfall (vgl. § 1098 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 469 Abs. 2 BGB) – keiner Fristbindung unterliegt und weder durch den Grundstückserwerb des Käufers noch durch die diesbezügliche Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts berührt wird. Inwieweit der streitgegenständliche Bescheid, der die Geh- und Fahrtsowie Ver- und Entsorgungsleitungsrechte von vornherein unberührt ließ, zunächst der aufschiebenden Wirkung der Klage unterlag und zwischenzeitlich widerrufen wurde, beim Kläger zu einem Schaden oder sonstigen Vermögensverlust geführt haben soll, ist nicht i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.

1.4. Weil jedenfalls das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht hinreichend dargelegt ist, kann die weitere Zulässigkeitsfrage offen bleiben, ob neben dem Verkäufer und dem Käufer auch sonstige Dritte als Inhaber privater Rechte, wie vorliegend etwa seines privatrechtlichen dinglichen Vorkaufsrechts, hinsichtlich der Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts klagebefugt sein können oder ob dieser Personenkreis insoweit (mangels drittschützender öffentlich-rechtlicher Norm) von vornherein darauf verwiesen ist, sich zivilrechtlich mit den jeweiligen Kaufvertragsparteien auseinanderzusetzen. Denn selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass er aufgrund einer öffentlich-rechtlichen, gerade ihn als Dritten schützenden und bei der Entscheidung über die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts zu berücksichtigenden Vorschrift (etwa im Hinblick auf Art. 39 BayNatSchG) klagebefugt sein könnte, so wäre gleichwohl jedenfalls das besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliegend zu verneinen. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage einer Klagebefugnis wegen etwaiger Fischereirechte oder privater Geh- und Fahrtsowie Ver- und Entsorgungsleitungsrechte (s. Nr. 1.3.2.).

1.5. Auf die weiteren von Klägerseite aufgeworfenen inhaltlichen Aspekte, die die Frage der besonderen Schwierigkeiten im Hinblick auf die Begründetheit der Klage betreffen würden, kommt es nicht an, weil nicht hinreichend dargelegt ist, weshalb sich die Zulässigkeit der Klage nicht ohne Schwierigkeiten verneinen lassen können sollte. Insbesondere die Frage, ob der Kläger tatsächlich gehindert ist, sein Vorkaufsrecht noch auszuüben, wo doch die Klägerbevollmächtigten selbst vortragen, der Kläger habe den Kaufvertrag nicht vollständig zugesandt bekommen, so dass die Frist für die Ausübung des (privatrechtlichen) Vorkaufsrechts des Klägers unter Umständen nicht angelaufen sein könnte (was dann auch gegen den Eintritt eines Vermögensschadens beim Kläger spräche), kann im Rahmen der vorliegenden Entscheidung offen bleiben. Gleichfalls offen bleiben kann, ob durch die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts überhaupt tatsächlich die vom Kläger kritisierte angebliche Beeinträchtigung seines Fischereirechts ausgelöst wurde, ob dieses Fischereirecht überhaupt im Rahmen von Art. 39 BayNatSchG zu berücksichtigen ist, inwieweit dabei schuldrechtlich (etwa durch einen Pachtvertrag) begründete Nutzungsrechte im öffentlich-rechtlichen Kontext des Art. 39 BayNatSchG überhaupt relevant werden können, ob gegebenenfalls eine etwaige Schutzwirkung (öffentlich-rechtlich gesehen) nicht von vornherein nur auf den Bereich des eigenen Grundstücks des Klägers beschränkt gewesen wäre und ob es sich bei den Auswirkungen des Verkaufs insoweit nur um eine reflexartige Auswirkung handeln würde.

2. Auch der Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor – die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift.

2.1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (BayVGH, B.v. 28.7.2010 – 14 ZB 09.422 – juris Rn. 8 m.w.N.). Um den auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 14 ZB 16.1867 – juris Rn. 15 m.w.N.).

2.2. Aus klägerischer Sicht sind vorliegend auch Tatsachenfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Hier gehe es auch um die Verletzung von Fischereirechten nach Landesrecht. Das kollusive Zusammenwirken zwischen der Naturschutzbehörde und dem Verkäufer sowie dem Käufer ergebe sich auch aus dem Schriftverkehr der Naturschutzbehörde mit dem Käufer. Zwischenzeitlich werde bereits vom Grundbuchamt eine Grundbuchberichtigung betrieben. Der Kläger habe mitteilen lassen, dass er sein Vorkaufsrecht geltend mache und dass in seine Rechte unzulässig eingegriffen worden sei. Aus dem Auszug aus dem Katasterwerk ergebe sich, dass der anteilige Weiher des Klägers überhaupt keine Möglichkeit der Ausübung des Fischereibetriebs mehr beinhalte, nachdem es dem beigeladenen Käufer untersagt worden sei, eine Fischereinutzung zu betreiben.

2.3. Mit diesem Vortrag wird keine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits im oben beschriebenen Sinn dargelegt. Es ist schon fraglich, ob überhaupt mit hinreichender Deutlichkeit eine bestimmte „Tatsachenfrage“ formuliert ist. Jedenfalls aber fehlt eine hinreichend deutliche Darlegung, inwieweit die klägerseits betonten Umstände für den vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit angesichts der Erledigung des streitgegenständlichen Bescheids und der deshalb vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommenen Unzulässigkeit der Klage (s. Nr. 1.3.) entscheidungserheblich sein sollen, insbesondere inwieweit sich daraus ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergeben können soll.

Unabhängig davon ist auch nicht dargelegt, inwieweit den klägerseits betonten Aspekten eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende Bedeutung zukommen soll.

3. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Der Senat lässt offen, ob der erstmals im Schriftsatz vom 25. April 2016 (also erst nach Ablauf der zweimonatigen Berufungszulassungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) explizit angesprochene Zulassungsgrund des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO von vornherein wegen Verspätung ausscheidet (vgl. BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGHE 59, 47/52 m.w.N.; E.v. 9.2.2015 – Vf. 11-VI-14 – BayVBl 2015, 779 Rn. 47 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.10.2011 – 7 ZB 11.2240 – BayVBl 2012, 186 Rn. 8; B.v. 12.10.2017 – 14 ZB 16.280 – juris Rn. 9) oder ob nicht bereits die fristgerechte Antragsbegründung vom 3. Februar 2016 einen „impliziten“ Vortrag zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthalten hat (vgl. BayVGH, B.v. 7.9.2016 – 15 ZB 15.1632 – juris Rn. 1; Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rn. 50).

Denn selbst dann, wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass mit der vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Antragsbegründung vom 3. Februar 2016 der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Sache nach (implizit) thematisiert worden ist, liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung jedenfalls in der Sache nicht vor. Entscheidend ist auch insoweit, dass die Klage unter keinem ersichtlichen Aspekt zulässig ist (s. Nr. 1.3.).

4. Die Kosten des erfolglosen Berufungszulassungsverfahrens sind gemäß § 154 Abs. 2 VwGO vom Kläger zu tragen, der dieses Rechtsmittel eingelegt hat.

Dabei entspricht es der Billigkeit i.S.v. § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, weil (wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren) keiner der Beigeladenen im Berufungszulassungsverfahren einen Antrag gestellt hat und deshalb kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO). Dass der beigeladene Verkäufer persönlich Stellung genommen hat, ist insoweit irrelevant, weil diese Stellungnahmen nicht durch einen Prozessbevollmächtigten i.S.v. § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO erfolgten – die Bestellung des anwaltlichen Vertreters des beigeladenen Verkäufers erfolgte erst, nachdem die persönlichen Schreiben des Verkäufers, denen mangels hinreichender Bevollmächtigung zu diesem Zeitpunkt keine prozessuale Wirksamkeit zukommt, bereits aktenkundig waren.

Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens bestimmt sich nach §§ 47, 52 Abs. 1 GKG (mangels anderer Anhaltspunkte wie Vorinstanz). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird der Gerichtsbescheid rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegt jedenfalls nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 10. März 2015, mit dem das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht nach Art. 39 BayNatSchG für das von ihr gekaufte Grundstück FlNr. 86/7 der Gemarkung F* … mit einer Fläche von 900m² zugunsten des Beigeladenen zu 2 ausgeübt wurde, mit der Begründung abgewiesen, der Bescheid sei rechtmäßig. Neben den formellen Voraussetzungen seien auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts gegeben. Bei der streitgegenständlichen Fläche handle es sich um ein Grundstück, das an ein oberirdisches Gewässer, den Mauerner Bach, angrenze. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei auch gerechtfertigt im Sinne des Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG. Nach den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid in Anlehnung an die Ausführungen im Schreiben des Beigeladenen zu 2 vom 30. Januar 2015 solle mit der Überführung der Fläche in die öffentliche Hand die vielseitige naturbelassene Uferbepflanzung des Bachlaufs mit seinen zukünftigen Ausschwemmungen und Bepflanzungen zur Verbesserung des Habitats für die Fisch- und Insektenfauna geschützt werden. In den ergänzenden Ausführungen vom 3. September 2015 zur Rechtfertigung der Ausübung des Vorkaufsrechts habe das Landratsamt vorgetragen, es sei in nicht ferner Zukunft mit der Ansiedlung von Bibern zu rechnen, deren Verhaltensweise erfahrungsgemäß zur Beeinflussung sowohl der Gewässerdynamik als auch der Ufervegetation führen könne. Diese Zielsetzung entspreche den in Art. 1 BayNatSchG in Verbindung mit §§ 1, 2 Abs. 2 BNatSchG normierten Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die vom Beklagten ergänzend vorgetragenen Gründe bestätigten die bereits im Bescheid genannten, zur Rechtfertigung der Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts ausreichenden naturschutzbezogenen Gründe. Dies gelte umso mehr, als die genannten Ziele und Maßnahmen nach der vom Landratsamt in zulässiger Weise nachgeholten naturschutzfachlichen Bewertung dem Arten- und Biotopschutzprogramm dienten. Einer weiteren Konkretisierung der Vorstellungen über die Verbesserungen bedürfe es nicht. Die von der Klägerin im Einzelnen vorgebrachten Einwände zu den tatsächlichen (baulichen) Verhältnissen auf dem streitgegenständlichen Grundstück (Zaun, Holzhaus, Treppe) und die Erwähnung solcher baulicher Anlagen im naturschutzfachlichen Gutachten stünden der vorgenommenen Einschätzung nicht entgegen. Zudem habe das Landratsamt im angefochtenen Bescheid hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass es von einer im Ermessenswege zu treffenden Entscheidung ausgehe. Dieses Ermessen sei jedoch regelmäßig naturschutzrechtlich intendiert, wenn Rechtfertigungsgründe im Sinne des Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG für die Ausübung eines Vorkaufsrechts vorlägen. Deshalb sei es zulässig und im vorliegenden Fall auch in ausreichendem Umfang geschehen, dass die zur Ausübung des Vorkaufsrechts zuständige Behörde das im Bescheid angelegte Ermessen gemäß § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren durch Vortrag weiterer Ermessenserwägungen und Rechtfertigungsgründe ergänzt habe.

Durch das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

1. Die Klägerin wendet gegen die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zunächst ein, die Ausübung des Vorkaufsrechts sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gerechtfertigt. Wenn das Gericht auf Seite 11 des Urteils ausführe, dass die auf der Grundlage der naturschutzfachlichen Vorgaben im Bescheid wiedergegebenen Ziele und Maßnahmen jedenfalls den Anforderungen für die Annahme einer Rechtfertigung genügten, da das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht schon dann ausgeübt werden könne, wenn der Naturzustand auf den Flächen verbessert werden könne, stehe dies im Widerspruch zum richterlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung, wonach die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids nicht als ausreichend zur Rechtfertigung angesehen und eine Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde gefordert worden sei. Der besondere naturschutzrechtliche Wert eines Grundstücks müsse viel deutlicher bei der Begründung des das Vorkaufsrecht ausübenden Bescheids im Vordergrund stehen, als es hier der Fall gewesen sei. Insbesondere habe die Behörde ihre Zielvorstellungen im Rahmen eines naturschutzrechtlichen Konzepts im konkreten Einzelfall darzulegen, was bisher nicht geschehen sei. Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolge vielmehr planlos. Dieser Fehler in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids sei auch nicht durch eine Ergänzung im Schreiben des Landratsamts vom 3. September 2015 geheilt worden. Die nachgeholte naturschutzrechtliche Bewertung beziehe sich, wie bereits in erster Instanz im schriftlichen Verfahren ausführlich vorgetragen worden sei, auf das falsche, nämlich auf das Nachbargrundstück. Die naturschutzrechtliche Bewertung der unteren Naturschutzbehörde sei damit untauglich, die fehlerhafte Begründung des streitgegenständlichen Bescheids zu heilen.

Mit diesem Vortrag kann die Klägerin die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtfertigung der Vorkaufsrechtsausübung nicht in durchgreifender Weise in Frage stellen. Den Ausführungen im Urteil ist zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht die Rechtfertigung der Vorkaufsrechtsausübung erst im Hinblick auf die ergänzenden Ausführungen des Landratsamts im Schreiben vom 3. September 2015 als ausreichend dargelegt angesehen hat. Ein Widerspruch zum richterlichen Hinweis zur diesbezüglichen Rechtsauffassung des Gerichts vor Ergänzung der Begründung im o.g. Schreiben ergibt sich damit nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann auch der Verwaltungsakt über die Ausübung des Vorkaufsrechts trotz seiner Fristgebundenheit nachgebessert bzw. es können im Prozess weitere (Ermessens-)Gründe nachgeschoben werden; insbesondere kann eine bisher unvollständige Begründung ergänzt werden, indem die bereits im Ansatz vorgetragene naturschutzrechtliche Rechtfertigung untermauert wird (vgl. BayVGH, U.v. 3.5.2016 – 14 B 15.205 – BayVBl 2016, 846 Rn. 43).

Die Klägerin rügt mit ihrem rechtzeitigen Zulassungsvorbringen im Schriftsatz vom 22. März 2016 nicht, dass eine Ergänzung der Begründung des Bescheids vorliegend unzulässig gewesen sei, etwa weil entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der ursprünglichen Begründung des Bescheids keine Ziele und Maßnahmen angegeben gewesen seien, die vom Landratsamt im gerichtlichen Verfahren zulässigerweise ergänzt werden konnten, oder weil im Schreiben des Landratsamts vom 3. September 2015 nunmehr vollständig andere Ziele und Maßnahmen erstmals benannt worden seien. Erst im außerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen Schriftsatz vom 19. Mai 2016 trägt sie vor, dass hier ein vollständiger Austausch der Begründung erfolgt sei. Diese Rüge ist verspätet und daher unbeachtlich.

Der Klägerin kann auch nicht darin zugestimmt werden, dass die Behörde bereits bei Ausübung des Vorkaufsrechts konkrete konzeptionelle Überlegungen hätte vorweisen müssen, wie die naturschutzfachliche Wertigkeit des jeweiligen Grundstücks weiter ökologisch aufgewertet werden solle, dass also bereits zu diesem Zeitpunkt naturschutzfachliche Pläne oder Programme erstellt hätten sein müssen. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hin, wonach es nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts ist, dass bereits eine konkretisierte Planung über durchzuführende Optimierungsmaßnahmen vorliegt (BayVGH, U.v. 22.5.1995 – 9 B 92.1183 u.a. – NuR 1995, 554). Es reicht vielmehr aus, dass der Vorkaufsrechtsberechtigte eine ökologische Aufwertung eines Grundstücks im Sinn der von ihm benannten Zielrichtung durchführen will (vgl. BayVGH, U.v. 3.5.2016 – 14 B 15.205 – BayVBl 2016, 846 Rn. 53), was hier nicht im Zweifel steht.

2. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, das Schreiben des Landratsamts Freising vom 3. September 2015 könne die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids schon deshalb nicht heilen, weil die nachgeholte naturschutzrechtliche (gemeint: naturschutzfachliche) Bewertung vom 2. September 2015 sich auf das falsche, nämlich das Nachbargrundstück beziehe, was in erster Instanz bereits vorgetragen worden sei, genügt dieses Vorbringen im Schriftsatz vom 22. März 2016 nicht den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. In diesem Schriftsatz wird nicht aufgezeigt, warum sich die naturschutzfachliche Bewertung auf das falsche Grundstück beziehen sollte; der bloße Hinweis der Klägerin auf den Vortrag in erster Instanz genügt den Darlegungsanforderungen nicht (vgl. etwa BVerwG, B.v. 19.8.1997 – 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328). Soweit sich im weiteren Schriftsatz vom 19. Mai 2016 hierzu Ausführungen finden, sind diese verspätet; eine mangelnde Darlegung innerhalb der Antragsbegründungsfrist kann nicht durch weitere Darlegungen außerhalb dieser Frist geheilt werden. Entsprechend sind auch die hieran anknüpfenden Ausführungen der Klägerin zum nicht ordnungsgemäß ausgeübten (bzw. ergänzten) Ermessen nicht hinreichend substantiiert. Auch hier wird im Schriftsatz vom 22. März 2016 nur angeführt, das naturschutzfachliche Gutachten basiere auf unzutreffenden Tatsachen und sei daher eine ungeeignete Grundlage für eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung, die die tatsächliche Grundstückssituation einstellen und bewerten müsse. Nur ergänzend ist anzumerken, dass – hierauf weist der Beklagte zu Recht hin – das Gutachten vom 2. September 2015 sich ausdrücklich auf das streitgegenständliche Grundstück bezieht. Zudem finden sich darin Aussagen dahingehend, der Mauerner Bach sei als Schwerpunktgebiet des Naturschutzes zu betrachten und es solle vordringlich an den in der Wasserrahmen-Richtlinie ausdrücklich genannten Gewässern, zu denen der Mauerner Bach gehöre, ein guter ökologischer Zustand erreicht werden, weshalb die Gemeinde jede Chance nutzen könne, dort Grundstücke zu erwerben und dauerhaft für die Fließgewässerentwicklung zu nutzen. Entsprechend hat das Verwaltungsgericht auch die von der Klägerin im Einzelnen vorgebrachten Einwände zu den tatsächlichen (baulichen) Verhältnissen auf dem streitgegenständlichen Grundstück (Zaun, Holzhaus, Treppe) und die Erwähnung solcher baulicher Anlagen im naturschutzfachlichen Gutachten nicht als durchgreifend angesehen.

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge gemäß § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.6.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Vorinstanz).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 22.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger die gerichtliche Aufhebung oder die Feststellung der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids vom 18. Februar 2014 verlangen kann, mit dem der Beklagte anlässlich eines Grundstückskaufvertrags zwischen dem Beigeladenen zu 1 (nachfolgend: Verkäufer) und dem Beigeladenen zu 2, einem privatrechtlich organisierten gemeinnützigen Naturschutzverein (nachfolgend: Käufer), für eine Teilfläche der verkauften Fläche ein gesetzliches naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht ausgeübt hatte. Auf dem betroffenen Grundstück befinden sich eine Teichgruppe und ein Bachlauf. Der Kläger ist dabei nicht Vertragspartei des Kaufvertrags, auf den sich die naturschutzrechtliche Vorkaufsrechtausübung des streitgegenständlichen Bescheids bezog. Vielmehr hat der Kläger seinerseits an einem Teil der verkauften Grundstücke ein privatrechtliches dingliches Vorkaufsrecht inne und macht zusätzlich geltend, die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts beeinträchtige eine von ihm betriebene Fischerei. Außerdem sind zugunsten eines an die verkaufte Fläche angrenzenden Grundstücks für dessen jeweilige Eigentümer im Grundbuch Geh- und Fahrtrechte sowie Ver- und Entsorgungsleitungsrechte eingetragen. Vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids hatten die Klägerbevollmächtigten, die sowohl den Kläger als auch dessen Bruder vertreten, gegenüber dem den Kaufvertrag beurkundenden Notar unter anderem mitgeteilt, ihr Mandant habe von seinem Bruder (dem Kläger) die Information, dass dieser vom Vorkaufsrecht Gebrauch machen werde; der Notar werde deshalb gebeten, dies bei seinen weiteren Bemühungen zu berücksichtigen. Im streitgegenständlichen Bescheid wurde daraufhin das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht zugunsten des Käufers mit dessen Einverständnis ausgeübt. Dabei geht der streitgegenständliche Bescheid unter anderem davon aus, dass bei einer Veräußerung an Dritte eine weitere Intensivierung der bisherigen fischereilichen Nutzung und eine Verschärfung der Konflikte mit einem dort aktiven Biber zu erwarten wären, während bei einem Eigentumsübergang auf den Käufer naturschutzfachliche Ziele verwirklicht würden.

Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid mit Widerrufsbescheid vom 14. Juli 2015 auf gerichtlichen Hinweis hin aufgehoben. Grund war, dass der Verkäufer im erstinstanzlichen Verfahren mitgeteilt hatte, der Kläger habe sein privatrechtliches Vorkaufsrecht nicht ausgeübt. Nachdem seitens des Klägers auch nach Aufforderung des Verwaltungsgerichts kein Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gestellt wurde, wies das Verwaltungsgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. November 2015 als unzulässig ab, und zwar weil der Kläger mit dem Widerruf des streitgegenständlichen Bescheids klaglos gestellt worden, eine Aufhebung dieses Bescheids nicht mehr möglich und die rechtliche Betroffenheit des Klägers weggefallen sei.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren, den streitgegenständlichen Bescheid aufzuheben, weiter. Höchst vorsorglich hat er außerdem die Feststellung beantragt, dass der streitgegenständliche Bescheid und der Widerrufsbescheid rechtswidrig waren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Verwaltungsakte, die Akte des Verwaltungsgerichts und die Berufungszulassungsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, insbesondere auch gegen einen Gerichtsbescheid statthaft (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 1 Alt. 2 i.V.m. § 124a Abs. 4 VwGO) und innerhalb der einmonatigen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt worden, bleibt aber in der Sache erfolglos. Soweit Zulassungsgründe i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich oder sinngemäß geltend gemacht werden, sind sie nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.

1. Die Berufung ist nicht wegen des von den Klägerbevollmächtigten in den Mittelpunkt gestellten Zulassungsgrundes „besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

1.1. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht größere, d.h. über dem Durchschnitt liegende und das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. OVG Hamburg, B.v. 26.7.1999 – 3 Bf 92/99 – NVwZ-RR 2000, 190 m.w.N.; BayVGH, B.v. 29.1.2009 – 14 ZB 07.1880 – juris Rn. 8; B.v. 3.11.2009 – 1 ZB 06.1842 – juris Rn. 12), sich also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147 Rn. 28 m.w.N.).

1.2. Die Klägerbevollmächtigten sehen besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache in Folgendem: Der Kläger habe sein Vorkaufsrecht nicht ausüben können, weil der streitgegenständliche Bescheid das nicht zugelassen habe. Der Kläger habe dem Notar rechtzeitig mitgeteilt, dass er von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen werde. Die Naturschutzbehörde habe die Absicht gehabt, für den Fall, dass der Kläger von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch macht, ihr eigenes (naturschutzrechtliches) Vorkaufsrecht auszuüben. Im Klartext bedeute das, dass durch den streitgegenständlichen Bescheid das Vorkaufsrecht des Klägers rechtswidrig habe verhindert werden sollen. Nachdem der Kläger gegen den Widerrufsbescheid mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht habe vorgehen können, sei der Kläger darauf angewiesen gewesen, einen Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu stellen, was das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 28. September 2015 bereits vorweg abgelehnt habe. Für die Ausübung des Vorkaufsrechts sehe § 464 Abs. 2 BGB keine Frist vor. Im Übrigen habe der Kläger den vollständigen Kaufvertrag überhaupt nicht erhalten, so dass die Frist des § 469 Abs. 2 BGB nicht zu laufen begonnen habe; dem Kläger seien lediglich die Erklärung zur Nichtausübung des Vorkaufsrechts sowie Freigabe und Rangrücktritt zugesandt worden. Des Weiteren seien auch die „Fischereirechte“ des Klägers verletzt worden. Im Weiher des Klägers werde intensiv gefischt. Es bestehe eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und diversen Fischern. Danach finde beispielsweise jährlich ein Fischbesatz statt. Es werde jährlich mit Schleppnetzen abgefischt. Der Kläger sei unstreitig fischereiberechtigt als Teileigentümer eines Teils des Fischereigewässergrundstücks. Durch den Verkauf des größten Teils des Fischereigewässers an den beigeladenen Käufer, verbunden mit der Auflage der Untersagung der Fischereinutzung, sei in die Rechte des Klägers eingegriffen worden. Hätte das Verwaltungsgericht den entsprechenden Vortrag berücksichtigt, hätte es eine Reihe von schwierigen Fragen zu klären gehabt, nämlich (a) die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids und (b) des Widerrufsbescheids. Falsch seien (c) die Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach es für einen Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kein rechtliches Interesse gebe und „die Vermeidung komplizierter Streitigkeiten nicht dazu gehöre“. Durch den Ursprungsbescheid vom 18. Februar 2014 sei nicht nur die Position des Klägers als Vorkaufsberechtigter verletzt (und der Vorkauf durch den Kläger unmöglich gemacht worden), sondern auch die Ausübung von Fischereirechten durch den Kläger verhindert worden. Dem entspreche auch das Schreiben der Naturschutzbehörde vom 20. März 2014, in dem ein Klagerecht des Klägers abgelehnt worden sei mit der Bemerkung, Beteiligte und damit klagebefugt in diesem Verfahren seien nur Verkäufer und Käufer.

1.3. Entgegen der klägerischen Einschätzung weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Entscheidend ist, dass die ursprünglich erhobene Drittanfechtungsklage durch den Widerruf des streitgegenständlichen Bescheids unzulässig geworden ist und nicht hinreichend dargelegt ist, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Fortsetzungsfeststellungsklage vorliegen, weswegen es auf die inhaltliche Frage der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids und/oder des Widerrufsbescheids nicht ankommt.

1.3.1. Die Naturschutzbehörde hat den streitgegenständlichen Bescheid zutreffend an den Verkäufer als den (nach dem Vertrag zwischen den beigeladenen Kaufvertragsparteien) zur Grundstücksübereignung „Verpflichteten“ i.S.v. § 464 Abs. 1 i.V.m. § 463 BGB i.V.m. Art. 39 Abs. 7 Satz 2 BayNatSchG adressiert (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2000 – 9 B 95.31 – juris Rn. 34). Folgerichtig war der Verkäufer auch richtiger Adressat des späteren Widerrufsbescheids, der durch die Bekanntgabe an den Verkäufer wirksam wurde (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Durch den nach Erhebung der Anfechtungsklage ergangenen Widerrufsbescheid endete die Regelungswirkung des ursprünglichen Bescheids über die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts, wodurch sich dieser erledigte (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG). Folge dieser Erledigung war, dass die ursprüngliche Anfechtungsklage spätestens damit – mangels fortbestehender Beschwer – unzulässig wurde.

Solange von Klägerseite auf eine derartige Veränderung nicht mit einem prozessualen Antrag reagiert wird, sei es einer Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), sei es mit einer Erledigungserklärung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO, besteht von vornherein für das Gericht keine Alternative, als die (unverändert erhobene) Anfechtungsklage als unzulässig abzuweisen, was das Verwaltungsgericht folgerichtig getan hat, weil die Klagepartei in erster Instanz trotz expliziter gerichtlicher Nachfrage gerade keine Antragsumstellung, insbesondere nicht auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage, erklärt hat. Vielmehr hat es die Klagepartei insoweit bei einer bloßen Ankündigung belassen, obwohl sie infolge der gerichtlichen Anhörung vom 3. September 2015 zur Möglichkeit eines Gerichtsbescheids mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und dem Erfordernis, eine Antragsumstellung schriftlich zu erklären, rechnen musste. Dass das Verwaltungsgericht im Schreiben vom 28. September 2015 die Ansicht vertrat, dass kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vorliege, hätte die Klägerseite nicht gehindert, gleichwohl eine entsprechende Umstellung zu erklären, um insoweit eine rechtsmittelfähige Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu erhalten. Mangels einer solchen Antragsumstellung war das Verwaltungsgericht gehalten, die unzulässig gewordene Klage – wie geschehen – abzuweisen.

1.3.2. Es ist nicht hinreichend dargelegt, dass sich an der Unzulässigkeit der Klage im Zuge des Zulassungsverfahrens etwas geändert hätte.

Es ist bereits zweifelhaft, ob der am Ende der Begründung des Zulassungsantrags vom 3. Februar 2016 nur „höchst vorsorglich“ gestellte Antrag, die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids und des Widerrufsbescheids festzustellen, als wirksame Umstellung von einer Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage interpretiert werden kann. Im Zulassungsantrag vom 4. Januar 2016 wurde unverändert ein Anfechtungsantrag gestellt. Soweit am Ende der Antragsbegründung vom 3. Februar 2016 nur „höchst vorsorglich“ ein Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt und dort ausgeführt wird, dass dieser Antrag nach Zulassung der Berufung im Berufungsverfahren weiterverfolgt werde, bleibt unklar, ob sich diese Vorsorglichkeit auf den Misserfolg des Anfechtungsantrags oder die Zulassung der Berufung oder ein anderes innerprozessuales Ereignis beziehen soll, was dagegen spricht, die Formulierung „höchst vorsorglich“ im Sinne einer innerprozessualen Bedingung als „hilfsweise, für den Fall des Misserfolgs des Anfechtungsantrags“ zu interpretieren.

Unabhängig davon ist fraglich, ob im Hinblick darauf, dass im Berufungszulassungsverfahren als Zwischenverfahren nur die in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe zu prüfen sind, eine solche Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nur dann möglich ist, wenn die Erledigung erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils erfolgt, nicht aber wenn – wie hier – die Erledigung bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegen hat (vgl. OVG MV, B.v. 16.3.2005 – 1 L 597/04 – juris Rn. 6 f. m.w.N.; BayVGH, B.v. 31.3.2009 – 11 ZB 07.630 – juris Rn. 12; B.v. 3.9.2015 – 11 ZB 15.1104 – juris Rn. 12).

Aber selbst dann, wenn zugunsten des Klägers sowohl eine Antragsumstellung auf eine innerprozessuale hilfsweise Fortsetzungsfeststellungsklage als auch die Zulässigkeit einer derartigen Umstellung im Berufungszulassungsverfahren unterstellt werden, erweist sich eine derart umgestellte Fortsetzungsfeststellungsklage ihrerseits jedenfalls mangels besonderen Fortsetzungsfeststellungsinteresses als unzulässig, ohne dass insoweit besondere Schwierigkeiten dargelegt wären. Im Fall des Klägers ist ersichtlich keine der in der Rechtsprechung seit Langem etablierten Fallgruppen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 113 Rn. 136 ff.) einschlägig. Dabei ist klarzustellen, dass selbst dann, wenn der Kläger – obwohl er nur Drittbetroffener, nicht aber Adressat des streitgegenständlichen Bescheids und des Widerrufsbescheids ist – klagebefugt sein sollte, was voraussetzen würde, dass beim streitgegenständlichen Verwaltungsakt eine gerade ihn als Dritten schützende Vorschrift zu beachten war und möglicherweise verletzt worden ist, daraus nicht automatisch auch das Bestehen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO folgen würde. Vielmehr muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse kumulativ zur Klagebefugnis bestehen, was vorliegend gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen wäre, seitens des Klägers aber nicht hinreichend geschehen ist.

Nicht hinreichend dargelegt ist vorliegend die im Kontext des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO etablierte Fallgruppe der Wiederholungsgefahr (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 141), zumal die in Art. 39 Abs. 7 Satz 1 BayNatSchG vorgesehene Frist für die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts abgelaufen ist.

Hinsichtlich der weiteren Fallgruppe eines Rehabilitationsinteresses (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 142 ff.) ist zu einer „Diskriminierung“ des Klägers, etwa in Form einer Bloßstellung vor Dritten, nicht ansatzweise etwas dargelegt.

Es ist auch nicht dargelegt, dass es sich bei der Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts um einen sich typischerweise kurzfristig erledigenden oder nicht aufhebbaren Verwaltungsakt handeln würde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 145 f.).

Hinsichtlich der somit allein verbleibenden Fallgruppe der Vorbereitung eines Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruchs (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 136 ff.) genügt der klägerische Vortrag zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ebenfalls nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage reicht nämlich insoweit die bloß abstrakte Möglichkeit eines derartigen Sekundärverfahrens nicht aus. Vielmehr ist bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung eines zivilgerichtlichen Amtshaftungsverfahrens dienen soll, das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nur zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist (OVG NW, B.v. 23.1.2003 – 13 A 4859/00 – NVwZ-RR 2003, 696/697 m.w.N.); dabei muss der Kläger sein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse substantiiert darlegen (OVG NW, B.v. 23.1.2003 a.a.O. m.w.N.).

An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend jedoch. Es ist schon nicht die ernsthafte Absicht, eine Schadensersatzklage anhängig machen zu wollen, vorgetragen. Unabhängig davon ist auch ein eingetretener Schaden vorliegend nicht substantiiert vorgetragen, was die Gegenüberstellung der Einkommensverhältnisse bzw. des verbleibenden Gewinns sowie eine jedenfalls annähernde Angabe der Schadenshöhe voraussetzen würde (OVG NW, B.v. 23.1.2003 a.a.O. m.w.N.). Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass der für den Kläger erhobenen Anfechtungsklage gegen die streitgegenständliche Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts vom Grundsatz her gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukam, was dagegen spricht, eine privatrechtsgestaltende Wirkung des streitgegenständlichen Bescheids vor dessen Bestandskraft anzunehmen (BGH, U.v. 5.5.1988 – III ZR 105/87 – NJW 1989, 37/38; OLG Hamm, U.v. 17.3.1994 – 22 U 231/93 – NJW-RR 1994, 1042/1043). Wie trotz dieses Umstands und trotz des zwischenzeitlichen Widerrufs des streitgegenständlichen Bescheids beim Kläger ein Schaden entstanden sein und inwieweit daraus im Rahmen von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Hinblick auf die Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses resultieren können soll, hat die Klagepartei nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Letzteres gilt dabei sowohl hinsichtlich der Frage der Auswirkungen des streitgegenständlichen Bescheids auf das privatrechtliche Vorkaufsrecht des Klägers als auch der Frage von Auswirkungen auf die vom Kläger zwischenzeitlich für sich reklamierten Geh- und Fahrtsowie Ver- und Entsorgungsleitungsrechte (vgl. den Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 21.4.2016, S. 1 unten) als auch hinsichtlich der seitens des Klägers geltend gemachten Fischereirechte einschließlich einer diesbezüglichen wasserrechtlichen Gestattung.

Dabei ist der klägerische Vortrag hinsichtlich einer Grunddienstbarkeit für Wasser, Abwasser und Strom verspätet und damit nicht zu berücksichtigen. Im Berufungszulassungsverfahren erfolgten Ausführungen insoweit erst mit Schriftsatz vom 21. April 2016. Zu diesem Zeitpunkt war die in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgeschriebene Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags bereits verstrichen. Bei der Entscheidung über die Zulassung der Berufung können im Ausgangspunkt nur solche Gründe berücksichtigt werden, auf die sich die die Zulassung der Berufung beantragende Partei fristgerecht berufen hat; eine mangelnde Darlegung innerhalb der Antragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO kann nicht durch weitere Darlegungen außerhalb dieser Frist geheilt werden (vgl. BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGHE 59, 47/52 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.10.2011 – 7 ZB 11.2240 – BayVBl 2012, 186 Rn. 8; B.v. 12.10.2017 – 14 ZB 16.280 – juris Rn. 9). Es geht bei dem erst nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist eingegangenen klägerischen Schriftsatz vom 21. April 2016 hinsichtlich der Geh- und Fahrtsowie Ver- und Entsorgungsleitungsrechte auch nicht nur um eine bloße nachträgliche „Erläuterung“, „Ergänzung“ oder „Verdeutlichung“ eines fristgerecht vorgebrachten sowie in den wesentlichen Einzelheiten ausreichend dargelegten Zulassungsgrunds (vgl. OVG NW, B.v. 24.4.1998 – 24 B 236/98 – juris Rn. 5 ff.; OVG RhPf, B.v. 12.5.1998 –12 A 12501/97 – NVwZ 1999, 198) und auch nicht um erst nach Ablauf der Begründungsfrist eingetretene Umstände oder um Themen, die von einem anderen (fristgerecht dargelegten) Zulassungsgrund miterfasst wären (vgl. hierzu jeweils Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rn. 50). Der Vortrag derartiger neuer, selbständiger Zulassungsgründe nach Ablauf der Begründungsfrist – und seien es auch nur weitere als die bereits dargelegten Gründe – ist ausgeschlossen (vgl. BayVerfGH, E.v. 9.2.2015 – Vf. 11-VI-14 – BayVBl 2015, 779 Rn. 47 m.w.N.).

Auch hinsichtlich der zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Nachbargrundstücks eingetragenen Ver- und Entsorgungsleitungsrechte (wie auch der dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrechte) ist seitens des Klägers ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wegen Vorbereitung einer Amtshaftungs- oder Entschädigungsklage nicht hinreichend dargelegt. Es ist zu sehen, dass die Ausübung dieser dinglichen Geh- und Fahrtsowie Ver- und Entsorgungsleitungsrechte – anders als beim dinglichen Vorkaufsrecht nach dem jeweiligen Vorkaufsfall (vgl. § 1098 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 469 Abs. 2 BGB) – keiner Fristbindung unterliegt und weder durch den Grundstückserwerb des Käufers noch durch die diesbezügliche Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts berührt wird. Inwieweit der streitgegenständliche Bescheid, der die Geh- und Fahrtsowie Ver- und Entsorgungsleitungsrechte von vornherein unberührt ließ, zunächst der aufschiebenden Wirkung der Klage unterlag und zwischenzeitlich widerrufen wurde, beim Kläger zu einem Schaden oder sonstigen Vermögensverlust geführt haben soll, ist nicht i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.

1.4. Weil jedenfalls das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht hinreichend dargelegt ist, kann die weitere Zulässigkeitsfrage offen bleiben, ob neben dem Verkäufer und dem Käufer auch sonstige Dritte als Inhaber privater Rechte, wie vorliegend etwa seines privatrechtlichen dinglichen Vorkaufsrechts, hinsichtlich der Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts klagebefugt sein können oder ob dieser Personenkreis insoweit (mangels drittschützender öffentlich-rechtlicher Norm) von vornherein darauf verwiesen ist, sich zivilrechtlich mit den jeweiligen Kaufvertragsparteien auseinanderzusetzen. Denn selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass er aufgrund einer öffentlich-rechtlichen, gerade ihn als Dritten schützenden und bei der Entscheidung über die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts zu berücksichtigenden Vorschrift (etwa im Hinblick auf Art. 39 BayNatSchG) klagebefugt sein könnte, so wäre gleichwohl jedenfalls das besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliegend zu verneinen. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage einer Klagebefugnis wegen etwaiger Fischereirechte oder privater Geh- und Fahrtsowie Ver- und Entsorgungsleitungsrechte (s. Nr. 1.3.2.).

1.5. Auf die weiteren von Klägerseite aufgeworfenen inhaltlichen Aspekte, die die Frage der besonderen Schwierigkeiten im Hinblick auf die Begründetheit der Klage betreffen würden, kommt es nicht an, weil nicht hinreichend dargelegt ist, weshalb sich die Zulässigkeit der Klage nicht ohne Schwierigkeiten verneinen lassen können sollte. Insbesondere die Frage, ob der Kläger tatsächlich gehindert ist, sein Vorkaufsrecht noch auszuüben, wo doch die Klägerbevollmächtigten selbst vortragen, der Kläger habe den Kaufvertrag nicht vollständig zugesandt bekommen, so dass die Frist für die Ausübung des (privatrechtlichen) Vorkaufsrechts des Klägers unter Umständen nicht angelaufen sein könnte (was dann auch gegen den Eintritt eines Vermögensschadens beim Kläger spräche), kann im Rahmen der vorliegenden Entscheidung offen bleiben. Gleichfalls offen bleiben kann, ob durch die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts überhaupt tatsächlich die vom Kläger kritisierte angebliche Beeinträchtigung seines Fischereirechts ausgelöst wurde, ob dieses Fischereirecht überhaupt im Rahmen von Art. 39 BayNatSchG zu berücksichtigen ist, inwieweit dabei schuldrechtlich (etwa durch einen Pachtvertrag) begründete Nutzungsrechte im öffentlich-rechtlichen Kontext des Art. 39 BayNatSchG überhaupt relevant werden können, ob gegebenenfalls eine etwaige Schutzwirkung (öffentlich-rechtlich gesehen) nicht von vornherein nur auf den Bereich des eigenen Grundstücks des Klägers beschränkt gewesen wäre und ob es sich bei den Auswirkungen des Verkaufs insoweit nur um eine reflexartige Auswirkung handeln würde.

2. Auch der Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor – die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift.

2.1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (BayVGH, B.v. 28.7.2010 – 14 ZB 09.422 – juris Rn. 8 m.w.N.). Um den auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 14 ZB 16.1867 – juris Rn. 15 m.w.N.).

2.2. Aus klägerischer Sicht sind vorliegend auch Tatsachenfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Hier gehe es auch um die Verletzung von Fischereirechten nach Landesrecht. Das kollusive Zusammenwirken zwischen der Naturschutzbehörde und dem Verkäufer sowie dem Käufer ergebe sich auch aus dem Schriftverkehr der Naturschutzbehörde mit dem Käufer. Zwischenzeitlich werde bereits vom Grundbuchamt eine Grundbuchberichtigung betrieben. Der Kläger habe mitteilen lassen, dass er sein Vorkaufsrecht geltend mache und dass in seine Rechte unzulässig eingegriffen worden sei. Aus dem Auszug aus dem Katasterwerk ergebe sich, dass der anteilige Weiher des Klägers überhaupt keine Möglichkeit der Ausübung des Fischereibetriebs mehr beinhalte, nachdem es dem beigeladenen Käufer untersagt worden sei, eine Fischereinutzung zu betreiben.

2.3. Mit diesem Vortrag wird keine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits im oben beschriebenen Sinn dargelegt. Es ist schon fraglich, ob überhaupt mit hinreichender Deutlichkeit eine bestimmte „Tatsachenfrage“ formuliert ist. Jedenfalls aber fehlt eine hinreichend deutliche Darlegung, inwieweit die klägerseits betonten Umstände für den vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit angesichts der Erledigung des streitgegenständlichen Bescheids und der deshalb vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommenen Unzulässigkeit der Klage (s. Nr. 1.3.) entscheidungserheblich sein sollen, insbesondere inwieweit sich daraus ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergeben können soll.

Unabhängig davon ist auch nicht dargelegt, inwieweit den klägerseits betonten Aspekten eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende Bedeutung zukommen soll.

3. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Der Senat lässt offen, ob der erstmals im Schriftsatz vom 25. April 2016 (also erst nach Ablauf der zweimonatigen Berufungszulassungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) explizit angesprochene Zulassungsgrund des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO von vornherein wegen Verspätung ausscheidet (vgl. BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGHE 59, 47/52 m.w.N.; E.v. 9.2.2015 – Vf. 11-VI-14 – BayVBl 2015, 779 Rn. 47 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.10.2011 – 7 ZB 11.2240 – BayVBl 2012, 186 Rn. 8; B.v. 12.10.2017 – 14 ZB 16.280 – juris Rn. 9) oder ob nicht bereits die fristgerechte Antragsbegründung vom 3. Februar 2016 einen „impliziten“ Vortrag zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthalten hat (vgl. BayVGH, B.v. 7.9.2016 – 15 ZB 15.1632 – juris Rn. 1; Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rn. 50).

Denn selbst dann, wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass mit der vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Antragsbegründung vom 3. Februar 2016 der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Sache nach (implizit) thematisiert worden ist, liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung jedenfalls in der Sache nicht vor. Entscheidend ist auch insoweit, dass die Klage unter keinem ersichtlichen Aspekt zulässig ist (s. Nr. 1.3.).

4. Die Kosten des erfolglosen Berufungszulassungsverfahrens sind gemäß § 154 Abs. 2 VwGO vom Kläger zu tragen, der dieses Rechtsmittel eingelegt hat.

Dabei entspricht es der Billigkeit i.S.v. § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, weil (wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren) keiner der Beigeladenen im Berufungszulassungsverfahren einen Antrag gestellt hat und deshalb kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO). Dass der beigeladene Verkäufer persönlich Stellung genommen hat, ist insoweit irrelevant, weil diese Stellungnahmen nicht durch einen Prozessbevollmächtigten i.S.v. § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO erfolgten – die Bestellung des anwaltlichen Vertreters des beigeladenen Verkäufers erfolgte erst, nachdem die persönlichen Schreiben des Verkäufers, denen mangels hinreichender Bevollmächtigung zu diesem Zeitpunkt keine prozessuale Wirksamkeit zukommt, bereits aktenkundig waren.

Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens bestimmt sich nach §§ 47, 52 Abs. 1 GKG (mangels anderer Anhaltspunkte wie Vorinstanz). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird der Gerichtsbescheid rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Soweit Berufungszulassungsgründe i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich oder sinngemäß dargelegt sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), liegen sie nicht vor.

1. Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob das dem Kläger als Beamten im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren ab 1. August 2013 gewährte Bruttoeinkommen verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist, und zwar im Hinblick auf eine Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit im Bereich der Bundeswehrfeuerwehren.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die zuletzt auf Feststellung dieser Frage sowie auf Aufhebung des vorangegangenen, einen Antrag auf höhere Vergütung ablehnenden Bescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids umgestellt worden war, abgewiesen und sich dabei der seitens des Klägers geübten verfassungsrechtlichen Kritik an der bestehenden Besoldungsregelung nicht angeschlossen. Dabei hat es primär auf den Bescheid, und zwar in Gestalt des Widerspruchsbescheids Bezug genommen, zusätzlich aber auch Ausführungen in der Sache gemacht, wobei es sich weitgehend einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz angeschlossen hat. Die Urteilsbegründung wird abgeschlossen von einer längeren Passage mit gerichtlichen Hinweisen. Der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Widerspruchsbescheid referiert unter anderem die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit durch Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung sowie die historischen Gründe des Gesetzgebers bei Einführung des § 79 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), stellt dar, dass die vor der Arbeitszeitanhebung erzielten Mehrarbeitsvergütungen nicht mit einer amtsangemessenen Alimentation gleichzusetzen gewesen seien und verneint insoweit Verstöße gegen das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) und das Diskriminierungsverbot (Art. 3 GG), wobei ausgeführt wird, dass der durch die unionsrechtlichen Mindestvorschriften über die Arbeitszeitgestaltung vermittelte Schutz ausschließlich durch Vorgaben für die Arbeitszeitgestaltung, dagegen nicht über die Festsetzung des Arbeitsentgelts erreicht werde.

2. Die hiergegen seitens des Klägers gerichteten Darlegungen führen nicht zur begehrten Zulassung der Berufung.

2.1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegt jedenfalls nicht vor.

2.1.1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinn liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m.w.N.).

2.1.2. Es wird zunächst gerügt, das Verwaltungsgericht habe bei seinem Rückgriff auf die Begründung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz verkannt, dass der Kläger keinen Bestandsschutz geltend mache und nicht die Verfassungswidrigkeit seiner Besoldung wegen Nichtbeachtung des Abstandsgebots (115% des Sozialhilfesatzes) behaupte. Außerdem sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vorliegend nicht übertragbar, weil dieser eine andere Sachverhaltskonstellation zugrunde gelegen habe.

Hiermit sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils schon deswegen nicht hinreichend dargelegt, weil das Verwaltungsgericht primär auf den streitgegenständlichen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids Bezug genommen hat (UA S. 23 f. und S. 30), womit sich die Antragsbegründung aber nicht näher befasst. Eine derartige Bezugnahme ist im Urteil gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zulässig.

Unabhängig davon lässt die Kritik am argumentativen Rückgriff (UA S. 24 ff.) auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz die Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht ernstlich zweifelhaft erscheinen. Denn die Vergütungsregelung des § 79 Abs. 1 BBesG findet sowohl in der Sachverhaltskonstellation des Klägers als auch in derjenigen, über die das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden hat, Anwendung.

2.1.3. Weiter wird gerügt, das angegriffene Urteil habe sich nicht mit der Argumentation des Klägers auseinandergesetzt, dass die unzweifelhaft rechtmäßige Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit einen zusätzlichen Vergütungsanspruch auslöse und die danach gewährte Besoldung keine angemessene Alimentation i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG sei. Der Kläger werde in seiner Dispositionsfreiheit eingeschränkt, weil er nicht mehr entscheiden könne, ob er mit 40/41, 48 oder 54 Stunden zur Verfügung stehe, wofür § 79 BBesG nur noch einen sich jährlich reduzierenden und ab 2018 gänzlich wegfallenden Ausgleich vorsehe. Weder der von § 79 BBesG festgesetzte Betrag noch dessen jährliche Abschmelzung seien verfassungsrechtlich nachvollziehbar. Es erfolge eine verfassungswidrige Besoldungskürzung bei gleichbleibender Belastung.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO werden hierdurch nicht begründet. Sowohl die Gründe des vom angegriffenen Urteil in Bezug genommenen Widerspruchsbescheids (dort S. 4 ff.) als auch das angegriffene Urteil selbst (UA S. 25) befassen sich mit der beschriebenen Thematik. Zutreffend wird bereits im Widerspruchsbescheid (dort S. 4 f.) ausgeführt, dass die vor der Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 48 Stunden gezahlten Vergütungen für Mehrarbeit nicht gleichzusetzen waren mit einer amtsangemessenen Alimentation. Unabhängig davon wird auch im angegriffenen Urteil (UA S. 25 f.) im Wege eines Zitats ausgeführt, dass die Mehrarbeitsvergütung als Ersatz für nicht gewährte Dienstbefreiung gedacht ist und dass Dienstbefreiung wiederum nicht vom Begriff der Alimentation umfasst ist. Letzteres entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.1970 – II C 45.68 – BVerwGE 37, 21/29 f.; U.v. 29.4.2004 – 2 C 9.03 – NVwZ 2004, 1255; vgl. auch BVerfG, B.v. 30.1.2008 – 2 BvR 398/07 – NVwZ 2008, 668). Dabei ist zu sehen, dass Art. 33 Abs. 5 GG nur einen Kernbestand von Strukturprinzipien schützt, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (BVerfG, B.v. 20.3.2007 – 2 BvL 11/04 – BVerfGE 117, 372/379).

Auch aus dem von Klägerseite zitierten Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2008 – 2 BvR 398/07 – (NVwZ 2008, 668) ergibt sich vorliegend nicht, dass eine Erhöhung der Arbeitszeit mit einem zusätzlichen Vergütungsanspruch auszugleichen wäre. Dort wird ausdrücklich festgehalten, die damals streitgegenständliche Verlängerung der Wochenarbeitszeit, mit der eine Anpassung der Besoldungsbezüge nicht verbunden war, könne auf der Grundlage der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums schon nicht als (mittelbare) Besoldungsverkürzung und damit als rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in die Alimentation angesehen werden. Ebenso wie nicht jede Herabsetzung der Arbeitszeit in der Vergangenheit eine Verminderung der Besoldung nach sich gezogen habe, sei der Dienstherr auch bei einer Erhöhung der Arbeitszeit grundsätzlich nicht verpflichtet, einen zusätzlichen Vergütungsanspruch zu gewähren, solange die Besoldung sich im Rahmen des Angemessenen halte (BVerfG, B.v. 30.1.2008 – 2 BvR 398/07 – NVwZ 2008, 668 m.w.N.).

Diese Angemessenheit wurde klägerseits im erstinstanzlichen Verfahren mit dem Argument in Frage gestellt, in dem vom Bundesverfassungsgericht seinerzeit entschiedenen Fall sei es um eine Arbeitszeiterhöhung von ca. 5% gegangen, während vorliegend die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit um mehr als 17% angehoben worden sei. Die den Feuerwehrbeamten abverlangte Steigerung sei zu drastisch um noch angemessen zu sein.

Es ist bereits zweifelhaft, ob dieser erstinstanzliche Argumentationsansatz auch im Berufungszulassungsverfahren mit hinreichender Deutlichkeit durch Bezugnahme auf die Klagebegründung aufgegriffen worden ist; bloße Bezugnahmen auf das erstinstanzliche Vorbringen genügen insoweit nicht (BayVGH, B.v. 12.10.2017 – 14 ZB 16.280 – juris Rn. 9 m.w.N.).

Jedenfalls aber trägt der von Klägerseite im Hinblick auf die Frage der Angemessenheit der Besoldung vorgenommene Vergleich der prozentualen Arbeitszeiterhöhungen nicht dem Ansatz des Alimentationsprinzips Rechnung, wonach es für die Frage der Angemessenheit der Alimentation gerade nicht isoliert auf die Arbeitszeit, sondern vielmehr auf das jeweilige Amt insgesamt ankommt, was auch das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat (UA S. 28). Die Besoldung eines Beamten stellt „kein Entgelt für bestimmte konkrete Dienstleistungen“ dar, sondern ist eine Gegenleistung dafür, dass sich der Beamte dem Dienstherrn mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt (BVerfG, B.v. 20.3.2007 – 2 BvL 11/04 – BVerfGE 117, 372/380 m.w.N.). Der Beamte ist prinzipiell verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unentgeltlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu erbringen – auch derartige Mehrleistungen sind grundsätzlich mit den Dienstbezügen abgegolten (BVerwG, U.v. 29.4.2004 – 2 C 9.03 – NVwZ 2004, 1255 f. m.w.N.). Für die Frage der besoldungsrechtlichen Angemessenheit kommt es deshalb – entgegen dem klägerischen Ansatz – nicht auf einen Vergleich der Besoldung mit einer relativen und prozentualen Erhöhung (oder Verringerung) der Arbeitszeit an, sondern vielmehr auf eine Gesamtbewertung der Besoldung des jeweiligen Amtes. Bei dieser Gesamtbewertung der Frage, ob eine „dem Amt angemessene Alimentierung“ vorliegt, sind die mit dem jeweiligen Amt verbundene Verantwortung sowie die Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards maßgeblich; dabei hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (BVerfG, U.v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 – BVerfGE 130, 263/292 f.). Die „Amtsangemessenheit“ in diesem Sinn als Schranke der hier grundsätzlich weiten gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit (BVerfG, U.v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. – BVerfGE 139, 64 Rn. 94 ff.) ist also gerade nicht anhand eines isolierten Kriteriums wie der Arbeitszeit, sondern im Wege einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen zu prüfen (vgl. BVerfG, U.v. 5.5.2015 a.a.O. Rn. 96).

Vorliegend ist allerdings klägerseits im Hinblick auf die Frage der Angemessenheit der Dienstbezüge im Hinblick auf eine Gesamtbewertung im dargestellten Sinn kein hinreichender Vortrag i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt, der die Richtigkeit des angegriffenen Urteils insoweit ernstlich zweifelhaft erscheinen lassen könnte; insbesondere ist explizit mitgeteilt worden, keine Verletzung des Abstandsgebots (115% des Sozialhilfesatzes) zu rügen. Infolge dessen besteht auch kein Anlass, die alimentationsrechtliche Angemessenheit der Besoldung der Bundeswehrfeuerwehrleute insgesamt in Zweifel zu ziehen (vgl. zu den Kriterien insoweit BVerfG, U.v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. – BVerfGE 139, 64). Vor diesem Hintergrund liegt die seitens des Klägers behauptete Besoldungskürzung im Ergebnis nicht vor, zumal die vor der Anhebung der Regelarbeitszeit infolge der früher angeordneten Mehrarbeit entstandenen Mehrarbeitsvergütungen schon damals nicht Teil der Besoldung i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG waren.

In der gesetzgeberischen Neuregelung des § 79 BBesG liegt auch keine unzulässige Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Klägers. Vielmehr bedingt bereits der Status des Klägers als Beamter, dass er sich mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung zu stellen hat. Nachdem seitens des Klägers selbst die Anhebung der Regelarbeitszeit auf 48 Stunden für rechtmäßig gehalten wird und weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass im Fall des Klägers die wöchentlichen Höchstarbeitsgrenzen der Richtlinie (EG) 88/2003 (ABl L 299 S. 9 – Arbeitszeitrichtlinie) überschritten wären, kommt es vorliegend nicht auf die Frage an, inwieweit der Kläger sich gegen eine unzulässige Beanspruchung oder Zuvielarbeit zur Wehr setzen könnte (vgl. BVerwG, U.v. 21.2.1991 – 2 C 48.88 – BVerwGE 88, 60/63; U.v. 29.9.2011 – 2 C 32.10 – BVerwGE 140, 351).

Entgegen der klägerischen Kritik ist auch die gesetzgeberische Abschmelzungsregelung des § 79 Abs. 1 BBesG verfassungsrechtlich nicht zweifelhaft. Die Gesetz gewordene Fassung beruht auf einem Vorschlag des Innenausschusses (BT-Drs. 17/13134 S. 3). Mit dem degressiv ausgestalteten Festbetrag sollte der gebotene Übergang zu einer 48-Stunden-Woche abgefedert werden (BT-Drs. 17/13134 S. 6). Dabei hatte die Begründung des ursprünglichen Regierungsentwurfs, der eine Abschmelzungsregelung noch nicht enthalten hatte, die dienstliche Erforderlichkeit der zeitlichen Beanspruchung der Feuerwehrbeamten sowie die Erwartung, dass sich die Situation ab dem Jahr 2017 mit fortschreitender Umsetzung von Stationierungsentscheidungen, der Auflösung von Bundeswehrfeuerwehren und der hiermit verbundenen Unterbringung von Überhangpersonal entschärfen werde (BT-Drs. 17/12455 S. 11, 68). Dass der Gesetzgeber mit diesen Erwägungen, die aus Gesetzgebungsmaterialien hervorgehen, die der vom angegriffenen Urteil in Bezug genommene Widerspruchsbescheid (dort S. 4) seinerseits zitiert, seinen besoldungsrechtlichen Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte, ist klägerseits nicht i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.

2.1.4. Soweit gerügt wird, das angegriffene Urteil verhalte sich überhaupt nicht zu der klägerischen These einer zwischenzeitlich deutlich engeren Verknüpfung von Dienstleistung und Besoldung bei Beamten, sind Gründe für ernstliche Zweifel schon deshalb nicht i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, weil sich die Antragsbegründung nicht hinreichend deutlich damit auseinandersetzt, dass der Widerspruchsbescheid (dort S. 5 f.), auf den das angegriffene Urteil verweist, sich sehr wohl auch mit dieser Frage auseinandersetzt. Zutreffend wird dort erkannt, dass insbesondere die unionsrechtlichen Vorschriften zur Höchstarbeitszeit, auf die sich die seitens des Klägers zitierte unionsgerichtliche Rechtsprechung (EuGH, B.v. 14.7.2005 – C-52/04 – NVwZ 2005, 1049) bezieht, nicht das Arbeitsentgelt betreffen und die Frage der Vergütung ausschließlich dem nationalen Recht überlassen. Unabhängig davon ist zu sehen, dass selbst bei Überschreitung der unionsrechtlichen Höchstarbeitszeiten insoweit kein Geldersatz, sondern ein Freizeitausgleich zu prüfen ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.2011 – 2 C 32.10 – BVerwGE 140, 351 Rn. 9; U.v. 17.11.2016 – 2 C 23.15– BVerwGE 156, 262).

Vor diesem Hintergrund geht auch die weitere klägerische Kritik, § 79 BBesG berücksichtige nicht die Abhängigkeit der Besoldung von der Dienstzeit, insbesondere im Hinblick auf den beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatz (Art. 33 Abs. 5 GG) ins Leere, weil die Besoldung gerade nicht isoliert von der Arbeitszeit abhängig ist, sondern insgesamt amtsangemessen sein muss, was im Wege einer Gesamtbetrachtung zu bewerten und vorliegend von Klägerseite nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden ist (s. Nr. 2.1.3.). Demgemäß begründet auch der Umstand, dass das angegriffene Urteil keine derartige Abhängigkeit der Besoldung von der Arbeitszeit zugrunde gelegt hat, keine ernstlichen Zweifel an dessen Richtigkeit.

Auch insoweit besteht kein Anlass, an der Richtigkeit des Widerspruchsbescheids und des auf diesen Bezug nehmenden Urteils des Verwaltungsgerichts zu zweifeln.

2.1.5. Soweit vorgetragen wird, der Begründung des Verwaltungsgerichts könne nicht gefolgt werden, soweit dieses in § 79 BBesG keine Ausgleichsregelung für eine zusätzliche Belastung sehe, ist schon nicht hinreichend dargelegt, gegen welche Vorschrift das Verwaltungsgericht mit dieser Auffassung verstoßen haben soll. Unabhängig davon wird auch nicht i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, inwieweit der Ansatz des angegriffenen Urteils, § 79 Abs. 1 BBesG gewähre eine übergangsweise Vergütung, um die finanzielle Einbuße infolge des Wegfalls der früheren Mehrarbeitsvergütung abzufedern (UA S. 25), unrichtig sein sollte. Dabei ist zu sehen, dass gerade die Begründung des Gesetz gewordenen Vorschlags des Innenausschusses (BT-Drs. 17/13134 S. 6), die der vom Urteil in Bezug genommene Widerspruchsbescheid (dort S. 4) explizit zitiert, gerade in Richtung der vom angegriffenen Urteil und vom Widerspruchsbescheid (dort S. 6) zugrunde gelegten Auslegung weist, womit sich die Antragsbegründung aber ihrerseits nicht hinreichend deutlich auseinandersetzt.

2.1.6. Kritisiert wird außerdem im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG die Aussage des angegriffenen Urteils, es gäbe keinen Rechtssatz des Inhalts, dass Beamte mit gleicher Besoldung die gleiche Arbeitszeit leisten müssten (UA S. 28) und die weitere Aussage, der Kläger als Angehöriger der Bundeswehrfeuerwehr werde gegenüber sonstigen Beamten, für die gemäß § 13 Abs. 1 Arbeitszeitverordnung (AZV) die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 48 Stunden festgesetzt sei, günstiger gestellt, weil ihm gemäß § 79 BBesG ein zusätzlicher Vergütungsanspruch zumindest temporär zustehe. Aus klägerischer Sicht wird gerügt, dem Urteil sei nicht zu entnehmen, welche sonstigen Beamten im Geschäftsbereich der Beklagten eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden „unentgeltlich“ erbringen müssten; es seien insoweit keine sachverhaltsbezogenen Ermittlungen angestrengt worden.

Aus dieser Kritik ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Urteil verneint bei seiner Argumentation zu Art. 3 Abs. 1 GG zunächst schon eine besoldungsrechtliche Ungleichbehandlung und geht zutreffend unter Rückgriff auf den Zweck des Alimentationsprinzips davon aus, Anknüpfungspunkt sei danach das Amt, nicht die Arbeitszeit (UA S. 28). Erst sodann hält es fest, „zudem“ sei der Kläger gegenüber sonstigen Beamten günstiger gestellt. Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht zuvorderst vorgenommenen Verneinung einer besoldungsrechtlichen Ungleichbehandlung beschränkt sich die klägerische Argumentation letztlich darauf, nach Auffassung des Klägers sei ein fehlerhafter Rechtssatz herangezogen worden. Wie gezeigt (s. Nr. 2.1.3.) ist aber der Dienstherr auch bei einer Erhöhung der Arbeitszeit (besoldungsrechtlich) grundsätzlich nicht verpflichtet, einen zusätzlichen Vergütungsanspruch zu gewähren, solange die Besoldung sich insgesamt im Rahmen des Angemessenen hält (BVerfG, B.v. 30.1.2008 – 2 BvR 398/07 – NVwZ 2008, 668 m.w.N.), wobei – wie gezeigt – vorliegend die im Wege einer Gesamtabwägung zu bewertende Angemessenheit in diesem Sinn nicht ernstlich zweifelhaft ist (s. Nr. 2.1.3.). Inwieweit vor diesem Hintergrund die Richtigkeit der vom angegriffenen Urteil vorgenommenen Verneinung einer besoldungsrechtlichen Ungleichbehandlung ernstlich zweifelhaft sein soll, legt die Antragsbegründung nicht i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dar. Weil die Antragsbegründung aber damit jedenfalls hinsichtlich der im angegriffenen Urteil angenommenen – das Judikat im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG für sich tragenden – Verneinung einer besoldungsrechtlichen Ungleichbehandlung keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet, reicht die Kritik am sodann vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Vergleich mit sonstigen Beamten nicht hin, um insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen. Unabhängig davon ist auch zu sehen, dass das Verwaltungsgericht nicht auf einen konkreten Vergleich des Klägers mit anderen Beamten abzielt, sondern auf die abstrakte Aussage des § 79 Abs. 1 BBesG (UA S. 29), so dass bei Zugrundelegung des verwaltungsgerichtlichen Prüfungsansatzes auch ein lediglich abstrakter Vergleich mit dem abstrakten Fall einer Beamtengruppe, für die keine dem § 79 Abs. 1 BBesG entsprechende Regelung gilt, denkbar ist. Hierauf geht die Antragsbegründung nicht näher ein, weswegen die Richtigkeit des Urteils auch von daher nicht ernstlich zweifelhaft ist.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergeben sich schließlich auch nicht, soweit seitens des Klägers im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG weiter gerügt wird, das angegriffene Urteil halte die dem Kläger gewährte Besoldung wegen des erheblichen Anteils an Bereitschaftsdienstzeiten für ausreichend hoch, weil letztendlich Bereitschaftsdienst nicht wie Volldienst alimentiert werden müsse. Das Verwaltungsgericht sei ausgehend von seinem eigenen Ansatz gehalten gewesen, zu ermitteln, wie viele Bereitschaftsstunden und wie viel Volldienst im Bereich des Klägers erbracht würden; insoweit fehlten sachverhaltsbezogene Ermittlungen. Bereitschaftsdienstzeiten seien aber kein besoldungsrechtliches Nullum. Insofern komme es auf das Verhältnis von Volldienst und Bereitschaftsdienst an. Am Dienstort des Klägers gehe der Anteil von Bereitschaftszeiten ständig zurück. Der Kläger sei durch die Heraufsetzung der wöchentlichen Dienstzeit ständig wachsenden Belastungen ausgesetzt, so dass der Rechtfertigungsansatz des Verwaltungsgerichts für die dargelegte Ungleichbehandlung nicht verfange.

Mit Letzterem werden ernstliche Zweifel schon deshalb nicht i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, weil die insoweit kritisierte Passage des angegriffenen Urteils keine tragende Erwägung darstellt, sondern nur einen Hinweis, was das Verwaltungsgericht explizit ausgeführt hat (UA S. 30 ff.). Unabhängig davon ist aber auch insoweit festzuhalten, dass die klägerische Kritik den zutreffenden argumentativen Ausgangspunkt des angegriffenen Urteils im Kontext des Art. 3 Abs. 1 GG, dass nämlich bei der Bewertung der Besoldung Anknüpfungspunkt das Amt, also nicht isoliert die Arbeitszeit und deren prozentuale Erhöhung ist (s. Nr. 2.1.3.), nicht ernstlich zweifelhaft erscheinen lässt, weshalb dies auch nicht durch die klägerische Kritik am Rechtfertigungsansatz des angegriffenen Urteils bewirkt wird. Unabhängig davon ist zu sehen, dass die klägerseits vorgetragenen ständig wachsenden Belastungen von vornherein nicht geeignet wären, die Angemessenheit der Höhe der Besoldung des Klägers in Frage zu stellen, sondern nur im Hinblick darauf, ob sich der Kläger gegen eine derart wachsende Belastung und die Erhöhung der Arbeitszeit zur Wehr setzen kann (s. Nr. 2.1.3.).

2.2. Der zusätzlich geltend gemachte Zulassungsgrund tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.

2.2.1. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht größere, d.h. über dem Durchschnitt liegende und das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. OVG Hamburg, B.v. 26.7.1999 – 3 Bf 92/99 – NVwZ-RR 2000, 190 m.w.N.; BayVGH, B.v. 29.1.2009 – 14 ZB 07.1880 – juris Rn. 8; B.v. 3.11.2009 – 1 ZB 06.1842 – juris Rn. 12), sich also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147 Rn. 28 m.w.N.).

2.2.2. Vorliegend bestehen keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten; vielmehr ist die Auslegung der für die Entscheidung des Falls maßgeblichen Vorschriften und insbesondere der Umstand, dass im Kontext des Alimentationsprinzips auf die Amtsangemessenheit der Besoldung insgesamt, nicht aber isoliert auf die Arbeitszeit und deren prozentuale Erhöhung als solche abzustellen ist, höchstrichterlich geklärt (s. Nr. 2.1.3.). Aus dem von Klägerseite insoweit thematisierten Umfang des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil es bei § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht auf eine quantitative, sondern auf eine qualitative Bewertung ankommt (BayVGH, B.v. 25.7.2013 – 14 ZB 12.2275 – juris Rn. 11). Dabei ist auch zu sehen, dass die Entscheidungsgründe des insgesamt 37-seitigen Urteils erst auf Seite 20 beginnen, dass diese Gründe sich zunächst mit prozessualen Fragen befassen (UA S. 20-23), die der Rechtsmittelbelehrung(UA S. 35 f.) vorangehende Schlusspassage (UA S. 30 ff.) lediglich gerichtliche Hinweise enthält (s. Nr. 2.1.6.) und die primäre Begründung des Urteils in der Bezugnahme auf den Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids besteht (UA S. 23 f.).

2.2.3. Tatsächliche Schwierigkeiten ergeben sich entgegen der klägerischen Auffassung auch nicht aus einem etwaigen Ermittlungsbedarf. Denn – wie gezeigt – sind derartige Ermittlungen vorliegend nicht angezeigt. Nachdem es besoldungsrechtlich im Hinblick auf das Alimentationsprinzip nicht isoliert auf die Angemessenheit der prozentualen Arbeitszeiterhöhung ankommt, sondern darauf, ob eine insgesamt amtsangemessene Besoldung vorliegt, was klägerseits nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden ist (s. Nr. 2.1.3.), sind Ermittlungen im Hinblick auf die Situation bei anderen Beamtengruppen nicht angezeigt. Gleiches gilt hinsichtlich des Anteils von Bereitschaftsdienst und Volldienst, weil dies nicht die vorliegend allein streitgegenständliche Besoldung, sondern nur die Frage beträfe, ob sich der Kläger gegen die Erhöhung der Arbeitszeit zur Wehr setzen kann (s. Nr. 2.1.3.).

2.3. Der schließlich geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.

2.3.1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (BayVGH, B.v. 28.7.2010 – 14 ZB 09.422 – juris Rn. 8 m.w.N.). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 14 ZB 16.1867 – juris Rn. 15 m.w.N.).

2.3.2. Diesen Anforderungen genügt der klägerische Vortrag, es sei klärungsbedürftig, ob für einen kleinen Teil der Beamten eines Dienstherrn isoliert eine Anhebung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit – vorliegend um 17% – erfolgen könne, ohne dass hierfür auf Dauer ein finanzieller Ausgleich durch den Dienstherrn geschaffen werden müsse, und wie bei der insofern durchzuführenden Bewertung der Dienstzeit Bereitschaftsdienstzeiten zu berücksichtigen und letztendlich zu vergüten seien, nicht. Denn auch in diesem Kontext wird nicht berücksichtigt, dass höchstrichterlich geklärt ist, dass es besoldungsrechtlich auf die Amtsangemessenheit insgesamt, nicht aber isoliert auf eine prozentuale Erhöhung der Arbeitszeit als solche ankommt, wobei vorliegend die Frage von Abwehrmöglichkeiten gegen die Erhöhung der allgemeinen Arbeitszeiten nicht streitgegenständlich ist.

2.4. Es kann dahinstehen, ob mit dem seitens des Klägers erhobenen Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe sachverhaltsbezogene Ermittlungen im Hinblick auf die sonstigen Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit von 48 Stunden sowie auf den Anteil von Bereitschaftsdienst und Volldienst unterlassen, mit hinreichender Deutlichkeit auch eine Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erhoben worden ist. Denn selbst wenn Letzteres der Fall wäre, läge ein derartiger Verfahrensfehler nicht vor. Seitens des Klägers wurde in der mündlichen Verhandlung kein diesbezüglicher Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) gestellt. Außerdem kam es aus Sicht des angegriffenen Urteils auf die besagten Ermittlungsthemen auch nicht streitentscheidend an. Hinsichtlich der Frage anderer Beamter mit „unentgeltlicher“ regelmäßiger Arbeitszeit von 48 Stunden folgt dies daraus, dass das Verwaltungsgericht besoldungsrechtlich zutreffend nicht isoliert auf die prozentuale Erhöhung der Arbeitszeit, sondern auf die Amtsangemessenheit der Besoldung abgestellt hat (s. Nr. 2.1.3.), weshalb es auf Ermittlungen hinsichtlich anderer Beamter im Hinblick auf die Arbeitszeit nicht ankam. Unabhängig davon bezog sich der verwaltungsgerichtliche Vergleich mit anderen Beamten auf die abstrakte Aussage des § 79 Abs. 1 BBesG, weshalb auch insoweit keine Ermittlungen angezeigt waren (s. Nr. 2.1.6.). Hinsichtlich des Verhältnisses von Bereitschaftsdienst und Volldienst im Bereich des Klägers befinden sich die aus klägerischer Sicht insoweit zu weiteren Ermittlungen Anlass gebenden Passagen nicht in einer tragenden Passage des Urteils (UA S. 30 ff.), sondern in einem lediglich ergänzenden gerichtlichen Hinweis (s. Nr. 2.1.6.).

3. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger, der dieses Rechtsmittel vorliegend ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens bestimmt sich nach §§ 47, 52 Abs. 2 GKG (mangels anderer Anhaltspunkte wie Vorinstanz). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.