Bundesreisekostengesetz - BRKG 2005 | § 1 Geltungsbereich
Referenzen - Gesetze |
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zitiert 7 andere §§ aus dem .
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Bundesreisekostengesetz - BRKG 2005 | § 8 Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
Dauert der dienstlich veranlasste Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, wird vom 15. Tag an ein um 50 Prozent ermäßigtes Tagegeld gewährt; in besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde auf...