Bundesreisekostengesetz - BRKG 2005 | § 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes sowie der Soldatinnen und Soldaten und der in den Bundesdienst abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter.

(2) Die Reisekostenvergütung umfasst

1.
die Fahrt- und Flugkostenerstattung (§ 4),
2.
die Wegstreckenentschädigung (§ 5),
3.
das Tagegeld (§ 6),
4.
das Übernachtungsgeld (§ 7),
5.
die Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 8),
6.
die Aufwands- und Pauschvergütung (§ 9) sowie
7.
die Erstattung sonstiger Kosten (§ 10).

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Bundesreisekostengesetz - BRKG 2005 | § 5 Wegstreckenentschädigung


(1) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter St

Bundesreisekostengesetz - BRKG 2005 | § 4 Fahrt- und Flugkostenerstattung


(1) Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. Für Bahnfahrten von mindestens zwei Stunden können die entstandenen Fahr

Bundesreisekostengesetz - BRKG 2005 | § 6 Tagegeld


(1) Als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung erhalten Dienstreisende ein Tagegeld. Die Höhe des Tagegeldes bemisst sich nach der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland na

Bundesreisekostengesetz - BRKG 2005 | § 7 Übernachtungsgeld


(1) Für eine notwendige Übernachtung erhalten Dienstreisende pauschal 20 Euro. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind. (2) Übernachtungsgeld wird nicht gewährt 1. für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln

Bundesreisekostengesetz - BRKG 2005 | § 9 Aufwands- und Pauschvergütung


(1) Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringerer Aufwand für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein üblich entsteht, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde anstelle von Tagegeld, Übern

Bundesreisekostengesetz - BRKG 2005 | § 10 Erstattung sonstiger Kosten


(1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 9 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet. (2) Entfällt eine Dienstreise aus einem von der oder dem Bediensteten nicht zu vertretenden Grund, werd

Bundesreisekostengesetz - BRKG 2005 | § 8 Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort


Dauert der dienstlich veranlasste Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, wird vom 15. Tag an ein um 50 Prozent ermäßigtes Tagegeld gewährt; in besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. März 2018 - 14 ZB 18.45

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 694,82 Euro festgesetzt. Gründe

Finanzgericht Hamburg Urteil, 02. Nov. 2018 - 5 K 99/16

bei uns veröffentlicht am 02.11.2018

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Höhe von Fahrtkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Veranlagungszeitraum 2014 (Streitjahr). 2 Die Kläger sind Eheleute und wohnen in Hambur

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 08. Aug. 2012 - 2 A 153/10

bei uns veröffentlicht am 08.08.2012

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Aufhebung eines von der Beklagten erlassenen Kostenbescheides über die Erstattung von Kosten der Abschiebung. 2 Der Kläger, nach eigenen Angaben sudanesischer Staatsangehörigkeit, reiste am 02.01.2006 in die..

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Juni 2012 - 5 A 1/12

bei uns veröffentlicht am 14.06.2012

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Höhe eines Trennungsgeldes. 2

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