Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Nov. 2017 - M 17 K 17.3165

published on 23/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Nov. 2017 - M 17 K 17.3165
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit der Klage weitergehende Reisekosten.

Er ist Bundesbeamter in der Funktion eines Professors an der Universität der Bundeswehr … Er beantragte für seine Teilnahme an einem wissenschaftlichen Kongress („IEEE TENCON 2016 - Technologies for Smart Nation“) in Singapur, der am 22. November 2016 um 8.00 Uhr beginne und am 25. November 2016 um 18.00 Uhr ende, eine Beihilfereise. Dabei gab er an, dass beabsichtigt sei, bereits am 18. November 2016 um 9.00 Uhr die Reise anzutreten, diese für den 21. November 2016 mit einer Privatreise zu verbinden und am 28. November 2016 um 8.00 Uhr an die Dienststelle zurückzukehren.

Mit Verfügung der Universität der Bundeswehr … vom 11. Oktober 2016 wurde diese Reise nach § 11 Abs. 4 BRKG genehmigt, wobei gemäß Ziff. 11. dieser Verfügung abweichend bzw. ergänzend zum Antrag Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BRKG als Reise in Verbindung mit einer privaten Reise angeordnet wurde.

Des Weiteren enthält die Verfügung am Ende folgenden Hinweis: „Reisekostenerstattung erfolgt gemäß § 3 Abs. 1 BRKG und § 13 Abs. 1 BRKG bis zur Höhe der notwendigen nachgewiesenen Kosten. Diese definieren sich dahingehend, dass die Dienstreise unmittelbar vor Beginn des Dienstgeschäftes angetreten wird und nach Ende des Dienstgeschäftes, zum nächstmöglichen, zumutbaren Zeitpunkt, die Rückreise zur Beendigung der Dienstreise angetreten wird.“

Mit Reisekostenabrechnung vom 9. Januar 2017 gewährte die Universität der Bundeswehr … dem Kläger auf der Grundlage der von ihm vorgelegten Nachweise Übernachtungskosten für 5 Nächte in einem Konferenzhotel vom 21. November 2016 - 26. November 2016 in Höhe von 1.517,06 EUR, Auslandstagegeld - beginnend für eine fiktive Reise am 20. November 2016 ab 9.00 Uhr, fiktiv endend am 26. November 2016 um 21.00 Uhr - tatsächliche Flugkosten in Höhe von 654,03 EUR, die Teilnahmegebühr in Höhe von 513,55 EUR sowie diverse Nebenkosten, insgesamt eine Reisekostenerstattung in Höhe von 2.893,60 EUR.

Vom Kläger weitergehend geltend gemachte Hotelkosten und Auslandstagegeld für den 19. November 2016 und den 20. November 2016 lehnte die Universität der Bundeswehr zunächst mit Schreiben vom 2. Februar 2017 und später mit Bescheid vom 6. April 2017 ab.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistung der Bundeswehr (BAIUDBw) vom 15. Mai 2017, dem Kläger erst am 12. Juni 2017 ausgehändigt, zurückgewiesen.

Am 4. Juli 2017 erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte sinngemäß,

die Beklagte unter Abänderung der Reisekostenabrechnung vom 9. Januar 2017 und des Bescheids vom 6. April 2017 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2017 zu verpflichten, ihm weitere Reisekosten in Höhe von 694,82 EUR, hilfsweise in Höhe von 606,82 EUR, jeweils zuzüglich Prozesszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zu gewähren.

Die konkret vom 18. November - 28. November 2016 beantragte Reise sei mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 verbindlich genehmigt worden. Ein möglicherweise in der Verfügung enthaltener Hinweis auf Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BRKG gehe jedenfalls hinsichtlich von Liegetagen ins Leere. Diese seien von Art. 13 Abs. 1 BRKG nicht erfasst; die Dauer der Dienstreise sei in diesem Fall vielmehr gemäß § 2 Abs. 2 BRKG zu bestimmen.

Vorsorglich werde, ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme, Folgendes ausgeführt: Eine Festlegung der Reisebzw. Flugzeiten sei mit Blick auf die Minimierung der Gesamtkosten erfolgt. Denn selbst bei Heranziehung der günstigsten Flüge unmittelbar vor und nach dem Dienstgeschäft in der Economy-Klasse wären 954,- EUR zu bezahlen gewesen, sodass unstreitig 319,87 EUR Flugkosten durch die beiden Liegetage eingespart worden seien. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch bezüglich Hotelkosten in Höhe von 606,82 EUR knüpfe an die insoweitige Vermögenseinbuße an, die der Dienstherr gemäß seiner allgemeinen Fürsorgepflicht und aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auszugleichen habe.

Die Beklagte legte die Akten vor und beantragte unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2017,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben der Beklagten vom 24. August 2017 sowie des Klägers vom 17. September 2017 verzichteten die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und erklärten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtssowie der beigezogenen Behördenakte verwiesen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid vom 6. April 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dieser hat keine weitergehenden Reisekostenansprüche bzw. Ansprüche aus dem allgemeinen Fürsorgegrundsatz gegenüber der Beklagten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

1. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 2017 verwiesen und insofern von einer Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

1.1 Ob die Beklagte die vom Kläger durchgeführte Reise zu Recht als Reise zum Zwecke der Aus- oder Fortbildung im Sinne des § 11 Abs. 4 Bundesreisekostengesetz (BRKG) eingestuft hat oder ob diese Reise als Dienstreise einzustufen gewesen wäre, braucht entscheidungserheblich nicht entschieden zu werden. Denn in beiden Fällen richtet sich die Reisekostenvergütung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRKG, da eine Verbindung der dienstlichen Reise mit einer privaten Reise vorliegt. Eine private Reise liegt insoweit vor, als der Kläger für den 21. November 2016 eine solche ausdrücklich angegeben hat.

1.2 § 13 Abs. 1 Satz 1 BRKG sieht für den Fall, dass Dienstreisen mit privaten Reisen verbunden werden, vor, dass die Reisekostenvergütung so bemessen wird, als ob nur die Dienstreise durchgeführt worden wäre. Maßgeblich sind demnach die fiktiven Kosten, die angefallen wären, wenn der Beamte die Anreise unmittelbar vor dem Dienstgeschäft und die Rückreise unmittelbar danach angetreten hätte. Hierauf wurde der Kläger auch ausdrücklich im Hinweis am Ende der Verfügung vom 11. Oktober 2016 hingewiesen und dementsprechend hat auch die Beklagte die Reisekostenabrechnung vorgenommen und die Reisedauer vom 21. November 2016 bis 26. November 2016 zutreffend festgelegt.

1.3 Soweit der Kläger die weitere Anrechnung des 19. und des 20. November 2016 als sogenannte „Liegetage“ begehrt und diese gemäß § 2 BRKG berücksichtigt haben will, greift dies nicht durch.

Es liegen schon begrifflich keine „Liegetage“ vor. Als „Liegetage“ kommen Samstag, Sonntag oder sonst allgemein dienstfreie Werk- und Feiertage in Betracht, die während einer Dienstreise anfallen. Es handelt sich dabei um zusätzliche Aufenthaltstage am oder auch außerhalb des auswärtigen Geschäftsortes der Dienstreise, die auf Veranlassung des Dienstherrn/der Reisestelle in Absprache mit den Dienstreisenden/Anordnenden/Genehmi-genden verbracht werden, entweder um Einsparungen bei den Fahrt- und/oder Flugkosten zu erzielen oder weil sie sich aus der zeitlichen Abfolge der Dienstgeschäfte ergeben (Meyer/Fricke/Baez u.a., Reisekosten im öffentlichen Dienst, 42. Update 6/2017, § 13 Rn. 14). Im vorliegenden Fall geht die Anreise des Klägers am 18. November 2016 mit der Folge seiner Anwesenheit am Dienstort am 19. und 20. November 2016 nicht auf eine Veranlassung des Dienstherrn zurück, sondern auf die alleinige Entscheidung des Klägers. Aus dem Umstand, dass der Dienstherr die vom Kläger angegebenen Reisedaten in seinem Antrag auf eine Beihilfereise nicht beanstandet hat, folgt nicht, dass die Reise in dieser Form von ihm veranlasst worden wäre.

Hinzu kommt ein weiteres: Nach dem vorgenannten Begriffsverständnis sogenannter „Liegetage“ sollen damit Anwesenheitstage erfasst werden, bei denen der Beamte wegen des Dienstgeschäftes zwangsläufig am Dienstort ist, nach den Verhältnissen am Dienstort an diesen Tagen jedoch allgemein nicht gearbeitet wird, was grundsätzlich nur an Tagen der Fall ist, denen eine dienstlich bedingte Anwesenheit des Beamten vorangeht und nachfolgt, so dass Liegetage und private Aufenthalte sich nicht unmittelbar aneinander anschließen können (so auch: Meyer/Fricke/Baez, a.a.O.). Vorliegend geht der Anwesenheit des Klägers am 19. und 20. November 2016 weder eine dienstlich bedingte Anwesenheit voraus, noch folgt eine solche am 21. November 2016 (dem Tag der angegebenen Privatreise) nach. 1.4 Auch soweit der Kläger einwendet, dass die Flugkosten bei einer An- und Abreise unmittelbar vor bzw. nach dem Dienstgeschäft erheblich höher gewesen wären, ergibt sich daraus nichts anderes, denn die zu gewährende Reisekostenvergütung darf die sich nach dem tatsächlichen Reiseverlauf ergebende nicht übersteigen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BRKG).

2. Soweit der Kläger schließlich hilfsweise die Bezahlung der Hotelkosten für den 19. und den 20. November 2016 aus dem Gesichtspunkt des allgemeinen Fürsorgegrundsatzes bzw. aus Gründen des Vertrauensschutzes begehrt, dringt er ebenfalls nicht durch.

Das Reisekostenrecht wird neben dem Gebot der Sparsamkeit von dem aus dem Fürsorgeprinzip hergeleiteten Grundsatz bestimmt, dass (nur) die dienstlich veranlassten notwendigen Mehraufwendungen zu erstatten sind (BayVGH, U.v. 4.2.2016 - 14 BV 15.1563 - juris Rn. 43 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 19.12.1994 - 10 B 4.94 und BayVGH, U.v. 21.7.1982 - 3 B 81 A.2280 - jeweils juris). Nur bei dienstlich veranlassten notwendigen Aufwendungen soll der Beamte keine besonderen Vorteile, aber auch keine wirtschaftlichen Nachteile haben. Wie schon ausgeführt bestand für die Anwesenheit des Klägers an den beiden fraglichen Tagen keine dienstliche Notwendigkeit. Daher werden diese vorliegend nicht vom Geltungsbereich des Fürsorgegrundsatzes erfasst, sodass sich daraus kein weitreichenderer Anspruch des Klägers ergibt.

Aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes folgt nichts anderes, da - wie ebenfalls ausgeführt - der Kläger am Ende der Verfügung vom 11. Oktober 2016 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sich die notwendigen Kosten danach bestimmen, dass die Dienstreise unmittelbar vor dem Beginn des Dienstgeschäftes angetreten wird und nach dem Ende des Dienstgeschäftes zum nächstmöglich zumutbaren Zeitpunkt die Rückreise angetreten wird. Ein Vertrauenstatbestand - gerichtet auf die Erstattung weitergehender Kosten an hiervon nicht erfassten Reisetagen - besteht daher schon im Ausgangspunkt nicht.

3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 04/02/2016 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 14 BV 15.1563 Im Namen des Volkes Urteil vom 4. Februar 2016 (VG Augsburg, Entscheidung vom 30. April 2015, Az.: Au 2 K 14.1794) 14. Senat Sachgebie
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Annotations

(1) Für Dienstreisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im Übrigen gilt § 2 Abs. 2. Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn den Dienstreisenden vom nächsten Tag an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld zusteht; daneben wird Übernachtungsgeld (§ 7) gewährt. Für Dienstreisen im Sinne des Satzes 1 wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gewährt wird. Für ein- und zweitägige Abordnungen oder Kommandierungen ist bei der Festsetzung der Reisekostenvergütung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 die gesamte Dauer der Abwesenheit von der Wohnung oder bisherigen Dienststätte zugrunde zu legen.

(2) Für Reisen aus Anlass der Einstellung kann Reisekostenvergütung wie für Dienstreisen gewährt werden; Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Reisekostenvergütung darf dabei nicht höher sein als der Betrag, der für eine Dienstreise von der Wohnung zur Dienststätte zu erstatten wäre.

(3) Reisekostenvergütung kann ferner gewährt werden

1.
für Einstellungsreisen vor dem Wirksamwerden der Ernennung zur Beamtin, zum Beamten, zur Richterin, zum Richter, zur Soldatin oder zum Soldaten und
2.
für Reisen aus Anlass des Ausscheidens aus dem Dienst wegen Ablaufs der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit oder von Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten; dies gilt für Reisen in das Ausland nur bis zum inländischen Grenzort oder dem inländischen Flughafen, von dem die Flugreise angetreten wird.
Die Absätze 1 und 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Für Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde entstandene Kosten bis zur Höhe der für Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstattet werden.

(5) Übernachten Dienstreisende in ihrer außerhalb des Geschäftsorts gelegenen Wohnung, wird für jede Hin- und Rückfahrt aus Anlass einer Übernachtung als Ersatz der Fahrtauslagen ein Betrag in Höhe der Übernachtungspauschale nach § 7 gewährt.

(1) Werden Dienstreisen mit privaten Reisen verbunden, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als ob nur die Dienstreise durchgeführt worden wäre. Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die sich nach dem tatsächlichen Reiseverlauf ergebende nicht übersteigen. Werden Dienstreisen mit einem Urlaub von mehr als fünf Arbeitstagen verbunden, werden nur die zusätzlich für die Erledigung des Dienstgeschäfts entstehenden Kosten als Fahrtauslagen entsprechend den §§ 4 und 5 erstattet; Tage- und Übernachtungsgeld wird für die Dauer des Dienstgeschäfts sowie für die zusätzliche Reisezeit gewährt.

(2) Wird in besonderen Fällen angeordnet oder genehmigt, dass die Dienstreise an einem vorübergehenden Aufenthaltsort anzutreten oder zu beenden ist, wird die Reisekostenvergütung abweichend von Absatz 1 nach der Abreise von oder der Ankunft an diesem Ort bemessen. Entsprechendes gilt, wenn in diesen Fällen die Dienstreise an der Wohnung oder Dienststätte beginnt oder endet. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise angeordnet, gilt die Rückreise vom Urlaubsort unmittelbar oder über den Geschäftsort zur Dienststätte als Dienstreise, für die Reisekostenvergütung gewährt wird. Außerdem werden die Fahrtauslagen für die kürzeste Reisestrecke von der Wohnung zum Urlaubsort, an dem die Bediensteten die Anordnung erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils der Urlaubsreise zur vorgesehenen Dauer der Urlaubsreise erstattet.

(4) Aufwendungen der Dienstreisenden und der sie begleitenden Personen, die durch die Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise verursacht worden sind, werden in angemessenem Umfang erstattet. Dies gilt auch für Aufwendungen, die aus diesen Gründen nicht ausgenutzt werden konnten; hinsichtlich der Erstattung von Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt ist Absatz 3 Satz 2 sinngemäß anzuwenden.

(1) Dienstreisenden werden auf Antrag die dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten vergütet. Werden Dienstreisen umweltverträglich und nachhaltig durchgeführt, sind die dadurch entstehenden notwendigen Kosten zu erstatten, soweit sie in angemessenem Verhältnis zu den Zielen der Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit stehen.

(2) Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder elektronisch beantragt wird. Die zuständigen Stellen können bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt werden.

(3) Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise erhalten, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.

(4) Bei Dienstreisen für eine auf Veranlassung der zuständigen Behörde ausgeübte Nebentätigkeit haben Dienstreisende nur Anspruch auf Reisekostenvergütung, die nicht von anderer Stelle zu übernehmen ist. Das gilt auch dann, wenn Dienstreisende auf ihren Anspruch gegen diese Stelle verzichtet haben.

(1) Werden Dienstreisen mit privaten Reisen verbunden, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als ob nur die Dienstreise durchgeführt worden wäre. Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die sich nach dem tatsächlichen Reiseverlauf ergebende nicht übersteigen. Werden Dienstreisen mit einem Urlaub von mehr als fünf Arbeitstagen verbunden, werden nur die zusätzlich für die Erledigung des Dienstgeschäfts entstehenden Kosten als Fahrtauslagen entsprechend den §§ 4 und 5 erstattet; Tage- und Übernachtungsgeld wird für die Dauer des Dienstgeschäfts sowie für die zusätzliche Reisezeit gewährt.

(2) Wird in besonderen Fällen angeordnet oder genehmigt, dass die Dienstreise an einem vorübergehenden Aufenthaltsort anzutreten oder zu beenden ist, wird die Reisekostenvergütung abweichend von Absatz 1 nach der Abreise von oder der Ankunft an diesem Ort bemessen. Entsprechendes gilt, wenn in diesen Fällen die Dienstreise an der Wohnung oder Dienststätte beginnt oder endet. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise angeordnet, gilt die Rückreise vom Urlaubsort unmittelbar oder über den Geschäftsort zur Dienststätte als Dienstreise, für die Reisekostenvergütung gewährt wird. Außerdem werden die Fahrtauslagen für die kürzeste Reisestrecke von der Wohnung zum Urlaubsort, an dem die Bediensteten die Anordnung erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils der Urlaubsreise zur vorgesehenen Dauer der Urlaubsreise erstattet.

(4) Aufwendungen der Dienstreisenden und der sie begleitenden Personen, die durch die Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise verursacht worden sind, werden in angemessenem Umfang erstattet. Dies gilt auch für Aufwendungen, die aus diesen Gründen nicht ausgenutzt werden konnten; hinsichtlich der Erstattung von Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt ist Absatz 3 Satz 2 sinngemäß anzuwenden.

(1) Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müssen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort, schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht auf andere Weise, insbesondere durch Einsatz digitaler Kommunikationsmittel, erledigt werden kann. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung.

(2) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Werden Dienstreisen mit privaten Reisen verbunden, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als ob nur die Dienstreise durchgeführt worden wäre. Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die sich nach dem tatsächlichen Reiseverlauf ergebende nicht übersteigen. Werden Dienstreisen mit einem Urlaub von mehr als fünf Arbeitstagen verbunden, werden nur die zusätzlich für die Erledigung des Dienstgeschäfts entstehenden Kosten als Fahrtauslagen entsprechend den §§ 4 und 5 erstattet; Tage- und Übernachtungsgeld wird für die Dauer des Dienstgeschäfts sowie für die zusätzliche Reisezeit gewährt.

(2) Wird in besonderen Fällen angeordnet oder genehmigt, dass die Dienstreise an einem vorübergehenden Aufenthaltsort anzutreten oder zu beenden ist, wird die Reisekostenvergütung abweichend von Absatz 1 nach der Abreise von oder der Ankunft an diesem Ort bemessen. Entsprechendes gilt, wenn in diesen Fällen die Dienstreise an der Wohnung oder Dienststätte beginnt oder endet. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise angeordnet, gilt die Rückreise vom Urlaubsort unmittelbar oder über den Geschäftsort zur Dienststätte als Dienstreise, für die Reisekostenvergütung gewährt wird. Außerdem werden die Fahrtauslagen für die kürzeste Reisestrecke von der Wohnung zum Urlaubsort, an dem die Bediensteten die Anordnung erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils der Urlaubsreise zur vorgesehenen Dauer der Urlaubsreise erstattet.

(4) Aufwendungen der Dienstreisenden und der sie begleitenden Personen, die durch die Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise verursacht worden sind, werden in angemessenem Umfang erstattet. Dies gilt auch für Aufwendungen, die aus diesen Gründen nicht ausgenutzt werden konnten; hinsichtlich der Erstattung von Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt ist Absatz 3 Satz 2 sinngemäß anzuwenden.

(1) Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müssen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort, schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht auf andere Weise, insbesondere durch Einsatz digitaler Kommunikationsmittel, erledigt werden kann. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung.

(2) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.

(1) Werden Dienstreisen mit privaten Reisen verbunden, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als ob nur die Dienstreise durchgeführt worden wäre. Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die sich nach dem tatsächlichen Reiseverlauf ergebende nicht übersteigen. Werden Dienstreisen mit einem Urlaub von mehr als fünf Arbeitstagen verbunden, werden nur die zusätzlich für die Erledigung des Dienstgeschäfts entstehenden Kosten als Fahrtauslagen entsprechend den §§ 4 und 5 erstattet; Tage- und Übernachtungsgeld wird für die Dauer des Dienstgeschäfts sowie für die zusätzliche Reisezeit gewährt.

(2) Wird in besonderen Fällen angeordnet oder genehmigt, dass die Dienstreise an einem vorübergehenden Aufenthaltsort anzutreten oder zu beenden ist, wird die Reisekostenvergütung abweichend von Absatz 1 nach der Abreise von oder der Ankunft an diesem Ort bemessen. Entsprechendes gilt, wenn in diesen Fällen die Dienstreise an der Wohnung oder Dienststätte beginnt oder endet. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise angeordnet, gilt die Rückreise vom Urlaubsort unmittelbar oder über den Geschäftsort zur Dienststätte als Dienstreise, für die Reisekostenvergütung gewährt wird. Außerdem werden die Fahrtauslagen für die kürzeste Reisestrecke von der Wohnung zum Urlaubsort, an dem die Bediensteten die Anordnung erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils der Urlaubsreise zur vorgesehenen Dauer der Urlaubsreise erstattet.

(4) Aufwendungen der Dienstreisenden und der sie begleitenden Personen, die durch die Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise verursacht worden sind, werden in angemessenem Umfang erstattet. Dies gilt auch für Aufwendungen, die aus diesen Gründen nicht ausgenutzt werden konnten; hinsichtlich der Erstattung von Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt ist Absatz 3 Satz 2 sinngemäß anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.