vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RN 1 K 14.307, 23.07.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.393,36 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Zulassungsantrag der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legt die Klägerin nicht dar.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage auf Zahlung eines ungekürzten Unterhaltsbeitrags als unbegründet abgewiesen. Die am 19. September 1935 geborene Klägerin hatte am 29. November 2002 einen am 28. Dezember 1921 geborenen Ruhestandsbeamten des Beklagten geheiratet, der am 26. September 2013 verstorben ist. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Ausschluss nachgeheirateter Witwen von der Berechtigung zum Bezug von Witwengeld verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Es bestehe kein Anspruch darauf, dass die beamtenrechtliche Versorgung den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung entspreche. Auch sei es zulässig, Versorgungsregelungen an bestimmte zeitlich beschriebene Konstellationen anzuknüpfen. Die unterschiedliche Behandlung nachgeheirateter Witwen verstoße insbesondere nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.

Gegen diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts wendet die Klägerin im Wesentlichen ein, die Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG stelle eine Benachteiligung wegen des Alters dar. Die in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG normierte Altersgrenze trenne in der Folge allein aufgrund des Lebensalters zwischen Berechtigten und damit begünstigten Hinterbliebenen und denjenigen, deren Hinterbliebene kein bzw. ein vermindertes Witwengeld erhalten. Die Beamten, die nach der Regelaltersgrenze die Ehe eingingen, seien - auch nach Europarecht - altersdiskriminiert. Dabei seien wegen der gestiegenen Lebenserwartung Eheschließungen im höheren Alter keine Seltenheit mehr. Damit komme es zu einer massiven Ungleichbehandlung, je nachdem, ob die Ehe kurz vor oder kurz nach der Altersgrenze geschlossen werde. Zudem könne man heute später in den Ruhestand treten und länger im aktiven Dienst bleiben. Damit sei die Anknüpfung allein an den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand nicht sachgerecht. Mit Art. 3 GG sei auch nicht vereinbar, dass Witwen von Beamten gegenüber Witwen gesetzlich Versicherter benachteiligt würden.

Durch das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. Mit ihrem Zulassungsvorbringen setzt sich die Klägerin nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, die Ungleichbehandlung gegenüber Hinterbliebenen von gesetzlich Versicherten finde ihre Rechtfertigung in der Angehörigkeit zu einem anderen Versorgungssystem. Es bestehe kein Anspruch, dass die beamtenrechtliche Versorgung den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung entspreche. Auch knüpfe die Regelung an eine bestimmte zeitliche Konstellation an und verstoße weder gegen das Verbot der Ungleichbehandlung noch gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Denn das maßgebliche und zulässige Unterscheidungskriterium sei der Zeitpunkt der Eheschließung. Es sei ein die Unterscheidung rechtfertigender Grund, ob die Versorgung einer Witwe von einem verstorbenen Beamten herrühre, den sie im aktiven Dienst oder erst geheiratet habe, als er bereits Altersruhegeld bezogen habe (so auch BVerfG, B. v. 1.3.2010 - 1 BvR 2584/06 - NVwZ-RR 2010, 505 m. w. N. zum Ausschluss einer sog. nachgeheirateten Witwe von der Witwenrente eines ärztlichen Versorgungswerks). Ein Anspruch auf ungekürzten Unterhaltsbeitrag ergebe sich auch nicht aus der längeren Lebenserwartung und der in der Gesellschaft veränderten Auffassung zu Ehe und Lebenspartnerschaft. Dem hält die Klägerin im Wesentlichen nur diejenigen Argumente entgegen, die sie bereits in der Klagebegründung vorgetragen hat. Eine Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, das nach seinen Ausführungen allenfalls von einer mittelbaren Altersdiskriminierung ausgeht (vgl. hierzu auch BVerwG, U. v. 27.5.2009 - 8 CN 1.09 - BVerwGE 134, 99 Rn. 31 f. zu § 15 Satz 2 Nr. 3 der Satzung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern), findet nicht statt. Die Klägerin ist damit den ihr nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungspflichten nicht nachgekommen.

2. Soweit die Klägerin den Zulassungsgrund der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend macht, ist sie ihren Darlegungspflichten ebenfalls nicht nachgekommen.

3. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht in der gebotenen Weise (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (st. Rspr., z. B. BayVGH, B. v. 25.2.2013 - 14 ZB 13.30023 - juris Rn. 2 m. w. N.; vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 36 ff. m. w. N.).

Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb die Rechts- oder Tatsachenfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72 m. w. N.).

Gemessen hieran hat die Klägerin weder eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert noch ist sie ihren weiteren Darlegungspflichten nachgekommen. Insbesondere hat sie nicht innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert dargetan, warum die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses nachgeheirateter Witwen vom Witwengeld nicht bereits höchstrichterlich geklärt ist durch den die Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Bestimmungen bejahenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2000 - 2 B 6.00 - (Buchholz 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 1) und dessen Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1.09 - (BVerwGE 134, 99 Rn. 31 f.) sowie den hierzu ergangenen Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2010 - 1 BvR 1909/09 - (nicht veröffentlicht) und dessen Beschluss vom 1. März 2010 - 1 BvR 2584/06 - (NVwZ-RR 2010, 505). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt nämlich auch dann, wenn die aufgeworfene Frage zwar nicht ausdrücklich entschieden ist, bereits ergangene Entscheidungen aber ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der Frage geben (vgl. BayVGH, B. v. 14.1.2015 - 14 ZB 13.574 - juris Rn. 14).

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 10.4 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (i. d. F. v. 18.7.2013; NVwZ-Beilage 2013, 57), wonach der zweifache Jahresbetrag (24 Monate) des Unterschiedsbetrags zwischen gezahlter und begehrter Versorgung anzusetzen ist (wie Vorinstanz).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn,

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juli 2015 - 14 ZB 14.1891 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Ausschluss sog. nachgeheirateter Witwen von der berufsständischen Hinterbliebenenversorgung.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juli 2015 - 14 ZB 14.1891.

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 05. Juli 2016 - 2 A 10463/16

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Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu trage

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Ausschluss sog. nachgeheirateter Witwen von der berufsständischen Hinterbliebenenversorgung.

I.

2

Die Beschwerdeführerin heiratete den bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens, dem Versorgungswerk einer Ärztekammer, Versicherten erstmals am 25. Mai 1960. Die Ehe wurde am 16. Juni 1977 geschieden. Seit dem 1. Juli 1989 bezog der Versicherte Altersrente von der Beklagten. Am 19. August 1993 heiratete die Beschwerdeführerin den Versicherten erneut. Dieser starb am 10. September 2004.

3

Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens die Gewährung von Witwenrente. Dies lehnte die Beklagte unter Hinweis auf § 23 Abs. 3 Satz 1 ihrer Satzung, wonach der verwitwete Eheteil aus einer Ehe, die das Versorgungswerksmitglied erst nach Beginn der Altersrente geschlossen hat, keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, ab. Der Widerspruch der Beschwerdeführerin blieb erfolglos.

4

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die erste Ehe sei durch das Scheidungsurteil aufgelöst. Aus dieser Ehe sei keine Witwe, sondern nur eine geschiedene Ehefrau hervorgegangen. Dementsprechend könne sich die Beschwerdeführerin zur Begründung eines Witwenrentenanspruchs nicht darauf berufen, bereits während der ersten Ehe 17 Jahre lang mit ihrem verstorbenen Ehemann zusammengelebt und während dieser Zeit auch Anteil an dessen Beitragszahlungen gehabt zu haben. Der Ausschluss eines Witwenrentenanspruches durch die Satzung aufgrund des Zeitpunkts der zweiten Eheschließung sei auch mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar.

5

Der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos.

6

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG. Nach ihrer Ansicht ist es mit diesen Grundrechten nicht zu vereinbaren, im Falle der Wiederheirat allein wegen der Scheidung eine Witwenrente unter Einbeziehung der Zeit der ersten Ehe grundsätzlich und in vollem Umfang auszuschließen. Unabhängig davon verstoße der Ausschluss von der Hinterbliebenenrente aufgrund des Umstandes, dass sie den Versicherten zu einem Zeitpunkt geheiratet habe, zu dem dieser bereits Altersrente bezogen habe, gegen das Grundgesetz. Es könne am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht als verhältnismäßig angesehen werden, einzelne Mitglieder nur deshalb zu benachteiligen, weil sie "zum falschen Zeitpunkt" geheiratet hätten. Alle Mitglieder hätten die gleichen Beiträge in das Versorgungswerk eingezahlt - unabhängig davon, ob oder wann sie verheiratet gewesen waren. Dementsprechend hätten auch alle Mitglieder den gleichen Anspruch auf Versorgung ihrer Ehepartner. Ein Differenzierungsgrund könne daher nicht in dem Umstand gesehen werden, dass nach dem Eintritt in den Ruhestand weder Pflichtbeiträge zu entrichten seien noch freiwillige Beiträge gezahlt werden könnten. Erst Recht verstoße der Ausschluss gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn auch denjenigen Mitgliedern eine Hinterbliebenenrente verweigert werde, die ihren geschiedenen Ehegatten wieder heiraten. Allein der Umstand der durch die Ehescheidung eingetretenen Zäsur rechtfertige nicht die Ungleichbehandlung. Auch Art. 6 Abs. 1 GG sei verletzt. Die Ausschlussklausel beeinträchtige das Eingehen der Ehe und ihren Bestand erheblich. Personen, die wie im vorliegenden Fall, den geschiedenen Ehegatten wieder heirateten, würden trotz langjähriger Ehe nur wegen der "Unterbrechung" und der Wiederheirat nach Rentenbezug schlechter gestellt. Mit dem Zweck der Hinterbliebenenversorgung, den Versorgungsbedarf des Überlebenden zu decken und damit mittelbar die Ehe zu fördern, sei es unvereinbar, die Versorgung - unabhängig von der Dauer der Ehe - vollständig auszuschließen, wenn die Heirat nach einem bestimmten Stichtag erfolgt ist. Indiz für die Verfassungswidrigkeit der Ausschlussklausel sei schließlich, dass andere Versorgungssysteme keine derart rigiden Ausschlussklauseln enthielten.

II.

7

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.

8

1. Die Regelung der Satzung der Beklagten des Ausgangsverfahrens, nach der der verwitwete Ehepartner aus einer Ehe, die das Versorgungswerksmitglied mit ihm erst nach Beginn seiner Altersrente geschlossen hat, keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, ist mit dem Grundgesetz vereinbar; dies gilt auch für den Fall einer späteren Wiederheirat.

9

a) Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.

10

aa) Wird durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, verletzt sie den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 100, 195 <205>; 107, 205 <214>; 109, 96 <123>; stRspr). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, dass hinsichtlich der Ungleichbehandlung an ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal angeknüpft wird. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitsgrundsätze reichen (vgl. BVerfGE 97, 271 <290>; 99, 367 <388>; 107, 27 <45> m.w.N.). Dabei erfolgt eine strengere Prüfung, wenn die Differenzierung personenbezogen und nicht lediglich verhaltensbezogen erfolgt (vgl. BVerfGE 99, 367 <388>) und wenn sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheitsrechte nachteilig auswirkt (vgl. BVerfGE 97, 271 <290 f.>; 99, 367 <388>; 107, 27 <46>). Außerhalb des so beschriebenen Bereichs lässt der Gleichheitssatz dem Normgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte je nach Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 97, 271 <291>). Die Grenze bildet dann allein das Willkürverbot (vgl. BVerfGE 92, 53 <69> m.w.N.; 97, 271 <291>).

11

Bei der hier streitigen Regelung hat der Normgeber einen größeren Spielraum, der vom Bundesverfassungsgericht nur am Maßstab des Willkürverbotes gemessen wird. Die Regelung knüpft nicht an bestimmte, einer Person unabänderlich anhaftende Umstände, sondern an eine bestimmte, zeitlich beschriebene Konstellation an, da der Zeitpunkt der Eheschließung das maßgebliche Unterscheidungskriterium ist (vgl. BVerfGE 3, 58 <159>). Insoweit kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erst festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. BVerfGE 99, 367 <389>).

12

bb) Für die Ungleichbehandlung von Hinterbliebenen, die den Versicherten nach seinem Eintritt in den Ruhestand geheiratet haben, und solchen, die bereits während des Erwerbslebens mit diesem verheiratet waren, kann nach diesen Maßstäben eine unsachliche Differenzierung nicht festgestellt werden. Vielmehr besteht ein hinreichend sachlicher Grund.

13

Zweck der Hinterbliebenenversorgung ist der Ersatz des Unterhalts, der aufgrund des Todes des Versicherten und des dadurch bedingten Wegfalls seines Einkommens nicht mehr gezahlt werden kann (vgl. BVerfGE 48, 346 <359>; 66, 66 <76>; 97, 271 <287> m.w.N.). Damit soll die Versorgung insbesondere demjenigen Ehegatten, der während einer längeren Zeitspanne - gegebenenfalls unter Verzicht auf den Erwerb eigenen Einkommens und originär eigener Versorgungsansprüche - die Arbeit des anderen Ehegatten mitgetragen hat, zugute kommen (vgl. BVerfGE 3, 58 <159>; 21, 329 <348>). Eine Regelung, die die Gewährung von Hinterbliebenenrente dem Grunde oder der Höhe nach davon abhängig macht, ob und in welchem Umfang der Wegfall von Unterhaltsleistungen kompensiert werden muss, kann sich daher auf einen legitimen, im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG hinreichenden Differenzierungsgrund berufen. Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt, dass die Höhe der Hinterbliebenenrente von der Dauer der Ehe abhängig gemacht wird (vgl. BVerfGE 66, 66 <77>) oder von dem Ausmaß, in dem das Erwerbseinkommen des Versicherten oder seine Versichertenrente Grundlage des gemeinsamen Lebensbedarfes war (vgl. BVerfGE 48, 346 <359>). Dabei ist der Normgeber befugt, die möglichen Sachverhalte typisierend zu erfassen (vgl. BVerfGE 97, 271 <291>; 112, 268 <280>; 113, 167 <236> m.w.N.).

14

Die hier streitgegenständliche Satzungsregelung knüpft typisierend an das Ausmaß an, in dem der Wegfall des Unterhaltes kompensiert werden soll. Der Grund für diese Kompensation entfällt oder verringert sich nicht nur dann, wenn der überlebende Ehegatte selbst Erwerbseinkommen erzielt (vgl. BVerfGE 97, 271 <288, 291>), sondern auch, wenn der Ehegatte bereits von der Erwerbstätigkeit des Versicherten nicht profitiert hat und auch nicht im Rahmen frei gewählter Aufgabenverteilung (vgl. BVerfGE 61, 319 <347> m.w.N.; 68, 256 <268>) auf eigene Erwerbstätigkeit und den Erwerb eigener Versorgungsansprüche verzichtet hat. Dann besteht zwischen dem Fehlen eigener Versorgungsansprüche einerseits und dem Eheschluss andererseits kein kausaler Zusammenhang. So verhält es sich, wenn die Eheschließung erst nach Beendigung des Berufslebens des Versicherten erfolgt. Dies rechtfertigt es, den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung davon abhängig zu machen, dass der Versicherte und der Hinterbliebene bereits während der Erwerbstätigkeit des Versicherten miteinander verheiratet gewesen sind (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 11. September 1979 - 1 BvR 92/79 -, juris, Rn. 1). Eine solche Regelung berücksichtigt zwar nicht, dass auch die Versichertenrente dem Ehegatten des Versicherten in Form von Unterhaltsgewährung zugute kommen kann. Da aber bereits die satzungsmäßige Einräumung eines Anspruchs auf Hinterbliebenrente im Ermessen des Satzungsgebers stand, ist es nicht zu beanstanden, wenn er Hinterbliebenenrente nur für diejenigen Hinterbliebenen gewähren will, die zumindest zu einem Teil den Berufsweg des Versicherten als Ehegatten begleitet haben (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 11. September 1979 - 1 BvR 92/79 -, juris, Rn. 1).

15

Angesichts der Zulässigkeit typisierender Regelungen, die einer verfassungsrechtlichen Notwendigkeit, für atypische Sachverhalte abweichende Rechtsfolgen vorzuhalten, entgegensteht, musste die Satzung auch nicht den hier vorliegenden, atypischen Fall, dass der Versicherte nach Beginn seiner Altersrente seine frühere, geschiedene Ehefrau erneut heiratet, gesondert mit anderer Rechtsfolge regeln.

16

Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die lebenslange Beitragsleistung des Versicherten führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass Gegenleistung dieser Beitragsleistung nur die originär eigene Rente des Versicherten ist. Die Hinterbliebenenversorgung beruht hingegen nicht auf einer dem Versicherten zurechenbaren Eigenleistung (vgl. BVerfGE 97, 271 <284> m.w.N.). Die Hinterbliebenenrente hat hingegen Versorgungscharakter. Sie ist eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung, weil sie ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt wird (vgl. BVerfGE 48, 346 <357 f.>; 97, 271 <285>).

17

cc) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund des Umstandes, dass das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Satzungen anderer Versorgungswerke eine der hier streitigen Bestimmung vergleichbare Regelungen nicht enthalten und dass im Beamtenversorgungsrecht die Möglichkeit der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages besteht (§ 22 Abs. 1 BeamtVG), scheidet aus. Der Gleichbehandlungsanspruch ist auf den Kompetenzbereich des jeweiligen Trägers öffentlicher Gewalt beschränkt (vgl. BVerfGE 21, 54 <68>; 76, 1 <73>; 79, 127 <158>). Aus Art. 3 Abs. 1 GG kann daher kein Recht abgeleitet werden, von einem Träger öffentlicher Gewalt so behandelt zu werden wie ein anderer Grundrechtsträger von einem anderen Träger öffentlicher Gewalt. Ebenso wie eine Regelung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht auf die berufsständische Versorgung übertragen werden muss (vgl. BVerfGE 97, 271 <297>), folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG auch kein Anspruch auf Angleichung der Regelungen über die berufsständische Versorgung an die des Beamtenrechts (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Oktober 1991 - 1 BvR 1281/91 -, NVwZ-RR 1992, S. 384 <385>). Entsprechend ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin eine unterschiedliche Behandlung desselben Sachverhaltes durch zwei verschiedene Hoheitsträger kein Indiz für die Verfassungswidrigkeit einer der gewählten Regelungen.

18

b) Die Satzungsregelung verstößt auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht, dem überlebenden Ehegatten einen Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenrente einzuräumen (vgl. auch BVerfGE 112, 50 <66> zum Opferentschädigungsgesetz; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, NJW 2009, S. 3316 <3318>).

19

Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG liegt auch nicht deswegen vor, weil der Beschwerdeführerin durch die Versorgungsregelung ein Nachteil entstanden wäre, den sie ohne die Heirat nicht gehabt hätte. Dies ist nämlich nicht der Fall. Vielmehr hätte sie auch ohne erneute Eheschließung keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung gegen das Ärzteversorgungswerk gehabt.

20

c) Die Satzungsregelung verletzt Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schon deshalb nicht, da die Hinterbliebenenrente nicht in dessen Schutzbereich fällt (BVerfGE 97, 271 <284>).

21

2. Auch gegen die Auslegung und Anwendung der verfassungsgemäßen Satzungsregelung durch die Fachgerichte ist nichts zu erinnern. Das Bundesverfassungsgericht prüft - abgesehen vom Willkürverbot - insofern nur, ob eine angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereiches beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 97, 12 <27>; BVerfGK 6, 46 <50>; 10, 13 <15>; 10, 159 <163>; stRspr). Dies ist nicht ersichtlich.

22

Die Fachgerichte haben auf den formellen Gesichtspunkt abgestellt, dass die Beschwerdeführerin am Tag des Beginns des Altersrentenbezuges durch den Versicherten nicht mit diesem verheiratet gewesen ist. Dies entspricht der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Satzungsbestimmung, die eine Berücksichtigung des Umstandes, ob der Versicherte und der Hinterbliebene bereits vor der Eheschließung zusammengelebt haben, nicht zulässt.

23

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.