Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Mai 2017 - M 12 K 16.3064

published on 11/05/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Mai 2017 - M 12 K 16.3064
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am … geborene Klägerin begehrt Witwengeld.

Ihr Ehemann war Professor und hatte einen Lehrstuhl der …klinik der LMU München inne. Die Klägerin bezieht eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 281,70 € und von der …-Versicherung in Höhe von 567,30 €.

Mit Bescheid vom 5. Mai 1988 wurde der Ehemann der Klägerin mit Ablauf des 30. September 1988 von seinen amtlichen Verpflichtungen entbunden (emeritiert) (Bl. 1 d. BA).

Am … September 1988 schlossen der Ehemann der Klägerin und der Beklagte einen Dienstvertrag (Bl. 28 d. BA). Danach wurde der Ehemann der Klägerin vom 1. Oktober 1988 bis 31. März 1989, längstens jedoch bis zur endgültigen Besetzung der Stelle, übergangsweise auf der Planstelle eines Universitätsprofessors als Universitätsprofessor in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt. Der Kläger erhielt dafür eine monatliche Pauschalvergütung in Höhe von einem Zwölftel des zuletzt bezogenen jährlichen Kolleggeldes.

Am … April 1989 schlossen der Ehegatte der Klägerin und der Beklagte einen weiteren gleichlautenden Vertrag für die Zeit vom 1. April 1989 bis 30. September 1989 (Bl. 35 d. BA).

Am …1989 heiratete die Klägerin ihren Ehemann (Bl. 31 d. BA). Dieser war zum Zeitpunkt der Eheschließung im 69. Lebensjahr.

Im Mai 1990 erfolgte eine Übergabe der Dienstgeschäfte an den Nachfolger.

Mit Schreiben vom … Mai 1993 bat der Ehemann der Klägerin um Mitteilung, welche finanzielle Versorgung die Klägerin im Falle seines Todes erhalten würde (Bl. 61 d. BA).

Mit Schreiben vom 26. Mai 1993 teilte die Bezirksfinanzdirektion München mit, dass der Klägerin keinen Witwengeldanspruch, sondern nur einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zustehe, auf den eventuell Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkünfte anzurechnen wären (Bl. 64 d. BA) Mit einem weiteren Schreiben vom 5. August 1993 teilte die Bezirksfinanzdirektion München mit, dass die mit Schreiben vom 26. Mai 1993 erfolgte Auskunft den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Sie bedauere es, wenn dem Ehemann der Klägerin vor der Eheschließung diesbezüglich eine Fehlinformation erteilt worden sei (Bl. 66 d. BA).

Mit Schreiben vom … März 1996 fragte der Ehemann der Klägerin bei der Bezirksfinanzdirektion München nach, ob hinsichtlich seiner „unfreiwilligen“ längeren Tätigkeit eine Ausnahme hinsichtlich des nicht vorhandenen Anspruchs auf Witwenrente gemacht werden könne (Bl. 84 d. BA).

Mit Schreiben vom 15. Mai 1996 führte die Bezirksfinanzdirektion München aus, dass die Rechtslage eindeutig sei (Bl. 88 f. d. BA).

Mit Schreiben vom … Juli 2008 bat der Ehemann der Klägerin darum, seine Heirat im versorgungsrechtlichen Sinne anzuerkennen (Bl. 159 d. BA). Der Vermerk „ihre Frau hat keinen Anspruch auf Witwengeld“ belaste sein Ehrgefühl. Dem Schreiben liegt eine Bestätigung des Dekans der Ludwig-Maximilians-Universität München vom … Juli 2008 bei, nach der der Ehemann der Klägerin nach seiner Emeritierung vom 1. Oktober 1988 bis 30. April 1990 übergangsweise auf der Planstelle eines Universitätsprofessors beschäftigt und mit der kommissarischen Leitung der …klinik beauftragt gewesen sei.

Mit Schreiben vom 18. September 2008 führte das Landesamt für Finanzen aus, dass die Eheschließung eindeutig nach Eintritt in den Ruhestand und nach Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgt sei (Bl. 161 d. BA). Die mögliche Witwe habe somit keinen Anspruch auf Witwengeld, es könne ihr aber ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden.

Mit Schreiben vom … September 2008 führte der Ehemann der Klägerin aus, dass die Spanne der Rechtslage nur sechs Monate betrage (Bl. 162 d. BA). Gerade in dieser Zeit sei von ihm der volle Einsatz zur Weiterführung der Klinik verlangt worden. Nach über 20 Jahren müsse es doch möglich und logisch sein, dass die Klägerin in die Rechte seiner verstorbenen Frau trete.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2008 führte das Landesamt für Finanzen aus, dass auch die Verdienste des Ehegatten der Klägerin nicht zu einer Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes führten (Bl. 163 d. BA).

Mit Schreiben vom … August 2012 erklärte der Ehemann der Klägerin, dass ein Informationsgespräch mit dem Amt bzgl. der Versorgung seiner Ehefrau ausführlich und bejahend geführt worden sei (Bl. 170 d. BA). Auf die Möglichkeit eines Unterhalts sei er nie hingewiesen worden, das Gespräch habe nur von dem Anspruch auf Witwengeld gehandelt. Aufgrund dieser für ihn eindeutigen Information habe der Ehemann der Klägerin diese gebeten, auf ihren Anspruch aus dem Versorgungsausgleich zu verzichten. Dem Schreiben liegt unter anderem eine Bestätigung des Dekans der Ludwig-Maximilians-Universität München vom *. Februar 2005 bei, nach der der Kläger unmittelbar nach seiner Emeritierung vom 1. Oktober 1988 bis 30. April 1990 übergangsweise auf der Planstelle eines Universitätsprofessors beschäftigt, das Fach … in Forschung und Lehre vertreten habe und mit der kommissarischen Leitung der …klinik beauftragt gewesen sei.

Mit Schreiben vom 26. September 2012 führte das Landesamt für Finanzen aus, dass es jedem Beamten grundsätzlich erlaubt sei, im Alter weiter zu arbeiten (Bl. 171 d. BA). Der beamtenrechtliche Status sei jedoch der des Ruhestandsbeamten. Der Ehemann der Klägerin sei mit Dienstvertrag im Status eines Arbeitnehmers beim Beklagten beschäftigt gewesen.

Mit Schreiben vom … April 2013 führte der Ehemann der Klägerin aus, dass er fahrlässig falsch informiert worden sei und seine Frau und Familie empört sei, im Falle seines Todes „unterhalten“ werden zu müssen (Bl. 199 d. BA).

Mit Schreiben vom 29. April 2013 führte das Landesamt für Finanzen aus, dass das Engagement des Ehemanns der Klägerin über den Ruhestand hinaus nicht den beamtenrechtlichen Status als Ruhestandsbeamter verändern könne (Bl. 200 d. BA). Die übergangsweise ausgeübte Beschäftigung auf der Planstelle eines Universitätsprofessors bis zum Jahr 1990 sei auf Grundlage eines privatrechtlichen Dienstvertrages als Ruhestandsbeamter erfolgt. Die Eheschließung sei im Ruhestand erfolgt. Bei der Frage, ob ein Anspruch auf Witwengeld bestehe, gebe es keinen Ermessensspielraum. Die Rechtsnorm im Gesetz sei klar.

Mit Schreiben vom … Mai 2013 führte der Ehemann der Klägerin aus, dass der ehemalige Mann der Klägerin eine langjährige Beziehung zu einer Kollegin in … unterhalten habe, aus der zwei Kinder hervorgegangen seien (Bl. 202 d. BA). Diese Situation habe eine unerträgliche Belastung für die Klägerin dargestellt. Nach 30-jähriger Ehe habe sie Anspruch auf staatliche Versorgung gehabt und darauf nicht verzichten wollen. Aus diesem Grund habe sich ihr damaliger Mann nicht scheiden lassen wollen. So habe er seine Frau gebeten, dem Ganzen ein Ende zu bereiten und auf die Staatspension zu verzichten, da die Klägerin ja in seine Rechte eintrete. Er beklage, dass die von der medizinischen Fakultät und dem Kulturministerium gewünschte zweijährige Fortsetzung seiner Lehrtätigkeit in vollem Umfang keinen Hinweis auf die Bedeutung des Ruhestandsdatums enthalten habe.

Am … August 2015 verstarb der Ehemann der Klägerin (Bl. 232 d. BA).

Mit Schreiben vom … August 2015 machte die Bevollmächtigte der Klägerin geltend, dass die Klägerin einen Anspruch auf Witwengeld gemäß Art. 35 Abs. 1 BayBeamtVG habe.

Mit Bescheid vom 4. November 2015 hat der Beklagte für die Klägerin monatlich zustehende Versorgungsbezüge ab 1. September 2015 in Höhe von 2.718,89 € sowie ein Sterbegeld in Höhe von 10.892,98 € festgesetzt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Witwengeld habe, da ihr verstorbener Ehemann sich zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Ruhestand befunden habe. Somit sei ein Unterhaltsbeitrag grundsätzlich bis zur Höhe des Witwengelds festzusetzen. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen seien im angemessenen Umfang auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen. Vom Erwerbsersatzeinkommen der Klägerin blieben 300,- € anrechnungsfrei. Es ergebe sich ein Anrechnungsbetrag von 549,- €. Die an den Verstorbenen zu viel gezahlten Bezüge würden auf das Sterbegeld angerechnet.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2015 hat die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. November 2015 eingelegt. Es habe sich beim verstorbenen Ehemann der Klägerin nicht um einen im Ruhestand befindlichen, sondern um einen von seinen amtlichen Verpflichtungen entbundenen Professor (Emeritus) gehandelt. Zudem habe sich dieser aufgrund des unmittelbar an die Emeritierung anschließenden Dienstvertrages auch de facto nicht im Ruhestand befunden, sondern sei vielmehr in einem mit einem Beamten vergleichbaren Dienstverhältnis weiterhin tätig gewesen. Art. 113 Abs. 2 BayBeamtVG stelle lediglich eine Berechnungsgrundlage dar, treffe aber keine Bestimmung hinsichtlich des tatsächlichen Status des Verstorbenen. Eine Anrechnung von Einkommen dürfe daher nicht erfolgen. Zudem sei im Jahre 1988 Witwengeld in Aussicht gestellt worden, so dass die Klägerin seinerzeit auf Ansprüche aus ihrer vorangegangenen geschiedenen Ehe verzichtet habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2016 wurde der Widerspruch vom ... Dezember 2015 gegen den Bescheid vom 4. November 2015 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Begriff des „Versorgungsurhebers“ in Art. 34 BayBeamtVG abschließend definiert sei. Der Verstorbene als emeritierter Professor falle nicht unter die Aufzählung des Art. 34 BayBeamtVG. Daher sei im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung emeritierter Professoren eine besondere gesetzliche Regelung erforderlich, welche in Art. 113 Abs. 2 BayBeamtVG getroffen worden sei. Gemäß dieser Vorschrift gelte ein entpflichteter Professor als Ruhestandsbeamter im Sinne des Art. 34 BayBeamtVG. Die Formulierung „… gelten als Ruhestandsbeamte im Sinne des Art. 34 BayBeamtVG mit der Maßgabe, dass sich die Bemessung…“ sei somit keine Einschränkung des Begriffs „Ruhestandsbeamter“ und somit dessen Status, sondern vielmehr eine Ergänzung mit dem Ziel, in die Sonderregelung für diesen Personenkreis auch die Berechnungsgrundlage mit aufzunehmen. Für den Unterhaltsbeitrag der Klägerin sei gemäß Art. 113 Abs. 2 BayBeamtVG die Bestimmung des Art. 21 Abs. 2 HSchLG 1974 anzuwenden, welche wiederum auf Art. 136 Satz 2 Nr. 2 und Art. 138 Abs. 1 des BayBG 1960 verwiesen. Diese Vorschriften seien im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem zurzeit geltenden Art. 35 und Art. 38 BayBeamtVG. Der Anspruch auf Witwengeld sei ausgeschlossen, wenn sich der Versorgungsurheber zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Ruhestand befunden und die entsprechende beamtenrechtliche Altersgrenze erreicht habe. Die Emeritierung entspreche dem Eintritt in den Ruhestand, Art. 18 Abs. 1 Satz 1 HSchlG 1974 i.V.m. Art. 38 Abs. 3 BayHSchlG 1978. Als beamtenrechtliche Altersgrenze gelte hier das 68. Lebensjahr, Art. 18 Abs. 1 HschLG 1974. Die Eheschließung sei nach der Emeritierung und nach dem Erreichen der beamtenrechtlichen Altersgrenze erfolgt. Beim Ausschluss des Anspruchs auf Witwengeld bestehe aber ein Anspruch auf Unterhaltsbeitrag. Auf diese seien die Einkünfte in einem angemessenen Umfang anzurechnen. Somit seien die an die Klägerin gezahlten Rentenleistungen als Erwerbsersatzeinkommen bis zu einem anrechnungsfreien Betrag von 300,- € auf den zustehenden Unterhaltsbeitrag anzurechnen. Dass der Verstorbene unmittelbar im Anschluss an die Emeritierung auf Dienstvertrag weiterbeschäftigt gewesen sei, führe, da es sich um ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis handele, nicht dazu, dass auf den Arbeitnehmer die Vorschriften wie für einen aktiv im Dienst stehenden Beamten zur Anwendung kämen. Etwaige Zusicherungen seien gemäß Art. 3 Abs. 2 BayBeamtVG unwirksam. Art. 35 BayBeamtVG verstoße nicht gegen Grundrechte.

Mit Schriftsatz vom … Juli 2016 hat die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben.

Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom … Oktober 2016 hat der Kläger beantragt,

  • 1.den Bescheid des Beklagten vom 4. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2016 aufzuheben.

  • 2.festzustellen, dass die Klägerin ab dem 1. September 2015 Witwengeld zu erhalten hat.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Ehemann der Klägerin zum Zeitpunkt seiner Eheschließung im Jahre 1989 überhaupt nicht im Ruhestand, sondern in einem ununterbrochenen Dienstverhältnis befunden habe, so dass der Klägerin ein Anspruch auf Witwengeld zustehe. Es habe keine Zäsur der beruflichen Tätigkeit des Ehegatten gegeben; dieser habe seine Aufgaben mit Erreichen der jeweiligen Altersgrenze weiter wahrgenommen. Er habe im Rahmen des Wahlrechts die Entpflichtung statt dem Ruhestand gewählt. Nach dem eigenen behördlichen Informationsblatt könne ein Hochschullehrer gar nicht in den Ruhestand treten, wenn er weiter seiner dienstlichen Tätigkeit nachgehe. Andernfalls wäre die Unterscheidung zwischen den Begriffen „Ruhestand“ und „Entpflichtung“ sinnlos. Erst am 12. April 1989 habe er einen Dienstvertrag für die rückwirkende Verlängerung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit vom 1. April 1989 bis 30. September 1989 erhalten. Dieser Vertrag sei aber nie unterschrieben worden. Erst am 25. September 1989 habe der Ehegatte einen Dienstvertrag für die Zeit vom 1. Oktober 1989 bis 31. März 1990 unterschrieben. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei der Ehemann für den Beklagten tätig gewesen, ohne in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zu stehen. Am 30. April 1990 sei er schließlich in den Ruhestand versetzt worden. Folglich sei der Ruhestand auch bis zur Übergabe an den Nachfolger hinausgeschoben worden. Im Mai 1990 sei es zur Übergabe an den Nachfolger gekommen. 1988, vor der Eheschließung, habe der Ehemann der Klägerin die Information erhalten, dass die Klägerin im Falle seines Ablebens Witwengeld erhalten würde. Daraufhin sei die Klägerin seitens ihres Ehemanns dazu gedrängt worden, auf alle Ansprüche aus der ersten Ehe zu verzichten, da sie die Ansprüche aus der zweiten Ehe erhalte. Die Klägerin habe dann auf den ihr nach französischem Recht zustehenden Versorgungsausgleich aus ihrer ersten Ehe verzichtet. Aufgrund der falschen Auskunft der Finanzdirektion habe die Klägerin weder aus der ersten noch aus der zweiten Ehe einen Anspruch auf Witwengeld. In einem Schreiben vom 5. August 1993 habe die Bezirksfinanzdirektion die Erteilung der Fehlinformation vor der Eheschließung bedauert. Die Fiktion der Gleichstellung von entpflichteten Professoren und Ruhestandsbeamten in Art. 113 Abs. 2 BayBeamtVG beziehe sich nur auf die Bemessung des Ruhegehalts und nicht auf die Gewährung von Witwengeld. Eine Verweisung auf Art. 35 BayBeamtVG finde nicht statt. Der Ehegatte habe von 1988 bis 1990 auch weiterhin seine Dienstbezüge erhalten und kein Ruhegehalt. Auf den Festsetzungsbescheiden der Bezirksfinanzdirektion München seien „Ruhegehalt“ und „Unterhaltsbeitrag“ durchgestrichen und mit Emeritierungsbezügen überschrieben. Durch die Streichung ergebe sich eindeutig, dass der Ehegatte nicht im Ruhestand gewesen sei. Zudem sei die Emeritierung eine Form der altersbedingten Befreiung eines Professors von der Pflicht zur Wahrnehmung der Alltagsgeschäfte. Sie sei nicht gleichbedeutend mit der Pensionierung. Für einen Hochschullehrer, der vor dem 1. Januar 1980 erstmals zum Hochschullehrer ernannt bzw. angestellt worden sei, bestehe die Möglichkeit zwischen der Emeritierung und dem Ruhestand frei zu wählen. Ein Emeritus bleibe Angehöriger der Hochschule und seine beamtenrechtliche Stellung verändere sich nicht. Der Ehegatte habe dieses Wahlrecht gar nicht ausüben können, da im Zeitpunkt der geplanten Entbindung bereits eine Fortsetzung seiner Tätigkeit geplant war. Die BAG-Entscheidung sei einschlägig, da es zu keiner beruflichen Zäsur gekommen sei. § 10 S. 3 Nr. 4 AGG erfasse nur die Alters- und Invaliditätsversorgung und nicht die Hinterbliebenenversorgung. Art. 35 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG verstoße auch gegen Art. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 GG. Die von 1988 - 1990 ausgeübte Tätigkeit des Ehegatten sei vergleichbar mit der eines uneingeschränkt im Dienstverhältnis tätigen Beamten, der die Altersgrenze nicht erreicht habe. Zudem entfalte Art. 35 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG eine diskriminierende Wirkung durch das Merkmal „Alter“. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbiete die Altersdiskriminierung. Auch fehle eine Härtefallklausel.

Mit Schreiben vom 25. November 2016 hat der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Ehemann der Klägerin mit Ablauf des Monats September 1988 von seinen Verpflichtungen entbunden worden sei. Gemäß Art. 21 des Bayerischen Hochschullehrergesetzes von 1974 seien entpflichtete Hochschullehrer nach dem maßgeblichen Regelungsrahmen als Ruhestandsbeamte zu behandeln. Art. 113 Abs. 2 BayBeamtVG führe § 91 BeamtVG fort. Der Verweis auf die Regelung des Art. 34 BayBeamtVG dürfe und könne nicht als Einschränkung des Anwendungsbereichs verstanden werden. Art. 113 Abs. 2 BayBeamtVG wirke auch im Regelungsrahmen des Art. 35 BayBeamtVG fort, so dass in Art. 113 Abs. 2 BayBeamtVG kein ausdrücklicher Hinweis auf Art. 35 BayBeamtVG erforderlich gewesen sei. Das Nichtbestehen eines Witwengeldanspruchs beruhe nicht auf der angeblichen falschen Auskunft, sondern auf der persönlichen Lebensplanung der Eheleute.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Witwengeld (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Bescheid des Beklagten vom 4. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Auf die vorliegende Verpflichtungsklage ist das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 528, berichtigt S. 764), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (GVBl. S. 399) anzuwenden.

Gemäß Art. 35 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG besteht kein Anspruch auf Witwengeld, wenn der Versorgungsurheber sich zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Ruhestand befand und die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBeamtVG erreicht hatte.

Gemäß Art. 113 Abs. 2 BayBeamtVG gelten entpflichtete Professoren und Professorinnen als Ruhestandsbeamte im Sinne des Art. 34 BayBeamtVG mit der Maßgabe, dass sich die Bemessung des den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehalts sowie des Sterbe-, Witwen- und Waisengeldes nach dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden Recht bestimmt.

Der Kläger wurde mit Bescheid vom 5. Mai 1988 emeritiert und somit von seinen amtlichen Verpflichtungen entbunden. Erst danach - am … … 1989 - heiratete er.

Entgegen dem klägerischen Vortrag bezieht sich Art. 113 Abs. 2 BayBeamtVG nicht nur auf die Bemessung des Ruhegehalts. Dies zeigt sich aus der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 15/3200 S. 535). Dort heißt es, die Regelung des Art. 113 Abs. 2 BayBeamtVG betreffe die Versorgung der Hinterbliebenen von emeritierten Professoren und Professorinnen. Sie gewährleiste, dass Witwen und Witwer von emeritierten Professoren und Professorinnen entsprechend § 91 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG weiterhin nach dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden Recht versorgt werden. § 91 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG legt in seinem Satz 2 ausdrücklich fest, dass für die Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG die entpflichteten Professoren als Ruhestandsbeamte gelten. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG entspricht Art. 35 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG. Darüber hinaus sprechen auch gesetzeshistorische Gründe für eine Anwendung von Art. 35 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG auf emeritierte Professoren. Gemäß Art. 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BayHSchPG i.V.m. Art. 38 Abs. 3 BayHschLG 1978 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 HSchLG 1974 galten für die Witwe eines entpflichteten Hochschullehrers, wenn die Ehe erst nach der Entpflichtung geschlossen worden war, Art. 136 Satz 2 Nr. 2 BayBG 1960. Gemäß Art. 136 Satz 2 Nr. 2 BayBG 1960 erhielt die Witwe eines Beamten kein Witwengeld, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden war und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung das fünfundsechzigste Lebensjahr bereits vollendet hatte. Die Vorschrift entspricht somit Art. 35 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG.

Der Ruhestand wurde auch nicht durch die fortlaufende zweijährige Tätigkeit im Dienste des Beklagten hinausgeschoben.

Gemäß Art. 63 BayBG bzw. Art. 58 Abs. 5 BayBG 1960 kann der Eintritt in den Ruhestand über die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze hinausgeschoben werden. Vorliegend ist dies nicht durch die Dienstverträge vom … September 1988 und … April 1989 geschehen. Zum einen kann der Eintritt des Ruhestands nur durch einen Verwaltungsakt hinausgeschoben werden (Vgl. Baßlsperger in Weiß / Niedermaier / Summer / Zängl, BayBeamtR. 188. Auflage, Stand: Dezember 2014, Art. 63 BayBG Rn. 5). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Dabei ist unerheblich, dass der Ehemann der Klägerin den ersten Dienstvertrag nicht unterschrieben hatte. Zum anderen kann der Eintritt in den Ruhestand nicht mehr rausgeschoben werden, wenn der Beamte bereits in den Ruhestand versetzt wurde. Mit Eintritt des Ruhestands ist ein Hinausschieben rechtlich nicht mehr möglich (st. Rspr. BayVGH, B.v. 30.8.2007 - 3 CE 07.2028 - juris Rn. 14). Vorliegend wurde der Ehemann der Klägerin vor dem Abschluss des ersten Dienstvertrages am 5. Mai 1988 emeritiert.

Weiter hatte der Ehemann der Klägerin zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits die Altersgrenze erreicht. Dabei kann dahinstehen, ob auf den Ehemann der Klägerin die Altersgrenze von 68 Jahren gemäß Art. 38 Abs. 3 BayHschLG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 HSchlG 1974 oder die Altersgrenze von 65 Jahren gemäß Art. 143 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m. Art. 62 Satz 1 BayBeamtVG a. F. Anwendung findet. Der Ehemann der Klägerin war zum Zeitpunkt 69 Jahre alt.

Art. 35 Abs. 2 BayBeamtVG verstößt weder gegen Art. 3 GG, Art. 6 GG noch ist er europarechtswidrig.

Art. 6 Abs. 1 GG ist in seiner individualen rechtlichen Ausrichtung primär ein Freiheitsrecht, das gegen störende staatliche Eingriffe schützt (vgl. BVerfGE 6, 76; 30, 67), darüber hinaus aber auch eine wertentscheidende Grundsatznorm für das die Ehe und die Familie betreffende Recht (BVerfGE 6, 55/72 f.; 62, 62 323/329; 80, Jahr 81/ 92 f.). Ferner beinhaltet diese Grundrechtsnorm ein spezielles Diskriminierungsverbot, wonach keine rechtlichen Nachteile gerade an Ehe und Familie geknüpft werden dürfen (BVerfGE 76, 1/72). Hiernach liegt jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin - auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG - keine Diskriminierung vor. Denn für den Gesetzgeber bestanden durchaus einleuchtende Gründe, die Witwe eines Beamten oder Soldaten, die diesen erst nach Eintritt in den Ruhestand, d.h. als Pensionär, geheiratet hat, anders zu behandeln als die Ehefrau eines öffentlich Bediensteten, die diesen durch sein aktives Berufsleben begleitet und durch ihre Mitarbeit in dessen häuslichen Bereich zu dessen Lebensleistung für den Dienstherrn mit beigetragen hat. So trägt die Anrechnung des Erwerbs(ersatz) einkommens der nachgeheirateten Witwe der Annahme Rechnung, dass diese bis zur Eheschließung erfahrungsgemäß einen vom Beamten unabhängigen beruflichen Werdegang absolviert hat oder noch weiter absolviert und sich dabei eine eigene Altersversorgung aufbaut bzw. aufgebaut hat, weshalb sie einer Hilfestellung durch den Dienstherrn in der Regel nur noch ergänzend bedarf (vgl. zur Vorgängernorm BayVGH, U.v. 18.11.1999 - 3 B 96.4216 - juris Rn. 21).

Von einer europäisches Unionsrecht verletzenden Diskriminierung nachgeheirateter Witwen von Beamten oder einer Altersdiskriminierung kann ebenso wenig die Rede sein (vgl. BVerwG B.v. 3.3.2000 - 2 B 600 - juris). Denn das maßgebliche und zulässige Unterscheidungskriterium ist der Zeitpunkt der Eheschließung. Es ist ein die Unterscheidung rechtfertigender Grund, ob die Versorgung einer Witwe von einem verstorbenen Beamten herrührt, den sie im aktiven Dienst oder erst geheiratet hat, als er bereits Altersruhegeld bezogen hat (so auch BVerfG, B.v. 1.3.2010 - 1 BvR 2584/06 .- juris m. w. N. zum Ausschluss einer sog. nachgeheirateten Witwe von der Witwenrente eines ärztlichen Versorgungswerks). Der Dienstherr darf seine Pflicht zur Gewährung eines Unterhaltsbeitrags durch eine bestimmte anderweitige wirtschaftliche Sicherung (Unterhaltsbeitrag) der nachgeheirateten Witwe als erfüllt ansehen. Das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 4. August 2015, (3 AZR 137/13 - juris) ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da es im dortigen Fall um eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung ging, die dortige Regelung den vollständigen Ausschluss von Versorgungsleistungen zum Gegenstand hatte und die Regelung zudem im Gegensatz zu Art. 35 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG an eine bloße Altersgrenze anknüpfte. Auch aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich kein Hinweis darauf, dass gegen die hier zur Anwendung gekommenen Rechtsvorschriften verfassungs- oder unionsrechtliche Bedenken bestehen könnten (vgl. BayVGH, B.v. 30.07.2015 - 14 ZB 14.1891 - juris). Vielmehr ist der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Fall der Argumentation des Berufungszulassungsantrags, welche mit der Argumentation im vorliegenden Fall wörtlich übereinstimmt, nicht gefolgt.

Die Klägerin kann auch keinen Anspruch auf Witwengeld aus einem etwaigen Gespräch zwischen ihrem Ehemann und dem Beklagten geltend machen, in dem diesem für die Klägerin ein Anspruch auf Witwengeld zugesagt worden sein soll.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 BayBeamtVG sind Zusicherungen, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, unwirksam. Darüber hinaus bedarf eine Zusicherung gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG der Schriftform.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

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published on 30/07/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.393,36 Euro festgesetzt.
published on 04/08/2015 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 15. Januar 2013 - 7 Sa 573/12 - aufgehoben.
published on 01/03/2010 00:00

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Ausschluss sog. nachgeheirateter Witwen von der berufsständischen Hinterbliebenenversorgung.
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Annotations

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Auf die Versorgung der Hochschullehrer, Wissenschaftlichen Assistenten und Lektoren im Sinne des Kapitels I, Abschnitt V, 3. Titel des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes geltenden Fassung, die nicht als Professoren oder als Hochschulassistenten übernommen worden sind, und ihrer Hinterbliebenen finden die für Beamte auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf geltenden Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschriften Anwendung. § 67 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Für Professoren, die nach dem 31. Dezember 1976 von ihren amtlichen Pflichten entbunden werden (Entpflichtung), und ihre Hinterbliebenen gilt folgendes:

1.
Die §§ 53 bis 58, 62 und 65 finden Anwendung; hierbei gelten die Bezüge der entpflichteten Professoren als Ruhegehalt, die Empfänger als Ruhestandsbeamte. § 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.
2.
Die Bezüge der entpflichteten Professoren gelten unter Hinzurechnung des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt vor einer Überleitung nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetz zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes sowie als ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung.
3.
Für die Versorgung der Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass sich die Bemessung des den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehalts sowie die Bemessung des Sterbe-, Witwen- und Waisengeldes der Hinterbliebenen nach dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden Landesrecht bestimmt. Für die Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und des § 23 Abs. 2 gelten die entpflichteten Professoren als Ruhestandsbeamte.
4.
Für Professoren, die unter § 76 Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes fallen, wird abweichend von Nummer 2 das Vorlesungsgeld (Kolleggeldpauschale), das ihnen beim Fortbestand ihres letzten Beamtenverhältnisses als Professor im Landesdienst vor der Annahme des Beamtenverhältnisses an einer Hochschule der Bundeswehr zuletzt zugesichert worden wäre, der Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes sowie den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des § 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung hinzugerechnet. Für ihre Hinterbliebenen gilt in den Fällen der Nummer 3 das Landesrecht, das für das Beamtenverhältnis als Professor im Landesdienst maßgebend war.

(3) Die Versorgung der Hinterbliebenen eines nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetz übergeleiteten Professors, der einen Antrag nach § 76 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes nicht gestellt hat, regelt sich nach § 67 dieses Gesetzes, wenn der Professor vor der Entpflichtung verstorben ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Auf die Versorgung der Hochschullehrer, Wissenschaftlichen Assistenten und Lektoren im Sinne des Kapitels I, Abschnitt V, 3. Titel des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes geltenden Fassung, die nicht als Professoren oder als Hochschulassistenten übernommen worden sind, und ihrer Hinterbliebenen finden die für Beamte auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf geltenden Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschriften Anwendung. § 67 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Für Professoren, die nach dem 31. Dezember 1976 von ihren amtlichen Pflichten entbunden werden (Entpflichtung), und ihre Hinterbliebenen gilt folgendes:

1.
Die §§ 53 bis 58, 62 und 65 finden Anwendung; hierbei gelten die Bezüge der entpflichteten Professoren als Ruhegehalt, die Empfänger als Ruhestandsbeamte. § 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.
2.
Die Bezüge der entpflichteten Professoren gelten unter Hinzurechnung des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt vor einer Überleitung nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetz zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes sowie als ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung.
3.
Für die Versorgung der Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass sich die Bemessung des den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehalts sowie die Bemessung des Sterbe-, Witwen- und Waisengeldes der Hinterbliebenen nach dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden Landesrecht bestimmt. Für die Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und des § 23 Abs. 2 gelten die entpflichteten Professoren als Ruhestandsbeamte.
4.
Für Professoren, die unter § 76 Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes fallen, wird abweichend von Nummer 2 das Vorlesungsgeld (Kolleggeldpauschale), das ihnen beim Fortbestand ihres letzten Beamtenverhältnisses als Professor im Landesdienst vor der Annahme des Beamtenverhältnisses an einer Hochschule der Bundeswehr zuletzt zugesichert worden wäre, der Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes sowie den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des § 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung hinzugerechnet. Für ihre Hinterbliebenen gilt in den Fällen der Nummer 3 das Landesrecht, das für das Beamtenverhältnis als Professor im Landesdienst maßgebend war.

(3) Die Versorgung der Hinterbliebenen eines nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetz übergeleiteten Professors, der einen Antrag nach § 76 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes nicht gestellt hat, regelt sich nach § 67 dieses Gesetzes, wenn der Professor vor der Entpflichtung verstorben ist.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.