Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 09. Apr. 2014 - 3 K 13.766

bei uns veröffentlicht am09.04.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten, die er für die Unterbringung der Leistungsberechtigten in einer Pflegefamilie in der Zeit vom 02.11.2009 bis 13.07.2012 erbracht hat, in Höhe von insgesamt 27.636,80 EUR.

Die am ... geborene Leistungsberechtigte I. H. wird seit ihrer Geburt von der Großmutter betreut. Die leibliche Mutter war wegen psychischer Probleme nicht in der Lage, sich adäquat um das Kind zu sorgen. Sie steht seit 14.03.2008 unter Betreuung. Der Großmutter wurde in Tschechien am 24.02.1999 die Pflegschaft für die Leistungsberechtigte übertragen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 08.06.2009 wurde ihr die elterliche Sorge übertragen.

Mit Schriftsatz vom 02.11.2009 beantragte die Bevollmächtigte der Pflegemutter beim Beklagten Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff., 39 SGB VIII. Die Großmutter sei nicht mehr bereit, das Kind ohne entsprechende Honorierung zu unterhalten und zu erziehen. Sie verfüge selbst nur über eine geringfügige Beschäftigung.

Mit Telefax vom 16.11.2009 leitete der Beklagte den bei ihm am 04.11.2009 eingegangenen Antrag auf Hilfegewährung an den Kläger weiter und erklärte, da die Großmutter bei einem ersten Gespräch angegeben habe, dass ihre Enkelin geistig behindert sei, seien vorrangig Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren. Die Enkeltochter verfüge über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“.

Mit Schreiben vom 26.11.2009 ersuchte der Kläger den Beklagten, als erstangegangenen Träger nach § 43 SGB I bzw. in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Der behinderungsbedingte Mehrbedarf des Kindes werde durch die Betreuung in der Tagesstätte des TPZ in ... vollumfänglich sichergestellt. Nach Einschätzung des Amtsarztes vom 29.10.2008 sei für die umfassende heilpädagogische Förderung eine teilstationäre Maßnahme ausreichend. Der Antrag umfasse ausdrücklich Hilfe zur Erziehung des Kindes durch die Großmutter im Rahmen der ihr übertragenen elterlichen Sorge. Anhaltspunkte für weitergehende Leistungen der Eingliederungshilfe seien nicht ersichtlich. Es gelte deshalb der Vorrang der Jugendhilfe.

Aus dem amtsärztlichen Zeugnis des Landratsamtes ... - Abteilung Gesundheitswesen - vom 29.10.2008 geht hervor, dass bei der Leistungsberechtigten eine altersbezogen weit unterdurchschnittliche Intelligenz (IQ-Index = 54) im Bereich der leichten Intelligenzminderung (geistige Behinderung) mit sekundären Beeinträchtigungen in der psychosozialen Anpassung gegeben sei. Der Besuch einer Förderschule zur Förderung der individuellen Lebensbewältigung mit Heimbetreuung werde empfohlen. Es werde vorgeschlagen, sie teilstationär in die Tagesstätte des TPZ in ... unterzubringen. Weiter wurde ausgeführt, die Großmutter sei im Jahr 2002 mit ihrer Enkeltochter von Tschechien nach Deutschland gekommen, zuerst nach T.. Seit Mai 2008 lebe die Familie in .... Nach dem Umzug nach T. hätten sich private Probleme zwischen Enkelin und Großmutter ergeben. Deshalb sei im Rahmen einer psychologischen Untersuchung die Unterbringung des Kindes in einem Heim empfohlen worden. Von April 2008 bis Juli 2008 habe sie deshalb in ... eine Schule mit Heimunterbringung besucht. Seit September 2008 besuche sie das TPZ in ... einschließlich Tagesstätte. Aufgrund der bestehenden geistigen Behinderung sei bereits jetzt absehbar, dass für das Mädchen nur eine Beschäftigung in einer WfB in Frage komme.

Die Leistungsberechtigte besuchte vom 06.10.2008 bis 31.07.2010 die Heilpädagogische Tagesstätte des TPZ ..., wofür der Kläger die Kosten trug.

Ein von der Großmutter der Leistungsberechtigten gestellter Antrag nach § 123 VwGO beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth gegen den Beklagten auf vorläufige Gewährung von Jugendhilfeleistungen für ihr Enkelkind, blieb erfolglos (Az. B 3 E 10.55). Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Beklagte den Antrag der Großmutter rechtzeitig innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX an den Kläger weitergeleitet habe und dadurch die Zuständigkeit sich auf den Kläger als zweitangegangenen Rehabilitationsträger verlagert habe.

Mit Bescheid vom 15.04.2010 lehnte der Kläger den Antrag der Großmutter auf Übernahme der Betreuungskosten für die Leistungsberechtigte ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aufnahme der Leistungsberechtigten ausschließlich aus jugendhilferechtlich relevanten Gründen erfolgt sei. Bei der bereits seit Geburt andauernden Betreuung in der Pflegefamilie handelte es sich um ein längerfristig angelegtes adäquates Betreuungsangebot. Außerdem erhalte die Leistungsberechtigte seit 06.10.2008 Eingliederungshilfe in Form teilstationärer Betreuung in der Tagesstätte des TPZ ... Hierbei handele es sich um eine adäquate und erforderliche Hilfe.

Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos. Das von der Großmutter angestrengte sozialgerichtliche Verfahren bei dem Sozialgericht Bayreuth (Az. S 4 SO 61/10) wurde mit einem Vergleich vom 25.04.2012 abgeschlossen, wonach der Kläger verpflichtet wurde, der Großmutter der Leistungsberechtigten monatliche Jugendhilfeleistungen in Vorleistung nach § 14 SGB IX (vom 02.11.2009 bis 31.12.2009 in Höhe von 773,60 EUR, ab 01.01.2010 bis 13.07.2012 in Höhe von 841,60 EUR) zu gewähren.

Einen Antrag auf Kostenerstattung des Klägers vom 19.06.2012 in Höhe von 27.636,80 EUR lehnte der Beklagte mit Schriftsatz vom 17.10.2012 ab. Eine erneute Aufforderung zur Kostenerstattung vom 25.10.2012 blieb vom Beklagten unbeantwortet.

Mit Schriftsatz vom 11.10.2013, bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am 15.10.2013, erhob der Kläger Klage. Er beantragt:

Der Beklagte wird verpflichtet, die Kosten der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege einschließlich des notwendigen Unterhaltes der Leistungsberechtigten für die Zeit vom 02.11.2009 bis 13.07.2012 in Gesamthöhe von 27.636,80 EUR im Rahmen des § 14 Abs. 4 SGB IX zu erstatten.

Zur Begründung wird ausgeführt, es sei unstrittig, dass bei der Leistungsberechtigten eine wesentliche Teilhabebeschränkung aufgrund einer Behinderung vorliege, welche auch konkrete Maßnahmen der Eingliederungshilfe ausgelöst habe. Unstrittig sei auch, dass sich die Pflegefamilie unter § 54 Abs. 3 SGB XII subsumieren lasse. Nicht erfüllt sei jedoch der gesetzliche Tatbestand, dass durch den Aufenthalt in der Pflegefamilie eine vollstationäre Betreuung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe beendet oder vermieden werden kann. Eine solche vollstationäre Unterbringung sei bislang zu keiner Zeit gegeben und könne somit auch nicht beendet werden, es werde allerdings auch konkret eine solche vollstationäre Betreuung nicht vermieden. Zu keiner Zeit sei über eine Herausnahme der Leistungsberechtigten aus der Familie diskutiert worden, bis zuletzt habe eine Heimunterbringung nicht angestanden. Nach Überzeugung des Klägers entspreche es dem Willen des Gesetzgebers, dass mit der Bestimmung des § 54 Abs. 3 SGB XII ab deren Inkrafttreten eine fiskalische Alternative für den Sozialhilfeträger eingeräumt worden sei mit dem Regelungsziel, im Bedarfsfall bei Heimbetreuungsbedürftigkeit eine ungünstiger empfundene Einrichtungsbetreuung zugunsten einer Unterbringung in einer Pflegefamilie zu vermeiden. Als Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung wurde § 14 Abs. 4 SGB IX angegeben.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 16.12.2013,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trete der Aussage, wonach der Tatbestand der Vermeidung einer Unterbringung nicht erfüllt sei, entgegen. Es spräche hier vieles dafür, dass die Hilfebedürftigkeit der Leistungsberechtigten aus ihrer geistigen Behinderung resultiere. Die Deckung dieses Bedarfs könne jedoch nicht durch die Jugendhilfe geleistet werden. Kernpunkt der Jugendhilfe müsse es sein, der Hilfeempfängerin ein selbstständiges Leben zu ermöglichen. Dies sei aus Sicht des Beklagten langfristig nicht möglich. Eine positive Prognose der Fortentwicklung sei bei der Leistungsberechtigten nicht vorhanden. Aus dem Gutachten des Landratsamtes ...- Abteilung Gesundheitswesen - vom 29.10.2008 ergäbe sich, dass eine Verbesserung der kognitiven Leistungen sowie die Möglichkeit, dass für I. H. künftig keine Leistungen der Teilhabe mehr erbracht werden müssten, nicht gegeben sei. Nachdem bereits im Jahr 2008 im vorgenannten Gutachten die Aussage getroffen worden sei, dass es „aufgrund der bestehenden geistigen Behinderung bereits jetzt absehbar (ist), dass I. wahrscheinlich nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden kann, sondern nur eine Beschäftigung in einer WfbM in Frage kommt“, kämen Leistungen nach dem SGB VIII nicht in Betracht.

Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2013 (Az. 5 C 30/12) wurde der Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 10.03.2014 um Stellungnahme gebeten, ob die Klage aufrechterhalten bleiben soll.

Die Beteiligten wurden mit Schriftsatz vom 10.03.2014 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.

Mit Schriftsatz vom 24.03.2014 erwiderte der Kläger, dass das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts über die Wahrung des Interessengrundsatzes entschieden habe. Es sei festgestellt worden, dass eine Vollzeitpflege in Gestalt der Unterbringung in einer Pflegefamilie eine Eingliederungshilfe im Rahmen der Sozialhilfe sein kann. Ob tatsächlich ein Anspruch auf Eingliederungshilfe bestanden hat, sei nicht untersucht worden. Hier sei nicht klar, ob die Pflegeeltern besonders beruflich qualifiziert seien. Damit sei die Argumentation erschwert, dass in der Pflegefamilie nicht nur der erzieherische Bedarf gedeckt werde. Außerdem sei die Leistungsberechtigte bereits seit vielen Jahren in der Pflegefamilie. Es handele sich um ein auf Dauer angelegtes Betreuungssetting. Eine Heimunterbringung habe zu keinem Zeitpunkt in Rede gestanden, so dass eine solche auch nicht beendet oder vermieden werden konnte. Kritisch werde die Gewährung von Eingliederungshilfe auch deshalb gesehen, weil die tschechisch-stämmige Familie nicht mehr postalisch erreichbar sei. Die für den Anschlusszeitraum bis 13.07.2013 gewährten Leistungen konnten nicht zur Auszahlung gebracht werden. Zur weiteren Begründung werde auf ein DIJuF-Rechtsgutachten vom 10.09.2013 Bezug genommen, in dem die umstrittene Kernfrage (Reicht abstrakte Heimbedürftigkeit ohne tatsächlichen Anlass aus?) erörtert, jedoch nicht geklärt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der geleisteten Kosten in Höhe von 27.636,80 EUR.

1. Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX erstattet ein Rehabilitationsträger einem anderen Rehabilitationsträger, der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX Leistungen erbracht hat, seine Aufwendungen, wenn nach Bewilligung der Leistung festgestellt wird, dass der andere Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist. Stellt also der zweitangegangene Rehabilitationsträger (hier der Kläger) fest, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistungen zuständig ist, gewährt ihm § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX die Erstattung seiner Aufwendungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften. Für diesen speziellen Fall geht § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX als Spezialvorschrift den allgemeinen Regelungen über die Kostenerstattung zwischen Leistungsträgern (§§ 102 bis 105 SGB X) vor. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte sind Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 SGB IX). Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist jedoch, wie oben ausgeführt, dass der zweitangegangene Rehabilitationsträger (Kläger) Leistungen erbracht hat, für die er nicht zuständig war. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, denn der Kläger war für die erbrachte Leistung (Unterbringung in einer Pflegefamilie) zuständig. Selbst wenn der Beklagte zur Leistung der vom Kläger bewilligten Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII verpflichtet gewesen sein sollte, besteht kein Erstattungsanspruch, denn Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII gehen Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII vor. Nach dieser Vorschrift gehen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem zwölften Buch Sozialgesetzbuch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem achten Buch Sozialgesetzbuch vor. § 10 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 SGB VIII findet Anwendung, wenn sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehen und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind. Das Vorrang-Nachrang-Verhältnis des § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII wie auch des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist nicht nach dem Schwerpunkt der Leistung, sondern allein nach der Art der mit einer Jugendhilfeleistung konkurrierenden Sozialleistung abzugrenzen (BVerwG, U. v. 13.6.2013 - 5 C 30/12 - juris).

1.1. Der Kläger war der Leistungsberechtigten gegenüber gemäß §§ 53 ff. SGB XII zur Leistung verpflichtet. Das Gericht hat keine Zweifel und es ist zwischen den Beteiligten auch unstrittig, dass I. H. zum Personenkreis des § 53 SGB XII zählt.

Die Vollzeitpflege als solche kann, orientiert an der Hilfebedürftigkeit des Betroffenen, sowohl eine Maßnahme der Jugendhilfe nach § 33 SGB VIII als auch der Eingliederungshilfe im Rahmen der Sozialhilfe sein. Mit § 54 Abs. 3 SGB XII, der am 05.08.2009 in Kraft getreten ist, ist vom Gesetzgeber geregelt worden, dass eine Leistung der Eingliederungshilfe auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie ist, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. In der Gesetzesbegründung wird daran angeknüpft, dass das SGB XII, anders als das SGB VIII, keine Regelung über die Vollzeitpflege in Pflegefamilien enthalte, und dies in der Praxis dazu führe, dass seelisch behinderte Kinder oftmals in Pflegefamilien aufgenommen würden, während körperlich und geistig behinderte Kinder in der Regel in vollstationären Einrichtungen betreut würden. Es sei zu Zuständigkeitsschwierigkeiten zulasten des behinderten Kindes gekommen. § 54 Abs. 3 SGB XII erweitert seit dem 05.08.2009 den Leistungsumfang der Eingliederungshilfe für behinderte Kinder und Jugendliche auf deren Unterbringung in einer Pflegefamilie. Mit dieser Leistung soll gewährleistet werden, dass behinderte Kinder und Jugendliche mit Funktions- und Fähigkeitsbeeinträchtigungen körperlicher oder kognitiver Art in Pflegefamilien betreut werden können, ohne dass es zu einer geteilten Zuständigkeit zwischen Sozial- und Jugendhilfeämtern kommt (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus - Bundestagsdrucksache 16/1341 - v. 17.6.2009, S. 6). Durch die vorgenannte Formulierung wird deutlich, dass der Gesetzgeber keine Klarstellung, sondern eine Neuregelung vornehmen wollte (vgl. SG Karlsruhe, U. v. 30.1.2014 - S 1 SO 3007/12 -; LSG Sachsen-Anhalt v. 4.12.2012 - L 8 SO 20/09 - beide juris). Für die Gewährung von Eingliederungshilfe ist deshalb, auch soweit es um Hilfe zur Erziehung geht, der Sozialhilfeträger insgesamt zuständig. § 54 Abs. 3 SGB XII begründet bei Betreuung in einer Pflegefamilie die alleinige und ausschließliche Pflicht zur Bewilligung von Eingliederungshilfe durch den Sozialhilfeträger (vgl. SG Karlsruhe, U. v. 30.1.2014 - S 1 SO 3007/12, Rn. 29, juris).

Das Gericht hat entgegen der Auffassung des Klägers keine Zweifel, dass im vorliegenden Fall die Leistungsvoraussetzungen nach § 54 Abs. 3 SGB XII gegeben sind. Wie bereits oben ausgeführt, sollte mit dieser Regelung neben der bis dato bevorzugten Unterbringung von geistig behinderten Kindern in stationären Einrichtungen auch die Unterbringung in Pflegefamilien zum Wohle der betroffenen Kinder ermöglicht werden. Es sollte erreicht werden, dass auch diese Möglichkeit der Unterbringung als Alternative zur vollstationären Betreuung in Anspruch genommen wird, wenn es dem Wohle des Kindes dient. Der Gesetzgeber passte ausdrücklich auch die finanzielle Belastung von Eltern entsprechend an, um eine Bevorzugung der stationären Betreuung an finanziellen Erwägungen der Eltern zu vermeiden. Damit kann die Regelung in § 54 Abs. 3 SGB XII nur so verstanden werden, dass statt der Unterbringung in einer stationären Einrichtung auch eine Unterbringung einer Pflegefamilie erfolgen kann, wenn die Voraussetzungen für eine stationäre Unterbringung vorliegen. Beide Unterbringungsmöglichkeiten sollten gleichberechtigt nebeneinander ermöglicht werden. Mit der Wortwahl in § 54 Abs. 3 SGB XII („Soweit dadurch der Aufenthalt in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe vermieden … werden kann“) wollte der Gesetzgeber offensichtlich nur ausdrücken, dass für die Unterbringung in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe und in einer Pflegefamilie die gleichen Voraussetzungen gelten. Denn sollte das Kind nicht in einer Pflegefamilie untergebracht werden können, dann kann es nach dem Willen des Gesetzgebers gleichwertig in einer entsprechenden vollstationären Einrichtung untergebracht werden.

Dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung der Leistungsberechtigten in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vorliegen bzw. vorlagen, ist nicht zweifelhaft und wird vom Kläger auch nicht ernsthaft bestritten. Bereits dem amtsärztlichen Zeugnis des Landratsamtes Hof vom 29.10.2008 ist zu entnehmen, dass wegen der Behinderung der Leistungsberechtigten eine Heimbetreuung empfohlen wurde. Eine Rückkehr der Leistungsberechtigten zu ihrer Mutter war wegen deren psychischen Problemen nicht möglich. Dass die seinerzeit erfolgte Unterbringung bei der Großmutter wegen des Erziehungsdefizits der leiblichen Mutter erfolgte, ist unerheblich, denn maßgeblich ist bei § 54 Abs. 3 SGB XII lediglich, dass ein behinderungsbedingter Bedarf zu decken ist. Auf die Gründe der Notlage - wie hier des Ausfalls elterlicher Betreuungsleistungen - kommt es nicht an (vgl. BayVGH, B. v. 24.02.2014 - 12 ZB 12.715 - Rn. 34, juris). Eine Alternative zur Pflege bei der Großmutter wäre offensichtlich nur die Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung. Der Kläger ist sowohl für die Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung als auch bei einer Pflegefamilie zuständig. Nicht notwendig ist bei dieser Betrachtung, dass eine Aufnahme in eine stationäre Einrichtung konkret angedacht wird oder wurde. Vielmehr ist dem Zweck der genannten Vorschrift zu entnehmen, dass Fallgestaltungen, bei denen aufgrund einer Prognose festgestellt werden kann, dass durch die Pflege der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung „abstrakt“ verhindert werden kann, ebenfalls erfasst sind. Der Einwand des Klägers, seine Leistungspflicht bestehe (nur deshalb) nicht, weil die Pflegefamilie stets bereit war die Leistungsberechtigte bei sich zu behalten und damit die Unterbringung nicht zur Vermeidung eines stationären Aufenthalts diene, geht völlig am Gesetzeszweck vorbei. Eine Alternative zur Unterbringung der Leistungsberechtigten als in der Pflegefamilie bzw. in einer stationären Einrichtung hat der Kläger jedenfalls nicht benannt, so dass nicht ersichtlich ist, warum die Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 SGB XII nicht gegeben sein sollen.

Soweit der Kläger allgemein mit seinen fiskalischen Interessen und der mangelnden Infrastruktur im Hinblick auf Vollzeitpflegefamilien argumentiert, ist dies unbehelflich, denn wie oben ausgeführt, entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass behinderte Kinder und Jugendliche mit Funktions- und Fähigkeitsbeeinträchtigung in körperlicher oder kognitiver Art in Pflegefamilien betreut werden können, ohne dass es zu einer geteilten Zuständigkeit zwischen Sozial- und Jugendhilfeträgern kommt (vgl. BT-Drucks. 16/13417, S. 6).

1.2. An dieser Zuständigkeit des Klägers zur Leistung ändert sich auch dann nichts, wenn neben ihm auch der Beklagte zur Leistung verpflichtet wäre. Denn nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gehen Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII unstreitig vor.

Nachdem der Kläger für die von ihm gewährten Leistungen als überörtlicher Sozialhilfeträger selbst zuständig war, hat er keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Beklagten.

2. Da die Klage erfolglos bleibt, hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO besteht nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern (§ 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Angesichts der allenfalls geringfügigen Höhe der durch den Beklagten vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen


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Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 33 Vollzeitpflege


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Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 43 Vorläufige Leistungen


(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflicht

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(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.

(3) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
2.
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,
3.
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
4.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
5.
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
6.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie
7.
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Erstattung der Kosten, die er für die Unterbringung eines geistig und körperlich schwerstbehinderten Kindes in einer Pflegefamilie aufgewandt hat.

2

Der Vater des im Januar 1998 geborenen Mädchens wurde nicht festgestellt. Es lebte zunächst gemeinsam mit seiner Mutter im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen. Im September 1998 willigte seine Mutter in die Unterbringung ihrer Tochter in Vollzeitpflege ein. Nach zwischenzeitlichen Aufenthalten in einer sonderpädagogischen Pflegefamilie und in einem privaten Säuglingsheim fand das Kind am 25. August 2002 Aufnahme in einer im Zuständigkeitsbereich des Klägers wohnhaften Pflegefamilie.

3

Die Kindesmutter war im Zeitraum von Januar 1998 bis zum 7. November 1999 im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen, im Zeitraum vom 8. November 1999 bis zum 25. November 2005 im E.kreis, hiernach im Landkreis Ludwigsburg und im Zeitraum vom 23. Juli 2006 bis zum 9. Juni 2009 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gemeldet. Im Mai 2006 wurde ihr die elterliche Sorge für ihre Tochter entzogen und für diese Vormundschaft angeordnet; zugleich wurden die Pflegeeltern zum Vormund bestellt.

4

Rückwirkend zum 1. September 2002 gewährte der E.kreis der seinerzeit noch sorgeberechtigten Kindesmutter Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege für ihre Tochter. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 übernahm der Kläger die Sachbearbeitung des Hilfefalles von dem E.kreis, der diesem im August 2004 ein Kostenerstattungsanerkenntnis erteilt hatte. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 gewährte der Kläger der Kindesmutter Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege. Im April 2005 forderte der E.kreis den Kläger auf, für das Kind Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und als nachrangig verpflichteter Leistungsträger Kostenerstattung bei dem Träger der Sozialhilfe zu beantragen, bei dem das Mädchen vor Aufnahme in die Pflegefamilie ihren Aufenthalt gehabt habe. Der im Mai 2005 von dem E.kreis als örtlich zuständiger Sozialhilfeträger angeschriebene Beigeladene sah seine Zuständigkeit als nicht gegeben an, da die geleistete Hilfe nicht dem Zweck der Eingliederungshilfe diene.

5

Nach der Ummeldung der Mutter in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten trat dieser einem Kostenerstattungsersuchen des Klägers entgegen. Seine ablehnende Haltung begründete er mit dem Vorrang der von dem Kind nach dortiger Rechtsauffassung zu beanspruchenden Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie mit der Verletzung des so genannten "Interessenwahrungsgrundsatzes". Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht stellte in einer von dem Kläger eingeholten Stellungnahme fest, dass der örtliche Sozialhilfeträger vorrangig leistungspflichtig und in Höhe der aufgewandten Kosten der Erziehung erstattungspflichtig sei. Ein Ersuchen des Klägers um Übernahme des Hilfefalles und Erstattung der geleisteten Jugendhilfeaufwendungen lehnte der Beigeladene unter anderem mit der Begründung ab, Hilfen zur Erziehung seien im Leistungskatalog der Eingliederungshilfe nicht vorgesehen.

6

Daraufhin stellte der Kläger dem Beklagten die seit dem 23. Juli 2006 aufgewandten Jugendhilfeleistungen in Rechnung. Nachdem dieser das Kostenerstattungsersuchen unter Beharrung auf seinem Rechtsstandpunkt zurückgewiesen hatte, hat der Kläger Klage mit dem Ziel erhoben, den Beklagten zu verurteilen, ihm, dem Kläger, die in dem Hilfefall in dem Zeitraum vom 23. Juli 2006 bis zum 19. März 2010 aufgewandten Jugendhilfekosten in Höhe von 51 417,01 € zu erstatten. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf dessen Berufung hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert, den Beklagten verurteilt, dem Kläger die in dem Hilfefall in der Zeit vom 23. Juli 2006 bis zum 9. Juni 2009 aufgewandten Jugendhilfekosten in Höhe von 17 455,68 € zu erstatten, und die Klage, soweit sich diese auf die in dem vorstehenden Zeitraum nicht den Lebensunterhalt des Kindes betreffenden Kosten und auf die gesamten in dem Zeitraum vom 10. Juni 2009 bis zum 19. März 2010 aufgewandten Kosten der Hilfe zur Erziehung erstrecke, abgewiesen. Bezogen auf den Zeitraum vom 23. Juli 2006 bis zum 9. Juni 2009 seien die Voraussetzungen des § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII dem Grunde nach erfüllt. Der Höhe nach könne der Kläger nur die Erstattung der für den Lebensunterhalt des Kindes aufgewandten Kosten in Höhe von 17 455,68 € beanspruchen. Einem Anspruch auf Erstattung auch der übrigen Kosten widerstreite der Interessenwahrungsgrundsatz. Die Zurechnung der Verletzung der Interessen des Beklagten scheitere nicht daran, dass der erstangegangene E.kreis seine Zuständigkeit nach § 14 SGB IX festgestellt habe. Die Norm sei nicht anwendbar, da Jugendhilfeträger im Rahmen der Erbringung von Leistungen der Hilfe zur Erziehung keine Rehabilitationsträger seien. Der Kläger habe den Interessenwahrungsgrundsatz verletzt, da er es obliegenheitswidrig unterlassen habe, die Erstattung der aufgewandten Kosten oder die Feststellung des Anspruchs des Kindes auf Eingliederungshilfe gegenüber dem Beigeladenen gerichtlich einzufordern. Überwiegendes spreche dafür, dass jedenfalls eine auf Kostenerstattung gerichtete Klage erfolgreich gewesen wäre. Die Verpflichtung des Klägers zur Leistung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege sei im Verhältnis zu einer konkurrierenden Pflicht des Beigeladenen zur Leistung von Eingliederungshilfe nachrangig. Das Kind habe einen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe. Die Hilfeform der Vollzeitpflege in Pflegefamilien sei dem offenen Leistungskatalog der Eingliederungshilfe ohne Weiteres zuzuordnen.

7

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter: Der geltend gemachte Anspruch sei in vollem Umfang aus § 89a SGB VIII begründet. Die Hilfe zur Erziehung sei rechtmäßig gewährt worden. Seine örtliche Zuständigkeit gehe auf die auf § 14 SGB IX gründende Feststellung der örtlichen Zuständigkeit durch den erstangegangenen E.kreis zurück. In dieser Zuständigkeit sei er gefangen gewesen, ohne die Möglichkeit zu besitzen, den Hilfefall abzugeben oder die Feststellung der vorrangigen Zuständigkeit zu betreiben. Dessen ungeachtet sei der Interessenwahrungsgrundsatz nicht verletzt. Der Kläger sei berechtigt gewesen, sich gegen eine Abgabe des Falles an den Beigeladenen zu entscheiden, um das Wohl des untergebrachten Kindes sicherzustellen und um nicht mit einer Überführung in die in Bezug auf das Kindeswohl nicht ausreichend geregelte sachliche Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe das Scheitern des Hilfefalles zu riskieren. Fehl gehe auch die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dem Beklagten sei die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs gegenüber dem Beigeladenen zuzumuten. Einem solchen Anspruch wohne nicht der Zweck inne, die Zuständigkeit des Inanspruchgenommenen auf Dauer festzuschreiben. Eine Auslegung, der zufolge dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe über den Umweg des Gebotes der Interessenwahrung zugemutet werde, die Verantwortung für einen Hilfefall aus der Hand zu geben, verletze § 89f SGB VIII. Dessen ungeachtet hätte die gerichtliche Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs gegenüber dem Beigeladenen erst nach Inkrafttreten des § 54 Abs. 3 SGB XII am 5. August 2009 realistische Aussicht auf Erfolg gehabt, da der Träger der Sozialhilfe zuvor hätte geltend machen können, die Hilfe nicht als Eingliederungshilfe in einer Pflegefamilie fortzuführen. Soweit der Beklagte dazu verpflichtet worden sei, die Kosten des Pflegeverhältnisses, die auf den notwendigen Unterhalt des Kindes entfallen seien, zu erstatten, habe das Oberverwaltungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass mit dem gewährten "Mehrbedarf" auch Kosten gedeckt würden, die aufgrund der Behinderung des Kindes hinsichtlich seiner materiellen Bedarfe entstünden. Ausgehend von einem Mehrbedarf von 17 v.H. des Regelsatzes wäre der Beigeladene berechtigt, seine Erstattungspflicht in Höhe eines Betrages von 2 967,46 € zu verweigern. Jedenfalls dieser Betrag sei daher ergänzend ihm, dem Kläger, zuzusprechen.

8

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass § 89a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Art. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 ) - SGB VIII - i.d.F. der Bekanntmachungen vom 8. Dezember 1998 (BGBl I S. 3546) bzw. vom 14. Dezember 2006 (BGBl I S. 3134) dem Kläger keinen Anspruch auf Kostenerstattung über die ihm rechtskräftig zugesprochenen 17 455,68 € hinaus vermittelt.

10

Zutreffend ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 89a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erfülle (1.), einer Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger weitere 22 537,05 € zu erstatten, indes entgegenstehe, dass dieser es unterlassen habe, die kostenerstattungsrechtlichen Interessen des Beklagten wahrzunehmen, (2.). Ebenso wenig kann der Kläger die Erstattung eines Mehrbedarfs in Höhe von weiteren 2 967,46 € beanspruchen (3.).

11

1. Gemäß § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach § 89a Abs. 1 SGB VIII der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird gemäß § 89a Abs. 3 SGB VIII der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre.

12

Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass im maßgeblichen Zeitraum vom 23. Juli 2006 bis zum 9. Juni 2009 der Kläger aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Leistungen nach § 89a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 SGB VIII (vgl. hierzu Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 5 C 25.11 - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen = juris Rn. 15 und 19) erbracht hat und der Beklagte ohne die örtliche Zuständigkeit des Klägers nach § 86 Abs. 6 SGB VIII i.d.F. der Bekanntmachungen vom 8. Dezember 1998 bzw. vom 14. Dezember 2006 gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewesen wäre.

13

Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung von weiteren 22 537,05 €, steht mit Bundesrecht im Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Zwar läuft dem Erstattungsanspruch nicht § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII i.d.F. des Gesetzes vom 8. September 2005 (BGBl I S. 2729) zuwider (a). Ihm widerstreitet hingegen der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgende kostenerstattungsrechtliche Interessenwahrungsgrundsatz (b).

14

a) Gemäß § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Das Gebot der Gesetzeskonformität der aufgewendeten Kosten zielt darauf ab, zum einen sicherzustellen, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger bei der Leistungsgewährung nicht in Erwartung einer Erstattungsleistung die durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch gezogenen Grenzen überschreitet, und zum anderen den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor zu bewahren, Aufwendungen für solche Leistungen zu erstatten, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müssen (Urteil vom 29. Juni 2006 - BVerwG 5 C 24.05 - BVerwGE 126, 201 = Buchholz 436.511 § 89f SGB VIII Nr. 1, jeweils Rn. 16; ferner Urteile vom 8. Juli 2004 - BVerwG 5 C 63.03 - Buchholz 436.511 § 89d KJHG/SGB VIII Nr. 2 S. 1 und vom 12. August 2004 - BVerwG 5 C 51.03 - NVwZ-RR 2005, 119 <120>). Eine entsprechende Grenzüberschreitung steht hier nicht im Raum.

15

Dass der Kläger im Zuge der Gewährung der Hilfe zur Erziehung ihm durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch gesetzte Grenzen überschritten und hierdurch die Interessen des Beklagten verletzt hätte, wird auch von diesem nicht geltend gemacht. Gegenstand der Einwendung ist vielmehr, dass es der Kläger obliegenheitswidrig unterlassen habe, zunächst den Beigeladenen als zuständigen Träger der Sozialhilfe gerichtlich auf Erstattung der streitgegenständlichen Kosten in Anspruch zu nehmen.

16

b) Der Kläger kann die Erstattung des in Rede stehenden Betrags deshalb nicht verlangen, weil er dem kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz zuwidergehandelt hat.

17

aa) Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt die Pflicht des kostenerstattungsberechtigten Sozialleistungsträgers, die Interessen des erstattungspflichtigen Trägers von Sozialleistungen zu wahren.

18

Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im Verwaltungsrecht. Er wird aus § 242 BGB abgeleitet, der über seinen Wortlaut hinaus das allgemeine Gebot der Beachtung von Treu und Glauben im rechtlichen Verkehr als allgemeinen Maßstab enthält, unter dem das gesamte private und öffentliche Recht steht. Der genannte Grundsatz bedarf wegen seiner Allgemeinheit der Konkretisierung. Diese erfolgt durch Typisierung anhand von Fallgruppen (vgl. Urteile vom 11. Oktober 2012 - BVerwG 5 C 22.11 - NJW 2013, 629 Rn. 25 und vom 23. November 1993 - BVerwG 1 C 21.92 - BVerwGE 94, 294 <298> = Buchholz 451.64 BBankG Nr. 3 S. 1 ; Beschluss vom 30. April 2008 - BVerwG 6 B 16.08 - juris Rn. 7). Der Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt die Ausübung von Rechten. Ein außerhalb seiner Grenzen liegender Anspruch ist keine Ausübung eines "Rechts", sondern Überschreitung desselben. Deshalb kann der aus § 242 BGB folgende Rechtsgrundsatz materiellen Ansprüchen entgegengehalten werden. Anspruchsvernichtende Wirkung kann ihm insbesondere zukommen, wenn der Anspruchsteller in seine Rechtsposition unter Verletzung eigener Rechtspflichten gelangt ist (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1973 - BVerwG 1 C 34.72 - Buchholz 451.52 § 19 MuFG Nr. 2 S. 9).

19

Im Zusammenhang mit Erstattungsansprüchen von Sozialleistungsträgern untereinander ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben der in der Rechtsprechung des Senats anerkannte kostenerstattungsrechtliche Interessenwahrungsgrundsatz (vgl. Urteile vom 8. Juli 2004 a.a.O. S. 4, vom 29. Juni 2006 a.a.O. Rn. 16 und vom 26. Oktober 2006 - BVerwG 5 C 7.05 - Buchholz 436.511 § 89d KJHG/SGB VIII Nr. 3 Rn. 22). Danach hat der zur Kostenerstattung berechtigte Sozialleistungsträger bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist (vgl. Urteil vom 29. Juni 2006 a.a.O. Rn. 16). Der Erstattungsberechtigte muss nicht nur darauf hinwirken, dass der erstattungsfähige Aufwand gering ausfällt (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 22), sondern gegebenenfalls auch, dass der Anspruch gegenüber dem Erstattungspflichtigen nicht entsteht. Zur Erreichung dieser Ziele hat er alle nach Lage des Einzelfalles möglichen und zumutbaren Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen. Dies schließt auch ein darauf hinzuwirken, dass ein vorrangig zuständiger anderer Sozialleistungsträger den Anspruch des Hilfebedürftigen erfüllt. Insoweit kann auch die Beschreitung des Rechtsweges zur gerichtlichen Klärung der Zuständigkeit des anderen Trägers geboten sein, sofern dies nicht im Einzelfall aussichtslos erscheint.

20

Der kostenerstattungsrechtliche Interessenwahrungsgrundsatz kann einem Erstattungsanspruch hingegen nicht entgegengehalten werden, wenn offenkundig ist, dass es dem erstattungspflichtigen Sozialleistungsträger in gleicher Weise wie dem erstattungsberechtigten Träger möglich wäre, einen vorrangig verpflichteten Träger der Sozialleistung mit Aussicht auf Erfolg in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben nicht, dem erstattungsverpflichteten Träger den Schutz des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes zukommen zu lassen. "Offenkundigkeit" ist anzunehmen, wenn aus Sicht des nachrangig erstattungspflichtigen Sozialleistungsträgers kein Raum für einen vernünftigen Zweifel an dem Erfolg eines entsprechenden Erstattungsbegehrens bestehen kann.

21

Verletzt der erstattungsberechtigte Sozialleistungsträger den kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz, steht dies einem Erstattungsanspruch entgegen.

22

bb) Aufgrund des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes ist ein erstattungsberechtigter Träger der Jugendhilfe gehalten, statt den nach § 89a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger einen vorrangig erstattungspflichtigen Träger der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, wie sie in § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zum Ausdruck kommt.

23

Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gehen die Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch den Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vor. Von diesem Grundsatz normiert § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII eine Ausnahme für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Diese Leistungen gehen den Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch vor. § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII findet Anwendung, wenn sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehen und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 2, jeweils Rn. 8). Das Vorrang-Nachrang-Verhältnis des § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII wie auch des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist nicht nach dem Schwerpunkt der Leistung, sondern allein nach der Art der mit einer Jugendhilfeleistung konkurrierenden Sozialleistung abzugrenzen. Der Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist daher auf die Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen beschränkt (Urteile vom 23. September 1999 - BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 <329> = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 1 S. 2 und vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 C 19.08 - BVerwGE 135, 159 = Buchholz 436.511 § 10 KJHG/SGB VIII Nr. 4 S. 1, jeweils Rn. 32 f.).

24

Mit § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII hat der Gesetzgeber das Rangverhältnis zwischen Leistungen der Jugendhilfe und solchen der Sozialhilfe und speziell der Eingliederungshilfe mit Wirkung für das Erstattungsrechtsverhältnis geregelt (Urteile vom 23. September 1999 a.a.O. S. 330 bzw. S. 4 und vom 2. März 2006 a.a.O.). Dass beide Vorschriften nur das Verhältnis zwischen Jugendhilfeträger und Sozialhilfeträger, nicht hingegen auch das Verhältnis zweier Jugendhilfeträger betrifft, widerstreitet der Annahme einer Ausstrahlungswirkung auf den Interessenwahrungsgrundsatz nicht, da diesem gerade die Frage eines Vorrangs der Erstattung im Verhältnis zwischen dem erstattungsberechtigten Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger zugrunde liegt.

25

Danach obliegt es dem erstattungsberechtigten Träger der öffentlichen Jugendhilfe in den von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII erfassten Fallgestaltungen regelmäßig, die Interessen des erstattungsverpflichteten Jugendhilfeträgers wahrzunehmen und sein Erstattungsbegehren vorrangig gegenüber dem Sozialhilfeträger zu verfolgen.

26

cc) Gemessen an diesen Grundsätzen gebot es die eigenübliche Sorgfalt, zunächst den Beigeladenen aus § 104 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz) - SGB X - vom 18. August 1980 (BGBl I S. 1469, 2218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl I S. 1983), auf Erstattung der ihm in dem Hilfefall entstandenen streitgegenständlichen Kosten in Anspruch zu nehmen (<1>). Dem Beklagten war eine Berufung auf den Interessenwahrungsgrundsatz im Verhältnis zum Kläger auch nicht mit Blick auf die Offenkundigkeit der Erfolgsaussichten eines eigenen Erstattungsanspruchs gegen den Beigeladenen versagt (<2>).

27

(1) Der Beigeladene ist dem Kläger aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X verpflichtet, die diesem im Hilfefall entstandenen streitgegenständlichen Kosten zu erstatten. Einem entsprechenden Erstattungsanspruch steht nicht § 14 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) - SGB IX - vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1046) i.d.F. des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl I S. 606) entgegen (). Die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind erfüllt (). Dadurch, dass es der Kläger unterlassen hat, zunächst den Beigeladenen auf Erstattung der betreffenden Aufwendungen in Anspruch zu nehmen, hat er die eigenübliche Sorgfalt verletzt ().

28

(a) Der Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X wird nicht durch § 14 SGB IX ausgeschlossen. Dieser zielt auf eine schnelle und dauerhafte Klärung der Zuständigkeit im Leistungsverhältnis zwischen den betroffenen behinderten Menschen und den Rehabilitationsträgern.

29

Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Ergibt die Prüfung, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag gemäß § 14 Abs 1 Satz 2 SGB IX unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX unverzüglich fest.

30

Es mag auf sich beruhen, ob das ursprünglich an den E.kreis herangetragene Begehren des Kindes als Rehabilitationsbegehren zu werten gewesen wäre und welche Folgewirkungen mit Blick auf den Gesichtspunkt der Hilfekontinuität hieran zu knüpfen gewesen wären. Denn die Regelungen des § 14 SGB IX lassen sich nicht ohne Weiteres auf das Innenverhältnis der Rehabilitationsträger untereinander übertragen. Der Ausgleich unter den Rehabilitationsträgern erfolgt vielmehr in erster Linie - die den Erstattungsanspruch des zweitangegangen Trägers regelnde Sondervorschrift des § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX ist hier nicht einschlägig - nach Maßgabe der §§ 102 ff. SGB X (BSG, Urteile vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R - BSGE 98, 267 und vom 28. November 2007 - B 11a AL 29/06 R - FEVS 59, 492 <494>). Ebenso wenig ändert die gesetzliche Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX etwas an dem Nachrang der Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII (OVG Münster, Urteil vom 1. April 2011 - 12 A 153/10 - JAmt 2011, 539 ).

31

(b) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X setzt voraus, dass nebeneinander Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger bestehen () und die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen aus Gründen der System- oder Einzelanspruchssubsidiarität nachgeht () (stRspr, zuletzt Urteil vom 9. Februar 2012 - BVerwG 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 = Buchholz 436.511 § 10 SGB VIII Nr. 7, jeweils Rn. 26 m.w.N.; BSG, Urteile vom 14. Mai 1985 - 4a RJ 13/84 - SozR 1300 § 105 Nr. 1 S. 1 und vom 25. Januar 1994 - 7 RAr 42/93 - BSGE 74, 36 <38> m.w.N.).

32

(aa) Hinsichtlich der allein noch streitgegenständlichen Kosten der Pflege und Erziehung des Kindes waren sowohl der Kläger (<<1>>) als auch der Beigeladene (<<2>>) dem Grunde nach zur Leistung verpflichtet.

33

(<1>) Die Pflegeeltern konnten gemäß § 27 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VIII i.V.m. § 33 SGB VIII von dem Kläger Hilfe zur Erziehung für die Vollzeitpflege des Kindes beanspruchen. Dies wird von den Beteiligten nicht in Abrede gestellt. Auf der Grundlage der nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und den Senat daher bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist davon auszugehen, dass die Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie erforderlich war.

34

(<2>) Der Beigeladene war aus § 53 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) (Art. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl I S. 3022) - SGB XII - i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB IX i.d.F. des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl I S. 606) verpflichtet, dem Kind für den streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen der Eingliederungshilfe zu gewähren.

35

Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zählt neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX einzelne Leistungen der Eingliederungshilfe in nicht abschließender Form auf. Gemäß § 55 Abs. 1 SGB IX werden als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht erbracht werden oder in einem der Leistungsgesetze eines zuständigen Rehabilitationsträgers als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ausdrücklich normiert sind. Auch auf der Grundlage der hier noch anwendbaren Fassung des § 54 SGB XII kann die Vollzeitpflege in Gestalt der Unterbringung in einer Pflegefamilie eine Eingliederungshilfe im Rahmen der Sozialhilfe sein. Dem steht nicht entgegen, dass erst mit dem am 5. August 2009 in Kraft getretenen und hier noch nicht anwendbaren § 54 Abs. 3 SGB XII i.d.F. des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl I S. 2495) die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie ausdrücklich als eine Leistung der Eingliederungshilfe normiert wird. Bereits vor diesem Zeitpunkt konnte die Vollzeitpflege als solche, orientiert an dem Hilfebedarf des jungen Menschen, eine Eingliederungshilfe darstellen (vgl. Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 2, jeweils Rn. 9).

36

Eine Einstufung der Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie als Eingliederungshilfe liegt insbesondere nahe, wenn schwere körperliche und geistige Behinderungen eines Kindes dessen Unterbringung in einer sonderpädagogischen Pflegestelle erforderlich machen. In diesen Fällen sind wegen der Schwere der körperlichen und/oder geistigen Behinderungen neben den ohnehin aufgrund der Unterbringung außerhalb der eigenen Familie erforderlichen erzieherischen und pädagogischen Leistungen gerade auch in erheblichem Umfang therapeutische Leistungen zu erbringen, die in der Gesamtschau eine Qualifikation der Hilfe als Teilhabeleistungen und damit als Leistungen, die auch der Eingliederungshilfe unterfallen, rechtfertigen.

37

Gemessen an diesen Grundsätzen ist auch die im streitgegenständlichen Leistungszeitraum gewährte Vollzeitpflege als Leistung der Eingliederungshilfe einzustufen. Aufgrund seiner schweren körperlichen und geistigen Behinderungen war das Kind wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt. Die Gewährung der Teilhabeleistung der Familienpflege hätte erwarten lassen, dass nach den Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderungen, die Aussicht bestand, deren Folgen zu mildern und ihm so die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Auf der Grundlage der auch insoweit nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass die Unterbringung des Mädchens in der erfahrenen Pflegefamilie die geeignete und notwendige Maßnahme der Eingliederungshilfe war. Eine angemessene Teilhabe am Leben der Gemeinschaft war ihm nur bei einer seinen Lebensvollzug umfassend begleitenden Betreuung möglich. Die zur Bewältigung seiner behinderungsbedingt massiv eingeschränkten zwischenmenschlichen Kontakte und sozialen Beziehungen erforderliche Hilfe wurde ihm im Rahmen der Unterbringung in der Pflegefamilie zuteil.

38

(bb) § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII begründet einen Leistungsvorrang des Beigeladenen als Träger der Sozialhilfe gegenüber dem Kläger als Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sofern die zu beanspruchenden Leistungen der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind.

39

Die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege und die Eingliederungshilfe sind, soweit es die streitgegenständlichen familienpflegebezogenen Leistungen betrifft, nach ihrem Zweck und dem betreffenden Leistungszeitraum gleichartig. Gleichartigkeit liegt vor, wenn die Gewährung der Sozialleistung durch den erstleistenden Träger zugleich eine Verpflichtung des in Anspruch genommenen zweiten Trägers erfüllt hat (Urteil vom 14. Oktober 1998 - BVerwG 5 C 2.98 - BVerwGE 107, 269 <271> = Buchholz 436.7 § 25 BVG Nr. 5 S. 1; BSG, Urteil vom 14. November 1984 - 1/4 RJ 57/84 - BSGE 57, 218 <219>). Einer "Einheit des Leistungsgrundes" bedarf es nicht (BSG, Urteil vom 18. Dezember 1986 - 4a RJ 1/86 - SozR 1300 § 104 Nr. 12 S. 30). Das ist hier der Fall.

40

Mit dem Oberverwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass Unterbringung und Betreuung des Kindes in der Pflegestelle in dem streitgegenständlichen Zeitraum auf die Deckung des gesamten, sich aus den multiplen Behinderungen des Kindes ergebenden Bedarfs gerichtet waren. Dadurch, dass die Pflegefamilie nicht nur den erzieherischen Bedarf gedeckt hat, sondern auch auf die geistigen und körperlichen Behinderungen eingegangen ist, ist der Beigeladene im Umfang der Bedarfsdeckung von seiner Leistungspflicht freigeworden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Mai 2010 - 4 LB 22/09 - JAmt 2010, 385 <387>).

41

Dass Empfänger der Jugendhilfeleistung die Pflegeeltern waren, während die Eingliederungshilfe dem Kind zu gewähren gewesen wäre, steht mit Blick auf das Ziel des Kongruenzerfordernisses, zweckidentische Doppelleistungen zu vermeiden, der Annahme einer Gleichartigkeit der Leistungen nicht entgegen (stRspr, zuletzt Urteil vom 9. Februar 2012 - BVerwG 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 = Buchholz 436.511 § 10 SGB VIII Nr. 7 Rn. 36 m.w.N.).

42

Der Gleichartigkeit der Leistungen widerstreitet schließlich nicht, dass im streitgegenständlichen Leistungszeitraum - anders als im Bereich der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege - nicht nur die Art, sondern auch der Umfang der eingliederungshilferechtlichen Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie nicht normiert waren. Eine entsprechende Regelungslücke stellte sich als planwidrig dar. Dem Regelungszweck der Eingliederungshilfe entspricht es, die Regelungslücke durch eine analoge Anwendung der jugendhilferechtlichen Regelung des § 39 SGB VIII, hier i.d.F. des Gesetzes vom 8. September 2005 (BGBl I S. 2729) bzw. der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl I S. 3134), zu schließen. Ein solcher Analogieschluss ist mit Blick auf den Zweck der Hilfegewährung und die Interessenlage angezeigt. § 39 SGB VIII trifft eine Regelung unter anderem für die Kosten der Pflege und Erziehung. Insoweit besteht eine hinreichende Vergleichbarkeit mit den betreffenden sozialhilferechtlichen Leistungen. Der entsprechenden Anwendung dieser Regelung auf die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe widerstreitet nicht, dass es sich bei Jugendhilfe und Sozialhilfe um zwei sozialrechtliche Hilfesysteme mit unterschiedlichen Aufgaben und Rechtsfolgen handelt. Denn diesen Strukturunterschieden kommt bei der Betreuung behinderter Kinder im Rahmen der Familienpflege keine entscheidende Bedeutung zu.

43

(c) Der Kläger hat dadurch, dass er es unterlassen hat, den Beigeladenen auf Erstattung der betreffenden Aufwendungen in Anspruch zu nehmen, den kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz verletzt. Er hat das Erstattungsbegehren nicht mit der gebotenen Intensität verfolgt. In Anbetracht des Umstandes, dass ihm die Betreibung eines entsprechenden Klageverfahrens nicht zuletzt auf der Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - (BVerwGE 125, 95 = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 2, jeweils Rn. 9) und des Ergebnisses der von ihm eingeholten Stellungnahme des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht zumindest nicht als aussichtslos erscheinen durfte, war es ihm nicht nur möglich, sondern auch zuzumuten, den Rechtsweg mit dem Ziel zu beschreiten, die Kostenverantwortung des Beigeladenen als vorrangig verpflichtetem Sozialleistungsträger zu realisieren.

44

Die Obliegenheit, im Sinne des Interessenwahrungsgrundsatzes vorrangige Ansprüche und Leistungen gerichtlich geltend zu machen, wird im streitgegenständlichen Einzelfall auch nicht durch das Gebot überlagert, die Kontinuität der geleisteten Hilfe zur Erziehung zu gewährleisten. Der Kläger war nicht berechtigt, der Sicherstellung des Kindeswohls im Rahmen der Hilfegewährung Vorrang gegenüber der Wahrung der Interessen des Beklagten einzuräumen, da eine Verurteilung des Beigeladenen zur Erstattung der angefallenen Kosten der Pflege und Erziehung unmittelbar weder die Kontinuität der Hilfeleistung noch den Fortbestand der Steuerungsverantwortung des Klägers berührt hätte.

45

(2) Der Beklagte war auch nicht gehindert, sich im Verhältnis zum Kläger auf den Interessenwahrungsgrundsatz zu berufen. Es ist nicht offenkundig, dass es dem Beklagten in gleicher Weise wie dem Kläger möglich war, den Beigeladenen mit Aussicht auf Erfolg zur Erstattung heranzuziehen. Im Betracht kommt hier allein ein Erstattungsanspruch auf der Grundlage des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

46

Der Annahme einer entsprechenden Offenkundigkeit widerstreitet, dass § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X voraussetzt, dass ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass nach § 89a Abs. 1 SGB VIII auch ein Anspruch auf Erstattung solcher Kosten besteht, die rechtmäßig zur Erfüllung eines Erstattungsanspruchs eines weiteren Jugendhilfeträgers aufgewendet worden sind (Urteil vom 5. April 2007 - BVerwG 5 C 25.05 - BVerwGE 128, 301 = Buchholz 436.511 § 89a KJHG/SGB VIII Nr. 3, jeweils Rn. 12 ff.); ob diese Rechtsprechung auf die Erbringung von Sozialleistungen im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu übertragen ist, ist indes höchstrichterlich nicht entschieden und war im streitgegenständlichen Leistungszeitraum jedenfalls nicht offenkundig.

47

3. Ebenfalls ohne Erfolg nimmt der Kläger den Beklagten auf Erstattung eines zusätzlichen Mehrbedarfs im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII, geändert durch Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl I S. 2670) und vom 20. April 2007 (BGBl I S. 554), in Höhe von 2 967,46 € in Anspruch.

48

Nach dieser Vorschrift wird für Personen, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch sind und durch einen Bescheid der nach § 69 Abs. 4 SGB IX zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 SGB IX die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, ein Mehrbedarf von 17 v.H. des maßgebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

49

Der Anerkennung eines entsprechenden Mehrbedarfs im vorliegenden Hilfefall steht entgegen, dass "erwerbsgeminderte Personen" im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII nur solche Personen sind, die überhaupt rechtlich in der Lage wären, eine Erwerbstätigkeit auszuüben (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 14 AS 3/09 R - SozR 4-4200 § 28 Nr. 3 Rn. 20). Hierzu zählen noch der Schulpflicht unterliegende Kinder, so auch das hier betroffene Mädchen, nicht.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 178.737,66 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten als Jugendhilfe- bzw. Sozialhilfeträger über die Erstattung der Kosten für die Heimunterbringung der 2002 geborenen N. K. zwischen August 2008 und Dezember 2010.

Nachdem N. K. im Säuglingsalter zweimal wegen einer Schädelfraktur stationär behandelt werden musste, brachte der Beklagte das Kind ab 20. März 2003 in einer Pflegefamilie unter und bewilligte mit Bescheid vom 24. März 2003 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege. Aufgrund erheblicher Schwierigkeiten in der Pflegefamilie wie auch im Kindergarten wurde N. K. in der Zeit vom 14. November 2004 bis 24. Februar 2006 ambulant in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R. behandelt. Letzteres stellte daraufhin am 18. Februar 2006 die Diagnose, dass bei N. K. eine Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung (F 94.2 nach ICD 10) und eine vermutete Sprachentwicklungsverzögerung vorliege. Die Intelligenzdiagnostik sei noch nicht abgeschlossen, es bestehe jedoch der Verdacht auf eine im Grenzbereich zur Lernbehinderung liegende leichte Intelligenzminderung. N. K. habe eine zweifache Schädelfraktur (S 02.0 nach ICD 10) erlitten; eine pädiatrische Abklärung der Ursache der Entwicklungsverzögerung stehe noch aus. N. Ks. leibliche Mutter leide an einer psychischen Störung; hinzu komme eine inadäquate familiäre Kommunikation und aufgrund der Unterbringung in der Pflegefamilie eine abweichende Elternsituation. N. K. benötige ständige Aufsicht und Betreuung. Hinsichtlich der Art der Behinderung bestehe der Verdacht auf eine seelische bzw. drohende seelische Behinderung und auf eine Mehrfachbehinderung, wobei bezogen auf den Hilfebedarf die drohende seelische Behinderung überwiege. Empfohlen werde eine intensive heilpädagogische und therapeutische Förderung und Unterstützung im Alltag im Rahmen eines heilpädagogischen oder therapeutischen Heims. Bei der vorgeschlagenen Maßnahme handele es sich nach kinder- und jugendpsychiatrischer Einschätzung um Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG.

Eine von der gleichen Stelle verfasste weitere Stellungnahme vom 23. Februar 2006 wies im Unterschied zur vorherigen Diagnose eine Einschätzung der Intelligenz „vermutlich im Bereich der Lernbehinderung“ ohne Hinweis auf den noch fehlenden Abschluss der Intelligenzdiagnostik auf. Als Art der Behinderung wurde nunmehr allein eine seelische bzw. drohende seelische Behinderung angegeben; der Hinweis auf das Vorliegen einer Mehrfachbehinderung fehlte. Rechtlich wurde die vorgeschlagene Maßnahme nunmehr sowohl als Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG wie auch als Eingliederungshilfe nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) eingeordnet.

Mit ärztlichem Zeugnis vom 23. Februar 2006, das der Kläger im Rahmen der Bewilligung von Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) eingeholt hatte, stellte das Staatliche Gesundheitsamt R. fest, dass bei N. K. eine Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung, eine Sprachentwicklungsverzögerung und eine Lernbehinderung vorlägen, die zu ausgeprägten Verhaltensschwierigkeiten führten, deren Ende nicht abzusehen sei. N. K. sei daher nicht nur vorübergehend von einer seelischen Behinderung bedroht. Als Maßnahme werde eine vollstationäre Unterbringung in einem heilpädagogischen oder therapeutischen Heim sowie intensive heilpädagogische und therapeutische Förderung und Unterstützung im Alltag vorgeschlagen. Anhaltspunkte dafür, dass überwiegend erzieherische Gründe die vorgeschlagene Maßnahme notwendig machten, bestünden nicht; zusätzlich lägen ungünstige familiäre Verhältnisse vor.

Daraufhin wurde N. K. ab 24. April 2006 in die therapeutische Wohngruppe des T.W.-Hauses, Villa K., aufgenommen und zugleich mit Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 2006 die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege beendet. Im Anschluss übernahm der Kläger als Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Hilfe zum Lebensunterhalt mit Bescheid vom 12. Juni 2006 die Kosten der Unterbringung und Betreuung von N. K. in der therapeutischen Wohngruppe ab dem 24. April 2006 für die Dauer ihrer Notwendigkeit, längstens jedoch vorerst bis 31. Juli 2007. N. K. sei durch eine (gegebenenfalls drohende) Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) nach § 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB XII wesentlich in ihrer Fähigkeit eingeschränkt, an der Gesellschaft teilzuhaben. Dies erfordere Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form von Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu. Daneben seien Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 35 SGB XII einschließlich eines Barbetrags zur persönlichen Verfügung zu gewähren.

Nach einem weiteren, am 21. August 2007 erstellten ärztlichen Bericht des Gesundheitsamts S. lag bei N.K. eine seelische/psychische Behinderung sowie eine körperliche Behinderung in Form einer Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung, einer Entwicklungsverzögerung, Defiziten im sprachlichen Bereich und einer Sehschwäche vor. Die Unterbringung im T.W.-Haus im Rahmen der vollstationären Eingliederungshilfe sei weiterhin notwendig, um die Behinderung und deren Folgen abzumildern. Aufgrund der Entwicklungsverzögerung, der Defizite in der sprachlichen Entwicklung und der Verhaltensauffälligkeiten werde der Besuch der Schulvorbereitenden Einrichtung (SVE) R. sowie eine logopädische Behandlung empfohlen. Nach Aktenlage stehe derzeit die seelische Behinderung von N. im Vordergrund.

Daraufhin verlängerte der Kläger mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 die Kostenübernahme für die vollstationäre Unterbringung von N. K. bis vorerst Schuljahresende 2007/2008. Angesichts der bevorstehenden Einschulung von N. K. in die Förderschule R. beantragten die Erziehungsleiterin des T.W.-Hauses sowie die sorgeberechtigte Mutter von N. K. mit Schreiben vom 28. Mai 2008 zunächst beim Beklagten die Übernahme der Kosten für die Unterbringung ab dem Zeitpunkt der Einschulung im September 2008 im Rahmen der Jugendhilfe. Diesen Antrag leitete das Jugendamt des Beklagten nach § 14 Abs. 1 SGB IX an die Sozialverwaltung des Klägers weiter, die daraufhin erneut ein ärztliches Zeugnis des Gesundheitsamts S. einholte, das nach einer Untersuchung am 4. August 2008 feststellte, dass bei N. K. neben der Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung zusätzlich eine Entwicklungsstörung mit Schwerpunkten in der Visomotorik, dem Lernen und dem Gedächtnis vorliege. N. zeige in diesen Bereichen das Entwicklungsalter eines 3 bis 4-jährigen Kindes. Sie sei daher nicht nur vorübergehend seelisch und geistig wesentlich behindert. Aufgrund der seelischen Behinderung sei die Fortführung der Unterbringung in der Villa K. des T.W.-Hauses erforderlich; die geistige Behinderung bedinge die Unterbringung in einer Förderschule. Anhaltspunkte dafür, dass überwiegend erzieherische Gründe die vorgeschlagene Maßnahme notwendig machten, bestünden nicht.

In der Folge übernahm der Kläger mit Bescheid vom 9. Oktober 2008 nunmehr „als zweitangegangener Leistungsträger“ die Kosten für Unterbringung und Betreuung von N. K. als Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum ab 2. August 2008 bis „vorerst“ 31. Juli 2009. Mit Schreiben vom gleichen Tag machte er gegenüber dem Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch nach §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend. Aus den amtsärztlichen Stellungnahmen gehe hervor, dass aufgrund der nicht nur vorübergehenden seelischen Behinderung von N.K. die Unterbringung im T.W.-Haus notwendig sei. Zwar liege auch eine geistige Behinderung vor, die jedoch „nur“ den Besuch einer Förderschule erfordere. Vorrangig zuständig für die Kostentragung der Unterbringung sei daher nach § 35a SGB VIII in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII der Beklagte, der um Fallübernahme und Kostenerstattung ab 2. August 2008 ersucht werde. Letzteres lehnte der Beklagte unter Bezugnahme auf die ärztliche Stellungnahme des Bezirksklinikums vom 16. Februar 2006 im Hinblick auf die Mehrfachbehinderung von N. K. und den Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe ab.

Wiederum auf Veranlassung des Klägers nahm die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R. erneut zur gesundheitlichen Situation von N.K. mit Schreiben vom 10. November 2009 Stellung. Nach Aktenlage gelangte die Klinik zu der Einschätzung, dass bei N. K. sowohl eine seelische wie eine geistige Behinderung vorliege. Trotz des Fehlens bestimmter anamnestischer Angaben dürfte für die vollstationäre Unterbringung eindeutig die seelische Behinderung mit der reaktiven Bindungsstörung sowie eine hyperkinetische Störung im Vordergrund stehen, wohingegen die geistige Behinderung die vollstationäre Unterbringung nicht begründen würde.

Eine weitere ärztliche Stellungnahme der Gemeinschaftspraxis Dr. K., Dr. F. vom 11. Januar 2010 ergab, dass bei N. K. deutliche Entwicklungsdefizite vorhanden seien. Insbesondere im Bereich der Visomotorik und der auditiven Merkfähigkeit hätten sich massive Beeinträchtigungen gezeigt, darüber hinaus deutliche Defizite in Teilbereichen der Sprachentwicklung. N. K. habe das Entwicklungsalter eines drei- bis vierjährigen Kindes. Ihre intellektuelle Leistungsfähigkeit erweise sich als unterdurchschnittlich und liege im Bereich der geistigen Behinderung. Insgesamt sei bei ihr eine multidimensionale Therapie erforderlich; vom Vorliegen einer seelischen Behinderung sei auszugehen.

Nunmehr übernahm der Kläger mit Bescheid vom 23. Februar 2010 ab 1. August 2009 bis vorerst 30. Juli 2010 vorläufig nach Art. 53 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) die Kosten für die Unterbringung von N. K.. Einen erneut nach §§ 102 ff. SGB X geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch lehnte der Beklagte wiederum ab. Mit Schreiben vom 10. März 2010 erklärte der ärztliche Direktor der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R., dass er aufgrund weiterer übermittelter Unterlagen zu dem Schluss komme, dass die stationäre Unterbringung von N.K. aufgrund der seelischen Behinderung erforderlich sei. Er wiederholte diese Einschätzung nochmals mit Schreiben vom 19. August 2010. Mit Bescheid vom 24. September 2010 übernahm der Kläger wiederum vorläufig nach Art. 53 Abs. 2 AGSG die Kosten der Unterbringung von N. K. ab 14. September 2010, längstens jedoch bis zum Ende der Schulausbildung.

Mit der in der Folge zum Verwaltungsgericht Regensburg erhobenen Klage beanspruchte der Kläger die Erstattung der Kosten für die vollstationäre Unterbringung von N. K. im Zeitraum zwischen dem 2. August 2008 und dem 31. Dezember 2010 in Höhe von insgesamt 178.737,66 EUR. Ohne Benennung einer Anspruchsgrundlage für seine Forderung verwies er dabei zur Begründung auf die Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, ferner auf eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. November 2006 (Az.: L 11 SO 13/05) und ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999 (Az. 5 C 26.98). Im vorliegenden Fall erfordere die geistige Behinderung von N.K. allein den Besuch einer Förderschule, während die Heimunterbringung allein auf der seelischen Behinderung beruhe.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 19. Januar 2012 als unbegründet ab. Es könne dahinstehen, ob als Anspruchsgrundlage für den Erstattungsanspruch § 14 Abs. 4 SGB IX, § 102 SGB X oder Art. 53 AGSG in Betracht zu ziehen seien. Voraussetzung wäre in jedem Fall die Pflicht des Beklagten, die Kosten der Unterbringung von N. K. im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zu übernehmen. Es sei unstreitig, dass N.K. sowohl an einer geistigen wie an einer seelischen Behinderung leide. Welcher Leistungsträger daher vorrangig zur Kostentragung verpflichtet sei, bestimme sich nach § 10 Abs. 4 SGB VIII. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII führe dann zum Vorrang der Sozialhilfe, wenn ein Hilfeempfänger sowohl einen Anspruch auf Jugendhilfe wie einen Anspruch auf Sozialhilfe besitze und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich seien. Es erfolge keine Abgrenzung danach, ob der Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels eher bei der Jugendhilfe oder der Sozialhilfe liege. Die streitgegenständliche stationäre Unterbringung von N. K. stelle nur einen Teil der insgesamt zur Deckung ihres Hilfebedarfs erforderlichen Maßnahmen dar, der indes nicht gesondert beurteilt werden könne. Im Sozialhilferecht gelte vielmehr der Grundsatz der vollständigen Bedarfsdeckung, der es nicht zulasse, den konkreten Hilfebedarf in einzelne Komponenten aufzuteilen und die bei isolierter Betrachtung hierfür hypothetisch erforderlichen Hilfeleistungen gegenüberzustellen. Vielmehr sei stets der Gesamtbedarf zugrunde zulegen (BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6.11). Im vorliegenden Fall folge aus den ärztlichen Stellungnahmen, dass die für den Ausgleich der geistigen Behinderung an sich ausreichende ambulante Hilfe in Form des Besuchs einer Förderschule wegen des zusätzlichen erzieherischen Bedarfs praktisch nicht möglich sei. Dem Hilfebedarf von N. K. könne nur durch die Gesamtmaßnahme einer stationären Unterbringung Rechnung getragen werden. Nur der Rahmen der stationären Unterbringung erlaube auch den Ausgleich der geistigen Behinderung. Unberücksichtigt bleiben müsse, dass der gesteigerte Bedarf hier durch Komponenten ausgelöst werde, denen, für sich betrachtet, mit Maßnahmen der Jugendhilfe begegnet werden könne. Im Ergebnis erwiesen sich sowohl der sozialhilferechtliche als auch der jugendhilferechtliche Gesamtbedarf als zumindest teilweise kongruent. Aus § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII folge daher, dass vorrangig Leistungen der Sozialhilfe zu erbringen seien.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem dieser ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht. Das Urteil stütze sich wesentlich auf die Annahme, die Heimunterbringung von N. K. sei auch durch ihre geistige Behinderung bedingt. Insoweit erweisen sich der sozialhilferechtliche und der jugendrechtliche Gesamtbedarf zumindest teilweise als kongruent. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils lägen darin, dass der ärztliche Direktor der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie beim Bezirksklinikum R. in seiner Stellungnahme vom 19. August 2010 ausgeführt habe, dass die seelische Behinderung in Form der hyperkinetischen Störung und der Bindungsstörung für die Heimunterbringung von N. K. ursächlich seien. Bei dieser Sachlage könnte eine vorrangige Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht greifen. Verwiesen werde diesbezüglich auf ein Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30. Juni 2010 (Az. S 21 SO 10/07), wonach es für die Anwendung der Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII darauf ankomme, dass sich die in Rede stehenden Leistungen in qualifizierter Weise überschnitten bzw. gleichartig seien. Für den Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers reiche es nicht aus, dass eine geistige Behinderung vorliege, die einen irgendwie gearteten Bedarf an Eingliederungshilfe auslöse.

Die Rechtssache weise überdies besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. So könne der Sachverhalt nicht mit demjenigen verglichen werden, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 (Az. 5 C 6.11) zugrunde liege. Dort habe bei einem Kind mit einem Gesamt-IQ von 50 keine praktische Alternative zu einer vollstationären Unterbringung in einem Heim für geistig behinderte Kinder bestanden. Vorliegend sei bei N. K. nach einer Testung ein Gesamt-IQ von 62 festgestellt worden. Damit wäre für sie wegen der geistigen Behinderung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch keine Heimunterbringung notwendig gewesen. Die geistige Behinderung erweise sich mithin für die Heimunterbringung nicht als mitursächlich.

Angesichts der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besitze die Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung. Ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 31. Januar 2012 (Az. IV2/6450-1/77) zum Vollzug von § 54 Abs. 3 SGB XII verweise zur Auslegung von § 10 Abs. 4 SGB VIII auf das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30. Juni 2010, wonach ein irgendwie gearteter Bedarf an Eingliederungshilfe infolge einer geistigen Behinderung für einen Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers nicht ausreiche, es vielmehr auf eine „qualifizierte“ Überschneidung der Leistungsansprüche ankomme. Es gelte daher darauf zu achten, dass die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht durch eine missverständliche Deutung des Urteils vom 19. Oktober 2011 fundamental verändert werde.

Der Beklagte tritt dem Zulassungsantrag entgegen. Der Kläger habe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des streitbefangenen Urteils nicht dargelegt, da sein gesamtes Vorbringen bereits dem Verfahren erster Instanz zugrunde gelegen habe. Ebenso wenig habe er besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache oder deren grundsätzliche Bedeutung dargetan.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, auf deren Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, nicht hinreichend dargelegt sind oder aber nicht eingreifen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils hat der Kläger bereits nicht in einer dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise vorgetragen.

1.1 Das für die Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung geltende Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, dass der Antragsteller die Entscheidung gedanklich durchdringt und sich substanziell mit ihr auseinandersetzt (vgl. hierzu Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 63 ff.). Vorliegend wiederholt der Kläger im Rahmen der Zulassungsbegründung indes lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag, wonach der geistigen Behinderung von N. K sozialhiferechtlich allein durch Tragung der Kosten einer Förderschule begegnet werden könnte, die vollstationäre Unterbringung von N. K. ihre Ursache dagegen allein in ihrer seelischen Behinderung habe. Damit setzt sich der Kläger mit der die Entscheidung tragenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, angesichts des im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsgrundsatzes komme eine Aufspaltung des Hilfebedarfs in einzelne Komponenten und eine hypothetische Betrachtung isoliert erforderlicher Hilfeleistungen nicht in Betracht, nicht auseinander. Es fehlt mithin bereits an einer substantiierten Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel.

1.2 Darüber hinaus liegen derartige ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedenfalls im Ergebnis nicht vor, da der Kläger insoweit weder einen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten so infrage gestellt hat, dass der Ausgang eines zugelassenen Berufungsverfahrens ungewiss erschiene. Zwar geht das Verwaltungsgericht von mehreren unzutreffenden Anspruchsgrundlagen für den geltend gemachten Erstattungsanspruch aus, deren Eingreifen es überdies noch ausdrücklich offen lässt (1.2.1), bejaht andererseits jedoch zutreffend den Vorrang des sozialhilferechtlichen Anspruchs auf Leistung von Eingliederungshilfe gegenüber dem jedenfalls teilkongruenten jugendhilferechtlichen (1.2.2), so dass im Ergebnis Zweifel an der Ablehnung der geltend gemachten Kostenerstattung nicht bestehen.

1.2.1 Als Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch betreffend die Kosten der vollstationären Unterbringung von N. K. kommt vorliegend nur § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht.

Für die Bestimmung der zutreffenden Anspruchsgrundlage erweist es sich dabei als unbeachtlich, dass der Kläger im Bescheid vom 9. Oktober 2008 seine Leistung gegenüber N. K. auf der Grundlage von § 14 SGB IX als zweitangegangener Leistungsträger „vorläufig“ erbringen will, dann jedoch seine Erstattungsforderung gegenüber dem Beklagten im Schreiben vom 9. Oktober 2008 nicht auf § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX, sondern vielmehr ohne nähere Spezifizierung auf „§§ 102 ff. SGB X“ stützt. Dies gilt gleichermaßen für die Bescheide vom 23. Februar 2010 und 24. September 2010. Hier sieht sich der Kläger gegenüber N. K. nunmehr aus Art. 53 Abs. 2 AGSG leistungsverpflichtet, während der Erstattungsanspruch wiederum nicht aus Art. 53 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG, sondern erneut unspezifisch aus den „§§ 102 ff. SGB X“ hergeleitet wird. Indes kommt es auf die - unklare - Sichtweise und Intension des Klägers bei der Leistungserbringung gegenüber N. K. für das vorliegend zu beurteilende Erstattungsverhältnis nicht maßgeblich an. Denn die verschiedenen, an den jeweils Berechtigten gerichteten Bewilligungsbescheide, die den mutmaßlichen Willen des Klägers zur „vorläufigen“ Leistung zum Ausdruck bringen sollen, entfalten für das Erstattungsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten weder Tatbestands- noch Bindungswirkung (vgl. BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 15; BayVGH, B. v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646; zur Unterscheidung zwischen Außen- und Innenverhältnis in Fällen des § 14 SGB IX vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170/11 - juris Rn. 38). Vielmehr ist im verwaltungsgerichtlichen Erstattungsstreit selbstständig zu prüfen, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiellrechtlich eine vorläufige Leistung erbracht hat. Dies ist indes in Konstellationen wie der vorliegenden, in der ein leistungsberechtigter Hilfeempfänger sowohl einen jugendhilferechtlichen wie sozialhilferechtlichen Anspruch auf vollstationäre Unterbringung besitzt, nicht der Fall (vgl. dazu nachfolgend sub 1.2.2).

Denn konkurrieren zwei gleichermaßen bestehende Leistungsverpflichtungen unterschiedlicher Leistungsträger in einem Vor-/Nachrangverhältnis nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII miteinander, richtet sich der Erstattungsanspruch allein nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Hat danach ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ist ihm derjenige Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Eine einen derartigen Erstattungsanspruch tragende Bestimmung des Vor- bzw. Nachrangs von Sozialleistungsträgern enthält § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Jugendhilfe vorgehen. Es bildet das wesentliche Charakteristikum dieses Vor- bzw. Nachrangverhältnisses, dass der Hilfeempfänger gleichermaßen einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gegenüber dem Jugendhilfeträger wie auch dem Sozialhilfeträger besitzt. Erbringt der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Eingliederungshilfe, handelt er demzufolge nicht als (eigentlich) unzuständiger Leistungsträger, sondern vielmehr als (ebenfalls) sachlich zuständiger Leistungsträger. Das Vor- bzw. Nachrangverhältnis der Leistungen wirkt sich über § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X erst im Erstattungsverfahren zwischen den Leistungsträgern aus.

Ist daher wie im vorliegenden Fall nicht die Leistungspflicht gegenüber dem Hilfeempfänger strittig, sondern vielmehr das Vor- oder Nachrangverhältnis zweier Leistungsträger im Rahmen des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, scheidet eine vorläufige Leistungserbringung eines Leistungsträgers beispielsweise nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG mit der Folge eines Erstattungsanspruchs nach § 102 Abs. 1 SGB X aus. Denn anders als beim Vorliegen zweier nebeneinander bestehender und miteinander konkurrierender Leistungspflichten setzt die vorläufige Leistungserbringung durch einen Sozialleistungsträger vielmehr voraus, dass ein Leistungsanspruch nur gegen einen Leistungsträger besteht, zwischen mehreren Leistungsträgern aber streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist. Es muss folglich ein sog. negativer Kompetenzkonflikt vorliegen, der nicht besteht, wenn beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 16; U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 ff. Rn. 7; U. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ff. Rn. 12 ff., 16). Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII miteinander, sind hingegen der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet (BVerwG, U. v.9.2.2012 - 5 C 13.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 17; U. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ff. Rn. 16; U. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325, 330; Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 102 Rn. 12; Bieritz-Harder in Hauck/Haines, SGB VIII, § 10 Rn. 34; Küfner JAmt 2007, 8, 10 f.: „Nachrangige Leistungspflicht bleibt Leistungspflicht“). Damit scheidet bei einer Konstellation nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII eine vorläufige Leistungserbringung durch einen Leistungsträger bereits systemimmanent aus (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170.11 - juris Rn. 40). Ein Kostenerstattungsanspruch kann daher nicht auf § 102 Abs. 1 SGB X gestützt werden.

Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen einer gesetzlichen Verpflichtung zur vorläufigen Leistung, die der Kläger und möglicherweise auch das Verwaltungsgericht in Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG verortet sehen, ungeachtet des Geltungsumfangs dieser Norm im Allgemeinen (vgl. hierzu ausführlich BayVGH, B. v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646) im konkreten Fall nicht gegeben sind. Nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG bleibt ein Sozialhilfeträger, der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII erbringt, wenn strittig wird, ob zukünftig Jugendhilfe oder Eingliederungshilfe für Behinderte zu gewähren ist, solange zur Weitergewährung der Leistung verpflichtet, bis die sachliche Zuständigkeit feststeht. Konkurrieren indes - wie im vorliegenden Fall - in der konkreten Bedarfssituation gleichermaßen bestehende jugendhilferechtliche und sozialhilferechtliche Leistungspflichten, ist die künftige Leistungsgewährung bereits nicht strittig, selbst wenn der eine Leistungsträger vom anderen Fallübernahme und Kostenerstattung verlangt. Denn in diesem Fall bestehen, das Vorliegen ihrer Tatbestandsvoraussetzungen unterstellt, beide Leistungspflichten nebeneinander fort, so dass auch beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger für die Leistungserbringung weiterhin sachlich zuständig sind. Trotz konkurrierender Leistungspflichten erweist sich damit die sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Leistungsträgers gerade nicht als unklar. Strittig wird mit der Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs und der Fallübernahme nämlich nicht die Leistungspflicht gegenüber dem Hilfeempfänger, sondern der Vorrang eines der beiden Leistungspflichtigen im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG ist folglich in der vorliegenden Fallkonstellation nicht einschlägig, so dass auch § 102 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG keine taugliche Anspruchsgrundlage darstellt.

Damit scheidet zugleich Art. 53 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG als mögliche Anspruchsgrundlage für den eingeklagten Erstattungsanspruch aus. Auf die Frage, ob Art. 53 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG angesichts der systematisch abschließenden bundesgesetzlichen Regelung von Kostenerstattungsansprüchen zwischen Sozialleistungsträgern in den §§ 102 ff. SGB X noch ein Anwendungsbereich verbleibt, kommt es daher vorliegend nicht entscheidungserheblich an (vgl. hierzu ausführlich und mit weiteren Nachweisen BayVGH, B. v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646).

Schließlich greift im vorliegenden Fall auch § 14 Abs. 4 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), der Erstattungsanspruch des zweitangegangenen gegen den erstangegangenen Leistungsträger nach Antragsweiterleitung gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX, nicht ein. Denn dieser Erstattungsanspruch setzt ebenfalls voraus, dass ein sachlich zuständiger, nämlich der erstangegangene Leistungsträger existiert, der durch Antragsweiterleitung die Zuständigkeit eines an sich unzuständigen Leistungsträgers begründet hat und der deswegen zur Kostenerstattung verpflichtet ist. Im Fall der Konkurrenz der Leistungspflichten im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII scheitert ein Kostenerstattungsanspruch folglich daran, dass in diesem Fall auch der erstangegangene Leistungsträger weiterhin sachlich für den Hilfefall zuständig ist und Streit nur um den Vorrang besteht.

Kostenerstattung kann der Kläger vom Beklagten daher nur nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X beanspruchen, was voraussetzt, dass für ihn nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nur eine nachrangige Leistungspflicht besteht, mithin der Jugendhilfeträger für die Erbringung der Eingliederungshilfe vorrangig verpflichtet wäre. Dies ist indes, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, nicht der Fall.

1.2.2 Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gehen Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch den Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch grundsätzlich vor. Abweichend hiervon besteht ein (nach BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 Rn. 12 nicht als Ausnahme eng auszulegender) Vorrang der nach den §§ 53 ff. SGB XII gegebenen sozialhilferechtlichen Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer derartigen Behinderung bedroht sind, gegenüber Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, insbesondere damit auch gegenüber Leistungen der Eingliederungshilfe infolge seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII. Die Ermittlung des Vorrangs nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII setzt daher zunächst die Bestimmung der konkreten jugendhilfe- und sozialhilferechtlichen Bedarfe und der jeweils daraus resultierenden Leistungsansprüche voraus (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 30), die in einem folgenden Prüfungsschritt miteinander verglichen werden müssen. Sind die von den jeweiligen Leistungsträgern im konkreten Fall zu erbringenden Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich, greift nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII der Vorrang der Sozialhilfe, andernfalls der Vorrang der Jugendhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ein (BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 ff. LS 2 und Rn. 13).

Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt steht zwischen den Beteiligten fest, dass N. K. aufgrund der bei ihr gegebenen seelischen Behinderung einen jugendhilferechtlichen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der vollstationären Unterbringung in der therapeutischen Wohngruppe des T.W.-Hauses nach § 35a SGB VIII besitzt. Hinzu tritt aufgrund der Erziehungsdefizite ihrer Eltern wohl auch ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII.

Daneben besitzt sie, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, aufgrund der bei ihr ebenfalls gegebenen wesentlichen geistigen Behinderung auch einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der vollstationären Unterbringung nach § 53 SGB XII. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und deshalb ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Ausweislich der ärztlichen Stellungnahmen der Gemeinschaftspraxis Dr. K. /Dr. F. vom 11. Januar 2010 wie auch der Stellungnahme des Leiters der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R. vom 10. November 2009 liegt bei N. K. in dem genannten Sinn jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum auch eine wesentliche geistige Behinderung vor. Dies ist zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig.

Was den aus der wesentlichen geistigen Behinderung abzuleitenden Eingliederungshilfebedarf betrifft, ist der im Sozialhilferecht geltende Bedarfsdeckungsgrundsatz zu beachten, nach dem im konkreten Einzelfall grundsätzlich der gesamte anzuerkennende Hilfebedarf durch Leistungen der Eingliederungshilfe abzudecken ist (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, U. v.19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 ff. Rn. 12; B. v. 10.8.2007 - 5 B 187.06 - juris Rn. 9; LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170.11 - juris Rn. 56), ohne dass es dabei auf die Gründe für die bestehende Notlage ankäme. Mithin kommt dem Umstand, ob der Hilfebedarf, der ambulante, teil- oder vollstationäre Leistungen umfassen kann, ausschließlich aus der geistigen Behinderung des Hilfebedürftigen resultiert oder ob andere Umstände - wie beispielsweise der Ausfall elterlicher Betreuungsleistungen - für den Umfang des Hilfebedarfs mitursächlich sind, keine entscheidende Bedeutung zu. Denn der sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsgrundsatz lässt es grundsätzlich nicht zu, den konkreten Hilfebedarf in einzelne Komponenten aufzuspalten und die bei isolierter Betrachtung hierfür hypothetisch erforderlichen Hilfeleistungen (im Sinne eines erzieherischen oder behinderungsbedingten Bedarfs) gegenüberzustellen. Vielmehr ist stets der gesamte, konkreten Bedarf der zu gewährenden Eingliederungshilfe zugrunde zu legen.

Von diesem Maßstab ausgehend hat das Verwaltungsgericht den eingliederungshilferechtlichen Bedarf von N. K. auf Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung zutreffend bejaht. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens, des erstinstanzlichen Verfahrens und des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens versucht der Kläger zwar, diesem Umstand mit einer nach dem Bedarfsdeckungsgrundsatz unzulässigen Aufspaltung der Hilfebedarfe von N. K. zu begegnen. Sein Argument, der wesentlichen geistigen Behinderung von N. K. lasse sich - die seelische Behinderung hinweggedacht - allein durch den Besuch einer Förderschule wirksam begegnen, trägt dem Erfordernis, mit der Eingliederungshilfemaßnahme den im konkreten Einzelfall bestehenden Hilfebedarf möglichst vollständig zu decken, nicht Rechnung. Denn nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen erfordert die seelische Behinderung von N. K. offensichtlich eine vollstationäre Unterbringung. Die Unterbringung von N. K. in der therapeutischen Wohngruppe des T.W.-Hauses stellt daher auch eine Maßnahme der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII dar. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts entgegen der Auffassung des Klägers nicht ernstlich zweifelhaft.

Die konkrete Bestimmung des Vorrangs der Jugend- oder der Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII bedarf in einem zweiten Schritt nunmehr des Vergleichs der miteinander konkurrierenden Leistungen als solcher, nicht hingegen eines Vergleichs anhand des Schwerpunkts der jeweiligen Leistungen. Denn auch bei einer sog. Mehrfachbehinderung - im vorliegenden Fall einer geistigen und seelischen Behinderung - setzt der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe, zu deren Leistungsspektrum auch die vollstationäre Unterbringung zählt (BVerwG, U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 Rn. 10), gegenüber der Jugendhilfe nicht voraus, dass der Anspruch auf Eingliederungshilfe kausal auf der körperlichen und/oder geistigen Behinderung beruht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Schwerpunkt des Hilfebedarfs bzw. -zwecks im Bereich einer dieser beiden Behinderungen liegt oder eine von ihnen für die konkrete Maßnahme ursächlich ist (BVerwG, U. v.9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18, Leitsatz und Rn. 31). Angesichts der Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich besonders in den Fällen einer Mehrfachbehinderung oder entwicklungsbedingter Besonderheiten ergeben können, dient das Absehen vom Schwerpunktkriterium und von Kausalitätserwägungen auch der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 31), weil sich nach dem Bedarf oder Leistungszweck der vorrangig zuständige Leistungsträger nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit ermitteln lässt, da sich je nach Betrachtungsweise und Lebenssituation unterschiedliche Schwerpunkte des Bedarfs ergeben können. Erst recht kann daher § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht dahingehend eingeschränkt ausgelegt werden, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die Maßnahme der Eingliederungshilfe ursächlich im Sinne einer condicio-sine-qua-non ist bzw. das Erfordernis einer Kausalität schlechthin erfüllt sein muss (BVerwG, a. a. O.).

Gemessen an diesem Maßstab kann daher beim Vergleich der Leistungen im vorliegenden Fall nicht, wie der Kläger wiederholt und so auch zuletzt in der Zulassungsbegründung vorträgt, darauf abgestellt werden, welche Behinderung für welche Maßnahme im Sinne einer condicio-sine-qua-non ursächlich war.

Ob der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe gegenüber der Jugendhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auch in Fallkonstellationen anzunehmen ist, wenn zwischen der körperlichen und/oder geistigen Behinderung und der zu gewährenden sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe, die zur Jugendhilfe jedenfalls teilkongruent ist, kein rechtlicher Zusammenhang besteht, sich mit anderen Worten verschiedene Bedarfe trennscharf abgrenzen lassen, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang ausdrücklich offen gelassen (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 34). Der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe würde in diesem Fall - positiv gefasst - zusätzlich voraussetzen, dass die konkret gewährte Maßnahme zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen einer körperlichen und/oder geistigen Behinderung eingeht oder - negativ formuliert - verlangt, dass zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die konkrete Maßnahme irgendwie bedeutsam war.

Das Verwaltungsgericht geht im angefochtenen Urteil sowohl davon aus, dass die Unterbringung im T.W.-Haus zumindest auch auf den aus der geistigen Behinderung von N. K. resultierenden Hilfebedarf eingeht wie umgekehrt, dass die geistige Behinderung für einen „erhöhten“, aus der seelischen Behinderung von N. K. resultierenden Eingliederungsbedarf verantwortlich ist, mithin, dass sich der aus der seelischen und der geistigen Behinderung resultierende Bedarf gerade nicht trennscharf abgrenzen lässt, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts möglicherweise zu einem Wegfall des Vorrangs des Sozialhilferechts führen könnte.

Soweit der Kläger zur Begründung der Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung insoweit in seinem Zulassungsvorbringen erneut auf die Stellungnahme des ärztlichen Direktors der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R. vom 19. August 2010 Bezug nimmt, kann er damit nicht durchdringen. Zwar versucht diese - nach Aktenlage erstellte - Stellungnahme eine Abschichtung der verschiedenen Bedarfe und Hilfen von N. K. im Sinne des Klägers, verweist jedoch bereits darauf, dass nach der ursprünglichen, nach der längeren Behandlung von N. K. in der Spezialambulanz abgegebenen Diagnose vom 16. Februar 2006 sowohl die seelische als auch die geistige Behinderung als ursächlich für den Hilfebedarf nach § 39 BSHG (sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe) angesehen wurde. Weiter enthält die Stellungnahme im Zusammenhang mit der Unterbringung von N. K. die Feststellung, dass deren „kognitive Minderbegabung“ Lernschritte in der therapeutischen Wohngruppe erschwere. Weiter ergibt sich - ohne dass der Kläger sich hierzu verhält - aus den den streitgegenständlichen Zeitraum umfassenden Erziehungsberichten des T.W.-Hauses (Erziehungsberichte vom 23.7.2009 und 19.6.2010), dass die dort für N. K. verfolgten Erziehungsziele auch dem Ausgleich ihrer geistigen Behinderung dienen. So soll etwa aufgrund der großen Defizite im sprachlichen Bereich die Sprachentwicklung von N. K. im Alltag (Bl. 204 der Verfahrensakte des Klägers), ferner in der Erziehung generell ihre intellektuelle Minderbegabung unterstützt und sie vor Überforderung geschützt werden (Bl. 205 der Verfahrensakte). Weiter biete die Einrichtung N. K. auch ihren kognitiven Möglichkeiten entsprechende Fördermöglichkeiten (Bl. 206 der Verfahrensakte). Als Grund für ihre Aufnahme in die Einrichtung wird kontinuierlich der Bedarf an mehrdimensionaler Förderung angegeben (Bl. 203, 275 der Verfahrensakte). Damit geht die konkret gewährte Hilfemaßnahme der Unterbringung im T.W.-Haus zumindest auch auf den Hilfebedarf von N. K. infolge ihrer geistigen Behinderung ein, so dass die Voraussetzungen, unter denen das Bundesverwaltungsgericht ein Absehen vom Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe erwogen hat, nicht vorliegen.

Nur ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in Fällen, in denen sowohl eine geistige wie auch eine seelische Behinderung des Hilfebedürftigen vorliegen, wohl grundsätzlich von einer nicht lösbaren Verknüpfung der Bedarfe ausgegangen werden muss, da die aus der geistigen Behinderung resultierende Ressourcenarmut des Hilfebedürftigen stets Folgewirkungen auch auf die psychosoziale Entwicklung entfaltet (vgl. in diesem Sinne die Stellungnahme des ärztlichen Direktors der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R. vom 19. August 2010, wonach die kognitive Minderbegabung von N. K. deren Lernschritte in der Wohngruppe erschwere; vgl. ferner LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170.11 - juris Rn. 61; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 15.4.2010 - 12 A 728/09 - juris Rn. 22), was in diesen Fallkonstellationen wohl „von vornherein“ zur Auflösung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Jugend- und Sozialhilfe zulasten des Sozialhilfeträgers führt (so LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). Auch ist wohl regelmäßig davon auszugehen, dass im Falle einer stationären Unterbringung eines Hilfebedürftigen die gewährte Hilfe notwendig auf alle behinderungsbedingten Nachteile eingeht und sich bereits aus diesem Grund der Vorrang der SGB-XII-Leistungen ergibt (so Meysen in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 10 Rn. 47, 51). Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich daher auch mit Blick auf den vom Bundesverwaltungsgericht erwogenen Ausnahmefall nicht als zweifelhaft.

Ferner begründet auch die vom Kläger zitierte sozialgerichtliche Rechtsprechung keine Richtigkeitszweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Soweit er insoweit auf ein Urteil des Sozialgerichts Köln (U. v. 30.6.2010 - S 21 SO 10.07 - juris) verweist, das (ähnlich wie OVG des Saarlandes, B. v. 11.7.2007 - 3 Q 104/06 - juris Rn. 13 f.) für die Anwendung der Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auf eine „qualifizierte“ Überschneidung der Hilfebedarfe abstellt und für die Annahme des Vorrangs des Sozialhilfeträgers verlangt, dass die entsprechende Maßnahme der Eingliederungshilfe (Heimunterbringung) gerade wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung gegeben sein muss (also ein Kausalitätserfordernis aufstellt), entspricht dies nicht dem aktuellen Stand der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die ein entsprechendes Kausalitätserfordernis ablehnt (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Leitsatz). Auch die neuere sozialgerichtliche Rechtsprechung folgt in Fällen der Mehrfachbehinderung insoweit der Linie des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170.11 - juris Rn. 62). Im Übrigen hat das Sozialgericht Köln in der zitierten Entscheidung das Vorliegen eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe bereits wegen einer fehlenden wesentlichen geistigen Behinderung des Hilfeempfängers abgelehnt, was zur Folge hat, dass es an einer Anspruchskonkurrenz im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII von vornherein fehlte und daher nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII der Vorrang der Jugendhilfe griff. Die Entscheidung ist daher auch aus diesem Grund nicht auf den vorliegend in Rede stehenden Sachverhalt übertragbar.

2. Der Kläger genügt auch hinsichtlich des Zulassungsgrunds der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Welche tatsächlichen Umstände im vorliegenden Fall besondere Schwierigkeiten aufwerfen sollen, wird vom Kläger nicht vorgetragen. Allein der Verweis auf das Jahreszeugnis der B.-Schule in R. vom 30. Juli 2010 sowie die ärztliche Stellungnahme der Fachärztin Dr. K. vom 11. Januar 2010, die sich beide in den dem Senat vorliegenden Akten befinden, begründet keine Schwierigkeit tatsächlicher Art. Auch besondere rechtliche Schwierigkeiten legt der Kläger nicht dar. An derartigen besonderen rechtlichen Schwierigkeiten einer Rechtssache fehlt es nämlich dann, wenn die relevanten Rechtsfragen durch ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind, es also an der Ergebnisoffenheit bei der Bewertung der Rechtssache mangelt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 68). Vorliegend hat die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insb. U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 -NVwZ-RR 2012, 67 ff. und U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff.), wie unter 1.2.2 dargestellt, die Maßstäbe für die Anwendung von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ebenso wie für die Bestimmung des sozialhilferechtlichen Eingliederungsbedarfs nach §§ 53 ff. SGB XII unter Beachtung des Bedarfsdeckungsgrundsatzes aufgezeigt, wie sie auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden. Auf die vom Kläger insoweit allein thematisierte Frage der Vergleichbarkeit des vorliegenden Sachverhalts mit demjenigen, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2010 zugrunde lag (BVerwG a. a. O.), kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich an. Insoweit lässt die klägerische Zulassungsbegründung auch die für die Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten erforderliche Durchdringung des Streitstoffs vermissen (dazu Happ a. a. O., Rn. 69).

3. Die Rechtssache weist schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung im Rahmen der Zulassungsbegründung erfordert die Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage, die für den zugrunde liegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein und eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung aufweisen muss (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 72). Dies leistet das Vorbringen des Klägers im Rahmen der Zulassungsbegründung nicht. Zwar lässt sich in dem Hinweis auf das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 31. Januar 2012 (Az. IV2/6450-1/77) zum Vollzug von § 54 Abs. 3 SGB XII, das seinerseits auf das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30. Juni 2010 (Az. S 21 SO 10.07 - juris) verweist, durchaus die Formulierung einer Rechtsfrage erblicken. Es fehlt indes an der Darlegung, inwieweit diese Rechtsfrage im vorliegenden Fall entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist und inwieweit sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Übrigen ist hinsichtlich der im genannten Ministerialschreiben geäußerten und auf die Entscheidung eines einzelnen Sozialgerichts gestützten Rechtsauffassung auf die oben sub. 1.2.2 getroffene Einordnung und Bewertung der genannten Entscheidung zu verweisen, die mit der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht in Einklang steht. Auch die Gefahr einer „missverständlichen Deutung“ des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 (Az. 5 C 6.11- NVwZ-RR 2012, 67 ff.) sieht der Senat nicht, da das Bundesverwaltungsgericht seine Auffassung zur Auslegung von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, wie unter 1.2.2 dargestellt, im Urteil vom 9. Februar 2012 (Az. 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff.) bestätigt hat. Eine grundsätzliche Bedeutung, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würde, kommt der vorliegenden Rechtssache daher entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. Januar 2012 war daher insgesamt abzulehnen.

4. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des - als Erstattungsstreit nicht nach § 188 VwGO gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens. Der festgesetzte Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 1, 3 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. Januar 2012 gem. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.