Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 11. Juli 2007 - 3 Q 104/06

bei uns veröffentlicht am11.07.2007

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Februar 2006 – 10 K 54/05 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil, durch das seine Klage, den Beklagten zu verurteilen, ihm die Kosten der Heimpflege des Markus H. (im folgenden: Hilfeempfänger) gemäß den §§ 27, 34 SGB VIII in der Zeit vom 3.2.2004 bis zur Übernahme des Hilfefalles in die Zuständigkeit des Beklagten aufgrund dessen Zuständigkeit nach den §§ 39, 40 BSHG (nebst Prozesszinsen) zu erstatten, bleibt erfolglos.

Keiner der von dem Kläger genannten Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO liegen vor.

1. Die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung greifen nicht durch.

Das Verwaltungsgericht hat im einzelnen ausführlich dargelegt, dass Ansprüche des Klägers nach den §§ 102 bis 105 SGB X nicht bestehen. Hinsichtlich eines Anspruchs nach § 104 SGB X, auf den sich die Ausführungen des Klägers in seinem Zulassungsvorbringen allein beziehen, hat es ausgeführt, die Vor- beziehungsweise Nachrangregel des § 10 Abs. 4 SGB VIII greife auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – Urteil vom 23.9.1999 – 5 C 26/98 - nicht, da keine Ansprüche des Hilfeempfängers sowohl gegen den Träger der Jugendhilfe als auch gegen den Träger der Sozialhilfe gegeben seien, die auf die gleiche Leistung gerichtet seien.

Der Hilfeempfänger habe, nachdem seiner Mutter im wesentlichen mit Blick auf dessen Vernachlässigung und Unterernährung das Sorgerecht entzogen und dem Kläger übertragen worden sei, gegen den Kläger einen Anspruch nach den §§ 27, 34 SGB VIII auf Unterbringung in einem Heim oder einer anderen geeigneten Wohnform im Sinne dieser Vorschrift gehabt. Aus den Förderplänen gehe hervor, dass bei dem Hilfeempfänger eine deutliche allgemeine Entwicklungsverzögerung nach einer frühkindlichen Deprivation vorliege, weshalb verschiedene Maßnahmen (u.a. heilpädagogische Maßnahmen, Spieltherapie und Ergotherapie) eingeleitet worden seien.

Eine die stationäre Unterbringung des Hilfeempfängers in einem Heim (oder in einer Wohnform des § 34 SGB VIII) umfassende Leistungsverpflichtung des Beklagten ergebe sich indessen nicht, so dass sich vorliegend keine gleichen, gleichartigen beziehungsweise deckungsgleichen Maßnahmen gegenüber stünden mit der Folge, dass sich der Kläger nicht auf § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII berufen könne. Der Hilfeempfänger habe im fraglichen Zeitraum keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG (jetzt: § 53 SGB XII) in Form der Heimpflege, weil Art und Schwere seiner geistigen Behinderung dies nicht erforderten. Aus den ärztlichen Bescheinigungen vom 27.1.2005 und vom 28.9.2005 sowie dem Hilfeplan vom 10.7.2003 gehe hervor, dass Art und Schwere der Behinderung des Klägers (u.a. motorische Schwierigkeiten, Defizite in alltagspraktischen Fähigkeiten, leichte Intelligenzminderung, kognitive Minderbegabung, nächtliches Einnässen), nicht ausreichend seien, um die Notwendigkeit von Eingliederungshilfeleistungen des Beklagten in der Form der Heimpflege anzuerkennen. Abgesehen von den schulischen und medizinischen Fördermaßnahmen, die hier nicht in Rede stünden, erfordere die Behinderung keinen pflegerischen Aufwand, der nicht auch von Eltern erbracht werden könnte. Zwischen der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers und seiner Unterbringung in einem Heim (beziehungsweise in einer gleichartigen Einrichtung) habe eine Kausalität nicht bestanden und bestehe auch derzeit nicht. Eine solche Unterbringung sei nur deshalb erforderlich geworden, weil das ursprüngliche familiäre Umfeld seinen Lebens- und Hilfebedarf nicht mehr habe gewährleisten können. Es sei daher davon auszugehen, dass er zwar von einer Behinderung bedroht sei beziehungsweise eine Behinderung bei ihm bestehe, für die auch prinzipiell Leistungen der Eingliederungshilfe des Beklagten in Frage kommen könnten, dass jedoch eine stationäre Eingliederungshilfemaßnahme aufgrund seiner Behinderung nicht erforderlich wäre, wenn er in einem Elternhaus mit den üblichen Erziehungsfähigkeiten leben würde.

Hiergegen wendet der Kläger im wesentlichen ein, aus dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.9.1999, a.a.O., ergebe sich, dass bei der Frage des Vor- beziehungsweise Nachrangs der Zuständigkeit von Jugendhilfe und Sozialhilfe der Schwerpunkt der Leistungen kein taugliches Abgrenzungskriterium sei, abzustellen sei vielmehr allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen.

In diesem Zusammenhang sei, wie auch eine Entscheidung des VGH München vom 9.6.2005 – 12 BV 02.969 – feststelle, unerheblich ob die Art der Behinderung, die eine Eingliederungshilfemaßnahme neben der Jugendhilfemaßnahme erforderlich mache, wesentlich sei oder nicht, Kann- und Mussleistung nach § 39 BSHG seien insoweit gleichzusetzen.

Die erstinstanzliche Argumentation, dass eine vollstationäre Unterbringung „behinderungsbedingt“ nicht erforderlich sei, unterstelle, dass das Kind von „kompetenten“ beziehungsweise „gut funktionierenden“ Eltern (ggf. mit Unterstützung durch ambulante Leistungen) ausreichend zu Hause versorgt werden könnte. Dies sei eine Hypothese, für die es im Bereich des Sozialrechts keinen Raum gebe. Für die Beurteilung einer stationären Unterbringung sei – wie in einem Gutachten des DIJuF vom 5.4.2004, Jugendamt 2004, S. 234 ff. ausgeführt - zu fragen, ob diese sowohl aufgrund des Erziehungsdefizits als auch aufgrund der körperlichen beziehungsweise geistigen Behinderung gewährt werden müsste. Bei derartigen Behinderungen sei darauf abzustellen, ob die Kinder beziehungsweise Jugendlichen aufgrund dessen einen zusätzlichen pflegerischen oder betreuerischen Bedarf hätten, der durch häusliche Leistungen (der Betreuungspersonen/Eltern) gedeckt werden müsse und sich nicht durch ambulante Maßnahmen außerhalb des familiären Haushalts ausgleichen lasse. Sei dies der Fall, könne nicht mehr darauf abgestellt werden, ob die Eltern selbst diesen Bedarf decken könnten beziehungsweise müssten.

Der Maßstab sei daher anhand des konkreten kindlichen Bedarfs zu ermitteln und nicht an Hand der Kompetenz der Eltern. Ein solcher zusätzlicher pflegerischer beziehungsweise betreuerischer Bedarf sei im Falle des Hilfeempfängers zu bejahen. Im Übrigen seien nämlich auch Art und Schwere der Behinderung des Hilfeempfängers ausreichend, um die Notwendigkeit von Eingliederungshilfe in Form der Heimpflege anzuerkennen. So sei zu berücksichtigen, dass er in einer Sonderschule unterrichtet werde und sich aus dem Hilfeplan vom 21.4.2005 ergebe, dass er erst im Alter von 11 Jahren habe lesen lernen wollen. Aus der Hilfeplanfortschreibung vom 3.4.2006 sei zu entnehmen, dass er derzeit keinen Fortschritt mache und zu allem angehalten werden müsse. Mit zunehmendem Alter wachse der Entwicklungsrückstand zu Gleichaltrigen und es sei absehbar, dass er auf Dauer nicht selbstständig werde leben können und nach Ablauf von 12 Schuljahren in eine beschützte Werkstatt wechseln werden müsse. Damit sei offensichtlich, dass nicht die erzieherischen Komponenten dominierten, sondern die Behinderung des Hilfeempfängers einen besonderen pflegerischen Aufwand voraussetze, die die stationäre Unterbringung erforderlich mache.

Diese Argumentation ist nicht geeignet, das erstinstanzlich gewonnene Ergebnis in rechtlicher Hinsicht ernstlich anzuzweifeln.

Dem Kläger ist zugegeben, dass nach der o.g. Rechtsprechung des Bundverwaltungsgerichts zur Frage des Vor- beziehungsweise Nachrangs von Jugend- und Sozialhilfe es nicht mehr auf den Schwerpunkt der (erforderlichen) Maßnahmen ankommt, so dass die Formulierung in der angefochtenen Entscheidung, dass insgesamt die in der Gesamtverantwortung des Klägers liegenden erzieherischen Komponenten „dominierten“, insoweit missverständlich ist. Tragend stellt jedoch das Verwaltungsgericht entsprechend der o.g. Rechtsprechung darauf ab, dass die konkret zur Bedarfsdeckung erforderlichen und geeigneten Maßnahmen der Jugendhilfe einerseits und der Sozialhilfe andererseits nicht kongruent, nicht gleichartig seien und sich auch nicht überschnitten. Dabei stellt es – auch - auf das Kausalitätskriterium ab und betont, dass die (stationäre) Unterbringung des Hilfeempfängers im Heim oder einer anderen betreuten Wohnform gemäß § 34 SGB VIII (hier sozialpädagogische Großfamilie als Außenstelle des Sozialwerks Saar/Mosel e.V.) aufgrund der bestehenden erzieherischen Defizite (erheblich gesundheitsgefährdende Vernachlässigung in der Ursprungsfamilie, die eine Rückkehr dorthin aufgrund der Gesamtumstände unstreitig ausschließt) erforderlich gewesen sei. Art und Schwere der bei dem Hilfeempfänger vorhandenen und erst später festgestellten Behinderung hingegen würden eine stationäre Unterbringung in einem Heim (oder einer anderen Wohnform des § 34 SGB VIII) nicht erfordern.

Zwar wird damit im gewissen Sinn eine fiktive Betrachtungsweise vorgenommen. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich aber nicht um eine unzulässige Hypothese. Klar ist, dass ein tatsächlicher Bedarf nicht wegen einer Hypothese ausgeschlossen werden darf. Bei der Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts handelt es sich aber nur um „Ausblendung“ eines Konkurrenzbedarfs zur Ermittlung des konkreten tatsächlichen Bedarfs. Dieser muss sodann gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend, oder deckungsgleich sein. Eine Betrachtung der Bedarfsseite entspricht auch der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. In dem vom Bundesverwaltungsgerichts entschiedenen Fall, in dem es um die Leistungsansprüche des Hilfeempfängers selbst ging, wurde als Beispielsfall derartiger Konkurrenz die Heimerziehung nach Kinder- und Jugendhilferecht mit der Eingliederungshilfe wegen geistiger Behinderung in einem Heim nach Sozialhilferecht ausdrücklich benannt. Damit wird deutlich, dass maßgeblich ein Vergleich der Seiten des konkreten tatsächlichen Bedarfs und der zur Bedarfsdeckung notwendigen und geeigneten Maßnahmen ist, der dem Maßstab der Gleichheit, der Gleichartigkeit etc. im genannten Sinne genügen muss. Die von dem Bundesverwaltungsgericht gewählten Formulierungen „gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent“ legen auch nahe, dass auch ein „Überschneiden“ in einem qualifizierten weitergehenden Sinn zu verstehen ist. Insoweit verbietet sich die in erster Linie - auch unter Hinweis auf die o.g. Rechtsprechung des BayVGH vom 9.6.2005, a.a.O. - angeführte offenbare Sichtweise des Klägers, dass ein Bedarf an Jugendhilfe nur mit einem irgendwie gearteten, auf geistiger beziehungsweise körperlicher Behinderung beruhenden begründeten Bedarf an Sozialhilfe nach BSHG SGB XII zusammentreffen müsse, um nach § 10 Abs. 4 SGB VIII den Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers auszulösen und hier einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X zu begründen.

Ist aufgrund der bei dem Hilfeempfänger vorhandenen geistigen Behinderung konkret keine Unterbringung in einem Heim erforderlich, entsteht auf der Bedarfsseite beziehungsweise Anspruchsseite keine Konkurrenzsituation, die die Vor- und Nachrangregel des § 10 Abs. 4 SGB VIII eingreifen ließe.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, ein derartiger Bedarf bestehe mit Blick auf die Behinderung des Hilfeempfängers nicht, nicht ernstlich zu beanstanden.

Aus der von ihm zu Art und Schwere der Behinderung des Hilfeempfängers angeführten Unterrichtung in einer Sonderschule im Zusammenhang mit der festgestellten leichten Intelligenzminderung (IQ kleiner 70) ergibt sich nicht, dass eine behinderungsbedingte stationäre Heimpflege erforderlich wäre

vgl. hierzu OVG Münster, Urteil vom 20.2.2002 – 12 A 5322/00 -, zitiert nach Juris, wonach unter Hinweis auf entsprechende Fachliteratur bei IQ-Werten zwischen 55 und 69 von einer leichten geistigen Retardierung auszugehen ist und der daraus folgenden Lernbehinderung mit einer Ausbildung in Sonderschulen mit kleinen Klassen begegnet werden kann, die in der Regel ein einigermaßen selbständiges Leben ermöglichen soll.

Nach den Feststellungen des von ihm weiter benannten Hilfeplans vom 21.4.2005 heißt es – entgegen den Aussagen des Klägers über den erstmaligen Lernwillen des Hilfeempfängers – unter Ziffer 2.: „In der Schule gehört er nach wie vor zu den Besten. Er hat auch etwas lesen gelernt. Markus ist in Familie, Schule und Nachbarschaft gut integriert.“ Dem Bericht der Krankenanstalt Mutterhaus der Borromäerinnen Trier vom 27.1.2005 über eine Untersuchung in der dortigen Kinder- und Jugendpsychiatrie im Jahr 2004, lässt sich entnehmen, dass der Hilfeempfänger lieber schreibe als rechne und über eine deutliche kognitive Minderbegabung verfüge, die bei den schulischen Anforderungen berücksichtigt werden müsse. Daneben bestünden eine chronische Arthritis und nächtliche Einnässungsprobleme. Aus der in der sozialmedizinischen Stellungnahme vom 28.9.2005 in Bezug genommene Stellungnahme des Klägers vom 5.9.2005 ergibt sich dass ein erhöhter pflegerischer Aufwand (Hilfestellungen beim Essen, Anziehen und Schuhe binden, Lerntraining) notwendig ist.

Nach der Fortschreibung des Hilfeplans vom 3.4.2006 macht der Hilfeempfänger laut Ziffer 4 wenig Forschritte im Lesen und Schreiben und stagniert seine kognitive Entwicklung. Unter Ziffer 8 wird von einer mit wachsendem Alter zunehmenden Belastungssituation gesprochen, der Hilfeempfänger sei jedoch noch gut integriert in seiner Pflegestelle (Pflegenest), Nachbarschaft und Schule.

Auch hieraus lässt sich aus Sicht des Senats nicht ableiten, dass unabhängig von dem tatsächlichen Erfordernis einer Jugendhilfemaßnahme zur Beseitigung des Erziehungs- und Betreuungsdefizits der Herkunftsfamilie Art und Schwere der geistigen und körperlichen Behinderung und der konkreten Auffälligkeiten seine vollstationäre Unterbringung in einem Heim erforderten.

Soweit der Kläger geltend macht, der Hilfeempfänger werde lebenslang nicht selbständig leben können und Hilfe brauchen sowie nach der Schule in eine beschützte Werkstatt wechseln müssen, ist dies vorliegend (noch) nicht maßgeblich, sondern gegebenenfalls bei einer eventuell künftigen Entscheidung nach § 41 SGB VIII über eine Hilfe für junge Volljährige zu berücksichtigen

vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Münster, Beschluss vom 20.2.1997 – 16 B 3118/96 -, FEVS 47, 505 f.

Im Übrigen ergibt sich aus § 34 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII, dass Erziehungshilfe auf eine auf längere Zeit angelegte Hilfe bieten kann beziehungsweise soll. So heißt es in der Begründung hierzu

vgl. BT-Ds 12/2866, S. 17: „Die bisher in den Nummern 1 bis 3 geregelten Alternativen der Heimerziehung und sonstigen betreuten Wohnform gehen davon aus, dass diese Hilfeform immer nur kurzfristig, nämlich entweder im Hinblick auf die Rückkehr des Kindes oder Jugendlichen in die Familie, die Erziehung in einer anderen Familie oder die Verselbständigung des Jugendlichen in Betracht kommt. Nicht selten leben jedoch Kinder und Jugendliche auf längere Zeit in Heimen oder sonstigen betreuten Wohnformen, da die vorher genannten Alternativen für sie nicht in Betracht kommen. Im Hinblick auf die deutliche Verbesserung der Erziehungsbedingungen in Heimen und die Spannungsbreite der Betreuungsformen (von eingruppigen Kleinheimen über größere dezentralisierte Einrichtungen mit familienähnlichen Wohngruppen bis hin zu Kinder- und Jugenddörfern) handelt es sich auch insoweit um eine für die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen förderliche Form der Erziehungshilfe. Diesem Anliegen wird durch die Neuformulierung der Nummer 3 Rechnung getragen.“

Ausreichend zur Annahme einer (fortwirkenden) Jugendhilfemaßnahme ist jede Aussicht auf eine spürbare Verbesserung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung.

Hiervon kann aufgrund der vorliegenden Berichte und Stellungnahmen ausgegangen werden, da ein Scheitern der Maßnahmen zur Ausgleichung des bei dem Hilfeempfänger gegebenen Erziehungs- und Betreuungsdefizits derzeit nicht ersichtlich ist.

Die von dem Kläger zur Beseitigung der Notlage des Hilfeempfängers getroffene Jugendhilfemaßnahme der Heimpflege i.S.d. § 34 SGB VIII stellt sich daher aus Sicht des Senats nach wie vor als notwendige und geeignete Maßnahme dar, mit der keine im Verständnis der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vergleichbaren erforderlichen Maßnahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe konkurrieren.

Von einer Betrachtung nach konkretem Bedarf und nach Ursache (Kausalität) und Zweck der von dem Hilfeempfänger beanspruchten und ihm gewährten Leistung zu Abgrenzung und Vergleich der Leistungsarten geht auch das OVG Münster

vgl. hierzu Entscheidungen vom 30.4.2004 – 12 B 308/04 – zitiert nach Juris und vom 4.4.1995 – 16 A 3115/94

aus. Nach den Feststellungen des OVG Münster in der erstgenannten Entscheidung ist, wenn die Aufnahme des Hilfeempfängers in einer Pflegefamilie oder in einem Heim dadurch notwendig wird, dass das Elternhaus (dem durch die Behinderung) erschwerten Erziehungsauftrag nicht gewachsen ist oder sich die Eltern als unfähig erwiesen beziehungsweise für unfähig erklärt haben, dem Kind Unterhalt zu gewähren sowie für das Kind zu sorgen, es zu betreuen und zu erziehen, die erforderliche und gewährte Hilfe nach Ursache und Zweck nicht als behindertengerechte Betreuung mit dem Ziel der Eingliederung (Eingliederungshilfe), sondern als Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) oder Heimerziehung (§§ 27, 34 SGB VIII) zu qualifizieren. Entscheidend ist nach Auffassung des OVG Münster, der sich der Senat anschließt, nicht etwa der anspruchsvolle Pflegeaufwand, der eventuell auch auf andere Weise – etwa durch einen ambulanten Pflegedienst - gedeckt werden könnte, sondern das bestehende Erziehungs- und Betreuungsdefizit der Eltern.

Das Verwaltungsgericht hat daher auch aus Sicht des Senats zu Recht berücksichtigt, dass die Unterbringung des Hilfeempfängers in Heimpflege nach § 34 SGB VIII dadurch veranlasst war, dass er nicht von seinen Eltern erzogen werden konnte und deshalb eine Unterbringung außerhalb der Herkunftsfamilie erforderlich war und eine solche mit Blick auf das (dauerhaft) bestehende Erziehungs- und Betreuungsdefizit weiterhin ist.

Nach allem stellt sich das Verbleiben des Hilfeempfängers bei der bisherigen Pflegestelle im hier streitigen Zeitraum noch als eine durch einen erzieherischen Bedarf veranlasste, fortwirkende Maßnahme dar, die, da in ihrer Art vergleichbare Maßnahmen nach BSHG beziehungsweise SGB XII im Sinne der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkret nicht erforderlich sind, die Annahme einer vorrangigen Leistung der Jugendhilfe gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII rechtfertigt.

2. Eine Grundsatzbedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist gleichfalls nicht gegeben.

Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet der Kläger zunächst die Frage, ob nach der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.9.1999, a.a.O., beim Vor- und Nachrang zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe darauf abgestellt werden könnte, ob die erzieherischen Komponenten dominierten und ob ein Elternhaus mit üblichen Erziehungsfähigkeiten die Betreuung selbst leisten könnte. Vorstehend wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits ausgeführt, dass das Kriterium der „Dominanz“ beziehungsweise des Schwerpunktes der konkurrierenden Leistungen nach Jugend- und Sozialhilferecht nicht zur Frage des Eingreifens der Vor- und Nachrangregelung des § 10 Abs. 4 SGB VIII heranzuziehen ist und auch erstinstanzlich nicht allein tragend herangezogen wurde. Entsprechend den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts ist zur Vergleichbarkeit der beiden Leistungen, die erst ein Konkurrenzverhältnis im Sinne der Vor- und Nachrangregel des § 10 Abs. 4 SGB VIII auslöst, der jeweilige konkrete Bedarf an Jugend- und an Sozialhilfe zu ermitteln. Wesentlich und tragfähig ist nach dem Gesagten, dass sich – in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht - nach derzeitigem Stand ein aufgrund der geistigen und körperlichen Behinderung des Hilfeempfängers ausgelöster Bedarf an stationärer sozialhilferechtlicher Eingliederungshilfe in einem Heim nicht feststellen lässt. Auf die von dem Kläger weiter als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob der Vorrang der Sozialhilfe prinzipiell eine wesentliche geistige Behinderung erfordert, kommt es danach nicht an, da maßgeblich für die Annahme einer Konkurrenzsituation im Sinne des § 10 Abs. 4 SGB VIII allein der aufgrund der Gesamtumstände zu ermittelnde konkrete Bedarf ist.

3. Schließlich greift auch die erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht. Deren erfolgreiches Geltendmachen verlangt die Darlegung eines in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts divergierenden Rechtssatzes zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des dem Verwaltungsgericht „übergeordneten“ Oberverwaltungsgerichts,

hierzu etwa Beschluss des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17.2.2006 – 3 Q 44/05 – m.w.N..

Einen von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes abweichenden Rechtssatz hat der Kläger indes nicht formuliert. Nach seiner Auffassung weicht das erstinstanzliche Urteil von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.9.1999 – 5 C 26/98 - ab. Auch unter Berücksichtigung seiner Ausführungen in den beiden zuvor erwähnten Zulassungsgründen ist dies bereits nicht genügend. Ungeachtet dessen ergibt sich aus Vorstehendem zugleich, dass die behauptete Divergenz der Sache nach nicht vorliegt.

Nach allem ist das Zulassungsbegehren des Klägers mit der Kostenfolge aus dem § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 11. Juli 2007 - 3 Q 104/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 11. Juli 2007 - 3 Q 104/06

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 11. Juli 2007 - 3 Q 104/06 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 27 Hilfe zur Erziehung


(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe f

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 104 Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers


(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 102 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers


(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorle

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen


(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch ents

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 41 Hilfe für junge Volljährige


(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 33 Vollzeitpflege


Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kind

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform


Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwi

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 11. Juli 2007 - 3 Q 104/06 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 11. Juli 2007 - 3 Q 104/06 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 17. Feb. 2006 - 3 Q 44/05

bei uns veröffentlicht am 17.02.2006

Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. März 2005 – 4 K 117/03 – wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens mit A
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 11. Juli 2007 - 3 Q 104/06.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2014 - 12 ZB 12.715

bei uns veröffentlicht am 24.02.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 178.737,66 Euro festgesetzt. Gründe I.

Referenzen

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. März 2005 – 4 K 117/03 – wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, trägt der Beklagte.

Gründe

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil, durch das er verpflichtet wurde, auch die Kosten der Unterbringung und Betreuung der Tochter der Klägerin zu 1), mithin der Klägerin zu 2) im W. für die Zeit vom 4.11.2001 bis 4.9.2002 in Höhe von 21.221,47 Euro als ganzheitliche Mutter-Kind-Hilfe zu tragen, bleibt erfolglos.

Keiner der von dem Beklagten genannten Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO liegen vor bzw. sind i.S.d. § 124 a Abs. 4 VwGO hinreichend dargelegt.

1. Was die geltend gemachten ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) anbelangt, lassen die Ausführungen des Beklagten die erforderliche konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit den tragenden erstinstanzlichen Urteilsgründen

hierzu etwa Beschluss des ersten Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2.5.2003 – 1 Q 7/03 – m.w.N.

vermissen.

Das Verwaltungsgericht hat im einzelnen ausführlich – und auch aus Sicht des Senats zutreffend – dargelegt, dass ein hinreichend konkretisierter Antrag auf die Übernahme der Kosten einer ganzheitlichen Mutter- und Kindhilfe i.S.d. § 19 SGB VIII vorgelegen habe, diese Hilfe geeignet und erforderlich gewesen sei und dass hierfür – auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 29.1.2004 – 5 C 9/03 – der Beklagte als (Ausgangs-)Jugendhilfeträger i.S.d. § 86 b Abs. 3 SGB VIII zugunsten der Klägerin zu 1), der er eine Hilfe nach den §§ 27, 34 KJHG i.V.m. § 86 Abs. 1 S. 1 SGB VIII zuerkannt habe, die aber von dem Anspruch nach § 19 SGB VIII verdrängt werde, zuständig gewesen sei.

Hiergegen wendet der Beklagte als ernstliche Richtigkeitszweifel – lediglich – ein, die von den Klägerinnen in Anspruch genommene Einrichtung habe nie pädagogische Gesichtspunkte vorgetragen, die eine Hilfegewährung nach § 19 SGB VIII gerechtfertigt hätten und das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, den (in dem Schriftsatz vom 3.3.2005) für einen Verzicht der Mutter-Kind-Einrichtung auf Kostenregulierung benannten Zeugen einzuvernehmen. Beide Einwände genügen offenkundig nicht dem Darlegungserfordernis ernstlicher Richtigkeitszweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nach dem oben genannten Maßstab im Sinne einer Sichtung und Durchdringung des Streitstoffs

hierzu etwa auch Beschluss des 9. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19.6.1998 – 9 V 11/98 –.

2. Soweit man letzteren Einwand als Geltendmachen eines Verfahrensmangels, d.h. eines Gehörsverstoßes wegen unterlassener Beweiserhebung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auslegen wollte, ist darauf zu verweisen, dass eine anwaltlich vertretene Partei sich auf derartiges grundsätzlich berufen nicht kann, wenn sie es selbst versäumt hat, in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen

hierzu etwa Beschluss des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6.2.2003 – 2 Q 17/02 – m.w.N..

Ein Fall, dass sich – auch ohne förmliche Beantragung (§ 86 Abs. 2 VwGO) - eine Beweisaufnahme dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen,

hierzu etwa BverwG, Beschluss vom 8.7.1998 – 4 B 38.98 -

liegt nicht vor. Im übrigen fehlt es – worauf die Klägerinnen zutreffend hinweisen – an der erforderlichen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des von dem Zeugen angeblich zu bezeugenden Kostenregulierungsverzichts, denn das Verwaltungsgericht ist – nach Einholung einer den von dem Beklagten behaupteten Kostenverzicht verneinenden schriftlichen Stellungnahme der Heimleiterin – der Beweisanregung auch deshalb mit der Begründung nicht gefolgt, dass es einem beachtlichen Kostenverzicht bereits an der erforderlichen Form eines Erlassvertrages ermangelte.

3. Der Zulassungsgrund tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht hinreichend, sondern lediglich pauschal vom Beklagten begründet und liegt nicht vor. Der vage Hinweis auf das Fehlen einschlägiger Gerichtsentscheidungen zur Auslegung der Bestimmungen des § 86 b Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 86 Abs. 6 SGB VIII sowie der erst nach Ende der Begründungsfrist eingegangene Verweis ein Gutachten des DIJUF, Heft 3/2005 zur Abgrenzung der Hilfen nach § 19 SGB VIII und nach den §§ 27, 34 SGB VIII genügen hierzu offenkundig nicht; ebenso wenig der Vortrag, dass der gewöhnliche Aufenthaltsort der Klägerin zu 1) gewechselt habe. Nach den erstinstanzlichen Ausführungen unter ausführlicher Würdigung der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, denen sich der Senat vollinhaltlich anschließt, kommt es bei Leistungen nach § 19 SGB VIII auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort i.S.d. § 86 Abs. 1 SGB VIII vor Beginn der Maßnahme im Sinne einer Gesamtbetrachtung der Jugendhilfemaßnahme an, der nicht durch zeitweilige Aufnahme des Jugendlichen bei Pflegepersonen oder stationäre Unterbringung und eine „Zwischenzuständigkeit“ des Beigeladenen nach § 86 Abs. 6 SGB VIII unterbrochen wird; der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter der Klägerin zu 1) war aber im Bereich des Beklagten gegeben – wie von diesem im Schreiben vom 9.11.2000 anerkannt -, so dass sich dessen Zuständigkeit perpetuierte.

4. Eine Frage von Grundsatzbedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist in dem Zulassungsvorbringen des Beklagten gleichfalls nicht bezeichnet; er beschränkt sich vielmehr darauf, darzulegen, er sei an einer grundsätzlichen Entscheidung interessiert, da „ähnliche Fälle“ bei ihm häufig aufträten. Dies genügt nicht. Erforderlich wäre die Formulierung einer abstrakten entscheidungserheblichen klärungsbedürftigen Frage rechtlicher oder tatsächlicher Bedeutung. Abgesehen von diesem Formmangel lassen sich die vorliegenden Rechtsfragen – wie geschehen – aus dem Gesetz beantworten und bedürfen nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens.

5. Schließlich greift auch die erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht. Deren erfolgreiches Geltendmachen verlangt die Darlegung eines in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts divergierenden Rechtssatzes zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des dem Verwaltungsgericht „übergeordneten“ Oberverwaltungsgerichts,

hierzu etwa Beschluss des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.10.1997 – 1 Q 12/97 – m.w.N..

Einen von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes abweichenden Rechtssatz hat der Beklagte nicht formuliert. Nach seiner Auffassung weicht das erstinstanzliche Urteil erkennbar von dem Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.1.2004 – 5 C 9/03 - insoweit ab, als das erkennende Urteil nur die Leitsätze berücksichtige, nicht aber die ausführliche Begründung im erforderlichen Umfang. Nach der Rechtsprechung anderer Obergerichte wie des OVG Nordrhein-Westfalen sei bei der Gewährung von Hilfe nach § 19 SGB VIII von einem Neubeginn der Leistung auszugehen und die örtliche Zuständigkeit neu zu bestimmen. Dieses Vorbringen genügt bereits nicht den o.g. formalen Anforderungen und überzeugt auch nicht in der Sache, denn das Verwaltungsgericht hat die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend interpretiert und zutreffende oder zumindest vertretbare Schlussfolgerungen gezogen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung insbesondere dargelegt, dass eine nach § 86 Abs. 6 SGB VIII begründete Zuständigkeit mit dem Ende des Aufenthalts bei den Pflegeeltern ende und dass § 86 Abs. 6 SGB VIII keine Regelung enthalte, wonach eine nach § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII begründete örtliche Zuständigkeit fortwirke. Danach sei die Zuständigkeit in Anwendung der §§ 86 Abs. 1 bis 5 und 7 SGB VIII neu zu bestimmen, wobei der Begriff „vor Beginn der Leistung“ auszulegen sei. Für den Begriff „Leistung“ im Sinne der Zuständigkeitsregelungen sei eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen zu Grunde zu legen, die zur Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlich seien, maßgeblich sei die Kontinuität einer bedarfsgerechten Hilfegewährung im Rahmen einer in aller Regel auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfegewährung. Diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung ausdrücklich zugrunde gelegt und insoweit nur eine „Zwischenzuständigkeit“ des Beigeladenen, in dessen Bereich die Klägerinnen bei Pflegeeltern gewohnt hatten, angenommen.

Auf andere obergerichtliche Rechtsprechung (des von dem Beklagten zitierten OVG Nordrhein-Westfalen) zu den §§ 86, 86 a und b SGB VIII kommt es demnach nicht an.

Nach allem ist das Zulassungsbegehren des Beklagten mit der Kostenfolge aus den §§ 188 S. 1, 154 Abs. 2 und 3 VwGO zurückzuweisen; zu einem Kostenausspruch zugunsten des Beigeladenen bestand keine Veranlassung.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.