Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 14. Apr. 2014 - 3 K 13.870

bei uns veröffentlicht am14.04.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten, die er für die Unterbringung des Leistungsberechtigten in der Pflegefamilie in der Zeit vom 16.05.2013 bis 13.12.2013 erbracht hat, in Höhe von insgesamt 3.075,00 EUR.

Der geistig behinderte Leistungsberechtigte, geb. ... lebt seit 2005 bei seinen Großeltern väterlicherseits (Pflegeeltern). Die Herausnahme aus der Herkunftsfamilie war wegen der Drogenabhängigkeit der leiblichen Eltern notwendig; sie waren nicht in der Lage, für den Leistungsberechtigten adäquat und verantwortlich zu sorgen. Die Pflegeeltern teilen sich das Sorgerecht mit der leiblichen Mutter. Der nicht sorgeberechtigte Vater war stationär in der Nervenklinik untergebracht.

Der gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 29.07.2004 antragsberechtigte Beklagte, Kreisjugendamt, beantragte mit Schreiben vom 25.05.2012 beim Beklagten (Fachbereich Jugend und Familie, wirtschaftliche Jugendhilfe) geeignete Sozialleistungen, da sich die Großeltern mittlerweile nicht mehr in der Lage sähen, die Betreuung und Versorgung ihres geistig behinderten Enkels unentgeltlich zu leisten. Beigelegt war ein sonderpädagogisches Gutachten zur Aufnahme des Enkels in die Schulvorbereitende Einrichtung vom 05.07.2005. Darin war u. a. ein IQ von 52 ermittelt worden.

Diesen Antrag leitete der Beklagte mit Schreiben vom 30.05.2012 an den Kläger zur selbstständigen Bearbeitung weiter. Der Kläger lehnte zunächst mit Schreiben vom 12.06., 26.06. und 16.07.2012 die Hilfeleistung ab, weil keine Teilhabeleistung, sondern nur Geldleistungen beantragt seien.

Dagegen erhob der Pfleger des Leistungsberechtigten mit Schreiben vom 30.07.2012 Widerspruch. Der Widerspruch hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberfranken vom 23.01.2013). Zur Begründung ist ausgeführt, dass es sich bei dem Schreiben des Klägers vom 16.07.2012 um keinen Verwaltungsakt gehandelt habe.

Das Sozialgericht Bayreuth verpflichtete den Kläger im Rahmen eines Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 02.07.2013, in der Zeit vom 16.05.2013 bis 31.05.2013 vorläufig Leistungen in Höhe von 205,00 EUR und vom 01.06. bis 31.12.2013 in Höhe von 410,00 EUR - längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens - zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung am 16.05.2013 in der vom Beklagten beim Sozialgericht Bayreuth erhobenen Klage vom 25.02.2013 wurde vorgetragen, dass der Leistungsberechtigte vom Kläger Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung an Schultagen in der Tagesstätte gewährt und die Großeltern Pflegegeld nach Stufe I erhalten. Der Kindsvater, derzeit untergebracht in der Nervenklinik, zahle aktuell 309 EUR Unterhalt.

Der Kläger gewährte dem Leistungsberechtigten daraufhin mit Bescheid vom 09.07.2013 Leistungen entsprechend dem o.g. Beschluss des Sozialgerichts.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 09.07.2013 beim Beklagten Kostenerstattung für den Bewilligungszeitraum vom 16.05.2013 bis 31.12.2013. Der Kläger sei als Jugendhilfeträger zur Leistung nach dem SGB VIII verpflichtet, während es an einem gleichartigen Anspruch nach dem SGB XII fehle.

Mit Schriftsatz vom 22.11.2013, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 03.12.2013, erhob der Kläger Klage. Er beantragt:

Der Beklagte wird verpflichtet, die in der Zeit vom 16.05.2013 bis 31.12.2013 entstandenen Kosten der Vollzeitpflege in der Pflegefamilie ... in Höhe von 3.075,00 EUR zu erstatten.

Der Leistungsberechtigte zähle zum Personenkreis des § 53 SGB XII und sei in seiner Fähigkeit zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft eingeschränkt. Er habe deshalb grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 54 ff SGB XII. Die Voraussetzungen für Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Unterbringung in einer Pflegefamilie lägen allerdings nicht vor. Gemäß § 54 Abs. 3 SGB XII sei zwar auch die Betreuung in einer Pflegefamilie eine Leistung der Eingliederungshilfe, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Vorliegend sei allerdings der Tatbestand der Vermeidung des Aufenthalts in einer Einrichtung der Behindertenhilfe nicht gegeben. Eine Unterbringung in einer solchen Einrichtung sei zu keiner Zeit notwendig gewesen und könne deshalb auch nicht beendet werden; es werde auch konkret eine solche vollstationäre Betreuung nicht vermieden. Aus diesem Grund sei auch kein Vorrang- bzw. Nachrangverhältnis von Ansprüchen nach dem SGB VIII und SGB XII gegeben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der vom Kläger vorgebrachten Rechtsauffassung werde widersprochen. Es wurde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2013, Az. 5 C 30.12, sowie auf das Gutachten des Deutschen Vereins vom 02.10.2013 Bezug genommen.

Der Kläger erwiderte, dass in dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts lediglich über die Wahrung des Interessengrundsatzes zu entscheiden gewesen sei. Ob tatsächlich ein Anspruch auf Eingliederungshilfe in der streitgegenständlichen Form bestanden habe, sei nicht entschieden worden. Auch unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt grundsätzlich von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegen habe. Bei den Pflegeeltern handele es sich um Verwandte 2.Grades. Sie seien zweifellos für die Funktion von Pflegeeltern sehr gut geeignet gewesen seien. Sie hätten auch keiner Erlaubnis zur Vollzeitpflege bedurft. Sie hätten allerdings mehrfach betont, dass die Betreuung in der bestehenden Form keinesfalls verändert werden solle. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 16.05.2013 geltend gemachte Bedarf würde keinesfalls eine stationäre Unterbringung rechtfertigen. Es handele sich um eine rein durch Jugendhilfetatbestände generierte Vollzeitpflege im Sinne des § 33 SGB VIII.

Die Beteiligten wurden zum Erlass eines Gerichtsbescheids angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der geleisteten Aufwendungen in Höhe von 3.075,00 EUR.

1. Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX erstattet ein Rehabilitationsträger einem anderen Rehabilitationsträger, der Leistungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX erbracht hat, seine Aufwendungen, wenn nach Bewilligung der Leistung festgestellt wird, dass der andere Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist. Stellt der zweitangegangene Rehabilitationsträger (hier der Kläger) fest, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistungen zuständig ist, gewährt ihm § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften (wie ein vorläufig leistender Leistungsträger; vgl. BSG, Urt. v. 26.06.2007, Az. B 1 KR 34/06 R). Für diesen speziellen Fall geht § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX als Spezialvorschrift den allgemeinen Regelungen über die Kostenerstattung zwischen Leistungsträgern (§§ 102 bis 105 SGB X) vor. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte sind Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 SGB IX).

Die Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch sind nicht gegeben, weil der Kläger selbst zuständiger Träger (im Sinne von § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX) für die erbrachte Leistung (Unterbringung in einer Pflegefamilie) ist.

Ein Kostenerstattungsanspruch ist damit nicht gegeben, selbst wenn neben dem Kläger u.U. auch der Beklagte nach § 35a SGB VIII zur Leistung der vom Kläger bewilligten Leistungen der Eingliederungshilfe verpflichtet gewesen sein sollte; denn Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII gehen Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII unstreitig vor (siehe dazu unten Nr. 1.2.).

1.1. Der Kläger war und ist dem Leistungsberechtigten gegenüber gemäß § 53 ff SGB XII zur Leistung verpflichtet.

Das Gericht hat keine Zweifel und es ist zwischen den Beteiligten auch unstrittig, dass der Leistungsberechtigte zum Personenkreis des § 53 SGB XII zählt.

Gemäß § 54 Abs. 4 SGB XII umfasst eine Leistung der Eingliederungshilfe auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Da vorliegend die Großeltern die Pflege übernommen haben, bedürfen sie gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII keiner besonderen Erlaubnis nach § 44 SGB VIII.

Das Gericht hat entgegen der Auffassung des Klägers keine Zweifel, dass im vorliegenden Fall die Leistungsvoraussetzungen nach § 54 Abs. 3 SGB XIII gegeben sind.

§ 54 Abs. 3 SGB XII erweitert seit dem 05.08.2009 den Leistungsumfang der Eingliederungshilfe für behinderte Kinder und Jugendliche auf deren Unterbringung in einer Pflegefamilie. In der Gesetzesbegründung ist ausgeführt, dass das SGB XII, anders als das SGB VIII, „keine Regelung über die Vollzeitpflege in Pflegefamilien“ enthalte, und dies in der Praxis dazu führe, „dass seelisch behinderte Kinder oftmals in Pflegefamilien aufgenommen würden, während körperlich und geistig behinderte Kinder in der Regel in vollstationären Einrichtungen betreut werden.“ Es sei zu Zuständigkeitsschwierigkeiten zulasten des behinderten Kindes gekommen. Nach dem Gesetzeszweck sollte mit dieser Regelung neben der bis dato bevorzugten Unterbringung von geistig behinderten Kindern in stationären Einrichtungen auch deren Unterbringung in Pflegefamilien ermöglicht werden, wenn es dem Wohle der betroffenen Kinder entspricht. Es sollte erreicht werden, dass auch diese Möglichkeit der Unterbringung als Alternative zur vollstationären Betreuung in Anspruch genommen wird, wenn es dem Wohle des Kindes dient (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus - Bundestagsdrucksache 16/13417 - vom 17.06.2009, S. 6). Der Gesetzgeber passte deshalb ausdrücklich auch die finanzielle Belastung von Eltern entsprechend an, um eine Bevorzugung der stationären Betreuung aus finanziellen Erwägungen der Eltern zu vermeiden.

Damit kann die Regelung in § 54 Abs. 3 SGB XII nur so verstanden werden, dass anstelle der Unterbringung in einer stationären Einrichtung auch eine Unterbringung in einer Pflegefamilie erfolgen kann, wenn die Voraussetzungen für eine stationäre Unterbringung vorliegen. Beide Unterbringungsmöglichkeiten sollten gleichberechtigt nebeneinander ermöglicht werden. Mit der Wortwahl in § 54 Abs. 3 SGB XII („soweit dadurch der Aufenthalt in vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden …. werden kann.“) wollte der Gesetzgeber offensichtlich nur ausdrücken, dass für die Unterbringung in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe und in einer Pflegefamilie die gleichen Voraussetzungen gelten. Denn sollte das Kind nicht in einer Pflegefamilie untergebracht werden können, dann kann es nach dem Willen des Gesetzgebers gleichwertig in einer entsprechenden vollstationären Einrichtung untergebracht werden.

Dass die Voraussetzungen auch für eine Unterbringung des Leistungsberechtigten in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vorliegen bzw. vorlagen, ist nicht zweifelhaft und wird vom Kläger auch nicht ernsthaft bestritten. Da eine Rückkehr des Leistungsberechtigten zu seiner Mutter wegen deren Drogenabhängigkeit nicht möglich ist, wäre - wenn die Pflegeltern nicht mehr bereit wären, den Leistungsberechtigten zu betreuen - die Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung die einzige Alternative.

Dass die seinerzeit erfolgte Unterbringung bei der Großmutter wegen des Erziehungsdefizits der leiblichen Mutter erfolgte, ist unerheblich, denn maßgeblich ist im Rahmen des § 54 Abs. 3 SGB XII lediglich, dass zumindest auch ein behinderungsbedingter Bedarf wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung zu decken ist. Das ist hier der Fall. Auf die Gründe des Bedarfs - hier Ausfall elterlicher Betreuungsleistungen - kommt es dagegen nicht an (vgl. BayVGH, B.v. 24.02.2014 - 12 ZB 12.715 - Rn. 34, juris).

Nicht notwendig ist bei dieser Betrachtung, dass eine Aufnahme in eine stationäre Einrichtung konkret angedacht wird oder wurde. Vielmehr ist dem Zweck der genannten Vorschrift zu entnehmen, dass Fallgestaltungen, bei denen aufgrund einer Prognose festgestellt werden kann, dass durch die Pflegeeltern der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung „abstrakt“ verhindert werden kann, ebenfalls erfasst sind.

Der Einwand des Klägers, seine Leistungspflicht bestehe (nur deshalb) nicht, weil - wegen der nach wie vor vorhandenen und bewundernswerten Aufnahmebereitschaft der Pflegeeltern - die Unterbringung des Leistungsberechtigten nicht der Vermeidung eines stationären Aufenthaltes diene, geht damit vollständig am Gesetzeszweck vorbei. Andere Alternativen als die Unterbringung des Leistungsberechtigten entweder in der Pflegefamilie oder in einer stationären Einrichtung (für beide Unterbringungsmöglichkeiten ist der Kläger zuständig) hat der Kläger jedenfalls nicht benannt, so dass auch deshalb nicht ersichtlich ist, warum die Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 SGB XII nicht gegeben sein sollen. Soweit der Kläger allgemein mit seinen fiskalischen Interessen und der mangelnden Infrastruktur im Hinblick auf Vollzeitpflegefamilien argumentiert, ist dies unbehelflich, denn wie oben ausgeführt, entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass behinderte Kinder und Jugendliche mit Funktions- und Fähigkeitsbeeinträchtigung in körperlicher oder kognitiver Art in Pflegefamilien betreut werden können, ohne dass es zu einer geteilten Zuständigkeit zwischen Sozial- und Jugendhilfeträgern kommt (vgl. BT - Druck 16/13417, S. 6).

1.2. An dieser Zuständigkeit des Klägers zur Leistung ändert sich auch dann nichts, wenn neben ihm auch der Beklagte zur Leistung verpflichtet sein sollte. Denn nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gehen Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII unstreitig vor. Gleiches ergibt sich im Übrigen auch aus Art. 64 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze - AGSG -. Danach werden Maßnahmen der Eingliederungshilfe durch die Träger der Sozialhilfe nach den Vorschriften des SGB XII gewährt, wenn ein junger Mensch neben einer körperlichen oder geistigen Behinderung, die Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII erfordert, auch eine seelische Behinderung hat, die die gleichen Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII erfordert, oder er von einer solchen Mehrfachbehinderung bedroht ist.

Der Anwendungsbereich der Konkurrenznormen des § 10 Abs. 4 SGB VIII und Art. 64 AGSG wäre bei einer Leistungsverpflichtung des Beklagten nach dem SGB VIII eröffnet. Denn dann hätte der Hilfeempfänger zwei miteinander konkurrierende, auf dieselbe Leistung (Unterbringung in einer Pflegefamilie) gerichtete Ansprüche sowohl nach dem SGB VIII als auch nach dem SGB XII (§ 33 SGB VIII: Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege in einer anderen Familie, sowie § 54 Abs. 3 SGB XII: Eingliederungshilfe als Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie).

Nachdem der Kläger für die von ihm gewährten Leistungen als überörtlicher Sozialhilfeträger selbst (zumindest vorrangig) zuständig war, hat er keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Beklagten.

2. Da die Klage erfolglos bleibt, hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO besteht nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern (§ 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 14 Leistender Rehabilitationsträger


(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen um

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(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und2. daher ihre Teilhabe am Leben in d

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 102 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers


(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorle

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 6 Rehabilitationsträger


(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein: 1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,3. die Träger der gesetzlichen

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen


(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch ents

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 33 Vollzeitpflege


Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kind

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 44 Erlaubnis zur Vollzeitpflege


(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen 1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingl

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2014 - 12 ZB 12.715

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 178.737,66 Euro festgesetzt. Gründe I.
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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Nov. 2017 - L 8 SO 284/16

bei uns veröffentlicht am 16.11.2017

Tenor I. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 5. Mai 2015, S 11 SO 99/12 ES, wird in Ziffer 1 aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt wurde, dem Kläger die verauslagten Kosten für den Beigeladenen A. in der Zeit vom 01.01.200

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Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
2.
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,
3.
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
4.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
5.
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
6.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie
7.
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 178.737,66 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten als Jugendhilfe- bzw. Sozialhilfeträger über die Erstattung der Kosten für die Heimunterbringung der 2002 geborenen N. K. zwischen August 2008 und Dezember 2010.

Nachdem N. K. im Säuglingsalter zweimal wegen einer Schädelfraktur stationär behandelt werden musste, brachte der Beklagte das Kind ab 20. März 2003 in einer Pflegefamilie unter und bewilligte mit Bescheid vom 24. März 2003 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege. Aufgrund erheblicher Schwierigkeiten in der Pflegefamilie wie auch im Kindergarten wurde N. K. in der Zeit vom 14. November 2004 bis 24. Februar 2006 ambulant in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R. behandelt. Letzteres stellte daraufhin am 18. Februar 2006 die Diagnose, dass bei N. K. eine Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung (F 94.2 nach ICD 10) und eine vermutete Sprachentwicklungsverzögerung vorliege. Die Intelligenzdiagnostik sei noch nicht abgeschlossen, es bestehe jedoch der Verdacht auf eine im Grenzbereich zur Lernbehinderung liegende leichte Intelligenzminderung. N. K. habe eine zweifache Schädelfraktur (S 02.0 nach ICD 10) erlitten; eine pädiatrische Abklärung der Ursache der Entwicklungsverzögerung stehe noch aus. N. Ks. leibliche Mutter leide an einer psychischen Störung; hinzu komme eine inadäquate familiäre Kommunikation und aufgrund der Unterbringung in der Pflegefamilie eine abweichende Elternsituation. N. K. benötige ständige Aufsicht und Betreuung. Hinsichtlich der Art der Behinderung bestehe der Verdacht auf eine seelische bzw. drohende seelische Behinderung und auf eine Mehrfachbehinderung, wobei bezogen auf den Hilfebedarf die drohende seelische Behinderung überwiege. Empfohlen werde eine intensive heilpädagogische und therapeutische Förderung und Unterstützung im Alltag im Rahmen eines heilpädagogischen oder therapeutischen Heims. Bei der vorgeschlagenen Maßnahme handele es sich nach kinder- und jugendpsychiatrischer Einschätzung um Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG.

Eine von der gleichen Stelle verfasste weitere Stellungnahme vom 23. Februar 2006 wies im Unterschied zur vorherigen Diagnose eine Einschätzung der Intelligenz „vermutlich im Bereich der Lernbehinderung“ ohne Hinweis auf den noch fehlenden Abschluss der Intelligenzdiagnostik auf. Als Art der Behinderung wurde nunmehr allein eine seelische bzw. drohende seelische Behinderung angegeben; der Hinweis auf das Vorliegen einer Mehrfachbehinderung fehlte. Rechtlich wurde die vorgeschlagene Maßnahme nunmehr sowohl als Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG wie auch als Eingliederungshilfe nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) eingeordnet.

Mit ärztlichem Zeugnis vom 23. Februar 2006, das der Kläger im Rahmen der Bewilligung von Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) eingeholt hatte, stellte das Staatliche Gesundheitsamt R. fest, dass bei N. K. eine Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung, eine Sprachentwicklungsverzögerung und eine Lernbehinderung vorlägen, die zu ausgeprägten Verhaltensschwierigkeiten führten, deren Ende nicht abzusehen sei. N. K. sei daher nicht nur vorübergehend von einer seelischen Behinderung bedroht. Als Maßnahme werde eine vollstationäre Unterbringung in einem heilpädagogischen oder therapeutischen Heim sowie intensive heilpädagogische und therapeutische Förderung und Unterstützung im Alltag vorgeschlagen. Anhaltspunkte dafür, dass überwiegend erzieherische Gründe die vorgeschlagene Maßnahme notwendig machten, bestünden nicht; zusätzlich lägen ungünstige familiäre Verhältnisse vor.

Daraufhin wurde N. K. ab 24. April 2006 in die therapeutische Wohngruppe des T.W.-Hauses, Villa K., aufgenommen und zugleich mit Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 2006 die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege beendet. Im Anschluss übernahm der Kläger als Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Hilfe zum Lebensunterhalt mit Bescheid vom 12. Juni 2006 die Kosten der Unterbringung und Betreuung von N. K. in der therapeutischen Wohngruppe ab dem 24. April 2006 für die Dauer ihrer Notwendigkeit, längstens jedoch vorerst bis 31. Juli 2007. N. K. sei durch eine (gegebenenfalls drohende) Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) nach § 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB XII wesentlich in ihrer Fähigkeit eingeschränkt, an der Gesellschaft teilzuhaben. Dies erfordere Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form von Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu. Daneben seien Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 35 SGB XII einschließlich eines Barbetrags zur persönlichen Verfügung zu gewähren.

Nach einem weiteren, am 21. August 2007 erstellten ärztlichen Bericht des Gesundheitsamts S. lag bei N.K. eine seelische/psychische Behinderung sowie eine körperliche Behinderung in Form einer Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung, einer Entwicklungsverzögerung, Defiziten im sprachlichen Bereich und einer Sehschwäche vor. Die Unterbringung im T.W.-Haus im Rahmen der vollstationären Eingliederungshilfe sei weiterhin notwendig, um die Behinderung und deren Folgen abzumildern. Aufgrund der Entwicklungsverzögerung, der Defizite in der sprachlichen Entwicklung und der Verhaltensauffälligkeiten werde der Besuch der Schulvorbereitenden Einrichtung (SVE) R. sowie eine logopädische Behandlung empfohlen. Nach Aktenlage stehe derzeit die seelische Behinderung von N. im Vordergrund.

Daraufhin verlängerte der Kläger mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 die Kostenübernahme für die vollstationäre Unterbringung von N. K. bis vorerst Schuljahresende 2007/2008. Angesichts der bevorstehenden Einschulung von N. K. in die Förderschule R. beantragten die Erziehungsleiterin des T.W.-Hauses sowie die sorgeberechtigte Mutter von N. K. mit Schreiben vom 28. Mai 2008 zunächst beim Beklagten die Übernahme der Kosten für die Unterbringung ab dem Zeitpunkt der Einschulung im September 2008 im Rahmen der Jugendhilfe. Diesen Antrag leitete das Jugendamt des Beklagten nach § 14 Abs. 1 SGB IX an die Sozialverwaltung des Klägers weiter, die daraufhin erneut ein ärztliches Zeugnis des Gesundheitsamts S. einholte, das nach einer Untersuchung am 4. August 2008 feststellte, dass bei N. K. neben der Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung zusätzlich eine Entwicklungsstörung mit Schwerpunkten in der Visomotorik, dem Lernen und dem Gedächtnis vorliege. N. zeige in diesen Bereichen das Entwicklungsalter eines 3 bis 4-jährigen Kindes. Sie sei daher nicht nur vorübergehend seelisch und geistig wesentlich behindert. Aufgrund der seelischen Behinderung sei die Fortführung der Unterbringung in der Villa K. des T.W.-Hauses erforderlich; die geistige Behinderung bedinge die Unterbringung in einer Förderschule. Anhaltspunkte dafür, dass überwiegend erzieherische Gründe die vorgeschlagene Maßnahme notwendig machten, bestünden nicht.

In der Folge übernahm der Kläger mit Bescheid vom 9. Oktober 2008 nunmehr „als zweitangegangener Leistungsträger“ die Kosten für Unterbringung und Betreuung von N. K. als Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum ab 2. August 2008 bis „vorerst“ 31. Juli 2009. Mit Schreiben vom gleichen Tag machte er gegenüber dem Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch nach §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend. Aus den amtsärztlichen Stellungnahmen gehe hervor, dass aufgrund der nicht nur vorübergehenden seelischen Behinderung von N.K. die Unterbringung im T.W.-Haus notwendig sei. Zwar liege auch eine geistige Behinderung vor, die jedoch „nur“ den Besuch einer Förderschule erfordere. Vorrangig zuständig für die Kostentragung der Unterbringung sei daher nach § 35a SGB VIII in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII der Beklagte, der um Fallübernahme und Kostenerstattung ab 2. August 2008 ersucht werde. Letzteres lehnte der Beklagte unter Bezugnahme auf die ärztliche Stellungnahme des Bezirksklinikums vom 16. Februar 2006 im Hinblick auf die Mehrfachbehinderung von N. K. und den Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe ab.

Wiederum auf Veranlassung des Klägers nahm die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R. erneut zur gesundheitlichen Situation von N.K. mit Schreiben vom 10. November 2009 Stellung. Nach Aktenlage gelangte die Klinik zu der Einschätzung, dass bei N. K. sowohl eine seelische wie eine geistige Behinderung vorliege. Trotz des Fehlens bestimmter anamnestischer Angaben dürfte für die vollstationäre Unterbringung eindeutig die seelische Behinderung mit der reaktiven Bindungsstörung sowie eine hyperkinetische Störung im Vordergrund stehen, wohingegen die geistige Behinderung die vollstationäre Unterbringung nicht begründen würde.

Eine weitere ärztliche Stellungnahme der Gemeinschaftspraxis Dr. K., Dr. F. vom 11. Januar 2010 ergab, dass bei N. K. deutliche Entwicklungsdefizite vorhanden seien. Insbesondere im Bereich der Visomotorik und der auditiven Merkfähigkeit hätten sich massive Beeinträchtigungen gezeigt, darüber hinaus deutliche Defizite in Teilbereichen der Sprachentwicklung. N. K. habe das Entwicklungsalter eines drei- bis vierjährigen Kindes. Ihre intellektuelle Leistungsfähigkeit erweise sich als unterdurchschnittlich und liege im Bereich der geistigen Behinderung. Insgesamt sei bei ihr eine multidimensionale Therapie erforderlich; vom Vorliegen einer seelischen Behinderung sei auszugehen.

Nunmehr übernahm der Kläger mit Bescheid vom 23. Februar 2010 ab 1. August 2009 bis vorerst 30. Juli 2010 vorläufig nach Art. 53 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) die Kosten für die Unterbringung von N. K.. Einen erneut nach §§ 102 ff. SGB X geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch lehnte der Beklagte wiederum ab. Mit Schreiben vom 10. März 2010 erklärte der ärztliche Direktor der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R., dass er aufgrund weiterer übermittelter Unterlagen zu dem Schluss komme, dass die stationäre Unterbringung von N.K. aufgrund der seelischen Behinderung erforderlich sei. Er wiederholte diese Einschätzung nochmals mit Schreiben vom 19. August 2010. Mit Bescheid vom 24. September 2010 übernahm der Kläger wiederum vorläufig nach Art. 53 Abs. 2 AGSG die Kosten der Unterbringung von N. K. ab 14. September 2010, längstens jedoch bis zum Ende der Schulausbildung.

Mit der in der Folge zum Verwaltungsgericht Regensburg erhobenen Klage beanspruchte der Kläger die Erstattung der Kosten für die vollstationäre Unterbringung von N. K. im Zeitraum zwischen dem 2. August 2008 und dem 31. Dezember 2010 in Höhe von insgesamt 178.737,66 EUR. Ohne Benennung einer Anspruchsgrundlage für seine Forderung verwies er dabei zur Begründung auf die Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, ferner auf eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. November 2006 (Az.: L 11 SO 13/05) und ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999 (Az. 5 C 26.98). Im vorliegenden Fall erfordere die geistige Behinderung von N.K. allein den Besuch einer Förderschule, während die Heimunterbringung allein auf der seelischen Behinderung beruhe.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 19. Januar 2012 als unbegründet ab. Es könne dahinstehen, ob als Anspruchsgrundlage für den Erstattungsanspruch § 14 Abs. 4 SGB IX, § 102 SGB X oder Art. 53 AGSG in Betracht zu ziehen seien. Voraussetzung wäre in jedem Fall die Pflicht des Beklagten, die Kosten der Unterbringung von N. K. im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zu übernehmen. Es sei unstreitig, dass N.K. sowohl an einer geistigen wie an einer seelischen Behinderung leide. Welcher Leistungsträger daher vorrangig zur Kostentragung verpflichtet sei, bestimme sich nach § 10 Abs. 4 SGB VIII. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII führe dann zum Vorrang der Sozialhilfe, wenn ein Hilfeempfänger sowohl einen Anspruch auf Jugendhilfe wie einen Anspruch auf Sozialhilfe besitze und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich seien. Es erfolge keine Abgrenzung danach, ob der Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels eher bei der Jugendhilfe oder der Sozialhilfe liege. Die streitgegenständliche stationäre Unterbringung von N. K. stelle nur einen Teil der insgesamt zur Deckung ihres Hilfebedarfs erforderlichen Maßnahmen dar, der indes nicht gesondert beurteilt werden könne. Im Sozialhilferecht gelte vielmehr der Grundsatz der vollständigen Bedarfsdeckung, der es nicht zulasse, den konkreten Hilfebedarf in einzelne Komponenten aufzuteilen und die bei isolierter Betrachtung hierfür hypothetisch erforderlichen Hilfeleistungen gegenüberzustellen. Vielmehr sei stets der Gesamtbedarf zugrunde zulegen (BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6.11). Im vorliegenden Fall folge aus den ärztlichen Stellungnahmen, dass die für den Ausgleich der geistigen Behinderung an sich ausreichende ambulante Hilfe in Form des Besuchs einer Förderschule wegen des zusätzlichen erzieherischen Bedarfs praktisch nicht möglich sei. Dem Hilfebedarf von N. K. könne nur durch die Gesamtmaßnahme einer stationären Unterbringung Rechnung getragen werden. Nur der Rahmen der stationären Unterbringung erlaube auch den Ausgleich der geistigen Behinderung. Unberücksichtigt bleiben müsse, dass der gesteigerte Bedarf hier durch Komponenten ausgelöst werde, denen, für sich betrachtet, mit Maßnahmen der Jugendhilfe begegnet werden könne. Im Ergebnis erwiesen sich sowohl der sozialhilferechtliche als auch der jugendhilferechtliche Gesamtbedarf als zumindest teilweise kongruent. Aus § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII folge daher, dass vorrangig Leistungen der Sozialhilfe zu erbringen seien.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem dieser ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht. Das Urteil stütze sich wesentlich auf die Annahme, die Heimunterbringung von N. K. sei auch durch ihre geistige Behinderung bedingt. Insoweit erweisen sich der sozialhilferechtliche und der jugendrechtliche Gesamtbedarf zumindest teilweise als kongruent. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils lägen darin, dass der ärztliche Direktor der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie beim Bezirksklinikum R. in seiner Stellungnahme vom 19. August 2010 ausgeführt habe, dass die seelische Behinderung in Form der hyperkinetischen Störung und der Bindungsstörung für die Heimunterbringung von N. K. ursächlich seien. Bei dieser Sachlage könnte eine vorrangige Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht greifen. Verwiesen werde diesbezüglich auf ein Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30. Juni 2010 (Az. S 21 SO 10/07), wonach es für die Anwendung der Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII darauf ankomme, dass sich die in Rede stehenden Leistungen in qualifizierter Weise überschnitten bzw. gleichartig seien. Für den Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers reiche es nicht aus, dass eine geistige Behinderung vorliege, die einen irgendwie gearteten Bedarf an Eingliederungshilfe auslöse.

Die Rechtssache weise überdies besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. So könne der Sachverhalt nicht mit demjenigen verglichen werden, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 (Az. 5 C 6.11) zugrunde liege. Dort habe bei einem Kind mit einem Gesamt-IQ von 50 keine praktische Alternative zu einer vollstationären Unterbringung in einem Heim für geistig behinderte Kinder bestanden. Vorliegend sei bei N. K. nach einer Testung ein Gesamt-IQ von 62 festgestellt worden. Damit wäre für sie wegen der geistigen Behinderung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch keine Heimunterbringung notwendig gewesen. Die geistige Behinderung erweise sich mithin für die Heimunterbringung nicht als mitursächlich.

Angesichts der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besitze die Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung. Ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 31. Januar 2012 (Az. IV2/6450-1/77) zum Vollzug von § 54 Abs. 3 SGB XII verweise zur Auslegung von § 10 Abs. 4 SGB VIII auf das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30. Juni 2010, wonach ein irgendwie gearteter Bedarf an Eingliederungshilfe infolge einer geistigen Behinderung für einen Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers nicht ausreiche, es vielmehr auf eine „qualifizierte“ Überschneidung der Leistungsansprüche ankomme. Es gelte daher darauf zu achten, dass die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht durch eine missverständliche Deutung des Urteils vom 19. Oktober 2011 fundamental verändert werde.

Der Beklagte tritt dem Zulassungsantrag entgegen. Der Kläger habe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des streitbefangenen Urteils nicht dargelegt, da sein gesamtes Vorbringen bereits dem Verfahren erster Instanz zugrunde gelegen habe. Ebenso wenig habe er besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache oder deren grundsätzliche Bedeutung dargetan.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, auf deren Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, nicht hinreichend dargelegt sind oder aber nicht eingreifen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils hat der Kläger bereits nicht in einer dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise vorgetragen.

1.1 Das für die Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung geltende Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, dass der Antragsteller die Entscheidung gedanklich durchdringt und sich substanziell mit ihr auseinandersetzt (vgl. hierzu Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 63 ff.). Vorliegend wiederholt der Kläger im Rahmen der Zulassungsbegründung indes lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag, wonach der geistigen Behinderung von N. K sozialhiferechtlich allein durch Tragung der Kosten einer Förderschule begegnet werden könnte, die vollstationäre Unterbringung von N. K. ihre Ursache dagegen allein in ihrer seelischen Behinderung habe. Damit setzt sich der Kläger mit der die Entscheidung tragenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, angesichts des im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsgrundsatzes komme eine Aufspaltung des Hilfebedarfs in einzelne Komponenten und eine hypothetische Betrachtung isoliert erforderlicher Hilfeleistungen nicht in Betracht, nicht auseinander. Es fehlt mithin bereits an einer substantiierten Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel.

1.2 Darüber hinaus liegen derartige ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedenfalls im Ergebnis nicht vor, da der Kläger insoweit weder einen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten so infrage gestellt hat, dass der Ausgang eines zugelassenen Berufungsverfahrens ungewiss erschiene. Zwar geht das Verwaltungsgericht von mehreren unzutreffenden Anspruchsgrundlagen für den geltend gemachten Erstattungsanspruch aus, deren Eingreifen es überdies noch ausdrücklich offen lässt (1.2.1), bejaht andererseits jedoch zutreffend den Vorrang des sozialhilferechtlichen Anspruchs auf Leistung von Eingliederungshilfe gegenüber dem jedenfalls teilkongruenten jugendhilferechtlichen (1.2.2), so dass im Ergebnis Zweifel an der Ablehnung der geltend gemachten Kostenerstattung nicht bestehen.

1.2.1 Als Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch betreffend die Kosten der vollstationären Unterbringung von N. K. kommt vorliegend nur § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht.

Für die Bestimmung der zutreffenden Anspruchsgrundlage erweist es sich dabei als unbeachtlich, dass der Kläger im Bescheid vom 9. Oktober 2008 seine Leistung gegenüber N. K. auf der Grundlage von § 14 SGB IX als zweitangegangener Leistungsträger „vorläufig“ erbringen will, dann jedoch seine Erstattungsforderung gegenüber dem Beklagten im Schreiben vom 9. Oktober 2008 nicht auf § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX, sondern vielmehr ohne nähere Spezifizierung auf „§§ 102 ff. SGB X“ stützt. Dies gilt gleichermaßen für die Bescheide vom 23. Februar 2010 und 24. September 2010. Hier sieht sich der Kläger gegenüber N. K. nunmehr aus Art. 53 Abs. 2 AGSG leistungsverpflichtet, während der Erstattungsanspruch wiederum nicht aus Art. 53 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG, sondern erneut unspezifisch aus den „§§ 102 ff. SGB X“ hergeleitet wird. Indes kommt es auf die - unklare - Sichtweise und Intension des Klägers bei der Leistungserbringung gegenüber N. K. für das vorliegend zu beurteilende Erstattungsverhältnis nicht maßgeblich an. Denn die verschiedenen, an den jeweils Berechtigten gerichteten Bewilligungsbescheide, die den mutmaßlichen Willen des Klägers zur „vorläufigen“ Leistung zum Ausdruck bringen sollen, entfalten für das Erstattungsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten weder Tatbestands- noch Bindungswirkung (vgl. BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 15; BayVGH, B. v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646; zur Unterscheidung zwischen Außen- und Innenverhältnis in Fällen des § 14 SGB IX vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170/11 - juris Rn. 38). Vielmehr ist im verwaltungsgerichtlichen Erstattungsstreit selbstständig zu prüfen, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiellrechtlich eine vorläufige Leistung erbracht hat. Dies ist indes in Konstellationen wie der vorliegenden, in der ein leistungsberechtigter Hilfeempfänger sowohl einen jugendhilferechtlichen wie sozialhilferechtlichen Anspruch auf vollstationäre Unterbringung besitzt, nicht der Fall (vgl. dazu nachfolgend sub 1.2.2).

Denn konkurrieren zwei gleichermaßen bestehende Leistungsverpflichtungen unterschiedlicher Leistungsträger in einem Vor-/Nachrangverhältnis nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII miteinander, richtet sich der Erstattungsanspruch allein nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Hat danach ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ist ihm derjenige Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Eine einen derartigen Erstattungsanspruch tragende Bestimmung des Vor- bzw. Nachrangs von Sozialleistungsträgern enthält § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Jugendhilfe vorgehen. Es bildet das wesentliche Charakteristikum dieses Vor- bzw. Nachrangverhältnisses, dass der Hilfeempfänger gleichermaßen einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gegenüber dem Jugendhilfeträger wie auch dem Sozialhilfeträger besitzt. Erbringt der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Eingliederungshilfe, handelt er demzufolge nicht als (eigentlich) unzuständiger Leistungsträger, sondern vielmehr als (ebenfalls) sachlich zuständiger Leistungsträger. Das Vor- bzw. Nachrangverhältnis der Leistungen wirkt sich über § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X erst im Erstattungsverfahren zwischen den Leistungsträgern aus.

Ist daher wie im vorliegenden Fall nicht die Leistungspflicht gegenüber dem Hilfeempfänger strittig, sondern vielmehr das Vor- oder Nachrangverhältnis zweier Leistungsträger im Rahmen des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, scheidet eine vorläufige Leistungserbringung eines Leistungsträgers beispielsweise nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG mit der Folge eines Erstattungsanspruchs nach § 102 Abs. 1 SGB X aus. Denn anders als beim Vorliegen zweier nebeneinander bestehender und miteinander konkurrierender Leistungspflichten setzt die vorläufige Leistungserbringung durch einen Sozialleistungsträger vielmehr voraus, dass ein Leistungsanspruch nur gegen einen Leistungsträger besteht, zwischen mehreren Leistungsträgern aber streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist. Es muss folglich ein sog. negativer Kompetenzkonflikt vorliegen, der nicht besteht, wenn beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 16; U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 ff. Rn. 7; U. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ff. Rn. 12 ff., 16). Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII miteinander, sind hingegen der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet (BVerwG, U. v.9.2.2012 - 5 C 13.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 17; U. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ff. Rn. 16; U. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325, 330; Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 102 Rn. 12; Bieritz-Harder in Hauck/Haines, SGB VIII, § 10 Rn. 34; Küfner JAmt 2007, 8, 10 f.: „Nachrangige Leistungspflicht bleibt Leistungspflicht“). Damit scheidet bei einer Konstellation nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII eine vorläufige Leistungserbringung durch einen Leistungsträger bereits systemimmanent aus (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170.11 - juris Rn. 40). Ein Kostenerstattungsanspruch kann daher nicht auf § 102 Abs. 1 SGB X gestützt werden.

Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen einer gesetzlichen Verpflichtung zur vorläufigen Leistung, die der Kläger und möglicherweise auch das Verwaltungsgericht in Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG verortet sehen, ungeachtet des Geltungsumfangs dieser Norm im Allgemeinen (vgl. hierzu ausführlich BayVGH, B. v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646) im konkreten Fall nicht gegeben sind. Nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG bleibt ein Sozialhilfeträger, der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII erbringt, wenn strittig wird, ob zukünftig Jugendhilfe oder Eingliederungshilfe für Behinderte zu gewähren ist, solange zur Weitergewährung der Leistung verpflichtet, bis die sachliche Zuständigkeit feststeht. Konkurrieren indes - wie im vorliegenden Fall - in der konkreten Bedarfssituation gleichermaßen bestehende jugendhilferechtliche und sozialhilferechtliche Leistungspflichten, ist die künftige Leistungsgewährung bereits nicht strittig, selbst wenn der eine Leistungsträger vom anderen Fallübernahme und Kostenerstattung verlangt. Denn in diesem Fall bestehen, das Vorliegen ihrer Tatbestandsvoraussetzungen unterstellt, beide Leistungspflichten nebeneinander fort, so dass auch beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger für die Leistungserbringung weiterhin sachlich zuständig sind. Trotz konkurrierender Leistungspflichten erweist sich damit die sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Leistungsträgers gerade nicht als unklar. Strittig wird mit der Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs und der Fallübernahme nämlich nicht die Leistungspflicht gegenüber dem Hilfeempfänger, sondern der Vorrang eines der beiden Leistungspflichtigen im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG ist folglich in der vorliegenden Fallkonstellation nicht einschlägig, so dass auch § 102 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG keine taugliche Anspruchsgrundlage darstellt.

Damit scheidet zugleich Art. 53 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG als mögliche Anspruchsgrundlage für den eingeklagten Erstattungsanspruch aus. Auf die Frage, ob Art. 53 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG angesichts der systematisch abschließenden bundesgesetzlichen Regelung von Kostenerstattungsansprüchen zwischen Sozialleistungsträgern in den §§ 102 ff. SGB X noch ein Anwendungsbereich verbleibt, kommt es daher vorliegend nicht entscheidungserheblich an (vgl. hierzu ausführlich und mit weiteren Nachweisen BayVGH, B. v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646).

Schließlich greift im vorliegenden Fall auch § 14 Abs. 4 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), der Erstattungsanspruch des zweitangegangenen gegen den erstangegangenen Leistungsträger nach Antragsweiterleitung gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX, nicht ein. Denn dieser Erstattungsanspruch setzt ebenfalls voraus, dass ein sachlich zuständiger, nämlich der erstangegangene Leistungsträger existiert, der durch Antragsweiterleitung die Zuständigkeit eines an sich unzuständigen Leistungsträgers begründet hat und der deswegen zur Kostenerstattung verpflichtet ist. Im Fall der Konkurrenz der Leistungspflichten im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII scheitert ein Kostenerstattungsanspruch folglich daran, dass in diesem Fall auch der erstangegangene Leistungsträger weiterhin sachlich für den Hilfefall zuständig ist und Streit nur um den Vorrang besteht.

Kostenerstattung kann der Kläger vom Beklagten daher nur nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X beanspruchen, was voraussetzt, dass für ihn nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nur eine nachrangige Leistungspflicht besteht, mithin der Jugendhilfeträger für die Erbringung der Eingliederungshilfe vorrangig verpflichtet wäre. Dies ist indes, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, nicht der Fall.

1.2.2 Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gehen Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch den Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch grundsätzlich vor. Abweichend hiervon besteht ein (nach BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 Rn. 12 nicht als Ausnahme eng auszulegender) Vorrang der nach den §§ 53 ff. SGB XII gegebenen sozialhilferechtlichen Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer derartigen Behinderung bedroht sind, gegenüber Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, insbesondere damit auch gegenüber Leistungen der Eingliederungshilfe infolge seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII. Die Ermittlung des Vorrangs nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII setzt daher zunächst die Bestimmung der konkreten jugendhilfe- und sozialhilferechtlichen Bedarfe und der jeweils daraus resultierenden Leistungsansprüche voraus (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 30), die in einem folgenden Prüfungsschritt miteinander verglichen werden müssen. Sind die von den jeweiligen Leistungsträgern im konkreten Fall zu erbringenden Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich, greift nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII der Vorrang der Sozialhilfe, andernfalls der Vorrang der Jugendhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ein (BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 ff. LS 2 und Rn. 13).

Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt steht zwischen den Beteiligten fest, dass N. K. aufgrund der bei ihr gegebenen seelischen Behinderung einen jugendhilferechtlichen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der vollstationären Unterbringung in der therapeutischen Wohngruppe des T.W.-Hauses nach § 35a SGB VIII besitzt. Hinzu tritt aufgrund der Erziehungsdefizite ihrer Eltern wohl auch ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII.

Daneben besitzt sie, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, aufgrund der bei ihr ebenfalls gegebenen wesentlichen geistigen Behinderung auch einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der vollstationären Unterbringung nach § 53 SGB XII. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und deshalb ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Ausweislich der ärztlichen Stellungnahmen der Gemeinschaftspraxis Dr. K. /Dr. F. vom 11. Januar 2010 wie auch der Stellungnahme des Leiters der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R. vom 10. November 2009 liegt bei N. K. in dem genannten Sinn jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum auch eine wesentliche geistige Behinderung vor. Dies ist zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig.

Was den aus der wesentlichen geistigen Behinderung abzuleitenden Eingliederungshilfebedarf betrifft, ist der im Sozialhilferecht geltende Bedarfsdeckungsgrundsatz zu beachten, nach dem im konkreten Einzelfall grundsätzlich der gesamte anzuerkennende Hilfebedarf durch Leistungen der Eingliederungshilfe abzudecken ist (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, U. v.19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 ff. Rn. 12; B. v. 10.8.2007 - 5 B 187.06 - juris Rn. 9; LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170.11 - juris Rn. 56), ohne dass es dabei auf die Gründe für die bestehende Notlage ankäme. Mithin kommt dem Umstand, ob der Hilfebedarf, der ambulante, teil- oder vollstationäre Leistungen umfassen kann, ausschließlich aus der geistigen Behinderung des Hilfebedürftigen resultiert oder ob andere Umstände - wie beispielsweise der Ausfall elterlicher Betreuungsleistungen - für den Umfang des Hilfebedarfs mitursächlich sind, keine entscheidende Bedeutung zu. Denn der sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsgrundsatz lässt es grundsätzlich nicht zu, den konkreten Hilfebedarf in einzelne Komponenten aufzuspalten und die bei isolierter Betrachtung hierfür hypothetisch erforderlichen Hilfeleistungen (im Sinne eines erzieherischen oder behinderungsbedingten Bedarfs) gegenüberzustellen. Vielmehr ist stets der gesamte, konkreten Bedarf der zu gewährenden Eingliederungshilfe zugrunde zu legen.

Von diesem Maßstab ausgehend hat das Verwaltungsgericht den eingliederungshilferechtlichen Bedarf von N. K. auf Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung zutreffend bejaht. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens, des erstinstanzlichen Verfahrens und des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens versucht der Kläger zwar, diesem Umstand mit einer nach dem Bedarfsdeckungsgrundsatz unzulässigen Aufspaltung der Hilfebedarfe von N. K. zu begegnen. Sein Argument, der wesentlichen geistigen Behinderung von N. K. lasse sich - die seelische Behinderung hinweggedacht - allein durch den Besuch einer Förderschule wirksam begegnen, trägt dem Erfordernis, mit der Eingliederungshilfemaßnahme den im konkreten Einzelfall bestehenden Hilfebedarf möglichst vollständig zu decken, nicht Rechnung. Denn nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen erfordert die seelische Behinderung von N. K. offensichtlich eine vollstationäre Unterbringung. Die Unterbringung von N. K. in der therapeutischen Wohngruppe des T.W.-Hauses stellt daher auch eine Maßnahme der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII dar. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts entgegen der Auffassung des Klägers nicht ernstlich zweifelhaft.

Die konkrete Bestimmung des Vorrangs der Jugend- oder der Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII bedarf in einem zweiten Schritt nunmehr des Vergleichs der miteinander konkurrierenden Leistungen als solcher, nicht hingegen eines Vergleichs anhand des Schwerpunkts der jeweiligen Leistungen. Denn auch bei einer sog. Mehrfachbehinderung - im vorliegenden Fall einer geistigen und seelischen Behinderung - setzt der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe, zu deren Leistungsspektrum auch die vollstationäre Unterbringung zählt (BVerwG, U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 Rn. 10), gegenüber der Jugendhilfe nicht voraus, dass der Anspruch auf Eingliederungshilfe kausal auf der körperlichen und/oder geistigen Behinderung beruht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Schwerpunkt des Hilfebedarfs bzw. -zwecks im Bereich einer dieser beiden Behinderungen liegt oder eine von ihnen für die konkrete Maßnahme ursächlich ist (BVerwG, U. v.9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18, Leitsatz und Rn. 31). Angesichts der Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich besonders in den Fällen einer Mehrfachbehinderung oder entwicklungsbedingter Besonderheiten ergeben können, dient das Absehen vom Schwerpunktkriterium und von Kausalitätserwägungen auch der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 31), weil sich nach dem Bedarf oder Leistungszweck der vorrangig zuständige Leistungsträger nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit ermitteln lässt, da sich je nach Betrachtungsweise und Lebenssituation unterschiedliche Schwerpunkte des Bedarfs ergeben können. Erst recht kann daher § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht dahingehend eingeschränkt ausgelegt werden, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die Maßnahme der Eingliederungshilfe ursächlich im Sinne einer condicio-sine-qua-non ist bzw. das Erfordernis einer Kausalität schlechthin erfüllt sein muss (BVerwG, a. a. O.).

Gemessen an diesem Maßstab kann daher beim Vergleich der Leistungen im vorliegenden Fall nicht, wie der Kläger wiederholt und so auch zuletzt in der Zulassungsbegründung vorträgt, darauf abgestellt werden, welche Behinderung für welche Maßnahme im Sinne einer condicio-sine-qua-non ursächlich war.

Ob der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe gegenüber der Jugendhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auch in Fallkonstellationen anzunehmen ist, wenn zwischen der körperlichen und/oder geistigen Behinderung und der zu gewährenden sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe, die zur Jugendhilfe jedenfalls teilkongruent ist, kein rechtlicher Zusammenhang besteht, sich mit anderen Worten verschiedene Bedarfe trennscharf abgrenzen lassen, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang ausdrücklich offen gelassen (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 34). Der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe würde in diesem Fall - positiv gefasst - zusätzlich voraussetzen, dass die konkret gewährte Maßnahme zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen einer körperlichen und/oder geistigen Behinderung eingeht oder - negativ formuliert - verlangt, dass zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die konkrete Maßnahme irgendwie bedeutsam war.

Das Verwaltungsgericht geht im angefochtenen Urteil sowohl davon aus, dass die Unterbringung im T.W.-Haus zumindest auch auf den aus der geistigen Behinderung von N. K. resultierenden Hilfebedarf eingeht wie umgekehrt, dass die geistige Behinderung für einen „erhöhten“, aus der seelischen Behinderung von N. K. resultierenden Eingliederungsbedarf verantwortlich ist, mithin, dass sich der aus der seelischen und der geistigen Behinderung resultierende Bedarf gerade nicht trennscharf abgrenzen lässt, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts möglicherweise zu einem Wegfall des Vorrangs des Sozialhilferechts führen könnte.

Soweit der Kläger zur Begründung der Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung insoweit in seinem Zulassungsvorbringen erneut auf die Stellungnahme des ärztlichen Direktors der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R. vom 19. August 2010 Bezug nimmt, kann er damit nicht durchdringen. Zwar versucht diese - nach Aktenlage erstellte - Stellungnahme eine Abschichtung der verschiedenen Bedarfe und Hilfen von N. K. im Sinne des Klägers, verweist jedoch bereits darauf, dass nach der ursprünglichen, nach der längeren Behandlung von N. K. in der Spezialambulanz abgegebenen Diagnose vom 16. Februar 2006 sowohl die seelische als auch die geistige Behinderung als ursächlich für den Hilfebedarf nach § 39 BSHG (sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe) angesehen wurde. Weiter enthält die Stellungnahme im Zusammenhang mit der Unterbringung von N. K. die Feststellung, dass deren „kognitive Minderbegabung“ Lernschritte in der therapeutischen Wohngruppe erschwere. Weiter ergibt sich - ohne dass der Kläger sich hierzu verhält - aus den den streitgegenständlichen Zeitraum umfassenden Erziehungsberichten des T.W.-Hauses (Erziehungsberichte vom 23.7.2009 und 19.6.2010), dass die dort für N. K. verfolgten Erziehungsziele auch dem Ausgleich ihrer geistigen Behinderung dienen. So soll etwa aufgrund der großen Defizite im sprachlichen Bereich die Sprachentwicklung von N. K. im Alltag (Bl. 204 der Verfahrensakte des Klägers), ferner in der Erziehung generell ihre intellektuelle Minderbegabung unterstützt und sie vor Überforderung geschützt werden (Bl. 205 der Verfahrensakte). Weiter biete die Einrichtung N. K. auch ihren kognitiven Möglichkeiten entsprechende Fördermöglichkeiten (Bl. 206 der Verfahrensakte). Als Grund für ihre Aufnahme in die Einrichtung wird kontinuierlich der Bedarf an mehrdimensionaler Förderung angegeben (Bl. 203, 275 der Verfahrensakte). Damit geht die konkret gewährte Hilfemaßnahme der Unterbringung im T.W.-Haus zumindest auch auf den Hilfebedarf von N. K. infolge ihrer geistigen Behinderung ein, so dass die Voraussetzungen, unter denen das Bundesverwaltungsgericht ein Absehen vom Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe erwogen hat, nicht vorliegen.

Nur ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in Fällen, in denen sowohl eine geistige wie auch eine seelische Behinderung des Hilfebedürftigen vorliegen, wohl grundsätzlich von einer nicht lösbaren Verknüpfung der Bedarfe ausgegangen werden muss, da die aus der geistigen Behinderung resultierende Ressourcenarmut des Hilfebedürftigen stets Folgewirkungen auch auf die psychosoziale Entwicklung entfaltet (vgl. in diesem Sinne die Stellungnahme des ärztlichen Direktors der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R. vom 19. August 2010, wonach die kognitive Minderbegabung von N. K. deren Lernschritte in der Wohngruppe erschwere; vgl. ferner LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170.11 - juris Rn. 61; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 15.4.2010 - 12 A 728/09 - juris Rn. 22), was in diesen Fallkonstellationen wohl „von vornherein“ zur Auflösung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Jugend- und Sozialhilfe zulasten des Sozialhilfeträgers führt (so LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). Auch ist wohl regelmäßig davon auszugehen, dass im Falle einer stationären Unterbringung eines Hilfebedürftigen die gewährte Hilfe notwendig auf alle behinderungsbedingten Nachteile eingeht und sich bereits aus diesem Grund der Vorrang der SGB-XII-Leistungen ergibt (so Meysen in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 10 Rn. 47, 51). Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich daher auch mit Blick auf den vom Bundesverwaltungsgericht erwogenen Ausnahmefall nicht als zweifelhaft.

Ferner begründet auch die vom Kläger zitierte sozialgerichtliche Rechtsprechung keine Richtigkeitszweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Soweit er insoweit auf ein Urteil des Sozialgerichts Köln (U. v. 30.6.2010 - S 21 SO 10.07 - juris) verweist, das (ähnlich wie OVG des Saarlandes, B. v. 11.7.2007 - 3 Q 104/06 - juris Rn. 13 f.) für die Anwendung der Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auf eine „qualifizierte“ Überschneidung der Hilfebedarfe abstellt und für die Annahme des Vorrangs des Sozialhilfeträgers verlangt, dass die entsprechende Maßnahme der Eingliederungshilfe (Heimunterbringung) gerade wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung gegeben sein muss (also ein Kausalitätserfordernis aufstellt), entspricht dies nicht dem aktuellen Stand der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die ein entsprechendes Kausalitätserfordernis ablehnt (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Leitsatz). Auch die neuere sozialgerichtliche Rechtsprechung folgt in Fällen der Mehrfachbehinderung insoweit der Linie des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170.11 - juris Rn. 62). Im Übrigen hat das Sozialgericht Köln in der zitierten Entscheidung das Vorliegen eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe bereits wegen einer fehlenden wesentlichen geistigen Behinderung des Hilfeempfängers abgelehnt, was zur Folge hat, dass es an einer Anspruchskonkurrenz im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII von vornherein fehlte und daher nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII der Vorrang der Jugendhilfe griff. Die Entscheidung ist daher auch aus diesem Grund nicht auf den vorliegend in Rede stehenden Sachverhalt übertragbar.

2. Der Kläger genügt auch hinsichtlich des Zulassungsgrunds der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Welche tatsächlichen Umstände im vorliegenden Fall besondere Schwierigkeiten aufwerfen sollen, wird vom Kläger nicht vorgetragen. Allein der Verweis auf das Jahreszeugnis der B.-Schule in R. vom 30. Juli 2010 sowie die ärztliche Stellungnahme der Fachärztin Dr. K. vom 11. Januar 2010, die sich beide in den dem Senat vorliegenden Akten befinden, begründet keine Schwierigkeit tatsächlicher Art. Auch besondere rechtliche Schwierigkeiten legt der Kläger nicht dar. An derartigen besonderen rechtlichen Schwierigkeiten einer Rechtssache fehlt es nämlich dann, wenn die relevanten Rechtsfragen durch ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind, es also an der Ergebnisoffenheit bei der Bewertung der Rechtssache mangelt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 68). Vorliegend hat die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insb. U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 -NVwZ-RR 2012, 67 ff. und U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff.), wie unter 1.2.2 dargestellt, die Maßstäbe für die Anwendung von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ebenso wie für die Bestimmung des sozialhilferechtlichen Eingliederungsbedarfs nach §§ 53 ff. SGB XII unter Beachtung des Bedarfsdeckungsgrundsatzes aufgezeigt, wie sie auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden. Auf die vom Kläger insoweit allein thematisierte Frage der Vergleichbarkeit des vorliegenden Sachverhalts mit demjenigen, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2010 zugrunde lag (BVerwG a. a. O.), kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich an. Insoweit lässt die klägerische Zulassungsbegründung auch die für die Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten erforderliche Durchdringung des Streitstoffs vermissen (dazu Happ a. a. O., Rn. 69).

3. Die Rechtssache weist schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung im Rahmen der Zulassungsbegründung erfordert die Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage, die für den zugrunde liegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein und eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung aufweisen muss (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 72). Dies leistet das Vorbringen des Klägers im Rahmen der Zulassungsbegründung nicht. Zwar lässt sich in dem Hinweis auf das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 31. Januar 2012 (Az. IV2/6450-1/77) zum Vollzug von § 54 Abs. 3 SGB XII, das seinerseits auf das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30. Juni 2010 (Az. S 21 SO 10.07 - juris) verweist, durchaus die Formulierung einer Rechtsfrage erblicken. Es fehlt indes an der Darlegung, inwieweit diese Rechtsfrage im vorliegenden Fall entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist und inwieweit sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Übrigen ist hinsichtlich der im genannten Ministerialschreiben geäußerten und auf die Entscheidung eines einzelnen Sozialgerichts gestützten Rechtsauffassung auf die oben sub. 1.2.2 getroffene Einordnung und Bewertung der genannten Entscheidung zu verweisen, die mit der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht in Einklang steht. Auch die Gefahr einer „missverständlichen Deutung“ des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 (Az. 5 C 6.11- NVwZ-RR 2012, 67 ff.) sieht der Senat nicht, da das Bundesverwaltungsgericht seine Auffassung zur Auslegung von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, wie unter 1.2.2 dargestellt, im Urteil vom 9. Februar 2012 (Az. 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff.) bestätigt hat. Eine grundsätzliche Bedeutung, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würde, kommt der vorliegenden Rechtssache daher entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. Januar 2012 war daher insgesamt abzulehnen.

4. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des - als Erstattungsstreit nicht nach § 188 VwGO gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens. Der festgesetzte Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 1, 3 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. Januar 2012 gem. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.