Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2016 - 12 B 15.2304

bei uns veröffentlicht am19.04.2016

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. April 2015 (Az. W 3 K 14.1120), der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2014 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von U. vom 25. September 2014 werden aufgehoben.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

IV.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung eines Maßnahmebeitrags nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Fassung vom 18.10.2012, BGBl I, 2127 ff - AFBG) und die Rückforderung des Zuschussanteils durch die Beklagte.

Er nahm ab November 2013 an einem Präsenzlehrgang in Form des Teilzeitunterrichts zum Erwerb der Qualifikation des geprüften Wirtschaftsfachwirts (IHK) der K.-Akademie in W. teil. Hierfür bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 30. Dezember 2013 einen sog. Maßnahmebeitrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG (Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren) in Höhe von insgesamt 2790,- Euro, davon 850,95 Euro als Zuschuss und 1.939,05 Euro als Darlehenszusage. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung der Leistung für den Fall, dass zum 1. Mai 2014 ein Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme auf dem hierfür übermittelten Vordruck nicht erbracht wird. In der Folge wurde der Zuschussanteil direkt an den Kläger ausgezahlt. Darüber hinaus schloss dieser einen Darlehensvertrag mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau über den restlichen Förderbetrag ab. Am 24. April 2014 legte der Kläger der Beklagten den vom Fortbildungsträger ausgestellten „Nachweis über die regelmäßige Lehrgangsteilnahme (§ 9 AFBG)“ vom 22. April 2014 vor, aus dem sich ergab, dass er in der Zeit vom 19. November 2013 bis 22. April 2014 an 68 von 132 Unterrichtsstunden gefehlt hatte, was einer Fehlzeitenquote von 51,5 Prozent entsprach. Ein nach Anhörung des Klägers erneut ausgestellter Nachweis vom 15. Juni 2014 ergab bei 160 Unterrichtsstunden nunmehr 80 Fehlstunden und damit eine Fehlzeitenquote von 50 Prozent.

Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 17. Juni 2014 den Förderbescheid vom 30. Dezember 2013 nach § 27a AFBG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf und forderte vom Kläger den erhaltenen Zuschuss in Höhe von 850,95 Euro zurück. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers im Rahmen der Anhörung angegeben habe, dass die Fehlzeiten ausschließlich berufliche Ursachen gehabt hätten, könne dies als Entschuldigung nicht anerkannt werden, da die Fehlzeitenquote deutlich über 30 Prozent liege und die Anforderungen des § 9 Satz 1, 2 AFBG damit nicht erfüllt seien. In der Folge kündigte nach Angaben des Klägers die Kreditanstalt für Wiederaufbau auch den Darlehensvertrag und forderte die darlehensweise bewilligte Fördersumme zurück.

Den gegen den Bescheid vom 17. Juni 2014 erhobenen Widerspruch wies die Regierung von Unterfranken mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2014 zurück und stützte nunmehr die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags auf § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG (in der Fassung vom 18.10.2012, BGBl I, S. 2127 ff.) in Verbindung mit § 9 AFBG. Gemäß dem Vollzugsschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 5. Oktober 2012 (Gz. A7-M 5331-8b/17051) sei von den Ämtern für Ausbildungsförderung bezüglich der Teilnahmenachweise im Sinne von § 9 Sätze 4 bis 6 AFBG in der Weise zu verfahren, dass bei einer Fehlzeitenquote von 30% und mehr im ersten Teilnahmenachweis die Förderung unmittelbar einzustellen und der Förderbetrag zurückzufordern sei. Entschuldigt werden könnten Fehlzeiten nur mit den in § 7 Abs. 4 AFBG genannten Gründen (Krankheit, Schwangerschaft) im Rahmen der dort definierten zeitlichen Grenzen, sofern ein zeitnah ausgestelltes Attest vorgelegt werde. Nachdem der Kläger attestierte Krankheitszeiten nicht geltend gemacht habe und er eine Fehlzeitenquote von 51,5 bzw. 50 Prozent aufweise, könne von einer regelmäßigen Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme nicht mehr ausgegangen werden. Die Beklagte habe daher aufgrund des in den Bewilligungsbescheid vom 30. Dezember 2013 aufgenommenen Vorbehalts nach § 9 Satz 6 AFBG nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG die Leistungsbewilligung aufheben und die geleistete Förderung zurückfordern müssen.

Die vom Kläger daraufhin zum Verwaltungsgericht Würzburg erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid sei rechtmäßig und finde seine Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG. Soweit im ursprünglichen Bescheid § 27a AFBG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 SGB X für die Rückforderung herangezogen worden sei, gehe dies fehl, weil § 16 AFBG eine abweichende und damit vorrangig heranzuziehende Regelung darstelle.

Nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG müsse ein Bewilligungsbescheid dann aufgehoben und der Förderbetrag zurückgefordert werden, wenn die Voraussetzungen für die Leistung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen haben, für die sie gezahlt worden ist, und die Förderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist. Der Rückforderungsvorbehalt nach § 9 Satz 4, 6 AFBG greife dann ein, wenn der Teilnehmer einer Bildungsmaßnahme einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme nicht erbringe. Die genannte Rechtsgrundlage erfasse auch den Fall der Rückforderung eines Maßnahmebeitrags. Zwar rechne nach § 16 Abs. 1 AFBG zum Tatbestand, dass „die Voraussetzungen für die Leistung an keinem Tag des Kalendermonats, für den sie gezahlt worden ist, vorgelegen haben“. Anders als ein Unterhaltsbeitrag werde der Maßnahmebeitrag auch nicht als monatlich wiederkehrende Leistung, sondern als einmaliger Beitrag zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren geleistet. Die Auslegung von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG ergebe jedoch, dass die Vorschrift auf die Rückforderung eines Maßnahmebeitrags Anwendung finde, denn nach den Gesetzesmaterialien sollte die in § 16 Abs. 1 AFBG neu eingeführte Nummer 2 gerade eine Rückforderung in den Fällen ermöglichen, in denen die Leistung unter Vorbehalt erfolgt sei. Anhaltpunkte dafür, dass der Gesetzgeber in § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG die Rückforderung auf den Unterhaltsbeitrag habe begrenzen wollen, fänden sich in den Gesetzgebungsmaterialien nicht. Weiter lägen die Voraussetzungen für eine Rückforderung auch vor, da der Kläger bei Fehlzeiten von 50 Prozent der abgehaltenen Unterrichtsstunden an der Fortbildungsmaßnahme nicht regelmäßig teilgenommen habe. Ob die entsprechenden Fehlzeiten genügend entschuldigt waren, könne offenbleiben. Insoweit habe sich der Fortbildungsträger zur Frage der Entschuldigung auf dem entsprechenden Formblatt nicht geäußert. Auch der Umstand, dass der Kläger vom Beklagten nicht darüber aufgeklärt worden sei, was als „regelmäßige Teilnahme“ an der Fortbildungsmaßnahme gelte, greife vorliegend nicht zu seinen Gunsten ein, da es ihm im Falle von Unklarheiten zuzumuten gewesen wäre, bei der Behörde nachzufragen.

Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil hat der Senat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 19. Oktober 2015 (Az. 12 ZB 15.1537) die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung unter Bezugnahme auf einen vorherigen Beschluss vom 6. August 2015 (Az. 12 ZB 14.2598 - juris) zugelassen. § 16 Abs. 1 AFBG stelle keine taugliche Rechtsgrundlage für die Rückforderung eines Maßnahmebeitrags dar. Eine Rückforderung komme im vorliegenden Fall auch nicht auf der Grundlage von § 47 Abs. 2 SGB X in Betracht. Zwar habe die Beklagte den Rückforderungsbescheid zunächst auf diese Rechtsgrundlage gestützt. Es fehle insoweit jedoch am Ermessengebrauch und an der Prüfung von Vertrauensschutz auf Seiten des Klägers.

Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger nunmehr vor, dass er § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG ebenfalls nicht als taugliche Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung des streitbefangenen Maßnahmebeitrags ansehe. Darüber hinaus erweise sich der angegriffene Bescheid auch deshalb als rechtswidrig, weil der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten den gesetzlichen Vorgaben entsprechend regelmäßig an der Fortbildungsmaßnahme teilgenommen habe und daher kein Anlass für die Rückforderung bestehe. Die vom Fortbildungsträger bescheinigten Fehlzeiten seien arbeitsvertraglich begründet gewesen. Der Kläger bekleide im Unternehmen seines Arbeitgebers eine Position ohne Stellvertreter, die häufig die Wahrnehmung auswärtiger Kundenkontakte erfordere. Kurzfristige Terminfestsetzungen nach Wünschen von Kunden hätten dazu geführt, dass er immer wieder Fortbildungseinheiten nicht habe besuchen können. Dies stelle jedoch einen ausreichenden Entschuldigungsgrund im Sinne von § 9 AFBG dar. Arbeitsvertragliche Pflichten seien gegenüber der Fortbildungsmaßnahme vorrangig. Dem Arbeitnehmer sei es nicht zuzumuten, dass er nur zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme das Risiko einer verhaltensbedingten Kündigung eingehe. Schließlich hätten die Beklagte wie auch das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass beim Kläger trotz seiner Fehlzeiten im Sinne von § 9 Abs. 1 AFBG die Erwartung bestanden habe, dass er die Maßnahme erfolgreich abschließen werde, da er auch für den Verhinderungsfall sichergestellt habe, dass er sich in anderer Weise - nämlich durch die Mitschriften einer anderen Kursteilnehmerin - die Inhalte der Lehrveranstaltung habe erarbeiten können. Weiterhin hätte die Beklagte den Kläger auch darüber aufklären müssen, was genau unter dem Begriff der „regelmäßigen Teilnahme“ zu verstehen sei.

Der Kläger beantragt,

das Endurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8.6.2015, Az. W 3 K 14.1120, und den Bescheid der Beklagten vom 17.6.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 25.9.2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8.6.2015, Az. W 3 K 14.1120, zurückzuweisen.

Nach ihrer Auffassung kann die Aufhebung des Förderbescheids und die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags auf § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG (in der Fassung vom 18.10.2012, BGBl I, S. 2127 ff.) gestützt werden. Die Rechtsauffassung des Senats im Beschluss vom 6. August 2015 (Az. 12 ZB 14.2598 - juris) überzeuge nicht. Der Differenzierung zwischen zeitabschnittweise gewährten Leistungen, wie den Unterhaltsbeiträgen, und dem einmalig zu erbringenden Maßnahmebeitrag sei nicht zu folgen. Vielmehr gehe das Gesetz davon aus, dass „die Förderung“ nach § 23 Abs. 3 AFBG insgesamt für die Dauer der Maßnahme oder eines Maßnahmeabschnitts erbracht werde. So gebe es für den Maßnahmebeitrag, der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG während der Teilnahme an einer Maßnahme geleistet werde, ebenfalls eine spezifische „Förderdauer“. Daher lasse der Wortlaut von § 16 Abs. 1 AFBG durchaus Raum für die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass hierauf die Rückforderung eines Maßnahmebeitrags gestützt werden könne. Anders als der Kläger vortragen lasse, fehle es bei ihm an der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme. Weiter handele es sich bei arbeitsvertraglich begründeten Fehlzeiten auch nicht um nach dem AFBG anzuerkennende Entschuldigungsgründe. Schließlich sei eine Aufklärung seitens der Beklagten über den Begriff der „regelmäßigen Teilnahme“ nicht erforderlich gewesen.

Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses stellt im Berufungsverfahren keinen Antrag, verweist aber angesichts der Verabschiedung des 3. AFBG-Änderungsgesetzes am 26. Februar 2016 darauf, dass der Wortlaut der Neuregelung des § 16 Abs. 1 AFBG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl I, S. 585 ff.), der eine Beschränkung auf Unterhaltsbeiträge vorsieht, nicht die Schlussfolgerung zulasse, dass § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG a. F. auf Maßnahmebeiträge keine Anwendung habe finden können. Die Beschränkung auf Unterhaltsbeiträge in § 16 Abs. 1 AFBG n. F. finde ihre Ursache darin, dass allein Unterhaltsbeiträge einkommensabhängig gewährt würden und der Rückforderungstatbestand allein den Fall abdecke, dass anzurechnendes Einkommen nicht berücksichtigt worden sei. § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG a. F. finde seine Entsprechung nunmehr in § 16 Abs. 2 AFBG n. F., der eine Erstattungspflicht bei Eingreifen eines Rückforderungsvorbehalts vorsehe. Darüber hinaus werde der Fall, dass die Rückforderung auf der nicht regelmäßigen Teilnahme an der Veranstaltung beruhe, nunmehr in § 16 Abs. 3 AFBG n. F. ausdrücklich geregelt. Dieser Rückforderungstatbestand erfasse auch den Maßnahmebeitrag. Nach der Gesetzesbegründung zur Neuregelung (BT-Drucks 18/7055, S. 44) solle die Neufassung der Rückforderungstatbestände die Schwäche der bisherigen Formulierung, die sich wegen der Übernahme aus dem BAföG für das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, insbesondere für den im BAföG unbekannten Maßnahmebeitrag, als „nicht passfähig“ erwiesen habe, überwunden werden. Gleichzeitig wolle der Gesetzgeber die angebliche „Zersplitterung der Rechtsprechung“ in diesem Bereich beseitigen. Die Gesetzesmaterialien würden daher eindeutig zeigen, dass die bisherige Erstreckung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG a. F. auf Maßnahmebeiträge dem gesetzgeberischen Willen entsprochen habe. Nichts deute hingegen auf einen Paradigmenwechsel durch die Neuregelung hin.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 hat der Senat die Verfahrensbeteiligten nach § 130a VwGO zu seiner Absicht, über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, angehört. Mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung hat sich der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9. Februar 2016 einverstanden erklärt. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2016 hat die Beklagte erklärt, dass zum jetzigen Zeitpunkt kein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe, da der Senat die im Zuge der Berufungserwiderung vorgetragenen Aspekte bislang nicht - auch nicht in Form eines richterlichen Hinweises - gewürdigt habe. Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat zur Frage der Entscheidung nach § 130a VwGO keine Stellung genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II. Die Berufung des Klägers hat in vollem Umfang Erfolg. Die Aufhebung der Bewilligung des Maßnahmebeitrags und die Rückforderung des Zuschussanteils erweist sich mangels tauglicher Rechtsgrundlage als rechtswidrig.

1. Der Senat entscheidet im Folgenden nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss. Er hält die Berufung einstimmig für zulässig und begründet und eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf das schriftsätzliche Vorbringen nicht für erforderlich (§ 130a VwGO). Die Rechtssache weist nach den Umständen des Einzelfalls weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten auf (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, U. v. 30.6.2004 - 6 C 28.02 - BVerwGE 121, 211 [212]; U. v. 9.12.2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 [297 f.]). Derart außergewöhnliche Schwierigkeiten liegen nicht schon dann vor, wenn das Verfahren die Notwendigkeit beinhaltet, Rechtsnormen nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik oder Sinn und Zweck auszulegen (vgl. BVerwG, B. v. 3.9.2015 - 2 B 29.14 - BeckRS 2015, 52870). Vielmehr ist ein vereinfachtes Berufungsverfahren nach § 130a VwGO dann möglich, wenn - wie im vorliegenden Fall - die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt sind bzw. sich durch Subsumtion unter die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen lösen lassen. Dass der Beklagte im vorliegenden Fall der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung widersprochen hat, hindert das Ergehen eines Beschlusses nach § 130a VwGO nicht (vgl. BVerwG, B. v. 21.10.2015 - 3 B 31.15 - BeckRS 2015, 54701). Die Beteiligten hatten im Berufungsverfahren hinreichend Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Rechtsfragen zu äußern. Tatsachenfragen, die eine Beweiserhebung erfordert hätten, haben sich vorliegend entscheidungserheblich nicht gestellt; ebenso wenig haben die Verfahrensbeteiligten Beweisanträge formuliert. Mithin konnte der Senat nach § 130a Satz 1 VwGO in der Sache durch Beschluss entscheiden.

2. Gegenstand des Verfahrens bildet nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 17. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 25. September 2014. Wechselt die Widerspruchsbehörde, wie im vorliegenden Fall, die Rechtsgrundlage eines Verwaltungsakts aus, stellt dies, auch wenn der Ausgangsverwaltungsakt im Ergebnis bestätigt wird, eine Umgestaltung im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO dar (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 79 Rn. 10 ff.; Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 79 Rn. 3; Möstl in Beck-OK/VwGO, § 79 Rn. 16; Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGOP, § 79 Rn. 4; BVerwG, B. v. 30.4.1996 - 6 B 77/95 - NVwZ-RR 1997, 132 f. Rn. 6 ff.; Sächsisches OVG, U. v. 18.4.2001 - 1 B 543/00 - NVwZ-RR 2002, 409, 410). Dies führt dazu, dass die Aufhebung des Förderbescheids und die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags im vorliegenden Verfahren auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG zu beurteilen ist (vgl. nachfolgend sub 3.). Ungeachtet dessen erwiese sich auch der auf § 27a AFBG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestützte Ausgangsbescheid als rechtswidrig (vgl. nachfolgend sub 4.).

Anzuwenden ist auf den vorliegenden Fall das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Fassung vom 18.10.2012 (BGBl I, S. 2127 ff.). Die aktuelle Novellierung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I, S. 585 ff., nachfolgend AFBG n. F.) tritt nach Art. 3 des Gesetzes erst zum 1. August 2016 in Kraft.

3. Der streitgegenständliche Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2014 erweist sich als rechtswidrig, da er - trotz der Aufnahme eines Rückforderungsvorbehalts nach § 9 Satz 6 AFBG in den ursprünglichen Bewilligungsbescheid und des Fehlens des Klägers in der Hälfte der Lehrveranstaltungen - nicht auf § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG gestützt werden kann. Denn § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG findet auf die Aufhebung der Bewilligung von Maßnahmebeiträgen im Sinne von § 10 Abs. 1 AFBG und die Rückforderung des Zuschussanteils keine Anwendung (3.1). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, darüber hinaus aus dem systematischen Zusammenhang und der Normgenese, insbesondere nunmehr aus den Gesetzesmaterialien zum Dritten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 4. April 2016 (BT-Drucks 18/7055). Des Weiteren scheidet mangels Vorliegens einer Regelungslücke eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG auf Maßnahmebeiträge aus (3.2), genauso wie eine Umdeutung in einen Widerruf nach § 47 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) (3.3). Die Beklagte hat die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags mithin auf keine taugliche Rechtsgrundlage gestützt, so dass der Bescheid vom 17. Juni 2014, der Widerspruchsbescheid vom 25. September 2014 ebenso wie das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben waren.

Auf die vom Kläger im Berufungsverfahren zusätzlich aufgeworfene Frage, ob bei einer arbeitsvertraglichen Verhinderung der Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme von entschuldigten Fehlzeiten auszugehen ist (vgl. hierzu VG Hannover, U. v. 13.3.2014 - 3 A 4605/12 - juris Rn. 24 ff.) bzw. ob die Beklagte eine Pflicht zur Aufklärung über den Begriff der regelmäßigen Teilnahme trifft, kommt es daher vorliegend nicht entscheidungserheblich an.

3.1 Die Grundkonzeption des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes sieht mehrere Fördermöglichkeiten für eine bestimmte Fortbildungsmaßnahme vor: Der sog. Maßnahmebeitrag, der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG während der Teilnahme an der Maßnahme als Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung geleistet wird, gewährt nach § 12 Abs. 1 AFBG einen Anspruch auf Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG) sowie auf Förderung der Erstellung fachpraktischer Arbeiten in der Meisterprüfung oder vergleichbarer Arbeiten (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG). Während die Erstfassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23.4.1996 (BGBl I 1996, S. 623) in § 12 Abs. 1 AFBG den Maßnahmebeitrag noch ausschließlich als Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags gegenüber der Deutschen Ausgleichsbank ausgestaltete, setzte der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I, S. 4029) mit Wirkung ab 1. Januar 2002 in § 12 Abs. 1 Satz 2 AFBG erstmals einen Zuschussanteil von zunächst 35 Prozent fest. Nach der derzeit geltenden Gesetzesfassung beträgt der Zuschussanteil 30,5 Prozent.

Neben dem Maßnahmebeitrag sieht das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz als weitere Fördermöglichkeit bei Fortbildungsmaßnahmen in Vollzeitform nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AFBG die Leistung eines Unterhaltsbeitrags zur Deckung des monatlichen Unterhaltsbedarfs vor. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 AFBG beträgt der Zuschussanteil beim Unterhaltsbeitrag gegenwärtig 44 Prozent. Ferner gewährt § 10 Abs. 3 AFBG für Alleinerziehende mit Kindern bis zum zehnten Lebensjahr oder behinderten Kindern einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 113 Euro monatlich je Kind sowohl bei Voll- wie bei Teilzeitmaßnahmen. Der Unterhaltsbeitrag wie auch der Kinderbetreuungszuschlag werden nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AFBG monatlich ab Beginn des Unterrichts oder ab Antragstellung geleistet. Die genannten Leistungen enden im Regelfall mit dem Ende des Unterrichts unter Einschluss etwaiger Prüfungsvorbereitungszeiten.

3.1.1 Zur Sicherung der zweckgerechten Mittelverwendung sieht § 16 Abs. 1 AFBG die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung des Zuschussanteils bei Leistungen der Aufstiegsfortbildungsförderung unter der Bedingung vor, dass „die Voraussetzungen für die Leistung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen [haben], für den sie gezahlt worden ist“. Damit erfasst die Norm - ungeachtet der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen in § 16 Abs. 1 Nrn.1, 2 AFBG - ihrem eindeutigen Wortlaut nach nur die für einen bestimmten Kalendermonat, mithin zeitabschnittweise erbrachte Leistungen. § 16 Abs. 1 AFBG zielt folglich auf die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung des Unterhaltsbeitrags und des Kinderbetreuungszuschlags (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.6.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 33 ff.; Schubert/Schaumberg, AFBG, Stand Dezember 2014, § 16 Ziffer 2.1). Der Wortlaut der Norm erweist sich insoweit auch nicht als mehrdeutig (so unzutreffend VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 14), da § 11 Abs. 2 AFBG bei den zuletzt genannten Förderarten eine monatsweise Leistungserbringung ausdrücklich vorsieht. Der normtextliche Befund wird dadurch weiter untermauert, dass § 16 Abs. 1 AFBG nicht zwingend die Rückforderung des gesamten Förderbetrags vorschreibt, sondern eine teilweise Rückforderung vorsieht („insoweit“), wenn die in den Nummern 1 und 2 aufgeführten, weiteren Tatbestandsvoraussetzungen in einzelnen Kalendermonaten nicht vorgelegen haben (vgl. Schubert/Schaumberg a. a. O.). Eine teilweise Aufhebung und Rückforderung, anknüpfend an das Fehlen von Tatbestandsvoraussetzungen in bestimmten Kalendermonaten, kommt indes für den - einmalig geleisteten - Maßnahmebeitrags als einem zeitunabhängigen Beitrag zu den Kosten einer Fortbildungsmaßnahme nicht in Betracht. Die Möglichkeit der teilweisen Aufhebung und Rückforderung kann daher zwingend nur bei zeitabschnittweise gewährte Förderleistungen eingreifen.

3.1.2 Entgegen der Auffassung der Beklagten wird dieses Normverständnis auch durch systematische Überlegungen, insbesondere durch die Zusammenschau mit § 9 Satz 6 AFBG, gestützt. Denn der Rückforderungsvorbehalt des § 9 Satz 6 AFBG, den § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG aufgreift, zielt auf die Einstellung und Rückforderung der Leistung. Für eine „Einstellung“ kommen rein begrifflich jedoch ebenfalls nur zeitabschnittweise zu erbringende Leistungen in Betracht. Demgegenüber lässt sich der einmalig bewilligte Maßnahmebeitrag im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG nicht „einstellen“ (unzutreffend daher VG Hannover, U. v. 13.3.2014 - 3 A 4605/12 - juris Rn. 18, das von einer „redaktionell missglückten Formulierung“ ausgeht). Soweit die Beklagte nunmehr im Berufungsverfahren aus dem Zusammenspiel von § 23 Abs. 3 AFBG, § 11 Abs. 1 AFBG und § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG den Versuch unternimmt, einen Bezug des Maßnahmebeitrags zur Maßnahmedauer bzw. der Förderungsdauer einer Maßnahme herzustellen, negiert sie die vom Gesetzgeber von Anfang an getroffene Differenzierung zwischen dem Maßnahmebeitrag, der eben als Beitrag zu den Kosten einer Maßnahme (regelmäßig auch als einheitlicher Zahlbetrag vgl. § 13 Abs. 4 Satz 4 AFBG für die Darlehensleistung und § 24 Abs. 1 Satz 2 AFBG für den Zuschussanteil) geleistet wird, und dem Unterhaltsbeitrag, dessen Zielbestimmung gerade in der Sicherstellung des Unterhalts für einen bestimmten Zeitraum liegt, der mithin also „für“ einen bestimmten Kalendermonat geleistet wird. Weshalb dieser im Gesetzestext klar angelegten Unterscheidung „nicht gefolgt“ werden kann, erläutert die Beklagte nicht. Im Ergebnis belegen sowohl der Wortlaut wie auch der systematische Zusammenhang der Norm, dass der Maßnahmebeitrag von § 16 Abs. 1 AFBG nicht erfasst sein kann.

3.1.3 Dies leitet sich überdies eindeutig aus der Normgenese ab (unzutreffend insoweit VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 15 ff., das aus einer nur unzureichend analysierten Gesetzgebungshistorie auf einen spezifischen „Willen“ des Gesetzgebers schließt). Denn die Ursprungsfassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23.4.1996 (BGBl I 1996, S. 623) sah in § 16 AFBG ebenfalls die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Erstattung des Förderbetrags vor, soweit „die Voraussetzungen für die Leistung von Förderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen [haben], für den sie gezahlt worden ist (…)“. Im Unterschied zur aktuellen Gesetzesfassung war indes der Maßnahmebeitrag - anders als der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag - allein als Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags ausgestaltet. Mangels Zuschussanteils schied damit eine Rückforderung bzw. Erstattung der Förderung beim Maßnahmebeitrag a priori aus. Dessen Abwicklung erfolgte vielmehr ausschließlich in privatrechtlicher Form.

Hinzu kommt, dass - worauf die Landesanwaltschaft in anderem Kontext verweist - in der ursprünglichen Gesetzesfassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes der Unterhaltsbeitrag einkommensabhängig, der Maßnahmebeitrag hingegen einkommensunabhängig geleistet wurde. Wenn demnach § 16 AFBG in der Ursprungsfassung die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Erstattung des Förderbetrags nur insoweit vorsah, „als der Teilnehmer oder sein Ehegatte Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist“ und infolgedessen „die Voraussetzungen für die Leistung von Förderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen [haben], für den sie gezahlt worden ist“, kann sich dieser Aufhebungs- und Rückforderungstatbestand allein auf den - einkommensabhängig gewährten - Unterhaltsbeitrag, nicht hingegen auf den Maßnahmebeitrag beziehen. § 16 AFBG in der Ursprungsfassung erweist sich damit weder als mehrdeutig noch als „redaktionell verunglückt“.

Der „Wille“ des Gesetzgebers, den zunächst allein auf den Unterhaltsbeitrag bezogenen Aufhebungs- und Rückforderungstatbestand des § 16 AFBG nunmehr auch auf den Maßnahmebeitrag zu erstrecken, lässt sich auch aus den folgenden Gesetzesnovellierungen nicht ableiten. Zwar hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (vom 20.12.2001, BGBl I, S. 4029 ff.) durch die Neufassung des § 12 AFBG auch beim Maßnahmebeitrag einen Zuschussanteil von 35 Prozent festgesetzt, zugleich ist aber der Aufhebungs- und Rückforderungstatbestand des § 16 AFBG unverändert geblieben. Gleichzeitig wurde jedoch mit der Einfügung von § 27a AFBG die Anwendung unter anderem der allgemeinen Widerrufs- und Rücknahmevorschriften der §§ 44 ff. des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) eröffnet, „soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält“. Nachdem für die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags somit eine Spezialregelung nicht bestanden hat, war in der Folge insbesondere für die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags allgemeines Sozialverwaltungsverfahrensrecht anwendbar.

Auch durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (vom 18.6.2009, BGBl. I, S. 1314 ff.), das die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Leistungen neben der Nichtberücksichtigung von anrechenbarem Einkommen in § 16 Abs. 1 Nr. 1 AFBG nunmehr auch in § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG an einen Rückforderungsvorbehalt knüpft, der seinerseits nach § 9 Satz 4, 6 AFBG auf die regelmäßige Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme abstellt, erfolgte keine Ausweitung des Anwendungsbereiches von § 16 Abs. 1 AFBG auf Maßnahmebeiträge. Dies lässt sich insbesondere den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drucks. 16/10996, S. 30) nicht entnehmen (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.6.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 34; dies konzediert auch VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 18, das allerdings unter Ausblendung der ursprünglichen Normfassung einen unzutreffenden Schluss zieht). So wird in der Gesetzesbegründung zwar auf die durch den Rückforderungsvorbehalt erweiterten und erleichterten Rückforderungsmöglichkeiten zur Sicherung einer zweckentsprechenden Mittelverwendung verwiesen, zugleich aber der Gesetzeswortlaut („wenn die Fördervoraussetzungen in dem Monat, für den die Förderleistungen gezahlt worden sind, nicht vorgelegen haben“) wiederholt. Die Absicht einer Erstreckung auf Maßnahmebeiträge lässt sich demzufolge nicht feststellen.

Dass § 16 Abs. 1 AFBG in der aktuell geltenden Fassung die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags nicht erfasst, bestätigt nunmehr die Begründung zur Neufassung des § 16 AFBG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I, S. 585 ff.). Unter Hinweis darauf, dass § 16 Abs. 1 AFBG in der bisherigen Fassung dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nachgebildet sei und sich diese Bestimmung auf Maßnahmebeiträge als „nicht passfähig“ erwiesen habe, sei in § 16 Abs. 1 AFBG n. F. nunmehr (aufgrund der Einkommensabhängigkeit der Leistung) klargestellt worden, dass sich diese Bestimmung nicht auf Maßnahmebeiträge, sondern allein auf den Unterhaltsbeitrag beziehe (BT-Drucks. 18/7055, S. 44). Für den im vorliegenden Verfahren einschlägigen Sonderfall der fehlenden regelmäßigen Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme treffe das Gesetz nunmehr in § 16 Abs. 3 AFBG n. F. eine eigenständige Regelung, die die Tatbestandsvoraussetzung des § 16 Abs. 1 AFBG in der bisherigen Fassung nicht aufgreift. Insoweit habe es bisher an einer „expliziten Regelung der Rechtsfolgen“ gefehlt und es sei dabei zu einer „erheblichen Zersplitterung“ der Rechtsprechung gekommen (BT-Drucks. 18/7055, S. 44). Entgegen der Auffassung der Landesanwaltschaft Bayern lässt die Begründung der Neufassung von § 16 AFBG mithin nur den Schluss zu, dass § 16 Abs. 1 AFBG bislang die Rückforderung eines Maßnahmebeitrags nicht erfasst hat, die Rückforderung vielmehr keine explizite Regelung im AFBG gefunden hatte, so dass auf die allgemeinen Rückforderungstatbestände des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) - mit Blick speziell auf den Rückforderungsvorbehalt insb. § 47 Abs. 2 SGB X - zurückgegriffen werden musste. Aus dem Gang der Gesetzgebung ergeben sich folglich ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass § 16 Abs. 1 AFBG die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung des Zuschussanteils eines Maßnahmebeitrags erfasst.

3.2 Im vorliegenden Fall scheidet auch eine Erstreckung von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG auf Maßnahmebeiträge im Wege der Analogie aus. Hierfür fehlt es bereits an einer Regelungslücke (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.6.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 35; unzutreffend VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 22). Denn, wie bereits dargestellt, ermöglicht § 27a AFBG den Rückgriff auf §§ 44 ff. SGB X, sofern das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz keine spezielle Regelung enthält. Eine derartige Spezialregelung bestand zunächst - wie bereits dargestellt - für die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung des Unterhaltsbeitrags (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 7.6.2010 - 12 ZB 09.2635 - juris Rn. 7; ferner BT-Drucks. 13/2490, S. 20). Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes wurde in § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG die ergänzende Anwendung der Bestimmungen der §§ 44 ff. SGB X jedoch ausdrücklich in die Norm übernommen. Mithin bietet - wie die Beklagte ursprünglich zutreffend angenommen hatte - § 27a AFBG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 SGB X die Möglichkeit, bei Erfüllung der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen auch einen Maßnahmebeitrag im Wege des Rückforderungsvorbehalts zurückzufordern. Für eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG auf Maßnahmebeiträge fehlt es daher an der erforderlichen Regelungslücke. Darüber hinaus lässt sich ein den Bürger belastender Eingriffsverwaltungsakt auch von Verfassungs wegen nicht auf die analoge Anwendung einer Befugnisnorm stützen (vgl. BVerfG, B. v. 14.8.1996 - 2 BvR 2088/93 - juris Rn. 10 ff.)

3.3 Schließlich besteht im vorliegenden Fall keine Möglichkeit, die auf § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG gestützte Aufhebung des Bewilligungsbescheids und Rückforderung des Maßnahmebeitrags in einen für die Vergangenheit wirkenden Widerruf nach § 47 Abs. 2 SGB X umzudeuten, selbst wenn die Beklagte auf diese Rechtsgrundlage die Rückforderung zunächst gestützt hat. Dies scheitert daran, dass es sich bei der Regelung in § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG um eine gebundene Verwaltungsentscheidung handelt, die Ermessenserwägungen und die Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht zulässt, während § 47 Abs. 2 SGB X den nachträglichen Widerruf in das Ermessen der Behörde stellt und die Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten gebietet. Eine Umdeutung ist daher sowohl nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.6.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 38) wie auch explizit nach § 43 Abs. 3 SGB X nicht möglich (vgl. hierzu VG Stuttgart, U. v. 7.1.2015, 11 K 4299/14 - juris Rn. 25 ff. für die Rückforderung einer Vorschussleistung).

Da der Rückforderungsbescheid vom 17. Juni 2014 sich auf keine taugliche Rechtsgrundlage stützen lässt, erweist er sich als rechtswidrig und war daher nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben.

4. Ergänzend und ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme sei noch darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags auch nicht von § 47 Abs. 2 SGB X gedeckt gewesen wäre. Nach dieser Bestimmung kann ein rechtmäßiger, begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb der hierfür bestimmten Frist erfüllt hat. Bei einem Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit ist nach § 47 Abs. 2 Satz 2 ff. SGB X eine Abwägung mit Vertrauensschutzgesichtspunkten zugunsten des Begünstigten erforderlich (vgl. hierzu Prange in Mutschler/Palsherm, jurisPK-SGB X, § 47 Rn. 60). Vorliegend fehlt es im streitgegenständlichen Ausgangs- wie im Widerspruchsbescheid bereits an der erforderlichen Abwägung des Widerrufsinteresses mit eventuellen Vertrauensschutzgesichtspunkten zugunsten des Klägers. Darüber haben weder die Ausgangs- noch die Widerspruchsbehörde erkannt, dass der Widerruf nach § 47 Abs. 2 SGB X eine Ermessensentscheidung voraussetzt. Sie haben ihre Entscheidung über die Aufhebung und Rückforderung des Zuschussanteils vielmehr auf der Grundlage einer allein auf entsprechende Fehlzeitenquoten abstellenden Vollzugsanordnung des bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft Forschung und Kunst vom 5. Oktober 2012 (Gz. A7-M 5331-8b/17051; vgl. Umdruck S. 3 des Widerspruchsbescheids; Anhörungsschreiben der Beklagten vom 24. April 2014, Bl. 23 der Verwaltungsakte) als zwingend erachtet. Insoweit kann dahinstehen, ob zugunsten der Beklagten die Grundsätze des intendierten Ermessens eingreifen würden (vgl. zur Rechtsfigur des „intendierten Ermessens“ BVerwG, U. v. 16.6.1997 - 3 C 22.96 - NJW 1998, 2233; mit beachtlichen Gründen gegen die Annahme eines „intendierten Ermessens“ bei Widerrufsentscheidungen nach § 47 SGB X Merten in Hauck/Noftz, SGB X, § 47 Rn. 53; für die Annahme intendierten Ermessens im Falle des Widerrufs einer Fördermaßnahme nach dem AFBG VG Ansbach, U. v.8.10.2015 - AN 2 K 14.01547 - juris Rn. 33 ff.), weil diese die Beklagte allenfalls von der Darlegung entsprechender Erwägungen in den Bescheidsgründen, nicht hingegen vom Gebrauch des Entschließungsermessens als solchem dispensieren würde (vgl. VG München, U. v. 27.7.2005 - M 15 K 04.3590 - juris Rn. 29 ff.), an dem es - neben der fehlenden Abwägung mit Vertrauensschutzgesichtspunkten des Klägers - im streitbefangenen Bescheid mangelt (zum Ermessensausfall bei Entscheidungen nach § 47 Abs. 2 SGB X, vgl. Sächsisches LSG, U. v. 29.1.2015 - L 3 AL 57/11 - juris Rn. 38 ff.; U. v. 4.12.2014 - L 3 AL 154/11 - juris Rn. 90 ff.). Folglich erwiese sich der streitbefangene Bescheid, auch wenn man ihn auf § 47 Abs. 2 SGB X stützen würde, ebenfalls als rechtswidrig.

5. Die Beklagte trägt nach § 152 Abs. 1 VwGO die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Das Urteil ist nach § 167 Abs. 2 VwGO nur hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

6. Gründe, nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

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Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 79


(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130a


Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 47 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit 1. der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 43 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes


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Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung


Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 10 Umfang der Förderung


(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen bezogen werden,

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 11 Förderungsdauer


(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalend

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 12 Förderungsart


(1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Absatz 1 besteht aus einem Anspruch auf 1. Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu einem Gesamtbetrag von 15 000 Euro und2. Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des H

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 7 Kündigung, Abbruch, Unterbrechung und Wiederholung


(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde. (2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grun

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 9 Vorqualifikation der Teilnehmer und Teilnehmerinnen


(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen. (2) Förderung wird auch geleistet, wenn ein Absch

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 13 Darlehensbedingungen


(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat auf Verlangen des Antragstellers oder der Antragstellerin mit diesem oder dieser einen privatrechtlichen Vertrag über ein Darlehen in der im Bescheid angegebenen Höhe zu schließen. Der Darlehensvertrag kann

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 16 Rückzahlungspflicht


(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligun

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 23 Bescheid


(1) Entscheidungen nach diesem Gesetz sind dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid). In dem Bescheid über den ersten Förderantrag für eine Maßnahme wird dem Grunde nach über die Förderung der Maß

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 27a Anwendung des Sozialgesetzbuches


Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, sind die §§ 1 bis 3, 11 bis 17, 30 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch anzuwenden.

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 24 Zahlweise


(1) Der Zuschuss für den Unterhaltsbeitrag nach § 12 Absatz 2 und der Zuschuss für die Kinderbetreuung nach § 10 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 sind unbar monatlich im Voraus zu zahlen. Der Zuschussanteil zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Absatz 1 Satz 2 kan

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 17. Apr. 2015 - W 3 K 14.1120

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von L

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. März 2017 - 12 S 1983/16

bei uns veröffentlicht am 24.03.2017

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. April 2016 - 6 K 2948/14 - geändert. Der Bescheid des Landratsamtes Lörrach vom 30. Dezember 2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stutt

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG-) - sog. „Meister-Bafög“.

Der Kläger beantragte am 9. Dezember 2013 bei der Beklagten Förderleistungen nach dem AFBG für eine Fortbildung zum geprüften Wirtschaftsfachwirt (IHK).

Mit Bescheid vom 30. Dezember 2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in Höhe von 2.790,00 Euro; davon wurden 850,95 Euro als Zuschuss und 1.939,05 Euro als Darlehen gewährt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung der Leistungen, dass der Kläger jeweils einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme zu erbringen habe.

Aus der vom Fortbildungsträger ausgestellten Bescheinigung vom 23. April 2014 ging hervor, dass der Kläger in der Zeit vom 19. November 2013 bis 22. April 2014 an 68 von 132 Unterrichtsstunden gefehlt habe. Daraus ergab sich eine Fehlzeitenquote von 51,5%. Nach Anhörung des Klägers wurde eine erneute Teilnahmebescheinigung beim Fortbildungsträger angefordert. Dieser bestätigte mit Schreiben vom 15. Juni 2014 bei 160 Unterrichtsstunden 80 Fehlstunden. Außerdem gab der Fortbildungsträger an, dass keine Entschuldigungen bzw. Atteste für die Fehlzeiten vorlägen.

Mit Bescheid vom 17. Juni 2014 wurde der Bescheid vom 30. Dezember 2013 aufgehoben und die ausgezahlten Zuschussleistungen in Höhe von 850,95 Euro zurückgefordert. Als Rechtsgrundlage wurde § 27a AFBG i. V. m. § 47 Abs. 2 SGB X angegeben. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Regierung von Unterfranken mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2014 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Rückforderungsbescheid sei rechtmäßig. Die Leistungen eines Teilnehmers einer Fortbildungsveranstaltung müssten erwarten lassen, dass die Maßnahme erfolgreich abgeschlossen werden könne. Dies werde in der Regel angenommen, solange der Teilnehmer regelmäßig an der Maßnahme teilnehme, die Maßnahme zügig und ohne Unterbrechung absolviere und sich um einen erfolgreichen Abschluss bemühe. Gemäß einem Vollzugsschreiben des Bayer. Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 5. Oktober 2012 sei von den Ämtern für Ausbildungsförderung bezüglich der Teilnahmenachweise in der Weise zu verfahren, dass bei einer Fehlzeitenquote von 30% und mehr im ersten Teilnahmenachweis die Förderung unmittelbar einzustellen und zurückzufordern sei. Diese Festlegung gehe auf Erfahrungen der Länder zurück, wonach bei einer solchen Fehlquote eine erfolgreiche Teilnahme und ein Bestehen der Prüfung unwahrscheinlich sei. Bei entschuldigten Fehlzeiten über 15% und unter 30% solle ein zeitnah ein zweiter Teilnahmenachweis angefordert werden. Wenn auch der zweite Teilnahmenachweis Fehlzeiten von mehr als 15% aufweise, sei die Förderung insgesamt einzustellen. Als Entschuldigungsgründe würden nur die in § 7 Abs. 4 AFBG genannten Gründe (Krankheit, Schwangerschaft) akzeptiert. Für den Kläger seien vom Fortbildungsträger Fehlzeiten von 51,5% bzw. 50% bescheinigt worden. Durch Attest nachgewiesene Krankheitszeiten seien nicht geltend gemacht worden. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt stehe es außer Zweifel, dass von einer regelmäßigen Teilnahme des Klägers an der Fortbildungsmaßnahme nicht ausgegangen werden könne. Der Begriff „regelmäßig“ drücke in diesem Zusammenhang unmissverständlich aus, dass die Teilnahme am Unterricht die Regel und ein Fernbleiben die Ausnahme darstellen müsse. Soweit der Kläger ein Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg zitiere, wonach die Beurteilung der Regelmäßigkeit grundsätzlich vom Bildungsträger zu treffen sei, könne dem nicht gefolgt werden. Die Entscheidung, ob der als Förderbedingung definierte Nachweis einer regelmäßigen Teilnahme erbracht worden sei, müsse zwingend der Förderstelle vorbehalten bleiben. Da keine regelmäßige Teilnahme des Klägers an der Fortbildungsmaßnahme nachgewiesen worden sei, habe die Bewilligungsbehörde entsprechend dem im Bewilligungsbescheid vorgesehenen Vorbehalt den Bescheid aufheben und die geleistete Förderung zurückfordern müssen. Die nicht krankheitsbedingten Ursachen der angefallenen Fehlzeiten sowie das sonstige Engagement des Klägers im Rahmen der Fortbildung seien Umstände, die in Bezug auf den angefochtenen Bescheid ohne förderrechtliche Relevanz seien. Im Übrigen gehöre es zu einer dem Lehrgangsteilnehmer obliegenden Verpflichtung zur umsichtigen Fortbildungsplanung, im Vorfeld zu klären, ob eine regelmäßige Teilnahme von Seiten des Arbeitgebers ermöglicht werden könne.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Klägerbevollmächtigten am 1. Oktober 2014 zugestellt.

II.

Mit seiner am 3. November 2014 (Montag) eingegangenen Klage ließ der Kläger beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Unterfranken vom 25. September 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen: Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Der Kläger habe an der geforderten Weiterbildung regelmäßig teilgenommen. Der Kläger habe wiederkehrend an der Maßnahme teilgenommen und sei an einer Vielzahl von Veranstaltungen anwesend gewesen. Die vorgelegte Bescheinigung des Bildungsträgers über die regelmäßige Lehrgangsteilnahme enthalte keinen Nachweis darüber, dass der Fortbildungsträger die Teilnahme des Klägers nicht als regelmäßig angesehen hätte. Allein hierauf komme es aber an, wie das VG Oldenburg in einem Urteil vom 9. November 2012 zutreffend festgestellt habe. Die reine Angabe von Anwesenheitsstunden auf dem Formblatt, welches die Beklagte dem Bildungsträger zur Bescheinigung übermittelt habe, reiche für einen Nachweis einer nicht regelmäßigen Teilnahme nicht aus. Auf dem Formblatt sei nirgends angegeben, dass der Bildungsträger der Auffassung sei, die Teilnahme sei nicht regelmäßig gewesen. Darüber hinaus habe der Bildungsträger bestätigt, dass ihm bekannt sei, dass eine nicht regelmäßige Teilnahme unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen sei. Da zum Zeitpunkt der Erteilung des Nachweises der Kurs jedoch bereits fünf Monate angedauert habe, der Kursbesuch des Klägers aber von Anfang an in der gleichen Art und Weise erfolgt sei, könne der Bildungsträger nicht der Auffassung sein, die Teilnahme sei unregelmäßig gewesen. Andernfalls hätte er bereits zu einem früheren Zeitpunkt das Amt für Ausbildungsförderung informieren müssen. Somit seien die Voraussetzungen des § 9 AFBG erbracht.

Falls man von einem bestimmten Prozentsatz der Anwesenheitszeiten ausgehen wolle, werde geltend gemacht, dass vorliegend eine besondere Fallgestaltung vorliege. Der Kläger selbst habe stets sichergestellt, dass er die Voraussetzungen für die Zulassung für die Prüfung erfüllen könne. In sämtlichen Kurseinheiten, in welchen er nicht anwesend hätte sein können, weil ihn sein Arbeitgeber mit beruflichen Aufgaben betraut habe, habe er sich mit einer Teilnehmerin abgesprochen, dass diese für ihn eine Mitschrift anfertigt und der Kläger habe diese sorgfältig nachgearbeitet. Somit habe der Kläger in nachfolgenden Kurseinheiten ohne Schwierigkeiten folgen können. Aus dem Konzept des Bildungsträgers sei deutlich ersichtlich, dass durch die Integration von zahlreichen Übungsaufgaben und gezielten Vorbereitungen die Teilnehmer optimal auf die Anforderungen der IHK-Prüfung vorbereitet würden. Der Kläger sei aufgrund seiner intensiven Mitarbeit zu keinem Zeitpunkt mit den Übungsaufgaben überfordert gewesen. Darüber hinaus habe der Kläger sich das Standardwerk „Der Wirtschaftsfachwirt“ im Buchhandel erworben, um sich auch mit diesem zusätzlich auf die Prüfung vorzubereiten. Selbst wenn man also davon ausgehen wolle, dass die Überschreitung eines bestimmten Prozentsatzes von Fehlzeiten in der Regel indiziere, dass der Kursteilnehmer den Kurs nicht erfolgreich abschließen werde, so sei dies lediglich eine Vermutung, die im Einzelfall widerlegt werden könne. Im Übrigen handele es sich bei der Regelung des § 9 AFBG, soweit es um die regelmäßige Teilnahme gehe, um eine typische Obliegenheitsregelung. Es wäre daher erforderlich gewesen, den Kläger bereits vorher darauf hinzuweisen, welche Obliegenheit ihn treffe, damit er eine Aufhebung und Rückforderung vermeiden hätte können. Im vorliegenden Bescheid sei dies aber nicht eindeutig formuliert. Insbesondere sei der Begriff „regelmäßig“ nicht verständlich geworden. Auch die Information über den Lehr- und Studiengang von Seiten des Bildungsträgers gebe keinerlei Auskünfte über mögliche geforderte Mindestanwesenheitszeiten.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Klagebegründung führe nicht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Insbesondere werde auf die Begründung des Rückforderungsbescheides und auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Die Klägerseite wies darauf hin, dass der Kläger in einer Teilprüfung in den vier Prüfungsfächern befriedigende bis gute Ergebnisse erzielt habe.

Mit Beschluss vom 13. März 2015 wurde der Rechtstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die trotz Ausbleibens von Beteiligten entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO) ist unbegründet. Der Bescheid der Stadt Würzburg vom 17. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Unterfranken vom 25. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG (v. 23.4.1996; neugefasst durch Bek. v. 8.10.2012, BGBl I, 2012, 2126). Die Beklagte hat zwar in ihrem Bescheid vom 17. Juni 2014 als Rechtsgrundlage § 27 AFBG i. V. m. § 47 Abs. 2 SGB X angegeben. Dies ist aber nicht zutreffend, weil § 27 AFBG auf das 10. Buch des Sozialgesetzbuchs verweist, „soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung“ enthält. § 16 AFBG ist aber die speziellere Norm. Die Regierung von Unterfranken hat im Widerspruchsbescheid vom 25. September 2014 die zutreffende Rechtsgrundlage benannt.

Nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG ist - außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als die Voraussetzungen für die Leistung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen haben, für den sie gezahlt worden ist und die Förderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist. Die Förderung nach §§ 1, 10 ff. AFBG wird gemäß § 9 Satz 6 AFBG unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet. Diese Regelung findet Anwendung, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nicht erbringt (§ 9 Satz 4 und 6 AFBG). Dabei enthält § 9 AFBG zwar weder einen ausdrücklichen Einstellungs- oder Rückforderungstatbestand, noch einen ausdrücklichen Verweis auf § 16 AFBG. Aus der Begründung zu § 9 im Entwurf des 2. Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsgesetzes sowie der dortigen Bezugnahme auf § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG folgt aber, dass der Gesetzgeber eine Einstellung der Fördermaßnahme ermöglichen wollte, wenn durch den nach § 9 Satz 4 AFBG vorgesehenen Teilnahmenachweis die regelmäßige Teilnahme nicht nachgewiesen wird. In der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 16/10996 S. 27) heißt es: „Wird der Nachweis über die regelmäßige Teilnahme nicht erbracht, ist die Förderung für die Zukunft einzustellen und für die Vergangenheit ganz oder anteilig zurückzufordern (§ 16 AFBG)“. Die in § 16 Abs. 1 AFBG in Einklang mit § 9 AFBG durch das 2. Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl I S. 1314) neu eingefügte Nr. 2 ermöglicht damit auch eine Einstellung der Maßnahme und eine Rückforderung, wenn die Leistung unter Vorbehalt erfolgt ist (vgl. BT-Drs. 161096 S. 27 und 30; so auch OVG Sachsen, B. v. 23.11.2012 - 1 B 351/12 - juris).

Diese Rechtsgrundlage umfasst auch die Rückforderung eines Maßnahmebeitrages. § 10 AFBG regelt den Umfang der Förderung. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG werden als Förderleistungen ein Maßnahmebeitrag sowie nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AFBG bei Maßnahmen in Vollzeitform ein Unterhaltsbeitrag gewährt.

Zwar ist nach der Formulierung im Obersatz des § 16 Abs. 1 AFBG Tatbestandsvoraussetzung der Norm u. a., dass „die Voraussetzungen für die Leistung an keinem Tag des Kalendermonats, für den sie gezahlt worden ist, vorgelegen haben“. Der Maßnahmebeitrag wird aber nicht wie der Unterhaltsbeitrag als monatliche Leistung, sondern als einmaliger Beitrag für die Kosten der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren geleistet. Die Auslegung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG ergibt jedoch, dass die Vorschrift auch die Rückforderung eines Maßnahmebeitrages erfasst, denn nach den Gesetzesmaterialien sollte die in § 16 AFBG neu eingeführte Nummer 2 gerade eine Rückforderung in den Fällen ermöglichen, in denen die Leistung unter Vorbehalt erfolgt ist. Angelehnt ist die Regelung im AFBG an § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz, in der u. a. eine Pflicht zur Rückzahlung von Ausbildungsförderungsleistungen normiert wird, wenn die Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Forderung geleistet worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG die Rückforderungsmöglichkeit auf den Unterhaltsbeitrag begrenzen wollte, finden sich in den Gesetzesmaterialien nicht. Dort wird nicht zwischen Unterhalts- und Maßnahmebeitrag differenziert (zum Ganzen: VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 14.64/11 - juris; a.A: VG Augsburg, U. v. 11.6.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris). Zwar ist die Regelung des § 16 Abs. 1 AFBG gesetzestechnisch und sprachlich „verunglückt“, jedoch ergibt sich zur Überzeugung des erkennenden Gerichts aus den Gesetzesmaterialien und durch die Verknüpfung zwischen § 9 und § 16 AFBG eindeutig, dass für den Fall der nicht regelmäßigen Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen eine Rückforderung der erbrachten „Förderung“ zu erfolgen hat.

Die Voraussetzungen für eine Rückforderung liegen vor.

Das AFBG bestimmt nicht, unter welchen Voraussetzungen eine regelmäßige Teilnahme vorliegt. Nach der Begründung zum Gesetzesentwurf soll von einer regelmäßigen Teilnahme noch ausgegangen werden können, wenn die Teilnehmer oder Teilnehmerinnen nicht mehr als 10% der gesamten Maßnahme unentschuldigt versäumt haben (vgl. BT-Drs. 16/10996, Nr. 9 zu § 9, S. 27). Die Beklagte ist entsprechend dem Vollzugsrundschreiben des Bayer. Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 5. Oktober 2012 (Nr. 7), davon ausgegangen, dass Fehlzeiten bis zu 15%, bezogen auf die bis dahin abgehaltenen Unterrichtsstunden unproblematisch sind. Der Kläger hat im ersten Ausbildungsabschnitt nach der Bescheinigung des Bildungsträgers 50% der Unterrichtsstunden nicht absolviert.

Vorliegend kann offen bleiben, ob - wie vom Kläger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VG Oldenburg (U. v. 9.11.2012 - 13 A 3804/12 - juris) vorgetragen - die Beurteilung der Frage einer genügenden Entschuldigung von Fehlzeiten von Gesetzes wegen grundsätzlich und primär dem Fortbildungsträger obliegt. Denn im vorliegenden Fall hat sich der Fortbildungsträger in dem von ihm ausgefüllten Formblatt zu der Frage entschuldigte oder unentschuldigte Fehlzeiten nicht geäußert. Eine solche Äußerung des Fortbildungsträgers ist auf dem amtlichen Formblatt auch nicht vorgesehen.

Soweit von der Klägerseite gerügt wird, die Beklagte habe den Kläger nicht - wozu sie im Bereich des Sozialrechts verpflichtet sei - darüber aufgeklärt, was als regelmäßige Teilnahme gelte, ist darauf hinzuweisen, dass es dem Kläger zuzumuten gewesen wäre, im Falle von Unklarheiten bei der Behörde nachzufragen, was mit entsprechenden Formulierungen im Bescheid oder im Gesetz gemeint ist.

Zwar hat nach § 14 SGB I jedermann Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Hierfür sind die Leistungsträger zuständig, denen gegenüber Rechte geltend zu machen oder Pflichten zu erfüllen sind. Jedoch kann hieraus schwerlich eine Obliegenheitsverletzung des Amtes für Ausbildungsförderung hergleitet werden, wenn der Kläger keine Fragen stellt. Die Behörde kann nicht wissen, welche Fragen ein Antragsteller zu seinen sozialen Rechten hat, wenn er diese nicht formuliert.

Soweit der Kläger vorbringt, bei dem Erfordernis der regelmäßigen Teilnahme handele es sich um eine widerlegliche Vermutung, kann dem nicht gefolgt werden.

Nach § 9 Satz 1 AFBG müssen die Leistungen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin erwarten lassen, dass die Maßnahme erfolgreich abgeschlossen werden kann. Dies wird nach § 9 Satz 2 AFBG in der Regel angenommen, so lange er oder sie regelmäßig an der Maßnahme teilnimmt, die Maßnahme zügig und ohne Unterbrechung absolviert und er oder sie sich um einen erfolgreichen Abschluss bemüht. Die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme ist Voraussetzung für die Gewährung von Förderleistungen. Dies ergibt sich aus verschiedenen Regelungen des AFBG. Förderfähig ist nach den § 2 Abs. 1, § 5 AFBG die Teilnahme an bestimmten Fortbildungsmaßnahmen. Nach § 10 Abs. 1 AFBG wird der Maßnahmebeitrag „während der Teilnahme an einer Maßnahme“ geleistet. Auch § 11 Abs. 1 AFBG lässt sich entnehmen, dass die Förderleistungen nach dem AFBG für die Teilnahme an den Maßnahmen gewährt werden. Dass die Förderung von der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme abhängt, zeigt sich schließlich daran, dass der Teilnehmer hierüber einen Nachweis zu erbringen hat (§ 9 Satz 4 AFBG) und dass das Gesetz eine Rückforderung von Förderleistungen bei nicht regelmäßiger Teilnahme zwingend vorsieht (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 9 Satz 6 AFBG). Auch den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme als Voraussetzung für die Gewährung von Förderleistungen ansieht und Zahlungen nur und nur solange gewähren will, wie die Maßnahme tatsächlich besucht wird. Mit den Änderungen der §§ 9 und 16 AFBG durch das zweite Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes wollte der Gesetzgeber deshalb die Rückforderung von Leistungen gerade auch in solchen Fällen ermöglichen, in denen die regelmäßige Teilnahme nicht nachgewiesen wird (vgl. BT-Drs. 16/10996, S. 27und 30, BT-Drs. 16/11904, S. 10). Das jemand eine Fortbildungsmaßnahme möglicherweise auch ohne die regelmäßige Teilnahme an einer Maßnahme abschließen kann - oder wie im Fall des Klägers - die Maßnahme trotz erheblicher Fehlstunden erfolgreich abgeschlossen hat, ist im Hinblick auf die Gewährung von Förderleistungen bzw. die Rückforderung bereits erbrachter Leistungen unerheblich. Denn das Kriterium für die Förderung ist nicht der Abschluss der Maßnahme, sondern vielmehr die Teilnahme an der Maßnahme. Insbesondere sieht das Gesetz keine entsprechenden Regelungen (Rückforderung) für den Fall des nicht erfolgreichen Abschlusses vor. Schon dies lässt den sicheren Schluss zu, dass das AFBG die Förderung nicht an den erfolgreichen Abschluss, sondern an die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme anknüpft (OVG NW, B. v. 12.4.2012 - 12 A 236/12 - juris).

Nachdem somit die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bescheides und die Rückforderung der ausgezahlten Leistungen vorlagen, konnte die Klage keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO abzuweisen.

(1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Absatz 1 besteht aus einem Anspruch auf

1.
Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu einem Gesamtbetrag von 15 000 Euro und
2.
Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des Handwerks sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen bis zur Hälfte der notwendigen dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin entstandenen Materialkosten, höchstens jedoch bis zu einem Gesamtbetrag von 2 000 Euro.
Der Maßnahmebeitrag nach Satz 1 wird in Höhe von 50 Prozent als Zuschuss geleistet. Darüber hinaus besteht der Maßnahmebeitrag vorbehaltlich Absatz 4 aus einem Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.

(2) Der Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 Satz 1 einschließlich der in § 10 Absatz 2 Satz 3 genannten Erhöhungsbeträge wird ebenso wie der Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Absatz 3 in voller Höhe als Zuschuss geleistet. Die Zuschüsse nach Satz 1 werden bis zum Ablauf desjenigen Monats gewährt, in dem planmäßig der letzte Unterrichtstag abgehalten wird.

(3) Während der Prüfungsvorbereitungsphase nach § 11 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz besteht für den Unterhaltsbeitrag einschließlich der Erhöhungsbeträge sowie für den Kinderbetreuungszuschlag vorbehaltlich Absatz 4 ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.

(4) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann den Abschluss eines Darlehensvertrags innerhalb von drei Monaten verlangen. Die Frist beginnt mit dem auf die Bekanntgabe des Bescheids folgenden Monat.

(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen.

(2) Förderung wird auch geleistet, wenn ein Abschluss, der für die Zulassung zur Prüfung nach der jeweiligen Fortbildungsordnung erforderlich ist, im Rahmen eines strukturierten, von der zuständigen Prüfstelle anerkannten Programmes bis zum letzten Unterrichtstag einer im Übrigen förderfähigen Maßnahme erworben werden soll. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, muss der Abschluss bis zum letzten Unterrichtstag des ersten Maßnahmeabschnitts erworben werden. Es genügt bei mehreren Maßnahmeabschnitten der Erwerb vor Beginn des zweiten Maßnahmeabschnitts, wenn der erforderliche Abschluss durch die Prüfung über den ersten Maßnahmeabschnitt erworben wird. Ein Abschluss im Sinne des Satzes 1 ist:

1.
ein Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Beruf oder
2.
ein Fortbildungsabschluss im Sinne des § 2 Absatz 1.
Die Förderung wird hinsichtlich des nach Satz 1 zu erwerbenden Abschlusses unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet. Vor dem Erwerb eines für die Prüfungszulassung erforderlichen Abschlusses nach Satz 4 Nummer 1 ist eine Förderung mit einem Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 ausgeschlossen.

(3) Förderung wird auch geleistet, wenn die Berufspraxis, die für die Prüfungszulassung zusätzlich zu einem Abschluss erforderlich ist, noch bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme erworben werden kann und die konkrete Möglichkeit hierzu nachgewiesen wird.

(4) Förderung wird auch geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung als höchsten Hochschulabschluss bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügt. Förderung wird nicht geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bereits einen staatlichen oder staatlich anerkannten höheren Hochschulabschluss als die in Satz 1 genannten oder einen nach dem Hochschulrecht der Länder als gleichwertig anerkannten sonstigen Abschluss erworben hat. Die Förderung endet mit Ablauf des Monats des Erwerbs eines höheren Hochschulabschlusses, wenn dieser vor dem letzten Unterrichtstag der Fortbildungsmaßnahme erworben wird.

(5) Bereits erworbene privatrechtlich zertifizierte Fortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung nicht entgegen.

(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit

1.
der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

1.
die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen.

(2) Förderung wird auch geleistet, wenn ein Abschluss, der für die Zulassung zur Prüfung nach der jeweiligen Fortbildungsordnung erforderlich ist, im Rahmen eines strukturierten, von der zuständigen Prüfstelle anerkannten Programmes bis zum letzten Unterrichtstag einer im Übrigen förderfähigen Maßnahme erworben werden soll. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, muss der Abschluss bis zum letzten Unterrichtstag des ersten Maßnahmeabschnitts erworben werden. Es genügt bei mehreren Maßnahmeabschnitten der Erwerb vor Beginn des zweiten Maßnahmeabschnitts, wenn der erforderliche Abschluss durch die Prüfung über den ersten Maßnahmeabschnitt erworben wird. Ein Abschluss im Sinne des Satzes 1 ist:

1.
ein Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Beruf oder
2.
ein Fortbildungsabschluss im Sinne des § 2 Absatz 1.
Die Förderung wird hinsichtlich des nach Satz 1 zu erwerbenden Abschlusses unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet. Vor dem Erwerb eines für die Prüfungszulassung erforderlichen Abschlusses nach Satz 4 Nummer 1 ist eine Förderung mit einem Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 ausgeschlossen.

(3) Förderung wird auch geleistet, wenn die Berufspraxis, die für die Prüfungszulassung zusätzlich zu einem Abschluss erforderlich ist, noch bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme erworben werden kann und die konkrete Möglichkeit hierzu nachgewiesen wird.

(4) Förderung wird auch geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung als höchsten Hochschulabschluss bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügt. Förderung wird nicht geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bereits einen staatlichen oder staatlich anerkannten höheren Hochschulabschluss als die in Satz 1 genannten oder einen nach dem Hochschulrecht der Länder als gleichwertig anerkannten sonstigen Abschluss erworben hat. Die Förderung endet mit Ablauf des Monats des Erwerbs eines höheren Hochschulabschlusses, wenn dieser vor dem letzten Unterrichtstag der Fortbildungsmaßnahme erworben wird.

(5) Bereits erworbene privatrechtlich zertifizierte Fortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung nicht entgegen.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen.

(2) Förderung wird auch geleistet, wenn ein Abschluss, der für die Zulassung zur Prüfung nach der jeweiligen Fortbildungsordnung erforderlich ist, im Rahmen eines strukturierten, von der zuständigen Prüfstelle anerkannten Programmes bis zum letzten Unterrichtstag einer im Übrigen förderfähigen Maßnahme erworben werden soll. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, muss der Abschluss bis zum letzten Unterrichtstag des ersten Maßnahmeabschnitts erworben werden. Es genügt bei mehreren Maßnahmeabschnitten der Erwerb vor Beginn des zweiten Maßnahmeabschnitts, wenn der erforderliche Abschluss durch die Prüfung über den ersten Maßnahmeabschnitt erworben wird. Ein Abschluss im Sinne des Satzes 1 ist:

1.
ein Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Beruf oder
2.
ein Fortbildungsabschluss im Sinne des § 2 Absatz 1.
Die Förderung wird hinsichtlich des nach Satz 1 zu erwerbenden Abschlusses unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet. Vor dem Erwerb eines für die Prüfungszulassung erforderlichen Abschlusses nach Satz 4 Nummer 1 ist eine Förderung mit einem Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 ausgeschlossen.

(3) Förderung wird auch geleistet, wenn die Berufspraxis, die für die Prüfungszulassung zusätzlich zu einem Abschluss erforderlich ist, noch bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme erworben werden kann und die konkrete Möglichkeit hierzu nachgewiesen wird.

(4) Förderung wird auch geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung als höchsten Hochschulabschluss bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügt. Förderung wird nicht geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bereits einen staatlichen oder staatlich anerkannten höheren Hochschulabschluss als die in Satz 1 genannten oder einen nach dem Hochschulrecht der Länder als gleichwertig anerkannten sonstigen Abschluss erworben hat. Die Förderung endet mit Ablauf des Monats des Erwerbs eines höheren Hochschulabschlusses, wenn dieser vor dem letzten Unterrichtstag der Fortbildungsmaßnahme erworben wird.

(5) Bereits erworbene privatrechtlich zertifizierte Fortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung nicht entgegen.

(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.

(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.

(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

1.
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2.
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen.

(2) Förderung wird auch geleistet, wenn ein Abschluss, der für die Zulassung zur Prüfung nach der jeweiligen Fortbildungsordnung erforderlich ist, im Rahmen eines strukturierten, von der zuständigen Prüfstelle anerkannten Programmes bis zum letzten Unterrichtstag einer im Übrigen förderfähigen Maßnahme erworben werden soll. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, muss der Abschluss bis zum letzten Unterrichtstag des ersten Maßnahmeabschnitts erworben werden. Es genügt bei mehreren Maßnahmeabschnitten der Erwerb vor Beginn des zweiten Maßnahmeabschnitts, wenn der erforderliche Abschluss durch die Prüfung über den ersten Maßnahmeabschnitt erworben wird. Ein Abschluss im Sinne des Satzes 1 ist:

1.
ein Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Beruf oder
2.
ein Fortbildungsabschluss im Sinne des § 2 Absatz 1.
Die Förderung wird hinsichtlich des nach Satz 1 zu erwerbenden Abschlusses unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet. Vor dem Erwerb eines für die Prüfungszulassung erforderlichen Abschlusses nach Satz 4 Nummer 1 ist eine Förderung mit einem Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 ausgeschlossen.

(3) Förderung wird auch geleistet, wenn die Berufspraxis, die für die Prüfungszulassung zusätzlich zu einem Abschluss erforderlich ist, noch bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme erworben werden kann und die konkrete Möglichkeit hierzu nachgewiesen wird.

(4) Förderung wird auch geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung als höchsten Hochschulabschluss bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügt. Förderung wird nicht geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bereits einen staatlichen oder staatlich anerkannten höheren Hochschulabschluss als die in Satz 1 genannten oder einen nach dem Hochschulrecht der Länder als gleichwertig anerkannten sonstigen Abschluss erworben hat. Die Förderung endet mit Ablauf des Monats des Erwerbs eines höheren Hochschulabschlusses, wenn dieser vor dem letzten Unterrichtstag der Fortbildungsmaßnahme erworben wird.

(5) Bereits erworbene privatrechtlich zertifizierte Fortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung nicht entgegen.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit

1.
der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

1.
die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen.

(2) Förderung wird auch geleistet, wenn ein Abschluss, der für die Zulassung zur Prüfung nach der jeweiligen Fortbildungsordnung erforderlich ist, im Rahmen eines strukturierten, von der zuständigen Prüfstelle anerkannten Programmes bis zum letzten Unterrichtstag einer im Übrigen förderfähigen Maßnahme erworben werden soll. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, muss der Abschluss bis zum letzten Unterrichtstag des ersten Maßnahmeabschnitts erworben werden. Es genügt bei mehreren Maßnahmeabschnitten der Erwerb vor Beginn des zweiten Maßnahmeabschnitts, wenn der erforderliche Abschluss durch die Prüfung über den ersten Maßnahmeabschnitt erworben wird. Ein Abschluss im Sinne des Satzes 1 ist:

1.
ein Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Beruf oder
2.
ein Fortbildungsabschluss im Sinne des § 2 Absatz 1.
Die Förderung wird hinsichtlich des nach Satz 1 zu erwerbenden Abschlusses unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet. Vor dem Erwerb eines für die Prüfungszulassung erforderlichen Abschlusses nach Satz 4 Nummer 1 ist eine Förderung mit einem Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 ausgeschlossen.

(3) Förderung wird auch geleistet, wenn die Berufspraxis, die für die Prüfungszulassung zusätzlich zu einem Abschluss erforderlich ist, noch bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme erworben werden kann und die konkrete Möglichkeit hierzu nachgewiesen wird.

(4) Förderung wird auch geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung als höchsten Hochschulabschluss bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügt. Förderung wird nicht geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bereits einen staatlichen oder staatlich anerkannten höheren Hochschulabschluss als die in Satz 1 genannten oder einen nach dem Hochschulrecht der Länder als gleichwertig anerkannten sonstigen Abschluss erworben hat. Die Förderung endet mit Ablauf des Monats des Erwerbs eines höheren Hochschulabschlusses, wenn dieser vor dem letzten Unterrichtstag der Fortbildungsmaßnahme erworben wird.

(5) Bereits erworbene privatrechtlich zertifizierte Fortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung nicht entgegen.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

Tenor

I.

Die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Oktober 2014 wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) durch den Beklagten.

Er nahm zwischen April 2010 und Januar 2014 an einem Fernunterrichtslehrgang des D.-Technikums zum staatlich geprüften Techniker, Fachrichtung Informatik, in Teilzeit teil. Dieser setzte sich aus 525 Stunden Präsenzunterricht und einer durchschnittlichen Gesamtstundenzahl für in Heimarbeit zu bearbeitende Fernlehrbriefe von 2210, insgesamt daher 2735 Stunden zusammen. Auf seinen Antrag vom 19. Februar 2010 bewilligte der Beklagte im Rahmen der Aufstiegsfortbildungsförderung mit Bescheid vom 3. März 2010 einen Maßnahmebeitrag in Höhe von insgesamt 5.436 EUR, der sich aus einem Zuschuss in Höhe von 1.657,98 EUR und einem Darlehensanspruch in Höhe von 3.778,02 EUR zusammensetzte. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung der Leistung im Hinblick auf jährlich zu erbringende Nachweise des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme. Mit weiterem Bescheid vom 25. März 2010 wiederholte die Behörde die getroffenen Regelungen (nach einem Hinweis auf Probleme bei der Datenverarbeitung). Zuletzt am 14. Mai 2014 übermittelte der Kläger dem Beklagten das vom Fernlehrinstitut erstellte „Formblatt F“ mit Daten zu seiner Lehrgangsteilnahme. Dieses weist hinsichtlich der 525 Präsenzunterrichtsstunden keine Fehlzeiten auf. Demgegenüber soll der Kläger von insgesamt sechs übersandten Fernlehrbriefen mit Korrekturaufgaben indes nur einen bearbeitet zurückgesandt haben. Daraufhin forderte der Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17. Juni 2014 den Maßnahmebeitrag, soweit er als Zuschuss geleistet wurde, in Höhe von 1.657,98 EUR zurück. Aufgrund der nicht bearbeitet zurückgesandten Fernaufgaben fehle es an der nach § 9 AFBG erforderlichen regelmäßige Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme.

Auf die hiergegen zum Verwaltungsgericht Augsburg erhobene Klage hob das Gericht mit Urteil vom 16. Oktober 2014 den Rückforderungsbescheid auf. In den Bewilligungsbescheid für den Maßnahmebeitrag sei zwar ein Rückforderungsvorbehalt bei nicht regelmäßiger Teilnahme an der Maßnahme aufgenommen worden. Ob hieran anknüpfend § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG die Rückforderung in Form eines Maßnahmebeitrags geleisteter Aufstiegsfortbildungsförderung erfordere, könne offenbleiben. Denn der Beklagte knüpfe materiell die Rückforderung an die nicht regelmäßige Teilnahme des Klägers an der Fortbildungsmaßnahme. Diese sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. § 9 Satz 2, 4 AFBG definiere den Begriff der regelmäßigen Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme nicht. Es handele sich vielmehr um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliege. Der Kläger habe durch Vorlage der entsprechenden Formblätter nach § 9 Satz 4 AFBG den Nachweis über die Teilnahme an sämtlichen 525 Präsenzunterrichtsstunden des Fernlehrgangs erbracht. Demgegenüber komme es auf die nicht eingereichten Aufgaben der Fernlehrbriefe für die Frage der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme nicht an. Deren Bearbeitung sei weder verbindlich vorgesehen noch Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Fortbildungsmaßnahme oder die Teilnahme an der Prüfung. Eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG scheide bereits mangels Vorliegens einer Regelungslücke aus. Ebenso wenig könne der Bescheid in eine Rückforderung nach § 47 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) umgedeutet werden.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung, mit dem ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden. Der Kläger verteidigt das angefochtenen Urteil.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten, ferner auf die vom Kläger dem Senat übermittelten Fernunterrichtsmaterialien verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da jedenfalls im Ergebnis ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht bestehen und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufweist.

1. Die Zulassung der Berufung rechtfertigende Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann vor, wenn der Antragsteller - im vorliegenden Fall der Beklagte - mit seinem Zulassungsvorbringen einen tragenden Rechtssatz oder eine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung der angefochtenen Entscheidung dergestalt in Frage stellt, dass das Ergebnis eines zugelassenen Berufungsverfahrens ungewiss erscheint. In diesem Sinne macht der Beklagte zwar berechtigte Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die regelmäßige Teilnahme an einer Maßnahme des Fernunterrichts umfasse nur den Präsenzunterricht, geltend (1.1). Das angefochtene Urteil erweist sich indes aus anderen Gründen als richtig, so dass nach § 144 Abs. 4 VwGO analog die Zulassung der Berufung ausscheidet (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542). § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG stellt nämlich keine taugliche Rechtsgrundlage für die Rückforderung des Zuschussanteils eines Maßnahmebeitrags nach § 10 Abs. 1 AFBG dar (1.2).

1.1 Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die regelmäßige Teilnahme des Klägers an der als Fernunterrichtslehrgang absolvierten Fortbildungsmaßnahme im Sinne von § 9 Satz 2, 4 AFBG lasse sich allein an der vom Maßnahmeträger bescheinigten Teilnahme an den Präsenzunterrichtsstunden, nicht hingegen an den zurückgesandten Aufgaben der Fernlehrbriefe messen, trifft nicht zu.

§ 9 Satz 2, 4 AFBG definiert den Begriff der „regelmäßigen Teilnahme“ an einer Fortbildungsmaßnahme nicht. Es handelt sich vielmehr, wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. VG Hannover, U. v. 13.3.2014 - 3 A 4605/12 - juris Rn. 20 f.). Soweit das Verwaltungsgericht im Folgenden aus den Gesetzesmaterialien des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes zu § 9 AFBG, wonach von einer regelmäßigen Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme dann ausgegangen werden kann, wenn der Teilnehmer nicht mehr als 10 Prozent der Unterrichtsstunden der Fortbildungsmaßnahme unentschuldigt gefehlt hat (BT-Drucks. 16/10996, S. 27), und der Legaldefinition einer Unterrichtsstunde in § 2 Abs. 3, Satz 2, 3 AFBG den Schluss gezogen hat, auch bei Fernunterrichtslehrgängen im Sinne von § 4 AFBG käme es nur auf die Teilnahme am Präsenzunterricht, nicht hingegen auf die Bearbeitung der Fernlehrbriefe und der darin enthaltenen Korrekturaufgaben an, geht dies fehl. Das Gericht übersieht dabei, dass § 4 Satz 2 AFBG die Regelungen zur Mindestdauer einer förderfähigen Fortbildungsmaßnahme dahingehend modifiziert, dass bei einem Fernunterrichtslehrgang neben den Präsenzunterrichtsstunden auch die - regelmäßig den überwiegenden Anteil ausmachenden - für die Bearbeitung der Fernlehrbriefe notwendigen Zeitstunden zu berücksichtigen sind (vgl. VG Münster, U. v. 27.9.2006 - 6 K 4973/03 - juris, Rn. 16). Die in Heimarbeit zu leistende Bearbeitung der Fernlehrbriefe bildet daher einen integralen Bestandteil der Fortbildungsmaßnahme, die aufgrund ihres (überwiegenden) Zeitstundenanteils überhaupt erst zur Förderfähigkeit der Maßnahme nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz führt. Nachdem diese Zeitstunden einem herkömmlichen Anwesenheitsnachweis naturgemäß nicht zugänglich sind, bedarf es eines anderen Maßstabs, anhand dessen die Teilnahme gemessen und das ordnungsgemäße Betreiben der Fortbildungsmaßnahme nachgewiesen werden kann. Dass insoweit in der Praxis auf die Bearbeitung der mit den jeweiligen Fernlehrbriefen versandten Korrekturaufgaben (Fernaufgaben), die der Teilnehmer bearbeitet an das Fernlehrinstitut zur Korrektur zurückschickt, abgestellt und hierüber eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts verlangt wird, ist daher nicht zu beanstanden (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 19.2.2014 - 12 ZB 13.140 - Rn. 12, nicht veröffentlicht). Zutreffenderweise stellt daher das „Formblatt F“ des Beklagten, mit dem vom Anbieter die regelmäßige Teilnahme am Fernunterrichtslehrgang bescheinigt wird, neben der Anwesenheit bei den Präsenzunterrichtsstunden zusätzlich auf die Rücksendung bearbeiteter Fernaufgaben ab. Da insoweit dem Kläger nur die Rücksendung einer von sechs übermittelten Fernaufgaben bescheinigt wurde, kann daher entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts trotz durchgängiger Teilnahme am Präsenzunterricht nicht von seiner regelmäßigen Teilnahme an der gesamten Fortbildungsmaßnahme im Sinne von § 9 Satz 2, 4 AFBG ausgegangen werden.

Im Hinblick auf den nach § 9 Satz 4 AFBG geforderten Nachweis der Teilnahme auch an dem nicht durch Präsenzstunden abgedeckten Teil der Fortbildungsmaßnahme hat der Senat ergänzend erwogen, nicht allein auf den formalen Akt des Einsendens bearbeiteter Korrekturaufgaben abzustellen, wenn auf andere Weise die Bearbeitung der Fernlehrbriefe - und damit die ordnungsgemäße Durchführung der Fortbildungsmaßnahme - nachgewiesen werden kann (vgl. hierzu bereits BayVGH, B. v. 19.2.2014 - 12 ZB 13.140 - Rn. 18, nicht veröffentlicht). Die Durchsicht der vom Senat im Zulassungsverfahren angeforderten und vom Kläger vorgelegten Fernunterrichtsmaterialien hat indes ergeben, dass von insgesamt 17 mit den Fernlehrbriefen übermittelten Fernaufgaben der Kläger nur 4 bearbeitet hat. Ob diese Fernaufgaben an den Anbieter des Fernunterrichtslehrgangs gesandt worden sind, lässt sich den Unterlagen nicht entnehmen; sie weisen jedenfalls entsprechende Korrekturen auf. Weiter ergab die Durchsicht der Unterlagen, dass nur wenige der übermittelten Fernlehrbriefe Bearbeitungsspuren aufweisen und dass der Kläger nur vereinzelt die den einzelnen Fernlehrbriefen jeweils beigefügten und nicht zur Rücksendung an das Lehrinstitut bestimmten Kontrollaufgaben schriftlich bearbeitet hat. Regelmäßig durchgearbeitet hat der Kläger allein die den Fernlehrbriefen beigegebenen Musterklausuren. Dies allein reicht für den Nachweis der im Selbststudium zu leistenden Bearbeitung der Fernlehrbriefe im Sinne von § 9 Satz 4 AFBG indes nicht aus.

1.2 Der fehlende Nachweis einer regelmäßigen Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme führt indes im vorliegenden Fall - trotz entsprechendem Rückforderungsvorbehalt nach § 9 Satz 6 AFBG im Bewilligungsbescheid des Beklagten - nicht zur Aufrechterhaltung des streitgegenständlichen Rückforderungsbescheids. Denn § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG, auf den der Beklagte die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags stützt, findet auf Maßnahmebeiträge im Sinne von § 10 Abs. 1 AFBG keine Anwendung (1.2.1). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, darüber hinaus aus dem systematischen Zusammenhang und insbesondere der Normgenese. Des Weiteren scheidet mangels Vorliegens einer Regelungslücke eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG auf Maßnahmebeiträge ebenso aus (1.2.2) wie eine Umdeutung in einen Widerruf nach § 47 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) (1.2.3). Der Beklagte hat die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags mithin auf keine taugliche Rechtsgrundlage gestützt, so dass der Rückforderungsbescheid vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht als rechtswidrig aufgehoben wurde.

1.2.1 Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz kennt als Förderarten einer Fortbildungsmaßnahme zunächst den sog. Maßnahmebeitrag. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG wird dieser während der Teilnahme an einer Maßnahme als Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung geleistet. Nach § 12 Abs. 1 AFBG beinhaltet der Maßnahmebeitrag aktuell einen Anspruch auf Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG) sowie der Förderung der Erstellung fachpraktischer Arbeiten in der Meisterprüfung oder vergleichbarer Arbeiten (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG). Während in der Erstfassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23.4.1996 (BGBl I 1996, S. 623) nach § 12 Abs. 1 AFBG a. F. der Maßnahmebeitrag noch allein als Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags gegenüber der Deutschen Ausgleichsbank ausgestaltet war, hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I, S. 4029) mit Wirkung ab 1. Januar 2002 in § 12 Abs. 1 Satz 2 AFBG n. F. einen Zuschussanteil von 35 Prozent festgesetzt. Nach der gegenwärtig geltenden Gesetzesfassung beträgt der Zuschussanteil beim Maßnahmebeitrag nunmehr 30,5 Prozent.

Neben dem Maßnahmebeitrag sieht das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz bei Maßnahmen in Vollzeitform nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AFBG die Leistung eines Unterhaltsbeitrags zur Deckung des monatlichen Unterhaltsbedarfs vor. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 AFBG beträgt der Zuschussanteil beim Unterhaltsbeitrag aktuell 44 Prozent. Ferner gewährt § 10 Abs. 3 AFBG für Alleinerziehende mit Kindern bis zum zehnten Lebensjahr oder behinderten Kindern einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 113 EUR monatlich je Kind sowohl bei Voll- wie bei Teilzeitmaßnahmen. Sowohl der Unterhaltsbeitrag wie der Kinderbetreuungszuschlag werden nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AFBG monatlich ab Beginn des Unterrichts oder ab Antragstellung geleistet. Die Leistungen enden im Regelfall mit dem Ende des Unterrichts unter Einschluss etwaiger Prüfungsvorbereitungszeiten.

§ 16 Abs. 1 AFBG sieht die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung einer Leistung der Aufstiegsfortbildungsförderung dann vor, wenn „die Voraussetzungen für die Leistung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen [haben], für den sie gezahlt worden ist“. Damit erfasst - ungeachtet der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen in § 16 Abs. 1 Nrn.1, 2 AFBG - die Norm ihrem Wortlaut nach nur monatlich erbrachte Leistungen, d. h. von den verschiedenen in § 10 AFBG festgelegten Förderarten nur den Unterhaltsbeitrag und den Kinderbetreuungszuschlag (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.6.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 33 ff.; Schubert/Schaumberg, AFBG, Stand Dezember 2014, § 16 Ziffer 2.1). Entgegen der Auffassung des Beklagten in seinem Zulassungsvorbringen erweist sich der Wortlaut der Norm auch nicht als mehrdeutig (so aber VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 14), da § 11 Abs. 2 AFBG eine monatsweise Leistungserbringung bei diesen Förderarten ausdrücklich vorsieht. Dieser textliche Befund wird weiter dadurch untermauert, dass § 16 Abs. 1 AFBG nicht zwingend die Rückforderung des gesamten Förderbetrags vorsieht, sondern nur „insoweit“ als die in den Nummern 1 und 2 nachfolgend aufgeführten, weiteren Voraussetzungen vorliegen (vgl. Schubert/Schaumberg a. a. O.). Eine je nach Vorliegen der Voraussetzungen teilweise Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags macht indes keinen Sinn, so dass sich auch hieraus der Schluss ziehen lässt, dass § 16 Abs. 1 AFBG nur zeitabschnittweise gewährte Förderleistungen erfasst. Entgegen der Auffassung des Beklagten wird dieses Normverständnis auch durch systematische Überlegungen, insbesondere das Verhältnis zu § 9 Satz 6 AFBG, gestützt. Denn der Rückforderungsvorbehalt des § 9 Satz 6 AFBG, den § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG aufgreift, richtet sich auf die Einstellung und Rückforderung der Leistung. Für eine „Einstellung“ kommen rein begrifflich hier ebenfalls nur zeitabschnittweise zu erbringende Leistungen in Betracht. Demgegenüber lässt sich die Gewährung des Maßnahmebeitrags im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG nicht „einstellen“ (unzutreffend insoweit VG Hannover, U. v. 13.3.2014 - 3 A 4605/12 - juris Rn. 18, das von einer „redaktionell missglückten Formulierung“ ausgeht). Mithin belegen der Wortlaut und der systematische Zusammenhang der Norm, dass der Maßnahmebeitrag von § 16 Abs. 1 AFBG nicht erfasst sein kann.

Dies leitet sich darüber hinaus eindeutig auch aus der Normgenese ab (diesen Ansatz ignoriert VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 15 ff., das aus der nur verkürzt analysierten Gesetzgebungshistorie einen bestimmten „Willen“ des Gesetzgebers ableiten möchte). Denn in der Ursprungsfassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23.4.1996 (BGBl I 1996, S. 623) sah § 16 AFBG a. F. ebenfalls die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Erstattung des Förderbetrags vor, soweit „die Voraussetzungen für die Leistung von Förderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen [haben], für den sie gezahlt worden ist (…)“. Im Unterschied zur aktuellen Gesetzesfassung war indes der Maßnahmebeitrag - anders als der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag - allein als Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags ausgestaltet. Mangels Zuschussanteils schied damit eine Rückforderung bzw. Erstattung der Förderung beim Maßnahmebeitrag a priori aus. Dessen Abwicklung erfolgte vielmehr ausschließlich in privatrechtlicher Form. Demzufolge ist die Textfassung von § 16 Abs. 1 AFBG in der aktuellen Fassung bzw. § 16 AFBG in der Ursprungsfassung nicht, wie der Beklagte vorträgt, redaktionell verunglückt. Vielmehr bezog sie sich von Anfang an allein auf zeitabschnittweise geleistete Förderungsbestandteile, d. h. auf den Unterhaltsbeitrag und den Kinderbetreuungszuschlag.

Auch aus den weiteren Gesetzesnovellierungen des AFBG ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hat, den Rückforderungstatbestand des § 16 Abs. 1 AFBG nunmehr zusätzlich auf den Zuschussanteil des Maßnahmebeitrags auszuweiten. Mit der Umstellung des Maßnahmebeitrags auf Leistung eines prozentualen Zuschusses ging keine Änderung des Rückforderungstatbestands einher. Dies gilt ebenso für die angestrebte Verbesserung der Rückforderungsmöglichkeiten durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes, das neben der Nichtberücksichtigung von anrechenbarem Einkommen in § 16 Abs. 1 Nr. 1 AFBG nunmehr auch eine Leistung unter dem Vorbehalt der Rückforderung eingeführt hat und die Rückforderung an den Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme knüpft (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG in Verbindung mit § 9 Satz 2, 4, 6 AFBG). Dass mit dieser Gesetzesnovelle darüber hinaus die Erstreckung der Rückforderungsmöglichkeiten auf den Maßnahmebeitrag beabsichtigt war, lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drucks. 16/10996) nicht explizit entnehmen (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.6.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 34; dies konzediert auch VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 18, das allerdings unter Ausblendung der ursprünglichen Normfassung den umgekehrten Schluss zieht). Wie oben dargestellt, spricht hier jedoch bereits der Wortlaut der einschlägigen Normen dagegen.

1.2.2 Auch Sinn und Zweck der Erweiterung der Rückforderungsmöglichkeiten durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes lassen entgegen der Auffassung des Beklagten den Schluss auf eine Erstreckung auf den Maßnahmebeitrag nicht zu. Denn neben der Einführung des Rückforderungsvorbehalts in § 9 AFBG und hiermit korrespondierend der Rückforderungsmöglichkeit in § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG hat die Gesetzesnovelle § 16 Abs. 1 AFBG auch dahingehend umgestaltet, dass nunmehr ergänzend für die Rückforderung von Förderleistungen die Bestimmungen der §§ 44 bis 50 SGB X, mithin die allgemeinen Rücknahme- und Widerrufsvorschriften Anwendung finden. Zwar fehlte zunächst im ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung (vgl. hierzu BT-Drucks. 16/10996, S. 14) die Formulierung „außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch“. Sie wurde erst - ohne nähere Begründung - im Zuge der Ausschussberatungen ergänzt (vgl. BT-Drucks. 16/11904 S. 5, 10). Nachdem § 16 AFBG a. F. zunächst als spezialgesetzliche Widerrufsnorm angesehen wurde, die den Rückgriff auf die allgemeinen Widerrufsmöglichkeiten sperrt (vgl. BayVGH, B. v. 7.6.2010 - 12 ZB 09.2635 - juris Rn. 7; ferner BT-Drucks. 13/2490, S. 20) erlaubt § 16 Abs. 1 AFBG n. F. ausdrücklich den Rückgriff auf die allgemeinen Widerrufstatbestände (vgl. Schubert/Schaumberg, AFBG, Stand: Dezember 2014, § 16 Rn. 1: lediglich Ergänzungsregelung gegenüber den im Übrigen geltenden allgemeinen Bestimmungen der §§ 44 bis 50 SGB X). Für einen Widerruf des Bewilligungsbescheids und eine Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags kommt nunmehr insbesondere § 47 SGB X in Betracht. Mithin fehlt es für eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG auf den Zuschussanteil des Maßnahmebeitrags, wie sie der Beklagte in seinem Zulassungsvorbringen ebenfalls fordert, bereits an der erforderlichen Regelungslücke (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.6.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 35; unzutreffend insoweit VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 22). Sie scheidet daher im vorliegenden Fall aus. Darüber hinaus lässt sich ein den Bürger belastender Eingriffsverwaltungsakt auch von Verfassungs wegen nicht auf die analoge Anwendung einer Befugnisnorm stützen (vgl. BVerfG, B. v. 14.8.1996 - 2 BvR 2088/93 - juris Rn. 10 ff.).

1.2.3 Ebenso besteht im vorliegenden Fall keine Möglichkeit, die auf § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG gestützte Aufhebung des Bewilligungsbescheids und Rückforderung des Maßnahmebeitrags in einen für die Vergangenheit wirkenden Widerruf nach § 47 Abs. 2 SGB X umzudeuten. Dies scheitert schon daran, dass es sich bei der Regelung in § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG um eine gebundene Verwaltungsentscheidung handelt, die Ermessenserwägungen und die Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht zulässt, während § 47 Abs. 2 SGB X den nachträglichen Widerruf in das Ermessen der Behörde stellt und die Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten gebietet. Eine Umdeutung ist daher sowohl nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.6.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 38) wie auch explizit nach § 43 Abs. 3 SGB X nicht möglich (vgl. hierzu auch VG Stuttgart, U. v. 7.1.2015, 11 K 4299/14 - juris Rn. 25 ff. für die Rückforderung einer Vorschussleistung).

Da der Rückforderungsbescheid vom 17. Juni 2014 sich auf keine taugliche Rechtsgrundlage stützt, erweist er sich als rechtswidrig. Demzufolge kommt vorliegend die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen anderweitiger Ergebnisrichtigkeit nicht in Betracht. Eine gesonderte Anhörung der Beteiligten zur Frage der Anwendbarkeit von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG auf Maßnahmebeiträge war vorliegend nicht erforderlich, da diese Frage Gegenstand des Vorbringens des Beklagten und der Erwiderung des Klägers im Zulassungsvorbringen war.

2. Die Zulassung der Berufung kommt im vorliegenden Fall auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht.

2.1 Soweit der Beklagte zunächst die Frage für grundsätzlich bedeutsam erachtet, ob die regelmäßige Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme in Form des Fernunterrichts im Sinne von § 9 Satz 2, 4 AFBG auch die Bearbeitung der Fernlehrbriefe (Fernaufgaben) umfasst oder ob lediglich die regelmäßige Teilnahme am Präsenzunterricht gefordert werden darf, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Denn wie unter 1. dargestellt scheitert die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags an der Ungeeignetheit von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG als Rechtsgrundlage. Ob der Kläger daher nicht regelmäßig an der Fortbildungsmaßnahme teilgenommen und damit die vorbehaltene Rückforderung ausgelöst hat, erweist sich daher als nicht entscheidungserheblich.

2.2 Auch die vom Beklagten ausführlich erörterte Frage der Anwendbarkeit von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG auf die Rückforderung des Zuschussanteils von Maßnahmebeiträgen besitzt keine grundsätzliche Bedeutung, die die Zulassung der Berufung legitimiert. Wie unter 1. dargelegt, lässt sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung und dem systematischen Zusammenhang der Norm - und damit aus dem Gesetz selbst - der Schluss ziehen, dass sie auf Maßnahmebeiträge keine Anwendung finden kann (vgl. hierzu Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 38). Diese Auffassung wird überdies in der einschlägigen Kommentarliteratur geteilt (Schubert/Schaumberg, AFBG, Stand Dezember 2014, § 16 Ziffer 2.1). Dass einzelne Verwaltungsgerichte insoweit eine abweichende Auffassung vertreten (VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 12 ff.; der hierzu ergangene Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 12.4.2012 - 12 A 236/12 - juris kann nicht als „Bestätigung“ der Rechtsauffassung des VG Minden angesehen werden, da er zu der inmitten stehenden Rechtsfrage keine Stellung nimmt; dem VG Minden folgend VG Gelsenkirchen, U. v. 20.5.2015 - 7 K 6249/12 - juris Rn. 18 ff.; offengelassen von VG Hannover, U. v. 13.3.2014 - 3 A 4605/12 - juris Rn. 18), begründet die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage ebenfalls nicht. Indiziell wäre insoweit lediglich eine abweichende obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. Happ a. a. O.). Eine solche liegt nicht vor.

3. Der Beklagte trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Mit der Ablehnung der Zulassung der Berufung wir das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Oktober 2014 nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit

1.
der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

1.
die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen.

(2) Förderung wird auch geleistet, wenn ein Abschluss, der für die Zulassung zur Prüfung nach der jeweiligen Fortbildungsordnung erforderlich ist, im Rahmen eines strukturierten, von der zuständigen Prüfstelle anerkannten Programmes bis zum letzten Unterrichtstag einer im Übrigen förderfähigen Maßnahme erworben werden soll. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, muss der Abschluss bis zum letzten Unterrichtstag des ersten Maßnahmeabschnitts erworben werden. Es genügt bei mehreren Maßnahmeabschnitten der Erwerb vor Beginn des zweiten Maßnahmeabschnitts, wenn der erforderliche Abschluss durch die Prüfung über den ersten Maßnahmeabschnitt erworben wird. Ein Abschluss im Sinne des Satzes 1 ist:

1.
ein Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Beruf oder
2.
ein Fortbildungsabschluss im Sinne des § 2 Absatz 1.
Die Förderung wird hinsichtlich des nach Satz 1 zu erwerbenden Abschlusses unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet. Vor dem Erwerb eines für die Prüfungszulassung erforderlichen Abschlusses nach Satz 4 Nummer 1 ist eine Förderung mit einem Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 ausgeschlossen.

(3) Förderung wird auch geleistet, wenn die Berufspraxis, die für die Prüfungszulassung zusätzlich zu einem Abschluss erforderlich ist, noch bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme erworben werden kann und die konkrete Möglichkeit hierzu nachgewiesen wird.

(4) Förderung wird auch geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung als höchsten Hochschulabschluss bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügt. Förderung wird nicht geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bereits einen staatlichen oder staatlich anerkannten höheren Hochschulabschluss als die in Satz 1 genannten oder einen nach dem Hochschulrecht der Länder als gleichwertig anerkannten sonstigen Abschluss erworben hat. Die Förderung endet mit Ablauf des Monats des Erwerbs eines höheren Hochschulabschlusses, wenn dieser vor dem letzten Unterrichtstag der Fortbildungsmaßnahme erworben wird.

(5) Bereits erworbene privatrechtlich zertifizierte Fortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung nicht entgegen.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

Tenor

I.

Die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Oktober 2014 wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) durch den Beklagten.

Er nahm zwischen April 2010 und Januar 2014 an einem Fernunterrichtslehrgang des D.-Technikums zum staatlich geprüften Techniker, Fachrichtung Informatik, in Teilzeit teil. Dieser setzte sich aus 525 Stunden Präsenzunterricht und einer durchschnittlichen Gesamtstundenzahl für in Heimarbeit zu bearbeitende Fernlehrbriefe von 2210, insgesamt daher 2735 Stunden zusammen. Auf seinen Antrag vom 19. Februar 2010 bewilligte der Beklagte im Rahmen der Aufstiegsfortbildungsförderung mit Bescheid vom 3. März 2010 einen Maßnahmebeitrag in Höhe von insgesamt 5.436 EUR, der sich aus einem Zuschuss in Höhe von 1.657,98 EUR und einem Darlehensanspruch in Höhe von 3.778,02 EUR zusammensetzte. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung der Leistung im Hinblick auf jährlich zu erbringende Nachweise des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme. Mit weiterem Bescheid vom 25. März 2010 wiederholte die Behörde die getroffenen Regelungen (nach einem Hinweis auf Probleme bei der Datenverarbeitung). Zuletzt am 14. Mai 2014 übermittelte der Kläger dem Beklagten das vom Fernlehrinstitut erstellte „Formblatt F“ mit Daten zu seiner Lehrgangsteilnahme. Dieses weist hinsichtlich der 525 Präsenzunterrichtsstunden keine Fehlzeiten auf. Demgegenüber soll der Kläger von insgesamt sechs übersandten Fernlehrbriefen mit Korrekturaufgaben indes nur einen bearbeitet zurückgesandt haben. Daraufhin forderte der Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17. Juni 2014 den Maßnahmebeitrag, soweit er als Zuschuss geleistet wurde, in Höhe von 1.657,98 EUR zurück. Aufgrund der nicht bearbeitet zurückgesandten Fernaufgaben fehle es an der nach § 9 AFBG erforderlichen regelmäßige Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme.

Auf die hiergegen zum Verwaltungsgericht Augsburg erhobene Klage hob das Gericht mit Urteil vom 16. Oktober 2014 den Rückforderungsbescheid auf. In den Bewilligungsbescheid für den Maßnahmebeitrag sei zwar ein Rückforderungsvorbehalt bei nicht regelmäßiger Teilnahme an der Maßnahme aufgenommen worden. Ob hieran anknüpfend § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG die Rückforderung in Form eines Maßnahmebeitrags geleisteter Aufstiegsfortbildungsförderung erfordere, könne offenbleiben. Denn der Beklagte knüpfe materiell die Rückforderung an die nicht regelmäßige Teilnahme des Klägers an der Fortbildungsmaßnahme. Diese sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. § 9 Satz 2, 4 AFBG definiere den Begriff der regelmäßigen Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme nicht. Es handele sich vielmehr um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliege. Der Kläger habe durch Vorlage der entsprechenden Formblätter nach § 9 Satz 4 AFBG den Nachweis über die Teilnahme an sämtlichen 525 Präsenzunterrichtsstunden des Fernlehrgangs erbracht. Demgegenüber komme es auf die nicht eingereichten Aufgaben der Fernlehrbriefe für die Frage der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme nicht an. Deren Bearbeitung sei weder verbindlich vorgesehen noch Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Fortbildungsmaßnahme oder die Teilnahme an der Prüfung. Eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG scheide bereits mangels Vorliegens einer Regelungslücke aus. Ebenso wenig könne der Bescheid in eine Rückforderung nach § 47 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) umgedeutet werden.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung, mit dem ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden. Der Kläger verteidigt das angefochtenen Urteil.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten, ferner auf die vom Kläger dem Senat übermittelten Fernunterrichtsmaterialien verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da jedenfalls im Ergebnis ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht bestehen und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufweist.

1. Die Zulassung der Berufung rechtfertigende Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann vor, wenn der Antragsteller - im vorliegenden Fall der Beklagte - mit seinem Zulassungsvorbringen einen tragenden Rechtssatz oder eine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung der angefochtenen Entscheidung dergestalt in Frage stellt, dass das Ergebnis eines zugelassenen Berufungsverfahrens ungewiss erscheint. In diesem Sinne macht der Beklagte zwar berechtigte Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die regelmäßige Teilnahme an einer Maßnahme des Fernunterrichts umfasse nur den Präsenzunterricht, geltend (1.1). Das angefochtene Urteil erweist sich indes aus anderen Gründen als richtig, so dass nach § 144 Abs. 4 VwGO analog die Zulassung der Berufung ausscheidet (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542). § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG stellt nämlich keine taugliche Rechtsgrundlage für die Rückforderung des Zuschussanteils eines Maßnahmebeitrags nach § 10 Abs. 1 AFBG dar (1.2).

1.1 Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die regelmäßige Teilnahme des Klägers an der als Fernunterrichtslehrgang absolvierten Fortbildungsmaßnahme im Sinne von § 9 Satz 2, 4 AFBG lasse sich allein an der vom Maßnahmeträger bescheinigten Teilnahme an den Präsenzunterrichtsstunden, nicht hingegen an den zurückgesandten Aufgaben der Fernlehrbriefe messen, trifft nicht zu.

§ 9 Satz 2, 4 AFBG definiert den Begriff der „regelmäßigen Teilnahme“ an einer Fortbildungsmaßnahme nicht. Es handelt sich vielmehr, wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. VG Hannover, U. v. 13.3.2014 - 3 A 4605/12 - juris Rn. 20 f.). Soweit das Verwaltungsgericht im Folgenden aus den Gesetzesmaterialien des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes zu § 9 AFBG, wonach von einer regelmäßigen Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme dann ausgegangen werden kann, wenn der Teilnehmer nicht mehr als 10 Prozent der Unterrichtsstunden der Fortbildungsmaßnahme unentschuldigt gefehlt hat (BT-Drucks. 16/10996, S. 27), und der Legaldefinition einer Unterrichtsstunde in § 2 Abs. 3, Satz 2, 3 AFBG den Schluss gezogen hat, auch bei Fernunterrichtslehrgängen im Sinne von § 4 AFBG käme es nur auf die Teilnahme am Präsenzunterricht, nicht hingegen auf die Bearbeitung der Fernlehrbriefe und der darin enthaltenen Korrekturaufgaben an, geht dies fehl. Das Gericht übersieht dabei, dass § 4 Satz 2 AFBG die Regelungen zur Mindestdauer einer förderfähigen Fortbildungsmaßnahme dahingehend modifiziert, dass bei einem Fernunterrichtslehrgang neben den Präsenzunterrichtsstunden auch die - regelmäßig den überwiegenden Anteil ausmachenden - für die Bearbeitung der Fernlehrbriefe notwendigen Zeitstunden zu berücksichtigen sind (vgl. VG Münster, U. v. 27.9.2006 - 6 K 4973/03 - juris, Rn. 16). Die in Heimarbeit zu leistende Bearbeitung der Fernlehrbriefe bildet daher einen integralen Bestandteil der Fortbildungsmaßnahme, die aufgrund ihres (überwiegenden) Zeitstundenanteils überhaupt erst zur Förderfähigkeit der Maßnahme nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz führt. Nachdem diese Zeitstunden einem herkömmlichen Anwesenheitsnachweis naturgemäß nicht zugänglich sind, bedarf es eines anderen Maßstabs, anhand dessen die Teilnahme gemessen und das ordnungsgemäße Betreiben der Fortbildungsmaßnahme nachgewiesen werden kann. Dass insoweit in der Praxis auf die Bearbeitung der mit den jeweiligen Fernlehrbriefen versandten Korrekturaufgaben (Fernaufgaben), die der Teilnehmer bearbeitet an das Fernlehrinstitut zur Korrektur zurückschickt, abgestellt und hierüber eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts verlangt wird, ist daher nicht zu beanstanden (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 19.2.2014 - 12 ZB 13.140 - Rn. 12, nicht veröffentlicht). Zutreffenderweise stellt daher das „Formblatt F“ des Beklagten, mit dem vom Anbieter die regelmäßige Teilnahme am Fernunterrichtslehrgang bescheinigt wird, neben der Anwesenheit bei den Präsenzunterrichtsstunden zusätzlich auf die Rücksendung bearbeiteter Fernaufgaben ab. Da insoweit dem Kläger nur die Rücksendung einer von sechs übermittelten Fernaufgaben bescheinigt wurde, kann daher entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts trotz durchgängiger Teilnahme am Präsenzunterricht nicht von seiner regelmäßigen Teilnahme an der gesamten Fortbildungsmaßnahme im Sinne von § 9 Satz 2, 4 AFBG ausgegangen werden.

Im Hinblick auf den nach § 9 Satz 4 AFBG geforderten Nachweis der Teilnahme auch an dem nicht durch Präsenzstunden abgedeckten Teil der Fortbildungsmaßnahme hat der Senat ergänzend erwogen, nicht allein auf den formalen Akt des Einsendens bearbeiteter Korrekturaufgaben abzustellen, wenn auf andere Weise die Bearbeitung der Fernlehrbriefe - und damit die ordnungsgemäße Durchführung der Fortbildungsmaßnahme - nachgewiesen werden kann (vgl. hierzu bereits BayVGH, B. v. 19.2.2014 - 12 ZB 13.140 - Rn. 18, nicht veröffentlicht). Die Durchsicht der vom Senat im Zulassungsverfahren angeforderten und vom Kläger vorgelegten Fernunterrichtsmaterialien hat indes ergeben, dass von insgesamt 17 mit den Fernlehrbriefen übermittelten Fernaufgaben der Kläger nur 4 bearbeitet hat. Ob diese Fernaufgaben an den Anbieter des Fernunterrichtslehrgangs gesandt worden sind, lässt sich den Unterlagen nicht entnehmen; sie weisen jedenfalls entsprechende Korrekturen auf. Weiter ergab die Durchsicht der Unterlagen, dass nur wenige der übermittelten Fernlehrbriefe Bearbeitungsspuren aufweisen und dass der Kläger nur vereinzelt die den einzelnen Fernlehrbriefen jeweils beigefügten und nicht zur Rücksendung an das Lehrinstitut bestimmten Kontrollaufgaben schriftlich bearbeitet hat. Regelmäßig durchgearbeitet hat der Kläger allein die den Fernlehrbriefen beigegebenen Musterklausuren. Dies allein reicht für den Nachweis der im Selbststudium zu leistenden Bearbeitung der Fernlehrbriefe im Sinne von § 9 Satz 4 AFBG indes nicht aus.

1.2 Der fehlende Nachweis einer regelmäßigen Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme führt indes im vorliegenden Fall - trotz entsprechendem Rückforderungsvorbehalt nach § 9 Satz 6 AFBG im Bewilligungsbescheid des Beklagten - nicht zur Aufrechterhaltung des streitgegenständlichen Rückforderungsbescheids. Denn § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG, auf den der Beklagte die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags stützt, findet auf Maßnahmebeiträge im Sinne von § 10 Abs. 1 AFBG keine Anwendung (1.2.1). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, darüber hinaus aus dem systematischen Zusammenhang und insbesondere der Normgenese. Des Weiteren scheidet mangels Vorliegens einer Regelungslücke eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG auf Maßnahmebeiträge ebenso aus (1.2.2) wie eine Umdeutung in einen Widerruf nach § 47 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) (1.2.3). Der Beklagte hat die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags mithin auf keine taugliche Rechtsgrundlage gestützt, so dass der Rückforderungsbescheid vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht als rechtswidrig aufgehoben wurde.

1.2.1 Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz kennt als Förderarten einer Fortbildungsmaßnahme zunächst den sog. Maßnahmebeitrag. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG wird dieser während der Teilnahme an einer Maßnahme als Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung geleistet. Nach § 12 Abs. 1 AFBG beinhaltet der Maßnahmebeitrag aktuell einen Anspruch auf Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG) sowie der Förderung der Erstellung fachpraktischer Arbeiten in der Meisterprüfung oder vergleichbarer Arbeiten (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG). Während in der Erstfassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23.4.1996 (BGBl I 1996, S. 623) nach § 12 Abs. 1 AFBG a. F. der Maßnahmebeitrag noch allein als Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags gegenüber der Deutschen Ausgleichsbank ausgestaltet war, hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I, S. 4029) mit Wirkung ab 1. Januar 2002 in § 12 Abs. 1 Satz 2 AFBG n. F. einen Zuschussanteil von 35 Prozent festgesetzt. Nach der gegenwärtig geltenden Gesetzesfassung beträgt der Zuschussanteil beim Maßnahmebeitrag nunmehr 30,5 Prozent.

Neben dem Maßnahmebeitrag sieht das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz bei Maßnahmen in Vollzeitform nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AFBG die Leistung eines Unterhaltsbeitrags zur Deckung des monatlichen Unterhaltsbedarfs vor. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 AFBG beträgt der Zuschussanteil beim Unterhaltsbeitrag aktuell 44 Prozent. Ferner gewährt § 10 Abs. 3 AFBG für Alleinerziehende mit Kindern bis zum zehnten Lebensjahr oder behinderten Kindern einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 113 EUR monatlich je Kind sowohl bei Voll- wie bei Teilzeitmaßnahmen. Sowohl der Unterhaltsbeitrag wie der Kinderbetreuungszuschlag werden nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AFBG monatlich ab Beginn des Unterrichts oder ab Antragstellung geleistet. Die Leistungen enden im Regelfall mit dem Ende des Unterrichts unter Einschluss etwaiger Prüfungsvorbereitungszeiten.

§ 16 Abs. 1 AFBG sieht die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung einer Leistung der Aufstiegsfortbildungsförderung dann vor, wenn „die Voraussetzungen für die Leistung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen [haben], für den sie gezahlt worden ist“. Damit erfasst - ungeachtet der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen in § 16 Abs. 1 Nrn.1, 2 AFBG - die Norm ihrem Wortlaut nach nur monatlich erbrachte Leistungen, d. h. von den verschiedenen in § 10 AFBG festgelegten Förderarten nur den Unterhaltsbeitrag und den Kinderbetreuungszuschlag (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.6.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 33 ff.; Schubert/Schaumberg, AFBG, Stand Dezember 2014, § 16 Ziffer 2.1). Entgegen der Auffassung des Beklagten in seinem Zulassungsvorbringen erweist sich der Wortlaut der Norm auch nicht als mehrdeutig (so aber VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 14), da § 11 Abs. 2 AFBG eine monatsweise Leistungserbringung bei diesen Förderarten ausdrücklich vorsieht. Dieser textliche Befund wird weiter dadurch untermauert, dass § 16 Abs. 1 AFBG nicht zwingend die Rückforderung des gesamten Förderbetrags vorsieht, sondern nur „insoweit“ als die in den Nummern 1 und 2 nachfolgend aufgeführten, weiteren Voraussetzungen vorliegen (vgl. Schubert/Schaumberg a. a. O.). Eine je nach Vorliegen der Voraussetzungen teilweise Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags macht indes keinen Sinn, so dass sich auch hieraus der Schluss ziehen lässt, dass § 16 Abs. 1 AFBG nur zeitabschnittweise gewährte Förderleistungen erfasst. Entgegen der Auffassung des Beklagten wird dieses Normverständnis auch durch systematische Überlegungen, insbesondere das Verhältnis zu § 9 Satz 6 AFBG, gestützt. Denn der Rückforderungsvorbehalt des § 9 Satz 6 AFBG, den § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG aufgreift, richtet sich auf die Einstellung und Rückforderung der Leistung. Für eine „Einstellung“ kommen rein begrifflich hier ebenfalls nur zeitabschnittweise zu erbringende Leistungen in Betracht. Demgegenüber lässt sich die Gewährung des Maßnahmebeitrags im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG nicht „einstellen“ (unzutreffend insoweit VG Hannover, U. v. 13.3.2014 - 3 A 4605/12 - juris Rn. 18, das von einer „redaktionell missglückten Formulierung“ ausgeht). Mithin belegen der Wortlaut und der systematische Zusammenhang der Norm, dass der Maßnahmebeitrag von § 16 Abs. 1 AFBG nicht erfasst sein kann.

Dies leitet sich darüber hinaus eindeutig auch aus der Normgenese ab (diesen Ansatz ignoriert VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 15 ff., das aus der nur verkürzt analysierten Gesetzgebungshistorie einen bestimmten „Willen“ des Gesetzgebers ableiten möchte). Denn in der Ursprungsfassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23.4.1996 (BGBl I 1996, S. 623) sah § 16 AFBG a. F. ebenfalls die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Erstattung des Förderbetrags vor, soweit „die Voraussetzungen für die Leistung von Förderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen [haben], für den sie gezahlt worden ist (…)“. Im Unterschied zur aktuellen Gesetzesfassung war indes der Maßnahmebeitrag - anders als der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag - allein als Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags ausgestaltet. Mangels Zuschussanteils schied damit eine Rückforderung bzw. Erstattung der Förderung beim Maßnahmebeitrag a priori aus. Dessen Abwicklung erfolgte vielmehr ausschließlich in privatrechtlicher Form. Demzufolge ist die Textfassung von § 16 Abs. 1 AFBG in der aktuellen Fassung bzw. § 16 AFBG in der Ursprungsfassung nicht, wie der Beklagte vorträgt, redaktionell verunglückt. Vielmehr bezog sie sich von Anfang an allein auf zeitabschnittweise geleistete Förderungsbestandteile, d. h. auf den Unterhaltsbeitrag und den Kinderbetreuungszuschlag.

Auch aus den weiteren Gesetzesnovellierungen des AFBG ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hat, den Rückforderungstatbestand des § 16 Abs. 1 AFBG nunmehr zusätzlich auf den Zuschussanteil des Maßnahmebeitrags auszuweiten. Mit der Umstellung des Maßnahmebeitrags auf Leistung eines prozentualen Zuschusses ging keine Änderung des Rückforderungstatbestands einher. Dies gilt ebenso für die angestrebte Verbesserung der Rückforderungsmöglichkeiten durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes, das neben der Nichtberücksichtigung von anrechenbarem Einkommen in § 16 Abs. 1 Nr. 1 AFBG nunmehr auch eine Leistung unter dem Vorbehalt der Rückforderung eingeführt hat und die Rückforderung an den Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme knüpft (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG in Verbindung mit § 9 Satz 2, 4, 6 AFBG). Dass mit dieser Gesetzesnovelle darüber hinaus die Erstreckung der Rückforderungsmöglichkeiten auf den Maßnahmebeitrag beabsichtigt war, lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drucks. 16/10996) nicht explizit entnehmen (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.6.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 34; dies konzediert auch VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 18, das allerdings unter Ausblendung der ursprünglichen Normfassung den umgekehrten Schluss zieht). Wie oben dargestellt, spricht hier jedoch bereits der Wortlaut der einschlägigen Normen dagegen.

1.2.2 Auch Sinn und Zweck der Erweiterung der Rückforderungsmöglichkeiten durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes lassen entgegen der Auffassung des Beklagten den Schluss auf eine Erstreckung auf den Maßnahmebeitrag nicht zu. Denn neben der Einführung des Rückforderungsvorbehalts in § 9 AFBG und hiermit korrespondierend der Rückforderungsmöglichkeit in § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG hat die Gesetzesnovelle § 16 Abs. 1 AFBG auch dahingehend umgestaltet, dass nunmehr ergänzend für die Rückforderung von Förderleistungen die Bestimmungen der §§ 44 bis 50 SGB X, mithin die allgemeinen Rücknahme- und Widerrufsvorschriften Anwendung finden. Zwar fehlte zunächst im ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung (vgl. hierzu BT-Drucks. 16/10996, S. 14) die Formulierung „außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch“. Sie wurde erst - ohne nähere Begründung - im Zuge der Ausschussberatungen ergänzt (vgl. BT-Drucks. 16/11904 S. 5, 10). Nachdem § 16 AFBG a. F. zunächst als spezialgesetzliche Widerrufsnorm angesehen wurde, die den Rückgriff auf die allgemeinen Widerrufsmöglichkeiten sperrt (vgl. BayVGH, B. v. 7.6.2010 - 12 ZB 09.2635 - juris Rn. 7; ferner BT-Drucks. 13/2490, S. 20) erlaubt § 16 Abs. 1 AFBG n. F. ausdrücklich den Rückgriff auf die allgemeinen Widerrufstatbestände (vgl. Schubert/Schaumberg, AFBG, Stand: Dezember 2014, § 16 Rn. 1: lediglich Ergänzungsregelung gegenüber den im Übrigen geltenden allgemeinen Bestimmungen der §§ 44 bis 50 SGB X). Für einen Widerruf des Bewilligungsbescheids und eine Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags kommt nunmehr insbesondere § 47 SGB X in Betracht. Mithin fehlt es für eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG auf den Zuschussanteil des Maßnahmebeitrags, wie sie der Beklagte in seinem Zulassungsvorbringen ebenfalls fordert, bereits an der erforderlichen Regelungslücke (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.6.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 35; unzutreffend insoweit VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 22). Sie scheidet daher im vorliegenden Fall aus. Darüber hinaus lässt sich ein den Bürger belastender Eingriffsverwaltungsakt auch von Verfassungs wegen nicht auf die analoge Anwendung einer Befugnisnorm stützen (vgl. BVerfG, B. v. 14.8.1996 - 2 BvR 2088/93 - juris Rn. 10 ff.).

1.2.3 Ebenso besteht im vorliegenden Fall keine Möglichkeit, die auf § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG gestützte Aufhebung des Bewilligungsbescheids und Rückforderung des Maßnahmebeitrags in einen für die Vergangenheit wirkenden Widerruf nach § 47 Abs. 2 SGB X umzudeuten. Dies scheitert schon daran, dass es sich bei der Regelung in § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG um eine gebundene Verwaltungsentscheidung handelt, die Ermessenserwägungen und die Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht zulässt, während § 47 Abs. 2 SGB X den nachträglichen Widerruf in das Ermessen der Behörde stellt und die Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten gebietet. Eine Umdeutung ist daher sowohl nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.6.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 38) wie auch explizit nach § 43 Abs. 3 SGB X nicht möglich (vgl. hierzu auch VG Stuttgart, U. v. 7.1.2015, 11 K 4299/14 - juris Rn. 25 ff. für die Rückforderung einer Vorschussleistung).

Da der Rückforderungsbescheid vom 17. Juni 2014 sich auf keine taugliche Rechtsgrundlage stützt, erweist er sich als rechtswidrig. Demzufolge kommt vorliegend die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen anderweitiger Ergebnisrichtigkeit nicht in Betracht. Eine gesonderte Anhörung der Beteiligten zur Frage der Anwendbarkeit von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG auf Maßnahmebeiträge war vorliegend nicht erforderlich, da diese Frage Gegenstand des Vorbringens des Beklagten und der Erwiderung des Klägers im Zulassungsvorbringen war.

2. Die Zulassung der Berufung kommt im vorliegenden Fall auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht.

2.1 Soweit der Beklagte zunächst die Frage für grundsätzlich bedeutsam erachtet, ob die regelmäßige Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme in Form des Fernunterrichts im Sinne von § 9 Satz 2, 4 AFBG auch die Bearbeitung der Fernlehrbriefe (Fernaufgaben) umfasst oder ob lediglich die regelmäßige Teilnahme am Präsenzunterricht gefordert werden darf, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Denn wie unter 1. dargestellt scheitert die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags an der Ungeeignetheit von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG als Rechtsgrundlage. Ob der Kläger daher nicht regelmäßig an der Fortbildungsmaßnahme teilgenommen und damit die vorbehaltene Rückforderung ausgelöst hat, erweist sich daher als nicht entscheidungserheblich.

2.2 Auch die vom Beklagten ausführlich erörterte Frage der Anwendbarkeit von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG auf die Rückforderung des Zuschussanteils von Maßnahmebeiträgen besitzt keine grundsätzliche Bedeutung, die die Zulassung der Berufung legitimiert. Wie unter 1. dargelegt, lässt sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung und dem systematischen Zusammenhang der Norm - und damit aus dem Gesetz selbst - der Schluss ziehen, dass sie auf Maßnahmebeiträge keine Anwendung finden kann (vgl. hierzu Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 38). Diese Auffassung wird überdies in der einschlägigen Kommentarliteratur geteilt (Schubert/Schaumberg, AFBG, Stand Dezember 2014, § 16 Ziffer 2.1). Dass einzelne Verwaltungsgerichte insoweit eine abweichende Auffassung vertreten (VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 12 ff.; der hierzu ergangene Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 12.4.2012 - 12 A 236/12 - juris kann nicht als „Bestätigung“ der Rechtsauffassung des VG Minden angesehen werden, da er zu der inmitten stehenden Rechtsfrage keine Stellung nimmt; dem VG Minden folgend VG Gelsenkirchen, U. v. 20.5.2015 - 7 K 6249/12 - juris Rn. 18 ff.; offengelassen von VG Hannover, U. v. 13.3.2014 - 3 A 4605/12 - juris Rn. 18), begründet die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage ebenfalls nicht. Indiziell wäre insoweit lediglich eine abweichende obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. Happ a. a. O.). Eine solche liegt nicht vor.

3. Der Beklagte trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Mit der Ablehnung der Zulassung der Berufung wir das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Oktober 2014 nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Entscheidungen nach diesem Gesetz sind dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid). In dem Bescheid über den ersten Förderantrag für eine Maßnahme wird dem Grunde nach über die Förderung der Maßnahme einschließlich aller Maßnahmeabschnitte des nach § 6 Absatz 4 Satz 1 vorzulegenden Fortbildungsplans entschieden und der maximale Zeitrahmen nach § 2 Absatz 3 festgesetzt.

(2) In dem Bescheid sind anzugeben:

1.
die Höhe des Zuschussanteils zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Absatz 1 Satz 2,
2.
die Höhe des Maßnahmedarlehens nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 3,
3.
die Dauer der Zins- und Tilgungsfreiheit nach § 13 Absatz 3,
4.
die Frist nach § 12 Absatz 4, bis zu der der Abschluss eines Darlehensvertrags verlangt werden kann,
5.
das Ende der Förderungshöchstdauer nach § 11 und
6.
der Zeitpunkt zur Vorlage des Teilnahmenachweises sowie die Rechtsfolgen der Nichtvorlage und der nicht regelmäßigen Teilnahme nach § 9a.
Bei Maßnahmen in Vollzeitform sind zusätzlich anzugeben:
1.
die Höhe des Unterhaltsbeitrages nach § 12 Absatz 2 Satz 1,
2.
die Höhe des Erhöhungsbetrages für Kinder nach § 10 Absatz 2 Satz 3,
3.
die Höhe des Einkommens des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners sowie die Höhe des Vermögens des Teilnehmers oder der Teilnehmerin nach § 17,
4.
die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung nach § 17,
5.
die Höhe der gewährten Freibeträge nach den §§ 17 und 17a,
6.
die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge vom Einkommen und Vermögen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin sowie vom Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners nach § 10 Absatz 2 Satz 4 und § 17.
Bei Alleinerziehenden ist zusätzlich der Zuschuss für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Absatz 3 anzugeben.
Bei Gewährung einer Förderung für die Prüfungsvorbereitungsphase ist zusätzlich anzugeben:
1.
die Höhe des Unterhaltsdarlehens sowie
2.
bei Alleinerziehenden die Höhe des Darlehens für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 12 Absatz 3.

(3) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, kann die Förderung auf einen oder mehrere Maßnahmeabschnitte beschränkt werden (Bewilligungszeitraum). Auch in diesem Fall erfolgt die Förderung nach § 9a Absatz 1 Satz 5 unter dem Vorbehalt der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme einschließlich aller Maßnahmeabschnitte des nach § 6 Absatz 4 Satz 1 vorzulegenden Fortbildungsplans.

(4) Auf Antrag hat die zuständige Behörde vorab zu entscheiden, ob für die Teilnahme an einer Maßnahme nach fachlicher Richtung, Fortbildungsziel, zeitlicher und inhaltlicher Gestaltung und Art des Trägers dem Grunde nach die Förderungsvoraussetzungen vorliegen. Die zuständige Behörde ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn mit der Maßnahme nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung begonnen wird.

(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen bezogen werden, wird der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen geminderten Kosten bemessen.

(2) Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird darüber hinaus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet. Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfssatz nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin um 60 Euro, für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner um 235 Euro und für jedes Kind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, um 235 Euro. Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder der Antragstellerin und Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners in dieser Reihenfolge anzurechnen.

(3) Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kindern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit behinderten Kindern leben, erhalten bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zum Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 150 Euro für jeden Monat je Kind.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit

1.
der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

1.
die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen.

(2) Förderung wird auch geleistet, wenn ein Abschluss, der für die Zulassung zur Prüfung nach der jeweiligen Fortbildungsordnung erforderlich ist, im Rahmen eines strukturierten, von der zuständigen Prüfstelle anerkannten Programmes bis zum letzten Unterrichtstag einer im Übrigen förderfähigen Maßnahme erworben werden soll. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, muss der Abschluss bis zum letzten Unterrichtstag des ersten Maßnahmeabschnitts erworben werden. Es genügt bei mehreren Maßnahmeabschnitten der Erwerb vor Beginn des zweiten Maßnahmeabschnitts, wenn der erforderliche Abschluss durch die Prüfung über den ersten Maßnahmeabschnitt erworben wird. Ein Abschluss im Sinne des Satzes 1 ist:

1.
ein Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Beruf oder
2.
ein Fortbildungsabschluss im Sinne des § 2 Absatz 1.
Die Förderung wird hinsichtlich des nach Satz 1 zu erwerbenden Abschlusses unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet. Vor dem Erwerb eines für die Prüfungszulassung erforderlichen Abschlusses nach Satz 4 Nummer 1 ist eine Förderung mit einem Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 ausgeschlossen.

(3) Förderung wird auch geleistet, wenn die Berufspraxis, die für die Prüfungszulassung zusätzlich zu einem Abschluss erforderlich ist, noch bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme erworben werden kann und die konkrete Möglichkeit hierzu nachgewiesen wird.

(4) Förderung wird auch geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung als höchsten Hochschulabschluss bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügt. Förderung wird nicht geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bereits einen staatlichen oder staatlich anerkannten höheren Hochschulabschluss als die in Satz 1 genannten oder einen nach dem Hochschulrecht der Länder als gleichwertig anerkannten sonstigen Abschluss erworben hat. Die Förderung endet mit Ablauf des Monats des Erwerbs eines höheren Hochschulabschlusses, wenn dieser vor dem letzten Unterrichtstag der Fortbildungsmaßnahme erworben wird.

(5) Bereits erworbene privatrechtlich zertifizierte Fortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung nicht entgegen.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen bezogen werden, wird der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen geminderten Kosten bemessen.

(2) Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird darüber hinaus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet. Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfssatz nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin um 60 Euro, für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner um 235 Euro und für jedes Kind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, um 235 Euro. Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder der Antragstellerin und Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners in dieser Reihenfolge anzurechnen.

(3) Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kindern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit behinderten Kindern leben, erhalten bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zum Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 150 Euro für jeden Monat je Kind.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit

1.
der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

1.
die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen bezogen werden, wird der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen geminderten Kosten bemessen.

(2) Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird darüber hinaus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet. Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfssatz nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin um 60 Euro, für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner um 235 Euro und für jedes Kind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, um 235 Euro. Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder der Antragstellerin und Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners in dieser Reihenfolge anzurechnen.

(3) Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kindern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit behinderten Kindern leben, erhalten bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zum Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 150 Euro für jeden Monat je Kind.

(1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Absatz 1 besteht aus einem Anspruch auf

1.
Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu einem Gesamtbetrag von 15 000 Euro und
2.
Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des Handwerks sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen bis zur Hälfte der notwendigen dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin entstandenen Materialkosten, höchstens jedoch bis zu einem Gesamtbetrag von 2 000 Euro.
Der Maßnahmebeitrag nach Satz 1 wird in Höhe von 50 Prozent als Zuschuss geleistet. Darüber hinaus besteht der Maßnahmebeitrag vorbehaltlich Absatz 4 aus einem Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.

(2) Der Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 Satz 1 einschließlich der in § 10 Absatz 2 Satz 3 genannten Erhöhungsbeträge wird ebenso wie der Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Absatz 3 in voller Höhe als Zuschuss geleistet. Die Zuschüsse nach Satz 1 werden bis zum Ablauf desjenigen Monats gewährt, in dem planmäßig der letzte Unterrichtstag abgehalten wird.

(3) Während der Prüfungsvorbereitungsphase nach § 11 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz besteht für den Unterhaltsbeitrag einschließlich der Erhöhungsbeträge sowie für den Kinderbetreuungszuschlag vorbehaltlich Absatz 4 ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.

(4) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann den Abschluss eines Darlehensvertrags innerhalb von drei Monaten verlangen. Die Frist beginnt mit dem auf die Bekanntgabe des Bescheids folgenden Monat.

(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen bezogen werden, wird der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen geminderten Kosten bemessen.

(2) Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird darüber hinaus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet. Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfssatz nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin um 60 Euro, für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner um 235 Euro und für jedes Kind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, um 235 Euro. Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder der Antragstellerin und Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners in dieser Reihenfolge anzurechnen.

(3) Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kindern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit behinderten Kindern leben, erhalten bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zum Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 150 Euro für jeden Monat je Kind.

(1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Absatz 1 besteht aus einem Anspruch auf

1.
Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu einem Gesamtbetrag von 15 000 Euro und
2.
Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des Handwerks sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen bis zur Hälfte der notwendigen dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin entstandenen Materialkosten, höchstens jedoch bis zu einem Gesamtbetrag von 2 000 Euro.
Der Maßnahmebeitrag nach Satz 1 wird in Höhe von 50 Prozent als Zuschuss geleistet. Darüber hinaus besteht der Maßnahmebeitrag vorbehaltlich Absatz 4 aus einem Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.

(2) Der Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 Satz 1 einschließlich der in § 10 Absatz 2 Satz 3 genannten Erhöhungsbeträge wird ebenso wie der Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Absatz 3 in voller Höhe als Zuschuss geleistet. Die Zuschüsse nach Satz 1 werden bis zum Ablauf desjenigen Monats gewährt, in dem planmäßig der letzte Unterrichtstag abgehalten wird.

(3) Während der Prüfungsvorbereitungsphase nach § 11 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz besteht für den Unterhaltsbeitrag einschließlich der Erhöhungsbeträge sowie für den Kinderbetreuungszuschlag vorbehaltlich Absatz 4 ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.

(4) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann den Abschluss eines Darlehensvertrags innerhalb von drei Monaten verlangen. Die Frist beginnt mit dem auf die Bekanntgabe des Bescheids folgenden Monat.

(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen bezogen werden, wird der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen geminderten Kosten bemessen.

(2) Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird darüber hinaus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet. Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfssatz nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin um 60 Euro, für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner um 235 Euro und für jedes Kind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, um 235 Euro. Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder der Antragstellerin und Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners in dieser Reihenfolge anzurechnen.

(3) Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kindern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit behinderten Kindern leben, erhalten bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zum Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 150 Euro für jeden Monat je Kind.

(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern

1.
dies gerechtfertigt ist durch
a)
eine Schwangerschaft,
b)
die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,
c)
die Betreuung eines behinderten Kindes,
d)
eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
e)
die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,
2.
andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder
3.
die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

(4) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern

1.
dies gerechtfertigt ist durch
a)
eine Schwangerschaft,
b)
die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,
c)
die Betreuung eines behinderten Kindes,
d)
eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
e)
die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,
2.
andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder
3.
die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

(4) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen.

(2) Förderung wird auch geleistet, wenn ein Abschluss, der für die Zulassung zur Prüfung nach der jeweiligen Fortbildungsordnung erforderlich ist, im Rahmen eines strukturierten, von der zuständigen Prüfstelle anerkannten Programmes bis zum letzten Unterrichtstag einer im Übrigen förderfähigen Maßnahme erworben werden soll. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, muss der Abschluss bis zum letzten Unterrichtstag des ersten Maßnahmeabschnitts erworben werden. Es genügt bei mehreren Maßnahmeabschnitten der Erwerb vor Beginn des zweiten Maßnahmeabschnitts, wenn der erforderliche Abschluss durch die Prüfung über den ersten Maßnahmeabschnitt erworben wird. Ein Abschluss im Sinne des Satzes 1 ist:

1.
ein Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Beruf oder
2.
ein Fortbildungsabschluss im Sinne des § 2 Absatz 1.
Die Förderung wird hinsichtlich des nach Satz 1 zu erwerbenden Abschlusses unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet. Vor dem Erwerb eines für die Prüfungszulassung erforderlichen Abschlusses nach Satz 4 Nummer 1 ist eine Förderung mit einem Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 ausgeschlossen.

(3) Förderung wird auch geleistet, wenn die Berufspraxis, die für die Prüfungszulassung zusätzlich zu einem Abschluss erforderlich ist, noch bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme erworben werden kann und die konkrete Möglichkeit hierzu nachgewiesen wird.

(4) Förderung wird auch geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung als höchsten Hochschulabschluss bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügt. Förderung wird nicht geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bereits einen staatlichen oder staatlich anerkannten höheren Hochschulabschluss als die in Satz 1 genannten oder einen nach dem Hochschulrecht der Länder als gleichwertig anerkannten sonstigen Abschluss erworben hat. Die Förderung endet mit Ablauf des Monats des Erwerbs eines höheren Hochschulabschlusses, wenn dieser vor dem letzten Unterrichtstag der Fortbildungsmaßnahme erworben wird.

(5) Bereits erworbene privatrechtlich zertifizierte Fortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung nicht entgegen.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen bezogen werden, wird der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen geminderten Kosten bemessen.

(2) Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird darüber hinaus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet. Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfssatz nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin um 60 Euro, für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner um 235 Euro und für jedes Kind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, um 235 Euro. Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder der Antragstellerin und Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners in dieser Reihenfolge anzurechnen.

(3) Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kindern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit behinderten Kindern leben, erhalten bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zum Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 150 Euro für jeden Monat je Kind.

(1) Entscheidungen nach diesem Gesetz sind dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid). In dem Bescheid über den ersten Förderantrag für eine Maßnahme wird dem Grunde nach über die Förderung der Maßnahme einschließlich aller Maßnahmeabschnitte des nach § 6 Absatz 4 Satz 1 vorzulegenden Fortbildungsplans entschieden und der maximale Zeitrahmen nach § 2 Absatz 3 festgesetzt.

(2) In dem Bescheid sind anzugeben:

1.
die Höhe des Zuschussanteils zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Absatz 1 Satz 2,
2.
die Höhe des Maßnahmedarlehens nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 3,
3.
die Dauer der Zins- und Tilgungsfreiheit nach § 13 Absatz 3,
4.
die Frist nach § 12 Absatz 4, bis zu der der Abschluss eines Darlehensvertrags verlangt werden kann,
5.
das Ende der Förderungshöchstdauer nach § 11 und
6.
der Zeitpunkt zur Vorlage des Teilnahmenachweises sowie die Rechtsfolgen der Nichtvorlage und der nicht regelmäßigen Teilnahme nach § 9a.
Bei Maßnahmen in Vollzeitform sind zusätzlich anzugeben:
1.
die Höhe des Unterhaltsbeitrages nach § 12 Absatz 2 Satz 1,
2.
die Höhe des Erhöhungsbetrages für Kinder nach § 10 Absatz 2 Satz 3,
3.
die Höhe des Einkommens des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners sowie die Höhe des Vermögens des Teilnehmers oder der Teilnehmerin nach § 17,
4.
die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung nach § 17,
5.
die Höhe der gewährten Freibeträge nach den §§ 17 und 17a,
6.
die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge vom Einkommen und Vermögen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin sowie vom Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners nach § 10 Absatz 2 Satz 4 und § 17.
Bei Alleinerziehenden ist zusätzlich der Zuschuss für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Absatz 3 anzugeben.
Bei Gewährung einer Förderung für die Prüfungsvorbereitungsphase ist zusätzlich anzugeben:
1.
die Höhe des Unterhaltsdarlehens sowie
2.
bei Alleinerziehenden die Höhe des Darlehens für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 12 Absatz 3.

(3) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, kann die Förderung auf einen oder mehrere Maßnahmeabschnitte beschränkt werden (Bewilligungszeitraum). Auch in diesem Fall erfolgt die Förderung nach § 9a Absatz 1 Satz 5 unter dem Vorbehalt der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme einschließlich aller Maßnahmeabschnitte des nach § 6 Absatz 4 Satz 1 vorzulegenden Fortbildungsplans.

(4) Auf Antrag hat die zuständige Behörde vorab zu entscheiden, ob für die Teilnahme an einer Maßnahme nach fachlicher Richtung, Fortbildungsziel, zeitlicher und inhaltlicher Gestaltung und Art des Trägers dem Grunde nach die Förderungsvoraussetzungen vorliegen. Die zuständige Behörde ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn mit der Maßnahme nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung begonnen wird.

(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern

1.
dies gerechtfertigt ist durch
a)
eine Schwangerschaft,
b)
die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,
c)
die Betreuung eines behinderten Kindes,
d)
eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
e)
die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,
2.
andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder
3.
die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

(4) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.

(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen bezogen werden, wird der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen geminderten Kosten bemessen.

(2) Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird darüber hinaus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet. Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfssatz nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin um 60 Euro, für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner um 235 Euro und für jedes Kind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, um 235 Euro. Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder der Antragstellerin und Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners in dieser Reihenfolge anzurechnen.

(3) Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kindern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit behinderten Kindern leben, erhalten bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zum Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 150 Euro für jeden Monat je Kind.

(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat auf Verlangen des Antragstellers oder der Antragstellerin mit diesem oder dieser einen privatrechtlichen Vertrag über ein Darlehen in der im Bescheid angegebenen Höhe zu schließen. Der Darlehensvertrag kann auch über einen von dem Antragsteller oder der Antragstellerin bestimmten geringeren, durch Hundert teilbaren Betrag geschlossen werden. Soweit das im Bescheid angegebene Darlehen geändert wird, wird der Vertrag entsprechend angepasst. Im Falle einer Änderung zugunsten des Antragstellers oder der Antragstellerin gilt dies nur, soweit dieser oder diese es verlangt. Zu Unrecht gezahlte Darlehensbeträge sind unverzüglich an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zurückzuzahlen. Der Darlehensvertrag muss die in den Absätzen 2 bis 7 und § 13b Absatz 1 bis 3 genannten Bedingungen enthalten.

(2) Das Darlehen nach Absatz 1 ist zu verzinsen. Als Zinssatz gilt jeweils für sechs Monate – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – der European Interbank Offered Rate (EURIBOR) für die Geldbeschaffung von ersten Adressaten in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion mit einer Laufzeit von sechs Monaten nach dem Stand vom 1. April und 1. Oktober, zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlags in Höhe von 1 vom Hundert. Fallen die in Satz 2 genannten Stichtage nicht auf einen Tag, an dem ein EURIBOR-Satz ermittelt wird, so gilt der nächste festgelegte EURIBOR-Satz. Ab dem Beginn der Rückzahlungspflicht nach Absatz 5 ist auf Verlangen des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin zum 1. April oder 1. Oktober eines Jahres für die restliche Laufzeit des Darlehens, längstens für zehn Jahre, ein Festzins zu vereinbaren. Die Festzinsvereinbarung muss einen Monat im Voraus verlangt werden. Im Falle des Satzes 4 gilt – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – der Zinssatz für Bankschuldverschreibungen mit einer der Dauer der Zinsfestschreibung entsprechenden Laufzeit, zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlags in Höhe von bis zu 1 vom Hundert. Ab Beginn der Rückzahlungspflicht nach Absatz 5 erhöhen sich die Zinssätze nach den Sätzen 2 und 6 um einen Risikozuschlag in Höhe von bis zu 0,7 vom Hundert.

(3) Das Darlehen ist während der Dauer der Maßnahme und einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren, längstens jedoch während eines Zeitraums von sechs Jahren, für den Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin zins- und tilgungsfrei.

(4) Das Darlehen nach § 12 Absatz 1 ist mit Ausnahme der Kosten für die Prüfungsgebühr bis zu der im Bescheid angegebenen Höhe, in der Regel höchstens bis zu einem Betrag von 4 000 Euro unbar in einem Betrag zu zahlen. Die Erstattung der Prüfungsgebühr erfolgt nach Maßgabe des § 24 Absatz 1 Satz 4. Über die Auszahlung höherer Darlehen trifft die Kreditanstalt für Wiederaufbau mit dem Darlehensnehmer oder der Darlehensnehmerin eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der Fälligkeit der Lehrgangsgebühren.

(5) Das Darlehen ist nach Ablauf der Karenzzeit innerhalb von zehn Jahren – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – in monatlichen Raten von grundsätzlich mindestens 128 Euro zurückzuzahlen. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau kann die Zahlung für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einem Betrag geltend machen, es sei denn, der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin verlangt eine monatliche Ratenzahlung. Die Rückzahlungsraten sind bei monatlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des Monats, bei vierteljährlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des dritten Monats zu leisten. Der Rückzahlungsbetrag wird von der Kreditanstalt für Wiederaufbau im Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen. Das Darlehen kann auch in Teilbeträgen vorzeitig zurückgezahlt werden.

(6) 30 Tage vor dem Beginn der Rückzahlung teilt die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Darlehensnehmer oder der Darlehensnehmerin – unbeschadet der Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate nach Absatz 3 – die Höhe der Darlehensschuld, die zu diesem Zeitpunkt geltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen Rückzahlungsrate und den Tilgungszeitraum mit.

(7) Mit dem Tod des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin erlischt die verbliebene Darlehensschuld einschließlich etwaiger Kosten und Zinsen.

(8) Mit der Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person oder nach der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse werden die Darlehensrestschuld und Zinsschuld zur sofortigen Rückzahlung fällig. Die Absätze 3, 5 und 6 sowie § 13b finden keine Anwendung.

(1) Der Zuschuss für den Unterhaltsbeitrag nach § 12 Absatz 2 und der Zuschuss für die Kinderbetreuung nach § 10 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 sind unbar monatlich im Voraus zu zahlen. Der Zuschussanteil zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Absatz 1 Satz 2 kann bis zu der im Bescheid angegebenen Höhe, höchstens bis zu einem Betrag von 5 000 Euro, in einem Betrag gezahlt werden. Die nach § 19 zuständige Stelle kann unter Berücksichtigung der Fälligkeit der Lehrgangsgebühren die Auszahlung eines höheren Betrages bewilligen. Der Maßnahmebeitrag für die Prüfungsgebühr und der Förderbetrag für die Erstellung der fachpraktischen Arbeit nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden erst bei Fälligkeit und gegen Vorlage der Rechnungen oder des Gebührenbescheids bis zu zwei Jahren nach Ende der Maßnahme ausgezahlt. Die Auszahlung der Bankdarlehen erfolgt nach Maßgabe des § 13 durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau.

(2) Der monatliche Zuschuss für den Unterhaltsbeitrag und der Zuschuss für die Kinderbetreuung nach § 10 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 werden bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro auf volle Euro abgerundet und bei Restbeträgen ab 0,50 Euro auf volle Euro aufgerundet.

(3) Monatliche Zuschussbeträge unter 10 Euro werden nicht geleistet.

(4) Können bei der erstmaligen Antragstellung für einen Bewilligungszeitraum die Feststellungen, die für eine Entscheidung über einen vollständigen Antrag erforderlich sind, nicht innerhalb von sechs Kalenderwochen getroffen werden oder können Zahlungen nicht innerhalb von zehn Kalenderwochen geleistet werden, so werden unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet:

1.
der Zuschuss für den voraussichtlichen Unterhaltsbeitrag für vier Monate und
2.
der Zuschuss zum Maßnahmebeitrag, soweit der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Fälligkeit der Kosten der Lehrveranstaltung nachweist.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

(1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Absatz 1 besteht aus einem Anspruch auf

1.
Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu einem Gesamtbetrag von 15 000 Euro und
2.
Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des Handwerks sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen bis zur Hälfte der notwendigen dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin entstandenen Materialkosten, höchstens jedoch bis zu einem Gesamtbetrag von 2 000 Euro.
Der Maßnahmebeitrag nach Satz 1 wird in Höhe von 50 Prozent als Zuschuss geleistet. Darüber hinaus besteht der Maßnahmebeitrag vorbehaltlich Absatz 4 aus einem Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.

(2) Der Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 Satz 1 einschließlich der in § 10 Absatz 2 Satz 3 genannten Erhöhungsbeträge wird ebenso wie der Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Absatz 3 in voller Höhe als Zuschuss geleistet. Die Zuschüsse nach Satz 1 werden bis zum Ablauf desjenigen Monats gewährt, in dem planmäßig der letzte Unterrichtstag abgehalten wird.

(3) Während der Prüfungsvorbereitungsphase nach § 11 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz besteht für den Unterhaltsbeitrag einschließlich der Erhöhungsbeträge sowie für den Kinderbetreuungszuschlag vorbehaltlich Absatz 4 ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.

(4) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann den Abschluss eines Darlehensvertrags innerhalb von drei Monaten verlangen. Die Frist beginnt mit dem auf die Bekanntgabe des Bescheids folgenden Monat.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen.

(2) Förderung wird auch geleistet, wenn ein Abschluss, der für die Zulassung zur Prüfung nach der jeweiligen Fortbildungsordnung erforderlich ist, im Rahmen eines strukturierten, von der zuständigen Prüfstelle anerkannten Programmes bis zum letzten Unterrichtstag einer im Übrigen förderfähigen Maßnahme erworben werden soll. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, muss der Abschluss bis zum letzten Unterrichtstag des ersten Maßnahmeabschnitts erworben werden. Es genügt bei mehreren Maßnahmeabschnitten der Erwerb vor Beginn des zweiten Maßnahmeabschnitts, wenn der erforderliche Abschluss durch die Prüfung über den ersten Maßnahmeabschnitt erworben wird. Ein Abschluss im Sinne des Satzes 1 ist:

1.
ein Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Beruf oder
2.
ein Fortbildungsabschluss im Sinne des § 2 Absatz 1.
Die Förderung wird hinsichtlich des nach Satz 1 zu erwerbenden Abschlusses unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet. Vor dem Erwerb eines für die Prüfungszulassung erforderlichen Abschlusses nach Satz 4 Nummer 1 ist eine Förderung mit einem Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 ausgeschlossen.

(3) Förderung wird auch geleistet, wenn die Berufspraxis, die für die Prüfungszulassung zusätzlich zu einem Abschluss erforderlich ist, noch bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme erworben werden kann und die konkrete Möglichkeit hierzu nachgewiesen wird.

(4) Förderung wird auch geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung als höchsten Hochschulabschluss bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügt. Förderung wird nicht geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bereits einen staatlichen oder staatlich anerkannten höheren Hochschulabschluss als die in Satz 1 genannten oder einen nach dem Hochschulrecht der Länder als gleichwertig anerkannten sonstigen Abschluss erworben hat. Die Förderung endet mit Ablauf des Monats des Erwerbs eines höheren Hochschulabschlusses, wenn dieser vor dem letzten Unterrichtstag der Fortbildungsmaßnahme erworben wird.

(5) Bereits erworbene privatrechtlich zertifizierte Fortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung nicht entgegen.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit

1.
der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

1.
die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit

1.
der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

1.
die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit

1.
der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

1.
die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit

1.
der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

1.
die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 24 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit

1.
der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

1.
die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Rückforderung von Maßnahmeförderungsleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG).

Der ... geborene Kläger beantragte bereits am 9. Januar 2008 Leistungen nach dem AFBG für die Fortbildung zum Wirtschaftsfachwirt (IHK) am Institut für ..., ..., mit Ausbildungsbeginn zum 29. März 2008. Mit Bescheid vom 19. Mai 2008 wurde der Antrag von der Beklagten zunächst abgelehnt, weil der Kläger die hierzu erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt hatte.

Mit am 30. Mai 2011 eingereichtem Antrag beantragte der Kläger Leistungen nach dem AFBG für die Fortbildung zum Technischen Fachwirt IHK, ebenfalls am Institut für ..., ..., Studienzentrum ... Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens legte der Kläger unter anderem eine Bestätigung des Instituts für ... vom 13. April 2011 über die Teilnahme an einem Präsenzlehrgang im Teilzeitunterricht mit 520 Unterrichtsstunden zwischen dem 10. September 2011 und 2. März 2013 und mit Lehrgangsgebühren über 3.564,00 Euro sowie eine Bestätigung, dass er den im Jahr 2008 beabsichtigten Lehrgang nicht begonnen habe, vor.

Mit Bescheid vom 3. September 2011 bewilligte die Beklagte Leistungen nach dem AFBG in Höhe der Lehrgangsgebühren in Höhe von 3.564,00 Euro in Form eines Zuschusses in Höhe von 1.087,02 Euro und eines Darlehensanspruches gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau in Höhe von 2.476,98 Euro. Die Bewilligung erfolgte in drei Teilbeträgen, die zum 1. Oktober 2011 (Zuschuss in Höhe von 305,00 Euro), zum 1. Mai 2012 (Zuschuss in Höhe von 324,52 Euro) und zum 1. Februar 2013 (Zuschuss in Höhe von 457,50 Euro) fällig gestellt wurden. Der Bescheid erging nach den Ausführungen in der Bescheidsbegründung unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung der Leistung, dass zu den Terminen 1. März 2012 und 1. Januar 2013 ein Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme erbracht wird. Im Bescheid ist weiter ausgeführt: „Sie sind verpflichtet, nach der Hälfte der Laufzeit der Maßnahme, spätestens nach sechs Monaten, einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme zu erbringen. Bei längeren Maßnahmen, Maßnahmen mit mehreren Maßnahmeabschnitten oder in besonderen Fällen, können darüber hinaus weitere Teilnahmenachweise gefordert werden.“

Mit Schreiben der Beklagten vom 29. März 2013 wurde der Kläger an die Vorlage des Zwischennachweises zum 1. März 2012 erinnert und ihm Gelegenheit zur Nachholung gegeben. Der daraufhin eingereichte Nachweis des Instituts für ... bestätigte dem Kläger in der Zeit vom 10. September 2011 bis 4. April 2012 an 56 von 208 angefallenen Stunden gefehlt zu haben. Mit Schreiben vom 13. April 2012 machte ihn die Beklagte darauf aufmerksam, dass eine unregelmäßige Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme die Förderung gefährde und dadurch eine Rückforderung drohe. Er wurde zu einem weiteren Teilnahmenachweis zum 1. Januar 2013 aufgefordert.

Nachdem ein entsprechender Nachweis nicht bei der Beklagten eingegangen war, erinnerte diese mit Schreiben vom 20. Februar 2013 hieran und forderte zur Vorlage bis spätestens 1. März 2013 auf. Mit E-Mail-Nachricht vom 28. Februar 2013 teilte der Kläger mit, dass er am 18. Oktober 2012 die erste Teilprüfung bei der IHK bestanden habe und er weiterhin am Lehrgang teilnehme, dies sein Lehrgangsanbieter ihm aber nicht bestätige.

Gemäß einer Bescheinigung des Instituts für ... vom 13. März 2013 hat der Kläger an der Fortbildungsmaßnahme in der Zeit vom 10. September 2011 bis 13. März 2013 teilgenommen und von den 520 angefallenen Stunden 352 gefehlt. Mit Schreiben vom 12. April 2013 forderte die Beklagte daraufhin die Vorlage von Nachweisen über die Gründe der Fehlzeiten und kündigte andernfalls die Rückforderung der Leistungen an.

Mit E-Mail vom 6. Mai 2013 teilte der Kläger mit, dass er in der Zeit von August bis Ende September 2012 durch seinen Hausarzt krankgeschrieben gewesen sei, er ein Attest wegen des Urlaubes seines Arztes aber erst jetzt beantragen könne. Vor dieser Zeit sei es ihm des Öfteren nicht möglich gewesen, an den Unterrichtsstunden teilzunehmen, da er laut seines Arbeitsvertrages 24 Stunden an 7 Tagen in der Woche für den reibungslosen Ablauf des Geschäftes verantwortlich sei und deshalb so eingebunden sei, dass er samstags und sonntags habe arbeiten müssen. Außerdem habe er im Oktober seinen Arbeitgeber gewechselt und habe in der Probezeit keinen Urlaub beanspruchen können, so dass er die komplette Woche im Februar nicht habe teilnehmen können. Aus diesen Gründen würden sich allein 104 Fehlstunden errechnen. Er verwies auf die im Oktober 2012 geschriebene und bestandene erste Teilprüfung und darauf, dass er im Februar die zweite Teilprüfung geschrieben habe. Mit E-Mail vom 10. Mai 2013 teilte der Kläger weiter mit, dass er die zweite Teilprüfung bestanden habe und er die letzte Teilprüfung im Dezember zügig und ohne weitere Unterbrechung absolvieren werde.

Mit Schreiben vom 16. Mai 2013 forderte die Beklagte Nachweise für die Fehlzeiten im Zeitraum 5. April 2012 bis 13. März 2013 und verwies auf eine Fehlquote von 94,87 Prozent in dieser Zeit.

Mit Bescheid vom 17. Juni 2013 forderte die Beklagte die Zuschussleistungen zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in Höhe von 1.087,02 Euro vom Kläger zurück und verwies auf die 352 Fehlstunden von insgesamt 520 angefallenen Stunden und damit eine Fehlquote von 67,69 Prozent. Die Fördervoraussetzung der regelmäßigen Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 2 Abs. 1 und § 9 Satz 1 und Satz 2 AFBG seien damit nicht erfüllt. Der Förderbescheid vom 3. September 2011 werde gemäß § 27a AFBG i. V. m. § 47 Abs. 2 SGB X aufgehoben.

Gegen den am 22. Juni 2013 zugestellten Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 24. Juni 2013 Widerspruch ein und verwies darauf, dass nach § 2 Abs. 1 AFBG die Teilnahme nicht zwingende Voraussetzung sei und seine persönliche Eignung nach § 9 AFBG aufgrund seines Prüfungserfolges gegeben sei. In § 9 AFBG heiße es lediglich, dass ein erfolgreiches Abschließen der Maßnahme in der Regel angenommen werde, solange an der Maßnahme regelmäßig teilgenommen werde. Eine Pflicht hierzu bestehe aber nicht.

Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und verwies den Kläger u. a. auf § 9 Satz 4 und Satz 6 AFBG, § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG. Die Regierung von Mittelfranken wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2014 zurück und gab diesen per Einschreibesendung am 27. August 2014 zur Post.

Mit beim Verwaltungsgericht Ansbach am 24. September 2014 eingegangenem Schriftsatz erhob der Kläger Klage und teilte mit, dass der Widerspruchsbescheid seiner Frau am 2. September 2014 übergeben worden sei. Im Rahmen der Klageerhebung wurde die erste Seite eines Anstellungsvertrages des Klägers mit der ... mit Arbeitsbeginn zum 1. Oktober 2012 und einer Arbeitszeit von wöchentlich 40 Stunden vorgelegt sowie eine Bescheinigung der Krankenkasse ... über insgesamt 15 Arbeitsunfähigkeitszeiträume zwischen dem 19. Juni 2012 und 30. Oktober 2013.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen

und verwies im Rahmen der Klageerwiderung auf das Erfordernis der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme und darauf, dass der nunmehr vorgelegte Arbeitsvertrag kein Nachweis über betriebliche Erfordernisse sowie das Nichtgewähren von Urlaub darstelle. Auch die Bestätigung der Krankenkasse stelle keinen ausreichenden Nachweis für die Krankheitszeiten der gesamten Ausbildung ab 10. September 2011 dar. Auch wenn man die Fehlzeiten des ersten Abfragezeitraums vom 10. September 2011 bis 4. April 2012 als entschuldigte Fehlzeiten würdigen würde, ergäbe sich auf die Gesamtmaßnahme gesehen eine Fehlzeitquote von 56,92 Prozent und damit keine regelmäßige Teilnahme im Sinne von § 9 AFBG. Aus dem vorgelegten Nachweis ergäben sich lediglich Fehlzeiten ab dem 12. August 2013, die nicht mehr relevant seien.

Der Kläger stellte in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2015 den Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2014 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die Anfechtungsklage auf Aufhebung des Bescheides vom 17. Juni 2013 ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, jedoch unbegründet und deshalb abzuweisen. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2013 in Form des Widerspruchsbescheides der Regierung von Mittelfranken vom 18. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Beklagte war als Gemeinde des Wohnsitzes des Klägers bis zum 30. September 2014 für die Entscheidung über die Förderung nach dem AFBG gemäß § 19a AFBG, §§ 47 Abs. 3, 44 Abs. 3 SGB X zuständig.

Mit ihrem Bescheid vom 17. Juni 2013 hat die Beklagte den Zuschussanteil an der Maßnahmeförderung des Klägers in Höhe von 1087,02 Euro, der mit Bescheid vom 3. September 2011 bewilligt worden war, widerrufen und den Betrag vom Kläger zurückgefordert. Der Widerruf wurde dabei rechtsfehlerfrei auf § 47 Abs. 2 SGB X gestützt, die Rückforderung dementsprechend zu Recht auf § 50 Abs. 1 SGB X.

Nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. August 2015 (Az.12 ZB 14.2598 - juris) kann die Rückforderung von Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) nach § 10 Abs. 1 AFBG nicht auf § 16 Abs. 1 AFBG gestützt werden, da dieser für Maßnahmebeiträge wieder direkt, noch analog anwendbar ist. § 16 Abs. 1 AFBG ist aufgrund des Wortlauts dieser Vorschrift, des systematischen Zusammenhangs der Norm sowie der Normgenese nur für monatlich erbrachte Leistungen wie den Unterhaltsbeitrag nach § 10 Abs. 2 AFBG oder den Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Abs. 3 AFBG einschlägig, nicht jedoch für den Maßnahmebeitrag nach § 10 Abs. 1 AFBG, der nicht monatlich, sondern auf einmal oder - wie hier - in mehreren Teilbeträgen entsprechend dem Fortschreiten der Weiterbildung ausgezahlt wird.

Grundsätzlich geht § 16 Abs. 1 AFBG als die speziellere Rechtsvorschrift der allgemeinen Widerrufsvorschrift des § 47 Abs. 2 SGB X vor (vgl. zum vergleichbaren Verhältnis zwischen § 20 Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - und §§ 45 ff SGB X Rothe/Blanke, BAföG, Band 1, Stand März 2015, § 20 Rn. 4). Dies kann jedoch nur gelten, soweit § 16 Abs. 1 AFBG überhaupt anwendbar ist. Ist dies nicht der Fall und ordnet das Gesetz auch keine Sperrwirkung für Anwendung der allgemeinen Vorschrift an, was vorliegend nicht der Fall ist, kann auf die allgemeine Vorschrift, hier § 47 SGB X, zurückgegriffen werden (so auch BayVGH, a. o. O.).

Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 SGB X liegen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vor, Ermessensfehler sind nicht gegeben, so dass der bereits vollständig ausgezahlte Maßnahmebeitrag widerrufen und zurückgefordert worden ist.

Nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 SGB X kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistungen zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks zuerkennt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 3. September 2011 stellt einen rechtmäßig ergangenen, begünstigenden Verwaltungsakt dar. Mit der Bewilligung war die Auflage verbunden, zum 1. März 2012 und zum 1. Januar 2013 einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme zu erbringen. Jedenfalls zum Termin 1. Januar 2013 hat der Kläger keine entsprechende Teilnahmebescheinigung vorgelegt und auch nicht auf andere Art und Weise eine regelmäßige Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen nachgewiesen.

Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Auflage war § 9 Satz 5 AFBG, wonach bei längeren Maßnahmen über den ersten Teilnahmenachweis nach sechs Monaten (§ 9 Satz 4 AFBG) hinaus, weitere Teilnahmenachweise gefordert werden können. Eine solche Auflage hatte die Beklagte mit der Nachweispflicht zum 1. Januar 2013 verfügt und konnte dies auch tun, da die eineinhalbjährige Fortbildung des Klägers am Institut für ... eine längere Fortbildung in diesem Sinne darstellt. Die Auflage hat der Kläger nicht erfüllt, da die Bescheinigung des Instituts für ... zum einen erst am 18. März 2013 und damit verspätet vorgelegt worden ist und darüber hinaus eine regelmäßige Teilnahme am Unterricht gerade nicht bestätigt. Vielmehr wird darin mitgeteilt, dass der Kläger 352 von 520 Unterrichtsstunden gefehlt hat. Dies entspricht einer Fehlquote des Klägers von rund 67,7%. Bei einer Fehlquote in dieser Höhe kann nicht mehr von einer regelmäßigen Teilnahme ausgegangen werden. Dass der Kläger unverschuldet an der Teilnahme gehindert war bzw. jedenfalls nur eine maximal 10prozentige Fehlquote aufgrund unentschuldigten Fehlens aufweist, hat dieser nicht glaubhaft gemacht. Da es sich bei den Fehlzeiten um Umstände handelt, die ausschließlich der Sphäre des Klägers entstammen, ist dieser insoweit erhöht mitwirkungspflichtig und geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsache zu seinen Lasten. Der erst im Klageverfahren vorgelegten Bestätigung über seine Krankheitszeiten (Bestätigung der ... vom 4. September 2014) können Krankschreibungen an zwölf Unterrichtstagen, nämlich neun Samstagen (23. Juni 2012, 14., 21., 28. Juli 2012, 4., 11., 18. August 2012, 1. und 8. September 2012) und drei Tagen während der Unterrichtswoche im Februar 2012 (6. bis 8. Februar 2012), entnommen werden, was aber - bei Ansatz von acht Unterrichtsstunden am Tag; dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung so bestätigt - nur 96 Unterrichtsstunden entspricht. Weitere Nachweise für krankheitsbedingte Fehlzeiten ergeben sich aus der Behördenakte nicht. Dass der Kläger, wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, Atteste bei der Beklagten eingereicht hat, erscheint angesichts der wiederholten Aufforderungen der Beklagten und dem eher wenig kooperativen Verhalten des Klägers auf diese Anschreiben hin, wenig glaubwürdig. Dies ist jedenfalls nicht nachgewiesen.

Die Arbeitsbelastung des Klägers (Vielarbeit, Nachschichten, kein Urlaub wegen Arbeitsstellenwechsel) kann als entschuldigender Grund nicht anerkannt werden. Zwar sind über Krankheit oder Schwangerschaft hinausgehende wichtige Verhinderungsgründe denkbar, was § 7 Abs. 3a Satz 1 AFBG und der Rechtsprechung zum BAföG entnommen werden kann (so auch OVG Bautzen, B. v. 23.11.2012, 1 B 351/12 - juris, VG Oldenburg, 13 A 3804/12, U. v. 9.11.2012 - juris), jedoch stellen die berufliche Tätigkeit, die neben der Teilzeitfortbildung, ausgeübt wird und die sich daraus ergebenden Härten, den Regelfall der Berufsfortbildung in Teilzeit dar und keinen Umstand, der unerwartet und untypisch eintritt. Dass seine berufliche Situation die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen tatsächlich und zwingend verhindert hat, hat der Kläger auch nicht nachgewiesen. Er selbst hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, Urlaub nicht verweigert bekommen zu haben, sondern einen Urlaubsantrag aus Rücksicht gar nicht erst gestellt zu haben; ebenso war er nicht wegen zeitgleicher Einbringung seiner Arbeitsleistung an der Unterrichtsteilnahme verhindert, sondern weil er wegen der dem Unterricht vorausgehen strapaziösen Arbeit erschöpft war. Das Verhalten des Klägers ist zwar durchaus nachvollziehbar, aber im Zeitpunkt der Aufnahme der Fortbildung eben auch voraussehbar und muss bei der Entscheidung für die Fortbildung einkalkuliert werden. Wenn die berufliche Situation die zeitgleiche Fortbildung nicht erlaubt, muss hiervon Abstand genommen werden, jedenfalls kann ein wichtiger Grund für Fehlzeiten mit dieser Begründung nicht akzeptiert werden. Letztlich blieb auch offen, wie viele Fehlstunden auf die berufliche Belastung zurückzuführen sind. Entsprechend konkrete Angaben hat der Kläger weder im Verwaltungsverfahren, noch im Laufe des Gerichtsverfahrens gemacht.

Nach alledem kann nicht von entschuldigten Fehlzeiten bzw. von unentschuldigten Fehlzeiten in nur geringem Umfang ausgegangen werden, so dass der im Bescheid vom 17. Juni 2013 festgesetzten Auflage des Nachweises der regelmäßigen Teilnahme zum 1. Januar 2013 nicht nachgekommen wurde und damit der Widerrufstatbestand des § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X erfüllt ist.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass er auf den Bestand des Bewilligungsbescheides vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig ist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Bereits im Bewilligungsbescheid vom 3. September 2011 wurde er auf die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme hingewiesen. Mit Schreiben vom 13. April 2012 wurde er ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die unregelmäßige Teilnahme an der Maßnahme die Förderung gefährde und eine Rückforderung drohe. Auf die Vorlagepflicht zum 1. Januar 2013 wurde er nochmals ausdrücklich hingewiesen. Darauf vertrauen, dass die Nichtvorlage bzw. die unregelmäßige Teilnahme ohne Konsequenzen bleibt, konnte er damit nicht. Aufgrund des Mahnschreibens vom 13. April 2012 konnte er keinesfalls davon ausgehen, dass weitere Fehlzeiten im bisherigen Umfang und noch weniger eine Steigerung von Fehlzeiten ohne Auswirkungen bleiben. Aufgrund der Kenntnis dieser Umstände oder jedenfalls grob fahrlässiger Unkenntnis kann sich der Kläger nach § 47 Abs. 2 Satz 4 SGB X nicht auf Vertrauen berufen.

Der Widerruf ist auch innerhalb der Jahres-Frist der §§ 47 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X vorgenommen worden. Die Frist begann frühestens mit der Vorlage des Nachweises am 18. März 2013 zu laufen und war zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 17. Juni 2013 somit nicht abgelaufen.

Die Widerrufsentscheidung scheitert auch nicht an einer fehlenden oder fehlerhaften Ermessensentscheidung. Die Beklagte hat ihre Entscheidung ausdrücklich auf § 47 Abs. 2 SGB X und nicht auf § 16 AFBG gestützt, ist also von einer Ermessensnorm und nicht von einer von vorneherein gebundenen Entscheidung ausgegangen. Auch die Regierung von Mittelfranken hat in ihrem Widerspruchsbescheid nicht ausdrücklich auf eine andere Rechtsgrundlage abgestellt oder die Begründung der Ausgangsbehörde ausgetauscht. Das nicht ausdrückliche Erwähnen der Rechtsgrundlage durch die Widerspruchsbehörde muss somit als Akzeptieren bzw. Heranziehen der gleichen Rechtsgrundlage angesehen werden.

Weder die Ausgangs- noch die Widerspruchsbehörde machen ihre Argumentation ausdrücklich als Ermessensausführungen deutlich und grenzen diese zu den Ausführungen zum Vertrauendürfen klar ab. Dies ist jedoch deshalb unschädlich, weil es sich bei der Rechtsgrundlage des § 47 Abs. 2 SGB X i. V. m. § 9 AFBG um den Fall eines sogenannten intendierten Ermessens handelt, so dass eine weitergehende Ermessensbegründung nicht erforderlich war. Für die Konstellation im konkreten Fall ist die Ermessensentscheidung der Beklagten in dem Sinne vorgezeichnet gewesen, dass sie für den vorliegenden Regelfall nur durch eine Entscheidung für den Widerruf des Bewilligungsbescheides ausgeübt werden konnte. Dass der Kläger trotz Fehlzeiten die Prüfung bestanden hat, stellt den Regelfall nicht in Frage.

Zwar spricht die Formulierung des § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB X („kann“, nicht „soll“) für ein echtes, offenes Ermessen und spricht auch der Vergleich mit der Vorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht für ein integriertes Ermessen. Für die letztgenannte Rechtsvorschrift hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass kein intendiertes Ermessen anzunehmen ist, sondern auch bei negativ ausgegangener Vertrauensprüfung eine Ermessensentscheidung ohne vorgezeichnete Richtung durchzuführen ist (vgl. BVerwG U. v. 14.3.2013, 5 C 10/12 - juris). Jedoch ergibt sich eine gelenkte Ermessensentscheidung vorliegend aus dem einschlägigen Fachgesetz des AFBG, insbesondere aus § 9 AFBG.

§ 9 AFBG macht in seinen verschiedenen Sätzen die Bedeutung der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme für die Förderfähigkeit deutlich. Satz 2 fordert die regelmäßige Teilnahme neben anderen Voraussetzungen ausdrücklich. Satz 4 legt die gesetzliche Verpflichtung fest, nach spätestens sechs Monaten einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme zu erbringen. Satz 5 ermöglicht es der Behörde darüber hinaus, weitere Teilnahmenachweise zu fordern und Satz 6 stellt die Förderung unter den Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass entsprechende Nachweise nicht vorgelegt werden. Damit ist die regelmäßige Teilnahme am Unterricht als Voraussetzung für die Förderung der Maßnahme mehrfach betont und abgesichert. Auch im Vergleich zum Ausbildungsförderungsrechts nach dem BAföG, das lediglich den weniger strengen Begriff des „Besuchs“ verwendet (vgl. § 9 Abs. 2 BAföG), kann eine deutliche Verschärfung der Voraussetzungen festgestellt werden. Auch aus der Gesetzesbegründung zum AFBG (s. Drucksache Deutscher Bundestag 16/10996 vom 20. November 2008, zu Nummern 9 und 16) ergibt sich die vom Gesetzgeber gesehene Wichtigkeit der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme. Nach den Ausführungen zu Nummer 9 ermöglicht nur eine regelmäßige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen eine zügige und erfolgreiche berufliche Aufstiegsfortbildung und damit einen effektiven Mitteleinsatz im Interesse des Einzelnen oder der Einzelnen und der Gesellschaft. Wird der Nachweis über die regelmäßige Teilnahme nicht erbracht, ist danach die Förderung für die Zukunft einzustellen und für die Vergangenheit ganz oder anteilig zurückzufordern. Für die Rückforderung wurde bewusst § 16 AFBG erweitert (vgl. Drucksache, a. o. O., zu Nummer 9). Aus der Gesamtschau der Regelungen der §§ 9 und 16 AFBG und des Willens des Gesetzgebers wird deutlich, dass die fehlende regelmäßige Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme grundsätzlich zum Wegfall der Förderung führen soll. Für Unterhaltsleistungen § 10 Abs. 2 und Abs. 3 AFBG folgt dies zwingend aus § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG. Es kann, insbesondere nach den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien, nicht angenommen werden, dass für Maßnahmebeiträge, für die nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 6.8.2015,12 ZB 14.2598 - juris) § 16 AFBG nicht anwendbar ist, eine inhaltlich andere Rechtslage gelten soll. Die Wertung der §§ 9 und 16 AFBG sind bei der Widerrufsentscheidung nach § 47 Abs. 2 SGB X in der Art zu berücksichtigen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 SGB X es regelmäßig zum Widerruf kommen soll (vgl. zur Annahme eines intendierten Ermessens auch VG Bayreuth, U. v. 23.5.2005, B 3 K 02.685 - juris und VG Aachen, U. v. 5.11.2010, 9 K 721/09 - juris).

Nachdem der Widerruf des Zuschusses der Maßnahmeförderung somit als rechtmäßig anzusehen ist, erweist sich auch die Rückforderung dieses Zuschusses nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X als rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung der damit erfolglos bleibenden Klage beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO, der auch für Streitigkeiten nach dem AFBG gilt, nicht erhoben.

(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit

1.
der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

1.
die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.