Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 10 Umfang der Förderung

(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen bezogen werden, wird der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen geminderten Kosten bemessen.

(2) Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird darüber hinaus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet. Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfssatz nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin um 60 Euro, für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner um 235 Euro und für jedes Kind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, um 235 Euro. Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder der Antragstellerin und Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners in dieser Reihenfolge anzurechnen.

(3) Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kindern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit behinderten Kindern leben, erhalten bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zum Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 150 Euro für jeden Monat je Kind.

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zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 11b Absetzbeträge


(1) Vom Einkommen abzusetzen sind1.auf das Einkommen entrichtete Steuern,2.Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,3.Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, s
wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 12 Förderungsart


(1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Absatz 1 besteht aus einem Anspruch auf 1. Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu einem Gesamtbetrag von 15 000 Euro und2. Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des H

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 9 Vorqualifikation der Teilnehmer und Teilnehmerinnen


(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen. (2) Förderung wird auch geleistet, wenn ein Absch

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 30 Übergangsvorschriften


(1) Für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (2) Für

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 23 Bescheid


(1) Entscheidungen nach diesem Gesetz sind dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid). In dem Bescheid über den ersten Förderantrag für eine Maßnahme wird dem Grunde nach über die Förderung der Maß
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 13 Bedarf für Studierende


(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in 1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro. (2) Die Bed

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 13a Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag


(1) Für Auszubildende, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, erhöht sich der Bedarf um 94 Euro monatlich für ihren Krankenversicherungsbeitrag. Für ihren Ve
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 2 Anforderungen an förderfähige Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen


(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten: 1. Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen a

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17 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 25. März 2014 - L 16 AS 150/14 B ER

bei uns veröffentlicht am 25.03.2014

Gründe I. Zwischen den Beteiligten ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 17.10.2013 streitig. Den Beschwerdegegnern (Bg) wurde mi

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2016 - 12 B 15.2304

bei uns veröffentlicht am 19.04.2016

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. April 2015 (Az. W 3 K 14.1120), der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2014 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von U. vom 25. September 2014 werden aufgehoben.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 17. Apr. 2015 - W 3 K 14.1120

bei uns veröffentlicht am 17.04.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von L

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 08. Okt. 2015 - AN 2 K 14.01547

bei uns veröffentlicht am 08.10.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen eine Rückforderung von Maßnahmeförderungsleist

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Aug. 2015 - 12 ZB 14.2598

bei uns veröffentlicht am 06.08.2015

Tenor I. Die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Oktober 2014 wird abgelehnt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. März 2017 - 12 S 1983/16

bei uns veröffentlicht am 24.03.2017

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. April 2016 - 6 K 2948/14 - geändert. Der Bescheid des Landratsamtes Lörrach vom 30. Dezember 2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stutt

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Sept. 2016 - 6 A 10081/16

bei uns veröffentlicht am 22.09.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 10. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Jan. 2016 - 12 A 2377/14

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1G r ü n d e 2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet, weil keiner d

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 20. Mai 2015 - 7 K 6249/12

bei uns veröffentlicht am 20.05.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hi

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 15. Juli 2014 - 4 L 139/13

bei uns veröffentlicht am 15.07.2014

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Förderungsfähigkeit von Praktikumszeiten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz. 2 Seit dem 1. September 2011 nimmt die Klägerin an einer auf drei Jahre angelegten beruflichen Fortbildungsmaßn

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. Feb. 2014 - 12 E 992/13

bei uns veröffentlicht am 24.02.2014

Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Gegenstandswert wird auf 3.492,10 Euro festgesetzt. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. 1G r ü n d e : 2Die Beschwerde, über die der Sena

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 16. Feb. 2012 - 11 K 2778/11

bei uns veröffentlicht am 16.02.2012

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin entsprechend ihrem Antrag vom 16. März 2011 Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem AFBG in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 01. März 2011 bis zum 31. September 2012 zu gewähren. Soweit der Besche

Bundessozialgericht Urteil, 16. Feb. 2012 - B 4 AS 94/11 R

bei uns veröffentlicht am 16.02.2012

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 31. März 2011 wird zurückgewiesen, soweit das Landessozialgericht die Berufung des Klägers gegen das Urteil

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Okt. 2011 - 12 S 201/10

bei uns veröffentlicht am 12.10.2011

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. November 2008 - 7 K 2316/07 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugel

Bundesfinanzhof Urteil, 04. Aug. 2011 - III R 62/09

bei uns veröffentlicht am 04.08.2011

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) reiste zu Beginn der neunziger Jahre aus der ehemaligen Sowjetunion nach Deutschland ein. Ihr Antrag auf Ge

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Nov. 2009 - 12 S 662/07

bei uns veröffentlicht am 05.11.2009

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Februar 2007 - 5 K 935/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Ve

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Juli 2009 - 12 S 3035/06

bei uns veröffentlicht am 28.07.2009

Tenor Das Verfahren wird nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. November 2006 - 10 K 1555/05 - ist unwirksam. Der Bek

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(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten: 1. Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der...
(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in 1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro. (2) Die Bedarfe nach...
(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in 1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro. (2) Die Bedarfe nach...
(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in 1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro. (2) Die Bedarfe nach...
(1) Für Auszubildende, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, erhöht sich der Bedarf um 94 Euro monatlich für ihren Krankenversicherungsbeitrag. Für ihren Versicherungsbeit...