Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 10 Umfang der Förderung

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Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung Inhaltsverzeichnis

(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen bezogen werden, wird der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen geminderten Kosten bemessen.

(2) Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird darüber hinaus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet. Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfssatz nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin um 60 Euro, für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner um 235 Euro und für jedes Kind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, um 235 Euro. Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder der Antragstellerin und Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners in dieser Reihenfolge anzurechnen.

(3) Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kindern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit behinderten Kindern leben, erhalten bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zum Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 150 Euro für jeden Monat je Kind.

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(1) Vom Einkommen abzusetzen sind1.auf das Einkommen entrichtete Steuern,2.Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,3.Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, s
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Absatz 1 besteht aus einem Anspruch auf 1. Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu einem Gesamtbetrag von 15 000 Euro und2. Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des H

(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen. (2) Förderung wird auch geleistet, wenn ein Absch

(1) Für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (2) Für

(1) Entscheidungen nach diesem Gesetz sind dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid). In dem Bescheid über den ersten Förderantrag für eine Maßnahme wird dem Grunde nach über die Förderung der Maß
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in 1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro. (2) Die Bed

(1) Für Auszubildende, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, erhöht sich der Bedarf um 94 Euro monatlich für ihren Krankenversicherungsbeitrag. Für ihren Ve
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(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten: 1. Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen a
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published on 25/03/2014 00:00

Gründe I. Zwischen den Beteiligten ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 17.10.2013 streitig. Den Beschwerdegegnern (Bg) wurde mi
published on 19/04/2016 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. April 2015 (Az. W 3 K 14.1120), der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2014 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von U. vom 25. September 2014 werden aufgehoben.
published on 17/04/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von L
published on 08/10/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen eine Rückforderung von Maßnahmeförderungsleist
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(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten: 1. Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der...