Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 24 Zahlweise

(1) Der Zuschuss für den Unterhaltsbeitrag nach § 12 Absatz 2 und der Zuschuss für die Kinderbetreuung nach § 10 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 sind unbar monatlich im Voraus zu zahlen. Der Zuschussanteil zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Absatz 1 Satz 2 kann bis zu der im Bescheid angegebenen Höhe, höchstens bis zu einem Betrag von 5 000 Euro, in einem Betrag gezahlt werden. Die nach § 19 zuständige Stelle kann unter Berücksichtigung der Fälligkeit der Lehrgangsgebühren die Auszahlung eines höheren Betrages bewilligen. Der Maßnahmebeitrag für die Prüfungsgebühr und der Förderbetrag für die Erstellung der fachpraktischen Arbeit nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden erst bei Fälligkeit und gegen Vorlage der Rechnungen oder des Gebührenbescheids bis zu zwei Jahren nach Ende der Maßnahme ausgezahlt. Die Auszahlung der Bankdarlehen erfolgt nach Maßgabe des § 13 durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau.

(2) Der monatliche Zuschuss für den Unterhaltsbeitrag und der Zuschuss für die Kinderbetreuung nach § 10 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 werden bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro auf volle Euro abgerundet und bei Restbeträgen ab 0,50 Euro auf volle Euro aufgerundet.

(3) Monatliche Zuschussbeträge unter 10 Euro werden nicht geleistet.

(4) Können bei der erstmaligen Antragstellung für einen Bewilligungszeitraum die Feststellungen, die für eine Entscheidung über einen vollständigen Antrag erforderlich sind, nicht innerhalb von sechs Kalenderwochen getroffen werden oder können Zahlungen nicht innerhalb von zehn Kalenderwochen geleistet werden, so werden unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet:

1.
der Zuschuss für den voraussichtlichen Unterhaltsbeitrag für vier Monate und
2.
der Zuschuss zum Maßnahmebeitrag, soweit der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Fälligkeit der Kosten der Lehrveranstaltung nachweist.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 13 Darlehensbedingungen


(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat auf Verlangen des Antragstellers oder der Antragstellerin mit diesem oder dieser einen privatrechtlichen Vertrag über ein Darlehen in der im Bescheid angegebenen Höhe zu schließen. Der Darlehensvertrag kann
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 10 Umfang der Förderung


(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen bezogen werden,

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 12 Förderungsart


(1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Absatz 1 besteht aus einem Anspruch auf 1. Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu einem Gesamtbetrag von 15 000 Euro und2. Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des H

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 13 Darlehensbedingungen


(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat auf Verlangen des Antragstellers oder der Antragstellerin mit diesem oder dieser einen privatrechtlichen Vertrag über ein Darlehen in der im Bescheid angegebenen Höhe zu schließen. Der Darlehensvertrag kann

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 19 Antrag


(1) Über die Förderungsleistung einschließlich der Höhe der Darlehenssumme entscheidet die zuständige Behörde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag. Maßnahmebeitrag und Unterhaltsbeitrag müssen spätestens bis zum Ende der Maßnahme, bei mehrere

Referenzen - Urteile |

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2016 - 12 B 15.2304

bei uns veröffentlicht am 19.04.2016

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. April 2015 (Az. W 3 K 14.1120), der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2014 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von U. vom 25. September 2014 werden aufgehoben.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. März 2017 - 12 S 1983/16

bei uns veröffentlicht am 24.03.2017

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. April 2016 - 6 K 2948/14 - geändert. Der Bescheid des Landratsamtes Lörrach vom 30. Dezember 2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stutt

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(1) Über die Förderungsleistung einschließlich der Höhe der Darlehenssumme entscheidet die zuständige Behörde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag. Maßnahmebeitrag und Unterhaltsbeitrag müssen spätestens bis zum Ende der Maßnahme, bei mehreren in sich...