Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. April 2016 - 6 K 2948/14 - geändert. Der Bescheid des Landratsamtes Lörrach vom 30. Dezember 2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 5. November 2014 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung eines Maßnahmebeitrags gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) i.d.F. vom 18. Juni 2009.
Auf Antrag des Klägers vom 17. Oktober 2010 gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 29. November 2010 für die Teilnahme an der am 1. Oktober 2010 beginnenden Teilzeitfortbildung zum Industriemeister Chemie an der Volkshochschule R.. Leistungen nach dem AFBG. Für den Zeitraum von Oktober 2010 bis März 2012 bewilligte er einen Zuschuss i.H.v. 688,53 Euro und ein Darlehen zu den Kosten der Lehrveranstaltung in Höhe von 1.568,97 Euro. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung der Leistungen, dass der Kläger bis 30. März 2011 einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme erbringe. Daneben enthielt der Bescheid den Hinweis, dass die Förderung eingestellt bzw. zurückgefordert werden könne, soweit der Kläger nicht regelmäßig an der Maßnahme teilnehme.
Ausweislich der am 21. Februar 2011 und 26. März 2012 vorgelegten Nachweise des Bildungsträgers fehlte der Kläger in der Zeit vom 8. Oktober 2010 bis 12. Februar 2011 im Maßnahmeabschnitt "AEVO und Basisqualifikationen" 42 von 160 Stunden (= 26,25 Prozent) sowie im Maßnahmeabschnitt "Basisqualifikationen" im Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis 3. März 2012 188 von 424 Stunden (= 44,34 Prozent). Mit Schreiben vom 27. März 2012 wies der Beklagte auf durchschnittliche Fehlzeiten von 39,38 Prozent hin und forderte den Kläger auf, weitere Fehlzeiten zu vermeiden sowie regelmäßig am Unterricht teilzunehmen. Anderenfalls sehe er sich gezwungen, die Leistungen einzustellen bzw. zurückzufordern.
Der Bildungsträger teilte am 29. Oktober 2013 mit, der Kläger habe die Maßnahme am 16. November 2012 abgebrochen und diese am 21. Januar 2013 gekündigt.
Auf das Anhörungsschreiben vom 5. November 2013 zu der beabsichtigten Rückforderung der bewilligten Leistungen führte der Kläger mit Schreiben vom 13. November 2013 aus, er habe die Prüfung im Juli 2013 erfolgreich abgeschlossen. Da er vollkontinuierlicher Schichtarbeiter sei, sei es nicht möglich gewesen, regelmäßig den Unterricht zu besuchen.
Mit Bescheid vom 30. Dezember 2013 forderte der Beklagte den Zuschuss zu dem Maßnahmebeitrag i.H.v. 688,53 Euro zurück.
Zur Begründung seines Widerspruchs führte der Kläger aus, die Möglichkeit einer Verlegung der Arbeitszeiten oder einer Beurlaubung sei ihm nicht eingeräumt worden. Der Bildungsträger habe ihm bei Beginn der Maßnahme mitgeteilt, die Schichtarbeit würde auf die Unterrichtsstunden angerechnet. Durch den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung habe er seine Eignung zur Aufstiegsfortbildung nachgewiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2014, dem Kläger am 7. November 2014 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG i.V.m. § 9 AFBG. Bei einer Fehlzeitenquote von über 30 Prozent könne von einer regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme nicht ausgegangen werden. Die beruflichen Gründe rechtfertigten förderungsrechtlich das Fernbleiben von dem Unterricht nicht. Unbeachtlich sei, dass der Kläger die Prüfung bestanden habe, da die Förderung nur für die regelmäßige Teilnahme am Unterricht gewährt werde.
Am 8. Dezember 2014, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. § 9 AFBG spreche nur eine Regelvermutung aus. Mit dem Verwaltungsgericht Hannover gehe er davon aus, dass die Verwaltungspraxis, nach der nur ärztlich attestierte krankheits- oder schwangerschaftsbedingte Fehlzeiten als entschuldigt angesehen würden, mit dem Gesetz nicht vereinbar sei. Der Beklagte hat zur Klageerwiderung auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
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Mit Urteil vom 15. April 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG ermächtige zur Rückforderung eines Maßnahmebeitrags. Die Leistungsvoraussetzungen hätten während des Förderungszeitraums nicht vorgelegen, weil der Kläger nicht regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen habe. Das AFBG knüpfe die Förderung nicht an den erfolgreichen Abschluss, sondern an die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung. Der Begriff der "regelmäßigen Teilnahme" sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung durch die Verwaltung der uneingeschränkten Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliege. Da die neben der Fortbildung ausgeübte berufliche Tätigkeit den Regelfall der Berufsfortbildung in Teilzeit und keinen atypisch eintretenden Umstand darstelle, könnten die Fehlzeiten nicht aus anderen als krankheitsbedingten wichtigen Gründen als entschuldigt angesehen werden. Eine Aussage des Maßnahmeträgers, die Schichtarbeit werde auf die Unterrichtsstunden angerechnet, sei zum einen nicht belegt, zum anderen sei der Bildungsträger für eine solche Aussage unzuständig.
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Die mit Beschluss vom 12. Oktober 2016 (dem Kläger am 21. Oktober 2016 zugestellt) zugelassene Berufung hat der Kläger am 18. November 2016 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bayerischen VGH vom 6. August 2015
(- 12 ZB 14.2598 -) begründet, wonach § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG keine taugliche Rechtsgrundlage für die Aufhebung und Erstattung von Maßnahmebeiträgen sei. Im Übrigen hat er seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft.
12 
Der Kläger beantragt, sachdienlich gefasst,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. April 2016
- 6 K 2948/14 - zu ändern, den Bescheid des Landratsamtes Lörrach vom 30. Dezember 2013 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 5. November 2014 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, an ihn 688,53 Euro zu zahlen.
14 
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Berufungserwiderung führt er aus, Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 16 AFBG sprächen dafür, dass dieser auch Maßnahmebeiträge erfasse.
17 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
19 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO rechtzeitig begründete Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheids des Landratsamtes Lörrach vom
30. Dezember 2013 und des Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 5. November 2014 begehrte, denn diese Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren auch einen Rückzahlungsanspruch in Höhe des an den Beklagten bereits geleisteten Rückforderungsbetrags geltend macht, ist die Klage jedoch unzulässig.
20 
Vorliegend ist das AFBG i.d.F. vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1322 ff.) anwendbar, wie sich aus § 30 Abs. 1 AFBG i.d.F. vom 15. Juni 2016 (BGBl. I S. 1450 ff.) und § 30 Abs. 4 AFBG i.d.F. vom 8. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2126 ff.) ergibt.
21 
Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid des Beklagten sind rechtswidrig, da die Aufhebung der Bewilligung von Maßnahmebeiträgen sowie die Rückforderung derselben nicht auf § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG a.F. gestützt werden kann. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm, ihrer systematischen Stellung sowie der Normgenese. Mangels Vorliegens einer Regelungslücke scheidet auch eine analoge Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG a.F. auf Maßnahmebeiträge aus, ebenso wie eine Umdeutung in einen Widerruf nach § 47 SGB X.
22 
1. a) Die hier allein als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommende Alternative des § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 18. Juni 2009 (im Folgenden nur noch: AFBG) lautet: Haben die Voraussetzungen für die Leistung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist - außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten als Förderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
23 
b) aa) § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG erfordert zunächst, dass die Voraussetzungen für die Leistung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen haben, für den sie gezahlt worden ist. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt. Zunächst ist den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen, dass der Kläger in bestimmten Monaten "an keinem Tag des Kalendermonats" an der Maßnahme teilgenommen hätte. Des Weiteren handelt es sich bei dem Maßnahmebeitrag i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 AFBG nicht um eine Leistung, die für bestimmte Kalendermonate gezahlt wird. Diese in § 16 Abs. 1 AFBG gewählte Formulierung setzt ihrem eindeutigen Wortlaut nach eine für einen bestimmten Kalendermonat erbrachte zeitabschnittsweise Leistung voraus (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.08.2015 - 12 ZB 14.2598 - juris Rn. 14 und vom 19.04.2016 - 12 B 15.2304 - juris Rn. 25; VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013, a.a.O.; VG Weimar, Urteil vom 01.04.2016 - 3 K 610/13 We - juris). Von den im AFBG vorgesehenen Fördermöglichkeiten werden der Unterhaltsbeitrag zur Deckung des monatlichen Unterhaltsbedarfs (§ 10 Abs. 2 Satz 1 AFBG i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 1 AFBG) sowie der Kinderbetreuungszuschlag gemäß § 10 Abs. 3 AFBG monatsweise erbracht, wie sich aus § 11 Abs. 2 Satz 1 AFBG und § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AFBG ausdrücklich ergibt, so dass der Wortlaut des § 16 Abs. 1 AFBG sich nicht als mehrdeutig erweist (so jedoch VG Minden, Urteil vom 09.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 14). Der Maßnahmebeitrag wird hingegen einmalig geleistet und stellt damit einen zeitunabhängigen Beitrag zu den Kosten einer Fortbildungsmaßnahme dar (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 25). Es handelt sich dabei gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG um einen Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung, der gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AFBG einen Anspruch auf Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG) sowie auf Förderung der Erstellung fachpraktischer Arbeiten in der Meisterprüfung oder vergleichbarer Arbeiten (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG) gewährt. Mit Bescheid vom 29. November 2010 bewilligte der Beklagte einen Maßnahmebeitrag als Zuschuss in drei Raten á 229,51 Euro für die Dauer von jeweils sechs Monaten, insgesamt 688,53 Euro. Einen Maßnahmebeitrag als Zuschuss für bestimmte Kalendermonate setzt der Bewilligungsbescheid mithin nicht fest.
24 
bb) Auch auf Rechtsfolgenseite erfasst der Wortlaut des § 16 Abs. 1 AFBG den Maßnahmebeitrag nicht, denn die Vorschrift regelt, der Bewilligungsbescheid sei "insoweit" aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als die Förderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden sei (Nr. 2). Eine teilweise Aufhebung und Rückforderung, die an das Fehlen von Tatbestandsvoraussetzungen in bestimmten Kalendermonaten anknüpft, kommt hinsichtlich des als zeitunabhängige Leistung geleisteten Maßnahmebeitrags jedoch nicht in Betracht (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2016, a.a.O.), sondern ist nur bei den zeitabschnittsweise gewährten Förderleistungen des Unterhaltsbeitrags und des Kinderbetreuungszuschlags möglich.
25 
c) aa) Die Gesetzessystematik unterstützt das anhand des Gesetzeswortlautes gefundene Auslegungsergebnis. § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG nimmt auf den Rückforderungsvorbehalt des § 9 Satz 6 AFBG Bezug, der sich wiederum auf § 9 Sätze 4 und 5 AFBG bezieht. Nach § 9 Satz 4 AFBG ist der Teilnehmer an einer Leistung der Aufstiegsfortbildung verpflichtet, nach der Hälfte der Laufzeit der Maßnahme, spätestens nach sechs Monaten, einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme zu erbringen. Gemäß § 9 Satz 5 AFBG können bei längeren Maßnahmen, Maßnahmen mit mehreren Maßnahmeabschnitten oder in besonderen Fällen darüber hinaus weitere Teilnahmenachweise gefordert werden. Nach § 9 Satz 6 AFBG wird die Förderung insoweit unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet. Eingestellt werden können jedoch wiederum nur zeitabschnittsweise zu erbringende Leistungen (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.08.2015 und vom 19.04.2016, a.a.O., Rn. 14 bzw. 26). Der einmalig bewilligte Zuschuss zu dem Maßnahmebeitrag, der in drei Raten fällig wird, lässt sich hingegen nicht einstellen (anders jedoch VG Hannover, Urteil vom 13.03.2014 - 3 A 4605/12 - juris Rn. 18, das insoweit von einer "redaktionell missglückten Formulierung" ausgeht). Vielmehr ermöglicht § 24 Abs. 1 Satz 2 AFBG ausdrücklich, dass der Zuschussanteil zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AFBG bis zu einem Betrag von 2.600,-- Euro in einem Betrag gezahlt werden kann. Diese gesetzlich vorgesehene Zahlweise spricht gegen die Möglichkeit einer Einstellung.
26 
bb) Die systematischen Überlegungen des Beklagten lassen sich mit den Ergebnissen der ihre Grenzen im Gesetzeswortlaut findenden Auslegung sowie der Zusammenschau des § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG mit § 9 AFBG nicht vereinbaren. Dass der dritte Abschnitt mit dem Begriff "Leistungen" überschrieben ist und § 10 AFBG den "Umfang der Förderung" beschreibt, bedeutet nicht, dass "Leistungen" i.S.d. gesamten Abschnitts nur "Maßnahmebeiträge" und "Unterhaltsbeiträge" sein können, wie der Beklagte meint. Hiergegen spricht bereits, dass § 10 Abs. 1 Satz 2 AFBG auch "Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen" nennt, die die Höhe des Maßnahmebeitrags mindern können. Darüber hinaus verwendet § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AFBG bezüglich der Förderungsarten nach dem AFBG den Begriff "Leistungen" nicht, sondern spricht von dem Maßnahme- und dem Unterhaltsbeitrag. Allein aus der Überschrift des dritten Abschnittes, innerhalb dessen in § 10 AFBG der Umfang der Förderung geregelt ist und der in § 16 AFBG eine Vorschrift bezüglich der Rückzahlungspflicht enthält, lässt sich nicht ableiten, dass mit dem Begriff "Leistungen" in der Überschrift des dritten Abschnittes einerseits sowie in § 16 AFBG andererseits Maßnahme- und Unterhaltsbeiträge gleichermaßen erfasst sind.
27 
d) Für die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 AFBG nur auf die zeitabschnittsweise gewährten Leistungen des Unterhaltsbeitrags und des Kinderbetreuungszuschlags spricht des Weiteren die Entstehungsgeschichte der Norm, soweit sie vorliegend relevant ist (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.08.2015 und vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 15 bzw. 27).
28 
aa) Die ursprüngliche Fassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623) sah in § 16 AFBG ebenfalls die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Erstattung des Förderbetrags vor, soweit "die Voraussetzungen für die Leistung von Förderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen (haben), für den sie gezahlt worden ist (…)". In der damaligen Fassung war in § 12 Abs. 1 AFBG hinsichtlich des Maßnahmebeitrags ausschließlich ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrages gegenüber der Deutschen Ausgleichsbank vorgesehen. Mangels eines Zuschussanteils zu dem Maßnahmebeitrag in der ursprünglichen Fassung des AFBG kam eine Rückforderung bzw. Erstattung desselben von vornherein nicht in Betracht (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.08.2015 und vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 15 bzw. 27). Vielmehr war das Darlehen ausschließlich nach privatrechtlichen Grundsätzen rückabzuwickeln. Darüber hinaus erfolgte die Gewährung des Maßnahmebeitrags nach der ursprünglichen Gesetzesfassung einkommensunabhängig, während der Unterhaltsbeitrag einkommensabhängig war (§ 10 Abs. 3 AFBG i.d.F. v. 23.04.1996). § 16 AFBG i.d.F. v. 23.04.1996, der die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Erstattung des Förderbetrags nur insoweit vorsah, "als der Teilnehmer oder sein Ehegatte Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist" und infolgedessen "die Voraussetzungen für die Leistung von Förderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen (haben), für den sie gezahlt worden ist", bezog sich mithin nur auf den einkommensabhängig gewährten Unterhaltsbedarf, nicht jedoch auf den einkommensunabhängig bewilligten Maßnahmebeitrag (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 28).
29 
bb) Aus den Begründungen zu den Änderungen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes lässt sich nicht entnehmen, dass § 16 AFBG auch Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung und für die Rückforderung des Maßnahmebeitrags werden sollte. Mit dem Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4029 ff.) führte der Gesetzgeber in § 12 Abs. 1 Satz 2 AFBG erstmals einen Zuschussanteil zu dem Maßnahmebeitrag i.H.v. 35 Prozent ein. Der Aufhebungs- und Rückforderungstatbestand des § 16 AFBG blieb jedoch unverändert. Gleichzeitig regelte der neu eingefügte § 27a AFBG die Geltung des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch (SGB X), "soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält", und eröffnete damit den Anwendungsbereich der §§ 44 ff. SGB X. Diese Vorschriften waren daher für die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags fortan anwendbar, nachdem § 16 AFBG keine Spezialregelung für den Maßnahmebeitrag darstellte (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 29).
30 
cc) Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18.06.2009 (BGBl. I. S. 1314 ff.) fügte der Gesetzgeber den neuen § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG ein, wonach die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Leistungen nun auch in Fällen möglich war, in denen die Leistung unter Vorbehalt erfolgt war. Hingegen weitete der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 16 AFBG nicht auf Maßnahmebeiträge aus. Die Gesetzesbegründung verweist zwar auf die erweiterten und erleichterten Rückforderungsmöglichkeiten. Im Übrigen wird der bisherige Gesetzeswortlaut ("wenn die Fördervoraussetzungen in dem Monat, für den die Förderleistungen gezahlt worden sind, nicht vorgelegen haben") wiederholt (BR-Drs. 699/08, S. 41 zu Nummer 16; BT-Drs. 16/10996, S. 30 zu Nummer 16). Der Wille, eine Erweiterung des § 16 AFBG auf Maßnahmebeiträge vorzunehmen, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.08.2015 und vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 16 bzw. 30). Die gegenteilige Auslegung (VG Minden, Urteil vom 09.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 14 ff.), auf die sich der Beklagte stützt, vermag nicht zu überzeugen. Zwar unterschied § 16 AFBG in allen bis 31. Juli 2016 geltenden Fassungen nicht zwischen Unterhalts- und Maßnahmebeitrag (VG Minden, Urteil vom 09.12.2011, a.a.O., Rn. 18); richtig ist auch, dass der Gesetzgeber ausdrücklich eine zweckentsprechende Mittelverwendung sichern und eine Rückforderung erleichtern wollte (VG Minden, Urteil vom 09.12.2011, a.a.O., Rn. 16). Aus diesen Aspekten jedoch den Schluss zu ziehen, es fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG die Rückforderungsmöglichkeiten auf den Unterhaltsbeitrag habe begrenzen wollen (VG Minden, Urteil vom 09.12.2011, a.a.O., juris Rn. 18), lässt die bisherige Entstehungsgeschichte der Norm, die sich stets ausschließlich auf den Unterhaltsbeitrag bezogen hatte, außer Acht und verändert den Wortlaut der Norm (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 30; VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., juris Rn. 34). Auch die seitens des VG Minden (Urteil vom 09.12.2011, a.a.O., juris Rn. 19) angestellten systematischen Überlegungen, auf die der Beklagte sich bezieht, teilt der Senat nicht. Zutreffend ist zwar, dass § 16 AFBG den Rückforderungsvorbehalt des § 9 Satz 6 AFBG aufnahm und beide Vorschriften den Unterhaltsbeitrag einerseits und den Maßnahmebeitrag andererseits nicht explizit benannten (VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., juris Rn. 34; Schubert/Schaumberg, a.a.O. Rn. 2.1). Wie gezeigt, erfasste § 16 AFBG jedoch stets nur den Unterhaltsbeitrag, so dass sich ohne ausdrückliche Regelung hieran keine Änderung ergeben konnte. Zudem kann § 16 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AFBG nicht isoliert ohne die im ersten Halbsatz der Bestimmung geregelten Voraussetzungen betrachtet werden (VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., juris Rn. 34; Schubert/Schaumberg, a.a.O. Rn. 2.1). Da § 16 Abs. 1 AFBG bei Vorliegen der Voraussetzungen gerade ermöglichen soll, Rückforderungen für einzelne Kalendermonate geltend zu machen, kann die Bestimmung nicht - wie das VG Minden (Urteil vom 09.12.2011, a.a.O., juris Rn. 15) meint - so gelesen werden, dass sie "an keinem Tag jedes Kalendermonats" bedeuten solle (VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., juris Rn. 34; Schubert/Schaumberg, a.a.O., Rn. 2.1).
31 
dd) Die Begründung der Neufassung des § 16 AFBG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 585 ff.) bestätigt die Auslegung, wonach die Vorschrift bislang den Maßnahmebeitrag nicht erfasste (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 31). In der Begründung zu Nummer 16 (§ 16) (BR-Drs. 494/15, S. 43; BT-Drs. 18/7055, S. 44) ist ausgeführt:
32 
"§ 16 in der derzeit geltenden Fassung wurde aus dem BAföG übernommen, hat sich aber in verschiedenen Aspekten nicht als passfähig zum AFBG erwiesen. Insbesondere wird im BAföG keine Förderung für "Maßnahmekosten" gewährt. Zudem fehlt bisher eine explizite Regelung der Rechtsfolgen bei nicht regelmäßiger Teilnahme an der geförderten Maßnahme. Dies hat zu einer erheblichen Zersplitterung der Rechtsprechung zu Umfang und Inhalt einer möglichen Rückforderung und damit des Vollzuges geführt. Diese Zersplitterung wird insbesondere durch die Neufassung der Absätze 3 und 4 mit einer präzisen Regelung beseitigt."
33 
Zu § 16 Abs. 1 AFBG stellt die Gesetzesbegründung zudem klar, dass immer dann, wenn unterhaltsrelevante Tatbestände den Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag reduzierten (erzieltes Einkommen, Erbschaft oder ähnliches), eine anteilige Rückforderung sich auch nur auf den Unterhaltsbeitrag beziehen könne (BR-Drs. 494/15, S. 43 zu Nummer 16, zu Absatz 1; BT-Drs. 18/7055, S. 44 zu Nummer 16, zu Absatz 1). Die zitierten Ausführungen zu § 16 AFBG allgemein sowie zu § 16 Abs. 1 AFBG zeigen ebenfalls, dass die bisherige Fassung des § 16 Abs. 1 AFBG keine Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung eines Maßnahmebeitrags darstellen konnte, sondern mangels expliziter Regelung im AFBG auf die allgemeinen Rückforderungstatbestände des SGB X zurückzugreifen war (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 31).
34 
2. § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG in der hier maßgeblichen Fassung vom 18. Juni 2009 kann auch nicht im Wege der Analogie auf die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Maßnahmebeiträgen angewendet werden (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.08.2015 und vom 19.04.2016, a.a.O., juris, Rn. 17 bzw. 32; VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., juris Rn. 35). Vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips - Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes - nach Art. 20 Abs. 3 GG liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Analogie nicht vor, weil eine planwidrige Regelungslücke nicht existiert. Ein Analogieschluss erfordert, dass der Anwendungsbereich einer Norm wegen eines mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig ist. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogiebildung geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 46.78 - BVerwGE 57, 183). Eine planwidrige Regelungslücke ist vorliegend nicht gegeben, denn § 27a AFBG i.V.m. § 47 Abs. 2 SGB X ermöglicht bei Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen, einen Maßnahmebeitrag im Wege des Rückforderungsvorbehalts zurückzufordern (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.08.2015 und vom 19.04.2016, a.a.O., juris, Rn. 17 bzw. 32; VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., juris Rn. 35). Darüber hinaus kann ein den Bürger belastender Eingriffsverwaltungsakt auch von Verfassungs wegen nicht auf die analoge Anwendung einer Befugnisnorm gestützt werden (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.08.2015 und vom 19.04.2016, a.a.O., juris, Rn. 17 bzw. 32).
35 
3. a) Schließlich scheidet auch eine Umdeutung der auf § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG gestützten Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung des Maßnahmebeitrags in einen für die Vergangenheit wirkenden Widerruf nach § 47 Abs. 2 SGB X aus. Grund dafür ist, dass § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG eine gebundene Verwaltungsentscheidung regelt, die Ermessenserwägungen und die Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht ermöglicht, während § 47 Abs. 2 SGB X den nachträglichen Widerruf in das Ermessen der Behörde stellt und die Berücksichtigung von Aspekten des Vertrauensschutzes gebietet (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.08.2015 und vom 19.04.2016, a.a.O., juris, Rn. 18 bzw. 33). Eine Umdeutung einer gebundenen Entscheidung in eine Ermessensentscheidung ist jedoch wegen des Fehlens einer Ermessensausübung durch den Beklagten, die das Gericht nicht ersetzen kann, nicht möglich (VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., juris Rn. 38), wie sich auch aus § 43 Abs. 3 SGB X ausdrücklich ergibt (VG Stuttgart, Urteil vom 07.01.2015 - 11 K 4299/14 - juris Rn. 28 bzgl. der Rückforderung einer Vorschussleistung).
36 
b) Selbst wenn § 47 Abs. 2 SGB X im Wege der Umdeutung als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Maßnahmebeiträgen in Betracht gekommen wäre, hätten dessen Voraussetzungen nicht vorgelegen. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 SGB X nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. § 47 Abs. 2 Satz 2 SGB X verlangt mithin eine Abwägung mit den Vertrauensschutzgesichtspunkten des Klägers (Steinwedel, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 47 SGB X Rn. 12, Stand September 2016; Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., 2014, § 47 Rn. 15a). Eine solche Abwägung ist weder in dem Ausgangsbescheid vom 30. Dezember 2013 noch dem Widerspruchsbescheid vom 5. November 2014 erfolgt. Vielmehr sah der Beklagte seine Entscheidung auf der Basis der bestehenden durchschnittlichen Fehlzeiten des Klägers von 39,38 Prozent als zwingend an. Selbst wenn zugunsten des Beklagten die Grundsätze des intendierten Ermessens Gültigkeit haben sollten (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 35), hätte der Beklagte dennoch von dem in § 47 Abs. 2 SGB X eingeräumten Entschließungsermessen Gebrauch machen müssen, woran es vorliegend neben der Abwägung mit Vertrauensschutzaspekten des Klägers fehlt.
37 
4. Auf die von den Beteiligten im Berufungsverfahren zusätzlich aufgeworfene Frage, ob bei einer arbeitsvertraglichen Verhinderung (Schichtarbeit) der Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme von entschuldigten Fehlzeiten auszugehen ist bzw. ob der Bildungsträger die Schichtarbeit auf die Unterrichtszeiten hätte anrechnen können, kommt es nach den obigen Ausführungen nicht entscheidungserheblich an.
38 
5. Soweit der Kläger erstmals mit seiner Berufung auch einen Rückzahlungsanspruch in Höhe des an den Beklagten bereits geleisteten Rückforderungsbetrags (688,53 Euro) geltend macht, ist eine solche Klageerweiterung i.S.v. § 91 VwGO, § 264 ZPO während des Berufungsverfahrens grundsätzlich möglich (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, 2016, § 124 Rn. 3, § 128 Rn. 1). Die Klage ist insoweit jedoch bereits unzulässig, weil hierfür das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Es ist nämlich weder ersichtlich noch von dem Kläger geltend gemacht, dass sich der Beklagte im hier gegebenen Fall der Aufhebung des Verwaltungsaktes einer Folgenbeseitigung entziehen wird; zudem ist die Art und Weise der Rückabwicklung unproblematisch zu erkennen, denn die Rückerstattung lässt sich durch eine entsprechende Banküberweisung problemlos durchführen (VG Potsdam, Urteil vom 07.03.2013 - 8 K 1064/12 - juris Rn. 22; VG München, Urteil vom 12.05.2011 - M 15 K 10.5375 - juris Rn. 50 ff.; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 113 Rn. 201; Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 113 Rn. 59, Stand Juni 2016).
39 
Der Beklagte trägt gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen, denn das Aufhebungsinteresse umfasst das Interesse an der Rückzahlung des bereits geleisteten Betrags. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 Satz 2 VwGO.
40 
Gründe, nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, insbesondere deshalb, weil es sich bei § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG i.d.F. v. 18. Juni 2009 um auslaufendes Recht handelt.

Gründe

 
18 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
19 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO rechtzeitig begründete Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheids des Landratsamtes Lörrach vom
30. Dezember 2013 und des Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 5. November 2014 begehrte, denn diese Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren auch einen Rückzahlungsanspruch in Höhe des an den Beklagten bereits geleisteten Rückforderungsbetrags geltend macht, ist die Klage jedoch unzulässig.
20 
Vorliegend ist das AFBG i.d.F. vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1322 ff.) anwendbar, wie sich aus § 30 Abs. 1 AFBG i.d.F. vom 15. Juni 2016 (BGBl. I S. 1450 ff.) und § 30 Abs. 4 AFBG i.d.F. vom 8. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2126 ff.) ergibt.
21 
Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid des Beklagten sind rechtswidrig, da die Aufhebung der Bewilligung von Maßnahmebeiträgen sowie die Rückforderung derselben nicht auf § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG a.F. gestützt werden kann. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm, ihrer systematischen Stellung sowie der Normgenese. Mangels Vorliegens einer Regelungslücke scheidet auch eine analoge Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG a.F. auf Maßnahmebeiträge aus, ebenso wie eine Umdeutung in einen Widerruf nach § 47 SGB X.
22 
1. a) Die hier allein als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommende Alternative des § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 18. Juni 2009 (im Folgenden nur noch: AFBG) lautet: Haben die Voraussetzungen für die Leistung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist - außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten als Förderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
23 
b) aa) § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG erfordert zunächst, dass die Voraussetzungen für die Leistung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen haben, für den sie gezahlt worden ist. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt. Zunächst ist den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen, dass der Kläger in bestimmten Monaten "an keinem Tag des Kalendermonats" an der Maßnahme teilgenommen hätte. Des Weiteren handelt es sich bei dem Maßnahmebeitrag i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 AFBG nicht um eine Leistung, die für bestimmte Kalendermonate gezahlt wird. Diese in § 16 Abs. 1 AFBG gewählte Formulierung setzt ihrem eindeutigen Wortlaut nach eine für einen bestimmten Kalendermonat erbrachte zeitabschnittsweise Leistung voraus (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.08.2015 - 12 ZB 14.2598 - juris Rn. 14 und vom 19.04.2016 - 12 B 15.2304 - juris Rn. 25; VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013, a.a.O.; VG Weimar, Urteil vom 01.04.2016 - 3 K 610/13 We - juris). Von den im AFBG vorgesehenen Fördermöglichkeiten werden der Unterhaltsbeitrag zur Deckung des monatlichen Unterhaltsbedarfs (§ 10 Abs. 2 Satz 1 AFBG i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 1 AFBG) sowie der Kinderbetreuungszuschlag gemäß § 10 Abs. 3 AFBG monatsweise erbracht, wie sich aus § 11 Abs. 2 Satz 1 AFBG und § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AFBG ausdrücklich ergibt, so dass der Wortlaut des § 16 Abs. 1 AFBG sich nicht als mehrdeutig erweist (so jedoch VG Minden, Urteil vom 09.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 14). Der Maßnahmebeitrag wird hingegen einmalig geleistet und stellt damit einen zeitunabhängigen Beitrag zu den Kosten einer Fortbildungsmaßnahme dar (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 25). Es handelt sich dabei gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG um einen Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung, der gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AFBG einen Anspruch auf Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG) sowie auf Förderung der Erstellung fachpraktischer Arbeiten in der Meisterprüfung oder vergleichbarer Arbeiten (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG) gewährt. Mit Bescheid vom 29. November 2010 bewilligte der Beklagte einen Maßnahmebeitrag als Zuschuss in drei Raten á 229,51 Euro für die Dauer von jeweils sechs Monaten, insgesamt 688,53 Euro. Einen Maßnahmebeitrag als Zuschuss für bestimmte Kalendermonate setzt der Bewilligungsbescheid mithin nicht fest.
24 
bb) Auch auf Rechtsfolgenseite erfasst der Wortlaut des § 16 Abs. 1 AFBG den Maßnahmebeitrag nicht, denn die Vorschrift regelt, der Bewilligungsbescheid sei "insoweit" aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als die Förderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden sei (Nr. 2). Eine teilweise Aufhebung und Rückforderung, die an das Fehlen von Tatbestandsvoraussetzungen in bestimmten Kalendermonaten anknüpft, kommt hinsichtlich des als zeitunabhängige Leistung geleisteten Maßnahmebeitrags jedoch nicht in Betracht (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2016, a.a.O.), sondern ist nur bei den zeitabschnittsweise gewährten Förderleistungen des Unterhaltsbeitrags und des Kinderbetreuungszuschlags möglich.
25 
c) aa) Die Gesetzessystematik unterstützt das anhand des Gesetzeswortlautes gefundene Auslegungsergebnis. § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG nimmt auf den Rückforderungsvorbehalt des § 9 Satz 6 AFBG Bezug, der sich wiederum auf § 9 Sätze 4 und 5 AFBG bezieht. Nach § 9 Satz 4 AFBG ist der Teilnehmer an einer Leistung der Aufstiegsfortbildung verpflichtet, nach der Hälfte der Laufzeit der Maßnahme, spätestens nach sechs Monaten, einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme zu erbringen. Gemäß § 9 Satz 5 AFBG können bei längeren Maßnahmen, Maßnahmen mit mehreren Maßnahmeabschnitten oder in besonderen Fällen darüber hinaus weitere Teilnahmenachweise gefordert werden. Nach § 9 Satz 6 AFBG wird die Förderung insoweit unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet. Eingestellt werden können jedoch wiederum nur zeitabschnittsweise zu erbringende Leistungen (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.08.2015 und vom 19.04.2016, a.a.O., Rn. 14 bzw. 26). Der einmalig bewilligte Zuschuss zu dem Maßnahmebeitrag, der in drei Raten fällig wird, lässt sich hingegen nicht einstellen (anders jedoch VG Hannover, Urteil vom 13.03.2014 - 3 A 4605/12 - juris Rn. 18, das insoweit von einer "redaktionell missglückten Formulierung" ausgeht). Vielmehr ermöglicht § 24 Abs. 1 Satz 2 AFBG ausdrücklich, dass der Zuschussanteil zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AFBG bis zu einem Betrag von 2.600,-- Euro in einem Betrag gezahlt werden kann. Diese gesetzlich vorgesehene Zahlweise spricht gegen die Möglichkeit einer Einstellung.
26 
bb) Die systematischen Überlegungen des Beklagten lassen sich mit den Ergebnissen der ihre Grenzen im Gesetzeswortlaut findenden Auslegung sowie der Zusammenschau des § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG mit § 9 AFBG nicht vereinbaren. Dass der dritte Abschnitt mit dem Begriff "Leistungen" überschrieben ist und § 10 AFBG den "Umfang der Förderung" beschreibt, bedeutet nicht, dass "Leistungen" i.S.d. gesamten Abschnitts nur "Maßnahmebeiträge" und "Unterhaltsbeiträge" sein können, wie der Beklagte meint. Hiergegen spricht bereits, dass § 10 Abs. 1 Satz 2 AFBG auch "Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen" nennt, die die Höhe des Maßnahmebeitrags mindern können. Darüber hinaus verwendet § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AFBG bezüglich der Förderungsarten nach dem AFBG den Begriff "Leistungen" nicht, sondern spricht von dem Maßnahme- und dem Unterhaltsbeitrag. Allein aus der Überschrift des dritten Abschnittes, innerhalb dessen in § 10 AFBG der Umfang der Förderung geregelt ist und der in § 16 AFBG eine Vorschrift bezüglich der Rückzahlungspflicht enthält, lässt sich nicht ableiten, dass mit dem Begriff "Leistungen" in der Überschrift des dritten Abschnittes einerseits sowie in § 16 AFBG andererseits Maßnahme- und Unterhaltsbeiträge gleichermaßen erfasst sind.
27 
d) Für die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 AFBG nur auf die zeitabschnittsweise gewährten Leistungen des Unterhaltsbeitrags und des Kinderbetreuungszuschlags spricht des Weiteren die Entstehungsgeschichte der Norm, soweit sie vorliegend relevant ist (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.08.2015 und vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 15 bzw. 27).
28 
aa) Die ursprüngliche Fassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623) sah in § 16 AFBG ebenfalls die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Erstattung des Förderbetrags vor, soweit "die Voraussetzungen für die Leistung von Förderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen (haben), für den sie gezahlt worden ist (…)". In der damaligen Fassung war in § 12 Abs. 1 AFBG hinsichtlich des Maßnahmebeitrags ausschließlich ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrages gegenüber der Deutschen Ausgleichsbank vorgesehen. Mangels eines Zuschussanteils zu dem Maßnahmebeitrag in der ursprünglichen Fassung des AFBG kam eine Rückforderung bzw. Erstattung desselben von vornherein nicht in Betracht (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.08.2015 und vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 15 bzw. 27). Vielmehr war das Darlehen ausschließlich nach privatrechtlichen Grundsätzen rückabzuwickeln. Darüber hinaus erfolgte die Gewährung des Maßnahmebeitrags nach der ursprünglichen Gesetzesfassung einkommensunabhängig, während der Unterhaltsbeitrag einkommensabhängig war (§ 10 Abs. 3 AFBG i.d.F. v. 23.04.1996). § 16 AFBG i.d.F. v. 23.04.1996, der die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Erstattung des Förderbetrags nur insoweit vorsah, "als der Teilnehmer oder sein Ehegatte Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist" und infolgedessen "die Voraussetzungen für die Leistung von Förderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen (haben), für den sie gezahlt worden ist", bezog sich mithin nur auf den einkommensabhängig gewährten Unterhaltsbedarf, nicht jedoch auf den einkommensunabhängig bewilligten Maßnahmebeitrag (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 28).
29 
bb) Aus den Begründungen zu den Änderungen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes lässt sich nicht entnehmen, dass § 16 AFBG auch Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung und für die Rückforderung des Maßnahmebeitrags werden sollte. Mit dem Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4029 ff.) führte der Gesetzgeber in § 12 Abs. 1 Satz 2 AFBG erstmals einen Zuschussanteil zu dem Maßnahmebeitrag i.H.v. 35 Prozent ein. Der Aufhebungs- und Rückforderungstatbestand des § 16 AFBG blieb jedoch unverändert. Gleichzeitig regelte der neu eingefügte § 27a AFBG die Geltung des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch (SGB X), "soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält", und eröffnete damit den Anwendungsbereich der §§ 44 ff. SGB X. Diese Vorschriften waren daher für die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags fortan anwendbar, nachdem § 16 AFBG keine Spezialregelung für den Maßnahmebeitrag darstellte (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 29).
30 
cc) Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18.06.2009 (BGBl. I. S. 1314 ff.) fügte der Gesetzgeber den neuen § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG ein, wonach die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Leistungen nun auch in Fällen möglich war, in denen die Leistung unter Vorbehalt erfolgt war. Hingegen weitete der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 16 AFBG nicht auf Maßnahmebeiträge aus. Die Gesetzesbegründung verweist zwar auf die erweiterten und erleichterten Rückforderungsmöglichkeiten. Im Übrigen wird der bisherige Gesetzeswortlaut ("wenn die Fördervoraussetzungen in dem Monat, für den die Förderleistungen gezahlt worden sind, nicht vorgelegen haben") wiederholt (BR-Drs. 699/08, S. 41 zu Nummer 16; BT-Drs. 16/10996, S. 30 zu Nummer 16). Der Wille, eine Erweiterung des § 16 AFBG auf Maßnahmebeiträge vorzunehmen, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.08.2015 und vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 16 bzw. 30). Die gegenteilige Auslegung (VG Minden, Urteil vom 09.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 14 ff.), auf die sich der Beklagte stützt, vermag nicht zu überzeugen. Zwar unterschied § 16 AFBG in allen bis 31. Juli 2016 geltenden Fassungen nicht zwischen Unterhalts- und Maßnahmebeitrag (VG Minden, Urteil vom 09.12.2011, a.a.O., Rn. 18); richtig ist auch, dass der Gesetzgeber ausdrücklich eine zweckentsprechende Mittelverwendung sichern und eine Rückforderung erleichtern wollte (VG Minden, Urteil vom 09.12.2011, a.a.O., Rn. 16). Aus diesen Aspekten jedoch den Schluss zu ziehen, es fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG die Rückforderungsmöglichkeiten auf den Unterhaltsbeitrag habe begrenzen wollen (VG Minden, Urteil vom 09.12.2011, a.a.O., juris Rn. 18), lässt die bisherige Entstehungsgeschichte der Norm, die sich stets ausschließlich auf den Unterhaltsbeitrag bezogen hatte, außer Acht und verändert den Wortlaut der Norm (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 30; VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., juris Rn. 34). Auch die seitens des VG Minden (Urteil vom 09.12.2011, a.a.O., juris Rn. 19) angestellten systematischen Überlegungen, auf die der Beklagte sich bezieht, teilt der Senat nicht. Zutreffend ist zwar, dass § 16 AFBG den Rückforderungsvorbehalt des § 9 Satz 6 AFBG aufnahm und beide Vorschriften den Unterhaltsbeitrag einerseits und den Maßnahmebeitrag andererseits nicht explizit benannten (VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., juris Rn. 34; Schubert/Schaumberg, a.a.O. Rn. 2.1). Wie gezeigt, erfasste § 16 AFBG jedoch stets nur den Unterhaltsbeitrag, so dass sich ohne ausdrückliche Regelung hieran keine Änderung ergeben konnte. Zudem kann § 16 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AFBG nicht isoliert ohne die im ersten Halbsatz der Bestimmung geregelten Voraussetzungen betrachtet werden (VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., juris Rn. 34; Schubert/Schaumberg, a.a.O. Rn. 2.1). Da § 16 Abs. 1 AFBG bei Vorliegen der Voraussetzungen gerade ermöglichen soll, Rückforderungen für einzelne Kalendermonate geltend zu machen, kann die Bestimmung nicht - wie das VG Minden (Urteil vom 09.12.2011, a.a.O., juris Rn. 15) meint - so gelesen werden, dass sie "an keinem Tag jedes Kalendermonats" bedeuten solle (VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., juris Rn. 34; Schubert/Schaumberg, a.a.O., Rn. 2.1).
31 
dd) Die Begründung der Neufassung des § 16 AFBG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 585 ff.) bestätigt die Auslegung, wonach die Vorschrift bislang den Maßnahmebeitrag nicht erfasste (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 31). In der Begründung zu Nummer 16 (§ 16) (BR-Drs. 494/15, S. 43; BT-Drs. 18/7055, S. 44) ist ausgeführt:
32 
"§ 16 in der derzeit geltenden Fassung wurde aus dem BAföG übernommen, hat sich aber in verschiedenen Aspekten nicht als passfähig zum AFBG erwiesen. Insbesondere wird im BAföG keine Förderung für "Maßnahmekosten" gewährt. Zudem fehlt bisher eine explizite Regelung der Rechtsfolgen bei nicht regelmäßiger Teilnahme an der geförderten Maßnahme. Dies hat zu einer erheblichen Zersplitterung der Rechtsprechung zu Umfang und Inhalt einer möglichen Rückforderung und damit des Vollzuges geführt. Diese Zersplitterung wird insbesondere durch die Neufassung der Absätze 3 und 4 mit einer präzisen Regelung beseitigt."
33 
Zu § 16 Abs. 1 AFBG stellt die Gesetzesbegründung zudem klar, dass immer dann, wenn unterhaltsrelevante Tatbestände den Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag reduzierten (erzieltes Einkommen, Erbschaft oder ähnliches), eine anteilige Rückforderung sich auch nur auf den Unterhaltsbeitrag beziehen könne (BR-Drs. 494/15, S. 43 zu Nummer 16, zu Absatz 1; BT-Drs. 18/7055, S. 44 zu Nummer 16, zu Absatz 1). Die zitierten Ausführungen zu § 16 AFBG allgemein sowie zu § 16 Abs. 1 AFBG zeigen ebenfalls, dass die bisherige Fassung des § 16 Abs. 1 AFBG keine Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung eines Maßnahmebeitrags darstellen konnte, sondern mangels expliziter Regelung im AFBG auf die allgemeinen Rückforderungstatbestände des SGB X zurückzugreifen war (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 31).
34 
2. § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG in der hier maßgeblichen Fassung vom 18. Juni 2009 kann auch nicht im Wege der Analogie auf die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Maßnahmebeiträgen angewendet werden (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.08.2015 und vom 19.04.2016, a.a.O., juris, Rn. 17 bzw. 32; VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., juris Rn. 35). Vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips - Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes - nach Art. 20 Abs. 3 GG liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Analogie nicht vor, weil eine planwidrige Regelungslücke nicht existiert. Ein Analogieschluss erfordert, dass der Anwendungsbereich einer Norm wegen eines mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig ist. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogiebildung geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 46.78 - BVerwGE 57, 183). Eine planwidrige Regelungslücke ist vorliegend nicht gegeben, denn § 27a AFBG i.V.m. § 47 Abs. 2 SGB X ermöglicht bei Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen, einen Maßnahmebeitrag im Wege des Rückforderungsvorbehalts zurückzufordern (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.08.2015 und vom 19.04.2016, a.a.O., juris, Rn. 17 bzw. 32; VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., juris Rn. 35). Darüber hinaus kann ein den Bürger belastender Eingriffsverwaltungsakt auch von Verfassungs wegen nicht auf die analoge Anwendung einer Befugnisnorm gestützt werden (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.08.2015 und vom 19.04.2016, a.a.O., juris, Rn. 17 bzw. 32).
35 
3. a) Schließlich scheidet auch eine Umdeutung der auf § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG gestützten Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung des Maßnahmebeitrags in einen für die Vergangenheit wirkenden Widerruf nach § 47 Abs. 2 SGB X aus. Grund dafür ist, dass § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG eine gebundene Verwaltungsentscheidung regelt, die Ermessenserwägungen und die Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht ermöglicht, während § 47 Abs. 2 SGB X den nachträglichen Widerruf in das Ermessen der Behörde stellt und die Berücksichtigung von Aspekten des Vertrauensschutzes gebietet (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.08.2015 und vom 19.04.2016, a.a.O., juris, Rn. 18 bzw. 33). Eine Umdeutung einer gebundenen Entscheidung in eine Ermessensentscheidung ist jedoch wegen des Fehlens einer Ermessensausübung durch den Beklagten, die das Gericht nicht ersetzen kann, nicht möglich (VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., juris Rn. 38), wie sich auch aus § 43 Abs. 3 SGB X ausdrücklich ergibt (VG Stuttgart, Urteil vom 07.01.2015 - 11 K 4299/14 - juris Rn. 28 bzgl. der Rückforderung einer Vorschussleistung).
36 
b) Selbst wenn § 47 Abs. 2 SGB X im Wege der Umdeutung als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Maßnahmebeiträgen in Betracht gekommen wäre, hätten dessen Voraussetzungen nicht vorgelegen. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 SGB X nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. § 47 Abs. 2 Satz 2 SGB X verlangt mithin eine Abwägung mit den Vertrauensschutzgesichtspunkten des Klägers (Steinwedel, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 47 SGB X Rn. 12, Stand September 2016; Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., 2014, § 47 Rn. 15a). Eine solche Abwägung ist weder in dem Ausgangsbescheid vom 30. Dezember 2013 noch dem Widerspruchsbescheid vom 5. November 2014 erfolgt. Vielmehr sah der Beklagte seine Entscheidung auf der Basis der bestehenden durchschnittlichen Fehlzeiten des Klägers von 39,38 Prozent als zwingend an. Selbst wenn zugunsten des Beklagten die Grundsätze des intendierten Ermessens Gültigkeit haben sollten (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 35), hätte der Beklagte dennoch von dem in § 47 Abs. 2 SGB X eingeräumten Entschließungsermessen Gebrauch machen müssen, woran es vorliegend neben der Abwägung mit Vertrauensschutzaspekten des Klägers fehlt.
37 
4. Auf die von den Beteiligten im Berufungsverfahren zusätzlich aufgeworfene Frage, ob bei einer arbeitsvertraglichen Verhinderung (Schichtarbeit) der Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme von entschuldigten Fehlzeiten auszugehen ist bzw. ob der Bildungsträger die Schichtarbeit auf die Unterrichtszeiten hätte anrechnen können, kommt es nach den obigen Ausführungen nicht entscheidungserheblich an.
38 
5. Soweit der Kläger erstmals mit seiner Berufung auch einen Rückzahlungsanspruch in Höhe des an den Beklagten bereits geleisteten Rückforderungsbetrags (688,53 Euro) geltend macht, ist eine solche Klageerweiterung i.S.v. § 91 VwGO, § 264 ZPO während des Berufungsverfahrens grundsätzlich möglich (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, 2016, § 124 Rn. 3, § 128 Rn. 1). Die Klage ist insoweit jedoch bereits unzulässig, weil hierfür das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Es ist nämlich weder ersichtlich noch von dem Kläger geltend gemacht, dass sich der Beklagte im hier gegebenen Fall der Aufhebung des Verwaltungsaktes einer Folgenbeseitigung entziehen wird; zudem ist die Art und Weise der Rückabwicklung unproblematisch zu erkennen, denn die Rückerstattung lässt sich durch eine entsprechende Banküberweisung problemlos durchführen (VG Potsdam, Urteil vom 07.03.2013 - 8 K 1064/12 - juris Rn. 22; VG München, Urteil vom 12.05.2011 - M 15 K 10.5375 - juris Rn. 50 ff.; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 113 Rn. 201; Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 113 Rn. 59, Stand Juni 2016).
39 
Der Beklagte trägt gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen, denn das Aufhebungsinteresse umfasst das Interesse an der Rückzahlung des bereits geleisteten Betrags. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 Satz 2 VwGO.
40 
Gründe, nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, insbesondere deshalb, weil es sich bei § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG i.d.F. v. 18. Juni 2009 um auslaufendes Recht handelt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. März 2017 - 12 S 1983/16

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


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(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

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Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 47 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit 1. der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt

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Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung


Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG

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(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen bezogen werden,

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 11 Förderungsdauer


(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalend

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 12 Förderungsart


(1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Absatz 1 besteht aus einem Anspruch auf 1. Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu einem Gesamtbetrag von 15 000 Euro und2. Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des H

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Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 16 Rückzahlungspflicht


(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligun

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 30 Übergangsvorschriften


(1) Für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (2) Für

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 27a Anwendung des Sozialgesetzbuches


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(1) Der Zuschuss für den Unterhaltsbeitrag nach § 12 Absatz 2 und der Zuschuss für die Kinderbetreuung nach § 10 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 sind unbar monatlich im Voraus zu zahlen. Der Zuschussanteil zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Absatz 1 Satz 2 kan

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. März 2017 - 12 S 1983/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2016 - 12 B 15.2304

bei uns veröffentlicht am 19.04.2016

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. April 2015 (Az. W 3 K 14.1120), der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2014 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von U. vom 25. September 2014 werden aufgehoben.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Aug. 2015 - 12 ZB 14.2598

bei uns veröffentlicht am 06.08.2015

Tenor I. Die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Oktober 2014 wird abgelehnt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

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(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen.

(2) Förderung wird auch geleistet, wenn ein Abschluss, der für die Zulassung zur Prüfung nach der jeweiligen Fortbildungsordnung erforderlich ist, im Rahmen eines strukturierten, von der zuständigen Prüfstelle anerkannten Programmes bis zum letzten Unterrichtstag einer im Übrigen förderfähigen Maßnahme erworben werden soll. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, muss der Abschluss bis zum letzten Unterrichtstag des ersten Maßnahmeabschnitts erworben werden. Es genügt bei mehreren Maßnahmeabschnitten der Erwerb vor Beginn des zweiten Maßnahmeabschnitts, wenn der erforderliche Abschluss durch die Prüfung über den ersten Maßnahmeabschnitt erworben wird. Ein Abschluss im Sinne des Satzes 1 ist:

1.
ein Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Beruf oder
2.
ein Fortbildungsabschluss im Sinne des § 2 Absatz 1.
Die Förderung wird hinsichtlich des nach Satz 1 zu erwerbenden Abschlusses unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet. Vor dem Erwerb eines für die Prüfungszulassung erforderlichen Abschlusses nach Satz 4 Nummer 1 ist eine Förderung mit einem Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 ausgeschlossen.

(3) Förderung wird auch geleistet, wenn die Berufspraxis, die für die Prüfungszulassung zusätzlich zu einem Abschluss erforderlich ist, noch bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme erworben werden kann und die konkrete Möglichkeit hierzu nachgewiesen wird.

(4) Förderung wird auch geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung als höchsten Hochschulabschluss bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügt. Förderung wird nicht geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bereits einen staatlichen oder staatlich anerkannten höheren Hochschulabschluss als die in Satz 1 genannten oder einen nach dem Hochschulrecht der Länder als gleichwertig anerkannten sonstigen Abschluss erworben hat. Die Förderung endet mit Ablauf des Monats des Erwerbs eines höheren Hochschulabschlusses, wenn dieser vor dem letzten Unterrichtstag der Fortbildungsmaßnahme erworben wird.

(5) Bereits erworbene privatrechtlich zertifizierte Fortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung nicht entgegen.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

Tenor

I.

Die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Oktober 2014 wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) durch den Beklagten.

Er nahm zwischen April 2010 und Januar 2014 an einem Fernunterrichtslehrgang des D.-Technikums zum staatlich geprüften Techniker, Fachrichtung Informatik, in Teilzeit teil. Dieser setzte sich aus 525 Stunden Präsenzunterricht und einer durchschnittlichen Gesamtstundenzahl für in Heimarbeit zu bearbeitende Fernlehrbriefe von 2210, insgesamt daher 2735 Stunden zusammen. Auf seinen Antrag vom 19. Februar 2010 bewilligte der Beklagte im Rahmen der Aufstiegsfortbildungsförderung mit Bescheid vom 3. März 2010 einen Maßnahmebeitrag in Höhe von insgesamt 5.436 EUR, der sich aus einem Zuschuss in Höhe von 1.657,98 EUR und einem Darlehensanspruch in Höhe von 3.778,02 EUR zusammensetzte. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung der Leistung im Hinblick auf jährlich zu erbringende Nachweise des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme. Mit weiterem Bescheid vom 25. März 2010 wiederholte die Behörde die getroffenen Regelungen (nach einem Hinweis auf Probleme bei der Datenverarbeitung). Zuletzt am 14. Mai 2014 übermittelte der Kläger dem Beklagten das vom Fernlehrinstitut erstellte „Formblatt F“ mit Daten zu seiner Lehrgangsteilnahme. Dieses weist hinsichtlich der 525 Präsenzunterrichtsstunden keine Fehlzeiten auf. Demgegenüber soll der Kläger von insgesamt sechs übersandten Fernlehrbriefen mit Korrekturaufgaben indes nur einen bearbeitet zurückgesandt haben. Daraufhin forderte der Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17. Juni 2014 den Maßnahmebeitrag, soweit er als Zuschuss geleistet wurde, in Höhe von 1.657,98 EUR zurück. Aufgrund der nicht bearbeitet zurückgesandten Fernaufgaben fehle es an der nach § 9 AFBG erforderlichen regelmäßige Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme.

Auf die hiergegen zum Verwaltungsgericht Augsburg erhobene Klage hob das Gericht mit Urteil vom 16. Oktober 2014 den Rückforderungsbescheid auf. In den Bewilligungsbescheid für den Maßnahmebeitrag sei zwar ein Rückforderungsvorbehalt bei nicht regelmäßiger Teilnahme an der Maßnahme aufgenommen worden. Ob hieran anknüpfend § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG die Rückforderung in Form eines Maßnahmebeitrags geleisteter Aufstiegsfortbildungsförderung erfordere, könne offenbleiben. Denn der Beklagte knüpfe materiell die Rückforderung an die nicht regelmäßige Teilnahme des Klägers an der Fortbildungsmaßnahme. Diese sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. § 9 Satz 2, 4 AFBG definiere den Begriff der regelmäßigen Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme nicht. Es handele sich vielmehr um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliege. Der Kläger habe durch Vorlage der entsprechenden Formblätter nach § 9 Satz 4 AFBG den Nachweis über die Teilnahme an sämtlichen 525 Präsenzunterrichtsstunden des Fernlehrgangs erbracht. Demgegenüber komme es auf die nicht eingereichten Aufgaben der Fernlehrbriefe für die Frage der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme nicht an. Deren Bearbeitung sei weder verbindlich vorgesehen noch Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Fortbildungsmaßnahme oder die Teilnahme an der Prüfung. Eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG scheide bereits mangels Vorliegens einer Regelungslücke aus. Ebenso wenig könne der Bescheid in eine Rückforderung nach § 47 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) umgedeutet werden.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung, mit dem ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden. Der Kläger verteidigt das angefochtenen Urteil.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten, ferner auf die vom Kläger dem Senat übermittelten Fernunterrichtsmaterialien verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da jedenfalls im Ergebnis ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht bestehen und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufweist.

1. Die Zulassung der Berufung rechtfertigende Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann vor, wenn der Antragsteller - im vorliegenden Fall der Beklagte - mit seinem Zulassungsvorbringen einen tragenden Rechtssatz oder eine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung der angefochtenen Entscheidung dergestalt in Frage stellt, dass das Ergebnis eines zugelassenen Berufungsverfahrens ungewiss erscheint. In diesem Sinne macht der Beklagte zwar berechtigte Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die regelmäßige Teilnahme an einer Maßnahme des Fernunterrichts umfasse nur den Präsenzunterricht, geltend (1.1). Das angefochtene Urteil erweist sich indes aus anderen Gründen als richtig, so dass nach § 144 Abs. 4 VwGO analog die Zulassung der Berufung ausscheidet (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542). § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG stellt nämlich keine taugliche Rechtsgrundlage für die Rückforderung des Zuschussanteils eines Maßnahmebeitrags nach § 10 Abs. 1 AFBG dar (1.2).

1.1 Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die regelmäßige Teilnahme des Klägers an der als Fernunterrichtslehrgang absolvierten Fortbildungsmaßnahme im Sinne von § 9 Satz 2, 4 AFBG lasse sich allein an der vom Maßnahmeträger bescheinigten Teilnahme an den Präsenzunterrichtsstunden, nicht hingegen an den zurückgesandten Aufgaben der Fernlehrbriefe messen, trifft nicht zu.

§ 9 Satz 2, 4 AFBG definiert den Begriff der „regelmäßigen Teilnahme“ an einer Fortbildungsmaßnahme nicht. Es handelt sich vielmehr, wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. VG Hannover, U. v. 13.3.2014 - 3 A 4605/12 - juris Rn. 20 f.). Soweit das Verwaltungsgericht im Folgenden aus den Gesetzesmaterialien des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes zu § 9 AFBG, wonach von einer regelmäßigen Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme dann ausgegangen werden kann, wenn der Teilnehmer nicht mehr als 10 Prozent der Unterrichtsstunden der Fortbildungsmaßnahme unentschuldigt gefehlt hat (BT-Drucks. 16/10996, S. 27), und der Legaldefinition einer Unterrichtsstunde in § 2 Abs. 3, Satz 2, 3 AFBG den Schluss gezogen hat, auch bei Fernunterrichtslehrgängen im Sinne von § 4 AFBG käme es nur auf die Teilnahme am Präsenzunterricht, nicht hingegen auf die Bearbeitung der Fernlehrbriefe und der darin enthaltenen Korrekturaufgaben an, geht dies fehl. Das Gericht übersieht dabei, dass § 4 Satz 2 AFBG die Regelungen zur Mindestdauer einer förderfähigen Fortbildungsmaßnahme dahingehend modifiziert, dass bei einem Fernunterrichtslehrgang neben den Präsenzunterrichtsstunden auch die - regelmäßig den überwiegenden Anteil ausmachenden - für die Bearbeitung der Fernlehrbriefe notwendigen Zeitstunden zu berücksichtigen sind (vgl. VG Münster, U. v. 27.9.2006 - 6 K 4973/03 - juris, Rn. 16). Die in Heimarbeit zu leistende Bearbeitung der Fernlehrbriefe bildet daher einen integralen Bestandteil der Fortbildungsmaßnahme, die aufgrund ihres (überwiegenden) Zeitstundenanteils überhaupt erst zur Förderfähigkeit der Maßnahme nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz führt. Nachdem diese Zeitstunden einem herkömmlichen Anwesenheitsnachweis naturgemäß nicht zugänglich sind, bedarf es eines anderen Maßstabs, anhand dessen die Teilnahme gemessen und das ordnungsgemäße Betreiben der Fortbildungsmaßnahme nachgewiesen werden kann. Dass insoweit in der Praxis auf die Bearbeitung der mit den jeweiligen Fernlehrbriefen versandten Korrekturaufgaben (Fernaufgaben), die der Teilnehmer bearbeitet an das Fernlehrinstitut zur Korrektur zurückschickt, abgestellt und hierüber eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts verlangt wird, ist daher nicht zu beanstanden (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 19.2.2014 - 12 ZB 13.140 - Rn. 12, nicht veröffentlicht). Zutreffenderweise stellt daher das „Formblatt F“ des Beklagten, mit dem vom Anbieter die regelmäßige Teilnahme am Fernunterrichtslehrgang bescheinigt wird, neben der Anwesenheit bei den Präsenzunterrichtsstunden zusätzlich auf die Rücksendung bearbeiteter Fernaufgaben ab. Da insoweit dem Kläger nur die Rücksendung einer von sechs übermittelten Fernaufgaben bescheinigt wurde, kann daher entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts trotz durchgängiger Teilnahme am Präsenzunterricht nicht von seiner regelmäßigen Teilnahme an der gesamten Fortbildungsmaßnahme im Sinne von § 9 Satz 2, 4 AFBG ausgegangen werden.

Im Hinblick auf den nach § 9 Satz 4 AFBG geforderten Nachweis der Teilnahme auch an dem nicht durch Präsenzstunden abgedeckten Teil der Fortbildungsmaßnahme hat der Senat ergänzend erwogen, nicht allein auf den formalen Akt des Einsendens bearbeiteter Korrekturaufgaben abzustellen, wenn auf andere Weise die Bearbeitung der Fernlehrbriefe - und damit die ordnungsgemäße Durchführung der Fortbildungsmaßnahme - nachgewiesen werden kann (vgl. hierzu bereits BayVGH, B. v. 19.2.2014 - 12 ZB 13.140 - Rn. 18, nicht veröffentlicht). Die Durchsicht der vom Senat im Zulassungsverfahren angeforderten und vom Kläger vorgelegten Fernunterrichtsmaterialien hat indes ergeben, dass von insgesamt 17 mit den Fernlehrbriefen übermittelten Fernaufgaben der Kläger nur 4 bearbeitet hat. Ob diese Fernaufgaben an den Anbieter des Fernunterrichtslehrgangs gesandt worden sind, lässt sich den Unterlagen nicht entnehmen; sie weisen jedenfalls entsprechende Korrekturen auf. Weiter ergab die Durchsicht der Unterlagen, dass nur wenige der übermittelten Fernlehrbriefe Bearbeitungsspuren aufweisen und dass der Kläger nur vereinzelt die den einzelnen Fernlehrbriefen jeweils beigefügten und nicht zur Rücksendung an das Lehrinstitut bestimmten Kontrollaufgaben schriftlich bearbeitet hat. Regelmäßig durchgearbeitet hat der Kläger allein die den Fernlehrbriefen beigegebenen Musterklausuren. Dies allein reicht für den Nachweis der im Selbststudium zu leistenden Bearbeitung der Fernlehrbriefe im Sinne von § 9 Satz 4 AFBG indes nicht aus.

1.2 Der fehlende Nachweis einer regelmäßigen Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme führt indes im vorliegenden Fall - trotz entsprechendem Rückforderungsvorbehalt nach § 9 Satz 6 AFBG im Bewilligungsbescheid des Beklagten - nicht zur Aufrechterhaltung des streitgegenständlichen Rückforderungsbescheids. Denn § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG, auf den der Beklagte die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags stützt, findet auf Maßnahmebeiträge im Sinne von § 10 Abs. 1 AFBG keine Anwendung (1.2.1). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, darüber hinaus aus dem systematischen Zusammenhang und insbesondere der Normgenese. Des Weiteren scheidet mangels Vorliegens einer Regelungslücke eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG auf Maßnahmebeiträge ebenso aus (1.2.2) wie eine Umdeutung in einen Widerruf nach § 47 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) (1.2.3). Der Beklagte hat die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags mithin auf keine taugliche Rechtsgrundlage gestützt, so dass der Rückforderungsbescheid vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht als rechtswidrig aufgehoben wurde.

1.2.1 Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz kennt als Förderarten einer Fortbildungsmaßnahme zunächst den sog. Maßnahmebeitrag. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG wird dieser während der Teilnahme an einer Maßnahme als Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung geleistet. Nach § 12 Abs. 1 AFBG beinhaltet der Maßnahmebeitrag aktuell einen Anspruch auf Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG) sowie der Förderung der Erstellung fachpraktischer Arbeiten in der Meisterprüfung oder vergleichbarer Arbeiten (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG). Während in der Erstfassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23.4.1996 (BGBl I 1996, S. 623) nach § 12 Abs. 1 AFBG a. F. der Maßnahmebeitrag noch allein als Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags gegenüber der Deutschen Ausgleichsbank ausgestaltet war, hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I, S. 4029) mit Wirkung ab 1. Januar 2002 in § 12 Abs. 1 Satz 2 AFBG n. F. einen Zuschussanteil von 35 Prozent festgesetzt. Nach der gegenwärtig geltenden Gesetzesfassung beträgt der Zuschussanteil beim Maßnahmebeitrag nunmehr 30,5 Prozent.

Neben dem Maßnahmebeitrag sieht das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz bei Maßnahmen in Vollzeitform nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AFBG die Leistung eines Unterhaltsbeitrags zur Deckung des monatlichen Unterhaltsbedarfs vor. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 AFBG beträgt der Zuschussanteil beim Unterhaltsbeitrag aktuell 44 Prozent. Ferner gewährt § 10 Abs. 3 AFBG für Alleinerziehende mit Kindern bis zum zehnten Lebensjahr oder behinderten Kindern einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 113 EUR monatlich je Kind sowohl bei Voll- wie bei Teilzeitmaßnahmen. Sowohl der Unterhaltsbeitrag wie der Kinderbetreuungszuschlag werden nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AFBG monatlich ab Beginn des Unterrichts oder ab Antragstellung geleistet. Die Leistungen enden im Regelfall mit dem Ende des Unterrichts unter Einschluss etwaiger Prüfungsvorbereitungszeiten.

§ 16 Abs. 1 AFBG sieht die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung einer Leistung der Aufstiegsfortbildungsförderung dann vor, wenn „die Voraussetzungen für die Leistung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen [haben], für den sie gezahlt worden ist“. Damit erfasst - ungeachtet der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen in § 16 Abs. 1 Nrn.1, 2 AFBG - die Norm ihrem Wortlaut nach nur monatlich erbrachte Leistungen, d. h. von den verschiedenen in § 10 AFBG festgelegten Förderarten nur den Unterhaltsbeitrag und den Kinderbetreuungszuschlag (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.6.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 33 ff.; Schubert/Schaumberg, AFBG, Stand Dezember 2014, § 16 Ziffer 2.1). Entgegen der Auffassung des Beklagten in seinem Zulassungsvorbringen erweist sich der Wortlaut der Norm auch nicht als mehrdeutig (so aber VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 14), da § 11 Abs. 2 AFBG eine monatsweise Leistungserbringung bei diesen Förderarten ausdrücklich vorsieht. Dieser textliche Befund wird weiter dadurch untermauert, dass § 16 Abs. 1 AFBG nicht zwingend die Rückforderung des gesamten Förderbetrags vorsieht, sondern nur „insoweit“ als die in den Nummern 1 und 2 nachfolgend aufgeführten, weiteren Voraussetzungen vorliegen (vgl. Schubert/Schaumberg a. a. O.). Eine je nach Vorliegen der Voraussetzungen teilweise Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags macht indes keinen Sinn, so dass sich auch hieraus der Schluss ziehen lässt, dass § 16 Abs. 1 AFBG nur zeitabschnittweise gewährte Förderleistungen erfasst. Entgegen der Auffassung des Beklagten wird dieses Normverständnis auch durch systematische Überlegungen, insbesondere das Verhältnis zu § 9 Satz 6 AFBG, gestützt. Denn der Rückforderungsvorbehalt des § 9 Satz 6 AFBG, den § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG aufgreift, richtet sich auf die Einstellung und Rückforderung der Leistung. Für eine „Einstellung“ kommen rein begrifflich hier ebenfalls nur zeitabschnittweise zu erbringende Leistungen in Betracht. Demgegenüber lässt sich die Gewährung des Maßnahmebeitrags im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG nicht „einstellen“ (unzutreffend insoweit VG Hannover, U. v. 13.3.2014 - 3 A 4605/12 - juris Rn. 18, das von einer „redaktionell missglückten Formulierung“ ausgeht). Mithin belegen der Wortlaut und der systematische Zusammenhang der Norm, dass der Maßnahmebeitrag von § 16 Abs. 1 AFBG nicht erfasst sein kann.

Dies leitet sich darüber hinaus eindeutig auch aus der Normgenese ab (diesen Ansatz ignoriert VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 15 ff., das aus der nur verkürzt analysierten Gesetzgebungshistorie einen bestimmten „Willen“ des Gesetzgebers ableiten möchte). Denn in der Ursprungsfassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23.4.1996 (BGBl I 1996, S. 623) sah § 16 AFBG a. F. ebenfalls die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Erstattung des Förderbetrags vor, soweit „die Voraussetzungen für die Leistung von Förderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen [haben], für den sie gezahlt worden ist (…)“. Im Unterschied zur aktuellen Gesetzesfassung war indes der Maßnahmebeitrag - anders als der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag - allein als Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags ausgestaltet. Mangels Zuschussanteils schied damit eine Rückforderung bzw. Erstattung der Förderung beim Maßnahmebeitrag a priori aus. Dessen Abwicklung erfolgte vielmehr ausschließlich in privatrechtlicher Form. Demzufolge ist die Textfassung von § 16 Abs. 1 AFBG in der aktuellen Fassung bzw. § 16 AFBG in der Ursprungsfassung nicht, wie der Beklagte vorträgt, redaktionell verunglückt. Vielmehr bezog sie sich von Anfang an allein auf zeitabschnittweise geleistete Förderungsbestandteile, d. h. auf den Unterhaltsbeitrag und den Kinderbetreuungszuschlag.

Auch aus den weiteren Gesetzesnovellierungen des AFBG ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hat, den Rückforderungstatbestand des § 16 Abs. 1 AFBG nunmehr zusätzlich auf den Zuschussanteil des Maßnahmebeitrags auszuweiten. Mit der Umstellung des Maßnahmebeitrags auf Leistung eines prozentualen Zuschusses ging keine Änderung des Rückforderungstatbestands einher. Dies gilt ebenso für die angestrebte Verbesserung der Rückforderungsmöglichkeiten durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes, das neben der Nichtberücksichtigung von anrechenbarem Einkommen in § 16 Abs. 1 Nr. 1 AFBG nunmehr auch eine Leistung unter dem Vorbehalt der Rückforderung eingeführt hat und die Rückforderung an den Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme knüpft (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG in Verbindung mit § 9 Satz 2, 4, 6 AFBG). Dass mit dieser Gesetzesnovelle darüber hinaus die Erstreckung der Rückforderungsmöglichkeiten auf den Maßnahmebeitrag beabsichtigt war, lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drucks. 16/10996) nicht explizit entnehmen (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.6.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 34; dies konzediert auch VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 18, das allerdings unter Ausblendung der ursprünglichen Normfassung den umgekehrten Schluss zieht). Wie oben dargestellt, spricht hier jedoch bereits der Wortlaut der einschlägigen Normen dagegen.

1.2.2 Auch Sinn und Zweck der Erweiterung der Rückforderungsmöglichkeiten durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes lassen entgegen der Auffassung des Beklagten den Schluss auf eine Erstreckung auf den Maßnahmebeitrag nicht zu. Denn neben der Einführung des Rückforderungsvorbehalts in § 9 AFBG und hiermit korrespondierend der Rückforderungsmöglichkeit in § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG hat die Gesetzesnovelle § 16 Abs. 1 AFBG auch dahingehend umgestaltet, dass nunmehr ergänzend für die Rückforderung von Förderleistungen die Bestimmungen der §§ 44 bis 50 SGB X, mithin die allgemeinen Rücknahme- und Widerrufsvorschriften Anwendung finden. Zwar fehlte zunächst im ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung (vgl. hierzu BT-Drucks. 16/10996, S. 14) die Formulierung „außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch“. Sie wurde erst - ohne nähere Begründung - im Zuge der Ausschussberatungen ergänzt (vgl. BT-Drucks. 16/11904 S. 5, 10). Nachdem § 16 AFBG a. F. zunächst als spezialgesetzliche Widerrufsnorm angesehen wurde, die den Rückgriff auf die allgemeinen Widerrufsmöglichkeiten sperrt (vgl. BayVGH, B. v. 7.6.2010 - 12 ZB 09.2635 - juris Rn. 7; ferner BT-Drucks. 13/2490, S. 20) erlaubt § 16 Abs. 1 AFBG n. F. ausdrücklich den Rückgriff auf die allgemeinen Widerrufstatbestände (vgl. Schubert/Schaumberg, AFBG, Stand: Dezember 2014, § 16 Rn. 1: lediglich Ergänzungsregelung gegenüber den im Übrigen geltenden allgemeinen Bestimmungen der §§ 44 bis 50 SGB X). Für einen Widerruf des Bewilligungsbescheids und eine Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags kommt nunmehr insbesondere § 47 SGB X in Betracht. Mithin fehlt es für eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG auf den Zuschussanteil des Maßnahmebeitrags, wie sie der Beklagte in seinem Zulassungsvorbringen ebenfalls fordert, bereits an der erforderlichen Regelungslücke (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.6.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 35; unzutreffend insoweit VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 22). Sie scheidet daher im vorliegenden Fall aus. Darüber hinaus lässt sich ein den Bürger belastender Eingriffsverwaltungsakt auch von Verfassungs wegen nicht auf die analoge Anwendung einer Befugnisnorm stützen (vgl. BVerfG, B. v. 14.8.1996 - 2 BvR 2088/93 - juris Rn. 10 ff.).

1.2.3 Ebenso besteht im vorliegenden Fall keine Möglichkeit, die auf § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG gestützte Aufhebung des Bewilligungsbescheids und Rückforderung des Maßnahmebeitrags in einen für die Vergangenheit wirkenden Widerruf nach § 47 Abs. 2 SGB X umzudeuten. Dies scheitert schon daran, dass es sich bei der Regelung in § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG um eine gebundene Verwaltungsentscheidung handelt, die Ermessenserwägungen und die Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht zulässt, während § 47 Abs. 2 SGB X den nachträglichen Widerruf in das Ermessen der Behörde stellt und die Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten gebietet. Eine Umdeutung ist daher sowohl nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.6.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 38) wie auch explizit nach § 43 Abs. 3 SGB X nicht möglich (vgl. hierzu auch VG Stuttgart, U. v. 7.1.2015, 11 K 4299/14 - juris Rn. 25 ff. für die Rückforderung einer Vorschussleistung).

Da der Rückforderungsbescheid vom 17. Juni 2014 sich auf keine taugliche Rechtsgrundlage stützt, erweist er sich als rechtswidrig. Demzufolge kommt vorliegend die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen anderweitiger Ergebnisrichtigkeit nicht in Betracht. Eine gesonderte Anhörung der Beteiligten zur Frage der Anwendbarkeit von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG auf Maßnahmebeiträge war vorliegend nicht erforderlich, da diese Frage Gegenstand des Vorbringens des Beklagten und der Erwiderung des Klägers im Zulassungsvorbringen war.

2. Die Zulassung der Berufung kommt im vorliegenden Fall auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht.

2.1 Soweit der Beklagte zunächst die Frage für grundsätzlich bedeutsam erachtet, ob die regelmäßige Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme in Form des Fernunterrichts im Sinne von § 9 Satz 2, 4 AFBG auch die Bearbeitung der Fernlehrbriefe (Fernaufgaben) umfasst oder ob lediglich die regelmäßige Teilnahme am Präsenzunterricht gefordert werden darf, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Denn wie unter 1. dargestellt scheitert die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags an der Ungeeignetheit von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG als Rechtsgrundlage. Ob der Kläger daher nicht regelmäßig an der Fortbildungsmaßnahme teilgenommen und damit die vorbehaltene Rückforderung ausgelöst hat, erweist sich daher als nicht entscheidungserheblich.

2.2 Auch die vom Beklagten ausführlich erörterte Frage der Anwendbarkeit von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG auf die Rückforderung des Zuschussanteils von Maßnahmebeiträgen besitzt keine grundsätzliche Bedeutung, die die Zulassung der Berufung legitimiert. Wie unter 1. dargelegt, lässt sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung und dem systematischen Zusammenhang der Norm - und damit aus dem Gesetz selbst - der Schluss ziehen, dass sie auf Maßnahmebeiträge keine Anwendung finden kann (vgl. hierzu Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 38). Diese Auffassung wird überdies in der einschlägigen Kommentarliteratur geteilt (Schubert/Schaumberg, AFBG, Stand Dezember 2014, § 16 Ziffer 2.1). Dass einzelne Verwaltungsgerichte insoweit eine abweichende Auffassung vertreten (VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 12 ff.; der hierzu ergangene Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 12.4.2012 - 12 A 236/12 - juris kann nicht als „Bestätigung“ der Rechtsauffassung des VG Minden angesehen werden, da er zu der inmitten stehenden Rechtsfrage keine Stellung nimmt; dem VG Minden folgend VG Gelsenkirchen, U. v. 20.5.2015 - 7 K 6249/12 - juris Rn. 18 ff.; offengelassen von VG Hannover, U. v. 13.3.2014 - 3 A 4605/12 - juris Rn. 18), begründet die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage ebenfalls nicht. Indiziell wäre insoweit lediglich eine abweichende obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. Happ a. a. O.). Eine solche liegt nicht vor.

3. Der Beklagte trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Mit der Ablehnung der Zulassung der Berufung wir das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Oktober 2014 nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die vor dem 31. Juli 2020 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 10, 12 und 17a weiterhin anzuwenden.

(3) § 2 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung ist auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage

1.
der §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sowie
2.
der §§ 42 und 42a der Handwerksordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung
solange anzuwenden, bis für den jeweiligen Fortbildungsabschluss neue Prüfungsregelungen auf der Grundlage der §§ 53 bis 53d oder 54 des Berufsbildungsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung sowie der §§ 42 bis 42d oder 42f der Handwerksordnung in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erlassen worden sind.

(4) Für Stundungs- und Erlassanträge, die ab dem 1. August 2020 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingehen, ist § 13b in der ab dem 1. August 2020 geltenden Fassung anzuwenden.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit

1.
der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

1.
die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen bezogen werden, wird der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen geminderten Kosten bemessen.

(2) Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird darüber hinaus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet. Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfssatz nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin um 60 Euro, für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner um 235 Euro und für jedes Kind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, um 235 Euro. Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder der Antragstellerin und Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners in dieser Reihenfolge anzurechnen.

(3) Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kindern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit behinderten Kindern leben, erhalten bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zum Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 150 Euro für jeden Monat je Kind.

(1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Absatz 1 besteht aus einem Anspruch auf

1.
Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu einem Gesamtbetrag von 15 000 Euro und
2.
Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des Handwerks sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen bis zur Hälfte der notwendigen dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin entstandenen Materialkosten, höchstens jedoch bis zu einem Gesamtbetrag von 2 000 Euro.
Der Maßnahmebeitrag nach Satz 1 wird in Höhe von 50 Prozent als Zuschuss geleistet. Darüber hinaus besteht der Maßnahmebeitrag vorbehaltlich Absatz 4 aus einem Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.

(2) Der Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 Satz 1 einschließlich der in § 10 Absatz 2 Satz 3 genannten Erhöhungsbeträge wird ebenso wie der Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Absatz 3 in voller Höhe als Zuschuss geleistet. Die Zuschüsse nach Satz 1 werden bis zum Ablauf desjenigen Monats gewährt, in dem planmäßig der letzte Unterrichtstag abgehalten wird.

(3) Während der Prüfungsvorbereitungsphase nach § 11 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz besteht für den Unterhaltsbeitrag einschließlich der Erhöhungsbeträge sowie für den Kinderbetreuungszuschlag vorbehaltlich Absatz 4 ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.

(4) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann den Abschluss eines Darlehensvertrags innerhalb von drei Monaten verlangen. Die Frist beginnt mit dem auf die Bekanntgabe des Bescheids folgenden Monat.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

Tenor

I.

Die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Oktober 2014 wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) durch den Beklagten.

Er nahm zwischen April 2010 und Januar 2014 an einem Fernunterrichtslehrgang des D.-Technikums zum staatlich geprüften Techniker, Fachrichtung Informatik, in Teilzeit teil. Dieser setzte sich aus 525 Stunden Präsenzunterricht und einer durchschnittlichen Gesamtstundenzahl für in Heimarbeit zu bearbeitende Fernlehrbriefe von 2210, insgesamt daher 2735 Stunden zusammen. Auf seinen Antrag vom 19. Februar 2010 bewilligte der Beklagte im Rahmen der Aufstiegsfortbildungsförderung mit Bescheid vom 3. März 2010 einen Maßnahmebeitrag in Höhe von insgesamt 5.436 EUR, der sich aus einem Zuschuss in Höhe von 1.657,98 EUR und einem Darlehensanspruch in Höhe von 3.778,02 EUR zusammensetzte. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung der Leistung im Hinblick auf jährlich zu erbringende Nachweise des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme. Mit weiterem Bescheid vom 25. März 2010 wiederholte die Behörde die getroffenen Regelungen (nach einem Hinweis auf Probleme bei der Datenverarbeitung). Zuletzt am 14. Mai 2014 übermittelte der Kläger dem Beklagten das vom Fernlehrinstitut erstellte „Formblatt F“ mit Daten zu seiner Lehrgangsteilnahme. Dieses weist hinsichtlich der 525 Präsenzunterrichtsstunden keine Fehlzeiten auf. Demgegenüber soll der Kläger von insgesamt sechs übersandten Fernlehrbriefen mit Korrekturaufgaben indes nur einen bearbeitet zurückgesandt haben. Daraufhin forderte der Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17. Juni 2014 den Maßnahmebeitrag, soweit er als Zuschuss geleistet wurde, in Höhe von 1.657,98 EUR zurück. Aufgrund der nicht bearbeitet zurückgesandten Fernaufgaben fehle es an der nach § 9 AFBG erforderlichen regelmäßige Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme.

Auf die hiergegen zum Verwaltungsgericht Augsburg erhobene Klage hob das Gericht mit Urteil vom 16. Oktober 2014 den Rückforderungsbescheid auf. In den Bewilligungsbescheid für den Maßnahmebeitrag sei zwar ein Rückforderungsvorbehalt bei nicht regelmäßiger Teilnahme an der Maßnahme aufgenommen worden. Ob hieran anknüpfend § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG die Rückforderung in Form eines Maßnahmebeitrags geleisteter Aufstiegsfortbildungsförderung erfordere, könne offenbleiben. Denn der Beklagte knüpfe materiell die Rückforderung an die nicht regelmäßige Teilnahme des Klägers an der Fortbildungsmaßnahme. Diese sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. § 9 Satz 2, 4 AFBG definiere den Begriff der regelmäßigen Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme nicht. Es handele sich vielmehr um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliege. Der Kläger habe durch Vorlage der entsprechenden Formblätter nach § 9 Satz 4 AFBG den Nachweis über die Teilnahme an sämtlichen 525 Präsenzunterrichtsstunden des Fernlehrgangs erbracht. Demgegenüber komme es auf die nicht eingereichten Aufgaben der Fernlehrbriefe für die Frage der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme nicht an. Deren Bearbeitung sei weder verbindlich vorgesehen noch Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Fortbildungsmaßnahme oder die Teilnahme an der Prüfung. Eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG scheide bereits mangels Vorliegens einer Regelungslücke aus. Ebenso wenig könne der Bescheid in eine Rückforderung nach § 47 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) umgedeutet werden.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung, mit dem ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden. Der Kläger verteidigt das angefochtenen Urteil.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten, ferner auf die vom Kläger dem Senat übermittelten Fernunterrichtsmaterialien verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da jedenfalls im Ergebnis ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht bestehen und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufweist.

1. Die Zulassung der Berufung rechtfertigende Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann vor, wenn der Antragsteller - im vorliegenden Fall der Beklagte - mit seinem Zulassungsvorbringen einen tragenden Rechtssatz oder eine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung der angefochtenen Entscheidung dergestalt in Frage stellt, dass das Ergebnis eines zugelassenen Berufungsverfahrens ungewiss erscheint. In diesem Sinne macht der Beklagte zwar berechtigte Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die regelmäßige Teilnahme an einer Maßnahme des Fernunterrichts umfasse nur den Präsenzunterricht, geltend (1.1). Das angefochtene Urteil erweist sich indes aus anderen Gründen als richtig, so dass nach § 144 Abs. 4 VwGO analog die Zulassung der Berufung ausscheidet (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542). § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG stellt nämlich keine taugliche Rechtsgrundlage für die Rückforderung des Zuschussanteils eines Maßnahmebeitrags nach § 10 Abs. 1 AFBG dar (1.2).

1.1 Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die regelmäßige Teilnahme des Klägers an der als Fernunterrichtslehrgang absolvierten Fortbildungsmaßnahme im Sinne von § 9 Satz 2, 4 AFBG lasse sich allein an der vom Maßnahmeträger bescheinigten Teilnahme an den Präsenzunterrichtsstunden, nicht hingegen an den zurückgesandten Aufgaben der Fernlehrbriefe messen, trifft nicht zu.

§ 9 Satz 2, 4 AFBG definiert den Begriff der „regelmäßigen Teilnahme“ an einer Fortbildungsmaßnahme nicht. Es handelt sich vielmehr, wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. VG Hannover, U. v. 13.3.2014 - 3 A 4605/12 - juris Rn. 20 f.). Soweit das Verwaltungsgericht im Folgenden aus den Gesetzesmaterialien des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes zu § 9 AFBG, wonach von einer regelmäßigen Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme dann ausgegangen werden kann, wenn der Teilnehmer nicht mehr als 10 Prozent der Unterrichtsstunden der Fortbildungsmaßnahme unentschuldigt gefehlt hat (BT-Drucks. 16/10996, S. 27), und der Legaldefinition einer Unterrichtsstunde in § 2 Abs. 3, Satz 2, 3 AFBG den Schluss gezogen hat, auch bei Fernunterrichtslehrgängen im Sinne von § 4 AFBG käme es nur auf die Teilnahme am Präsenzunterricht, nicht hingegen auf die Bearbeitung der Fernlehrbriefe und der darin enthaltenen Korrekturaufgaben an, geht dies fehl. Das Gericht übersieht dabei, dass § 4 Satz 2 AFBG die Regelungen zur Mindestdauer einer förderfähigen Fortbildungsmaßnahme dahingehend modifiziert, dass bei einem Fernunterrichtslehrgang neben den Präsenzunterrichtsstunden auch die - regelmäßig den überwiegenden Anteil ausmachenden - für die Bearbeitung der Fernlehrbriefe notwendigen Zeitstunden zu berücksichtigen sind (vgl. VG Münster, U. v. 27.9.2006 - 6 K 4973/03 - juris, Rn. 16). Die in Heimarbeit zu leistende Bearbeitung der Fernlehrbriefe bildet daher einen integralen Bestandteil der Fortbildungsmaßnahme, die aufgrund ihres (überwiegenden) Zeitstundenanteils überhaupt erst zur Förderfähigkeit der Maßnahme nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz führt. Nachdem diese Zeitstunden einem herkömmlichen Anwesenheitsnachweis naturgemäß nicht zugänglich sind, bedarf es eines anderen Maßstabs, anhand dessen die Teilnahme gemessen und das ordnungsgemäße Betreiben der Fortbildungsmaßnahme nachgewiesen werden kann. Dass insoweit in der Praxis auf die Bearbeitung der mit den jeweiligen Fernlehrbriefen versandten Korrekturaufgaben (Fernaufgaben), die der Teilnehmer bearbeitet an das Fernlehrinstitut zur Korrektur zurückschickt, abgestellt und hierüber eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts verlangt wird, ist daher nicht zu beanstanden (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 19.2.2014 - 12 ZB 13.140 - Rn. 12, nicht veröffentlicht). Zutreffenderweise stellt daher das „Formblatt F“ des Beklagten, mit dem vom Anbieter die regelmäßige Teilnahme am Fernunterrichtslehrgang bescheinigt wird, neben der Anwesenheit bei den Präsenzunterrichtsstunden zusätzlich auf die Rücksendung bearbeiteter Fernaufgaben ab. Da insoweit dem Kläger nur die Rücksendung einer von sechs übermittelten Fernaufgaben bescheinigt wurde, kann daher entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts trotz durchgängiger Teilnahme am Präsenzunterricht nicht von seiner regelmäßigen Teilnahme an der gesamten Fortbildungsmaßnahme im Sinne von § 9 Satz 2, 4 AFBG ausgegangen werden.

Im Hinblick auf den nach § 9 Satz 4 AFBG geforderten Nachweis der Teilnahme auch an dem nicht durch Präsenzstunden abgedeckten Teil der Fortbildungsmaßnahme hat der Senat ergänzend erwogen, nicht allein auf den formalen Akt des Einsendens bearbeiteter Korrekturaufgaben abzustellen, wenn auf andere Weise die Bearbeitung der Fernlehrbriefe - und damit die ordnungsgemäße Durchführung der Fortbildungsmaßnahme - nachgewiesen werden kann (vgl. hierzu bereits BayVGH, B. v. 19.2.2014 - 12 ZB 13.140 - Rn. 18, nicht veröffentlicht). Die Durchsicht der vom Senat im Zulassungsverfahren angeforderten und vom Kläger vorgelegten Fernunterrichtsmaterialien hat indes ergeben, dass von insgesamt 17 mit den Fernlehrbriefen übermittelten Fernaufgaben der Kläger nur 4 bearbeitet hat. Ob diese Fernaufgaben an den Anbieter des Fernunterrichtslehrgangs gesandt worden sind, lässt sich den Unterlagen nicht entnehmen; sie weisen jedenfalls entsprechende Korrekturen auf. Weiter ergab die Durchsicht der Unterlagen, dass nur wenige der übermittelten Fernlehrbriefe Bearbeitungsspuren aufweisen und dass der Kläger nur vereinzelt die den einzelnen Fernlehrbriefen jeweils beigefügten und nicht zur Rücksendung an das Lehrinstitut bestimmten Kontrollaufgaben schriftlich bearbeitet hat. Regelmäßig durchgearbeitet hat der Kläger allein die den Fernlehrbriefen beigegebenen Musterklausuren. Dies allein reicht für den Nachweis der im Selbststudium zu leistenden Bearbeitung der Fernlehrbriefe im Sinne von § 9 Satz 4 AFBG indes nicht aus.

1.2 Der fehlende Nachweis einer regelmäßigen Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme führt indes im vorliegenden Fall - trotz entsprechendem Rückforderungsvorbehalt nach § 9 Satz 6 AFBG im Bewilligungsbescheid des Beklagten - nicht zur Aufrechterhaltung des streitgegenständlichen Rückforderungsbescheids. Denn § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG, auf den der Beklagte die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags stützt, findet auf Maßnahmebeiträge im Sinne von § 10 Abs. 1 AFBG keine Anwendung (1.2.1). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, darüber hinaus aus dem systematischen Zusammenhang und insbesondere der Normgenese. Des Weiteren scheidet mangels Vorliegens einer Regelungslücke eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG auf Maßnahmebeiträge ebenso aus (1.2.2) wie eine Umdeutung in einen Widerruf nach § 47 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) (1.2.3). Der Beklagte hat die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags mithin auf keine taugliche Rechtsgrundlage gestützt, so dass der Rückforderungsbescheid vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht als rechtswidrig aufgehoben wurde.

1.2.1 Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz kennt als Förderarten einer Fortbildungsmaßnahme zunächst den sog. Maßnahmebeitrag. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG wird dieser während der Teilnahme an einer Maßnahme als Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung geleistet. Nach § 12 Abs. 1 AFBG beinhaltet der Maßnahmebeitrag aktuell einen Anspruch auf Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG) sowie der Förderung der Erstellung fachpraktischer Arbeiten in der Meisterprüfung oder vergleichbarer Arbeiten (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG). Während in der Erstfassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23.4.1996 (BGBl I 1996, S. 623) nach § 12 Abs. 1 AFBG a. F. der Maßnahmebeitrag noch allein als Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags gegenüber der Deutschen Ausgleichsbank ausgestaltet war, hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I, S. 4029) mit Wirkung ab 1. Januar 2002 in § 12 Abs. 1 Satz 2 AFBG n. F. einen Zuschussanteil von 35 Prozent festgesetzt. Nach der gegenwärtig geltenden Gesetzesfassung beträgt der Zuschussanteil beim Maßnahmebeitrag nunmehr 30,5 Prozent.

Neben dem Maßnahmebeitrag sieht das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz bei Maßnahmen in Vollzeitform nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AFBG die Leistung eines Unterhaltsbeitrags zur Deckung des monatlichen Unterhaltsbedarfs vor. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 AFBG beträgt der Zuschussanteil beim Unterhaltsbeitrag aktuell 44 Prozent. Ferner gewährt § 10 Abs. 3 AFBG für Alleinerziehende mit Kindern bis zum zehnten Lebensjahr oder behinderten Kindern einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 113 EUR monatlich je Kind sowohl bei Voll- wie bei Teilzeitmaßnahmen. Sowohl der Unterhaltsbeitrag wie der Kinderbetreuungszuschlag werden nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AFBG monatlich ab Beginn des Unterrichts oder ab Antragstellung geleistet. Die Leistungen enden im Regelfall mit dem Ende des Unterrichts unter Einschluss etwaiger Prüfungsvorbereitungszeiten.

§ 16 Abs. 1 AFBG sieht die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung einer Leistung der Aufstiegsfortbildungsförderung dann vor, wenn „die Voraussetzungen für die Leistung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen [haben], für den sie gezahlt worden ist“. Damit erfasst - ungeachtet der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen in § 16 Abs. 1 Nrn.1, 2 AFBG - die Norm ihrem Wortlaut nach nur monatlich erbrachte Leistungen, d. h. von den verschiedenen in § 10 AFBG festgelegten Förderarten nur den Unterhaltsbeitrag und den Kinderbetreuungszuschlag (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.6.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 33 ff.; Schubert/Schaumberg, AFBG, Stand Dezember 2014, § 16 Ziffer 2.1). Entgegen der Auffassung des Beklagten in seinem Zulassungsvorbringen erweist sich der Wortlaut der Norm auch nicht als mehrdeutig (so aber VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 14), da § 11 Abs. 2 AFBG eine monatsweise Leistungserbringung bei diesen Förderarten ausdrücklich vorsieht. Dieser textliche Befund wird weiter dadurch untermauert, dass § 16 Abs. 1 AFBG nicht zwingend die Rückforderung des gesamten Förderbetrags vorsieht, sondern nur „insoweit“ als die in den Nummern 1 und 2 nachfolgend aufgeführten, weiteren Voraussetzungen vorliegen (vgl. Schubert/Schaumberg a. a. O.). Eine je nach Vorliegen der Voraussetzungen teilweise Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags macht indes keinen Sinn, so dass sich auch hieraus der Schluss ziehen lässt, dass § 16 Abs. 1 AFBG nur zeitabschnittweise gewährte Förderleistungen erfasst. Entgegen der Auffassung des Beklagten wird dieses Normverständnis auch durch systematische Überlegungen, insbesondere das Verhältnis zu § 9 Satz 6 AFBG, gestützt. Denn der Rückforderungsvorbehalt des § 9 Satz 6 AFBG, den § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG aufgreift, richtet sich auf die Einstellung und Rückforderung der Leistung. Für eine „Einstellung“ kommen rein begrifflich hier ebenfalls nur zeitabschnittweise zu erbringende Leistungen in Betracht. Demgegenüber lässt sich die Gewährung des Maßnahmebeitrags im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG nicht „einstellen“ (unzutreffend insoweit VG Hannover, U. v. 13.3.2014 - 3 A 4605/12 - juris Rn. 18, das von einer „redaktionell missglückten Formulierung“ ausgeht). Mithin belegen der Wortlaut und der systematische Zusammenhang der Norm, dass der Maßnahmebeitrag von § 16 Abs. 1 AFBG nicht erfasst sein kann.

Dies leitet sich darüber hinaus eindeutig auch aus der Normgenese ab (diesen Ansatz ignoriert VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 15 ff., das aus der nur verkürzt analysierten Gesetzgebungshistorie einen bestimmten „Willen“ des Gesetzgebers ableiten möchte). Denn in der Ursprungsfassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23.4.1996 (BGBl I 1996, S. 623) sah § 16 AFBG a. F. ebenfalls die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Erstattung des Förderbetrags vor, soweit „die Voraussetzungen für die Leistung von Förderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen [haben], für den sie gezahlt worden ist (…)“. Im Unterschied zur aktuellen Gesetzesfassung war indes der Maßnahmebeitrag - anders als der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag - allein als Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags ausgestaltet. Mangels Zuschussanteils schied damit eine Rückforderung bzw. Erstattung der Förderung beim Maßnahmebeitrag a priori aus. Dessen Abwicklung erfolgte vielmehr ausschließlich in privatrechtlicher Form. Demzufolge ist die Textfassung von § 16 Abs. 1 AFBG in der aktuellen Fassung bzw. § 16 AFBG in der Ursprungsfassung nicht, wie der Beklagte vorträgt, redaktionell verunglückt. Vielmehr bezog sie sich von Anfang an allein auf zeitabschnittweise geleistete Förderungsbestandteile, d. h. auf den Unterhaltsbeitrag und den Kinderbetreuungszuschlag.

Auch aus den weiteren Gesetzesnovellierungen des AFBG ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hat, den Rückforderungstatbestand des § 16 Abs. 1 AFBG nunmehr zusätzlich auf den Zuschussanteil des Maßnahmebeitrags auszuweiten. Mit der Umstellung des Maßnahmebeitrags auf Leistung eines prozentualen Zuschusses ging keine Änderung des Rückforderungstatbestands einher. Dies gilt ebenso für die angestrebte Verbesserung der Rückforderungsmöglichkeiten durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes, das neben der Nichtberücksichtigung von anrechenbarem Einkommen in § 16 Abs. 1 Nr. 1 AFBG nunmehr auch eine Leistung unter dem Vorbehalt der Rückforderung eingeführt hat und die Rückforderung an den Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme knüpft (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG in Verbindung mit § 9 Satz 2, 4, 6 AFBG). Dass mit dieser Gesetzesnovelle darüber hinaus die Erstreckung der Rückforderungsmöglichkeiten auf den Maßnahmebeitrag beabsichtigt war, lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drucks. 16/10996) nicht explizit entnehmen (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.6.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 34; dies konzediert auch VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 18, das allerdings unter Ausblendung der ursprünglichen Normfassung den umgekehrten Schluss zieht). Wie oben dargestellt, spricht hier jedoch bereits der Wortlaut der einschlägigen Normen dagegen.

1.2.2 Auch Sinn und Zweck der Erweiterung der Rückforderungsmöglichkeiten durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes lassen entgegen der Auffassung des Beklagten den Schluss auf eine Erstreckung auf den Maßnahmebeitrag nicht zu. Denn neben der Einführung des Rückforderungsvorbehalts in § 9 AFBG und hiermit korrespondierend der Rückforderungsmöglichkeit in § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG hat die Gesetzesnovelle § 16 Abs. 1 AFBG auch dahingehend umgestaltet, dass nunmehr ergänzend für die Rückforderung von Förderleistungen die Bestimmungen der §§ 44 bis 50 SGB X, mithin die allgemeinen Rücknahme- und Widerrufsvorschriften Anwendung finden. Zwar fehlte zunächst im ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung (vgl. hierzu BT-Drucks. 16/10996, S. 14) die Formulierung „außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch“. Sie wurde erst - ohne nähere Begründung - im Zuge der Ausschussberatungen ergänzt (vgl. BT-Drucks. 16/11904 S. 5, 10). Nachdem § 16 AFBG a. F. zunächst als spezialgesetzliche Widerrufsnorm angesehen wurde, die den Rückgriff auf die allgemeinen Widerrufsmöglichkeiten sperrt (vgl. BayVGH, B. v. 7.6.2010 - 12 ZB 09.2635 - juris Rn. 7; ferner BT-Drucks. 13/2490, S. 20) erlaubt § 16 Abs. 1 AFBG n. F. ausdrücklich den Rückgriff auf die allgemeinen Widerrufstatbestände (vgl. Schubert/Schaumberg, AFBG, Stand: Dezember 2014, § 16 Rn. 1: lediglich Ergänzungsregelung gegenüber den im Übrigen geltenden allgemeinen Bestimmungen der §§ 44 bis 50 SGB X). Für einen Widerruf des Bewilligungsbescheids und eine Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags kommt nunmehr insbesondere § 47 SGB X in Betracht. Mithin fehlt es für eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG auf den Zuschussanteil des Maßnahmebeitrags, wie sie der Beklagte in seinem Zulassungsvorbringen ebenfalls fordert, bereits an der erforderlichen Regelungslücke (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.6.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 35; unzutreffend insoweit VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 22). Sie scheidet daher im vorliegenden Fall aus. Darüber hinaus lässt sich ein den Bürger belastender Eingriffsverwaltungsakt auch von Verfassungs wegen nicht auf die analoge Anwendung einer Befugnisnorm stützen (vgl. BVerfG, B. v. 14.8.1996 - 2 BvR 2088/93 - juris Rn. 10 ff.).

1.2.3 Ebenso besteht im vorliegenden Fall keine Möglichkeit, die auf § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG gestützte Aufhebung des Bewilligungsbescheids und Rückforderung des Maßnahmebeitrags in einen für die Vergangenheit wirkenden Widerruf nach § 47 Abs. 2 SGB X umzudeuten. Dies scheitert schon daran, dass es sich bei der Regelung in § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG um eine gebundene Verwaltungsentscheidung handelt, die Ermessenserwägungen und die Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht zulässt, während § 47 Abs. 2 SGB X den nachträglichen Widerruf in das Ermessen der Behörde stellt und die Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten gebietet. Eine Umdeutung ist daher sowohl nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.6.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 38) wie auch explizit nach § 43 Abs. 3 SGB X nicht möglich (vgl. hierzu auch VG Stuttgart, U. v. 7.1.2015, 11 K 4299/14 - juris Rn. 25 ff. für die Rückforderung einer Vorschussleistung).

Da der Rückforderungsbescheid vom 17. Juni 2014 sich auf keine taugliche Rechtsgrundlage stützt, erweist er sich als rechtswidrig. Demzufolge kommt vorliegend die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen anderweitiger Ergebnisrichtigkeit nicht in Betracht. Eine gesonderte Anhörung der Beteiligten zur Frage der Anwendbarkeit von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG auf Maßnahmebeiträge war vorliegend nicht erforderlich, da diese Frage Gegenstand des Vorbringens des Beklagten und der Erwiderung des Klägers im Zulassungsvorbringen war.

2. Die Zulassung der Berufung kommt im vorliegenden Fall auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht.

2.1 Soweit der Beklagte zunächst die Frage für grundsätzlich bedeutsam erachtet, ob die regelmäßige Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme in Form des Fernunterrichts im Sinne von § 9 Satz 2, 4 AFBG auch die Bearbeitung der Fernlehrbriefe (Fernaufgaben) umfasst oder ob lediglich die regelmäßige Teilnahme am Präsenzunterricht gefordert werden darf, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Denn wie unter 1. dargestellt scheitert die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags an der Ungeeignetheit von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG als Rechtsgrundlage. Ob der Kläger daher nicht regelmäßig an der Fortbildungsmaßnahme teilgenommen und damit die vorbehaltene Rückforderung ausgelöst hat, erweist sich daher als nicht entscheidungserheblich.

2.2 Auch die vom Beklagten ausführlich erörterte Frage der Anwendbarkeit von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG auf die Rückforderung des Zuschussanteils von Maßnahmebeiträgen besitzt keine grundsätzliche Bedeutung, die die Zulassung der Berufung legitimiert. Wie unter 1. dargelegt, lässt sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung und dem systematischen Zusammenhang der Norm - und damit aus dem Gesetz selbst - der Schluss ziehen, dass sie auf Maßnahmebeiträge keine Anwendung finden kann (vgl. hierzu Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 38). Diese Auffassung wird überdies in der einschlägigen Kommentarliteratur geteilt (Schubert/Schaumberg, AFBG, Stand Dezember 2014, § 16 Ziffer 2.1). Dass einzelne Verwaltungsgerichte insoweit eine abweichende Auffassung vertreten (VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 12 ff.; der hierzu ergangene Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 12.4.2012 - 12 A 236/12 - juris kann nicht als „Bestätigung“ der Rechtsauffassung des VG Minden angesehen werden, da er zu der inmitten stehenden Rechtsfrage keine Stellung nimmt; dem VG Minden folgend VG Gelsenkirchen, U. v. 20.5.2015 - 7 K 6249/12 - juris Rn. 18 ff.; offengelassen von VG Hannover, U. v. 13.3.2014 - 3 A 4605/12 - juris Rn. 18), begründet die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage ebenfalls nicht. Indiziell wäre insoweit lediglich eine abweichende obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. Happ a. a. O.). Eine solche liegt nicht vor.

3. Der Beklagte trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Mit der Ablehnung der Zulassung der Berufung wir das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Oktober 2014 nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. April 2015 (Az. W 3 K 14.1120), der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2014 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von U. vom 25. September 2014 werden aufgehoben.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

IV.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung eines Maßnahmebeitrags nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Fassung vom 18.10.2012, BGBl I, 2127 ff - AFBG) und die Rückforderung des Zuschussanteils durch die Beklagte.

Er nahm ab November 2013 an einem Präsenzlehrgang in Form des Teilzeitunterrichts zum Erwerb der Qualifikation des geprüften Wirtschaftsfachwirts (IHK) der K.-Akademie in W. teil. Hierfür bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 30. Dezember 2013 einen sog. Maßnahmebeitrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG (Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren) in Höhe von insgesamt 2790,- Euro, davon 850,95 Euro als Zuschuss und 1.939,05 Euro als Darlehenszusage. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung der Leistung für den Fall, dass zum 1. Mai 2014 ein Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme auf dem hierfür übermittelten Vordruck nicht erbracht wird. In der Folge wurde der Zuschussanteil direkt an den Kläger ausgezahlt. Darüber hinaus schloss dieser einen Darlehensvertrag mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau über den restlichen Förderbetrag ab. Am 24. April 2014 legte der Kläger der Beklagten den vom Fortbildungsträger ausgestellten „Nachweis über die regelmäßige Lehrgangsteilnahme (§ 9 AFBG)“ vom 22. April 2014 vor, aus dem sich ergab, dass er in der Zeit vom 19. November 2013 bis 22. April 2014 an 68 von 132 Unterrichtsstunden gefehlt hatte, was einer Fehlzeitenquote von 51,5 Prozent entsprach. Ein nach Anhörung des Klägers erneut ausgestellter Nachweis vom 15. Juni 2014 ergab bei 160 Unterrichtsstunden nunmehr 80 Fehlstunden und damit eine Fehlzeitenquote von 50 Prozent.

Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 17. Juni 2014 den Förderbescheid vom 30. Dezember 2013 nach § 27a AFBG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf und forderte vom Kläger den erhaltenen Zuschuss in Höhe von 850,95 Euro zurück. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers im Rahmen der Anhörung angegeben habe, dass die Fehlzeiten ausschließlich berufliche Ursachen gehabt hätten, könne dies als Entschuldigung nicht anerkannt werden, da die Fehlzeitenquote deutlich über 30 Prozent liege und die Anforderungen des § 9 Satz 1, 2 AFBG damit nicht erfüllt seien. In der Folge kündigte nach Angaben des Klägers die Kreditanstalt für Wiederaufbau auch den Darlehensvertrag und forderte die darlehensweise bewilligte Fördersumme zurück.

Den gegen den Bescheid vom 17. Juni 2014 erhobenen Widerspruch wies die Regierung von Unterfranken mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2014 zurück und stützte nunmehr die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags auf § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG (in der Fassung vom 18.10.2012, BGBl I, S. 2127 ff.) in Verbindung mit § 9 AFBG. Gemäß dem Vollzugsschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 5. Oktober 2012 (Gz. A7-M 5331-8b/17051) sei von den Ämtern für Ausbildungsförderung bezüglich der Teilnahmenachweise im Sinne von § 9 Sätze 4 bis 6 AFBG in der Weise zu verfahren, dass bei einer Fehlzeitenquote von 30% und mehr im ersten Teilnahmenachweis die Förderung unmittelbar einzustellen und der Förderbetrag zurückzufordern sei. Entschuldigt werden könnten Fehlzeiten nur mit den in § 7 Abs. 4 AFBG genannten Gründen (Krankheit, Schwangerschaft) im Rahmen der dort definierten zeitlichen Grenzen, sofern ein zeitnah ausgestelltes Attest vorgelegt werde. Nachdem der Kläger attestierte Krankheitszeiten nicht geltend gemacht habe und er eine Fehlzeitenquote von 51,5 bzw. 50 Prozent aufweise, könne von einer regelmäßigen Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme nicht mehr ausgegangen werden. Die Beklagte habe daher aufgrund des in den Bewilligungsbescheid vom 30. Dezember 2013 aufgenommenen Vorbehalts nach § 9 Satz 6 AFBG nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG die Leistungsbewilligung aufheben und die geleistete Förderung zurückfordern müssen.

Die vom Kläger daraufhin zum Verwaltungsgericht Würzburg erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid sei rechtmäßig und finde seine Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG. Soweit im ursprünglichen Bescheid § 27a AFBG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 SGB X für die Rückforderung herangezogen worden sei, gehe dies fehl, weil § 16 AFBG eine abweichende und damit vorrangig heranzuziehende Regelung darstelle.

Nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG müsse ein Bewilligungsbescheid dann aufgehoben und der Förderbetrag zurückgefordert werden, wenn die Voraussetzungen für die Leistung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen haben, für die sie gezahlt worden ist, und die Förderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist. Der Rückforderungsvorbehalt nach § 9 Satz 4, 6 AFBG greife dann ein, wenn der Teilnehmer einer Bildungsmaßnahme einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme nicht erbringe. Die genannte Rechtsgrundlage erfasse auch den Fall der Rückforderung eines Maßnahmebeitrags. Zwar rechne nach § 16 Abs. 1 AFBG zum Tatbestand, dass „die Voraussetzungen für die Leistung an keinem Tag des Kalendermonats, für den sie gezahlt worden ist, vorgelegen haben“. Anders als ein Unterhaltsbeitrag werde der Maßnahmebeitrag auch nicht als monatlich wiederkehrende Leistung, sondern als einmaliger Beitrag zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren geleistet. Die Auslegung von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG ergebe jedoch, dass die Vorschrift auf die Rückforderung eines Maßnahmebeitrags Anwendung finde, denn nach den Gesetzesmaterialien sollte die in § 16 Abs. 1 AFBG neu eingeführte Nummer 2 gerade eine Rückforderung in den Fällen ermöglichen, in denen die Leistung unter Vorbehalt erfolgt sei. Anhaltpunkte dafür, dass der Gesetzgeber in § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG die Rückforderung auf den Unterhaltsbeitrag habe begrenzen wollen, fänden sich in den Gesetzgebungsmaterialien nicht. Weiter lägen die Voraussetzungen für eine Rückforderung auch vor, da der Kläger bei Fehlzeiten von 50 Prozent der abgehaltenen Unterrichtsstunden an der Fortbildungsmaßnahme nicht regelmäßig teilgenommen habe. Ob die entsprechenden Fehlzeiten genügend entschuldigt waren, könne offenbleiben. Insoweit habe sich der Fortbildungsträger zur Frage der Entschuldigung auf dem entsprechenden Formblatt nicht geäußert. Auch der Umstand, dass der Kläger vom Beklagten nicht darüber aufgeklärt worden sei, was als „regelmäßige Teilnahme“ an der Fortbildungsmaßnahme gelte, greife vorliegend nicht zu seinen Gunsten ein, da es ihm im Falle von Unklarheiten zuzumuten gewesen wäre, bei der Behörde nachzufragen.

Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil hat der Senat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 19. Oktober 2015 (Az. 12 ZB 15.1537) die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung unter Bezugnahme auf einen vorherigen Beschluss vom 6. August 2015 (Az. 12 ZB 14.2598 - juris) zugelassen. § 16 Abs. 1 AFBG stelle keine taugliche Rechtsgrundlage für die Rückforderung eines Maßnahmebeitrags dar. Eine Rückforderung komme im vorliegenden Fall auch nicht auf der Grundlage von § 47 Abs. 2 SGB X in Betracht. Zwar habe die Beklagte den Rückforderungsbescheid zunächst auf diese Rechtsgrundlage gestützt. Es fehle insoweit jedoch am Ermessengebrauch und an der Prüfung von Vertrauensschutz auf Seiten des Klägers.

Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger nunmehr vor, dass er § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG ebenfalls nicht als taugliche Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung des streitbefangenen Maßnahmebeitrags ansehe. Darüber hinaus erweise sich der angegriffene Bescheid auch deshalb als rechtswidrig, weil der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten den gesetzlichen Vorgaben entsprechend regelmäßig an der Fortbildungsmaßnahme teilgenommen habe und daher kein Anlass für die Rückforderung bestehe. Die vom Fortbildungsträger bescheinigten Fehlzeiten seien arbeitsvertraglich begründet gewesen. Der Kläger bekleide im Unternehmen seines Arbeitgebers eine Position ohne Stellvertreter, die häufig die Wahrnehmung auswärtiger Kundenkontakte erfordere. Kurzfristige Terminfestsetzungen nach Wünschen von Kunden hätten dazu geführt, dass er immer wieder Fortbildungseinheiten nicht habe besuchen können. Dies stelle jedoch einen ausreichenden Entschuldigungsgrund im Sinne von § 9 AFBG dar. Arbeitsvertragliche Pflichten seien gegenüber der Fortbildungsmaßnahme vorrangig. Dem Arbeitnehmer sei es nicht zuzumuten, dass er nur zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme das Risiko einer verhaltensbedingten Kündigung eingehe. Schließlich hätten die Beklagte wie auch das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass beim Kläger trotz seiner Fehlzeiten im Sinne von § 9 Abs. 1 AFBG die Erwartung bestanden habe, dass er die Maßnahme erfolgreich abschließen werde, da er auch für den Verhinderungsfall sichergestellt habe, dass er sich in anderer Weise - nämlich durch die Mitschriften einer anderen Kursteilnehmerin - die Inhalte der Lehrveranstaltung habe erarbeiten können. Weiterhin hätte die Beklagte den Kläger auch darüber aufklären müssen, was genau unter dem Begriff der „regelmäßigen Teilnahme“ zu verstehen sei.

Der Kläger beantragt,

das Endurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8.6.2015, Az. W 3 K 14.1120, und den Bescheid der Beklagten vom 17.6.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 25.9.2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8.6.2015, Az. W 3 K 14.1120, zurückzuweisen.

Nach ihrer Auffassung kann die Aufhebung des Förderbescheids und die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags auf § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG (in der Fassung vom 18.10.2012, BGBl I, S. 2127 ff.) gestützt werden. Die Rechtsauffassung des Senats im Beschluss vom 6. August 2015 (Az. 12 ZB 14.2598 - juris) überzeuge nicht. Der Differenzierung zwischen zeitabschnittweise gewährten Leistungen, wie den Unterhaltsbeiträgen, und dem einmalig zu erbringenden Maßnahmebeitrag sei nicht zu folgen. Vielmehr gehe das Gesetz davon aus, dass „die Förderung“ nach § 23 Abs. 3 AFBG insgesamt für die Dauer der Maßnahme oder eines Maßnahmeabschnitts erbracht werde. So gebe es für den Maßnahmebeitrag, der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG während der Teilnahme an einer Maßnahme geleistet werde, ebenfalls eine spezifische „Förderdauer“. Daher lasse der Wortlaut von § 16 Abs. 1 AFBG durchaus Raum für die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass hierauf die Rückforderung eines Maßnahmebeitrags gestützt werden könne. Anders als der Kläger vortragen lasse, fehle es bei ihm an der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme. Weiter handele es sich bei arbeitsvertraglich begründeten Fehlzeiten auch nicht um nach dem AFBG anzuerkennende Entschuldigungsgründe. Schließlich sei eine Aufklärung seitens der Beklagten über den Begriff der „regelmäßigen Teilnahme“ nicht erforderlich gewesen.

Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses stellt im Berufungsverfahren keinen Antrag, verweist aber angesichts der Verabschiedung des 3. AFBG-Änderungsgesetzes am 26. Februar 2016 darauf, dass der Wortlaut der Neuregelung des § 16 Abs. 1 AFBG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl I, S. 585 ff.), der eine Beschränkung auf Unterhaltsbeiträge vorsieht, nicht die Schlussfolgerung zulasse, dass § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG a. F. auf Maßnahmebeiträge keine Anwendung habe finden können. Die Beschränkung auf Unterhaltsbeiträge in § 16 Abs. 1 AFBG n. F. finde ihre Ursache darin, dass allein Unterhaltsbeiträge einkommensabhängig gewährt würden und der Rückforderungstatbestand allein den Fall abdecke, dass anzurechnendes Einkommen nicht berücksichtigt worden sei. § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG a. F. finde seine Entsprechung nunmehr in § 16 Abs. 2 AFBG n. F., der eine Erstattungspflicht bei Eingreifen eines Rückforderungsvorbehalts vorsehe. Darüber hinaus werde der Fall, dass die Rückforderung auf der nicht regelmäßigen Teilnahme an der Veranstaltung beruhe, nunmehr in § 16 Abs. 3 AFBG n. F. ausdrücklich geregelt. Dieser Rückforderungstatbestand erfasse auch den Maßnahmebeitrag. Nach der Gesetzesbegründung zur Neuregelung (BT-Drucks 18/7055, S. 44) solle die Neufassung der Rückforderungstatbestände die Schwäche der bisherigen Formulierung, die sich wegen der Übernahme aus dem BAföG für das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, insbesondere für den im BAföG unbekannten Maßnahmebeitrag, als „nicht passfähig“ erwiesen habe, überwunden werden. Gleichzeitig wolle der Gesetzgeber die angebliche „Zersplitterung der Rechtsprechung“ in diesem Bereich beseitigen. Die Gesetzesmaterialien würden daher eindeutig zeigen, dass die bisherige Erstreckung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG a. F. auf Maßnahmebeiträge dem gesetzgeberischen Willen entsprochen habe. Nichts deute hingegen auf einen Paradigmenwechsel durch die Neuregelung hin.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 hat der Senat die Verfahrensbeteiligten nach § 130a VwGO zu seiner Absicht, über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, angehört. Mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung hat sich der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9. Februar 2016 einverstanden erklärt. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2016 hat die Beklagte erklärt, dass zum jetzigen Zeitpunkt kein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe, da der Senat die im Zuge der Berufungserwiderung vorgetragenen Aspekte bislang nicht - auch nicht in Form eines richterlichen Hinweises - gewürdigt habe. Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat zur Frage der Entscheidung nach § 130a VwGO keine Stellung genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II. Die Berufung des Klägers hat in vollem Umfang Erfolg. Die Aufhebung der Bewilligung des Maßnahmebeitrags und die Rückforderung des Zuschussanteils erweist sich mangels tauglicher Rechtsgrundlage als rechtswidrig.

1. Der Senat entscheidet im Folgenden nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss. Er hält die Berufung einstimmig für zulässig und begründet und eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf das schriftsätzliche Vorbringen nicht für erforderlich (§ 130a VwGO). Die Rechtssache weist nach den Umständen des Einzelfalls weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten auf (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, U. v. 30.6.2004 - 6 C 28.02 - BVerwGE 121, 211 [212]; U. v. 9.12.2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 [297 f.]). Derart außergewöhnliche Schwierigkeiten liegen nicht schon dann vor, wenn das Verfahren die Notwendigkeit beinhaltet, Rechtsnormen nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik oder Sinn und Zweck auszulegen (vgl. BVerwG, B. v. 3.9.2015 - 2 B 29.14 - BeckRS 2015, 52870). Vielmehr ist ein vereinfachtes Berufungsverfahren nach § 130a VwGO dann möglich, wenn - wie im vorliegenden Fall - die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt sind bzw. sich durch Subsumtion unter die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen lösen lassen. Dass der Beklagte im vorliegenden Fall der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung widersprochen hat, hindert das Ergehen eines Beschlusses nach § 130a VwGO nicht (vgl. BVerwG, B. v. 21.10.2015 - 3 B 31.15 - BeckRS 2015, 54701). Die Beteiligten hatten im Berufungsverfahren hinreichend Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Rechtsfragen zu äußern. Tatsachenfragen, die eine Beweiserhebung erfordert hätten, haben sich vorliegend entscheidungserheblich nicht gestellt; ebenso wenig haben die Verfahrensbeteiligten Beweisanträge formuliert. Mithin konnte der Senat nach § 130a Satz 1 VwGO in der Sache durch Beschluss entscheiden.

2. Gegenstand des Verfahrens bildet nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 17. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 25. September 2014. Wechselt die Widerspruchsbehörde, wie im vorliegenden Fall, die Rechtsgrundlage eines Verwaltungsakts aus, stellt dies, auch wenn der Ausgangsverwaltungsakt im Ergebnis bestätigt wird, eine Umgestaltung im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO dar (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 79 Rn. 10 ff.; Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 79 Rn. 3; Möstl in Beck-OK/VwGO, § 79 Rn. 16; Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGOP, § 79 Rn. 4; BVerwG, B. v. 30.4.1996 - 6 B 77/95 - NVwZ-RR 1997, 132 f. Rn. 6 ff.; Sächsisches OVG, U. v. 18.4.2001 - 1 B 543/00 - NVwZ-RR 2002, 409, 410). Dies führt dazu, dass die Aufhebung des Förderbescheids und die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags im vorliegenden Verfahren auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG zu beurteilen ist (vgl. nachfolgend sub 3.). Ungeachtet dessen erwiese sich auch der auf § 27a AFBG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestützte Ausgangsbescheid als rechtswidrig (vgl. nachfolgend sub 4.).

Anzuwenden ist auf den vorliegenden Fall das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Fassung vom 18.10.2012 (BGBl I, S. 2127 ff.). Die aktuelle Novellierung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I, S. 585 ff., nachfolgend AFBG n. F.) tritt nach Art. 3 des Gesetzes erst zum 1. August 2016 in Kraft.

3. Der streitgegenständliche Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2014 erweist sich als rechtswidrig, da er - trotz der Aufnahme eines Rückforderungsvorbehalts nach § 9 Satz 6 AFBG in den ursprünglichen Bewilligungsbescheid und des Fehlens des Klägers in der Hälfte der Lehrveranstaltungen - nicht auf § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG gestützt werden kann. Denn § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG findet auf die Aufhebung der Bewilligung von Maßnahmebeiträgen im Sinne von § 10 Abs. 1 AFBG und die Rückforderung des Zuschussanteils keine Anwendung (3.1). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, darüber hinaus aus dem systematischen Zusammenhang und der Normgenese, insbesondere nunmehr aus den Gesetzesmaterialien zum Dritten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 4. April 2016 (BT-Drucks 18/7055). Des Weiteren scheidet mangels Vorliegens einer Regelungslücke eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG auf Maßnahmebeiträge aus (3.2), genauso wie eine Umdeutung in einen Widerruf nach § 47 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) (3.3). Die Beklagte hat die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags mithin auf keine taugliche Rechtsgrundlage gestützt, so dass der Bescheid vom 17. Juni 2014, der Widerspruchsbescheid vom 25. September 2014 ebenso wie das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben waren.

Auf die vom Kläger im Berufungsverfahren zusätzlich aufgeworfene Frage, ob bei einer arbeitsvertraglichen Verhinderung der Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme von entschuldigten Fehlzeiten auszugehen ist (vgl. hierzu VG Hannover, U. v. 13.3.2014 - 3 A 4605/12 - juris Rn. 24 ff.) bzw. ob die Beklagte eine Pflicht zur Aufklärung über den Begriff der regelmäßigen Teilnahme trifft, kommt es daher vorliegend nicht entscheidungserheblich an.

3.1 Die Grundkonzeption des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes sieht mehrere Fördermöglichkeiten für eine bestimmte Fortbildungsmaßnahme vor: Der sog. Maßnahmebeitrag, der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG während der Teilnahme an der Maßnahme als Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung geleistet wird, gewährt nach § 12 Abs. 1 AFBG einen Anspruch auf Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG) sowie auf Förderung der Erstellung fachpraktischer Arbeiten in der Meisterprüfung oder vergleichbarer Arbeiten (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG). Während die Erstfassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23.4.1996 (BGBl I 1996, S. 623) in § 12 Abs. 1 AFBG den Maßnahmebeitrag noch ausschließlich als Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags gegenüber der Deutschen Ausgleichsbank ausgestaltete, setzte der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I, S. 4029) mit Wirkung ab 1. Januar 2002 in § 12 Abs. 1 Satz 2 AFBG erstmals einen Zuschussanteil von zunächst 35 Prozent fest. Nach der derzeit geltenden Gesetzesfassung beträgt der Zuschussanteil 30,5 Prozent.

Neben dem Maßnahmebeitrag sieht das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz als weitere Fördermöglichkeit bei Fortbildungsmaßnahmen in Vollzeitform nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AFBG die Leistung eines Unterhaltsbeitrags zur Deckung des monatlichen Unterhaltsbedarfs vor. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 AFBG beträgt der Zuschussanteil beim Unterhaltsbeitrag gegenwärtig 44 Prozent. Ferner gewährt § 10 Abs. 3 AFBG für Alleinerziehende mit Kindern bis zum zehnten Lebensjahr oder behinderten Kindern einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 113 Euro monatlich je Kind sowohl bei Voll- wie bei Teilzeitmaßnahmen. Der Unterhaltsbeitrag wie auch der Kinderbetreuungszuschlag werden nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AFBG monatlich ab Beginn des Unterrichts oder ab Antragstellung geleistet. Die genannten Leistungen enden im Regelfall mit dem Ende des Unterrichts unter Einschluss etwaiger Prüfungsvorbereitungszeiten.

3.1.1 Zur Sicherung der zweckgerechten Mittelverwendung sieht § 16 Abs. 1 AFBG die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung des Zuschussanteils bei Leistungen der Aufstiegsfortbildungsförderung unter der Bedingung vor, dass „die Voraussetzungen für die Leistung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen [haben], für den sie gezahlt worden ist“. Damit erfasst die Norm - ungeachtet der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen in § 16 Abs. 1 Nrn.1, 2 AFBG - ihrem eindeutigen Wortlaut nach nur die für einen bestimmten Kalendermonat, mithin zeitabschnittweise erbrachte Leistungen. § 16 Abs. 1 AFBG zielt folglich auf die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung des Unterhaltsbeitrags und des Kinderbetreuungszuschlags (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.6.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 33 ff.; Schubert/Schaumberg, AFBG, Stand Dezember 2014, § 16 Ziffer 2.1). Der Wortlaut der Norm erweist sich insoweit auch nicht als mehrdeutig (so unzutreffend VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 14), da § 11 Abs. 2 AFBG bei den zuletzt genannten Förderarten eine monatsweise Leistungserbringung ausdrücklich vorsieht. Der normtextliche Befund wird dadurch weiter untermauert, dass § 16 Abs. 1 AFBG nicht zwingend die Rückforderung des gesamten Förderbetrags vorschreibt, sondern eine teilweise Rückforderung vorsieht („insoweit“), wenn die in den Nummern 1 und 2 aufgeführten, weiteren Tatbestandsvoraussetzungen in einzelnen Kalendermonaten nicht vorgelegen haben (vgl. Schubert/Schaumberg a. a. O.). Eine teilweise Aufhebung und Rückforderung, anknüpfend an das Fehlen von Tatbestandsvoraussetzungen in bestimmten Kalendermonaten, kommt indes für den - einmalig geleisteten - Maßnahmebeitrags als einem zeitunabhängigen Beitrag zu den Kosten einer Fortbildungsmaßnahme nicht in Betracht. Die Möglichkeit der teilweisen Aufhebung und Rückforderung kann daher zwingend nur bei zeitabschnittweise gewährte Förderleistungen eingreifen.

3.1.2 Entgegen der Auffassung der Beklagten wird dieses Normverständnis auch durch systematische Überlegungen, insbesondere durch die Zusammenschau mit § 9 Satz 6 AFBG, gestützt. Denn der Rückforderungsvorbehalt des § 9 Satz 6 AFBG, den § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG aufgreift, zielt auf die Einstellung und Rückforderung der Leistung. Für eine „Einstellung“ kommen rein begrifflich jedoch ebenfalls nur zeitabschnittweise zu erbringende Leistungen in Betracht. Demgegenüber lässt sich der einmalig bewilligte Maßnahmebeitrag im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG nicht „einstellen“ (unzutreffend daher VG Hannover, U. v. 13.3.2014 - 3 A 4605/12 - juris Rn. 18, das von einer „redaktionell missglückten Formulierung“ ausgeht). Soweit die Beklagte nunmehr im Berufungsverfahren aus dem Zusammenspiel von § 23 Abs. 3 AFBG, § 11 Abs. 1 AFBG und § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG den Versuch unternimmt, einen Bezug des Maßnahmebeitrags zur Maßnahmedauer bzw. der Förderungsdauer einer Maßnahme herzustellen, negiert sie die vom Gesetzgeber von Anfang an getroffene Differenzierung zwischen dem Maßnahmebeitrag, der eben als Beitrag zu den Kosten einer Maßnahme (regelmäßig auch als einheitlicher Zahlbetrag vgl. § 13 Abs. 4 Satz 4 AFBG für die Darlehensleistung und § 24 Abs. 1 Satz 2 AFBG für den Zuschussanteil) geleistet wird, und dem Unterhaltsbeitrag, dessen Zielbestimmung gerade in der Sicherstellung des Unterhalts für einen bestimmten Zeitraum liegt, der mithin also „für“ einen bestimmten Kalendermonat geleistet wird. Weshalb dieser im Gesetzestext klar angelegten Unterscheidung „nicht gefolgt“ werden kann, erläutert die Beklagte nicht. Im Ergebnis belegen sowohl der Wortlaut wie auch der systematische Zusammenhang der Norm, dass der Maßnahmebeitrag von § 16 Abs. 1 AFBG nicht erfasst sein kann.

3.1.3 Dies leitet sich überdies eindeutig aus der Normgenese ab (unzutreffend insoweit VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 15 ff., das aus einer nur unzureichend analysierten Gesetzgebungshistorie auf einen spezifischen „Willen“ des Gesetzgebers schließt). Denn die Ursprungsfassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23.4.1996 (BGBl I 1996, S. 623) sah in § 16 AFBG ebenfalls die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Erstattung des Förderbetrags vor, soweit „die Voraussetzungen für die Leistung von Förderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen [haben], für den sie gezahlt worden ist (…)“. Im Unterschied zur aktuellen Gesetzesfassung war indes der Maßnahmebeitrag - anders als der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag - allein als Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags ausgestaltet. Mangels Zuschussanteils schied damit eine Rückforderung bzw. Erstattung der Förderung beim Maßnahmebeitrag a priori aus. Dessen Abwicklung erfolgte vielmehr ausschließlich in privatrechtlicher Form.

Hinzu kommt, dass - worauf die Landesanwaltschaft in anderem Kontext verweist - in der ursprünglichen Gesetzesfassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes der Unterhaltsbeitrag einkommensabhängig, der Maßnahmebeitrag hingegen einkommensunabhängig geleistet wurde. Wenn demnach § 16 AFBG in der Ursprungsfassung die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Erstattung des Förderbetrags nur insoweit vorsah, „als der Teilnehmer oder sein Ehegatte Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist“ und infolgedessen „die Voraussetzungen für die Leistung von Förderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen [haben], für den sie gezahlt worden ist“, kann sich dieser Aufhebungs- und Rückforderungstatbestand allein auf den - einkommensabhängig gewährten - Unterhaltsbeitrag, nicht hingegen auf den Maßnahmebeitrag beziehen. § 16 AFBG in der Ursprungsfassung erweist sich damit weder als mehrdeutig noch als „redaktionell verunglückt“.

Der „Wille“ des Gesetzgebers, den zunächst allein auf den Unterhaltsbeitrag bezogenen Aufhebungs- und Rückforderungstatbestand des § 16 AFBG nunmehr auch auf den Maßnahmebeitrag zu erstrecken, lässt sich auch aus den folgenden Gesetzesnovellierungen nicht ableiten. Zwar hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (vom 20.12.2001, BGBl I, S. 4029 ff.) durch die Neufassung des § 12 AFBG auch beim Maßnahmebeitrag einen Zuschussanteil von 35 Prozent festgesetzt, zugleich ist aber der Aufhebungs- und Rückforderungstatbestand des § 16 AFBG unverändert geblieben. Gleichzeitig wurde jedoch mit der Einfügung von § 27a AFBG die Anwendung unter anderem der allgemeinen Widerrufs- und Rücknahmevorschriften der §§ 44 ff. des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) eröffnet, „soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält“. Nachdem für die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags somit eine Spezialregelung nicht bestanden hat, war in der Folge insbesondere für die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags allgemeines Sozialverwaltungsverfahrensrecht anwendbar.

Auch durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (vom 18.6.2009, BGBl. I, S. 1314 ff.), das die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Leistungen neben der Nichtberücksichtigung von anrechenbarem Einkommen in § 16 Abs. 1 Nr. 1 AFBG nunmehr auch in § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG an einen Rückforderungsvorbehalt knüpft, der seinerseits nach § 9 Satz 4, 6 AFBG auf die regelmäßige Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme abstellt, erfolgte keine Ausweitung des Anwendungsbereiches von § 16 Abs. 1 AFBG auf Maßnahmebeiträge. Dies lässt sich insbesondere den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drucks. 16/10996, S. 30) nicht entnehmen (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.6.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 34; dies konzediert auch VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 18, das allerdings unter Ausblendung der ursprünglichen Normfassung einen unzutreffenden Schluss zieht). So wird in der Gesetzesbegründung zwar auf die durch den Rückforderungsvorbehalt erweiterten und erleichterten Rückforderungsmöglichkeiten zur Sicherung einer zweckentsprechenden Mittelverwendung verwiesen, zugleich aber der Gesetzeswortlaut („wenn die Fördervoraussetzungen in dem Monat, für den die Förderleistungen gezahlt worden sind, nicht vorgelegen haben“) wiederholt. Die Absicht einer Erstreckung auf Maßnahmebeiträge lässt sich demzufolge nicht feststellen.

Dass § 16 Abs. 1 AFBG in der aktuell geltenden Fassung die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags nicht erfasst, bestätigt nunmehr die Begründung zur Neufassung des § 16 AFBG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I, S. 585 ff.). Unter Hinweis darauf, dass § 16 Abs. 1 AFBG in der bisherigen Fassung dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nachgebildet sei und sich diese Bestimmung auf Maßnahmebeiträge als „nicht passfähig“ erwiesen habe, sei in § 16 Abs. 1 AFBG n. F. nunmehr (aufgrund der Einkommensabhängigkeit der Leistung) klargestellt worden, dass sich diese Bestimmung nicht auf Maßnahmebeiträge, sondern allein auf den Unterhaltsbeitrag beziehe (BT-Drucks. 18/7055, S. 44). Für den im vorliegenden Verfahren einschlägigen Sonderfall der fehlenden regelmäßigen Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme treffe das Gesetz nunmehr in § 16 Abs. 3 AFBG n. F. eine eigenständige Regelung, die die Tatbestandsvoraussetzung des § 16 Abs. 1 AFBG in der bisherigen Fassung nicht aufgreift. Insoweit habe es bisher an einer „expliziten Regelung der Rechtsfolgen“ gefehlt und es sei dabei zu einer „erheblichen Zersplitterung“ der Rechtsprechung gekommen (BT-Drucks. 18/7055, S. 44). Entgegen der Auffassung der Landesanwaltschaft Bayern lässt die Begründung der Neufassung von § 16 AFBG mithin nur den Schluss zu, dass § 16 Abs. 1 AFBG bislang die Rückforderung eines Maßnahmebeitrags nicht erfasst hat, die Rückforderung vielmehr keine explizite Regelung im AFBG gefunden hatte, so dass auf die allgemeinen Rückforderungstatbestände des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) - mit Blick speziell auf den Rückforderungsvorbehalt insb. § 47 Abs. 2 SGB X - zurückgegriffen werden musste. Aus dem Gang der Gesetzgebung ergeben sich folglich ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass § 16 Abs. 1 AFBG die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung des Zuschussanteils eines Maßnahmebeitrags erfasst.

3.2 Im vorliegenden Fall scheidet auch eine Erstreckung von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG auf Maßnahmebeiträge im Wege der Analogie aus. Hierfür fehlt es bereits an einer Regelungslücke (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.6.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 35; unzutreffend VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 22). Denn, wie bereits dargestellt, ermöglicht § 27a AFBG den Rückgriff auf §§ 44 ff. SGB X, sofern das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz keine spezielle Regelung enthält. Eine derartige Spezialregelung bestand zunächst - wie bereits dargestellt - für die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung des Unterhaltsbeitrags (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 7.6.2010 - 12 ZB 09.2635 - juris Rn. 7; ferner BT-Drucks. 13/2490, S. 20). Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes wurde in § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG die ergänzende Anwendung der Bestimmungen der §§ 44 ff. SGB X jedoch ausdrücklich in die Norm übernommen. Mithin bietet - wie die Beklagte ursprünglich zutreffend angenommen hatte - § 27a AFBG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 SGB X die Möglichkeit, bei Erfüllung der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen auch einen Maßnahmebeitrag im Wege des Rückforderungsvorbehalts zurückzufordern. Für eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG auf Maßnahmebeiträge fehlt es daher an der erforderlichen Regelungslücke. Darüber hinaus lässt sich ein den Bürger belastender Eingriffsverwaltungsakt auch von Verfassungs wegen nicht auf die analoge Anwendung einer Befugnisnorm stützen (vgl. BVerfG, B. v. 14.8.1996 - 2 BvR 2088/93 - juris Rn. 10 ff.)

3.3 Schließlich besteht im vorliegenden Fall keine Möglichkeit, die auf § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG gestützte Aufhebung des Bewilligungsbescheids und Rückforderung des Maßnahmebeitrags in einen für die Vergangenheit wirkenden Widerruf nach § 47 Abs. 2 SGB X umzudeuten, selbst wenn die Beklagte auf diese Rechtsgrundlage die Rückforderung zunächst gestützt hat. Dies scheitert daran, dass es sich bei der Regelung in § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG um eine gebundene Verwaltungsentscheidung handelt, die Ermessenserwägungen und die Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht zulässt, während § 47 Abs. 2 SGB X den nachträglichen Widerruf in das Ermessen der Behörde stellt und die Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten gebietet. Eine Umdeutung ist daher sowohl nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.6.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 38) wie auch explizit nach § 43 Abs. 3 SGB X nicht möglich (vgl. hierzu VG Stuttgart, U. v. 7.1.2015, 11 K 4299/14 - juris Rn. 25 ff. für die Rückforderung einer Vorschussleistung).

Da der Rückforderungsbescheid vom 17. Juni 2014 sich auf keine taugliche Rechtsgrundlage stützen lässt, erweist er sich als rechtswidrig und war daher nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben.

4. Ergänzend und ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme sei noch darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags auch nicht von § 47 Abs. 2 SGB X gedeckt gewesen wäre. Nach dieser Bestimmung kann ein rechtmäßiger, begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb der hierfür bestimmten Frist erfüllt hat. Bei einem Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit ist nach § 47 Abs. 2 Satz 2 ff. SGB X eine Abwägung mit Vertrauensschutzgesichtspunkten zugunsten des Begünstigten erforderlich (vgl. hierzu Prange in Mutschler/Palsherm, jurisPK-SGB X, § 47 Rn. 60). Vorliegend fehlt es im streitgegenständlichen Ausgangs- wie im Widerspruchsbescheid bereits an der erforderlichen Abwägung des Widerrufsinteresses mit eventuellen Vertrauensschutzgesichtspunkten zugunsten des Klägers. Darüber haben weder die Ausgangs- noch die Widerspruchsbehörde erkannt, dass der Widerruf nach § 47 Abs. 2 SGB X eine Ermessensentscheidung voraussetzt. Sie haben ihre Entscheidung über die Aufhebung und Rückforderung des Zuschussanteils vielmehr auf der Grundlage einer allein auf entsprechende Fehlzeitenquoten abstellenden Vollzugsanordnung des bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft Forschung und Kunst vom 5. Oktober 2012 (Gz. A7-M 5331-8b/17051; vgl. Umdruck S. 3 des Widerspruchsbescheids; Anhörungsschreiben der Beklagten vom 24. April 2014, Bl. 23 der Verwaltungsakte) als zwingend erachtet. Insoweit kann dahinstehen, ob zugunsten der Beklagten die Grundsätze des intendierten Ermessens eingreifen würden (vgl. zur Rechtsfigur des „intendierten Ermessens“ BVerwG, U. v. 16.6.1997 - 3 C 22.96 - NJW 1998, 2233; mit beachtlichen Gründen gegen die Annahme eines „intendierten Ermessens“ bei Widerrufsentscheidungen nach § 47 SGB X Merten in Hauck/Noftz, SGB X, § 47 Rn. 53; für die Annahme intendierten Ermessens im Falle des Widerrufs einer Fördermaßnahme nach dem AFBG VG Ansbach, U. v.8.10.2015 - AN 2 K 14.01547 - juris Rn. 33 ff.), weil diese die Beklagte allenfalls von der Darlegung entsprechender Erwägungen in den Bescheidsgründen, nicht hingegen vom Gebrauch des Entschließungsermessens als solchem dispensieren würde (vgl. VG München, U. v. 27.7.2005 - M 15 K 04.3590 - juris Rn. 29 ff.), an dem es - neben der fehlenden Abwägung mit Vertrauensschutzgesichtspunkten des Klägers - im streitbefangenen Bescheid mangelt (zum Ermessensausfall bei Entscheidungen nach § 47 Abs. 2 SGB X, vgl. Sächsisches LSG, U. v. 29.1.2015 - L 3 AL 57/11 - juris Rn. 38 ff.; U. v. 4.12.2014 - L 3 AL 154/11 - juris Rn. 90 ff.). Folglich erwiese sich der streitbefangene Bescheid, auch wenn man ihn auf § 47 Abs. 2 SGB X stützen würde, ebenfalls als rechtswidrig.

5. Die Beklagte trägt nach § 152 Abs. 1 VwGO die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Das Urteil ist nach § 167 Abs. 2 VwGO nur hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

6. Gründe, nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen bezogen werden, wird der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen geminderten Kosten bemessen.

(2) Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird darüber hinaus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet. Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfssatz nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin um 60 Euro, für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner um 235 Euro und für jedes Kind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, um 235 Euro. Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder der Antragstellerin und Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners in dieser Reihenfolge anzurechnen.

(3) Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kindern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit behinderten Kindern leben, erhalten bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zum Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 150 Euro für jeden Monat je Kind.

(1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Absatz 1 besteht aus einem Anspruch auf

1.
Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu einem Gesamtbetrag von 15 000 Euro und
2.
Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des Handwerks sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen bis zur Hälfte der notwendigen dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin entstandenen Materialkosten, höchstens jedoch bis zu einem Gesamtbetrag von 2 000 Euro.
Der Maßnahmebeitrag nach Satz 1 wird in Höhe von 50 Prozent als Zuschuss geleistet. Darüber hinaus besteht der Maßnahmebeitrag vorbehaltlich Absatz 4 aus einem Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.

(2) Der Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 Satz 1 einschließlich der in § 10 Absatz 2 Satz 3 genannten Erhöhungsbeträge wird ebenso wie der Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Absatz 3 in voller Höhe als Zuschuss geleistet. Die Zuschüsse nach Satz 1 werden bis zum Ablauf desjenigen Monats gewährt, in dem planmäßig der letzte Unterrichtstag abgehalten wird.

(3) Während der Prüfungsvorbereitungsphase nach § 11 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz besteht für den Unterhaltsbeitrag einschließlich der Erhöhungsbeträge sowie für den Kinderbetreuungszuschlag vorbehaltlich Absatz 4 ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.

(4) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann den Abschluss eines Darlehensvertrags innerhalb von drei Monaten verlangen. Die Frist beginnt mit dem auf die Bekanntgabe des Bescheids folgenden Monat.

(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen bezogen werden, wird der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen geminderten Kosten bemessen.

(2) Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird darüber hinaus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet. Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfssatz nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin um 60 Euro, für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner um 235 Euro und für jedes Kind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, um 235 Euro. Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder der Antragstellerin und Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners in dieser Reihenfolge anzurechnen.

(3) Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kindern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit behinderten Kindern leben, erhalten bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zum Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 150 Euro für jeden Monat je Kind.

(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern

1.
dies gerechtfertigt ist durch
a)
eine Schwangerschaft,
b)
die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,
c)
die Betreuung eines behinderten Kindes,
d)
eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
e)
die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,
2.
andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder
3.
die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

(4) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.

(1) Der Zuschuss für den Unterhaltsbeitrag nach § 12 Absatz 2 und der Zuschuss für die Kinderbetreuung nach § 10 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 sind unbar monatlich im Voraus zu zahlen. Der Zuschussanteil zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Absatz 1 Satz 2 kann bis zu der im Bescheid angegebenen Höhe, höchstens bis zu einem Betrag von 5 000 Euro, in einem Betrag gezahlt werden. Die nach § 19 zuständige Stelle kann unter Berücksichtigung der Fälligkeit der Lehrgangsgebühren die Auszahlung eines höheren Betrages bewilligen. Der Maßnahmebeitrag für die Prüfungsgebühr und der Förderbetrag für die Erstellung der fachpraktischen Arbeit nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden erst bei Fälligkeit und gegen Vorlage der Rechnungen oder des Gebührenbescheids bis zu zwei Jahren nach Ende der Maßnahme ausgezahlt. Die Auszahlung der Bankdarlehen erfolgt nach Maßgabe des § 13 durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau.

(2) Der monatliche Zuschuss für den Unterhaltsbeitrag und der Zuschuss für die Kinderbetreuung nach § 10 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 werden bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro auf volle Euro abgerundet und bei Restbeträgen ab 0,50 Euro auf volle Euro aufgerundet.

(3) Monatliche Zuschussbeträge unter 10 Euro werden nicht geleistet.

(4) Können bei der erstmaligen Antragstellung für einen Bewilligungszeitraum die Feststellungen, die für eine Entscheidung über einen vollständigen Antrag erforderlich sind, nicht innerhalb von sechs Kalenderwochen getroffen werden oder können Zahlungen nicht innerhalb von zehn Kalenderwochen geleistet werden, so werden unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet:

1.
der Zuschuss für den voraussichtlichen Unterhaltsbeitrag für vier Monate und
2.
der Zuschuss zum Maßnahmebeitrag, soweit der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Fälligkeit der Kosten der Lehrveranstaltung nachweist.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen bezogen werden, wird der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen geminderten Kosten bemessen.

(2) Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird darüber hinaus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet. Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfssatz nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin um 60 Euro, für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner um 235 Euro und für jedes Kind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, um 235 Euro. Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder der Antragstellerin und Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners in dieser Reihenfolge anzurechnen.

(3) Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kindern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit behinderten Kindern leben, erhalten bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zum Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 150 Euro für jeden Monat je Kind.

(1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Absatz 1 besteht aus einem Anspruch auf

1.
Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu einem Gesamtbetrag von 15 000 Euro und
2.
Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des Handwerks sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen bis zur Hälfte der notwendigen dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin entstandenen Materialkosten, höchstens jedoch bis zu einem Gesamtbetrag von 2 000 Euro.
Der Maßnahmebeitrag nach Satz 1 wird in Höhe von 50 Prozent als Zuschuss geleistet. Darüber hinaus besteht der Maßnahmebeitrag vorbehaltlich Absatz 4 aus einem Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.

(2) Der Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 Satz 1 einschließlich der in § 10 Absatz 2 Satz 3 genannten Erhöhungsbeträge wird ebenso wie der Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Absatz 3 in voller Höhe als Zuschuss geleistet. Die Zuschüsse nach Satz 1 werden bis zum Ablauf desjenigen Monats gewährt, in dem planmäßig der letzte Unterrichtstag abgehalten wird.

(3) Während der Prüfungsvorbereitungsphase nach § 11 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz besteht für den Unterhaltsbeitrag einschließlich der Erhöhungsbeträge sowie für den Kinderbetreuungszuschlag vorbehaltlich Absatz 4 ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.

(4) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann den Abschluss eines Darlehensvertrags innerhalb von drei Monaten verlangen. Die Frist beginnt mit dem auf die Bekanntgabe des Bescheids folgenden Monat.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen.

(2) Förderung wird auch geleistet, wenn ein Abschluss, der für die Zulassung zur Prüfung nach der jeweiligen Fortbildungsordnung erforderlich ist, im Rahmen eines strukturierten, von der zuständigen Prüfstelle anerkannten Programmes bis zum letzten Unterrichtstag einer im Übrigen förderfähigen Maßnahme erworben werden soll. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, muss der Abschluss bis zum letzten Unterrichtstag des ersten Maßnahmeabschnitts erworben werden. Es genügt bei mehreren Maßnahmeabschnitten der Erwerb vor Beginn des zweiten Maßnahmeabschnitts, wenn der erforderliche Abschluss durch die Prüfung über den ersten Maßnahmeabschnitt erworben wird. Ein Abschluss im Sinne des Satzes 1 ist:

1.
ein Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Beruf oder
2.
ein Fortbildungsabschluss im Sinne des § 2 Absatz 1.
Die Förderung wird hinsichtlich des nach Satz 1 zu erwerbenden Abschlusses unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet. Vor dem Erwerb eines für die Prüfungszulassung erforderlichen Abschlusses nach Satz 4 Nummer 1 ist eine Förderung mit einem Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 ausgeschlossen.

(3) Förderung wird auch geleistet, wenn die Berufspraxis, die für die Prüfungszulassung zusätzlich zu einem Abschluss erforderlich ist, noch bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme erworben werden kann und die konkrete Möglichkeit hierzu nachgewiesen wird.

(4) Förderung wird auch geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung als höchsten Hochschulabschluss bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügt. Förderung wird nicht geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bereits einen staatlichen oder staatlich anerkannten höheren Hochschulabschluss als die in Satz 1 genannten oder einen nach dem Hochschulrecht der Länder als gleichwertig anerkannten sonstigen Abschluss erworben hat. Die Förderung endet mit Ablauf des Monats des Erwerbs eines höheren Hochschulabschlusses, wenn dieser vor dem letzten Unterrichtstag der Fortbildungsmaßnahme erworben wird.

(5) Bereits erworbene privatrechtlich zertifizierte Fortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung nicht entgegen.

(1) Der Zuschuss für den Unterhaltsbeitrag nach § 12 Absatz 2 und der Zuschuss für die Kinderbetreuung nach § 10 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 sind unbar monatlich im Voraus zu zahlen. Der Zuschussanteil zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Absatz 1 Satz 2 kann bis zu der im Bescheid angegebenen Höhe, höchstens bis zu einem Betrag von 5 000 Euro, in einem Betrag gezahlt werden. Die nach § 19 zuständige Stelle kann unter Berücksichtigung der Fälligkeit der Lehrgangsgebühren die Auszahlung eines höheren Betrages bewilligen. Der Maßnahmebeitrag für die Prüfungsgebühr und der Förderbetrag für die Erstellung der fachpraktischen Arbeit nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden erst bei Fälligkeit und gegen Vorlage der Rechnungen oder des Gebührenbescheids bis zu zwei Jahren nach Ende der Maßnahme ausgezahlt. Die Auszahlung der Bankdarlehen erfolgt nach Maßgabe des § 13 durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau.

(2) Der monatliche Zuschuss für den Unterhaltsbeitrag und der Zuschuss für die Kinderbetreuung nach § 10 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 werden bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro auf volle Euro abgerundet und bei Restbeträgen ab 0,50 Euro auf volle Euro aufgerundet.

(3) Monatliche Zuschussbeträge unter 10 Euro werden nicht geleistet.

(4) Können bei der erstmaligen Antragstellung für einen Bewilligungszeitraum die Feststellungen, die für eine Entscheidung über einen vollständigen Antrag erforderlich sind, nicht innerhalb von sechs Kalenderwochen getroffen werden oder können Zahlungen nicht innerhalb von zehn Kalenderwochen geleistet werden, so werden unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet:

1.
der Zuschuss für den voraussichtlichen Unterhaltsbeitrag für vier Monate und
2.
der Zuschuss zum Maßnahmebeitrag, soweit der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Fälligkeit der Kosten der Lehrveranstaltung nachweist.

(1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Absatz 1 besteht aus einem Anspruch auf

1.
Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu einem Gesamtbetrag von 15 000 Euro und
2.
Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des Handwerks sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen bis zur Hälfte der notwendigen dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin entstandenen Materialkosten, höchstens jedoch bis zu einem Gesamtbetrag von 2 000 Euro.
Der Maßnahmebeitrag nach Satz 1 wird in Höhe von 50 Prozent als Zuschuss geleistet. Darüber hinaus besteht der Maßnahmebeitrag vorbehaltlich Absatz 4 aus einem Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.

(2) Der Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 Satz 1 einschließlich der in § 10 Absatz 2 Satz 3 genannten Erhöhungsbeträge wird ebenso wie der Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Absatz 3 in voller Höhe als Zuschuss geleistet. Die Zuschüsse nach Satz 1 werden bis zum Ablauf desjenigen Monats gewährt, in dem planmäßig der letzte Unterrichtstag abgehalten wird.

(3) Während der Prüfungsvorbereitungsphase nach § 11 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz besteht für den Unterhaltsbeitrag einschließlich der Erhöhungsbeträge sowie für den Kinderbetreuungszuschlag vorbehaltlich Absatz 4 ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.

(4) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann den Abschluss eines Darlehensvertrags innerhalb von drei Monaten verlangen. Die Frist beginnt mit dem auf die Bekanntgabe des Bescheids folgenden Monat.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen.

(2) Förderung wird auch geleistet, wenn ein Abschluss, der für die Zulassung zur Prüfung nach der jeweiligen Fortbildungsordnung erforderlich ist, im Rahmen eines strukturierten, von der zuständigen Prüfstelle anerkannten Programmes bis zum letzten Unterrichtstag einer im Übrigen förderfähigen Maßnahme erworben werden soll. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, muss der Abschluss bis zum letzten Unterrichtstag des ersten Maßnahmeabschnitts erworben werden. Es genügt bei mehreren Maßnahmeabschnitten der Erwerb vor Beginn des zweiten Maßnahmeabschnitts, wenn der erforderliche Abschluss durch die Prüfung über den ersten Maßnahmeabschnitt erworben wird. Ein Abschluss im Sinne des Satzes 1 ist:

1.
ein Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Beruf oder
2.
ein Fortbildungsabschluss im Sinne des § 2 Absatz 1.
Die Förderung wird hinsichtlich des nach Satz 1 zu erwerbenden Abschlusses unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet. Vor dem Erwerb eines für die Prüfungszulassung erforderlichen Abschlusses nach Satz 4 Nummer 1 ist eine Förderung mit einem Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 ausgeschlossen.

(3) Förderung wird auch geleistet, wenn die Berufspraxis, die für die Prüfungszulassung zusätzlich zu einem Abschluss erforderlich ist, noch bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme erworben werden kann und die konkrete Möglichkeit hierzu nachgewiesen wird.

(4) Förderung wird auch geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung als höchsten Hochschulabschluss bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügt. Förderung wird nicht geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bereits einen staatlichen oder staatlich anerkannten höheren Hochschulabschluss als die in Satz 1 genannten oder einen nach dem Hochschulrecht der Länder als gleichwertig anerkannten sonstigen Abschluss erworben hat. Die Förderung endet mit Ablauf des Monats des Erwerbs eines höheren Hochschulabschlusses, wenn dieser vor dem letzten Unterrichtstag der Fortbildungsmaßnahme erworben wird.

(5) Bereits erworbene privatrechtlich zertifizierte Fortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung nicht entgegen.

(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen bezogen werden, wird der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen geminderten Kosten bemessen.

(2) Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird darüber hinaus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet. Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfssatz nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin um 60 Euro, für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner um 235 Euro und für jedes Kind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, um 235 Euro. Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder der Antragstellerin und Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners in dieser Reihenfolge anzurechnen.

(3) Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kindern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit behinderten Kindern leben, erhalten bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zum Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 150 Euro für jeden Monat je Kind.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

(1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Absatz 1 besteht aus einem Anspruch auf

1.
Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu einem Gesamtbetrag von 15 000 Euro und
2.
Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des Handwerks sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen bis zur Hälfte der notwendigen dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin entstandenen Materialkosten, höchstens jedoch bis zu einem Gesamtbetrag von 2 000 Euro.
Der Maßnahmebeitrag nach Satz 1 wird in Höhe von 50 Prozent als Zuschuss geleistet. Darüber hinaus besteht der Maßnahmebeitrag vorbehaltlich Absatz 4 aus einem Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.

(2) Der Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 Satz 1 einschließlich der in § 10 Absatz 2 Satz 3 genannten Erhöhungsbeträge wird ebenso wie der Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Absatz 3 in voller Höhe als Zuschuss geleistet. Die Zuschüsse nach Satz 1 werden bis zum Ablauf desjenigen Monats gewährt, in dem planmäßig der letzte Unterrichtstag abgehalten wird.

(3) Während der Prüfungsvorbereitungsphase nach § 11 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz besteht für den Unterhaltsbeitrag einschließlich der Erhöhungsbeträge sowie für den Kinderbetreuungszuschlag vorbehaltlich Absatz 4 ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.

(4) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann den Abschluss eines Darlehensvertrags innerhalb von drei Monaten verlangen. Die Frist beginnt mit dem auf die Bekanntgabe des Bescheids folgenden Monat.

(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen bezogen werden, wird der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen geminderten Kosten bemessen.

(2) Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird darüber hinaus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet. Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfssatz nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin um 60 Euro, für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner um 235 Euro und für jedes Kind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, um 235 Euro. Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder der Antragstellerin und Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners in dieser Reihenfolge anzurechnen.

(3) Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kindern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit behinderten Kindern leben, erhalten bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zum Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 150 Euro für jeden Monat je Kind.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

(1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Absatz 1 besteht aus einem Anspruch auf

1.
Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu einem Gesamtbetrag von 15 000 Euro und
2.
Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des Handwerks sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen bis zur Hälfte der notwendigen dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin entstandenen Materialkosten, höchstens jedoch bis zu einem Gesamtbetrag von 2 000 Euro.
Der Maßnahmebeitrag nach Satz 1 wird in Höhe von 50 Prozent als Zuschuss geleistet. Darüber hinaus besteht der Maßnahmebeitrag vorbehaltlich Absatz 4 aus einem Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.

(2) Der Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 Satz 1 einschließlich der in § 10 Absatz 2 Satz 3 genannten Erhöhungsbeträge wird ebenso wie der Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Absatz 3 in voller Höhe als Zuschuss geleistet. Die Zuschüsse nach Satz 1 werden bis zum Ablauf desjenigen Monats gewährt, in dem planmäßig der letzte Unterrichtstag abgehalten wird.

(3) Während der Prüfungsvorbereitungsphase nach § 11 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz besteht für den Unterhaltsbeitrag einschließlich der Erhöhungsbeträge sowie für den Kinderbetreuungszuschlag vorbehaltlich Absatz 4 ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.

(4) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann den Abschluss eines Darlehensvertrags innerhalb von drei Monaten verlangen. Die Frist beginnt mit dem auf die Bekanntgabe des Bescheids folgenden Monat.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen.

(2) Förderung wird auch geleistet, wenn ein Abschluss, der für die Zulassung zur Prüfung nach der jeweiligen Fortbildungsordnung erforderlich ist, im Rahmen eines strukturierten, von der zuständigen Prüfstelle anerkannten Programmes bis zum letzten Unterrichtstag einer im Übrigen förderfähigen Maßnahme erworben werden soll. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, muss der Abschluss bis zum letzten Unterrichtstag des ersten Maßnahmeabschnitts erworben werden. Es genügt bei mehreren Maßnahmeabschnitten der Erwerb vor Beginn des zweiten Maßnahmeabschnitts, wenn der erforderliche Abschluss durch die Prüfung über den ersten Maßnahmeabschnitt erworben wird. Ein Abschluss im Sinne des Satzes 1 ist:

1.
ein Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Beruf oder
2.
ein Fortbildungsabschluss im Sinne des § 2 Absatz 1.
Die Förderung wird hinsichtlich des nach Satz 1 zu erwerbenden Abschlusses unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet. Vor dem Erwerb eines für die Prüfungszulassung erforderlichen Abschlusses nach Satz 4 Nummer 1 ist eine Förderung mit einem Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 ausgeschlossen.

(3) Förderung wird auch geleistet, wenn die Berufspraxis, die für die Prüfungszulassung zusätzlich zu einem Abschluss erforderlich ist, noch bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme erworben werden kann und die konkrete Möglichkeit hierzu nachgewiesen wird.

(4) Förderung wird auch geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung als höchsten Hochschulabschluss bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügt. Förderung wird nicht geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bereits einen staatlichen oder staatlich anerkannten höheren Hochschulabschluss als die in Satz 1 genannten oder einen nach dem Hochschulrecht der Länder als gleichwertig anerkannten sonstigen Abschluss erworben hat. Die Förderung endet mit Ablauf des Monats des Erwerbs eines höheren Hochschulabschlusses, wenn dieser vor dem letzten Unterrichtstag der Fortbildungsmaßnahme erworben wird.

(5) Bereits erworbene privatrechtlich zertifizierte Fortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung nicht entgegen.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit

1.
der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

1.
die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit

1.
der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

1.
die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit

1.
der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

1.
die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 24 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit

1.
der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

1.
die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die vor dem 31. Juli 2020 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 10, 12 und 17a weiterhin anzuwenden.

(3) § 2 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung ist auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage

1.
der §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sowie
2.
der §§ 42 und 42a der Handwerksordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung
solange anzuwenden, bis für den jeweiligen Fortbildungsabschluss neue Prüfungsregelungen auf der Grundlage der §§ 53 bis 53d oder 54 des Berufsbildungsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung sowie der §§ 42 bis 42d oder 42f der Handwerksordnung in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erlassen worden sind.

(4) Für Stundungs- und Erlassanträge, die ab dem 1. August 2020 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingehen, ist § 13b in der ab dem 1. August 2020 geltenden Fassung anzuwenden.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit

1.
der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

1.
die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen bezogen werden, wird der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen geminderten Kosten bemessen.

(2) Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird darüber hinaus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet. Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfssatz nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin um 60 Euro, für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner um 235 Euro und für jedes Kind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, um 235 Euro. Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder der Antragstellerin und Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners in dieser Reihenfolge anzurechnen.

(3) Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kindern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit behinderten Kindern leben, erhalten bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zum Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 150 Euro für jeden Monat je Kind.

(1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Absatz 1 besteht aus einem Anspruch auf

1.
Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu einem Gesamtbetrag von 15 000 Euro und
2.
Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des Handwerks sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen bis zur Hälfte der notwendigen dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin entstandenen Materialkosten, höchstens jedoch bis zu einem Gesamtbetrag von 2 000 Euro.
Der Maßnahmebeitrag nach Satz 1 wird in Höhe von 50 Prozent als Zuschuss geleistet. Darüber hinaus besteht der Maßnahmebeitrag vorbehaltlich Absatz 4 aus einem Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.

(2) Der Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 Satz 1 einschließlich der in § 10 Absatz 2 Satz 3 genannten Erhöhungsbeträge wird ebenso wie der Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Absatz 3 in voller Höhe als Zuschuss geleistet. Die Zuschüsse nach Satz 1 werden bis zum Ablauf desjenigen Monats gewährt, in dem planmäßig der letzte Unterrichtstag abgehalten wird.

(3) Während der Prüfungsvorbereitungsphase nach § 11 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz besteht für den Unterhaltsbeitrag einschließlich der Erhöhungsbeträge sowie für den Kinderbetreuungszuschlag vorbehaltlich Absatz 4 ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.

(4) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann den Abschluss eines Darlehensvertrags innerhalb von drei Monaten verlangen. Die Frist beginnt mit dem auf die Bekanntgabe des Bescheids folgenden Monat.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

Tenor

I.

Die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Oktober 2014 wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) durch den Beklagten.

Er nahm zwischen April 2010 und Januar 2014 an einem Fernunterrichtslehrgang des D.-Technikums zum staatlich geprüften Techniker, Fachrichtung Informatik, in Teilzeit teil. Dieser setzte sich aus 525 Stunden Präsenzunterricht und einer durchschnittlichen Gesamtstundenzahl für in Heimarbeit zu bearbeitende Fernlehrbriefe von 2210, insgesamt daher 2735 Stunden zusammen. Auf seinen Antrag vom 19. Februar 2010 bewilligte der Beklagte im Rahmen der Aufstiegsfortbildungsförderung mit Bescheid vom 3. März 2010 einen Maßnahmebeitrag in Höhe von insgesamt 5.436 EUR, der sich aus einem Zuschuss in Höhe von 1.657,98 EUR und einem Darlehensanspruch in Höhe von 3.778,02 EUR zusammensetzte. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung der Leistung im Hinblick auf jährlich zu erbringende Nachweise des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme. Mit weiterem Bescheid vom 25. März 2010 wiederholte die Behörde die getroffenen Regelungen (nach einem Hinweis auf Probleme bei der Datenverarbeitung). Zuletzt am 14. Mai 2014 übermittelte der Kläger dem Beklagten das vom Fernlehrinstitut erstellte „Formblatt F“ mit Daten zu seiner Lehrgangsteilnahme. Dieses weist hinsichtlich der 525 Präsenzunterrichtsstunden keine Fehlzeiten auf. Demgegenüber soll der Kläger von insgesamt sechs übersandten Fernlehrbriefen mit Korrekturaufgaben indes nur einen bearbeitet zurückgesandt haben. Daraufhin forderte der Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17. Juni 2014 den Maßnahmebeitrag, soweit er als Zuschuss geleistet wurde, in Höhe von 1.657,98 EUR zurück. Aufgrund der nicht bearbeitet zurückgesandten Fernaufgaben fehle es an der nach § 9 AFBG erforderlichen regelmäßige Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme.

Auf die hiergegen zum Verwaltungsgericht Augsburg erhobene Klage hob das Gericht mit Urteil vom 16. Oktober 2014 den Rückforderungsbescheid auf. In den Bewilligungsbescheid für den Maßnahmebeitrag sei zwar ein Rückforderungsvorbehalt bei nicht regelmäßiger Teilnahme an der Maßnahme aufgenommen worden. Ob hieran anknüpfend § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG die Rückforderung in Form eines Maßnahmebeitrags geleisteter Aufstiegsfortbildungsförderung erfordere, könne offenbleiben. Denn der Beklagte knüpfe materiell die Rückforderung an die nicht regelmäßige Teilnahme des Klägers an der Fortbildungsmaßnahme. Diese sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. § 9 Satz 2, 4 AFBG definiere den Begriff der regelmäßigen Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme nicht. Es handele sich vielmehr um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliege. Der Kläger habe durch Vorlage der entsprechenden Formblätter nach § 9 Satz 4 AFBG den Nachweis über die Teilnahme an sämtlichen 525 Präsenzunterrichtsstunden des Fernlehrgangs erbracht. Demgegenüber komme es auf die nicht eingereichten Aufgaben der Fernlehrbriefe für die Frage der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme nicht an. Deren Bearbeitung sei weder verbindlich vorgesehen noch Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Fortbildungsmaßnahme oder die Teilnahme an der Prüfung. Eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG scheide bereits mangels Vorliegens einer Regelungslücke aus. Ebenso wenig könne der Bescheid in eine Rückforderung nach § 47 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) umgedeutet werden.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung, mit dem ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden. Der Kläger verteidigt das angefochtenen Urteil.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten, ferner auf die vom Kläger dem Senat übermittelten Fernunterrichtsmaterialien verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da jedenfalls im Ergebnis ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht bestehen und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufweist.

1. Die Zulassung der Berufung rechtfertigende Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann vor, wenn der Antragsteller - im vorliegenden Fall der Beklagte - mit seinem Zulassungsvorbringen einen tragenden Rechtssatz oder eine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung der angefochtenen Entscheidung dergestalt in Frage stellt, dass das Ergebnis eines zugelassenen Berufungsverfahrens ungewiss erscheint. In diesem Sinne macht der Beklagte zwar berechtigte Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die regelmäßige Teilnahme an einer Maßnahme des Fernunterrichts umfasse nur den Präsenzunterricht, geltend (1.1). Das angefochtene Urteil erweist sich indes aus anderen Gründen als richtig, so dass nach § 144 Abs. 4 VwGO analog die Zulassung der Berufung ausscheidet (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542). § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG stellt nämlich keine taugliche Rechtsgrundlage für die Rückforderung des Zuschussanteils eines Maßnahmebeitrags nach § 10 Abs. 1 AFBG dar (1.2).

1.1 Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die regelmäßige Teilnahme des Klägers an der als Fernunterrichtslehrgang absolvierten Fortbildungsmaßnahme im Sinne von § 9 Satz 2, 4 AFBG lasse sich allein an der vom Maßnahmeträger bescheinigten Teilnahme an den Präsenzunterrichtsstunden, nicht hingegen an den zurückgesandten Aufgaben der Fernlehrbriefe messen, trifft nicht zu.

§ 9 Satz 2, 4 AFBG definiert den Begriff der „regelmäßigen Teilnahme“ an einer Fortbildungsmaßnahme nicht. Es handelt sich vielmehr, wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. VG Hannover, U. v. 13.3.2014 - 3 A 4605/12 - juris Rn. 20 f.). Soweit das Verwaltungsgericht im Folgenden aus den Gesetzesmaterialien des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes zu § 9 AFBG, wonach von einer regelmäßigen Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme dann ausgegangen werden kann, wenn der Teilnehmer nicht mehr als 10 Prozent der Unterrichtsstunden der Fortbildungsmaßnahme unentschuldigt gefehlt hat (BT-Drucks. 16/10996, S. 27), und der Legaldefinition einer Unterrichtsstunde in § 2 Abs. 3, Satz 2, 3 AFBG den Schluss gezogen hat, auch bei Fernunterrichtslehrgängen im Sinne von § 4 AFBG käme es nur auf die Teilnahme am Präsenzunterricht, nicht hingegen auf die Bearbeitung der Fernlehrbriefe und der darin enthaltenen Korrekturaufgaben an, geht dies fehl. Das Gericht übersieht dabei, dass § 4 Satz 2 AFBG die Regelungen zur Mindestdauer einer förderfähigen Fortbildungsmaßnahme dahingehend modifiziert, dass bei einem Fernunterrichtslehrgang neben den Präsenzunterrichtsstunden auch die - regelmäßig den überwiegenden Anteil ausmachenden - für die Bearbeitung der Fernlehrbriefe notwendigen Zeitstunden zu berücksichtigen sind (vgl. VG Münster, U. v. 27.9.2006 - 6 K 4973/03 - juris, Rn. 16). Die in Heimarbeit zu leistende Bearbeitung der Fernlehrbriefe bildet daher einen integralen Bestandteil der Fortbildungsmaßnahme, die aufgrund ihres (überwiegenden) Zeitstundenanteils überhaupt erst zur Förderfähigkeit der Maßnahme nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz führt. Nachdem diese Zeitstunden einem herkömmlichen Anwesenheitsnachweis naturgemäß nicht zugänglich sind, bedarf es eines anderen Maßstabs, anhand dessen die Teilnahme gemessen und das ordnungsgemäße Betreiben der Fortbildungsmaßnahme nachgewiesen werden kann. Dass insoweit in der Praxis auf die Bearbeitung der mit den jeweiligen Fernlehrbriefen versandten Korrekturaufgaben (Fernaufgaben), die der Teilnehmer bearbeitet an das Fernlehrinstitut zur Korrektur zurückschickt, abgestellt und hierüber eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts verlangt wird, ist daher nicht zu beanstanden (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 19.2.2014 - 12 ZB 13.140 - Rn. 12, nicht veröffentlicht). Zutreffenderweise stellt daher das „Formblatt F“ des Beklagten, mit dem vom Anbieter die regelmäßige Teilnahme am Fernunterrichtslehrgang bescheinigt wird, neben der Anwesenheit bei den Präsenzunterrichtsstunden zusätzlich auf die Rücksendung bearbeiteter Fernaufgaben ab. Da insoweit dem Kläger nur die Rücksendung einer von sechs übermittelten Fernaufgaben bescheinigt wurde, kann daher entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts trotz durchgängiger Teilnahme am Präsenzunterricht nicht von seiner regelmäßigen Teilnahme an der gesamten Fortbildungsmaßnahme im Sinne von § 9 Satz 2, 4 AFBG ausgegangen werden.

Im Hinblick auf den nach § 9 Satz 4 AFBG geforderten Nachweis der Teilnahme auch an dem nicht durch Präsenzstunden abgedeckten Teil der Fortbildungsmaßnahme hat der Senat ergänzend erwogen, nicht allein auf den formalen Akt des Einsendens bearbeiteter Korrekturaufgaben abzustellen, wenn auf andere Weise die Bearbeitung der Fernlehrbriefe - und damit die ordnungsgemäße Durchführung der Fortbildungsmaßnahme - nachgewiesen werden kann (vgl. hierzu bereits BayVGH, B. v. 19.2.2014 - 12 ZB 13.140 - Rn. 18, nicht veröffentlicht). Die Durchsicht der vom Senat im Zulassungsverfahren angeforderten und vom Kläger vorgelegten Fernunterrichtsmaterialien hat indes ergeben, dass von insgesamt 17 mit den Fernlehrbriefen übermittelten Fernaufgaben der Kläger nur 4 bearbeitet hat. Ob diese Fernaufgaben an den Anbieter des Fernunterrichtslehrgangs gesandt worden sind, lässt sich den Unterlagen nicht entnehmen; sie weisen jedenfalls entsprechende Korrekturen auf. Weiter ergab die Durchsicht der Unterlagen, dass nur wenige der übermittelten Fernlehrbriefe Bearbeitungsspuren aufweisen und dass der Kläger nur vereinzelt die den einzelnen Fernlehrbriefen jeweils beigefügten und nicht zur Rücksendung an das Lehrinstitut bestimmten Kontrollaufgaben schriftlich bearbeitet hat. Regelmäßig durchgearbeitet hat der Kläger allein die den Fernlehrbriefen beigegebenen Musterklausuren. Dies allein reicht für den Nachweis der im Selbststudium zu leistenden Bearbeitung der Fernlehrbriefe im Sinne von § 9 Satz 4 AFBG indes nicht aus.

1.2 Der fehlende Nachweis einer regelmäßigen Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme führt indes im vorliegenden Fall - trotz entsprechendem Rückforderungsvorbehalt nach § 9 Satz 6 AFBG im Bewilligungsbescheid des Beklagten - nicht zur Aufrechterhaltung des streitgegenständlichen Rückforderungsbescheids. Denn § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG, auf den der Beklagte die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags stützt, findet auf Maßnahmebeiträge im Sinne von § 10 Abs. 1 AFBG keine Anwendung (1.2.1). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, darüber hinaus aus dem systematischen Zusammenhang und insbesondere der Normgenese. Des Weiteren scheidet mangels Vorliegens einer Regelungslücke eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG auf Maßnahmebeiträge ebenso aus (1.2.2) wie eine Umdeutung in einen Widerruf nach § 47 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) (1.2.3). Der Beklagte hat die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags mithin auf keine taugliche Rechtsgrundlage gestützt, so dass der Rückforderungsbescheid vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht als rechtswidrig aufgehoben wurde.

1.2.1 Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz kennt als Förderarten einer Fortbildungsmaßnahme zunächst den sog. Maßnahmebeitrag. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG wird dieser während der Teilnahme an einer Maßnahme als Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung geleistet. Nach § 12 Abs. 1 AFBG beinhaltet der Maßnahmebeitrag aktuell einen Anspruch auf Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG) sowie der Förderung der Erstellung fachpraktischer Arbeiten in der Meisterprüfung oder vergleichbarer Arbeiten (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG). Während in der Erstfassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23.4.1996 (BGBl I 1996, S. 623) nach § 12 Abs. 1 AFBG a. F. der Maßnahmebeitrag noch allein als Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags gegenüber der Deutschen Ausgleichsbank ausgestaltet war, hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I, S. 4029) mit Wirkung ab 1. Januar 2002 in § 12 Abs. 1 Satz 2 AFBG n. F. einen Zuschussanteil von 35 Prozent festgesetzt. Nach der gegenwärtig geltenden Gesetzesfassung beträgt der Zuschussanteil beim Maßnahmebeitrag nunmehr 30,5 Prozent.

Neben dem Maßnahmebeitrag sieht das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz bei Maßnahmen in Vollzeitform nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AFBG die Leistung eines Unterhaltsbeitrags zur Deckung des monatlichen Unterhaltsbedarfs vor. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 AFBG beträgt der Zuschussanteil beim Unterhaltsbeitrag aktuell 44 Prozent. Ferner gewährt § 10 Abs. 3 AFBG für Alleinerziehende mit Kindern bis zum zehnten Lebensjahr oder behinderten Kindern einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 113 EUR monatlich je Kind sowohl bei Voll- wie bei Teilzeitmaßnahmen. Sowohl der Unterhaltsbeitrag wie der Kinderbetreuungszuschlag werden nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AFBG monatlich ab Beginn des Unterrichts oder ab Antragstellung geleistet. Die Leistungen enden im Regelfall mit dem Ende des Unterrichts unter Einschluss etwaiger Prüfungsvorbereitungszeiten.

§ 16 Abs. 1 AFBG sieht die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung einer Leistung der Aufstiegsfortbildungsförderung dann vor, wenn „die Voraussetzungen für die Leistung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen [haben], für den sie gezahlt worden ist“. Damit erfasst - ungeachtet der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen in § 16 Abs. 1 Nrn.1, 2 AFBG - die Norm ihrem Wortlaut nach nur monatlich erbrachte Leistungen, d. h. von den verschiedenen in § 10 AFBG festgelegten Förderarten nur den Unterhaltsbeitrag und den Kinderbetreuungszuschlag (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.6.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 33 ff.; Schubert/Schaumberg, AFBG, Stand Dezember 2014, § 16 Ziffer 2.1). Entgegen der Auffassung des Beklagten in seinem Zulassungsvorbringen erweist sich der Wortlaut der Norm auch nicht als mehrdeutig (so aber VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 14), da § 11 Abs. 2 AFBG eine monatsweise Leistungserbringung bei diesen Förderarten ausdrücklich vorsieht. Dieser textliche Befund wird weiter dadurch untermauert, dass § 16 Abs. 1 AFBG nicht zwingend die Rückforderung des gesamten Förderbetrags vorsieht, sondern nur „insoweit“ als die in den Nummern 1 und 2 nachfolgend aufgeführten, weiteren Voraussetzungen vorliegen (vgl. Schubert/Schaumberg a. a. O.). Eine je nach Vorliegen der Voraussetzungen teilweise Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags macht indes keinen Sinn, so dass sich auch hieraus der Schluss ziehen lässt, dass § 16 Abs. 1 AFBG nur zeitabschnittweise gewährte Förderleistungen erfasst. Entgegen der Auffassung des Beklagten wird dieses Normverständnis auch durch systematische Überlegungen, insbesondere das Verhältnis zu § 9 Satz 6 AFBG, gestützt. Denn der Rückforderungsvorbehalt des § 9 Satz 6 AFBG, den § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG aufgreift, richtet sich auf die Einstellung und Rückforderung der Leistung. Für eine „Einstellung“ kommen rein begrifflich hier ebenfalls nur zeitabschnittweise zu erbringende Leistungen in Betracht. Demgegenüber lässt sich die Gewährung des Maßnahmebeitrags im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG nicht „einstellen“ (unzutreffend insoweit VG Hannover, U. v. 13.3.2014 - 3 A 4605/12 - juris Rn. 18, das von einer „redaktionell missglückten Formulierung“ ausgeht). Mithin belegen der Wortlaut und der systematische Zusammenhang der Norm, dass der Maßnahmebeitrag von § 16 Abs. 1 AFBG nicht erfasst sein kann.

Dies leitet sich darüber hinaus eindeutig auch aus der Normgenese ab (diesen Ansatz ignoriert VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 15 ff., das aus der nur verkürzt analysierten Gesetzgebungshistorie einen bestimmten „Willen“ des Gesetzgebers ableiten möchte). Denn in der Ursprungsfassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23.4.1996 (BGBl I 1996, S. 623) sah § 16 AFBG a. F. ebenfalls die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Erstattung des Förderbetrags vor, soweit „die Voraussetzungen für die Leistung von Förderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen [haben], für den sie gezahlt worden ist (…)“. Im Unterschied zur aktuellen Gesetzesfassung war indes der Maßnahmebeitrag - anders als der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag - allein als Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags ausgestaltet. Mangels Zuschussanteils schied damit eine Rückforderung bzw. Erstattung der Förderung beim Maßnahmebeitrag a priori aus. Dessen Abwicklung erfolgte vielmehr ausschließlich in privatrechtlicher Form. Demzufolge ist die Textfassung von § 16 Abs. 1 AFBG in der aktuellen Fassung bzw. § 16 AFBG in der Ursprungsfassung nicht, wie der Beklagte vorträgt, redaktionell verunglückt. Vielmehr bezog sie sich von Anfang an allein auf zeitabschnittweise geleistete Förderungsbestandteile, d. h. auf den Unterhaltsbeitrag und den Kinderbetreuungszuschlag.

Auch aus den weiteren Gesetzesnovellierungen des AFBG ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hat, den Rückforderungstatbestand des § 16 Abs. 1 AFBG nunmehr zusätzlich auf den Zuschussanteil des Maßnahmebeitrags auszuweiten. Mit der Umstellung des Maßnahmebeitrags auf Leistung eines prozentualen Zuschusses ging keine Änderung des Rückforderungstatbestands einher. Dies gilt ebenso für die angestrebte Verbesserung der Rückforderungsmöglichkeiten durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes, das neben der Nichtberücksichtigung von anrechenbarem Einkommen in § 16 Abs. 1 Nr. 1 AFBG nunmehr auch eine Leistung unter dem Vorbehalt der Rückforderung eingeführt hat und die Rückforderung an den Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme knüpft (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG in Verbindung mit § 9 Satz 2, 4, 6 AFBG). Dass mit dieser Gesetzesnovelle darüber hinaus die Erstreckung der Rückforderungsmöglichkeiten auf den Maßnahmebeitrag beabsichtigt war, lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drucks. 16/10996) nicht explizit entnehmen (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.6.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 34; dies konzediert auch VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 18, das allerdings unter Ausblendung der ursprünglichen Normfassung den umgekehrten Schluss zieht). Wie oben dargestellt, spricht hier jedoch bereits der Wortlaut der einschlägigen Normen dagegen.

1.2.2 Auch Sinn und Zweck der Erweiterung der Rückforderungsmöglichkeiten durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes lassen entgegen der Auffassung des Beklagten den Schluss auf eine Erstreckung auf den Maßnahmebeitrag nicht zu. Denn neben der Einführung des Rückforderungsvorbehalts in § 9 AFBG und hiermit korrespondierend der Rückforderungsmöglichkeit in § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG hat die Gesetzesnovelle § 16 Abs. 1 AFBG auch dahingehend umgestaltet, dass nunmehr ergänzend für die Rückforderung von Förderleistungen die Bestimmungen der §§ 44 bis 50 SGB X, mithin die allgemeinen Rücknahme- und Widerrufsvorschriften Anwendung finden. Zwar fehlte zunächst im ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung (vgl. hierzu BT-Drucks. 16/10996, S. 14) die Formulierung „außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch“. Sie wurde erst - ohne nähere Begründung - im Zuge der Ausschussberatungen ergänzt (vgl. BT-Drucks. 16/11904 S. 5, 10). Nachdem § 16 AFBG a. F. zunächst als spezialgesetzliche Widerrufsnorm angesehen wurde, die den Rückgriff auf die allgemeinen Widerrufsmöglichkeiten sperrt (vgl. BayVGH, B. v. 7.6.2010 - 12 ZB 09.2635 - juris Rn. 7; ferner BT-Drucks. 13/2490, S. 20) erlaubt § 16 Abs. 1 AFBG n. F. ausdrücklich den Rückgriff auf die allgemeinen Widerrufstatbestände (vgl. Schubert/Schaumberg, AFBG, Stand: Dezember 2014, § 16 Rn. 1: lediglich Ergänzungsregelung gegenüber den im Übrigen geltenden allgemeinen Bestimmungen der §§ 44 bis 50 SGB X). Für einen Widerruf des Bewilligungsbescheids und eine Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags kommt nunmehr insbesondere § 47 SGB X in Betracht. Mithin fehlt es für eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG auf den Zuschussanteil des Maßnahmebeitrags, wie sie der Beklagte in seinem Zulassungsvorbringen ebenfalls fordert, bereits an der erforderlichen Regelungslücke (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.6.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 35; unzutreffend insoweit VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 22). Sie scheidet daher im vorliegenden Fall aus. Darüber hinaus lässt sich ein den Bürger belastender Eingriffsverwaltungsakt auch von Verfassungs wegen nicht auf die analoge Anwendung einer Befugnisnorm stützen (vgl. BVerfG, B. v. 14.8.1996 - 2 BvR 2088/93 - juris Rn. 10 ff.).

1.2.3 Ebenso besteht im vorliegenden Fall keine Möglichkeit, die auf § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG gestützte Aufhebung des Bewilligungsbescheids und Rückforderung des Maßnahmebeitrags in einen für die Vergangenheit wirkenden Widerruf nach § 47 Abs. 2 SGB X umzudeuten. Dies scheitert schon daran, dass es sich bei der Regelung in § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG um eine gebundene Verwaltungsentscheidung handelt, die Ermessenserwägungen und die Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht zulässt, während § 47 Abs. 2 SGB X den nachträglichen Widerruf in das Ermessen der Behörde stellt und die Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten gebietet. Eine Umdeutung ist daher sowohl nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.6.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 38) wie auch explizit nach § 43 Abs. 3 SGB X nicht möglich (vgl. hierzu auch VG Stuttgart, U. v. 7.1.2015, 11 K 4299/14 - juris Rn. 25 ff. für die Rückforderung einer Vorschussleistung).

Da der Rückforderungsbescheid vom 17. Juni 2014 sich auf keine taugliche Rechtsgrundlage stützt, erweist er sich als rechtswidrig. Demzufolge kommt vorliegend die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen anderweitiger Ergebnisrichtigkeit nicht in Betracht. Eine gesonderte Anhörung der Beteiligten zur Frage der Anwendbarkeit von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG auf Maßnahmebeiträge war vorliegend nicht erforderlich, da diese Frage Gegenstand des Vorbringens des Beklagten und der Erwiderung des Klägers im Zulassungsvorbringen war.

2. Die Zulassung der Berufung kommt im vorliegenden Fall auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht.

2.1 Soweit der Beklagte zunächst die Frage für grundsätzlich bedeutsam erachtet, ob die regelmäßige Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme in Form des Fernunterrichts im Sinne von § 9 Satz 2, 4 AFBG auch die Bearbeitung der Fernlehrbriefe (Fernaufgaben) umfasst oder ob lediglich die regelmäßige Teilnahme am Präsenzunterricht gefordert werden darf, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Denn wie unter 1. dargestellt scheitert die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags an der Ungeeignetheit von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG als Rechtsgrundlage. Ob der Kläger daher nicht regelmäßig an der Fortbildungsmaßnahme teilgenommen und damit die vorbehaltene Rückforderung ausgelöst hat, erweist sich daher als nicht entscheidungserheblich.

2.2 Auch die vom Beklagten ausführlich erörterte Frage der Anwendbarkeit von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG auf die Rückforderung des Zuschussanteils von Maßnahmebeiträgen besitzt keine grundsätzliche Bedeutung, die die Zulassung der Berufung legitimiert. Wie unter 1. dargelegt, lässt sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung und dem systematischen Zusammenhang der Norm - und damit aus dem Gesetz selbst - der Schluss ziehen, dass sie auf Maßnahmebeiträge keine Anwendung finden kann (vgl. hierzu Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 38). Diese Auffassung wird überdies in der einschlägigen Kommentarliteratur geteilt (Schubert/Schaumberg, AFBG, Stand Dezember 2014, § 16 Ziffer 2.1). Dass einzelne Verwaltungsgerichte insoweit eine abweichende Auffassung vertreten (VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 12 ff.; der hierzu ergangene Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 12.4.2012 - 12 A 236/12 - juris kann nicht als „Bestätigung“ der Rechtsauffassung des VG Minden angesehen werden, da er zu der inmitten stehenden Rechtsfrage keine Stellung nimmt; dem VG Minden folgend VG Gelsenkirchen, U. v. 20.5.2015 - 7 K 6249/12 - juris Rn. 18 ff.; offengelassen von VG Hannover, U. v. 13.3.2014 - 3 A 4605/12 - juris Rn. 18), begründet die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage ebenfalls nicht. Indiziell wäre insoweit lediglich eine abweichende obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. Happ a. a. O.). Eine solche liegt nicht vor.

3. Der Beklagte trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Mit der Ablehnung der Zulassung der Berufung wir das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Oktober 2014 nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. April 2015 (Az. W 3 K 14.1120), der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2014 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von U. vom 25. September 2014 werden aufgehoben.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

IV.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung eines Maßnahmebeitrags nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Fassung vom 18.10.2012, BGBl I, 2127 ff - AFBG) und die Rückforderung des Zuschussanteils durch die Beklagte.

Er nahm ab November 2013 an einem Präsenzlehrgang in Form des Teilzeitunterrichts zum Erwerb der Qualifikation des geprüften Wirtschaftsfachwirts (IHK) der K.-Akademie in W. teil. Hierfür bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 30. Dezember 2013 einen sog. Maßnahmebeitrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG (Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren) in Höhe von insgesamt 2790,- Euro, davon 850,95 Euro als Zuschuss und 1.939,05 Euro als Darlehenszusage. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung der Leistung für den Fall, dass zum 1. Mai 2014 ein Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme auf dem hierfür übermittelten Vordruck nicht erbracht wird. In der Folge wurde der Zuschussanteil direkt an den Kläger ausgezahlt. Darüber hinaus schloss dieser einen Darlehensvertrag mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau über den restlichen Förderbetrag ab. Am 24. April 2014 legte der Kläger der Beklagten den vom Fortbildungsträger ausgestellten „Nachweis über die regelmäßige Lehrgangsteilnahme (§ 9 AFBG)“ vom 22. April 2014 vor, aus dem sich ergab, dass er in der Zeit vom 19. November 2013 bis 22. April 2014 an 68 von 132 Unterrichtsstunden gefehlt hatte, was einer Fehlzeitenquote von 51,5 Prozent entsprach. Ein nach Anhörung des Klägers erneut ausgestellter Nachweis vom 15. Juni 2014 ergab bei 160 Unterrichtsstunden nunmehr 80 Fehlstunden und damit eine Fehlzeitenquote von 50 Prozent.

Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 17. Juni 2014 den Förderbescheid vom 30. Dezember 2013 nach § 27a AFBG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf und forderte vom Kläger den erhaltenen Zuschuss in Höhe von 850,95 Euro zurück. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers im Rahmen der Anhörung angegeben habe, dass die Fehlzeiten ausschließlich berufliche Ursachen gehabt hätten, könne dies als Entschuldigung nicht anerkannt werden, da die Fehlzeitenquote deutlich über 30 Prozent liege und die Anforderungen des § 9 Satz 1, 2 AFBG damit nicht erfüllt seien. In der Folge kündigte nach Angaben des Klägers die Kreditanstalt für Wiederaufbau auch den Darlehensvertrag und forderte die darlehensweise bewilligte Fördersumme zurück.

Den gegen den Bescheid vom 17. Juni 2014 erhobenen Widerspruch wies die Regierung von Unterfranken mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2014 zurück und stützte nunmehr die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags auf § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG (in der Fassung vom 18.10.2012, BGBl I, S. 2127 ff.) in Verbindung mit § 9 AFBG. Gemäß dem Vollzugsschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 5. Oktober 2012 (Gz. A7-M 5331-8b/17051) sei von den Ämtern für Ausbildungsförderung bezüglich der Teilnahmenachweise im Sinne von § 9 Sätze 4 bis 6 AFBG in der Weise zu verfahren, dass bei einer Fehlzeitenquote von 30% und mehr im ersten Teilnahmenachweis die Förderung unmittelbar einzustellen und der Förderbetrag zurückzufordern sei. Entschuldigt werden könnten Fehlzeiten nur mit den in § 7 Abs. 4 AFBG genannten Gründen (Krankheit, Schwangerschaft) im Rahmen der dort definierten zeitlichen Grenzen, sofern ein zeitnah ausgestelltes Attest vorgelegt werde. Nachdem der Kläger attestierte Krankheitszeiten nicht geltend gemacht habe und er eine Fehlzeitenquote von 51,5 bzw. 50 Prozent aufweise, könne von einer regelmäßigen Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme nicht mehr ausgegangen werden. Die Beklagte habe daher aufgrund des in den Bewilligungsbescheid vom 30. Dezember 2013 aufgenommenen Vorbehalts nach § 9 Satz 6 AFBG nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG die Leistungsbewilligung aufheben und die geleistete Förderung zurückfordern müssen.

Die vom Kläger daraufhin zum Verwaltungsgericht Würzburg erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid sei rechtmäßig und finde seine Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG. Soweit im ursprünglichen Bescheid § 27a AFBG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 SGB X für die Rückforderung herangezogen worden sei, gehe dies fehl, weil § 16 AFBG eine abweichende und damit vorrangig heranzuziehende Regelung darstelle.

Nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG müsse ein Bewilligungsbescheid dann aufgehoben und der Förderbetrag zurückgefordert werden, wenn die Voraussetzungen für die Leistung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen haben, für die sie gezahlt worden ist, und die Förderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist. Der Rückforderungsvorbehalt nach § 9 Satz 4, 6 AFBG greife dann ein, wenn der Teilnehmer einer Bildungsmaßnahme einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme nicht erbringe. Die genannte Rechtsgrundlage erfasse auch den Fall der Rückforderung eines Maßnahmebeitrags. Zwar rechne nach § 16 Abs. 1 AFBG zum Tatbestand, dass „die Voraussetzungen für die Leistung an keinem Tag des Kalendermonats, für den sie gezahlt worden ist, vorgelegen haben“. Anders als ein Unterhaltsbeitrag werde der Maßnahmebeitrag auch nicht als monatlich wiederkehrende Leistung, sondern als einmaliger Beitrag zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren geleistet. Die Auslegung von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG ergebe jedoch, dass die Vorschrift auf die Rückforderung eines Maßnahmebeitrags Anwendung finde, denn nach den Gesetzesmaterialien sollte die in § 16 Abs. 1 AFBG neu eingeführte Nummer 2 gerade eine Rückforderung in den Fällen ermöglichen, in denen die Leistung unter Vorbehalt erfolgt sei. Anhaltpunkte dafür, dass der Gesetzgeber in § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG die Rückforderung auf den Unterhaltsbeitrag habe begrenzen wollen, fänden sich in den Gesetzgebungsmaterialien nicht. Weiter lägen die Voraussetzungen für eine Rückforderung auch vor, da der Kläger bei Fehlzeiten von 50 Prozent der abgehaltenen Unterrichtsstunden an der Fortbildungsmaßnahme nicht regelmäßig teilgenommen habe. Ob die entsprechenden Fehlzeiten genügend entschuldigt waren, könne offenbleiben. Insoweit habe sich der Fortbildungsträger zur Frage der Entschuldigung auf dem entsprechenden Formblatt nicht geäußert. Auch der Umstand, dass der Kläger vom Beklagten nicht darüber aufgeklärt worden sei, was als „regelmäßige Teilnahme“ an der Fortbildungsmaßnahme gelte, greife vorliegend nicht zu seinen Gunsten ein, da es ihm im Falle von Unklarheiten zuzumuten gewesen wäre, bei der Behörde nachzufragen.

Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil hat der Senat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 19. Oktober 2015 (Az. 12 ZB 15.1537) die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung unter Bezugnahme auf einen vorherigen Beschluss vom 6. August 2015 (Az. 12 ZB 14.2598 - juris) zugelassen. § 16 Abs. 1 AFBG stelle keine taugliche Rechtsgrundlage für die Rückforderung eines Maßnahmebeitrags dar. Eine Rückforderung komme im vorliegenden Fall auch nicht auf der Grundlage von § 47 Abs. 2 SGB X in Betracht. Zwar habe die Beklagte den Rückforderungsbescheid zunächst auf diese Rechtsgrundlage gestützt. Es fehle insoweit jedoch am Ermessengebrauch und an der Prüfung von Vertrauensschutz auf Seiten des Klägers.

Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger nunmehr vor, dass er § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG ebenfalls nicht als taugliche Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung des streitbefangenen Maßnahmebeitrags ansehe. Darüber hinaus erweise sich der angegriffene Bescheid auch deshalb als rechtswidrig, weil der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten den gesetzlichen Vorgaben entsprechend regelmäßig an der Fortbildungsmaßnahme teilgenommen habe und daher kein Anlass für die Rückforderung bestehe. Die vom Fortbildungsträger bescheinigten Fehlzeiten seien arbeitsvertraglich begründet gewesen. Der Kläger bekleide im Unternehmen seines Arbeitgebers eine Position ohne Stellvertreter, die häufig die Wahrnehmung auswärtiger Kundenkontakte erfordere. Kurzfristige Terminfestsetzungen nach Wünschen von Kunden hätten dazu geführt, dass er immer wieder Fortbildungseinheiten nicht habe besuchen können. Dies stelle jedoch einen ausreichenden Entschuldigungsgrund im Sinne von § 9 AFBG dar. Arbeitsvertragliche Pflichten seien gegenüber der Fortbildungsmaßnahme vorrangig. Dem Arbeitnehmer sei es nicht zuzumuten, dass er nur zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme das Risiko einer verhaltensbedingten Kündigung eingehe. Schließlich hätten die Beklagte wie auch das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass beim Kläger trotz seiner Fehlzeiten im Sinne von § 9 Abs. 1 AFBG die Erwartung bestanden habe, dass er die Maßnahme erfolgreich abschließen werde, da er auch für den Verhinderungsfall sichergestellt habe, dass er sich in anderer Weise - nämlich durch die Mitschriften einer anderen Kursteilnehmerin - die Inhalte der Lehrveranstaltung habe erarbeiten können. Weiterhin hätte die Beklagte den Kläger auch darüber aufklären müssen, was genau unter dem Begriff der „regelmäßigen Teilnahme“ zu verstehen sei.

Der Kläger beantragt,

das Endurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8.6.2015, Az. W 3 K 14.1120, und den Bescheid der Beklagten vom 17.6.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 25.9.2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8.6.2015, Az. W 3 K 14.1120, zurückzuweisen.

Nach ihrer Auffassung kann die Aufhebung des Förderbescheids und die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags auf § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG (in der Fassung vom 18.10.2012, BGBl I, S. 2127 ff.) gestützt werden. Die Rechtsauffassung des Senats im Beschluss vom 6. August 2015 (Az. 12 ZB 14.2598 - juris) überzeuge nicht. Der Differenzierung zwischen zeitabschnittweise gewährten Leistungen, wie den Unterhaltsbeiträgen, und dem einmalig zu erbringenden Maßnahmebeitrag sei nicht zu folgen. Vielmehr gehe das Gesetz davon aus, dass „die Förderung“ nach § 23 Abs. 3 AFBG insgesamt für die Dauer der Maßnahme oder eines Maßnahmeabschnitts erbracht werde. So gebe es für den Maßnahmebeitrag, der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG während der Teilnahme an einer Maßnahme geleistet werde, ebenfalls eine spezifische „Förderdauer“. Daher lasse der Wortlaut von § 16 Abs. 1 AFBG durchaus Raum für die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass hierauf die Rückforderung eines Maßnahmebeitrags gestützt werden könne. Anders als der Kläger vortragen lasse, fehle es bei ihm an der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme. Weiter handele es sich bei arbeitsvertraglich begründeten Fehlzeiten auch nicht um nach dem AFBG anzuerkennende Entschuldigungsgründe. Schließlich sei eine Aufklärung seitens der Beklagten über den Begriff der „regelmäßigen Teilnahme“ nicht erforderlich gewesen.

Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses stellt im Berufungsverfahren keinen Antrag, verweist aber angesichts der Verabschiedung des 3. AFBG-Änderungsgesetzes am 26. Februar 2016 darauf, dass der Wortlaut der Neuregelung des § 16 Abs. 1 AFBG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl I, S. 585 ff.), der eine Beschränkung auf Unterhaltsbeiträge vorsieht, nicht die Schlussfolgerung zulasse, dass § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG a. F. auf Maßnahmebeiträge keine Anwendung habe finden können. Die Beschränkung auf Unterhaltsbeiträge in § 16 Abs. 1 AFBG n. F. finde ihre Ursache darin, dass allein Unterhaltsbeiträge einkommensabhängig gewährt würden und der Rückforderungstatbestand allein den Fall abdecke, dass anzurechnendes Einkommen nicht berücksichtigt worden sei. § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG a. F. finde seine Entsprechung nunmehr in § 16 Abs. 2 AFBG n. F., der eine Erstattungspflicht bei Eingreifen eines Rückforderungsvorbehalts vorsehe. Darüber hinaus werde der Fall, dass die Rückforderung auf der nicht regelmäßigen Teilnahme an der Veranstaltung beruhe, nunmehr in § 16 Abs. 3 AFBG n. F. ausdrücklich geregelt. Dieser Rückforderungstatbestand erfasse auch den Maßnahmebeitrag. Nach der Gesetzesbegründung zur Neuregelung (BT-Drucks 18/7055, S. 44) solle die Neufassung der Rückforderungstatbestände die Schwäche der bisherigen Formulierung, die sich wegen der Übernahme aus dem BAföG für das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, insbesondere für den im BAföG unbekannten Maßnahmebeitrag, als „nicht passfähig“ erwiesen habe, überwunden werden. Gleichzeitig wolle der Gesetzgeber die angebliche „Zersplitterung der Rechtsprechung“ in diesem Bereich beseitigen. Die Gesetzesmaterialien würden daher eindeutig zeigen, dass die bisherige Erstreckung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG a. F. auf Maßnahmebeiträge dem gesetzgeberischen Willen entsprochen habe. Nichts deute hingegen auf einen Paradigmenwechsel durch die Neuregelung hin.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 hat der Senat die Verfahrensbeteiligten nach § 130a VwGO zu seiner Absicht, über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, angehört. Mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung hat sich der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9. Februar 2016 einverstanden erklärt. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2016 hat die Beklagte erklärt, dass zum jetzigen Zeitpunkt kein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe, da der Senat die im Zuge der Berufungserwiderung vorgetragenen Aspekte bislang nicht - auch nicht in Form eines richterlichen Hinweises - gewürdigt habe. Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat zur Frage der Entscheidung nach § 130a VwGO keine Stellung genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II. Die Berufung des Klägers hat in vollem Umfang Erfolg. Die Aufhebung der Bewilligung des Maßnahmebeitrags und die Rückforderung des Zuschussanteils erweist sich mangels tauglicher Rechtsgrundlage als rechtswidrig.

1. Der Senat entscheidet im Folgenden nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss. Er hält die Berufung einstimmig für zulässig und begründet und eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf das schriftsätzliche Vorbringen nicht für erforderlich (§ 130a VwGO). Die Rechtssache weist nach den Umständen des Einzelfalls weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten auf (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, U. v. 30.6.2004 - 6 C 28.02 - BVerwGE 121, 211 [212]; U. v. 9.12.2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 [297 f.]). Derart außergewöhnliche Schwierigkeiten liegen nicht schon dann vor, wenn das Verfahren die Notwendigkeit beinhaltet, Rechtsnormen nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik oder Sinn und Zweck auszulegen (vgl. BVerwG, B. v. 3.9.2015 - 2 B 29.14 - BeckRS 2015, 52870). Vielmehr ist ein vereinfachtes Berufungsverfahren nach § 130a VwGO dann möglich, wenn - wie im vorliegenden Fall - die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt sind bzw. sich durch Subsumtion unter die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen lösen lassen. Dass der Beklagte im vorliegenden Fall der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung widersprochen hat, hindert das Ergehen eines Beschlusses nach § 130a VwGO nicht (vgl. BVerwG, B. v. 21.10.2015 - 3 B 31.15 - BeckRS 2015, 54701). Die Beteiligten hatten im Berufungsverfahren hinreichend Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Rechtsfragen zu äußern. Tatsachenfragen, die eine Beweiserhebung erfordert hätten, haben sich vorliegend entscheidungserheblich nicht gestellt; ebenso wenig haben die Verfahrensbeteiligten Beweisanträge formuliert. Mithin konnte der Senat nach § 130a Satz 1 VwGO in der Sache durch Beschluss entscheiden.

2. Gegenstand des Verfahrens bildet nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 17. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 25. September 2014. Wechselt die Widerspruchsbehörde, wie im vorliegenden Fall, die Rechtsgrundlage eines Verwaltungsakts aus, stellt dies, auch wenn der Ausgangsverwaltungsakt im Ergebnis bestätigt wird, eine Umgestaltung im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO dar (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 79 Rn. 10 ff.; Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 79 Rn. 3; Möstl in Beck-OK/VwGO, § 79 Rn. 16; Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGOP, § 79 Rn. 4; BVerwG, B. v. 30.4.1996 - 6 B 77/95 - NVwZ-RR 1997, 132 f. Rn. 6 ff.; Sächsisches OVG, U. v. 18.4.2001 - 1 B 543/00 - NVwZ-RR 2002, 409, 410). Dies führt dazu, dass die Aufhebung des Förderbescheids und die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags im vorliegenden Verfahren auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG zu beurteilen ist (vgl. nachfolgend sub 3.). Ungeachtet dessen erwiese sich auch der auf § 27a AFBG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestützte Ausgangsbescheid als rechtswidrig (vgl. nachfolgend sub 4.).

Anzuwenden ist auf den vorliegenden Fall das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Fassung vom 18.10.2012 (BGBl I, S. 2127 ff.). Die aktuelle Novellierung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I, S. 585 ff., nachfolgend AFBG n. F.) tritt nach Art. 3 des Gesetzes erst zum 1. August 2016 in Kraft.

3. Der streitgegenständliche Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2014 erweist sich als rechtswidrig, da er - trotz der Aufnahme eines Rückforderungsvorbehalts nach § 9 Satz 6 AFBG in den ursprünglichen Bewilligungsbescheid und des Fehlens des Klägers in der Hälfte der Lehrveranstaltungen - nicht auf § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG gestützt werden kann. Denn § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG findet auf die Aufhebung der Bewilligung von Maßnahmebeiträgen im Sinne von § 10 Abs. 1 AFBG und die Rückforderung des Zuschussanteils keine Anwendung (3.1). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, darüber hinaus aus dem systematischen Zusammenhang und der Normgenese, insbesondere nunmehr aus den Gesetzesmaterialien zum Dritten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 4. April 2016 (BT-Drucks 18/7055). Des Weiteren scheidet mangels Vorliegens einer Regelungslücke eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG auf Maßnahmebeiträge aus (3.2), genauso wie eine Umdeutung in einen Widerruf nach § 47 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) (3.3). Die Beklagte hat die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags mithin auf keine taugliche Rechtsgrundlage gestützt, so dass der Bescheid vom 17. Juni 2014, der Widerspruchsbescheid vom 25. September 2014 ebenso wie das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben waren.

Auf die vom Kläger im Berufungsverfahren zusätzlich aufgeworfene Frage, ob bei einer arbeitsvertraglichen Verhinderung der Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme von entschuldigten Fehlzeiten auszugehen ist (vgl. hierzu VG Hannover, U. v. 13.3.2014 - 3 A 4605/12 - juris Rn. 24 ff.) bzw. ob die Beklagte eine Pflicht zur Aufklärung über den Begriff der regelmäßigen Teilnahme trifft, kommt es daher vorliegend nicht entscheidungserheblich an.

3.1 Die Grundkonzeption des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes sieht mehrere Fördermöglichkeiten für eine bestimmte Fortbildungsmaßnahme vor: Der sog. Maßnahmebeitrag, der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG während der Teilnahme an der Maßnahme als Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung geleistet wird, gewährt nach § 12 Abs. 1 AFBG einen Anspruch auf Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG) sowie auf Förderung der Erstellung fachpraktischer Arbeiten in der Meisterprüfung oder vergleichbarer Arbeiten (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG). Während die Erstfassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23.4.1996 (BGBl I 1996, S. 623) in § 12 Abs. 1 AFBG den Maßnahmebeitrag noch ausschließlich als Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags gegenüber der Deutschen Ausgleichsbank ausgestaltete, setzte der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I, S. 4029) mit Wirkung ab 1. Januar 2002 in § 12 Abs. 1 Satz 2 AFBG erstmals einen Zuschussanteil von zunächst 35 Prozent fest. Nach der derzeit geltenden Gesetzesfassung beträgt der Zuschussanteil 30,5 Prozent.

Neben dem Maßnahmebeitrag sieht das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz als weitere Fördermöglichkeit bei Fortbildungsmaßnahmen in Vollzeitform nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AFBG die Leistung eines Unterhaltsbeitrags zur Deckung des monatlichen Unterhaltsbedarfs vor. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 AFBG beträgt der Zuschussanteil beim Unterhaltsbeitrag gegenwärtig 44 Prozent. Ferner gewährt § 10 Abs. 3 AFBG für Alleinerziehende mit Kindern bis zum zehnten Lebensjahr oder behinderten Kindern einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 113 Euro monatlich je Kind sowohl bei Voll- wie bei Teilzeitmaßnahmen. Der Unterhaltsbeitrag wie auch der Kinderbetreuungszuschlag werden nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AFBG monatlich ab Beginn des Unterrichts oder ab Antragstellung geleistet. Die genannten Leistungen enden im Regelfall mit dem Ende des Unterrichts unter Einschluss etwaiger Prüfungsvorbereitungszeiten.

3.1.1 Zur Sicherung der zweckgerechten Mittelverwendung sieht § 16 Abs. 1 AFBG die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung des Zuschussanteils bei Leistungen der Aufstiegsfortbildungsförderung unter der Bedingung vor, dass „die Voraussetzungen für die Leistung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen [haben], für den sie gezahlt worden ist“. Damit erfasst die Norm - ungeachtet der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen in § 16 Abs. 1 Nrn.1, 2 AFBG - ihrem eindeutigen Wortlaut nach nur die für einen bestimmten Kalendermonat, mithin zeitabschnittweise erbrachte Leistungen. § 16 Abs. 1 AFBG zielt folglich auf die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung des Unterhaltsbeitrags und des Kinderbetreuungszuschlags (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.6.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 33 ff.; Schubert/Schaumberg, AFBG, Stand Dezember 2014, § 16 Ziffer 2.1). Der Wortlaut der Norm erweist sich insoweit auch nicht als mehrdeutig (so unzutreffend VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 14), da § 11 Abs. 2 AFBG bei den zuletzt genannten Förderarten eine monatsweise Leistungserbringung ausdrücklich vorsieht. Der normtextliche Befund wird dadurch weiter untermauert, dass § 16 Abs. 1 AFBG nicht zwingend die Rückforderung des gesamten Förderbetrags vorschreibt, sondern eine teilweise Rückforderung vorsieht („insoweit“), wenn die in den Nummern 1 und 2 aufgeführten, weiteren Tatbestandsvoraussetzungen in einzelnen Kalendermonaten nicht vorgelegen haben (vgl. Schubert/Schaumberg a. a. O.). Eine teilweise Aufhebung und Rückforderung, anknüpfend an das Fehlen von Tatbestandsvoraussetzungen in bestimmten Kalendermonaten, kommt indes für den - einmalig geleisteten - Maßnahmebeitrags als einem zeitunabhängigen Beitrag zu den Kosten einer Fortbildungsmaßnahme nicht in Betracht. Die Möglichkeit der teilweisen Aufhebung und Rückforderung kann daher zwingend nur bei zeitabschnittweise gewährte Förderleistungen eingreifen.

3.1.2 Entgegen der Auffassung der Beklagten wird dieses Normverständnis auch durch systematische Überlegungen, insbesondere durch die Zusammenschau mit § 9 Satz 6 AFBG, gestützt. Denn der Rückforderungsvorbehalt des § 9 Satz 6 AFBG, den § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG aufgreift, zielt auf die Einstellung und Rückforderung der Leistung. Für eine „Einstellung“ kommen rein begrifflich jedoch ebenfalls nur zeitabschnittweise zu erbringende Leistungen in Betracht. Demgegenüber lässt sich der einmalig bewilligte Maßnahmebeitrag im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG nicht „einstellen“ (unzutreffend daher VG Hannover, U. v. 13.3.2014 - 3 A 4605/12 - juris Rn. 18, das von einer „redaktionell missglückten Formulierung“ ausgeht). Soweit die Beklagte nunmehr im Berufungsverfahren aus dem Zusammenspiel von § 23 Abs. 3 AFBG, § 11 Abs. 1 AFBG und § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG den Versuch unternimmt, einen Bezug des Maßnahmebeitrags zur Maßnahmedauer bzw. der Förderungsdauer einer Maßnahme herzustellen, negiert sie die vom Gesetzgeber von Anfang an getroffene Differenzierung zwischen dem Maßnahmebeitrag, der eben als Beitrag zu den Kosten einer Maßnahme (regelmäßig auch als einheitlicher Zahlbetrag vgl. § 13 Abs. 4 Satz 4 AFBG für die Darlehensleistung und § 24 Abs. 1 Satz 2 AFBG für den Zuschussanteil) geleistet wird, und dem Unterhaltsbeitrag, dessen Zielbestimmung gerade in der Sicherstellung des Unterhalts für einen bestimmten Zeitraum liegt, der mithin also „für“ einen bestimmten Kalendermonat geleistet wird. Weshalb dieser im Gesetzestext klar angelegten Unterscheidung „nicht gefolgt“ werden kann, erläutert die Beklagte nicht. Im Ergebnis belegen sowohl der Wortlaut wie auch der systematische Zusammenhang der Norm, dass der Maßnahmebeitrag von § 16 Abs. 1 AFBG nicht erfasst sein kann.

3.1.3 Dies leitet sich überdies eindeutig aus der Normgenese ab (unzutreffend insoweit VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 15 ff., das aus einer nur unzureichend analysierten Gesetzgebungshistorie auf einen spezifischen „Willen“ des Gesetzgebers schließt). Denn die Ursprungsfassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23.4.1996 (BGBl I 1996, S. 623) sah in § 16 AFBG ebenfalls die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Erstattung des Förderbetrags vor, soweit „die Voraussetzungen für die Leistung von Förderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen [haben], für den sie gezahlt worden ist (…)“. Im Unterschied zur aktuellen Gesetzesfassung war indes der Maßnahmebeitrag - anders als der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag - allein als Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags ausgestaltet. Mangels Zuschussanteils schied damit eine Rückforderung bzw. Erstattung der Förderung beim Maßnahmebeitrag a priori aus. Dessen Abwicklung erfolgte vielmehr ausschließlich in privatrechtlicher Form.

Hinzu kommt, dass - worauf die Landesanwaltschaft in anderem Kontext verweist - in der ursprünglichen Gesetzesfassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes der Unterhaltsbeitrag einkommensabhängig, der Maßnahmebeitrag hingegen einkommensunabhängig geleistet wurde. Wenn demnach § 16 AFBG in der Ursprungsfassung die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Erstattung des Förderbetrags nur insoweit vorsah, „als der Teilnehmer oder sein Ehegatte Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist“ und infolgedessen „die Voraussetzungen für die Leistung von Förderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen [haben], für den sie gezahlt worden ist“, kann sich dieser Aufhebungs- und Rückforderungstatbestand allein auf den - einkommensabhängig gewährten - Unterhaltsbeitrag, nicht hingegen auf den Maßnahmebeitrag beziehen. § 16 AFBG in der Ursprungsfassung erweist sich damit weder als mehrdeutig noch als „redaktionell verunglückt“.

Der „Wille“ des Gesetzgebers, den zunächst allein auf den Unterhaltsbeitrag bezogenen Aufhebungs- und Rückforderungstatbestand des § 16 AFBG nunmehr auch auf den Maßnahmebeitrag zu erstrecken, lässt sich auch aus den folgenden Gesetzesnovellierungen nicht ableiten. Zwar hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (vom 20.12.2001, BGBl I, S. 4029 ff.) durch die Neufassung des § 12 AFBG auch beim Maßnahmebeitrag einen Zuschussanteil von 35 Prozent festgesetzt, zugleich ist aber der Aufhebungs- und Rückforderungstatbestand des § 16 AFBG unverändert geblieben. Gleichzeitig wurde jedoch mit der Einfügung von § 27a AFBG die Anwendung unter anderem der allgemeinen Widerrufs- und Rücknahmevorschriften der §§ 44 ff. des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) eröffnet, „soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält“. Nachdem für die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags somit eine Spezialregelung nicht bestanden hat, war in der Folge insbesondere für die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags allgemeines Sozialverwaltungsverfahrensrecht anwendbar.

Auch durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (vom 18.6.2009, BGBl. I, S. 1314 ff.), das die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Leistungen neben der Nichtberücksichtigung von anrechenbarem Einkommen in § 16 Abs. 1 Nr. 1 AFBG nunmehr auch in § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG an einen Rückforderungsvorbehalt knüpft, der seinerseits nach § 9 Satz 4, 6 AFBG auf die regelmäßige Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme abstellt, erfolgte keine Ausweitung des Anwendungsbereiches von § 16 Abs. 1 AFBG auf Maßnahmebeiträge. Dies lässt sich insbesondere den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drucks. 16/10996, S. 30) nicht entnehmen (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.6.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 34; dies konzediert auch VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 18, das allerdings unter Ausblendung der ursprünglichen Normfassung einen unzutreffenden Schluss zieht). So wird in der Gesetzesbegründung zwar auf die durch den Rückforderungsvorbehalt erweiterten und erleichterten Rückforderungsmöglichkeiten zur Sicherung einer zweckentsprechenden Mittelverwendung verwiesen, zugleich aber der Gesetzeswortlaut („wenn die Fördervoraussetzungen in dem Monat, für den die Förderleistungen gezahlt worden sind, nicht vorgelegen haben“) wiederholt. Die Absicht einer Erstreckung auf Maßnahmebeiträge lässt sich demzufolge nicht feststellen.

Dass § 16 Abs. 1 AFBG in der aktuell geltenden Fassung die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags nicht erfasst, bestätigt nunmehr die Begründung zur Neufassung des § 16 AFBG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I, S. 585 ff.). Unter Hinweis darauf, dass § 16 Abs. 1 AFBG in der bisherigen Fassung dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nachgebildet sei und sich diese Bestimmung auf Maßnahmebeiträge als „nicht passfähig“ erwiesen habe, sei in § 16 Abs. 1 AFBG n. F. nunmehr (aufgrund der Einkommensabhängigkeit der Leistung) klargestellt worden, dass sich diese Bestimmung nicht auf Maßnahmebeiträge, sondern allein auf den Unterhaltsbeitrag beziehe (BT-Drucks. 18/7055, S. 44). Für den im vorliegenden Verfahren einschlägigen Sonderfall der fehlenden regelmäßigen Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme treffe das Gesetz nunmehr in § 16 Abs. 3 AFBG n. F. eine eigenständige Regelung, die die Tatbestandsvoraussetzung des § 16 Abs. 1 AFBG in der bisherigen Fassung nicht aufgreift. Insoweit habe es bisher an einer „expliziten Regelung der Rechtsfolgen“ gefehlt und es sei dabei zu einer „erheblichen Zersplitterung“ der Rechtsprechung gekommen (BT-Drucks. 18/7055, S. 44). Entgegen der Auffassung der Landesanwaltschaft Bayern lässt die Begründung der Neufassung von § 16 AFBG mithin nur den Schluss zu, dass § 16 Abs. 1 AFBG bislang die Rückforderung eines Maßnahmebeitrags nicht erfasst hat, die Rückforderung vielmehr keine explizite Regelung im AFBG gefunden hatte, so dass auf die allgemeinen Rückforderungstatbestände des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) - mit Blick speziell auf den Rückforderungsvorbehalt insb. § 47 Abs. 2 SGB X - zurückgegriffen werden musste. Aus dem Gang der Gesetzgebung ergeben sich folglich ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass § 16 Abs. 1 AFBG die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung des Zuschussanteils eines Maßnahmebeitrags erfasst.

3.2 Im vorliegenden Fall scheidet auch eine Erstreckung von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG auf Maßnahmebeiträge im Wege der Analogie aus. Hierfür fehlt es bereits an einer Regelungslücke (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.6.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 35; unzutreffend VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 22). Denn, wie bereits dargestellt, ermöglicht § 27a AFBG den Rückgriff auf §§ 44 ff. SGB X, sofern das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz keine spezielle Regelung enthält. Eine derartige Spezialregelung bestand zunächst - wie bereits dargestellt - für die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung des Unterhaltsbeitrags (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 7.6.2010 - 12 ZB 09.2635 - juris Rn. 7; ferner BT-Drucks. 13/2490, S. 20). Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes wurde in § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG die ergänzende Anwendung der Bestimmungen der §§ 44 ff. SGB X jedoch ausdrücklich in die Norm übernommen. Mithin bietet - wie die Beklagte ursprünglich zutreffend angenommen hatte - § 27a AFBG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 SGB X die Möglichkeit, bei Erfüllung der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen auch einen Maßnahmebeitrag im Wege des Rückforderungsvorbehalts zurückzufordern. Für eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG auf Maßnahmebeiträge fehlt es daher an der erforderlichen Regelungslücke. Darüber hinaus lässt sich ein den Bürger belastender Eingriffsverwaltungsakt auch von Verfassungs wegen nicht auf die analoge Anwendung einer Befugnisnorm stützen (vgl. BVerfG, B. v. 14.8.1996 - 2 BvR 2088/93 - juris Rn. 10 ff.)

3.3 Schließlich besteht im vorliegenden Fall keine Möglichkeit, die auf § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG gestützte Aufhebung des Bewilligungsbescheids und Rückforderung des Maßnahmebeitrags in einen für die Vergangenheit wirkenden Widerruf nach § 47 Abs. 2 SGB X umzudeuten, selbst wenn die Beklagte auf diese Rechtsgrundlage die Rückforderung zunächst gestützt hat. Dies scheitert daran, dass es sich bei der Regelung in § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG um eine gebundene Verwaltungsentscheidung handelt, die Ermessenserwägungen und die Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht zulässt, während § 47 Abs. 2 SGB X den nachträglichen Widerruf in das Ermessen der Behörde stellt und die Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten gebietet. Eine Umdeutung ist daher sowohl nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.6.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 38) wie auch explizit nach § 43 Abs. 3 SGB X nicht möglich (vgl. hierzu VG Stuttgart, U. v. 7.1.2015, 11 K 4299/14 - juris Rn. 25 ff. für die Rückforderung einer Vorschussleistung).

Da der Rückforderungsbescheid vom 17. Juni 2014 sich auf keine taugliche Rechtsgrundlage stützen lässt, erweist er sich als rechtswidrig und war daher nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben.

4. Ergänzend und ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme sei noch darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags auch nicht von § 47 Abs. 2 SGB X gedeckt gewesen wäre. Nach dieser Bestimmung kann ein rechtmäßiger, begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb der hierfür bestimmten Frist erfüllt hat. Bei einem Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit ist nach § 47 Abs. 2 Satz 2 ff. SGB X eine Abwägung mit Vertrauensschutzgesichtspunkten zugunsten des Begünstigten erforderlich (vgl. hierzu Prange in Mutschler/Palsherm, jurisPK-SGB X, § 47 Rn. 60). Vorliegend fehlt es im streitgegenständlichen Ausgangs- wie im Widerspruchsbescheid bereits an der erforderlichen Abwägung des Widerrufsinteresses mit eventuellen Vertrauensschutzgesichtspunkten zugunsten des Klägers. Darüber haben weder die Ausgangs- noch die Widerspruchsbehörde erkannt, dass der Widerruf nach § 47 Abs. 2 SGB X eine Ermessensentscheidung voraussetzt. Sie haben ihre Entscheidung über die Aufhebung und Rückforderung des Zuschussanteils vielmehr auf der Grundlage einer allein auf entsprechende Fehlzeitenquoten abstellenden Vollzugsanordnung des bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft Forschung und Kunst vom 5. Oktober 2012 (Gz. A7-M 5331-8b/17051; vgl. Umdruck S. 3 des Widerspruchsbescheids; Anhörungsschreiben der Beklagten vom 24. April 2014, Bl. 23 der Verwaltungsakte) als zwingend erachtet. Insoweit kann dahinstehen, ob zugunsten der Beklagten die Grundsätze des intendierten Ermessens eingreifen würden (vgl. zur Rechtsfigur des „intendierten Ermessens“ BVerwG, U. v. 16.6.1997 - 3 C 22.96 - NJW 1998, 2233; mit beachtlichen Gründen gegen die Annahme eines „intendierten Ermessens“ bei Widerrufsentscheidungen nach § 47 SGB X Merten in Hauck/Noftz, SGB X, § 47 Rn. 53; für die Annahme intendierten Ermessens im Falle des Widerrufs einer Fördermaßnahme nach dem AFBG VG Ansbach, U. v.8.10.2015 - AN 2 K 14.01547 - juris Rn. 33 ff.), weil diese die Beklagte allenfalls von der Darlegung entsprechender Erwägungen in den Bescheidsgründen, nicht hingegen vom Gebrauch des Entschließungsermessens als solchem dispensieren würde (vgl. VG München, U. v. 27.7.2005 - M 15 K 04.3590 - juris Rn. 29 ff.), an dem es - neben der fehlenden Abwägung mit Vertrauensschutzgesichtspunkten des Klägers - im streitbefangenen Bescheid mangelt (zum Ermessensausfall bei Entscheidungen nach § 47 Abs. 2 SGB X, vgl. Sächsisches LSG, U. v. 29.1.2015 - L 3 AL 57/11 - juris Rn. 38 ff.; U. v. 4.12.2014 - L 3 AL 154/11 - juris Rn. 90 ff.). Folglich erwiese sich der streitbefangene Bescheid, auch wenn man ihn auf § 47 Abs. 2 SGB X stützen würde, ebenfalls als rechtswidrig.

5. Die Beklagte trägt nach § 152 Abs. 1 VwGO die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Das Urteil ist nach § 167 Abs. 2 VwGO nur hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

6. Gründe, nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen bezogen werden, wird der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen geminderten Kosten bemessen.

(2) Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird darüber hinaus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet. Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfssatz nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin um 60 Euro, für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner um 235 Euro und für jedes Kind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, um 235 Euro. Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder der Antragstellerin und Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners in dieser Reihenfolge anzurechnen.

(3) Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kindern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit behinderten Kindern leben, erhalten bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zum Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 150 Euro für jeden Monat je Kind.

(1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Absatz 1 besteht aus einem Anspruch auf

1.
Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu einem Gesamtbetrag von 15 000 Euro und
2.
Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des Handwerks sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen bis zur Hälfte der notwendigen dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin entstandenen Materialkosten, höchstens jedoch bis zu einem Gesamtbetrag von 2 000 Euro.
Der Maßnahmebeitrag nach Satz 1 wird in Höhe von 50 Prozent als Zuschuss geleistet. Darüber hinaus besteht der Maßnahmebeitrag vorbehaltlich Absatz 4 aus einem Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.

(2) Der Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 Satz 1 einschließlich der in § 10 Absatz 2 Satz 3 genannten Erhöhungsbeträge wird ebenso wie der Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Absatz 3 in voller Höhe als Zuschuss geleistet. Die Zuschüsse nach Satz 1 werden bis zum Ablauf desjenigen Monats gewährt, in dem planmäßig der letzte Unterrichtstag abgehalten wird.

(3) Während der Prüfungsvorbereitungsphase nach § 11 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz besteht für den Unterhaltsbeitrag einschließlich der Erhöhungsbeträge sowie für den Kinderbetreuungszuschlag vorbehaltlich Absatz 4 ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.

(4) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann den Abschluss eines Darlehensvertrags innerhalb von drei Monaten verlangen. Die Frist beginnt mit dem auf die Bekanntgabe des Bescheids folgenden Monat.

(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen bezogen werden, wird der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen geminderten Kosten bemessen.

(2) Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird darüber hinaus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet. Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfssatz nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin um 60 Euro, für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner um 235 Euro und für jedes Kind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, um 235 Euro. Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder der Antragstellerin und Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners in dieser Reihenfolge anzurechnen.

(3) Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kindern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit behinderten Kindern leben, erhalten bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zum Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 150 Euro für jeden Monat je Kind.

(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern

1.
dies gerechtfertigt ist durch
a)
eine Schwangerschaft,
b)
die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,
c)
die Betreuung eines behinderten Kindes,
d)
eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
e)
die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,
2.
andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder
3.
die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

(4) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.

(1) Der Zuschuss für den Unterhaltsbeitrag nach § 12 Absatz 2 und der Zuschuss für die Kinderbetreuung nach § 10 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 sind unbar monatlich im Voraus zu zahlen. Der Zuschussanteil zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Absatz 1 Satz 2 kann bis zu der im Bescheid angegebenen Höhe, höchstens bis zu einem Betrag von 5 000 Euro, in einem Betrag gezahlt werden. Die nach § 19 zuständige Stelle kann unter Berücksichtigung der Fälligkeit der Lehrgangsgebühren die Auszahlung eines höheren Betrages bewilligen. Der Maßnahmebeitrag für die Prüfungsgebühr und der Förderbetrag für die Erstellung der fachpraktischen Arbeit nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden erst bei Fälligkeit und gegen Vorlage der Rechnungen oder des Gebührenbescheids bis zu zwei Jahren nach Ende der Maßnahme ausgezahlt. Die Auszahlung der Bankdarlehen erfolgt nach Maßgabe des § 13 durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau.

(2) Der monatliche Zuschuss für den Unterhaltsbeitrag und der Zuschuss für die Kinderbetreuung nach § 10 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 werden bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro auf volle Euro abgerundet und bei Restbeträgen ab 0,50 Euro auf volle Euro aufgerundet.

(3) Monatliche Zuschussbeträge unter 10 Euro werden nicht geleistet.

(4) Können bei der erstmaligen Antragstellung für einen Bewilligungszeitraum die Feststellungen, die für eine Entscheidung über einen vollständigen Antrag erforderlich sind, nicht innerhalb von sechs Kalenderwochen getroffen werden oder können Zahlungen nicht innerhalb von zehn Kalenderwochen geleistet werden, so werden unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet:

1.
der Zuschuss für den voraussichtlichen Unterhaltsbeitrag für vier Monate und
2.
der Zuschuss zum Maßnahmebeitrag, soweit der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Fälligkeit der Kosten der Lehrveranstaltung nachweist.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen bezogen werden, wird der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen geminderten Kosten bemessen.

(2) Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird darüber hinaus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet. Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfssatz nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin um 60 Euro, für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner um 235 Euro und für jedes Kind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, um 235 Euro. Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder der Antragstellerin und Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners in dieser Reihenfolge anzurechnen.

(3) Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kindern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit behinderten Kindern leben, erhalten bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zum Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 150 Euro für jeden Monat je Kind.

(1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Absatz 1 besteht aus einem Anspruch auf

1.
Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu einem Gesamtbetrag von 15 000 Euro und
2.
Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des Handwerks sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen bis zur Hälfte der notwendigen dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin entstandenen Materialkosten, höchstens jedoch bis zu einem Gesamtbetrag von 2 000 Euro.
Der Maßnahmebeitrag nach Satz 1 wird in Höhe von 50 Prozent als Zuschuss geleistet. Darüber hinaus besteht der Maßnahmebeitrag vorbehaltlich Absatz 4 aus einem Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.

(2) Der Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 Satz 1 einschließlich der in § 10 Absatz 2 Satz 3 genannten Erhöhungsbeträge wird ebenso wie der Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Absatz 3 in voller Höhe als Zuschuss geleistet. Die Zuschüsse nach Satz 1 werden bis zum Ablauf desjenigen Monats gewährt, in dem planmäßig der letzte Unterrichtstag abgehalten wird.

(3) Während der Prüfungsvorbereitungsphase nach § 11 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz besteht für den Unterhaltsbeitrag einschließlich der Erhöhungsbeträge sowie für den Kinderbetreuungszuschlag vorbehaltlich Absatz 4 ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.

(4) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann den Abschluss eines Darlehensvertrags innerhalb von drei Monaten verlangen. Die Frist beginnt mit dem auf die Bekanntgabe des Bescheids folgenden Monat.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen.

(2) Förderung wird auch geleistet, wenn ein Abschluss, der für die Zulassung zur Prüfung nach der jeweiligen Fortbildungsordnung erforderlich ist, im Rahmen eines strukturierten, von der zuständigen Prüfstelle anerkannten Programmes bis zum letzten Unterrichtstag einer im Übrigen förderfähigen Maßnahme erworben werden soll. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, muss der Abschluss bis zum letzten Unterrichtstag des ersten Maßnahmeabschnitts erworben werden. Es genügt bei mehreren Maßnahmeabschnitten der Erwerb vor Beginn des zweiten Maßnahmeabschnitts, wenn der erforderliche Abschluss durch die Prüfung über den ersten Maßnahmeabschnitt erworben wird. Ein Abschluss im Sinne des Satzes 1 ist:

1.
ein Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Beruf oder
2.
ein Fortbildungsabschluss im Sinne des § 2 Absatz 1.
Die Förderung wird hinsichtlich des nach Satz 1 zu erwerbenden Abschlusses unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet. Vor dem Erwerb eines für die Prüfungszulassung erforderlichen Abschlusses nach Satz 4 Nummer 1 ist eine Förderung mit einem Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 ausgeschlossen.

(3) Förderung wird auch geleistet, wenn die Berufspraxis, die für die Prüfungszulassung zusätzlich zu einem Abschluss erforderlich ist, noch bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme erworben werden kann und die konkrete Möglichkeit hierzu nachgewiesen wird.

(4) Förderung wird auch geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung als höchsten Hochschulabschluss bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügt. Förderung wird nicht geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bereits einen staatlichen oder staatlich anerkannten höheren Hochschulabschluss als die in Satz 1 genannten oder einen nach dem Hochschulrecht der Länder als gleichwertig anerkannten sonstigen Abschluss erworben hat. Die Förderung endet mit Ablauf des Monats des Erwerbs eines höheren Hochschulabschlusses, wenn dieser vor dem letzten Unterrichtstag der Fortbildungsmaßnahme erworben wird.

(5) Bereits erworbene privatrechtlich zertifizierte Fortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung nicht entgegen.

(1) Der Zuschuss für den Unterhaltsbeitrag nach § 12 Absatz 2 und der Zuschuss für die Kinderbetreuung nach § 10 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 sind unbar monatlich im Voraus zu zahlen. Der Zuschussanteil zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Absatz 1 Satz 2 kann bis zu der im Bescheid angegebenen Höhe, höchstens bis zu einem Betrag von 5 000 Euro, in einem Betrag gezahlt werden. Die nach § 19 zuständige Stelle kann unter Berücksichtigung der Fälligkeit der Lehrgangsgebühren die Auszahlung eines höheren Betrages bewilligen. Der Maßnahmebeitrag für die Prüfungsgebühr und der Förderbetrag für die Erstellung der fachpraktischen Arbeit nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden erst bei Fälligkeit und gegen Vorlage der Rechnungen oder des Gebührenbescheids bis zu zwei Jahren nach Ende der Maßnahme ausgezahlt. Die Auszahlung der Bankdarlehen erfolgt nach Maßgabe des § 13 durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau.

(2) Der monatliche Zuschuss für den Unterhaltsbeitrag und der Zuschuss für die Kinderbetreuung nach § 10 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 werden bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro auf volle Euro abgerundet und bei Restbeträgen ab 0,50 Euro auf volle Euro aufgerundet.

(3) Monatliche Zuschussbeträge unter 10 Euro werden nicht geleistet.

(4) Können bei der erstmaligen Antragstellung für einen Bewilligungszeitraum die Feststellungen, die für eine Entscheidung über einen vollständigen Antrag erforderlich sind, nicht innerhalb von sechs Kalenderwochen getroffen werden oder können Zahlungen nicht innerhalb von zehn Kalenderwochen geleistet werden, so werden unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet:

1.
der Zuschuss für den voraussichtlichen Unterhaltsbeitrag für vier Monate und
2.
der Zuschuss zum Maßnahmebeitrag, soweit der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Fälligkeit der Kosten der Lehrveranstaltung nachweist.

(1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Absatz 1 besteht aus einem Anspruch auf

1.
Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu einem Gesamtbetrag von 15 000 Euro und
2.
Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des Handwerks sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen bis zur Hälfte der notwendigen dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin entstandenen Materialkosten, höchstens jedoch bis zu einem Gesamtbetrag von 2 000 Euro.
Der Maßnahmebeitrag nach Satz 1 wird in Höhe von 50 Prozent als Zuschuss geleistet. Darüber hinaus besteht der Maßnahmebeitrag vorbehaltlich Absatz 4 aus einem Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.

(2) Der Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 Satz 1 einschließlich der in § 10 Absatz 2 Satz 3 genannten Erhöhungsbeträge wird ebenso wie der Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Absatz 3 in voller Höhe als Zuschuss geleistet. Die Zuschüsse nach Satz 1 werden bis zum Ablauf desjenigen Monats gewährt, in dem planmäßig der letzte Unterrichtstag abgehalten wird.

(3) Während der Prüfungsvorbereitungsphase nach § 11 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz besteht für den Unterhaltsbeitrag einschließlich der Erhöhungsbeträge sowie für den Kinderbetreuungszuschlag vorbehaltlich Absatz 4 ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.

(4) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann den Abschluss eines Darlehensvertrags innerhalb von drei Monaten verlangen. Die Frist beginnt mit dem auf die Bekanntgabe des Bescheids folgenden Monat.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen.

(2) Förderung wird auch geleistet, wenn ein Abschluss, der für die Zulassung zur Prüfung nach der jeweiligen Fortbildungsordnung erforderlich ist, im Rahmen eines strukturierten, von der zuständigen Prüfstelle anerkannten Programmes bis zum letzten Unterrichtstag einer im Übrigen förderfähigen Maßnahme erworben werden soll. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, muss der Abschluss bis zum letzten Unterrichtstag des ersten Maßnahmeabschnitts erworben werden. Es genügt bei mehreren Maßnahmeabschnitten der Erwerb vor Beginn des zweiten Maßnahmeabschnitts, wenn der erforderliche Abschluss durch die Prüfung über den ersten Maßnahmeabschnitt erworben wird. Ein Abschluss im Sinne des Satzes 1 ist:

1.
ein Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Beruf oder
2.
ein Fortbildungsabschluss im Sinne des § 2 Absatz 1.
Die Förderung wird hinsichtlich des nach Satz 1 zu erwerbenden Abschlusses unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet. Vor dem Erwerb eines für die Prüfungszulassung erforderlichen Abschlusses nach Satz 4 Nummer 1 ist eine Förderung mit einem Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 ausgeschlossen.

(3) Förderung wird auch geleistet, wenn die Berufspraxis, die für die Prüfungszulassung zusätzlich zu einem Abschluss erforderlich ist, noch bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme erworben werden kann und die konkrete Möglichkeit hierzu nachgewiesen wird.

(4) Förderung wird auch geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung als höchsten Hochschulabschluss bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügt. Förderung wird nicht geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bereits einen staatlichen oder staatlich anerkannten höheren Hochschulabschluss als die in Satz 1 genannten oder einen nach dem Hochschulrecht der Länder als gleichwertig anerkannten sonstigen Abschluss erworben hat. Die Förderung endet mit Ablauf des Monats des Erwerbs eines höheren Hochschulabschlusses, wenn dieser vor dem letzten Unterrichtstag der Fortbildungsmaßnahme erworben wird.

(5) Bereits erworbene privatrechtlich zertifizierte Fortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung nicht entgegen.

(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen bezogen werden, wird der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen geminderten Kosten bemessen.

(2) Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird darüber hinaus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet. Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfssatz nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin um 60 Euro, für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner um 235 Euro und für jedes Kind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, um 235 Euro. Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder der Antragstellerin und Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners in dieser Reihenfolge anzurechnen.

(3) Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kindern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit behinderten Kindern leben, erhalten bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zum Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 150 Euro für jeden Monat je Kind.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

(1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Absatz 1 besteht aus einem Anspruch auf

1.
Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu einem Gesamtbetrag von 15 000 Euro und
2.
Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des Handwerks sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen bis zur Hälfte der notwendigen dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin entstandenen Materialkosten, höchstens jedoch bis zu einem Gesamtbetrag von 2 000 Euro.
Der Maßnahmebeitrag nach Satz 1 wird in Höhe von 50 Prozent als Zuschuss geleistet. Darüber hinaus besteht der Maßnahmebeitrag vorbehaltlich Absatz 4 aus einem Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.

(2) Der Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 Satz 1 einschließlich der in § 10 Absatz 2 Satz 3 genannten Erhöhungsbeträge wird ebenso wie der Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Absatz 3 in voller Höhe als Zuschuss geleistet. Die Zuschüsse nach Satz 1 werden bis zum Ablauf desjenigen Monats gewährt, in dem planmäßig der letzte Unterrichtstag abgehalten wird.

(3) Während der Prüfungsvorbereitungsphase nach § 11 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz besteht für den Unterhaltsbeitrag einschließlich der Erhöhungsbeträge sowie für den Kinderbetreuungszuschlag vorbehaltlich Absatz 4 ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.

(4) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann den Abschluss eines Darlehensvertrags innerhalb von drei Monaten verlangen. Die Frist beginnt mit dem auf die Bekanntgabe des Bescheids folgenden Monat.

(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen bezogen werden, wird der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen geminderten Kosten bemessen.

(2) Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird darüber hinaus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet. Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfssatz nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin um 60 Euro, für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner um 235 Euro und für jedes Kind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, um 235 Euro. Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder der Antragstellerin und Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners in dieser Reihenfolge anzurechnen.

(3) Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kindern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit behinderten Kindern leben, erhalten bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zum Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 150 Euro für jeden Monat je Kind.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

(1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Absatz 1 besteht aus einem Anspruch auf

1.
Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu einem Gesamtbetrag von 15 000 Euro und
2.
Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des Handwerks sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen bis zur Hälfte der notwendigen dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin entstandenen Materialkosten, höchstens jedoch bis zu einem Gesamtbetrag von 2 000 Euro.
Der Maßnahmebeitrag nach Satz 1 wird in Höhe von 50 Prozent als Zuschuss geleistet. Darüber hinaus besteht der Maßnahmebeitrag vorbehaltlich Absatz 4 aus einem Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.

(2) Der Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 Satz 1 einschließlich der in § 10 Absatz 2 Satz 3 genannten Erhöhungsbeträge wird ebenso wie der Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Absatz 3 in voller Höhe als Zuschuss geleistet. Die Zuschüsse nach Satz 1 werden bis zum Ablauf desjenigen Monats gewährt, in dem planmäßig der letzte Unterrichtstag abgehalten wird.

(3) Während der Prüfungsvorbereitungsphase nach § 11 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz besteht für den Unterhaltsbeitrag einschließlich der Erhöhungsbeträge sowie für den Kinderbetreuungszuschlag vorbehaltlich Absatz 4 ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.

(4) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann den Abschluss eines Darlehensvertrags innerhalb von drei Monaten verlangen. Die Frist beginnt mit dem auf die Bekanntgabe des Bescheids folgenden Monat.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen.

(2) Förderung wird auch geleistet, wenn ein Abschluss, der für die Zulassung zur Prüfung nach der jeweiligen Fortbildungsordnung erforderlich ist, im Rahmen eines strukturierten, von der zuständigen Prüfstelle anerkannten Programmes bis zum letzten Unterrichtstag einer im Übrigen förderfähigen Maßnahme erworben werden soll. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, muss der Abschluss bis zum letzten Unterrichtstag des ersten Maßnahmeabschnitts erworben werden. Es genügt bei mehreren Maßnahmeabschnitten der Erwerb vor Beginn des zweiten Maßnahmeabschnitts, wenn der erforderliche Abschluss durch die Prüfung über den ersten Maßnahmeabschnitt erworben wird. Ein Abschluss im Sinne des Satzes 1 ist:

1.
ein Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Beruf oder
2.
ein Fortbildungsabschluss im Sinne des § 2 Absatz 1.
Die Förderung wird hinsichtlich des nach Satz 1 zu erwerbenden Abschlusses unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet. Vor dem Erwerb eines für die Prüfungszulassung erforderlichen Abschlusses nach Satz 4 Nummer 1 ist eine Förderung mit einem Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 ausgeschlossen.

(3) Förderung wird auch geleistet, wenn die Berufspraxis, die für die Prüfungszulassung zusätzlich zu einem Abschluss erforderlich ist, noch bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme erworben werden kann und die konkrete Möglichkeit hierzu nachgewiesen wird.

(4) Förderung wird auch geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung als höchsten Hochschulabschluss bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügt. Förderung wird nicht geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bereits einen staatlichen oder staatlich anerkannten höheren Hochschulabschluss als die in Satz 1 genannten oder einen nach dem Hochschulrecht der Länder als gleichwertig anerkannten sonstigen Abschluss erworben hat. Die Förderung endet mit Ablauf des Monats des Erwerbs eines höheren Hochschulabschlusses, wenn dieser vor dem letzten Unterrichtstag der Fortbildungsmaßnahme erworben wird.

(5) Bereits erworbene privatrechtlich zertifizierte Fortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung nicht entgegen.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit

1.
der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

1.
die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit

1.
der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

1.
die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit

1.
der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

1.
die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 24 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit

1.
der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

1.
die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.