Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2019 - 11 ZB 19.780

bei uns veröffentlicht am12.07.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 23 K 18.3140, 01.02.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung zur Umschreibung eines von ihm genutzten und in der Tschechischen Republik zugelassenen Fahrzeugs.

Nach einer Mitteilung der Verkehrspolizeiinspektion München vom 16. April 2018 an die Zulassungsbehörde der Beklagten wurde der Kläger im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle am 9. November 2017 in München als Fahrer eines Kraftfahrzeugs mit dem tschechischen Kennzeichen „I AM MARIO“ überprüft. Dabei habe er einen tschechischen Führerschein vorgelegt und angegeben, aus beruflichen Gründen überwiegend in der Tschechischen Republik tätig zu sein und dort eine Firma zu besitzen. Er sei dort jedoch nicht gemeldet und müsse sich demnächst ummelden. Ermittlungen über das gemeinsame polizeiliche Zentrum in Schwandorf hätten ergeben, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt in der Tschechischen Republik gemeldet gewesen sei. Seit dem 12. August 2013 sei er mit einem Wohnsitz in München gemeldet. Im Verlauf des Jahres 2017 seien fünf Verwarnungen wegen Zuwiderhandlungen mit dem Fahrzeug im ruhenden Verkehr ausgesprochen worden. Dass bei der Verkehrskontrolle am 9. November 2017 auch die Fahrzeugpapiere überprüft worden wären, ist den polizeilichen Unterlagen nicht zu entnehmen.

Mit Schreiben vom 26. April 2018 forderte die Beklagte den Kläger auf, wegen seines Hauptwohnsitzes in München bis spätestens 18. Mai 2018 zur Umschreibung des Fahrzeugs in der Zulassungsbehörde unter Vorlage der ausländischen Fahrzeugpapiere oder internationalen Zulassungspapiere vorzusprechen und einen beigefügten Anhörungsbogen ausgefüllt zurückzusenden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er Gelegenheit zur Äußerung, falls nach seiner Auffassung kein Wechsel des Hauptwohnsitzes oder eine andere Situation vorliege. Nachdem der Kläger darauf nicht reagiert hatte, verpflichtete ihn die Beklagte mit Bescheid vom 28. Mai 2018 unter Androhung eines Zwangsgelds, die Umschreibung des Fahrzeugs durchführen zu lassen und die Fahrzeugpapiere vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2018 ließ der Kläger beim Verwaltungsgericht München Klage gegen den Bescheid einreichen. Eine Klagebegründung ging beim Verwaltungsgericht trotz Aufforderung nicht ein. In der mündlichen Verhandlung am 1. Februar 2019 waren weder der Kläger noch sein Bevollmächtigter anwesend. Mit Urteil vom gleichen Tag hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen.

Zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt, lässt der Kläger ausführen, das Urteil sei „in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft“. Es sei unstreitig, dass der Kläger seinen Hauptwohnsitz seit 2013 in München habe. Das stelle jedoch keinen Hinderungsgrund dar, „in Tschechien eine Firma zu haben“. Zur Umschreibung könne lediglich der Halter verpflichtet werden, nicht hingegen die Person, die es an einem bestimmten Tag unter bestimmten Umständen benutzt habe. Das Fahrzeug sei in Tschechien nicht auf den Kläger, sondern auf einen Dritten als Halter registriert gewesen. Die Beklagte habe nicht geprüft, um wen es sich bei dem registrierten Halter handele und ob der Kläger einen Wohnsitz in Tschechien innehabe. Auch das Gericht habe hierzu keine Feststellungen getroffen und hierdurch seine Pflicht zur Amtsermittlung verletzt. Die Angelegenheit sei im Hinblick auf die Notwendigkeit konkreter Feststellungen zur Haltereigenschaft auch von grundsätzlicher Bedeutung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder (sinngemäß geltend gemachte) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hinreichend dargelegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen (nur) vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 Rn. 16). Das ist hier nicht der Fall.

a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202), und § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr vom 3. Februar 2011 (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV, BGBl I S. 139), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Juli 2017 (BGBl I S. 3090), müssen Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FZV ist die Zulassung eines Fahrzeugs bei der nach § 46 FZV zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Zuständige Behörde ist nach § 46 Abs. 2 Satz 1 FZV die Behörde des Wohnorts des Antragstellers, bei mehreren Wohnungen des Orts der Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes, mangels eines solchen die Behörde des Aufenthaltsorts. Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung regelt dabei hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit in Abweichung vom früheren Standortprinzip, dass Fahrzeuge dort zuzulassen sind, wo der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz hat (BR-Drs. 811/05 S. 170; vgl. auch BayVGH, U.v. 22.12.2015 - 11 B 15.1350 - NJW 2016,1350 Rn. 11 f.).

Einen Wechsel in der Person des Halters hat der bisherige Halter oder Eigentümer gemäß § 13 Abs. 4 FZV unverzüglich der Zulassungsbehörde mitzuteilen. Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unverzüglich bei der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I und die Berichtigung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II zu beantragen und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Berichtigung vorzulegen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FZV). Die in § 13 Abs. 3 Satz 2 FZV vorgesehene Befugnis der Zulassungsbehörde, dem Halter, der diesen Pflichten nicht nachkommt, für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen zu untersagen, schließt als milderes Mittel auch die Aufforderung zur Ummeldung des Fahrzeugs mit ein (so zutreffend VG Ansbach, Gerichtsbescheid v. 28.6.2011 - AN 10 K 11.00590 - juris Rn. 18).

b) Wie der Kläger selbst in der Antragsbegründung vom 12. Mai 2019 einräumt, hat er seinen Hauptwohnsitz in München. Die polizeilichen Ermittlungen über das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit Petrovice-Schwandorf haben ergeben, dass er zu keinem Zeitpunkt in der Tschechischen Republik gemeldet war.

Auch wenn bisher nicht anhand der ausländischen Zulassungsbescheinigung überprüft wurde, auf wen das Fahrzeug in der Tschechischen Republik zugelassen ist, ist nach derzeitigem Erkenntnisstand auch davon auszugehen, dass der Kläger Halter des Fahrzeugs und dieses daher auf ihn zuzulassen ist. Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, nämlich die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht, wer also tatsächlich die Verfügungsgewalt dadurch ausübt, dass er Anlass, Ziel und Zeit der Fahrten selbst bestimmt (König in Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 7 StVG Rn. 14 m.w.N.).

Bei der Verkehrskontrolle am 9. November 2017 hat der Kläger als Fahrzeugführer zwar angegeben, in der Tschechischen Republik „eine Firma zu besitzen“, hierzu jedoch keine weiteren Angaben gemacht und auch nicht behauptet, nicht Halter des Fahrzeugs zu sein. Auf die Aufforderung der Beklagten vom 26. April 2018, bis spätestens 18. Mai 2018 zur Umschreibung des Fahrzeugs vorzusprechen, den Anhörungsbogen ausgefüllt zurückzusenden, die ausländischen Fahrzeugpapiere vorzulegen und ggf. einen abweichenden Sachverhalt mitzuteilen, hat er nicht reagiert. Die Beklagte hat damit ihrer Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG) Genüge getan. Nach Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG sollen die Beteiligten, hier der Kläger als potentieller Adressat eines Verwaltungsakts (Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG), bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken (Satz 1) und insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben (Satz 2). Dem ist der Kläger in keiner Weise nachgekommen. Die gesamten Umstände, insbesondere auch das den Vornamen des Klägers enthaltende tschechische Kennzeichen „I AM MARIO“, lassen darauf schließen, dass der Kläger Halter des Fahrzeugs ist.

Für das Verwaltungsgericht bestand keine Veranlassung, dieser Frage durch weitere Aufklärungsmaßnahmen nachzugehen. Zwar erforscht das Gericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen, jedoch sind die Beteiligten dabei heranzuziehen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In der Klage sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden (§ 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den bereits erstinstanzlich vertretenen Kläger, dessen Bevollmächtigter die Klage ohne Begründung eingereicht hatte, mit Schreiben vom 3. Juli 2018 aufgefordert, die Klage binnen acht Wochen zu begründen. Der Klägerbevollmächtigte hat jedoch trotz seiner Ankündigung weder innerhalb dieser Frist noch in der Folgezeit eine Klagebegründung abgegeben. Die Mitwirkungsobliegenheit gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO ist auch ein Mittel der Sachaufklärung, vor allem dann, wenn - wie hier der Kläger - Beteiligte die primären Wissensträger sind. Grundsätzlich hat jeder Prozessbeteiligte den Prozessstoff umfassend vorzutragen, also auch bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken; das gilt insbesondere für die „in seine Sphäre fallenden Ereignisse“ (BayVGH, B.v. 2.7.2013 - 11 CS 13.1095 - juris Rn. 9). Kommt er dieser Obliegenheit - wie hier - nicht nach und sind auch sonst keine Aufklärungsmöglichkeiten ersichtlich, kann er gegen eine zu seinen Ungunsten ergangene Entscheidung nicht mit Erfolg einwenden, das Gericht hätte den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären müssen.

Im Übrigen sind der Kläger und sein Bevollmächtigter auch zur mündlichen Verhandlung am 1. Februar 2019, zu der das Verwaltungsgericht ordnungsgemäß mit dem gemäß § 102 Abs. 2 VwGO gebotenen Hinweis geladen hatte, nicht erschienen. Für weitere Aufklärungsmaßnahmen des Verwaltungsgerichts, etwa durch Befragung des Klägers zu den tatsächlichen Verhältnissen, bestanden daher keine Ansatzpunkte.

Der Kläger hat auch in der Antragsbegründung vom 12. Mai 2019 nichts vorgetragen, was im Nachhinein Anlass für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts geben würde. Allein die nach wie vor nicht näher konkretisierte Behauptung, der Kläger habe in der Tschechischen Republik eine Firma, besagt nichts darüber, dass er nicht trotzdem Halter des Fahrzeugs ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger angibt, das Fahrzeug sei in der Tschechischen Republik auf einen Dritten registriert. Abgesehen davon, dass er diesen Dritten trotz seiner Mitwirkungsobliegenheiten nicht benennt, ist der Verfügungsberechtigte auch dann Halter, wenn ein Dritter, auf dessen Namen das Fahrzeug zugelassen ist, die Kosten der Fahrzeughaltung trägt (König in Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, § 7 StVG Rn. 14 m.w.N.).

c) Der Pflicht zur Ummeldung des Fahrzeugs steht schließlich auch nicht entgegen, dass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Fahrzeuge vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen dürfen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist (§ 20 Abs. 1 Satz 1 FZV). Als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr (§ 20 Abs. 6 Satz 1 FZV). Nachdem der polizeilichen Mitteilung zufolge ab dem 9. Mai 2017 insgesamt fünf Verwarnungen wegen Zuwiderhandlungen mit dem Fahrzeug im ruhenden Verkehr ausgesprochen wurden und somit nach objektiven Merkmalen von einem regelmäßigen Standort im Bundesgebiet auszugehen ist (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 22.12.2015, a.a.O. Rn. 14 ff.), war die Jahresfrist bei Erlass des Bescheids vom 28. Mai 2018 bereits abgelaufen.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Antragsbegründung genügt insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil sie keine fallübergreifende klärungsbedürftige Rechtsfrage formuliert (zu diesem Erfordernis vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 124a Rn. 72).

3. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und der Empfehlung in Nr. 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Anhang zu § 164 Rn. 14).

5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


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(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Wid

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 6 Antrag auf Zulassung


(1) Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46 örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes a

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(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und e

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen


(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Änderung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderu

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 1 Zulassung


(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des F

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 46 Zuständigkeiten


(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden ausgeführt. Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können den Verwaltungsbehörden Weis

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 20 Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland


(1) In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständi

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Tenor 1. Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2012 - 2 LA 234/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Gru

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2012 - 2 LA 234/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

2. Das Land Niedersachsen hat die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein verwaltungsgerichtliches Verfahren aus dem Bereich des Schulrechts.

2

1. a) Der Beschwerdeführer besuchte ein öffentliches technisches Fachgymnasium. Da er an einer Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) leidet, beantragte er zum Nachteilsausgleich eine Schreibzeitverlängerung für die Anfertigung von Klausuren sowie die Nichtbewertung der Rechtschreibung (sog. Notenschutz). Die Schule lehnte dies ab.

3

b) Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verpflichtete das Oberverwaltungsgericht die Schule, dem Beschwerdeführer bis zur Entscheidung in der Hauptsache bei der Anfertigung schriftlicher Leistungsüberprüfungen außer in naturwissenschaftlich-mathematischen Fächern eine Schreibzeitverlängerung von 10 % der jeweiligen Bearbeitungszeit zu gewähren. Soweit der Eilantrag darüber hinaus auf vorläufige Gewährung eines Zeitzuschlages von 25 % und Notenschutz bezüglich der Rechtschreibleistung in allen Fächern sowie auf die ebenfalls bereits vorgerichtlich geltend gemachte Verpflichtung der Schule gerichtet war, ihn in Mathematik anwendungsbezogen auf das erste Prüfungsfach Elektronik zu unterrichten, blieb er ohne Erfolg. Eine vom Beschwerdeführer in dieser Sache erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 2129/08).

4

c) In der Hauptsache fasste das Verwaltungsgericht zunächst einen Beweisbeschluss zur Frage der medizinischen Notwendigkeit eines weitergehenden Nachteilsausgleichs. Dieser wurde jedoch nicht mehr ausgeführt, nachdem der Beschwerdeführer die Allgemeine Hochschulreife erworben hatte. Der Beschwerdeführer stellte seine Klage daraufhin um. Neben Feststellungsanträgen begehrte er, seine unter anderem auf Klausurabwertungen wegen Schreibfehlern (sog. "GRZ-Abzug") beruhenden Kursnoten im Fach Deutsch in der Jahrgangsstufe 12 anzuheben.

5

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die in der Jahrgangsstufe 12 erteilten Einzelnoten seien bestandskräftig geworden und daher nicht mehr anfechtbar. Der Zulässigkeit der Feststellungsanträge stehe teilweise der Subsidiaritätsgrundsatz und teilweise das Fehlen eines Feststellungsinteresses entgegen.

6

d) Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit dem hier angegriffenen Beschluss ab.

7

aa) Es könne offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht die halbjährlichen Kursabschlussnoten als eigenständig anfechtbare Regelungen habe ansehen dürfen. Die Versäumung der Widerspruchsfrist sei insoweit jedenfalls unschädlich, da die Widerspruchsbehörde eine Sachentscheidung getroffen habe. Von der Bestandskraft der Einzelnoten könne daher nicht ausgegangen werden.

8

An der Richtigkeit der Ablehnung des Verpflichtungsantrags bestünden im Ergebnis gleichwohl keine ernstlichen Zweifel, da nicht ersichtlich sei, dass die den Kursnoten zugrunde liegenden Bewertungen fehlerhaft gewesen sein könnten. Es sei in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass unter einer Legasthenie leidenden Schülern zum Nachteilsausgleich nur Schreibzeitverlängerungen gewährt werden könnten oder die Nutzung technischer Hilfsmittel gestattet werden könne. Die Gewährung von Notenschutz (durch Nichtbewertung der Rechtschreibung) sei demgegenüber in der Regel nicht zulässig, da sie zu einer Benachteiligung von Schülern führen könne, denen aus sonstigen Gründen Rechtschreibfehler in größerem Umfang unterliefen. Darüber hinaus komme ein Ausgleich durch Notenschutz deswegen nicht in Betracht, weil sich die vom Beschwerdeführer beanstandeten Noten gerade auf das Fach Deutsch bezögen und in diesem unter anderem Rechtschreibung und Zeichensetzung zu den allgemein vorausgesetzten Kompetenzen gehörten. Ein Anspruch auf Notenschutz folge selbst bei einem den Behinderungsbegriff erfüllenden Ausmaß der Legasthenie auch nicht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, da sich hieraus ein originärer subjektiver Leistungsanspruch nicht ableiten lasse. Unmittelbar aus Art. 24 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, BGBl 2008 II S. 1419) ergäben sich ebenfalls keine entsprechenden Rechte. Schließlich sehe die geltende Erlasslage in gewissem Umfang eine differenzierte Bewertung vor und eröffne einen pädagogischen Bewertungsspielraum, der eine einzelfallgerechte Berücksichtigung des Erscheinungsbildes der Legasthenie ermögliche. Es sei nicht ersichtlich, dass bei der Bewertung der den beanstandeten Kursnoten zugrunde liegenden Deutschklausuren hiervon in willkürlicher Weise abgewichen worden sei.

9

bb) Auch das Feststellungsinteresse habe das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Ein Rehabilitationsinteresse könne nicht bejaht werden, da von den Einzelnoten und der Durchschnittsnote des Abiturzeugnisses keine den Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeit diskriminierende Wirkung ausgehe. Die Bewertung im Fach Deutsch in der Jahrgangsstufe 12 könne für sich gesehen nicht als diskriminierend angesehen werden, zumal sich die begehrte Anhebung nicht auf die Durchschnittsnote auswirken würde. Hinsichtlich anderer Einzelnoten habe der Beschwerdeführer nicht näher dargelegt, welche Punktzahl er für angemessen halte. Soweit er sein Feststellungsbegehren auf eine beabsichtigte Amtshaftungsklage stütze, habe das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass eine solche mangels Verschuldens offensichtlich aussichtslos sei.

10

2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 GG, aus Art. 3 Abs. 1 und 3 GG in Verbindung mit der UN-Behindertenrechtskonvention sowie aus Art. 12 GG und führt dies näher aus. Insbesondere rügt er, das Ausgangsgericht habe zu keinem Zeitpunkt in einem ordentlichen Hauptsacheverfahren durch Beweisaufnahme geprüft, welche Maßnahmen notwendig gewesen seien, um die behinderungsbedingten Nachteile auszugleichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es aber uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar, ob ein in Prüfungen gewährter Nachteilsausgleich die Störung vollständig ausgeglichen habe, was gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen zu ermitteln sei (Hinweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 1992 - 1 BvR 1295/90 -, NJW 1993, S. 917 <918>). Das Oberverwaltungsgericht habe zudem verkannt, dass er durch die Anlegung desselben Leistungsbemessungsmaßstabs wie bei seinen nicht behinderten Mitschülern in einem Bereich, in dem er aufgrund seiner Funktionsstörung nicht gleichermaßen leistungsfähig sein könne, benachteiligt worden sei. Aus fachärztlicher Sicht habe er in allen Fächern zusätzlich 25 % der üblichen Bearbeitungszeit benötigt, um die gleichen Chancen bei der Bearbeitung der anstehenden Aufgaben zu haben. Ein reiner Nachteilsausgleich führe, auch wenn er den Verzicht auf die Benotung der Rechtschreibung beinhalte, keineswegs zu einer Beeinträchtigung der Chancengleichheit nichtbehinderter Mitschüler. Dadurch, dass es das Oberverwaltungsgericht versäumt habe, seine willkürliche Entscheidung aus dem Eilverfahren im Berufungszulassungsverfahren zu korrigieren, nehme es ihm die Möglichkeit der Rehabilitation und verschärfe damit die bereits erfolgte Diskriminierung. Damit werde zudem eine Amtshaftungsklage bewusst ausgeschlossen und würden legasthene Schüler in Niedersachsen im Ergebnis rechtlos gestellt.

11

3. Die Verfassungsbeschwerde ist dem Niedersächsischen Justizministerium und der Beklagten des Ausgangsverfahrens, der vormaligen Schule des Beschwerdeführers, zugestellt worden. Diese haben von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.

II.

12

1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.

13

2. Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht wird der verfassungsrechtlichen Verbürgung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht.

14

a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet zwar keinen Anspruch auf die Errichtung eines bestimmten Instanzenzuges (vgl. BVerfGE 104, 220 <231>; 125, 104 <136 f.>; stRspr). Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 104, 220 <232>; 125, 104 <137>; stRspr). Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124, 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Aus diesem Grund dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können und die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO danach dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>; 134, 106 <117 f. Rn. 34>).

15

b) Das Oberverwaltungsgericht hat durch seine Handhabung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Zugang zur Berufungsinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verengt und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt.

16

aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfGE 125, 104 <140>). Dies hat der Beschwerdeführer getan. Er hat aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht seinen Verpflichtungsantrag rechtsfehlerhaft als unzulässig behandelt hat und die angenommene Unzulässigkeit der Feststellungsanträge betreffend den Notenschutz und den Umfang des ihm zustehenden Nachteilsausgleichs aus Subsidiaritätsgründen zumindest ernstlichen - vom Oberverwaltungsgericht selbst näher aufgezeigten - Zweifeln begegnet. Das Oberverwaltungsgericht hat mit einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Begründung gleichwohl die Berufung nicht zugelassen.

17

bb) Es begegnet zwar keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht jedoch sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere Gründe entscheidungstragend abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. BVerfGE 134, 106 <119 f. Rn. 40>; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 542 <543>).

18

Dass dem Beschwerdeführer vor Erlass der angegriffenen Entscheidung im Hinblick auf die neue Begründung des Oberverwaltungsgerichts im Berufungszulassungsverfahren rechtliches Gehör gewährt worden wäre, lässt sich den beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens nicht entnehmen. Darüber hinaus lagen die Voraussetzungen für einen Austausch der Begründung hiernach auch nicht vor.

19

(1) Hinsichtlich der auf den Notenschutz bezogenen Klageanträge ergibt sich dies schon daraus, dass das Oberverwaltungsgericht die angenommene inhaltliche Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf Gründe stützt, denen ihrerseits grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. Denn die Heranziehung von Erwägungen mit Grundsatzbedeutung zur Ablehnung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verkürzt den vom Gesetzgeber für Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorgesehenen Rechtsschutz im Berufungsverfahren in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise (vgl. BVerfGK 10, 208 <213 f. m.w.N.>).

20

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage immer dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entspricht danach weitgehend dem der grundsätzlichen Bedeutung in der revisionszulassungsrechtlichen Bestimmung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerfGK 10, 208 <214>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, S. 3642 <3643>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2011 - 1 BvR 1764/09 -, NVwZ-RR 2011, S. 963 <964>).

21

Nach diesen Maßstäben kam der vom Oberverwaltungsgericht verneinten Frage, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Legasthenie so genannten Notenschutz in Form der Nichtbewertung der Rechtschreibung verlangen konnte, grundsätzliche Bedeutung zu. Denn ihre Beantwortung hat Bedeutung weit über den Einzelfall des Beschwerdeführers hinaus und betrifft den Umfang des verfassungsrechtlich sowohl unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit im Prüfungsrecht (BVerfGE 52, 380 <388>) als auch des Benachteiligungsverbots gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (BVerfGE 96, 288<301 ff.>) bestehenden Anspruchs auf behinderungsbezogenen Nachteilsausgleich (zu der namentlich aus den verfassungsrechtlichen Bezügen abgeleiteten Grundsatzbedeutung der Rechtmäßigkeit der Bemerkung der Nichtberücksichtigung von Rechtschreibleistungen im Abiturzeugnis vgl. BayVGH, Urteile vom 28. Mai 2014 - 7 B 14.22 u.a. -, juris, Rn. 27). Die umstrittene Frage des Umfangs des Nachteilsausgleichs, der an Legasthenie leidenden Schülern zusteht, war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts noch nicht höchstrichterlich geklärt. Erst im Jahr 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass aus dem Gebot der Chancengleichheit nur Ansprüche auf Änderung der Prüfungsbedingungen (Nachteilsausgleich), nicht aber solche auf Änderung des Maßstabs der Leistungsbewertung (Notenschutz) abgeleitet werden könnten (BVerwGE 152, 330). Hiergegen sind beim Bundesverfassungsgericht mittlerweile Verfassungsbeschwerden anhängig (Az. 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15 und 1 BvR 2579/15), über die noch nicht entschieden ist.

22

Das Oberverwaltungsgericht konnte die Nichtzulassung der Berufung wegen inhaltlicher Richtigkeit daher hierauf nicht stützen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der flankierenden Erwägungen, im Fach Deutsch gehörten Rechtschreibung und Zeichensetzung gerade zu den allgemein vorausgesetzten Kompetenzen und der Schutz des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG beschränke sich auf seine Funktion als Abwehrrecht. Gleiches gilt für den Hinweis auf den nach den einschlägigen schulrechtlichen Ausführungsbestimmungen bestehenden pädagogischen Spielraum. Ob die erfolgten Abwertungen unter Berücksichtigung des Spielraums der Behinderung des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung trugen, wäre gegebenenfalls erst in einem Berufungsverfahren zu klären gewesen.

23

(2) Auch mit Blick auf das (verneinte) Feststellungsinteresse verkürzt das Oberverwaltungsgericht die verfassungsrechtlich garantierten Zugangsmöglichkeiten zum Berufungsverfahren. Soweit es ausführt, es fehle an dem (vom Verwaltungsgericht insoweit nicht geprüften) Feststellungsinteresse, weil die Ausweisung der Deutschnoten in der Jahrgangsstufe 12 mit Blick auf deren Auswirkungen auf das Abiturergebnis keinen diskriminierenden Charakter hätten und der Beschwerdeführer hinsichtlich der anderen Einzelnoten schon nicht näher dargelegt habe, welche Punktzahl er für erforderlich halte, lagen diese Erwägungen nicht ohne Weiteres auf der Hand und überschritten den statthaften Prüfungsumfang im Berufungszulassungsverfahren. Inhaltlich liegen sie auch eher fern, weil der Beschwerdeführer dargelegt hat, dass die Feststellung, welche Noten er mit der von ihm für notwendig gehaltenen längeren Schreibzeitverlängerung in allen Fächern erreicht hätte, im Nachhinein nicht möglich ist. Gerade deswegen blieb ihm aber nur die Möglichkeit eines Feststellungsantrags, um eine in den erreichten Noten gegebenenfalls fortwirkende Benachteiligung durch einen entsprechenden Feststellungsausspruch zu beseitigen. In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist im Übrigen geklärt, dass sich das notwendige Feststellungsinteresse in einer solchen Situation bereits aus der Geltendmachung einer fortdauernden faktischen Grundrechtsbeeinträchtigung ergeben kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - BVerwG 1 WB 59.13 -, juris, Rn. 20; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 113 Rn. 146 m.w.N.), die hier insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gerügt wird.

24

3. Auf die Beantwortung der weiteren vom Beschwerdeführer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen kommt es nicht an, da der angegriffene Beschluss die Berufungszulassung behandelt und keine Entscheidung zur Sache enthält.

III.

25

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf dem Verfassungsverstoß. Er ist daher gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache ist an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

26

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfGK 20, 336 <337 ff.>).

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.

(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

(3) Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und

1.
beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,
2.
wenn der Fahrer im Treten einhält,
unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.

(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

(1a) Die Zulassung von Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion oder von Fahrzeugen zur Erprobung von automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen richtet sich ergänzend nach den Vorschriften der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

1.
folgende Kraftfahrzeugarten:
a)
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b)
einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c)
Leichtkrafträder,
d)
zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e)
motorisierte Krankenfahrstühle,
f)
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,
g)
Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
folgende Arten von Anhängern:
a)
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b)
Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c)
fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
d)
Arbeitsmaschinen,
e)
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f)
einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g)
Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,
h)
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i)
hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.
Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.

(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist.

(1) Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46 örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
bei natürlichen Personen:
Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Datum und Ort oder, wenn dieser nicht bekannt ist, Staat der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters;
2.
bei juristischen Personen und Behörden:
Name oder Bezeichnung und Anschrift;
3.
bei Vereinigungen:
benannter Vertreter mit den Angaben entsprechend Nummer 1 und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
Bei beruflich selbstständigen Haltern sind außerdem die Daten nach § 33 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes über Beruf oder Gewerbe anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Mit dem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 12 zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.

(3) Bei erstmaliger Zulassung (Erstzulassung) ist der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung zu führen. Der Nachweis nach Satz 1 gilt als geführt, wenn die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu diesem Fahrzeug von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus

1.
der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes oder,
2.
soweit sie in der in Nummer 1 bezeichneten Datenbank nicht vorliegen, aus der Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
abgerufen worden sind. Der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine nationale Typgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II, in der eine Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Absatz 3a Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eingetragen ist, oder durch die nach § 20 Absatz 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Datenbestätigung zu führen. Der Nachweis, dass für das Fahrzeug eine Einzelgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigung zu führen. Für Fahrzeuge, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind, ist die Übereinstimmungsbescheinigung oder die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung vorzulegen.

(4) Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, als Mietwagen, zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten Schülerverkehr, als Kraftomnibus oder Oberleitungsomnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwendung, soweit sie nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung oder einer sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungsbehörde anzuzeigen oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen ist;
2.
Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten über die Zulassungsbescheinigung Teil II, sofern eine solche ausgefertigt worden ist;
3.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
a)
Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers,
b)
Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und
c)
Beginn des Versicherungsschutzes oder
d)
die Angabe, dass der Halter von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit ist;
4.
Name und Anschrift des Empfangsbevollmächtigten im Sinne des § 46 Absatz 2 Satz 2 oder Name und Anschrift des gesetzlichen oder benannten Vertreters.

(5) In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1b Absatz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes sind die folgenden Angaben, soweit diese der Zulassungsbehörde nicht bereits vorliegen, zur Übermittlung an die zuständigen Finanzbehörden zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn nach § 21 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt,
2.
Name und Anschrift des Lieferers,
3.
Tag der ersten Inbetriebnahme,
4.
Kilometerstand am Tag der Lieferung,
5.
Fahrzeugart, Fahrzeughersteller (Marke), Fahrzeugtyp und Fahrzeug-Identifizierungssnummer und
6.
Verwendungszweck.

(6) Sofern das Fahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nicht anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, eingeführt oder aus dem Besitz der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte, der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder erworben wurde, ist mit dem Antrag der Verzollungsnachweis vorzulegen. Wird dieser nicht vorgelegt, hat die Zulassungsbehörde das zuständige Hauptzollamt über die Zulassung zu unterrichten.

(7) Außerdem sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, sofern sie nicht in den mit dem Antrag vorzulegenden Dokumenten enthalten sind:

1.
Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus;
2.
Marke, Typ, Variante, Version und Handelsbezeichnung des Fahrzeugs sowie, wenn für das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung oder eine nationale Typgenehmigung erteilt worden ist, die Nummer und das Datum der Erteilung der Genehmigung, soweit diese Angaben feststellbar sind;
3.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
4.
bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem Fahrzeug angebrachte Farbe;
5.
Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs;
6.
bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Entstempelung oder Abhandenkommen des bisherigen Kennzeichens das bisherige Kennzeichen;
7.
zur Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs:
a)
Kraftstoffart oder Energiequelle,
b)
Höchstgeschwindigkeit in km/h,
c)
Hubraum in cm3,
d)
technisch zulässige Gesamtmasse in kg, Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs (Leermasse) in kg, Stützlast in kg, technisch zulässige Anhängelast – gebremst und ungebremst – in kg, technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in kg und bei Krafträdern das Leistungsgewicht in kW/kg,
e)
Zahl der Achsen und der Antriebsachsen,
f)
Zahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und der Stehplätze,
g)
Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m3,
h)
Nennleistung in kW und Nenndrehzahl in min-1,
i)
Abgaswert CO2in g/km,
j)
Länge, Breite und Höhe jeweils als Maße über alles in mm,
k)
eine Größenbezeichnung der Bereifung je Achse, die in der EG-Typgenehmigung, nationalen Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung bezeichnet oder in dem zum Zwecke der Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erstellten Gutachten als vorschriftsmäßig bescheinigt wurde,
l)
Standgeräusch in dB (A) mit Drehzahl bei min-1und Fahrgeräusch in dB (A);
8.
bei Fahrzeugen mit autonomen oder automatisierten Fahrfunktionen:
a)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebserlaubnis,
b)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Erprobungsgenehmigung,
c)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebsbereichsgenehmigung,
d)
Angaben zur Ausrüstung mit autonomen oder automatisierten Fahr- und Zusatzfunktionen.

(8) Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.

(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden ausgeführt. Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können den Verwaltungsbehörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen oder die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen.

(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetz, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Besteht im Inland kein Wohnsitz, kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts einesEmpfangsbevollmächtigtenzuständig. Örtlich zuständige Behörde im Sinne des § 25 ist die Behörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, es sei denn, dass im Falle des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die für den neuen Wohnsitz oder neuen Sitz zuständige Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I bereits nach § 13 Absatz 3 Satz 4 berichtigt hat. Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde, mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden oder der von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen auch in einem anderen Land, behandelt und erledigt werden. Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann an Stelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.

(3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden auf Grund dieser Verordnung werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und der Polizeien der Länder durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachminister wahrgenommen. Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden in Bezug auf die Kraftfahrzeuge und Anhänger der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere, soweit die Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, werden durch die Dienststellen der Bundeswehr nach Bestimmung des Bundesministers der Verteidigung wahrgenommen. Für den Dienstbereich der Polizeien der Länder kann die Zulassung von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger nach Bestimmung der Fachminister durch die nach Absatz 1 zuständigen Behörden vorgenommen werden.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 11 B 15.1350

Im Namen des Volkes

Urteil

22. Dezember 2015

VG Würzburg, Entscheidung vom 29. Januar 2015, Az.: W 6 K 13.498

11. Senat

Sachgebietsschlüssel: 551

Hauptpunkte: Zulassung eines Kraftfahrzeugs im Inland, Nutzungsuntersagung eines nicht in Inland zugelassenen Kraftfahrzeugs, Studentin mit bulgarischer Staatsangehörigkeit, Regelmäßiger Standort des Kraftfahrzeugs, Wohnsitz der Halterin, Vorübergehender Gebrauch im Inland, Steuerbefreiung

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt:

gegen Stadt W.,

vertreten durch den Oberbürgermeister, ...

- Beklagte -

beteiligt: Landesanwaltschaft ..., als Vertreter des öffentlichen Interesses, L-str. ..., M.,

wegen verkehrsrechtlicher Anordnung (FZV);

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. Januar 2015,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Borgmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Stadlöder, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Geist ohne mündliche Verhandlung am 22. Dezember 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Vertreter des öffentlichen Interesses trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung der Nutzung ihres in Bulgarien zugelassenen Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen ...

Sie ist 1984 geboren und bulgarische Staatsangehörige. Am 29. Oktober 2002 meldete sie sich mit Hauptwohnsitz in W. an. Seit dem Wintersemester 2002/2003 ist sie an der Universität W. immatrikuliert. Nachdem sie 14 Semester Humanmedizin und ein Semester Chemie studiert hatte, begann sie im Wintersemester 2010 ein Studium der Biologie, das sie im Jahr 2013 mit einem Bachelor abschloss. Seit Oktober 2013 ist sie in einem Master-Studiengang der Universität W. immatrikuliert und erhielt dafür als Inhaberin eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts von Oktober 2013 bis September 2015 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Seit Oktober 2015 befindet sie sich im Rahmen eines Erasmus-Austauschprogramms in Großbritannien.

Im Jahr 2007 erwarb die Klägerin ein 1997 erstmals zugelassenes Kraftfahrzeug und meldete es in Bulgarien auf ihren Namen an. Im Nachgang zu einer Verkehrskontrolle im März 2013 forderte die Zulassungsbehörde der Stadt W. (Zulassungsbehörde) sie auf, das Fahrzeug in W. anzumelden oder außer Betrieb zu setzen. Mit Bescheid vom 10. Juni 2013 stellte die Zulassungsbehörde fest, dass das Fahrzeug nicht ohne Zulassung in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden darf, und untersagte die Nutzung. Das Fahrzeug habe einen regelmäßigen Standort in Deutschland, da die Klägerin seit 2002 mit Hauptwohnsitz in W. gemeldet sei. Das Fahrzeug müsse daher zugelassen werden. Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung sei § 3 i. V. m. § 20 FZV.

Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 29. Oktober 2013 ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde bewilligte der Verwaltungsgerichtshof der Klägerin mit Beschluss vom 26. Mai 2014 Prozesskostenhilfe (11 C 13.2462). Es sei im Hauptsacheverfahren zu klären, ob die Klägerin angesichts der Gesamtdauer des Aufenthalts überhaupt noch als Studentin i. S. d. Richtlinie 83/182/EWG anzusehen sei und ob § 20 FZV ggf. europarechtskonform ausgelegt werden müsse.

Die gegen den Bescheid vom 10. Juni 2013 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 29. Januar 2015 abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung hatte die Klägerin angegeben, sie halte sich im Regelfall in den Sommersemesterferien ca. einen Monat und in den Wintersemesterferien ca. ein bis zwei Wochen bei ihren Eltern in Bulgarien auf. Das Verwaltungsgericht führte aus, es könne offen bleiben, ob die Klägerin nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b RL 83/182/EWG als Studentin anzusehen sei. Der Standort des Fahrzeugs sei in Deutschland und es sei daher eine Zulassung in Deutschland erforderlich. Die Finanzbehörden müssten dann ggf. eine Steuerbefreiung gewähren. Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung sei § 22 i. V. m. § 5 FZV.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung, der die Beklagte entgegentritt. Die Klägerin macht geltend, sie sei weiterhin Studentin und falle unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 83/182/EWG. Sie habe ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Bulgarien bei ihren Eltern und besuche diese auch regelmäßig in der vorlesungsfreien Zeit. Müsste sie das Fahrzeug in Deutschland anmelden, falle Kraftfahrzeugsteuer an. Dieses Ergebnis sei nicht mit der Richtlinie 83/182/EWG zu vereinbaren, die vorsehe, dass Studenten für in ihrem Heimatland zugelassene Fahrzeuge keine Steuer bezahlen müssten. Auch aus der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschaft- und Sozialausschuss vom 14. Dezember 2012 (COM (2012) 756 final), sowie dem Merkblatt zur kraftfahrzeugsteuerlichen Behandlung ausländischer Personenkraftfahrzeuge und ihrer Anhänger ergebe sich, dass sie keine Kraftfahrzeugsteuer bezahlen müsse. Im Jahr 2015 habe sie sich vom 12. bis 25. Februar, vom 17. bis 22. Juni und vom 15. Juli bis 3. September bei ihren Eltern in Bulgarien aufgehalten.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses beteiligt sich am Verfahren und führt aus, es komme für die Frage, ob das Fahrzeug in der Bundesrepublik Deutschland zuzulassen sei, nicht darauf an, ob die Klägerin Studentin i. S. d. Richtlinie 83/182/EWG sei. Das Fahrzeug sei an seinem regelmäßigen Standort zuzulassen. Ob der Klägerin dann eine Steuerbefreiung zustehe, müssten die Finanzbehörden entscheiden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Über die Berufung konnte der Senat nach § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten zugestimmt haben.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 10. Juni 2013 zu Recht abgewiesen, denn die Klägerin ist nicht berechtigt, ihr Fahrzeug in der Bundesrepublik Deutschland zu benutzen, ohne es im Inland zum Verkehr zuzulassen. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, denn aus dem materiellen Recht ergibt sich nichts anderes (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 45). Mit der Nutzungsuntersagung wird kein bestehendes Recht zum Erlöschen gebracht, sondern der Klägerin wird untersagt, das Fahrzeug ohne inländische Zulassung in der Bundesrepublik Deutschland zu nutzen. Es handelt sich dabei um einen Dauerverwaltungsakt, bei dessen Beurteilung auch Veränderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen sind (Schmidt a. a. O. § 113 Rn. 48).

1. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Klägerin verpflichtet ist, das streitgegenständliche Fahrzeug an ihrem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zuzulassen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr vom 3. Februar 2011 (Fahrzeug-ZulassungsVerordnung - FZV, BGBl I S. 139), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 2014 (BGBl I S. 1666), dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Grundsätzlich sind daher alle Fahrzeuge zulassungspflichtig, mit denen im Geltungsbereich der Fahrzeug-Zulassungsverordnung öffentliche Straßen benutzt werden.

Aus § 6 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 46 Abs. 2 FZV ergibt sich nicht, dass das Fahrzeug der Klägerin im Bundesgebiet nicht zugelassen werden muss, weil sie einen (weiteren) Wohnsitz im Ausland hat. §§ 6 bis 15 FZV regeln nur das Zulassungsverfahren. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FZV ist die Zulassung eines Fahrzeugs bei der nach § 46 FZV zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Zuständige Behörde ist nach § 46 Abs. 2 Satz 1 FZV die Behörde des Wohnorts des Antragstellers, bei mehreren Wohnungen des Orts der Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes, mangels eines solchen die Behörde des Aufenthaltsorts. Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung regelt dabei hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit in Abweichung vom früheren Standortprinzip, dass Fahrzeuge dort zuzulassen sind, wo der Halter seinen Sitz oder Wohnsitz hat (BR-Drs. 811/05 S. 170). Besteht kein Wohnsitz, so ist das Fahrzeug am Wohnort oder Aufenthaltsort eines Empfangsberechtigten zuzulassen (§ 46 Abs. 2 Satz 2 FZV). Die Klägerin hat einen Wohnsitz in W. und das Fahrzeug ist daher dort zuzulassen.

2. Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 FZV, da das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort in der Bundesrepublik Deutschland hat. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FZV dürfen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassene Fahrzeuge vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaats eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Als vorübergehend gilt dabei nach § 20 Abs. 6 Satz 1 FZV ein Zeitraum bis zu einem Jahr, der nach § 20 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 FZV mit dem Tag des Grenzübertritts beginnt.

Der regelmäßige Standort eines Fahrzeugs wird grundsätzlich durch seine tatsächliche Verwendung bestimmt. Es ist der Ort, von dem aus das Fahrzeug unmittelbar zum öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt wird und an dem es nach Beendigung des Einsatzes ruht. Regelmäßiger Standort ist dabei derjenige des Schwerpunkts der Ruhevorgänge, wobei objektive Merkmale maßgeblich sind (BVerwG, U.v. 9.12.1983 - 7 C 70.81 - DVBl 1984, 527).

Die Frage, ob ein regelmäßiger Standort eines Fahrzeugs erst dann angenommen werden kann, wenn der Schwerpunkt der Ruhevorgänge ein Jahr im Inland bestanden hat, oder ob bei einer längerfristigen Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts einer Person unter Mitnahme des Fahrzeugs nach Deutschland sofort ein regelmäßiger Standort des Fahrzeugs am neuen Wohnsitz oder Aufenthaltsort angenommen werden muss, braucht hier nicht entschieden zu werden. Das streitgegenständliche Fahrzeug befindet sich seit ca. acht Jahren im Bundesgebiet und wird seitdem regelmäßig vom gemeldeten Wohnsitz der Klägerin in W. aus benutzt. Es befindet sich allenfalls für einige Wochen im Jahr in Bulgarien, wenn die Klägerin ihre Eltern besucht. Damit hat es seit vielen Jahren seinen regelmäßigen Standort in Deutschland und eine nur vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland liegt nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 6 Satz 1 FZV nicht vor. Auch die Klägerin hat bei der Verkehrskontrolle am 14. März 2013 gegenüber der Polizei angegeben, ihr Hauptwohnsitz und der dauerhafte Standort ihres Fahrzeugs seien in W. Im Übrigen spricht aber auch viel dafür, dass es auf eine solche zeitliche Komponente nicht ankommt. Die Voraussetzung, dass kein regelmäßiger Standort im Inland begründet sein darf, hätte keinen eigenständigen Anwendungsbereich, wenn die Zulassungspflicht ohnehin erst nach einem Jahr eingreifen würde.

Die Frage, ob die Zulassung des Fahrzeugs im Inland erst nach Ablauf eines Jahres nach Begründung eines regelmäßigen Standorts erforderlich wird (so BVerwG, U.v. 9.12.1983 a. a. O. Leitsatz 1), braucht ebenfalls nicht entschieden zu werden, da das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort schon wesentlich länger als ein Jahr im Inland hat. Es spricht aber vieles dafür, dass der Verordnungsgeber bei der Einfügung der negativen Voraussetzung des fehlenden regelmäßigen Standorts im Inland mit der Änderungsverordnung vom 15. August 1988 (BGBl I S. 2199) in den früheren § 1 Abs. 1 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934 (IntKfzV, RGBl I S. 1137 - BGBl III/FNA 9232-4) abweichend von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1983 (a. a. O.) festlegen wollte, dass Kraftfahrzeuge nicht als im vorübergehenden Verkehr angesehen werden können, sobald für sie ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist. Der Verordnungsgeber wollte bei der Änderung der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr aus seiner Sicht klarstellen, dass ein vorübergehender Verkehr nur vorliegt, wenn für das betreffende ausländische Fahrzeug im Geltungsbereich der Verordnung kein regelmäßiger Standort begründet ist (BR-Ds. 378/88 S. 17). Er ging dabei davon aus, aus § 23 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung ergebe sich in Abgrenzung zur Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr, dass Fahrzeuge mit einem regelmäßigen Standort in der Bundesrepublik Deutschland nach der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung zugelassen werden müssten. Der Verordnungsgeber folgte daher der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht, dass Fahrzeuge erst nach Ablauf eines Jahres zuzulassen sind, und wollte dies deutlich machen.

3. Aus dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (Straßenverkehrsübereinkommen - StVÜbk, BGBl 1977 II S. 809) ergibt sich kein Recht der Klägerin, mit ihrem Fahrzeug ohne inländische Zulassung in der Bundesrepublik Deutschland am Verkehr teilnehmen zu dürfen, denn das Fahrzeug der Klägerin befindet sich nicht im „internationalen Verkehr“ i. S. d. Art. 1 StVÜbk. Vorbehaltlich der im Anhang 1 vorgesehenen Abweichungen sind die Vertragsparteien nach Art. 3 Abs. 3 StVÜbk gehalten, die Kraftfahrzeuge und die Anhänger zum internationalen Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet zuzulassen, welche den in Kapitel III des Straßenverkehrsübereinkommens festgelegten Bedingungen entsprechen. Gemäß Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes zu den Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr und über Straßenverkehrszeichen, zu den Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu diesen Übereinkommen sowie zum Protokoll vom 1. März 1973 über Straßenmarkierungen vom 21. September 1977 (StVÜbkG, BGBl 1977 II S. 809) findet Art. 3 Abs. 3 StVÜbk innerstaatlich auch unmittelbare Anwendung. Nach Art. 1 Buchst. b Unterbuchst. i) bis iii) StVÜbk gilt ein Fahrzeug als „im internationalen Verkehr“ im Hoheitsgebiet eines Staates, wenn es einer natürlichen oder juristischen Person gehört, die ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb dieses Staates hat, es in diesem Staat nicht zugelassen ist und es vorübergehend in diesen Staat eingeführt wird. Dabei steht es jedoch jeder Vertragspartei frei, es abzulehnen, ein Fahrzeug als „im internationalen Verkehr“ befindlich anzusehen, das ohne nennenswerte Unterbrechung, deren Dauer die Vertragspartei festsetzen kann, länger als ein Jahr in ihrem Hoheitsgebiet geblieben ist.

Das Straßenverkehrsübereinkommen trifft keine Regelungen hinsichtlich der Zulassungspflichten. Es lässt sich daraus nicht ableiten, dass ein Fahrzeug im Inland nicht zuzulassen ist, wenn dort ein regelmäßiger Standort begründet wurde. Denn Voraussetzung für die Annahme, dass ein Fahrzeug sich „im internationalen Verkehr“ befindet, ist nach Art. 1 Buchst. b Unterbuchst. ii) StVÜbk ausdrücklich, dass es in dem Staat nicht zugelassen ist. Darüber hinaus ist ein Fahrzeug auch dann nicht mehr als „im internationalen Verkehr“ anzusehen, wenn es länger als ein Jahr im Hoheitsgebiet geblieben ist. Dieser Zeitraum ist hier aber schon erheblich überschritten.

4. Soweit die Klägerin einwendet, § 20 FZV müsse unter Beachtung der Richtlinie des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (RL 83/182/EWG, ABl L 105 S. 59), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/13/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl L 141, S. 30), dahingehend ausgelegt werden, dass sie mit ihrem Fahrzeug ohne deutsche Zulassung im Inland am Verkehr teilnehmen dürfe, kann dem nicht gefolgt werden. § 20 FZV in der oben (2.) vorgenommenen Auslegung verstößt nicht gegen die Richtlinie 83/182/EWG.

a) Die Richtlinie 83/182/EWG regelt Steuerbefreiungen bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden (vgl. Art. 1 Abs. 4 Buchst. b RL 83/182/EWG). Eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten hinsichtlich der Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Straßenverkehr ist damit nicht verbunden. Ein Vorstoß der Europäischen Kommission (vgl. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Verbringung von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen innerhalb des Binnenmarkts vom 4.4.2012 - 2012/0082 [COD]), dass Fahrzeuge stets am gewöhnlichen Wohnsitz des Halters zuzulassen seien, hat bisher nicht zur Verabschiedung entsprechender gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften geführt. Die für die Bürger teilweise unbefriedigenden Situationen hinsichtlich der Kraftfahrzeugzulassung, wenn sie umziehen oder sich einen Teil des Jahres in einem Mitgliedstaat und den übrigen Teil des Jahres in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, waren Anlass für den Vorschlag der Europäischen Kommission und wurden bisher auf europarechtlicher Ebene nicht gelöst.

b) Ob die nationalen Regelungen zur Zulassungspflicht von Kraftfahrzeugen im Lichte der Richtlinie 83/182/EWG auszulegen sind und durch die Pflicht zur Zulassung ebenfalls keine Doppelbesteuerung entstehen darf, kann offen bleiben. Zum einen werden sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in Bulgarien keine Zulassungssteuern, sondern nur Kraftfahrzeugsteuern erhoben. Dabei ist keine Doppelbesteuerung zu erwarten, weil Kraftfahrzeugsteuern jährlich und nur anteilig erhoben und bei einer Fahrzeugabmeldung normalerweise erstattet werden (s. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschaft- und Sozialausschuss zur Stärkung des Binnenmarkts durch die Beseitigung grenzüberschreitender steuerlicher Hindernisse in Bezug auf Personenkraftwagen vom 14.12.2012 [COM(2012) 756 final], S. 7 und 10).

Zum anderen fällt die Klägerin auch nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 83/182/EWG, da sie sich nicht ausschließlich zum Zwecke des Studiums in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b RL 83/182/EWG liegt ein besonderer Fall der vorübergehenden Einfuhr von Personenfahrzeugen, in dem Steuerbefreiung zu gewähren ist, nämlich nur vor, wenn ein Student ein im Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Wohnsitzes zugelassenes Personenfahrzeug im Gebiet des Mitgliedstaats benutzt, in dem er sich ausschließlich zum Zwecke des Studiums aufhält.

Nach Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 83/182/EWG gilt als „gewöhnlicher Wohnsitz“ der Ort, an dem eine Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Nach Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 3 RL 83/182/EWG hat der Universitäts- und Schulbesuch keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge. Diese Formulierung schließt aber zum einen nicht aus, dass ein Student den gewöhnlichen Wohnsitz in das Gebiet des Mitgliedstaats verlegt, in dem er sich zum Zwecke des Studiums aufhält, wenn sich aus den Lebensumständen ergibt, dass sich dort nicht nur vorübergehend der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen und -interessen befindet (vgl. § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung vom 7.10.2010 [Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG, BGBl I S. 1952, ber. BGBl 2012 I S. 197], zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2014 [BGBl I S. 2475]; vgl. BFH, U.v. 23.6.2015 - III R 38/14 - juris Leitsatz 1). Zum anderen schließt diese Vorschrift nicht aus, dass ein Student zwar seinen (weiteren) Wohnsitz im Heimatland beibehält, sich aber gleichwohl nicht ausschließlich zum Zwecke des Studiums in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhält.

Die Klägerin hält sich nicht (mehr) ausschließlich zum Zwecke des Studiums in Deutschland auf. In der Zusammenschau der tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, der langjährigen Integration in den deutschen Arbeitsmarkt, der Inanspruchnahme von Ausbildungsförderung und der fehlenden Lebensunterhaltssicherung durch die Eltern, liegt der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Klägerin mittlerweile in Deutschland.

Sie hält sich nunmehr ununterbrochen seit über 13 Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland auf und besitzt ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern vom 30. Juli 2004 (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU, BGBl I S. 1950), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) und Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (EG-Freizügigkeits-RL - RL 2004/38/EG, ABl L 158 S. 77). Nach dem 17. Erwägungsgrund zur Richtlinie 2004/38/EG sollen Unionsbürger, die beschlossen haben, sich dauerhaft in einem Aufnahmemitgliedstaat niederzulassen, das Recht auf Daueraufenthalt erhalten, um ihr Gefühl der Unionsbürgerschaft zu verstärken und entscheidend zum sozialen Zusammenhalt beizutragen. Die EG-Freizügigkeits-RL geht daher davon aus, dass ein rechtmäßiger, fünf Jahre ununterbrochener Aufenthalt zu einer Verfestigung des Aufenthalts führt, die vermuten lässt, dass sich der Betreffende dauerhaft in dem Aufnahmemitgliedstaat aufhalten möchte. Auch der Umsetzung in nationales Recht in § 2 Abs. 5 FreizügG/EU in der Fassung vom 30. Juli 2004 liegt die Auffassung zugrunde, mit zunehmender Dauer des Aufenthaltes würden unabhängig vom zugrundeliegenden Zweck regelmäßig die Bindungen im Aufnahmemitgliedstaat und die Integration stärker (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 103).

Die Klägerin hat darüber hinaus nach eigenen Angaben während des BachelorStudiums als studentische Hilfskraft gearbeitet und einen Minijob ausgeübt. Damit hat sie dem deutschen Arbeitsmarkt als Arbeitnehmerin angehört, wofür auch eine Teilzeitbeschäftigung und Gelegenheitsarbeitsverhältnisse ausreichen (vgl. Forsthoff in Grabitz/Hilf/Nettesmann, Das Recht der Europäischen Union, Stand August 2015, Art. 45 AEUV Rn. 76 ff.). Dass sie hauptsächlich eingereist ist, um ein Studium zu absolvieren, ist für die Frage, ob sie Arbeitnehmerin ist, unerheblich (vgl. EuGH, U.v. 21.2.2013 - C-46/12 - Abl C 114 S. 18).

Für ihr Master-Studium von Oktober 2013 bis September 2015 hat sie Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Anspruch genommen. Sie wird von ihren Eltern nicht mehr finanziell unterstützt, wodurch die Bindungen an ihr Elternhaus weiter gelockert wurden. Nach § 8 Abs. 1 und 2 BAföG wird Ausbildungsförderung Personen geleistet, die eine Bleibeperspektive in Deutschland haben und bereits gesellschaftlich integriert sind (vgl. BR-Drs. 120/70 S. 22). Mit der 22. Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes wurde die Berechtigung zum Bezug von Ausbildungsförderung auf alle Unionsbürger ausgedehnt, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben. Dabei wird zwar, im Gegensatz zu den Fällen des § 8 Abs. 2 und Abs. 2a BAföG, nicht ausdrücklich ein ständiger Wohnsitz im Inland gefordert, um Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland beziehen zu können. Aus der Zusammenschau der Vorschriften wird jedoch ersichtlich, dass nur solche Unionsbürger in den Genuss der Ausbildungsförderung kommen sollen, die sich auf Dauer im Bundesgebiet aufhalten und hier ihren ständigen Aufenthalt begründet haben. Die Ausweitung der Ausbildungsförderung auf alle Unionsbürger mit Daueraufenthaltsrecht sollte nach der Gesetzesbegründung nämlich verhindern, dass Unionsbürger die Teilnahme an einer Ausbildung ablehnen, weil sie dann keine anderen staatlichen Transferleistungen mehr erhalten können (BR-Drs. 120/70 S. 22). Ein solcher Anspruch auf staatliche Transferleistungen (Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe), der bei Aufnahme einer Ausbildung wegfällt, besteht aber regelmäßig nur dann, wenn der Betreffende seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB 2; § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB 12).

Auch die übrigen Lebensumstände sprechen für eine weitgehende Loslösung der Klägerin vom Elternhaus und einen Lebensmittelpunkt in Deutschland. Ein Kind behält bei einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt zum Zwecke einer Berufsausbildung seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Regelfall nur dann bei, wenn es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt (BFH, U.v. 23.6.2015 - III R 38/14 - juris Leitsatz 1). Darüber hinaus sind die Unterbringung am Ausbildungsort und in der elterlichen Wohnung, die persönlichen Beziehung am Wohnort der Eltern einerseits und am Ausbildungsort andererseits einzubeziehen (BFH a. a. O. Orientierungssatz 1). Die mittlerweile über 30 Jahre alte Klägerin wohnt nicht mehr in einem Studentenwohnheim, sondern hat seit einigen Jahren eine eigene Wohnung angemietet, in der sie mit einer weiteren Person lebt. Sie hat ihre Eltern in den letzten Jahren zwar regelmäßig, aber nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nur jeweils ca. zwei Wochen im Frühjahr und sechs Wochen im Sommer besucht. Im Jahr 2015 hat sie ihre Eltern im Februar ca. zwei Wochen, im Juni eine Woche und im Juli und August ungefähr sechs Wochen besucht. Sie hat sich daher auch in den vorlesungsfreien Zeiten nicht überwiegend bei ihren Eltern aufgehalten. Dass sie in den vorlesungsfreien Zeiten stets verpflichtende Praktika absolvieren musste und daher nicht länger in Bulgarien bleiben konnte, hat sie nicht hinreichend dargelegt. Das von ihr vom 1. September bis 30. November 2015 absolvierte F2-Praktikum kann nach dem Internetauftritt der Universität W. zeitlich frei vereinbart werden und ist nicht zwingend in der vorlesungsfreien Zeit, sondern idealtypisch im dritten Fachsemester des Master Studiengangs zu erbringen.

Dass die Klägerin während der gesamten 13 Jahre zugleich einen Wohnsitz bei ihren Eltern in Bulgarien beibehalten hat, hindert die Annahme nicht, dass sie sich nicht ausschließlich zum Studium in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Die Gesamtumstände sprechen hier dafür, dass die Klägerin ihren Lebensmittelpunkt mittlerweile nach Deutschland verlegt hat.

Die Klägerin hat den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen in W. auch nicht dadurch aufgegeben, dass sie derzeit an einem Erasmusprogramm in Großbritannien teilnimmt. Voraussetzung für die Teilnahme an einem solchen Austausch ist, dass der Studierende weiterhin an der entsendenden Hochschule, hier also der Universität W., immatrikuliert ist. Die Klägerin hat auch ihre Wohnung in W. beibehalten.

5. Die Pflicht, das Fahrzeug in der Bundesrepublik Deutschland an seinem regelmäßigen Standort zuzulassen, verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Art. 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 9. Mai 2008 (AEUV, ABl C 115 S. 47), zuletzt geändert durch Beschluss vom 11. Juli 2012 (ABl L 204 S. 131). Ihr Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV hat sie durch die Aufgabe des Minijobs mit Beginn des Master-Studiums und den Bezug von Ausbildungsförderung wieder verloren. Bei einem Statuswechsel durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt die Arbeitnehmereigenschaft (Forsthoff in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 45 AEUV Rn. 103).

Nach Art. 21 Abs. 1 AEUV hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Besondere Regelungen für Studenten bestehen nicht, denn aus den Zielvorgaben des Art. 165 Abs. 2 Spiegelstrich 2 AEUV, die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu fördern, ergeben sich keine über Art. 20 und 21 AEUV hinausgehenden Rechte (vgl. EuGH, U.v. 26.2.2015 - C-359/13 - ABl C 138 S. 6). Dabei sind sowohl diskriminierende Anforderungen an die Person des Freizügigkeitsberechtigten, zugangsbeschränkende und diskriminierende Regelung verboten (Nettesheim in Grabitz/Hilf/Nettesheim a. a. O. Art. 21 AEUV Rn. 23). Demgegenüber sind unterschiedslos anwendbare mitgliedstaatliche Maßnahmen, die sich nach Zweck und Wirkung nicht in besonderer Weise zulasten der in Art. 21 AEUV begründeten Freiheit auswirken, schon tatbestandlich nicht erfasst (Nettesheim a. a. O. Art. 21 AEUV Rn. 27). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann eine Diskriminierung nur darin bestehen, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (EuGH, U.v. 19.11.2015 - C-632/13 -Hirvonen - EWS 2015, 351 = juris Rn. 30).

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben liegt ein Verstoß gegen Art. 21 AEUV nicht vor. § 3 Abs. 1 Satz 1 FZV verlangt unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Betreffenden, dass Fahrzeuge im Inland zuzulassen sind, wenn sie auf öffentlichen Straßen im Inland in Betrieb gesetzt werden. Auch die Ausnahmevorschrift des § 20 FZV knüpft nicht an die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz an, sondern bestimmt, dass eine Ausnahme nicht vorliegt, wenn für das Fahrzeug ein regelmäßiger Standort im Inland begründet wird.

Die Pflicht zur Zulassung eines Fahrzeugs in Deutschland, wenn ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist, enthält auch keine verdeckte Diskriminierung zulasten von Unionsbürgern aus anderen Mitgliedstaaten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt es keinen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit dar, wenn ein Mitgliedstaat verlangt, dass ein Kraftfahrzeug, das im Wesentlichen im Gebiet dieses Mitgliedstaats dauerhaft genutzt werden soll oder tatsächlich so genutzt wird, in diesem Mitgliedstaat zugelassen wird (vgl. EuGH, B.v. 24.10.2008 - C-364/08 - Slg 2008, I-8087-8102). Für die Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV kann daher nichts anderes gelten.

Ebenso stellt es keine Verletzung der Niederlassungsfreiheit dar, wenn für ein in einem anderen Mitgliedstaat bereits besteuertes Kraftfahrzeug bei der erstmaligen Ingebrauchnahme auf dem Straßennetz eines Mitgliedstaat eine Steuer erhoben wird, wenn das Fahrzeug im Wesentlichen in diesen beiden Mitgliedstaaten tatsächlich und dauerhaft benutzt werden soll oder tatsächlich so benutzt wird, sofern diese Steuer nicht diskriminierend ist (EuGH, U.v. 21.11.2013 - C-302/12 - X - ABl EU 2014, Nr. C 39, 6). Ob die Klägerin bei einer Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland weiterhin in Bulgarien Kraftfahrzeugsteuer bezahlen muss, weil sie dort einen Wohnsitz unterhält, kann dahinstehen, weil sich daraus keine Einschränkung der Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV ergeben würde.

Es kann offen bleiben, ob für einen Unionsbürger, der sich ausschließlich zum Zwecke des Studiums im Bundesgebiet aufhält und seinen gewöhnlichen Wohnsitz bei seinen Eltern in seinem Herkunftsmitgliedstaat beibehält, etwas anderes gelten muss. Denn die Klägerin, die seit über 13 Jahren in Deutschland als Studentin eingeschrieben ist, durch die Aufnahme eines Minijobs aber auch mehrere Jahre dem deutschen Arbeitsmarkt angehört hat, darüber hinaus ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben und in der Bundesrepublik Deutschland Ausbildungsförderung in Anspruch genommen hat, hält sich - wie bereits ausgeführt - nicht ausschließlich zum Zwecke des Studiums in Deutschland auf.

6. Das Verwaltungsgericht hat die Untersagung der Nutzung auch zutreffend auf § 22 i. V. m. § 5 FZV gestützt. Nach § 5 Abs. 1 FZV kann die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen, wenn sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erweist. Nach § 22 Satz 1 FZV ist § 5 FZV anzuwenden, wenn sich ein ausländisches Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig erweist. Als „nicht vorschriftsmäßig“ in diesem Sinne ist ein Fahrzeug nicht nur bei technischen Mängeln, sondern auch bei nicht ordnungsgemäßer Zulassung anzusehen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (Rn. 22) Bezug genommen.

Hier ist das Fahrzeug der Klägerin entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 FZV nicht zum Verkehr zugelassen, obwohl dies erforderlich ist. Dabei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 48 Nr. 1 Buchst. a FZV. Das Fahrzeug ist daher nicht vorschriftsmäßig i. S. d. § 5 FZV und die Nutzung kann untersagt werden.

Die Nutzungsuntersagung kann demgegenüber nicht auf § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 FZV analog gestützt werden (vgl. VGH BW, B.v. 23.5.2014 - 10 S 2151/13 -DAR 2014, 661). § 13 FZV setzt eine Zulassung des Fahrzeugs nach §§ 3 und 6 FZV in der Bundesrepublik Deutschland voraus und regelt, welche Mitteilungspflichten bei Änderungen hinsichtlich des zugelassenen Fahrzeugs bestehen. Verstöße gegen die Mitteilungspflichten können nach § 13 Abs. 1 Satz 6, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 4 FZV durch Untersagung der Nutzung des Fahrzeugs sanktioniert werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht um bloße Verstöße gegen Mitteilungspflichten, sondern das Fahrzeug ist entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 FZV überhaupt nicht zum Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen.

7. Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, dass der Vertreter des öffentlichen Interesses seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen Antrag gestellt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 157 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

8. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst-und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. der Empfehlung in Nr. 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14).

(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Änderung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:

1.
Änderungen von Angaben zum Halter, wobei bei alleiniger Änderung der Anschrift die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen ist,
2.
Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
3.
Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,
4.
Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,
5.
Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,
6.
Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,
7.
Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
8.
Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
9.
Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsbeschränkungen auswirken,
10.
Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und
11.
Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.
Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen.

(1a) Der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird auch genügt, wenn diese Änderungen über eine Meldebehörde mitgeteilt werden, sofern bei der Meldebehörde ein solches Verfahren eröffnet ist.

(2) Wer einen Personenkraftwagen verwendet

1.
für eine Personenbeförderung, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt,
2.
für eine Beförderung durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht oder
3.
für eine Beförderung von behinderten Menschen zu und von ihrer Betreuung dienenden Einrichtungen
hat dies vor Beginn und nach Beendigung der Verwendung der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Wer ein Fahrzeug ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet (Mietfahrzeug für Selbstfahrer), hat dies nach Beginn des Gewerbebetriebs der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn nicht das Fahrzeug für den Mieter zugelassen wird. Zur Eintragung der Verwendung des Fahrzeugs im Sinne des Satzes 1 oder des Satzes 2 ist der Zulassungsbehörde unverzüglich die Zulassungsbescheinigung Teil I vorzulegen.

(3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unverzüglich

1.
bei der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I und die Änderung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II zu beantragen oder
2.
der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll, und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorzulegen.
Kommt er diesen Pflichten nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 2 untersagt ist, nicht anordnen oder zulassen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 teilt die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde nach Vorlage der Zulassungsbescheinigung und der bisherigen Kennzeichen zur Entstempelung dem Fahrzeug ein neues Kennzeichen zu. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ändert die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.

(4) Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen; die Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber seinen Pflichten nach Satz 3 bereits nachgekommen ist. Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten. Der Erwerber hat unverzüglich nach Halterwechsel der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die neuen Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 4 mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 23 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen (Umschreibung). Sofern dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, hat der Erwerber unverzüglich nach Halterwechsel die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen oder mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll. Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nach Satz 1 nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit. Abweichend von Satz 5 kann die Zulassungsbehörde auch eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 5 erlassen. Im Falle einer Anordnung nach Satz 8 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge.

(6) Wird ein zugelassenes Fahrzeug im Ausland erneut zugelassen und erhält die zuständige Zulassungsbehörde durch das Kraftfahrt-Bundesamt hierüber eine Mitteilung, ist das Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde außer Betrieb zu setzen. Die Mitteilung erfolgt in elektronischer Form nach den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens die Angaben enthalten, die im Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach Anlage 9 vorgesehen sind. Zulassungsbescheinigungen nach Satz 1, die den Anforderungen des Satzes 2 genügen und ausschließlich zum Zwecke der Überführung eines Fahrzeugs ausgestellt werden, werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gemacht. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das sich zum Zeitpunkt der Zulassung durch den anderen Mitgliedstaat oder anderen Vertragsstaat im Inland befunden hat.

(1a) In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zulassungsfreie Anhänger dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn sie von einem Zugfahrzeug gezogen werden, das im selben Mitgliedstaat oder im selben Vertragsstaat zugelassen ist und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist.

(2) In einem Drittstaat zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen ausländischen Stelle eine gültige Zulassungsbescheinigung oder ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens die nach Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr erforderlichen Angaben enthalten. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das sich zum Zeitpunkt der Zulassung durch den Drittstaat im Inland befunden hat.

(3) Ausländische Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland nur teilnehmen, wenn sie betriebs- und verkehrssicher sind.

(4) Ist die Zulassungsbescheinigung nicht in deutscher Sprache abgefasst und entspricht sie nicht der Richtlinie 1999/37/EG oder dem Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr, muss sie mit einer von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat bestätigten Übersetzung oder mit einer Übersetzung durch einen international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder durch eine vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmte Stelle verbunden sein.

(5) Der Führer des Kraftfahrzeugs hat die ausländische Zulassungsbescheinigung nach Absatz 1 oder 2 sowie die nach Absatz 4 erforderliche Übersetzung oder den Internationalen Zulassungsschein nach Absatz 2 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(6) Als vorübergehend im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr. Die Frist beginnt

1.
bei Zulassungsbescheinigungen mit dem Tag des Grenzübertritts und
2.
bei internationalen Zulassungsscheinen nach dem Internationalen Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr mit dem Ausstellungstag.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.