Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 3 Notwendigkeit einer Zulassung

(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

(1a) Die Zulassung von Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion oder von Fahrzeugen zur Erprobung von automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen richtet sich ergänzend nach den Vorschriften der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

1.
folgende Kraftfahrzeugarten:
a)
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b)
einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c)
Leichtkrafträder,
d)
zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e)
motorisierte Krankenfahrstühle,
f)
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,
g)
Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
folgende Arten von Anhängern:
a)
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b)
Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c)
fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
d)
Arbeitsmaschinen,
e)
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f)
einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g)
Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,
h)
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i)
hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.
Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.

(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist.

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Verwaltungsrecht: Autokennzeichen „HH 1933“ darf eingezogen werden

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Die Kfz-Zulassungsbehörde durfte das Auto-Kennzeichen „HH 1933“ einziehen. Es erinnert  an die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ist daher sittenwidrig – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Verwaltungsrecht Berlin

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zitiert oder wird zitiert von 12 §§.

wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 2012 | § 29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger


(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Koste

Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 - KraftStG | § 3 Ausnahmen von der Besteuerung


Von der Steuer befreit ist das Halten von 1. Fahrzeugen, die von der Zulassungspflicht nach § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung ausgenommen sind;2. Fahrzeugen, solange s

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 7 Lager für Energieerzeugnisse


(1) Lager für Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich Absatz 2 Betriebe, in denen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 unter Steueraussetzung gelagert, empfangen oder versandt werden. Das Lager muss dem Großhandel, dem Großhandel
wird zitiert von 7 anderen §§ im .

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen


(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. § 9 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 bleiben unberührt. (2) Kennzeichenschilder

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge


(1) Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f und Nummer 2 Buchstabe a bis g und land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einer zulässigen Gesamtmasse vo

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 23 Versicherungsnachweis


(1) Der Nachweis nach § 3 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, dass eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, ist bei der Zulassungsbehörde durch eine Versic

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 26 Versicherungskennzeichen


(1) Durch das Versicherungskennzeichen wird für die Kraftfahrzeuge im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d bis f nachgewiesen, dass für das jeweilige Kraftfahrzeug eine dem Pflichtversicherungsgeset
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 2012 | § 58 Geschwindigkeitsschilder


(1) Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in Kilometer je Stunde an. (2) Das Schild muss kreisrund mit einem Durchmesser von 200 mm sein und einen schwarzen Rand haben. Die Ziffern sind auf

Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung - eKFV | § 1 Anwendungsbereich


(1) Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, die folgende Merkmale aufweisen: 1. Fahrzeug

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2019 - VIII ZR 225/17

bei uns veröffentlicht am 08.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 225/17 vom 8. Januar 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2; FZV § 5 Abs. 1 a)

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Okt. 2010 - IV ZR 279/08

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 279/08 Verkündetam: 27.Oktober2010 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG

Landgericht München II Endurteil, 28. Feb. 2019 - 11 O 4963/17

bei uns veröffentlicht am 28.02.2019

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 33.853,06 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2018 Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs VW Sharan Highline 2,0 TDI,

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Jan. 2015 - M 16 K 13.4875

bei uns veröffentlicht am 20.01.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2017 - 11 CS 16.2585

bei uns veröffentlicht am 09.01.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 23.325,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2018 - 11 C 17.1659

bei uns veröffentlicht am 12.09.2018

Tenor I. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Gegenstand der Beschwerde ist

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. Nov. 2014 - Au 3 K 14.189

bei uns veröffentlicht am 12.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Juli 2019 - 11 ZB 19.1122

bei uns veröffentlicht am 15.07.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe I.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2019 - 11 ZB 19.780

bei uns veröffentlicht am 12.07.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2018 - 11 ZB 18.101

bei uns veröffentlicht am 22.08.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. Aug. 2014 - 3 K 14.516

bei uns veröffentlicht am 25.08.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Jan. 2015 - W 6 K 13.498

bei uns veröffentlicht am 29.01.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 09. Jan. 2019 - B 1 S 18.1229

bei uns veröffentlicht am 09.01.2019

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 1.250,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist Eigentümer und Halter

Landgericht Augsburg Endurteil, 29. Jan. 2018 - 082 O 4497/16

bei uns veröffentlicht am 29.01.2018

Tenor 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 15.215,11 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.01.2017 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw VW

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Dez. 2015 - 11 B 15.1350

bei uns veröffentlicht am 22.12.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 11 B 15.1350 Im Namen des Volkes Urteil 22. Dezember 2015 VG Würzburg, Entscheidung vom 29. Januar 2015, Az.: W 6 K 13.498 11. Senat Sachgebietsschlü

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Mai 2014 - 11 C 13.2462

bei uns veröffentlicht am 26.05.2014

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. Oktober 2013 wird geändert. II. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren W 6 K 13.493 unter Ratenzahlung von monatlich 45 Euro bewilligt.

Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 27. Apr. 2017 - 8 O 5990/16

bei uns veröffentlicht am 27.04.2017

Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 19.212,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.09.2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw

Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 27. Apr. 2017 - 8 O 6120/16

bei uns veröffentlicht am 27.04.2017

Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 47.345,79 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Daneben haben an den Kläger zu zahlen: a) beide Beklagte samtverbindlich Zinsen zu 5 Proz

Landgericht Weiden Endurteil, 16. Nov. 2018 - 11 O 125/18

bei uns veröffentlicht am 16.11.2018

Tenor 1 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.729,72 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus diesem Betrag seit dem 15. Mai 2015 bis zum 22.05.2018 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.05.2018 z

Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 27. Apr. 2017 - 8 O 3707/16

bei uns veröffentlicht am 27.04.2017

Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 16.722,63 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw ..., FIN: .... Daneben haben an den Kläger zu zahlen: a)die Beklagte

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Nov. 2018 - M 23 K 18.1347

bei uns veröffentlicht am 28.11.2018

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben. II. Die Klage wird abgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu ¾ und der Beklagte

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Nov. 2018 - M 23 K 17.4773 - M 23 K 17.4775

bei uns veröffentlicht am 28.11.2018

Tenor I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Klagen werden abgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens M 23 K 17.4773 zu tragen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens M 23

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Nov. 2018 - M 23 K 18.2902

bei uns veröffentlicht am 28.11.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klagepartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2016 - 11 ZB 16.299

bei uns veröffentlicht am 18.07.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 4.800,-Euro fe

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juli 2018 - IV ZR 121/17

bei uns veröffentlicht am 04.07.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 121/17 Verkündet am: 4. Juli 2018 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 7

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 02. Juli 2018 - 1 B 268/18

bei uns veröffentlicht am 02.07.2018

Gründe 1 Dem auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine von dem Antragsgegner angeordnete Betriebsuntersagung eines Kraftfahrzeuges gerichteten Antrag des Antragstellers kann kein Erfolg beschieden werden. 2 Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 A

Bundesfinanzhof Urteil, 14. Juni 2018 - III R 26/16

bei uns veröffentlicht am 14.06.2018

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. September 2016  13 K 1913/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 27. Apr. 2018 - 8 K 1962/18

bei uns veröffentlicht am 27.04.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 1.259,53 EUR festgesetzt. Gründe   1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Betriebsuntersagung seines Pkw im Rahmen des sog. Diesel-Abgas

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Apr. 2018 - III ZR 211/17

bei uns veröffentlicht am 05.04.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 211/17 Verkündet am: 5. April 2018 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Abs. 1

Amtsgericht Zeitz Beschluss, 27. Feb. 2018 - 13 OWi 724 Js 200466/18

bei uns veröffentlicht am 27.02.2018

Tenor In der Bußgeldsache ... wegen Ordnungswidrigkeit wird gegen die Betroffene wegen fahrlässigen mehr als 4-monatigen bis zu 8-monatigen Unterlassens der Vorführung des von ihr gehaltenen PKWs zur Hauptuntersuchung eine Ge

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 14. Dez. 2017 - 4 MB 75/17

bei uns veröffentlicht am 14.12.2017

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 26. September 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 13. Dez. 2017 - 3 A 59/17

bei uns veröffentlicht am 13.12.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicher

Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 15. Dez. 2016 - 6 U 113/16

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

weitere Fundstellen ... Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 14. Januar 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. Februar 2016 teilweise abgeändert und insgesamt - unt

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Sept. 2016 - 13 K 1913/13

bei uns veröffentlicht am 23.09.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 30. Juli 2008 für die Steuernummer xx-xx xxx

Verwaltungsgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid, 22. Juli 2014 - 6 K 5691/13

bei uns veröffentlicht am 22.07.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstrecken

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 01. Apr. 2014 - 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12

bei uns veröffentlicht am 01.04.2014

Tenor 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Soweit die Antragstellerinnen im Verfahren 2 BvF 3

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 04. Feb. 2014 - 8 A 1742/10

bei uns veröffentlicht am 04.02.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckung

Bundesfinanzhof Urteil, 18. Apr. 2012 - II R 32/10

bei uns veröffentlicht am 18.04.2012

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen gewerblichen Handel mit Nutzfahrzeugen. Im Rahmen dieser Tätigkeit schafft sie Fahrzeuge an,

Bundesfinanzhof Beschluss, 20. Dez. 2010 - II B 42/10

bei uns veröffentlicht am 20.12.2010

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Halter eines Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …. Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 erlosch der Vers

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. März 2010 - 13 K 4438/08

bei uns veröffentlicht am 18.03.2010

Tatbestand   1  Der Kläger beantragte am 7. März 2008 unter Vorlage u.a. eines Schreibens der Stadt X vom 3. Mai 2007 die Aufhebung der Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen .....11

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(1) Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, die folgende Merkmale aufweisen: 1. Fahrzeug ohne Sitz oder...