vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 6 K 17.4316, 26.10.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, AM und L.

Durch polizeiliche Mitteilung vom 30. Januar 2017 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Starnberg bekannt, dass die Polizei beim Kläger am 13. Oktober 2016 anlässlich einer Verkehrskontrolle um 15:00 Uhr drogentypische Auffälligkeiten festgestellt hatte. Der Kläger habe unkonzentriert und örtlich nicht orientiert gewirkt. Ein Urintest sei positiv auf THC und Kokain verlaufen. Auf Nachfrage habe der Kläger angegeben, zuletzt am vergangenen Wochenende auf einer Party eventuell mit Drogen in Kontakt gekommen zu sein. Jetzt sei er auf dem Weg ins Sonnenstudio. Wenige Minuten später habe er darauf bestanden, aus dem Sonnenstudio gekommen zu sein. Ein Fahrzeug habe er in letzter Zeit nicht geführt. Wenige Minuten später wiederum habe er ausgesagt, mit seiner Tante beim Essen gewesen zu sein und jetzt nach Hause zu fahren. Dass seine Fahrtrichtung nicht in Richtung Wohnanschrift liege, habe er sich nicht erklären können.

Aus einem rechtsmedizinischen Gutachten der LMU vom 12. Januar 2017 ergab sich, dass die dem Kläger eine Stunde nach dem Vorfall entnommene Blutprobe 7,2 ng/ml THC, 2,8 ng/ml Hydroxy-THC und 67 ng/ml THC-Carbonsäure und 7,1 ng/ml des Kokainabbauprodukts Benzoylecgnonin enthielt. Die sehr geringe Konzentration dieses Kokainstoffwechselabbauprodukts weise auf eine gering dosierte und/oder eine Zeit zurückliegende Kokainaufnahme hin. Der ärztliche Untersuchungsbericht beschreibe keine der relevanten Ausfallerscheinungen, die sicher auf eine Fahrunsicherheit schließen ließen.

Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen eines Vergehens gemäß § 316 StGB wurde daraufhin gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Im Rahmen der Anhörung zur Entziehung der Fahrerlaubnis ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten vortragen, diese werde nicht ohne weiteres durch eine einmalige Fahrt mit Cannabis gerechtfertigt.

Nachdem auf telefonischen Hinweis auf den nachgewiesenen Kokainkonsum hin keine Äußerung mehr erfolgt war, entzog das Landratsamt dem Kläger mit Bescheid vom 10. August 2017 gestützt auf § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, den Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzugeben. Des Weiteren ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an und drohte bezüglich der Abgabepflicht ein Zwangsgeld an. Am 24. August 2017 gab der Kläger seinen Führerschein beim Landratsamt ab.

Am 11. September 2017 ließ er durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München Anfechtungsklage erheben, die damit begründet wurde, dass der Kläger nur gelegentlich Cannabis konsumiere.

Der Beklagte wies mit Schreiben vom 11. Januar 2018 auf den gutachtlich nachgewiesenen Kokainkonsum hin. Am 20. März 2018 erging nochmals ein entsprechender telefonischer Hinweis von Seiten des Gerichts.

In der mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2018 gab der Prozessbevollmächtigte an, er gehe davon aus, dass der Kläger, der persönlich nicht erschienen war, das Kokain unbewusst konsumiert und dabei gedacht habe, es handle sich um Cannabis. Dem Bevollmächtigten wurde auf Antrag eine Schriftsatzfrist bis 26. Oktober 2018, 12:00 Uhr zur Substantiierung dieses Vortrags gewährt.

Am 26. Oktober 2018 um 12:55 Uhr legte das Gericht den Entscheidungstenor in der Geschäftsstelle nieder. Um 19:33 Uhr ging ein Schriftsatz des Bevollmächtigten ein, mit dem der Kläger weiter ausführen ließ, er sei zum fraglichen Zeitpunkt an der LMU als Student im zweiten Semester Philosophie und Soziologie eingeschrieben gewesen und habe sich zwei Tage vor der Verkehrskontrolle mit Freunden zum Feiern in einem Club in der Luitpoldstraße verabredet. In der Nähe ihres Sitzplatzes habe man sehen und riechen können, dass Cannabis geraucht worden sei. Als er und seine Freunde gefragt worden seien, ob sie ziehen wollten, hätten sie dies getan. Er sei sich nicht darüber bewusst gewesen, dass er Cannabis mit einer Beimischung anderer Substrate zu sich genommen habe, und von bloßem Cannabiskonsum ausgegangen.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 26. Oktober 2018 ab. Soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung richte, sei sie bereits als unzulässig, im Übrigen unbegründet. Das Gericht sei davon überzeugt, dass der nachgewiesene Kokainkonsum auch bewusst erfolgt sei. Der in der mündlichen Verhandlung erstmals erhobene Einwand der unbewussten Kokainaufnahme genüge nicht den Anforderungen an die substantiierte Darlegung eines Geschehensablaufs, der dies möglich erscheinen lasse. Dies setze einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Vortrag voraus. Da derartige Rauschmittel illegal und zudem nicht billig seien, spreche keine Wahrscheinlichkeit dafür, dass - zumal unbekannte - Dritte einer Person Betäubungsmittel gegen ihren Willen zuführten. Zweifel an der klägerischen Darstellung wecke schon, dass der Kläger entsprechende Aussagen weder gegenüber der Polizei noch im Verwaltungsverfahren gemacht und sich über das Anschlagen des Schnelltests auch nicht gewundert habe. Die Sachverhaltsschilderung im Schreiben vom 26. Oktober 2018 sei erst nach gerichtlichem Hinweis in der mündlichen Verhandlung und nach Ablauf der Schriftsatzfrist erfolgt. Erst nach Ablauf dieser Frist und entsprechendem gerichtlichen Hinweis habe das Gericht einen Anruf der Kanzlei erhalten, wonach wegen des nicht übersandten Sitzungsprotokolls nicht habe Stellung genommen werden können. Die umstrittene Frage ob ein Sachvortrag nach Niederlegung der Entscheidung bei der Geschäftsstelle noch berücksichtigt werden müsse, könne offen bleiben, da auch der nachträgliche schriftliche Vortrag nicht den Anforderungen genüge. Die Sachverhaltsschilderung bleibe oberflächlich. Es werde weder der Name des Clubs noch der Freunde erwähnt, die den Sachverhalt bezeugen könnten, obwohl das Gericht ausdrücklich auf die Nennung der anwesenden Personen hingewiesen habe. Gegenüber den Polizeibeamten habe der Kläger auch nicht von einem Club, sondern einer Party gesprochen. Auch die Schilderung, dass er sich nach den Vorlesungen zu Wochenbeginn zum Feiern verabredet habe, lasse sich nicht ohne weiteres mit den offiziellen Vorlesungszeiten in Einklang bringen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfalle bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (mit Ausnahme von Cannabis) unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, der Betäubungsmittelkonzentration, der Teilnahme am Straßenverkehr und konkreter Ausfallerscheinungen die Fahreignung. Der Kläger habe die Fahreignung zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung auch nicht wiedererlangt, da bis dahin die verfahrensrechtliche Einjahresfrist nicht abgelaufen sei. Außerdem fehle es an einem vom Kläger nachzuweisendem Verhaltens- und Einstellungswandel, zu dem auch entsprechende Abstinenznachweise zählten.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht der Kläger zunächst ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass der Einwand der unbewussten Kokainaufnahme nicht hinreichend substantiiert sein solle. Eine Nichtberücksichtigung des Parteivorbringens komme in der Regel nur in Betracht, wenn der geschilderte Geschehensablauf so ungenau bezeichnet werde, dass seine Erheblichkeit nicht beurteilt werden könne oder sich als Behauptung aufs Geratewohl bzw. „ins Blaue“ hinein darstelle. Ferner werde gerügt, dass das Erstgericht ohne weiteres von einer Prüfung abgesehen habe, ob der Kläger ausnahmsweise auch vor Ablauf von einem Jahr seine Fahreignung wiedererlangt habe. Spätestens ab 10. August 2017 wäre ein richterlicher Hinweis indiziert gewesen, dem Kläger einen Nachweis seines stabilen Verhaltens- oder Einstellungswandels aufzugeben. Außerdem weise die Rechtssache tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, da sie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abweiche. Wie dargelegt gäben die Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Würdigungen Anlass zu Zweifeln, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen. Durch die Nichtberücksichtigung der Beweisanträge im Schriftsatz vom 26. Oktober 2018 auf Parteieinvernahme des Klägers leide das Verfahren auch an einem Verfahrensmangel im Sinne der § 86 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht habe das Konsumverhalten des Klägers nicht aufgeklärt. Schließlich sei die Berufung auch wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorlägen. Es seien die Fragen zu klären, ob eine Fristsetzung zur Einreichung eines Schriftsatzes bis „12:00 Uhr“ überhaupt möglich und auch nach dieser Frist des § 116 Abs. 2 VwGO erfolgter Vortrag zu berücksichtigen sei und ob dem erkennenden Gericht eine richterliche Hinweispflicht in Bezug auf den Ablauf der „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ obliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), sind nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da er weder einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfG, B.v. 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 - NJW 2010, 1062/1063; B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106/118).

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl I S. 2421), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl I S. 1282), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mindestens einmal sog. harte Drogen wie Kokain konsumiert hat (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 11 ZB 17.2069 - juris Rn. 10 m.w.N.).

Die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt zwar nach der obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Die vom Betroffenen unbemerkte Verabreichung durch Dritte und daher unbewusste Einnahme von Betäubungsmittel stellt jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar (BayVGH, B.v. 19.1.2016 - 11 CS 15.2403 - ZfSch 2016, 175 = juris Rn. 12 m.w.N.; OVG Bremen, B.v. 12.2.2016 - 1 LA 261/15 - juris Rn. 6 m.w.N.; OVG NW, B.v. 6.3.2013 - 16 B 1378/12 - juris Rn. 4 m.w.N.; OVG RhPf, B.v. 25.1.2012 - 10 B 11430/11 - juris Rn. 3). Daher muss, wer sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittel beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2018 - 11 ZB 18.344 - NJW 2018, 2430 = juris Rn. 19; B.v. 19.1.2016 a.a.O.; B.v. 24.7.2012 - 11 ZB 12.1362 - juris Rn. 11; B.v. 31.5.2012 - 11 CS 12.807 u.a. - juris Rn. 12; B.v. 24.3.2011 - 11 C 11.318 - juris Rn. 9 m.w.N.; OVG NW, B.v. 10.3.2016 - 16 B 166/16 - juris Rn. 11 ff.; B.v. 6.3.2013 a.a.O.; NdsOVG, B.v. 1.12.2011 - 12 ME 198/11 - juris Rn. 6) und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof derartige Behauptungen nur dann für beachtlich gehalten, wenn überzeugend aufgezeigt werden konnte, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper eines Fahrerlaubnisinhabers Kontakt mit Personen vorausgegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund hatten, dem Betroffenen ein drogenhaltiges Getränk zugänglich zu machen, ferner, dass diesem die Aufnahme des Betäubungsmittels tatsächlich unbekannt blieb (vgl. BayVGH, B.v. 31.5.2012 a.a.O.; B.v. 24.3.2011 a.a.O.).

An diesen Maßstäben gemessen ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Kläger seiner Darlegungsobliegenheit nicht genügt hat, und den Vortrag zur unbewussten Kokainaufnahme in Anbetracht der fehlenden Angabe nachprüfbarer Details zu eventuellen Zeugen und des Ort des Drogenkonsums, des späten Zeitpunkts, zu dem der Kläger einen für ihn wesentlich günstigen Gesichtspunkt vortragen ließ, der fehlenden Bemühungen um eine substantiierte Schilderung bis zur mündlichen Verhandlung mit entsprechendem richterlichen Hinweis und verschiedener Widersprüche bzw. Ungereimtheiten in der Darstellung gegenüber der Verkehrspolizei und dem Gericht für unglaubhaft gehalten hat. Aus den diesbezüglichen Urteilsgründen ergibt sich, dass das Gericht den klägerischen Sachvortrag, einschließlich des Vortrags aus dem Schriftsatz vom 26. Oktober 2018, entgegen der Meinung des Klägers keineswegs übergangen, sondern sehr wohl berücksichtigt hat; es ist ihm lediglich in der Sache nicht gefolgt. Das Verwaltungsgericht hat sich auch innerhalb der Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bewegt. Es hat die wesentlichen Gesichtspunkte erwogen und ist ohne ersichtliche Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Gesetze der Logik zu einer gut vertretbaren Einschätzung gelangt (vgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124 Rn. 18).

Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht das zu beachtende Beweismaß bei der Annahme verfehlt, die Einnahme von Kokain sei nachgewiesen, indem es das rechtsmedizinische Gutachten der LMU München vom 12. Januar 2017, wonach in der Blutprobe des Klägers der Kokainmetabolit Benzoylecgonin gefunden wurde, hierfür als ausreichenden Nachweis angesehen hat. Mit dem Zulassungsvorbringen wird weder die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen in Zweifel gezogen noch mitgeteilt, welche sonstige Beweiserhebung diesbezüglich in Betracht gekommen wäre. Im Übrigen hat der Kläger das rechtsmedizinische Gutachten in der mündlichen Verhandlung nicht angegriffen.

Die weitere Rüge, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob der Kläger ausnahmsweise vor Ablauf der „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ seine Fahreignung wiedererlangt haben könnte, und habe ihm nicht den ab 10. August 2017 indizierten Hinweis gegeben, entsprechende Nachweise beizubringen, geht fehl, weil das Verwaltungsverfahren vor einer möglichen Wiedererlangung der Fahreignung bereits abgeschlossen war. Die sog. „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ beginnt grundsätzlich mit dem Tag, den der Betroffene als den Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat, oder von dem an, unabhängig von einem solchen Vorbringen, Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2018 - 11 CS 18.2228 - juris Rn. 15 m.w.N.). Abgesehen davon, dass der Kläger nicht erklärt hat, seit wann er keine Betäubungsmittel mehr einnehme, und im Verwaltungsverfahren gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde keine Angaben zu seinem Konsumverhalten gemacht hat, käme insoweit frühestens der Tag der polizeilichen Verkehrskontrolle in Betracht. Nach Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110; Stand: 24.5.2018), die nach § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind, können beim Konsum von Drogen die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Dies ist bei einem Drogenkonsumenten nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entsprechend Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig dann der Fall, wenn eine Abstinenz von einem Jahr und ein motivational gefestigter Verhaltens- und Einstellungswandel nachgewiesen werden (stRspr vgl. BayVGH, B.v. 14.11.2018 - 11 CS 18.963 - juris Rn. 14 m.w.N.; B.v. 9.1.2017 - 11 CS 16.2561 - DAR 2017, 341 = juris Rn 11 f. m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Entziehungs- bzw. ggf. des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13. - NJW 2015, 256 = juris Rn. 13), hier also der 10. August 2017. Ein frühestens am 13. Oktober 2016 begonnenes Abstinenzjahr konnte zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sein. Erlangt aber der Betroffene seine Fahreignung erst nach Erlass des Entziehungsbescheides wieder, sieht das Gesetz eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis vor (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - juris Rn. 18 ff.). Schließlich war das Landratsamt auch nicht verpflichtet, mit der Sachentscheidung zuzuwarten und dem Kläger Gelegenheit zu geben, den Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung zu führen (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.2009 - 11 CS 09.766 - juris Rn. 14; B.v. 6.11.2018 - 11 CS 18.821 - juris Rn. 18).

2. Die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) werden im Zulassungsantrag nicht entsprechend den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Insoweit kann jedenfalls ein Mindestmaß an Substantiierung verlangt werden (vgl. BVerfG, B.v. 8.3.2001 - 1 BvR 1653/99 - NVwZ 2001, 552 = juris Rn. 19). Die Antragsbegründung beschränkt sich indes auf einen Verweis auf nach Ansicht des Klägers bestehende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und die abstrakte Behauptung, dass die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten signifikant vom Spektrum der verwaltungsgerichtlich zu entscheidenden Streitfälle abwichen. Hieraus ist ohne zusätzliche Darlegungen allerdings nicht zu erkennen, worin der Kläger die besonderen Schwierigkeiten sieht.

3. Weiter ist auch der geltend gemachte Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO nicht gegeben. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat (BVerwG, B.v. 21.7.2016 - 10 BN 1.15 - CuR 2016, 134 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.8.2016 - 15 ZB 15.2668 - juris Rn. 26). Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Dies gilt auch für einen Beweisantrag in einem nachgelassenen Schriftsatz, wie hier die beantragte Parteivernehmung. Ein derartiger Beweisantrag kann nur Anlass geben, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, wenn sich aus ihm die Notwendigkeit weiterer Aufklärung des Sachverhalts ergibt, wobei sich das Gericht hiermit erst in den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen braucht (BVerwG, B.v. 10.10.2013 - 1 B 15/13 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 72 = juris Rn. 7; B.v. 15.4.2003 - 7 BN 4.02 - Buchholz 445.4 § 19 WHG Nr. 9 S. 6 = juris Rn. 17).

Dies hat das Verwaltungsgericht getan, soweit der Kläger behauptet hat, unbewusst Kokain zu sich genommen zu haben. Dabei hat es offen gelassen, ob der erst nach Ablauf der Schriftsatzfrist und Niederlegung des Entscheidungstenors eingegangene Schriftsatz vom 26. Oktober 2018 überhaupt zu berücksichtigen ist, weil es den Sachvortrag nach Würdigung als unzureichende Darlegung der geltend gemachten Ausnahme erachtet hat. Dies war - wie unter 1. ausgeführt - nicht zu beanstanden; zumal der Kläger wiederholt auf die rechtlichen Anforderungen an die Darlegung einer ausnahmsweisen unbewussten Betäubungsmittelaufnahme hingewiesen worden war. Damit war das Verwaltungsgericht auch nicht verpflichtet, eine auf die Bestätigung eines ungenügenden Vortrags gerichtete Einvernahme des Klägers durchzuführen. Hätte der Beweisantrag das Ziel verfolgen sollen, weitere, nicht angegebene Tatsachen erst zutage zu fördern, wäre er - da nicht hinreichend substantiiert bzw. auf Ausforschung gerichtet - als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, dass das Verwaltungsgericht nicht zu dem vom Kläger eingeräumten Cannabiskonsum ermittelt hat. Denn dieser mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2018 ebenfalls angesprochene Sachverhalt war nicht entscheidungserheblich, weil die gerichtlich zu überprüfende Entziehung der Fahrerlaubnis auf den Konsum einer harten Droge gestützt war, was - anders als beim Konsum von Cannabis - regelmäßig ohne weiteres zum Verlust der Fahreignung führt, und das Gericht auch von einer bewussten Aufnahme des Kokains ausgegangen ist.

Schließlich ist auch nicht der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt worden. Diese Verfahrensgarantie besteht nach obergerichtlicher Rechtsprechung darin, jedem Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu dem gesamten, nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (BVerwG, B.v. 7.6.2017 - 5 C 5.17 D u.a. - juris Rn. 8 m.w.N.). Sie verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, jedoch nicht, ihnen in der Sache zu folgen (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2013 - 8 B 1.13 - juris Rn. 2).

4. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen nicht entscheidungserheblich sind. Die Frage, ob eine Fristsetzung zur Einreichung eines Schriftsatzes bis „12:00 Uhr“ überhaupt möglich und auch nach dieser Frist des § 116 Abs. 2 VwGO erfolgter Vortrag zu berücksichtigen sei, waren nicht entscheidungserheblich, weil das Gericht auch unter Berücksichtigung des Vortrags aus dem nachgelassenen Schriftsatz zu dem Schluss gekommen ist, dass hiermit eine unbewusste Aufnahme des Kokains nicht hinreichend dargelegt worden ist. Im Übrigen ergibt sich die Zulässigkeit einer nach Stunden bemessenen richterlichen Frist aus § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 3 ZPO, so dass die Frage aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2018 - 1 B 5.18 - juris Rn. 2). Die Frage, ob das Gericht den Kläger auf die „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ hätte hinweisen müssen, war nicht entscheidungserheblich, weil eine Wiedererlangung der Fahreignung wie dargelegt im Klageverfahren nicht mehr in Betracht kam, woraus wiederum folgt, dass ein dahingehender gerichtlicher Hinweis jedenfalls entbehrlich war.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

6. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 2 Fahrerlaubnis und Führerschein


(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führersche

Strafgesetzbuch - StGB | § 316 Trunkenheit im Verkehr


(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 116


(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 19 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne


(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung. (2) Sieht ein bergrech

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2019 - 11 ZB 18.2577 zitiert oder wird zitiert von 15 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2019 - 11 ZB 18.2577 zitiert 12 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2018 - 11 CS 18.821

bei uns veröffentlicht am 06.11.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2017 - 11 CS 16.2561

bei uns veröffentlicht am 09.01.2017

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München wird in den Ziffern II. und III. aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 8. September 2016 wiederhergestellt bzw. angeordnet. II.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2018 - 11 ZB 18.344

bei uns veröffentlicht am 16.04.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe I.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2016 - 11 CS 15.2403

bei uns veröffentlicht am 19.01.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2018 - 11 ZB 17.2069

bei uns veröffentlicht am 05.02.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2016 - 15 ZB 15.2668

bei uns veröffentlicht am 23.08.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsver

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2018 - 11 CS 18.2228

bei uns veröffentlicht am 29.11.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2018 - 11 CS 18.963

bei uns veröffentlicht am 14.11.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 10. März 2016 - 16 B 166/16

bei uns veröffentlicht am 10.03.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 28. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren au

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 10. Okt. 2013 - 1 B 15/13

bei uns veröffentlicht am 10.10.2013

Gründe 1 Die Beschwerde, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Verfahrensmängel des Berufungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 Vw

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11

bei uns veröffentlicht am 16.07.2013

Tenor Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. November 2011 - 13 LA 81/11 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Gru

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 25. Jan. 2012 - 10 B 11430/11

bei uns veröffentlicht am 25.01.2012

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. November 2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2019 - 11 CS 19.9

bei uns veröffentlicht am 29.04.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2019 - 11 CS 19.936

bei uns veröffentlicht am 19.06.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung der Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg für bei

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2019 - 11 CS 19.308

bei uns veröffentlicht am 17.05.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe I

Referenzen

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. November 2011 - 13 LA 81/11 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Das Land Niedersachsen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 € (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde beanstanden die Beschwerdeführer insbesondere, dass das Oberverwaltungsgericht ihren Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil über ihre Klage gegen einen deichrechtlichen Planfeststellungsbeschluss abgelehnt hat.

A.

I.

2

1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der an der Alten Aller gelegenen Flurstücke X, Y und Z, von denen eines mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut ist.

3

2. Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz stellte mit Beschluss vom 11. Dezember 2008 auf Antrag eines Deichverbands einen Plan für die Verbesserung der Deichsicherheit auf einem Streckenabschnitt von ungefähr 4 km fest. Der festgestellte Plan übernimmt auch einen Änderungsantrag des Deichverbands vom 7. Juli 2008. In diesem wird ausgeführt, für den Bereich der Flurstücke X, Y und Z habe der Antrag bisher die Herstellung einer neuen Hochwasserschutzmauer sowie die Anlage eines Deichverteidigungswegs zwischen der neuen Hochwassermauer und dem Wohngebäude der Beschwerdeführer auf dem Flurstück X vorgesehen. Aufgrund der doch nicht unerheblichen Vorteile eines grünen Deiches gegenüber einer Hochwasserschutzwand im Hinblick auf Sicherheit und Unterhaltungskosten habe die ursprüngliche Planung aus heutiger Sicht, nicht zuletzt auch aufgrund neuerer Vorgaben zur Finanzierung, einer neuen Bewertung bedurft. Im Ergebnis sei danach, soweit möglich, auch hier der grüne Deich zu realisieren. Der Bau des Deiches solle auf dem Flurstück Y erfolgen. Der dauerhaft in Anspruch genommene Flächenanteil dieses Flurstücks betrage 3.100 qm.

4

3. Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Beschwerdeführer gegen den Planfeststellungsbeschluss weitgehend ab.

5

Eine Verletzung des Abwägungsgebotes könnten die Beschwerdeführer nicht mit Erfolg geltend machen. Der beklagte Landesbetrieb (im Folgenden: Beklagter) habe bei seiner Abwägungsentscheidung die Belange der Beschwerdeführer berücksichtigt. Das in ihrem Eigentum stehende Flurstück Z werde im Umfang von 830 qm für den Neubau des Deichkörpers in Anspruch genommen. Eine Flächeninanspruchnahme sei bei der Entscheidung zugunsten des grünen Deiches in diesem Umfang geboten. Eine wesentliche Beeinträchtigung ihres verbleibenden Grundbesitzes ergebe sich daraus nicht, zumal auch bei einer Erhöhung der vorhandenen Flutschutzmauer, wie dies die Beschwerdeführer wünschten, Beeinträchtigungen ihres Grundbesitzes zu erwarten wären. Die Flächeninanspruchnahme sei dann allerdings geringer. Auch die Belange des Naturschutzes würden gewahrt. Denn der vorhandene Teich, der als Biotop einzustufen sei, werde an anderer Stelle neu hergestellt. Eine erhebliche Beeinträchtigung des vorhandenen Fauna-Flora-Habitat-Gebiets (FFH-Gebiet) sei zudem durch die geplante Trassierung nicht zu erwarten. Dies wäre allenfalls bei einer Verlegung des Deiches in östlicher Richtung, also auf das Flurstück Y, der Fall. Dieses Flurstück werde aber durch die Maßnahme nicht auf Dauer beeinträchtigt, hiervon werde lediglich während der Bauzeit ein Arbeitsstreifen in Anspruch genommen.

6

4. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ab.

7

Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sei nicht hinreichend dargetan und liege zudem nicht vor. Die Beschwerdeführer hätten die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend in Frage gestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss dem Abwägungsgebot entspreche.

8

Die Beschwerdeführer seien durch die Deicherneuerungsmaßnahme unmittelbar in ihrem Eigentumsrecht betroffen. Sie hätten deshalb einen Anspruch auf eine umfassende gerichtliche Abwägungskontrolle.

9

Das Abwägungsgebot habe in der Rechtsprechung zu der gerichtlichen Überprüfung von Planungsalternativen in Bezug auf abweichende Standorte beziehungsweise Trassen eine nähere Ausformung erfahren, die sich auch auf die Bestimmung einer Deichlinienführung für einen der Planfeststellung unterliegenden Deichbau übertragen ließe: Ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösungen müssten bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Die eigentliche planerische Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Alternativen unterliege nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Eine Planfeststellungsbehörde handele nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls aus guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl seien erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Trassenführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen, oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen sei.

10

Einen derartigen Fehler hätten die Beschwerdeführer in ihrer Zulassungsbegründung nicht darzulegen vermocht.

11

So sei die dauerhafte Inanspruchnahme des im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Flurstücks Y durch die Erstellung eines grünen Deichs anstelle der Verstärkung und Erhöhung der alten Hochwasserschutzmauer Gegenstand der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses gewesen. Der Änderungsantrag des Beigeladenen vom 7. Juli 2008 weise eindeutig darauf hin, dass alle beschriebenen Maßnahmen (Errichtung eines grünen Deiches anstelle einer Hochwasserschutzmauer) auf dem Flurstück Y zu realisieren seien. Der Änderungsantrag sei ebenso wie der zugehörige Lageplan Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses und damit Gegenstand der Abwägung geworden. Dass dieser Belang auch tatsächlich inhaltlich abgewogen worden sei, ergebe sich aus den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses. Danach seien die Eigentumsbelange der Beschwerdeführer, die aufgrund der Vorgabe, dass ein grüner Deich errichtet werden müsse, betroffen würden, in die Abwägung eingestellt worden, hätten aber hinter die Belange des Hochwasserschutzes zurücktreten müssen. Einzig denkbare Alternative zur Verwirklichung des Hochwasserschutzes im Bereich des Wohnhauses der Beschwerdeführer sei die Herstellung eines grünen Deiches auf der Trasse des jetzigen Deiches. Dies hätte aber den Abriss dieses Wohnhauses zur Folge, was ungleich schwerer wiege als die Inanspruchnahme von Weideland.

12

Allerdings sei das Verwaltungsgericht offensichtlich irrig davon ausgegangen, das Flurstück Y werde nur für die Dauer der Bauzeit im Umfang eines Arbeitsstreifens in Anspruch genommen. Dies sei jedoch für die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ohne Bedeutung, da die dauerhafte teilweise Inanspruchnahme dieses Grundstücks - wie dargelegt - durch den Beklagten ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden sei, mithin kein Abwägungsfehler vorliege, der der Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht entgegenstünde.

13

Zu Recht habe das Verwaltungsgericht auch die Errichtung eines grünen Deiches vor dem Wohnhaus der Beschwerdeführer anstelle der ursprünglich geplanten Verstärkung und Erhöhung der vorhandenen Hochwasserschutzmauer als abwägungsfehlerfrei angesehen. Insoweit habe es zutreffend auf die Schwachstellen im Übergangsbereich einer Hochwasserschutzmauer zu dem sich anschließenden grünen Deich hingewiesen. Zu Recht habe es dabei auch darauf abgestellt, dass eine notfallmäßige Erhöhung durch Sandsäcke bei einem grünen Deich einfacher und sicherer zu bewerkstelligen sei, als dies bei einer Hochwasserschutzmauer der Fall wäre. Dies ergebe sich schon aufgrund der breiteren zur Verfügung stehenden Grundfläche und bedürfe keiner weiteren Erläuterung.

II.

14

1. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen den Planfeststellungsbeschluss, das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Nichtzulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht. Sie rügen eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 1 GG und machen unter anderem geltend, der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletze ihr Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, weil er die Anforderungen an die Darlegung der verschiedenen Zulassungsgründe überspanne.

15

Hinsichtlich des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hätten sie aufgezeigt, dass sich eine erhebliche Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Urteils schlüssig in Frage stellen lasse. Das Verwaltungsgericht gehe in seinem Urteil davon aus, dass das in ihrem Eigentum stehende Flurstück Y nicht auf Dauer, sondern lediglich für die Bauzeit in geringem Umfang beeinträchtigt werde. Mit der Feststellung dieser Tatsache gehe das Verwaltungsgericht außerdem davon aus, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des sich dort befindenden FFH-Gebiets nicht zu erwarten sei. Sie hätten dargelegt, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts 3.100 qm des Flurstücks Y dauerhaft in Anspruch genommen werden sollten. Insoweit stimmten die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss überein.

16

Diese Fehleinschätzung sei für das Urteil des Verwaltungsgerichts auch erheblich, denn sie betreffe die Art und Weise sowie den Umfang der Inanspruchnahme ihres Grundeigentums, darüber hinaus aber auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von ihnen rügefähige Frage der Vereinbarkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses mit (europäischem) Naturschutzrecht. Erheblich sei sie auch insofern, als das Verwaltungsgericht auf die Feststellung seine Überprüfung der dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Abwägung stütze und hiernach in dem Urteil zu dem Schluss komme, die Beklagte habe ihre Belange hinreichend berücksichtigt.

17

Die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts habe das Oberverwaltungsgericht im Grunde zwar auch erkannt, die "irrige" Annahme des Verwaltungsgerichts zu der Inanspruchnahme des Flurstücks Y jedoch als für die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils unbedeutend angesehen. Die angebliche Ergebnisrichtigkeit des Urteils begründe das Oberverwaltungsgericht damit, dass die Planfeststellungsbehörde die Inanspruchnahme des Flurstücks Y ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt habe. Mit dieser Würdigung greife das Oberverwaltungsgericht aber dem eigentlichen Berufungsverfahren vor. Unabhängig davon seien erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts dargetan, wenn sich aus dem Vorbringen ergebe, dass das Urteil auf der fehlerhaften Annahme von in Anspruch genommenen Flächen fuße, denn es sei Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu prüfen, ob die Belange tatsächlich ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden seien.

18

2. Die Niedersächsische Landesregierung sowie der Beklagte und der im Ausgangsverfahren beigeladene Deichverband hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten der Ausgangsverfahren sind beigezogen.

B.

19

Die Verfassungsbeschwerde hat hinsichtlich des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Erfolg.

I.

20

Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts richtet, ist sie zulässig (1.) und begründet (2.). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Er ist aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

21

1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts keine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erhoben haben. Dies war weder zur Erschöpfung des Rechtswegs (a) noch wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (b) geboten.

22

a) aa) Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>; 126, 1 <17>). Erheben Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris Rn. 10).

23

Wird die Rüge einer Gehörsverletzung hingegen weder ausdrücklich noch der Sache nach zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht oder wird die zunächst wirksam im Verfassungsbeschwerdeverfahren erhobene Rüge einer Gehörsverletzung wieder zurückgenommen (vgl. BVerfGE 126, 1 <17>), hängt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rechtswegerschöpfung nicht von der vorherigen Durchführung eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens ab. Wurde ein Anhörungsrügeverfahren vor dem letztinstanzlichen Fachgericht durchgeführt, mit der Verfassungsbeschwerde aber kein Gehörsverstoß gerügt - etwa weil sich die Beschwerdeführer insoweit von den Gründen des die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschlusses haben überzeugen lassen -, zählt dieses Anhörungsrügeverfahren, wenn es nicht offensichtlich aussichtslos war, gleichwohl zum Rechtsweg und wirkt damit fristbestimmend für die Verfassungsbeschwerde.

24

bb) Die Beschwerdeführer machen mit ihrer Verfassungsbeschwerde weder ausdrücklich noch der Sache nach eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geltend.

25

Die Begründung der Verfassungsbeschwerde enthält allerdings Ausführungen, die - isoliert betrachtet - als Rügen einer Gehörsverletzung gedeutet werden könnten. So beanstanden die Beschwerdeführer unter anderem, dass das Oberverwaltungsgericht auf die von ihnen gerügte Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets gar nicht eingegangen sei und auch den Einwand unberücksichtigt gelassen habe, dass nach langem Vorlauf im Planungsverfahren unvermittelt eine Planänderung stattgefunden habe. Dieses Vorbringen kann bei sachdienlicher Auslegung nicht als Rüge einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG verstanden werden. Es dient im Zusammenhang der Verfassungsbeschwerde eindeutig dem Ziel zu begründen, dass das Oberverwaltungsgericht unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils sowie den der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache verkannt habe. Dass die Beschwerdeführer ungeachtet dessen mit diesen Ausführungen gleichwohl der Sache nach einen Gehörsverstoß rügen wollen, kann nach dem Grundsatz wohlwollender Auslegung prozessualer Anträge im Sinne des erkennbaren Rechtsschutzanliegens auch deshalb nicht angenommen werden, weil ihrem Vorbringen ansonsten ein Verständnis unterlegt würde, das mangels Erhebung einer Anhörungsrüge zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führen würde.

26

b) Die Erhebung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO war hier auch nicht mit Rücksicht auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde geboten.

27

aa) Dieser in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz verlangt, dass Beschwerdeführer alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>). Das kann auch bedeuten, dass Beschwerdeführer zur Wahrung des Subsidiaritätsgebots gehalten sind, im fachgerichtlichen Verfahren eine Gehörsverletzung mit den gegebenen Rechtsbehelfen, insbesondere mit einer Anhörungsrüge, selbst dann anzugreifen, wenn sie im Rahmen der ihnen insoweit zustehenden Dispositionsfreiheit mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen wollen (vgl. BVerfGE 126, 1 <17>), durch den fachgerichtlichen Rechtsbehelf aber die Möglichkeit wahren, dass bei Erfolg der Gehörsverletzungsrüge in den vor den Fachgerichten gegebenenfalls erneut durchzuführenden Verfahrensschritten auch andere Grundrechtsverletzungen, durch die sie sich beschwert fühlen, beseitigt werden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris Rn. 10). Denn die Dispositionsfreiheit der Beschwerdeführer enthebt sie nicht ohne Weiteres der Beachtung des Subsidiaritätsgebotes; als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist dieses der Verfügungsmacht der Beschwerdeführer entzogen.

28

Die Verweisung auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde steht allerdings unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit einer anderweitigen prozessualen Möglichkeit zur Abhilfe (stRspr, vgl. nur BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. Juli 2012 - 1 BvR 3142/07,1 BvR 1569/08 -, NJW 2012, S. 3081 <3082 [Tz. 45]>). Zur Vermeidung der Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, bei der sie sich nicht auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG berufen, müssen Beschwerdeführer daher aus Gründen der Subsidiarität eine Anhörungsrüge oder den sonst gegen eine Gehörsverletzung gegebenen Rechtsbehelf nur dann ergreifen, wenn den Umständen nach ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte nahe liegt und zu erwarten wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergreifen würden.

29

Das Subsidiaritätsgebot greift danach in den hier in Rede stehenden Fällen insbesondere dann, wenn auf der Hand liegt, dass mit dem Beschwerdevorbringen der Sache nach ein Gehörsverstoß gerügt wird, die Beschwerdeführer aber ersichtlich mit Rücksicht darauf, dass kein Anhörungsrügeverfahren durchgeführt wurde, ausschließlich die Verletzung eines anderen Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts geltend machen, das durch ein solches Vorgehen des Gerichts gleichfalls verletzt sein kann (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2011 - 1 BvR 1468/11 -, juris).

30

Die Möglichkeit, über eine erfolgreiche Anhörungsrüge die Beseitigung anderweitiger Grundrechtsverletzungen zu erreichen, besteht im Übrigen von vornherein nur in dem Umfang, als diese denselben Streitgegenstand betreffen wie die geltend gemachte Gehörsverletzung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris Rn. 10). Nur insoweit kann aus dem Subsidiaritätsgrundsatz die Obliegenheit der Erhebung einer Anhörungsrüge auch für den Fall abgeleitet werden, dass mit der Verfassungsbeschwerde kein Gehörsverstoß gerügt wird.

31

bb) Gemessen hieran verletzt es nicht den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass die Beschwerdeführer es unterlassen haben, eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Ablehnung der Zulassung der Berufung zu erheben.

32

Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht auf die von ihnen gerügte Beeinträchtigung des FFH-Gebiets gar nicht eingegangen sei und auch den Einwand unberücksichtigt gelassen habe, dass nach langem Vorlauf im Planungsverfahren unvermittelt eine Planänderung stattgefunden habe, ist schon zweifelhaft, ob dieser Vortrag, selbst wenn er in der Sache zuträfe, überhaupt geeignet ist, eine Gehörsverletzung zu begründen. Wird bestimmter Vortrag in einer gerichtlichen Entscheidung nicht erwähnt, lässt dies nämlich nur unter besonderen Umständen den Rückschluss auf die Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Vorbringens zu (vgl. BVerfGE 96, 205 <216 f.>). Das hier in Frage stehende, für die Geltendmachung einer Gehörsverletzung eher unspezifische Vorbringen der Beschwerdeführer ist zudem eindeutig und sinnvoll in die Rüge einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eingebunden, die sich gegen die Verneinung des Berufungszulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils sowie der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache richtet. Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer damit lediglich eine Versäumung der Anhörungsrüge umgehen wollten. Sie müssen sich daher nicht entgegenhalten lassen, dass die Erhebung einer Anhörungsrüge nahe gelegen hätte und zu erwarten gewesen wäre, dass ein vernünftiger Verfahrensbeteiligter eine Anhörungsrüge erhoben hätte.

33

2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht wird der verfassungsrechtlichen Verbürgung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht.

34

a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet keinen Anspruch auf die Errichtung eines bestimmten Instanzenzuges (vgl. BVerfGE 104, 220 <231>; 125, 104 <136>; stRspr). Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 104, 220 <232>; 125, 104 <137>; stRspr). Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124, 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Aus diesem Grunde dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können und die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO danach dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, S. 3642).

35

b) Das Oberverwaltungsgericht hat durch seine Handhabung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Zugang zur Berufungsinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verengt und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt.

36

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfGE 125, 104 <140>). Dies ist den Beschwerdeführern gelungen. Sie haben aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht in einem für ihr Grundeigentum und damit für die Entscheidung wesentlichen Punkt von falschen Annahmen über die Festsetzungen im Planfeststellungsbeschluss ausgegangen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat mit einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Begründung gleichwohl die Berufung nicht zugelassen.

37

Das Urteil des Verwaltungsgerichts geht von der Annahme aus, das im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Flurstück Y werde durch die mit dem Planfeststellungsbeschluss zugelassene Maßnahme nicht auf Dauer beeinträchtigt; vielmehr werde lediglich während der Bauzeit ein Streifen dieses Flurstücks in Anspruch genommen.

38

Die Beschwerdeführer haben in der Begründung ihres Zulassungsantrags geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass bereits im Änderungsantrag vom 7. Juli 2008 ausdrücklich von der Notwendigkeit der dauerhaften Inanspruchnahme von 3.100 qm des Flurstücks Y die Rede sei. Dementsprechend sei auch die Festsetzung im Planfeststellungsbeschluss erfolgt. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte keine gerechte Abwägung ihrer Belange.

39

Das Oberverwaltungsgericht hat erkannt, dass das Verwaltungsgericht "offensichtlich irrig" von einer nur vorübergehenden Inanspruchnahme des Flurstücks Y nur für die Dauer der Bauzeit im Umfang eines Arbeitsstreifens ausgegangen ist. Dennoch hat es sich nicht dazu veranlasst gesehen, die Berufung aufgrund einer unzutreffenden Annahme der tatsächlichen Betroffenheit der Beschwerdeführer zuzulassen. Es hat vielmehr im Berufungszulassungsverfahren eine eigene Prüfung der fachplanerischen Abwägungsentscheidung vorgenommen und dabei das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis für richtig befunden. Damit hat es in verfassungswidriger Weise Teile der dem Berufungsverfahren vorbehaltenen Sachprüfung in das Berufungszulassungsverfahren vorverlagert.

40

Zwar begegnet es keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht jedoch sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 542 <543>).

41

Das Oberverwaltungsgericht hat die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Kontrolle der fachplanerischen Abwägungsentscheidung in einem für die Beschwerdeführer entscheidenden Punkt durch eine eigene Kontrolle ersetzt. Ob das Deichbauvorhaben die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer gemessen an den damit verfolgten Zielen und den in Frage kommenden Vorhabenalternativen - hier insbesondere der von den Beschwerdeführern statt des Deichneubaus verlangten Ertüchtigung der Hochwasserschutzwand - unverhältnismäßig beeinträchtigt, hängt unter anderem maßgeblich von der mit den festgestellten Maßnahmen einhergehenden Eigentumsbelastung für die Beschwerdeführer ab. Dass es insofern für die Abwägungsentscheidung von erheblichem Gewicht ist, ob das Flurstück Y nur vorübergehend während der Bauzeit als Arbeitsstreifen oder dauerhaft in dem doch beträchtlichen Umfang von 3.100 qm in Anspruch genommen wird, liegt auf der Hand. Es war dem Oberverwaltungsgericht bei Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes verwehrt, im Berufungszulassungsverfahren, das insbesondere mangels eines förmlichen Beweisaufnahmeverfahrens den Beteiligten von vornherein weniger Einwirkungsmöglichkeiten auf die Tatsachenfeststellung einräumt als das Hauptsacheverfahren, diese Frage der Abgewogenheit des Planfeststellungsbeschlusses abweichend vom Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden.

42

Da das Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung nicht ohne Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ablehnen konnte, beruht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf diesem Verfassungsverstoß. Ob die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts darüber hinaus auch Art. 14 Abs. 1 GG verletzt, kann dahinstehen.

II.

43

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Planfeststellungsbeschluss des beklagten Landesbetriebs wendet, bedarf es keiner Entscheidung. Durch die Aufhebung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist der Rechtsweg vor den Fachgerichten wieder eröffnet und dadurch eine erneute fachgerichtliche Aufarbeitung des Ausgangsfalls möglich (vgl. BVerfGE 129, 1 <37>).

C.

44

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

45

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L mit Bescheid des Landratsamts Cham (im Folgenden: Landratsamt) vom 12. Mai 2017.

Mit Schreiben vom 5. April 2017 teilte die Polizeiinspektion Bad Kötzting dem Landratsamt mit, sie habe den Kläger am 15. März 2017, 14.25 Uhr, einer Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei sei der Verdacht auf Drogenkonsum entstanden und ein DrugWipe-Test am Lenkrad sei positiv gewesen. Die durchgeführte Blutanalyse habe einen positiven Wert für Amphetamin und Tetrahydrocannabinol (THC) ergeben. Gemäß dem Gutachten des Labors Krone vom 29. März 2017 hat der Kläger ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Amphetamin geführt.

Nach Anhörung entzog ihm das Landratsamt die Fahrerlaubnis aller Klassen. Der Kläger sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er Amphetamine konsumiert habe.

Die gegen den Bescheid vom 12. Mai 2017 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg abgewiesen. Das Ergebnis der Blutuntersuchung sei verwertbar, obwohl sie nicht von einem Richter angeordnet worden und der Kläger nicht einverstanden gewesen sei. Die Frage, ob das Ergebnis der Untersuchung einer Blutprobe in einem fahrerlaubnisrechtlichen Verwaltungsverfahren verwertbar sei, beantworte sich unabhängig davon, ob ein strafprozessuales Verwertungsverbot bestehe. Selbst bei einem strafprozessualen Beweisverwertungsverbot könne die Blutuntersuchung im Sicherheitsrecht verwertet werden, da auch ein Richter einem solchen Eingriff wegen Gefahr in Verzug die Genehmigung nicht hätte versagen können.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Der Kläger macht geltend, das Verhalten der Polizeibeamten sei im vorliegenden Fall besonders willkürlich gewesen, denn es sei überhaupt kein Versuch unternommen worden, einen Richter zu kontaktieren, was am Nachmittag eines Werktags wohl unschwer möglich gewesen wäre. Es fehle jegliche Einzelfallbewertung durch die Polizeibeamten in der Ermittlungsakte. Erst auf Nachfrage durch das Landratsamt habe die Polizei ihr Verhalten auf Gefahr im Verzug gestützt. Die Polizei habe auch das eigens für solche Fälle vorgesehene Formblatt, das bei einer Kontrolle im September 2016 benutzt worden sei, nicht ausgefüllt. Es handele sich daher um einen besonders schweren Verfahrensfehler. Das Verwaltungsgericht habe sich mit der Problematik eines möglichen Beweisverwertungsverbots überhaupt nicht auseinandergesetzt, sondern nur auf frühere Rechtsprechung verwiesen, die die neuere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage von Beweisverwertungsverboten im Sicherheitsrecht nicht berücksichtigte. Es sei grundsätzlich zu klären, ob Beweismittel, die einem strafrechtlichen Beweisverwertungsverbot unterliegen, im Rahmen der Entziehung der Fahrerlaubnis berücksichtigt werden dürften. Es spiele auch keine Rolle, dass § 81a StPO nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils geändert worden sei und die Anordnung einer Blutentnahme nunmehr auch durch die Polizei erfolgen dürfe. Ob eine Prozesshandlung ordnungsgemäß sei, richte sich nach dem im Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden Recht. Die Gesetzesänderung sei auch zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch nicht in Kraft getreten gewesen. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren sei noch nicht abgeschlossen, sondern es sei noch das Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGH 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergeben sich die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 21.12.2009 – 1 BvR 812.09 – NJW 2010, 1062/1063; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057.11 – BVerfGE 134, 106/118). Das ist vorliegend nicht der Fall.

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2017 (BGBl I S. 399), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV, BGBl I S. 1980), vor Erlass des Bescheids zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S. 3083), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht (BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – NJW 2015, 2439 Rn. 36).

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mindestens einmal sogenannte harte Drogen wie Amphetamin konsumiert hat (stRspr, z.B. BayVGH, B.v. 19.1.2016 – 11 CS 15.2403 – juris Rn. 11; B.v. 23.2.2016 – 11 CS 16.38 – juris Rn. 8; OVG NW, B.v. 23.7.2015 – 16 B 656/15 – juris Rn. 5 ff. m.w.N.).

b) Nach dem Gutachten des Labors Krone vom 29. März 2017 hat der Kläger ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Amphetamin geführt und ist damit ungeeignet gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV.

c) Der Kläger kann insoweit auch nicht mit Erfolg einwenden, es hätte zur Entnahme der Blutprobe einer richterlichen Anordnung bedurft mit der Folge, dass das Ergebnis der Probe ohne eine solche Anordnung einem Verwertungsverbot unterliegt. Zwar ist richtig, dass das Bundesverfassungsgericht in einem obiter dictum Bedenken gegen eine großzügige Verwertung von Blutproben für den Bereich verwaltungsbehördlicher Eingriffsmaßnahmen geäußert hat, die unter flächendeckender Aushebelung des gesetzlichen Richtervorbehalts erlangt wurden (BVerfG, B.v. 28.6.2014 – 1 BvR 1837/12 – NJW 2015, 1005 Rn. 13; vgl. auch OLG LSA, B.v. 5.11.2015 – 2 Ws 201.15 – NZV 2016, 242). Eine rechtsfehlerhafte Beweiserhebung führt aber nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Verwertung der gewonnenen Beweise (vgl. BVerfG, B.v. 28.7.2008 – 2 BvR 784/08 – NJW 2008, 3053 = juris Rn. 11), sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob daraus ein Verwertungsverbot resultiert (vgl. BVerfG, B.v. 10.6.2010 – 2 BvR 1046/08 – DAR 2010, 454 = juris Rn. 36). Ein Beweisverwertungsverbot ist von Verfassungs wegen nur bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen geboten, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind. Entsprechendes gilt, wenn der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist (vgl. BVerfG, B.v. 9.11.2010 – 2 BvR 2101/09 – NJW 2011, 2417 = juris Rn. 45 m.w.N.; BVerwG, U.v. 4.11.2016 – 1 A 5.15 – DÖV 2017, 428 Rn. 30). Die Entscheidung für oder gegen ein Verwertungsverbot ist dabei aufgrund einer Abwägung der im Rechtsstaatsprinzip angelegten gegenläufigen Gebote und Ziele zu treffen (vgl. BVerfG, B.v. 19.9.2006 – 2 BvR 2115/01 – NJW 2007, 499 = juris Rn. 72).

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bleibt eine ohne Einschaltung eines Richters angeordnete Blutentnahme bei fehlender Gefahr im Verzug ohne Einfluss auf die Verwertbarkeit des Ergebnisses der Blutanalyse im Fahrerlaubnisverfahren, wenn auf der Hand liegt, dass der Richter einem solchen Eingriff die Genehmigung nicht hätte versagen können (vgl. etwa BayVGH, B.v. 28.1.2010 – 11 CS 09.1443 – SVR 2010, 190; B.v. 7.8.2012 – 11 ZB 12.1404 – juris). So verhält es sich hier, nachdem beim Kläger ein Drogenschnelltest positiv verlaufen war, so dass der Verdacht zumindest einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG vorlag.

Darüber hinaus ist aber auch deshalb kein Verwertungsverbot anzunehmen, da § 81a Abs. 2 StPO und § 46 Abs. 4 OWiG mit Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202) geändert worden sind und der Richtervorbehalt für eine Blutentnahme nicht mehr besteht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht von Verkehrsstraftaten oder Verkehrsordnungswidrigkeiten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss begründen. Bei einer Änderung des Verfahrensrechts im Laufe eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist das neue Recht anzuwenden, da das strafrechtliche Rückwirkungsverbot in diesen Fällen nicht gilt (vgl. OLG Rostock, B.v. 3.11.2017 – 20 RR 85/17 u.a. – juris Rn. 8 m.w.N.). Erklärt das neue Recht bisher für unzulässig angesehene Prozesshandlungen für zulässig, so können unter Verstoß gegen das frühere Recht erzielte Ergebnisse für das weitere Verfahren verwendet werden und etwa bestehende Verwertungsverbote entfallen (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2016, Einleitung E.IV.2 Rn. 22). Im noch nicht rechtskräftig abgeschlossen Ordnungswidrigkeitenverfahren kann die Rechtsänderung für die Beurteilung, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, daher Berücksichtigung finden.

Im Übrigen ist im Bereich des Sicherheitsrechts die Frage, ob unter Missachtung strafprozessualer Vorschriften gewonnene belastende Erkenntnisse berücksichtigungsfähig sind, unabhängig vom Bestehen eines strafprozessualen Beweisverwertungsverbots zu beantworten (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2013 – 11 CS 12.2623 – Blutalkohol 50, 205 Rn. 9; OVG LSA, B.v. 9.2.2017 – 7 B 12/17 – BeckRS 2017, 116095 Rn. 12; B.v. 6.9.2017 – 3 M 171/17 – juris Rn. 16; OVG NW, B.v. 26.9.2016 – 16 B 685/16 – juris Rn. 13 ff. m.w.N.). Dabei ist es nicht ausgeschlossen, bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen auch geplante Gesetzesänderungen zu berücksichtigen. Hier ist die zum 24. August 2017 in Kraft getretene Änderung des § 81a Abs. 2 StPO und des § 46 Abs. 4 OWiG erstmals am 22. Februar 2017 (BT-Drs. 18/11272 „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze“) veröffentlicht worden. Es war damit bekannt, dass der Gesetzgeber das Beweiserhebungsverbot des § 81a Abs. 2 StPO im Bereich der Straßenverkehrsdelikte abschaffen wollte. Den durch einen Verstoß gegen das Beweiserhebungsverbot berührten persönlichen Belangen musste deshalb gegenüber der Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer kein größeres Gewicht eingeräumt werden. Das Landratsamt ist bei Erlass des Entziehungsbescheids am 12. Mai 2017 jedenfalls im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass für das Verwaltungsverfahren kein Beweisverwertungsverbot vorliegt, selbst wenn zum Zeitpunkt der Blutentnahme ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt und damit ein Beweiserhebungsverbot vorgelegen haben sollte.

Soweit der Kläger vorträgt, die Auffassung des Oberlandesgerichts Rostock sei verfehlt und die Frage, ob eine Prozesshandlung ordnungsgemäß sei, richte sich nach dem im Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden Recht, kann dies nicht zur Zulassung der Berufung führen. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Frage, ob die Blutentnahme unter Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot durchgeführt worden ist, wofür das zum Zeitpunkt der Blutentnahme geltende Recht maßgeblich ist. Umstritten ist hier, ob aus einer möglicherweise unzulässigen Beweiserhebung ein Beweisverwertungsverbot resultiert, was im Rahmen einer Abwägung festzustellen ist. Es ist dabei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Umstand, dass der Gesetzgeber beabsichtigt, das Beweiserhebungsverbot abzuschaffen, bei der Beurteilung, ob ein Beweisverwertungsverbot im fahrerlaubnisrechtlichen Verwaltungsverfahren vorliegt, nicht berücksichtigt werden könnte.

2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 36). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O., § 124a Rn. 72). Die vom Kläger formulierte Frage, ob Beweismittel, die einem Verwertungsverbot unterliegen, in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren verwertet werden dürfen, ist in dieser Allgemeinheit nicht erheblich. Entscheidungserheblich wäre sie nur, soweit sie sich auf ein Beweisverwertungsverbot in Folge eines Verstoßes gegen das Beweiserhebungsverbot des § 81a StPO bezieht, da es im vorliegenden Fall entscheidungserheblich nur darauf ankommen könnte. Dieses Beweiserhebungsverbot ist indes durch Gesetz vom 17. August 2017 entfallen. Die formulierte Frage betrifft daher ausgelaufenes Recht und hat mithin keine grundsätzliche Bedeutung (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2107 – 8 B 70.16 – juris Rn. 4).

Im Übrigen wäre die formulierte Frage einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, da es sich bei der Frage, ob ein Verwertungsverbot vorliegt, um eine Entscheidung im Einzelfall handelt (vgl. BVerfG, B.v. 10.6.2010 – 2 BvR 1046/08 – DAR 2010, 454 = juris Rn. 36). Da die gegenläufigen Interessen in einem Straf- und Verwaltungsverfahren nicht identisch sind, kann die Interessenabwägung jeweils auch unterschiedlich ausfallen.

Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen, dass die Ergebnisse der Blutentnahme einem strafrechtlichen Beweisverwertungsverbot unterliegen. Das Verwaltungsgericht hat dies offen gelassen, da es aus seiner Sicht nicht darauf ankam, ob ein strafrechtliches Verwertungsverbot besteht, sondern im Verwaltungsverfahren eine eigene Bewertung durchzuführen sei.

3. Auch ein Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben. Ob das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft vorgegangen ist, muss dabei stets aus dem Blickwinkel seines materiellrechtlichen Standpunktes beurteilt werden (Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 48; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth, VwGO, 6. Auflage 2014, § 124 Rn. 60). Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich die Frage, ob das Ergebnis der Blutuntersuchung im Verwaltungsverfahren verwertbar ist, nicht daran orientiert, ob ein strafrechtliches Beweisverwertungsverbot besteht. Es war daher aus seiner materiellrechtlichen Sicht nicht veranlasst, sich mit dieser Frage näher zu beschäftigen.

4. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Anhang zu § 164 Rn. 14).

6. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A2, AM, B und L und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.

Nach einer Mitteilung der Landespolizeiinspektion Suhl vom 10. Juni 2015 an das Landratsamt Schweinfurt, Führerscheinstelle (im Folgenden: Landratsamt), ergab ein Drogenvortest im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 6. April 2015 um 3:20 Uhr beim Antragsteller ein positives Ergebnis auf die Substanzen Amphetamin/Metamphetamin und Cannabis. Der toxikologische Befund des Universitätsklinikums Jena, Institut für Rechtsmedizin, vom 23. Mai 2015 der mit Einverständnis des Antragstellers durchgeführten Blutentnahme erbrachte den Nachweis der Aufnahme von Cannabinoiden, Amphetaminen und Benzodiazepinen (Tetrahydrocannabinol 2,2 ng/ml, 11-Hydroxy-Tetrahydrocannabinol 0,6 ng/ml, Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure 54 ng/ml, Amphetamin 90 ng/ml, Bromazepam ca. 100 ng/ml).

Mit Bußgeldbescheid vom 2. Juli 2015 setzte die Thüringer Polizei - Zentrale Bußgeldstelle - gegen den Antragsteller wegen der Fahrt am 6. April 2015 unter Wirkung berauschender Mittel eine Geldbuße in Höhe von 500,- Euro fest und ordnete ein einmonatiges Fahrverbot an. Über den hiergegen eingelegten, aber vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers noch nicht abschließend begründeten Einspruch wurde nach Aktenlage noch nicht entschieden.

Mit Bescheid vom 25. Juni 2015 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1), verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds (Nr. 4) zur Abgabe des Führerscheins spätestens sieben Tage nach Zustellung des Bescheids (Nr. 2) und ordnete hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 die sofortige Vollziehung an (Nr. 3). Der Antragsteller habe sich aufgrund der Einnahme von Betäubungsmitteln (Amphetamin, Benzodiazepine) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Außerdem sei von einem zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum und fehlendem Trennvermögen zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr auszugehen. Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich und auch nicht vorgebracht worden.

Zur Begründung des hiergegen eingelegten Widerspruchs, den die Regierung von Unterfranken mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2015 zurückgewiesen hat, ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 30. Juli 2015 vortragen, die festgestellten Betäubungsmittel seien „ohne Wissen und Wollen in das Blut ... gekommen“. Die Zeugin A. habe am 21. Juli 2015 angegeben, dem Antragsteller, mit dem sie die Nacht habe verbringen wollen, ohne sein Wissen am Abend des 5. April 2015 „Betäubungsmittel mittels Plätzchen und Kakao beigebracht“ zu haben. Im Verlauf des Abends sei es jedoch zu einer Streitigkeit gekommen und der Antragsteller habe sich dann entschieden, mit seinem PKW alleine nach Suhl zu fahren und dort mit Freunden in Bars bzw. Discos zu gehen.

Über die mit Schreiben vom 28. September 2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Oktober 2015 abgelehnt. Der Antragsteller sei wegen des Konsums von Amphetamin, Bromazepam und Cannabinoiden ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Hierfür reiche bereits der einmalige Konsum des Betäubungsmittels Amphetamin aus. Dem Antragsteller sei es auch angesichts der im Klageverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Zeugin A. vom 4. September 2015 nicht gelungen, eine unbewusste Verabreichung von Betäubungsmitteln nachvollziehbar und plausibel darzulegen. Die Zeugin habe nicht näher dargelegt, welche Betäubungsmittel sie konkret in welcher Form verabreicht haben will. Die behauptete Verabreichung von Amphetaminen in gebackenen Plätzchen oder in erhitztem Kakao sei nicht plausibel, da die Wahrscheinlichkeit sehr hoch sei, dass sich Amphetamin zersetze, wenn es auf mehr als 80°C erhitzt werde. Abgesehen von weiteren Ungereimtheiten sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Zeugin die verschiedenen Betäubungsmittel zusammengemixt und gleichzeitig verabreicht haben wolle, obwohl sich deren Wirkungen teilweise gegenseitig aufheben würden. Angesichts der Erkenntnisse über den Abbau von Cannabis und Amphetamin ließen sich die im Blut des Antragstellers nachgewiesenen Konzentrationen nicht überzeugend mit seinen Schilderungen (Konsumende am 5. April 2015 gegen 21:00 Uhr, Blutentnahme am 6. April 2015 gegen 4:00 Uhr) vereinbaren. Vielmehr sei von einem zeitlich späteren Konsum auszugehen. Des Weiteren hätte eine erstmalige unbewusste Aufnahme von Amphetamin, Cannabis und Bromazepam zu spürbaren Beeinträchtigungen führen müssen, die dem Antragsteller bei fehlender Gewöhnung hätten auffallen müssen. Demgegenüber komme es bei mehrmaligem Konsum zu einer raschen Toleranzentwicklung. Der Antragsteller, bei dem anlässlich der Verkehrskontrolle und Blutentnahme keine drogenbedingten Ausfallerscheinungen festzustellen gewesen seien, sei bereits in der Vergangenheit als Betäubungsmittelkonsument aufgefallen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Antragsteller sein erstinstanzliches Vorbringen und lässt im Wesentlichen vortragen, es sei nicht streitig, dass er Amphetamin, Benzodiazepine und Cannabinoide konsumiert habe. Allerdings sei die Einnahme ohne sein Wissen und Wollen geschehen. Dies habe die Zeugin in ihrer eidesstattlichen Versicherung bestätigt. Es sei nicht erforderlich, dass die Sachverhaltsschilderung umfangreich und wissenschaftlich begründet ist oder dass die Motive der Person, die die Betäubungsmittel verabreicht habe, logisch, vernünftig oder nachvollziehbar sind. Der Antragsteller könne nur vermuten, dass die Zeugin das geplante sexuelle Abenteuer mit ihm durch die Verabreichung von Drogen noch habe verbessern bzw. intensivieren wollen. Er wisse, dass er Plätzchen gegessen und Kakao getrunken habe. Es könne aber von ihm nicht verlangt werden, dass er noch in der Lage sei, die exakten Zeitpunkte und Mengen anzugeben. Er habe auch keine Auswirkungen durch die Betäubungsmittel wahrgenommen bzw. könne sich daran nicht mehr erinnern. Nach seiner Erinnerung sei er in fahrtüchtigem Zustand nach Suhl gefahren.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins und der insoweit angeordnete Sofortvollzug rechtswidrig wären.

1. Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl S. 1674). Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen oder medizinischpsychologischen Fahreignungsgutachtens (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 7 FeV).

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sogenannte harte Drogen wie Amphetamin oder Methamphetamin im Blut des Fahrerlaubnisinhabers nachgewiesen wurden.

a) Zwar setzt die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Die vom Betroffenen unbemerkte Verabreichung durch Dritte und daher unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar. Wer - wie der Antragsteller - behauptet, die in seinem Blut festgestellten Substanzen unwissentlich eingenommen zu haben, muss deshalb einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Der Senat hat entsprechenden Behauptungen allenfalls dann als beachtlich angesehen, wenn der Betroffene überzeugend aufzeigen konnte, dass der Dritte einen Beweggrund hatte, ihm ohne sein Wissen Betäubungsmittel zuzuführen, und dass er selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat (BayVGH, B.v. 31.5.2012 - 11 CS 12.807 - juris Rn. 12, B.v. 24.7.2012 - 11 ZB 12.1362 - juris Rn. 11 m. w. N.; ebenso OVG NW, B.v. 22.3.2012 - 16 B 231/12 - juris Rn. 6).

b) An einem solchen Vortrag fehlt es vorliegend. Die Einlassung des Antragstellers und der Zeugin sind mit den tatsächlichen Feststellungen im Zusammenhang mit der Verkehrskontrolle am 6. April 2015 nicht in Einklang zu bringen. Die Zeugin hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 4. September 2015 vorgetragen, sie sei am Abend des 5. April 2015 in der Wohnung des Antragstellers gewesen. Sie habe mit ihm die Nacht verbringen wollen und ihm „deswegen Betäubungsmittel mittels Plätzchen und Kakao ohne sein Wissen beigebracht“. Es sei jedoch zu einer kleinen Streitigkeit gekommen und der Antragsteller habe sich entschieden, nach Suhl zu fahren. Nach ihrer Erinnerung und der des Antragstellers habe dieser die Wohnung um ca. 21:00 Uhr verlassen und sei dann alleine mit seinem PKW nach Suhl gefahren.

Aus dieser Einlassung ergibt sich bereits nicht, welchen Grund die Zeugin gehabt haben sollte, dem Antragsteller Betäubungsmittel mittels Plätzchen und Kakao ohne sein Wissen zu verabreichen, um mit ihm die Nacht zu verbringen. Bei der entsprechenden Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in der Beschwerdebegründung vom 16. November 2015, der Antragsteller könne nur vermuten, die Zeugin habe das geplante sexuelle Abenteuer mit ihm durch die Verabreichung von Drogen noch verbessern bzw. intensivieren wollen, handelt es sich um eine Mutmaßung, die durch die eidesstattliche Versicherung der Zeugin in keiner Weise gestützt wird. Die Zeugin hat lediglich angegeben, sie habe dem Antragsteller Betäubungsmittel beigebracht, weil sie mit ihm die Nacht habe verbringen wollen. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nunmehr von der Beschwerdebegründung abweichend mit Schriftsatz vom 15. Januar 2016 vorträgt, die Zeugin habe dem Antragsteller die Betäubungsmittel aus „privater Verärgerung“ verabreicht, findet sich hierfür in ihrer eidesstattlichen Versicherung ebenfalls kein Anhaltspunkt.

Unabhängig davon weist jedoch die Landesanwaltschaft Bayern zu Recht darauf hin, dass der Antragsteller die Wirkungen der ihm angeblich unbewusst verabreichten Betäubungsmittel bei fehlender Gewöhnung angesichts der bei der Blutuntersuchung festgestellten Werte und der Zeitspanne von ca. 7 Stunden zwischen dem Verlassen der Wohnung und der Verkehrskontrolle bei Fahrtantritt oder zumindest während der Fahrt hätte bemerken müssen. Amphetamin wird nach der oralen Aufnahme durch den Magen-Darm-Trakt im Körper rasch verteilt und überwindet die „Blut-HirnSchranke“ ausgesprochen gut (Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2007, Rn. 40). Bei oraler Einnahme treten die aufputschenden und emotional enthemmenden Wirkungen nach etwa 15 bis 60 Minuten ein und können über Stunden anhalten (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahrereignung, 2. Auflage 2005, S. 175). Die Halbwertszeit der Ausscheidung aus dem Körper, in der die Konzentration auf die Hälfte des Ausgangswerts absinkt, beträgt bei Amphetamin zwischen 6 und 32 Stunden (Berr/Krause/Sachs a. a. O. Rn. 39). Ausgehend von der bei der Blutuntersuchung des Antragstellers festgestellten Konzentration von 90 ng/ml und dem von ihm behaupteten Fahrtantritt am 5. April 2015 gegen 21:00 Uhr müsste zu diesem Zeitpunkt eine noch deutlich höhere Konzentration vorgelegen haben. Gleiches gilt für die festgestellten Wirkstoffe und Metabolite Tetrahydrocannabinol (2,2 ng/ml im Zeitpunkt der Blutentnahme), 11-Hydroxy-Tetrahydrocannabinol (0,6 ng/ml), Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure (54 ng/ml) und Bromazepam (ca. 100 ng/ml). Dass der Antragsteller deren Wirkungen zwischen dem Konsumende und der Verkehrskontrolle trotz behaupteter fehlender Gewöhnung und trotz der laut Befundbericht des Universitätsklinikums Jena, Institut für Rechtsmedizin, vom 23. Mai 2015 zusätzlich zu berücksichtigenden Wirkungsverstärkung bei gleichzeitiger Einnahme der Substanzen nicht bemerkt haben will, ist nicht glaubhaft. Die Glaubwürdigkeit der Einlassung wird auch dadurch erschüttert, dass der Befundbericht aufgrund der festgestellten Werte von einer engerfristigen Aufnahme von Amphetamin und einem aktuellen Einfluss zum Blutentnahmezeitpunkt ausgeht. Gleiches gilt für die im Serum festgestellte THC-Konzentration bei Unterstellung eines seltenen oder gelegentlichen Konsums. Das lässt darauf schließen, dass der Antragsteller die Betäubungsmittel zu einem späteren Zeitpunkt als von ihm angegeben eingenommen hat. Gegen einen unbewussten Konsum spricht des Weiteren, dass weder die Polizeikräfte noch die Ärzte drogentypische Verhaltensauffälligkeiten beim Antragsteller festgestellt haben. Diese wären aber bei fehlender Gewöhnung an die nachgewiesenen Substanzen zu erwarten gewesen. Eine Gewöhnung an Amphetamin tritt relativ schnell ein, die dabei entstehende Toleranz hinsichtlich der Drogenwirkung führt unausweichlich zu Dosissteigerungen (Berr/Krause/Sachs a. a. O. Rn. 45).

Es kommt hinzu, dass der Antragsteller bei der Konfrontation mit dem Ergebnis des Drogenvortests durch die Polizeibediensteten nicht etwa - wie es bei einem unbewussten Konsum zu erwarten gewesen wäre - überrascht reagiert und einen Drogenkonsum ausdrücklich verneint hat. Vielmehr hat er dem polizeilichen Protokoll zufolge zur Einnahme von Drogen oder Medikamenten in den letzten 24 Stunden vor der Verkehrskontrolle schlicht keine Angaben gemacht und die Behauptung, ihm müssten die Mittel wohl ohne sein Wissen und gegen seinen Willen heimlich zugeführt worden sein, erstmals mehr als drei Monate nach der Verkehrskontrolle im Widerspruchsverfahren mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 14. Juli 2015 erhoben. Dass die Polizeibediensteten bei der Verkehrskontrolle im Fahrzeug des Antragstellers und bei diesem selbst keine Betäubungsmittel gefunden haben, ist kein Beleg für deren unwissentliche Einnahme.

c) Zusammenfassend geht auch der Senat davon aus, dass es sich bei der (nachgeschobenen) Einlassung des Antragstellers, die Zeugin habe ihm die Wirkstoffe mehr als sieben Stunden vor der Verkehrskontrolle ohne sein Wissen verabreicht, um eine unglaubwürdige Schutzbehauptung handelt.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. November 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

2

Es ergeben sich aus den Beschwerdegründen keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Sie entspricht vielmehr der ständigen, von der Kammer auch zitierten Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen kein Anlass besteht. Danach muss es dabei verbleiben, dass sich in der Regel bereits aus nur einer nachgewiesenen Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis, wohl aber – wie hier – Amphetamin) ohne weiteres, also ohne weitere Sachverhaltsaufklärung oder Begutachtung, die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. Der den Eignungsausschluss begründende einmalige Amphetaminkonsum steht aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 22. August 2011 und der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom 14. Dezember 2011 fest. Besonderheiten des Einzelfalles, die gegebenenfalls ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten (vgl. dazu Nr. 3 der Vorbemerkung Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung sowie den Beschluss des Senats vom 25. Juli 2008 - 10 B 10646/08 -, Blutalkohol 45 [2008], 418), sind demgegenüber nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat es nicht vermocht, nachvollziehbar und überzeugend einen Sachverhalt darzulegen, der es ernsthaft möglich erscheinen lässt, dass er das Amphetamin unwissentlich zu sich genommen hat.

3

Hervorzuheben ist hierzu zunächst, dass auch aus der Sicht des Senats die Geltendmachung einer unbewussten Amphetaminaufnahme durch unbemerkte Beimischung dieser Droge in ein auf einer Party, in einer Diskothek oder bei vergleichbaren Veranstaltungen konsumiertes Getränk eine der gängigsten Einlassungen eines bei einer Verkehrskontrolle mit Amphetamin im Blut auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabers ist, was ohne weiteres nur glaubhaft wäre, wenn es sich dabei sozusagen um ein „flächendeckendes“ Phänomen handelte. Davon kann jedoch, wie der Antragsteller selbst einräumt, wenn er darauf verweist, dass ein solches Geschehen „sicherlich …. die Ausnahme von der Regel ist“ (vgl. Beschwerdeschrift S. 3), zweifellos nicht die Rede sein. Berücksichtigt man dann zusätzlich, dass es noch unwahrscheinlicher ist, dass nach einem solchen seltenen Ereignis der betreffende Fahrerlaubnisinhaber noch vor dem (restlosen) Abbau des Amphetamins im Körper ungeachtet der nur geringen Dichte der Verkehrsüberwachung durch die Polizei in eine (allgemeine) Polizeikontrolle gerät – oder wie im Falle des Klägers durch sein auffälliges Fahrverhalten eine (gezielte) polizeiliche Überprüfung seiner Fahrsicherheit auslöst -, bedarf es einer detaillierten, in sich stimmigen und von der ersten Einlassung an widerspruchsfreien sowie nachvollziehbaren und soweit nur irgend möglich auch belegten oder doch nachprüfbaren Schilderung aller für die Würdigung des Vorbringens bedeutsamer Umstände und Geschehensabläufe an dem besagten „Tattag“, um trotz des hohen Suchtpotentials von Amphetamin und der von drogenabhängigen Fahrerlaubnisinhabern ausgehenden Gefährdung von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer eine Belassung der Fahrerlaubnis überhaupt nur in Erwägung ziehen zu können. An einer solchen Schilderung mangelt es hier jedoch. Es ergeben sich vielmehr bereits Widersprüche und Ungereimtheiten in der Darstellung der Ereignisse an dem in Rede stehenden Wochenende. So hat der Antragsteller ausweislich der bei den Verwaltungsakten befindlichen Einsatzmeldung der Polizei vom 11. Juli 2011 bei der Verkehrskontrolle am selben Tage, einem Montag, gegenüber den Polizeibeamten geäußert, bei der am Wochenende zuvor besuchten Dance-Party keine Drogen konsumiert zu haben; er habe mit Betäubungsmitteln seit etwa 20 Jahren nichts mehr zu tun. Tatsächlich hatte er jedoch, wie von ihm nicht mehr in Abrede gestellt wird, jedenfalls wissentlich Cannabis – „was schließlich auch unter den Begriff Drogen fällt“, wie der Antragsteller in der Beschwerdebegründung (S. 2) richtig bemerkt – zu sich genommen. So hat er gegenüber den Einsatzbeamten des Weiteren angegeben, dass die Party bereits am Freitag - dem 8. Juli - begonnen habe, während sie nach dem Vorbringen im vorliegenden Verfahren „am Wochenende vom 9. auf den 10. Juli 2011“ (Antragsschrift S. 2) stattgefunden haben soll. Schließlich hat er sich bei seiner polizeilichen Anhörung dahin eingelassen, „am Vorabend“ – also am Sonntagabend – lediglich Bier und Sekt getrunken zu haben; demgegenüber will er nach seiner Darstellung im Eilrechtsschutzverfahren die Party in den Morgenstunden des Sonntags verlassen haben, wobei er sich äußerst unwohl gefühlt habe, und sich dann bis zum Montagmorgen bei einem Bekannten aufgehalten haben, um sich auszukurieren. Letztere Version ist im Übrigen schwerlich vereinbar mit der Tatsache, dass der Antragsteller bei der Polizeikontrolle am Montagmittag – also rund 30 Stunden nach dem angeblichen Verlassen der Party – eine Atemalkoholkonzentration von immerhin 0,22 Promille aufgewiesen hat, obwohl er auf der Party „keineswegs im Übermaß“ (Antragsschrift S. 2) Alkohol getrunken haben will und ein Alkoholgenuss nach dem Partybesuch nicht dazu passt, dass sich der Antragsteller danach „äußerst unwohl“ gefühlt und bei dem Bekannten „auskuriert“ haben will.

4

Im Übrigen entspricht die Schilderung der Ereignisse auf der Dance-Party insgesamt aber auch keineswegs den eingangs dargestellten Anforderungen an die „Dichte“ der Darlegungen zu einer behaupteten unbewussten Drogenaufnahme. In der ersten Instanz hat sich der Antragsteller vielmehr auf die schlichte Annahme beschränkt, ihm müsse während des Partybesuchs ohne sein Wissen Amphetamin/Ecstasy beigebracht worden sein (Antragsschrift S. 3). Und im Beschwerdeverfahren hat er sein Vorbringen lediglich um die Spekulation ergänzt, es sei wahrscheinlich, dass entweder in seinem engeren Besucherkreis ein Drogenkonsum bei einem dieser Besucher bestanden habe und hier eine Verwechslung des Glases erfolgt sei oder sogar eine mutwillige Drogenverabreichung, um die Auswirkung dieser Droge bei ihm festzustellen und sich an diesen Folgen zu erfreuen (S. 3 der Beschwerdeschrift), um dann im Schriftsatz vom 10. Januar 2012 nur noch darauf zu verweisen, dass notfalls durch Zeugnis der während des Partybesuchs anwesenden Bekannten von ihm unter Beweis gestellt und nachgewiesen werden könne, dass ihm das Amphetamin ohne seine Kenntnis verabreicht worden sei.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO -.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 des GerichtskostengesetzesGKG – i.V.m. Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

7

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse 3 (erteilt am 29.4.1982).

Mit Bußgeldbescheid vom 16. Oktober 2014 ahndete das Bayerische Polizeiverwaltungsamt den Kläger wegen einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug am 28. Juli 2014 unter der Wirkung eines berauschenden Mittels. Nach dem Gutachten des Prof. Dr. med. Matthias Graw vom 19. September 2014 hatte der Kläger mit einem Tetrahydrocannabinol(THC)-Gehalt von 2,8 ng/ml im Blut ein Kraftfahrzeug geführt.

Nach Anhörung entzog ihm die Beklagte mit Bescheid vom 16. April 2015 die Fahrerlaubnis, da er nach § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei.

Auf den Widerspruch des Klägers forderte die Beklagte ihn mit Schreiben vom 12. Mai 2015 auf, innerhalb von 13 Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, und setzte den Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung für die Dauer des Abstinenzprogramms aus. Es sei zu klären, ob der Kläger trotz der früheren Betäubungsmitteleinnahme ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 und 2 sicher führen könne und insbesondere nicht (mehr) zu erwarten sei, dass er zukünftig Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz einnehme, sodass dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sei. Der Kläger erklärte daraufhin am 1. Juni 2015, die Begutachtung solle bei der pima mpu GmbH durchgeführt werden. Es sei ihm bekannt, dass seine Fahrerlaubnis entzogen werden könne, wenn er das Programm abbreche, behindere, Termine nicht wahrnehme usw..

Am 12. November 2015 wurde ihm im Rahmen des Drogenabstinenzprogramms eine neun Zentimeter lange Haarprobe entnommen und die kopfhautnahen sechs Zentimeter untersucht. Es wurden keine Drogenrückstände festgestellt. In einer am 19. Mai 2016 entnommenen Haarprobe wurden in dem kopfhautnahen, sechs Zentimeter langen Stück 0,24 ng/mg Cocain, 0,02 ng/mg Benzoylecgonin und 0,007 ng/mg Norcocain festgestellt. Die pima mpu GmbH brach das Drogenabstinenzprogramm daraufhin ab und teilte dies der Beklagten am 13. Juni 2016 mit.

Der Kläger legte daraufhin ein Gutachten der Forensisch Toxikologisches Centrum GmbH (FTC) vom 5. Juli 2016 vor, womit bestätigt wird, bei einer am 20. Juni 2016 entnommenen Haarprobe in einem sieben Zentimeter langen kopfhautnahen Segment seien keine Rückstände von Drogen gefunden worden. Die pima mpu GmbH teilte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auf Nachfrage mit Schreiben vom 31. August 2016 mit, die Probenahme am 19. Mai 2016 sei entsprechend den CTU-Kriterien erfolgt. Das Ergebnis sei vom Labor nochmals bestätigt worden. Eine einen Monat später erfolgte Analyse eines längeren Haarstücks könne, insbesondere bei niedrigen Werten, ein anderes Ergebnis bringen, da eine deutlichere Verdünnung der Konzentration der fraglichen Stoffe erfolge.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2016, zugestellt am 14. November 2016, wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger sei nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er Drogen konsumiere. Eine einjährige Abstinenz nach Nr. 9.5 der Anlage 4 sei nicht nachgewiesen.

Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 13. Dezember 2017 abgewiesen. Der Kläger sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er Drogen konsumiert habe. In der am 19. Mai 2016 entnommenen Haarprobe seien 0,24 ng/ml Cocain festgestellt worden. Dieser Wert liege über dem angegebenen cut-off-Wert von 0,10 ng/ml. Das gefundene Benzoylecgonin und Norcocain bestätige eine Körperpassage. Dieses Ergebnis stehe auch nicht im Widerspruch zu der Analyse der am 20. Juni 2016 entnommenen Haarprobe, da auf Wunsch des Klägers dabei sieben Zentimeter untersucht worden seien und deshalb eine Verdünnung stattgefunden habe.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend, da die Konzentration der gefundenen Abbauprodukte Benzoylecgonin und Norcocain unter dem cut-off-Wert gelegen habe. Diese Werte könnten deshalb nicht verwertet werden. Der gefundene Rückstand von Cocain könnte sich durch Anhaftungen wegen eines Körperkontakts mit einer konsumierenden Person erklären. Es gebe entsprechende Forschungsergebnisse hinsichtlich Tetrahydrocannabinol. Die Haarprobe vom 20. Juni 2016 sei auch nicht irrelevant. Es spiele keine Rolle, ob das analysierte Haarstück sechs oder sieben Zentimeter lang sei. Bei der Analyse vom 19. Mai 2016 komme auch eine Laborverunreinigung in Betracht. Der Kläger sei auch kein gelegentlicher Cannabiskonsument. Zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung sei er über ein Jahr drogenfrei gewesen. Es liege auch ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz vor, da nicht durch Sachverständigengutachten aufgeklärt worden sei, ob die unter den cut-off-Werten liegenden Ergebnisse verwertet werden könnten, ob die Abbauprodukte von Cocain auch von anderen Personen übertragen worden sein könnten und ob die Haarprobe vom 20. Juni 2016 im Widerspruch zu der Haarprobe vom 19. Mai 2016 stehe. Es liege auch ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor, da der Sachvortrag zu den cut-off-Werten nicht zur Kenntnis genommen worden und das vierte Gutachten des FTC vom 24. Januar 2017, mit dem erneut Drogenfreiheit nachgewiesen werde, nicht berücksichtigt worden sei. Es komme nicht auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids, sondern auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an, da es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um einen Dauerverwaltungsakt handele. Die Rechtssache weise auch besondere rechtliche Schwierigkeiten auf und habe grundsätzliche Bedeutung. Es sei zu klären, ob in einer Haarprobe die Cocain-Abbauprodukte Benzoylecgonin und Norcocain unterhalb der cut-off-Werte zum positiven Nachweis eines Cocain-Konsums oder zum Beleg einer Nicht-Abstinenz von Cocain verwertet werden könnten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGH 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergeben sich die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 VwGO) nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 Rn. 16). Das ist vorliegend nicht der Fall.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (stRspr; vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2014 – 3 C 3.13 – Blutalkohol 52, 151 = juris Rn. 13; U.v. 18.4.2010 – 3 C 2.10 – BVerwGE 137, 10 Rn. 11 m.w.N.). Somit ist hier auf die Zustellung des Widerspruchsbescheids abzustellen. Zugrunde zu legen ist danach das Straßenverkehrsgesetz vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), bis dahin zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl I S.1217), und die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S.1674).

Soweit der Kläger rügt, es müsse der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden, da es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um einen Dauerverwaltungsakt handele, kann dem nicht gefolgt werden. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 6 Satz 1 FeV erlischt mit der Entziehung die erteilte Fahrerlaubnis. Darauf ist die Wirkung des Entziehungsbescheids beschränkt. Die nach Erlass des Widerspruchsbescheids vorgelegten Abstinenznachweise können daher nur in einem Neuerteilungsverfahren Berücksichtigung finden.

Auch im Übrigen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Betäubungsmittel i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt.

Hier ist durch das Untersuchungsergebnis der Haarprobe vom 19. Mai 2016 bekannt geworden, dass der Kläger Kokain konsumiert. Dieses Ergebnis ist auch verwertbar, da der cut-off-Wert von 0,1 ng/mg durch den Fund von 0,24 ng/mg Cocain überschritten ist.

Soweit der Kläger vorträgt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Drogenfund nicht durch einen Konsum sondern durch Körperkontakt mit einem Kokainkonsumenten, nämlich einem Stylisten, hervorgerufen worden sei, kann dies nicht zur Zulassung der Berufung führen.

Zwar setzt die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus (zu einer behaupteten unbemerkten Verabreichung durch Dritte vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2016 – 11 CS 15.2403 – ZfSch 2016, 175 = juris Rn. 12 m.w.N.). Eine Verunreinigung der Haare durch den Kontakt mit Drogenkonsumenten oder andere exogene Antragungen erscheint auch möglich (vgl. Nr. 8.1.3 der Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.1.2014 [VkBl 2014, 132] als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführt, S. 253), stellt aber eine Ausnahme dar. Wer – wie der Kläger – behauptet, die in seinen Haaren festgestellten Substanzen seien durch Kontakt mit anderen Personen, die Drogen konsumierten, hervorgerufen, muss deshalb einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. An einem solchen Vortrag fehlt es vorliegend. Der Kläger hat den angeblichen Stylisten weder als Zeugen benannt noch eine eidesstattliche Versicherung oder zumindest eine Stellungnahme dieser Person vorgelegt, aus der sich ergibt, dass sie vor dem Kontakt mit dem Kläger Kokain konsumiert hat. Er hat auch nicht unter Nachweis von Terminen dargelegt, wann er bei dem Stylisten war und wie es dabei zur Verunreinigung seiner Haare gekommen sein soll. Die bloße Behauptung, es könne möglicherweise zu einer exogenen Antragung gekommen sein, reicht nicht aus.

Darüber hinaus hat die pima mpu GmbH auf Nachfrage bestätigt, dass das Drogenkontrollprogramm entsprechend der CTU-Kriterien durchgeführt worden ist und der Kläger hat dem nicht widersprochen. Es ist daher davon auszugehen, dass er entsprechend Nr. 8.1.5 Kriterium CTU 1 Nr. 15 der Beurteilungskriterien (S. 266) auf mögliche Verfälschungen der Laborergebnisse bei Aufenthalt in Räumen mit Kokainrauch bzw. Kokainstäuben in der Umgebungsluft und zu entsprechenden vorsorglichen Verhaltensweisen aufgefordert worden ist und nach Nr. 8.1.5 Kriterium CTU 2 Nr. 14 der Beurteilungskriterien (S. 270) eine Information und Befragung zu Passivkonsum stattfand. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die Haarprobe ordnungsgemäß dekontaminiert worden ist (vgl. S. 254 der Beurteilungskriterien), wie auch im Endbefund des Medizinischen Versorgungszentrums Weiden (MVZ) vom 13. Juni 2016 bestätigt.

Für ein Laborversehen sind vom Kläger keinerlei Anhaltspunkte genannt worden und solche sind auch nicht ersichtlich. Aufgrund einer Nachfrage hat die pima mpu GmbH mit Schreiben vom 31. August 2016 bestätigt, dass die gemessenen Werte korrekt seien.

Die Werte der Analyse hinsichtlich der Probe vom 19. Mai 2016 sind auch nicht deshalb unverwertbar, weil eine weitere Haaranalyse einer am 20. Juni 2016 entnommenen Haarprobe ein negatives Ergebnis erbracht hat. Diese weitere Haaranalyse ist demgegenüber nicht verwertbar, weil sie nicht den CTU-Kriterien entspricht. Nach Nr. 8.1.5 Kriterium CTU 1 Nr. 4 der Beurteilungskriterien (S. 263) ist ein proximaler Abschnitt mit einer maximalen Länge von sechs Zentimetern heranzuziehen, damit kein zu großer Verdünnungseffekt eintritt (Nr. 8.1.3 der Beurteilungskriterien, S. 257). Nachdem bei der am 20. Juni 2016 entnommenen Haarprobe aber ein insgesamt sieben Zentimeter langer Abschnitt analysiert worden ist und daraus nicht zwei kürzere Abschnitte gebildet worden sind, was unschwer möglich gewesen wäre, ist ein Verdünnungseffekt eingetreten. Das Ergebnis der beiden Untersuchungen ist daher nicht vergleichbar und das Ergebnis der Analyse der am 20. Juni 2016 entnommenen Haarprobe somit kein ausreichender Abstinenznachweis.

Auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht entgegen dem Endbefund des MVZ die Einheit ng/ml verwendet hat, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils, da es sich offensichtlich um ein Schreibversehen handelt. Eventuell wurde diese Verwechslung auch dadurch hervorgerufen, dass in den Beurteilungskriterien für Haaranalysen die Einheit ng/ml verwendet wird.

Die Frage, ob der Kläger gelegentlicher Cannabiskonsument ist oder war, hat für die Entscheidung der Widerspruchsbehörde und des Verwaltungsgerichts keine Bedeutung mehr gehabt, denn die Regierung von Oberbayern hat die Entscheidung mit dem Widerspruchsbescheid auf den Konsum von Kokain nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV gestützt. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig ist, richtet sich, sofern höherrangiges oder spezielleres Recht nichts Abweichendes vorgibt, nach dem Recht, das geeignet ist, seinen Spruch zu tragen. Erweist sich dieser aus anderen als den angegebenen Rechtsgründen als rechtmäßig, ohne dass diese anderen Rechtsgründe wesentliche Änderungen des Spruchs erfordern würden, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (BVerwG, U.v. 19.8.1988 – 8 C 29/87 – BVerwGE 80, 96; BayVGH, B.v. 23.6.2016 – 11 CS 16.907 – juris Rn. 23 ff.). Daher kann ein auf § 11 Abs. 7 FeV gestützter Bescheid, der einem Betroffenen die Fahrerlaubnis wegen fehlenden Trennvermögens nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 entzieht, gestützt auf Nr. 9.1 der Anlage 4 wegen des Konsums harter Drogen aufrechterhalten werden.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Dazu müsste das Verfahren das normale Maß erheblich übersteigende Schwierigkeiten aufweisen. Solche Schwierigkeiten werden mit der Antragsbegründung nicht aufgezeigt und liegen auch nicht vor.

3. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt. Hierzu muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2016 – 10 ZB 15.1413 – juris Rn. 8; B.v. 15.1.2016 – 7 ZB 15.929 – juris Rn. 5; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72).

Die vom Kläger formulierte Frage war so nicht entscheidungserheblich, denn der Nachweis von Benzoylecgonin und Norcocain unterhalb der cut-off-Werte diente nicht alleine dem Nachweis des Konsums von Kokain oder dem Beleg einer Nicht-Abstinenz, sondern dieser Schluss wurde nur in Zusammenschau mit dem über dem cut-off-Wert liegenden gefundenen Wert von 0,24 ng/mg Cocain gezogen.

Legt man die Frage daher dahin aus, ob die Nachweise von Benzoylecgonin und Norcocain unterhalb der cut-off Werte zusammen mit einem über dem cut-off-Wert liegenden Nachweis von Cocain in den Haaren als Nachweis des Konsums von Kokain ausreichen, wäre eine grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend dargetan. Zum einen hätte sich die Antragsbegründung dann damit befassen müssen, wie der Wert von 0,24 ng/mg Cocain ohne einen Konsumvorgang zustande gekommen sein soll. Dies hat der Kläger aber nicht substantiiert dargelegt, sondern nur ohne weitere Details behauptet, es könne eine Verunreinigung vorliegen. Zum anderen hätte die Antragsbegründung sich zumindest sinngemäß damit befassen müssen, dass nach den CTU-Kriterien keine Bestimmungsgrenzen für Norcocain und Benzoylecgonin bei Haaranalysen festgelegt sind (vgl. Nr. 8.1.5, Tabelle 4, S. 272) und nach Nr. 8.1.3 und Nr. 8.1.5 Kriterium CTU 1 Nr. 9 der Beurteilungskriterien (S. 254 f. und S. 265) beweissichere positive Befunde unterhalb der Mindestanforderungsgrenzen vom Labor mitgeteilt und als Konsumnachweise verwertbar sind (außer bei EtG-Nachweis). Der Kläger nennt selbst einen Artikel in Wikipedia (de.wikipedia.org/wiki/Cutoff), mit dem erläutert wird, dass es sich bei einem cut-off-Wert um einen Grenzwert handelt, der gerade so gewählt ist, dass zufällige Kontaminationen, wie z.B. das Anfassen eines mit Drogen kontaminierten Geldscheines, nicht erfasst werden, um „falsch positive“ Resultate auszuschließen. Deshalb liegt der cut-off-Wert um ein Vielfaches oberhalb der Nachweisgrenze. Dies hätte ihm Anlass sein müssen, sich auch damit auseinandersetzen, dass bei im Körper durch den Abbau von Drogen entstehenden Stoffwechselprodukten eine zufällige Kontamination grundsätzlich ausscheidet und deshalb eine Sicherheit für solche Fälle nicht notwendig erscheint. Auch die pima mpu GmbH und das MVZ sind davon ausgegangen, dass mit den festgestellten Werten ein Konsum belegt ist, da es sich bei den Metaboliten um Abbauprodukte handelt, die auf der Haaroberfläche nicht entstehen können. Der Hinweis auf einen englischsprachigen Bericht im Internet, dass ein Fund von THC-Stoffwechselprodukten im Haar einen Konsum von Cannabis nicht beweise, reicht für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus. Zum einen konstatiert der Bericht selbst, dass er auf andere Drogen nicht übertragbar sei. Im Übrigen handelte es sich bei den dort beschriebenen Fällen um Kinder, deren Eltern Cannabis konsumieren und es ist deshalb davon auszugehen, dass, die Richtigkeit dieses vereinzelten Forschungsberichts unterstellt, für externe Verunreinigungen mit Stoffwechselprodukten ein intensiver körperlicher Kontakt mit einem Drogenkonsumenten notwendig wäre. Einen solchen hat der Kläger schon nicht vorgetragen.

4. Ein Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt und liegt auch nicht vor. Weder hat das Verwaltungsgericht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen noch liegt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 138 Nr. 3 VwGO vor.

Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter davon abgesehen hat, in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag zu stellen, und wenn sich dem Gericht die Beweiserhebung auch nicht ohne einen solchen Beweisantrag aufdrängen musste (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2016 – 11 ZB 16.61 – juris Rn. 15; B.v. 14.7.2015 – 5 ZB 14.1162 – juris, B.v. 7.12.2009 – 7 ZB 09.146 – juris). Die damalige Prozessbevollmächtigte des bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2017 keinen Beweisantrag gestellt. Eine Beweiserhebung musste sich auch nicht aufdrängen, da die unter den cut-off-Werten liegenden Funde von Benzoylecgonin und Norcocain nicht alleine dazu dienten, den Konsum von Kokain zu belegen und der Kläger keinerlei Beweismittel benannt hatte, um exogene Antragungen von Kokain an seinen Haaren zu belegen. Es ist nicht ersichtlich, wie das Verwaltungsgericht hätte aufklären sollen, ob durch den Stylisten Kokainanhaftungen an den Haaren des Klägers hervorgerufen worden sind, ohne dass der Kläger dessen Namen nennt.

Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO besteht nach obergerichtlicher Rechtsprechung darin, jedem Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu dem gesamten, nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (BVerwG, B.v. 7.6.2017 – 5 C 5/17 D u.a. – juris Rn. 8 m.w.N.).

Sie verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, jedoch nicht, ihnen in der Sache zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat gesehen, dass die Kokain-Abbauprodukte Benzoylecgonin und Norcocain unterhalb der cut-off-Werte nachgewiesen worden sind. Es hat dies dann nur entgegen der Ansicht des Klägers entsprechend der CTU-Kriterien als Nachweis für einen Konsum ausreichen lassen.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Anh. § 164 Rn. 14).

6. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 28. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.

Aufgrund einer Mitteilung der Polizeiinspektion Rothenburg ob der Tauber, wonach der Antragsteller am 30. August 2016 nach Cannabiskonsum mit einem Kraftfahrzeug gefahren sei (Ergebnis der Blutprobe: 5,9 ng/ml THC, 3,3 ng/ml 11-Hydroxy-THC, 30 ng/ml THC-Carbonsäure; Bußgeldbescheid vom 11.11.2016), ordnete das Landratsamt Ansbach (im Folgenden: Landratsamt) zunächst die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Abklärung des Konsumverhaltens an. Dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten des TÜV Thüringen vom 8. Mai 2017 zufolge ist von gelegentlichem Cannabiskonsum auszugehen. Der Antragsteller habe angegeben, seit November 2015 wegen rheumatischer Beschwerden ein bis zweimal im Monat Cannabis als Schmerzmittel konsumiert zu haben, letztmals in der Nacht vor der Fahrt am 30. August 2016.

Mit Schreiben vom 18. August 2017 ordnete das Landratsamt zur Abklärung des Trennungsverhaltens die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Aufgrund des gelegentlichen Konsums von Cannabis und der Fahrt am 30. August 2016 bestünden trotz der behaupteten Abstinenz Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Frage der Wiedererlangung der Fahreignung sei nicht zu klären; ein Abstinenznachweis daher nicht erforderlich. Das vom Antragsteller vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten des TÜV Thüringen vom 14. November 2017 kommt zu dem Ergebnis, es sei zu erwarten, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis und dessen Nachwirkungen führen werde. Es sei mindestens von einer Drogengefährdung auszugehen. Geeignete Belege für die behauptete Abstinenz seit August 2016 habe der Antragsteller nicht vorlegen können. Eine angemessene selbstkritische Haltung gegenüber der eigenen Drogenvorgeschichte und eine verhaltenswirksame Motivation für einen dauerhaften Verzicht auf Drogen jenseits der Fahrerlaubnisproblematik seien nicht erkennbar. Mit Fragen der Rückfallverhinderung habe sich der Antragsteller bisher noch nicht bzw. nicht genug auseinandergesetzt.

Daraufhin entzog das Landratsamt dem Antragsteller nach Anhörung mit Bescheid vom 24. April 2018 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds zur Abgabe des Führerscheins. Der Antragsteller sei nach dem medizinisch-psychologischen Gutachten nicht geeignet, erlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins kam der Antragsteller am 11. Mai 2018 nach. 

Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erheben, über die das Verwaltungsgericht Ansbach noch nicht entschieden hat. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. September 2018 abgelehnt. Das medizinisch-psychologische Gutachten begegne keinen inhaltlichen Bedenken. Es sei im Ergebnis nachvollziehbar, dass das Gutachten nicht von der Hypothese D4 der Beurteilungskriterien, sondern von einer Drogengefährdung im Sinne der Hypothese D3 ausgegangen sei. Der Antragsteller habe zwar wohl nicht regelmäßig, aber über einen gewissen Zeitraum immer wieder und damit häufig Cannabis konsumiert. Ihm fehle die Kompetenz, auf negative Konsequenzen seines Drogenkonsums angemessen zu reagieren. Für die Fahreignung sei damit nicht nur eine angemessene Problembewältigung notwendig, sondern auch ein dauerhafter Drogenverzicht. Dem Antragsteller sei jedoch nachvollziehbar eine mangelnde Einstellungsänderung zu seinem Konsumverhalten attestiert worden. Für eine Wiedererlangung der Fahreignung sei nichts vorgetragen oder erkennbar.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der der Antragsgegner entgegentritt. Zur Begründung lässt der Antragsteller ausführen, er habe seit dem 30. August 2016 kein Cannabis mehr konsumiert und hierfür wiederholt die Einholung entsprechender Nachweise durch Urinscreenings oder Haaranalysen angeboten. Das Gutachten und ihm folgend das Landratsamt und das Verwaltungsgericht gingen auch zu Unrecht vom Vorliegen einer Drogengefährdung im Sinne der Hypothese D3 der Beurteilungskriterien aus. Hierunter falle grundsätzlich nur der regelmäßige Konsum. Beim Antragsteller sei jedoch ärztlich nur ein gelegentlicher Konsum festgestellt worden. Richtig gewesen wäre daher eine Einordnung in die Hypothese D4. Deshalb hätte im Rahmen der Fahreignungsbegutachtung geprüft werden müssen, ob die glaubhafte Abstinenzbehauptung des Antragstellers zutreffend ist.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Zwar bestehen hinsichtlich der im Gutachten zugrunde gelegten Drogengefährdung erhebliche Zweifel (1.). Allerdings ist das Gutachten insoweit nachvollziehbar, als es eine hinreichend stabile Motivation des Antragstellers für den behaupteten Verzicht auf Cannabiskonsum verneint (2.).

1. Der Antragsteller hat bei seiner Fahrt am 30. August 2016 gegen das Trennungsgebot der Anlage 4 Nr. 9.2.2 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), vor Erlass des angefochtenen Bescheids zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl I S. 2), verstoßen. Aufgrund des Ergebnisses der ca. eine Stunde nach der Fahrt entnommenen Blutprobe (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 6.10.2016) von 5,9 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) ist eine durch den Drogeneinfluss bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 28 ff.).

Nach der Rechtsprechung des Senats können die Fahrerlaubnisbehörden bei gelegentlichem Cannabiskonsum und einmaligem Verstoß gegen das Trennungsgebot nicht ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen gemäß § 11 Abs. 7 FeV von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen (BayVGH, U.v. 25.4.2017 - 11 BV 17.33 - ZfSch 2017, 413 Rn. 19 ff.; U.v. 10.4.2018 - 11 BV 18.259 - juris Rn. 29). Dem folgend hat das Landratsamt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zunächst zur Abklärung des Konsumverhaltens die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens und aufgrund der dortigen Feststellung gelegentlichen Konsums anschließend gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt.

Soweit dieses Gutachten von einer Drogengefährdung beim Antragsteller ausgeht, hält der Senat es allerdings abweichend von der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht für nachvollziehbar. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens (§ 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a Nr. 2 Buchst. a). Die für die Begutachtungsstellen entwickelten Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP], Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Auflage 2013), die mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27. Januar 2014 (VkBl 2014, 132) als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführt sind, unterscheiden bei Betäubungsmitteln zwischen mehreren Abstufungen der Drogenvorgeschichte (vgl. hierzu auch Uhle in Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3. Aufl. 2016, § 4 Rn. 163 ff.). Hypothese D1 geht von einer Drogenabhängigkeit, Hypothese D2 von einer fortgeschrittenen Drogenproblematik und Hypothese D3 von einer Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik aus. Hypothese D4 hingegen ist bei ausschließlich gelegentlichem Cannabiskonsum einschlägig. Für die Einstufung definieren die Beurteilungskriterien jeweils eine Reihe von Unterkriterien. Bei Cannabiskonsum ist die Hypothese D3 dann einschlägig, wenn der Klient häufiger oder gewohnheitsmäßig ausschließlich Cannabis und/oder nur gelegentlich eine Droge mit einer höheren Suchtpotenz und Gefährlichkeit als Cannabis konsumiert hat (Kriterium D 3.1 K). Bei reinem Cannabiskonsum wird in den Beurteilungskriterien darauf hingewiesen, dass auch die in den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung und in der Anlage 4 zur FeV verwendete Kategorie des „regelmäßigen Konsums“ hier einzuordnen sei. Im Unterschied dazu setzt die Hypothese D4 voraus, dass der Klient in der Vergangenheit ausschließlich gelegentlich Cannabisprodukte mit geringer Wirkstoffmenge konsumiert hat (Kriterium D 4.1 N).

Aus dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 14. November 2017 ergibt sich nicht schlüssig, weshalb die Gutachter von einer Drogengefährdung beim Antragsteller ausgehen. Das zuvor eingeholte ärztliche Gutachten legt aufgrund der Angaben des Antragstellers, ab November 2015 bis zur Fahrt am 30. August 2016 ein- bis zweimal im Monat einen Joint geraucht zu haben, gelegentlichen Cannabiskonsum zugrunde. Regelmäßiger Konsum, der in aller Regel zum Verlust der Fahreignung führt (Anlage 4 Nr. 9.2.1 zur FeV), liegt hingegen nur dann vor, wenn der Betreffende täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert hat (BVerwG, U.v. 26.2.2009 - 3 C 1.08 - BVerwGE 133, 186 = juris Rn. 14). Ein solches Konsummuster ergibt sich jedoch weder aus den Einlassungen des Antragstellers noch liegen sonstige Erkenntnisse hierfür vor. Der Antragsteller hat durchweg angegeben, seit November 2015 Cannabis zur Behandlung seiner Rückenschmerzen konsumiert zu haben. Auch wenn die Angaben zur Häufigkeit des Konsums teilweise voneinander abweichen (ein bis zweimal im Monat ein Joint [S. 6 des medizinisch-psychologischen Gutachtens], zwei bis dreimal im Monat [S. 8 des medizinisch-psychologischen Gutachtens]), ergibt sich daraus noch kein täglicher oder nahezu täglicher und damit regelmäßiger Konsum in Sinne der Rechtsprechung. Auch ein häufiger oder gewohnheitsmäßiger Konsum im Sinne des Kriteriums D 3.1 K kann bei einem Konsum von maximal drei Joints im Monat während eines Zeitraums von einem dreiviertel Jahr, unabhängig davon, ob die Angaben des Antragstellers glaubhaft sind, noch nicht angenommen werden. Aufgrund der nicht bestrittenen Angaben des Antragstellers, keine anderen Drogen als Cannabis konsumiert zu haben, ist daher nicht ersichtlich, weshalb das medizinisch-psychologische Gutachten von einer Drogengefährdung ausgeht, die nach den Beurteilungskriterien die Erfüllung der Kriterien D 3.1 und D 3.2 voraussetzt. Nähere Erläuterungen hierzu finden sich im Gutachten nicht. Das Gutachten erfüllt daher insoweit nicht die Voraussetzungen für die Nachvollziehbarkeit im Sinne von § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a Nr. 2 Buchst. a.

2. Allerdings ist auch der nur gelegentlich konsumierende Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet, wenn er nicht bereit oder in der Lage ist, zwischen dem Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen (Anlage 4 Nr. 9.2.2 zur FeV). Hiervon ist beim Antragsteller nach den insoweit nachvollziehbaren und damit verwertbaren Ausführungen im vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten auszugehen.

a) Das Gutachten verneint eine hinreichend stabile Motivation des Antragstellers für den behaupteten Verzicht auf Cannabiskonsum seit der Fahrt am 30. August 2016. Zwar hat das Landratsamt die Frage einer Wiedererlangung der Fahreignung in der Anforderung des medizinisch-psychologischen Gutachtens ausdrücklich ausgeklammert, obwohl die Beibringungsaufforderung vom 18. August 2017 knapp ein Jahr nach Ende des behaupteten Abstinenzzeitpunkts erging. Angesichts dieses Zeitablaufs wären jedoch weitere Aufklärungsmaßnahmen erforderlich gewesen, um zu klären, ob der Antragsteller weiterhin Betäubungsmittel einnimmt. Die insoweit zugrunde zu legende „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ beginnt grundsätzlich mit dem Tag, den der Betroffene als den Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat, oder von dem an, unabhängig von einem solchen Vorbringen, Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen (BayVGH, B.v. 24.6.2015 - 11 CS 15.802 - juris; B.v. 27.2.2015 - 11 CS 15.145 - juris Rn. 17; B.v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - BayVBl 2006, 18 ff.; B.v. 29.3.2007 - 11 CS 06.2913 - juris; B.v. 4.2.2009 - 11 CS 08.2591 - juris Rn. 16 ff.; v. 17.6.2010 - 11 CS 10.991 - juris; OVG LSA, B.v. 1.10.2014 - 3 M 406/14 - VerkMitt 2015, Nr. 11). Zwar genügt die bloße Behauptung der Drogenabstinenz regelmäßig nicht, sondern es müssen Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen. Allerdings kann dem Antragsteller nicht vorgehalten werden, dass er keine Abstinenzbelege vorlegen konnte, da ihn die Beibringungsanordnung des Landratsamts vom 18. August 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, Abstinenznachweise seien nicht erforderlich. Außerdem hat er im Rahmen der Einholung des ärztlichen Gutachtens vom 8. Mai 2017 am 26. April 2017 und am Untersuchungstag jeweils negative Urinproben abgegeben. Hiervon ausgehend hätte das Landratsamt auch hinsichtlich der Abstinenzbehauptung weitere Aufklärungsmaßnahmen veranlassen müssen.

b) Unabhängig davon, dass derartige Maßnahmen angesichts des maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (hier also der 24.4.2018) für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung (vgl. nur BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 256 Rn. 13) im noch anhängigen Klageverfahren nicht mehr nachgeholt werden können, setzt die Fahreignung hinsichtlich des Konsumverhaltens und der Trennungsbereitschaft einen tiefgreifenden und hinreichend stabilen Einstellungswandel voraus, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene in Zukunft nicht mehr gegen das Trennungsgebot verstößt. Dass ein solcher Einstellungswandel beim Antragsteller nicht vorliegt, geht aus dem insoweit partiell verwertbaren Gutachten nachvollziehbar hervor. Auch bei nur gelegentlichem Cannabiskonsum muss ein Fahrerlaubnisbewerber oder -inhaber, der behauptet, kein Cannabis mehr konsumieren zu wollen, nach der Hypothese D4 der Beurteilungskriterien unter sinngemäßer Anwendung der Kriterien D 3.3 und 3.5 zum einen ausreichend motiviert sein, den Drogenverzicht dauerhaft beizubehalten. Zum anderen dürfen keine Hinweise auf besondere Risikofaktoren vorliegen, die der Erwartung einer zukünftig drogenfreien Lebensführung entgegenstehen. Nur bei als hinreichend stabil eingeschätztem Verzicht kann die Überprüfung der Kriterien D 4.2 (realistische Einschätzung der Wirkungsweise und Wirkungsdauer der konsumierten Cannabisprodukte, Bewusstsein für die besonderen Risiken des Cannabiskonsums für die Verkehrsteilnahme) und D 4.3 (plausible Vorsätze zu einer Verkehrsteilnahme ohne THC-Einfluss, gute Selbstkontrolle und Selbstbehauptung) entfallen.

Im Untersuchungsgespräch am 23. Oktober 2017 hat der Antragsteller angegeben, er habe sich auf die Untersuchung nicht vorbereitet, weil er sich keiner Schuld bewusst sei. Er sei am Tag der Fahrt zu spät dran gewesen und gefahren. Er habe nicht gedacht, dass nach dem Konsum in der Nacht zuvor „noch was sein könne“ und dass es „so viel anzeige“. Er habe nur Joints geraucht. Als Grund für die Abstinenz gab er an, dass sie ihn erwischt hätten. Über seinen Drogenkonsum in der Vergangenheit denke er nie nach. Es sei nur wegen der Schmerzen gewesen. Er wolle die Abstinenz immer beibehalten. Er habe Cannabis nicht als Droge genommen. Es sei ein Mittel zum Zweck gewesen. Er habe jetzt die Möglichkeit, seine Schmerzen mit Tabletten und Spritzen zu reduzieren. Er werde nie wieder Drogen nehmen.

Es ist nachvollziehbar, dass das Gutachten aufgrund dieser Äußerungen noch keine hinreichend stabile Problembewältigung annimmt. Aufgrund seiner im Gutachten wiedergegebenen Äußerungen, die der Antragsteller nicht bestreitet, hat sich der Antragsteller jedenfalls bis zum Untersuchungsgespräch noch nicht hinreichend mit den Gefahren der Teilnahme am Straßenverkehr nach Konsum von Cannabis auseinandergesetzt. Über die Wirkungen von Cannabis scheint der Antragsteller nur vage informiert zu sein (Er glaube schon, dass man da ein wenig langsam reagiert. Er habe sich fahrtüchtig gefühlt. Am nächsten Tag habe er nicht gedacht, dass da noch was sein könne. Er habe nicht gedacht, dass es so viel anzeige. Was er jetzt rückblickend über seinen Drogenkonsum in der Vergangenheit denke? Nix, er denke nie darüber nach. [Gutachten vom 14.11.2017, S. 8 f.]). Der Beweggrund für seine (noch nicht hinreichend überprüfte) Abstinenz hängt nach seinen Äußerungen weniger mit den Risiken der Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung von Cannabis zusammen. Hauptmotiv scheint eher der Verlust der Fahrerlaubnis zu sein (Was der Grund für die Abstinenz gewesen sei? Dass sie ihn erwischt haben. [Gutachten vom 14.11.2017, S. 9]). Ist - wie hier - bei nur gelegentlichem Cannabiskonsum die Abstinenz als nicht hinreichend stabil einzuschätzen, ist nach dem Kriterium D 4.3 N Nr. 7 der Beurteilungskriterien Voraussetzung für eine positive Beurteilung, dass der Drogenverzicht nicht nur kurzfristig und zweckorientiert aufgrund der Führerscheinproblematik aufgenommen worden ist, sondern eine auf Dauer angelegte Verhaltensänderung darstellt. Außerdem muss der Drogenverzicht als dauerhaft geplante Vermeidungsstrategie nachvollziehbar für einen dem Konsumverhalten und dem Gewöhnungsgrad angemessenen Zeitraum belegt sein (vgl. Kriterium D 4.3 N Nr. 8 der Beurteilungskriterien).

c) Im Übrigen setzt eine positive Prognose wahrheitsgemäße Angaben des Betroffenen über sein bisheriges Konsumverhalten voraus. In dieser Hinsicht begegnen die Angaben des Antragstellers gegenüber der Polizei und den Gutachtern über seine Konsumgewohnheiten und den Zeitpunkt des letzten Konsums vor der Fahrt erheblichen Zweifeln.

So hat er durchweg behauptet, der letzte Konsum vor der Fahrt am 30. August 2016 um 14 Uhr sei gegen Mitternacht gewesen. Diese Angabe kann bei nur gelegentlichem Konsum im Hinblick auf den festgestellten Wert von 5,9 ng/ml THC im Serum nicht richtig sein. Der psychoaktive Wirkstoff THC wird bei inhalativem Konsum von Cannabis sehr schnell vom Blut resorbiert und ist nach einem Einzelkonsum sechs bis zwölf Stunden im Blut nachweisbar. Bei der überwiegenden Zahl der Cannabiskonsumenten sind bereits nach sechs Stunden nur noch THC-Werte zwischen 1 und 2 ng/ml festzustellen. Lediglich bei häufigem Cannabiskonsum kann ggf. selbst 24 bis 48 Stunden nach dem letzten Konsum noch eine positive THC-Konzentration im Serum nachgewiesen werden (vgl. Daldrup, Blutalkohol 55, 122/124 ff.). Diese Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC ermöglichen nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Beurteilung, ob ein für einen bestimmten Zeitraum eingeräumter Konsum von Cannabis für die Konzentration ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden war (vgl. BayVGH, B.v. 3.1.2017 - 11 CS 16.2401 - Blutalkohol 54, 140 = juris Rn. 13 ff. m.w.N.). Hiervon ausgehend kann der beim Antragsteller um 14:58 Uhr festgestellte THC-Wert von 5,9 ng/ml nicht auf den Konsum eines Joints ca. 15 Stunden zuvor zurückzuführen sein. Vielmehr muss der Antragsteller, um einen solchen Wert zu erreichen, entweder kurz vor der Fahrt nochmals oder aber häufiger als angegeben Cannabis konsumiert haben. Seine Einlassung, nur gelegentlich und zuletzt in der Nacht vor der Fahrt einen Joint geraucht zu haben, ist jedenfalls keine plausible Erklärung für den festgestellten THC-Wert. Im Übrigen hätte der Antragsteller keine Veranlassung gehabt, vor der Polizei zu flüchten, wenn - wie behauptet - seit dem Konsum einige Stunden vergangen gewesen wären und er keinerlei Wirkung mehr verspürt hätte. Deshalb geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller entgegen seiner Einlassung noch kurz vor Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat.

Ebenfalls unglaubhaft ist die Einlassung, nur Joints geraucht zu haben. Dies steht im Widerspruch zu den Feststellungen der Polizei, wonach in der Wohnung des Antragstellers eine Eimerbong mit Anhaftungen gefunden wurde. Diese Konsumform wird in der Regel von erfahreneren Konsumenten genutzt, um durch die Konzentration des Rauschmittels eine stärkere und schnellere Wirkung zu erzielen (vgl. Bayerische Akademie für Suchtfragen, Dokumentation der 10. Tagung des Netzwerks Sucht in Bayern, S. 5, https://web.archive.org/web/20070721195143/http://www.bas-muenchen.de/fileadmin/Dokumente/Doku_10._NW-Tagung.pdf). Dass der Antragsteller nur ein bis zwei Joints im Monat geraucht haben will, dürfte daher ebenfalls nicht der Wahrheit entsprechen.

Insgesamt sind daher die Voraussetzungen für eine günstige Prognose aufgrund eines grundlegenden, stabilen Einstellungswandels, der einen erneuten Verstoß gegen das Trennungsgebot als unwahrscheinlich erscheinen lässt, jedenfalls im Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht hinreichend belegt. Somit bestehen im Ergebnis keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids. Es ist Sache des Antragstellers, die Wiedererlangung seiner Fahreignung in einem etwaigen Verfahren zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis nachzuweisen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 StVG). Verkehrspsychologische oder sonstige Maßnahmen hat er dem Gutachten zufolge (S. 10) bisher nicht ergriffen. Solche Maßnahmen sind aber auch bei nur gelegentlichem Cannabiskonsum ohne Vorliegen einer Drogengefährdung (Hypothese D4 der Beurteilungskriterien) für eine positive Prognose zumindest förderlich.

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.3 und 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, Anh. § 164 Rn. 14). Der Klage- und Antragserwiderung des Landratsamts vom 9. Juli 2018 ist zu entnehmen, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis erstmalig am 11. Oktober 1999 erteilt wurde und dass die Entziehung die Fahrerlaubnisklassen B, C1E und T samt Einschlussklassen betrifft. Es erscheint allerdings fraglich, ob die Fahrerlaubnisklasse C1E - wie im Ausgangsverfahren geschehen - nach Nr. 46.5 des Streitwertkatalogs streitwerterhöhend mit dem - hier halbierten - Auffangwert zu berücksichtigen ist. Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E darf gemäß § 9 Abs. 2 FeV nur erteilt werden, wenn der Bewerber die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat. Die Fahrerlaubnis der Klasse T berechtigt zwar auch zum Führen entsprechender Fahrzeuge mit Anhängern, beinhaltet jedoch nicht die Fahrerlaubnis der Klasse C1E (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 11 FeV und Anlage 3 A. II. Nr. 17). Gegebenenfalls ist dieser Frage im Hauptsacheverfahren nachzugehen; der Senat sieht deshalb von einer Änderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ab.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.

Im Juni 2017 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Dachau bekannt, dass bei einer Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers am 23. Februar 2017 ein Briefchen mit 0,5 g Heroin und fünf Suboxone-Tabletten (8 mg/2mg, mit dem Wirkstoff Buprenorphin) gefunden wurden und dass er im Rahmen der anschließenden Beschuldigtenvernehmung nach strafprozessualer Belehrung gegenüber der Polizei angegeben hatte, vor ca. zwölf Stunden eine Tablette Subutex (8 mg) genommen zu haben. Er verspüre einen leichten Entzug. Mit 18 Jahren habe er Heroin probiert, es dann aber gelassen. Mit 21 oder 22 Jahren habe er es wieder genommen und er sei nicht mehr davon weggekommen. Während der letzten Woche sei er auf Entzug gewesen mit der Aussicht auf eine Langzeittherapie. Momentan nehme er Subutex und versuche, in ein Substitutionsprogramm zu kommen. Derzeit bekomme er Heroin „von der Straße“. Dazu möge er nichts sagen. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 19. Juli 2017 wurde der Antragsteller wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt.

Nach Anhörung mit Schreiben vom 18. September 2017, auf das keine Reaktion erfolgte, entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 10. Oktober 2017 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, seinen Führerschein spätestens fünf Tage nach Zustellung des Bescheids abzugeben. Dem kam der Antragsteller nach.

Am 9. November 2017 ließ er durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München Klage (M 6 K 17.5299) erheben und beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Zur Begründung ist ausgeführt, er sei im Strafverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen und habe bisher keine Gelegenheit gehabt, seine Angaben anlässlich der Wohnungsdurchsuchung zu korrigieren oder zu konkretisieren. Zu einer Vernehmung sei es nicht gekommen, weil die Entscheidung im Strafbefehlsverfahren ergangen sei. Eine ärztlich oder gutachterlich bestätigte Drogenabhängigkeit liege nicht vor. Zudem erinnere er sich nicht, ein Anhörungsschreiben erhalten zu haben.

Eine vom Verwaltungsgericht geforderte Haaranalyse vom 9. November 2017 ergab einen Wert von 3,0 ng/mg Morphin, was die Gutachter auf die ärztlich bescheinigte Einnahme von Substitol (Morphin) zurückführten. Hinweise auf die Aufnahme bestimmter weiterer Betäubungsmittel (Beikonsum) hätten sich nicht ergeben. Nach einem ärztlichen Attest vom 7. Dezember 2017 befindet sich der Antragsteller seit 23. Februar 2017 in einer Substitutionsbehandlung und erhält täglich 800 mg Substitol. Die Ärztin führt weiter aus, stabil opiat-substituierte Personen wiesen im Vergleich zu einer Kontrollgruppe - wie eine einschlägige Dissertation zeige - kein signifikant schlechteres (oder besseres) Abschneiden bei der Testung auf Reaktion, Konzentration, Belastbarkeit, Orientierung und Aufmerksamkeit auf. Davon sei nach einer Gewöhnungsphase auszugehen. Für einen Entzug der Fahrerlaubnis sei aus medizinischer Sicht also nicht die Tatsache der Substitution entscheidend, sondern die mangelnde Compliance oder der regelmäßige Konsum anderer psychoaktiver Substanzen. Ein Drogenscreening habe bei dem Antragsteller keine Einnahme anderer psychoaktiver Substanzen ergeben, was eine Haaruntersuchung bestätige.

Mit Beschluss vom 28. März 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Soweit sich der Eilantrag gegen die Zwangsandrohung richte, fehle ihm bereits das Rechtsschutzbedürfnis, im Übrigen sei er unbegründet, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig sei. Nach Nr. 9.1 der Anlage zur FeV entfalle bei Einnahme von Betäubungsmitteln mit Ausnahme von Cannabis ohne weiteres die Fahreignung. Der Antragsteller habe die Fahreignung auch nicht wiedererlangt, da dies frühestens nach einjähriger Abstinenz in Betracht komme und eine stabile Verhaltens- und Einstellungsänderung voraussetze. Im Übrigen habe der Antragsteller keine Abstinenznachweise vorgelegt, sondern erhalte mit Substitol den Wirkstoff Morphinsulfat und damit ein Betäubungsmittel im Sinne der Anlage III.

Mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, beantragt der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummern 1 und 2 des angefochtenen Bescheids wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Er macht unter Hinweis auf die Dissertation von C.B. Hummel aus dem Jahre 2011 geltend, die Auffassung der Rechtsprechung, dass die Einnahme von Substitutionsmitteln regelmäßig zum Wegfall der Fahreignung führe, entspreche nicht den wissenschaftlichen Erkenntnissen. Er befinde sich seit 23. Februar 2017 in einer Substitutionsbehandlung mit Substitol und habe das Fehlen jeglichen Beikonsums nachgewiesen. Demzufolge sei der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar und also eine Interessenabwägung vorzunehmen. Inzwischen liege auch eine mehr als einjährige Substitutionstherapie ohne Rückfall vor. Somit könne die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt anders beurteilen, z.B. eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei unter dem Gesichtspunkt der Wiedereingliederung und Anpassung unverhältnismäßig.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl I S. 3232), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 11 ZB 17.2069 - juris Rn 10 m.w.N.). Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - ZfSch 2015, 717 = juris Rn. 16 m.w.N.).

Zutreffend haben der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht angenommen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller hat nach eigenen Angaben Heroin und damit ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage I) eingenommen. Abgesehen davon, dass er diese Würdigung mit der Beschwerde nicht angegriffen hat, durften seine Angaben im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom 23. Februar 2017, Heroin zum Eigenkonsum aus dem Darknet bezogen zu haben, jetzt Heroin von der Straße zu beziehen und bis vor einer Woche, als er eine Entzugsbehandlung angetreten habe, vom Heroin „nicht mehr … weggekommen“ zu sein, zumindest im Sinne einer mehr als einmaligen bzw. zumindest gelegentlichen Einnahme von Heroin bis Mitte Februar 2017 ausgelegt werden. Die nach strafprozessualer Belehrung gemachten Angaben sind eindeutig und bedürfen insoweit keiner Konkretisierung. Sie legen gemeinsam mit dem Nachweis einer mehrmonatigen Substitutionsbehandlung vielmehr sogar das Bestehen einer Heroinabhängigkeit nahe (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2007 - 11 CS 07.1069 - juris Rn. 11). Außerdem hat der Antragsteller auch bei Erlass des Bescheids noch Morphin in Form des Substitutionsmittels Substitol, also ein Betäubungsmittel gemäß § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III, eingenommen. Die normative Wertung in den Nr. 9.1 und 9.3 der Anlage 4 FeV, dass hiermit die Fahreignung fehlt, entfaltet strikte Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. BayVGH, a.a.O. Rn. 13; vgl. auch Siegmund in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 2 StVG Rn. 51).

Die vom Antragsteller insoweit angeführte ärztliche Verschreibung des Morphins im Rahmen einer Substitutionsbehandlung, die ärztliche Einschätzung vom 7. Dezember 2017 und die entsprechenden Ergebnisse einer Dissertation aus dem Jahre 2011 führen nicht dazu, dass von einer Ausnahme vom Regelfall im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 zu Anlage 4 der FeV oder einer Wiedererlangung der Fahreignung auszugehen gewesen wäre. Dabei kann mit Rücksicht auf den unklaren Zugang des Anhörungsschreibens vom 18. September 2017 außer Betracht bleiben, dass die Fahrerlaubnisbehörde hierfür bis zum Erlass des Bescheids auch keinerlei Anhaltspunkte hatte, weil ihr diese Umstände nicht bekannt geworden sind bzw. sein konnten, und daher nicht verpflichtet gewesen wäre, dem nachzugehen (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2017 - 11 CS 16.2316 - DAR 2018, 101 = juris Rn. 25 ff.; B.v. 4.2.2009 - 11 CS 08.2591 - SVR 2009, 111 = juris Rn. 17). Denn in dem auch insofern maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 256 Rn. 13) war die Wiedererlangung der Fahreignung schon deshalb ausgeschlossen, weil sich der Antragsteller jedenfalls noch nicht ausreichend lange in einer Substitutionsbehandlung befand und auch die darüber hinaus erforderlichen Nachweise nicht hätte vorlegen können (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2017 - 11 CS 16.2561 - DAR 2017, 341 = juris Rn. 11 f.).

Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind nach § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) in ihrer jeweils geltenden Fassung (derzeitiger Stand: 24.5.2018). Nach Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien (S. 82 f.) können beim Konsum von Drogen die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Dies ist bei einem Drogenkonsumenten nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entsprechend Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig dann der Fall, wenn eine Abstinenz von einem Jahr und ein motivational gefestigter Verhaltens- und Einstellungswandel nachgewiesen werden (BayVGH, B.v. 3.4.2018 - 11 CS 18.460 - juris Rn. 15 f.; B.v. 30.8.2016 - 11 CS 16.1542 - juris Rn. 13). Während einer Substitutionsbehandlung besteht regelmäßig keine Fahreignung (vgl. Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien, S. 79 zur Substitution durch Methadon; BayVGH, B.v. 5.7.2012 - 11 CS 12.1321 - juris Rn. 17; B.v. 6.11.2007 - 11 CS 07.1069 - juris Rn. 17; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 2 StVG Rn. 64). Eine positive Beurteilung ist nach den Begutachtungsleitlinien nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, wenn besondere Umstände dies im Einzelfall rechtfertigen, darunter unter anderem eine mehr als einjährige Substitution, eine psychosoziale stabile Integration, die Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen einschließlich Alkohol seit mindestens einem Jahr, was durch geeignete, regelmäßige und zufällige Kontrollen (z.B. Urin, Haar) während der Therapie nachgewiesen sein muss, sowie ein Nachweis für Eigenverantwortung, Therapie-Compliance und das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit (ebenso Kalus in Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3. Aufl. 2016, § 4 Rn. 254; vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2005 - 11 C 04.2992 - juris Rn. 20; OVG NW, B.v. 1.4.2014 - 16 B 166/14 - juris Rn. 2 ff.). Diese Voraussetzungen hatte der Antragsteller, der sich im Oktober 2017 erst rund acht Monate in einer Substitutionsbehandlung befand, noch nicht erfüllt. Ein Nachweis zum Ausschluss von Beigebrauch wurde erstmals im November 2017, also nach Erlass des Entziehungsbescheids, eingeholt und umfasste auch nicht einen möglichen Alkoholkonsum.

Bestätigt wird dies durch die für die Begutachtungsstellen entwickelten Beurteilungskriterien vom 27. Januar 2014 (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.1.2014 [VkBl 2014, 132] als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführt). Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Heroinabhängigkeit im Sinne der Hypothese D1 der Beurteilungskriterien nicht nachgewiesen ist, ist nach den Angaben des Antragstellers zumindest von einer fortgeschrittenen Drogenproblematik im Sinne der Hypothese D2 der Beurteilungskriterien auszugehen, da er die als hoch suchtpotent bekannte Droge Heroin (vgl. Kriterium D 2.3 N Nr. 3) konsumiert hat und weder vorgetragen noch belegt hat, dass er die Kriterien für eine angemessene Problembewältigung (D 2.4 N bis D 2.6 N) erfüllt. Die in der Regel erforderliche Abstinenz lässt nach den Beurteilungskriterien (D 2.4 N Nr. 4, 8, S. 184) in der Regel erst nach einem Jahr nachgewiesener Drogenabstinenz und weiteren Voraussetzungen eine positive Begutachtung zu. Nur bei einer Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik, die zu einem ausreichend nachvollziehbaren Einsichtsprozess und zu einem dauerhaften Drogenverzicht geführt hat, kann die Fahreignung auch schon nach einem durch die Ergebnisse geeigneter polytoxikologischer Urin- oder Haaranalysen bestätigten Drogenverzicht von mindestens sechs Monaten und weiteren Voraussetzungen wiederhergestellt sein (Nr. 1 des Kriteriums D 3.4 N, S. 190; vgl. BayVGH, B.v. 13.9.2016 -11 ZB 16.1565 - juris Rn. 11; B.v. 9.1.2017 - 11 CS 16.2561 - juris Rn. 12).

Da den Begutachtungsleitlinien verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde liegt und sie den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand auf diesem Gebiet wiedergeben, werden sie durch wissenschaftliche Einzelmeinungen oder einzelne - zumal ältere - Studien auch nicht widerlegt oder erschüttert (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 ff. = juris Rn. 19; U.v. 13.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 256 Rn. 52). Erforderlich wäre insofern die - nicht erfolgte - Darlegung gewesen, dass der wissenschaftliche Erkenntnisstand zur Überzeugung der dafür maßgeblichen Kreise inzwischen entsprechend fortgeschritten ist oder zumindest infolge der neuen Erkenntnisse nachhaltig in Frage gestellt wird (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2013, a.a.O.). Vielmehr bestätigt die im Rahmen der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Dissertation durchgeführte Studie, die insbesondere wegen mangelnder Compliance nur an ca. 10% der ursprünglich vorgesehenen Teilnehmer durchgeführt werden konnte (Seite 43 ff.), die in den Begutachtungsleitlinien vorgesehenen Kriterien für eine positive Beurteilung der Fahreignung bei laufender Substitutionsbehandlung (vgl. Seite 47 ff., 55).

Die Einschätzung der die Substitutionsbehandlung durchführenden Hausärztin des Antragstellers vermag die in den Begutachtungsleitlinien zusammengefassten wissenschaftlichen Erkenntnisse schon deshalb nicht zu erschüttern, weil der behandelnde Arzt wegen des bei ihm anzunehmenden Interessenkonflikts nach § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV regelmäßig nicht dazu berufen ist, sich zur Frage der Fahreignung seines Patienten zu äußern (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2012 - 11 CS 12.1321 - juris Rn. 26).

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweise. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München wird in den Ziffern II. und III. aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 8. September 2016 wiederhergestellt bzw. angeordnet.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B (einschließlich Unterklassen) und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sowie der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins und Fahrgastbeförderungsscheins.

Bei der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet aus Äthiopien kommend am 8. November 2015 fand die Bundespolizei 270 Gramm Khat in einem Koffer, den der Antragsteller mitführte. Er gab an, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass sich Khat in seinem Koffer befinde und das Khat gehöre seinem mit ihm reisenden Bruder. Die Staatsanwaltschaft Landshut sah mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 nach § 31a Abs. 1 BtMG von der Verfolgung ab.

Das Landratsamt München (im Folgenden: Landratsamt) forderte den Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 18. März 2016 auf, ein ärztliches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. Die ABV GmbH München stellte mit Gutachten vom 5. Juli 2016 fest, dass der Antragsteller derzeit keine Betäubungsmittel einnehme, aber im Zeitraum bis Oktober 2015 bei Aufenthalten in seinem Heimatland Äthiopien gelegentlich Khat eingenommen habe. Zwei kurzfristig anberaumte Urinkontrollen am 6. und 31. Mai 2016 zeigten keine Betäubungsmittelrückstände.

Daraufhin entzog ihm das Landratsamt mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 8. September 2016 die Fahrerlaubnis aller Klassen sowie die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, seinen Führerschein und den Fahrgastbeförderungsschein binnen sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids abzugeben. Der Antragsteller habe Betäubungsmittel konsumiert und sei daher nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Seit dem letzten Konsum im Oktober 2015 sei noch kein Jahr verstrichen, die Anordnung eines Drogenabstinenzprogramms sei daher nicht erforderlich. Ob der Antragsteller seinen Führerschein abgegeben hat, lässt sich den vorgelegten Behördenakten nicht entnehmen.

Über die gegen den Bescheid vom 8. September 2016 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden (M 6 K 16.4214). Den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. November 2016 abgelehnt. Es stehe fest, dass der Antragsteller zuletzt im Oktober 2015 in seinem Heimatland Khat konsumiert habe. Daran müsse er sich festhalten lassen. Er sei daher nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV fahrungeeignet. Die weiteren Urinuntersuchungen vom 10. Oktober 2016 und 8. November 2016 könnten nicht berücksichtigt werden, da sie zum einen nur eine Untersuchung nach Amphetaminen umfassten und auch nach Bescheiderlass erstellt worden seien.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, er habe bei der Begutachtung darüber belehrt werden müssen, dass er sich nicht selbst belasten müsse. Seine Angaben könnten nicht verwertet werden. Es liege ein Missverständnis vor und er habe im Oktober 2015 kein Khat konsumiert. Der Kläger habe seine Abstinenz durch weitere Urinuntersuchungen belegt. Nach dem letzten Konsum und dem Erlass des Bescheids hätten elf Monate gelegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet und die aufschiebende Wirkung der Klage ist wiederherzustellen bzw. anzuordnen, da die Erfolgsaussichten der Klage offen sind und die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl I S. 1217), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt. Steht die Einnahme von Betäubungsmitteln fest, muss die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen entzogen werden. Hier steht nach dem ärztlichen Gutachten vom 5. Juli 2016 fest, dass der Antragsteller zuletzt im Oktober 2015 in seinem Heimatland Khat konsumiert hat, das die unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Wirkstoffe Cathinon und Cathin enthält. An seinen Angaben gegenüber dem Gutachter muss sich der Antragsteller festhalten lassen, denn es ist nicht ersichtlich, dass er die Fragen bei der Begutachtung falsch verstanden haben könnte. Er hat auch bei seiner Vorsprache am 19. Juli 2016 und in dem Schreiben seines früheren Prozessbevollmächtigten vom 18. Juli 2016 den Konsum im Oktober 2015 nicht bestritten. Ein Recht zur Aussageverweigerung und eine dahingehende Belehrungspflicht existiert im Sicherheitsrecht nicht. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist ein Fahrerlaubnisinhaber demgegenüber verpflichtet, an der Aufklärung von Fahreignungsbedenken mitzuwirken.

Im Entziehungsverfahren ist jedoch auch zu prüfen, ob der Fahrerlaubnisinhaber die Fahreignung wiedererlangt haben könnte. Nach Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, gültig ab 1.5.2014, zuletzt geändert durch Erlass des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 3.3.2016 [VkBl 2016, 185]) können bei dem Konsum von Drogen die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Dies ist bei einem Drogenkonsumenten nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entsprechend Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig dann der Fall, wenn eine Abstinenz von einem Jahr und ein motivational gefestigter Verhaltens- und Einstellungswandel nachgewiesen werden. Wird eine einjährige Abstinenz nachgewiesen, hat die Behörde der Frage nachzugehen, ob die Kraftfahreignung wieder hergestellt ist (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 1.7.2015 - 11 CS 15.1151 - juris Rn.13 m. w. N.). Zutreffend haben das Landratsamt und das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Antragsteller bei Erlass des Entziehungsbescheids am 8. September 2016 eine einjährige Abstinenz weder nachgewiesen noch glaubhaft behauptet hat, da er selbst angegeben hat, im Oktober 2015 zuletzt Khat konsumiert zu haben.

Bei einer Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik, die zu einem ausreichend nachvollziehbaren Einsichtsprozess und zu einem dauerhaften Drogenverzicht geführt hat, kann aber nach dem Kriterium D 3.4 N Nr. 1 der für die Begutachtungsstellen entwickelten Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP]/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Aufl. 2013, mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.1.2014 [VkBl 2014, 132] als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführt, S. 190) die Fahreignung auch schon nach einem Drogenverzicht von sechs Monaten wiederhergestellt sein (vgl. SächsOVG, B.v. 28.10.2015 - 3 B 289/15 - juris Rn. 6; Uhle in Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3. Auflage 2016, § 4 Rn. 233f.).

Gemessen daran sind die Erfolgsaussichten der Klage als offen anzusehen. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls kommt es hier in Betracht, dass die Behörde auch schon vor Ablauf des einjährigen Abstinenzzeitraums weitere Aufklärungsmaßnahmen hätte ergreifen und eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV hätte anordnen müssen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsteller glaubhaft angegeben hat, Khat nur gelegentlich in seinem Heimatland konsumiert zu haben, da dies dort legal sei und den sozialen Gepflogenheiten entspreche.

Bei der Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO ist zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass den Akten nicht entnommen werden kann, ob die bei der Einreise in seinem Koffer gefundenen 270 Gramm Khat seinem Bruder gehört haben, so wie der Antragsteller vor der Polizei angegeben hatte. In dem gegen den Antragsteller eingeleiteten Verfahren hat die Staatsanwaltschaft Landshut mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 wohl ohne weitere Anhörung gemäß § 31a Abs. 1 BtMG von der Verfolgung abgesehen. Nach dem Polizeibericht wurde auch gegen den Bruder des Antragstellers ein Strafverfahren eingeleitet. Es ist aber nicht ersichtlich, ob der Bruder des Antragstellers zugegeben hat, dass die aufgefundenen Khatpflanzen ihm gehört haben. Des Weiteren ist aus den vorgelegten Akten auch nicht nachvollziehbar, welchen Cathinongehalt die mitgeführten Khatblätter hatten, da Khat durch längere Lagerung seine halluzinogene Wirkung verliert. Beim Welken, Trocknen, Lagern oder unsachgemäßen Verarbeiten wandelt sich das chemisch instabile Cathinon innerhalb weniger Tage fast vollständig zu dem schwächeren Cathin bzw. Ephedrin um (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 8. Auflage 2016, Stoffe Rn. 347).

Es erscheint auch glaubhaft, dass der Antragsteller Khat nur gelegentlich in seinem Heimatland konsumiert hat, wo es sich um eine legale Droge handelt, die bei gelegentlichem Konsum eine leicht aufputschende, euphorisierende Wirkung auf den Menschen ausübt (vgl. Patzak a. a. O. Rn. 343). Darüber hinaus ist zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass er sich sowohl bei der Zollkontrolle als auch im Verwaltungsverfahren kooperativ gezeigt und das vom Landratsamt geforderte ärztliche Gutachten vorgelegt hat. Die dort gemachten Angaben erscheinen glaubhaft und nachvollziehbar. Im Straßenverkehr ist der Antragsteller noch nie unter Betäubungsmitteleinfluss aufgefallen.

Angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller als Fahrer eines Kleinbusses mit seiner Fahrerlaubnis und seinem Fahrgastbeförderungsschein den Lebensunterhalt für seine Familie erwirtschaftet, erscheint es auch glaubhaft, dass der Vorfall zu einem Einstellungswandel geführt hat und er in Zukunft kein Khat mehr konsumieren wird. Seine Abstinenz hat er durch Vorlage von zwei weiteren negativen Urinuntersuchungen im Oktober und November 2016 auch unter Beweis gestellt. Dass diese Untersuchungen nur auf Amphetamine beschränkt waren, mindert deren Beweiswert nicht, denn Cathinon sowie Cathin gehören zu den Amphetaminen (vgl. Patzak a. a. O. Rn. 338 ff.) und es besteht kein Verdacht auf den Konsum anderer Drogen.

Unter Berücksichtigung der für und gegen den Antragsteller sprechenden Umstände erscheint es daher zu verantworten, ihn weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, bis abschließend geklärt ist, ob im Verwaltungsverfahren in Anlehnung an das Kriterium D 3.4 N Nr. 1 der Beurteilungskriterien ausnahmsweise schon vor Ablauf des wie ohnehin nur knapp unterschrittenen einjährigen Abstinenzzeitraums entsprechend Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV weitere Ermittlungen erforderlich gewesen wären.

Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass das Gericht der Hauptsache die Entscheidung wegen veränderter Umstände jederzeit ändern oder aufheben kann (§ 80 Abs. 7 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.3 und 46.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.

Bei einer Verkehrskontrolle am 15. Februar 2017 gegen 3:40 Uhr stellte die Polizei beim Antragsteller drogentypische Auffälligkeiten, darunter Konzentrationsmängel und Gleichgewichtsstörungen, fest. Nach dem polizeilichen Bericht vom 10. März 2017 zitterte der Antragsteller stark am Körper, was jedoch auch auf seine enorme Nervosität zurückzuführen gewesen sein könnte. Seine Pupillen seien stark vergrößert gewesen und hätten nur gering auf den Pupillentest reagiert. Der Antragsteller habe angegeben, zuletzt am 1. Januar 2017 Cannabisprodukte konsumiert zu haben. Nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Bonn habe die um 4:30 Uhr entnommene Blutprobe 3,1 ng/ml THC, 1,8 ng/ml 11-OH-THC und 24,6 ng/ml THC-COOH ergeben.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 22. April 2017 machte der Antragsteller geltend, seine Aussage, zuletzt am 1. Januar 2017 Cannabisprodukte konsumiert zu haben, sei eine seiner Nervosität geschuldete spontane Schutzbehauptung gewesen. Offenbar habe er hierbei die Vorstellung gehabt, dies könne ihn vor der Konsequenz der Fahrt am 15. Februar 2017 bewahren. In Wahrheit habe er erstmals unmittelbar vor dieser Fahrt Cannabis zu sich genommen.

Mit Bescheid vom 24. April 2017, der im Hinblick auf das Urteil des Senats vom 25. April 2017 - 11 BV 17.33 - mit Bescheid vom 14. August 2017 wieder aufgehoben wurde, entzog das Landratsamt Bayreuth dem Antragsteller die Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 26. September 2017 gab es dem Antragsteller auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV zur Klärung der Frage beizubringen, ob insbesondere nicht zu erwarten sei, dass er künftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis oder dessen Nachwirkungen führen werde (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme).

Nachdem der Antragsteller kein Gutachten beigebracht hatte, entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 2. Januar 2018 gestützt auf § 11 Abs. 8 FeV abermals die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, seinen Führerschein umgehend abzuliefern. Des Weiteren ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an und drohte bezüglich der Ablieferungspflicht ein Zwangsgeld an. Am 9. Januar 2018 gab der Antragsteller seinen Führerschein beim Landratsamt ab.

Am 8. Februar 2018 ließ er durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Bayreuth beantragen, die aufschiebende Wirkung der am 2. Februar 2018 erhobenen Klage (B 1 K 18.108) wiederherzustellen.

Mit Beschluss vom 21. März 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab und führte zur Begründung unter anderem aus, der Antragsteller müsse sich an seiner Angabe, am 1. Januar 2017 Cannabis konsumiert zu haben, festhalten lassen. Seine nunmehrige Einlassung sei nicht glaubhaft. Es gebe keinen nachvollziehbaren Grund, dass er den tatsächlichen Cannabiskonsum wahrheitswidrig zeitlich deutlich vorverlegt habe. Da bei ihm drogentypische Auffälligkeiten festgestellt worden seien, habe er nicht annehmen können, dass ein Drogentest auf jeden Fall negativ ausgehen werde und er von weiteren polizeilichen Ermittlungen unbehelligt bleiben würde. Doch selbst wenn er - was nicht glaubhaft sei - hierauf spekuliert habe, sei der Verweis auf einen sechs Wochen zurückliegenden Drogenkonsum nicht nachvollziehbar. Nicht glaubhaft erscheine auch, dass einem angeblich einmaligen Cannabiskonsumenten die Rechtsprechung zum Wegfall des Fahrlässigkeitsvorwurfs bei einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 und 3 StVG bekannt sei. Der Umstand, dass der Antragsteller spontan ein sehr prägnantes Datum genannt habe, spreche vielmehr dafür, dass er an diesem Tag auch tatsächlich Cannabis konsumiert habe.

Mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht teile zu Unrecht die Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde, dass ihm ein „regelmäßiger, hier zweimaliger“ Cannabiskonsum nachgewiesen und aufgrund der Fahrt am 15. Februar 2017 von einem fehlenden Trennungsvermögen auszugehen sei. Der Antragsteller habe bei der polizeilichen Kontrolle nur einen einmaligen Cannabiskonsum eingeräumt. Seine Aussage, dass er am 1. Januar 2017 Cannabis konsumiert habe, sei der Wahrheit zuwider erfolgt und durch den Gedanken motiviert gewesen, dass die Polizei dann von einer Blut- oder Urinkontrolle absehen werde. Es erschließe sich nicht, was hieran unplausibel sein solle. Er habe nicht das Gefühl gehabt, dass die von der Polizei behaupteten drogentypischen Auffälligkeiten auf einen etwaigen vorangegangenen Konsum zurückzuführen gewesen seien. Die Kontrolle habe in einer kalten Februarnacht stattgefunden; er habe gefroren und deshalb gezittert. Ebenfalls nachvollziehbar sei, dass er im Hinblick auf den unmittelbar vorhergehenden Cannabiskonsum nervös gewesen sei. Ohne weitere Anknüpfungstatsachen oder Anhaltspunkte könne ihm nicht ein zweimaliger Cannabiskonsum unterstellt werden. Dies wäre vielmehr aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zunächst durch ein ärztliches Gutachten abzuklären gewesen. Außerdem sei auch die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis im Hinblick auf das Angebot unverhältnismäßig, dass sich der Antragsteller bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage unangekündigten Abstinenzkontrollen unterziehen werde, womit die Sicherheit des Straßenverkehrs gewahrt gewesen wäre. Auch wenn der Antragsteller im Rahmen der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Abstinenz nachweisen müsse, hätte die Behörde prüfen müssen, ob die aufschiebende Wirkung wiedergeherstellt werden könne, sofern durch die Abstinenzkontrollen die Trennung zwischen unterstelltem Konsum und dem Fahren auf öffentlichen Straßen nachgewiesen sei. Dies sei nicht geschehen. Auch habe die Behörde die jeweiligen Gesichtspunkte nicht gegeneinander abgewogen und insoweit ihr pflichtgemäßes Ermessen nicht ausgeübt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Soweit mit der Beschwerde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung in Nummer 3 des angefochtenen Bescheides vom 2. Januar 2018 begehrt wird, muss sie von vornherein erfolglos bleiben. Da sich die Zwangsgeldandrohung mit der Abgabe des Führerscheins am 9. Januar 2018 erledigt hatte und der Antragsgegner nicht zu erkennen gegeben hat, dass er das Zwangsgeld gleichwohl beizutreiben beabsichtigt, fehlte dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO insoweit bereits das Rechtsschutzbedürfnis (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2006 - 11 CS 05.1584 - juris Rn. 3; B.v. 26.4.2012 - 11 CS 12.650 - juris Rn. 31).

Im Übrigen ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2162), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl I S. 3232), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765 Rn. 19 m.w.N.).

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV besteht die Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Liegt eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vor und begründen weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen.

Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV sind erfüllt. Auch der Senat ist davon überzeugt, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 = juris Rn. 13) gelegentlicher Cannabiskonsument war. Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 20 f.; BayVGH, U.v. 25.4.2017 - 11 BV 17.33 - DAR 2017, 417 = juris Rn. 17) vor, wenn der Betroffene in zwei oder mehr selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Der Antragsteller hat gegenüber der Polizei angegeben, „zuletzt“, nicht - wie mit der Beschwerde vorgetragen - „einmalig“, am 1. Januar 2017 Cannabis eingenommen zu haben. Der zeitliche Zusammenhang mit dem weiteren rechtsmedizinisch nachgewiesenen Konsum vor der Fahrt am 15. Februar 2017 ist gewahrt. Die von ihm erstmals im Verwaltungsverfahren nach anwaltlicher Beratung aufgestellte Behauptung, er habe den Cannabiskonsum in der Silvesternacht spontan der Wahrheit zuwider behauptet, um weiteren polizeilichen Maßnahmen zu entgehen, ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - weder nachvollziehbar noch glaubhaft. Spätestens nachdem die Polizei nicht nur sein Zittern und seine Nervosität bemerkt, sondern als typischen Drogenersttest einen Pupillentest bei ihm durchgeführt hatte und ihn zum Urintest zur Dienststelle brachte, musste dem Antragsteller klar sein, dass der Cannabiskonsum unmittelbar vor Antritt der Fahrt festgestellt werden würde und die Behauptung eines Cannabiskonsums in der Silvesternacht die Tat nicht in einem milderen Lichte erscheinen lassen würde. Er hat indes gegenüber der Polizeistreife, die ihn nach dem Urintest als Beschuldigten belehrt und ins Krankenhaus zu der angeordneten Blutprobe begleitet hat, zu keinem Zeitpunkt zur Sprache gebracht, dass er nur ein einziges Mal Cannabis ausprobiert habe, und auch das angegebene Datum des „1. Januar 2017“ nicht nachträglich korrigiert, obwohl er im Verlauf der Maßnahmen ausreichend Zeit zum Nachdenken hatte. Der Antragsteller war auch durchaus in der Lage, gegenüber der Polizei seinen Willen zu artikulieren, was sich darin zeigt, dass er sich gegen die Sicherstellung seiner Fahrzeugschlüssel und die Vornahme der Blutprobe gewandt hat. Schließlich hat er auch im Verwaltungsverfahren nicht substantiiert dargelegt, wie es zu dem angeblich einmaligen Konsum am 15. Februar 2017 und der anschließenden Fahrt unter dem Einfluss des Betäubungsmittels gekommen ist.

Bei der Wertung, dass er mindestens zweimal und damit gelegentlich Cannabis konsumiert hat, handelt es sich nicht, wie der Antragsteller meint, um eine Unterstellung, sondern um einen Akt der Beweiswürdigung. Zwar ist die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums ein Tatbestandsmerkmal, für das die Fahrerlaubnisbehörde die materielle Beweislast trägt, mit der Folge, dass eine etwaige Nichterweislichkeit zu ihren Lasten geht. Doch ist vor dem Hintergrund des - hier behaupteten - äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät, die Polizei drogentypische Auffälligkeiten feststellt und einen Drogentest durchführt, im Rahmen der Beweiswürdigung die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2013 - 11 ZB 13.523 - NJW 2014, 407 = juris Rn. 25 m.w.N.; U.v. 13.12.2017 - 11 BV 17.1876 - juris Rn. 18 m.w.N.; OVG NW, U.v. 15.3.2017 - 16 A 432/17 - Blutalkohol 54, 328 = juris Rn. 47 ff. m.w.N.). Unterlässt es ein Beteiligter, wie hier der Antragsteller, ohne zureichenden Grund, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Das Verwaltungsverfahren kennt zwar ebenso wie der Verwaltungsprozess grundsätzlich keine Behauptungslast und Beweisführungspflicht des Betroffenen, da Behörden und Verwaltungsgerichte den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln haben (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO), jedoch sollen die Beteiligten bei der Sachaufklärung mitwirken bzw. sind sie hierzu nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO heranzuziehen (BayVGH, B.v. 13.5.2013, a.a.O. m.w.N.).

Weitere Einwände gegen die Gutachtensanordnung auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV werden mit der Beschwerde nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis steht nach den vorstehenden Ausführungen fest. Bei der Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss handelt es sich um eine weitere Tatsache, die Zweifel an der Fahreignung begründet (BayVGH, U.v. 10.4.2018 - 11 BV 18.259 - juris Rn. 33 f.; Dauer in Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 14 FeV Rn. 18 m.w.N.). Die Ermessensentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde, im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Fahreignung durch Cannabis und die beim Antragsteller festgestellte THC-Konzentration von 3,1 ng/ml eine medizinisch-psychologische Untersuchung zur Abklärung seines Trennvermögens anzuordnen, ist nicht zu beanstanden.

Der nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV vorgesehene Schluss von einem rechtmäßig angeordneten, jedoch nicht fristgerecht beigebrachten Gutachten auf die fehlende Fahreignung des Betroffenen ist auch nicht unverhältnismäßig. Bestehen wie hier Zweifel an der Fahreignung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV, hat der Verordnungsgeber als milderes Mittel gegenüber der Entziehung der Fahrerlaubnis die Aufklärung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgesehen. Nimmt der Betroffene die Gelegenheit, die Zweifel der Behörde durch Vorlage eines Gutachtens auszuräumen, nicht wahr, muss die Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ungeachtet der Formulierung „darf“ von fehlender Fahreignung ausgehen, ohne dass ihr insoweit ein Ermessen zusteht, und gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis entziehen (BayVGH, B.v. 14.11.2011 - 11 CS 11.2349 - SVR 2012, 354 = juris Rn. 47; B.v. 23.7.2011 - 11 ZB 11.162 - juris Rn. 5; B.v. 28.10.2010 - 11 CS 10.1930 - juris Rn. 24; VGH BW, B.v. 20.11.2014 - 10 S 1883/14 - DAR 2015, 105 = juris Rn. 10 jeweils m.w.N.). Abgesehen davon, dass der Antragsteller keinen Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 4 VwGO bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt hat, ist diese aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch nicht gehalten, vom Vollzug eines rechtmäßigen Entziehungsbescheides abzusehen, um einem Betroffenen die Gelegenheit einzuräumen, die (zukünftige) Wiedererlangung der Fahreignung nachzuweisen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich (BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 13), so dass Nachweise über die Wiedererlangung der Fahreignung erst im Wiedererteilungsverfahren berücksichtigt werden können (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2017 - 11 CS 17.1483 - juris Rn. 27). Erlangt der Betroffene seine Fahreignung nach Erlass des Entziehungsbescheides wieder, sieht das Gesetz eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis vor (vgl. BayVGH B.v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - juris Rn. 18 ff.).

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweise. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich als Nachbar gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen ca. 38 m hohen Mobilfunksendemast.

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2014 erteilte das Landratsamt C … der Beigelade-nen die Baugenehmigung für die Errichtung der Funkübertragungsstelle mit Antennenmast und einem Technikcontainer auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück FlNr. …1 Gemarkung Z … Der Kläger ist Eigentümer des im Nordwesten angrenzenden Waldgrundstücks FlNr. … Das Grundstück ist von dem Baugrundstück etwa 22 m und von dem geplanten Mast etwa 25 m entfernt.

Die gegen die Baugenehmigung erhobene Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 24. September 2015 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass Nachbarrechte durch die Baugenehmigung nicht verletzt seien.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. Er macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie einen Verfahrensfehler wegen Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht geltend

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

A. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Seine Annahme, dass der Kläger durch die angegriffene Baugenehmigung für den Mobilfunksendemast nicht in seinen dem Nachbarschutz dienenden Rechten verletzt ist, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Das nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO maßgebliche Vorbringen im Zulassungsantrag rechtfertigt keine andere Beurteilung.

1. Die Richtigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass das Bauvorhaben nicht zulasten des Klägers das Rücksichtnahmegebot wegen einer Überschreitung der Grenzwerte nach der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzes (Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266) sowie nach § 3 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18.7.2016 (BGBl. I 1666), verletzt, wird durch das Vorbringen des Klägers nicht ernstlich infrage gestellt.

Die Behauptung, die Baugenehmigung widerspreche hinsichtlich der Montagehöhe über Grund den Angaben der Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 31. Juli 2014, trifft nicht zu. Die Standortbescheinigung, mit der die Einhaltung der Grenzwerte bestätigt wird, weist für die Antennenanlage GSM 900 und LTE 800 eine Montagehöhe über Grund von 32,60 m sowie für die Antennenanlagen UMTS und LTE eine Montagehöhe über Grund von 33,50 m aus. Das steht nicht in Widerspruch zu den Planzeichnungen der Baugenehmigung (vgl. „Ansicht von Westen“). Zwar ist darin eine niedrigere Höhe der Plattform von 32,35 m angegeben. Dies betrifft aber lediglich die Plattformbasis („Oberkante Bühne“). Die Antennen selbst sind nach den genehmigten Eingabeplänen nicht unmittelbar an der Oberkante der Plattformbasis, sondern geringfügig höher auf Stahlverstrebungen in einer Höhe angebracht, die den Höhenangaben der Standortbescheinigung entsprechen dürften.

2. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass Rechte des Klägers wegen einer von seinem Waldgrundstück herrührenden Gefahr umstürzender Bäume auch ohne Abgabe einer Haftungsfreistellungserklärung der Beigeladenen nicht verletzt sind.

Eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayBO, wonach bauliche Anlagen so zu errichten sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit und natürliche Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden, scheidet schon deswegen aus, weil diese grundsätzlich nicht nachbarschützend ist; gleiches gilt für die Regelung des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 BayBO, der für die Errichtung eines Gebäudes verlangt, dass das Baugrundstück nach seiner Lage für die beabsichtigte Bebauung geeignet ist (vgl. BayVGH, U.v. 10.3.1987 – 1 B 86.2710 – BayVBl 1987, 727; VG Ansbach, U.v. 22.10.2008 – AN 9 K 08.01104 – juris Rn. 24 m.w.N.). Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise abweichende Beurteilung sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

Allerdings kann ein an eine Waldrandbebauung „heranrückendes“ Gebäude bauplanungsrechtlich wegen eines Verstoßes gegen das in § 35 Abs. 3 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot aufgrund der Gefahr umstürzender Bäume unzulässig sein. Dies setzt jedoch eine ganz konkrete, nicht bloß abstrakte Baumwurfgefahr voraus (vgl. BVerwG vom 18.6.1997 – 4 B 238/96 – BauR 1997, 807 = juris Rn. 6 ff.; BayVGH vom 28.12.1998 – 14 B 95.1255 – juris Rn. 22 f.; a.A. BayVGH, U.v. 14.1.1997 – 2 B 94.4017 – n.v. und B.v. 18.6.1997 – 14 ZS 97.1591 m.w.N. – n.v. wonach die Vermeidung einer Baumwurfgefahr grundsätzlich allein in den Verantwortungsbereich des verkehrssicherungspflichtigen Waldbesitzers fällt). Eine solche konkrete Gefahr ist in Anlehnung an den sicherheitsrechtlichen Gefahrenbegriff des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG anzunehmen, wenn ein Schaden bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im konkret zu beurteilenden Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintritt (vgl. BayVGH vom 28.12.1998 – 14 B 95.1255 – juris Rn. 22 f.; VG Ansbach, U.v. 22.10.2008 – AN 9 K 08.01104 – juris Rn. 24 m.w.N.); die bloße Möglichkeit eines schädigenden Ereignisses aufgrund eines hypothetischen Sachverhalts genügt nicht (zum Gefahrenbegriff vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2006 – 8 B 03.3360 – BayVBl 2006, 635 = juris Rn. 20). Dass hier eine konkrete Gefahr durch den ca. 25 m vom Maststandort entfernten Wald ausgeht, hat der Kläger jedoch nicht aufgezeigt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die im Baugenehmigungsverfahren eingeholte Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 17. Juni 2014, wonach der Bestand des Waldes als stabil einzustufen und die Höhe der Bäume zu diesem Zeitpunkt ca. 5 bis 20 m betrug, spricht im Gegenteil gegen das Vorliegen einer konkreten Gefahr. Der Vortrag des Klägers, „es sei nicht auszuschließen, dass ein Baumwurf erfolge, insbesondere da dies in der Vergangenheit des Öfteren der Fall gewesen sei“, vermag allenfalls eine abstrakte, jedoch keine konkrete Baumwurfgefahr begründen. Soweit sich der Kläger auf die gegenüber dem Eigentümer des Grundstück FlNr. … abgegebene Haftungsfreistellungserklärung beruft, sind die Verhältnisse nicht vergleichbar, weil dieses Grundstück vom Mast lediglich 6 m entfernt und damit unmittelbar im Fallbereich der Bäume gelegenen ist.

3. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sich auch aus dem Vortrag des Klägers, es sei bei dem bestehenden Abstand von 22 m zum Baugrundstück nicht möglich, die bei Baumfällarbeiten geltenden Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten, die einen Mindestabstand von 1,5-facher Baumlänge (ca. 50 m) zum nächsten Bauwerk verlangten. Abgesehen davon, dass er die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften nicht näher benennt, wiederholt er insoweit lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen im Schriftsatz vom 7. September 2015 (Blatt 56 f. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts), ohne auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts einzugehen, dass Unfallverhütungsvorschriften nicht geeignet seien, ein im Außenbereich baurechtlich grundsätzlich zulässiges Vorhaben zu verhindern (vgl. Urteilsabdruck S. 10). Bloße Wiederholungen des erstinstanzlichen Vorbringens genügen aber nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2016 – 21 ZB 16.374 – juris Rn. 7; B.v. 19.4.2011 – 8 B 10.129 – BayVBl 2012, 567 = juris Rn. 18 m.w.N.).

4. Ebenso wenig vermag der Kläger mit dem Vortrag durchzudringen, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass durch die Errichtung des Masts die Verordnung des Bezirks Oberpfalz über das Landschaftsschutzgebiet „Oberer Bayerischer Wald“ vom 15. Dezember 2006 (RABl 2007 S. 8 ff.) beeinträchtigt werde, „nach dessen § 2 Nr. 3 der Schutz der Natur regelmäßig aufrechtzuerhalten (sei)“. Abgesehen davon, dass eine Bestimmung „§ 2 Nr. 3“ der Verordnung nicht existiert – § 2 Abs. 3 der Verordnung legt fest, dass die Karten der Schutzgebietsgrenzen bei den in Absatz 2 genannten Behörden archivmäßig verwahrt werden und dort während der Dienststunden allgemein zugänglich sind; § 3 Nr. 3 der Verordnung bestimmt, dass es Zweck der Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes ist, eingetretene Schäden zu beheben oder auszugleichen –, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Erfolg der Klage voraussetzt, dass der Kläger durch die Baugenehmigung in seinen subjektiven Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Regelungen der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Oberer Bayerischer Wald“ vermitteln mit ihren im Allgemeininteresse verfolgten Zielen, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und dauerhaft zu verbessern, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des typischen Landschaftsbilds der entsprechenden Naturräume zu bewahren und eingetretene Schäden zu beheben oder auszugleichen (vgl. § 3 der Verordnung) aber keine subjektiv-öffentlichen Abwehrrechte für einzelne Private gegenüber Genehmigungen für Dritte oder Maßnahmen Dritter, die aus der Sicht einzelner Kläger zu Beeinträchtigungen der geschützten Landschaft führen können (so bereits Beschluss des Senats vom 22.6.2015 – 15 CS 15.597 – zum vorläufigen Rechtsschutzverfahren; vgl. auch B.v. 27.7.2010 – 15 CS 10.37 – juris Rn. 24).

5. Der Einwand des Klägers, das Bauvorhaben verletze die Abstandsflächenvorschriften nach Art. 6 BayBO, ist nicht berechtigt.

a) Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass dem Mobilfunksendemast jedenfalls über einer Höhe von 10,46 m, in der er einen geringeren Durchmesser als 1,10 m aufweist, keine gebäudegleiche Wirkung zukommt. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO erstreckt das Gebot, Abstandsflächen einzuhalten, auf andere Anlagen als Gebäude, wenn von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Wann eine solche Wirkung gegeben ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Eine gebäudegleiche Wirkung kann im Allgemeinen eine Anlage abstandsflächenrechtlich nur dann haben, wenn sie mindestens so groß ist wie ein Gebäude mindestens sein muss, um von Menschen betreten werden zu können (vgl. BayVGH, U.v. 9.8.2007 – 25 B 05.1341 – juris Rn. 41; B.v. 27.7.2010 – 15 CS 10.37 – juris Rn. 29). Zudem muss sich die Anlage ähnlich wie Gebäude auf die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts auswirken. Ein Mast kann Abstandspflichten daher nur insoweit auslösen, als er einen Durchmesser von einer bestimmten Gewichtigkeit hat, weil er nur dann die Belichtung, Besonnung und Belüftung auf dem Nachbargrundstück spürbar nachteilig beeinflussen kann. Dies wird in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in der Regel bei einem Durchmesser von mehr als 1,10 m angenommen (vgl. BayVGH, B.v. 14.12.1992 Az. 14 CS 92.3208; B.v. 16.7.2008 – 14 B 06.2506 – juris Rn. 18; B.v. 27.7.2010 – 15 CS 10.37 – juris Rn. 31; B.v. 14.6.2013 – 15 ZB 13.612 – NVwZ 2013, 1238 = juris Rn. 12). Gründe, von dieser Regel hier abzuweichen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

b) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass eine gebäudegleiche Wirkung auch nicht im Hinblick auf die in 32,35 m Höhe an den Mast angebrachte Plattform angenommen werden kann. Zwar weist die Plattformbasis mit einem Durchmesser von 3,2 m und einer Höhe der darauf angebrachten Stahlverstrebungen mit Antennen von ca. 3 m erhebliche Ausmaße auf. Auch kann die Plattform von Menschen betreten werden. Weder von der Plattformbasis und den einzelnen Funkanlagen noch von dem Gesamtgebilde geht aber infolge der transparenten und licht- und luftdurchlässigen Ausgestaltung eine Wirkung aus, die wie ein geschlossenes Gebäude die Belichtung‚ Besonnung oder Belüftung des Grundstücks des Kläger spürbar beeinträchtigen würde (so auch BayVGH, B.v 5.5.2015 – 1 ZB 13.2010 – juris Rn. 5; U.v. 16.7.2008 – 14 B 06.2506 – Rn. 18). Gleiches gilt für die außen an den Betonmast angebrachte Sprossenleiter.

6. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass im Hinblick auf die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften und die vorgesehene Blitzschutzanlage ein ausreichender Brandschutz gewährleistet ist.

Nach Art. 12 BayBO sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Die Bestimmung formuliert die Schutzziele der Brandschutzanforderungen und enthält eine allgemeine Vorschrift zum Brandschutz, die in den brandschutzrechtlichen Einzelvorschriften, insbesondere der Art. 5 f., Art. 24 ff. (Abschnitt IV: „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer“), Art. 31 ff. (Abschnitt V: „Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen“) und Art. 37 ff. BayBO (Abschnitt VI: „Technische Gebäudeausrüstung“) näher ausgefüllt und ergänzt wird (vgl. Famers in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand März 2016, Art. 12 Rn. 1 ff.; König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 12 Rn. 1; vgl. auch LT-Drs. 15/7161 S. 45).

Dass der geplante Mobilfunksendemast den in diesen Bestimmungen angeführten Mindestanforderungen an den Brandschutz nicht ausreichend Rechnung trägt, hat der Kläger nicht substanziiert dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Insbesondere ist die pauschale Behauptung, von dem Vorhaben ginge wegen der erheblichen Anzahl von zwölf Antennen eine erhöhte Brandgefahr aus, nicht geeignet, eine unzureichende Einhaltung von nachbarschützenden Brandschutzvorschriften zu begründen (vgl. zum Nachbarschutz brandschutzrechtlicher Bestimmungen BayVGH, B.v. 3.9.2015 – 15 ZB 12.2142 – NVwZ-RR 2016, 27 = juris Rn. 18). Soweit der Kläger geltend macht, im Rahmen des der Baugenehmigung zugrunde gelegten Brandschutznachweises (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BayBO) würden keine Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz gestellt, setzt er sich schon nicht mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass im Hinblick auf die Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) und der vorgesehenen Blitzschutzanlage (vgl. Art. 44 BayBO) ein ausreichender Brandschutz gewährleistet sei. Im Übrigen trifft die Behauptung, es würden keine Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz gestellt, nicht zu. Vielmehr wird in dem Brandschutznachweis ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der dort genannten Maßnahmen und Fakten (u.a. Standort im Außenbereich mit 100 m Abstand zur nächsten Bebauung, Blitzsschutzanlage DIN EN 62305-3, gesicherte Zufahrt zum Standort, geringes Gefährdungspotential durch die Station) auf weitere Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz verzichtet werden kann (vgl. Blatt 40 f. der Behördenakte). Welche zusätzlichen Maßnahmen zu fordern sein könnten, legt der Kläger nicht dar.

Soweit er eine fehlende Löschwasserversorgung rügt, zeigt er nicht auf, inwieweit eine ordnungsgemäße Zuwegung zum und auf dem Baugrundstück für Löschfahrzeuge entgegen den Feststellungen im Brandschutznachweis nicht sichergestellt sein könnte (Art. 4 Abs. 3 bzw. Art. 5 BayBO). Weitergehende Maßnahmen des Bauherrn zur Ermöglichung einer wirksamen Brandbekämpfung wie etwa die Anlage ortsfester Löschwasserbehälter auf dem Baugrundstück verlangt die Bayerische Bauordnung insoweit nicht. Vielmehr ist es nach Art. 57 GO und Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFwG in erster Linie Aufgabe der Gemeinde, in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit Einrichtungen der Feuersicherheit zu schaffen und zu erhalten sowie die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten (vgl. BayVGH vom 11.5.1977 – 54 XIV 74 – BayVBl 1977, 767 zu entsprechenden Vorgängerregelungen).

7. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergeben sich schließlich aus dem Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Systemtechnikcontainer, der neben dem Mobilfunksendemast angebracht ist, „eine Beeinträchtigung für die nachbarlichen Interessen mit sich bringe“. Der Vortrag beschränkt sich auf eine nicht näher begründete unsubstanziierte Behauptung, die in keiner Weise geeignet ist, eine Rechtsverletzung des Klägers nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu begründen.

B. Ein Verfahrensmangel wegen Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 124 Abs. 2 Nr. 5, § 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte wegen der abweichenden Werte der Baugenehmigung von denen der Standortbescheinigung in Bezug auf die Montagehöhe der Antennenplattform klären müssen, welche Werte tatsächlich zutreffen, kann er damit schon deswegen nicht durchdringen, weil die Werte nicht voneinander abweichen (vgl. oben A. Nr. 1) und deshalb auch in einem Berufungsverfahren insoweit kein Anlass für weitere Ermittlungen bestünde. Ist aber ein gerügter Verfahrensmangel für den Ausgang des Berufungsverfahrens nicht von Bedeutung, kann die Berufung schon aus diesem Grund nicht zugelassen werden (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2015 – 15 ZB 13.1578 – juris Rn. 44 m.w.N.).

Die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte zur Klärung der Frage, ob dem Betonmast im Hinblick auf die angebrachten Plattform sowie die Sprossenleiter eine gebäudegleiche Wirkung zukomme, einen gerichtlichen Augenschein durchführen müssen, greift ebenfalls nicht durch, weil sich die Frage bereits aufgrund der genehmigten Eingabepläne beurteilen lässt. Im vorliegenden Fall ist eine solche Wirkung im Hinblick auf die transparente, licht- und luftdurchlässige Ausgestaltung dieser Anbauten zu verneinen (vgl. oben A. Nr. 5 b). Die Durchführung einer Ortsbesichtigung ist dann nicht notwendig, wenn für das Gericht aufgrund von Kartenmaterial, Fotos, Luftbildern oder auch von Schilderungen ortskundiger Verfahrensbeteiligter eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage existiert (vgl. BVerwG, B.v. 24.8.2015 – 9 B 34/15 – juris Rn. 4 m.w.N.). Das ist hier der Fall.

Ebenso wenig hätte zur Abschätzung der Baumwurfgefahr ein gerichtlicher Augenschein durchgeführt werden müssen. Abgesehen davon, dass sich die Frage des Bestehens einer Gefahr durch umfallende Bäume im Rahmen eines gerichtlichen Augenscheins wohl kaum klären lässt, musste sich für das Gericht aufgrund der Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 17. Juni 2014 eine weitere Beweisaufnahme nicht aufdrängen (vgl. oben A. Nr. 2). Auch hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten einen entsprechenden Beweisantrag im erstinstanzlichen Verfahren ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 24. September 2015 nicht gestellt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO aber dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2016 – 10 BN 1/15 – juris Rn. 3 m.w.N.). Die Anregung im Schriftsatz vom 7. November 2015, Beweis durch Augenschein zu erheben, stellt keinen förmlichen Beweisantrag dar.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt. Zwar ist es im Zulassungsverfahren in der Regel auch dann nicht gerechtfertigt, die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, wenn dieser erfolgreich die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt hat. Denn der Beigeladene setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung (§ 154 Abs. 3 VwGO) typischerweise keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2001 – 8 ZB 01.1789 – BayVBl 2002, 378; B.v. 12.4.2007 – 1 ZB 05.558 – juris Rn. 24). Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß § 162 Abs. 3 VwGO können aber auch andere Umstände berücksichtigt werden, etwa, dass durch den Beitrag des Beigeladenen das Verfahren wesentlich gefördert wurde (vgl. BayVGH vom 9.12.2002 – 22 ZB 02.1206 – BayVBl 2003, 349 = juris). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Beigeladene hat sich mit dem umfangreichen Vorbringen der Klägerin im Zulassungsantrag substantiiert auseinandergesetzt, dabei die erheblichen Fragen aufgegriffen und zutreffend beantwortet und damit das Verfahren wesentlich gefördert. Aus diesem Grund sind die Kosten der Beigeladenen ausnahmsweise für erstattungsfähig zu erklären.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gründe

1

Die Beschwerde, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Verfahrensmängel des Berufungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht werden, hat keinen Erfolg.

2

1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt nicht im Betracht. Sie setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328 m.w.N.). Daran fehlt es.

3

Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, "... ob eine den Schutzbereich des Art. 8 EMRK eröffnende Verwurzelung nur bei legalem Aufenthalt entstehen kann, oder ob dies auch der Fall sein kann, wenn eine Person sich dauernd oder überwiegend nur geduldet im Bundesgebiet aufhält." Das Vorbringen rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, da diese vom Verwaltungsgerichtshof offengelassene Frage in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig wäre. Denn das Berufungsgericht hat Art. 8 EMRK in der angefochtenen Entscheidung geprüft und ist dabei unter Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände der Klägerin zu dem Ergebnis gekommen, dass diese nicht in die Lebensverhältnisse in Deutschland integriert ist und keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die ihre Wiedereingliederung in die Verhältnisse des Herkunftslandes als unzumutbar erscheinen ließen. Das macht deutlich, dass der Verwaltungsgerichtshof die (nicht nur kurzfristige) Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht als zwingend notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit, d.h. die Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 8 EMRK angesehen hat. Demzufolge war die von der Beschwerde formulierte Frage für die Vorinstanz nicht entscheidungserheblich und bedarf deshalb in dem erstrebten Revisionsverfahren keiner Klärung (stRspr; Beschlüsse vom 7. Januar 1986 - BVerwG 2 B 94.85 - Buchholz 310 § 75 VwGO Nr. 11 S. 5 und vom 22. Mai 2008 - BVerwG 9 B 34.07 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 65 Rn. 5).

4

2. Soweit das Beschwerdevorbringen den Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) genügt, lässt es keinen Verfahrensverstoß erkennen, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

5

2.1 Die Beschwerde macht als Gehörsverletzung geltend, das Berufungsgericht habe überraschenderweise ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden (Überraschungsurteil). Zwar habe der Verwaltungsgerichtshof der Klägerin eine Schriftsatzfrist eingeräumt, damit sie sich mit der erst kurz vor der Berufungsverhandlung von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 26. April 2013 habe auseinandersetzen können. Das Berufungsgericht habe es jedoch versäumt, in der mündlichen Verhandlung nach Zustimmung der Beteiligten zum Übergang in das schriftliche Verfahren eine für beide Beteiligten geltende Frist zur Einreichung von Schriftsätzen zu bestimmen. Mit diesem Vorbringen wird kein Verfahrensmangel aufgezeigt. Denn die Vorinstanz war nicht verpflichtet, nach dem Verzicht der Beteiligten auf eine (weitere) mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO eine Frist zu bestimmen, bis zu deren Ablauf Schriftsätze eingereicht werden können. Eine solche Vorgehensweise mag in der Praxis opportun sein; prozessrechtlich geboten ist sie nicht.

6

2.2 Ohne Erfolg rügt die Beschwerde als Gehörsverstoß und Verletzung des § 86 Abs. 2 VwGO, der Verwaltungsgerichtshof habe vor Erlass des im schriftlichen Verfahren ergangenen Berufungsurteils die in dem nachgelassenen Schriftsatz enthaltenen Beweisanträge nicht förmlich vorab beschieden.

7

Die Pflicht zur förmlichen Vorabentscheidung gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gilt im Grundsatz nur für in der mündlichen Verhandlung gestellte unbedingte Beweisanträge, nicht dagegen für (nur) in vorbereitenden Schriftsätzen angekündigte Beweisanträge. Allerdings gebietet es der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auch im Falle einer vorangegangenen Verzichtserklärung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO einen neuen Beweisantrag entsprechend einem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu behandeln und über ihn vor der Sachentscheidung zu entscheiden (Beschluss vom 6. September 2011 - BVerwG 9 B 48.11 u.a. - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 69 = NVwZ 2012, 376 jeweils Rn. 10; Urteil vom 28. November 1962 - BVerwG 4 C 113.62 - BVerwGE 15, 175 <176>). Anders verhält es sich, wenn der Beweisantrag vor oder gleichzeitig mit dem Verzicht auf mündliche Verhandlung gestellt worden ist (Beschluss vom 29. März 1979 - BVerwG 7 B 27.78 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 106 S. 160 und Urteil vom 30. Mai 1989 - BVerwG 1 C 57.87 - Buchholz 402.24 § 8 AuslG Nr. 13 S. 22 f.), sowie bei einem Beweisantrag in einem nachgelassenen Schriftsatz, der nur Anlass geben kann, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, wenn sich aus ihm die Notwendigkeit weiterer Aufklärung des Sachverhalts ergibt (Beschluss vom 15. April 2003 - BVerwG 7 BN 4.02 - Buchholz 445.4 § 19 WHG Nr. 9 S. 6 = NVwZ 2003, 1116<1118>).

8

Nach diesen Maßstäben ist das Vorgehen des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat in der Berufungsverhandlung keinen der zuvor schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge gestellt, sondern ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt; ihr wurde eine Schriftsatzfrist eingeräumt. Mit dem Verzicht auf eine (weitere) mündliche Verhandlung hat sie sich des Anspruchs auf förmliche Vorabentscheidung über ihre im Schriftsatz vom 28. Februar 2013 angekündigten Beweisanträge begeben. Über Beweisanträge in nachgelassenen Schriftsätzen braucht nach dem oben Gesagten in keinem Fall förmlich vorab entschieden zu werden.

9

2.3 Unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht habe den Antrag der Klägerin abgelehnt, den Verfasser der Stellungnahme des Bundesamtes zu laden und persönlich anzuhören sowie Gelegenheit zu geben, die Stellungnahme in mündlicher Verhandlung zu hinterfragen. Diesen im Schriftsatz vom 28. Februar 2013 angekündigten Antrag hat die Klägerin in der Berufungsverhandlung nicht gestellt, sondern vielmehr ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erklärt. Durch den Verzicht auf mündliche Verhandlung hat sie zu erkennen gegeben, dass sie an der beantragten Anhörung nicht länger festhält; anders lässt sich diese Prozesshandlung nicht verstehen. Da sie in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 17. Juni 2013 nicht erneut einen solchen Antrag gestellt hat, ergab sich für das Berufungsgericht kein Anlass, trotz des Verzichts der Beteiligten eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Mitarbeiter des Bundesamtes zu laden. Daher stellt sich auch die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang aufgeworfene prozessrechtliche Grundsatzfrage nicht (vgl. dazu im Übrigen, Beschluss vom 21. September 1994 - BVerwG 1 B 131.93 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 46 mit Verweis auf das Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <45>).

10

2.4 Die Rüge, das Berufungsgericht sei dem nicht "ins Blaue" behaupteten, sondern unter Bezugnahme auf konkrete Dokumente und mit Beweisangeboten untermauerten Vorbringen der Klägerin zur (mangelnden) Kostenfreiheit medizinischer Versorgung und ärztlicher Präsenz in lokalen Gesundheitszentren nicht nachgegangen, genügt nicht den Anforderungen an die Bezeichnung einer Aufklärungsrüge.

11

Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss dargelegt werden, aus welchen Gründen sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen von Amts wegen hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).

12

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Denn sie gibt den von ihr als entscheidungserheblich angesehenen Inhalt des in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 17. Juni 2013 angeführten Länderinformationsblatts der IOM vom Juni 2012 nicht genau wieder. Das wäre erforderlich gewesen, da die Klägerin diese Quelle weder dem nachgelassenen Schriftsatz an das Berufungsgericht noch der Beschwerdebegründung als Anlage angefügt und auch in dem nachgelassenen Schriftsatz inhaltlich nicht auszugsweise zitiert hat. Ferner hat die Klägerin weder in dem nachgelassenen Schriftsatz noch mit der Beschwerde dargelegt, inwieweit sich der Inhalt des Länderinformationsblatts konkret von der seitens des Bundesamtes verarbeiteten Auskunft derselben Stelle vom 27. März 2012 unterscheidet. Daher fehlen Ausführungen dazu, aus welchen Gründen sich dem Berufungsgericht weitere Ermittlungen zu den genannten Beweisthemen auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Maßstäbe (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) hätten aufdrängen müssen.

13

2.5 Weiter macht die Beschwerde als Gehörsverletzung geltend, das Berufungsgericht führe in der angefochtenen Entscheidung entgegen den mit Beweisangeboten untermauerten Darlegungen der Klägerin aus, es sei nichts dafür ersichtlich, dass die von einem Arzt vorzunehmende medikamentöse Neueinstellung der Klägerin im Kosovo nicht gewährleistet sein solle. Das lasse erkennen, dass sich das Berufungsgericht nicht in hinreichender Weise mit dem Vortrag der Klägerin auseinandergesetzt, sondern die Stellungnahme des Bundesamtes nicht ernsthaft hinterfragt habe. Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keinen Gehörsverstoß auf. Denn das Berufungsgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung mit den von der Klägerin vorgetragenen Punkten inhaltlich befasst (BA Rn. 25 f.). Der Umstand, dass es ihr Vorbringen im Rahmen der ihm gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegenden tatrichterlichen Beweiswürdigung anders als die Klägerseite gewürdigt hat, begründet keinen Gehörsverstoß. Insoweit kritisiert die Beschwerde im Gewande der Gehörsrüge die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts; damit vermag sie aber die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO nicht zu erreichen.

14

3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

15

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.