Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2019 - 11 CS 19.936

bei uns veröffentlicht am19.06.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, W 6 S 19.300, 15.04.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung der Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A und A1, jeweils mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04, AM, B und L.

Mit rechtskräftigem Strafurteil vom 28. September 2015 verurteilte das Amtsgericht Sch. den Antragsteller wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und entzog ihm die Fahrerlaubnis unter Verhängung einer Sperrfrist von 16 Monaten. Der Antragsteller hatte zur Tatzeit am 3. April 2015 um 15:10 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,49 Promille.

Nachdem der Antragsteller ein positives medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten beigebracht hatte, erteilte ihm das Landratsamt Bamberg am 20. März 2017 erneut eine Fahrerlaubnis.

Durch Mitteilung der Polizeiinspektion Sch. vom 21. Oktober 2017 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des nunmehr zuständigen Landratsamts Sch. bekannt, dass die Polizei den Antragsteller am 13. Oktober 2017 gegen 15:00 Uhr in seinem Elternhaus stark alkoholisiert angetroffen hatte. Seine Mutter habe den eintreffenden Polizeibeamten mitgeteilt, der Antragsteller sei alkoholkrank und stehe unter erheblichem Alkoholeinfluss. Er habe zuvor in der Wohnung randaliert. Die Beamten hätten ihn offensichtlich alkoholisiert in seinem Bett angetroffen. Er habe massive Kommunikationsschwierigkeiten gehabt, stark nach Alkohol gerochen und einen unsicheren Gang und Stand gehabt. Auf Frage habe er angegeben, alkoholkrank zu sein und sich in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung zu befinden. Aufgrund seines Zustands sei er unkooperativ gewesen und habe sich den polizeilichen Anordnungen widersetzt, weshalb man ihn im weiteren Verlauf habe zu Boden bringen und fixieren müssen. Strafbare Handlungen habe er nicht begangen. In den Monaten März und April 2015 sei der Antragsteller viermal alkoholisiert polizeilich in Erscheinung getreten.

Unter Bezugnahme auf diesen Sachverhalt forderte die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Sch. den Antragsteller mit Schreiben vom 8. November 2017 auf, ein Attest seines behandelnden Arztes zu den bei ihm vorliegenden Erkrankungen und den von ihm eingenommenen Medikamenten vorzulegen.

Aus einer weiteren Mitteilung der Polizeiinspektion Sch. vom 8. November 2017 ergibt sich, dass der Vater des Antragstellers am 4. November 2017 den Rettungsdienst verständigt hatte, nachdem dieser alkoholbedingt gestürzt war und sich in völlig hilfloser Lage befand. Die Polizeibeamten, die den Transport ins Krankhaus begleiteten, fanden den Antragsteller sehr stark alkoholisiert und augenscheinlich unter Betäubungsmitteleinfluss vor. Ein Gespräch sei mit ihm aufgrund seines Zustands nicht möglich gewesen. Er sei apathisch gewesen und habe nur unkontrollierte Laute von sich gegeben. Nach Angaben seines Vaters habe er zuvor eine Flasche Gin geleert und immer wieder ein Alkoholproblem. Ein Atemalkoholtest sei nicht möglich gewesen.

Aus einem ärztlichen Attest der psychiatrischen Institutsambulanz (PIA) Sch. vom 29. November 2017 geht hervor, dass der Antragsteller dort seit April 2015 ambulant und mit den Medikamenten Venlafaxin ret. 150 mg morgens und Doxepin 50 mg abends behandelt wird. Er leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD -10: F 33.4), und unter psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F 10.2).

Daraufhin hörte das Landratsamt den Antragsteller zum Entzug der Fahrerlaubnis an. Am 12. Dezember 2017 wurde der Fahrerlaubnisbehörde bekannt, dass der Antragsteller vom 3. bis 10. Dezember 2017 nach Art. 10 Abs. 2 BayUnterbrG im Bezirkskrankenhaus eingewiesen war.

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2017 entzog das Landratsamt dem Antragsteller gestützt auf § 46 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV wegen Alkoholabhängigkeit die Fahrerlaubnis aller Klassen, forderte ihn auf, seinen Führerschein spätestens sieben Tage nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzuliefern, und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Der Antragsteller habe seine Fahreignung auch nicht wiedererlangt, weil schon der Nachweis einer mindestens einjährigen Abstinenz derzeit nicht erbracht werden könne. Die Entlassung aus der stationären Entwöhnungsbehandlung stelle den frühestmöglichen Zeitpunkt für den Beginn dieser Frist dar.

Am 29. Dezember 2017 erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids. Die Vorkommnisse, die zum Entzug der Fahrerlaubnis geführt hätten, seien durch einen einmaligen Rückfall in einer außergewöhnlich belastenden Situation bedingt. Er habe sich freiwillig im Bezirkskrankenhaus behandeln lassen. Nachdem die Belastungssituation geklärt und überwunden sei und hiervon keine weitere Gefahr eines erneuten Rückfalls ausgehen könne, sei die Annahme einer fehlenden Fahreignung nicht begründet. Er befinde sich in ambulanter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung, um das erneute Auftreten solcher Belastungssituationen zu vermeiden. Es fänden auch engmaschige Alkoholkontrollen statt. Wie vor dem Rückfall lebe er derzeit völlig abstinent. Seine diagnostizierte Alkoholabhängigkeit sei eine chronische Erkrankung, die nicht geheilt, sondern nur durch entsprechende Behandlung bewältigt werden könne. Akute Alkoholprobleme seien damit nicht festgestellt und diagnostiziert. Daher lasse die Diagnose als solche nicht die vom Landratsamt gezogenen Rückschlüsse zu. Nachdem sich seine berufliche und private Situation in den vergangenen Wochen deutlich zum Positiven verändert habe, habe sich seine Lebenssituation stabilisiert, was gegen die Prognose einer weiteren Rückfallgefahr und damit eventuell einhergehenden Gefährdung des Straßenverkehrs spreche. Sein Verhalten zeige im Übrigen, dass er über ein entsprechendes Trennungsvermögen zwischen dem rückfallbedingten Alkoholkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr verfüge.

Am 4. Januar 2018 gab der Antragsteller seinen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde ab.

Mit Beschluss vom 29. Januar 2018 (W 6 S 18.57) lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg, ausgehend von einem offenen Verfahrensausgang, einen am 16. Januar 2018 gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab.

Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 forderte das Landratsamt den Antragsteller unter Hinweis auf Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit und eine im Fahreignungsgutachten vom 20. Februar 2017 festgestellte, seit 2012 behandelte Depression auf, ein ärztliches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Es sei zu klären, ob sich aus den aktenkundigen Tatsachen die begründete Annahme einer Alkoholabhängigkeit bestätigen lasse; wenn ja, welche drei Kriterien nach ICD-10 im vorliegenden Fall erfüllt seien, die die Annahme einer Alkoholabhängigkeit bestätigten (§ 13 Satz 1 Nr. 1 FeV i.V.m. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV). Weiter sei zu klären, ob beim Antragsteller eine Erkrankung vorliege, die nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung infrage stelle; wenn ja, ob er dennoch in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden (§ 11 Abs. 2 FeV i.V.m. Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV), ob eine ausreichende Adhärenz vorliege, ob Beschränkungen und/oder Auflagen erforderlich seien, um den Anforderungen an das Führen eines Kraftfahrzeugs weiterhin gerecht zu werden, insbesondere fachlich einzelfallbegründete Auflagen und Nachuntersuchungen bzw. eine Nachbegutachtung.

Die ärztliche Begutachtung fand am 20. Juni 2018 statt. Das Landratsamt verlängerte die Frist zur Vorlage des Gutachtens zuletzt bis 3. Juli 2018. Eine Rücksprache des Landratsamts mit der Begutachtungsstelle ergab, dass das Gutachten frühestens am 23. Juli 2018 erstellt werden könne. Mit Schreiben vom 7. August 2018 gab die Begutachtungsstelle die Akten an das Landratsamt zurück. Nachdem der Antragsteller einer Aufforderung, das Gutachten bis spätestens 31. August 2018 vorzulegen, nicht nachgekommen war, wies die Regierung von Unterfranken den Widerspruch gestützt auf § 11 Abs. 8 FeV mit Bescheid vom 4. Dezember 2018 zurück und lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids ab.

Am 10. Januar 2019 erhob der Antragsteller Anfechtungsklage (W 6 K 19.18), über die noch nicht entschieden ist. Am 26. März 2019 beantragte er beim Verwaltungsgericht Würzburg gemäß § 80 Abs. 7 VwGO, den gerichtlichen Beschluss vom 29. Januar 2018 (W 6 S 18.57) zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen jeweils die Nummer 1 des Bescheids vom 19. Dezember 2017 und des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2018 wiederherzustellen.

Mit Beschluss vom 15. April 2019 lehnte das Verwaltungsgericht den Abänderungsantrag unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheids ab. Der Antrag sei zwar zulässig, da sich der Widerspruchsbescheid auf neue Umstände (Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens) stütze und der Antragsteller Klage erhoben habe. Die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren seien jedoch nicht mehr als offen anzusehen. Es spreche eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass infolge der Nichtbeibringung des zu Recht geforderten ärztlichen Gutachtens durch den Antragsteller nunmehr unabhängig von der Frage der Alkoholabhängigkeit gemäß § 11 Abs. 8 FeV von fehlender Fahreignung auszugehen sei. Die Vorschriften zur Überprüfung der Fahreignung seien auch im offenen Widerspruchsverfahren anwendbar. Auch weitere Umstände, die Bedenken gegen die Fahreignung begründeten, könnten Anlass zu einer Begutachtung geben. Es hätten hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen Rückfall in eine akute Alkoholabhängigkeit und für eine fahreignungsrelevante psychische Erkrankung im Sinne der Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV bestanden (rezidivierende, gegenwärtig remittierte depressive Störung, Behandlung mit Antidepressiva). Es habe ausgereicht, dass das Landratsamt insoweit lediglich auf Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV Bezug genommen habe, da die Art der psychischen Störung von der Behörde mangels genauer Kenntnisse medizinischer Diagnosen in der Regel nicht verlangt werden könne. Hinzu komme, dass der Begutachtungsgegenstand durch die Darlegung der fahreignungsrelevanten Vorfälle und die Nennung des ärztlichen Attestes der Psychiatrischen Institutsambulanz Sch. vom 29. November 2017 weiter konkretisiert worden sei. Zwar sei seit dem letzten nachweislichen Alkoholkonsum des Antragstellers am 4. November 2017 bereits über ein Jahr vergangen, für das der Antragsteller Abstinenz behauptet habe, und damit die sog. verfahrensrechtliche Einjahresfrist. Inwieweit seiner Unterbringung vom 3. bis 10. Dezember 2017 Alkoholkonsum zugrunde gelegen habe, sei nicht bekannt. Jedoch seien die Besonderheiten des Verfahrens zu berücksichtigen. Mit dem Gutachten habe im Nachgang zu dem gerichtlichen Eilbeschluss vom 29. Januar 2018 im noch offenen Widerspruchsverfahren aufgeklärt werden sollen, ob erneut Alkoholabhängigkeit vorliege. Die zeitliche Verzögerung sei zu einem wesentlichen Teil auf das Verhalten des Antragstellers zurückzuführen, da er mehrfach eine Fristverlängerung zur Vorlage des Gutachtens beantragt habe. Zuerst habe geklärt werden müssen, ob eine Alkoholabhängigkeit vorliege, bevor in einem zweiten Schritt hätte geprüft werden können, ob diese akute Phase wieder überwunden (worden) sei und inwieweit dann wieder - insbesondere unter dem Aspekt einer hinreichend stabilen Verhaltensänderung - von einer Fahreignung auszugehen sei. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit stelle die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens einen weniger schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar als die eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Daher sei die Fragestellung in der Gutachtensanordnung vom 7. Februar 2018 insgesamt - ebenso wie die Ermessensbetätigung der Behörde - nicht zu beanstanden. Auch habe sich der Antragsteller offenbar der geforderten Begutachtung gestellt, das Gutachten jedoch letztlich nicht vorgelegt. Daher hätten sich die Fahreignungszweifel, die zur Begutachtung Anlass gegeben hätten, zu der Überzeugung fehlender Fahreignung verdichtet und die Behörde habe auf die Nichteignung des Antragstellers gemäß § 11 Abs. 8 FeV schließen dürfen. Angesichts der fortbestehenden Fahreignungszweifel gebiete auch eine Abwägung der gegenseitigen Interessen keine Abänderung des Gerichtsbeschlusses vom 29. Januar 2018. Nachweise für eine aktuelle und hinreichend stabile Abstinenz seien nicht vorgelegt worden. Insofern verbiete sich im Interesse der Verkehrssicherheit auch eine entsprechende Heranziehung der Regelung in § 111a StPO. Allein der Zeitablauf führe nicht zur Wiedererlangung der Fahreignung.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er die Aufhebung des gerichtlichen Beschlusses und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die jeweilige Nummer 1 des Bescheids vom 19. Dezember 2017 und des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2018 beantragt. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens sei rechtswidrig. Es bestünden bereits Zweifel, dass die durch die beiden Mitteilungen der Polizeiinspektion Sch. vom 21. Oktober 2017 und 8. November 2017 mit dem polizeilichen Bericht vom 7. Juni 2015 bekannt gewordenen Umstände es rechtfertigten, ohne weitere Sachaufklärung ein Fahreignungsgutachten anzuordnen. Das gelte insbesondere für den Vorfall vom 21. Oktober 2017, der sich beim Antragsteller zu Hause ereignet habe, da familiäre Streitigkeiten häufig sehr emotional geführt würden. Außerdem sei insbesondere der zweite Teil der Fragestellung nicht ausreichend konkret. Die Bezugnahme auf die beim Antragsteller festgestellte Alkoholabhängigkeit und die Frage nach einer psychischen Erkrankung gemäß Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV seien zu allgemein und nicht einzelfallbezogen. Die Frage sei nicht auf relevante, nach den bestehenden „Verdachtsmomenten“ in Betracht zu ziehende Erkrankungen beschränkt und „ins Blaue hinein“ gestellt worden. Sie dürfe gerade nicht derartig weit sein, dass damit die mit der Begutachtung betraute Stelle ermächtigt werde, die Gesamtheit der in Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV erwähnten Krankheitsbilder, wie u.a. eine schwere Altersdemenz, zum Gegenstand der Untersuchung zu machen. Selbst eine Einschränkung der Fragestellung auf eine affektive Psychose (depressive Erkrankung) gemäß Nr. 7.5 der Anlage 4 zur FeV hätte die Gutachtensaufforderung nicht zu tragen vermocht, da diese nur aufgrund konkreter Tatsachen und nicht auf einen bloßen Verdacht bzw. Mutmaßungen und dergleichen hin erfolgen dürfe. Die Fahrerlaubnisbehörde müsse vielmehr einen durch Tatsachen getragenen „Anfangsverdacht“ belegen können. Sei kein Straf- oder Bußgeldverfahren durchgeführt worden, müsse sie sich selbst durch umfassende Sachverhaltsaufklärung über die Tatsachen Gewissheit verschaffen. Nach den vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Maßstäben müsse sich die Anforderung eines Gutachtens auf solche Mängel beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründeten, dass der Betroffene sich als Fahrzeugführer nicht verkehrsgerecht umsichtig verhalten werde. Ferner müsse die von der Behörde herangezogene Auffälligkeit nach ihrem Gewicht und unterzeitlichen Gesichtspunkte noch geeignet sein, die Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen. Aus der insoweit eindeutigen Diagnose der behandelnden Ärztin ergebe sich jedoch eindeutig, dass eine psychische (depressive) Erkrankung mittlerweile abgeklungen und der Antragsteller seit Monaten symptomfrei sei. Somit hätte es keiner weitergehenden Aufklärung durch eine fachärztliche Begutachtung mehr bedurft. Die behördliche Annahme, durch eine Diagnose F 33.4 nach ICD-10 werde die Fahreignung grundsätzlich infrage gestellt, sei falsch. Die mit Beispielen operierenden Bescheidsgründe seien nicht nachvollziehbar. Nach Nr. 3.12.4 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung liege eine die Fahreignung ausschließende affektive Störung nur bei sehr schweren Depressionen, die z.B. mit depressiv-wahnhaften oder depressiv-stuporösen Symptomen oder mit akuter Suizidalität einhergingen, und bei manischen Phasen vor. Ferner sei die Gutachtensanordnung nicht verhältnismäßig gewesen, da die Fahrerlaubnisbehörde vom Antragsteller nicht verlangt habe, zunächst Atteste der ihn behandelnden Ärzte vorzulegen. Weiter sei den Gründen des Gerichtsbeschlusses nicht zu entnehmen, weshalb der Ablauf der verfahrensrechtlichen Einjahresfrist vor Erlass des Widerspruchsbescheids außer Betracht bleiben solle. Der Antragsteller sei bis dahin im Zusammenhang mit Alkohol nicht mehr „aktenkundig“ geworden, womit gewichtige Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er tatsächlich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr abstinent geblieben sei. Daher sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Gericht davon ausgegangen sei, das Landratsamt hätte prüfen müssen, ob und inwieweit der Antragsteller möglicherweise einen Rückfall in die akute Phase der Alkoholabhängigkeit erlitten bzw. diese ggf. wieder überwunden habe. Unter Berücksichtigung des schlüssigen Vortrags des Antragstellers, er lebe seit mehr als einem Jahr abstinent, sei die Aufforderung zur Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens nicht mehr zwingend erforderlich und damit unverhältnismäßig gewesen. Vielmehr hätte das Landratsamt im Zusammenhang mit der verfahrensrechtlichen Einjahresfrist berücksichtigen müssen, dass eine frühere Begutachtung trotz seiner Alkoholabhängigkeit zugunsten des Antragstellers ausgegangen sei. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit hätte zunächst der Frage nachgegangen werden müssen, ob die Fahrerlaubnisbehörde überhaupt gehalten gewesen sei, ein förmlich fachärztliches Gutachten anzuordnen, wenn auch weniger einschneidende Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung wie die Anforderung medizinischer Befunde oder Unterlagen der behandelnden Ärzte ausgereicht hätten. Nachdem das Landratsamt dies unterlassen habe, sei die Maßnahme unverhältnismäßig. Doch selbst wenn es das ärztliche Gutachten hätte anfordern dürfen, sei die Möglichkeit, nach Nichtvorlage auf eine fehlende Fahreignung des Antragstellers zu schließen, mit Ablauf der verfahrensrechtlichen Einjahresfrist entfallen. Der Frage der Wiedererlangung sei nach obergerichtlicher Rechtsprechung noch im Widerspruchsverfahren nachzugehen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof „strecke“ hierzu das Verfahren dergestalt, dass der Antragsteller zunächst zur Vorlage entsprechender Abstinenznachweise und anschließend zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) verpflichtet werde. Der gerichtliche Einwand, das angeordnete ärztliche Gutachten stelle insoweit einen geringeren Eingriff als die MPU dar, gehe an der Sache vorbei. Es sei widersprüchlich, davon auszugehen, die MPU dürfe solange nicht angeordnet werden, wie die fehlende Fahreignung nicht feststehe. Denn nach der Argumentation des Verwaltungsgerichts stehe mit der Nichtvorlage des ärztlichen Gutachtens die Nichteignung fest, womit die Frage der Wiedererlangung der Fahreignung relevant werde. Zwar ließe sich dann nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis zu Fall bringen. Zumindest aber müsste eine MPU angeordnet und die aufschiebende Wirkung der Klage unter der Auflage wiederhergestellt werden, Abstinenzbelege und anschließend ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Hiernach erweise sich auch die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts als unzutreffend. Bei der Interessenabwägung hätte in den Blick genommen werden müssen, dass der Antragsteller nicht nur innerhalb eines Zeitraums von mehr als einem Jahr nicht mehr aktenkundig „auffällig“ geworden sei, sondern dass ein Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und der Teilnahme am Straßenverkehr bereits seit mehreren Jahren nicht mehr gegeben gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtfertige insbesondere die lange Verfahrensdauer unter diesen Umständen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und dem Antragsteller den Führerschein bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren wieder auszuhändigen. Ferner sei der gerichtlichen Auffassung entgegenzutreten, dass keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Minimierung des vom Antragsteller ausgehenden Risikos bestünden. Zum bloßen Zeitablauf träten hier noch weitere entscheidungserhebliche Kriterien hinzu.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und trägt dazu vor, der Antragsteller rüge eine zu weite Fragestellung, ohne sich insoweit mit den diesbezüglichen Argumenten des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Damit sei schon dem Darlegungserfordernis nicht genügt. Ferner treffe seine Auffassung nicht zu, dass die sog. verfahrensrechtliche Einjahresfrist bei Erlass des Widerspruchsbescheids abgelaufen gewesen sei. Insofern sei frühestens auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem er die Verhaltensänderung (Alkoholabstinenz) praktiziert haben wolle, d.h. auf die Widerspruchsbegründung vom 29. Dezember 2017. Unabhängig davon habe er die behauptete Abstinenz nicht glaubhaft gemacht und auch nicht dargetan, dass er eine Entwöhnungsbehandlung erfolgreich durchlaufen habe.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2162, in Kraft getreten am 1.1.2018), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S. 566), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn - was hier allein in Betracht kommt - Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen. Nicht erforderlich ist also, dass eine solche Erkrankung oder ein solcher Mangel bereits feststeht. Allerdings darf die Beibringung des Gutachtens nur aufgrund konkreter Tatsachen, nicht auf einen bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin verlangt werden (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78 = juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 3.9.2015 - 11 CS 15.1505 - juris Rn. 13; Siegmund in Freymann/Wellner jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 11 FeV Rn. 36). Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.

Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er - wie hier - das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765 Rn. 19 m.w.N.) und für die Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens kein ausreichender Grund besteht (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1985 - 7 C 26.83 - BVerwGE 71, 93/96 = juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 10.9.2008 - 11 CS 08.2010 - juris Rn. 20 m.w.N.). Hieran gemessen war die Gutachtensanordnung vom 7. Februar 2018 rechtmäßig.

Nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV ist (zwingend) ein ärztliches Gutachten gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV beizubringen, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde insoweit ein Ermessen zustünde. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, ist die Anordnung des Gutachtens folglich auch nicht unverhältnismäßig. Tatsachen im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV ergaben sich zum einen aus den von der Polizei mitgeteilten Vorfällen vom 13. Oktober 2017 und 4. November 2017, wobei es nicht auf etwaige emotional geführte familiäre Streitigkeiten ankommt, sondern allein auf die starke Alkoholisierung des Antragstellers, die mit schweren Verhaltens- bzw. Gesundheitsstörungen verbunden und ein Indiz für einen Rückfall in eine erneute Alkoholabhängigkeit war. In diesem Zusammenhang ist der Fahrerlaubnisbehörde keine mangelnde Sachaufklärung vorzuwerfen. Sie hat den Antragsteller bereits nach Bekanntwerden des ersten Vorfalls mit Schreiben vom 8. November 2017 aufgefordert, ein Attest seines behandelnden Arztes vorzulegen, und das daraufhin vorgelegte Attest der PIA Sch. vom 29. November 2017 auch berücksichtigt (vgl. Seite 2 der Gutachtensanordnung). Zum andern stützt sich die Anordnung auch auf die Feststellungen des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 20. Februar 2017, wonach beim Antragsteller Anzeichen für eine Alkoholabhängigkeit (Toleranzentwicklung, körperliche Entzugserscheinungen; vgl. Abschnitt 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 [VkBl. S. 110], die nach § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind) vorlagen und er zwei stationäre Entgiftungsbehandlungen und eine mehrmonatige ambulante Entwöhnungsbehandlung gemacht hat. Dass die Gutachterinnen zu der Einschätzung gelangt sind, dass der Antragsteller dennoch fahrgeeignet sei, steht dem nicht entgegen. Denn hierzu kam es nur aufgrund seiner als glaubhaft gewerteten Aussage, dass er seit rund zwei Jahren keinen Alkohol mehr konsumiere, und unter der Voraussetzung konsequenten Alkoholverzichts, welcher durch die beiden Vorfälle die Grundlage entzogen war.

Ferner war die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 FeV ein ärztliches Gutachten zur Klärung der Frage anzuordnen, ob eine psychische Erkrankung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung des Antragstellers infrage stellt. Das Verwaltungsgericht hat die Fragestellung zu Recht auch ohne nähere Bezeichnung der in Betracht kommenden psychischen Erkrankung(en) als den Bestimmtheitsanforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV genügend erachtet. Die maßgebenden Umstände des Einzelfalls erfordern nicht in jedem Fall die Angabe der entsprechenden Nummer oder Unternummer der Anlage 4. Dies kann insbesondere dann entbehrlich sein, wenn sich die vom Gutachter zu klärende Frage mit hinreichender Deutlichkeit den Gründen entnehmen lässt, mit denen die Behörde ihre Eignungsbedenken dargelegt hat (BVerwG, B.v. 5.2.2015 - 3 B 16.14 - BayVBl 2015, 421 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2019 - 11 CS 19.387 - juris Rn. 17; B.v. 15.11.2010 - 11 C 10.2329 - juris Rn. 37 f.). Vorliegend lässt sich der Gutachtensanordnung entnehmen, dass die im ärztlichen Attest der PIA Sch. vom 29. November 2017 gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD -10: F 33.4), Anlass zu den Fahreignungszweifeln gegeben hat und im Hinblick auf Nr. 7.5.1 der Anlage 4 zur FeV abgeklärt werden sollte, wie schwer die Erkrankung ist und ob damit zu rechnen ist, dass sie wieder auftritt. Damit aber war der Untersuchungsauftrag klar umrissen und die derart konkretisierte Frage nicht „ins Blaue hinein“ gestellt. Für die Fragestellung bestand vor dem Hintergrund, dass die Depression des Antragstellers schon seit 2012, in der psychiatrischen Institutsambulanz seit 2015, behandelt worden war, seine spezifischen depressiven Symptome ungeklärt waren und er ungeachtet einer symptomfreien Episode zweimal täglich Antidepressiva einnahm, ein hinreichender Anlass, weil die gewählte Codierung nach ICD-10 F33.4 auch eine schwerwiegende depressive Grunderkrankung nach ICD-10 F33.2 und F33.3 einschließt und zu klären war, welchem Zweck die fortlaufende ärztliche Verordnung verschreibungspflichtiger Medikamente diente. Damit ist auch nachvollziehbar, dass und weshalb die Fahrerlaubnisbehörde gerade auf Nr. 7.5.1 der Anlage 4 zur FeV verwiesen hat. Der Antragsgegner führt zu Recht an, dass sich der Antragsteller mit diesen vom Verwaltungsgericht angeführten Gesichtspunkten nicht auseinandergesetzt hat, weshalb bereits zweifelhaft ist, ob seine Kritik im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ausreichend dargelegt ist. Ein Verkehrsbezug der Umstände, die auf eine in Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV genannte Erkrankung hinweisen, ist entgegen der Auffassung des Antragstellers regelmäßig nicht erforderlich, da durch die Anordnung des ärztlichen Gutachtens gerade geklärt werden soll, ob eine psychische Erkrankung besteht, die Auswirkungen auf die Fahreignung hat (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2018 - 11 ZB 18.1810 - juris Rn. 16). Ebenso wenig setzt die Anordnung des Gutachtens voraus, dass der Betroffene im Straßenverkehr bereits auffällig geworden ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2014 - 11 CS 13.2598 - juris Rn. 14; OVG NW, B.v. 12.11.2014 - 16 A 2711/13 - juris Rn. 15).

Schließlich ist - nachdem die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller mit Schreiben vom 8. November 2017 aufgefordert hatte, ein Attest seines behandelnden Arztes zu den bei ihm vorliegenden Erkrankungen und den von ihm eingenommenen Medikamenten vorzulegen, und der Antragsteller daraufhin das ärztliche Attest der PIA Sch. vom 29. November 2017 mit den geforderten Angaben vorgelegt hatte - auch nicht nachvollziehbar, welche weniger einschneidenden Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung die Fahrerlaubnisbehörde vor einer Gutachtensanordnung nach § 11 Abs. 2 FeV noch hätte treffen sollen. Auch wenn sie verpflichtet ist, den Untersuchungsgegenstand so weit wie möglich zu konkretisieren, so ist es nicht ihre Aufgabe und auch nicht die des behandelnden Arztes (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV), sondern die des Fahreignungsgutachters, die Schwere einer Depression und insbesondere deren fahreignungsrelevante Auswirkungen zu beurteilen.

Für die vom Antragsteller favorisierte Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV ist die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in Fällen des § 11 Abs. 2 FeV möglich, wenn dies nach Würdigung des ärztlichen Gutachtens zusätzlich erforderlich ist. Damit aber setzt der Gesetzgeber die vorherige Einholung eines ärztlichen Gutachtens voraus.

Der Antragsgegner geht auch zutreffend davon aus, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung seine Fahreignung nicht wiedererlangt hatte. Die sog. verfahrensrechtliche Einjahresfrist beginnt grundsätzlich mit dem Tag, den der Betroffene als den Beginn der Alkohol- oder Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat, oder von dem an, unabhängig von einem solchen Vorbringen, Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.1019 - 11 ZB 18.2577 - juris Rn. 21; B.v. 5.12.2018 - 11 CS 18.2351 - juris Rn. 12; B.v. 29.11.2018 - 11 CS 18.2228 - juris Rn. 15 jeweils m.w.N.). Nach den bekannt gewordenen Alkoholisierungen im Herbst 2017 hat der Antragsteller erstmals in seiner Widerspruchsbegründung vom 27. Dezember 2017 nicht näher bestimmt behauptet, „derzeit“ völlig abstinent zu leben. Hiermit hat er jedoch gerade nicht geltend gemacht, seit dem letzten Vorfall vom 4. November 2017 Abstinenz einzuhalten, zumal er sich zum Grund für seinen Aufenthalt im Bezirkskrankenhaus Anfang Dezember 2017 nicht eingelassen hat. Ein Beginn der Einjahresfrist zeitlich vor dem Widerspruchsvortrag kann daher nicht angenommen werden. Bis zur Entscheidung über den Widerspruch am 4. Dezember 2018 war damit noch kein Jahr vergangen. Erlangt der Betroffene seine Fahreignung erst nach Erlass des Entziehungsbescheides wieder, sieht das Gesetz eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis vor (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - juris Rn. 18 ff.). Da der Antragsteller die Fahreignung offensichtlich noch nicht wiedererlangt hatte, waren diesbezüglich auch keine Aufklärungsmaßnahmen veranlasst (vgl. BayVGH, B.v. 13.9.2016 - 11 ZB 16.1565 - juris Rn. 11). Ebenso wenig war die Widerspruchsbehörde verpflichtet, mit der Sachentscheidung zuzuwarten, um dem Antragsteller noch die Gelegenheit zu geben, den Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung zu führen (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2019 a.a.O. m.w.N.). Im Übrigen hätte es nicht genügt, noch wenige Tage bzw. Wochen zuzuwarten, denn der Antragsteller hatte bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids noch keinerlei Nachweis für seine Abstinenzbehauptung vorgelegt. Sonstige Anhaltspunkte, die seine Behauptung hätten glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen, gab es auch nicht. Nach Nr. 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien ist aber in Fällen des Alkoholmissbrauchs, in denen Abstinenz einzuhalten ist, nachzuweisen, dass die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol stabil und emotional gefestigt ist, was unter anderem voraussetzt, dass in Regel eine Abstinenz von einem Jahr belegt wird und keine körperlichen Befunde erhoben werden können, die zu einem völligen Alkoholverzicht im Widerspruch stehen (S. 75). Waren die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Abhängigkeit nicht gegeben, so kann nach Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien die Fahreignung nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn durch Tatsachen der Nachweis geführt wird, dass dauerhafte Abstinenz besteht (S. 76). Dazu gehört in der Regel der durch regelmäßige ärztliche Untersuchungen einschließlich Labordiagnostik geführte Nachweis einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung sowie eine einjährige Abstinenz (vgl. Nr. 8.4 der Anlage 4 und BayVGH, B.v. 5.12.2018 a.a.O.; B.v. 29.11.2018 a.a.O., zum Erfordernis eines Nachweises). Demgemäß hätte die Vorlage entsprechender Abstinenznachweise auch nicht ausgereicht, um die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis zu substantiieren.

Da somit gemäß § 11 Abs. 8 FeV der Schluss auf die fehlende Fahreignung des Antragstellers gerechtfertigt ist, kann angesichts der Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer durch fahrungeeignete Personen seine vorläufige Teilnahme am Straßenverkehr auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit oder im Hinblick auf eine lange Verfahrensdauer verantwortet werden. Im Übrigen hätte es der Antragsteller in der Hand gehabt, das Verfahren erheblich zu verkürzen, wenn er der Gutachtensanordnung umgehend Folge geleistet und das Gutachten vorgelegt hätte. Nachdem ein Verkehrsbezug der Umstände, die auf eine in Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV genannte Erkrankung hinweisen, regelmäßig nicht erforderlich ist und bei Alkoholabhängigkeit gemäß Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss keine Fahreignung besteht (vgl. BVerwG, B.v. 21.10.2015 - 3 B 31.15 - DAR 2016, 216 = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 11.9.2018 - 11 CS 18.1708 - juris Rn. 11 m.w.N.), kann es auch keine Rolle spielen, dass der Antragsteller diesbezüglich noch nie bzw. schon länger nicht mehr im Straßenverkehr aufgefallen ist.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Bei der Zusammenrechnung der sich aus den Empfehlungen der Nr. 46 des Streitwertkatalogs 2013 ergebenden Einzelstreitwerte werden solche Fahrerlaubnisklassen, die nach § 6 Abs. 3 FeV von einer anderen Fahrerlaubnisklasse umfasst sind, bei der Streitwertfestsetzung nicht gesondert berücksichtigt. Dem Antragsteller, der seit dem 12. Februar 2003 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L war, ist nach Entzug am 20. März 2017 ohne den Erwerb zusätzlicher Fahrberechtigungen eine Fahrerlaubnis der Klassen A und A1, jeweils mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04, AM, B und L erteilt worden, weil diese nach Anlage 3 zur FeV Abschnitt A II Nr. 4, 14 und 15 den ursprünglichen Fahrerlaubnisklassen entsprechen. Für die Streitwertbestimmung ist nur die Klasse B relevant, da sie nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV auch zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L berechtigt und die durch die Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 auf bestimmte dreirädrige Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen nebst Anhänger und damit ungefähr auf den Umfang der früheren, für den Streitwert grundsätzlich unbedeutenden Klasse S beschränkten Klassen A und A1 nicht streitwerterhöhend wirken (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2014 - 11 CS 14.2342 - juris Rn. 22).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik


Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass 1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubring

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen


(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt: Klasse AM: – leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 20

Strafprozeßordnung - StPO | § 111a Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung k

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2019 - 11 CS 19.936 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 12.500,- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. März 2019 - 11 CS 19.387

bei uns veröffentlicht am 18.03.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2019 - 11 ZB 18.2577

bei uns veröffentlicht am 13.02.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2018 - 11 CS 18.1708

bei uns veröffentlicht am 11.09.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2014 - 11 CS 13.2598

bei uns veröffentlicht am 04.02.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750 € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2015 - 11 CS 15.1505

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2018 - 11 CS 18.2351

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2018 - 11 CS 18.2228

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 12. Nov. 2014 - 16 A 2711/13

bei uns veröffentlicht am 12.11.2014

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 24. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufu

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(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.

(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.

(6) In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die am ...67 geborene Antragstellerin, der am 30. Juni 1993 die Fahrerlaubnis der (damaligen) Klasse 3 erteilt wurde, wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs ihrer Fahrerlaubnis.

Durch eine Mitteilung der Polizeiinspektion Starnberg erhielt das Landratsamt Starnberg (im Folgenden: Landratsamt) Kenntnis davon, dass die Antragstellerin am 12. Mai 2011 versucht haben soll, eine Nachbarin daran zu hindern, das Grundstück mit ihrem Fahrrad zu verlassen. Die Staatsanwaltschaft München II stellte das insoweit eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Nötigung mangels Gewaltanwendung oder Drohung am 17. Juni 2011 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Durch eine weitere Mitteilung der Polizeiinspektion Starnberg vom 26. Oktober 2012 erfuhr das Landratsamt, dass die Antragstellerin von mehreren Nachbarn wegen Beleidigung am 21. August 2012 und wegen Verletzung des Briefgeheimnisses in der Zeit vom 23. November 2010 bis 31. Januar 2012 angezeigt wurde. Die Staatsanwaltschaft München II stellte das Ermittlungsverfahren am 9. November 2012 gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein. Aus den Schilderungen der Polizeibeamten und der Einlassung der Antragstellerin zum Tatvorwurf ergäben sich Hinweise, dass die Antragstellerin zumindest im Zustand eingeschränkter oder gar aufgehobener Schuldfähigkeit gehandelt habe. Dies wäre nur durch ein Sachverständigengutachten zu klären, was jedoch nicht verhältnismäßig erscheine.

Mit Beschluss vom 22. März 2013 lehnte das Amtsgericht Starnberg eine Betreuung der Antragstellerin ab und stellte das Verfahren ein. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Anordnung einer Betreuung nicht erforderlich sei.

Ein vom Landratsamt zur Überprüfung der Kraftfahreignung der Antragstellerin angefordertes Führungszeugnis vom 29. Oktober 2013 enthält ebenso wie eine angeforderte Auskunft aus dem Verkehrszentralregister vom 30. Oktober 2013 keine Eintragung.

Mit Schreiben vom 11. März 2014 forderte das Landratsamt die Antragstellerin zur Vorlage des Gutachtens eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung über ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf. Ihr Verhalten deute darauf hin, dass bei ihr eine psychische Erkrankung in Form einer schizophrenen Psychose vorliegen könne. Diese könne sich auch in unangemessenen Affekten niederschlagen. Auch ihre wirren Stellungnahmen zu den Vorfällen könnten ein Indiz für eine schizophrene Psychose sein. Daher bestünden erhebliche Zweifel an ihrer Fahreignung. In dem Gutachten sei zu klären, ob eine Erkrankung vorliege, die nach Nr. 7 der Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stelle; bejahendenfalls ob die Antragstellerin (wieder) in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden, ob bei ihr eine ausreichende Compliance vorliege, ob eine fachlich einzelfallbegründete Nachuntersuchung notwendig sei und wenn ja, in welchem zeitlichen Abstand.

Nachdem die Antragstellerin die Untersuchung mit Schreiben vom 13. März und vom 18. Juli 2014 abgelehnt hatte, entzog ihr das Landratsamt mit Bescheid vom 6. August 2014 die Fahrerlaubnis (Nr. 1), forderte sie auf, den Führerschein binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzugeben (Nr. 2), drohte ihr für den Fall der Nichtabgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld an (Nr. 3) und ordnete hinsichtlich des Entzugs der Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins die sofortige Vollziehung des Bescheids an (Nr. 4). Aufgrund ihrer Weigerung, das Gutachten beizubringen, sei gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf ihre Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei notwendig, da gewichtige Gründe dafür sprächen, dass die Antragstellerin ungeeignet sei und während des noch schwebenden Verfahrens eine Gefahr für den Straßenverkehr darstelle.

Nach Zurückweisung des gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 14. April 2015 ließ die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht München Klage einreichen, über die das Verwaltungsgericht, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden hat. Den gleichzeitig gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Juni 2015 abgelehnt. Das Landratsamt habe das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug ausreichend begründet. Die Gutachtensaufforderung genüge den formellen Anforderungen und enthalte zulässige Fragestellungen zu der bei der Antragstellerin in Frage kommenden Krankheit. Das Landratsamt habe zu Recht Bedenken gegen die geistige Eignung der Antragstellerin als Fahrerlaubnisinhaberin. Die Auffälligkeiten ihrer schriftlichen Äußerungen zu den Vorfällen seien mit einem Nachbarschaftsstreit oder bloß persönlichkeitsbedingten Eigenschaften nicht zu erklären. Die von ihr ausgesprochenen Verdächtigungen gegenüber ihren Nachbarn - unter anderem, dass diese Stromnetz, Geräte und Auto manipulierten, vom Geheimdienst auf sie angesetzt seien und Mordabsichten, etwa durch Auslegen von Zeckennestern, hätten - ließen keinen realen Hintergrund erkennen. Es dränge sich der Verdacht auf, dass eine wahnhafte Störung und/oder ein gestörtes Realitätsurteil vorliege. Die von den Nachbarn geschilderten Vorfälle und verbalen Angriffe sowie die von ihnen geäußerte Vermutung hinsichtlich des Vorliegens einer psychischen Erkrankung ergäben mit den eigenen Äußerungen der Antragstellerin ein in sich stimmiges Bild, das ohne Weiteres den Schluss zulasse, dass die Antragstellerin an einer psychischen Erkrankung, namentlich einer schizophrenen Psychose, erkrankt sein könne. Die angeblich unfallfreie Fahrpraxis der Antragstellerin stehe der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Anordnung des Sofortvollzugs nicht entgegen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Ausgang des Klageverfahrens lässt sich zwar nicht hinreichend sicher prognostizieren. Insbesondere wird noch näher zu prüfen sein, ob für die Annahme einer schizophrenen Psychose in der Aufforderung des Landratsamts zur Beibringung des ärztlichen Gutachtens eine ausreichende Tatsachengrundlage vorhanden war (1.). Die Interessenabwägung fällt aber zu Ungunsten der Antragstellerin aus (2.).

1. a) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV] vom 18.12.2010 [BGBl I S. 1980], zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.12.2014 [BGBl I S. 2213]). Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FeV). Im Regelfall ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer an einer akuten schizophrenen Psychose leidet (Anlage 4 Nr. 7.6.1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Nach Ablauf einer schizophrenen Psychose besteht für Fahrerlaubnisse der Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T die erforderliche Eignung, wenn keine Störungen nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen (Anlage 4 Nr. 7.6.2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung).

Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (§ 11 Abs. 6 Satz 1 FeV). Sie teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sie ihn hierauf bei der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens hingewiesen hat (§ 11 Abs. 8 FeV).

Zwar setzt die Gutachtensanordnung nicht voraus, dass das Vorliegen einer Erkrankung oder eines Mangels im Sinne der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bereits feststeht. Die Beibringung des Gutachtens darf allerdings nur aufgrund konkreter Tatsachen und nicht auf einen bloßen Verdacht hin „ins Blaue hinein“ verlangt werden. Ob ausreichende Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 FeV), ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Gleiches gilt für den genauen Grad der Konkretisierung, die die von der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV festzulegende und mitzuteilende Fragestellung aufweisen muss (BVerwG, B.v. 5.2.2015 - 3 B 16.14 - BayVBl 2015, 421/422).

b) Gemessen daran wird im Klageverfahren noch näher der Frage nachzugehen sein, ob die Vermutung des Antragsgegners, die Antragstellerin könne an einer schizophrenen Psychose leiden, zumindest im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruht hat. Zwar kann das auffällige Verhalten der Antragstellerin trotz der Einstellung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und des Betreuungsverfahrens durchaus auf eine eignungsrelevante psychische Störung im Sinne von Anlage 4 Nr. 7 zur Fahrerlaubnis-Verordnung hindeuten und deshalb Anlass sein, das Vorliegen eines Eignungsmangels abzuklären. Dies gilt insbesondere hinsichtlich ihrer wiederholten, auch gegenüber der Polizei geäußerten und auf keiner realen Grundlage beruhenden Einlassungen, ihre Nachbarn würden Mordabsichten gegen sie hegen, sie im Auftrag von Geheimdiensten beobachten, Zeckennester auslegen, ihr Auto und Hausgeräte manipulieren und das Haus unter Strom setzen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin bisher im Straßenverkehr nicht aufgefallen ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2014 - 11 CS 13.2598 - juris Rn. 14, B.v. 11.5.2012 - 11 CS 12.752 - juris Rn. 27; OVG NW, B.v. 12.11.2014 - 16 A 2711/13 - juris Rn. 15).

Allerdings sind in den vorgelegten Behördenakten weder die ärztliche Diagnose einer schizophrenen Psychose noch sonstige Hinweise auf eine derartige Diagnose, etwa eigenes Bekunden der Antragstellerin oder Äußerungen dritter Personen, enthalten, die das Krankheitsbild entsprechend eingrenzen würden. Für den Schluss von den aktenkundigen Vorfällen und dem Verhalten der Antragstellerin auf eine schizophrene Psychose fehlt der Fahrerlaubnisbehörde die fachliche Kompetenz. Das Verhalten könnte - wovon offenbar auch das Landratsamt in der Aufforderung zur Gutachtensbeibringung ausgeht - auch auf einer anderen Erkrankung im Sinne der Anlage 4 Nr. 7 zur Fahrerlaubnis-Verordnung beruhen, wobei jedoch von der Fragestellung umfasste Eignungsmängel nach Nr. 7.3 (schwere Altersdemenz und schwere Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse) und Nr. 7.4 (schwere Intelligenzstörungen/geistige Behinderung) wohl nicht in Betracht kommen dürften. Es hätte deshalb nahe gelegen, zunächst einen Amtsarzt im Wege der Amtshilfe unter Schilderung der Vorkommnisse und ggf. anonymisierter Übermittlung der vorliegenden Unterlagen um eine Einschätzung zu bitten, ob und ggf. welche der in Anlage 4 Nr. 7 zur Fahrerlaubnis-Verordnung unter dem Sammelbegriff ‚Psychische (geistige) Störungen‘ aufgeführten Erkrankungen hier vorliegen könnten, um der Antragstellerin auf dieser Grundlage den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV entsprechend die konkreten Zweifel an ihrer Fahreignung mitzuteilen und die im Gutachten zu klärenden Fragen festzulegen.

2. Ob für die Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens auch ohne eine solche amtsärztliche Einschätzung ausreichende Tatsachen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV vorlagen, kann hier jedoch dahinstehen, da jedenfalls die Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin ausfällt.

Es entspricht der Pflicht des Staates zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), nur solche Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, deren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4, Abs. 7 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1, § 46 Abs. 1 FeV). Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen ordnungsgemäßen Ablauf resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt.

Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren ein persönlich verfasstes Schreiben mit 93 Seiten Anlagen eingereicht. Darunter befindet sich unter anderem eine Bescheinigung des Klinikums Starnberg vom 23. Juni 2009, wonach die Antragstellerin von der behandelnden Ärztin „auf die Grunderkrankung einer Schizophrenie und die damit verbundenen Gefahren“ hingewiesen worden sei. Die Antragstellerin, die nach einer ebenfalls von ihr vorgelegten Aufenthaltsbestätigung vom 18. bis 23. Juni 2009 im Klinikum Starnberg stationär behandelt wurde, habe aber nicht bleiben wollen und einen Krankenhausaufenthalt abgelehnt. Damit sind nunmehr jedenfalls ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Schizophrenie und fehlende Krankheitseinsicht der Antragstellerin im Jahr 2009 aktenkundig. Das Verhalten und die Einlassungen der Antragstellerin in der Folgezeit sprechen dafür, dass sich daran bis heute nichts geändert hat. Somit besteht zumindest jetzt eine ausreichende Tatsachengrundlage für eine ärztliche Abklärung von Eignungsmängeln im Sinne von Anlage 4 Nr. 7.6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung.

Insoweit bleibt es der Fahrerlaubnisbehörde unabhängig vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens unbenommen, von der Antragstellerin mit entsprechender Fragestellung und Begründung (§ 11 Abs. 6 FeV) ggf. nochmals die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu verlangen. Die Antragstellerin ist solange zur Mitwirkung verpflichtet, bis die Frage einer etwaigen Fahrungeeignetheit geklärt ist. Sollte sie sich erneut weigern, sich untersuchen zu lassen oder ein Gutachten beizubringen, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung nach Maßgabe von § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Bei dieser Sachlage kann es aufgrund der jetzigen Kenntnislage jedoch nicht verantwortet werden, der Antragstellerin trotz der erheblichen Zweifel an ihrer Fahreignung ohne ärztliche Abklärung die weitere Teilnahme mit Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr zu erlauben.

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14) und entspricht dem erstinstanzlichen Ansatz. Nach Abschnitt A I Nr. 19 der zum 19. Januar 2013 neu gefassten Anlage 3 zur FeV umfasst eine 1993 erworbene Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3 im Vergleich zur Fahrerlaubnisklasse B eine erheblich umfangreichere Berechtigung, Kraftfahrzeuge zu führen (§ 6 Abs. 6 FeV i. V. m. Anlage 3 Abschnitt A I Nr. 19, vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 30.1.2014 - 11 CS 13.2342 - BayVBl 2014, 373).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, L und S. 2

Am 10. Januar 2018 verbrachten ihn Bedienstete der Polizeiinspektion S. in das S.-Krankenhaus S. Grund dafür war, dass der Antragsteller blutverschmiert und schreiend auf der Straße angetroffen wurde. Er führte ein blutiges Küchenmesser und einen Schraubendreher mit sich und wies Stichverletzungen im Brustbereich auf. Gemäß dem am 21. Januar 2018 angefertigten Vermerk der Polizei habe die frühere Ehefrau des Antragstellers angegeben, er sei alkoholabhängig. Er habe seit einigen Tagen jedoch keine alkoholischen Getränke mehr konsumiert und leide deshalb unter starken Entzugserscheinungen. Des Weiteren ist dem Vermerk zu entnehmen, der Betroffene habe abweichende Angaben zu seinen Verletzungen gemacht, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass er sich die Stichverletzungen in suizidaler Absicht selbst zugefügt habe.

In einem Nachtrag ist in dem Vermerk ausgeführt, gemäß weiterer Sachbehandlung durch die Kriminalpolizeiinspektion Amberg habe sich der Antragsteller die Verletzungen wohl in einem wahnhaft verwirrten Zustand selbst beigebracht mit dem Vorhaben, sich selbst erstechen zu wollen. Am 17. Januar 2018 sei er aus der Klinik wieder entlassen worden.

Im Juni 2018 erhielt die Führerscheinstelle des Landratsamts Amberg-Sulzbach (im Folgenden: Landratsamt) Kenntnis davon, dass das Gesundheitsamt den Antragsteller erneut zu einem Gesprächstermin am 1. Juni 2018 eingeladen hatte. Es habe daraufhin einen Schriftwechsel mit dem Anwalt des Antragstellers gegeben. Zum Termin sei der Antragsteller nicht erschienen. Das Gesundheitsamt kam zu dem Ergebnis, aufgrund der bis jetzt erworbenen Informationen könnten die Zweifel an der Fahreignung nicht ausgeräumt werden.

Mit Schreiben vom 2. Juli 2018 forderte das Landratsamt den Antragsteller unter Schilderung des durch die Polizei mitgeteilten Sachverhalts und der Mitteilung des Gesundheitsamts auf, bis 11. September 2018 ein ärztliches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Es sei u.a. zu klären, ob eine Erkrankung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV vorliege, die die Fahreignung in Frage stelle.

Nachdem der Antragsteller kein Gutachten vorlegte, entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 19. Oktober 2018 die Fahrerlaubnis aller Klassen, verpflichtete ihn, den Führerschein innerhalb von sieben Tagen ab Zugang des Bescheids abzuliefern und ordnete die sofortige Vollziehung an. Es dürfe auf die Ungeeignetheit des Antragstellers abgestellt werden, da er das zu Recht geforderte Gutachten nicht beigebracht habe. Der Antragsteller hat seinen Führerschein gemäß seinem Schreiben vom 4. Dezember 2018 beim Landratsamt abgegeben.

Über den am 31. Oktober 2018 erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. Oktober 2018 hat die Regierung der Oberpfalz nach Aktenlage noch nicht entschieden.

Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 29. Januar 2019 abgelehnt. Der Rechtsbehelf werde voraussichtlich nicht erfolgreich sein. Das Landratsamt habe auf die Ungeeignetheit des Antragstellers schließen dürfen, da er das rechtmäßig angeordnete Gutachten nicht vorgelegt habe. Der dem Polizeibericht zugrundeliegende Sachverhalt stelle eine Tatsache dar, die den Verdacht der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen nachvollziehbar begründe. Die Gutachtensanordnung erweise sich auch als verhältnismäßig, denn es bedürfe einer umfassenden Aufklärung, ob psychische Erkrankungen nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV vorliegen würden. Eine Einschränkung auf Nr. 7.5 der Anlage 4 sei nicht erforderlich gewesen.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, bei dem Polizeibericht und den Angaben der früheren Ehefrau des Antragstellers handele es sich nicht um Tatsachen, sondern um die laienhafte Bewertung des Sachverhalts. Folge man der Ex-Ehefrau hätte eine Begutachtung nach Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV angeordnet werden müssen. Träfen die Vermutungen der Polizei zu, hätte die Begutachtung auf die einschlägigen Tatbestände in Nr. 7 der Anlage 4 beschränkt werden müssen, denn es mache keinen Sinn, nach sämtlichen Krankheitsbildern der Nr. 7 der Anlage 4 zu suchen. Darüber hinaus sei das Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden. Nach der Rechtsprechung des Senats sei ggf. zuerst ein Arztbericht der Einrichtung anzufordern, in der die Unterbringung erfolgte. Die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens sei auch nicht verhältnismäßig.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben. Zwar sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs offen, die Interessenabwägung fällt aber zu Lasten des Antragstellers aus.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2018 (BGBl I S. 2251), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S. 566), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765 Rn. 19 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall bestehen Zweifel, ob die Ermessensausübung ausreichend ist, denn es ist aus der Anordnung nicht ersichtlich, ob die Vorgehensweise nach Nr. 4.3 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit und des Innern vom 15. September 1993 (Gemeinsame Bekanntmachung - GemBek, Az. VII B 11 - 5365 - 15/4/92, AllMBl S. 1114, aufgehoben zum 1.1.2019 durch Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und des Innern, für Sport und Integration v. 4.12.2018, Az. II5/2180.01-1/61, AllMBl S. 1308) eingehalten wurde und damit anderweitige Aufklärungsmöglichkeiten nicht als erfolgversprechend angesehen werden konnten. Der erkennende Senat vertritt die Auffassung, dass auch bei medizinischen Fragen Eignungszweifel unter Umständen durch andere geeignete Beweismittel ausgeräumt werden können (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2016 - 11 CS 16.260 - ZfSch 2016, 295 Rn. 13). In Fällen der Unterbringung des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers nach dem Unterbringungsgesetz ist deshalb ggf. zuerst ein Arztbericht der Einrichtung, in der die Unterbringung erfolgte, anzufordern (z.B. BayVGH, B.v. 25.4.2016 - 11 CS 16.227 - juris Rn. 14), auch weil dem Betroffenen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht mehr Untersuchungen abverlangt werden dürfen als erforderlich (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 11 FeV Rn. 24). Im vorliegenden Fall kann den vorgelegten Akten nicht entnommen werden, ob das Gesundheitsamt einen solchen Entlassbericht oder andere ärztliche Unterlagen gemäß Nr. 4.3 GemBek erfolglos angefordert hatte und als Aufklärungsmöglichkeit nur noch die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens in Betracht kam.

Die Widerspruchsbehörde wird deshalb zu prüfen haben, ob die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der Mitteilung des Gesundheitsamts tatsächlich davon ausgehen durfte, dass die Vorgehensweise nach Nr. 4.3 GemBek eingehalten und der behandelnde Arzt der S.-Klinik entweder eine entsprechende Stellungnahme abgegeben hat, mit der die Fahreignungszweifel nicht ausgeräumt werden konnten, oder der Antragsteller zur Erteilung einer Stellungnahme keine Zustimmung gegeben hat. In beiden Fällen würden keine Bedenken gegen die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens bestehen, denn es wäre nicht ersichtlich, wie der Sachverhalt anderweitig weiter aufgeklärt werden könnte. Sollte das Gesundheitsamt vorab weder von der Klinik noch vom Antragsteller eine Stellungnahme oder Unterlagen angefordert haben, so wird anhand der Einladung zum Gesprächstermin am 1. Juni 2018 zu untersuchen sein, ob die Verweigerung zur persönlichen Vorsprache beim Gesundheitsamt schon hinreichend zum Ausdruck brachte, dass eine Mitwirkung durch den Antragsteller an der Aufklärung der Fahreignungszweifel nicht freiwillig erfolgen wird und daher keine andere Möglichkeit zur Aufklärung bestand, als die Vorlage eines ärztliches Gutachten anzuordnen.

Im Übrigen rechtfertigt der von der Polizei mitgeteilte Sachverhalt auf jeden Fall Aufklärungsmaßnahmen, denn es erscheint überaus ungewöhnlich, dass jemand mit Stichverletzungen in der Brust und blutigen Stichwaffen in der Hand auf der Straße angetroffen wird. Ist ein Fremdverschulden nicht anzunehmen, wie von der Kriminalpolizei gemäß dem Vermerk vom 21. Januar 2018 ermittelt wurde, so bestehen bei einem solchen Geschehen konkrete Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung mit Suizidgefahr, die zur Fahrungeeignetheit führen kann, denn es ist offensichtlich, dass solche Verletzungen nicht Folge eines Unfalls sind.

Auch die Fragestellung in der Anordnung vom 2. Juli 2018 erweist sich als hinreichend bestimmt i.S.d. § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Da die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens nicht isoliert anfechtbar ist (vgl. nur BVerwG, B.v. 17.5.1994 - 11 B 157.93 - BayVBl 1995, 59, B.v. 28.6.1996 - 11 B 36.96 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 6.8.2007 - 11 ZB 06.1818 - juris Rn. 3 m.w.N.), stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen an deren Rechtmäßigkeit, die im Falle einer Folgemaßnahme (hier die Entziehung der Fahrerlaubnis) inzident zu prüfen sind. Nachdem außer den Angaben der früheren Ehefrau des Antragstellers keine konkreten Hinweise auf Alkoholabhängigkeit oder straßenverkehrsrechtlich relevanten Alkoholmissbrauch vorlagen, da die Polizei weder Alkoholgeruch, alkoholbedingte Ausfälle noch einen Atemalkoholtest dokumentiert hat, waren die diesbezüglichen Angaben zu vage, um eine Frage hinsichtlich Nr. 8 der Anlage 4 zu formulieren.

Es musste auch innerhalb der Nr. 7 der Anlage 4 nicht weiter differenziert werden. Hinsichtlich des genauen Grads der Konkretisierung der Fragestellung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine präzise Angabe der entsprechenden Nummer oder Unternummer der Anlage 4 in der Beibringungsanordnung ist nicht in jedem Fall erforderlich und kann insbesondere dann entbehrlich sein, wenn sich die vom Gutachter zu klärende Frage mit hinreichender Deutlichkeit den Gründen entnehmen lässt, mit denen die Behörde ihre Eignungsbedenken dargelegt hat (BVerwG, B.v. 5.2.2015 - 3 B 16.14 - BayVBl 2015, 421 Rn. 9; BayVGH, B.v. 15.11.2010 - 11 C 10.2329 - juris Rn. 37 f.). Dies ist hier der Fall, denn es ist der Gutachtensanordnung zweifelsfrei zu entnehmen, dass nur solche Erkrankungen umfasst sind, die das geschilderte Verhalten des Antragstellers hervorrufen können. Nachdem der Antragsteller sich geweigert hatte, einen Termin beim Gesundheitsamt wahrzunehmen, ist auch nicht ersichtlich wie das Landratsamt hätte weiter aufklären können, welcher konkrete Tatbestand der Nr. 7 der Anlage 4 in Betracht kommt (vgl. VGH BW, U.v. 10.12.2013 - 10 S 2397/12 - VRS 126, 42 Rn. 29). Der Antragsteller argumentiert widersprüchlich, wenn er bei der Formulierung der Frage medizinischen Sachverstand erwartet, obwohl er an der Aufklärung der Fahreignungszweifel nicht mitgewirkt, sondern sich geweigert hat, beim Gesundheitsamt vorzusprechen.

Unter Berücksichtigung der offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs führt die Interessenabwägung dazu, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nicht vorläufig belassen werden kann, denn das öffentliche Interesse an der Vermeidung der Gefahren, die von ungeeigneten Kraftfahrzeugführern im Straßenverkehr ausgehen, überwiegt das persönliche Interesse des Antragstellers, vorläufig seine Fahrerlaubnis zu behalten.

Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Vorfall vom 10. Januar 2018 erhebliche Bedenken an der Fahreignung hervorruft und der Antragsteller an der Aufklärung der Fahreignungszweifel im Vorfeld der Gutachtensanordnung nicht mitgewirkt hat. Er hat einen Termin beim Gesundheitsamt zur näheren Aufklärung einer möglichen Erkrankung nicht wahrgenommen und auch gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde keinerlei Erklärung bezüglich des Vorfalls vom 10. Januar 2018 abgegeben. Die Fahreignungszweifel sind deshalb nicht aufgeklärt, bedürfen aber weiterhin einer Aufklärung. Dass das Gesundheitsamt sich nicht an die damals noch geltende Gemeinsame Bekanntmachung gehalten und den Arzt in der Unterbringungseinrichtung nicht gemäß Nr. 4.3 GemBek befragt hat, erscheint darüber hinaus eher unwahrscheinlich. Die persönlichen Interessen des Antragstellers müssen daher hinter das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und am Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer zurücktreten.

Die Beschwerde war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Anh. § 164 Rn. 14).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 12.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt, erteilt 1967) sowie die Verpflichtung zur Abgabe ihres Führerscheins.

Die Klägerin ist im Laufe der letzten Jahre mehrfach polizeilich auffällig geworden. Die Polizei brachte sie nach dem Unterbringungsgesetz im Jahr 2016 einmal im Bezirkskrankenhaus B... und im Jahr 2017 einmal im Bezirkskrankenhaus R... unter. Aufgrund dieser Vorfälle ordnete das Landratsamt Hof (im Folgenden: Landratsamt) mit Schreiben vom 30. Januar 2017 die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens eines verkehrsmedizinisch geschulten Arztes bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung bis 30. März 2017 an. Es sei u.a. zu klären, ob bei der Klägerin eine Erkrankung vorliege, die nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stelle und ob die erforderliche Leistungsfähigkeit (Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit) zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs vorliege.

Nachdem die Klägerin kein Gutachten vorlegte, entzog ihr das Landratsamt mit Bescheid vom 4. Mai 2017 die Fahrerlaubnis und ordnete die Abgabe des Führerscheins innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids an. Am 11. Mai 2017 gab die Klägerin ihren Führerschein beim Landratsamt ab.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2017 wies die Regierung von Oberfranken den Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. Mai 2017 zurück. Die Klägerin habe das zu Recht angeordnete Gutachten nicht beigebracht. Es könne daher nach § 11 Abs. 8 FeV auf ihre Ungeeignetheit geschlossen werden.

Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO blieb in beiden Instanzen erfolglos (BayVGH, B.v. 26.4.2018 - 11 CS 18.579 und VG Bayreuth, B.v. 27.2.2018 - B 1 S 18.109).

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat die Klage durch Gerichtsbescheid am 24. Juli 2018 abgewiesen. Der Bescheid vom 4. Mai 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 8. August 2017 seien rechtmäßig. Die Klägerin habe das zu Recht geforderte ärztliche Gutachten nicht vorgelegt. Die vorgelegten Atteste des behandelnden Arztes Herrn Dipl. med. A... sowie das erst im Klageverfahren vorgelegte neurologisch-psychiatrische Gutachten des Verkehrsmediziners Dr. B... vom 5. Februar 2018 führten zu keinem anderen Ergebnis. Das Gutachten des Dr. B... und das Attest des Dipl. med. A... vom 16. November 2017 könnten nicht berücksichtigt werden, da es sich nicht um Gutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle handele und sie zum anderen erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids erstellt worden seien.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Sie macht geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids, die Rechtssache weise besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf und habe grundsätzliche Bedeutung. Von einer etwaigen senilen Demenz sei weder in den Krankenunterlagen des Bezirksklinikums B... noch in den Attesten des Dipl. med. A... die Rede. Die Anordnung eines Gutachtens, mit dem das Vorliegen einer schweren Altersdemenz geklärt werden sollte, sei daher rechtswidrig. Es hätten auch zuerst noch die Unterlagen aus dem Bezirkskrankenhaus R... ausgewertet werden müssen. Die Klägerin gehe gegen Frau Dr. J..., die am 30. August 2016 eine senile Demenz diagnostiziert habe, zivilrechtlich vor. Es sei schwer vorstellbar, dass zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses eine Demenz vorgelegen habe, die im Februar 2018 von Dr. B... nicht festgestellt worden sei. Im Übrigen fehle auch der erforderliche Verkehrsbezug im Hinblick auf die behauptete Erkrankung. Viele der Vorfälle seien nur auf die Schwerhörigkeit der Klägerin zurückzuführen. Darüber hinaus sei grundsätzlich zu klären, ob in ähnlich gelagerten Fällen vor der Anordnung eines Fahreignungsgutachtens eine weitergehende Aufklärung durch die Behörde zu erfolgen habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 - Vf. 133-VI-04 - VerfGH 59, 47/52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergeben sich die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da sie weder einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfG, B.v. 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 - NJW 2010, 1062/1063; B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106/118).

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2162), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl I S. 1282), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Dies ist nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere dann der Fall, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zu §§ 11, 13 und 14 FeV hinweisen.

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, sofern die Untersuchungsanordnung rechtmäßig und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt ist (stRspr BVerwG, B.v. 21.5.2012 - 3 B 65/11 - juris Rn. 7; U.v. 28.4.2010 - 3 C 2/10 - BVerwGE 137, 10/13 Rn. 14 m.w.N.).

Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass Bedenken hinsichtlich der Fahreignung unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Vorlage des angeordneten Gutachtens in sonstiger Weise ausgeräumt werden können (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2016 - 11 CS 16.260 - ZfSch 2016, 295 = juris Rn. 13; B.v. 1.8.2017 - 11 CS 17.1196 - juris). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, da das Gutachten des Dr. B... vom 5. Februar 2018 erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids erstellt worden ist und die Klägerin es erst im Klageverfahren vorgelegt hat. Zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, auf die es hier maßgeblich ankommt (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 13), waren die Bedenken nicht ausgeräumt. Ob das Gutachten des Dr. B... die Fahreignungszweifel vollständig ausräumen kann, obwohl der Gutachter keine Einsicht in die Behördenakten nehmen konnte, muss ggf. in einem Wiedererteilungsverfahren geklärt werden.

Soweit die Klägerin vorträgt, die Gutachtensanordnung sei rechtswidrig, da weder aus den Unterlagen des Klinikums B... noch aus den Attesten des Dipl. med. A... ein Verdacht auf eine schwere Altersdemenz hervorgehe, kann dies ihrem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Zum einen ist mit der Anordnung vom 30. Januar 2017 nur allgemein nach einer Erkrankung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV und nicht speziell nach einer Altersdemenz gefragt worden. Zum anderen lagen aber mit dem Attest der Dr. J... vom 30. August 2016 auch Anhaltspunkte für eine senile Demenz vor. Mit dem angeordneten Gutachten sollte gerade geklärt werden, ob eine solche Erkrankung besteht.

Auch die Einwände der Klägerin, es fehle der erforderliche Verkehrsbezug, die Vorfälle seien nur auf ihre Schwerhörigkeit zurückzuführen und die Unterlagen des Klinikums R... hätten ausgewertet werden müssen, führen zu keinem anderen Ergebnis. Hinsichtlich einer Erkrankung, die in Anlage 4 genannt ist und die Fahreignung beeinträchtigen oder ausschließen kann, ist ein Verkehrsbezug der Vorfälle, die auf die Erkrankung hinweisen, regelmäßig nicht erforderlich. Mit dem angeordneten ärztlichen Gutachten sollte gerade geklärt werden, ob eine psychische Erkrankung besteht und Auswirkungen auf die Fahreignung hat. Darüber hinaus hätte es der Klägerin oblegen, die Unterlagen des Klinikums R... vorzulegen, wenn sie sich damit entlasten möchte.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Besondere Schwierigkeiten liegen vor, wenn voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. das normale Maß erheblich übersteigende, signifikant vom Spektrum verwaltungsgerichtlicher Verfahren abweichende Schwierigkeiten gegeben sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 124 Rn. 9). In tatsächlicher Hinsicht ist dies nur dann der Fall, wenn sie durch einen besonders unübersichtlichen und/oder schwierig zu ermittelnden Sachverhalt gekennzeichnet ist (Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 33). Solche Umstände sind mit der Berufungszulassungsbegründung nicht dargelegt.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 36). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ a.a.O. § 124a Rn. 72; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2018, § 124a Rn. 102 ff.). Die Begründung des Berufungszulassungsantrags formuliert schon keine Frage, die grundsätzlich klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist.

4. Als unterlegene Rechtsmittelführerin hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und den Empfehlungen in Nr. 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, Anh. § 164 Rn. 14).

6. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1975 geborene Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines angeforderten ärztlichen Fahreignungsgutachtens. Er war Inhaber u. a. der Klassen A, BE und CE.

Im Juni 2013 erhielt die Fahrerlaubnisbehörde durch den Betreuer des Antragstellers den Hinweis, dass der Antragsteller, bedingt durch eine psychische Erkrankung, unter Betreuung stehe, krankheitsbedingt eine ärztliche Behandlung ablehne und ein Kraftfahrzeug führe, weswegen er eine Überprüfung der Fahrtauglichkeit für angezeigt halte. Laut Aussagen der Familie des Betreuten nutze er sein Fahrzeug bisweilen, um Erregungszustände abzubauen.

Beigegeben war ein psychiatrisches Gutachten eines Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vom 19. April 2013, veranlasst durch das Betreuungsgericht, zur medizinischen Notwendigkeit einer freiheitsentziehenden Unterbringung. Der Gutachter führte darin unter Bezugnahme auf ein Vorgutachten vom 24. September 2012 u. a. aus, dass vom Vorliegen einer wahnhaften Störung (ICD-10: F22.0) auszugehen sei. Auch träfen die differenzialdiagnostischen Überlegungen bezüglich einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) weiterhin zu. Das derzeit augenfälligste Merkmal und Hinweis auf eine psychiatrische Erkrankung sei das schwer gestörte Affektverhalten des Antragstellers. Eine derartige Symptomatik sei prinzipiell behandlungsbedürftig. Der Betroffene selbst sehe jedoch keinerlei Krankheitszeichen und sei deshalb in keiner Weise behandlungseinsichtig. Da zum jetzigen Zeitpunkt eine akute Selbst- bzw. Fremdgefahr nicht vorliege, bestünden aus psychiatrischer Sicht derzeit keine Voraussetzungen für freiheitsentziehende Maßnahmen.

Die Fahrerlaubnisbehörde nahm dies zum Anlass, den Antragsteller mit Schreiben vom 25. Juni 2013 zur Vorlage eines fachärztlichen Fahreignungsgutachtens bis 25. August 2013 aufzufordern. Das Gutachten solle die Frage klären, ob er an einer Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV leide, die das sichere Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtige oder ausschließe. Nach Eingang der Einverständniserklärung übermittelte die Behörde am 9. Juli 2013 den Begutachtungsauftrag an die vom Antragsteller gewählte Untersuchungsstelle.

Ein Gutachten wurde in der Folgezeit nicht vorgelegt. Nach Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 10. September 2013 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis.

Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller unter Vorlage eines weiteren psychiatrischen Gutachtens vom 8. Juli 2013 am 9. Oktober 2013 Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach erheben und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. November 2013 ablehnte.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug und macht sich diese zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Zur Begründung der Beschwerde trägt der Antragsteller vor, das Erstgericht verkenne, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Fahreignung nach den Nrn. 7.6.1 und 7.6.2 der Anlage 4 zur FeV selbst bei einer zweifelsfrei vorliegenden schizophrenen Psychose nur dann entfalle, wenn sich die Krankheit entweder im Akutstadium befinde oder die akute Phase zwar abgeklungen sei, jedoch noch Störungen nachweisbar seien, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigten (BayVGH, B. v. 22.10.2007 - 11 CS 07.2170). Zwar beschäftigten sich beide Gutachten nicht vordringlich mit der Frage der Fahrtauglichkeit sondern mit der Frage einer freiheitsentziehenden Unterbringung, jedoch würden in den Gutachten die gesundheitlichen Umstände des Antragstellers erschöpfend und dahingehend dargelegt, dass Auswirkungen auf die Fahreignung nicht in dem Maße vorhanden seien, dass der Sofortvollzug anzuordnen gewesen wäre. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bisher nicht nachteilig im Straßenverkehr in Erscheinung getreten sei. Selbst bei Vorliegen einer schizophrenen Psychose komme dieser keine herausragende Bedeutung für die Verkehrsdelinquenz zu (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, S. 128). Auch habe der Verwaltungsgerichtshof im genannten Beschluss eine extreme Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs verneint, wenn sich die psychische Störung nicht in aggressiven oder exaltierten Formen des sozialen Handelns, sondern in regressiven oder durch Antriebsarmut gezeichneten Verhaltensmodalitäten äußere. So verhalte es sich hier. Das Störungsbild äußere sich laut Gutachten vom 8. Juli 2013 weitestgehend in einem sozialen Rückzug, somit in einer regressiven Verhaltensweise. Richtig sei lediglich, dass Aufklärungsbedarf bestehe, jedoch kein Handlungsbedarf dahingehend, dass nicht der Ausgang des Hauptsacheverfahrens abgewartet werden könnte.

1. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung bestanden zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids ausreichende Zweifel daran, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet war. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4 oder 5 der FeV vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Nach § 46 Abs. 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die in § 11 bis 14 FeV geregelten Aufklärungsmaßnahmen zu treffen, wenn Hinweise auf die genannten Krankheiten vorliegen. Zu diesen Aufklärungsmaßnahmen gehört nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV auch die Anordnung, ein fachärztliches Gutachten beizubringen.

Tatsachen, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach der Anlage 4 beim Antragsteller hinweisen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FeV), sind der Behörde hier bekannt geworden. Sie ergeben sich aus dem von der Behörde herangezogenen Gutachten vom 19. April 2013. Sie werden im Nachhinein auch aus dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten vom 8. Juli 2013 bestätigt. Wenn in den Gutachten ausgeführt wird, dass derzeit keine akute Selbst- oder Fremdgefahr bestehe und deshalb eine freiheitsentziehende Maßnahme nicht erforderlich sei, so bedeutet das weder, dass die diagnostizierte chronische paranoide Psychose im Sinne einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0, vgl. Gutachten vom 8.7.2013, S. 7) nicht im Sinne vom Nr. 7.6.1 der Anlage 4 zur FeV akut wäre, noch, dass keine Störungen nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen (Nr. 7.6.2 der Anlage 4 zur FeV). Das kann nur durch das von der Behörde angeordnete Gutachten geklärt werden. Auch die Beschwerdebegründung erkennt an, dass Aufklärungsbedarf besteht. Nicht Voraussetzung einer Gutachtensanordnung ist es, dass das Vorliegen einer der genannten Voraussetzungen der Anlage 4 zur FeV bereits feststeht. Dann steht auch die Fahrungeeignetheit fest und es bedarf keines Gutachtens mehr.

2. Das Verwaltungsgericht ging auch zutreffend davon aus, dass die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Bescheids den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Die Vorschrift verpflichtet die Behörde nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines fahrungeeigneten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, so dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (vgl. BayVGH, B. v. 22.5.2013 - 11 CS 13.785 m. w. N.).

Ein Sonderfall - zugunsten des Antragstellers - liegt hier nicht vor. Zwar ist der Antragsteller bisher nicht negativ im Straßenverkehr aufgefallen und liegt der Behörde ein Gutachten zur fehlenden Fahreignung nicht vor. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV rechtfertigt jedoch die Weigerung, sich einer zu Recht angeordneten Begutachtung zu unterziehen oder ihr Ergebnis der Behörde vorzulegen, den Schluss auf die Nichteignung, weil dann anzunehmen ist, der Betroffene wolle einen Eignungsmangel verbergen (vgl. BayVGH v. 11.5.2012 - 11 CS 12.752 - juris Rn. 24 m. w. N.). Die Weigerung kann dahingehend gewertet werden, dass er vorwerfbar die Benutzung eines Beweismittels vereitelt hat und deswegen die zu beweisende Tatsache nach dem Rechtsgedanken der §§ 427, 444 und 446 ZPO als erwiesen angesehen werden kann (OVG NW, B. v. 10.7.2002 - 19 E 808/01 - VRS 105, 76). Angesichts der trotz Vorliegens zweier psychiatrischer Gutachten noch offenen Fragen zu den Auswirkungen der Krankheit des Antragstellers auf die Fahreignung liegen hier keine besonderen Umstände vor, die es gestatten würden, dem Antragsteller vorläufig die Fahrerlaubnis zu belassen.

Daran ändert auch das im Klageverfahren vorgelegte Gutachten vom 8. Juli 2013 nichts. Das Gutachten wurde gemäß Beschluss des Betreuungsgerichts vom 26. Juni 2013 erstellt, nachdem der neue Betreuer die geschlossene Unterbringung des Antragstellers sowie die medikamentöse Versorgung zur Vermeidung von potentiell fremdgefährdendem Verhalten im Straßenverkehr beantragt hatte. Der Gutachter konnte zwar keine psychotische Akutsymptomatik feststellen, er schränkte jedoch ein, es bleibe offen, ob der Antragsteller dem Gutachter die gesamte Symptomatik mitgeteilt habe. Das Störungsbild äußere sich in einem sozialen Rückzug, in verschrobenem und manieriertem Verhalten und einer krankheitsbedingt beeinträchtigten Realitätswahrnehmung. Die psychotische Erkrankung sei bereits chronifiziert. Es gebe keine konkreten Anhaltspunkte für fremdgefährdendes Verhalten; die Voraussetzungen für eine geschlossene Unterbringung und eine psychische Verfassung, der aktuell zwingend mit einer massiven Gewaltmaßnahme begegnet werden müsste (Zwangsinjektion von Medikamenten), lägen nicht vor. Es könnten keine Hinweise für eine massive Beeinträchtigung der Konzentrationsleistung festgestellt werden, so dass von einer unmittelbaren und konkreten Gefährdung des Straßenverkehrs nicht ausgegangen werden könne.

Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht (BA S. 7) zutreffend ausgeführt, dass die Konzentrationsleistung nur einen Teilbereich der möglichen Auswirkungen der Krankheit des Antragstellers betrifft. Andere fahreignungsrelevante Auswirkungen, wie Beeinträchtigungen des Realitätsurteils, der allgemeinen Leistungsfähigkeit oder der Wahrnehmung bedürfen der weiteren Aufklärung. Eine Beeinträchtigung der Realitätswahrnehmung hat der Gutachter attestiert, so dass noch abzuklären ist, ob diese erheblich ist (vgl. Nr. 7.6.2. der Anlage 4 zur FeV). Soweit das Gutachten von einem sozialen Rückzug des Antragstellers spricht, ist damit nach den Gesamtaussagen der beiden Gutachten nicht sichergestellt, dass sich die Krankheit nicht auch in aggressiven oder exaltierten Formen sozialen Handelns (vgl. BayVGH, B. v. 22.10.2007 - 11 CS 07.2170 - juris Rn. 28) äußert. Das Gutachten vom 19. April 2013 spricht von einem schwer gestörten Affektverhalten des Antragstellers.

Dem vom Antragsteller zitierten Beschluss vom 22. Oktober 2007 (11 CS 07.2170) lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Dort war ein Gutachten eingeholt worden, das zwar die Fahrungeeignetheit feststellte, jedoch vom Senat im Ergebnis in Zweifel gezogen wurde, so dass die Rechtmäßigkeit des dortigen Fahrerlaubnisentziehungsbescheids in Frage stand.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 24. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.


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(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, AM und L.

Durch polizeiliche Mitteilung vom 30. Januar 2017 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Starnberg bekannt, dass die Polizei beim Kläger am 13. Oktober 2016 anlässlich einer Verkehrskontrolle um 15:00 Uhr drogentypische Auffälligkeiten festgestellt hatte. Der Kläger habe unkonzentriert und örtlich nicht orientiert gewirkt. Ein Urintest sei positiv auf THC und Kokain verlaufen. Auf Nachfrage habe der Kläger angegeben, zuletzt am vergangenen Wochenende auf einer Party eventuell mit Drogen in Kontakt gekommen zu sein. Jetzt sei er auf dem Weg ins Sonnenstudio. Wenige Minuten später habe er darauf bestanden, aus dem Sonnenstudio gekommen zu sein. Ein Fahrzeug habe er in letzter Zeit nicht geführt. Wenige Minuten später wiederum habe er ausgesagt, mit seiner Tante beim Essen gewesen zu sein und jetzt nach Hause zu fahren. Dass seine Fahrtrichtung nicht in Richtung Wohnanschrift liege, habe er sich nicht erklären können.

Aus einem rechtsmedizinischen Gutachten der LMU vom 12. Januar 2017 ergab sich, dass die dem Kläger eine Stunde nach dem Vorfall entnommene Blutprobe 7,2 ng/ml THC, 2,8 ng/ml Hydroxy-THC und 67 ng/ml THC-Carbonsäure und 7,1 ng/ml des Kokainabbauprodukts Benzoylecgnonin enthielt. Die sehr geringe Konzentration dieses Kokainstoffwechselabbauprodukts weise auf eine gering dosierte und/oder eine Zeit zurückliegende Kokainaufnahme hin. Der ärztliche Untersuchungsbericht beschreibe keine der relevanten Ausfallerscheinungen, die sicher auf eine Fahrunsicherheit schließen ließen.

Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen eines Vergehens gemäß § 316 StGB wurde daraufhin gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Im Rahmen der Anhörung zur Entziehung der Fahrerlaubnis ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten vortragen, diese werde nicht ohne weiteres durch eine einmalige Fahrt mit Cannabis gerechtfertigt.

Nachdem auf telefonischen Hinweis auf den nachgewiesenen Kokainkonsum hin keine Äußerung mehr erfolgt war, entzog das Landratsamt dem Kläger mit Bescheid vom 10. August 2017 gestützt auf § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, den Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzugeben. Des Weiteren ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an und drohte bezüglich der Abgabepflicht ein Zwangsgeld an. Am 24. August 2017 gab der Kläger seinen Führerschein beim Landratsamt ab.

Am 11. September 2017 ließ er durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München Anfechtungsklage erheben, die damit begründet wurde, dass der Kläger nur gelegentlich Cannabis konsumiere.

Der Beklagte wies mit Schreiben vom 11. Januar 2018 auf den gutachtlich nachgewiesenen Kokainkonsum hin. Am 20. März 2018 erging nochmals ein entsprechender telefonischer Hinweis von Seiten des Gerichts.

In der mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2018 gab der Prozessbevollmächtigte an, er gehe davon aus, dass der Kläger, der persönlich nicht erschienen war, das Kokain unbewusst konsumiert und dabei gedacht habe, es handle sich um Cannabis. Dem Bevollmächtigten wurde auf Antrag eine Schriftsatzfrist bis 26. Oktober 2018, 12:00 Uhr zur Substantiierung dieses Vortrags gewährt.

Am 26. Oktober 2018 um 12:55 Uhr legte das Gericht den Entscheidungstenor in der Geschäftsstelle nieder. Um 19:33 Uhr ging ein Schriftsatz des Bevollmächtigten ein, mit dem der Kläger weiter ausführen ließ, er sei zum fraglichen Zeitpunkt an der LMU als Student im zweiten Semester Philosophie und Soziologie eingeschrieben gewesen und habe sich zwei Tage vor der Verkehrskontrolle mit Freunden zum Feiern in einem Club in der Luitpoldstraße verabredet. In der Nähe ihres Sitzplatzes habe man sehen und riechen können, dass Cannabis geraucht worden sei. Als er und seine Freunde gefragt worden seien, ob sie ziehen wollten, hätten sie dies getan. Er sei sich nicht darüber bewusst gewesen, dass er Cannabis mit einer Beimischung anderer Substrate zu sich genommen habe, und von bloßem Cannabiskonsum ausgegangen.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 26. Oktober 2018 ab. Soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung richte, sei sie bereits als unzulässig, im Übrigen unbegründet. Das Gericht sei davon überzeugt, dass der nachgewiesene Kokainkonsum auch bewusst erfolgt sei. Der in der mündlichen Verhandlung erstmals erhobene Einwand der unbewussten Kokainaufnahme genüge nicht den Anforderungen an die substantiierte Darlegung eines Geschehensablaufs, der dies möglich erscheinen lasse. Dies setze einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Vortrag voraus. Da derartige Rauschmittel illegal und zudem nicht billig seien, spreche keine Wahrscheinlichkeit dafür, dass - zumal unbekannte - Dritte einer Person Betäubungsmittel gegen ihren Willen zuführten. Zweifel an der klägerischen Darstellung wecke schon, dass der Kläger entsprechende Aussagen weder gegenüber der Polizei noch im Verwaltungsverfahren gemacht und sich über das Anschlagen des Schnelltests auch nicht gewundert habe. Die Sachverhaltsschilderung im Schreiben vom 26. Oktober 2018 sei erst nach gerichtlichem Hinweis in der mündlichen Verhandlung und nach Ablauf der Schriftsatzfrist erfolgt. Erst nach Ablauf dieser Frist und entsprechendem gerichtlichen Hinweis habe das Gericht einen Anruf der Kanzlei erhalten, wonach wegen des nicht übersandten Sitzungsprotokolls nicht habe Stellung genommen werden können. Die umstrittene Frage ob ein Sachvortrag nach Niederlegung der Entscheidung bei der Geschäftsstelle noch berücksichtigt werden müsse, könne offen bleiben, da auch der nachträgliche schriftliche Vortrag nicht den Anforderungen genüge. Die Sachverhaltsschilderung bleibe oberflächlich. Es werde weder der Name des Clubs noch der Freunde erwähnt, die den Sachverhalt bezeugen könnten, obwohl das Gericht ausdrücklich auf die Nennung der anwesenden Personen hingewiesen habe. Gegenüber den Polizeibeamten habe der Kläger auch nicht von einem Club, sondern einer Party gesprochen. Auch die Schilderung, dass er sich nach den Vorlesungen zu Wochenbeginn zum Feiern verabredet habe, lasse sich nicht ohne weiteres mit den offiziellen Vorlesungszeiten in Einklang bringen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfalle bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (mit Ausnahme von Cannabis) unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, der Betäubungsmittelkonzentration, der Teilnahme am Straßenverkehr und konkreter Ausfallerscheinungen die Fahreignung. Der Kläger habe die Fahreignung zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung auch nicht wiedererlangt, da bis dahin die verfahrensrechtliche Einjahresfrist nicht abgelaufen sei. Außerdem fehle es an einem vom Kläger nachzuweisendem Verhaltens- und Einstellungswandel, zu dem auch entsprechende Abstinenznachweise zählten.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht der Kläger zunächst ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass der Einwand der unbewussten Kokainaufnahme nicht hinreichend substantiiert sein solle. Eine Nichtberücksichtigung des Parteivorbringens komme in der Regel nur in Betracht, wenn der geschilderte Geschehensablauf so ungenau bezeichnet werde, dass seine Erheblichkeit nicht beurteilt werden könne oder sich als Behauptung aufs Geratewohl bzw. „ins Blaue“ hinein darstelle. Ferner werde gerügt, dass das Erstgericht ohne weiteres von einer Prüfung abgesehen habe, ob der Kläger ausnahmsweise auch vor Ablauf von einem Jahr seine Fahreignung wiedererlangt habe. Spätestens ab 10. August 2017 wäre ein richterlicher Hinweis indiziert gewesen, dem Kläger einen Nachweis seines stabilen Verhaltens- oder Einstellungswandels aufzugeben. Außerdem weise die Rechtssache tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, da sie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abweiche. Wie dargelegt gäben die Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Würdigungen Anlass zu Zweifeln, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen. Durch die Nichtberücksichtigung der Beweisanträge im Schriftsatz vom 26. Oktober 2018 auf Parteieinvernahme des Klägers leide das Verfahren auch an einem Verfahrensmangel im Sinne der § 86 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht habe das Konsumverhalten des Klägers nicht aufgeklärt. Schließlich sei die Berufung auch wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorlägen. Es seien die Fragen zu klären, ob eine Fristsetzung zur Einreichung eines Schriftsatzes bis „12:00 Uhr“ überhaupt möglich und auch nach dieser Frist des § 116 Abs. 2 VwGO erfolgter Vortrag zu berücksichtigen sei und ob dem erkennenden Gericht eine richterliche Hinweispflicht in Bezug auf den Ablauf der „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ obliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), sind nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da er weder einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfG, B.v. 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 - NJW 2010, 1062/1063; B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106/118).

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl I S. 2421), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl I S. 1282), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mindestens einmal sog. harte Drogen wie Kokain konsumiert hat (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 11 ZB 17.2069 - juris Rn. 10 m.w.N.).

Die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt zwar nach der obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Die vom Betroffenen unbemerkte Verabreichung durch Dritte und daher unbewusste Einnahme von Betäubungsmittel stellt jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar (BayVGH, B.v. 19.1.2016 - 11 CS 15.2403 - ZfSch 2016, 175 = juris Rn. 12 m.w.N.; OVG Bremen, B.v. 12.2.2016 - 1 LA 261/15 - juris Rn. 6 m.w.N.; OVG NW, B.v. 6.3.2013 - 16 B 1378/12 - juris Rn. 4 m.w.N.; OVG RhPf, B.v. 25.1.2012 - 10 B 11430/11 - juris Rn. 3). Daher muss, wer sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittel beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2018 - 11 ZB 18.344 - NJW 2018, 2430 = juris Rn. 19; B.v. 19.1.2016 a.a.O.; B.v. 24.7.2012 - 11 ZB 12.1362 - juris Rn. 11; B.v. 31.5.2012 - 11 CS 12.807 u.a. - juris Rn. 12; B.v. 24.3.2011 - 11 C 11.318 - juris Rn. 9 m.w.N.; OVG NW, B.v. 10.3.2016 - 16 B 166/16 - juris Rn. 11 ff.; B.v. 6.3.2013 a.a.O.; NdsOVG, B.v. 1.12.2011 - 12 ME 198/11 - juris Rn. 6) und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof derartige Behauptungen nur dann für beachtlich gehalten, wenn überzeugend aufgezeigt werden konnte, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper eines Fahrerlaubnisinhabers Kontakt mit Personen vorausgegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund hatten, dem Betroffenen ein drogenhaltiges Getränk zugänglich zu machen, ferner, dass diesem die Aufnahme des Betäubungsmittels tatsächlich unbekannt blieb (vgl. BayVGH, B.v. 31.5.2012 a.a.O.; B.v. 24.3.2011 a.a.O.).

An diesen Maßstäben gemessen ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Kläger seiner Darlegungsobliegenheit nicht genügt hat, und den Vortrag zur unbewussten Kokainaufnahme in Anbetracht der fehlenden Angabe nachprüfbarer Details zu eventuellen Zeugen und des Ort des Drogenkonsums, des späten Zeitpunkts, zu dem der Kläger einen für ihn wesentlich günstigen Gesichtspunkt vortragen ließ, der fehlenden Bemühungen um eine substantiierte Schilderung bis zur mündlichen Verhandlung mit entsprechendem richterlichen Hinweis und verschiedener Widersprüche bzw. Ungereimtheiten in der Darstellung gegenüber der Verkehrspolizei und dem Gericht für unglaubhaft gehalten hat. Aus den diesbezüglichen Urteilsgründen ergibt sich, dass das Gericht den klägerischen Sachvortrag, einschließlich des Vortrags aus dem Schriftsatz vom 26. Oktober 2018, entgegen der Meinung des Klägers keineswegs übergangen, sondern sehr wohl berücksichtigt hat; es ist ihm lediglich in der Sache nicht gefolgt. Das Verwaltungsgericht hat sich auch innerhalb der Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bewegt. Es hat die wesentlichen Gesichtspunkte erwogen und ist ohne ersichtliche Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Gesetze der Logik zu einer gut vertretbaren Einschätzung gelangt (vgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124 Rn. 18).

Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht das zu beachtende Beweismaß bei der Annahme verfehlt, die Einnahme von Kokain sei nachgewiesen, indem es das rechtsmedizinische Gutachten der LMU München vom 12. Januar 2017, wonach in der Blutprobe des Klägers der Kokainmetabolit Benzoylecgonin gefunden wurde, hierfür als ausreichenden Nachweis angesehen hat. Mit dem Zulassungsvorbringen wird weder die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen in Zweifel gezogen noch mitgeteilt, welche sonstige Beweiserhebung diesbezüglich in Betracht gekommen wäre. Im Übrigen hat der Kläger das rechtsmedizinische Gutachten in der mündlichen Verhandlung nicht angegriffen.

Die weitere Rüge, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob der Kläger ausnahmsweise vor Ablauf der „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ seine Fahreignung wiedererlangt haben könnte, und habe ihm nicht den ab 10. August 2017 indizierten Hinweis gegeben, entsprechende Nachweise beizubringen, geht fehl, weil das Verwaltungsverfahren vor einer möglichen Wiedererlangung der Fahreignung bereits abgeschlossen war. Die sog. „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ beginnt grundsätzlich mit dem Tag, den der Betroffene als den Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat, oder von dem an, unabhängig von einem solchen Vorbringen, Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2018 - 11 CS 18.2228 - juris Rn. 15 m.w.N.). Abgesehen davon, dass der Kläger nicht erklärt hat, seit wann er keine Betäubungsmittel mehr einnehme, und im Verwaltungsverfahren gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde keine Angaben zu seinem Konsumverhalten gemacht hat, käme insoweit frühestens der Tag der polizeilichen Verkehrskontrolle in Betracht. Nach Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110; Stand: 24.5.2018), die nach § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind, können beim Konsum von Drogen die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Dies ist bei einem Drogenkonsumenten nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entsprechend Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig dann der Fall, wenn eine Abstinenz von einem Jahr und ein motivational gefestigter Verhaltens- und Einstellungswandel nachgewiesen werden (stRspr vgl. BayVGH, B.v. 14.11.2018 - 11 CS 18.963 - juris Rn. 14 m.w.N.; B.v. 9.1.2017 - 11 CS 16.2561 - DAR 2017, 341 = juris Rn 11 f. m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Entziehungs- bzw. ggf. des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13. - NJW 2015, 256 = juris Rn. 13), hier also der 10. August 2017. Ein frühestens am 13. Oktober 2016 begonnenes Abstinenzjahr konnte zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sein. Erlangt aber der Betroffene seine Fahreignung erst nach Erlass des Entziehungsbescheides wieder, sieht das Gesetz eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis vor (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - juris Rn. 18 ff.). Schließlich war das Landratsamt auch nicht verpflichtet, mit der Sachentscheidung zuzuwarten und dem Kläger Gelegenheit zu geben, den Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung zu führen (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.2009 - 11 CS 09.766 - juris Rn. 14; B.v. 6.11.2018 - 11 CS 18.821 - juris Rn. 18).

2. Die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) werden im Zulassungsantrag nicht entsprechend den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Insoweit kann jedenfalls ein Mindestmaß an Substantiierung verlangt werden (vgl. BVerfG, B.v. 8.3.2001 - 1 BvR 1653/99 - NVwZ 2001, 552 = juris Rn. 19). Die Antragsbegründung beschränkt sich indes auf einen Verweis auf nach Ansicht des Klägers bestehende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und die abstrakte Behauptung, dass die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten signifikant vom Spektrum der verwaltungsgerichtlich zu entscheidenden Streitfälle abwichen. Hieraus ist ohne zusätzliche Darlegungen allerdings nicht zu erkennen, worin der Kläger die besonderen Schwierigkeiten sieht.

3. Weiter ist auch der geltend gemachte Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO nicht gegeben. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat (BVerwG, B.v. 21.7.2016 - 10 BN 1.15 - CuR 2016, 134 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.8.2016 - 15 ZB 15.2668 - juris Rn. 26). Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Dies gilt auch für einen Beweisantrag in einem nachgelassenen Schriftsatz, wie hier die beantragte Parteivernehmung. Ein derartiger Beweisantrag kann nur Anlass geben, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, wenn sich aus ihm die Notwendigkeit weiterer Aufklärung des Sachverhalts ergibt, wobei sich das Gericht hiermit erst in den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen braucht (BVerwG, B.v. 10.10.2013 - 1 B 15/13 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 72 = juris Rn. 7; B.v. 15.4.2003 - 7 BN 4.02 - Buchholz 445.4 § 19 WHG Nr. 9 S. 6 = juris Rn. 17).

Dies hat das Verwaltungsgericht getan, soweit der Kläger behauptet hat, unbewusst Kokain zu sich genommen zu haben. Dabei hat es offen gelassen, ob der erst nach Ablauf der Schriftsatzfrist und Niederlegung des Entscheidungstenors eingegangene Schriftsatz vom 26. Oktober 2018 überhaupt zu berücksichtigen ist, weil es den Sachvortrag nach Würdigung als unzureichende Darlegung der geltend gemachten Ausnahme erachtet hat. Dies war - wie unter 1. ausgeführt - nicht zu beanstanden; zumal der Kläger wiederholt auf die rechtlichen Anforderungen an die Darlegung einer ausnahmsweisen unbewussten Betäubungsmittelaufnahme hingewiesen worden war. Damit war das Verwaltungsgericht auch nicht verpflichtet, eine auf die Bestätigung eines ungenügenden Vortrags gerichtete Einvernahme des Klägers durchzuführen. Hätte der Beweisantrag das Ziel verfolgen sollen, weitere, nicht angegebene Tatsachen erst zutage zu fördern, wäre er - da nicht hinreichend substantiiert bzw. auf Ausforschung gerichtet - als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, dass das Verwaltungsgericht nicht zu dem vom Kläger eingeräumten Cannabiskonsum ermittelt hat. Denn dieser mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2018 ebenfalls angesprochene Sachverhalt war nicht entscheidungserheblich, weil die gerichtlich zu überprüfende Entziehung der Fahrerlaubnis auf den Konsum einer harten Droge gestützt war, was - anders als beim Konsum von Cannabis - regelmäßig ohne weiteres zum Verlust der Fahreignung führt, und das Gericht auch von einer bewussten Aufnahme des Kokains ausgegangen ist.

Schließlich ist auch nicht der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt worden. Diese Verfahrensgarantie besteht nach obergerichtlicher Rechtsprechung darin, jedem Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu dem gesamten, nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (BVerwG, B.v. 7.6.2017 - 5 C 5.17 D u.a. - juris Rn. 8 m.w.N.). Sie verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, jedoch nicht, ihnen in der Sache zu folgen (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2013 - 8 B 1.13 - juris Rn. 2).

4. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen nicht entscheidungserheblich sind. Die Frage, ob eine Fristsetzung zur Einreichung eines Schriftsatzes bis „12:00 Uhr“ überhaupt möglich und auch nach dieser Frist des § 116 Abs. 2 VwGO erfolgter Vortrag zu berücksichtigen sei, waren nicht entscheidungserheblich, weil das Gericht auch unter Berücksichtigung des Vortrags aus dem nachgelassenen Schriftsatz zu dem Schluss gekommen ist, dass hiermit eine unbewusste Aufnahme des Kokains nicht hinreichend dargelegt worden ist. Im Übrigen ergibt sich die Zulässigkeit einer nach Stunden bemessenen richterlichen Frist aus § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 3 ZPO, so dass die Frage aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2018 - 1 B 5.18 - juris Rn. 2). Die Frage, ob das Gericht den Kläger auf die „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ hätte hinweisen müssen, war nicht entscheidungserheblich, weil eine Wiedererlangung der Fahreignung wie dargelegt im Klageverfahren nicht mehr in Betracht kam, woraus wiederum folgt, dass ein dahingehender gerichtlicher Hinweis jedenfalls entbehrlich war.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

6. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe ihres Führerscheins.

Am 29. August 2017 erlitt die Antragstellerin mit einem Motorrad einen Verkehrsunfall. Die ca. neun Stunden nach dem Unfall entnommene Blutprobe ergab, dass die bei dem Unfall schwer verletzte Antragstellerin unter anderem unter der Wirkung von Metamphetamin (107 ng/ml) und Amphetamin (29,6 ng/ml) stand. Gegen sie erging deshalb ein rechtskräftig gewordener Strafbefehl des Amtsgerichts Passau vom 25. Mai 2018 wegen einer Straftat des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und einer Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung berauschender Mittel.

Nach Anhörung entzog das Landratsamt Passau (im Folgenden: Landratsamt) der Antragstellerin mit Bescheid vom 12. Juni 2018 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis (Klassen A, A1, A2, AM, B und L) und verpflichtete sie zur unverzüglichen Abgabe des Führerscheins.

Über den hiergegen mit Schreiben vom 16. Juli 2018 eingelegten Widerspruch hat die Widerspruchsbehörde nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 9. Oktober 2018 abgelehnt. Das Landratsamt habe das besondere Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs hinreichend begründet. Nach summarischer Prüfung sei die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig. Durch den Konsum von Amphetamin und Metamphetamin habe die Antragstellerin ihrer Fahreignung verloren. Es sei auch trotz des Zeitablaufs seit der Fahrt nicht davon auszugehen, dass sie die Fahreignung wieder erlangt habe. Die Fahrerlaubnisbehörde müsse dieser Frage nur nachgehen, wenn der Betreffende einen einschlägigen Verhaltenswandel behaupte oder hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für einen solchen Wandel vorlägen. Dies sei hier nicht der Fall.

Zur Begründung der gegen diesen Beschluss eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt die Antragstellerin im Wesentlichen ausführen, die Behörde hätte aufgrund der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur sogenannten verfahrensrechtlichen Einjahresfrist nicht ohne weitere Prüfung davon ausgehen dürfen, dass die Antragstellerin weiterhin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Ihrem Vorbringen lasse sich durchaus die Behauptung entnehmen, seit über einem Jahr keine Betäubungsmittel mehr konsumiert zu haben. Sie habe angegeben, der dem Unfall vorausgegangene Konsum sei ein einmaliges Ereignis im Rahmen eines Musikfestivals gewesen. Abstinenznachweise müsse sie hierzu nicht erbringen oder anbieten. Sie sei beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S.566), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht (BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 36).

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mindestens einmal sogenannte harte Drogen wie Amphetamin oder Metamphetamin konsumiert hat (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 11 ZB 17.2069 - juris Rn. 10 m.w.N.).

Gemessen daran ist das Landratsamt bei Erlass des Bescheids zu Recht von feststehender Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen. Sie hat mindestens einmal Amphetamin und Metamphetamin konsumiert und - ohne dass es fahrerlaubnisrechtlich darauf ankäme - unter der Wirkung dieser Betäubungsmittel am Straßenverkehr teilgenommen. Durch den Konsum hat sie ihrer Fahreignung verloren.

Auch wenn seit der Fahrt am 29. August 2017 mittlerweile mehr als ein Jahr vergangen ist, ist die Widerspruchsbehörde nicht gehalten, der Frage nachzugehen, ob die Antragstellerin ihre Fahreignung wieder erlangt hat. Die hierzu nach der Rechtsprechung des Senats zugrunde zu legende verfahrensrechtliche Einjahresfrist beginnt grundsätzlich mit dem Tag, den der Betroffene als Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat oder von dem an, unabhängig von einem solchen Vorbringen, ausreichende Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen (BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - ZfSch 2015, 717 Rn. 18 m.w.N.). Allerdings genügt, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, die bloße Behauptung der Drogenabstinenz regelmäßig nicht. Vielmehr müssen Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen (stRspr, vgl. nur BayVGH, B.v. 29.11.2018 - 11 CS 18.2228 - juris Rn. 15; B.v. 3.4.2018 - 11 CS 18.460 - juris Rn. 15).

An solchen Umständen fehlt es hier. Für die behauptete Abstinenz hat die Antragstellerin keinerlei Belege vorgelegt. Es bestehen auch erhebliche Zweifel hinsichtlich des behaupteten lediglich einmaligen Konsums auf einem Musikfestival. Es fehlen jegliche Angaben dazu, wann und wo dieses Festival stattgefunden haben und wie es zu dem einmaligen Konsum gekommen sein soll. Wenn die Antragstellerin, wie behauptet, bezogen auf den Unfall „einige Tage zuvor“ (Widerspruchsbegründung vom 13.8.2018) auf dem Festival gewesen sein will, sind die bei der entnommenen Blutprobe festgestellten Werte aufgrund des Abbauverhaltens der konsumierten Betäubungsmittel nicht erklärlich.

2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin fällt auch die Interessenabwägung zu ihren Lasten aus. Dies gilt auch im Hinblick auf die bei dem Unfall erlittenen schweren Verletzungen. Bei der fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahme geht es nicht um eine repressive Ahndung des vorangegangenen Verhaltens, sondern um den Schutz von Verkehrsteilnehmern. Hierbei können die Unfallfolgen für die Antragstellerin nicht berücksichtigt werden. Angesichts der Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer durch fahrungeeignete Personen können auch persönliche und berufliche Gründe der Antragstellerin nicht dazu führen, sie derzeit weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, solange sie keinen Belege für ihre behauptete Drogenabstinenz und für deren Stabilität vorlegt.

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, Anh. § 164 Rn. 14).

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.

Aufgrund einer Mitteilung der Polizeiinspektion Rothenburg ob der Tauber, wonach der Antragsteller am 30. August 2016 nach Cannabiskonsum mit einem Kraftfahrzeug gefahren sei (Ergebnis der Blutprobe: 5,9 ng/ml THC, 3,3 ng/ml 11-Hydroxy-THC, 30 ng/ml THC-Carbonsäure; Bußgeldbescheid vom 11.11.2016), ordnete das Landratsamt Ansbach (im Folgenden: Landratsamt) zunächst die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Abklärung des Konsumverhaltens an. Dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten des TÜV Thüringen vom 8. Mai 2017 zufolge ist von gelegentlichem Cannabiskonsum auszugehen. Der Antragsteller habe angegeben, seit November 2015 wegen rheumatischer Beschwerden ein bis zweimal im Monat Cannabis als Schmerzmittel konsumiert zu haben, letztmals in der Nacht vor der Fahrt am 30. August 2016.

Mit Schreiben vom 18. August 2017 ordnete das Landratsamt zur Abklärung des Trennungsverhaltens die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Aufgrund des gelegentlichen Konsums von Cannabis und der Fahrt am 30. August 2016 bestünden trotz der behaupteten Abstinenz Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Frage der Wiedererlangung der Fahreignung sei nicht zu klären; ein Abstinenznachweis daher nicht erforderlich. Das vom Antragsteller vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten des TÜV Thüringen vom 14. November 2017 kommt zu dem Ergebnis, es sei zu erwarten, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis und dessen Nachwirkungen führen werde. Es sei mindestens von einer Drogengefährdung auszugehen. Geeignete Belege für die behauptete Abstinenz seit August 2016 habe der Antragsteller nicht vorlegen können. Eine angemessene selbstkritische Haltung gegenüber der eigenen Drogenvorgeschichte und eine verhaltenswirksame Motivation für einen dauerhaften Verzicht auf Drogen jenseits der Fahrerlaubnisproblematik seien nicht erkennbar. Mit Fragen der Rückfallverhinderung habe sich der Antragsteller bisher noch nicht bzw. nicht genug auseinandergesetzt.

Daraufhin entzog das Landratsamt dem Antragsteller nach Anhörung mit Bescheid vom 24. April 2018 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds zur Abgabe des Führerscheins. Der Antragsteller sei nach dem medizinisch-psychologischen Gutachten nicht geeignet, erlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins kam der Antragsteller am 11. Mai 2018 nach. 

Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erheben, über die das Verwaltungsgericht Ansbach noch nicht entschieden hat. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. September 2018 abgelehnt. Das medizinisch-psychologische Gutachten begegne keinen inhaltlichen Bedenken. Es sei im Ergebnis nachvollziehbar, dass das Gutachten nicht von der Hypothese D4 der Beurteilungskriterien, sondern von einer Drogengefährdung im Sinne der Hypothese D3 ausgegangen sei. Der Antragsteller habe zwar wohl nicht regelmäßig, aber über einen gewissen Zeitraum immer wieder und damit häufig Cannabis konsumiert. Ihm fehle die Kompetenz, auf negative Konsequenzen seines Drogenkonsums angemessen zu reagieren. Für die Fahreignung sei damit nicht nur eine angemessene Problembewältigung notwendig, sondern auch ein dauerhafter Drogenverzicht. Dem Antragsteller sei jedoch nachvollziehbar eine mangelnde Einstellungsänderung zu seinem Konsumverhalten attestiert worden. Für eine Wiedererlangung der Fahreignung sei nichts vorgetragen oder erkennbar.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der der Antragsgegner entgegentritt. Zur Begründung lässt der Antragsteller ausführen, er habe seit dem 30. August 2016 kein Cannabis mehr konsumiert und hierfür wiederholt die Einholung entsprechender Nachweise durch Urinscreenings oder Haaranalysen angeboten. Das Gutachten und ihm folgend das Landratsamt und das Verwaltungsgericht gingen auch zu Unrecht vom Vorliegen einer Drogengefährdung im Sinne der Hypothese D3 der Beurteilungskriterien aus. Hierunter falle grundsätzlich nur der regelmäßige Konsum. Beim Antragsteller sei jedoch ärztlich nur ein gelegentlicher Konsum festgestellt worden. Richtig gewesen wäre daher eine Einordnung in die Hypothese D4. Deshalb hätte im Rahmen der Fahreignungsbegutachtung geprüft werden müssen, ob die glaubhafte Abstinenzbehauptung des Antragstellers zutreffend ist.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Zwar bestehen hinsichtlich der im Gutachten zugrunde gelegten Drogengefährdung erhebliche Zweifel (1.). Allerdings ist das Gutachten insoweit nachvollziehbar, als es eine hinreichend stabile Motivation des Antragstellers für den behaupteten Verzicht auf Cannabiskonsum verneint (2.).

1. Der Antragsteller hat bei seiner Fahrt am 30. August 2016 gegen das Trennungsgebot der Anlage 4 Nr. 9.2.2 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), vor Erlass des angefochtenen Bescheids zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl I S. 2), verstoßen. Aufgrund des Ergebnisses der ca. eine Stunde nach der Fahrt entnommenen Blutprobe (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 6.10.2016) von 5,9 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) ist eine durch den Drogeneinfluss bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 28 ff.).

Nach der Rechtsprechung des Senats können die Fahrerlaubnisbehörden bei gelegentlichem Cannabiskonsum und einmaligem Verstoß gegen das Trennungsgebot nicht ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen gemäß § 11 Abs. 7 FeV von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen (BayVGH, U.v. 25.4.2017 - 11 BV 17.33 - ZfSch 2017, 413 Rn. 19 ff.; U.v. 10.4.2018 - 11 BV 18.259 - juris Rn. 29). Dem folgend hat das Landratsamt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zunächst zur Abklärung des Konsumverhaltens die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens und aufgrund der dortigen Feststellung gelegentlichen Konsums anschließend gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt.

Soweit dieses Gutachten von einer Drogengefährdung beim Antragsteller ausgeht, hält der Senat es allerdings abweichend von der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht für nachvollziehbar. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens (§ 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a Nr. 2 Buchst. a). Die für die Begutachtungsstellen entwickelten Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP], Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Auflage 2013), die mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27. Januar 2014 (VkBl 2014, 132) als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführt sind, unterscheiden bei Betäubungsmitteln zwischen mehreren Abstufungen der Drogenvorgeschichte (vgl. hierzu auch Uhle in Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3. Aufl. 2016, § 4 Rn. 163 ff.). Hypothese D1 geht von einer Drogenabhängigkeit, Hypothese D2 von einer fortgeschrittenen Drogenproblematik und Hypothese D3 von einer Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik aus. Hypothese D4 hingegen ist bei ausschließlich gelegentlichem Cannabiskonsum einschlägig. Für die Einstufung definieren die Beurteilungskriterien jeweils eine Reihe von Unterkriterien. Bei Cannabiskonsum ist die Hypothese D3 dann einschlägig, wenn der Klient häufiger oder gewohnheitsmäßig ausschließlich Cannabis und/oder nur gelegentlich eine Droge mit einer höheren Suchtpotenz und Gefährlichkeit als Cannabis konsumiert hat (Kriterium D 3.1 K). Bei reinem Cannabiskonsum wird in den Beurteilungskriterien darauf hingewiesen, dass auch die in den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung und in der Anlage 4 zur FeV verwendete Kategorie des „regelmäßigen Konsums“ hier einzuordnen sei. Im Unterschied dazu setzt die Hypothese D4 voraus, dass der Klient in der Vergangenheit ausschließlich gelegentlich Cannabisprodukte mit geringer Wirkstoffmenge konsumiert hat (Kriterium D 4.1 N).

Aus dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 14. November 2017 ergibt sich nicht schlüssig, weshalb die Gutachter von einer Drogengefährdung beim Antragsteller ausgehen. Das zuvor eingeholte ärztliche Gutachten legt aufgrund der Angaben des Antragstellers, ab November 2015 bis zur Fahrt am 30. August 2016 ein- bis zweimal im Monat einen Joint geraucht zu haben, gelegentlichen Cannabiskonsum zugrunde. Regelmäßiger Konsum, der in aller Regel zum Verlust der Fahreignung führt (Anlage 4 Nr. 9.2.1 zur FeV), liegt hingegen nur dann vor, wenn der Betreffende täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert hat (BVerwG, U.v. 26.2.2009 - 3 C 1.08 - BVerwGE 133, 186 = juris Rn. 14). Ein solches Konsummuster ergibt sich jedoch weder aus den Einlassungen des Antragstellers noch liegen sonstige Erkenntnisse hierfür vor. Der Antragsteller hat durchweg angegeben, seit November 2015 Cannabis zur Behandlung seiner Rückenschmerzen konsumiert zu haben. Auch wenn die Angaben zur Häufigkeit des Konsums teilweise voneinander abweichen (ein bis zweimal im Monat ein Joint [S. 6 des medizinisch-psychologischen Gutachtens], zwei bis dreimal im Monat [S. 8 des medizinisch-psychologischen Gutachtens]), ergibt sich daraus noch kein täglicher oder nahezu täglicher und damit regelmäßiger Konsum in Sinne der Rechtsprechung. Auch ein häufiger oder gewohnheitsmäßiger Konsum im Sinne des Kriteriums D 3.1 K kann bei einem Konsum von maximal drei Joints im Monat während eines Zeitraums von einem dreiviertel Jahr, unabhängig davon, ob die Angaben des Antragstellers glaubhaft sind, noch nicht angenommen werden. Aufgrund der nicht bestrittenen Angaben des Antragstellers, keine anderen Drogen als Cannabis konsumiert zu haben, ist daher nicht ersichtlich, weshalb das medizinisch-psychologische Gutachten von einer Drogengefährdung ausgeht, die nach den Beurteilungskriterien die Erfüllung der Kriterien D 3.1 und D 3.2 voraussetzt. Nähere Erläuterungen hierzu finden sich im Gutachten nicht. Das Gutachten erfüllt daher insoweit nicht die Voraussetzungen für die Nachvollziehbarkeit im Sinne von § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a Nr. 2 Buchst. a.

2. Allerdings ist auch der nur gelegentlich konsumierende Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet, wenn er nicht bereit oder in der Lage ist, zwischen dem Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen (Anlage 4 Nr. 9.2.2 zur FeV). Hiervon ist beim Antragsteller nach den insoweit nachvollziehbaren und damit verwertbaren Ausführungen im vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten auszugehen.

a) Das Gutachten verneint eine hinreichend stabile Motivation des Antragstellers für den behaupteten Verzicht auf Cannabiskonsum seit der Fahrt am 30. August 2016. Zwar hat das Landratsamt die Frage einer Wiedererlangung der Fahreignung in der Anforderung des medizinisch-psychologischen Gutachtens ausdrücklich ausgeklammert, obwohl die Beibringungsaufforderung vom 18. August 2017 knapp ein Jahr nach Ende des behaupteten Abstinenzzeitpunkts erging. Angesichts dieses Zeitablaufs wären jedoch weitere Aufklärungsmaßnahmen erforderlich gewesen, um zu klären, ob der Antragsteller weiterhin Betäubungsmittel einnimmt. Die insoweit zugrunde zu legende „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ beginnt grundsätzlich mit dem Tag, den der Betroffene als den Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat, oder von dem an, unabhängig von einem solchen Vorbringen, Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen (BayVGH, B.v. 24.6.2015 - 11 CS 15.802 - juris; B.v. 27.2.2015 - 11 CS 15.145 - juris Rn. 17; B.v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - BayVBl 2006, 18 ff.; B.v. 29.3.2007 - 11 CS 06.2913 - juris; B.v. 4.2.2009 - 11 CS 08.2591 - juris Rn. 16 ff.; v. 17.6.2010 - 11 CS 10.991 - juris; OVG LSA, B.v. 1.10.2014 - 3 M 406/14 - VerkMitt 2015, Nr. 11). Zwar genügt die bloße Behauptung der Drogenabstinenz regelmäßig nicht, sondern es müssen Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen. Allerdings kann dem Antragsteller nicht vorgehalten werden, dass er keine Abstinenzbelege vorlegen konnte, da ihn die Beibringungsanordnung des Landratsamts vom 18. August 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, Abstinenznachweise seien nicht erforderlich. Außerdem hat er im Rahmen der Einholung des ärztlichen Gutachtens vom 8. Mai 2017 am 26. April 2017 und am Untersuchungstag jeweils negative Urinproben abgegeben. Hiervon ausgehend hätte das Landratsamt auch hinsichtlich der Abstinenzbehauptung weitere Aufklärungsmaßnahmen veranlassen müssen.

b) Unabhängig davon, dass derartige Maßnahmen angesichts des maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (hier also der 24.4.2018) für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung (vgl. nur BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 256 Rn. 13) im noch anhängigen Klageverfahren nicht mehr nachgeholt werden können, setzt die Fahreignung hinsichtlich des Konsumverhaltens und der Trennungsbereitschaft einen tiefgreifenden und hinreichend stabilen Einstellungswandel voraus, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene in Zukunft nicht mehr gegen das Trennungsgebot verstößt. Dass ein solcher Einstellungswandel beim Antragsteller nicht vorliegt, geht aus dem insoweit partiell verwertbaren Gutachten nachvollziehbar hervor. Auch bei nur gelegentlichem Cannabiskonsum muss ein Fahrerlaubnisbewerber oder -inhaber, der behauptet, kein Cannabis mehr konsumieren zu wollen, nach der Hypothese D4 der Beurteilungskriterien unter sinngemäßer Anwendung der Kriterien D 3.3 und 3.5 zum einen ausreichend motiviert sein, den Drogenverzicht dauerhaft beizubehalten. Zum anderen dürfen keine Hinweise auf besondere Risikofaktoren vorliegen, die der Erwartung einer zukünftig drogenfreien Lebensführung entgegenstehen. Nur bei als hinreichend stabil eingeschätztem Verzicht kann die Überprüfung der Kriterien D 4.2 (realistische Einschätzung der Wirkungsweise und Wirkungsdauer der konsumierten Cannabisprodukte, Bewusstsein für die besonderen Risiken des Cannabiskonsums für die Verkehrsteilnahme) und D 4.3 (plausible Vorsätze zu einer Verkehrsteilnahme ohne THC-Einfluss, gute Selbstkontrolle und Selbstbehauptung) entfallen.

Im Untersuchungsgespräch am 23. Oktober 2017 hat der Antragsteller angegeben, er habe sich auf die Untersuchung nicht vorbereitet, weil er sich keiner Schuld bewusst sei. Er sei am Tag der Fahrt zu spät dran gewesen und gefahren. Er habe nicht gedacht, dass nach dem Konsum in der Nacht zuvor „noch was sein könne“ und dass es „so viel anzeige“. Er habe nur Joints geraucht. Als Grund für die Abstinenz gab er an, dass sie ihn erwischt hätten. Über seinen Drogenkonsum in der Vergangenheit denke er nie nach. Es sei nur wegen der Schmerzen gewesen. Er wolle die Abstinenz immer beibehalten. Er habe Cannabis nicht als Droge genommen. Es sei ein Mittel zum Zweck gewesen. Er habe jetzt die Möglichkeit, seine Schmerzen mit Tabletten und Spritzen zu reduzieren. Er werde nie wieder Drogen nehmen.

Es ist nachvollziehbar, dass das Gutachten aufgrund dieser Äußerungen noch keine hinreichend stabile Problembewältigung annimmt. Aufgrund seiner im Gutachten wiedergegebenen Äußerungen, die der Antragsteller nicht bestreitet, hat sich der Antragsteller jedenfalls bis zum Untersuchungsgespräch noch nicht hinreichend mit den Gefahren der Teilnahme am Straßenverkehr nach Konsum von Cannabis auseinandergesetzt. Über die Wirkungen von Cannabis scheint der Antragsteller nur vage informiert zu sein (Er glaube schon, dass man da ein wenig langsam reagiert. Er habe sich fahrtüchtig gefühlt. Am nächsten Tag habe er nicht gedacht, dass da noch was sein könne. Er habe nicht gedacht, dass es so viel anzeige. Was er jetzt rückblickend über seinen Drogenkonsum in der Vergangenheit denke? Nix, er denke nie darüber nach. [Gutachten vom 14.11.2017, S. 8 f.]). Der Beweggrund für seine (noch nicht hinreichend überprüfte) Abstinenz hängt nach seinen Äußerungen weniger mit den Risiken der Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung von Cannabis zusammen. Hauptmotiv scheint eher der Verlust der Fahrerlaubnis zu sein (Was der Grund für die Abstinenz gewesen sei? Dass sie ihn erwischt haben. [Gutachten vom 14.11.2017, S. 9]). Ist - wie hier - bei nur gelegentlichem Cannabiskonsum die Abstinenz als nicht hinreichend stabil einzuschätzen, ist nach dem Kriterium D 4.3 N Nr. 7 der Beurteilungskriterien Voraussetzung für eine positive Beurteilung, dass der Drogenverzicht nicht nur kurzfristig und zweckorientiert aufgrund der Führerscheinproblematik aufgenommen worden ist, sondern eine auf Dauer angelegte Verhaltensänderung darstellt. Außerdem muss der Drogenverzicht als dauerhaft geplante Vermeidungsstrategie nachvollziehbar für einen dem Konsumverhalten und dem Gewöhnungsgrad angemessenen Zeitraum belegt sein (vgl. Kriterium D 4.3 N Nr. 8 der Beurteilungskriterien).

c) Im Übrigen setzt eine positive Prognose wahrheitsgemäße Angaben des Betroffenen über sein bisheriges Konsumverhalten voraus. In dieser Hinsicht begegnen die Angaben des Antragstellers gegenüber der Polizei und den Gutachtern über seine Konsumgewohnheiten und den Zeitpunkt des letzten Konsums vor der Fahrt erheblichen Zweifeln.

So hat er durchweg behauptet, der letzte Konsum vor der Fahrt am 30. August 2016 um 14 Uhr sei gegen Mitternacht gewesen. Diese Angabe kann bei nur gelegentlichem Konsum im Hinblick auf den festgestellten Wert von 5,9 ng/ml THC im Serum nicht richtig sein. Der psychoaktive Wirkstoff THC wird bei inhalativem Konsum von Cannabis sehr schnell vom Blut resorbiert und ist nach einem Einzelkonsum sechs bis zwölf Stunden im Blut nachweisbar. Bei der überwiegenden Zahl der Cannabiskonsumenten sind bereits nach sechs Stunden nur noch THC-Werte zwischen 1 und 2 ng/ml festzustellen. Lediglich bei häufigem Cannabiskonsum kann ggf. selbst 24 bis 48 Stunden nach dem letzten Konsum noch eine positive THC-Konzentration im Serum nachgewiesen werden (vgl. Daldrup, Blutalkohol 55, 122/124 ff.). Diese Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC ermöglichen nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Beurteilung, ob ein für einen bestimmten Zeitraum eingeräumter Konsum von Cannabis für die Konzentration ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden war (vgl. BayVGH, B.v. 3.1.2017 - 11 CS 16.2401 - Blutalkohol 54, 140 = juris Rn. 13 ff. m.w.N.). Hiervon ausgehend kann der beim Antragsteller um 14:58 Uhr festgestellte THC-Wert von 5,9 ng/ml nicht auf den Konsum eines Joints ca. 15 Stunden zuvor zurückzuführen sein. Vielmehr muss der Antragsteller, um einen solchen Wert zu erreichen, entweder kurz vor der Fahrt nochmals oder aber häufiger als angegeben Cannabis konsumiert haben. Seine Einlassung, nur gelegentlich und zuletzt in der Nacht vor der Fahrt einen Joint geraucht zu haben, ist jedenfalls keine plausible Erklärung für den festgestellten THC-Wert. Im Übrigen hätte der Antragsteller keine Veranlassung gehabt, vor der Polizei zu flüchten, wenn - wie behauptet - seit dem Konsum einige Stunden vergangen gewesen wären und er keinerlei Wirkung mehr verspürt hätte. Deshalb geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller entgegen seiner Einlassung noch kurz vor Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat.

Ebenfalls unglaubhaft ist die Einlassung, nur Joints geraucht zu haben. Dies steht im Widerspruch zu den Feststellungen der Polizei, wonach in der Wohnung des Antragstellers eine Eimerbong mit Anhaftungen gefunden wurde. Diese Konsumform wird in der Regel von erfahreneren Konsumenten genutzt, um durch die Konzentration des Rauschmittels eine stärkere und schnellere Wirkung zu erzielen (vgl. Bayerische Akademie für Suchtfragen, Dokumentation der 10. Tagung des Netzwerks Sucht in Bayern, S. 5, https://web.archive.org/web/20070721195143/http://www.bas-muenchen.de/fileadmin/Dokumente/Doku_10._NW-Tagung.pdf). Dass der Antragsteller nur ein bis zwei Joints im Monat geraucht haben will, dürfte daher ebenfalls nicht der Wahrheit entsprechen.

Insgesamt sind daher die Voraussetzungen für eine günstige Prognose aufgrund eines grundlegenden, stabilen Einstellungswandels, der einen erneuten Verstoß gegen das Trennungsgebot als unwahrscheinlich erscheinen lässt, jedenfalls im Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht hinreichend belegt. Somit bestehen im Ergebnis keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids. Es ist Sache des Antragstellers, die Wiedererlangung seiner Fahreignung in einem etwaigen Verfahren zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis nachzuweisen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 StVG). Verkehrspsychologische oder sonstige Maßnahmen hat er dem Gutachten zufolge (S. 10) bisher nicht ergriffen. Solche Maßnahmen sind aber auch bei nur gelegentlichem Cannabiskonsum ohne Vorliegen einer Drogengefährdung (Hypothese D4 der Beurteilungskriterien) für eine positive Prognose zumindest förderlich.

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.3 und 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, Anh. § 164 Rn. 14). Der Klage- und Antragserwiderung des Landratsamts vom 9. Juli 2018 ist zu entnehmen, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis erstmalig am 11. Oktober 1999 erteilt wurde und dass die Entziehung die Fahrerlaubnisklassen B, C1E und T samt Einschlussklassen betrifft. Es erscheint allerdings fraglich, ob die Fahrerlaubnisklasse C1E - wie im Ausgangsverfahren geschehen - nach Nr. 46.5 des Streitwertkatalogs streitwerterhöhend mit dem - hier halbierten - Auffangwert zu berücksichtigen ist. Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E darf gemäß § 9 Abs. 2 FeV nur erteilt werden, wenn der Bewerber die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat. Die Fahrerlaubnis der Klasse T berechtigt zwar auch zum Führen entsprechender Fahrzeuge mit Anhängern, beinhaltet jedoch nicht die Fahrerlaubnis der Klasse C1E (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 11 FeV und Anlage 3 A. II. Nr. 17). Gegebenenfalls ist dieser Frage im Hauptsacheverfahren nachzugehen; der Senat sieht deshalb von einer Änderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ab.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.

Aufgrund einer Mitteilung des Gesundheitsamts K …, wonach der Antragsteller am 23. Dezember 2017 durch die Polizeiinspektion S … nach dem Unterbringungsgesetz erheblich alkoholisiert in das Bezirkskrankenhaus B … eingeliefert worden sei und eine „Abhängigkeitserkrankung“ vorliege, forderte ihn das Landratsamt K …, Fahrerlaubnisbehörde, mit Schreiben vom 1. März 2018 wegen Verdachts der Alkoholabhängigkeit und einer psychischen Erkrankung zur Beibringung eines fachärztlichen Fahreignungsgutachtens auf.

Dem fachärztlichen Gutachten vom 24. April 2018 zufolge, das auf dem vom Antragsteller vorgelegten vorläufigen Arztbrief des Bezirkskrankenhauses und einer Untersuchung am 10. April 2018 beruht, liegt beim Antragsteller eine Alkoholabhängigkeit vor. Während der stationären Behandlung sei ein körperliches Entzugssyndrom dokumentiert worden. Es bestehe eine eindeutige Toleranzentwicklung mit Konsum auch größerer Mengen Alkohol und ein anhaltender Substanzgebrauch trotz eindeutig schädlicher Folgen. Eine stationäre Entgiftungsbehandlung sei durchgeführt worden, eine erfolgreiche Entwöhnung bisher jedoch nicht. Bei der klinischen Untersuchung seien typische Alkoholstigmata zu erkennen gewesen. Der Antragsteller sei nicht alkoholabstinent.

Nach Anhörung entzog das Landratsamt dem Antragsteller mit Bescheid vom 12. Juni 2018 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis (Klassen A, A1, A2, B, BE, C, CE, C1, C1E, AM, L und T) und verpflichtete ihn zur Abgabe des Führerscheins innerhalb von sieben Tagen.

Über die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Bayreuth noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Juli 2018 abgelehnt. Der Antragsteller sei aufgrund der festgestellten und nicht überwundenen Alkoholabhängigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet. Es bestehe kein Anlass, an den Feststellungen des Gutachters zu zweifeln.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller vortragen, das „Vorliegen von Alkoholismus“ könne nicht sicher angenommen werden. Das Gutachten vom 24. April 2018 gehe zu Unrecht davon aus, dass die hierzu vom Bezirkskrankenhaus festgestellten drei Kriterien nach ICD-10 erfüllt seien. Dies gelte insbesondere für das Kriterium „anhaltender Substanzkonsum trotz des Nachweises eindeutig schädlicher Folgen, die dem Betroffenen bewusst sind“. Bei dem Vorfall am 23. Dezember 2017, der zur Unterbringung des Antragstellers in das Bezirkskrankenhaus geführt habe, handele sich um einen Einzelfall, der sich aufgrund der besonderen Konstellation (Vorabend vor Weihnachten) ereignet habe und auch bei Personen auftreten könne, die keine Alkoholiker seien. Auch die vom Gutachter berücksichtigten Entzugssymptome wie etwa der Tremor, das Schwitzen und die Schlafstörungen seien nicht hinreichend abgeklärt. Der Antragsteller habe sein Verhalten bezüglich Alkoholkonsums deutlich geändert und diesen stark reduziert. Er sei bisher nie im Straßenverkehr auffällig geworden, könne hinreichend zwischen Alkohol und Fahren trennen und sei beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S. 566), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Gemäß Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV besteht bei Alkoholabhängigkeit keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betreffende im Straßenverkehr auffällig geworden ist (vgl. BVerwG, B.v. 21.10.2015 – 3 B 31.15 – DAR 2016, 216 = juris Rn. 5). Denn bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat damit zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge (vgl. BayVGH, U.v. 16.5.2017 – 11 B 16.1755 – juris Rn. 23; B.v. 24.7.2018 – 11 CS 17.2152 – juris Rn. 11). Nach Nr. 8.4 der Anlage 4 besteht Eignung oder bedingte Eignung nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) erst wieder, wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. Begründen Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit, ist die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV verpflichtet, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen, ohne dass ihr insoweit ein Ermessensspielraum zustünde.

Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind nach § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a die Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) in ihrer jeweils geltenden Fassung (derzeitiger Stand: 24.5.2018). Nach Nr. 3.13.2 (Alkoholabhängigkeit) der Begutachtungsleitlinien, die insoweit der Definition in der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10, Kapitel V) folgen, soll die sichere Diagnose „Abhängigkeit“ nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der dort genannten sechs Kriterien gleichzeitig vorhanden waren (1. starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren; 2. verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums; 3. körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums; 4. Nachweis einer Toleranz; 5. fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügen oder Interessen zugunsten des Substanzkonsums; 6. anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutig schädlicher Folgen, die dem Betroffenen bewusst sind).

b) Am Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit mit der Folge, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis auch ohne bisherige Auffälligkeit im Straßenverkehr zwingend zu entziehen war, bestehen hier keine begründeten Zweifel. Grundlage für die Annahme der Alkoholabhängigkeit war das fachärztliche Gutachten vom 24. April 2018. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass der Gutachter neben seinen eigenen Untersuchungsergebnissen auch die ärztlichen Feststellungen des Bezirkskrankenhauses heranzieht, wo der Antragsteller vom 23. Dezember 2017 bis 2. Januar 2018 behandelt worden war. Im Bericht des Bezirkskrankenhauses werden drei der ICD-10-Kriterien nachvollziehbar dargelegt. Nach den für die Begutachtungsstellen entwickelten Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP], Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Aufl. 2013, S. 97, 119, Kriterium A 1.2 N) ist die Tatsache, dass eine Alkoholabhängigkeit bereits extern (nachvollziehbar) diagnostiziert wurde, ein Kriterium für ihr Vorliegen, insbesondere wenn die Diagnose von einer suchttherapeutischen Einrichtung gestellt oder eine Entgiftung durchgeführt wurde (vgl. BayVGH, U.v. 16.5.2017 – 11 B 16.1755 – juris Rn. 38). Bei der Einlieferung des Antragstellers hat das Bezirkskrankenhaus B … eine BAK von 2,82 ‰ festgestellt. Nachdem zuvor noch eine Untersuchung auf etwaige Kopfverletzungen durchgeführt worden war, weil der Antragsteller vor dem Eintreffen der Polizei seinen Kopf mehrfach gegen die Wand geschlagen hatte, muss von einem zunächst noch höheren Wert aufgrund des Alkoholkonsums ausgegangen werden.

Nach Art. 48 Abs. 3 Nr. 1 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung – BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 850), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2018 (GVBl S. 145), sind die Bezirke unter anderem verpflichtet, die erforderlichen stationären und teilstationären Einrichtungen für Psychiatrie und Neurologie und für Suchtkranke zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht daher der Diagnose des Bezirkskrankenhauses B … einen hohen Grad an Verlässlichkeit beigemessen (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2017 – 11 CS 17.1057 – juris Rn. 12 f. m.w.N.). Nach dem vorläufigen Bericht vom 2. Januar 2018, der dem fachärztlichen Gutachter vorgelegen hatte und den der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers seiner Beschwerdebegründung beigefügt hat, wurde der Antragsteller nach Suchtmittelrückfall mit Alkohol zur qualifizierten Entzugsbehandlung und affektiven Stabilisierung stationär aufgenommen und ein qualifizierter Alkoholentzug begonnen. Es seien ausgeprägte vegetative Entzugssymptome mit Craving, erhöhtem Blutdruck, Gereiztheit, Muskel- und Gelenkschmerzen, Schlafstörungen, Schwitzen, Stimmungsschwankungen, Suchtdruck, Tremor und Unruhe aufgetreten. Ob es insoweit zutrifft, dass – wie der Antragsteller behauptet – einige dieser Symptome (Schlafstörungen, Schwitzen, Tremor) auf andere Ursachen als auf den Alkoholentzug zurückzuführen sind, kann dahinstehen. Am Gesamtergebnis des Vorliegens einer Alkoholabhängigkeit und der Notwendigkeit strikter Abstinenz würde dies nichts ändern. Dass der Antragsteller das Kriterium Nr. 6 (anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutig schädlicher Folgen, die dem Betroffenen bewusst sind) auch jetzt noch erfüllt und es sich bei dem Vorfall am 23. Dezember 2017 um keinen einmaligen Ausrutscher gehandelt hat, ergibt sich auch daraus, dass er trotz der dringenden Empfehlung des Bezirkskrankenhauses, strikte Alkoholkarenz einzuhalten, eine stationäre Entwöhnungsbehandlung durchzuführen, regelmäßigen Kontakt zur Suchtberatung aufzunehmen und den Anschluss an eine Selbsthilfegruppe zu suchen, keine dieser Empfehlungen längere Zeit umgesetzt hat, sondern – wie er auch in der Beschwerdebegründung einräumt – nach wie vor Alkohol konsumiert.

Gegenüber dem fachärztlichen Gutachter hat sich der Antragsteller dahingehend geäußert, er habe kein Problem mit Alkohol und benötige keine Hilfe. Er halte es auch nicht für notwendig, weiter in die Suchtberatungsstelle zu gehen oder zu einer Selbsthilfegruppe Kontakt aufzunehmen. Nachvollziehbar und übereinstimmend mit den Feststellungen des Bezirkskrankenhauses kommt daher auch der fachärztliche Gutachter zu dem Ergebnis, dem Antragsteller fehle die erforderliche Krankheitseinsicht und er sei für eine Abstinenz nicht ausreichend motiviert. Allein eine Reduzierung des Alkoholkonsums führt bei Alkoholabhängigkeit nicht zur Wiedererlangung der Fahreignung (vgl. insoweit auch Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien).

2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers fällt auch die Interessenabwägung zu seinen Lasten aus. Angesichts der Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer durch fahrungeeignete Personen kann es aufgrund der jetzigen Kenntnislage nicht verantwortet werden, dem Antragsteller wegen seiner persönlichen und beruflichen Belange auch nur vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Teilnahme mit Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr zu erlauben.

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Anh. § 164 Rn. 14).

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse AM:
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
Klasse A1:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Klasse A2:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a)
einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b)
einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
Klasse A:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
Klasse C1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
Klasse C:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

(2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.

(3) Außerdem berechtigt

1.
die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2,
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM,
3.
die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM
4.
die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L,
5.
die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,
6.
die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,
7.
die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,
8.
die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,
9.
die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE,
10.
die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E und BE,
11.
die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.

(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen

die ganz oder teilweise mit
a)
Strom,
b)
Wasserstoff,
c)
Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG),
d)
Flüssiggas (LPG),
e)
mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme,
alternativ angetrieben werden,
mit einer Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg,
für die Güterbeförderung und
ohne Anhänger,
sofern
die 3 500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und
die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.

(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.

(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

1.
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
2.
Einsatzfahrzeuge der Polizei,
3.
Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4.
Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
5.
Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
6.
Krankenkraftwagen,
7.
Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
8.
Beschussgeschützte Fahrzeuge,
9.
Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
10.
Spezialisierte Verkaufswagen,
11.
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
12.
Leichenwagen und
13.
Wohnmobile.
Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.

(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

1.
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2.
Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3.
landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4.
Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5.
Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6.
Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7.
Winterdienst.

(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

(7) (weggefallen)

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.