vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 7 S 18.1697, 28.11.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklassen A18, A1, B, L, M und S.

Im August 2018 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Augsburg bekannt, dass die Polizei anlässlich einer Verkehrskontrolle am 31. Mai 2018 um 14:05 Uhr beim Antragsteller drogentypische Auffälligkeiten festgestellt hatte. Dieser gab an, nicht bewusst Drogen, jedoch morgens um 10:00 Uhr Ibuprofen 400 mg genommen zu haben. Eine um 14:45 Uhr entnommene Blutprobe enthielt nach dem toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 19. Juli 2018 150 ng/ml Designer-Amphetamin/Methylendioxymetamphetamin (MDMA bzw. Ecstasy) und 20,00 ng/ml Designer-Amphetamin/Methylendioxyamphetamin (MDA). Bei MDA handele es sich sowohl um ein Stoffwechselprodukt von MDMA als auch um ein Rauschmittel. Im Hinblick auf die gemessenen Konzentrationen sei der MDA-Wert hier durch eine Verstoffwechselung von MDMA erklärbar. Das als Medikation angegebene Ibuprofen werde mit den in diesem Fall durchgeführten Untersuchungen nicht erfasst. Auf eine spezifische Untersuchung sei verzichtet worden, da bei bestimmungsgemäßem Gebrauch durch die Wirkung dieses Arzneistoffs in der Regel keine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zu erwarten sei. Ibuprofen sei aufgrund seines Wirkungsprofils nicht als „berauschendes Mittel“ anzusehen.

Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten vortragen, er habe nicht bewusst oder aktiv Drogen konsumiert. Es handele sich um einen unwillentlichen und unwissentlichen Konsum von Betäubungsmitteln, den der Antragsteller aufgrund einer Dauermedikation mit einem Medikament, welches die Wirkungen von Amphetaminen verhindere bzw. verminderte, nicht bemerkt habe. In der Nacht vor der Verkehrskontrolle sei er ausnahmsweise mit Kollegen feiern gegangen. Etwa zwischen Mitternacht und 1:00 Uhr sei man gemeinsam im Partybus durch München unterwegs gewesen. Der Antragsteller habe einen Cuba libre getrunken, der ihm den ganzen Abend Bauchschmerzen verursacht habe. In der Münchner Diskothek Paradiso seien Getränke ausgegeben worden, die frei an der Theke gestanden hätten. Der Antragsteller habe seinen Wodka Red Bull, der ihm nicht geschmeckt habe, mit dem Getränk eines anderen Anwesenden getauscht. Auch habe man die Getränke während des Toilettengangs oder des Rauchens außerhalb des Gebäudes in einem für jedermann zugänglichen Bereich stehen lassen müssen. Der Antragsteller gehe davon aus, dass entweder in dem getauschten Getränk oder in einem Getränk, dass er zwischenzeitlich abgestellt habe, ohne seinen Willen und sein Wissen Betäubungsmittel verabreicht worden seien. Er habe sich im Laufe des Abends im Wesentlichen müde gefühlt, weil er tags zuvor durchgehend gearbeitet habe. Gegen 4:00 Uhr sei die Gruppe gegangen. Er habe die Nacht ganz normal schlafen können und sei weder aufgekratzt noch aufgedreht gewesen. Als er gegen 14:00 Uhr zu seinem Fahrzeug zurückgekehrt sei, habe er keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass er möglicherweise unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehen könnte, sondern sich fit gefühlt und keine drogenbedingten Ausfälle oder Rauscherscheinungen gehabt. Die Tatsache, dass er keine Wirkung verspürt habe, könne medizinisch begründet werden. Ausweislich des beigefügten Medikamentenplans nehme der Antragsteller bereits seit Jahren, verschrieben vom behandelnden Arzt, täglich das Medikament Dociton 80 mg zur Behandlung eines Zitterns (essentieller Tremor). Dieses Medikament sei geeignet, aufgrund von Wechselwirkungen in den Rezeptoren die Wirkweise von Amphetaminen zu mindern, sodass, insbesondere bei hochdosierter täglicher Einnahme, keine bzw. verminderte Rauschwirkungen aufträten. Er habe - auch aufgrund des gleichzeitigen Alkoholkonsums - nicht merken müssen, dass er Betäubungsmittel verabreicht bekommen habe. Vorsorglich werde bereits jetzt ein entsprechender Beweisantrag gestellt. Auch aus dem ärztlichen Untersuchungsbericht ergäben sich keine Auffälligkeiten.

Mit Bescheid vom 27. September 2018 entzog das Landratsamt dem Antragsteller gestützt auf § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, seinen Führerschein unverzüglich beim Landratsamt abzugeben. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an und drohte bezüglich der Ablieferungspflicht ein Zwangsgeld an. Die Ausführungen im Rahmen der Anhörung rechtfertigten keine andere Entscheidung. Der Antragsteller habe bei der Blutentnahme die Dauerbehandlung mit dem Medikament Dociton 80 mg nicht angegeben, sondern, Ibuprofen 400 mg eingenommen zu haben, weshalb die Wechselwirkung bei der Blutentnahme nicht habe berücksichtigt werden können. Nach Erkenntnissen der Fahrerlaubnisbehörde habe das Medikament Dociton mit dem Wirkstoff Propranolol auf die Wirkung von Amphetaminen keine Auswirkung. Diese Angabe wie auch die Behauptung unwissentlichen Konsums von Betäubungsmitteln sei als Schutzbehauptung zu werten.

Am 4. Oktober 2018 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Augsburg Anfechtungsklage (Au 7 K 18.1696) erheben und gleichzeitig beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Zur Begründung ergänzte der Antragsteller sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren dahingehend, dass ein Zeuge die von ihm geschilderten Umstände in der Nacht des 31. Mai 2018 bestätigen könne. Er sei in der Vergangenheit im Straßenverkehr nicht aufgefallen, obwohl er aufgrund seiner nächtlichen Erwerbstätigkeit weitaus häufiger kontrolliert werde als der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer. Er habe das Medikament Dociton 80 mg je nach Bedarf und den Vorgaben der Packungsbeilage eingenommen. Der Antragsteller legte ein ärztliches Attest vor, wonach ihm von Ende 2009 bis Mitte 2013 das Medikament gegen einen essentiellen Tremor verschrieben wurde, sowie ein weiteres Attest vom 26. Februar 2018 über eine Verschreibung von Dociton 80 mg 100 Stück. Ferner wurde zu den Wechselwirkungen von Ecstasy und Betablockern sowie den negativen Auswirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis auf seine Erwerbstätigkeit und die privaten Lebensumstände vorgetragen. Am 5. Oktober 2018 gab der Antragsteller seinen Führerschein beim Landratsamt ab.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 28. November 2018 ab. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Entziehungsbescheid offensichtlich rechtwidrig sei. Die Erfolgsaussichten der Klage seien bestenfalls offen. Eine Interessenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus. Fest stehe, dass der Antragsteller ein Betäubungsmittel eingenommen habe und deshalb nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV nicht fahrgeeignet sei. Der Antragsteller berufe sich sinngemäß auf eine Ausnahmesituation im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV. Der Sachvortrag, die Drogen nicht wissentlich eingenommen zu haben und wegen des seit Jahren erforderlichen Konsums von Medikamenten (Betablocker) auch keine Wirkung spüren zu können, sei nach summarischer Überprüfung nicht glaubhaft. Es könne als wahr unterstellt werden, dass der benannte Zeuge die Drogeneinnahme nicht bemerkt habe und die bestellten Getränke teilweise unbeaufsichtigt gewesen seien. Jedoch sei die Darstellung, jemand habe heimlich Drogen in ein Getränk gemischt und der Antragsteller habe die Wirkung wegen seiner Medikamente nicht bemerken können, nicht glaubhaft. Er habe eine Situation geschildert, wie sie für die Einnahme der Partydroge Ecstasy geradezu typisch sei. Der Einwand, jemand müsse die Droge ohne Wissen des Betroffenen ins Getränk gemischt haben, sei ein geradezu typischer Einwand in ähnlich gelagerten Verfahren. Es möge sein, dass der Antragsteller aufgrund seiner Dauermedikation (als er wieder Auto gefahren sei) die Auswirkungen der Drogeneinnahme nicht bemerkt habe. Anders als für die Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit sei im Rahmen der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis jedoch nicht maßgeblich, ob er unter Einfluss der Droge gefahren sei, sondern ob er die Droge eingenommen habe. Dass dies unbewusst geschehen sei, sei aufgrund der insoweit geschilderten typischen Geschehensabläufe nicht glaubhaft. Der Antragsteller habe im Übrigen auch nicht erklärt, dass er vor dem streitgegenständlichen Ereignis seine Medikamente genommen habe, die er nach eigenen Angaben jeweils „nach Bedarf“, also nicht in bestimmter Dosierung oder Menge, nehme. Da bei der polizeilichen Kontrolle starkes Händezittern aufgefallen sei, der Antragsteller aber nicht erwähnt habe, dass er dagegen Medikamente nehme, spreche einiges dafür, dass er den Betablocker, unter dessen Nebenwirkungen Müdigkeit angegeben sei, vor der abendlichen Arbeit bzw. dem Ausgehen nicht genommen habe. Letztlich könne dies jedoch dahingestellt bleiben, da es auf eine Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss nicht ankomme. Es spreche hier einiges dafür, dass der Antragsteller derzeit nicht fahrgeeignet sei. Soweit eventuell eine weitere Aufklärung erforderlich sei, ob ggf. eine Kompensation im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV vorliegen könne, müsse die erforderliche medizinisch-psychologische Begutachtung jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, da dies den Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sprengen würde. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller nicht plausibel habe darlegen können, dass er die Drogen ohne seinen Willen konsumiert habe, und dass sein Vortrag, noch nie verkehrsauffällig geworden zu sein, nach Aktenlage nicht korrekt sei, überwiege im Rahmen einer Interessenabwägung das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben. Der Vortrag, die Eintragungen stammten aus seiner Zeit als Außendienstmitarbeiter, als er noch mehr gefahren sei als derzeit, sei insoweit unmaßgeblich. Die Umstände, dass die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten gravierend beeinflussen können und die Folgen der Fahrerlaubnisentziehung im Einzelfall auch zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage führen könnten, hebe die Notwendigkeit, einen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehenden Fahrerlaubnisinhaber zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer mit sofortiger Wirkung von einer weiteren Verkehrsteilnahme auszuschließen, nicht auf. Offenbar gelinge es ihm mit Hilfe von Freunden und Familie auch, den Kontakt zu seinem Kind ohne Führerschein aufrechtzuerhalten. Die Kindsmutter, die den Vorfall zum Anlass für eine neue Regelung des Umgangsrechts nehmen wolle, habe bereits früher die Rechte des Antragstellers einschränken wollen, da es sonst nicht zu dem langwierigen Sorgerechtsstreit gekommen wäre.

Mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, beantragt der Antragsteller, den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Die Begründung, mit der das Verwaltungsgericht die tatsächliche Schilderung des Antragstellers zurückgewiesen habe, sei inhaltlich nicht tragfähig. Entscheidend müsse sein, ob ein Geschehensablauf glaubhaft geschildert worden sei. Einem unwissentlichen Drogenkonsum stehe nicht entgegen, dass der Antragsteller mit Freunden beim Feiern gewesen sei. Auch wenn die Partydroge Ecstasy typischerweise nicht nachmittags an Bushaltestellen konsumiert werde, könne aus einem Feiern mit Freunden kein negativer Rückschluss gezogen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sich in einen „Drogenschuppen“ begeben habe, wo er typischerweise damit rechnen müsse, dass Drogen kursierten und auch unwissentlich über Getränke verabreicht würden, seien nicht ersichtlich. Auch treffe nicht zu, dass der Antragsteller nicht dargelegt habe, an diesem Tag überhaupt das Medikament genommen zu haben. Bereits in der schriftlichen Stellungnahme vom 10. September 2018 habe er dargelegt, dass er es täglich nehme. Dies ergebe sich auch aus dem vorgelegten Medikationsplan. Lediglich die Anzahl der Tabletten werde nach Bedarf angepasst. Der Antragsteller müsse vor jeder beruflichen Tätigkeit die Tabletten nehmen, da das Zittern ansonsten zu stark ausgeprägt sei. Da er sich an die genaue Anzahl der eingenommenen Tabletten an diesem Tag nicht erinnere, könne er insoweit auch nichts weiter vortragen. Auch der Umstand, dass in dem Polizeibericht eine besondere Nervosität und ein starkes Händezittern festgehalten sei, stehe einer vorangegangenen Einnahme von Dociton 80 mg nicht entgegen. Das Medikament zeige nur über einen bestimmten Zeitraum Wirkung und die Kontrolle habe tags darauf gegen 14:40 Uhr stattgefunden. Das Händezittern könne auch Ausdruck der nachlassenden Wirkung eines etwa zehn Stunden zuvor eingenommenen Medikaments sein. Zudem dürfe als gerichtsbekannt unterstellt werden, dass Verkehrsteilnehmer im Rahmen einer Polizeikontrolle nervös reagierten, selbst dann, wenn sie sich keinerlei Vorwürfe zu machen hätten. Es werde auch darauf hingewiesen, dass sich der Polizeibericht nicht mit dem ärztlichen Untersuchungsbericht decke, wonach keine drogentypischen Auffälligkeiten feststellbar gewesen sein. Dies spreche dafür, dass die Nervosität und das Händezittern allein der Polizeikontrolle geschuldet gewesen sein. Ferner unterliege das Ordnungswidrigkeitenverfahren keinem anderen Maßstab. Auch hier komme es allein noch darauf an, ob der Konsum wissentlich oder unwissentlich erfolgt sei. Die vom Gericht im Ordnungswidrigkeitenverfahren in Auftrag gegebene Haaranalyse habe keine Anhaltspunkte für sonstigen Drogenkonsum ergeben. Trotz zahlreicher nächtlicher Verkehrskontrollen habe der Antragsteller bisher keinerlei Auffälligkeiten hierbei gezeigt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis habe immense Auswirkungen für ihn. Die Mutter seines Kindes habe den angeblichen Drogenkonsum zum Anlass genommen, den Antragsteller wegen des Sorgerechts anzugreifen. Er sei aus beruflichen Gründen zwingend auf eine Fahrerlaubnis angewiesen. Derzeit habe er seine Arbeit verloren und könne seinen Unterhaltspflichten nicht im bisherigen Umfang nachkommen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Ausgang des Klageverfahrens sei auch bei Berücksichtigung des Vortrags, dass der Antragsteller eine Wirkung von MDMA bzw. Ecstasy wegen der von ihm eingenommenen Medikamente nicht habe wahrnehmen können, bestenfalls offen, ist nicht zu beanstanden.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2162), in Kraft getreten am 1. Januar 2018, und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S. 566), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), hier MDMA (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage I), die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 11 ZB 17.2069 - juris Rn 10 m.w.N.). Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2019 - 11 CS 18.2333 - juris Rn. 11 m.w.N.).

Die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt zwar nach der obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Die vom Antragsteller geltend gemachte unbemerkte Verabreichung von Betäubungsmitteln durch Dritte und daher deren unbewusste Einnahme stellt jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar (BayVGH, B.v. 13.2.2019 - 11 ZB 18.2577 - juris Rn. 18; B.v. 19.1.2016 - 11 CS 15.2403 - ZfSch 2016, 175 = juris Rn. 12 m.w.N.; OVG Bremen, B.v. 12.2.2016 - 1 LA 261/15 - juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 6.3.2013 - 16 B 1378/12 - juris Rn. 4; B.v. 22.3.2012 - 16 B 231/12 - juris Rn. 6 f.; OVG RhPf, B.v. 25.1.2012 - 10 B 11430/11 - juris Rn. 3 jeweils m.w.N.). Daher muss, wer sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittel beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2019 a.a.O. m.w.N.) und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist. Auch hat der Senat derartige Behauptungen nur dann für beachtlich gehalten, wenn überzeugend aufgezeigt werden konnte, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper eines Fahrerlaubnisinhabers Kontakt mit Personen vorausgegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund hatten, dem Betroffenen ein drogenhaltiges Getränk zugänglich zu machen, ferner, dass dieser selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat (vgl. BayVGH, a.a.O.). Dies ist hier nicht der Fall. Zwar hat der Antragsteller geschildert, auf welche Weise ihm unbemerkt ein Betäubungsmittel verabreicht worden sein könnte, und hierfür einen Zeugen benannt. Allerdings ergibt sich aus dem bloßen Aufzeigen von zwei Verabreichungsmöglichkeiten entgegen der Auffassung des Antragstellers noch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass dies auch geschehen ist. Insbesondere fehlt es an Angaben zu der Person, mit der er sein Getränk gegen ein mit Drogen kontaminiertes Getränk getauscht haben könnte, und zu einem Motiv des unbekannten Dritten, Fremden auf eigene Kosten Ecstasy zu verabreichen; zumal dem Antragsteller erheblich mehr als eine übliche Einzeldosis verabreicht worden sein müsste. Denn bei der Blutabnahme um 14:45 Uhr bzw. ca. elf bis vierzehn Stunden nach der angeblichen Verabreichung von Ecstasy durch den Dritten war bei ihm noch die relativ hohe Konzentration von 150 ng/ml Metamphetamin und 20 ng/ml Amphetamin vorhanden. Nach seiner Darstellung war er um 1:00 Uhr noch in einem Partybus unterwegs. Danach will er den Club Paradiso aufgesucht und diesen um 4.00 Uhr wieder verlassen haben. Somit müsste er die Droge zwischen 1:00 und 4:00 Uhr oral über ein Getränk aufgenommen haben. Ecstasy wird üblicherweise in Form von Tabletten konsumiert, die zwischen 50 mg und 200 mg reinem Wirkstoff enthalten (vgl. VGH BW, B.v. 22.11.2004 - 10 S 2182/04 - ZfSch 2005, 158 = juris Rn. 8; Möller in Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen im Straßenverkehr, 3. Aufl. 2016, § 3 Rn. 66; Nemecek, Amphetamin- und Amphetaminderivat-Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr, Diss. 2008, S. 6 m.w.N.). Die höchsten Wirkstoffkonzentrationen werden innerhalb von weniger als drei Stunden erreicht; sie fallen sodann stark ab (vgl. Möller a.a.O., § 3 Rn. 68). Die Eliminationshalbwertszeit beträgt ca. acht bis neun Stunden (Liechti, DMW 2003, 128 (24), 1361/1363; Hermle in Heyden/Jungaberle/Majic, Handbuch Psychoaktive Substanzen, 2018, S. 553 m.w.N.) und wäre folglich zwischen 9:00 und 13:00 Uhr erreicht worden.

Auch die weiteren Einwände sind nicht geeignet, den Sachvortrag des Antragstellers zu stützen. Die negativen Auswirkungen eines entdeckten Drogenkonsums auf die Berufsausübung und die private Lebensführung sagen in Anbetracht des weit verbreiteten illegalen Drogenkonsums offenkundig nichts über die Wahrscheinlichkeit aus, mit der jemand tatsächlich Drogen konsumiert. Der Antragsteller hat keine derart außergewöhnlichen (Lebens-)Umstände geschildert, dass bei ihm anders als bei anderen Drogenkonsumenten ein wesentlich höherer Abschreckungseffekt durch Polizeikontrollen plausibel erscheint. Ebenso wenig spricht seine Bereitschaft im Ordnungswidrigkeitenverfahren, ein Haargutachten beizubringen, für die Glaubhaftigkeit seines Sachvortrags. Denn das Gutachten, dem die Untersuchung einer am 18. Oktober 2018 entnommenen Haarprobe von 3,5 cm Länge zugrunde liegt, konnte aufgrund der vorhandenen Haarlänge und des Haarwachstums nur den zurückliegenden Zeitraum von drei bis vier Monaten abdecken, so dass von vornherein nicht die Gefahr bestand, dass hierdurch ein Drogenkonsum vor dem 31. Mai 2018 aufgedeckt werden würde. Das Gutachten ist auch nicht geeignet zu belegen, dass die Einnahme von Ecstasy an diesem Tag ohne Wissen des Antragstellers geschah. Da schon die einmalige Einnahme sog. harter Drogen zum Wegfall der Fahreignung führt, ist im Übrigen unerheblich, ob er zu diesem Zeitpunkt über längere Zeit hinweg Drogen konsumiert hat und daher wegen seiner regelmäßigen nächtlichen Tätigkeit als Tänzer bzw. Stripper, seiner hohen Fahrleistung und der Häufigkeit von Polizeikontrollen hätte auffallen müssen. Dahinstehen kann auch, welche Rückschlüsse das Verwaltungsgericht aus den äußeren Umständen, unter denen dem Antragsteller Ecstasy verabreicht worden sein soll, den im Bußgeldverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden rechtlichen Maßstäben und den Erklärungen des Antragstellers gegenüber der Polizei oder dem diensthabenden Arzt ziehen durfte.

Ferner ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei offenem Verfahrensausgang im Hinblick auf beachtliche Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers das öffentliche Interesse am Schutz von Gesundheit und Leben im Straßenverkehr im Rahmen der Interessenabwägung höher bewertet hat als sein privates Interesse an der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2018 - 11 CS 18.435 - juris Rn. 12; B.v. 26.9.2011 - 11 CS 11.1427 - juris Rn. 16; OVG Berlin-Bbg., B.v. 31.10.2018 - OVG 1 S 101.18 - juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 25.3.2003 - 19 B 186/03 - juris Rn. 42 f. m.w.N.).

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2019 - 11 CS 19.308

bei uns veröffentlicht am 17.05.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe I

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(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L mit Bescheid des Landratsamts Cham (im Folgenden: Landratsamt) vom 12. Mai 2017.

Mit Schreiben vom 5. April 2017 teilte die Polizeiinspektion Bad Kötzting dem Landratsamt mit, sie habe den Kläger am 15. März 2017, 14.25 Uhr, einer Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei sei der Verdacht auf Drogenkonsum entstanden und ein DrugWipe-Test am Lenkrad sei positiv gewesen. Die durchgeführte Blutanalyse habe einen positiven Wert für Amphetamin und Tetrahydrocannabinol (THC) ergeben. Gemäß dem Gutachten des Labors Krone vom 29. März 2017 hat der Kläger ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Amphetamin geführt.

Nach Anhörung entzog ihm das Landratsamt die Fahrerlaubnis aller Klassen. Der Kläger sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er Amphetamine konsumiert habe.

Die gegen den Bescheid vom 12. Mai 2017 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg abgewiesen. Das Ergebnis der Blutuntersuchung sei verwertbar, obwohl sie nicht von einem Richter angeordnet worden und der Kläger nicht einverstanden gewesen sei. Die Frage, ob das Ergebnis der Untersuchung einer Blutprobe in einem fahrerlaubnisrechtlichen Verwaltungsverfahren verwertbar sei, beantworte sich unabhängig davon, ob ein strafprozessuales Verwertungsverbot bestehe. Selbst bei einem strafprozessualen Beweisverwertungsverbot könne die Blutuntersuchung im Sicherheitsrecht verwertet werden, da auch ein Richter einem solchen Eingriff wegen Gefahr in Verzug die Genehmigung nicht hätte versagen können.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Der Kläger macht geltend, das Verhalten der Polizeibeamten sei im vorliegenden Fall besonders willkürlich gewesen, denn es sei überhaupt kein Versuch unternommen worden, einen Richter zu kontaktieren, was am Nachmittag eines Werktags wohl unschwer möglich gewesen wäre. Es fehle jegliche Einzelfallbewertung durch die Polizeibeamten in der Ermittlungsakte. Erst auf Nachfrage durch das Landratsamt habe die Polizei ihr Verhalten auf Gefahr im Verzug gestützt. Die Polizei habe auch das eigens für solche Fälle vorgesehene Formblatt, das bei einer Kontrolle im September 2016 benutzt worden sei, nicht ausgefüllt. Es handele sich daher um einen besonders schweren Verfahrensfehler. Das Verwaltungsgericht habe sich mit der Problematik eines möglichen Beweisverwertungsverbots überhaupt nicht auseinandergesetzt, sondern nur auf frühere Rechtsprechung verwiesen, die die neuere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage von Beweisverwertungsverboten im Sicherheitsrecht nicht berücksichtigte. Es sei grundsätzlich zu klären, ob Beweismittel, die einem strafrechtlichen Beweisverwertungsverbot unterliegen, im Rahmen der Entziehung der Fahrerlaubnis berücksichtigt werden dürften. Es spiele auch keine Rolle, dass § 81a StPO nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils geändert worden sei und die Anordnung einer Blutentnahme nunmehr auch durch die Polizei erfolgen dürfe. Ob eine Prozesshandlung ordnungsgemäß sei, richte sich nach dem im Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden Recht. Die Gesetzesänderung sei auch zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch nicht in Kraft getreten gewesen. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren sei noch nicht abgeschlossen, sondern es sei noch das Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGH 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergeben sich die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 21.12.2009 – 1 BvR 812.09 – NJW 2010, 1062/1063; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057.11 – BVerfGE 134, 106/118). Das ist vorliegend nicht der Fall.

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2017 (BGBl I S. 399), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV, BGBl I S. 1980), vor Erlass des Bescheids zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S. 3083), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht (BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – NJW 2015, 2439 Rn. 36).

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mindestens einmal sogenannte harte Drogen wie Amphetamin konsumiert hat (stRspr, z.B. BayVGH, B.v. 19.1.2016 – 11 CS 15.2403 – juris Rn. 11; B.v. 23.2.2016 – 11 CS 16.38 – juris Rn. 8; OVG NW, B.v. 23.7.2015 – 16 B 656/15 – juris Rn. 5 ff. m.w.N.).

b) Nach dem Gutachten des Labors Krone vom 29. März 2017 hat der Kläger ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Amphetamin geführt und ist damit ungeeignet gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV.

c) Der Kläger kann insoweit auch nicht mit Erfolg einwenden, es hätte zur Entnahme der Blutprobe einer richterlichen Anordnung bedurft mit der Folge, dass das Ergebnis der Probe ohne eine solche Anordnung einem Verwertungsverbot unterliegt. Zwar ist richtig, dass das Bundesverfassungsgericht in einem obiter dictum Bedenken gegen eine großzügige Verwertung von Blutproben für den Bereich verwaltungsbehördlicher Eingriffsmaßnahmen geäußert hat, die unter flächendeckender Aushebelung des gesetzlichen Richtervorbehalts erlangt wurden (BVerfG, B.v. 28.6.2014 – 1 BvR 1837/12 – NJW 2015, 1005 Rn. 13; vgl. auch OLG LSA, B.v. 5.11.2015 – 2 Ws 201.15 – NZV 2016, 242). Eine rechtsfehlerhafte Beweiserhebung führt aber nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Verwertung der gewonnenen Beweise (vgl. BVerfG, B.v. 28.7.2008 – 2 BvR 784/08 – NJW 2008, 3053 = juris Rn. 11), sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob daraus ein Verwertungsverbot resultiert (vgl. BVerfG, B.v. 10.6.2010 – 2 BvR 1046/08 – DAR 2010, 454 = juris Rn. 36). Ein Beweisverwertungsverbot ist von Verfassungs wegen nur bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen geboten, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind. Entsprechendes gilt, wenn der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist (vgl. BVerfG, B.v. 9.11.2010 – 2 BvR 2101/09 – NJW 2011, 2417 = juris Rn. 45 m.w.N.; BVerwG, U.v. 4.11.2016 – 1 A 5.15 – DÖV 2017, 428 Rn. 30). Die Entscheidung für oder gegen ein Verwertungsverbot ist dabei aufgrund einer Abwägung der im Rechtsstaatsprinzip angelegten gegenläufigen Gebote und Ziele zu treffen (vgl. BVerfG, B.v. 19.9.2006 – 2 BvR 2115/01 – NJW 2007, 499 = juris Rn. 72).

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bleibt eine ohne Einschaltung eines Richters angeordnete Blutentnahme bei fehlender Gefahr im Verzug ohne Einfluss auf die Verwertbarkeit des Ergebnisses der Blutanalyse im Fahrerlaubnisverfahren, wenn auf der Hand liegt, dass der Richter einem solchen Eingriff die Genehmigung nicht hätte versagen können (vgl. etwa BayVGH, B.v. 28.1.2010 – 11 CS 09.1443 – SVR 2010, 190; B.v. 7.8.2012 – 11 ZB 12.1404 – juris). So verhält es sich hier, nachdem beim Kläger ein Drogenschnelltest positiv verlaufen war, so dass der Verdacht zumindest einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG vorlag.

Darüber hinaus ist aber auch deshalb kein Verwertungsverbot anzunehmen, da § 81a Abs. 2 StPO und § 46 Abs. 4 OWiG mit Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202) geändert worden sind und der Richtervorbehalt für eine Blutentnahme nicht mehr besteht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht von Verkehrsstraftaten oder Verkehrsordnungswidrigkeiten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss begründen. Bei einer Änderung des Verfahrensrechts im Laufe eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist das neue Recht anzuwenden, da das strafrechtliche Rückwirkungsverbot in diesen Fällen nicht gilt (vgl. OLG Rostock, B.v. 3.11.2017 – 20 RR 85/17 u.a. – juris Rn. 8 m.w.N.). Erklärt das neue Recht bisher für unzulässig angesehene Prozesshandlungen für zulässig, so können unter Verstoß gegen das frühere Recht erzielte Ergebnisse für das weitere Verfahren verwendet werden und etwa bestehende Verwertungsverbote entfallen (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2016, Einleitung E.IV.2 Rn. 22). Im noch nicht rechtskräftig abgeschlossen Ordnungswidrigkeitenverfahren kann die Rechtsänderung für die Beurteilung, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, daher Berücksichtigung finden.

Im Übrigen ist im Bereich des Sicherheitsrechts die Frage, ob unter Missachtung strafprozessualer Vorschriften gewonnene belastende Erkenntnisse berücksichtigungsfähig sind, unabhängig vom Bestehen eines strafprozessualen Beweisverwertungsverbots zu beantworten (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2013 – 11 CS 12.2623 – Blutalkohol 50, 205 Rn. 9; OVG LSA, B.v. 9.2.2017 – 7 B 12/17 – BeckRS 2017, 116095 Rn. 12; B.v. 6.9.2017 – 3 M 171/17 – juris Rn. 16; OVG NW, B.v. 26.9.2016 – 16 B 685/16 – juris Rn. 13 ff. m.w.N.). Dabei ist es nicht ausgeschlossen, bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen auch geplante Gesetzesänderungen zu berücksichtigen. Hier ist die zum 24. August 2017 in Kraft getretene Änderung des § 81a Abs. 2 StPO und des § 46 Abs. 4 OWiG erstmals am 22. Februar 2017 (BT-Drs. 18/11272 „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze“) veröffentlicht worden. Es war damit bekannt, dass der Gesetzgeber das Beweiserhebungsverbot des § 81a Abs. 2 StPO im Bereich der Straßenverkehrsdelikte abschaffen wollte. Den durch einen Verstoß gegen das Beweiserhebungsverbot berührten persönlichen Belangen musste deshalb gegenüber der Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer kein größeres Gewicht eingeräumt werden. Das Landratsamt ist bei Erlass des Entziehungsbescheids am 12. Mai 2017 jedenfalls im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass für das Verwaltungsverfahren kein Beweisverwertungsverbot vorliegt, selbst wenn zum Zeitpunkt der Blutentnahme ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt und damit ein Beweiserhebungsverbot vorgelegen haben sollte.

Soweit der Kläger vorträgt, die Auffassung des Oberlandesgerichts Rostock sei verfehlt und die Frage, ob eine Prozesshandlung ordnungsgemäß sei, richte sich nach dem im Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden Recht, kann dies nicht zur Zulassung der Berufung führen. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Frage, ob die Blutentnahme unter Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot durchgeführt worden ist, wofür das zum Zeitpunkt der Blutentnahme geltende Recht maßgeblich ist. Umstritten ist hier, ob aus einer möglicherweise unzulässigen Beweiserhebung ein Beweisverwertungsverbot resultiert, was im Rahmen einer Abwägung festzustellen ist. Es ist dabei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Umstand, dass der Gesetzgeber beabsichtigt, das Beweiserhebungsverbot abzuschaffen, bei der Beurteilung, ob ein Beweisverwertungsverbot im fahrerlaubnisrechtlichen Verwaltungsverfahren vorliegt, nicht berücksichtigt werden könnte.

2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 36). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O., § 124a Rn. 72). Die vom Kläger formulierte Frage, ob Beweismittel, die einem Verwertungsverbot unterliegen, in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren verwertet werden dürfen, ist in dieser Allgemeinheit nicht erheblich. Entscheidungserheblich wäre sie nur, soweit sie sich auf ein Beweisverwertungsverbot in Folge eines Verstoßes gegen das Beweiserhebungsverbot des § 81a StPO bezieht, da es im vorliegenden Fall entscheidungserheblich nur darauf ankommen könnte. Dieses Beweiserhebungsverbot ist indes durch Gesetz vom 17. August 2017 entfallen. Die formulierte Frage betrifft daher ausgelaufenes Recht und hat mithin keine grundsätzliche Bedeutung (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2107 – 8 B 70.16 – juris Rn. 4).

Im Übrigen wäre die formulierte Frage einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, da es sich bei der Frage, ob ein Verwertungsverbot vorliegt, um eine Entscheidung im Einzelfall handelt (vgl. BVerfG, B.v. 10.6.2010 – 2 BvR 1046/08 – DAR 2010, 454 = juris Rn. 36). Da die gegenläufigen Interessen in einem Straf- und Verwaltungsverfahren nicht identisch sind, kann die Interessenabwägung jeweils auch unterschiedlich ausfallen.

Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen, dass die Ergebnisse der Blutentnahme einem strafrechtlichen Beweisverwertungsverbot unterliegen. Das Verwaltungsgericht hat dies offen gelassen, da es aus seiner Sicht nicht darauf ankam, ob ein strafrechtliches Verwertungsverbot besteht, sondern im Verwaltungsverfahren eine eigene Bewertung durchzuführen sei.

3. Auch ein Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben. Ob das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft vorgegangen ist, muss dabei stets aus dem Blickwinkel seines materiellrechtlichen Standpunktes beurteilt werden (Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 48; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth, VwGO, 6. Auflage 2014, § 124 Rn. 60). Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich die Frage, ob das Ergebnis der Blutuntersuchung im Verwaltungsverfahren verwertbar ist, nicht daran orientiert, ob ein strafrechtliches Beweisverwertungsverbot besteht. Es war daher aus seiner materiellrechtlichen Sicht nicht veranlasst, sich mit dieser Frage näher zu beschäftigen.

4. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Anhang zu § 164 Rn. 14).

6. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der (alten) Fahrerlaubnisklassen 1b und 3.

Einer polizeilichen Mitteilung vom 8. August 2018 zufolge ließ sich der Antragsteller im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung am 31. Juli 2018 wegen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln dahingehend ein, dass er Ende 2017 zu einer Silvesterparty auch Jugendfreunde eingeladen habe. In der Jugendzeit mache man den einen oder anderen Fehler und sie seien hier ab und an mit Amphetaminen in Kontakt gekommen. Mittlerweile hätte jedoch jeder dieser Freunde eine Familie und lebe in geordneten Verhältnissen. Auf jeden Fall seien sie auf die Idee gekommen, doch mal eine Feier abzuhalten, bei der sie auch etwas Amphetamin zu sich nehmen könnten. Er habe sich mit M., einer ihm bekannten Person aus dem Drogenmilieu, per WhatsApp in Verbindung gesetzt und es sei so weit gekommen, dass er 4 g Amphetamin bestellt und abgeholt habe. Einige Wochen nach Silvester habe er bei diesem nochmals 3 g Amphetamin für einen Freund besorgt. Danach sei der Chat mit M. wieder abgebrochen. Er habe seither nie mehr Drogen konsumiert und sei auch nicht mehr mit Herrn M. in Kontakt getreten. Die Sache mit Silvester sei eine dumme Angelegenheit von ihm gewesen. Er werde sich auf so etwas nicht mehr einlassen und hoffe, dass die Sache für ihn glimpflich ausgehe. Er habe nur zweimal diese kleinen Mengen Amphetamin bei M. erworben. Er deale nicht und habe auch keinerlei Drogen an M. verkauft. Aus der Auswertung eines Chatverlaufs zwischen dem Antragsteller und M. ergibt sich, dass der Antragsteller mit diesem im Zeitraum vom 14. Dezember 2017 bis 17. Februar 2018 mehrmals wegen des Erwerbs von Amphetamin und Marihuana in Kontakt getreten ist.

Mit seit 27. November 2018 rechtskräftigem Strafbefehl vom 29. August 2018 verurteilte das Amtsgericht Bad Kissingen den Antragsteller wegen zweimaligen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, die zum Eigenkonsum bestimmt gewesen seien, zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen.

Im Rahmen der Anhörung zur Entziehung der Fahrerlaubnis ließ der Antragsteller vortragen, er habe zwar 4 g Amphetamin für eine von ihm organisierte Silvesterparty beschafft, selbst jedoch nicht konsumiert. Er sei bei einer Internetrecherche auf § 31a BtMG gestoßen und habe gehofft, dass die Staatsanwaltschaft von Verfolgung absehe, wenn er einen Eigenverbrauch in geringer Menge zugebe. Er habe sich als Organisator der Silvesterparty in der Verantwortung gesehen. Unter Benennung von drei Zeugen dafür, dass er an Silvester kein Amphetamin konsumiert habe, erklärte sich der Antragsteller bereit, sich einem Drogenscreening zu unterziehen. Aus seiner Aussage bei der Polizei lasse sich ohne gezielte Frage nicht der Rückschluss auf einen Eigenkonsum ziehen.

Mit Bescheid vom 17. September 2018 entzog das Landratsamt Bad Kisssingen dem Antragsteller gestützt auf § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Einziehung des Führerscheins auf, diesen unverzüglich, spätestens bis 21. September 2018, abzugeben. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an und drohte bezüglich der Abgabepflicht ein Zwangsgeld an. Am 20. September 2018 gab der Antragsteller seinen Führerschein beim Landratsamt ab.

Am 21. September 2018 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Würzburg Anfechtungsklage (W 6 K 18.1226) erheben und gleichzeitig beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen und dem Antragsgegner aufzugeben, den abgelieferten Führerschein unverzüglich wieder an den Antragsteller zurückzugeben bzw. ihm im Falle der Unbrauchbarmachung einen neuen Führerschein auszustellen. Den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Oktober 2018 ab. Soweit der Eilantrag auf Rückgabe bzw. Neuausstellung eines Führerscheins sowie gegen die Zwangsgeldandrohung gerichtet sei, fehle ihm bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet, weil nach Nr. 9.1 der Anlage zur FeV bei Einnahme von Betäubungsmitteln mit Ausnahme von Cannabis ohne weiteres die Fahreignung entfalle. Hier sei aufgrund der Angabe des Antragstellers bei der Beschuldigtenvernehmung und des in der Behördenakte befindlichen Chatverlaufs im Zeitraum vom 9. Dezember 2017 bis 17. Februar 2018 davon auszugehen, dass der Antragsteller in der Vergangenheit wohl mehrfach, zumindest aber an Silvester 2017 Amphetamin konsumiert habe. An seinen Angaben bei der Polizei müsse er sich festhalten lassen, auch wenn er bei der Vernehmung nicht danach gefragt worden sei, wann und in welchem Umfang er Drogen genommen habe. Allein die Benennung von Zeugen entkräfte die eindeutige Aussage nicht. Auch der Einwand, er habe das Amphetamin nur für die Gäste besorgt, erscheine vor dem Hintergrund dessen, dass er die Idee zu einer Feier gehabt habe, bei der sie auch etwas Amphetamin hätten zu sich nehmen können, nicht glaubhaft. Bei dem Einwand, er habe die Aussage im Hinblick auf § 31a BtMG getätigt, handle es sich um eine Schutzbehauptung. Eine zwischenzeitliche Wiedererlangung der Fahreignung komme im Hinblick auf die zu fordernde Abstinenz von einem Jahr nicht in Betracht. Unabhängig davon ergebe auch eine Interessenabwägung, dass das öffentliche Sicherheitsinteresse überwiege.

Mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, beantragt der Antragsteller, den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 17. September 2018 wiederherzustellen. Er macht geltend, die Entziehung der Fahrerlaubnis müsse auf Tatsachen beruhen. Mutmaßungen und entfernt liegende Möglichkeiten seien keine geeignete Grundlage für behördliche Maßnahmen. Der Schluss auf eine Einräumung des Drogenkonsums sei lediglich aufgrund eines unzutreffenden Rückschlusses unter Nichtberücksichtigung der angebotenen Zeugen gewonnen worden. Ein objektiver medizinischer Befund liege nicht vor. Der Antragsteller habe von seinem ursprünglichen Gedanken, an Silvester eine alte Jugendsünde aufleben zu lassen, Abstand genommen, weil seine Lebensgefährtin und seine Eltern dies gefordert hätten. Seine Freunde hätten das Amphetamin an Silvester wunschgemäß auch nicht im Haus konsumiert. Der Antragsteller betreibe eine logopädische Praxis, die er nicht habe gefährden wollen. Er habe lediglich noch einmal die nach Silvester an ihn herangetragene Bitte eines Freundes erfüllt, ihm nochmals Amphetamin zu besorgen. Die Entscheidung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts beruhten auf der Mutmaßung, dass die Aussage in der polizeilichen Vernehmung wahr sei. Verbindliche Anhaltspunkte für einen Konsum von Amphetamin sei dem Chatverlauf jedoch nicht zu entnehmen. Der Antragsteller sei auf seine Fahrerlaubnis dringend angewiesen, da die Örtlichkeiten und die Terminplanung die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausschlössen. Er sei seit 26 Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis und verkehrsrechtlich nie in Erscheinung getreten. Das Strafverfahren stehe in keiner Verbindung zum Straßenverkehr. Mit Blick auf den Aufklärungsbedarf und darauf, dass vom Antragsteller keine Gefährdung ausgehe, gebühre dem Vollzugsinteresse nicht der Vorrang.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2162), in Kraft getreten am 1. Januar 2018, und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S. 566), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 11 ZB 17.2069 - juris Rn 10 m.w.N.). Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. zu letzterem BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - ZfSch 2015, 717 = juris Rn. 16 m.w.N.; B.v. 20.6.2016 - 11 CS 16.806 - juris Rn. 13; B.v. 26.9.2016 - 11 CS 16.1649 - juris Rn. 10; VGH BW, B.v. 7.4.2014 - 10 S 404/14 - NJW 2014, 2517 = juris Rn. 7 m.w.N.).

Letzteres war hier der Fall. Nach seinen Angaben gegenüber der Polizei im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom 31. Juli 2018 hat der Antragsteller zumindest einmal Amphetamin und damit ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III) eingenommen. Aus dem Zusammenhang, in dem der Satz, er habe seither nie mehr Drogen konsumiert, steht, ergibt sich eindeutig, dass er das Amphetamin nicht allein zum Konsum für seine Silvestergäste erworben, sondern auch selbst konsumiert hat. An dieser im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung nach strafprozessualer Belehrung gemachten Angabe muss sich der Antragsteller festhalten lassen. Bei dem Geständnis handelt es sich weder um eine „Mutmaßung“ noch um eine „entfernt liegende Möglichkeit“. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die hiervon abweichende Darstellung im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis und im gerichtlichen Verfahren in Anbetracht des Chatverlaufs mit dem Lieferanten des Amphetamins nicht glaubhaft ist. Der Chatverlauf weist darauf hin, dass der Antragsteller tiefer als eingeräumt in das Drogenmilieu verstrickt und mit dessen „Sprache“ offensichtlich vertraut war. Auch wenn sie keinen abschließenden Beweis hierfür enthalten, können die Nachrichten vom 9. Dezember 2017 sowie vom 17., 19., 20. Januar, 5., 6., 14., 16. und 17. Februar 2018 dahin ausgelegt werden, dass er selbst Betäubungsmittel abgegeben und verschiedene Betäubungsmittel erworben hat, neben M. noch weitere Lieferanten hatte und entgegen seiner Beteuerung wusste, wie er sich Betäubungsmittel verschaffen konnte, und mit M., mit dem ihn offensichtlich eine zufriedenstellende, vertrauensvolle Lieferbeziehung verband, häufiger in Kontakt stand als zugegeben. Nach Vorhalt der gegen ihn vorliegenden Beweismittel hat der Antragsteller bei der Polizei gerade das zugegeben, was nach dem Chatverlauf nicht zu leugnen war. Wenn er vorträgt, er habe eine unwahre Aussage gemacht, um eine günstige Wendung des Strafverfahrens zu erreichen, indem die Staatsanwaltschaft gemäß § 31a BtMG von Verfolgung absieht, dann spricht dies auch nicht dafür, dass er nunmehr im Entziehungsverfahren die Wahrheit sagt. Zudem lässt die Darstellung, er habe an Silvester nach Diskussionen mit seiner Lebensgefährtin und seinen Eltern mit Rücksicht auf seine selbständige Existenz auf den Konsum des erworbenen Amphetamins verzichtet, offen, weshalb er seine berufliche Existenz kurz danach dann doch wieder durch einen weiteren Amphetaminerwerb gefährdet hat. Die Benennung von drei Zeugen, zumal von ausschließlich dem Antragsteller sehr nahestehenden Personen, die an dem Ausgang des Verwaltungsverfahrens ein eigenes Interesse haben dürften, vermag das Geständnis und die starken Indizien nicht in einer Weise zu erschüttern, dass der Ausgang des Klageverfahrens als offen angesehen werden könnte. Vor diesem Hintergrund war das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Antragstellers im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem aufgrund summarischer Prüfung und regelmäßig ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 3 VwGO) entschieden wird, nicht verpflichtet, die angebotenen Zeugen einzuvernehmen.

Ferner hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass auch eine Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfiele, da es angesichts der Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer durch fahrungeeignete Personen nicht verantwortet werden kann, ihm wegen seiner persönlichen und beruflichen Belange auch nur vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Teilnahme mit Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr zu erlauben. Da die Fahreignung unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen entfällt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass der Antragsteller im Straßenverkehr bisher nicht negativ in Erscheinung getreten ist.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3 und Nr. 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der ausführlich erläuterten, nicht angegriffenen Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, AM und L.

Durch polizeiliche Mitteilung vom 30. Januar 2017 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Starnberg bekannt, dass die Polizei beim Kläger am 13. Oktober 2016 anlässlich einer Verkehrskontrolle um 15:00 Uhr drogentypische Auffälligkeiten festgestellt hatte. Der Kläger habe unkonzentriert und örtlich nicht orientiert gewirkt. Ein Urintest sei positiv auf THC und Kokain verlaufen. Auf Nachfrage habe der Kläger angegeben, zuletzt am vergangenen Wochenende auf einer Party eventuell mit Drogen in Kontakt gekommen zu sein. Jetzt sei er auf dem Weg ins Sonnenstudio. Wenige Minuten später habe er darauf bestanden, aus dem Sonnenstudio gekommen zu sein. Ein Fahrzeug habe er in letzter Zeit nicht geführt. Wenige Minuten später wiederum habe er ausgesagt, mit seiner Tante beim Essen gewesen zu sein und jetzt nach Hause zu fahren. Dass seine Fahrtrichtung nicht in Richtung Wohnanschrift liege, habe er sich nicht erklären können.

Aus einem rechtsmedizinischen Gutachten der LMU vom 12. Januar 2017 ergab sich, dass die dem Kläger eine Stunde nach dem Vorfall entnommene Blutprobe 7,2 ng/ml THC, 2,8 ng/ml Hydroxy-THC und 67 ng/ml THC-Carbonsäure und 7,1 ng/ml des Kokainabbauprodukts Benzoylecgnonin enthielt. Die sehr geringe Konzentration dieses Kokainstoffwechselabbauprodukts weise auf eine gering dosierte und/oder eine Zeit zurückliegende Kokainaufnahme hin. Der ärztliche Untersuchungsbericht beschreibe keine der relevanten Ausfallerscheinungen, die sicher auf eine Fahrunsicherheit schließen ließen.

Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen eines Vergehens gemäß § 316 StGB wurde daraufhin gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Im Rahmen der Anhörung zur Entziehung der Fahrerlaubnis ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten vortragen, diese werde nicht ohne weiteres durch eine einmalige Fahrt mit Cannabis gerechtfertigt.

Nachdem auf telefonischen Hinweis auf den nachgewiesenen Kokainkonsum hin keine Äußerung mehr erfolgt war, entzog das Landratsamt dem Kläger mit Bescheid vom 10. August 2017 gestützt auf § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, den Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzugeben. Des Weiteren ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an und drohte bezüglich der Abgabepflicht ein Zwangsgeld an. Am 24. August 2017 gab der Kläger seinen Führerschein beim Landratsamt ab.

Am 11. September 2017 ließ er durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München Anfechtungsklage erheben, die damit begründet wurde, dass der Kläger nur gelegentlich Cannabis konsumiere.

Der Beklagte wies mit Schreiben vom 11. Januar 2018 auf den gutachtlich nachgewiesenen Kokainkonsum hin. Am 20. März 2018 erging nochmals ein entsprechender telefonischer Hinweis von Seiten des Gerichts.

In der mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2018 gab der Prozessbevollmächtigte an, er gehe davon aus, dass der Kläger, der persönlich nicht erschienen war, das Kokain unbewusst konsumiert und dabei gedacht habe, es handle sich um Cannabis. Dem Bevollmächtigten wurde auf Antrag eine Schriftsatzfrist bis 26. Oktober 2018, 12:00 Uhr zur Substantiierung dieses Vortrags gewährt.

Am 26. Oktober 2018 um 12:55 Uhr legte das Gericht den Entscheidungstenor in der Geschäftsstelle nieder. Um 19:33 Uhr ging ein Schriftsatz des Bevollmächtigten ein, mit dem der Kläger weiter ausführen ließ, er sei zum fraglichen Zeitpunkt an der LMU als Student im zweiten Semester Philosophie und Soziologie eingeschrieben gewesen und habe sich zwei Tage vor der Verkehrskontrolle mit Freunden zum Feiern in einem Club in der Luitpoldstraße verabredet. In der Nähe ihres Sitzplatzes habe man sehen und riechen können, dass Cannabis geraucht worden sei. Als er und seine Freunde gefragt worden seien, ob sie ziehen wollten, hätten sie dies getan. Er sei sich nicht darüber bewusst gewesen, dass er Cannabis mit einer Beimischung anderer Substrate zu sich genommen habe, und von bloßem Cannabiskonsum ausgegangen.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 26. Oktober 2018 ab. Soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung richte, sei sie bereits als unzulässig, im Übrigen unbegründet. Das Gericht sei davon überzeugt, dass der nachgewiesene Kokainkonsum auch bewusst erfolgt sei. Der in der mündlichen Verhandlung erstmals erhobene Einwand der unbewussten Kokainaufnahme genüge nicht den Anforderungen an die substantiierte Darlegung eines Geschehensablaufs, der dies möglich erscheinen lasse. Dies setze einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Vortrag voraus. Da derartige Rauschmittel illegal und zudem nicht billig seien, spreche keine Wahrscheinlichkeit dafür, dass - zumal unbekannte - Dritte einer Person Betäubungsmittel gegen ihren Willen zuführten. Zweifel an der klägerischen Darstellung wecke schon, dass der Kläger entsprechende Aussagen weder gegenüber der Polizei noch im Verwaltungsverfahren gemacht und sich über das Anschlagen des Schnelltests auch nicht gewundert habe. Die Sachverhaltsschilderung im Schreiben vom 26. Oktober 2018 sei erst nach gerichtlichem Hinweis in der mündlichen Verhandlung und nach Ablauf der Schriftsatzfrist erfolgt. Erst nach Ablauf dieser Frist und entsprechendem gerichtlichen Hinweis habe das Gericht einen Anruf der Kanzlei erhalten, wonach wegen des nicht übersandten Sitzungsprotokolls nicht habe Stellung genommen werden können. Die umstrittene Frage ob ein Sachvortrag nach Niederlegung der Entscheidung bei der Geschäftsstelle noch berücksichtigt werden müsse, könne offen bleiben, da auch der nachträgliche schriftliche Vortrag nicht den Anforderungen genüge. Die Sachverhaltsschilderung bleibe oberflächlich. Es werde weder der Name des Clubs noch der Freunde erwähnt, die den Sachverhalt bezeugen könnten, obwohl das Gericht ausdrücklich auf die Nennung der anwesenden Personen hingewiesen habe. Gegenüber den Polizeibeamten habe der Kläger auch nicht von einem Club, sondern einer Party gesprochen. Auch die Schilderung, dass er sich nach den Vorlesungen zu Wochenbeginn zum Feiern verabredet habe, lasse sich nicht ohne weiteres mit den offiziellen Vorlesungszeiten in Einklang bringen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfalle bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (mit Ausnahme von Cannabis) unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, der Betäubungsmittelkonzentration, der Teilnahme am Straßenverkehr und konkreter Ausfallerscheinungen die Fahreignung. Der Kläger habe die Fahreignung zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung auch nicht wiedererlangt, da bis dahin die verfahrensrechtliche Einjahresfrist nicht abgelaufen sei. Außerdem fehle es an einem vom Kläger nachzuweisendem Verhaltens- und Einstellungswandel, zu dem auch entsprechende Abstinenznachweise zählten.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht der Kläger zunächst ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass der Einwand der unbewussten Kokainaufnahme nicht hinreichend substantiiert sein solle. Eine Nichtberücksichtigung des Parteivorbringens komme in der Regel nur in Betracht, wenn der geschilderte Geschehensablauf so ungenau bezeichnet werde, dass seine Erheblichkeit nicht beurteilt werden könne oder sich als Behauptung aufs Geratewohl bzw. „ins Blaue“ hinein darstelle. Ferner werde gerügt, dass das Erstgericht ohne weiteres von einer Prüfung abgesehen habe, ob der Kläger ausnahmsweise auch vor Ablauf von einem Jahr seine Fahreignung wiedererlangt habe. Spätestens ab 10. August 2017 wäre ein richterlicher Hinweis indiziert gewesen, dem Kläger einen Nachweis seines stabilen Verhaltens- oder Einstellungswandels aufzugeben. Außerdem weise die Rechtssache tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, da sie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abweiche. Wie dargelegt gäben die Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Würdigungen Anlass zu Zweifeln, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen. Durch die Nichtberücksichtigung der Beweisanträge im Schriftsatz vom 26. Oktober 2018 auf Parteieinvernahme des Klägers leide das Verfahren auch an einem Verfahrensmangel im Sinne der § 86 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht habe das Konsumverhalten des Klägers nicht aufgeklärt. Schließlich sei die Berufung auch wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorlägen. Es seien die Fragen zu klären, ob eine Fristsetzung zur Einreichung eines Schriftsatzes bis „12:00 Uhr“ überhaupt möglich und auch nach dieser Frist des § 116 Abs. 2 VwGO erfolgter Vortrag zu berücksichtigen sei und ob dem erkennenden Gericht eine richterliche Hinweispflicht in Bezug auf den Ablauf der „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ obliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), sind nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da er weder einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfG, B.v. 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 - NJW 2010, 1062/1063; B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106/118).

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl I S. 2421), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl I S. 1282), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mindestens einmal sog. harte Drogen wie Kokain konsumiert hat (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 11 ZB 17.2069 - juris Rn. 10 m.w.N.).

Die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt zwar nach der obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Die vom Betroffenen unbemerkte Verabreichung durch Dritte und daher unbewusste Einnahme von Betäubungsmittel stellt jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar (BayVGH, B.v. 19.1.2016 - 11 CS 15.2403 - ZfSch 2016, 175 = juris Rn. 12 m.w.N.; OVG Bremen, B.v. 12.2.2016 - 1 LA 261/15 - juris Rn. 6 m.w.N.; OVG NW, B.v. 6.3.2013 - 16 B 1378/12 - juris Rn. 4 m.w.N.; OVG RhPf, B.v. 25.1.2012 - 10 B 11430/11 - juris Rn. 3). Daher muss, wer sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittel beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2018 - 11 ZB 18.344 - NJW 2018, 2430 = juris Rn. 19; B.v. 19.1.2016 a.a.O.; B.v. 24.7.2012 - 11 ZB 12.1362 - juris Rn. 11; B.v. 31.5.2012 - 11 CS 12.807 u.a. - juris Rn. 12; B.v. 24.3.2011 - 11 C 11.318 - juris Rn. 9 m.w.N.; OVG NW, B.v. 10.3.2016 - 16 B 166/16 - juris Rn. 11 ff.; B.v. 6.3.2013 a.a.O.; NdsOVG, B.v. 1.12.2011 - 12 ME 198/11 - juris Rn. 6) und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof derartige Behauptungen nur dann für beachtlich gehalten, wenn überzeugend aufgezeigt werden konnte, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper eines Fahrerlaubnisinhabers Kontakt mit Personen vorausgegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund hatten, dem Betroffenen ein drogenhaltiges Getränk zugänglich zu machen, ferner, dass diesem die Aufnahme des Betäubungsmittels tatsächlich unbekannt blieb (vgl. BayVGH, B.v. 31.5.2012 a.a.O.; B.v. 24.3.2011 a.a.O.).

An diesen Maßstäben gemessen ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Kläger seiner Darlegungsobliegenheit nicht genügt hat, und den Vortrag zur unbewussten Kokainaufnahme in Anbetracht der fehlenden Angabe nachprüfbarer Details zu eventuellen Zeugen und des Ort des Drogenkonsums, des späten Zeitpunkts, zu dem der Kläger einen für ihn wesentlich günstigen Gesichtspunkt vortragen ließ, der fehlenden Bemühungen um eine substantiierte Schilderung bis zur mündlichen Verhandlung mit entsprechendem richterlichen Hinweis und verschiedener Widersprüche bzw. Ungereimtheiten in der Darstellung gegenüber der Verkehrspolizei und dem Gericht für unglaubhaft gehalten hat. Aus den diesbezüglichen Urteilsgründen ergibt sich, dass das Gericht den klägerischen Sachvortrag, einschließlich des Vortrags aus dem Schriftsatz vom 26. Oktober 2018, entgegen der Meinung des Klägers keineswegs übergangen, sondern sehr wohl berücksichtigt hat; es ist ihm lediglich in der Sache nicht gefolgt. Das Verwaltungsgericht hat sich auch innerhalb der Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bewegt. Es hat die wesentlichen Gesichtspunkte erwogen und ist ohne ersichtliche Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Gesetze der Logik zu einer gut vertretbaren Einschätzung gelangt (vgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124 Rn. 18).

Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht das zu beachtende Beweismaß bei der Annahme verfehlt, die Einnahme von Kokain sei nachgewiesen, indem es das rechtsmedizinische Gutachten der LMU München vom 12. Januar 2017, wonach in der Blutprobe des Klägers der Kokainmetabolit Benzoylecgonin gefunden wurde, hierfür als ausreichenden Nachweis angesehen hat. Mit dem Zulassungsvorbringen wird weder die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen in Zweifel gezogen noch mitgeteilt, welche sonstige Beweiserhebung diesbezüglich in Betracht gekommen wäre. Im Übrigen hat der Kläger das rechtsmedizinische Gutachten in der mündlichen Verhandlung nicht angegriffen.

Die weitere Rüge, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob der Kläger ausnahmsweise vor Ablauf der „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ seine Fahreignung wiedererlangt haben könnte, und habe ihm nicht den ab 10. August 2017 indizierten Hinweis gegeben, entsprechende Nachweise beizubringen, geht fehl, weil das Verwaltungsverfahren vor einer möglichen Wiedererlangung der Fahreignung bereits abgeschlossen war. Die sog. „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ beginnt grundsätzlich mit dem Tag, den der Betroffene als den Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat, oder von dem an, unabhängig von einem solchen Vorbringen, Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2018 - 11 CS 18.2228 - juris Rn. 15 m.w.N.). Abgesehen davon, dass der Kläger nicht erklärt hat, seit wann er keine Betäubungsmittel mehr einnehme, und im Verwaltungsverfahren gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde keine Angaben zu seinem Konsumverhalten gemacht hat, käme insoweit frühestens der Tag der polizeilichen Verkehrskontrolle in Betracht. Nach Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110; Stand: 24.5.2018), die nach § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind, können beim Konsum von Drogen die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Dies ist bei einem Drogenkonsumenten nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entsprechend Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig dann der Fall, wenn eine Abstinenz von einem Jahr und ein motivational gefestigter Verhaltens- und Einstellungswandel nachgewiesen werden (stRspr vgl. BayVGH, B.v. 14.11.2018 - 11 CS 18.963 - juris Rn. 14 m.w.N.; B.v. 9.1.2017 - 11 CS 16.2561 - DAR 2017, 341 = juris Rn 11 f. m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Entziehungs- bzw. ggf. des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13. - NJW 2015, 256 = juris Rn. 13), hier also der 10. August 2017. Ein frühestens am 13. Oktober 2016 begonnenes Abstinenzjahr konnte zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sein. Erlangt aber der Betroffene seine Fahreignung erst nach Erlass des Entziehungsbescheides wieder, sieht das Gesetz eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis vor (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - juris Rn. 18 ff.). Schließlich war das Landratsamt auch nicht verpflichtet, mit der Sachentscheidung zuzuwarten und dem Kläger Gelegenheit zu geben, den Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung zu führen (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.2009 - 11 CS 09.766 - juris Rn. 14; B.v. 6.11.2018 - 11 CS 18.821 - juris Rn. 18).

2. Die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) werden im Zulassungsantrag nicht entsprechend den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Insoweit kann jedenfalls ein Mindestmaß an Substantiierung verlangt werden (vgl. BVerfG, B.v. 8.3.2001 - 1 BvR 1653/99 - NVwZ 2001, 552 = juris Rn. 19). Die Antragsbegründung beschränkt sich indes auf einen Verweis auf nach Ansicht des Klägers bestehende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und die abstrakte Behauptung, dass die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten signifikant vom Spektrum der verwaltungsgerichtlich zu entscheidenden Streitfälle abwichen. Hieraus ist ohne zusätzliche Darlegungen allerdings nicht zu erkennen, worin der Kläger die besonderen Schwierigkeiten sieht.

3. Weiter ist auch der geltend gemachte Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO nicht gegeben. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat (BVerwG, B.v. 21.7.2016 - 10 BN 1.15 - CuR 2016, 134 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.8.2016 - 15 ZB 15.2668 - juris Rn. 26). Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Dies gilt auch für einen Beweisantrag in einem nachgelassenen Schriftsatz, wie hier die beantragte Parteivernehmung. Ein derartiger Beweisantrag kann nur Anlass geben, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, wenn sich aus ihm die Notwendigkeit weiterer Aufklärung des Sachverhalts ergibt, wobei sich das Gericht hiermit erst in den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen braucht (BVerwG, B.v. 10.10.2013 - 1 B 15/13 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 72 = juris Rn. 7; B.v. 15.4.2003 - 7 BN 4.02 - Buchholz 445.4 § 19 WHG Nr. 9 S. 6 = juris Rn. 17).

Dies hat das Verwaltungsgericht getan, soweit der Kläger behauptet hat, unbewusst Kokain zu sich genommen zu haben. Dabei hat es offen gelassen, ob der erst nach Ablauf der Schriftsatzfrist und Niederlegung des Entscheidungstenors eingegangene Schriftsatz vom 26. Oktober 2018 überhaupt zu berücksichtigen ist, weil es den Sachvortrag nach Würdigung als unzureichende Darlegung der geltend gemachten Ausnahme erachtet hat. Dies war - wie unter 1. ausgeführt - nicht zu beanstanden; zumal der Kläger wiederholt auf die rechtlichen Anforderungen an die Darlegung einer ausnahmsweisen unbewussten Betäubungsmittelaufnahme hingewiesen worden war. Damit war das Verwaltungsgericht auch nicht verpflichtet, eine auf die Bestätigung eines ungenügenden Vortrags gerichtete Einvernahme des Klägers durchzuführen. Hätte der Beweisantrag das Ziel verfolgen sollen, weitere, nicht angegebene Tatsachen erst zutage zu fördern, wäre er - da nicht hinreichend substantiiert bzw. auf Ausforschung gerichtet - als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, dass das Verwaltungsgericht nicht zu dem vom Kläger eingeräumten Cannabiskonsum ermittelt hat. Denn dieser mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2018 ebenfalls angesprochene Sachverhalt war nicht entscheidungserheblich, weil die gerichtlich zu überprüfende Entziehung der Fahrerlaubnis auf den Konsum einer harten Droge gestützt war, was - anders als beim Konsum von Cannabis - regelmäßig ohne weiteres zum Verlust der Fahreignung führt, und das Gericht auch von einer bewussten Aufnahme des Kokains ausgegangen ist.

Schließlich ist auch nicht der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt worden. Diese Verfahrensgarantie besteht nach obergerichtlicher Rechtsprechung darin, jedem Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu dem gesamten, nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (BVerwG, B.v. 7.6.2017 - 5 C 5.17 D u.a. - juris Rn. 8 m.w.N.). Sie verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, jedoch nicht, ihnen in der Sache zu folgen (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2013 - 8 B 1.13 - juris Rn. 2).

4. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen nicht entscheidungserheblich sind. Die Frage, ob eine Fristsetzung zur Einreichung eines Schriftsatzes bis „12:00 Uhr“ überhaupt möglich und auch nach dieser Frist des § 116 Abs. 2 VwGO erfolgter Vortrag zu berücksichtigen sei, waren nicht entscheidungserheblich, weil das Gericht auch unter Berücksichtigung des Vortrags aus dem nachgelassenen Schriftsatz zu dem Schluss gekommen ist, dass hiermit eine unbewusste Aufnahme des Kokains nicht hinreichend dargelegt worden ist. Im Übrigen ergibt sich die Zulässigkeit einer nach Stunden bemessenen richterlichen Frist aus § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 3 ZPO, so dass die Frage aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2018 - 1 B 5.18 - juris Rn. 2). Die Frage, ob das Gericht den Kläger auf die „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ hätte hinweisen müssen, war nicht entscheidungserheblich, weil eine Wiedererlangung der Fahreignung wie dargelegt im Klageverfahren nicht mehr in Betracht kam, woraus wiederum folgt, dass ein dahingehender gerichtlicher Hinweis jedenfalls entbehrlich war.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

6. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A2, AM, B und L und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.

Nach einer Mitteilung der Landespolizeiinspektion Suhl vom 10. Juni 2015 an das Landratsamt Schweinfurt, Führerscheinstelle (im Folgenden: Landratsamt), ergab ein Drogenvortest im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 6. April 2015 um 3:20 Uhr beim Antragsteller ein positives Ergebnis auf die Substanzen Amphetamin/Metamphetamin und Cannabis. Der toxikologische Befund des Universitätsklinikums Jena, Institut für Rechtsmedizin, vom 23. Mai 2015 der mit Einverständnis des Antragstellers durchgeführten Blutentnahme erbrachte den Nachweis der Aufnahme von Cannabinoiden, Amphetaminen und Benzodiazepinen (Tetrahydrocannabinol 2,2 ng/ml, 11-Hydroxy-Tetrahydrocannabinol 0,6 ng/ml, Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure 54 ng/ml, Amphetamin 90 ng/ml, Bromazepam ca. 100 ng/ml).

Mit Bußgeldbescheid vom 2. Juli 2015 setzte die Thüringer Polizei - Zentrale Bußgeldstelle - gegen den Antragsteller wegen der Fahrt am 6. April 2015 unter Wirkung berauschender Mittel eine Geldbuße in Höhe von 500,- Euro fest und ordnete ein einmonatiges Fahrverbot an. Über den hiergegen eingelegten, aber vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers noch nicht abschließend begründeten Einspruch wurde nach Aktenlage noch nicht entschieden.

Mit Bescheid vom 25. Juni 2015 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1), verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds (Nr. 4) zur Abgabe des Führerscheins spätestens sieben Tage nach Zustellung des Bescheids (Nr. 2) und ordnete hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 die sofortige Vollziehung an (Nr. 3). Der Antragsteller habe sich aufgrund der Einnahme von Betäubungsmitteln (Amphetamin, Benzodiazepine) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Außerdem sei von einem zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum und fehlendem Trennvermögen zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr auszugehen. Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich und auch nicht vorgebracht worden.

Zur Begründung des hiergegen eingelegten Widerspruchs, den die Regierung von Unterfranken mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2015 zurückgewiesen hat, ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 30. Juli 2015 vortragen, die festgestellten Betäubungsmittel seien „ohne Wissen und Wollen in das Blut ... gekommen“. Die Zeugin A. habe am 21. Juli 2015 angegeben, dem Antragsteller, mit dem sie die Nacht habe verbringen wollen, ohne sein Wissen am Abend des 5. April 2015 „Betäubungsmittel mittels Plätzchen und Kakao beigebracht“ zu haben. Im Verlauf des Abends sei es jedoch zu einer Streitigkeit gekommen und der Antragsteller habe sich dann entschieden, mit seinem PKW alleine nach Suhl zu fahren und dort mit Freunden in Bars bzw. Discos zu gehen.

Über die mit Schreiben vom 28. September 2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Oktober 2015 abgelehnt. Der Antragsteller sei wegen des Konsums von Amphetamin, Bromazepam und Cannabinoiden ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Hierfür reiche bereits der einmalige Konsum des Betäubungsmittels Amphetamin aus. Dem Antragsteller sei es auch angesichts der im Klageverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Zeugin A. vom 4. September 2015 nicht gelungen, eine unbewusste Verabreichung von Betäubungsmitteln nachvollziehbar und plausibel darzulegen. Die Zeugin habe nicht näher dargelegt, welche Betäubungsmittel sie konkret in welcher Form verabreicht haben will. Die behauptete Verabreichung von Amphetaminen in gebackenen Plätzchen oder in erhitztem Kakao sei nicht plausibel, da die Wahrscheinlichkeit sehr hoch sei, dass sich Amphetamin zersetze, wenn es auf mehr als 80°C erhitzt werde. Abgesehen von weiteren Ungereimtheiten sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Zeugin die verschiedenen Betäubungsmittel zusammengemixt und gleichzeitig verabreicht haben wolle, obwohl sich deren Wirkungen teilweise gegenseitig aufheben würden. Angesichts der Erkenntnisse über den Abbau von Cannabis und Amphetamin ließen sich die im Blut des Antragstellers nachgewiesenen Konzentrationen nicht überzeugend mit seinen Schilderungen (Konsumende am 5. April 2015 gegen 21:00 Uhr, Blutentnahme am 6. April 2015 gegen 4:00 Uhr) vereinbaren. Vielmehr sei von einem zeitlich späteren Konsum auszugehen. Des Weiteren hätte eine erstmalige unbewusste Aufnahme von Amphetamin, Cannabis und Bromazepam zu spürbaren Beeinträchtigungen führen müssen, die dem Antragsteller bei fehlender Gewöhnung hätten auffallen müssen. Demgegenüber komme es bei mehrmaligem Konsum zu einer raschen Toleranzentwicklung. Der Antragsteller, bei dem anlässlich der Verkehrskontrolle und Blutentnahme keine drogenbedingten Ausfallerscheinungen festzustellen gewesen seien, sei bereits in der Vergangenheit als Betäubungsmittelkonsument aufgefallen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Antragsteller sein erstinstanzliches Vorbringen und lässt im Wesentlichen vortragen, es sei nicht streitig, dass er Amphetamin, Benzodiazepine und Cannabinoide konsumiert habe. Allerdings sei die Einnahme ohne sein Wissen und Wollen geschehen. Dies habe die Zeugin in ihrer eidesstattlichen Versicherung bestätigt. Es sei nicht erforderlich, dass die Sachverhaltsschilderung umfangreich und wissenschaftlich begründet ist oder dass die Motive der Person, die die Betäubungsmittel verabreicht habe, logisch, vernünftig oder nachvollziehbar sind. Der Antragsteller könne nur vermuten, dass die Zeugin das geplante sexuelle Abenteuer mit ihm durch die Verabreichung von Drogen noch habe verbessern bzw. intensivieren wollen. Er wisse, dass er Plätzchen gegessen und Kakao getrunken habe. Es könne aber von ihm nicht verlangt werden, dass er noch in der Lage sei, die exakten Zeitpunkte und Mengen anzugeben. Er habe auch keine Auswirkungen durch die Betäubungsmittel wahrgenommen bzw. könne sich daran nicht mehr erinnern. Nach seiner Erinnerung sei er in fahrtüchtigem Zustand nach Suhl gefahren.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins und der insoweit angeordnete Sofortvollzug rechtswidrig wären.

1. Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl S. 1674). Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen oder medizinischpsychologischen Fahreignungsgutachtens (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 7 FeV).

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sogenannte harte Drogen wie Amphetamin oder Methamphetamin im Blut des Fahrerlaubnisinhabers nachgewiesen wurden.

a) Zwar setzt die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Die vom Betroffenen unbemerkte Verabreichung durch Dritte und daher unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar. Wer - wie der Antragsteller - behauptet, die in seinem Blut festgestellten Substanzen unwissentlich eingenommen zu haben, muss deshalb einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Der Senat hat entsprechenden Behauptungen allenfalls dann als beachtlich angesehen, wenn der Betroffene überzeugend aufzeigen konnte, dass der Dritte einen Beweggrund hatte, ihm ohne sein Wissen Betäubungsmittel zuzuführen, und dass er selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat (BayVGH, B.v. 31.5.2012 - 11 CS 12.807 - juris Rn. 12, B.v. 24.7.2012 - 11 ZB 12.1362 - juris Rn. 11 m. w. N.; ebenso OVG NW, B.v. 22.3.2012 - 16 B 231/12 - juris Rn. 6).

b) An einem solchen Vortrag fehlt es vorliegend. Die Einlassung des Antragstellers und der Zeugin sind mit den tatsächlichen Feststellungen im Zusammenhang mit der Verkehrskontrolle am 6. April 2015 nicht in Einklang zu bringen. Die Zeugin hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 4. September 2015 vorgetragen, sie sei am Abend des 5. April 2015 in der Wohnung des Antragstellers gewesen. Sie habe mit ihm die Nacht verbringen wollen und ihm „deswegen Betäubungsmittel mittels Plätzchen und Kakao ohne sein Wissen beigebracht“. Es sei jedoch zu einer kleinen Streitigkeit gekommen und der Antragsteller habe sich entschieden, nach Suhl zu fahren. Nach ihrer Erinnerung und der des Antragstellers habe dieser die Wohnung um ca. 21:00 Uhr verlassen und sei dann alleine mit seinem PKW nach Suhl gefahren.

Aus dieser Einlassung ergibt sich bereits nicht, welchen Grund die Zeugin gehabt haben sollte, dem Antragsteller Betäubungsmittel mittels Plätzchen und Kakao ohne sein Wissen zu verabreichen, um mit ihm die Nacht zu verbringen. Bei der entsprechenden Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in der Beschwerdebegründung vom 16. November 2015, der Antragsteller könne nur vermuten, die Zeugin habe das geplante sexuelle Abenteuer mit ihm durch die Verabreichung von Drogen noch verbessern bzw. intensivieren wollen, handelt es sich um eine Mutmaßung, die durch die eidesstattliche Versicherung der Zeugin in keiner Weise gestützt wird. Die Zeugin hat lediglich angegeben, sie habe dem Antragsteller Betäubungsmittel beigebracht, weil sie mit ihm die Nacht habe verbringen wollen. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nunmehr von der Beschwerdebegründung abweichend mit Schriftsatz vom 15. Januar 2016 vorträgt, die Zeugin habe dem Antragsteller die Betäubungsmittel aus „privater Verärgerung“ verabreicht, findet sich hierfür in ihrer eidesstattlichen Versicherung ebenfalls kein Anhaltspunkt.

Unabhängig davon weist jedoch die Landesanwaltschaft Bayern zu Recht darauf hin, dass der Antragsteller die Wirkungen der ihm angeblich unbewusst verabreichten Betäubungsmittel bei fehlender Gewöhnung angesichts der bei der Blutuntersuchung festgestellten Werte und der Zeitspanne von ca. 7 Stunden zwischen dem Verlassen der Wohnung und der Verkehrskontrolle bei Fahrtantritt oder zumindest während der Fahrt hätte bemerken müssen. Amphetamin wird nach der oralen Aufnahme durch den Magen-Darm-Trakt im Körper rasch verteilt und überwindet die „Blut-HirnSchranke“ ausgesprochen gut (Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2007, Rn. 40). Bei oraler Einnahme treten die aufputschenden und emotional enthemmenden Wirkungen nach etwa 15 bis 60 Minuten ein und können über Stunden anhalten (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahrereignung, 2. Auflage 2005, S. 175). Die Halbwertszeit der Ausscheidung aus dem Körper, in der die Konzentration auf die Hälfte des Ausgangswerts absinkt, beträgt bei Amphetamin zwischen 6 und 32 Stunden (Berr/Krause/Sachs a. a. O. Rn. 39). Ausgehend von der bei der Blutuntersuchung des Antragstellers festgestellten Konzentration von 90 ng/ml und dem von ihm behaupteten Fahrtantritt am 5. April 2015 gegen 21:00 Uhr müsste zu diesem Zeitpunkt eine noch deutlich höhere Konzentration vorgelegen haben. Gleiches gilt für die festgestellten Wirkstoffe und Metabolite Tetrahydrocannabinol (2,2 ng/ml im Zeitpunkt der Blutentnahme), 11-Hydroxy-Tetrahydrocannabinol (0,6 ng/ml), Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure (54 ng/ml) und Bromazepam (ca. 100 ng/ml). Dass der Antragsteller deren Wirkungen zwischen dem Konsumende und der Verkehrskontrolle trotz behaupteter fehlender Gewöhnung und trotz der laut Befundbericht des Universitätsklinikums Jena, Institut für Rechtsmedizin, vom 23. Mai 2015 zusätzlich zu berücksichtigenden Wirkungsverstärkung bei gleichzeitiger Einnahme der Substanzen nicht bemerkt haben will, ist nicht glaubhaft. Die Glaubwürdigkeit der Einlassung wird auch dadurch erschüttert, dass der Befundbericht aufgrund der festgestellten Werte von einer engerfristigen Aufnahme von Amphetamin und einem aktuellen Einfluss zum Blutentnahmezeitpunkt ausgeht. Gleiches gilt für die im Serum festgestellte THC-Konzentration bei Unterstellung eines seltenen oder gelegentlichen Konsums. Das lässt darauf schließen, dass der Antragsteller die Betäubungsmittel zu einem späteren Zeitpunkt als von ihm angegeben eingenommen hat. Gegen einen unbewussten Konsum spricht des Weiteren, dass weder die Polizeikräfte noch die Ärzte drogentypische Verhaltensauffälligkeiten beim Antragsteller festgestellt haben. Diese wären aber bei fehlender Gewöhnung an die nachgewiesenen Substanzen zu erwarten gewesen. Eine Gewöhnung an Amphetamin tritt relativ schnell ein, die dabei entstehende Toleranz hinsichtlich der Drogenwirkung führt unausweichlich zu Dosissteigerungen (Berr/Krause/Sachs a. a. O. Rn. 45).

Es kommt hinzu, dass der Antragsteller bei der Konfrontation mit dem Ergebnis des Drogenvortests durch die Polizeibediensteten nicht etwa - wie es bei einem unbewussten Konsum zu erwarten gewesen wäre - überrascht reagiert und einen Drogenkonsum ausdrücklich verneint hat. Vielmehr hat er dem polizeilichen Protokoll zufolge zur Einnahme von Drogen oder Medikamenten in den letzten 24 Stunden vor der Verkehrskontrolle schlicht keine Angaben gemacht und die Behauptung, ihm müssten die Mittel wohl ohne sein Wissen und gegen seinen Willen heimlich zugeführt worden sein, erstmals mehr als drei Monate nach der Verkehrskontrolle im Widerspruchsverfahren mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 14. Juli 2015 erhoben. Dass die Polizeibediensteten bei der Verkehrskontrolle im Fahrzeug des Antragstellers und bei diesem selbst keine Betäubungsmittel gefunden haben, ist kein Beleg für deren unwissentliche Einnahme.

c) Zusammenfassend geht auch der Senat davon aus, dass es sich bei der (nachgeschobenen) Einlassung des Antragstellers, die Zeugin habe ihm die Wirkstoffe mehr als sieben Stunden vor der Verkehrskontrolle ohne sein Wissen verabreicht, um eine unglaubwürdige Schutzbehauptung handelt.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. November 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

2

Es ergeben sich aus den Beschwerdegründen keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Sie entspricht vielmehr der ständigen, von der Kammer auch zitierten Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen kein Anlass besteht. Danach muss es dabei verbleiben, dass sich in der Regel bereits aus nur einer nachgewiesenen Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis, wohl aber – wie hier – Amphetamin) ohne weiteres, also ohne weitere Sachverhaltsaufklärung oder Begutachtung, die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. Der den Eignungsausschluss begründende einmalige Amphetaminkonsum steht aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 22. August 2011 und der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom 14. Dezember 2011 fest. Besonderheiten des Einzelfalles, die gegebenenfalls ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten (vgl. dazu Nr. 3 der Vorbemerkung Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung sowie den Beschluss des Senats vom 25. Juli 2008 - 10 B 10646/08 -, Blutalkohol 45 [2008], 418), sind demgegenüber nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat es nicht vermocht, nachvollziehbar und überzeugend einen Sachverhalt darzulegen, der es ernsthaft möglich erscheinen lässt, dass er das Amphetamin unwissentlich zu sich genommen hat.

3

Hervorzuheben ist hierzu zunächst, dass auch aus der Sicht des Senats die Geltendmachung einer unbewussten Amphetaminaufnahme durch unbemerkte Beimischung dieser Droge in ein auf einer Party, in einer Diskothek oder bei vergleichbaren Veranstaltungen konsumiertes Getränk eine der gängigsten Einlassungen eines bei einer Verkehrskontrolle mit Amphetamin im Blut auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabers ist, was ohne weiteres nur glaubhaft wäre, wenn es sich dabei sozusagen um ein „flächendeckendes“ Phänomen handelte. Davon kann jedoch, wie der Antragsteller selbst einräumt, wenn er darauf verweist, dass ein solches Geschehen „sicherlich …. die Ausnahme von der Regel ist“ (vgl. Beschwerdeschrift S. 3), zweifellos nicht die Rede sein. Berücksichtigt man dann zusätzlich, dass es noch unwahrscheinlicher ist, dass nach einem solchen seltenen Ereignis der betreffende Fahrerlaubnisinhaber noch vor dem (restlosen) Abbau des Amphetamins im Körper ungeachtet der nur geringen Dichte der Verkehrsüberwachung durch die Polizei in eine (allgemeine) Polizeikontrolle gerät – oder wie im Falle des Klägers durch sein auffälliges Fahrverhalten eine (gezielte) polizeiliche Überprüfung seiner Fahrsicherheit auslöst -, bedarf es einer detaillierten, in sich stimmigen und von der ersten Einlassung an widerspruchsfreien sowie nachvollziehbaren und soweit nur irgend möglich auch belegten oder doch nachprüfbaren Schilderung aller für die Würdigung des Vorbringens bedeutsamer Umstände und Geschehensabläufe an dem besagten „Tattag“, um trotz des hohen Suchtpotentials von Amphetamin und der von drogenabhängigen Fahrerlaubnisinhabern ausgehenden Gefährdung von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer eine Belassung der Fahrerlaubnis überhaupt nur in Erwägung ziehen zu können. An einer solchen Schilderung mangelt es hier jedoch. Es ergeben sich vielmehr bereits Widersprüche und Ungereimtheiten in der Darstellung der Ereignisse an dem in Rede stehenden Wochenende. So hat der Antragsteller ausweislich der bei den Verwaltungsakten befindlichen Einsatzmeldung der Polizei vom 11. Juli 2011 bei der Verkehrskontrolle am selben Tage, einem Montag, gegenüber den Polizeibeamten geäußert, bei der am Wochenende zuvor besuchten Dance-Party keine Drogen konsumiert zu haben; er habe mit Betäubungsmitteln seit etwa 20 Jahren nichts mehr zu tun. Tatsächlich hatte er jedoch, wie von ihm nicht mehr in Abrede gestellt wird, jedenfalls wissentlich Cannabis – „was schließlich auch unter den Begriff Drogen fällt“, wie der Antragsteller in der Beschwerdebegründung (S. 2) richtig bemerkt – zu sich genommen. So hat er gegenüber den Einsatzbeamten des Weiteren angegeben, dass die Party bereits am Freitag - dem 8. Juli - begonnen habe, während sie nach dem Vorbringen im vorliegenden Verfahren „am Wochenende vom 9. auf den 10. Juli 2011“ (Antragsschrift S. 2) stattgefunden haben soll. Schließlich hat er sich bei seiner polizeilichen Anhörung dahin eingelassen, „am Vorabend“ – also am Sonntagabend – lediglich Bier und Sekt getrunken zu haben; demgegenüber will er nach seiner Darstellung im Eilrechtsschutzverfahren die Party in den Morgenstunden des Sonntags verlassen haben, wobei er sich äußerst unwohl gefühlt habe, und sich dann bis zum Montagmorgen bei einem Bekannten aufgehalten haben, um sich auszukurieren. Letztere Version ist im Übrigen schwerlich vereinbar mit der Tatsache, dass der Antragsteller bei der Polizeikontrolle am Montagmittag – also rund 30 Stunden nach dem angeblichen Verlassen der Party – eine Atemalkoholkonzentration von immerhin 0,22 Promille aufgewiesen hat, obwohl er auf der Party „keineswegs im Übermaß“ (Antragsschrift S. 2) Alkohol getrunken haben will und ein Alkoholgenuss nach dem Partybesuch nicht dazu passt, dass sich der Antragsteller danach „äußerst unwohl“ gefühlt und bei dem Bekannten „auskuriert“ haben will.

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Im Übrigen entspricht die Schilderung der Ereignisse auf der Dance-Party insgesamt aber auch keineswegs den eingangs dargestellten Anforderungen an die „Dichte“ der Darlegungen zu einer behaupteten unbewussten Drogenaufnahme. In der ersten Instanz hat sich der Antragsteller vielmehr auf die schlichte Annahme beschränkt, ihm müsse während des Partybesuchs ohne sein Wissen Amphetamin/Ecstasy beigebracht worden sein (Antragsschrift S. 3). Und im Beschwerdeverfahren hat er sein Vorbringen lediglich um die Spekulation ergänzt, es sei wahrscheinlich, dass entweder in seinem engeren Besucherkreis ein Drogenkonsum bei einem dieser Besucher bestanden habe und hier eine Verwechslung des Glases erfolgt sei oder sogar eine mutwillige Drogenverabreichung, um die Auswirkung dieser Droge bei ihm festzustellen und sich an diesen Folgen zu erfreuen (S. 3 der Beschwerdeschrift), um dann im Schriftsatz vom 10. Januar 2012 nur noch darauf zu verweisen, dass notfalls durch Zeugnis der während des Partybesuchs anwesenden Bekannten von ihm unter Beweis gestellt und nachgewiesen werden könne, dass ihm das Amphetamin ohne seine Kenntnis verabreicht worden sei.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO -.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 des GerichtskostengesetzesGKG – i.V.m. Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. August 2004 - 10 K 3024/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht zunächst davon aus, dass die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs in der Verfügung des Landratsamtes vom 21.01.2004 den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Gerade im Bereich des Gefahrenabwehr- bzw. Verkehrsrechts ist anerkannt, dass die Interessen, die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigen, zugleich die Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertigen können (vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80, Rn. 148 ff. m.w.Nachw.). Auch in den Fällen, in denen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieselben Interessen maßgeblich sind wie für den Verwaltungsakt selbst, bedarf die Vollzugsanordnung einer Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80, Rn. 86). Das Landratsamt hat in seiner Verfügung darauf abgehoben, dass dem öffentlichen Interesse am Schutz des Straßenverkehrs gegenüber dem Interesse des zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Antragstellers, weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu können, der Vorrang gebühre. Damit hat das Landratsamt entsprechend § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in seiner Verfügung die Gründe angegeben, die nach seiner Ansicht im vorliegenden Fall dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Antragstellers einräumen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normiert lediglich eine formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. Ob diese Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist für die Einhaltung des formellen Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht von Bedeutung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.07.1991 - 9 S 1227/91 -, NJW 1991, 2366; Senatsbeschl. v. 09.08.1994 - 10 S 1767/94 -, NVwZ-RR 1995, 174, 175, v. 01.09.2004 - 10 S 1647/04 -). Das Gericht nimmt im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor und ist nicht auf die bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO beschränkt (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 05.06.2001 - 1 SN 38/01 -, NVwZ-RR 2001, 610).
Auch führen die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Entziehungsverfügung des Landratsamtes Schwäbisch Hall vom 21.01.2004 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Auch im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerdebegründung ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auszugehen. Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet und somit ernstlich zu befürchten ist, er werde bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden. Damit überwiegt aber das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung.
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der einmalige Konsum eines anderen Betäubungsmittels im Sinne von § 1 Abs. 1 BtmG als Cannabis regelmäßig die Fahrungeeignetheit des Betreffenden im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG sowie § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung begründet (vgl. Senatsbeschl. v. 24.05.2002 - 10 S 835/02 -, VBlBW 2003, 23-25 = NZV 2002, 475-477; v. 28.05.2002 - 10 S 2213/01 -, VBlBW 2003, 25-27; v. 15.12.2003 - 10 S 2479/03 -; v. 10.09.2004 - 10 S 1892/04 -; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.11.2000, DAR 2001, 183; Nds OVG, Beschl. v. 16.06.2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432). Das im Blut des Antragstellers festgestellte MDMA (Methylendioxymetamfetamin) ist ein Betäubungsmittel im Sinne von Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BtmG. Es ist allgemein bekannt, dass der Konsum von MDMA u.a. die Pupillenreaktion verlangsamt, zu Beginn des Rausches zu euphorischen Zuständen sowie zu einer motorischen Hyperaktivität und anschließend zu einer starken Erschöpfung führt und damit die Fahreignung beeinträchtigt (vgl. Geschwinde, Rauschdrogen, 5. Aufl., Rn. 847 ff.). Damit erweist sich der mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG, die auch das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr umfasst, als verhältnismäßig. Er ist nicht nur geeignet und erforderlich, sondern steht auch zur Art und Intensität der Rechtsgutgefährdung in einem angemessenen Verhältnis. Denn die Teilnahme eines wegen des Genusses von MDMA ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers am öffentlichen Straßenverkehr führt zu erheblichen Gefährdungen von hochrangigen Rechtsgütern anderer Verkehrsteilnehmer.
Die in Nrn. 8 und 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zum Ausdruck kommende unterschiedliche Behandlung des beim Antragsteller vorliegenden einmaligen Konsums eines anderen Betäubungsmittels im Sinne von § 1 Abs. 1 BtmG als Cannabis gegenüber dem einmaligen (bloßen) Konsum von Alkohol begegnet entgegen dem Vorbringen des Antragstellers auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG keinen rechtlichen Bedenken. Dem Normgeber steht gerade im Bereich des Gefahrenabwehrrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der sich sowohl auf die Beurteilung der Gefahrenlage als auch auf die Auswahl des zur Abwehr der Gefahr geeigneten Mittels bezieht. Die Regelung, dass der einmalige Konsum eines anderen Betäubungsmittels als Cannabis (vgl. dazu die besondere Regelung in Nr. 9.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) im Hinblick auf die Fahreignung anders zu behandeln ist als der Konsum von Alkohol, ist durch die unterschiedlichen Wirkungsweisen, das unterschiedliche Wissen über die Auswirkungen der Drogen auf die Fahreignung und die Unterschiede der sozialen Kontrolle des Konsums begründet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.08.1996 - 11 B 48.96 -, NZV 1996, 467 unter Hinweis auf BVerfGE 90, 145, 196 f.). Betäubungsmittel wie Kokain, Heroin oder LSD können die fahreignungsrelevanten Eigenschaften eines Menschen weitaus stärker und nachhaltiger beeinträchtigen als Alkohol. Häufig sind auch die Wirkungsweisen von Stoffen im Sinne von § 1 Abs. 1 BtmG und deren Auswirkungen auf die Fahreignung im Gegensatz zum Alkohol nicht genau erforscht. Im Gegensatz zur Berechnung der Blutalkoholkonzentration (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 17.11.1999 - 3 StR 4338/99 -, Blutalkohol 2000, 188) ist z.B. bei dem weniger gefährlichen Betäubungsmittel Cannabis eine exakte Berechnung der Konzentration der psychoaktiv wirksamen Substanz D9-Tetrahydrocannabinol zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen der vielfältigen Wechselwirkungen zwischen dieser Substanz und seinen Metaboliten nicht möglich (Drasch/v. Meyer/ Roider, Jägerhuber, Blutalkohol 2003, 269, 285). Bei dem Konsum von anderen Betäubungsmitteln als Cannabis kommt es häufig zu sogenannten Flash-Backs, bei denen die die Fahreignung beeinträchtigenden Rauschwirkungen des Betäubungsmittels noch Wochen nach der Einnahme unvermittelt auftreten und für einen Zeitraum von mehreren Stunden anhalten können (vgl. Geschwinde, Rauschdrogen, Rn. 386-388 und 428 zu LSD-25, Rn. 613 zu Mescalin, Rn. 857 zu MDA und verwandten Methylendioxyamfetaminen, Rn. 912 zu PCP und verwandten Cyclohexyl-Verbindungen). Im Gegensatz zu alkoholischen Getränken, bei denen der Alkoholgehalt verlässlich auf der Verpackung angegeben ist, differieren Herkunft und Qualität von Betäubungsmitteln im illegalen Handel mangels einer staatlichen Kontrolle stark. Selbst für einen erfahrenen Konsumenten ist es deshalb regelmäßig nicht vorhersehbar, welche Auswirkungen der Konsum eines Betäubungsmittels hat und wie lange diese Wirkungen anhalten werden.
Entgegen dem Vortrag des Antragstellers beruhen §§ 11 und 46 sowie die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung auch im Hinblick auf Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG auf einer ausreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen in dem zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigenden Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. Der Bestimmtheitsgrundsatz verbietet es dem Gesetzgeber nicht, Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden (BVerfGE 56, 1, 12). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ist auch anerkannt, dass diesen Anforderungen Genüge getan ist, wenn sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes (vgl. BVerfGE 8, 274, 307; 80, 1, 20 f.). Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass die zum Erlass des §§ 11 und 46 FeV und der Anlage 4 ermächtigende Bestimmung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG, insbesondere Buchstaben c, unbestimmt ist. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c StVG wird ausdrücklich auf § 2 Abs. 4 StVG Bezug genommen. Damit hat der Gesetzgeber im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG klargestellt, dass das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen durch Rechtsverordnung regeln kann, welchen körperlichen und geistigen Anforderungen der Inhaber einer Fahrerlaubnis genügen muss. Der für den Verordnungsgeber durch die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen festgelegte Rahmen gewährleistet zudem die notwendige Flexibilität, um auf die sich im Bereich des Fahrerlaubnisrechts ändernden Gegebenheiten reagieren zu können.
Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist auch im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerdebegründung von einer bewussten Einnahme von MDMA durch den Antragsteller auszugehen. Der Vortrag des Antragstellers, MDMA in der Diskothek durch das Trinken aus Gläsern anderer Gäste zu sich genommen zu haben, ist auch nach Ansicht des Senats als bloße Schutzbehauptung anzusehen. Der Aussage des Begleiter des Antragstellers, dieser habe während des gemeinsamen Aufenthalts in der Diskothek keine Drogen konsumiert, kann, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Der Zeuge dürfte den Antragsteller kaum ständig in einer Weise kontrolliert haben, dass eine heimliche Einnahme einer Tablette ausgeschlossen wäre. Nach dem Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 27.09.2004 hat der dort als Zeuge vernommene Begleiter des Antragstellers auch ausgesagt, nicht ständig darauf geachtet zu haben, was der Antragsteller zu sich genommen habe. Gegen einen unbewussten und ungewollten MDMA-Konsum des Antragstellers spricht insbesondere das Ergebnis der Blutprobe. Das rechtsmedizinische Gutachten vom 03.02.2004 hat in Bezug auf die beim Antragsteller ungefähr eine Stunde nach der Verkehrskontrolle entnommene Blutprobe für MDMA einen Wert von 142 ng/ml ergeben. Die Nachweisgrenze für diesen Stoff liegt nach dem Gutachten, dessen Richtigkeit vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen worden ist, bei 2 ng/ml. Nach Aussage der ebenfalls vom Amtsgericht vernommenen Sachverständigen Dr. M. entspricht die relativ hohe MDMA-Konzentration von 142 ng/ml der Einnahme von 50 mg MDMA, eine Tablette XTC enthält üblicherweise 50 bis 150 mg Wirkstoff (vgl. Geschwinde, Rauschdrogen, Rn. 845). Zwar ist nach der Aussage der Sachverständigen Dr. M. auch möglich, dass MDMA als Pulver vertrieben wird (vgl. auch Geschwinde, Rauschdrogen, Rn. 845). Es ist aber unwahrscheinlich, dass das Betäubungsmittel MDMA, dessen Konsum unter Strafe gestellt ist, in der vom Antragsteller besuchten Diskothek in dieser Form konsumiert worden ist. Denn dieser Form des Konsums ist wesentlich auffälliger als die Einnahme einer Tablette. Das Pulver muss in dem Getränk aufgelöst und das Getränk muss hierzu umgerührt werden. Da der Konsum dieses Betäubungsmittels illegal ist und z.B. auch im Hinblick auf die Fahrerlaubnis gravierende Folgen hat, wird die Einnahme möglichst heimlich erfolgen. Gegen die Annahme, der Antragsteller habe MDMA durch argloses Mittrinken bei mehreren anderen Gästen der Diskothek zu sich genommen, spricht zudem die festgestellte Konzentration von 142 ng/ml, die einer vollen Konsumeinheit von 50 mg Wirkstoff entspricht. Die anderen Gäste, aus deren Gläsern der Antragsteller nach eigener Darstellung getrunken haben will, müssten zufälligerweise jeweils MDMA in aufgelöster Form im Glas gehabt haben und der Antragsteller hätte zusammen so viel MDMA in flüssiger Form zu sich nehmen müssen, dass eine Konsumeinheit erreicht wird. Derjenige, der in seinem Getränk MDMA aufgelöst hat, um sich in einen Rauschzustand zu versetzen, wird aber andere vom Mitkonsum dieses nicht billigen Betäubungsmittels wohl eher ausschließen. Denn nur dann kann er sicher sein, für sich selbst eine ausreichend wirksame Dosis dieses Betäubungsmittels zu erlangen.
Schließlich ergibt sich aus dem durch die Feststellung von THC-COOH in der Blutprobe belegten und vom Antragsteller auch nicht bestrittenen Konsum von Cannabis, dass der Antragsteller Kontakt mit Betäubungsmitteln im Sinne von § 1 Abs. 1 BtmG hat und diese konsumiert, um sich in einen Rauschzustand zu versetzen. § 3 Abs. 4 StVG schließt die Annahme eines bewussten und gewollten Konsums von MDMA durch den Antragsteller nicht aus. Das Amtsgericht Waiblingen ist in seinem Urteil vom 27.09.2004 entgegen der Darstellung in der Beschwerdebegründung davon ausgegangen, dass der Antragsteller MDMA bewusst konsumiert hat. Der Antragsteller ist nur deshalb lediglich wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels verurteilt worden, weil das Amtsgericht angenommen hat, der Antragsteller habe lediglich nicht daran gedacht, dass sich sein bewusster Konsum von MDMA beim Fahren negativ auswirken könne.
10 
§ 3 Abs. 3 Satz 1 StVG steht der Entziehungsverfügung des Landratsamtes nicht entgegen. Denn gegen den Antragsteller ist lediglich ein Ordnungswidrigkeiten- und kein Straf verfahren im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG anhängig, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt. Das Strafverfahren ist von der Staatsanwaltschaft Stuttgart am 27.02.2004 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
11 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004. Nach § 52 Abs. 2 GKG beträgt der Regelstreitwert, der der Berechnung nach dem Streitwertkatalog zugrunde zu legen ist, 5.000,- Euro. Dieser Betrag ist für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, L, M, T, C1 und C1E.

Nachdem er im April 2017 wegen einer unsicheren und schlangenlinienartigen Fahrweise von der Polizei kontrolliert worden und bekannt geworden war, dass er an Multipler Sklerose leidet, forderte das Landratsamt Amberg-Sulzbach den Antragsteller mit Schreiben vom 15. Mai 2017 gemäß § 11 Abs. 2 FeV auf, ein ärztliches Gutachten beizubringen.

Nach dem Gutachten der pima-mpu GmbH vom 26. Juli 2017 ist der Antragsteller nicht mehr in der Lage, den Anforderungen an die Fahrtauglichkeit der Gruppe 1 gerecht zu werden, da er in den zur Überprüfung der psychophysischen Leistungsfähigkeit bzw. verkehrsbedeutsamen Leistungsfunktionen eingesetzten Testverfahren keine ausreichenden Ergebnisse erzielt habe. Er sei nicht mehr in der Lage, die erhöhte Aufmerksamkeit und Konzentration zu erbringen. Eine mittelfristige Leistungssteigerung sei in Anbetracht der fortschreitenden Erkrankung des Antragstellers nicht zu erwarten.

Daraufhin entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 17. August 2017 wegen feststehender fehlender Fahreignung unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und gab ihm unter Anordnung eines Zwangsgelds auf, seinen Führerschein innerhalb von sieben Tagen ab Zugang des Bescheids abzugeben.

Am 29. August 2017 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage (RO 8 K 17.1543) erheben und gleichzeitig beantragen, deren aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Zur Begründung wird ausgeführt, das vorgelegte Gutachten sei widersprüchlich. Es komme zu dem Ergebnis, dass die motorischen Einschränkungen durch ein Fahrzeug mit spezieller Umrüstung kompensiert werden könnten. Unklar sei, ob die Gutachterin die Feststellung kognitiver Einschränkungen, deren Art zudem nicht beschrieben werde, lediglich als Fremdbefund übernommen oder selbst getroffen habe. Der Antragsteller habe keine kognitiven Einschränkungen. Er nehme seit 1981 beanstandungslos am Straßenverkehr teil. Vor diesem Hintergrund sei die Entziehung der Fahrerlaubnis unverhältnismäßig. Als weniger einschneidende Maßnahme komme eine Auflage in Betracht, die es dem Antragsteller erlaube, Fahrzeuge der Klassen B, B1 und BE mit einem speziell ausgerüsteten behindertengerechten Fahrzeug zu fahren. Bei einer Mehrzahl der Erkrankungen des MS-Diagnosebildes gebe es nach den Begutachtungsleitlinien für Fahreignung keine verbindlichen Klassifizierungen, Einordnungen der Symptome oder verlässlichen Messwerte. Hinzu komme, dass der Antragsgegner keine Fahrprobe angeordnet habe, um eine hinreichend aussagekräftige individuelle Einschätzung der Beeinträchtigung des Antragstellers zu erlangen.

Mit Beschluss vom 30. Januar 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung ab, der Antragsteller, der aufgrund einer fortgeschrittenen Multiplen Sklerose an einer Erkrankung der neuromuskulären Peripherie nach Nr. 6.2 der Anlage 4 zur FeV leide, sei nach dem schlüssigen Gutachten der pima-mpu GmbH auch nicht bedingt fahrgeeignet. Die Bezugnahme auf aktuelle und im Einzelnen wiedergegebene Fremdbefunde führe nicht zur Unschlüssigkeit des Gutachtens. Zwar habe die Gutachterin den Gleichgewichtssinn des Antragstellers als nicht prüfbar bezeichnet und bei ihm keine Minderung der Auffassungsgabe und Mnestik festgestellt. Das Fehlen der Fahreignung ergebe sich jedoch nachvollziehbar aus der Leistungstestung, bei der der Antragsteller in zwei Tests mit Prozentrang von 8 und 7 unter dem für die Gruppe 1 erforderlichen Prozentrang von 16 geblieben sei. Ein Nachweis im Sinne von Kapitel 3.9.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung liege nicht vor. Eine Fahrverhaltensprobe sei nicht veranlasst gewesen, weil eine Kompensation eines Teilleistungsmangels im Fall des Antragstellers nicht in Betracht komme, nachdem die Gutachterin festgestellt habe, dass er die erforderliche Aufmerksamkeit und Konzentration nicht erbringen könne. Damit hätten auch keine Auflagen angeordnet werden müssen. Selbst wenn von offenen Erfolgsaussichten der Klage auszugehen wäre, fiele die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der der Antragsteller unter Wiedergabe seiner Antragsbegründung geltend macht, das Verwaltungsgericht sei auf die von ihm genannten Kritikpunkte der Ungenauigkeit und Widersprüchlichkeit des eingeholten Gutachtens nicht einmal kursorisch eingegangen. Die Auffassung, dass eine Fahrverhaltensprobe entbehrlich sei, treffe nicht zu, da nur mittels dieser Probe die Frage beantwortet werden könne, ob sich angeblich nicht ausreichende Ergebnisse bei der Überprüfung der verkehrsbedeutsamen Leistungsfunktion fahrtechnisch auswirkten.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zu verwerfen, weil sie nicht dem Darlegungserfordernis genüge. Es werde weitgehend wörtlich der Vortrag aus der Antragsbegründung wiedergegeben, jedoch nicht in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Erstgerichts aufgezeigt, warum dieses Vorbringen auch in Ansehung der Ausführungen des Erstgerichts zutreffen solle. Soweit der Antragsteller kritisiere, dass das Gericht nicht auf seine Einwände eingegangen sei und eine „Fahreignungsprobe“ bzw. Fahrverhaltensbeobachtung für entbehrlich erachtet habe, blende er die diesbezüglichen Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss aus.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Senat teilt die Bedenken des Antragsgegners gegen die Beschwerdebegründung. Soweit lediglich das Antragsvorbringen wiederholt wird, um dem Verwaltungsgericht sodann pauschal vorzuwerfen, es sei auf die „Kritikpunkte“ des Antragstellers inhaltlich nicht eingegangen, lässt die Begründung keinen konkreten Bezug zu den Entscheidungsgründen erkennen und ist damit nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise begründet. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Es ist daher nicht ausreichend, wenn der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, sein Vorbringen aus der ersten Instanz zu wiederholen oder sich mit pauschalen oder formelhaften Rügen begnügt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 22; Guckelberger in Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 77). Vielmehr muss er ausgehend von der Entscheidung konkret aufzeigen, in welchen Punkten und weshalb sie aus seiner Sicht nicht tragfähig und überprüfungsbedürftig ist, was voraussetzt, dass er den Streitstoff prüft, sichtet und rechtlich durchdringt und sich mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses befasst (Guckelberger, a.a.O. Rn. 76). Aus den fristgerecht dargelegten Gesichtspunkten muss sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses und die Notwendigkeit seiner Aufhebung ergeben (Guckelberger, a.a.O. Rn. 78). Daran bestehen hier erhebliche Zweifel. Ebenso erscheint fraglich, ob die Behauptung, es könne nur durch eine Fahreignungsprobe „durchgeführt“ bzw. festgestellt werden, ob sich „angeblich nicht ausreichende Ergebnisse bei der Überprüfung der verkehrsbedeutsamen Leistungsfunktion“ fahrtechnisch auswirkten, noch die Darlegungsanforderungen wahrt.

Da die Beschwerde auch in der Sache letztlich ohne Erfolg bleiben muss, kann offenbleiben, ob sie insgesamt als unzulässig zu verwerfen wäre. Denn auch wenn zu Gunsten des Antragstellers davon auszugehen wäre, dass die Erfolgsaussichten der Klage offen sind, fällt die Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu seinen Lasten aus. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug der Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen ordnungsgemäßen Ablauf resultiert, und dieses Risiko deutlich über demjenigen liegt, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 = juris Rn. 51 f.). Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt (BayVGH, B.v. 21.11.2012 - 11 CS 12.2171 - juris Rn. 15).

Dies ist hier nicht der Fall. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit einer unsicheren Fahrweise aufgefallen ist und dies letztlich zu der Anordnung des Eignungsgutachtens geführt hat; zum andern, dass ihm die Fahreignung nach ärztlicher Einschätzung, auch wenn diese im Klageverfahren noch zu klärende Fragen aufwirft, aufgrund nicht mehr gegebener Kompensationsmöglichkeiten der körperlichen und psychophysischen Leistungsdefizite fehlt und Kompensationsmöglichkeiten bei Einschränkung der psychischen Leistungsfähigkeit generell nur in begrenztem Maß gegeben sind (vgl. Nr. 2.6 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 [VkBl. S. 110], S. 13).

Allerdings steht einer Verwertung des ärztlichen Gutachtens nicht entgegen, dass die Gutachterin aufgrund der fachärztlichen Hinweise des Neurologen auf eine eingeschränkte Fahreignung über den vom Landratsamt vorgegebenen Gutachtensauftrag hinaus von sich aus die psychophysische Leistungsfähigkeit des Antragstellers getestet hat. Denn ungeachtet der vom Senat offen gelassenen Frage, ob auch im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung psychologische Testverfahren zu Anwendung gelangen können, gilt, dass sich der Antragsteller auf diese Untersuchung eingelassen und das Gutachten, das eine neue Tatsache mit selbständiger Bedeutung darstellt, vorgelegt hat (vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2016 - 11 B 16.595 - juris Rn. 18, 24 f.; B.v. 22.1.2018 - 11 CS 17.2192 - juris Rn. 14 ff. m.w.N.). Ein Verbot, diese neue Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder sonstigem innerstaatlichen Recht nicht ableiten. Einem Verwertungsverbot stünde auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (BayVGH, U.v. 8.8.2016 a.a.O. m.w.N.).

Ebenso wenig ist grundsätzlich erforderlich, Untersuchungsergebnisse, die im Rahmen psychologischer Testverfahren gewonnen worden sind, durch eine Fahrprobe oder Fahrverhaltensbeobachtung in der Praxis zu überprüfen. Nach der Systematik der §§ 11, 13 und 14 FeV (vgl. Anlage 4, Vorbemerkung 2) ist Grundlage der Eignungsbeurteilung im Einzelfall regelmäßig ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 FeV), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3 FeV) oder das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftverkehr, letzteres jedoch nur, wenn dies nach Würdigung der vorliegenden Gutachten erforderlich ist oder bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 und 2 FeV). Die Anordnung eines Gutachtens gemäß § 11 Abs. 4 FeV ist folglich nur bei Eignungszweifeln möglich (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 11 Rn. 40), nicht aber bei ärztlich festgestelltem und nicht substantiiert in Zweifel gezogenem Fehlen der Fahreignung (vgl. BayVGH, B.v. 17.3.2008 - 11 ZB 07.495 - juris Rn. 9). Hiernach ist die Fahreignungsprobe weder eine Alternative zu einem ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten noch ein Instrument zur Überprüfung von dessen Richtigkeit, wenn der Gutachter die Fahreignung verneint hat. Dasselbe gilt für die Fahrverhaltensprobe bzw. -beobachtung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, die nach Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung nur in Zweifelsfällen in Betracht kommt, nämlich als Methode zur Einschätzung des Kompensationspotentials bei Grenzwertunterschreitung in den psychologischen Testverfahren (vgl. Geiger, DAR 2011, 623; Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, Anm. 2.5.2, S. 60). Im Falle des Antragstellers hingegen hat die Gutachterin eine Kompensationsmöglichkeit der körperlichen und psychophysischen Leistungsdefizite ausgeschieden.

Doch bestehen gegen das Gutachten insofern noch zu klärende Bedenken, als ihm nicht zu entnehmen ist, welche Qualifikation die Gutachterin zur Durchführung und Auswertung der regelmäßig im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung durchgeführten Leistungstests befähigt hat oder ob hierbei (konsiliarisch) eine testtheoretisch ausgebildete psychologische Fachkraft zugezogen worden ist (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., Nr. 2.5.2, S. 60; vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2016 - 11 B 16.595 - juris Rn. 22; B.v. 22.1.2018 - 11 CS 17.2192 - juris Rn. 3). Sofern die Ergebnisse der Leistungstests verwertbar sind, wäre die Feststellung der aktuellen psychischen Leistungsfähigkeit bzw. Leistungsmängel diagnoseübergreifend bzw. diagnoseunabhängig (vgl. Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, S. 11). Außerdem ist ungeklärt, welchen Einfluss es auf das Ergebnis der Begutachtung hatte, dass die Gutachterin ihrer Beurteilung Nr. 6.2 der Anlage 4 zur FeV (Erkrankungen der neuromuskulären Peripherie) zugrunde gelegt hat, während die Multiple Sklerose nach Nr. 3.9.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (S. 44), denen verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde liegt und die den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auf diesem Gebiet wiedergeben (vgl. BVerwG, U. v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 = juris Rn. 19), wie eine Erkrankung und die Folgen von Verletzungen des Rückenmarks gemäß Nr. 6.1 der Anlage 4 zur FeV beurteilt wird (vgl. auch Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., Nr. 3.9.1, S. 115; OVG SH, B.v. 26.4.2017 - 4 LA 4/17 - ZfSch 2017, 537/538 m.w.N.).

Nach dem Ergebnis der Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten des Klageverfahrens war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zu zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.