Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss vom 26. November 2014 - 11 ZB 14.1081 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Anhörungsrüge wird abgelehnt.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten der Anhörungsrüge.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 26. November 2014 - 11 ZB 14.1081 -, mit dem ihr Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. März 2004 - W 8 K 03.1644 - und ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsverfahren abgelehnt wurden. Mit ihrer Klage beantragte sie, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides des (vormaligen) Zentralen Ausgleichsamtes beim Landratsamt Fürth - Außenstelle Würzburg - vom 4. November 2003, den damaligen Beklagten (Freistaat Bayern) zu verurteilen, das Verfahren wieder aufzugreifen und ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung auszustellen. Eine Begründung der Klage erfolgte nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Anhörung der Klägerin mit Gerichtsbescheid abgewiesen, da die Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG nicht vorlägen. Mit dem dagegen erhobenen Antrag auf Zulassung der Berufung machte die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Die Anträge auf Zulassung der Berufung sowie Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 26. November 2014 abgelehnt.

II.

Die zulässige Anhörungsrüge, die sich gemäß dem Schriftsatz der Klägerin vom 31. März 2015 sowohl auf die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung als auch des diesbezüglichen Prozesskostenhilfegesuchs richtet, hat keinen Erfolg, weil der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO) worden ist.

Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um ein formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.2006 - 7 C 10.06 und B.v. 11.2.2008 - 5 B 17.08 - jeweils juris).

Die Klägerin macht geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, denn der Senat habe mit seinem Beschluss über den Zulassungsantrag in Form einer Berufungsentscheidung zur Sache entschieden, ohne dass sie gehört worden sei. Die Berufung hätte zugelassen und die von ihr genannten Zeugen angehört werden müssen. Indem der Verwaltungsgerichtshof sich die Rechtsansicht aus dem Urteil vom 8. Juni 1998, 24 B 96.4223, zu Eigen gemacht habe, habe er seine Zuständigkeit im Berufungszulassungsverfahren überschritten. Die Klägerin hätte Gelegenheit erhalten müssen, zu diesem ihr unbekannten Beweismittel Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 31. März 2015 machte sie noch geltend, der Prozesskostenhilfebeschluss sei offensichtlich verfassungswidrig, denn die Aussicht auf Erfolg habe sich im Zeitpunkt der Entscheidung bereits aufgrund der Änderung des Gesetzes durch das 10. Änderungsgesetz zum BVFG ergeben. Mit diesem Vortrag kann sie nicht durchdringen, denn eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Berufungszulassungsverfahren ist daraus nicht ersichtlich. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO können im Berufungszulassungsverfahren nur die fristgerecht vorgetragenen Gründe berücksichtigt werden. Es ist lediglich eine nachträgliche Ergänzung des Vorbringens möglich, soweit der konkrete zu ergänzende Zulassungsgrund in offener Frist bereits den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 53). Eine Anhörung des Rechtsmittelführers oder eine Beweisaufnahme im Zulassungsverfahren sind nicht vorgesehen. Eine Anhörung muss allenfalls dann erfolgen, wenn der Antrag auf Zulassung der Berufung aus Gründen abgelehnt werden soll, die das Erstgericht nicht erwogen hat, sich das Urteil also aus anderen Gründen als vom Erstgericht angeführt als richtig erweist (BayVGH, B.v. 4.3.2015 - 10 ZB 14.1874 - juris Rn. 6 m. w. N.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die anwaltlich vertretene Klägerin keine Klagebegründung abgegeben und keine Beweisanträge zur Einvernahme der von ihr nunmehr benannten Zeugen gestellt. Ein Aufklärungsmangel in Form eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wurde mit der innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO abgegebenen Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht geltend gemacht. Die Klägerin hat fristgerecht nur die Bewertung des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts gerügt. Sie hat geltend gemacht, dass sich ihre ausreichenden Sprachkenntnisse aus der Vorsprache bei der Behörde ergäben und damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden. Dieses Vorbringen hat der Senat zur Kenntnis genommen und in seinem Beschluss bewertet.

Erst mit ihrem nach Ablauf der Begründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 7. Dezember 2011 hat die Klägerin erstmals eine mögliche Einvernahme von Zeugen erwähnt. Dieser Vortrag konnte nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO keine Berücksichtigung finden. Im Übrigen würde es sich bei diesen Zeugen auch nicht um ein neues Beweismittel nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG handeln, das der Klage zum Erfolg verhelfen könnte, denn die als Zeugen genannten Personen waren der Behörde schon im Ausgangsverfahren benannt worden (vgl. BayVGH, U.v. 8.6.1998 - 24 B 96.4223 - juris Rn. 8).

Mit ihrem erst nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 152a Satz 1 VwGO eingereichten Schriftsatz vom31. März 2015 hat die Klägerin geltend gemacht, der Prozesskostenhilfebeschluss sei verfassungswidrig. Damit wird nur zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin die Rechtsansicht des Gerichts hinsichtlich der Erfolgsaussichten ihres Zulassungsantrags nicht teilt. Eine auch nach Fristablauf noch zulässige Erläuterung ihres Vorbringens (Happ, a. a. O. § 152a Rn. 18) aus dem Schriftsatz vom 18. Dezember 2014 hinsichtlich der von ihr behaupteten Gehörsverletzung, ergibt sich daraus nicht.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Verfahren der Anhörungsrüge war ebenfalls abzulehnen, da die Anhörungsrüge aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


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(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2014 - 11 ZB 14.1081

bei uns veröffentlicht am 26.11.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsverfahren werden abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsverfahren werden abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Sie reiste am 26. Mai 1995 auf der Grundlage eines Aufnahmebescheids vom 9. September 1994 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein.

Mit Bescheid vom 11. März 1996 lehnte das Landratsamt Würzburg den Antrag der Klägerin auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung wegen mangelnder deutscher Sprachkenntnisse ab. Bei der Anhörung zur Beurteilung der deutschen Sprachkenntnisse am 24. Juli 1995 habe sich herausgestellt, dass die Klägerin zwar etwas Deutsch (einzelne Wörter) verstehe, aber zur Verständigung nicht ausreichend Deutsch spreche. Der Bescheid wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 1999 (5 B 39.99) bestandskräftig. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Berufungsurteil vom 8. Juni 1998 (24 B 96.4223) fest, dass die deutsche Sprache in der Familie der Klägerin eine völlig untergeordnete, wenn nicht sogar überhaupt keine Bedeutung als Verständigungsmittel hatte. Es wäre für die Klägerin aber nicht unmöglich gewesen, die deutsche Sprache zu sprechen, denn während ihrer Schulzeit habe sie Deutsch als Fremdsprache belegen können.

Mit Schreiben vom 16. September 2003 beantragte die Klägerin die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG wegen geänderter Rechtslage und gestützt auf § 100a BVFG sowie die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Mit Bescheid vom 4. November 2003 lehnte das Zentrale Ausgleichsamt Bayern den Antrag ab. Es könne offen bleiben, ob die Drei-Monats-Frist des Art. 51 Abs. 3 BayVwVfG eingehalten sei. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sei nicht gegeben, da sich die Rechtslage zwar geändert habe, die Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes auf rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aber nicht anwendbar sei. Dies ergäbe sich auch aus § 100a BVFG, nach dem für noch nicht abgeschlossene Verfahren das neue Recht zur Anwendung kommen solle. Die Anwendung der neuen Rechtslage würde aber auch nicht zu einem anderen Ergebnis führen, denn die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Aussiedlung kein einfaches Gespräch auf Deutsch führen können.

Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg mit Gerichtsbescheid vom 29. März 2004 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie macht geltend, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei der Änderung des Bundesvertriebenengesetzes im Jahr 2001 handele sich nicht um eine Rechtsänderung, nicht haltbar sei. Die Neuregelung beinhalte auch eine Besserstellung, denn nunmehr sei gesetzlich geregelt, dass der Betreffende nur ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen können müsse. Dazu sei die Klägerin in der Lage.

Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2011 führte sie aus, der Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, dass sie Sprachkenntnisse in einfacher Form nachgewiesen habe. Aus dem Protokoll ergäbe sich, dass sie in ganzen Sätzen auf alle Fragen geantwortet habe und sich mit dem Sachbearbeiter in einem längeren Gespräch unterhalten konnte. Sie habe Zeugen angegeben, die zu keinem Zeitpunkt gehört worden seien. Dies müsse nunmehr erfolgen.

Mit Schriftsatz vom 10. April 2014 machte sie geltend, nunmehr sei die aktuelle Rechtslage auf sie anwendbar. Der Gesetzgeber habe für das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach dem Bundesvertriebenengesetz eine besondere Vorschrift erlassen. Danach entfalle die Frist und die Neuregelung erfasse alle Verfahren, die noch anhängig seien.

Nach In-Kraft-Treten des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes am 11. Juli 2009 wurde das Rubrum des Verfahrens berichtigt. Beklagte ist nunmehr die Bundesrepublik Deutschland.

Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, B. v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515 m. w. N.). Stützt sich das erstinstanzliche Urteil auf mehrere voneinander unabhängige tragende Begründungen, so muss für jeden Grund ein Berufungszulassungsgrund gegeben sein (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn. 5).

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung voneinander unabhängig und tragend zum einen darauf gestützt, dass die Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG nicht erfüllt seien und zudem auch die Voraussetzungen an die Deutschkenntnisse nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung gültigen Rechtslage für die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung von der Klägerin nicht erfüllt würden. Die Klägerin hat zur Begründung ihres Zulassungsantrags hinsichtlich ihrer Deutschkenntnisse vorgetragen, dass sie ein einfaches Gespräch habe führen können. Der Verwaltungsgerichtshof habe dies auch so festgestellt.

Damit werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aufgezeigt. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheit der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetzes - BVFG 2001) vom 30. August 2001 (BGBl S. 2266) muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt werden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG 2001 ist die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte.

Die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, bedeutet dabei, dass ein einigermaßen flüssiger, in ganzen Sätzen erfolgender Austausch in Rede und Gegenrede möglich ist. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen oder eine Suche nach Worten oder stockendes Sprechen, Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache sind dabei unschädlich, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen (BVerwG, U. v. 4.9.2003 - 5 C 33.02 - BVerwGE 119, 6; U. v. 3.5.2007 - 5 C 23/06 - NVwZ 2007, 1087). Das Verwaltungsgericht hat mit Bezugnahme auf die Feststellungen der Behörde beim Sprachtest am 24. Juli 1995, den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Würzburg im Verfahren W 8 K 96.794 und den Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren 24 B 96.4223 ausführlich dargelegt, dass die Klägerin die Anforderungen des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 30. August 2001 an die deutschen Sprachkenntnisse nicht erfüllt. Der Verwaltungsgerichtshof hat entgegen der Auffassung der Klägerin im Urteil vom 8. Juni 1998 ausdrücklich festgestellt, dass die deutsche Sprache in der Familie keine Bedeutung hatte und der Klägerin dort nicht vermittelt wurde. Die Klägerin zeigt keine Anhaltspunkte auf, dass dies falsch gewesen sein könnte, sondern behauptet bloß das Gegenteil.

Der erst nach Ablauf der Begründungsfrist des Berufungszulassungsantrags geltend gemachte Aufklärungsmangel, da von der Klägerin benannte Zeugen nicht gehört worden seien, kann nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO keine Berücksichtigung finden. Im Übrigen hat die anwaltlich vertretene Klägerin in erster Instanz keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Sie hat die Klage nicht begründet und nach Erlass des Gerichtsbescheids keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

Auch die späteren Rechtsänderungen führen zu keiner für die Klägerin günstigeren Entscheidung. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 des Bundesvertriebenengesetz (BVFG 2007) vom 10. August 2007 (BGBl S. 1902) ist die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Abs. 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann, es sei denn, er kann die familiäre Vermittlung aufgrund einer später eingetretenen Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht mehr auf diese Weise nachweisen. Damit wurde nur der unter dem Bundesvertriebenengesetz 2001 entscheidungserhebliche Zeitpunkt für die Feststellung der Sprachkenntnisse weiter präzisiert. Für die Klägerin ergibt sich daraus keine günstigere Rechtsfolge.

Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 des Bundesvertriebenengesetz (BVFG 2013) vom 10. August 2007 (BGBl S. 1902), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2013 (BGBl S. 3554), kann das Bekenntnis zum deutschen Volkstum auch auf andere Weise, insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG 2013 muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch den Nachweis der Fähigkeit bestätigt werden, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Abs. 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Damit wurde zwar das Erbringen eines Nachweises für das Bekenntnis zum deutschen Volkstum grundsätzlich erleichtert, indem deutsche Sprachkenntnisse nicht unbedingt familiär vermittelt worden sein müssen, sondern auch ein anderweitiger Erwerb ausreichend ist. Die Klägerin verfügte aber im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag nicht über entsprechende Sprachkenntnisse und kann daher aus der Rechtsänderung im Jahr 2013 nichts für sich herleiten.

Es kann deshalb dahinstehen, ob die Rechtsänderungen in den Jahren 2001, 2007 und 2013 auf die Klägerin anwendbar sind und ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich einer Spätaussiedlerbescheinigung ohne Einhaltung einer Frist möglich ist. Nach § 27 Abs. 3 BVFG 2013 ist aber nur der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung nicht an eine Frist gebunden.

2. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert werden. Darüber hinaus muss ausgeführt werden, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist und weshalb ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72; Kopp/Schenke, a. a. O., § 124a Rn. 54). Die von der Klägerin gestellte Frage, ob § 6 Abs. 2 BVFG 2001 hinsichtlich der Sprachproblematik für die Klägerin eine Änderung der Rechtslage zu ihren Gunsten darstellt, würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Die Klägerin erfüllt die Anforderungen des § 6 Abs. 2 BVFG 2001 hinsichtlich der deutschen Sprachkenntnisse nicht (s. Nr. 1). Es würde sich auch nicht die Frage stellen, ob die Rechtsänderungen in den Jahren 2007 und 2013 auf sie anwendbar sind (vgl. zu einem Fall der erstmaligen Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung bejahend OVG NRW, U. v. 12.5.2014 - 11 A 802/13 - juris und nachgehende Revisionszulassung BVerwG, B. v. 27.10.2014 - 1 B 14/14 - juris), denn die Bestätigung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum hängt auch danach weiterhin davon ab, dass zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag ein einfaches Gespräch auf Deutsch geführt werden konnte. Daran fehlt es bei der Klägerin.

3. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsverfahren war ebenfalls abzulehnen, da der Zulassungsantrag aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs.1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 49.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, a. a. O. Anh. § 164 Rn. 14).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.