Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2015 - 10 ZB 13.1726

bei uns veröffentlicht am08.07.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. Juni 2013, mit dem die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2012, mit dem der Kläger ausgewiesen und seine Abschiebung in die Türkei angedroht worden ist, sowie auf Verpflichtung der Beklagten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, abgewiesen und lediglich die Wirkungen der Ausweisung von neun Jahren auf sieben Jahre reduziert worden ist, wird abgelehnt, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO nicht vorliegen. Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen im Zulassungsantrag rechtfertigt keine Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

1. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B. v. 10.9.2009 -1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

1.1. Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisung des Klägers für rechtmäßig erachtet, da der Kläger den zwingenden Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllt habe, keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 AufenthG genieße und die Ausweisung auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK verstoße. Vielmehr erweise sich die Ausweisung auch im Hinblick auf die deutsche Tochter des Klägers und seine Beziehung zu hier lebenden Verwandten als rechtmäßig.

Hiergegen bringt der Kläger in seiner Zulassungsbegründung vor, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung des Art. 6 GG völlig verkannt. Es könne nämlich dahingestellt bleiben, ob der Kläger, worauf das Verwaltungsgericht abgestellt habe, kaum ein Vater-Kind-Verhältnis zu seiner Tochter aufgebaut und gepflegt habe. Selbst wenn dem so wäre, wiege der Umstand schwer, dass der Kläger den größten Teil der Zeit seit der Geburt seiner Tochter in Haft verbracht habe. Er habe deshalb faktisch keine Vater-Kind-Beziehung aufbauen können. Erschwerend komme hinzu, dass die Kindsmutter von Anfang an keinen großen Wert darauf gelegt habe, dem Kläger den Aufbau einer Beziehung zur Tochter zu ermöglichen. Entscheidend sei jedoch, dass der Kläger nur durch einen weiteren Verbleib auf deutschem Gebiet nach seiner Haftentlassung zumindest die Möglichkeit habe, seine Tochter regelmäßig zu besuchen.

Mit diesem Vorbringen werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils begründet. Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Urteil mit der Beziehung des Klägers zu seiner Tochter befasst und bei seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass der Kläger nie in familiärer Lebensgemeinschaft mit der Tochter gelebt habe, er kaum Kontakt zu ihr habe und dass ein möglicherweise später von ihm wieder gewünschter Umgang mit dem Kind zwar durch die Ausweisung erschwert werde, dies jedoch keinen Verstoß der Ausweisungsverfügung gegen den verfassungsrechtlichen Schutz der Familie bedeute. Es hat damit rechtsfehlerfrei der Vaterschaft des Klägers zu seiner am 23. Dezember 2008 geborenen deutschen Tochter im Rahmen der gebotenen Abwägung kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. B. v. 29.7.2014 - 10 ZB 14.538 - juris Rn. 9) ist es davon ausgegangen, dass auch von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützte familiäre Beziehungen eine Aufenthaltsbeendigung nicht generell ausschließen, sondern lediglich im Rahmen einer einzelfallbezogenen Würdigung der gegenläufigen Interessen ausreichend berücksichtigt werden müssen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 13.2.2014 -10 ZB 13.1628 - juris Rn. 4). Weiter ist zu berücksichtigten, dass Art. 6 GG ausländerrechtliche Schutzwirkungen nicht schon aufgrund formalrechtlicher familiärer Bindungen entfaltet, sondern entscheidend vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern ist, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist (st. Rspr. d. BVerfG; z. B. B. v. 30.1.2002 - 2 BvR 231/00 - juris Rn. 21 ff.; B. v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 12 ff.). Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist; dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen (BVerfG, B. v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 14). Die Rüge des Klägers, die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts werde diesen Anforderungen nicht gerecht, greift nicht durch. Eine tatsächliche persönliche Verbundenheit des Klägers zu seiner Tochter besteht auch nach dem Vorbringen im Zulassungsantrag nicht. Soweit der Kläger den fehlenden Kontakt zu seiner Tochter damit begründet, dass er den größten Teil der Zeit seit deren Geburt in Haft verbracht habe, kann dieses Vorbringen nicht den fehlenden Kontakt entschuldigen bzw. bedeutungslos machen. Der Kläger ist im September 2010 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft genommen worden. Er hätte damit fast ein Jahr Zeit gehabt, den Kontakt zu seiner Tochter zu suchen, gegebenenfalls bei einer Weigerung der Kindsmutter den Umgang gerichtlich durchsetzen und sich um sein Kind kümmern können. All dies hat er aber nicht getan. Auch aus der Haft heraus hätte er Kontakt zur Kindsmutter aufnehmen und zumindest versuchen können, Besuche seiner Tochter herbeizuführen. Auch dies hat er aber unterlassen, so dass daraus nur der Schluss zu ziehen ist, dass er persönlich kein Interesse an einer Kontaktaufnahme zu seiner Tochter hat. Aber auch seinen angeblichen Wunsch, nach seiner Haftentlassung seine Tochter regelmäßig zu besuchen, hat er offenbar nicht realisiert. Jedenfalls hat er, obwohl er sich seit knapp einem Jahr auf freiem Fuß befindet, bis jetzt nicht dargelegt, dass er die Beziehung zu seiner Tochter aufgebaut und intensiviert hätte. Angesichts dieser Sachlage überwiegt das Gewicht des für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Interesses bei weitem die privaten Interessen des Klägers.

1.2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgewiesen hat. Es hat vielmehr zu Recht damit argumentiert, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits die Sperrwirkung der Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegenstehe und auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, nämlich das Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes, fehle. Zudem sei fraglich, ob die Klage überhaupt zulässig sei, weil kein Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels bei der Behörde gestellt worden sei.

Wenn der Kläger demgegenüber im Zulassungsantrag vorbringt, der Kläger habe aus der Haft keinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stellen können, weil ihm die Aufenthaltserlaubnis ohne persönliche Vorsprache allein wegen Nichtabgabe der Fingerabdrücke nicht erteilt worden wäre, geht dies bereits deshalb fehl, weil die Erteilung eines Aufenthaltstitels zwar antragsabhängig ist (vgl. § 81 Abs. 1 AufenthG), nicht aber von der Abgabe von Fingerabdrücken abhängt. Der Kläger hätte ohne Weiteres aus der Haft heraus schriftlich einen Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis stellen können, wie dies bei allen anderen inhaftierten Ausländern auch der Fall ist. Letztendlich kann aber offen bleiben, ob dem Kläger die fehlende Antragstellung entgegen gehalten werden kann, weil das Verwaltungsgericht tragend auf andere Gründe abgestellt hat, die der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen und gegen die der Kläger im Zulassungsverfahren nichts vorgebracht hat.

1.3. Soweit der Kläger vorträgt, er habe in der Haft die Mittlere Reife nachgemacht und damit seine Bereitschaft zur Resozialisierung zum Ausdruck gebracht, vermag auch dies nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zu begründen. Der Kläger zeigt damit allenfalls auf, dass bei ihm Tendenzen erkennbar sind, seine schulische Ausbildung fortzuführen. Die Teilnahme an Bildungsprojekten in der Haft ist aber regelmäßig nicht geeignet, die spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkte der Ausweisung zu widerlegen.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Weder ist der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt noch liegt ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz durch das Verwaltungsgericht vor.

Das Verwaltungsgericht hat den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, die Mutter seines Kindes zum Beweisthema Erkrankung des klägerischen Kindes und „einer damit zusammenhängenden Blutspende oder ähnlichem“ durch Vernehmung der Kindsmutter ohne Rechtsfehler abgelehnt. Es hat nicht allein darauf abgestellt, dass der Bevollmächtigte des Klägers bereits mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung nach § 87b VwGO unter Fristsetzung aufgefordert worden ist, weitere Tatsachen und Beweismittel vorzubringen und das Gericht ihn zugleich darauf hingewiesen hat, dass nach Ablauf der Frist vorgebrachte Beweismittel zurückgewiesen werden können, sondern hat auch darauf verwiesen, dass die unter Beweis gestellte Tatsache nicht entscheidungserheblich sei. Eine aktuelle Blutspende des Klägers sei nämlich derzeit auch nach dem Vorbringen der Klägerseite nicht erforderlich. Hierzu trägt der Kläger aber auch im Zulassungsverfahren nichts Gegenteiliges vor. Er weist lediglich darauf hin, dass seine Tochter an Blutkrebs erkrankt und daher auf Blutspenden angewiesen sei. Diese erhält das Kind, sofern es sie tatsächlich benötigt, aber offensichtlich von anderen Spendern, denn der Kläger hat allenfalls kurz nach der Geburt des Kindes selbst für seine Tochter Blut gespendet, später aber nie mehr. Etwas anderes wird vom Kläger auch nicht behauptet. Damit wäre nur entscheidungserheblich, ob die Tochter des Klägers in Zukunft ohne dessen Blutspenden in eine lebensbedrohliche Situation käme, nicht aber, an welcher Krankheit es erkrankt ist und ob es generell auf Blutspenden angewiesen ist. Dass lediglich das Blut des Klägers als Spenderblut in Frage komme, wird aber mit dem beim Verwaltungsgericht gestellten Beweisantrag gerade nicht thematisiert.

Damit war das Verwaltungsgericht aber auch nicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO verpflichtet, denn es bestand kein Anlass zur weiteren Sachaufkärung (vgl. BayVGH, B. v. 16.12.2014 -10 ZB 14.1741 - juris Rn. 25 m. w. N.).

Hinzu kommt, dass eine Aufklärungsrüge nur dann Erfolg haben kann, wenn substantiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.2009 - 4 BN 12.09 - juris Rn. 7). Diesen Anforderungen wird die Begründung des Zulassungsantrags aber bereits nicht gerecht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrag aus Zulassung der Berufung wird die Entscheidung es Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


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(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

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(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung

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(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist u

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(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei de

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(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit d

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem er seine in erster Instanz erfolglose Anfechtungsklage gegen die mit Bescheid der Beklagten vom 21. August 2013 (in der Fassung der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2014) verfügte Ausweisung weiter verfolgt, ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger als assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger aufgrund seiner vom Vater abgeleiteten assoziationsrechtlichen Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 gemäß § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur ausgewiesen werden kann, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, U. v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 13, U. v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 17, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - Rn. 14 jeweils unter Verweis auf EuGH, U. v. 8.12.2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - NVwZ 2012, 422; BayVGH, U. v. 25.3.2014 - 10 B 13.529 - juris Rn. 29).

Das Verwaltungsgericht hat weiter ohne Rechtsfehler angenommen, dass das mit Urteil des Landgerichts München I vom 19. März 2013 strafrechtlich geahndete persönliche Verhalten des Klägers, der wegen vier tatmehrheitlicher Fälle des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in einem Fall davon in Tateinheit mit Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. Soweit der Kläger in der Zulassungsbegründung darauf verweist, dass er nur mit der Einstiegsdroge Marihuana und nicht mit stärkeren Drogen wie Haschisch, Kokain, Heroin oder ähnlichem gehandelt habe, wobei dem Konsum von Marihuana nach wissenschaftlichen und rechtlichen Aspekten nicht mehr die Gefahr wie noch vor zehn Jahren zugemessen werde, was unter anderem zur Legalisierung des Konsums von Marihuana in einigen Staaten geführt habe, vermag dies die Bewertung des Erstgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage zu stellen. Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass auch der vom Kläger betriebene Handel mit Betäubungsmitteln die Gesundheit anderer Personen gefährde, der Konsum dieser Droge oft den Beginn einer Abhängigkeit bewirke, die auch den Konsum stärkerer Drogen nach sich ziehe, der Kläger in allen vier Fällen den Wert der nicht geringen Menge um ein Vielfaches überschritten habe und schließlich der Schutz der Bevölkerung vor Betäubungsmitteln ein besonders gewichtiges Grundanliegen der Gesellschaft sei. Dass der Handel mit Betäubungsmitteln, selbst wenn er nicht bandenmäßig begangen wird, zum Bereich der besonders schweren Kriminalität zählt und als schwerwiegende Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Interessen anzusehen ist, entspricht im Übrigen auch ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 10.4.2014 - 10 ZB 13.71 - juris Rn. 9 m. w. Rspr.-Nachweisen). Zutreffend ist schließlich auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger, der selbst seit dem Alter von ca. 13 Jahren Betäubungsmittel - zunächst Cannabis, später auch Kokain und Ecstasy - konsumiert hat, zum illegalen Handel mit Betäubungsmitteln bereit war, um sich den eigenen (erheblichen) Konsum weiter finanzieren zu können.

Auch soweit der Kläger „bestreitet“, dass bei ihm die konkrete Gefahr der Wiederholung vergleichbarer Straftaten besteht, werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils begründet. Der Kläger macht insoweit geltend, es sei widersprüchlich, ihm einerseits nicht zu erlauben, die gewünschte Drogentherapie zu machen, und ihm andererseits vorzuhalten, dass bei ihm ohne erfolgreiche Drogentherapie eine Wiederholungsgefahr gegeben sei. Als drogenabhängiger Assoziationsberechtigter hätte er einen Anspruch auf Durchführung einer Drogentherapie gehabt. Deren Verweigerung sei als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Assoziationsabkommens zu werten. Seine Drogenabhängigkeit sei als Krankheit anzusehen. Das Verwaltungsgericht habe ebenso wie die Beklagte die im Strafurteil des Landgerichts München I angestellte positive Prognose nicht berücksichtigt. Der strafrichterlichen Bewertung komme jedoch wesentliche Bedeutung zu. Nur bei Vorliegen überzeugender Gründe könne die Ausländerbehörde davon abweichen. Das Landgericht München I habe positiv herausgestellt, dass der Kläger bereits an zwölf Drogenberatungsgesprächen in der JVA teilgenommen und seine Bereitschaft, eine Drogentherapie zu absolvieren, dadurch unter Beweis gestellt habe. Er habe dem Gericht glaubhaft vermittelt, dass er sich von seiner Drogenabhängigkeit distanzieren wolle. Bei professioneller Unterstützung und mit therapeutischer Hilfe sowie einer Abwendung von seinem bisherigen drogennahen Bekanntenkreis bestünde eine gute Chance, die Betäubungsmittelabhängigkeit zu überwinden, ein straffreies Leben zu führen und sich nach und nach beruflich zu integrieren. Überdies sei der Kläger nicht vorbestraft, habe sich in der Haft gut geführt und auch keinerlei Betäubungsmittel mehr konsumiert; er sei seit über zwei Jahren drogenfrei. Damit wird aber die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt.

Ausgehend von einem differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 16 m. w. N.; BayVGH, U. v. 25.3.2014 - 10 BV 13.484 - juris Rn. 27) ist das Erstgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Einschätzung gelangt, dass unter Berücksichtigung der Gesamtumstände beim Kläger mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Wiederholung entsprechend schwerer Straftaten im Bereich der Drogenkriminalität bestehe. So hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass der Kläger seit seinem 13. Lebensjahr kontinuierlich Betäubungsmittel wie Marihuana, Kokain und Ecstasy konsumiert hat und bei ihm trotz Drogenabstinenz in der Haft eine noch nicht überwundene Betäubungsmittelabhängigkeit vorliegt. Liegt aber wie beim Kläger die Ursache der Straftaten in einer Suchtmittelabhängigkeit, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats, auf die das Erstgericht Bezug genommen hat, die erfolgreiche Absolvierung einer Therapie zwingende Voraussetzung für ein denkbares Entfallen der Wiederholungsgefahr (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 26.11.2013 - 10 ZB 13.1873 - juris Rn. 7). Auch kommt es für die Erfüllung der Ausweisungsvoraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 und insbesondere für die dabei anzustellende Gefahrenprognose nicht darauf an, ob der Betroffene Anspruch auf die Durchführung einer Drogentherapie hatte, diese aber nicht bewilligt und durchgeführt wurde (BVerwG, B. v. 15.4.2013 - 1 B 22.12 - juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 26.11.2013 a. a. O.). Der vom Kläger nach Auffassung des Landgerichts München I glaubhaft geäußerte Wille zur Durchführung einer künftigen Drogentherapie, der Teilnahme an mehreren Drogenberatungsgesprächen und dem (bisherigen) Wohlverhalten des Klägers in der Haft mussten die Beklagte und das Verwaltungsgericht daher noch keine entscheidende Bedeutung zumessen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der bloße Wille zur Durchführung einer künftigen Therapie nicht ausreicht, um vorhandene Handlungs- und Verhaltensmuster dauerhaft zu korrigieren, und dass ein Wohlverhalten in der Haft nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen lässt. Schließlich hat das Erstgericht zutreffend festgestellt, dass die vom Strafgericht bei seiner (Vorab-)Zustimmung gemäß § 35 BtMG (Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer Therapie beim Kläger) angestellten Erwägungen schon wegen des unterschiedlichen Prognoseansatzes nicht ohne weiteres auf die hier anzustellende (sicherheitsrechtliche) Gefahrenprognose übertragbar sind. Auch der Einwand der Indizwirkung der strafgerichtlichen positiven Prognose greift insoweit nicht. Zudem hat die Beklagte in ihrer Stellungnahme zum Zulassungsantrag des Klägers zutreffend darauf hingewiesen, dass das Landgericht A. - 1. auswärtige Strafvollstreckungskammer beim Amtsgericht L. - mit Beschluss vom 7. April 2014 die Aussetzung der Vollstreckung des letzten Drittels der gegen den Kläger verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren zur Bewährung abgelehnt hat, weil diesem ohne entsprechende therapeutische Aufarbeitung seiner Suchtmittelproblematik keine günstige Prognose gestellt werden könne.

Auch die Bewertung des Erstgerichts, dass die der angefochtenen Ausweisung zugrunde liegenden Ermessenserwägungen der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden seien (s. § 114 Satz 1 VwGO) und sich die Maßnahme unter Berücksichtigung der durch Art. 8 EMRK und Art. 6 GG geschützten individuellen Belange und Interessen des Klägers als verhältnismäßig erweise, vermag der Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage zu stellen. Insoweit rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass er nahezu sein gesamtes Leben in der Bundesrepublik verbracht habe und hier verwurzelt sei, während ihm vor allem die beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Türkei völlig unbekannt seien. Die wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet sei bisher lediglich daran gescheitert, dass er wegen seiner Drogenabhängigkeit bzw. Suchtkrankheit nicht in der Lage gewesen sei, einen Lehrberuf abzuschließen. Falsch bewertet habe das Verwaltungsgericht auch die Tatsache, dass er Vater eines am 23. Mai 2012 geborenen deutschen Kindes sei. Das Gericht habe insbesondere die Situation des Kindes nicht hinreichend berücksichtigt. Da das fünfjährige Wiedereinreiseverbot erst ab der Ausreise beginne, könne er voraussichtlich erst 2020 wieder in das Bundesgebiet einreisen, wobei sein Kind dann bereits acht Jahre alt sei. Eine solche Umgangsvereitelung zwischen Vater und Kind stelle eine Gefährdung des Kindeswohls dar, da ein Kind beide Elternteile für seine persönliche Entwicklung benötige. Er - der Kläger - könne zwar gegenwärtig wegen der Haft kein Umgangsrecht mit dem Kind pflegen, wolle dies nach seiner Haftentlassung aber tun und auch Unterhalt bezahlen.

Das Verwaltungsgericht hat jedoch die schützenswerten Belange des Klägers, die sich auf sein Privat- und Familienleben beziehen, unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (vgl. dazu EuGH, U. v. 8.12.2011 - Rs. C 371/08, Ziebell - juris Rn. 80 und 82; BayVGH, U. v.27.5.2014 - 10 B 12.1700 - juris Rn. 33) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewürdigt und abgewogen. Dabei hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt, dass der Kläger nahezu sein gesamtes Leben in Deutschland verbracht hat, und demgemäß seine Ausweisung als einen erheblichen Eingriff in seine persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse angesehen, auch wenn der Kläger bisher zu keiner Zeit längerfristig in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt gewesen sei. Es ist weiter in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass es dem Kläger (gleichwohl) gelingen werde, in der Türkei wieder Fuß zu fassen, weil er erwachsen und deshalb nicht mehr wie ein jüngerer Mensch auf seine Familie angewiesen sei, die türkische Sprache spreche und bislang auch in der Bundesrepublik wirtschaftlich und beruflich noch nicht integriert gewesen sei. Zudem hat der Kläger in der Türkei seinen Militärdienst abgeleistet, so dass ihm die Verhältnisse dort nicht völlig unbekannt sind. Einen Fall, dass der durch die Ausweisung Betroffene auf die besondere Betreuung durch seine Familie angewiesen wäre oder umgekehrt, hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint.

Schließlich hat das Erstgericht rechtsfehlerfrei auch der Vaterschaft des Klägers zu seiner am 23. Mai 2012 geborenen Tochter im Rahmen der gebotenen Abwägung kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es davon ausgegangen, dass auch von Art. 6 GG (und Art. 8 EMRK) geschützte familiäre Beziehungen eine Aufenthaltsbeendigung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung jedenfalls bei besonders schweren Straftaten und (langfristig) ungünstiger Prognose nicht generell ausschließen, sondern lediglich im Rahmen einer einzelfallbezogenen Würdigung der gegenläufigen Interessen ausreichend berücksichtigt werden müssen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 13.2.2014 - 10 ZB 13.1628 - juris Rn. 4). Weiter ist zu berücksichtigen, dass Art. 6 GG ausländerrechtliche Schutzwirkungen nicht schon aufgrund formalrechtlicher familiärer Bindungen entfaltet, sondern entscheidend vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern ist, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist (st. Rspr. des BVerfG; B. v. 30.1.2002 - 2 BvR 231/00 - juris Rn. 21 ff., B. v. 10. 5. 2008 - 2 BvR 588/08 - juris Rn. 12 ff., B. v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 12 ff.). Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist; dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen (BVerfG, B. v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 14). Die Rüge des Klägers, die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts werde diesen Anforderungen nicht gerecht, greift nicht durch. Eine tatsächliche persönliche Verbundenheit des Klägers zu seiner Tochter, die während seiner Haft geboren worden ist und zu der er bisher offensichtlich keinerlei Kontakt hatte, besteht nach wie vor nicht. Der Kläger, dessen Vaterschaft zu seiner Tochter offenbar erst auf Betreiben der Mutter des Kindes durch das Amtsgericht - Familiengericht - mit Beschluss vom 5. Juni 2013 festgestellt worden ist, hat bisher lediglich die Absicht erklärt, den Umgang mit seiner Tochter nach dem Ende seiner Haft (im Mai 2015) ausüben und auch Unterhalt zahlen zu wollen. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht festgestellt, dass eine Aufenthaltsbeendigung bei Abwägung der gegenläufigen Interessen im konkreten Fall verhältnismäßig ist. Der Kläger könne für den Zeitraum seiner Wiedereinreisesperre den bisher noch nicht bestehenden Kontakt zur Tochter auch mit Hilfe von Telefonaten, Briefen und gegebenenfalls Besuchen ausbauen und intensivieren; es sei nichts vorgetragen, dass bei einem Verbleib des Klägers im Bundesgebiet ein intensiverer Kontakt beabsichtigt werde. Dem ist der Kläger auch mit seinem Zulassungsvorbringen letztlich nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger seine Klage auf Aufhebung der mit Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2013 verfügten Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland weiter verfolgt, bleibt ohne Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Rechtliche oder tatsächliche Umstände, aus denen sich eine hinreichende Möglichkeit ergibt, dass die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts unrichtig ist, hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen jedoch nicht substantiiert aufgezeigt.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Ausweisung sei verhältnismäßig i. S. d. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 i. V. mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Dies gelte auch im Hinblick auf die Ehefrau und die beiden Kinder. Die Belange der Ehefrau könnten kein großes Gewicht haben, da sie an der Straftat des Klägers beteiligt gewesen sei. Hinsichtlich der beiden Kinder sei zu berücksichtigen, dass diese auch die türkische Staatsangehörigkeit besäßen und zusammen mit der Mutter dem Kläger in die Türkei folgen könnten. Die Kinder müssten auch jetzt im Alltag ohne den Kläger auskommen, da dieser eine langjährige Freiheitsstrafe verbüße. Wenn er nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafhaft im Jahr 2015 entlassen werde, hätten die Kinder schon ein Alter erreicht, in dem sie mit Hilfe von Telefonaten, Briefen und über das Internet Kontakt halten könnten, der durch gegenseitige Besuche intensiviert werden könne. Die Beklagte habe auch ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Die Belange auf Achtung des Privat- und Familienlebens seien entsprechend ihrem Gewicht unter Wahrung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit in der Gesamtabwägung berücksichtigt worden. Zulasten des Klägers spreche hier vor allem die von ihm ausgehende erhebliche Gefahr der Begehung neuer Straftaten.

Die bloße Behauptung des Klägers, das Urteil werde seinen Rechten aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht gerecht, reicht für eine dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechende Substantiierung des Zulassungsvorbringens nicht aus. Auch der Einwand des Klägers, er habe bis zur Inhaftierung Betreuungs- und Beistandsleistungen für seine Kinder erbracht, so dass die Belange der Kinder umfassend zu berücksichtigen seien und ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht hätten, weil seine Kinder noch sehr klein seien, vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Ausweisung im Hinblick auf die betroffenen Rechte des Klägers, seiner Ehefrau und seiner Kinder aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verhältnismäßig sei. Bei der im Rahmen der Ermessensentscheidung zu prüfenden Verhältnismäßigkeit der Ausweisung bedarf es einer einzelfallbezogenen Würdigung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen unter Berücksichtigung der insbesondere vom EGMR zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien (st. Rspr.. BayVGH, B. v. 24.5.2012 - 10 ZB 11.2198 - juris Rn. 16 m. w. N.). Diese Würdigung hat das Erstgericht rechtsfehlerfrei vorgenommen. Der Kläger hat mit Betäubungsmitteln gehandelt und daher eine besonders schwere Straftat begangen. Zudem ist der Kläger drogensüchtig und hat bislang keine Therapie absolviert. Die Beziehung zum Staat seiner Staatsangehörigkeit wurde zutreffend gewürdigt. Die Beziehung zu seinen minderjährigen deutschen Kindern hat demgegenüber kein so großes Gewicht, dass sie die für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange überwinden könnte. Eine Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist, jedenfalls bei besonders schweren Straftaten und langfristiger ungünstiger Prognose, wie sie hier vom Erstgericht festgestellt worden ist, nicht generell unter allen Umständen ausgeschlossen (BVerwG, B. v. 10.2.2011 -1 B 22.10 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 12.3.2013 - 10 ZB 11.2960 - juris Rn. 8). Gerade im Hinblick auf die besondere Schwere der Straftat des Klägers und die von ihm nach wie vor ausgehende Wiederholungsgefahr muss er den mit der Ausweisung verbundenen gravierenden Eingriff in die Beziehung zu seinen Kindern hinnehmen und sich insoweit nach der Haftentlassung auf Briefe, Telefonate und gelegentliche Besuchskontakte verweisen lassen. Auch nach der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts gelten Drogendelikte als besonders schwerwiegende Straftaten, die demgemäß in die Abwägung mit den besonderen individuellen Belangen und Interessen des Betroffenen mit entsprechendem Gewicht eingestellt werden können (EGMR, U. v. 12.1.2010 - Khan, Nr. 47486/06 - InfAuslR 2010, 369/370 Rn. 40; BVerwG, U. v. 7.12.2011 - 1 B 6.11 - juris Rn. 8).

Die Belange der Ehefrau des Klägers hat das Verwaltungsgericht ebenfalls entsprechend dem Gewicht der Bindung in die Abwägung miteinbezogen. Substantiierte Einwände gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Ehefrau sich an der Straftat des Klägers beteiligt habe und ihre Belange vor diesem Hintergrund kein großes Gewicht haben könnten, hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht erhoben.

Den ebenfalls angeführten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat der Kläger schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise geltend gemacht.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

Den Beschwerdeführern wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 6. November 2012 - VG 5 K 23/11.A - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Cottbus zurückverwiesen.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Januar 2013 - OVG 3 N 5.13 - wird damit gegenstandslos.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

...

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000,- € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 GG zugunsten einer afghanischen Familie.

2

1. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige. Der 1981 geborene Beschwerdeführer zu 1. und die 1987 geborene Beschwerdeführerin zu 2. reisten im Jahr 2009 in das Bundesgebiet ein, die im März 2011 geborene Beschwerdeführerin zu 3. ist ihr gemeinsames Kind. Die Asylanträge der miteinander verheirateten Beschwerdeführer zu 1. und 2. wurden als unbegründet abgelehnt.

3

2. Mit ihren hiergegen gerichteten Klagen machten die Beschwerdeführer zu 1. und 2. geltend, in Kandahar von den Taliban mit dem Tode bedroht worden zu sein. Weder in ihrer Heimatregion Kandahar noch in einer sonstigen Provinz Afghanistans könne derzeit eine Familie mit Kleinkind ihre Existenz sichern, wenn sie nicht durch einen Familienverband abgesichert und aufgefangen werde. Auch litten die Beschwerdeführer zu 1. und 2. an Erkrankungen, die in Deutschland behandelt werden müssten.

4

3. Das Verwaltungsgericht Cottbus wies die Klagen durch Urteil vom 6. November 2012 zurück. Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. hätten keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG. Der Beschwerdeführer zu 1. könne hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban auf Kabul als inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Von ihm könne vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in Kabul aufhalte, da davon auszugehen sei, dass er dort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinde und insbesondere das Existenzminimum gesichert sei. Für alleinstehende, arbeitsfähige, männliche afghanische Staatsangehörige bestehe auch ohne familiären Rückhalt die Möglichkeit, als Tagelöhner mit Aushilfsjobs ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Der Beschwerdeführer zu 1. gehöre zu dieser Personengruppe, da er sich um den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. nicht kümmern müsse. Diese könnten in die Heimatregion Kandahar zurückkehren, da ihnen dort keine Verfolgung oder sonst zu berücksichtigende Gefahr drohe. Denn die Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. verfügten in Kandahar über familiären Rückhalt, der insoweit an die Stelle des Beschwerdeführers zu 1. treten könne. Es sei auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass sich die vorgetragenen Erkrankungen der Beschwerdeführer zu 1. und 2. im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund zielstaatsbezogener Umstände wesentlich verschlimmern würden.

5

4. Im Berufungszulassungsverfahren rügten die Beschwerdeführer zu 1. und 2., das Verwaltungsgericht habe gegen den in Art. 23 der so genannten Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83/EG) niedergelegten Grundsatz der Wahrung des Familienverbandes verstoßen, indem es den Beschwerdeführern zumute, dauerhaft voneinander getrennt in Kabul und Kandahar leben zu müssen. Auch habe das Verwaltungsgericht seine Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts verletzt, indem es unterstellt habe, die Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. könnten ohne Probleme nach Kandahar zurückkehren und würden dort von den Eltern der Beschwerdeführerin zu 2. aufgenommen. Weder habe das Verwaltungsgericht entsprechende Fragen an die Beschwerdeführer gerichtet, noch hätten diese von sich aus darauf eingehen müssen, da die vom Verwaltungsgericht im Urteil zugrundegelegte Trennung der Beschwerdeführer überraschend gewesen sei. Auch die Ablehnung der Beweisanträge hinsichtlich der geltend gemachten Erkrankungen verstoße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.

6

5. Mit Beschluss vom 24. Januar 2013 lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Dass das Verwaltungsgericht Art. 23 der Qualifikationsrichtlinie nicht berücksichtigt habe, weise höchstens auf eine materiell unrichtige Entscheidung hin, lasse jedoch nicht erkennen, warum die Vorschrift bei der Entscheidung über ein Abschiebungsverbot für eine Familie mit Kleinkind über den Einzelfall hinaus bedeutsam sei und ihre Reichweite im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfe. Der von den Beschwerdeführern erhobene Vorwurf der ungenügenden Aufklärung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht werde vom Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG nicht erfasst. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beschwerdeführer könnten sich trennen, sei keine unzulässige Überraschungsentscheidung. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass die Ablehnung der erstinstanzlich gestellten Beweisanträge nicht vom Prozessrecht gedeckt sei.

7

6. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG geltend, weil das Oberverwaltungsgericht die Anforderungen an die Darlegung der Gründe für die Zulassung der Berufung überspannt habe. Es stelle sowohl im Hinblick auf Art. 23 der Qualifikationsrichtlinie als auch hinsichtlich Art. 6 GG und Art. 8 EMRK eine abstrakte Frage dar, ob eine aufenthaltsbeendende Entscheidung in Kauf nehmen dürfe, dass eine Familie dauerhaft getrennt leben müsse. Das Verwaltungsgericht habe gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, indem es in seinem Urteil von der Zumutbarkeit einer Trennung der Beschwerdeführer ausgegangen sei, ohne vorab auf diese Rechtsansicht hinzuweisen. Dadurch hätten die Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt, eingehender zu ihrer familiären Situation vorzutragen und gegebenenfalls Beweisanträge zu einzelnen Fragen des Überlebens alleinstehender Frauen in Kandahar zu stellen. Mit ihren Entscheidungen verstießen die Gerichte schließlich gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Bei einer Abschiebung, die eine dauerhafte Trennung der Beschwerdeführer zur Folge habe, hätte eine Abwägung mit ihren familiären Belangen stattfinden müssen. Daran fehle es.

8

7. Das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

9

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.

10

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, obwohl sie nicht innerhalb der in § 93 Abs. 1 BVerfGG geregelten Monatsfrist eingelegt und begründet worden ist. Den Beschwerdeführern war insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu gewähren. Sie haben innerhalb der Frist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG glaubhaft gemacht, dass sie das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post gegeben haben, dass es bei normalem Verlauf der Dinge das Bundesverfassungsgericht fristgerecht hätte erreichen können. Die Verzögerung der Briefbeförderung durch die Deutsche Post AG darf den Beschwerdeführern nicht als Verschulden zugerechnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Januar 2003 - 2 BvR 447/02 -, NJW 2003, S. 1516).

11

2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG.

12

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (vgl. BVerfGE 51, 386 <396 f.>; 76, 1 <47>; 80, 81 <93>). Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 <49 ff.>; 80, 81 <93>). Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Be-schluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, S. 171 <173>; BVerfGK 2, 190 <194>), auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67 <68>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, S. 682 <683>).

13

Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (vgl. BVerfGK 7, 49 <56>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, S. 682 <683>).

14

Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (vgl. BVerfGE 56, 363 <384>; 79, 51 <63 f.>). Eine auch nur vorübergehende Trennung kann nicht als zumutbar angesehen werden, wenn das Gericht keine Vorstellung davon entwickelt, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfGK 14, 458 <465>).

15

b) Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird den dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Bei der nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu erstellenden Gefahrenprognose ist das Verwaltungsgericht von getrennten Aufenthaltsorten der Beschwerdeführer in Afghanistan ausgegangen. Es hat den Beschwerdeführer zu 1. der Personengruppe der alleinstehenden, arbeitsfähigen Männer zugeordnet, denen Kabul als inländische Fluchtalternative offensteht, während es für die Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. eine Rückkehr in die Heimatprovinz Kandahar als zumutbar erachtet hat. Obwohl das Verwaltungsgericht damit seiner Entscheidung zugrunde legt, dass die Beschwerdeführer in Afghanistan ihr künftiges Leben getrennt voneinander führen müssen, fehlt in dem Urteil jede Auseinandersetzung mit den aus Art. 6 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an staatliche Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung. Dies zeigt, dass sich das Verwaltungsgericht des Einflusses des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie auf die Auslegung und Anwendung von § 60 Abs. 1 AufenthG (vgl. BVerwGE 90, 364 <369 f.>, zur vergleichbaren früheren Rechtslage) nicht bewusst gewesen ist.

16

c) Das angegriffene Urteil beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht bei hinreichender Berücksichtigung der sich aus Art. 6 GG ergebenden Vorgaben zu einer anderen, den Beschwerdeführern günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Die Kammer hebt deshalb nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG das angegriffene Urteil auf und verweist die Sache an das Verwaltungsgericht zurück. Damit wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts gegenstandslos. Seiner Aufhebung bedarf es nicht, weil von ihm insoweit keine selbstständige Beschwer ausgeht (vgl. BVerfGE 14, 320 <324>; 76, 143 <170>). Auf das Vorliegen der weiteren gerügten Verfassungsverstöße kommt es nicht an.

III.

17

Mit dieser Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

IV.

18

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der 1992 in der Bundesrepublik geborene Kläger, der vietnamesischer Staatsangehöriger ist, verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage weiter, die auf die Aufhebung seiner Ausweisung und die Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist weder wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; I.) noch wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; II.) oder eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; III.) zuzulassen. Aus diesem Grund sieht der Verwaltungsgerichtshof auch davon ab, vor einer Entscheidung über den Zulassungsantrag in entsprechender Anwendung von § 87 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Beteiligten zu einem Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstands und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits zu laden, wie der Kläger dies beantragt hat.

I. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

1. Dies gilt zunächst, soweit sich der Zulassungsantrag gegen die Abweisung der Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis richtet.

Der Kläger macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe die Klage nicht mit der Begründung abweisen dürfen, die Beklagte habe den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Recht abgelehnt, weil dessen Ausweisung rechtmäßig sei. Denn entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Ausweisung des Klägers unverhältnismäßig. Mit diesen Ausführungen stellt der Kläger aber keinen einzelnen tragenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Zwar geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Beklagte den Antrag des Klägers vom 20. August 2012 auf Verlängerung seiner bis 15. Juli 2012 gültigen Aufenthaltserlaubnis in Nr. 2 ihres Bescheids vom 7. März 2014 zu Recht nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG abgelehnt habe, nach dem einem Ausländer, der ausgewiesen worden ist, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel nicht erteilt wird. Jedoch ist das Verwaltungsgericht außerdem der seiner Ansicht nach zutreffenden Begründung des Bescheids vom 7. März 2014 gefolgt und hat insoweit nach § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und stattdessen auch bezüglich der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf die Ausführungen der Beklagten in diesem Bescheid Bezug genommen.

Die Beklagte hat die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Bescheid vom 7. März 2014 aber nicht nur darauf gestützt, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegenstehe. Vielmehr hat sie die Versagung der Aufenthaltserlaubnis zusätzlich und selbstständig tragend auch damit begründet, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe, weil die Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt sei. Vom Nichtvorliegen dieser Voraussetzung sei nicht nur dann auszugehen, wenn eine Ausweisung tatsächlich erfolge. Vielmehr reiche das objektive Vorliegen eines Ausweisungsgrundes aus. Die Notwendigkeit eines von der gesetzlichen Regelbewertung abweichenden Gesetzesvollzugs sei weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Besonderheiten, die die Notwendigkeit eines Abweichens vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erkennen ließen, lägen nicht vor.

Mit dieser Begründung, die die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Bescheid vom 7. März 2014 und wegen der Bezugnahme auf diesen Bescheid im angefochtenen Urteil auch die Abweisung der Klage selbstständig trägt, soweit sie die auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gerichtete Verpflichtungsklage betrifft, setzt sich der Kläger jedoch in seiner Zulassungsbegründung nicht auseinander und stellt sie daher auch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Dies wäre aber zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erforderlich gewesen. Denn ist dieses Urteil wie hier in Bezug auf die Abweisung der die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis betreffenden Klage auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, so kommt eine Zulassung der Berufung nur dann in Betracht, wenn Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes dargelegt werden und vorliegen (vgl. etwa BayVGH, B. v. 3.6.2014 - 10 ZB 12.2312 - juris Rn. 16; B. v. 9.10.2013 - 10 ZB 13.1725 - juris Rn. 8; B. v. 10.10.2013 - 10 ZB 11.607 - juris Rn. 22; B. v. 30.10.2013 - 10 ZB 11.1390 - juris Rn. 12; B. v. 6.3.2014 - 10 ZB 11.2854 - juris Rn. 27; B. v. 29.7.2014 - 10 ZB 12.2448 - juris Rn. 9).

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht, soweit darin die Klage gegen die Ausweisung des Klägers abgewiesen worden ist.

Das Verwaltungsgericht hält die Ausweisung für rechtmäßig. Der Kläger erfülle den Tatbestand des § 55 Abs. 1 AufenthG, nach dem ein Ausländer ausgewiesen werden könne, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtige, wobei nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG die Ausweisung insbesondere dann in Betracht komme, wenn der Ausländer wie hier einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen habe. Denn die der strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers vom 6. November 2012 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten ohne Bewährung zugrunde liegenden Delikte der versuchten Nötigung, der Beleidigung, der vorsätzlichen Körperverletzung, der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte stellten einen erheblichen Verstoß gegen Rechtsvorschriften dar. Die von der Beklagten angestellten Ermessenserwägungen hätten in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis geführt, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung im Hinblick auf die vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr dessen Interesse an einem Verbleib in der Bundesrepublik überwiege. Zutreffend habe die Beklagte die Ausweisung darüber hinaus auf generalpräventive Gründe gestützt. Die vom Kläger begangenen Straftaten erschienen in der Summe so schwerwiegend, dass ein Bedürfnis bestehe, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisungsverfügung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten.

Im Übrigen sei die Ausweisung des Klägers insbesondere auch im Hinblick auf die damit verbundene Beeinträchtigung seines Rechts auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK verhältnismäßig. Ausgangspunkt der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei, dass der in der Bundesrepublik geborene Kläger Ausländer der zweiten Generation sei und dass seine Eltern und sein Bruder nach wie vor hier lebten. Außerdem sei der Kläger bei Begehung der Straftaten, die zu seiner Ausweisung geführt hätten, erst 20 Jahre alt gewesen und als Heranwachsender nach Jugendstrafrecht verurteilt worden. Die Schwere der den Anlass der Ausweisung bildenden Taten bewege sich isoliert betrachtet nicht im oberen Kriminalitätsbereich. Das Strafmaß bleibe im unteren Drittel des Strafrahmens. Diese Gesichtspunkte ließen die Ausweisung jedoch aus folgenden Gründen nicht als unverhältnismäßig erscheinen. Der Kläger sei auch vor der zu seiner Ausweisung führenden Verurteilung vom 6. November 2012 bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Insbesondere sei er bereits am 17. Mai 2011 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Beiden Verurteilungen hätten Schlägereien mit mehreren Beteiligten nach Bar- und Diskothekenbesuchen und Alkoholgenuss zugrunde gelegen. Obwohl dem Kläger im Rahmen des Strafverfahrens vor dem Jugendrichter am 17. Mai 2011 deutlich gemacht worden sei, dass er im Fall einer weiteren Straftat mit einer Haftstrafe rechnen müsse, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werde, habe er daraus keine Lehren gezogen, sondern habe am 28. Mai 2012 erneut Personen verprügelt und sich bei seiner Festnahme aggressiv gezeigt. Auch ein im Rahmen der Bewährung absolvierter Anti-Aggressionskurs habe keine nachhaltige Wirkung gezeigt. Dem Kläger mangele es offenbar an der Bereitschaft zu einer weiteren Therapie. Auch wenn er in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, er habe in der Haftzeit nachdenken können, fehle es dem Kläger nach wie vor an der Einsicht in das eigene Aggressionspotenzial und damit in seine latente Gefährlichkeit. Vor diesem Hintergrund dränge sich insgesamt die Befürchtung auf, dass es nur eine Frage der Zeit sei, bis der Kläger wieder zuschlage, wenn er sich provoziert fühle oder alkohol- oder gruppendynamisch bedingt enthemmt sei. Die wiederholten Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit seien im Hinblick auf die Höherwertigkeit des Schutzgutes auch anders zu beurteilen als Eigentumsdelikte. Dies sei bei der Beurteilung der Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten als entscheidendes Kriterium zu berücksichtigen. Der Kläger habe auch nicht jeglichen Bezug zum Land seiner Staatsangehörigkeit verloren. Er spreche Vietnamesisch und habe als Kind öfter Verwandte in Vietnam besucht, die dort noch lebten. Auch wenn der letzte derartige Besuch schon acht bis zehn Jahre her sei, weil es zu Unstimmigkeiten zwischen den Verwandten und den Eltern des Klägers gekommen sei, sei dem Kläger die vietnamesische Kultur und Lebensweise nicht völlig unbekannt. Nach alldem könne festgehalten werden, dass die Ausweisung des Klägers als eines unverheirateten und kinderlosen Ausländers der zweiten Generation, der die Sprache des Staates seiner Staatsangehörigkeit verstehe und wiederholt zu Jugendstrafen wegen Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit verurteilt worden sei, im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 6 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig sei.

Diese Bewertung der Ausweisung als verhältnismäßig, die allein Gegenstand der vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist, soweit es die Ausweisung betrifft, hat der Kläger aber nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

a) Der Kläger macht zunächst geltend, die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle ihm an der Einsicht in das eigene Aggressionspotenzial und damit in seine latente Gefährlichkeit, entbehre jeglicher Grundlage. Er habe die Behandlungstherapie zur Gewaltprävention in der Haft nur deshalb abgebrochen, weil der dortige Psychologe ihn als Psychopathen bezeichnet habe und er sich durch diese Äußerung bereits am ersten Tag abgestempelt gefühlt habe. Eine solche Äußerung rechtfertige aber gegebenenfalls den Abbruch der Therapie, weil sie Mängel auf Seiten des Therapeuten aufzeige. Diese Ausführungen ziehen aber die vom Verwaltungsgericht für die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung ins Feld geführte Befürchtung, es sei lediglich eine Frage der Zeit, dass der Kläger wieder zuschlage, nicht schlüssig in Zweifel.

Zwar stützt das Verwaltungsgericht die darin liegende Annahme einer vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr unter anderem darauf, dass es dem Kläger an der Einsicht in das eigene Aggressionspotenzial und damit in seine Gefährlichkeit fehle. Es leitet dies aber nicht allein daraus ab, dass der Kläger die Therapie zur Gewaltprävention in der Haft nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung deshalb abgebrochen hat, weil er sich vom Anstaltspsychologen als Psychopath abgestempelt gefühlt habe. Vielmehr ergibt sich dies nach Ansicht des Verwaltungsgerichts auch daraus, dass der Kläger nach Mitteilung der Justizvollzugsanstalt vom 16. Juni 2014 mit der Begründung nicht mehr teilgenommen habe, die Inhalte seien ihm bereits aus einer externen Maßnahme bekannt. Abgesehen davon, dass der Kläger sich mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht auseinandersetzt und sie daher auch nicht schlüssig in Zweifel zieht, liegt der Schluss nicht fern, dass jemand, der die Teilnahme an einer Therapie zur Gewaltprävention mit der Begründung ablehnt, die Inhalte seien ihm bereits bekannt, die Notwendigkeit einer solchen Therapie nicht einsieht. Darüber hinaus ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die fehlende Einsicht des Klägers in sein Gewaltpotenzial auch aus der Nichtteilnahme des Klägers an der anstaltsinternen Gewalt-Präventions-Gruppe im Hinblick auf das Verhalten des diese Gruppe betreuenden Psychologen geschlossen hat. Denn selbst wenn dieser den Kläger tatsächlich als Psychopathen bezeichnet haben sollte, hätte dies den Abbruch der Gewaltpräventionsmaßnahme nicht gerechtfertigt. Denn von einem Strafgefangenen, der sich seiner Tendenz zur Gewalttätigkeit bewusst ist und deren Behandlungsbedürftigkeit eingesehen hat, wäre zu erwarten gewesen, dass er gleichwohl den ernsthaften Versuch unternimmt, an der ihm angebotenen Therapie weiter teilzunehmen, statt sie sofort abzubrechen.

b) Der Kläger macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass er sich bereits vor seiner Haftzeit, während der er die Teilnahme an der Gewalt-Präventions-Gruppe der Justizvollzugsanstalt abgebrochen habe, in psychotherapeutischer Behandlung befunden habe. Auch habe er, wie die Justizvollzugsanstalt in ihrem Schreiben vom 16. Juni 2014 berichtet habe, in der Küche gearbeitet. Er sei beständig fleißig gewesen und habe eine sehr gute Leistung erbracht. Sein Auftreten sei lebendig, untadelig, offen und humorvoll gewesen. Er sei respektvoll, freundlich und höflich gewesen und habe sich gegenüber den Beamten anständig, tadellos, freundlich und höflich verhalten. Gegenüber Mitgefangenen sei er verträglich gewesen. Dies spreche aber dafür, dass beim ihm sehr wohl die Einsicht bestehe, dass er Gewalt und Aggression vermeiden müsse.

Auch dies stellt jedoch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass vom Kläger eine Wiederholungsgefahr ausgehe, weil es nur eine Frage der Zeit sei, dass er erneut zuschlage, wenn er provoziert werde oder alkohol- oder gruppendynamisch bedingt enthemmt sei, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Denn die Justizvollzugsanstalt geht in ihrem Schreiben vom 16. Juni 2014 ungeachtet des als durchweg positiv beurteilten Verhaltens des Klägers gegenüber Personal und Mitgefangenen unter Berufung auf die Feststellungen und Einschätzungen des anstaltsinternen psychologischen Fachdienstes davon aus, dass angesichts der einschlägigen Vorstrafen und der Deliktsstruktur die Teilnahme des Klägers an einer Behandlungsgruppe notwendig gewesen sei und dass trotz einer vor der Haft abgeschlossenen Behandlungsmaßnahme weiterhin Behandlungsbedarf bestehe.

Auch darauf hat das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung, dass spezialpräventive Gründe im Hinblick auf die vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr fortbestünden, ausdrücklich Bezug genommen. Mit dieser Argumentation hat sich der Kläger aber in keiner Weise auseinandergesetzt und sie folglich auch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

c) Die vom Verwaltungsgericht getroffene und der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung zugrunde gelegte Gefahrenprognose zieht der Kläger außerdem nicht dadurch schlüssig in Zweifel, dass er sich umgehend vorsorglich einer erneuten Behandlung zur Gewaltprävention unterziehen will. Denn solange eine solche Therapie nicht durchgeführt ist, lässt sie auch den von der Justizvollzugsanstalt festgestellten Behandlungsbedarf nicht entfallen.

d) Ein solcher Behandlungsbedarf besteht auch nicht etwa deshalb nicht mehr, weil der Kläger die Schule wieder besuchen will, um einen Bildungsabschluss zu erhalten, weil er bei einem Praktikum im Jahr 2012 gezeigt hätte, dass er in der Lage sei, zuverlässig einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, weil er im Hinblick darauf von seinem früheren Arbeitgeber Jobangebote erhalten hätte oder weil bereits die Verurteilung zu einer Haftstrafe ohne Bewährung beim Kläger die erforderliche Wirkung gezeigt hätte. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der von der Justizvollzugsanstalt noch einen guten Monat vor dem Ende der Haft von einem Jahr und drei Monaten bejahte Behandlungsbedarf entfallen sein könnte, ohne dass sich der Kläger einer entsprechenden Behandlung erfolgreich unterzogen hätte.

e) Der Kläger stellt das angefochtene Urteil schließlich auch insoweit nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage, als er geltend macht, es sei unverhältnismäßig, den in der Bundesrepublik aufgewachsenen Kläger aus der Bundesrepublik auszuweisen, obwohl die Straftaten, die er begangen habe und deren Folgen für die Opfer nicht dramatisch gewesen seien, keineswegs im oberen Kriminalitätsbereich lägen und der Kläger sie noch als Heranwachsender begangen habe. Denn das Verwaltungsgericht hat der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung ausdrücklich zugrunde gelegt, dass der Kläger als Ausländer der zweiten Generation in Deutschland geboren sei, dass er bei der Begehung der seiner Ausweisung zugrunde liegenden Straftaten noch Heranwachsender gewesen sei und dass diese Taten isoliert betrachtet nicht im oberen Kriminalitätsbereich angesiedelt gewesen seien, weil die verhängte Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens geblieben sei.

f) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen darüber hinaus nicht, soweit der Kläger geltend macht, die Ausweisung sei aufgrund seiner fehlenden Verwurzelung in Vietnam unverhältnismäßig. Zwar spreche er Vietnamesisch, sein letzter Besuch in Vietnam liege aber schon acht bis zehn Jahre zurück. Er sei damals zwölf Jahre alt und damit ein Kind gewesen. Es könne daher keine Rede davon sein, dass er noch einen Bezug zum Land seiner Staatsangehörigkeit habe und ihm der Aufbau einer neuen Existenz dort möglich sei. Dass dem Kläger die Kultur und Lebensweise wie einem Touristen nicht völlig unbekannt sei, reiche dazu nicht aus. Vielmehr sei eine längere Beziehung erforderlich.

Auch diese Argumentation stellt die Beurteilung der Ausweisung als verhältnismäßig durch das Verwaltungsgericht aber nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Das Verwaltungsgericht ist wie der Kläger davon ausgegangen, dass er die vietnamesische Sprache beherrsche und Vietnam von Besuchsaufenthalten als Kind her kenne. Es hat allerdings anders als der Kläger die daraus resultierende Kenntnis der vietnamesischen Kultur und Lebensweise auch ohne eine intensivere Beziehung des Klägers zu seinem Heimatland als ausreichend erachtet, um die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung zu bejahen. Insbesondere hat es dabei darauf abgestellt, dass der Kläger bereits vor den Straftaten, die Anlass für seine Ausweisung gewesen seien, mehrfach wegen Körperverletzung nach Jugendstrafrecht verurteilt worden sei, ohne daraus nachhaltige Lehren gezogen zu haben, und dass solche wiederholten Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit, deren erneute Begehung zu befürchten sei, im Hinblick auf die Höherwertigkeit des betroffenen Schutzgutes schwerer wögen als Eigentumsdelikte. Mit dieser das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung maßgeblich tragenden Argumentation setzt sich der Kläger aber ebenso wenig auseinander wie damit, dass das Verwaltungsgericht die Ausweisung nicht nur aus spezial-, sondern auch aus generalpräventiven Gründen für gerechtfertigt hält, weil die vom Kläger begangenen Straftaten in der Summe als so schwerwiegend erschienen, dass ein Bedürfnis dafür bestehe, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisungsverfügung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Dementsprechend kann die Argumentation des Klägers, die Unverhältnismäßigkeit seiner Ausweisung folge auch aus seiner fehlenden Verwurzelung in Vietnam, die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Ausweisung sei verhältnismäßig, nicht schlüssig in Zweifel ziehen.

g) Schließlich begründet auch das Vorbringen des Klägers zu seinen familiären Beziehungen zu Personen in Deutschland keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Der Kläger macht insoweit geltend, er habe nach wie vor einen engen Bezug zu seiner in Deutschland lebenden Familie, insbesondere zu seiner Mutter und zu seinem 2002 geborenen jüngeren Bruder. Vor allem zu seinem Bruder bestehe ein sehr enges Verhältnis. Das Verhältnis zur Mutter habe sich aufgrund des intensiven Briefverkehrs sehr verbessert. Für den Kläger und seine Mutter sei es im Interesse der familiären Entwicklung und Stabilität dringend erforderlich, dass der Kläger in Deutschland bleiben könne. Müsse der Kläger nach Vietnam ausreisen, gehe der Kontakt zu seiner Mutter und zu seinem Bruder endgültig verloren. Der Kläger sei in Deutschland sehr stark verwurzelt.

Auch diese Ausführungen stellen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit der Ausweisung des Klägers, die berücksichtigen, dass die Mutter und der Bruder des Klägers in Deutschland leben, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Denn auch insoweit wäre dazu erforderlich gewesen, dass sich der Kläger mit dem Gewicht der von ihm begangenen Straftaten, das für das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Ausweisung als verhältnismäßig ausschlaggebend war, sowohl unter spezialpräventiven als auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten substantiiert auseinandergesetzt hätte. Dies ist jedoch nicht geschehen.

II. Auch eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten kommt nicht in Betracht. Denn solche Schwierigkeiten sind nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Der Kläger hat sich vielmehr darauf beschränkt, das Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zu behaupten und im Übrigen auf seine weiteren Ausführungen zu verweisen, die sich jedoch ausschließlich auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beziehen. Ausführungen dazu, welche aufgeworfenen Rechtsfragen der Kläger als besonders schwierig ansieht, und Darlegungen, mit denen er den Schwierigkeitsgrad dieser Rechtsfragen plausibel macht (vgl. zu diesen Anforderungen BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830 - juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 18.2.2014 - 10 ZB 11.2172), enthält die Zulassungsbegründung hingegen nicht.

III. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

1. Dies gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe über die Klage nicht in Abwesenheit der Beklagten entscheiden dürfen, weil bei deren Teilnahme an der mündlichen Verhandlung die realistische Möglichkeit einer vergleichsweisen Einigung bestanden habe. Im Hinblick auf die gravierenden Konsequenzen, die die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger habe, sei die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der Beklagten unverhältnismäßig.

Über die Klage kann nach § 102 Abs. 2 VwGO bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn entschieden werden, wenn wie hier in der Ladung darauf hingewiesen worden ist. Ob dies geschieht, steht dabei im Ermessen des Gerichts (vgl. BVerwG, B. v. 13.12.1982 - 9 C 894/80 - juris Rn. 12). Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hätte, sind jedoch nicht ersichtlich. Soweit man davon ausgeht, dass § 278 Abs. 1 ZPO, nach dem das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits bedacht sein soll, nach § 173 Satz 1 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend gilt (so Meissner in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 26. Ergänzungslieferung 2014, § 173 Rn. 205 m. w. N. zur Gegenauffassung), wäre diese Regelung zwar möglicherweise bei der Ermessensausübung zu beachten. Dass das Verwaltungsgericht gegen diese Regelung verstoßen hätte, ist aber weder aus dem Vorbringen des Klägers in der Zulassungsbegründung noch sonst ersichtlich. Denn Anhaltspunkte dafür, dass eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits möglich gewesen wäre, sind weder vom Kläger dargelegt noch anderweitig erkennbar.

Soweit der Kläger meint, bei einer Teilnahme der Beklagten an der mündlichen Verhandlung sei eine vergleichsweise Einigung realistisch gewesen, weil der Kläger sich hätte verpflichten können, sich umgehend einer Behandlungstherapie zur Gewaltprävention zu unterziehen, und die Beklagte dann möglicherweise im Gegenzug die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom 7. März 2014 in Aussicht gestellt hätte, ergibt sich daraus nicht die Möglichkeit der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits im Hauptsacheverfahren. Denn diese Erklärungen der Beteiligten hätten allein zur Folge gehabt, dass der Kläger bis zur Entscheidung über die auf Aufhebung der Ausweisung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage nicht hätte abgeschoben werden können. Eine diesbezügliche Einigung hätte sich daher ausschließlich auf das den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage betreffende Eilverfahren bezogen.

Soweit der Kläger vorträgt, auch andere Regelungsmöglichkeiten bis hin zu einer ablehnenden Entscheidung der Beklagten seien denkbar gewesen, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein Versuch, eine vergleichsweise Regelung zu erzielen, hätte aussichtsreich sein können. Allenfalls dann wäre aber nach der Regelung von § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung § 278 Abs. 1 ZPO, bei der es sich lediglich um eine Sollbestimmung handelt, eine Verpflichtung des Gerichts in Betracht gekommen, die mündliche Verhandlung im Interesse einer gütlichen Einigung zu vertagen statt nach § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens der Beklagten zu entscheiden (vgl. insoweit auch den Rechtsgedanken des § 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der es zulässt, von erkennbar aussichtslosen Güteterminen abzusehen).

Insbesondere ergaben sich Anhaltspunkte, die eine gütliche Einigung im Falle einer Teilnahme der Beklagten an der mündlichen Verhandlung für das Verwaltungsgericht als aussichtsreich hätten erscheinen lassen können, auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht aus dem Verlauf des Klageverfahrens. Weder hatte der Kläger nach den Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und insbesondere nach der Niederschrift über die mündliche Verhandlung in irgendeiner Weise ein Interesse an einer gütlichen Einigung bekundet oder auf eine Vertagung der mündlichen Verhandlung hingewirkt, um der Beklagten eine Teilnahme zum Zweck einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits zu ermöglichen, noch war ein Interesse der Beklagten an einer Einigung ersichtlich. Vielmehr spricht das Ausbleiben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ebenso dafür, dass die Beklagte an einer Einigung nicht interessiert war, wie die Ausweisung des Klägers nicht nur aus spezialpräventiven, sondern auch aus generalpräventiven Gründen. Denn soll die Ausweisung erfolgen, um andere Ausländer von vergleichbaren Taten abzuschrecken, so kann anders als möglicherweise dann, wenn die Ausweisung ausschließlich im Hinblick auf eine vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr erfolgt ist, der Zweck der Ausweisung nicht durch die Verpflichtung des Klägers erreicht werden, sich zur Verringerung der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr einer Therapie zu unterziehen, wie sie dem Kläger zur Herbeiführung einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits vorschwebt.

2. Ein Verfahrensmangel liegt schließlich auch nicht vor, soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe den Psychologen der Justizvollzugsanstalt, der beim Kläger während der Haft eine Therapie habe durchführen sollen, als Zeugen vernehmen müssen, weil der Kläger diese Therapie möglicherweise zu Recht abgebrochen habe, wenn der Psychologe ihn, wie der Kläger behauptet, als Psychopathen bezeichnet habe. Darüber, ob dies der Fall gewesen sei, habe sich das Verwaltungsgericht nur durch die Zeugeneinvernahme des Psychologen ein Bild verschaffen können. Denn ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Verpflichtung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, ist damit nicht dargelegt.

Die Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO wäre nur dann verletzt, wenn das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen (vgl. BayVGH, B. v. 18.10.2013 - 10 ZB 11.618 - juris Rn. 25 m. w. N.). Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor. Denn die Frage, ob der Kläger die Teilnahme an der internen Gewalt-Präventions-Gruppe der Justizvollzugsanstalt zu Recht beendet hat, war für das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung nicht entscheidungserheblich.

Für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts war die Nichtteilnahme an der Gewaltpräventionsmaßnahme der Justizvollzugsanstalt vielmehr nur insoweit relevant, als das Gericht aus ihr die fehlende Einsicht des Klägers in den vom psychologischen Fachdienst der Justizvollzugsanstalt festgestellten Behandlungsbedarf abgeleitet hat. Auf die Frage, ob der Kläger berechtigt war, die Teilnahme abzubrechen, zu deren Klärung es nach Ansicht des Klägers der Zeugeneinvernahme des Psychologen bedurft hätte, hat es hingegen nicht abgestellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.