Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2014 - 10 ZB 14.1741

bei uns veröffentlicht am16.12.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der 1992 in der Bundesrepublik geborene Kläger, der vietnamesischer Staatsangehöriger ist, verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage weiter, die auf die Aufhebung seiner Ausweisung und die Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist weder wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; I.) noch wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; II.) oder eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; III.) zuzulassen. Aus diesem Grund sieht der Verwaltungsgerichtshof auch davon ab, vor einer Entscheidung über den Zulassungsantrag in entsprechender Anwendung von § 87 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Beteiligten zu einem Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstands und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits zu laden, wie der Kläger dies beantragt hat.

I. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

1. Dies gilt zunächst, soweit sich der Zulassungsantrag gegen die Abweisung der Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis richtet.

Der Kläger macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe die Klage nicht mit der Begründung abweisen dürfen, die Beklagte habe den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Recht abgelehnt, weil dessen Ausweisung rechtmäßig sei. Denn entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Ausweisung des Klägers unverhältnismäßig. Mit diesen Ausführungen stellt der Kläger aber keinen einzelnen tragenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Zwar geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Beklagte den Antrag des Klägers vom 20. August 2012 auf Verlängerung seiner bis 15. Juli 2012 gültigen Aufenthaltserlaubnis in Nr. 2 ihres Bescheids vom 7. März 2014 zu Recht nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG abgelehnt habe, nach dem einem Ausländer, der ausgewiesen worden ist, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel nicht erteilt wird. Jedoch ist das Verwaltungsgericht außerdem der seiner Ansicht nach zutreffenden Begründung des Bescheids vom 7. März 2014 gefolgt und hat insoweit nach § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und stattdessen auch bezüglich der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf die Ausführungen der Beklagten in diesem Bescheid Bezug genommen.

Die Beklagte hat die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Bescheid vom 7. März 2014 aber nicht nur darauf gestützt, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegenstehe. Vielmehr hat sie die Versagung der Aufenthaltserlaubnis zusätzlich und selbstständig tragend auch damit begründet, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe, weil die Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt sei. Vom Nichtvorliegen dieser Voraussetzung sei nicht nur dann auszugehen, wenn eine Ausweisung tatsächlich erfolge. Vielmehr reiche das objektive Vorliegen eines Ausweisungsgrundes aus. Die Notwendigkeit eines von der gesetzlichen Regelbewertung abweichenden Gesetzesvollzugs sei weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Besonderheiten, die die Notwendigkeit eines Abweichens vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erkennen ließen, lägen nicht vor.

Mit dieser Begründung, die die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Bescheid vom 7. März 2014 und wegen der Bezugnahme auf diesen Bescheid im angefochtenen Urteil auch die Abweisung der Klage selbstständig trägt, soweit sie die auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gerichtete Verpflichtungsklage betrifft, setzt sich der Kläger jedoch in seiner Zulassungsbegründung nicht auseinander und stellt sie daher auch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Dies wäre aber zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erforderlich gewesen. Denn ist dieses Urteil wie hier in Bezug auf die Abweisung der die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis betreffenden Klage auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, so kommt eine Zulassung der Berufung nur dann in Betracht, wenn Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes dargelegt werden und vorliegen (vgl. etwa BayVGH, B. v. 3.6.2014 - 10 ZB 12.2312 - juris Rn. 16; B. v. 9.10.2013 - 10 ZB 13.1725 - juris Rn. 8; B. v. 10.10.2013 - 10 ZB 11.607 - juris Rn. 22; B. v. 30.10.2013 - 10 ZB 11.1390 - juris Rn. 12; B. v. 6.3.2014 - 10 ZB 11.2854 - juris Rn. 27; B. v. 29.7.2014 - 10 ZB 12.2448 - juris Rn. 9).

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht, soweit darin die Klage gegen die Ausweisung des Klägers abgewiesen worden ist.

Das Verwaltungsgericht hält die Ausweisung für rechtmäßig. Der Kläger erfülle den Tatbestand des § 55 Abs. 1 AufenthG, nach dem ein Ausländer ausgewiesen werden könne, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtige, wobei nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG die Ausweisung insbesondere dann in Betracht komme, wenn der Ausländer wie hier einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen habe. Denn die der strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers vom 6. November 2012 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten ohne Bewährung zugrunde liegenden Delikte der versuchten Nötigung, der Beleidigung, der vorsätzlichen Körperverletzung, der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte stellten einen erheblichen Verstoß gegen Rechtsvorschriften dar. Die von der Beklagten angestellten Ermessenserwägungen hätten in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis geführt, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung im Hinblick auf die vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr dessen Interesse an einem Verbleib in der Bundesrepublik überwiege. Zutreffend habe die Beklagte die Ausweisung darüber hinaus auf generalpräventive Gründe gestützt. Die vom Kläger begangenen Straftaten erschienen in der Summe so schwerwiegend, dass ein Bedürfnis bestehe, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisungsverfügung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten.

Im Übrigen sei die Ausweisung des Klägers insbesondere auch im Hinblick auf die damit verbundene Beeinträchtigung seines Rechts auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK verhältnismäßig. Ausgangspunkt der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei, dass der in der Bundesrepublik geborene Kläger Ausländer der zweiten Generation sei und dass seine Eltern und sein Bruder nach wie vor hier lebten. Außerdem sei der Kläger bei Begehung der Straftaten, die zu seiner Ausweisung geführt hätten, erst 20 Jahre alt gewesen und als Heranwachsender nach Jugendstrafrecht verurteilt worden. Die Schwere der den Anlass der Ausweisung bildenden Taten bewege sich isoliert betrachtet nicht im oberen Kriminalitätsbereich. Das Strafmaß bleibe im unteren Drittel des Strafrahmens. Diese Gesichtspunkte ließen die Ausweisung jedoch aus folgenden Gründen nicht als unverhältnismäßig erscheinen. Der Kläger sei auch vor der zu seiner Ausweisung führenden Verurteilung vom 6. November 2012 bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Insbesondere sei er bereits am 17. Mai 2011 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Beiden Verurteilungen hätten Schlägereien mit mehreren Beteiligten nach Bar- und Diskothekenbesuchen und Alkoholgenuss zugrunde gelegen. Obwohl dem Kläger im Rahmen des Strafverfahrens vor dem Jugendrichter am 17. Mai 2011 deutlich gemacht worden sei, dass er im Fall einer weiteren Straftat mit einer Haftstrafe rechnen müsse, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werde, habe er daraus keine Lehren gezogen, sondern habe am 28. Mai 2012 erneut Personen verprügelt und sich bei seiner Festnahme aggressiv gezeigt. Auch ein im Rahmen der Bewährung absolvierter Anti-Aggressionskurs habe keine nachhaltige Wirkung gezeigt. Dem Kläger mangele es offenbar an der Bereitschaft zu einer weiteren Therapie. Auch wenn er in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, er habe in der Haftzeit nachdenken können, fehle es dem Kläger nach wie vor an der Einsicht in das eigene Aggressionspotenzial und damit in seine latente Gefährlichkeit. Vor diesem Hintergrund dränge sich insgesamt die Befürchtung auf, dass es nur eine Frage der Zeit sei, bis der Kläger wieder zuschlage, wenn er sich provoziert fühle oder alkohol- oder gruppendynamisch bedingt enthemmt sei. Die wiederholten Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit seien im Hinblick auf die Höherwertigkeit des Schutzgutes auch anders zu beurteilen als Eigentumsdelikte. Dies sei bei der Beurteilung der Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten als entscheidendes Kriterium zu berücksichtigen. Der Kläger habe auch nicht jeglichen Bezug zum Land seiner Staatsangehörigkeit verloren. Er spreche Vietnamesisch und habe als Kind öfter Verwandte in Vietnam besucht, die dort noch lebten. Auch wenn der letzte derartige Besuch schon acht bis zehn Jahre her sei, weil es zu Unstimmigkeiten zwischen den Verwandten und den Eltern des Klägers gekommen sei, sei dem Kläger die vietnamesische Kultur und Lebensweise nicht völlig unbekannt. Nach alldem könne festgehalten werden, dass die Ausweisung des Klägers als eines unverheirateten und kinderlosen Ausländers der zweiten Generation, der die Sprache des Staates seiner Staatsangehörigkeit verstehe und wiederholt zu Jugendstrafen wegen Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit verurteilt worden sei, im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 6 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig sei.

Diese Bewertung der Ausweisung als verhältnismäßig, die allein Gegenstand der vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist, soweit es die Ausweisung betrifft, hat der Kläger aber nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

a) Der Kläger macht zunächst geltend, die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle ihm an der Einsicht in das eigene Aggressionspotenzial und damit in seine latente Gefährlichkeit, entbehre jeglicher Grundlage. Er habe die Behandlungstherapie zur Gewaltprävention in der Haft nur deshalb abgebrochen, weil der dortige Psychologe ihn als Psychopathen bezeichnet habe und er sich durch diese Äußerung bereits am ersten Tag abgestempelt gefühlt habe. Eine solche Äußerung rechtfertige aber gegebenenfalls den Abbruch der Therapie, weil sie Mängel auf Seiten des Therapeuten aufzeige. Diese Ausführungen ziehen aber die vom Verwaltungsgericht für die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung ins Feld geführte Befürchtung, es sei lediglich eine Frage der Zeit, dass der Kläger wieder zuschlage, nicht schlüssig in Zweifel.

Zwar stützt das Verwaltungsgericht die darin liegende Annahme einer vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr unter anderem darauf, dass es dem Kläger an der Einsicht in das eigene Aggressionspotenzial und damit in seine Gefährlichkeit fehle. Es leitet dies aber nicht allein daraus ab, dass der Kläger die Therapie zur Gewaltprävention in der Haft nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung deshalb abgebrochen hat, weil er sich vom Anstaltspsychologen als Psychopath abgestempelt gefühlt habe. Vielmehr ergibt sich dies nach Ansicht des Verwaltungsgerichts auch daraus, dass der Kläger nach Mitteilung der Justizvollzugsanstalt vom 16. Juni 2014 mit der Begründung nicht mehr teilgenommen habe, die Inhalte seien ihm bereits aus einer externen Maßnahme bekannt. Abgesehen davon, dass der Kläger sich mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht auseinandersetzt und sie daher auch nicht schlüssig in Zweifel zieht, liegt der Schluss nicht fern, dass jemand, der die Teilnahme an einer Therapie zur Gewaltprävention mit der Begründung ablehnt, die Inhalte seien ihm bereits bekannt, die Notwendigkeit einer solchen Therapie nicht einsieht. Darüber hinaus ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die fehlende Einsicht des Klägers in sein Gewaltpotenzial auch aus der Nichtteilnahme des Klägers an der anstaltsinternen Gewalt-Präventions-Gruppe im Hinblick auf das Verhalten des diese Gruppe betreuenden Psychologen geschlossen hat. Denn selbst wenn dieser den Kläger tatsächlich als Psychopathen bezeichnet haben sollte, hätte dies den Abbruch der Gewaltpräventionsmaßnahme nicht gerechtfertigt. Denn von einem Strafgefangenen, der sich seiner Tendenz zur Gewalttätigkeit bewusst ist und deren Behandlungsbedürftigkeit eingesehen hat, wäre zu erwarten gewesen, dass er gleichwohl den ernsthaften Versuch unternimmt, an der ihm angebotenen Therapie weiter teilzunehmen, statt sie sofort abzubrechen.

b) Der Kläger macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass er sich bereits vor seiner Haftzeit, während der er die Teilnahme an der Gewalt-Präventions-Gruppe der Justizvollzugsanstalt abgebrochen habe, in psychotherapeutischer Behandlung befunden habe. Auch habe er, wie die Justizvollzugsanstalt in ihrem Schreiben vom 16. Juni 2014 berichtet habe, in der Küche gearbeitet. Er sei beständig fleißig gewesen und habe eine sehr gute Leistung erbracht. Sein Auftreten sei lebendig, untadelig, offen und humorvoll gewesen. Er sei respektvoll, freundlich und höflich gewesen und habe sich gegenüber den Beamten anständig, tadellos, freundlich und höflich verhalten. Gegenüber Mitgefangenen sei er verträglich gewesen. Dies spreche aber dafür, dass beim ihm sehr wohl die Einsicht bestehe, dass er Gewalt und Aggression vermeiden müsse.

Auch dies stellt jedoch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass vom Kläger eine Wiederholungsgefahr ausgehe, weil es nur eine Frage der Zeit sei, dass er erneut zuschlage, wenn er provoziert werde oder alkohol- oder gruppendynamisch bedingt enthemmt sei, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Denn die Justizvollzugsanstalt geht in ihrem Schreiben vom 16. Juni 2014 ungeachtet des als durchweg positiv beurteilten Verhaltens des Klägers gegenüber Personal und Mitgefangenen unter Berufung auf die Feststellungen und Einschätzungen des anstaltsinternen psychologischen Fachdienstes davon aus, dass angesichts der einschlägigen Vorstrafen und der Deliktsstruktur die Teilnahme des Klägers an einer Behandlungsgruppe notwendig gewesen sei und dass trotz einer vor der Haft abgeschlossenen Behandlungsmaßnahme weiterhin Behandlungsbedarf bestehe.

Auch darauf hat das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung, dass spezialpräventive Gründe im Hinblick auf die vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr fortbestünden, ausdrücklich Bezug genommen. Mit dieser Argumentation hat sich der Kläger aber in keiner Weise auseinandergesetzt und sie folglich auch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

c) Die vom Verwaltungsgericht getroffene und der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung zugrunde gelegte Gefahrenprognose zieht der Kläger außerdem nicht dadurch schlüssig in Zweifel, dass er sich umgehend vorsorglich einer erneuten Behandlung zur Gewaltprävention unterziehen will. Denn solange eine solche Therapie nicht durchgeführt ist, lässt sie auch den von der Justizvollzugsanstalt festgestellten Behandlungsbedarf nicht entfallen.

d) Ein solcher Behandlungsbedarf besteht auch nicht etwa deshalb nicht mehr, weil der Kläger die Schule wieder besuchen will, um einen Bildungsabschluss zu erhalten, weil er bei einem Praktikum im Jahr 2012 gezeigt hätte, dass er in der Lage sei, zuverlässig einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, weil er im Hinblick darauf von seinem früheren Arbeitgeber Jobangebote erhalten hätte oder weil bereits die Verurteilung zu einer Haftstrafe ohne Bewährung beim Kläger die erforderliche Wirkung gezeigt hätte. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der von der Justizvollzugsanstalt noch einen guten Monat vor dem Ende der Haft von einem Jahr und drei Monaten bejahte Behandlungsbedarf entfallen sein könnte, ohne dass sich der Kläger einer entsprechenden Behandlung erfolgreich unterzogen hätte.

e) Der Kläger stellt das angefochtene Urteil schließlich auch insoweit nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage, als er geltend macht, es sei unverhältnismäßig, den in der Bundesrepublik aufgewachsenen Kläger aus der Bundesrepublik auszuweisen, obwohl die Straftaten, die er begangen habe und deren Folgen für die Opfer nicht dramatisch gewesen seien, keineswegs im oberen Kriminalitätsbereich lägen und der Kläger sie noch als Heranwachsender begangen habe. Denn das Verwaltungsgericht hat der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung ausdrücklich zugrunde gelegt, dass der Kläger als Ausländer der zweiten Generation in Deutschland geboren sei, dass er bei der Begehung der seiner Ausweisung zugrunde liegenden Straftaten noch Heranwachsender gewesen sei und dass diese Taten isoliert betrachtet nicht im oberen Kriminalitätsbereich angesiedelt gewesen seien, weil die verhängte Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens geblieben sei.

f) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen darüber hinaus nicht, soweit der Kläger geltend macht, die Ausweisung sei aufgrund seiner fehlenden Verwurzelung in Vietnam unverhältnismäßig. Zwar spreche er Vietnamesisch, sein letzter Besuch in Vietnam liege aber schon acht bis zehn Jahre zurück. Er sei damals zwölf Jahre alt und damit ein Kind gewesen. Es könne daher keine Rede davon sein, dass er noch einen Bezug zum Land seiner Staatsangehörigkeit habe und ihm der Aufbau einer neuen Existenz dort möglich sei. Dass dem Kläger die Kultur und Lebensweise wie einem Touristen nicht völlig unbekannt sei, reiche dazu nicht aus. Vielmehr sei eine längere Beziehung erforderlich.

Auch diese Argumentation stellt die Beurteilung der Ausweisung als verhältnismäßig durch das Verwaltungsgericht aber nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Das Verwaltungsgericht ist wie der Kläger davon ausgegangen, dass er die vietnamesische Sprache beherrsche und Vietnam von Besuchsaufenthalten als Kind her kenne. Es hat allerdings anders als der Kläger die daraus resultierende Kenntnis der vietnamesischen Kultur und Lebensweise auch ohne eine intensivere Beziehung des Klägers zu seinem Heimatland als ausreichend erachtet, um die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung zu bejahen. Insbesondere hat es dabei darauf abgestellt, dass der Kläger bereits vor den Straftaten, die Anlass für seine Ausweisung gewesen seien, mehrfach wegen Körperverletzung nach Jugendstrafrecht verurteilt worden sei, ohne daraus nachhaltige Lehren gezogen zu haben, und dass solche wiederholten Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit, deren erneute Begehung zu befürchten sei, im Hinblick auf die Höherwertigkeit des betroffenen Schutzgutes schwerer wögen als Eigentumsdelikte. Mit dieser das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung maßgeblich tragenden Argumentation setzt sich der Kläger aber ebenso wenig auseinander wie damit, dass das Verwaltungsgericht die Ausweisung nicht nur aus spezial-, sondern auch aus generalpräventiven Gründen für gerechtfertigt hält, weil die vom Kläger begangenen Straftaten in der Summe als so schwerwiegend erschienen, dass ein Bedürfnis dafür bestehe, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisungsverfügung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Dementsprechend kann die Argumentation des Klägers, die Unverhältnismäßigkeit seiner Ausweisung folge auch aus seiner fehlenden Verwurzelung in Vietnam, die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Ausweisung sei verhältnismäßig, nicht schlüssig in Zweifel ziehen.

g) Schließlich begründet auch das Vorbringen des Klägers zu seinen familiären Beziehungen zu Personen in Deutschland keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Der Kläger macht insoweit geltend, er habe nach wie vor einen engen Bezug zu seiner in Deutschland lebenden Familie, insbesondere zu seiner Mutter und zu seinem 2002 geborenen jüngeren Bruder. Vor allem zu seinem Bruder bestehe ein sehr enges Verhältnis. Das Verhältnis zur Mutter habe sich aufgrund des intensiven Briefverkehrs sehr verbessert. Für den Kläger und seine Mutter sei es im Interesse der familiären Entwicklung und Stabilität dringend erforderlich, dass der Kläger in Deutschland bleiben könne. Müsse der Kläger nach Vietnam ausreisen, gehe der Kontakt zu seiner Mutter und zu seinem Bruder endgültig verloren. Der Kläger sei in Deutschland sehr stark verwurzelt.

Auch diese Ausführungen stellen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit der Ausweisung des Klägers, die berücksichtigen, dass die Mutter und der Bruder des Klägers in Deutschland leben, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Denn auch insoweit wäre dazu erforderlich gewesen, dass sich der Kläger mit dem Gewicht der von ihm begangenen Straftaten, das für das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Ausweisung als verhältnismäßig ausschlaggebend war, sowohl unter spezialpräventiven als auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten substantiiert auseinandergesetzt hätte. Dies ist jedoch nicht geschehen.

II. Auch eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten kommt nicht in Betracht. Denn solche Schwierigkeiten sind nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Der Kläger hat sich vielmehr darauf beschränkt, das Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zu behaupten und im Übrigen auf seine weiteren Ausführungen zu verweisen, die sich jedoch ausschließlich auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beziehen. Ausführungen dazu, welche aufgeworfenen Rechtsfragen der Kläger als besonders schwierig ansieht, und Darlegungen, mit denen er den Schwierigkeitsgrad dieser Rechtsfragen plausibel macht (vgl. zu diesen Anforderungen BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830 - juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 18.2.2014 - 10 ZB 11.2172), enthält die Zulassungsbegründung hingegen nicht.

III. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

1. Dies gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe über die Klage nicht in Abwesenheit der Beklagten entscheiden dürfen, weil bei deren Teilnahme an der mündlichen Verhandlung die realistische Möglichkeit einer vergleichsweisen Einigung bestanden habe. Im Hinblick auf die gravierenden Konsequenzen, die die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger habe, sei die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der Beklagten unverhältnismäßig.

Über die Klage kann nach § 102 Abs. 2 VwGO bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn entschieden werden, wenn wie hier in der Ladung darauf hingewiesen worden ist. Ob dies geschieht, steht dabei im Ermessen des Gerichts (vgl. BVerwG, B. v. 13.12.1982 - 9 C 894/80 - juris Rn. 12). Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hätte, sind jedoch nicht ersichtlich. Soweit man davon ausgeht, dass § 278 Abs. 1 ZPO, nach dem das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits bedacht sein soll, nach § 173 Satz 1 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend gilt (so Meissner in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 26. Ergänzungslieferung 2014, § 173 Rn. 205 m. w. N. zur Gegenauffassung), wäre diese Regelung zwar möglicherweise bei der Ermessensausübung zu beachten. Dass das Verwaltungsgericht gegen diese Regelung verstoßen hätte, ist aber weder aus dem Vorbringen des Klägers in der Zulassungsbegründung noch sonst ersichtlich. Denn Anhaltspunkte dafür, dass eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits möglich gewesen wäre, sind weder vom Kläger dargelegt noch anderweitig erkennbar.

Soweit der Kläger meint, bei einer Teilnahme der Beklagten an der mündlichen Verhandlung sei eine vergleichsweise Einigung realistisch gewesen, weil der Kläger sich hätte verpflichten können, sich umgehend einer Behandlungstherapie zur Gewaltprävention zu unterziehen, und die Beklagte dann möglicherweise im Gegenzug die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom 7. März 2014 in Aussicht gestellt hätte, ergibt sich daraus nicht die Möglichkeit der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits im Hauptsacheverfahren. Denn diese Erklärungen der Beteiligten hätten allein zur Folge gehabt, dass der Kläger bis zur Entscheidung über die auf Aufhebung der Ausweisung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage nicht hätte abgeschoben werden können. Eine diesbezügliche Einigung hätte sich daher ausschließlich auf das den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage betreffende Eilverfahren bezogen.

Soweit der Kläger vorträgt, auch andere Regelungsmöglichkeiten bis hin zu einer ablehnenden Entscheidung der Beklagten seien denkbar gewesen, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein Versuch, eine vergleichsweise Regelung zu erzielen, hätte aussichtsreich sein können. Allenfalls dann wäre aber nach der Regelung von § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung § 278 Abs. 1 ZPO, bei der es sich lediglich um eine Sollbestimmung handelt, eine Verpflichtung des Gerichts in Betracht gekommen, die mündliche Verhandlung im Interesse einer gütlichen Einigung zu vertagen statt nach § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens der Beklagten zu entscheiden (vgl. insoweit auch den Rechtsgedanken des § 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der es zulässt, von erkennbar aussichtslosen Güteterminen abzusehen).

Insbesondere ergaben sich Anhaltspunkte, die eine gütliche Einigung im Falle einer Teilnahme der Beklagten an der mündlichen Verhandlung für das Verwaltungsgericht als aussichtsreich hätten erscheinen lassen können, auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht aus dem Verlauf des Klageverfahrens. Weder hatte der Kläger nach den Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und insbesondere nach der Niederschrift über die mündliche Verhandlung in irgendeiner Weise ein Interesse an einer gütlichen Einigung bekundet oder auf eine Vertagung der mündlichen Verhandlung hingewirkt, um der Beklagten eine Teilnahme zum Zweck einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits zu ermöglichen, noch war ein Interesse der Beklagten an einer Einigung ersichtlich. Vielmehr spricht das Ausbleiben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ebenso dafür, dass die Beklagte an einer Einigung nicht interessiert war, wie die Ausweisung des Klägers nicht nur aus spezialpräventiven, sondern auch aus generalpräventiven Gründen. Denn soll die Ausweisung erfolgen, um andere Ausländer von vergleichbaren Taten abzuschrecken, so kann anders als möglicherweise dann, wenn die Ausweisung ausschließlich im Hinblick auf eine vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr erfolgt ist, der Zweck der Ausweisung nicht durch die Verpflichtung des Klägers erreicht werden, sich zur Verringerung der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr einer Therapie zu unterziehen, wie sie dem Kläger zur Herbeiführung einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits vorschwebt.

2. Ein Verfahrensmangel liegt schließlich auch nicht vor, soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe den Psychologen der Justizvollzugsanstalt, der beim Kläger während der Haft eine Therapie habe durchführen sollen, als Zeugen vernehmen müssen, weil der Kläger diese Therapie möglicherweise zu Recht abgebrochen habe, wenn der Psychologe ihn, wie der Kläger behauptet, als Psychopathen bezeichnet habe. Darüber, ob dies der Fall gewesen sei, habe sich das Verwaltungsgericht nur durch die Zeugeneinvernahme des Psychologen ein Bild verschaffen können. Denn ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Verpflichtung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, ist damit nicht dargelegt.

Die Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO wäre nur dann verletzt, wenn das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen (vgl. BayVGH, B. v. 18.10.2013 - 10 ZB 11.618 - juris Rn. 25 m. w. N.). Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor. Denn die Frage, ob der Kläger die Teilnahme an der internen Gewalt-Präventions-Gruppe der Justizvollzugsanstalt zu Recht beendet hat, war für das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung nicht entscheidungserheblich.

Für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts war die Nichtteilnahme an der Gewaltpräventionsmaßnahme der Justizvollzugsanstalt vielmehr nur insoweit relevant, als das Gericht aus ihr die fehlende Einsicht des Klägers in den vom psychologischen Fachdienst der Justizvollzugsanstalt festgestellten Behandlungsbedarf abgeleitet hat. Auf die Frage, ob der Kläger berechtigt war, die Teilnahme abzubrechen, zu deren Klärung es nach Ansicht des Klägers der Zeugeneinvernahme des Psychologen bedurft hätte, hat es hingegen nicht abgestellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 55 Bleibeinteresse


(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Zivilprozessordnung - ZPO | § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich


(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87


(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere1.die Beteiligten

Referenzen - Urteile

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2014 - 10 ZB 14.1741 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2014 - 10 ZB 14.1741 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2014 - 10 ZB 11.2172

bei uns veröffentlicht am 18.02.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 107,50 Euro festgesetzt. Grün
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2014 - 10 ZB 14.1741.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2017 - 10 ZB 15.1706

bei uns veröffentlicht am 17.01.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. März 2015 - 10 ZB 14.2704

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2015 - 10 ZB 14.345

bei uns veröffentlicht am 18.02.2015

Tenor I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. III. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2015 - 10 ZB 13.1726

bei uns veröffentlicht am 08.07.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere

1.
die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden und einen Vergleich entgegennehmen;
2.
den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
3.
Auskünfte einholen;
4.
die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen;
5.
das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 95 gilt entsprechend;
6.
Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.
7.
(weggefallen)

(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 107,50 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen eine Kostenrechnung des Beklagten vom 3. Februar 2011 weiter, mit der dieser Gebühren und Auslagen für das Versetzen des weniger als 5 m vor einem Fußgängerüberweg geparkten Kraftfahrzeugs des Klägers am 10. Mai 2010 um 4.40 Uhr erhebt.

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Zulassungsgründe liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; I.). Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; II.). Es ist schließlich nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; III.)

I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO abgewiesen, weil die Kostenrechnung rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Rechtsgrundlage sei Art. 9 Abs. 2 PAG. Danach setze die Kostenerhebung voraus, dass die Polizei eine Maßnahme an Stelle des Verantwortlichen unmittelbar ausgeführt habe, die abgerechneten Kosten dafür angefallen seien und die zugrunde liegende Maßnahme im maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens rechtmäßig gewesen sei (vgl. so auch BayVGH, U.v. 22.10.2008 - 10 B 08.1984 - juris Rn. 12; U.v. 14.4.2008 - 10 B 08.449 - juris Rn. 12). Die auf Art. 9 in Verbindung mit Art. 11 PAG gestützte Maßnahme sei rechtmäßig gewesen. Der Kläger habe sein Fahrzeug unter Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit weniger als 5 m vor einem Fußgängerüberweg abgestellt. Wegen der sichtbehindernden Wirkung sei von dem Fahrzeug eine Gefahr für diejenigen Fußgänger ausgegangen, die den Zebrastreifen hätten überqueren wollen. Da bereits die Möglichkeit der Gefährdung einzelner Personen genüge, die auf den Schutz des Fußgängerüberwegs vertrauten, spiele es keine Rolle, ob der Fußgängerüberweg zum Zeitpunkt des Parkens tatsächlich benutzt worden sei. Der Tatbestand des Art. 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PAG sei gegeben gewesen. Das Versetzen des Fahrzeugs des Klägers sei auch verhältnismäßig gewesen. Ausreichend dafür sei, dass mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden sei. Eine konkrete Verkehrsbehinderung sei nicht erforderlich. Der Zweck der Verkehrsfläche „Fußgängerüberweg“ sei durch das verbotswidrig geparkte klägerische Fahrzeug beeinträchtigt worden. Das Parken in einem Bereich von weniger als 5 m vor dem Fußgängerüberweg erschwere die Übersicht in diesem Bereich, verkürze die Reaktionszeit der an den Überweg heranfahrenden Verkehrsteilnehmer und erhöhe damit die Gefahr von Unfällen. Fußgänger, die die Fahrbahn überquerten, seien in ihrer Sicht auf Fahrzeuge behindert und könnten ihrerseits nur verspätet wahrgenommen werden. Die Funktion des Verbots, in einem Bereich von 5 m vor einem Fußgängerüberweg zu halten, werde durch verbotswidrig parkende Fahrzeuge regelmäßig beeinträchtigt, so dass deren zwangsweise Entfernung regelmäßig gerechtfertigt sei. Im Hinblick darauf, dass keine Anhaltspunkte für eine baldige Rückkehr des Klägers zu seinem Fahrzeug bestanden hätten, sei es verhältnismäßig gewesen, die Versetzung des Fahrzeugs bereits in den frühen Morgenstunden anzuordnen.

Der Kläger macht insoweit geltend, er habe sein Fahrzeug gegen vier Uhr nur für wenige Minuten 1,5 m bis 2 m vor dem Fußgängerüberweg abgestellt, weil er es für eine längere Urlaubsreise habe beladen wollen. Als er zurückgekommen sei, sei das Fahrzeug bereits abgeschleppt gewesen. Zum fraglichen Zeitpunkt habe keinerlei Verkehrsbehinderung bestanden, weil nur äußerst geringer Verkehr stattgefunden habe. Unter diesen Umständen widerspreche es aber dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das Fahrzeug abzuschleppen. Die abstrakte Beeinträchtigung sei äußerst gering gewesen, weil sich der Fußgängerüberweg vor einer Schule befunden habe und Schüler zu diesem Zeitpunkt nicht unterwegs gewesen seien. Es habe auch praktisch kein Fußgängerverkehr stattgefunden. Eine mögliche abstrakte Gefährdung sei im alleruntersten Bereich anzusiedeln gewesen. Unter Berücksichtigung des Tatzeitpunkts stehe die Versetzung des nur für wenige Minuten abgestellten Fahrzeugs völlig außer Verhältnis zum Verkehrsverstoß. Diese Ausführungen stellen aber die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die Versetzung des Kraftfahrzeugs des Klägers als verhältnismäßig ansieht, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Kraftfahrzeugs ist zwar nicht schon allein wegen des Verstoßes gegen das betreffende Verbot verhältnismäßig. Auch eine Berufung auf die Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention ist nicht ausreichend, um die Abschleppmaßnahme verhältnismäßig erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, B.v. 18.2.2002 - 3 B 149.01 - juris Rn. 4; U.v. 14.5.1992 - 3 C 3.90 - juris Rn. 27). Hingegen ist die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme im Falle der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer regelmäßig gewahrt. In Betracht kommt das Abschleppen - ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen - etwa beim Verstellen des gesamten Bürgersteigs oder beim Hineinragen eines Fahrzeugs in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone, beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz oder in Feuerwehranfahrtszonen oder beim Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten (vgl. BVerwG, B.v. 18.2.2002 - 3 B 149.01 - juris Rn. 4, B.v. 1.12.2000 - 3 B 51.00 - juris Rn. 4; U.v. 14.5.1992 - 3 C 3.90 - juris Rn. 27). Für alle Abschleppfälle gilt, dass die Nachteile, die für den Betroffenen mit einer Abschleppmaßnahme verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen dürfen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls beurteilt (vgl. BVerwG, B.v.18.2.2002 - 1 B 149.01 - juris Rn. 4; B.v. 1.12.2000 - 3 B 51.00 - juris Rn. 3). Nach diesen Maßstäben bestehen aber auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Sinn und Zweck des schon zum Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme nicht mehr in § 12 Abs. 1 Nr. 4 StVO, sondern in § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit lfd. Nr. 66 Spalte 3 der Anlage 2 zu dieser Vorschrift geregelten Verbots, auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor zu halten, ist es, Fußgänger, die die Fußgängerüberwege zweckentsprechend benutzen, um sicher die Straße zu überqueren, vor Gefahren zu schützen, die dadurch verursacht werden, dass auf oder in einem Bereich bis zu 5 m vor dem Fußgängerweg haltende Fahrzeuge die Sicht auf sie verdecken. Die Funktion des Verbots wie des Fußgängerüberwegs, das sichere Überqueren einer Straße zu ermöglichen, wird aber, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, beeinträchtigt, wenn in einem Bereich von weniger als 5 m vor dem Fußgängerüberweg geparkt wird, weil Fußgänger, die die Fahrbahn überqueren, herannahende Fahrzeuge später erkennen können, sie selbst nur verspätet wahrgenommen werden, sich deshalb die Reaktionszeit der an den Überweg heranfahrenden Verkehrsteilnehmer verkürzt und damit die Gefahr von Unfällen zunimmt. Das Abschleppen eines verbotswidrig auf oder bis zu 5 m vor dem Fußgängerüberweg geparkten Fahrzeugs dient daher der Beseitigung einer Beeinträchtigung der Funktion des Fußgängerüberwegs und damit dem Schutz der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten hochrangigen Verfassungsgüter Leben und Gesundheit. Angesichts des hohen Rangs dieser Rechtsgüter stehen die Nachteile, die das Abschleppen eines verbotswidrig auf oder vor einem Fußgängerüberweg geparkten Kraftfahrzeugs für den Betroffenen mit sich bringt, regelmäßig nicht außer Verhältnis zu dem mit der Abschleppmaßnahme bezweckten Erfolg.

Etwas anderes ergibt sich hier entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus, dass sein Fahrzeug, wie er vorträgt, nicht weniger als 1 m, sondern 1,5 bis 2 m vor dem Fußgängerüberweg geparkt gewesen sei und dass wegen der Tageszeit und des geringen Verkehrsaufkommens die abstrakte Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Fußgängerüberwegs und die damit verbundene mögliche abstrakte Gefährdung des Straßenverkehrs im alleruntersten Bereich anzusiedeln gewesen seien. Denn wie die bei der Behördenakte befindlichen Fotos des kurz vor dem Fußgängerüberweg parkenden Fahrzeugs des Klägers zeigen, bei dem es sich nicht um einen Kleinwagen, sondern ein SUV-ähnliches Fahrzeug handelte, behinderte dieses unabhängig davon, ob es weniger als 1 m oder 1,5 bis 2 m vor dem Überweg geparkt war, die Sicht auf den Fußgängerüberweg erheblich und beeinträchtigte damit dessen Funktionsfähigkeit. Unter diesen Umständen war aber die Abschleppmaßnahme trotz des geringen Verkehrsaufkommens zum Zeitpunkt ihrer Durchführung nicht unverhältnismäßig. Denn abgesehen davon, dass gegen Morgen mit steigendem Verkehrsaufkommen zu rechnen war und dass, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger alsbald zu seinem Fahrzeug zurückkehren und dieses entfernen würde, nicht vorhanden waren, war trotz der Nachtzeit nicht völlig auszuschließen, dass es aufgrund der durch das Fahrzeug des Klägers verursachten Sichtbehinderung bei einer Benutzung des Fußgängerüberwegs zu gefährlichen Situationen kommen konnte. Im Hinblick auf den hohen Rang der dann gefährdeten Rechtsgüter Leben und Gesundheit stand die angeordnete Abschleppmaßnahme aber zu den damit verbundenen Nachteilen für den Kläger, die sich im Wesentlichen auf die Verpflichtung beschränkten, die Abschleppkosten zu tragen, nicht außer Verhältnis.

2. Der Kläger wendet sich darüber hinaus dagegen, dass das Verwaltungsgericht auch im Übrigen die Ermessensfehlerhaftigkeit der Abschleppmaßnahme mit der Begründung verneint hat, es komme nicht darauf an, wie sich die Polizei gegebenenfalls in ähnlich gelagerten Fällen verhalten habe, weil es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe.

Dagegen wendet der Kläger ein, das Abschleppen verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die von ihm vorgelegten Lichtbilder belegten, dass zu erheblich verkehrsbelasteteren Zeiten auf oder unmittelbar vor dem Zebrastreifen geparkte Fahrzeuge regelmäßig nicht abgeschleppt worden seien. Es sei nicht sachgerecht, das Kraftfahrzeug des Klägers unter Hinweis auf die Verkehrsgefährdung um 4.00 Uhr morgens abzuschleppen, die anderen Fahrzeuge aber zu belassen, obwohl sie konkrete Verkehrsbeeinträchtigungen verursacht hätten. Auch diese Ausführungen begründen aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Abgesehen davon, dass sich der Kläger mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz, es gebe keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, nicht auseinandersetzt, belegen die vom Kläger vorgelegten Fotos von verbotswidrig auf oder bis zu 5 m vor dem Fußgängerüberweg geparkten Fahrzeugen, die nach seinen Angaben nicht abgeschleppt wurden, keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Denn dass diese Fahrzeuge anders als das des Klägers nicht abgeschleppt wurden, lässt sich durch sachliche Gründe rechtfertigen.

Soweit der Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren Fotos von einem etwa zur Hälfte auf dem Fußgängerüberweg abgestellten Fahrzeug vorgelegt hat, das nicht abgeschleppt, sondern lediglich mit einer Verwarnung mit Zahlungsaufforderung versehen worden war, handelte es sich dabei um einen Kleinwagen, der eine deutlich geringere Sichtbehinderung verursachte als das erheblich größere SUV-ähnliche Fahrzeug des Klägers. Gleiches gilt in Bezug auf die im Zulassungsverfahren eingereichten Fotos. Auch sie betrafen einen nicht abgeschleppten, aber mit einer Verwarnung mit Zahlungsaufforderung versehenen Kleinwagen, der darüber hinaus in größerer Entfernung vom Fußgängerüberweg geparkt war als das Fahrzeug des Klägers. Soweit der Kläger schließlich dem Verwaltungsgericht Fotos von einem unmittelbar vor dem Fußgängerüberweg geparkten und anders als das Fahrzeug des Klägers nicht abgeschleppten Kleinbus vorgelegt hat, stellte dieser zwar eine mindestens ebenso große Sichtbehinderung dar wie das Kraftfahrzeug des Klägers. Es ist aber weder aus dem Vortrag des Klägers noch sonst ersichtlich, dass die Polizei überhaupt Kenntnis von dem Parkverstoß hatte und deshalb in der Lage gewesen wäre, das Abschleppen des betreffenden Fahrzeugs zu veranlassen. Denn insbesondere ist anders als in den Fällen der genannten Kleinwagen aus den vom Kläger vorgelegten Fotos nicht ersichtlich, dass die Polizei eine Verwarnung mit Zahlungsaufforderung ausgestellt und deshalb von dem verbotswidrigen Parken Kenntnis gehabt hätte.

II.

Die Berufung ist darüber hinaus auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten aufwiese.

Nach Ansicht des Klägers ergibt sich die besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache bereits aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils. Im Übrigen leitet er die besondere rechtliche Schwierigkeit der Angelegenheit aus der Frage ab, ob die Versetzung seines Fahrzeugs verhältnismäßig gewesen sei, obwohl zum fraglichen Zeitpunkt äußerst geringes Verkehrsaufkommen geherrscht und der Kläger sein Fahrzeug nur wenige Minuten abgestellt habe. Ferner sei zu klären, ob ein Abschleppen zu einem Zeitpunkt ohne Verkehrsbeeinträchtigung verhältnismäßig sei, wenn regelmäßig Verstöße zu Stoßverkehrszeiten von der Polizei nicht geahndet würden.

Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, ergibt sich häufig zwar schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger genügt seiner Darlegungslast im Hinblick auf den Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten dann auch regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Nur soweit er die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Verwaltungsgericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, kann gefordert werden, dass er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - juris Rn. 17). Nach diesen Anforderungen hat der Kläger aber besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht dargelegt.

Dass sich die besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache bereits aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben sollen, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass die Zulassungsbegründung die erforderlichen erläuternden Hinweise auf die einschlägigen Urteilspassagen nicht enthält, benötigt das Verwaltungsgericht für die Prüfung der vom Kläger als rechtlich schwierig eingestuften Fragen der Verhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme und ihrer Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG lediglich etwas mehr als eine Seite der ohnehin nur zweieinhalb Seiten langen Entscheidungsgründe. Soweit der Kläger schließlich die Fragen, ob die Versetzung seines Fahrzeugs verhältnismäßig gewesen sei, obwohl zum fraglichen Zeitpunkt äußerst geringes Verkehrsaufkommen geherrscht und der Kläger sein Fahrzeug nur wenige Minuten abgestellt habe, und ob ein Abschleppen zu einem Zeitpunkt ohne Verkehrsbeeinträchtigung verhältnismäßig sei, wenn regelmäßig Verstöße zu Stoßverkehrszeiten von der Polizei nicht geahndet würden, für rechtlich schwierig hält, macht er keinerlei Ausführungen, die den Schwierigkeitsgrad dieser Fragen plausibel zu machen versuchen.

III.

Schließlich ist auch nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 16.5.2012 - 10 ZB 11.2512 - juris Rn. 12; B.v. 16.5.2013 - 10 ZB 10.1362 - juris Rn. 18; B.v. 30.10.2013 - 10 ZB 11.1390 - juris Rn. 17). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung jedoch nicht.

Der Kläger stützt seine Auffassung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, lediglich darauf, dass die zu klärenden Rechtsfragen sich auf die Auslegung von Regelungen des Polizeiaufgabengesetzes bezögen, und dass sich die besondere rechtliche Schwierigkeit der Angelegenheit aus den Fragen ergebe, ob die Versetzung seines Fahrzeugs verhältnismäßig gewesen sei, obwohl zum fraglichen Zeitpunkt äußerst geringes Verkehrsaufkommen geherrscht und der Kläger sein Fahrzeug nur wenige Minuten abgestellt habe, und ob ein Abschleppen zu einem Zeitpunkt ohne Verkehrsbeeinträchtigung verhältnismäßig sei, wenn regelmäßig Verstöße zu Stoßverkehrszeiten von der Polizei nicht geahndet würden. Es fehlen aber jegliche Ausführungen dazu, warum diesen Fragen klärungsbedürftig sind und weshalb ihnen eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.