Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2014 - 10 CS 14.1363, 10 C 14.1364

25.08.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Verfahren 10 CS 14.1363 und 10 C 14.1364 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

VI. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CS 14.1363 wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit ihren Beschwerden verfolgt die Antragstellerin und Klägerin (im Folgenden: Antragstellerin) ihre Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Klage- (M 25 K 14.646) und das Antragsverfahren (M 25 S 14.648) weiter.

Die am … 2009 geborene Antragstellerin ist nigerianische Staatangehörige. Sie wurde im Bundesgebiet geboren. Der nigerianische Staatsangehörige, Herr O., der ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt, erkannte die Vaterschaft für die Antragstellerin am 21. Juli 2009 zunächst an. Daher erwarb sie die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG. Ihr wurde ein deutscher Kinderausweis ausgestellt.

Mit Beschluss vom 26. Juli 2010, rechtskräftig seit 31. August 2010, stellte das Amtsgericht München fest, dass Herr O. nicht der Vater der Antragstellerin ist. Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde am 27. März 2012 aus dem Melderegister gelöscht und der Kinderausweis eingezogen.

Am 22. Mai 2012 beantragte die Mutter der Antragstellerin, die über eine bis 11. Dezember 2012 gültige Aufenthaltserlaubnis verfügte, bei der Antragsgegnerin, der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu erteilen. Mit Bescheid vom 8. Januar 2014 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab (Nr. 1) und forderte die Antragstellerin auf, das Bundesgebiet zu verlassen (Nr. 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise drohte sie die Abschiebung nach Nigeria an (Nr. 3). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 AufenthG scheitere am fehlenden Aufenthaltstitel der Mutter.

Die Antragstellerin erhob, vertreten durch ihre Mutter, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Zugleich beantragte sie, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Für beide Verfahren stellte sie einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Mit Beschluss vom 2. Juni 2014 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Die Antragstellerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit mit Wirkung ex tunc verloren. Die Antragsgegnerin habe die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 32, 33 AufenthG zu Recht abgelehnt, weil beide Vorschriften einen Aufenthaltstitels eines Elternteils erforderten. Daran fehle es jedoch, nachdem der Antrag der Mutter auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden sei. Sonstige Anhaltspunkte für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes lägen nicht vor.

Mit ihrer Beschwerde beantragt die Antragstellerin,

den Beschluss vom 2. Juni 2014 aufzuheben, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und ihr Prozesskostenhilfe für das Antrags- und das Klageverfahren zu gewähren.

Eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis verletze die Antragstellerin in ihrem Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK. Sie habe ihr Heimatland nie gesehen, sie sei vollständig in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert. Sie besitze keine nigerianischen Dokumente, da eine Registrierung durch die nigerianischen Behörden bisher abgelehnt worden sei. Im Übrigen werde auf die Erkrankungen der Antragstellerin verwiesen. Diese seien in Nigeria nicht behandelbar. Insbesondere stünden der Mutter der Antragstellerin als alleinerziehender Frau ohne familiäre Bindungen in Nigeria die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel nicht zur Verfügung.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten, auch in den Verfahren 10 CS 14.1365 und 10 C 14.1366, verwiesen.

II.

Über die Streitsachen 10 CS 14.1363 und 10 C 14.1364 wird nach ihrer Verbindung gemäß § 93 Satz 1 VwGO gemeinsam entschieden.

Die zulässige Beschwerde im Verfahren 10 CS 14.1363 bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die beantragte Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 2. Juni 2014 und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin.

Keiner abschließenden Entscheidung bedarf die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO relevante Frage, ob der Antrag der Antragstellerin vom 22. Mai 2012 die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wie von der Antragsgegnerin angenommen, ausgelöst hat. Die Feststellung, dass Herr O. nicht der Vater der Antragstellerin ist und der dadurch bedingte Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgte bereits durch den Beschluss des Amtsgerichts München vom 26. Juli 2010, die Einziehung ihres Kinderausweises am 27. März 2012. Zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Aufenthaltserlaubnis am 22. Mai 2012 hielt sich die Antragstellerin also nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf. In Betracht käme daher allenfalls eine Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG.

Das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist jedenfalls unbegründet, weil die Rechtsauffassung des Erstgerichts, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes, nicht zu beanstanden ist und mit der Beschwerde auch nicht angegriffen wird.

Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorbringt, sie habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, weil sie in Deutschland geboren sei, ihr Heimatland nicht kenne, sie keine Heimreisepapiere besitze und ihre Erkrankungen in Nigeria nicht behandelbar seien, rechtfertigt dies keine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war ausschließlich ein etwaiger Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung. Der erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ist nicht Gegenstand der vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage und damit auch nicht des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Der Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Kläger seinen Anspruch herleitet. Nach dem in § 7, § 8 AufenthG verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes näher beschriebenen Aufenthaltszwecken ist ein Ausländer regelmäßig darauf zu verweisen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat (BVerwG, U.v. 4.9.2007 – 1 C 43/06 – juris Rn. 12, 26). Die Antragstellerin ist daher gehalten, die behaupteten rechtlichen Ausreisehindernisse und zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse bei der Antragsgegnerin im Rahmen eines Antrags nach § 25 Abs. 5 AufenthG geltend zu machen.

Auch die Beschwerde der Antragstellerin gegen die die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klage- und Eilverfahren ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Verfahren 10 C 14.1364) ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hinzukommt, dass ein etwaiger Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 AufenthG wegen des Trennungsprinzips ebenfalls nicht Streitgegenstand der Klage vor dem Verwaltungsgericht ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren 10 CS 14.1363 beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Streitwertfestsetzung für das Verfahren 10 C 14.1364 ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) insoweit eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

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bei uns veröffentlicht am 25.08.2014

Tenor I. Die Verfahren 10 CS 14.1365 und 10 C 14.1366 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. VI. Der Streit

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2014 - 10 CS 14.1363

bei uns veröffentlicht am 25.08.2014

Tenor I. Die Verfahren 10 CS 14.1363 und 10 C 14.1364 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. VI. Der Streit

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Tenor

I. Die Verfahren 10 CS 14.1363 und 10 C 14.1364 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

VI. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CS 14.1363 wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit ihren Beschwerden verfolgt die Antragstellerin und Klägerin (im Folgenden: Antragstellerin) ihre Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Klage- (M 25 K 14.646) und das Antragsverfahren (M 25 S 14.648) weiter.

Die am … 2009 geborene Antragstellerin ist nigerianische Staatangehörige. Sie wurde im Bundesgebiet geboren. Der nigerianische Staatsangehörige, Herr O., der ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt, erkannte die Vaterschaft für die Antragstellerin am 21. Juli 2009 zunächst an. Daher erwarb sie die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG. Ihr wurde ein deutscher Kinderausweis ausgestellt.

Mit Beschluss vom 26. Juli 2010, rechtskräftig seit 31. August 2010, stellte das Amtsgericht München fest, dass Herr O. nicht der Vater der Antragstellerin ist. Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde am 27. März 2012 aus dem Melderegister gelöscht und der Kinderausweis eingezogen.

Am 22. Mai 2012 beantragte die Mutter der Antragstellerin, die über eine bis 11. Dezember 2012 gültige Aufenthaltserlaubnis verfügte, bei der Antragsgegnerin, der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu erteilen. Mit Bescheid vom 8. Januar 2014 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab (Nr. 1) und forderte die Antragstellerin auf, das Bundesgebiet zu verlassen (Nr. 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise drohte sie die Abschiebung nach Nigeria an (Nr. 3). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 AufenthG scheitere am fehlenden Aufenthaltstitel der Mutter.

Die Antragstellerin erhob, vertreten durch ihre Mutter, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Zugleich beantragte sie, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Für beide Verfahren stellte sie einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Mit Beschluss vom 2. Juni 2014 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Die Antragstellerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit mit Wirkung ex tunc verloren. Die Antragsgegnerin habe die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 32, 33 AufenthG zu Recht abgelehnt, weil beide Vorschriften einen Aufenthaltstitels eines Elternteils erforderten. Daran fehle es jedoch, nachdem der Antrag der Mutter auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden sei. Sonstige Anhaltspunkte für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes lägen nicht vor.

Mit ihrer Beschwerde beantragt die Antragstellerin,

den Beschluss vom 2. Juni 2014 aufzuheben, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und ihr Prozesskostenhilfe für das Antrags- und das Klageverfahren zu gewähren.

Eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis verletze die Antragstellerin in ihrem Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK. Sie habe ihr Heimatland nie gesehen, sie sei vollständig in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert. Sie besitze keine nigerianischen Dokumente, da eine Registrierung durch die nigerianischen Behörden bisher abgelehnt worden sei. Im Übrigen werde auf die Erkrankungen der Antragstellerin verwiesen. Diese seien in Nigeria nicht behandelbar. Insbesondere stünden der Mutter der Antragstellerin als alleinerziehender Frau ohne familiäre Bindungen in Nigeria die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel nicht zur Verfügung.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten, auch in den Verfahren 10 CS 14.1365 und 10 C 14.1366, verwiesen.

II.

Über die Streitsachen 10 CS 14.1363 und 10 C 14.1364 wird nach ihrer Verbindung gemäß § 93 Satz 1 VwGO gemeinsam entschieden.

Die zulässige Beschwerde im Verfahren 10 CS 14.1363 bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die beantragte Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 2. Juni 2014 und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin.

Keiner abschließenden Entscheidung bedarf die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO relevante Frage, ob der Antrag der Antragstellerin vom 22. Mai 2012 die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wie von der Antragsgegnerin angenommen, ausgelöst hat. Die Feststellung, dass Herr O. nicht der Vater der Antragstellerin ist und der dadurch bedingte Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgte bereits durch den Beschluss des Amtsgerichts München vom 26. Juli 2010, die Einziehung ihres Kinderausweises am 27. März 2012. Zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Aufenthaltserlaubnis am 22. Mai 2012 hielt sich die Antragstellerin also nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf. In Betracht käme daher allenfalls eine Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG.

Das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist jedenfalls unbegründet, weil die Rechtsauffassung des Erstgerichts, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes, nicht zu beanstanden ist und mit der Beschwerde auch nicht angegriffen wird.

Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorbringt, sie habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, weil sie in Deutschland geboren sei, ihr Heimatland nicht kenne, sie keine Heimreisepapiere besitze und ihre Erkrankungen in Nigeria nicht behandelbar seien, rechtfertigt dies keine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war ausschließlich ein etwaiger Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung. Der erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ist nicht Gegenstand der vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage und damit auch nicht des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Der Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Kläger seinen Anspruch herleitet. Nach dem in § 7, § 8 AufenthG verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes näher beschriebenen Aufenthaltszwecken ist ein Ausländer regelmäßig darauf zu verweisen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat (BVerwG, U.v. 4.9.2007 – 1 C 43/06 – juris Rn. 12, 26). Die Antragstellerin ist daher gehalten, die behaupteten rechtlichen Ausreisehindernisse und zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse bei der Antragsgegnerin im Rahmen eines Antrags nach § 25 Abs. 5 AufenthG geltend zu machen.

Auch die Beschwerde der Antragstellerin gegen die die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klage- und Eilverfahren ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Verfahren 10 C 14.1364) ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hinzukommt, dass ein etwaiger Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 AufenthG wegen des Trennungsprinzips ebenfalls nicht Streitgegenstand der Klage vor dem Verwaltungsgericht ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren 10 CS 14.1363 beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Streitwertfestsetzung für das Verfahren 10 C 14.1364 ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) insoweit eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:

1.
Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach Abschnitt 3 oder 4,
2.
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative,
3.
Aufenthaltserlaubnis nach § 28, § 30, § 31, § 36 oder § 36a,
4.
Aufenthaltserlaubnis nach den übrigen Vorschriften mit Ausnahme einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
5.
Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte,
6.
Niederlassungserlaubnis oder
7.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU.

(2) Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt,
2.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c Absatz 3, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 18f, § 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 besitzt, oder
3.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt.

(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen. Für minderjährige ledige Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzen, gilt § 36a.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf das minderjährige ledige Kind keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich das Kind in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für das minderjährige Kind entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:

1.
Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach Abschnitt 3 oder 4,
2.
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative,
3.
Aufenthaltserlaubnis nach § 28, § 30, § 31, § 36 oder § 36a,
4.
Aufenthaltserlaubnis nach den übrigen Vorschriften mit Ausnahme einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
5.
Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte,
6.
Niederlassungserlaubnis oder
7.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU.

(2) Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt,
2.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c Absatz 3, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 18f, § 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 besitzt, oder
3.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt.

(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen. Für minderjährige ledige Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzen, gilt § 36a.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf das minderjährige ledige Kind keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich das Kind in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für das minderjährige Kind entsprechend.

Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, kann abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzen, wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind die Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt. Der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dessen Mutter oder Vater zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visumfrei aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder des rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts als erlaubt.

Tenor

I. Die Verfahren 10 CS 14.1365 und 10 C 14.1366 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

VI. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CS 14.1365 wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit ihren Beschwerden verfolgt die Antragstellerin und Klägerin (im Folgenden: Antragstellerin) ihre Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Klage- (M 25 K 14.644) und das Antragsverfahren (M 25 S 14.645) weiter.

Die Antragstellerin, die nigerianische Staatsangehörige ist, reiste am 4. August 2008 in das Bundesgebiet ein. Am 25. März 2009 stellte sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag, der mit Bescheid vom 2. November 2009 abgelehnt wurde.

Am … 2009 wurde ihre Tochter geboren. Der nigerianische Staatsangehörige, Herr O., der ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt, erkannte die Vaterschaft für die Tochter am 21. Juli 2009 zunächst an. Daher erwarb die Tochter die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG. Ihr wurde ein deutscher Kinderausweis ausgestellt.

Die Antragsgegnerin erteilte der Antragstellerin daraufhin am 11. Dezember 2009 eine bis 11. Dezember 2012 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG.

Mit Beschluss vom 26. Juli 2010, rechtskräftig seit 31. August 2010, stellte das Amtsgericht München fest, dass Herr O. nicht der Vater der Tochter der Antragstellerin ist. Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde am 27. März 2012 aus dem Melderegister gelöscht und der Kinderausweis eingezogen.

Am 11. Dezember 2012 beantragte die Antragstellerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Als Aufenthaltszweck gab sie an, dass sie in Deutschland leben wolle.

Mit Bescheid vom 10. Februar 2014 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin vom 11. Dezember 2012 ab (Nr. 1), verpflichtete sie, das Bundesgebiet zu verlassen (Nr. 2) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Nigeria an. Erteilungsvoraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG sei die deutsche Staatsangehörigkeit der Tochter. Deren Kinderausweis sei am 27. März 2012 eingezogen worden. Eine Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen habe nicht drei Jahre bestanden (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 AufenthG). Sie habe ausschließlich zum Zweck des Familiennachzugs zu ihrer Tochter, die damals deutsche Staatsangehörige gewesen sei, eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Die Antragstellerin erhob Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Februar 2014 zu verpflichten, ihre Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Zugleich beantragte sie, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Für beide Verfahren stellte sie einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Mit Beschluss vom 2. Juni 2014 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Die Tochter der Antragstellerin habe gemäß § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Daher sei der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt worden. Die Tochter der Antragstellerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit aber mit Wirkung ex tunc wieder verloren. Nach dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit der Tochter lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung nicht mehr vor. Die Antragsgegnerin habe zutreffend ausgeführt, dass sonstige Anhaltspunkte für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes nicht gegeben seien.

Mit ihrer Beschwerde beantragt die Antragstellerin,

den Beschluss vom 2. Juni 2014 aufzuheben, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und ihr Prozesskostenhilfe für das Antrags- und das Klageverfahren zu gewähren.

Zur Begründung der Beschwerde bringt sie lediglich vor, dass ihre Tochter einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK habe. Daher sei auch ihr als Mutter des minderjährigen Kindes eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

II.

Über die Streitsachen 10 CS 14.1365 und 10 C 14.1366 wird nach ihrer Verbindung gemäß § 93 Satz 1 VwGO gemeinsam entschieden.

Die zulässige Beschwerde im Verfahren 10 CS 14.1365 bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die beantragte Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 2. Juni 2014 und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin.

Das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist unbegründet, weil die Rechtsauffassung des Erstgerichts, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes, nicht zu beanstanden ist und die Antragstellerin insoweit auch keine Gründe darlegt, aus denen die Entscheidung abzuändern wäre.

Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorbringt, sie habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, weil sie als Mutter eines minderjährigen Kindes, das einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG habe, ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhalten müsste, rechtfertigt dies keine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war nach Auffassung des Erstgerichts ein etwaiger Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung, weil die Antragsgegnerin im Bescheid vom 10. Februar 2014 ausschließlich darüber entschieden hatte. Der Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Kläger seinen Anspruch herleitet. Nach dem in §§ 7, 8 AufenthG verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes näher beschriebenen Aufenthaltszwecken ist ein Ausländer regelmäßig darauf zu verweisen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat (BVerwG, U.v. 4.9.2007 – 1 C 43/06 – juris Rn. 12, 26).

Auch wenn das Verwaltungsgericht aufgrund der ursprünglichen Angaben der Antragstellerin im Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Aufenthaltszweck („ich möchte in Deutschland leben“) gehalten gewesen wäre, über die Familienzusammenführung hinaus einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken zu prüfen, rechtfertigt das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren keine Abänderung der Entscheidung des Erstgerichts. Ein von der Tochter abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Antragstellerin aus § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG scheidet bereits deshalb aus, weil die Tochter derzeit ein solches Aufenthaltsrecht nicht besitzt und mangels Vorliegens eines entsprechenden Antrags der Tochter bei der Antragsgegnerin auch im vorliegenden Verfahren nicht summarisch zu prüfen ist.

Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin in eigener Person ein auf § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK beruhendes Aufenthaltsrecht für sich in Anspruch nehmen könnte.

Auch die Beschwerde der Antragstellerin gegen die die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klage- und Eilverfahren ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Verfahren 10 C 14.1366) ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Darüber hinaus würde eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, weil eine Verwurzelung der Antragstellerin in die hiesigen Verhältnisse, die ihr eine Reintegration in die Lebensverhältnisse ihres Heimatlandes unzumutbar machen würde, nicht erkennbar ist. Die Antragstellerin ist erst im Alter von 30 Jahren in die Bundesrepublik eingereist und hat vorher in ihrem Heimatland gelebt. Es ist aus den vorliegenden Akten auch nicht ersichtlich, dass sie nennenswerte wirtschaftliche und persönliche Bindungen im Bundesgebiet geknüpft hätte. Zudem hat sie über einen längeren Zeitraum für sich und ihre Tochter Sozialleistungen bezogen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren 10 CS 14.1365 beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Streitwertfestsetzung für das Verfahren 10 C 14.1366 ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) insoweit eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Verfahren 10 CS 14.1363 und 10 C 14.1364 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

VI. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CS 14.1363 wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit ihren Beschwerden verfolgt die Antragstellerin und Klägerin (im Folgenden: Antragstellerin) ihre Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Klage- (M 25 K 14.646) und das Antragsverfahren (M 25 S 14.648) weiter.

Die am … 2009 geborene Antragstellerin ist nigerianische Staatangehörige. Sie wurde im Bundesgebiet geboren. Der nigerianische Staatsangehörige, Herr O., der ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt, erkannte die Vaterschaft für die Antragstellerin am 21. Juli 2009 zunächst an. Daher erwarb sie die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG. Ihr wurde ein deutscher Kinderausweis ausgestellt.

Mit Beschluss vom 26. Juli 2010, rechtskräftig seit 31. August 2010, stellte das Amtsgericht München fest, dass Herr O. nicht der Vater der Antragstellerin ist. Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde am 27. März 2012 aus dem Melderegister gelöscht und der Kinderausweis eingezogen.

Am 22. Mai 2012 beantragte die Mutter der Antragstellerin, die über eine bis 11. Dezember 2012 gültige Aufenthaltserlaubnis verfügte, bei der Antragsgegnerin, der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu erteilen. Mit Bescheid vom 8. Januar 2014 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab (Nr. 1) und forderte die Antragstellerin auf, das Bundesgebiet zu verlassen (Nr. 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise drohte sie die Abschiebung nach Nigeria an (Nr. 3). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 AufenthG scheitere am fehlenden Aufenthaltstitel der Mutter.

Die Antragstellerin erhob, vertreten durch ihre Mutter, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Zugleich beantragte sie, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Für beide Verfahren stellte sie einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Mit Beschluss vom 2. Juni 2014 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Die Antragstellerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit mit Wirkung ex tunc verloren. Die Antragsgegnerin habe die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 32, 33 AufenthG zu Recht abgelehnt, weil beide Vorschriften einen Aufenthaltstitels eines Elternteils erforderten. Daran fehle es jedoch, nachdem der Antrag der Mutter auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden sei. Sonstige Anhaltspunkte für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes lägen nicht vor.

Mit ihrer Beschwerde beantragt die Antragstellerin,

den Beschluss vom 2. Juni 2014 aufzuheben, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und ihr Prozesskostenhilfe für das Antrags- und das Klageverfahren zu gewähren.

Eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis verletze die Antragstellerin in ihrem Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK. Sie habe ihr Heimatland nie gesehen, sie sei vollständig in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert. Sie besitze keine nigerianischen Dokumente, da eine Registrierung durch die nigerianischen Behörden bisher abgelehnt worden sei. Im Übrigen werde auf die Erkrankungen der Antragstellerin verwiesen. Diese seien in Nigeria nicht behandelbar. Insbesondere stünden der Mutter der Antragstellerin als alleinerziehender Frau ohne familiäre Bindungen in Nigeria die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel nicht zur Verfügung.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten, auch in den Verfahren 10 CS 14.1365 und 10 C 14.1366, verwiesen.

II.

Über die Streitsachen 10 CS 14.1363 und 10 C 14.1364 wird nach ihrer Verbindung gemäß § 93 Satz 1 VwGO gemeinsam entschieden.

Die zulässige Beschwerde im Verfahren 10 CS 14.1363 bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die beantragte Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 2. Juni 2014 und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin.

Keiner abschließenden Entscheidung bedarf die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO relevante Frage, ob der Antrag der Antragstellerin vom 22. Mai 2012 die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wie von der Antragsgegnerin angenommen, ausgelöst hat. Die Feststellung, dass Herr O. nicht der Vater der Antragstellerin ist und der dadurch bedingte Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgte bereits durch den Beschluss des Amtsgerichts München vom 26. Juli 2010, die Einziehung ihres Kinderausweises am 27. März 2012. Zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Aufenthaltserlaubnis am 22. Mai 2012 hielt sich die Antragstellerin also nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf. In Betracht käme daher allenfalls eine Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG.

Das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist jedenfalls unbegründet, weil die Rechtsauffassung des Erstgerichts, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes, nicht zu beanstanden ist und mit der Beschwerde auch nicht angegriffen wird.

Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorbringt, sie habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, weil sie in Deutschland geboren sei, ihr Heimatland nicht kenne, sie keine Heimreisepapiere besitze und ihre Erkrankungen in Nigeria nicht behandelbar seien, rechtfertigt dies keine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war ausschließlich ein etwaiger Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung. Der erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ist nicht Gegenstand der vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage und damit auch nicht des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Der Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Kläger seinen Anspruch herleitet. Nach dem in § 7, § 8 AufenthG verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes näher beschriebenen Aufenthaltszwecken ist ein Ausländer regelmäßig darauf zu verweisen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat (BVerwG, U.v. 4.9.2007 – 1 C 43/06 – juris Rn. 12, 26). Die Antragstellerin ist daher gehalten, die behaupteten rechtlichen Ausreisehindernisse und zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse bei der Antragsgegnerin im Rahmen eines Antrags nach § 25 Abs. 5 AufenthG geltend zu machen.

Auch die Beschwerde der Antragstellerin gegen die die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klage- und Eilverfahren ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Verfahren 10 C 14.1364) ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hinzukommt, dass ein etwaiger Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 AufenthG wegen des Trennungsprinzips ebenfalls nicht Streitgegenstand der Klage vor dem Verwaltungsgericht ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren 10 CS 14.1363 beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Streitwertfestsetzung für das Verfahren 10 C 14.1364 ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) insoweit eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

Tenor

I. Die Verfahren 10 CS 14.1363 und 10 C 14.1364 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

VI. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CS 14.1363 wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit ihren Beschwerden verfolgt die Antragstellerin und Klägerin (im Folgenden: Antragstellerin) ihre Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Klage- (M 25 K 14.646) und das Antragsverfahren (M 25 S 14.648) weiter.

Die am … 2009 geborene Antragstellerin ist nigerianische Staatangehörige. Sie wurde im Bundesgebiet geboren. Der nigerianische Staatsangehörige, Herr O., der ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt, erkannte die Vaterschaft für die Antragstellerin am 21. Juli 2009 zunächst an. Daher erwarb sie die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG. Ihr wurde ein deutscher Kinderausweis ausgestellt.

Mit Beschluss vom 26. Juli 2010, rechtskräftig seit 31. August 2010, stellte das Amtsgericht München fest, dass Herr O. nicht der Vater der Antragstellerin ist. Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde am 27. März 2012 aus dem Melderegister gelöscht und der Kinderausweis eingezogen.

Am 22. Mai 2012 beantragte die Mutter der Antragstellerin, die über eine bis 11. Dezember 2012 gültige Aufenthaltserlaubnis verfügte, bei der Antragsgegnerin, der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu erteilen. Mit Bescheid vom 8. Januar 2014 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab (Nr. 1) und forderte die Antragstellerin auf, das Bundesgebiet zu verlassen (Nr. 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise drohte sie die Abschiebung nach Nigeria an (Nr. 3). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 AufenthG scheitere am fehlenden Aufenthaltstitel der Mutter.

Die Antragstellerin erhob, vertreten durch ihre Mutter, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Zugleich beantragte sie, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Für beide Verfahren stellte sie einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Mit Beschluss vom 2. Juni 2014 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Die Antragstellerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit mit Wirkung ex tunc verloren. Die Antragsgegnerin habe die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 32, 33 AufenthG zu Recht abgelehnt, weil beide Vorschriften einen Aufenthaltstitels eines Elternteils erforderten. Daran fehle es jedoch, nachdem der Antrag der Mutter auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden sei. Sonstige Anhaltspunkte für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes lägen nicht vor.

Mit ihrer Beschwerde beantragt die Antragstellerin,

den Beschluss vom 2. Juni 2014 aufzuheben, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und ihr Prozesskostenhilfe für das Antrags- und das Klageverfahren zu gewähren.

Eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis verletze die Antragstellerin in ihrem Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK. Sie habe ihr Heimatland nie gesehen, sie sei vollständig in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert. Sie besitze keine nigerianischen Dokumente, da eine Registrierung durch die nigerianischen Behörden bisher abgelehnt worden sei. Im Übrigen werde auf die Erkrankungen der Antragstellerin verwiesen. Diese seien in Nigeria nicht behandelbar. Insbesondere stünden der Mutter der Antragstellerin als alleinerziehender Frau ohne familiäre Bindungen in Nigeria die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel nicht zur Verfügung.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten, auch in den Verfahren 10 CS 14.1365 und 10 C 14.1366, verwiesen.

II.

Über die Streitsachen 10 CS 14.1363 und 10 C 14.1364 wird nach ihrer Verbindung gemäß § 93 Satz 1 VwGO gemeinsam entschieden.

Die zulässige Beschwerde im Verfahren 10 CS 14.1363 bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die beantragte Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 2. Juni 2014 und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin.

Keiner abschließenden Entscheidung bedarf die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO relevante Frage, ob der Antrag der Antragstellerin vom 22. Mai 2012 die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wie von der Antragsgegnerin angenommen, ausgelöst hat. Die Feststellung, dass Herr O. nicht der Vater der Antragstellerin ist und der dadurch bedingte Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgte bereits durch den Beschluss des Amtsgerichts München vom 26. Juli 2010, die Einziehung ihres Kinderausweises am 27. März 2012. Zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Aufenthaltserlaubnis am 22. Mai 2012 hielt sich die Antragstellerin also nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf. In Betracht käme daher allenfalls eine Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG.

Das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist jedenfalls unbegründet, weil die Rechtsauffassung des Erstgerichts, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes, nicht zu beanstanden ist und mit der Beschwerde auch nicht angegriffen wird.

Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorbringt, sie habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, weil sie in Deutschland geboren sei, ihr Heimatland nicht kenne, sie keine Heimreisepapiere besitze und ihre Erkrankungen in Nigeria nicht behandelbar seien, rechtfertigt dies keine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war ausschließlich ein etwaiger Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung. Der erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ist nicht Gegenstand der vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage und damit auch nicht des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Der Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Kläger seinen Anspruch herleitet. Nach dem in § 7, § 8 AufenthG verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes näher beschriebenen Aufenthaltszwecken ist ein Ausländer regelmäßig darauf zu verweisen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat (BVerwG, U.v. 4.9.2007 – 1 C 43/06 – juris Rn. 12, 26). Die Antragstellerin ist daher gehalten, die behaupteten rechtlichen Ausreisehindernisse und zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse bei der Antragsgegnerin im Rahmen eines Antrags nach § 25 Abs. 5 AufenthG geltend zu machen.

Auch die Beschwerde der Antragstellerin gegen die die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klage- und Eilverfahren ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Verfahren 10 C 14.1364) ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hinzukommt, dass ein etwaiger Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 AufenthG wegen des Trennungsprinzips ebenfalls nicht Streitgegenstand der Klage vor dem Verwaltungsgericht ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren 10 CS 14.1363 beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Streitwertfestsetzung für das Verfahren 10 C 14.1364 ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) insoweit eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.

(3) Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Einem ehemaligen Deutschen ist

1.
eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte.
Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Satz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen. § 81 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Einem ehemaligen Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(3) In besonderen Fällen kann der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 oder 2 abweichend von § 5 erteilt werden.

(4) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist innerhalb der Antragsfrist des Absatzes 1 Satz 2 und im Falle der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag erlaubt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung auf einen Ausländer, der aus einem nicht von ihm zu vertretenden Grund bisher von deutschen Stellen als Deutscher behandelt wurde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Tenor

I. Die Verfahren 10 CS 14.1363 und 10 C 14.1364 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

VI. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CS 14.1363 wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit ihren Beschwerden verfolgt die Antragstellerin und Klägerin (im Folgenden: Antragstellerin) ihre Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Klage- (M 25 K 14.646) und das Antragsverfahren (M 25 S 14.648) weiter.

Die am … 2009 geborene Antragstellerin ist nigerianische Staatangehörige. Sie wurde im Bundesgebiet geboren. Der nigerianische Staatsangehörige, Herr O., der ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt, erkannte die Vaterschaft für die Antragstellerin am 21. Juli 2009 zunächst an. Daher erwarb sie die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG. Ihr wurde ein deutscher Kinderausweis ausgestellt.

Mit Beschluss vom 26. Juli 2010, rechtskräftig seit 31. August 2010, stellte das Amtsgericht München fest, dass Herr O. nicht der Vater der Antragstellerin ist. Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde am 27. März 2012 aus dem Melderegister gelöscht und der Kinderausweis eingezogen.

Am 22. Mai 2012 beantragte die Mutter der Antragstellerin, die über eine bis 11. Dezember 2012 gültige Aufenthaltserlaubnis verfügte, bei der Antragsgegnerin, der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu erteilen. Mit Bescheid vom 8. Januar 2014 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab (Nr. 1) und forderte die Antragstellerin auf, das Bundesgebiet zu verlassen (Nr. 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise drohte sie die Abschiebung nach Nigeria an (Nr. 3). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 AufenthG scheitere am fehlenden Aufenthaltstitel der Mutter.

Die Antragstellerin erhob, vertreten durch ihre Mutter, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Zugleich beantragte sie, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Für beide Verfahren stellte sie einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Mit Beschluss vom 2. Juni 2014 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Die Antragstellerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit mit Wirkung ex tunc verloren. Die Antragsgegnerin habe die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 32, 33 AufenthG zu Recht abgelehnt, weil beide Vorschriften einen Aufenthaltstitels eines Elternteils erforderten. Daran fehle es jedoch, nachdem der Antrag der Mutter auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden sei. Sonstige Anhaltspunkte für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes lägen nicht vor.

Mit ihrer Beschwerde beantragt die Antragstellerin,

den Beschluss vom 2. Juni 2014 aufzuheben, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und ihr Prozesskostenhilfe für das Antrags- und das Klageverfahren zu gewähren.

Eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis verletze die Antragstellerin in ihrem Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK. Sie habe ihr Heimatland nie gesehen, sie sei vollständig in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert. Sie besitze keine nigerianischen Dokumente, da eine Registrierung durch die nigerianischen Behörden bisher abgelehnt worden sei. Im Übrigen werde auf die Erkrankungen der Antragstellerin verwiesen. Diese seien in Nigeria nicht behandelbar. Insbesondere stünden der Mutter der Antragstellerin als alleinerziehender Frau ohne familiäre Bindungen in Nigeria die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel nicht zur Verfügung.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten, auch in den Verfahren 10 CS 14.1365 und 10 C 14.1366, verwiesen.

II.

Über die Streitsachen 10 CS 14.1363 und 10 C 14.1364 wird nach ihrer Verbindung gemäß § 93 Satz 1 VwGO gemeinsam entschieden.

Die zulässige Beschwerde im Verfahren 10 CS 14.1363 bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die beantragte Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 2. Juni 2014 und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin.

Keiner abschließenden Entscheidung bedarf die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO relevante Frage, ob der Antrag der Antragstellerin vom 22. Mai 2012 die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wie von der Antragsgegnerin angenommen, ausgelöst hat. Die Feststellung, dass Herr O. nicht der Vater der Antragstellerin ist und der dadurch bedingte Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgte bereits durch den Beschluss des Amtsgerichts München vom 26. Juli 2010, die Einziehung ihres Kinderausweises am 27. März 2012. Zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Aufenthaltserlaubnis am 22. Mai 2012 hielt sich die Antragstellerin also nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf. In Betracht käme daher allenfalls eine Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG.

Das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist jedenfalls unbegründet, weil die Rechtsauffassung des Erstgerichts, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes, nicht zu beanstanden ist und mit der Beschwerde auch nicht angegriffen wird.

Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorbringt, sie habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, weil sie in Deutschland geboren sei, ihr Heimatland nicht kenne, sie keine Heimreisepapiere besitze und ihre Erkrankungen in Nigeria nicht behandelbar seien, rechtfertigt dies keine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war ausschließlich ein etwaiger Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung. Der erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ist nicht Gegenstand der vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage und damit auch nicht des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Der Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Kläger seinen Anspruch herleitet. Nach dem in § 7, § 8 AufenthG verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes näher beschriebenen Aufenthaltszwecken ist ein Ausländer regelmäßig darauf zu verweisen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat (BVerwG, U.v. 4.9.2007 – 1 C 43/06 – juris Rn. 12, 26). Die Antragstellerin ist daher gehalten, die behaupteten rechtlichen Ausreisehindernisse und zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse bei der Antragsgegnerin im Rahmen eines Antrags nach § 25 Abs. 5 AufenthG geltend zu machen.

Auch die Beschwerde der Antragstellerin gegen die die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klage- und Eilverfahren ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Verfahren 10 C 14.1364) ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hinzukommt, dass ein etwaiger Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 AufenthG wegen des Trennungsprinzips ebenfalls nicht Streitgegenstand der Klage vor dem Verwaltungsgericht ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren 10 CS 14.1363 beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Streitwertfestsetzung für das Verfahren 10 C 14.1364 ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) insoweit eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.