Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2019 - 10 C 18.375

bei uns veröffentlicht am28.06.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Bayreuth, B 1 K 16.785, 18.01.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth anhängige Klage weiter, mit der er sich gegen den Kostenbescheid des Polizeipräsidiums Oberfranken vom 26. Oktober 2016 wendet. Mit diesem Bescheid wurde ihm eine Gebühr in Höhe von 54,- Euro für eine am 4. Juli 2016 verfügte und mit unmittelbarem Zwang vollstreckte Ingewahrsamnahme auferlegt.

Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V. mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinsichtlich der Erfolgsaussichten dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in dem Sinn, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich, sondern es genügt bereits eine sich bei summarischer Überprüfung ergebende Offenheit des Erfolgs. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (stRspr d. BVerfG, vgl. z.B. B.v. 4.8.2016 - 1 BvR 380/16 - juris Rn. 12; B.v. 28.7.2016 - 1 BvR 1695/15 - juris Rn. 16 f.; B.v. 13.7.2016 - 1 BvR 826/13 - juris Rn. 11 f.; B.v. 20.6.2016 - 2 BvR 748/13 - juris Rn. 12). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, also wenn dieser vollständig vorliegt und der Prozessgegner Gelegenheit zur Äußerung hatte.

Gemessen an diesen Grundsätzen hat im vorliegenden Fall auch unter Einbeziehung des klägerischen Vorbringens im Beschwerdeverfahren das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat.

Nach Art. 58 Abs. 3 Satz 1 PAG (in der bis zum 24.5.2018 geltenden Fassung - a.F.; nunmehr Art. 75 Abs. 3 Satz 1 PAG n.F.) werden für die Anwendung unmittelbaren Zwangs Kosten erhoben. Ein Ermessen für die Behörde besteht insoweit nicht.

Die Gebührenerhebung für die Anwendung unmittelbaren Zwangs setzt weiter voraus, dass die polizeiliche Maßnahme rechtmäßig gewesen ist (BayVGH, U.v. 17.4.2008 - 10 B 07.219 - juris Rn. 16). Das ist hier in Bezug auf die polizeiliche Ingewahrsamnahme des Klägers und ihre Vollstreckung durch Anwendung unmittelbaren Zwangs der Fall.

Nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 PAG a.F. (in Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 PAG n.F. nicht wesentlich geändert) kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. Dabei ist für die gerichtliche Beurteilung der Gefahrenlage auf eine ex-ante-Betrachtung aus der Sicht des für die Polizei handelnden Amtswalters abzustellen (BayVGH, B.v. 13.6.2016 - 10 ZB 14.1458 - juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 20.3.2015 - 10 B 12.2280 - juris Rn. 46; BayVGH, U.v. 2.12.1991 - 21 B 90.1066 - juris Rn. 54). Hat der handelnde Amtsträger die Lage - ex ante gesehen - zutreffend eingeschätzt, dann wird die getroffene Maßnahme - ex post betrachtet - nicht dadurch rechtswidrig, dass die Entwicklung anders als prognostiziert verlaufen ist. Stellt sich nachträglich heraus, dass keine wirkliche Gefahr vorlag, sondern nur der Anschein einer Gefahr erweckt wurde, kommt es darauf an, ob die Gefahreneinschätzung dem Urteil eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Amtswalters entspricht. Die bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände bestehende Anscheinsgefahr steht einer objektiven Gefahr gleich und rechtfertigt ein polizeiliches Einschreiten.

In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass die polizeiliche Gefahrenprognose im Zusammenhang mit der Ingewahrsamnahme des Klägers bei summarischer Betrachtung nicht zu beanstanden ist. Der Kläger hat durch sein Verhalten - nämlich insbesondere durch die von Dritten gemeldeten Drohungen, die Flucht vor der eintreffenden Polizei, den Versuch, sich der Personenkontrolle zu entziehen, seine erkennbare massive Alkoholisierung und sein zunehmend aggressives Verhalten - Anlass zur der Annahme gegeben, er werde ohne die Ingewahrsamnahme Straftaten begehen; insoweit wird zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts (BA S. 6-7) Bezug genommen. Soweit der Kläger in der Beschwerdebegründung geltend macht, er habe sich keiner Straftaten schuldig gemacht, und es habe kein Grund für die Unterbindung irgendwelcher Straftaten bestanden, hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die polizeiliche Ingewahrsamnahme nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 PAG a.F. gerade dazu dient, bevorstehende Straftaten zu verhindern. Wie ausgeführt, konnten die Polizeibeamten annehmen, dass vom Kläger die Gefahr von Straftaten ausgeht.

Der Kläger bringt weiter vor, er sei nicht vor der Polizei geflüchtet und es habe keinen Grund gegeben, unmittelbaren Zwang anzuwenden. Er sei „lediglich etwas aggressiv“ gewesen, weil die Polizeibeamten ihn „so rüde“ angegangen hätten; hierfür müssten die beteiligten Polizeibeamten als Zeugen vernommen werden. Damit unterstellt er aber einen Sachverhalt, für den es keine sachlichen Anhaltspunkte gibt. Das Verwaltungsgericht hat seinem Beschluss den Geschehensablauf zugrunde gelegt, wie er sich aus den tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Strafgerichts vom 19. Mai 2017 (mit dem der Kläger wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden ist) und ebenso aus der beigezogenen polizeilichen Ermittlungsakte ergibt. Die bloße Behauptung, sein „etwas aggressives“ Verhalten beruhe lediglich auf dem „rüden“ Vorgehen der Polizeibeamten, kann demgegenüber die vom Verwaltungsgericht herangezogene Tatsachengrundlage nicht soweit in Zweifel ziehen, dass hieraus zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein unrechtmäßiges Verhalten der Polizeibeamten und damit hinreichende Erfolgsaussichten der Klage abzuleiten wären. Der Sachverhalt ist keineswegs so offen, dass er erst nach einer (erneuten) Zeugenvernehmung der eingesetzten Polizeibeamten mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden könnte.

Durch die Weigerung des Klägers, der ihm gegenüber erklärten Ingewahrsamnahme Folge zu leisten, und seine massiven Widerstandshandlungen waren auch die Voraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 PAG a.F. gegeben. Hinsichtlich der konkreten Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwangs (Art. 58 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 60 ff. PAG a.F.) bestehen keine Bedenken; auch insoweit wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts (BA S. 7-8) Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfallende Gebühr streitwertunabhängig ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Tenor

1. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 1. Dezember 2015 - L 9 AR 38/15 SO ER/L 9 AR 38/15 SO ER PKH - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes, soweit dadurch sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird. Er wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht zurückverwiesen.

2. Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das Verfassungsbeschwerdeverfahren.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung eines sozialgerichtlichen Urteils.

I.

2

1. Mit Bescheid vom 24. April 2013 bewilligte die Beklagte des Ausgangsverfahrens dem minderjährigen Beschwerdeführer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ab dem 5. März 2013 und lehnte die vom Beschwerdeführer zugleich begehrte rückwirkende Leistungsgewährung für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 4. März 2013 ab. Ein gegen den Bescheid vom 24. April 2013 insoweit durchgeführtes Widerspruchsverfahren blieb erfolglos.

3

2. Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 21. Mai 2015 zur Erbringung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch zugunsten des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 4. März 2013 unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 24. April 2013 und des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2013. Entscheidend für die Frage eines Leistungsanspruchs ab dem 1. Juli 2012 sei die Tatsache, wann die Beklagte davon Kenntnis erlangt habe, dass der Beschwerdeführer keine Unterhaltszahlungen seines Vaters mehr erhielt. Anspruchsbegründend sei gemäß § 18 Abs. 1 SGB XII die Kenntnis der Beklagten vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Leistungen. Die Kenntnis der Beklagten von der Tatsache, dass das Einkommen des Beschwerdeführers in Form der Unterhaltszahlungen seines Vaters ab Juli 2012 entfallen sei, sei ausreichend, um ihr die gemäß § 18 Abs. 1 SGB XII erforderliche Kenntnis zu vermitteln. Hierzu stünden sich die Angaben der Beklagten, die diese Kenntnis vor dem 5. März 2013 bestreite, und der Vortrag des Beschwerdeführers, der gestützt werde von der Aussage der Zeugin, seiner Großmutter, gegenüber. Aufgrund der Beweisaufnahme sei die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer der Beklagten durch seine Großmutter bereits im Juni 2012 mitgeteilt habe, dass er ab Juli 2012 keine Unterhaltszahlungen seines Vaters mehr erhalten würde.

4

3. Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts ein und beantragte die Aussetzung der Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil nach § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das Aussetzungsverfahren.

5

4. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2015 setzte das Landessozialgericht im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts bis zur Erledigung des Rechtsstreits im Berufungsverfahren aus. Gleichzeitig lehnte es mit dem insoweit mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss den Prozesskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers für das Aussetzungsverfahren ab.

6

Bei der nach § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG vorzunehmenden Interessenabwägung seien einerseits die Erfolgsaussichten der Berufung, andererseits das Interesse des Beschwerdeführers an der Vollziehung des Urteils und schließlich das Interesse der Beklagten im Berufungsverfahren daran zu berücksichtigen, nicht vor einer endgültigen Klärung der Rechtslage vorläufig leisten zu müssen. Ob die Berufung erfolgreich sein werde, lasse sich derzeit nicht abschätzen. Mit der Sach- und Rechtslage im Einzelnen werde sich der Senat im Rahmen seiner Entscheidung im Berufungsverfahren zu befassen haben. Gewichtige Zweifel daran, dass die Beklagte bereits ab dem 1. Juli 2012 den geänderten Bedarf hätte berücksichtigen müssen, weil ihr die anspruchsbegründende Tatsache des nicht länger gezahlten Unterhalts durch den Vater bekannt gewesen sei, habe die Beklagte in ihrem am 5. November 2015 beim Landessozialgericht eingegangenen Schriftsatz aufgezeigt. Aufgrund der dort aufgeführten rechtlichen Argumente gegen die Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Urteils wie auch angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem 5. März 2013 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch erhalte, erscheine es bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung sachgerecht, die Aussetzung der Vollstreckung bis zur Erledigung des Rechtsstreits anzuordnen. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Aussetzung der Vollstreckung habe keinen Erfolg, auch wenn es von der Beklagten gegen das insoweit den Beschwerdeführer begünstigende Urteil eingeleitet worden sei. Die Gewährung scheitere daran, dass für dieses rechtlich eigenständige Verfahren nach § 199 Abs. 2 SGG die auch hier erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverteidigung bei summarischer Prüfung zu verneinen sei.

II.

7

1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch die Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags für das Aussetzungsverfahren.

8

Das Landessozialgericht verkenne die Anforderungen an die hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung. Eine Vollstreckungsaussetzung nach § 199 SGG komme nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur in dem Ausnahmefall der offensichtlichen Unrichtigkeit des Urteils des Sozialgerichts in Betracht. Ein Fall der offensichtlichen Unrichtigkeit sei aber nicht gegeben, wenn das Sozialgericht - wie vorliegend - verfahrensfehlerfrei seine Entscheidung auf das Ergebnis einer Beweisaufnahme stütze.

9

2. Das Land Schleswig-Holstein hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen.

III.

10

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung eines in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechts angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 ff.>), die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der Beschluss des Landessozialgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

11

1. Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 f.> m.w.N.). Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet. Es ist ein zentraler Aspekt der Rechtsstaatlichkeit, die eigenmächtig-gewaltsame Durchsetzung von Rechtsansprüchen grundsätzlich zu verwehren. Die Parteien werden auf den Weg vor die Gerichte verwiesen. Dies bedingt zugleich, dass der Staat Gerichte einrichtet und den Zugang zu ihnen jedermann in grundsätzlich gleicher Weise eröffnet. Daher ist es geboten, Vorkehrungen zu treffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht ermöglichen. Art. 3 Abs. 1 GG stellt die Beachtung dieses Gebotes der Rechtsschutzgleichheit unter grundrechtlichen Schutz.

12

Derartige Vorkehrungen sind im Institut der Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) getroffen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfe-verfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz, indem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.

13

Die Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO (hier in Verbindung mit § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG) obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den - verfassungsgebotenen - Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen. Hierbei hat es zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in engem Zusammenhang mit der den Fachgerichten vorbehaltenen Feststellung und Würdigung des jeweils entscheidungserheblichen Sachverhalts und der ihnen gleichfalls obliegenden Auslegung und Anwendung des jeweils einschlägigen materiellen und prozessualen Rechts steht. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>).

14

2. Diese Anforderungen hat das Landessozialgericht offensichtlich nicht beachtet. Es hat die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung im Anordnungsverfahren überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt.

15

a) Das Landessozialgericht ging bei der Prüfung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe davon aus, dass die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverteidigung im seiner Ansicht nach rechtlich selbständigen Aussetzungsverfahren (zur umstrittenen Annahme einer Selbständigkeit des Verfahrens nach § 199 Abs. 2 SGG vgl. BSG, Beschluss vom 6. August 1999 - B 4 RA 25/98 B -, juris, Rn. 36; auch Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 199 Rn. 7c) zu verneinen sei. Maßgeblich dafür war für das Landessozialgericht die von ihm nach § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG vorgenommene Interessenabwägung, die zu Lasten des Beschwerdeführers ausfalle.

16

Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht hier jedoch offensichtlich. Die sozialgerichtliche Rechtsprechung nimmt ganz überwiegend an, dass ein Antrag eines zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) oder dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhil- fe - (SGB XII) verurteilten Leistungsträgers auf Aussetzung der Vollstreckung nur in seltenen Fällen zur vorläufigen Nichtgewährung zugesprochener existenzsichernder Leistungen im Wege des Verfahrens nach § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG führen könne (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 18. Januar 2013 - L 8 AY 5/12 ER -, juris, Rn. 12; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Juni 2008 - L 7 AS 2955/08 ER -, juris, Rn. 4). Auch das Bundessozialgericht geht bei Berufungen und Revisionen, die - wie es auch hier der Fall ist - nach § 154 Abs. 2 SGG keine aufschiebende Wirkung haben, davon aus, dass eine Aussetzung der Vollziehung nur in Ausnahmefällen, nämlich wenn ein Rechtsmittel offensichtlich Aussicht auf Erfolg habe, in Betracht komme (vgl. Beschluss vom 8. Dezember 2009 - B 8 SO 17/09 R -, juris, Rn. 9).

17

Ausgehend hiervon war das Landessozialgericht angesichts seiner Annahme, es lasse sich derzeit nicht abschätzen, ob die Berufung der Leistungsträgerin erfolgreich sein werde, gehalten, bei der Prüfung des Prozesskostenhilfeantrags des Beschwerdeführers von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung im Aussetzungsverfahren auszugehen und dafür Prozesskostenhilfe zu gewähren. Indem das Gericht den Ausnahmecharakter einer stattgebenden Entscheidung im Aussetzungsverfahren nach § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG verkannt und damit die für eine Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung verneint hat, hat es einen Auslegungsmaßstab verwendet, der die Rechtsverteidigung für den unbemittelten Beschwerdeführer im Vergleich zur bemittelten Partei unverhältnismäßig erschwert hat. Denn wenn die Aussetzung der Vollstreckung nur im Ausnahmefall angeordnet werden soll, weil das Rechtmittel - wie hier - nach dem Willen des Gesetzgebers keine aufschiebende Wirkung hat, kann unter Beachtung der verfassungsgebotenen Gewähr von Rechtsschutzgleichheit demjenigen, der im Ausgangsverfahren bereits erfolgreich war, Prozesskostenhilfe nicht verwehrt werden, wenn er sich gegen den Aussetzungsantrag des Prozessgegners wendet und das Rechtsmittelgericht selbst nicht von einem Ausnahmefall ausgeht, in dem das Rechtsmittel offensichtlich Aussicht auf Erfolg hat.

18

b) Es kann dahinstehen, ob das Landessozialgericht überhaupt die Erfolgs-aussichten der Rechtsverteidigung des Beschwerdeführers im Aussetzungsverfahren nach § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG prüfen konnte oder ob bereits die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe unter Missachtung von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen ist, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat, als Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in Form des Willkürverbots (vgl. BVerfGK 4, 93 <94 f.>) anzusehen ist.

19

c) Die Entscheidung des Landessozialgerichts beruht auf der unzureichenden Beachtung der sich aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Anforderungen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das Landessozialgericht bei einer verfassungsrechtlich gebotenen Befassung mit dem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wäre.

IV.

20

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung ergibt sich aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das Verfassungsbeschwerdeverfahren erledigt sich insoweit, als das Land Schleswig-Holstein zur Kostenerstattung verpflichtet wird (vgl. BVerfGE 105, 239 <252>). Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer ein über den festgesetzten Betrag hinausgehendes Interesse hat.

21

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

1. Dem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in die Verfassungsbeschwerdefrist gewährt.

2. Der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 27. März 2015 - 011 O 715/15 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 13. Mai 2015 - 1 W 804/15 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben, soweit sie dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe für den Zeitraum vom 19. September 2014 bis zum 30. Oktober 2014 versagen.

3. Die Sache wird in diesem Umfang zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.

4. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

5. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer 4/5 seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.

6. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern wegen menschenunwürdiger Unterbringung in Strafhaft.

2

1. Mit Schriftsatz an das Landgericht A. vom 24. Februar 2015 übersandte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst Klageentwurf für eine Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern. Er machte geltend, 53 Tage lang unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Justizvollzugsanstalt L. in Haft gewesen zu sein. Im Zeitraum vom 19. September 2014 bis zum 10. November 2014 sei er neben drei weiteren Mitgefangenen im Haftraum Nr. 041 untergebracht gewesen. Der Haftraum habe inklusive Möblierung und Toilettenbereich eine Gesamtgrundfläche von 17,45 m2 gehabt.

3

Der Beschwerdeführer monierte unter anderem den Verlust jeglicher Privatsphäre und unzumutbare Belastungen der Gefangenen, die aus dem erzwungenen engen körperlichen Kontakt rührten.

4

2. Mit angegriffenem Beschluss vom 27. März 2015 verweigerte das Landgericht dem Beschwerdeführer die Prozesskostenhilfe. Die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs führte das Landgericht - soweit hier erheblich - aus, dass sich nicht abstrakt-generell klären lasse, ob der Vollzug einer Strafhaft als menschenunwürdig anzusehen sei; vielmehr bedürfe es jeweils einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls. Dabei kämen als Faktoren, die eine aus den räumlichen Haftbedingungen resultierende Verletzung der Menschenwürde indizierten, in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenen und die Situation der sanitären Anlagen in Betracht, namentlich Abtrennung und Belüftung der Toilette. Eine Menschenwürdeverletzung sei danach nicht festzustellen.

5

Allein aus der Bodenfläche eines Haftraums könne nicht auf menschenunwürdige Verhältnisse geschlossen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ginge bei der Anwendung von Art. 3 EMRK von einem Regelwert von 4 m2 je Inhaftierten aus, der hier eingehalten sei. Darüber hinaus hätten dem Beschwerdeführer täglich umfangreiche Aufschlusszeiten und Freizeitangebote zur Verfügung gestanden.

6

Ein etwaiger Anspruch des Beschwerdeführers sei auch gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer es mit der Konsequenz eines völligen Anspruchsverlusts unterlassen habe, die Beeinträchtigung seiner Menschenwürde durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

7

3. Mit Schriftsatz vom 28. April 2015 legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht mit angegriffenem Beschluss vom 13. Mai 2015 zurückwies.

8

Die sofortige Beschwerde sei unbegründet, da nach der gebotenen Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls eine menschenunwürdige Unterbringung nicht vorliege. Nach unbestrittenem Vortrag des Freistaats sei der Beschwerdeführer zum einen nur bis zum 30. Oktober 2014 im Gemeinschaftshaftraum Nr. 041 und danach in einem Einzelhaftraum untergebracht gewesen. Der Haftraum Nr. 041 sei zudem - zuletzt unstreitig - nicht dauerhaft mit vier Gefangenen belegt gewesen.

9

Auch bei voller Belegung könne eine menschenrechtswürdige Unterbringung nicht angenommen werden. Der Bundesgerichtshof habe die Rechtsprechung zur Frage einer menschenunwürdigen Unterbringung zusammengefasst und dabei auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in zu Art. 3 EMRK in seine Erwägungen einbezogen. Die Haftraumgröße habe stets mehr als den Regelwert des EGMR von 4 m2 pro Person betragen.

10

4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung seines Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

11

5. Dem Justizministerium des Freistaats Bayern sowie der Präsidentin des Bundesgerichtshofs wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie halten die Verfassungsbeschwerde jeweils für unbegründet. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

II.

12

Die Verfassungsbeschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen, da dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist.

13

1. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie den Zeitraum seit dem 31. Oktober 2014 betrifft. Laut den Feststellungen der Fachgerichte hatte der Beschwerdeführer seither einen Einzelhaftraum inne. Eine Verletzung von Verfassungsrecht ist insofern weder vorgetragen noch ersichtlich.

14

Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Zwar ist die Beschwerdeschrift gegen den am 21. Mai 2015 zugestellten Beschluss des Oberlandesgerichts erst am 24. Juni 2015 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen. Dem Beschwerdeführer ist jedoch hinsichtlich der damit gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVerfGG versäumten Beschwerdefrist antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er hat die Verfassungsbeschwerde ausweislich des Poststempels am 18. Juni 2015 zur Post gegeben; bei gewöhnlicher Postlaufzeit wäre die Beschwerdeschrift rechtzeitig beim Bundesverfassungsgericht eingegangen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2005 - 1 BvR 113/01 -, juris).

15

2. Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich des Zeitraums vom 19. September 2014 bis zum 30. Oktober 2014 im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Rechtsschutzgleichheit rügt. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen Fragen zu Inhalt und Reichweite des aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit bereits geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 ff.>; 92, 122 <124>). Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit, soweit sie ihm Prozesskostenhilfe für den Zeitraum versagen, in dem er sich in Gemeinschaftshaft befand.

16

a) Die Gewährleistung der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 <130 f.>; stRspr). Zwar ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>).

17

Danach dürfen bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Dabei muss Prozesskostenhilfe nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Ist dies jedoch nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen fehlender Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfGE 81, 347 <359>). Ansonsten würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 u.a. -, NVwZ 2006, S. 1156 <1157>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, S. 1060 <1061>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2011 - 1 BvR 1403/09 -, juris).

18

b) Gemessen an diesen Grundsätzen halten die Prozesskostenhilfe versagenden Beschlüsse des Landgerichts und Oberlandesgerichts einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit sie die 42 Tage währende Gemeinschaftsunterbringung des Beschwerdeführers im Haftraum Nr. 041 betreffen. Sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht haben insofern ihre Einschätzung fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung auf ein Verständnis der Menschenwürdegarantie in der gemeinschaftlichen Haftunterbringung gestützt, das in der bisherigen Rechtsprechung der Fachgerichte noch keine hinreichende Klärung gefunden hat. Die damit verbundenen Fragestellungen durften demnach nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert werden.

19

aa) Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung sind Landgericht wie Oberlandesgericht im Ansatz davon ausgegangen, dass die Frage nach der Menschenwürdigkeit der Unterbringung von Strafgefangenen von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände abhängt, wobei als Faktoren in räumlicher Hinsicht in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenen und die Situation der sanitären Anlagen, namentlich die Abtrennung und Belüftung der Toilette, zu beachten sind (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1332/14 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2016 - 2 BvR 566/15 -, juris) und als die Haftsituation mildernde oder verschärfende Merkmale der Umfang der täglichen Einschlusszeiten und die Belegdichte des Haftraums Berücksichtigung finden. Die Frage, wie diese Faktoren zu bewerten sind und insbesondere, ob oder unter welchen Bedingungen - wie es die angegriffenen Entscheidungen für ausreichend halten - auch eine anteilige Grundfläche von unterhalb von 6 m2 pro Strafgefangenen den Anforderungen der Menschenwürdegarantie genügen kann, ist in der Rechtsprechung nicht geklärt.

20

Allerdings lässt sich die Frage, wann die räumlichen Verhältnisse in einer Strafanstalt derart beengt sind, dass die Unterbringung eines Gefangenen dessen Menschenwürde verletzt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht abstrakt-generell klären, sondern muss der tatrichterlichen Beurteilung überlassen bleiben (beispielsweise BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 -, BGHZ 198, 1). Danach kann es die Klärung eines verfassungsmäßigen Raummindestsolls im Sinne schematisch festgelegter allgemeiner Maßzahlen nicht geben (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 -, NJW-RR 2010, S. 1465). Dies stellt jedoch nicht in Frage, dass es für die Anforderungen an menschenwürdige Haftbedingungen der Herausbildung auch übergreifender Grundsätze und Unterscheidungsmerkmale bedarf, die sowohl den Betroffenen als auch den Behörden Kriterien an die Hand geben, die die Beurteilung der Menschenwürdigkeit der Unterbringung hinreichend vorhersehbar machen.

21

bb) Diese Anforderungen sind zurzeit nicht geklärt und werden von den Gerichten verschieden beurteilt.

22

(1) So setzt die obergerichtliche Rechtsprechung bei mehrfach belegten Hafträumen zum Teil Regelwerte von 6, zum Teil auch von 7 m2 Bodenfläche pro Gefangenen an. Deren Unterschreitung wird zum Teil als Menschenwürdeverletzung beurteilt, wenn zugleich die Toilette nicht abgetrennt oder nicht gesondert entlüftet ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Juli 2003 - 3 Ws 578/03 -, NJW 2003, S. 2843 <2845>; OLG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2005 - 1 U 43/04 -, juris, Rn. 42; OLG Koblenz, Urteil vom 15. März 2006 - 1 U 1286/05 -, juris, Rn. 11 ff.). In anderen Fällen haben Fachgerichte eine Verletzung der Menschenwürde unabhängig hiervon allein wegen der Unterschreitung eines gewissen Bodenflächenmaßes bejaht, da die räumliche Enge eine Bewegung und Entfaltung der Gefangenen nicht erlaube (so OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. Februar 2005 - 3 Ws 1342 - 1343/04 [StVollz] u.a. -, NStZ-RR 2005, S. 155 <156>: Menschenwürdeverletzung bei 3,84 m2 pro Gefangenen in Mehrfachbelegung bei abgetrennter Toilette; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 19. Juni 2008 - 11 U 24/07 -, juris, Rn. 26: 3,75 m2 pro Gefangenen bei hinzukommender Erschwernis der nicht abgetrennten Toilette). Die Oberlandesgerichte Hamm und Düsseldorf setzen einen fixen Schwellenwert von 5 m2 Grundfläche pro Gefangenen an, dessen Unterschreitung ungeachtet anderer Parameter eine Menschenwürdeverletzung bedinge (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. November 2011 - I-18 W 31/11, 18 W 31/11 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2010 - 11 U 88/08, I-11 U 88/08 -, juris; Urteil vom 18. März 2009 - 11 U 88/08 -, juris; Beschluss vom 25. März 2009 - 11 W 106/08 -, NStZ-RR 2009, S. 326). Bezüglich der Unterbringung in einem Einzelhaftraum hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin eine längere Unterbringung in einem 5,25 m2 messenden Einzelhaftraum ohne abgetrennte Toilette für menschenwürdewidrig befunden und das Hauptaugenmerk auf die beengte Haftsituation gelegt (vgl. BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 - VerfGH 184/07 -, LKV 2010, S. 26). Angesichts der Rechtsprechung (weitere Nachweise in BVerfGK 12, 417 <420 f.> sowie BGHZ 198, 1 <4 f.>) kann nicht als geklärt gelten, dass und unter welchen Umständen eine Haftraumfläche wie hier von weniger als 6 m2 den Erfordernissen der Menschenwürdegarantie des gemeinschaftlich untergebrachten Strafgefangenen entspricht.

23

(2) Ungeklärt ist auch die Frage des Verhältnisses der Anforderungen aus Art. 1 Abs. 1 GG zu denen aus Art. 3 EMRK. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist, bezogen auf das Verbot der Folter, der unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafungen oder Behandlung nach Art. 3 EMRK, von einem Richtwert von 4 m² Grundfläche pro Gefangenen ausgegangen (EGMR, Urteil vom 12. Juli 2007, Beschwerde-Nr. 20877/04, Testa ./. Kroatien, EuGRZ 2008, S. 21 Rn. 57 f.). Für erniedrigende Haftbedingungen spricht eine starke Vermutung, wenn ein Häftling nicht über 3 m2 Grundfläche verfügt (vgl. EGMR, Urteil vom 10. Januar 2012, Beschwerde-Nr. 42525/07 u. 60800/08 - Ananyev u. a. ./. Russland [Piloturteil] -, NVwZ-RR 2013, S. 284 <288>). Der Bundesgerichtshof hat betont, dass die Anforderungen des Grundgesetzes höher sind (vgl. BGHZ 198, 1 <6 f.>). Damit ist die hier zu entscheidende Rechtsfrage aber auch im Verhältnis zwischen Grundgesetz und EMRK fachgerichtlich ungeklärt.

24

(3) In der Rechtsprechung der Fachgerichte weitgehend offen ist auch die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nach der Beurteilung einer Haftsituation durch die gemeinschaftliche Unterbringung auf engem Raum. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in der bloßen Tatsache einer - auch rechtswidrigen - Gemeinschaftsunterbringung nicht ohne Weiteres ein Verstoß gegen die Menschenwürde liegt (BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - III ZB 89/05 -, NJW 2006, S. 3572; vgl. zur Gemeinschaftshaft auch EGMR, Urteil vom 15. Juli 2002, Beschwerde-Nr. 47095/99 - Kalashnikov ./. Russland -, NVwZ 2005, S. 303 <304 f.>). Damit ist jedoch nicht geklärt, ob und unter welchen Umständen die Eigenheiten der Zwangsgemeinschaft im Einzelfall besondere Nachteile darstellen können. Offen ist bislang, wie sich die bei höherer Belegzahl auf geringem Raum auftretenden Stress- und Konfliktsituationen und die Anforderungen an eine unabdingbare Privatsphäre auf den Raumbedarf auswirken und welches Gewicht - auch ausgleichend - weitere Faktoren, wie etwa Einschlusszeiten, haben.

25

cc) Indem Landgericht und Oberlandesgericht der beabsichtigten Amtshaftungsklage ungeachtet dieser ungeklärten Rechtsfragen die Erfolgsaussicht von vornherein abgesprochen und in vollem Umfang Prozesskostenhilfe verweigert haben, haben sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Rechtsschutzgleichheit verletzt. Die für die Beurteilung des Begehrens des Beschwerdeführers maßgeblichen Rechtsfragen durften nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert werden, sondern bedürfen einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren, die es dem Beschwerdeführer auch ermöglicht, diese gegebenenfalls einer höchstrichterlichen Klärung zuzuführen.

26

3. Die angegriffenen Beschlüsse beruhen im tenorierten Umfang auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Soweit das Landgericht ergänzend auf einen Anspruchsausschluss wegen Rechtsmittelsäumnis gemäß § 839 Abs. 3 BGB abstellt, trägt diese Erwägung die angegriffene Entscheidung nicht. Der entscheidenden Frage, ob der Beschwerdeführer nach der tatsächlichen Rechtspraxis im maßgeblichen Zeitpunkt effektiven Rechtsschutz hätte erlangen können und damit das Ergreifen der Rechtsschutzmöglichkeiten möglich, zumutbar und erfolgversprechend gewesen wäre, ist das Landgericht nicht nachgegangen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 -, NJW-RR 2010, S. 1465 <1465 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, NJW-RR 2011, S. 1043 <1046 f.>).

27

4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandwerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 23. März 2012 - 21 O 613/11 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15. Februar 2013 - 4 W 61/12 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes und werden aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Bayreuth zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

4. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

5. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern wegen menschenunwürdiger Unterbringung in Strafhaft.

2

1. Mit Schriftsatz an das Landgericht Bayreuth vom 22. August 2011 übersandte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst Klageentwurf für eine Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern. Er machte geltend, 125 Tage lang unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Justizvollzugsanstalt Bayreuth in Haft gewesen zu sein.

3

Im Zeitraum vom 30. April 2009 bis zum 1. September 2009 sei er neben sechs weiteren Mitgefangenen im Haftraum Nr. 106 untergebracht gewesen. Der Haftraum habe eine Gesamtgrundfläche von 25 m2 gehabt; neben der Möblierung habe sich darin eine vom übrigen Haftraum optisch abgetrennte, jedoch nicht gesondert entlüftete Toilette befunden.

4

2. Mit angegriffenem Beschluss vom 23. März 2012 verweigerte das Landgericht dem Beschwerdeführer die Prozesskostenhilfe. Die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg; die Unterbringung des Beschwerdeführers sei nicht menschenunwürdig. Auf Grundlage der Angaben des Freistaats Bayern zu den Raumverhältnissen hätten dem Beschwerdeführer, der in verschiedenen Hafträumen untergebracht gewesen sei, anteilig zwischen 4,69 m2 und 5,75 m2 Haftraumfläche zur Verfügung gestanden. Raumhöhen zwischen 2,95 m und 3,75 m hätten für ein besseres Raumklima gesorgt; die Toiletten seien baulich abgetrennt und gesondert entlüftet gewesen. Durch Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers und Aufschlusszeiten sei die beengte Unterbringung weiter kompensiert worden.

5

3. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht mit angegriffenem Beschluss vom 15. Februar 2013 zurück. Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs führte das Oberlandesgericht - soweit hier erheblich - aus, dass sich nicht abstrakt-generell klären lasse, ob der Vollzug der Haft als menschenunwürdig anzusehen sei; vielmehr bedürfe es jeweils einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls. Dabei kämen als Faktoren, die eine aus den räumlichen Haftbedingungen resultierende Verletzung der Menschenwürde indizierten, in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenen und die Situation der sanitären Anlagen in Betracht, namentlich Abtrennung und Belüftung der Toilette. Eine Menschenwürdeverletzung sei danach nicht festzustellen.

6

Die räumlichen Verhältnissen seien für sich betrachtet zwar vorübergehend "grenzlastig" gewesen, führten aber noch nicht zu einem Verstoß gegen Art. 1 GG. Als Grenzwert zur menschenunwürdigen Unterbringung sei eine Bodenfläche von 5 m2 je Gefangenen anzusehen. Dieser Grenzwert sei zwar für einen gewissen Zeitraum geringfügig unterschritten worden. Weitere Umstände, die zur Verschärfung der räumlichen Situation beigetragen hätten, seien aber nicht ersichtlich. Die Grenze zur menschenunwürdigen Unterbringung sei, auch eingedenk der Arbeits- und Aufschlusszeiten des Beschwerdeführers, noch nicht erreicht.

7

4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung seines Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

8

5. Dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz sowie der Präsidentin des Bundesgerichtshofs wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie halten die Verfassungsbeschwerde jeweils für unbegründet. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

II.

9

Die Verfassungsbeschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen, da dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist.

10

1. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen Fragen zu Inhalt und Reichweite des aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit bereits geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 ff.>; 92, 122 <124>). Die Verfassungsbeschwerde ist danach hinsichtlich der Rüge einer Verletzung der Rechtsschutzgleichheit im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zulässig und offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit.

11

a) Die Gewährleistung der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 <130 f.>; stRspr). Zwar ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>).

12

Danach dürfen bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Dabei muss Prozesskostenhilfe nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Ist dies jedoch nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen fehlender Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfGE 81, 347 <359>). Ansonsten würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 u.a. -, NVwZ 2006, S. 1156 <1157>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, S. 1060 <1061>; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, NJW-RR 2011, S. 1043 <1044> und vom 7. November 2011 - 1 BvR 1403/09 -, juris).

13

b) Gemessen an diesen Grundsätzen halten die Prozesskostenhilfe versagenden Beschlüsse des Landgerichts und Oberlandesgerichts einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht haben ihre Einschätzung fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung auf ein Verständnis der Menschenwürdegarantie in der Haftunterbringung gestützt, das in der bisherigen Rechtsprechung der Fachgerichte noch keine hinreichende Klärung gefunden hat. Die damit verbundenen Fragestellungen durften demnach nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert werden.

14

aa) Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung sind Landgericht und Oberlandesgericht im Ansatz davon ausgegangen, dass die Frage nach der Menschenwürdigkeit der Unterbringung von Strafgefangenen von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände abhängt, wobei als Faktoren in räumlicher Hinsicht in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenen und die Situation der sanitären Anlagen, namentlich die Abtrennung und Belüftung der Toilette, zu beachten sind (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1127/14 -, NJW 2016, S. 389 <390>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2016 - 2 BvR 566/15 -, juris) und als die Haftsituation mildernde oder verschärfende Merkmale der Umfang der täglichen Einschlusszeiten und die Belegdichte des Haftraums Berücksichtigung finden. Die Frage, wie diese Faktoren zu bewerten sind und insbesondere, ob oder unter welchen Bedingungen - wie es die angegriffenen Entscheidungen für ausreichend halten - auch eine anteilige Grundfläche von unterhalb von 6 m2 pro Strafgefangenen den Anforderungen der Menschenwürdegarantie genügen kann, ist in der Rechtsprechung nicht hinreichend geklärt.

15

Allerdings lässt sich die Frage, wann die räumlichen Verhältnisse in einer Strafanstalt derart beengt sind, dass die Unterbringung eines Gefangenen dessen Menschenwürde verletzt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht abstrakt-generell klären, sondern muss der tatrichterlichen Beurteilung überlassen bleiben (beispielhaft BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 -, BGHZ 198, 1). Danach kann es die Klärung eines verfassungsmäßigen Raummindestsolls im Sinne schematisch festgelegter allgemeiner Maßzahlen nicht geben (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 -, NJW-RR 2010, S. 1465). Dies stellt jedoch nicht in Frage, dass es für die Anforderungen an menschenwürdige Haftbedingungen der Herausbildung auch übergreifender Grundsätze und Unterscheidungsmerkmale bedarf, die sowohl den Betroffenen als auch den Behörden Kriterien an die Hand geben, die die Beurteilung der Menschenwürdigkeit der Unterbringung hinreichend vorhersehbar machen.

16

bb) Diese Anforderungen sind zurzeit nicht geklärt und werden von den Gerichten verschieden beurteilt.

17

So setzt die obergerichtliche Rechtsprechung bei mehrfach belegten Hafträumen zum Teil Regelwerte von 6 m2, zum Teil auch von 7 m2 Bodenfläche pro Gefangenen an. Deren Unterschreitung wird zum Teil als Menschenwürdeverletzung beurteilt, wenn zugleich die Toilette nicht abgetrennt beziehungsweise nicht gesondert entlüftet ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Juli 2003 - 3 Ws 578/03 -, NJW 2003, S. 2843 <2845>; OLG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2005 - 1 U 43/04 -, juris, Rn. 42; OLG Koblenz, Urteil vom 15. März 2006 - 1 U 1286/05 -, juris, Rn. 11 ff.). In anderen Fällen haben Fachgerichte eine Verletzung der Menschenwürde unabhängig hiervon allein wegen der Unterschreitung eines gewissen Bodenflächenmaßes bejaht, da die räumliche Enge eine Bewegung und Entfaltung der Gefangenen nicht erlaube (so OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. Februar 2005 - 3 Ws 1342 - 1343/04 [StVollz] u.a. -, NStZ-RR 2005, S. 155 <156>: Menschenwürdeverletzung bei 3,85 m2 pro Gefangenen in Mehrfachbelegung bei abgetrennter Toilette; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 19. Juni 2008 - 11 U 24/07 -, juris, Rn. 26: 3,75 m2 pro Gefangenen bei hinzukommender Erschwernis der nicht abgetrennten Toilette). Die Oberlandesgerichte Hamm und Düsseldorf setzen einen fixen Schwellenwert von 5 m2 Grundfläche pro Gefangenen an, dessen Unterschreitung ungeachtet anderer Parameter eine Menschenwürdeverletzung bedinge (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. November 2011 - I-18 W 31/11, 18 W 31/11 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2010 - 11 U 88/08, I-11 U 88/08 -, juris; Urteil vom 18. März 2009 - 11 U 88/08 -, juris; Beschluss vom 25. März 2009 - 11 W 106/08 -, NStZ-RR 2009, S. 326). Bezüglich der Unterbringung in einem Einzelhaftraum hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin eine längere Unterbringung in einem 5,25 m2 messenden Einzelhaftraum ohne abgetrennte Toilette für menschenwürdewidrig befunden und das Hauptaugenmerk auf die beengte Haftsituation gelegt (vgl. BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 - VerfGH 184/07 -, LKV 2010, S. 26). Angesichts der Rechtsprechung (weitere Nachweise in BVerfGK 12, 417 <420 f.> sowie BGHZ 198, 1 <4 ff.>) kann nicht als geklärt gelten, dass und unter welchen Umständen eine Haftraumfläche wie hier von weniger als 6 m2 den Erfordernissen der Menschenwürdegarantie des gemeinschaftlich untergebrachten Strafgefangenen entspricht.

18

cc) Indem Landgericht und Oberlandesgericht der beabsichtigten Amtshaftungsklage ungeachtet dieser ungeklärten Rechtsfrage die Erfolgsaussicht von vornherein abgesprochen und Prozesskostenhilfe verweigert haben, haben sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Rechtsschutzgleichheit verletzt. Die für die Beurteilung des Begehrens des Beschwerdeführers maßgeblichen Rechtsfragen durften nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert werden, sondern bedürfen einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren, die es dem Beschwerdeführer auch ermöglicht, diese gegebenenfalls einer höchstrichterlichen Klärung zuzuführen.

19

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandwerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Oktober 2012 - VG 19 K 68.12 V - und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. März 2013 - OVG 3 M 110.12 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg wird aufgehoben und die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in einem aufenthaltsrechtlichen Verfahren.

2

1. Der am 21. März 1976 geborene Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und reiste erstmals im Jahre 1999 in das Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag blieb erfolglos. Er lebte seit dem Jahr 2001 in Bremen mit seiner Lebensgefährtin zusammen, die am 4. November 2001 ein Kind gebar. Am 30. März 2004 wurde ein zweites Kind ebenfalls in Bremen geboren. Für beide Kinder hat der Beschwerdeführer zwischenzeitlich die Vaterschaft anerkannt und mit seiner Lebensgefährtin die gemeinsame elterliche Sorgeerklärung abgegeben. Am 21. Februar 2005 wurde er aus dem Bundesgebiet abgeschoben. Zu diesem Zeitpunkt war seine Lebensgefährtin mit dem dritten Kind schwanger. Dieses wurde in Abwesenheit des Beschwerdeführers am 7. Juni 2005 geboren. Seine Lebensgefährtin ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Die Kinder verfügen über davon abgeleitete Aufenthaltserlaubnisse. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich nicht verurteilt worden.

3

2. Seit dem Jahre 2005 stellte er zahlreiche Visumsanträge bei der Deutschen Botschaft in Lagos, wobei auf Ermittlungsschreiben der Deutschen Botschaft vom 14. August 2007 und vom 20. Oktober 2008 das Oberlandesgericht mit Schreiben vom 7. Mai 2009 die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erteilte. Mehrere Termine zur Eheschließung waren im Jahr 2009 und 2010 vor dem Standesamt in Bremen bestimmt. Die Ausländerbehörde Bremen stimmte der Visumserteilung nicht zu, so dass die Deutsche Botschaft in Lagos den Antrag auf Erteilung eines Einreisevisums zum Zwecke der Eheschließung ablehnte.

4

Am 12. März 2010 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Visumsantrag zur Familienzusammenführung gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG. Mit Bescheid vom 14. September 2011 lehnte die Deutsche Botschaft auch diesen Antrag ab, da der Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Die hiergegen gerichtete Remonstration des Beschwerdeführers wurde ebenfalls abgelehnt.

5

3. Am 14. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht eine beabsichtigte Klage ein und beantragte für diese die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

6

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 12. Oktober 2012 ab. Zwar sei es möglich, für die beabsichtigte Klage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund des rechtzeitig gestellten, aber vor Ablauf der Klagefrist nicht entschiedenen Prozesskostenhilfeantrags zu gewähren. Ein Anspruch des Beschwerdeführers gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der im Übrigen lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung begründe, scheitere jedoch, da keine außergewöhnliche Härte vorliege. Diese setze gegenüber einer besonderen Härte eine weitere Steigerung voraus, die nicht vorliege. Zwar sei es für die tägliche Betreuung und Versorgung der Kinder des Beschwerdeführers günstiger, wenn auch er bei ihnen lebe. Anhaltspunkte dafür, dass dies etwa zur Abwendung eines sonst drohenden Betreuungsnotstandes unerlässlich sei, bestünden aber nicht. Es bestünden auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Visumserteilung in hohem Maße aus Gründen des Kindeswohls geboten sei. Auch wenn die Kindesmutter einer Erwerbstätigkeit nachgehe, folge daraus nicht, dass die sieben, acht und fast elf Jahre alten Kinder, die der Schulpflicht unterlägen, unverzichtbar oder in bedeutsamen Umfang zu ihrer gedeihlichen Entwicklung des Beistandes ihres seit dem Jahre 2005 nicht mehr im Bundesgebiet aufhältigen Vaters zwingend bedürften. Die Führung einer familiären Lebensgemeinschaft erscheine auch in Nigeria möglich. Etwas anderes ergebe sich weder aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch aus Art. 8 EMRK. Auch ein Anspruch auf Visumserteilung zum Zweck der beabsichtigten Eheschließung und der anschließenden Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet komme nicht in Betracht. Zwar könne nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die beabsichtigte Eheschließung sei solch ein Aufenthaltszweck. Es sei jedoch schon unklar, ob die entsprechenden besonderen Erteilungsvoraussetzungen vorlägen. Letztlich bedürfe dies jedoch keiner Entscheidung. Denn der Beschwerdeführer erfülle bereits die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraussetze, dass der Lebensunterhalt gesichert sei. Eine Ausnahme vom Regelerfordernis sei vorliegend nicht angezeigt. Atypische Umstände seien nicht gegeben.

7

4. Mit Beschluss vom 6. März 2013 wies das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zurück und lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ab. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht das Bestehen einer außergewöhnlichen Härte verneint. Art. 6 GG gebiete auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen die Visumserteilung nicht bereits dann, wenn das Kindeswohl tangiert sei. Dies gelte vorliegend vor allem deshalb, weil dem Antragsteller und seinen Kindern die erstrebte Führung der familiären Lebensgemeinschaft in Nigeria, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenso wie die Mutter der Kinder und Verlobte des Beschwerdeführers besäßen, möglich und zumutbar erscheine. Dem stehe nicht entgegen, dass die sämtlich in Deutschland geborenen Kinder, insbesondere die älteste, im Jahre 2001 geborene Tochter faktische Inländer seien. Die Beziehung zwischen Eltern und Kindern führe dazu, dass Kinder in der familiären Gemeinschaft grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Erziehungsberechtigten teilten. In aller Regel erscheine es einem in Deutschland geborenen ausländischen Kind zumutbar, nach mehrjährigem Aufenthalt das Land zusammen mit seinen Eltern wieder zu verlassen und sich in dem Herkunftsland seiner Eltern zu integrieren. Es sei auch kein Visum zum Zwecke der Eheschließung zu erteilen. Die Verdienstbescheinigung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers weise für Januar 2013 einen Nettoverdienst von 1.319,82 € aus, der unbeschadet weiterer abzusetzender Beträge deutlich unter dem Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 SGB II für den Beschwerdeführer, seine Verlobte und die drei Kinder liege (1.553 €).

8

5. Der Beschwerdeführer hat am 5. April 2013 Verfassungsbeschwerde gegen die gerichtlichen Entscheidungen erhoben. Er rügt eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG sowie eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit sei verletzt, da die Gerichte an das Tatbestandsmerkmal der "hinreichenden Erfolgsaussicht" ersichtlich überspannte Anforderungen gestellt hätten. Die Gerichtsentscheidungen meinten, die im Bundesgebiet lebende Familie könne Deutschland verlassen. Die Kindesmutter sei jedoch seit ca. 17 Jahren im Bundesgebiet wohnhaft und im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Die Kinder hätten verfestigte Aufenthaltserlaubnisse und seien strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

9

Unabhängig hiervon verletzten die Entscheidungen Art. 6 GG. Die bei der Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der außergewöhnlichen Härte zu berücksichtigende wertentscheidende Grundnorm des Art. 6 Abs. 1 GG, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern habe, verpflichte in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht zur Berücksichtigung der familiären Bindung. Das Oberverwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass es einem zwölfjährigen im Bundesgebiet geborenen und sehr gut integrierten Mädchen nicht mehr möglich sei, in das Heimatland der Eltern zurückzukehren. Es handele sich bei der Tochter um eine faktische Inländerin. Auch § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG stehe der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Selbst wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert sei, hätte von diesem Regelerteilungsmerkmal abgesehen werden müssen. Hier liege ein atypischer Ausnahmefall aufgrund der Niederlassungserlaubnis der Kindesmutter sowie der deutschen Prägung der Kinder vor. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass die 2005 erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers wegen seiner Kinder mit berechtigtem Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet nicht hätte durchgeführt werden dürfen.

10

6. Die Akten des Ausgangsverfahrens und die Ausländerakte des Beschwerdeführers lagen dem Bundesverfassungsgericht vor. Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Berlin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

11

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 f.>). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts und der Beschluss des Verwaltungsgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.

12

Das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz, das für die öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet wird, gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <357> m.w.N.). Es ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Jedoch überschreiten die Fachgerichte ihren Entscheidungsspielraum, wenn sie die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>). Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung in einem Verfahren, in dem sie anwaltlich vertreten sind, zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 57/13 -, juris, Rn. 10).

13

Nach diesen Maßstäben beruht die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage auf Erteilung des Visums auf der Verkennung der verfassungsrechtlichen Anforderungen. Das Oberverwaltungsgericht hat schwierige Rechts- und Tatsachenfragen bereits im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden, indem es das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte in der vorliegenden Fallkonstellation allein mit der Erwägung verneint hat, dass es der Familie des Beschwerdeführers zumutbar sei, die Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer im Herkunftsland zu führen. Es sei einem ausländischen Kind zumutbar, nach mehrjährigem Aufenthalt das Land zusammen mit seinen Eltern wieder zu verlassen und sich in seinem Herkunftsland zu integrieren. Für besondere Umstände, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten, sei nichts ersichtlich. Mit dieser Begründung entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Prozesskostenhilfeverfahren über eine schwierige Rechts- und Tatsachenfrage zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden. Zwar ist der Begriff der außergewöhnlichen Härte dem Grunde nach in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem geklärt (vgl. schon zur Vorgängervorschrift BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 - 1 B 236/96 -, juris, Rn. 8). Danach setzt eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. Bei der Anwendung dieser Definition der außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG ist jedoch der Einfluss von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK auf das deutsche Ausländerrecht zu beachten (vgl. hierzu Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 36 AufenthG Rn. 47). Ob demnach von einer außergewöhnlichen Härte auszugehen ist, kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden (BVerwGE 147, 278 <282>).

14

Die danach aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben erforderliche Betrachtung des Einzelfalls kann in klar gelagerten Fällen ohne weiteres bei der Entscheidung über einen isolierten Antrag auf Prozesskostenhilfe erfolgen. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn bei objektiver Betrachtung ernstzunehmende Anhaltspunkte vorliegen, dass Art. 6 Abs. 1 GG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gebieten könnte. Dann muss solchen Anhaltspunkten in einem Hauptsacheverfahren weiter nachgegangen werden. Ob solche Anhaltspunkte vorliegen, hat das erkennende Gericht unter gebührender Würdigung der betroffenen Grundrechte zu beurteilen. Der unbemittelte Verfahrensbeteiligte muss die Möglichkeit haben, sich in diesem Verfahren eines sachkundigen Beistands zu bedienen, der sowohl den Sachvortrag als auch die rechtliche Würdigung des Falles in ihren Wechselwirkungen aufarbeiten und dem Gericht das für einen Prozesserfolg Erforderliche darlegen kann.

15

Im vorliegenden Fall waren relevante Anhaltspunkte insbesondere darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer Vater dreier im Bundesgebiet geborener und hier rechtmäßig lebender Kinder ist, mit denen er nach seiner Wiedereinreise in häuslicher Gemeinschaft leben wollte. Weiter wollte er die Mutter der Kinder, die über eine Niederlassungserlaubnis verfügt und hier zwischenzeitlich in Vollzeit berufstätig ist, heiraten. Für zwei der Kinder hatten die Eltern eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben. Das älteste der Kinder besuchte im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wohl die fünfte Klasse. Auf all diese Aspekte, insbesondere die tatsächliche Integration der Familie des Beschwerdeführers und die Frage, ob der ältesten Tochter ein erstmaliger und dauerhafter Aufenthalt in Nigeria noch zumutbar gewesen wäre (vgl. EGMR, Urteil vom 24. November 2009 - 182/08 -, InfAuslR 2010, S. 178 <179> und aus der deutschen Rechtsprechung zu den oftmals schwierigen Abgrenzungsfragen BVerwGE 147, 278 <284> und OVG Saarland, Beschluss vom 26. März 2015 - 2 B 19/15 -, juris, Rn. 6) beziehungsweise inwieweit - wovon das Verwaltungsgericht ausging - ein Verbleib in Deutschland ohne Vater rechtlich möglich war, wäre in einem Hauptsacheverfahren näher einzugehen gewesen.

16

Die Beschlüsse verletzen mithin Art. 19 Abs. 4 GG und sind deshalb aufzuheben. Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob auch ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG vorliegt.

III.

17

Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. dazu auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München

10 B 12.2280

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 20. März 2015

(VG München, Entscheidung vom 20. April 2011, Az.: M 7 K 10.2352)

10. Senat

Sachgebietsschlüssel: 510

Hauptpunkte: Feststellungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage - polizeiliche Maßnahmen - Einsatz wegen Ruhestörung - Nachschau nach verletzten Personen - Betreten und Verweilen in der klägerischen Wohnung - Fesselung der Kläger - Durchsuchung

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...,

gegen

Freistaat ...,

vertreten durch die Landesanwaltschaft B., L.-str. ..., M.,

- Beklagter -

wegen polizeilicher Maßnahmen;

hier: Berufung der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. April 2011,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 10. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Senftl, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Eich, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Martini aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. und 18. März 2015 am 20. März 2015 folgendes Urteil:

I.

Unter Abänderung der Nr. I des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. April 2011 wird festgestellt, dass die Fesselung der Kläger durch die Polizei am 11. Januar 2010 rechtswidrig war.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Unter Abänderung der Nr. II des angefochtenen Urteils tragen die Kläger jeweils 3/8, der Beklagte 1/4 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen Polizeieinsätze in ihrer früheren gemeinsamen Wohnung.

Die Kläger wohnten zusammen mit ihren drei Kindern von Oktober 2008 bis zum Jahr 2011 in M., T. Straße 214a. In dieser Wohnung kam es des Öfteren zu Polizeieinsätzen wegen Streitigkeiten innerhalb der Familie und Lärmbelästigungen der Nachbarn durch Familienmitglieder.

Am 11. Januar 2010 gegen 23.30 Uhr erging erneut ein Einsatzauftrag an die Polizei wegen eines lauten Familienstreits bei den Klägern. Dabei kam auch ein Unterstützungskommando (USK) zum Einsatz. Im Laufe der polizeilichen Maßnahme drangen die Polizeibeamten in die klägerische Wohnung ein. Im Wohnzimmer warf der Sohn M. L. der Kläger dann mit Gegenständen nach den Polizeibeamten und beleidigte sie. Daraufhin wurden die Kläger und der Sohn M. L. von der Polizei fixiert und gefesselt. Um eine Behinderung des M. L. nachzuweisen, wurden in einem Leitzordner Atteste gesucht. Schließlich wurden bei den Klägern und M. L. Atemalkoholtests durchgeführt. Der Sohn J. L. wurde in Gewahrsam genommen, auf die Polizeiinspektion gebracht und dort bis zum 12. Januar 2010 festgehalten. Der Einsatz in der Wohnung war am 12. Januar 2010 gegen 1.00 Uhr beendet.

Am 16. Mai 2010 erfolgte ein weiterer Polizeieinsatz in der Wohnung der Kläger. Grund hierfür waren erneut Beschwerden von Nachbarn, die sich in ihrer Ruhe gestört fühlten, weil ihren Angaben zufolge bei der Familie der Kläger bereits den ganzen Tag geschrien und randaliert worden sei. Auch bei diesem Einsatz drangen Polizeibeamte in die Wohnung der Kläger ein.

Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2010 ließen die Kläger Klage erheben und beantragten festzustellen, dass das Eindringen in die Wohnung der Kläger, die Fesselung der Kläger und ihrer Kinder, die Durchsuchung ihrer Privatunterlagen sowie die Gewaltanwendung in ihrer Wohnung am „10. Januar 2010“ (gemeint ist offensichtlich der 11. Januar 2010) sowie das Eindringen und der Aufenthalt in der Wohnung der Kläger am 16. Mai 2010 durch die Polizei rechtswidrig gewesen seien. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Kläger bewohnten eine Wohnung ohne ausreichende Lärmdämmung. Bereits seit längerem werde versucht, sie unter Mitwirkung der Polizei aus der Wohnung „herauszumobben“. Aufgrund der zunehmenden Häufung von Übergriffen durch Polizeibeamte und einer Androhung von weiteren Übergriffen sei es erforderlich, Feststellungsklage zu erheben, weil es keinen rechtfertigenden Grund gegeben habe, in die Wohnung einzudringen und sich darin aufzuhalten. Das Eindringen der Polizei in die Wohnung der Kläger am 11. Januar 2010 sei rechtswidrig gewesen und stelle einen Hausfriedensbruch durch die Polizei dar. Zudem seien die Kläger und die Söhne der Klägerin ohne rechtfertigenden Grund gefesselt worden. Auf den blinden Kläger sei mit einem Schlagstock eingeprügelt worden. Die Polizei habe ohne rechtliche Grundlage in den Privatunterlagen der Betroffenen „geschnüffelt“ und die Klägerin gewaltsam zu einem Alkoholtest gezwungen. Es habe sich insgesamt um einen klassischen Fall eines Überfalls durch Polizeibeamte außerhalb von rechtsstaatlichen Grenzen gehandelt. Die Kläger hätten Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben und Strafanzeigen gestellt. Am 16. Mai 2010 seien die Polizeibeamten wiederum gewaltsam in die klägerische Wohnung eingedrungen. Auch hierfür gebe es keine Rechtfertigung. Die Rechtswidrigkeit des Einsatzes am 11. Januar 2010 und die Gewaltexzesse seien durch das beim Einsatz gefertigte Video der Polizei belegt. Allerdings sei es trotz der erheblich belastenden Aufnahmen nicht vollständig. Es seien nämlich mehr als zwei Minuten herausgeschnitten worden. Damit sei ein Beweismittel verfälscht worden.

Das Polizeipräsidium M. äußerte sich zur Klage wie folgt: Bei der Familie der Kläger habe es in der Vergangenheit bereits mehrere ähnliche Einsätze gegeben. Die Familienmitglieder seien den Beamten als äußerst aggressiv bekannt. Aufgrund der gesammelten Erfahrungswerte bei vorausgegangenen Einsätzen (aufgelistet im Schreiben des Polizeipräsidiums M. vom 14. April 2011 [Bl. 92 der VG-Akte]), sei die Polizei von einem erhöhten Gefahrenpotential bei der Familie der Kläger ausgegangen und habe deshalb um Unterstützung durch Teilkräfte des USK gebeten, zumal nicht bekannt gewesen sei, wie viele Personen sich in der Wohnung aufhielten. Die Kläger seien zunächst gesprächsbereit gewesen und hätten die Polizeibeamten freiwillig in die Wohnung zur Nachschau gelassen. Anlass für die Nachschau sei gewesen, dass Handgreiflichkeiten beim Streit und die Verletzung von Personen nicht auszuschließen gewesen seien. Im Wohnungsflur habe es eine lautstarke Auseinandersetzung zwischen mehreren Familienmitgliedern gegeben, deren Stimmung gegenüber den Beamten immer aggressiver geworden sei. Der Sohn J. L. sei zur Eigensicherung in das Schlafzimmer gebracht, dann aber wegen Bedrohungen gegen die Mitteiler in Unterbindungsgewahrsam genommen worden. Im Wohnzimmer habe der Sohn M. L. die Polizeibeamten massiv beleidigt und bedroht. Nachdem er mit Gegenständen auf die Polizisten geworfen habe, habe man ihn und die Kläger, die sich dazwischen geworfen hätten, zu Boden gebracht und gefesselt. Die Klägerin habe dann die Polizeibeamten darauf hingewiesen, dass M. L. aufgrund einer geistigen Krankheit in Behandlung sei und POM Ri. gebeten, ein Gutachten über den Gesundheitszustand von M. L. zu suchen und durchzulesen. Der Beamte habe aber das Dokument nicht selbst gesucht, sondern den gesamten Ordner der Klägerin übergeben, die ihn dann durchsucht habe. Auch der Alkoholtest bei der Klägerin sei freiwillig erfolgt. Die gesamte Maßnahme sei rechtmäßig gewesen.

Der Polizeieinsatz am 16. Mai 2010 gegen 18.33 Uhr sei ebenfalls wegen Lärmbelästigung der Nachbarn erfolgt. Zwei Polizeibeamte seien zwar ohne Zustimmung der Kläger, aber auch ohne Gewaltanwendung in die Wohnung eingedrungen und hätten die Familienmitglieder gebeten, sich leiser zu verhalten. Dies habe jedoch keinen Erfolg gehabt; vielmehr seien die Polizeibeamten vom Sohn J. L. beleidigt worden. Nach Feststellung der Personalien der beteiligten Personen und nochmaligem Hinweis auf die Ruhestörung hätten die Polizeibeamten die Wohnung verlassen.

Die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die an den streitgegenständlichen polizeilichen Maßnahmen beteiligten Polizeibeamten seien allesamt gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 20. April 2011 ab. Diese sei zwar als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft, aber hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Fesselung des Sohnes M. L. unzulässig und bleibe im Übrigen in der Sache ohne Erfolg. Die angegriffenen polizeilichen Maßnahmen am 11./12. Januar 2010 sowie am 16. Mai 2010 seien rechtmäßig gewesen.

Mit Beschluss vom 12. Oktober 2012 (Az. 10 ZB 11.2277) ließ der Bayerische Verwaltungsgerichtshof antragsgemäß die Berufung zu.

Die zugelassene Berufung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Verfahren weise mehrere Begleiterscheinungen auf, die ungeachtet der Rechtswidrigkeit der angefochtenen polizeilichen Maßnahmen bemerkenswert seien. So sei es ein besonderes Merkmal des Falles, dass ein Polizeibeamter, der persönlichen Kontakt zum USK habe, bereits mit Polizeieinsätzen gedroht habe. Zudem würden die Kläger und ihre Familienangehörigen regelmäßig nach Übergriffen von Polizeibeamten mit Strafanzeigen überzogen. Besonders gravierend sei, dass die Aussagen der USK-Beamten in den strafrechtlichen Verfahren in weiten Bereichen falsch seien. Dies werde durch das von der Polizei anlässlich des Einsatzes am 11. Januar 2010 gefertigte Einsatzvideo belegt, das keine Widerstandshandlungen der Kläger gegen Vollzugsbeamte zeige.

Der Polizeieinsatz vom 11. Januar 2010 sei rechtswidrig gewesen, weil die Voraussetzungen für einen USK-Einsatz nicht vorgelegen hätten und die Polizeibeamten die Wohnung der Kläger nicht hätten betreten dürfen. Sie seien weder zum Betreten aufgefordert worden noch habe es einen Grund für das Eindringen gegeben. Nach Art. 23 PAG bestehe nur ein eingeschränktes Recht, in der Nacht in eine Wohnung einzudringen. Der laut Einsatzvideo alleinige Einsatzgrund „Ruhestörung“ erlaube eine Einschränkung des durch Art. 13 GG besonders geschützten Rechts auf Unverletztlichkeit der Wohnung nicht. Spätestens nach der Aufforderung durch die Klägerin, die Wohnung zu verlassen, und dem Hinweis auf die Behinderung von M. L. hätten sich die Polizeibeamten zurückziehen müssen. Rechtswidrig seien auch die Angriffe der USK-Beamten auf die Kläger und deren Fesselung gewesen. Hierfür habe jeweils keine Rechtsgrundlage vorgelegen, zumal von der Klägerin und dem blinden Kläger keinerlei Gefahr ausgegangen sei. Sie hätten sich lediglich schützend vor ihren Sohn M. L. gestellt. Hätten die Polizeibeamten die Wohnung nach Aufforderung durch die Klägerin verlassen, wäre eine mögliche Gefährdung durch M. L. beseitigt gewesen und ein rechtmäßiger Zustand hergestellt worden. Auch die Fesselung des Sohnes M. L. sei nicht nachvollziehbar. Von dem behinderten und erkennbar überforderten Sohn M. L. sei ebenfalls keine Gefahr ausgegangen. Nach der Fesselung habe sich ein USK-Beamter auf die Klägerin gesetzt und deren Kopf in eine Matratze gedrückt. Ein anderer Beamter habe den Kläger auf den Kopf geschlagen. Für diese körperverletzenden Maßnahmen habe es ebenfalls keine Rechtfertigung gegeben. Schließlich hätten die Polizeibeamten die rechtswidrige Fesselung der Kläger ausgenutzt, um die Wohnung zu durchsuchen. Dies sei auf dem Einsatzvideo festgehalten. Die Passagen auf dem Einsatzvideo, die die rechtswidrige, wenn nicht sogar kriminelle Intention des Einsatzes belegen könnten, seien nachträglich herausgeschnitten worden. Hierin liege eine strafbare Urkundenfälschung bzw. Urkundenvernichtung.

Auch der Einsatz am 16. Mai 2010 sei rechtswidrig gewesen, da keine über Stunden anhaltende Lärmbelästigung vorgelegen habe. Man habe sich lediglich laut unterhalten. Aber auch eine Ruhestörung rechtfertige grundsätzlich nicht das Betreten einer Wohnung. Hinzu komme, dass die Beamten auch bei diesem Einsatz trotz des Abschlusses ihrer Ermittlungen in der Wohnung verblieben seien und diese nicht unverzüglich wieder verlassen hätten.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. April 2011 aufzuheben und festzustellen, dass das Eindringen und Verbleiben der Polizei in der Wohnung der Kläger am 11./12. Januar 2010, die Fesselung der Kläger und ihres Sohnes M. L. am 11. Januar 2010, die Durchsuchung der Privatunterlagen der Kläger am 11. Januar 2010, die Gewaltanwendung gegenüber den Klägern in der Wohnung am 11. Januar 2010 sowie das Eindringen und der Aufenthalt der Polizeibeamten in der Wohnung der Kläger am 16. Mai 2010 rechtswidrig waren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung wies er vorweg darauf hin, dass der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts München vom 14. Oktober 2011 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte anlässlich der streitgegenständlichen Maßnahme am 11. Januar 2010 zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Das Verfahren gegen die Klägerin sei nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Bei der Familie der Kläger handle es sich um eine polizeibekannte Familie, die durch aggressives Verhalten untereinander sowie gegen Mitbürger und Polizeibeamte auffalle und gegen die zahlreiche Strafverfahren gelaufen seien bzw. liefen. Mit dem in der Nachbarschaft lebenden Polizeibeamten hätten die Einsätze nichts zu tun. Vielmehr sei es bereits kurz nach dem Einzug der Kläger zu ersten Konflikten mit Nachbarn und deshalb zu Polizeieinsätzen gekommen. Beim Einsatz am 11./12. Januar 2010 sei das USK zur Unterstützung angefordert worden, wie dies auch ansonsten in vergleichbaren Fällen gehandhabt werde. Die Beamten hätten die Wohnung auch rechtmäßig betreten. Da den Beamten bekannt gewesen sei, dass es in der Vergangenheit zu gegenseitigen körperlichen Auseinandersetzungen innerhalb der Familie gekommen sei, habe die Gefahr bestanden, dass sich erneut eine Person in der Wohnung befinde, die Hilfe benötige. Bereits anlässlich eines Polizeieinsatzes am 23. Mai 2009 habe man eine unbekannte Person mit Verletzungen in der Wohnung gefunden, nachdem die Brüder M. L. und J. L. mit der Klägerin und dieser Person in Streit geraten seien und sich geschlagen hätten. Die Fesselung des Sohnes M. L. sei erfolgt, weil dieser die Beamten auf übelste Weise beschimpft habe und diese eine Eskalation hätten verhindern wollen. M. L. habe zudem nach einem Beamten getreten und einen anderen mit Gegenständen beworfen. Die Kläger, die versucht hätten, die Polizei daran zu hindern, gegen M. L. einzuschreiten, hätten damit rechtmäßige Vollstreckungshandlungen erschwert, sich dadurch strafbar gemacht und zudem ihrem Sohn M. L. einen weiteren Handlungsspielraum verschafft, um erneut Gegenstände in Richtung der Polizeibeamten zu werfen. Dass der blinde Kläger angeblich lediglich mit den Armen gerudert habe, sei durch die Aussagen der Polizeibeamten im Strafverfahren gegen den Kläger widerlegt. Die Beamten hätten auch weder gewusst noch bemerkt, dass der Kläger blind ist. Körperverletzende Maßnahmen hätten die Beamten nicht ergriffen. Wegen der Erforderlichkeit eines schnellen Handelns sei die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich gewesen. Es sei abzusehen gewesen, dass die Kläger einem Verwaltungsakt in Form einer Unterlassungsverfügung keine Folge geleistet hätten. Entgegen der Ansicht der Kläger habe weder eine Wohnungsdurchsuchung noch eine Durchsuchung der privaten Unterlagen der Klägerin stattgefunden. Vielmehr habe diese in dem ihr übergebenen Ordner selbst nach einem bestimmten Dokument gesucht.

Auch der Polizeieinsatz am 16. Mai 2010 sei rechtmäßig gewesen, denn aufgrund der belegten anhaltenden Lärmbelästigung der Nachbarn während des ganzen Sonntags habe eine gegenwärtige Gefahr für deren Gesundheit bestanden. Da die Beamten von einer Gefahrenlage in der Wohnung ausgegangen seien, habe die Nachschau auch der Ermittlung gedient, ob verletzte Personen anwesend und Rettungsmaßnahmen zu ergreifen seien. Hierfür hätten objektiv ausreichende Anhaltspunkte vorgelegen. Die Beamten selbst hätten deutliches Geschrei und lautes Gepolter in der Wohnung vernommen. Sobald die Beamten festgestellt hätten, dass keiner der Anwesenden ihre Hilfe benötige, und sie die Familienmitglieder zur Ruhe aufgefordert hätten, hätten die Beamten die Wohnung unverzüglich verlassen.

In der mündlichen Verhandlung am 2. und 18. März 2015 wurde die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert. Auf die Niederschriften, insbesondere über die Aussagen der vernommenen Zeugen, wird Bezug genommen, ebenso auf die beigezogenen Strafakten zu Verfahren gegen die Kläger, ihre Söhne und gegen an den Maßnahmen beteiligte Polizeibeamte sowie auf die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat die gegen polizeiliche Maßnahmen am 11./12. Januar 2010 und am 16. Mai 2010 gerichtete Klage der Kläger (dazu 1.) zu Recht im Wesentlichen als zulässig erachtet (2.). Die Berufung ist insoweit begründet, als antragsgemäß festzustellen ist, dass die Fesselung der Kläger durch die Polizei am 11. Januar 2010 rechtswidrig war. Im Übrigen ist sie zurückzuweisen (3.).

1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die von den Klägern erhobene Klage, mit der sie die Feststellung begehren, dass das Eindringen und Verbleiben der Polizei in der Wohnung der Kläger am 11./12. Januar 2010, die Fesselung der Kläger und ihres Sohnes M. L. am 11. Januar 2010, die Durchsuchung der Privatunterlagen der Kläger am 11. Januar 2010, die Gewaltanwendung gegenüber den Klägern in der Wohnung am 11. Januar 2010 sowie das Eindringen und der Aufenthalt der Polizeibeamten in der Wohnung der Kläger am 16. Mai 2010 rechtswidrig waren. Demgegenüber sind der am 12. Januar 2010 im Zusammenhang mit den oben genannten polizeilichen Maßnahmen bei der Klägerin durchgeführte Alkoholtest einschließlich ihres Verbringens in das Polizeiauto und die Gewahrsamnahme des Sohnes J. L. am selben Tag nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens.

2. Die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der danach streitgegenständlichen polizeilichen Maßnahmen gerichtete Klage der Kläger ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, soweit sie eigene Rechte betrifft. Hinsichtlich der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Fesselung des Sohnes M. L. ist sie, wovon bereits das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, jedoch unzulässig.

2.1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO oder als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Es kann letztlich offen bleiben, ob man die streitbefangenen Maßnahmen, die von den Klägern als polizeiliche „Übergriffe“ beanstandet werden, jeweils als eigenständige polizeiliche Verwaltungsakte mit entsprechendem Regelungsgehalt (etwa des befehlenden Inhalts, diese Maßnahmen oder Beschränkungen zu dulden) im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG oder als (bloße) auf einen rein tatsächlichen Erfolg gerichtete Realakte im Rahmen des polizeilichen Handelns einstuft (vgl. Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 4. Auflage 2014, Art. 12 POG Rn. 53 ff.; Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Auflage 2012, E Rn. 22 ff.).

Denn in jedem Fall, also sowohl mit der Fortsetzungsfeststellungsklage als auch mit der allgemeinen Feststellungsklage, ist ein effektiver nachträglicher gerichtlicher Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) der bereits vor Klageerhebung beendeten Maßnahmen gewährleistet.

2.2. Die Kläger haben ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegen sie selbst gerichteten streitgegenständlichen Maßnahmen dargetan.

2.2.1. Für eine wie hier auf die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit bereits vollzogener und damit erledigter (s. auch Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG) polizeilicher Maßnahmen gerichtete Klage ist in jedem Fall ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung erforderlich. Ein solches liegt unabhängig von der hier statthaften Klageart jedenfalls bei Bestehen einer Wiederholungsgefahr oder einer fortwirkenden Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff vor. Darüber hinaus kommt ein trotz Erledigung fortbestehendes Rechtsschutzinteresse in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe in Betracht (vgl. BVerfG, B. v. 13.12.2005 -2 BvR 447/05 - juris Rn. 55; BVerfG, B. v. 5.12.2001 - 2 BvR 527/99 u. a. - juris Rn. 36; BayVGH, U. v. 27.1.2012 - 10 B 08.2849 - juris Rn. 33; VGH BW, U. v. 22.7.2004 - 1 S 410/03 - juris Rn. 20). Bei derart schweren Grundrechtseingriffen hat das Bundesverfassungsgericht ein durch Art. 19 Abs. 4 GG geschütztes Rechtsschutzinteresse u. a. in Fällen angenommen, in denen sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung eröffneten Instanz nicht erlangen kann (vgl. BVerfG, B. v. 5.12.2001 a. a. O.).

Ein solcher Fall ist hier gegeben. Während der polizeilichen Maßnahmen in der Wohnung der Kläger am 11./12. Januar 2010 und am 16. Mai 2010 konnten sie keinen gerichtlichen Rechtsschutz gegen diese Maßnahmen erreichen. Eine tiefgreifende Grundrechtsbeeinträchtigung durch die streitgegenständlichen polizeilichen Maßnahmen wie insbesondere das Betreten der Wohnung zur Nachtzeit und die Fesselung der Kläger ist nicht von der Hand zu weisen. Die Kläger berufen sich insoweit auf die Verletzung ihrer Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG wegen der diskriminierenden Wirkung der polizeilichen Maßnahmen, auf ihr Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit sowie die Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 GG hinsichtlich der Fesselung und der behaupteten Gewaltanwendung sowie auf ihr Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG im Hinblick auf das Betreten und Verweilen der Polizisten in ihrer Wohnung und die behauptete Durchsuchung.

Dahinstehen kann deshalb, ob daneben eine das berechtigte Interesse für eine allgemeine Feststellungsklage ebenfalls möglicherweise begründende Wiederholungsgefahr anzunehmen ist. Dafür sprach zunächst einiges, da die Kläger in ihrer Wohnung in M. häufig Anlass zu polizeilichen Maßnahmen gegeben haben. Andererseits sind die Kläger inzwischen nach N. verzogen. Dortige Vorfälle sind dem Senat weder bekannt noch wurden solche vom Beklagten vorgetragen.

2.2.2. Auch wenn man die von den Klägern angegriffenen gegen sie gerichteten polizeilichen Maßnahmen nicht als Realakte, sondern als polizeiliche Verwaltungsakte ansehen würde, hätten die Kläger ein berechtigtes Interesse i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für ihr Klagebegehren. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U. v. 20.4.1994 - 11 C 60.92 - juris Rn. 9; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Rn. 129 zu § 113 VwGO) genügt dafür jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Im vorliegenden Fall kann den Klägern das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Rehabilitationsinteresse nicht abgesprochen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein schutzwürdiges ideelles Feststellungsinteresse auch in Betracht kommen, wenn die jeweils in Frage stehende Maßnahme die Kläger objektiv in ihrem grundrechtlich geschützten Bereich tiefgreifend beeinträchtigt hat, die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich aber nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerwG, U. v. 23.3.1999 - 1 C 12.97 - juris Rn. 13). Hierzu zählen namentlich Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben (vgl. BVerwG, U. v. 29.4.1997 - 1 C 2.95 - juris Rn. 21).

2.3. Die Klage erweist sich jedoch insoweit als unzulässig, als die Kläger auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Fesselung ihres Sohnes M. L. erreichen wollen. Denn ebenso wie bei der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist das Bestehen einer Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nach allgemeiner Auffassung Sachurteilsvoraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 113 Rn. 125) und auch bei der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ist die Betroffenheit einer eigenen Rechtsposition des Klägers erforderlich (zur entspr. Anwendbarkeit von § 42 Abs. 2 VwGO vgl. z. B. BVerwG, NVwZ 2008, 423 Rn. 14). Mit ihrem Klageantrag, die Rechtswidrigkeit der Fesselung ihres Sohnes M. L. festzustellen, machen die Kläger aber die Rechtsposition des M. L. geltend bzw. die Verletzung von dessen Rechten.

Das Argument der Kläger, sie hätten deshalb ein Rechtsschutzinteresse, weil ihr am 24. Mai 1992 geborener Sohn im Zeitpunkt der streitgegenständlichen polizeilichen Maßnahmen noch nicht volljährig war, greift dagegen nicht. Denn auch ein minderjähriges Kind besitzt eine eigene Klagebefugnis für die Geltendmachung der Verletzung seiner Rechte; es wird in diesen Fällen lediglich durch seine Eltern gesetzlich vertreten. Eine eigene Klage hat M. L. aber nicht erhoben. Der Klageantrag vom 19. Mai 2010 ist insoweit eindeutig (s. § 82 Abs. 1 VwGO). Kläger sind danach nur die Eltern von M. L., nicht aber auch deren Kinder, für die zunächst die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Fesselung beantragt worden ist, wobei ohnehin nur M. L. tatsächlich gefesselt wurde. M. L. hat auch später keine Klage erhoben. Der Klageantrag ist auch nicht entsprechend erweitert worden.

2.4. Der Klagebefugnis der Kläger hinsichtlich des Betretens und Verweilens der Polizei in der Wohnung steht nicht entgegen, dass sie nicht Eigentümer der von ihnen bewohnten Wohnung waren. Sie sind nämlich auch als Mieter klagebefugt, soweit sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Eindringens und Verweilens in ihrer Wohnung am 11./12. Januar 2010 und am 16. Mai 2010 begehren. Träger des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG, das sie durch die polizeilichen Maßnahmen verletzt sehen, ist nämlich jeder Bewohner oder Inhaber eines Wohnraums ohne Rücksicht darauf, auf welchen Rechtsverhältnissen sein Wohnen oder Wirken in diesem Raum beruht (vgl. Papier in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: 2014, Art. 13 Rn. 12). Daher ist auch der Mieter, der berechtigt in der Wohnung wohnt, befugt, eine Verletzung dieses Grundrechts geltend zu machen. Dass die Kläger im Zeitpunkt der angegriffenen polizeilichen Maßnahmen rechtmäßige Mieter der Wohnung T. Straße 214a in M. waren, ist unstrittig.

3. Die Berufung ist begründet, soweit die Kläger die Aufhebung bzw. Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in dem Umfang begehren, in dem das Verwaltungsgericht die Klage bezüglich ihrer Fesselung während des Polizeieinsatzes am 11./12. Januar 2010 abgewiesen hat. Im Übrigen hat die Berufung in der Sache keinen Erfolg.

3.1. Das Betreten der Wohnung der Kläger durch die beim Einsatz am 11./12. Januar 2010 beteiligten Polizeibeamten erfolgte rechtmäßig. Die Kläger wurden durch diese polizeiliche Maßnahme nicht in ihren Rechten verletzt.

Rechtsgrundlage für diese Maßnahme ist Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl S. 397), zuletzt geändert durch § 1 ÄndG vom 24. Juni 2013 (GVBl S. 373).

Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PAG kann die Polizei eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist. Nach Art. 23 Abs. 2 PAG ist während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 StPO) das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung in den Fällen des Abs. 1 nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert zulässig. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 PAG bestimmt, dass die Wohnung die Wohn- und Nebenräume umfasst.

3.1.1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PAG liegen vor.

3.1.1.1. Die Wohnung der Kläger ist am 11. Januar 2010 von Polizeibeamten betreten worden. Dies steht zweifelsfrei fest und wird auch vom Beklagten nicht bestritten.

Eine Durchsuchung der Wohnung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 1 PAG ist demgegenüber nicht erfolgt. Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 1974 (I C 17.73 - juris) meinen, die Suche nach Verletzten in einer Wohnung sei rechtlich eindeutig als Durchsuchungsmaßnahme zu werten, greift dieser Durchsuchungsbegriff zu kurz. Denn nach dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (a. a. O. juris Rn. 16) ist kennzeichnend für die Durchsuchung das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe in einer Wohnung, um dort planmäßig etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offen legen oder herausgeben will, etwas nicht klar zu Tage liegendes, vielleicht Verborgenes aufzudecken oder ein Geheimnis zu lüften, mithin das Ausforschen eines für die freie Entfaltung der Persönlichkeit wesentlichen Lebensbereichs, das unter Umständen bis in die Intimsphäre des Betroffenen dringen kann. Demgemäß macht die beim Betreten einer Wohnung unvermeidliche Kenntnisnahme von Personen, Sachen und Zuständen den Eingriff in die Wohnungsfreiheit noch nicht zu einer „Durchsuchung“. Denn die „Durchsuchung“ umfasst als zweites Element neben dem Betreten der Wohnung die Vornahme von Handlungen in den Räumen (vgl. BVerwG, U. v. 25.8.2004 - 6 C 26.03 - juris Rn. 24). Daran fehlt es aber hier. Die Polizisten, die wegen der Lärmentwicklung in der Wohnung befürchteten, dort sei es zu Handgreiflichkeiten gekommen und in der Wohnung befänden sich womöglich verletzte hilfebedürftige Menschen, wollten nicht plangemäß bestimmte Personen aufspüren und dabei Handlungen vornehmen, wie z. B. das Öffnen von Behältnissen oder Wegschieben von Möbeln etc., sondern sie wollten sich lediglich durch eine sogenannte „Nachschau“ vergewissern, dass alle in der Wohnung befindlichen Personen wohlauf sind. Dass sie dabei auch Türen zu Nebenräumen öffneten (vgl. die Aussage des Zeugen T., wonach dieser die Tür zum Badezimmer in der Wohnung geöffnet hat, um dort womöglich befindliche Personen zu kontrollieren), diente lediglich zum Betreten des jeweiligen Raumes und nur zur Nachschau, ob sich dort verletzte Personen befinden. Die Polizei wollte also gerade nicht die Wohnung nach einer Person durchsuchen, sondern nur den (gesundheitlichen) Zustand der in der Wohnung angetroffenen Personen feststellen bzw. überprüfen (vgl. Schmidbauer/Steiner, a. a. O., Art. 23 Rn. 29). Demgegenüber wäre dann von einer Durchsuchung zu sprechen, wenn die Polizei nach einer bestimmten Person gesucht hätte, von der sie konkrete Anhaltspunkte gehabt hätte, dass sie sich in der Wohnung aufhält und die Wohnungsinhaber dies zu verbergen trachten (vgl. zum funktionalen oder deskriptiven Durchsuchungsbegriff: Zeitler, ZAR 2014, 365 ff.). Beides war aber in der Wohnung der Kläger am 11. Januar 2010 nicht der Fall.

3.1.1.2. Ob die Polizeibeamten am 11. Januar 2010 die Wohnung der Kläger zunächst ohne deren Einwilligung betreten haben oder ob die Polizeibeamten zumindest von einem der beiden Kläger in die Wohnung eingelassen worden sind, konnte auch durch die Vernehmung der an diesem Tag vor Ort im Einsatz befindlichen Polizisten nicht geklärt werden.

Da sowohl der Kläger als auch die Klägerin als rechtmäßige Mieter Inhaber der Wohnung im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 PAG waren, also die tatsächliche Gewalt über die Wohnung hatten, und jeweils in das Betreten der Wohnung einwilligen oder den Polizisten das Betreten untersagen konnten (vgl. Nr. 23.4 Vollz. B.ek zu Art. 23 PAG), hätte zumindest einer der beiden in das Betreten ihrer Wohnung einwilligen müssen. Jedoch bestreiten sowohl die Klägerin als auch der Kläger vehement, die Polizisten freiwillig in die Wohnung eingelassen zu haben. Demgegenüber sagte nur der Zeuge Ri. aus, die Klägerin hätte ihm und seinen Kollegen das Betreten der Wohnung erlaubt, nachdem sie ihr erklärt hätten, warum sie in die Wohnung wollten. Die anderen in der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2015 hierzu vernommenen Zeugen konnten sich nicht mehr daran erinnern, ob sie von der Klägerin in die Wohnung eingelassen wurden oder nicht.

Letztendlich bedarf es aber keiner endgültigen Klärung der Frage, ob eine Einwilligung eines der Kläger vorlag, denn selbst wenn den Polizisten das Betreten der Wohnung gestattet worden wäre, wurde diese Einwilligung bereits wenig später widerrufen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem über den Einsatz am 11./12. Januar 2010 gefertigten und bei den Gerichtsakten befindlichen Einsatzvideo des Beklagten, das mit Einverständnis der Parteien vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2015 zu Beweiszwecken herangezogen und angesehen wurde. Auf dem Video ist, kurz nachdem mehrere Einsatzkräfte durch die Wohnungstür in den Flur und in das Wohnzimmer der klägerischen Wohnung eingedrungen sind, die Stimme der Klägerin zu hören, die laut und deutlich ruft: „Raus aus meiner Wohnung.“ Spätestens ab diesem Zeitpunkt erfolgte das Betreten der Wohnung ohne Einwilligung der Wohnungsinhaber.

3.1.1.3. Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PAG ist das Betreten einer Wohnung ohne Einwilligung der Inhaber durch die Polizei dann rechtmäßig, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist. Der Senat ist aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens und insbesondere der umfangreichen Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass die Polizei im Zeitpunkt des Betretens der klägerischen Wohnung am 11. Januar 2010 um ca. 23.30 Uhr zutreffend von einer solchen Gefahrenlage ausgegangen ist.

Das Betreten einer Wohnung ohne Einwilligung der Wohnungsinhaber ist nicht bereits bei jeder denkbaren Gefahr zulässig, sondern nur zum Schutz der in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PAG genannten Rechtsgüter. Dabei bedeutet eine Gefahr für „Leib“ einer Person eine Gefahr für die Gesundheit, wobei jeder Gesundheitsschaden genügt. Er braucht weder besonders schwer noch besonders langandauernd sein (vgl. Schmidbauer/Steiner, a. a. O., Art. 23 Rn. 22). Hinzukommen muss, dass die Gefahr, die abgewehrt werden soll, gegenwärtig ist. Dies ist dann der Fall, wenn das schädigende Ereignis bereits begonnen hat oder doch so unmittelbar bevorsteht, dass mit seinem Eintritt jederzeit zu rechnen ist (vgl. Schmidbauer/Steiner, a. a. O., Rn. 21).

Davon ausgehend bestand die gegenwärtige Gefahr, dass sich in der Wohnung der Kläger nach den langandauernden und lauten Streitereien am Abend des 11. Januar 2010 zum einen verletzte und hilfsbedürftige Personen befanden und zum anderen durch die erhebliche Ruhestörung durch die Kläger die Gesundheit der Nachbarn ernsthaft beeinträchtigt und womöglich geschädigt wurde. Maßgeblich für die danach anzustellende Gefahrenprognose sind die konkreten Verhältnisse bzw. Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Maßnahme (ex-ante-Betrachtung).

Den polizeilichen Maßnahmen gingen erhebliche Lärmbelästigungen durch die Familie der Kläger voraus, die einen Mitbewohner veranlasst haben, am späten Abend die Polizei zu informieren und um Hilfe zu bitten. Mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2015 vom Beklagten vorgelegten Ausdruck des „ZEUS-Programms“ über den streitgegenständlichen Polizeieinsatz ist dieser Anruf dokumentiert. In Verbindung mit einer Abfrage bei der polizeilichen Datei „igweb 23“, wonach es bereits ein halbes Jahr zuvor einen Familienstreit gegeben hat und Familienmitglieder Straftaten, unter anderem Beleidigung, gefährliche Körperverletzung und Sachbeschädigung begangen haben, ist die zuständige Einsatzzentrale beim Polizeipräsidium München in nachvollziehbarer Weise davon ausgegangen, dass sich womöglich verletzte Personen in der Wohnung befinden und deshalb eine Nachschau erforderlich ist. Dies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 18. März 2015 glaubhaft und nachvollziehbar geschildert. Zudem ergibt sich aus den beigezogenen Strafakten, dass ein Strafverfahren gegen den Sohn der Kläger, M. L., wegen Beleidigungen und Bedrohung nach § 47 Abs. 1 Nr. 4 JGG wegen Zweifels an seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit mit Beschluss des Amtsgerichts M. (1022 Ds 462 Js 301781/09) vom 20. Oktober 2009 eingestellt worden ist. Am 24. Oktober 2008 hat die Klägerin im Streit einem Nachbarn angeblich auf den Kopf geschlagen; ein diesbezügliches Strafverfahren wurde auf den Privatklageweg verwiesen (ebenfalls Beschl. des Amtsgerichts M. v. 20.10.2009, 1022 Ds 462 Js 307498/09). Am 23. Mai 2009 kam es in der Wohnung der Kläger zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den Brüdern M. L. und J. L. mit gegenseitigen Schlägen. Die Schlägerei konnte erst durch einen Polizeieinsatz beendet werden. Schließlich zeigt auch die Übersicht des Polizeipräsidiums M. vom 14. April 2011 (Bl. 92 der Akten des VG) ein erhebliches Aggressionspotential bei allen Familienmitgliedern der Kläger auf. Denn daraus sind im Zeitraum 17. Oktober 2008 bis 2. März 2011 insgesamt 23 polizeiliche Einsätze bei den Klägern ersichtlich, die allesamt auf Streitigkeiten sowohl innerhalb der Familie als auch mit dritten Personen beruhten und die den Rahmen üblicher Streitigkeiten erheblich sprengten. Neben der Aufzählung von üblen Beleidigungen, Bedrohungen und Sachbeschädigungen werden die Streitigkeiten als „lautstark“, „heftig“, „sehr laut“ und „eskaliert“ bezeichnet, die Stimmung als „explosiv“. Der Sohn M. L. der Kläger wurde seit dem 16. Februar 2009 zwei Jahre lang wegen verschiedener Delikte, darunter mehrfache (gefährliche) Körperverletzung, polizeilich beobachtet (vgl. Stellungnahme des Polizeipräsidiums M. v. 9.11.2011 zur Zulassungsbegründung der Kläger, Bl. 47 der VGH-Akte). Frühere Einsätze wegen massiver Lärmbelästigung durch die Kläger bestätigte schließlich der Zeuge P., der die Familie der Kläger von diesen Einsätzen her kennt.

Die Gefahr für Leib und Leben einer Person in der Wohnung der Kläger war auch gegenwärtig und nur durch eine sofortige Nachschau abzuwehren. Denn die Polizei hatte keine gesicherten Angaben über die Anzahl der Personen in der Wohnung, die Art des Streits und über mögliche Verletzte. Es galt, eine etwaige verletzte Person zu bergen und der ärztlichen Betreuung zuzuführen und zugleich die vermuteten Streitigkeiten in der Familie oder mit Dritten zu schlichten.

Der Rechtmäßigkeit des Betretens der Wohnung der Kläger durch die Polizei steht nicht entgegen, dass in der Wohnung tatsächlich keine verletzten Personen oder Hilfsbedürftige aufgefunden wurden. Denn auch eine solche Anscheinsgefahr rechtfertigt ein Einschreiten der Polizei. Eine Anscheinsgefahr ist nämlich immer dann gegeben, wenn bei objektiver Betrachtung zur Zeit der polizeilichen Maßnahme Tatsachen auf eine drohende Gefahr hindeuten, sie aber in Wirklichkeit nicht vorliegt. Die Anscheinsgefahr steht einer tatsächlich vorliegenden konkreten Gefahr gleich (vgl. Schmidbauer/Steiner, a. a. O., Art. 11 Rn. 41). Aufgrund der aus der Wohnung dringenden Geräusche, die auf Streitigkeiten zwischen den in der Wohnung befindlichen Personen hindeuteten, konnte ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass es aufgrund des Streits womöglich auch zur Begehung von Straftaten wie Körperverletzungsdelikten gekommen war und sich eine hilfsbedürftige Person in der Wohnung befand.

Eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit („Leib“) von Menschen, insbesondere unmittelbare Nachbarn, stellte im Übrigen aber auch der erhebliche Lärm dar, den die Kläger zur Nachtzeit verursachten. Auch wenn nicht jede Ruhestörung und Lärmentwicklung zu einer Gesundheitsgefahr für andere führt, ist ein den üblichen Rahmen erheblich übersteigendes Lärmen geeignet, die Gesundheit der umwohnenden Nachbarn nachhaltig zu beeinträchtigen, wenn diese aufgrund der Störung ihrer Nachtruhe keinen Schlaf finden und dies auch noch häufiger vorkommt (vgl. VG München, U. v. 24.10.2011 - M 17 K 99.5345 - juris Rn. 21; VG Chemnitz, U. v. 30.11.2009 - 3 K 431/09 - juris Rn. 19; vgl. auch Lisken/Denninger, a. a. O., E Rn. 654). Dabei spielt es keine Rolle, ob die störenden Mitbewohner sich „nur“ laut unterhalten oder telefonieren oder ob sie streiten. Ebenfalls irrelevant ist, ob die Wohnung wie bei den Klägern hellhörig ist und keine richtige Wohnungstür, sondern nur eine Zimmertür als Zugang zur Wohnung besitzt. Denn von ihnen als den Verursachern des Lärms ging die Gefahr aus, die den Polizeieinsatz erforderlich machte, und nicht von dem Zustand ihrer Wohnung.

Sowohl den Einsatzgrund „verletzte Person in der Wohnung der Kläger“ als auch den Einsatzgrund „erhebliche Ruhestörung“ haben die einvernommenen Zeugen glaubhaft bestätigt. So hat der für den Einsatz bei den Klägern verantwortliche P. ausgesagt, als Einsatzgrund sei von der Zentrale „Ruhestörung“ angegeben worden. Andere Zeugen geben als Einsatzgrund „überlauten Streit“ bzw. „Streit“ oder „Familienstreit“ an (z. B. die Zeugen W., Ri., Go., Gr.). Der Zeuge P. hat darüber hinaus bei Ankunft vor der Wohnung der Kläger den Eindruck eines lautstarken Streits in der Wohnung gehabt, was für ihn entscheidend dafür war, die Wohnung zum Zwecke der Nachschau und zur eventuellen Feststellung von verletzten Personen zu betreten. Den Einsatzgrund „Feststellung von geschädigten oder verletzten Personen“ hat auch der Zeuge Ro. genannt. Auch der Zeuge Gr. bestätigte ein erhebliches Geschrei der Kläger in ihrem Wohnzimmer. Seiner Erinnerung nach war der Einsatzzweck „Familienstreit“. An den überlauten Lärm in der klägerischen Wohnung konnte sich auch der Zeuge Go. erinnern, der als Einsatzgrund ebenfalls „Streitigkeiten“ angab. In seiner (zeitnahen) Stellungnahme zur Anzeige gegen die Klägerin hatte der Zeuge T. als Einsatzgrund außerdem „randalierende Person“ angegeben (Bl. 255 der Akten des Beklagten).

Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass aus der Wohnung der Kläger unmittelbar vor dem Polizeieinsatz tatsächlich erheblicher Lärm in den Hausflur drang und dies ebenso wie die Nachschau nach verletzten Personen ein berechtigter Grund für das Betreten der Wohnung war und dass es sich nicht etwa um eine Verschwörung Dritter gehandelt hat, wie die Kläger mutmaßen.

Als weiterer möglicher Einsatzgrund kommen die gefährliche Körperverletzung durch M. L. (Werfen mit Gegenständen auf die Polizeibeamten) sowie die Drohungen des J. L. gegen den anzeigenden Nachbarn hinzu. Allerdings kam es zu dem Verhalten der Söhne der Kläger erst nach dem Betreten der Wohnung durch die Polizei. Sie waren nicht von Anfang an ursächlich, sondern führten später zu einem womöglich längeren Verbleiben der Polizei in der Wohnung (dazu 3.2.).

3.1.1.4. Das Betreten der klägerischen Wohnung war trotz der zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen polizeilichen Maßnahme herrschenden Nachtzeit zulässig.

Nach Art. 23 Abs. 2 PAG ist das Betreten einer Wohnung während der Nachtzeit in den Fällen des Abs. 1 nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert zulässig.

Die Nachtzeit umfasst nach § 104 Abs. 3 StPO, der hier Anwendung findet, im Winterhalbjahr (1.10. bis 31.3.) die Zeit von 9.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens, also auch die Zeit von ca. 23.30 Uhr am 11. Januar bis ca. 1.00 Uhr am 12. Januar 2010, in der der streitgegenständliche Polizeieinsatz stattfand. Dass die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 PAG vorlagen und insbesondere das Betreten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich war, wurde oben bereits ausgeführt (vgl. 3.1.1.3.).

3.1.2. Mit dem Betreten der klägerischen Wohnung im Zuge des Polizeieinsatzes am 11./12. Januar 2010 hat die Polizei nicht gegen den für alle staatlichen Maßnahmen geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (s. Art. 4 PAG) verstoßen. Die mögliche Maßnahme des Betretens der Wohnung gegen den Willen der Kläger war geeignet (dazu 3.1.2.1.), erforderlich (dazu 3.1.2.2.) und verhältnismäßig im engeren Sinne (dazu 3.1.2.3.).

3.1.2.1. Dass das Betreten der Kläger geeignet war, gegebenenfalls verletzten Personen Hilfe zu leisten und für eine Beilegung der lautstarken Streitigkeiten innerhalb der Familie zu sorgen, versteht sich von selbst und wird auch von den Klägern nicht bestritten.

3.1.2.2. Das Betreten der Wohnung war auch erforderlich (Art. 23 Abs. 1 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 PAG). Danach hat die Polizei von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am Wenigsten beeinträchtigt (Art. 4 Abs. 1 PAG).

3.1.2.2.1. Das Betreten der Wohnung war sowohl zur Nachschau nach verletzten Personen als auch zur Beilegung der Streitigkeiten der Kläger grundsätzlich erforderlich. Das Vorbringen der Kläger, die Polizei dürfe auch bei Ruhestörungen durch Lärm eine Wohnung nicht einfach betreten, sondern sie müsse zunächst einmal zur Ruhe auffordern, was hier nicht geschehen sei, greift nicht, denn die Kläger selbst haben bei ihrer Anhörung durch den Verwaltungsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2015 ausgesagt, der Kläger sei zunächst vor die Wohnungstür gegangen und sollte dort „die Sache mit der Polizei“ klären. Eine solche Unterredung des Klägers im Hausflur vor der klägerischen Wohnungstür haben verschiedene Zeugen bestätigt (so auch der Zeuge P., der mit dem Kläger gesprochen hat). Dieses Gespräch brachte aber offensichtlich nicht den erwünschten Erfolg, denn während dessen Verlauf ging der lautstarke Streit in der Wohnung weiter (vgl. die Aussage des Zeugen P.). Auch die Antwort des Klägers auf die Frage, ob es Verletzte in der Wohnung gebe, es sei alles in Ordnung, konnte angesichts des im Hintergrund hörbaren lautstarken Streits den Verdacht, in der klägerischen Wohnung befänden sich womöglich verletzte und hilfebedürftige Personen, nicht ausräumen, zumal der Kläger selbst das vom Zeugen P. geschilderte Gespräch nicht bestätigt, sondern erklärt hat, sich an eine solche Frage (nach Verletzten) nicht erinnern zu können. Auch der Lärm, der von den Streitereien der Personen in der Wohnung ausging, war allein durch das Gespräch des Polizeibeamten P. mit dem Kläger vor der Wohnungstüre der Kläger nicht abzustellen. Vielmehr zeigte sich, dass es für die Polizei erforderlich war, direkt mit den lärmenden Personen in der klägerischen Wohnung zu sprechen und sie anzuhalten, ruhiger zu sein.

In Zusammenschau mit den polizeilichen Erkenntnissen über die Familie der Kläger und die früheren Polizeieinsätze war das Betreten der klägerischen Wohnung daher erforderlich. Andere weniger beeinträchtigende Maßnahmen waren tatsächlich nicht möglich oder von vorneherein nicht geeignet (z. B. Beendigung der Ruhestörung durch ein Gespräch nur mit dem Kläger).

3.1.2.2.2. Erforderlich zur polizeilichen Gefahrenabwehr war nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht nur das Betreten der klägerischen Wohnung an sich, sondern auch das Betreten der Wohnung durch eine Polizeistreife zusammen mit einer zur Unterstützung des Einsatzes zum Einsatzort beorderten USK-Einheit.

Das Erforderlichkeitsprinzip, also das Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs, erfordert nicht nur, dass die Maßnahme selbst das mildeste wirksame Mittel darstellt, um mögliche Gefahren abzuwehren, sondern auch, dass der Umfang der Maßnahme erforderlich in diesem Sinne ist. Dies war hier der Fall.

Anlässlich des Polizeieinsatzes bei den Klägern am 11./12. Januar 2010 sind nicht nur die zunächst informierten beiden Beamten einer Polizeistreife, sondern eine zusätzlich angeforderte USK-Einheit zur Wohnung der Kläger gefahren und in diese eingedrungen. Während die Kläger der Auffassung sind, die USK-Einsatzkräfte hätten sich für den betreffenden Einsatz am 11. Januar 2010 selbst aufgedrängt, womöglich im Zusammenwirken mit einem ebenfalls einer USK-Einheit angehörenden Nachbarn, mit dem die Kläger Streit hatten, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Teilnahme einer USK-Einheit am streitgegenständlichen Einsatz der Polizei zu Recht und außerdem formal ordnungsgemäß angeordnet worden ist.

Der für den Einsatz verantwortliche Polizeibeamte P. hat in der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2015 glaubhaft und überzeugend dargelegt, dass er aus nachvollziehbaren Gründen nicht ohne Unterstützung zur Wohnung der Kläger fahren wollte. Dies war zum einen der Umstand, dass der ihn begleitende Kollege seinerzeit lediglich Praktikant war und ihm daher die Erfahrung für einen solchen Einsatz fehlte, und zudem die ihm bekannte örtliche Situation bei den Klägern. Er hat weiter glaubhaft geschildert, dass der Einsatz von Verstärkungskräften auch bei Ruhestörungen oder Streitigkeiten möglich ist und er selbst bereits früher einmal zur Wohnung der Kläger mit (anderweitiger) Verstärkung gefahren ist. Die Beweisaufnahme hat darüber hinaus ergeben, dass der Zeuge P. die Verstärkung nicht selbst angefordert hat, weil dies bereits im Rahmen des Einsatzauftrags durch die Einsatzzentrale beim Polizeipräsidium M. veranlasst war. Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2015, in der anhand eines Einsatzprotokolls (ZEUS-Programm-Ausdruck), das dazu dient, den Polizeieinsatz zeitlich nachvollziehbar darzustellen, der Ablauf des Einsatzes von der Benachrichtigung des Nachbarn über die Ruhestörung bei den Klägern bis zum tatsächlichen Beginn des Einsatzes an der Wohnung der Kläger ausführlich geschildert wurde. Danach wurde im Polizeipräsidium nach Eingang des Anrufs des Nachbarn der Kläger über den Streit in deren Wohnung zunächst eine „igweb23“-Abfrage gestartet, die einen Eintrag über den Familienstreit am 26. August 2009 und über mehrere von den Klägern und ihren Söhnen begangene Strafdelikte enthielt. Danach beorderte die Einsatzzentrale zunächst die Polizeistreife und unmittelbar danach die USK-Einheit zur Wohnung der Kläger.

Angesichts der besonderen Umstände, die vor dem tatsächlichen Einsatz in der klägerischen Wohnung bekannt wurden, hat der Beklagte die Hinzuziehung des Unterstützungskommandos zu Recht als erforderlich erachtet. Nachdem bereits mehrere Polizeieinsätze bei der Familie der Kläger wegen Streitigkeiten erfolgt waren, war es nicht zuletzt wegen der im „igweb23“ verzeichneten Daten sachgerecht, nicht nur die beiden Streifenpolizisten in die Wohnung der Kläger zu schicken, zumal einer der beiden als Praktikant nicht die erforderliche Erfahrung hatte, mit mehreren, vermutlich aggressiven Personen in entsprechender Weise umzugehen, sondern eine USK-Einheit zur Unterstützung hinzuziehen. Hinzu kommt, dass vor dem Betreten der Wohnung bereits zu erkennen war, dass es sich bei den Klägern nicht nur um eine „normale“ Ruhestörung handelte, sondern wegen des lauten Geschreis von Streitigkeiten mit womöglich verletzten Personen ausgegangen werden musste. Zu diesem Zeitpunkt war insbesondere nicht klar, ob und wie viele Personen in der Wohnung waren. Rückschlüsse aus dem Lärmen und Schreien ließen allerdings bereits erkennen, dass sich in der Wohnung nicht nur zwei Leute aufhielten, sondern dass von mehreren womöglich aggressiven Personen ausgegangen werden musste. Die Polizei wusste auch nicht, mit welchen Aggressionen sie zu rechnen hatte. Bei der Anforderung der USK-Einheit gab es noch keine präzisen Angaben zu der Anzahl der Personen in der Wohnung, zur Art des Streits und zu möglichen Verletzten. Es war daher Vorsorge zu treffen, dass ausreichend Beamte für den Einsatzzweck, insbesondere zur Behebung der Streitigkeiten und der Beschwichtigung der aufgeheizten Stimmung in der Wohnung sowie zur Hilfeleistung für womöglich verletzte Personen, vor Ort waren. Aber auch der Gedanke des Eigenschutzes spielt bei der Einsatzstärke im Rahmen von polizeilichen Maßnahmen eine nicht zu vernachlässigende Rolle. Die Polizei ist nicht gezwungen, sich selbst in Gefahr zu begeben. Es waren daher ausreichend Polizeibeamte an der Maßnahme zu beteiligen, um sowohl eine größere Anzahl von Personen - auch im Falle einer Eskalation - notfalls überwältigen zu können - die Polizei geht nach Aussage des Beklagten von zwei Beamten pro Person aus - und auch um gleichzeitig mehrere Räume in der Wohnung überprüfen zu können (vgl. auch die Aussagen der Zeugen W. und Gr. am 2. März 2015). Insofern erwies sich die Anzahl der beteiligten Beamten auch deshalb als erforderlich, denn nach dem Betreten der Wohnung kristallisierten sich drei Schwerpunkte heraus, nämlich das Wohnzimmer, in dem sich die Kläger und M. L. aufhielten, das Zimmer des J. L. mit mehreren Personen und das Zimmer des P. L. Bei Verteilung der Polizeibeamten auf die verschiedenen Zimmer und Zuordnung von je zwei Beamten zu den in der Wohnung befindlichen Personen war damit letztlich auch die Anzahl der beteiligten Polizeikräfte erforderlich und nicht überzogen.

Das USK-Kommando ist des weiteren der aus zwei Beamten bestehenden Polizeistreife ordnungsgemäß von der Einsatzzentrale des Polizeipräsidiums M. zugeordnet worden. Auch dies steht für den Senat aufgrund der Äußerungen des Beklagten und der Zeugeneinvernahme fest. Insbesondere hat sich die USK-Streife für den Einsatz nicht wie die Kläger meinen von selbst aufgedrängt. Dafür, dass der angeblich bei der USK beschäftigte Nachbar der Kläger „hinter der Sache steckt“, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr werden die Aussage des Zeugen P. und die Ausführungen des Beklagten zum Einsatz des USK durch den Zeugen W. bestätigt, der Leiter der USK-Einheit ist und vom Leiter der Einsatzzentrale beim Polizeipräsidium M. die Unterstützungsanfrage für den streitgegenständlichen Einsatz erhalten hat. Dem Umstand, dass die vor der Zuordnung der USK-Einheit zwischen den betreffenden Polizeieinheiten und der Einsatzzentrale geführten Gespräche, denen nach Auffassung der Kläger entscheidende Bedeutung zukommt, nicht aufgezeichnet und damit nicht im Wortlaut nachvollziehbar sind, kommt demgegenüber keine relevante Bedeutung zu.

Die USK-Unterstützung beruhte des weiteren formal ordnungsgemäß auf einer entsprechenden Anordnung des Polizeipräsidiums München, weil es sich bei dem am Einsatz in der Wohnung der Kläger beteiligten Unterstützungskommando um die Polizeiinspektion Ergänzungsdienste handelt, d. h. um eine dritte Einsatzhundertschaft, die im Rahmen des täglichen Dienstes innerhalb des Polizeipräsidiums M. auch alle allgemein dienstlichen Aufgaben erfüllt. Das genannte Unterstützungskommando ist mit funktionalen Einsatzaufgaben betraut und in die Organisation des Polizeipräsidiums eingegliedert (vgl. Schmidbauer/Steiner, a. a. O., Art. 4 POG Rn. 19). Damit steht fest, dass das Polizeipräsidium M. den Einsatz der USK-Unterstützung in rechtmäßiger Weise anordnen konnte.

Das Betreten der klägerischen Wohnung durch alle anwesenden Polizeibeamten gemeinsam bzw. kurz hintereinander, also der beiden Beamten der Polizeistreife und der Mitglieder der USK-Einheit, war auch insofern erforderlich, als es unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht veranlasst oder geboten war, zunächst nur zu zweit oder zu dritt die Wohnung zu betreten und die übrigen Einsatzkräfte noch vor der Wohnungstüre warten zu lassen. Denn die Entwicklung in der Wohnung, nämlich weiter lautes Streiten, die im Laufe des Betretens festgestellte Anwesenheit von mehreren Personen in der Wohnung sowie die Verteilung der Personen auf mehrere Zimmer und aggressives Verhalten gegenüber den eindringenden Polizisten insbesondere durch den Sohn M. L. der Kläger, machte den Einsatz von allen anwesenden Polizisten erforderlich. Dies hat sich im Übrigen auch im weiteren Verlauf der Einsatzdynamik bestätigt.

3.1.2.3. Das Betreten der klägerischen Wohnung war schließlich verhältnismäßig im engeren Sinne.

Nach Art. 4 Abs. 2 PAG darf eine Maßnahme nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Bei einem polizeilichen Eingriff in Grundrechte der Betroffenen bedeutet dies, dass Einbußen an grundrechtlich geschützter Freiheit nicht in unangemessenem Verhältnis zu den Zwecken stehen dürfen, denen die Grundrechtsbeschränkung dient (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2012 -6 C 9.11 - juris Rn. 47). Geht man von diesen Vorgaben aus, erweist sich das Betreten der Wohnung der Kläger am 11. Januar 2010 ohne deren Zustimmung als verhältnismäßig.

Die Kläger wurden durch das Betreten der Wohnung in ihrem Recht auf Unverletztlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG beeinträchtigt. Eine Grundrechtsbeeinträchtigung lag nicht nur darin, dass die Polizei ihre Wohnung zur Nachtzeit betreten hat, sondern erschwerend kommt hinzu, dass an der Maßnahme eine größere Anzahl von Polizeibeamten beteiligt war und die Beeinträchtigungen entsprechend intensiv waren. Demgegenüber waren die lautstarken Streitigkeiten der Kläger Ursache für womöglich bereits erfolgte, jedenfalls aber für drohende Gesundheitsschäden der Nachbarn, die wegen der Lärmbelästigung durch die Kläger zum wiederholten Mal keinen Schlaf finden konnten. Zudem sollte das Betreten der Wohnung, wie oben bereits ausgeführt wurde, auch dazu dienen, möglicherweise verletzten Personen Hilfe zu leisten. Auch insofern diente die Maßnahme zum Schutz des Rechts auf körperliche Unversehrtheit eines Menschen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Wägt man diese Schutzgüter gegeneinander ab, so ist dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit im konkreten Fall ein höherer Wert beizumessen als dem Grundrecht auf Unverletztlichkeit der Wohnung. Denn hätte es tatsächlich in der Wohnung der Kläger Verletzte gegeben und wären diese nicht rechtzeitig entdeckt worden, hätte dies zu möglicherweise gravierenden Gesundheitsschäden der verletzten Personen führen können, wohingegen die Kläger zwar durch das Eindringen in ihre Wohnung in ihrem Privatleben beeinträchtigt wurden, die gesamte Maßnahme aber lediglich eineinhalb Stunden gedauert hat und soweit ersichtlich folgenlos blieb. Die Nachteile für gegebenenfalls verletzte Personen und die durch den Lärm beeinträchtigten Nachbarn wären daher bei einem Unterbleiben der polizeilichen Maßnahme erheblich größer gewesen als es die Nachteile für die Kläger durch das Betreten der Wohnung waren. Damit erweist sich aber die Maßnahme des Betretens der Wohnung als verhältnismäßig im engeren Sinne.

3.1.3. Die polizeiliche Maßnahme des Betretens der klägerischen Wohnung erweist sich auch insofern als rechtmäßig, als auch im Übrigen Ermessensfehler nicht erkennbar sind.

3.2. Das Verbleiben der Polizeibeamten in der klägerischen Wohnung bis zum Ende der Maßnahme um ca. 1.00 Uhr am 12. Januar 2010 ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

3.2.1. Rechtsgrundlage für das Verbleiben der Polizei in der Wohnung der Kläger ohne deren Einwilligung ist ebenso wie das Betreten der Wohnung Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 PAG.

Wie unter 3.1.1. bereits dargelegt, waren die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt. In der Zeit ab dem Betreten der Wohnung bis zum Verlassen der Wohnung, also während des gesamten Zeitraums des Verbleibens der Polizei in der Wohnung, hat sich am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 PAG auch nichts wesentlich geändert. Insbesondere ist das Verbleiben der Polizei in der Wohnung weiter ohne Einwilligung der Kläger erfolgt, denn die Klägerin hat, wie ebenfalls oben ausgeführt wurde, bereits kurz nach dem Betreten der Wohnung durch die Polizisten diese laut aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war eine womöglich erteilte Einwilligung in das Betreten der Wohnung erloschen.

Während der Dauer des Verbleibens der Polizei in der Wohnung bestand durchgehend eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit von Personen, die es mit der Maßnahme abzuwehren galt. Dies war einerseits die übermäßige Lärmverursachung durch die Kläger selbst, die auch nach dem Betreten der Wohnung durch die Polizisten anhielt. Zudem bestand nach wie vor die Gefahr, dass sich verletzte Personen in der Wohnung befanden und der Hilfe bedurften. Dazu kam im Verlauf des Einsatzes sehr bald die Eskalation im Wohnzimmer der Kläger, als deren Sohn M. L. anfing, die Polizisten zu beschimpfen und zu beleidigen und mit Gegenständen nach ihnen zu werfen. Dabei bedarf es in diesem Zusammenhang keiner Beantwortung der Frage, ob die Gefährdung der Gesundheit der Polizeibeamten durch die Würfe des M. L. auch dadurch hätte beseitigt werden können, dass die Beamten die Wohnung verließen. Denn jedenfalls war bis zu diesem Zeitpunkt der Zweck des Einsatzes noch nicht erreicht, weil noch nicht geklärt war, ob sich nicht doch noch verletzte Personen in der Wohnung befinden, wobei es nicht ausreichte festzustellen, dass die Familienmitglieder der Kläger unverletzt waren. Es hätten sich nämlich auch hilfebedürftige Dritte in der Wohnung befinden können. Zwar hatten die Beamten, die nicht in den Wohnraum vorgedrungen waren, die Zimmer in Augenschein genommen, in denen sich J. L. bzw. P. L. aufhielten und auch im Badezimmer Nachschau gehalten, jedoch hatte die Polizei noch nicht das hinter dem Wohnzimmer liegende weitere Zimmer im Wege der Nachschau kontrolliert (vgl. die Aussage des Zeugen Ri.). Denn sobald die Polizisten das Wohnzimmer betreten hatten, mussten sie sich mit M. L. befassen und waren im weiteren Verlauf des Einsatzes mit der Fesselung der Kläger und ihres Sohnes M. L. beschäftigt. Auch die Kläger haben nicht ausgesagt, dass die Polizei dieses Zimmer hinter dem Wohnzimmer zuvor bereits kontrolliert hätte. Aus dem Einsatzvideo ist hierzu ebenfalls nichts ersichtlich. Vielmehr ist auf dem Videoband lediglich die geschlossene Türe zu dem hinter dem Wohnzimmer liegenden Raum zu sehen. Da somit die Nachschau nach verletzten Personen noch nicht beendet war, ist nicht entscheidungserheblich, ob gegebenenfalls von J. L. eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben anderer Personen ausging, als er erhebliche Drohungen gegen die Nachbarn der Familie aussprach und deshalb letztendlich in Gewahrsam genommen worden ist. Zudem befanden sich die drei Polizisten, die im Zimmer von J. L. waren, auch deshalb dort, weil sie verhindern wollten, dass J. L. zu den anderen Familienmitgliedern in das Wohnzimmer zurückkehrte und dort die Streitigkeiten wieder begannen (vgl. die Aussage der Zeugen P. und K. B.). Auch dies war ein berechtigter Grund, solange in der Wohnung der Kläger zu bleiben, bis eine Deeskalation der Streitigkeiten erreicht worden ist. Dies war frühestens mit der In-Gewahrsamnahme des J. L. der Fall. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich aber auch die Lage im Wohnzimmer bereits beruhigt und der Einsatz wurde von den Polizisten noch abgewickelt (Aufnahme der Personalien der beteiligten Personen, Sicherstellung von Beweismitteln, Protokollierung etc.), bevor sie dann endgültig die Wohnung verlassen haben (so der Zeuge W.). Bis dahin war aber von einer gegenwärtigen Gefahrenlage im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 PAG auszugehen (Art. 4 Abs. 3 PAG).

3.2.2. Das Verbleiben der Polizei in der Wohnung bis gegen ca. 1.00 Uhr des 12. Januar 2010 war verhältnismäßig.

Es war geeignet und erforderlich, weil eine entsprechende Gefahrenlage weiter bestand (vgl. dazu 3.2.1.). Insoweit kann, auch zur Erforderlichkeit der Anwesenheit der USK-Einheit, auf die Ausführungen zum Betreten der Wohnung verwiesen werden (vgl. 3.1.2.). Schließlich erwies sich das Verbleiben auch als verhältnismäßig im engeren Sinne. Auch insoweit ergibt sich nichts anderes als bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Betretens der Wohnung.

3.2.3. Schließlich sind auch keine sonstigen Ermessensfehler ersichtlich.

3.3. Soweit sich die Kläger gegen ihre Fesselung am 11./12. Januar 2010 wenden, hat ihre Berufung Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit abzuändern und festzustellen, dass die Fesselung der Kläger durch die Polizei rechtswidrig war und die Kläger durch die Fesselung in ihren Rechten verletzt worden sind.

Rechtsgrundlage für die Fesselung ist Art. 65 Nr. 1 PAG i. V. m. Art. 53 Abs. 2, Art. 58 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1, Art. 61 Abs. 1, 2 und 3 und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 PAG. Danach darf eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Polizeibeamte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird (Art. 65 Nr. 1 PAG.). Die Fesselung ist ein Mittel der Anwendung von Verwaltungszwang, der nach Art. 53 Abs. 2 PAG ausnahmsweise ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden kann, wenn das zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist. Unmittelbarer Zwang kann angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 PAG). Unter unmittelbarem Zwang versteht der Gesetzgeber die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen (Art. 61 Abs. 1 PAG). Dabei ist körperliche Gewalt jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen (Art. 61 Abs. 2 PAG). Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln (Art. 61 Abs. 3 PAG).

Nach Auffassung des Senats führte die Fesselung der Kläger zwar nicht zu einer Freiheitsentziehung, für die der sog. Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG gilt, denn das mit der Fesselung einhergehende Festhalten der Kläger war nur kurzzeitig (allenfalls ca. eine Stunde) und gefesselt waren die Kläger nur an den Händen. Es erfolgte insbesondere keine Gewahrsamnahme im Sinne von Art. 17 PAG, denn die Kläger sind nur kurzfristig und lediglich zur Verhinderung weiterer Straftaten oder Widerstandshandlungen in der eigenen Wohnung gefesselt worden. Eine Freiheitsentziehung liegt nämlich nur dann vor, wenn die - tatsächlich und rechtlich an sich gegebene - körperliche Bewegungsfreiheit durch staatliche Maßnahmen nach jeder Richtung hin aufgehoben wird (vgl. BayVGH, U. v. 27.1.2012 - 10 B 08.2849 - juris Rn. 44 unter Hinweis auf BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - juris Rn. 114; vgl. auch BVerfG, B. v. 8.3.2011 - 1 BvR 47/05 - juris Rn. 20). Dies war hier nicht der Fall. Der für eine Freiheitsentziehung erforderliche höhere Grad der Eingriffsintensität sowohl in zeitlicher als auch insbesondere räumlicher Hinsicht (vgl. Radtke in BeckOK GG, Stand: 1.3.2015, Art. 104 Rn. 3) lag hier (noch) nicht vor. Denn die Fesselung (und das Festhalten) erfolgten nur zum Zwecke der Sicherung der polizeilichen Maßnahmen (Fixierung und Fesselung) gegenüber M. L. Hätten die Kläger der Polizei nicht „im Wege gestanden“ und wären sie freiwillig zur Seite getreten, hätte die Polizei ohne Fesselung der Kläger zu M. L. vordringen und dessen Angriffe abwehren können. Es war von vornherein nicht beabsichtigt, die Kläger aus anderen Gründen für längere Zeit festzuhalten oder in Gewahrsam zu nehmen. Diese Fesselung erweist sich allerdings gleichwohl als nicht rechtmäßig.

3.3.1. Es ist bereits fraglich, ob die Voraussetzungen einer Fesselung nach dem hier allein in Betracht kommenden Art. 65 Nr. 1 PAG vorliegen. Danach ist erforderlich, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehaltene Person Polizeibeamte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird. Das Festhalten der Person muss auf gesetzlicher Grundlage erfolgen.

Ob diese Voraussetzungen bei der Klägerin, die wohl im Wege einer eigenständigen freiheitsbeschränkenden Maßnahme der Polizei nach Art. 11 PAG festgehalten wurde, vorgelegen haben, ist schon zweifelhaft. Es ist nämlich bereits fraglich, ob hinreichende Tatsachen vorlagen, die die Annahme der Polizei, die Klägerin werde Widerstand gegen Polizeibeamte leisten, bestätigen könnten.

Es steht zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) fest, dass die Klägerin nach dem Betreten der Wohnung durch die Polizeibeamten im Wohnzimmer ihren behinderten und durch die aufgeheizte Stimmung in der Wohnung aggressiv gewordenen Sohn beruhigen und verhindern wollte, dass dieser mit den Polizeibeamten in Streit gerät. Ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, sie habe sich vor ihren Sohn M. L. gestellt und dieser habe dann mit Gegenständen in Richtung der Polizeibeamten geworfen, wird durch die Einvernahme der am Einsatz beteiligten Polizisten insoweit bestätigt, als z. B. der Zeuge Go. ausgesagt hat, dass die Klägerin versucht habe, M. L. zu beruhigen. Sie habe ihn aber nicht in den Griff bekommen. Bestätigt wurde auch, dass die Kläger „gleichsam in der Schusslinie“ vor ihrem Sohn (so der Zeuge Ri.) und damit den Polizeibeamten, die M. L. festnehmen wollten, im Wege standen. Ebenso hat sich der Zeuge T. geäußert, nämlich dass die Klägerin versucht habe, ihren Sohn zu beschwichtigen, sich dann umgedreht und ihm im Weg gestanden habe. „Deshalb habe ich sie dann zur Seite auf die Couch geworfen bzw. wir sind dort hingefallen.“ Letztendlich wird das Geschehen bestätigt durch das Einsatzvideo, das deutlich zeigt, wie die Klägerin ihren Sohn zu beruhigen versucht, dann laut und deutlich den Polizisten zuruft, dass er behindert sei und sich dann erneut in Richtung ihres Sohnes umdreht, während die Polizeibeamten von hinten auf sie zustürmen und sie dann auf das Bett geworfen, fixiert und gefesselt wird. Damit hat die Beweisaufnahme einschließlich der Inaugenscheinnahme des Videos aber ergeben, dass von der Klägerin jedenfalls keine konkreten Widerstandshandlungen ausgegangen sind. Allenfalls die Befürchtung, die Klägerin werde die Polizisten angreifen, wenn diese ihren Sohn festnehmen, könnte die Annahme der Polizei begründen, sie werde demnächst Widerstand leisten. Die Klägerin war sehr erregt und sprach mit lauter Stimme, auch hatte sie zuvor bereits Körperkontakt zu einem Polizisten. Aus dem Video ist allerdings nicht klar zu ersehen, ob sie von der Polizei abgedrängt wurde oder ob sie den Polizeibeamten geschoben hat. Deutlich erkennbar ist hingegen, dass die Klägerin kaum eine Möglichkeit hatte, die Ecke, in der sie stand, zu verlassen, ohne mit dem Polizisten zusammenzustoßen, da vor ihr die Polizeibeamten aufgebaut waren und hinter ihr ganz in der Ecke ihr aggressiver Sohn stand. Letztendlich kann die Frage, ob in der geschilderten Situation die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Fesselung vorlagen, bei der Klägerin offen bleiben.

Beim Kläger spricht dagegen einiges dafür, dass er entweder tatsächlich Widerstand gegen ein Vordringen der Polizeibeamten zu seinem behinderten Sohn geleistet hat, oder dass das auf dem Einsatzvideo erkennbare Rudern des Klägers mit den Armen, das er selbst als ein Tasten wegen seiner Blindheit erklärt, bei den Polizeibeamten zumindest den Anschein von Widerstandshandlungen erweckte, zumal diese offenbar zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis davon hatten, dass der Kläger sie nicht sehen konnte. Zwar hat die Klägerin behauptet, sie habe dies den Polizeibeamten gesagt. Auf dem Video, das auch das beim Einsatz Gesprochene klar und deutlich widergibt, ist eine solche Aussage der Klägerin aber nicht zu hören. Auf die Blindheit des Klägers hat sie danach erst später hingewiesen. Jedenfalls hat sich der Kläger sowohl nach den Aussagen der Zeugen als auch nach dem vom Senat eingesehenen Einsatzvideo körperlich gegen die Polizisten „gestemmt“. Ob er sich dabei nur vor dem weiteren Eindringen der Polizeibeamten in die Wohnung schützen oder ob er Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte leisten wollte, kann dahinstehen. Denn es reicht nach Art. 65 Abs. 1 PAG aus, dass mit Widerstandshandlungen zu rechnen ist. Insbesondere greift der Einwand des Klägers nicht, er sei blind und schon deshalb nicht in der Lage gewesen, gezielt Widerstand zu leisten. Denn gerade das Einsatzvideo zeigt, dass der Kläger direkt in Richtung der beteiligten Polizisten stand und diese - wohl über seinen Hörsinn - wahrnehmen und damit auch attackieren konnte. Seine Arme waren auch gegen die vorrückenden Polizeibeamten gerichtet, wohingegen der vom Zeugen Ri. verspürte Tritt im Fußbereich offensichtlich von M. L. herrührte. Nicht entscheidend sind in diesem Zusammenhang allerdings sowohl die Tatsache, dass der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts München vom 14. Oktober 2011 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig verurteilt worden ist, als auch die in diesem Urteil enthaltene Bewertung des Polizeieinsatzes und insbesondere der Fesselung des Klägers als rechtmäßig. Denn der Senat ist an diese Entscheidung nicht gebunden. Nicht entscheidend ist auch im Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen, ob die Fesselung des Sohnes M. L., die im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht Streitgegenstand ist, rechtmäßig war.

3.3.2. Geht man trotz der dargelegten Bedenken des Senats davon aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 65 Nr. 1 PAG bei beiden Klägern vorlagen, erweist sich deren Fesselung jedoch nicht als verhältnismäßig im weiteren Sinne.

Die Fesselung mag zwar grundsätzlich geeignet gewesen sein, die Kläger von Widerstandshandlungen abzuhalten und damit die Fesselung des M. L. zu ermöglichen, um diesen wiederum von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, weil er nach seiner eigenen Fesselung keine Gegenstände mehr zielgerichtet auf die Polizeibeamten werfen konnte. Es ist aber fraglich, ob sie erforderlich war. Erforderlich ist eine polizeiliche Maßnahme nämlich nur, wenn nicht eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Maßnahme, ein milderes Mittel also, in Betracht kommt (vgl. Lisken/Denninger, a. a. O., E Rn. 172). Verfassungsrechtlich geboten ist die Anwendung eines milderen Mittels allerdings nur bei dessen voraussichtlich gleicher Eignung für die Erreichung des angestrebten Zwecks (Lisken/Denninger, a. a. O., Rn. 173).

Die Fesselung einer Person bedeutet einen schweren Eingriff in ihre persönliche Freiheit (Schmidbauer/Steiner, a. a. O., Art. 65 Rn. 13). Sie bedeutet eine Einschränkung der Bewegung der Kläger, auch wenn ihnen nur Handfesseln angelegt worden sind. Bei der Klägerin kommt hinzu, dass sie mit dem Gesicht nach unten auf die Couch geworfen worden ist und sich der die Klägerin fesselnde Polizeibeamte auf sie gesetzt hat. Der Kläger wurde anlässlich seiner Fesselung auf den Boden geworfen und hat sich dabei im Gesicht verletzt. Angesichts dieses schweren Grundrechtseingriffs in die Rechte der Kläger aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person) darf eine Fesselung nur als letztes Mittel zur Erreichung des bestimmten Zwecks eingesetzt werden, wenn andere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen.

Das Ziel, die Kläger von Widerstandshandlungen gegen die Polizei im Rahmen der beabsichtigten Festnahme ihres Sohnes, die wiederum der Verhinderung weiterer Straftaten dienen sollte, abzuhalten, hätte aber womöglich schon durch andere mildere Maßnahmen erreicht werden können. Denkbar sind insoweit ein Festhalten der Kläger, ohne sie gleich zu fesseln, ein kurzfristiges Zurückweichen der Polizei aus dem Wohnzimmer und damit aus dem Wurfbereich des M. L., und womöglich hätte schon ein Einreden auf die Eltern, ihren Sohn festzuhalten, zu einer wesentlichen Entspannung des Geschehens geführt. Die Klägerin war ohnehin bereits von Anfang an darum bemüht, ihren Sohn zumindest mit Worten zu bändigen und hätte womöglich einer entsprechenden Aufforderung der Polizei durchaus Folge geleistet. Geht man davon aus, dass die hier angesprochenen anderen Maßnahmen als mildere Mittel ebenso wie die Fesselung der Kläger zum Erreichen des angestrebten Zwecks geführt hätten, stellt sich allenfalls die Frage, ob dieser Zweck genauso schnell erreicht worden wäre wie mit der Fesselung oder ob etwa der Rückzug der Polizeibeamten angesichts der Vielzahl von Beamten, die sich im Wohnzimmer und in dem engen Flur der Kläger befanden, zu lange gedauert hätte und M. L. bis zum endgültigen Rückzug noch weitere Gegenstände auf die Polizisten hätte werfen können. Letztendlich bedarf dies aber keiner abschließenden Bewertung, denn die Fesselung der Kläger erweist sich jedenfalls als unverhältnismäßig im engeren Sinne.

Wie unter 3.1.2.3. bereits ausgeführt wurde, ist eine Maßnahme nur dann nach Art. 4 Abs. 2 PAG verhältnismäßig (im engeren Sinne), wenn der mit der Maßnahme erstrebte Erfolg in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen Eingriffen in Grundrechte der Betroffenen steht. Wenn die Intensität des Eingriffs in einem Missverhältnis zu dem mit der Maßnahme verfolgten Zweck steht, wenn mit anderen Worten dem Einzelnen die ihm auferlegte Belastung nicht zuzumuten ist, hat die Maßnahme zu unterbleiben (vgl. Lisken/Denninger, a. a. O., E Rn. 180). Danach ist die Verhältnismäßigkeit der Fesselung nicht gegeben.

Im Fall der Kläger ist der mit ihrer Fesselung verbundene Eingriff in ihre Grundrechte in Verhältnis zu setzen zu dem Bestreben der Polizei, von den Klägern nicht an der Festnahme ihres Sohnes gehindert zu werden. Bei der danach gebotenen Abwägung überwiegen die Belange der Kläger das oben aufgezeigte öffentliche Interesse.

Die Kläger sind durch die Fesselung und die damit zusammenhängenden weiteren Beeinträchtigungen in ihren Grundrechten auf Freiheit und körperliche Unversehrtheit betroffen worden. Sie sind beide ohne jegliche Vorwarnung von Polizeibeamten ergriffen worden, die Klägerin noch dazu, als sie dem Polizisten den Rücken zugekehrt hatte und mit einer Fesselung nicht rechnen musste. Ihnen wurde also entgegen Art. 64 Abs. 1 Satz 1 PAG die Fesselung nicht angedroht. Zwar kann nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 PAG von der Androhung abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere, wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist, jedoch ist zweifelhaft, ob ein solcher Fall hier vorlag. Auch angesichts der aufgeheizten Stimmung im Wohnzimmer der Kläger hätte die Androhung der Fesselung womöglich dazu geführt, dass die Kläger die Polizei entweder zu ihrem Sohn vordringen lassen oder diesen selbst festhalten, damit er nicht mehr mit Gegenständen werfen kann. Der geistig behinderte Sohn der Kläger war nämlich bei seinen Aktionen, wie im Einsatzvideo deutlich zu sehen ist, nicht sehr schnell und geschickt. Eine Androhung der Fesselung wäre daher noch vor dem nächsten Wurf durchaus möglich gewesen.

Über die bloße Fesselung hinaus erlitten die Kläger erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen. Der Kläger hatte nachweislich Verletzungen in Form von Schürfwunden im Gesicht. Die Klägerin war dadurch in ihrer Gesundheit beeinträchtigt, dass der sie fesselnde Polizeibeamte zeitweise auf ihr kniete. Dass sie dadurch beim Atmen Probleme hatte, ist glaubhaft und nach der filmischen Darstellung dieser Maßnahme auf dem Einsatzvideo auch nachvollziehbar. Hinzu kommt die psychische Beeinträchtigung in Form der Angst um die eigene Gesundheit ebenso wie um den Zustand des Sohnes, der als Behinderter besonders empfindlich auf die polizeilichen Maßnahmen reagiert hat, wie sich aus dem späteren Verlauf erkennen lässt, als M. L. nur noch jammernd und weinend auf dem Boden saß. Schließlich ist auch die Dauer der Fesselung als weitere Erschwerung der ohnehin erfolgten Beeinträchtigung der Rechte der Kläger in die Abwägung einzustellen, denn die Kläger blieben, wie das Einsatzvideo zeigt, auch dann noch gefesselt, als der Sohn M. L. sich bereits beruhigt hatte, was bereits unmittelbar nach der Fesselung aller drei Personen der Fall war.

Andererseits hätte, wie oben bereits ausgeführt worden ist, das Ziel der Polizeibeamten, die Kläger daran zu hindern, ihren Sohn abzuschirmen, auch auf eine weniger intensive Art und Weise als durch eine Fesselung erreicht werden können. Auch waren die Angriffe durch M. L. nicht derart gefährlich, dass sie die von der Polizei ergriffenen Maßnahmen rechtfertigen konnten. Die Beleidigungen und verbalen Aggressionen des M. L. rechtfertigten ohnehin keine Fesselung seiner Eltern, denn insoweit hätte es ausgereicht, den Kläger zur Anzeige zu bringen. Aber auch die oben (vgl. S. 31) dargelegte Gefahr durch weitere Würfe des M. L. war relativ gering, zumal die Polizeibeamten alle in voller Ausrüstung waren und eventuellen weiteren Würfen hätten ausweichen können. Hinzu kommt, dass die Polizeibeamten leicht hätten erkennen können, dass der Kläger geistig behindert ist. Dies wird auf dem Einsatzvideo sehr deutlich. Sein gesamtes Verhalten, insbesondere sein Gesichtsausdruck, lassen ohne Weiteres auf eine gewisse geistige Retardierung schließen. Auf dem Einsatzvideo ist auch deutlich zu sehen, dass M. L. aufgrund seiner Behinderung sehr langsam reagiert und immer erst nach einem Gegenstand sucht, den er gegebenenfalls werfen kann. Die Gefahrenlage war daher auch in der konkreten Situation ausreichend vorhersehbar und einschätzbar. Zwar steht außer Frage, dass die Polizei Widerstand oder sonstige körperliche Beeinträchtigungen nicht hinnehmen muss und dafür auch härtere Mittel einsetzen kann. Jedoch ist der Senat, auch aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, in diesem konkreten Fall angesichts der besonderen Einsatzsituation und der Anzahl der damals in der Wohnung anwesenden besonders ausgebildeten USK-Kräfte der Auffassung, dass die streitgegenständliche Fesselung nicht verhältnismäßig war, zumal im Hinblick auf den den Klägern vorgeworfenen „Widerstand“ in keiner Weise berücksichtigt worden ist, dass Eltern eines behinderten Kindes in der Regel intensiver bemüht sind, dieses in Schutz zu nehmen als dies womöglich bei einem gesunden Kind geschieht.

3.4. Eine Rechtsverletzung der Kläger aufgrund einer rechtswidrigen Durchsuchung durch die Polizei liegt nicht vor, denn eine Durchsuchung hat im Rahmen der hier streitgegenständlichen polizeilichen Maßnahmen am 11./12. Januar 2010 nicht stattgefunden.

Durchsuchungen gehören zu den möglichen Maßnahmen, die die Polizei zur Gefahrenabwehr ergreifen kann. Dazu ist in Art. 23 PAG die Durchsuchung von Wohnungen geregelt und in Art. 22 PAG die Durchsuchung von Sachen (zum Verhältnis zwischen diesen beiden Vorschriften vgl. Nr. 22.2 Vollz. B.ek zu Art. 22 PAG). Am 11. Januar 2010 sind aber weder die Wohnung noch Sachen der Kläger durchsucht worden.

Dass die Wohnung der Kläger nicht nach Personen durchsucht worden ist, wurde bereits oben (vgl. 3.1.1.1.) dargelegt. Über das bisher Ausgeführte hinaus ist aber auch die behauptete „Durchsuchung“ eines Ordners, um den es den Klägern im Wesentlichen geht, keine Durchsuchung der klägerischen Wohnung. Denn die Polizei hat die Wohnung der Kläger nicht mit der Absicht betreten, dort eine Durchsuchung vorzunehmen. Insbesondere hatte sie nicht vor, den Ordner der Klägerin und dort wiederum die im Ordner befindliche Unterlage über den Gesundheitszustand des Sohnes M. L. zu „suchen“. Von dem Ordner und der Unterlage war der Polizei nämlich bis zu dem Augenblick, in dem die Klägerin selbst auf den Ordner hingewiesen hat, nichts bekannt. Es war auch nicht die Polizei, die den Ordner gesucht hat, sondern, wie die Beweisaufnahme zweifelsfrei ergeben hat, wollte die Klägerin zum Beweis dafür, dass ihr Sohn M. L. geistig behindert ist, ein bestimmtes Gutachten, das sich in dem fraglichen Ordner befand, vorzeigen. Sie selbst hat in der mündlichen Verhandlung am 2. März 2015 ausgesagt, sie habe die Unterlagen wegen ihrer Fesselung nicht holen können und deshalb dem Polizisten gesagt, das Gutachten befinde sich in einem Ordner. Da sie nicht gewusst habe, in welchem Ordner das betreffende Attest sei, habe der Polizist einen dicken Ordner genommen und durchgesehen. Der Polizeibeamte Ri., der den beschriebenen Ordner an sich genommen hat, bestätigte im Wesentlichen die Aussage der Klägerin. Allerdings erklärte er, die Klägerin habe einen konkreten Ordner bezeichnet, den er dann ergriffen und kurz nach dem ihm genannten Attest durchgesehen habe. Den Ordner habe er dann der Klägerin vorgelegt, damit diese das gesuchte Attest entnehmen konnte. Selbst wenn die Angaben der Klägerin zutreffen sollten, dass sie auf keinen bestimmten Ordner gezeigt habe, ist das Ergreifen des Ordners durch den Polizisten und die kurze Durchsicht nach dem betreffenden Attest nicht als Durchsuchen der Wohnung zu werten. Es handelt sich aber auch nicht um eine Durchsuchung von Sachen, denn der Polizeibeamte hat den Ordner gerade nicht durchsucht, sondern nur kurz durchblättert und ihn dann der Klägerin weitergereicht. Hier fehlt es bereits an dem eine Durchsuchung kennzeichnenden Merkmal des Aufspürens einer Sache, die der Verfügungsberechtigte nicht herausgeben, sondern vielmehr verbergen möchte. Die Klägerin wollte im Gegenteil das Attest über ihren Sohn übergeben, um damit den Nachweis zu führen, dass M. L. für die zuvor von ihm begangenen Delikte nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Es war ihr Interesse, die Polizei über den Umstand, dass M. L. geistig behindert ist, zu informieren. Hielt sie aber nichts verborgen und war sie mit der Suche nach dem Attest ausdrücklich einverstanden, konnte auch kein Durchsuchen im Sinne der Art. 22 oder 23 PAG stattfinden.

Die Polizei hat zur Überzeugung des Senats auch nicht den Zustand der Klägerin, dass sie wegen der zuvor erfolgten Fesselung den Ordner nicht selbst holen konnte, ausgenutzt und so eine Durchsuchung vorgenommen. Denn die Polizei war an dem Inhalt dieses Ordners überhaupt nicht interessiert. Vielmehr war es die Klägerin selbst, die das Attest dem Polizisten zeigen wollte. Schon gar nicht wurde eine „Durchsuchung“ der „Privatunterlagen der Klägerin“ durch den „Gewalteinsatz“ zuvor „erzwungen“, wie die Kläger meinen. Der Hinweis der Klägerin auf das Gutachten über M. L. erfolgte nämlich erst nach der Fesselung der Kläger und des M. L., so dass der „Gewalteinsatz zuvor“ keinesfalls mehr ursächlich für eine erzwungene Durchsicht des Ordners sein konnte.

Schließlich ist auch die Tatsache, dass die Polizeibeamten vor dem Einsatz Handschuhe angezogen haben, kein Indiz dafür, dass sie rechtswidrige Durchsuchungen durchführen und keine damit verbundenen Fingerabdrücke hinterlassen wollten. Vielmehr wurde vom Beklagten glaubhaft erklärt, dass es zur Ausrüstung eines Polizeibeamten gehört, bei Einsätzen Handschuhe zu tragen, u. a. auch zum Selbstschutz. Dass das Anziehen von Handschuhen beim streitgegenständlichen Einsatz sinnvoll war, ist bereits daraus zu ersehen, dass einer der Beamten einen Gegenstand, den M. L. durch das Zimmer geworfen hat, mit dem Handschuh auffangen konnte. Hätte er keine Handschuhe angehabt, wäre es womöglich zu einer Verletzung des Polizeibeamten gekommen.

3.5. Im Verlauf der polizeilichen Maßnahmen am 11./12. Januar 2010 in der Wohnung der Kläger kam es auch nicht zu Gewaltanwendungen gegenüber den Klägern, die über die mit der Erzwingung der anderen Maßnahmen verbundenen Zwangsmittel, z. B. beim Betreten der Wohnung und der Fesselung der Kläger, hinausgingen. Für einen derartigen „Gewaltexzess“ durch die Polizei gibt es weder Nachweise noch greifbare Anhaltspunkte.

Das von den Klägern hierzu angeführte Beiseiteschieben des Klägers im Wohnungsflur durch den Polizeibeamten G. ist bereits nicht als „Gewaltanwendung“ anzusehen, weil es hierzu keines über eine leichte Körperberührung hinausgehenden körperlichen Einsatzes bedurfte. Außerdem diente es lediglich der Durchsetzung des Betretens der Wohnung und war damit allenfalls der - rechtmäßige - Vollzug (s. Art. 53 ff PAG) der Maßnahme „Betreten“.

Keine eigenständige Gewaltanwendung ist des weiteren die Durchsetzung der Fesselung des Klägers. Auch wenn er dabei verletzt worden ist, kommt dieser Tatsache keine eigenständige Bedeutung bei, denn diese Gesundheitsbeschädigung ist zweifelsohne im Verlauf der zwangsweisen Fesselung des Klägers erfolgt. Der Kläger hat selbst in der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2015 angegeben, er sei gefesselt und „bei dieser Aktion“ verletzt worden. Auch daraus ergibt sich, dass die Verletzungen des Klägers Folge des mit der Fesselung einhergehenden unmittelbaren Zwangs waren. Von der Feststellung der Rechtswidrigkeit der zwangsweisen Fesselung selbst sind deshalb auch die dabei dem Kläger zugefügten Verletzungen (seinen Angaben nach Schürfwunden) erfasst.

Eine über diesen unmittelbaren Zwang hinausgehende Gewaltanwendung gegen den Kläger, insbesondere ein Schlagen mit einem Schlagstock, ist demgegenüber weder belegt noch gibt es dafür greifbare Anhaltspunkte. Schon die Art der Verletzungen, nämlich die dokumentierten Schürfwunden im Gesicht des Klägers (vgl. Bl. 31 und 32 der Akten der Staatsanwaltschaft München I in der Strafsache 457 Js 311699/10) deuten darauf hin, dass sich der Kläger die Verletzungen zugezogen hat, als er gefesselt und auf den Boden geworfen worden ist. Soweit er einen Schlag verspürt hat, dürfte dies vom Tumult bei der Fesselung herrühren. Da der Kläger blind ist, konnte er nicht erkennen, wodurch die von ihm als Schlag mit einem Schlagstock wahrgenommene Einwirkung auf seinen Kopf herrührte. Aber auch auf dem Einsatzvideo ist keine zielgerichtete Gewaltanwendung gegen ihn erkennbar. Der auf dem Video deutlich zu sehende fortlaufende Vorgang der Fesselung des Klägers dokumentiert zwar die zwangsweise Fesselung des Klägers, zeigt aber kein Einschlagen auf den Kläger mit einem Schlagstock. Vielmehr sind die an der Maßnahme beteiligten Polizeibeamten zwar mit einem Schlagstock ausgerüstet, was auf dem Video gut zu erkennen ist, jedoch hat keiner der beteiligten Polizeibeamten diesen Schlagstock eingesetzt.

Nicht nachvollziehbar ist insoweit auch der Verdacht der Kläger, das vom Einsatz gefertigte Video sei manipuliert und es seien Sequenzen herausgeschnitten worden, um die von ihnen behauptete Gewaltanwendung, nämlich das Einprügeln auf den Kläger mit einem Schlagstock, zu vertuschen. Zwar lässt die Videoaufnahme erkennen, dass während des Vorgangs der Fesselung ein Wechsel in der Kameraführung stattgefunden hat, was auch von den Zeugen Ri. und Ro. bestätigt wurde, jedoch ist auch zu sehen, dass die Videoaufzeichnung weiterläuft. Im Fortgang des Geschehens sind keine Unterbrechungen zu erkennen. Auch spätere Manipulationen sind nicht feststellbar. Das Video ist zwar, wie der Zeuge Go. ausgesagt hat, bearbeitet worden, indem er „die Straftaten geschnitten und hervorgehoben“ hat. Das Originalvideo ist aber in ungeschnittener Länge auf der bei den Akten befindlichen und vom Senat im Rahmen der Beweisaufnahme eingesehenen DVD enthalten. Davon konnte sich der Verwaltungsgerichtshof hinreichend überzeugen. Das weitere Video, das sich auf der DVD befindet, enthält tatsächlich nur einzelne ausgeschnittene Sequenzen (zum Teil in Zeitlupe), die durch Untertitel und hörbare Kommentare erläutert werden, dient aber erkennbar nur der Verdeutlichung einzelner Szenen und ist unabhängig vom Originalvideo. Dass auf dem dokumentierten Teil nicht alle Szenen enthalten sind, steht fest und wird vom Beklagten auch nicht bestritten. Ebenso steht fest, dass das Originalvideo in voller Länge ungeschnitten auf der DVD enthalten ist.

3.6. Schließlich war auch das Betreten und der Aufenthalt in der Wohnung der Kläger anlässlich des Einsatzes am 16. Mai 2010 um ca. 18.30 Uhr rechtmäßig. Die Kläger wurden durch diese Maßnahme nicht in ihren Rechten verletzt.

Rechtsgrundlage für das Betreten und den Aufenthalt in der klägerischen Wohnung ist ebenso wie für das Betreten und Verweilen in der Wohnung am 11./12. Januar 2010 Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PAG, wobei im Gegensatz zum Einsatz im Januar 2010 das Betreten und Verweilen in der Wohnung nicht zur Nachtzeit erfolgte.

3.6.1. Auch am 16. Mai 2010 lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PAG vor.

So fand auch an diesem Tag keine Durchsuchung der Wohnung statt, sondern die Polizeibeamten haben die Wohnung lediglich betreten, um nachzusehen, ob sich dort verletzte Personen befanden und um die bereits seit langem anhaltende massive Ruhestörung durch die Kläger zu beenden. Hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Durchsuchung und Betreten einer Wohnung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen unter 3.1.1.1. verwiesen werden. Für den 16. Mai 2010 ist der Einsatzgrund Ruhestörung durch die vor dem Verwaltungsgerichtshof am 2. März 2015 vernommenen Zeugen ebenso belegt wie der Einsatzgrund Nachschau nach Verletzten. So hat der Zeuge H. glaubhaft ausgesagt, Anlass für den Einsatz sei die Mitteilung eines Hausbewohners gewesen, der vom Randalieren der Kläger und Ruhestörung gesprochen habe. Es seien bereits im Treppenhaus Schreie und „ein Gerumpel von oben“ zu hören gewesen. Die Nachschau nach Verletzten habe sich daraus ergeben, dass der Nachbar sich sinngemäß dahingehend geäußert habe, „dass da oben möglicherweise etwas passiert sei“. Auch der Zeuge D. hat überzeugend ausgeführt, dass Geschrei und Getrampel aus der Wohnung gekommen sei. Er und seine Kollegen hätten sich in der Wohnung umgesehen, aber keine Feststellung von verletzten Personen treffen können. Auch der Zeuge Ga. hat aus der Wohnung Schreie gehört, die ihn veranlasst haben nachzusehen, ob alle Personen in der Wohnung unversehrt waren.

Dass die Polizeibeamten ohne Einwilligung im Wege des Verwaltungszwangs (s. Art. 53 ff. PAG) in die Wohnung eingedrungen sind, ist für den 16. Mai 2010 unstreitig. Auch die am Einsatz beteiligten Polizisten haben ausgesagt, dass die Klägerin den Zutritt zur Wohnung verweigert hat und die Türe schließen wollte, jedoch der Zeuge D. seinen Fuß in die Tür gesetzt und die Wohnungstür gegen den Willen der Klägerin geöffnet und die Wohnung betreten habe. Dahinstehen kann, ob als Einsatzgrund auch Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PAG in Betracht kam, wonach eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach Art. 17 in Gewahrsam genommen werden darf. In Gewahrsam genommen werden darf eine Person nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 PAG dann, wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. Eine solche Ordnungswidrigkeit könnten die Kläger oder ihre Söhne dadurch begangen haben, dass sie am 16. Mai 2010 die sonntägliche Ruhe ihrer Mitbewohner erheblich gestört und dadurch deren Gesundheit geschädigt haben. Damit hätten sie eine Ordnungswidrigkeit nach § 117 Abs. 1 OWiG begangen, wonach ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

3.6.2. Das Betreten und Verbleiben in der klägerischen Wohnung am 16. Mai 2010 war auch verhältnismäßig im weiteren Sinne. Die Maßnahmen waren geeignet (dazu 3.6.2.1.), erforderlich (dazu 3.6.2.3.) und verhältnismäßig im engeren Sinne (dazu 3.6.2.3.).

3.6.2.1. Dass das Betreten und Verweilen in der Wohnung der Kläger geeignet war, die übermäßige Lärmbelästigung durch die Kläger, die zum Zeitpunkt des Einsatzes vor allem von Streitigkeiten oder Schreien der beiden Brüder J. L. und M. L. herrührten, zu beenden und um zugleich nachzusehen, ob sich in der Wohnung verletzte Personen befinden, ist offensichtlich und bedarf keiner näheren Erläuterung.

3.6.2.2. Das Betreten und Verweilen in der Wohnung war erforderlich im Sinne von Art. 4 Abs. 1 PAG, denn nur durch eine Inaugenscheinnahme der Räume in der klägerischen Wohnung, zumindest durch einen kurzen Blick in die Räumlichkeiten, konnte die Polizei feststellen, ob sich eventuell verletzte Personen in der Wohnung befinden. Dies war vom Hausflur aus ohne durch die Wohnungstür zu treten nicht möglich. Auch das Geschrei und Gerumpel in der Wohnung konnte ohne Betreten der Wohnung nicht abgestellt werden. Dies zeigt bereits die Tatsache, dass die Klägerin die Beamten nicht nur am Betreten der Wohnung hindern, sondern auch nicht mit ihnen sprechen wollte, denn sie hat versucht, sofort nachdem sie die Polizeibeamten gesehen hatte, die Wohnungstüre wieder zu schließen. Angesichts der Erkenntnisse der Polizeibeamten, die sie über die Kläger und ihre Familie hatten - der Zeuge Ga. wusste, dass es in der Vergangenheit bereits Auseinandersetzungen in der Familie der Kläger gegeben hatte - war das Betreten der Wohnung jedenfalls erforderlich.

Erforderlich war auch die Anzahl der am Einsatz am 16. Mai 2010 beteiligten Polizeibeamten. Dazu hat der Zeuge H. anlässlich seiner Vernehmung am 2. März 2015 ausgesagt, dass er und sein Kollege sich entschlossen hätten, zwei weitere Kollegen zur Unterstützung heranzuziehen, „weil die Verhältnisse dieser Familie bei uns bekannt waren“. Auch der Zeuge Ga. konnte sich erinnern, dass Unterstützung angefordert wurde, weil aus der Vergangenheit Auseinandersetzungen in der Familie der Kläger bekannt gewesen seien. Angesichts des von allen Zeugen bestätigten Lärmens in der Wohnung und der bekannten früheren Einsätze bei den Klägern hält auch der Verwaltungsgerichtshof eine Einsatzstärke von vier Polizisten im konkreten Fall für erforderlich. Bestätigt wird die Erforderlichkeit auch durch den Umstand, dass nach Aussage der Zeugen H. und Ga. beim Betreten der Wohnung durch die Polizei sofort der Sohn der Kläger J. L. aus einem Zimmer kam und die Polizisten massiv beleidigte. Auch anlässlich dieses Einsatzes war deshalb mit einer Eskalation durch das Verhalten der Söhne der Kläger zu rechnen, die einen Einsatz von mehreren Polizeibeamten rechtfertigte.

3.6.2.3. Das Betreten und Verweilen der Polizeibeamten in der klägerischen Wohnung am 16. Mai 2010 war auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die polizeiliche Maßnahme führte nicht zu einem Nachteil der Kläger, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis gestanden wäre.

Die Kläger wurden nur geringfügig in ihren Rechten beeinträchtigt. Zwar wurden sie durch das Betreten der Wohnung in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG beeinträchtigt. Jedoch hat der Zeuge H. erklärt, die Maßnahme sei bald erledigt gewesen. Er und seine Kollegen hätten zwar kurz in die Zimmer der Wohnung gesehen, das Wesentliche hätte sich aber im Gangbereich der Wohnung zugetragen. Nach Aussage des Zeugen D. dauerte der Einsatz keine halbe Stunde.

Demgegenüber wäre in dem Fall, dass sich verletzte Personen in der Wohnung befunden hätten, mit einer erheblichen Gesundheitsgefährdung dieser Personen zu rechnen gewesen. Deren Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und die Gesundheit der Nachbarn vor erheblichen Lärmbelästigungen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) galt es mit dem Einsatz zu schützen. Diese Schutzgüter wiegen zweifelsohne schwerer als die geringfügige Beeinträchtigung der Kläger in ihrem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG durch das kurzfristige Betreten ihrer Wohnung. Damit erweist sich aber auch das Betreten der Wohnung am 16. Mai 2010 als verhältnismäßig und insgesamt rechtmäßig, denn Ermessensfehler sind ebenfalls nicht zu erkennen.

Nach alledem war der Berufung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben, im Übrigen war sie zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m § 100 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Revisionsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungs-gerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

...

Beschluss:

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. April 2011 wird der Streitwert für das Verfahren in beiden Instanzen auf jeweils 40.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung für beide Instanzen beruht auf § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG waren folgende Streitgegenstände in Höhe von jeweils 5.000 Euro zusammenzurechnen, weshalb sich ein Gesamtstreitwert von 40.000 Euro ergibt:

- Eindringen und Verweilen in der Wohnung am 11. Januar 2010 - wegen

wirtschaftlicher Identität bei beiden Klägern 5.000,- €

- Fesseln der Kläger und von M. L. - 3 x 5.000,-€

- Durchsuchen der Privatunterlagen -

wegen wirtschaftlicher Identität bei beiden Klägern 5.000,- €

- Gewaltanwendung gegenüber den Klägern - 2 x 5.000,- €

- Eindringen und Verweilen in der Wohnung am 16. Mai 2010 -

wegen wirtschaftlicher Identität bei beiden Klägern - 5.000,- €.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.