nachgehend
Bundessozialgericht, B 12 KR 12/18 R, 26.02.2019

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27.04.2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus einer Lebensversicherung.

Die 1978 geborene Klägerin ist bei den Beklagten kranken- und pflegeversichert. Am 16.04.2013 erhielt sie von der S. a.G. eine Kapitalleistung in Höhe von 82.548,64 Euro ausbezahlt.

Nachdem die Beklagten hiervon Kenntnis erlangt hatten, erließ die Beklagte zu 1, auch für die Beklagte zu 2, am 13.06.2013 einen Beitragsbescheid und zog die Kapitalleistung für einen Zeitraum von zehn Jahren zur Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung heran. Die Beiträge setzte die Beklagte zu 1 mit monatlich 106,63 Euro zur Kranken- und 14,10 Euro zur Pflegeversicherung fest, beginnend zum 01.05.2013. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt.

Mit Schreiben vom 19.12.2013 verlangte die Klägerin die sofortige Rückerstattung der von ihr gezahlten Beiträge. Es gebe keine rechtliche Grundlage für die Verbeitragung der Leistung. Sie widerrufe außerdem mit sofortiger Wirkung die Einzugsermächtigung.

Mit Bescheid vom 20.12.2013 mahnte die Beklagte zu 1 die fehlende Zahlung der weiteren Beiträge an und erhob Mahngebühren und Säumniszuschläge.

In der Folge ließ die Klägerin anwaltlich Widerspruch gegen die ergangenen Bescheide vom 13.06.2013 und vom 20.12.2013 einlegen sowie einen Antrag nach § 44 SGB X stellen. Sie habe den Anspruch auf die Leistung als Alleinerbin ihres verstorbenen Vaters erworben, der Versicherungsnehmer gewesen sei. Die Urteile des BSG seien mit dem hier vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da die Versicherungsleistung für den Erblasser beitragsfrei gewesen wäre. Der Bevollmächtigte der Klägerin berief sich auf das Urteil des Senats vom 18.04.2012 (L 4 KR 109/09).

Nachdem die Klägerin die offenen Beiträge trotz weiterer Mahnung vom 23.01.2014 (und dortiger Ankündigung des Ruhens von Ansprüchen) nicht beglichen hatte, erklärte die Beklagte zu 1 mit Bescheid vom 12.02.2014 das Ruhen von Leistungsansprüchen. Auch hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch.

Mit Bescheid vom 24.02.2014 lehnte die Beklagte zu 1 den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ab.

Mit Datum vom 21.02.2014 erklärte die Klägerin die Kündigung des Versicherungsverhältnisses.

Mit Schreiben vom 28.02.2014 gab die S. a.G. Auskunft über die ausgezahlte Kapitalleistung. Die vollständige Auszahlsumme habe sich auf 133.328,10 Euro belaufen. Die Leistung unterteile sich dabei in 82.548,64 Euro Anteil betriebliche Altersvorsorge und 50.779,46 Euro Anteil private Altersvorsorge. Der Vertrag sei zum 01.07.1989 als Direktversicherung für den Vater der Klägerin abgeschlossen worden. Nachdem dieser zum 01.05.2009 in Ruhestand getreten sei, habe er den Vertrag privat fortgeführt. Das Bezugsrecht im Todesfall habe auf die Klägerin gelautet.

In der Folge beglich die Klägerin die ausstehenden Beitragsschulden, so dass die Beklagte zu 1 mit Schreiben vom 14.03.2014 das Ende des Ruhens der Leistungen erklärte.

Mit Schreiben vom 18.03.2014 führte die Klägerin weiter aus, dass die erhaltene Leistung keine Unterhaltsersatzfunktion habe, da sie berufstätig sei. Sie sei weder auf Unterhaltszahlungen ihres Vaters angewiesen gewesen, noch habe ein Unterhaltsanspruch bestanden.

Die Beklagte zu 1 wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2014 zurück. Zur Begründung verwies sie auf die Inhalte des Schreibens der S. a.G., wonach der Anteil der betrieblichen Altersvorsorge beitragspflichtig sei. Der Erblasser habe der Klägerin bewusst das alleinige Bezugsrecht eingeräumt, um bewusst zu deren Gunsten zu sparen. Die Tatsache, dass die Klägerin nicht unterhaltsbedürftig sei, könne hierbei keine Rolle spielen. Nachdem die fälligen Beiträge nicht fristgerecht gezahlt worden seien, seien Säumniszuschläge und Mahngebühren zu erheben gewesen. Auch das Ruhen der Leistungsansprüche ergebe sich aus dem Gesetz.

Am 25.07.2014 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben. Die Kapitalleistung habe für sie keine Unterhaltsersatzfunktion gehabt. Darin liege ein wesentlicher Unterschied zu dem Fall, über den das BSG mit Urteil vom 05.03.2014 (B 12 KR 22/12 R) entschieden habe. Es fehle bereits an der Vorgabe des Arbeitgebers, die Ehefrau als Bezugsberechtigte in den Vertrag aufzunehmen. Sie selbst hätte auch keinen Anspruch auf eine gesetzliche Hinterbliebenenrente gehabt. Es bestehe damit keine Vergleichbarkeit mit gesetzlichen Renten. Ein allgemeines Versorgungsinteresse, wie es für Familienangehörige üblich sei, könne nicht als Grundlage dienen, eine rentenähnliche Versorgungsleistung anzunehmen. Ergänzend hat die Klägerin den Versicherungsvertrag der S. a.G. vorgelegt.

Mit Urteil vom 27.04.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Das BSG habe in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V auch Renten gehörten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne von § 1b Abs. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) gezahlt würden (BSG, Urteil v. 30.03.2011 - B 12 KR 24/09 R). Um eine solche Direktversicherung handele es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen werde und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt seien. Diese Leistung sei dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezwecke, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen solle. Am Charakter der hier zugrundeliegenden Versicherung als (teilweise) Direktversicherung beständen auch keine Bedenken. Ausweislich des vorgelegten Versicherungsvertrages sei die Versicherung für den Erblasser über dessen Arbeitgeber als Kapitalversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall abgeschlossen worden. Hierbei handele es sich um den typischen Fall einer Direktversicherung.

Zwischen den Beteiligten stehe vorwiegend im Streit, ob die Klägerin als Hinterbliebene ebenfalls der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterfalle, oder ob der Charakter der Kapitalleistung als Versorgungsbezug bei ihr nicht wirken könne.

Die Klägerin begründe den Ausschluss der Versicherungspflicht mit dem fehlenden Unterhaltscharakter der Leistung. Auch habe sie zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf eine gesetzliche Hinterbliebenenrente gehabt. Eine Vergleichbarkeit sei vor diesem Hintergrund nicht gegeben.

Die Argumente der Klägerin seien indes nicht tragfähig. Zum anspruchsberechtigten Personenkreis der Hinterbliebenen auf eine Rente wegen Todes nach den §§ 46 und 48 SGB VI zählten die Ehegatten und Kinder des Verstorbenen. Stehe die Versorgungsleistung hingegen nach individuellen oder satzungsrechtlichen Bestimmungen anderen begünstigten Personen zu, wie z. B. dem geschiedenen Ehegatten, liege keine beitragspflichtige Hinterbliebenenversorgung vor. Als Tochter des Erblassers sei die Klägerin dessen Hinterbliebene im Sinne des SGB VI.

Die Lebensversicherung habe auch dem Zweck der Hinterbliebenenversorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG gedient und ein eigenes Bezugsrecht der Klägerin festgelegt. Dies begründe einen Versorgungszweck, insbesondere auch eine mit der Versicherungsleistung für den Todesfall des Versicherten zugedachte unterhaltssichernde Funktion, indem ihr unabhängig vom Erbgang ein Anspruch auf die volle Versicherungsleistung eingeräumt werde. Dass die Klägerin bereits volljährig, verheiratet und arbeitstätig sei, könne in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen.

Schließlich sei der maßgebliche Vertrag bereits mit dessen Beginn zum 01.07.1989 abgeschlossen worden, mithin also zu einer Zeit, als die 1978 geborene Klägerin noch minderjährig gewesen sei und die Begünstigung innerhalb des Vertrages keinen anderen Zweck habe verfolgen können, als im Eintritt des Versicherungsfalles deren Unterhalt zu sichern. Abzustellen sei nach Ansicht der erkennenden Kammer auch alleine auf die Intention bei Abschluss des Vertrages, eine spätere Änderung, etwa der Entfall von gesetzlichen Rentenansprüchen im Zeitpunkt des Leistungsanspruchs, sei mit dem Gesetz nicht vereinbar.

Eine Ausnahme von der Beitragspflicht des Hinterbliebenen würde im Übrigen eine Umgehung der gesetzlichen Regelungen bedeuten. So wäre der Erblasser im Erlebensfall bei Auszahlung der Leistung an ihn zur Beitragspflicht heranzuziehen gewesen. Durch ggf. eine spätere Änderung des Auszahlungsberechtigten könnten willkürlich Beitragspflichten umgangen werden.

Eine Lebensversicherungssumme, die ein überlebender Ehegatte bzw. ein Kind als Bezugsberechtigter aus der Versicherung des Verstorbenen erhalte, gehöre zu keinem Zeitpunkt zum vererbbaren Vermögen des Verstorbenen; sie falle dem überlebenden Ehegatten bzw. Kind vielmehr aufgrund seiner vertraglichen Bezugsberechtigung kraft eigenen Rechts unmittelbar aus dem Vermögen des Versicherers zu (vgl. BGH vom 20.09.1995 - XII ZR 16/94). Die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung verstoße in diesen Fällen weder gegen Art. 3 Abs. 1 noch gegen Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) (vgl. BSG, Urteil v. 05.03.2014 - B 12 KR 22/12 R).

Der Umfang der von der Beklagten zu 1 festgesetzten Verbeitragung der einmalig ausgezahlten Kapitalleistung sei im Übrigen ebenso wenig zu beanstanden wie die Höhe der festgesetzten Mahngebühren und Säumniszuschläge.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 24.05.2016 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, ihr Vater selbst hätte im Fall einer Auszahlung an ihn keine Beiträge zahlen müssen, weil er privat versichert gewesen sei.

Die Klägerin habe den Betrag nicht zum Zweck der Alters- oder Hinterbliebenenversorgung vereinnahmt (§ 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Maßgeblich für die Prüfung des Zwecks sei der Zeitpunkt der Auszahlung. Auf den seinerzeitigen Zweck des Abschlusses des Versicherungsvertrages sei nicht abzustellen.

Es habe sich nicht um eine der gesetzlichen Hinterbliebenenrente vergleichbare Leistung gehandelt, da eine solche regelmäßig nur bis zum 18. Geburtstag des Kindes bezahlt werde. Allenfalls könnte der Betrag daher zur Verbeitragung herangezogen werden, soweit er aus Beiträgen gebildet worden sei, die bis zum 18. Geburtstag der Klägerin 1996 eingezahlt worden seien.

Es dürfe der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, dass ihr Vater sie dem Versicherungsunternehmen gegenüber als Bezugsberechtigte angegeben habe. Dies sei nicht notwendig gewesen. Hätte der Vater insoweit keine Angaben gemacht, so wäre der Betrag in gleicher Höhe in den Nachlass des Vaters gefallen. Die Klägerin hätte dann den Betrag geerbt, ohne Beiträge zahlen zu müssen.

Auf Anfrage des Senats hat der Bevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt, die Klägerin sei seit Mai 2014 bei der Techniker Krankenkasse versichert. Dort habe sie gegen einen Beitragsbescheid hinsichtlich der streitgegenständlichen Beiträge Widerspruch erhoben. Man habe vereinbart, den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits abzuwarten und entsprechend zu verfahren.

In der mündlichen Verhandlung am 15.03.2018 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, dass der Antrag hinsichtlich des Bescheides vom 12.02.2014 (Ruhen des Leistungsanspruchs) nicht mehr aufrechterhalten werde.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 27.04.2016 die Bescheide der Beklagten vom 13.06.2013 und 20.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2014 aufzuheben.

Die Beklagte zu 1 hat mit Schreiben vom 29.06.2016 beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.

Gründe

Der Senat konnte in Abwesenheit der Beklagten verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen waren und in der jeweiligen Ladung auf die Möglichkeit einer Entscheidung auch im Falle des Ausbleibens hingewiesen wurde (§§ 110, 126, 132 SGG).

Die Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie ohne Zulassung statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG - im Streit stehen Beiträge für mehr als ein Jahr) und wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zutreffend abgewiesen.

1. Streitgegenstand ist die mit den Bescheiden vom 13.06.2013 und vom 20.12.2013, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2014, geregelte Beitragspflicht. Hinsichtlich des Bescheides vom 12.02.2014 (Ruhen des Leistungsanspruchs) hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 15.03.2018 die Berufung zurückgenommen, indem er erklärt hat, dass der Antrag nicht mehr aufrechterhalten werde. Nicht Streitgegenstand ist ferner der Bescheid vom 24.02.2014, mit dem die Beklagte zu 1 den Überprüfungsantrag der Klägerin nach § 44 SGB X abgelehnt hat. Schließlich ist auch nicht Streitgegenstand die Beitragspflicht der Klägerin ab 01.05.2014. Seit diesem Tag ist die Klägerin nicht mehr bei den Beklagten zu 1 und zu 2, sondern bei der Techniker Kranken- und Pflegekasse versichert. Mit dem Ende des Versicherungsverhältnisses haben sich die streitgegenständlichen Bescheide auf andere Weise erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X).

2. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) zulässig. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Widerspruch vom 21.01.2014 gegen den Bescheid vom 13.06.2013 verfristet war. Dieser Umstand bleibt jedoch außer Betracht, weil die Beklagte zu 1 im Widerspruchsbescheid eine Sachentscheidung getroffen hat. Nach Auffassung des BSG, der sich der Senat anschließt, liegt es im freien Ermessen der Behörde, trotz Verfristung eine Sachentscheidung zu treffen, weil die Sachherrschaft bei der Behörde verbleibt. Das Fristversäumnis wird durch die sachliche Entscheidung geheilt. Letztere hat in einem sich ggf. anschließenden Klageverfahren keine Auswirkungen mehr auf die Prüfung der Zulässigkeit des Widerspruchs (Gall in: jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 84 Rn. 34 m.w.N.; ähnlich B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 84 Rn. 7 m.w.N.).

3. Die Klage ist unbegründet. Die berufstätige Klägerin ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bei der Beklagten zu 1 pflichtversichert; daher gilt hinsichtlich beitragspflichtiger Einnahmen § 226 SGB V, insbesondere auch § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V, wonach der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wird. Die streitgegenständlichen Einnahmen stellen Versorgungsbezüge dar. Zu Recht hat das SG die Voraussetzungen von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. Satz 3 SGB V bejaht. Danach gelten Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

a) Insbesondere hat die Klägerin die streitgegenständliche Versicherungsleistung zum Zweck ihrer Versorgung als Tochter - und damit als Hinterbliebene - erhalten.

aa) Voraussetzung hierfür ist nicht, dass ihr gleichzeitig ein Anspruch auf eine Waisenrente nach § 48 SGB VI zusteht. Für eine solche Auslegung finden sich weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung Anhaltspunkte. Sie würde auch zu Differenzierungen führen, für die ein sachlicher Grund nicht erkennbar wäre. So hinge die Qualifikation als Leistung zur Hinterbliebenenversorgung - und damit die Beitragspflicht - auch davon ab, ob der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Hätte der verstorbene Elternteil die Wartezeit nicht erfüllt, bestände kein Rentenanspruch und damit keine Beitragspflicht. Im Übrigen sind auch Zahlungen an die versicherte Person selbst oder an die Witwe bzw. den Witwer nicht nur dann als Versorgungsbezüge im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V zu qualifizieren, wenn parallel ein Rentenanspruch besteht.

Ebenfalls nicht Voraussetzung ist, dass Hinterbliebene die in § 48 Abs. 4 SGB VI normierte Altersgrenze noch nicht überschritten haben. Bei der Einhaltung der Altersgrenze handelt es sich um eines von mehreren Tatbestandsmerkmalen, die für einen Anspruch auf Waisenrente erfüllt sein müssen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ebenfalls darauf abstellen wollte.

bb) Schließlich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr zuletzt kein Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater zugestanden habe. Denn ob die streitgegenständliche Einnahme als Hinterbliebenenversorgung erzielt wurde, hängt nicht vom Bestehen eines Unterhaltsanspruchs zu Lebzeiten des Vaters ab. Auch hierfür findet sich weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung ein Anhaltspunkt.

cc) Die Klägerin geht in ihrem unter aa) und bb) dargestellten Vortrag davon aus, dass ein Fall der Hinterbliebenenversorgung und damit eine Beitragspflicht besteht, wenn sich die hinterbliebene Person typischerweise in wirtschaftlicher Abhängigkeit von der verstorbenen Person befunden hat, also als Kind insbesondere bei Minderjährigkeit, in Ausbildung oder in einer sonstigen Situation, die einen Unterhaltsanspruch begründen konnte. Wenn dagegen eine wirtschaftliche Abhängigkeit nicht bestand, die hinterbliebene Person also in wirtschaftlicher Hinsicht „auf eigenen Füßen steht“ und eine existenzielle Bedeutung der Versicherungsleistung besonders unwahrscheinlich ist, soll nach Auffassung der Klägerin eine Beitragspflicht nicht bestehen.

Damit würden gerade solche Hinterbliebenen mit Beiträgen belastet, die in besonderem Maße schutzbedürftig sind, während diejenigen, die - wie die Klägerin - die Zahlung von Beiträgen auf die zusätzliche Einnahme leichter realisieren können, bevorzugt würden. Dies würde dem Gesetzeszweck, die Erhebung von Beiträgen in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu vorzusehen, in besonderem Maße zuwiderlaufen.

dd) Ein Fall der Hinterbliebenenversorgung liegt daher zur Überzeugung des Senats bereits dann vor, wenn die Einsetzung der hinterbliebenen Person als Bezugsberechtigte eine freiwillige Zuwendung zu ihren Gunsten, etwa im Sinne einer nicht nach § 1601 BGB geschuldeten Unterhaltsleistung, darstellt. Auch in diesem Fall weist die Einnahme die vom § 229 Abs. 1 SGB V geforderte Unterhaltsersatzfunktion (dazu KassKomm/Peters SGB V § 229 Rn. 5) auf. Eine Prüfung der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang nach zivilrechtlichen Maßstäben ein Unterhaltsanspruch bestand oder nach dem Tod der zuwendenden Person bestanden hätte, ist in § 229 Abs. 1 SGB V nicht vorgesehen. Feststellungen zur Bedürftigkeit der Klägerin und zur Leistungsfähigkeit ihres Vaters (§§ 1602, 1603 BGB) sind also nicht erforderlich.

b) Die Klägerin kann sich nicht darauf stützen, dass ihr verstorbener Vater nicht in der GKV versichert war und damit selbst keine Beiträge auf die Versicherungsleistung gezahlt hätte. Für die Beitragspflicht von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer, zu dessen Gunsten die Versorgung begründet wurde, während des Anspruchserwerbs gesetzlich krankenversichert war (BSG, Urteil vom 25.04.2012, B 12 KR 19/10 R).

c) Die Klägerin kann nicht verlangen, wie eine Erbin gestellt zu werden, weil die streitgegenständliche Zuwendung nicht aus ererbtem Vermögen stammt. Eine Lebensversicherungssumme, die ein überlebender Ehegatte als Bezugsberechtigter aus der Versicherung des Verstorbenen erhält, gehört zu keinem Zeitpunkt zum vererbbaren Vermögen des Verstorbenen; sie fällt dem überlebenden Ehegatten vielmehr aufgrund seiner vertraglichen Bezugsberechtigung kraft eigenen Rechts unmittelbar aus dem Vermögen des Versicherers zu. Die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung verstößt in diesen Fällen weder gegen Art. 3 Abs. 1 noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG (BSG, Urteil vom 05.03.2014 - B 12 KR 22/12 R). Anhaltspunkte dafür, dass für die Klägerin als Tochter etwas anderes gelten könnte, liegen nicht vor. Die Klägerin ist insoweit an die Disposition ihres Vaters gebunden, der davon abgesehen hat, die streitgegenständliche Geldanlage zu Lebzeiten aufzulösen und den Erlös der Klägerin zu vererben.

d) Die streitgegenständliche Zuwendung ist keine Leistung aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 EStG, so dass die entsprechende Änderung von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17.08.2017 (BGBl I 3214) im vorliegenden Verfahren keine Auswirkungen hat.

e) Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten den jeweiligen Beitragssatz oder die Höhe der Einkünfte des Klägers mit unzutreffenden Werten angesetzt hätte oder dass ihnen ein rechnerischer Fehler unterlaufen wäre, liegen nicht vor und wurden auch von der Klägerin nicht geltend gemacht. Insbesondere haben die Beklagten keine Beiträge auf Kapitalleistungen erhoben, die auf Beiträgen beruhen, die der Vater der Klägerin nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat. Damit haben sie den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 28.09.2010, 1 BvR 1660/08) Rechnung getragen.

f) Ergänzend wird auf die Ausführungen des SG (§ 153 Abs. 2 SGG) verwiesen, so dass eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe nicht erforderlich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

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Bundessozialgericht Urteil, 25. Apr. 2012 - B 12 KR 19/10 R

bei uns veröffentlicht am 25.04.2012

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2010 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 30. März 2011 - B 12 KR 24/09 R

bei uns veröffentlicht am 30.03.2011

Tenor Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. November 2009 aufgehoben.

Referenzen

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. April 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin auf Kapitalleistungen aus mehreren als Direktversicherungen abgeschlossenen Lebensversicherungen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu entrichten hat.

2

Die 1946 geborene Klägerin ist seit 2006 als Rentnerin in der GKV pflichtversichert und seit 2010 Mitglied der beklagten Krankenkasse bzw ihrer Rechtsvorgängerin (im Folgenden einheitlich: Beklagte). Der Arbeitgeber ihres 1943 geborenen und im September 2006 verstorbenen Ehemannes schloss in den Jahren 1979 bis 1990 bei der B.
Lebensversicherung AG verschiedene Lebensversicherungsverträge (Nrn
) im Rahmen betrieblicher Altersversorgung in Form von Direktversicherungen zu dessen Gunsten ab; als (reguläres) Ablaufdatum war jeweils der 1.3.2009 bestimmt. Mit dem Ausscheiden des Ehemannes der Klägerin aus der Beschäftigung am 30.4.1997 wurde dieser jeweils selbst Versicherungsnehmer.

3

Die genannten Lebensversicherungen waren ausweislich der Versicherungsscheine auch auf den Todesfall des versicherten Ehemannes der Klägerin abgeschlossen. Hinsichtlich des Bezugsrechts war in "diversen" - so die Feststellungen des LSG - Versicherungsverträgen für den Fall des Todes der versicherten Person ua angegeben "deren überlebender Ehegatte". Das hatte das Versicherungsunternehmen dem Ehemann der Klägerin zu dem Lebensversicherungsvertrag Nr mit Schreiben vom 7.11.1979 noch einmal ausdrücklich bestätigt. Mit Schreiben vom 19.6.2009 teilte die B.
Lebensversicherung AG der Beklagten zu den drei Lebensversicherungsverträgen mit, dass seinerzeit - bei Vertragsbeginn - folgendes Bezugsrecht festgelegt worden sei: "Gemäß SIEMENS-TKV-Richtlinien … bei Tod der versicherten Person: unwiderruflich an den mit der versicherten Person in gültiger Ehe lebenden Ehegatten …".

4

Nach dem Tod ihres Ehemannes erhielt die Klägerin, die zugleich dessen Alleinerbin ist, am 1.10.2006 aus diesen Lebensversicherungen (drei) Kapitalleistungen in Höhe von insgesamt 72 408 Euro ausgezahlt. Diese Beträge meldete das Versicherungsunternehmen der Beklagten mit Schreiben vom 19.10.2006 als Leistungen aus Versorgungsbezug und bezeichnete darin die Klägerin als "Versorgungsberechtigte".

5

Mit an die Klägerin gerichtetem Beitragsbescheid vom 25.10.2006 führte die Beklagte aus, dass die genannten Zahlungen Versorgungsbezüge seien, und setzte in Anwendung von § 229 Abs 1 S 3 SGB V hieraus ab 1.10.2006 zunächst monatlich zu zahlende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 99,26 Euro fest. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 1.11.2006 Widerspruch. Mit Bescheid vom 3.11.2006 berechnete die Beklagte die Beiträge der Klägerin neu und setzte diese rückwirkend ab 1.10.2006 in veränderter Höhe fest; später stellte sie gegenüber der Klägerin fest, dass diese für die Zeit vom 1.10. bis 31.12.2006 wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze (überhaupt) keine Beiträge auf die Kapitalleistungen zu entrichten habe (Bescheid vom 24.11.2006). Mit Bescheid vom 27.12.2006 forderte die Beklagte von der Klägerin ab 1.7.2007 monatliche Beiträge in wiederum veränderter Gesamthöhe. Mit weiterem Bescheid vom 16.1.2007 informierte die Beklagte sie noch einmal über die "beitragsrechtliche Behandlung von Versorgungsbezügen" und lehnte darüber hinaus eine Beitragserstattung ab. Die Klägerin erhob auch hiergegen Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.4.2007 wies die Beklagte "den Widerspruch vom 1.11.2006" zurück.

6

Das SG hat der auf Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 25.10.2006, 3.11.2006, 27.12.2006 und 16.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.4.2007 gerichteten Klage stattgegeben, weil die Kapitalleistungen mangels ausdrücklicher Einbeziehung der Klägerin in die Versicherungsverträge keinen beitragspflichtigen Versorgungsbezug darstellten (Urteil vom 16.12.2008).

7

Mit Bescheid vom 15.8.2011 berechnete die Beklagte die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge rückwirkend ab 1.1.2007 neu und setzte darin die aus den (drei) Kapitalleistungen zu zahlenden Beiträge niedriger fest. Sie berücksichtigte bei der Beitragsbemessung nunmehr nur noch den Teil des jeweiligen (Gesamt)Auszahlungsbetrags, der auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber des Ehemannes der Klägerin als Versicherungsnehmer (bis 30.4.1997) beruht. Die niedrigeren Beiträge forderte sie ab Juli 2011; für die Zeit von Januar 2007 bis Juni 2011 überzahlte Beiträge erstattete sie. Ein insoweit abgegebenes (Teil)Anerkenntnis der Beklagten hat die Klägerin angenommen und den Rechtsstreit in diesem Umfang für erledigt erklärt.

8

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben, die angefochtenen Bescheide "entsprechend den Feststellungen im Bescheid vom 15.8.2011 abgeändert" und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe den Teil der Kapitalleistungen, der auf die Zeit entfalle, in der der Arbeitgeber des Ehemannes der Klägerin Versicherungsnehmer gewesen sei, zutreffend für beitragspflichtig gehalten. Die Kapitalleistungen stellten iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V Renten der betrieblichen Altersversorgung dar, die zur Hinterbliebenenversorgung erzielt würden, und seien von der Klägerin nicht (bloß) ererbt worden. Die der Auszahlung zugrunde liegenden Versicherungsverträge seien nicht ausschließlich zugunsten des Ehemannes der Klägerin abgeschlossen worden, sondern hätte diese mit einbezogen. Das stehe unter Berücksichtigung der Versicherungsverträge, der Bestätigung der B.
Lebensversicherung AG vom 19.6.2009 und der beim früheren Arbeitgeber des Ehemannes der Klägerin bestehenden "Richtlinien-SIEMENS-TKV" zur richterlichen Überzeugung fest. Bestimme der Versicherungsnehmer - wie hier - für den Fall des Todes der versicherten Person eine Person als bezugsberechtigt, wende er dieser aus dem Vertragsverhältnis einen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen zu und verpflichte das Versicherungsunternehmen insoweit zur Zahlung an diese. Solche Versicherungsleistungen gehörten (gerade) nicht zum Nachlass bzw könnten dem Erbe nicht zugeschlagen werden (Urteil vom 18.4.2012).

9

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin sinngemäß die Verletzung des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V und von Verfassungsrecht. Die vom LSG vorgenommene Interpretation der Versicherungsverträge überschreite die Grenzen zulässiger Auslegung. Aus den Unterlagen gehe nicht hervor, dass ihr Ehemann sie (die Klägerin) im Todesfall direkt habe versorgen und die Auszahlungen mit Sozialversicherungsbeiträgen habe belasten wollen. Die Verträge könnten nur dahin ausgelegt werden, dass der Ehemann keine Regelung für eine Hinterbliebenenversorgung getroffen, sondern vielmehr alles der "Universalsukzession" und damit dem Erbrecht überlassen habe. Die gegenteilige "Unterstellung" des Berufungsgerichts verstoße gegen § 229 SGB V iVm dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz, gegen Art 14 GG (weil sie Leistungen dem Erbrecht entziehe) und gegen Art 3 Abs 1 GG. Sie (die Klägerin) werde beitragsrechtlich gegenüber Ehefrauen schlechter gestellt, deren Ehemänner die Auszahlung der Kapitalleistungen noch erlebten und dann stürben. In einem solchen Fall gehörten Kapitalleistungen nämlich zum Nachlass und seien bei der Witwe nicht beitragspflichtig.

10

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. April 2012 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Dezember 2008 insoweit zurückzuweisen, als es nicht durch den Bescheid vom 15. August 2011 hinfällig geworden ist,

        

hilfsweise,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.

11

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

12

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.

14

Zu Recht hat das LSG das der Klage stattgebende Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit die beklagte Krankenkasse von der Klägerin Krankenversicherungsbeiträge auf den Teil des jeweiligen (Gesamt-)Auszahlungsbetrags der Lebensversicherungen fordert, der auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber des Ehemannes der Klägerin als Versicherungsnehmer beruht (bis 30.4.1997), und soweit die Beklagte eine darauf bezogene Beitragserstattung ablehnt. Die angefochtenen Bescheide sind (insoweit) rechtmäßig. Allerdings waren weder das erstinstanzliche Urteil noch die Bescheide hinsichtlich der darüber hinausgehenden Beitragsfestsetzung durch das Berufungsgericht (teilweise) aufzuheben, weil bereits der Bescheid der Beklagten vom 15.8.2011 den Regelungsinhalt der vorangegangenen Beitragsbescheide (als Klagegegenstand) entsprechend beschränkt hatte.

15

1. Zu entscheiden ist über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nur (noch) insoweit, als sie die Beiträge zur GKV betreffen; denn die Klägerin hat ihr Überprüfungsbegehren im Revisionsverfahren auf die Beitragsfestsetzung in der GKV beschränkt. Der Rechtsstreit betrifft darüber hinaus nur die Beitragserhebung auf Kapitalleistungen aus solchen Lebensversicherungen, die für den Ehemann der Klägerin im Rahmen betrieblicher Altersversorgung in Form von Direktversicherungen abgeschlossen wurden (Versicherungsschein-Nrn); nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist demgegenüber, ob und in welchem Umfang Beiträge auf Kapitalleistungen aus "eigenen" Lebensversicherungen der Klägerin erhoben werden dürfen. Zu überprüfen ist zudem lediglich die Nachforderung von Krankenversicherungsbeiträgen für die Zeit ab 1.1.2007 und diese auch nur insoweit, als Beiträge für den Teil des jeweiligen (Gesamt-)Auszahlungsbetrags der Lebensversicherungen verlangt werden, der auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber des Ehemannes der Klägerin als Versicherungsnehmer beruht (bis 30.4.1997). Mit dem während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheid vom 15.8.2011 hat die Beklagte ihre Beitragsfestsetzung entsprechend beschränkt; ein (Teil)Anerkenntnis der Beklagten hat die Klägerin angenommen und den Rechtsstreit in diesem Umfang für erledigt erklärt.

16

2. Die angefochtenen Ausgangsbescheide der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.4.2007, der trotz seiner Bezugnahme auf "den Widerspruch vom 1.11.2006" im "Betreff" auch die zeitlich nachfolgenden Bescheide einer Überprüfung unterzog, und in der Gestalt des Bescheides der Beklagten vom 15.8.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte darf der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge der als Rentnerin in der GKV pflichtversicherten Klägerin auch die an diese ausgezahlten Kapitalleistungen der vom Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehemannes abgeschlossenen Lebensversicherungen zugrunde legen, soweit diese auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruhen. Bei diesen jeweils in einem Einmalbetrag ausgezahlten Leistungen aus den Lebensversicherungen handelt es sich iS von § 237 S 1 Nr 2, S 2 SGB V iVm § 229 Abs 1 S 1 Nr 5, S 3 SGB V(dazu im Folgenden a) um der Rente vergleichbare Einmalzahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung (dazu b). Sie wurden von der Klägerin im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung erzielt und gehören nicht zu ihren (beitragsfreien) Einnahmen aus ererbtem Vermögen (dazu c). Die Berechnung der Höhe der auf die Kapitalleistungen geforderten Krankenversicherungsbeiträge ist nicht zu beanstanden (dazu d).

17

a) Der Bemessung der Beiträge zur GKV versicherungspflichtiger Rentner wird nach § 237 S 1 SGB V, der seit dem Inkrafttreten des SGB V am 1.1.1989 unverändert geblieben ist, neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr 1) und dem Arbeitseinkommen (Nr 3) auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr 2) zugrunde gelegt. § 226 Abs 2 SGB V und die §§ 228, 229, 231 SGB V gelten insofern nach § 237 S 2 SGB V entsprechend. Zu den der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) iS des § 237 S 1 Nr 2 SGB V gehören auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen Altersversorgung", soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden(§ 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs 1 S 3 SGB V in der ab dem 1.1.2004 anzuwendenden Fassung durch Art 1 Nr 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz ) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190, vgl Art 37 Abs 1 GMG) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.

18

b) Die an die Klägerin ausgezahlten Leistungen aus den Lebensversicherungen sind der Rente vergleichbare (Einmal)Zahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung.

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Die Leistungen erfolgten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - aus vom Arbeitgeber des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zugunsten des Ehemannes abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen in Form einer sog Direktversicherung. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, gehören zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS von § 1b Abs 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gezahlt werden(vgl zuletzt BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 15 RdNr 16; ferner BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 17; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Urteil des Senats vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007-98 - auf Verfassungsbeschwerde bestätigt durch BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 10). Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt ist. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter oder bei Invalidität bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben.

20

Der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen unterliegen auch Leistungen an Hinterbliebene. § 229 Abs 1 S 1 SGB V knüpft bereits seinem Wortlaut nach die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen gerade an die Bedingung, dass diese ua zur Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Darüber hinaus umfassen die Renten der betrieblichen Altersversorgung (§ 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V) selbst im engeren Sinne des § 1 Abs 2 S 1 BetrAVG(vom 19.12.1974, BGBl I 3610, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2008, BGBl I 2940) auch die Zusage von Leistungen der Hinterbliebenenversorgung. Hinweise auf einen Ausschluss der Hinterbliebenenleistungen von der Beitragspflicht sind weder der Regelungsgeschichte des § 229 SGB V und des § 180 Abs 8 RVO noch den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien zu entnehmen(vgl BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 14). Auch aus der Rechtsprechung des Senats lässt sich eine dahingehende Beurteilung nicht entnehmen (vgl BSG, aaO, RdNr 15). Solange der Versorgungszweck der Hinterbliebenenversorgung gewahrt bleibt, ist im Übrigen grundsätzlich unerheblich, ob die Auszahlung an einen Hinterbliebenen aufgrund eines eigenen Bezugsrechts oder aufgrund einer anderen vertraglichen Gestaltung erfolgt. Denn § 229 Abs 1 S 1 SGB V knüpft entscheidend an den Versorgungszweck einer Leistung an, ohne dass es von Bedeutung ist, wie dieser Zweck im Einzelnen erreicht wird(vgl BSG, aaO, ebenda; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 15 RdNr 16).

21

c) Die an die Klägerin am 1.10.2006 erbrachten (drei) Kapitalleistungen aus den arbeitgeberseitig zugunsten ihres verstorbenen Ehemannes abgeschlossenen Lebensversicherungen wurden von ihr zur Hinterbliebenenversorgung erzielt. Sie stellen - entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung - keine Einnahmen dar, die ohne Zusammenhang mit früherer Berufstätigkeit (ihres Ehemannes) aus ererbtem Vermögen stammen.

22

aa) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung - unter Berücksichtigung der nach Zweck und Systematik des Beitragsrechts vorgenommenen Abgrenzung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung (vgl hierzu zuletzt BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 16 RdNr 32) - entschieden, dass solche Einnahmen keine Versorgungsbezüge iS von § 229 Abs 1 S 1 SGB V darstellen und damit beitragsrechtlich unberücksichtigt bleiben, die nicht (unmittelbar) auf eine frühere Beschäftigung oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind; er hat hierzu neben Einnahmen aus betriebsfremder privater Eigenvorsorge auch solche aus ererbtem Vermögen gerechnet (zuletzt BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 16 RdNr 32; zuvor BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90 f, unter Hinweis auf BT-Drucks 9/458 S 34, und BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 69; ferner BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 6 RdNr 28, und BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 14). Zur Erläuterung hat der Senat ausgeführt, dass das Gesetz die Heranziehung der beitragspflichtigen Einkünfte der Rentner durch ein System der Einzelanknüpfung auf eine Liste von solchen Einkunftsarten beschränkt, die typischerweise mit einer Berufstätigkeit im Zusammenhang stehen (sog institutionelle Abgrenzung) und dass eine allgemeine Vermögensabschöpfung vom Gesetzgeber nicht gewollt ist (vgl etwa BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 6 RdNr 28).

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bb) Werden Hinterbliebenenleistungen aus im Rahmen betrieblicher Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherungen auf der Grundlage eines eigenen Bezugsrechts erzielt, so gehört der Anspruch gegen den Versicherer auf Auszahlung der Versicherungssumme nicht (gleichwohl) ausschließlich oder (jedenfalls) auch zum Nachlass (stRspr des BGH, zB BGHZ 13, 226, 232; 32, 44, 48; 130, 377, 380 f; vgl ferner - für das Steuerrecht - BFHE 230, 188, 198 RdNr 47; s im Übrigen die Literaturnachweise in BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 15 RdNr 18). Der Anspruch auf die Versicherungssumme entsteht in solchen Fällen mit dem Tod des Versicherungsnehmers gemäß § 330 S 1, § 331 Abs 1 BGB unmittelbar in der Person desjenigen, dem das Bezugsrecht zusteht(vgl BGHZ 130, 377, 380). Insoweit fehlt es bereits an einem Nachlassgegenstand; der Erwerb vollzieht sich von vornherein am Nachlass vorbei (vgl BGHZ 130, 377, 381). Von dieser zivilrechtlichen Bewertung ist auch für den vorliegenden sozialversicherungs- und beitragsrechtlichen Zusammenhang auszugehen (so schon BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 15 RdNr 18).

24

cc) Zutreffend hat das LSG entschieden, dass dem verstorbenen Ehemann der Klägerin in den von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen aus Anlass des Arbeitsverhältnisses auch Leistungen der Hinterbliebenenversorgung zugesagt wurden und die Klägerin nach den Versicherungsverträgen für den Todesfall ihres Ehemannes über ein eigenes Bezugsrecht verfügte. Die insoweit vom Berufungsgericht aus den versicherungsvertraglichen Unterlagen und sonstigen Indizien (Beweisanzeichen) gezogenen Schlussfolgerungen verstoßen nicht gegen Bundesrecht (§ 162 SGG) und sind deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

25

(1) Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl etwa BSG Urteil vom 11.12.2008 - B 9 VS 1/08 R - Juris RdNr 66 ff; ferner BSGE 75, 92, 95 f = SozR 3-4100 § 141b Nr 10 S 46, mwN aus der Rspr der anderen obersten Bundesgerichte) darf das Revisionsgericht die Würdigung eines Vertrages durch ein Tatsachengericht nur daraufhin überprüfen, ob dieses Gericht die Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) beachtet und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat. Dabei muss es von den in den Entscheidungen der Tatsacheninstanzen getroffenen tatsächlichen Feststellungen ausgehen; nur den Tatsachengerichten obliegt es nämlich, den Willen der Vertragsparteien festzustellen. Insoweit ist dem Revisionskläger daher nur im Rahmen des § 163 SGG die Möglichkeit gegeben, in Bezug auf diese getroffenen Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorzubringen. Das Revisionsgericht prüft darüber hinaus, ob die zur Auslegung erforderlichen Umstände von der Vorinstanz umfassend ermittelt wurden; ist das der Fall, hat das Revisionsgericht die festgestellten Umstände in die Rechtsanwendung einzubeziehen. Die Anwendung gesetzlicher Auslegungsregeln, anerkannter Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften ist demgegenüber Teil der Rechtsanwendung des Tatsachengerichts und in diesem Rahmen vom Revisionsgericht vollinhaltlich zu überprüfen (vgl BSG Urteil vom 11.12.2008 - B 9 VS 1/08 R - Juris RdNr 67; BSGE 75, 92, 96 = SozR 3-4100 § 141b Nr 10 S 47, mwN; ferner - auf diese Entscheidungen Bezug nehmend - BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 15 RdNr 17).

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(2) Nach den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts waren die zugunsten des verstorbenen Ehemannes der Klägerin als Direktversicherungen abgeschlossenen Lebensversicherungen auch auf dessen Todesfall abgeschlossen.

27

Wie das LSG auf der Grundlage der im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren beigezogenen bzw von der Klägerin überreichten versicherungsvertraglichen Unterlagen festgestellt hat, enthielten die Lebensversicherungsverträge nicht nur eine (mittelbare) Zusage des Arbeitgebers von Leistungen an den versicherten Ehemann für dessen Erlebensfall, sondern auch von Leistungen der Hinterbliebenenversorgung. Des Weiteren hat das Berufungsgericht es als feststehend erachtet, dass in "diversen" Lebensversicherungsverträgen für den Fall des Todes der versicherten Person - des Ehemannes - (unwiderruflich) "deren überlebender Ehegatte" als Bezugsberechtigter angegeben ist. Es hat sich hierbei auf ein Schreiben der B. Lebensversicherung AG vom 7.11.1979 an den Ehemann der Klägerin und ein weiteres Schreiben des Versicherungsunternehmens vom 19.6.2009 an die Beklagte gestützt, die sich beide auf die Festlegung des Bezugsrechts beziehen. Festgestellt hat das LSG schließlich, dass die Klägerin in den Krankenkassenmeldungen der B.
 Lebensversicherung AG (§ 202 SGB V) vom 19.10.2006 als "Versorgungsberechtigte" bezeichnet wird.

28

Diese Tatsachenfeststellungen des LSG sind für die Auslegung der hier maßgebenden Lebensversicherungsverträge ausreichend und für den Senat bindend (§ 163 SGG), weil die Klägerin sie nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen hat. Soweit sie mit ihrer Revision darlegt, sie sei "gerade nicht ausdrücklich in den Vertrag mit einbezogen" worden bzw sie betreffend habe gerade "keine Regelung … in den Verträgen stattgefunden", bezeichnet sie - entgegen den Anforderungen des § 164 Abs 2 S 3 SGG(vgl hierzu zB BSG Urteil vom 11.12.2008 - B 9 VS 1/08 R - Juris RdNr 69) - nicht alle Tatsachen, die einen Verstoß (beispielsweise) gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) ergeben sollen. Insoweit fehlt es zum einen an der Bezeichnung der konkret zu ermittelnden Tatsachen, zum anderen an der Darlegung, wann und in welcher Form diese Tatsachen im Berufungsverfahren so vorgebracht wurden, dass sich das LSG aufgrund des Berufungsvorbringens zu einer weiteren Tatsachenermittlung hätte gedrängt fühlen müssen.

29

(3) Das Berufungsgericht hat die maßgebenden Lebensversicherungsverträge ohne Verfahrens- und Rechtsanwendungsfehler, insbesondere ohne Verstoß gegen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB), Denkgesetze und Erfahrungssätze zutreffend ausgelegt.

30

Nach der rechtlichen Würdigung des LSG dienten die Lebensversicherungen auch dem Zweck der Hinterbliebenenversorgung iS von § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG und legten ein eigenes Bezugsrecht der Klägerin fest. So ist schon dieser Versorgungszweck, insbesondere die damit der Versicherungsleistung für den Todesfall des Versicherten zugedachte unterhaltssichernde Funktion, von vornherein nur durch eine Auslegung des Inhalts der Versicherungsverträge im Sinne eines eigenen Bezugsrechts zu gewährleisten, durch das der Witwe (vgl im Rentenversicherungsrecht § 46 Abs 1 SGB VI) unabhängig vom Erbgang ein Anspruch auf die volle Versicherungsleistung eingeräumt wird (so ausdrücklich bereits BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 15 RdNr 20). Im Übrigen ergibt sich aus den Versicherungsunterlagen selbst, dass der Klägerin beim Tod des Versicherten ein eigener Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme gegen das Versicherungsunternehmen eingeräumt bzw auch ihr gegenüber ein Versorgungsverhältnis begründet war (vgl zur Rspr des BAG insoweit allgemein bereits BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 15 RdNr 18 f).

31

Dieser Auslegung des Berufungsgerichts steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer in den Versicherungsanträgen, aus denen sich das Bezugsrecht ergeben sollte, den Bezugsberechtigten nicht (namentlich) benannt, sondern lediglich auf die SIEMENS-TKV-Richtlinien verwiesen hat, nach denen das Bezugsrecht - wie das LSG festgestellt hat - beim Tod der versicherten Person (unwiderruflich) dem mit dieser in gültiger Ehe lebenden Ehegatten zustehen sollte. Diese Festlegung des Bezugsrechts in den (externen) Richtlinien des Arbeitgebers ist Gegenstand der Versicherungsverträge geworden (vgl zur Möglichkeit der Einflussnahme des Arbeitgebers auf die Gestaltung von im Rahmen betrieblicher Altersversorgung begründeten Versicherungsverhältnissen und den hieraus folgenden Konsequenzen für die Auslegung allgemein BGHZ 79, 295, 298 f).

32

Gegen das vom LSG gefundene Auslegungsergebnis spricht ebenfalls nicht, dass die B.
 Lebensversicherung AG dem Ehemann der Klägerin zu dem Lebensversicherungsvertrag Nr unter dem 7.11.1979 mitgeteilt hatte, das dem überlebenden Ehegatten eingeräumte Bezugsrecht sei (lediglich) widerruflich festgelegt; denn jedenfalls wurde ein solches Widerrufsrecht auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts tatsächlich nicht ausgeübt. Für seine Auslegung nach dem Wortlaut der Versicherungsunterlagen hat das LSG mit den Schreiben des Versicherungsunternehmens vom 7.11.1979 und 19.6.2009 sowie dessen Krankenkassenmeldungen vom 19.10.2006 unterstützend weitere Indizien (Beweisanzeichen) berücksichtigt.

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Soweit die Klägerin diese Auslegung des Berufungsgerichts schließlich als "die Grenzen einer zulässigen Auslegung überschreitend" ansieht, stützt sie sich lediglich auf deren vermeintliche Fehlerhaftigkeit, ohne hierbei - anders als erforderlich - konkrete Verstöße gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze zu benennen. Sie unterstellt (einfach), dass der Wunsch ihres verstorbenen Ehemannes nach ihrer Versorgung "aus den Unterlagen … gerade nicht hervorgeht" und begründet dies damit, dass er ihr die Versicherungsleistungen "durch Sozialversicherungsbeiträge unbelastet" habe zukommen lassen - und damit habe vererben - wollen. Mit diesen Einwendungen kann die Klägerin Auslegungsvorgang und -ergebnis des LSG revisionsrechtlich nicht erschüttern.

34

dd) Die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht.

35

Inhalt der verfassungsrechtlich geschützten Erbrechtsgarantie aus Art 14 Abs 1 GG ist das Recht des Erblassers, sein Vermögen für den Fall des Todes zu vererben (vgl BVerfGE 19, 202, 206; 44, 1, 17; 67, 329, 340). Jedoch gehörte die Lebensversicherungssumme, die ein überlebender Ehegatte als Bezugsberechtigter aus der Versicherung des Verstorbenen erhält, zu keinem Zeitpunkt zum vererbbaren Vermögen des Verstorbenen; sie fällt dem überlebenden Ehegatten vielmehr aufgrund seiner vertraglichen Bezugsberechtigung kraft eigenen Rechts unmittelbar aus dem Vermögen des Versicherers zu (so ausdrücklich BGHZ 130, 377, 380, 384).

36

Aus dem gleichen Grund liegt auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG nicht vor. Es ist schon fraglich, ob (überhaupt) - wie die Klägerin meint - eine Schlechterstellung des von ihr repräsentierten Personenkreises gegenüber Überlebenden angenommen werden kann, deren versicherte Ehepartner die Auszahlung der Versicherungssumme (an sich) noch erlebt haben; jedenfalls wäre eine solche im Hinblick auf den oben genannten Unterschied sachlich gerechtfertigt.

37

d) Gegen die Berechnung der Höhe der Krankenversicherungsbeiträge hat die Klägerin im Revisionsverfahren Einwendungen nicht erhoben und sind auch sonst Bedenken nicht gegeben. Die Beklagte berücksichtigte zutreffend, dass sie bei der Beitragsbemessung - aus verfassungsrechtlichen Gründen (vgl BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 13 ff; BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12 RdNr 29) - nur den Teil des (Gesamt-)Auszahlungsbetrags der jeweiligen Lebensversicherung zugrunde legen durfte, der auf den für den Zeitraum der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers des Ehemannes der Klägerin (bis 30.4.1997) gezahlten Prämien beruht (vgl BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 31 ff, 40 ff; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 13 RdNr 32). Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte die monatlichen Zahlbeträge der Versorgungsbezüge in Anwendung des § 229 Abs 1 S 3 SGB V fehlerhaft ermittelte. Schließlich wurde ebenfalls die für die Beitragsentrichtung bei Versorgungsbezügen geltende Bestimmung des § 226 Abs 2 iVm § 237 S 2 SGB V über den maßgebenden Grenzbetrag der monatlichen Versorgungsbezüge beachtet.

38

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

Tenor

Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. November 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob und ggf in welchem Umfang der Kläger auf Leistungen aus einer Kapitallebensversicherung Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hat.

2

Der 1938 geborene Kläger schloss zum 1.6.1970 bei einem Versicherungsunternehmen eine Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit bis zum 1.6.2004 ab, deren Prämien er zunächst selbst zahlte. Mit Nachtrag zum Versicherungsschein vom 29.12.1977 übernahm sein Arbeitgeber als Versicherungsnehmer den Vertrag, während der Kläger weiterhin Versicherter blieb. Die Prämien zahlte nunmehr der Arbeitgeber, der Kläger verzichtete im Gegenzug auf jährliche Tantiemen in Höhe von 2400 DM. Im Jahr 1989 verpflichtete sich ein neuer Arbeitgeber des Klägers, die Prämien für den Vertrag bis zum Ablauf der Versicherung, längstens bis zum Vertragsende, zu zahlen. Nach Ausscheiden des Klägers aus der Beschäftigung zum März 2003 wurde der Kapitallebensversicherungsvertrag prämienfrei fortgeführt. Am 1.6.2004 wurden dem als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der zu 1. beklagten Krankenkasse und in der sozialen Pflegeversicherung bei der zu 2. beklagten Pflegekasse pflichtversicherten Kläger aus der Kapitallebensversicherung 113 968 Euro ausgezahlt.

3

Mit Bescheid vom 5.10.2004 teilte die beklagte Krankenkasse dem Kläger mit, dass ein Betrag von 949,73 Euro, der sich bei Verteilung der Auszahlungssumme der Versicherungsleistung auf 120 Monate ergebe, in der Zeit vom 1.6.2004 bis 31.5.2014 der Beitragspflicht in der Kranken- und in der Pflegeversicherung unterliege, und setzte den vom Kläger ab 1.6.2004 hieraus monatlich zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 141,51 Euro sowie im Namen der beklagten Pflegekasse den hieraus zu zahlenden monatlichen Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 16,14 Euro fest. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 30.6.2005 zurück.

4

Das SG hat unter Abänderung der angefochtenen Bescheide die Beklagte verpflichtet, die Anteile der Kapitalauszahlung, die auf den vom Kläger ab 1.6.1970 bis zur Umwandlung mit Versicherungsschein vom 29.12.1977 in eine Direktversicherung getragenen Prämien beruhten, nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu unterwerfen (Urteil vom 17.4.2008). Das LSG hat die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ua ausgeführt, die Beklagten hätten zu Recht auf die Kapitalauszahlung Beiträge erhoben, soweit diese auf Prämienzahlungen ab 29.12.1977 beruhten, weil die Übernahme der Kapitallebensversicherung durch den Arbeitgeber einen hinreichenden Bezug zum Beschäftigungsverhältnis begründet und deshalb eine betriebliche Altersversorgung vorgelegen habe. Unerheblich sei, dass der Kläger im Gegenzug auf Bestandteile seines Gehalts verzichtet habe. Dagegen habe die Kapitallebensversicherung in der Zeit vom 1.6.1970 bis zur Umwandlung in eine Direktversicherung am 29.12.1977 nicht der betrieblichen Altersversorgung zugeordnet werden können, so dass auf die auf Prämienzahlungen während dieser Zeit entfallenden Kapitalanteile keine Beiträge erhoben werden dürften (Urteil vom 20.11.2009).

5

Die Beklagten und der Kläger haben jeweils die vom LSG zugelassene Revision eingelegt.

6

Die Beklagten rügen die Verletzung der §§ 237 Satz 1 Nr 2, 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 und 229 Abs 1 Satz 3 SGB V. Die vom Kläger 1970 abgeschlossene Kapitallebensversicherung sei mit der Umwandlung am 29.12.1977 zu einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung geworden. Kapitalzahlungen aus einer solchen Versicherung unterlägen in vollem Umfang der Beitragspflicht. Dies gelte auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis, anlässlich dessen die Direktversicherung begründet worden sei, geendet und der Arbeitnehmer die Prämien fortan selbst gezahlt habe, und müsse deshalb auch für den umgekehrten Fall gelten, dass eine ursprünglich private Kapitallebensversicherung in eine Direktversicherung umgewandelt worden sei.

7

Die Beklagten beantragen,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. November 2009 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. April 2008 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen,
ferner,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. November 2009 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. April 2008 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2005 in vollem Umfang aufzuheben,
ferner,
die Revisionen der Beklagten zurückzuweisen.

9

Er rügt ebenfalls eine Verletzung der §§ 237 Satz 1 Nr 2, 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 und 229 Abs 1 Satz 3 SGB V sowie zusätzlich von Art 3 Abs 1 GG. Die Wahl der Rechtsform als private Lebensversicherung oder als Direktversicherung dürfe nicht maßgebend für die Beitragspflicht sein, wenn es sich wie in seinem Fall wirtschaftlich um eine auf Leistungen aus dem Vermögen des Arbeitnehmers beruhende Versorgung handele. Kapitalzahlungen aus einer solchen Versorgung dürften nicht der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung unterliegen.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässigen Revisionen des Klägers und der zu 1. beklagten Krankenkasse sowie der zu 2. beklagten Pflegekasse sind im Sinne einer Aufhebung des LSG-Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

11

Der Senat konnte aufgrund der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht abschließend entscheiden, bis zu welcher Höhe die Kapitalleistung aus der Lebensversicherung des Klägers eine beitragspflichtige Einnahme ist und in welcher Höhe daraus infolgedessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu bemessen sind. Zutreffend sind allerdings SG und LSG davon ausgegangen, dass die beklagte Krankenkasse und die beklagte Pflegekasse Beiträge aus der Kapitalleistung der Lebensversicherung erheben dürfen, soweit sie auf Prämien beruht, die für die Zeit ab der Umwandlung in eine Direktversicherung am 29.12.1977 gezahlt wurden, solange eine Direktversicherung mit einem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer bestand. Ebenfalls zutreffend haben sie entschieden, dass Beiträge nicht verlangt werden dürfen, soweit die Kapitalleistung auf Prämien beruht, die für die Zeit vor der Umwandlung in eine Direktversicherung am 29.12.1977 gezahlt wurden, in der der Kläger Versicherungsnehmer war. Die Beklagten waren (nur) berechtigt, von dem bei ihnen als Rentner pflichtversicherten Kläger Beiträge aus der einmaligen Kapitalleistung zu verlangen, die aus einer Direktversicherung erbracht wurde, soweit diese Leistung auf Prämien beruht, die auf den Versicherungsvertrag für Zeiträume eingezahlt worden sind, in denen ein Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer war.

12

1. Nach § 237 Satz 1 Nr 2 SGB V wird bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung zur gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen iS von § 237 Satz 1 Nr 2 SGB V gehören nach Maßgabe von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen Altersversorgung" iS von Nr 5, aaO, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung - wie hier - vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V in der ab dem 1.1.2004 anzuwendenden Fassung durch Art 1 Nr 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz ) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190, vgl Art 37 Abs 1 GMG) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Für die Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI diese Regelungen durch Verweisung auf die §§ 237 und 229 SGB V entsprechend.

13

2. Entgegen der Auffassung des Klägers tragen die vom LSG festgestellten Tatsachen dessen Feststellung, dass es sich bei der dem Kläger am 1.6.2004 ausgezahlten Leistung aus der Lebensversicherung um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V handelt. Dies gilt insoweit, als diese Leistung auf Prämien beruht, die für Zeiträume gezahlt wurden, in denen nicht der Kläger, sondern sein jeweiliger Arbeitgeber Versicherungsnehmer war (hierzu unter 3.).

14

a) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V auch Renten gehören, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS von § 1b Abs 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gezahlt werden(vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Urteil des Senats vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007-98 - auf Verfassungsbeschwerde bestätigt: BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - VersR 2011, 416). Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist - wie hier - bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

15

b) Entgegen der Auffassung des Klägers gilt nichts anderes für Zahlungen aus einer Kapitallebensversicherung, die - wie hier - (umgekehrt) zunächst als private Lebensversicherung abgeschlossen wurde und erst später durch den Eintritt des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag zu einer Direktversicherung wird, selbst wenn später ein weiterer Versicherungsnehmerwechsel erfolgt und der Arbeitnehmer erneut Versicherungsnehmer wird. Auch wenn vor dem Eintritt des Arbeitgebers keine Direktversicherung iS von § 1b Abs 2 BetrAVG vorgelegen hat, besteht ab der Übernahme des Vertrages eine solche der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnende Direktversicherung. Wird später der Arbeitnehmer wieder Versicherungsnehmer, wird der bis dahin bestehende Charakter als Direktversicherung nicht rückwirkend beseitigt. Soweit die Kapitalleistung auf für die Zeit der Laufzeit als Direktversicherung gezahlten Prämien beruht, besteht damit der erforderliche hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistung aus der Kapitallebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung. Den Bedenken des Klägers, es würden damit rechtswidrig auch auf eine auf Prämien zu einer privaten Kapitallebensversicherung beruhende Kapitalleistung Beiträge erhoben, wird durch die Beschränkung der Beitragspflicht auf den Anteil der Leistung Rechnung getragen, der auf Prämien beruht, die für Zeiträume gezahlt wurden, während der nicht der Versicherte, sondern sein jeweiliger Arbeitgeber Versicherungsnehmer war (vgl hierzu unter 3.).

16

c) Nach den Feststellungen des LSG war der Arbeitgeber des Klägers am 29.12.1977 in die Stellung als Versicherungsnehmer des Kapitallebensversicherungsvertrages eingerückt. Die damit entstandene Direktversicherung diente im Hinblick auf den Zeitpunkt der Fälligkeit in dem Jahr, in dem der Kläger das 66. Lebensjahr vollendete, hinreichend klar erkennbar seiner Altersversorgung (vgl dazu allgemein Urteil des Senats vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007-98; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 13).

17

3. Entgegen der Auffassung des Klägers unterlag die Kapitalauszahlung damit grundsätzlich der Beitragspflicht, nicht jedoch - wie die Beklagten meinen - auch insoweit, als die Leistung auf Prämien beruht, die für Zeiträume gezahlt wurden, in denen der Kläger und nicht einer seiner Arbeitgeber Versicherungsnehmer war.

18

a) Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass die beitragsrechtliche Berücksichtigung von laufenden Versorgungsbezügen - auch aus Direktversicherungen - als solche nicht gegen das GG verstößt (stRspr des BSG und des BVerfG, zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 16 mwN; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5; BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - VersR 2011, 416 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - DB 2010, 2343). Ebenso wenig bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Heranziehung von Versorgungsbezügen in der Form einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 9).

19

b) Nicht regelmäßig wiederkehrend gezahlte Versorgungsbezüge sind auch dann beitragspflichtig, wenn das entsprechende Rechtsverhältnis, aus dem die Kapitalleistung hergeleitet wird, bereits vor dem 1.1.2004 begründet wurde (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 17 mwN; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der Kapitallebensversicherungsvertrag vor dem 1.1.2004 durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer übernommen und ein weiterer Versicherungsnehmerwechsel vom Arbeitgeber zum Arbeitnehmer vor dem 1.1.2004 stattgefunden hat, wenn es jedenfalls bei dem ursprünglich vereinbarten Auszahlungszeitpunkt zu einem Datum nach dem 1.1.2004 geblieben ist (vgl hierzu Urteil des Senats vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

20

aa) Allerdings erweitert § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V nF die Beitragspflicht erst ab Inkrafttreten der Änderung am 1.1.2004 auf von vornherein oder jedenfalls vor Eintritt des Versicherungsfalls als nicht regelmäßig wiederkehrende zugesagte oder vereinbarte Leistungen der betrieblichen Alterssicherung. Waren Kapitalleistungen zu einem vor dem 1.1.2004 liegenden Zeitpunkt bereits geschuldet, waren sie nach altem Recht beitragsfrei. Liegt dagegen der Versicherungsfall nach dem 31.12.2003 und entsteht der Anspruch auf eine bereits ursprünglich oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung mit diesem Zeitpunkt, unterliegt sie nach § 229 Abs 1 Satz 3 Regelung 2 SGB V nF der Beitragspflicht(vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 32 S 149 f, BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 10 S 57 f; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 66 ff; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 3 RdNr 11, BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 15; vgl auch näher Urteil des Senats vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

21

bb) Nach den von den Beteiligten nicht beanstandeten Feststellungen des LSG war vorliegend der Zeitpunkt für die Auszahlung der gesamten Ablaufleistung aus der Lebensversicherung einheitlich für den 1.6.2004 vereinbart. Der Kläger verfügte damit nach Inkrafttreten des neuen Rechts über einen noch offenen Auszahlungsanspruch auch insoweit, als dieser den auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruhenden Anteil des Zahlbetrags betraf(zur Maßgeblichkeit des vereinbarten Auszahlungszeitpunkts vgl im Einzelnen Urteil des Senats vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R). Nach den weiteren Feststellungen des LSG, an die der Senat gebunden ist (vgl § 163 SGG), wurde der Vertrag nach dem Ausscheiden des Klägers aus seiner Beschäftigung im März 2003 - wenn auch beitragsfrei - bis zur Auszahlung am 1.6.2004 fortgeführt. Damit war die Auszahlung des Gesamtbetrags im Jahr 2004 geschuldet.

22

c) Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Senats, dass Renten, an ihre Stelle getretene nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen bzw (seit dem 1.1.2004) auch vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die aus einer ursprünglich vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS des § 1b Abs 2 BetrAVG erbracht werden, auch dann zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5, Satz 3 SGB V gehören, wenn sie ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw des Versicherten selbst beruhen(vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 18 ff mwN). Sogar bei Prämien, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf eine Direktversicherung einzahlt, bestehen gegen eine Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung keine verfassungsrechtlichen Bedenken, solange der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer fortführt (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 15 f und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 14 f). Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine hierin liegende Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten, die Erträge aus privaten Lebensversicherungen oder anderen privaten Anlageformen erzielen, mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar, weil das Betriebsrentenrecht auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung qualifiziert und bei einem vom Arbeitgeber abgeschlossenen und als Versicherungsnehmer weitergeführten Versicherungsvertrag der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts erhalten bleibt (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 13 ff).

23

d) Schließlich ist dem LSG auch darin zuzustimmen, dass die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V gegenüber den beitragsfreien sonstigen Leistungen aus privaten Lebensversicherungen grundsätzlich nach der Institution, die sie zahlt(zB Pensionskasse, § 1b Abs 3 BetrAVG), bzw dem Versicherungstyp (Direktversicherung, § 1b Abs 2 BetrAVG) zu erfolgen hat. Denn dies führt noch am ehesten zu Ergebnissen, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind (so BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 30 mwN). Diese institutionelle Abgrenzung stellt auch aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich ein geeignetes Kriterium dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 16 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 14).

24

e) Diese gefestigte Rechtsprechung ist indessen auf der Grundlage der jüngsten Rechtsprechung des BVerfG für den Fall zu modifizieren, dass Kapitalleistungen auch auf Prämien beruhen, die für Zeiträume gezahlt wurden, in denen der Arbeitnehmer und nicht ein Arbeitgeber Versicherungsnehmer des Kapitallebensversicherungsvertrages war.

25

aa) Dies gilt zum einen - so der vom BVerfG entschiedene Fall (vgl Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO) -, wenn Prämien auf einen Kapitallebensversicherungsvertrag für Zeiträume gezahlt wurden, in denen ein Arbeitnehmer nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses in die Stellung des Versicherungsnehmers eingerückt ist. Solche Kapitalleistungen unterliegen insoweit nicht der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung. Eine andere Auslegung des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V, die zu einer unterschiedlichen Behandlung gegenüber Pflichtversicherten führt, die beitragsfreie Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen oder anderen privaten Anlageformen erhalten, überschreitet die Grenzen zulässiger Typisierung. Ein solcher Kapitallebensversicherungsvertrag wird nicht mehr innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechts fortgeführt und ist vollständig aus dem betrieblichen bzw beruflichen Bezug gelöst worden (vgl BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15 ff; Urteil des Senats vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

26

bb) Zum anderen unterliegen Kapitalleistungen auch insoweit nicht der Beitragspflicht, als sie auf Prämien beruhen, die zB ein Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer auf einen als privaten Kapitallebensversicherungsvertrag abgeschlossenen Versicherungsvertrag gezahlt hat, auch wenn dieser später in einen Direktversicherungsvertrag umgewandelt wird. Ein solcher Lebensversicherungsvertrag wird bis zum Einrücken des Arbeitgebers in die Stellung des Versicherungsnehmers ebenfalls weder innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechts abgeschlossen und noch innerhalb dieser Vorgaben geführt. Die Bestimmungen des Betriebsrentenrechts finden während dieser Zeit auf einen solchen Vertrag keine Anwendung (vgl BAG Urteile vom 10.3.1992 - 3 AZR 153/91 - AP Nr 17 zu § 1 BetrAVG sowie vom 13.11.2007 - 3 AZR 635/06 - AP Nr 49 zu § 1 BetrAVG, juris RdNr 29). Selbst wenn dieser Vertrag später zu einem Direktversicherungsvertrag wird, weil ein Arbeitgeber in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückt, während der Arbeitnehmer versicherte Person bleibt, ändert sich damit nicht rückwirkend dessen ursprüngliche Einordnung als der privaten Vorsorge dienender privater Lebensversicherungsvertrag. Auch hier würde die Ungleichbehandlung hinsichtlich der Beitragspflicht allein daran anknüpfen, dass der vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer abgeschlossene Kapitallebensversicherungsvertrag später vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer übernommen wird und ab diesem Zeitpunkt den Regelungen des Betriebsrentenrechts unterliegt, obwohl sich zunächst der Versicherungsvertrag in keiner Weise von einem privaten durchgehend durch einen Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer geführten Kapitallebensversicherungsvertrag unterscheidet und keinen betrieblichen bzw beruflichen Bezug hat.

27

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob zunächst eine Direktversicherung vorlag, die vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer fortgeführt wird, oder ob zunächst der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer ist und dann der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer die Versicherung als Direktversicherung fortführt. Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung einer auf privater Vorsorge beruhenden Kapitalzahlung von einer zur betrieblichen Altersversorgung gehörenden beitragspflichtigen Kapitalzahlung ist bei einer Kapitallebensversicherung allein die Eigenschaft als Versicherungsnehmer (vgl BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 16 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15), wie oft und in welcher Reihenfolge ein Versicherungsnehmerwechsel erfolgt, ist deshalb unerheblich.

28

cc) Die Beitragspflicht besteht aber auch insoweit nicht, als die Kapitalleistung auf Prämien beruht, die ein Arbeitgeber auf einen Kapitallebensversicherungsvertrag zahlt, ohne in die Stellung des Versicherungsnehmers einzurücken. Auch in diesem Fall liegt keine der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnende Direktversicherung vor, weil auf den Vertrag die Regelungen des Betriebsrentenrechts nicht anwendbar sind (vgl BAG Urteile vom 10.3.1992 und 13.11.2007, aaO), sondern ein Kapitallebensversicherungsvertrag der privaten Vorsorge, der keinen hinreichenden betrieblichen oder beruflichen Bezug hat. Allein die Beitragszahlung durch den Arbeitgeber kann eine von der institutionellen Abgrenzung abweichende Zurechnung zur betrieblichen Altersversorgung nicht begründen, weil die Art der Finanzierung für das Vorliegen einer betrieblichen Altersversorgung nicht entscheidend ist (vgl BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 12 KR 15/09 R - USK 2010-54).

29

f) Anknüpfend an das nach der Rechtsprechung des BVerfG für die Unterscheidung von betrieblicher und privater Altersvorsorge allein maßgebende Kriterium der Versicherungsnehmereigenschaft (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 16 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15) war vorliegend der Kapitallebensversicherungsvertrag ausgehend von den - insoweit ausreichenden - Feststellungen des LSG erst ab der Übernahme durch den ersten Arbeitgeber mit Nachtrag zum Versicherungsschein vom 29.12.1977 als betriebliche Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V zu qualifizieren. Damit durften auf die Kapitalleistung, soweit sie auf für Zeiträume vor dem 29.12.1977 gezahlten Prämien beruhte, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht erhoben werden.

30

4. Der Senat ist trotz der dargestellten Rechtslage an einer abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der mit der Klage angefochtenen Bescheide gehindert, weil die Feststellungen des LSG hierzu nicht ausreichen. Das LSG hat nicht festgestellt, wer nach dem Wechsel des Arbeitgebers im Jahre 1989 in welchen Zeiträumen Versicherungsnehmer des Lebensversicherungsvertrages war. Dies könnte aufgrund des zwischen dem Kläger und dem weiteren Arbeitgeber am 28.4.1989 geschlossenen Vertrages, in dem sich letzterer verpflichtete, die Prämien zur Kapitallebensversicherung zu zahlen, nach Einrücken in die Stellung als Versicherungsnehmer dieser Arbeitgeber gewesen sein, sodass die Direktversicherung durch ihn fortgeführt wurde. Ohne Vereinbarung eines Versicherungsnehmerwechsels könnte auch der bisherige Arbeitgeber die Direktversicherung fortgeführt haben. Denkbar ist jedoch auch, dass der Kläger in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückte. Darüber hinaus fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Höhe derjenigen beitragspflichtigen Kapitalleistungen, die auf Prämien beruhen, die für Zeiträume gezahlt wurden, in denen nicht ein Arbeitgeber, sondern der Kläger Versicherungsnehmer der Kapitallebensversicherung war. Für die erneute Verhandlung und Entscheidung wird das LSG Folgendes zu berücksichtigen haben:

31

a) Die Ermittlung der Höhe des beitragspflichtigen Versorgungsbezugs ist in rückschauender Betrachtung ausgehend von der tatsächlichen Gesamtablaufleistung, die dem Versicherten bei Vertragsbeendigung zusteht, vorzunehmen, wenn bei Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung im Wege der Direktversicherung nach Maßgabe des Kammerbeschlusses des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) die Ablaufleistung in einen beitragspflichtigen und einen beitragsfreien Teil aufzuteilen ist, weil der ehemalige Arbeitnehmer in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückt (vgl hierzu Urteil des Senats vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) oder zunächst der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer war, bevor der Arbeitgeber in diese Stellung einrückte.

32

b) Wie der Senat in seinem Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R dargelegt hat, ist wegen des Fehlens sachgerechter gesetzlicher Regelungen anhand der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen nach dem SGB V ein eigenständiger Maßstab anzulegen, wie die nach dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) gebotene Aufteilung der Gesamtablaufleistung vorzunehmen ist. Der Senat hat hierzu in seinem oben genannten Urteil vom 30.3.2011 eine typisierende prämienratierliche Ermittlung der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge aus der Gesamtablaufleistung als am ehesten geeignet und sachgerecht angesehen, um im Einzelfall noch angemessene, verwaltungs- und gerichtsseitig relativ einfach überprüfbare Ergebnisse zu erzielen, ohne andererseits die meldepflichtigen Versicherungsunternehmen (§ 202 SGB V) zu überfordern, und insbesondere dem Interesse der Begünstigten an einer zeitnahen Beitragsfestsetzung gerecht zu werden.

33

Danach ist der als Versorgungsbezug iS von §§ 237 Satz 1 Nr 2, 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V beitragspflichtige Teil der Gesamtablaufleistung wie folgt zu bestimmen: Zunächst ist durch das Versicherungsunternehmen die Summe der auf den Direktversicherungsvertrag während der Versicherungsnehmereigenschaft des oder der Arbeitgeber(s) gezahlten Prämien (P1) und der insgesamt bis zur Vertragsbeendigung gezahlten Prämien (P2) und sodann deren Verhältnis zu ermitteln (P1 : P2). Dieser Wert ist mit dem Betrag der Gesamtablaufleistung zu multiplizieren, woraus sich ein Näherungswert für den Teil der Gesamtablaufleistung ergibt, der auf den für Zeiträume der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers gezahlten Prämien beruht und daher als Versorgungsbezug beitragspflichtig ist. Danach gilt: P1 : P2 x Gesamtablaufleistung = Versorgungsbezug. Hilfsweise kann auf eine zeitratierliche Berechnung des beitragspflichtigen Anteils der Gesamtablaufleistung ausgewichen werden, soweit die zur prämienratierlichen Berechnung erforderlichen Prämiensummen auch nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten und Erkenntnisquellen nicht feststellbar sein sollten. Bekannte Zeiten prämienfreier Versicherung (§§ 165, 166 VVG) wären hierbei herauszurechnen (vgl Urteil des Senats vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

34

c) Zur Feststellung der Höhe des als Versorgungsbezug beitragspflichtigen Teils der Kapitalleistung wird das LSG eine qualifizierte Bescheinigung des Versicherungsunternehmens - "Zahlstelle" iS von § 202 SGB V - einzuholen haben, die nachvollziehbare, überprüfbare Angaben zum beitragspflichtigen Betrag und zu dessen Ermittlung enthält und den vom Senat in seinem Urteil vom 30.3.2011 (B 12 KR 16/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) genannten Anforderungen entspricht. Ist - wie vorliegend - nicht die gesamte von der Zahlstelle dem Versorgungsempfänger zugeflossene Versicherungsleistung als Versorgungsbezug iS der §§ 237 Satz 1 Nr 2, 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V beitragspflichtig, so hat sie den Teil ihrer Leistung rechnerisch zu ermitteln, auf den konkret sich ihre Verpflichtung zur Mitteilung der "Höhe" der Versorgungsbezüge bezieht. Für die Ermittlung der Versorgungsbezüge hat die Zahlstelle Ausgangsdaten und Methoden der Berechnung an den rechtlichen Vorgaben der §§ 237 Satz 1 Nr 2, 229 SGB V(hierzu oben b) auszurichten. Diese rechtliche Bindung erfordert zugleich eine inhaltliche Überprüfbarkeit der Mitteilung durch die Krankenkassen und ggf Gerichte. Um diese Überprüfbarkeit zu gewährleisten, darf die Zahlstelle die Mitteilung nicht auf das bloße Ergebnis beschränken. Sie muss der Krankenkasse vielmehr in einer § 220 Abs 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit(idF des Gesetzes vom 3.4.2009, BGBl I 700) entsprechenden Weise die benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Berechnung maßgeblichen Regelungen mitteilen und die Einzelheiten der Wertermittlung auf Nachfrage der Krankenkasse oder des Gerichts erläutern.

35

d) Darüber hinaus wird das LSG zu prüfen haben, ob die danach maßgeblichen Einnahmen den in § 237 Satz 2 SGB V iVm § 226 Abs 2 SGB V, § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI geregelten Grenzbetrag übersteigen. Andernfalls wären aus der Kapitalzahlung keine Beiträge zu entrichten.

36

5. Das LSG hat auch über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens zu entscheiden.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:

1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. April 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin auf Kapitalleistungen aus mehreren als Direktversicherungen abgeschlossenen Lebensversicherungen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu entrichten hat.

2

Die 1946 geborene Klägerin ist seit 2006 als Rentnerin in der GKV pflichtversichert und seit 2010 Mitglied der beklagten Krankenkasse bzw ihrer Rechtsvorgängerin (im Folgenden einheitlich: Beklagte). Der Arbeitgeber ihres 1943 geborenen und im September 2006 verstorbenen Ehemannes schloss in den Jahren 1979 bis 1990 bei der B.
Lebensversicherung AG verschiedene Lebensversicherungsverträge (Nrn
) im Rahmen betrieblicher Altersversorgung in Form von Direktversicherungen zu dessen Gunsten ab; als (reguläres) Ablaufdatum war jeweils der 1.3.2009 bestimmt. Mit dem Ausscheiden des Ehemannes der Klägerin aus der Beschäftigung am 30.4.1997 wurde dieser jeweils selbst Versicherungsnehmer.

3

Die genannten Lebensversicherungen waren ausweislich der Versicherungsscheine auch auf den Todesfall des versicherten Ehemannes der Klägerin abgeschlossen. Hinsichtlich des Bezugsrechts war in "diversen" - so die Feststellungen des LSG - Versicherungsverträgen für den Fall des Todes der versicherten Person ua angegeben "deren überlebender Ehegatte". Das hatte das Versicherungsunternehmen dem Ehemann der Klägerin zu dem Lebensversicherungsvertrag Nr mit Schreiben vom 7.11.1979 noch einmal ausdrücklich bestätigt. Mit Schreiben vom 19.6.2009 teilte die B.
Lebensversicherung AG der Beklagten zu den drei Lebensversicherungsverträgen mit, dass seinerzeit - bei Vertragsbeginn - folgendes Bezugsrecht festgelegt worden sei: "Gemäß SIEMENS-TKV-Richtlinien … bei Tod der versicherten Person: unwiderruflich an den mit der versicherten Person in gültiger Ehe lebenden Ehegatten …".

4

Nach dem Tod ihres Ehemannes erhielt die Klägerin, die zugleich dessen Alleinerbin ist, am 1.10.2006 aus diesen Lebensversicherungen (drei) Kapitalleistungen in Höhe von insgesamt 72 408 Euro ausgezahlt. Diese Beträge meldete das Versicherungsunternehmen der Beklagten mit Schreiben vom 19.10.2006 als Leistungen aus Versorgungsbezug und bezeichnete darin die Klägerin als "Versorgungsberechtigte".

5

Mit an die Klägerin gerichtetem Beitragsbescheid vom 25.10.2006 führte die Beklagte aus, dass die genannten Zahlungen Versorgungsbezüge seien, und setzte in Anwendung von § 229 Abs 1 S 3 SGB V hieraus ab 1.10.2006 zunächst monatlich zu zahlende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 99,26 Euro fest. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 1.11.2006 Widerspruch. Mit Bescheid vom 3.11.2006 berechnete die Beklagte die Beiträge der Klägerin neu und setzte diese rückwirkend ab 1.10.2006 in veränderter Höhe fest; später stellte sie gegenüber der Klägerin fest, dass diese für die Zeit vom 1.10. bis 31.12.2006 wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze (überhaupt) keine Beiträge auf die Kapitalleistungen zu entrichten habe (Bescheid vom 24.11.2006). Mit Bescheid vom 27.12.2006 forderte die Beklagte von der Klägerin ab 1.7.2007 monatliche Beiträge in wiederum veränderter Gesamthöhe. Mit weiterem Bescheid vom 16.1.2007 informierte die Beklagte sie noch einmal über die "beitragsrechtliche Behandlung von Versorgungsbezügen" und lehnte darüber hinaus eine Beitragserstattung ab. Die Klägerin erhob auch hiergegen Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.4.2007 wies die Beklagte "den Widerspruch vom 1.11.2006" zurück.

6

Das SG hat der auf Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 25.10.2006, 3.11.2006, 27.12.2006 und 16.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.4.2007 gerichteten Klage stattgegeben, weil die Kapitalleistungen mangels ausdrücklicher Einbeziehung der Klägerin in die Versicherungsverträge keinen beitragspflichtigen Versorgungsbezug darstellten (Urteil vom 16.12.2008).

7

Mit Bescheid vom 15.8.2011 berechnete die Beklagte die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge rückwirkend ab 1.1.2007 neu und setzte darin die aus den (drei) Kapitalleistungen zu zahlenden Beiträge niedriger fest. Sie berücksichtigte bei der Beitragsbemessung nunmehr nur noch den Teil des jeweiligen (Gesamt)Auszahlungsbetrags, der auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber des Ehemannes der Klägerin als Versicherungsnehmer (bis 30.4.1997) beruht. Die niedrigeren Beiträge forderte sie ab Juli 2011; für die Zeit von Januar 2007 bis Juni 2011 überzahlte Beiträge erstattete sie. Ein insoweit abgegebenes (Teil)Anerkenntnis der Beklagten hat die Klägerin angenommen und den Rechtsstreit in diesem Umfang für erledigt erklärt.

8

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben, die angefochtenen Bescheide "entsprechend den Feststellungen im Bescheid vom 15.8.2011 abgeändert" und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe den Teil der Kapitalleistungen, der auf die Zeit entfalle, in der der Arbeitgeber des Ehemannes der Klägerin Versicherungsnehmer gewesen sei, zutreffend für beitragspflichtig gehalten. Die Kapitalleistungen stellten iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V Renten der betrieblichen Altersversorgung dar, die zur Hinterbliebenenversorgung erzielt würden, und seien von der Klägerin nicht (bloß) ererbt worden. Die der Auszahlung zugrunde liegenden Versicherungsverträge seien nicht ausschließlich zugunsten des Ehemannes der Klägerin abgeschlossen worden, sondern hätte diese mit einbezogen. Das stehe unter Berücksichtigung der Versicherungsverträge, der Bestätigung der B.
Lebensversicherung AG vom 19.6.2009 und der beim früheren Arbeitgeber des Ehemannes der Klägerin bestehenden "Richtlinien-SIEMENS-TKV" zur richterlichen Überzeugung fest. Bestimme der Versicherungsnehmer - wie hier - für den Fall des Todes der versicherten Person eine Person als bezugsberechtigt, wende er dieser aus dem Vertragsverhältnis einen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen zu und verpflichte das Versicherungsunternehmen insoweit zur Zahlung an diese. Solche Versicherungsleistungen gehörten (gerade) nicht zum Nachlass bzw könnten dem Erbe nicht zugeschlagen werden (Urteil vom 18.4.2012).

9

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin sinngemäß die Verletzung des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V und von Verfassungsrecht. Die vom LSG vorgenommene Interpretation der Versicherungsverträge überschreite die Grenzen zulässiger Auslegung. Aus den Unterlagen gehe nicht hervor, dass ihr Ehemann sie (die Klägerin) im Todesfall direkt habe versorgen und die Auszahlungen mit Sozialversicherungsbeiträgen habe belasten wollen. Die Verträge könnten nur dahin ausgelegt werden, dass der Ehemann keine Regelung für eine Hinterbliebenenversorgung getroffen, sondern vielmehr alles der "Universalsukzession" und damit dem Erbrecht überlassen habe. Die gegenteilige "Unterstellung" des Berufungsgerichts verstoße gegen § 229 SGB V iVm dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz, gegen Art 14 GG (weil sie Leistungen dem Erbrecht entziehe) und gegen Art 3 Abs 1 GG. Sie (die Klägerin) werde beitragsrechtlich gegenüber Ehefrauen schlechter gestellt, deren Ehemänner die Auszahlung der Kapitalleistungen noch erlebten und dann stürben. In einem solchen Fall gehörten Kapitalleistungen nämlich zum Nachlass und seien bei der Witwe nicht beitragspflichtig.

10

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. April 2012 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Dezember 2008 insoweit zurückzuweisen, als es nicht durch den Bescheid vom 15. August 2011 hinfällig geworden ist,

        

hilfsweise,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.

11

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

12

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.

14

Zu Recht hat das LSG das der Klage stattgebende Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit die beklagte Krankenkasse von der Klägerin Krankenversicherungsbeiträge auf den Teil des jeweiligen (Gesamt-)Auszahlungsbetrags der Lebensversicherungen fordert, der auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber des Ehemannes der Klägerin als Versicherungsnehmer beruht (bis 30.4.1997), und soweit die Beklagte eine darauf bezogene Beitragserstattung ablehnt. Die angefochtenen Bescheide sind (insoweit) rechtmäßig. Allerdings waren weder das erstinstanzliche Urteil noch die Bescheide hinsichtlich der darüber hinausgehenden Beitragsfestsetzung durch das Berufungsgericht (teilweise) aufzuheben, weil bereits der Bescheid der Beklagten vom 15.8.2011 den Regelungsinhalt der vorangegangenen Beitragsbescheide (als Klagegegenstand) entsprechend beschränkt hatte.

15

1. Zu entscheiden ist über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nur (noch) insoweit, als sie die Beiträge zur GKV betreffen; denn die Klägerin hat ihr Überprüfungsbegehren im Revisionsverfahren auf die Beitragsfestsetzung in der GKV beschränkt. Der Rechtsstreit betrifft darüber hinaus nur die Beitragserhebung auf Kapitalleistungen aus solchen Lebensversicherungen, die für den Ehemann der Klägerin im Rahmen betrieblicher Altersversorgung in Form von Direktversicherungen abgeschlossen wurden (Versicherungsschein-Nrn); nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist demgegenüber, ob und in welchem Umfang Beiträge auf Kapitalleistungen aus "eigenen" Lebensversicherungen der Klägerin erhoben werden dürfen. Zu überprüfen ist zudem lediglich die Nachforderung von Krankenversicherungsbeiträgen für die Zeit ab 1.1.2007 und diese auch nur insoweit, als Beiträge für den Teil des jeweiligen (Gesamt-)Auszahlungsbetrags der Lebensversicherungen verlangt werden, der auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber des Ehemannes der Klägerin als Versicherungsnehmer beruht (bis 30.4.1997). Mit dem während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheid vom 15.8.2011 hat die Beklagte ihre Beitragsfestsetzung entsprechend beschränkt; ein (Teil)Anerkenntnis der Beklagten hat die Klägerin angenommen und den Rechtsstreit in diesem Umfang für erledigt erklärt.

16

2. Die angefochtenen Ausgangsbescheide der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.4.2007, der trotz seiner Bezugnahme auf "den Widerspruch vom 1.11.2006" im "Betreff" auch die zeitlich nachfolgenden Bescheide einer Überprüfung unterzog, und in der Gestalt des Bescheides der Beklagten vom 15.8.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte darf der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge der als Rentnerin in der GKV pflichtversicherten Klägerin auch die an diese ausgezahlten Kapitalleistungen der vom Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehemannes abgeschlossenen Lebensversicherungen zugrunde legen, soweit diese auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruhen. Bei diesen jeweils in einem Einmalbetrag ausgezahlten Leistungen aus den Lebensversicherungen handelt es sich iS von § 237 S 1 Nr 2, S 2 SGB V iVm § 229 Abs 1 S 1 Nr 5, S 3 SGB V(dazu im Folgenden a) um der Rente vergleichbare Einmalzahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung (dazu b). Sie wurden von der Klägerin im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung erzielt und gehören nicht zu ihren (beitragsfreien) Einnahmen aus ererbtem Vermögen (dazu c). Die Berechnung der Höhe der auf die Kapitalleistungen geforderten Krankenversicherungsbeiträge ist nicht zu beanstanden (dazu d).

17

a) Der Bemessung der Beiträge zur GKV versicherungspflichtiger Rentner wird nach § 237 S 1 SGB V, der seit dem Inkrafttreten des SGB V am 1.1.1989 unverändert geblieben ist, neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr 1) und dem Arbeitseinkommen (Nr 3) auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr 2) zugrunde gelegt. § 226 Abs 2 SGB V und die §§ 228, 229, 231 SGB V gelten insofern nach § 237 S 2 SGB V entsprechend. Zu den der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) iS des § 237 S 1 Nr 2 SGB V gehören auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen Altersversorgung", soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden(§ 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs 1 S 3 SGB V in der ab dem 1.1.2004 anzuwendenden Fassung durch Art 1 Nr 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz ) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190, vgl Art 37 Abs 1 GMG) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.

18

b) Die an die Klägerin ausgezahlten Leistungen aus den Lebensversicherungen sind der Rente vergleichbare (Einmal)Zahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung.

19

Die Leistungen erfolgten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - aus vom Arbeitgeber des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zugunsten des Ehemannes abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen in Form einer sog Direktversicherung. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, gehören zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS von § 1b Abs 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gezahlt werden(vgl zuletzt BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 15 RdNr 16; ferner BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 17; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Urteil des Senats vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007-98 - auf Verfassungsbeschwerde bestätigt durch BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 10). Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt ist. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter oder bei Invalidität bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben.

20

Der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen unterliegen auch Leistungen an Hinterbliebene. § 229 Abs 1 S 1 SGB V knüpft bereits seinem Wortlaut nach die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen gerade an die Bedingung, dass diese ua zur Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Darüber hinaus umfassen die Renten der betrieblichen Altersversorgung (§ 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V) selbst im engeren Sinne des § 1 Abs 2 S 1 BetrAVG(vom 19.12.1974, BGBl I 3610, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2008, BGBl I 2940) auch die Zusage von Leistungen der Hinterbliebenenversorgung. Hinweise auf einen Ausschluss der Hinterbliebenenleistungen von der Beitragspflicht sind weder der Regelungsgeschichte des § 229 SGB V und des § 180 Abs 8 RVO noch den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien zu entnehmen(vgl BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 14). Auch aus der Rechtsprechung des Senats lässt sich eine dahingehende Beurteilung nicht entnehmen (vgl BSG, aaO, RdNr 15). Solange der Versorgungszweck der Hinterbliebenenversorgung gewahrt bleibt, ist im Übrigen grundsätzlich unerheblich, ob die Auszahlung an einen Hinterbliebenen aufgrund eines eigenen Bezugsrechts oder aufgrund einer anderen vertraglichen Gestaltung erfolgt. Denn § 229 Abs 1 S 1 SGB V knüpft entscheidend an den Versorgungszweck einer Leistung an, ohne dass es von Bedeutung ist, wie dieser Zweck im Einzelnen erreicht wird(vgl BSG, aaO, ebenda; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 15 RdNr 16).

21

c) Die an die Klägerin am 1.10.2006 erbrachten (drei) Kapitalleistungen aus den arbeitgeberseitig zugunsten ihres verstorbenen Ehemannes abgeschlossenen Lebensversicherungen wurden von ihr zur Hinterbliebenenversorgung erzielt. Sie stellen - entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung - keine Einnahmen dar, die ohne Zusammenhang mit früherer Berufstätigkeit (ihres Ehemannes) aus ererbtem Vermögen stammen.

22

aa) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung - unter Berücksichtigung der nach Zweck und Systematik des Beitragsrechts vorgenommenen Abgrenzung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung (vgl hierzu zuletzt BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 16 RdNr 32) - entschieden, dass solche Einnahmen keine Versorgungsbezüge iS von § 229 Abs 1 S 1 SGB V darstellen und damit beitragsrechtlich unberücksichtigt bleiben, die nicht (unmittelbar) auf eine frühere Beschäftigung oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind; er hat hierzu neben Einnahmen aus betriebsfremder privater Eigenvorsorge auch solche aus ererbtem Vermögen gerechnet (zuletzt BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 16 RdNr 32; zuvor BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90 f, unter Hinweis auf BT-Drucks 9/458 S 34, und BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 69; ferner BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 6 RdNr 28, und BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 14). Zur Erläuterung hat der Senat ausgeführt, dass das Gesetz die Heranziehung der beitragspflichtigen Einkünfte der Rentner durch ein System der Einzelanknüpfung auf eine Liste von solchen Einkunftsarten beschränkt, die typischerweise mit einer Berufstätigkeit im Zusammenhang stehen (sog institutionelle Abgrenzung) und dass eine allgemeine Vermögensabschöpfung vom Gesetzgeber nicht gewollt ist (vgl etwa BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 6 RdNr 28).

23

bb) Werden Hinterbliebenenleistungen aus im Rahmen betrieblicher Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherungen auf der Grundlage eines eigenen Bezugsrechts erzielt, so gehört der Anspruch gegen den Versicherer auf Auszahlung der Versicherungssumme nicht (gleichwohl) ausschließlich oder (jedenfalls) auch zum Nachlass (stRspr des BGH, zB BGHZ 13, 226, 232; 32, 44, 48; 130, 377, 380 f; vgl ferner - für das Steuerrecht - BFHE 230, 188, 198 RdNr 47; s im Übrigen die Literaturnachweise in BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 15 RdNr 18). Der Anspruch auf die Versicherungssumme entsteht in solchen Fällen mit dem Tod des Versicherungsnehmers gemäß § 330 S 1, § 331 Abs 1 BGB unmittelbar in der Person desjenigen, dem das Bezugsrecht zusteht(vgl BGHZ 130, 377, 380). Insoweit fehlt es bereits an einem Nachlassgegenstand; der Erwerb vollzieht sich von vornherein am Nachlass vorbei (vgl BGHZ 130, 377, 381). Von dieser zivilrechtlichen Bewertung ist auch für den vorliegenden sozialversicherungs- und beitragsrechtlichen Zusammenhang auszugehen (so schon BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 15 RdNr 18).

24

cc) Zutreffend hat das LSG entschieden, dass dem verstorbenen Ehemann der Klägerin in den von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen aus Anlass des Arbeitsverhältnisses auch Leistungen der Hinterbliebenenversorgung zugesagt wurden und die Klägerin nach den Versicherungsverträgen für den Todesfall ihres Ehemannes über ein eigenes Bezugsrecht verfügte. Die insoweit vom Berufungsgericht aus den versicherungsvertraglichen Unterlagen und sonstigen Indizien (Beweisanzeichen) gezogenen Schlussfolgerungen verstoßen nicht gegen Bundesrecht (§ 162 SGG) und sind deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

25

(1) Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl etwa BSG Urteil vom 11.12.2008 - B 9 VS 1/08 R - Juris RdNr 66 ff; ferner BSGE 75, 92, 95 f = SozR 3-4100 § 141b Nr 10 S 46, mwN aus der Rspr der anderen obersten Bundesgerichte) darf das Revisionsgericht die Würdigung eines Vertrages durch ein Tatsachengericht nur daraufhin überprüfen, ob dieses Gericht die Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) beachtet und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat. Dabei muss es von den in den Entscheidungen der Tatsacheninstanzen getroffenen tatsächlichen Feststellungen ausgehen; nur den Tatsachengerichten obliegt es nämlich, den Willen der Vertragsparteien festzustellen. Insoweit ist dem Revisionskläger daher nur im Rahmen des § 163 SGG die Möglichkeit gegeben, in Bezug auf diese getroffenen Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorzubringen. Das Revisionsgericht prüft darüber hinaus, ob die zur Auslegung erforderlichen Umstände von der Vorinstanz umfassend ermittelt wurden; ist das der Fall, hat das Revisionsgericht die festgestellten Umstände in die Rechtsanwendung einzubeziehen. Die Anwendung gesetzlicher Auslegungsregeln, anerkannter Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften ist demgegenüber Teil der Rechtsanwendung des Tatsachengerichts und in diesem Rahmen vom Revisionsgericht vollinhaltlich zu überprüfen (vgl BSG Urteil vom 11.12.2008 - B 9 VS 1/08 R - Juris RdNr 67; BSGE 75, 92, 96 = SozR 3-4100 § 141b Nr 10 S 47, mwN; ferner - auf diese Entscheidungen Bezug nehmend - BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 15 RdNr 17).

26

(2) Nach den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts waren die zugunsten des verstorbenen Ehemannes der Klägerin als Direktversicherungen abgeschlossenen Lebensversicherungen auch auf dessen Todesfall abgeschlossen.

27

Wie das LSG auf der Grundlage der im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren beigezogenen bzw von der Klägerin überreichten versicherungsvertraglichen Unterlagen festgestellt hat, enthielten die Lebensversicherungsverträge nicht nur eine (mittelbare) Zusage des Arbeitgebers von Leistungen an den versicherten Ehemann für dessen Erlebensfall, sondern auch von Leistungen der Hinterbliebenenversorgung. Des Weiteren hat das Berufungsgericht es als feststehend erachtet, dass in "diversen" Lebensversicherungsverträgen für den Fall des Todes der versicherten Person - des Ehemannes - (unwiderruflich) "deren überlebender Ehegatte" als Bezugsberechtigter angegeben ist. Es hat sich hierbei auf ein Schreiben der B. Lebensversicherung AG vom 7.11.1979 an den Ehemann der Klägerin und ein weiteres Schreiben des Versicherungsunternehmens vom 19.6.2009 an die Beklagte gestützt, die sich beide auf die Festlegung des Bezugsrechts beziehen. Festgestellt hat das LSG schließlich, dass die Klägerin in den Krankenkassenmeldungen der B.
 Lebensversicherung AG (§ 202 SGB V) vom 19.10.2006 als "Versorgungsberechtigte" bezeichnet wird.

28

Diese Tatsachenfeststellungen des LSG sind für die Auslegung der hier maßgebenden Lebensversicherungsverträge ausreichend und für den Senat bindend (§ 163 SGG), weil die Klägerin sie nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen hat. Soweit sie mit ihrer Revision darlegt, sie sei "gerade nicht ausdrücklich in den Vertrag mit einbezogen" worden bzw sie betreffend habe gerade "keine Regelung … in den Verträgen stattgefunden", bezeichnet sie - entgegen den Anforderungen des § 164 Abs 2 S 3 SGG(vgl hierzu zB BSG Urteil vom 11.12.2008 - B 9 VS 1/08 R - Juris RdNr 69) - nicht alle Tatsachen, die einen Verstoß (beispielsweise) gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) ergeben sollen. Insoweit fehlt es zum einen an der Bezeichnung der konkret zu ermittelnden Tatsachen, zum anderen an der Darlegung, wann und in welcher Form diese Tatsachen im Berufungsverfahren so vorgebracht wurden, dass sich das LSG aufgrund des Berufungsvorbringens zu einer weiteren Tatsachenermittlung hätte gedrängt fühlen müssen.

29

(3) Das Berufungsgericht hat die maßgebenden Lebensversicherungsverträge ohne Verfahrens- und Rechtsanwendungsfehler, insbesondere ohne Verstoß gegen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB), Denkgesetze und Erfahrungssätze zutreffend ausgelegt.

30

Nach der rechtlichen Würdigung des LSG dienten die Lebensversicherungen auch dem Zweck der Hinterbliebenenversorgung iS von § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG und legten ein eigenes Bezugsrecht der Klägerin fest. So ist schon dieser Versorgungszweck, insbesondere die damit der Versicherungsleistung für den Todesfall des Versicherten zugedachte unterhaltssichernde Funktion, von vornherein nur durch eine Auslegung des Inhalts der Versicherungsverträge im Sinne eines eigenen Bezugsrechts zu gewährleisten, durch das der Witwe (vgl im Rentenversicherungsrecht § 46 Abs 1 SGB VI) unabhängig vom Erbgang ein Anspruch auf die volle Versicherungsleistung eingeräumt wird (so ausdrücklich bereits BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 15 RdNr 20). Im Übrigen ergibt sich aus den Versicherungsunterlagen selbst, dass der Klägerin beim Tod des Versicherten ein eigener Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme gegen das Versicherungsunternehmen eingeräumt bzw auch ihr gegenüber ein Versorgungsverhältnis begründet war (vgl zur Rspr des BAG insoweit allgemein bereits BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 15 RdNr 18 f).

31

Dieser Auslegung des Berufungsgerichts steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer in den Versicherungsanträgen, aus denen sich das Bezugsrecht ergeben sollte, den Bezugsberechtigten nicht (namentlich) benannt, sondern lediglich auf die SIEMENS-TKV-Richtlinien verwiesen hat, nach denen das Bezugsrecht - wie das LSG festgestellt hat - beim Tod der versicherten Person (unwiderruflich) dem mit dieser in gültiger Ehe lebenden Ehegatten zustehen sollte. Diese Festlegung des Bezugsrechts in den (externen) Richtlinien des Arbeitgebers ist Gegenstand der Versicherungsverträge geworden (vgl zur Möglichkeit der Einflussnahme des Arbeitgebers auf die Gestaltung von im Rahmen betrieblicher Altersversorgung begründeten Versicherungsverhältnissen und den hieraus folgenden Konsequenzen für die Auslegung allgemein BGHZ 79, 295, 298 f).

32

Gegen das vom LSG gefundene Auslegungsergebnis spricht ebenfalls nicht, dass die B.
 Lebensversicherung AG dem Ehemann der Klägerin zu dem Lebensversicherungsvertrag Nr unter dem 7.11.1979 mitgeteilt hatte, das dem überlebenden Ehegatten eingeräumte Bezugsrecht sei (lediglich) widerruflich festgelegt; denn jedenfalls wurde ein solches Widerrufsrecht auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts tatsächlich nicht ausgeübt. Für seine Auslegung nach dem Wortlaut der Versicherungsunterlagen hat das LSG mit den Schreiben des Versicherungsunternehmens vom 7.11.1979 und 19.6.2009 sowie dessen Krankenkassenmeldungen vom 19.10.2006 unterstützend weitere Indizien (Beweisanzeichen) berücksichtigt.

33

Soweit die Klägerin diese Auslegung des Berufungsgerichts schließlich als "die Grenzen einer zulässigen Auslegung überschreitend" ansieht, stützt sie sich lediglich auf deren vermeintliche Fehlerhaftigkeit, ohne hierbei - anders als erforderlich - konkrete Verstöße gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze zu benennen. Sie unterstellt (einfach), dass der Wunsch ihres verstorbenen Ehemannes nach ihrer Versorgung "aus den Unterlagen … gerade nicht hervorgeht" und begründet dies damit, dass er ihr die Versicherungsleistungen "durch Sozialversicherungsbeiträge unbelastet" habe zukommen lassen - und damit habe vererben - wollen. Mit diesen Einwendungen kann die Klägerin Auslegungsvorgang und -ergebnis des LSG revisionsrechtlich nicht erschüttern.

34

dd) Die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht.

35

Inhalt der verfassungsrechtlich geschützten Erbrechtsgarantie aus Art 14 Abs 1 GG ist das Recht des Erblassers, sein Vermögen für den Fall des Todes zu vererben (vgl BVerfGE 19, 202, 206; 44, 1, 17; 67, 329, 340). Jedoch gehörte die Lebensversicherungssumme, die ein überlebender Ehegatte als Bezugsberechtigter aus der Versicherung des Verstorbenen erhält, zu keinem Zeitpunkt zum vererbbaren Vermögen des Verstorbenen; sie fällt dem überlebenden Ehegatten vielmehr aufgrund seiner vertraglichen Bezugsberechtigung kraft eigenen Rechts unmittelbar aus dem Vermögen des Versicherers zu (so ausdrücklich BGHZ 130, 377, 380, 384).

36

Aus dem gleichen Grund liegt auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG nicht vor. Es ist schon fraglich, ob (überhaupt) - wie die Klägerin meint - eine Schlechterstellung des von ihr repräsentierten Personenkreises gegenüber Überlebenden angenommen werden kann, deren versicherte Ehepartner die Auszahlung der Versicherungssumme (an sich) noch erlebt haben; jedenfalls wäre eine solche im Hinblick auf den oben genannten Unterschied sachlich gerechtfertigt.

37

d) Gegen die Berechnung der Höhe der Krankenversicherungsbeiträge hat die Klägerin im Revisionsverfahren Einwendungen nicht erhoben und sind auch sonst Bedenken nicht gegeben. Die Beklagte berücksichtigte zutreffend, dass sie bei der Beitragsbemessung - aus verfassungsrechtlichen Gründen (vgl BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 13 ff; BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12 RdNr 29) - nur den Teil des (Gesamt-)Auszahlungsbetrags der jeweiligen Lebensversicherung zugrunde legen durfte, der auf den für den Zeitraum der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers des Ehemannes der Klägerin (bis 30.4.1997) gezahlten Prämien beruht (vgl BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 31 ff, 40 ff; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 13 RdNr 32). Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte die monatlichen Zahlbeträge der Versorgungsbezüge in Anwendung des § 229 Abs 1 S 3 SGB V fehlerhaft ermittelte. Schließlich wurde ebenfalls die für die Beitragsentrichtung bei Versorgungsbezügen geltende Bestimmung des § 226 Abs 2 iVm § 237 S 2 SGB V über den maßgebenden Grenzbetrag der monatlichen Versorgungsbezüge beachtet.

38

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann.

(2) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(3) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Das Gericht kann, sofern in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, nach Lage der Akten entscheiden, wenn in einem Termin keiner der Beteiligten erscheint oder beim Ausbleiben von Beteiligten die erschienenen Beteiligten es beantragen.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es wird grundsätzlich in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird. Ausnahmsweise kann das Urteil in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll, verkündet werden. Eine Ladung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

(2) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel verkündet. Bei der Verkündung soll der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitgeteilt werden, wenn Beteiligte anwesend sind.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
2.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
4.
das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden. Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entsprechend.

(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.

(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.

(5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 des Vierten Buches.

(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:

1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:

1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2010 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 26. September 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungs- und Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob und ggf in welchem Umfang die Klägerin auf Leistungen aus einer Lebensversicherung Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu zahlen hat.

2

           

Die 1938 geborene Klägerin ist seit 1.1.2004 bei der beklagten Krankenkasse als Rentnerin pflichtversichert. Der Arbeitgeber ihres 1941 geborenen, im Juni 2006 verstorbenen - in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert gewesenen - Ehemannes schloss 1989 einen Lebensversicherungsvertrag im Rahmen betrieblicher Altersversorgung in Form einer Direktversicherung zu Gunsten des Ehemannes als versicherte Person ab; als (reguläres) Ablaufdatum war der 1.1.2007 bestimmt worden. Im Versicherungsantrag heißt es auszugsweise:

"…
4.1 Bezugsberechtigung
Der Versicherte ist sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall sowie für eine evtl. Berufsunfähigkeitsbarrente unwiderruflich bezugsberechtigt. Die Abtretung oder Beleihung des unwiderruflichen Bezugsrechts wird ausgeschlossen. Sofern nichts anderes bestimmt wird, ist beim Tode des Versicherten die Versicherungsleistung zu zahlen an 1. den überlebenden Ehegatten, mit dem der Versicherte im Zeitpunkt seines Ablebens verheiratet war, 2. die ehelichen und die ihnen gesetzlich gleichgestellten Kinder zu gleichen Teilen, 3. die Eltern, 4. die Erben (in der Reihenfolge der Ziffern unter Ausschluß der jeweils nachfolgenden Berechtigten). Die vorgenannten für den Todesfall begünstigten Hinterbliebenen haben einen widerruflichen Anspruch auf die Versicherungsleistung für den Fall des Todes des Versicherten."

In einem Nachtrag vom 14.12.1989 heißt es nochmals auszugsweise:

"Versicherter H. C." … "Der Versicherte ist sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall unwiderruflich bezugsberechtigt."

3

Nachdem der Klägerin aus dieser Lebensversicherung eine Kapitalleistung in Höhe von 38 493 Euro ausgezahlt worden war, setzte die Beklagte aufgrund dieser als "Versorgungsbezug" iS von § 229 SGB V angesehenen Leistung den von der Klägerin ab 1.7.2006 zu zahlenden Beitrag zur GKV auf 47,15 Euro monatlich fest (Bescheide vom 26.9.2006 und 27.3.2007). Das SG hat die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 25.4.2007) erhobene Klage mit Urteil vom 26.9.2008 abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG das erstinstanzliche Urteil und die Bescheide der Beklagten aufgehoben (Urteil vom 22.9.2010): Der Versorgungsbezug stehe nicht in Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis der Klägerin als Versicherte der Beklagten. Da ihr Ehemann seinerzeit privat krankenversichert gewesen sei, fielen seine Versorgungsbezüge, auch soweit sie zur Hinterbliebenenversorgung erzielt worden seien, nicht unter § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V; die beitragspflichtigen Einnahmen pflichtversicherter Rentner dürften nicht auf Leistungen erstreckt werden, die für nicht zum Kreis der Versicherten des SGB V gehörende bezugsberechtigte Personen bestimmt gewesen seien. Zudem sei die Leistung hier in den Nachlass des Verstorbenen gefallen, sodass es sich nur um im Erbschaftswege angefallenes und daher bei der Klägerin nicht in der GKV beitragspflichtiges Vermögen handele.

4

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V. Der Wortlaut der Regelung ergebe keine Anhaltspunkte dafür, dass derjenige, von dem - hier zu bejahende - Versorgungsbezüge abgeleitet würden, selbst versicherungspflichtiges Mitglied in der GKV gewesen sein müsse. Die versicherungs- und beitragspflichtige Klägerin sei im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung von Anfang an mit einem Unterbezugsrecht mit auf sie bezogenem Versorgungscharakter bedacht worden. Die getroffenen versicherungsvertraglichen Vereinbarungen stellten dagegen keine bloße technische Anweisung an das Versicherungsunternehmen dar, die Leistungen an die Klägerin als erbberechtigte Zahlungsempfängerin auszuzahlen.

5

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2010 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 26. September 2008 zurückzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

7

Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Insbesondere sei nach den versicherungsvertraglichen Vereinbarungen nur ihr verstorbener Ehemann bezugsberechtigt, sie hingegen bloße Zahlungsempfängerin gewesen. Der Anspruch auf die Leistungen aus der Lebensversicherung sei daher in den Nachlass gefallen, sodass es sich bei der ausgezahlten Summe um nicht beitragspflichtiges, ererbtes Vermögen handele.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das LSG auf die Berufung der Klägerin das klageabweisende Urteil des SG sowie die Bescheide der Beklagten aufgehoben.

9

Die Bescheide vom 26.9.2006 und 27.3.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.4.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte darf - ohne dass es darauf ankommt, ob der verstorbene Ehemann der Klägerin in der GKV versichert war (dazu unter 1) - der Bemessung der Beiträge der als Rentnerin in der GKV pflichtversicherten Klägerin auch die an sie ausgezahlte Versicherungssumme der vom Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehemanns als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung mit dem Zahlbetrag zugrunde legen (dazu unter 2). Rechtsgrundlage dafür ist § 237 S 1 Nr 2 und S 2 SGB V iVm § 229 Abs 1 S 1 Nr 5, S 3 SGB V.

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1. Die Klägerin ist als Rentnerin in der GKV pflichtversichert (§ 5 Abs 1 Nr 11 SGB V). Deshalb sind ihre Versorgungsbezüge beitragspflichtig, ohne dass es darauf ankommt, ob ihr verstorbener Ehemann in der GKV versichert war. Nach § 237 S 1 SGB V, der seit dem Inkrafttreten des SGB V am 1.1.1989 unverändert geblieben ist, werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der GKV neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr 1) und dem Arbeitseinkommen (Nr 3) der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr 2) zugrunde gelegt. § 226 Abs 2 SGB V und die §§ 228, 229, 231 SGB V gelten insofern nach § 237 S 2 SGB V entsprechend. Zu den der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) iS des § 237 S 1 Nr 2 SGB V gehören auch "Renten der betrieblichen Altersversorgung", soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden(§ 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs 1 S 3 SGB V in der ab dem 1.1.2004 anzuwendenden Fassung durch Art 1 Nr 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz ) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190, vgl Art 37 Abs 1 GMG) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Entgegen der Ansicht des LSG ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer, zu dessen Gunsten die betriebliche Altersversorgung begründet worden ist, während des Anspruchserwerbs in der GKV versichert war. Maßgeblich ist - wie der Senat bereits entschieden hat (BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 15) - allein seine oder seiner Hinterbliebenen Versicherung in der GKV im Auszahlungszeitpunkt. Dies entspricht dem Wortlaut des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V sowie dessen Regelungszusammenhang(dazu unter a) und wird auch durch die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt (dazu unter b).

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a) § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V (iVm § 237 S 1 Nr 2, S 2 SGB V) knüpft bereits seinem Wortlaut nach die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen allein daran, dass eine Rente der betrieblichen Altersversorgung vorliegt. Ein Zusammenhang mit einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit eines in der GKV Versicherten fordert der Gesetzeswortlaut nicht, sondern stellt nur darauf ab, dass der Rentner - hier die Klägerin -, von dem die Beiträge erhoben werden sollen, versicherungspflichtig (in der GKV) ist; dass dies "nur" der Hinterbliebene ist, steht der Beitragspflicht nicht entgegen, da § 229 Abs 1 S 1 SGB V im ersten Satzteil ausdrücklich auch Versorgungsbezüge erfasst, die zur Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Dass es für die Beitragspflicht von Renten der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V auch nicht darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer, zu dessen Gunsten die Versorgungszusage bestand, während des Anspruchserwerbs in der GKV versichert war, folgt aus dem Regelungszusammenhang: So werden nach § 229 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB V auch Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen zur Beitragsbemessung herangezogen, obwohl diese Personen zum Zeitpunkt des Anspruchserwerbs nach § 6 Abs 1 Nr 2 SGB V in der GKV versicherungsfrei waren. Gründe für eine abweichende gesetzliche Wertung im Rahmen des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V sind nicht erkennbar.

12

b) Dieses Ergebnis wird gestützt durch die Gesetzgebungsgeschichte. So wurde in § 229 Abs 1 S 1 SGB V die bereits in § 180 Abs 8 S 2 RVO enthaltene Aufzählung der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge übernommen(vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Gesundheits-Reformgesetz , BT-Drucks 11/2237 S 223 zu § 238 Abs 1 des Entwurfs). Bereits im Zusammenhang mit der Einführung dieser Regelung durch Art 2 Nr 2 Buchst c des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 (vom 1.12.1981, BGBl I 1205) hatte der Bundesrat kritisiert, dass auch Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht einbezogen wurden, die nicht - wie die gesetzliche Rente - aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung stammten und bei Hinterbliebenen keine Lohnersatzfunktion hätten, sondern der Sicherung des Unterhalts dienten (Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982, BT-Drucks 9/458, Anlage 2, S 49 zu 1.; vgl auch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 9/884, S 57 unter A. III.3.). Dem widersprach die Bundesregierung mit dem Hinweis auf den Grundsatz, die Alterseinkommen der Rentner gleichmäßig zur Beitragsleistung heranzuziehen (Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks 9/458, Anlage 3, S 55 zu 1.). Die bis dahin im Beitragsrecht der Sozialversicherung respektierte Schranke, Pflichtbeiträge nur von solchen Einnahmen zu erheben, die zugleich Versicherungspflicht begründen, ist damit bewusst übersprungen worden (so schon BSGE 58, 1, 7 = SozR 2200 § 180 Nr 23 S 82 f; s auch Peters in Kasseler Komm, Stand der Einzelkommentierung 10/2010, § 226 SGB V RdNr 5). Diese Ausgestaltung verstößt insbesondere nicht gegen Art 3 Abs 1 GG (BVerfGE 79, 223, 236 ff = SozR 2200 § 180 Nr 46 S 198 ff).

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c) Dementsprechend sind nach § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V auch solche Renten der betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtig, die nicht aus einer Versicherungspflicht in der GKV begründenden Tätigkeit oder Beschäftigung herrühren; einer vom LSG angenommenen (unzulässigen) Analogie bedarf es dazu nicht (zu deren Voraussetzungen allgemein vgl zB Sprau in Palandt, BGB, 71. Aufl 2012, Einleitung RdNr 48).

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2. Bei der an die Klägerin ausgezahlten Versicherungssumme handelt es sich (a) um eine der Rente vergleichbare Einmalzahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung, die ihr (b) aufgrund eines eigenen Bezugsrechts zugeflossen und die (c) mit ihrem Zahlbetrag - unabhängig von etwaigen Pflichtteilsergänzungsansprüchen - der Bemessung ihrer Beiträge in der GKV zugrunde zu legen ist.

15

a) Die der Klägerin ausgezahlte Leistung der Lebensversicherung ist eine der Rente vergleichbare Einmalzahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung iS von § 237 S 1 Nr 2, S 2 SGB V iVm § 229 Abs 1 S 1 Nr 5, S 3 SGB V.

16

Die Zahlung erfolgte nach den Feststellungen des LSG - was insoweit zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - aus einem vom Arbeitgeber des verstorbenen Ehemanns der Klägerin zu Gunsten des Ehemannes abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag in Form einer sog Direktversicherung. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, gehören zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS von § 1b Abs 2 BetrAVG gezahlt werden(vgl zB BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 17; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Urteil des Senats vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007-98 - auf Verfassungsbeschwerde bestätigt durch BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 10). Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Solange der Versorgungszweck gewahrt bleibt, ist auch unerheblich, ob die Auszahlung an einen Hinterbliebenen aufgrund eines eigenen Bezugsrechts oder aufgrund einer anderen vertraglichen Gestaltung erfolgt. Denn § 229 Abs 1 S 1 SGB V knüpft entscheidend an den Versorgungszweck einer Leistung an, ohne dass es von Bedeutung ist, wie dieser Zweck im Einzelnen erreicht wird(BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 15).

17

b) Vorliegend ist der Versorgungszweck bereits deshalb gewahrt, weil die Lebensversicherung auch der Hinterbliebenenversorgung diente, indem sie nach dem Tode des Versicherten dessen Witwe, also der Klägerin, zugutekam. Dabei erfolgte die Auszahlung - entgegen der Ansicht der Klägerin - aufgrund eines eigenen, bis zum Eintritt des Versicherungsfalls widerruflichen Bezugsrechts der Klägerin und damit nicht im Wege der Erbfolge, wie sich durch Auslegung der konkreten versicherungsvertraglichen Vereinbarungen ergibt (zur Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen in der Revisionsinstanz vgl zB allgemein BSG Urteil vom 11.12.2008 - B 9 S 1/08 R - juris RdNr 66 ff, in BSGE 102, 149 = SozR 4-1100 Art 85 Nr 1 insoweit nicht abgedruckt; vgl auch BAGE 134, 372, 378 f = AP Nr 31 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, RdNr 25; BGH Urteil vom 24.5.1962 - II ZR 199/60 - NJW 1962, 1436, 1437).

18

Wird Hinterbliebenen im Lebensversicherungsvertrag ein eigenes Bezugsrecht eingeräumt, haben sie gegen den Versicherer einen eigenen, vom Erbgang unabhängigen und damit nicht zum Nachlass gehörenden Anspruch auf die Auszahlung der Versicherungssumme (stRspr des BGH, zB BGHZ 13, 226, 232; 32, 44, 48; 130, 377, 380 f; Benkel/Hirschberg, ALB- und BUZ-Kommentar, 2. Aufl 2011, § 13 ALB 2008 RdNr 114 mit umfangreichen Rspr-Nachweisen; Reiff/Schneider in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl 2010, ALB 86 § 13 RdNr 12; Teslau in van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht, 3. Aufl 2007, § 14 RdNr 506; Weidlich in Palandt, aaO, Einl v § 1922 RdNr 5 und § 1922 RdNr 39; Grüneberg, ebenda, Einf v § 328 RdNr 6). Wenn das LSG dennoch ein eigenes Bezugsrecht der Klägerin aufgrund des Versicherungsvertrags verneint, wird dieses Ergebnis von dessen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen nicht getragen. Nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) wurde die Bezugsberechtigung im Versicherungsantrag unter Ziff 4.1 und im Nachtrag vom 14.12.1989 geregelt. Danach war Bezugsberechtigter sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall der Versicherte. Beim Tode des Versicherten war die Versicherungsleistung unter Ausschluss der jeweils nachfolgenden Berechtigten an den überlebenden Ehegatten, die Kinder, die Eltern bzw die Erben zu zahlen. Vergleichbare Klauseln werden in der Rechtsprechung des BAG zum Recht der betrieblichen Altersversorgung als eigenes Bezugsrecht auch des überlebenden Ehegatten für den Fall des Todes der versicherten Person angesehen (BAG AP Nr 12 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung; vgl auch BAGE 65, 215 = AP Nr 11 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung; BAGE 65, 208 = AP Nr 10 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung). Soweit in jüngeren Entscheidungen des BAG die Vereinbarkeit der Einräumung eines Bezugsrechts auch der Eltern und Erben mit dem Betriebsrentenrecht problematisiert wird (BAGE 105, 240 = AP Nr 108 zu § 7 BetrAVG mit Anm Höfer; BAGE 133, 83, 87 = AP Nr 40 zu § 17 BetrAVG, RdNr 24; BAG AP Nr 61 zu § 1 BetrAVG; vgl auch Höfer, BetrAVG, Bd I, Stand Juni 2011, ART RdNr 92 ff; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl 2010, § 1 RdNr 18), steht dies der Annahme eines Bezugsrechts der Klägerin - als Witwe iS des § 46 SGB VI - nicht entgegen(vgl allgemein Reinecke, BB 2012, 1025, 1029).

19

Dieser Rechtsprechung des BAG schließt sich der Senat an. Bei den vorliegend vom Versicherer gestellten Vertragsinhalten handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB; § 305 Abs 1 S 1 BGB, der hier nach Art 229 § 5 S 2 EGBGB Anwendung findet; zur Eigenschaft eines Versicherungsvertrags als Dauerschuldverhältnis vgl BGHZ 162, 67, 75 f; BGH Urteil vom 31.1.1990 - IV ZR 115/88 - VersR 1990, 416). AGB sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden, wobei in dem genannten objektiven Rahmen die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders der AGB zugrunde zu legen sind. Bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen einer Lebensversicherung, die der Arbeitgeber zur betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers als Direktversicherung abschließt, sind entsprechend dem Zweck dieser Versicherung auch die Interessen der versicherten Beschäftigten zu berücksichtigen (BAGE 134, 372, 378 f mwN = AP Nr 31 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, RdNr 25, 27; siehe auch Prölss in Prölss/Martin, aaO, Vorbem III RdNr 2 f mwN; Benkel/Hirschberg, aaO, Einl F RdNr 20 ff mwN).

20

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist der Klägerin im Versicherungsvertrag für den Todesfall des Versicherten - ihres Ehemannes - ein eigenes Bezugsrecht eingeräumt worden. Allein die Formulierung "unter Ausschluss der jeweils nachfolgenden Berechtigten" musste aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers so verstanden werden, dass die in Ziff 4.1 vereinbarte Regelung für den Fall des Todes des Versicherten vorrangig dem überlebenden Ehegatten einen Rechtsanspruch gegen den Versicherer auf die Versicherungsleistung unter Ausschluss der erst an vierter Stelle berechtigten Erben, also ein Bezugsrecht, geben sollte. Dies wird durch den letzten Satz der Ziff 4.1 ausdrücklich klargestellt, wonach den Hinterbliebenen für den Todesfall ein widerruflicher Anspruch auf die Versicherungsleistung eingeräumt wird. Für die Auslegung dieser Klausel als Bezugsrecht zugunsten der Hinterbliebenen spricht zudem die einheitlich für die Gesamtregelung verwendete Überschrift "Bezugsberechtigung", die nicht im Sinne des Vortrags der Klägerin zwischen einem Bezugsrecht des Versicherten und "Zahlungsbestimmungen für den Todesfall" unterscheidet. Demzufolge wird entgegen der Ansicht der Klägerin mit den Vereinbarungen für den Todesfall keine bloße Auszahlungsbestimmung getroffen, um die Vertragsabwicklung im Interesse des Versicherers zu erleichtern. Dies würde auch nicht dem Zweck der vorliegend im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung entsprechen. Für eine bloße Zahlungsbestimmung bestand aus Sicht des Versicherers schon kein Bedürfnis, da er nach § 11 Abs 1 S 1 der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung(ALB 86, VerBAV 1986, 209 ff) mit befreiender Wirkung an den Inhaber des Versicherungsscheins leisten kann (BGH Urteil vom 24.2.1999 - IV ZR 122/98 - VersR 1999, 700; BGH Urteil vom 22.3.2000 - IV ZR 23/99 - VersR 2000, 709; Reiff/Schneider in Prölss/Martin aaO, ALB 86 § 11 RdNr 1). Daneben hätte der Versicherer - zB bei Zweifeln an der Leistungsberechtigung - auch die Möglichkeit der Hinterlegung nach §§ 372 ff BGB gehabt(vgl Fuchs, JuS 1989, 179, 181). Vielmehr ist aus dem Umstand, dass die Versicherungssumme auch im Todesfall fällig sein sollte, zu schließen, dass mit dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrages als betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung nicht nur die Altersversorgung des Arbeitnehmers, sondern auch die Hinterbliebenenversorgung iS von § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG bezweckt war. Dieser Zweck, insbesondere die damit der Versicherungsleistung zugedachte unterhaltssichernde Funktion, ist jedoch nur durch eine Auslegung der Bestimmungen des Versicherungsvertrags für den Todesfall im Sinne eines eigenen Bezugsrechts zu gewährleisten, durch das den Hinterbliebenen - also in erster Linie Witwe/Witwer und ggf Waisen - unabhängig vom Erbgang und von Ansprüchen möglicher Miterben ein Anspruch auf die volle Versicherungsleistung eingeräumt wird.

21

Dem Ergebnis eines eigenen widerruflichen Bezugsrechts der Klägerin steht nicht entgegen, dass nach dem Wortlaut der Vereinbarungen zum Bezugsrecht der Versicherte - der verstorbene Ehemann der Klägerin - auch im Todesfall unwiderruflich bezugsberechtigt war. Der Inhalt der Bezugsrechtsklausel ist als Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts des Versicherten bei gleichzeitiger Einräumung eines widerruflichen (Mit- oder Unter-)Bezugsrechts der Hinterbliebenen anzusehen. Mit der Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts, wie es seit dem 1.7.2002 für den auch hier vorliegenden Fall einer Direktversicherung mit Entgeltumwandlung nach § 1b Abs 5 S 2 BetrAVG(eingefügt durch Art 3 Nr 2 Buchst b DBuchst bb des Gesetzes vom 21.6.2002, BGBl I 2167) zwingend vorgesehen ist, erhält der Arbeitnehmer sofort ein unentziehbares Recht gegen den Versicherer auf die Leistung, das - anders als ein widerrufliches Bezugsrecht (BAG AP Nr 15 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung) - auch in der Insolvenz des Arbeitgebers nicht mehr dem Zugriff der Gläubiger des Arbeitgebers (Versicherungsnehmer) unterliegt (BAGE 65, 208 = AP Nr 10 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung; BAG AP Nr 12 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, aaO, Vor § 7 RdNr 38; vgl auch BGHZ 45, 162, 165 f). Demgegenüber besteht ein praktisches Bedürfnis dafür, die Person des im Todesfall Begünstigten ggf geänderten Familienverhältnissen anpassen zu können (vgl Brilling, DB 1969, Beil Nr 12, S 6, 8; Gediga, DB 1968, Beil Nr 14, S 7, 8; Finger, VersR 1992, 535 ff). Die in diesem Zusammenhang für die Hinterbliebenenversorgung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung relevanten Zwecke - Sicherung auch der Hinterbliebenenversorgung in der Insolvenz des Arbeitgebers, Ausschluss des Auszahlungsanspruchs des Hinterbliebenen vom Erbgang und Flexibilität bezüglich der im Todesfall berechtigten Person(en) - werden vorliegend erreicht.

22

c) Gegen die Berechnung der Beitragshöhe werden von der Klägerin im Revisionsverfahren Einwendungen nicht erhoben und sind auch sonst Bedenken nicht gegeben; insbesondere hat die Beklagte hierbei zutreffend berücksichtigt, dass der für die Beitragsentrichtung bei Versorgungsbezügen maßgebende Grenzbetrag der monatlichen Versorgungsbezüge gemäß § 226 Abs 2 SGB V iVm § 237 S 2 SGB V überschritten worden ist. Die von der Klägerin im Berufungsverfahren angeführten möglichen steuerlichen oder erbrechtlichen Nachteile der gewählten vertraglichen Gestaltung schließen die vollständige Beitragspflicht der an sie ausgezahlten Versicherungsleistung in der GKV nicht aus; denn - wie der Senat bereits entschieden hat - ist Bemessungsgrundlage für die Beiträge aus Versorgungsbezügen auch dann der Zahlbetrag der Bezüge, wenn dieser dem Versorgungsempfänger aufgrund anderweitiger Ansprüche nicht in voller Höhe zur Verfügung steht (vgl BSG SozR 3-2500 § 237 Nr 7 S 19 f).

23

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. April 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin auf Kapitalleistungen aus mehreren als Direktversicherungen abgeschlossenen Lebensversicherungen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu entrichten hat.

2

Die 1946 geborene Klägerin ist seit 2006 als Rentnerin in der GKV pflichtversichert und seit 2010 Mitglied der beklagten Krankenkasse bzw ihrer Rechtsvorgängerin (im Folgenden einheitlich: Beklagte). Der Arbeitgeber ihres 1943 geborenen und im September 2006 verstorbenen Ehemannes schloss in den Jahren 1979 bis 1990 bei der B.
Lebensversicherung AG verschiedene Lebensversicherungsverträge (Nrn
) im Rahmen betrieblicher Altersversorgung in Form von Direktversicherungen zu dessen Gunsten ab; als (reguläres) Ablaufdatum war jeweils der 1.3.2009 bestimmt. Mit dem Ausscheiden des Ehemannes der Klägerin aus der Beschäftigung am 30.4.1997 wurde dieser jeweils selbst Versicherungsnehmer.

3

Die genannten Lebensversicherungen waren ausweislich der Versicherungsscheine auch auf den Todesfall des versicherten Ehemannes der Klägerin abgeschlossen. Hinsichtlich des Bezugsrechts war in "diversen" - so die Feststellungen des LSG - Versicherungsverträgen für den Fall des Todes der versicherten Person ua angegeben "deren überlebender Ehegatte". Das hatte das Versicherungsunternehmen dem Ehemann der Klägerin zu dem Lebensversicherungsvertrag Nr mit Schreiben vom 7.11.1979 noch einmal ausdrücklich bestätigt. Mit Schreiben vom 19.6.2009 teilte die B.
Lebensversicherung AG der Beklagten zu den drei Lebensversicherungsverträgen mit, dass seinerzeit - bei Vertragsbeginn - folgendes Bezugsrecht festgelegt worden sei: "Gemäß SIEMENS-TKV-Richtlinien … bei Tod der versicherten Person: unwiderruflich an den mit der versicherten Person in gültiger Ehe lebenden Ehegatten …".

4

Nach dem Tod ihres Ehemannes erhielt die Klägerin, die zugleich dessen Alleinerbin ist, am 1.10.2006 aus diesen Lebensversicherungen (drei) Kapitalleistungen in Höhe von insgesamt 72 408 Euro ausgezahlt. Diese Beträge meldete das Versicherungsunternehmen der Beklagten mit Schreiben vom 19.10.2006 als Leistungen aus Versorgungsbezug und bezeichnete darin die Klägerin als "Versorgungsberechtigte".

5

Mit an die Klägerin gerichtetem Beitragsbescheid vom 25.10.2006 führte die Beklagte aus, dass die genannten Zahlungen Versorgungsbezüge seien, und setzte in Anwendung von § 229 Abs 1 S 3 SGB V hieraus ab 1.10.2006 zunächst monatlich zu zahlende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 99,26 Euro fest. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 1.11.2006 Widerspruch. Mit Bescheid vom 3.11.2006 berechnete die Beklagte die Beiträge der Klägerin neu und setzte diese rückwirkend ab 1.10.2006 in veränderter Höhe fest; später stellte sie gegenüber der Klägerin fest, dass diese für die Zeit vom 1.10. bis 31.12.2006 wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze (überhaupt) keine Beiträge auf die Kapitalleistungen zu entrichten habe (Bescheid vom 24.11.2006). Mit Bescheid vom 27.12.2006 forderte die Beklagte von der Klägerin ab 1.7.2007 monatliche Beiträge in wiederum veränderter Gesamthöhe. Mit weiterem Bescheid vom 16.1.2007 informierte die Beklagte sie noch einmal über die "beitragsrechtliche Behandlung von Versorgungsbezügen" und lehnte darüber hinaus eine Beitragserstattung ab. Die Klägerin erhob auch hiergegen Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.4.2007 wies die Beklagte "den Widerspruch vom 1.11.2006" zurück.

6

Das SG hat der auf Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 25.10.2006, 3.11.2006, 27.12.2006 und 16.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.4.2007 gerichteten Klage stattgegeben, weil die Kapitalleistungen mangels ausdrücklicher Einbeziehung der Klägerin in die Versicherungsverträge keinen beitragspflichtigen Versorgungsbezug darstellten (Urteil vom 16.12.2008).

7

Mit Bescheid vom 15.8.2011 berechnete die Beklagte die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge rückwirkend ab 1.1.2007 neu und setzte darin die aus den (drei) Kapitalleistungen zu zahlenden Beiträge niedriger fest. Sie berücksichtigte bei der Beitragsbemessung nunmehr nur noch den Teil des jeweiligen (Gesamt)Auszahlungsbetrags, der auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber des Ehemannes der Klägerin als Versicherungsnehmer (bis 30.4.1997) beruht. Die niedrigeren Beiträge forderte sie ab Juli 2011; für die Zeit von Januar 2007 bis Juni 2011 überzahlte Beiträge erstattete sie. Ein insoweit abgegebenes (Teil)Anerkenntnis der Beklagten hat die Klägerin angenommen und den Rechtsstreit in diesem Umfang für erledigt erklärt.

8

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben, die angefochtenen Bescheide "entsprechend den Feststellungen im Bescheid vom 15.8.2011 abgeändert" und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe den Teil der Kapitalleistungen, der auf die Zeit entfalle, in der der Arbeitgeber des Ehemannes der Klägerin Versicherungsnehmer gewesen sei, zutreffend für beitragspflichtig gehalten. Die Kapitalleistungen stellten iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V Renten der betrieblichen Altersversorgung dar, die zur Hinterbliebenenversorgung erzielt würden, und seien von der Klägerin nicht (bloß) ererbt worden. Die der Auszahlung zugrunde liegenden Versicherungsverträge seien nicht ausschließlich zugunsten des Ehemannes der Klägerin abgeschlossen worden, sondern hätte diese mit einbezogen. Das stehe unter Berücksichtigung der Versicherungsverträge, der Bestätigung der B.
Lebensversicherung AG vom 19.6.2009 und der beim früheren Arbeitgeber des Ehemannes der Klägerin bestehenden "Richtlinien-SIEMENS-TKV" zur richterlichen Überzeugung fest. Bestimme der Versicherungsnehmer - wie hier - für den Fall des Todes der versicherten Person eine Person als bezugsberechtigt, wende er dieser aus dem Vertragsverhältnis einen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen zu und verpflichte das Versicherungsunternehmen insoweit zur Zahlung an diese. Solche Versicherungsleistungen gehörten (gerade) nicht zum Nachlass bzw könnten dem Erbe nicht zugeschlagen werden (Urteil vom 18.4.2012).

9

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin sinngemäß die Verletzung des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V und von Verfassungsrecht. Die vom LSG vorgenommene Interpretation der Versicherungsverträge überschreite die Grenzen zulässiger Auslegung. Aus den Unterlagen gehe nicht hervor, dass ihr Ehemann sie (die Klägerin) im Todesfall direkt habe versorgen und die Auszahlungen mit Sozialversicherungsbeiträgen habe belasten wollen. Die Verträge könnten nur dahin ausgelegt werden, dass der Ehemann keine Regelung für eine Hinterbliebenenversorgung getroffen, sondern vielmehr alles der "Universalsukzession" und damit dem Erbrecht überlassen habe. Die gegenteilige "Unterstellung" des Berufungsgerichts verstoße gegen § 229 SGB V iVm dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz, gegen Art 14 GG (weil sie Leistungen dem Erbrecht entziehe) und gegen Art 3 Abs 1 GG. Sie (die Klägerin) werde beitragsrechtlich gegenüber Ehefrauen schlechter gestellt, deren Ehemänner die Auszahlung der Kapitalleistungen noch erlebten und dann stürben. In einem solchen Fall gehörten Kapitalleistungen nämlich zum Nachlass und seien bei der Witwe nicht beitragspflichtig.

10

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. April 2012 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Dezember 2008 insoweit zurückzuweisen, als es nicht durch den Bescheid vom 15. August 2011 hinfällig geworden ist,

        

hilfsweise,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.

11

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

12

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.

14

Zu Recht hat das LSG das der Klage stattgebende Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit die beklagte Krankenkasse von der Klägerin Krankenversicherungsbeiträge auf den Teil des jeweiligen (Gesamt-)Auszahlungsbetrags der Lebensversicherungen fordert, der auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber des Ehemannes der Klägerin als Versicherungsnehmer beruht (bis 30.4.1997), und soweit die Beklagte eine darauf bezogene Beitragserstattung ablehnt. Die angefochtenen Bescheide sind (insoweit) rechtmäßig. Allerdings waren weder das erstinstanzliche Urteil noch die Bescheide hinsichtlich der darüber hinausgehenden Beitragsfestsetzung durch das Berufungsgericht (teilweise) aufzuheben, weil bereits der Bescheid der Beklagten vom 15.8.2011 den Regelungsinhalt der vorangegangenen Beitragsbescheide (als Klagegegenstand) entsprechend beschränkt hatte.

15

1. Zu entscheiden ist über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nur (noch) insoweit, als sie die Beiträge zur GKV betreffen; denn die Klägerin hat ihr Überprüfungsbegehren im Revisionsverfahren auf die Beitragsfestsetzung in der GKV beschränkt. Der Rechtsstreit betrifft darüber hinaus nur die Beitragserhebung auf Kapitalleistungen aus solchen Lebensversicherungen, die für den Ehemann der Klägerin im Rahmen betrieblicher Altersversorgung in Form von Direktversicherungen abgeschlossen wurden (Versicherungsschein-Nrn); nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist demgegenüber, ob und in welchem Umfang Beiträge auf Kapitalleistungen aus "eigenen" Lebensversicherungen der Klägerin erhoben werden dürfen. Zu überprüfen ist zudem lediglich die Nachforderung von Krankenversicherungsbeiträgen für die Zeit ab 1.1.2007 und diese auch nur insoweit, als Beiträge für den Teil des jeweiligen (Gesamt-)Auszahlungsbetrags der Lebensversicherungen verlangt werden, der auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber des Ehemannes der Klägerin als Versicherungsnehmer beruht (bis 30.4.1997). Mit dem während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheid vom 15.8.2011 hat die Beklagte ihre Beitragsfestsetzung entsprechend beschränkt; ein (Teil)Anerkenntnis der Beklagten hat die Klägerin angenommen und den Rechtsstreit in diesem Umfang für erledigt erklärt.

16

2. Die angefochtenen Ausgangsbescheide der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.4.2007, der trotz seiner Bezugnahme auf "den Widerspruch vom 1.11.2006" im "Betreff" auch die zeitlich nachfolgenden Bescheide einer Überprüfung unterzog, und in der Gestalt des Bescheides der Beklagten vom 15.8.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte darf der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge der als Rentnerin in der GKV pflichtversicherten Klägerin auch die an diese ausgezahlten Kapitalleistungen der vom Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehemannes abgeschlossenen Lebensversicherungen zugrunde legen, soweit diese auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruhen. Bei diesen jeweils in einem Einmalbetrag ausgezahlten Leistungen aus den Lebensversicherungen handelt es sich iS von § 237 S 1 Nr 2, S 2 SGB V iVm § 229 Abs 1 S 1 Nr 5, S 3 SGB V(dazu im Folgenden a) um der Rente vergleichbare Einmalzahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung (dazu b). Sie wurden von der Klägerin im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung erzielt und gehören nicht zu ihren (beitragsfreien) Einnahmen aus ererbtem Vermögen (dazu c). Die Berechnung der Höhe der auf die Kapitalleistungen geforderten Krankenversicherungsbeiträge ist nicht zu beanstanden (dazu d).

17

a) Der Bemessung der Beiträge zur GKV versicherungspflichtiger Rentner wird nach § 237 S 1 SGB V, der seit dem Inkrafttreten des SGB V am 1.1.1989 unverändert geblieben ist, neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr 1) und dem Arbeitseinkommen (Nr 3) auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr 2) zugrunde gelegt. § 226 Abs 2 SGB V und die §§ 228, 229, 231 SGB V gelten insofern nach § 237 S 2 SGB V entsprechend. Zu den der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) iS des § 237 S 1 Nr 2 SGB V gehören auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen Altersversorgung", soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden(§ 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs 1 S 3 SGB V in der ab dem 1.1.2004 anzuwendenden Fassung durch Art 1 Nr 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz ) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190, vgl Art 37 Abs 1 GMG) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.

18

b) Die an die Klägerin ausgezahlten Leistungen aus den Lebensversicherungen sind der Rente vergleichbare (Einmal)Zahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung.

19

Die Leistungen erfolgten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - aus vom Arbeitgeber des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zugunsten des Ehemannes abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen in Form einer sog Direktversicherung. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, gehören zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS von § 1b Abs 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gezahlt werden(vgl zuletzt BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 15 RdNr 16; ferner BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 17; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Urteil des Senats vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007-98 - auf Verfassungsbeschwerde bestätigt durch BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 10). Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt ist. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter oder bei Invalidität bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben.

20

Der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen unterliegen auch Leistungen an Hinterbliebene. § 229 Abs 1 S 1 SGB V knüpft bereits seinem Wortlaut nach die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen gerade an die Bedingung, dass diese ua zur Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Darüber hinaus umfassen die Renten der betrieblichen Altersversorgung (§ 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V) selbst im engeren Sinne des § 1 Abs 2 S 1 BetrAVG(vom 19.12.1974, BGBl I 3610, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2008, BGBl I 2940) auch die Zusage von Leistungen der Hinterbliebenenversorgung. Hinweise auf einen Ausschluss der Hinterbliebenenleistungen von der Beitragspflicht sind weder der Regelungsgeschichte des § 229 SGB V und des § 180 Abs 8 RVO noch den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien zu entnehmen(vgl BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 14). Auch aus der Rechtsprechung des Senats lässt sich eine dahingehende Beurteilung nicht entnehmen (vgl BSG, aaO, RdNr 15). Solange der Versorgungszweck der Hinterbliebenenversorgung gewahrt bleibt, ist im Übrigen grundsätzlich unerheblich, ob die Auszahlung an einen Hinterbliebenen aufgrund eines eigenen Bezugsrechts oder aufgrund einer anderen vertraglichen Gestaltung erfolgt. Denn § 229 Abs 1 S 1 SGB V knüpft entscheidend an den Versorgungszweck einer Leistung an, ohne dass es von Bedeutung ist, wie dieser Zweck im Einzelnen erreicht wird(vgl BSG, aaO, ebenda; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 15 RdNr 16).

21

c) Die an die Klägerin am 1.10.2006 erbrachten (drei) Kapitalleistungen aus den arbeitgeberseitig zugunsten ihres verstorbenen Ehemannes abgeschlossenen Lebensversicherungen wurden von ihr zur Hinterbliebenenversorgung erzielt. Sie stellen - entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung - keine Einnahmen dar, die ohne Zusammenhang mit früherer Berufstätigkeit (ihres Ehemannes) aus ererbtem Vermögen stammen.

22

aa) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung - unter Berücksichtigung der nach Zweck und Systematik des Beitragsrechts vorgenommenen Abgrenzung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung (vgl hierzu zuletzt BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 16 RdNr 32) - entschieden, dass solche Einnahmen keine Versorgungsbezüge iS von § 229 Abs 1 S 1 SGB V darstellen und damit beitragsrechtlich unberücksichtigt bleiben, die nicht (unmittelbar) auf eine frühere Beschäftigung oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind; er hat hierzu neben Einnahmen aus betriebsfremder privater Eigenvorsorge auch solche aus ererbtem Vermögen gerechnet (zuletzt BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 16 RdNr 32; zuvor BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90 f, unter Hinweis auf BT-Drucks 9/458 S 34, und BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 69; ferner BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 6 RdNr 28, und BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 14). Zur Erläuterung hat der Senat ausgeführt, dass das Gesetz die Heranziehung der beitragspflichtigen Einkünfte der Rentner durch ein System der Einzelanknüpfung auf eine Liste von solchen Einkunftsarten beschränkt, die typischerweise mit einer Berufstätigkeit im Zusammenhang stehen (sog institutionelle Abgrenzung) und dass eine allgemeine Vermögensabschöpfung vom Gesetzgeber nicht gewollt ist (vgl etwa BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 6 RdNr 28).

23

bb) Werden Hinterbliebenenleistungen aus im Rahmen betrieblicher Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherungen auf der Grundlage eines eigenen Bezugsrechts erzielt, so gehört der Anspruch gegen den Versicherer auf Auszahlung der Versicherungssumme nicht (gleichwohl) ausschließlich oder (jedenfalls) auch zum Nachlass (stRspr des BGH, zB BGHZ 13, 226, 232; 32, 44, 48; 130, 377, 380 f; vgl ferner - für das Steuerrecht - BFHE 230, 188, 198 RdNr 47; s im Übrigen die Literaturnachweise in BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 15 RdNr 18). Der Anspruch auf die Versicherungssumme entsteht in solchen Fällen mit dem Tod des Versicherungsnehmers gemäß § 330 S 1, § 331 Abs 1 BGB unmittelbar in der Person desjenigen, dem das Bezugsrecht zusteht(vgl BGHZ 130, 377, 380). Insoweit fehlt es bereits an einem Nachlassgegenstand; der Erwerb vollzieht sich von vornherein am Nachlass vorbei (vgl BGHZ 130, 377, 381). Von dieser zivilrechtlichen Bewertung ist auch für den vorliegenden sozialversicherungs- und beitragsrechtlichen Zusammenhang auszugehen (so schon BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 15 RdNr 18).

24

cc) Zutreffend hat das LSG entschieden, dass dem verstorbenen Ehemann der Klägerin in den von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen aus Anlass des Arbeitsverhältnisses auch Leistungen der Hinterbliebenenversorgung zugesagt wurden und die Klägerin nach den Versicherungsverträgen für den Todesfall ihres Ehemannes über ein eigenes Bezugsrecht verfügte. Die insoweit vom Berufungsgericht aus den versicherungsvertraglichen Unterlagen und sonstigen Indizien (Beweisanzeichen) gezogenen Schlussfolgerungen verstoßen nicht gegen Bundesrecht (§ 162 SGG) und sind deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

25

(1) Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl etwa BSG Urteil vom 11.12.2008 - B 9 VS 1/08 R - Juris RdNr 66 ff; ferner BSGE 75, 92, 95 f = SozR 3-4100 § 141b Nr 10 S 46, mwN aus der Rspr der anderen obersten Bundesgerichte) darf das Revisionsgericht die Würdigung eines Vertrages durch ein Tatsachengericht nur daraufhin überprüfen, ob dieses Gericht die Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) beachtet und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat. Dabei muss es von den in den Entscheidungen der Tatsacheninstanzen getroffenen tatsächlichen Feststellungen ausgehen; nur den Tatsachengerichten obliegt es nämlich, den Willen der Vertragsparteien festzustellen. Insoweit ist dem Revisionskläger daher nur im Rahmen des § 163 SGG die Möglichkeit gegeben, in Bezug auf diese getroffenen Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorzubringen. Das Revisionsgericht prüft darüber hinaus, ob die zur Auslegung erforderlichen Umstände von der Vorinstanz umfassend ermittelt wurden; ist das der Fall, hat das Revisionsgericht die festgestellten Umstände in die Rechtsanwendung einzubeziehen. Die Anwendung gesetzlicher Auslegungsregeln, anerkannter Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften ist demgegenüber Teil der Rechtsanwendung des Tatsachengerichts und in diesem Rahmen vom Revisionsgericht vollinhaltlich zu überprüfen (vgl BSG Urteil vom 11.12.2008 - B 9 VS 1/08 R - Juris RdNr 67; BSGE 75, 92, 96 = SozR 3-4100 § 141b Nr 10 S 47, mwN; ferner - auf diese Entscheidungen Bezug nehmend - BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 15 RdNr 17).

26

(2) Nach den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts waren die zugunsten des verstorbenen Ehemannes der Klägerin als Direktversicherungen abgeschlossenen Lebensversicherungen auch auf dessen Todesfall abgeschlossen.

27

Wie das LSG auf der Grundlage der im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren beigezogenen bzw von der Klägerin überreichten versicherungsvertraglichen Unterlagen festgestellt hat, enthielten die Lebensversicherungsverträge nicht nur eine (mittelbare) Zusage des Arbeitgebers von Leistungen an den versicherten Ehemann für dessen Erlebensfall, sondern auch von Leistungen der Hinterbliebenenversorgung. Des Weiteren hat das Berufungsgericht es als feststehend erachtet, dass in "diversen" Lebensversicherungsverträgen für den Fall des Todes der versicherten Person - des Ehemannes - (unwiderruflich) "deren überlebender Ehegatte" als Bezugsberechtigter angegeben ist. Es hat sich hierbei auf ein Schreiben der B. Lebensversicherung AG vom 7.11.1979 an den Ehemann der Klägerin und ein weiteres Schreiben des Versicherungsunternehmens vom 19.6.2009 an die Beklagte gestützt, die sich beide auf die Festlegung des Bezugsrechts beziehen. Festgestellt hat das LSG schließlich, dass die Klägerin in den Krankenkassenmeldungen der B.
 Lebensversicherung AG (§ 202 SGB V) vom 19.10.2006 als "Versorgungsberechtigte" bezeichnet wird.

28

Diese Tatsachenfeststellungen des LSG sind für die Auslegung der hier maßgebenden Lebensversicherungsverträge ausreichend und für den Senat bindend (§ 163 SGG), weil die Klägerin sie nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen hat. Soweit sie mit ihrer Revision darlegt, sie sei "gerade nicht ausdrücklich in den Vertrag mit einbezogen" worden bzw sie betreffend habe gerade "keine Regelung … in den Verträgen stattgefunden", bezeichnet sie - entgegen den Anforderungen des § 164 Abs 2 S 3 SGG(vgl hierzu zB BSG Urteil vom 11.12.2008 - B 9 VS 1/08 R - Juris RdNr 69) - nicht alle Tatsachen, die einen Verstoß (beispielsweise) gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) ergeben sollen. Insoweit fehlt es zum einen an der Bezeichnung der konkret zu ermittelnden Tatsachen, zum anderen an der Darlegung, wann und in welcher Form diese Tatsachen im Berufungsverfahren so vorgebracht wurden, dass sich das LSG aufgrund des Berufungsvorbringens zu einer weiteren Tatsachenermittlung hätte gedrängt fühlen müssen.

29

(3) Das Berufungsgericht hat die maßgebenden Lebensversicherungsverträge ohne Verfahrens- und Rechtsanwendungsfehler, insbesondere ohne Verstoß gegen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB), Denkgesetze und Erfahrungssätze zutreffend ausgelegt.

30

Nach der rechtlichen Würdigung des LSG dienten die Lebensversicherungen auch dem Zweck der Hinterbliebenenversorgung iS von § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG und legten ein eigenes Bezugsrecht der Klägerin fest. So ist schon dieser Versorgungszweck, insbesondere die damit der Versicherungsleistung für den Todesfall des Versicherten zugedachte unterhaltssichernde Funktion, von vornherein nur durch eine Auslegung des Inhalts der Versicherungsverträge im Sinne eines eigenen Bezugsrechts zu gewährleisten, durch das der Witwe (vgl im Rentenversicherungsrecht § 46 Abs 1 SGB VI) unabhängig vom Erbgang ein Anspruch auf die volle Versicherungsleistung eingeräumt wird (so ausdrücklich bereits BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 15 RdNr 20). Im Übrigen ergibt sich aus den Versicherungsunterlagen selbst, dass der Klägerin beim Tod des Versicherten ein eigener Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme gegen das Versicherungsunternehmen eingeräumt bzw auch ihr gegenüber ein Versorgungsverhältnis begründet war (vgl zur Rspr des BAG insoweit allgemein bereits BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 15 RdNr 18 f).

31

Dieser Auslegung des Berufungsgerichts steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer in den Versicherungsanträgen, aus denen sich das Bezugsrecht ergeben sollte, den Bezugsberechtigten nicht (namentlich) benannt, sondern lediglich auf die SIEMENS-TKV-Richtlinien verwiesen hat, nach denen das Bezugsrecht - wie das LSG festgestellt hat - beim Tod der versicherten Person (unwiderruflich) dem mit dieser in gültiger Ehe lebenden Ehegatten zustehen sollte. Diese Festlegung des Bezugsrechts in den (externen) Richtlinien des Arbeitgebers ist Gegenstand der Versicherungsverträge geworden (vgl zur Möglichkeit der Einflussnahme des Arbeitgebers auf die Gestaltung von im Rahmen betrieblicher Altersversorgung begründeten Versicherungsverhältnissen und den hieraus folgenden Konsequenzen für die Auslegung allgemein BGHZ 79, 295, 298 f).

32

Gegen das vom LSG gefundene Auslegungsergebnis spricht ebenfalls nicht, dass die B.
 Lebensversicherung AG dem Ehemann der Klägerin zu dem Lebensversicherungsvertrag Nr unter dem 7.11.1979 mitgeteilt hatte, das dem überlebenden Ehegatten eingeräumte Bezugsrecht sei (lediglich) widerruflich festgelegt; denn jedenfalls wurde ein solches Widerrufsrecht auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts tatsächlich nicht ausgeübt. Für seine Auslegung nach dem Wortlaut der Versicherungsunterlagen hat das LSG mit den Schreiben des Versicherungsunternehmens vom 7.11.1979 und 19.6.2009 sowie dessen Krankenkassenmeldungen vom 19.10.2006 unterstützend weitere Indizien (Beweisanzeichen) berücksichtigt.

33

Soweit die Klägerin diese Auslegung des Berufungsgerichts schließlich als "die Grenzen einer zulässigen Auslegung überschreitend" ansieht, stützt sie sich lediglich auf deren vermeintliche Fehlerhaftigkeit, ohne hierbei - anders als erforderlich - konkrete Verstöße gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze zu benennen. Sie unterstellt (einfach), dass der Wunsch ihres verstorbenen Ehemannes nach ihrer Versorgung "aus den Unterlagen … gerade nicht hervorgeht" und begründet dies damit, dass er ihr die Versicherungsleistungen "durch Sozialversicherungsbeiträge unbelastet" habe zukommen lassen - und damit habe vererben - wollen. Mit diesen Einwendungen kann die Klägerin Auslegungsvorgang und -ergebnis des LSG revisionsrechtlich nicht erschüttern.

34

dd) Die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht.

35

Inhalt der verfassungsrechtlich geschützten Erbrechtsgarantie aus Art 14 Abs 1 GG ist das Recht des Erblassers, sein Vermögen für den Fall des Todes zu vererben (vgl BVerfGE 19, 202, 206; 44, 1, 17; 67, 329, 340). Jedoch gehörte die Lebensversicherungssumme, die ein überlebender Ehegatte als Bezugsberechtigter aus der Versicherung des Verstorbenen erhält, zu keinem Zeitpunkt zum vererbbaren Vermögen des Verstorbenen; sie fällt dem überlebenden Ehegatten vielmehr aufgrund seiner vertraglichen Bezugsberechtigung kraft eigenen Rechts unmittelbar aus dem Vermögen des Versicherers zu (so ausdrücklich BGHZ 130, 377, 380, 384).

36

Aus dem gleichen Grund liegt auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG nicht vor. Es ist schon fraglich, ob (überhaupt) - wie die Klägerin meint - eine Schlechterstellung des von ihr repräsentierten Personenkreises gegenüber Überlebenden angenommen werden kann, deren versicherte Ehepartner die Auszahlung der Versicherungssumme (an sich) noch erlebt haben; jedenfalls wäre eine solche im Hinblick auf den oben genannten Unterschied sachlich gerechtfertigt.

37

d) Gegen die Berechnung der Höhe der Krankenversicherungsbeiträge hat die Klägerin im Revisionsverfahren Einwendungen nicht erhoben und sind auch sonst Bedenken nicht gegeben. Die Beklagte berücksichtigte zutreffend, dass sie bei der Beitragsbemessung - aus verfassungsrechtlichen Gründen (vgl BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 13 ff; BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12 RdNr 29) - nur den Teil des (Gesamt-)Auszahlungsbetrags der jeweiligen Lebensversicherung zugrunde legen durfte, der auf den für den Zeitraum der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers des Ehemannes der Klägerin (bis 30.4.1997) gezahlten Prämien beruht (vgl BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 31 ff, 40 ff; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 13 RdNr 32). Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte die monatlichen Zahlbeträge der Versorgungsbezüge in Anwendung des § 229 Abs 1 S 3 SGB V fehlerhaft ermittelte. Schließlich wurde ebenfalls die für die Beitragsentrichtung bei Versorgungsbezügen geltende Bestimmung des § 226 Abs 2 iVm § 237 S 2 SGB V über den maßgebenden Grenzbetrag der monatlichen Versorgungsbezüge beachtet.

38

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

1Der Anbieter hat dem Zulageberechtigten jährlich bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen über

1.
die Höhe der im abgelaufenen Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Beiträge und Tilgungsleistungen),
2.
die im abgelaufenen Beitragsjahr getroffenen, aufgehobenen oder geänderten Ermittlungsergebnisse (§ 90),
3.
die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres dem Vertrag gutgeschriebenen Zulagen,
4.
die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Beiträge und Tilgungsleistungen),
5.
den Stand des Altersvorsorgevermögens,
6.
den Stand des Wohnförderkontos (§ 92a Absatz 2 Satz 1), sofern er diesen von der zentralen Stelle mitgeteilt bekommen hat, und
7.
die Bestätigung der durch den Anbieter erfolgten Datenübermittlung an die zentrale Stelle im Fall des § 10a Absatz 5 Satz 1.
2Einer jährlichen Bescheinigung bedarf es nicht, wenn zu Satz 1 Nummer 1, 2, 6 und 7 keine Angaben erforderlich sind und sich zu Satz 1 Nummer 3 bis 5 keine Änderungen gegenüber der zuletzt erteilten Bescheinigung ergeben.3Liegen die Voraussetzungen des Satzes 2 nur hinsichtlich der Angabe nach Satz 1 Nummer 6 nicht vor und wurde die Geschäftsbeziehung im Hinblick auf den jeweiligen Altersvorsorgevertrag zwischen Zulageberechtigtem und Anbieter beendet, weil
1.
das angesparte Kapital vollständig aus dem Altersvorsorgevertrag entnommen wurde oder
2.
das gewährte Darlehen vollständig getilgt wurde,
bedarf es keiner jährlichen Bescheinigung, wenn der Anbieter dem Zulageberechtigten in einer Bescheinigung im Sinne dieser Vorschrift Folgendes mitteilt: „Das Wohnförderkonto erhöht sich bis zum Beginn der Auszahlungsphase jährlich um 2 Prozent, solange Sie keine Zahlungen zur Minderung des Wohnförderkontos leisten.“4Der Anbieter kann dem Zulageberechtigten mit dessen Einverständnis die Bescheinigung auch elektronisch bereitstellen.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.