Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 17. Mai 2018 - L 4 KR 139/14

bei uns veröffentlicht am17.05.2018
vorgehend
Sozialgericht München, S 29 KR 1407/12, 26.02.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 26.02.2014 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Klägerin und Berufungsklägerin ist der Verein „A. e.V.“. Er begehrt im Rahmen eines Überprüfungsantrags nach § 44 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) die Aufhebung der Abgabepflicht zur Sozialversicherung gemäß dem Bescheid der Beklagten und Berufungsbeklagten vom 16. Juni 1992.

Sitz des Vereins ist A-Stadt. Zweck ist gemäß § 2 der Satzung des Vereins vom 19. August 1999 die Förderung der Kultur und der Entwicklungshilfe. Der Satzungszweck wird nach Satz 2 verwirklicht durch die Abhaltung kultureller Veranstaltungen (z.B. Konzerte) und die Überlassung finanzieller Mittel an andere Körperschaften zur Förderung von Entwicklungshilfeprojekten. Im Sinne des ersten Zwecks veranstaltet der Verein einmal jährlich ein dreitägiges Open-Air-Festival unter der Bezeichnung „H.“, bei dem neben arrivierten Bands auch lokale Nachwuchs-Bands aus dem Umkreis zum Auftritt gelangen. Im Schnitt treten zehn bis 13 Künstler auf. Einnahmen werden durch den Verkauf von Eintrittskarten, Speisen, Getränken und Trinkgefäßen erzielt. Der Umsatz beläuft sich auf ca. 100.000,- EUR. Gemäß dem zweiten Satzungszweck werden Spenden aus dem Gewinn an Einrichtungen zur Förderung der Kultur und der Entwicklungshilfe getätigt.

Mit dem Bescheid vom 16. Juni 1992, gerichtet an den damaligen Leiter der „Konzertdirektion“, stellte die Beklagte in Form der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen, Künstlersozialkasse, die grundsätzliche Abgabepflicht der Klägerin nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) seit 1. Januar 1983 fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Nach Erlass eines Schätzbescheides vom 21. Dezember 1992 für die Jahre 1987 bis 1991 in Höhe von 45.358,17 DM wurde mit Schreiben vom 29. Dezember 1992 Widerspruch „gegen den Feststellungsbescheid vom 21.12.1992 in Höhe von DM 45.358,17“ eingelegt. Hinsichtlich des Schätzbescheides erging am 15. Februar 1993 ein Abhilfebescheid. In der Folgezeit ergingen regelmäßig Abrechnungen der Künstlersozialabgabe.

Mit Bescheid vom 4. Februar 2010 erließ die Beklagte einen Bescheid über die Abrechnung der Künstlersozialabgabe 2009 in Höhe von 515,55 EUR. Mit Schreiben vom 17. März 2011, eingegangen am 23. März 2011, wandte sich die Klägerin gegen die Künstlersozialabgabe für das Kalenderjahr 2010; sie wandte sich gegen die Abgabepflicht und bat um Prüfung, ob eine Befreiung von der Abgabepflicht auch rückwirkend möglich sei. Der Verein sei als gemeinnütziger Verein anerkannt. Es werde nur einmal jährlich eine Veranstaltung durchgeführt. Die Beklagte legte dies als Antrag auf Überprüfung gemäß § 44 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) aus.

Ein weiterer Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2011 betraf die Abrechnung der Künstlersozialabgabe für 2010 (1.189,50 EUR).

Mit Bescheid vom 29. Oktober 2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Überprüfung ab. Es bestehe eine Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG. Der wesentliche Zweck eines Unternehmens sei dann darauf gerichtet, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Leistungen zu sorgen, wenn der Schwerpunkt der Interessen und der Praxis auf die öffentliche Aufführung bzw. Darbietung gerichtet sei und andere - nicht kommerzielle Zwecke - in den Hintergrund träten. Dabei sei auch aus dem Internetauftritt der Klägerin zu ersehen, dass die regelmäßige Veranstaltung des Festivals H. einen Schwerpunkt der Vereinsarbeit darstelle, zumal sie nur mit weitreichender Organisation und finanziellem Aufwand verwirklicht werden könne. Dabei sei vom Unternehmensbegriff her jede planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, die auf einen einheitlichen Zweck gerichtet sind, ausreichend und es komme nicht darauf an, dass die Unternehmenstätigkeit auf Erwerb ausgerichtet sei.

Die Klägerin legte hiergegen am 23. Dezember 2011 Widerspruch ein. Die Widerspruchsfrist sei versäumt worden, da der Bescheid an die falsche Adresse gesendet worden sei. Die Beklagte hatte den Bescheid vom 29. Oktober 2011 nochmals versandt; er ist am 1. Dezember 2011 bei der Klägerin eingegangen.

Mit Bescheid vom 6. März 2012 setzte die Beklagte die Künstlersozialabgabe 2011 in Höhe von 1.252,72 EUR sowie die Vorauszahlungen für März 2012 bis Februar 2013 (104,39 EUR monatlich) bescheidmäßig um. Auch hiergegen legte die Klägerin am 13. März 2012 Widerspruch ein.

Die Widersprüche gegen die Bescheide vom 29. Oktober 2011 und 6. März 2012 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2012 als unbegründet zurück.

Mit der am 19. Dezember 2012 beim Sozialgericht München eingegangenen Klage hat die Klägerin weiterhin eine Befreiung von der Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung begehrt. Es liege schon begrifflich kein Unternehmen im Sinne von § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG vor, da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) von diesen jährlich zwei bis drei Veranstaltungen ausgerichtet werden müssten, bei denen das Unternehmen als Vermarkter fremder künstlerischer Leistungen auftritt. Das sei hier nicht der Fall, da jährlich nur eine dreitägige Veranstaltung und nicht drei eintägige Veranstaltungen durchgeführt würden.

Es sei auch nicht der wesentliche Zweck der Klägerin darauf gerichtet, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Dazu ergebe sich aus § 2 der Satzung, dass der Verein zusätzlich die Zwecke der Kultur- und der Entwicklungshilfe verfolge. Hierfür würden einerseits kulturelle Veranstaltungen abgehalten und andererseits die Überlassung finanzieller Mittel anderer Körperschaften zur Förderung von Entwicklungshilfeprojekten getätigt.

Zudem lasse die Beklagte zu Unrecht § 24 Abs. 2 KSVG außer Betracht. Diese Generalklausel regle einen eigenständigen Abgabetatbestand und habe subsidiären Auffangcharakter. Das führe dazu, dass anschließend an § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG die Generalklausel des § 24 Abs. 2 KSVG zu prüfen sei. Hierbei könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Gesetzgeber mit dieser Norm der Vielfalt und Weiterentwicklung der Kunst- und Verwertungsformen Rechnung tragen wollte, weswegen § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG keiner erweiternden Auslegung bedürfe, da für solche Fälle die Generalklausel des § 24 Abs. 2 KSVG greife. Diese Wechselwirkung sei auch bei der Auslegung des Unternehmensbegriffs und der Häufigkeit der Veranstaltungen zu berücksichtigen, so dass für die Definition des Unternehmensbegriffs die dort zu prüfende Nachhaltigkeit und Regelmäßigkeit der Tätigkeit jedenfalls auch mittelbar mit Hilfe der in § 24 Abs. 2 S. 2 KSVG geregelten Zahl der Veranstaltungen festgestellt werden müsse. Insoweit sei eine einmal jährlich stattfindende Veranstaltung im vorliegenden Fall für die Wertung als Unternehmen im Sinne des KSVG nicht ausreichend. Nachhaltigkeit sei auch nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich erst erfüllt, wenn jährlich zwei bis drei Veranstaltungen ausgerichtet würden, was hier mit der einen, dreitägigen Veranstaltung nicht gegeben sei.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass der Unternehmensbegriff des KSVG alle erfasse, die typischerweise Leistungen selbstständiger Künstler oder Publizisten in Anspruch nähmen oder verwerteten, soweit sie überhaupt eine nachhaltige und nicht nur gelegentliche Tätigkeit ausübten. Dabei sei unerheblich, ob Gewinne erzielt würden oder ob künstlerische bzw. publizistische Leistungen bislang in Anspruch genommen worden seien. Der wesentliche Zweck der Klägerin liege zudem darin, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen, denn der Schwerpunkt des klägerischen Interesses liege bei der Veranstaltung des „Festivals H.“. Es reiche hier ein wesentlicher Zweck aus, es müsse kein überwiegender Zweck oder Hauptzweck vorliegen. Daneben sei eine Prüfung der Abgabepflicht nach § 24 Abs. 2 KSVG nicht zulässig, wenn die Abgabepflicht bereits nach § 24 Abs. 1 KSVG festzustellen sei, da es sich bei Abs. 2 lediglich um einen Auffangtatbestand handele.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2014 abgewiesen. Der Abgabetatbestand des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG sei vorliegend erfüllt. Bei der Klägerin handele es sich um ein Unternehmen im Sinne des § 24 KSVG. Sie nehme künstlerische Leistungen für ihre Zwecke, d.h. insbesondere für das `H.´, in Anspruch und habe auch die Absicht, Einnahmen zu erzielen. Sie betreibe diese Tätigkeit auch mit der für den Begriff des Unternehmens erforderlichen Nachhaltigkeit, also nicht nur gelegentlich. Das `H.´ werde von der Klägerin bereits seit vielen Jahren ausgerichtet und habe sich zu einer in der Region etablierten Veranstaltung entwickelt, die einen erheblichen organisatorischen Vorbereitungsaufwand erforderlich mache. Auf der Website des `Festivals H.´ werde bereits Anfang Dezember 2013 darauf hingewiesen, dass man sich in der Vorbereitung für das Festival 2014 befinde. Dies könne nur bedeuten, dass die Klägerin im Grunde genommen mit Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Festivals einen Großteil des Jahres beschäftigt sei.

Damit sei das Sozialgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass dieses Festival, d.h. die Aufführung oder Darbietung künstlerischer Leistungen, wesentlicher Zweck der Klägerin sei. Der weitere Satzungszweck, nämlich die „Überlassung finanzieller Mittel an anderer Körperschaften zur Förderung von Entwicklungshilfeprojekten“, könne schon von seiner Satzungsbeschreibung her („Überlassung finanzieller Mittel“, also nicht etwa die Durchführung oder Betreuung von Entwicklungshilfeprojekten) nicht den wesentlichen Zweck der Darbietung künstlerischer Leistungen infrage stellen.

Dieses Ergebnis könne auch nicht durch eine von der Klägerin eingeführte Wechselwirkungsbeziehung zwischen § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Abs. 2 KSVG infrage gestellt werden, da eine derartige Wechselwirkung nicht bestehe. Auch die Übertragung eines Rechtsgedankens aus § 24 Abs. 2 in die Auslegung des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG sei ausgeschlossen.

Gegen die am 28. Februar 2014 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 24. März 2014 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und die Ansicht vertreten, dass der Abgabetatbestand des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG nicht erfüllt sei. Die Gesamtschau der Umstände zeige, dass die Klägerin kein Unternehmer im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG sei. Die Regelmäßigkeit bzw. Nachhaltigkeit sei im Hinblick auf das einmal im Jahr stattfindende `H.´ nicht gegeben. Wie sich aus § 2 der Satzung des Vereins ergebe, handele es sich um ein Benefiz Open-Air. Da die Satzung erst vom 19. August 1999 datiere, habe dieser neue Sachverhalt im Rahmen des Erfassungsbescheides vom 16. Juni 1992 noch keine Berücksichtigung finden können. Im Übrigen hat sich die Klägerin auf den Verweis in § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG auf § 24 Abs. 2 KSVG bezogen. § 24 Abs. 2 KSVG sei zwingend auch bei der Anwendung des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG als Begrenzung zu berücksichtigen. Die in § 24 Abs. 2 KSVG geregelte Zahl von jährlichen Veranstaltungen könne nicht unbeachtet bleiben. Insgesamt lasse sich deshalb aus dieser Gesetzessystematik schließen, dass der Gesetzgeber beabsichtigt habe, nicht jegliche Verwertung künstlerischer oder publizistischer Leistungen abgabepflichtig zu machen, und dass die einzelne Beauftragung selbstständiger Künstler nicht zur Abgabepflicht nach dem KSVG führe.

Der dem Urteil des BSG vom 21. Juni 2012 (B 3 KS 2/11 R) zugrunde liegende Sachverhalt sei mit dem hier streitgegenständlichen `H.´ nicht vergleichbar. Sicherlich erfordere die Veranstaltung einen gewissen Planungs- und Vorbereitungsaufwand, der die Vereinsressourcen in gewissem Umfang binde. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass ausschließlich ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder diese Planung und Organisation in ihrer Freizeit durchführten. Im Übrigen hat sich die Klägerin auf Entscheidungen des BSG bezogen, nach denen bei jährlich einmalig stattfindenden Veranstaltungen eine Gleichstellung mit typischen Unternehmen grundsätzlich nicht gegeben sei und ein Ausnahmefall nur in Betracht komme, wenn es sich dabei aufgrund der Dauer und des Ausmaßes der Veranstaltung mit umfangreichen Planungs- und Vorbereitungshandlungen um eine Großveranstaltung handele. Von einer Großveranstaltung könne im Vergleich zu Ereignissen wie den Festivals `Rock am Ring´ oder `Rock im Park´ nicht gesprochen werden.

Die Veranstaltung gehe in ihrem Bekanntheitsgrad nicht über das nähere Umfeld der Gemeinde A-Stadt hinaus; auch der Besucherkreis sei auf das regionale räumliche Umfeld beschränkt. Schließlich spreche auch die Veranstaltungsdauer von drei Tagen nicht für die besondere Bedeutung dieser Veranstaltung.

Nach Ansicht der Klägerin ist bereits fraglich, ob der Begriff des Unternehmens nach dem KSVG auf einen gemeinnützigen Verein wie die Klägerin anwendbar sei. Es fehle an der Gewinnabsicht.

Die Beklagte hat sich auf die Entscheidung des Sozialgerichts bezogen. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG und § 24 Abs. 2 KSVG stünden in keiner Wechselwirkung. Für § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG sei daher nicht zu prüfen, ob mehr als drei Veranstaltungen im Jahr durchgeführt werden. Dies ergebe sich aus den grundsätzlichen Ausführungen des BSG im Urteil vom 20. November 2008 (B 3 KS 5/07 R).

Mit Beschluss vom 8. Mai 2017 hat der Senat die Parteien vor den Güterichter verwiesen. Es ist nicht zu einer Güterichterverhandlung gekommen. Die Sach- und Rechtslage ist mit den Beteiligten in nichtöffentlicher Sitzung vom 15. Februar 2018 erörtert worden. Hierzu hat der Vorstand der Klägerin vor allem Ausführungen zur Planung und zum Ablauf des `Festivals H.´ gemacht. Die Veranstaltung sei aus der katholischen Landjugend der Gemeinde heraus entstanden; es gebe sie inzwischen seit 35 Jahren. Aus steuer- und haftungsrechtlichen Gründen sei der Verein 1999 gegründet worden.

Die Organisation beginne am Anfang des Jahres, wobei aber nur die derzeit vier Musikbeauftragten des Vereins tätig würden. Eine Werbung erfolge ausschließlich über die Homepage. Der Aufbau beginne fünf Tage vor Beginn der Veranstaltung und erfolge ausschließlich durch die Mitglieder mit der Unterstützung der Dorfgemeinschaft.

Die Veranstaltung dauere von Freitag bis Sonntag; es träten im Schnitt zehn bis 13 Künstler auf. Es kämen am Tag im Schnitt 1.500 bis 2.000 Besucher, der Eintrittspreis betrage für drei Tage 35.- EUR. Der Umsatz belaufe sich auf ca. 100.000.- EUR. Da der Verein gemeinnützig sei, ergingen Spenden in Höhe von 20.000.- EUR bis 25.000.- EUR. Außerhalb dieser Veranstaltung nehme der Verein auch bei besonderen Anlässen am Dorfleben teil. Der Verein habe ein gemeinsames T-Shirt für einen einheitlichen Auftritt. Der Vereinsbeitrag betrage derzeit 10.- EUR im Jahr. Auf die Niederschrift der Sitzung wird ergänzend verwiesen.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 6. März 2018 ausgeführt, dass unstreitig sein dürfte, dass wesentlicher Zweck des Vereins die Organisation des Open Air Festivals sei. Das Tragen eines gemeinsamen T-Shirts für einen einheitlichen Auftritt oder die Teilnahme am Dorfleben bei besonderen Anlässen könne den ausschließlichen, zumindest überwiegenden Zweck in Bezug auf das Abhalten des Festivals nicht tangieren.

Es liege auch die für die Wertung als Unternehmen hinreichende Häufigkeit bzw. Nachhaltigkeit vor. Das Abhalten des Festivals sei auf Wiederholung und unbestimmte Dauer angelegt, wie sich aus der Abhaltung seit 1999 ergebe. Das Erfordernis der Nachhaltigkeit sei aufgrund des Umfangs der Vorbereitung und insbesondere auch des Festivals selbst gegeben. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei eine möglichst umfassende Erfassung der Abgabepflichtigen gewollt. Die Beklagte hat auf eine Entscheidung des BSG vom 12. April 1995 hingewiesen (3 RK 4/94). Im Vergleich zu dieser Entscheidung würden durch die Klägerin professionelle Künstler vermarktet. Im Hinblick auf die Entscheidung des BSG vom 16. April 1998 (B 3 KR 5/97 R) liege hier eine umfangreiche Planungs- und Vorbereitungsarbeit vor. Diese in Verbindung mit den hohen Honorarzahlungen reiche aus, um die Unternehmereigenschaft zu bejahen. Die Erfassung abgabepflichtiger Verwertungsvorgänge müsse auch dann möglich sein, wenn bei einer dreitägigen Musikveranstaltung der entsprechende Vorlauf über mehr als ein halbes Jahr gehe. Ansonsten könnten auch andere, weit größere Festivals die Abgabepflicht vermeiden. Die Abgabepflicht dürfe nicht davon abhängen, wann und wie schnell die angefragten Musiker bzw. die Agenturen entsprechende Absagen bzw. Zusagen abgäben; dies würde zu unwägbaren bzw. zufälligen Ergebnissen führen. Insgesamt sei von einer Nachhaltigkeit auszugehen aufgrund der Höhe der Honorarzahlungen, der Vorlaufzeit zur Organisation der Veranstaltung von fünf bis sechs Monaten, des Gesamtumsatzes und des Reingewinns. Auf das Urteil des BSG vom 21. Juni 2012 (B 3 KS 2/11 R, Rn. 28) werde verwiesen, wonach sowohl Bedeutung und Umfang der Betätigung als auch deren Häufigkeit im Jahr maßgebend seien. Dabei sei die Häufigkeit einer Veranstaltung in ihrer Bedeutung für die Abgabepflicht umso geringer, je umfangreicher und gezielter die organisatorischen Vorbereitungen seien.

Auf gerichtliche Nachfrage hat die Beklagte die weiteren Abrechnungen der Künstlersozialabgabe ab 2012 übersandt (Bescheid vom 6. März 2013 für 2012, 9. Mai 2014 für 2013, 12. Februar 2015 für 2014, 12. Februar 2016 für 2015 und 10. März 2017 für 2016). Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 25. April 2018 die Gesamtumsätze für die Jahre 1992 (79.000.- EUR) bis 2016 (155.000.- EUR) bzw. vorläufig für 2017 (140.000.- EUR) mitgeteilt. Der niedrigste Gesamtumsatz fiel mit 78.000.- EUR im Jahre 1994 an, der höchste 2015 mit 157.000.- EUR. Der Durchschnitt beträgt 106.000.- EUR. Ferner ist eine Übersicht über die Honorarsumme in den Jahren 2005 bis 2016 übermittelt worden. Die Klägerin habe gegen jeden einzelnen Abrechnungsbescheid der Beklagten, beginnend mit Bescheid vom 6. März 2013, Widerspruch eingelegt. Einvernehmlich seien diese ruhend gestellt worden.

Hinsichtlich des Streitwerts hat die Beklagte die Ansicht vertreten, dass im Rahmen des Überprüfungsverfahrens der Auffangstreitwert maßgeblich sei und nicht der Betrag, der in den ersten drei Jahren (1989 bis 1991) festgestellt worden sei (BSG, Urteil vom 28. September 2017, B 3 KS 3/15 R).

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2018 mit den Beteiligten das Sach- und Streitverhältnis erörtert, insbesondere zur Frage, welcher Umstand zur Stellung eines Überprüfungsantrags erst im Jahre 2010 geführt hat sowie zum Umsatz und zu Fragen der Organisation der Festivals. Der Vereinsvertreter hat erklärt, dass die Organisation im Jahre 1992 so ähnlich gewesen sei wie in den letzten Jahren, nur sei der Verein damals noch kleiner und der Umsatz geringer gewesen. Die letzten fünf Tage würden ungefähr 100 Leute an den Abenden arbeiten. Der Charakter der Musik sei überwiegend rein regional, allerdings würden auch überörtliche Künstler engagiert, zum Teil auch aus dem Ausland; im Hinblick auf die Konkurrenz seien „Zugpferde“ notwendig. Einen Vergleichsabschluss lehnte die Klägerin ab. Auf die Niederschrift der Sitzung wird im Übrigen verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 26. Februar 2014 und die Bescheide der Beklagten vom 29. Oktober 2011 und 6. März 2012, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2012, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Abgabepflicht der Klägerin zur Sozialversicherung aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), jedoch unbegründet. Es besteht eine Abgabepflicht der Klägerin nach dem KSVG.

Die Beklagte legte den Antrag vom 17. März 2011, eingegangen am 23. März 2011, zutreffend als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X aus.

Streitig sind - auch gemäß dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts - der ablehnende Überprüfungsbescheid nach § 44 SGB X vom 29. Oktober 2011 sowie der Beitragsbescheid vom 6. März 2012 zur Künstlersozialabgabe 2011 und Vorauszahlungen für März 2012 bis 2013, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2012. Nicht streitgegenständlich sind damit der Abrechnungsbescheid vom 12. Oktober 2011 für das Jahr 2010. Auch der Widerspruch vom 23. Dezember 2011 betrifft nur den Bescheid vom 29. Oktober 2011.

Die in der Folgezeit ergangenen weiteren Abgabebescheide, ausgehend vom Bescheid vom 6. März 2013 für das Jahr 2012, sind nicht gemäß § 86 SGG bzw. § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Abrechnungen für die Folgejahre ändern oder ersetzen die vorangegangenen Bescheide nicht im Sinne der §§ 86, 96 SGG. Bescheide, die während des Rechtsstreits über die Künstlersozialabgabepflicht eines Unternehmens ergehen und die Abgabeschuld für bestimmte Abrechnungszeiträume regeln, werden nicht einbezogen (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 17; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 3; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 96 Rn. 10 a). Es wurden dementsprechend gesondert jeweils Widersprüche eingelegt, die derzeit ruhend gestellt sind.

Zulässige Klageart ist damit sowohl im Hinblick auf die vorrangig begehrte Überprüfung der Abgabepflichtigkeit zur Künstlersozialversicherung als auch hinsichtlich der festgesetzten Abgabe 2011 die Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG).

Der Überprüfungsantrag betrifft den Bescheid vom 16. Juni 1992, der die Abgabepflichtigkeit der Klägerin festgestellt hat. Dieser Ausgangsbescheid mit der Feststellung der Abgabepflicht wurde bestandskräftig. Er bildet die rechtliche Grundlage für die folgenden Abgabebescheide und ist insoweit „vorgreiflich“ (BSG, Urteil vom 21. Juni 2012, B 3 KS 2/11 R - juris Rn. 14).

§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB X gibt der Verwaltung die Möglichkeit, sich über frühere negative Entscheidungen zu Gunsten der Sozialleistungsberechtigten kraft besserer Erkenntnisse hinwegzusetzen. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X. Die Behörde ist von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, wenn sie ihre Entscheidung auf tatsächliche Umstände gestützt hat, die sich nachträglich als falsch herausstellten (vgl. Pickel/Marschner, SGB X, § 44 Rn. 26). Dies kann sich insbesondere aufgrund neuer Tatsachenkenntnis oder aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben. Jedenfalls dann, wenn sich die Beklagte wie hier nicht auf die Bindungswirkung des Ausgangsbescheides berief, sondern die Richtigkeit dieses Bescheides vollständig überprüfte, eröffnet dies eine vollständige inhaltliche Überprüfbarkeit. In diesem Fall ist die Entscheidung der Beklagten somit auch im gerichtlichen Verfahren voll zu überprüfen (s.a. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 9. Mai 2003, Az.: L 16/12 U 19/02).

Die Beklagte ist ausdrücklich in eine inhaltliche Überprüfung im Sinne des § 44 SGB X eingetreten.

§ 44 SGB X ist vorliegend auch nicht verwirkt (§ 242 BGB analog; hierzu BSG, Urteil vom 29. Januar 1997, BSGE 80, 41), auch wenn der Antrag auf Überprüfung erst im Jahre 2010 gestellt wurde und sich auf einen Ausgangsbescheid aus dem Jahre 1992 bezog, auf Grund dessen in der Zwischenzeit jährliche Bescheide zur Abgabepflicht ergingen, die bestandskräftig wurden. Allein hierin vermag der Senat jedoch keine besonderen Umstände für die Annahme einer Verwirkung zu erkennen. Eine bloße Untätigkeit der Klägerin, sich gegen die jährlichen Abgabebescheide der Beklagten zu wenden, reicht hierfür nicht aus.

Die Beklagte geht zu Recht von einer Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG aus. Danach ist zur Künstlersozialabgabe ein Unternehmer verpflichtet, der ( …) Konzertdirektionen ( …) sowie sonstige Unternehmen betreibt, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Ausführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. § 24 Abs. 2 KSVG bleibt unberührt, der die nur gelegentliche Auftragsvergabe an selbstständige Künstler oder Publizisten betrifft. Es handelt sich nach herrschender Meinung bei letzterer Regelung um eine Generalklausel. Auf die Ausführungen des Sozialgerichts in der angefochtenen Entscheidung wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen. Im Hinblick auf das im Berufungsverfahren Vorgebrachte unter Einbezug des Erörterungstermins vom 15. Februar 2018 sowie dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2018 ist ergänzend aber auf Folgendes hinzuweisen:

Die Darlegung der Beklagten trifft zu, dass der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des KSVG vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2606) den Kreis der abgabepflichtigen Unternehmer erweitern wollte und erweitert hat. Derjenige soll zur Künstlersozialabgabe herangezogen werden, der sich durch unmittelbaren Kontakt zum Künstler Eigentums- oder Nutzungsrechte an dessen Werken oder Leistungen verschafft und diese Leistungen oder Werke regelmäßig der Öffentlichkeit zugänglich machen will (Finke/Brach-mann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl. 2009, § 24 Rn. 7).

Der Senat teilt auch die Ansicht der Beklagten, dass der Hauptzweck des Vereins die Abhaltung des `Festivals H.´ ist. Dies entspricht § 2 Buchst. a der Satzung: „Abhaltung kultureller Veranstaltungen (z.B. Konzerte)“. Der zweite in der Satzung genannte Zweck, „die Überlassung finanzieller Mittel an andere Körperschaften zur Förderung von Entwicklungshilfeprojekten“, ergibt sich als Folge des ersten Zwecks, insbesondere auch um eine Gemeinnützigkeit des eingetragenen Vereins zu erlangen. Bereits an dieser Stelle ist aber darauf hinzuweisen, dass gemäß dem Wortlaut der Satzung, der von kulturellen Veranstaltungen in der Pluralform spricht, der Verein offen für mehr als nur eine Veranstaltung im Jahr ist - auch wenn nach glaubwürdigen Angaben der Klägerin tatsächlich bislang nur eine - dreitägige - Veranstaltung im Jahr, nämlich das `H.´, durchgeführt wurde.

Dabei ist der Begriff des „Unternehmers“ im Sinne des KSVG weit zu fassen. Maßgeblich ist, ob es sich um ein beteiligungsfähiges Wirtschaftsgebilde im Sinne des § 10 SGB X handelt (Finke u.a., a.a.O., Rn. 14). Somit kann zweifelsfrei ein eingetragener, auch gemeinnütziger Verein oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wie hier wohl das Rechtsgebilde vor der Eintragung als Verein, ein abgabepflichtiger Unternehmer sein. Auch ist die Veranstaltung darauf gerichtet, mit dem Verkauf von Eintrittskarten, Getränken, Speisen und Trinkgefäßen Einnahmen zu erzielen. Eine Abgabepflicht liegt auch vor, wenn die Einrichtung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt (Finke u.a., a.a.O., Rn. 15 m.w.N.). Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich (Finke u.a., Rn. 18).

Abgabepflichtige Unternehmer im Sinne des KSVG sind weitergehend alle natürlichen oder juristischen Personen, die eine nachhaltige und nicht nur gelegentliche Tätigkeit ausüben, die einem der in dieser Vorschrift genannten Zwecke dient. Letztlich streiten die Beteiligten vorliegend über das Vorliegen einer Nachhaltigkeit. Hierfür ist regelmäßig die Durchführung von mindestens zwei oder drei Veranstaltungen pro Jahr erforderlich. Eine Nachhaltigkeit ist somit nach der Rechtsprechung des BSG bei Veranstaltungen, die nur einmal im Jahr durchgeführt werden, nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Zwar ist die Häufigkeit der Veranstaltung in ihrer Bedeutung für die Abgabepflicht umso geringer, je umfangreicher und gezielter die organisatorischen Vorbereitungen sind (BSG vom 12. April 1995, a.a.O.; BSG vom 21. Juni 2012, a.a.O.). Jedoch wird eine Nachhaltigkeit bei einer Veranstaltung, die - wenn auch regelmäßig - nur einmal im Jahr durchgeführt wird, nur dann angenommen, wenn es sich um die Organisation einer mehrere Tage oder Wochen umfassenden Großveranstaltung mit umfangreichen Planungs- und Vorbereitungsarbeiten handelt und für die Veranstaltung auch selbstständige Künstler engagiert werden (BSG, Urteil vom 16. April 1998, a.a.O.; zum Ganzen: Finke u.a., a.a.O., Rn. 22).

Nach Ansicht des Senats ist hierbei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Maßgeblich sind hierbei die konkreten, tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls. Auch ob ein dreitägiges Veranstaltungswochenende wie hier das `H.´ als eine einheitliche Veranstaltung oder als Reihe von drei Veranstaltungen zu bewerten ist, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung (BSG, Urteil vom 8. Oktober 2014, B 3 KS 6/13 R - juris Rn. 34). Vorliegend ist von einer Einheit der Veranstaltung auszugehen. Dies bedingt sich durch das dreitägige Programm von Freitag bis Sonntag, das unter dem einheitlichen Titel `H.´ läuft. Es werden Eintrittskarten auch für alle drei Tage angeboten und verkauft. Die Organisation bezieht sich einheitlich auf die gesamte Veranstaltung. Eine Abgrenzung in einzelne Teile vermag der Senat daher vorliegend nicht vorzunehmen.

Nach Abwägung auch des im Berufungsverfahren Vorgebrachten insbesondere zur Organisation der Veranstaltung und zum Umsatz bzw. den Honoraren für die auftretenden Künstler und Musikgruppen gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem jährlich um das erste Juli-Wochenende stattfindenden Musikfestival um die Organisation einer mehrere Tage oder Wochen umfassenden Großveranstaltung mit umfangreichen Planungs- und Vorbereitungsarbeiten handelt. Auch werden für die Veranstaltung unstreitig selbstständige Künstler engagiert.

Soweit die Klägerin dargelegt hat, dass die Organisation sich im Wesentlichen auf fünf Tage vor Beginn der Veranstaltung beschränkt und hierbei ganz überwiegend von den Vereinsmitgliedern getragen wird, macht dies deutlich, dass die Organisation dieses Festivals sicherlich deutlich weniger aufwändig ist als z.B. weitere in Bayern bekannte Musik- oder Rockfestivals wie `Rock im Park´. Auch berücksichtigt der Senat bei seiner Gesamtbetrachtung, dass die Veranstaltung nicht aufwändig bei den Künstlern und dem Publikum beworben werden muss, da sie in der Region seit vielen Jahren bekannt ist. Dank Internet erfolgen die Werbung und der Kartenvorverkauf über die Homepage der Klägerin. Der Verein erhält auch tatkräftige Unterstützung durch Personen und Gruppen in der Gemeinde. Wesentliche Arbeiten wie Bühnenaufbau oder Ton- und Lichttechnik werden von Fremdfirmen übernommen.

Dennoch muss mit der Organisation bereits Anfang des Jahres begonnen werden, auch wenn hierbei nach klägerischer Angabe zunächst nur vier Mitglieder des Vereins als Musikbeauftragte tätig werden. Es müssen das künstlerische Programm für die diesjährige Veranstaltung zusammengestellt und Verträge mit Künstlern und Gruppen geschlossen werden. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung schilderte, muss - auch wenn der Charakter der Musikveranstaltung ein überwiegend regionaler ist - im Hinblick auf die Konkurrenzsituation auch ein künstlerisches „Zugpferd“ gefunden und verpflichtet werden, d.h. es muss ein Künstler, der überörtlich oder international einen Bekanntheitsgrad besitzt, gefunden und verpflichtet werden. Es treten insgesamt zehn bis 13 Künstler auf. Es erscheint dem Senat nicht glaubhaft, dass hierfür praktisch kein organisatorischer Aufwand anfällt.

Der eigentliche Aufbau beginnt die letzten fünf Tage vor Beginn der Veranstaltung. Diese sind stets geprägt von einem großen personellen Einsatz - nach klägerischen Angaben arbeiten ungefähr 100 Vereinsmitglieder gegen Abend, um die zahlreichen verschiedenen Vorbereitungsarbeiten zu tätigen. Arbeitszeiten fallen aber auch während und nach Beendigung der Veranstaltung an.

Dabei weist die Veranstaltung eine nicht unbedeutende Besucherzahl auf - auch wenn diese witterungsbedingt und programmbedingt schwankend sein kann. Nach Angaben der Klägerin im Erörterungstermin kommen am Tag im Schnitt 1.500 bis 2.000 Besucher. Dies bedingt umfangreiche Arbeiten wie z.B. auch das Verlegen von Strom- oder Wasserleitungen.

Bei der Größe der Veranstaltung ist ferner die Erstellung eines Sicherheitskonzeptes in Abstimmung mit der Polizei, der Feuerwehr und den Rettungskräften erforderlich. Da das Veranstaltungsgelände im Vorfeld umzäunt wird, erfolgt eine Einteilung der Ordner in Abstimmung mit der Polizei.

Auch wenn der Verkauf von Getränken und Speisen größtenteils wohl durch Mitglieder des klagenden Vereins erfolgt, muss im Hinblick auf den organisatorischen Aufwand die große Menge der Verpflegung und der damit zusammenhängende Aufwand wie Einteilung von Verkaufspersonal, Geschirr, Müllentsorgung etc. gesehen werden. So werden nach Angaben der Klägerin beispielsweise allein ca. 100 Hektoliter Bier ausgeschenkt.

Auch in finanzieller Hinsicht spricht nach Ansicht des Senats viel für eine Großveranstaltung. Es werden von der Klägerin mit Summen zwischen 20.000.- und 30.000.- EUR nicht unbedeutende Honorarzahlungen an die auftretenden Künstler gezahlt. Die Honorarsumme betrug zwischen 11.717.- EUR (2009) und 36.300.- EUR (2014), 2011 lag sie bei 32.121.- EUR.

Der Umsatz ist tendenziell gegenüber dem Ausgangsjahr 1992 kontinuierlich angestiegen bis auf 157.000 EUR, was für einen zunehmenden Erfolg der Veranstaltung spricht. Der Gesamtumsatz schwankt zwischen 78.000.- EUR und 157.000.- EUR. Er lag die letzten Jahre (seit 2012) stets (deutlich) über 100.000.- EUR. Der durchschnittliche Umsatz beträgt 106.000.- EUR.

Demgegenüber tritt nach Ansicht des Senats zurück, dass der organisatorische Aufwand soweit wie möglich minimiert wurde und eine Routine in der Planung und Organisation der Veranstaltung eingetreten ist, was sich z.B. durch im Vorfeld erstellte Listen für die Verpflegung und die anfallenden Arbeiten für die Vereinsmitglieder äußert. Auch dass die Organisation überwiegend durch Vereinsmitglieder und ehrenamtlich Tätige gestemmt wird, dass das Open Air Gelände dem Verein unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, dass keine Bestuhlung erfolgt und keine Besuchertribüne aufgebaut wird, dass keine Eintrittskarten und Plakate gedruckt werden - vielmehr erfolgt der Verkauf über die Homepage des Vereins per ausdruckbarem Barcode oder vor Ort mit Stempel - oder dass größere Arbeiten wie der Aufbau der Bühne, der Musikanlagen, der Beleuchtung und der Sanitäreinrichtungen an Drittfirmen outgesourct werden, führt insgesamt nicht dazu, dem `H.´ den Charakter einer Großveranstaltung zu nehmen. Dies ändert nämlich nichts an dem grundsätzlich gebotenen Aufwand für das Gelingen der Veranstaltung.

Insbesondere kann die Veranstaltung auch nicht als eine Veranstaltung der Gemeinde oder mehrerer gemeindlicher Vereine gesehen werden, auch wenn sie ihren Ursprung in der katholischen Landjugend hat. Träger des Festivals ist allein der klagende Verein. Er erfährt dabei nur offensichtlich eine Unterstützung durch die „Dorfgemeinschaft“, z.B. durch Überlassung des alten Sportplatzgeländes, durch das Zur-Verfügung-Stellen von Traktoren oder durch unentgeltlichen Einsatz von Feuerwehr und Rotem Kreuz.

Im Hinblick auf den hier maßgeblichen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X hat die Klägerin angegeben, dass die Organisation im Jahre 1992 so ähnlich wie in den letzten Jahren, also bis 2017, gewesen ist, nur sei der Verein damals noch kleiner und der Umsatz geringer gewesen.

Insgesamt sieht der Senat damit einen Ausnahmefall im Sinne der o.g. Rechtsprechung des BSG und damit eine Nachhaltigkeit gegeben, so dass die Beklagte im Ausgangsbescheid zutreffend von einer Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG ausgegangen ist.

Dem steht auch § 24 Abs. 2 KSVG nicht entgegen. Da § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG einschlägig ist, scheidet § 24 Abs. 2 KSVG, der eine Generalklausel darstellt (BT-Drucks. 11/2964, S. 18 zu Nr. 5; s.a. Finke u.a., a.a.O., Rn. 197), aus. Der Verweis des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 letzter HS KSVG auf § 24 Abs. 2 KSVG drückt nur aus, dass bei Nichtgreifen dieser Nummer die Generalklausel als Auffangtatbestand in Betracht kommt (so auch Finke u.a., a.a.O., Rn. 203 zur Rechtsgeschichte im Rahmen des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KSVG). Im Hinblick auf die Ausführungen des Senats zur Anwendung des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG kann deshalb offenbleiben, ob § 24 Abs. 2 S. 2 KSVG entsprechend im Rahmen jener Regelung anzuwenden ist.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beteiligten gehören nicht zu dem privilegierten Personenkreis des § 183 SGG.

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 3 Abs. 1, 52 Gerichtskostengesetz (GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, § 52 Abs. 1 GKG. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend, § 52 Abs. 3 GKG.

Das BSG hat (BSG, Beschluss vom 30. Mai 2006, B 3 KR 7/06 B; z.B. auch zuletzt mit Urteil vom 28. September 2017 - BSG, a.a.O.) bzgl. eines Erfassungsbescheides auf die Feststellung der ersten drei Jahre abgestellt. Streitgegenständlich ist zusätzlich der Abgabebescheid für das Jahr 2011. Es handelt sich bei einem Erfassungs- und Abgabebescheid grundsätzlich um zwei zu trennende Streitgegenstände. Da sich die Regelungszeiträume für 2011 decken, ist allein auf die Höhe der Beitragsschuld für drei Jahre abzustellen (vgl. auch: Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 5. Auflage 2017, IV. Teil, Nr. 7.3). Das BSG stellt insoweit auf ein einheitliches Begehren auf Vermeidung der Abgabepflicht ab (BSG vom 25. November 2010, B 3 KS 1/10 R).

Da sich diese BSG-Entscheidungen jedoch nicht auf ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X beziehen, ist, wie vom Sozialgericht und der Beklagten angenommen, von dem Auffangstreitwert (5.000.- EUR) auszugehen (§ 52 Abs. 2 GKG).

Gründe, die Revision zum BSG zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

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(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

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(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

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(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86


Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 24


(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:1.Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),2.Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre un

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 10 Beteiligungsfähigkeit


Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3. Behörden.

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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4.
Rundfunk, Fernsehen,
5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.
Galerien, Kunsthandel,
7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4.
Rundfunk, Fernsehen,
5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.
Galerien, Kunsthandel,
7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil das Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2011 geändert und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2009 zurückgewiesen.

Die Kosten werden für alle Instanzen gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird für alle Instanzen auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist die Abgabepflicht des Landes Berlin - Senatskanzlei - nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).

2

Der Kläger präsentierte bis zum 31.1.2006 in den Räumlichkeiten der seinerzeit noch für die Kulturförderung zuständigen Senatsverwaltung unter der Bezeichnung "KunstBank" in monatlich wechselnden Doppelausstellungen die Werke von jeweils zwei Künstlerinnen oder Künstlern, die von ihm zuvor mit einem Arbeitsstipendium auf dem Gebiet der Bildenden Kunst gefördert worden waren. Die Betreuung der Ausstellung erfolgte durch Absolventen des Studiengangs Kunstgeschichte/Kunstwissenschaft, ab September 2005 durch eine externe Projektleiterin sowie durch den Neuen Berliner Kunstverein (NBK), der jeweils am Vorabend der monatlich stattfindenden Ausstellungseröffnung die Stipendiaten in der Gesprächsreihe "Treffpunkt NBK" der interessierten Öffentlichkeit vorstellte. Anlässlich der Ausstellungen wurden keine Eintrittsgelder erhoben, ein Verkauf der ausgestellten Werke fand dort nicht statt. Die ausstellenden Stipendiaten erhielten vom Kläger eine individuell bemessene Materialaufwandsentschädigung. Im Übrigen erfolgte die Finanzierung der Ausstellungs- und Gesprächsreihe durch die Finanzgruppe "Sparkassen-Kulturfond". Die "KunstBank" verfügte über einen von angestellten Mitarbeitern des Klägers erstellten Internetauftritt auf der klägerischen Homepage. Der in der Senatsverwaltung zur Verfügung gestellte Ausstellungsraum wurde nach einem Brand am 1.2.2006 geschlossen. In der Folgezeit fanden die Ausstellungen zunächst in den Räumen der "Stiftung Berlinische Galerie" und sodann bis heute in der "Neuen Gesellschaft für Bildende Kunst e.V." statt.

3

Die beklagte Künstlersozialkasse (KSK) stellte nach Kenntniserlangung von dem Kulturförderprojekt "KunstBank" die Abgabepflicht des Klägers nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG dem Grunde nach fest, weil dieser als Träger der "KunstBank" eine Galerie bzw einen Kunsthandel betreibe(Erfassungsbescheid vom 15.11.2005; Widerspruchsbescheid vom 20.3.2006). Das SG hat die auf Aufhebung des Erfassungsbescheides gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger betreibe mit der Ausstellungsreihe im Galerieraum "KunstBank" Öffentlichkeitsarbeit für die Stipendiaten und sei daher nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG abgabepflichtig(Gerichtsbescheid vom 3.12.2009). Auf die Berufung des Klägers hat das LSG die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Urteil vom 15.7.2011): Die Klage sei auch in Anbetracht der zwischenzeitlich erfolgten Schließung des Ausstellungsraums "KunstBank" zulässig, weil unabhängig von dieser konkreten Art der Präsentation zwischen den Beteiligten ein Dissens über die grundsätzliche Abgabepflicht des Klägers für die Präsentation von Werken geförderter Stipendiaten im Rahmen öffentlicher Ausstellungen bestehe und im Übrigen auch ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliege. Sie sei zudem begründet, da der Kläger mit der "KunstBank" kein abgabepflichtiges Unternehmen im Sinne des § 24 KSVG betrieben habe. Mangels eines Verkaufs der präsentierten Werke unterliege der Kläger nicht der Abgabepflicht als Betreiber einer Galerie oder eines Kunsthandels nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG. Die Voraussetzungen für eine Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG seien ebenfalls nicht erfüllt, weil der Kläger nach den landesrechtlichen Vorschriften weder zur Vergabe von Stipendien noch zur Ausstellung der Werke von Stipendiaten verpflichtet und daher diese Form der Kulturförderung nicht als wesentlicher Unternehmenszweck anzusehen sei. Soweit der Kläger mit der Ausstellungsreihe Werbung für die Stipendiaten und somit für Dritte betreibe, fehle es an dem im Rahmen von § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG erforderlichen arbeitnehmerähnlichen Einsatz der Stipendiaten und somit an einer für die Abgabepflicht notwendigen symbiotischen Beziehung zwischen Künstler und Verwerter. Schließlich diene weder die Ausstellungsreihe noch der diesbezügliche Internetauftritt der Eigendarstellung des Klägers, sodass auch eine Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 S 2 KSVG ausscheide.

4

Mit der Revision rügt die Beklagte die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG iVm § 123 SGG) sowie die Verletzung materiellen Rechts (§ 24 Abs 1 S 1 KSVG). Das LSG habe den Sachverhalt aufgrund der unzulässigen Beschränkung des Streitgegenstands auf die kulturfördernde Tätigkeit des Klägers nur im Rahmen der Ausstellungsreihe "KunstBank" nicht hinreichend von Amts wegen ermittelt. Gegenstand des Rechtsstreits sei vielmehr die gesamte Kultur- und Kunstförderung des Klägers. Deren wesentlicher Zweck bestehe darin, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer Werke oder Leistungen durch Dritte zu sorgen; der Kläger erfülle somit die Voraussetzungen für eine Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG. Er halte für diese Aufgaben nicht nur eine eigene Abteilung in der Senatsverwaltung vor, sondern wende auch erhebliche Geldmittel auf, welche über Zuwendungsbescheide an die geförderten Künstler und damit kausal für eine konkrete künstlerische Leistung gezahlt würden. Soweit der Kläger durch Presseinformationen oder Werbeschriften und über das Internet auf kulturelle Veranstaltungen aufmerksam mache, betreibe er zudem Öffentlichkeitsarbeit zu Gunsten der geförderten Künstler und unterliege daher auch nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG der Abgabepflicht. Deshalb sei es unerheblich, ob vorliegend ebenso die Voraussetzungen für eine Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 S 2 KSVG erfüllt seien, was angesichts der verfahrensfehlerhaft unterlassenen Ermittlungen des LSG derzeit nicht beurteilt werden könne.

5

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2011 zu ändern und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2009 zurückzuweisen.

6

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Der angefochtene Erfassungsbescheid vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2006 ist rechtmäßig. Zutreffend hat deshalb das SG die Anfechtungsklage abgewiesen; die den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid ändernde Entscheidung des LSG ist im Ergebnis zu Unrecht ergangen.

8

A. Vorab sieht der Senat Veranlassung, auf Folgendes hinzuweisen: Die Klageschrift ist am 13.4.2006 beim SG Berlin eingegangen. Umfangreiche Ermittlungen oder eine aufwändige Beweisaufnahme haben nicht stattgefunden. Gleichwohl ist eine erstinstanzliche Endentscheidung erst am 3.12.2009 getroffen worden, also mehr als 3 ½ Jahre nach Rechtshängigkeit. Eine solche Verfahrensdauer ist in Anbetracht des Streitstoffes und des konkreten Verfahrensganges deutlich zu lang, zumal das SG mit Gerichtsbescheid entschieden, der Sache selbst also keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art beigemessen hat (§ 105 Abs 1 S 1 SGG). In Anlehnung an den Rechtsgedanken aus Art 6 Europäische Menschenrechtskonvention gehört es auch im öffentlichen Recht zum fairen Verfahren, eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist zu treffen und tatsächliche oder rechtliche Hindernisse zügig auszuräumen, die einer solchen Entscheidung entgegenstehen. Dem Senat ist durchaus bewusst, dass die deutschen Sozialgerichte seit geraumer Zeit stark überlastet sind und sich Bergen von Klagen und Eilanträgen gegenüber sehen - dies gilt auch für das SG Berlin (vgl Berliner Tagesspiegel, online-Bericht vom 4.1.2012). Der Bestand von teilweise im Schnitt über 500 Streitsachen pro Richter führt dazu, dass die Gewährung zeitnahen Rechtsschutzes nicht mehr überall in ausreichendem Maße möglich ist. Die Justizverwaltungen der Länder - hier konkret in Berlin - sind deshalb aufgerufen, diesen Missstand möglichst umgehend durch Einrichtung weiterer Richterplanstellen zu beheben.

9

B. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Abgabepflicht des Klägers dem Grunde nach für die von ihm betriebene öffentliche Kunst- und Kulturförderung in Form der Präsentation von Werken geförderter Stipendiaten aus dem Bereich Bildende Kunst in öffentlichen Ausstellungen einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für diese Veranstaltungen (dazu unter Punkt 1). Dabei geht es aber nur um die Rechtmäßigkeit des Erfassungsbescheides vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2006, nicht um die Überprüfung der später ergangenen Abgabebescheide (dazu unter Punkt 2).

10

1. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung ist Streitgegenstand vorliegend nicht die gesamte kunst- und kulturfördernde Tätigkeit des Landes Berlin, sondern allein die öffentliche Kunstförderung des Klägers durch die Präsentation von Werken geförderter Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst in öffentlichen Ausstellungen und die insoweit von ihm betriebene Öffentlichkeitsarbeit und Werbung. Das LSG hat mit dieser Bestimmung des Streitgegenstandes weder gegen § 123 SGG verstoßen noch die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht(§ 103 S 1 Halbs 1 SGG) verletzt.

11

a) Maßgebend für die Bestimmung des Streitgegenstandes ist der geltend gemachte prozessuale Anspruch, dh Klageantrag und Klagegrund im Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt (BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 4 RdNr 26 mwN). Hiervon ausgehend wird der Streitgegenstand vorliegend durch den objektiven Regelungsgehalt der angefochtenen Bescheide bestimmt. Der Erfassungsbescheid vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2006 regelt die Abgabepflicht des Klägers für seine kunstfördernde Tätigkeit in Form der Veranstaltung öffentlicher Stipendiatenausstellungen im Bereich der Bildenden Kunst einschließlich der in diesem Zusammenhang vom Kläger betriebenen Öffentlichkeitsarbeit und Werbung. Diese Eingrenzung des den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Lebenssachverhalts ergibt sich zwar nicht aus deren Verfügungssatz, folgt aber aus einer am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung. Ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2006, die ebenfalls als Auslegungshilfe herangezogen werden kann (BSG SozR 3-4100 § 242q Nr 1 S 2 f), war allein die durch den Kläger - seinerzeit noch im Ausstellungsraum "KunstBank" - durchgeführte Veranstaltung öffentlicher Ausstellungen mit Werken geförderter Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und der Bescheide.

12

b) Diese Beschränkung des dem Erfassungsbescheid zugrundeliegenden Lebenssachverhalts und somit des Streitgegenstandes auf einen bestimmten Tätigkeitsbereich des abgabepflichtigen Unternehmens ist rechtlich zulässig und in Fällen der vorliegenden Art unter Berücksichtigung der dem Erfassungsbescheid zukommenden Zweckbestimmung sogar geboten.

13

Grundsätzlich ist zwar der auf der Grundlage von § 24 KSVG ergehende Erfassungsbescheid unternehmensbezogen, dh er stuft ein bestimmtes Unternehmen insgesamt als nach § 24 KSVG dem Grunde nach abgabepflichtig ein, stellt also gewissermaßen eine "rechtliche Eigenschaft" des Unternehmens fest, und regelt als Konsequenz dieser rechtlichen Qualifikation die Abgabepflicht des Inhabers des Unternehmens(BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 20 S 126 f). Eine Differenzierung nach abgabepflichtigen Tätigkeitsbereichen ist dagegen aufgrund der durch die Systematik des KSVG vorgegebenen Unterscheidung zwischen dem Erfassungsbescheid, der auf einer ersten Stufe über die Abgabepflicht dem Grunde nach entscheidet, und dem Abgabebescheid, der die abgabepflichtigen Entgelte und die sich daraus ergebende Höhe der Abgabe festlegt, im Regelfall erst in Letzterem vorzunehmen. Da aber andererseits die Abgabetatbestände des § 24 KSVG tätigkeitsbezogen formuliert sind(vgl auch BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 7 S 37 f), muss bereits aus dem Erfassungsbescheid klar hervorgehen, ob Gegenstand der Prüfung der Abgabepflicht das gesamte Tätigkeitsspektrum eines Unternehmens ist oder ob nur einzelne Tätigkeitsbereiche bewertet wurden. Diese Notwendigkeit besteht umso eher, je vielfältiger und ausdifferenzierter das Tätigkeitsspektrum eines Unternehmens ist - insbesondere aber dann, wenn ein Unternehmen über mehrere organisatorisch abgrenzbare Tätigkeitsbereiche verfügt (offengelassen in BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 7 S 39). In solchen Fällen muss der Erfassungsbescheid konkret erkennen lassen, für welche Tätigkeitsbereiche die Abgabepflicht bejaht worden ist (vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 92). Dies gebietet nicht nur die dem Erfassungsbescheid zukommende Zweckbestimmung, sondern auch der Bestimmtheitsgrundsatz (§ 33 SGB X).

14

Der Erfassungsbescheid bildet die rechtliche Grundlage für den Abgabebescheid, ist mithin für diesen vorgreiflich. In der Regel schafft erst eine - positive oder negative - Entscheidung über die Zugehörigkeit zum abgabepflichtigen Personenkreis für die Beteiligten Klarheit darüber, ob gezahlte Entgelte der Abgabepflicht unterliegen. Diesem Zweck wird der Erfassungsbescheid nur gerecht, wenn der unternehmensbezogene Lebenssachverhalt, für den die Abgabepflicht dem Grunde nach bejaht wird, aus dem Bescheid ersichtlich ist. Andernfalls ist der Adressat eines Erfassungsbescheides nicht in der Lage, den an die Abgabepflicht dem Grunde nach geknüpften gesetzlichen Mitwirkungs- und Nebenpflichten (§§ 27 ff KSVG) nachzukommen. Denn der Umfang dieser gesetzlichen Aufzeichnungs-, Auskunfts- und Meldepflichten wird zwangsläufig mit der Entscheidung über die Abgabepflicht dem Grunde nach festgelegt: Zahlungen an Künstler oder Publizisten im Rahmen der Tätigkeit eines dem Grunde nach abgabepflichtigen Unternehmens, die nicht zu den in § 24 KSVG aufgezählten Tätigkeitsbereichen gehören, müssen vom Unternehmer weder aufgezeichnet noch der KSK gemeldet werden(BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 7 S 37 f - Rundfunkanstalt). Wird bei einem Unternehmen, das über ein breites, ausdifferenziertes Betätigungsfeld mit abgrenzbaren Tätigkeitsbereichen verfügt, keine entsprechende Konkretisierung der von der Abgabepflicht erfassten Tätigkeiten vorgenommen, fehlt dem Erfassungsbereich ggf die nach § 33 SGB X erforderliche hinreichende Bestimmtheit. Die Konkretisierung trägt in diesen Fällen den Interessen aller am KSVG-Rechtsverhältnis Beteiligten Rechnung und dient darüber hinaus der Optimierung des Melde- und Abgabeverfahrens. Unternehmen, die ein differenziertes und vielschichtiges Tätigkeitsspektrum aufweisen, sind auf eine solche Konkretisierung der von der Abgabepflicht dem Grunde nach erfassten Tätigkeitsbereiche angewiesen, um den sich hieraus ergebenden Mitwirkungs- und Nebenpflichten nachkommen zu können und ein ordnungswidriges Verhalten zu vermeiden (vgl § 36 Abs 2 KSVG). Die KSK wird hierdurch nicht in der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben einschränkt, da sie selbst über den Umfang des Prüfungsverfahrens vor Erlass eines Abgabebescheides und damit auch über den Gegenstand eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens entscheidet. Ergeben sich nach dem Abschluss eines Verwaltungsverfahrens Anhaltspunkte für weitere abgabepflichtige, aber organisationsmäßig abgrenzbare Tätigkeitsbereiche des betreffenden Unternehmens, bleibt es der KSK unbenommen, insoweit ein neues - ergänzendes - Verwaltungsverfahren einzuleiten.

15

Im vorliegenden Fall musste bereits im Erfassungsbescheid der von der Abgabepflicht dem Grunde nach erfasste Tätigkeitsbereich näher umschrieben werden, um von einer hinreichenden Bestimmtheit des Bescheides ausgehen zu können, weil die Kunst- und Kulturförderung des Landes Berlin eine Vielzahl unterschiedlicher, aber organisationsmäßig abgrenzbarer Wirkungskreise umfasst. Das Land ist Betreiber zahlreicher kultureller und musealer Einrichtungen und betreut eine Vielzahl kultureller Projekte. Aufgrund dieser Aufgabenvielfalt sind für einzelne thematisch abgrenzbare Bereiche innerhalb der für Kultur zuständigen Abteilung der Senatskanzlei organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheiten (Referate) gebildet worden. So besteht etwa für Angelegenheiten der Förderung von Künstlerinnen und Künstlern, Projekten und Freien Gruppen ein eigenständiges Fachreferat (Abteilung V Referat D - Organigramm der Senatskanzlei, Stand 04/2012), während zB für Angelegenheiten der Einrichtungsförderung (für Bühnen, Orchester usw) ein anderes Fachreferat zuständig ist (Abteilung V Referat B - aaO). Diese einem Fachreferat zugewiesenen Tätigkeitsbereiche der Kulturförderung können jeweils den Gegenstand eines gesonderten Prüfungsverfahrens nach § 24 KSVG bilden. Dem hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid/Widerspruchsbescheid im Ergebnis selbst Rechnung getragen, weil sie sich allein auf die durch den Kläger - seinerzeit noch im Ausstellungsraum "KunstBank" - durchgeführte Veranstaltung öffentlicher Ausstellungen mit Werken geförderter Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst gestützt hat.

16

c) Die von der Beklagten im Gerichtsverfahren begehrte Erweiterung des Streitgegenstandes auf die Erfassung der gesamten Tätigkeit des Klägers im Bereich der Kunst- und Kulturförderung wäre nur unter den Voraussetzungen des § 99 SGG möglich gewesen, weil diese Erweiterung mit einer Änderung des Klagegrundes - also des historischen Lebenssachverhalts, aus dem der Kläger seinen Anspruch herleitet - verbunden gewesen wäre(§ 99 Abs 3 SGG). Eine Klageänderung hat im Verfahren vor dem SG und LSG nicht stattgefunden, weil sie von den Vorinstanzen offensichtlich nicht als sachdienlich angesehen worden ist und der Kläger einer solchen Änderung nicht zugestimmt hat (§ 99 Abs 1 SGG); sie ist im Revisionsverfahren unzulässig (§ 168 S 1 SGG). Ob im Falle einer zulässigen Klageänderung auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen vorgelegen hätten, bedarf hier keiner näheren Darlegung.

17

d) Die somit allein streitgegenständliche kunstfördernde Tätigkeit des Klägers in Form der Präsentation von Stipendiatenwerken aus dem Bereich der Bildenden Kunst in öffentlichen Ausstellungen ist allerdings weder an einen bestimmten Ausstellungsraum noch an eine bestimmte Projektbezeichnung gebunden. Daher ist die zum 1.2.2006 erfolgte Schließung des ursprünglich für die Präsentation der Stipendiatenwerke genutzten Ausstellungsraums "KunstBank", dessen Bezeichnung zugleich als Projektname diente, für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, weil auch in der Folgezeit - bis heute - eine diesem Projekt inhaltlich vergleichbare Kulturförderung stattfindet, wenn auch unter einer neuen Bezeichnung und in anderen Räumlichkeiten.

18

2. Gegenstand des Verfahrens ist nur der Erfassungsbescheid vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2006. Weder ist der vor Erlass des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides ergangene Abgabebescheid vom 18.1.2006 nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden noch ist der diesen ändernde und zwischen dem Erlass des Widerspruchsbescheides und der Erhebung der Klage ergangene Bescheid vom 22.3.2006 (Festsetzung der abgabepflichtigen Entgelte auf null) entsprechend dem in §§ 86, 96 SGG enthaltenen Rechtsgedanken Gegenstand des Klageverfahren geworden, weil diese die Künstlersozialabgaben (KSA) betreffenden Bescheide den angefochtenen Erfassungsbescheid weder ändern noch ergänzen. Erfassungs- und Abgabebescheid betreffen vielmehr jeweils unterschiedliche Regelungsgegenstände (stRspr, vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 17 S 111 mwN zu § 96 SGG).

19

C. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilungsvoraussetzungen liegen vor.

20

1. Verfahrensbeteiligt auf der Klägerseite ist das Land Berlin als Rechtsträger der Behörde, auf welche die Aufgaben der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuständigen Ausführungsbehörde übergegangen sind (§ 70 Nr 1 SGG iVm § 4 Abs 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit in der Allgemeinen Berliner Verwaltung - AZG - iVm Nr 17 des Allgemeinen Zuständigkeitskatalogs zu § 4 Abs 1 S 1 - ZustKat AZG iVm Abschnitt I Nr 36 Geschäftsverteilung des Senats von Berlin vom 20.2.2007 [ABl 2007, 986 ff]). Eine Beteiligtenfähigkeit der Behörde selbst (§ 70 Nr 3 SGG) ist im Landesrecht Berlins nicht vorgesehen.

21

2. Zulässige Klageart ist die - hier auch so erhobene - Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG). Diese hat sich durch die Schließung des Ausstellungsraumes "KunstBank" zum 1.2.2006 nicht prozessual erledigt, weil der angefochtene Erfassungsbescheid zum einen die rechtliche Grundlage für die Zahlung der KSA im Zeitraum bis 1.2.2006 bilden kann und zum anderen der Kläger auch nach diesem Zeitpunkt noch eine dem Projekt "KunstBank" inhaltlich vergleichbare öffentliche Künstlerförderung betrieben hat und weiterhin betreibt. So sind die künstlerischen Werke von Stipendiaten aus dem Förderzeitraum 2005/2006 auf Initiative der seinerzeit noch für die Künstlerförderung zuständigen Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur in Zusammenarbeit mit dem NBK in den Räumlichkeiten der "Stiftung Berlinische Galerie" ausgestellt worden. Auch nach dem Wechsel der Zuständigkeit in den Aufgabenbereich der Senatskanzlei werden unter deren Federführung weiterhin die Werke von geförderten Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst in öffentlichen Ausstellungen präsentiert. Im Jahr 2007 fand zwar keine solche Ausstellung statt, aber seit 2008 werden die Präsentationen in Zusammenarbeit mit der "Neuen Gesellschaft für Bildende Kunst e.V." in deren Räumen durchgeführt. Die Tatsache, dass diese Ausstellungen nicht mehr im Ausstellungsraum und unter der Projektbezeichnung "KunstBank" veranstaltet werden, ist deshalb unerheblich; sie sind Teil der vom Kläger organisierten Stipendiatenförderung und dieser ist weiterhin in die Organisation und Durchführung entsprechender Veranstaltungen eingebunden.

22

3. Das für die Durchführung der Anfechtungsklage notwendige Rechtsschutzbedürfnis liegt ebenfalls vor. Es wird insbesondere nicht durch die mit Bescheid vom 22.3.2006 erfolgte Festsetzung der abgabepflichtigen Entgelte auf null ausgeschlossen, denn die hier streitgegenständliche Abgabepflicht dem Grunde nach besteht unabhängig davon, ob tatsächlich Entgelte für künstlerische oder publizistische Leistungen gezahlt werden, von denen die KSA zu entrichten ist (stRspr seit BSGE 64, 221, 223 = SozR 5425 § 24 Nr 2; zuletzt BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 8 RdNr 11). Maßgeblich hierfür ist die unmittelbar aus der Systematik des KSVG folgende zweiphasige Ausgestaltung des Verfahrens zur Feststellung und Erhebung der KSA, mit einer dem Abgaberecht vergleichbaren Unterscheidung zwischen der KSA-Pflicht und der KSA-Schuld (BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 8 RdNr 33 mwN). Obwohl der Gesetzgeber bei den in § 24 Abs 1 S 1 KSVG genannten Unternehmen als typisch unterstellt, dass sie Leistungen selbstständiger Künstler oder Publizisten in Anspruch nehmen und mithin Entgelte für deren Leistungen zahlen, gehört die entgeltliche Inanspruchnahme solcher Leistungen in der Regel nicht zum Erfassungstatbestand(anders: § 24 Abs 1 S 2 und Abs 2 KSVG). Zudem ergeben sich bereits aus der Feststellung der Abgabepflicht dem Grunde nach belastende Mitwirkungs- und Nebenpflichten (vgl §§ 27 ff KSVG), die den Betroffenen selbst im Falle der späteren Festsetzung der abgabepflichtigen Entgelte auf null beschweren können und deshalb die Anfechtungsmöglichkeit des Erfassungsbescheides rechtfertigen.

23

D. Der Erfassungsbescheid der Beklagten vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2006 ist im Ergebnis formell und materiell rechtmäßig. Der Bescheid ist gegen den richtigen Adressaten gerichtet (dazu unter Punkt 1), der ein Unternehmen iS von § 24 KSVG betreibt(dazu unter Punkt 2a). Zwar handelt es sich dabei weder um eine Galerie noch um einen Kunsthandel (dazu unter Punkt 2b) und auch nicht um ein sonstiges Unternehmen iS von § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG(dazu unter Punkt 2c); der Kläger ist jedoch nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG zur KSA verpflichtet, weil er Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreibt(dazu unter Punkt 2d).

24

1. Der angefochtene Bescheid ist gegen den richtigen Adressaten erlassen worden. Zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung fielen die Angelegenheiten der Kunst- und Kulturförderung in die Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur (§§ 3, 4 Abs 1 AZG iVm Nr 17 Abs 2 ZustKat AZG iVm dem Beschluss über die Geschäftsverteilung des Senats vom 24.5.2002 - ABl 2002, 2062). Im Zuge der 2006/2007 vorgenommenen Neustrukturierung der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur wurde das Ressort Kultur in die Zuständigkeit der Senatskanzlei überführt (Abschnitt I Nr 33 bis 45 der Geschäftsverteilung des Senats von Berlin vom 20.2.2007 - ABl 2007, 986), welche insoweit als Nachfolgebehörde der Senatsverwaltung fungiert.

25

Ohne Bedeutung ist es, dass die Adressierung der streitgegenständlichen Bescheide an die ursprünglich zuständige Ausführungsbehörde - die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur - erfolgt ist, ohne das Land Berlin als Rechtsträger zu benennen. Bei objektiver Betrachtungsweise bezieht sich der Regelungsgehalt der Bescheide unzweifelhaft auf das Land Berlin als Rechtsträger der öffentlichen Kunst- und Kulturförderung und nicht auf die seinerzeit zuständige Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur als ausführende Behörde (ähnlich BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 92).

26

2. Rechtsgrundlage für die Einbeziehung des Klägers in den Kreis der abgabepflichtigen Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen ist § 24 Abs 1 KSVG in der hier maßgeblichen Fassung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.6.2001 (BGBl I 1027). Danach sind Unternehmer dem Grunde nach zur KSA verpflichtet, wenn sie eines der in § 24 KSVG genannten kunstvermarktenden bzw kunstverwertenden Unternehmen betreiben.

27

a) Der Kläger betreibt mit der Präsentation der Werke geförderter Stipendiaten - hier aus dem Bereich der Bildenden Kunst - in öffentlichen Ausstellungen ein Unternehmen iS des § 24 KSVG. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dieser Art der Kunstförderung keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, sondern in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben handelt (§ 4 Abs 1 AZG iVm Nr 17 ZustKat AZG). Im KSVG gilt ein sozialversicherungsrechtlicher, am Zweck des KSVG ausgerichteter Unternehmerbegriff (BT-Drucks 11/2964 S 18; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 2 und 3). Maßgebend für diesen Unternehmerbegriff ist nicht eine mit Gewinnerzielungsabsicht vorgenommene Vermarktung künstlerischer oder publizistischer Leistungen, sondern deren Inanspruchnahme und Verwertung für eigene Zwecke. Daher unterliegen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts der Abgabepflicht nach § 24 KSVG, und zwar selbst dann, wenn sie - wie vorliegend - bei der Verwertung von Kunst oder Publizistik gerade in Erfüllung öffentlicher Aufgaben tätig werden(BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 97 f - soziale Künstlerförderung durch einen Sozialhilfeträger; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 7 - Bürgerfunk).

28

Der Kläger betreibt diese Tätigkeit auch mit der für den Begriff des Unternehmens erforderlichen Nachhaltigkeit, dh nicht nur gelegentlich. Das Erfordernis der Nachhaltigkeit setzt eine auf Wiederholung und unbestimmte Dauer angelegte Betätigung voraus (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 10 S 56 f). Hierfür sind sowohl Bedeutung und Umfang der Betätigung als auch deren Häufigkeit im Jahr maßgebend. Dabei ist die Häufigkeit einer Veranstaltung in ihrer Bedeutung für die Abgabepflicht umso geringer, je umfangreicher und gezielter die organisatorischen Vorbereitungen sind. Umgekehrt liegt bei einer Häufigkeit von zwei bis drei Veranstaltungen pro Jahr auch ohne weiterreichende Planung und Organisation eine hinreichend intensive unternehmerische Tätigkeit vor, um sie der Abgabepflicht nach dem KSVG zu unterwerfen (BSG aaO). Die vom Kläger in Zusammenarbeit mit dem NBK und später mit der "Neuen Gesellschaft für Bildende Kunst e.V." organisierten und im monatlichen Wechsel stattfindenden Stipendiatenausstellungen erfüllen diese Voraussetzungen, zumal die Vorbereitung dieser Ausstellungen mit einem nicht unbedeutenden organisatorischen Aufwand verbunden ist (Werbung durch Flyer im Vorfeld der Ausstellung, Erstellung von Presseinformation, Erarbeitung des Ausstellungskonzepts, Kontakt mit den Künstlern usw).

29

Soweit der Senat in ständiger Rechtsprechung für den Unternehmensbegriff des KSVG neben einer nachhaltigen Tätigkeit die Absicht der Erzielung von Einnahmen fordert (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 7 mwN), ist diese Voraussetzung vorliegend ebenfalls erfüllt. Der Senat hat es in diesem Zusammenhang als ausreichend angesehen, wenn zwischen der Verwertung künstlerischer oder publizistischer Leistungen und der Erzielung von Einnahmen nur eine mittelbare Verbindung besteht. Es genügt insoweit, dass die Kunstverwertung im Zusammenhang mit Aufgaben steht, die aus Haushaltszuweisungen, aus Beiträgen oder aus anderen Einnahmen finanziert werden (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 6 S 33 f - Mitgliederzeitschrift; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 8 S 42 f - pädagogische Hochschule; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 97 f - öffentliche Künstlerförderung durch Sozialhilfeträger; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 7 - Bürgerfunk). Dabei können die unterschiedlichsten Tätigkeitsbereiche betroffen sein; entscheidend ist, dass es sich um die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe handeln muss. So liegt es hier - sowohl die Stipendiatenförderung im Bereich der Bildenden Kunst als auch die Durchführung von Ausstellungen in dieser Sparte werden durch Haushaltsmittel des Landes Berlin finanziert (vgl Übersicht über die Kulturausgaben der Hauptverwaltung des Landes Berlin, Stand 29.6.2007; Haushaltsplan 2010/2011 des Landes Berlin, S 71, 113).

30

b) Der Kläger betreibt mit der Präsentation der Werke geförderter Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst - entgegen der ursprünglichen Annahme der Beklagten im Erfassungsbescheid - weder eine Galerie noch einen Kunsthandel iS von § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG.

31

Nach dieser Vorschrift sind Unternehmer zur KSA verpflichtet, die mit Werken der Bildenden Kunst Handel treiben. Während der Oberbegriff des Kunsthandels nicht an eine Räumlichkeit gebunden ist und somit zB auch den Katalog- und Internethandel mit Werken der Bildenden Kunst umfasst, umschreibt der Galeriebegriff des § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG den stationären Kunsthandel, bei dem Werke der Bildenden Kunst in eigens dafür unterhaltenen Räumlichkeiten mit der nach außen erkennbaren Absicht ihres Verkaufs ausgestellt werden. Der Senat hat bereits in einer früheren Entscheidung den (beabsichtigten) Handel mit Kunst als notwendige Voraussetzung für den Galeriebegriff des KSVG gewertet (BSG Urteil vom 21.8.1996 - 3 RK 31/95 - SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 93; offengelassen dagegen in BSG Urteil vom 31.8.2000 - B 3 KR 27/99 R - SozR 3-5425 § 24 Nr 19 S 121). An dieser Auslegung des Galeriebegriffs wird festgehalten. Hierfür spricht neben der dieser Begrifflichkeit in Fachkreisen beigemessenen Bedeutung auch der Sinn und Zweck des in § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG geregelten Abgabentatbestands und dessen systematische Stellung. Galerien sind Mittler zwischen Künstlern und interessierten Sammlern oder Museen. Die Aufgabe des Galeristen besteht ua darin, unbekannte Künstler zu entdecken, durch die Ausstellung ihrer Werke zu fördern und an den Kunstmarkt heranzuführen (vgl Berufsbild "Galerist" des Verbandes Deutscher Kunsthistoriker e.V.), dh die Ausstellung der Werke erfolgt mit dem Ziel ihres Verkaufs. Dementsprechend wird die Aufgabe des Galeristen in Fachkreisen als im Spannungsfeld zwischen Kunst und Wirtschaftlichkeit stehend beschrieben. Bestätigt wird diese Auslegung des Begriffs "Galerie" durch den Umstand, dass der Abgabetatbestand des § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG neben den Galerien auch den Kunsthandel als abgabepflichtige Unternehmensform bezeichnet. Bei Unternehmen des Kunsthandels steht ebenfalls die Vermarktung künstlerischer Werke im Vordergrund. Einen Kunsthandel betreibt, wer künstlerische Werke mit dem Ziel der Weiterveräußerung erwirbt oder sie in Kommission nimmt (Brandmüller/Zacher, KSVG, Stand Januar 2002, § 24 S 11). Die Zusammenfassung von Galerien und Kunsthandlungen in einem Abgabetatbestand zeigt, dass auch der Galeriebegriff die Absicht der Kunstvermarktung voraussetzt. Bei beiden in § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG aufgezählten Unternehmern unterstellt der Gesetzgeber als typisch, dass sie Leistungen selbstständiger Bildender Künstler gegen Entgelt in Anspruch nehmen, um daraus Einnahmen zu erzielen(BT-Drucks 8/3172 S 19 f), sie also zu vermarkten.

32

Hiervon ausgehend betreibt der Kläger mit dem Kunstförderprojekt "KunstBank" bzw mit inhaltlich vergleichbaren Förderprogrammen keine Galerie und auch keinen Kunsthandel iS von § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG. Zwar initiiert und organisiert er im monatlichen Wechsel öffentliche Ausstellungen für die von ihm durch Arbeitsstipendien geförderten Künstlerinnen und Künstler aus dem Bereich der Bildenden Kunst, die bis zum 1.2.2006 sogar in einem eigens dafür vorgehaltenen Raum der Senatsverwaltung stattfanden. Allerdings war nach den die Revisionsinstanz bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ein Verkauf der ausgestellten Werke durch den Kläger oder die ausstellenden Künstler weder vorgesehen noch ist eine entsprechende Verkaufsabsicht anhand objektiver Umstände später erkennbar geworden. Es handelt sich nicht um eine Verkaufs-, sondern um eine reine Präsentationsausstellung, die nicht der Vermarktung der ausgestellten künstlerischen Werke dient. Die von den Stipendiaten erstellten künstlerischen Werke werden lediglich im Rahmen einer öffentlichen Ausstellung präsentiert, um einerseits die Allgemeinheit über die Ergebnisse der aus Haushaltsmitteln finanzierten Kunst- und Kulturförderung zu informieren und andererseits die geförderten Künstlerinnen und Künstler der interessierten Öffentlichkeit vorzustellen. Die ausgestellten und nicht preislich ausgezeichneten Kunstwerke werden nach dem Ende des Ausstellungszeitraums an die Künstler zurückgegeben. Soweit einzelne Ausstellungsstücke nach dem Ende der Ausstellung von den Künstlern verkauft werden, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kontaktaufnahme zwischen den ausstellenden Künstlern und den Endabnehmern durch die vom Kläger initiierten Stipendiatenausstellungen konkret gefördert worden ist. Der Kläger hat weder organisatorische Strukturen für den Verkauf der ausgestellten Werke zur Verfügung gestellt noch hat er vom Verkauf der Werke in finanzieller Hinsicht - etwa durch Zahlung einer Provision - profitiert (anders in BSG Urteil vom 20.4.1994 - 3/12 RK 33/92 - SozR 3-5425 § 24 Nr 5 S 30 - Kunstverein).

33

Dass sich der Kläger ausweislich seiner Homepage mit dem Kulturförderprojekt "KunstBank" als Teil der Berliner Galerieszene verstanden hat, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Der Galeriebegriff des § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG ist in dem rechtlichen Kontext auszulegen, in dem er verwendet wird. Bei dieser Auslegung ist das Gericht nicht an die Einschätzung der Beteiligten gebunden.

34

c) Rechtlich zutreffend hat die Vorinstanz auch die Voraussetzungen für eine Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG als nicht erfüllt angesehen. Danach sind die Betreiber von Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen.

35

Zwar scheidet die Abgabepflicht des Klägers nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG nicht bereits deshalb aus, weil die Darbietung von Werken der Bildenden Kunst in den Abgabetatbeständen des § 24 Abs 1 S 1 Nr 2 und 6 KSVG eine spezielle Regelung erfahren hat(in diesem Sinne BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 19 S 122). Denn der Gesetzgeber hat nach dem Inkrafttreten des KSVG ein Bedürfnis dafür gesehen, neben der detaillierten Aufführung typischer Kunstverwerter Auffangtatbestände zu schaffen, um nicht nur die Vermarkter, sondern auch die Verwerter von Kunst im Interesse der Gleichbehandlung möglichst umfassend in die Abgabepflicht einzubeziehen (BT-Drucks 11/3629 S 6). Dem diente insbesondere die mit Gesetz vom 20.12.1988 (BGBl I 2606) eingeführte Erweiterung des in § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG geregelten Abgabetatbestandes um die sog "kleine Generalklausel"(zum Begriff vgl BSG aaO). Der Kläger betreibt mit der Organisation von Stipendiatenausstellungen im Bereich der Bildenden Kunst indes kein "sonstiges Unternehmen", dessen wesentlicher Zweck auf die Aufführung oder Darbietung künstlerischer Werke gerichtet ist.

36

Der wesentliche Zweck eines Unternehmens, der nicht mit seinem überwiegenden Zweck gleichzusetzen ist (vgl dazu BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 18), wird durch seine prägenden Aufgaben und Ziele gekennzeichnet (in diesem Sinne auch BT-Drucks 13/5108 S 17). Bei Behörden oder öffentlichen Einrichtungen wird der wesentliche Unternehmenszweck durch die ihnen gesetzlich zugewiesenen Pflichtaufgaben bestimmt (BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 17). Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen des in § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG geregelten Abgabetatbestands nicht erfüllt. Zwar ist das Land Berlin aufgrund des verfassungsrechtlichen Auftrags zum Schutz und zur Förderung der Kultur (Art 20 Abs 2 Verfassung des Landes Berlin) auch für die Landesangelegenheiten der Kultur zuständig (§ 4 Abs 1 AZG iVm Nr 17 Abs 2 ZustKat AZG), ohne allerdings nach dem Gesetz zu einer bestimmten Art der Kunst- und Kulturförderung verpflichtet zu sein. Das Land kann vielmehr im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenzuweisung und unter Berücksichtigung der hierfür im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel über Art und Umfang dieser Förderung nach freiem Ermessen entscheiden. Die Kunst- und Kulturförderung im Allgemeinen und die Stipendiatenförderung im Bereich der Bildenden Kunst im Besonderen sind somit keine landesrechtliche Pflichtaufgabe und gehören deshalb nicht zu den wesentlichen Aufgaben des Landes Berlin.

37

Aus diesem Grunde kann hier offenbleiben, ob aus der in § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG vorgenommenen gesetzlichen Gleichstellung der "sonstigen Unternehmen" mit Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen folgt, dass von der "kleinen Generalklausel" nur solche Unternehmen erfasst werden, die am Markt überwiegend wie eine Theater-, Konzert- und Gastspieldirektion fungieren und deren Organisation und Arbeitsweise derjenigen der benannten Unternehmen entspricht(so BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 17 S 115; anders möglicherweise BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 19 S 122) - etwa Promotion-, Event- und Werbeagenturen oder sonstige kulturelle Unternehmungen (vgl Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 24 RdNr 100).

38

d) Der Kläger ist jedoch nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG zur KSA verpflichtet. Nach dieser Vorschrift unterliegen Unternehmer der Abgabepflicht, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben.

39

Der Kläger betreibt mit der Veröffentlichung von Pressemitteilungen und Flyern über die von ihm initiierten Stipendiatenausstellungen sowie mit dem seinerzeit für das Kulturförderprojekt "KunstBank" gestalteten Internetauftritt Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für die ausstellenden Künstlerinnen und Künstler. Der in § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG verwendete Begriff der Werbung beschränkt sich nicht auf die positive Darstellung eines Unternehmens in der Öffentlichkeit und seiner Leistungen (Imagepflege) zum Zwecke der Gewinnung von Kunden im Sinne einer kommerziellen Waren- bzw Produktwerbung(vgl dazu BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 6 S 34; Erweiterung durch BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 2 RdNr 13 zur Erfassung von Warenpräsentationen durch Versandkataloge), sondern er gilt auch dann, wenn unter Einsatz von Werbemitteln auf eine bestimmte Person und ihr Wirken oder eine bestimmte Veranstaltung aufmerksam gemacht wird. Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG ist durch das methodische Bemühen eines Unternehmens, einer Institution, einer Gruppe oder einer Person um das Verständnis und das Vertrauen der Öffentlichkeit durch den Aufbau und die Pflege von Kommunikationsbeziehungen gekennzeichnet(Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 24 RdNr 137).

40

Mit dem Internetauftritt der Senatsverwaltung zum Kulturförderprojekt "KunstBank", den im Vorfeld aller Stipendiatenausstellungen erstellten Flyern und den durch die Senatsverwaltung bzw Senatskanzlei veröffentlichten Pressemitteilungen über die Stipendiaten sowie die ausgestellten Werke beabsichtigt der Kläger einerseits, die interessierte Öffentlichkeit zum Besuch der Ausstellungen zu veranlassen, um so einen publikumswirksamen Nachweis seiner Kunstförderung zu erhalten; anderseits verfolgt er aber auch als wesentliches Ziel, die geförderten Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst einer breiteren Öffentlichkeit vorzustellen, sie bekannt zu machen und gleichzeitig einen Kontakt zwischen den geförderten Künstlern und der Öffentlichkeit herzustellen. Dies erfüllt den Tatbestand der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte.

41

Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der Auftrag zur Werbung bzw Öffentlichkeitsarbeit vorliegend nicht von den geförderten Künstlern - also einem Dritten - ausgeht. Vielmehr ist es ausreichend, wenn entsprechende Aufträge von anderer Seite stammen oder - gerade im öffentlich-rechtlichen Bereich - Teil eines sozio-kulturellen Programms sind, für das der Gesetzgeber Haushaltsmittel zur Verfügung stellt. Letzteres trifft im vorliegenden Fall zu, da die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit Teil der Künstlerförderung des Landes Berlin ist, die durch Haushaltsmittel gefördert wird (vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 96 - soziale Künstlerförderung durch einen Sozialhilfeträger).

42

E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 155 Abs 1 S 1 VwGO. Sie berücksichtigt den teilweisen Erfolg der Rechtsverfolgung für beide Beteiligte: Zwar hat das Gericht entsprechend dem Antrag der Beklagten die Entscheidung der Vorinstanz geändert und die Berufung gegen den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid zurückgewiesen - allerdings mit der Maßgabe, dass lediglich die vom Kläger im Zusammenhang mit den Stipendiatenausstellungen im Bereich der Bildenden Kunst betriebene Werbung und Öffentlichkeitsarbeit der Abgabepflicht unterliegt, während weder die Stipendiatenausstellungen selbst den Kläger zur KSA verpflichten noch seine übrige Kulturförderung Gegenstand dieses Rechtsstreits war; insoweit hat der Kläger zumindest inhaltlich und in Bezug auf seine Verpflichtungen nach §§ 27 ff KSVG teilweise obsiegt.

43

F. Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 GKG. In Streitigkeiten über die KSA dem Grunde nach richtet sich der Streitwert zwar im Regelfall nach der zu erwartenden KSA in den ersten drei Jahren (BSG Beschluss vom 30.5.2006 - B 3 KR 7/06 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 5). Angesichts der im vorliegenden Fall mit Bescheid vom 22.3.2006 vorgenommenen Festsetzung der abgabepflichtigen Entgelte auf null bestehen jedoch derzeit keine Anhaltspunkte für die Bestimmung eines erhöhten Streitwertes, sodass der Regelstreitwert festzusetzen war.

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4.
Rundfunk, Fernsehen,
5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.
Galerien, Kunsthandel,
7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil das Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2011 geändert und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2009 zurückgewiesen.

Die Kosten werden für alle Instanzen gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird für alle Instanzen auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist die Abgabepflicht des Landes Berlin - Senatskanzlei - nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).

2

Der Kläger präsentierte bis zum 31.1.2006 in den Räumlichkeiten der seinerzeit noch für die Kulturförderung zuständigen Senatsverwaltung unter der Bezeichnung "KunstBank" in monatlich wechselnden Doppelausstellungen die Werke von jeweils zwei Künstlerinnen oder Künstlern, die von ihm zuvor mit einem Arbeitsstipendium auf dem Gebiet der Bildenden Kunst gefördert worden waren. Die Betreuung der Ausstellung erfolgte durch Absolventen des Studiengangs Kunstgeschichte/Kunstwissenschaft, ab September 2005 durch eine externe Projektleiterin sowie durch den Neuen Berliner Kunstverein (NBK), der jeweils am Vorabend der monatlich stattfindenden Ausstellungseröffnung die Stipendiaten in der Gesprächsreihe "Treffpunkt NBK" der interessierten Öffentlichkeit vorstellte. Anlässlich der Ausstellungen wurden keine Eintrittsgelder erhoben, ein Verkauf der ausgestellten Werke fand dort nicht statt. Die ausstellenden Stipendiaten erhielten vom Kläger eine individuell bemessene Materialaufwandsentschädigung. Im Übrigen erfolgte die Finanzierung der Ausstellungs- und Gesprächsreihe durch die Finanzgruppe "Sparkassen-Kulturfond". Die "KunstBank" verfügte über einen von angestellten Mitarbeitern des Klägers erstellten Internetauftritt auf der klägerischen Homepage. Der in der Senatsverwaltung zur Verfügung gestellte Ausstellungsraum wurde nach einem Brand am 1.2.2006 geschlossen. In der Folgezeit fanden die Ausstellungen zunächst in den Räumen der "Stiftung Berlinische Galerie" und sodann bis heute in der "Neuen Gesellschaft für Bildende Kunst e.V." statt.

3

Die beklagte Künstlersozialkasse (KSK) stellte nach Kenntniserlangung von dem Kulturförderprojekt "KunstBank" die Abgabepflicht des Klägers nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG dem Grunde nach fest, weil dieser als Träger der "KunstBank" eine Galerie bzw einen Kunsthandel betreibe(Erfassungsbescheid vom 15.11.2005; Widerspruchsbescheid vom 20.3.2006). Das SG hat die auf Aufhebung des Erfassungsbescheides gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger betreibe mit der Ausstellungsreihe im Galerieraum "KunstBank" Öffentlichkeitsarbeit für die Stipendiaten und sei daher nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG abgabepflichtig(Gerichtsbescheid vom 3.12.2009). Auf die Berufung des Klägers hat das LSG die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Urteil vom 15.7.2011): Die Klage sei auch in Anbetracht der zwischenzeitlich erfolgten Schließung des Ausstellungsraums "KunstBank" zulässig, weil unabhängig von dieser konkreten Art der Präsentation zwischen den Beteiligten ein Dissens über die grundsätzliche Abgabepflicht des Klägers für die Präsentation von Werken geförderter Stipendiaten im Rahmen öffentlicher Ausstellungen bestehe und im Übrigen auch ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliege. Sie sei zudem begründet, da der Kläger mit der "KunstBank" kein abgabepflichtiges Unternehmen im Sinne des § 24 KSVG betrieben habe. Mangels eines Verkaufs der präsentierten Werke unterliege der Kläger nicht der Abgabepflicht als Betreiber einer Galerie oder eines Kunsthandels nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG. Die Voraussetzungen für eine Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG seien ebenfalls nicht erfüllt, weil der Kläger nach den landesrechtlichen Vorschriften weder zur Vergabe von Stipendien noch zur Ausstellung der Werke von Stipendiaten verpflichtet und daher diese Form der Kulturförderung nicht als wesentlicher Unternehmenszweck anzusehen sei. Soweit der Kläger mit der Ausstellungsreihe Werbung für die Stipendiaten und somit für Dritte betreibe, fehle es an dem im Rahmen von § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG erforderlichen arbeitnehmerähnlichen Einsatz der Stipendiaten und somit an einer für die Abgabepflicht notwendigen symbiotischen Beziehung zwischen Künstler und Verwerter. Schließlich diene weder die Ausstellungsreihe noch der diesbezügliche Internetauftritt der Eigendarstellung des Klägers, sodass auch eine Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 S 2 KSVG ausscheide.

4

Mit der Revision rügt die Beklagte die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG iVm § 123 SGG) sowie die Verletzung materiellen Rechts (§ 24 Abs 1 S 1 KSVG). Das LSG habe den Sachverhalt aufgrund der unzulässigen Beschränkung des Streitgegenstands auf die kulturfördernde Tätigkeit des Klägers nur im Rahmen der Ausstellungsreihe "KunstBank" nicht hinreichend von Amts wegen ermittelt. Gegenstand des Rechtsstreits sei vielmehr die gesamte Kultur- und Kunstförderung des Klägers. Deren wesentlicher Zweck bestehe darin, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer Werke oder Leistungen durch Dritte zu sorgen; der Kläger erfülle somit die Voraussetzungen für eine Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG. Er halte für diese Aufgaben nicht nur eine eigene Abteilung in der Senatsverwaltung vor, sondern wende auch erhebliche Geldmittel auf, welche über Zuwendungsbescheide an die geförderten Künstler und damit kausal für eine konkrete künstlerische Leistung gezahlt würden. Soweit der Kläger durch Presseinformationen oder Werbeschriften und über das Internet auf kulturelle Veranstaltungen aufmerksam mache, betreibe er zudem Öffentlichkeitsarbeit zu Gunsten der geförderten Künstler und unterliege daher auch nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG der Abgabepflicht. Deshalb sei es unerheblich, ob vorliegend ebenso die Voraussetzungen für eine Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 S 2 KSVG erfüllt seien, was angesichts der verfahrensfehlerhaft unterlassenen Ermittlungen des LSG derzeit nicht beurteilt werden könne.

5

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2011 zu ändern und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2009 zurückzuweisen.

6

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Der angefochtene Erfassungsbescheid vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2006 ist rechtmäßig. Zutreffend hat deshalb das SG die Anfechtungsklage abgewiesen; die den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid ändernde Entscheidung des LSG ist im Ergebnis zu Unrecht ergangen.

8

A. Vorab sieht der Senat Veranlassung, auf Folgendes hinzuweisen: Die Klageschrift ist am 13.4.2006 beim SG Berlin eingegangen. Umfangreiche Ermittlungen oder eine aufwändige Beweisaufnahme haben nicht stattgefunden. Gleichwohl ist eine erstinstanzliche Endentscheidung erst am 3.12.2009 getroffen worden, also mehr als 3 ½ Jahre nach Rechtshängigkeit. Eine solche Verfahrensdauer ist in Anbetracht des Streitstoffes und des konkreten Verfahrensganges deutlich zu lang, zumal das SG mit Gerichtsbescheid entschieden, der Sache selbst also keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art beigemessen hat (§ 105 Abs 1 S 1 SGG). In Anlehnung an den Rechtsgedanken aus Art 6 Europäische Menschenrechtskonvention gehört es auch im öffentlichen Recht zum fairen Verfahren, eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist zu treffen und tatsächliche oder rechtliche Hindernisse zügig auszuräumen, die einer solchen Entscheidung entgegenstehen. Dem Senat ist durchaus bewusst, dass die deutschen Sozialgerichte seit geraumer Zeit stark überlastet sind und sich Bergen von Klagen und Eilanträgen gegenüber sehen - dies gilt auch für das SG Berlin (vgl Berliner Tagesspiegel, online-Bericht vom 4.1.2012). Der Bestand von teilweise im Schnitt über 500 Streitsachen pro Richter führt dazu, dass die Gewährung zeitnahen Rechtsschutzes nicht mehr überall in ausreichendem Maße möglich ist. Die Justizverwaltungen der Länder - hier konkret in Berlin - sind deshalb aufgerufen, diesen Missstand möglichst umgehend durch Einrichtung weiterer Richterplanstellen zu beheben.

9

B. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Abgabepflicht des Klägers dem Grunde nach für die von ihm betriebene öffentliche Kunst- und Kulturförderung in Form der Präsentation von Werken geförderter Stipendiaten aus dem Bereich Bildende Kunst in öffentlichen Ausstellungen einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für diese Veranstaltungen (dazu unter Punkt 1). Dabei geht es aber nur um die Rechtmäßigkeit des Erfassungsbescheides vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2006, nicht um die Überprüfung der später ergangenen Abgabebescheide (dazu unter Punkt 2).

10

1. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung ist Streitgegenstand vorliegend nicht die gesamte kunst- und kulturfördernde Tätigkeit des Landes Berlin, sondern allein die öffentliche Kunstförderung des Klägers durch die Präsentation von Werken geförderter Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst in öffentlichen Ausstellungen und die insoweit von ihm betriebene Öffentlichkeitsarbeit und Werbung. Das LSG hat mit dieser Bestimmung des Streitgegenstandes weder gegen § 123 SGG verstoßen noch die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht(§ 103 S 1 Halbs 1 SGG) verletzt.

11

a) Maßgebend für die Bestimmung des Streitgegenstandes ist der geltend gemachte prozessuale Anspruch, dh Klageantrag und Klagegrund im Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt (BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 4 RdNr 26 mwN). Hiervon ausgehend wird der Streitgegenstand vorliegend durch den objektiven Regelungsgehalt der angefochtenen Bescheide bestimmt. Der Erfassungsbescheid vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2006 regelt die Abgabepflicht des Klägers für seine kunstfördernde Tätigkeit in Form der Veranstaltung öffentlicher Stipendiatenausstellungen im Bereich der Bildenden Kunst einschließlich der in diesem Zusammenhang vom Kläger betriebenen Öffentlichkeitsarbeit und Werbung. Diese Eingrenzung des den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Lebenssachverhalts ergibt sich zwar nicht aus deren Verfügungssatz, folgt aber aus einer am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung. Ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2006, die ebenfalls als Auslegungshilfe herangezogen werden kann (BSG SozR 3-4100 § 242q Nr 1 S 2 f), war allein die durch den Kläger - seinerzeit noch im Ausstellungsraum "KunstBank" - durchgeführte Veranstaltung öffentlicher Ausstellungen mit Werken geförderter Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und der Bescheide.

12

b) Diese Beschränkung des dem Erfassungsbescheid zugrundeliegenden Lebenssachverhalts und somit des Streitgegenstandes auf einen bestimmten Tätigkeitsbereich des abgabepflichtigen Unternehmens ist rechtlich zulässig und in Fällen der vorliegenden Art unter Berücksichtigung der dem Erfassungsbescheid zukommenden Zweckbestimmung sogar geboten.

13

Grundsätzlich ist zwar der auf der Grundlage von § 24 KSVG ergehende Erfassungsbescheid unternehmensbezogen, dh er stuft ein bestimmtes Unternehmen insgesamt als nach § 24 KSVG dem Grunde nach abgabepflichtig ein, stellt also gewissermaßen eine "rechtliche Eigenschaft" des Unternehmens fest, und regelt als Konsequenz dieser rechtlichen Qualifikation die Abgabepflicht des Inhabers des Unternehmens(BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 20 S 126 f). Eine Differenzierung nach abgabepflichtigen Tätigkeitsbereichen ist dagegen aufgrund der durch die Systematik des KSVG vorgegebenen Unterscheidung zwischen dem Erfassungsbescheid, der auf einer ersten Stufe über die Abgabepflicht dem Grunde nach entscheidet, und dem Abgabebescheid, der die abgabepflichtigen Entgelte und die sich daraus ergebende Höhe der Abgabe festlegt, im Regelfall erst in Letzterem vorzunehmen. Da aber andererseits die Abgabetatbestände des § 24 KSVG tätigkeitsbezogen formuliert sind(vgl auch BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 7 S 37 f), muss bereits aus dem Erfassungsbescheid klar hervorgehen, ob Gegenstand der Prüfung der Abgabepflicht das gesamte Tätigkeitsspektrum eines Unternehmens ist oder ob nur einzelne Tätigkeitsbereiche bewertet wurden. Diese Notwendigkeit besteht umso eher, je vielfältiger und ausdifferenzierter das Tätigkeitsspektrum eines Unternehmens ist - insbesondere aber dann, wenn ein Unternehmen über mehrere organisatorisch abgrenzbare Tätigkeitsbereiche verfügt (offengelassen in BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 7 S 39). In solchen Fällen muss der Erfassungsbescheid konkret erkennen lassen, für welche Tätigkeitsbereiche die Abgabepflicht bejaht worden ist (vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 92). Dies gebietet nicht nur die dem Erfassungsbescheid zukommende Zweckbestimmung, sondern auch der Bestimmtheitsgrundsatz (§ 33 SGB X).

14

Der Erfassungsbescheid bildet die rechtliche Grundlage für den Abgabebescheid, ist mithin für diesen vorgreiflich. In der Regel schafft erst eine - positive oder negative - Entscheidung über die Zugehörigkeit zum abgabepflichtigen Personenkreis für die Beteiligten Klarheit darüber, ob gezahlte Entgelte der Abgabepflicht unterliegen. Diesem Zweck wird der Erfassungsbescheid nur gerecht, wenn der unternehmensbezogene Lebenssachverhalt, für den die Abgabepflicht dem Grunde nach bejaht wird, aus dem Bescheid ersichtlich ist. Andernfalls ist der Adressat eines Erfassungsbescheides nicht in der Lage, den an die Abgabepflicht dem Grunde nach geknüpften gesetzlichen Mitwirkungs- und Nebenpflichten (§§ 27 ff KSVG) nachzukommen. Denn der Umfang dieser gesetzlichen Aufzeichnungs-, Auskunfts- und Meldepflichten wird zwangsläufig mit der Entscheidung über die Abgabepflicht dem Grunde nach festgelegt: Zahlungen an Künstler oder Publizisten im Rahmen der Tätigkeit eines dem Grunde nach abgabepflichtigen Unternehmens, die nicht zu den in § 24 KSVG aufgezählten Tätigkeitsbereichen gehören, müssen vom Unternehmer weder aufgezeichnet noch der KSK gemeldet werden(BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 7 S 37 f - Rundfunkanstalt). Wird bei einem Unternehmen, das über ein breites, ausdifferenziertes Betätigungsfeld mit abgrenzbaren Tätigkeitsbereichen verfügt, keine entsprechende Konkretisierung der von der Abgabepflicht erfassten Tätigkeiten vorgenommen, fehlt dem Erfassungsbereich ggf die nach § 33 SGB X erforderliche hinreichende Bestimmtheit. Die Konkretisierung trägt in diesen Fällen den Interessen aller am KSVG-Rechtsverhältnis Beteiligten Rechnung und dient darüber hinaus der Optimierung des Melde- und Abgabeverfahrens. Unternehmen, die ein differenziertes und vielschichtiges Tätigkeitsspektrum aufweisen, sind auf eine solche Konkretisierung der von der Abgabepflicht dem Grunde nach erfassten Tätigkeitsbereiche angewiesen, um den sich hieraus ergebenden Mitwirkungs- und Nebenpflichten nachkommen zu können und ein ordnungswidriges Verhalten zu vermeiden (vgl § 36 Abs 2 KSVG). Die KSK wird hierdurch nicht in der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben einschränkt, da sie selbst über den Umfang des Prüfungsverfahrens vor Erlass eines Abgabebescheides und damit auch über den Gegenstand eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens entscheidet. Ergeben sich nach dem Abschluss eines Verwaltungsverfahrens Anhaltspunkte für weitere abgabepflichtige, aber organisationsmäßig abgrenzbare Tätigkeitsbereiche des betreffenden Unternehmens, bleibt es der KSK unbenommen, insoweit ein neues - ergänzendes - Verwaltungsverfahren einzuleiten.

15

Im vorliegenden Fall musste bereits im Erfassungsbescheid der von der Abgabepflicht dem Grunde nach erfasste Tätigkeitsbereich näher umschrieben werden, um von einer hinreichenden Bestimmtheit des Bescheides ausgehen zu können, weil die Kunst- und Kulturförderung des Landes Berlin eine Vielzahl unterschiedlicher, aber organisationsmäßig abgrenzbarer Wirkungskreise umfasst. Das Land ist Betreiber zahlreicher kultureller und musealer Einrichtungen und betreut eine Vielzahl kultureller Projekte. Aufgrund dieser Aufgabenvielfalt sind für einzelne thematisch abgrenzbare Bereiche innerhalb der für Kultur zuständigen Abteilung der Senatskanzlei organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheiten (Referate) gebildet worden. So besteht etwa für Angelegenheiten der Förderung von Künstlerinnen und Künstlern, Projekten und Freien Gruppen ein eigenständiges Fachreferat (Abteilung V Referat D - Organigramm der Senatskanzlei, Stand 04/2012), während zB für Angelegenheiten der Einrichtungsförderung (für Bühnen, Orchester usw) ein anderes Fachreferat zuständig ist (Abteilung V Referat B - aaO). Diese einem Fachreferat zugewiesenen Tätigkeitsbereiche der Kulturförderung können jeweils den Gegenstand eines gesonderten Prüfungsverfahrens nach § 24 KSVG bilden. Dem hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid/Widerspruchsbescheid im Ergebnis selbst Rechnung getragen, weil sie sich allein auf die durch den Kläger - seinerzeit noch im Ausstellungsraum "KunstBank" - durchgeführte Veranstaltung öffentlicher Ausstellungen mit Werken geförderter Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst gestützt hat.

16

c) Die von der Beklagten im Gerichtsverfahren begehrte Erweiterung des Streitgegenstandes auf die Erfassung der gesamten Tätigkeit des Klägers im Bereich der Kunst- und Kulturförderung wäre nur unter den Voraussetzungen des § 99 SGG möglich gewesen, weil diese Erweiterung mit einer Änderung des Klagegrundes - also des historischen Lebenssachverhalts, aus dem der Kläger seinen Anspruch herleitet - verbunden gewesen wäre(§ 99 Abs 3 SGG). Eine Klageänderung hat im Verfahren vor dem SG und LSG nicht stattgefunden, weil sie von den Vorinstanzen offensichtlich nicht als sachdienlich angesehen worden ist und der Kläger einer solchen Änderung nicht zugestimmt hat (§ 99 Abs 1 SGG); sie ist im Revisionsverfahren unzulässig (§ 168 S 1 SGG). Ob im Falle einer zulässigen Klageänderung auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen vorgelegen hätten, bedarf hier keiner näheren Darlegung.

17

d) Die somit allein streitgegenständliche kunstfördernde Tätigkeit des Klägers in Form der Präsentation von Stipendiatenwerken aus dem Bereich der Bildenden Kunst in öffentlichen Ausstellungen ist allerdings weder an einen bestimmten Ausstellungsraum noch an eine bestimmte Projektbezeichnung gebunden. Daher ist die zum 1.2.2006 erfolgte Schließung des ursprünglich für die Präsentation der Stipendiatenwerke genutzten Ausstellungsraums "KunstBank", dessen Bezeichnung zugleich als Projektname diente, für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, weil auch in der Folgezeit - bis heute - eine diesem Projekt inhaltlich vergleichbare Kulturförderung stattfindet, wenn auch unter einer neuen Bezeichnung und in anderen Räumlichkeiten.

18

2. Gegenstand des Verfahrens ist nur der Erfassungsbescheid vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2006. Weder ist der vor Erlass des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides ergangene Abgabebescheid vom 18.1.2006 nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden noch ist der diesen ändernde und zwischen dem Erlass des Widerspruchsbescheides und der Erhebung der Klage ergangene Bescheid vom 22.3.2006 (Festsetzung der abgabepflichtigen Entgelte auf null) entsprechend dem in §§ 86, 96 SGG enthaltenen Rechtsgedanken Gegenstand des Klageverfahren geworden, weil diese die Künstlersozialabgaben (KSA) betreffenden Bescheide den angefochtenen Erfassungsbescheid weder ändern noch ergänzen. Erfassungs- und Abgabebescheid betreffen vielmehr jeweils unterschiedliche Regelungsgegenstände (stRspr, vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 17 S 111 mwN zu § 96 SGG).

19

C. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilungsvoraussetzungen liegen vor.

20

1. Verfahrensbeteiligt auf der Klägerseite ist das Land Berlin als Rechtsträger der Behörde, auf welche die Aufgaben der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuständigen Ausführungsbehörde übergegangen sind (§ 70 Nr 1 SGG iVm § 4 Abs 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit in der Allgemeinen Berliner Verwaltung - AZG - iVm Nr 17 des Allgemeinen Zuständigkeitskatalogs zu § 4 Abs 1 S 1 - ZustKat AZG iVm Abschnitt I Nr 36 Geschäftsverteilung des Senats von Berlin vom 20.2.2007 [ABl 2007, 986 ff]). Eine Beteiligtenfähigkeit der Behörde selbst (§ 70 Nr 3 SGG) ist im Landesrecht Berlins nicht vorgesehen.

21

2. Zulässige Klageart ist die - hier auch so erhobene - Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG). Diese hat sich durch die Schließung des Ausstellungsraumes "KunstBank" zum 1.2.2006 nicht prozessual erledigt, weil der angefochtene Erfassungsbescheid zum einen die rechtliche Grundlage für die Zahlung der KSA im Zeitraum bis 1.2.2006 bilden kann und zum anderen der Kläger auch nach diesem Zeitpunkt noch eine dem Projekt "KunstBank" inhaltlich vergleichbare öffentliche Künstlerförderung betrieben hat und weiterhin betreibt. So sind die künstlerischen Werke von Stipendiaten aus dem Förderzeitraum 2005/2006 auf Initiative der seinerzeit noch für die Künstlerförderung zuständigen Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur in Zusammenarbeit mit dem NBK in den Räumlichkeiten der "Stiftung Berlinische Galerie" ausgestellt worden. Auch nach dem Wechsel der Zuständigkeit in den Aufgabenbereich der Senatskanzlei werden unter deren Federführung weiterhin die Werke von geförderten Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst in öffentlichen Ausstellungen präsentiert. Im Jahr 2007 fand zwar keine solche Ausstellung statt, aber seit 2008 werden die Präsentationen in Zusammenarbeit mit der "Neuen Gesellschaft für Bildende Kunst e.V." in deren Räumen durchgeführt. Die Tatsache, dass diese Ausstellungen nicht mehr im Ausstellungsraum und unter der Projektbezeichnung "KunstBank" veranstaltet werden, ist deshalb unerheblich; sie sind Teil der vom Kläger organisierten Stipendiatenförderung und dieser ist weiterhin in die Organisation und Durchführung entsprechender Veranstaltungen eingebunden.

22

3. Das für die Durchführung der Anfechtungsklage notwendige Rechtsschutzbedürfnis liegt ebenfalls vor. Es wird insbesondere nicht durch die mit Bescheid vom 22.3.2006 erfolgte Festsetzung der abgabepflichtigen Entgelte auf null ausgeschlossen, denn die hier streitgegenständliche Abgabepflicht dem Grunde nach besteht unabhängig davon, ob tatsächlich Entgelte für künstlerische oder publizistische Leistungen gezahlt werden, von denen die KSA zu entrichten ist (stRspr seit BSGE 64, 221, 223 = SozR 5425 § 24 Nr 2; zuletzt BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 8 RdNr 11). Maßgeblich hierfür ist die unmittelbar aus der Systematik des KSVG folgende zweiphasige Ausgestaltung des Verfahrens zur Feststellung und Erhebung der KSA, mit einer dem Abgaberecht vergleichbaren Unterscheidung zwischen der KSA-Pflicht und der KSA-Schuld (BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 8 RdNr 33 mwN). Obwohl der Gesetzgeber bei den in § 24 Abs 1 S 1 KSVG genannten Unternehmen als typisch unterstellt, dass sie Leistungen selbstständiger Künstler oder Publizisten in Anspruch nehmen und mithin Entgelte für deren Leistungen zahlen, gehört die entgeltliche Inanspruchnahme solcher Leistungen in der Regel nicht zum Erfassungstatbestand(anders: § 24 Abs 1 S 2 und Abs 2 KSVG). Zudem ergeben sich bereits aus der Feststellung der Abgabepflicht dem Grunde nach belastende Mitwirkungs- und Nebenpflichten (vgl §§ 27 ff KSVG), die den Betroffenen selbst im Falle der späteren Festsetzung der abgabepflichtigen Entgelte auf null beschweren können und deshalb die Anfechtungsmöglichkeit des Erfassungsbescheides rechtfertigen.

23

D. Der Erfassungsbescheid der Beklagten vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2006 ist im Ergebnis formell und materiell rechtmäßig. Der Bescheid ist gegen den richtigen Adressaten gerichtet (dazu unter Punkt 1), der ein Unternehmen iS von § 24 KSVG betreibt(dazu unter Punkt 2a). Zwar handelt es sich dabei weder um eine Galerie noch um einen Kunsthandel (dazu unter Punkt 2b) und auch nicht um ein sonstiges Unternehmen iS von § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG(dazu unter Punkt 2c); der Kläger ist jedoch nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG zur KSA verpflichtet, weil er Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreibt(dazu unter Punkt 2d).

24

1. Der angefochtene Bescheid ist gegen den richtigen Adressaten erlassen worden. Zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung fielen die Angelegenheiten der Kunst- und Kulturförderung in die Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur (§§ 3, 4 Abs 1 AZG iVm Nr 17 Abs 2 ZustKat AZG iVm dem Beschluss über die Geschäftsverteilung des Senats vom 24.5.2002 - ABl 2002, 2062). Im Zuge der 2006/2007 vorgenommenen Neustrukturierung der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur wurde das Ressort Kultur in die Zuständigkeit der Senatskanzlei überführt (Abschnitt I Nr 33 bis 45 der Geschäftsverteilung des Senats von Berlin vom 20.2.2007 - ABl 2007, 986), welche insoweit als Nachfolgebehörde der Senatsverwaltung fungiert.

25

Ohne Bedeutung ist es, dass die Adressierung der streitgegenständlichen Bescheide an die ursprünglich zuständige Ausführungsbehörde - die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur - erfolgt ist, ohne das Land Berlin als Rechtsträger zu benennen. Bei objektiver Betrachtungsweise bezieht sich der Regelungsgehalt der Bescheide unzweifelhaft auf das Land Berlin als Rechtsträger der öffentlichen Kunst- und Kulturförderung und nicht auf die seinerzeit zuständige Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur als ausführende Behörde (ähnlich BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 92).

26

2. Rechtsgrundlage für die Einbeziehung des Klägers in den Kreis der abgabepflichtigen Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen ist § 24 Abs 1 KSVG in der hier maßgeblichen Fassung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.6.2001 (BGBl I 1027). Danach sind Unternehmer dem Grunde nach zur KSA verpflichtet, wenn sie eines der in § 24 KSVG genannten kunstvermarktenden bzw kunstverwertenden Unternehmen betreiben.

27

a) Der Kläger betreibt mit der Präsentation der Werke geförderter Stipendiaten - hier aus dem Bereich der Bildenden Kunst - in öffentlichen Ausstellungen ein Unternehmen iS des § 24 KSVG. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dieser Art der Kunstförderung keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, sondern in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben handelt (§ 4 Abs 1 AZG iVm Nr 17 ZustKat AZG). Im KSVG gilt ein sozialversicherungsrechtlicher, am Zweck des KSVG ausgerichteter Unternehmerbegriff (BT-Drucks 11/2964 S 18; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 2 und 3). Maßgebend für diesen Unternehmerbegriff ist nicht eine mit Gewinnerzielungsabsicht vorgenommene Vermarktung künstlerischer oder publizistischer Leistungen, sondern deren Inanspruchnahme und Verwertung für eigene Zwecke. Daher unterliegen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts der Abgabepflicht nach § 24 KSVG, und zwar selbst dann, wenn sie - wie vorliegend - bei der Verwertung von Kunst oder Publizistik gerade in Erfüllung öffentlicher Aufgaben tätig werden(BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 97 f - soziale Künstlerförderung durch einen Sozialhilfeträger; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 7 - Bürgerfunk).

28

Der Kläger betreibt diese Tätigkeit auch mit der für den Begriff des Unternehmens erforderlichen Nachhaltigkeit, dh nicht nur gelegentlich. Das Erfordernis der Nachhaltigkeit setzt eine auf Wiederholung und unbestimmte Dauer angelegte Betätigung voraus (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 10 S 56 f). Hierfür sind sowohl Bedeutung und Umfang der Betätigung als auch deren Häufigkeit im Jahr maßgebend. Dabei ist die Häufigkeit einer Veranstaltung in ihrer Bedeutung für die Abgabepflicht umso geringer, je umfangreicher und gezielter die organisatorischen Vorbereitungen sind. Umgekehrt liegt bei einer Häufigkeit von zwei bis drei Veranstaltungen pro Jahr auch ohne weiterreichende Planung und Organisation eine hinreichend intensive unternehmerische Tätigkeit vor, um sie der Abgabepflicht nach dem KSVG zu unterwerfen (BSG aaO). Die vom Kläger in Zusammenarbeit mit dem NBK und später mit der "Neuen Gesellschaft für Bildende Kunst e.V." organisierten und im monatlichen Wechsel stattfindenden Stipendiatenausstellungen erfüllen diese Voraussetzungen, zumal die Vorbereitung dieser Ausstellungen mit einem nicht unbedeutenden organisatorischen Aufwand verbunden ist (Werbung durch Flyer im Vorfeld der Ausstellung, Erstellung von Presseinformation, Erarbeitung des Ausstellungskonzepts, Kontakt mit den Künstlern usw).

29

Soweit der Senat in ständiger Rechtsprechung für den Unternehmensbegriff des KSVG neben einer nachhaltigen Tätigkeit die Absicht der Erzielung von Einnahmen fordert (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 7 mwN), ist diese Voraussetzung vorliegend ebenfalls erfüllt. Der Senat hat es in diesem Zusammenhang als ausreichend angesehen, wenn zwischen der Verwertung künstlerischer oder publizistischer Leistungen und der Erzielung von Einnahmen nur eine mittelbare Verbindung besteht. Es genügt insoweit, dass die Kunstverwertung im Zusammenhang mit Aufgaben steht, die aus Haushaltszuweisungen, aus Beiträgen oder aus anderen Einnahmen finanziert werden (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 6 S 33 f - Mitgliederzeitschrift; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 8 S 42 f - pädagogische Hochschule; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 97 f - öffentliche Künstlerförderung durch Sozialhilfeträger; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 7 - Bürgerfunk). Dabei können die unterschiedlichsten Tätigkeitsbereiche betroffen sein; entscheidend ist, dass es sich um die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe handeln muss. So liegt es hier - sowohl die Stipendiatenförderung im Bereich der Bildenden Kunst als auch die Durchführung von Ausstellungen in dieser Sparte werden durch Haushaltsmittel des Landes Berlin finanziert (vgl Übersicht über die Kulturausgaben der Hauptverwaltung des Landes Berlin, Stand 29.6.2007; Haushaltsplan 2010/2011 des Landes Berlin, S 71, 113).

30

b) Der Kläger betreibt mit der Präsentation der Werke geförderter Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst - entgegen der ursprünglichen Annahme der Beklagten im Erfassungsbescheid - weder eine Galerie noch einen Kunsthandel iS von § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG.

31

Nach dieser Vorschrift sind Unternehmer zur KSA verpflichtet, die mit Werken der Bildenden Kunst Handel treiben. Während der Oberbegriff des Kunsthandels nicht an eine Räumlichkeit gebunden ist und somit zB auch den Katalog- und Internethandel mit Werken der Bildenden Kunst umfasst, umschreibt der Galeriebegriff des § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG den stationären Kunsthandel, bei dem Werke der Bildenden Kunst in eigens dafür unterhaltenen Räumlichkeiten mit der nach außen erkennbaren Absicht ihres Verkaufs ausgestellt werden. Der Senat hat bereits in einer früheren Entscheidung den (beabsichtigten) Handel mit Kunst als notwendige Voraussetzung für den Galeriebegriff des KSVG gewertet (BSG Urteil vom 21.8.1996 - 3 RK 31/95 - SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 93; offengelassen dagegen in BSG Urteil vom 31.8.2000 - B 3 KR 27/99 R - SozR 3-5425 § 24 Nr 19 S 121). An dieser Auslegung des Galeriebegriffs wird festgehalten. Hierfür spricht neben der dieser Begrifflichkeit in Fachkreisen beigemessenen Bedeutung auch der Sinn und Zweck des in § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG geregelten Abgabentatbestands und dessen systematische Stellung. Galerien sind Mittler zwischen Künstlern und interessierten Sammlern oder Museen. Die Aufgabe des Galeristen besteht ua darin, unbekannte Künstler zu entdecken, durch die Ausstellung ihrer Werke zu fördern und an den Kunstmarkt heranzuführen (vgl Berufsbild "Galerist" des Verbandes Deutscher Kunsthistoriker e.V.), dh die Ausstellung der Werke erfolgt mit dem Ziel ihres Verkaufs. Dementsprechend wird die Aufgabe des Galeristen in Fachkreisen als im Spannungsfeld zwischen Kunst und Wirtschaftlichkeit stehend beschrieben. Bestätigt wird diese Auslegung des Begriffs "Galerie" durch den Umstand, dass der Abgabetatbestand des § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG neben den Galerien auch den Kunsthandel als abgabepflichtige Unternehmensform bezeichnet. Bei Unternehmen des Kunsthandels steht ebenfalls die Vermarktung künstlerischer Werke im Vordergrund. Einen Kunsthandel betreibt, wer künstlerische Werke mit dem Ziel der Weiterveräußerung erwirbt oder sie in Kommission nimmt (Brandmüller/Zacher, KSVG, Stand Januar 2002, § 24 S 11). Die Zusammenfassung von Galerien und Kunsthandlungen in einem Abgabetatbestand zeigt, dass auch der Galeriebegriff die Absicht der Kunstvermarktung voraussetzt. Bei beiden in § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG aufgezählten Unternehmern unterstellt der Gesetzgeber als typisch, dass sie Leistungen selbstständiger Bildender Künstler gegen Entgelt in Anspruch nehmen, um daraus Einnahmen zu erzielen(BT-Drucks 8/3172 S 19 f), sie also zu vermarkten.

32

Hiervon ausgehend betreibt der Kläger mit dem Kunstförderprojekt "KunstBank" bzw mit inhaltlich vergleichbaren Förderprogrammen keine Galerie und auch keinen Kunsthandel iS von § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG. Zwar initiiert und organisiert er im monatlichen Wechsel öffentliche Ausstellungen für die von ihm durch Arbeitsstipendien geförderten Künstlerinnen und Künstler aus dem Bereich der Bildenden Kunst, die bis zum 1.2.2006 sogar in einem eigens dafür vorgehaltenen Raum der Senatsverwaltung stattfanden. Allerdings war nach den die Revisionsinstanz bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ein Verkauf der ausgestellten Werke durch den Kläger oder die ausstellenden Künstler weder vorgesehen noch ist eine entsprechende Verkaufsabsicht anhand objektiver Umstände später erkennbar geworden. Es handelt sich nicht um eine Verkaufs-, sondern um eine reine Präsentationsausstellung, die nicht der Vermarktung der ausgestellten künstlerischen Werke dient. Die von den Stipendiaten erstellten künstlerischen Werke werden lediglich im Rahmen einer öffentlichen Ausstellung präsentiert, um einerseits die Allgemeinheit über die Ergebnisse der aus Haushaltsmitteln finanzierten Kunst- und Kulturförderung zu informieren und andererseits die geförderten Künstlerinnen und Künstler der interessierten Öffentlichkeit vorzustellen. Die ausgestellten und nicht preislich ausgezeichneten Kunstwerke werden nach dem Ende des Ausstellungszeitraums an die Künstler zurückgegeben. Soweit einzelne Ausstellungsstücke nach dem Ende der Ausstellung von den Künstlern verkauft werden, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kontaktaufnahme zwischen den ausstellenden Künstlern und den Endabnehmern durch die vom Kläger initiierten Stipendiatenausstellungen konkret gefördert worden ist. Der Kläger hat weder organisatorische Strukturen für den Verkauf der ausgestellten Werke zur Verfügung gestellt noch hat er vom Verkauf der Werke in finanzieller Hinsicht - etwa durch Zahlung einer Provision - profitiert (anders in BSG Urteil vom 20.4.1994 - 3/12 RK 33/92 - SozR 3-5425 § 24 Nr 5 S 30 - Kunstverein).

33

Dass sich der Kläger ausweislich seiner Homepage mit dem Kulturförderprojekt "KunstBank" als Teil der Berliner Galerieszene verstanden hat, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Der Galeriebegriff des § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG ist in dem rechtlichen Kontext auszulegen, in dem er verwendet wird. Bei dieser Auslegung ist das Gericht nicht an die Einschätzung der Beteiligten gebunden.

34

c) Rechtlich zutreffend hat die Vorinstanz auch die Voraussetzungen für eine Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG als nicht erfüllt angesehen. Danach sind die Betreiber von Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen.

35

Zwar scheidet die Abgabepflicht des Klägers nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG nicht bereits deshalb aus, weil die Darbietung von Werken der Bildenden Kunst in den Abgabetatbeständen des § 24 Abs 1 S 1 Nr 2 und 6 KSVG eine spezielle Regelung erfahren hat(in diesem Sinne BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 19 S 122). Denn der Gesetzgeber hat nach dem Inkrafttreten des KSVG ein Bedürfnis dafür gesehen, neben der detaillierten Aufführung typischer Kunstverwerter Auffangtatbestände zu schaffen, um nicht nur die Vermarkter, sondern auch die Verwerter von Kunst im Interesse der Gleichbehandlung möglichst umfassend in die Abgabepflicht einzubeziehen (BT-Drucks 11/3629 S 6). Dem diente insbesondere die mit Gesetz vom 20.12.1988 (BGBl I 2606) eingeführte Erweiterung des in § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG geregelten Abgabetatbestandes um die sog "kleine Generalklausel"(zum Begriff vgl BSG aaO). Der Kläger betreibt mit der Organisation von Stipendiatenausstellungen im Bereich der Bildenden Kunst indes kein "sonstiges Unternehmen", dessen wesentlicher Zweck auf die Aufführung oder Darbietung künstlerischer Werke gerichtet ist.

36

Der wesentliche Zweck eines Unternehmens, der nicht mit seinem überwiegenden Zweck gleichzusetzen ist (vgl dazu BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 18), wird durch seine prägenden Aufgaben und Ziele gekennzeichnet (in diesem Sinne auch BT-Drucks 13/5108 S 17). Bei Behörden oder öffentlichen Einrichtungen wird der wesentliche Unternehmenszweck durch die ihnen gesetzlich zugewiesenen Pflichtaufgaben bestimmt (BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 17). Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen des in § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG geregelten Abgabetatbestands nicht erfüllt. Zwar ist das Land Berlin aufgrund des verfassungsrechtlichen Auftrags zum Schutz und zur Förderung der Kultur (Art 20 Abs 2 Verfassung des Landes Berlin) auch für die Landesangelegenheiten der Kultur zuständig (§ 4 Abs 1 AZG iVm Nr 17 Abs 2 ZustKat AZG), ohne allerdings nach dem Gesetz zu einer bestimmten Art der Kunst- und Kulturförderung verpflichtet zu sein. Das Land kann vielmehr im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenzuweisung und unter Berücksichtigung der hierfür im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel über Art und Umfang dieser Förderung nach freiem Ermessen entscheiden. Die Kunst- und Kulturförderung im Allgemeinen und die Stipendiatenförderung im Bereich der Bildenden Kunst im Besonderen sind somit keine landesrechtliche Pflichtaufgabe und gehören deshalb nicht zu den wesentlichen Aufgaben des Landes Berlin.

37

Aus diesem Grunde kann hier offenbleiben, ob aus der in § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG vorgenommenen gesetzlichen Gleichstellung der "sonstigen Unternehmen" mit Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen folgt, dass von der "kleinen Generalklausel" nur solche Unternehmen erfasst werden, die am Markt überwiegend wie eine Theater-, Konzert- und Gastspieldirektion fungieren und deren Organisation und Arbeitsweise derjenigen der benannten Unternehmen entspricht(so BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 17 S 115; anders möglicherweise BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 19 S 122) - etwa Promotion-, Event- und Werbeagenturen oder sonstige kulturelle Unternehmungen (vgl Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 24 RdNr 100).

38

d) Der Kläger ist jedoch nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG zur KSA verpflichtet. Nach dieser Vorschrift unterliegen Unternehmer der Abgabepflicht, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben.

39

Der Kläger betreibt mit der Veröffentlichung von Pressemitteilungen und Flyern über die von ihm initiierten Stipendiatenausstellungen sowie mit dem seinerzeit für das Kulturförderprojekt "KunstBank" gestalteten Internetauftritt Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für die ausstellenden Künstlerinnen und Künstler. Der in § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG verwendete Begriff der Werbung beschränkt sich nicht auf die positive Darstellung eines Unternehmens in der Öffentlichkeit und seiner Leistungen (Imagepflege) zum Zwecke der Gewinnung von Kunden im Sinne einer kommerziellen Waren- bzw Produktwerbung(vgl dazu BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 6 S 34; Erweiterung durch BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 2 RdNr 13 zur Erfassung von Warenpräsentationen durch Versandkataloge), sondern er gilt auch dann, wenn unter Einsatz von Werbemitteln auf eine bestimmte Person und ihr Wirken oder eine bestimmte Veranstaltung aufmerksam gemacht wird. Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG ist durch das methodische Bemühen eines Unternehmens, einer Institution, einer Gruppe oder einer Person um das Verständnis und das Vertrauen der Öffentlichkeit durch den Aufbau und die Pflege von Kommunikationsbeziehungen gekennzeichnet(Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 24 RdNr 137).

40

Mit dem Internetauftritt der Senatsverwaltung zum Kulturförderprojekt "KunstBank", den im Vorfeld aller Stipendiatenausstellungen erstellten Flyern und den durch die Senatsverwaltung bzw Senatskanzlei veröffentlichten Pressemitteilungen über die Stipendiaten sowie die ausgestellten Werke beabsichtigt der Kläger einerseits, die interessierte Öffentlichkeit zum Besuch der Ausstellungen zu veranlassen, um so einen publikumswirksamen Nachweis seiner Kunstförderung zu erhalten; anderseits verfolgt er aber auch als wesentliches Ziel, die geförderten Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst einer breiteren Öffentlichkeit vorzustellen, sie bekannt zu machen und gleichzeitig einen Kontakt zwischen den geförderten Künstlern und der Öffentlichkeit herzustellen. Dies erfüllt den Tatbestand der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte.

41

Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der Auftrag zur Werbung bzw Öffentlichkeitsarbeit vorliegend nicht von den geförderten Künstlern - also einem Dritten - ausgeht. Vielmehr ist es ausreichend, wenn entsprechende Aufträge von anderer Seite stammen oder - gerade im öffentlich-rechtlichen Bereich - Teil eines sozio-kulturellen Programms sind, für das der Gesetzgeber Haushaltsmittel zur Verfügung stellt. Letzteres trifft im vorliegenden Fall zu, da die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit Teil der Künstlerförderung des Landes Berlin ist, die durch Haushaltsmittel gefördert wird (vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 96 - soziale Künstlerförderung durch einen Sozialhilfeträger).

42

E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 155 Abs 1 S 1 VwGO. Sie berücksichtigt den teilweisen Erfolg der Rechtsverfolgung für beide Beteiligte: Zwar hat das Gericht entsprechend dem Antrag der Beklagten die Entscheidung der Vorinstanz geändert und die Berufung gegen den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid zurückgewiesen - allerdings mit der Maßgabe, dass lediglich die vom Kläger im Zusammenhang mit den Stipendiatenausstellungen im Bereich der Bildenden Kunst betriebene Werbung und Öffentlichkeitsarbeit der Abgabepflicht unterliegt, während weder die Stipendiatenausstellungen selbst den Kläger zur KSA verpflichten noch seine übrige Kulturförderung Gegenstand dieses Rechtsstreits war; insoweit hat der Kläger zumindest inhaltlich und in Bezug auf seine Verpflichtungen nach §§ 27 ff KSVG teilweise obsiegt.

43

F. Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 GKG. In Streitigkeiten über die KSA dem Grunde nach richtet sich der Streitwert zwar im Regelfall nach der zu erwartenden KSA in den ersten drei Jahren (BSG Beschluss vom 30.5.2006 - B 3 KR 7/06 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 5). Angesichts der im vorliegenden Fall mit Bescheid vom 22.3.2006 vorgenommenen Festsetzung der abgabepflichtigen Entgelte auf null bestehen jedoch derzeit keine Anhaltspunkte für die Bestimmung eines erhöhten Streitwertes, sodass der Regelstreitwert festzusetzen war.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2734,98 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Im Streit steht die Abgabepflicht einer Landesärztekammer nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) im Zusammenhang mit der Herausgabe ihres Ärzteblattes.

2

Die Klägerin gibt als öffentlich-rechtliche Körperschaft das monatlich erscheinende Landesärzteblatt (im Folgenden: Ärzteblatt) heraus, in welchem sie - gemäß ihren gesetzlichen Aufgaben - Satzungen und Verordnungen veröffentlicht und über Fortbildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen informiert. Darüber hinaus enthält das Mitteilungsblatt wissenschaftliche Fachbeiträge, Berichte über Veranstaltungen, Rezensionen, uÄ Die Redaktion besteht aus sechs Ärzten - alle Mitglieder der Klägerin -, die für die Veröffentlichungen sorgen, Beiträge aus kostenlos zugesandten Informationen, Mitteilungen, Fachbeiträgen, etc auswählen und gelegentlich selbst Artikel verfassen. Das Ärzteblatt ist der Allgemeinheit im Internet zugänglich. Die Abonnementverwaltung und Anzeigenleitung erfolgen durch einen externen Verlag.

3

Mit Bescheid vom 30.11.2005 stellte die beklagte Künstlersozialkasse (KSK) dem Grunde nach die Pflicht der Klägerin zur Abführung der Künstlersozialabgabe (KSA) als Herausgeberin des Ärzteblattes wegen Betreibens eines Verlages iS des § 24 Abs 1 S 1 Nr 1 KSVG fest.

4

Am 8.3.2006 beantragte die Klägerin die Überprüfung und rückwirkende Aufhebung dieses Bescheides gemäß § 44 SGB X iVm § 36a KSVG. Sie sei weder Verlegerin noch folge die Abgabepflicht aus dem Betreiben von Öffentlichkeitsarbeit mit nicht nur gelegentlicher Auftragserteilung an selbstständige Künstler oder Publizisten (§ 24 Abs 1 S 2 bzw Abs 2 KSVG). Die Redaktion bestehe ausschließlich aus ehrenamtlich tätigen Kammermitgliedern, die kein Entgelt erhielten, sondern lediglich eine Aufwandsentschädigung für Reisekosten und Verdienstausfall. Für zugesandte Beiträge zahle sie kein Honorar; unregelmäßig und bis maximal zweimal jährlich erteile sie Einzelaufträge an selbstständige Grafiker.

5

Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag ab, da für eine verlegerische Tätigkeit die Vervielfältigung und Verbreitung von Druckwerken kennzeichnend sei. Unerheblich sei, ob die Klägerin öffentliche Aufgaben oder gemeinnützige Zwecke verfolge. Zum abgabepflichtigen Entgelt gehörten auch pauschale Aufwandsentschädigungen (Bescheid vom 9.3.2006; Widerspruchsbescheid vom 10.8.2006).

6

Das SG hat den Überprüfungsbescheid aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, ihren Feststellungsbescheid zurückzunehmen, weil die Klägerin nicht abgabepflichtig sei. Insbesondere seien die Redaktionsmitglieder nicht aufgrund eines Auftrags tätig, sondern nur ehrenamtlich im Rahmen eines freiwilligen mitgliedschaftlichen Engagements gegen Aufwandsentschädigung (Urteil vom 11.5.2010).

7

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen: Die Klägerin sei abgabepflichtig, weil sie Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreibe (§ 24 Abs 1 S 2 KSVG). Die Redaktionsmitglieder seien selbstständige Publizisten iS von § 2 S 2 KSVG, die für das Ärzteblatt im Rahmen eines als Auftrag zu qualifizierenden entgeltlichen Vertrages tätig würden. Die gewährte Aufwandsentschädigung sei wegen ihrer Höhe keine steuerfreie Einnahme und daher gemäß § 25 Abs 2 S 1 iVm S 2 Nr 2 KSVG als Entgelt anzusehen(Urteil vom 16.6.2015).

8

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von §§ 24, 25 und 2 KSVG sowie von § 44 SGB X iVm § 36a KSVG. Eine Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 S 2 KSVG bestehe schon deshalb nicht, weil es sich bei den ehrenamtlich erbrachten Leistungen ihrer Mitglieder für das Ärzteblatt gegen Aufwandsentschädigung nicht um "Auftragserteilungen" handele. Aufträge erteile sie in diesem Zusammenhang "nur gelegentlich" an zwei Grafiker. Die Redaktionsmitglieder seien Ärzte und keine Publizisten. Jedenfalls sei aber die vorliegende Form der "Selbstvermarktung" nicht abgabepflichtig. Ungeachtet dessen habe das Vorliegen eines anderen Abgabetatbestandes als der im ursprünglichen Erfassungsbescheid angeführte § 24 Abs 1 S 1 Nr 1 KSVG "wegen Betreibens eines Verlags" aus Rechtsgründen gar nicht geprüft werden dürfen.

9

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Juni 2015 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 11. Mai 2010 zurückzuweisen.

10

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

11

Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat das stattgebende Urteil des SG revisionsrechtlich beanstandungsfrei aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil die Beklagte die Klägerin im Zusammenhang mit der Herausgabe des Ärzteblattes seit Januar 2001 zur KSA heranziehen durfte. Der entsprechende Erfassungsbescheid der Beklagten vom 30.11.2005 war daher auch im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X iVm § 36a KSVG nicht von der Beklagten zurückzunehmen. Er war bei seinem Erlass rechtmäßig.

13

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs 1 und 2 SGG angegriffene Überprüfungsbescheid der Beklagten vom 9.3.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, womit die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Rücknahme des Erfassungsbescheides vom 30.11.2005 ablehnte. Mit dem Erfassungsbescheid stellte die Beklagte die Abgabepflicht der Klägerin nach § 24 KSVG seit Januar 2001 dem Grunde nach fest. Der Geltungszeitraum seit 2001 ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Verfügungssatz des Bescheides, folgt aber aus einer am objektivierten Empfängerhorizont orientierten Auslegung eines verständigen Beteiligten (vgl dazu allgemein zB BSG SozR 4-2600 § 89 Nr 3 RdNr 17 mwN; BSG SozR 4-2700 § 54 Nr 1 RdNr 14 mwN), hier insbesondere unter Berücksichtigung der im Bescheid enthaltenen Hinweise zum Meldeverfahren und dem beigefügten Meldebogen. Dieser ist für die Zeit ab 2001 auszufüllen und soll nach den darin enthaltenen Hinweisen sämtliche Jahre umfassen, die im Rahmen der Regelverjährung nach § 25 Abs 1 S 1 SGB IV noch nicht verjährt sind.

14

Die von der Beklagten für die Zeit ab Januar 2001 erlassenen Abrechnungsbescheide über die Höhe der KSA sind demgegenüber nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats darf die KSK die Abgabepflicht zunächst nur dem Grunde nach feststellen, dh sog Erfassungsbescheide erlassen, und anschließend - gesondert - über die Abgabenhöhe entscheiden (vgl zB BSGE 74, 117, 119 = SozR 3-5425 § 24 Nr 4 S 15 mwN; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 3 S 10; Nr 11 S 62; Nr 15 S 92).

15

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Erfassungsbescheides vom 30.11.2005 nach dem gemäß § 36a KSVG auch im Bereich des Künstlersozialversicherungsrechts anwendbaren § 44 Abs 1 S 1 SGB X. Die Beklagte hat weder das bei Erlass des Erfassungsbescheides geltende Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.

16

Der Erfassungsbescheid ist nicht schon deswegen rechtswidrig, weil darin die Abgabepflicht zu Unrecht zunächst auf das Betreiben eines Verlages iS von § 24 Abs 1 S 1 Nr 1 KSVG durch die Klägerin gestützt wurde(hierzu a). Die Feststellung der Abgabepflicht der Klägerin dem Grunde nach ist rechtmäßig, weil sie ein Unternehmen iS von § 24 Abs 1 S 2 KSVG(Regelung für die Zeit ab 1.7.2001 idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung des KSVG und anderer Gesetze <2. KSVG-ÄndG> vom 13.6.2001, BGBl I 1027) betreibt (hierzu b), mit der Herausgabe des Ärzteblattes iS von § 24 Abs 1 S 2 KSVG abgabepflichtige Öffentlichkeitsarbeit für Zwecke ihres eigenen Unternehmens wahrnimmt(hierzu c), dabei an selbstständige Künstler oder Publizisten (hierzu d) Aufträge (hierzu e) erteilt und dies nicht nur gelegentlich (hierzu näher f und g). Auch in der Zeit von Januar 2001 bis 30.6.2001 erfüllte sie im Zusammenhang mit der Herausgabe des Ärzteblattes die Voraussetzungen der in diesem Zeitraum geltenden alten Fassung des § 24 Abs 1 S 2 KSVG(idF durch das Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung vom 25.9.1996 , BGBl I 1461; hierzu h).

17

a) Die Beklagte stützte die Abgabepflicht der Klägerin im Erfassungsbescheid vom 30.11.2005 zwar nur darauf, dass die Klägerin einen Verlag iS von § 24 Abs 1 S 1 Nr 1 KSVG betreibe. Dieser Tatbestand ist vorliegend allerdings nicht erfüllt. Denn nach dieser Vorschrift ist ein Unternehmer nur abgabepflichtig, wenn der wesentliche Geschäftszweck auf die Vervielfältigung und Verbreitung von Büchern, Zeitschriften oder anderen Informationsträgern (Medien) gerichtet ist (vgl dazu näher BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 6 RdNr 22, Nr 8 RdNr 14, Nr 16 RdNr 31). Der wesentliche Geschäftszweck der Klägerin ist aber schon deshalb nicht auf die Vervielfältigung und Verbreitung des Ärzteblattes gerichtet, weil sie für diese Aufgabe einen externen Verlag einschaltete.

18

Dies macht allerdings den Erfassungsbescheid nicht schon rechtswidrig, denn es handelt sich insoweit nur um eine fehlerhafte Begründung, die eine Aufhebung nicht rechtfertigt, weil der - allein maßgebende - Verfügungssatz die darin gesetzlich angeordnete Abgabepflicht jedenfalls im Ergebnis richtig umsetzt (vgl dazu allgemein ähnlich bereits BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 19 S 121). Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass es nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Erfassungsbescheides führt, wenn sich herausstellt, dass sich die Abgabepflicht eines Unternehmens aus einem anderen Tatbestand des § 24 KSVG ergibt, als dem im Bescheid angegebenen und der eine Abgabepflicht begründende Sachverhalt im Wesentlichen unverändert bleibt. Denn das Gericht hat einen gebundenen Verwaltungsakt grundsätzlich unter jedem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, auch wenn er darauf nicht gestützt worden ist (vgl zB BSGE 87, 8, 11 = SozR 3-4100 § 152 Nr 9 S 29; ebenso: BSGE 107, 255 = SozR 4-4200 § 60 Nr 1, RdNr 16). Eine Grenze findet das Nachschieben bzw Austauschen von Gründen durch die Verwaltung oder das Gericht bei einem belastenden Verwaltungsakt nur dann, wenn dieser dadurch in seinem Wesen verändert wird oder der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (BSGE 9, 277, 280; BSGE 87, 8, 12 = SozR 3-4100 § 152 Nr 9 S 31; BSG SozR 4-4200 § 60 Nr 3 RdNr 23; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 54 RdNr 35 ff). Eine solche Wesensänderung eines Verwaltungsaktes hat die Rechtsprechung des BSG angenommen, wenn dieser auf einen grundlegend abweichenden Lebenssachverhalt (vgl BSGE 38, 157, 159 = SozR 2200 § 1631 Nr 1 S 3; BSG SozR 1500 § 77 Nr 56 S 48 mwN) oder auf eine abweichende und einem anderen Zweck dienende Rechtsgrundlage gestützt wird (BSGE 107, 255 = SozR 4-4200 § 60 Nr 1, RdNr 16 mwN). Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor.

19

Der Lebenssachverhalt, der die Erfassung zur KSA rechtfertigt, ist hier - wie im Erfassungsbescheid übereinstimmend angegeben - die Herausgabe des Ärzteblattes. Allein die Erfüllung einer anderen Tatbestandsalternative des § 24 KSVG als der im Bescheid angegebenen bewirkt weder eine Wesensänderung des Erfassungsbescheides noch wird der Betroffene dadurch in seiner Rechtsverteidigung unangemessen beeinträchtigt. Letzteres macht auch die Klägerin selbst nicht geltend. Die verschiedenen Tatbestände des § 24 KSVG dienen demselben Zweck, nämlich Unternehmen, die regelmäßig Kunst oder Publizistik vermarkten oder verwerten, aufgrund ihrer arbeitgeberähnlichen Position zur KSA heranzuziehen(vgl hierzu BVerfGE 75, 108, 159 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 13).

20

b) Die Klägerin betreibt trotz ihrer öffentlich-rechtlichen Einbindung ein Unternehmen iS des § 24 KSVG.

21

Der Unternehmensbegriff des KSVG ist nicht auf erwerbswirtschaftlich oder mit Gewinnerzielungsabsicht Tätige beschränkt, sondern erfasst ua auch öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen, die bei der Verwertung von Kunst und Publizistik in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe tätig werden. Denn die spezifische Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung zwischen selbstständigen Künstlern bzw Publizisten und den zur KSA herangezogenen Unternehmen beruht nicht auf der Erzielung von Gewinnen oder der Verfolgung erwerbswirtschaftlicher Ziele durch die Vermarktung oder Verwertung von Kunst oder Publizistik, sondern auf der arbeitgeberähnlichen Position der Kunst bzw Publizistik vermarktenden oder verwertenden Unternehmen (s erneut BVerfGE 75, 108, 159 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 13). Deshalb reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats aus, wenn die Kunst- bzw Publizistikverwertung im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe steht, die aus Haushaltszuweisungen, Beiträgen oder ähnlichen Einnahmen finanziert wird und eine gewisse Nachhaltigkeit erreicht, dh nicht nur gelegentlich erfolgt (vgl hierzu BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 13 RdNr 15 ff; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 7; ebenfalls bereits: BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 10 S 56 ff; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 97 ff<öffentliche soziale Künstlerförderung>). Mit der Herausgabe des Ärzteblattes erfüllt die Klägerin diese Vorgaben in vergleichbarer Weise, denn sie gibt die Zeitschrift - ähnlich wie andere Landesärztekammern - zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben (vgl § 23 Abs 3 Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern) monatlich heraus und finanziert dies ausschließlich aus öffentlich-rechtlichen Beiträgen ihrer Mitglieder (vgl § 12 Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern).

22

c) Mit der Herausgabe des Ärzteblattes betreibt die Klägerin Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen iS des § 24 Abs 1 S 2 KSVG.

23

Der weite Begriff der Öffentlichkeitsarbeit umfasst im Rechtssinne jedes methodische Bemühen um Verständnis und Vertrauen in der Öffentlichkeit durch Aufbau und Pflege von Kommunikationsbeziehungen (vgl BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 39; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 13 RdNr 19 ff; ähnlich auch Duden online, unter www.duden.de/rechtschreibung/Oeffentlichkeitsarbeit, recherchiert im September 2017: "Das Bemühen von Organisationen oder Institutionen, der Öffentlichkeit eine vorteilhafte Darstellung der erbrachten Leistungen zu geben"). In der Herausgabe einer Zeitschrift als Print- oder Online-Medium, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, liegt regelmäßig ein solches methodisches Bemühen. Die Klägerin präsentiert mit dem Ärzteblatt ihre Arbeit in der Öffentlichkeit; diese Zeitschrift ist zudem im Internet (unter www.aerzteblatt-mvp.de) abrufbar, so jedem Bürger zwanglos zugänglich und daher nicht etwa nur auf den Binnenkreis der Mitglieder der Klägerin beschränkt.

24

d) Die für das Ärzteblatt tätigen Redaktionsmitglieder sind - ungeachtet ihres Berufs als Ärzte - im Rechtssinne als selbstständige Publizisten iS des § 2 S 2 KSVG zu qualifizieren.

25

aa) Ihre schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit besteht darin, dass sie selbst Berichte, Artikel, Rezensionen oder Nachrufe verfassen sowie zugesandte Berichte und Informationen prüfen und zur Veröffentlichung auswählen. Diese publizistische Tätigkeit der Redaktionsmitglieder ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als bloßer "Annex" zur ärztlichen Tätigkeit der Betroffenen abgabefrei. Denn auch an Personen gezahlte Entgelte, die ihre künstlerische bzw publizistische Tätigkeit nicht "hauptberuflich", sondern lediglich nebenberuflich oder nur vorübergehend bzw ohne besondere Ausbildung oder Fähigkeiten ausüben, werden im Rechtssinne an selbstständige Künstler oder Publizisten geleistet und von der Abgabepflicht erfasst (BSGE 77, 21, 28 = SozR 3-5425 § 24 Nr 12 S 78 f; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 6 S 27; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 10 S 59). Dafür spricht insbesondere die Regelung des § 25 Abs 1 S 1 KSVG, nach der für die Bemessung der KSA alle Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen herangezogen werden, die ein abgabepflichtiges Unternehmen im Rahmen der aufgeführten Tätigkeiten an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt, unabhängig davon, ob diese selbst nach dem KSVG versicherungspflichtig sind, oder - zB weil sie mit dem aus der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit erzielten Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten(§ 3 KSVG) - versicherungsfrei bleiben (vgl erneut BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 6 S 27 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 10 S 59). Allenfalls wenn der Tätigkeit jedwede Nachhaltigkeit fehlt und nur einmalig ausgeübt wird, kann eine Zuordnung zu den Künstlern oder Publizisten im Sinne des KSVG unterbleiben (vgl dazu BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 10).

26

Hier üben die betroffenen Redaktionsmitglieder die publizistische Tätigkeit zwar neben ihrem Hauptberuf als Ärzte, aber nicht nur einmalig aus, sondern - wie sich schon aus der sich über lange Zeiträume erstreckenden maßgebenden Mitwirkung an einer periodisch erscheinenden Zeitschrift ergibt - mit Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit.

27

bb) Die Betroffenen werden insoweit auch "selbstständig" tätig. Dieses Merkmal des § 25 KSVG dient der Abgrenzung von abhängig beschäftigten Künstlern oder Publizisten, deren soziale Absicherung anderweitig geregelt ist(vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 10 S 59). Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung (§ 7 Abs 1 SGB IV) der ehrenamtlich tätigen Redaktionsmitglieder im Verhältnis zur klagenden Landesärztekammer haben die Beteiligten nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

28

Aus der jüngsten Rechtsprechung des 12. Senats des BSG zur (verneinten) abhängigen Beschäftigung bei der ehrenamtlichen Betätigung eines Kreishandwerksmeisters (Urteil vom 16.8.2017 - B 12 KR 14/16 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2400 § 7 Nr 31 vorgesehen - zZt der Entscheidung des Senats insoweit lediglich bekannt durch BSG-Pressemitteilung Nr 38/2017 und BSG-Terminbericht Nr 37/17 vom 16.8.2017) kann in diesem Zusammenhang nichts zugunsten der Klägerin hergeleitet werden. Zum einen betrifft das Urteil nicht die Abgabepflicht nach dem KSVG für gegen Aufwandsentschädigung selbstständig tätige ärztliche Redaktionsmitglieder im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit einer Körperschaft; zum anderen hat der Gesetzgeber in § 25 Abs 2 S 2 Nr 2 KSVG für die Zahlung von KSA mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf steuerfreie Aufwandsentschädigungen und Einnahmen, die auf einem ehrenamtlichen Engagement beruhen, insoweit klare Regelungen getroffen.

29

e) Schließlich erteilt die Klägerin auch "Aufträge" iS des § 24 Abs 1 S 2 KSVG an ihre Redaktionsmitglieder.

30

aa) Von dem Begriff "Aufträge" sind nach der Rechtsprechung des Senats alle "entgeltlichen" Verträge umfasst (vgl bereits BSGE 77, 21, 25 = SozR 3-5425 § 24 Nr 12 S 75; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11 S 49). Die Zahlungen der Klägerin an die Redaktionsmitglieder des Ärzteblattes sind grundsätzlich als Entgelt in diesem Sinne zu qualifizieren, unabhängig davon, ob es sich bei ihrer Tätigkeit - unter einem in anderen rechtlichen Zusammenhängen maßgebenden Blickwinkel - um eine sog "ehrenamtliche Tätigkeit" im Rahmen der Selbstverwaltung handelt, für die sie lediglich eine "Aufwandsentschädigung" erhalten. Der Begriff des "Entgelts" ist im Rahmen des Künstlersozialversicherungsrechts jedenfalls nach Maßgabe des § 25 Abs 2 KSVG auszulegen. Danach ist Entgelt alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer (§ 25 Abs 3 S 1 KSVG). Ausgenommen hiervon sind nach § 25 Abs 2 S 2 KSVG (idF des Art 1 Nr 17 Buchst b DBuchst aa des 2. KSVG-ÄndG vom 13.6.2001, BGBl I 1027) lediglich

        

1.    

die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden,

        

2.    

steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr 26 EStG genannten steuerfreien Einnahmen.

31

Derartige Ausnahmefälle liegen jedoch nicht vor. Unerheblich ist, dass die Ausnahmen nach § 25 Abs 2 S 2 KSVG erst für die Zeit ab 1.7.2001 in das Gesetz aufgenommen wurden, hier aber bereits die Zeit ab 1.1.2001 im Streit ist. Denn bei den an die Redaktionsmitglieder gezahlten Aufwandsentschädigungen liegen die Voraussetzungen dieser Ausnahmen nicht vor, insbesondere handelt es sich - ausgehend von den im Revisionsverfahren nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) - nicht um steuerfreie Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen iS von § 25 Abs 2 S 2 Nr 2 KSVG.

32

bb) Die an die Redaktionsmitglieder gezahlten Aufwandsentschädigungen bleiben auf der Grundlage der Feststellungen des LSG nicht nach § 3 Nr 12 S 2 EStG steuerfrei. Diese Vorschrift ordnet die Einkommensteuerfreiheit nur für Bezüge an, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden und greift nur ein, soweit nicht festgestellt wird, dass die Bezüge für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden (oder aber - was hier nicht einschlägig ist - den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen). Für das von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren als ermittlungsbedürftig in den Raum gestellte Vorliegen einer möglichen Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr 12 S 2 EStG, die zum Entfallen der - vorliegend allein streitigen - Abgabepflicht dem Grunde nach in Bezug auf alle beteiligten Redakteure und Grafiker führt (und nicht nur Auswirkungen auf die Höhe der von der Klägerin zu leistenden KSA für einzelne Kalenderjahre hat), fehlen indessen hinreichende Anhaltspunkte. Die Klägerin hat nach den Feststellungen des LSG (Seite 3 des Urteils) im Überprüfungsverfahren gegenüber der Beklagten selbst vorgetragen, die Redaktionsmitglieder hätten eine Aufwandsentschädigung auch für Verdienstausfall erhalten. Im Revisionsverfahren beruft sie sich nicht etwa positiv darauf, von den Finanzbehörden insoweit tatsächlich und durchgehend Einkommensteuerfreiheit gewährt bekommen zu haben. Im Zusammenhang mit dem Komplex stützt sie sich vielmehr nur pauschal und ohne Auseinandersetzung mit früherem eigenen Vorbringen auf die Verletzung des § 25 Abs 2 S 2 KSVG als einer Vorschrift des materiellen Rechts.

33

cc) Die gezahlten Aufwandsentschädigungen sind auch nicht nach § 3 Nr 26 EStG steuerfrei, da von dieser Vorschrift lediglich Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen unter weiteren Voraussetzungen bis zu einem jährlichen Grenzbetrag erfasst werden. Die Herausnahme der steuerfreien Aufwandsentschädigungen und der in § 3 Nr 26 EStG genannten steuerfreien Einnahmen aus der Abgabepflicht nach dem KSVG dient ua der finanziellen Entlastung bestimmter an sich abgabepflichtiger Personen, weshalb insbesondere die Übungsleiterpauschalen von der Abgabepflicht ausgenommen wurden(zur Begründung vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung <11. Ausschuss> zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung eines 2. KSVG-ÄndG, BT-Drucks 14/5792 S 28 zu Nummer 17; näher: Nordhausen in Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 25 RdNr 59 ff), auch um dadurch einen Gleichlauf mit der Beitragspflicht in der allgemeinen Sozialversicherung zu schaffen. Denn solche steuerfreien Einnahmen gelten nach § 14 Abs 1 S 3 SGB IV(in der bis 21.4.2015 geltenden Fassung, vgl Art 1 Nr 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 15.4.2015, BGBl I 583) bzw nach § 1 Abs 1 Nr 16 Sozialversicherungsentgeltverordnung(idF von Art 13 Nr 1 Buchst c des genannten Gesetzes, BGBl I 583, 597) auch nicht als Arbeitsentgelt und unterliegen deshalb auch nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

34

Das LSG hat im Ergebnis beanstandungsfrei angenommen, dass die von der Klägerin an die sechs Redaktionsmitglieder geleisteten Zahlungen angesichts der Höhe von insgesamt ca 24 000 Euro jährlich beispielhaft im Jahr 2004 (Grenze = 1848 Euro x 6 = 11 088 Euro) keine durchgehend steuerfreien Einnahmen iS des § 3 Nr 26 S 1 EStG(idF des Gesetzes vom 22.12.1999 : Einnahmen für nebenberufliche künstlerische Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer Person des öffentlichen Rechts bis zur Höhe von insgesamt 3600 DM; ab 1.1.2002 idF des Gesetzes vom 19.12.2000 bis 1848 Euro im Jahr; ab 1.9.2009 idF der Bekanntmachung vom 8.10.2009 bis 2100 Euro im Jahr; ab 1.1.2013 idF des Gesetzes vom 21.3.2013 bis 2400 Euro im Jahr) gewesen sein können und dass die Einnahmen damit auch nicht insgesamt und durchgehend abgabefrei nach dem KSVG waren. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und auch nicht revisionsrechtlich beachtlich gerügt worden, dass das LSG deshalb mangels anderer Anhaltspunkte die grundsätzliche Abgabepflicht nach dem KSVG bejaht hat.

35

f) Die Klägerin erteilte den Redaktionsmitgliedern des Ärzteblattes iS von § 24 Abs 1 S 2 KSVG auch "nicht nur gelegentlich" Aufträge, sondern stand mit diesen in einer ständigen Geschäftsbeziehung.

36

Das Tatbestandsmerkmal der "nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung" setzt nicht notwendig verschiedene Einzelaufträge voraus, sondern wird auch bei dauerhaften Geschäftsbeziehungen erfüllt (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 8 RdNr 31; Nordhausen in Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 24 RdNr 189 ff). Während es sich bei den Katalogunternehmen nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 9 KSVG um solche handelt, die typischerweise nach ihrem wesentlichen Zweck Kunst bzw Publizistik verwerten oder vermarkten, muss bei Unternehmen, bei denen dies nicht bereits ihrem Gegenstand nach typisch ist, das Merkmal der nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung an selbstständige Künstler oder Publizisten hinzukommen, damit die arbeitgeberähnliche Position angenommen werden kann, die im Kern die KSA rechtfertigt(vgl erneut BVerfGE 75, 108, 159 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 13). Eine ständige Geschäftsbeziehung repräsentiert geradezu in klassischer Weise eine arbeitgeberähnliche Position.

37

g) Wegen Überschreitens der Grenze der Gelegentlichkeit durch die ständige Geschäftsbeziehung der Klägerin zu den Redaktionsmitgliedern kommt es für die Abgabepflicht nicht mehr darauf an, ob ihre Auftragserteilung an die bei der Erstellung der Zeitschrift auch eingesetzten Grafiker "nur gelegentlich" erfolgte. Selbst wenn die Klägerin nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Grafiker erteilt, sind auch die Zahlungen an diese Personengruppe in die Bemessungsgrundlage der KSA einzubeziehen. Denn der Erfassungsbescheid ist unternehmensbezogen; er stuft ein bestimmtes Unternehmen im Hinblick auf eine bestimmte Tätigkeit (hier die Herausgabe des Ärzteblattes) als nach § 24 KSVG dem Grunde nach abgabepflichtig ein(vgl BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 9 RdNr 15). Die Klägerin ist wegen der Herausgabe des Ärzteblattes ein nach § 24 Abs 1 S 2 KSVG dem Grunde nach abgabepflichtiges Unternehmen und hat deshalb nach § 25 Abs 1 S 1 KSVG die KSA für alle Entgelte zu entrichten, die sie im Rahmen der Herausgabe des Ärzteblattes an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt.

38

h)Auch in der Zeit von Januar 2001 bis zum 30.6.2001 betrieb die Klägerin im Zusammenhang mit der Herausgabe des Ärzteblattes ein abgabepflichtiges Unternehmen.

39

Sie erfüllte auch die Voraussetzungen der in diesem Zeitraum geltenden Fassung des § 24 Abs 1 S 2 KSVG(idF des WFG vom 25.9.1996, BGBl I 1461). Danach waren zur KSA auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung betreiben, wenn

        

1.    

diese Werbung nach Art und Umfang der Tätigkeit der in S 1 Nr 7 genannten Unternehmen entspricht und sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen oder

        

2.    

sie Aufträge an Künstler oder Publizisten erteilen, die durch ein in S 1 Nr 7 genanntes Unternehmen vermittelt worden sind.

40

Zwar wird der Begriff der Öffentlichkeitsarbeit im Wortlaut der alten Regelung nicht unmittelbar erwähnt, allerdings enthielt der in Bezug genommene § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG in dieser Fassung die Wendung "Werbung (einschließlich Öffentlichkeitsarbeit) für Dritte". Werbung nach Art dieser Vorschrift umfasste daher auch Öffentlichkeitsarbeit.

41

Das zusätzliche Kriterium eines Unternehmens, das auch dem Umfang nach eine Tätigkeit entsprechend den in S 1 Nr 7 genannten Unternehmen betreibt, ist erfüllt, wenn mit gewisser Regelmäßigkeit Aufträge dieser Art erteilt werden (BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 8 RdNr 31). Dass dies hier der Fall ist, ergibt sich bereits aus den Ausführungen unter f) und g).

42

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

43

4. Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 47 und § 52 Abs 1 GKG. Für den Streitwert eines Erfassungsbescheides ist nach der Rechtsprechung des Senats der Betrag maßgebend, der voraussichtlich oder zwischenzeitlich bereits konkret als KSA für die ersten drei Jahre festgesetzt wird (BSG SozR 4-1920 § 52 Nr 5). Dies waren nach den Abrechnungsbescheiden der Beklagten für das Jahr 2001 880,85 Euro, für das Jahr 2002 921,50 Euro sowie für das Jahr 2003 932,63 Euro, was insgesamt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Streitwertfestsetzung führt.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil das Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2011 geändert und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2009 zurückgewiesen.

Die Kosten werden für alle Instanzen gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird für alle Instanzen auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist die Abgabepflicht des Landes Berlin - Senatskanzlei - nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).

2

Der Kläger präsentierte bis zum 31.1.2006 in den Räumlichkeiten der seinerzeit noch für die Kulturförderung zuständigen Senatsverwaltung unter der Bezeichnung "KunstBank" in monatlich wechselnden Doppelausstellungen die Werke von jeweils zwei Künstlerinnen oder Künstlern, die von ihm zuvor mit einem Arbeitsstipendium auf dem Gebiet der Bildenden Kunst gefördert worden waren. Die Betreuung der Ausstellung erfolgte durch Absolventen des Studiengangs Kunstgeschichte/Kunstwissenschaft, ab September 2005 durch eine externe Projektleiterin sowie durch den Neuen Berliner Kunstverein (NBK), der jeweils am Vorabend der monatlich stattfindenden Ausstellungseröffnung die Stipendiaten in der Gesprächsreihe "Treffpunkt NBK" der interessierten Öffentlichkeit vorstellte. Anlässlich der Ausstellungen wurden keine Eintrittsgelder erhoben, ein Verkauf der ausgestellten Werke fand dort nicht statt. Die ausstellenden Stipendiaten erhielten vom Kläger eine individuell bemessene Materialaufwandsentschädigung. Im Übrigen erfolgte die Finanzierung der Ausstellungs- und Gesprächsreihe durch die Finanzgruppe "Sparkassen-Kulturfond". Die "KunstBank" verfügte über einen von angestellten Mitarbeitern des Klägers erstellten Internetauftritt auf der klägerischen Homepage. Der in der Senatsverwaltung zur Verfügung gestellte Ausstellungsraum wurde nach einem Brand am 1.2.2006 geschlossen. In der Folgezeit fanden die Ausstellungen zunächst in den Räumen der "Stiftung Berlinische Galerie" und sodann bis heute in der "Neuen Gesellschaft für Bildende Kunst e.V." statt.

3

Die beklagte Künstlersozialkasse (KSK) stellte nach Kenntniserlangung von dem Kulturförderprojekt "KunstBank" die Abgabepflicht des Klägers nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG dem Grunde nach fest, weil dieser als Träger der "KunstBank" eine Galerie bzw einen Kunsthandel betreibe(Erfassungsbescheid vom 15.11.2005; Widerspruchsbescheid vom 20.3.2006). Das SG hat die auf Aufhebung des Erfassungsbescheides gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger betreibe mit der Ausstellungsreihe im Galerieraum "KunstBank" Öffentlichkeitsarbeit für die Stipendiaten und sei daher nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG abgabepflichtig(Gerichtsbescheid vom 3.12.2009). Auf die Berufung des Klägers hat das LSG die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Urteil vom 15.7.2011): Die Klage sei auch in Anbetracht der zwischenzeitlich erfolgten Schließung des Ausstellungsraums "KunstBank" zulässig, weil unabhängig von dieser konkreten Art der Präsentation zwischen den Beteiligten ein Dissens über die grundsätzliche Abgabepflicht des Klägers für die Präsentation von Werken geförderter Stipendiaten im Rahmen öffentlicher Ausstellungen bestehe und im Übrigen auch ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliege. Sie sei zudem begründet, da der Kläger mit der "KunstBank" kein abgabepflichtiges Unternehmen im Sinne des § 24 KSVG betrieben habe. Mangels eines Verkaufs der präsentierten Werke unterliege der Kläger nicht der Abgabepflicht als Betreiber einer Galerie oder eines Kunsthandels nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG. Die Voraussetzungen für eine Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG seien ebenfalls nicht erfüllt, weil der Kläger nach den landesrechtlichen Vorschriften weder zur Vergabe von Stipendien noch zur Ausstellung der Werke von Stipendiaten verpflichtet und daher diese Form der Kulturförderung nicht als wesentlicher Unternehmenszweck anzusehen sei. Soweit der Kläger mit der Ausstellungsreihe Werbung für die Stipendiaten und somit für Dritte betreibe, fehle es an dem im Rahmen von § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG erforderlichen arbeitnehmerähnlichen Einsatz der Stipendiaten und somit an einer für die Abgabepflicht notwendigen symbiotischen Beziehung zwischen Künstler und Verwerter. Schließlich diene weder die Ausstellungsreihe noch der diesbezügliche Internetauftritt der Eigendarstellung des Klägers, sodass auch eine Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 S 2 KSVG ausscheide.

4

Mit der Revision rügt die Beklagte die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG iVm § 123 SGG) sowie die Verletzung materiellen Rechts (§ 24 Abs 1 S 1 KSVG). Das LSG habe den Sachverhalt aufgrund der unzulässigen Beschränkung des Streitgegenstands auf die kulturfördernde Tätigkeit des Klägers nur im Rahmen der Ausstellungsreihe "KunstBank" nicht hinreichend von Amts wegen ermittelt. Gegenstand des Rechtsstreits sei vielmehr die gesamte Kultur- und Kunstförderung des Klägers. Deren wesentlicher Zweck bestehe darin, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer Werke oder Leistungen durch Dritte zu sorgen; der Kläger erfülle somit die Voraussetzungen für eine Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG. Er halte für diese Aufgaben nicht nur eine eigene Abteilung in der Senatsverwaltung vor, sondern wende auch erhebliche Geldmittel auf, welche über Zuwendungsbescheide an die geförderten Künstler und damit kausal für eine konkrete künstlerische Leistung gezahlt würden. Soweit der Kläger durch Presseinformationen oder Werbeschriften und über das Internet auf kulturelle Veranstaltungen aufmerksam mache, betreibe er zudem Öffentlichkeitsarbeit zu Gunsten der geförderten Künstler und unterliege daher auch nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG der Abgabepflicht. Deshalb sei es unerheblich, ob vorliegend ebenso die Voraussetzungen für eine Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 S 2 KSVG erfüllt seien, was angesichts der verfahrensfehlerhaft unterlassenen Ermittlungen des LSG derzeit nicht beurteilt werden könne.

5

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2011 zu ändern und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2009 zurückzuweisen.

6

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Der angefochtene Erfassungsbescheid vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2006 ist rechtmäßig. Zutreffend hat deshalb das SG die Anfechtungsklage abgewiesen; die den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid ändernde Entscheidung des LSG ist im Ergebnis zu Unrecht ergangen.

8

A. Vorab sieht der Senat Veranlassung, auf Folgendes hinzuweisen: Die Klageschrift ist am 13.4.2006 beim SG Berlin eingegangen. Umfangreiche Ermittlungen oder eine aufwändige Beweisaufnahme haben nicht stattgefunden. Gleichwohl ist eine erstinstanzliche Endentscheidung erst am 3.12.2009 getroffen worden, also mehr als 3 ½ Jahre nach Rechtshängigkeit. Eine solche Verfahrensdauer ist in Anbetracht des Streitstoffes und des konkreten Verfahrensganges deutlich zu lang, zumal das SG mit Gerichtsbescheid entschieden, der Sache selbst also keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art beigemessen hat (§ 105 Abs 1 S 1 SGG). In Anlehnung an den Rechtsgedanken aus Art 6 Europäische Menschenrechtskonvention gehört es auch im öffentlichen Recht zum fairen Verfahren, eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist zu treffen und tatsächliche oder rechtliche Hindernisse zügig auszuräumen, die einer solchen Entscheidung entgegenstehen. Dem Senat ist durchaus bewusst, dass die deutschen Sozialgerichte seit geraumer Zeit stark überlastet sind und sich Bergen von Klagen und Eilanträgen gegenüber sehen - dies gilt auch für das SG Berlin (vgl Berliner Tagesspiegel, online-Bericht vom 4.1.2012). Der Bestand von teilweise im Schnitt über 500 Streitsachen pro Richter führt dazu, dass die Gewährung zeitnahen Rechtsschutzes nicht mehr überall in ausreichendem Maße möglich ist. Die Justizverwaltungen der Länder - hier konkret in Berlin - sind deshalb aufgerufen, diesen Missstand möglichst umgehend durch Einrichtung weiterer Richterplanstellen zu beheben.

9

B. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Abgabepflicht des Klägers dem Grunde nach für die von ihm betriebene öffentliche Kunst- und Kulturförderung in Form der Präsentation von Werken geförderter Stipendiaten aus dem Bereich Bildende Kunst in öffentlichen Ausstellungen einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für diese Veranstaltungen (dazu unter Punkt 1). Dabei geht es aber nur um die Rechtmäßigkeit des Erfassungsbescheides vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2006, nicht um die Überprüfung der später ergangenen Abgabebescheide (dazu unter Punkt 2).

10

1. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung ist Streitgegenstand vorliegend nicht die gesamte kunst- und kulturfördernde Tätigkeit des Landes Berlin, sondern allein die öffentliche Kunstförderung des Klägers durch die Präsentation von Werken geförderter Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst in öffentlichen Ausstellungen und die insoweit von ihm betriebene Öffentlichkeitsarbeit und Werbung. Das LSG hat mit dieser Bestimmung des Streitgegenstandes weder gegen § 123 SGG verstoßen noch die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht(§ 103 S 1 Halbs 1 SGG) verletzt.

11

a) Maßgebend für die Bestimmung des Streitgegenstandes ist der geltend gemachte prozessuale Anspruch, dh Klageantrag und Klagegrund im Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt (BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 4 RdNr 26 mwN). Hiervon ausgehend wird der Streitgegenstand vorliegend durch den objektiven Regelungsgehalt der angefochtenen Bescheide bestimmt. Der Erfassungsbescheid vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2006 regelt die Abgabepflicht des Klägers für seine kunstfördernde Tätigkeit in Form der Veranstaltung öffentlicher Stipendiatenausstellungen im Bereich der Bildenden Kunst einschließlich der in diesem Zusammenhang vom Kläger betriebenen Öffentlichkeitsarbeit und Werbung. Diese Eingrenzung des den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Lebenssachverhalts ergibt sich zwar nicht aus deren Verfügungssatz, folgt aber aus einer am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung. Ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2006, die ebenfalls als Auslegungshilfe herangezogen werden kann (BSG SozR 3-4100 § 242q Nr 1 S 2 f), war allein die durch den Kläger - seinerzeit noch im Ausstellungsraum "KunstBank" - durchgeführte Veranstaltung öffentlicher Ausstellungen mit Werken geförderter Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und der Bescheide.

12

b) Diese Beschränkung des dem Erfassungsbescheid zugrundeliegenden Lebenssachverhalts und somit des Streitgegenstandes auf einen bestimmten Tätigkeitsbereich des abgabepflichtigen Unternehmens ist rechtlich zulässig und in Fällen der vorliegenden Art unter Berücksichtigung der dem Erfassungsbescheid zukommenden Zweckbestimmung sogar geboten.

13

Grundsätzlich ist zwar der auf der Grundlage von § 24 KSVG ergehende Erfassungsbescheid unternehmensbezogen, dh er stuft ein bestimmtes Unternehmen insgesamt als nach § 24 KSVG dem Grunde nach abgabepflichtig ein, stellt also gewissermaßen eine "rechtliche Eigenschaft" des Unternehmens fest, und regelt als Konsequenz dieser rechtlichen Qualifikation die Abgabepflicht des Inhabers des Unternehmens(BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 20 S 126 f). Eine Differenzierung nach abgabepflichtigen Tätigkeitsbereichen ist dagegen aufgrund der durch die Systematik des KSVG vorgegebenen Unterscheidung zwischen dem Erfassungsbescheid, der auf einer ersten Stufe über die Abgabepflicht dem Grunde nach entscheidet, und dem Abgabebescheid, der die abgabepflichtigen Entgelte und die sich daraus ergebende Höhe der Abgabe festlegt, im Regelfall erst in Letzterem vorzunehmen. Da aber andererseits die Abgabetatbestände des § 24 KSVG tätigkeitsbezogen formuliert sind(vgl auch BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 7 S 37 f), muss bereits aus dem Erfassungsbescheid klar hervorgehen, ob Gegenstand der Prüfung der Abgabepflicht das gesamte Tätigkeitsspektrum eines Unternehmens ist oder ob nur einzelne Tätigkeitsbereiche bewertet wurden. Diese Notwendigkeit besteht umso eher, je vielfältiger und ausdifferenzierter das Tätigkeitsspektrum eines Unternehmens ist - insbesondere aber dann, wenn ein Unternehmen über mehrere organisatorisch abgrenzbare Tätigkeitsbereiche verfügt (offengelassen in BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 7 S 39). In solchen Fällen muss der Erfassungsbescheid konkret erkennen lassen, für welche Tätigkeitsbereiche die Abgabepflicht bejaht worden ist (vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 92). Dies gebietet nicht nur die dem Erfassungsbescheid zukommende Zweckbestimmung, sondern auch der Bestimmtheitsgrundsatz (§ 33 SGB X).

14

Der Erfassungsbescheid bildet die rechtliche Grundlage für den Abgabebescheid, ist mithin für diesen vorgreiflich. In der Regel schafft erst eine - positive oder negative - Entscheidung über die Zugehörigkeit zum abgabepflichtigen Personenkreis für die Beteiligten Klarheit darüber, ob gezahlte Entgelte der Abgabepflicht unterliegen. Diesem Zweck wird der Erfassungsbescheid nur gerecht, wenn der unternehmensbezogene Lebenssachverhalt, für den die Abgabepflicht dem Grunde nach bejaht wird, aus dem Bescheid ersichtlich ist. Andernfalls ist der Adressat eines Erfassungsbescheides nicht in der Lage, den an die Abgabepflicht dem Grunde nach geknüpften gesetzlichen Mitwirkungs- und Nebenpflichten (§§ 27 ff KSVG) nachzukommen. Denn der Umfang dieser gesetzlichen Aufzeichnungs-, Auskunfts- und Meldepflichten wird zwangsläufig mit der Entscheidung über die Abgabepflicht dem Grunde nach festgelegt: Zahlungen an Künstler oder Publizisten im Rahmen der Tätigkeit eines dem Grunde nach abgabepflichtigen Unternehmens, die nicht zu den in § 24 KSVG aufgezählten Tätigkeitsbereichen gehören, müssen vom Unternehmer weder aufgezeichnet noch der KSK gemeldet werden(BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 7 S 37 f - Rundfunkanstalt). Wird bei einem Unternehmen, das über ein breites, ausdifferenziertes Betätigungsfeld mit abgrenzbaren Tätigkeitsbereichen verfügt, keine entsprechende Konkretisierung der von der Abgabepflicht erfassten Tätigkeiten vorgenommen, fehlt dem Erfassungsbereich ggf die nach § 33 SGB X erforderliche hinreichende Bestimmtheit. Die Konkretisierung trägt in diesen Fällen den Interessen aller am KSVG-Rechtsverhältnis Beteiligten Rechnung und dient darüber hinaus der Optimierung des Melde- und Abgabeverfahrens. Unternehmen, die ein differenziertes und vielschichtiges Tätigkeitsspektrum aufweisen, sind auf eine solche Konkretisierung der von der Abgabepflicht dem Grunde nach erfassten Tätigkeitsbereiche angewiesen, um den sich hieraus ergebenden Mitwirkungs- und Nebenpflichten nachkommen zu können und ein ordnungswidriges Verhalten zu vermeiden (vgl § 36 Abs 2 KSVG). Die KSK wird hierdurch nicht in der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben einschränkt, da sie selbst über den Umfang des Prüfungsverfahrens vor Erlass eines Abgabebescheides und damit auch über den Gegenstand eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens entscheidet. Ergeben sich nach dem Abschluss eines Verwaltungsverfahrens Anhaltspunkte für weitere abgabepflichtige, aber organisationsmäßig abgrenzbare Tätigkeitsbereiche des betreffenden Unternehmens, bleibt es der KSK unbenommen, insoweit ein neues - ergänzendes - Verwaltungsverfahren einzuleiten.

15

Im vorliegenden Fall musste bereits im Erfassungsbescheid der von der Abgabepflicht dem Grunde nach erfasste Tätigkeitsbereich näher umschrieben werden, um von einer hinreichenden Bestimmtheit des Bescheides ausgehen zu können, weil die Kunst- und Kulturförderung des Landes Berlin eine Vielzahl unterschiedlicher, aber organisationsmäßig abgrenzbarer Wirkungskreise umfasst. Das Land ist Betreiber zahlreicher kultureller und musealer Einrichtungen und betreut eine Vielzahl kultureller Projekte. Aufgrund dieser Aufgabenvielfalt sind für einzelne thematisch abgrenzbare Bereiche innerhalb der für Kultur zuständigen Abteilung der Senatskanzlei organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheiten (Referate) gebildet worden. So besteht etwa für Angelegenheiten der Förderung von Künstlerinnen und Künstlern, Projekten und Freien Gruppen ein eigenständiges Fachreferat (Abteilung V Referat D - Organigramm der Senatskanzlei, Stand 04/2012), während zB für Angelegenheiten der Einrichtungsförderung (für Bühnen, Orchester usw) ein anderes Fachreferat zuständig ist (Abteilung V Referat B - aaO). Diese einem Fachreferat zugewiesenen Tätigkeitsbereiche der Kulturförderung können jeweils den Gegenstand eines gesonderten Prüfungsverfahrens nach § 24 KSVG bilden. Dem hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid/Widerspruchsbescheid im Ergebnis selbst Rechnung getragen, weil sie sich allein auf die durch den Kläger - seinerzeit noch im Ausstellungsraum "KunstBank" - durchgeführte Veranstaltung öffentlicher Ausstellungen mit Werken geförderter Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst gestützt hat.

16

c) Die von der Beklagten im Gerichtsverfahren begehrte Erweiterung des Streitgegenstandes auf die Erfassung der gesamten Tätigkeit des Klägers im Bereich der Kunst- und Kulturförderung wäre nur unter den Voraussetzungen des § 99 SGG möglich gewesen, weil diese Erweiterung mit einer Änderung des Klagegrundes - also des historischen Lebenssachverhalts, aus dem der Kläger seinen Anspruch herleitet - verbunden gewesen wäre(§ 99 Abs 3 SGG). Eine Klageänderung hat im Verfahren vor dem SG und LSG nicht stattgefunden, weil sie von den Vorinstanzen offensichtlich nicht als sachdienlich angesehen worden ist und der Kläger einer solchen Änderung nicht zugestimmt hat (§ 99 Abs 1 SGG); sie ist im Revisionsverfahren unzulässig (§ 168 S 1 SGG). Ob im Falle einer zulässigen Klageänderung auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen vorgelegen hätten, bedarf hier keiner näheren Darlegung.

17

d) Die somit allein streitgegenständliche kunstfördernde Tätigkeit des Klägers in Form der Präsentation von Stipendiatenwerken aus dem Bereich der Bildenden Kunst in öffentlichen Ausstellungen ist allerdings weder an einen bestimmten Ausstellungsraum noch an eine bestimmte Projektbezeichnung gebunden. Daher ist die zum 1.2.2006 erfolgte Schließung des ursprünglich für die Präsentation der Stipendiatenwerke genutzten Ausstellungsraums "KunstBank", dessen Bezeichnung zugleich als Projektname diente, für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, weil auch in der Folgezeit - bis heute - eine diesem Projekt inhaltlich vergleichbare Kulturförderung stattfindet, wenn auch unter einer neuen Bezeichnung und in anderen Räumlichkeiten.

18

2. Gegenstand des Verfahrens ist nur der Erfassungsbescheid vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2006. Weder ist der vor Erlass des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides ergangene Abgabebescheid vom 18.1.2006 nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden noch ist der diesen ändernde und zwischen dem Erlass des Widerspruchsbescheides und der Erhebung der Klage ergangene Bescheid vom 22.3.2006 (Festsetzung der abgabepflichtigen Entgelte auf null) entsprechend dem in §§ 86, 96 SGG enthaltenen Rechtsgedanken Gegenstand des Klageverfahren geworden, weil diese die Künstlersozialabgaben (KSA) betreffenden Bescheide den angefochtenen Erfassungsbescheid weder ändern noch ergänzen. Erfassungs- und Abgabebescheid betreffen vielmehr jeweils unterschiedliche Regelungsgegenstände (stRspr, vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 17 S 111 mwN zu § 96 SGG).

19

C. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilungsvoraussetzungen liegen vor.

20

1. Verfahrensbeteiligt auf der Klägerseite ist das Land Berlin als Rechtsträger der Behörde, auf welche die Aufgaben der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuständigen Ausführungsbehörde übergegangen sind (§ 70 Nr 1 SGG iVm § 4 Abs 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit in der Allgemeinen Berliner Verwaltung - AZG - iVm Nr 17 des Allgemeinen Zuständigkeitskatalogs zu § 4 Abs 1 S 1 - ZustKat AZG iVm Abschnitt I Nr 36 Geschäftsverteilung des Senats von Berlin vom 20.2.2007 [ABl 2007, 986 ff]). Eine Beteiligtenfähigkeit der Behörde selbst (§ 70 Nr 3 SGG) ist im Landesrecht Berlins nicht vorgesehen.

21

2. Zulässige Klageart ist die - hier auch so erhobene - Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG). Diese hat sich durch die Schließung des Ausstellungsraumes "KunstBank" zum 1.2.2006 nicht prozessual erledigt, weil der angefochtene Erfassungsbescheid zum einen die rechtliche Grundlage für die Zahlung der KSA im Zeitraum bis 1.2.2006 bilden kann und zum anderen der Kläger auch nach diesem Zeitpunkt noch eine dem Projekt "KunstBank" inhaltlich vergleichbare öffentliche Künstlerförderung betrieben hat und weiterhin betreibt. So sind die künstlerischen Werke von Stipendiaten aus dem Förderzeitraum 2005/2006 auf Initiative der seinerzeit noch für die Künstlerförderung zuständigen Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur in Zusammenarbeit mit dem NBK in den Räumlichkeiten der "Stiftung Berlinische Galerie" ausgestellt worden. Auch nach dem Wechsel der Zuständigkeit in den Aufgabenbereich der Senatskanzlei werden unter deren Federführung weiterhin die Werke von geförderten Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst in öffentlichen Ausstellungen präsentiert. Im Jahr 2007 fand zwar keine solche Ausstellung statt, aber seit 2008 werden die Präsentationen in Zusammenarbeit mit der "Neuen Gesellschaft für Bildende Kunst e.V." in deren Räumen durchgeführt. Die Tatsache, dass diese Ausstellungen nicht mehr im Ausstellungsraum und unter der Projektbezeichnung "KunstBank" veranstaltet werden, ist deshalb unerheblich; sie sind Teil der vom Kläger organisierten Stipendiatenförderung und dieser ist weiterhin in die Organisation und Durchführung entsprechender Veranstaltungen eingebunden.

22

3. Das für die Durchführung der Anfechtungsklage notwendige Rechtsschutzbedürfnis liegt ebenfalls vor. Es wird insbesondere nicht durch die mit Bescheid vom 22.3.2006 erfolgte Festsetzung der abgabepflichtigen Entgelte auf null ausgeschlossen, denn die hier streitgegenständliche Abgabepflicht dem Grunde nach besteht unabhängig davon, ob tatsächlich Entgelte für künstlerische oder publizistische Leistungen gezahlt werden, von denen die KSA zu entrichten ist (stRspr seit BSGE 64, 221, 223 = SozR 5425 § 24 Nr 2; zuletzt BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 8 RdNr 11). Maßgeblich hierfür ist die unmittelbar aus der Systematik des KSVG folgende zweiphasige Ausgestaltung des Verfahrens zur Feststellung und Erhebung der KSA, mit einer dem Abgaberecht vergleichbaren Unterscheidung zwischen der KSA-Pflicht und der KSA-Schuld (BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 8 RdNr 33 mwN). Obwohl der Gesetzgeber bei den in § 24 Abs 1 S 1 KSVG genannten Unternehmen als typisch unterstellt, dass sie Leistungen selbstständiger Künstler oder Publizisten in Anspruch nehmen und mithin Entgelte für deren Leistungen zahlen, gehört die entgeltliche Inanspruchnahme solcher Leistungen in der Regel nicht zum Erfassungstatbestand(anders: § 24 Abs 1 S 2 und Abs 2 KSVG). Zudem ergeben sich bereits aus der Feststellung der Abgabepflicht dem Grunde nach belastende Mitwirkungs- und Nebenpflichten (vgl §§ 27 ff KSVG), die den Betroffenen selbst im Falle der späteren Festsetzung der abgabepflichtigen Entgelte auf null beschweren können und deshalb die Anfechtungsmöglichkeit des Erfassungsbescheides rechtfertigen.

23

D. Der Erfassungsbescheid der Beklagten vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2006 ist im Ergebnis formell und materiell rechtmäßig. Der Bescheid ist gegen den richtigen Adressaten gerichtet (dazu unter Punkt 1), der ein Unternehmen iS von § 24 KSVG betreibt(dazu unter Punkt 2a). Zwar handelt es sich dabei weder um eine Galerie noch um einen Kunsthandel (dazu unter Punkt 2b) und auch nicht um ein sonstiges Unternehmen iS von § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG(dazu unter Punkt 2c); der Kläger ist jedoch nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG zur KSA verpflichtet, weil er Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreibt(dazu unter Punkt 2d).

24

1. Der angefochtene Bescheid ist gegen den richtigen Adressaten erlassen worden. Zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung fielen die Angelegenheiten der Kunst- und Kulturförderung in die Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur (§§ 3, 4 Abs 1 AZG iVm Nr 17 Abs 2 ZustKat AZG iVm dem Beschluss über die Geschäftsverteilung des Senats vom 24.5.2002 - ABl 2002, 2062). Im Zuge der 2006/2007 vorgenommenen Neustrukturierung der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur wurde das Ressort Kultur in die Zuständigkeit der Senatskanzlei überführt (Abschnitt I Nr 33 bis 45 der Geschäftsverteilung des Senats von Berlin vom 20.2.2007 - ABl 2007, 986), welche insoweit als Nachfolgebehörde der Senatsverwaltung fungiert.

25

Ohne Bedeutung ist es, dass die Adressierung der streitgegenständlichen Bescheide an die ursprünglich zuständige Ausführungsbehörde - die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur - erfolgt ist, ohne das Land Berlin als Rechtsträger zu benennen. Bei objektiver Betrachtungsweise bezieht sich der Regelungsgehalt der Bescheide unzweifelhaft auf das Land Berlin als Rechtsträger der öffentlichen Kunst- und Kulturförderung und nicht auf die seinerzeit zuständige Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur als ausführende Behörde (ähnlich BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 92).

26

2. Rechtsgrundlage für die Einbeziehung des Klägers in den Kreis der abgabepflichtigen Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen ist § 24 Abs 1 KSVG in der hier maßgeblichen Fassung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.6.2001 (BGBl I 1027). Danach sind Unternehmer dem Grunde nach zur KSA verpflichtet, wenn sie eines der in § 24 KSVG genannten kunstvermarktenden bzw kunstverwertenden Unternehmen betreiben.

27

a) Der Kläger betreibt mit der Präsentation der Werke geförderter Stipendiaten - hier aus dem Bereich der Bildenden Kunst - in öffentlichen Ausstellungen ein Unternehmen iS des § 24 KSVG. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dieser Art der Kunstförderung keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, sondern in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben handelt (§ 4 Abs 1 AZG iVm Nr 17 ZustKat AZG). Im KSVG gilt ein sozialversicherungsrechtlicher, am Zweck des KSVG ausgerichteter Unternehmerbegriff (BT-Drucks 11/2964 S 18; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 2 und 3). Maßgebend für diesen Unternehmerbegriff ist nicht eine mit Gewinnerzielungsabsicht vorgenommene Vermarktung künstlerischer oder publizistischer Leistungen, sondern deren Inanspruchnahme und Verwertung für eigene Zwecke. Daher unterliegen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts der Abgabepflicht nach § 24 KSVG, und zwar selbst dann, wenn sie - wie vorliegend - bei der Verwertung von Kunst oder Publizistik gerade in Erfüllung öffentlicher Aufgaben tätig werden(BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 97 f - soziale Künstlerförderung durch einen Sozialhilfeträger; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 7 - Bürgerfunk).

28

Der Kläger betreibt diese Tätigkeit auch mit der für den Begriff des Unternehmens erforderlichen Nachhaltigkeit, dh nicht nur gelegentlich. Das Erfordernis der Nachhaltigkeit setzt eine auf Wiederholung und unbestimmte Dauer angelegte Betätigung voraus (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 10 S 56 f). Hierfür sind sowohl Bedeutung und Umfang der Betätigung als auch deren Häufigkeit im Jahr maßgebend. Dabei ist die Häufigkeit einer Veranstaltung in ihrer Bedeutung für die Abgabepflicht umso geringer, je umfangreicher und gezielter die organisatorischen Vorbereitungen sind. Umgekehrt liegt bei einer Häufigkeit von zwei bis drei Veranstaltungen pro Jahr auch ohne weiterreichende Planung und Organisation eine hinreichend intensive unternehmerische Tätigkeit vor, um sie der Abgabepflicht nach dem KSVG zu unterwerfen (BSG aaO). Die vom Kläger in Zusammenarbeit mit dem NBK und später mit der "Neuen Gesellschaft für Bildende Kunst e.V." organisierten und im monatlichen Wechsel stattfindenden Stipendiatenausstellungen erfüllen diese Voraussetzungen, zumal die Vorbereitung dieser Ausstellungen mit einem nicht unbedeutenden organisatorischen Aufwand verbunden ist (Werbung durch Flyer im Vorfeld der Ausstellung, Erstellung von Presseinformation, Erarbeitung des Ausstellungskonzepts, Kontakt mit den Künstlern usw).

29

Soweit der Senat in ständiger Rechtsprechung für den Unternehmensbegriff des KSVG neben einer nachhaltigen Tätigkeit die Absicht der Erzielung von Einnahmen fordert (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 7 mwN), ist diese Voraussetzung vorliegend ebenfalls erfüllt. Der Senat hat es in diesem Zusammenhang als ausreichend angesehen, wenn zwischen der Verwertung künstlerischer oder publizistischer Leistungen und der Erzielung von Einnahmen nur eine mittelbare Verbindung besteht. Es genügt insoweit, dass die Kunstverwertung im Zusammenhang mit Aufgaben steht, die aus Haushaltszuweisungen, aus Beiträgen oder aus anderen Einnahmen finanziert werden (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 6 S 33 f - Mitgliederzeitschrift; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 8 S 42 f - pädagogische Hochschule; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 97 f - öffentliche Künstlerförderung durch Sozialhilfeträger; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 7 - Bürgerfunk). Dabei können die unterschiedlichsten Tätigkeitsbereiche betroffen sein; entscheidend ist, dass es sich um die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe handeln muss. So liegt es hier - sowohl die Stipendiatenförderung im Bereich der Bildenden Kunst als auch die Durchführung von Ausstellungen in dieser Sparte werden durch Haushaltsmittel des Landes Berlin finanziert (vgl Übersicht über die Kulturausgaben der Hauptverwaltung des Landes Berlin, Stand 29.6.2007; Haushaltsplan 2010/2011 des Landes Berlin, S 71, 113).

30

b) Der Kläger betreibt mit der Präsentation der Werke geförderter Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst - entgegen der ursprünglichen Annahme der Beklagten im Erfassungsbescheid - weder eine Galerie noch einen Kunsthandel iS von § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG.

31

Nach dieser Vorschrift sind Unternehmer zur KSA verpflichtet, die mit Werken der Bildenden Kunst Handel treiben. Während der Oberbegriff des Kunsthandels nicht an eine Räumlichkeit gebunden ist und somit zB auch den Katalog- und Internethandel mit Werken der Bildenden Kunst umfasst, umschreibt der Galeriebegriff des § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG den stationären Kunsthandel, bei dem Werke der Bildenden Kunst in eigens dafür unterhaltenen Räumlichkeiten mit der nach außen erkennbaren Absicht ihres Verkaufs ausgestellt werden. Der Senat hat bereits in einer früheren Entscheidung den (beabsichtigten) Handel mit Kunst als notwendige Voraussetzung für den Galeriebegriff des KSVG gewertet (BSG Urteil vom 21.8.1996 - 3 RK 31/95 - SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 93; offengelassen dagegen in BSG Urteil vom 31.8.2000 - B 3 KR 27/99 R - SozR 3-5425 § 24 Nr 19 S 121). An dieser Auslegung des Galeriebegriffs wird festgehalten. Hierfür spricht neben der dieser Begrifflichkeit in Fachkreisen beigemessenen Bedeutung auch der Sinn und Zweck des in § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG geregelten Abgabentatbestands und dessen systematische Stellung. Galerien sind Mittler zwischen Künstlern und interessierten Sammlern oder Museen. Die Aufgabe des Galeristen besteht ua darin, unbekannte Künstler zu entdecken, durch die Ausstellung ihrer Werke zu fördern und an den Kunstmarkt heranzuführen (vgl Berufsbild "Galerist" des Verbandes Deutscher Kunsthistoriker e.V.), dh die Ausstellung der Werke erfolgt mit dem Ziel ihres Verkaufs. Dementsprechend wird die Aufgabe des Galeristen in Fachkreisen als im Spannungsfeld zwischen Kunst und Wirtschaftlichkeit stehend beschrieben. Bestätigt wird diese Auslegung des Begriffs "Galerie" durch den Umstand, dass der Abgabetatbestand des § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG neben den Galerien auch den Kunsthandel als abgabepflichtige Unternehmensform bezeichnet. Bei Unternehmen des Kunsthandels steht ebenfalls die Vermarktung künstlerischer Werke im Vordergrund. Einen Kunsthandel betreibt, wer künstlerische Werke mit dem Ziel der Weiterveräußerung erwirbt oder sie in Kommission nimmt (Brandmüller/Zacher, KSVG, Stand Januar 2002, § 24 S 11). Die Zusammenfassung von Galerien und Kunsthandlungen in einem Abgabetatbestand zeigt, dass auch der Galeriebegriff die Absicht der Kunstvermarktung voraussetzt. Bei beiden in § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG aufgezählten Unternehmern unterstellt der Gesetzgeber als typisch, dass sie Leistungen selbstständiger Bildender Künstler gegen Entgelt in Anspruch nehmen, um daraus Einnahmen zu erzielen(BT-Drucks 8/3172 S 19 f), sie also zu vermarkten.

32

Hiervon ausgehend betreibt der Kläger mit dem Kunstförderprojekt "KunstBank" bzw mit inhaltlich vergleichbaren Förderprogrammen keine Galerie und auch keinen Kunsthandel iS von § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG. Zwar initiiert und organisiert er im monatlichen Wechsel öffentliche Ausstellungen für die von ihm durch Arbeitsstipendien geförderten Künstlerinnen und Künstler aus dem Bereich der Bildenden Kunst, die bis zum 1.2.2006 sogar in einem eigens dafür vorgehaltenen Raum der Senatsverwaltung stattfanden. Allerdings war nach den die Revisionsinstanz bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ein Verkauf der ausgestellten Werke durch den Kläger oder die ausstellenden Künstler weder vorgesehen noch ist eine entsprechende Verkaufsabsicht anhand objektiver Umstände später erkennbar geworden. Es handelt sich nicht um eine Verkaufs-, sondern um eine reine Präsentationsausstellung, die nicht der Vermarktung der ausgestellten künstlerischen Werke dient. Die von den Stipendiaten erstellten künstlerischen Werke werden lediglich im Rahmen einer öffentlichen Ausstellung präsentiert, um einerseits die Allgemeinheit über die Ergebnisse der aus Haushaltsmitteln finanzierten Kunst- und Kulturförderung zu informieren und andererseits die geförderten Künstlerinnen und Künstler der interessierten Öffentlichkeit vorzustellen. Die ausgestellten und nicht preislich ausgezeichneten Kunstwerke werden nach dem Ende des Ausstellungszeitraums an die Künstler zurückgegeben. Soweit einzelne Ausstellungsstücke nach dem Ende der Ausstellung von den Künstlern verkauft werden, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kontaktaufnahme zwischen den ausstellenden Künstlern und den Endabnehmern durch die vom Kläger initiierten Stipendiatenausstellungen konkret gefördert worden ist. Der Kläger hat weder organisatorische Strukturen für den Verkauf der ausgestellten Werke zur Verfügung gestellt noch hat er vom Verkauf der Werke in finanzieller Hinsicht - etwa durch Zahlung einer Provision - profitiert (anders in BSG Urteil vom 20.4.1994 - 3/12 RK 33/92 - SozR 3-5425 § 24 Nr 5 S 30 - Kunstverein).

33

Dass sich der Kläger ausweislich seiner Homepage mit dem Kulturförderprojekt "KunstBank" als Teil der Berliner Galerieszene verstanden hat, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Der Galeriebegriff des § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG ist in dem rechtlichen Kontext auszulegen, in dem er verwendet wird. Bei dieser Auslegung ist das Gericht nicht an die Einschätzung der Beteiligten gebunden.

34

c) Rechtlich zutreffend hat die Vorinstanz auch die Voraussetzungen für eine Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG als nicht erfüllt angesehen. Danach sind die Betreiber von Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen.

35

Zwar scheidet die Abgabepflicht des Klägers nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG nicht bereits deshalb aus, weil die Darbietung von Werken der Bildenden Kunst in den Abgabetatbeständen des § 24 Abs 1 S 1 Nr 2 und 6 KSVG eine spezielle Regelung erfahren hat(in diesem Sinne BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 19 S 122). Denn der Gesetzgeber hat nach dem Inkrafttreten des KSVG ein Bedürfnis dafür gesehen, neben der detaillierten Aufführung typischer Kunstverwerter Auffangtatbestände zu schaffen, um nicht nur die Vermarkter, sondern auch die Verwerter von Kunst im Interesse der Gleichbehandlung möglichst umfassend in die Abgabepflicht einzubeziehen (BT-Drucks 11/3629 S 6). Dem diente insbesondere die mit Gesetz vom 20.12.1988 (BGBl I 2606) eingeführte Erweiterung des in § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG geregelten Abgabetatbestandes um die sog "kleine Generalklausel"(zum Begriff vgl BSG aaO). Der Kläger betreibt mit der Organisation von Stipendiatenausstellungen im Bereich der Bildenden Kunst indes kein "sonstiges Unternehmen", dessen wesentlicher Zweck auf die Aufführung oder Darbietung künstlerischer Werke gerichtet ist.

36

Der wesentliche Zweck eines Unternehmens, der nicht mit seinem überwiegenden Zweck gleichzusetzen ist (vgl dazu BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 18), wird durch seine prägenden Aufgaben und Ziele gekennzeichnet (in diesem Sinne auch BT-Drucks 13/5108 S 17). Bei Behörden oder öffentlichen Einrichtungen wird der wesentliche Unternehmenszweck durch die ihnen gesetzlich zugewiesenen Pflichtaufgaben bestimmt (BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 17). Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen des in § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG geregelten Abgabetatbestands nicht erfüllt. Zwar ist das Land Berlin aufgrund des verfassungsrechtlichen Auftrags zum Schutz und zur Förderung der Kultur (Art 20 Abs 2 Verfassung des Landes Berlin) auch für die Landesangelegenheiten der Kultur zuständig (§ 4 Abs 1 AZG iVm Nr 17 Abs 2 ZustKat AZG), ohne allerdings nach dem Gesetz zu einer bestimmten Art der Kunst- und Kulturförderung verpflichtet zu sein. Das Land kann vielmehr im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenzuweisung und unter Berücksichtigung der hierfür im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel über Art und Umfang dieser Förderung nach freiem Ermessen entscheiden. Die Kunst- und Kulturförderung im Allgemeinen und die Stipendiatenförderung im Bereich der Bildenden Kunst im Besonderen sind somit keine landesrechtliche Pflichtaufgabe und gehören deshalb nicht zu den wesentlichen Aufgaben des Landes Berlin.

37

Aus diesem Grunde kann hier offenbleiben, ob aus der in § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG vorgenommenen gesetzlichen Gleichstellung der "sonstigen Unternehmen" mit Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen folgt, dass von der "kleinen Generalklausel" nur solche Unternehmen erfasst werden, die am Markt überwiegend wie eine Theater-, Konzert- und Gastspieldirektion fungieren und deren Organisation und Arbeitsweise derjenigen der benannten Unternehmen entspricht(so BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 17 S 115; anders möglicherweise BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 19 S 122) - etwa Promotion-, Event- und Werbeagenturen oder sonstige kulturelle Unternehmungen (vgl Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 24 RdNr 100).

38

d) Der Kläger ist jedoch nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG zur KSA verpflichtet. Nach dieser Vorschrift unterliegen Unternehmer der Abgabepflicht, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben.

39

Der Kläger betreibt mit der Veröffentlichung von Pressemitteilungen und Flyern über die von ihm initiierten Stipendiatenausstellungen sowie mit dem seinerzeit für das Kulturförderprojekt "KunstBank" gestalteten Internetauftritt Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für die ausstellenden Künstlerinnen und Künstler. Der in § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG verwendete Begriff der Werbung beschränkt sich nicht auf die positive Darstellung eines Unternehmens in der Öffentlichkeit und seiner Leistungen (Imagepflege) zum Zwecke der Gewinnung von Kunden im Sinne einer kommerziellen Waren- bzw Produktwerbung(vgl dazu BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 6 S 34; Erweiterung durch BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 2 RdNr 13 zur Erfassung von Warenpräsentationen durch Versandkataloge), sondern er gilt auch dann, wenn unter Einsatz von Werbemitteln auf eine bestimmte Person und ihr Wirken oder eine bestimmte Veranstaltung aufmerksam gemacht wird. Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG ist durch das methodische Bemühen eines Unternehmens, einer Institution, einer Gruppe oder einer Person um das Verständnis und das Vertrauen der Öffentlichkeit durch den Aufbau und die Pflege von Kommunikationsbeziehungen gekennzeichnet(Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 24 RdNr 137).

40

Mit dem Internetauftritt der Senatsverwaltung zum Kulturförderprojekt "KunstBank", den im Vorfeld aller Stipendiatenausstellungen erstellten Flyern und den durch die Senatsverwaltung bzw Senatskanzlei veröffentlichten Pressemitteilungen über die Stipendiaten sowie die ausgestellten Werke beabsichtigt der Kläger einerseits, die interessierte Öffentlichkeit zum Besuch der Ausstellungen zu veranlassen, um so einen publikumswirksamen Nachweis seiner Kunstförderung zu erhalten; anderseits verfolgt er aber auch als wesentliches Ziel, die geförderten Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst einer breiteren Öffentlichkeit vorzustellen, sie bekannt zu machen und gleichzeitig einen Kontakt zwischen den geförderten Künstlern und der Öffentlichkeit herzustellen. Dies erfüllt den Tatbestand der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte.

41

Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der Auftrag zur Werbung bzw Öffentlichkeitsarbeit vorliegend nicht von den geförderten Künstlern - also einem Dritten - ausgeht. Vielmehr ist es ausreichend, wenn entsprechende Aufträge von anderer Seite stammen oder - gerade im öffentlich-rechtlichen Bereich - Teil eines sozio-kulturellen Programms sind, für das der Gesetzgeber Haushaltsmittel zur Verfügung stellt. Letzteres trifft im vorliegenden Fall zu, da die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit Teil der Künstlerförderung des Landes Berlin ist, die durch Haushaltsmittel gefördert wird (vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 96 - soziale Künstlerförderung durch einen Sozialhilfeträger).

42

E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 155 Abs 1 S 1 VwGO. Sie berücksichtigt den teilweisen Erfolg der Rechtsverfolgung für beide Beteiligte: Zwar hat das Gericht entsprechend dem Antrag der Beklagten die Entscheidung der Vorinstanz geändert und die Berufung gegen den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid zurückgewiesen - allerdings mit der Maßgabe, dass lediglich die vom Kläger im Zusammenhang mit den Stipendiatenausstellungen im Bereich der Bildenden Kunst betriebene Werbung und Öffentlichkeitsarbeit der Abgabepflicht unterliegt, während weder die Stipendiatenausstellungen selbst den Kläger zur KSA verpflichten noch seine übrige Kulturförderung Gegenstand dieses Rechtsstreits war; insoweit hat der Kläger zumindest inhaltlich und in Bezug auf seine Verpflichtungen nach §§ 27 ff KSVG teilweise obsiegt.

43

F. Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 GKG. In Streitigkeiten über die KSA dem Grunde nach richtet sich der Streitwert zwar im Regelfall nach der zu erwartenden KSA in den ersten drei Jahren (BSG Beschluss vom 30.5.2006 - B 3 KR 7/06 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 5). Angesichts der im vorliegenden Fall mit Bescheid vom 22.3.2006 vorgenommenen Festsetzung der abgabepflichtigen Entgelte auf null bestehen jedoch derzeit keine Anhaltspunkte für die Bestimmung eines erhöhten Streitwertes, sodass der Regelstreitwert festzusetzen war.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4.
Rundfunk, Fernsehen,
5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.
Galerien, Kunsthandel,
7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Streitig ist die Abgabepflicht eines als gemeinnützig eingetragenen Country- und Westerntanzvereins nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) dem Grunde nach.

2

Der Kläger ist ein seit Januar 2001 in das Vereinsregister eingetragener gemeinnütziger Verein mit dem satzungsmäßigen Ziel der Pflege, Förderung und Popularisierung der Country- und Westernkultur. Diesem Zweck dienen nach der Satzung ua die:

"a)     

Bekanntmachung des Country- und Westerntanzes durch Auftritte

b)    

Organisation, Durchführung und Teilnahme an Country- und Westernveranstaltungen

c)    

Einrichtung und Unterhaltung eines Vereinstreffpunkts, wo insbesondere Country-Music gepflegt wird

d)    

Unterhaltung des Kontaktes zu gleichgesinnten Vereinen und Gruppen

e)    

Förderung der Ausbildung von Gruppen und Kursleitern/innen

f)    

Nachwuchsförderung".

3

Die Vereinsmittel dürfen nach der Satzung nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein veranstaltet einmal jährlich von Freitagnachmittag bis Sonntag ein sog "Country-Weekend", bei dem vereinsfremde Künstler und Bands gegen Gage auftreten, die aus den Eintrittsgeldern bezahlt wird. Besucher können entweder eine Karte für das gesamte Wochenende oder einzelne Tageskarten kaufen. Daneben veranstaltet der Kläger einmal jährlich eine sog "Country-Weihnacht", bei der ebenfalls andere Künstler gegen Entgelt auftreten. Der Kläger selbst tritt mit seinen Mitgliedern bei diesen Veranstaltungen sowie drei- bis viermal im Jahr bei Dorffesten (gegen ein Honorar von ca 75 bis 100 Euro), auf Weihnachtsfeiern (gegen eine Spendenquittung) und in einem Heim für behinderte Menschen (ohne Honorar) auf. Außerdem präsentiert er sich beim "Fest der Vereine". Er organisiert montags und sonntags Linedance-Tanzkurse, an denen auch Nichtmitglieder teilnehmen dürfen, ein- bis zweimal im Monat Freizeitveranstaltungen für seine Mitglieder und gelegentliche Besuche anderer Country- und Westernveranstaltungen.

4

Die Beklagte stellte die grundsätzliche Abgabepflicht des Klägers nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG fest(Bescheid vom 1.9.2005) und erhob für die Jahre 2001 bis 2004 eine Künstlersozialabgabe in Höhe von 1050,23 Euro (Bescheid vom 14.12.2005). Nach erfolglosem Widerspruch gegen den Abgabebescheid beantragte der Kläger am 2.1.2007 die Überprüfung des die grundsätzliche Abgabepflicht feststellenden Bescheides. Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag ab (Bescheid vom 9.1.2007) und wies durch den für den Bereich Musik zuständigen Widerspruchsausschuss den dagegen gerichteten Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 11.2.2008). Zur Begründung führte sie aus, der wesentliche Zweck iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG sei in der Regel bereits gegeben, wenn die Organisation von Veranstaltungen unter Vermarktung fremder künstlerischer Leistungen zum wesentlichen Geschäftsinhalt gehöre(BT-Drucks 13/5108 S 17, zu Art 9c ). Dies sei beim Kläger schon nach seiner Satzung der Fall. Die durch den Unternehmensbegriff geforderte Regelmäßigkeit und Nachhaltigkeit der Tätigkeit liege bei der Ausrichtung von jährlich zwei bis drei solcher Veranstaltungen oder bei einmal jährlich oder noch seltener ausgerichteten, mehrere Tage oder Wochen dauernden Großveranstaltungen vor. Nach § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG liege eine nicht nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen iS des § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG bei mehr als drei Veranstaltungen im Kalenderjahr vor. Da Besucher des Country-Weekends für jeden der drei Tage ein gesondertes Eintrittsentgelt entrichten könnten, handele es sich um drei Veranstaltungen, sodass zusammen mit der Country-Weihnacht mehr als drei Veranstaltungen jährlich durchgeführt würden.

5

Das SG Potsdam hat auf die Klage den Bescheid der Beklagten vom 9.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.2.2008 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 1.9.2005 aufzuheben (Urteil vom 21.9.2010). Die dagegen von der Beklagten erhobene Berufung ist erfolglos geblieben (Urteil des LSG vom 19.6.2013). Das LSG Berlin-Brandenburg hat ausgeführt, die Beklagte habe den rechtswidrigen Verwaltungsakt nach § 44 Abs 2 SGB X für die Zukunft und wegen Ermessensreduzierung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen. Da die öffentlichen Auftritte nicht der Hauptzweck des Klägers und die Durchführung von Country-Weekend und Country-Weihnacht nicht sein wesensbestimmender Zweck sei, komme eine Abgabepflicht weder nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 2 noch nach Nr 3 KSVG in Betracht. Sein Hauptzweck liege in der Freizeitgestaltung und Hobbypflege, die neben der Freude an der Bewegung, der Ausübung des Linedance, der regelmäßigen Kontaktpflege der Vereinsmitglieder, den Tanzkursen und den vereinsinternen Veranstaltungen für den Kläger auch wesensbestimmend seien. Die Abgabepflicht ergebe sich auch nicht aus § 24 Abs 2 KSVG, da das als eine (einheitliche) Veranstaltung genehmigte Country-Weekend nicht allein wegen des Verkaufs von Tageskarten wie drei gesonderte Veranstaltungen gewertet werden könne. Zusammen mit der Country-Weihnacht organisiere der Kläger daher nur zwei Veranstaltungen jährlich. Dabei handele es sich um eine nicht abgabepflichtige nur gelegentliche Auftragserteilung.

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 24 Abs 1 Satz 2 und § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG. Die mit umfangreichen Planungs- und Vorbereitungszeiten verbundene dreitägige Veranstaltung verursache zusammen mit der Country-Weihnacht ca zwei Drittel der Betriebseinnahmen und -ausgaben. Daher sei die Durchführung von Veranstaltungen organisatorisch und wirtschaftlich für den Kläger "wesentlich" iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG. Da die musikalischen Veranstaltungen der Öffentlichkeitsarbeit/Werbung dienten, unterliege der Kläger auch der Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG. Bei dem Country-Weekend müsse es sich bei rechtlicher Betrachtung um drei Veranstaltungen iS des § 24 Abs 2 KSVG handeln, da der Kläger an jedem Veranstaltungstag Bands engagiere, durch den Verkauf der Eintrittskarten für einzelne Veranstaltungstage mit den Besuchern jeweils neue Verträge abschließe und dadurch seine Einnahmeerzielungsabsicht jeweils an einzelnen Tagen realisiere.

7

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.6.2013 und des Sozialgerichts Potsdam vom 21.9.2010 zu ändern und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er bezieht sich auf die angegriffenen Entscheidungen und meint, der weitere Vortrag der Beklagten zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei in der Revisionsinstanz neu eingebracht worden und daher gemäß § 163 SGG unbeachtlich. Zudem hielten sich die Einnahmen und Ausgaben aus den Veranstaltungen in etwa die Waage. Demgegenüber seien die Mitgliedsbeiträge, Kurseinnahmen, Aufnahmegebühren und Sponsorengelder für die Förderung der Countrykultur maßgeblich.

Entscheidungsgründe

10

1. Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Ihr Bescheid zur Feststellung der grundsätzlichen Abgabepflicht des Klägers vom 1.9.2005 ist rechtswidrig und daher - ebenso wie der dem entgegenstehende Überprüfungsbescheid der Beklagten vom 9.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.2.2008 - aufzuheben.

11

a) Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der Bescheid der Beklagten vom 9.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.2.2008, in dem die Beklagte erneut über die Frage der grundsätzlichen Abgabepflicht des Klägers nach dem KSVG entschieden und den Antrag auf Aufhebung des Erfassungsbescheides vom 1.9.2005 abgelehnt hat. Die Künstlersozialkasse kann zunächst einen Erfassungsbescheid erlassen, durch den die Abgabepflicht dem Grunde nach (§ 24 KSVG) festgestellt wird (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11; BSGE 11, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11; stRspr).

12

b) Rechtsgrundlage für die Rücknahme des bestandskräftig gewordenen Bescheides mit der Feststellung der grundsätzlichen Abgabepflicht des Klägers vom 1.9.2005 ist - anders als das LSG Berlin-Brandenburg meint - nicht § 44 Abs 2 SGB X, sondern § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X(vgl BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11). Die Vorschriften des § 44 SGB X sind gemäß § 36a KSVG auch im Bereich des Künstlersozialversicherungsrechts anwendbar. Während die Rücknahme nach § 44 Abs 2 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft erfolgt und für die Vergangenheit im Ermessen der Behörde steht, ist der Verwaltungsakt nach § 44 Abs 1 SGB X auch für die Vergangenheit in gebundener Entscheidung zurückzunehmen.

13

§ 44 Abs 2 SGB X erfasst als Auffangtatbestand rechtswidrige, unanfechtbare Verwaltungsakte, deren Rücknahme nicht in den Geltungsbereich des § 44 Abs 1 SGB X einbezogen ist. Nach § 44 Abs 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst damit Leistungs- und Beitragsbescheide sowie alle Verwaltungsakte, soweit die vollständige oder teilweise Verwehrung der Sozialleistung oder die Erhebung eines Beitrages auf ihm beruht. Dazu ist eine regelnde Wirkung des Verwaltungsaktes für die fragliche Leistungs- bzw Beitragsposition erforderlich, die unter anderem gegeben ist, wenn eine Beitragszahlungspflicht festgestellt wird. Materiell-rechtlich muss dann eine auf dieser Feststellung beruhende Beitragserhebung hinzu kommen (vgl Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014 § 44 RdNr 16; vgl auch BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11).

14

Bei diesem Verständnis ist der Geltungsbereich des § 44 Abs 1 SGB X für den die grundsätzliche Abgabepflicht feststellenden Verwaltungsakt vom 1.9.2005 eröffnet, denn die Beklagte hat auf der Grundlage dieser Feststellung die Künstlersozialabgabe für die Jahre 2001 bis 2004 in Höhe von 1050,23 Euro (Bescheid vom 14.12.2005) vom Kläger erhoben. Als Beitrag ist jede Zahlung anzusehen, die iS der §§ 20 ff SGB IV der Finanzierung der Aufgaben der Sozialversicherungsträger dient und im Rahmen einer Versicherungspflicht oder freiwilligen Versicherung nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige von Versicherten, Arbeitgebern oder Dritten erhoben wird. Bei der Künstlersozialabgabe nach §§ 23 ff KSVG handelt es sich um Sozialversicherungsbeiträge. Sie stellt einen "Quasi-Arbeitgeberbeitrag" dar, den Verwerter und Vermarkter von künstlerischen oder publizistischen Werken oder Leistungen an die Künstlersozialkasse zu entrichten haben (vgl BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11). Das BVerfG hat bestätigt, dass die Künstlersozialabgabe ein verfassungsmäßiger Sozialversicherungsbeitrag ist (Beschluss vom 8.4.1987, BVerfGE 75, 108 = NJW 1987, 3115).

15

c) Der die grundsätzliche Abgabepflicht feststellende Verwaltungsakt war bereits unanfechtbar (vgl §§ 77, 84 SGG), als der Kläger ihn erstmalig angegriffen hat. Denn der Kläger hat sich zunächst nur gegen den Abgabebescheid gewandt und den Überprüfungsantrag vom 2.1.2007 gegen den feststellenden Bescheid vom 1.9.2005 erst nach erfolglosem Widerspruch gestellt.

16

d) Die Beklagte hat das Recht unrichtig angewandt, da der Kläger kein abgabepflichtiges Unternehmen iS des § 24 KSVG betreibt. Der die grundsätzliche Abgabepflicht des Klägers feststellende Bescheid vom 1.9.2005 ist rechtswidrig.

17

aa) Der Kläger betreibt kein Unternehmen nach § 24 Abs 1 Nr 2 KSVG. Der Zweck des klägerischen Vereins ist nicht überwiegend darauf gerichtet, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten. Bei den eigenen Auftritten der Mitglieder des Klägers werden keine künstlerischen Leistungen dargeboten, da es sich beim Country- und Westerntanz, auch in Form des Linedance, nicht um eine künstlerische, sondern um eine sportliche Tätigkeit handelt.

18

In § 2 Satz 1 KSVG werden die drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit - Musik, bildende und darstellende Kunst - jeweils in den Spielarten des Schaffens, Ausübens und Lehrens umschrieben. Eine weitergehende Festlegung, was darunter im Einzelnen zu verstehen ist, ist im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder nicht erfolgt. Der Gesetzgeber spricht im KSVG nur allgemein von "Künstlern" und "künstlerischen Tätigkeiten"; auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs hat er hingegen bewusst verzichtet (BT-Drucks 8/3172 S 21). Dieser Begriff ist deshalb aus dem Reglungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (vgl BSGE 104, 258 = SozR 4-5425 § 2 Nr 15, RdNr 11 mwN). Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen soll, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks 7/3071) beschäftigt (vgl Schriever "Der Begriff der Kunst im Künstlersozialversicherungsrecht" in: von Wulffen/Krasney Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht, 2004, S 709, 714 f). Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Wertungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (zB Theater, Malerei, Musik) entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis der Betroffenen zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- oder Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird (BSG aaO).

19

In dem inzwischen knapp vierzig Jahre alten Künstlerbericht finden sich im Bereich der darstellenden Kunst als Einordnungshilfe für den Bereich Tanz und Tanztheater nur die Katalogberufe des "Balletttänzers", des "Ballettmeisters" sowie des Choreographen (BT-Drucks 7/3071 S 7). Neben diesem Bereich der "Tanzkunst", die Teil der sehr weit gefächerten "Unterhaltungskunst" ist und zur "darstellenden Kunst" iS des § 2 Satz 1 KSVG gehört, gibt es den Tanz aber auch als Teil des Sports. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kann eine Form des Tanzes, die Bestandteil des (professionellen) Spitzen- bzw Leistungssports oder des (nicht professionellen) Breiten- bzw Freizeitsports ist, nicht als Kunst eingeordnet werden (vgl BSGE 104, 258 = SozR 4-5425 § 2 Nr 15, RdNr 17 sowie BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 10 zum Tanzlehrer für den Tango Argentino).

20

Der Country- und Westerntanz ist eine offiziell anerkannte Breiten- und Wettkampfsportart und keine künstlerische Tätigkeit. Die Deutsche Meisterschaft im Country- und Westerntanz wurde vom Deutschen Olympischen Sportbund anerkannt. Country- und Westerntanzsportvereine können Mitglied im Landessportbund werden (vgl die Internetseite des Bundesverbandes für Country- & Westerntanz Deutschland e.V. unter www.bfcw.com, der als Tanzsportverband auftritt). Der im klägerischen Verein hauptsächlich praktizierte Linedance ist eine spezifische Form des Country- und Westerntanzes, bei der die einzelnen Tänzer in Reihen und Linien vor- und nebeneinander tanzen. Es werden beim Country- und Westerntanz insbesondere auch Linedance Meisterschaften ausgerichtet.

21

bb) Da die Linedance-Tanzkurse somit nicht der Ausbildung für künstlerische Tätigkeiten dienen, betreibt der Kläger auch keine Aus- und Fortbildungseinrichtung für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten iS des § 24 Abs 1 Nr 9 KSVG.

22

cc) Der Kläger betreibt kein Unternehmen, dessen wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen (§ 24 Abs 1 Nr 3 KSVG).

23

Der wesentliche Zweck eines Unternehmens, der nicht mit seinem überwiegenden Zweck gleichzusetzen ist (vgl dazu BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 18), wird durch seine prägenden Aufgaben und Ziele gekennzeichnet (vgl BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 36). Diese ergeben sich maßgeblich aus der satzungsmäßigen Aufgabenstellung sowie aus den tatsächlichen Verhältnissen (so auch Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 24 RdNr 100).

24

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25.9.1996 (BGBl I 1461) mit Wirkung zum 1.1.1997 in § 24 Abs 1 Nr 2 KSVG "Chöre und vergleichbare Unternehmen" aufgenommen und die Voraussetzung, "dass ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten" eingefügt. § 24 Abs 1 Nr 3 KSVG, der schon zuvor sonstige Unternehmen enthielt, "deren Zweck darauf gerichtet ist, künstlerische Werke aufzuführen oder künstlerische Leistungen darzubieten", hat er mit diesem Gesetz auf Unternehmen begrenzt, deren "wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen". § 24 Abs 2 KSVG hat er mit diesem Gesetz einen Satz 2 angefügt, nach dem eine nicht nur gelegentliche (und damit grundsätzlich abgabepflichtige) Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 nicht bereits dann vorliegt, wenn in einem Kalenderjahr lediglich zwei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden.

25

In den Gesetzesmaterialien (vgl BT-Drucks 13/5108 S 17 zu Art 9c) ist dazu ausgeführt: "Die Abgabeverpflichtung nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG ist von der Rechtsprechung so extensiv ausgelegt worden, dass insbesondere im Interesse von Vereinen, die das heimatliche Brauchtum pflegen, gesetzliche Korrekturen zur Einschränkung der Abgabepflicht geboten sind. Künftig sollen die Nr 2 und 3 des § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG nur die typischen Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen erfassen, dh der Hauptzweck muss wie bei Konzertchören die öffentliche Aufführung oder Darbietung sein(Nr 2) bzw die Organisation von Veranstaltungen mit Künstlern muss zum wesentlichen Geschäftsinhalt gehören (Nr 3). Gesang-, Musik- und Karnevalsvereine sowie Liebhaberorchester fallen damit regelmäßig nicht mehr unter die Abgabepflicht des § 24 Abs 1 KSVG. Auch die Abgabepflicht nach der Generalklausel des § 24 Abs 2 KSVG soll eingeschränkt werden. Der neue Satz 2 stellt klar, dass die Abgabepflicht mindestens drei Veranstaltungen im Kalenderjahr voraussetzt." Durch diese Begründung hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass es sich bei der Neufassung nicht nur um eine Klarstellung zu der schon vor dem 1.1.1997 geltenden Rechtslage handelt, sondern um eine echte Einschränkung der bis dahin sehr weitgehenden Abgabepflicht ("künftig") ab 1.1.1997 (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 9 RdNr 23, 24).

26

Der wesentliche Zweck des Klägers in diesem Sinne liegt nicht darin, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Denn weder die Darstellung der Country- und Westernkultur als solche, noch der Country- und Westerntanz stellen künstlerische Werke oder Leistungen dar. Lediglich bei den Auftritten von Bands (und ggf anderen Künstlern) werden künstlerische Leistungen dargeboten. Es ist aber nicht der wesentliche Zweck des klägerischen Vereins für die Auftritte von Musikbands (oder anderen Künstlern) zu sorgen. Diese treten selbst während der Veranstaltung des Country-Weekends und der Country-Weihnacht nur neben die Pflege der Country- und Westernkultur durch Tanzdarbietungen, Workshops ua.

27

Nach der Satzung des Klägers sind seine prägenden Aufgaben und Ziele die Pflege, Förderung und Popularisierung der Country- und Westernkultur. Sein wesentlicher Zweck liegt daher in der Brauchtumspflege im speziellen Segment der Country- und Westernkultur. Umgesetzt werden diese Ziele in erster Linie durch die regelmäßig stattfindenden Tanzkurse, die eigenen Auftritte der Vereinsmitglieder bei Veranstaltungen, ggf auch beim Country-Weekend, die Freizeitveranstaltungen für die Mitglieder einschließlich deren Besuche bei anderen Country- und Westernveranstaltungen sowie die Einrichtung und Unterhaltung des Vereinstreffpunktes.

28

Die Organisation von Veranstaltungen mit Künstlern bildet auch nicht den wesentlichen Geschäftsinhalt des Klägers, da mit dem Country-Weekend und der Country-Weihnacht nur geringe Überschüsse erzielt werden. Die eingenommenen Eintrittsgelder werden für die Gagen der auftretenden Musikbands regelmäßig fast vollständig aufgebraucht. Die wesentlichen dem Kläger für eigene Zwecke verbleibenden Einnahmen basieren demgegenüber auf den Mitgliedsbeiträgen, den Aufnahme- und Kursgebühren.

29

dd) Der Kläger ist auch nicht nach § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG(idF durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.6.2001 - BGBl I 1027) zur Künstlersozialabgabe verpflichtet. Danach sind Unternehmen abgabepflichtig zur Künstlersozialversicherung, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen in diesem Sinne liegt nach Satz 2 der Vorschrift vor, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden.

30

Der Gesetzgeber hat durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.6.2001 mit Wirkung zum 1.7.2001 durch die Einfügung eines zweiten Halbsatzes zu § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 2 und 3 KSVG klargestellt, dass Abs 2 jeweils unberührt bleibt und daher eine Abgabepflicht auch unabhängig vom wesentlichen Zweck des Unternehmens eintritt, wenn die Auftragserteilung an selbstständige Künstler ein gewisses Maß überschreitet und damit eine Einnahmeabsicht verbunden ist. § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG hat er aus Klarstellungsgründen neugefasst(vgl BT-Drucks 14/5792 S 27).

31

Schließlich ist mit dem Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes (Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz - KSAStabG - BGBl I 1311) vom 30.7.2014 allerdings erst mit Wirkung zum 1.1.2015 § 24 Abs 3 KSVG angefügt worden. Danach werden Aufträge nur gelegentlich an selbstständige Künstler oder Publizisten im Sinne von Abs 1 Satz 2 oder Abs 2 Satz 1 erteilt, wenn die Summe der Entgelte nach § 25 aus den in einem Kalenderjahr nach Abs 1 Satz 2 oder Abs 2 Satz 1 erteilten Aufträgen 450 Euro nicht übersteigt. Abs 2 Satz 2 bleibt unberührt. Mit dem neuen § 24 Abs 3 Satz 2 KSVG ist klargestellt, dass eine Auftragserteilung auch dann nur gelegentlich erfolgt und damit keine Abgabepflicht auslöst, wenn in einem Jahr nicht mehr als drei Veranstaltungen iS des § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG durchgeführt werden, selbst wenn das Entgelt für beauftragte selbstständige Künstler oder Publizisten 450 Euro übersteigt.

32

Der Kläger erteilt nur im Rahmen des Country-Weekends und der Country-Weihnacht Aufträge an selbstständige Künstler. Ob der Kläger mit der Aufführung ihrer Leistungen eine Einnahmeabsicht verbindet, kann dahinstehen, denn jedenfalls handelt es sich nur um "gelegentliche Aufträge" an selbstständige Künstler iS von § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG. Der Kläger führt lediglich zweimal jährlich eine Veranstaltung durch, bei der künstlerische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden. Sowohl die Country-Weihnacht als auch das Country-Weekend sind nach den umfassenden und unangegriffenen Feststellungen und der rechtsfehlerfreien Würdigung des LSG jeweils nur eine Veranstaltung in diesem Sinne.

33

Was unter dem Begriff der Veranstaltung zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht näher konkretisiert. Er hat aber in § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG nicht darauf abgestellt, ob in einem Kalenderjahr mehr als drei Aufträge zur Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen erteilt werden, sondern ausdrücklich an "Veranstaltungen" angeknüpft. Damit hat er in Kauf genommen, dass während einer Veranstaltung möglicherweise mehrere Aufführungen oder Darbietungen unter Beauftragung selbstständiger Künstler durchgeführt werden. Deshalb kann der Begriff der Veranstaltung nicht entgegen dem offenkundigen gesetzgeberischen Willen durch Auslegung dahingehend atomisiert werden, dass zu seiner Konkretisierung an die einzelne Auftragserteilung angeknüpft wird. Zudem sind Abgabetatbestände einer erweiternden Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich, da der Abgabepflichtige, hier der Unternehmer, regelmäßig in der Lage sein muss, seine Abgabepflichtigkeit einzuschätzen, insbesondere wenn sie von Faktoren abhängt, die der Unternehmer unterschiedlich gestalten kann (hier kann er mehr oder weniger Veranstaltungen durchführen).

34

Dennoch muss es im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Begriffs der Veranstaltung in § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG, den Umfang nur gelegentlicher Auftragserteilung zu konkretisieren, Grenzen geben, bei deren Überschreiten nicht mehr vom Vorliegen nur einer Veranstaltung ausgegangen werden kann. So besteht eine Veranstaltungsreihe, bei der etwa in regelmäßigem Zyklus - zB an drei Wochenenden hintereinander - unter einem bestimmten Thema oder Motto ein künstlerisches Programm angeboten wird, grundsätzlich aus mehreren, voneinander abgrenzbaren Veranstaltungen iS des § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG. Insoweit bietet die zeitliche Unterbrechung ein geeignetes Abgrenzungskriterium. Das schließt aber nicht aus, dass auch das Angebot einer Großveranstaltung, die sich wie ein Festival über mehrere Tage hinzieht, aus mehreren eigenständigen Veranstaltungen bestehen kann. Die Entscheidung darüber erfordert eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung. Dabei sind auch alle mit der Auftragserteilung verbundenen Umstände zu berücksichtigen, wie insbesondere Zahl und Umfang der Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten und die damit verbundene Einnahmeabsicht. Denn der Gesetzgeber knüpft an den Begriff der Veranstaltung an, um damit die Grenze aufzuzeigen, bis zu der noch vom Vorliegen nur gelegentlicher und damit abgabefreier Auftragserteilung auszugehen ist.

35

Für die Würdigung weiterer Umstände und ihrer Gewichtung im Rahmen einer Gesamtabwägung lassen sich kaum allgemeine Maßstäbe finden. Der Gesetzgeber hat bewusst einen breit angelegten Begriff gewählt, um möglichst alle künstlerischen und publizistischen Aufführungen und Darbietungen zu erfassen und dennoch nicht an einen einzelnen Auftrag, sondern die Gesamtveranstaltung anzuknüpfen. Die Bandbreite verschiedener Veranstaltungen umfasst beispielsweise Lesungen im kleinsten Kreis ebenso wie mehrtägige Großereignissen, bei denen verschiedene Künstler auf mehreren Bühnen gleichzeitig auftreten. Den Möglichkeiten, Veranstaltungen zu organisieren, zu vermarkten und durchzuführen, sind praktisch kaum Grenzen gesetzt, und die Veranstalter verfolgen je unterschiedliche Zwecke. Die Beurteilung, ob eine mehrtägige Großveranstaltung noch als einheitliche Veranstaltung angesehen werden kann, hängt deshalb - neben Zahl und Umfang der erteilten Aufträge und der Einnahmeabsicht - nach der Verkehrsauffassung von zahlreichen Einzelheiten ab, die von Fall zu Fall verschieden liegen, also von abstrakt nicht vollständig angebbaren Umständen (vgl dazu Röhl, Grundlagen der Methodenlehre II: Rechtspraxis, Auslegungsmethoden, Kontext des Rechts, http://www.enzyklopaedie-rechtsphilosophie.net, RdNr 47 f).

36

Die Ermittlung der insoweit maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse, etwa die Art der angebotenen Eintrittskarten und ggf Übernachtungsmöglichkeiten für eine Veranstaltung, die Werbung, die Regelmäßigkeit ihrer Durchführung sowie Größe und Einnahmeabsicht, obliegt dem Tatrichter. Das Revisionsgericht ist an dessen Feststellungen nach § 163 SGG gebunden. Auch die Würdigung der - zutreffend festgestellten - Einzelumstände und ihre Gewichtung, gerade soweit einzelnen Umständen gegensätzliche Tendenzen zu entnehmen sind, obliegt der Tatsacheninstanz. Diese ist insoweit nicht auf gewisse Tatsachenfeststellungen beschränkt, sondern hat die getroffenen Feststellungen insgesamt zu würdigen. Auch an eine solche Würdigung ist das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden. Dieses Gericht prüft lediglich nach, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (vgl etwa BGH Urteil vom 25.3.2014 - X ZR 94/12 - NJW 2014, 3021, RdNr 19). Denn die Richter der Tatsacheninstanzen haben bei der Konkretisierung eines allgemeinen Maßstabs mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls eine größere Sachnähe als die an die Feststellungen des Tatsachengerichts gebundenen revisionsinstanzlichen Richter. In der Tatsacheninstanz kann der Sachverhalt durch Ausübung des Fragerechts praktisch zeitgleich weiter aufgeklärt und rechtlich bewertet werden. Häufig ergeben sich erst aus den konkreten Antworten weitere Fragen. Diese Möglichkeit, die rechtliche Bedeutung verschiedener Einzelheiten zu bewerten und zu gewichten und zugleich alle weiter für aufschlussreich gehaltenen Einzelheiten aufzuklären, hat der Revisionsrichter nicht, da er auf den ihm vom Tatrichter übermittelten Sachverhalt angewiesen ist. Kommt es aber wesentlich auf die individuellen Einzelheiten des Falles an, tritt der Rechtsvereinheitlichungszweck der Revision zurück, weshalb es gerechtfertigt erscheint, der Tatsacheninstanz einen Beurteilungsspielraum zu überlassen (vgl hierzu Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl 1995, S 130 f, mwN).

37

Das LSG hat die Einzelfallumstände in diesem Sinne umfassend festgestellt und rechtsfehlerfrei gewürdigt. Seine Schlussfolgerung, dass es sich bei dem nach einem geschlossenen Konzept durchgeführten Country-Weekend nur um eine Veranstaltung handelt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dafür sprechen neben der Wahrnehmung der Veranstaltung als Einheit in der Öffentlichkeit insbesondere der einheitliche Name, die ganzheitliche Bewerbung, die Erteilung nur einer ordnungsbehördlichen Genehmigung sowie die Möglichkeit der Besucher der Veranstaltung mit einem Eintrittsticket über die gesamte Dauer beizuwohnen. Aufgrund der Campingmöglichkeiten auf dem Veranstaltungsgelände ist sogar die ununterbrochene Teilnahme die Regel. Viele organisatorische Leistungen, wie die Herrichtung des Platzes, der Aufbau von Bühnen, die Bereitstellung von Technik, der Ticket-Verkauf, die Werbung, die Einholung von Genehmigungen und Sicherheitsvorkehrungen etc, fallen für die Veranstaltung nur einmalig an. Wenn das LSG bei dieser Sachlage allein die Tatsache, dass die Veranstaltung von freitagnachmittags bis sonntagnachmittags dauert und die Besucher auch nur Teile der Veranstaltung besuchen können, nicht genügen lässt, um in dem Country-Weekend drei Einzelveranstaltungen zu sehen, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn nach den festgestellten Einzelfallumständen besteht gerade auch im Hinblick auf eine möglichst gleichmäßige Abgabeverpflichtung vergleichbarer Unternehmer kein Anlass, von einer mehr als nur gelegentlichen Auftragserteilung auszugehen. Der klägerische Verein gestaltet das Country-Weekend nicht ausschließlich mit selbstständigen Künstlern, sondern wesentlich auch durch eigene Mitglieder. Die Musik der engagierten Künstler bietet regelmäßig nur den Rahmen für Tanzaufführungen oder für die Möglichkeit zu tanzen und erfolgt auch unter diesem Gesichtspunkt nur "bei Gelegenheit", nicht als Hauptprogramm oder alleiniger Gegenstand der Veranstaltung. Die Einnahmen, die erzielt werden, halten sich mit den Ausgaben für die Veranstaltungen in etwa die Waage. Der Kläger verfolgt also mit diesen Veranstaltungen kaum eine Einnahmeabsicht. Vielmehr steht der Unterhaltungswert für Mitglieder und andere interessierte Besucher, die Hobby- und Brauchtumspflege sowie der Charakter der Liebhaberei auch bei diesen Veranstaltungen deutlich im Vordergrund.

38

ee) Schließlich ist der Kläger auch nicht nach § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG(idF durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.6.2001 - BGBl I 1027) zur Künstlersozialabgabe verpflichtet. Diese Vorschrift regelt die Abgabepflicht für Unternehmen, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen. Die Formen der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit können vielfältig sein. Im Vordergrund stehen Presse- und Medienarbeiten, Publikationen und sonstige Werbemittel. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit kann aber auch durch Veranstaltungen wie Konzerte, Aufführungen und Ähnliches erfolgen.

39

Aufträge an selbstständige Künstler erteilt der Kläger nur im Rahmen der beiden genannten jährlichen Veranstaltungen, die in erster Linie der Brauchtumspflege, nicht der Werbung dienen. Der Kläger präsentiert dabei aber zugleich seinen satzungsmäßigen Zweck der Öffentlichkeit und wird insoweit mithilfe der beauftragten selbstständigen Künstler auch öffentlichkeitswirksam tätig.

40

Die nicht nur gelegentliche Auftragserteilung wird im Rahmen des § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG nicht näher gesetzlich bestimmt. Lediglich die neue, hier jedoch noch nicht anwendbare gesetzliche Vorschrift des § 24 Abs 3 KSVG enthält hierzu mit Wirkung zum 1.1.2015 eine Regelung (s oben).

41

Zur Auslegung, in welchem Rahmen solche Aufträge als nur gelegentlich anzusehen sind, sind gesetzessystematische Argumente, die Gesetzesmaterialen sowie der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen heranzuziehen. § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG enthält einen Katalog der typischen kunstvermarktenden Unternehmen und zieht diese zur Künstlersozialabgabe heran. Zu ihnen zählt der Gesetzgeber ua Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben (Nr 7). Zunächst hatte der Gesetzgeber für die Abgabepflicht von Unternehmen, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung betreiben, auf diese Nr 7 Bezug genommen und zusätzlich zur nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung eine Werbung nach Art und Umfang der Tätigkeit der Nr 7 gefordert. Diese Voraussetzung ist mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.6.2001 (BGBl I 1027) entfallen. In der Gesetzesbegründung ist dazu lediglich ausgeführt, dass die Neufassung die bisherige Vorschrift vereinfacht und die Öffentlichkeitsarbeit ausdrücklich mit in die Abgabepflicht einbezieht (BR-Drucks 729/00 S 25). Es bleibt aber bei dem Sinn und Zweck der Regelung, die Verwertung künstlerischer Leistungen über den Kreis der typischen Kunstverwerter in § 24 Abs 1 KSVG hinaus nur bei solchen Unternehmen zu erfassen, die zu Zwecken der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit nicht nur gelegentlich und daher zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit(vgl dazu BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 17; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11 S 49 = Juris RdNr 29) derartige Leistungen in Anspruch nehmen.

42

Eine solche, das Maß von gelegentlicher Auftragserteilung überschreitende Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit, kann nicht angenommen werden, wenn Aufträge lediglich im Rahmen von zwei Veranstaltungen jährlich erteilt werden, deren Zweck nicht in erster Linie die Öffentlichkeitsarbeit selbst, sondern die Hobby- und Brauchtumspflege ist und die lediglich begleitend, dh bei dieser Gelegenheit nebenbei auch eine gewisse Öffentlichkeitswirkung entfalten. Denn gerade der Brauchtumspflege ist eine Öffentlichkeitswirkung ohnehin immanent. Der Gesetzgeber wollte aber die Abgabepflicht durch das WFG vom 25.9.1996 (BGBl I 1461) für die Zeit ab 1.1.1997 "insbesondere im Interesse von Vereinen, die das heimatliche Brauchtum pflegen," einschränken. Die Gesetzesbegründung ist oben bereits wiedergegeben (vgl oben 1. d) cc)). Danach sollten Gesang, Musik und Karnevalsvereine sowie Liebhaberorchester regelmäßig nicht mehr unter die Abgabepflicht des § 24 Abs 1 KSVG fallen und unter die Abgabepflicht nach § 24 Abs 2 KSVG nur, wenn in einem Kalenderjahr mehr als zwei (inzwischen sogar mehr als drei) Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden(vgl BT-Drucks 13/5108 zu § 9c). Dieser gesetzgeberische Wille ist bei der Auslegung zu berücksichtigen. Er ist mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar und entspricht der Zielsetzung des Gesetzes.

43

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der mit Wirkung zum 1.1.2015 eingefügten Neuregelung in § 24 Abs 3 KSVG, die sich ausdrücklich sowohl auf § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG als auch auf § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG bezieht. Da die Regelung erst zum 1.1.2015 wirksam wird, entfaltet sie unmittelbare Wirkung nur für Erfassungsbescheide, bei denen es um Zeiträume nach dem 31.12.2014 geht. Zudem beantwortet die Neuregelung nicht abschließend die Frage, wann eine nicht nur gelegentliche Auftragserteilung vorliegt, denn sie besagt lediglich, unter welchen Voraussetzungen jedenfalls von einer nur gelegentlichen und damit grundsätzlich nicht nach diesen Vorschriften abgabepflichtigen Auftragserteilung auszugehen ist. Nach § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG und § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG nicht abgabepflichtig bleiben danach Unternehmen dann, wenn die Entgelte für solche Aufträge 450 Euro nicht übersteigen und nach § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG zusätzlich dann, wenn nicht mehr als drei Veranstaltungen mit künstlerischen oder publizistischen Darbietungen jährlich durchgeführt werden. Nach dieser Regelungssystematik führt auch im Rahmen des § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG eine Auftragserteilung mit Entgelten von mehr als 450 Euro nicht zwingend zu der Annahme von mehr als nur gelegentlicher Auftragserteilung, sodass die Auslegung dieses Begriffs weiterhin nicht abschließend geklärt ist.

44

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4.
Rundfunk, Fernsehen,
5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.
Galerien, Kunsthandel,
7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 4484,70 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Es ist streitig, ob die von der klagenden Gesellschaft an zwei selbstständig tätige Werbefotografen gezahlten Vergütungen für Werbefotografien der Künstlersozialabgabe (KSA) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) unterliegen.

2

Gegenstand des von der Klägerin seit 1974 betriebenen und am Markt als "Werkstatt für Werbung" (www.farbecht-werbung.de) auftretenden Unternehmens ist die "Herstellung und Vermittlung von Produkten der Druckvorstufe, wie Satz, Illustration, Gestaltung, Bildbearbeitung, Retusche, sowie die Vermittlung und Abwicklung von Drucksachen für Kunden". Seit dem Jahr 2004 erteilt sie dem Fotografenmeister L. (L) und der Fotografin P. (P) Aufträge für Werbefotografien, die sie zur Erfüllung von Aufträgen ihrer Kunden (zB die Gestaltung von Verpackungen für Unterwäsche) benötigt. L und P sind selbstständig tätig, betreiben Studios für Werbefotografie, befassen sich dabei zu einem erheblichen Teil (L) bzw ausschließlich (P) mit der Modefotografie und sind nicht selbst nach dem KSVG versichert. L ist Meister des Fotografenhandwerks und mit seinem Betrieb in der Handwerksrolle eingetragen. Die an L und P gezahlten Vergütungen für Werbefotografien beliefen sich 2004 auf insgesamt 4700 Euro, 2005 auf 28 700 Euro, 2006 auf 47 600 Euro und 2007 auf 41 800 Euro. Die Models sind gesondert bezahlt worden.

3

Aufgrund einer den Zeitraum von 2002 bis 2006 betreffenden Betriebsprüfung stellte die beklagte Trägerin der Rentenversicherung fest, die Klägerin unterliege der Abgabepflicht nach dem KSVG, weil sie ein Unternehmen betreibe, das sich mit der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte befasse (§ 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG)und regelmäßig selbstständige Künstler einschalte, um Aufträge ihrer Werbekunden zu erfüllen (§ 24 Abs 2 Satz 1 KSVG). Die KSA belaufe sich für die Jahre 2004 bis 2006 auf insgesamt 4484,70 Euro, weil Werbefotografien gattungsgemäß zur "bildenden Kunst" im Sinne des KSVG gehörten und die dafür gezahlten Vergütungen mit der KSA belegt seien. In die Bemessungsgrundlage (§ 25 KSVG) seien auch die in den Vergütungen von L und P enthaltenen Kostenanteile für die Fotoassistenten und die Aufnahmetechnik einzubeziehen (Bescheid vom 18.3.2008, Widerspruchsbescheid vom 30.7.2008).

4

Im Klageverfahren hat die Klägerin geltend gemacht, die Werbefotografie sei im Wesentlichen handwerklich geprägt und nur in Ausnahmefällen künstlerischer Natur. L und P seien nicht als Künstler anerkannt und erhöben für ihre Arbeit auch keinen künstlerischen Anspruch. Es fehle hier am kunsttypischen kreativen Gestaltungsspielraum, weil L und P an enge Vorgaben der Kunden gebunden seien. Die Aufträge hätten sich auf die naturgetreue Ablichtung der Objekte beschränkt. Außerdem seien mindestens 55,7 % der Vergütungen nicht eigentliches Honorar, sondern Kosten für Aufnahmetechnik und zusätzliches Personal, sodass im Falle des Bestehens einer grundsätzlichen KSA-Pflicht die festgelegte KSA-Schuld zu reduzieren sei.

5

Das SG hat der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Urteil vom 19.3.2009): L und P seien weder als Künstler noch als Publizisten im Sinne des KSVG anzusehen. Sie seien für die Klägerin zwar als Werbefotografen tätig geworden, hätten dabei aber die handwerkliche Fotografie nicht verlassen. Die Werbefotografie sei nur dann künstlerisch, wenn der Betroffene mit seinen Werken in Fachkreisen als Künstler anerkannt werde. Daran fehle es hier.

6

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 26.1.2010): Nach der Entstehungsgeschichte des KSVG sei die Werbefotografie in ihrer gesamten Bandbreite als Teil der "bildenden Kunst" iS des § 2 KSVG einzustufen. Eine Unterscheidung zwischen handwerklicher und künstlerischer Betätigung sei bei der Werbefotografie - anders als zB beim Kunsthandwerk - nicht vorzunehmen. Es komme allein darauf an, dass eine Fotografie zu Werbezwecken hergestellt werde.

7

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§§ 2, 24 und 25 KSVG). Nur die - hier nicht vorliegende - künstlerische Werbefotografie werde vom KSVG erfasst. Außerdem macht sie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) geltend, weil das LSG auf das Argument, die Kosten für die Aufnahmetechnik und die Assistenten seien bei der Bemessung der KSA auszuklammern, nicht eingegangen und die Höhe der festgelegten KSA als unstreitig behandelt habe.

8

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26.1.2010 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Reutlingen vom 19.3.2009 zurückzuweisen.

9

Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtmäßig sind.

11

1. Die hier erhobene Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) ist die richtige Klageart, weil die Klägerin die ersatzlose Aufhebung des von der Beklagten erlassenen Bescheides vom 18.3.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.7.2008 begehrt. Diese Anfechtungsklage betrifft zwei voneinander zu unterscheidende Streitgegenstände. Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 18.3.2008 mit dem ersten Verfügungssatz festgestellt, dass die Klägerin wegen des Betriebs eines "kunstvermarktenden" Unternehmens (§ 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 und Abs 2 Satz 1 KSVG) dem Grunde nach zur Abführung der KSA verpflichtet ist (Erfassungsbescheid). Mit dem zweiten Verfügungssatz ist die von der Klägerin für die Jahre 2004 bis 2006 zu entrichtende KSA auf 4484,70 Euro festgesetzt worden (Abgabebescheid). Es handelt sich also um einen kombinierten Verwaltungsakt (§ 31 SGB X), der hinsichtlich beider durch die Verfügungssätze gekennzeichneten Verwaltungsentscheidungen angefochten ist, weil die Klägerin die vollständige Aufhebung des Bescheides vom 18.3.2008 begehrt. Die darin liegende objektive Klagenhäufung ist nach § 56 SGG zulässig, weil sich die Begehren gegen dieselbe Beklagte richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist. Der Annahme einer umfassenden Anfechtung des Bescheides steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin gemäß ihren Angaben im Erhebungsbogen vom 10.2.2008 ursprünglich selbst von einer grundsätzlichen Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG ausgegangen ist. Sie hat im vorliegenden Rechtsstreit verdeutlicht, auch die Erfassungsentscheidung anfechten zu wollen, weil L und P nicht als Künstler anzusehen seien, sie auch ansonsten keine Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt habe und dies gegenwärtig ebenfalls nicht der Fall sei.

12

2. Der Bescheid vom 18.3.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.7.2008 ist formell rechtmäßig, weil er von der Beklagten als zuständiger Behörde erlassen worden ist. Nach § 28p Abs 1a SGB IV(in der Fassung von Art 2 Nr 1a des Dritten Gesetzes zur Änderung des KSVG und anderer Gesetze <3. KSVG-ÄndG> vom 12.6.2007, BGBl I 1034, in Kraft getreten zum 15.6.2007) prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern ua, ob diese die KSA rechtzeitig und vollständig entrichten (Satz 1). Sie erlassen insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte einschließlich der Widerspruchsbescheide (Satz 3) und unterrichten die Künstlersozialkasse (KSK) über Sachverhalte, soweit sie Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem KSVG betreffen (Satz 4). Damit korrespondierende Vorschriften sind durch das 3. KSVG-ÄndG zum 15.6.2007 auch in das KSVG selbst eingefügt worden (§ 27 Abs 1 Satz 3, § 29 Satz 1, § 35 Abs 1 Satz 2, § 36 Abs 4 Nr 1 KSVG). Die KSK überwacht seit diesem Zeitpunkt nur noch die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der KSA bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen (§ 35 Abs 1 Satz 1 KSVG), während die Träger der Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfungen bei den Arbeitgebern nach § 28p SGB IV die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der KSA durch diese Unternehmer überwachen(§ 35 Abs 1 Satz 2 KSVG iVm § 28p Abs 1a SGB IV). Diese Zuständigkeitstrennung ist zum 15.6.2007 auch in der nach § 35 Abs 2 KSVG erlassenen KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung(vgl § 1 Abs 1 KSVG-BÜVO vom 13.10.1994, BGBl I 2972, in der Fassung durch Art 3 3. KSVG-ÄndG) umgesetzt worden. Hier ist der angefochtene Bescheid im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs 1a SGB IV erlassen worden. Deshalb war die Beklagte und nicht die KSK für den Erlass des Erfassungs- und Abgabebescheides sowie des Widerspruchsbescheides zuständig. Die Anfechtungsklage war demzufolge auch gegen die Beklagte und nicht gegen die KSK zu richten.

13

3. Die KSK war zum vorliegenden Rechtsstreit nicht notwendig beizuladen (§ 75 SGG). Seit der zum 15.6.2007 eingeführten Zuständigkeitstrennung bei den Prüfungspflichten nach den §§ 29 und 35 KSVG(vgl Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 29 RdNr 6 sowie § 35 RdNr 3, 8 und 9) entscheiden die Träger der Rentenversicherung nach § 28p Abs 1a SGB IV iVm § 35 Abs 1 Satz 2 KSVG im Rahmen von Betriebsprüfungen bei Arbeitgebern abschließend und endgültig über die Erfassung der geprüften Unternehmer als abgabepflichtige Vermarkter nach § 24 KSVG und über die Höhe der von ihnen zu entrichtenden KSA nach § 25 KSVG. Die KSK ist an die von den Trägern der Rentenversicherung erlassenen Bescheide gebunden, ohne dass ihr insoweit ein Beteiligungsrecht zusteht. Die Träger der Rentenversicherung haben die KSK lediglich über die von ihnen geführten Rechtsstreitigkeiten nach dem KSVG und deren Ausgang zu unterrichten (§ 28p Abs 1a Satz 4 SGB IV).

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4. Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich des ersten Verfügungssatzes (Erfassungsbescheid) materiell rechtmäßig, weil das von der Klägerin betriebene Unternehmen als "Werkstatt für Werbung" zu den im Katalog des § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG aufgeführten typischen Kunst und Publizistik vermarktenden oder verwertenden Unternehmen gehört. Konkret wird sie von der Regelung des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG erfasst, weil sie "Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte" anbietet. Dabei kommt es - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht darauf an, ob ein von dem Katalog des § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG erfasstes Unternehmen tatsächlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt. Die KSK ist berechtigt, die grundsätzliche Abgabepflicht eines Unternehmens nach dem KSVG gesondert festzustellen (Erfassungsbescheid), um etwaige Unklarheiten über das Bestehen der Abgabepflicht vorab zu beseitigen (BSGE 64, 221 = SozR 5425 § 24 Nr 2; BSGE 69, 259 = SozR 3-5425 § 24 Nr 1; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 7 und 9; stRspr). Die gleiche Befugnis steht dem Träger der Rentenversicherung zu, wenn die Abgabepflicht im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einem Arbeitgeber nach § 35 Abs 1 Satz 2 KSVG iVm § 28p Abs 1a SGB IV festgestellt wird. Falls in einem Kalenderjahr keine Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt worden sind, hat die Erfassung als abgabepflichtiges Unternehmen lediglich zur Folge, dass gegenüber der KSK eine "Nullmeldung" abzugeben ist (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 9 S 51 - Landwirtschaftsmuseum).

15

Ergänzend bleibt anzumerken, dass die Abgabepflicht hier auch auf die Generalklausel des § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG gestützt werden kann. Danach sind zur KSA solche - von § 24 Abs 1 KSVG nicht erfasste - Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden. Dieser Abgabetatbestand ist ebenfalls erfüllt. Die Klägerin beauftragt L und P, die selbstständige Künstler iS des § 2 KSVG sind(vgl dazu unter 5.), seit dem Jahr 2004 regelmäßig und mehrfach im Jahr mit der Erstellung der Werbefotografien, um ihrerseits Aufträge von Kunden zu erfüllen, aus denen sie ihre Umsätze erzielt. Für die Praxis ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Generalklausel des § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG lediglich einen Auffangtatbestand darstellt, auf den die Abgabepflicht nur dann zu stützen ist, wenn ein Unternehmen nicht zu den typischen Vermarktern und Verwertern von Kunst und Publizistik iS des § 24 Abs 1 KSVG gehört.

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5. Der angefochtene Bescheid ist auch hinsichtlich des zweiten Verfügungssatzes (Abgabebescheid) rechtmäßig, weil die KSA dem Grunde und der Höhe nach zutreffend festgelegt worden ist. Rechtsgrundlage ist insoweit § 25 KSVG.

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a) Bemessungsgrundlage der KSA sind nach § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach dem KSVG nicht versicherungspflichtig sind. Die Abgabepflicht der Unternehmer knüpft damit nur im Reflex an die Versicherungspflicht der Beauftragten nach dem KSVG an. Nach § 1 Nr 1 KSVG(in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung von Art 48 Nr 1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004, BGBl I 3242, die im hier relevanten Teil mit der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung durch das Pflege-Versicherungsgesetz vom 26.5.1994, BGBl I 1014, übereinstimmt) werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und dabei - abgesehen von Auszubildenden und geringfügig Beschäftigten (§ 8 SGB IV) -nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen (§ 1 Nr 2 KSVG). Gemäß § 2 Satz 1 KSVG ist Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt (§ 2 Satz 2 KSVG). Die Abgabepflicht der Unternehmen ist also insofern von der Versicherungspflicht der selbstständigen Künstler entkoppelt, als auch solche Entgelte in die Bemessungsgrundlage einfließen, die an nicht selbst versicherungspflichtige Künstler gezahlt werden. Mit der Einbeziehung von an nicht versicherungspflichtige Künstler gezahlten Entgelten sollte vermieden werden, dass diese gegenüber den versicherungspflichtigen Künstlern dadurch einen Wettbewerbsvorteil erhalten, dass die Unternehmen bei ihnen Kosten in Höhe der KSA hätten einsparen können. Diese Regelung ist rechtmäßig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 10 unter Hinweis auf BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1; BSGE 99, 297 = SozR 4-5425 § 2 Nr 13; Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 25 RdNr 9).

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b) In § 2 Satz 1 KSVG werden drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit jeweils in den Spielarten des Schaffens, Ausübens und Lehrens umschrieben, nämlich die Musik sowie die bildende und die darstellende Kunst. Eine weitergehende Festlegung, was man darunter im Einzelnen zu verstehen hat, ist im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder nicht erfolgt. Der Gesetzgeber spricht im KSVG nur allgemein von "Künstlern" und "künstlerischen Tätigkeiten". Auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs hat er hingegen bewusst verzichtet (BT-Drucks 8/3172, S 21). Dieser Begriff ist deshalb aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 6 RdNr 13 und BSGE 83, 160, 161 = SozR 3-5425 § 2 Nr 9 S 33 - jeweils mwN; zum Kunstbegriff des Art 5 GG vgl BVerfGE 30, 173, 188 ff und 81, 108, 116; zur Zielrichtung des KSVG vgl BT-Drucks 9/26, S 18 und BT-Drucks 8/3172, S 19 ff). Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen soll, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks 7/3071) beschäftigt. Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (zB Theater, Gemälde, Konzert) entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird (BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr 11 mwN; stRspr). L und P sind hiernach als Werbefotografen Künstler iS des § 2 KSVG.

19

c) Der erkennende Senat hat schon mehrfach entschieden, dass die Werbefotografie "bildende Kunst" iS des § 2 KSVG darstellt(BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 2, 3 und 6; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 4). Dies gilt unabhängig davon, ob dem Werbefotografen im konkreten Einzelfall ein kunsttypischer eigenschöpferischer Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht, ob die Fotografien tatsächlich eine künstlerische Qualität besitzen oder ob zumindest der Fotograf für sich einen künstlerischen Anspruch erhebt (BSG aaO). Daran ist auch nach erneuter Prüfung festzuhalten.

20

aa) Die Fotografie kann als spezielle Form bildlicher Darstellung von Personen, Sachen und Ereignissen sowohl eindeutig künstlerischer Natur sein als auch in handwerklicher Form ausgeübt werden. Sie ist sowohl Unterrichtsfach an Kunsthochschulen als auch Gegenstand einer staatlich geregelten Ausbildung für einen Handwerksberuf. Damit weist sie Gemeinsamkeiten mit anderen beruflichen Tätigkeiten auf, die sowohl in handwerklicher (vgl BSGE 80, 136 = SozR 3-5425 § 2 Nr 5 - Musikinstrumentenbauer; BSGE 82, 164 = SozR 3-5425 § 2 Nr 8 - Feintäschner; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 14 - Textilrestaurator)als auch in künstlerischer Form ausgeübt werden können. Bei der Zuordnung zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dem KSVG hat es der Senat stets abgelehnt, die künstlerische Qualität der jeweiligen Arbeiten zu bewerten, sondern als maßgebend angesehen, in welchem Tätigkeitsbereich und gesellschaftlichen Umfeld die einzelnen Leistungen erbracht werden: Wer sich auf dem herkömmlichen Berufsfeld eines Handwerks bewegt, wird auch nicht dadurch zum Künstler im Sinne des KSVG, dass seine Leistungen einen eigenschöpferischen, gestalterischen Charakter aufweisen, weil ein solcher bei diesen Handwerksberufen typisch ist. Als Künstler ist er vielmehr erst dann einzuordnen, wenn er das typische handwerkliche Berufsfeld verlässt, sich mit seinen Produkten in einem künstlerischen Umfeld bewegt und in künstlerischen Kreisen als gleichrangig anerkannt wird. Andererseits hat der Senat bei Berufstätigkeiten, die nach dem gesetzgeberischen Willen in pauschaler Weise den künstlerischen Betätigungen zuzuordnen sind, nicht als entscheidend angesehen, ob im Einzelfall (zB wegen der Eigenart des Produkts oder wegen konkreter Vorgaben des Auftraggebers) ein großer oder kleiner Gestaltungsspielraum bei der Auftragsdurchführung verbleibt (vgl BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11 - Industriedesigner; BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr 11 - Tätowierer). Die Zweckgebundenheit der Produkte (Gebrauchsgegenstände, Werbemittel) steht ihrer Einordnung als künstlerisch in keinem Fall entgegen.

21

bb) Bei der von Werbefotografen betriebenen Art der Fotografie ist für die Einordnung als künstlerisch allein entscheidend, dass sie zu Werbezwecken erfolgt. Für diese Auslegung spricht bereits der schon erwähnte Katalog der typischen Kunst vermarktenden und verwertenden Unternehmen in § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG, der unter Nr 7 ausdrücklich die "Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte" betreibenden Unternehmen erfasst. Hinzu kommen nach § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG noch die "Eigenwerbung" betreibenden Unternehmen. Werbeagenturen, Public-Relations-Büros sowie die Werbeabteilungen von Unternehmen ziehen für die optische Gestaltung von Werbung und Marketing vielfach selbstständige Grafiker, Werbefotografen, Designer und sonstige Künstler heran (Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 24 RdNr 151 und 152). Dabei ist der Bereich der Werbung weit zu fassen. Es geht um die Gestaltung von Werbung in den verschiedenen Medien (Film, Fernsehen, Internet, Zeitungen, Zeitschriften usw) durch Werbefilme, Werbespots, Werbeanzeigen, werbenden Webseiten und Werbeflyern. Zur Werbung gehören deshalb zB auch die Versandhauskataloge (BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 2)sowie die Verpackungen der Produkte, um deren werbewirksame Gestaltung es bei den Werbefotografien geht, die von der Klägerin in Auftrag gegeben werden (Verpackung von Unterwäsche und anderen Textilien). Die Einbeziehung der diese verschiedenen Formen der Werbung betreibenden Unternehmen in den Kreis der Kunstvermarkter und Kunstverwerter lässt darauf schließen, dass gerade die von ihnen typischerweise herangezogenen "kreativen" Selbstständigen zu dem Personenkreis zählen, der in § 2 KSVG mit "bildende Kunst Schaffenden" bezeichnet worden ist.

22

Dass dies tatsächlich auch der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht, folgt - worauf der Senat immer wieder hingewiesen hat - aus den Materialien zum KSVG (BT-Drucks 8/3172, S 20), wonach ausdrücklich alle "Berufsgruppen" als künstlerisch angesehen werden, die im Künstlerbericht der Bundesregierung aufgeführt sind. Dort sind in der Berufsgruppe "Fotodesigner" künstlerische Fotografen, Lichtbildner, Kameramänner und Werbefotografen genannt (BT-Drucks 7/3071, S 7). Der gesamte Bereich der "kreativen" Werbefotografie ist damit als bildende Kunst iS des KSVG einzustufen, ohne dass es auf den konkreten Auftragsgegenstand und den damit verbundenen - engen oder weiten - Gestaltungsspielraum des Fotografen ankommt (vgl BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 4; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 2, 3 und 6; BSG SozR 4-5425 § 25 Nr 1; stRspr).

23

cc) Die von der Klägerin in den Vordergrund gestellte Abgrenzung der von Fotografenmeistern praktizierten professionellen Fotografie als Handwerk, zu der sie auch die von L und P erstellten Werbefotografien zählt, von der "künstlerischen Fotografie", wie sie der Senat im Jahre 1998 im Urteil zur Tätigkeit der Gemäldefotografie für ein Kunstdia-Archiv (BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 11) definiert hat, übersieht indes, dass die Berufsgattung der Werbefotografie vom Gesetzgeber pauschal dem Bereich der bildenden Kunst iS des § 2 KSVG zugeordnet worden ist. Sie berücksichtigt nicht, dass die Berufsgattung der Werbefotografie von der Berufsgattung der (zweckfreien) künstlerischen Fotografie zu unterscheiden ist und aus der Verneinung dieser noch nicht folgt, dass es sich um eine handwerkliche Ausübung handelt. Die Werbefotografie - hier in Form der Modefotografie - kann je nach der Ausgestaltung des Auftrags und des geforderten Ergebnisses zwar einen eigenschöpferischen künstlerischen Ausdruck haben, der derjenigen der künstlerischen Fotografie im engeren Sinne nahekommt, der Gestaltungsspielraum kann aber auch stark eingeschränkt sein, ohne dass die Einordnung als "bildende Kunst" iS des § 2 KSVG in Frage zu stellen ist. Allein der bei der Erstellung der Fotografie bestimmte Zweck, der Werbung zu dienen, bewirkt, dass der Fotograf sich nicht auf eine bloße naturgetreue Ablichtung eines Bildobjekts beschränken darf, sondern bemüht sein muss, dieses Objekt nach den Vorstellungen seines Auftraggebers möglichst vorteilhaft - also werbewirksam - ins Bild zu setzen. Wenn dem Auftraggeber eine Anzahl von Aufnahmen desselben Motivs zur Auswahl überlassen wird, besagt dies nur, dass der Auftraggeber das Bild auswählen kann, das aus seiner Sicht sein Angebot für den Kunden am vorteilhaftesten präsentiert, nicht aber, dass es darum ginge, die handwerklich gelungenste Aufnahme herauszusuchen. Letzteres könnte ohne Weiteres dem Fotografen selbst als Fachmann überlassen werden. Die Vielzahl der Aufnahmen eines Motivs bestätigt somit, dass es zahlreiche Möglichkeiten gibt, ein Objekt handwerklich einwandfrei abzulichten, und dass es einer geschmacklich-ästhetischen - und hier auch werbepsychologischen - Entscheidung bedarf, welches die beste Form der Ablichtung ist. Diese Entscheidung muss zunächst vom Fotografen getroffen werden, was nicht ausschließt, dass er seinem Auftraggeber mehrere Varianten zur Auswahl überlässt. Darin liegt der Unterschied zur bloßen Ablichtung von Gemälden für ein Kunstdia-Archiv (BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 11), die sich in einer möglichst originalgetreuen Wiedergabe, also der Erfüllung einer handwerklich-technischen Vorgabe, erschöpft.

24

d) Die Einwände der Klägerin und des SG gegen die maßgebliche Heranziehung der Gesetzesmaterialien zum KSVG und des Künstlerberichts der Bundesregierung, auf den der Gesetzgeber im Rahmen des § 2 KSVG verwiesen hat, greifen nicht durch. Es trifft zwar zu, dass der Künstlerbericht im Bereich "Bildende Kunst/Design" mehrere Berufe erwähnt, die zum breiten Gebiet des Kunsthandwerks zählen (zB Keramiker, Graveure, Glas-, Textil-, Holz- und Metallgestalter) und als Handwerksberufe deshalb nur dann zur "Kunst" iS des § 2 KSVG gehören, wenn sich der Betroffene schwerpunktmäßig als Produktdesigner betätigt oder er in einschlägigen Fachkreisen trotz seiner kunsthandwerklichen Ausrichtung als "bildender Künstler" anerkannt ist(BSGE 80, 136 = SozR 3-5425 § 2 Nr 5; BSGE 82, 164 = SozR 3-5425 § 2 Nr 8; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11 und 14). Eine vergleichbare Mehrdeutigkeit findet sich im Bereich der Werbung aber nicht.

25

aa) Hätten die Verfasser des Künstlerberichts - und ihnen folgend der Gesetzgeber des KSVG - nur solche Formen und Produkte der Werbefotografie in den Kunstbegriff einbeziehen wollen, die im herkömmlichen Sinne "künstlerische" Qualität aufweisen oder eine "künstlerische" Werkhöhe repräsentieren, hätte es nahegelegen, auf die gesonderte Aufführung des Berufs des Werbefotografen gänzlich zu verzichten, weil diese "künstlerischen" Teile der Werbefotografie bereits durch die im Künstlerbericht ebenfalls erwähnten Berufsfelder der künstlerischen Fotografie und des Fotodesigns abgedeckt wären.

26

bb) Für die Einbeziehung der Werbefotografie in ihrer gesamten Bandbreite spricht ferner der Umstand, dass auch die anderen Berufe, die am kreativen Prozess der bildlichen und textlichen Gestaltung von Werbung und Werbemitteln beteiligt sind, insgesamt und ohne Differenzierung nach künstlerischer oder publizistischer Qualität bzw Werkhöhe und ohne Berücksichtigung der Breite des gestalterischen Spielraums im Einzelfall dem Anwendungsbereich des § 2 KSVG zuzuordnen sind. So gehören zB Werbefilmregisseure, Werbefilmautoren, Werbesprecher, Werbegrafiker, Plakatmaler und Werbetexter unabhängig vom konkreten Inhalt eines Auftrages aus der Werbebranche und unabhängig von dem Umfang des eingeräumten Gestaltungsspielraumes zu den Künstlern und Publizisten iS des § 2 KSVG, weil ihre berufliche Tätigkeit als Gattung künstlerischer bzw publizistischer Natur ist (Regisseur, Drehbuchautor, Sprecher, Grafikdesigner, Maler, "in anderer Weise als durch Schriftstellerei oder Journalismus publizistisch Tätiger") und die Betätigung im Bereich der Werbung an der künstlerischen bzw publizistischen Natur ihrer Arbeit nichts ändert(vgl Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 2 RdNr 13, 14, 16, 17, 19, 20, § 24 RdNr 146). Daher wäre es sachwidrig, allein bei der Werbefotografie zwischen künstlerischer und nicht-künstlerischer Natur der Leistung zu unterscheiden.

27

e) Die Ausbildung eines Werbefotografen als Fotografenhandwerker steht - ebenso wie die Eintragung seines Betriebs in der Handwerksrolle - der Einstufung als "bildender Künstler" iS des § 2 KSVG nicht entgegen, weil er als Werbefotograf das handwerkliche Berufsfeld des Fotografenmeisters verlässt. Werbefotografen sind damit Pressefotografen vergleichbar, die ebenfalls unabhängig von ihrer Ausbildung und der künstlerischen Qualität ihrer Bilder allein deshalb - als Publizisten - von § 2 KSVG erfasst werden, weil ihre Tätigkeit einem bestimmten Zweck dient (Pressefotografie, Bildjournalismus, Bildberichterstattung), der vom Berufsfeld des Fotografenhandwerks nicht umfasst wird(BSGE 78, 118 = SozR 3-5425 § 26 Nr 2).

28

Bei der Werbefotografie bleibt für ihre Einordnung als künstlerisch also entscheidend, dass sie gerade zu Werbezwecken erfolgt. Dass ein Werbefotograf mit seinen Werken in einschlägigen Fachkreisen als "Künstler" anerkannt und behandelt wird, beispielsweise an Kunstausstellungen teilnimmt, Mitglied von Künstlervereinen ist, in Künstlerlexika aufgeführt wird, Auszeichnungen als Künstler erhalten hat oder andere Indizien auf eine derartige Anerkennung schließen, ist hingegen nicht Voraussetzung. Darauf könnte es nur ankommen, wenn es sich um ein Berufsfeld handeln würde, das dem Handwerk bzw Kunsthandwerk zuzuordnen wäre. Dies ist bei der Werbefotografie aber nicht der Fall, weil sie ein anderes Berufsfeld darstellt als die handwerkliche Fotografie. Die Werbeagenturen und Werbung betreibenden Unternehmen beauftragen deswegen für den für sie wichtigen Werbebereich in aller Regel auch nur professionelle Werbefotografen. Die Werbefotografie verkörpert zudem nicht lediglich einen Annex zur handwerklichen Fotografie. Dies könnte nur angenommen werden, wenn die Mehrzahl der Fotografenmeister sich zugleich als Werbefotografen betätigen würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Nur in Ausnahmefällen werden - wie hier von L - beide Berufsfelder gleichzeitig abgedeckt.

29

f) Festzuhalten bleibt somit, dass eine Begrenzung der Abgabepflicht nach dem KSVG auf jene Formen der Werbefotografie, die nach herkömmlichem Verständnis "künstlerischer Natur" ist und deshalb der künstlerischen Fotografie gleichzustellen wäre, weder von der Entstehungsgeschichte des KSVG noch von dessen Sinn und Zweck her möglich ist. Da die Einbeziehung aller Formen der Werbefotografie in den Kunstbegriff des § 2 KSVG auf einer Entscheidung des Gesetzgebers beruht, könnte eine denkbare Korrektur auch nur durch den Gesetzgeber selbst erfolgen. Eine Korrektur allein durch eine Änderung der Rechtsprechung wäre ausgeschlossen, weil die aus den Gesetzesmaterialien ersichtliche Grundentscheidung des Gesetzgebers (BT-Drucks 8/3172, S 20) eindeutig ist.

30

6. Die Höhe der zu entrichtenden KSA ist zutreffend berechnet. Nach § 25 Abs 2 Satz 1 KSVG ist Entgelt iS des § 25 Abs 1 KSVG alles, was der zur Abgabe Verpflichtete(§ 24 KSVG)aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen sind nach § 25 Abs 2 Satz 2 KSVG auch die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden(Nr 1) sowie steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr 26 EStG genannten steuerfreien Einnahmen(Nr 2). Nach der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 25 Abs 2 Satz 3 KSVG beruhenden Künstlersozialversicherungs-Entgeltverordnung vom 22.1.1991 (BGBl I 156) sind ferner Aufwendungen für nachgewiesene Reisekosten sowie übliche Aufwendungen für die Bewirtung der selbstständigen Künstler und Publizisten aus der Bemessungsgrundlage auszuklammern. Diese Ausnahmetatbestände sind hier nicht erfüllt; weitere Ausnahmetatbestände haben weder der Gesetzgeber noch der Verordnungsgeber vorgesehen. Damit sind auch die in den Vergütungen für L und P enthaltenen Anteile für die Aufnahmetechnik und die Assistenten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl im Einzelnen BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 6). Offen bleiben kann die Frage, ob auch die gesondert berechneten Honorare für die Models mit der KSA zu belegen wären. Die Beklagte hat diese Honorare nicht in die Bemessungsgrundlage der KSA einbezogen, sondern sich auf die Vergütungen für L und P beschränkt.

31

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

32

8. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 GKG. Obgleich hier zwei Streitgegenstände vorliegen (siehe dazu unter 1.), wird das für die Streitwertbemessung maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Klage allein durch die für drei Jahre auf insgesamt 4484,70 Euro festgelegte KSA-Schuld bestimmt, weil das Begehren einheitlich auf die Vermeidung der KSA-Pflicht bezüglich der Vergütungen von L und P in diesem Zeitraum gerichtet ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.