Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Streitig ist die Abgabepflicht eines als gemeinnützig eingetragenen Country- und Westerntanzvereins nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) dem Grunde nach.

2

Der Kläger ist ein seit Januar 2001 in das Vereinsregister eingetragener gemeinnütziger Verein mit dem satzungsmäßigen Ziel der Pflege, Förderung und Popularisierung der Country- und Westernkultur. Diesem Zweck dienen nach der Satzung ua die:

"a)     

Bekanntmachung des Country- und Westerntanzes durch Auftritte

b)    

Organisation, Durchführung und Teilnahme an Country- und Westernveranstaltungen

c)    

Einrichtung und Unterhaltung eines Vereinstreffpunkts, wo insbesondere Country-Music gepflegt wird

d)    

Unterhaltung des Kontaktes zu gleichgesinnten Vereinen und Gruppen

e)    

Förderung der Ausbildung von Gruppen und Kursleitern/innen

f)    

Nachwuchsförderung".

3

Die Vereinsmittel dürfen nach der Satzung nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein veranstaltet einmal jährlich von Freitagnachmittag bis Sonntag ein sog "Country-Weekend", bei dem vereinsfremde Künstler und Bands gegen Gage auftreten, die aus den Eintrittsgeldern bezahlt wird. Besucher können entweder eine Karte für das gesamte Wochenende oder einzelne Tageskarten kaufen. Daneben veranstaltet der Kläger einmal jährlich eine sog "Country-Weihnacht", bei der ebenfalls andere Künstler gegen Entgelt auftreten. Der Kläger selbst tritt mit seinen Mitgliedern bei diesen Veranstaltungen sowie drei- bis viermal im Jahr bei Dorffesten (gegen ein Honorar von ca 75 bis 100 Euro), auf Weihnachtsfeiern (gegen eine Spendenquittung) und in einem Heim für behinderte Menschen (ohne Honorar) auf. Außerdem präsentiert er sich beim "Fest der Vereine". Er organisiert montags und sonntags Linedance-Tanzkurse, an denen auch Nichtmitglieder teilnehmen dürfen, ein- bis zweimal im Monat Freizeitveranstaltungen für seine Mitglieder und gelegentliche Besuche anderer Country- und Westernveranstaltungen.

4

Die Beklagte stellte die grundsätzliche Abgabepflicht des Klägers nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG fest(Bescheid vom 1.9.2005) und erhob für die Jahre 2001 bis 2004 eine Künstlersozialabgabe in Höhe von 1050,23 Euro (Bescheid vom 14.12.2005). Nach erfolglosem Widerspruch gegen den Abgabebescheid beantragte der Kläger am 2.1.2007 die Überprüfung des die grundsätzliche Abgabepflicht feststellenden Bescheides. Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag ab (Bescheid vom 9.1.2007) und wies durch den für den Bereich Musik zuständigen Widerspruchsausschuss den dagegen gerichteten Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 11.2.2008). Zur Begründung führte sie aus, der wesentliche Zweck iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG sei in der Regel bereits gegeben, wenn die Organisation von Veranstaltungen unter Vermarktung fremder künstlerischer Leistungen zum wesentlichen Geschäftsinhalt gehöre(BT-Drucks 13/5108 S 17, zu Art 9c ). Dies sei beim Kläger schon nach seiner Satzung der Fall. Die durch den Unternehmensbegriff geforderte Regelmäßigkeit und Nachhaltigkeit der Tätigkeit liege bei der Ausrichtung von jährlich zwei bis drei solcher Veranstaltungen oder bei einmal jährlich oder noch seltener ausgerichteten, mehrere Tage oder Wochen dauernden Großveranstaltungen vor. Nach § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG liege eine nicht nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen iS des § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG bei mehr als drei Veranstaltungen im Kalenderjahr vor. Da Besucher des Country-Weekends für jeden der drei Tage ein gesondertes Eintrittsentgelt entrichten könnten, handele es sich um drei Veranstaltungen, sodass zusammen mit der Country-Weihnacht mehr als drei Veranstaltungen jährlich durchgeführt würden.

5

Das SG Potsdam hat auf die Klage den Bescheid der Beklagten vom 9.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.2.2008 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 1.9.2005 aufzuheben (Urteil vom 21.9.2010). Die dagegen von der Beklagten erhobene Berufung ist erfolglos geblieben (Urteil des LSG vom 19.6.2013). Das LSG Berlin-Brandenburg hat ausgeführt, die Beklagte habe den rechtswidrigen Verwaltungsakt nach § 44 Abs 2 SGB X für die Zukunft und wegen Ermessensreduzierung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen. Da die öffentlichen Auftritte nicht der Hauptzweck des Klägers und die Durchführung von Country-Weekend und Country-Weihnacht nicht sein wesensbestimmender Zweck sei, komme eine Abgabepflicht weder nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 2 noch nach Nr 3 KSVG in Betracht. Sein Hauptzweck liege in der Freizeitgestaltung und Hobbypflege, die neben der Freude an der Bewegung, der Ausübung des Linedance, der regelmäßigen Kontaktpflege der Vereinsmitglieder, den Tanzkursen und den vereinsinternen Veranstaltungen für den Kläger auch wesensbestimmend seien. Die Abgabepflicht ergebe sich auch nicht aus § 24 Abs 2 KSVG, da das als eine (einheitliche) Veranstaltung genehmigte Country-Weekend nicht allein wegen des Verkaufs von Tageskarten wie drei gesonderte Veranstaltungen gewertet werden könne. Zusammen mit der Country-Weihnacht organisiere der Kläger daher nur zwei Veranstaltungen jährlich. Dabei handele es sich um eine nicht abgabepflichtige nur gelegentliche Auftragserteilung.

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 24 Abs 1 Satz 2 und § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG. Die mit umfangreichen Planungs- und Vorbereitungszeiten verbundene dreitägige Veranstaltung verursache zusammen mit der Country-Weihnacht ca zwei Drittel der Betriebseinnahmen und -ausgaben. Daher sei die Durchführung von Veranstaltungen organisatorisch und wirtschaftlich für den Kläger "wesentlich" iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG. Da die musikalischen Veranstaltungen der Öffentlichkeitsarbeit/Werbung dienten, unterliege der Kläger auch der Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG. Bei dem Country-Weekend müsse es sich bei rechtlicher Betrachtung um drei Veranstaltungen iS des § 24 Abs 2 KSVG handeln, da der Kläger an jedem Veranstaltungstag Bands engagiere, durch den Verkauf der Eintrittskarten für einzelne Veranstaltungstage mit den Besuchern jeweils neue Verträge abschließe und dadurch seine Einnahmeerzielungsabsicht jeweils an einzelnen Tagen realisiere.

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Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.6.2013 und des Sozialgerichts Potsdam vom 21.9.2010 zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Er bezieht sich auf die angegriffenen Entscheidungen und meint, der weitere Vortrag der Beklagten zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei in der Revisionsinstanz neu eingebracht worden und daher gemäß § 163 SGG unbeachtlich. Zudem hielten sich die Einnahmen und Ausgaben aus den Veranstaltungen in etwa die Waage. Demgegenüber seien die Mitgliedsbeiträge, Kurseinnahmen, Aufnahmegebühren und Sponsorengelder für die Förderung der Countrykultur maßgeblich.

Entscheidungsgründe

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1. Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Ihr Bescheid zur Feststellung der grundsätzlichen Abgabepflicht des Klägers vom 1.9.2005 ist rechtswidrig und daher - ebenso wie der dem entgegenstehende Überprüfungsbescheid der Beklagten vom 9.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.2.2008 - aufzuheben.

11

a) Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der Bescheid der Beklagten vom 9.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.2.2008, in dem die Beklagte erneut über die Frage der grundsätzlichen Abgabepflicht des Klägers nach dem KSVG entschieden und den Antrag auf Aufhebung des Erfassungsbescheides vom 1.9.2005 abgelehnt hat. Die Künstlersozialkasse kann zunächst einen Erfassungsbescheid erlassen, durch den die Abgabepflicht dem Grunde nach (§ 24 KSVG) festgestellt wird (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11; BSGE 11, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11; stRspr).

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b) Rechtsgrundlage für die Rücknahme des bestandskräftig gewordenen Bescheides mit der Feststellung der grundsätzlichen Abgabepflicht des Klägers vom 1.9.2005 ist - anders als das LSG Berlin-Brandenburg meint - nicht § 44 Abs 2 SGB X, sondern § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X(vgl BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11). Die Vorschriften des § 44 SGB X sind gemäß § 36a KSVG auch im Bereich des Künstlersozialversicherungsrechts anwendbar. Während die Rücknahme nach § 44 Abs 2 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft erfolgt und für die Vergangenheit im Ermessen der Behörde steht, ist der Verwaltungsakt nach § 44 Abs 1 SGB X auch für die Vergangenheit in gebundener Entscheidung zurückzunehmen.

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§ 44 Abs 2 SGB X erfasst als Auffangtatbestand rechtswidrige, unanfechtbare Verwaltungsakte, deren Rücknahme nicht in den Geltungsbereich des § 44 Abs 1 SGB X einbezogen ist. Nach § 44 Abs 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst damit Leistungs- und Beitragsbescheide sowie alle Verwaltungsakte, soweit die vollständige oder teilweise Verwehrung der Sozialleistung oder die Erhebung eines Beitrages auf ihm beruht. Dazu ist eine regelnde Wirkung des Verwaltungsaktes für die fragliche Leistungs- bzw Beitragsposition erforderlich, die unter anderem gegeben ist, wenn eine Beitragszahlungspflicht festgestellt wird. Materiell-rechtlich muss dann eine auf dieser Feststellung beruhende Beitragserhebung hinzu kommen (vgl Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014 § 44 RdNr 16; vgl auch BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11).

14

Bei diesem Verständnis ist der Geltungsbereich des § 44 Abs 1 SGB X für den die grundsätzliche Abgabepflicht feststellenden Verwaltungsakt vom 1.9.2005 eröffnet, denn die Beklagte hat auf der Grundlage dieser Feststellung die Künstlersozialabgabe für die Jahre 2001 bis 2004 in Höhe von 1050,23 Euro (Bescheid vom 14.12.2005) vom Kläger erhoben. Als Beitrag ist jede Zahlung anzusehen, die iS der §§ 20 ff SGB IV der Finanzierung der Aufgaben der Sozialversicherungsträger dient und im Rahmen einer Versicherungspflicht oder freiwilligen Versicherung nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige von Versicherten, Arbeitgebern oder Dritten erhoben wird. Bei der Künstlersozialabgabe nach §§ 23 ff KSVG handelt es sich um Sozialversicherungsbeiträge. Sie stellt einen "Quasi-Arbeitgeberbeitrag" dar, den Verwerter und Vermarkter von künstlerischen oder publizistischen Werken oder Leistungen an die Künstlersozialkasse zu entrichten haben (vgl BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11). Das BVerfG hat bestätigt, dass die Künstlersozialabgabe ein verfassungsmäßiger Sozialversicherungsbeitrag ist (Beschluss vom 8.4.1987, BVerfGE 75, 108 = NJW 1987, 3115).

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c) Der die grundsätzliche Abgabepflicht feststellende Verwaltungsakt war bereits unanfechtbar (vgl §§ 77, 84 SGG), als der Kläger ihn erstmalig angegriffen hat. Denn der Kläger hat sich zunächst nur gegen den Abgabebescheid gewandt und den Überprüfungsantrag vom 2.1.2007 gegen den feststellenden Bescheid vom 1.9.2005 erst nach erfolglosem Widerspruch gestellt.

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d) Die Beklagte hat das Recht unrichtig angewandt, da der Kläger kein abgabepflichtiges Unternehmen iS des § 24 KSVG betreibt. Der die grundsätzliche Abgabepflicht des Klägers feststellende Bescheid vom 1.9.2005 ist rechtswidrig.

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aa) Der Kläger betreibt kein Unternehmen nach § 24 Abs 1 Nr 2 KSVG. Der Zweck des klägerischen Vereins ist nicht überwiegend darauf gerichtet, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten. Bei den eigenen Auftritten der Mitglieder des Klägers werden keine künstlerischen Leistungen dargeboten, da es sich beim Country- und Westerntanz, auch in Form des Linedance, nicht um eine künstlerische, sondern um eine sportliche Tätigkeit handelt.

18

In § 2 Satz 1 KSVG werden die drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit - Musik, bildende und darstellende Kunst - jeweils in den Spielarten des Schaffens, Ausübens und Lehrens umschrieben. Eine weitergehende Festlegung, was darunter im Einzelnen zu verstehen ist, ist im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder nicht erfolgt. Der Gesetzgeber spricht im KSVG nur allgemein von "Künstlern" und "künstlerischen Tätigkeiten"; auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs hat er hingegen bewusst verzichtet (BT-Drucks 8/3172 S 21). Dieser Begriff ist deshalb aus dem Reglungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (vgl BSGE 104, 258 = SozR 4-5425 § 2 Nr 15, RdNr 11 mwN). Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen soll, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks 7/3071) beschäftigt (vgl Schriever "Der Begriff der Kunst im Künstlersozialversicherungsrecht" in: von Wulffen/Krasney Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht, 2004, S 709, 714 f). Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Wertungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (zB Theater, Malerei, Musik) entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis der Betroffenen zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- oder Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird (BSG aaO).

19

In dem inzwischen knapp vierzig Jahre alten Künstlerbericht finden sich im Bereich der darstellenden Kunst als Einordnungshilfe für den Bereich Tanz und Tanztheater nur die Katalogberufe des "Balletttänzers", des "Ballettmeisters" sowie des Choreographen (BT-Drucks 7/3071 S 7). Neben diesem Bereich der "Tanzkunst", die Teil der sehr weit gefächerten "Unterhaltungskunst" ist und zur "darstellenden Kunst" iS des § 2 Satz 1 KSVG gehört, gibt es den Tanz aber auch als Teil des Sports. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kann eine Form des Tanzes, die Bestandteil des (professionellen) Spitzen- bzw Leistungssports oder des (nicht professionellen) Breiten- bzw Freizeitsports ist, nicht als Kunst eingeordnet werden (vgl BSGE 104, 258 = SozR 4-5425 § 2 Nr 15, RdNr 17 sowie BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 10 zum Tanzlehrer für den Tango Argentino).

20

Der Country- und Westerntanz ist eine offiziell anerkannte Breiten- und Wettkampfsportart und keine künstlerische Tätigkeit. Die Deutsche Meisterschaft im Country- und Westerntanz wurde vom Deutschen Olympischen Sportbund anerkannt. Country- und Westerntanzsportvereine können Mitglied im Landessportbund werden (vgl die Internetseite des Bundesverbandes für Country- & Westerntanz Deutschland e.V. unter www.bfcw.com, der als Tanzsportverband auftritt). Der im klägerischen Verein hauptsächlich praktizierte Linedance ist eine spezifische Form des Country- und Westerntanzes, bei der die einzelnen Tänzer in Reihen und Linien vor- und nebeneinander tanzen. Es werden beim Country- und Westerntanz insbesondere auch Linedance Meisterschaften ausgerichtet.

21

bb) Da die Linedance-Tanzkurse somit nicht der Ausbildung für künstlerische Tätigkeiten dienen, betreibt der Kläger auch keine Aus- und Fortbildungseinrichtung für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten iS des § 24 Abs 1 Nr 9 KSVG.

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cc) Der Kläger betreibt kein Unternehmen, dessen wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen (§ 24 Abs 1 Nr 3 KSVG).

23

Der wesentliche Zweck eines Unternehmens, der nicht mit seinem überwiegenden Zweck gleichzusetzen ist (vgl dazu BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 18), wird durch seine prägenden Aufgaben und Ziele gekennzeichnet (vgl BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 36). Diese ergeben sich maßgeblich aus der satzungsmäßigen Aufgabenstellung sowie aus den tatsächlichen Verhältnissen (so auch Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 24 RdNr 100).

24

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25.9.1996 (BGBl I 1461) mit Wirkung zum 1.1.1997 in § 24 Abs 1 Nr 2 KSVG "Chöre und vergleichbare Unternehmen" aufgenommen und die Voraussetzung, "dass ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten" eingefügt. § 24 Abs 1 Nr 3 KSVG, der schon zuvor sonstige Unternehmen enthielt, "deren Zweck darauf gerichtet ist, künstlerische Werke aufzuführen oder künstlerische Leistungen darzubieten", hat er mit diesem Gesetz auf Unternehmen begrenzt, deren "wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen". § 24 Abs 2 KSVG hat er mit diesem Gesetz einen Satz 2 angefügt, nach dem eine nicht nur gelegentliche (und damit grundsätzlich abgabepflichtige) Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 nicht bereits dann vorliegt, wenn in einem Kalenderjahr lediglich zwei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden.

25

In den Gesetzesmaterialien (vgl BT-Drucks 13/5108 S 17 zu Art 9c) ist dazu ausgeführt: "Die Abgabeverpflichtung nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG ist von der Rechtsprechung so extensiv ausgelegt worden, dass insbesondere im Interesse von Vereinen, die das heimatliche Brauchtum pflegen, gesetzliche Korrekturen zur Einschränkung der Abgabepflicht geboten sind. Künftig sollen die Nr 2 und 3 des § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG nur die typischen Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen erfassen, dh der Hauptzweck muss wie bei Konzertchören die öffentliche Aufführung oder Darbietung sein(Nr 2) bzw die Organisation von Veranstaltungen mit Künstlern muss zum wesentlichen Geschäftsinhalt gehören (Nr 3). Gesang-, Musik- und Karnevalsvereine sowie Liebhaberorchester fallen damit regelmäßig nicht mehr unter die Abgabepflicht des § 24 Abs 1 KSVG. Auch die Abgabepflicht nach der Generalklausel des § 24 Abs 2 KSVG soll eingeschränkt werden. Der neue Satz 2 stellt klar, dass die Abgabepflicht mindestens drei Veranstaltungen im Kalenderjahr voraussetzt." Durch diese Begründung hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass es sich bei der Neufassung nicht nur um eine Klarstellung zu der schon vor dem 1.1.1997 geltenden Rechtslage handelt, sondern um eine echte Einschränkung der bis dahin sehr weitgehenden Abgabepflicht ("künftig") ab 1.1.1997 (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 9 RdNr 23, 24).

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Der wesentliche Zweck des Klägers in diesem Sinne liegt nicht darin, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Denn weder die Darstellung der Country- und Westernkultur als solche, noch der Country- und Westerntanz stellen künstlerische Werke oder Leistungen dar. Lediglich bei den Auftritten von Bands (und ggf anderen Künstlern) werden künstlerische Leistungen dargeboten. Es ist aber nicht der wesentliche Zweck des klägerischen Vereins für die Auftritte von Musikbands (oder anderen Künstlern) zu sorgen. Diese treten selbst während der Veranstaltung des Country-Weekends und der Country-Weihnacht nur neben die Pflege der Country- und Westernkultur durch Tanzdarbietungen, Workshops ua.

27

Nach der Satzung des Klägers sind seine prägenden Aufgaben und Ziele die Pflege, Förderung und Popularisierung der Country- und Westernkultur. Sein wesentlicher Zweck liegt daher in der Brauchtumspflege im speziellen Segment der Country- und Westernkultur. Umgesetzt werden diese Ziele in erster Linie durch die regelmäßig stattfindenden Tanzkurse, die eigenen Auftritte der Vereinsmitglieder bei Veranstaltungen, ggf auch beim Country-Weekend, die Freizeitveranstaltungen für die Mitglieder einschließlich deren Besuche bei anderen Country- und Westernveranstaltungen sowie die Einrichtung und Unterhaltung des Vereinstreffpunktes.

28

Die Organisation von Veranstaltungen mit Künstlern bildet auch nicht den wesentlichen Geschäftsinhalt des Klägers, da mit dem Country-Weekend und der Country-Weihnacht nur geringe Überschüsse erzielt werden. Die eingenommenen Eintrittsgelder werden für die Gagen der auftretenden Musikbands regelmäßig fast vollständig aufgebraucht. Die wesentlichen dem Kläger für eigene Zwecke verbleibenden Einnahmen basieren demgegenüber auf den Mitgliedsbeiträgen, den Aufnahme- und Kursgebühren.

29

dd) Der Kläger ist auch nicht nach § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG(idF durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.6.2001 - BGBl I 1027) zur Künstlersozialabgabe verpflichtet. Danach sind Unternehmen abgabepflichtig zur Künstlersozialversicherung, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen in diesem Sinne liegt nach Satz 2 der Vorschrift vor, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden.

30

Der Gesetzgeber hat durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.6.2001 mit Wirkung zum 1.7.2001 durch die Einfügung eines zweiten Halbsatzes zu § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 2 und 3 KSVG klargestellt, dass Abs 2 jeweils unberührt bleibt und daher eine Abgabepflicht auch unabhängig vom wesentlichen Zweck des Unternehmens eintritt, wenn die Auftragserteilung an selbstständige Künstler ein gewisses Maß überschreitet und damit eine Einnahmeabsicht verbunden ist. § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG hat er aus Klarstellungsgründen neugefasst(vgl BT-Drucks 14/5792 S 27).

31

Schließlich ist mit dem Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes (Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz - KSAStabG - BGBl I 1311) vom 30.7.2014 allerdings erst mit Wirkung zum 1.1.2015 § 24 Abs 3 KSVG angefügt worden. Danach werden Aufträge nur gelegentlich an selbstständige Künstler oder Publizisten im Sinne von Abs 1 Satz 2 oder Abs 2 Satz 1 erteilt, wenn die Summe der Entgelte nach § 25 aus den in einem Kalenderjahr nach Abs 1 Satz 2 oder Abs 2 Satz 1 erteilten Aufträgen 450 Euro nicht übersteigt. Abs 2 Satz 2 bleibt unberührt. Mit dem neuen § 24 Abs 3 Satz 2 KSVG ist klargestellt, dass eine Auftragserteilung auch dann nur gelegentlich erfolgt und damit keine Abgabepflicht auslöst, wenn in einem Jahr nicht mehr als drei Veranstaltungen iS des § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG durchgeführt werden, selbst wenn das Entgelt für beauftragte selbstständige Künstler oder Publizisten 450 Euro übersteigt.

32

Der Kläger erteilt nur im Rahmen des Country-Weekends und der Country-Weihnacht Aufträge an selbstständige Künstler. Ob der Kläger mit der Aufführung ihrer Leistungen eine Einnahmeabsicht verbindet, kann dahinstehen, denn jedenfalls handelt es sich nur um "gelegentliche Aufträge" an selbstständige Künstler iS von § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG. Der Kläger führt lediglich zweimal jährlich eine Veranstaltung durch, bei der künstlerische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden. Sowohl die Country-Weihnacht als auch das Country-Weekend sind nach den umfassenden und unangegriffenen Feststellungen und der rechtsfehlerfreien Würdigung des LSG jeweils nur eine Veranstaltung in diesem Sinne.

33

Was unter dem Begriff der Veranstaltung zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht näher konkretisiert. Er hat aber in § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG nicht darauf abgestellt, ob in einem Kalenderjahr mehr als drei Aufträge zur Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen erteilt werden, sondern ausdrücklich an "Veranstaltungen" angeknüpft. Damit hat er in Kauf genommen, dass während einer Veranstaltung möglicherweise mehrere Aufführungen oder Darbietungen unter Beauftragung selbstständiger Künstler durchgeführt werden. Deshalb kann der Begriff der Veranstaltung nicht entgegen dem offenkundigen gesetzgeberischen Willen durch Auslegung dahingehend atomisiert werden, dass zu seiner Konkretisierung an die einzelne Auftragserteilung angeknüpft wird. Zudem sind Abgabetatbestände einer erweiternden Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich, da der Abgabepflichtige, hier der Unternehmer, regelmäßig in der Lage sein muss, seine Abgabepflichtigkeit einzuschätzen, insbesondere wenn sie von Faktoren abhängt, die der Unternehmer unterschiedlich gestalten kann (hier kann er mehr oder weniger Veranstaltungen durchführen).

34

Dennoch muss es im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Begriffs der Veranstaltung in § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG, den Umfang nur gelegentlicher Auftragserteilung zu konkretisieren, Grenzen geben, bei deren Überschreiten nicht mehr vom Vorliegen nur einer Veranstaltung ausgegangen werden kann. So besteht eine Veranstaltungsreihe, bei der etwa in regelmäßigem Zyklus - zB an drei Wochenenden hintereinander - unter einem bestimmten Thema oder Motto ein künstlerisches Programm angeboten wird, grundsätzlich aus mehreren, voneinander abgrenzbaren Veranstaltungen iS des § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG. Insoweit bietet die zeitliche Unterbrechung ein geeignetes Abgrenzungskriterium. Das schließt aber nicht aus, dass auch das Angebot einer Großveranstaltung, die sich wie ein Festival über mehrere Tage hinzieht, aus mehreren eigenständigen Veranstaltungen bestehen kann. Die Entscheidung darüber erfordert eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung. Dabei sind auch alle mit der Auftragserteilung verbundenen Umstände zu berücksichtigen, wie insbesondere Zahl und Umfang der Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten und die damit verbundene Einnahmeabsicht. Denn der Gesetzgeber knüpft an den Begriff der Veranstaltung an, um damit die Grenze aufzuzeigen, bis zu der noch vom Vorliegen nur gelegentlicher und damit abgabefreier Auftragserteilung auszugehen ist.

35

Für die Würdigung weiterer Umstände und ihrer Gewichtung im Rahmen einer Gesamtabwägung lassen sich kaum allgemeine Maßstäbe finden. Der Gesetzgeber hat bewusst einen breit angelegten Begriff gewählt, um möglichst alle künstlerischen und publizistischen Aufführungen und Darbietungen zu erfassen und dennoch nicht an einen einzelnen Auftrag, sondern die Gesamtveranstaltung anzuknüpfen. Die Bandbreite verschiedener Veranstaltungen umfasst beispielsweise Lesungen im kleinsten Kreis ebenso wie mehrtägige Großereignissen, bei denen verschiedene Künstler auf mehreren Bühnen gleichzeitig auftreten. Den Möglichkeiten, Veranstaltungen zu organisieren, zu vermarkten und durchzuführen, sind praktisch kaum Grenzen gesetzt, und die Veranstalter verfolgen je unterschiedliche Zwecke. Die Beurteilung, ob eine mehrtägige Großveranstaltung noch als einheitliche Veranstaltung angesehen werden kann, hängt deshalb - neben Zahl und Umfang der erteilten Aufträge und der Einnahmeabsicht - nach der Verkehrsauffassung von zahlreichen Einzelheiten ab, die von Fall zu Fall verschieden liegen, also von abstrakt nicht vollständig angebbaren Umständen (vgl dazu Röhl, Grundlagen der Methodenlehre II: Rechtspraxis, Auslegungsmethoden, Kontext des Rechts, http://www.enzyklopaedie-rechtsphilosophie.net, RdNr 47 f).

36

Die Ermittlung der insoweit maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse, etwa die Art der angebotenen Eintrittskarten und ggf Übernachtungsmöglichkeiten für eine Veranstaltung, die Werbung, die Regelmäßigkeit ihrer Durchführung sowie Größe und Einnahmeabsicht, obliegt dem Tatrichter. Das Revisionsgericht ist an dessen Feststellungen nach § 163 SGG gebunden. Auch die Würdigung der - zutreffend festgestellten - Einzelumstände und ihre Gewichtung, gerade soweit einzelnen Umständen gegensätzliche Tendenzen zu entnehmen sind, obliegt der Tatsacheninstanz. Diese ist insoweit nicht auf gewisse Tatsachenfeststellungen beschränkt, sondern hat die getroffenen Feststellungen insgesamt zu würdigen. Auch an eine solche Würdigung ist das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden. Dieses Gericht prüft lediglich nach, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (vgl etwa BGH Urteil vom 25.3.2014 - X ZR 94/12 - NJW 2014, 3021, RdNr 19). Denn die Richter der Tatsacheninstanzen haben bei der Konkretisierung eines allgemeinen Maßstabs mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls eine größere Sachnähe als die an die Feststellungen des Tatsachengerichts gebundenen revisionsinstanzlichen Richter. In der Tatsacheninstanz kann der Sachverhalt durch Ausübung des Fragerechts praktisch zeitgleich weiter aufgeklärt und rechtlich bewertet werden. Häufig ergeben sich erst aus den konkreten Antworten weitere Fragen. Diese Möglichkeit, die rechtliche Bedeutung verschiedener Einzelheiten zu bewerten und zu gewichten und zugleich alle weiter für aufschlussreich gehaltenen Einzelheiten aufzuklären, hat der Revisionsrichter nicht, da er auf den ihm vom Tatrichter übermittelten Sachverhalt angewiesen ist. Kommt es aber wesentlich auf die individuellen Einzelheiten des Falles an, tritt der Rechtsvereinheitlichungszweck der Revision zurück, weshalb es gerechtfertigt erscheint, der Tatsacheninstanz einen Beurteilungsspielraum zu überlassen (vgl hierzu Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl 1995, S 130 f, mwN).

37

Das LSG hat die Einzelfallumstände in diesem Sinne umfassend festgestellt und rechtsfehlerfrei gewürdigt. Seine Schlussfolgerung, dass es sich bei dem nach einem geschlossenen Konzept durchgeführten Country-Weekend nur um eine Veranstaltung handelt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dafür sprechen neben der Wahrnehmung der Veranstaltung als Einheit in der Öffentlichkeit insbesondere der einheitliche Name, die ganzheitliche Bewerbung, die Erteilung nur einer ordnungsbehördlichen Genehmigung sowie die Möglichkeit der Besucher der Veranstaltung mit einem Eintrittsticket über die gesamte Dauer beizuwohnen. Aufgrund der Campingmöglichkeiten auf dem Veranstaltungsgelände ist sogar die ununterbrochene Teilnahme die Regel. Viele organisatorische Leistungen, wie die Herrichtung des Platzes, der Aufbau von Bühnen, die Bereitstellung von Technik, der Ticket-Verkauf, die Werbung, die Einholung von Genehmigungen und Sicherheitsvorkehrungen etc, fallen für die Veranstaltung nur einmalig an. Wenn das LSG bei dieser Sachlage allein die Tatsache, dass die Veranstaltung von freitagnachmittags bis sonntagnachmittags dauert und die Besucher auch nur Teile der Veranstaltung besuchen können, nicht genügen lässt, um in dem Country-Weekend drei Einzelveranstaltungen zu sehen, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn nach den festgestellten Einzelfallumständen besteht gerade auch im Hinblick auf eine möglichst gleichmäßige Abgabeverpflichtung vergleichbarer Unternehmer kein Anlass, von einer mehr als nur gelegentlichen Auftragserteilung auszugehen. Der klägerische Verein gestaltet das Country-Weekend nicht ausschließlich mit selbstständigen Künstlern, sondern wesentlich auch durch eigene Mitglieder. Die Musik der engagierten Künstler bietet regelmäßig nur den Rahmen für Tanzaufführungen oder für die Möglichkeit zu tanzen und erfolgt auch unter diesem Gesichtspunkt nur "bei Gelegenheit", nicht als Hauptprogramm oder alleiniger Gegenstand der Veranstaltung. Die Einnahmen, die erzielt werden, halten sich mit den Ausgaben für die Veranstaltungen in etwa die Waage. Der Kläger verfolgt also mit diesen Veranstaltungen kaum eine Einnahmeabsicht. Vielmehr steht der Unterhaltungswert für Mitglieder und andere interessierte Besucher, die Hobby- und Brauchtumspflege sowie der Charakter der Liebhaberei auch bei diesen Veranstaltungen deutlich im Vordergrund.

38

ee) Schließlich ist der Kläger auch nicht nach § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG(idF durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.6.2001 - BGBl I 1027) zur Künstlersozialabgabe verpflichtet. Diese Vorschrift regelt die Abgabepflicht für Unternehmen, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen. Die Formen der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit können vielfältig sein. Im Vordergrund stehen Presse- und Medienarbeiten, Publikationen und sonstige Werbemittel. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit kann aber auch durch Veranstaltungen wie Konzerte, Aufführungen und Ähnliches erfolgen.

39

Aufträge an selbstständige Künstler erteilt der Kläger nur im Rahmen der beiden genannten jährlichen Veranstaltungen, die in erster Linie der Brauchtumspflege, nicht der Werbung dienen. Der Kläger präsentiert dabei aber zugleich seinen satzungsmäßigen Zweck der Öffentlichkeit und wird insoweit mithilfe der beauftragten selbstständigen Künstler auch öffentlichkeitswirksam tätig.

40

Die nicht nur gelegentliche Auftragserteilung wird im Rahmen des § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG nicht näher gesetzlich bestimmt. Lediglich die neue, hier jedoch noch nicht anwendbare gesetzliche Vorschrift des § 24 Abs 3 KSVG enthält hierzu mit Wirkung zum 1.1.2015 eine Regelung (s oben).

41

Zur Auslegung, in welchem Rahmen solche Aufträge als nur gelegentlich anzusehen sind, sind gesetzessystematische Argumente, die Gesetzesmaterialen sowie der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen heranzuziehen. § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG enthält einen Katalog der typischen kunstvermarktenden Unternehmen und zieht diese zur Künstlersozialabgabe heran. Zu ihnen zählt der Gesetzgeber ua Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben (Nr 7). Zunächst hatte der Gesetzgeber für die Abgabepflicht von Unternehmen, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung betreiben, auf diese Nr 7 Bezug genommen und zusätzlich zur nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung eine Werbung nach Art und Umfang der Tätigkeit der Nr 7 gefordert. Diese Voraussetzung ist mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.6.2001 (BGBl I 1027) entfallen. In der Gesetzesbegründung ist dazu lediglich ausgeführt, dass die Neufassung die bisherige Vorschrift vereinfacht und die Öffentlichkeitsarbeit ausdrücklich mit in die Abgabepflicht einbezieht (BR-Drucks 729/00 S 25). Es bleibt aber bei dem Sinn und Zweck der Regelung, die Verwertung künstlerischer Leistungen über den Kreis der typischen Kunstverwerter in § 24 Abs 1 KSVG hinaus nur bei solchen Unternehmen zu erfassen, die zu Zwecken der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit nicht nur gelegentlich und daher zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit(vgl dazu BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 17; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11 S 49 = Juris RdNr 29) derartige Leistungen in Anspruch nehmen.

42

Eine solche, das Maß von gelegentlicher Auftragserteilung überschreitende Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit, kann nicht angenommen werden, wenn Aufträge lediglich im Rahmen von zwei Veranstaltungen jährlich erteilt werden, deren Zweck nicht in erster Linie die Öffentlichkeitsarbeit selbst, sondern die Hobby- und Brauchtumspflege ist und die lediglich begleitend, dh bei dieser Gelegenheit nebenbei auch eine gewisse Öffentlichkeitswirkung entfalten. Denn gerade der Brauchtumspflege ist eine Öffentlichkeitswirkung ohnehin immanent. Der Gesetzgeber wollte aber die Abgabepflicht durch das WFG vom 25.9.1996 (BGBl I 1461) für die Zeit ab 1.1.1997 "insbesondere im Interesse von Vereinen, die das heimatliche Brauchtum pflegen," einschränken. Die Gesetzesbegründung ist oben bereits wiedergegeben (vgl oben 1. d) cc)). Danach sollten Gesang, Musik und Karnevalsvereine sowie Liebhaberorchester regelmäßig nicht mehr unter die Abgabepflicht des § 24 Abs 1 KSVG fallen und unter die Abgabepflicht nach § 24 Abs 2 KSVG nur, wenn in einem Kalenderjahr mehr als zwei (inzwischen sogar mehr als drei) Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden(vgl BT-Drucks 13/5108 zu § 9c). Dieser gesetzgeberische Wille ist bei der Auslegung zu berücksichtigen. Er ist mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar und entspricht der Zielsetzung des Gesetzes.

43

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der mit Wirkung zum 1.1.2015 eingefügten Neuregelung in § 24 Abs 3 KSVG, die sich ausdrücklich sowohl auf § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG als auch auf § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG bezieht. Da die Regelung erst zum 1.1.2015 wirksam wird, entfaltet sie unmittelbare Wirkung nur für Erfassungsbescheide, bei denen es um Zeiträume nach dem 31.12.2014 geht. Zudem beantwortet die Neuregelung nicht abschließend die Frage, wann eine nicht nur gelegentliche Auftragserteilung vorliegt, denn sie besagt lediglich, unter welchen Voraussetzungen jedenfalls von einer nur gelegentlichen und damit grundsätzlich nicht nach diesen Vorschriften abgabepflichtigen Auftragserteilung auszugehen ist. Nach § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG und § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG nicht abgabepflichtig bleiben danach Unternehmen dann, wenn die Entgelte für solche Aufträge 450 Euro nicht übersteigen und nach § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG zusätzlich dann, wenn nicht mehr als drei Veranstaltungen mit künstlerischen oder publizistischen Darbietungen jährlich durchgeführt werden. Nach dieser Regelungssystematik führt auch im Rahmen des § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG eine Auftragserteilung mit Entgelten von mehr als 450 Euro nicht zwingend zu der Annahme von mehr als nur gelegentlicher Auftragserteilung, sodass die Auslegung dieses Begriffs weiterhin nicht abschließend geklärt ist.

44

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Urteil, 08. Okt. 2014 - B 3 KS 6/13 R

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Bundessozialgericht Urteil, 08. Okt. 2014 - B 3 KS 6/13 R zitiert 14 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

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Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

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Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 24


(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:1.Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),2.Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre un

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 84


(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzur

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(1) Die Mittel der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung werden nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige durch Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter, durch staatliche Zuschüsse u

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 2


Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 36a


Auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Künstlersozialkasse und den Versicherten, Zuschußberechtigten und zur Abgabe Verpflichteten finden die Vorschriften des Sozialgesetzbuches Anwendung. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den zur Abgabe Verpflichte

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 23


Die Künstlersozialkasse erhebt von den zur Abgabe Verpflichteten (§ 24) eine Umlage (Künstlersozialabgabe) nach einem Vomhundertsatz (§ 26) der Bemessungsgrundlage (§ 25).

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Referenzen

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4.
Rundfunk, Fernsehen,
5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.
Galerien, Kunsthandel,
7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4.
Rundfunk, Fernsehen,
5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.
Galerien, Kunsthandel,
7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4.
Rundfunk, Fernsehen,
5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.
Galerien, Kunsthandel,
7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Künstlersozialkasse und den Versicherten, Zuschußberechtigten und zur Abgabe Verpflichteten finden die Vorschriften des Sozialgesetzbuches Anwendung. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den zur Abgabe Verpflichteten und den Versicherten und Zuschußberechtigten findet § 32 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.

(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4.
Rundfunk, Fernsehen,
5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.
Galerien, Kunsthandel,
7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4.
Rundfunk, Fernsehen,
5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.
Galerien, Kunsthandel,
7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X Z R 9 4 / 1 2 Verkündet am:
25. März 2014
Beširović
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein grob undankbares Verhalten kann sowohl mangels Umständen, die objektiv
die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers vermissen
lassen, als auch deshalb zu verneinen sein, weil sich das Verhalten des
Beschenkten jedenfalls subjektiv nicht als Ausdruck einer undankbaren Einstellung
gegenüber dem Schenker darstellt. Die Beurteilung der subjektiven
Seite des Tatbestands kann jedoch in der Regel erst dann erfolgen, wenn
sich der Tatrichter darüber Rechenschaft abgelegt hat, welche Sachverhaltselemente
objektiv geeignet sind, einen den Widerruf der Schenkung rechtfertigenden
Mangel an von Dankbarkeit geprägter Rücksichtnahme zum Ausdruck
zu bringen.

b) Bei der objektiven Gesamtwürdigung der Umstände kann insbesondere zu
berücksichtigen sein, dass ein Schenker, der dem Beschenkten durch eine
umfassende Vollmacht die Möglichkeit gegeben hat, in seinem Namen in allen
ihn betreffenden Angelegenheiten tätig zu werden und erforderlichenfalls
auch tief in seine Lebensführung eingreifende Entscheidungen zu treffen, zu
denen er selbst nicht mehr in der Lage sein sollte, einen schonenden Gebrauch
von den sich hieraus ergebenden rechtlichen Befugnissen unter
bestmöglicher Wahrung seiner personellen Autonomie erwarten darf.
BGH, Urteil vom 25. März 2014 - X ZR 94/12 - OLG Köln
LG Aachen
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck,
den Richter Gröning, die Richterin Schuster, den Richter Dr. Deichfuß und die
Richterin Dr. Kober-Dehm

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das am 27. Juni 2012 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Kläger verlangen als Erben der vormaligen Klägerin von deren Sohn die Rückübereignung eines bebauten Grundstücks nach dem Widerruf der zugrunde liegenden Schenkung.
2
Die Mutter des Beklagten übertrug diesem das Grundstück im Jahr 2004 zum Zweck der vorweggenommenen Erbfolge. Der Beklagte räumte seiner Mutter im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht an allen Räumen des Hauses ein. Nach einer Vorsorgevollmacht im Jahr 2000 und einer Kontovollmacht im Jahr 2007 erteilte die Mutter dem Beklagten im Januar 2009 eine notariell beurkundete General- und Betreuungsvollmacht.
3
Im August 2009 wurde die Mutter des Beklagten nach einem Sturz in ihrem Haus, das sie bis zu diesem Zeitpunkt allein bewohnte, zur stationären Be- handlung in ein Krankenhaus eingeliefert. Am 15. September 2009 sollte die Mutter nach dem Entlassungsbericht des Krankenhauses in eine Kurzzeitpflege entlassen werden, da wegen fehlender familiärer Unterstützung eine Versorgung im häuslichen Umfeld nicht sichergestellt werden konnte. Stattdessen wurde die Mutter in eine vom Beklagten ausgesuchte Pflegeeinrichtung aufgenommen. Mit dieser Einrichtung hatte der Beklagte bereits am 1. September 2009 einen unbefristeten Heimvertrag für eine vollstationäre Pflegeeinrichtung abgeschlossen und am darauf folgenden Tag den Hausnotrufvertrag und den Telefonanschluss seiner Mutter gekündigt sowie eine Kürzung der Abschlagszahlungen gegenüber den Stadtwerken veranlasst.
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Am 25. September 2009 widerrief die Mutter des Beklagten die diesem erteilte Vorsorge- und Betreuungsvollmacht. Zugleich kündigte sie den vom Beklagten abgeschlossenen Langzeitpflegevertrag und beantragte eine Kurzzeitpflege , bis die häusliche Pflege organisiert sei; die entsprechenden Schreiben wurden von Nachbarn der Mutter auf ihre Bitte hin verfasst.
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Noch vor der Entscheidung des Betreuungsgerichts über die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung für seine Mutter teilte der Beklagte dem Pflegeheim mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 mit, dass eine Kündigung des Langzeitpflegevertrags nur von ihm erklärt werden dürfe und dass weder andere Familienmitglieder noch Nachbarn zu seiner Mutter vorgelassen werden sollten. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 wies der Prozessbevollmächtigte des Beklagten den von der Mutter bevollmächtigten Rechtsanwalt darauf hin, dass dessen Bevollmächtigung im Hinblick auf deren kognitive Defizite möglicherweise unwirksam sei, und forderte ihn auf, keine Korrespondenz mit dem Pflegeheim hinter dem Rücken des Beklagten zu führen.
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Die Mutter des Beklagten wurde während ihres Krankenhausaufenthalts und in der Folge mehrfach in Bezug auf ihre geistigen Fähigkeiten und ihre Pflegebedürftigkeit begutachtet. Das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI des Medizinischen Dienstes der … (im Folgenden: MDK) vom 7. September 2009 stufte sie in Pflegestufe I ein und stellte zu ihrer geistigen Leistungsfähigkeit fest, dass "eine demenzbedingte Fähigkeitsstörung, eine geistige Behinderung oder psychische Erkrankung" sowie "inhaltliche Denkstörungen" vorlägen. Sie sei zeitlich und situativ desorientiert, überschätze ihre Fähigkeiten und sei in der Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt. Als pflegebegründende Diagnosen wurden eine "nicht näher bezeichnete Demenz" und "Senilität" angegeben. Mangels einer Pflegeperson wurde eine vollstationäre Pflege für notwendig erachtet.
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In dem Bericht der Betreuungsstelle der Stadt W. an das Betreuungsgericht vom 5. Oktober 2009 wurden erhebliche Einschränkungen der Alltagskompetenz wie bei einer beginnenden Demenz festgestellt, wobei der Gutachter empfahl, den Umfang dieser Einschränkungen noch durch ein fachärztliches Gutachten konkretisieren zu lassen.
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Im Dezember 2009 bestellte das Betreuungsgericht den Ehemann einer Nichte der Mutter als vorläufigen Betreuer, nachdem ein vom Gericht eingeholtes psychiatrisches Gutachten vom 6. Dezember 2009 der Mutter einerseits zwar die Fähigkeit zu einer freien Willensbildung, andererseits aber auch eine beginnende dementielle Entwicklung und eine daraus resultierende Hilfsbedürftigkeit in einigen Lebensbereichen bescheinigt hatte. Eine Fortführung der Betreuung lehnte das Betreuungsgericht im März 2010 ab, da die Mutter ihrem bis dahin vorläufigen Betreuer im Februar 2010 eine notarielle Vollmacht über den Tod hinaus erteilt hatte und diese vom Gericht aufgrund eines Sachverständigengutachtens für wirksam erachtet wurde.
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Die Mutter des Beklagten erklärte mit Schreiben vom 28. Juni 2010 den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks. Zur Begründung gab sie an dass der Beklagte mit dem Abschluss eines Pflegevertrags auf unbestimmte Zeit gegen ihren Willen die ihm erteilte Vollmacht missbraucht und zudem im Betreuungsverfahren und gegenüber Dritten geäußert habe, sie sei nicht mehr zu einer eigenen Willensbildung in der Lage. Das Landgericht hat der von den Rechtsnachfolgern der während des
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Rechtsstreits verstorbenen Mutter weiterverfolgten Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


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Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I. Das Berufungsgericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
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Eine zum Widerruf der Schenkung berechtigende schwere Verfehlung des Beklagten, die objektiv ein schwerwiegendes Fehlverhalten und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraussetze, könne weder in Bezug auf das Verhalten des Beklagten im zeitlichen Zusammenhang mit der Einlieferung seiner Mutter ins Krankenhaus noch hinsichtlich seines Verhaltens nach dem Widerruf der General- und Betreuungsvollmacht durch seine Mutter am 25. September 2009 angenommen werden.
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Der Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass seine Mutter nach der Entlassung aus dem Krankenhaus nicht in der Lage sein würde, in ihr Haus zurückzukehren und dort alleine zu leben. So sei nach dem Entlassungsbericht eine weitere Versorgung der Patientin im häuslichen Bereich aufgrund fehlender familiärer Unterstützung nicht möglich gewesen. Das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI des MDK vom 7. September 2009 habe eine voll-stationäre Pflege aufgrund der demenzbedingten Fähigkeitsstörung der Mutter für notwendig erachtet. Beziehe man vor diesem Hintergrund ein, dass die Mutter ausweislich ihres Schreibens vom 25. September 2009 offenbar selber davon ausgegangen sei, noch nicht unmittelbar nach Hause zurückkehren zu können, sondern ihrerseits die Umwandlung des Pflegeverhältnisses in ein Kurzzeit-Pflegeverhältnis angestrebt habe, könne der Abschluss des Pflegevertrags nicht als Verfehlung des Beklagten gegenüber seiner Mutter, sondern nur als eine in der damaligen Situation gebotene Maßnahme angesehen werden. Im Übrigen hätten sowohl der Pflegevertrag als auch die sonstigen Maßnahmen des Beklagten, wie die Kündigung des Hausnotrufs , des Telefonanschlusses und die Anpassung des Energiebezugsvertrags der Mutter, jederzeit wieder rückgängig oder einer gegebenenfalls geänderten Situation angepasst werden können. Schließlich habe der Beklagte durch die Unterbringung seiner Mutter im Pflegeheim auch keine persönlichen oder finanziellen Vorteile gehabt. Er sei weder von - bereits zuvor nicht erbrachten und aufgrund der räumlichen Entfernung auch nicht ohne weiteres möglichen - persönlichen Pflegeleistungen befreit worden, noch habe er Aufwendungen erspart. Er habe im Gegenteil damit rechnen müssen, für die Kosten des Heimaufenthalts in Anspruch genommen zu werden.
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Was den Widerruf der General- und Betreuungsvollmacht angehe, habe der Beklagte nach dem Gutachten des MKD vom September 2009 annehmen dürfen, dass seine Mutter möglicherweise geschäftsunfähig und somit der Widerruf der Vollmacht unwirksam gewesen sei. Inwieweit dem - medizinisch nicht ausgebildeten - Beklagten ein Gespräch mit seiner Mutter bessere Erkenntnisse hinsichtlich ihrer Geschäftsfähigkeit hätte verschaffen können, sei nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der vom Beklagten plausibel geschilderten Motivation seien die vom Beklagten ausgesprochenen Besuchsverbote nicht ausreichend, um mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit von einem undankbaren Verhalten des Beklagten auszugehen. Zwar liege es in der Regel im Interesse eines älteren Menschen, auch im Heim die gewohnten Kontakte zu Nachbarn und Angehörigen aufrechtzuerhalten. Im Hinblick auf die erheblichen familiären Konflikte könne dem Beklagten jedoch nicht widerlegt werden, dass er mit der ersichtlich vorläufigen Anordnung an die Leitung des Pflegeheims den Zweck verfolgt habe, seiner Mutter eine möglichst ungestörte Eingewöhnung zu ermöglichen. Ebenso wenig könne davon ausgegangen werden, der Beklagte habe versucht, eine anwaltliche Vertretung seiner Mutter zu verhindern. Der damalige Bevollmächtigte des Beklagten habe in sei- nem Schreiben vom 19. Oktober 2009 den späteren Prozessbevollmächtigten seiner Mutter lediglich untersagt, "hinter dem Rücken" seines Mandanten und damit ohne Absprache mit dem Beklagten Korrespondenz mit dem Pflegeheim zu führen. Da der Beklagte sich als für seine Mutter nach wie vor bevollmächtigten Betreuer habe ansehen dürfen, könne auch diese Anordnung nicht als sicheres Anzeichen für eine Haltung der Undankbarkeit gegenüber seiner Mutter angesehen werden. Dies gelte umso mehr, als der Beklagte sich insoweit auch aufgrund des anwaltlichen Rates seines damaligen Bevollmächtigten zu einer solchen Anordnung habe berechtigt sehen können. Das Schreiben des Beklagten an das Heim verhalte sich nicht zu einer Beratung der Mutter durch einen Rechtsanwalt und beschränke das Kontaktverbot auf bestimmte Familienmitglieder und Nachbarn. Schließlich könne dem Beklagten nicht angelastet werden , dass er seine Mutter in einem Schreiben an die Klägerin zu 1 als dement bezeichnet habe. Bei richtigem Verständnis handle es sich hierbei nicht um eine herabsetzende Äußerung gegenüber der Mutter. Vielmehr sei die Mutter gegenüber der Adressatin des Schreibens - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergebe - damit lediglich als hilfsbedürftige Person beschrieben worden.
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II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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Nach § 530 Abs. 1 BGB kann der Schenker die Schenkung widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. Dieses die grundsätzliche Unwiderruflichkeit eines Schenkungsversprechens durchbrechende Recht knüpft an die Verletzung der Verpflichtung zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers an, die dieser vom Beschenkten erwarten kann (BGH, Urteil vom 24. März 1983 - IX ZR 62/82, BGHZ 87, 145, 148). Entscheidend für die Annahme groben Undanks gegenüber dem Schenker ist mithin, ob der Beschenkte diesen Erwartungen in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt hat (BGH, Urteil vom 19. Januar 1999 - X ZR 60/97, NJW 1999, 1623).
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1. Das Berufungsgericht ist zwar rechtlich zutreffend und insoweit von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass der Widerruf einer Schenkung nicht nur objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraussetzt, sondern es ferner erforderlich ist, dass die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann (BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 89/98, BGHZ 145, 35, 38; Urteil vom 11. Oktober 2005 - X ZR 270/02, FamRZ 2006, 196). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BGHZ 87, 145, 149; BGH, Urteil vom 23. Mai 1984 - IVa ZR 229/82, BGHZ 91, 273, 278; Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 80/11, NJW-RR 2013, 618 Rn. 11). Sie sind daraufhin zu untersuchen , ob und inwieweit erkennbar wird, dass der Beschenkte dem Schenker nicht die durch Rücksichtnahme geprägte Dankbarkeit entgegenbringt, die der Schenker erwarten darf. Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten darf, können sich dabei nicht nur aus dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung sowie dem Motiv hierfür ergeben, sondern auch aus der persönlichen Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem. Dies gilt vor allem dann, wenn diese von einer besonderen Verantwortlichkeit des Beschenkten gegenüber dem Schenker geprägt ist.
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2. Dem hieraus resultierenden Erfordernis, auch das persönliche Verhältnis in die erforderliche Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Die Würdigung des festgestellten Sachverhalts ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (st. Rspr., vgl. BGHZ 145, 35, 38; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2004 - X ZR 3/03, FamRZ 2005, 511; NJW-RR 2013, 618 Rn. 12). Dieser Prüfung hält die Würdigung des Berufungsgerichts aber nicht stand.
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Denn das Berufungsgericht hat das Verhalten des Beklagten, das seine Mutter als Ausdruck groben Undanks angesehen hat, nicht in seiner Gesamtheit erfasst und gewürdigt. Vielmehr hat es lediglich aus dem Blickwinkel des Beklagten geprüft, ob die von ihm in Bezug auf seine Mutter getroffenen Maßnahmen sachlich geboten und rechtlich zulässig waren oder vom Beklagten für zulässig gehalten werden durften, und ihnen das einen Widerruf der Schenkung rechtfertigende Gewicht abgesprochen.
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So hat das Berufungsgericht die Frage, ob nicht bereits der Abschluss des Heimvertrags und die Kündigung des häuslichen Telefonanschlusses und des Notrufs der Mutter, eine schwere Verfehlung des Beklagten darstellen können, mit dem bloßen Hinweis auf die im Gutachten des MDK festgestellte Erforderlichkeit einer voll-stationären Pflege und auf den späteren Antrag der Mutter auf Kurzzeitpflege verneint und im Übrigen darauf verwiesen, dass diese Maßnahmen nicht endgültiger Natur, sondern jederzeit wieder rückgängig zu machen waren.
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Ebenso hat das Berufungsgericht das Verhalten und die Anordnungen des Beklagten nach dem Widerruf der General- und Betreuungsvollmacht durch die Mutter nicht als schwere Verfehlung seitens des Beklagten angesehen, da der Beklagte - gestützt auf die Feststellungen des MDK im Gutachten vom September 2009 - von einer möglichen Geschäftsunfähigkeit der Mutter und damit von der Unwirksamkeit des Widerrufs der Vollmacht habe ausgehen dürfen, und nicht ersichtlich sei, inwieweit dem medizinisch nicht vorgebildeten Beklagten ein - nach Auffassung des Landgerichts gebotenes - Gespräch mit seiner Mutter bessere Erkenntnisse hinsichtlich deren Geschäftsfähigkeit hätte verschaffen können.
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Diese Erwägungen zeigen, dass das Berufungsgericht den Klagevortrag der Mutter nicht in seinem Kern erfasst und gewürdigt hat. Entscheidend ist, ob der Beklagte nach dem Vortrag der Mutter durch sein Verhalten die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange der Schenkerin hat vermissen lassen. Die Frage, welche Rücksichtnahme die Mutter erwarten durfte, hat sich das Beru- fungsgericht nicht erkennbar gestellt. Es hat vielmehr hauptsächlich auf die subjektive Seite abgestellt und geprüft, wie die Motive des Beklagten für sein Handeln zu bewerten sind, ohne die insoweit vorgelagerte Frage zu klären, was die Mutter als Schenkerin an Dankbarkeit hätte erwarten dürfen. Zwar kann der Tatrichter ein grob undankbares Verhalten gegenüber dem Schenker sowohl mangels objektiv die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers vermissen lassender Umstände als auch deshalb verneinen, weil sich das Verhalten des Beschenkten jedenfalls subjektiv nicht als Ausdruck einer undankbaren Einstellung gegenüber dem Schenker darstellt. Die Beurteilung der subjektiven Seite des Tatbestands kann aber in der Regel erst dann erfolgen, wenn sich der Tatrichter darüber Rechenschaft abgelegt hat, welche Sachverhaltselemente objektiv geeignet sind, einen den Widerruf der Schenkung rechtfertigenden Mangel an von Dankbarkeit geprägter Rücksichtnahme zum Ausdruck zu bringen. Ausgangspunkt für die danach zunächst vorzunehmende objektive Gesamtwürdigung der Umstände ist hier vor allem das Vertrauen der Mutter, das sie dem Beklagten entgegenbrachte, indem sie ihm die General- und Betreuungsvollmacht erteilte und ihm damit die Möglichkeit gab, in ihrem Namen in allen sie betreffenden Angelegenheiten tätig zu werden und erforderlichenfalls auch tief in ihre Lebensführung eingreifende Entscheidungen zu treffen, sofern sie zu diesen Entscheidungen selbst nicht mehr in der Lage sein sollte.
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Diesen Ausgangspunkt nimmt das Berufungsurteil nicht hinreichend in den Blick. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht berücksichtigt, dass den Beklagten aufgrund der General- und Betreuungsvollmacht und der damit gerade bei einem Verlust der Geschäftsfähigkeit verbundenen weitreichenden Befugnisse gegenüber seiner Mutter eine besondere persönliche Verantwortung traf, die über die generelle im Eltern-Kind-Verhältnis geltende Pflicht zu Beistand und gegenseitiger Rücksicht (§ 1618a BGB) hinausging und es gebot, dass der Beklagte die personelle Autonomie seiner Mutter respektierte und ihren Willen so weit wie möglich beachtete.
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Hinsichtlich des Heimvertrags und der Kündigung des häuslichen Notrufs sowie des Telefonanschlusses kommt es weniger darauf an, ob diese Maß- nahmen ohne nennenswerten Aufwand rückgängig zu machen waren, als vielmehr darauf, ob die bis dahin allein lebende Mutter nicht hätte erwarten dürfen, dass der Beklagte das persönliche Gespräch mit ihr suche, bevor er derartige erheblich in ihre bisherige Lebensführung eingreifende Maßnahmen traf, zumal zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte die beanstandeten Rechtsgeschäfte auf der Grundlage seiner General- und Betreuungsvollmacht vorgenommen hat, weder abschließende medizinische noch psychiatrische Befunde über den gesundheitlichen und geistigen Zustand der Mutter vorlagen. So sind sowohl das Gutachten des MDK als auch das Schreiben der Mutter mit dem Antrag auf Kurzzeitpflege , auf die das Berufungsgericht seine Bewertung gestützt hat, erst erstellt worden, nachdem der Beklagte die beanstandeten Rechtsgeschäfte im vermeintlichen Interesse seiner Mutter bereits abgeschlossen hatte.
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Auch in Bezug auf das Verhalten des Beklagten nach dem Widerruf der General- und Betreuungsvollmacht durch die Mutter stellt sich unabhängig davon , ob der Beklagte - wie das Berufungsgericht angenommen hat - aufgrund der Feststellungen des MDK in seinem Gutachten vom September 2009 von einer möglichen Geschäftsunfähigkeit der Mutter und damit von der Unwirksamkeit des Widerrufs der Vollmacht hätte ausgehen dürfen, im Hinblick auf die besondere Verantwortung, die dem Beklagten aufgrund der General- und Betreuungsvollmacht gegenüber seiner Mutter zukam, die Frage, ob ein von Dankbarkeit geprägtes Verhalten nicht ein persönliches Gespräch mit der Mutter verlangt hätte, um mit ihr ihre Vorstellungen über die weitere Pflege und Betreuung zu erörtern und gegebenenfalls eine einverständliche Lösung zu finden.
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Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, warum ein solches Gespräch nicht stattgefunden hat oder ob es hierfür etwa berechtigte Gründe gegeben hat. Damit hat es einen für die vorzunehmende Gesamtwürdigung wesentlichen Gesichtspunkt außer Acht gelassen. Jedenfalls kann das Unterbleiben eines solchen Gesprächs nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass nicht ersichtlich sei, inwieweit ein solches Gespräch dem medizinisch nicht ausgebildeten Beklagten bessere Erkenntnisse hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit seiner Mutter hätte verschaffen können. Die besondere Verantwortung, die der Beklagte für seine Mutter hatte, erlaubt es nicht, dass das Verhalten des Beklagten ausschließlich nach dem formalen Aspekt beurteilt wird, ob er von der Geschäftsunfähigkeit seiner Mutter und damit von der Unwirksamkeit des Widerrufs der Vollmacht ausgehen durfte. Spätestens nachdem die Mutter am 25. September 2009 die Generalvollmacht des Beklagten widerrufen, den Langzeitpflegevertrag gekündigt und eine Kurzzeitpflege bis zur Organisation der häuslichen Pflege beantragt hatte, musste dem Beklagten deutlich werden, dass seine Mutter einerseits eine dauerhafte Unterbringung in dem von ihm ausgesuchten Pflegeheim ablehnte, sie sich andererseits aber auch durchaus bewusst war, dass sie in gewissem Umfang Pflege und Betreuung benötigte. Dennoch und obwohl eine fachärztliche Beurteilung der Fähigkeiten oder Einschränkungen der Mutter zu diesem Zeitpunkt noch ausstand, hat der Beklagte auf dem Fortbestehen der Vollmacht und damit seiner ausschließlichen Bevollmächtigung bestanden und auf deren Grundlage Anweisungen gegenüber der Heimleitung und dem Bevollmächtigten der Mutter getroffen, die erkennbar dem Willen der Mutter zuwiderliefen. Unabhängig von der Frage ihrer Geschäftsfähigkeit durfte die Mutter als Schenkerin erwarten, dass der von ihr umfassend bevollmächtigte Beklagte ihre personelle Autonomie respektierte, indem er sie zunächst nach ihrem Willen hinsichtlich ihrer weiteren Pflege befragte, dieser Wille, soweit es die Umstände zuließen, berücksichtigt wurde und, falls sich dies als nicht möglich erwies, mit ihr zumindest die Gründe hierfür besprochen wurden.
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Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände widersprach es nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen objektiv einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange der Mutter des Beklagten , wenn der Beklagte trotz der Unsicherheiten in Bezug auf die geistigen Fähigkeiten und die Pflegebedürftigkeit seiner Mutter weiterhin auf der Grundlage einer in ihrem Bestand unsicheren Generalvollmacht Maßnahmen traf, die in erheblichem Maße in die Lebensführung seiner Mutter eingriffen.
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Es ist daher nicht ausgeschlossen, diese Verfehlung auch subjektiv als Ausdruck einer Gesinnung des Beklagten zu werten, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die die Schenkerin erwarten konnte.
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III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die Frage, ob die Mutter des Beklagten die Schenkung wirksam widerrufen hat, erneut zu prüfen haben wird.
Meier-Beck Gröning Schuster Deichfuß Kober-Dehm
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 22.07.2011 - 8 O 467/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 27.06.2012 - 13 U 165/11 -

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4.
Rundfunk, Fernsehen,
5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.
Galerien, Kunsthandel,
7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.