Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Gründe

Bayerisches Landessozialgericht

L 20 R 562/12

Im Namen des Volkes

URTEIL

S 3 R 634/09

In dem Rechtsstreit

A., A-Straße, A-Stadt

- Klägerin und Berufungsklägerin -

Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B., B-Straße, B-Stadt - -

gegen

Deutsche Rentenversicherung N.,

vertreten durch den Geschäftsführer, W.-ring ..., Ba.

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Der 20. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz in Schweinfurt

am 15. April 2015

durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialgericht Rüschen, die Richterin am Bayer. Landessozialgericht Rappelt und die Richterin am Bayer. Landessozialgericht Dr. Köhler-Fleischmann sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ... für Recht erkannt:

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.05.2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente über den 31.03.1997 hinaus hat.

Die 1937 geborene Klägerin ist am 01.07.1996 aus Kasachstan in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sie ist Spätaussiedlerin im Sinn der §§ 15, Bundesvertriebenengesetz (BVFG).

Ihr Ehemann E. A., geb. 1935, gestorben am ...05.1994, ist in Kasachstan verstorben. Mit Bescheid vom 30.01.1996 erteilte das Bundesverwaltungsamt einen Aufnahmebescheid darüber, dass der Ehemann der Klägerin nach den Feststellungen im schriftlichen Aufnahmeverfahren die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedler in der Bundesrepublik Deutschland erfüllt. Eine endgültige Feststellung über die Eigenschaft als Spätaussiedler werde nicht getroffen.

Die Klägerin beantragte am 31.07.1996 Hinterbliebenenrente nach dem Versicherten E. A. Mit Bescheid vom 17.02.1997 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die im Herkunftsland zurückgelegten Versicherungszeiten der Klägerin nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anzurechnen seien. Nach § 22 b FRG seien die darauf entfallenen Entgeltpunkte zu begrenzen. Die dazu erforderlichen maschinellen Berechnungen könnten derzeit noch nicht durchgeführt werden. Deshalb würde aufgrund der bisher vorliegenden Unterlagen ein jederzeit widerruflicher monatlicher Rentenvorschuss gemäß § 42 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) gezahlt. Die Vorschusszahlung beginne am 01.04.1997. Der Vorschuss betrage monatlich 647,20 DM. Für die Zeit vom 01.07.1996 bis 31.03.1997 betrage die Nachzahlung 5.826,50 DM. Die Vorschusszahlung werde auf das angegebene Konto überwiesen. Die Nachzahlung werde vorläufig einbehalten. Die Vorschussbeträge seien auf zu zahlende Rentenleistungen anzurechnen.

Die Klägerin beantragte am 14.01.1997 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute: Deutsche Rentenversicherung ... - DRV ...) Altersrente. Mit Bescheid vom 05.02.1998 bewilligte die DRV ... der Klägerin Altersrente für Frauen ab 01.04.1997. Ab 01.04.1998 würden monatlich 1.112,10 DM gezahlt. Für die Zeit vom 01.04.1997 bis 31.03.1998 betrage die Nachzahlung 13.280,43 DM. Die Nachzahlung werde vorläufig einbehalten. Die Gesamtpunkte der Entgeltpunkte aus allen Zeiten betrügen 31,5011 Punkte. Die Entgeltpunkte für anrechenbare Zeiten nach dem FRG betrügen 31,2267, die Entgeltpunkte ohne Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach dem FRG ergäben 0,2744 Punkte. Die anrechenbaren Zeiten nach dem FRG seien zu begrenzen auf 25 Punkte. Somit ergebe die Summe aller Entgeltpunkte 25,2774 Punkte.

Am 25.04.2004 beantragte die Klägerin bei der DRV ... die Neufeststellung ihrer Renten aufgrund des Urteils des BSG vom 11.03.2004 (Az. B 13 RJ 16/03 R und B 13 RJ 44/03 R). Mit Bescheid vom 11.08.2004 lehnte die Beklagte eine Neufeststellung gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) des Bescheides vom 05.02.1998 ab. Diese Urteile seien für die Begrenzung nach § 22 b FRG nicht einschlägig. Den Widerspruch der Klägerin wies die DRV ... mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.2004 zurück.

Am 03.05.2010 stellte die Klägerin einen weiteren Überprüfungsantrag. Sie begehrte die Anerkennung einer Ersatzzeit vom 01.09.1954 bis 30.06.1955 aufgrund unverschuldeter Arbeitslosigkeit in Anschluss an Internierung. Dies lehnte die DRV ... gemäß § 250 SGB VI ab (Bescheid vom 23.07.2010).

Mit Schreiben vom 20.02.1998 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Zahlung eines Vorschusses auf die Witwenrente werde zum 01.04.1998 eingestellt. Der für die Zeit vom 01.04.1997 bis 31.03.1998 gezahlte Betrag in Höhe von insgesamt 7.881,69 DM werde als Erstattungsanspruch bei der DRV ... auf die Nachzahlung aus der Rente aus eigener Versicherung geltend gemacht. Gemäß § 22 b Abs. 1 FRG würden für einen Berechtigten höchstens 25 Entgeltpunkte für FRG-Zeiten zugrunde gelegt. Nach Satz 3 dieser Vorschrift erfolge dabei die Berücksichtigung dieser Entgeltpunkte vorrangig bei der Rente mit dem höheren Rentenartfaktor, weil dies für den Berechtigten günstiger sei. Mit Bescheid vom 05.02.1998 sei der Klägerin für die Zeit ab 01.04.1997 durch die DRV ... Rente aus eigener Versicherung mit einem Rentenartfaktor von 1,0 bewilligt worden, in der bereits 25 Entgeltpunkte enthalten seien, die auf FRG-Zeiten entfielen. Somit könnten bei der Witwenrente, die einen Rentenartfaktor von 0,6 zugrunde lege, ab dem 01.04.1997 keine FRG-Entgeltpunkte mehr angerechnet werden. Da der Ehegatte keine Beitragszeiten in Deutschland zurückgelegt habe, könnten auch keine sonstigen Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden. Die Zahlung der Witwenrente komme ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht.

Mit Bescheid vom 27.06.1999 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf deren Antrag vom 31.07.1996 große Witwenrente. Die Rente beginne am 01.07.1996. Sie falle mit dem 31.03.1997 weg. Ab 01.04.1997 könne die große Witwenrente nicht mehr gezahlt werden. Die Rente beginne mit dem Tag des Zuzugs in die Bundesrepublik Deutschland (§ 30 FRG). Nach § 22 b Abs. 1 FRG würden für einen Berechtigten höchstens 25 Entgeltpunkte für FRG-Zeiten zugrunde gelegt. Mit Bescheid vom 05.02.1998 sei der Klägerin für die Zeit ab 01.04.1997 eine Altersrente bewilligt worden, in der bereits 25 FRG-Entgeltpunkte enthalten seien. Somit könnten bei der Witwenrente ab 01.04.1997 keine FRG-Entgeltpunkte mehr angerechnet werden. Da der Ehegatte keine Beitragszeiten in Deutschland zurückgelegt habe, könnten auch keine sonstigen Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden. Eine Zahlung der Witwenrente komme ab 01.04.1997 nicht mehr in Betracht.

Am 22.10.2001 beantragte die Klägerin im Hinblick auf das Urteil des 4. Senats des BSG vom 30.08.2001 (B 4 RA 118/00 R) die Neufeststellung der Witwenrente. Mit Bescheid vom 05.11.2002 lehnte die Beklagte die Neufeststellung ab. Dem BSG-Urteil werde über den Einzelfall hinaus nicht gefolgt. Der Gesetzgeber habe Hinterbliebene nicht anders behandeln wollen als andere Alleinstehende. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Am 26.04.2004 beantragte die Klägerin erneut die Neufeststellung ihrer Hinterbliebenenrente aufgrund der Urteile des BSG vom 11.03.2004. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 10.05.2004 lehnte die Beklagte eine Neufeststellung ab. Zwar sei die Rechtsprechung des 4. Senats durch Urteile des 13. Senats bestätig worden (Az. B 13 RJ 44/03 R, B 13 RJ 52/03 R, B 13 RJ 56/03 R). Allerdings werde dieses nur im Einzelfall angewandt. Die Rechtsauffassung der Beklagten werde insbesondere durch den Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenversicherung-Nachhaltigkeitsgesetz - RVNG) bestätigt. Danach solle rückwirkend zum 07.05.1996 eine gesetzliche Klarstellung dahingehend folgen, dass entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis und entgegen der BSG-Rechtsprechung der Höchstwert von 25 Entgeltpunkten für die Versicherten- und Hinterbliebenenrente gelte.

Den Widerspruch der Klägerin vom 27.05.2004 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2004 zurück.

Hiergegen hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 15.11.2004 unter dem Az. S 6 R 852/04 (zuvor: S 7 RJ 852/04) Klage zum Sozialgericht (SG) Bayreuth erheben lassen. Im Wesentlichen hat der Bevollmächtigte vorgetragen, die Beklagte habe schon rechtsbeständig eine Witwenrente bewilligt. Dieser Bescheid könne auch nicht mehr zurückgenommen werden. Die Beklagte hat an ihrer bisherigen Rechtsauffassung festgehalten.

Mit Beschluss am 08.02.2008 hat das SG das Ruhen des Verfahrens gemäß § 251 Zivilprozessordnung (ZPO) im Hinblick auf die anhängigen Verfahren beim Bundesverfassungsgericht zu § 22 b FRG unter den Az. 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06 und 1 BvL 13/06 angeordnet.

Der Bevollmächtigte hat weiter noch vorgetragen, es komme nicht darauf an, wie das Bundesverfassungsgericht in den anhängigen Verfassungsbeschwerden entscheiden werde. Dort gehe es lediglich um die Frage, ob das Gesetz rückwirkend Anwendung findet. Hier gehe es jedoch um die Weiterzahlung einer bewilligten Witwenrente. Die Klägerin sei Verschleppte im Sinne von § 250 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Dies bedeute, dass die Begrenzung ihrer Witwenrente auf den Betrag der eigenen Rente bereits daran scheitere, dass nicht alleine das FRG zur Anwendung komme. Auch im Falle des verstorbenen Ehemannes handle es sich um einen Internierten und Verschleppten sowie um einen Heimkehrer, so dass die Zeiten, die der Rentenberechnung zugrunde zulegen waren, nicht Fremdrentenzeiten gewesen seien. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass der verstorbene Ehemann keine Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung nach dem SGB VI zurückgelegt habe, deshalb nicht versichert sei, was wiederum Voraussetzung für die Anerkennung einer Ersatzzeit sei.

Am 29.09.2009 wurde das Klageverfahren unter dem Az. S 6 R 634/09 fortgeführt.

Der Bevollmächtigte hat im Wesentlichen vorgetragen, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien Rentenbescheide, die bestandskräftig geworden seien, von der rückwirkenden Inkraftsetzung des „§ 22 a Abs. 1 Satz 1 BVFG“ nicht betroffen.

Nach Anhörung hat das SG durch Gerichtsbescheid vom 21.05.2012 die Klage abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid vom 10.05.2004 sei rechtmäßig, denn die Beklagte habe einen entsprechenden Neufeststellungsantrag der Klägerin zurückgewiesen. Bei diesem Antrag sei es um die Anwendung von § 22 b FRG gegangen, nämlich die Frage, ob ein Berechtigter auch als Inhaber mehrerer unterschiedlicher Rentenansprüche ausnahmslos nur insgesamt 25 Entgeltpunkte aus FRG-Zeiten erhalten könne. Bereits nach der ursprünglichen Fassung von § 22 b Abs. 1 Sätze 1 und 3 FRG habe die Beklagte zutreffend eine Begrenzung der für die Witwenrente anzusetzenden Entgeltpunkte vorgenommen. Demgemäß habe ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X keinen Erfolg haben können. Zur Auslegung der ursprünglichen Fassung des § 22 b Abs. 1 FRG schließe sich das Gericht ausdrücklich nicht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, insbesondere des 4. und des 13. Senats an. Vielmehr halte das Gericht die vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht in dem Urteil vom 12.12.2002, Az. L 5 Kn 2/02 vorgetragene Begründung für überzeugend. Die Auslegung des § 22 b FRG habe auch nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen. Ein Verstoß gegen Art. 116 Grundgesetz (GG) liege nicht vor, da das sogenannte Eingliederungsprinzip, welches das Fremdrentengesetz lange Zeit geprägt habe, keinen Verfassungsrang habe. Eine Verletzung von Art. 14 GG liege ebenfalls nicht vor, weil jedenfalls der Grundrechtschutz aus Art. 14 GG dem Statusdeutschen erst nach Aufnahme in Deutschland zustehe. Es liege auch kein Verstoß gegen das aus dem rechtstaatlichen Vertrauensschutzgebot abzuleitende Rückwirkungsverbot vor. Solange sich die Klägerin noch im Herkunftsgebiet aufgehalten habe, bestünden noch keine Ansprüche, sondern eine bloße Hoffnung oder Chance. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor, weil für den mit der Regelung generell vollzogenen Systemwechsel zu einer bloßen Fürsorgeleistung im Sinne einer Grundsicherung durch die Rentenversicherung hinreichend sachliche Gründe vorgelegen hätten. Auch der für die Neuregelung gewählte Stichtag (07.05.1996) habe sachlich gerechtfertigt an dem Zeitpunkt der Kabinettsentscheidung über die Einbringung des WFG vom 25.06.1996 und die darauf folgende Unterrichtung der Öffentlichkeit angeknüpft. Damit verbundene Härten seien hinzunehmen (BSG vom 03.07.2002, Az. B 5 RJ 22/01 R). Durch das RVNG vom 21.07.2004 sei eine Neufassung von § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG rückwirkend in Kraft getreten. Sie laute: Für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz werden für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zugrunde gelegt. Nachdem aber bereits die ursprüngliche Fassung von § 22 b Abs. 1 Satz 1 und 3 FRG die Begrenzung der Entgeltpunkte angeordnet habe, komme der Neufassung durch das RVNG nur klarstellende Bedeutung, jedoch keine eigentliche Rückwirkung zu. Die Rechte der Klägerin könnten insoweit nicht verletzt sein. Weil bereits die ursprüngliche Fassung von § 22 b Abs. 1 FRG verfassungsgemäß gewesen sei, komme es auch nicht darauf an, dass in der Zwischenzeit das Bundessozialgericht wie auch das Bundesverfassungsgericht die rückwirkende Inkraftsetzung von § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG durch das RVNG bestätigt hätten. Der Bescheid vom 27.06.1999 sei auch nicht im Hinblick auf das Rentenende zu ändern gewesen. Die Beklagte habe das Ende zutreffend festgestellt mit dem 31.03.1997. Am 01.04.1997 habe die Versichertenrente der Klägerin begonnen. Diese habe 25 Entgeltpunkte nach dem FRG enthalten und dazu geführt, dass die große Witwenrente der Klägerin nur noch mit 0 Entgeltpunkten zu berechnen gewesen sei.

Dagegen hat der Bevollmächtigte der Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Im Wesentlichen hat er vorgetragen, der Klägerin sei bestandskräftig Witwenrente gewährt worden. Die ab dem 01.07.1996 gewährte Witwenrente sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt weggefallen. Dazu bedürfe es einer gesetzlichen Grundlage. Zum 31.03.1997 habe es keine gesetzliche Grundlage dafür gegeben. Auch durch die rückwirkende Inkraftsetzung des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG sei keine Rechtsgrundlage geschaffen worden, die es der Beklagten erlauben würde, eine bestandskräftig bewilligte Witwenrente, die eine Zeitlang auch ausgezahlt worden sei, als weggefallen zu betrachten. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich eindeutig, dass die rückwirkende Inkraftsetzung des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG nur für die Verfahren gelte, in denen die Rente noch nicht bestandskräftig ohne die in § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG enthaltenen Beschränkungen gewährt worden sei. § 250 SGB VI spiele eine Rolle. FRG-Zeiten seien Teilbeiträge zur Rentenversicherung, denn nach § 15 FRG werden diese Zeiten mit Inlandszeiten gleichgestellt, so dass auch im vorliegenden Verfahren § 250 SGB VI relevant sei. Die Zeiten der Internierung und Verschleppung seien versicherungsbeitragslose Zeiten, die bei der Berechnung der Rente zu berücksichtigen seien. Nachdem aber nur FRG-Zeiten gemäß § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG verrechnet werden könnten, müsse die Beklagte feststellen, welche Zeiten nach dem FRG und welche nach dem SGB VI zu berücksichtigen seien. Die Diskriminierung und ein Verstoß gegen Art. 3 GG seien evident. Eine Verrechnung der Entgeltpunkte nach dem FRG dürfe nicht in der Form stattfinden, dass die Witwenrente vollständig vernichtet werde, wenn man von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes ausgehe.

Die Beklagte hat dazu Stellung genommen und ausgeführt, mit rechtsbehelfsfähigem Bescheid vom 27.06.1999 sei für die Zeit vom 01.07.1996 bis 30.03.1997 eine große Witwenrente bewilligt worden und mitgeteilt worden, dass diese unter Beachtung der Regelung des §§ 22 b FRG für die Zeit ab 01.04.1997 nicht mehr gezahlt werden könne, weil der Klägerin mit Bescheid vom 05.02.1998 für die Zeit ab 01.04.1997 eine Altersrente bewilligt worden sei, in der bereits 25 FRG-Entgeltpunkte enthalten gewesen seien. Ein Auszahlungsanspruch für die Zeit ab 01.04.1997 könne daraus nicht abgeleitet werden. Würde die rechtskräftige Feststellung von Entgeltpunkten nämlich zu einem Auszahlungsanspruch einer Rente führen, wären alle vom Gesetzgeber erlassenen Anrechnungsvorschriften des SGB VI ad absurdum geführt. Zudem sei bereits aufgrund der Zusätze im Verwaltungsakt vom 17.02.1997 ein Vertrauen in diesen dauerhaften Bestand ohnehin von vornherein ausgeschlossen gewesen. Vor dem 27.06.1999 sei noch keine bindende Bewilligung der großen Witwenrente erfolgt. Der Wegfall der Rente erfolge in der Anwendung des § 22 b FRG. Das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom 21.07.2010 (Az. 1 BvR 2530/05) festgestellt, dass die rückwirkende Neufassung des § 22 b FRG verfassungsgemäß sei und nicht gegen das Rückwirkungsgebot verstoße. Die Anwendung des § 22 b FRG sei nicht zu beanstanden. Ein Verfahren hinsichtlich einer eventuellen Anerkennung einer Ersatzzeit bei der Hinterbliebenenrente sei von der Beklagten nicht durchgeführt worden, da dies nichts an der Sachlage ändern würde. Die Entgeltpunkte einer Rente mit anrechenbaren Zeiten nach dem FRG würden ermittelt, indem die Summe aller Entgeltpunkte um die Entgeltpunkte vermindert werde, die sich ohne Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach dem FRG ergebe (§ 22 b Abs. 2 FRG). Selbst wenn in der Hinterbliebenenrente eine Ersatzzeit nach dem SGB VI anerkannt würde, wären in dieser Rente keine Entgeltpunkte enthalten, die sich ohne Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach dem FRG ergäben. § 250 SGB VI setze nämlich u. a. voraus, dass die Versicherteneigenschaft vorliege, d. h. dass mindestens ein wirksamer Beitrag für die Rente anzurechnen sei. Da der verstorbene Ehegatte keine Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung nach dem SGB VI zurückgelegt habe, da er noch im Vertreibungsgebiet verstorben sei, könnte eine Ersatzzeit - bei vorliegender weiterer Voraussetzung - nur aufgrund der anrechenbaren Beitragszeiten nach dem FRG anerkannt werden. Damit würde eine eventuell zu berücksichtigende Ersatzzeit nach dem SGB VI dem FRG-Anteil der Witwenrente zugerechnet. Es würde sich weiterhin kein auszahlbarer Witwenrentenbetrag ergeben, wenn in der Versichertenrente der Klägerin bereits 25 Entgeltpunkte enthalten seien, die auf FRG-Zeiten entfallen.

Der Bevollmächtigte hat weiter vorgetragen, der Klägerin stünden Ersatzzeiten bereits ab dem 14. Lebensjahr zu, so dass ihre gesamten Rentenleistungen nach dem SGB VI zu berechnen seien.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.05.2012 und den Bescheid der Beklagten vom 10.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27.06.1999 zu verurteilen, Witwenrente ab dem 01.04.1997 ohne Begrenzung nach § 22 b FRG zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.05.2012 zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats im schriftlichen Verfahren gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Beklagtenakte, die Verwaltungsakte der DRV ... bezüglich der Klägerin und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2004 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin unter teilweiser Rücknahme des bestandskräftigen Rentenbescheides vom 27.06.1999 ab 01.04.1997 rückwirkend Witwenrente zu zahlen.

Gemäß § 44 SGB X ist nach Abs. 1 Satz 1 ein bindend gewordener Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen sind für die Rücknahme des Rentenbescheides vom 27.06.1999 nicht erfüllt.

Der Bescheid vom 27.06.1999 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin einen Anspruch auf große Witwenrente ab 01.07.1996 auf den Antrag vom 31.07.1996 besitzt. Der Anspruch der Klägerin auf Witwenrente lässt sich nicht aus der allgemeinen rentenrechtlichen Regelung des § 46 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ableiten, sondern allein aus der FRG-Berechtigung als anerkannte Spätaussiedlerin (§ 1 Buchst. a FRG). Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 SGB VI besteht Anspruch auf Witwenrente nach dem Tod des versicherten Ehegatten, „wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat“. Die Klägerin ist aber nicht Witwe eines „versicherten Ehegatten“, denn ihr bereits 1994 in Kasachstan verstorbener Ehemann war zu keinem Zeitpunkt in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung versichert.

Zu Recht hat die Beklagte ebenso festgestellt, dass für die Zeit ab 01.04.1997 die große Witwenrente nicht mehr gezahlt werde. Grund ist die Regelung des § 22 b Abs. 1 FRG.

Dabei ist zunächst festzustellen, welche Fassung § 22 b FRG anzuwenden ist.

Bei Erlass des Verwaltungsaktes am 27.06.1999 galt zunächst § 22 b FRG a. F. Dieser lautete:

Absatz. 1: Zu anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz werden für einen Berechtigten höchstens 25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zugrunde gelegt. Hierbei sind zuvor die Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung mit dem Wert 1,3333 zu multiplizieren.

Absatz 2: Die Entgeltpunkte einer Rente mit anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz werden ermittelt, indem die Summe aller Entgeltpunkte um die Entgeltpunkte vermindert wird, die sich ohne Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz ergeben.

Absatz 3: Bei Ehegatten und in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Berechtigten, deren jeweilige Rente nach den Absätzen 1 und 2 festgestellt worden sind, werden höchstens insgesamt 40 Entgeltpunkte zurückgelegt. Diese werden auf die Renten in dem Verhältnis aufgeteilt, indem nach Anwendung von den Absätzen 1 und 2 jeweils ergebende Entgeltpunkte zueinander stehen, höchstens jedoch 25 Entgeltpunkte für einen Berechtigten.

Durch das RVNG wurde § 22 b FRG in der Fassung bis 31.12.2004 folgendermaßen gefasst:

Absatz 1: Für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz werden für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zugrunde gelegt. Hierbei sind zuvor die Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung mit dem Wert 1,3333 zu multiplizieren. Entgeltpunkte aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor sind vorrangig zu berücksichtigen.

Absatz 2: Die Entgeltpunkte einer Rente mit anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz werden ermittelt, indem die Summe aller Entgeltpunkte um die Entgeltpunkte vermindert wird, die sich ohne Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz ergeben.

Absatz 3: Bei Ehegatten und in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Berechtigten, deren jeweilige Renten nach den Absätzen 1 und 2 festgestellt worden sind, werden höchstens insgesamt 40 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Diese werden auf die Renten in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem sie sich nach Anwendung von den Absätzen 1 und 2 jeweils ergebenden Entgeltpunkten zueinander stehen, höchstens jedoch 25 Entgeltpunkte für einen Berechtigten.

Art. 15 Abs. 3 RVNG ordnete das Inkrafttreten dieser Änderung mit Wirkung vom 07.05.1996 an.

Zunächst ist festzustellen, dass § 22 b FRG n. F. anzuwenden ist. Maßgeblich ist das im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltende Recht, soweit es auch den Zeitpunkt des Bescheiderlasses umfasst. Hat sich das Recht während des anhängigen Rechtsstreits rückwirkend geändert, so ist das neue Recht zu beachten (vgl. BSG vom 20.07.2011, B 13 R 36/10 R). Das ist hier der Fall. § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG a. F. ist zunächst durch Art. 15 Abs. 3 RVNG rückwirkend zum 07.05.1996 durch eine Neufassung ersetzt worden, wonach für anrechenbare Zeiten nach dem FRG für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten (ab 01.01.2005: der allgemeinen Rentenversicherung) zugrunde gelegt werden. Bereits zuvor hat der Art. 12 Nr. 2 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16.12.1997 ebenfalls (mit Rückwirkung) zum 07.05.1996 § 22 b Abs. 1 Satz 3 FRG angefügt, wonach Entgeltpunkte aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor vorrangig zu berücksichtigen sind.

Art. 15 Abs. 3 RVNG, der § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG n. F. rückwirkend zum 07.05.1996 in Kraft gesetzt hat, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21.07.2010, Az. 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06, 1 BvR 2530/05 festgestellt. Danach ist § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit hierdurch die Höhe solcher Hinterbliebenenrenten beschränkt wird, die allein auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhen und die ohne die in § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG in der Fassung des RVNG vorgesehene Beschränkung noch nicht bestandskräftig gewährt worden sind.

Der Bevollmächtigte der Klägerin trägt nunmehr vor, das Bundesverfassungsgericht habe offen gelassen, ob sich aus verfassungsrechtlicher Sicht etwas ändere, „wenn ein Hinterbliebener Rentenanspruch sowohl auf Zeiten nach dem FRG als auch auf Beitragszeiten in einer deutschen Rentenversicherung beruhen würde.“

Im vorliegenden Fall beruht der Hinterbliebenenrentenanspruch nur auf Zeiten nach dem FRG. Bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin liegen nur in Kasachstan zurückgelegte Beitragszeiten und keine in Deutschland erworbenen Beitragszeiten vor. Der verstorbene Ehemann der Klägerin ist am 06.05.1994 in Kasachstan verstorben. Ersatzzeiten für den verstorbenen Ehemann der Klägerin liegen nicht vor. Ersatzzeiten können nur bei Versicherten anerkannt werden. Versicherter ist, wer mindestens einen wirksamen Pflichtbeitrag oder freiwilligen Beitrag geleistet hat (s. § 55 Abs. 1 SGB VI). Einen Beitrag zur deutschen Rentenversicherung hat der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht geleistet.

Darüber hinaus kommt es auf das Bestehen einer Ersatzzeit nicht an. Selbst wenn in der Hinterbliebenenrente eine Ersatzzeit nach dem SGB VI anerkannt würde, wären in dieser Rente keine Entgeltpunkte enthalten, die sich ohne Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach dem FRG ergäben.

Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin geltend gemacht hat, ihr sei von der Beklagten eine große Witwenrente durch bestandskräftig gewordenem Bescheid bewilligt worden und deshalb sei § 22 b n. F. FRG nicht anwendbar, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21.07.2010 eine verfassungsrechtliche Bewertung hinsichtlich solcher Personen, denen bereits eine Hinterbliebenenrente ohne die Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte bestandskräftig gewährt wurde, ausdrücklich offen gelassen. Die Klägerin unterfällt aber nicht diesem Personenkreis. Denn mit dem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 27.06.1999 hat die Beklagte eine Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte für den Zeitraum ab 01.04.1997 vorgenommen. Die Klägerin kann auch nicht entgegenhalten, durch die mit Bescheid vom 17.02.1997 geleistete Vorschusszahlung ab 01.04.1994 und die Nachzahlung für die Zeit ab 01.07.1996 bis 31.03.1997 sei bestandskräftig eine große Witwenrente bewilligt worden.

Gemäß § 42 SGB I können Vorschüsse von dem zuständigen Leistungsträger gezahlt werden, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.

Einen solchen Vorschuss hat die Beklagte mit Bescheid vom 17.02.1997 geleistet. Sie hat auch durchaus zu Recht festgestellt, dass für die Zeit ab 01.07.1996 ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente bestehe. Nachvollziehbar hat sie ebenso dargelegt, dass sie derzeit daran gehindert sei, die Berechnung endgültig zu machen, da die erforderlichen maschinellen Berechnungen derzeit nicht durchgeführt werden könnten. Gleichzeitig hat sie jedoch ebenfalls darauf hingewiesen, dass nach § 22 b FRG die im Herkunftsland zurückgelegten Versicherungszeiten der Klägerin nach dem FRG anzurechnen sei und nach § 22 b FRG die darauf entfallenen Entgeltpunkte zu begrenzen seien. § 42 Abs. 1 SGB I gewährleistet einen von der zugrunde liegenden Sozialleistung zu trennenden Anspruch eigenständiger Natur. Aus dem eigenständigen Charakter von Vorschussbescheiden folgt jedoch auch, dass hinsichtlich der endgültigen Leistungen keine Bindungswirkung eintritt. Den Berechtigten ist bekannt, dass eine endgültige Bewilligung noch einer weiteren Prüfung bedarf und er kein Vertrauen in eine endgültige Leistungsbewilligung entwickeln kann (BSG vom 16.06.1999 - B 9 V 4/99 R). Dabei kommt es wesentlich darauf an, ob der Leistungsträger die Vorläufigkeit bei Bewilligung des Vorschusses kenntlich gemacht hat. Der Adressat muss erkennen können, dass es sich nicht um das letzte Wort der Verwaltung handelt und das Verwaltungsverfahren durch die getroffene Regelung nicht endgültig abgeschlossen werden soll. Maßgeblich ist der jeweilige Leistungsbescheid, der gegebenenfalls entsprechend § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auszulegen ist. Der Empfänger muss erkennen können, dass ihm lediglich vorschussweise und im Vorgriff auf die dem Grunde - aber noch nicht der Höhe - nach feststehenden Ansprüche eine vorläufige Leistung eigener Art zuerkannt wird, die mit der endgültigen nicht identisch ist und in jedem Fall noch durch deren Festsetzung ersetzt wird. Dies war im vorliegenden Fall ersichtlich. Die Beklagte hat dargelegt, dass die endgültige Berechnung noch nicht möglich ist, eine Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte jedoch auf jeden Fall erfolgen soll. Dies ist dann auch entsprechend erfolgt. Wie sich aus der Berechnung der Hinterbliebenenrente im Bescheid vom 27.06.1999 ergibt, ist der gewährte Vorschuss ab 01.07.1996 tatsächlich schon auf der Grundlage von auf 25 Entgeltpunkte begrenzte Entgeltpunkte mit einem monatlichen Zahlbetrag von 647,20 DM berechnet worden.

Selbst wenn - wie dies der Klägerbevollmächtigte darlegt - die Voraussetzungen für einen Bescheid gemäß § 42 SGB I nicht erfüllt sind, dieser also rechtswidrig sein sollte, ändert dies nichts an der Beurteilung. Der Vorschuss ist eine eigenständige Entscheidung und erledigt sich durch den endgültigen Bescheid selbst. Eine Bindungswirkung für die endgültige Entscheidung entfaltet er nicht.

Nachdem § 22 b FRG in der neuen Fassung zugrunde zulegen ist, hat die Beklagte auch zu Recht die Entgeltpunkte aus der Altersrente der Klägerin vorrangig berücksichtigt. Denn der Rentenartfaktor der persönlichen Entgeltpunkte bei dieser Rentenart (§ 35 SGB VI) ist mit 1,0 höher (§ 67 Nr. 1 SGB VI) als der Rentenartfaktor bei der großen Witwenrente nach Ablauf des sogenannten Sterbevierteljahres für persönliche Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß § 67 Nr. 6 SGB VI in Höhe von 0,6 (ab 01.01.2002 0,55). Da bei der Klägerin laut Bescheid der DRV ... vom 05.02.1998 bereits 25 Entgeltpunkte für anrechenbare Zeiten nach dem FRG zu berücksichtigen waren, war damit schon die Höchstzahl an Entgeltpunkten erreicht, die § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG n. F. für ein Zusammentreffen von Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes zulässt. Folglich war für die große Witwenrente kein (zahlbarer) Monatsbetrag der Rente (§ 64 SGB VI) festzustellen. Im Ergebnis ist die Klägerin Inhaberin eines „leeren Rechts“ auf Witwenrente und bleibt auf die Rente aus eigener Versicherung beschränkt.

Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Regelung des § 300 Abs. 2 SGB VI berufen, wonach u. a. durch Neuregelungen innerhalb des SGB VI ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitraum ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden sind, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Aufhebung geltend gemacht worden ist. Hieraus kann sie nicht herleiten, dass der Anspruch auf Witwenrente weiterhin nach § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG a. F. zu beurteilen sei, weil sie diesen bereits vor Verkündung des RVNG geltend gemacht habe. Dies gilt schon deshalb, weil „Aufhebung“ im Sinne von § 300 Abs. 2 SGB VI den- auch rückwirkenden - Zeitpunkt des Außerkrafttretens der alten und des Inkrafttretens der neuen Vorschrift meint, hier also nach Art. 15 Abs. 3 RVNG den 07.05.1996 (vgl. insoweit BSG vom 20.07.2011 a. a. O.). Auch hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch keinen Anspruch auf Witwenrente, weil dieser erst mit Zuzug im Juli 1996 entstanden ist.

Inwieweit europarechtliche Entscheidungen einer der genannten Entscheidungen entgegenstehen sollen, ist nicht ersichtlich und wird vom Bevollmächtigten auch nicht ausgeführt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 251 Ruhen des Verfahrens


Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf d

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 46 Witwenrente und Witwerrente


(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht

Fremdrentengesetz - FRG | § 22


(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlag

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 35 Regelaltersrente


Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht und2. die allgemeine Wartezeit erfüllthaben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

Fremdrentengesetz - FRG | § 15


(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer s

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 300 Grundsatz


(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. (2) Aufgehobene Vorschrift

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente


Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,2. der Rentenartfaktor und3. der aktuelle Rentenwertmit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 55 Beitragszeiten


(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt g

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 42 Vorschüsse


(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 67 Rentenartfaktor


Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei 1.Renten wegen Alters1,02.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung0,53.Renten wegen voller Erwerbsminderung1,04.Erziehungsrenten1,05.kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum E

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 250 Ersatzzeiten


(1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr 1. militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes

Fremdrentengesetz - FRG | § 30


Für den Beginn einer Rente gilt § 99 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, daß die Rente frühestens vom Tage des Zuzugs an geleistet wird. Die dreimonatige Antragsfrist ist zu beachten; sie beginnt mit dem Tage des Zuzugs.

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(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr

1.
militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet haben oder aufgrund dieses Dienstes kriegsgefangen gewesen sind oder deutschen Minenräumdienst nach dem 8. Mai 1945 geleistet haben oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
2.
interniert oder verschleppt oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als Deutsche wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden,
3.
während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen bis zum 30. Juni 1945 an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden sind,
4.
in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen die Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47 Bundesentschädigungsgesetz) oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind oder infolge Verfolgungsmaßnahmen
a)
arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1946, oder
b)
bis zum 30. Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze nach dem Stand vom 30. Juni 1945 genommen oder einen solchen beibehalten haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1949,
wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gehören (Verfolgungszeit),
5.
in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluss daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben, oder
5a.
im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 einen Freiheitsentzug erlitten haben, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist, oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
6.
vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes gehören.

(2) Ersatzzeiten sind nicht Zeiten,

1.
für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist,
2.
in denen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet eine Rente wegen Alters oder anstelle einer solchen eine andere Leistung bezogen worden ist,
3.
in denen nach dem 31. Dezember 1956 die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 vorliegen und Versicherte eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auch aus anderen als den dort genannten Gründen nicht ausgeübt haben.

Für den Beginn einer Rente gilt § 99 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, daß die Rente frühestens vom Tage des Zuzugs an geleistet wird. Die dreimonatige Antragsfrist ist zu beachten; sie beginnt mit dem Tage des Zuzugs.

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

(1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr

1.
militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet haben oder aufgrund dieses Dienstes kriegsgefangen gewesen sind oder deutschen Minenräumdienst nach dem 8. Mai 1945 geleistet haben oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
2.
interniert oder verschleppt oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als Deutsche wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden,
3.
während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen bis zum 30. Juni 1945 an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden sind,
4.
in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen die Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47 Bundesentschädigungsgesetz) oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind oder infolge Verfolgungsmaßnahmen
a)
arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1946, oder
b)
bis zum 30. Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze nach dem Stand vom 30. Juni 1945 genommen oder einen solchen beibehalten haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1949,
wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gehören (Verfolgungszeit),
5.
in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluss daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben, oder
5a.
im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 einen Freiheitsentzug erlitten haben, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist, oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
6.
vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes gehören.

(2) Ersatzzeiten sind nicht Zeiten,

1.
für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist,
2.
in denen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet eine Rente wegen Alters oder anstelle einer solchen eine andere Leistung bezogen worden ist,
3.
in denen nach dem 31. Dezember 1956 die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 vorliegen und Versicherte eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auch aus anderen als den dort genannten Gründen nicht ausgeübt haben.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr

1.
militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet haben oder aufgrund dieses Dienstes kriegsgefangen gewesen sind oder deutschen Minenräumdienst nach dem 8. Mai 1945 geleistet haben oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
2.
interniert oder verschleppt oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als Deutsche wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden,
3.
während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen bis zum 30. Juni 1945 an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden sind,
4.
in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen die Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47 Bundesentschädigungsgesetz) oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind oder infolge Verfolgungsmaßnahmen
a)
arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1946, oder
b)
bis zum 30. Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze nach dem Stand vom 30. Juni 1945 genommen oder einen solchen beibehalten haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1949,
wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gehören (Verfolgungszeit),
5.
in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluss daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben, oder
5a.
im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 einen Freiheitsentzug erlitten haben, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist, oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
6.
vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes gehören.

(2) Ersatzzeiten sind nicht Zeiten,

1.
für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist,
2.
in denen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet eine Rente wegen Alters oder anstelle einer solchen eine andere Leistung bezogen worden ist,
3.
in denen nach dem 31. Dezember 1956 die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 vorliegen und Versicherte eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auch aus anderen als den dort genannten Gründen nicht ausgeübt haben.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr

1.
militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet haben oder aufgrund dieses Dienstes kriegsgefangen gewesen sind oder deutschen Minenräumdienst nach dem 8. Mai 1945 geleistet haben oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
2.
interniert oder verschleppt oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als Deutsche wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden,
3.
während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen bis zum 30. Juni 1945 an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden sind,
4.
in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen die Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47 Bundesentschädigungsgesetz) oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind oder infolge Verfolgungsmaßnahmen
a)
arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1946, oder
b)
bis zum 30. Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze nach dem Stand vom 30. Juni 1945 genommen oder einen solchen beibehalten haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1949,
wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gehören (Verfolgungszeit),
5.
in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluss daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben, oder
5a.
im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 einen Freiheitsentzug erlitten haben, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist, oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
6.
vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes gehören.

(2) Ersatzzeiten sind nicht Zeiten,

1.
für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist,
2.
in denen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet eine Rente wegen Alters oder anstelle einer solchen eine andere Leistung bezogen worden ist,
3.
in denen nach dem 31. Dezember 1956 die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 vorliegen und Versicherte eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auch aus anderen als den dort genannten Gründen nicht ausgeübt haben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr

1.
militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet haben oder aufgrund dieses Dienstes kriegsgefangen gewesen sind oder deutschen Minenräumdienst nach dem 8. Mai 1945 geleistet haben oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
2.
interniert oder verschleppt oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als Deutsche wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden,
3.
während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen bis zum 30. Juni 1945 an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden sind,
4.
in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen die Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47 Bundesentschädigungsgesetz) oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind oder infolge Verfolgungsmaßnahmen
a)
arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1946, oder
b)
bis zum 30. Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze nach dem Stand vom 30. Juni 1945 genommen oder einen solchen beibehalten haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1949,
wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gehören (Verfolgungszeit),
5.
in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluss daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben, oder
5a.
im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 einen Freiheitsentzug erlitten haben, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist, oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
6.
vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes gehören.

(2) Ersatzzeiten sind nicht Zeiten,

1.
für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist,
2.
in denen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet eine Rente wegen Alters oder anstelle einer solchen eine andere Leistung bezogen worden ist,
3.
in denen nach dem 31. Dezember 1956 die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 vorliegen und Versicherte eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auch aus anderen als den dort genannten Gründen nicht ausgeübt haben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 17. September 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Zahlung einer Witwenrente im Zugunstenverfahren.

2

Die 1921 geborene Klägerin ist die Witwe des im selben Jahr geborenen und 1986 verstorbenen E. S. (nachfolgend: S.). Die Eheleute legten sämtliche Beschäftigungszeiten in der Sowjetunion zurück. Am 12.6.1999 übersiedelte die Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland. Sie ist als Spätaussiedlerin nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) anerkannt. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) bewilligte ihr mit Bescheid vom 10.3.2000 Altersrente (AlR) aus eigener Versicherung vom Tag der Einreise an. Die ermittelten 29,4800 Entgeltpunkte (EP) wurden gemäß § 22b Fremdrentengesetz (FRG) idF des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25.9.1996 (BGBl I 1461; im Folgenden: aF) auf 25 EP begrenzt.

3

Auf Antrag vom 13.7.1999 erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 22.3.2000 einen Anspruch der Klägerin auf große Witwenrente ab 12.6.1999 an, wobei sie die ausschließlich nach dem FRG anrechenbaren Beschäftigungszeiten des S. mit 33,3595 EP ermittelte. Einen Anspruch auf Zahlung der Witwenrente verneinte sie jedoch unter Berufung auf § 22b FRG aF wegen vorrangiger Berücksichtigung von 25 EP aus eigener Versicherung. Ein dagegen im Dezember 2001 gerichteter Widerspruch blieb wegen Versäumung der Widerspruchsfrist erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28.1.2002).

4

Den unter Hinweis auf das Urteil des 4. Senats des BSG vom 30.8.2001 (B 4 RA 118/00 R - BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr 2) im April 2002 gestellten Antrag der Klägerin auf Überprüfung des Bescheids vom 22.3.2000 und Neufestsetzung der Rente in Höhe der tatsächlichen EP lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.10.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.1.2003 ab.

5

Die hiergegen gerichtete Klage hat das SG Berlin mit Urteil vom 11.3.2004 als unbegründet abgewiesen. Die auf eine zwischenzeitlich gefestigte Rechtsprechung des BSG verweisende Berufung der Klägerin ist ebenfalls erfolglos geblieben (Urteil des LSG vom 17.9.2004). Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe § 22b Abs 1 FRG aF zutreffend angewandt, obwohl die Norm erst nach Erlass des angefochtenen Bescheids verkündet worden sei. Die Auslegung der Vorschrift spreche für eine Einbeziehung der Hinterbliebenenrente bei Begrenzung der EP auf insgesamt 25. Verfassungsrechtliche Bedenken stünden § 22b Abs 1 Satz 1 FRG idF des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes (RVNG) vom 21.7.2004 (BGBl I 1791; im Folgenden: nF) nicht entgegen. Anderslautender Rechtsprechung des BSG zur echten Rückwirkung der Norm werde insofern nicht gefolgt (Hinweis auf das Senatsurteil vom 11.3.2004 - BSGE 92, 248 = SozR 4-5050 § 22b Nr 1 und auf BSG vom 30.8.2001 - B 4 RA 118/00 R - BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr 2).

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Insbesondere verbiete Art 116 GG eine Diskriminierung von Vertriebenen bei der Hinterbliebenenrente. Ob § 22b FRG verfassungsgemäß sei, könne dahinstehen, weil die Witwenrente dem Grunde nach bestandskräftig bewilligt worden sei, so dass deren Auszahlung nicht verweigert werden dürfe. Zudem stehe die Hinterbliebenenrente auch unter Eigentumsschutz. Die Beschränkung ihrer EP verstoße gegen Art 3 und Art 14 GG. Die rückwirkende Änderung des Gesetzestextes durch das RVNG scheitere an dem Verbot der echten Rückwirkung von Gesetzen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Sozialgerichts Berlin vom 11. März 2004 und des Landessozialgerichts Berlin vom 17. September 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter teilweiser Rücknahme des Bescheids vom 22. März 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2002 ab 12. Juni 1999 große Witwenrente ohne Begrenzung nach § 22b Abs 1 Satz 1 FRG idF des RVNG zu gewähren.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

10

Der Senat hat mit Beschluss vom 29.8.2006 - B 13 RJ 47/04 R - das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem BVerfG gemäß Art 100 Abs 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob Art 15 Abs 3 RVNG vom 21.7.2004 (BGBl I 1791) insoweit gegen das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art 20 Abs 3 GG (hier Verbot echter Rückwirkung von Gesetzen) verstoße, als er Art 9 Nr 2 RVNG mit Wirkung ab einem Zeitpunkt vor der Verkündung des Gesetzes am 26.7.2004 in Kraft gesetzt hat (hier: rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 22b des FRG am 7.5.1996).

11

Nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 21.7.2010 (BVerfGE 126, 369 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9) diese Frage verneint hat, hat der Senat mit Beschluss vom 27.5.2011 die Aussetzung aufgehoben und das Verfahren fortgeführt.

12

Die Klägerin ist jetzt der Meinung, dass in ihrem und dem Lebenslauf des S. nicht nur Fremdrentenzeiten, sondern auch Zeiten nach dem SGB VI bei der Berechnung der Rente zugrunde zu legen seien. Daher sei zu klären, ob das BVerfG ihren Fall zutreffend erfasst habe, auch weil die beantragte Rente dem Grunde nach bewilligt worden sei. Ersatzzeiten gemäß § 250 SGB VI müssten berücksichtigt werden, weil S. als Deutscher interniert und verschleppt worden sei. Die Rentenansprüche seien insgesamt durch Art 14 GG geschützt. Dies folge aus der Vorschrift von § 15 FRG, die das BVerfG nicht beachtet habe. Die Gleichstellung der von S. entrichteten Auslandszeiten beruhe auf dem Gedanken der Gesamthaftung des deutschen Staatsvolkes iS von Art 116 Abs 2 GG für die Folgen des Zweiten Weltkriegs. Art 3 GG sei verletzt, weil die Klägerin im Vergleich zu anderen Beziehern von Witwenrenten, die vom Gesetzgeber gleichgestellte Auslandszeiten erhielten, willkürlich diskriminiert werde. Im Übrigen bestehe zwischen ihr und S. sowie DDR-Bürgern, die ihr Arbeitsleben in der DDR verbracht haben, kein rechtlicher Unterschied. Letzteren seien die dort geleisteten Beitragszeiten wie bundesdeutsche Beitragszeiten anerkannt worden. Ferner sei zu klären, ob es sich um Rentenansprüche handele, die Renten im Sinne des EU-Rechts darstellten. Deshalb müsse die Rechtssache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt werden. Dort sei zu überprüfen, ob Beitrags- und Versicherungszeiten iS von § 15 und § 16 FRG "Renten" oder "besondere Eingliederungssozialleistungen" seien. Denn der EuGH habe am 18.12.2007 (C 396/05, C 419/05, C 450/05 - SozR 4-6035 Art 42 Nr 2) entschieden, dass entgegen der Auffassung des BSG und des BVerfG Fremdrentenansprüche keine besonderen kriegsbedingten Sozialleistungen seien. Die angegriffene Entscheidung stelle eine "vollkommene Enteignung" der dem Grunde nach zugesprochenen Witwenrente dar. Dies wiederum verstoße gegen Protokoll Nr 1, Art 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw gegen Art 14 EMRK. Sowohl das BVerfG als auch das BSG hätten übersehen, dass es zwischen den Biographien eines Inländers und eines Deutschen, der aufgrund eines Vertreibungsschicksals gezwungen gewesen sei, im Ausland Beiträge zu leisten, keinen qualitativen Unterschied gäbe.

13

Die Beklagte ist der Meinung, dass das BVerfG den Rechtsstreit der Klägerin in der Entscheidung vom 21.7.2010 (BVerfGE 126, 369 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9) umfänglich entschieden habe. Zwar sei zutreffend, dass die Zeit vom 28.8.1941 bis 25.11.1942 aufgrund der Internierung und Verschleppung des verstorbenen Ehegatten als Ersatzzeit nach § 250 Abs 1 Nr 2 SGB VI anerkannt und bei der Rentenberechnung als beitragsfreie bzw beitragsgeminderte Zeit berücksichtigt worden sei(S 1 der Anlage 2 und S 4 f der Anlage 4 zum Bescheid vom 22.3.2000). Daraus folgten aber keine unter Eigentumsschutz von Art 14 GG fallende Versicherungszeiten. Die EP beruhten gleichwohl ausschließlich auf FRG-Zeiten, wenn die Gesamt-EP - wie hier - den EP für Zeiten nach dem FRG entsprächen (unter Hinweis auf BSG vom 3.7.2002 - B 5 RJ 22/01 R - SozR 3-5050 § 22b Nr 3). Das BVerfG habe im Fall der Klägerin festgestellt, dass ihr Hinterbliebenenrentenanspruch allein auf FRG-Zeiten beruhe (so S 18 Beschluss des BVerfG vom 21.7.2010 aaO).

Entscheidungsgründe

14

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.

15

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21.10.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.1.2003 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin unter teilweiser Rücknahme des bestandskräftigen Rentenbescheids vom 22.3.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.1.2002 Witwenrente zu zahlen. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe der eigenen Versichertenrente der Klägerin; diese ist unabhängig von der zwischen den Beteiligten streitigen Hinterbliebenenrente.

16

Der geltend gemachte Rücknahmeanspruch richtet sich nach § 44 SGB X. Nach dessen Abs 1 Satz 1 ist ein bindend gewordener Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen für die Rücknahme des Rentenbescheids vom 22.3.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.1.2002 sind hinsichtlich der Rentenhöhe nicht erfüllt. Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte bei Erlass dieses Bescheids (spätestens bei seiner Bekanntgabe iS von § 39 Abs 1 Satz 1 SGB X) das Recht richtig angewandt hat. Denn sie hat jedenfalls die große Witwenrente zu Recht nicht ausgezahlt (dazu unter 1.), ohne damit gegen Bundesrecht (dazu unter 2.) oder Verfassungsrecht (dazu unter 3. und 4.) verstoßen zu haben. Aus dem Vortrag der Klägerin zur Entscheidung des BVerfG vom 21.7.2010 (BVerfGE 126, 369 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9) ergibt sich keine für sie günstigere Rechtsfolge (dazu unter 5.).

17

1. Selbst wenn die Beklagte das bei Erlass des Bescheids vom 22.3.2000 geltende Recht fehlerhaft angewandt hätte, würde dies keinen Rücknahmeanspruch der Klägerin begründen. Denn maßgeblich ist insoweit das im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltende Recht, soweit es auch den Zeitpunkt des Bescheiderlasses umfasst. Hat sich das Recht während des anhängigen Rechtsstreits rückwirkend geändert, so ist das neue Recht auch im Revisionsverfahren zu beachten (stRspr; vgl BSG vom 21.6.2005 - BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr 4, RdNr 8; vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R - Juris RdNr 14; BSG vom 25.1.2011 - B 5 R 46/10 R - Juris RdNr 10; B 5 R 47/10 R - Juris RdNr 12; jeweils mwN).

18

Das ist hier der Fall. § 22b Abs 1 Satz 1 FRG aF ist während des anhängigen (Berufungs-) Verfahrens zunächst mit Art 9 Nr 2 iVm Art 15 Abs 3 RVNG rückwirkend zum 7.5.1996 durch eine Neufassung (§ 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF) ersetzt worden, wonach für anrechenbare Zeiten nach dem FRG für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 EP der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten (ab 1.1.2005: der allgemeinen Rentenversicherung) zugrunde gelegt werden. Bereits zuvor hatte Art 12 Nr 2 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16.12.1997 (BGBl I 2998) ebenfalls mit (Rück-)Wirkung zum 7.5.1996 § 22b Abs 1 Satz 3 FRG angefügt, wonach EP aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor vorrangig zu berücksichtigen sind.

19

Danach gilt hier Folgendes: Die EP aus der AlR der Klägerin sind vorrangig zu berücksichtigen. Denn der Rentenartfaktor der persönlichen EP bei dieser Rentenart (§ 35 SGB VI) ist mit 1,0 höher (§ 67 Nr 1 SGB VI) als der Rentenartfaktor bei der großen Witwenrente nach Ablauf des sog Sterbevierteljahres für persönliche EP in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß § 67 Nr 6 SGB VI in Höhe von 0,6(ab 1.1.2002: 0,55). Da aber bei der AlR bereits 25 EP für anrechenbare Zeiten nach dem FRG zu berücksichtigen waren, war damit schon die Höchstzahl an EP erreicht, die § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF für ein Zusammentreffen von Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes zulässt. Folglich war für die große Witwenrente kein (zahlbarer) "Monatsbetrag der Rente" (§ 64 SGB VI) festzustellen. Im Ergebnis ist die Klägerin damit lediglich Inhaberin eines "leeren Rechts" auf Witwenrente und bleibt auf die Rente aus eigener Versicherung beschränkt (vgl BSG vom 25.1.2011 - B 5 R 47/10 R - Juris RdNr 13).

20

2. Übergangsregelungen waren zur Umsetzung der Neufassung des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nicht erforderlich(Senatsbeschlüsse vom 29.8.2006 - B 13 RJ 47/04 R - Juris RdNr 47-51; B 13 RJ 8/05 R - Juris RdNr 50-54; B 13 R 7/06 R - Juris RdNr 51-54). Aus Sicht des Gesetzgebers bestand hierfür von vornherein auch kein Bedarf, denn die zu § 22b Abs 1 Satz 1 FRG aF ergangenen Verwaltungsakte der Rentenversicherungsträger entsprachen regelmäßig bereits - wie auch hier - der Neufassung dieser Vorschrift, weil sich die Träger der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG vom 30.8.2001 (BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr 2), des 8. Senats des BSG vom 7.7.2004 (BSGE 93, 85 = SozR 4-5050 § 22b Nr 2) und vom 21.6.2005 (SozR 4-1300 § 44 Nr 5) sowie des erkennenden Senats vom 11.3.2004 (ua BSGE 92, 248 = SozR 4-5050 § 22b Nr 1) nicht angeschlossen hatten; nach dieser Rechtsprechung sollte die Begrenzung auf insgesamt 25 EP in § 22b Abs 1 Satz 1 FRG aF keine Anwendung finden, wenn ein Begünstigter neben einem Anspruch auf Rente aus eigener Versicherung einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente hatte. Für die Ausnahme, dass im Einzelfall (aufgrund welcher Umstände auch immer) ein bindender begünstigender Verwaltungsakt (über die Zahlung von Hinterbliebenenrente) ergangen war, verwies die Begründung zum Gesetzentwurf auf die vertrauensschützenden Regelungen des SGB X (vgl Begründung zum Gesetzentwurf des RVNG BT-Drucks 15/2149 S 32 zu Art 13 Abs 3).

21

Die Klägerin kann sich nicht auf die Regelung des § 300 Abs 2 SGB VI berufen, wonach ua durch Neuregelungen innerhalb des SGB VI ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden sind, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Aufhebung geltend gemacht worden ist. Hieraus kann sie nicht herleiten, dass ihr Anspruch auf Witwenrente weiterhin nach § 22b Abs 1 Satz 1 FRG aF zu beurteilen sei, weil sie diesen bereits vor Verkündung des RVNG geltend gemacht habe. Dies gilt schon deshalb, weil "Aufhebung" iS von § 300 Abs 2 SGB VI den - auch rückwirkenden - Zeitpunkt des Außerkrafttretens der alten und des Inkrafttretens der neuen Vorschrift meint, hier also, nach Art 15 Abs 3 RVNG, den 7.5.1996 (vgl Senatsurteil vom 19.5.2004 - BSGE 93, 15 = SozR 4-5050 § 22b Nr 3, RdNr 19; BSG vom 21.6.2005 - BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr 4, RdNr 10; Senatsbeschlüsse vom 29.8.2006 - B 13 RJ 47/04 R - Juris RdNr 52; B 13 RJ 8/05 R - Juris RdNr 55; B 13 R 7/06 R - Juris RdNr 55; BSG vom 25.1.2011 - B 5 R 46/10 R - Juris RdNr 12; B 5 R 47/10 R - Juris RdNr 14; jeweils mwN). Die Klägerin hatte aber am 7.5.1996 (noch) keinen Anspruch auf Witwenrente. Ihr Witwenrentenanspruch ist (dem Grunde nach) erst mit ihrem Zuzug im Juni 1999 entstanden (vgl Senatsurteil vom 19.5.2004 - BSGE 93, 15 = SozR 4-5050 § 22b Nr 3, RdNr 18).

22

Nichts anderes ergibt sich aus Art 6 § 4 Abs 4a des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG)(vgl BSG vom 25.1.2011 - B 5 R 46/10 R - Juris RdNr 14; B 5 R 47/10 R - Juris RdNr 16), der seit dem 1.1.2001 in Kraft ist und speziell für das FRG - im Wesentlichen wortgleich mit § 300 Abs 3 SGB VI - das Folgende regelt: Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen EP neu zu ermitteln, sind die Vorschriften des FRG maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren, soweit § 317 Abs 2a SGB VI nichts anderes bestimmt. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, da vor Inkrafttreten des anzuwendenden Rechts am 7.5.1996 weder eine derartige Rente an die Klägerin geleistet wurde noch aus diesem Grund EP "neu" zu ermitteln waren.

23

3. Art 15 Abs 3 RVNG, der § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF rückwirkend zum 7.5.1996 in Kraft gesetzt hat, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Dies hat das BVerfG mit Beschluss vom 21.7.2010 (BVerfGE 126, 369, 388 f = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 63)auf die Vorlagebeschlüsse des erkennenden Senats vom 29.8.2006 (B 13 RJ 47/04 R; B 13 RJ 8/05 R; B 13 R 7/06 R - alle veröffentlicht in Juris) mit Gesetzeskraft (§ 13 Nr 11 iVm § 31 Abs 2 Satz 1 BVerfGG) im Fall der Klägerin entschieden; daran ist der Senat mithin auch im fortgesetzten Verfahren gebunden (Art 20 Abs 3 GG; s auch die Bekanntmachung in BGBl I 2010, 1358).

24

4. Weiterhin hat das BVerfG in dem genannten Beschluss auf eine Verfassungsbeschwerde hin ebenfalls entschieden, dass die Regelung in § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF ihrerseits mit dem GG in Einklang steht(BVerfGE 126, 369, 391 ff = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 83 ff). Dieser Entscheidung des BVerfG vom 21.7.2010 kommt allerdings keine Gesetzeskraft gemäß § 31 Abs 2 Satz 2 iVm § 13 Nr 8a BVerfGG zu, da das BVerfG in Nr 2 der Entscheidungsformel(BVerfGE 126, 369, 370 - in Juris vor RdNr 1) lediglich die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, nicht aber die angegriffene Norm für mit dem GG vereinbar erklärt hat (vgl BVerfGE 85, 117, 121; s dazu auch Heusch in Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl 2005, § 31 RdNr 77). Dessen ungeachtet hält der Senat § 22 Abs 1 Satz 1 FRG nF ebenfalls für verfassungsgemäß(vgl bereits den Vorlagebeschluss des Senats vom 29.8.2006 - B 13 R 7/06 R - Juris RdNr 64 ff; s auch BSG vom 21.6.2005 - BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr 4, RdNr 11 ff). Da die Klägerin keine neuen Gesichtspunkte, die verfassungsrechtlich noch klärungsbedürftig wären, vorgetragen hat, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen in den vorgenannten Entscheidungen des BVerfG und des BSG Bezug.

25

5. Auch die weiteren Einwendungen, die die Klägerin in Kenntnis der Entscheidung des BVerfG vom 21.7.2010 (aaO) aufrechterhalten bzw erstmals vorgetragen hat, führen zu keinem für sie günstigeren Ergebnis:

26

a) Zu Recht weist sie zwar darauf hin, dass das BVerfG in seinem og Beschluss offen gelassen hat, ob sich an seiner Entscheidung aus verfassungsrechtlicher Sicht etwas ändere, "wenn ein Hinterbliebenenrentenanspruch sowohl auf Zeiten nach dem FRG als auch auf Beitragszeiten in einer deutschen Rentenversicherung beruhen würde" (BVerfGE 126, 369, 388 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 60). Dies bedarf jedoch auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn bei S. liegen lediglich in der Sowjetunion zurückgelegte und keine in Deutschland erworbenen Beitragszeiten vor. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er sein Herkunftsland nicht verlassen hat und dort verstorben ist.

27

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin beruht ihr Anspruch auf Witwenrente (dem Grunde nach) allein auf Zeiten nach dem FRG. Auch die Berücksichtigung von 15 Monaten an Ersatzzeiten (im Zeitraum vom 28.8.1941 bis 25.11.1942) des S. bei der Berechnung der Rente ändert daran nichts. Zwar ist es zutreffend, dass Ersatzzeiten (§ 250 SGB VI) als solche keine FRG-Zeiten sind. Eine rentenrechtliche Bewertung der Ersatzzeiten des S. ergibt sich aber allein aufgrund seiner FRG-Beitragszeiten. Denn die für die Witwenrente ermittelten Gesamt-EP von 33,3595 sind identisch mit den "EP einer Rente mit anrechenbaren Zeiten nach dem FRG" iS des § 22b Abs 2 FRG, weil sich ohne Berücksichtigung der anrechenbaren Zeiten nach dem FRG im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung der Ersatzzeiten als beitragsfreie Zeiten(§ 54 Abs 4 iVm § 71 Abs 1 SGB VI) ein Gesamtleistungswert von Null und somit auch 0 EP für die Ersatzzeiten ergibt (vgl Anlage 6 Seite 2 des Bescheids vom 22.3.2000: "Ohne Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach dem FRG ergeben sich keine Entgeltpunkte. Die Entgeltpunkte für anrechenbare Zeiten nach dem FRG betragen somit 33,3595.") mit der Folge, dass allein aus den Ersatzzeiten des S. kein Zahlungsanspruch resultieren kann.

28

Der Senat ist nicht gehindert, diese tatsächlichen Umstände seiner Entscheidung zugrunde zu legen, obgleich sie das LSG im Urteil nicht ausdrücklich festgestellt hat (vgl § 163 SGG). Denn sie sind unzweifelhaft dem Bescheid über die große Witwenrente vom 22.3.2000 zu entnehmen, der sich in den vom LSG zur Ergänzung des Tatbestands in Bezug genommenen Verwaltungsakten befindet. Der Rückgriff auf solche tatsächlichen Umstände ist dem Revisionsgericht insbesondere auch deshalb erlaubt, weil die Klägerin die Problematik der Ersatzzeiten und ihrer Bewertung erstmals im Revisionsverfahren geltend gemacht hat, während es für die Entscheidung des LSG darauf nicht ankam (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 163 RdNr 5d mwN). Eine Aufhebung des LSG-Urteils und Zurückverweisung zur ergänzenden Tatsachenfeststellung hinsichtlich der Ersatzzeiten und ihrer Auswirkungen auf die Witwenrente ist mithin nicht erforderlich.

29

c) Soweit die Klägerin geltend macht, ihr sei von der Beklagten eine große Witwenrente durch bestandskräftig gewordenen Bescheid bewilligt worden, aus dem auch die Zahlung der Witwenrente erfolgen müsse, trifft dies nicht zu. Denn die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt mit dem Bescheid vom 22.3.2000 einen Zahlungsanspruch in Form eines Verwaltungsakts festgestellt (vgl § 117 SGB VI).

30

Zwar hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 21.7.2010 (BVerfGE 126, 369 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9) eine verfassungsrechtliche Bewertung hinsichtlich solcher Personen, denen bereits eine Hinterbliebenenrente ohne die Begrenzung auf 25 EP bestandskräftig gewährt wurde, ausdrücklich offen gelassen (aaO S 387 bzw RdNr 60). Die Klägerin unterfällt aber entgegen ihrer Rechtsmeinung nicht dem zuletzt genannten Personenkreis. Denn die mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 22.3.2000 dem Grunde nach anerkannte große Witwenrente hatte die Beklagte von vornherein in gleicher Weise auf 25 EP begrenzt, wie dies später in § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF(rückwirkend ab 7.5.1996) ausdrücklich angeordnet worden war. Mithin ist auch der Klägerin - wie auch das BVerfG festgestellt hat - "nie bestandskräftig eine Hinterbliebenenrente ohne Begrenzung auf 25 EP gewährt worden" (aaO).

31

d) Sofern die Klägerin meinen sollte, ihr verstorbener Ehemann sei selbst FRG-Berechtigter gewesen und habe einen Rentenanspruch erworben, ist dies nicht zutreffend.

32

Insoweit sei darauf hingewiesen, dass sich der ihr dem Grunde nach zuerkannte Anspruch auf große Witwenrente nicht aus der allgemeinen rentenrechtlichen Regelung des § 46 Abs 2 Satz 1 SGB VI ableiten lässt, sondern allein aus ihrer FRG-Berechtigung als anerkannte Spätaussiedlerin(§ 1 Buchst a FRG; vgl auch BSG vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R - Juris RdNr 12). Denn gemäß § 46 Abs 2 Satz 1 SGB VI besteht Anspruch auf Witwenrente nach dem Tod des versicherten Ehegatten, "wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat". Die Klägerin ist aber nicht Witwe eines "versicherten Ehegatten", denn ihr bereits 1986 verstorbener Ehemann hatte stets nur in der Sowjetunion gelebt und war zu keinem Zeitpunkt in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Er gehörte auch nicht zu den Berechtigten iS des § 1 FRG, insbesondere nicht des § 1 Buchst a FRG in der hier maßgeblichen Fassung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes (KfbG) vom 21.12.1992 (BGBl I 2094). Diese Vorschrift erfasst ausdrücklich nur Personen, die selbst als Vertriebene iS von § 1 BVFG oder als Spätaussiedler iS von § 4 BVFG anerkannt sind und erstreckt sich demgemäß ua nicht auch auf diejenigen, die - wie S. - ihr Herkunftsland nicht verlassen haben und nicht nach Deutschland übergesiedelt sind(vgl BSG vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R - Juris RdNr 12 mwN). Allerdings haben die Rentenversicherungsträger auch nach Inkrafttreten des KfbG (am 1.1.1993) weiterhin die Rechtsprechung des BSG beachtet, wonach als Vertriebene iS des § 1 BVFG anerkannte Personen einen (eigenständigen) Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben mit der Folge, dass für diesen Anspruch die bis zur Vertreibung des Hinterbliebenen vom Verstorbenen zurückgelegten Beitragszeiten nach § 15 FRG und Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG zu berücksichtigen sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dessen Tod vor oder nach der Vertreibung des Hinterbliebenen eingetreten ist(BSG vom 6.12.1979 - BSGE 49, 175, 181 ff = SozR 5050 § 15 Nr 13 S 37 ff, insbesondere auch Leitsatz 1). Sie haben diese Rechtsprechung, mit der der im Rentenrecht sonst vorherrschende Grundsatz mindestens partiell verlassen wurde, dass das Hinterbliebenenrecht grundsätzlich (nur) ein von dem Versichertenrecht abgeleiteter Anspruch sein könne (BSG aaO S 183 bzw S 40), ungeachtet der Frage, inwieweit diese durch das KfbG überholt war, auch auf Personen bezogen, die - wie die Klägerin - die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 verlassen hatten und daher nach dem ab 1.1.1993 geltenden Recht nicht mehr als Vertriebene nach § 1 BVFG, sondern nur noch als Spätaussiedler nach § 4 BVFG anerkannt werden konnten(vgl BSG vom 5.10.2005 aaO ; s auch die Darstellung in KommGRV , Anhang Bd 1, Anhang 2, § 1 FRG Anm 5.2 S 52, 8 ff, Einzelkommentierung Stand 1.1.1998 ).

33

Diese Verwaltungspraxis ist seit dem Inkrafttreten des § 14a FRG, eingefügt durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom 21.3.2001 (BGBl I 403), ab 1.1.2002 überholt. Nach dieser Vorschrift werden - zur Beseitigung einer sachlich ("rechtssystematisch" und "sozialpolitisch") nicht mehr vertretbaren Privilegierung (vgl die Begründung zum Gesetzentwurf des AVmEG, BT-Drucks 14/4595 S 78 zu Art 11 Nr 1 <§ 14a FRG>) - bei Renten wegen Todes an Witwen und Witwer von Personen, die nicht zum Personenkreis des § 1 FRG gehören, Zeiten nach diesem Gesetz nicht (mehr) angerechnet; dies gilt jedoch nicht für Berechtigte (Satz 1), die vor dem 1.1.2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Ehegatte vor diesem Zeitpunkt verstorben ist (Satz 2). Daraus hat die Rechtsprechung des BSG im Umkehrschluss gefolgert, dass die vor dem 1.1.2002 übergesiedelten Berechtigten - wie die Klägerin - grundsätzlich weiterhin - der früheren Verwaltungspraxis entsprechend - "Hinterbliebenenrente nach einer fiktiven FRG-Rente des Verstorbenen" (so aaO, BT-Drucks 14/4595 S 78 zu Art 11 Nr 1 <§ 14a FRG>)beanspruchen können (vgl BSG vom 21.6.2005 - BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr 4, RdNr 4; BSG vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R - Juris RdNr 12); nunmehr allerdings hinsichtlich der EP umfangmäßig begrenzt durch die Regelung in § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF. Für den Anspruch der Klägerin auf Witwenrente ergibt sich danach aber kein Zahlbetrag, weil die Höchstzahl der nach dem FRG anrechenbaren EP bereits durch ihre AlR ausgeschöpft ist.

34

e) Der Senat sieht keinen Anlass, wie von der Klägerin gefordert, den EuGH um eine Vorabentscheidung nach Art 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl EU Nr C 83 vom 30.3.2010, 47) zur Klärung der Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zu ersuchen. Denn eine entscheidungserhebliche Frage des Unionsrechts stellt sich vorliegend nicht. Dass es sich bei Renten, die auf Beitragszeiten nach dem FRG beruhen, um Leistungen der sozialen Sicherheit iS von Art 4 Abs 1 EWGV Nr 1408/71 handelt, die Renten deshalb vom sachlichen Geltungsbereich der VO erfasst werden und somit auch in das EU-Ausland zu zahlen sind, hat der EuGH am 18.12.2007 (C-450/05 - SozR 4-6035 Art 42 Nr 2 RdNr 109, 125, 129) bereits entschieden; einen Zahlungsanspruch auf die Witwenrente kann die Klägerin aber auch hieraus ersichtlich nicht ableiten.

35

f) Soweit die Klägerin schließlich einen Anspruch wegen "vollkommene(r) Enteignung" aus dem Diskriminierungsverbot des Art 14 EMRK iVm Art 1 des Protokolls Nr 1 (Schutz des Eigentums) zur EMRK (, BGBl II 1956, 1880) herleiten will (zu Rang und Reichweite der EMRK und ihrer Zusatzprotokolle innerhalb der deutschen Rechtsordnung s zuletzt ausführlich BVerfG vom 4.5.2011 - 2 BvR 2333/08 ua - Juris RdNr 86 ff mwN, wonach die EMRK und ihre Zusatzprotokolle im Rang eines Bundesgesetzes und damit unter dem GG stehen, jedoch auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des GG heranzuziehen sind), steht ihr auch nach diesen Normen kein Zahlungsanspruch auf Witwenrente zu. Denn nur soweit Sozialleistungsansprüche im nationalen Recht begründet worden sind, fallen sie in den Anwendungsbereich von Art 1 des Protokolls Nr 1 zur EMRK (vgl zB EGMR vom 25.9.2007 - SozR 4-6021 Art 1 Nr 1 RdNr 126, 131 f; stRspr) und damit (auch) in den Schutzbereich von Art 14 EMRK (vgl auch Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl 2011, Zusatzprotokoll zur EMRK Art 1 RdNr 14 f mwN). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn zum einen unterfällt nach der Rechtsprechung des BVerfG selbst der Anspruch eines ausschließlich in der deutschen Rentenversicherung Versicherten auf Versorgung seiner Hinterbliebenen nicht unter den Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 GG (BVerfGE 97, 271 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1), und zum anderen hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 21.7.2010 (aaO) - wie oben unter 3. ausgeführt - mit Gesetzeskraft entschieden, dass die rückwirkende Inkraftsetzung des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF zum 7.5.1996 verfassungsgemäß war. Aus Art 1 des Protokolls Nr 1 zur EMRK ergeben sich hier aber keine Anforderungen, die weiter reichen als diejenigen, die nach dem GG an eine Rückwirkung zu stellen sind. Insoweit hat die Klägerin nie einen Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente erworben; aber nur unter dieser Voraussetzung läge überhaupt eine "berechtigte Erwartung" auf ein - vermeintliches - Eigentumsrecht iS von Art 1 des Protokolls Nr 1 zur EMRK vor (vgl EGMR vom 25.9.2007 aaO RdNr 126).

36

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch

1.
freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2.
Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
3.
Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei

1.Renten wegen Alters1,0
2.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung0,5
3.Renten wegen voller Erwerbsminderung1,0
4.Erziehungsrenten1,0
5.kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,0
anschließend0,25
6.großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,0
anschließend0,55
7.Halbwaisenrenten0,1
8.Vollwaisenrenten0,2.

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

(3a) (weggefallen)

(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.

(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.