Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.06.2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte beim Kläger zu Recht die Anerkennung von weiteren Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit abgelehnt hat.

Der 1969 geborene Kläger erhielt von der Beklagten am 25.02.2008 einen Feststellungsbescheid über seine rentenrechtlichen Zeiten mit Bindungswirkung für die Zeiten bis 31.12.2001.

Am 07.07.2009 beantragte der Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung, was die Beklagte mit Bescheid vom 29.09.2009 ablehnte; ein sich anschließender Rechtsstreit wurde durch Klagerücknahme am 21.05.2012 beendet. Offensichtlich übersandte die Beklagte mit dem Ablehnungsbescheid einen erneuten Feststellungsbescheid über rentenrechtliche Zeiten. Hierin wurden Pflichtbeiträge aus abhängiger Beschäftigung bis 31.05.2002, danach Pflichtbeiträge aus Arbeitslosengeldzahlung bis 26.05.2003, danach Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug bis 17.08.2008 und schließlich Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit vom 18.08.2008 bis 17.04.2009 und erneut vom 20.04.2009 bis 03.07.2009 aufgeführt.

Am 01.06.2012 ließ sich der Kläger von seiner Krankenversicherung, der S. Betriebskrankenkasse (S.-BKK), eine Auflistung von Arbeitsunfähigkeitszeiten erstellen, die die Zeiten vom 07.07.2008 bis 17.04.2009, vom 20.04.2009 bis 30.09.2011, vom 04.10.2011 bis 23.12.2011 und vom 27.12.2011 bis 25.05.2012 betraf. Mit Schreiben vom 08.06.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten, diese Zeiten in seinem Versicherungsverlauf zu berücksichtigen und ihm einen aktualisierten Verlauf zuzusenden.

Die Beklagte führte mit Schreiben vom 19.07.2012 aus, dass sie die Zeiten vom 18.08.2008 bis 17.04.2009 und vom 20.04.2009 bis 03.07.2009 zu Unrecht als Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt habe: Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit liege nicht mehr im Dreijahreszeitraum nach dem Ende der letzten Beschäftigung. Jedoch sei aus Fristgründen eine Bescheidrücknahme nicht mehr möglich.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 23.07.2012 stellte die Beklagte die im dort beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten für den Zeitraum bis 31.12.2005 verbindlich fest. Die Zeiten vom 04.07.2009 bis 30.09.2011, vom 04.10.2011 bis 23.12.2011, vom 27.12.2011 bis 31.12.2011 und vom 01.01.2012 bis 25.05.2012 könnten nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Vorschriften vorgelegen habe. Die Zeiten wurden im Versicherungsverlauf als Überbrückungszeit gekennzeichnet.

Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 16.08.2012 per Telefax Widerspruch ein. Es würde um Vorlage der in den Akten zitierten Unterlage „RH § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI Ziff. 2.1“ gebeten. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es nicht angehe, dass unter Anwendung eines Rechtsgedankens aus § 49 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) die Arbeitsunfähigkeit innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses begonnen haben müsse. Eine derartige Übertragung der Vorschrift sei mit dem Sinn und Zweck von § 43 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht vereinbar. Der Zeitraum vom 01.06.2002 bis 26.05.2003 sei eine Pflichtbeitragszeit wegen Arbeitslosigkeit gewesen. Danach folge lückenlos eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit bis zum 17.08.2008. Weiter folge lückenlos eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit, die nur bis zum 03.07.2009 anerkannt werde, danach werde lediglich eine Überbrückungszeit berücksichtigt. Überbrückungszeiten würden bei unverschuldeten Lücken, also durch vom Versicherten nicht zu vertretende Umstände anerkannt. Der Gedanke der fehlenden Vertretbarkeit erfordere im vorliegenden Fall über den Lückenschluss hinaus, dass es zu keinem Verlust des Anspruches auf eine etwaige Erwerbsminderungsrente kommen dürfe.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2013 den Widerspruch zurück. Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Zeiten von ihr zutreffend nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt worden seien. Der Begriff der durch die Krankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI habe dieselbe Bedeutung wie in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 44 Abs. 1 SGB V), was sich etwa aus den Entscheidungen des BSG vom 16.12. 1981 (Az. GS 3/78, GS 4/78), vom 25.02.2004 (Az. B 5 RJ 30/02) und vom 25.02.2010 (Az. B 13 R 116/08 R) ersehen lasse. Die Begriffsdefinition „Arbeitsunfähigkeit“ knüpfe an eine zuletzt ausgeübte Beschäftigung/Erwerbstätigkeit an. In Anwendung der o.g. BSG-Urteile bestimme sich der Berufsschutz und damit die Arbeitsunfähigkeit aber nicht unbegrenzt nach der letzten Beschäftigung. Solange das Arbeitsverhältnis bestehe, entfalle bei fortdauernder Erkrankung in Anwendung des § 48 Abs. 1 und 2 SGB V der Berufsschutz für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit spätestens nach einem Zeitraum von drei Jahren seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Das gelte auch bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis. Bestehe kein Arbeitsverhältnis mehr, sei der Kreis der möglichen Verweisungstätigkeiten allerdings nicht mehr durch das konkrete Arbeitsverhältnis begrenzt, sondern auf gleiche oder ähnlich geartete Tätigkeiten erweitert. Nach Ablauf des Dreijahreszeitraumes entfalle der krankenversicherungsrechtliche Berufsschutz. Versicherte seien dann auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, so dass ab diesem Zeitpunkt Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vorliege. Hinsichtlich der Festlegung des Dreijahreszeitraums sei danach zu unterscheiden, ob die Arbeitsunfähigkeit während eines Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses begonnen habe oder erst danach. Habe ein Arbeitsverhältnis bestanden, sei für den Beginn des Dreijahreszeitraums auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit abzustellen. Habe kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden, sei für den Beginn des Dreijahreszeitraums das Ende des letzten Beschäftigungsverhältnisses maßgeblich. Die berücksichtigungsfähige Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ende mit Ablauf des Dreijahreszeitraums. Eine weiter andauernde Zeit sei mangels Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Krankenversicherungsrechts keine Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Seien bereits seit Beendigung des Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses drei Jahre vergangen, könne insgesamt keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Krankenversicherungsrechts vorliegen und damit auch keine berücksichtigungsfähige Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit im Rentenrecht.

Die Anerkennung der Zeit vom 18.08.2008 bis 17.04.2009 sowie vom 20.04.2009 bis 03.07.2009 als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit mit Bescheid vom 29.09.2009 sei rechtswidrig erfolgt. Eine Aufhebung des Bescheides sei jedoch aus Fristgründen nicht mehr möglich. Ein Anspruch auf eine rechtswidrige Anerkennung weiterer Zeiten ergebe sich daraus jedoch nicht. Der Widerspruch könne daher keinen Erfolg haben.

Mit Telefax vom 18.07.2013 hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 14.06.2013 Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Er hat argumentiert, dass die von der Beklagten unter Heranziehung eines Rechtsgedankens aus § 49 Abs. 1 SGB V vorgenommene Beschränkung auf Arbeitsunfähigkeitszeiten innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit Sinn und Zweck des § 43 Abs. 4 SGB VI sowie mit dem Sozialstaatsprinzip nicht vereinbar sei. Der Kläger weise einen praktisch lückenlosen Versicherungsverlauf auf. Die Umstände, die zu den Sachverhalten geführt hätten, seien unverschuldet. Jedenfalls müsse der Rechtsgedanke, der auch Überbrückungszeiten zugrunde liege, übertragen werden. Die Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug schließe die Lücke zu den Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ab 04.07.2009.

Parallel dazu hat der Kläger am 20.06.2013 eine Gesamtauskunft der S.-BKK über seine Arbeitsunfähigkeitszeiten vorgelegt; die Beklagte hat mit Bescheid vom 30.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2013 hierüber entschieden und hierbei für verschiedene Zeiträume zwischen März 1989 und Dezember 2007 Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit abgelehnt. Eine sich anschließende Klage beim Sozialgericht Bayreuth ist zunächst unter dem Aktenzeichen S 3 R 50/14 geführt worden. In einem Erörterungstermin vom 25.02.2016 hat das Sozialgericht die beiden Klagen zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht am 17.06.2016 mit Gerichtsbescheid entschieden. Es hat die Klage abgewiesen. Das Sozialgericht hat Bezug genommen auf die Entscheidungen des BSG vom 07.12.2004 (B 1 KR 5/03 R), vom 25.02.2010 (B 13 R 116/09 R - gemeint: B 13 R 116/08 R) und vom 25.02.2004 (B 5 RJ 30/02 R). Unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgabe, dass Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum von Juli 2009 bis Mai 2012 nur dann vorgelegen habe, wenn der Kläger für den allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht nur in der zuletzt ausgeübten Beschäftigung arbeitsunfähig gewesen sei, könne Arbeitsunfähigkeit nicht festgestellt werden. Der Kläger sei im streitigen Zeitraum auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen einsatzfähig gewesen. Die Einsatzfähigkeit des Klägers sei für den streitigen Zeitraum durch sechs medizinische Sachverständigengutachten dokumentiert. Hinzuweisen sei auf das medizinische Gutachten von Dr. S. vom 08.09.2009, d.h. zwei Monate nach Beginn des streitigen Zeitraums. Der Kläger sei als Versicherungskaufmann voll arbeitsfähig und es müssten lediglich Tätigkeiten im Außendienst vermieden werden. Zur Zeit der Begutachtung durch Dr. H. fehle für die Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit die Erfüllung des Unterbrechungstatbestandes nach § 58 Abs. 2 SGB VI.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 19.07.2016 am 20.07.2016 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Der Kläger hat auf eine Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts vom 28.11.2001 (Az. L 20 RJ 460/97 - nach juris) Bezug genommen, aus der sich eine Einschränkung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit auf drei Jahre nicht ergebe; dort sei eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 7 Jahren und 9 Monaten anerkannt worden. Der Verweis des Bundessozialgerichts auf das Krankengeld, das diesen Dreijahreszeitraum in § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB V erwähne, sei nicht logisch zwingend. Der krankenversicherungsrechtliche Grundsatz sei eigentlich Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung. Hinzuweisen sei auf den Juris-Kommentar zu § 58 SGB VI Rn. 26. Es werde auf gleiche oder ähnlich geartete Tätigkeiten abgestellt und nicht auf den gesamten Arbeitsmarkt.

Dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth sei zu entnehmen, dass das Sozialgericht wie die Beklagte von einem Dreijahreszeitraum beginnend mit dem Ende der letzten Beschäftigung ausgehe. Allerdings habe sich an die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Zeit der Arbeitslosigkeit angeschlossen. Die Zeit sei eigentlich mit Leistungsbezug gewesen. Jedenfalls bis zu diesem Termin müsse der Beginn des Dreijahreszeitraums hinausgeschoben werden. Laut der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25.02.2010 (Az. B 13 R 116/8 R) ende der Zeitraum drei Jahre nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Anrechnungszeiten dienten dazu Beitragslücken auszugleichen, die durch persönliche vom Versicherten nicht zu vertretende Umstände eingetreten seien. Der Kläger habe einen lückenlosen Versicherungsverlauf mit Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug. Mit der Krankschreibung würde die Arbeitslosmeldung entfallen. Dies sei vom Kläger nicht zu vertreten. Der gesamte weitere Zeitraum sei als Anrechnungszeit anzuerkennen. Eine andere Auslegung sei mit dem Schutzzweck des § 43 Abs. 4 SGB VI nicht vereinbar.

Die Beklagte hat entgegnet, dass die Einschränkung der Anrechenbarkeit von Arbeitsunfähigkeitszeiten durch den Ablauf der Dreijahresfrist als höchstrichterlich geklärt anzusehen sei. Die Beklagte hat nochmals damit argumentiert, dass die Begriffsdefinition von Arbeitsunfähigkeit an eine zuletzt ausgeübte Beschäftigung anknüpfe. Sei keine Berufstätigkeit ausgeübt worden, könne deshalb keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gegeben sein.

Nach einem Verhandlungstermin am 10.05.2017 hat der Senat medizinische Ermittlungen dazu veranlasst, ob seinerzeit aus medizinischer Sicht beim Kläger die Voraussetzungen für das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit bestanden hatten. Der Senat hat dazu für die Zeit ab Juli 2009 Befundberichte angefordert und ärztliche Unterlagen beigezogen u.a. von Dr. E., Dr. P. und Dr. D..

In einem vom Senat eingeholten Gutachten nach Aktenlage hat der Arbeitsmediziner Dr. F. am 15.08.2017 dargelegt, dass beim Kläger in der Zeit vom 04.07.2009 bis 23.05.2012 im Wesentlichen folgende Gesundheitsstörungen von Bedeutung gewesen seien:

1. Asthma bronchiale mit chronisch obstruktiver Atemwegserkrankung.

2. Schwindel, cervicogen oder psychogen.

3. Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Schlafstörung.

Weiter hätten Rhinokonjunktivitis, Diabetes mellitus, Bluthochdruck, LWS-Syndrom, Kopfschmerzen, Adipositas, Rosacea und multiple Allergieneigungen vorgelegen. Insbesondere im Hinblick auf die Asthmasymptomatik sei der Kläger für die Tätigkeit eines Versicherungskaufmanns im Außendienst durchgängig medizinisch als arbeitsunfähig anzusehen gewesen. Aber auch im Innendienst dürfte der Kläger das erforderliche Konzentrationsvermögen für die Tätigkeit eines Versicherungskaufmanns in diesem Zeitraum nicht habe aufbringen können. Dagegen sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von Arbeitsfähigkeit in diesem Zeitraum auszugehen gewesen, wenn es sich um eine Tätigkeit gehandelt hätte, bei der folgende Einschränkungen der Arbeitsbedingungen Beachtung gefunden hätten: Keine schwere oder mittelschwere Tätigkeit, kein Heben und Tragen von Lasten, keine Zwangshaltungen, kein tiefes Bücken, kein Steigen auf Leitern und Gerüste, keine Einwirkung von Gasen, Stäuben und Dämpfen, keine besonderen Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit, kein Stress und Zeitdruck, keine Schichtarbeit und kein Kontakt mit schwierigen Kunden. Allenfalls wären kurze Ausfallzeiten bei akuten Atemwegsinfekten vorgekommen.

Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist ein Gutachten vom Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Prof. Dr. G. erstellt worden, wozu der Kläger - wie ausdrücklich beantragt - am 28.03.2018 untersucht worden war. Im Gutachten vom 16.04.2018 hat Prof Dr. G. ausgeführt, dass beim Kläger eine andauernde belastende Lebenssituation in Form eines schwer therapierbaren Asthma bronchiale vorliege, die schon seit dem 22. Lebensjahr bestanden und sich im Jahr 2008/2009 verstärkt habe. Dies habe den Lebensplan des Klägers zerstört und zu einer psychiatrischen Erkrankung geführt, deren Beginn sich nicht exakt festlegen lasse. Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dürfte dies seit dem Jahr 2008/2009 manifest und behandlungsbedürftig gewesen sein, wie sich aus der Anamnese und teilweise aus den Akten ergebe. Behandlungsbedürftigkeit habe vorgelegen. Es bestehe Übereinstimmung mit dem Vorgutachter, dass für den Kläger die Tätigkeit als Versicherungskaufmann im fraglichen Zeitraum weder im Außendienst, noch im Innendienst möglich gewesen sei. Der Kläger sei in diesem Zeitraum aber auch bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitsunfähig gewesen, da eine deutlich reduzierte Stressbelastung und eine deutlich eingeengte Umstellungsfähigkeit gegeben gewesen seien. Zu diesem Ergebnis komme es auch unter Berücksichtigung der multiplen Medikation. Nach aller derzeitigen Erkenntnis zum dokumentierten Verlauf und nach fachlicher Erfahrung sowie konsistent zu den subjektiven Schilderungen sei davon auszugehen, dass die psychopathologischen Einschränkungen durchgängig vorhanden gewesen seien.

Der beratungsärztliche Dienst der Beklagten hat diese Annahmen im Gutachten als spekulativ und medizinisch nicht begründet angesehen, insbesondere da offensichtlich kein hinreichender Behandlungsdruck vorgelegen habe, nachdem keine Behandlung dieser psychischen Beschwerden erfolgt sei.

Die Klägerseite hat erneut geltend gemacht, dass der zuletzt ausgeübte Beruf ohne zeitliche Begrenzung Maßstab für die Prüfung sei, ob Arbeitsunfähigkeit vorliege, und auch eine entsprechende Anrechnungszeit sei nicht zeitlich begrenzt. Auf Grund der Feststellungen des Gutachtens des Prof. Dr. G. komme es aber auf diese Rechtsfrage nicht mehr an. Der angeblich fehlende Leidensdruck für psychische Erkrankungen erkläre sich daraus, dass der Kläger sich subjektiv vornehmlich körperlich eingeschränkt sehe.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.06.2016 und den Bescheid der Beklagten vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2013 sowie den Bescheid vom 30.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.12.2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, im Versicherungsverlauf des Klägers die Zeiten vom 04.07.2009 bis 30.09.2011, vom 04.10.2011 bis 23.12.2011 und vom 27.12.2011 bis 25.05.2012 als Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit anzurechnen, sowie hilfsweise wird der Antrag vom 06.10.2017 aufrecht erhalten, dass in Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, jedenfalls nach Ablauf des vom Gericht für relevant angesehenen Drei-Jahres-Zeitraums bis zum 25.05.2012, Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat, die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachten von Amts wegen beantragt wird, hilfsweise diesen Antrag auch nach § 109 SGG, weiter hilfsweise wird der Antrag auf Ladung des Herrn Prof. Dr. G. zur mündlichen Verhandlung aufrecht erhalten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.06.2016 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung weiterer Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit durch die Beklagte.

Die im Klageverfahren S 3 R 50/14 ursprünglich verfolgten Klageziele mussten vom Senat nicht näher erörtert werden, da sie nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Klageantrags, zumindest aber eindeutig nicht Gegenstand des Berufungsantrags des Klägers geworden sind.

Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. SGB VI sind Anrechnungszeiten „Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind“; aus dieser Benennung folgt, dass Zeiten, in denen Versicherte arbeitsunfähig gewesen sind, als Anrechnungszeiten und damit als rentenrechtliche Zeit nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 iVm Abs. 4 1. Alt. SGB VI anzuerkennen sind, wenn nicht eine zusätzliche Beschränkung greift. Nach der Kommentierung und der Rechtsprechung zu § 58 SGB VI (insbesondere BSG, Urteil vom 25.02.2010, Az. B 13 R 116/08 R - nach juris) wird zur Definition des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit auf die Vorschriften des SGB V rekurriert. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V regelt den Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig macht oder er stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt wird. Dabei werden in Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit nach dem SGB VI von den Sozialleistungsträgern und der Rechtsprechung üblicherweise Zeiten einer vollstationären Krankenbehandlung einbezogen, ohne dass eine differenzierende Einordnung vorgenommen würde.

Arbeitsunfähig ist zunächst der Versicherte, der infolge einer Krankheit seine zuletzt vor der Erkrankung konkret ausgeübte Beschäftigung nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin ausüben kann, seinen Zustand zu verschlimmern (vgl. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand Mai 2018, § 58 SGB VI Rn. 3 mwN). Berücksichtigt werden dabei die Verhältnisse und die speziellen Anforderungen am konkret innegehabten Arbeitsplatz.

Nachdem der Kläger seinen Arbeitsplatz schon vor dem Zeitpunkt verloren gehabt hatte, für den er den Eintritt und das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht hat, konnte es auf die Besonderheiten an einem konkreten Arbeitsplatz nicht ankommen, da zu einem solchen keinerlei Bezug mehr bestand.

Für den Fall des Wegfalles eines konkreten Arbeitsplatzes soll - jedenfalls wenn die Arbeitsunfähigkeit noch während eines Beschäftigungsverhältnisses eingetreten war - als Bezugsmaßstab auf die für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit gleichgeartete d.h. typische Arbeitsplatzanforderung abgestellt werden, alternativ auf eine nach einem engen Maßstab ähnlich gelagerte Tätigkeit (Schifferdecker in: Kasseler Kommentar, Stand September 2016, § 44 SGB V, Rn. 51-53). Nicht maßgeblich ist dagegen der weite Maßstab von Verweisungstätigkeiten nach § 240 SGB VI oder eine fortlaufende Anpassung an die strengeren Verweisungsmöglichkeiten nach längerer Arbeitslosigkeit. Ein Verlust des „Berufsschutzes“, also der Bezugnahme auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit, ist aber jedenfalls nach 3 Jahren ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu beachten (so eindeutig BSG, Urt. v. 17.02.2005, Az. B 13 RJ 1/04 R - nach juris). Die Auffassung der Klägerseite, dass für eine unbegrenzte Zeit eine Orientierung an der vor Beginn der Erkrankung ausgeübten Tätigkeit zu erfolgen habe, ist nach dieser höchstrichterlichen Rechtsauslegung unzutreffend.

Erst recht ist dies bedeutsam, wenn die geltend gemachte Erkrankung, die die Arbeitsunfähigkeit begründen soll, sich nicht unmittelbar an eine Beschäftigung - im Fall des Klägers als Versicherungsvertreter im Außendienst - angeschlossen hat. Im vorliegenden Fall ist die Arbeitsunfähigkeit nämlich - abgesehen von einzelnen sehr kurzen Krankheitszeiten, die deutlich unter einen Monat gedauert hatten - erstmals eingetreten, als der Kläger arbeitslos war und schon seit längerem keinen Anspruch auf Sozialleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) oder sonst gehabt hatte.

Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt vielmehr bei der Agentur für Arbeit lediglich arbeitslos bzw. arbeitsuchend gemeldet. Wenn ein Versicherter zuletzt arbeitslos war und eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund Erkrankung geltend macht, so ist der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der Kreis der Tätigkeiten zugrunde zu legen, für den er sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hat (so schon BSG vom 28.09.1993, Az. 1 RK 46/92 - nach juris). Damit ist die maßgebliche Tätigkeit im Rahmen des § 140 SGB III zu ermitteln und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abzustellen (vgl. Schifferdecker a.a.O. Rn 57). Daran ändert sich aus Sicht des Senats auch nichts dadurch, dass die zitierte Vorschrift in dieser Form zu Beginn des hier strittigen Zeitraums noch nicht gegolten hatte, denn auch schon für die Zeit ab 2008 hatten ähnliche Regelungen bestanden - etwa § 121 SGB III aF.

Die Auffassung der Beklagten, dass es auf die medizinische Situation beim Kläger in den Zeiten vom 04.07.2009 bis 30.09.2011, vom 04.10.2011 bis 23.12.2011 und vom 27.12.2011 bis 25.05.2012 nicht ankomme, weil eine Anrechnungszeit nach § 58 SGB VI schon deshalb ausscheide, weil der Kläger unter die Ausschlussgründe der zugehörigen Verwaltungsrichtlinie falle, nachdem die letzte Erwerbstätigkeit des Klägers schon mehr als 3 Jahre zurückliege, teilt der Senat nicht. Es gibt sehr wohl Fälle, in denen trotz einer schon länger zurückliegenden Beschäftigung Arbeitsunfähigkeit besteht: Beispielsweise kann während des - verzögerten - Bezuges von Arbeitslosengeld eine akute Erkrankung eintreten, die zur Arbeitsunfähigkeit führt.

Die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit für die Anwendung von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. SGB VI setzt auch nicht zwingend das vorherige Vorliegen einer nicht rückwirkend ausgestellten ärztlichen Bescheinigung über das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit voraus, wie dies für den Krankengeldbezug nach § 46 SGB V der Fall ist. Deshalb würde es nicht darauf ankommen, dass für die Zeiten 18.04.2009 bis 19.04.2009, 01.10.2011 bis 03.10.2011 und 24.12.2012 bis 26.12.2012 keine Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenversicherung des Klägers vorliegen bzw. vorgelegen haben, solange das seinerzeitige Bestehen von Arbeitsunfähigkeit hinreichend belegt wäre.

Umgekehrt bewirkt allerdings allein das Vorliegen einer derartigen Bescheinigung oder das Speichern einer derartigen Zeit beim Krankenversicherungsträger auch nicht, dass im Bereich der Rentenversicherung das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit zwingend zu Grunde zu legen wäre, da hier ebenso maßgeblich das objektive Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit und nicht das Erstellen einer Bescheinigung oder die Berücksichtigung im Bereich der Krankenversicherung ist.

Der Senat kommt auf Grund der beigezogenen medizinischen Unterlagen und der eingeholten Gutachten jedoch zum Ergebnis, dass beim Kläger im strittigen Zeitraum keine Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts erlauben die zeitnah zum strittigen Zeitraum erstellten medizinischen Gutachten des Dr. S., des Dr. P., des Dr. S., des Prof. Dr. I. und des Dr. L. jedoch keine abschließende Entscheidung dahingehend, dass beim Kläger seinerzeit Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegen hätte. Die sozialmedizinische Beurteilung war nämlich auf die Frage der Erwerbsminderung, also das Vorliegen einer dauerhaften Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, ausgerichtet. Allerdings bieten sie sehr gute Anhaltspunkte zum Umfang der jeweiligen Gesundheitsstörungen des Klägers im Zeitverlauf. Zur Überzeugung des Senats war für das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit beim Kläger ab 04.07.2009 entscheidend, ob er aus gesundheitlichen Gründen - vorübergehend - gehindert war, irgendeiner Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes nachzugehen. Auf das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit in der Zeit bis 03.07.2009 kam es - da nicht streitgegenständlich - nicht an, auch wenn sich dem Senat nicht erschließt, wie die Beklagte zur Auffassung gelangt ist, dass eine noch nicht bindend festgestellte Zeit nachträglich nicht mehr abzuändern gewesen sein soll.

Insbesondere aus den die Unterlagen zusammenfassend auswertenden Ausführungen des Arbeitsmediziners Dr. F. in seinem Gutachten ergibt sich für den Senat, dass der Kläger ab 04.07.2009 als arbeitsfähig für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes an geeigneten Arbeitsplätzen, d.h. bei Beachtung der Arbeitsbedingungen anzusehen gewesen ist. Dass die festgestellten Einschränkungen (kein Heben und Tragen von Lasten, keine Zwangshaltungen, kein tiefes Bücken, kein Steigen auf Leitern und Gerüsten, keine Einwirkung von Gasen, Stäuben und Dämpfen, keine besonderen Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit, kein Stress und Zeitdruck, keine Schichtarbeit und kein Kontakt mit schwierigen Kunden) die Einsatzmöglichkeiten im Erwerbsleben nicht völlig ausgeschlossen hatten, ergibt sich schon daraus, dass seinerzeit darin keine Erwerbsminderung angenommen worden war, die bei einer Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen hätte bejaht werden müssen.

Dass zu späteren Zeitpunkten für sehr kurze Zeiten Arbeitsunfähigkeit auf Grund von Atemwegsinfekten vorgelegen hat, ist ohne Bedeutung für die Zuerkennung einer Anrechnungszeit, da es dann nach Lücken in den rentenrechtlichen Zeiten am der Erfüllung des Unterbrechungstatbestandes des § 58 Abs. 2 SGB VI gefehlt hätte. Aus dem gleichen Grund hatte schon das Sozialgericht eine Anrechnungszeit ab der von Dr. H. im März 2012 festgestellten Arbeitsunfähigkeit für ausgeschlossen erklärt.

Der Senat sieht ein gegenteiliges Ergebnis weder durch die an die Krankenversicherung gemeldete Arbeitsunfähigkeit noch durch die Ausführungen des Prof. Dr. G. als hinreichend belegt an. Der Senat sieht die wesentlichen Risikofaktoren beim Kläger nach den ärztlichen Darlegungen und Gutachten insbesondere im Ausgesetztsein gegenüber Reizstoffen und Gefährdungssituationen in Bezug auf das Bronchialasthma sowie in einer Stressbelastung, wie dies sowohl Dr. F. als auch Prof. Dr. G. hervorheben. Bei Beachtung der Einschränkungen, d.h. bei einer stressarmen Tätigkeit in temperierten, geschlossenen Räumen ohne Schadstoffbelastung, bestand nach den Darlegungen des Dr. F., denen der Senat folgt, keine Überbelastung der Restgesundheit des Klägers im fraglichen Zeitraum. Insofern bestand keine Arbeitsunfähigkeit für derartige Tätigkeiten. Die Annahme, dass jegliche Berufstätigkeit so stressbehaftet sei, dass sie den Kläger seinerzeit überfordert hätte, wird von Prof. Dr. G. zwar vertreten, aus Sicht des Senates aber nicht ausreichend begründet. Dann hätten auch noch deutlich stärkere Einschränkungen der Alltagsbewältigung beim Kläger sichtbar werden müssen, was so nicht der Fall war. Insbesondere die zeitnah eingeholten Gutachten lassen derartig gravierende Einschränkungen nicht erkennen. Dabei kommt der Tatsache, dass Prof. Dr. G. den Kläger untersucht hat und Dr. F. nicht, im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu, weil die Untersuchung erst 6 bis fast 9 Jahre nach dem hier strittigen Zeitraum durchgeführt worden ist und insofern sich nicht mehr zur Beurteilung dieses Zeitraums eignete. Die Ausführungen der behandelten Ärzte haben sich, wenn überhaupt eine nähere Begründung für das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit abgegeben worden war, auf die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Versicherungskaufmanns im Außendienst bezogen.

Mit dem Fehlen von Arbeitsunfähigkeit im fraglichen Zeitraum kommt eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit nicht in Betracht.

Die Argumentation der Klägerseite, dass der Kläger unangemessen benachteiligt werde, weil er für ihn unvermeidbar die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente verlieren würde, wenn er wegen einer langdauernden Erkrankung an einer weiteren Arbeitslosmeldung gehindert sei und wegen der Rechtsanwendung der Beklagten keine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit zuerkannt bekomme, überzeugt nicht. In § 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI sind gerade diese wegen fehlender „Unterbrechung der versicherten Beschäftigung“ nicht als Anrechnungszeiten erfassten Zeiten ausdrücklich als Verlängerungstatbestand erfasst. Allerdings liegen keine solche Tatbestände vor, wenn objektiv keine Arbeitsunfähigkeit gegeben war, unabhängig davon, ob und in welchem Maße die behandelnden Ärzte, die Krankenkasse oder die Bundesagentur für Arbeit möglicherweise zu einer objektiv fehlerhaften Einschätzung eines Betroffenen hinsichtlich des Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit beigetragen haben.

Im Fall des Klägers hat ab 04.07.2009 keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, auch wenn dies so bescheinigt gewesen war. Die Beklagte war daher nicht zur Abänderung ihrer Bescheide und zur Anerkennung weiterer Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit zu verurteilen.

Da damit dem Hauptantrag des Klägers nicht entsprochen wurde, waren seine weiteren Hilfsanträge zu prüfen. Diese haben jedoch weder dazu geführt, dass der geltend gemachte Anspruch als begründet anzusehen gewesen wäre, noch, dass die Entscheidungsreife des Falles nicht gegeben gewesen wäre.

Der Senat sah eine weitere Ermittlung durch Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 106 SGG nicht als geboten an. Der Kläger hat nicht aufzeigen können, welche gesundheitlichen Aspekte aus dem streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht ausreichend erfasst sein sollten und inwiefern hier ein neues medizinisches Gutachten nach Aktenlage oder mit aktueller Untersuchung weitere Erkenntnisse für den damaligen Zeitraum hätte erbringen könnte.

Der Senat sah sich ebenfalls nicht veranlasst, dem Hilfsantrag des Klägers auf Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 109 SGG zu entsprechen. Der Kläger hatte sein Antragsrecht auf die Einholung eines Gutachtens bei Prof. Dr. G. gerichtet gehabt. Die Einholung eines weiteren Gutachtens kann der Kläger im Regelfall nicht beanspruchen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Aufl. 2017, § 109 Rn 10b); Gründe warum ein weiteres Gutachten ausnahmsweise geboten wäre, hat der Kläger nicht angeführt.

Schließlich sah sich der Senat auch nicht gehalten, den Gutachter Prof. Dr. G. persönlich anzuhören. Dabei ist es schon fraglich, ob der entsprechende Hilfsantrag ausreichend gestellt war, da keine beweiserheblichen Tatsachen angeführt und keine noch klärungsbedürftigen Fragen formuliert worden waren. Selbst wenn man die im Wort „aufrechterhalten“ angedeutete Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 06.07.2018 als ausreichend ansehen wollte, so ist auch dort nur ausgeführt, dass dem Gutachter die Möglichkeit gegeben werden sollte sein Gutachten mündlich zu erläutern, wenn der Senat dies - gemeint ist wohl, dass das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit begründet sei - anders sehe. Dies erläutert nicht hinreichend, welche Fragen dem Sachverständigen noch gestellt werden sollten.

Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 04. Sept. 2018 - L 19 R 490/16 zitiert 20 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 109


(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschieß

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit


(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und2. berufsunfähigsind. (2) Berufsunfähig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 106


(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlich

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 44 Krankengeld


(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41)

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 58 Anrechnungszeiten


(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte1.wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,1a.nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 46 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld


Der Anspruch auf Krankengeld entsteht 1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,2. im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung d

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 48 Dauer des Krankengeldes


(1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigke

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 49 Ruhen des Krankengeldes


(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht, 1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,2. solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterng

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 140 Zumutbare Beschäftigungen


(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen. (2) Aus allgemeinen Gründen ist eine

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 121 Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungszeit


Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme1.durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbi

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 04. Sept. 2018 - L 19 R 490/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundessozialgericht Urteil, 25. Feb. 2010 - B 13 R 116/08 R

bei uns veröffentlicht am 25.02.2010

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Anerkennung von Arbeitsunfähigkeitszeiten als Anrechnungszeiten gemäß § 58 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) über den 28.6.2001

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(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,

1.
soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
2.
solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist,
3.
soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen,
3a.
solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,
4.
soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten,
5.
solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz 10 erfolgt,
6.
soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird,
7.
während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben,
8.
solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach § 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde.

(2) (weggefallen)

(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.

(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben

1.
die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, sofern sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind oder sofern sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und eine Wahlerklärung nach Nummer 2 abgegeben haben,
2.
hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung),
3.
Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben,
4.
Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen entspricht. Für Versicherte nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art nach den in dieser Vorschrift aufgeführten Leistungen entspricht.
Für die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt § 53 Absatz 8 Satz 1 entsprechend. Für die nach Nummer 2 und 3 aufgeführten Versicherten bleibt § 53 Abs. 6 unberührt. Geht der Krankenkasse die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu, wirkt die Wahlerklärung erst zu dem Tag, der auf das Ende dieser Arbeitsunfähigkeit folgt.

(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.

(4) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen übertragen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Anerkennung von Arbeitsunfähigkeitszeiten als Anrechnungszeiten gemäß § 58 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) über den 28.6.2001 hinaus.

2

Der 1950 geborene Kläger war seit 1989 zunächst bei der D. und im Anschluss bei der D. AG als deren Rechtsnachfolgerin versicherungspflichtig beschäftigt. Im Rahmen innerbetrieblicher Rationalisierungsmaßnahmen wurde er im November 1997 in den Wareneingang umgesetzt und war dort zuletzt seit dem 1.3.1998 im Bereich Baugruppeneingangsbearbeitung als Helfer tätig.

3

Am 29.6.1998 erkrankte er arbeitsunfähig und erhielt bis zum 9.8.1998 Entgeltfortzahlung. Vom 10.8.1998 bis zum 27.12.1999 bezog er Krankengeld. Auf seinen Antrag erhielt der Kläger ab 1.2.1999 eine in vorläufiger Höhe berechnete Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung der D. AG nach tarifvertraglichen Regelungen (Tarifvertrag Nr 7 in der Fassung vom 20.3.1997) und die Versicherungsrente der Versorgungsanstalt der D. (Schreiben D. Betriebsrentenservice e.V. vom 3.2.1999). Die vorläufige Versorgungsleistung betrug 2.059,55 DM netto monatlich (Schätzrente 1.691,03 DM, zuzüglich Garantierente 701,45 DM, abzüglich anzurechnender VAP-Rente 104,09 DM). Ferner teilte die D. AG mit Schreiben vom 8.2.1999 mit, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers ab 1.2.1999 ruhe und mit Ablauf des Tages vor Beginn der laufenden Zahlung der unbefristeten gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsrente von der Landesversicherungsanstalt ende (gemäß § 26 Abs 9 und 10 des Tarifvertrags für Arbeiter der D. AG - Tarifgebiet West - ). Nach der von ihm im Revisionsverfahren vorgelegten Bezügemitteilung der D. AG vom 7.1.2010 erhält der Kläger eine als vorläufig ausgewiesene ("bis zur endgültigen Berechnung") betriebliche Altersversorgung in Höhe von 1.430,24 Euro (bestehend aus einer Gesamt-Schätzrente, Rest-Garantierente und der Gesamt-VAP-Versorgungsrente).

4

In dem vom Kläger vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) geführten Rechtsstreit wegen seiner Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit (L 2 RJ 407/00) teilte die D. AG am 20.4.2001 mit, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers seit 1.2.1999 wegen Dienstunfähigkeit ruhe. Die Klage auf Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit nahm der Kläger am 23.10.2002 vor dem LSG zurück.

5

Die Beklagte stellte den Versicherungsverlauf des Klägers gemäß § 149 Abs 5 SGB VI fest. Darin lehnte sie die vom Kläger begehrte Berücksichtigung der Zeit ab 28.12.1999 als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI ab(Bescheid vom 24.4.2002). Das hiergegen geführte Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 5.8.2002).

6

Das LSG hat den klagabweisenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7.5.2003 geändert und die Beklagte verurteilt, den Zeitraum vom 28.12.1999 bis 28.6.2001 als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI anzuerkennen und gemäß § 149 Abs 5 SGB VI festzustellen. Im Übrigen hat es die Berufung hinsichtlich der Zeit ab dem 29.6.2001 zurückgewiesen.

7

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers iS von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI sei nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zu beurteilen. Die Arbeitsunfähigkeit bestimme sich nach dem jeweils konkret bestehenden Versicherungsverhältnis. Auf der Grundlage des nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten Phasenmodells (BSG vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2)habe bei dem Kläger bis zum 28.6.2001 Arbeitsunfähigkeit bestanden. Er habe laut Auskunft des Arbeitgebers vom 20.1.2001 (gemeint: 20.4.2001) im Verfahren vor dem LSG (L 2 RJ 407/00) mindestens bis zum 28.6.2001 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden. Dem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses könnte nicht die Gewährung der Versorgungsrente ab dem 1.2.1999 entgegengehalten werden. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers beurteile sich hier nach der Rechtsprechung des BSG (aaO), wonach beim Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses eine Verweisbarkeit des erkrankten Arbeitnehmers zum Ausschluss von Arbeitsunfähigkeit nur im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und in den Grenzen der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten in Betracht komme (Phase 1). Die versicherte Beschäftigung des Klägers sei auch iS des § 58 Abs 2 SGB VI unterbrochen gewesen. Da jedoch ein auf die Beschäftigung bezogenes Versicherungsverhältnis gemäß § 48 SGB V spätestens nach drei Jahren ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit entfalle(Phase 3 nach der Rspr des BSG aaO), ende die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI am 28.6.2001. Denn seither könne der Kläger auf - mit seiner letzten Tätigkeit vergleichbare - Prüftätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 7 kg verwiesen werden.

8

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom LSG zugelassene Revision eingelegt.

9

Er rügt die Verletzung des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI. Das Arbeitsverhältnis mit der D. AG sei bislang nicht beendet worden, sondern ruhe bis zum Zugang eines Rentenbescheids der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch über den 28.6.2001 hinaus bestehe Arbeitsunfähigkeit iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, weshalb eine entsprechende Anrechnungszeit anzuerkennen und gemäß § 149 Abs 5 SGB VI festzustellen sei. Die vom LSG zitierte Entscheidung des BSG (vom 25.2.2004 - BSGE 92,199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2)könne nicht überzeugen, wenn - wie im vorliegenden Fall - weiterhin Leistungen des Arbeitgebers wegen dauernder, aber widerrufbarer Dienstunfähigkeit gewährt werden. Ein unbegrenzter Schutz für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei Bewertung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Anrechnungszeit bevorzuge diejenigen Versicherten ungerechtfertigt, die bei fortdauernder Erkrankung keine Beschäftigung suchten, obwohl sie für eine andere als die vor der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit arbeitsfähig seien. Dies könne ihm aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses nicht entgegengehalten werden. Er hätte weder Beitragslücken vermeiden können noch sei die unbegrenzte Anerkennung der Anrechnungszeiten eine ungerechtfertigte Bevorzugung. Im Fall der medizinisch festgestellten Dienstfähigkeit werde er im fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis weiterbeschäftigt. Auch sei sein Einsatz in anderen (medizinisch zumutbaren) Tätigkeiten bei seinem Arbeitgeber nicht ausgeschlossen. Der Kläger hat ferner die an ihn gerichteten Schreiben zur VAP-Zusatzversorgung und zur betrieblichen Altersversorgung der D. AG zur Gerichtsakte gereicht.

10

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10.9.2008 aufzuheben, soweit es die Berufung zurückgewiesen hat, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7.5.2003 vollständig aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 24.4.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.8.2002 zu verurteilen, auch die Zeit über den 28.6.2001 hinaus als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit anzuerkennen und gemäß § 149 Abs 5 SGB VI festzustellen.

11

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Das LSG hat die Beklagte rechtskräftig verurteilt, den Zeitraum vom 28.12.1999 bis 28.6.2001 als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit des Klägers gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI anzuerkennen und gemäß § 149 Abs 5 SGB VI festzustellen. Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung von weiteren Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit über diesen Zeitraum hinaus besteht nicht.

13

1. Gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben. Auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 Sozialgerichtsgesetz) war der Kläger vom 29.6.1998 - auch nach Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug - bis zum 28.6.2001 krankheitsbedingt arbeitsunfähig iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, sodass die Anrechnungszeit bis zum Ablauf dieses Dreijahreszeitraums zu berücksichtigen war; für den im vorliegenden Verfahren noch streitigen Zeitraum ab 29.6.2001 liegt jedoch keine Arbeitsunfähigkeit und damit keine entsprechende Anrechnungszeit mehr vor.

14

Der Begriff der "Arbeitsunfähigkeit" (AU) im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) richtet sich nach dem entsprechenden Begriff in der gesetzlichen Krankenversicherung (so bereits BSG Großer Senat vom 16.12.1981 - BSGE 53, 22 = SozR 2200 § 1259 Nr 59 zum Begriff der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gemäß § 182 Abs 1 Nr 2 Satz 1 Reichsversicherungsordnung als Voraussetzung einer Ausfallzeit iS des § 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO). Diese Gesetzesauslegung ist auch unter dem seit 1.1.1989 geltenden SGB V und dem ab 1.1.1992 in Kraft getretenen SGB VI beibehalten worden (vgl BSG vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2, RdNr 13 mwN).

15

In der GKV jedoch war und ist der Begriff der Arbeitsunfähigkeit nur im Rahmen des Anspruchs auf Krankengeld (§§ 44 ff SGB V) relevant. Dort aber definiert sich seit Inkrafttreten des SGB V eine andauernde, auf derselben Krankheit beruhende Arbeitsunfähigkeit jedenfalls ab dem Beginn des dritten Jahres seit ihrem Beginn nicht mehr (eng) als Unfähigkeit zur Ausübung der bisherigen beruflichen Tätigkeit. Denn dann kann ein Anspruch auf Krankengeld nur bestehen, wenn der Versicherte "in der Zwischenzeit (also nach Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug) mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig" war (§ 48 Abs 2 Nr 1 SGB V). Da jedoch der Anspruch auf Krankengeld Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, muss, damit der zitierten Vorschrift ein Sinn beigemessen werden kann, sich die Wendung "nicht … arbeitsunfähig", ohne dass sich der Gesundheitszustand gebessert hätte, auf die Unfähigkeit zur Ausübung nicht der letzten, sondern einer anderen (leichteren) Tätigkeit beziehen. Hieraus hat die Rechtsprechung - zunächst des für das allgemeine Leistungsrecht der Krankenversicherung zuständigen 1. Senats des BSG (BSG vom 28.9.1993 - BSGE 73, 121, 124 = SozR 3-4100 § 158 Nr 1 S 3 f; ferner BSG vom 14.2.2001 - SozR 3-2500 § 44 Nr 9 S 27 f)und im Anschluss daran des für das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zuständigen 5. Senats (BSG 5. Senat vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2, RdNr 16 ff)- den Schluss gezogen, dass der krankenversicherungsrechtliche Berufsschutz für die ursprüngliche Beschäftigung mit dem Ablauf des ersten Dreijahreszeitraums endet (zu weiteren Einzelheiten des sog Dreiphasenmodells s aaO RdNr 18). Dem hat sich der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 17.2.2005 (B 13 RJ 1/04 R, juris-RdNr 24) angeschlossen; hieran hält er fest.

16

Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) war der Kläger durchgehend vom 29.6.1998 bis 28.6.2001 wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig erkrankt, da er seine zuletzt im Wareneingang verrichtete Tätigkeit als Helfer nicht mehr ausüben konnte. Für den Senat ebenfalls bindend festgestellt hat das LSG, dass der Kläger nach Ablauf des ersten Dreijahreszeitraums auf mit seiner letzten Tätigkeit vergleichbare Prüftätigkeiten, wenn auch ohne Heben und Tragen von Lasten über 7 kg verwiesen werden konnte, also ab diesem Zeitpunkt nicht mehr arbeitsunfähig war.

17

2. An diesem Ergebnis ändert entgegen der Ansicht des Klägers auch nichts, dass sein Arbeitsverhältnis über den ersten Dreijahreszeitraum hinaus bis heute nicht beendet worden ist. Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG ruht das Arbeitsverhältnis des Klägers seit 1.2.1999. Der Kläger bezieht seit diesem Zeitpunkt vorläufige Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung der D. AG wegen Dienstunfähigkeit.

18

Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses führt nicht zur Beendigung des Vertragsverhältnisses (vgl Weidenkaff in Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, Vorb v § 620 BGB RdNr 1). Während seines Ruhens sind lediglich die arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten suspendiert (Linck in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 13. Aufl 2009, § 35 RdNr 88). Auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis endet jedoch der krankenversicherungsrechtliche "Berufsschutz" und damit eine berücksichtigungsfähige Anrechnungszeit iS von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI drei Jahre nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.

19

Dies gilt auch angesichts der vom Kläger als "besondere Beziehung zum Arbeitgeber" bezeichneten Situation. Der Senat sieht davon ab, die vorgestellte Lösung weiter zu differenzieren. Denn er sieht keinen Grund, den Kläger besser als den typischen Versicherten zu behandeln, der nach dem Auslaufen des Krankengelds auf die dann in Frage kommenden Sozialleistungen (nur anfangs Arbeitslosengeld, danach Arbeitslosenhilfe bzw - seit 2005 - Arbeitslosengeld II) angewiesen ist, die wiederum in aller Regel bei langer Bezugsdauer rentenrechtlich ungünstiger bewertet werden (seit 2000 Beitragsentrichtung bei Bezug von Arbeitslosenhilfe auf der Grundlage des Zahlbetrags: § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des Haushaltssanierungsgesetzes vom 22.12.1999, BGBl I 2534; seit 2005 Beitragsentrichtung bei Bezug von Arbeitslosengeld II auf der Grundlage von 400 Euro/Monat: § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954; seit 2007 205 Euro/Monat: § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006, BGBl I 558) als Anrechnungszeiten bei einem bislang erfüllten Arbeitsleben. Denn die beitragsfreien Zeiten (darunter die Anrechnungszeiten: § 54 Abs 4 SGB VI)erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung im belegungsfähigen Zeitraum ergibt (§ 71 Abs 1 Satz 1 SGB VI).

20

Es sei darauf hingewiesen, dass dem Kläger seit seiner Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug durchaus auskömmliche Bezüge zur Verfügung stehen, sodass sich kein Bedürfnis nach einer weitergehenden rentenrechtlichen Berücksichtigung seiner Zeit einer vorläufigen (betrieblichen) Altersversorgung aufdrängt.

21

Insgesamt kann eine Einigung zwischen den Vertragsparteien über das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht dazu führen, den vom Gesetzgeber vorgesehenen Zeitraum eines krankenversicherungsrechtlichen Berufsschutzes bei Arbeitsunfähigkeit auszudehnen. Selbst wenn man hierin keine verbotene Vereinbarung zu Lasten Dritter (hierzu Salje, NZA 1990, 299) sieht, rechtfertigt allein das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses mit der theoretischen Möglichkeit der Wiederaufnahme der bisherigen Beschäftigung bei Wegfall der Dienstunfähigkeit es nicht, die hier streitigen Zeiten zu Lasten der Versichertengemeinschaft als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Anrechnungszeiten dienen dazu, Beitragslücken auszugleichen, die durch persönliche und vom Versicherten nicht zu vertretende Umstände eingetreten sind. Sinn dieser Zeiten ist aber nicht, Beitragslücken zu überbrücken, die der Versicherte hätte vermeiden können (BSG vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2, RdNr 21). Wenn sich der Kläger jedoch - wenn auch in einer durchaus nachvollziehbaren Weise - dafür entscheidet, die ihm von seinem Arbeitgeber großzügig gewährte Möglichkeit eines weit vorverlagerten "Vorruhestands" wahrzunehmen, der anders als Zeiten der Arbeitslosigkeit oder eines neuen Beschäftigungsverhältnisses nicht in Form von Beitragseinnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung zugute kommt, kann er nicht verlangen, diese Zeiten rentenrechtlich honoriert zu erhalten.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.

(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate

1.
nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
2.
erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

(3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht für Zeiten des Bezuges von Verletztengeld nach dem Siebten Buch.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,

1.
soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
2.
solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist,
3.
soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen,
3a.
solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,
4.
soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten,
5.
solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz 10 erfolgt,
6.
soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird,
7.
während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben,
8.
solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach § 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde.

(2) (weggefallen)

(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Anerkennung von Arbeitsunfähigkeitszeiten als Anrechnungszeiten gemäß § 58 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) über den 28.6.2001 hinaus.

2

Der 1950 geborene Kläger war seit 1989 zunächst bei der D. und im Anschluss bei der D. AG als deren Rechtsnachfolgerin versicherungspflichtig beschäftigt. Im Rahmen innerbetrieblicher Rationalisierungsmaßnahmen wurde er im November 1997 in den Wareneingang umgesetzt und war dort zuletzt seit dem 1.3.1998 im Bereich Baugruppeneingangsbearbeitung als Helfer tätig.

3

Am 29.6.1998 erkrankte er arbeitsunfähig und erhielt bis zum 9.8.1998 Entgeltfortzahlung. Vom 10.8.1998 bis zum 27.12.1999 bezog er Krankengeld. Auf seinen Antrag erhielt der Kläger ab 1.2.1999 eine in vorläufiger Höhe berechnete Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung der D. AG nach tarifvertraglichen Regelungen (Tarifvertrag Nr 7 in der Fassung vom 20.3.1997) und die Versicherungsrente der Versorgungsanstalt der D. (Schreiben D. Betriebsrentenservice e.V. vom 3.2.1999). Die vorläufige Versorgungsleistung betrug 2.059,55 DM netto monatlich (Schätzrente 1.691,03 DM, zuzüglich Garantierente 701,45 DM, abzüglich anzurechnender VAP-Rente 104,09 DM). Ferner teilte die D. AG mit Schreiben vom 8.2.1999 mit, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers ab 1.2.1999 ruhe und mit Ablauf des Tages vor Beginn der laufenden Zahlung der unbefristeten gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsrente von der Landesversicherungsanstalt ende (gemäß § 26 Abs 9 und 10 des Tarifvertrags für Arbeiter der D. AG - Tarifgebiet West - ). Nach der von ihm im Revisionsverfahren vorgelegten Bezügemitteilung der D. AG vom 7.1.2010 erhält der Kläger eine als vorläufig ausgewiesene ("bis zur endgültigen Berechnung") betriebliche Altersversorgung in Höhe von 1.430,24 Euro (bestehend aus einer Gesamt-Schätzrente, Rest-Garantierente und der Gesamt-VAP-Versorgungsrente).

4

In dem vom Kläger vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) geführten Rechtsstreit wegen seiner Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit (L 2 RJ 407/00) teilte die D. AG am 20.4.2001 mit, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers seit 1.2.1999 wegen Dienstunfähigkeit ruhe. Die Klage auf Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit nahm der Kläger am 23.10.2002 vor dem LSG zurück.

5

Die Beklagte stellte den Versicherungsverlauf des Klägers gemäß § 149 Abs 5 SGB VI fest. Darin lehnte sie die vom Kläger begehrte Berücksichtigung der Zeit ab 28.12.1999 als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI ab(Bescheid vom 24.4.2002). Das hiergegen geführte Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 5.8.2002).

6

Das LSG hat den klagabweisenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7.5.2003 geändert und die Beklagte verurteilt, den Zeitraum vom 28.12.1999 bis 28.6.2001 als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI anzuerkennen und gemäß § 149 Abs 5 SGB VI festzustellen. Im Übrigen hat es die Berufung hinsichtlich der Zeit ab dem 29.6.2001 zurückgewiesen.

7

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers iS von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI sei nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zu beurteilen. Die Arbeitsunfähigkeit bestimme sich nach dem jeweils konkret bestehenden Versicherungsverhältnis. Auf der Grundlage des nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten Phasenmodells (BSG vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2)habe bei dem Kläger bis zum 28.6.2001 Arbeitsunfähigkeit bestanden. Er habe laut Auskunft des Arbeitgebers vom 20.1.2001 (gemeint: 20.4.2001) im Verfahren vor dem LSG (L 2 RJ 407/00) mindestens bis zum 28.6.2001 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden. Dem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses könnte nicht die Gewährung der Versorgungsrente ab dem 1.2.1999 entgegengehalten werden. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers beurteile sich hier nach der Rechtsprechung des BSG (aaO), wonach beim Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses eine Verweisbarkeit des erkrankten Arbeitnehmers zum Ausschluss von Arbeitsunfähigkeit nur im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und in den Grenzen der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten in Betracht komme (Phase 1). Die versicherte Beschäftigung des Klägers sei auch iS des § 58 Abs 2 SGB VI unterbrochen gewesen. Da jedoch ein auf die Beschäftigung bezogenes Versicherungsverhältnis gemäß § 48 SGB V spätestens nach drei Jahren ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit entfalle(Phase 3 nach der Rspr des BSG aaO), ende die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI am 28.6.2001. Denn seither könne der Kläger auf - mit seiner letzten Tätigkeit vergleichbare - Prüftätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 7 kg verwiesen werden.

8

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom LSG zugelassene Revision eingelegt.

9

Er rügt die Verletzung des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI. Das Arbeitsverhältnis mit der D. AG sei bislang nicht beendet worden, sondern ruhe bis zum Zugang eines Rentenbescheids der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch über den 28.6.2001 hinaus bestehe Arbeitsunfähigkeit iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, weshalb eine entsprechende Anrechnungszeit anzuerkennen und gemäß § 149 Abs 5 SGB VI festzustellen sei. Die vom LSG zitierte Entscheidung des BSG (vom 25.2.2004 - BSGE 92,199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2)könne nicht überzeugen, wenn - wie im vorliegenden Fall - weiterhin Leistungen des Arbeitgebers wegen dauernder, aber widerrufbarer Dienstunfähigkeit gewährt werden. Ein unbegrenzter Schutz für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei Bewertung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Anrechnungszeit bevorzuge diejenigen Versicherten ungerechtfertigt, die bei fortdauernder Erkrankung keine Beschäftigung suchten, obwohl sie für eine andere als die vor der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit arbeitsfähig seien. Dies könne ihm aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses nicht entgegengehalten werden. Er hätte weder Beitragslücken vermeiden können noch sei die unbegrenzte Anerkennung der Anrechnungszeiten eine ungerechtfertigte Bevorzugung. Im Fall der medizinisch festgestellten Dienstfähigkeit werde er im fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis weiterbeschäftigt. Auch sei sein Einsatz in anderen (medizinisch zumutbaren) Tätigkeiten bei seinem Arbeitgeber nicht ausgeschlossen. Der Kläger hat ferner die an ihn gerichteten Schreiben zur VAP-Zusatzversorgung und zur betrieblichen Altersversorgung der D. AG zur Gerichtsakte gereicht.

10

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10.9.2008 aufzuheben, soweit es die Berufung zurückgewiesen hat, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7.5.2003 vollständig aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 24.4.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.8.2002 zu verurteilen, auch die Zeit über den 28.6.2001 hinaus als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit anzuerkennen und gemäß § 149 Abs 5 SGB VI festzustellen.

11

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Das LSG hat die Beklagte rechtskräftig verurteilt, den Zeitraum vom 28.12.1999 bis 28.6.2001 als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit des Klägers gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI anzuerkennen und gemäß § 149 Abs 5 SGB VI festzustellen. Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung von weiteren Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit über diesen Zeitraum hinaus besteht nicht.

13

1. Gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben. Auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 Sozialgerichtsgesetz) war der Kläger vom 29.6.1998 - auch nach Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug - bis zum 28.6.2001 krankheitsbedingt arbeitsunfähig iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, sodass die Anrechnungszeit bis zum Ablauf dieses Dreijahreszeitraums zu berücksichtigen war; für den im vorliegenden Verfahren noch streitigen Zeitraum ab 29.6.2001 liegt jedoch keine Arbeitsunfähigkeit und damit keine entsprechende Anrechnungszeit mehr vor.

14

Der Begriff der "Arbeitsunfähigkeit" (AU) im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) richtet sich nach dem entsprechenden Begriff in der gesetzlichen Krankenversicherung (so bereits BSG Großer Senat vom 16.12.1981 - BSGE 53, 22 = SozR 2200 § 1259 Nr 59 zum Begriff der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gemäß § 182 Abs 1 Nr 2 Satz 1 Reichsversicherungsordnung als Voraussetzung einer Ausfallzeit iS des § 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO). Diese Gesetzesauslegung ist auch unter dem seit 1.1.1989 geltenden SGB V und dem ab 1.1.1992 in Kraft getretenen SGB VI beibehalten worden (vgl BSG vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2, RdNr 13 mwN).

15

In der GKV jedoch war und ist der Begriff der Arbeitsunfähigkeit nur im Rahmen des Anspruchs auf Krankengeld (§§ 44 ff SGB V) relevant. Dort aber definiert sich seit Inkrafttreten des SGB V eine andauernde, auf derselben Krankheit beruhende Arbeitsunfähigkeit jedenfalls ab dem Beginn des dritten Jahres seit ihrem Beginn nicht mehr (eng) als Unfähigkeit zur Ausübung der bisherigen beruflichen Tätigkeit. Denn dann kann ein Anspruch auf Krankengeld nur bestehen, wenn der Versicherte "in der Zwischenzeit (also nach Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug) mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig" war (§ 48 Abs 2 Nr 1 SGB V). Da jedoch der Anspruch auf Krankengeld Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, muss, damit der zitierten Vorschrift ein Sinn beigemessen werden kann, sich die Wendung "nicht … arbeitsunfähig", ohne dass sich der Gesundheitszustand gebessert hätte, auf die Unfähigkeit zur Ausübung nicht der letzten, sondern einer anderen (leichteren) Tätigkeit beziehen. Hieraus hat die Rechtsprechung - zunächst des für das allgemeine Leistungsrecht der Krankenversicherung zuständigen 1. Senats des BSG (BSG vom 28.9.1993 - BSGE 73, 121, 124 = SozR 3-4100 § 158 Nr 1 S 3 f; ferner BSG vom 14.2.2001 - SozR 3-2500 § 44 Nr 9 S 27 f)und im Anschluss daran des für das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zuständigen 5. Senats (BSG 5. Senat vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2, RdNr 16 ff)- den Schluss gezogen, dass der krankenversicherungsrechtliche Berufsschutz für die ursprüngliche Beschäftigung mit dem Ablauf des ersten Dreijahreszeitraums endet (zu weiteren Einzelheiten des sog Dreiphasenmodells s aaO RdNr 18). Dem hat sich der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 17.2.2005 (B 13 RJ 1/04 R, juris-RdNr 24) angeschlossen; hieran hält er fest.

16

Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) war der Kläger durchgehend vom 29.6.1998 bis 28.6.2001 wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig erkrankt, da er seine zuletzt im Wareneingang verrichtete Tätigkeit als Helfer nicht mehr ausüben konnte. Für den Senat ebenfalls bindend festgestellt hat das LSG, dass der Kläger nach Ablauf des ersten Dreijahreszeitraums auf mit seiner letzten Tätigkeit vergleichbare Prüftätigkeiten, wenn auch ohne Heben und Tragen von Lasten über 7 kg verwiesen werden konnte, also ab diesem Zeitpunkt nicht mehr arbeitsunfähig war.

17

2. An diesem Ergebnis ändert entgegen der Ansicht des Klägers auch nichts, dass sein Arbeitsverhältnis über den ersten Dreijahreszeitraum hinaus bis heute nicht beendet worden ist. Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG ruht das Arbeitsverhältnis des Klägers seit 1.2.1999. Der Kläger bezieht seit diesem Zeitpunkt vorläufige Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung der D. AG wegen Dienstunfähigkeit.

18

Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses führt nicht zur Beendigung des Vertragsverhältnisses (vgl Weidenkaff in Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, Vorb v § 620 BGB RdNr 1). Während seines Ruhens sind lediglich die arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten suspendiert (Linck in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 13. Aufl 2009, § 35 RdNr 88). Auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis endet jedoch der krankenversicherungsrechtliche "Berufsschutz" und damit eine berücksichtigungsfähige Anrechnungszeit iS von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI drei Jahre nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.

19

Dies gilt auch angesichts der vom Kläger als "besondere Beziehung zum Arbeitgeber" bezeichneten Situation. Der Senat sieht davon ab, die vorgestellte Lösung weiter zu differenzieren. Denn er sieht keinen Grund, den Kläger besser als den typischen Versicherten zu behandeln, der nach dem Auslaufen des Krankengelds auf die dann in Frage kommenden Sozialleistungen (nur anfangs Arbeitslosengeld, danach Arbeitslosenhilfe bzw - seit 2005 - Arbeitslosengeld II) angewiesen ist, die wiederum in aller Regel bei langer Bezugsdauer rentenrechtlich ungünstiger bewertet werden (seit 2000 Beitragsentrichtung bei Bezug von Arbeitslosenhilfe auf der Grundlage des Zahlbetrags: § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des Haushaltssanierungsgesetzes vom 22.12.1999, BGBl I 2534; seit 2005 Beitragsentrichtung bei Bezug von Arbeitslosengeld II auf der Grundlage von 400 Euro/Monat: § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954; seit 2007 205 Euro/Monat: § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006, BGBl I 558) als Anrechnungszeiten bei einem bislang erfüllten Arbeitsleben. Denn die beitragsfreien Zeiten (darunter die Anrechnungszeiten: § 54 Abs 4 SGB VI)erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung im belegungsfähigen Zeitraum ergibt (§ 71 Abs 1 Satz 1 SGB VI).

20

Es sei darauf hingewiesen, dass dem Kläger seit seiner Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug durchaus auskömmliche Bezüge zur Verfügung stehen, sodass sich kein Bedürfnis nach einer weitergehenden rentenrechtlichen Berücksichtigung seiner Zeit einer vorläufigen (betrieblichen) Altersversorgung aufdrängt.

21

Insgesamt kann eine Einigung zwischen den Vertragsparteien über das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht dazu führen, den vom Gesetzgeber vorgesehenen Zeitraum eines krankenversicherungsrechtlichen Berufsschutzes bei Arbeitsunfähigkeit auszudehnen. Selbst wenn man hierin keine verbotene Vereinbarung zu Lasten Dritter (hierzu Salje, NZA 1990, 299) sieht, rechtfertigt allein das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses mit der theoretischen Möglichkeit der Wiederaufnahme der bisherigen Beschäftigung bei Wegfall der Dienstunfähigkeit es nicht, die hier streitigen Zeiten zu Lasten der Versichertengemeinschaft als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Anrechnungszeiten dienen dazu, Beitragslücken auszugleichen, die durch persönliche und vom Versicherten nicht zu vertretende Umstände eingetreten sind. Sinn dieser Zeiten ist aber nicht, Beitragslücken zu überbrücken, die der Versicherte hätte vermeiden können (BSG vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2, RdNr 21). Wenn sich der Kläger jedoch - wenn auch in einer durchaus nachvollziehbaren Weise - dafür entscheidet, die ihm von seinem Arbeitgeber großzügig gewährte Möglichkeit eines weit vorverlagerten "Vorruhestands" wahrzunehmen, der anders als Zeiten der Arbeitslosigkeit oder eines neuen Beschäftigungsverhältnisses nicht in Form von Beitragseinnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung zugute kommt, kann er nicht verlangen, diese Zeiten rentenrechtlich honoriert zu erhalten.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Anerkennung von Arbeitsunfähigkeitszeiten als Anrechnungszeiten gemäß § 58 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) über den 28.6.2001 hinaus.

2

Der 1950 geborene Kläger war seit 1989 zunächst bei der D. und im Anschluss bei der D. AG als deren Rechtsnachfolgerin versicherungspflichtig beschäftigt. Im Rahmen innerbetrieblicher Rationalisierungsmaßnahmen wurde er im November 1997 in den Wareneingang umgesetzt und war dort zuletzt seit dem 1.3.1998 im Bereich Baugruppeneingangsbearbeitung als Helfer tätig.

3

Am 29.6.1998 erkrankte er arbeitsunfähig und erhielt bis zum 9.8.1998 Entgeltfortzahlung. Vom 10.8.1998 bis zum 27.12.1999 bezog er Krankengeld. Auf seinen Antrag erhielt der Kläger ab 1.2.1999 eine in vorläufiger Höhe berechnete Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung der D. AG nach tarifvertraglichen Regelungen (Tarifvertrag Nr 7 in der Fassung vom 20.3.1997) und die Versicherungsrente der Versorgungsanstalt der D. (Schreiben D. Betriebsrentenservice e.V. vom 3.2.1999). Die vorläufige Versorgungsleistung betrug 2.059,55 DM netto monatlich (Schätzrente 1.691,03 DM, zuzüglich Garantierente 701,45 DM, abzüglich anzurechnender VAP-Rente 104,09 DM). Ferner teilte die D. AG mit Schreiben vom 8.2.1999 mit, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers ab 1.2.1999 ruhe und mit Ablauf des Tages vor Beginn der laufenden Zahlung der unbefristeten gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsrente von der Landesversicherungsanstalt ende (gemäß § 26 Abs 9 und 10 des Tarifvertrags für Arbeiter der D. AG - Tarifgebiet West - ). Nach der von ihm im Revisionsverfahren vorgelegten Bezügemitteilung der D. AG vom 7.1.2010 erhält der Kläger eine als vorläufig ausgewiesene ("bis zur endgültigen Berechnung") betriebliche Altersversorgung in Höhe von 1.430,24 Euro (bestehend aus einer Gesamt-Schätzrente, Rest-Garantierente und der Gesamt-VAP-Versorgungsrente).

4

In dem vom Kläger vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) geführten Rechtsstreit wegen seiner Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit (L 2 RJ 407/00) teilte die D. AG am 20.4.2001 mit, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers seit 1.2.1999 wegen Dienstunfähigkeit ruhe. Die Klage auf Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit nahm der Kläger am 23.10.2002 vor dem LSG zurück.

5

Die Beklagte stellte den Versicherungsverlauf des Klägers gemäß § 149 Abs 5 SGB VI fest. Darin lehnte sie die vom Kläger begehrte Berücksichtigung der Zeit ab 28.12.1999 als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI ab(Bescheid vom 24.4.2002). Das hiergegen geführte Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 5.8.2002).

6

Das LSG hat den klagabweisenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7.5.2003 geändert und die Beklagte verurteilt, den Zeitraum vom 28.12.1999 bis 28.6.2001 als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI anzuerkennen und gemäß § 149 Abs 5 SGB VI festzustellen. Im Übrigen hat es die Berufung hinsichtlich der Zeit ab dem 29.6.2001 zurückgewiesen.

7

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers iS von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI sei nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zu beurteilen. Die Arbeitsunfähigkeit bestimme sich nach dem jeweils konkret bestehenden Versicherungsverhältnis. Auf der Grundlage des nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten Phasenmodells (BSG vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2)habe bei dem Kläger bis zum 28.6.2001 Arbeitsunfähigkeit bestanden. Er habe laut Auskunft des Arbeitgebers vom 20.1.2001 (gemeint: 20.4.2001) im Verfahren vor dem LSG (L 2 RJ 407/00) mindestens bis zum 28.6.2001 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden. Dem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses könnte nicht die Gewährung der Versorgungsrente ab dem 1.2.1999 entgegengehalten werden. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers beurteile sich hier nach der Rechtsprechung des BSG (aaO), wonach beim Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses eine Verweisbarkeit des erkrankten Arbeitnehmers zum Ausschluss von Arbeitsunfähigkeit nur im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und in den Grenzen der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten in Betracht komme (Phase 1). Die versicherte Beschäftigung des Klägers sei auch iS des § 58 Abs 2 SGB VI unterbrochen gewesen. Da jedoch ein auf die Beschäftigung bezogenes Versicherungsverhältnis gemäß § 48 SGB V spätestens nach drei Jahren ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit entfalle(Phase 3 nach der Rspr des BSG aaO), ende die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI am 28.6.2001. Denn seither könne der Kläger auf - mit seiner letzten Tätigkeit vergleichbare - Prüftätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 7 kg verwiesen werden.

8

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom LSG zugelassene Revision eingelegt.

9

Er rügt die Verletzung des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI. Das Arbeitsverhältnis mit der D. AG sei bislang nicht beendet worden, sondern ruhe bis zum Zugang eines Rentenbescheids der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch über den 28.6.2001 hinaus bestehe Arbeitsunfähigkeit iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, weshalb eine entsprechende Anrechnungszeit anzuerkennen und gemäß § 149 Abs 5 SGB VI festzustellen sei. Die vom LSG zitierte Entscheidung des BSG (vom 25.2.2004 - BSGE 92,199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2)könne nicht überzeugen, wenn - wie im vorliegenden Fall - weiterhin Leistungen des Arbeitgebers wegen dauernder, aber widerrufbarer Dienstunfähigkeit gewährt werden. Ein unbegrenzter Schutz für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei Bewertung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Anrechnungszeit bevorzuge diejenigen Versicherten ungerechtfertigt, die bei fortdauernder Erkrankung keine Beschäftigung suchten, obwohl sie für eine andere als die vor der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit arbeitsfähig seien. Dies könne ihm aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses nicht entgegengehalten werden. Er hätte weder Beitragslücken vermeiden können noch sei die unbegrenzte Anerkennung der Anrechnungszeiten eine ungerechtfertigte Bevorzugung. Im Fall der medizinisch festgestellten Dienstfähigkeit werde er im fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis weiterbeschäftigt. Auch sei sein Einsatz in anderen (medizinisch zumutbaren) Tätigkeiten bei seinem Arbeitgeber nicht ausgeschlossen. Der Kläger hat ferner die an ihn gerichteten Schreiben zur VAP-Zusatzversorgung und zur betrieblichen Altersversorgung der D. AG zur Gerichtsakte gereicht.

10

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10.9.2008 aufzuheben, soweit es die Berufung zurückgewiesen hat, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7.5.2003 vollständig aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 24.4.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.8.2002 zu verurteilen, auch die Zeit über den 28.6.2001 hinaus als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit anzuerkennen und gemäß § 149 Abs 5 SGB VI festzustellen.

11

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Das LSG hat die Beklagte rechtskräftig verurteilt, den Zeitraum vom 28.12.1999 bis 28.6.2001 als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit des Klägers gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI anzuerkennen und gemäß § 149 Abs 5 SGB VI festzustellen. Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung von weiteren Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit über diesen Zeitraum hinaus besteht nicht.

13

1. Gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben. Auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 Sozialgerichtsgesetz) war der Kläger vom 29.6.1998 - auch nach Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug - bis zum 28.6.2001 krankheitsbedingt arbeitsunfähig iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, sodass die Anrechnungszeit bis zum Ablauf dieses Dreijahreszeitraums zu berücksichtigen war; für den im vorliegenden Verfahren noch streitigen Zeitraum ab 29.6.2001 liegt jedoch keine Arbeitsunfähigkeit und damit keine entsprechende Anrechnungszeit mehr vor.

14

Der Begriff der "Arbeitsunfähigkeit" (AU) im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) richtet sich nach dem entsprechenden Begriff in der gesetzlichen Krankenversicherung (so bereits BSG Großer Senat vom 16.12.1981 - BSGE 53, 22 = SozR 2200 § 1259 Nr 59 zum Begriff der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gemäß § 182 Abs 1 Nr 2 Satz 1 Reichsversicherungsordnung als Voraussetzung einer Ausfallzeit iS des § 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO). Diese Gesetzesauslegung ist auch unter dem seit 1.1.1989 geltenden SGB V und dem ab 1.1.1992 in Kraft getretenen SGB VI beibehalten worden (vgl BSG vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2, RdNr 13 mwN).

15

In der GKV jedoch war und ist der Begriff der Arbeitsunfähigkeit nur im Rahmen des Anspruchs auf Krankengeld (§§ 44 ff SGB V) relevant. Dort aber definiert sich seit Inkrafttreten des SGB V eine andauernde, auf derselben Krankheit beruhende Arbeitsunfähigkeit jedenfalls ab dem Beginn des dritten Jahres seit ihrem Beginn nicht mehr (eng) als Unfähigkeit zur Ausübung der bisherigen beruflichen Tätigkeit. Denn dann kann ein Anspruch auf Krankengeld nur bestehen, wenn der Versicherte "in der Zwischenzeit (also nach Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug) mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig" war (§ 48 Abs 2 Nr 1 SGB V). Da jedoch der Anspruch auf Krankengeld Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, muss, damit der zitierten Vorschrift ein Sinn beigemessen werden kann, sich die Wendung "nicht … arbeitsunfähig", ohne dass sich der Gesundheitszustand gebessert hätte, auf die Unfähigkeit zur Ausübung nicht der letzten, sondern einer anderen (leichteren) Tätigkeit beziehen. Hieraus hat die Rechtsprechung - zunächst des für das allgemeine Leistungsrecht der Krankenversicherung zuständigen 1. Senats des BSG (BSG vom 28.9.1993 - BSGE 73, 121, 124 = SozR 3-4100 § 158 Nr 1 S 3 f; ferner BSG vom 14.2.2001 - SozR 3-2500 § 44 Nr 9 S 27 f)und im Anschluss daran des für das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zuständigen 5. Senats (BSG 5. Senat vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2, RdNr 16 ff)- den Schluss gezogen, dass der krankenversicherungsrechtliche Berufsschutz für die ursprüngliche Beschäftigung mit dem Ablauf des ersten Dreijahreszeitraums endet (zu weiteren Einzelheiten des sog Dreiphasenmodells s aaO RdNr 18). Dem hat sich der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 17.2.2005 (B 13 RJ 1/04 R, juris-RdNr 24) angeschlossen; hieran hält er fest.

16

Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) war der Kläger durchgehend vom 29.6.1998 bis 28.6.2001 wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig erkrankt, da er seine zuletzt im Wareneingang verrichtete Tätigkeit als Helfer nicht mehr ausüben konnte. Für den Senat ebenfalls bindend festgestellt hat das LSG, dass der Kläger nach Ablauf des ersten Dreijahreszeitraums auf mit seiner letzten Tätigkeit vergleichbare Prüftätigkeiten, wenn auch ohne Heben und Tragen von Lasten über 7 kg verwiesen werden konnte, also ab diesem Zeitpunkt nicht mehr arbeitsunfähig war.

17

2. An diesem Ergebnis ändert entgegen der Ansicht des Klägers auch nichts, dass sein Arbeitsverhältnis über den ersten Dreijahreszeitraum hinaus bis heute nicht beendet worden ist. Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG ruht das Arbeitsverhältnis des Klägers seit 1.2.1999. Der Kläger bezieht seit diesem Zeitpunkt vorläufige Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung der D. AG wegen Dienstunfähigkeit.

18

Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses führt nicht zur Beendigung des Vertragsverhältnisses (vgl Weidenkaff in Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, Vorb v § 620 BGB RdNr 1). Während seines Ruhens sind lediglich die arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten suspendiert (Linck in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 13. Aufl 2009, § 35 RdNr 88). Auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis endet jedoch der krankenversicherungsrechtliche "Berufsschutz" und damit eine berücksichtigungsfähige Anrechnungszeit iS von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI drei Jahre nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.

19

Dies gilt auch angesichts der vom Kläger als "besondere Beziehung zum Arbeitgeber" bezeichneten Situation. Der Senat sieht davon ab, die vorgestellte Lösung weiter zu differenzieren. Denn er sieht keinen Grund, den Kläger besser als den typischen Versicherten zu behandeln, der nach dem Auslaufen des Krankengelds auf die dann in Frage kommenden Sozialleistungen (nur anfangs Arbeitslosengeld, danach Arbeitslosenhilfe bzw - seit 2005 - Arbeitslosengeld II) angewiesen ist, die wiederum in aller Regel bei langer Bezugsdauer rentenrechtlich ungünstiger bewertet werden (seit 2000 Beitragsentrichtung bei Bezug von Arbeitslosenhilfe auf der Grundlage des Zahlbetrags: § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des Haushaltssanierungsgesetzes vom 22.12.1999, BGBl I 2534; seit 2005 Beitragsentrichtung bei Bezug von Arbeitslosengeld II auf der Grundlage von 400 Euro/Monat: § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954; seit 2007 205 Euro/Monat: § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006, BGBl I 558) als Anrechnungszeiten bei einem bislang erfüllten Arbeitsleben. Denn die beitragsfreien Zeiten (darunter die Anrechnungszeiten: § 54 Abs 4 SGB VI)erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung im belegungsfähigen Zeitraum ergibt (§ 71 Abs 1 Satz 1 SGB VI).

20

Es sei darauf hingewiesen, dass dem Kläger seit seiner Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug durchaus auskömmliche Bezüge zur Verfügung stehen, sodass sich kein Bedürfnis nach einer weitergehenden rentenrechtlichen Berücksichtigung seiner Zeit einer vorläufigen (betrieblichen) Altersversorgung aufdrängt.

21

Insgesamt kann eine Einigung zwischen den Vertragsparteien über das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht dazu führen, den vom Gesetzgeber vorgesehenen Zeitraum eines krankenversicherungsrechtlichen Berufsschutzes bei Arbeitsunfähigkeit auszudehnen. Selbst wenn man hierin keine verbotene Vereinbarung zu Lasten Dritter (hierzu Salje, NZA 1990, 299) sieht, rechtfertigt allein das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses mit der theoretischen Möglichkeit der Wiederaufnahme der bisherigen Beschäftigung bei Wegfall der Dienstunfähigkeit es nicht, die hier streitigen Zeiten zu Lasten der Versichertengemeinschaft als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Anrechnungszeiten dienen dazu, Beitragslücken auszugleichen, die durch persönliche und vom Versicherten nicht zu vertretende Umstände eingetreten sind. Sinn dieser Zeiten ist aber nicht, Beitragslücken zu überbrücken, die der Versicherte hätte vermeiden können (BSG vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2, RdNr 21). Wenn sich der Kläger jedoch - wenn auch in einer durchaus nachvollziehbaren Weise - dafür entscheidet, die ihm von seinem Arbeitgeber großzügig gewährte Möglichkeit eines weit vorverlagerten "Vorruhestands" wahrzunehmen, der anders als Zeiten der Arbeitslosigkeit oder eines neuen Beschäftigungsverhältnisses nicht in Form von Beitragseinnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung zugute kommt, kann er nicht verlangen, diese Zeiten rentenrechtlich honoriert zu erhalten.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.

(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben

1.
die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, sofern sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind oder sofern sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und eine Wahlerklärung nach Nummer 2 abgegeben haben,
2.
hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung),
3.
Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben,
4.
Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen entspricht. Für Versicherte nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art nach den in dieser Vorschrift aufgeführten Leistungen entspricht.
Für die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt § 53 Absatz 8 Satz 1 entsprechend. Für die nach Nummer 2 und 3 aufgeführten Versicherten bleibt § 53 Abs. 6 unberührt. Geht der Krankenkasse die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu, wirkt die Wahlerklärung erst zu dem Tag, der auf das Ende dieser Arbeitsunfähigkeit folgt.

(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.

(4) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen übertragen.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.

(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben

1.
die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, sofern sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind oder sofern sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und eine Wahlerklärung nach Nummer 2 abgegeben haben,
2.
hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung),
3.
Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben,
4.
Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen entspricht. Für Versicherte nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art nach den in dieser Vorschrift aufgeführten Leistungen entspricht.
Für die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt § 53 Absatz 8 Satz 1 entsprechend. Für die nach Nummer 2 und 3 aufgeführten Versicherten bleibt § 53 Abs. 6 unberührt. Geht der Krankenkasse die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu, wirkt die Wahlerklärung erst zu dem Tag, der auf das Ende dieser Arbeitsunfähigkeit folgt.

(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.

(4) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen übertragen.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme

1.
durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbildungsabschluss auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung erworben worden ist oder
2.
sein Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist.
Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Mensch mit Behinderungen nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht

1.
bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2.
im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.
Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag im Sinne von Satz 2, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 3 genannten Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entsteht bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Tarif nach § 53 Abs. 6 gewählt hat.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.