Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 04. Sept. 2018 - L 19 R 490/16
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.06.2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1. Asthma bronchiale mit chronisch obstruktiver Atemwegserkrankung.
2. Schwindel, cervicogen oder psychogen.
3. Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Schlafstörung.
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.06.2016 und den Bescheid der Beklagten vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2013 sowie den Bescheid vom 30.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.12.2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, im Versicherungsverlauf des Klägers die Zeiten vom 04.07.2009 bis 30.09.2011, vom 04.10.2011 bis 23.12.2011 und vom 27.12.2011 bis 25.05.2012 als Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit anzurechnen, sowie hilfsweise wird der Antrag vom 06.10.2017 aufrecht erhalten, dass in Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, jedenfalls nach Ablauf des vom Gericht für relevant angesehenen Drei-Jahres-Zeitraums bis zum 25.05.2012, Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat, die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachten von Amts wegen beantragt wird, hilfsweise diesen Antrag auch nach § 109 SGG, weiter hilfsweise wird der Antrag auf Ladung des Herrn Prof. Dr. G. zur mündlichen Verhandlung aufrecht erhalten.
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.06.2016 zurückzuweisen.
Gründe
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 04. Sept. 2018 - L 19 R 490/16
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 04. Sept. 2018 - L 19 R 490/16
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenBayerisches Landessozialgericht Urteil, 04. Sept. 2018 - L 19 R 490/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
- 1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, - 1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, - 3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, - 3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder - 5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit, - 6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, - a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder - b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.
(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.
(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,
- 1.
soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, - 2.
solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist, - 3.
soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen, - 3a.
solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht, - 4.
soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten, - 5.
solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz 10 erfolgt, - 6.
soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird, - 7.
während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben, - 8.
solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach § 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde.
(2) (weggefallen)
(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.
(4) (weggefallen)
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
teilweise erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
voll erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
- 1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und - 2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
- 1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, - 2.
Berücksichtigungszeiten, - 3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt, - 4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
- 1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, - 1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, - 3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, - 3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder - 5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit, - 6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, - a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder - b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.
(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.
(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben
- 1.
die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, sofern sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind oder sofern sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und eine Wahlerklärung nach Nummer 2 abgegeben haben, - 2.
hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung), - 3.
Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben, - 4.
Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen entspricht. Für Versicherte nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art nach den in dieser Vorschrift aufgeführten Leistungen entspricht.
(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.
(4) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen übertragen.
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger begehrt die Anerkennung von Arbeitsunfähigkeitszeiten als Anrechnungszeiten gemäß § 58 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) über den 28.6.2001 hinaus.
- 2
-
Der 1950 geborene Kläger war seit 1989 zunächst bei der D. und im Anschluss bei der D. AG als deren Rechtsnachfolgerin versicherungspflichtig beschäftigt. Im Rahmen innerbetrieblicher Rationalisierungsmaßnahmen wurde er im November 1997 in den Wareneingang umgesetzt und war dort zuletzt seit dem 1.3.1998 im Bereich Baugruppeneingangsbearbeitung als Helfer tätig.
- 3
-
Am 29.6.1998 erkrankte er arbeitsunfähig und erhielt bis zum 9.8.1998 Entgeltfortzahlung. Vom 10.8.1998 bis zum 27.12.1999 bezog er Krankengeld. Auf seinen Antrag erhielt der Kläger ab 1.2.1999 eine in vorläufiger Höhe berechnete Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung der D. AG nach tarifvertraglichen Regelungen (Tarifvertrag
Nr 7 in der Fassung vom 20.3.1997) und die Versicherungsrente der Versorgungsanstalt der D.(Schreiben D. Betriebsrentenservice e.V. vom 3.2.1999). Die vorläufige Versorgungsleistung betrug 2.059,55 DM netto monatlich (Schätzrente 1.691,03 DM, zuzüglich Garantierente 701,45 DM, abzüglich anzurechnender VAP-Rente 104,09 DM). Ferner teilte die D. AG mit Schreiben vom 8.2.1999 mit, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers ab 1.2.1999 ruhe und mit Ablauf des Tages vor Beginn der laufenden Zahlung der unbefristeten gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsrente von der Landesversicherungsanstalt ende (gemäß § 26 Abs 9 und 10 des Tarifvertrags für Arbeiter der D. AG - Tarifgebiet West - ) . Nach der von ihm im Revisionsverfahren vorgelegten Bezügemitteilung der D. AG vom 7.1.2010 erhält der Kläger eine als vorläufig ausgewiesene ("bis zur endgültigen Berechnung") betriebliche Altersversorgung in Höhe von 1.430,24 Euro (bestehend aus einer Gesamt-Schätzrente, Rest-Garantierente und der Gesamt-VAP-Versorgungsrente).
- 4
-
In dem vom Kläger vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) geführten Rechtsstreit wegen seiner Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit (L 2 RJ 407/00) teilte die D. AG am 20.4.2001 mit, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers seit 1.2.1999 wegen Dienstunfähigkeit ruhe. Die Klage auf Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit nahm der Kläger am 23.10.2002 vor dem LSG zurück.
- 5
-
Die Beklagte stellte den Versicherungsverlauf des Klägers gemäß § 149 Abs 5 SGB VI fest. Darin lehnte sie die vom Kläger begehrte Berücksichtigung der Zeit ab 28.12.1999 als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI ab(Bescheid vom 24.4.2002). Das hiergegen geführte Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 5.8.2002).
- 6
-
Das LSG hat den klagabweisenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7.5.2003 geändert und die Beklagte verurteilt, den Zeitraum vom 28.12.1999 bis 28.6.2001 als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI anzuerkennen und gemäß § 149 Abs 5 SGB VI festzustellen. Im Übrigen hat es die Berufung hinsichtlich der Zeit ab dem 29.6.2001 zurückgewiesen.
- 7
-
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers iS von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI sei nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zu beurteilen. Die Arbeitsunfähigkeit bestimme sich nach dem jeweils konkret bestehenden Versicherungsverhältnis. Auf der Grundlage des nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten Phasenmodells (BSG vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2)habe bei dem Kläger bis zum 28.6.2001 Arbeitsunfähigkeit bestanden. Er habe laut Auskunft des Arbeitgebers vom 20.1.2001 (gemeint: 20.4.2001) im Verfahren vor dem LSG (L 2 RJ 407/00) mindestens bis zum 28.6.2001 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden. Dem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses könnte nicht die Gewährung der Versorgungsrente ab dem 1.2.1999 entgegengehalten werden. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers beurteile sich hier nach der Rechtsprechung des BSG (aaO), wonach beim Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses eine Verweisbarkeit des erkrankten Arbeitnehmers zum Ausschluss von Arbeitsunfähigkeit nur im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und in den Grenzen der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten in Betracht komme (Phase 1). Die versicherte Beschäftigung des Klägers sei auch iS des § 58 Abs 2 SGB VI unterbrochen gewesen. Da jedoch ein auf die Beschäftigung bezogenes Versicherungsverhältnis gemäß § 48 SGB V spätestens nach drei Jahren ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit entfalle(Phase 3 nach der Rspr des BSG aaO), ende die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI am 28.6.2001. Denn seither könne der Kläger auf - mit seiner letzten Tätigkeit vergleichbare - Prüftätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 7 kg verwiesen werden.
- 8
-
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom LSG zugelassene Revision eingelegt.
- 9
-
Er rügt die Verletzung des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI. Das Arbeitsverhältnis mit der D. AG sei bislang nicht beendet worden, sondern ruhe bis zum Zugang eines Rentenbescheids der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch über den 28.6.2001 hinaus bestehe Arbeitsunfähigkeit iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, weshalb eine entsprechende Anrechnungszeit anzuerkennen und gemäß § 149 Abs 5 SGB VI festzustellen sei. Die vom LSG zitierte Entscheidung des BSG (vom 25.2.2004 - BSGE 92,199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2)könne nicht überzeugen, wenn - wie im vorliegenden Fall - weiterhin Leistungen des Arbeitgebers wegen dauernder, aber widerrufbarer Dienstunfähigkeit gewährt werden. Ein unbegrenzter Schutz für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei Bewertung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Anrechnungszeit bevorzuge diejenigen Versicherten ungerechtfertigt, die bei fortdauernder Erkrankung keine Beschäftigung suchten, obwohl sie für eine andere als die vor der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit arbeitsfähig seien. Dies könne ihm aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses nicht entgegengehalten werden. Er hätte weder Beitragslücken vermeiden können noch sei die unbegrenzte Anerkennung der Anrechnungszeiten eine ungerechtfertigte Bevorzugung. Im Fall der medizinisch festgestellten Dienstfähigkeit werde er im fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis weiterbeschäftigt. Auch sei sein Einsatz in anderen (medizinisch zumutbaren) Tätigkeiten bei seinem Arbeitgeber nicht ausgeschlossen. Der Kläger hat ferner die an ihn gerichteten Schreiben zur VAP-Zusatzversorgung und zur betrieblichen Altersversorgung der D. AG zur Gerichtsakte gereicht.
- 10
-
Der Kläger beantragt,
-
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10.9.2008 aufzuheben, soweit es die Berufung zurückgewiesen hat, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7.5.2003 vollständig aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 24.4.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.8.2002 zu verurteilen, auch die Zeit über den 28.6.2001 hinaus als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit anzuerkennen und gemäß § 149 Abs 5 SGB VI festzustellen.
- 11
-
Die Beklagte beantragt,
-
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
- 12
-
Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Das LSG hat die Beklagte rechtskräftig verurteilt, den Zeitraum vom 28.12.1999 bis 28.6.2001 als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit des Klägers gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI anzuerkennen und gemäß § 149 Abs 5 SGB VI festzustellen. Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung von weiteren Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit über diesen Zeitraum hinaus besteht nicht.
- 13
-
1. Gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben. Auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 Sozialgerichtsgesetz
) war der Kläger vom 29.6.1998 - auch nach Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug - bis zum 28.6.2001 krankheitsbedingt arbeitsunfähig iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, sodass die Anrechnungszeit bis zum Ablauf dieses Dreijahreszeitraums zu berücksichtigen war; für den im vorliegenden Verfahren noch streitigen Zeitraum ab 29.6.2001 liegt jedoch keine Arbeitsunfähigkeit und damit keine entsprechende Anrechnungszeit mehr vor.
- 14
-
Der Begriff der "Arbeitsunfähigkeit" (AU) im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) richtet sich nach dem entsprechenden Begriff in der gesetzlichen Krankenversicherung
(so bereits BSG Großer Senat vom 16.12.1981 - BSGE 53, 22 = SozR 2200 § 1259 Nr 59 zum Begriff der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gemäß § 182 Abs 1 Nr 2 Satz 1 Reichsversicherungsordnung als Voraussetzung einer Ausfallzeit iS des § 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO) . Diese Gesetzesauslegung ist auch unter dem seit 1.1.1989 geltenden SGB V und dem ab 1.1.1992 in Kraft getretenen SGB VI beibehalten worden (vgl BSG vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2, RdNr 13 mwN).
- 15
-
In der GKV jedoch war und ist der Begriff der Arbeitsunfähigkeit nur im Rahmen des Anspruchs auf Krankengeld (§§ 44 ff SGB V) relevant. Dort aber definiert sich seit Inkrafttreten des SGB V eine andauernde, auf derselben Krankheit beruhende Arbeitsunfähigkeit jedenfalls ab dem Beginn des dritten Jahres seit ihrem Beginn nicht mehr (eng) als Unfähigkeit zur Ausübung der bisherigen beruflichen Tätigkeit. Denn dann kann ein Anspruch auf Krankengeld nur bestehen, wenn der Versicherte "in der Zwischenzeit (also nach Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug) mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig" war (§ 48 Abs 2 Nr 1 SGB V). Da jedoch der Anspruch auf Krankengeld Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, muss, damit der zitierten Vorschrift ein Sinn beigemessen werden kann, sich die Wendung "nicht … arbeitsunfähig", ohne dass sich der Gesundheitszustand gebessert hätte, auf die Unfähigkeit zur Ausübung nicht der letzten, sondern einer anderen (leichteren) Tätigkeit beziehen. Hieraus hat die Rechtsprechung - zunächst des für das allgemeine Leistungsrecht der Krankenversicherung zuständigen 1. Senats des BSG (BSG vom 28.9.1993 - BSGE 73, 121, 124 = SozR 3-4100 § 158 Nr 1 S 3 f; ferner BSG vom 14.2.2001 - SozR 3-2500 § 44 Nr 9 S 27 f)und im Anschluss daran des für das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zuständigen 5. Senats (BSG 5. Senat vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2, RdNr 16 ff)- den Schluss gezogen, dass der krankenversicherungsrechtliche Berufsschutz für die ursprüngliche Beschäftigung mit dem Ablauf des ersten Dreijahreszeitraums endet (zu weiteren Einzelheiten des sog Dreiphasenmodells s aaO RdNr 18). Dem hat sich der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 17.2.2005 (B 13 RJ 1/04 R, juris-RdNr 24) angeschlossen; hieran hält er fest.
- 16
-
Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) war der Kläger durchgehend vom 29.6.1998 bis 28.6.2001 wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig erkrankt, da er seine zuletzt im Wareneingang verrichtete Tätigkeit als Helfer nicht mehr ausüben konnte. Für den Senat ebenfalls bindend festgestellt hat das LSG, dass der Kläger nach Ablauf des ersten Dreijahreszeitraums auf mit seiner letzten Tätigkeit vergleichbare Prüftätigkeiten, wenn auch ohne Heben und Tragen von Lasten über 7 kg verwiesen werden konnte, also ab diesem Zeitpunkt nicht mehr arbeitsunfähig war.
- 17
-
2. An diesem Ergebnis ändert entgegen der Ansicht des Klägers auch nichts, dass sein Arbeitsverhältnis über den ersten Dreijahreszeitraum hinaus bis heute nicht beendet worden ist. Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG ruht das Arbeitsverhältnis des Klägers seit 1.2.1999. Der Kläger bezieht seit diesem Zeitpunkt vorläufige Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung der D. AG wegen Dienstunfähigkeit.
- 18
-
Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses führt nicht zur Beendigung des Vertragsverhältnisses (vgl Weidenkaff in Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, Vorb v § 620 BGB RdNr 1). Während seines Ruhens sind lediglich die arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten suspendiert (Linck in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 13. Aufl 2009, § 35 RdNr 88). Auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis endet jedoch der krankenversicherungsrechtliche "Berufsschutz" und damit eine berücksichtigungsfähige Anrechnungszeit iS von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI drei Jahre nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.
- 19
-
Dies gilt auch angesichts der vom Kläger als "besondere Beziehung zum Arbeitgeber" bezeichneten Situation. Der Senat sieht davon ab, die vorgestellte Lösung weiter zu differenzieren. Denn er sieht keinen Grund, den Kläger besser als den typischen Versicherten zu behandeln, der nach dem Auslaufen des Krankengelds auf die dann in Frage kommenden Sozialleistungen (nur anfangs Arbeitslosengeld, danach Arbeitslosenhilfe bzw - seit 2005 - Arbeitslosengeld II) angewiesen ist, die wiederum in aller Regel bei langer Bezugsdauer rentenrechtlich ungünstiger bewertet werden (seit 2000 Beitragsentrichtung bei Bezug von Arbeitslosenhilfe auf der Grundlage des Zahlbetrags: § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des Haushaltssanierungsgesetzes vom 22.12.1999, BGBl I 2534; seit 2005 Beitragsentrichtung bei Bezug von Arbeitslosengeld II auf der Grundlage von 400 Euro/Monat: § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954; seit 2007 205 Euro/Monat: § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006, BGBl I 558) als Anrechnungszeiten bei einem bislang erfüllten Arbeitsleben. Denn die beitragsfreien Zeiten (darunter die Anrechnungszeiten: § 54 Abs 4 SGB VI)erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung im belegungsfähigen Zeitraum ergibt (§ 71 Abs 1 Satz 1 SGB VI).
- 20
-
Es sei darauf hingewiesen, dass dem Kläger seit seiner Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug durchaus auskömmliche Bezüge zur Verfügung stehen, sodass sich kein Bedürfnis nach einer weitergehenden rentenrechtlichen Berücksichtigung seiner Zeit einer vorläufigen (betrieblichen) Altersversorgung aufdrängt.
- 21
-
Insgesamt kann eine Einigung zwischen den Vertragsparteien über das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht dazu führen, den vom Gesetzgeber vorgesehenen Zeitraum eines krankenversicherungsrechtlichen Berufsschutzes bei Arbeitsunfähigkeit auszudehnen. Selbst wenn man hierin keine verbotene Vereinbarung zu Lasten Dritter (hierzu Salje, NZA 1990, 299) sieht, rechtfertigt allein das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses mit der theoretischen Möglichkeit der Wiederaufnahme der bisherigen Beschäftigung bei Wegfall der Dienstunfähigkeit es nicht, die hier streitigen Zeiten zu Lasten der Versichertengemeinschaft als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Anrechnungszeiten dienen dazu, Beitragslücken auszugleichen, die durch persönliche und vom Versicherten nicht zu vertretende Umstände eingetreten sind. Sinn dieser Zeiten ist aber nicht, Beitragslücken zu überbrücken, die der Versicherte hätte vermeiden können (BSG vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2, RdNr 21). Wenn sich der Kläger jedoch - wenn auch in einer durchaus nachvollziehbaren Weise - dafür entscheidet, die ihm von seinem Arbeitgeber großzügig gewährte Möglichkeit eines weit vorverlagerten "Vorruhestands" wahrzunehmen, der anders als Zeiten der Arbeitslosigkeit oder eines neuen Beschäftigungsverhältnisses nicht in Form von Beitragseinnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung zugute kommt, kann er nicht verlangen, diese Zeiten rentenrechtlich honoriert zu erhalten.
(1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate
- 1.
nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und - 2.
erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.
(3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht für Zeiten des Bezuges von Verletztengeld nach dem Siebten Buch.
(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
- 1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, - 1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, - 3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, - 3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder - 5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit, - 6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, - a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder - b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.
(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.
(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,
- 1.
soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, - 2.
solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist, - 3.
soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen, - 3a.
solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht, - 4.
soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten, - 5.
solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz 10 erfolgt, - 6.
soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird, - 7.
während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben, - 8.
solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach § 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde.
(2) (weggefallen)
(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.
(4) (weggefallen)
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
teilweise erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
voll erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
- 1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und - 2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
- 1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, - 2.
Berücksichtigungszeiten, - 3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt, - 4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger begehrt die Anerkennung von Arbeitsunfähigkeitszeiten als Anrechnungszeiten gemäß § 58 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) über den 28.6.2001 hinaus.
- 2
-
Der 1950 geborene Kläger war seit 1989 zunächst bei der D. und im Anschluss bei der D. AG als deren Rechtsnachfolgerin versicherungspflichtig beschäftigt. Im Rahmen innerbetrieblicher Rationalisierungsmaßnahmen wurde er im November 1997 in den Wareneingang umgesetzt und war dort zuletzt seit dem 1.3.1998 im Bereich Baugruppeneingangsbearbeitung als Helfer tätig.
- 3
-
Am 29.6.1998 erkrankte er arbeitsunfähig und erhielt bis zum 9.8.1998 Entgeltfortzahlung. Vom 10.8.1998 bis zum 27.12.1999 bezog er Krankengeld. Auf seinen Antrag erhielt der Kläger ab 1.2.1999 eine in vorläufiger Höhe berechnete Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung der D. AG nach tarifvertraglichen Regelungen (Tarifvertrag
Nr 7 in der Fassung vom 20.3.1997) und die Versicherungsrente der Versorgungsanstalt der D.(Schreiben D. Betriebsrentenservice e.V. vom 3.2.1999). Die vorläufige Versorgungsleistung betrug 2.059,55 DM netto monatlich (Schätzrente 1.691,03 DM, zuzüglich Garantierente 701,45 DM, abzüglich anzurechnender VAP-Rente 104,09 DM). Ferner teilte die D. AG mit Schreiben vom 8.2.1999 mit, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers ab 1.2.1999 ruhe und mit Ablauf des Tages vor Beginn der laufenden Zahlung der unbefristeten gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsrente von der Landesversicherungsanstalt ende (gemäß § 26 Abs 9 und 10 des Tarifvertrags für Arbeiter der D. AG - Tarifgebiet West - ) . Nach der von ihm im Revisionsverfahren vorgelegten Bezügemitteilung der D. AG vom 7.1.2010 erhält der Kläger eine als vorläufig ausgewiesene ("bis zur endgültigen Berechnung") betriebliche Altersversorgung in Höhe von 1.430,24 Euro (bestehend aus einer Gesamt-Schätzrente, Rest-Garantierente und der Gesamt-VAP-Versorgungsrente).
- 4
-
In dem vom Kläger vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) geführten Rechtsstreit wegen seiner Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit (L 2 RJ 407/00) teilte die D. AG am 20.4.2001 mit, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers seit 1.2.1999 wegen Dienstunfähigkeit ruhe. Die Klage auf Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit nahm der Kläger am 23.10.2002 vor dem LSG zurück.
- 5
-
Die Beklagte stellte den Versicherungsverlauf des Klägers gemäß § 149 Abs 5 SGB VI fest. Darin lehnte sie die vom Kläger begehrte Berücksichtigung der Zeit ab 28.12.1999 als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI ab(Bescheid vom 24.4.2002). Das hiergegen geführte Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 5.8.2002).
- 6
-
Das LSG hat den klagabweisenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7.5.2003 geändert und die Beklagte verurteilt, den Zeitraum vom 28.12.1999 bis 28.6.2001 als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI anzuerkennen und gemäß § 149 Abs 5 SGB VI festzustellen. Im Übrigen hat es die Berufung hinsichtlich der Zeit ab dem 29.6.2001 zurückgewiesen.
- 7
-
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers iS von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI sei nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zu beurteilen. Die Arbeitsunfähigkeit bestimme sich nach dem jeweils konkret bestehenden Versicherungsverhältnis. Auf der Grundlage des nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten Phasenmodells (BSG vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2)habe bei dem Kläger bis zum 28.6.2001 Arbeitsunfähigkeit bestanden. Er habe laut Auskunft des Arbeitgebers vom 20.1.2001 (gemeint: 20.4.2001) im Verfahren vor dem LSG (L 2 RJ 407/00) mindestens bis zum 28.6.2001 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden. Dem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses könnte nicht die Gewährung der Versorgungsrente ab dem 1.2.1999 entgegengehalten werden. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers beurteile sich hier nach der Rechtsprechung des BSG (aaO), wonach beim Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses eine Verweisbarkeit des erkrankten Arbeitnehmers zum Ausschluss von Arbeitsunfähigkeit nur im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und in den Grenzen der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten in Betracht komme (Phase 1). Die versicherte Beschäftigung des Klägers sei auch iS des § 58 Abs 2 SGB VI unterbrochen gewesen. Da jedoch ein auf die Beschäftigung bezogenes Versicherungsverhältnis gemäß § 48 SGB V spätestens nach drei Jahren ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit entfalle(Phase 3 nach der Rspr des BSG aaO), ende die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI am 28.6.2001. Denn seither könne der Kläger auf - mit seiner letzten Tätigkeit vergleichbare - Prüftätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 7 kg verwiesen werden.
- 8
-
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom LSG zugelassene Revision eingelegt.
- 9
-
Er rügt die Verletzung des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI. Das Arbeitsverhältnis mit der D. AG sei bislang nicht beendet worden, sondern ruhe bis zum Zugang eines Rentenbescheids der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch über den 28.6.2001 hinaus bestehe Arbeitsunfähigkeit iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, weshalb eine entsprechende Anrechnungszeit anzuerkennen und gemäß § 149 Abs 5 SGB VI festzustellen sei. Die vom LSG zitierte Entscheidung des BSG (vom 25.2.2004 - BSGE 92,199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2)könne nicht überzeugen, wenn - wie im vorliegenden Fall - weiterhin Leistungen des Arbeitgebers wegen dauernder, aber widerrufbarer Dienstunfähigkeit gewährt werden. Ein unbegrenzter Schutz für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei Bewertung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Anrechnungszeit bevorzuge diejenigen Versicherten ungerechtfertigt, die bei fortdauernder Erkrankung keine Beschäftigung suchten, obwohl sie für eine andere als die vor der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit arbeitsfähig seien. Dies könne ihm aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses nicht entgegengehalten werden. Er hätte weder Beitragslücken vermeiden können noch sei die unbegrenzte Anerkennung der Anrechnungszeiten eine ungerechtfertigte Bevorzugung. Im Fall der medizinisch festgestellten Dienstfähigkeit werde er im fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis weiterbeschäftigt. Auch sei sein Einsatz in anderen (medizinisch zumutbaren) Tätigkeiten bei seinem Arbeitgeber nicht ausgeschlossen. Der Kläger hat ferner die an ihn gerichteten Schreiben zur VAP-Zusatzversorgung und zur betrieblichen Altersversorgung der D. AG zur Gerichtsakte gereicht.
- 10
-
Der Kläger beantragt,
-
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10.9.2008 aufzuheben, soweit es die Berufung zurückgewiesen hat, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7.5.2003 vollständig aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 24.4.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.8.2002 zu verurteilen, auch die Zeit über den 28.6.2001 hinaus als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit anzuerkennen und gemäß § 149 Abs 5 SGB VI festzustellen.
- 11
-
Die Beklagte beantragt,
-
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
- 12
-
Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Das LSG hat die Beklagte rechtskräftig verurteilt, den Zeitraum vom 28.12.1999 bis 28.6.2001 als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit des Klägers gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI anzuerkennen und gemäß § 149 Abs 5 SGB VI festzustellen. Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung von weiteren Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit über diesen Zeitraum hinaus besteht nicht.
- 13
-
1. Gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben. Auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 Sozialgerichtsgesetz
) war der Kläger vom 29.6.1998 - auch nach Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug - bis zum 28.6.2001 krankheitsbedingt arbeitsunfähig iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, sodass die Anrechnungszeit bis zum Ablauf dieses Dreijahreszeitraums zu berücksichtigen war; für den im vorliegenden Verfahren noch streitigen Zeitraum ab 29.6.2001 liegt jedoch keine Arbeitsunfähigkeit und damit keine entsprechende Anrechnungszeit mehr vor.
- 14
-
Der Begriff der "Arbeitsunfähigkeit" (AU) im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) richtet sich nach dem entsprechenden Begriff in der gesetzlichen Krankenversicherung
(so bereits BSG Großer Senat vom 16.12.1981 - BSGE 53, 22 = SozR 2200 § 1259 Nr 59 zum Begriff der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gemäß § 182 Abs 1 Nr 2 Satz 1 Reichsversicherungsordnung als Voraussetzung einer Ausfallzeit iS des § 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO) . Diese Gesetzesauslegung ist auch unter dem seit 1.1.1989 geltenden SGB V und dem ab 1.1.1992 in Kraft getretenen SGB VI beibehalten worden (vgl BSG vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2, RdNr 13 mwN).
- 15
-
In der GKV jedoch war und ist der Begriff der Arbeitsunfähigkeit nur im Rahmen des Anspruchs auf Krankengeld (§§ 44 ff SGB V) relevant. Dort aber definiert sich seit Inkrafttreten des SGB V eine andauernde, auf derselben Krankheit beruhende Arbeitsunfähigkeit jedenfalls ab dem Beginn des dritten Jahres seit ihrem Beginn nicht mehr (eng) als Unfähigkeit zur Ausübung der bisherigen beruflichen Tätigkeit. Denn dann kann ein Anspruch auf Krankengeld nur bestehen, wenn der Versicherte "in der Zwischenzeit (also nach Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug) mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig" war (§ 48 Abs 2 Nr 1 SGB V). Da jedoch der Anspruch auf Krankengeld Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, muss, damit der zitierten Vorschrift ein Sinn beigemessen werden kann, sich die Wendung "nicht … arbeitsunfähig", ohne dass sich der Gesundheitszustand gebessert hätte, auf die Unfähigkeit zur Ausübung nicht der letzten, sondern einer anderen (leichteren) Tätigkeit beziehen. Hieraus hat die Rechtsprechung - zunächst des für das allgemeine Leistungsrecht der Krankenversicherung zuständigen 1. Senats des BSG (BSG vom 28.9.1993 - BSGE 73, 121, 124 = SozR 3-4100 § 158 Nr 1 S 3 f; ferner BSG vom 14.2.2001 - SozR 3-2500 § 44 Nr 9 S 27 f)und im Anschluss daran des für das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zuständigen 5. Senats (BSG 5. Senat vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2, RdNr 16 ff)- den Schluss gezogen, dass der krankenversicherungsrechtliche Berufsschutz für die ursprüngliche Beschäftigung mit dem Ablauf des ersten Dreijahreszeitraums endet (zu weiteren Einzelheiten des sog Dreiphasenmodells s aaO RdNr 18). Dem hat sich der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 17.2.2005 (B 13 RJ 1/04 R, juris-RdNr 24) angeschlossen; hieran hält er fest.
- 16
-
Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) war der Kläger durchgehend vom 29.6.1998 bis 28.6.2001 wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig erkrankt, da er seine zuletzt im Wareneingang verrichtete Tätigkeit als Helfer nicht mehr ausüben konnte. Für den Senat ebenfalls bindend festgestellt hat das LSG, dass der Kläger nach Ablauf des ersten Dreijahreszeitraums auf mit seiner letzten Tätigkeit vergleichbare Prüftätigkeiten, wenn auch ohne Heben und Tragen von Lasten über 7 kg verwiesen werden konnte, also ab diesem Zeitpunkt nicht mehr arbeitsunfähig war.
- 17
-
2. An diesem Ergebnis ändert entgegen der Ansicht des Klägers auch nichts, dass sein Arbeitsverhältnis über den ersten Dreijahreszeitraum hinaus bis heute nicht beendet worden ist. Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG ruht das Arbeitsverhältnis des Klägers seit 1.2.1999. Der Kläger bezieht seit diesem Zeitpunkt vorläufige Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung der D. AG wegen Dienstunfähigkeit.
- 18
-
Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses führt nicht zur Beendigung des Vertragsverhältnisses (vgl Weidenkaff in Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, Vorb v § 620 BGB RdNr 1). Während seines Ruhens sind lediglich die arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten suspendiert (Linck in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 13. Aufl 2009, § 35 RdNr 88). Auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis endet jedoch der krankenversicherungsrechtliche "Berufsschutz" und damit eine berücksichtigungsfähige Anrechnungszeit iS von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI drei Jahre nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.
- 19
-
Dies gilt auch angesichts der vom Kläger als "besondere Beziehung zum Arbeitgeber" bezeichneten Situation. Der Senat sieht davon ab, die vorgestellte Lösung weiter zu differenzieren. Denn er sieht keinen Grund, den Kläger besser als den typischen Versicherten zu behandeln, der nach dem Auslaufen des Krankengelds auf die dann in Frage kommenden Sozialleistungen (nur anfangs Arbeitslosengeld, danach Arbeitslosenhilfe bzw - seit 2005 - Arbeitslosengeld II) angewiesen ist, die wiederum in aller Regel bei langer Bezugsdauer rentenrechtlich ungünstiger bewertet werden (seit 2000 Beitragsentrichtung bei Bezug von Arbeitslosenhilfe auf der Grundlage des Zahlbetrags: § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des Haushaltssanierungsgesetzes vom 22.12.1999, BGBl I 2534; seit 2005 Beitragsentrichtung bei Bezug von Arbeitslosengeld II auf der Grundlage von 400 Euro/Monat: § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954; seit 2007 205 Euro/Monat: § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006, BGBl I 558) als Anrechnungszeiten bei einem bislang erfüllten Arbeitsleben. Denn die beitragsfreien Zeiten (darunter die Anrechnungszeiten: § 54 Abs 4 SGB VI)erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung im belegungsfähigen Zeitraum ergibt (§ 71 Abs 1 Satz 1 SGB VI).
- 20
-
Es sei darauf hingewiesen, dass dem Kläger seit seiner Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug durchaus auskömmliche Bezüge zur Verfügung stehen, sodass sich kein Bedürfnis nach einer weitergehenden rentenrechtlichen Berücksichtigung seiner Zeit einer vorläufigen (betrieblichen) Altersversorgung aufdrängt.
- 21
-
Insgesamt kann eine Einigung zwischen den Vertragsparteien über das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht dazu führen, den vom Gesetzgeber vorgesehenen Zeitraum eines krankenversicherungsrechtlichen Berufsschutzes bei Arbeitsunfähigkeit auszudehnen. Selbst wenn man hierin keine verbotene Vereinbarung zu Lasten Dritter (hierzu Salje, NZA 1990, 299) sieht, rechtfertigt allein das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses mit der theoretischen Möglichkeit der Wiederaufnahme der bisherigen Beschäftigung bei Wegfall der Dienstunfähigkeit es nicht, die hier streitigen Zeiten zu Lasten der Versichertengemeinschaft als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Anrechnungszeiten dienen dazu, Beitragslücken auszugleichen, die durch persönliche und vom Versicherten nicht zu vertretende Umstände eingetreten sind. Sinn dieser Zeiten ist aber nicht, Beitragslücken zu überbrücken, die der Versicherte hätte vermeiden können (BSG vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2, RdNr 21). Wenn sich der Kläger jedoch - wenn auch in einer durchaus nachvollziehbaren Weise - dafür entscheidet, die ihm von seinem Arbeitgeber großzügig gewährte Möglichkeit eines weit vorverlagerten "Vorruhestands" wahrzunehmen, der anders als Zeiten der Arbeitslosigkeit oder eines neuen Beschäftigungsverhältnisses nicht in Form von Beitragseinnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung zugute kommt, kann er nicht verlangen, diese Zeiten rentenrechtlich honoriert zu erhalten.
(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
- 1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, - 1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, - 3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, - 3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder - 5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit, - 6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, - a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder - b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.
(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.
(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
- 1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, - 1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, - 3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, - 3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder - 5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit, - 6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, - a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder - b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.
(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
teilweise erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
voll erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
- 1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und - 2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
- 1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, - 2.
Berücksichtigungszeiten, - 3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt, - 4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
- 1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, - 1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, - 3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, - 3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder - 5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit, - 6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, - a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder - b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.
(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.
(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
- 1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, - 1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, - 3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, - 3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder - 5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit, - 6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, - a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder - b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.
(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger begehrt die Anerkennung von Arbeitsunfähigkeitszeiten als Anrechnungszeiten gemäß § 58 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) über den 28.6.2001 hinaus.
- 2
-
Der 1950 geborene Kläger war seit 1989 zunächst bei der D. und im Anschluss bei der D. AG als deren Rechtsnachfolgerin versicherungspflichtig beschäftigt. Im Rahmen innerbetrieblicher Rationalisierungsmaßnahmen wurde er im November 1997 in den Wareneingang umgesetzt und war dort zuletzt seit dem 1.3.1998 im Bereich Baugruppeneingangsbearbeitung als Helfer tätig.
- 3
-
Am 29.6.1998 erkrankte er arbeitsunfähig und erhielt bis zum 9.8.1998 Entgeltfortzahlung. Vom 10.8.1998 bis zum 27.12.1999 bezog er Krankengeld. Auf seinen Antrag erhielt der Kläger ab 1.2.1999 eine in vorläufiger Höhe berechnete Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung der D. AG nach tarifvertraglichen Regelungen (Tarifvertrag
Nr 7 in der Fassung vom 20.3.1997) und die Versicherungsrente der Versorgungsanstalt der D.(Schreiben D. Betriebsrentenservice e.V. vom 3.2.1999). Die vorläufige Versorgungsleistung betrug 2.059,55 DM netto monatlich (Schätzrente 1.691,03 DM, zuzüglich Garantierente 701,45 DM, abzüglich anzurechnender VAP-Rente 104,09 DM). Ferner teilte die D. AG mit Schreiben vom 8.2.1999 mit, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers ab 1.2.1999 ruhe und mit Ablauf des Tages vor Beginn der laufenden Zahlung der unbefristeten gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsrente von der Landesversicherungsanstalt ende (gemäß § 26 Abs 9 und 10 des Tarifvertrags für Arbeiter der D. AG - Tarifgebiet West - ) . Nach der von ihm im Revisionsverfahren vorgelegten Bezügemitteilung der D. AG vom 7.1.2010 erhält der Kläger eine als vorläufig ausgewiesene ("bis zur endgültigen Berechnung") betriebliche Altersversorgung in Höhe von 1.430,24 Euro (bestehend aus einer Gesamt-Schätzrente, Rest-Garantierente und der Gesamt-VAP-Versorgungsrente).
- 4
-
In dem vom Kläger vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) geführten Rechtsstreit wegen seiner Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit (L 2 RJ 407/00) teilte die D. AG am 20.4.2001 mit, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers seit 1.2.1999 wegen Dienstunfähigkeit ruhe. Die Klage auf Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit nahm der Kläger am 23.10.2002 vor dem LSG zurück.
- 5
-
Die Beklagte stellte den Versicherungsverlauf des Klägers gemäß § 149 Abs 5 SGB VI fest. Darin lehnte sie die vom Kläger begehrte Berücksichtigung der Zeit ab 28.12.1999 als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI ab(Bescheid vom 24.4.2002). Das hiergegen geführte Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 5.8.2002).
- 6
-
Das LSG hat den klagabweisenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7.5.2003 geändert und die Beklagte verurteilt, den Zeitraum vom 28.12.1999 bis 28.6.2001 als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI anzuerkennen und gemäß § 149 Abs 5 SGB VI festzustellen. Im Übrigen hat es die Berufung hinsichtlich der Zeit ab dem 29.6.2001 zurückgewiesen.
- 7
-
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers iS von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI sei nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zu beurteilen. Die Arbeitsunfähigkeit bestimme sich nach dem jeweils konkret bestehenden Versicherungsverhältnis. Auf der Grundlage des nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten Phasenmodells (BSG vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2)habe bei dem Kläger bis zum 28.6.2001 Arbeitsunfähigkeit bestanden. Er habe laut Auskunft des Arbeitgebers vom 20.1.2001 (gemeint: 20.4.2001) im Verfahren vor dem LSG (L 2 RJ 407/00) mindestens bis zum 28.6.2001 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden. Dem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses könnte nicht die Gewährung der Versorgungsrente ab dem 1.2.1999 entgegengehalten werden. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers beurteile sich hier nach der Rechtsprechung des BSG (aaO), wonach beim Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses eine Verweisbarkeit des erkrankten Arbeitnehmers zum Ausschluss von Arbeitsunfähigkeit nur im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und in den Grenzen der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten in Betracht komme (Phase 1). Die versicherte Beschäftigung des Klägers sei auch iS des § 58 Abs 2 SGB VI unterbrochen gewesen. Da jedoch ein auf die Beschäftigung bezogenes Versicherungsverhältnis gemäß § 48 SGB V spätestens nach drei Jahren ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit entfalle(Phase 3 nach der Rspr des BSG aaO), ende die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI am 28.6.2001. Denn seither könne der Kläger auf - mit seiner letzten Tätigkeit vergleichbare - Prüftätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 7 kg verwiesen werden.
- 8
-
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom LSG zugelassene Revision eingelegt.
- 9
-
Er rügt die Verletzung des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI. Das Arbeitsverhältnis mit der D. AG sei bislang nicht beendet worden, sondern ruhe bis zum Zugang eines Rentenbescheids der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch über den 28.6.2001 hinaus bestehe Arbeitsunfähigkeit iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, weshalb eine entsprechende Anrechnungszeit anzuerkennen und gemäß § 149 Abs 5 SGB VI festzustellen sei. Die vom LSG zitierte Entscheidung des BSG (vom 25.2.2004 - BSGE 92,199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2)könne nicht überzeugen, wenn - wie im vorliegenden Fall - weiterhin Leistungen des Arbeitgebers wegen dauernder, aber widerrufbarer Dienstunfähigkeit gewährt werden. Ein unbegrenzter Schutz für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei Bewertung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Anrechnungszeit bevorzuge diejenigen Versicherten ungerechtfertigt, die bei fortdauernder Erkrankung keine Beschäftigung suchten, obwohl sie für eine andere als die vor der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit arbeitsfähig seien. Dies könne ihm aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses nicht entgegengehalten werden. Er hätte weder Beitragslücken vermeiden können noch sei die unbegrenzte Anerkennung der Anrechnungszeiten eine ungerechtfertigte Bevorzugung. Im Fall der medizinisch festgestellten Dienstfähigkeit werde er im fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis weiterbeschäftigt. Auch sei sein Einsatz in anderen (medizinisch zumutbaren) Tätigkeiten bei seinem Arbeitgeber nicht ausgeschlossen. Der Kläger hat ferner die an ihn gerichteten Schreiben zur VAP-Zusatzversorgung und zur betrieblichen Altersversorgung der D. AG zur Gerichtsakte gereicht.
- 10
-
Der Kläger beantragt,
-
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10.9.2008 aufzuheben, soweit es die Berufung zurückgewiesen hat, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7.5.2003 vollständig aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 24.4.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.8.2002 zu verurteilen, auch die Zeit über den 28.6.2001 hinaus als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit anzuerkennen und gemäß § 149 Abs 5 SGB VI festzustellen.
- 11
-
Die Beklagte beantragt,
-
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
- 12
-
Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Das LSG hat die Beklagte rechtskräftig verurteilt, den Zeitraum vom 28.12.1999 bis 28.6.2001 als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit des Klägers gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI anzuerkennen und gemäß § 149 Abs 5 SGB VI festzustellen. Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung von weiteren Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit über diesen Zeitraum hinaus besteht nicht.
- 13
-
1. Gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben. Auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 Sozialgerichtsgesetz
) war der Kläger vom 29.6.1998 - auch nach Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug - bis zum 28.6.2001 krankheitsbedingt arbeitsunfähig iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, sodass die Anrechnungszeit bis zum Ablauf dieses Dreijahreszeitraums zu berücksichtigen war; für den im vorliegenden Verfahren noch streitigen Zeitraum ab 29.6.2001 liegt jedoch keine Arbeitsunfähigkeit und damit keine entsprechende Anrechnungszeit mehr vor.
- 14
-
Der Begriff der "Arbeitsunfähigkeit" (AU) im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) richtet sich nach dem entsprechenden Begriff in der gesetzlichen Krankenversicherung
(so bereits BSG Großer Senat vom 16.12.1981 - BSGE 53, 22 = SozR 2200 § 1259 Nr 59 zum Begriff der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gemäß § 182 Abs 1 Nr 2 Satz 1 Reichsversicherungsordnung als Voraussetzung einer Ausfallzeit iS des § 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO) . Diese Gesetzesauslegung ist auch unter dem seit 1.1.1989 geltenden SGB V und dem ab 1.1.1992 in Kraft getretenen SGB VI beibehalten worden (vgl BSG vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2, RdNr 13 mwN).
- 15
-
In der GKV jedoch war und ist der Begriff der Arbeitsunfähigkeit nur im Rahmen des Anspruchs auf Krankengeld (§§ 44 ff SGB V) relevant. Dort aber definiert sich seit Inkrafttreten des SGB V eine andauernde, auf derselben Krankheit beruhende Arbeitsunfähigkeit jedenfalls ab dem Beginn des dritten Jahres seit ihrem Beginn nicht mehr (eng) als Unfähigkeit zur Ausübung der bisherigen beruflichen Tätigkeit. Denn dann kann ein Anspruch auf Krankengeld nur bestehen, wenn der Versicherte "in der Zwischenzeit (also nach Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug) mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig" war (§ 48 Abs 2 Nr 1 SGB V). Da jedoch der Anspruch auf Krankengeld Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, muss, damit der zitierten Vorschrift ein Sinn beigemessen werden kann, sich die Wendung "nicht … arbeitsunfähig", ohne dass sich der Gesundheitszustand gebessert hätte, auf die Unfähigkeit zur Ausübung nicht der letzten, sondern einer anderen (leichteren) Tätigkeit beziehen. Hieraus hat die Rechtsprechung - zunächst des für das allgemeine Leistungsrecht der Krankenversicherung zuständigen 1. Senats des BSG (BSG vom 28.9.1993 - BSGE 73, 121, 124 = SozR 3-4100 § 158 Nr 1 S 3 f; ferner BSG vom 14.2.2001 - SozR 3-2500 § 44 Nr 9 S 27 f)und im Anschluss daran des für das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zuständigen 5. Senats (BSG 5. Senat vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2, RdNr 16 ff)- den Schluss gezogen, dass der krankenversicherungsrechtliche Berufsschutz für die ursprüngliche Beschäftigung mit dem Ablauf des ersten Dreijahreszeitraums endet (zu weiteren Einzelheiten des sog Dreiphasenmodells s aaO RdNr 18). Dem hat sich der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 17.2.2005 (B 13 RJ 1/04 R, juris-RdNr 24) angeschlossen; hieran hält er fest.
- 16
-
Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) war der Kläger durchgehend vom 29.6.1998 bis 28.6.2001 wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig erkrankt, da er seine zuletzt im Wareneingang verrichtete Tätigkeit als Helfer nicht mehr ausüben konnte. Für den Senat ebenfalls bindend festgestellt hat das LSG, dass der Kläger nach Ablauf des ersten Dreijahreszeitraums auf mit seiner letzten Tätigkeit vergleichbare Prüftätigkeiten, wenn auch ohne Heben und Tragen von Lasten über 7 kg verwiesen werden konnte, also ab diesem Zeitpunkt nicht mehr arbeitsunfähig war.
- 17
-
2. An diesem Ergebnis ändert entgegen der Ansicht des Klägers auch nichts, dass sein Arbeitsverhältnis über den ersten Dreijahreszeitraum hinaus bis heute nicht beendet worden ist. Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG ruht das Arbeitsverhältnis des Klägers seit 1.2.1999. Der Kläger bezieht seit diesem Zeitpunkt vorläufige Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung der D. AG wegen Dienstunfähigkeit.
- 18
-
Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses führt nicht zur Beendigung des Vertragsverhältnisses (vgl Weidenkaff in Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, Vorb v § 620 BGB RdNr 1). Während seines Ruhens sind lediglich die arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten suspendiert (Linck in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 13. Aufl 2009, § 35 RdNr 88). Auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis endet jedoch der krankenversicherungsrechtliche "Berufsschutz" und damit eine berücksichtigungsfähige Anrechnungszeit iS von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI drei Jahre nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.
- 19
-
Dies gilt auch angesichts der vom Kläger als "besondere Beziehung zum Arbeitgeber" bezeichneten Situation. Der Senat sieht davon ab, die vorgestellte Lösung weiter zu differenzieren. Denn er sieht keinen Grund, den Kläger besser als den typischen Versicherten zu behandeln, der nach dem Auslaufen des Krankengelds auf die dann in Frage kommenden Sozialleistungen (nur anfangs Arbeitslosengeld, danach Arbeitslosenhilfe bzw - seit 2005 - Arbeitslosengeld II) angewiesen ist, die wiederum in aller Regel bei langer Bezugsdauer rentenrechtlich ungünstiger bewertet werden (seit 2000 Beitragsentrichtung bei Bezug von Arbeitslosenhilfe auf der Grundlage des Zahlbetrags: § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des Haushaltssanierungsgesetzes vom 22.12.1999, BGBl I 2534; seit 2005 Beitragsentrichtung bei Bezug von Arbeitslosengeld II auf der Grundlage von 400 Euro/Monat: § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954; seit 2007 205 Euro/Monat: § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006, BGBl I 558) als Anrechnungszeiten bei einem bislang erfüllten Arbeitsleben. Denn die beitragsfreien Zeiten (darunter die Anrechnungszeiten: § 54 Abs 4 SGB VI)erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung im belegungsfähigen Zeitraum ergibt (§ 71 Abs 1 Satz 1 SGB VI).
- 20
-
Es sei darauf hingewiesen, dass dem Kläger seit seiner Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug durchaus auskömmliche Bezüge zur Verfügung stehen, sodass sich kein Bedürfnis nach einer weitergehenden rentenrechtlichen Berücksichtigung seiner Zeit einer vorläufigen (betrieblichen) Altersversorgung aufdrängt.
- 21
-
Insgesamt kann eine Einigung zwischen den Vertragsparteien über das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht dazu führen, den vom Gesetzgeber vorgesehenen Zeitraum eines krankenversicherungsrechtlichen Berufsschutzes bei Arbeitsunfähigkeit auszudehnen. Selbst wenn man hierin keine verbotene Vereinbarung zu Lasten Dritter (hierzu Salje, NZA 1990, 299) sieht, rechtfertigt allein das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses mit der theoretischen Möglichkeit der Wiederaufnahme der bisherigen Beschäftigung bei Wegfall der Dienstunfähigkeit es nicht, die hier streitigen Zeiten zu Lasten der Versichertengemeinschaft als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Anrechnungszeiten dienen dazu, Beitragslücken auszugleichen, die durch persönliche und vom Versicherten nicht zu vertretende Umstände eingetreten sind. Sinn dieser Zeiten ist aber nicht, Beitragslücken zu überbrücken, die der Versicherte hätte vermeiden können (BSG vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2, RdNr 21). Wenn sich der Kläger jedoch - wenn auch in einer durchaus nachvollziehbaren Weise - dafür entscheidet, die ihm von seinem Arbeitgeber großzügig gewährte Möglichkeit eines weit vorverlagerten "Vorruhestands" wahrzunehmen, der anders als Zeiten der Arbeitslosigkeit oder eines neuen Beschäftigungsverhältnisses nicht in Form von Beitragseinnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung zugute kommt, kann er nicht verlangen, diese Zeiten rentenrechtlich honoriert zu erhalten.
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.
(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben
- 1.
die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, sofern sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind oder sofern sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und eine Wahlerklärung nach Nummer 2 abgegeben haben, - 2.
hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung), - 3.
Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben, - 4.
Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen entspricht. Für Versicherte nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art nach den in dieser Vorschrift aufgeführten Leistungen entspricht.
(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.
(4) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen übertragen.
(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
- 1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, - 1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, - 3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, - 3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder - 5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit, - 6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, - a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder - b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.
(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.
(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben
- 1.
die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, sofern sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind oder sofern sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und eine Wahlerklärung nach Nummer 2 abgegeben haben, - 2.
hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung), - 3.
Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben, - 4.
Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen entspricht. Für Versicherte nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art nach den in dieser Vorschrift aufgeführten Leistungen entspricht.
(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.
(4) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen übertragen.
(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die
sind.(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.
(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.
(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.
(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.
(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.
Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme
- 1.
durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbildungsabschluss auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung erworben worden ist oder - 2.
sein Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist.
(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
- 1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, - 1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, - 3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, - 3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder - 5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit, - 6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, - a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder - b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.
(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
- 1.
bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an, - 2.
im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.
(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
- 1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, - 1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, - 3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, - 3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder - 5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit, - 6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, - a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder - b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.
(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
teilweise erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
voll erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
- 1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und - 2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
- 1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, - 2.
Berücksichtigungszeiten, - 3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt, - 4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere
- 1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen, - 2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen, - 3.
Auskünfte jeder Art einholen, - 4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen, - 5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen, - 6.
andere beiladen, - 7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.
(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.
(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.