Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 58 Beitrag für Zahnersatz
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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) Inhaltsverzeichnis
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(1) Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der B
(1) Organe des Medizinischen Dienstes sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
(2) Der Verwaltungsrat hat1.die Satzung zu beschließen,2.den Haushaltsplan festzustellen,3.die jährliche Betriebs- und Rechnungsführung zu prüfen,4.die Richtlinien fü
(1) Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird als Selbstverwaltungsorgan ein Verwaltungsrat gebildet. Ein Mitglied des Verwaltungsrates muss dem Verwaltungsrat, dem ehrenamtlichen Vorstand oder der Vertreterversammlung einer Mitgliedskasse a
(1) Bei den Landesverbänden der Krankenkassen wird als Selbstverwaltungsorgan ein Verwaltungsrat nach näherer Bestimmung der Satzungen gebildet. Der Verwaltungsrat hat höchstens 30 Mitglieder. In dem Verwaltungsrat müssen, soweit möglich, alle Mitgli
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published on 04/09/2018 00:00
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.06.2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
published on 07/01/2019 00:00
Tenor
Der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen, darunter den angerufenen Vergabesenat, ist zulässig
1G r ü n d e
2I.
3Mit am 03.11.2017 abgesandter Bekanntmachung schrieb die Antragsgegnerin, eine gesetzliche Krankenkasse, die Vergabe „Ver
published on 13/11/2013 00:00
Tenor
1. Der Einkommensteueränderungsbescheid 2008 vom 07. Oktober 2013 wird dahin geändert, dass das zu versteuernde Einkommen um 1.734 EUR vermindert wird.Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.2. Die Kosten des Verfahrens trägt d
published on 20/01/2005 00:00
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Sterbegeld bei Tod der Versicherten im Jahr 2004.
2
Die Mutter der Klägerin war zuletzt Mitglied der beklagten Krankenkasse. Auch zum 01.01.
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