Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 17. Juni 2016 - S 3 R 561/13

published on 17/06/2016 00:00
Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 17. Juni 2016 - S 3 R 561/13
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreites sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung der Zeiten vom 04.07.2009 bis 30.09.2011, vom 04.10.2011 bis 23.12.2011 und vom 27.12.2011 bis zum 25.05.2012 als Anrechnungszeiten.

In dem vor dem Sozialgericht Bayreuth geführten Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen S 7 R 762/10 hat der Beklagtenvertreter einen Versicherungsverlauf vom 08.05.2012 vor-gelegt, nach dem sich zum 20.05.2012 lediglich 27 Monate mit Pflichtbeitragszeiten ergaben. Der Kläger hat in der Anlage zum Schreiben vom 08.06.2012 der Beklagten die Kopie einer Mitteilung über Vorerkrankungen vom 01.06.2012 der A.-Betriebskrankenkasse überreicht. Danach hatte der Kläger folgende Arbeitsunfähigkeitszeiten bei der A.-Betriebskrankenkasse hinterlegt: 07.07.2008 bis 17.04.2009, 20.04.2019 bis 30.09.2011, 04.10.2011 bis 23.12.2011, 27.12.2011 bis 25.50.2012. Mit dem Bescheid vom 19.07.2012 stellte die Beklagte nunmehr fest, dass mit Bescheid vom 29.09.2009 die Zeiten vom 18.08.2008 bis 17.04.2009 sowie 20.04.2009 bis 03.07.2009 als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit ohne Leistungsbezug anerkannt worden seien.

Der Bescheid sei rechtswidrig, weil diese Zeiten zu Unrecht anerkannt worden seien.

Nach § 58 Abs. 1 Satz Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) liege eine Anrechnungszeit nur vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit ohne Leistungsbezug innerhalb von 3 Jahren nach dem Ende des Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses begon-nen habe.

Die letzte Beschäftigung sei bis 31.05.2002 ausgeübt worden.

Damit ergibt sich ein Dreijahreszeitraum vom 01.06.2002 bis 31.05.2005.

Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 18.08.2008 liege damit nicht mehr in dem Dreijahreszeitraum.

Eine Rücknahme dieses Bescheides sei aus Fristgründen jedoch nicht mehr möglich. Die rechtswidrig anerkannten Zeiten würden bei künftigen Leistungsansprüchen berücksichtigt. Die sich daraus ergebende höhere Rente werde solange unverändert gezahlt, bis die aus den eigentlich zu berücksichtigenden Zeiten berechnete niedrigere Rente infolge der Rentenanpassungen diesen Betrag erreiche.

Am 23.07.2012 erließ die Beklagte einen Bescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI und übersandte dem Kläger einen Versicherungsverlauf in der Anlage zu diesem Bescheid. Insbesondere traf die Beklagte in dem Bescheid vom 23.07.2012 folgende Feststellung: „Die Zeit vom 04.07.2009 bis 30.09.2011, vom 04.10.2011 bis 23.12.2011, vom 27.12.2011 bis 31.12.2011, vom 01.01.2012 bis 25.05.2012 kann nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Vorschriften nicht vorlag.“.

Der Bevollmächtigte des Klägers legte gegen diesen Bescheid mit dem Schreiben vom 16.08.2012 Widerspruch ein und begründete den Widerspruch mit dem Schreiben vom 06.02.2013. Er führte im Wesentlichen aus, dass die Beklagte unter Anwendung eines Rechtsgedankens des § 49 Abs. 1 SGB V fordere, dass die Arbeitsunfähigkeit innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses begonnen haben müsse. Eine Übertragung auf den vorliegenden Fall sei jedenfalls nicht gerechtfertigt und mit dem Sinn und Zweck des § 43 Abs. 4 SGB VI nicht vereinbar. Der Zeitraum vom 01.06.2002 bis zum 26.05.2003 sei eine Pflichtbeitragszeit wegen Arbeitslosigkeit. Schon dies passe mit dem § 49 Abs. 1 SGB V nicht zusammen. Danach folge lückenlos eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit bis 17.08.2008. Weiter folge lückenlos eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit, die nur bis zum 03.07.2009 anerkannt werde, danach werde lediglich eine Überbrückungszeit berücksichtigt. Der Versicherte weise einen praktisch lückenlosen Versicherungslauf auf. Die Umstände seien nicht von ihm zu vertreten. Hier müsse jedenfalls der Rechtsgedanke, der auch Überbrückungszeiten zugrunde lege, übertragen werden. Überbrückungszeiten würden bei unverschuldeten Lücken anerkannt. Übertrage man den Gedanken der fehlenden Vertretbarkeit auf den vorliegenden Fall, dürfe es hier über den „Lückenschluss“ hinaus auch zu keinem Verlust des Anspruchs auf eine etwaige Erwerbsminderungsrente kommen. Die Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug schließe hier die „Lücke“ zu den Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ab 04.07.2009. Es handele sich um nicht vom Versicherten zu vertretende Umstände, sodass der gesamte Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit ab 04.07.2009 als Anrechnungszeit und nicht lediglich ab 18.08.2009 als Überbrückungszeit anzuerken-nen sei.

Mit dem Widerspruchsbescheid vom 14.06.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Begriffsdefinition „Arbeitsunfähigkeit“ knüpfe an eine „zuletzt ausgeübte Beschäftigung/Erwerbstätigkeit“ an. In Anwendung der oben genannten BSG-Urteile bestimme sich der Berufsschutz und damit die Arbeitsunfähigkeit aber nicht unbegrenzt nach der letzten Beschäftigung: Solange das Arbeitsverhältnis bestehe, entfalle bei fortdauernder Erkrankung in Anwendung des § 48 Abs. 1 und 2 SGB V der Berufsschutz für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit spätestens nach einem Zeitraum von drei Jahren seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Das gelte auch bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis. Bestehe kein Arbeitsverhältnis mehr, sei der Kreis der möglichen „Verweisungstätigkeiten“ allerdings nicht (mehr) durch das konkrete Arbeitsverhältnis begrenzt, sondern auf gleiche oder ähnlich geartete Tätigkeiten erweitert (siehe auch Urteil vom 07.12.2004, AZ: B 1 KR 5/03 R, SozR 4-2500 § 44 SGB V Nr. 3 mit Verweis auf Urteil vom 19.09.2002, AZ B 1 KR 11/02 R, SozR 3-2500 § 44 Nr. 10). Nach Ablauf des Dreijahreszeitraums entfalle jedoch der krankenversicherungsrechtliche Berufsschutz. Versicherte seien dann auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, sodass ab diesem Zeitpunkt Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vorliege.

Hinsichtlich der Feststellung des Dreijahreszeitraumes sei danach zu unterscheiden, ob die Arbeitsunfähigkeit während eines Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses begonnen habe oder erst danach.

Habe ein Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis bestanden, sei für den Beginn des Dreijahreszeitraumes auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit abzustellen; dabei sei eine aufgrund des Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses eventuell gezahlte Entgeltfortzahlung unbeachtlich. Habe kein Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis mehr bestanden, sei für den Beginn des Dreijahreszeitraumes das Ende des letzten Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses maßgebend. Eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit könne sich dann nur ergeben, wenn diese innerhalb von 3 Jahren nach dem Ende des Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses begonnen habe.

Die berücksichtigungsfähige Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ende mit Ablauf des Dreijahreszeitraumes; eine weiter andauernde Zeit sei mangels Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Krankenversicherungsrechts keine Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Seien bereits seit Beendigung des Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses 3 Jahre vergangen, könne insgesamt keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Krankenversicherungsrechts vor-liegen und damit auch keine berücksichtigungsfähige Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Klage vom 18.07.2013 (Az. S 3 R 561/13). Der Bevollmächtigte hat diese Klage mit dem Schriftsatz vom 23.09.2013 begründet. Die Klagebegründung entspricht der Begründung des Widerspruchs, die mit dem Schreiben vom 06.02.2013 erfolgt war (vgl. Blatt 395 der Beklagtenakte).

Zugleich mit der Klagebegründung hat der Bevollmächtigte den Klageantrag vorgelegt:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2013 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte hat die Zeiten vom 04.07.2009 bis 30.09.2011, vom 04.10.2011 bis 23.12.2011 und vom 27.12.2011 bis zum 25.05.2012 als Anrechnungszeiten anzuerkennen.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 12.08.2013 beantragt,

die Klage abzuweisen.

In der Zwischenzeit hatte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI den Bescheid vom 30.07.2013 erlassen. Durch diesen wurde erneut eine Aussage zu den im Klageverfahren streitigen Anrechnungszeiten getroffen. Diese Zeiten wurden wiederum nicht anerkannt. Den nunmehr am 29.08.2013 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 18.12.2013 zurück.

Nunmehr erhob der Bevollmächtigte am 16.01.2014 wiederum Klage. Mit dem Schreiben vom 09.04.2014 begründete der Bevollmächtigte die Klage und wies darauf hin, dass unter dem Aktenzeichen S 3 R 561/13 ein weiteres Verfahren anhängig sei und eine Verbindung beider Verfahren für sinnvoll gehalten werde.

Das Gericht hat im Klageverfahren die Akten des Sozialgerichts Bayreuth mit dem Aktenzeichen S 7 R 762/10 beigezogen.

Der mit dem Schreiben vom 09.04.2014 vorgelegte Klageantrag lautet:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 30.07.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2013 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte hat die Zeiten vom 04.07.2009 bis 30.09.2011, vom 04.10.2011 bis 23.12.2011 und vom 27.12.2011 bis zum 25.05.2012 als Anrechnungszeiten anzuerkennen.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 03.02.2014 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Am 25.02.2016 hat das Gericht einen Erörterungstermin durchgeführt und beide Klageverfahren miteinander verbunden.

Das Gericht hat in diesem Termin außerdem erklärt, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt sei und den Beteiligten eine Frist für die Abgabe einer Stellungnahme bis 31.03.2016 gewährt.

Der Bevollmächtigte hat Fristverlängerung beantragt und einen umfangreichen Schriftsatz vom 14.04.2016 vorgelegt. Er hat darauf hingewiesen, dass die gesundheitliche Situation sich seit dem letzten sozialgerichtlichen Rentenverfahren weiter verschlechtert habe. Als Einkommen stehe dem Kläger lediglich ein Betrag von ca. 560,00 € als Berufsunfähigkeitsrente aus einer privaten Rentenversicherung zur Verfügung. Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten des zu beurteilenden Sachverhaltes müsse in besonderer Weise das Sozialstaatsprinzip zugunsten des Klägers Anwendung finden.

Mit Schreiben vom 18.04.2015 hat das Gericht die Beteiligten erneut auf die Absicht hingewiesen durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und Frist für die Abgabe einer Stellungnahme gewährt bis 06.05.2015.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Beklagtenakte, die Akte des Sozialgericht Bayreuth mit dem Aktenzeichen S 7 R 762/10, das Protokoll über den Erörterungstermin vom 25.02.2016 sowie die von den Beteiligten im Klageverfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet, weil die Beklagte zutreffend die Feststellung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit im streitigen Zeitraum abgelehnt hat.

Das Gericht hat sich zur Klärung des rechtlichen Maßstabes, der einschlägig ist, mit mehreren Urteilen des Bundessozialgerichts auseinandergesetzt, insbesondere mit dem Urteil des 1. Senats vom 07.12. 2004 (Az. B 1 KR 5/03 R), dem Urteil des 13. Senats vom 25.02.2010 (Az. B 13 R 116/09 R) und dem Urteil des 5. Senats vom 25.02.2004 (Az.: B 5 RJ 30/02 R).

Danach ist festzustellen, dass der krankenversicherungsrechtliche Berufsschutz für eine bestimmte Tätigkeit jedenfalls dann entfällt, wenn bei Beginn der betrachteten Arbeitsunfähigkeit (genauer gesundheitlichen Einschränkung) bereits ein Dreijahreszeitraum seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses vergangen ist. In diesem Falle entfällt bei fortdauernder Erkrankung nach dem Dreijahreszeitraum - gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit - der „nachgehende Berufsschutz“ für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.02.2004, Az. B 5 RJ 30/02 R, Rd.-Nr. 20 -zitiert nach Juris). Beurteilungsmaßstab sind dann sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. War der Kläger in der Lage, solche Tätigkeiten in dem Umfang zu verrichten, in dem er sich auch vor dem Auftreten der gesundheitlichen Defizite zur Verfügung gestellt hatte, lag keine Arbeitsunfähigkeit vor (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.12.2004, Az. B 1 KR 5/03 R, Rd.-Nr. 21 - zitiert nach Juris).

Unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgabe, dass Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum von Juli 2009 bis Mai 2012 nur dann vorlag, wenn der Kläger für den allgemeinen Arbeitsmarkt (und nicht in der zuletzt ausgeübten Beschäftigung) arbeitsunfähig war, kann Arbeitsunfähigkeit nicht festgestellt werden.

Der Kläger war im streitigen Zeitraum auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen einsatzfähig. Die Einsatzfähigkeit des Klägers ist für den streitigen Zeitraum (Juli 2009 bis Mai 2012) hervorragend dokumentiert durch sechs medizinische Sachverständigengutachten.

Hinzuweisen ist auf das medizinische Sachverständigengutachten von Dr. B. vom 08.09.2009 (= zwei Monate nach Beginn des streitigen Zeitraums). Hier wird ausgeführt, dass nach Erachten des Gutachters der Kläger als Versicherungskaufmann voll arbeitsfähig ist. Lediglich müssten Tätigkeiten im Außendienst vermieden werden. Jedenfalls war der Kläger für leichte Bürotätigkeiten im Innendienst einsetzbar (vgl. Blatt 62 und 63 der Beklagtenakte). Nur etwa neun Monate später wurde der Kläger durch Dr. C. begutachtet (Gutachten vom 10.06.2010). Dr. C. hat festgestellt, dass sich auf HNO-Fachgebiet keine Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers ergebe (vgl. Blatt 191 der Beklagtenakte). In dem anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth wurde der Kläger zunächst am 11.04.2011 durch Dr. D. begutachtet. Auch dieser stellte für den allgemeinen Arbeitsmarkt ein vollschichtiges Leistungsvermögen fest (vgl. Blatt 118 der Klageakte des Sozialgerichts Bayreuth, Aktenzeichen S 7 R 762/10). Eine weitere Begutachtung fand durch Prof. Dr. E. statt. Das Gutachten von Prof. Dr. E. trägt das Datum des 14.06.2011 und ging am 04.07.2011 bei dem Sozialgericht Bayreuth ein. Er stellte fest, dass aus HNOärztlicher Sicht keine Einschränkungen bezüglich des zeitlichen Umfangs der Arbeitstätigkeit bestünden (vgl. Blatt 185 der Akte des Sozialgerichts Bayreuth mit dem Az. S 7 R 762/10). Ein weiteres Gutachten fertigte Dr. F. aufgrund einer persönlichen ambulanten Untersuchung des Klägers am 20.09.2011. Auch Dr. F. ging von einer vollschichtigen Einsetzbarkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus, was sich daraus ergibt, dass er auf Blatt 244 der Gerichtsakte ausführt, dass eine medizinische Reha dazu beitragen könne die Erwerbsfähigkeit für leichte vollschichtige Tätigkeiten zu erhalten.

Schließlich legte Dr. G. in dem Klageverfahren S 7 R 762/10 sein medizinisches Sachverständigengutachten vom 02.03.2012 vor. Er führte aus, dass in der gegenwärtigen Phase der Kläger nur als arbeitsunfähig, das heißt behandlungsbedürftig, eingestuft werden könne. Die vom Gericht gestellten Fragen (Anmerkung des Gerichts: Ausgerichtet auf die Frage des Vorliegens von Erwerbsminderung) konnte der Gutachter nicht beantworten. Eine weitere beziehungsweise endgültige Beurteilung sei erst in einer stabilen Phase möglich. Zur Zeit der Begutachtung durch Dr. G. fehlte für die Anerkennung Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit die Erfüllung des Unterbrechungstatbestandes des § 58 Abs. 2 SGB VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Annotations

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,

1.
soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
2.
solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist,
3.
soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen,
3a.
solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,
4.
soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten,
5.
solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz 10 erfolgt,
6.
soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird,
7.
während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben,
8.
solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach § 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde.

(2) (weggefallen)

(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,

1.
soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
2.
solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist,
3.
soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen,
3a.
solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,
4.
soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten,
5.
solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz 10 erfolgt,
6.
soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird,
7.
während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben,
8.
solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach § 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde.

(2) (weggefallen)

(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.

(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate

1.
nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
2.
erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

(3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht für Zeiten des Bezuges von Verletztengeld nach dem Siebten Buch.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.

(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben

1.
die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, sofern sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind oder sofern sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und eine Wahlerklärung nach Nummer 2 abgegeben haben,
2.
hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung),
3.
Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben,
4.
Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen entspricht. Für Versicherte nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art nach den in dieser Vorschrift aufgeführten Leistungen entspricht.
Für die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt § 53 Absatz 8 Satz 1 entsprechend. Für die nach Nummer 2 und 3 aufgeführten Versicherten bleibt § 53 Abs. 6 unberührt. Geht der Krankenkasse die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu, wirkt die Wahlerklärung erst zu dem Tag, der auf das Ende dieser Arbeitsunfähigkeit folgt.

(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.

(4) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen übertragen.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.