Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Feb. 2016 - L 13 R 784/13

bei uns veröffentlicht am29.02.2016
vorgehend
Sozialgericht München, S 12 R 1574/10, 23.08.2011

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. August 2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Tatbestand:

Der 1946 geborene Kläger begehrt die Umwandlung der ihm gewährten Altersrente wegen Altersteilzeit in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Der Kläger war bei der R. E. GmbH & Co. KG in B-Stadt seit 1979 bis 30.04.2004 als Lkw-Fahrer versicherungspflichtig beschäftigt.

Mit Vereinbarung vom 30.04.2004 wurde das Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt mit einer Arbeitsphase vom 01.05.2004 bis 31.07.2006 und einer anschließenden Freistellungsphase vom 01.08.2006 bis 31.10.2008.

Nach § 2 Ziffer 1 der Vereinbarung (Tätigkeit) hatte der Kläger ab01.05.2004 aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als Betriebsratsvorsitzender u. a. die Geschäftsleitung in betriebsverfassungsrechtlichen und betriebsorganisatorischen Fragen zu beraten und in dieser Funktion direkt der Geschäftsleitung zu berichten. Dabei erbrachte der Kläger seine Arbeitsleistung in seiner Wohnung (außerbetriebliche Arbeitsstätte) und auf Anforderung der Arbeitgeberin auch an der Betriebsstätte (vgl. § 2 Ziffer 2 der Altersteilzeit-Vereinbarung). In der Arbeitsphase vom 01.05.2004 bis 31.07.2006 betrug die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vereinbarungsgemäß 10 Stunden, die jeweils von Montag bis Freitag zwischen 8 Uhr und 16 Uhr verteilt auf höchstens 2 Tage pro Woche zu erbringen war (vgl. § 3 Ziffer 1 der Altersteilzeit-Vereinbarung).

Am 03.09.2008 beantragte der Kläger Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für schwerbehinderte Menschen bzw. für Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige und auch Altersrente nach Altersteilzeitarbeit. Die beantragte Altersrente solle am 01.11.2008 beginnen. Der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sei im Januar 2007 beim Amt für Versorgung und Familienförderung B-Stadt II gestellt worden. Das Verfahren laufe noch.

Mit Schreiben vom 18.09.2008 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass bei einem Rentenbeginn am 01.11.2008 die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit 19 Monate vorzeitig in Anspruch genommen werde und deshalb bei der Berechnung dieser Altersrente ein Rentenabschlag in Höhe von 5,7% zu berücksichtigen sei. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen würde bei diesem Rentenbeginn jedoch nur zwölf Monate vorzeitig in Anspruch genommen werden; bei der Berechnung dieser Altersrente würde sich daher kein oder nur ein geringerer Rentenabschlag ergeben. Die Höhe der einzelnen Altersrenten seien den beigefügten Probeberechnungen zu entnehmen. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen könne erst bewilligt werden, wenn der Nachweis über die Schwerbehinderteneigenschaft erbracht worden sei. Da dies hier noch nicht erfolgt sei, bestehe derzeit nur die Möglichkeit, die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit festzustellen. Ausdrücklich wies die Beklagte in Fettdruck darauf hin, dass nach bindender Bewilligung einer Altersrente der Wechsel in eine andere Altersrente nicht mehr möglich sei. Sollte sich bei Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft bzw. Feststellung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen derselbe Rentenbeginn wie für die dann bereits festgestellte Altersrente ergeben, würde ein entsprechender Bescheid erteilt und diese Rente anstelle der bisherigen Altersrente gezahlt. Ergebe sich für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen allerdings ein späterer Rentenbeginn als für die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit, hätte der Kläger keinen Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, sofern der Bescheid über die Bewilligung der ersten Altersrente bereits bindend geworden sei. Sei der Bescheid über die Bewilligung der ersten Altersrente noch nicht bindend geworden (weil z. B. ein Widerspruch eingelegt worden sei), könne die Altersrente für schwerbehinderte Menschen jedoch festgestellt werden. Hierbei würden sich die in der ersten Altersrente bereits erhaltenen Rentenabschläge auch in der folgenden Altersrente für schwerbehinderte Menschen auswirken. Der Kläger wurde gebeten, der Beklagten innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen, ob dieser die Feststellung der Altersrente nach Altersteilzeit ab 01.11.2008 wünsche oder ob die Entscheidung über die beantragte Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft abgewartet werden solle. Im letzten Satz heißt es: „Von der Entscheidung über die beantragte Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bitten wir uns in Ihrem eigenen Interesse in jedem Fall umgehend in Kenntnis zu setzen.“

Auf der Rückseite des Schreibens konnte der Kläger aus den folgenden zwei vorformulierten Antwortmöglichkeiten wählen:

„- Die Entscheidung über die beantragte Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bzw. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit soll nicht abgewartet werden. Es soll zunächst die andere Altersrente bewilligt werden.

- Die Entscheidung über die beantragte Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bzw. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit soll abgewartet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt soll keine der beantragten Altersrenten bewilligt werden.“

Der Kläger hat die erste Antwort angekreuzt und der Beklagten übermittelt.

Mit Bescheid vom 20.11.2008 gewährte die Beklagte daraufhin Altersrente nach Altersteilzeit ab 01.11.2008 mit einem monatlichen Überweisungsbetrag von 1.243,- €.

Ein Widerspruch dagegen wurde nicht eingelegt.

Mit Schreiben vom 06.10.2009 (Eingang am 15.10.2009) beantragte der Kläger den Rentenbeginn für seine Altersrente auf den 01.01.2009 zu verschieben. Ihm sei klar, dass er dann die 2 Monatsrenten für November und Dezember 2008 zurückzahlen müsste.

Er sei bei Beantragung seiner Altersrente im Jahre 2008 sicher gewesen sei, dass seine Klage gegen den Bescheid des Versorgungsamtes vom 27.09.2007 zu einem GdB in Höhe von mindestens 50 führen würde. Sein Prozessbevollmächtigter habe nun aber - ohne seine Mitwirkung - mit der Versorgungsverwaltung vor dem Sozialgericht München (S 6 SB 169/08) einen Vergleich geschlossen, wonach sich die Versorgungsverwaltung bereit erklärt habe, einen Grad der Behinderung von 50 erst ab dem 11.12.2008 (Tag der Begutachtung durch den Gerichtsgutachter) festzustellen. Dies sei mit Bescheid des ZBFS vom 27.09.2007 umgesetzt worden.

Die Beklagte errechnete probeweise, dass die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Beginn ab 01.01.2009 brutto 1.539 EUR betragen würde.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 08.02.2010 wies die Beklagte den Antrag vom 15.10.2009 auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen zurück. Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters sei der Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente oder andere Rente wegen Alters ausgeschlossen (§ 34 Abs. 4 SGB VI i. d. F. vom 1.8.2004 bis 31.12.2007). Der Kläger beziehe seit 01.11.2008 eine Altersrente wegen Altersteilzeit. Die beantragte Rente solle am 01.01.2009 beginnen. Da dieser Zeitpunkt nach dem Beginn der derzeitigen Altersrente liege und der Bescheid über die derzeitige Altersrente bindend geworden sei, sei der Wechsel in eine andere Rentenart ausgeschlossen. Darüber sei der Kläger mit Schreiben vom 18.09.2008 aufgeklärt worden. Mit Fax vom 01.10.2008 habe der Kläger zugestimmt, dass eine Entscheidung über die beantragte Schwerbehinderteneigenschaft nicht abgewartet werden solle. Es verbleibe somit bei dem Bescheid vom 20.11.2008.

Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 11.02.2010 Widerspruch und trug vor, er habe bei seinem Rentenantrag vom 03.09.2008 bewusst beide Altersrentenarten beantragt. Dies sei ausdrücklich deshalb geschehen, weil ein Antrag auf Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft noch in Bearbeitung gewesen sei. Er habe die Frage im Aufklärungsschreiben der Beklagten so verstanden, ob er das gesamte Rentenverfahren aussetzen wolle oder alternativ vorab die bis dahin einzig mögliche Rentenart wählen würde und erst nach Abschluss des Feststellungsverfahrens beim Versorgungsamt endgültig entschieden werden solle, bei welcher Altersrentenart es bleiben solle. Insofern sei die Rente bislang nie rechtskräftig auf Dauer festgelegt worden. Er sei sich sicher, dass eine Probeberechnung dem Aufklärungsschreiben damals nicht beigelegen habe. Leider habe sich durch den Vergleich im Schwerbehindertenverfahren nun ein falsches Datum eingeschlichen; er klage deshalb gegen die frühere Prozessvertretung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Aufgrund der Feststellung des GdB von 50 erst ab dem 11.12.2008 sei der frühestmögliche Rentenbeginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen der 01.01.2009. Nach der Vorschrift des § 34 Abs. 4 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2008 sei ein Anspruch auf eine andere Altersrente ausgeschlossen, wenn der Rentenbeginn dieser weiteren Rente nach dem Beginn einer Altersrente liegen würde und

- der Bescheid über die bewilligte Altersrente bereits bindend sei oder

- die bereits bewilligte Altersrente bezogen worden sei.

Ein Wechsel im Sinne des § 34 Abs. 4 SGB VI liege nicht vor, wenn sich ein Beginn der weiteren Rente ergeben würde, der vor dem Beginn der ersten Altersrente oder zeitgleich mit diesem liege. Der Beginn der begehrten Altersrente liege hier nach dem Beginn der seit dem 01.11.2008 bezogenen Altersrente nach Altersteilzeitarbeit; darüber hinaus habe der Kläger kein Rechtsmittel (Widerspruch) gegen die Gewährung der Altersrente nach Altersteilzeitarbeit erhoben. Ein Wechsel sei daher nicht mehr möglich. Darüber sei er im Schreiben vom 18.09.20008 auch zutreffend aufgeklärt worden.

Mit Klage zum Sozialgericht München (SG) vom 29.06.2010 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgetragen, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI erfülle. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines GdB von 50 hätten bereits vor dem 01.11.2008 vorgelegen. Der vor dem SG geschlossene Vergleich (S 6 SB 169/08) sei schwebend unwirksam und wirkungslos, da er ohne Zustimmung des Klägers geschlossen worden sei. Aus einem Attest des behandelnden Arztes Dr. V. vom 21.10.2010 ergebe sich, dass der Kläger bereits am 01.01.2008 einen GdB von 50 aufgewiesen habe.

Außerdem ist ein Gutachten des Chirurgen Dr. med. L. vom 14.01.2009 vorgelegt worden, das im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens gegen das Amt für Versorgung und Familienförderung B-Stadt II erstellt worden ist. Darin heißt es u. a., dass ein Gesamt-GdB von 50 anzusetzen sei. Der Sachverständige führt aus, dass im Rückblick eine sichere Festlegung auf einen bestimmten Zeitpunkt nicht erfolgen könne; es werde daher hilfsweise empfohlen, die Anhebung des GdB von 40 auf 50 mit dem Untersuchungsdatum, dem 11.12.2008, anzusetzen.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dazu erklärt, dass dies nicht nachvollziehbar sei, da das Datum des Untersuchungstermins außerhalb des Verantwortungsbereichs des Klägers liege.

Das SG hat Befundberichte insbesondere über das Jahr 2008 insbesondere bei dem HNO-Arzt Dr. M. (Bericht vom März 2011), dem Allgemeinmediziner Dr. S. (Bericht vom 17.03.2011) und dem Orthopäden Dr. V. (Bericht vom 16.03.2011) eingeholt, die Schwerbehindertenakte beigezogen und den Orthopäden Dr. C. als Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage (Leistungsvermögen des Klägers vor November 2008) beauftragt.

Dr. C. ist in seinem Gutachten vom 10.05.2011 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger vor November 2008 noch in der Lage gewesen sei, leichte und kurzfristig mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Bücken und Treppensteigen, nicht auf Leitern und Gerüsten, im Umfang sechsstündig (bzw. in der Zusammenfassung: 6 Stunden und mehr) mit den üblichen Unterbrechungen auszuüben.

Der Kläger hat ein weiteres Attest des Dr. V. vom 30.06.2011 und einen Arztbrief der neurochirurgischen Klinik I. vom 12.05.2005 vorgelegt.

Eine Besserung der Beschwerdesymptomatik habe sich nicht ergeben. Das Gutachten des Dr. C. sei lediglich nach Aktenlage erstellt worden.

Mit Urteil vom 23.08.2011 hat das SG den Antrag des Klägers auf Altersrente wegen Schwerbehinderung ab 01.11.2008 - hilfsweise ab 01.01.2009 - nach § 236a SGB VI abgewiesen.

Ausweislich des Bescheids des ZBFS vom 22.10.2009 liege erst ab 11.12.2008 ein GdB von 50 vor, so dass der Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236 a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 236 a Abs. 1 Satz 1 erst zum 01.01.2009 beanspruchen könne. Dieser Zeitpunkt (1.1.2009) liege jedoch nach dem Beginn seiner Altersrente nach Altersteilzeit am 01.11.2008. Der Umwandlung stehe damit § 34 Abs. 4 SGB VI entgegen.

Der Kläger könnte auch nicht Rente nach § 236a Abs. 3 SGB VI beanspruchen. Nach den schlüssigen und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. C. sei der Kläger vor dem 01.11.2008 weder berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem bis Ende 2000 geltenden Recht gewesen.

Gegen das am 11.10.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.11.2011 Berufung eingelegt.

Der Kläger habe als Laie aus den Hinweisen der Beklagten im Schreiben vom 18.09.2008 nicht schließen können, dass ein Wechsel nach Beginn der Rentenzahlung nicht mehr möglich sei.

Aus den von der Beklagten zur Auswahl gegebenen zwei Antwortmöglichkeiten (s.o.) habe der Kläger vielmehr geschlossen, dass ein Wechsel möglich sei, da es bei der ersten Antwort in Satz 2 heiße, es solle zunächst die andere Altersrente bewilligt werden. Folgerichtig habe der Kläger auch keinen Widerspruch eingelegt. Außerdem enthalte das Formblatt zuletzt die Bitte, die Entscheidung über die Schwerbehinderteneigenschaft umgehend mitzuteilen. Wenn dem Kläger bewusst gewesen wäre, dass ein Wechsel der Altersrenten nicht möglich sei, hätte er anstelle der Zahlung auf diese verzichtet und ggf. Leistungen der Bundesagentur in Anspruch genommen.

§ 34 Abs. 4 SGB VI stehe dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Mit einem Antrag vom 31.08.2011 habe der Kläger die Überprüfung des Bescheids vom 20.11.2008 (Rente wegen Altersteilzeit) nach § 44 SGB X beantragt. Im Rahmen dieses Verfahrens berufe sich die Beklagte darauf, dass mit dem Überprüfungsantrag eine Altersrente für Schwerbehinderte begehrt werde und dies Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens sei. Es spiele nach deren Aussagen keine Rolle, welcher Bescheid angefochten werde.

Im Hinblick auf die nach § 77 SGB VI erhebliche Minderung des Rentenanspruchs sei der Kläger bei einem Ausschluss des Rentenwechsels nach § 34 Abs. 4 SGB VI in seinem Eigentumsrecht nach Art. 14 GG unverhältnismäßig verletzt. Es ist außerdem unter Bezugnahme auf das Urteil des 20.Senats des Bayer. Landessozialgerichts vom 20.07.2011 (L 20 R 259/11) beantragt worden, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte hat dazu erwidert, dass der Kläger mit Schreiben vom 18.09.2008 ausführlich über die Rechtsfolgen der jeweiligen Wahlmöglichkeit informiert worden sei. In dem Schreiben werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen habe, wenn sich insoweit ein späterer Rentenbeginn als für die Altersrente wegen Altersteilzeit ergeben sollte. Eventuelle Unklarheiten hätte der Kläger durch Nachfragen ausräumen können. Soweit sich der Kläger auf die Formulierung der ersten Antwortmöglichkeit berufe, so werde darauf hingewiesen, dass die zweite Antwortmöglichkeit klar stelle, dass die Gewährung der Altersrente wegen Altersteilzeit bindende Rechtsfolgen schaffe. Die Bitte, über die Schwerbehinderteneigenschaft zu informieren, erkläre sich damit, dass bei gleichem Rentenbeginn die Möglichkeit eines Wechsels bestehe. In dem zitierten Urteil des 20. Senats des BayLSG (L 20 R 259/11) würden keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 14 GG gesehen. Für die Anwendung des § 34 Abs. 4 SGB VI komme es nicht allein auf die bindende Bewilligung an, sondern bereits der tatsächliche Bezug der Altersrente wegen Altersteilzeit schließe einen Wechsel aus. Im Übrigen berühre ein Antrag nach § 44 SGB X die Bestandskraft des Bescheides vom 20.11.2008 nicht, da ein Überprüfungsantrag keine aufschiebende Wirkung habe.

Im Hinblick auf das damals in Juris vermerkte anhängige Revisionsverfahren B 5 R 94/11 zum Urteil des 20. Senats des BayLSG ist das Verfahren mit Einverständnis der Beteiligten vorübergehend ruhend gestellt worden. Nachdem das Verfahren wieder aufgenommen worden ist (- eine Entscheidung durch das BSG ist offenbar nicht erfolgt -), ist durch gerichtlichen Hinweis die Frage des Eintritts von Berufsunfähigkeit nach altem Recht vor November 2008 thematisiert worden.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dazu ausgeführt, dass der Kläger seinen Beruf als Lkw-Fahrer aus orthopädischen Gründen habe aufgeben müssen. Der Kläger habe seinen Arbeitgeber damals darauf hingewiesen, dass ein GdB von 40 vorliege und dies auf Abnützungen im Skelettbereich zurückzuführen sei. Man sei daher übereingekommen, den Kläger von seiner langjährigen Tätigkeit als Fahrer zu entbinden und ihm eine leichtere beratende Tätigkeit im Fuhrparkmanagement zuzuweisen (s. Arbeitgeberbescheinigung vom 10.10.2011). Ab 01.05.2004 habe er nur noch eine Arbeitszeit von 10 Stunden pro Woche und überwiegend von zu Hause erbringen können. Dies entspreche dem Gutachten des Dr. C., wonach der Kläger den Beruf des Lkw-Fahrers nur noch 3 bis unter 6 Stunden ausüben könne. Der Sachverständige halte Arbeiten an Büromaschinen und Bildschirmen nur für praktikabel, wenn der Wechsel der Körperpositionen gewährleistet sei. Insoweit werde auch auf das Attest des Dr. V. vom 29.03.2006 verwiesen.

Auf gerichtliche Anforderung hat Dr. C. in einem ergänzenden Gutachten nach Aktenlage vom 05.05.2015 zum Gesundheitszustand vor November 2008 ausgeführt, dass der Kläger noch ein achtstündiges tägliches Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt habe. Die Tätigkeit als Lkw-Fahrer sei nur im Umfang von 3 bis unter 6 Stunden möglich. Als Berater der Geschäftsleitung sei der Kläger achtstündig einsetzbar gewesen. Hier sei in aller Regel ein häufiger Haltungswechsel möglich. Entspannungsübungen könnten in persönlichen Verteilzeiten durchgeführt werden. Gleichermaßen sei die Tätigkeit als Registrator acht Stunden täglich praktizierbar. Auch bezüglich der Berufe als Mitarbeiter in der Poststelle, des Pförtners und des Warenaufmachers sei eine achtstündige tägliche Leistungsfähigkeit vor November 2008 gegeben gewesen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat hierzu ausgeführt, dass der Kläger keine Lasten über 10 kg heben und tragen dürfe; dies sei bei den genannten Verweisungstätigkeiten aber nicht ausgeschlossen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. August 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 08.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2010 zu verurteilen, dem Kläger ab 01.11.2008, hilfsweise ab 01.01.2009 Altersrente wegen Schwerbehinderung, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsundfähigkeit nach § 236a SGB VI zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie des gerichtlichen Verfahrens Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Streitgegenstand ist die Gewährung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a Abs. 2 SGB VI ab 01.11.2008 bzw. 01.01.2009. Im Antrag vom 06.10.2009 sprach der Kläger zwar insbesondere davon, den Rentenbeginn der Altersrente später festzusetzen. Die Beklagte hat jedoch eine interessensgerechte Auslegung dieses Antrags vorgenommen, indem sie in dem streitgegenständlichen Bescheid und Widerspruchbescheid geprüft hat, ob dem Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen gezahlt werden kann.

1. Das Sozialgericht und die Beklagte haben zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.11.2008 abgelehnt.

Nach § 236a Abs. 1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1. das 63. Lebensjahr vollendet haben,

2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und

3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Versicherte, die vor dem 01.01.1952 geboren sind, haben nach Abs. 2 Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

Nach Absatz 3 haben Versicherte, die vor dem 01.01.1951 geboren sind, unter den Voraussetzungen nach Abs.1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht sind.

Grundsätzlich hätte der am 24.09.1946 geborene Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits ab dem 60. Lebensjahr, also ab Oktober 2006, in Anspruch nehmen können.

Die Wartezeit von 35 Jahren wäre unstrittig bereits am 01.11.2008 erfüllt gewesen.

Allerdings war der Kläger zu diesem Zeitpunkt weder als schwerbehinderter Mensch nach § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt noch berufs- bzw. erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht.

1.1 Beim Kläger ist die Schwerbehinderung (GdB 50) aufgrund Vergleichs vom 17.09.2009 im Verfahren S 6 SB 169/08 und nachfolgendem Bescheid des ZBFS vom 22.10.2009 erst ab 11.12.2008 festgestellt worden. Nach § 99 Abs. 1 SGB VI wird die Rente von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind - also frühestens ab 01.01.2009, wenn die Rente - wie hier - bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Da §§ 37 bzw. 236a SGB VI auf die Anerkennung der Schwerbehinderung abstellt, kommt es auf die Feststellung durch die zuständige Behörde an (vgl. Gürtner: in Kasseler Kommentar, § 37 SGB VI, Rn. 5). Die Beklagte oder das Gericht haben im vorliegenden Verfahren nicht selbst zu prüfen, ab wann die Schwerbehinderung nach § 2 Abs. 2 SGB IX vorliegt.

Der Prozessbevollmächtigte kann daher mit dem Vortrag, der Vergleich sei unrichtig und die Schwerbehinderung objektiv bereits früher eingetreten, hier nicht zum Ziel kommen. Eine Korrektur des Bescheids durch das ZBFS ist nicht behauptet worden. Sie erscheint im Übrigen auch nicht inhaltlich angebracht, da das vorgelegte Gutachten des Dr. L. einen früheren Eintritt der Schwerbehinderung als zum Zeitpunkt seiner Untersuchung gerade nicht mit der erforderlichen Sicherheit begründen kann.

1.2 Der Kläger ist auch nicht bei dem gewünschten Beginn der Altersrente am 01.11.2008 berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht gewesen.

Nach § 44 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (im Folgenden: SGB VI a. F.) waren Versicherte erwerbsunfähig, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande waren, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630 Deutsche Mark überstieg; erwerbsunfähig waren auch Versicherte, die wegen Art

oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein konnten. Erwerbsunfähig war nicht, wer

1. eine selbstständige Tätigkeit ausübte oder

2. eine Tätigkeit vollschichtig ausüben konnte; dabei war die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Berufsunfähig waren Versicherte nach § 43 Abs. 2 SGB VI a. F., deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken war. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasste alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprachen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden konnten. Zumutbar war stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig war nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben konnte; dabei war die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf des Versicherten. Darunter ist nach der Rechtsprechung des BSG regelmäßig diejenige versicherungspflichtige Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d. h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist. Kann der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden, hängt der Rentenanspruch davon ab, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar ist und gesundheitlich wie fachlich noch bewältigt werden kann.

Der Eintritt von Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit vor dem 01.11.2008 ist nicht nachgewiesen. Dr. C. hat vielmehr nachvollziehbar in seinem Gutachten und in der im Berufungsverfahren eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 05.05.2015 ausgeführt, dass der Kläger vor November 2008 zwar nicht mehr als Lkw-Fahrer, aber noch in der Tätigkeit als Berater der Geschäftsleitung, Registrator und Mitarbeiter einer Poststelle achtstündig täglich leistungsfähig war. Dabei berücksichtigt er zutreffend eine gängige arbeitsergonomische Anpassung des Arbeitsfelds und die Möglichkeit zu kurzen Haltungswechseln und Entspannungsübungen im Rahmen der sog. persönlichen Verteilzeiten.

Die Tätigkeit der Beratung der Geschäftsleitung, die der Kläger zuletzt ausgeübt hat, aber auch die Tätigkeit eines Registrators, die auch als Verweisungstätigkeit für einen Facharbeiter in Betracht kommt (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, L 13 R 6087/09, Urteil des Senats vom 06.10.2010 - L 13 R 569/09 und vom 19.02.2015 - L 13 R 600/14, alle in juris) waren dem Kläger sozial zumutbar. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers meint, dass diese Berufe wegen des zu vermeidenden Hebens und Tragens von Lasten über 10 kg nicht in Betracht kämen, so ergibt sich aus der vom Senat zugrunde gelegten berufskundlichen Stellungnahme zur Registraturkraft (s. Regionaldirektion Bayern vom 20.04.2005, S 8 RJ 750/02), dass nur ein Einzelfällen das Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg erforderlich sind. Lasten von über 10 kg sind nicht regelmäßig zu heben oder zu tragen, insbesondere auch deshalb, weil dem Registrator Hilfsmittel wie insbesondere Aktenwägen zur Verfügung stehen (vgl. auch Urteil des 1. Senats vom 28.04.2010, L 1 R 807/09, juris).

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente für schwerbehinderte Menschen ab 01.01.2009.

Auch wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 236a SGB VI erfüllt wären, so steht der Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen die Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI entgegen.

§ 34 Abs. 4 SGB VI in der ab 01.01.2008 geltenden - hier anwendbaren - Fassung lautet:

„Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel in eine

1 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,

2. Erziehungsrente oder

3. andere Rente wegen Alters

ausgeschlossen.“

Hier wird der Wechsel in eine andere Art der Altersrente durch beide Ausschlussgründe gehindert:

Der Kläger hat die Altersrente wegen Altersteilzeit bereits ab 01.11.2008 tatsächlich bezogen. Für Zeiten des Bezugs einer Rente ist der Wechsel in eine andere Art der Altersrente ausgeschlossen.

Der zweite Ausschlussgrund „für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente“ wurde erst durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl 2007 I, S. 554) mit Wirkung ab 01.01.2008 eingefügt. Hintergrund dafür war laut Gesetzesbegründung (BTDrucks 2/07 S. 84):

„Durch die Änderung soll sichergestellt werden, dass der Wechsel von einer Altersrente in eine andere Rente auch dann ausgeschlossen ist, wenn bereits eine Altersrente bezogen wird und zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente oder eine andere Altersrente erfüllt werden. Nach der geltenden Regelung greift der Ausschluss des Wechsels in den Fällen nicht, in denen durch Einlegung eines Rechtsbehelfs der Rentenbescheid noch nicht bindend geworden ist. Nicht betroffen von der jetzt vorgesehenen Änderung ist der Anspruch auf eine andere Rente, wenn diese vor oder gleichzeitig mit der Altersrente beginnt, etwa weil das Vorliegen von Schwerbehinderung erst nachträglich festgestellt worden ist. In diesen Fällen liegt - wie schon nach geltendem Recht - kein Wechsel vor.“

Auf Auslegungsfragen zur Reichweite des zweiten Ausschlussgrunds (vgl. Urteil des 20. Senats des BayLSG vom 20.07.2011 - L 20 R 259/11) kommt es hier allerdings nicht entscheidend an, weil bereits der erste Ausschlussgrund (Bestandskraft des Altersrentenbescheids) gegeben ist.

Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 20.11.2008, mit dem ihm Altersrente nach Altersteilzeit ab 01.11.2008 gewährt worden ist, keinen Widerspruch erhoben. Der Bescheid ist damit bestandskräftig geworden (§ 77 SGG), es liegt also eine „bindende Bewilligung“ der Altersrente wegen Altersteilzeit vor.

In dem Antrag vom 15.10.2009 kann wegen Ablaufs der Widerspruchsfrist kein Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.11.2008 gesehen werden. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Bescheid vom 20.11.2008 auch nicht mehr durch eine Rücknahme des Antrags auf Altersrente wegen Altersteilzeit gegenstandslos (bzw. nichtig) werden. Die Rücknahme kann nur bis zur Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts erklärt werden (vgl. BSG SozR-2500 § 50 Nr. 3 = Urteil vom 09.08.1995, 13 RJ 43/94; Mutschler in Kasseler Kommentar, § 18 SGB X, Rn. 8a; Kreikebohm, SGB VI, § 115 Rn. 19). Eine Auslegung als Verzicht auf die Altersrente wegen Altersteilzeit hätte weder an der Bestandskraft des Bewilligungsbescheids noch - nach Auslegung des Fachausschusses der DRV für Versicherung und Rente (AGFAVR 1/2007, TOP2; zitiert im Beck´schen Online-Kommentar zu § 34, Rb. 23ff) an dem grundsätzlich bestehenden Rentenbezug etwas geändert; ein Verzicht sei danach nur auf die Auszahlung der Rente möglich, der Anspruch bleibe auch bei einem Verzicht dem Grunde nach bestehen.

Ein Antrag nach § 44 SGB X auf Rücknahme des Rentenbescheids über die Gewährung der Altersrente wegen Altersteilzeit berührt die Bestandskraft des Bescheides vom 20.11.2008 nicht und ist im Übrigen schon deshalb nicht begründet, weil insoweit keine rechtlichen Fehler ersichtlich sind oder behauptet werden. Im Übrigen handelt es sich bei dem Bescheid vom 20.11.2008 um einen begünstigenden Verwaltungsakt, dem allein eine Regelung zur Altersrente wegen Altersteilzeit und keine belastende über die Altersrente wegen Schwerbehinderung entnommen werden kann.

Gegen die Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI bestehen nach Überzeugung des Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch das BSG hat in seiner Entscheidung vom 26.07.2007 - B 13 R 44/06 R keine derartigen Bedenken zu der seit 01.08.2004 geltenden Regelung (kein Wechsel in eine andere Altersrente nach bindender Bewilligung) geäußert.

Im Übrigen teilt der Senat die grundsätzlichen Ausführungen im Urteil des 20.Senats des BayLSG vom 20.07.2011 (L 20 R 259/11) und vom 17.08.2011 (L 20 R 548/10, juris) zur Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 4 SGB VI. Dort wird überzeugend darauf hingewiesen, dass mit der Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI in geeigneter und verhältnismäßiger Weise der Zweck verfolgt wird, die Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung zu stabilisieren und die Funktionsfähigkeit des Systems zu gewährleisten. Entschließt sich ein Versicherter, Rente zum denkbar frühesten Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, der gesetzlich möglich ist, hat er aufgrund der damit - zumindest statistisch - zu erwartenden längeren Rentenlaufzeit idR erhebliche Rentenabschläge in Kauf zu nehmen. Dass die Rentenabschläge, die § 77 SGB VI vorsieht, als solche nicht verfassungswidrig sind, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mehrfach entschieden (vgl. zuletzt BVerfG Beschluss vom 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08 und 1 BvR 555/09). Mit der Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI soll sichergestellt werden, dass ein Versicherter an seine Entscheidung, sich vorzeitig aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen, gebunden bleibt. Denn die Rentenlaufzeit verkürzt sich nicht durch den bloßen Wechsel in eine andere Rentenart wegen Alters (vgl. 20. Senat BayLSG, a. a. O.). § 34 Abs. 4 SGB VI soll damit Dispositionen zulasten der Versichertengemeinschaft ausschließen (vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz vom 12.08.2015 - L 6 R 114/15).

Der Senat sieht insbesondere deshalb keinen Verstoß gegen Art. 14 GG, da es der Kläger selbst in der Hand hat, den Zeitpunkt des vorzeitigen Altersrentenbezugs zu bestimmen.

Für den Zuwachs an individueller Freiheit im Alter hat er die dauerhafte Rentenkürzung für den früheren Renteneintritt in Kauf zu nehmen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz vom 12.08.2015, L 6 R 114&/15).

Der Kläger konnte sich vor der Anerkennung des ZBFS nicht darauf verlassen, dass die Schwerbehinderung bereits auf den 01.11.2008 (bzw. auf einen Zeitpunkt davor) festgelegt würde. Ob und seit wann eine Schwerbehinderung besteht, liegt in der Risikosphäre des Klägers. Insoweit hätte der Kläger die Entscheidung des ZBFS abwarten müssen, wenn es ihm gerade auf den höheren Bezug dieser Altersrente angekommen wäre.

3. Ein Anspruch des Klägers auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen ergibt sich auch nicht aus dem Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Der Kläger macht insoweit zu Unrecht geltend, nicht ausreichend aufgeklärt bzw. falsch beraten worden zu sein.

Der soz. Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aufgrund Gesetzes oder eines konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber bestehenden Pflichten insbesondere zur Auskunft und Beratung ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (vgl. etwa BSGE 79, 168; 81, 251). Eine rechtswidrige Pflichtverletzung muss einen Nachteil des Versicherten bewirkt haben, wobei die verletzte Pflicht darauf gerichtet sein muss, gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren.

Aufklärungspflichten können insbesondere aus § 115 Abs. 6 SGB VI bzw. aus den allgemeinen Beratungspflichten resultieren.

Nach § 115 Abs. 6 SGB VI sollen die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Der Beklagten muss insofern erkennbar sein, dass eine umschriebene Gruppe von Versicherten durch die Antragstellung eine höhere Rente erlangt. Unter diesen Umständen hat das BSG - als der Wechsel von einer Art der Altersrente zur anderen noch unbeschränkt möglich war - eine Hinweispflicht auf eine günstige Wechselmöglichkeit der Rentenart angenommen (vgl. BSG vom 22.10.1998, B 5 RJ 62/97 R, juris).

In diesen Zusammenhang kann der letzte Satz der Beklagten im Schreiben vom 18.09.2008 eingeordnet werden, mit dem sie zur Mitteilung über die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft auffordert. Wenn der Beklagten der genaue Zeitpunkt des Eintritts der Schwerbehinderung bekannt wird, so kann eine Hinweispflicht nach § 115 Abs. 6 SGB VI angenommen werden - sofern der Anspruch auf die günstigere Rente wegen Schwerbehinderung klar erkennbar besteht; dies wäre der Fall, wenn die Schwerbehinderung für einen Zeitpunkt vor oder gleichzeitig mit Beginn der Altersrente wegen Altersteilzeit festgestellt würde. In einem Fall, in dem die andere Rente vor oder gleichzeitig mit der bindend festgestellten Rente beginnt, liegt nämlich kein Wechsel im Sinne des § 34 Abs. 4 SGB VI vor (s. o.). Die Bitte um Mitteilung des Verfahrensausgangs im eigenen Interesse des Klägers kann daher nicht beanstandet werden. Eine Zusicherung ist damit nicht verbunden. Die Bitte der Beklagten kann auch von einem verständigen Laien nicht so verstanden werden, dass die Mitteilung dann auch zu positiven Folgerungen führen muss.

Bei den anderen Hinweisen im Schreiben vom 18.09.2008 ging es darum, den Kläger wegen der bereits erfolgten gleichzeitigen Beantragung mehrerer Altersrenten zu beraten. Beim Kläger bestand keine Unkenntnis über die Möglichkeit, einen Rentenantrag zu stellen, sondern über die Folgen einer vorzeitigen Bewilligung der Rente.

Insoweit kommt eine Beratungspflicht nach den allgemeinen Regelungen in Betracht. Eine Beratungspflicht nach § 14 SGB I besteht, wenn sich im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ein konkreter Anlass ergibt, den Versicherten auf klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde (vgl. BSGE 81, 251, 254).

Die Beratung muss grundsätzlich richtig, unmissverständlich und umfassend sein, so dass der Ratsuchende entsprechend disponieren kann (vgl. BSGE 34, 124, 127).

Sie kann auch in Form von Merkblättern erfolgen, wenn ohne weiteres erkennbar ist, welche Gesichtspunkte von Bedeutung sind.

Um den Kläger in die Lage zu versetzen, eine selbstverantwortliche Entscheidung über den Rentenbeginn zu treffen, war die Beklagte jedenfalls verpflichtet, den Kläger auf die unterschiedliche Minderung der jeweiligen Altersrenten nach § 77 SGB VI und den grundsätzlichen Ausschluss der Wechselmöglichkeit nach bindender Bewilligung einer Altersrente hinzuweisen.

Dem hat sie nach Ansicht des Senats mit dem Schreiben vom 18.09.2008 ausreichend Rechnung getragen. Das Schreiben ist hinreichend übersichtlich und verständlich. Im Übrigen ist unter den Angabe „Auskunft erteilt“ eine Telefonnummer der Beklagten für Nachfragen angegeben gewesen.

Der Kläger ist in dem Schreiben aufgeklärt worden, dass die Altersrente nach Altersteilzeit niedriger als die Rente wegen Schwerbehinderung sein würde. Soweit der Kläger erstmals am 11.02.2010 geltend gemacht hat, dass dem Schreiben die Probeberechnung nicht beigelegen habe, so erscheint die genaue Höhe der Differenz dem Senat nicht ausschlaggebend. Der Kläger hätte bei der Beklagten nachfragen und das evtl. Fehlen einer Proberechnung monieren können, bevor er sich für eine Lösung entscheidet.

Der Kläger ist auch über die Bedeutung des anerkannten Zeitpunkts der Schwerbehinderung für den Beginn der Rente hingewiesen worden. Es werden die zwei möglichen Fallvarianten (Feststellung der Schwerbehinderung mit der Folge desselben Rentenbeginns wie für die festgestellte Altersrente bzw. mit der Folge eines späteren Rentenbeginns) dargestellt. In dem Schreiben wird klar und in Fettdruck darauf hingewiesen, dass nach bindender Bewilligung einer Altersrente ein Wechsel in eine andere Art der Altersrente nicht mehr möglich ist. Es enthält auch den Hinweis, dass z. B. bei Einlegung eines Widerspruchs der Bescheid über die erste Altersrente noch nicht bindend wird.

Insofern ist auch dem Kläger als Laien hinreichend deutlich vor Augen geführt worden, welche Folgen eine bindende Bewilligung haben kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht dadurch, dass die Antwortmöglichkeit 1 das Wort „zunächst“ enthält. Im Zusammenhang mit dem aufklärenden Schreiben konnte der Kläger nicht darauf schließen, dass damit das Risiko eines Wechselausschlusses bei nachträglicher Feststellung der Schwerbehinderung ausgeräumt sei. Im Zweifelsfall hätte der Kläger die angebotene weitere Auskunftsmöglichkeit der Beklagten in Anspruch nehmen müssen.

Dass die Hinweise offenbar noch zum alten Recht formuliert worden sind, weil der Wechsel bei einem Widerspruch trotz Bezugs der Rente und unter Beachtung von § 77 Abs. 3 SGB VI als möglich dargestellt wird, schadet hier nicht. Der Kläger hat einen Widerspruch nicht eingelegt. Insofern braucht auch nicht überlegt werden, ob er im Fall eines Widerspruchs so behandelt werden müsste, wie im Schreiben dargestellt; die nicht mehr aktuelle Auskunft hat sich insoweit nicht ausgewirkt.

Die Hinweise der Beklagten sind auch nicht deshalb als unvollständig anzusehen, weil nicht alle denkbaren Gestaltungsmöglichkeiten dargelegt worden sind.

Der „Wechsel“ zur Rente wegen Schwerbehinderung wäre - auch unter dem seit 01.01.2008 geltenden Recht - noch in Betracht gekommen, wenn der Kläger gegen den Bescheid vom 20.11.2008 Widerspruch eingelegt und bei späterer Feststellung der Schwerbehinderung den Antrag auf Altersrente wegen Altersteilzeit zurückgenommen hätte (vgl. AGFAVR 1/2007, TOP2, a. a. O.) - allerdings um den Preis, die bereits bezogene Altersrente wegen Altersteilzeit bis zum Eintritt der Schwerbehinderung zurückzahlen zu müssen.

Die Beklagte war aber nicht verpflichtet, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Dass der Versicherungsträger auf Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen muss, die klar zu Tage liegen und erkennbar sind, darf nicht dahin verstanden werden, dass der Versicherungsträger wie ein Rechtsberater den Versicherten schlechterdings auf alle aus den Vorschriften des Gesetzes zu ziehenden Vorteile aufmerksam machen muss. Sinn der Beratungspflicht ist es, dem Versicherten in der Erlangung seiner Rechte beizustehen. Der Versicherungsträger muss weder auf Möglichkeiten des Rechtsmissbrauchs noch auf solche Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen, die zwar keinen Rechtsmissbrauch bedeuten, die der Gesetzgeber jedoch vom Bürger nicht ohne weiteres erwartet. Ein solcher Fall ist etwa gegeben, wenn das Tätigwerden den mit der Gesetzesänderung angestrebten Erfolg beeinträchtigt (vgl. BSG 55, 257, 260 = Urteil vom 18.08.1983, 11 RA 40/82, juris).

Der Senat sieht diese Grenze der Beratungspflicht hier erreicht. Mit der Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI soll gerade erreicht werden, dass es im Regelfall bei der einmal gewährten Altersrente bleibt. Es ist nicht Aufgabe des Versicherungsträgers zur Einlegung eines Widerspruchs allein zum Zweck der Umgehung der Bindungswirkung zu raten. Der Versicherte soll durch die Aufklärung im Vorhinein überlegen, ob er die Zeit bis zum Beginn der günstigeren Renten überbrücken kann und will. Die Beklagte muss ihm aber nicht erklären, wie er sich die Überlegungsfrist möglichst lange offenhalten kann. Es handelt sich dabei nicht um eine offensichtlich naheliegende Handlungsoption.

Nach alledem ist die Berufung unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Der Senat legt seiner Bewertung die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Feb. 2016 - L 13 R 784/13 zitiert 19 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft m

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 77


Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 77 Zugangsfaktor


(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. (

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 99 Beginn


(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, i

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch


(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 14 Beratung


Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 236a Altersrente für schwerbehinderte Menschen


(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet haben,2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 115 Beginn


(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 37 Altersrente für schwerbehinderte Menschen


Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet haben,2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und3. die Wartezeit von 35 J

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 18 Beginn des Verfahrens


Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften 1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,2. nur auf Antrag tätig

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(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Grundlage eines Antrags des Klägers vom 25. November 2005 streitig.
Der 1957 geborene Kläger, gelernter Kfz-Mechaniker, war nach einer kurzzeitigen Beschäftigung in einer Galvanikfirma von 1977 bis 1985 als Arbeiter in einer Waffenfabrik, zuletzt in der Funktion eines Einstellers auf CNC-Maschinen tätig. Ab 1985 arbeitete der Kläger als Maschinenbediener, zuletzt an CNC-gesteuerten Zerspannungs- und Fräsmaschinen bei der heutigen D. AG. 1993 schloss der Kläger einen Aufhebungsvertrag. Seither ist er arbeitslos. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 40.
Einen ersten Rentenantrag wegen Erwerbsminderung stellte der Kläger am 16. Januar 1997. Mit Bescheid vom 8. Juli 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 1998 wurde der Rentenantrag abgelehnt. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) unter dem Aktenzeichen S 14 RJ 3654/98 wurde eine Arbeitgeberauskunft bei der D. AG eingeholt. Danach war der Kläger zuletzt als NC-Maschinenarbeiter beschäftigt; für diese Tätigkeit werde eine Facharbeiterqualifizierung vorausgesetzt. Der Kläger sei in Lohngruppe 12 des Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrags der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden eingestuft. Das Verfahren fand durch Vergleich im Erörterungstermin vor dem SG vom 9. November 2000 seinen Abschluss. Darin verpflichtete sich die Beklagte dem Kläger eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme von zunächst fünf Wochen in einer psychosomatischen Klinik zu gewähren und im Anschluss an den Entlassbericht einen erneuten rechtsmittelfähigen Bescheid über den Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Antragsdatum zu erlassen. Die in Vollzug dieses Vergleichs dem Kläger bewilligte stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der psychosomatischen Klinik in M. hat der Kläger nie angetreten.
Am 25. November 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten neuerlich eine Rente wegen Erwerbsminderung. In diesem Antrag gab er an, seit 1992 an Depressionen, Müdigkeit, Borreliose und chronischen Bandscheibenproblemen zu leiden. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine mehrfachmedizinische Begutachtung des Klägers auf den Gebieten der Orthopädie (Dr. Sch.), der Psychiatrie (Dr. Schi.) und der Inneren Medizin (Dr. M.), wobei letzterem zugleich die Federführung für das Mehrfachgutachten oblag. Die Verwaltungsgutachter diagnostizierten in ihrem mehrfachärztlichen Gutachten vom 24. März 2006, beruhend u.a. auf einer ambulanten Untersuchung am 26. Januar 2006, beim Kläger ein Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, eine Normvariante der Persönlichkeit mit psychasthenischen, krankheitsbetonten und histrionischen Zügen und hieraus resultierende multiple körperliche Beschwerden ohne neurologisch fassbares Korrelat. Aufgrund dieser Erkrankungen seien dem Kläger Tätigkeiten in längeren Zwangshaltungen des Rumpfes, mit häufigem und regelmäßigem Bücken sowie mit Heben und Tragen von Lasten über 15 kg nicht mehr möglich. Unter Berücksichtigung dieser qualitativen Leistungseinschränkungen könne der Kläger körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes weiterhin vollschichtig ausüben.
Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 3. April 2006 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte die Beklagte eine Auskunft des früheren Arbeitgebers, der D. AG ein. In ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2007 teilte diese mit, der Kläger sei als NC-Maschinenarbeiter an Zerspanungs-und Fräsmaschinen tätig gewesen. Es habe sich dabei um eine Tätigkeit gehandelt, die im allgemeinen von Facharbeitern mit einer Ausbildungsdauer von drei Jahren verrichtet werde. Die Tätigkeit sei im Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden in Lohngruppe 12 eingestuft. Die Tätigkeit sei teilweise an einer Maschine stehend, teilweise gehend und stehend bei ständiger Konzentration auszuüben, wobei Lasten über sieben Kilo nicht aber über 20 Kilo zu heben und zu tragen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Zwar sei der Kläger den Anforderungen seiner letzten Beschäftigung als Maschinist gesundheitlich nicht mehr gewachsen. Er könne jedoch auch unter Berücksichtigung der festgestellten Erkrankungen noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Auch Berufsunfähigkeit bestehe nicht. Die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers als Maschinist sei nach der Auskunft des früheren Arbeitgebers dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen. Der Kläger müsse sich daher auf geeignete Facharbeitertätigkeiten, angelernte Tätigkeiten sowie auf deutlich herausgehobene ungelernte Tätigkeiten verweisen lassen. Danach sei dem Kläger die nach der tariflichen Einstufung vergleichbare Tätigkeit als Garantiesachbearbeiter im Kfz-Bereich oder als Registrator zumutbar. Diese Tätigkeiten könne der Kläger auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Leistungseinschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben.
Hiergegen hat der Kläger am 23. April 2007 beim SG Klage erhoben, mit welcher er sein Begehren weiterverfolgt hat. Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen befragt. Der Allgemeinmediziner Dr. B. hat unter dem 24. Juli 2007 mitgeteilt, er habe den Kläger seit 2005 behandelt. Der Kläger könne die berufliche Tätigkeit eines Sachbearbeiters im Kfz-Bereich oder Registrators nicht mehr vollschichtig ausüben, da er aufgrund seiner Erkrankungen im Bereich des Bewegungsapparates nicht mehr über längere Zeit sitzend arbeiten könne. Da der Kläger aufgrund seiner Erkrankungen sowohl körperlich schwere Arbeiten als auch Arbeiten, die Konzentration und Merkfähigkeit erforderten, nicht mehr ausführen könne, sei er zusammenfassend auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder für schwere noch für leichte Tätigkeiten arbeitsfähig. In zeitlicher Hinsicht könne der Kläger in gesundheitlich besseren Zeiten vielleicht maximal zwei bis drei Stunden täglich arbeiten. Der Neurologe und Psychiater Dr. Ma berichtet in seiner Stellungnahme vom 27. August 2007, der Kläger stehe seit 1997 wegen mittelgradiger depressiver Episode mit ausgeprägter Somatisierung, Somatisierungsstörung, neurasthenischem Syndrom und Lumboischialgien beidseits in seiner Behandlung. Im Hinblick auf die Erhaltung der Restgesundheit sei der Kläger täglich lediglich unter drei Stunden für eine leichte „Männerarbeit“, wie die Tätigkeit als Registrator oder Garantiesachbearbeiter im Kfz-Bereich geeignet. Der Schwerpunkt der Leiden des Klägers liege auf dem psychiatrisch-psychosomatischen Fachgebiet.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens bei der Psychiaterin und Psychotherapeutin Dr. W.-P.. In ihrem Gutachten vom 8. Januar 2008, u.a. auf Grundlage einer Begutachtung am 3. November 2007, hat Dr. W.-P. beim Kläger eine Somatisierungsstörung bei früher Triangulierungsstörung und depressiv-narzisstischer Persönlichkeitsstruktur auf mittlerem Strukturniveau, depressive Episoden mittelschweren Ausmaßes sowie nach Aktenlage eine erosive Osteochondrose bei Bandscheibenvorfall der Lendenwirbelkörper 4/5 diagnostiziert. Der Kläger sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht über vier Stunden am Tag für eine Bürotätigkeit als Garantiesachbearbeiter oder als Registrator belastbar, da er die Konzentration für anderes als seine seelischen Probleme kaum aufbringen könne. Die Beklagte nahm hierzu in der Person von Frau Dr. H., Ärztin für Psychiatrie, Stellung und hielt die Diagnose einer Somatisierungsstörung für nachvollziehbar. Die weitere Diagnose der depressiven Episoden mittelschweren Ausmaßes werde von den Feststellungen der Sachverständigen aber nicht getragen und sei daher nicht schlüssig. Gravierende funktionelle Einschränkungen seien aus dem Gutachten nicht ableitbar. Der Kläger habe sich willentlich gegen eine Inanspruchnahme der empfohlenen Therapien entschieden, sich in seiner Lebenssituation eingerichtet und seit längerer Zeit mit seinem Erwerbsleben abgeschlossen.
Daraufhin hat das SG ein Gutachten bei der Neurologin, Psychiaterin und Psychotherapeutin O.-P. in Auftrag gegeben. In ihrem Gutachten vom 18. März 2009 stellt sie die Diagnosen einer Neurasthenie auf dem Boden einer Persönlichkeitsvariante mit psychasthenischen, krankheitsbetonten und narzisstisch-histrionischen Zügen, einer somatoformen Störung in der derzeitigen Ausprägung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, eines degenerativen Wirbelsäulensyndroms mit Bandscheibenvorfall in Höhe L 4/5 ohne erhebliche neurologische Symptomatik sowie einer beginnenden peripheren Polyneuropathie. Ein mittelgradig depressives Syndrom habe weder in der Anamnese noch im aktuellen Befund gefunden werden können Bei entsprechender Qualifizierung sei der Kläger in der Lage, sowohl die Tätigkeit eines Garantiesachbearbeiters im KfZ-Bereich als auch eines Registrators auszuüben. Vom Intelligenzniveau und der psycho-physischen Belastbarkeit bestünden hiergegen keine Einwände. Der Kläger sei insgesamt noch in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten acht Stunden am Tag auszuüben, sofern die Arbeiten einfach, überschaubar und klar zuordenbar seien. Ausgeschlossen seien hingegen Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, Tätigkeiten, die nicht nur gelegentlich auf Leitern und Gerüsten ausgeübt würden, Nachtdiensttätigkeiten sowie Tätigkeiten im Akkord.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 1. Oktober 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Kläger sei nicht erwerbsgemindert. Der Kläger leide an einer psychovegetativen Erkrankung (Neurasthenie), dadurch hervorgerufenen körperlichen Beschwerden, die sich keiner organischen Erkrankung zuordnen ließen (somatoforme Störung), derzeit in der Ausprägung einer anhaltenden Schmerzstörung, Verschleißleiden der Wirbelsäule, insbesondere der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenvorfall (L 4/L 5) ohne neurologische Auswirkungen sowie einer beginnenden Erkrankung des peripheren Nervensystems (Polyneuropathie). Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen schränkten zwar das berufliche Leistungsvermögen des Klägers in qualitativer Hinsicht ein. Die festgestellten Gesundheitsstörungen führten jedoch nicht zu einem Absinken der beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers in zeitlicher Hinsicht auf ein Leistungsvermögen von unter sechs Stunden pro Arbeitstag. Der Kläger könne leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem zeitlichen Umfang von über sechs Stunden arbeitstäglich ausüben. Dabei schließe sich die Kammer der schlüssigen und widerspruchsfreien Einschätzung der Gutachterin O.-P. an. Diese Leistungseinschätzung entspreche den Feststellungen des im Verwaltungsverfahren auf den Fachgebieten der Inneren Medizin, Psychiatrie und Orthopädie eingeholten mehrfachärztlichen Gutachtens. Die abweichende Beurteilung durch die behandelnden Ärzte, den Allgemeinmediziner Dr. B. und den Neurologen und Psychiater Dr. Ma rechtfertige schon deshalb keine andere Würdigung, weil die sachverständigen Zeugen keine schlüssige, aus sich heraus verständliche Begründung für eine eingeschränkte zeitliche Belastbarkeit des Klägers gegeben hätten. Auch die Feststellungen und die Leistungsbeurteilung der Sachverständigen Dr. W.-P. habe die Kammer nicht zu überzeugen vermocht. Diese habe beim Kläger die Diagnose einer depressiven Episode mittelschweren Ausmaßes gestellt und dabei den Schluss, der Kläger sei für eine tägliche Arbeit nur noch drei bis vier Stunden belastbar, aus dem Befund abgeleitet, der Kläger könne derzeit die Konzentration für anderes als seine seelischen Probleme kaum aufbringen. Dieser Befund werde von den Feststellungen des Gutachtens allerdings nicht getragen. Dr. W.-P. habe keine objektiven Befunde mitgeteilt, die eine derartige Einschränkung des Konzentrationsvermögens bzw. der seelischen Belastbarkeit des Klägers belegten. Therapiemöglichkeiten seien nicht ansatzweise ausschöpft. Der Kläger habe weder eine medikamentöse Schmerztherapie noch eine psychiatrische Behandlung wahrgenommen. Vielmehr habe sich der Kläger aus dem Arbeitsleben zurückgezogen und verharre, was die Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit betrifft, in Antriebslosigkeit. Der Grund hierfür sei jedoch nicht sein Gesundheitszustand. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu. Ob der Kläger den Anforderungen seiner letzten beruflichen Tätigkeit gesundheitlich noch gewachsen sei, könne dahinstehen. Selbst wenn der Kläger in seinem letzten Beruf nicht mehr tätig sein könne, führe dies nicht zu Berufsunfähigkeit. Denn der Kläger könne jedenfalls auf den Beruf des Registrators verwiesen werden, den er auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen nach wie vor vollschichtig ausüben könne.
10 
Gegen das nach Auskunft des Prozessbevollmächtigten ihm am 27. November 2009 zugestellte Urteil des SG - ein Zustellungsnachweis fehlt in der Akte des SG - hat der Kläger am 24. Dezember 2009 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Er sei nach wie vor der Ansicht, dass ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen sei. Der Ansicht des SG könne nicht gefolgt werden. Er sei seit Jahren insbesondere in Behandlung bei Dr. B., der dadurch sehr wohl geeignet sei, zutreffende Feststellungen über seinen Gesundheitszustand zu treffen. Außerdem sei bisher nicht berücksichtigt, dass bei einer Kernspinuntersuchung eine starke Entzündung im Wirbelkörper im Rücken festgestellt worden sei. Diese Entzündung sei zwischenzeitlich so stark, dass er immer mehr gehbehindert und in absehbarer Zeit auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Auch könne er nicht auf eine Tätigkeit als Registrator verwiesen werden, da auch diese Tätigkeit einen ständigen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen erfordere, wozu er auf Grund der immer stärker werdenden Entzündung im Rücken keinesfalls in der Lage sei.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2007 zu verurteilen, ihm ab 1. November 2005 eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens bei Prof. Dr. B.. Dieser hat in seinem Gutachten vom 28. Juli 2010, beruhend u.a. auf einer ambulanten Untersuchung des Klägers am 27. Juli 2010, mitgeteilt, der Kläger leide an einer Wurzelreizsymptomatik L4/5 ohne manifeste neurologische Ausfälle, einer Depression und einer somatoformen Schmerzstörung. Aus orthopädischer Sicht erschienen leichte körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen noch vollschichtig an 5 Tagen in der Woche zumutbar. Dabei solle das Heben von Lasten über 10 kg ohne mechanische Hilfe vermieden werden, gleichfalls einseitig den Rücken belastende Arbeiten, solche auf Leitern und Gerüsten und ebenso Arbeiten in Nässe, Kälte und Zugluft.
16 
Der Senat hat die mündliche Verhandlung am 15. März 2011 zur Durchführung weiterer Ermittlungen vertagt. Der Senat hat anschließend im Rahmen berufskundlicher Ermittlungen zur Tätigkeit eines Registrators sowie eines Poststellenmitarbeiters schriftliche Auskünfte bei Arbeitgebern im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen im süddeutschen Raum eingeholt. Bezüglich des Ergebnisses der Ermittlungen im einzelnen, welche den Beteiligten zur Stellungnahme übersandt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, wird auf die schriftlichen Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 12. Juli 2011 (Bl. 93-97 der Senatsakten), der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd vom 17. August 2011 (Bl. 373-384 der Senatsakten), der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom 22. August 2011 (Bl. 385-395 der Senatsakten), der Deutschen Rentenversicherung Schwaben vom 2. September 2011 (Bl. 396-397 der Senatsakten), des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 9. August 2011 (Blatt 353-358 der Senatsakten), des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22. Juli 2011 (Blatt 272-282 der Senatsakten), des Regierungspräsidiums Freiburg vom 28. Juli 2011 (Blatt 304-349 der Senatsakten), des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22. Juli 2011 (Bl. 299-302 der Senatsakten), der SDK-Unternehmensgruppe vom 28. Juli 2011 (Bl. 293-296 der Senatsakten), der AOK Baden-Württemberg Hauptverwaltung vom 26. Juli 2011 (Bl. 266-271 der Senatsakten), der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse vom 29. Juli 2011 (Bl. 288-292 der Senatsakten), der Württembergischen Gemeinde-Versicherung a.G. vom 12. Juli 2011 (Bl. 98-119 der Senatsakten), der Wüstenrot und Württembergische AG vom 19. Juli 2011 (Bl. 124-265 der Senatsakten), der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG vom 8. September 2011 (Bl. 398-403 der Senatsakten), der Berufsgenossenschaft Holz und Metall vom 29. Juli 2011 (Bl. 297-298 der Senatsakten), der Allianz Lebensversicherungs-AG vom 12. Juli 2011 (Bl. 121-123 der Senatsakten), der Bundesagentur für Arbeit Nürnberg vom 15. August 2011 (Bl. 359-366 der Senatsakten) sowie der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Baden-Württemberg vom 8. August 2011 (Bl. 367-371 der Senatsakten) verwiesen. Darüber hinaus hat der Senat Stellungnahmen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) sowie der vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) zur Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eingeholt. Bezüglich des genauen Inhalts der eingeholten Auskünfte, welche gleichfalls den Beteiligten zur Stellungnahme übersandt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, wird auf die Stellungnahme der TdL vom 27. Juni 2012 (Bl. 417-420 der Senatsakten) und derjenigen von ver.di vom 6. August 2012 (Bl. 428-433 der Senatsakten) verwiesen.
17 
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakten des SG (S 14 R 2010/07), die beigezogene Akte des SG zum Verfahren S 14 RJ 3654/98 und S 14 R 3248/08 sowie auf die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
19 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht gem. § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet.
20 
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers ist der die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 3. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2007. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
21 
Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung richtet sich nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Voraussetzung einer solchen Rente ist u.a., dass der jeweilige Versicherte voll (vgl. § 43 Abs. 2 Satz. 2 SGB VI) bzw. teilweise erwerbsgemindert ist (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
22 
Der Senat ist auf Grundlage der vorliegenden medizinischen Unterlagen und nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger nicht erwerbsgemindert ist. Er ist noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest noch leichte Tätigkeiten - wenn auch mit qualitativen Leistungseinschränkungen (dazu siehe unten) - mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig auszuüben. Zwar liegen beim Kläger die bereits vom SG festgestellten Gesundheitsstörungen einer psychovegetativen Erkrankung (Neurasthenie), dadurch hervorgerufene körperliche Beschwerden, die sich keiner organischen Erkrankung zuordnen lassen (somatoforme Störung, derzeit in der Ausprägung einer anhaltenden Schmerzstörung), Verschleißleiden der Wirbelsäule, insbesondere der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenvorfall L 4/L 5 ohne neurologische Auswirkungen sowie einer beginnenden Erkrankung des peripheren Nervensystems (Polyneuropathie) vor, die auch der im Berufungsverfahren gehörte Sachverständige Prof. Dr. B. nochmals bestätigt hat; doch schränken diese Gesundheitsstörungen die zeitliche Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht auf unter sechs Stunden ein. Maßgeblich ist für die Beurteilung des relevanten Leistungsvermögens nicht, welche Diagnosen zu stellen sind. Von Bedeutung ist vielmehr alleine die Frage, ob der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeitstäglich in dem von § 43 SGB VI geforderten Umfang erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Hiervon konnte sich der Senat vorliegend aber nicht überzeugen.
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Auf psychiatrischem Fachgebiet folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie O.-P.. Diese hatte beim Kläger auf psychiatrischem Fachgebiet das Bild einer Neurasthenie, die auf dem Boden einer Persönlichkeitsvariante mit psychasthenischen, krankheitsbetonten und narzisstisch-histrionischen Zügen gediehen ist, festgestellt. Dazu hat sie eine somatoforme Störung, derzeit mit der Ausprägung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, beschrieben. Des Weiteren führt sie aus, dass sich der Kläger nach der psychosomatischen Rehabilitation im Jahr 1991 in ein passives Muster zurückgezogen habe; er habe außer dieser Rehabilitation keine erweiterte Hilfe in Anspruch genommen. Eine Antidepressivaeinnahme, eine schmerztherapeutische Behandlung und auch eine ambulante Psychotherapie oder ein erneutes Rehabilitationsverfahren - obwohl ihm ein solches in einem Vergleich vor dem SG (S 14 RJ 3654/98) zugestanden worden war, hat er die Maßnahme nicht angetreten - wurde von ihm nicht angenommen. Der Kläger reagiert nach den Feststellungen der Sachverständigen eher damit, seinen Lebensstandard der reduzierten Einkommenssituation anzupassen. Dennoch sei er eine zweite Ehe eingegangen. Sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau - so die Sachverständige - hätten eine gewisse Alltagsstruktur errichtet, in der die Krankheitsrolle einen festen Platz habe. Der Kläger habe wenig Motivation zu einem erhöhten therapeutischen Einsatz. Damit würde für den Kläger auch eine Veränderung in der Lebenssituation erfolgen und der Einsatz im Arbeitsleben nach so langer Zeit wieder wahrscheinlich. Der Kläger neige aber dazu, in der bisherigen Situation zu verharren. Er zeige aber durchaus „gute Ressourcen“, pflege Freundschaften, halte die Ehe aufrecht, fahre Auto, gehe regelmäßig spazieren und zeige, wie auch in den Vorgutachten aufgezeigt, eine erhaltene Tagesstruktur, wenngleich auf niedrigem Niveau. Das gezeigte neurasthene Bild erlaube es aufgrund des Fehlens einer tiefergehenden psychiatrischen Erkrankung, dass bei entsprechender Motivation hilfreiche Maßnahmen angenommen werden könnten. Es lasse sich zwar eine Somatisierungsstörung - eher eine somatoforme Schmerzstörung - und eine depressiv-narzisstische Persönlichkeitsvariante mit neurasthenem Bild feststellen, aber es sei nicht von einer schweren psychischen Erkrankung auszugehen. Allenfalls sei eine erhebliche Chronifizierung des Verharrens in einer gewissen Antriebsstörung zu verzeichnen. Die Störung sei aber eher neurotischer Natur. Diese Persönlichkeitsstörung habe den Kläger auch nicht daran gehindert, sich über Jahre beruflich einzuordnen und auch eine Ausbildung zu absolvieren. Es sei letztendlich keine Persönlichkeitsveränderung notwendig, sondern es gehe um eine Veränderung des Verhaltens auf einer neurotischen Ebene. Die Sachverständige hält deshalb - für den Senat vor dem Hintergrund des von ihr erhobenen Befundes ohne weiteres schlüssig und nachvollziehbar - den Kläger für noch in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten auszuüben. Zu vermeiden sind wegen der beginnenden peripheren Polyneuropathie Tätigkeiten, die eine erhöhte Balancierfähigkeit notwendig machen, also ständiges, nicht bloß gelegentliches Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Auch Nachtdiensttätigkeit sollte wegen der depressiogenen Wirkung nicht durchgeführt werden. Wegen einer derzeit noch verminderten psychophysischen Belastbarkeit sollten Tätigkeiten im Akkord nicht ausgeführt werden. Wegen der somatoformen Schmerzstörung sind günstige Temperaturbedingungen zu bevorzugen. Derartige Tätigkeiten kann der Kläger nach entsprechender Qualifizierung acht Stunden am Tag ausüben, sofern die Arbeiten einfach, überschaubar und klar zuordenbar seien.
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Dagegen hatte die Sachverständige Dr. W.-P. den Kläger als nicht in der Lage gesehen, über vier Stunden am Tag eine Bürotätigkeit als Garantiesachbearbeiter oder als Registrator auszuüben, da er die Konzentration für anderes, als seine seelischen Probleme kaum aufbringen könne. Der Kläger, bei dem eine depressive Episode mittelschweren Ausmaßes vorliege, sei noch in der Lage, stundenweise in einer Einrichtung zu arbeiten, die seinen seelischen Einschränkungen gerecht werde, also ohne Verantwortungsdruck. Mehr als drei oder vier Stunden tägliche Arbeit seien zum jetzigen Zeitpunkt indes nicht möglich. Die Arbeitsleistung könne darüber hinaus aufgrund der körperlichen Verfassung Schwankungen unterworfen sein. Dieser Leistungseinschätzung konnte sich der Senat - in Übereinstimmung mit dem SG in der angefochtenen Entscheidung - nicht anschließen. Denn angesichts der von beiden Sachverständigen und von Prof. Dr. B. erhobenen Tagesabläufe konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der Kläger „die Konzentration für anderes als seine seelischen Probleme kaum aufbringen könne“. Vielmehr belegt der Tagesablauf mit Gesprächen mit den Nachbarn, Hilfstätigkeiten beim Kochen und im Haushalt, Autofahren, immer mal wieder Gartenarbeiten bei der Schwiegermutter, Lesen von Büchern und Zeitschriften und Fernsehschauen, wie auch die Aussage der Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 26. November 2009 im beigezogenen Verfahren S R 14 3248/08, wonach der Kläger am Computer sitze und spiele, dass der Kläger seine Konzentration in ausreichendem Umfang auch auf andere Dinge zu lenken vermag. Der Kläger verfügt - wenn auch auf niedrigem Niveau - über einen strukturierten Alltag. Diese Niveaureduzierung ist jedoch nicht krankheitsbedingt, sondern auf darauf zurückzuführen, dass sich der Kläger auf diesem Niveau freiwillig in Folge seiner Arbeitslosigkeit eingerichtet hat. Auch die Nichtumsetzung von wiederholt empfohlenen oder angebotenen therapeutischen Vorschlägen, welche entsprechende Rückschlüsse auf den vom Kläger empfundenen Leidensdruck zulassen, sprechen für eine eher leicht- bis mäßiggradige Beeinträchtigung. Vor diesen Hintergrund folgt der Senat auch insoweit der Einschätzung der Sachverständigen O.-P., soweit diese anhand der erhobenen Befunde ein mittelgradig ausgeprägtes depressives Syndrom ausgeschlossen hat und vielmehr den Kläger allenfalls in einer dysthymen-dysphorischen Stimmung sieht.
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Auch wenn danach schwere, die freie Willensbestimmung ausschließende psychische Erkrankungen ausgeschlossen werden können, so bestehen doch seit vielen Jahren psychische Störungen und Beeinträchtigungen beim Kläger. Diese erlauben es indes dem Kläger bei zumutbarer Willensanspannung, leidensgerechte, seelisch nicht sehr anspruchsvolle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten. Denn die fehlende Motivation ist nach Überzeugung des Senats nicht krankhaften Ursprungs. Den nötigen und ihm angebotenen therapeutischen Maßnahmen hat sich der Kläger konsequent und aus freier - nicht krankhaft beeinflusster - Willensentscheidung verschlossen. Der Senat kann der Einschätzung der Sachverständigen O.-P. auch insoweit nahe treten, als diese sinngemäß ausgeführt hat, der Kläger verharre aus eigener Motivation in seinem derzeitigen Zustand. Ganz offensichtlich hat der Kläger mit dem Erwerbsleben abgeschlossen und sich in seiner derzeitigen Situation eingerichtet.
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Auch auf orthopädischem Fachgebiet besteht keine zeitliche Leistungseinschränkung für leichte Tätigkeiten. Zwar hat der Kläger im Berufungsverfahren einen Bericht des Radiologen Dr. W. vom 23. April 2007 vorgelegt, aus dem die Diagnose einer Osteochondrose und Spondylarthrose mit Betonung auf Höhe LWK 4/5 bei erosiver Osteochondrose, ausgeprägt, Grad I in diesem Bewegungssegment sowie ein umschriebener flacher Bandscheibenvorfall mit Einengung des unteren Recessus linksbetont, kein Sequester, ersichtlich ist. Dr. W. führt insoweit aus, dass sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 30. September 2004 im Segment LWK 4/5 eine deutliche Progredienz zeige. Demgegenüber hat der orthopädische Sachverständige Prof. Dr. B. bei seiner klinischen Untersuchung des Klägers eine leichte Fehlhaltung der Wirbelsäule mit vermehrter Rundrückenbildung und Hartspann der Rückenmuskulatur nachgewiesen. Es liegt danach eine fragliche Großzehenheberschwäche rechts vor, die mit dem Bandscheibenverschleiß in der Etage L4/5 korreliert. Röntgenologisch ließen sich nur ein mäßiger Bandscheibenverschleiß zwischen dem 4. und 5. Lendenwirbelkörper, im Übrigen grenzwertig altersnormale Knochen- und Gelenkverhältnisse in allen Wirbelsäulenabschnitten und an beiden Hüftgelenken nachweisen. Aus orthopädischer Sicht sind nach Einschätzung des Sachverständigen - welche auch unter Berücksichtigung des von Dr. W. mitgeteilten Befundes überzeugt - leichte körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen noch vollschichtig an 5 Tagen in der Woche zumutbar. Dabei sollte das Heben von Lasten über 10 kg ohne mechanische Hilfe vermieden werden, gleichfalls einseitig den Rücken belastende Arbeiten, solche auf Leitern und Gerüsten und ebenso Arbeiten in Nässe, Kälte und Zugluft.
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Damit ist der Senat - unter Betrachtung der Gesundheitsstörungen des Klägers im Einzelnen und in deren Zusammenschau - zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger noch in der Lage ist, zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort üblichen Bedingungen mindestens sechs Stunden an fünf Tagen die Woche zu verrichten. Dabei sind die bereits vom SG festgestellten und die weiteren, von Prof. Dr. B. genannten qualitativen Leistungseinschränkungen (keine Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg ohne mechanische Hilfe, keine Tätigkeiten in häufig oder regelmäßig gebückter Haltung oder in Zwangshaltung des Rumpfes, keine einseitig den Rücken belastende Tätigkeiten, nur Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, keine Tätigkeiten, die besondere Gangsicherheit oder erhöhte Balancierfähigkeit voraussetzten, wie etwa ständige Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, keine Tätigkeiten in Nachtschicht, unter besonderem Stress, im Akkord oder unter ungünstigen Temperaturbedingungen ) zu beachten. Die vorliegenden Einschränkungen können damit zwar das Spektrum der für den Kläger in Betracht kommenden Tätigkeiten einschränken, sie begründen aber keine Zweifel an der normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit für leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
28 
Aus den genannten qualitativen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ergeben sich weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl. dazu BSG vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 71/97 R = SozR 3-2600 § 43 Nr. 21 - Juris Rdnr. 18 ff.) dar. Insbesondere konnte der Senat Einschränkungen der Wegefähigkeit nicht feststellen.
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Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu. Der Kläger kann zwar aus gesundheitlichen Gründen seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenbediener an CNC-gesteuerten Zerspanungs- und Fräsmaschinen nicht mehr ausüben. Dennoch ist der Kläger nicht berufsunfähig. Kann der Versicherte seinen „bisherigen Beruf“ aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist (sogenannte subjektive Zumutbarkeit) und die er gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann (objektive Zumutbarkeit). Das Bundessozialgericht (BSG) hat zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes und damit zur Bestimmung sozial zumutbarer Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 - Juris Rdnr. 30; Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI Rdnr. 24 ff. m.w.N.) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert. Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion (und diesem gleichgestellten besonders hoch qualifizierten Facharbeiters), eines Facharbeiters, der einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer anerkannten Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren ausübt, eines angelernten Arbeiters, der einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausübt, und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Dabei wird die Gruppe der angelernten Arbeiter nochmals in die Untergruppen der „oberen Angelernten“ (Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten) und „unteren Angelernten“ (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mindestens drei bis zu zwölf Monaten) unterteilt. Kriterien für eine Einstufung in dieses Schema sind dabei die Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausbildung, die Höhe der Entlohnung und insbesondere die qualitativen Anforderungen des Berufs. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der jeweils niedrigeren Gruppe möglich. Ferner ist erforderlich, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben kann (BSG vom 22. September 1977 - 5 RJ 96/76 = SozR 2200 § 1246 Nr. 23 - Juris Rdnr. 15; BSG vom 9. September 1986 - 5b RJ 50/84 = SozR 2200 § 1246 Nr. 139 - Juris Rdnr. 11).
30 
Ausgangspunkt der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist danach der „bisherige Beruf“, den der Versicherte ausgeübt hat. Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (BSG vom 20. August 1997 - 13 RJ 39/96 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 = Juris Rdnr. 16). Der Kläger hat den Beruf eines Kfz-Mechanikers gelernt, diesen Beruf aber nach der Ausbildung nicht mehr ausgeübt. Zuletzt war er als Maschinenbediener an CNC-gesteuerten Zerspanungs- und Fräsmaschinen beschäftigt. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine Facharbeitertätigkeit, denn diese setzt nach der Auskunft des Arbeitgebers im Verfahren S 14 RJ 3654/98 und im Widerspruchsverfahren eine Facharbeiterqualifikation voraus und ist entsprechend (Lohngruppe 12, Arbeiter im Lohn- und Gehaltstarifvertrag I der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden) vergütet. Von diesem Beruf hat sich der Kläger durch seine anschließende Arbeitslosigkeit auch nicht gelöst, so dass er nur auf Tätigkeiten als Angelernter verwiesen werden kann.
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Ob der Kläger angesichts der 19-jährigen Arbeitslosigkeit die notwendigen Grundqualifikationen für eine Tätigkeit als Garantiesachbearbeiters im KfZ-Bereich erwerben kann, kann offen bleiben. Denn der Kläger ist, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, zumutbar auf eine Tätigkeit als angelernter Registrator nach Entgeltgruppe 3 (zur diesbezüglichen Einordnung s.u.) der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu verweisen.
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Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der eingeholten Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen; bereits die Befragung ausgewählter Arbeitgeber aus diesem Kreise, beschränkt auf den süddeutschen Raum, hat eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen jenseits der 500 ergeben, die keine (spezifische) abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von max. 3 Monaten erfordern. Das Vorhandensein einer nennenswerten Zahl entsprechender Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt belegt im Übrigen schon die tarifvertragliche Erfassung dieser Tätigkeit im Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 zum TV-L. Gegenstand dieses Änderungstarifvertrages ist die Entgeltordnung zum TV-L, über welche sich die Tarifvertragsparteien am 10. März 2012 geeinigt haben. Diese sieht in ihrem Teil II „Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen“ Ziff. 16 detaillierte Eingruppierungsregelungen für Beschäftigte in Registraturen vor, die sich über 8 Entgeltgruppen erstrecken. Vor dem Hintergrund der Einschätzungsprärogative, die den Tarifvertragsparteien bezüglich der Arbeitswirklichkeit zuzuerkennen ist (vgl. BSG vom 12. September 1991 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17 - Juris Rdnr. 22) dokumentiert bereits diese tarifvertragliche Erfassung die Existenz einer ausreichenden Anzahl an entsprechenden Arbeitsplätzen.
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Auch kann der Kläger nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und -nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie das Aussondern von Altakten. Dabei achten sie auf die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wiedergefunden werden können. Sie speichern und verwalten digitale Dokumente mit spezieller Software. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten verantwortlich (vgl. dazu www.Berufenet.de). Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger - wie vom SG angenommen und angesichts seiner früheren Tätigkeit als Maschinenbediener an CNC-gesteuerten Zerspanungs- und Fräsmaschinen naheliegend - bereits über Kenntnisse im Umgang mit Computern verfügt. Von einem Facharbeiter kann jedenfalls erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben (Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 - L 1 R 1005/09 - Juris Rdnr. 50; LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. August 2009 - L 10 R 269/08 - Juris Rdnr. 24; a.A. LSG Berlin-Brandenburg vom 17. November 2011 - L 4 R 380/11 - Juris Rdnr. 43). Den vom Senat eingeholten Arbeitgeberauskünften zufolge bedarf es regelmäßig - soweit nicht ausnahmsweise eine spezifische Berufsausbildung gefordert wird - keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere keiner Fachkenntnisse, um innerhalb einer Anlernzeit von 4 bis 6 Wochen bis maximal 3 Monaten die erforderlichen Kenntnisse, darunter einfache PC-Kenntnisse, zu erwerben.
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Desgleichen stehen keine gesundheitlichen Umstände entgegen. Insoweit ist die fehlende Motivation und die lange Abstinenz von geregelter Arbeit ohne Bedeutung. Aus psychologischer Sicht konnte Frau O.-P. mitteilen, dass es von Seiten des Intelligenzniveaus oder der psycho-psychischen Belastbarkeit keine Gründe gibt, die gegen eine solche Einarbeitung bzw. Tätigkeit sprechen. Damit ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger innerhalb von drei Monaten die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse einer Tätigkeit als Registrator in der Entgeltgruppe 3 erwerben kann. Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Sitzen (vgl. www.Berufenet.de), aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (vgl. zu den körperlichen Anforderungen insgesamt: Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 a.a.O., Juris Rdnr. 48). Diesen Anforderungen kann der Kläger genügen. Insbesondere ist er noch in der Lage, Lasten bis 10 kg zu heben und im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen zu arbeiten. Soweit der Kläger selbst eine Tätigkeit im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen aus orthopädischen Gründen ausschließen will, wird er nicht vom Sachverständigen Prof. Dr. B. bestätigt; Registratorenarbeitsplätze im Sitzen gibt es im Übrigen ebenfalls in ausreichender Anzahl.
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Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 ist dem Kläger auch subjektiv zuzumuten. Als Facharbeiter darf der Kläger grundsätzlich - wie bereits ausgeführt - lediglich auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Dies ist beim Registrator nach der Entgeltgruppe 3 zwar ausweislich der eingeholten Arbeitgeberauskünfte nicht der Fall. Damit ist aber der Kreis der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr sind den durch die Ausbildungsdauer charakterisierten Leitberufen solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 22 m.w.N.). Die Zuerkennung einer maßgeblichen Bedeutung der tarifvertraglichen Einstufung einer Tätigkeit auch für die Beurteilung des qualitativen Werts dieser Tätigkeit beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien die Bedeutung einer Tätigkeit, d.h. ihre Qualität, regelmäßig besser beurteilen können, als dies der Verwaltung oder Rechtsprechung möglich ist. Die tarifvertragliche Einstufung einer Tätigkeit ist deshalb i.d.R. maßgebend für den qualitativen Wert dieser Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas, soweit die Einstufung nicht auf qualitätsfremden Merkmalen beruht (BSG a.a.O.). Demgemäß hat das BSG entschieden, dass die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII zum Bundesangestelltentarif (BAT) einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbar sind: Zwar seien die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT in der Anlage 1a zum BAT nicht in der Form beschrieben, dass allgemein Tätigkeiten aufgeführt würden, die eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzten. Es handle sich aber nach den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Tätigkeitsmerkmalen grundsätzlich um Tätigkeiten, die zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erforderten (BSG a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mit Urteil vom 27. November 1991 hat das BSG weitergehend entschieden, die Tätigkeit eines Registrators der Vergütungsgruppe VIII BAT sei als Verweisungstätigkeit grundsätzlich auch einem Facharbeiter zumutbar (BSG vom 27. November 1991 - 5 RJ 91/89 - Juris Rdnr. 15).
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Der BAT ist bereits zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Bundesverwaltung und der Kommunen abgelöst worden. Für die Beschäftigten der Länder ist zum 1. November 2006 der TV-L an die Stelle des BAT (und des MTArb) getreten. Nachdem sich die Tarifvertragsparteien zunächst nicht auf ein neues Eingruppierungsrecht einigen konnten, blieben die Eingruppierungsvorgänge bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012 vorläufig; für Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 erfolgte auf Grundlage der Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT mittels Anlage 4 Teil A des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ Länder) eine Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV-L. Danach wurde ab 1. November 2006 bei neu eingestellten Beschäftigten, die nach altem Recht in VIII BAT einzustufen gewesen wären, die Zuordnung zur Entgeltgruppe 3 vorgenommen, unabhängig davon, ob nach altem Recht ein so genannter Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstieg möglich gewesen wäre. Für die Übergangsphase blieb die Entgeltgruppe 4 unbesetzt; der früher nach VIII BAT mögliche Bewährungsaufstieg spiegelte sich im Übergangsrecht nicht wieder. Entsprechend wurde im Bereich der Deutschen Rentenversicherung verfahren; hier erfolgte ebenfalls durch eine Anlage 4 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVÜ-TgDRV) eine Zuordnung von VIII BAT TgRV zur Entgeltgruppe 3. Dementsprechend stellten die befragten Arbeitgeber im Bereich der öffentlichen Verwaltung ausweislich der noch vor Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L eingeholten Arbeitgeberauskünfte den angelernten „VIII BAT“-Registrator in der Übergangsphase in der Entgeltgruppe 3 ein. Während diese Übergangsphase im Bereich der Deutschen Rentenversicherung fortdauert, ist mit Wirkung zum 1. Januar 2012 die Entgeltordnung zum TV-L in Kraft getreten und hat in Teilen eine Neukonzeption mit sich gebracht. So ist an die Stelle des in Vergütungsgruppe IX b1 zum BAT vorgesehenen „Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten“ sowie an die Stelle des in Vergütungsgruppe VIII 1a geregelten „Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit“ in der neuen Entgeltordnung im Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfachen Tätigkeiten“ (Entgeltgruppe 2 der Entgeltordnung) bzw. der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anleitung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht“ (Entgeltgruppe 3) sowie - ohne Entsprechung im bisherigen BAT - der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigen Tätigkeiten“ (Entgeltgruppe 4) getreten.
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Grundsätzliches Ziel dieser Neukonzeption war nach übereinstimmender Darstellung der Tarifvertragsparteien (vergleiche Schreiben der TdL vom 27. Juni 2012 sowie von ver.di vom 6. August 2012) eine „Abbildung“ der nach BAT vorgesehenen dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII auch in der neuen Entgeltordnung zum TV-L. Zu diesem Zwecke haben die Tarifvertragsparteien die Tätigkeiten nach der ehemaligen Vergütungsgruppe VIII BAT Fallgruppe 1a, deren bisheriges Tätigkeitsmerkmal („Angestellte mit schwierigerer Tätigkeit“) in der neuen Entgeltordnung keine Entsprechung mehr findet, teilweise der Entgeltgruppe 4 und teilweise der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Im Hinblick auf die Neustrukturierung haben sich die Tarifvertragsparteien dabei auf folgende Niederschrifterklärung zu Teil I, Entgeltgruppe 4, Fallgruppe 1 geeinigt:
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„Die Tarifvertragsparteien haben sich in der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 auf das neue Heraushebungsmerkmal „schwierige“ Tätigkeiten verständigt. Im Hinblick auf die Neustrukturierung der Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 3 und 4 (Allgemeiner Teil) im Rahmen der neuen Entgeltordnung waren sie sich darüber einig, dass die bisher unter das Heraushebungsmerkmal „schwierigere Tätigkeiten“ (ehemals Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a im Teil I der Anlage 1a zum BAT/BAT-O und Beispielkatalog hierzu) fallenden Tätigkeiten in Abhängigkeit ihrer jeweiligen konkreten Anforderungen der Entgeltgruppe 3 oder der Entgeltgruppe 4 zugeordnet werden sollen. Unter Bezugnahme auf den oben genannten Beispielkatalog werden die Tätigkeiten „Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung“, „Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben“, „Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge - auch ohne Anleitung -“ der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Die Tätigkeiten „Führung von Karteien oder elektronischen Dateien, die nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnet sind oder deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt“, werden der Entgeltgruppe 4 zugeordnet.“
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Während die Entgeltgruppen 1 bis 3 weiterhin kein Ausbildungserfordernis aufweisen, wird nach dem Willen der Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 4 eine Ausbildung von weniger als drei Jahren gefordert (vgl. Protokollerklärung Nr. 7 Allgemeiner Teil); erst ab Entgeltgruppe 5 aufwärts ist dann eine Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erforderlich.
40 
Danach kann offen bleiben, ob der angelernte Registraturbedienstete im Sinne der früheren Vergütungsgruppe VIII 1a künftig überwiegend oder gar ausschließlich in Teil II Entgeltgruppe 4 eingestellt wird oder es weiterhin bei einer Einstufung in Teil II Entgeltgruppe 3 verbleibt. Denn die durch die neue Entgeltordnung dem Beschäftigten nach Entgeltgruppe 3 in Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ vermittelte qualitative Wertigkeit führt weiterhin zu einer Gleichstellung zu Anlernverhältnissen (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg vom 19. Juli 2012 - L 10 R 1780/11 - nicht veröff.; Bayerisches LSG vom 17. April 2012 - L 20 R 19/08 - Juris Rdnr. 75). Diese ergibt sich bereits daraus, dass der weitaus größere Teil der im Beispielkatalog in der Vergütungsgruppe VIII 1a aufgeführten Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltgruppe 3 „verblieben“ ist. Das BSG hat indes in der genannten Entscheidung vom 12. September 1991 ganz maßgeblich auf die beispielhaft aufgeführten Tätigkeitsmerkmale zur Bestimmung der tarifvertraglich verliehenen Wertigkeit abgestellt. Es hat wörtlich ausgeführt, „die zur Vergütungsgruppe VIII aufgeführten Tätigkeitsmerkmale (Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwürfe von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung von ständig wiederkehrenden Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnisse fremder Sprachen voraussetzt; Kontenführung), zeigen aber, dass nach der Bezeichnung nur Tätigkeiten erfasst sind, die eine längere Anlernzeit voraussetzen.“ (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mag demnach durch die Neukonzeption der Anwendungsbereich der Entgeltgruppe 3 durch eine Aufwertung einzelner, bislang gleichfalls erfasster Tätigkeiten gegenüber demjenigen der Vergütungsgruppe VIII 1a geringer geworden sein, so verbleibt es aber weiterhin bezüglich der in Entgeltgruppe 3 verbliebenen Tätigkeiten bei der vom BSG getroffenen Bewertung, wonach diese grundsätzlich eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern. Für dieses Ergebnis spricht auch das Abgrenzungsmerkmal der Entgeltgruppe 3 gegenüber der Entgeltgruppe 2: Danach fordert die höherrangige Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, für die eine die Anforderungen nach Entgeltgruppe 2 übersteigende, eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anordnung erforderlich sind. Die (kurze) Einarbeitung bei der Entgeltgruppe 2 wiederum erstreckt sich nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien auf einen Zeitraum von mehreren Tagen oder wenigen Wochen (vergleiche Stellungnahme der TdL). Umgekehrt zeichnet sich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Entgeltgruppe 4 gegenüber der Entgeltgruppe 3 durch das Erfordernis einer unter dreijährigen Ausbildung aus. Für eine weiterhin gegebene tarifvertragliche Gleichstellung der Entgeltgruppe 3 zu Anlernverhältnissen spricht ferner, dass mit der neu geschaffenen Entgeltgruppe 4 in erster Linie eine „Abbildung“ der dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII beabsichtigt war. Die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs war aber schon nicht Bestandteil derjenigen tarifvertraglich geregelten Merkmale, denen das BSG maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung des qualitativen Werts der Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII 1a und letztlich für die Gleichstellung zu einer angelernten Tätigkeit zuerkannt hat (vgl. BSG a.a.O.). Dies wäre auch schwerlich mit Sinn und Zweck des Bewährungsaufstiegs zu vereinbaren gewesen: Die Tarifvertragsparteien sind bei der Regelung über den Bewährungsaufstieg davon ausgegangen, dass dieser zum einen an die beanstandungsfreie Erfüllung der vertraglichen Leistungen während der Bewährungszeit anknüpft und zum anderen, dass ein Beschäftigter im Laufe der Zeit innerhalb seines Aufgabengebietes Fähigkeiten und Fertigkeiten durch seine Tätigkeit hinzu gewinnt, die seine persönliche Qualifikation erhöhen und eine Höhergruppierung rechtfertigen (vgl. Bundesarbeitsgericht [BAG] vom 14. September 1988 - 4 AZR 351/88 = BAGE 59, 306 - Juris Rdnr. 24). Damit honorierte der Bewährungsaufstieg eine bestimmte künftige Entwicklung des Beschäftigten, die zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Einstellung (unter Berücksichtigung einer Anlernzeit von drei Monaten) naturgemäß noch keinen qualitativen Wert vermitteln konnte.
41 
Die tarifvertraglich der Entgeltgruppe 3 Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ vermittelte Wertigkeit, die eine Gleichstellung mit Anlernverhältnissen begründet, erstreckt sich unmittelbar aber auch auf die in Teil II „Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen“ Ziff. 16 Entgeltgruppe 3 gesondert geregelten Registraturbediensteten. Denn die in Entgeltgruppe 3 Teil I angeführten Tätigkeitsmerkmale sind dieselben, wie in Entgeltgruppe 3 Teil II Ziff. 16 der Entgeltordnung. Ist damit entsprechend der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BSG (BSG a.a.O.; BSG vom 27. November 1991 a.a.O.) dem Kläger die Tätigkeit eines Registrators nach Teil II Nr. 16 Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum TV-L sozial zumutbar, so ist der Kläger auch nicht berufsunfähig. Ihm steht kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger im Ergebnis erfolglos geblieben ist und die Beklagte zur Klage keinen berechtigten Anlass gegeben hat.
43 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
18 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
19 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht gem. § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet.
20 
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers ist der die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 3. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2007. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
21 
Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung richtet sich nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Voraussetzung einer solchen Rente ist u.a., dass der jeweilige Versicherte voll (vgl. § 43 Abs. 2 Satz. 2 SGB VI) bzw. teilweise erwerbsgemindert ist (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
22 
Der Senat ist auf Grundlage der vorliegenden medizinischen Unterlagen und nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger nicht erwerbsgemindert ist. Er ist noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest noch leichte Tätigkeiten - wenn auch mit qualitativen Leistungseinschränkungen (dazu siehe unten) - mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig auszuüben. Zwar liegen beim Kläger die bereits vom SG festgestellten Gesundheitsstörungen einer psychovegetativen Erkrankung (Neurasthenie), dadurch hervorgerufene körperliche Beschwerden, die sich keiner organischen Erkrankung zuordnen lassen (somatoforme Störung, derzeit in der Ausprägung einer anhaltenden Schmerzstörung), Verschleißleiden der Wirbelsäule, insbesondere der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenvorfall L 4/L 5 ohne neurologische Auswirkungen sowie einer beginnenden Erkrankung des peripheren Nervensystems (Polyneuropathie) vor, die auch der im Berufungsverfahren gehörte Sachverständige Prof. Dr. B. nochmals bestätigt hat; doch schränken diese Gesundheitsstörungen die zeitliche Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht auf unter sechs Stunden ein. Maßgeblich ist für die Beurteilung des relevanten Leistungsvermögens nicht, welche Diagnosen zu stellen sind. Von Bedeutung ist vielmehr alleine die Frage, ob der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeitstäglich in dem von § 43 SGB VI geforderten Umfang erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Hiervon konnte sich der Senat vorliegend aber nicht überzeugen.
23 
Auf psychiatrischem Fachgebiet folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie O.-P.. Diese hatte beim Kläger auf psychiatrischem Fachgebiet das Bild einer Neurasthenie, die auf dem Boden einer Persönlichkeitsvariante mit psychasthenischen, krankheitsbetonten und narzisstisch-histrionischen Zügen gediehen ist, festgestellt. Dazu hat sie eine somatoforme Störung, derzeit mit der Ausprägung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, beschrieben. Des Weiteren führt sie aus, dass sich der Kläger nach der psychosomatischen Rehabilitation im Jahr 1991 in ein passives Muster zurückgezogen habe; er habe außer dieser Rehabilitation keine erweiterte Hilfe in Anspruch genommen. Eine Antidepressivaeinnahme, eine schmerztherapeutische Behandlung und auch eine ambulante Psychotherapie oder ein erneutes Rehabilitationsverfahren - obwohl ihm ein solches in einem Vergleich vor dem SG (S 14 RJ 3654/98) zugestanden worden war, hat er die Maßnahme nicht angetreten - wurde von ihm nicht angenommen. Der Kläger reagiert nach den Feststellungen der Sachverständigen eher damit, seinen Lebensstandard der reduzierten Einkommenssituation anzupassen. Dennoch sei er eine zweite Ehe eingegangen. Sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau - so die Sachverständige - hätten eine gewisse Alltagsstruktur errichtet, in der die Krankheitsrolle einen festen Platz habe. Der Kläger habe wenig Motivation zu einem erhöhten therapeutischen Einsatz. Damit würde für den Kläger auch eine Veränderung in der Lebenssituation erfolgen und der Einsatz im Arbeitsleben nach so langer Zeit wieder wahrscheinlich. Der Kläger neige aber dazu, in der bisherigen Situation zu verharren. Er zeige aber durchaus „gute Ressourcen“, pflege Freundschaften, halte die Ehe aufrecht, fahre Auto, gehe regelmäßig spazieren und zeige, wie auch in den Vorgutachten aufgezeigt, eine erhaltene Tagesstruktur, wenngleich auf niedrigem Niveau. Das gezeigte neurasthene Bild erlaube es aufgrund des Fehlens einer tiefergehenden psychiatrischen Erkrankung, dass bei entsprechender Motivation hilfreiche Maßnahmen angenommen werden könnten. Es lasse sich zwar eine Somatisierungsstörung - eher eine somatoforme Schmerzstörung - und eine depressiv-narzisstische Persönlichkeitsvariante mit neurasthenem Bild feststellen, aber es sei nicht von einer schweren psychischen Erkrankung auszugehen. Allenfalls sei eine erhebliche Chronifizierung des Verharrens in einer gewissen Antriebsstörung zu verzeichnen. Die Störung sei aber eher neurotischer Natur. Diese Persönlichkeitsstörung habe den Kläger auch nicht daran gehindert, sich über Jahre beruflich einzuordnen und auch eine Ausbildung zu absolvieren. Es sei letztendlich keine Persönlichkeitsveränderung notwendig, sondern es gehe um eine Veränderung des Verhaltens auf einer neurotischen Ebene. Die Sachverständige hält deshalb - für den Senat vor dem Hintergrund des von ihr erhobenen Befundes ohne weiteres schlüssig und nachvollziehbar - den Kläger für noch in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten auszuüben. Zu vermeiden sind wegen der beginnenden peripheren Polyneuropathie Tätigkeiten, die eine erhöhte Balancierfähigkeit notwendig machen, also ständiges, nicht bloß gelegentliches Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Auch Nachtdiensttätigkeit sollte wegen der depressiogenen Wirkung nicht durchgeführt werden. Wegen einer derzeit noch verminderten psychophysischen Belastbarkeit sollten Tätigkeiten im Akkord nicht ausgeführt werden. Wegen der somatoformen Schmerzstörung sind günstige Temperaturbedingungen zu bevorzugen. Derartige Tätigkeiten kann der Kläger nach entsprechender Qualifizierung acht Stunden am Tag ausüben, sofern die Arbeiten einfach, überschaubar und klar zuordenbar seien.
24 
Dagegen hatte die Sachverständige Dr. W.-P. den Kläger als nicht in der Lage gesehen, über vier Stunden am Tag eine Bürotätigkeit als Garantiesachbearbeiter oder als Registrator auszuüben, da er die Konzentration für anderes, als seine seelischen Probleme kaum aufbringen könne. Der Kläger, bei dem eine depressive Episode mittelschweren Ausmaßes vorliege, sei noch in der Lage, stundenweise in einer Einrichtung zu arbeiten, die seinen seelischen Einschränkungen gerecht werde, also ohne Verantwortungsdruck. Mehr als drei oder vier Stunden tägliche Arbeit seien zum jetzigen Zeitpunkt indes nicht möglich. Die Arbeitsleistung könne darüber hinaus aufgrund der körperlichen Verfassung Schwankungen unterworfen sein. Dieser Leistungseinschätzung konnte sich der Senat - in Übereinstimmung mit dem SG in der angefochtenen Entscheidung - nicht anschließen. Denn angesichts der von beiden Sachverständigen und von Prof. Dr. B. erhobenen Tagesabläufe konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der Kläger „die Konzentration für anderes als seine seelischen Probleme kaum aufbringen könne“. Vielmehr belegt der Tagesablauf mit Gesprächen mit den Nachbarn, Hilfstätigkeiten beim Kochen und im Haushalt, Autofahren, immer mal wieder Gartenarbeiten bei der Schwiegermutter, Lesen von Büchern und Zeitschriften und Fernsehschauen, wie auch die Aussage der Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 26. November 2009 im beigezogenen Verfahren S R 14 3248/08, wonach der Kläger am Computer sitze und spiele, dass der Kläger seine Konzentration in ausreichendem Umfang auch auf andere Dinge zu lenken vermag. Der Kläger verfügt - wenn auch auf niedrigem Niveau - über einen strukturierten Alltag. Diese Niveaureduzierung ist jedoch nicht krankheitsbedingt, sondern auf darauf zurückzuführen, dass sich der Kläger auf diesem Niveau freiwillig in Folge seiner Arbeitslosigkeit eingerichtet hat. Auch die Nichtumsetzung von wiederholt empfohlenen oder angebotenen therapeutischen Vorschlägen, welche entsprechende Rückschlüsse auf den vom Kläger empfundenen Leidensdruck zulassen, sprechen für eine eher leicht- bis mäßiggradige Beeinträchtigung. Vor diesen Hintergrund folgt der Senat auch insoweit der Einschätzung der Sachverständigen O.-P., soweit diese anhand der erhobenen Befunde ein mittelgradig ausgeprägtes depressives Syndrom ausgeschlossen hat und vielmehr den Kläger allenfalls in einer dysthymen-dysphorischen Stimmung sieht.
25 
Auch wenn danach schwere, die freie Willensbestimmung ausschließende psychische Erkrankungen ausgeschlossen werden können, so bestehen doch seit vielen Jahren psychische Störungen und Beeinträchtigungen beim Kläger. Diese erlauben es indes dem Kläger bei zumutbarer Willensanspannung, leidensgerechte, seelisch nicht sehr anspruchsvolle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten. Denn die fehlende Motivation ist nach Überzeugung des Senats nicht krankhaften Ursprungs. Den nötigen und ihm angebotenen therapeutischen Maßnahmen hat sich der Kläger konsequent und aus freier - nicht krankhaft beeinflusster - Willensentscheidung verschlossen. Der Senat kann der Einschätzung der Sachverständigen O.-P. auch insoweit nahe treten, als diese sinngemäß ausgeführt hat, der Kläger verharre aus eigener Motivation in seinem derzeitigen Zustand. Ganz offensichtlich hat der Kläger mit dem Erwerbsleben abgeschlossen und sich in seiner derzeitigen Situation eingerichtet.
26 
Auch auf orthopädischem Fachgebiet besteht keine zeitliche Leistungseinschränkung für leichte Tätigkeiten. Zwar hat der Kläger im Berufungsverfahren einen Bericht des Radiologen Dr. W. vom 23. April 2007 vorgelegt, aus dem die Diagnose einer Osteochondrose und Spondylarthrose mit Betonung auf Höhe LWK 4/5 bei erosiver Osteochondrose, ausgeprägt, Grad I in diesem Bewegungssegment sowie ein umschriebener flacher Bandscheibenvorfall mit Einengung des unteren Recessus linksbetont, kein Sequester, ersichtlich ist. Dr. W. führt insoweit aus, dass sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 30. September 2004 im Segment LWK 4/5 eine deutliche Progredienz zeige. Demgegenüber hat der orthopädische Sachverständige Prof. Dr. B. bei seiner klinischen Untersuchung des Klägers eine leichte Fehlhaltung der Wirbelsäule mit vermehrter Rundrückenbildung und Hartspann der Rückenmuskulatur nachgewiesen. Es liegt danach eine fragliche Großzehenheberschwäche rechts vor, die mit dem Bandscheibenverschleiß in der Etage L4/5 korreliert. Röntgenologisch ließen sich nur ein mäßiger Bandscheibenverschleiß zwischen dem 4. und 5. Lendenwirbelkörper, im Übrigen grenzwertig altersnormale Knochen- und Gelenkverhältnisse in allen Wirbelsäulenabschnitten und an beiden Hüftgelenken nachweisen. Aus orthopädischer Sicht sind nach Einschätzung des Sachverständigen - welche auch unter Berücksichtigung des von Dr. W. mitgeteilten Befundes überzeugt - leichte körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen noch vollschichtig an 5 Tagen in der Woche zumutbar. Dabei sollte das Heben von Lasten über 10 kg ohne mechanische Hilfe vermieden werden, gleichfalls einseitig den Rücken belastende Arbeiten, solche auf Leitern und Gerüsten und ebenso Arbeiten in Nässe, Kälte und Zugluft.
27 
Damit ist der Senat - unter Betrachtung der Gesundheitsstörungen des Klägers im Einzelnen und in deren Zusammenschau - zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger noch in der Lage ist, zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort üblichen Bedingungen mindestens sechs Stunden an fünf Tagen die Woche zu verrichten. Dabei sind die bereits vom SG festgestellten und die weiteren, von Prof. Dr. B. genannten qualitativen Leistungseinschränkungen (keine Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg ohne mechanische Hilfe, keine Tätigkeiten in häufig oder regelmäßig gebückter Haltung oder in Zwangshaltung des Rumpfes, keine einseitig den Rücken belastende Tätigkeiten, nur Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, keine Tätigkeiten, die besondere Gangsicherheit oder erhöhte Balancierfähigkeit voraussetzten, wie etwa ständige Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, keine Tätigkeiten in Nachtschicht, unter besonderem Stress, im Akkord oder unter ungünstigen Temperaturbedingungen ) zu beachten. Die vorliegenden Einschränkungen können damit zwar das Spektrum der für den Kläger in Betracht kommenden Tätigkeiten einschränken, sie begründen aber keine Zweifel an der normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit für leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
28 
Aus den genannten qualitativen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ergeben sich weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl. dazu BSG vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 71/97 R = SozR 3-2600 § 43 Nr. 21 - Juris Rdnr. 18 ff.) dar. Insbesondere konnte der Senat Einschränkungen der Wegefähigkeit nicht feststellen.
29 
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu. Der Kläger kann zwar aus gesundheitlichen Gründen seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenbediener an CNC-gesteuerten Zerspanungs- und Fräsmaschinen nicht mehr ausüben. Dennoch ist der Kläger nicht berufsunfähig. Kann der Versicherte seinen „bisherigen Beruf“ aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist (sogenannte subjektive Zumutbarkeit) und die er gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann (objektive Zumutbarkeit). Das Bundessozialgericht (BSG) hat zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes und damit zur Bestimmung sozial zumutbarer Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 - Juris Rdnr. 30; Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI Rdnr. 24 ff. m.w.N.) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert. Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion (und diesem gleichgestellten besonders hoch qualifizierten Facharbeiters), eines Facharbeiters, der einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer anerkannten Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren ausübt, eines angelernten Arbeiters, der einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausübt, und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Dabei wird die Gruppe der angelernten Arbeiter nochmals in die Untergruppen der „oberen Angelernten“ (Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten) und „unteren Angelernten“ (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mindestens drei bis zu zwölf Monaten) unterteilt. Kriterien für eine Einstufung in dieses Schema sind dabei die Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausbildung, die Höhe der Entlohnung und insbesondere die qualitativen Anforderungen des Berufs. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der jeweils niedrigeren Gruppe möglich. Ferner ist erforderlich, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben kann (BSG vom 22. September 1977 - 5 RJ 96/76 = SozR 2200 § 1246 Nr. 23 - Juris Rdnr. 15; BSG vom 9. September 1986 - 5b RJ 50/84 = SozR 2200 § 1246 Nr. 139 - Juris Rdnr. 11).
30 
Ausgangspunkt der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist danach der „bisherige Beruf“, den der Versicherte ausgeübt hat. Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (BSG vom 20. August 1997 - 13 RJ 39/96 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 = Juris Rdnr. 16). Der Kläger hat den Beruf eines Kfz-Mechanikers gelernt, diesen Beruf aber nach der Ausbildung nicht mehr ausgeübt. Zuletzt war er als Maschinenbediener an CNC-gesteuerten Zerspanungs- und Fräsmaschinen beschäftigt. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine Facharbeitertätigkeit, denn diese setzt nach der Auskunft des Arbeitgebers im Verfahren S 14 RJ 3654/98 und im Widerspruchsverfahren eine Facharbeiterqualifikation voraus und ist entsprechend (Lohngruppe 12, Arbeiter im Lohn- und Gehaltstarifvertrag I der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden) vergütet. Von diesem Beruf hat sich der Kläger durch seine anschließende Arbeitslosigkeit auch nicht gelöst, so dass er nur auf Tätigkeiten als Angelernter verwiesen werden kann.
31 
Ob der Kläger angesichts der 19-jährigen Arbeitslosigkeit die notwendigen Grundqualifikationen für eine Tätigkeit als Garantiesachbearbeiters im KfZ-Bereich erwerben kann, kann offen bleiben. Denn der Kläger ist, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, zumutbar auf eine Tätigkeit als angelernter Registrator nach Entgeltgruppe 3 (zur diesbezüglichen Einordnung s.u.) der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu verweisen.
32 
Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der eingeholten Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen; bereits die Befragung ausgewählter Arbeitgeber aus diesem Kreise, beschränkt auf den süddeutschen Raum, hat eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen jenseits der 500 ergeben, die keine (spezifische) abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von max. 3 Monaten erfordern. Das Vorhandensein einer nennenswerten Zahl entsprechender Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt belegt im Übrigen schon die tarifvertragliche Erfassung dieser Tätigkeit im Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 zum TV-L. Gegenstand dieses Änderungstarifvertrages ist die Entgeltordnung zum TV-L, über welche sich die Tarifvertragsparteien am 10. März 2012 geeinigt haben. Diese sieht in ihrem Teil II „Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen“ Ziff. 16 detaillierte Eingruppierungsregelungen für Beschäftigte in Registraturen vor, die sich über 8 Entgeltgruppen erstrecken. Vor dem Hintergrund der Einschätzungsprärogative, die den Tarifvertragsparteien bezüglich der Arbeitswirklichkeit zuzuerkennen ist (vgl. BSG vom 12. September 1991 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17 - Juris Rdnr. 22) dokumentiert bereits diese tarifvertragliche Erfassung die Existenz einer ausreichenden Anzahl an entsprechenden Arbeitsplätzen.
33 
Auch kann der Kläger nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und -nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie das Aussondern von Altakten. Dabei achten sie auf die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wiedergefunden werden können. Sie speichern und verwalten digitale Dokumente mit spezieller Software. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten verantwortlich (vgl. dazu www.Berufenet.de). Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger - wie vom SG angenommen und angesichts seiner früheren Tätigkeit als Maschinenbediener an CNC-gesteuerten Zerspanungs- und Fräsmaschinen naheliegend - bereits über Kenntnisse im Umgang mit Computern verfügt. Von einem Facharbeiter kann jedenfalls erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben (Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 - L 1 R 1005/09 - Juris Rdnr. 50; LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. August 2009 - L 10 R 269/08 - Juris Rdnr. 24; a.A. LSG Berlin-Brandenburg vom 17. November 2011 - L 4 R 380/11 - Juris Rdnr. 43). Den vom Senat eingeholten Arbeitgeberauskünften zufolge bedarf es regelmäßig - soweit nicht ausnahmsweise eine spezifische Berufsausbildung gefordert wird - keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere keiner Fachkenntnisse, um innerhalb einer Anlernzeit von 4 bis 6 Wochen bis maximal 3 Monaten die erforderlichen Kenntnisse, darunter einfache PC-Kenntnisse, zu erwerben.
34 
Desgleichen stehen keine gesundheitlichen Umstände entgegen. Insoweit ist die fehlende Motivation und die lange Abstinenz von geregelter Arbeit ohne Bedeutung. Aus psychologischer Sicht konnte Frau O.-P. mitteilen, dass es von Seiten des Intelligenzniveaus oder der psycho-psychischen Belastbarkeit keine Gründe gibt, die gegen eine solche Einarbeitung bzw. Tätigkeit sprechen. Damit ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger innerhalb von drei Monaten die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse einer Tätigkeit als Registrator in der Entgeltgruppe 3 erwerben kann. Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Sitzen (vgl. www.Berufenet.de), aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (vgl. zu den körperlichen Anforderungen insgesamt: Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 a.a.O., Juris Rdnr. 48). Diesen Anforderungen kann der Kläger genügen. Insbesondere ist er noch in der Lage, Lasten bis 10 kg zu heben und im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen zu arbeiten. Soweit der Kläger selbst eine Tätigkeit im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen aus orthopädischen Gründen ausschließen will, wird er nicht vom Sachverständigen Prof. Dr. B. bestätigt; Registratorenarbeitsplätze im Sitzen gibt es im Übrigen ebenfalls in ausreichender Anzahl.
35 
Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 ist dem Kläger auch subjektiv zuzumuten. Als Facharbeiter darf der Kläger grundsätzlich - wie bereits ausgeführt - lediglich auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Dies ist beim Registrator nach der Entgeltgruppe 3 zwar ausweislich der eingeholten Arbeitgeberauskünfte nicht der Fall. Damit ist aber der Kreis der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr sind den durch die Ausbildungsdauer charakterisierten Leitberufen solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 22 m.w.N.). Die Zuerkennung einer maßgeblichen Bedeutung der tarifvertraglichen Einstufung einer Tätigkeit auch für die Beurteilung des qualitativen Werts dieser Tätigkeit beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien die Bedeutung einer Tätigkeit, d.h. ihre Qualität, regelmäßig besser beurteilen können, als dies der Verwaltung oder Rechtsprechung möglich ist. Die tarifvertragliche Einstufung einer Tätigkeit ist deshalb i.d.R. maßgebend für den qualitativen Wert dieser Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas, soweit die Einstufung nicht auf qualitätsfremden Merkmalen beruht (BSG a.a.O.). Demgemäß hat das BSG entschieden, dass die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII zum Bundesangestelltentarif (BAT) einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbar sind: Zwar seien die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT in der Anlage 1a zum BAT nicht in der Form beschrieben, dass allgemein Tätigkeiten aufgeführt würden, die eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzten. Es handle sich aber nach den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Tätigkeitsmerkmalen grundsätzlich um Tätigkeiten, die zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erforderten (BSG a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mit Urteil vom 27. November 1991 hat das BSG weitergehend entschieden, die Tätigkeit eines Registrators der Vergütungsgruppe VIII BAT sei als Verweisungstätigkeit grundsätzlich auch einem Facharbeiter zumutbar (BSG vom 27. November 1991 - 5 RJ 91/89 - Juris Rdnr. 15).
36 
Der BAT ist bereits zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Bundesverwaltung und der Kommunen abgelöst worden. Für die Beschäftigten der Länder ist zum 1. November 2006 der TV-L an die Stelle des BAT (und des MTArb) getreten. Nachdem sich die Tarifvertragsparteien zunächst nicht auf ein neues Eingruppierungsrecht einigen konnten, blieben die Eingruppierungsvorgänge bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012 vorläufig; für Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 erfolgte auf Grundlage der Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT mittels Anlage 4 Teil A des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ Länder) eine Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV-L. Danach wurde ab 1. November 2006 bei neu eingestellten Beschäftigten, die nach altem Recht in VIII BAT einzustufen gewesen wären, die Zuordnung zur Entgeltgruppe 3 vorgenommen, unabhängig davon, ob nach altem Recht ein so genannter Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstieg möglich gewesen wäre. Für die Übergangsphase blieb die Entgeltgruppe 4 unbesetzt; der früher nach VIII BAT mögliche Bewährungsaufstieg spiegelte sich im Übergangsrecht nicht wieder. Entsprechend wurde im Bereich der Deutschen Rentenversicherung verfahren; hier erfolgte ebenfalls durch eine Anlage 4 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVÜ-TgDRV) eine Zuordnung von VIII BAT TgRV zur Entgeltgruppe 3. Dementsprechend stellten die befragten Arbeitgeber im Bereich der öffentlichen Verwaltung ausweislich der noch vor Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L eingeholten Arbeitgeberauskünfte den angelernten „VIII BAT“-Registrator in der Übergangsphase in der Entgeltgruppe 3 ein. Während diese Übergangsphase im Bereich der Deutschen Rentenversicherung fortdauert, ist mit Wirkung zum 1. Januar 2012 die Entgeltordnung zum TV-L in Kraft getreten und hat in Teilen eine Neukonzeption mit sich gebracht. So ist an die Stelle des in Vergütungsgruppe IX b1 zum BAT vorgesehenen „Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten“ sowie an die Stelle des in Vergütungsgruppe VIII 1a geregelten „Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit“ in der neuen Entgeltordnung im Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfachen Tätigkeiten“ (Entgeltgruppe 2 der Entgeltordnung) bzw. der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anleitung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht“ (Entgeltgruppe 3) sowie - ohne Entsprechung im bisherigen BAT - der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigen Tätigkeiten“ (Entgeltgruppe 4) getreten.
37 
Grundsätzliches Ziel dieser Neukonzeption war nach übereinstimmender Darstellung der Tarifvertragsparteien (vergleiche Schreiben der TdL vom 27. Juni 2012 sowie von ver.di vom 6. August 2012) eine „Abbildung“ der nach BAT vorgesehenen dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII auch in der neuen Entgeltordnung zum TV-L. Zu diesem Zwecke haben die Tarifvertragsparteien die Tätigkeiten nach der ehemaligen Vergütungsgruppe VIII BAT Fallgruppe 1a, deren bisheriges Tätigkeitsmerkmal („Angestellte mit schwierigerer Tätigkeit“) in der neuen Entgeltordnung keine Entsprechung mehr findet, teilweise der Entgeltgruppe 4 und teilweise der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Im Hinblick auf die Neustrukturierung haben sich die Tarifvertragsparteien dabei auf folgende Niederschrifterklärung zu Teil I, Entgeltgruppe 4, Fallgruppe 1 geeinigt:
38 
„Die Tarifvertragsparteien haben sich in der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 auf das neue Heraushebungsmerkmal „schwierige“ Tätigkeiten verständigt. Im Hinblick auf die Neustrukturierung der Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 3 und 4 (Allgemeiner Teil) im Rahmen der neuen Entgeltordnung waren sie sich darüber einig, dass die bisher unter das Heraushebungsmerkmal „schwierigere Tätigkeiten“ (ehemals Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a im Teil I der Anlage 1a zum BAT/BAT-O und Beispielkatalog hierzu) fallenden Tätigkeiten in Abhängigkeit ihrer jeweiligen konkreten Anforderungen der Entgeltgruppe 3 oder der Entgeltgruppe 4 zugeordnet werden sollen. Unter Bezugnahme auf den oben genannten Beispielkatalog werden die Tätigkeiten „Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung“, „Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben“, „Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge - auch ohne Anleitung -“ der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Die Tätigkeiten „Führung von Karteien oder elektronischen Dateien, die nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnet sind oder deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt“, werden der Entgeltgruppe 4 zugeordnet.“
39 
Während die Entgeltgruppen 1 bis 3 weiterhin kein Ausbildungserfordernis aufweisen, wird nach dem Willen der Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 4 eine Ausbildung von weniger als drei Jahren gefordert (vgl. Protokollerklärung Nr. 7 Allgemeiner Teil); erst ab Entgeltgruppe 5 aufwärts ist dann eine Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erforderlich.
40 
Danach kann offen bleiben, ob der angelernte Registraturbedienstete im Sinne der früheren Vergütungsgruppe VIII 1a künftig überwiegend oder gar ausschließlich in Teil II Entgeltgruppe 4 eingestellt wird oder es weiterhin bei einer Einstufung in Teil II Entgeltgruppe 3 verbleibt. Denn die durch die neue Entgeltordnung dem Beschäftigten nach Entgeltgruppe 3 in Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ vermittelte qualitative Wertigkeit führt weiterhin zu einer Gleichstellung zu Anlernverhältnissen (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg vom 19. Juli 2012 - L 10 R 1780/11 - nicht veröff.; Bayerisches LSG vom 17. April 2012 - L 20 R 19/08 - Juris Rdnr. 75). Diese ergibt sich bereits daraus, dass der weitaus größere Teil der im Beispielkatalog in der Vergütungsgruppe VIII 1a aufgeführten Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltgruppe 3 „verblieben“ ist. Das BSG hat indes in der genannten Entscheidung vom 12. September 1991 ganz maßgeblich auf die beispielhaft aufgeführten Tätigkeitsmerkmale zur Bestimmung der tarifvertraglich verliehenen Wertigkeit abgestellt. Es hat wörtlich ausgeführt, „die zur Vergütungsgruppe VIII aufgeführten Tätigkeitsmerkmale (Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwürfe von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung von ständig wiederkehrenden Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnisse fremder Sprachen voraussetzt; Kontenführung), zeigen aber, dass nach der Bezeichnung nur Tätigkeiten erfasst sind, die eine längere Anlernzeit voraussetzen.“ (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mag demnach durch die Neukonzeption der Anwendungsbereich der Entgeltgruppe 3 durch eine Aufwertung einzelner, bislang gleichfalls erfasster Tätigkeiten gegenüber demjenigen der Vergütungsgruppe VIII 1a geringer geworden sein, so verbleibt es aber weiterhin bezüglich der in Entgeltgruppe 3 verbliebenen Tätigkeiten bei der vom BSG getroffenen Bewertung, wonach diese grundsätzlich eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern. Für dieses Ergebnis spricht auch das Abgrenzungsmerkmal der Entgeltgruppe 3 gegenüber der Entgeltgruppe 2: Danach fordert die höherrangige Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, für die eine die Anforderungen nach Entgeltgruppe 2 übersteigende, eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anordnung erforderlich sind. Die (kurze) Einarbeitung bei der Entgeltgruppe 2 wiederum erstreckt sich nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien auf einen Zeitraum von mehreren Tagen oder wenigen Wochen (vergleiche Stellungnahme der TdL). Umgekehrt zeichnet sich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Entgeltgruppe 4 gegenüber der Entgeltgruppe 3 durch das Erfordernis einer unter dreijährigen Ausbildung aus. Für eine weiterhin gegebene tarifvertragliche Gleichstellung der Entgeltgruppe 3 zu Anlernverhältnissen spricht ferner, dass mit der neu geschaffenen Entgeltgruppe 4 in erster Linie eine „Abbildung“ der dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII beabsichtigt war. Die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs war aber schon nicht Bestandteil derjenigen tarifvertraglich geregelten Merkmale, denen das BSG maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung des qualitativen Werts der Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII 1a und letztlich für die Gleichstellung zu einer angelernten Tätigkeit zuerkannt hat (vgl. BSG a.a.O.). Dies wäre auch schwerlich mit Sinn und Zweck des Bewährungsaufstiegs zu vereinbaren gewesen: Die Tarifvertragsparteien sind bei der Regelung über den Bewährungsaufstieg davon ausgegangen, dass dieser zum einen an die beanstandungsfreie Erfüllung der vertraglichen Leistungen während der Bewährungszeit anknüpft und zum anderen, dass ein Beschäftigter im Laufe der Zeit innerhalb seines Aufgabengebietes Fähigkeiten und Fertigkeiten durch seine Tätigkeit hinzu gewinnt, die seine persönliche Qualifikation erhöhen und eine Höhergruppierung rechtfertigen (vgl. Bundesarbeitsgericht [BAG] vom 14. September 1988 - 4 AZR 351/88 = BAGE 59, 306 - Juris Rdnr. 24). Damit honorierte der Bewährungsaufstieg eine bestimmte künftige Entwicklung des Beschäftigten, die zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Einstellung (unter Berücksichtigung einer Anlernzeit von drei Monaten) naturgemäß noch keinen qualitativen Wert vermitteln konnte.
41 
Die tarifvertraglich der Entgeltgruppe 3 Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ vermittelte Wertigkeit, die eine Gleichstellung mit Anlernverhältnissen begründet, erstreckt sich unmittelbar aber auch auf die in Teil II „Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen“ Ziff. 16 Entgeltgruppe 3 gesondert geregelten Registraturbediensteten. Denn die in Entgeltgruppe 3 Teil I angeführten Tätigkeitsmerkmale sind dieselben, wie in Entgeltgruppe 3 Teil II Ziff. 16 der Entgeltordnung. Ist damit entsprechend der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BSG (BSG a.a.O.; BSG vom 27. November 1991 a.a.O.) dem Kläger die Tätigkeit eines Registrators nach Teil II Nr. 16 Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum TV-L sozial zumutbar, so ist der Kläger auch nicht berufsunfähig. Ihm steht kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger im Ergebnis erfolglos geblieben ist und die Beklagte zur Klage keinen berechtigten Anlass gegeben hat.
43 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. April 2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1952 geborene Kläger hat nach seinen eigenen Angaben von April 1969 bis September 1972 eine Lehre als Büromaschinenmechaniker erfolgreich absolviert. Im Anschluss daran war er bis Juli 1974 im erlernten Beruf tätig. Von August 1974 bis Januar 1977 besuchte er erfolgreich eine Technikfachschule mit Abschluss zum staatlich geprüften Feinwerktechniker (mit Fachhochschulreife). Anschließend absolvierte er noch eine 7monatige REFA-Ausbildung. Von Oktober 1977 bis Dezember 1978 war er dann als REFA-Sachbearbeiter/Betriebsanalytiker und von Januar 1979 bis Juni 1989 als Techniker in der Arbeitsvorbereitung versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Zeiten der Arbeitslosigkeit begann der Kläger im Dezember 1991 eine Ausbildung zum Lokführer, die er im September 1992 abbrach. Zuletzt war der Kläger ab Januar 1999 bis April 2004 als Verkäufer und Mitarbeiter in einem mittlerweile in Konkurs geratenen Bürobedarfsgeschäft/Copy Shop versicherungspflichtig beschäftigt. Im Versicherungsverlauf des Klägers sind zuletzt im August 2010 rentenrechtliche Zeiten verzeichnet. Seit 1. Juli 2013 bezieht der Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Mit Rentenantrag vom 19. Juni 2007 begehrte der Kläger erstmals Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Er machte geltend, seit 2004 unter Rückenschmerzen, seit 2005 unter Sehstörungen und seit Februar 2006 unter Depressionen, Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Schwindelgefühl zu leiden. Der Versuch der Beklagten, vom letzten Arbeitgeber eine Auskunft einzuholen, scheiterte an der Unzustellbarkeit der Anfrage.

Aus einem von der Beklagten beigezogenen Entlassungsbericht der  Reha-Kliniken B.vom 29. März 2007 über einen stationären Aufenthalt des Klägers vom 9. Januar bis 6. Februar 2007 gehen als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung sowie ein LWS-Syndrom bei anamnestisch vorbekanntem, vor Jahren erlittenem Bandscheibenprolaps hervor. Dem Kläger wurde noch ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr für Tätigkeiten als Feinmechaniker sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bescheinigt.

Nachdem die Beklagte daraufhin den Rentenantrag mit Bescheid vom 10. September 2007 abgelehnt hatte, holte sie im anschließenden Widerspruchsverfahren nach Beiziehung weiterer Befundberichte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von  Dr. G. vom 14. Dezember 2007 ein. Dieser diagnostizierte beim Kläger eine Neurasthenie und bescheinigte ihm noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten als Verkäufer sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2008 zurückgewiesen.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (SG) mit dem Az. S 4 R 624/08 BB erhob das SG zunächst gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz - SGG - Beweis durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens von Dr. K. und eines nervenärztlichen Gutachtens von  Dr. B..

 Dr. K. diagnostizierte in seinem Gutachten vom 18. Juni 2008 beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen:

  • 1.Streckfehlhaltung der Halswirbelsäule mit im Wesentlichen monosegmentalem Verschleißschaden mit Osteochondrose und Spondylose C 5/C6 und kyphotischer Fehlstatik mit leichter Uncarthrose C 5/C6 ohne neurologische Ausfälle bei freiem Funktionsverhalten.

  • 2.Leichte Rundrückenfehlstatik nach thorakaler Manifestation eines Morbus Scheuermann. Bis mittelgradige Spondylochondrose der Brustwirbelsäule mit geringgradiger Funktionseinschränkung.

  • 3.Multisegmentales degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom mit Streckfehlhaltung mit caudaler Betonung. Fortgeschrittene präsakrale Osteochondrose und Spondylose mit lumbosacralbetonter Spondylarthrose, chronisch-rezidivierende Lumboischialgien links pseudoradikulär.

  • 4.Beginnende Coxarthrose links stärker als rechts.

  • 5.Chronisches Impingementsyndrom Schultergelenk rechts. Ausschluss einer Rotatorenmanschettenruptur.

Der Kläger sei noch in der Lage, leichte und mittelschwere Arbeiten gehend, stehend und sitzend sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen vollschichtig mit den arbeitsüblichen Unterbrechungen zu verrichten.

 Dr. B. stellte beim Kläger in seinem Gutachten vom 17. Oktober 2008 eine Dysthymia, einen Mischkopfschmerz, bestehend aus rezidivierenden Spannungskopfschmerzen und einer einfachen Migräne, ein degeneratives LWS-Syndrom ohne Affektion einer von der LWS ausgehenden Nervenwurzel sowie einen Tinnitus links fest. Der Kläger könne noch leichte und mittelschwere Arbeiten möglichst wechselweise im Gehen, Stehen und Sitzen im Freien und in geschlossenen Räumen vollschichtig mit den arbeitsüblichen Unterbrechungen verrichten.

Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG erstellte schließlich Dr. S. im Mai/Juni 2009 ein weiteres neurologisch-psychiatrisches Gutachten.  Dr. S. stellte eine posttraumatische Belastungsstörung depressiver Ausgestaltung, einen Zustand nach Leitersturz vom 3. April 2009 mit frontaler Kalottenfraktur, epiduralem Hämatom hochfrontal, bifrontalen Contusionsblutungen, traumatischer Subarachnoidalblutung, daraus resultierend eine organische Persönlichkeitsveränderung im Sinne eines Frontalhirnsyndroms, eine leichte Beeinträchtigung anterograder Gedächtnisleistung, eine leichte Aufmerksamkeitsminderung sowie eine Arbeitsgedächtnisstörung fest. Aufgrund der Unfallfolgen könne der Kläger keine Arbeiten von wirtschaftlichem Wert verrichten. Es handele sich jedoch gegenwärtig um einen Krankheitsfall und noch nicht um einen Berentungsfall. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Einschränkung der Gesundheit und des Leistungsvermögens sich bis zum September 2010 gebessert habe.

Die Klage wurde daraufhin in der mündlichen Verhandlung am 11. November 2009 zurückgenommen.

Mit streitgegenständlichem Antrag vom 12. August 2010 begehrte der Kläger erneut Rente wegen Erwerbsminderung und verwies zur Begründung auf eine depressive Erkrankung, eine Somatisierungsstörung, einen beidseitigen Tinnitus, Schwindel, Kopfschmerzen, einen Bandscheibenvorfall sowie auf die Folgen des Leitersturzes. Die Beklagte zog einen Entlassungsbericht der Klinik B. vom 1. Juli 2010 über einen stationären Aufenthalt des Klägers zur medizinischen Rehabilitation auf neurologischer Grundlage vom 2. Juni bis 23. Juni 2010 bei. Hierin sind als Diagnosen ein Zustand nach gedecktem Schädel-Hirn-Trauma durch Leitersturz am 3. April 2009 sowie degenerative Skelettveränderungen genannt. Das Leistungsvermögen des Klägers wurde mit 6 Stunden und mehr für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sowie als Verkäufer eingeschätzt.

Die Beklagte holte ein nervenärztliches Gutachten von Dr. S. vom 14. Oktober 2010 ein, der beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen feststellte:

  • 1.Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion und Angstreaktion, gegenwärtig jeweils geringgradig ausgeprägt nach Verlust des Arbeitsplatzes 2004.

  • 2.Restsymptome eines vordiagnostizierten hirnorganischen Psychosyndroms nach schwerem Schädel-Hirntrauma vom April 2009 mit angegebenem Geruchsverlust und Geschmacksminderung.

  • 3.Verdacht auf zerebrale Durchblutungsstörungen mit vasomotorischen Kopfschmerzen, Vertigo und Tinnitus ohne Nachweis eines raumfordernden zerebralen bzw. gefäßstenosierenden Krankheitsprozesses.

  • 4.Lumbosacrales Wurzelreizsyndrom bei radiologisch angeblich vordiagnostiziertem Bandscheibenvorfall ohne jetzt nachweisbare neurologische Defizite.

Der Kläger sei als Verkäufer nur noch 3 bis unter 6 Stunden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hingegen noch 6 Stunden und mehr für leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts einsetzbar.

Daraufhin lehnte die Beklagte mit angefochtenem Bescheid vom 26. Oktober 2010 den Rentenantrag ab. Der Kläger könne noch mindestens 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf den er verwiesen werden könne, Arbeiten verrichten.

Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs verwies der Kläger auf seine Gesundheitsstörungen insbesondere auf neurologischem Fachgebiet mit Depressionen und den Folgen des Schädel-Hirn-Traumas und legte einen Attest des behandelnden Psychiaters Dr. R. vom 20. November 2010 vor. Danach sei die Leistungsfähigkeit des Klägers aus psychiatrischer Sicht erheblich beeinträchtigt, so dass ihm keine Arbeiten von wirtschaftlichem Wert mehr zumutbar seien. Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2011 zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum SG unter dem Az. S 6 R 408/11 erhoben und erneut auf schwere Depressionen sowie die Folgen des Schädel-Hirn-Traumas mit zerebralen Durchblutungsstörungen hingewiesen. Darüber hinaus bestünden orthopädische Gesundheitsstörungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule, die mit ständigen Schmerzen einhergingen.

Das SG hat zunächst gemäß § 106 SGG Beweis erhoben durch Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens von Dr. K. vom 13. Juli 2012. Dr. K. hat beim Kläger eine Dysthymie geringer Ausprägung ohne Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit sowie nach Angaben einen linksseitigen Bandscheibenvorfall im Bereich der LWS ohne Nachweis einer radikulären Symptomatik und ohne entsprechende EMG-Veränderungen diagnostiziert. Der Kläger sei noch in der Lage, leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen im Freien und in geschlossenen Räumen 6 Stunden täglich mit den arbeitsüblichen Unterbrechungen zu verrichten. Zu vermeiden seien Arbeiten in Zwangshaltungen und Arbeiten, die mit Heben und Tragen schwerer Lasten verbunden seien. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Weitere Gutachten seien nicht erforderlich.

Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG hat das SG ein nervenärztliches Gutachten von Dr. L. vom 7. Mai 2013 eingeholt. Dr. L. hat beim Kläger folgende Diagnosen aufgelistet:

  • 1.Rezidivierende depressive Episoden mittleren Grades

  • 2.Migräne

  • 3.Posttraumatische Cephalgien

  • 4.Tinnitus beidseits

  • 5.Cervicobrachialsyndrom beidseits

  • 6.Lumboischialgien links mehr als rechts bei Discopathie

  • 7.Ein- und Durchschlafstörungen mit Tagesmüdigkeit

  • 8.Panikattacken und Phobien

  • 9.Anosmie

  • 10.Frontalhirnsyndrom mit Störungen im motorischen Bereich, Verhaltensbereich und emotional-affektiven Bereich

  • 11.Somatoforme Störung

  • 12.Beginnende Coxarthrose beidseits

  • 13.Hypercholesterinämie

  • 14.Valgus-Gonarthrose beidseits

  • 15.Nagelmykose

  • 16.Nephrolithiasis.

Der Kläger könne seit August 2010 nur noch leichte Arbeiten aus wechselnder Ausgangslage 3 bis unter 6 Stunden durchführen. Das Heben und Tragen von Lasten, häufiges Bücken und das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten müssten unterbleiben. Arbeiten an Maschinen, Büromaschinen und am Bildschirm seien noch möglich. Weitere Gutachten seien nicht erforderlich.

Nachdem sich die Beklagte der Einschätzung von Dr. L. nicht angeschlossen hatte, hat das SG die Klage mit Urteil vom 10. April 2014 unter Berufung auf das Gutachten von Dr. K. abgewiesen. Dem Gutachten von Dr. L. könne nicht gefolgt werden.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen, er sei in laufender Behandlung bei dem mittlerweile verstorbenen Dr. R. gewesen. Dieser habe auf eine rezidivierende depressive Störung sowie die Folgen eines Leitersturzes des Klägers verwiesen, durch den sich der psychische Zustand des Klägers nachhaltig verschlechtert habe. Diese Diagnosen fänden sich im Gutachten von Dr. L. wieder, während Dr. K. völlig andere Diagnosen angebe, die nicht mit den von Dr. R. genannten übereinstimmten. Angesichts dessen sei die Auffassung des SG nicht nachvollziehbar, dass das Gutachten von Dr. K. überzeugender sei als das von Dr. L.. Ggf. werde die Einholung eines weiteren gerichtlichen Sachverständigengutachtens angeregt.

Die Beklagte hat erklärt, dass der Kläger am 8. August 2010 seine letzte rentenrechtliche Zeit zurückgelegt habe und der Leistungsfall einer Erwerbsminderung bei spätestens bis 30. September 2012 eingetreten sein müsse. Die Beklagte gehe noch von einem vollschichtigen Leistungsvermögen bis mindestens 30. September 2012 aus. Ein relevanter Berufsschutz liege nicht vor.

Nach richterlichen Hinweis, dass keine weiteren Gutachten in Auftrag gegeben werden, hat der Kläger es in das Ermessen des Gerichts gestellt, ob weitere Sachverständigengutachten einzuholen sind. Jedenfalls entspreche das Gutachten von Dr. L. den tatsächlichen Diagnosen der eigenen Ärzte des Klägers, so dass ggf. die Einholung weiterer ärztlicher Stellungnahmen angeregt werde.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. April 2014 sowie den Bescheid vom 26. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 1. September 2010 bis 30. Juni 2013 Rente wegen Erwerbsminderung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 26. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2011 zu Recht abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für den Senat fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung

(§ 43 Abs. 2 SGB VI), teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI) bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§§ 240 Abs. 1, 2; 43 Abs. 1 SGB VI) hat.

Gem. § 43 Abs. 1, 2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie

  • 1.teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,

  • 2.in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

  • 3.vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Nach den überzeugenden Feststellungen von Dr. K. ist der Kläger noch in der Lage, mindestens 6 Stunden täglich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Der hiervon abweichenden Feststellung von Dr. L. vermag auch der Senat nicht zu folgen.

Bei der Untersuchung durch Dr. K. ergaben sich in neurologischer Hinsicht - von Störungen des Geruchs- und Geschmackssinns abgesehen - keine Auffälligkeiten. Der Tonus war seitengleich locker, trophische Störungen oder Paresen fanden sich nicht. Die Reflexe waren seitengleich mittellebhaft auslösbar ohne pathologische Zeichen. Die Sensibilität war ungestört, die Prüfung von Koordination und Diadochokinese erbrachte keine Auffälligkeiten. Sämtliche Tests (Zeigeversuche, Romberg, Unterberger) wurden vom Kläger sicher bewältigt. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule ergab sich ein negatives Zeichen nach Laségue.

In psychiatrischer Hinsicht war der Kläger wach, bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert mit normal differenzierter Persönlichkeitsstruktur. Hirnorganische Befunde konnte Dr. K. nicht feststellen. Es fanden sich keine Zeichen für eine hirnnorganische Wesensänderung oder ein hirnorganisches Psychosyndrom, keine Verlangsamung, keine Umständlichkeit, kein haftendes Verhalten. Auch aus dem EEG, das einen Normalbefund erbrachte, ergab sich kein Anhalt für Hirnfunktionsstörungen.

Bei der Darstellung der Beschwerden wirke der Kläger nüchtern, im Affekt nur wenig beteiligt, etwas lustlos und passiv wirkend, zeitweise auch gering teilnahmslos, nicht nennenswert beeinträchtigt und nur gering emotional tangiert. Dr. K. konnte eine leichte Grundunzufriedenheit des Klägers mit der aktuellen Lebenssituation erkennen, ohne dass allerdings für ihn eine höhergradige Beeinträchtigung erkennbar gewesen war.

Seine emotionale Schwingungsfähigkeit war gering. Dr. K. konnte jedoch eine direkte depressive Symptomatik anamnestisch nicht eruieren, allenfalls eine geringe dysthyme Grundstimmung.

Die hiervon abweichende Auffassung von Dr. L. konnte den Senat nicht überzeugen. Dr. L. begründet die von ihm angenommene quantitative Leistungseinschränkung auf 3 bis unter 6 Stunden mit Antriebsstörungen bei Frontalhirnsyndrom, rezidivierenden depressiven Episoden mittleren Grades sowie Ein- und Durchschlafstörungen mit Tagesmüdigkeit. Das Cervicobrachialsyndrom und die Lumboischialgien trügen zu einer verminderten Belastbarkeit des Achsorgans bei, die Kopfschmerzsymptomatik, die Panikattacken und die Phobien zu einem verringerten Durchhaltevermögen. Besonders bedeutsam sei die Verstärkung der depressiven Symptomatik durch die Schmerzen und die verstärkte Schmerzwahrnehmung durch die bestehenden Depressionen.

Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die von Dr. L. angenommenen rezidivierenden depressiven Episoden mittleren Grades nicht auf dessen eigener Beobachtung und Befunderhebung basieren, sondern im Wesentlichen auf den Angaben des Klägers. So teilte Dr. L. im Rahmen der Befunderhebung nur ohne weitere kritische Würdigung mit, es bestünden Störungen des Schlafverhaltens, Panikattacken auf (hohen) Plätzen und Ängste um die Familie. Soweit Dr. L. auf die Ergebnisse des Beck'schen Depressionsinventars verweist, die auf eine mittelschwere Depression hindeuten, teilt der Senat die Auffassung der Beklagten, dass derartige Testungen im Rahmen eines Rentenverfahrens nur eingeschränkt aussagekräftig sind, da offensichtlich ein gutes Testergebnis in aller Regel schädlich für das Verfahrensziel ist. Eine Darstellung, ob und inwieweit Dr. L. den Kläger aufgrund seiner eigenen Beobachtungen als depressiv erlebt hat, fehlt. Dr. K. hingegen hat herausgearbeitet, dass der Kläger auf ihn keinen tiefergehend verstimmten Eindruck gemacht hat. Schließlich ist auch darauf zu verweisen, dass der Kläger sich keinerlei adäquater medikamentöser Behandlung unterzieht. Dies spricht gegen einen größeren Leidensdruck.

In Bezug auf das Frontalhirnsyndrom hat zwar der morphologische Befund in einer Kernspintomographie des Gehirns des Klägers weiterhin ausgeprägte frontale Substanzdefekte ergeben. Entscheidend ist jedoch allein, ob aus den kernspintomographisch ersichtlichen Veränderungen des Gehirns funktionelle Defizite resultieren. Bereits das Klinikum Bogenhausen hat insoweit jedoch nach Abschluss einer teilstationären Behandlung im Anschluss an das Unfallereignis vom April 2009 ausgeführt, dass die bei der Entlassung aus der akutstationären Behandlung noch nachweisbaren leichten Beeinträchtigungen im Bereich der Aufmerksamkeit, des Gedächtnisses und des problemlösenden Denkens sich erfreulicherweise weiter verbessert hätten und nunmehr sämtlich im Normbereich lägen. Während in diesem Bericht noch von einer organisch bedingten Persönlichkeitsstörung mit erhöhter Reizbarkeit und Affektlabilität berichtet wurde, hat die Klinik B. in ihrem Entlassungsbericht vom 1. Juli 2010 schon sehr deutlich ausgeführt, dass im Hinblick auf das Unfallereignis vom 3. April 2009 weder relevante neuropsychologische Funktionsstörungen noch eine organische Persönlichkeitsstörung objektiviert werden konnten. Der Kläger erreichte im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung im Bereich der allgemeinen intellektuellen Leistungsfähigkeit ein durchschnittliches Resultat. Bei der Prüfung der Gedächtnisfunktionen erzielte er eine unauffällige Merkspanne, bei der Diagnostik von Aufmerksamkeitsfunktionen durchschnittliche Reaktionszeiten. Die raumanalytischen Funktionen und Exekutivfunktionen (Konzept bilden, kognitive Flexibilität, Planungsleistungen) waren uneingeschränkt erhalten. Es ließen sich geringfügige Einschränkungen von Arbeitsgedächtnisleistungen, visuellen Rekognitionsleistungen und der faktischen Alertness objektivieren. Die Klinik hat jedoch klargestellt, dass insoweit bereits bei der Aufnahme keine Alltagsrelevanz bestanden habe. Die vom Kläger behauptete Wesensveränderung mit Neigung zu Aggressionen wurde während der Dauer der stationären Behandlung weder beobachtet noch von der Ehefrau fremdanamnestisch bestätigt.

Auch Dr. K. konnte keinen Beleg für eine hirnorganische Wesensveränderung oder ein hirnorganisches Psychosyndrom finden. Dr. L. berichtete insoweit nicht von eigenen Wahrnehmungen, sondern behauptet nur das Bestehen von Antriebsstörungen bei Frontalhirnsyndrom. Diese sind aber nicht nachgewiesen und stehen auch nicht im Einklang mit dem dokumentierten Aktivitätsspektrum des Klägers. So hat dieser berichtet, um 6:30 Uhr aufzustehen, dann den Wintergarten zu lüften und die Tochter zu wecken, Holz hoch zu tragen. Nach dem Frühstück gehe er ins Bad und lese dann die Zeitung. Nachmittags führe er leichte Gartenarbeiten durch und kümmere sich um die Schularbeiten der Tochter. Gelegentlich lade er bei gesellschaftlichen Anlässen Freunde ein, er übe Kirchendienste wie Lektortätigkeit, Tätigkeiten im Pfarrgemeinderat sowie die Leitung von Wortgottesdiensten aus. Gegenüber Dr. K. hatte er darüber hinaus angegeben, regelmäßig im Chor zu singen. Damit liegt eine geordnete Tagesstruktur beim Kläger vor. Er ist auch noch zu Konzentration erfordernden Tätigkeiten wie dem Betreuen von Schulaufgaben der Tochter in der Lage. Diese Aktivitäten stehen der Annahme von gravierenden Störungen des Antriebs des Klägers entgegen.

In Bezug auf die weiteren angeführten Schlafstörungen sowie die Migräne ist anzumerken, dass diese Gesundheitsstörungen beim Kläger schon seit vielen Jahren bestehen und er damit auch noch sein Arbeitsleben bewältigt hat. Es ist nicht ersichtlich, warum hieraus nunmehr eine Einschränkung der quantitativen Leistungsfähigkeit des Klägers folgen sollte. Dies gilt auch für die Phobien des Klägers. Insoweit hat der Kläger geltend gemacht, er vermeide Schlange zu stehen oder Veranstaltungen mit großer Lautstärke zu besuchen. Dieses Vermeidungsverhalten des Klägers ist für den Senat sehr gut nachvollziehbar. Einen Krankheitswert, der zu einer für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes relevanten Leistungseinschränkung führen würde, kann er hierin jedoch nicht erkennen.

In Bezug auf die Cervicobrachialgien und Lumboischialgien ist - in Übereinstimmung mit dem insoweit zuständigen Vorgutachter  Dr. K. - vom Bestehen qualitativer Leistungseinschränkungen auszugehen. Eine Einschränkung der quantitativen Leistungsfähigkeit lässt sich hieraus nicht schlüssig ableiten.

Damit ist der Senat in Übereinstimmung mit Dr. K. davon überzeugt, dass der Kläger jedenfalls bis 30. September 2012, also zu dem Zeitpunkt, zu dem letztmals die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gegeben sind, noch in der Lage war, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten. Zur Einholung weiterer Gutachtens fühlt sich der Senat nicht veranlasst, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur bis 30. September 2012 erfüllt sind und darüber hinaus der Kläger bereits seit 1. Juli 2013 Altersrente bezieht. Die Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes im Rahmen einer neuerlichen, durch den Senat veranlassten Begutachtung ist daher nicht erforderlich. Nach alledem kommt die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nicht in Betracht.

Trotz dieses festgestellten Leistungsvermögens des Klägers von 6 Stunden und mehr für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wäre ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung jedoch dann gegeben, wenn bei ihm eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegen würde und dem Kläger keine Tätigkeit benannt werden könnte, die er trotz seiner qualitativen Leistungseinschränkungen noch mindestens 6 Stunden täglich verrichten kann. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung meint die Fälle, in denen bereits eine einzige schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - B5 RJ 64/02 R). Als Beispiel hierfür ist etwa die Einarmigkeit eines Versicherten zu nennen.

Das Merkmal " Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" trägt hingegen dem Umstand Rechnung, dass auch eine Vielzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können. In diesen Fällen besteht die Verpflichtung, ausnahmsweise eine konkrete Tätigkeit zu benennen, weil der Arbeitsmarkt möglicherweise für diese überdurchschnittlich leistungsgeminderten Versicherten keine Arbeitsstelle bereithält oder nicht davon ausgegangen werden kann, dass es für diese Versicherten eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen gibt oder ernste Zweifel daran aufkommen, ob der Versicherte in einem Betrieb einsetzbar ist (BSG Urteil vom 10. Dezember 2003, B5 RJ 64/02 R, in juris).

Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liegt jedoch ebenso wenig vor wie eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen. Beim Kläger besteht weder ein besonderer Pausenbedarf noch ist die Beweglichkeit der oberen Extremitäten relevant eingeschränkt. Auch ist die Wegefähigkeit des Klägers vollumfänglich erhalten. Die von Dr. K. und  Dr. K. genannten qualitativen Leistungseinschränkungen, die oben im Sachverhalt wiedergegeben sind und von denen der Senat ausgeht, sind darüber hinaus weder zahlreich noch schränken sie den möglichen Einsatzbereich des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erheblich ein. Dr. K. und  Dr. K. halten sogar noch mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für zumutbar.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Hierauf haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen gemäß

§ 240 Abs. 1 SGB VI auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.

Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden verrichten kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Ausgangspunkt für die Beurteilung des "vergleichbaren Versicherten" ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf". Dieser ergibt sich in der Regel aus der letzten, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (BSG - SozR 2200 § 1246 Nr. 53, 94, 130). Letzte Tätigkeit in diesem Sinne war die Tätigkeit als Verkaufskraft in einem Copy-Shop.

Zur Feststellung des qualitativen Werts des bisherigen Berufs und damit auch zur Bestimmung der zumutbaren Verweisungstätigkeiten hat das BSG ein Stufenschema zunächst für Arbeiter, dann jedoch auch für Angestellte ein Mehrstufenschema entwickelt (BSGE 55,45 = SozR 2200 § 1246 Nr. 107; BSGE 57, 291 = SozR 2200 Nr. 126; SozR

3-2200 § 1246 Nr. 2, 41). Im Bereich der Angestellten sind die Leitberufe des Angestellten mit hoher beruflicher Qualität, regelmäßig Studium, Angestellte mit längerer Ausbildung, regelmäßig von 3 Jahren (Ausgebildete), Angestellte mit einer Ausbildung von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren (obere Angelernte), von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr (untere Angelernte) und Angestellte ohne Ausbildung bzw. mit einer Anlernung bis zu drei Monaten (Ungelernte) zu unterscheiden. Welcher Gruppe des Mehrstufenschemas eine bestimmte Tätigkeit zuzuordnen ist, richtet sich dabei nach der im Rahmen einer Gesamtschau zu ermittelnden Qualität der verrichteten Arbeit. In diese Gesamtschau einzustellende Kriterien sind: Ausbildung, tarifliche Einstufung, Dauer der Berufsausübung, Höhe der Entlohnung und Anforderungen des Berufes.

Der Kläger hat für die von ihm zuletzt verrichtete Tätigkeit als Verkäufer in einem Copyshop keine Berufsausbildung absolviert. Eine Auskunft des Arbeitgebers über die Wertigkeit der von ihm verrichteten Tätigkeit war aufgrund des Konkurses nicht mehr zu erlangen. Der Senat ist daher schon nicht davon überzeugt, dass der Kläger zuletzt eine Tätigkeit mit qualifiziertem Berufsschutz verrichtet hat, so dass für ihn keine Verweisungstätigkeit zu benennen ist. Aber selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass er zuletzt eine Tätigkeit als angelernter Angestellter im oberen Bereich verrichtet hat, so muss er sich jedenfalls auf Tätigkeiten als Registrator verweisen lassen.

Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht nicht bereits dann, wenn der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Berufsunfähigkeit liegt erst dann vor, wenn der Versicherte eine zumutbare Tätigkeit nicht mehr 6 Stunden täglich ausüben kann. Die dem Versicherten grundsätzlich konkret zu benennende Verweisungstätigkeit muss objektiv zumutbar seien, also den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen. Er darf weder gesundheitlich noch wissens- und könnensmäßig überfordert werden (so bereits BSGE 9, 254, 257), wobei durchaus eine Verweisung auf berufsfremde Tätigkeiten zulässig ist. Verweisungstätigkeiten müssen auch subjektiv (sozial) zumutbar sein. Dem Versicherten ist nicht jeder beruflicher Abstieg sozial zumutbar, da die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht nur den wirtschaftlichen Schaden im Sinne einer Lohnersatzfunktion abwenden, sondern auch immaterielle Nachteile ausgleichen will (BSG SozR 2200§ 1246 Nr. 124).

Ausgehend von der Einstufung des bisherigen Berufs dürfen Versicherte nur auf die jeweils nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden, da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts insoweit dem Versicherten ein beruflicher Abstieg zugemutet werden kann (KassKomm-Niesel, SGB VI, § 240 Rn. 93 ff. m.w.N.). Dabei bedarf es bei der Gruppe der angelernten Arbeiter im oberen Bereich bzw. Angestellten mit einer Ausbildung bis zu 2 Jahren, die innerhalb ihrer Gruppe dem oberen Bereich (also Anlern- bzw. Ausbildungszeit von mehr als 12 Monaten bis zu 2 Jahren) angehören, der konkreten Benennung mindestens einer in Betracht kommenden Verweisungstätigkeit durch den Rentenversicherungsträger (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 45).

Geht man zu Gunsten des Klägers von einer Tätigkeit als oberer Angelernter aus, so muss er sich jedenfalls auf Tätigkeiten als Registrator verweisen lassen. Auf Tätigkeiten als Registrator müssen sich obere Angelernte und sogar Ausgebildete zumutbar verweisen lassen, da diese Tätigkeit von den Tarifvertragsparteien durch die tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert der Gruppe der Angelernten gleichgestellt ist (vgl. hierzu ausführlich Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2013, Az. L 2 R 1704/11; Urteil vom 25. September 2012, L 13 R 6087/09, in juris, unter Hinweis auf die Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder-TV-L).

Die Tätigkeit eines Registrators umfasst - dies ist den Prozessbeteiligten, wie sich in der mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2015 ergeben hat, inhaltlich bekannt - das Sortieren der von den zuständigen Bürofachkräften zu bearbeitenden Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Merkmalen, das Erledigen von anfallenden Schreibarbeiten, wie Führen von Statistiken, Terminüberwachungslisten und Karteien, das Ziehen und Abstellen von Ordnern/Akten, das Weiterleiten der zu bearbeitenden Vorgänge zu den sachbearbeitenden Stellen innerhalb des Betriebs bzw. der Behörde mit Registraturwagen, das Abhängen von Akten oder das Abstellen von Ordnern nach der jeweiligen Bearbeitung. Die schwierigere Tätigkeit im Sinne der (ehemaligen) Vergütungsgruppe BAT VIII umfasst die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrende Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, die Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art, die Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnetem Karteien sowie von solchen Karteien, deren Kenntnis die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt, buchhalterische Übertragungsarbeiten, Zinsstaffelberechnungen und die Kontenführung. Tätigkeiten als Registraturkraft in größeren Unternehmen und im öffentlichen Dienst sind als körperlich leichte Tätigkeit zu qualifizieren, welche bereits aus arbeitsorganisatorischen Gründen im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen verrichtet wird. Schweres Heben und Tragen wird nicht gefordert, da in den Registraturen die erforderlichen Hilfsmittel (Registraturwagen, Ablagemöglichkeiten etc.) in der Regel vorhanden sind. Unerheblich ist, dass in Einzelfällen das Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg anfallen, Arbeiten auf Stehleitern und Zwangshaltungen wie Überkopfarbeiten anfallen könnten. Die körperlichen Belastungen hängen weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsplatzorganisation ab; folglich sind das Handhaben schwere Aktenvorgänge, Zwangshaltungen und das Arbeiten auf Leitern nicht generell mit der Tätigkeit eine Registraturkraft verbunden (vgl. Urteil des Senats vom 6. Oktober 2010, Az.

L 13 R 596/09; Urteil des 1. Senats des BayLSG vom 28. April 2010, Az. L 1 R 807/09, alle in juris).

Der Kläger war nach Auffassung des Senats in der Lage, bis zum maßgeblichen Zeitpunkt trotz der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen die Tätigkeit als Registrator vollwertig mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten. Die von Dr. K. und  Dr. K. festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen stehen der Tätigkeit als Registrator nicht entgegen. Arbeiten in Zwangshaltungen und Arbeiten, die mit Heben und Tragen schwerer Lasten verbunden sind, fallen hierbei nicht an. Der Kläger war angesichts der bei ihm nahezu uneingeschränkt erhalten kognitiven Leistungsfähigkeit auch in der Lage, sich auf die Tätigkeit als Registrator innerhalb von drei Monaten umzustellen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger über eine Berufsausbildung mit damit verbundener Fachhochschulreife sowie über im Rahmen seiner REFA-Ausbildung erlangte Bürofertigkeiten verfügt.

Bei Arbeitsplätzen in der Registratur handelt es sich auch nicht um typische Schonarbeitsplätze, für die der Arbeitsmarkt als verschlossen anzusehen wäre; solche Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden und auch zu besetzen (vgl. BayLSG, a.a.O.).

Damit scheidet auch ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Abs. 1, 2 SGB VI aus.

Die Berufung war damit vollumfänglich zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) berücksichtigt den Umstand, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften

1.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,
2.
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Speyer vom 4.3.2015 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Umwandlung der ihm gewährten Altersrente nach Altersteilzeitarbeit in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach der am 1.7.2014 in Kraft getretenen Regelung des § 236b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

2

Der 1951 geborene Kläger war bis Ende 2012 versicherungspflichtig beschäftigt. Die aufgrund einer Teilzeitvereinbarung mit seinem letzten Arbeitgeber vereinbarte Freistellungsphase endete am 31.12.2012.

3

Im Oktober 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 SGB VI).

4

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 31.1.2013 eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit ab dem 1.1.2013. Der laufende Zahlbetrag belief sich zunächst auf monatlich netto 1.085,74 EUR. Dabei berücksichtigte sie wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente einen verminderten Zugangsfaktor. Dieser betrug für die 47-monatige frühere Inanspruchnahme des Anspruchs auf Rente 0,141 (Anlage 6 des Bescheides). Der auf Gewährung eines höheren Auszahlungsbetrages gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2013 zurückgewiesen. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden. Der Kläger bezog in der Folgezeit laufend die ihm bewilligte Altersrente mit vermindertem Zugangsfaktor.

5

Mit einem bei der Beklagten am 21.7.2014 eingegangenen Schreiben vom 15.7.2014 stellte der Kläger einen Antrag auf Wechsel in die abschlagsfreie Rente mit 63 für besonders langjährig Versicherte.

6

Mit Bescheid vom 7.8.2014 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, weil der Kläger bereits eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit beziehe. Nach geltendem Recht (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI) sei ein Wechsel in eine andere Altersrentenart ausgeschlossen.

7

Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.9.2014 zurückgewiesen.

8

Dagegen hat der Kläger am 24.10.2014 Klage zum Sozialgericht (SG) Speyer erhoben und die Gewährung einer abschlagsfreien Altersrente für langjährig Versicherte begehrt.

9

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 4.3.2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte habe. Zwar erfülle der Kläger die Voraussetzungen der Altersrente für besonders langjährig Versicherte auf Grundlage der zum 1.7.2014 in Kraft getretenen Vorschrift des § 38 SGB VI i.V.m. § 236b Abs. 1 SGB VI. Ausgeschlossen sei der tatsächliche Rentenbezug der Altersrente für besonders langjährig Versicherte allerdings wegen der Ausschlussregelung des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI. Diese Vorschrift bestimme, dass nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters und für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen sei. Dieser Ausschlussgrund treffe auf den Kläger zu. Ihm sei durch bestandskräftigen Bescheid eine Altersrente nach Altersteilzeit ab dem 1.1.2013 bewilligt worden. Der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters sei ihm demnach verwehrt. Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts sprächen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des § 34 Abs. 4 SGB VI. Insbesondere sei eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nicht gegeben.

10

Gegen den dem Kläger am 7.3.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 25.3.2015 Berufung eingelegt.

11

Der Kläger trägt vor, er habe das umlagefinanzierte Rentensystem ebenso getragen wie andere und sehe keinen sachlichen Grund, nicht die abschlagsfreie Rente auch für sich zu erhalten. Die Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Rentnern halte er für eine ungerechtfertigte Diskriminierung. Er sehe sich durch die Ablehnung in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt. Im Vergleich zu anderen teilzeitbeschäftigten älteren Arbeitnehmern werde er ungleich behandelt.

12

Der Kläger beantragt,

13

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Speyer vom 4.3.2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7.8.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.9.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm an Stelle der gewährten Altersrente nach Altersteilzeit ab Antragstellung eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu gewähren,

14

hilfsweise

15

das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte verweist zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung des SG.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

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Im Streit steht die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 7.8.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.9.2014, mit dem die Beklagte die Umwandlung der dem Kläger ab 1.1.2013 mit bestandskräftigem Bescheid vom 31.1.2013 bewilligten Altersrente nach Altersteilzeitarbeit i.S.d. § 237 SGB VI ab Antragstellung in eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte i.S. des § 236b SGB VI abgelehnt hat. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

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Gemäß § 34 Abs. 4 SGB VI ist nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente der Wechsel in eine 1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Erziehungsrente oder 3. andere Rente wegen Alters ausgeschlossen. Die für den vorliegend streitigen Wechsel von der Altersrente nach Altersteilzeit in eine Altersrente nach Altersteilzeit für besonders langjährig Versicherte maßgebliche Vorschrift des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI sieht folglich vor, dass ein Altersrentner dauerhaft Bezieher dieser Altersrente bleiben soll. § 34 Abs. 4 SGB VI schließt als Ausschlusstatbestand die Möglichkeit des Wechsels in eine andere Altersrentenart nach bindender Bewilligung oder für Zeiten des Bezugs der Altersrente ausdrücklich aus (Freudenberg in jurisPK-SGB VI, § 34 Rdnr. 23, 81ff m.w.N, Jassat/Kreikebohm in Beck´scher Online-Kommentar Sozialrecht, § 34 SGB VI Rdnr. 23) und zwar auch dann, wenn sich bei einem Wechsel von einer Altersrente, ggf. mit erheblichen Rentenabschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente, in eine andere ein günstigerer Zugangsfaktor ergeben würde (Freudenberg, a.a.O.). Mit der Regelung wird sichergestellt, dass der Versicherte, der sich für eine vorzeitige Altersrente entschieden und zumindest vom Vollzeitarbeitsmarkt abgewandt hat, dauerhaft Bezieher dieser Leistung bleibt. § 34 Abs. 4 SGB VI soll Dispositionen zu Lasten der Versichertengemeinschaft ausschließen. Die Versicherten werden folglich an ihrer Disposition festgehalten und haben deren Folgen, nämlich die Reduzierung des Zugangsfaktors wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente, zu tragen. Gegen die Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG, Urteil vom 26.7.2007 - B 13 R 44/06 R). Daher ist die vom Kläger begehrte Umwandlung der Altersrente nach Altersteilzeitarbeit ab Antragstellung in eine abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ausgeschlossen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI liegen vor. Die Beklagte hat dem Kläger durch bestandskräftigen Bescheid vom 31.1.2013 zum 1.1.2013 eine Altersrente nach Altersteilzeit bewilligt. Dieser hat die Altersrente seit diesem Tag auch tatsächlich bezogen und bezieht sie auch weiterhin. Die begehrte Umwandlung stellt einen Wechsel i.S. des § 34 Abs. 4 SGB VI dar, weil die Anspruchsvoraussetzungen für die gewünschte abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte erst nach der Bewilligung und während des Bezugs dieser Altersrente eingetreten sind. Dass die Absenkung des Zugangsfaktors bei vorgezogenen Altersrenten, die längere Rentenlaufzeiten infolge eines vorgezogenen Rentenbeginns ausgleichen und die Kostenneutralität vorgezogener Rentenleistungen sicherstellen soll, verfassungsgemäß ist und zur Sicherung der Finanzierung des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung und damit zur Erhaltung dessen Funktionsfähigkeit gerechtfertigt ist hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (BVerfG, Beschluss vom 7.2.2011 - 1 BvR 642/09 m.w.N.). Rentenabschläge an sich sind nach Auffassung des BVerfG zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.d. Art. 14 GG. Der Versicherte, der sich in Kenntnis des konkreten Abschlags wegen des vorzeitigen Rentenbezugs, d.h. also sehenden Auges für eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente entschieden und die damit verbundenen Vorteile in Anspruch genommen hat, hatte für diesen Zuwachs an individueller Freiheit im Alter mit einer dauerhaften Rentenkürzung für den früheren Renteneintritt zu rechnen.

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Durch die zum 1.7.2014 in Kraft getretene Vorschrift des § 236b SGB VI ergibt sich keine andere Beurteilung. Nach Absatz 1 der Vorschrift haben Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Der Gesetzgeber die Regelung des § 236b SGB VI am 1.7.2014 in Kraft gesetzt und es bei der Vorschrift des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI belassen, so dass für die Bestandsrentner ein Wechsel in die abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte i.S. des § 236b SGB VI ausgeschlossen ist (Gürtner in KassKomm, § 236b SGB VI Rdnr. 3).

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Der Senat hat gegen diese Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken, so dass eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG iVm. § 80 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) nicht geboten ist.

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Es obliegt dem Gesetzgeber, zu entscheiden, ob ein Rechtsgebiet der Novellierung bedarf und ab wann eine Neuregelung in Kraft treten soll, insbesondere, in welchem Umfang und ab wann Verbesserungen gewähren werden sollen. Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum, der es ihm erlaubt, die zum 1.7.2014 gewährte Vergünstigung nicht auf Bestandsrentner auszudehnen und daher auch keine Ausnahme von der für alle Altersrentner geltenden Regelung des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI vorzusehen. § 34 Abs. 4 SGB VI hat in erster Linie den Zweck, die Finanzierungsgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung zu stabilisieren und damit die Funktionsfähigkeit des Systems als solches zu gewährleisten. Entschließt sich ein Versicherter, Versicherungsrente zum denkbar frühesten Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, der gesetzlich möglich ist, hat er auf Grund der damit zumindest statistisch zu erwartenden längeren Rentenlaufzeit auch erhebliche Rentenabschläge in Kauf zu nehmen. Die Rentenlaufzeit verkürzt sich nicht durch den bloßen Wechsel in eine andere Rentenart wegen Alters. Im Hinblick auf die Sicherstellung der Finanzierbarkeit und der Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung durfte der Gesetzgeber darauf verzichten, die bereits abgeschlossenen Rentenvorgänge der Bestandsrentner aufzugreifen und diese in die ohnehin nur zeitlich begrenzte Privilegierung einzubeziehen. Weshalb es geboten gewesen sein sollte, den Kläger gegenüber anderen Altersrentnern oder aber den anderen in § 34 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 genannten Rentnern, denen die Umwandlung ebenfalls verwehrt ist, zu begünstigen, ist nicht überzeugend vorgetragen worden. Eine Ungleichbehandlung i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG zwischen Versicherten, die ab 1.7.2014 erstmals eine abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehen und Bestandsrentnern, die die Anspruchsvoraussetzungen des § 236b SGB VI aufgrund einer früheren Bewilligung oder des Bezugs einer der in § 34 Abs. 4 genannten Rente, liegt nicht vor. Der Gesetzgeber ist zwar an den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden. Ungleichbehandlungen innerhalb einer vergleichbaren Personengruppe sind auch nur durch vernünftige, sachliche Gründe zu rechtfertigen. Allerdings handelt es sich vorliegend wegen des Rentenbezugs einer der beiden Gruppen nicht um eine vergleichbare Gruppe von Normadressaten. Abgesehen davon steht es dem Gesetzgeber frei, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzufügen (BVerfG, Urteil vom 7. 7.1992 - 1 BvL 51/86 m.w.N.). Zwar müssen Stichtage im Hinblick auf den zu regelnden Gegenstand sachbezogen sein. Die mit dem Stichtag einhergehende Differenzierung bzw. Typisierung muss auch in Einklang mit dem vom Gesetzgeber selbst gewählten Regelungsprinzip stehen. Erklärtes Ziel der gesetzlichen Regelung der abschlagfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist es gewesen, diejenigen zu bedenken, die ihr Arbeitsleben bereits früh begonnen und in 45 Beitragsjahren die Rentenversicherung maßgeblich gestützt hätten. Die angestrebte Begünstigung kommt allerdings wegen des Unterscheidungsmerkmals des Stichtags 1.7.2014 nicht den Bestandsrentnern zu, wobei die hierfür angeführte angespannte Finanzlage sowie der Hinweis auf die zeitliche Befristung der Sonderregelung des § 236b SGB VI den Begünstigungsausschluss durchaus rechtfertigen und als sachlicher Grund für diese typische Stichtagsregelung zu sehen sind (ebenso bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.5.2015 - L 7 R 5354/14 und SG Dortmund, Urteil vom 12.6.2015 - S 61 R 108/15).

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Daher war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.

(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.

(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.

(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.

(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.