Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 24. Mai 2017 - L 1 R 429/15

bei uns veröffentlicht am24.05.2017
vorgehend
Sozialgericht Augsburg, S 13 R 1318/14, 07.05.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 07. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die ein Anspruch des Klägers auf Umwandlung der seit 01.08.2013 gezahlten Altersrente für langjährig Versicherte in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Der Kläger ist 1951 geboren und beantragte am 15.04.2013 bei der Beklagten unter Vorlage eines Altersteilzeitvertrags eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit.

Mit Schreiben vom 16.04.2013 wies ihn die Beklagte darauf hin, dass er die beantragte Altersrente mit Abschlag frühestens ab 01.08.2014 erhalten könne. Allerdings habe er ab dem 01.08.2013 die Möglichkeit, eine Altersrente für langjährig Versicherte mit einem Abschlag von 10,8% in Anspruch zu nehmen. Der Kläger teilte daraufhin telefonisch am 09.04.2013 und mit E-Mail am 22.04.2013 mit, dass er eine Altersrente für langjährig Versicherte mit einem Abschlag von 10,8% begehre. Die Bewilligung der Altersrente ab dem 01.08.2013 erfolgte anschließend mit Bescheid vom 03.07.2013.

Mit Schreiben vom 24.06.2014 stellte der Kläger Antrag auf abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit dem streitigen Bescheid vom 25.08.2014 ab, da der Kläger bereits seit August 2013 eine Altersrente für langjährig Versicherte beziehe und es nach § 34 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht zulässig sei, von einer bindend bewilligten oder bezogenen Altersrente in eine andere Altersrente zu wechseln.

Nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens hat der Kläger am 19.12.2014, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben und die Gewährung einer ungekürzten bzw. nur um 3,6% gekürzten Altersrente beantragt. Er verfüge über 45 Beitragsjahre und beantrage aus seiner Sicht lediglich eine Anpassung des derzeitigen Abschlags von 10,8% auf einen Abschlag von 3,6%, der sich bei einer heute zu gewährenden Rente wegen vorheriger Altersteilzeit ergeben würde. Da er zu Rentenbeginn bereits über 45 Beitragsjahre verfügt habe und der Abschlag ab Erreichen des 45. Beitragsjahres völlig wegfallen würde, werde davon ausgegangen, dass wie auch früher ein Hineinwachsen in eine andere Rente möglich sei, ohne dass die Regelung in § 34 SGB VI entgegenstehe.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11.02.2015 erklärt, dass der Kläger bei Rentenbeginn am 01.08.2013 die Voraussetzungen für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die die Vollendung des 65. Lebensjahres voraussetze, noch nicht erfüllt habe, da erst durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) zum 01.07.2014 eine befristete Sonderregelung für vor dem 01.01.1964 geborene Versicherte geschaffen worden sei. Auch vor dem 01.01.1953 geborene Versicherte könnten die Rente erst zum 01.07.2014 in Anspruch nehmen. Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters sei nach § 34 Abs. 4 SGB VI der Wechsel in eine andere Altersrente aber ausgeschlossen.

Nach Anhörung und mit Einverständnis der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 07.05.2015 die Klage abgewiesen und die Auffassung der Beklagten bestätigt, dass die Umwandlung der Rente in eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit gemäß § 237 SGB VI, die mit einem geringeren Abschlag verbunden wäre, aufgrund der Regelung in § 34 Abs. 4 SGB VI nicht möglich sei. Bereits mit der Neufassung des Absatzes 4 der Vorschrift mit Wirkung vom 01.08.2004 habe der Wechsel von einer Rente wegen Alters in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen werden sollen, da dies im Widerspruch zum Rechtsgedanken des § 306 SGB VI stehe. Durch die mit Wirkung ab 01.01.2008 eingefügten Wörter „oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente“ habe sichergestellt werden sollen, dass der Wechsel von einer Altersrente in eine andere Rente auch dann ausgeschlossen sei, wenn bereits eine Altersrente bezogen werde und zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine andere Altersrente erfüllt werden. Von der Änderung seien lediglich Ansprüche auf eine andere Rente nicht betroffen, deren Voraussetzungen vor oder gleichzeitig mit dem erstmaligen Altersrentenbeginn vorliegen würden. Der Kläger habe die Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente wegen Teilzeitarbeit oder für besonders langjährig Versicherte aber nicht bereits zum 01.08.2013, sondern frühestens zum 01.08.2014 erfüllt. Ein „Hineinwachsen“ in eine andere Rentenart scheide ebenfalls aus.

Am 15.06.2015 hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Er hat an seiner Auffassung festgehalten, dass es vorliegend nicht um einen Wechsel von einer Rentenart in eine andere, sondern lediglich um eine Anpassung des Abschlags gehe. Dies stehe nicht in Widerspruch zu § 306 SGB VI oder § 34 SGB VI. Er gehe davon aus, dass es sich bei der Rente für langjährig Versicherte und bei der Rente für besonders langjährig Versicherte um eine identische Rentenart handle, in die - wie früher auch - hineingewachsen werden könne, da er zu Rentenbeginn bereits über 45 Beitragsjahre verfügt habe.

Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 17.02.2016, der Kläger mit Schriftsatz vom 18.02.2016 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 07.05.2015 sowie den Bescheid vom 25.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2014 aufzuheben und ihm eine ungekürzte Altersrente bzw. eine um nur 3,6% gekürzte Altersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte um eine eigenständige Rentenart im Sinne des § 34 Abs. 4 SGB VI handle und daher ein Wechsel nicht mehr möglich sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Leistungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Über sie konnte der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG)

Die Berechnung der Altersrente mit Bescheid vom 25.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2014 ist rechtmäßig auf der Grundlage der Vorschriften des Sechstes Buchs Sozialgesetzbuchs (SGB VI) erfolgt und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der dabei zugrunde gelegten Regelungen sind für den Senat nicht erkennbar.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer abschlagsfreien Rente für besonders langjährige Versicherte.

Gemäß § 236b SGB VI i.d.F. vom 23.06.2014 haben Versicherte, die das 63. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben, Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie vor dem 1. Januar 1964 geboren sind. Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente bereits nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Diese Regelung wurde mit Wirkung vom 01.07.2014 eingeführt durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 23.06.2014 (RV-Leistungsverbesserungsgesetz - BGBI I, S. 787). Abschläge nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a SGB VI werden bei einem Renteneintritt nach § 236b SGB VI, anders als bei der dem Kläger seit dem 01.08.2013 gewährten Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 SGB VI), nicht vorgenommen. Es handelt sich nicht um einen „vorzeitigen“ Renteneintritt iSd § 77 Abs. 2 SGB VI, sondern um einen regulären (O Sullivan in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 236b SGB VI, Rn. 19).

Diese Voraussetzungen hat der Kläger zwar zum 01.07.2014 erfüllt. Der Gewährung einer abschlagsfreien Rente nach § 236b SGB VI steht aber die Regelung in § 34 Abs. 4 SGB VI entgegen.

§ 34 Abs. 4 SGB VI in der ab 01.01.2008 geltenden - hier anwendbaren - Fassung lautet:

„Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel in eine 1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Erziehungsrente oder 3. andere Rente wegen Alters ausgeschlossen.“

Hier stehen dem Wechsel in eine andere Art der Altersrente beide Ausschlussgründe entgegen. Denn dem Kläger ist mit Bescheid vom 03.07.2013 eine Altersrente für langjährig Versicherte nach der Regelung in § 236 SGB VI bindend bewilligt worden. Da der Kläger gegen den Bescheid vom 03.07.2013, mit dem ihm Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.08.2013 bewilligt worden ist, keinen Widerspruch erhoben hat, ist dieser noch vor dem 01.07.2014 bestandskräftig und damit bindend geworden (§ 77 SGG). Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit liegen nicht vor. Diese Bewilligung kann auch nachträglich nicht mehr durch eine Rücknahme des Antrags auf Altersrente wegen Altersteilzeit gegenstandslos werden (zur Rücknahme eines Antrags, vgl. BSG, Urteil vom 06.02.1991 - 13/5 RJ 18/89 -, BSGE 68, 144-148). Auch ein etwaiger Antrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf Rücknahme des Rentenbescheids würde die Bestandskraft des Bescheides vom 03.07.2013 nicht mehr berühren und hätte, da insoweit keine rechtlichen Fehler ersichtlich sind oder behauptet werden, auch keine Rechtsgrundlage.

Der zweite Ausschlussgrund „für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente“ wurde erst durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. 2007 I, S. 554) mit Wirkung ab 01.01.2008 eingefügt und ist ebenfalls erfüllt. Zur Begründung wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt (BT-Drucks 2/07 S. 84): „Durch die Änderung soll sichergestellt werden, dass der Wechsel von einer Altersrente in eine andere Rente auch dann ausgeschlossen ist, wenn bereits eine Altersrente bezogen wird und zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente oder eine andere Altersrente erfüllt werden. Nach der geltenden Regelung greift der Ausschluss des Wechsels in den Fällen nicht, in denen durch Einlegung eines Rechtsbehelfs der Rentenbescheid noch nicht bindend geworden ist. Nicht betroffen von der jetzt vorgesehenen Änderung ist der Anspruch auf eine andere Rente, wenn diese vor oder gleichzeitig mit der Altersrente beginnt, etwa weil das Vorliegen von Schwerbehinderung erst nachträglich festgestellt worden ist. In diesen Fällen liegt - wie schon nach geltendem Recht - kein Wechsel vor.“ Auf Auslegungsfragen zur Reichweite des zweiten Ausschlussgrunds (vgl. auch Urteil des Bayer. Landessozialgerichts - LSG - vom 20.07.2011 - L 20 R 259/11) kommt es hier allerdings nicht entscheidend an, weil bereits der erste Ausschlussgrund (Bestandskraft des Altersrentenbescheids) gegeben ist.

§ 34 Abs. 4 SGB VI stellt eine Sonderregelung zu § 89 SGB VI dar und steht im Zusammenhang mit der Anhebung der Altersgrenzen der Altersrenten und der nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI eintretenden Minderung der Altersrenten, wenn diese vorzeitig in Anspruch genommen werden. Ursprünglich sollte damit vor allem der Wechsel von einer vorzeitigen Altersrente in eine (abschlagsfreie) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen werden (BT-Drs. 13/4336 S. 22 zu Nr. 3). Durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.07.2004 (BGBl. I 1791) wurde § 34 Abs. 4 SGB VI mit Wirkung zum 01.08.2004 neu gefasst und der Wechsel von einer Rente wegen Alters in eine andere Rente wegen Alters ausdrücklich ausgeschlossen (BT-Drs. 15/2149, 21). Damit wurde klargestellt, dass es unterschiedliche, nebeneinander bestehende Renten wegen Alters gibt, auf die nach den gesetzlichen Vorschriften jeweils ein Anspruch bestehen kann (BT-Drs., a.a.O., S. 24). Die Klarstellung war erforderlich, nachdem zuvor der 4. Senat des BSG die Auffassung vertreten hatte, auch nach Einführung des Rentenreformgesetzes 1992 sei das zuvor bestehende „System von mehreren Rechtsgrundlagen für das eine (Stamm-) Recht“ weitergeführt worden und § 89 SGB VI garantiere einen Höchstwert in den Fällen, in denen eine weitere Rechtsgrundlage für ein Recht auf Altersrente erfüllt sei (vgl. Urteil vom 09.04.2002 - Az. B 4 RA 58/01 R).

Tatsächlich ist aber bereits mit dem Rentenreformgesetz 1992 eine systematische Neuausrichtung vorgenommen und in § 89 Abs. 1 SGB VI geregelt worden, welche von mehreren zeitgleich zusammentreffenden Altersrenten zu leisten ist. Die bis dahin noch bestehende Möglichkeit des Wechsels von einer Altersrente in eine andere stand im Widerspruch zum Rechtsgedanken des § 306 SGB VI, der Neufeststellungen allein aus Anlass einer Änderung rentenrechtlichen Vorschriften ausschließt. Nach der Neufassung bleibt ein Altersrentner dauerhaft Bezieher dieser Altersrente. Das Vertrauen auf den Fortbestand der Möglichkeit eines Wechsels von einer bindend festgestellten Rente wegen Alters in eine andere Rente wegen Alters ist über die allgemeine Regelung des § 300 hinaus nicht geschützt (BSG, Urteil vom 26.07.2007 - B 13 R 44/06 R; Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 92. EL Dezember 2016, Rn. 51).

Dass es sich bei der Altersrente für langjährig Versicherte im Vergleich zur Altersrente für besonders langjährige Versicherte gemäß § 236b SGB V um eine andere Rente wegen Alters i.S.d. § 23 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI handelt, steht für den Senat außer Frage. Dies ergibt sich neben den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, dem unterschiedlichen In-Krafttreten der jeweiligen Regelungen auch aus der unterschiedlichen Berechnung des Zugangsfaktors. Schließlich handelt es sich bei der Altersrente für besonders langjährige Versicherte gemäß § 236b SGB VI anders als bei der Altersrente für langjährig Versicherte gerade nicht um eine vorgezogene Altersrente.

Ein Hineinwachsen in eine günstigere Rentenart dergestalt, dass zunächst eine vorgezogene Altersrente mit entsprechend höheren Abschlägen in Anspruch genommen wird, die dann je nach Erfüllung der Voraussetzungen für eine andere Altersrentenart in eine Altersrente umgewandelt wird, die aufgrund des späteren Rentenbeginns mit niedrigeren Abschlägen verbunden ist, ist mit der Neuregelung des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI gerade ausgeschlossen worden.

Diese Regelung ist auch verfassungsgemäß (BSG, a.a.O., und Bayer. LSG, Urteile vom 20.07.2011 - L 20 R 259/11 - und vom 29.02.2016 - L 13 R 784/13 -). Mit der Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI wird in geeigneter und verhältnismäßiger Weise der Zweck verfolgt, die Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung zu stabilisieren und die Funktionsfähigkeit des Systems zu gewährleisten. Entschließt sich ein Versicherter, Rente zum denkbar frühesten Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, der gesetzlich möglich ist, hat er aufgrund der damit - zumindest statistisch - zu erwartenden längeren Rentenlaufzeit i.d.R. erhebliche Rentenabschläge in Kauf zu nehmen. Dass die in § 77 SGB VI vorgesehenen Rentenabschläge nicht verfassungswidrig sind, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mehrfach entschieden (vgl. zuletzt BVerfG Beschluss vom 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08 und 1 BvR 555/09). Mit der Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI soll sichergestellt werden, dass ein Versicherter an seine Entscheidung, sich vorzeitig aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen, gebunden bleibt. Denn die Rentenlaufzeit verkürzt sich nicht durch den bloßen Wechsel in eine andere Rentenart wegen Alters. § 34 Abs. 4 SGB VI soll damit Dispositionen zu Lasten der Versichertengemeinschaft ausschließen (Bayer. LSG vom 29.02.2016, a.a.O.).

Ein Anspruch des Klägers auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann sich auch nicht aus dem Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ergeben. Denn die Entscheidung des Gesetzgebers für die vorübergehende (Wieder-)Einführung einer abschlagsfreien Altersrente für den Personenkreis der vor dem 01.01.1953 geborenen Versicherten war zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung vom 03.07.2013 noch gar nicht getroffen. Der Entwurf des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes ist von der Bundesregierung erst im März 2014 in den Gesetzgebungsprozess eingebracht worden (O.Sullivan, a.a.O., Rn. 5 mwN). Vorliegend ist dabei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger, der ursprünglich eine Altersrente bei Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit beantragt hatte, sich nach der Auskunft der Beklagten, dass diese erst ab dem 01.08.2014 gewährt werden könnte, ausdrücklich für den früheren Rentenbeginn und damit für die Gewährung einer Altersrente mit entsprechenden Abschlägen entschieden hat.

Nach alledem ist die Berufung unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Der Senat legt seiner Bewertung die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 24. Mai 2017 - L 1 R 429/15 zitiert 16 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 77


Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 77 Zugangsfaktor


(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. (

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch


(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 237 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit


(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,2. das 60. Lebensjahr vollendet haben,3. entweder a) bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monat

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 236 Altersrente für langjährig Versicherte


(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet und2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllthaben. Die vorzeitige Inanspruchnahme di

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 89 Mehrere Rentenansprüche


(1) Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend: 1. Regelaltersrente,2. Altersrente für langjährig Versicherte,3

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 236b Altersrente für besonders langjährig Versicherte


(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet und2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllthaben. (2) Versicherte, di

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 306 Grundsatz


(1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit nicht in den f

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Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. August 2011 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Ta

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(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1.
vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
2.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3.
entweder
a)
bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben
oder
b)
die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben,
4.
in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und
5.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die

1.
während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden,
2.
nur deswegen nicht 52 Wochen arbeitslos waren, weil sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Entschädigung für Mehraufwendungen nach dem Zweiten Buch eine Tätigkeit von 15 Stunden wöchentlich oder mehr ausgeübt haben, oder
3.
während der 52 Wochen und zu Beginn der Rente nur deswegen nicht als Arbeitslose galten, weil sie erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist.
Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen, verlängert sich auch um
1.
Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1,
2.
Ersatzzeiten,
soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind. Vom 1. Januar 2008 an werden Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 Nr. 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und die Versicherten vor dem 2. Januar 1950 geboren sind.

(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19.

(4) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte, die

1.
bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und
a)
am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder
b)
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist,
2.
bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
3.
vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren, wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um
Monate
auf Altervorzeitige
Inanspruchnahme
möglich
ab Alter
JahrMonatJahrMonat
vor 19410600600
1941
Januar-April1601600
Mai-August2602600
September-Dezember3603600
1942
Januar-April4604600
Mai-August5605600
September-Dezember6606600
1943
Januar-April7607600
Mai-August8608600
September-Dezember9609600
1944
Januar-Februar106010600

Einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

(5) Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme wird für Versicherte,

1.
die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren,
2.
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden ist,
3.
deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 beendet worden ist und die am 1. Januar 2004 beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches waren,
4.
die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
5.
die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
nicht angehoben. Einer vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

(1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wurde die Leistung einer Rente unterbrochen, so ist, wenn die Unterbrechung weniger als 24 Kalendermonate angedauert hat, die Summe der Entgeltpunkte für diese Rente nur neu zu bestimmen, wenn für die Zeit der Unterbrechung Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu ermitteln sind.

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, die wegen der Ansprüche weiterer Hinterbliebener auf die Höhe der Versichertenrente gekürzt war, ist die Kürzung aufzuheben, wenn der Anspruch eines Hinterbliebenen wegfällt.

(4) (weggefallen)

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19532632
19544634
19556636
19568638
1957106310
195812640
195914642
196016644
196118646
196220648
1963226410.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19532632
19544634
19556636
19568638
1957106310
195812640
195914642
196016644
196118646
196220648
1963226410.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19532632
19544634
19556636
19568638
1957106310
195812640
195914642
196016644
196118646
196220648
1963226410.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:

1.
Regelaltersrente,
2.
Altersrente für langjährig Versicherte,
3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
4.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel),
5.
Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel),
6.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
7.
Rente wegen voller Erwerbsminderung,
8.
(weggefallen)
9.
Erziehungsrente,
10.
(weggefallen)
11.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
12.
Rente für Bergleute.
Ist eine Rente gezahlt worden und wird für denselben Zeitraum eine höhere oder ranghöhere Rente bewilligt, ist der Bescheid über die niedrigere oder rangniedrigere Rente vom Beginn der laufenden Zahlung der höheren oder ranghöheren Rente an aufzuheben. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches). Für den Zeitraum des Zusammentreffens der Rentenansprüche bis zum Beginn der laufenden Zahlung nach Satz 3 gilt der Anspruch auf die höhere oder ranghöhere Rente nach Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger bis zur Höhe der gezahlten niedrigeren oder rangniedrigeren Rente als erfüllt. Ein unter Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger verbleibender Nachzahlungsbetrag aus der höheren oder ranghöheren Rente ist nur auszuzahlen, soweit er die niedrigere oder rangniedrigere Rente übersteigt. Übersteigen die vom Rentenversicherungsträger anderen Leistungsträgern zu erstattenden Beträge zusammen mit der niedrigeren oder rangniedrigeren Rente den Betrag der höheren oder ranghöheren Rente, wird der übersteigende Betrag nicht von den Versicherten zurückgefordert.

(2) Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet. Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

(1) Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:

1.
Regelaltersrente,
2.
Altersrente für langjährig Versicherte,
3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
4.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel),
5.
Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel),
6.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
7.
Rente wegen voller Erwerbsminderung,
8.
(weggefallen)
9.
Erziehungsrente,
10.
(weggefallen)
11.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
12.
Rente für Bergleute.
Ist eine Rente gezahlt worden und wird für denselben Zeitraum eine höhere oder ranghöhere Rente bewilligt, ist der Bescheid über die niedrigere oder rangniedrigere Rente vom Beginn der laufenden Zahlung der höheren oder ranghöheren Rente an aufzuheben. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches). Für den Zeitraum des Zusammentreffens der Rentenansprüche bis zum Beginn der laufenden Zahlung nach Satz 3 gilt der Anspruch auf die höhere oder ranghöhere Rente nach Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger bis zur Höhe der gezahlten niedrigeren oder rangniedrigeren Rente als erfüllt. Ein unter Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger verbleibender Nachzahlungsbetrag aus der höheren oder ranghöheren Rente ist nur auszuzahlen, soweit er die niedrigere oder rangniedrigere Rente übersteigt. Übersteigen die vom Rentenversicherungsträger anderen Leistungsträgern zu erstattenden Beträge zusammen mit der niedrigeren oder rangniedrigeren Rente den Betrag der höheren oder ranghöheren Rente, wird der übersteigende Betrag nicht von den Versicherten zurückgefordert.

(2) Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet. Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wurde die Leistung einer Rente unterbrochen, so ist, wenn die Unterbrechung weniger als 24 Kalendermonate angedauert hat, die Summe der Entgeltpunkte für diese Rente nur neu zu bestimmen, wenn für die Zeit der Unterbrechung Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu ermitteln sind.

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, die wegen der Ansprüche weiterer Hinterbliebener auf die Höhe der Versichertenrente gekürzt war, ist die Kürzung aufzuheben, wenn der Anspruch eines Hinterbliebenen wegfällt.

(4) (weggefallen)

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19532632
19544634
19556636
19568638
1957106310
195812640
195914642
196016644
196118646
196220648
1963226410.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. August 2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Tatbestand:

Der 1946 geborene Kläger begehrt die Umwandlung der ihm gewährten Altersrente wegen Altersteilzeit in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Der Kläger war bei der R. E. GmbH & Co. KG in B-Stadt seit 1979 bis 30.04.2004 als Lkw-Fahrer versicherungspflichtig beschäftigt.

Mit Vereinbarung vom 30.04.2004 wurde das Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt mit einer Arbeitsphase vom 01.05.2004 bis 31.07.2006 und einer anschließenden Freistellungsphase vom 01.08.2006 bis 31.10.2008.

Nach § 2 Ziffer 1 der Vereinbarung (Tätigkeit) hatte der Kläger ab01.05.2004 aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als Betriebsratsvorsitzender u. a. die Geschäftsleitung in betriebsverfassungsrechtlichen und betriebsorganisatorischen Fragen zu beraten und in dieser Funktion direkt der Geschäftsleitung zu berichten. Dabei erbrachte der Kläger seine Arbeitsleistung in seiner Wohnung (außerbetriebliche Arbeitsstätte) und auf Anforderung der Arbeitgeberin auch an der Betriebsstätte (vgl. § 2 Ziffer 2 der Altersteilzeit-Vereinbarung). In der Arbeitsphase vom 01.05.2004 bis 31.07.2006 betrug die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vereinbarungsgemäß 10 Stunden, die jeweils von Montag bis Freitag zwischen 8 Uhr und 16 Uhr verteilt auf höchstens 2 Tage pro Woche zu erbringen war (vgl. § 3 Ziffer 1 der Altersteilzeit-Vereinbarung).

Am 03.09.2008 beantragte der Kläger Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für schwerbehinderte Menschen bzw. für Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige und auch Altersrente nach Altersteilzeitarbeit. Die beantragte Altersrente solle am 01.11.2008 beginnen. Der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sei im Januar 2007 beim Amt für Versorgung und Familienförderung B-Stadt II gestellt worden. Das Verfahren laufe noch.

Mit Schreiben vom 18.09.2008 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass bei einem Rentenbeginn am 01.11.2008 die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit 19 Monate vorzeitig in Anspruch genommen werde und deshalb bei der Berechnung dieser Altersrente ein Rentenabschlag in Höhe von 5,7% zu berücksichtigen sei. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen würde bei diesem Rentenbeginn jedoch nur zwölf Monate vorzeitig in Anspruch genommen werden; bei der Berechnung dieser Altersrente würde sich daher kein oder nur ein geringerer Rentenabschlag ergeben. Die Höhe der einzelnen Altersrenten seien den beigefügten Probeberechnungen zu entnehmen. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen könne erst bewilligt werden, wenn der Nachweis über die Schwerbehinderteneigenschaft erbracht worden sei. Da dies hier noch nicht erfolgt sei, bestehe derzeit nur die Möglichkeit, die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit festzustellen. Ausdrücklich wies die Beklagte in Fettdruck darauf hin, dass nach bindender Bewilligung einer Altersrente der Wechsel in eine andere Altersrente nicht mehr möglich sei. Sollte sich bei Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft bzw. Feststellung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen derselbe Rentenbeginn wie für die dann bereits festgestellte Altersrente ergeben, würde ein entsprechender Bescheid erteilt und diese Rente anstelle der bisherigen Altersrente gezahlt. Ergebe sich für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen allerdings ein späterer Rentenbeginn als für die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit, hätte der Kläger keinen Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, sofern der Bescheid über die Bewilligung der ersten Altersrente bereits bindend geworden sei. Sei der Bescheid über die Bewilligung der ersten Altersrente noch nicht bindend geworden (weil z. B. ein Widerspruch eingelegt worden sei), könne die Altersrente für schwerbehinderte Menschen jedoch festgestellt werden. Hierbei würden sich die in der ersten Altersrente bereits erhaltenen Rentenabschläge auch in der folgenden Altersrente für schwerbehinderte Menschen auswirken. Der Kläger wurde gebeten, der Beklagten innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen, ob dieser die Feststellung der Altersrente nach Altersteilzeit ab 01.11.2008 wünsche oder ob die Entscheidung über die beantragte Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft abgewartet werden solle. Im letzten Satz heißt es: „Von der Entscheidung über die beantragte Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bitten wir uns in Ihrem eigenen Interesse in jedem Fall umgehend in Kenntnis zu setzen.“

Auf der Rückseite des Schreibens konnte der Kläger aus den folgenden zwei vorformulierten Antwortmöglichkeiten wählen:

„- Die Entscheidung über die beantragte Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bzw. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit soll nicht abgewartet werden. Es soll zunächst die andere Altersrente bewilligt werden.

- Die Entscheidung über die beantragte Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bzw. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit soll abgewartet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt soll keine der beantragten Altersrenten bewilligt werden.“

Der Kläger hat die erste Antwort angekreuzt und der Beklagten übermittelt.

Mit Bescheid vom 20.11.2008 gewährte die Beklagte daraufhin Altersrente nach Altersteilzeit ab 01.11.2008 mit einem monatlichen Überweisungsbetrag von 1.243,- €.

Ein Widerspruch dagegen wurde nicht eingelegt.

Mit Schreiben vom 06.10.2009 (Eingang am 15.10.2009) beantragte der Kläger den Rentenbeginn für seine Altersrente auf den 01.01.2009 zu verschieben. Ihm sei klar, dass er dann die 2 Monatsrenten für November und Dezember 2008 zurückzahlen müsste.

Er sei bei Beantragung seiner Altersrente im Jahre 2008 sicher gewesen sei, dass seine Klage gegen den Bescheid des Versorgungsamtes vom 27.09.2007 zu einem GdB in Höhe von mindestens 50 führen würde. Sein Prozessbevollmächtigter habe nun aber - ohne seine Mitwirkung - mit der Versorgungsverwaltung vor dem Sozialgericht München (S 6 SB 169/08) einen Vergleich geschlossen, wonach sich die Versorgungsverwaltung bereit erklärt habe, einen Grad der Behinderung von 50 erst ab dem 11.12.2008 (Tag der Begutachtung durch den Gerichtsgutachter) festzustellen. Dies sei mit Bescheid des ZBFS vom 27.09.2007 umgesetzt worden.

Die Beklagte errechnete probeweise, dass die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Beginn ab 01.01.2009 brutto 1.539 EUR betragen würde.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 08.02.2010 wies die Beklagte den Antrag vom 15.10.2009 auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen zurück. Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters sei der Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente oder andere Rente wegen Alters ausgeschlossen (§ 34 Abs. 4 SGB VI i. d. F. vom 1.8.2004 bis 31.12.2007). Der Kläger beziehe seit 01.11.2008 eine Altersrente wegen Altersteilzeit. Die beantragte Rente solle am 01.01.2009 beginnen. Da dieser Zeitpunkt nach dem Beginn der derzeitigen Altersrente liege und der Bescheid über die derzeitige Altersrente bindend geworden sei, sei der Wechsel in eine andere Rentenart ausgeschlossen. Darüber sei der Kläger mit Schreiben vom 18.09.2008 aufgeklärt worden. Mit Fax vom 01.10.2008 habe der Kläger zugestimmt, dass eine Entscheidung über die beantragte Schwerbehinderteneigenschaft nicht abgewartet werden solle. Es verbleibe somit bei dem Bescheid vom 20.11.2008.

Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 11.02.2010 Widerspruch und trug vor, er habe bei seinem Rentenantrag vom 03.09.2008 bewusst beide Altersrentenarten beantragt. Dies sei ausdrücklich deshalb geschehen, weil ein Antrag auf Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft noch in Bearbeitung gewesen sei. Er habe die Frage im Aufklärungsschreiben der Beklagten so verstanden, ob er das gesamte Rentenverfahren aussetzen wolle oder alternativ vorab die bis dahin einzig mögliche Rentenart wählen würde und erst nach Abschluss des Feststellungsverfahrens beim Versorgungsamt endgültig entschieden werden solle, bei welcher Altersrentenart es bleiben solle. Insofern sei die Rente bislang nie rechtskräftig auf Dauer festgelegt worden. Er sei sich sicher, dass eine Probeberechnung dem Aufklärungsschreiben damals nicht beigelegen habe. Leider habe sich durch den Vergleich im Schwerbehindertenverfahren nun ein falsches Datum eingeschlichen; er klage deshalb gegen die frühere Prozessvertretung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Aufgrund der Feststellung des GdB von 50 erst ab dem 11.12.2008 sei der frühestmögliche Rentenbeginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen der 01.01.2009. Nach der Vorschrift des § 34 Abs. 4 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2008 sei ein Anspruch auf eine andere Altersrente ausgeschlossen, wenn der Rentenbeginn dieser weiteren Rente nach dem Beginn einer Altersrente liegen würde und

- der Bescheid über die bewilligte Altersrente bereits bindend sei oder

- die bereits bewilligte Altersrente bezogen worden sei.

Ein Wechsel im Sinne des § 34 Abs. 4 SGB VI liege nicht vor, wenn sich ein Beginn der weiteren Rente ergeben würde, der vor dem Beginn der ersten Altersrente oder zeitgleich mit diesem liege. Der Beginn der begehrten Altersrente liege hier nach dem Beginn der seit dem 01.11.2008 bezogenen Altersrente nach Altersteilzeitarbeit; darüber hinaus habe der Kläger kein Rechtsmittel (Widerspruch) gegen die Gewährung der Altersrente nach Altersteilzeitarbeit erhoben. Ein Wechsel sei daher nicht mehr möglich. Darüber sei er im Schreiben vom 18.09.20008 auch zutreffend aufgeklärt worden.

Mit Klage zum Sozialgericht München (SG) vom 29.06.2010 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgetragen, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI erfülle. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines GdB von 50 hätten bereits vor dem 01.11.2008 vorgelegen. Der vor dem SG geschlossene Vergleich (S 6 SB 169/08) sei schwebend unwirksam und wirkungslos, da er ohne Zustimmung des Klägers geschlossen worden sei. Aus einem Attest des behandelnden Arztes Dr. V. vom 21.10.2010 ergebe sich, dass der Kläger bereits am 01.01.2008 einen GdB von 50 aufgewiesen habe.

Außerdem ist ein Gutachten des Chirurgen Dr. med. L. vom 14.01.2009 vorgelegt worden, das im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens gegen das Amt für Versorgung und Familienförderung B-Stadt II erstellt worden ist. Darin heißt es u. a., dass ein Gesamt-GdB von 50 anzusetzen sei. Der Sachverständige führt aus, dass im Rückblick eine sichere Festlegung auf einen bestimmten Zeitpunkt nicht erfolgen könne; es werde daher hilfsweise empfohlen, die Anhebung des GdB von 40 auf 50 mit dem Untersuchungsdatum, dem 11.12.2008, anzusetzen.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dazu erklärt, dass dies nicht nachvollziehbar sei, da das Datum des Untersuchungstermins außerhalb des Verantwortungsbereichs des Klägers liege.

Das SG hat Befundberichte insbesondere über das Jahr 2008 insbesondere bei dem HNO-Arzt Dr. M. (Bericht vom März 2011), dem Allgemeinmediziner Dr. S. (Bericht vom 17.03.2011) und dem Orthopäden Dr. V. (Bericht vom 16.03.2011) eingeholt, die Schwerbehindertenakte beigezogen und den Orthopäden Dr. C. als Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage (Leistungsvermögen des Klägers vor November 2008) beauftragt.

Dr. C. ist in seinem Gutachten vom 10.05.2011 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger vor November 2008 noch in der Lage gewesen sei, leichte und kurzfristig mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Bücken und Treppensteigen, nicht auf Leitern und Gerüsten, im Umfang sechsstündig (bzw. in der Zusammenfassung: 6 Stunden und mehr) mit den üblichen Unterbrechungen auszuüben.

Der Kläger hat ein weiteres Attest des Dr. V. vom 30.06.2011 und einen Arztbrief der neurochirurgischen Klinik I. vom 12.05.2005 vorgelegt.

Eine Besserung der Beschwerdesymptomatik habe sich nicht ergeben. Das Gutachten des Dr. C. sei lediglich nach Aktenlage erstellt worden.

Mit Urteil vom 23.08.2011 hat das SG den Antrag des Klägers auf Altersrente wegen Schwerbehinderung ab 01.11.2008 - hilfsweise ab 01.01.2009 - nach § 236a SGB VI abgewiesen.

Ausweislich des Bescheids des ZBFS vom 22.10.2009 liege erst ab 11.12.2008 ein GdB von 50 vor, so dass der Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236 a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 236 a Abs. 1 Satz 1 erst zum 01.01.2009 beanspruchen könne. Dieser Zeitpunkt (1.1.2009) liege jedoch nach dem Beginn seiner Altersrente nach Altersteilzeit am 01.11.2008. Der Umwandlung stehe damit § 34 Abs. 4 SGB VI entgegen.

Der Kläger könnte auch nicht Rente nach § 236a Abs. 3 SGB VI beanspruchen. Nach den schlüssigen und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. C. sei der Kläger vor dem 01.11.2008 weder berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem bis Ende 2000 geltenden Recht gewesen.

Gegen das am 11.10.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.11.2011 Berufung eingelegt.

Der Kläger habe als Laie aus den Hinweisen der Beklagten im Schreiben vom 18.09.2008 nicht schließen können, dass ein Wechsel nach Beginn der Rentenzahlung nicht mehr möglich sei.

Aus den von der Beklagten zur Auswahl gegebenen zwei Antwortmöglichkeiten (s.o.) habe der Kläger vielmehr geschlossen, dass ein Wechsel möglich sei, da es bei der ersten Antwort in Satz 2 heiße, es solle zunächst die andere Altersrente bewilligt werden. Folgerichtig habe der Kläger auch keinen Widerspruch eingelegt. Außerdem enthalte das Formblatt zuletzt die Bitte, die Entscheidung über die Schwerbehinderteneigenschaft umgehend mitzuteilen. Wenn dem Kläger bewusst gewesen wäre, dass ein Wechsel der Altersrenten nicht möglich sei, hätte er anstelle der Zahlung auf diese verzichtet und ggf. Leistungen der Bundesagentur in Anspruch genommen.

§ 34 Abs. 4 SGB VI stehe dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Mit einem Antrag vom 31.08.2011 habe der Kläger die Überprüfung des Bescheids vom 20.11.2008 (Rente wegen Altersteilzeit) nach § 44 SGB X beantragt. Im Rahmen dieses Verfahrens berufe sich die Beklagte darauf, dass mit dem Überprüfungsantrag eine Altersrente für Schwerbehinderte begehrt werde und dies Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens sei. Es spiele nach deren Aussagen keine Rolle, welcher Bescheid angefochten werde.

Im Hinblick auf die nach § 77 SGB VI erhebliche Minderung des Rentenanspruchs sei der Kläger bei einem Ausschluss des Rentenwechsels nach § 34 Abs. 4 SGB VI in seinem Eigentumsrecht nach Art. 14 GG unverhältnismäßig verletzt. Es ist außerdem unter Bezugnahme auf das Urteil des 20.Senats des Bayer. Landessozialgerichts vom 20.07.2011 (L 20 R 259/11) beantragt worden, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte hat dazu erwidert, dass der Kläger mit Schreiben vom 18.09.2008 ausführlich über die Rechtsfolgen der jeweiligen Wahlmöglichkeit informiert worden sei. In dem Schreiben werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen habe, wenn sich insoweit ein späterer Rentenbeginn als für die Altersrente wegen Altersteilzeit ergeben sollte. Eventuelle Unklarheiten hätte der Kläger durch Nachfragen ausräumen können. Soweit sich der Kläger auf die Formulierung der ersten Antwortmöglichkeit berufe, so werde darauf hingewiesen, dass die zweite Antwortmöglichkeit klar stelle, dass die Gewährung der Altersrente wegen Altersteilzeit bindende Rechtsfolgen schaffe. Die Bitte, über die Schwerbehinderteneigenschaft zu informieren, erkläre sich damit, dass bei gleichem Rentenbeginn die Möglichkeit eines Wechsels bestehe. In dem zitierten Urteil des 20. Senats des BayLSG (L 20 R 259/11) würden keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 14 GG gesehen. Für die Anwendung des § 34 Abs. 4 SGB VI komme es nicht allein auf die bindende Bewilligung an, sondern bereits der tatsächliche Bezug der Altersrente wegen Altersteilzeit schließe einen Wechsel aus. Im Übrigen berühre ein Antrag nach § 44 SGB X die Bestandskraft des Bescheides vom 20.11.2008 nicht, da ein Überprüfungsantrag keine aufschiebende Wirkung habe.

Im Hinblick auf das damals in Juris vermerkte anhängige Revisionsverfahren B 5 R 94/11 zum Urteil des 20. Senats des BayLSG ist das Verfahren mit Einverständnis der Beteiligten vorübergehend ruhend gestellt worden. Nachdem das Verfahren wieder aufgenommen worden ist (- eine Entscheidung durch das BSG ist offenbar nicht erfolgt -), ist durch gerichtlichen Hinweis die Frage des Eintritts von Berufsunfähigkeit nach altem Recht vor November 2008 thematisiert worden.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dazu ausgeführt, dass der Kläger seinen Beruf als Lkw-Fahrer aus orthopädischen Gründen habe aufgeben müssen. Der Kläger habe seinen Arbeitgeber damals darauf hingewiesen, dass ein GdB von 40 vorliege und dies auf Abnützungen im Skelettbereich zurückzuführen sei. Man sei daher übereingekommen, den Kläger von seiner langjährigen Tätigkeit als Fahrer zu entbinden und ihm eine leichtere beratende Tätigkeit im Fuhrparkmanagement zuzuweisen (s. Arbeitgeberbescheinigung vom 10.10.2011). Ab 01.05.2004 habe er nur noch eine Arbeitszeit von 10 Stunden pro Woche und überwiegend von zu Hause erbringen können. Dies entspreche dem Gutachten des Dr. C., wonach der Kläger den Beruf des Lkw-Fahrers nur noch 3 bis unter 6 Stunden ausüben könne. Der Sachverständige halte Arbeiten an Büromaschinen und Bildschirmen nur für praktikabel, wenn der Wechsel der Körperpositionen gewährleistet sei. Insoweit werde auch auf das Attest des Dr. V. vom 29.03.2006 verwiesen.

Auf gerichtliche Anforderung hat Dr. C. in einem ergänzenden Gutachten nach Aktenlage vom 05.05.2015 zum Gesundheitszustand vor November 2008 ausgeführt, dass der Kläger noch ein achtstündiges tägliches Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt habe. Die Tätigkeit als Lkw-Fahrer sei nur im Umfang von 3 bis unter 6 Stunden möglich. Als Berater der Geschäftsleitung sei der Kläger achtstündig einsetzbar gewesen. Hier sei in aller Regel ein häufiger Haltungswechsel möglich. Entspannungsübungen könnten in persönlichen Verteilzeiten durchgeführt werden. Gleichermaßen sei die Tätigkeit als Registrator acht Stunden täglich praktizierbar. Auch bezüglich der Berufe als Mitarbeiter in der Poststelle, des Pförtners und des Warenaufmachers sei eine achtstündige tägliche Leistungsfähigkeit vor November 2008 gegeben gewesen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat hierzu ausgeführt, dass der Kläger keine Lasten über 10 kg heben und tragen dürfe; dies sei bei den genannten Verweisungstätigkeiten aber nicht ausgeschlossen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. August 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 08.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2010 zu verurteilen, dem Kläger ab 01.11.2008, hilfsweise ab 01.01.2009 Altersrente wegen Schwerbehinderung, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsundfähigkeit nach § 236a SGB VI zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie des gerichtlichen Verfahrens Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Streitgegenstand ist die Gewährung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a Abs. 2 SGB VI ab 01.11.2008 bzw. 01.01.2009. Im Antrag vom 06.10.2009 sprach der Kläger zwar insbesondere davon, den Rentenbeginn der Altersrente später festzusetzen. Die Beklagte hat jedoch eine interessensgerechte Auslegung dieses Antrags vorgenommen, indem sie in dem streitgegenständlichen Bescheid und Widerspruchbescheid geprüft hat, ob dem Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen gezahlt werden kann.

1. Das Sozialgericht und die Beklagte haben zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.11.2008 abgelehnt.

Nach § 236a Abs. 1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1. das 63. Lebensjahr vollendet haben,

2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und

3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Versicherte, die vor dem 01.01.1952 geboren sind, haben nach Abs. 2 Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

Nach Absatz 3 haben Versicherte, die vor dem 01.01.1951 geboren sind, unter den Voraussetzungen nach Abs.1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht sind.

Grundsätzlich hätte der am 24.09.1946 geborene Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits ab dem 60. Lebensjahr, also ab Oktober 2006, in Anspruch nehmen können.

Die Wartezeit von 35 Jahren wäre unstrittig bereits am 01.11.2008 erfüllt gewesen.

Allerdings war der Kläger zu diesem Zeitpunkt weder als schwerbehinderter Mensch nach § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt noch berufs- bzw. erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht.

1.1 Beim Kläger ist die Schwerbehinderung (GdB 50) aufgrund Vergleichs vom 17.09.2009 im Verfahren S 6 SB 169/08 und nachfolgendem Bescheid des ZBFS vom 22.10.2009 erst ab 11.12.2008 festgestellt worden. Nach § 99 Abs. 1 SGB VI wird die Rente von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind - also frühestens ab 01.01.2009, wenn die Rente - wie hier - bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Da §§ 37 bzw. 236a SGB VI auf die Anerkennung der Schwerbehinderung abstellt, kommt es auf die Feststellung durch die zuständige Behörde an (vgl. Gürtner: in Kasseler Kommentar, § 37 SGB VI, Rn. 5). Die Beklagte oder das Gericht haben im vorliegenden Verfahren nicht selbst zu prüfen, ab wann die Schwerbehinderung nach § 2 Abs. 2 SGB IX vorliegt.

Der Prozessbevollmächtigte kann daher mit dem Vortrag, der Vergleich sei unrichtig und die Schwerbehinderung objektiv bereits früher eingetreten, hier nicht zum Ziel kommen. Eine Korrektur des Bescheids durch das ZBFS ist nicht behauptet worden. Sie erscheint im Übrigen auch nicht inhaltlich angebracht, da das vorgelegte Gutachten des Dr. L. einen früheren Eintritt der Schwerbehinderung als zum Zeitpunkt seiner Untersuchung gerade nicht mit der erforderlichen Sicherheit begründen kann.

1.2 Der Kläger ist auch nicht bei dem gewünschten Beginn der Altersrente am 01.11.2008 berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht gewesen.

Nach § 44 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (im Folgenden: SGB VI a. F.) waren Versicherte erwerbsunfähig, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande waren, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630 Deutsche Mark überstieg; erwerbsunfähig waren auch Versicherte, die wegen Art

oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein konnten. Erwerbsunfähig war nicht, wer

1. eine selbstständige Tätigkeit ausübte oder

2. eine Tätigkeit vollschichtig ausüben konnte; dabei war die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Berufsunfähig waren Versicherte nach § 43 Abs. 2 SGB VI a. F., deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken war. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasste alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprachen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden konnten. Zumutbar war stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig war nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben konnte; dabei war die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf des Versicherten. Darunter ist nach der Rechtsprechung des BSG regelmäßig diejenige versicherungspflichtige Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d. h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist. Kann der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden, hängt der Rentenanspruch davon ab, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar ist und gesundheitlich wie fachlich noch bewältigt werden kann.

Der Eintritt von Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit vor dem 01.11.2008 ist nicht nachgewiesen. Dr. C. hat vielmehr nachvollziehbar in seinem Gutachten und in der im Berufungsverfahren eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 05.05.2015 ausgeführt, dass der Kläger vor November 2008 zwar nicht mehr als Lkw-Fahrer, aber noch in der Tätigkeit als Berater der Geschäftsleitung, Registrator und Mitarbeiter einer Poststelle achtstündig täglich leistungsfähig war. Dabei berücksichtigt er zutreffend eine gängige arbeitsergonomische Anpassung des Arbeitsfelds und die Möglichkeit zu kurzen Haltungswechseln und Entspannungsübungen im Rahmen der sog. persönlichen Verteilzeiten.

Die Tätigkeit der Beratung der Geschäftsleitung, die der Kläger zuletzt ausgeübt hat, aber auch die Tätigkeit eines Registrators, die auch als Verweisungstätigkeit für einen Facharbeiter in Betracht kommt (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, L 13 R 6087/09, Urteil des Senats vom 06.10.2010 - L 13 R 569/09 und vom 19.02.2015 - L 13 R 600/14, alle in juris) waren dem Kläger sozial zumutbar. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers meint, dass diese Berufe wegen des zu vermeidenden Hebens und Tragens von Lasten über 10 kg nicht in Betracht kämen, so ergibt sich aus der vom Senat zugrunde gelegten berufskundlichen Stellungnahme zur Registraturkraft (s. Regionaldirektion Bayern vom 20.04.2005, S 8 RJ 750/02), dass nur ein Einzelfällen das Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg erforderlich sind. Lasten von über 10 kg sind nicht regelmäßig zu heben oder zu tragen, insbesondere auch deshalb, weil dem Registrator Hilfsmittel wie insbesondere Aktenwägen zur Verfügung stehen (vgl. auch Urteil des 1. Senats vom 28.04.2010, L 1 R 807/09, juris).

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente für schwerbehinderte Menschen ab 01.01.2009.

Auch wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 236a SGB VI erfüllt wären, so steht der Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen die Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI entgegen.

§ 34 Abs. 4 SGB VI in der ab 01.01.2008 geltenden - hier anwendbaren - Fassung lautet:

„Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel in eine

1 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,

2. Erziehungsrente oder

3. andere Rente wegen Alters

ausgeschlossen.“

Hier wird der Wechsel in eine andere Art der Altersrente durch beide Ausschlussgründe gehindert:

Der Kläger hat die Altersrente wegen Altersteilzeit bereits ab 01.11.2008 tatsächlich bezogen. Für Zeiten des Bezugs einer Rente ist der Wechsel in eine andere Art der Altersrente ausgeschlossen.

Der zweite Ausschlussgrund „für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente“ wurde erst durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl 2007 I, S. 554) mit Wirkung ab 01.01.2008 eingefügt. Hintergrund dafür war laut Gesetzesbegründung (BTDrucks 2/07 S. 84):

„Durch die Änderung soll sichergestellt werden, dass der Wechsel von einer Altersrente in eine andere Rente auch dann ausgeschlossen ist, wenn bereits eine Altersrente bezogen wird und zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente oder eine andere Altersrente erfüllt werden. Nach der geltenden Regelung greift der Ausschluss des Wechsels in den Fällen nicht, in denen durch Einlegung eines Rechtsbehelfs der Rentenbescheid noch nicht bindend geworden ist. Nicht betroffen von der jetzt vorgesehenen Änderung ist der Anspruch auf eine andere Rente, wenn diese vor oder gleichzeitig mit der Altersrente beginnt, etwa weil das Vorliegen von Schwerbehinderung erst nachträglich festgestellt worden ist. In diesen Fällen liegt - wie schon nach geltendem Recht - kein Wechsel vor.“

Auf Auslegungsfragen zur Reichweite des zweiten Ausschlussgrunds (vgl. Urteil des 20. Senats des BayLSG vom 20.07.2011 - L 20 R 259/11) kommt es hier allerdings nicht entscheidend an, weil bereits der erste Ausschlussgrund (Bestandskraft des Altersrentenbescheids) gegeben ist.

Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 20.11.2008, mit dem ihm Altersrente nach Altersteilzeit ab 01.11.2008 gewährt worden ist, keinen Widerspruch erhoben. Der Bescheid ist damit bestandskräftig geworden (§ 77 SGG), es liegt also eine „bindende Bewilligung“ der Altersrente wegen Altersteilzeit vor.

In dem Antrag vom 15.10.2009 kann wegen Ablaufs der Widerspruchsfrist kein Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.11.2008 gesehen werden. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Bescheid vom 20.11.2008 auch nicht mehr durch eine Rücknahme des Antrags auf Altersrente wegen Altersteilzeit gegenstandslos (bzw. nichtig) werden. Die Rücknahme kann nur bis zur Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts erklärt werden (vgl. BSG SozR-2500 § 50 Nr. 3 = Urteil vom 09.08.1995, 13 RJ 43/94; Mutschler in Kasseler Kommentar, § 18 SGB X, Rn. 8a; Kreikebohm, SGB VI, § 115 Rn. 19). Eine Auslegung als Verzicht auf die Altersrente wegen Altersteilzeit hätte weder an der Bestandskraft des Bewilligungsbescheids noch - nach Auslegung des Fachausschusses der DRV für Versicherung und Rente (AGFAVR 1/2007, TOP2; zitiert im Beck´schen Online-Kommentar zu § 34, Rb. 23ff) an dem grundsätzlich bestehenden Rentenbezug etwas geändert; ein Verzicht sei danach nur auf die Auszahlung der Rente möglich, der Anspruch bleibe auch bei einem Verzicht dem Grunde nach bestehen.

Ein Antrag nach § 44 SGB X auf Rücknahme des Rentenbescheids über die Gewährung der Altersrente wegen Altersteilzeit berührt die Bestandskraft des Bescheides vom 20.11.2008 nicht und ist im Übrigen schon deshalb nicht begründet, weil insoweit keine rechtlichen Fehler ersichtlich sind oder behauptet werden. Im Übrigen handelt es sich bei dem Bescheid vom 20.11.2008 um einen begünstigenden Verwaltungsakt, dem allein eine Regelung zur Altersrente wegen Altersteilzeit und keine belastende über die Altersrente wegen Schwerbehinderung entnommen werden kann.

Gegen die Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI bestehen nach Überzeugung des Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch das BSG hat in seiner Entscheidung vom 26.07.2007 - B 13 R 44/06 R keine derartigen Bedenken zu der seit 01.08.2004 geltenden Regelung (kein Wechsel in eine andere Altersrente nach bindender Bewilligung) geäußert.

Im Übrigen teilt der Senat die grundsätzlichen Ausführungen im Urteil des 20.Senats des BayLSG vom 20.07.2011 (L 20 R 259/11) und vom 17.08.2011 (L 20 R 548/10, juris) zur Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 4 SGB VI. Dort wird überzeugend darauf hingewiesen, dass mit der Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI in geeigneter und verhältnismäßiger Weise der Zweck verfolgt wird, die Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung zu stabilisieren und die Funktionsfähigkeit des Systems zu gewährleisten. Entschließt sich ein Versicherter, Rente zum denkbar frühesten Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, der gesetzlich möglich ist, hat er aufgrund der damit - zumindest statistisch - zu erwartenden längeren Rentenlaufzeit idR erhebliche Rentenabschläge in Kauf zu nehmen. Dass die Rentenabschläge, die § 77 SGB VI vorsieht, als solche nicht verfassungswidrig sind, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mehrfach entschieden (vgl. zuletzt BVerfG Beschluss vom 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08 und 1 BvR 555/09). Mit der Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI soll sichergestellt werden, dass ein Versicherter an seine Entscheidung, sich vorzeitig aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen, gebunden bleibt. Denn die Rentenlaufzeit verkürzt sich nicht durch den bloßen Wechsel in eine andere Rentenart wegen Alters (vgl. 20. Senat BayLSG, a. a. O.). § 34 Abs. 4 SGB VI soll damit Dispositionen zulasten der Versichertengemeinschaft ausschließen (vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz vom 12.08.2015 - L 6 R 114/15).

Der Senat sieht insbesondere deshalb keinen Verstoß gegen Art. 14 GG, da es der Kläger selbst in der Hand hat, den Zeitpunkt des vorzeitigen Altersrentenbezugs zu bestimmen.

Für den Zuwachs an individueller Freiheit im Alter hat er die dauerhafte Rentenkürzung für den früheren Renteneintritt in Kauf zu nehmen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz vom 12.08.2015, L 6 R 114&/15).

Der Kläger konnte sich vor der Anerkennung des ZBFS nicht darauf verlassen, dass die Schwerbehinderung bereits auf den 01.11.2008 (bzw. auf einen Zeitpunkt davor) festgelegt würde. Ob und seit wann eine Schwerbehinderung besteht, liegt in der Risikosphäre des Klägers. Insoweit hätte der Kläger die Entscheidung des ZBFS abwarten müssen, wenn es ihm gerade auf den höheren Bezug dieser Altersrente angekommen wäre.

3. Ein Anspruch des Klägers auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen ergibt sich auch nicht aus dem Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Der Kläger macht insoweit zu Unrecht geltend, nicht ausreichend aufgeklärt bzw. falsch beraten worden zu sein.

Der soz. Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aufgrund Gesetzes oder eines konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber bestehenden Pflichten insbesondere zur Auskunft und Beratung ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (vgl. etwa BSGE 79, 168; 81, 251). Eine rechtswidrige Pflichtverletzung muss einen Nachteil des Versicherten bewirkt haben, wobei die verletzte Pflicht darauf gerichtet sein muss, gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren.

Aufklärungspflichten können insbesondere aus § 115 Abs. 6 SGB VI bzw. aus den allgemeinen Beratungspflichten resultieren.

Nach § 115 Abs. 6 SGB VI sollen die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Der Beklagten muss insofern erkennbar sein, dass eine umschriebene Gruppe von Versicherten durch die Antragstellung eine höhere Rente erlangt. Unter diesen Umständen hat das BSG - als der Wechsel von einer Art der Altersrente zur anderen noch unbeschränkt möglich war - eine Hinweispflicht auf eine günstige Wechselmöglichkeit der Rentenart angenommen (vgl. BSG vom 22.10.1998, B 5 RJ 62/97 R, juris).

In diesen Zusammenhang kann der letzte Satz der Beklagten im Schreiben vom 18.09.2008 eingeordnet werden, mit dem sie zur Mitteilung über die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft auffordert. Wenn der Beklagten der genaue Zeitpunkt des Eintritts der Schwerbehinderung bekannt wird, so kann eine Hinweispflicht nach § 115 Abs. 6 SGB VI angenommen werden - sofern der Anspruch auf die günstigere Rente wegen Schwerbehinderung klar erkennbar besteht; dies wäre der Fall, wenn die Schwerbehinderung für einen Zeitpunkt vor oder gleichzeitig mit Beginn der Altersrente wegen Altersteilzeit festgestellt würde. In einem Fall, in dem die andere Rente vor oder gleichzeitig mit der bindend festgestellten Rente beginnt, liegt nämlich kein Wechsel im Sinne des § 34 Abs. 4 SGB VI vor (s. o.). Die Bitte um Mitteilung des Verfahrensausgangs im eigenen Interesse des Klägers kann daher nicht beanstandet werden. Eine Zusicherung ist damit nicht verbunden. Die Bitte der Beklagten kann auch von einem verständigen Laien nicht so verstanden werden, dass die Mitteilung dann auch zu positiven Folgerungen führen muss.

Bei den anderen Hinweisen im Schreiben vom 18.09.2008 ging es darum, den Kläger wegen der bereits erfolgten gleichzeitigen Beantragung mehrerer Altersrenten zu beraten. Beim Kläger bestand keine Unkenntnis über die Möglichkeit, einen Rentenantrag zu stellen, sondern über die Folgen einer vorzeitigen Bewilligung der Rente.

Insoweit kommt eine Beratungspflicht nach den allgemeinen Regelungen in Betracht. Eine Beratungspflicht nach § 14 SGB I besteht, wenn sich im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ein konkreter Anlass ergibt, den Versicherten auf klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde (vgl. BSGE 81, 251, 254).

Die Beratung muss grundsätzlich richtig, unmissverständlich und umfassend sein, so dass der Ratsuchende entsprechend disponieren kann (vgl. BSGE 34, 124, 127).

Sie kann auch in Form von Merkblättern erfolgen, wenn ohne weiteres erkennbar ist, welche Gesichtspunkte von Bedeutung sind.

Um den Kläger in die Lage zu versetzen, eine selbstverantwortliche Entscheidung über den Rentenbeginn zu treffen, war die Beklagte jedenfalls verpflichtet, den Kläger auf die unterschiedliche Minderung der jeweiligen Altersrenten nach § 77 SGB VI und den grundsätzlichen Ausschluss der Wechselmöglichkeit nach bindender Bewilligung einer Altersrente hinzuweisen.

Dem hat sie nach Ansicht des Senats mit dem Schreiben vom 18.09.2008 ausreichend Rechnung getragen. Das Schreiben ist hinreichend übersichtlich und verständlich. Im Übrigen ist unter den Angabe „Auskunft erteilt“ eine Telefonnummer der Beklagten für Nachfragen angegeben gewesen.

Der Kläger ist in dem Schreiben aufgeklärt worden, dass die Altersrente nach Altersteilzeit niedriger als die Rente wegen Schwerbehinderung sein würde. Soweit der Kläger erstmals am 11.02.2010 geltend gemacht hat, dass dem Schreiben die Probeberechnung nicht beigelegen habe, so erscheint die genaue Höhe der Differenz dem Senat nicht ausschlaggebend. Der Kläger hätte bei der Beklagten nachfragen und das evtl. Fehlen einer Proberechnung monieren können, bevor er sich für eine Lösung entscheidet.

Der Kläger ist auch über die Bedeutung des anerkannten Zeitpunkts der Schwerbehinderung für den Beginn der Rente hingewiesen worden. Es werden die zwei möglichen Fallvarianten (Feststellung der Schwerbehinderung mit der Folge desselben Rentenbeginns wie für die festgestellte Altersrente bzw. mit der Folge eines späteren Rentenbeginns) dargestellt. In dem Schreiben wird klar und in Fettdruck darauf hingewiesen, dass nach bindender Bewilligung einer Altersrente ein Wechsel in eine andere Art der Altersrente nicht mehr möglich ist. Es enthält auch den Hinweis, dass z. B. bei Einlegung eines Widerspruchs der Bescheid über die erste Altersrente noch nicht bindend wird.

Insofern ist auch dem Kläger als Laien hinreichend deutlich vor Augen geführt worden, welche Folgen eine bindende Bewilligung haben kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht dadurch, dass die Antwortmöglichkeit 1 das Wort „zunächst“ enthält. Im Zusammenhang mit dem aufklärenden Schreiben konnte der Kläger nicht darauf schließen, dass damit das Risiko eines Wechselausschlusses bei nachträglicher Feststellung der Schwerbehinderung ausgeräumt sei. Im Zweifelsfall hätte der Kläger die angebotene weitere Auskunftsmöglichkeit der Beklagten in Anspruch nehmen müssen.

Dass die Hinweise offenbar noch zum alten Recht formuliert worden sind, weil der Wechsel bei einem Widerspruch trotz Bezugs der Rente und unter Beachtung von § 77 Abs. 3 SGB VI als möglich dargestellt wird, schadet hier nicht. Der Kläger hat einen Widerspruch nicht eingelegt. Insofern braucht auch nicht überlegt werden, ob er im Fall eines Widerspruchs so behandelt werden müsste, wie im Schreiben dargestellt; die nicht mehr aktuelle Auskunft hat sich insoweit nicht ausgewirkt.

Die Hinweise der Beklagten sind auch nicht deshalb als unvollständig anzusehen, weil nicht alle denkbaren Gestaltungsmöglichkeiten dargelegt worden sind.

Der „Wechsel“ zur Rente wegen Schwerbehinderung wäre - auch unter dem seit 01.01.2008 geltenden Recht - noch in Betracht gekommen, wenn der Kläger gegen den Bescheid vom 20.11.2008 Widerspruch eingelegt und bei späterer Feststellung der Schwerbehinderung den Antrag auf Altersrente wegen Altersteilzeit zurückgenommen hätte (vgl. AGFAVR 1/2007, TOP2, a. a. O.) - allerdings um den Preis, die bereits bezogene Altersrente wegen Altersteilzeit bis zum Eintritt der Schwerbehinderung zurückzahlen zu müssen.

Die Beklagte war aber nicht verpflichtet, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Dass der Versicherungsträger auf Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen muss, die klar zu Tage liegen und erkennbar sind, darf nicht dahin verstanden werden, dass der Versicherungsträger wie ein Rechtsberater den Versicherten schlechterdings auf alle aus den Vorschriften des Gesetzes zu ziehenden Vorteile aufmerksam machen muss. Sinn der Beratungspflicht ist es, dem Versicherten in der Erlangung seiner Rechte beizustehen. Der Versicherungsträger muss weder auf Möglichkeiten des Rechtsmissbrauchs noch auf solche Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen, die zwar keinen Rechtsmissbrauch bedeuten, die der Gesetzgeber jedoch vom Bürger nicht ohne weiteres erwartet. Ein solcher Fall ist etwa gegeben, wenn das Tätigwerden den mit der Gesetzesänderung angestrebten Erfolg beeinträchtigt (vgl. BSG 55, 257, 260 = Urteil vom 18.08.1983, 11 RA 40/82, juris).

Der Senat sieht diese Grenze der Beratungspflicht hier erreicht. Mit der Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI soll gerade erreicht werden, dass es im Regelfall bei der einmal gewährten Altersrente bleibt. Es ist nicht Aufgabe des Versicherungsträgers zur Einlegung eines Widerspruchs allein zum Zweck der Umgehung der Bindungswirkung zu raten. Der Versicherte soll durch die Aufklärung im Vorhinein überlegen, ob er die Zeit bis zum Beginn der günstigeren Renten überbrücken kann und will. Die Beklagte muss ihm aber nicht erklären, wie er sich die Überlegungsfrist möglichst lange offenhalten kann. Es handelt sich dabei nicht um eine offensichtlich naheliegende Handlungsoption.

Nach alledem ist die Berufung unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Der Senat legt seiner Bewertung die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.