Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 24. Mai 2017 - L 1 R 429/15
vorgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 07. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 07.05.2015 sowie den Bescheid vom 25.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2014 aufzuheben und ihm eine ungekürzte Altersrente bzw. eine um nur 3,6% gekürzte Altersrente zu gewähren.
die Berufung zurückzuweisen.
Gründe
„Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel in eine 1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Erziehungsrente oder 3. andere Rente wegen Alters ausgeschlossen.“
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(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
- 1.
vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, - 2.
das 60. Lebensjahr vollendet haben, - 3.
entweder - a)
bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben
oder - b)
die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben,
- 4.
in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und - 5.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
(2) Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die
- 1.
während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden, - 2.
nur deswegen nicht 52 Wochen arbeitslos waren, weil sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Entschädigung für Mehraufwendungen nach dem Zweiten Buch eine Tätigkeit von 15 Stunden wöchentlich oder mehr ausgeübt haben, oder - 3.
während der 52 Wochen und zu Beginn der Rente nur deswegen nicht als Arbeitslose galten, weil sie erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist.
(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19.
(4) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte, die
- 1.
bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und - a)
am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder - b)
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist,
- 2.
bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder - 3.
vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren, wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat | Anhebung um Monate | auf Alter | vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter | ||
Jahr | Monat | Jahr | Monat | ||
vor 1941 | 0 | 60 | 0 | 60 | 0 |
1941 | |||||
Januar-April | 1 | 60 | 1 | 60 | 0 |
Mai-August | 2 | 60 | 2 | 60 | 0 |
September-Dezember | 3 | 60 | 3 | 60 | 0 |
1942 | |||||
Januar-April | 4 | 60 | 4 | 60 | 0 |
Mai-August | 5 | 60 | 5 | 60 | 0 |
September-Dezember | 6 | 60 | 6 | 60 | 0 |
1943 | |||||
Januar-April | 7 | 60 | 7 | 60 | 0 |
Mai-August | 8 | 60 | 8 | 60 | 0 |
September-Dezember | 9 | 60 | 9 | 60 | 0 |
1944 | |||||
Januar-Februar | 10 | 60 | 10 | 60 | 0 |
Einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.
(5) Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme wird für Versicherte,
- 1.
die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren, - 2.
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden ist, - 3.
deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 beendet worden ist und die am 1. Januar 2004 beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches waren, - 4.
die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder - 5.
die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
(1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Wurde die Leistung einer Rente unterbrochen, so ist, wenn die Unterbrechung weniger als 24 Kalendermonate angedauert hat, die Summe der Entgeltpunkte für diese Rente nur neu zu bestimmen, wenn für die Zeit der Unterbrechung Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu ermitteln sind.
(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, die wegen der Ansprüche weiterer Hinterbliebener auf die Höhe der Versichertenrente gekürzt war, ist die Kürzung aufzuheben, wenn der Anspruch eines Hinterbliebenen wegfällt.
(4) (weggefallen)
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
haben.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr | Anhebung um Monate | auf Alter | |
---|---|---|---|
Jahr | Monat | ||
1953 | 2 | 63 | 2 |
1954 | 4 | 63 | 4 |
1955 | 6 | 63 | 6 |
1956 | 8 | 63 | 8 |
1957 | 10 | 63 | 10 |
1958 | 12 | 64 | 0 |
1959 | 14 | 64 | 2 |
1960 | 16 | 64 | 4 |
1961 | 18 | 64 | 6 |
1962 | 20 | 64 | 8 |
1963 | 22 | 64 | 10. |
(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.
(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,
- 1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0, - 2.
bei Renten wegen Alters, die - a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und - b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
- 3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0, - 4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat, - a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und - b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei
- 1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder - 2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003, - 3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
haben.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr | Anhebung um Monate | auf Alter | |
---|---|---|---|
Jahr | Monat | ||
1953 | 2 | 63 | 2 |
1954 | 4 | 63 | 4 |
1955 | 6 | 63 | 6 |
1956 | 8 | 63 | 8 |
1957 | 10 | 63 | 10 |
1958 | 12 | 64 | 0 |
1959 | 14 | 64 | 2 |
1960 | 16 | 64 | 4 |
1961 | 18 | 64 | 6 |
1962 | 20 | 64 | 8 |
1963 | 22 | 64 | 10. |
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
1949 | |||
Januar | 1 | 65 | 1 |
Februar | 2 | 65 | 2 |
März – Dezember | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10. |
Für Versicherte, die
- 1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder - 2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
(3) Für Versicherte, die
- 1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und - 2.
entweder - a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder - b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat | Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter | |
Jahr | Monat | |
1948 | ||
Januar – Februar | 62 | 11 |
März – April | 62 | 10 |
Mai – Juni | 62 | 9 |
Juli – August | 62 | 8 |
September – Oktober | 62 | 7 |
November – Dezember | 62 | 6 |
1949 | ||
Januar – Februar | 62 | 5 |
März – April | 62 | 4 |
Mai – Juni | 62 | 3 |
Juli – August | 62 | 2 |
September – Oktober | 62 | 1 |
November – Dezember | 62 | 0 |
1950 – 1963 | 62 | 0. |
(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.
(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,
- 1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0, - 2.
bei Renten wegen Alters, die - a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und - b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
- 3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0, - 4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat, - a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und - b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei
- 1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder - 2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003, - 3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
haben.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr | Anhebung um Monate | auf Alter | |
---|---|---|---|
Jahr | Monat | ||
1953 | 2 | 63 | 2 |
1954 | 4 | 63 | 4 |
1955 | 6 | 63 | 6 |
1956 | 8 | 63 | 8 |
1957 | 10 | 63 | 10 |
1958 | 12 | 64 | 0 |
1959 | 14 | 64 | 2 |
1960 | 16 | 64 | 4 |
1961 | 18 | 64 | 6 |
1962 | 20 | 64 | 8 |
1963 | 22 | 64 | 10. |
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
1949 | |||
Januar | 1 | 65 | 1 |
Februar | 2 | 65 | 2 |
März – Dezember | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10. |
Für Versicherte, die
- 1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder - 2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
(3) Für Versicherte, die
- 1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und - 2.
entweder - a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder - b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat | Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter | |
Jahr | Monat | |
1948 | ||
Januar – Februar | 62 | 11 |
März – April | 62 | 10 |
Mai – Juni | 62 | 9 |
Juli – August | 62 | 8 |
September – Oktober | 62 | 7 |
November – Dezember | 62 | 6 |
1949 | ||
Januar – Februar | 62 | 5 |
März – April | 62 | 4 |
Mai – Juni | 62 | 3 |
Juli – August | 62 | 2 |
September – Oktober | 62 | 1 |
November – Dezember | 62 | 0 |
1950 – 1963 | 62 | 0. |
Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(1) Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:
- 1.
Regelaltersrente, - 2.
Altersrente für langjährig Versicherte, - 3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen, - 3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte, - 4.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel), - 5.
Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel), - 6.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, - 7.
Rente wegen voller Erwerbsminderung, - 8.
(weggefallen) - 9.
Erziehungsrente, - 10.
(weggefallen) - 11.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, - 12.
Rente für Bergleute.
(2) Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet. Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.
(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,
- 1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0, - 2.
bei Renten wegen Alters, die - a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und - b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
- 3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0, - 4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat, - a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und - b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei
- 1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder - 2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003, - 3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.
(1) Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:
- 1.
Regelaltersrente, - 2.
Altersrente für langjährig Versicherte, - 3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen, - 3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte, - 4.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel), - 5.
Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel), - 6.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, - 7.
Rente wegen voller Erwerbsminderung, - 8.
(weggefallen) - 9.
Erziehungsrente, - 10.
(weggefallen) - 11.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, - 12.
Rente für Bergleute.
(2) Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet. Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Wurde die Leistung einer Rente unterbrochen, so ist, wenn die Unterbrechung weniger als 24 Kalendermonate angedauert hat, die Summe der Entgeltpunkte für diese Rente nur neu zu bestimmen, wenn für die Zeit der Unterbrechung Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu ermitteln sind.
(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, die wegen der Ansprüche weiterer Hinterbliebener auf die Höhe der Versichertenrente gekürzt war, ist die Kürzung aufzuheben, wenn der Anspruch eines Hinterbliebenen wegfällt.
(4) (weggefallen)
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
haben.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr | Anhebung um Monate | auf Alter | |
---|---|---|---|
Jahr | Monat | ||
1953 | 2 | 63 | 2 |
1954 | 4 | 63 | 4 |
1955 | 6 | 63 | 6 |
1956 | 8 | 63 | 8 |
1957 | 10 | 63 | 10 |
1958 | 12 | 64 | 0 |
1959 | 14 | 64 | 2 |
1960 | 16 | 64 | 4 |
1961 | 18 | 64 | 6 |
1962 | 20 | 64 | 8 |
1963 | 22 | 64 | 10. |
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Der 1946 geborene Kläger begehrt die Umwandlung der ihm gewährten Altersrente wegen Altersteilzeit in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Der Kläger war bei der R. E. GmbH & Co. KG in B-Stadt seit 1979 bis 30.04.2004 als Lkw-Fahrer versicherungspflichtig beschäftigt.
Mit Vereinbarung vom
Nach § 2 Ziffer 1 der Vereinbarung (Tätigkeit) hatte der Kläger ab
Am
Mit Schreiben vom
Auf der Rückseite des Schreibens konnte der Kläger aus den folgenden zwei vorformulierten Antwortmöglichkeiten wählen:
„- Die Entscheidung über die beantragte Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bzw. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit soll nicht abgewartet werden. Es soll zunächst die andere Altersrente bewilligt werden.
- Die Entscheidung über die beantragte Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bzw. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit soll abgewartet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt soll keine der beantragten Altersrenten bewilligt werden.“
Der Kläger hat die erste Antwort angekreuzt und der Beklagten übermittelt.
Mit Bescheid vom
Ein Widerspruch dagegen wurde nicht eingelegt.
Mit Schreiben vom
Er sei bei Beantragung seiner Altersrente im Jahre 2008 sicher gewesen sei, dass seine Klage gegen den Bescheid des Versorgungsamtes vom 27.09.2007 zu einem GdB in Höhe von mindestens 50 führen würde. Sein Prozessbevollmächtigter habe nun aber - ohne seine Mitwirkung - mit der Versorgungsverwaltung vor dem Sozialgericht München
Die Beklagte errechnete probeweise, dass die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Beginn ab
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom
Mit Widerspruchsbescheid vom
- der Bescheid über die bewilligte Altersrente bereits bindend sei oder
- die bereits bewilligte Altersrente bezogen worden sei.
Ein Wechsel im Sinne des § 34 Abs. 4 SGB VI liege nicht vor, wenn sich ein Beginn der weiteren Rente ergeben würde, der vor dem Beginn der ersten Altersrente oder zeitgleich mit diesem liege. Der Beginn der begehrten Altersrente liege hier nach dem Beginn der seit dem 01.11.2008 bezogenen Altersrente nach Altersteilzeitarbeit; darüber hinaus habe der Kläger kein Rechtsmittel (Widerspruch) gegen die Gewährung der Altersrente nach Altersteilzeitarbeit erhoben. Ein Wechsel sei daher nicht mehr möglich. Darüber sei er im Schreiben vom 18.09.20008 auch zutreffend aufgeklärt worden.
Mit Klage zum Sozialgericht München (SG) vom 29.06.2010 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgetragen, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI erfülle. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines GdB von 50 hätten bereits vor dem 01.11.2008 vorgelegen. Der vor dem SG geschlossene Vergleich (S 6 SB 169/08) sei schwebend unwirksam und wirkungslos, da er ohne Zustimmung des Klägers geschlossen worden sei. Aus einem Attest des behandelnden Arztes Dr. V. vom 21.10.2010 ergebe sich, dass der Kläger bereits am 01.01.2008 einen GdB von 50 aufgewiesen habe.
Außerdem ist ein Gutachten des Chirurgen Dr. med. L.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dazu erklärt, dass dies nicht nachvollziehbar sei, da das Datum des Untersuchungstermins außerhalb des Verantwortungsbereichs des Klägers liege.
Das SG hat Befundberichte insbesondere über das Jahr 2008 insbesondere bei dem HNO-Arzt Dr. M. (Bericht vom März 2011), dem Allgemeinmediziner Dr. S. (Bericht vom 17.03.2011) und dem Orthopäden Dr. V. (Bericht vom 16.03.2011) eingeholt, die Schwerbehindertenakte beigezogen und den Orthopäden Dr. C. als Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage (Leistungsvermögen des Klägers vor November 2008) beauftragt.
Dr. C. ist in seinem Gutachten vom
Der Kläger hat ein weiteres Attest des Dr. V.
Eine Besserung der Beschwerdesymptomatik habe sich nicht ergeben. Das Gutachten des Dr. C. sei lediglich nach Aktenlage erstellt worden.
Mit Urteil vom 23.08.2011
Ausweislich des Bescheids des ZBFS vom
Der Kläger könnte auch nicht Rente nach § 236a Abs. 3 SGB VI beanspruchen. Nach den schlüssigen und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. C. sei der Kläger vor dem 01.11.2008 weder berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem bis Ende 2000 geltenden Recht gewesen.
Gegen das am
Der Kläger habe als Laie aus den Hinweisen der Beklagten im Schreiben vom
Aus den von der Beklagten zur Auswahl gegebenen zwei Antwortmöglichkeiten (s.o.) habe der Kläger vielmehr geschlossen, dass ein Wechsel möglich sei, da es bei der ersten Antwort in Satz 2 heiße, es solle zunächst die andere Altersrente bewilligt werden. Folgerichtig habe der Kläger auch keinen Widerspruch eingelegt. Außerdem enthalte das Formblatt zuletzt die Bitte, die Entscheidung über die Schwerbehinderteneigenschaft umgehend mitzuteilen. Wenn dem Kläger bewusst gewesen wäre, dass ein Wechsel der Altersrenten nicht möglich sei, hätte er anstelle der Zahlung auf diese verzichtet und ggf. Leistungen der Bundesagentur in Anspruch genommen.
§ 34 Abs. 4 SGB VI stehe dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Mit einem Antrag vom
Im Hinblick auf die nach § 77 SGB VI erhebliche Minderung des Rentenanspruchs sei der Kläger bei einem Ausschluss des Rentenwechsels nach § 34 Abs. 4 SGB VI in seinem Eigentumsrecht nach Art. 14 GG unverhältnismäßig verletzt. Es ist außerdem unter Bezugnahme auf das Urteil des 20.Senats des Bayer. Landessozialgerichts
Die Beklagte hat dazu erwidert, dass der Kläger mit Schreiben vom 18.09.2008 ausführlich über die Rechtsfolgen der jeweiligen Wahlmöglichkeit informiert worden sei. In dem Schreiben werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen habe, wenn sich insoweit ein späterer Rentenbeginn als für die Altersrente wegen Altersteilzeit ergeben sollte. Eventuelle Unklarheiten hätte der Kläger durch Nachfragen ausräumen können. Soweit sich der Kläger auf die Formulierung der ersten Antwortmöglichkeit berufe, so werde darauf hingewiesen, dass die zweite Antwortmöglichkeit klar stelle, dass die Gewährung der Altersrente wegen Altersteilzeit bindende Rechtsfolgen schaffe. Die Bitte, über die Schwerbehinderteneigenschaft zu informieren, erkläre sich damit, dass bei gleichem Rentenbeginn die Möglichkeit eines Wechsels bestehe. In dem zitierten Urteil des 20. Senats des BayLSG
Im Hinblick auf das damals in Juris vermerkte anhängige Revisionsverfahren B 5 R 94/11 zum Urteil des 20. Senats des BayLSG ist das Verfahren mit Einverständnis der Beteiligten vorübergehend ruhend gestellt worden. Nachdem das Verfahren wieder aufgenommen worden ist (- eine Entscheidung durch das BSG ist offenbar nicht erfolgt -), ist durch gerichtlichen Hinweis die Frage des Eintritts von Berufsunfähigkeit nach altem Recht vor November 2008 thematisiert worden.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dazu ausgeführt, dass der Kläger seinen Beruf als Lkw-Fahrer aus orthopädischen Gründen habe aufgeben müssen. Der Kläger habe seinen Arbeitgeber damals darauf hingewiesen, dass ein GdB von 40 vorliege und dies auf Abnützungen im Skelettbereich zurückzuführen sei. Man sei daher übereingekommen, den Kläger von seiner langjährigen Tätigkeit als Fahrer zu entbinden und ihm eine leichtere beratende Tätigkeit im Fuhrparkmanagement zuzuweisen (s. Arbeitgeberbescheinigung vom 10.10.2011). Ab 01.05.2004 habe er nur noch eine Arbeitszeit von 10 Stunden pro Woche und überwiegend von zu Hause erbringen können. Dies entspreche dem Gutachten des Dr. C., wonach der Kläger den Beruf des Lkw-Fahrers nur noch 3 bis unter 6 Stunden ausüben könne. Der Sachverständige halte Arbeiten an Büromaschinen und Bildschirmen nur für praktikabel, wenn der Wechsel der Körperpositionen gewährleistet sei. Insoweit werde auch auf das Attest des Dr. V. vom 29.03.2006 verwiesen.
Auf gerichtliche Anforderung hat Dr. C. in einem ergänzenden Gutachten nach Aktenlage vom
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat hierzu ausgeführt, dass der Kläger keine Lasten über 10 kg heben und tragen dürfe; dies sei bei den genannten Verweisungstätigkeiten aber nicht ausgeschlossen.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie des gerichtlichen Verfahrens Bezug genommen.
Gründe
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Streitgegenstand ist die Gewährung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a Abs. 2 SGB VI ab 01.11.2008 bzw. 01.01.2009. Im Antrag vom 06.10.2009 sprach der Kläger zwar insbesondere davon, den Rentenbeginn der Altersrente später festzusetzen. Die Beklagte hat jedoch eine interessensgerechte Auslegung dieses Antrags vorgenommen, indem sie in dem streitgegenständlichen Bescheid und Widerspruchbescheid geprüft hat, ob dem Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen gezahlt werden kann.
1. Das Sozialgericht und die Beklagte haben zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.11.2008 abgelehnt.
Nach § 236a Abs. 1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
1. das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Versicherte, die vor dem 01.01.1952 geboren sind, haben nach Abs. 2 Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.
Nach Absatz 3 haben Versicherte, die vor dem 01.01.1951 geboren sind, unter den Voraussetzungen nach Abs.1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht sind.
Grundsätzlich hätte der am 24.09.1946 geborene Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits ab dem 60. Lebensjahr, also ab Oktober 2006, in Anspruch nehmen können.
Die Wartezeit von 35 Jahren wäre unstrittig bereits am 01.11.2008 erfüllt gewesen.
Allerdings war der Kläger zu diesem Zeitpunkt weder als schwerbehinderter Mensch nach § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt noch berufs- bzw. erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht.
1.1 Beim Kläger ist die Schwerbehinderung (GdB 50) aufgrund Vergleichs vom 17.09.2009 im Verfahren S 6 SB 169/08 und nachfolgendem Bescheid des ZBFS vom 22.10.2009 erst ab 11.12.2008 festgestellt worden. Nach § 99 Abs. 1 SGB VI wird die Rente von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind - also frühestens ab 01.01.2009, wenn die Rente - wie hier - bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Da §§ 37 bzw. 236a SGB VI auf die Anerkennung der Schwerbehinderung abstellt, kommt es auf die Feststellung durch die zuständige Behörde an (vgl. Gürtner: in Kasseler Kommentar, § 37 SGB VI, Rn. 5). Die Beklagte oder das Gericht haben im vorliegenden Verfahren nicht selbst zu prüfen, ab wann die Schwerbehinderung nach § 2 Abs. 2 SGB IX vorliegt.
Der Prozessbevollmächtigte kann daher mit dem Vortrag, der Vergleich sei unrichtig und die Schwerbehinderung objektiv bereits früher eingetreten, hier nicht zum Ziel kommen. Eine Korrektur des Bescheids durch das ZBFS ist nicht behauptet worden. Sie erscheint im Übrigen auch nicht inhaltlich angebracht, da das vorgelegte Gutachten des Dr. L. einen früheren Eintritt der Schwerbehinderung als zum Zeitpunkt seiner Untersuchung gerade nicht mit der erforderlichen Sicherheit begründen kann.
1.2 Der Kläger ist auch nicht bei dem gewünschten Beginn der Altersrente am 01.11.2008 berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht gewesen.
Nach § 44 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (im Folgenden: SGB VI a. F.) waren Versicherte erwerbsunfähig, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande waren, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630 Deutsche Mark überstieg; erwerbsunfähig waren auch Versicherte, die wegen Art
oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein konnten. Erwerbsunfähig war nicht, wer
1. eine selbstständige Tätigkeit ausübte oder
2. eine Tätigkeit vollschichtig ausüben konnte; dabei war die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Berufsunfähig waren Versicherte nach § 43 Abs. 2 SGB VI a. F., deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken war. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasste alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprachen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden konnten. Zumutbar war stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig war nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben konnte; dabei war die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf des Versicherten. Darunter ist nach der Rechtsprechung des BSG regelmäßig diejenige versicherungspflichtige Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d. h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist. Kann der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden, hängt der Rentenanspruch davon ab, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar ist und gesundheitlich wie fachlich noch bewältigt werden kann.
Der Eintritt von Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit vor dem 01.11.2008 ist nicht nachgewiesen. Dr. C. hat vielmehr nachvollziehbar in seinem Gutachten und in der im Berufungsverfahren eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 05.05.2015 ausgeführt, dass der Kläger vor November 2008 zwar nicht mehr als Lkw-Fahrer, aber noch in der Tätigkeit als Berater der Geschäftsleitung, Registrator und Mitarbeiter einer Poststelle achtstündig täglich leistungsfähig war. Dabei berücksichtigt er zutreffend eine gängige arbeitsergonomische Anpassung des Arbeitsfelds und die Möglichkeit zu kurzen Haltungswechseln und Entspannungsübungen im Rahmen der sog. persönlichen Verteilzeiten.
Die Tätigkeit der Beratung der Geschäftsleitung, die der Kläger zuletzt ausgeübt hat, aber auch die Tätigkeit eines Registrators, die auch als Verweisungstätigkeit für einen Facharbeiter in Betracht kommt (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente für schwerbehinderte Menschen ab 01.01.2009.
Auch wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 236a SGB VI erfüllt wären, so steht der Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen die Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI entgegen.
§ 34 Abs. 4 SGB VI in der ab 01.01.2008 geltenden - hier anwendbaren - Fassung lautet:
„Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel in eine
1 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2. Erziehungsrente oder
3. andere Rente wegen Alters
ausgeschlossen.“
Hier wird der Wechsel in eine andere Art der Altersrente durch beide Ausschlussgründe gehindert:
Der Kläger hat die Altersrente wegen Altersteilzeit bereits ab 01.11.2008 tatsächlich bezogen. Für Zeiten des Bezugs einer Rente ist der Wechsel in eine andere Art der Altersrente ausgeschlossen.
Der zweite Ausschlussgrund „für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente“ wurde erst durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl 2007 I, S. 554) mit Wirkung ab 01.01.2008 eingefügt. Hintergrund dafür war laut Gesetzesbegründung (BTDrucks 2/07 S. 84):
„Durch die Änderung soll sichergestellt werden, dass der Wechsel von einer Altersrente in eine andere Rente auch dann ausgeschlossen ist, wenn bereits eine Altersrente bezogen wird und zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente oder eine andere Altersrente erfüllt werden. Nach der geltenden Regelung greift der Ausschluss des Wechsels in den Fällen nicht, in denen durch Einlegung eines Rechtsbehelfs der Rentenbescheid noch nicht bindend geworden ist. Nicht betroffen von der jetzt vorgesehenen Änderung ist der Anspruch auf eine andere Rente, wenn diese vor oder gleichzeitig mit der Altersrente beginnt, etwa weil das Vorliegen von Schwerbehinderung erst nachträglich festgestellt worden ist. In diesen Fällen liegt - wie schon nach geltendem Recht - kein Wechsel vor.“
Auf Auslegungsfragen zur Reichweite des zweiten Ausschlussgrunds (vgl. Urteil des 20. Senats des BayLSG
Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 20.11.2008, mit dem ihm Altersrente nach Altersteilzeit ab 01.11.2008 gewährt worden ist, keinen Widerspruch erhoben. Der Bescheid ist damit bestandskräftig geworden (§ 77 SGG), es liegt also eine „bindende Bewilligung“ der Altersrente wegen Altersteilzeit vor.
In dem Antrag vom 15.10.2009 kann wegen Ablaufs der Widerspruchsfrist kein Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.11.2008 gesehen werden. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Bescheid vom 20.11.2008 auch nicht mehr durch eine Rücknahme des Antrags auf Altersrente wegen Altersteilzeit gegenstandslos (bzw. nichtig) werden. Die Rücknahme kann nur bis zur Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts erklärt werden (vgl. BSG SozR-2500 § 50 Nr. 3 =
Ein Antrag nach § 44 SGB X auf Rücknahme des Rentenbescheids über die Gewährung der Altersrente wegen Altersteilzeit berührt die Bestandskraft des Bescheides vom 20.11.2008 nicht und ist im Übrigen schon deshalb nicht begründet, weil insoweit keine rechtlichen Fehler ersichtlich sind oder behauptet werden. Im Übrigen handelt es sich bei dem Bescheid vom 20.11.2008 um einen begünstigenden Verwaltungsakt, dem allein eine Regelung zur Altersrente wegen Altersteilzeit und keine belastende über die Altersrente wegen Schwerbehinderung entnommen werden kann.
Gegen die Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI bestehen nach Überzeugung des Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch das BSG hat in seiner
Im Übrigen teilt der Senat die grundsätzlichen Ausführungen im Urteil des 20.Senats des BayLSG
Der Senat sieht insbesondere deshalb keinen Verstoß gegen Art. 14 GG, da es der Kläger selbst in der Hand hat, den Zeitpunkt des vorzeitigen Altersrentenbezugs zu bestimmen.
Für den Zuwachs an individueller Freiheit im Alter hat er die dauerhafte Rentenkürzung für den früheren Renteneintritt in Kauf zu nehmen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz
Der Kläger konnte sich vor der Anerkennung des ZBFS nicht darauf verlassen, dass die Schwerbehinderung bereits auf den
3. Ein Anspruch des Klägers auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen ergibt sich auch nicht aus dem Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Der Kläger macht insoweit zu Unrecht geltend, nicht ausreichend aufgeklärt bzw. falsch beraten worden zu sein.
Der soz. Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aufgrund Gesetzes oder eines konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber bestehenden Pflichten insbesondere zur Auskunft und Beratung ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (vgl. etwa BSGE 79, 168; 81, 251). Eine rechtswidrige Pflichtverletzung muss einen Nachteil des Versicherten bewirkt haben, wobei die verletzte Pflicht darauf gerichtet sein muss, gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren.
Aufklärungspflichten können insbesondere aus § 115 Abs. 6 SGB VI bzw. aus den allgemeinen Beratungspflichten resultieren.
Nach § 115 Abs. 6 SGB VI sollen die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Der Beklagten muss insofern erkennbar sein, dass eine umschriebene Gruppe von Versicherten durch die Antragstellung eine höhere Rente erlangt. Unter diesen Umständen hat das BSG - als der Wechsel von einer Art der Altersrente zur anderen noch unbeschränkt möglich war - eine Hinweispflicht auf eine günstige Wechselmöglichkeit der Rentenart angenommen (vgl. BSG
In diesen Zusammenhang kann der letzte Satz der Beklagten im Schreiben vom
Bei den anderen Hinweisen im Schreiben vom
Insoweit kommt eine Beratungspflicht nach den allgemeinen Regelungen in Betracht. Eine Beratungspflicht nach § 14 SGB I besteht, wenn sich im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ein konkreter Anlass ergibt, den Versicherten auf klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde (vgl. BSGE 81, 251, 254).
Die Beratung muss grundsätzlich richtig, unmissverständlich und umfassend sein, so dass der Ratsuchende entsprechend disponieren kann (vgl. BSGE 34, 124, 127).
Sie kann auch in Form von Merkblättern erfolgen, wenn ohne weiteres erkennbar ist, welche Gesichtspunkte von Bedeutung sind.
Um den Kläger in die Lage zu versetzen, eine selbstverantwortliche Entscheidung über den Rentenbeginn zu treffen, war die Beklagte jedenfalls verpflichtet, den Kläger auf die unterschiedliche Minderung der jeweiligen Altersrenten nach § 77 SGB VI und den grundsätzlichen Ausschluss der Wechselmöglichkeit nach bindender Bewilligung einer Altersrente hinzuweisen.
Dem hat sie nach Ansicht des Senats mit dem Schreiben vom
Der Kläger ist in dem Schreiben aufgeklärt worden, dass die Altersrente nach Altersteilzeit niedriger als die Rente wegen Schwerbehinderung sein würde. Soweit der Kläger erstmals am 11.02.2010 geltend gemacht hat, dass dem Schreiben die Probeberechnung nicht beigelegen habe, so erscheint die genaue Höhe der Differenz dem Senat nicht ausschlaggebend. Der Kläger hätte bei der Beklagten nachfragen und das evtl. Fehlen einer Proberechnung monieren können, bevor er sich für eine Lösung entscheidet.
Der Kläger ist auch über die Bedeutung des anerkannten Zeitpunkts der Schwerbehinderung für den Beginn der Rente hingewiesen worden. Es werden die zwei möglichen Fallvarianten (Feststellung der Schwerbehinderung mit der Folge desselben Rentenbeginns wie für die festgestellte Altersrente bzw. mit der Folge eines späteren Rentenbeginns) dargestellt. In dem Schreiben wird klar und in Fettdruck darauf hingewiesen, dass nach bindender Bewilligung einer Altersrente ein Wechsel in eine andere Art der Altersrente nicht mehr möglich ist. Es enthält auch den Hinweis, dass z. B. bei Einlegung eines Widerspruchs der Bescheid über die erste Altersrente noch nicht bindend wird.
Insofern ist auch dem Kläger als Laien hinreichend deutlich vor Augen geführt worden, welche Folgen eine bindende Bewilligung haben kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht dadurch, dass die Antwortmöglichkeit 1 das Wort „zunächst“ enthält. Im Zusammenhang mit dem aufklärenden Schreiben konnte der Kläger nicht darauf schließen, dass damit das Risiko eines Wechselausschlusses bei nachträglicher Feststellung der Schwerbehinderung ausgeräumt sei. Im Zweifelsfall hätte der Kläger die angebotene weitere Auskunftsmöglichkeit der Beklagten in Anspruch nehmen müssen.
Dass die Hinweise offenbar noch zum alten Recht formuliert worden sind, weil der Wechsel bei einem Widerspruch trotz Bezugs der Rente und unter Beachtung von § 77 Abs. 3 SGB VI als möglich dargestellt wird, schadet hier nicht. Der Kläger hat einen Widerspruch nicht eingelegt. Insofern braucht auch nicht überlegt werden, ob er im Fall eines Widerspruchs so behandelt werden müsste, wie im Schreiben dargestellt; die nicht mehr aktuelle Auskunft hat sich insoweit nicht ausgewirkt.
Die Hinweise der Beklagten sind auch nicht deshalb als unvollständig anzusehen, weil nicht alle denkbaren Gestaltungsmöglichkeiten dargelegt worden sind.
Der „Wechsel“ zur Rente wegen Schwerbehinderung wäre - auch unter dem seit
Die Beklagte war aber nicht verpflichtet, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Dass der Versicherungsträger auf Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen muss, die klar zu Tage liegen und erkennbar sind, darf nicht dahin verstanden werden, dass der Versicherungsträger wie ein Rechtsberater den Versicherten schlechterdings auf alle aus den Vorschriften des Gesetzes zu ziehenden Vorteile aufmerksam machen muss. Sinn der Beratungspflicht ist es, dem Versicherten in der Erlangung seiner Rechte beizustehen. Der Versicherungsträger muss weder auf Möglichkeiten des Rechtsmissbrauchs noch auf solche Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen, die zwar keinen Rechtsmissbrauch bedeuten, die der Gesetzgeber jedoch vom Bürger nicht ohne weiteres erwartet. Ein solcher Fall ist etwa gegeben, wenn das Tätigwerden den mit der Gesetzesänderung angestrebten Erfolg beeinträchtigt (vgl. BSG 55, 257, 260 =
Der Senat sieht diese Grenze der Beratungspflicht hier erreicht. Mit der Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI soll gerade erreicht werden, dass es im Regelfall bei der einmal gewährten Altersrente bleibt. Es ist nicht Aufgabe des Versicherungsträgers zur Einlegung eines Widerspruchs allein zum Zweck der Umgehung der Bindungswirkung zu raten. Der Versicherte soll durch die Aufklärung im Vorhinein überlegen, ob er die Zeit bis zum Beginn der günstigeren Renten überbrücken kann und will. Die Beklagte muss ihm aber nicht erklären, wie er sich die Überlegungsfrist möglichst lange offenhalten kann. Es handelt sich dabei nicht um eine offensichtlich naheliegende Handlungsoption.
Nach alledem ist die Berufung unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Der Senat legt seiner Bewertung die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde.
(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.
(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,
- 1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0, - 2.
bei Renten wegen Alters, die - a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und - b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
- 3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0, - 4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat, - a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und - b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei
- 1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder - 2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003, - 3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.