Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Feb. 2015 - L 13 R 600/14

bei uns veröffentlicht am19.02.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. April 2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1952 geborene Kläger hat nach seinen eigenen Angaben von April 1969 bis September 1972 eine Lehre als Büromaschinenmechaniker erfolgreich absolviert. Im Anschluss daran war er bis Juli 1974 im erlernten Beruf tätig. Von August 1974 bis Januar 1977 besuchte er erfolgreich eine Technikfachschule mit Abschluss zum staatlich geprüften Feinwerktechniker (mit Fachhochschulreife). Anschließend absolvierte er noch eine 7monatige REFA-Ausbildung. Von Oktober 1977 bis Dezember 1978 war er dann als REFA-Sachbearbeiter/Betriebsanalytiker und von Januar 1979 bis Juni 1989 als Techniker in der Arbeitsvorbereitung versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Zeiten der Arbeitslosigkeit begann der Kläger im Dezember 1991 eine Ausbildung zum Lokführer, die er im September 1992 abbrach. Zuletzt war der Kläger ab Januar 1999 bis April 2004 als Verkäufer und Mitarbeiter in einem mittlerweile in Konkurs geratenen Bürobedarfsgeschäft/Copy Shop versicherungspflichtig beschäftigt. Im Versicherungsverlauf des Klägers sind zuletzt im August 2010 rentenrechtliche Zeiten verzeichnet. Seit 1. Juli 2013 bezieht der Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Mit Rentenantrag vom 19. Juni 2007 begehrte der Kläger erstmals Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Er machte geltend, seit 2004 unter Rückenschmerzen, seit 2005 unter Sehstörungen und seit Februar 2006 unter Depressionen, Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Schwindelgefühl zu leiden. Der Versuch der Beklagten, vom letzten Arbeitgeber eine Auskunft einzuholen, scheiterte an der Unzustellbarkeit der Anfrage.

Aus einem von der Beklagten beigezogenen Entlassungsbericht der  Reha-Kliniken B.vom 29. März 2007 über einen stationären Aufenthalt des Klägers vom 9. Januar bis 6. Februar 2007 gehen als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung sowie ein LWS-Syndrom bei anamnestisch vorbekanntem, vor Jahren erlittenem Bandscheibenprolaps hervor. Dem Kläger wurde noch ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr für Tätigkeiten als Feinmechaniker sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bescheinigt.

Nachdem die Beklagte daraufhin den Rentenantrag mit Bescheid vom 10. September 2007 abgelehnt hatte, holte sie im anschließenden Widerspruchsverfahren nach Beiziehung weiterer Befundberichte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von  Dr. G. vom 14. Dezember 2007 ein. Dieser diagnostizierte beim Kläger eine Neurasthenie und bescheinigte ihm noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten als Verkäufer sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2008 zurückgewiesen.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (SG) mit dem Az. S 4 R 624/08 BB erhob das SG zunächst gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz - SGG - Beweis durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens von Dr. K. und eines nervenärztlichen Gutachtens von  Dr. B..

 Dr. K. diagnostizierte in seinem Gutachten vom 18. Juni 2008 beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen:

  • 1.Streckfehlhaltung der Halswirbelsäule mit im Wesentlichen monosegmentalem Verschleißschaden mit Osteochondrose und Spondylose C 5/C6 und kyphotischer Fehlstatik mit leichter Uncarthrose C 5/C6 ohne neurologische Ausfälle bei freiem Funktionsverhalten.

  • 2.Leichte Rundrückenfehlstatik nach thorakaler Manifestation eines Morbus Scheuermann. Bis mittelgradige Spondylochondrose der Brustwirbelsäule mit geringgradiger Funktionseinschränkung.

  • 3.Multisegmentales degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom mit Streckfehlhaltung mit caudaler Betonung. Fortgeschrittene präsakrale Osteochondrose und Spondylose mit lumbosacralbetonter Spondylarthrose, chronisch-rezidivierende Lumboischialgien links pseudoradikulär.

  • 4.Beginnende Coxarthrose links stärker als rechts.

  • 5.Chronisches Impingementsyndrom Schultergelenk rechts. Ausschluss einer Rotatorenmanschettenruptur.

Der Kläger sei noch in der Lage, leichte und mittelschwere Arbeiten gehend, stehend und sitzend sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen vollschichtig mit den arbeitsüblichen Unterbrechungen zu verrichten.

 Dr. B. stellte beim Kläger in seinem Gutachten vom 17. Oktober 2008 eine Dysthymia, einen Mischkopfschmerz, bestehend aus rezidivierenden Spannungskopfschmerzen und einer einfachen Migräne, ein degeneratives LWS-Syndrom ohne Affektion einer von der LWS ausgehenden Nervenwurzel sowie einen Tinnitus links fest. Der Kläger könne noch leichte und mittelschwere Arbeiten möglichst wechselweise im Gehen, Stehen und Sitzen im Freien und in geschlossenen Räumen vollschichtig mit den arbeitsüblichen Unterbrechungen verrichten.

Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG erstellte schließlich Dr. S. im Mai/Juni 2009 ein weiteres neurologisch-psychiatrisches Gutachten.  Dr. S. stellte eine posttraumatische Belastungsstörung depressiver Ausgestaltung, einen Zustand nach Leitersturz vom 3. April 2009 mit frontaler Kalottenfraktur, epiduralem Hämatom hochfrontal, bifrontalen Contusionsblutungen, traumatischer Subarachnoidalblutung, daraus resultierend eine organische Persönlichkeitsveränderung im Sinne eines Frontalhirnsyndroms, eine leichte Beeinträchtigung anterograder Gedächtnisleistung, eine leichte Aufmerksamkeitsminderung sowie eine Arbeitsgedächtnisstörung fest. Aufgrund der Unfallfolgen könne der Kläger keine Arbeiten von wirtschaftlichem Wert verrichten. Es handele sich jedoch gegenwärtig um einen Krankheitsfall und noch nicht um einen Berentungsfall. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Einschränkung der Gesundheit und des Leistungsvermögens sich bis zum September 2010 gebessert habe.

Die Klage wurde daraufhin in der mündlichen Verhandlung am 11. November 2009 zurückgenommen.

Mit streitgegenständlichem Antrag vom 12. August 2010 begehrte der Kläger erneut Rente wegen Erwerbsminderung und verwies zur Begründung auf eine depressive Erkrankung, eine Somatisierungsstörung, einen beidseitigen Tinnitus, Schwindel, Kopfschmerzen, einen Bandscheibenvorfall sowie auf die Folgen des Leitersturzes. Die Beklagte zog einen Entlassungsbericht der Klinik B. vom 1. Juli 2010 über einen stationären Aufenthalt des Klägers zur medizinischen Rehabilitation auf neurologischer Grundlage vom 2. Juni bis 23. Juni 2010 bei. Hierin sind als Diagnosen ein Zustand nach gedecktem Schädel-Hirn-Trauma durch Leitersturz am 3. April 2009 sowie degenerative Skelettveränderungen genannt. Das Leistungsvermögen des Klägers wurde mit 6 Stunden und mehr für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sowie als Verkäufer eingeschätzt.

Die Beklagte holte ein nervenärztliches Gutachten von Dr. S. vom 14. Oktober 2010 ein, der beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen feststellte:

  • 1.Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion und Angstreaktion, gegenwärtig jeweils geringgradig ausgeprägt nach Verlust des Arbeitsplatzes 2004.

  • 2.Restsymptome eines vordiagnostizierten hirnorganischen Psychosyndroms nach schwerem Schädel-Hirntrauma vom April 2009 mit angegebenem Geruchsverlust und Geschmacksminderung.

  • 3.Verdacht auf zerebrale Durchblutungsstörungen mit vasomotorischen Kopfschmerzen, Vertigo und Tinnitus ohne Nachweis eines raumfordernden zerebralen bzw. gefäßstenosierenden Krankheitsprozesses.

  • 4.Lumbosacrales Wurzelreizsyndrom bei radiologisch angeblich vordiagnostiziertem Bandscheibenvorfall ohne jetzt nachweisbare neurologische Defizite.

Der Kläger sei als Verkäufer nur noch 3 bis unter 6 Stunden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hingegen noch 6 Stunden und mehr für leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts einsetzbar.

Daraufhin lehnte die Beklagte mit angefochtenem Bescheid vom 26. Oktober 2010 den Rentenantrag ab. Der Kläger könne noch mindestens 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf den er verwiesen werden könne, Arbeiten verrichten.

Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs verwies der Kläger auf seine Gesundheitsstörungen insbesondere auf neurologischem Fachgebiet mit Depressionen und den Folgen des Schädel-Hirn-Traumas und legte einen Attest des behandelnden Psychiaters Dr. R. vom 20. November 2010 vor. Danach sei die Leistungsfähigkeit des Klägers aus psychiatrischer Sicht erheblich beeinträchtigt, so dass ihm keine Arbeiten von wirtschaftlichem Wert mehr zumutbar seien. Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2011 zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum SG unter dem Az. S 6 R 408/11 erhoben und erneut auf schwere Depressionen sowie die Folgen des Schädel-Hirn-Traumas mit zerebralen Durchblutungsstörungen hingewiesen. Darüber hinaus bestünden orthopädische Gesundheitsstörungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule, die mit ständigen Schmerzen einhergingen.

Das SG hat zunächst gemäß § 106 SGG Beweis erhoben durch Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens von Dr. K. vom 13. Juli 2012. Dr. K. hat beim Kläger eine Dysthymie geringer Ausprägung ohne Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit sowie nach Angaben einen linksseitigen Bandscheibenvorfall im Bereich der LWS ohne Nachweis einer radikulären Symptomatik und ohne entsprechende EMG-Veränderungen diagnostiziert. Der Kläger sei noch in der Lage, leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen im Freien und in geschlossenen Räumen 6 Stunden täglich mit den arbeitsüblichen Unterbrechungen zu verrichten. Zu vermeiden seien Arbeiten in Zwangshaltungen und Arbeiten, die mit Heben und Tragen schwerer Lasten verbunden seien. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Weitere Gutachten seien nicht erforderlich.

Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG hat das SG ein nervenärztliches Gutachten von Dr. L. vom 7. Mai 2013 eingeholt. Dr. L. hat beim Kläger folgende Diagnosen aufgelistet:

  • 1.Rezidivierende depressive Episoden mittleren Grades

  • 2.Migräne

  • 3.Posttraumatische Cephalgien

  • 4.Tinnitus beidseits

  • 5.Cervicobrachialsyndrom beidseits

  • 6.Lumboischialgien links mehr als rechts bei Discopathie

  • 7.Ein- und Durchschlafstörungen mit Tagesmüdigkeit

  • 8.Panikattacken und Phobien

  • 9.Anosmie

  • 10.Frontalhirnsyndrom mit Störungen im motorischen Bereich, Verhaltensbereich und emotional-affektiven Bereich

  • 11.Somatoforme Störung

  • 12.Beginnende Coxarthrose beidseits

  • 13.Hypercholesterinämie

  • 14.Valgus-Gonarthrose beidseits

  • 15.Nagelmykose

  • 16.Nephrolithiasis.

Der Kläger könne seit August 2010 nur noch leichte Arbeiten aus wechselnder Ausgangslage 3 bis unter 6 Stunden durchführen. Das Heben und Tragen von Lasten, häufiges Bücken und das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten müssten unterbleiben. Arbeiten an Maschinen, Büromaschinen und am Bildschirm seien noch möglich. Weitere Gutachten seien nicht erforderlich.

Nachdem sich die Beklagte der Einschätzung von Dr. L. nicht angeschlossen hatte, hat das SG die Klage mit Urteil vom 10. April 2014 unter Berufung auf das Gutachten von Dr. K. abgewiesen. Dem Gutachten von Dr. L. könne nicht gefolgt werden.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen, er sei in laufender Behandlung bei dem mittlerweile verstorbenen Dr. R. gewesen. Dieser habe auf eine rezidivierende depressive Störung sowie die Folgen eines Leitersturzes des Klägers verwiesen, durch den sich der psychische Zustand des Klägers nachhaltig verschlechtert habe. Diese Diagnosen fänden sich im Gutachten von Dr. L. wieder, während Dr. K. völlig andere Diagnosen angebe, die nicht mit den von Dr. R. genannten übereinstimmten. Angesichts dessen sei die Auffassung des SG nicht nachvollziehbar, dass das Gutachten von Dr. K. überzeugender sei als das von Dr. L.. Ggf. werde die Einholung eines weiteren gerichtlichen Sachverständigengutachtens angeregt.

Die Beklagte hat erklärt, dass der Kläger am 8. August 2010 seine letzte rentenrechtliche Zeit zurückgelegt habe und der Leistungsfall einer Erwerbsminderung bei spätestens bis 30. September 2012 eingetreten sein müsse. Die Beklagte gehe noch von einem vollschichtigen Leistungsvermögen bis mindestens 30. September 2012 aus. Ein relevanter Berufsschutz liege nicht vor.

Nach richterlichen Hinweis, dass keine weiteren Gutachten in Auftrag gegeben werden, hat der Kläger es in das Ermessen des Gerichts gestellt, ob weitere Sachverständigengutachten einzuholen sind. Jedenfalls entspreche das Gutachten von Dr. L. den tatsächlichen Diagnosen der eigenen Ärzte des Klägers, so dass ggf. die Einholung weiterer ärztlicher Stellungnahmen angeregt werde.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. April 2014 sowie den Bescheid vom 26. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 1. September 2010 bis 30. Juni 2013 Rente wegen Erwerbsminderung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 26. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2011 zu Recht abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für den Senat fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung

(§ 43 Abs. 2 SGB VI), teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI) bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§§ 240 Abs. 1, 2; 43 Abs. 1 SGB VI) hat.

Gem. § 43 Abs. 1, 2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie

  • 1.teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,

  • 2.in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

  • 3.vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Nach den überzeugenden Feststellungen von Dr. K. ist der Kläger noch in der Lage, mindestens 6 Stunden täglich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Der hiervon abweichenden Feststellung von Dr. L. vermag auch der Senat nicht zu folgen.

Bei der Untersuchung durch Dr. K. ergaben sich in neurologischer Hinsicht - von Störungen des Geruchs- und Geschmackssinns abgesehen - keine Auffälligkeiten. Der Tonus war seitengleich locker, trophische Störungen oder Paresen fanden sich nicht. Die Reflexe waren seitengleich mittellebhaft auslösbar ohne pathologische Zeichen. Die Sensibilität war ungestört, die Prüfung von Koordination und Diadochokinese erbrachte keine Auffälligkeiten. Sämtliche Tests (Zeigeversuche, Romberg, Unterberger) wurden vom Kläger sicher bewältigt. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule ergab sich ein negatives Zeichen nach Laségue.

In psychiatrischer Hinsicht war der Kläger wach, bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert mit normal differenzierter Persönlichkeitsstruktur. Hirnorganische Befunde konnte Dr. K. nicht feststellen. Es fanden sich keine Zeichen für eine hirnnorganische Wesensänderung oder ein hirnorganisches Psychosyndrom, keine Verlangsamung, keine Umständlichkeit, kein haftendes Verhalten. Auch aus dem EEG, das einen Normalbefund erbrachte, ergab sich kein Anhalt für Hirnfunktionsstörungen.

Bei der Darstellung der Beschwerden wirke der Kläger nüchtern, im Affekt nur wenig beteiligt, etwas lustlos und passiv wirkend, zeitweise auch gering teilnahmslos, nicht nennenswert beeinträchtigt und nur gering emotional tangiert. Dr. K. konnte eine leichte Grundunzufriedenheit des Klägers mit der aktuellen Lebenssituation erkennen, ohne dass allerdings für ihn eine höhergradige Beeinträchtigung erkennbar gewesen war.

Seine emotionale Schwingungsfähigkeit war gering. Dr. K. konnte jedoch eine direkte depressive Symptomatik anamnestisch nicht eruieren, allenfalls eine geringe dysthyme Grundstimmung.

Die hiervon abweichende Auffassung von Dr. L. konnte den Senat nicht überzeugen. Dr. L. begründet die von ihm angenommene quantitative Leistungseinschränkung auf 3 bis unter 6 Stunden mit Antriebsstörungen bei Frontalhirnsyndrom, rezidivierenden depressiven Episoden mittleren Grades sowie Ein- und Durchschlafstörungen mit Tagesmüdigkeit. Das Cervicobrachialsyndrom und die Lumboischialgien trügen zu einer verminderten Belastbarkeit des Achsorgans bei, die Kopfschmerzsymptomatik, die Panikattacken und die Phobien zu einem verringerten Durchhaltevermögen. Besonders bedeutsam sei die Verstärkung der depressiven Symptomatik durch die Schmerzen und die verstärkte Schmerzwahrnehmung durch die bestehenden Depressionen.

Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die von Dr. L. angenommenen rezidivierenden depressiven Episoden mittleren Grades nicht auf dessen eigener Beobachtung und Befunderhebung basieren, sondern im Wesentlichen auf den Angaben des Klägers. So teilte Dr. L. im Rahmen der Befunderhebung nur ohne weitere kritische Würdigung mit, es bestünden Störungen des Schlafverhaltens, Panikattacken auf (hohen) Plätzen und Ängste um die Familie. Soweit Dr. L. auf die Ergebnisse des Beck'schen Depressionsinventars verweist, die auf eine mittelschwere Depression hindeuten, teilt der Senat die Auffassung der Beklagten, dass derartige Testungen im Rahmen eines Rentenverfahrens nur eingeschränkt aussagekräftig sind, da offensichtlich ein gutes Testergebnis in aller Regel schädlich für das Verfahrensziel ist. Eine Darstellung, ob und inwieweit Dr. L. den Kläger aufgrund seiner eigenen Beobachtungen als depressiv erlebt hat, fehlt. Dr. K. hingegen hat herausgearbeitet, dass der Kläger auf ihn keinen tiefergehend verstimmten Eindruck gemacht hat. Schließlich ist auch darauf zu verweisen, dass der Kläger sich keinerlei adäquater medikamentöser Behandlung unterzieht. Dies spricht gegen einen größeren Leidensdruck.

In Bezug auf das Frontalhirnsyndrom hat zwar der morphologische Befund in einer Kernspintomographie des Gehirns des Klägers weiterhin ausgeprägte frontale Substanzdefekte ergeben. Entscheidend ist jedoch allein, ob aus den kernspintomographisch ersichtlichen Veränderungen des Gehirns funktionelle Defizite resultieren. Bereits das Klinikum Bogenhausen hat insoweit jedoch nach Abschluss einer teilstationären Behandlung im Anschluss an das Unfallereignis vom April 2009 ausgeführt, dass die bei der Entlassung aus der akutstationären Behandlung noch nachweisbaren leichten Beeinträchtigungen im Bereich der Aufmerksamkeit, des Gedächtnisses und des problemlösenden Denkens sich erfreulicherweise weiter verbessert hätten und nunmehr sämtlich im Normbereich lägen. Während in diesem Bericht noch von einer organisch bedingten Persönlichkeitsstörung mit erhöhter Reizbarkeit und Affektlabilität berichtet wurde, hat die Klinik B. in ihrem Entlassungsbericht vom 1. Juli 2010 schon sehr deutlich ausgeführt, dass im Hinblick auf das Unfallereignis vom 3. April 2009 weder relevante neuropsychologische Funktionsstörungen noch eine organische Persönlichkeitsstörung objektiviert werden konnten. Der Kläger erreichte im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung im Bereich der allgemeinen intellektuellen Leistungsfähigkeit ein durchschnittliches Resultat. Bei der Prüfung der Gedächtnisfunktionen erzielte er eine unauffällige Merkspanne, bei der Diagnostik von Aufmerksamkeitsfunktionen durchschnittliche Reaktionszeiten. Die raumanalytischen Funktionen und Exekutivfunktionen (Konzept bilden, kognitive Flexibilität, Planungsleistungen) waren uneingeschränkt erhalten. Es ließen sich geringfügige Einschränkungen von Arbeitsgedächtnisleistungen, visuellen Rekognitionsleistungen und der faktischen Alertness objektivieren. Die Klinik hat jedoch klargestellt, dass insoweit bereits bei der Aufnahme keine Alltagsrelevanz bestanden habe. Die vom Kläger behauptete Wesensveränderung mit Neigung zu Aggressionen wurde während der Dauer der stationären Behandlung weder beobachtet noch von der Ehefrau fremdanamnestisch bestätigt.

Auch Dr. K. konnte keinen Beleg für eine hirnorganische Wesensveränderung oder ein hirnorganisches Psychosyndrom finden. Dr. L. berichtete insoweit nicht von eigenen Wahrnehmungen, sondern behauptet nur das Bestehen von Antriebsstörungen bei Frontalhirnsyndrom. Diese sind aber nicht nachgewiesen und stehen auch nicht im Einklang mit dem dokumentierten Aktivitätsspektrum des Klägers. So hat dieser berichtet, um 6:30 Uhr aufzustehen, dann den Wintergarten zu lüften und die Tochter zu wecken, Holz hoch zu tragen. Nach dem Frühstück gehe er ins Bad und lese dann die Zeitung. Nachmittags führe er leichte Gartenarbeiten durch und kümmere sich um die Schularbeiten der Tochter. Gelegentlich lade er bei gesellschaftlichen Anlässen Freunde ein, er übe Kirchendienste wie Lektortätigkeit, Tätigkeiten im Pfarrgemeinderat sowie die Leitung von Wortgottesdiensten aus. Gegenüber Dr. K. hatte er darüber hinaus angegeben, regelmäßig im Chor zu singen. Damit liegt eine geordnete Tagesstruktur beim Kläger vor. Er ist auch noch zu Konzentration erfordernden Tätigkeiten wie dem Betreuen von Schulaufgaben der Tochter in der Lage. Diese Aktivitäten stehen der Annahme von gravierenden Störungen des Antriebs des Klägers entgegen.

In Bezug auf die weiteren angeführten Schlafstörungen sowie die Migräne ist anzumerken, dass diese Gesundheitsstörungen beim Kläger schon seit vielen Jahren bestehen und er damit auch noch sein Arbeitsleben bewältigt hat. Es ist nicht ersichtlich, warum hieraus nunmehr eine Einschränkung der quantitativen Leistungsfähigkeit des Klägers folgen sollte. Dies gilt auch für die Phobien des Klägers. Insoweit hat der Kläger geltend gemacht, er vermeide Schlange zu stehen oder Veranstaltungen mit großer Lautstärke zu besuchen. Dieses Vermeidungsverhalten des Klägers ist für den Senat sehr gut nachvollziehbar. Einen Krankheitswert, der zu einer für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes relevanten Leistungseinschränkung führen würde, kann er hierin jedoch nicht erkennen.

In Bezug auf die Cervicobrachialgien und Lumboischialgien ist - in Übereinstimmung mit dem insoweit zuständigen Vorgutachter  Dr. K. - vom Bestehen qualitativer Leistungseinschränkungen auszugehen. Eine Einschränkung der quantitativen Leistungsfähigkeit lässt sich hieraus nicht schlüssig ableiten.

Damit ist der Senat in Übereinstimmung mit Dr. K. davon überzeugt, dass der Kläger jedenfalls bis 30. September 2012, also zu dem Zeitpunkt, zu dem letztmals die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gegeben sind, noch in der Lage war, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten. Zur Einholung weiterer Gutachtens fühlt sich der Senat nicht veranlasst, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur bis 30. September 2012 erfüllt sind und darüber hinaus der Kläger bereits seit 1. Juli 2013 Altersrente bezieht. Die Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes im Rahmen einer neuerlichen, durch den Senat veranlassten Begutachtung ist daher nicht erforderlich. Nach alledem kommt die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nicht in Betracht.

Trotz dieses festgestellten Leistungsvermögens des Klägers von 6 Stunden und mehr für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wäre ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung jedoch dann gegeben, wenn bei ihm eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegen würde und dem Kläger keine Tätigkeit benannt werden könnte, die er trotz seiner qualitativen Leistungseinschränkungen noch mindestens 6 Stunden täglich verrichten kann. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung meint die Fälle, in denen bereits eine einzige schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - B5 RJ 64/02 R). Als Beispiel hierfür ist etwa die Einarmigkeit eines Versicherten zu nennen.

Das Merkmal " Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" trägt hingegen dem Umstand Rechnung, dass auch eine Vielzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können. In diesen Fällen besteht die Verpflichtung, ausnahmsweise eine konkrete Tätigkeit zu benennen, weil der Arbeitsmarkt möglicherweise für diese überdurchschnittlich leistungsgeminderten Versicherten keine Arbeitsstelle bereithält oder nicht davon ausgegangen werden kann, dass es für diese Versicherten eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen gibt oder ernste Zweifel daran aufkommen, ob der Versicherte in einem Betrieb einsetzbar ist (BSG Urteil vom 10. Dezember 2003, B5 RJ 64/02 R, in juris).

Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liegt jedoch ebenso wenig vor wie eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen. Beim Kläger besteht weder ein besonderer Pausenbedarf noch ist die Beweglichkeit der oberen Extremitäten relevant eingeschränkt. Auch ist die Wegefähigkeit des Klägers vollumfänglich erhalten. Die von Dr. K. und  Dr. K. genannten qualitativen Leistungseinschränkungen, die oben im Sachverhalt wiedergegeben sind und von denen der Senat ausgeht, sind darüber hinaus weder zahlreich noch schränken sie den möglichen Einsatzbereich des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erheblich ein. Dr. K. und  Dr. K. halten sogar noch mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für zumutbar.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Hierauf haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen gemäß

§ 240 Abs. 1 SGB VI auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.

Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden verrichten kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Ausgangspunkt für die Beurteilung des "vergleichbaren Versicherten" ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf". Dieser ergibt sich in der Regel aus der letzten, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (BSG - SozR 2200 § 1246 Nr. 53, 94, 130). Letzte Tätigkeit in diesem Sinne war die Tätigkeit als Verkaufskraft in einem Copy-Shop.

Zur Feststellung des qualitativen Werts des bisherigen Berufs und damit auch zur Bestimmung der zumutbaren Verweisungstätigkeiten hat das BSG ein Stufenschema zunächst für Arbeiter, dann jedoch auch für Angestellte ein Mehrstufenschema entwickelt (BSGE 55,45 = SozR 2200 § 1246 Nr. 107; BSGE 57, 291 = SozR 2200 Nr. 126; SozR

3-2200 § 1246 Nr. 2, 41). Im Bereich der Angestellten sind die Leitberufe des Angestellten mit hoher beruflicher Qualität, regelmäßig Studium, Angestellte mit längerer Ausbildung, regelmäßig von 3 Jahren (Ausgebildete), Angestellte mit einer Ausbildung von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren (obere Angelernte), von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr (untere Angelernte) und Angestellte ohne Ausbildung bzw. mit einer Anlernung bis zu drei Monaten (Ungelernte) zu unterscheiden. Welcher Gruppe des Mehrstufenschemas eine bestimmte Tätigkeit zuzuordnen ist, richtet sich dabei nach der im Rahmen einer Gesamtschau zu ermittelnden Qualität der verrichteten Arbeit. In diese Gesamtschau einzustellende Kriterien sind: Ausbildung, tarifliche Einstufung, Dauer der Berufsausübung, Höhe der Entlohnung und Anforderungen des Berufes.

Der Kläger hat für die von ihm zuletzt verrichtete Tätigkeit als Verkäufer in einem Copyshop keine Berufsausbildung absolviert. Eine Auskunft des Arbeitgebers über die Wertigkeit der von ihm verrichteten Tätigkeit war aufgrund des Konkurses nicht mehr zu erlangen. Der Senat ist daher schon nicht davon überzeugt, dass der Kläger zuletzt eine Tätigkeit mit qualifiziertem Berufsschutz verrichtet hat, so dass für ihn keine Verweisungstätigkeit zu benennen ist. Aber selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass er zuletzt eine Tätigkeit als angelernter Angestellter im oberen Bereich verrichtet hat, so muss er sich jedenfalls auf Tätigkeiten als Registrator verweisen lassen.

Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht nicht bereits dann, wenn der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Berufsunfähigkeit liegt erst dann vor, wenn der Versicherte eine zumutbare Tätigkeit nicht mehr 6 Stunden täglich ausüben kann. Die dem Versicherten grundsätzlich konkret zu benennende Verweisungstätigkeit muss objektiv zumutbar seien, also den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen. Er darf weder gesundheitlich noch wissens- und könnensmäßig überfordert werden (so bereits BSGE 9, 254, 257), wobei durchaus eine Verweisung auf berufsfremde Tätigkeiten zulässig ist. Verweisungstätigkeiten müssen auch subjektiv (sozial) zumutbar sein. Dem Versicherten ist nicht jeder beruflicher Abstieg sozial zumutbar, da die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht nur den wirtschaftlichen Schaden im Sinne einer Lohnersatzfunktion abwenden, sondern auch immaterielle Nachteile ausgleichen will (BSG SozR 2200§ 1246 Nr. 124).

Ausgehend von der Einstufung des bisherigen Berufs dürfen Versicherte nur auf die jeweils nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden, da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts insoweit dem Versicherten ein beruflicher Abstieg zugemutet werden kann (KassKomm-Niesel, SGB VI, § 240 Rn. 93 ff. m.w.N.). Dabei bedarf es bei der Gruppe der angelernten Arbeiter im oberen Bereich bzw. Angestellten mit einer Ausbildung bis zu 2 Jahren, die innerhalb ihrer Gruppe dem oberen Bereich (also Anlern- bzw. Ausbildungszeit von mehr als 12 Monaten bis zu 2 Jahren) angehören, der konkreten Benennung mindestens einer in Betracht kommenden Verweisungstätigkeit durch den Rentenversicherungsträger (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 45).

Geht man zu Gunsten des Klägers von einer Tätigkeit als oberer Angelernter aus, so muss er sich jedenfalls auf Tätigkeiten als Registrator verweisen lassen. Auf Tätigkeiten als Registrator müssen sich obere Angelernte und sogar Ausgebildete zumutbar verweisen lassen, da diese Tätigkeit von den Tarifvertragsparteien durch die tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert der Gruppe der Angelernten gleichgestellt ist (vgl. hierzu ausführlich Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2013, Az. L 2 R 1704/11; Urteil vom 25. September 2012, L 13 R 6087/09, in juris, unter Hinweis auf die Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder-TV-L).

Die Tätigkeit eines Registrators umfasst - dies ist den Prozessbeteiligten, wie sich in der mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2015 ergeben hat, inhaltlich bekannt - das Sortieren der von den zuständigen Bürofachkräften zu bearbeitenden Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Merkmalen, das Erledigen von anfallenden Schreibarbeiten, wie Führen von Statistiken, Terminüberwachungslisten und Karteien, das Ziehen und Abstellen von Ordnern/Akten, das Weiterleiten der zu bearbeitenden Vorgänge zu den sachbearbeitenden Stellen innerhalb des Betriebs bzw. der Behörde mit Registraturwagen, das Abhängen von Akten oder das Abstellen von Ordnern nach der jeweiligen Bearbeitung. Die schwierigere Tätigkeit im Sinne der (ehemaligen) Vergütungsgruppe BAT VIII umfasst die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrende Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, die Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art, die Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnetem Karteien sowie von solchen Karteien, deren Kenntnis die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt, buchhalterische Übertragungsarbeiten, Zinsstaffelberechnungen und die Kontenführung. Tätigkeiten als Registraturkraft in größeren Unternehmen und im öffentlichen Dienst sind als körperlich leichte Tätigkeit zu qualifizieren, welche bereits aus arbeitsorganisatorischen Gründen im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen verrichtet wird. Schweres Heben und Tragen wird nicht gefordert, da in den Registraturen die erforderlichen Hilfsmittel (Registraturwagen, Ablagemöglichkeiten etc.) in der Regel vorhanden sind. Unerheblich ist, dass in Einzelfällen das Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg anfallen, Arbeiten auf Stehleitern und Zwangshaltungen wie Überkopfarbeiten anfallen könnten. Die körperlichen Belastungen hängen weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsplatzorganisation ab; folglich sind das Handhaben schwere Aktenvorgänge, Zwangshaltungen und das Arbeiten auf Leitern nicht generell mit der Tätigkeit eine Registraturkraft verbunden (vgl. Urteil des Senats vom 6. Oktober 2010, Az.

L 13 R 596/09; Urteil des 1. Senats des BayLSG vom 28. April 2010, Az. L 1 R 807/09, alle in juris).

Der Kläger war nach Auffassung des Senats in der Lage, bis zum maßgeblichen Zeitpunkt trotz der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen die Tätigkeit als Registrator vollwertig mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten. Die von Dr. K. und  Dr. K. festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen stehen der Tätigkeit als Registrator nicht entgegen. Arbeiten in Zwangshaltungen und Arbeiten, die mit Heben und Tragen schwerer Lasten verbunden sind, fallen hierbei nicht an. Der Kläger war angesichts der bei ihm nahezu uneingeschränkt erhalten kognitiven Leistungsfähigkeit auch in der Lage, sich auf die Tätigkeit als Registrator innerhalb von drei Monaten umzustellen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger über eine Berufsausbildung mit damit verbundener Fachhochschulreife sowie über im Rahmen seiner REFA-Ausbildung erlangte Bürofertigkeiten verfügt.

Bei Arbeitsplätzen in der Registratur handelt es sich auch nicht um typische Schonarbeitsplätze, für die der Arbeitsmarkt als verschlossen anzusehen wäre; solche Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden und auch zu besetzen (vgl. BayLSG, a.a.O.).

Damit scheidet auch ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Abs. 1, 2 SGB VI aus.

Die Berufung war damit vollumfänglich zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) berücksichtigt den Umstand, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Feb. 2015 - L 13 R 600/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Feb. 2015 - L 13 R 600/14

Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Feb. 2015 - L 13 R 600/14 zitiert 10 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 109


(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschieß

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit


(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und2. berufsunfähigsind. (2) Berufsunfähig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 106


(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlich

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Feb. 2015 - L 13 R 600/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Feb. 2015 - L 13 R 600/14 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Feb. 2013 - L 2 R 1704/11

bei uns veröffentlicht am 20.02.2013

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. März 2011 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Zwischen den Beteiligten steht die G

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Sept. 2012 - L 13 R 6087/09

bei uns veröffentlicht am 25.09.2012

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Zwischen den Beteiligten ist die Gewäh
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Feb. 2015 - L 13 R 600/14.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Feb. 2016 - L 13 R 784/13

bei uns veröffentlicht am 29.02.2016

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. August 2011 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Ta

Referenzen

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. März 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 31. Oktober 2010 im Streit.
Die am ... Oktober 1950 geborene Klägerin absolvierte von 1965 bis 1968 eine Ausbildung zur Industriekauffrau und arbeitete zunächst auch in ihrem erlernten Beruf. In der Folgezeit war sie im Kontrollsystem und als kaufmännische Angestellte beschäftigt, zuletzt vom Januar 1991 bis Dezember 2005 als Sekretärin bei der T. D. Deutschland GmbH. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31. Dezember 2005 wegen Wegfall des Arbeitsplatzes, ab dem 1. Januar 2006 war die Klägerin arbeitslos. Arbeitslosengeld bezog sie zunächst nicht aufgrund einer Abfindung die sie im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag über das Arbeitsverhältnis erhalten hatte. Ab März 2006 übte die Klägerin geringfügige Beschäftigungen als Bürobotin, am Telefon oder im Sekretariat aus. Seit dem 1. November 2010 bezieht die Klägerin Altersrente für Frauen.
Am 17. Dezember 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte holte daraufhin die Gutachten des Internisten Dr. I. vom 22. Januar 2008 (das Leistungsvermögen wird mit 6 Stunden und mehr hinsichtlich der letzten Tätigkeit wie auch für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingeschätzt) sowie des Facharztes für Orthopädie Dr. H. vom 24. Januar 2008 (das Leistungsvermögen wird von ihm auf 3 bis unter 6 Stunden sowohl für die letzte Tätigkeit als auch für leichte körperliche Tätigkeiten eingeschätzt) ein. Des Weiteren befand sich die Klägerin in der Zeit vom 13. März 2008 bis 2. April 2008 im Rahmen einer medizinischen Rehabilitation in der T.klinik Bad Krozingen. Ausweislich des Entlassungsberichtes vom 7. April 2008 bestanden bei der Klägerin auch bezüglich ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit keine wesentlichen Einschränkungen, vielmehr war sie nach dortiger Einschätzung nach wie vor in der Lage diese Tätigkeit 6 Stunden und mehr auszuüben.
Mit Bescheid vom 19. Juni 2008 lehnte die Beklagte daraufhin die beantragte Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin leide zwar an degenerierten Wirbelsäulenbeschwerden, insbesondere im Bereich der Lendenwirbelsäule, und an beginnendem Hüftgelenkverschleiß. Sie sei aber noch in der Lage, mindestens 6 Stunden pro Tag zu arbeiten. Es liege daher keine Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Sozialgesetzbuch Sechstens Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) vor. Es bestehe auch kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da bei der Klägerin auch in ihrem bisherigen Beruf als Sekretärin noch ein sechsstündiges Leistungsvermögen bestehe.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen könne sie eine Beschäftigung allenfalls noch in einem zeitlichen Umfang von weniger als 6 Stunden pro Tag ausüben. Diese Einschätzung teile auch ihr behandelnder Arzt Dr. R.. Wegen der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes stehe ihr somit Rente wegen voller Erwerbsminderung zu.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte die Beklagte sodann das weitere Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. vom 30. November 2009 (Untersuchung 4. November 2009) ein. Auch Dr. S. schätzte das Leistungsvermögen der Klägerin unter Berücksichtigung der bei ihr bestehenden Gesundheitsstörungen (depressive Episode, Lumboischialgie, Herpes Zoster V1) auf nach wie vor 6 Stunden und mehr für leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sekretärin ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2010 wies die Beklagte sodann den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, zwar liege nach den Feststellungen des Gutachters Dr. S. bei der Klägerin zusätzlich eine depressive Störung vor. Diese Erkrankung sei aber der Behandlung zugänglich. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sie die Klägerin bei ihren Aktivitäten im Alltag wesentlich einschränke. Dasselbe gelte für den orthopädischen Befund. Aus dem dokumentierten sensiblen S 1-Syndrom lasse sich keine Leistungseinschränkung für leichte Bürotätigkeit ableiten. Die Klägerin könne daher nach wie vor auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wie auch in ihrem bisherigen Beruf als Sekretärin weiterhin mindestens 6 Stunden täglich tätig sein.
Hiergegen hat die Klägerin am 2. März 2010 vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben (letztlich noch) mit dem Begehren auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Zur Begründung hat sie vorgetragen, bereits Ende der Neunzigerjahre seien bei ihr infolge der ständig sitzenden Tätigkeit gesundheitliche Probleme aufgetreten. Ihre Tätigkeit bei der Firma T. habe sie aufgrund ihrer Wirbelsäulenbeschwerden aufgeben müssen. Die Beklagte habe zum Teil Erkrankungen übersehen, zum Teil ihr Ausmaß verkannt. So seien zusätzlich zu berücksichtigen eine Schultersteifigkeit links, Polyarthrose an den Fingern sowie "Einschränkungen auf internistischen Gebiet". Außerdem liege bei der Klägerin eine schwere Depression vor, verbunden mit einem chronifizierten Schmerzsyndrom und einem Erschöpfungszustand. Auch genieße sie aufgrund ihres bisherigen Berufes Berufsschutz. Sie sei gesundheitlich nicht mehr in der Lage, in ihrem erlernten Beruf als Industriekauffrau zu arbeiten, denn dieser Beruf sei mit einer ständig sitzenden Position verbunden.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat auf der Grundlage der von ihr eingeholten Gutachten an ihrer Einschätzung zum Leistungsvermögen der Klägerin festgehalten.
10 
Das SG hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen angehört. Der Orthopäde Dr. H. hat in seiner Auskunft vom 7. Juni 2010 das Leistungsvermögen der Klägerin auf 6 Stunden und mehr für leichte Tätigkeiten bejaht. Der behandelnde Hausarzt Dr. R. hat in seiner Auskunft vom 14. Juni 2010 die Auffassung vertreten, die Klägerin sei beruflich nicht mehr einsetzbar. Der Orthopäde Dr. S. ist in seiner Auskunft vom 14. Juni 2010 auf der Grundlage der von ihm zuletzt im November 2007 erhobenen Befunde davon ausgegangen, dass die Klägerin eine leichte körperliche Tätigkeit noch vollschichtig ausüben könne. Der behandelnde Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. hat in seiner Auskunft vom 1. Juli 2010 ausgeführt, die von ihm erhobenen Befunde würden möglicherweise eine vollschichtige Verrichtung einer leichten Berufstätigkeit ausschließen, eine untervollschichtige Verrichtung sollte allerdings noch zumutbar sein.
11 
Das SG hat sodann bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, klinische Geriatrie Prof. Dr. B., Heidelberg, das nervenärztliche Gutachten vom 12. Dezember 2010 eingeholt. Dr. B. darin unter anderem den Tagesablauf aufgenommen, wonach die Klägerin nach wie vor zwischen 6:00 Uhr und 6:30 Uhr morgens aufstehe und in der Regel 2 bis 3 Stunden pro Tag mit Haushaltstätigkeiten beschäftigt sei; nach der Scheidung von ihrem Mann habe sie einen guten Freundeskreis aufgebaut. Sie sei kein aktives Mitglied eines Vereines mehr. Früher habe sie geturnt, heute mache sie jeweils montags Rückengymnastik. Sie sei auch im Besitz eines Führerscheines, fahre selbst allerdings nicht mehr sehr viel bzw. nur kurze Strecken. Als Diagnosen stellte Prof. Dr. B.:
12 
1. Chronisches Erschöpfungssyndrom
2. Zustand nach Herpes Zoster links (V 1)
3. Periarthritis humeroscapularis linksseitig (leicht ausgeprägt), BWS-/LWS-Skoliose
4. Leichtes HWS- und LWS-Syndrom bei bekannten degenerativen Veränderungen
5. Leichte Innenohrschwerhörigkeit beidseits, Tinnitus rechtsseitig (zeitweise)
6. Varikosis der Beine (links betont), Zustand nach Varizen-Operation beidseits
13 
Das Leistungsvermögen hat Prof. Dr. B. dahingehend eingeschätzt, dass die Klägerin unter Beachtung bestimmter qualitativer Einschränkungen (Heben und Tragen von Lasten bis max. 10 kg, Vermeidung körperlicher Zwangshaltungen, keine Tätigkeiten mit besonderem Stress wie etwa Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeit, keine Tätigkeiten, die ein ungestörtes Hörvermögen zur Voraussetzung haben und keine Tätigkeiten, die eine erhöhte oder gar hohe Verantwortung verlangen) noch leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig ausüben könne.
14 
Mit Urteil vom 14. März 2011 hat das SG die Klage abgewiesen und hierbei die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bei der Klägerin nicht vorliegen würden. Es könne in dem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob sie weiterhin in ihrem bisherigen Beruf als Sekretärin arbeiten könne, jedenfalls wäre sie in der Lage, eine sozial und gesundheitlich zumutbare Tätigkeit als Registratorin im öffentlichen Dienst auszuüben und könne in diese Tätigkeit auch innerhalb von drei Monaten eingearbeitet werden. Bei der Klägerin sei ihr bisheriger Beruf als Fachangestelltentätigkeit (dritte Stufe des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts – BSG –) anzusehen. Sie habe eine (dreijährige) Ausbildung zum Industriekaufmann absolviert und danach in Berufen gearbeitet, die jeweils eng mit der Ausbildung zusammengehangen hätten. Dies gelte auch für ihre letzte Tätigkeit als Sekretärin bei der Firma T.. Ausweislich der Auskunft der Arbeitgeberin vom 25. Juni 2010 habe diese Tätigkeit eine dreijährige berufliche Ausbildung vorausgesetzt, ohne eine solche Ausbildung wäre die Tätigkeit nicht möglich gewesen. Als Fachangestellte könne die Klägerin nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden, sondern nur auf solche Tätigkeiten, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erforderten oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder aufgrund besonderer qualifizierter Merkmale hervorheben würden und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstünde. Dies treffe auf eine Tätigkeit als Registrator im öffentlichen Dienst zu.
15 
Eine solche Tätigkeit als Registratorin sei der Klägerin auch mindestens 6 Stunden täglich gesundheitlich möglich. Auf der Grundlage der bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsstörungen auf insbesondere orthopädischem wie auch psychiatrisch-neurologischem Fachgebiet sei die Klägerin noch in der Lage vollschichtig einer solchen Tätigkeit nachzugehen. Auf internistischem Fachgebiet lägen ausweislich des Gutachtens von Dr. I. keine relevanten Erkrankungen vor. Soweit Dr. H. in seinem Gutachten vom 24. Januar 2008 die Auffassung vertreten habe, die Klägerin könne nur noch unter Beachtung der orthopädischen Gesundheitsstörungen drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten, stehe dies im Widerspruch zu seiner am 7. Juni 2010 abgegebenen Auskunft als sachverständiger Zeuge, wonach die Klägerin leichte Tätigkeiten vollschichtig ausüben könne. Diese Einschätzung decke sich im Übrigen auch mit der im Entlassungsbericht der T.klinik Bad Krozingen vom 7. April 2008 über die (orthopädisch ausgerichtete) stationäre Rehabilitation der Klägerin vom 13. März 2008 bis 2. April 2008, wonach die Erkrankungen auf orthopädischem Gebiet offenkundig nicht derart schwerwiegend seien, dass sich hieraus in der Gesamtschau mit dem geringen psychiatrischen Befund eine quantitative Einschränkung ableiten ließe. Die bei der Klägerin bestehenden Erkrankungen führten im Übrigen auch zu keinen qualitativen Einschränkungen, die mit einer Tätigkeit als Registratorin unvereinbar seien.
16 
Schließlich wäre die Klägerin auch in der Lage, sich innerhalb von drei Monaten in diese Tätigkeit einer Registratorin einzuarbeiten, die Tätigkeit setze Grundkenntnisse in EDV und über Verwaltungsabläufe voraus. Im Hinblick auf die Ausbildung der Klägerin und ihre bis Ende 2005 ausgeübte Tätigkeit als Sekretärin verfüge sie über hinreichende Kenntnisse, die es ihr ermöglichten, qualifizierte Tätigkeiten in der Registratur innerhalb von drei Monaten zu erlernen.
17 
Die Klägerin hat gegen das ihrer Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 1. April 2011 zugestellte Urteil am 27. April 2011 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht die Bevollmächtigte geltend, entgegen der Auffassung des SG sei der Klägerin eine Tätigkeit als Registratorin für einen Zeitraum von 6 Stunden und mehr täglich nicht zumutbar. Insbesondere seien die auf nervenärztlichem Gebiet bestehenden Beeinträchtigungen nicht hinreichend im Gutachten von Prof. Dr. B. gewürdigt worden. So seien gerade beim Beruf seiner Sekretärin durchaus Situationen mit besonderem Stress gegeben, sei es aufgrund der beruflichen Tätigkeit, sei es aufgrund des Kontaktes zu Kunden oder im internen Bereich. Auch weise die Tätigkeit als Sekretärin durchaus eine erhöhte Verantwortung auf, aufgrund derer eine Tätigkeit als Sekretärin für die Klägerin ausscheide.
18 
Die Klägerin beantragt,
19 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. März 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. Oktober 2010 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
22 
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend und vertritt einerseits die Auffassung, dass der Klägerin nach wie vor auch unter Berücksichtigung ihrer Gesundheitsstörungen weiterhin ihre zuletzt ausgeübte Funktion einer Sekretärin vollschichtig bzw. 6 Stunden und mehr täglich zumutbar seien bzw. sie auch sozial zumutbar, auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen, auf die Tätigkeit einer Registratorin im öffentlichen Dienst verwiesen werden könne.
23 
In seiner vom Senat noch eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 12. Dezember 2011 hat Prof. Dr. B. noch darauf verwiesen, dass sich im Rahmen seiner damaligen (am 25. November 2010 durchgeführten) Untersuchung kein Hinweis auf eine gravierende depressive Erkrankung ergeben habe. Das Leistungsvermögen sieht Prof. Dr. B. qualitativ insoweit eingeschränkt, als dass die Klägerin Stress wie bei Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeit ebenso vermeiden sollte wie auch Aufgaben mit erhöhter oder gar hoher Verantwortung. Auch habe er bei der Klägerin keine Störung der Umstellungs- bzw. Anpassungsfähigkeit feststellen können.
24 
Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 31. Januar 2013 und 11. Februar 2013 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Niederschrift zum Erörterungstermin vom 1. Februar 2012, die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden.
27 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
I.
28 
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG) und statthafte (§ 143 SGG) Berufung ist zulässig.
29 
Gegenstand des Verfahrens ist allein ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
II.
30 
Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
31 
Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres An-spruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
32 
1. teilweise erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
33 
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
34 
Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres An-spruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
35 
1. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
36 
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
37 
1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und
2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
38 
Erwerbsgemindert ist nicht gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
39 
Die Klägerin hat die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung - in Bezug auf eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erfüllt.
40 
Im Übrigen sind die Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt.
41 
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben nach § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Erreichung der Re-gelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
42 
Berufsunfähig sind gem. § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Bei der Frage, ob Versicherte berufsunfähig sind, ist von ihrem bisherigen Beruf, das ist in der Regel die zuletzt und nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit, auszugehen (ständige Rechtsprechung des BSG z.B. SozR 2200 § 1246 Nrn. 104, 107, 130, 164, 169).
43 
Dabei liegt Berufsunfähigkeit nicht schon dann vor, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Vielmehr sind anhand des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes zumutbare Tätigkeiten zu ermitteln, auf die die Versicherten verwiesen werden können. Das BSG hat in dem Zusammenhang das so genannte Mehrstufenschema entwickelt. Die Stufen sind von unten nach oben nach ihrer Leistungsqualität, diese gemessen nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung, nicht nach Entlohnung oder Prestige, geordnet. Danach sind zu unterscheiden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3); Berufe, die zusätzliche Qualifikation oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung; Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Stufe 5); Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (Stufe 6). In jedem Fall kann ein Arbeitsverdienst hilfstatsächliche Bedeutung für die Feststellung des qualitativen Werts des bisherigen (oder Vergleichs-) Berufs nur haben, soweit er die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt; nur insoweit ist er überhaupt rechtlich relevant. Eine „Verweisung“, die grundsätzlich durch eine konkrete Benennung eines Berufs geschehen muss, der an mindestens 300 Arbeitsplätzen im Bundesgebiet ausgeübt wird, kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen. Hierbei ist das Überforderungsverbot (Einarbeitung innerhalb von drei Monaten) zu beachten. Eine konkrete Benennung ist grundsätzlich (Ausnahmen: so genannte Unüblichkeitsfälle oder Seltenheitsfälle) nur dann nicht erforderlich, wenn der bisherige Beruf der ersten Stufe angehört oder wenn ein so genannter einfacher Angelernter (Stufe 2, aber Ausbildung bis zu einem Jahre) auf ungelernte Berufe verwiesen wird (siehe hierzu insgesamt Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R -).
44 
Der Senat ist wie das SG und die Beklagte davon überzeugt, dass die Klägerin aufgrund ihrer dreijährigen Ausbildung zur Industriekauffrau und ihrer anschließenden Tätigkeiten einschließlich der letzten Tätigkeit als Sekretärin bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Berufsleben zum Januar 2006 als Fachangestellte (Stufe 3) einzustufen ist.
45 
Nach den Feststellungen des orthopädischen Gutachters Dr. H. vom 24. Januar 2008, dem sich der Senat insoweit wie auch das SG anschließt, leidet die Klägerin auf orthopädischem Fachgebiet an einem Lumbalsyndrom mit Protrusio L5/S1, das mit einer sensiblen Reizung im rechten Bein verbunden ist, an einem (abgelaufenen) Schulter-Arm-Syndromund an einer linksseitigen Hüftarthrose, die allerdings nur zu geringen Einschränkungen führten. Nach den Angaben von Dr. H. sollte die Klägerin häufiges Bücken, sowie Steigen von Treppen, Leitern, Gerüsten sowie das Tragen und Bewegen von schweren Lasten und Arbeiten in Zwangshaltung vermeiden. Hinzu kommen auf psychiatrisch-neurologischem Fachgebiet nach den Feststellungen von Prof. Dr. B. bei der Klägerin als weitere Gesundheitsstörungen ein Zustand nach Herpes Zoster links sowie ein chronisches Erschöpfungssyndrom, in dem Zusammenhang hat Prof. Dr. B. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. Dezember 2011 ausdrücklich noch darauf hingewiesen, dass sich im Rahmen seiner damaligen (am 25. November 2010 durchgeführten) Untersuchung kein Hinweis auf eine gravierende depressive Erkrankung ergeben habe. Das Leistungsvermögen sieht Prof. Dr. B. qualitativ insoweit eingeschränkt, als dass die Klägerin Stress wie bei Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeit ebenso vermeiden sollte wie auch Aufgaben mit erhöhter oder gar hoher Verantwortung. Prof. Dr. B. konnte auch bei der Klägerin keine Störung der Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit feststellen. Der Neurologe und Psychiater Dr. S. ging in seinem Gutachten vom 6. November 2009 sogar davon aus, dass bei der Klägerin überhaupt keine wesentlichen Einschränkungen bestehen. Internistisch liegen schließlich ausweislich des Gutachtens von Dr. I. keine Erkrankungen vor, die das Leistungsvermögen qualitativ oder gar quantitativ relevant einschränken könnten.
46 
Die Klägerin ist damit in Übereinstimmung mit dem SG auch nach Auffassung des Senates noch in der Lage, in einem zeitlichen Umfang von 6 Stunden und mehr leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung der oben genannten qualitativen Einschränkungen auszuüben. Der Senat kann offenlassen, ob die Klägerin aufgrund ihrer psychischen Einschränkungen wie auch der jedenfalls im Februar 2010 beschriebenen Polyarthrose in den Fingern (Arztbrief Dr. Hoffmann vom 11. Februar 2010) noch in der Lage gewesen ist, ihrer letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung als Sekretärin in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich und regelmäßig nachzugehen.
47 
Die Klägerin war nämlich, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, zumutbar auf eine Tätigkeit als angelernter Registrator nach Entgeltgruppe 3 (zur diesbezüglichen Einordnung s. u.) der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu verweisen.
48 
Der 13. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 25. September 2012 (L 13 R 6087/09) zur „Verweisungstätigkeit“ als Registrator folgendes ausgeführt:
49 
Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der eingeholten Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen; bereits die Befragung ausgewählter Arbeitgeber aus diesem Kreise, beschränkt auf den süddeutschen Raum, hat eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen jenseits der 500 ergeben, die keine (spezifische) abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von max. 3 Monaten erfordern. Das Vorhandensein einer nennenswerten Zahl entsprechender Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt belegt im Übrigen schon die tarifvertragliche Erfassung dieser Tätigkeit im Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 zum TV-L. Gegenstand dieses Änderungstarifvertrages ist die Entgeltordnung zum TV-L, über welche sich die Tarifvertragsparteien am 10. März 2012 geeinigt haben. Diese sieht in ihrem Teil II „Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen“ Ziff. 16 detaillierte Eingruppierungs-regelungen für Beschäftigte in Registraturen vor, die sich über 8 Entgeltgruppen erstrecken. Vor dem Hintergrund der Einschätzungsprärogative, die den Tarifvertragsparteien bezüglich der Arbeitswirklichkeit zuzuerkennen ist (vgl. BSG vom 12. September 1991 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17 - Juris Rdnr. 22) dokumentiert bereits diese tarifvertragliche Erfassung die Existenz einer aus-reichenden Anzahl an entsprechenden Arbeitsplätzen.
50 
Auch kann der Kläger nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und -nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie das Aussondern von Altakten. Dabei achten sie auf die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wiedergefunden werden können. Sie speichern und verwalten digitale Dokumente mit spezieller Software. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten verantwortlich (vgl. dazu www.Berufenet.de). Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger - wie vom SG angenommen und angesichts seiner früheren Tätigkeit als Maschinenbediener an CNC-gesteuerten Zerspanungs- und Fräsmaschinen nahe-liegend - bereits über Kenntnisse im Umgang mit Computern verfügt. Von einem Facharbeiter kann jedenfalls erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben (Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 - L 1 R 1005/09 - Juris Rdnr. 50; LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. August 2009 - L 10 R 269/08 - Juris Rdnr. 24; a.A. LSG Berlin-Brandenburg vom 17. November 2011 - L 4 R 380/11 - Juris Rdnr. 43). Den vom Senat eingeholten Arbeitgeberauskünften zufolge bedarf es regelmäßig - soweit nicht ausnahmsweise eine spezifische Berufsausbildung gefordert wird - keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere keiner Fachkenntnis-se, um innerhalb einer Anlernzeit von 4 bis 6 Wochen bis maximal 3 Monaten die erforderlichen Kenntnisse, darunter einfache PC-Kenntnisse, zu erwerben.
51 
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg, die sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht, kann also die Klägerin als ausgebildete Industriekauffrau, die zuletzt als Sekretärin tätig war und aufgrund ihrer letzten Tätigkeit uneingeschränkt über PC-Kenntnisse verfügt, auf diese Tätigkeit verwiesen werden.
52 
Des Gleichen stehen keine gesundheitlichen Umstände entgegen. Die Klägerin verfügt über ein ihr verbliebenes Leistungsvermögen, um dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht werden zu können. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Sitzen (vgl. www.berufenet.de), aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; gegebenenfalls muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Diesen Anforderungen konnte die Klägerin in der hier streitigen Zeit (Dezember 2007 bis Oktober 2010) genügen. Insbesondere war sie noch in der Lage, Lasten bis 10 kg zu heben und im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen zu arbeiten. Dies folgt aus dem orthopädischen Sachverständigengutachten von Dr. H. vom 24. Januar 2008 in Verbindung mit seiner Arztauskunft vom 7. Juni 2010, wonach die Klägerin schwere Lasten nicht mehr heben, tragen oder sonst bewegen konnte und Arbeiten in Zwangshaltung, häufiges Bücken sowie das Steigen von Treppen, Leitern und Gerüsten vermeiden musste. Soweit Dr. H. in seinem Gutachten noch von einer quantitativen Einschränkung auf 3 bis unter 6 Stunden ausging, hat er dies zum einen in seiner Auskunft im SG-Verfahren vom 7. Juni 2010 nicht mehr aufrecht erhalten und können zum anderen die bei der Klägerin vorliegenden Einschränkungen dies auch nicht rechtfertigen. Denen ist vielmehr durch die qualitativen Einschränkungen, insbesondere die Beschränkung auf leichte körperliche Tätigkeit schon entsprochen worden. Da die Tätigkeit als Registratorin - anders als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sekretärin - auch nicht maßgeblich durch Schreibarbeiten geprägt ist, steht die Polyarthrose der Finger der Klägerin einer solchen Tätigkeit ebenfalls nicht entgegen. Auch im psychischen Bereich sind der Klägerin zwar keine Tätigkeiten mehr zumutbar, die eine erhöhte oder gar hohe Verantwortung fordern. Besondere psychische Belastungen kommen allerdings bei der Tätigkeit der Registratorin nicht vor (vgl. zu den körperlichen Anforderungen insgesamt: Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 a.a.O., Juris Rdnr. 48).
53 
Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 ist der Klägerin auch sozial zumutbar. Hierzu hat der 13. Senat des LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 25. September 2012 (a. a. O.) folgendes ausgeführt:
54 
Als Facharbeiter darf der Kläger grundsätzlich - wie bereits ausgeführt - lediglich auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Dies ist beim Registrator nach der Entgeltgruppe 3 zwar ausweislich der eingeholten Arbeitgeberauskünfte nicht der Fall. Damit ist aber der Kreis der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr sind den durch die Ausbildungsdauer charakterisierten Leitberufen solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 22 m.w.N.). Die Zuerkennung einer maßgeblichen Bedeutung der tarifvertraglichen Einstufung einer Tätigkeit auch für die Beurteilung des qualitativen Werts dieser Tätigkeit beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien die Bedeutung einer Tätigkeit, d.h. ihre Qualität, regelmäßig besser beurteilen können, als dies der Verwaltung oder Rechtsprechung möglich ist. Die tarifvertragliche Einstufung einer Tätigkeit ist deshalb i.d.R. maßgebend für den qualitativen Wert dieser Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas, soweit die Einstufung nicht auf qualitätsfremden Merk-malen beruht (BSG a.a.O.). Demgemäß hat das BSG entschieden, dass die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII zum Bundesangestelltentarif (BAT) einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbar sind: Zwar seien die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT in der Anlage 1a zum BAT nicht in der Form beschrieben, dass allgemein Tätigkeiten aufgeführt würden, die eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzten. Es handle sich aber nach den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Tätigkeitsmerkmalen grundsätzlich um Tätigkeiten, die zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erforderten (BSG a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mit Urteil vom 27. November 1991 hat das BSG weitergehend entschieden, die Tätigkeit eines Registrators der Vergütungsgruppe VIII BAT sei als Verweisungstätigkeit grundsätzlich auch einem Facharbeiter zumutbar (BSG vom 27. November 1991 - 5 RJ 91/89 - Juris Rdnr. 15).
55 
Der BAT ist bereits zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Bundesverwaltung und der Kommunen abgelöst worden. Für die Beschäftigten der Länder ist zum 1. November 2006 der TV-L an die Stelle des BAT (und des MTArb) getreten. Nachdem sich die Tarifvertragsparteien zunächst nicht auf ein neues Eingruppierungs-recht einigen konnten, blieben die Eingruppierungsvorgänge bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012 vorläufig; für Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 erfolgte auf Grundlage der Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT mittels Anlage 4 Teil A des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ Länder) eine Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV-L. Danach wurde ab 1. November 2006 bei neu eingestellten Beschäftigten, die nach altem Recht in VIII BAT einzustufen gewesen wären, die Zuordnung zur Entgeltgruppe 3 vorgenommen, unabhängig davon, ob nach altem Recht ein so genannter Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstieg möglich gewesen wäre. Für die Übergangsphase blieb die Entgeltgruppe 4 unbesetzt; der früher nach VIII BAT mögliche Bewährungsaufstieg spiegelte sich im Übergangsrecht nicht wieder. Entsprechend wurde im Bereich der Deutschen Rentenversicherung verfahren; hier erfolgte ebenfalls durch eine Anlage 4 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVÜ-TgDRV) eine Zu-ordnung von VIII BAT TgRV zur Entgeltgruppe 3. Dementsprechend stellten die befragten Arbeitgeber im Bereich der öffentlichen Verwaltung ausweislich der noch vor Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L eingeholten Arbeitgeberauskünfte den angelernten „VIII BAT“-Registrator in der Übergangsphase in der Entgeltgruppe 3 ein. Während diese Übergangsphase im Bereich der Deutschen Rentenversicherung fortdauert, ist mit Wirkung zum 1. Januar 2012 die Entgeltordnung zum TV-L in Kraft getreten und hat in Teilen ei-ne Neukonzeption mit sich gebracht. So ist an die Stelle des in Vergütungs-gruppe IX b1 zum BAT vorgesehenen „Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten“ sowie an die Stelle des in Vergütungs-gruppe VIII 1a geregelten „Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit“ in der neuen Entgeltordnung im Teil I „All-gemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfachen Tätigkeiten“ (Entgeltgruppe 2 der Entgeltordnung) bzw. der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anleitung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht“ (Entgeltgruppe 3) sowie - ohne Entsprechung im bisherigen BAT - der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigen Tätigkeiten“ (Entgeltgruppe 4) getreten.
56 
Grundsätzliches Ziel dieser Neukonzeption war nach übereinstimmender Darstellung der Tarifvertragsparteien (vergleiche Schreiben der TdL vom 27. Juni 2012 sowie von ver.di vom 6. August 2012) eine „Abbildung“ der nach BAT vorgesehenen dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII auch in der neuen Entgeltordnung zum TV-L. Zu diesem Zwecke haben die Tarifvertragsparteien die Tätigkeiten nach der ehemaligen Vergütungsgruppe VIII BAT Fallgruppe 1a, deren bisheriges Tätigkeitsmerkmal („Angestellte mit schwierigerer Tätigkeit“) in der neuen Entgeltordnung keine Entsprechung mehr findet, teilweise der Entgeltgruppe 4 und teilweise der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Im Hinblick auf die Neustrukturierung haben sich die Tarifvertragsparteien dabei auf folgende Niederschrifterklärung zu Teil I, Entgeltgruppe 4, Fallgruppe 1 geeinigt:
57 
„Die Tarifvertragsparteien haben sich in der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 auf das neue Heraushebungsmerkmal „schwierige“ Tätigkeiten verständigt. Im Hinblick auf die Neustrukturierung der Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 3 und 4 (Allgemeiner Teil) im Rahmen der neuen Entgeltordnung waren sie sich darüber einig, dass die bisher unter das Heraushebungsmerkmal „schwierigere Tätigkeiten“ (ehemals Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a im Teil I der Anlage 1a zum BAT/BAT-O und Beispielkatalog hierzu) fallenden Tätigkeiten in Abhängigkeit ihrer jeweiligen konkreten Anforderungen der Entgeltgruppe 3 oder der Entgeltgruppe 4 zugeordnet werden sollen. Unter Bezugnahme auf den oben genannten Beispielkatalog werden die Tätigkeiten „Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung“, „Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben“, „Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge - auch ohne Anleitung -“ der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Die Tätigkeiten „Führung von Karteien oder elektronischen Dateien, die nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnet sind oder deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt“, werden der Entgelt-gruppe 4 zugeordnet.“
58 
Während die Entgeltgruppen 1 bis 3 weiterhin kein Ausbildungserfordernis aufweisen, wird nach dem Willen der Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 4 eine Ausbildung von weniger als drei Jahren gefordert (vgl. Protokollerklärung Nr. 7 Allgemeiner Teil); erst ab Entgeltgruppe 5 aufwärts ist dann eine Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erforderlich.
59 
Danach kann offen bleiben, ob der angelernte Registraturbedienstete im Sinne der früheren Vergütungsgruppe VIII 1a künftig überwiegend oder gar aus-schließlich in Teil II Entgeltgruppe 4 eingestellt wird oder es weiterhin bei einer Einstufung in Teil II Entgeltgruppe 3 verbleibt. Denn die durch die neue Entgeltordnung dem Beschäftigten nach Entgeltgruppe 3 in Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ vermittelte qualitative Wertigkeit führt weiterhin zu einer Gleichstellung zu Anlernverhältnissen (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg vom 19. Juli 2012 - L 10 R 1780/11 - nicht veröff.; Bayerisches LSG vom 17. April 2012 - L 20 R 19/08 - Juris Rdnr. 75). Diese ergibt sich bereits daraus, dass der weitaus größere Teil der im Beispielkatalog in der Vergütungsgruppe VIII 1a aufgeführten Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltgruppe 3 „verblieben“ ist. Das BSG hat indes in der genannten Entscheidung vom 12. September 1991 ganz maßgeblich auf die beispielhaft aufgeführten Tätigkeitsmerkmale zur Bestimmung der tarifvertraglich verliehenen Wertigkeit abgestellt. Es hat wörtlich ausgeführt, „die zur Vergütungsgruppe VIII aufgeführten Tätigkeitsmerkmale (Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwürfe von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung von ständig wiederkehrenden Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnisse fremder Sprachen voraussetzt; Kontenführung), zeigen aber, dass nach der Bezeichnung nur Tätigkeiten erfasst sind, die eine längere Anlernzeit voraussetzen.“ (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mag demnach durch die Neukonzeption der Anwendungsbereich der Entgeltgruppe 3 durch eine Aufwertung einzelner, bislang gleichfalls erfasster Tätigkeiten gegenüber demjenigen der Vergütungsgruppe VIII 1a geringer geworden sein, so verbleibt es aber weiterhin bezüglich der in Entgeltgruppe 3 verbliebenen Tätigkeiten bei der vom BSG getroffenen Bewertung, wonach diese grundsätzlich eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern. Für dieses Ergebnis spricht auch das Abgrenzungsmerkmal der Entgeltgruppe 3 gegenüber der Entgeltgruppe 2: Danach fordert die höherrangige Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, für die eine die Anforderungen nach Entgeltgruppe 2 übersteigende, eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anordnung erforderlich sind. Die (kurze) Einarbeitung bei der Entgeltgruppe 2 wiederum erstreckt sich nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien auf einen Zeitraum von mehreren Tagen oder wenigen Wochen (vergleiche Stellungnahme der TdL). Umgekehrt zeichnet sich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Entgeltgruppe 4 gegenüber der Entgeltgruppe 3 durch das Erfordernis einer unter dreijährigen Ausbildung aus. Für eine weiterhin gegebene tarifvertragliche Gleichstellung der Entgeltgruppe 3 zu Anlernverhältnissen spricht ferner, dass mit der neu geschaffenen Entgeltgruppe 4 in erster Linie eine „Abbildung“ der dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII beabsichtigt war. Die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs war aber schon nicht Bestandteil derjenigen tarifvertraglich geregelten Merkmale, denen das BSG maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung des qualitativen Werts der Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII 1a und letztlich für die Gleichstellung zu einer angelernten Tätigkeit zuerkannt hat (vgl. BSG a.a.O.). Dies wäre auch schwerlich mit Sinn und Zweck des Bewährungsaufstiegs zu vereinbaren gewesen: Die Tarifvertragsparteien sind bei der Regelung über den Bewährungsaufstieg davon ausgegangen, dass dieser zum einen an die beanstandungsfreie Erfüllung der vertraglichen Leistungen während der Bewährungszeit anknüpft und zum anderen, dass ein Beschäftigter im Laufe der Zeit innerhalb seines Aufgabengebietes Fähigkeiten und Fertigkeiten durch seine Tätigkeit hinzu gewinnt, die seine persönliche Qualifikation erhöhen und eine Höhergruppierung rechtfertigen (vgl. Bundesarbeitsgericht [BAG] vom 14. September 1988 - 4 AZR 351/88 = BAGE 59, 306 - Juris Rdnr. 24). Damit honorierte der Bewährungsaufstieg eine bestimmte künftige Entwicklung des Beschäftigten, die zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Einstellung (unter Berücksichtigung einer Anlernzeit von drei Monaten) naturgemäß noch keinen qualitativen Wert vermitteln konnte.
60 
Die tarifvertraglich der Entgeltgruppe 3 Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ vermittelte Wertigkeit, die eine Gleichstellung mit Anlernverhältnissen begründet, erstreckt sich unmittelbar aber auch auf die in Teil II „Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen“ Ziff. 16 Entgeltgruppe 3 gesondert geregelten Registraturbediensteten. Denn die in Entgeltgruppe 3 Teil I angeführten Tätigkeitsmerkmale sind dieselben, wie in Entgeltgruppe 3 Teil II Ziff. 16 der Entgeltordnung. Ist damit entsprechend der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BSG (BSG a.a.O.; BSG vom 27. November 1991 a.a.O.) dem Kläger die Tätigkeit eines Registrators nach Teil II Nr. 16 Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum TV-L sozial zumutbar, so ist der Kläger auch nicht berufsunfähig. Ihm steht kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu.
61 
Auch diese Ausführungen des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg macht sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen. Der Klägerin stand somit kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu, da sie zumutbar auf die Tätigkeit einer Registratorin verwiesen werden konnte.
III.
62 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
63 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
26 
Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden.
27 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
I.
28 
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG) und statthafte (§ 143 SGG) Berufung ist zulässig.
29 
Gegenstand des Verfahrens ist allein ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
II.
30 
Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
31 
Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres An-spruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
32 
1. teilweise erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
33 
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
34 
Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres An-spruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
35 
1. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
36 
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
37 
1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und
2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
38 
Erwerbsgemindert ist nicht gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
39 
Die Klägerin hat die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung - in Bezug auf eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erfüllt.
40 
Im Übrigen sind die Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt.
41 
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben nach § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Erreichung der Re-gelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
42 
Berufsunfähig sind gem. § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Bei der Frage, ob Versicherte berufsunfähig sind, ist von ihrem bisherigen Beruf, das ist in der Regel die zuletzt und nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit, auszugehen (ständige Rechtsprechung des BSG z.B. SozR 2200 § 1246 Nrn. 104, 107, 130, 164, 169).
43 
Dabei liegt Berufsunfähigkeit nicht schon dann vor, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Vielmehr sind anhand des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes zumutbare Tätigkeiten zu ermitteln, auf die die Versicherten verwiesen werden können. Das BSG hat in dem Zusammenhang das so genannte Mehrstufenschema entwickelt. Die Stufen sind von unten nach oben nach ihrer Leistungsqualität, diese gemessen nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung, nicht nach Entlohnung oder Prestige, geordnet. Danach sind zu unterscheiden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3); Berufe, die zusätzliche Qualifikation oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung; Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Stufe 5); Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (Stufe 6). In jedem Fall kann ein Arbeitsverdienst hilfstatsächliche Bedeutung für die Feststellung des qualitativen Werts des bisherigen (oder Vergleichs-) Berufs nur haben, soweit er die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt; nur insoweit ist er überhaupt rechtlich relevant. Eine „Verweisung“, die grundsätzlich durch eine konkrete Benennung eines Berufs geschehen muss, der an mindestens 300 Arbeitsplätzen im Bundesgebiet ausgeübt wird, kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen. Hierbei ist das Überforderungsverbot (Einarbeitung innerhalb von drei Monaten) zu beachten. Eine konkrete Benennung ist grundsätzlich (Ausnahmen: so genannte Unüblichkeitsfälle oder Seltenheitsfälle) nur dann nicht erforderlich, wenn der bisherige Beruf der ersten Stufe angehört oder wenn ein so genannter einfacher Angelernter (Stufe 2, aber Ausbildung bis zu einem Jahre) auf ungelernte Berufe verwiesen wird (siehe hierzu insgesamt Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R -).
44 
Der Senat ist wie das SG und die Beklagte davon überzeugt, dass die Klägerin aufgrund ihrer dreijährigen Ausbildung zur Industriekauffrau und ihrer anschließenden Tätigkeiten einschließlich der letzten Tätigkeit als Sekretärin bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Berufsleben zum Januar 2006 als Fachangestellte (Stufe 3) einzustufen ist.
45 
Nach den Feststellungen des orthopädischen Gutachters Dr. H. vom 24. Januar 2008, dem sich der Senat insoweit wie auch das SG anschließt, leidet die Klägerin auf orthopädischem Fachgebiet an einem Lumbalsyndrom mit Protrusio L5/S1, das mit einer sensiblen Reizung im rechten Bein verbunden ist, an einem (abgelaufenen) Schulter-Arm-Syndromund an einer linksseitigen Hüftarthrose, die allerdings nur zu geringen Einschränkungen führten. Nach den Angaben von Dr. H. sollte die Klägerin häufiges Bücken, sowie Steigen von Treppen, Leitern, Gerüsten sowie das Tragen und Bewegen von schweren Lasten und Arbeiten in Zwangshaltung vermeiden. Hinzu kommen auf psychiatrisch-neurologischem Fachgebiet nach den Feststellungen von Prof. Dr. B. bei der Klägerin als weitere Gesundheitsstörungen ein Zustand nach Herpes Zoster links sowie ein chronisches Erschöpfungssyndrom, in dem Zusammenhang hat Prof. Dr. B. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. Dezember 2011 ausdrücklich noch darauf hingewiesen, dass sich im Rahmen seiner damaligen (am 25. November 2010 durchgeführten) Untersuchung kein Hinweis auf eine gravierende depressive Erkrankung ergeben habe. Das Leistungsvermögen sieht Prof. Dr. B. qualitativ insoweit eingeschränkt, als dass die Klägerin Stress wie bei Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeit ebenso vermeiden sollte wie auch Aufgaben mit erhöhter oder gar hoher Verantwortung. Prof. Dr. B. konnte auch bei der Klägerin keine Störung der Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit feststellen. Der Neurologe und Psychiater Dr. S. ging in seinem Gutachten vom 6. November 2009 sogar davon aus, dass bei der Klägerin überhaupt keine wesentlichen Einschränkungen bestehen. Internistisch liegen schließlich ausweislich des Gutachtens von Dr. I. keine Erkrankungen vor, die das Leistungsvermögen qualitativ oder gar quantitativ relevant einschränken könnten.
46 
Die Klägerin ist damit in Übereinstimmung mit dem SG auch nach Auffassung des Senates noch in der Lage, in einem zeitlichen Umfang von 6 Stunden und mehr leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung der oben genannten qualitativen Einschränkungen auszuüben. Der Senat kann offenlassen, ob die Klägerin aufgrund ihrer psychischen Einschränkungen wie auch der jedenfalls im Februar 2010 beschriebenen Polyarthrose in den Fingern (Arztbrief Dr. Hoffmann vom 11. Februar 2010) noch in der Lage gewesen ist, ihrer letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung als Sekretärin in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich und regelmäßig nachzugehen.
47 
Die Klägerin war nämlich, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, zumutbar auf eine Tätigkeit als angelernter Registrator nach Entgeltgruppe 3 (zur diesbezüglichen Einordnung s. u.) der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu verweisen.
48 
Der 13. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 25. September 2012 (L 13 R 6087/09) zur „Verweisungstätigkeit“ als Registrator folgendes ausgeführt:
49 
Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der eingeholten Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen; bereits die Befragung ausgewählter Arbeitgeber aus diesem Kreise, beschränkt auf den süddeutschen Raum, hat eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen jenseits der 500 ergeben, die keine (spezifische) abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von max. 3 Monaten erfordern. Das Vorhandensein einer nennenswerten Zahl entsprechender Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt belegt im Übrigen schon die tarifvertragliche Erfassung dieser Tätigkeit im Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 zum TV-L. Gegenstand dieses Änderungstarifvertrages ist die Entgeltordnung zum TV-L, über welche sich die Tarifvertragsparteien am 10. März 2012 geeinigt haben. Diese sieht in ihrem Teil II „Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen“ Ziff. 16 detaillierte Eingruppierungs-regelungen für Beschäftigte in Registraturen vor, die sich über 8 Entgeltgruppen erstrecken. Vor dem Hintergrund der Einschätzungsprärogative, die den Tarifvertragsparteien bezüglich der Arbeitswirklichkeit zuzuerkennen ist (vgl. BSG vom 12. September 1991 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17 - Juris Rdnr. 22) dokumentiert bereits diese tarifvertragliche Erfassung die Existenz einer aus-reichenden Anzahl an entsprechenden Arbeitsplätzen.
50 
Auch kann der Kläger nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und -nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie das Aussondern von Altakten. Dabei achten sie auf die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wiedergefunden werden können. Sie speichern und verwalten digitale Dokumente mit spezieller Software. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten verantwortlich (vgl. dazu www.Berufenet.de). Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger - wie vom SG angenommen und angesichts seiner früheren Tätigkeit als Maschinenbediener an CNC-gesteuerten Zerspanungs- und Fräsmaschinen nahe-liegend - bereits über Kenntnisse im Umgang mit Computern verfügt. Von einem Facharbeiter kann jedenfalls erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben (Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 - L 1 R 1005/09 - Juris Rdnr. 50; LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. August 2009 - L 10 R 269/08 - Juris Rdnr. 24; a.A. LSG Berlin-Brandenburg vom 17. November 2011 - L 4 R 380/11 - Juris Rdnr. 43). Den vom Senat eingeholten Arbeitgeberauskünften zufolge bedarf es regelmäßig - soweit nicht ausnahmsweise eine spezifische Berufsausbildung gefordert wird - keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere keiner Fachkenntnis-se, um innerhalb einer Anlernzeit von 4 bis 6 Wochen bis maximal 3 Monaten die erforderlichen Kenntnisse, darunter einfache PC-Kenntnisse, zu erwerben.
51 
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg, die sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht, kann also die Klägerin als ausgebildete Industriekauffrau, die zuletzt als Sekretärin tätig war und aufgrund ihrer letzten Tätigkeit uneingeschränkt über PC-Kenntnisse verfügt, auf diese Tätigkeit verwiesen werden.
52 
Des Gleichen stehen keine gesundheitlichen Umstände entgegen. Die Klägerin verfügt über ein ihr verbliebenes Leistungsvermögen, um dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht werden zu können. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Sitzen (vgl. www.berufenet.de), aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; gegebenenfalls muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Diesen Anforderungen konnte die Klägerin in der hier streitigen Zeit (Dezember 2007 bis Oktober 2010) genügen. Insbesondere war sie noch in der Lage, Lasten bis 10 kg zu heben und im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen zu arbeiten. Dies folgt aus dem orthopädischen Sachverständigengutachten von Dr. H. vom 24. Januar 2008 in Verbindung mit seiner Arztauskunft vom 7. Juni 2010, wonach die Klägerin schwere Lasten nicht mehr heben, tragen oder sonst bewegen konnte und Arbeiten in Zwangshaltung, häufiges Bücken sowie das Steigen von Treppen, Leitern und Gerüsten vermeiden musste. Soweit Dr. H. in seinem Gutachten noch von einer quantitativen Einschränkung auf 3 bis unter 6 Stunden ausging, hat er dies zum einen in seiner Auskunft im SG-Verfahren vom 7. Juni 2010 nicht mehr aufrecht erhalten und können zum anderen die bei der Klägerin vorliegenden Einschränkungen dies auch nicht rechtfertigen. Denen ist vielmehr durch die qualitativen Einschränkungen, insbesondere die Beschränkung auf leichte körperliche Tätigkeit schon entsprochen worden. Da die Tätigkeit als Registratorin - anders als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sekretärin - auch nicht maßgeblich durch Schreibarbeiten geprägt ist, steht die Polyarthrose der Finger der Klägerin einer solchen Tätigkeit ebenfalls nicht entgegen. Auch im psychischen Bereich sind der Klägerin zwar keine Tätigkeiten mehr zumutbar, die eine erhöhte oder gar hohe Verantwortung fordern. Besondere psychische Belastungen kommen allerdings bei der Tätigkeit der Registratorin nicht vor (vgl. zu den körperlichen Anforderungen insgesamt: Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 a.a.O., Juris Rdnr. 48).
53 
Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 ist der Klägerin auch sozial zumutbar. Hierzu hat der 13. Senat des LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 25. September 2012 (a. a. O.) folgendes ausgeführt:
54 
Als Facharbeiter darf der Kläger grundsätzlich - wie bereits ausgeführt - lediglich auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Dies ist beim Registrator nach der Entgeltgruppe 3 zwar ausweislich der eingeholten Arbeitgeberauskünfte nicht der Fall. Damit ist aber der Kreis der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr sind den durch die Ausbildungsdauer charakterisierten Leitberufen solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 22 m.w.N.). Die Zuerkennung einer maßgeblichen Bedeutung der tarifvertraglichen Einstufung einer Tätigkeit auch für die Beurteilung des qualitativen Werts dieser Tätigkeit beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien die Bedeutung einer Tätigkeit, d.h. ihre Qualität, regelmäßig besser beurteilen können, als dies der Verwaltung oder Rechtsprechung möglich ist. Die tarifvertragliche Einstufung einer Tätigkeit ist deshalb i.d.R. maßgebend für den qualitativen Wert dieser Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas, soweit die Einstufung nicht auf qualitätsfremden Merk-malen beruht (BSG a.a.O.). Demgemäß hat das BSG entschieden, dass die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII zum Bundesangestelltentarif (BAT) einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbar sind: Zwar seien die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT in der Anlage 1a zum BAT nicht in der Form beschrieben, dass allgemein Tätigkeiten aufgeführt würden, die eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzten. Es handle sich aber nach den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Tätigkeitsmerkmalen grundsätzlich um Tätigkeiten, die zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erforderten (BSG a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mit Urteil vom 27. November 1991 hat das BSG weitergehend entschieden, die Tätigkeit eines Registrators der Vergütungsgruppe VIII BAT sei als Verweisungstätigkeit grundsätzlich auch einem Facharbeiter zumutbar (BSG vom 27. November 1991 - 5 RJ 91/89 - Juris Rdnr. 15).
55 
Der BAT ist bereits zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Bundesverwaltung und der Kommunen abgelöst worden. Für die Beschäftigten der Länder ist zum 1. November 2006 der TV-L an die Stelle des BAT (und des MTArb) getreten. Nachdem sich die Tarifvertragsparteien zunächst nicht auf ein neues Eingruppierungs-recht einigen konnten, blieben die Eingruppierungsvorgänge bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012 vorläufig; für Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 erfolgte auf Grundlage der Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT mittels Anlage 4 Teil A des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ Länder) eine Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV-L. Danach wurde ab 1. November 2006 bei neu eingestellten Beschäftigten, die nach altem Recht in VIII BAT einzustufen gewesen wären, die Zuordnung zur Entgeltgruppe 3 vorgenommen, unabhängig davon, ob nach altem Recht ein so genannter Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstieg möglich gewesen wäre. Für die Übergangsphase blieb die Entgeltgruppe 4 unbesetzt; der früher nach VIII BAT mögliche Bewährungsaufstieg spiegelte sich im Übergangsrecht nicht wieder. Entsprechend wurde im Bereich der Deutschen Rentenversicherung verfahren; hier erfolgte ebenfalls durch eine Anlage 4 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVÜ-TgDRV) eine Zu-ordnung von VIII BAT TgRV zur Entgeltgruppe 3. Dementsprechend stellten die befragten Arbeitgeber im Bereich der öffentlichen Verwaltung ausweislich der noch vor Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L eingeholten Arbeitgeberauskünfte den angelernten „VIII BAT“-Registrator in der Übergangsphase in der Entgeltgruppe 3 ein. Während diese Übergangsphase im Bereich der Deutschen Rentenversicherung fortdauert, ist mit Wirkung zum 1. Januar 2012 die Entgeltordnung zum TV-L in Kraft getreten und hat in Teilen ei-ne Neukonzeption mit sich gebracht. So ist an die Stelle des in Vergütungs-gruppe IX b1 zum BAT vorgesehenen „Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten“ sowie an die Stelle des in Vergütungs-gruppe VIII 1a geregelten „Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit“ in der neuen Entgeltordnung im Teil I „All-gemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfachen Tätigkeiten“ (Entgeltgruppe 2 der Entgeltordnung) bzw. der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anleitung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht“ (Entgeltgruppe 3) sowie - ohne Entsprechung im bisherigen BAT - der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigen Tätigkeiten“ (Entgeltgruppe 4) getreten.
56 
Grundsätzliches Ziel dieser Neukonzeption war nach übereinstimmender Darstellung der Tarifvertragsparteien (vergleiche Schreiben der TdL vom 27. Juni 2012 sowie von ver.di vom 6. August 2012) eine „Abbildung“ der nach BAT vorgesehenen dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII auch in der neuen Entgeltordnung zum TV-L. Zu diesem Zwecke haben die Tarifvertragsparteien die Tätigkeiten nach der ehemaligen Vergütungsgruppe VIII BAT Fallgruppe 1a, deren bisheriges Tätigkeitsmerkmal („Angestellte mit schwierigerer Tätigkeit“) in der neuen Entgeltordnung keine Entsprechung mehr findet, teilweise der Entgeltgruppe 4 und teilweise der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Im Hinblick auf die Neustrukturierung haben sich die Tarifvertragsparteien dabei auf folgende Niederschrifterklärung zu Teil I, Entgeltgruppe 4, Fallgruppe 1 geeinigt:
57 
„Die Tarifvertragsparteien haben sich in der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 auf das neue Heraushebungsmerkmal „schwierige“ Tätigkeiten verständigt. Im Hinblick auf die Neustrukturierung der Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 3 und 4 (Allgemeiner Teil) im Rahmen der neuen Entgeltordnung waren sie sich darüber einig, dass die bisher unter das Heraushebungsmerkmal „schwierigere Tätigkeiten“ (ehemals Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a im Teil I der Anlage 1a zum BAT/BAT-O und Beispielkatalog hierzu) fallenden Tätigkeiten in Abhängigkeit ihrer jeweiligen konkreten Anforderungen der Entgeltgruppe 3 oder der Entgeltgruppe 4 zugeordnet werden sollen. Unter Bezugnahme auf den oben genannten Beispielkatalog werden die Tätigkeiten „Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung“, „Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben“, „Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge - auch ohne Anleitung -“ der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Die Tätigkeiten „Führung von Karteien oder elektronischen Dateien, die nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnet sind oder deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt“, werden der Entgelt-gruppe 4 zugeordnet.“
58 
Während die Entgeltgruppen 1 bis 3 weiterhin kein Ausbildungserfordernis aufweisen, wird nach dem Willen der Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 4 eine Ausbildung von weniger als drei Jahren gefordert (vgl. Protokollerklärung Nr. 7 Allgemeiner Teil); erst ab Entgeltgruppe 5 aufwärts ist dann eine Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erforderlich.
59 
Danach kann offen bleiben, ob der angelernte Registraturbedienstete im Sinne der früheren Vergütungsgruppe VIII 1a künftig überwiegend oder gar aus-schließlich in Teil II Entgeltgruppe 4 eingestellt wird oder es weiterhin bei einer Einstufung in Teil II Entgeltgruppe 3 verbleibt. Denn die durch die neue Entgeltordnung dem Beschäftigten nach Entgeltgruppe 3 in Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ vermittelte qualitative Wertigkeit führt weiterhin zu einer Gleichstellung zu Anlernverhältnissen (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg vom 19. Juli 2012 - L 10 R 1780/11 - nicht veröff.; Bayerisches LSG vom 17. April 2012 - L 20 R 19/08 - Juris Rdnr. 75). Diese ergibt sich bereits daraus, dass der weitaus größere Teil der im Beispielkatalog in der Vergütungsgruppe VIII 1a aufgeführten Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltgruppe 3 „verblieben“ ist. Das BSG hat indes in der genannten Entscheidung vom 12. September 1991 ganz maßgeblich auf die beispielhaft aufgeführten Tätigkeitsmerkmale zur Bestimmung der tarifvertraglich verliehenen Wertigkeit abgestellt. Es hat wörtlich ausgeführt, „die zur Vergütungsgruppe VIII aufgeführten Tätigkeitsmerkmale (Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwürfe von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung von ständig wiederkehrenden Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnisse fremder Sprachen voraussetzt; Kontenführung), zeigen aber, dass nach der Bezeichnung nur Tätigkeiten erfasst sind, die eine längere Anlernzeit voraussetzen.“ (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mag demnach durch die Neukonzeption der Anwendungsbereich der Entgeltgruppe 3 durch eine Aufwertung einzelner, bislang gleichfalls erfasster Tätigkeiten gegenüber demjenigen der Vergütungsgruppe VIII 1a geringer geworden sein, so verbleibt es aber weiterhin bezüglich der in Entgeltgruppe 3 verbliebenen Tätigkeiten bei der vom BSG getroffenen Bewertung, wonach diese grundsätzlich eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern. Für dieses Ergebnis spricht auch das Abgrenzungsmerkmal der Entgeltgruppe 3 gegenüber der Entgeltgruppe 2: Danach fordert die höherrangige Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, für die eine die Anforderungen nach Entgeltgruppe 2 übersteigende, eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anordnung erforderlich sind. Die (kurze) Einarbeitung bei der Entgeltgruppe 2 wiederum erstreckt sich nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien auf einen Zeitraum von mehreren Tagen oder wenigen Wochen (vergleiche Stellungnahme der TdL). Umgekehrt zeichnet sich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Entgeltgruppe 4 gegenüber der Entgeltgruppe 3 durch das Erfordernis einer unter dreijährigen Ausbildung aus. Für eine weiterhin gegebene tarifvertragliche Gleichstellung der Entgeltgruppe 3 zu Anlernverhältnissen spricht ferner, dass mit der neu geschaffenen Entgeltgruppe 4 in erster Linie eine „Abbildung“ der dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII beabsichtigt war. Die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs war aber schon nicht Bestandteil derjenigen tarifvertraglich geregelten Merkmale, denen das BSG maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung des qualitativen Werts der Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII 1a und letztlich für die Gleichstellung zu einer angelernten Tätigkeit zuerkannt hat (vgl. BSG a.a.O.). Dies wäre auch schwerlich mit Sinn und Zweck des Bewährungsaufstiegs zu vereinbaren gewesen: Die Tarifvertragsparteien sind bei der Regelung über den Bewährungsaufstieg davon ausgegangen, dass dieser zum einen an die beanstandungsfreie Erfüllung der vertraglichen Leistungen während der Bewährungszeit anknüpft und zum anderen, dass ein Beschäftigter im Laufe der Zeit innerhalb seines Aufgabengebietes Fähigkeiten und Fertigkeiten durch seine Tätigkeit hinzu gewinnt, die seine persönliche Qualifikation erhöhen und eine Höhergruppierung rechtfertigen (vgl. Bundesarbeitsgericht [BAG] vom 14. September 1988 - 4 AZR 351/88 = BAGE 59, 306 - Juris Rdnr. 24). Damit honorierte der Bewährungsaufstieg eine bestimmte künftige Entwicklung des Beschäftigten, die zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Einstellung (unter Berücksichtigung einer Anlernzeit von drei Monaten) naturgemäß noch keinen qualitativen Wert vermitteln konnte.
60 
Die tarifvertraglich der Entgeltgruppe 3 Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ vermittelte Wertigkeit, die eine Gleichstellung mit Anlernverhältnissen begründet, erstreckt sich unmittelbar aber auch auf die in Teil II „Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen“ Ziff. 16 Entgeltgruppe 3 gesondert geregelten Registraturbediensteten. Denn die in Entgeltgruppe 3 Teil I angeführten Tätigkeitsmerkmale sind dieselben, wie in Entgeltgruppe 3 Teil II Ziff. 16 der Entgeltordnung. Ist damit entsprechend der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BSG (BSG a.a.O.; BSG vom 27. November 1991 a.a.O.) dem Kläger die Tätigkeit eines Registrators nach Teil II Nr. 16 Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum TV-L sozial zumutbar, so ist der Kläger auch nicht berufsunfähig. Ihm steht kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu.
61 
Auch diese Ausführungen des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg macht sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen. Der Klägerin stand somit kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu, da sie zumutbar auf die Tätigkeit einer Registratorin verwiesen werden konnte.
III.
62 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
63 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Grundlage eines Antrags des Klägers vom 25. November 2005 streitig.
Der 1957 geborene Kläger, gelernter Kfz-Mechaniker, war nach einer kurzzeitigen Beschäftigung in einer Galvanikfirma von 1977 bis 1985 als Arbeiter in einer Waffenfabrik, zuletzt in der Funktion eines Einstellers auf CNC-Maschinen tätig. Ab 1985 arbeitete der Kläger als Maschinenbediener, zuletzt an CNC-gesteuerten Zerspannungs- und Fräsmaschinen bei der heutigen D. AG. 1993 schloss der Kläger einen Aufhebungsvertrag. Seither ist er arbeitslos. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 40.
Einen ersten Rentenantrag wegen Erwerbsminderung stellte der Kläger am 16. Januar 1997. Mit Bescheid vom 8. Juli 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 1998 wurde der Rentenantrag abgelehnt. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) unter dem Aktenzeichen S 14 RJ 3654/98 wurde eine Arbeitgeberauskunft bei der D. AG eingeholt. Danach war der Kläger zuletzt als NC-Maschinenarbeiter beschäftigt; für diese Tätigkeit werde eine Facharbeiterqualifizierung vorausgesetzt. Der Kläger sei in Lohngruppe 12 des Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrags der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden eingestuft. Das Verfahren fand durch Vergleich im Erörterungstermin vor dem SG vom 9. November 2000 seinen Abschluss. Darin verpflichtete sich die Beklagte dem Kläger eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme von zunächst fünf Wochen in einer psychosomatischen Klinik zu gewähren und im Anschluss an den Entlassbericht einen erneuten rechtsmittelfähigen Bescheid über den Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Antragsdatum zu erlassen. Die in Vollzug dieses Vergleichs dem Kläger bewilligte stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der psychosomatischen Klinik in M. hat der Kläger nie angetreten.
Am 25. November 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten neuerlich eine Rente wegen Erwerbsminderung. In diesem Antrag gab er an, seit 1992 an Depressionen, Müdigkeit, Borreliose und chronischen Bandscheibenproblemen zu leiden. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine mehrfachmedizinische Begutachtung des Klägers auf den Gebieten der Orthopädie (Dr. Sch.), der Psychiatrie (Dr. Schi.) und der Inneren Medizin (Dr. M.), wobei letzterem zugleich die Federführung für das Mehrfachgutachten oblag. Die Verwaltungsgutachter diagnostizierten in ihrem mehrfachärztlichen Gutachten vom 24. März 2006, beruhend u.a. auf einer ambulanten Untersuchung am 26. Januar 2006, beim Kläger ein Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, eine Normvariante der Persönlichkeit mit psychasthenischen, krankheitsbetonten und histrionischen Zügen und hieraus resultierende multiple körperliche Beschwerden ohne neurologisch fassbares Korrelat. Aufgrund dieser Erkrankungen seien dem Kläger Tätigkeiten in längeren Zwangshaltungen des Rumpfes, mit häufigem und regelmäßigem Bücken sowie mit Heben und Tragen von Lasten über 15 kg nicht mehr möglich. Unter Berücksichtigung dieser qualitativen Leistungseinschränkungen könne der Kläger körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes weiterhin vollschichtig ausüben.
Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 3. April 2006 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte die Beklagte eine Auskunft des früheren Arbeitgebers, der D. AG ein. In ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2007 teilte diese mit, der Kläger sei als NC-Maschinenarbeiter an Zerspanungs-und Fräsmaschinen tätig gewesen. Es habe sich dabei um eine Tätigkeit gehandelt, die im allgemeinen von Facharbeitern mit einer Ausbildungsdauer von drei Jahren verrichtet werde. Die Tätigkeit sei im Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden in Lohngruppe 12 eingestuft. Die Tätigkeit sei teilweise an einer Maschine stehend, teilweise gehend und stehend bei ständiger Konzentration auszuüben, wobei Lasten über sieben Kilo nicht aber über 20 Kilo zu heben und zu tragen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Zwar sei der Kläger den Anforderungen seiner letzten Beschäftigung als Maschinist gesundheitlich nicht mehr gewachsen. Er könne jedoch auch unter Berücksichtigung der festgestellten Erkrankungen noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Auch Berufsunfähigkeit bestehe nicht. Die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers als Maschinist sei nach der Auskunft des früheren Arbeitgebers dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen. Der Kläger müsse sich daher auf geeignete Facharbeitertätigkeiten, angelernte Tätigkeiten sowie auf deutlich herausgehobene ungelernte Tätigkeiten verweisen lassen. Danach sei dem Kläger die nach der tariflichen Einstufung vergleichbare Tätigkeit als Garantiesachbearbeiter im Kfz-Bereich oder als Registrator zumutbar. Diese Tätigkeiten könne der Kläger auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Leistungseinschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben.
Hiergegen hat der Kläger am 23. April 2007 beim SG Klage erhoben, mit welcher er sein Begehren weiterverfolgt hat. Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen befragt. Der Allgemeinmediziner Dr. B. hat unter dem 24. Juli 2007 mitgeteilt, er habe den Kläger seit 2005 behandelt. Der Kläger könne die berufliche Tätigkeit eines Sachbearbeiters im Kfz-Bereich oder Registrators nicht mehr vollschichtig ausüben, da er aufgrund seiner Erkrankungen im Bereich des Bewegungsapparates nicht mehr über längere Zeit sitzend arbeiten könne. Da der Kläger aufgrund seiner Erkrankungen sowohl körperlich schwere Arbeiten als auch Arbeiten, die Konzentration und Merkfähigkeit erforderten, nicht mehr ausführen könne, sei er zusammenfassend auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder für schwere noch für leichte Tätigkeiten arbeitsfähig. In zeitlicher Hinsicht könne der Kläger in gesundheitlich besseren Zeiten vielleicht maximal zwei bis drei Stunden täglich arbeiten. Der Neurologe und Psychiater Dr. Ma berichtet in seiner Stellungnahme vom 27. August 2007, der Kläger stehe seit 1997 wegen mittelgradiger depressiver Episode mit ausgeprägter Somatisierung, Somatisierungsstörung, neurasthenischem Syndrom und Lumboischialgien beidseits in seiner Behandlung. Im Hinblick auf die Erhaltung der Restgesundheit sei der Kläger täglich lediglich unter drei Stunden für eine leichte „Männerarbeit“, wie die Tätigkeit als Registrator oder Garantiesachbearbeiter im Kfz-Bereich geeignet. Der Schwerpunkt der Leiden des Klägers liege auf dem psychiatrisch-psychosomatischen Fachgebiet.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens bei der Psychiaterin und Psychotherapeutin Dr. W.-P.. In ihrem Gutachten vom 8. Januar 2008, u.a. auf Grundlage einer Begutachtung am 3. November 2007, hat Dr. W.-P. beim Kläger eine Somatisierungsstörung bei früher Triangulierungsstörung und depressiv-narzisstischer Persönlichkeitsstruktur auf mittlerem Strukturniveau, depressive Episoden mittelschweren Ausmaßes sowie nach Aktenlage eine erosive Osteochondrose bei Bandscheibenvorfall der Lendenwirbelkörper 4/5 diagnostiziert. Der Kläger sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht über vier Stunden am Tag für eine Bürotätigkeit als Garantiesachbearbeiter oder als Registrator belastbar, da er die Konzentration für anderes als seine seelischen Probleme kaum aufbringen könne. Die Beklagte nahm hierzu in der Person von Frau Dr. H., Ärztin für Psychiatrie, Stellung und hielt die Diagnose einer Somatisierungsstörung für nachvollziehbar. Die weitere Diagnose der depressiven Episoden mittelschweren Ausmaßes werde von den Feststellungen der Sachverständigen aber nicht getragen und sei daher nicht schlüssig. Gravierende funktionelle Einschränkungen seien aus dem Gutachten nicht ableitbar. Der Kläger habe sich willentlich gegen eine Inanspruchnahme der empfohlenen Therapien entschieden, sich in seiner Lebenssituation eingerichtet und seit längerer Zeit mit seinem Erwerbsleben abgeschlossen.
Daraufhin hat das SG ein Gutachten bei der Neurologin, Psychiaterin und Psychotherapeutin O.-P. in Auftrag gegeben. In ihrem Gutachten vom 18. März 2009 stellt sie die Diagnosen einer Neurasthenie auf dem Boden einer Persönlichkeitsvariante mit psychasthenischen, krankheitsbetonten und narzisstisch-histrionischen Zügen, einer somatoformen Störung in der derzeitigen Ausprägung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, eines degenerativen Wirbelsäulensyndroms mit Bandscheibenvorfall in Höhe L 4/5 ohne erhebliche neurologische Symptomatik sowie einer beginnenden peripheren Polyneuropathie. Ein mittelgradig depressives Syndrom habe weder in der Anamnese noch im aktuellen Befund gefunden werden können Bei entsprechender Qualifizierung sei der Kläger in der Lage, sowohl die Tätigkeit eines Garantiesachbearbeiters im KfZ-Bereich als auch eines Registrators auszuüben. Vom Intelligenzniveau und der psycho-physischen Belastbarkeit bestünden hiergegen keine Einwände. Der Kläger sei insgesamt noch in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten acht Stunden am Tag auszuüben, sofern die Arbeiten einfach, überschaubar und klar zuordenbar seien. Ausgeschlossen seien hingegen Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, Tätigkeiten, die nicht nur gelegentlich auf Leitern und Gerüsten ausgeübt würden, Nachtdiensttätigkeiten sowie Tätigkeiten im Akkord.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 1. Oktober 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Kläger sei nicht erwerbsgemindert. Der Kläger leide an einer psychovegetativen Erkrankung (Neurasthenie), dadurch hervorgerufenen körperlichen Beschwerden, die sich keiner organischen Erkrankung zuordnen ließen (somatoforme Störung), derzeit in der Ausprägung einer anhaltenden Schmerzstörung, Verschleißleiden der Wirbelsäule, insbesondere der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenvorfall (L 4/L 5) ohne neurologische Auswirkungen sowie einer beginnenden Erkrankung des peripheren Nervensystems (Polyneuropathie). Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen schränkten zwar das berufliche Leistungsvermögen des Klägers in qualitativer Hinsicht ein. Die festgestellten Gesundheitsstörungen führten jedoch nicht zu einem Absinken der beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers in zeitlicher Hinsicht auf ein Leistungsvermögen von unter sechs Stunden pro Arbeitstag. Der Kläger könne leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem zeitlichen Umfang von über sechs Stunden arbeitstäglich ausüben. Dabei schließe sich die Kammer der schlüssigen und widerspruchsfreien Einschätzung der Gutachterin O.-P. an. Diese Leistungseinschätzung entspreche den Feststellungen des im Verwaltungsverfahren auf den Fachgebieten der Inneren Medizin, Psychiatrie und Orthopädie eingeholten mehrfachärztlichen Gutachtens. Die abweichende Beurteilung durch die behandelnden Ärzte, den Allgemeinmediziner Dr. B. und den Neurologen und Psychiater Dr. Ma rechtfertige schon deshalb keine andere Würdigung, weil die sachverständigen Zeugen keine schlüssige, aus sich heraus verständliche Begründung für eine eingeschränkte zeitliche Belastbarkeit des Klägers gegeben hätten. Auch die Feststellungen und die Leistungsbeurteilung der Sachverständigen Dr. W.-P. habe die Kammer nicht zu überzeugen vermocht. Diese habe beim Kläger die Diagnose einer depressiven Episode mittelschweren Ausmaßes gestellt und dabei den Schluss, der Kläger sei für eine tägliche Arbeit nur noch drei bis vier Stunden belastbar, aus dem Befund abgeleitet, der Kläger könne derzeit die Konzentration für anderes als seine seelischen Probleme kaum aufbringen. Dieser Befund werde von den Feststellungen des Gutachtens allerdings nicht getragen. Dr. W.-P. habe keine objektiven Befunde mitgeteilt, die eine derartige Einschränkung des Konzentrationsvermögens bzw. der seelischen Belastbarkeit des Klägers belegten. Therapiemöglichkeiten seien nicht ansatzweise ausschöpft. Der Kläger habe weder eine medikamentöse Schmerztherapie noch eine psychiatrische Behandlung wahrgenommen. Vielmehr habe sich der Kläger aus dem Arbeitsleben zurückgezogen und verharre, was die Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit betrifft, in Antriebslosigkeit. Der Grund hierfür sei jedoch nicht sein Gesundheitszustand. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu. Ob der Kläger den Anforderungen seiner letzten beruflichen Tätigkeit gesundheitlich noch gewachsen sei, könne dahinstehen. Selbst wenn der Kläger in seinem letzten Beruf nicht mehr tätig sein könne, führe dies nicht zu Berufsunfähigkeit. Denn der Kläger könne jedenfalls auf den Beruf des Registrators verwiesen werden, den er auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen nach wie vor vollschichtig ausüben könne.
10 
Gegen das nach Auskunft des Prozessbevollmächtigten ihm am 27. November 2009 zugestellte Urteil des SG - ein Zustellungsnachweis fehlt in der Akte des SG - hat der Kläger am 24. Dezember 2009 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Er sei nach wie vor der Ansicht, dass ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen sei. Der Ansicht des SG könne nicht gefolgt werden. Er sei seit Jahren insbesondere in Behandlung bei Dr. B., der dadurch sehr wohl geeignet sei, zutreffende Feststellungen über seinen Gesundheitszustand zu treffen. Außerdem sei bisher nicht berücksichtigt, dass bei einer Kernspinuntersuchung eine starke Entzündung im Wirbelkörper im Rücken festgestellt worden sei. Diese Entzündung sei zwischenzeitlich so stark, dass er immer mehr gehbehindert und in absehbarer Zeit auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Auch könne er nicht auf eine Tätigkeit als Registrator verwiesen werden, da auch diese Tätigkeit einen ständigen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen erfordere, wozu er auf Grund der immer stärker werdenden Entzündung im Rücken keinesfalls in der Lage sei.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2007 zu verurteilen, ihm ab 1. November 2005 eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens bei Prof. Dr. B.. Dieser hat in seinem Gutachten vom 28. Juli 2010, beruhend u.a. auf einer ambulanten Untersuchung des Klägers am 27. Juli 2010, mitgeteilt, der Kläger leide an einer Wurzelreizsymptomatik L4/5 ohne manifeste neurologische Ausfälle, einer Depression und einer somatoformen Schmerzstörung. Aus orthopädischer Sicht erschienen leichte körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen noch vollschichtig an 5 Tagen in der Woche zumutbar. Dabei solle das Heben von Lasten über 10 kg ohne mechanische Hilfe vermieden werden, gleichfalls einseitig den Rücken belastende Arbeiten, solche auf Leitern und Gerüsten und ebenso Arbeiten in Nässe, Kälte und Zugluft.
16 
Der Senat hat die mündliche Verhandlung am 15. März 2011 zur Durchführung weiterer Ermittlungen vertagt. Der Senat hat anschließend im Rahmen berufskundlicher Ermittlungen zur Tätigkeit eines Registrators sowie eines Poststellenmitarbeiters schriftliche Auskünfte bei Arbeitgebern im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen im süddeutschen Raum eingeholt. Bezüglich des Ergebnisses der Ermittlungen im einzelnen, welche den Beteiligten zur Stellungnahme übersandt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, wird auf die schriftlichen Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 12. Juli 2011 (Bl. 93-97 der Senatsakten), der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd vom 17. August 2011 (Bl. 373-384 der Senatsakten), der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom 22. August 2011 (Bl. 385-395 der Senatsakten), der Deutschen Rentenversicherung Schwaben vom 2. September 2011 (Bl. 396-397 der Senatsakten), des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 9. August 2011 (Blatt 353-358 der Senatsakten), des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22. Juli 2011 (Blatt 272-282 der Senatsakten), des Regierungspräsidiums Freiburg vom 28. Juli 2011 (Blatt 304-349 der Senatsakten), des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22. Juli 2011 (Bl. 299-302 der Senatsakten), der SDK-Unternehmensgruppe vom 28. Juli 2011 (Bl. 293-296 der Senatsakten), der AOK Baden-Württemberg Hauptverwaltung vom 26. Juli 2011 (Bl. 266-271 der Senatsakten), der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse vom 29. Juli 2011 (Bl. 288-292 der Senatsakten), der Württembergischen Gemeinde-Versicherung a.G. vom 12. Juli 2011 (Bl. 98-119 der Senatsakten), der Wüstenrot und Württembergische AG vom 19. Juli 2011 (Bl. 124-265 der Senatsakten), der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG vom 8. September 2011 (Bl. 398-403 der Senatsakten), der Berufsgenossenschaft Holz und Metall vom 29. Juli 2011 (Bl. 297-298 der Senatsakten), der Allianz Lebensversicherungs-AG vom 12. Juli 2011 (Bl. 121-123 der Senatsakten), der Bundesagentur für Arbeit Nürnberg vom 15. August 2011 (Bl. 359-366 der Senatsakten) sowie der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Baden-Württemberg vom 8. August 2011 (Bl. 367-371 der Senatsakten) verwiesen. Darüber hinaus hat der Senat Stellungnahmen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) sowie der vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) zur Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eingeholt. Bezüglich des genauen Inhalts der eingeholten Auskünfte, welche gleichfalls den Beteiligten zur Stellungnahme übersandt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, wird auf die Stellungnahme der TdL vom 27. Juni 2012 (Bl. 417-420 der Senatsakten) und derjenigen von ver.di vom 6. August 2012 (Bl. 428-433 der Senatsakten) verwiesen.
17 
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakten des SG (S 14 R 2010/07), die beigezogene Akte des SG zum Verfahren S 14 RJ 3654/98 und S 14 R 3248/08 sowie auf die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
19 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht gem. § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet.
20 
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers ist der die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 3. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2007. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
21 
Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung richtet sich nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Voraussetzung einer solchen Rente ist u.a., dass der jeweilige Versicherte voll (vgl. § 43 Abs. 2 Satz. 2 SGB VI) bzw. teilweise erwerbsgemindert ist (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
22 
Der Senat ist auf Grundlage der vorliegenden medizinischen Unterlagen und nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger nicht erwerbsgemindert ist. Er ist noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest noch leichte Tätigkeiten - wenn auch mit qualitativen Leistungseinschränkungen (dazu siehe unten) - mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig auszuüben. Zwar liegen beim Kläger die bereits vom SG festgestellten Gesundheitsstörungen einer psychovegetativen Erkrankung (Neurasthenie), dadurch hervorgerufene körperliche Beschwerden, die sich keiner organischen Erkrankung zuordnen lassen (somatoforme Störung, derzeit in der Ausprägung einer anhaltenden Schmerzstörung), Verschleißleiden der Wirbelsäule, insbesondere der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenvorfall L 4/L 5 ohne neurologische Auswirkungen sowie einer beginnenden Erkrankung des peripheren Nervensystems (Polyneuropathie) vor, die auch der im Berufungsverfahren gehörte Sachverständige Prof. Dr. B. nochmals bestätigt hat; doch schränken diese Gesundheitsstörungen die zeitliche Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht auf unter sechs Stunden ein. Maßgeblich ist für die Beurteilung des relevanten Leistungsvermögens nicht, welche Diagnosen zu stellen sind. Von Bedeutung ist vielmehr alleine die Frage, ob der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeitstäglich in dem von § 43 SGB VI geforderten Umfang erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Hiervon konnte sich der Senat vorliegend aber nicht überzeugen.
23 
Auf psychiatrischem Fachgebiet folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie O.-P.. Diese hatte beim Kläger auf psychiatrischem Fachgebiet das Bild einer Neurasthenie, die auf dem Boden einer Persönlichkeitsvariante mit psychasthenischen, krankheitsbetonten und narzisstisch-histrionischen Zügen gediehen ist, festgestellt. Dazu hat sie eine somatoforme Störung, derzeit mit der Ausprägung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, beschrieben. Des Weiteren führt sie aus, dass sich der Kläger nach der psychosomatischen Rehabilitation im Jahr 1991 in ein passives Muster zurückgezogen habe; er habe außer dieser Rehabilitation keine erweiterte Hilfe in Anspruch genommen. Eine Antidepressivaeinnahme, eine schmerztherapeutische Behandlung und auch eine ambulante Psychotherapie oder ein erneutes Rehabilitationsverfahren - obwohl ihm ein solches in einem Vergleich vor dem SG (S 14 RJ 3654/98) zugestanden worden war, hat er die Maßnahme nicht angetreten - wurde von ihm nicht angenommen. Der Kläger reagiert nach den Feststellungen der Sachverständigen eher damit, seinen Lebensstandard der reduzierten Einkommenssituation anzupassen. Dennoch sei er eine zweite Ehe eingegangen. Sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau - so die Sachverständige - hätten eine gewisse Alltagsstruktur errichtet, in der die Krankheitsrolle einen festen Platz habe. Der Kläger habe wenig Motivation zu einem erhöhten therapeutischen Einsatz. Damit würde für den Kläger auch eine Veränderung in der Lebenssituation erfolgen und der Einsatz im Arbeitsleben nach so langer Zeit wieder wahrscheinlich. Der Kläger neige aber dazu, in der bisherigen Situation zu verharren. Er zeige aber durchaus „gute Ressourcen“, pflege Freundschaften, halte die Ehe aufrecht, fahre Auto, gehe regelmäßig spazieren und zeige, wie auch in den Vorgutachten aufgezeigt, eine erhaltene Tagesstruktur, wenngleich auf niedrigem Niveau. Das gezeigte neurasthene Bild erlaube es aufgrund des Fehlens einer tiefergehenden psychiatrischen Erkrankung, dass bei entsprechender Motivation hilfreiche Maßnahmen angenommen werden könnten. Es lasse sich zwar eine Somatisierungsstörung - eher eine somatoforme Schmerzstörung - und eine depressiv-narzisstische Persönlichkeitsvariante mit neurasthenem Bild feststellen, aber es sei nicht von einer schweren psychischen Erkrankung auszugehen. Allenfalls sei eine erhebliche Chronifizierung des Verharrens in einer gewissen Antriebsstörung zu verzeichnen. Die Störung sei aber eher neurotischer Natur. Diese Persönlichkeitsstörung habe den Kläger auch nicht daran gehindert, sich über Jahre beruflich einzuordnen und auch eine Ausbildung zu absolvieren. Es sei letztendlich keine Persönlichkeitsveränderung notwendig, sondern es gehe um eine Veränderung des Verhaltens auf einer neurotischen Ebene. Die Sachverständige hält deshalb - für den Senat vor dem Hintergrund des von ihr erhobenen Befundes ohne weiteres schlüssig und nachvollziehbar - den Kläger für noch in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten auszuüben. Zu vermeiden sind wegen der beginnenden peripheren Polyneuropathie Tätigkeiten, die eine erhöhte Balancierfähigkeit notwendig machen, also ständiges, nicht bloß gelegentliches Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Auch Nachtdiensttätigkeit sollte wegen der depressiogenen Wirkung nicht durchgeführt werden. Wegen einer derzeit noch verminderten psychophysischen Belastbarkeit sollten Tätigkeiten im Akkord nicht ausgeführt werden. Wegen der somatoformen Schmerzstörung sind günstige Temperaturbedingungen zu bevorzugen. Derartige Tätigkeiten kann der Kläger nach entsprechender Qualifizierung acht Stunden am Tag ausüben, sofern die Arbeiten einfach, überschaubar und klar zuordenbar seien.
24 
Dagegen hatte die Sachverständige Dr. W.-P. den Kläger als nicht in der Lage gesehen, über vier Stunden am Tag eine Bürotätigkeit als Garantiesachbearbeiter oder als Registrator auszuüben, da er die Konzentration für anderes, als seine seelischen Probleme kaum aufbringen könne. Der Kläger, bei dem eine depressive Episode mittelschweren Ausmaßes vorliege, sei noch in der Lage, stundenweise in einer Einrichtung zu arbeiten, die seinen seelischen Einschränkungen gerecht werde, also ohne Verantwortungsdruck. Mehr als drei oder vier Stunden tägliche Arbeit seien zum jetzigen Zeitpunkt indes nicht möglich. Die Arbeitsleistung könne darüber hinaus aufgrund der körperlichen Verfassung Schwankungen unterworfen sein. Dieser Leistungseinschätzung konnte sich der Senat - in Übereinstimmung mit dem SG in der angefochtenen Entscheidung - nicht anschließen. Denn angesichts der von beiden Sachverständigen und von Prof. Dr. B. erhobenen Tagesabläufe konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der Kläger „die Konzentration für anderes als seine seelischen Probleme kaum aufbringen könne“. Vielmehr belegt der Tagesablauf mit Gesprächen mit den Nachbarn, Hilfstätigkeiten beim Kochen und im Haushalt, Autofahren, immer mal wieder Gartenarbeiten bei der Schwiegermutter, Lesen von Büchern und Zeitschriften und Fernsehschauen, wie auch die Aussage der Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 26. November 2009 im beigezogenen Verfahren S R 14 3248/08, wonach der Kläger am Computer sitze und spiele, dass der Kläger seine Konzentration in ausreichendem Umfang auch auf andere Dinge zu lenken vermag. Der Kläger verfügt - wenn auch auf niedrigem Niveau - über einen strukturierten Alltag. Diese Niveaureduzierung ist jedoch nicht krankheitsbedingt, sondern auf darauf zurückzuführen, dass sich der Kläger auf diesem Niveau freiwillig in Folge seiner Arbeitslosigkeit eingerichtet hat. Auch die Nichtumsetzung von wiederholt empfohlenen oder angebotenen therapeutischen Vorschlägen, welche entsprechende Rückschlüsse auf den vom Kläger empfundenen Leidensdruck zulassen, sprechen für eine eher leicht- bis mäßiggradige Beeinträchtigung. Vor diesen Hintergrund folgt der Senat auch insoweit der Einschätzung der Sachverständigen O.-P., soweit diese anhand der erhobenen Befunde ein mittelgradig ausgeprägtes depressives Syndrom ausgeschlossen hat und vielmehr den Kläger allenfalls in einer dysthymen-dysphorischen Stimmung sieht.
25 
Auch wenn danach schwere, die freie Willensbestimmung ausschließende psychische Erkrankungen ausgeschlossen werden können, so bestehen doch seit vielen Jahren psychische Störungen und Beeinträchtigungen beim Kläger. Diese erlauben es indes dem Kläger bei zumutbarer Willensanspannung, leidensgerechte, seelisch nicht sehr anspruchsvolle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten. Denn die fehlende Motivation ist nach Überzeugung des Senats nicht krankhaften Ursprungs. Den nötigen und ihm angebotenen therapeutischen Maßnahmen hat sich der Kläger konsequent und aus freier - nicht krankhaft beeinflusster - Willensentscheidung verschlossen. Der Senat kann der Einschätzung der Sachverständigen O.-P. auch insoweit nahe treten, als diese sinngemäß ausgeführt hat, der Kläger verharre aus eigener Motivation in seinem derzeitigen Zustand. Ganz offensichtlich hat der Kläger mit dem Erwerbsleben abgeschlossen und sich in seiner derzeitigen Situation eingerichtet.
26 
Auch auf orthopädischem Fachgebiet besteht keine zeitliche Leistungseinschränkung für leichte Tätigkeiten. Zwar hat der Kläger im Berufungsverfahren einen Bericht des Radiologen Dr. W. vom 23. April 2007 vorgelegt, aus dem die Diagnose einer Osteochondrose und Spondylarthrose mit Betonung auf Höhe LWK 4/5 bei erosiver Osteochondrose, ausgeprägt, Grad I in diesem Bewegungssegment sowie ein umschriebener flacher Bandscheibenvorfall mit Einengung des unteren Recessus linksbetont, kein Sequester, ersichtlich ist. Dr. W. führt insoweit aus, dass sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 30. September 2004 im Segment LWK 4/5 eine deutliche Progredienz zeige. Demgegenüber hat der orthopädische Sachverständige Prof. Dr. B. bei seiner klinischen Untersuchung des Klägers eine leichte Fehlhaltung der Wirbelsäule mit vermehrter Rundrückenbildung und Hartspann der Rückenmuskulatur nachgewiesen. Es liegt danach eine fragliche Großzehenheberschwäche rechts vor, die mit dem Bandscheibenverschleiß in der Etage L4/5 korreliert. Röntgenologisch ließen sich nur ein mäßiger Bandscheibenverschleiß zwischen dem 4. und 5. Lendenwirbelkörper, im Übrigen grenzwertig altersnormale Knochen- und Gelenkverhältnisse in allen Wirbelsäulenabschnitten und an beiden Hüftgelenken nachweisen. Aus orthopädischer Sicht sind nach Einschätzung des Sachverständigen - welche auch unter Berücksichtigung des von Dr. W. mitgeteilten Befundes überzeugt - leichte körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen noch vollschichtig an 5 Tagen in der Woche zumutbar. Dabei sollte das Heben von Lasten über 10 kg ohne mechanische Hilfe vermieden werden, gleichfalls einseitig den Rücken belastende Arbeiten, solche auf Leitern und Gerüsten und ebenso Arbeiten in Nässe, Kälte und Zugluft.
27 
Damit ist der Senat - unter Betrachtung der Gesundheitsstörungen des Klägers im Einzelnen und in deren Zusammenschau - zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger noch in der Lage ist, zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort üblichen Bedingungen mindestens sechs Stunden an fünf Tagen die Woche zu verrichten. Dabei sind die bereits vom SG festgestellten und die weiteren, von Prof. Dr. B. genannten qualitativen Leistungseinschränkungen (keine Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg ohne mechanische Hilfe, keine Tätigkeiten in häufig oder regelmäßig gebückter Haltung oder in Zwangshaltung des Rumpfes, keine einseitig den Rücken belastende Tätigkeiten, nur Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, keine Tätigkeiten, die besondere Gangsicherheit oder erhöhte Balancierfähigkeit voraussetzten, wie etwa ständige Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, keine Tätigkeiten in Nachtschicht, unter besonderem Stress, im Akkord oder unter ungünstigen Temperaturbedingungen ) zu beachten. Die vorliegenden Einschränkungen können damit zwar das Spektrum der für den Kläger in Betracht kommenden Tätigkeiten einschränken, sie begründen aber keine Zweifel an der normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit für leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
28 
Aus den genannten qualitativen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ergeben sich weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl. dazu BSG vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 71/97 R = SozR 3-2600 § 43 Nr. 21 - Juris Rdnr. 18 ff.) dar. Insbesondere konnte der Senat Einschränkungen der Wegefähigkeit nicht feststellen.
29 
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu. Der Kläger kann zwar aus gesundheitlichen Gründen seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenbediener an CNC-gesteuerten Zerspanungs- und Fräsmaschinen nicht mehr ausüben. Dennoch ist der Kläger nicht berufsunfähig. Kann der Versicherte seinen „bisherigen Beruf“ aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist (sogenannte subjektive Zumutbarkeit) und die er gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann (objektive Zumutbarkeit). Das Bundessozialgericht (BSG) hat zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes und damit zur Bestimmung sozial zumutbarer Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 - Juris Rdnr. 30; Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI Rdnr. 24 ff. m.w.N.) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert. Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion (und diesem gleichgestellten besonders hoch qualifizierten Facharbeiters), eines Facharbeiters, der einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer anerkannten Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren ausübt, eines angelernten Arbeiters, der einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausübt, und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Dabei wird die Gruppe der angelernten Arbeiter nochmals in die Untergruppen der „oberen Angelernten“ (Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten) und „unteren Angelernten“ (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mindestens drei bis zu zwölf Monaten) unterteilt. Kriterien für eine Einstufung in dieses Schema sind dabei die Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausbildung, die Höhe der Entlohnung und insbesondere die qualitativen Anforderungen des Berufs. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der jeweils niedrigeren Gruppe möglich. Ferner ist erforderlich, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben kann (BSG vom 22. September 1977 - 5 RJ 96/76 = SozR 2200 § 1246 Nr. 23 - Juris Rdnr. 15; BSG vom 9. September 1986 - 5b RJ 50/84 = SozR 2200 § 1246 Nr. 139 - Juris Rdnr. 11).
30 
Ausgangspunkt der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist danach der „bisherige Beruf“, den der Versicherte ausgeübt hat. Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (BSG vom 20. August 1997 - 13 RJ 39/96 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 = Juris Rdnr. 16). Der Kläger hat den Beruf eines Kfz-Mechanikers gelernt, diesen Beruf aber nach der Ausbildung nicht mehr ausgeübt. Zuletzt war er als Maschinenbediener an CNC-gesteuerten Zerspanungs- und Fräsmaschinen beschäftigt. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine Facharbeitertätigkeit, denn diese setzt nach der Auskunft des Arbeitgebers im Verfahren S 14 RJ 3654/98 und im Widerspruchsverfahren eine Facharbeiterqualifikation voraus und ist entsprechend (Lohngruppe 12, Arbeiter im Lohn- und Gehaltstarifvertrag I der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden) vergütet. Von diesem Beruf hat sich der Kläger durch seine anschließende Arbeitslosigkeit auch nicht gelöst, so dass er nur auf Tätigkeiten als Angelernter verwiesen werden kann.
31 
Ob der Kläger angesichts der 19-jährigen Arbeitslosigkeit die notwendigen Grundqualifikationen für eine Tätigkeit als Garantiesachbearbeiters im KfZ-Bereich erwerben kann, kann offen bleiben. Denn der Kläger ist, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, zumutbar auf eine Tätigkeit als angelernter Registrator nach Entgeltgruppe 3 (zur diesbezüglichen Einordnung s.u.) der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu verweisen.
32 
Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der eingeholten Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen; bereits die Befragung ausgewählter Arbeitgeber aus diesem Kreise, beschränkt auf den süddeutschen Raum, hat eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen jenseits der 500 ergeben, die keine (spezifische) abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von max. 3 Monaten erfordern. Das Vorhandensein einer nennenswerten Zahl entsprechender Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt belegt im Übrigen schon die tarifvertragliche Erfassung dieser Tätigkeit im Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 zum TV-L. Gegenstand dieses Änderungstarifvertrages ist die Entgeltordnung zum TV-L, über welche sich die Tarifvertragsparteien am 10. März 2012 geeinigt haben. Diese sieht in ihrem Teil II „Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen“ Ziff. 16 detaillierte Eingruppierungsregelungen für Beschäftigte in Registraturen vor, die sich über 8 Entgeltgruppen erstrecken. Vor dem Hintergrund der Einschätzungsprärogative, die den Tarifvertragsparteien bezüglich der Arbeitswirklichkeit zuzuerkennen ist (vgl. BSG vom 12. September 1991 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17 - Juris Rdnr. 22) dokumentiert bereits diese tarifvertragliche Erfassung die Existenz einer ausreichenden Anzahl an entsprechenden Arbeitsplätzen.
33 
Auch kann der Kläger nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und -nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie das Aussondern von Altakten. Dabei achten sie auf die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wiedergefunden werden können. Sie speichern und verwalten digitale Dokumente mit spezieller Software. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten verantwortlich (vgl. dazu www.Berufenet.de). Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger - wie vom SG angenommen und angesichts seiner früheren Tätigkeit als Maschinenbediener an CNC-gesteuerten Zerspanungs- und Fräsmaschinen naheliegend - bereits über Kenntnisse im Umgang mit Computern verfügt. Von einem Facharbeiter kann jedenfalls erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben (Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 - L 1 R 1005/09 - Juris Rdnr. 50; LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. August 2009 - L 10 R 269/08 - Juris Rdnr. 24; a.A. LSG Berlin-Brandenburg vom 17. November 2011 - L 4 R 380/11 - Juris Rdnr. 43). Den vom Senat eingeholten Arbeitgeberauskünften zufolge bedarf es regelmäßig - soweit nicht ausnahmsweise eine spezifische Berufsausbildung gefordert wird - keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere keiner Fachkenntnisse, um innerhalb einer Anlernzeit von 4 bis 6 Wochen bis maximal 3 Monaten die erforderlichen Kenntnisse, darunter einfache PC-Kenntnisse, zu erwerben.
34 
Desgleichen stehen keine gesundheitlichen Umstände entgegen. Insoweit ist die fehlende Motivation und die lange Abstinenz von geregelter Arbeit ohne Bedeutung. Aus psychologischer Sicht konnte Frau O.-P. mitteilen, dass es von Seiten des Intelligenzniveaus oder der psycho-psychischen Belastbarkeit keine Gründe gibt, die gegen eine solche Einarbeitung bzw. Tätigkeit sprechen. Damit ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger innerhalb von drei Monaten die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse einer Tätigkeit als Registrator in der Entgeltgruppe 3 erwerben kann. Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Sitzen (vgl. www.Berufenet.de), aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (vgl. zu den körperlichen Anforderungen insgesamt: Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 a.a.O., Juris Rdnr. 48). Diesen Anforderungen kann der Kläger genügen. Insbesondere ist er noch in der Lage, Lasten bis 10 kg zu heben und im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen zu arbeiten. Soweit der Kläger selbst eine Tätigkeit im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen aus orthopädischen Gründen ausschließen will, wird er nicht vom Sachverständigen Prof. Dr. B. bestätigt; Registratorenarbeitsplätze im Sitzen gibt es im Übrigen ebenfalls in ausreichender Anzahl.
35 
Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 ist dem Kläger auch subjektiv zuzumuten. Als Facharbeiter darf der Kläger grundsätzlich - wie bereits ausgeführt - lediglich auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Dies ist beim Registrator nach der Entgeltgruppe 3 zwar ausweislich der eingeholten Arbeitgeberauskünfte nicht der Fall. Damit ist aber der Kreis der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr sind den durch die Ausbildungsdauer charakterisierten Leitberufen solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 22 m.w.N.). Die Zuerkennung einer maßgeblichen Bedeutung der tarifvertraglichen Einstufung einer Tätigkeit auch für die Beurteilung des qualitativen Werts dieser Tätigkeit beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien die Bedeutung einer Tätigkeit, d.h. ihre Qualität, regelmäßig besser beurteilen können, als dies der Verwaltung oder Rechtsprechung möglich ist. Die tarifvertragliche Einstufung einer Tätigkeit ist deshalb i.d.R. maßgebend für den qualitativen Wert dieser Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas, soweit die Einstufung nicht auf qualitätsfremden Merkmalen beruht (BSG a.a.O.). Demgemäß hat das BSG entschieden, dass die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII zum Bundesangestelltentarif (BAT) einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbar sind: Zwar seien die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT in der Anlage 1a zum BAT nicht in der Form beschrieben, dass allgemein Tätigkeiten aufgeführt würden, die eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzten. Es handle sich aber nach den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Tätigkeitsmerkmalen grundsätzlich um Tätigkeiten, die zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erforderten (BSG a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mit Urteil vom 27. November 1991 hat das BSG weitergehend entschieden, die Tätigkeit eines Registrators der Vergütungsgruppe VIII BAT sei als Verweisungstätigkeit grundsätzlich auch einem Facharbeiter zumutbar (BSG vom 27. November 1991 - 5 RJ 91/89 - Juris Rdnr. 15).
36 
Der BAT ist bereits zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Bundesverwaltung und der Kommunen abgelöst worden. Für die Beschäftigten der Länder ist zum 1. November 2006 der TV-L an die Stelle des BAT (und des MTArb) getreten. Nachdem sich die Tarifvertragsparteien zunächst nicht auf ein neues Eingruppierungsrecht einigen konnten, blieben die Eingruppierungsvorgänge bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012 vorläufig; für Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 erfolgte auf Grundlage der Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT mittels Anlage 4 Teil A des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ Länder) eine Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV-L. Danach wurde ab 1. November 2006 bei neu eingestellten Beschäftigten, die nach altem Recht in VIII BAT einzustufen gewesen wären, die Zuordnung zur Entgeltgruppe 3 vorgenommen, unabhängig davon, ob nach altem Recht ein so genannter Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstieg möglich gewesen wäre. Für die Übergangsphase blieb die Entgeltgruppe 4 unbesetzt; der früher nach VIII BAT mögliche Bewährungsaufstieg spiegelte sich im Übergangsrecht nicht wieder. Entsprechend wurde im Bereich der Deutschen Rentenversicherung verfahren; hier erfolgte ebenfalls durch eine Anlage 4 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVÜ-TgDRV) eine Zuordnung von VIII BAT TgRV zur Entgeltgruppe 3. Dementsprechend stellten die befragten Arbeitgeber im Bereich der öffentlichen Verwaltung ausweislich der noch vor Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L eingeholten Arbeitgeberauskünfte den angelernten „VIII BAT“-Registrator in der Übergangsphase in der Entgeltgruppe 3 ein. Während diese Übergangsphase im Bereich der Deutschen Rentenversicherung fortdauert, ist mit Wirkung zum 1. Januar 2012 die Entgeltordnung zum TV-L in Kraft getreten und hat in Teilen eine Neukonzeption mit sich gebracht. So ist an die Stelle des in Vergütungsgruppe IX b1 zum BAT vorgesehenen „Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten“ sowie an die Stelle des in Vergütungsgruppe VIII 1a geregelten „Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit“ in der neuen Entgeltordnung im Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfachen Tätigkeiten“ (Entgeltgruppe 2 der Entgeltordnung) bzw. der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anleitung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht“ (Entgeltgruppe 3) sowie - ohne Entsprechung im bisherigen BAT - der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigen Tätigkeiten“ (Entgeltgruppe 4) getreten.
37 
Grundsätzliches Ziel dieser Neukonzeption war nach übereinstimmender Darstellung der Tarifvertragsparteien (vergleiche Schreiben der TdL vom 27. Juni 2012 sowie von ver.di vom 6. August 2012) eine „Abbildung“ der nach BAT vorgesehenen dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII auch in der neuen Entgeltordnung zum TV-L. Zu diesem Zwecke haben die Tarifvertragsparteien die Tätigkeiten nach der ehemaligen Vergütungsgruppe VIII BAT Fallgruppe 1a, deren bisheriges Tätigkeitsmerkmal („Angestellte mit schwierigerer Tätigkeit“) in der neuen Entgeltordnung keine Entsprechung mehr findet, teilweise der Entgeltgruppe 4 und teilweise der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Im Hinblick auf die Neustrukturierung haben sich die Tarifvertragsparteien dabei auf folgende Niederschrifterklärung zu Teil I, Entgeltgruppe 4, Fallgruppe 1 geeinigt:
38 
„Die Tarifvertragsparteien haben sich in der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 auf das neue Heraushebungsmerkmal „schwierige“ Tätigkeiten verständigt. Im Hinblick auf die Neustrukturierung der Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 3 und 4 (Allgemeiner Teil) im Rahmen der neuen Entgeltordnung waren sie sich darüber einig, dass die bisher unter das Heraushebungsmerkmal „schwierigere Tätigkeiten“ (ehemals Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a im Teil I der Anlage 1a zum BAT/BAT-O und Beispielkatalog hierzu) fallenden Tätigkeiten in Abhängigkeit ihrer jeweiligen konkreten Anforderungen der Entgeltgruppe 3 oder der Entgeltgruppe 4 zugeordnet werden sollen. Unter Bezugnahme auf den oben genannten Beispielkatalog werden die Tätigkeiten „Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung“, „Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben“, „Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge - auch ohne Anleitung -“ der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Die Tätigkeiten „Führung von Karteien oder elektronischen Dateien, die nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnet sind oder deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt“, werden der Entgeltgruppe 4 zugeordnet.“
39 
Während die Entgeltgruppen 1 bis 3 weiterhin kein Ausbildungserfordernis aufweisen, wird nach dem Willen der Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 4 eine Ausbildung von weniger als drei Jahren gefordert (vgl. Protokollerklärung Nr. 7 Allgemeiner Teil); erst ab Entgeltgruppe 5 aufwärts ist dann eine Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erforderlich.
40 
Danach kann offen bleiben, ob der angelernte Registraturbedienstete im Sinne der früheren Vergütungsgruppe VIII 1a künftig überwiegend oder gar ausschließlich in Teil II Entgeltgruppe 4 eingestellt wird oder es weiterhin bei einer Einstufung in Teil II Entgeltgruppe 3 verbleibt. Denn die durch die neue Entgeltordnung dem Beschäftigten nach Entgeltgruppe 3 in Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ vermittelte qualitative Wertigkeit führt weiterhin zu einer Gleichstellung zu Anlernverhältnissen (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg vom 19. Juli 2012 - L 10 R 1780/11 - nicht veröff.; Bayerisches LSG vom 17. April 2012 - L 20 R 19/08 - Juris Rdnr. 75). Diese ergibt sich bereits daraus, dass der weitaus größere Teil der im Beispielkatalog in der Vergütungsgruppe VIII 1a aufgeführten Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltgruppe 3 „verblieben“ ist. Das BSG hat indes in der genannten Entscheidung vom 12. September 1991 ganz maßgeblich auf die beispielhaft aufgeführten Tätigkeitsmerkmale zur Bestimmung der tarifvertraglich verliehenen Wertigkeit abgestellt. Es hat wörtlich ausgeführt, „die zur Vergütungsgruppe VIII aufgeführten Tätigkeitsmerkmale (Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwürfe von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung von ständig wiederkehrenden Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnisse fremder Sprachen voraussetzt; Kontenführung), zeigen aber, dass nach der Bezeichnung nur Tätigkeiten erfasst sind, die eine längere Anlernzeit voraussetzen.“ (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mag demnach durch die Neukonzeption der Anwendungsbereich der Entgeltgruppe 3 durch eine Aufwertung einzelner, bislang gleichfalls erfasster Tätigkeiten gegenüber demjenigen der Vergütungsgruppe VIII 1a geringer geworden sein, so verbleibt es aber weiterhin bezüglich der in Entgeltgruppe 3 verbliebenen Tätigkeiten bei der vom BSG getroffenen Bewertung, wonach diese grundsätzlich eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern. Für dieses Ergebnis spricht auch das Abgrenzungsmerkmal der Entgeltgruppe 3 gegenüber der Entgeltgruppe 2: Danach fordert die höherrangige Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, für die eine die Anforderungen nach Entgeltgruppe 2 übersteigende, eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anordnung erforderlich sind. Die (kurze) Einarbeitung bei der Entgeltgruppe 2 wiederum erstreckt sich nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien auf einen Zeitraum von mehreren Tagen oder wenigen Wochen (vergleiche Stellungnahme der TdL). Umgekehrt zeichnet sich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Entgeltgruppe 4 gegenüber der Entgeltgruppe 3 durch das Erfordernis einer unter dreijährigen Ausbildung aus. Für eine weiterhin gegebene tarifvertragliche Gleichstellung der Entgeltgruppe 3 zu Anlernverhältnissen spricht ferner, dass mit der neu geschaffenen Entgeltgruppe 4 in erster Linie eine „Abbildung“ der dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII beabsichtigt war. Die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs war aber schon nicht Bestandteil derjenigen tarifvertraglich geregelten Merkmale, denen das BSG maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung des qualitativen Werts der Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII 1a und letztlich für die Gleichstellung zu einer angelernten Tätigkeit zuerkannt hat (vgl. BSG a.a.O.). Dies wäre auch schwerlich mit Sinn und Zweck des Bewährungsaufstiegs zu vereinbaren gewesen: Die Tarifvertragsparteien sind bei der Regelung über den Bewährungsaufstieg davon ausgegangen, dass dieser zum einen an die beanstandungsfreie Erfüllung der vertraglichen Leistungen während der Bewährungszeit anknüpft und zum anderen, dass ein Beschäftigter im Laufe der Zeit innerhalb seines Aufgabengebietes Fähigkeiten und Fertigkeiten durch seine Tätigkeit hinzu gewinnt, die seine persönliche Qualifikation erhöhen und eine Höhergruppierung rechtfertigen (vgl. Bundesarbeitsgericht [BAG] vom 14. September 1988 - 4 AZR 351/88 = BAGE 59, 306 - Juris Rdnr. 24). Damit honorierte der Bewährungsaufstieg eine bestimmte künftige Entwicklung des Beschäftigten, die zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Einstellung (unter Berücksichtigung einer Anlernzeit von drei Monaten) naturgemäß noch keinen qualitativen Wert vermitteln konnte.
41 
Die tarifvertraglich der Entgeltgruppe 3 Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ vermittelte Wertigkeit, die eine Gleichstellung mit Anlernverhältnissen begründet, erstreckt sich unmittelbar aber auch auf die in Teil II „Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen“ Ziff. 16 Entgeltgruppe 3 gesondert geregelten Registraturbediensteten. Denn die in Entgeltgruppe 3 Teil I angeführten Tätigkeitsmerkmale sind dieselben, wie in Entgeltgruppe 3 Teil II Ziff. 16 der Entgeltordnung. Ist damit entsprechend der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BSG (BSG a.a.O.; BSG vom 27. November 1991 a.a.O.) dem Kläger die Tätigkeit eines Registrators nach Teil II Nr. 16 Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum TV-L sozial zumutbar, so ist der Kläger auch nicht berufsunfähig. Ihm steht kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger im Ergebnis erfolglos geblieben ist und die Beklagte zur Klage keinen berechtigten Anlass gegeben hat.
43 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
18 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
19 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht gem. § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet.
20 
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers ist der die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 3. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2007. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
21 
Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung richtet sich nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Voraussetzung einer solchen Rente ist u.a., dass der jeweilige Versicherte voll (vgl. § 43 Abs. 2 Satz. 2 SGB VI) bzw. teilweise erwerbsgemindert ist (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
22 
Der Senat ist auf Grundlage der vorliegenden medizinischen Unterlagen und nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger nicht erwerbsgemindert ist. Er ist noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest noch leichte Tätigkeiten - wenn auch mit qualitativen Leistungseinschränkungen (dazu siehe unten) - mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig auszuüben. Zwar liegen beim Kläger die bereits vom SG festgestellten Gesundheitsstörungen einer psychovegetativen Erkrankung (Neurasthenie), dadurch hervorgerufene körperliche Beschwerden, die sich keiner organischen Erkrankung zuordnen lassen (somatoforme Störung, derzeit in der Ausprägung einer anhaltenden Schmerzstörung), Verschleißleiden der Wirbelsäule, insbesondere der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenvorfall L 4/L 5 ohne neurologische Auswirkungen sowie einer beginnenden Erkrankung des peripheren Nervensystems (Polyneuropathie) vor, die auch der im Berufungsverfahren gehörte Sachverständige Prof. Dr. B. nochmals bestätigt hat; doch schränken diese Gesundheitsstörungen die zeitliche Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht auf unter sechs Stunden ein. Maßgeblich ist für die Beurteilung des relevanten Leistungsvermögens nicht, welche Diagnosen zu stellen sind. Von Bedeutung ist vielmehr alleine die Frage, ob der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeitstäglich in dem von § 43 SGB VI geforderten Umfang erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Hiervon konnte sich der Senat vorliegend aber nicht überzeugen.
23 
Auf psychiatrischem Fachgebiet folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie O.-P.. Diese hatte beim Kläger auf psychiatrischem Fachgebiet das Bild einer Neurasthenie, die auf dem Boden einer Persönlichkeitsvariante mit psychasthenischen, krankheitsbetonten und narzisstisch-histrionischen Zügen gediehen ist, festgestellt. Dazu hat sie eine somatoforme Störung, derzeit mit der Ausprägung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, beschrieben. Des Weiteren führt sie aus, dass sich der Kläger nach der psychosomatischen Rehabilitation im Jahr 1991 in ein passives Muster zurückgezogen habe; er habe außer dieser Rehabilitation keine erweiterte Hilfe in Anspruch genommen. Eine Antidepressivaeinnahme, eine schmerztherapeutische Behandlung und auch eine ambulante Psychotherapie oder ein erneutes Rehabilitationsverfahren - obwohl ihm ein solches in einem Vergleich vor dem SG (S 14 RJ 3654/98) zugestanden worden war, hat er die Maßnahme nicht angetreten - wurde von ihm nicht angenommen. Der Kläger reagiert nach den Feststellungen der Sachverständigen eher damit, seinen Lebensstandard der reduzierten Einkommenssituation anzupassen. Dennoch sei er eine zweite Ehe eingegangen. Sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau - so die Sachverständige - hätten eine gewisse Alltagsstruktur errichtet, in der die Krankheitsrolle einen festen Platz habe. Der Kläger habe wenig Motivation zu einem erhöhten therapeutischen Einsatz. Damit würde für den Kläger auch eine Veränderung in der Lebenssituation erfolgen und der Einsatz im Arbeitsleben nach so langer Zeit wieder wahrscheinlich. Der Kläger neige aber dazu, in der bisherigen Situation zu verharren. Er zeige aber durchaus „gute Ressourcen“, pflege Freundschaften, halte die Ehe aufrecht, fahre Auto, gehe regelmäßig spazieren und zeige, wie auch in den Vorgutachten aufgezeigt, eine erhaltene Tagesstruktur, wenngleich auf niedrigem Niveau. Das gezeigte neurasthene Bild erlaube es aufgrund des Fehlens einer tiefergehenden psychiatrischen Erkrankung, dass bei entsprechender Motivation hilfreiche Maßnahmen angenommen werden könnten. Es lasse sich zwar eine Somatisierungsstörung - eher eine somatoforme Schmerzstörung - und eine depressiv-narzisstische Persönlichkeitsvariante mit neurasthenem Bild feststellen, aber es sei nicht von einer schweren psychischen Erkrankung auszugehen. Allenfalls sei eine erhebliche Chronifizierung des Verharrens in einer gewissen Antriebsstörung zu verzeichnen. Die Störung sei aber eher neurotischer Natur. Diese Persönlichkeitsstörung habe den Kläger auch nicht daran gehindert, sich über Jahre beruflich einzuordnen und auch eine Ausbildung zu absolvieren. Es sei letztendlich keine Persönlichkeitsveränderung notwendig, sondern es gehe um eine Veränderung des Verhaltens auf einer neurotischen Ebene. Die Sachverständige hält deshalb - für den Senat vor dem Hintergrund des von ihr erhobenen Befundes ohne weiteres schlüssig und nachvollziehbar - den Kläger für noch in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten auszuüben. Zu vermeiden sind wegen der beginnenden peripheren Polyneuropathie Tätigkeiten, die eine erhöhte Balancierfähigkeit notwendig machen, also ständiges, nicht bloß gelegentliches Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Auch Nachtdiensttätigkeit sollte wegen der depressiogenen Wirkung nicht durchgeführt werden. Wegen einer derzeit noch verminderten psychophysischen Belastbarkeit sollten Tätigkeiten im Akkord nicht ausgeführt werden. Wegen der somatoformen Schmerzstörung sind günstige Temperaturbedingungen zu bevorzugen. Derartige Tätigkeiten kann der Kläger nach entsprechender Qualifizierung acht Stunden am Tag ausüben, sofern die Arbeiten einfach, überschaubar und klar zuordenbar seien.
24 
Dagegen hatte die Sachverständige Dr. W.-P. den Kläger als nicht in der Lage gesehen, über vier Stunden am Tag eine Bürotätigkeit als Garantiesachbearbeiter oder als Registrator auszuüben, da er die Konzentration für anderes, als seine seelischen Probleme kaum aufbringen könne. Der Kläger, bei dem eine depressive Episode mittelschweren Ausmaßes vorliege, sei noch in der Lage, stundenweise in einer Einrichtung zu arbeiten, die seinen seelischen Einschränkungen gerecht werde, also ohne Verantwortungsdruck. Mehr als drei oder vier Stunden tägliche Arbeit seien zum jetzigen Zeitpunkt indes nicht möglich. Die Arbeitsleistung könne darüber hinaus aufgrund der körperlichen Verfassung Schwankungen unterworfen sein. Dieser Leistungseinschätzung konnte sich der Senat - in Übereinstimmung mit dem SG in der angefochtenen Entscheidung - nicht anschließen. Denn angesichts der von beiden Sachverständigen und von Prof. Dr. B. erhobenen Tagesabläufe konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der Kläger „die Konzentration für anderes als seine seelischen Probleme kaum aufbringen könne“. Vielmehr belegt der Tagesablauf mit Gesprächen mit den Nachbarn, Hilfstätigkeiten beim Kochen und im Haushalt, Autofahren, immer mal wieder Gartenarbeiten bei der Schwiegermutter, Lesen von Büchern und Zeitschriften und Fernsehschauen, wie auch die Aussage der Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 26. November 2009 im beigezogenen Verfahren S R 14 3248/08, wonach der Kläger am Computer sitze und spiele, dass der Kläger seine Konzentration in ausreichendem Umfang auch auf andere Dinge zu lenken vermag. Der Kläger verfügt - wenn auch auf niedrigem Niveau - über einen strukturierten Alltag. Diese Niveaureduzierung ist jedoch nicht krankheitsbedingt, sondern auf darauf zurückzuführen, dass sich der Kläger auf diesem Niveau freiwillig in Folge seiner Arbeitslosigkeit eingerichtet hat. Auch die Nichtumsetzung von wiederholt empfohlenen oder angebotenen therapeutischen Vorschlägen, welche entsprechende Rückschlüsse auf den vom Kläger empfundenen Leidensdruck zulassen, sprechen für eine eher leicht- bis mäßiggradige Beeinträchtigung. Vor diesen Hintergrund folgt der Senat auch insoweit der Einschätzung der Sachverständigen O.-P., soweit diese anhand der erhobenen Befunde ein mittelgradig ausgeprägtes depressives Syndrom ausgeschlossen hat und vielmehr den Kläger allenfalls in einer dysthymen-dysphorischen Stimmung sieht.
25 
Auch wenn danach schwere, die freie Willensbestimmung ausschließende psychische Erkrankungen ausgeschlossen werden können, so bestehen doch seit vielen Jahren psychische Störungen und Beeinträchtigungen beim Kläger. Diese erlauben es indes dem Kläger bei zumutbarer Willensanspannung, leidensgerechte, seelisch nicht sehr anspruchsvolle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten. Denn die fehlende Motivation ist nach Überzeugung des Senats nicht krankhaften Ursprungs. Den nötigen und ihm angebotenen therapeutischen Maßnahmen hat sich der Kläger konsequent und aus freier - nicht krankhaft beeinflusster - Willensentscheidung verschlossen. Der Senat kann der Einschätzung der Sachverständigen O.-P. auch insoweit nahe treten, als diese sinngemäß ausgeführt hat, der Kläger verharre aus eigener Motivation in seinem derzeitigen Zustand. Ganz offensichtlich hat der Kläger mit dem Erwerbsleben abgeschlossen und sich in seiner derzeitigen Situation eingerichtet.
26 
Auch auf orthopädischem Fachgebiet besteht keine zeitliche Leistungseinschränkung für leichte Tätigkeiten. Zwar hat der Kläger im Berufungsverfahren einen Bericht des Radiologen Dr. W. vom 23. April 2007 vorgelegt, aus dem die Diagnose einer Osteochondrose und Spondylarthrose mit Betonung auf Höhe LWK 4/5 bei erosiver Osteochondrose, ausgeprägt, Grad I in diesem Bewegungssegment sowie ein umschriebener flacher Bandscheibenvorfall mit Einengung des unteren Recessus linksbetont, kein Sequester, ersichtlich ist. Dr. W. führt insoweit aus, dass sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 30. September 2004 im Segment LWK 4/5 eine deutliche Progredienz zeige. Demgegenüber hat der orthopädische Sachverständige Prof. Dr. B. bei seiner klinischen Untersuchung des Klägers eine leichte Fehlhaltung der Wirbelsäule mit vermehrter Rundrückenbildung und Hartspann der Rückenmuskulatur nachgewiesen. Es liegt danach eine fragliche Großzehenheberschwäche rechts vor, die mit dem Bandscheibenverschleiß in der Etage L4/5 korreliert. Röntgenologisch ließen sich nur ein mäßiger Bandscheibenverschleiß zwischen dem 4. und 5. Lendenwirbelkörper, im Übrigen grenzwertig altersnormale Knochen- und Gelenkverhältnisse in allen Wirbelsäulenabschnitten und an beiden Hüftgelenken nachweisen. Aus orthopädischer Sicht sind nach Einschätzung des Sachverständigen - welche auch unter Berücksichtigung des von Dr. W. mitgeteilten Befundes überzeugt - leichte körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen noch vollschichtig an 5 Tagen in der Woche zumutbar. Dabei sollte das Heben von Lasten über 10 kg ohne mechanische Hilfe vermieden werden, gleichfalls einseitig den Rücken belastende Arbeiten, solche auf Leitern und Gerüsten und ebenso Arbeiten in Nässe, Kälte und Zugluft.
27 
Damit ist der Senat - unter Betrachtung der Gesundheitsstörungen des Klägers im Einzelnen und in deren Zusammenschau - zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger noch in der Lage ist, zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort üblichen Bedingungen mindestens sechs Stunden an fünf Tagen die Woche zu verrichten. Dabei sind die bereits vom SG festgestellten und die weiteren, von Prof. Dr. B. genannten qualitativen Leistungseinschränkungen (keine Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg ohne mechanische Hilfe, keine Tätigkeiten in häufig oder regelmäßig gebückter Haltung oder in Zwangshaltung des Rumpfes, keine einseitig den Rücken belastende Tätigkeiten, nur Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, keine Tätigkeiten, die besondere Gangsicherheit oder erhöhte Balancierfähigkeit voraussetzten, wie etwa ständige Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, keine Tätigkeiten in Nachtschicht, unter besonderem Stress, im Akkord oder unter ungünstigen Temperaturbedingungen ) zu beachten. Die vorliegenden Einschränkungen können damit zwar das Spektrum der für den Kläger in Betracht kommenden Tätigkeiten einschränken, sie begründen aber keine Zweifel an der normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit für leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
28 
Aus den genannten qualitativen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ergeben sich weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl. dazu BSG vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 71/97 R = SozR 3-2600 § 43 Nr. 21 - Juris Rdnr. 18 ff.) dar. Insbesondere konnte der Senat Einschränkungen der Wegefähigkeit nicht feststellen.
29 
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu. Der Kläger kann zwar aus gesundheitlichen Gründen seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenbediener an CNC-gesteuerten Zerspanungs- und Fräsmaschinen nicht mehr ausüben. Dennoch ist der Kläger nicht berufsunfähig. Kann der Versicherte seinen „bisherigen Beruf“ aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist (sogenannte subjektive Zumutbarkeit) und die er gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann (objektive Zumutbarkeit). Das Bundessozialgericht (BSG) hat zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes und damit zur Bestimmung sozial zumutbarer Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 - Juris Rdnr. 30; Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI Rdnr. 24 ff. m.w.N.) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert. Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion (und diesem gleichgestellten besonders hoch qualifizierten Facharbeiters), eines Facharbeiters, der einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer anerkannten Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren ausübt, eines angelernten Arbeiters, der einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausübt, und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Dabei wird die Gruppe der angelernten Arbeiter nochmals in die Untergruppen der „oberen Angelernten“ (Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten) und „unteren Angelernten“ (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mindestens drei bis zu zwölf Monaten) unterteilt. Kriterien für eine Einstufung in dieses Schema sind dabei die Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausbildung, die Höhe der Entlohnung und insbesondere die qualitativen Anforderungen des Berufs. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der jeweils niedrigeren Gruppe möglich. Ferner ist erforderlich, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben kann (BSG vom 22. September 1977 - 5 RJ 96/76 = SozR 2200 § 1246 Nr. 23 - Juris Rdnr. 15; BSG vom 9. September 1986 - 5b RJ 50/84 = SozR 2200 § 1246 Nr. 139 - Juris Rdnr. 11).
30 
Ausgangspunkt der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist danach der „bisherige Beruf“, den der Versicherte ausgeübt hat. Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (BSG vom 20. August 1997 - 13 RJ 39/96 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 = Juris Rdnr. 16). Der Kläger hat den Beruf eines Kfz-Mechanikers gelernt, diesen Beruf aber nach der Ausbildung nicht mehr ausgeübt. Zuletzt war er als Maschinenbediener an CNC-gesteuerten Zerspanungs- und Fräsmaschinen beschäftigt. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine Facharbeitertätigkeit, denn diese setzt nach der Auskunft des Arbeitgebers im Verfahren S 14 RJ 3654/98 und im Widerspruchsverfahren eine Facharbeiterqualifikation voraus und ist entsprechend (Lohngruppe 12, Arbeiter im Lohn- und Gehaltstarifvertrag I der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden) vergütet. Von diesem Beruf hat sich der Kläger durch seine anschließende Arbeitslosigkeit auch nicht gelöst, so dass er nur auf Tätigkeiten als Angelernter verwiesen werden kann.
31 
Ob der Kläger angesichts der 19-jährigen Arbeitslosigkeit die notwendigen Grundqualifikationen für eine Tätigkeit als Garantiesachbearbeiters im KfZ-Bereich erwerben kann, kann offen bleiben. Denn der Kläger ist, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, zumutbar auf eine Tätigkeit als angelernter Registrator nach Entgeltgruppe 3 (zur diesbezüglichen Einordnung s.u.) der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu verweisen.
32 
Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der eingeholten Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen; bereits die Befragung ausgewählter Arbeitgeber aus diesem Kreise, beschränkt auf den süddeutschen Raum, hat eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen jenseits der 500 ergeben, die keine (spezifische) abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von max. 3 Monaten erfordern. Das Vorhandensein einer nennenswerten Zahl entsprechender Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt belegt im Übrigen schon die tarifvertragliche Erfassung dieser Tätigkeit im Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 zum TV-L. Gegenstand dieses Änderungstarifvertrages ist die Entgeltordnung zum TV-L, über welche sich die Tarifvertragsparteien am 10. März 2012 geeinigt haben. Diese sieht in ihrem Teil II „Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen“ Ziff. 16 detaillierte Eingruppierungsregelungen für Beschäftigte in Registraturen vor, die sich über 8 Entgeltgruppen erstrecken. Vor dem Hintergrund der Einschätzungsprärogative, die den Tarifvertragsparteien bezüglich der Arbeitswirklichkeit zuzuerkennen ist (vgl. BSG vom 12. September 1991 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17 - Juris Rdnr. 22) dokumentiert bereits diese tarifvertragliche Erfassung die Existenz einer ausreichenden Anzahl an entsprechenden Arbeitsplätzen.
33 
Auch kann der Kläger nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und -nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie das Aussondern von Altakten. Dabei achten sie auf die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wiedergefunden werden können. Sie speichern und verwalten digitale Dokumente mit spezieller Software. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten verantwortlich (vgl. dazu www.Berufenet.de). Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger - wie vom SG angenommen und angesichts seiner früheren Tätigkeit als Maschinenbediener an CNC-gesteuerten Zerspanungs- und Fräsmaschinen naheliegend - bereits über Kenntnisse im Umgang mit Computern verfügt. Von einem Facharbeiter kann jedenfalls erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben (Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 - L 1 R 1005/09 - Juris Rdnr. 50; LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. August 2009 - L 10 R 269/08 - Juris Rdnr. 24; a.A. LSG Berlin-Brandenburg vom 17. November 2011 - L 4 R 380/11 - Juris Rdnr. 43). Den vom Senat eingeholten Arbeitgeberauskünften zufolge bedarf es regelmäßig - soweit nicht ausnahmsweise eine spezifische Berufsausbildung gefordert wird - keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere keiner Fachkenntnisse, um innerhalb einer Anlernzeit von 4 bis 6 Wochen bis maximal 3 Monaten die erforderlichen Kenntnisse, darunter einfache PC-Kenntnisse, zu erwerben.
34 
Desgleichen stehen keine gesundheitlichen Umstände entgegen. Insoweit ist die fehlende Motivation und die lange Abstinenz von geregelter Arbeit ohne Bedeutung. Aus psychologischer Sicht konnte Frau O.-P. mitteilen, dass es von Seiten des Intelligenzniveaus oder der psycho-psychischen Belastbarkeit keine Gründe gibt, die gegen eine solche Einarbeitung bzw. Tätigkeit sprechen. Damit ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger innerhalb von drei Monaten die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse einer Tätigkeit als Registrator in der Entgeltgruppe 3 erwerben kann. Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Sitzen (vgl. www.Berufenet.de), aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (vgl. zu den körperlichen Anforderungen insgesamt: Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 a.a.O., Juris Rdnr. 48). Diesen Anforderungen kann der Kläger genügen. Insbesondere ist er noch in der Lage, Lasten bis 10 kg zu heben und im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen zu arbeiten. Soweit der Kläger selbst eine Tätigkeit im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen aus orthopädischen Gründen ausschließen will, wird er nicht vom Sachverständigen Prof. Dr. B. bestätigt; Registratorenarbeitsplätze im Sitzen gibt es im Übrigen ebenfalls in ausreichender Anzahl.
35 
Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 ist dem Kläger auch subjektiv zuzumuten. Als Facharbeiter darf der Kläger grundsätzlich - wie bereits ausgeführt - lediglich auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Dies ist beim Registrator nach der Entgeltgruppe 3 zwar ausweislich der eingeholten Arbeitgeberauskünfte nicht der Fall. Damit ist aber der Kreis der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr sind den durch die Ausbildungsdauer charakterisierten Leitberufen solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 22 m.w.N.). Die Zuerkennung einer maßgeblichen Bedeutung der tarifvertraglichen Einstufung einer Tätigkeit auch für die Beurteilung des qualitativen Werts dieser Tätigkeit beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien die Bedeutung einer Tätigkeit, d.h. ihre Qualität, regelmäßig besser beurteilen können, als dies der Verwaltung oder Rechtsprechung möglich ist. Die tarifvertragliche Einstufung einer Tätigkeit ist deshalb i.d.R. maßgebend für den qualitativen Wert dieser Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas, soweit die Einstufung nicht auf qualitätsfremden Merkmalen beruht (BSG a.a.O.). Demgemäß hat das BSG entschieden, dass die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII zum Bundesangestelltentarif (BAT) einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbar sind: Zwar seien die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT in der Anlage 1a zum BAT nicht in der Form beschrieben, dass allgemein Tätigkeiten aufgeführt würden, die eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzten. Es handle sich aber nach den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Tätigkeitsmerkmalen grundsätzlich um Tätigkeiten, die zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erforderten (BSG a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mit Urteil vom 27. November 1991 hat das BSG weitergehend entschieden, die Tätigkeit eines Registrators der Vergütungsgruppe VIII BAT sei als Verweisungstätigkeit grundsätzlich auch einem Facharbeiter zumutbar (BSG vom 27. November 1991 - 5 RJ 91/89 - Juris Rdnr. 15).
36 
Der BAT ist bereits zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Bundesverwaltung und der Kommunen abgelöst worden. Für die Beschäftigten der Länder ist zum 1. November 2006 der TV-L an die Stelle des BAT (und des MTArb) getreten. Nachdem sich die Tarifvertragsparteien zunächst nicht auf ein neues Eingruppierungsrecht einigen konnten, blieben die Eingruppierungsvorgänge bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012 vorläufig; für Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 erfolgte auf Grundlage der Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT mittels Anlage 4 Teil A des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ Länder) eine Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV-L. Danach wurde ab 1. November 2006 bei neu eingestellten Beschäftigten, die nach altem Recht in VIII BAT einzustufen gewesen wären, die Zuordnung zur Entgeltgruppe 3 vorgenommen, unabhängig davon, ob nach altem Recht ein so genannter Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstieg möglich gewesen wäre. Für die Übergangsphase blieb die Entgeltgruppe 4 unbesetzt; der früher nach VIII BAT mögliche Bewährungsaufstieg spiegelte sich im Übergangsrecht nicht wieder. Entsprechend wurde im Bereich der Deutschen Rentenversicherung verfahren; hier erfolgte ebenfalls durch eine Anlage 4 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVÜ-TgDRV) eine Zuordnung von VIII BAT TgRV zur Entgeltgruppe 3. Dementsprechend stellten die befragten Arbeitgeber im Bereich der öffentlichen Verwaltung ausweislich der noch vor Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L eingeholten Arbeitgeberauskünfte den angelernten „VIII BAT“-Registrator in der Übergangsphase in der Entgeltgruppe 3 ein. Während diese Übergangsphase im Bereich der Deutschen Rentenversicherung fortdauert, ist mit Wirkung zum 1. Januar 2012 die Entgeltordnung zum TV-L in Kraft getreten und hat in Teilen eine Neukonzeption mit sich gebracht. So ist an die Stelle des in Vergütungsgruppe IX b1 zum BAT vorgesehenen „Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten“ sowie an die Stelle des in Vergütungsgruppe VIII 1a geregelten „Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit“ in der neuen Entgeltordnung im Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfachen Tätigkeiten“ (Entgeltgruppe 2 der Entgeltordnung) bzw. der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anleitung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht“ (Entgeltgruppe 3) sowie - ohne Entsprechung im bisherigen BAT - der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigen Tätigkeiten“ (Entgeltgruppe 4) getreten.
37 
Grundsätzliches Ziel dieser Neukonzeption war nach übereinstimmender Darstellung der Tarifvertragsparteien (vergleiche Schreiben der TdL vom 27. Juni 2012 sowie von ver.di vom 6. August 2012) eine „Abbildung“ der nach BAT vorgesehenen dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII auch in der neuen Entgeltordnung zum TV-L. Zu diesem Zwecke haben die Tarifvertragsparteien die Tätigkeiten nach der ehemaligen Vergütungsgruppe VIII BAT Fallgruppe 1a, deren bisheriges Tätigkeitsmerkmal („Angestellte mit schwierigerer Tätigkeit“) in der neuen Entgeltordnung keine Entsprechung mehr findet, teilweise der Entgeltgruppe 4 und teilweise der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Im Hinblick auf die Neustrukturierung haben sich die Tarifvertragsparteien dabei auf folgende Niederschrifterklärung zu Teil I, Entgeltgruppe 4, Fallgruppe 1 geeinigt:
38 
„Die Tarifvertragsparteien haben sich in der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 auf das neue Heraushebungsmerkmal „schwierige“ Tätigkeiten verständigt. Im Hinblick auf die Neustrukturierung der Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 3 und 4 (Allgemeiner Teil) im Rahmen der neuen Entgeltordnung waren sie sich darüber einig, dass die bisher unter das Heraushebungsmerkmal „schwierigere Tätigkeiten“ (ehemals Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a im Teil I der Anlage 1a zum BAT/BAT-O und Beispielkatalog hierzu) fallenden Tätigkeiten in Abhängigkeit ihrer jeweiligen konkreten Anforderungen der Entgeltgruppe 3 oder der Entgeltgruppe 4 zugeordnet werden sollen. Unter Bezugnahme auf den oben genannten Beispielkatalog werden die Tätigkeiten „Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung“, „Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben“, „Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge - auch ohne Anleitung -“ der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Die Tätigkeiten „Führung von Karteien oder elektronischen Dateien, die nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnet sind oder deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt“, werden der Entgeltgruppe 4 zugeordnet.“
39 
Während die Entgeltgruppen 1 bis 3 weiterhin kein Ausbildungserfordernis aufweisen, wird nach dem Willen der Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 4 eine Ausbildung von weniger als drei Jahren gefordert (vgl. Protokollerklärung Nr. 7 Allgemeiner Teil); erst ab Entgeltgruppe 5 aufwärts ist dann eine Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erforderlich.
40 
Danach kann offen bleiben, ob der angelernte Registraturbedienstete im Sinne der früheren Vergütungsgruppe VIII 1a künftig überwiegend oder gar ausschließlich in Teil II Entgeltgruppe 4 eingestellt wird oder es weiterhin bei einer Einstufung in Teil II Entgeltgruppe 3 verbleibt. Denn die durch die neue Entgeltordnung dem Beschäftigten nach Entgeltgruppe 3 in Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ vermittelte qualitative Wertigkeit führt weiterhin zu einer Gleichstellung zu Anlernverhältnissen (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg vom 19. Juli 2012 - L 10 R 1780/11 - nicht veröff.; Bayerisches LSG vom 17. April 2012 - L 20 R 19/08 - Juris Rdnr. 75). Diese ergibt sich bereits daraus, dass der weitaus größere Teil der im Beispielkatalog in der Vergütungsgruppe VIII 1a aufgeführten Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltgruppe 3 „verblieben“ ist. Das BSG hat indes in der genannten Entscheidung vom 12. September 1991 ganz maßgeblich auf die beispielhaft aufgeführten Tätigkeitsmerkmale zur Bestimmung der tarifvertraglich verliehenen Wertigkeit abgestellt. Es hat wörtlich ausgeführt, „die zur Vergütungsgruppe VIII aufgeführten Tätigkeitsmerkmale (Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwürfe von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung von ständig wiederkehrenden Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnisse fremder Sprachen voraussetzt; Kontenführung), zeigen aber, dass nach der Bezeichnung nur Tätigkeiten erfasst sind, die eine längere Anlernzeit voraussetzen.“ (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mag demnach durch die Neukonzeption der Anwendungsbereich der Entgeltgruppe 3 durch eine Aufwertung einzelner, bislang gleichfalls erfasster Tätigkeiten gegenüber demjenigen der Vergütungsgruppe VIII 1a geringer geworden sein, so verbleibt es aber weiterhin bezüglich der in Entgeltgruppe 3 verbliebenen Tätigkeiten bei der vom BSG getroffenen Bewertung, wonach diese grundsätzlich eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern. Für dieses Ergebnis spricht auch das Abgrenzungsmerkmal der Entgeltgruppe 3 gegenüber der Entgeltgruppe 2: Danach fordert die höherrangige Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, für die eine die Anforderungen nach Entgeltgruppe 2 übersteigende, eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anordnung erforderlich sind. Die (kurze) Einarbeitung bei der Entgeltgruppe 2 wiederum erstreckt sich nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien auf einen Zeitraum von mehreren Tagen oder wenigen Wochen (vergleiche Stellungnahme der TdL). Umgekehrt zeichnet sich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Entgeltgruppe 4 gegenüber der Entgeltgruppe 3 durch das Erfordernis einer unter dreijährigen Ausbildung aus. Für eine weiterhin gegebene tarifvertragliche Gleichstellung der Entgeltgruppe 3 zu Anlernverhältnissen spricht ferner, dass mit der neu geschaffenen Entgeltgruppe 4 in erster Linie eine „Abbildung“ der dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII beabsichtigt war. Die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs war aber schon nicht Bestandteil derjenigen tarifvertraglich geregelten Merkmale, denen das BSG maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung des qualitativen Werts der Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII 1a und letztlich für die Gleichstellung zu einer angelernten Tätigkeit zuerkannt hat (vgl. BSG a.a.O.). Dies wäre auch schwerlich mit Sinn und Zweck des Bewährungsaufstiegs zu vereinbaren gewesen: Die Tarifvertragsparteien sind bei der Regelung über den Bewährungsaufstieg davon ausgegangen, dass dieser zum einen an die beanstandungsfreie Erfüllung der vertraglichen Leistungen während der Bewährungszeit anknüpft und zum anderen, dass ein Beschäftigter im Laufe der Zeit innerhalb seines Aufgabengebietes Fähigkeiten und Fertigkeiten durch seine Tätigkeit hinzu gewinnt, die seine persönliche Qualifikation erhöhen und eine Höhergruppierung rechtfertigen (vgl. Bundesarbeitsgericht [BAG] vom 14. September 1988 - 4 AZR 351/88 = BAGE 59, 306 - Juris Rdnr. 24). Damit honorierte der Bewährungsaufstieg eine bestimmte künftige Entwicklung des Beschäftigten, die zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Einstellung (unter Berücksichtigung einer Anlernzeit von drei Monaten) naturgemäß noch keinen qualitativen Wert vermitteln konnte.
41 
Die tarifvertraglich der Entgeltgruppe 3 Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ vermittelte Wertigkeit, die eine Gleichstellung mit Anlernverhältnissen begründet, erstreckt sich unmittelbar aber auch auf die in Teil II „Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen“ Ziff. 16 Entgeltgruppe 3 gesondert geregelten Registraturbediensteten. Denn die in Entgeltgruppe 3 Teil I angeführten Tätigkeitsmerkmale sind dieselben, wie in Entgeltgruppe 3 Teil II Ziff. 16 der Entgeltordnung. Ist damit entsprechend der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BSG (BSG a.a.O.; BSG vom 27. November 1991 a.a.O.) dem Kläger die Tätigkeit eines Registrators nach Teil II Nr. 16 Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum TV-L sozial zumutbar, so ist der Kläger auch nicht berufsunfähig. Ihm steht kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger im Ergebnis erfolglos geblieben ist und die Beklagte zur Klage keinen berechtigten Anlass gegeben hat.
43 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.