Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 09. Juli 2014 - L 12 KA 57/13

bei uns veröffentlicht am09.07.2014
vorgehend
Sozialgericht München, S 38 KA 1/12, 30.04.2013

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 10.11.2011 den Antrag des Klägers auf Nachfolgezulassung nach § 103 Abs. 4 S. 1 SGB V zu Recht abgewiesen hat. Der Kläger war bis zum 31.01.2011 als Facharzt für Orthopädie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Die vorausgegangene Entziehung der Zulassung des Klägers war nach Abschluss von Eilverfahren vor dem Sozialgericht und dem Bayerischen Landessozialgericht rechtskräftig geworden. Der Kläger hatte erstmals am 19.11.2010 einen Antrag auf Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes gemäß § 103 Abs. 4 SGB V gestellt, auf den Bewerbungen und Zulassungsanträge von drei Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) eingingen, diesen jedoch mit Schreiben vom 15.02.2011 zurückgenommen. Im März 2011 beantragte er erneut eine Ausschreibung des Vertragsarztsitzes. Zur Sitzung des Zulassungsausschusses am 08.06.2011 lagen noch zwei Zulassungsanträge von MVZ vor, der eines Orthopäden war zuvor zurückgenommen worden. Diesen zweiten Antrag auf Ausschreibung des Vertragsarztsitzes nahm der Kläger ebenfalls zurück. Der Kläger war sowohl mit Schreiben vom 18.02.2011 als auch mit Schreiben vom 08.06.2011 von der Beigeladenen zu 9) darauf hingewiesen worden, dass die Übergabefähigkeit seiner Praxis nach 6 Monaten gegebenenfalls ende. Einen dritten Antrag auf Ausschreibung stellte der Kläger am 10.06.2011. Zur Sitzung des Zulassungsausschusses vom 14.09.2011 lagen Anträge auf Zulassung von zwei MVZ aus A-Stadt und ein Antrag eines Orthopäden, des Beigeladenen zu 1), der vom Kläger als sein Nachfolger favorisiert wurde, vor. Zu einer Kaufpreiseinigung zwischen dem Kläger und den MVZ kam es nicht, da nach Darstellung eines MVZ eine Veräußerungsabsicht sowie die Nennung einer Verhandlungsgrundlage vom Kläger abgelehnt worden sei. Am 09.09.2011 erhielt der Zulassungsausschuss eine schriftliche Kaufpreiseinigung zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1). Der Beigeladene zu 1) hatte angegeben, zum 01.04.2012 vertragsärztlich tätig werden zu wollen, da er in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis stand. Der Zulassungsausschuss lehnte in seiner Sitzung am 14.09.2011 die Anträge der MVZ sowie des Beigeladenen zu 1) auf Nachfolgezulassung ab. Es mangele an einer Fortführungsfähigkeit der Praxis des Klägers, da 6 Monate nach dem Ende der Zulassung ein Praxissubstrat nicht mehr bestehe. Der Kläger sei seit dem 01.02.2011 nicht mehr berechtigt, GKV-Patienten zu behandeln, so dass am 31.07.2011 die Übergabefrist von 6 Monaten abgelaufen sei. Eine eventuelle Weiterbehandlung im Rahmen eines Kostenerstattungsverfahrens sei nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich sei eine ärztliche Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen, so dass zum Zeitpunkt der Sitzung des Zulassungsausschusses kein fortführungsfähiges Praxissubstrat mehr vorhanden sei. Eine Übergabefähigkeit hinsichtlich des Antrages des Beigeladenen zu 1) sei erst recht zu verneinen, da dieser erst zum 01.04.2012 vertragsärztlich tätig werden wolle. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 10.11.2011 (ausgefertigt am 28.11.2011) zurück. Eine Praxis könne nur dann von einem Nachfolger fortgeführt werden, wenn der ausscheidende Vertragsarzt zum Zeitpunkt der Beendigung seiner Zulassung tatsächlich unter einer bestimmten Anschrift noch vertragsärztlich tätig gewesen sei. Dies setze den Besitz beziehungsweise Mitbesitz von Praxisräumen, die Ankündigung von Sprechzeiten, die tatsächliche Entfaltung einer ärztlichen Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen sowie das Bestehen der für die Ausübung der Tätigkeit in dem jeweiligen Fachgebiet erforderlichen Praxisinfrastruktur in apparativ-technischer Hinsicht voraus. Sei dies nicht der Fall, so werde eine ärztliche Praxis tatsächlich nicht betrieben und infolgedessen die vertragsärztliche Tätigkeit nicht ausgeübt. Für die Frage, ob eine Fortführungsfähigkeit vorliege, sei allein auf die Verhältnisse des abgebenden Arztes abzustellen. Für das Vorliegen einer fortführungsfähigen Praxis komme es allein darauf an, dass der abgebende Arzt tatsächlich eine Praxis betrieben habe. Dies sei hier zwar bis zum Zeitpunkt der Zurückweisung des Widerspruchs des Klägers gegen die Entziehung der Zulassung mit Beschluss des Beklagten vom 15.07.2010 und dann wiederum von Oktober bis Ende Januar 2011 der Fall gewesen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten im November 2011 gebe es jedoch keine Praxis mehr, die fortgeführt werden könnte. An seinem Praxissitz in A-Stadt sei der Kläger definitiv seit dem 01.02.2011 nicht mehr vertragsärztlich tätig. Zwar habe er möglicherweise einige Versicherte im Kostenerstattungsverfahren behandelt. Jedoch handele es sich hier nicht um eine vertragsärztliche Tätigkeit, auf die einzig und allein abzustellen gewesen sei. Die versicherten Patienten des Klägers hätten sich anderweitig orientieren und einen der sieben im Planungsbereich Landkreis A-Stadt tätigen Orthopäden konsultieren müssen. Der Kläger verfüge daher über keinen Patientenstamm und betreibe keine Praxis mehr, die im Sinne des § 103 Abs. 4 S. 1 SGB V von einem Nachfolger fortgeführt werden könnte. Hiergegen richtet sich die Klage des Klägers zum Sozialgericht München. Zugleich beantragte er den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zur Begründung beider Verfahren wurde ausgeführt, der Bescheid des Beklagten sei formell und materiell rechtswidrig. Der Beklagte habe gegen den Untersuchungsgrundsatz nach § 20 Abs. 1 SGB X verstoßen, da er nicht untersucht habe, ob ein Praxissubstrat noch vorhanden sei. Vielmehr sei die Entscheidung darauf gestützt worden, dass nach sechs Monaten keine Fortführungsfähigkeit einer Praxis mehr bestehe. Eine solche Höchstfrist im Nachfolgezulassungsverfahren gebe es aber nicht. Des Weiteren liege ein Verstoß gegen § 35 SGB X vor. Auch in materieller Hinsicht sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. So sei ein Ermessensfehler in dem Sinne geltend zu machen, dass keine Frist in Nachfolgeverfahren nach § 103 Abs. 4 SGB V bestehe. Davon abgesehen sei ein für eine Nachfolgezulassung ausreichendes Praxissubstrat vorhanden. Denn für die Praxisräume bestehe ein nach wie vor ungekündigter Mietvertrag. Außerdem sei die apparative Ausstattung, darunter auch eine zugelassene Röntgenanlage mit Direktradiographie und digitalem Archiv vorhanden und in Benutzung. Erhalten sei auch das Praxispersonal, wenn auch reduziert auf drei Mitarbeiterinnen. Pro Quartal würden immer noch circa 300 gesetzlich versicherte Patienten in der klägerischen Praxis versorgt. Die Praxis biete auch Sprechstunden an, nämlich am Montag von 8.00 bis 19:00 Uhr, am Mittwoch von 8.00 bis 18:00 Uhr, am Freitag von 8.00 bis 17:00 Uhr sowie am Dienstag und Donnerstag jeweils nach Vereinbarung. Selbstverständlich bestünde auf der Seite des Klägers ein Veräußerungswille und auf der Seite des potentiellen Nachfolgers ein Fortführungswille, wie sich aus der Erklärung über die Einigung mit dem Beigeladenen zu 1) vom 07.09.2011 ergebe. Was die Auswahlentscheidung betreffe, so hätten die Vertretungsberechtigten der Bewerber-MVZ in der Zulassungsausschusssitzung keine Bereitschaft erkennen lassen, den Verkehrswert zu bezahlen. Zum anderen wäre bei Übernahme des Vertragsarztsitzes durch eines der MVZ die entsprechende Versorgung der Patienten nicht gewährleistet.

Zum Nachweis seiner ärztlichen Tätigkeit wurden vom Kläger folgende gleichlautenden Erklärungen von Patienten zur Vorlage beim Sozialgericht München zu den Akten gereicht: „Ich bin gesetzlich krankenversichert und war in der orthopädischen Praxis ... in Behandlung. Mit der Erreichbarkeit und der Organisation war ich immer sehr zufrieden und möchte mich - sobald dort wieder Behandlungen durch einen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Orthopäden möglich sind und sobald ich wieder Probleme mit meinem Bewegungsapparat habe - wieder dort in Behandlung begeben.“ Die Erklärungen datierten von 24.09.2012.

Weitere Patientenerklärungen datierten von März sowie April 2012 und hatten folgenden Wortlaut: „Hiermit erkläre ich, ..., dass ich Patient(in) der Praxis Dr. A. bin. Derzeit trage ich die Kosten für die ärztliche Behandlung bei Dr. A. selbst, da eine Abrechnung zulasten meiner gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenkasse: ...) in der Praxis derzeit nicht möglich ist. Aufgrund der außerordentlich guten Organisation der Praxis, der geringen Wartezeiten, der guten Betreuung auch durch das Praxispersonal und der örtlichen Erreichbarkeit, möchte ich auch weiterhin in der Praxis Dr. A. bleiben und künftig dort durch einen nachfolgenden Vertragsarzt behandelt werden.“

Patientenerklärungen, datierend von August und September 2012 enthielten zusätzlich den Zusatz: „Die ärztliche Behandlung umfasst alle Untersuchungen und Behandlungen, die seit dem Wegfall der Kassenzulassung auf orthopädischem Gebiet angefallen sind.“ Des Weiteren übermittelte der Kläger eine Liste mit Liquidationen (36 Patienten; Zeitraum März 2012 bis September 2012)]. Die vorgelegten Liquidationen bezogen sich (neben Beratung, GOÄ-Ziffer 1 und Untersuchung, GOÄ-Ziffer 7) insbesondere auf die GOÄ-Ziffern 255 und 268.

Mit Beschluss vom 25.07.2012 lehnte das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Das Beschwerdeverfahren zum LSG blieb erfolglos (L 12 KA 119/12 B ER). Die Klage in der Hauptsache sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unbegründet. Zum Ende der Zulassung mit Ablauf des 31.01.2011 sei ohne weiteres von einer Fortführungsfähigkeit der Praxis auszugehen. Es müsse aber die Fortführungsfähigkeit noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bestehen. Insgesamt sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer derzeit in keinem nennenswerten Umfang mehr Leistungen durchführe, die zum üblichen Leistungsspektrum eines vertragsärztlich tätigen Orthopäden zählten. Letztendlich handle es sich bei Übertragung der Praxis an einen Nachfolger aus derzeitiger Sicht nicht um eine Fortführung der Vertragsarztpraxis, sondern um eine Neugründung.

Auf Nachfrage des SG zum Fortführungsinteresse teilte der Beigeladene zu 1) zunächst mit, sich aufgrund des langen Verfahrenslaufes zwischenzeitlich beruflich neu orientiert zu haben. Unter diesen Umständen sei sein Interesse, erneut einen Start in die Niederlassung zu wagen, entsprechend gering. Mit weiterem Schreiben vom 02.09.2012 folgte unter der Überschrift „Klarstellung zur Vorlage beim Sozialgericht“ nach einem Telefonat mit dem Kläger ein weiteres Schreiben. Er halte seine Bewerbung um die ausgeschriebene Vertragsarztstelle uneingeschränkt aufrecht und stehe zu der Vereinbarung mit dem Kläger.

Das SG wies die Klage mit Urteil vom 30.04.2013 ab. Das SG verneinte sowohl einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz nach § 20 Abs. 1 SGB X als auch ein Begründungsdefizit nach § 35 SGB X. Der Kläger sei ausreichend darauf hingewiesen worden, dass eine Fortführungsfähigkeit der Praxis nach Ablauf von 6 Monaten nach dem Ende der vertragsärztlichen Zulassung nicht mehr gegeben sei. In Kenntnis dessen hätte der Kläger spätestens bis zur Entscheidung durch den Beklagten entsprechende Nachweise vorliegen können, die zu einer anderen Beurteilung führen würden. Es fehle aber an einer Fortführungsfähigkeit der Praxis und damit auch an der Möglichkeit, den Vertragsarztsitz auf einen Nachfolger zu übertragen. Die Fortführungsfähigkeit als unbestimmter Rechtsbegriff sei zunächst in zeitlicher Hinsicht einzugrenzen und zu bestimmen. In Anlehnung an § 81 Abs. 5 SGB X (Ruhen der Zulassung) sei davon auszugehen, dass die Praxis bis zu 2 Jahren als fortführungsfähig gelten könne. Dementsprechend stelle auch bei der Nachfolgezulassung der 2-Jahreszeitraums die Höchstgrenze dar, nach deren Ablauf eine Fortführungsfähigkeit einer Praxis ausnahmslos auszuschließen sei. Nachdem das Nachfolgezulassungsverfahren ein mehrstufiges Verfahren mit einer Vielzahl von Verfahrensabschnitten sei, erscheine es notwendig, aber auch ausreichend verhältnismäßig, bis zu 6 Monate nach dem Ende der Zulassung automatisch von einer Fortführungsfähigkeit der Praxis unabhängig von Nachweisen auszugehen. Für den Zeitraum von 6 Monaten bis zu 2 Jahren müssten indes Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Fortführungsfähigkeit der Praxis ergebe. Für diese Umstände trage der Praxisabgeber nach den Grundsätzen über die objektive Beweislast eine Darlegungslast, da nur er in der Lage sei, nachzuweisen, dass seine Praxis fortführungsfähig sei. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Zulassungsausschusses am 14.09.2011 sei die Sechsmonatsfrist bereits abgelaufen gewesen, so dass der Nachweis für die Fortführungsfähigkeit der Praxis vom Kläger zu führen gewesen sei. Er habe jedoch keine Nachweise für eine Fortführungsfähigkeit erbracht, zumal auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen sei, der länger als 2 Jahre nach dem Ende der Zulassung läge. Unabhängig von der Darlegungspflicht des Klägers reichten auch die vorgelegten Bescheinigungen, Erklärungen und Liquidationen nicht aus, die Fortführungsfähigkeit der klägerischen Praxis zu billigen. Zwar sei unschädlich, dass die Zahl der Patienten (GKV-Versicherte) im Vergleich zum Zeitpunkt der zugelassenen Praxis von 1800 auf 300 zurückgegangen sei, da es auch etliche Vollpraxen gäbe, deren Patientenzahl unter der des Klägers läge. Auch die apparative Ausstattung sowie der ungekündigte Mietvertrag, Bestehen der Praxisräume und Vorhandensein von Praxispersonal sei gegeben. Der Kläger habe jedoch bei der verbliebenen Patientenklientel kein für einen Orthopäden typisches Leistungsspektrum durchgeführt. Aus den Unterlagen ergebe sich vielmehr, dass in der klägerischen Praxis zwar Behandlungen von Versicherten der GKV stattfänden, es sich aber im Wesentlichen um Heilanästhesien (GOÄ-Nr. 268) oder Injektionsleistungen (GOÄ-Nr. 255) handle. Die vorgelegten Liquidationen belegten gerade nicht, dass in der klägerischen Praxis Behandlungen stattfänden, die vom Leistungsspektrum her dem üblichen vertragsärztlichen orthopädischen Praxisspektrum entsprächen. Außerdem hätten die Patienten lediglich unverbindliche Absichtserklärungen abgegeben, sich auch bei einem Nachfolger des Klägers in Behandlung zu begeben.

Zusammenfassend komme das Gericht daher zu dem Ergebnis, dass ein Praxissubstrat bereits im Zeitpunkt der Entscheidungen der Zulassungsgremien nicht mehr vorhanden gewesen sei. Dies gelte erst recht, wenn für das Vorhandensein des Praxissubstrats auf ein späteren Zeitpunkt (avisierte Übernahme der Praxis durch den Beigeladenen zu 1. im April 2012; mündliche Verhandlung des Gerichts am 30.04.2013) abzustellen wäre. Eine Übertragung der Praxis an den Beigeladenen zu 1) käme nicht einer Fortführung der Praxis im Sinne von § 103 Abs. 4 SGB V, sondern vielmehr einer Neugründung gleich.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht, in der im Wesentlichen die bisherige Argumentation nochmals vertieft wird. Ein Praxissubstrat liege vor. Der Kläger biete Sprechzeiten in eigenen Räumlichkeiten an, das Praxispersonal sei zwar reduziert worden, jedoch noch vorhanden. Die Praxis sei zudem nach wie vor in allen Medien präsent. Ausweislich der bereits eingereichten Liste der GKV-versicherten Patienten habe der Kläger allein im Quartal 3/11 497 private Behandlungsfälle von GKV-versicherten Patienten als Selbstzahler abgerechnet. Der Beigeladene zu 1) sei nach wie vor fortführungswillig, zumal er seine Anstellung auch früher hätte beenden können. Die Beklagte habe ermessensfehlerhaft keine Ermittlungen zum möglichen Fortbestand des Praxissubstrats des Berufungsklägers durchgeführt. Durch die Fortführung der Behandlung von GKV Patienten als Selbstzahler sei vielmehr nach wie vor ein Patientenstamm vorhanden.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers stellt den Antrag,

1. das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.04.2013, S 38 KA 1/12, aufzuheben und

2. den Bescheid des Berufungsbeklagten vom 10.11.2011 aufzuheben und den Berufungsbeklagten zu verpflichten, das im Juli 2011 begonnene Ausschreibungsverfahren für die Praxis des Berufungsklägers unverzüglich fortzusetzen und unter den vorhandenen Bewerbern gem. § 103 Abs. 4 S. 4, 5 SGB V nach pflichtgemäßem Ermessen einen Nachfolger auszuwählen.

3. Hilfsweise wird der Bescheid des Berufungsbeklagten vom 10.11.2011 aufgehoben und der Berufungsbeklagte verpflichtet, nach Antragsstellung durch den Berufungskläger unverzüglich ein neues Verfahren auf Nachbesetzung seiner Praxis gemäß § 103 Abs. 4 S. 1 SGB V einzuleiten. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils des Gerichts vom Berufungskläger zu stellen. 4. Hilfsweise wird der Bescheid des Berufungsbeklagten vom 10.11.2011 aufgehoben und der Berufungsbeklagte verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die Vertreterin des Beklagten beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte hält das Urteil des SG für zutreffend und verweist im Übrigen auf den Beschluss des Senats vom 18.12.2012 im Eilverfahren (L 12 KA 119/12 B ER). Die übrigen Beteiligten haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und die gerichtlichen Akten beider Instanzen sowie das Verfahren L 12 KA 119/12 B ER verwiesen. Auf den Inhalt der beigezogenen Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.

Gründe

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber sowohl im Haupt- als auch in den Hilfsanträgen nicht begründet. Denn der Beklagte hat zu Recht eine Fortführungsfähigkeit der Praxis des Klägers verneint. Rechtsgrundlage für die Nachbesetzung des umstrittenen Vertragsarztsitzes ist die Regelung des § 103 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), die im Zusammenhang mit den Regelungen über versorgungsgradabhängige Bedarfsplanung und (örtliche) Zulassungsbeschränkungen getroffen wurde. Diese Bestimmungen sind verfassungsgemäß (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 28.11.2007, B 6 KA 26/07 R, Juris, Rdnr. 16 m. w. N.). Sind für eine Arztgruppe - wie vorliegend für die Orthopäden im Planungsbereich Landkreis A-Stadt - in einem Planungsbereich Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung angeordnet worden (§ 103 Abs. 1 und 2 SGB V), so kann dort ein Arzt u. a. nur dann zugelassen werden, wenn auf Antrag eines ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben dessen Vertragsarztsitz ausgeschrieben und ein Praxisnachfolger ausgewählt wird (§ 103 Abs. 4 SGB V). Gesetzliches Ziel der Ausschreibung eines frei gewordenen Vertragsarztsitzes und dessen Nachbesetzung ist die „Fortführung“ der Praxis entweder in Gestalt einer Einzelpraxis oder des Anteils an der Berufsausübungsgemeinschaft. Denn der Zulassungsausschuss kann gemäß § 103 Abs. 4 Satz 3 SGB V einen Zulassungsbewerber nur dann als „Nachfolger“ auswählen, wenn es (noch) eine vertragsärztliche Praxis gibt, die bisher von einem Vertragsarzt geführt worden ist und die von einem anderen Vertragsarzt fortgeführt werden kann (vgl. zuletzt Beschluss des BSG vom 05.06.2013, B 6 KA 2/13 B). Praxisfortführung in diesem Sinne verlangt nicht notwendig, dass der Nachfolger eines ausscheidenden Vertragsarztes auf Dauer die bisherigen Patienten in denselben Praxisräumen mit Unterstützung desselben Praxispersonals und unter Nutzung derselben medizinisch-technischen Infrastruktur behandelt oder zumindest behandeln will. Praxisfortführung setzt aber den Besitz bzw. Mitbesitz von Praxisräumen, die Ankündigung von Sprechzeiten, die tatsächliche Entfaltung einer ärztlichen Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen sowie das Bestehen der für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit im jeweiligen Fachgebiet erforderlichen Praxisinfrastruktur in apparativ-technischer Hinsicht voraus. Fehlt es an all dem, wird eine ärztliche Praxis tatsächlich nicht betrieben und infolgedessen auch die vertragsärztliche Tätigkeit nicht ausgeübt. Ein Vertragsarzt, der eine vertragsärztliche Tätigkeit tatsächlich nicht wahrnimmt, keine Praxisräume mehr besitzt, keine Patienten mehr behandelt und über keinen Patientenstamm verfügt, betreibt keine Praxis mehr, die i. S. des § 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V von einem Nachfolger fortgeführt werden könnte (vgl. grundlegend BSG, Urteil vom 29.09.1999, B 6 KA 1/99 R). Deshalb kann die Ausschreibung und Nachbesetzung einer Einzelpraxis nur so lange erfolgen, wie das Praxissubstrat vorhanden ist. Die Nachbesetzung scheitert vorliegend aber bereits daran, dass keine fortführungsfähige Praxis mehr besteht, die nachbesetzt werden könnte. Sofern der Tatbestand einer Praxisfortführung i. S. des § 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V nicht erfüllt ist, weil es keine fortführungsfähige Praxis gibt, ist weder ein Vertragsarztsitz auszuschreiben noch eine Zulassung im Nachbesetzungsverfahren zu erteilen (BSG, Urteil vom 29.09.1999, B 6 KA 1/99 R). Bei den auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung gerichteten Vornahmesachen sind grundsätzlich alle Änderungen der Sachlage bis zur mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz sowie alle Rechtsänderungen, zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2013, B 6 KA 49/12 R). Der Ausnahmefall, dass bei Drittanfechtung auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist, sofern dieser Zeitpunkt für den Begünstigten vorteilhafter ist, liegt hier nicht vor. Vorliegend war maßgeblicher Zeitpunkt zur Prüfung der Fortführungsfähigkeit der Praxis daher der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Ab welcher Zeitspanne eine Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit vorliegt, die der Annahme einer fortführungsfähigen Praxis entgegensteht, entzieht sich einer generellen Bestimmung und ist stets von der Bewertung der gesamten Umstände des Einzelfalls abhängig (BSG, Beschluss vom 05.06.2013, B 6 KA 2/13 B). Es besteht aber kein Zweifel, dass 3 1/2 Jahre nach dem faktischen Ende der vertragsärztlichen Tätigkeit ein Praxissubstrat nicht mehr vorhanden ist und eine Nachfolgezulassung nach § 103 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen ist. Hinzu kommt, dass nach der Bestandskraft der Zulassungsentziehung zum 31.01.2011 keine Zulassung mehr auf einen Nachfolger übertragen werden kann. Doch selbst wenn auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten am 10.11.2011 abgestellt würde, läge keine fortführungsfähige Praxis mehr vor. Denn die Zulassung des Klägers endete zum 31.01.2011, nach diesem Zeitpunkt fand keine vertragsärztliche Tätigkeit in der Praxis mehr statt. Dass der Kläger in geringem Umfang Leistungen bei GKV-Patienten abrechnete, ist unbeachtlich, da diese nicht das übliche Leistungsspektrum eines vertragsärztlich tätigen Orthopäden umfassten. Denn bei den vom Kläger abgerechneten Gebührenziffern handelt es sich - wie das SG zu Recht feststellt - im Wesentlichen um Heilanästhesien und Injektionsleistungen, nicht aber das übliche vertragsärztliche orthopädische Praxisspektrum. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten Absichtserklärungen. Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats vom 18.12.2012 im Eilverfahren, L 12 KA 119/12 B ER verwiesen. Das BSG hat in seinem Urteil vom 14.12.2011 (B 6 KA 13/11 R, bestätigt mit Beschluss des BSG vom 05.06.2013, B 6 KA 2/13 B) unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung nochmals betont, dass das Nachfolgeverfahren nach § 103 Abs. 4 SGB V zügig durchgeführt werden müsse. Dies gebiete das über § 103 Abs. 4 SGB V geschützte Interesse an der Erhaltung des Praxiswertes, insbesondere der Erhaltung der Patientenschaft und das Interesse an einer kontinuierlichen Versorgung der Versicherten. Ein Vertragsarztsitz eigne sich nur so lange für eine Praxisnachfolge, als noch ein Praxissubstrat vorhanden und somit eine Praxisfortführung möglich sei. Ein längeres Offenhalten eines Vertragsarztsitzes wäre schließlich aus der Sicht sachgerechter Bedarfsplanung sowie realitätsnaher Berechnung des Versorgungsgrades schwerlich tolerabel. Nach einem Zeitraum von mehr als 9 Monaten ohne vertragsärztliche Tätigkeit ist daher unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung keine fortführungsfähige Praxis mehr vorhanden, wenn - wie hier - keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Betrachtung rechtfertigen könnten. Noch vorhandene Sachmittel weisen schon nach diesem Zeitraum keinen Bezug mehr zur vertragsärztlichen Tätigkeit auf. Bei der Fortführungsfähigkeit der Praxis handelt es sich um ein objektives Kriterium, bei dem es allein auf die tatsächliche Existenz einer fortführungsfähigen Praxis als verwertbares Wirtschaftsgut ankommt. Denn lediglich aus Gründen des Eigentumsschutzes (Art. 14 Abs. 1 GG) sieht § 103 in Abs. 4 bis 6 SGB V vor, dass der wirtschaftliche Wert einer Arztpraxis trotz Zulassungsbeschränkungen für den Fall einer beabsichtigten Praxisnachfolge dadurch erhalten bleiben kann, dass für den Praxisnachfolger die Zulassungsbeschränkungen durchbrochen werden können. Die Beigeladene zu 9) hat zudem den Kläger mehrfach (Schreiben vom 18.02.2011 und 08.06.2011) auf das Erfordernis der zügigen Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens hingewiesen und Bedenken im Hinblick auf eine Fortführungsfähigkeit der Praxis bei weiteren Verzögerungen geäußert. Der Kläger hatte ausreichend Gelegenheit, das Ausschreibungs- und Nachbesetzungsverfahren zu einem Zeitpunkt zu betreiben, als er noch vertragsärztlich tätig war oder die Fortführungsfähigkeit der Praxis noch ohne nähere Prüfung durch die Zulassungsgremien angenommen wurde.

Das SG hat die Klage daher zu Recht abgewiesen. Die Berufung des Klägers war daher sowohl im Haupt- als auch in den Hilfsanträgen mangels Fortführungsfähigkeit der Praxis zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht erkennbar (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 103 Zulassungsbeschränkungen


(1) Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, sind bei

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 20 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 35 Begründung des Verwaltungsaktes


(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behör

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 81 Recht auf Anrufung, Beauftragte für den Datenschutz


(1) Ist eine betroffene Person der Ansicht, bei der Verarbeitung ihrer Sozialdaten in ihren Rechten verletzt worden zu sein, kann sie sich 1. an den Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauftragte wenden, wenn sie eine Verletzung ihrer Rechte durch ein

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Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. November 2012 wird zurückgewiesen.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 22. März 2017 - L 12 KA 77/16 ZVW

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Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.04.2013, Az.: S 38 KA 1/12, wird zurückgewiesen. II. Der Feststellungsantrag des Klägers wird abgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten de

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(1) Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, sind bei der Feststellung einer Überversorgung nicht zu berücksichtigen. Wenn dies der Fall ist, hat der Landesausschuß nach den Vorschriften der Zulassungsverordnungen und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Zulassungsbeschränkungen anzuordnen. Darüber hinaus treffen die Landesausschüsse eine Feststellung, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 Prozent überschritten ist.

(2) Die Zulassungsbeschränkungen sind räumlich zu begrenzen. Sie können einen oder mehrere Planungsbereiche einer Kassenärztlichen Vereinigung umfassen. Sie sind arztgruppenbezogen unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten bei den Kassenarten anzuordnen. Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden können ländliche oder strukturschwache Teilgebiete eines Planungsbereichs bestimmen, die auf ihren Antrag für einzelne Arztgruppen oder Fachrichtungen von den Zulassungsbeschränkungen auszunehmen sind; in dem Antrag ist die Anzahl der zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten arztgruppenbezogen festzulegen. Die zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten sind an das nach Satz 4 bestimmte Teilgebiet gebunden. Für die Bestimmung der ländlichen und strukturschwachen Teilgebiete stellt der Landesausschuss im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde allgemeingültige Kriterien auf, die den jeweiligen Entscheidungen zugrunde zu legen sind. Der Landesausschuss hat sich dabei an den laufenden Raumbeobachtungen und Raumabgrenzungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zu orientieren oder eine vergleichbare Abgrenzung ländlicher Gebiete durch die für die Landesplanung zuständigen Stellen zugrunde zu legen. Die zusätzlichen Arztsitze sind in den von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemäß § 99 aufzustellenden Bedarfsplänen auszuweisen.

(3) Die Zulassungsbeschränkungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind.

(3a) Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach Absatz 4 für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll. Satz 1 gilt auch bei Verzicht auf die Hälfte oder eines Viertels der Zulassung oder bei Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung; Satz 1 gilt nicht, wenn ein Vertragsarzt, dessen Zulassung befristet ist, vor Ablauf der Frist auf seine Zulassung verzichtet. Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; dies gilt nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4, 5 und 6 bezeichneten Personenkreis angehört oder der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereichs zu verlegen, in dem nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund einer zu geringen Ärztedichte ein Versorgungsbedarf besteht oder sofern mit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass dieser Nachfolger die vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat, nach dem 23. Juli 2015 erstmals aufgenommen hat. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 6 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Betrieb der Praxis mindestens drei Jahre lang angedauert haben muss. Satz 5 gilt nicht, wenn das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Praxisbetrieb vor dem 5. März 2015 begründet wurde. Hat der Landesausschuss eine Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 getroffen, soll der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Im Fall des Satzes 7 gelten Satz 3 zweiter Halbsatz sowie die Sätze 4 bis 6 entsprechend; Absatz 4 Satz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Nachbesetzung abgelehnt werden soll. Der Zulassungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist dem Antrag abweichend von § 96 Absatz 2 Satz 6 zu entsprechen. § 96 Absatz 4 findet keine Anwendung. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt. Klagen gegen einen Beschluss des Zulassungsausschusses, mit dem einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen wird, haben keine aufschiebende Wirkung. Hat der Zulassungsausschuss den Antrag abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auf den Verkehrswert abzustellen, der nach Absatz 4 Satz 8 bei Fortführung der Praxis maßgeblich wäre.

(4) Hat der Zulassungsausschuss in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, nach Absatz 3a einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen, hat die Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen. Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung oder bei der Festlegung zusätzlicher Zulassungsmöglichkeiten nach Absatz 2 Satz 4. Dem Zulassungsausschuß sowie dem Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuß den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl der Bewerber sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.
die berufliche Eignung,
2.
das Approbationsalter,
3.
die Dauer der ärztlichen Tätigkeit,
4.
eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat,
5.
ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist,
6.
ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde,
7.
ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung definiert worden sind, zu erfüllen,
8.
Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung,
9.
bei medizinischen Versorgungszentren die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots; dies gilt entsprechend für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit einem besonderen Versorgungsangebot.
Die Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 sind zu beachten. Ab dem 1. Januar 2006 sind für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen. Die Dauer der ärztlichen Tätigkeit nach Satz 5 Nummer 3 wird verlängert um Zeiten, in denen die ärztliche Tätigkeit wegen der Erziehung von Kindern oder der Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung unterbrochen worden ist. Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt. Kommt der Zulassungsausschuss in den Fällen des Absatzes 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bei der Auswahlentscheidung nach Satz 4 zu dem Ergebnis, dass ein Bewerber auszuwählen ist, der nicht dem in Absatz 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Personenkreis angehört, kann er die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes mit der Mehrheit seiner Stimmen ablehnen, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; Absatz 3a Satz 10, 11, 13 und 14 gilt in diesem Fall entsprechend. Hat sich ein Bewerber nach Satz 5 Nummer 7 bereit erklärt, besondere Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen, kann der Zulassungsausschuss die Zulassung unter der Voraussetzung erteilen, dass sich der Bewerber zur Erfüllung dieser Versorgungsbedürfnisse verpflichtet.

(4a) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des medizinischen Versorgungszentrums durch den Arzt zu berücksichtigen. Der Arzt kann in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden medizinischen Versorgungszentrums in einem anderen Planungsbereich liegt. Nach einer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren in einem medizinischen Versorgungszentrum, dessen Sitz in einem Planungsbereich liegt, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, erhält ein Arzt unbeschadet der Zulassungsbeschränkungen auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungsbereich; dies gilt nicht für Ärzte, die auf Grund einer Nachbesetzung nach Satz 5 oder erst seit dem 1. Januar 2007 in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind. Medizinischen Versorgungszentren ist die Nachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4b) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des anstellenden Vertragsarztes durch den anzustellenden Arzt zu berücksichtigen. Im Fall des Satzes 1 kann der angestellte Arzt in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden Vertragsarztes in einem anderen Planungsbereich liegt. Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein Vertragsarzt den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in seiner Praxis weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Nachbesetzung der Stelle eines nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Arztes ist möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4c) Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein medizinisches Versorgungszentrum den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Einrichtung weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Absätze 3a, 4 und 5 gelten entsprechend. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein medizinisches Versorgungszentrum, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem medizinischen Versorgungszentrum als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen ist. Dieser Nachrang gilt nicht für ein medizinisches Versorgungszentrum, das am 31. Dezember 2011 zugelassen war und bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten lag.

(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen (Registerstelle) führen für jeden Planungsbereich eine Warteliste. In die Warteliste werden auf Antrag die Ärzte, die sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in das Arztregister eingetragen sind, aufgenommen. Bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Absatz 4 ist die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen.

(6) Endet die Zulassung eines Vertragsarztes, der die Praxis bisher mit einem oder mehreren Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat, so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. Die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte sind bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen.

(7) In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, haben Krankenhausträger das Angebot zum Abschluß von Belegarztverträgen auszuschreiben. Kommt ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsarzt nicht zustande, kann der Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht niedergelassenen geeigneten Arzt einen Belegarztvertrag schließen. Dieser erhält eine auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach Absatz 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Zahnärzte.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

(1) Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, sind bei der Feststellung einer Überversorgung nicht zu berücksichtigen. Wenn dies der Fall ist, hat der Landesausschuß nach den Vorschriften der Zulassungsverordnungen und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Zulassungsbeschränkungen anzuordnen. Darüber hinaus treffen die Landesausschüsse eine Feststellung, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 Prozent überschritten ist.

(2) Die Zulassungsbeschränkungen sind räumlich zu begrenzen. Sie können einen oder mehrere Planungsbereiche einer Kassenärztlichen Vereinigung umfassen. Sie sind arztgruppenbezogen unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten bei den Kassenarten anzuordnen. Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden können ländliche oder strukturschwache Teilgebiete eines Planungsbereichs bestimmen, die auf ihren Antrag für einzelne Arztgruppen oder Fachrichtungen von den Zulassungsbeschränkungen auszunehmen sind; in dem Antrag ist die Anzahl der zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten arztgruppenbezogen festzulegen. Die zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten sind an das nach Satz 4 bestimmte Teilgebiet gebunden. Für die Bestimmung der ländlichen und strukturschwachen Teilgebiete stellt der Landesausschuss im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde allgemeingültige Kriterien auf, die den jeweiligen Entscheidungen zugrunde zu legen sind. Der Landesausschuss hat sich dabei an den laufenden Raumbeobachtungen und Raumabgrenzungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zu orientieren oder eine vergleichbare Abgrenzung ländlicher Gebiete durch die für die Landesplanung zuständigen Stellen zugrunde zu legen. Die zusätzlichen Arztsitze sind in den von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemäß § 99 aufzustellenden Bedarfsplänen auszuweisen.

(3) Die Zulassungsbeschränkungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind.

(3a) Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach Absatz 4 für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll. Satz 1 gilt auch bei Verzicht auf die Hälfte oder eines Viertels der Zulassung oder bei Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung; Satz 1 gilt nicht, wenn ein Vertragsarzt, dessen Zulassung befristet ist, vor Ablauf der Frist auf seine Zulassung verzichtet. Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; dies gilt nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4, 5 und 6 bezeichneten Personenkreis angehört oder der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereichs zu verlegen, in dem nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund einer zu geringen Ärztedichte ein Versorgungsbedarf besteht oder sofern mit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass dieser Nachfolger die vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat, nach dem 23. Juli 2015 erstmals aufgenommen hat. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 6 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Betrieb der Praxis mindestens drei Jahre lang angedauert haben muss. Satz 5 gilt nicht, wenn das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Praxisbetrieb vor dem 5. März 2015 begründet wurde. Hat der Landesausschuss eine Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 getroffen, soll der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Im Fall des Satzes 7 gelten Satz 3 zweiter Halbsatz sowie die Sätze 4 bis 6 entsprechend; Absatz 4 Satz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Nachbesetzung abgelehnt werden soll. Der Zulassungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist dem Antrag abweichend von § 96 Absatz 2 Satz 6 zu entsprechen. § 96 Absatz 4 findet keine Anwendung. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt. Klagen gegen einen Beschluss des Zulassungsausschusses, mit dem einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen wird, haben keine aufschiebende Wirkung. Hat der Zulassungsausschuss den Antrag abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auf den Verkehrswert abzustellen, der nach Absatz 4 Satz 8 bei Fortführung der Praxis maßgeblich wäre.

(4) Hat der Zulassungsausschuss in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, nach Absatz 3a einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen, hat die Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen. Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung oder bei der Festlegung zusätzlicher Zulassungsmöglichkeiten nach Absatz 2 Satz 4. Dem Zulassungsausschuß sowie dem Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuß den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl der Bewerber sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.
die berufliche Eignung,
2.
das Approbationsalter,
3.
die Dauer der ärztlichen Tätigkeit,
4.
eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat,
5.
ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist,
6.
ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde,
7.
ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung definiert worden sind, zu erfüllen,
8.
Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung,
9.
bei medizinischen Versorgungszentren die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots; dies gilt entsprechend für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit einem besonderen Versorgungsangebot.
Die Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 sind zu beachten. Ab dem 1. Januar 2006 sind für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen. Die Dauer der ärztlichen Tätigkeit nach Satz 5 Nummer 3 wird verlängert um Zeiten, in denen die ärztliche Tätigkeit wegen der Erziehung von Kindern oder der Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung unterbrochen worden ist. Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt. Kommt der Zulassungsausschuss in den Fällen des Absatzes 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bei der Auswahlentscheidung nach Satz 4 zu dem Ergebnis, dass ein Bewerber auszuwählen ist, der nicht dem in Absatz 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Personenkreis angehört, kann er die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes mit der Mehrheit seiner Stimmen ablehnen, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; Absatz 3a Satz 10, 11, 13 und 14 gilt in diesem Fall entsprechend. Hat sich ein Bewerber nach Satz 5 Nummer 7 bereit erklärt, besondere Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen, kann der Zulassungsausschuss die Zulassung unter der Voraussetzung erteilen, dass sich der Bewerber zur Erfüllung dieser Versorgungsbedürfnisse verpflichtet.

(4a) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des medizinischen Versorgungszentrums durch den Arzt zu berücksichtigen. Der Arzt kann in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden medizinischen Versorgungszentrums in einem anderen Planungsbereich liegt. Nach einer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren in einem medizinischen Versorgungszentrum, dessen Sitz in einem Planungsbereich liegt, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, erhält ein Arzt unbeschadet der Zulassungsbeschränkungen auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungsbereich; dies gilt nicht für Ärzte, die auf Grund einer Nachbesetzung nach Satz 5 oder erst seit dem 1. Januar 2007 in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind. Medizinischen Versorgungszentren ist die Nachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4b) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des anstellenden Vertragsarztes durch den anzustellenden Arzt zu berücksichtigen. Im Fall des Satzes 1 kann der angestellte Arzt in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden Vertragsarztes in einem anderen Planungsbereich liegt. Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein Vertragsarzt den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in seiner Praxis weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Nachbesetzung der Stelle eines nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Arztes ist möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4c) Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein medizinisches Versorgungszentrum den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Einrichtung weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Absätze 3a, 4 und 5 gelten entsprechend. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein medizinisches Versorgungszentrum, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem medizinischen Versorgungszentrum als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen ist. Dieser Nachrang gilt nicht für ein medizinisches Versorgungszentrum, das am 31. Dezember 2011 zugelassen war und bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten lag.

(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen (Registerstelle) führen für jeden Planungsbereich eine Warteliste. In die Warteliste werden auf Antrag die Ärzte, die sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in das Arztregister eingetragen sind, aufgenommen. Bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Absatz 4 ist die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen.

(6) Endet die Zulassung eines Vertragsarztes, der die Praxis bisher mit einem oder mehreren Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat, so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. Die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte sind bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen.

(7) In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, haben Krankenhausträger das Angebot zum Abschluß von Belegarztverträgen auszuschreiben. Kommt ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsarzt nicht zustande, kann der Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht niedergelassenen geeigneten Arzt einen Belegarztvertrag schließen. Dieser erhält eine auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach Absatz 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Zahnärzte.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

(1) Ist eine betroffene Person der Ansicht, bei der Verarbeitung ihrer Sozialdaten in ihren Rechten verletzt worden zu sein, kann sie sich

1.
an den Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauftragte wenden, wenn sie eine Verletzung ihrer Rechte durch eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle des Bundes bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetzbuch behauptet,
2.
an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden, wenn sie die Verletzung ihrer Rechte durch eine andere in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetzbuch behauptet.

(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetzbuch gelten für die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen die §§ 14 bis 16 des Bundesdatenschutzgesetzes. Bei öffentlichen Stellen der Länder, die unter § 35 des Ersten Buches fallen, tritt an die Stelle des oder der Bundesbeauftragten die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle.

(3) Verbände und Arbeitsgemeinschaften der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen oder ihrer Verbände gelten, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen und an ihnen Stellen des Bundes beteiligt sind, unbeschadet ihrer Rechtsform als öffentliche Stellen des Bundes, wenn sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden, anderenfalls als öffentliche Stellen der Länder. Sonstige Einrichtungen der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen oder ihrer Verbände gelten als öffentliche Stellen des Bundes, wenn die absolute Mehrheit der Anteile oder der Stimmen einer oder mehrerer öffentlicher Stellen dem Bund zusteht, anderenfalls als öffentliche Stellen der Länder. Die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 des Sechsten Buches gilt als öffentliche Stelle des Bundes.

(4) Auf die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, die Vermittlungsstellen nach § 67d Absatz 3 und die Auftragsverarbeiter sind die §§ 5 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden. In räumlich getrennten Organisationseinheiten ist sicherzustellen, dass der oder die Beauftragte für den Datenschutz bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben unterstützt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für öffentliche Stellen der Länder mit Ausnahme der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, sind bei der Feststellung einer Überversorgung nicht zu berücksichtigen. Wenn dies der Fall ist, hat der Landesausschuß nach den Vorschriften der Zulassungsverordnungen und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Zulassungsbeschränkungen anzuordnen. Darüber hinaus treffen die Landesausschüsse eine Feststellung, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 Prozent überschritten ist.

(2) Die Zulassungsbeschränkungen sind räumlich zu begrenzen. Sie können einen oder mehrere Planungsbereiche einer Kassenärztlichen Vereinigung umfassen. Sie sind arztgruppenbezogen unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten bei den Kassenarten anzuordnen. Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden können ländliche oder strukturschwache Teilgebiete eines Planungsbereichs bestimmen, die auf ihren Antrag für einzelne Arztgruppen oder Fachrichtungen von den Zulassungsbeschränkungen auszunehmen sind; in dem Antrag ist die Anzahl der zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten arztgruppenbezogen festzulegen. Die zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten sind an das nach Satz 4 bestimmte Teilgebiet gebunden. Für die Bestimmung der ländlichen und strukturschwachen Teilgebiete stellt der Landesausschuss im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde allgemeingültige Kriterien auf, die den jeweiligen Entscheidungen zugrunde zu legen sind. Der Landesausschuss hat sich dabei an den laufenden Raumbeobachtungen und Raumabgrenzungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zu orientieren oder eine vergleichbare Abgrenzung ländlicher Gebiete durch die für die Landesplanung zuständigen Stellen zugrunde zu legen. Die zusätzlichen Arztsitze sind in den von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemäß § 99 aufzustellenden Bedarfsplänen auszuweisen.

(3) Die Zulassungsbeschränkungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind.

(3a) Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach Absatz 4 für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll. Satz 1 gilt auch bei Verzicht auf die Hälfte oder eines Viertels der Zulassung oder bei Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung; Satz 1 gilt nicht, wenn ein Vertragsarzt, dessen Zulassung befristet ist, vor Ablauf der Frist auf seine Zulassung verzichtet. Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; dies gilt nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4, 5 und 6 bezeichneten Personenkreis angehört oder der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereichs zu verlegen, in dem nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund einer zu geringen Ärztedichte ein Versorgungsbedarf besteht oder sofern mit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass dieser Nachfolger die vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat, nach dem 23. Juli 2015 erstmals aufgenommen hat. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 6 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Betrieb der Praxis mindestens drei Jahre lang angedauert haben muss. Satz 5 gilt nicht, wenn das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Praxisbetrieb vor dem 5. März 2015 begründet wurde. Hat der Landesausschuss eine Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 getroffen, soll der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Im Fall des Satzes 7 gelten Satz 3 zweiter Halbsatz sowie die Sätze 4 bis 6 entsprechend; Absatz 4 Satz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Nachbesetzung abgelehnt werden soll. Der Zulassungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist dem Antrag abweichend von § 96 Absatz 2 Satz 6 zu entsprechen. § 96 Absatz 4 findet keine Anwendung. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt. Klagen gegen einen Beschluss des Zulassungsausschusses, mit dem einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen wird, haben keine aufschiebende Wirkung. Hat der Zulassungsausschuss den Antrag abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auf den Verkehrswert abzustellen, der nach Absatz 4 Satz 8 bei Fortführung der Praxis maßgeblich wäre.

(4) Hat der Zulassungsausschuss in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, nach Absatz 3a einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen, hat die Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen. Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung oder bei der Festlegung zusätzlicher Zulassungsmöglichkeiten nach Absatz 2 Satz 4. Dem Zulassungsausschuß sowie dem Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuß den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl der Bewerber sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.
die berufliche Eignung,
2.
das Approbationsalter,
3.
die Dauer der ärztlichen Tätigkeit,
4.
eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat,
5.
ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist,
6.
ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde,
7.
ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung definiert worden sind, zu erfüllen,
8.
Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung,
9.
bei medizinischen Versorgungszentren die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots; dies gilt entsprechend für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit einem besonderen Versorgungsangebot.
Die Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 sind zu beachten. Ab dem 1. Januar 2006 sind für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen. Die Dauer der ärztlichen Tätigkeit nach Satz 5 Nummer 3 wird verlängert um Zeiten, in denen die ärztliche Tätigkeit wegen der Erziehung von Kindern oder der Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung unterbrochen worden ist. Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt. Kommt der Zulassungsausschuss in den Fällen des Absatzes 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bei der Auswahlentscheidung nach Satz 4 zu dem Ergebnis, dass ein Bewerber auszuwählen ist, der nicht dem in Absatz 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Personenkreis angehört, kann er die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes mit der Mehrheit seiner Stimmen ablehnen, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; Absatz 3a Satz 10, 11, 13 und 14 gilt in diesem Fall entsprechend. Hat sich ein Bewerber nach Satz 5 Nummer 7 bereit erklärt, besondere Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen, kann der Zulassungsausschuss die Zulassung unter der Voraussetzung erteilen, dass sich der Bewerber zur Erfüllung dieser Versorgungsbedürfnisse verpflichtet.

(4a) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des medizinischen Versorgungszentrums durch den Arzt zu berücksichtigen. Der Arzt kann in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden medizinischen Versorgungszentrums in einem anderen Planungsbereich liegt. Nach einer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren in einem medizinischen Versorgungszentrum, dessen Sitz in einem Planungsbereich liegt, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, erhält ein Arzt unbeschadet der Zulassungsbeschränkungen auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungsbereich; dies gilt nicht für Ärzte, die auf Grund einer Nachbesetzung nach Satz 5 oder erst seit dem 1. Januar 2007 in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind. Medizinischen Versorgungszentren ist die Nachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4b) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des anstellenden Vertragsarztes durch den anzustellenden Arzt zu berücksichtigen. Im Fall des Satzes 1 kann der angestellte Arzt in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden Vertragsarztes in einem anderen Planungsbereich liegt. Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein Vertragsarzt den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in seiner Praxis weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Nachbesetzung der Stelle eines nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Arztes ist möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4c) Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein medizinisches Versorgungszentrum den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Einrichtung weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Absätze 3a, 4 und 5 gelten entsprechend. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein medizinisches Versorgungszentrum, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem medizinischen Versorgungszentrum als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen ist. Dieser Nachrang gilt nicht für ein medizinisches Versorgungszentrum, das am 31. Dezember 2011 zugelassen war und bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten lag.

(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen (Registerstelle) führen für jeden Planungsbereich eine Warteliste. In die Warteliste werden auf Antrag die Ärzte, die sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in das Arztregister eingetragen sind, aufgenommen. Bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Absatz 4 ist die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen.

(6) Endet die Zulassung eines Vertragsarztes, der die Praxis bisher mit einem oder mehreren Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat, so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. Die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte sind bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen.

(7) In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, haben Krankenhausträger das Angebot zum Abschluß von Belegarztverträgen auszuschreiben. Kommt ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsarzt nicht zustande, kann der Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht niedergelassenen geeigneten Arzt einen Belegarztvertrag schließen. Dieser erhält eine auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach Absatz 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Zahnärzte.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, sind bei der Feststellung einer Überversorgung nicht zu berücksichtigen. Wenn dies der Fall ist, hat der Landesausschuß nach den Vorschriften der Zulassungsverordnungen und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Zulassungsbeschränkungen anzuordnen. Darüber hinaus treffen die Landesausschüsse eine Feststellung, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 Prozent überschritten ist.

(2) Die Zulassungsbeschränkungen sind räumlich zu begrenzen. Sie können einen oder mehrere Planungsbereiche einer Kassenärztlichen Vereinigung umfassen. Sie sind arztgruppenbezogen unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten bei den Kassenarten anzuordnen. Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden können ländliche oder strukturschwache Teilgebiete eines Planungsbereichs bestimmen, die auf ihren Antrag für einzelne Arztgruppen oder Fachrichtungen von den Zulassungsbeschränkungen auszunehmen sind; in dem Antrag ist die Anzahl der zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten arztgruppenbezogen festzulegen. Die zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten sind an das nach Satz 4 bestimmte Teilgebiet gebunden. Für die Bestimmung der ländlichen und strukturschwachen Teilgebiete stellt der Landesausschuss im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde allgemeingültige Kriterien auf, die den jeweiligen Entscheidungen zugrunde zu legen sind. Der Landesausschuss hat sich dabei an den laufenden Raumbeobachtungen und Raumabgrenzungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zu orientieren oder eine vergleichbare Abgrenzung ländlicher Gebiete durch die für die Landesplanung zuständigen Stellen zugrunde zu legen. Die zusätzlichen Arztsitze sind in den von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemäß § 99 aufzustellenden Bedarfsplänen auszuweisen.

(3) Die Zulassungsbeschränkungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind.

(3a) Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach Absatz 4 für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll. Satz 1 gilt auch bei Verzicht auf die Hälfte oder eines Viertels der Zulassung oder bei Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung; Satz 1 gilt nicht, wenn ein Vertragsarzt, dessen Zulassung befristet ist, vor Ablauf der Frist auf seine Zulassung verzichtet. Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; dies gilt nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4, 5 und 6 bezeichneten Personenkreis angehört oder der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereichs zu verlegen, in dem nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund einer zu geringen Ärztedichte ein Versorgungsbedarf besteht oder sofern mit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass dieser Nachfolger die vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat, nach dem 23. Juli 2015 erstmals aufgenommen hat. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 6 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Betrieb der Praxis mindestens drei Jahre lang angedauert haben muss. Satz 5 gilt nicht, wenn das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Praxisbetrieb vor dem 5. März 2015 begründet wurde. Hat der Landesausschuss eine Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 getroffen, soll der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Im Fall des Satzes 7 gelten Satz 3 zweiter Halbsatz sowie die Sätze 4 bis 6 entsprechend; Absatz 4 Satz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Nachbesetzung abgelehnt werden soll. Der Zulassungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist dem Antrag abweichend von § 96 Absatz 2 Satz 6 zu entsprechen. § 96 Absatz 4 findet keine Anwendung. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt. Klagen gegen einen Beschluss des Zulassungsausschusses, mit dem einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen wird, haben keine aufschiebende Wirkung. Hat der Zulassungsausschuss den Antrag abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auf den Verkehrswert abzustellen, der nach Absatz 4 Satz 8 bei Fortführung der Praxis maßgeblich wäre.

(4) Hat der Zulassungsausschuss in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, nach Absatz 3a einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen, hat die Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen. Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung oder bei der Festlegung zusätzlicher Zulassungsmöglichkeiten nach Absatz 2 Satz 4. Dem Zulassungsausschuß sowie dem Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuß den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl der Bewerber sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.
die berufliche Eignung,
2.
das Approbationsalter,
3.
die Dauer der ärztlichen Tätigkeit,
4.
eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat,
5.
ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist,
6.
ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde,
7.
ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung definiert worden sind, zu erfüllen,
8.
Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung,
9.
bei medizinischen Versorgungszentren die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots; dies gilt entsprechend für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit einem besonderen Versorgungsangebot.
Die Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 sind zu beachten. Ab dem 1. Januar 2006 sind für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen. Die Dauer der ärztlichen Tätigkeit nach Satz 5 Nummer 3 wird verlängert um Zeiten, in denen die ärztliche Tätigkeit wegen der Erziehung von Kindern oder der Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung unterbrochen worden ist. Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt. Kommt der Zulassungsausschuss in den Fällen des Absatzes 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bei der Auswahlentscheidung nach Satz 4 zu dem Ergebnis, dass ein Bewerber auszuwählen ist, der nicht dem in Absatz 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Personenkreis angehört, kann er die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes mit der Mehrheit seiner Stimmen ablehnen, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; Absatz 3a Satz 10, 11, 13 und 14 gilt in diesem Fall entsprechend. Hat sich ein Bewerber nach Satz 5 Nummer 7 bereit erklärt, besondere Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen, kann der Zulassungsausschuss die Zulassung unter der Voraussetzung erteilen, dass sich der Bewerber zur Erfüllung dieser Versorgungsbedürfnisse verpflichtet.

(4a) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des medizinischen Versorgungszentrums durch den Arzt zu berücksichtigen. Der Arzt kann in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden medizinischen Versorgungszentrums in einem anderen Planungsbereich liegt. Nach einer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren in einem medizinischen Versorgungszentrum, dessen Sitz in einem Planungsbereich liegt, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, erhält ein Arzt unbeschadet der Zulassungsbeschränkungen auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungsbereich; dies gilt nicht für Ärzte, die auf Grund einer Nachbesetzung nach Satz 5 oder erst seit dem 1. Januar 2007 in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind. Medizinischen Versorgungszentren ist die Nachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4b) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des anstellenden Vertragsarztes durch den anzustellenden Arzt zu berücksichtigen. Im Fall des Satzes 1 kann der angestellte Arzt in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden Vertragsarztes in einem anderen Planungsbereich liegt. Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein Vertragsarzt den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in seiner Praxis weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Nachbesetzung der Stelle eines nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Arztes ist möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4c) Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein medizinisches Versorgungszentrum den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Einrichtung weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Absätze 3a, 4 und 5 gelten entsprechend. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein medizinisches Versorgungszentrum, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem medizinischen Versorgungszentrum als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen ist. Dieser Nachrang gilt nicht für ein medizinisches Versorgungszentrum, das am 31. Dezember 2011 zugelassen war und bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten lag.

(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen (Registerstelle) führen für jeden Planungsbereich eine Warteliste. In die Warteliste werden auf Antrag die Ärzte, die sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in das Arztregister eingetragen sind, aufgenommen. Bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Absatz 4 ist die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen.

(6) Endet die Zulassung eines Vertragsarztes, der die Praxis bisher mit einem oder mehreren Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat, so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. Die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte sind bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen.

(7) In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, haben Krankenhausträger das Angebot zum Abschluß von Belegarztverträgen auszuschreiben. Kommt ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsarzt nicht zustande, kann der Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht niedergelassenen geeigneten Arzt einen Belegarztvertrag schließen. Dieser erhält eine auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach Absatz 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Zahnärzte.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. November 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 20 000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung zur Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes. Der 1951 geborene Kläger war seit dem 1.11.2004 als ärztlicher Psychotherapeut in B. vertragsärztlich zugelassen. Mit Schreiben vom 18.6.2008 teilte er der Beklagten mit, er sei seit Mai 2008 erkrankt, die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit sei nicht abzusehen. Ab dem Quartal III/2008 rechnete er keine Leistungen mehr bei der Beklagten ab. Die Beklagte lehnte seinen am 27.7.2009 gestellten Antrag auf Ausschreibung des Vertragsarztsitzes mit Bescheid vom 29.7.2009 ab. Der Widerspruch hiergegen war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 9.3.2010). Mit Beschluss vom 23.2.2011, gegen den kein Rechtsbehelf eingelegt wurde, hat der Berufungsausschuss dem Kläger die Zulassung wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit entzogen. Das SG hat die Beklagte zur Ausschreibung verurteilt (Urteil vom 8.6.2011). Das LSG hat mit dem angefochtenen Urteil die Entscheidung des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil es an einer fortführungsfähigen Praxis, insbesondere an dem erforderlichen Patientenstamm fehle, der sich auch bei ärztlichen Psychotherapeuten bilde. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat habe bereits seit über vier Jahren keine Praxis mehr bestanden.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Klägers, zu deren Begründung er eine Divergenz sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG) geltend macht.

3

II. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist zum Teil bereits unzulässig, im Übrigen aber begründet.

4

1. Soweit der Kläger den Zulassungsgrund der Divergenz geltend macht, ist die Beschwerde unzulässig. Für die Zulassung einer Revision wegen einer Rechtsprechungsabweichung ist Voraussetzung, dass Rechtssätze aus einem LSG-Urteil und aus einer höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG miteinander unvereinbar sind und das Berufungsurteil auf dieser Abweichung beruht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44). Für eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG reicht nicht aus, aus dem Berufungsurteil inhaltliche Schlussfolgerungen abzuleiten, die einem höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatz widersprechen. Das LSG-Urteil einerseits und die höchstrichterliche Entscheidung andererseits müssen vielmehr jeweils abstrakte Rechtssätze enthalten, die einander widersprechen. Eine solche Divergenz hat der Kläger hier nicht aufgezeigt. Er bezieht sich lediglich darauf, dass die vom LSG zitierten Entscheidungen des Senats (vom 29.9.1999 - B 6 KA 1/99 R - BSGE 85, 1 = SozR 3-2500 § 103 Nr 5; vom 28.11.2007 - B 6 KA 26/07 R - BSGE 99, 218 = SozR 4-2500 § 103 Nr 3 und Beschluss vom 29.10.2009 - B 6 KA 42/09 B -) andere Sachverhalte betrafen. Maßgeblich sei aber das Urteil des Senats vom 14.12.2011 (B 6 KA 39/10 R - BSGE 110, 34 = SozR 4-2500 § 103 Nr 11), in dem erstmals die Faktoren für die Beurteilung des immateriellen Wertes einer psychotherapeutischen Praxis benannt worden seien. Der Kläger legt damit aber keine Divergenz dar, sondern kritisiert lediglich die aus seiner Sicht unzutreffende Rechtsauffassung des LSG. Sämtliche Ausführungen dazu, dass das LSG die besonderen Umstände seines Falles und die Bedeutung eines Patientenstammes für den Fortbestand einer psychotherapeutischen Praxis nicht richtig gewürdigt habe, richten sich gegen die Schlussfolgerungen des LSG, zeigen aber keine von der Rechtsprechung des Senats abweichenden abstrakten Rechtssätze auf. Die Zulassung der Revision kann jedoch nicht mit dem alleinigen Ziel der Überprüfung der Richtigkeit einer Entscheidung des LSG im Einzelfall erreicht werden.

5

2. Soweit der Kläger den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend macht, ist die Beschwerde unbegründet. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wären in dem vom Kläger angestrebten Revisionsverfahren nicht zu entscheiden. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 5 RdNr 3). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Frage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt. Das ist hier der Fall.

6

Der Kläger stellt die Frage:

        

"Hängt die Fortführungsfähigkeit einer psychotherapeutischen Praxis trotz der besonderen Höchstpersönlichkeit psychotherapeutischer Leistungen entscheidend vom Vorhandensein eines ihr selbst zuordbaren Patientenstammes ab?"

7

Nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung vom 29.9.1999, an die der Senat in seinem Urteil vom 28.11.2007 (BSGE 99, 218 = SozR 4-1500 § 103 Nr 3) angeknüpft hat, ist nicht weiter klärungsbedürftig, dass grundsätzlich das Vorhandensein einer vertragsärztlichen Praxis Voraussetzung für das Eingreifen der Nachfolgeregelung des § 103 Abs 4 SGB V ist. Der Senat hat bereits wiederholt hervorgehoben, dass ein Vertragsarztsitz sich nur so lange für eine Praxisnachfolge eignet, als noch ein Praxissubstrat vorhanden und somit eine Praxis"fortführung" möglich ist (vgl dazu grundlegend BSGE 85, 1, 5 und 7 = SozR 3-2500 § 103 Nr 5 S 31 f und 34; weitere Nachweise dazu in BSGE 99, 218 = SozR 4-2500 § 103 Nr 3, RdNr 19; vgl ferner BSGE 87, 158, 170 f = SozR 3-2500 § 95 Nr 25 S 118). Hieran anknüpfend hat der Senat in seinem Urteil vom 28.11.2007 (aus Anlass einer Streitigkeit darüber, ob ein ausscheidender Praxispartner einen Zulassungsverzicht hätte erklären müssen) dargelegt, dass Entscheidungen über Ausschreibung und Nachbesetzung "zeitnah und rechtssicher" getroffen werden müssen. Der Senat hat auch bereits entschieden, dass dann, wenn sich an die Auflösung einer Gemeinschaftspraxis eine längere Zeit des Ruhens der Zulassung des aus dieser Praxis ausgeschiedenen Mitglieds anschließt, grundsätzlich für ein Nachfolgezulassungsverfahren kein Raum ist (BSGE 85, 1, 10 = SozR 3-2500 § 103 Nr 5 S 37). Das LSG hat zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats ausgeführt, dass eine Praxisfortführung nicht notwendig verlangt, dass der Nachfolger eines ausscheidenden Vertragsarztes auf Dauer die bisherigen Patienten in denselben Praxisräumen mit Unterstützung desselben Praxispersonals und unter Nutzung derselben medizinisch-technischen Infrastruktur behandelt oder zumindest behandeln will (vgl dazu auch Urteil des Senats vom 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Eine Praxis kann aber iS des § 103 Abs 4 Satz 1 SGB V nur dann von einem Nachfolger fortgeführt werden, wenn der ausscheidende Vertragsarzt zum Zeitpunkt der Beendigung seiner Zulassung tatsächlich unter einer bestimmten Anschrift in nennenswertem Umfang (noch) vertragsärztlich tätig gewesen ist(vgl § 95 Abs 3 Satz 1 SGB V). Das setzt ua die tatsächliche Entfaltung einer ärztlichen Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen voraus. Maßgeblich ist damit nicht allein, dass noch Praxisräume vorhanden sind, in den Räumlichkeiten müssen vielmehr noch nennenswerte vertragsärztliche Leistungen erbracht werden. Aus diesem Erfordernis ergibt sich ohne Weiteres das Bestehen eines Patientenstammes. Die besondere Bindung zwischen Therapeut und Patient innerhalb einer psychotherapeutischen Behandlung steht dieser Sichtweise nicht entgegen. Das LSG hat insofern zu Recht keinen Raum für eine Privilegierung der psychotherapeutisch tätigen Leistungserbringer gesehen. Der Senat hat auch in seiner Entscheidung vom 14.12.2011, auf die der Kläger sich bezieht, das Bestehen eines Patientenstammes vorausgesetzt, als er Faktoren für die Bewertung psychotherapeutischer Praxen benannt hat (BSGE 110, 34 = SozR 4-2500 § 103 Nr 11, RdNr 23: "Art und Zusammensetzung des Patientenstamms"). Da Räumlichkeiten, Ausstattung, Internetauftritt uä erst durch den Bezug zur tatsächlichen vertragsärztlichen oder vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit einen spezifischen Praxiswert erlangen, ist diese für die Annahme eines Praxissubstrats unverzichtbar.

8

Die Frage des Klägers,

        

"Welcher Zeitraum für den Fortfall des Patientenstamms einer psychotherapeutischen Praxis - ohne dass das Ruhen der Zulassung des Vertragsarztes angeordnet war - für die Annahme der Fortführungsfähigkeit noch unschädlich ist, wenn daneben ihr Substanzwert (Praxisräume und -inventar) sowie außerdem alle anderen Faktoren ihres immateriellen Wertes, wie sie der 6. Senat in seinem Urteil vom 14.12.2011 (B 6 KA 39/10 R) benannt hatte (Infrastruktur des Standortes, Konkurrenzsituation, Warteliste, Ruf und Ansehen des bisherigen Praxisinhabers, Vernetzung mit potentiellen Überweisern), unverändert vorhanden sind?"

ist ebenfalls nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Wie genau die Länge des schädlichen Ruhenszeitraums bzw des Zeitraums der Nichtausübung zu bestimmen ist und welcher Stellenwert insoweit dem Umstand zukommen kann, dass der Kläger wegen seiner Erkrankung möglicherweise nicht in der Lage gewesen ist, rechtzeitig die notwendigen Vorkehrungen für eine Praxisübergabe nach dem faktischen Ende seiner Tätigkeit zu schaffen, hat keine über den hier zu beurteilenden Einzelfall hinausweisende Bedeutung (vgl Beschluss des Senats vom 29.10.2009 - B 6 KA 42/09 B -). Ab welcher Zeitspanne eine Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit vorliegt, die der Annahme einer fortführungsfähigen Praxis entgegensteht, entzieht sich einer generellen Bestimmung und ist stets von der Bewertung der gesamten Umständen des Einzelfalles abhängig. Es unterliegt keinem Zweifel, dass vier Jahre nach dem faktischen Ende der vertragsärztlichen Tätigkeit ein Praxissubstrat nicht mehr vorhanden und eine Nachfolgezulassung nach § 103 Abs 4 SGB V ausgeschlossen ist. Hier kommt hinzu, dass nach Bestandskraft der Zulassungsentziehung keine Zulassung mehr auf einen Nachfolger übertragen werden kann. Soweit der Kläger vorträgt, das LSG hätte für die Beurteilung seines Fortsetzungsfeststellungsantrags auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellen müssen, trifft dies zwar zu. Der Kläger zeigt insoweit eine unzutreffende Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall auf, aber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Im Ergebnis dürfte auch zu dem tatsächlich maßgeblichen Zeitpunkt keine fortführungsfähige Praxis mehr bestanden haben. Nach einem Zeitraum von mehr als einem Jahr, in dem keinerlei vertragsärztliche Leistungen mehr erbracht worden waren, kann angenommen werden, dass die noch vorhandenen Sachmittel keinen Bezug mehr zur vertragsärztlichen Tätigkeit aufweisen. Das gilt hier umso mehr, als zum Zeitpunkt der Antragstellung völlig offen war, ob die Tätigkeit in absehbarer Zeit erneut aufgenommen werden würde. Der Kläger hat im Übrigen zu den von ihm genannten wertbildenden Faktoren im Verfahren nicht näher vorgetragen. Er verweist lediglich auf die noch bestehenden Praxisräume, seinen Internetauftritt sowie auf Anfragen von potentiellen Patienten. Ein Fortbestand der Praxis ist damit nicht belegt.

9

Auch die weitere Frage:

        

"Ist die Fortführungsfähigkeit einer psychotherapeutischen Praxis beim Fehlen eines ihr zuordbaren Patientenstammes auch dann zu verneinen, wenn ihr Substanzwert (Praxisräume und Inventar) sowie außerdem alle anderen Faktoren ihres immateriellen Wertes, wie sie der 6. Senat in seinem Urteil vom 14.12.2011 (B 6 KA 39/10 R) benannt hatte (Infrastruktur des Standortes, Konkurrenzsituation, Warteliste, Ruf und Ansehen des bisherigen Praxisinhabers, Vernetzung mit potenziellen Überweisern), im Zeitpunkt der letzten möglichen Tatsachenverhandlung unverändert vorhanden sind?"

ist nicht klärungsbedürftig.

Wie dargelegt, kann der Rechtsprechung des Senats entnommen werden, dass eine ärztliche Tätigkeit in der zu übergebenden Praxis unverzichtbar ist. Die in der Entscheidung des Senats vom 14.12.2011 genannten Komponenten für die Feststellung eines immateriellen Wertes (BSGE 110, 34 = SozR 4-2500 § 103 Nr 11, RdNr 23)modifizieren die in früheren Entscheidungen aufgestellten Voraussetzungen nicht.

10

Schließlich ist auch die dritte Frage des Klägers:

        

"Gilt dies, ohne dass das Ruhen der Zulassung angeordnet war, auch dann, wenn das Fehlen des Patientenstammes nach jahrelanger vertragsärztlicher Tätigkeit am Vertragsarztsitz lediglich auf der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Vertragsarztes beruht?"

nicht klärungsbedürftig. Der Rechtsprechung des Senats ist zu entnehmen, dass es auf den Grund für die Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit im Rahmen der Nachfolgezulassung nicht ankommt (vgl Beschluss des Senats vom 29.10.2009 - B 6 KA 42/09 B -). Dass eine lang andauernde Erkrankung zu einer Minderung oder dem Wegfall des Praxiswertes führen kann, wenn der Praxisinhaber dem nicht - etwa durch den Einsatz eines Vertreters - begegnen kann, ist das typische Risiko einer selbstständigen Tätigkeit, die eine höchstpersönliche Leistungserbringung zu Gegenstand hat. Eine verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers, dieses unternehmerische Risiko in jedem Fall auszuschließen, ist nicht ersichtlich.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).

12

Die Festsetzung des Streitwertes entspricht der von keinem der Beteiligten angegriffenen Festsetzung des LSG (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG).

(1) Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, sind bei der Feststellung einer Überversorgung nicht zu berücksichtigen. Wenn dies der Fall ist, hat der Landesausschuß nach den Vorschriften der Zulassungsverordnungen und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Zulassungsbeschränkungen anzuordnen. Darüber hinaus treffen die Landesausschüsse eine Feststellung, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 Prozent überschritten ist.

(2) Die Zulassungsbeschränkungen sind räumlich zu begrenzen. Sie können einen oder mehrere Planungsbereiche einer Kassenärztlichen Vereinigung umfassen. Sie sind arztgruppenbezogen unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten bei den Kassenarten anzuordnen. Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden können ländliche oder strukturschwache Teilgebiete eines Planungsbereichs bestimmen, die auf ihren Antrag für einzelne Arztgruppen oder Fachrichtungen von den Zulassungsbeschränkungen auszunehmen sind; in dem Antrag ist die Anzahl der zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten arztgruppenbezogen festzulegen. Die zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten sind an das nach Satz 4 bestimmte Teilgebiet gebunden. Für die Bestimmung der ländlichen und strukturschwachen Teilgebiete stellt der Landesausschuss im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde allgemeingültige Kriterien auf, die den jeweiligen Entscheidungen zugrunde zu legen sind. Der Landesausschuss hat sich dabei an den laufenden Raumbeobachtungen und Raumabgrenzungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zu orientieren oder eine vergleichbare Abgrenzung ländlicher Gebiete durch die für die Landesplanung zuständigen Stellen zugrunde zu legen. Die zusätzlichen Arztsitze sind in den von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemäß § 99 aufzustellenden Bedarfsplänen auszuweisen.

(3) Die Zulassungsbeschränkungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind.

(3a) Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach Absatz 4 für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll. Satz 1 gilt auch bei Verzicht auf die Hälfte oder eines Viertels der Zulassung oder bei Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung; Satz 1 gilt nicht, wenn ein Vertragsarzt, dessen Zulassung befristet ist, vor Ablauf der Frist auf seine Zulassung verzichtet. Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; dies gilt nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4, 5 und 6 bezeichneten Personenkreis angehört oder der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereichs zu verlegen, in dem nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund einer zu geringen Ärztedichte ein Versorgungsbedarf besteht oder sofern mit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass dieser Nachfolger die vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat, nach dem 23. Juli 2015 erstmals aufgenommen hat. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 6 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Betrieb der Praxis mindestens drei Jahre lang angedauert haben muss. Satz 5 gilt nicht, wenn das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Praxisbetrieb vor dem 5. März 2015 begründet wurde. Hat der Landesausschuss eine Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 getroffen, soll der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Im Fall des Satzes 7 gelten Satz 3 zweiter Halbsatz sowie die Sätze 4 bis 6 entsprechend; Absatz 4 Satz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Nachbesetzung abgelehnt werden soll. Der Zulassungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist dem Antrag abweichend von § 96 Absatz 2 Satz 6 zu entsprechen. § 96 Absatz 4 findet keine Anwendung. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt. Klagen gegen einen Beschluss des Zulassungsausschusses, mit dem einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen wird, haben keine aufschiebende Wirkung. Hat der Zulassungsausschuss den Antrag abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auf den Verkehrswert abzustellen, der nach Absatz 4 Satz 8 bei Fortführung der Praxis maßgeblich wäre.

(4) Hat der Zulassungsausschuss in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, nach Absatz 3a einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen, hat die Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen. Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung oder bei der Festlegung zusätzlicher Zulassungsmöglichkeiten nach Absatz 2 Satz 4. Dem Zulassungsausschuß sowie dem Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuß den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl der Bewerber sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.
die berufliche Eignung,
2.
das Approbationsalter,
3.
die Dauer der ärztlichen Tätigkeit,
4.
eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat,
5.
ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist,
6.
ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde,
7.
ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung definiert worden sind, zu erfüllen,
8.
Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung,
9.
bei medizinischen Versorgungszentren die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots; dies gilt entsprechend für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit einem besonderen Versorgungsangebot.
Die Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 sind zu beachten. Ab dem 1. Januar 2006 sind für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen. Die Dauer der ärztlichen Tätigkeit nach Satz 5 Nummer 3 wird verlängert um Zeiten, in denen die ärztliche Tätigkeit wegen der Erziehung von Kindern oder der Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung unterbrochen worden ist. Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt. Kommt der Zulassungsausschuss in den Fällen des Absatzes 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bei der Auswahlentscheidung nach Satz 4 zu dem Ergebnis, dass ein Bewerber auszuwählen ist, der nicht dem in Absatz 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Personenkreis angehört, kann er die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes mit der Mehrheit seiner Stimmen ablehnen, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; Absatz 3a Satz 10, 11, 13 und 14 gilt in diesem Fall entsprechend. Hat sich ein Bewerber nach Satz 5 Nummer 7 bereit erklärt, besondere Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen, kann der Zulassungsausschuss die Zulassung unter der Voraussetzung erteilen, dass sich der Bewerber zur Erfüllung dieser Versorgungsbedürfnisse verpflichtet.

(4a) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des medizinischen Versorgungszentrums durch den Arzt zu berücksichtigen. Der Arzt kann in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden medizinischen Versorgungszentrums in einem anderen Planungsbereich liegt. Nach einer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren in einem medizinischen Versorgungszentrum, dessen Sitz in einem Planungsbereich liegt, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, erhält ein Arzt unbeschadet der Zulassungsbeschränkungen auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungsbereich; dies gilt nicht für Ärzte, die auf Grund einer Nachbesetzung nach Satz 5 oder erst seit dem 1. Januar 2007 in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind. Medizinischen Versorgungszentren ist die Nachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4b) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des anstellenden Vertragsarztes durch den anzustellenden Arzt zu berücksichtigen. Im Fall des Satzes 1 kann der angestellte Arzt in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden Vertragsarztes in einem anderen Planungsbereich liegt. Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein Vertragsarzt den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in seiner Praxis weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Nachbesetzung der Stelle eines nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Arztes ist möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4c) Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein medizinisches Versorgungszentrum den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Einrichtung weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Absätze 3a, 4 und 5 gelten entsprechend. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein medizinisches Versorgungszentrum, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem medizinischen Versorgungszentrum als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen ist. Dieser Nachrang gilt nicht für ein medizinisches Versorgungszentrum, das am 31. Dezember 2011 zugelassen war und bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten lag.

(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen (Registerstelle) führen für jeden Planungsbereich eine Warteliste. In die Warteliste werden auf Antrag die Ärzte, die sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in das Arztregister eingetragen sind, aufgenommen. Bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Absatz 4 ist die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen.

(6) Endet die Zulassung eines Vertragsarztes, der die Praxis bisher mit einem oder mehreren Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat, so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. Die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte sind bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen.

(7) In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, haben Krankenhausträger das Angebot zum Abschluß von Belegarztverträgen auszuschreiben. Kommt ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsarzt nicht zustande, kann der Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht niedergelassenen geeigneten Arzt einen Belegarztvertrag schließen. Dieser erhält eine auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach Absatz 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Zahnärzte.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. November 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 20 000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung zur Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes. Der 1951 geborene Kläger war seit dem 1.11.2004 als ärztlicher Psychotherapeut in B. vertragsärztlich zugelassen. Mit Schreiben vom 18.6.2008 teilte er der Beklagten mit, er sei seit Mai 2008 erkrankt, die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit sei nicht abzusehen. Ab dem Quartal III/2008 rechnete er keine Leistungen mehr bei der Beklagten ab. Die Beklagte lehnte seinen am 27.7.2009 gestellten Antrag auf Ausschreibung des Vertragsarztsitzes mit Bescheid vom 29.7.2009 ab. Der Widerspruch hiergegen war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 9.3.2010). Mit Beschluss vom 23.2.2011, gegen den kein Rechtsbehelf eingelegt wurde, hat der Berufungsausschuss dem Kläger die Zulassung wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit entzogen. Das SG hat die Beklagte zur Ausschreibung verurteilt (Urteil vom 8.6.2011). Das LSG hat mit dem angefochtenen Urteil die Entscheidung des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil es an einer fortführungsfähigen Praxis, insbesondere an dem erforderlichen Patientenstamm fehle, der sich auch bei ärztlichen Psychotherapeuten bilde. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat habe bereits seit über vier Jahren keine Praxis mehr bestanden.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Klägers, zu deren Begründung er eine Divergenz sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG) geltend macht.

3

II. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist zum Teil bereits unzulässig, im Übrigen aber begründet.

4

1. Soweit der Kläger den Zulassungsgrund der Divergenz geltend macht, ist die Beschwerde unzulässig. Für die Zulassung einer Revision wegen einer Rechtsprechungsabweichung ist Voraussetzung, dass Rechtssätze aus einem LSG-Urteil und aus einer höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG miteinander unvereinbar sind und das Berufungsurteil auf dieser Abweichung beruht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44). Für eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG reicht nicht aus, aus dem Berufungsurteil inhaltliche Schlussfolgerungen abzuleiten, die einem höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatz widersprechen. Das LSG-Urteil einerseits und die höchstrichterliche Entscheidung andererseits müssen vielmehr jeweils abstrakte Rechtssätze enthalten, die einander widersprechen. Eine solche Divergenz hat der Kläger hier nicht aufgezeigt. Er bezieht sich lediglich darauf, dass die vom LSG zitierten Entscheidungen des Senats (vom 29.9.1999 - B 6 KA 1/99 R - BSGE 85, 1 = SozR 3-2500 § 103 Nr 5; vom 28.11.2007 - B 6 KA 26/07 R - BSGE 99, 218 = SozR 4-2500 § 103 Nr 3 und Beschluss vom 29.10.2009 - B 6 KA 42/09 B -) andere Sachverhalte betrafen. Maßgeblich sei aber das Urteil des Senats vom 14.12.2011 (B 6 KA 39/10 R - BSGE 110, 34 = SozR 4-2500 § 103 Nr 11), in dem erstmals die Faktoren für die Beurteilung des immateriellen Wertes einer psychotherapeutischen Praxis benannt worden seien. Der Kläger legt damit aber keine Divergenz dar, sondern kritisiert lediglich die aus seiner Sicht unzutreffende Rechtsauffassung des LSG. Sämtliche Ausführungen dazu, dass das LSG die besonderen Umstände seines Falles und die Bedeutung eines Patientenstammes für den Fortbestand einer psychotherapeutischen Praxis nicht richtig gewürdigt habe, richten sich gegen die Schlussfolgerungen des LSG, zeigen aber keine von der Rechtsprechung des Senats abweichenden abstrakten Rechtssätze auf. Die Zulassung der Revision kann jedoch nicht mit dem alleinigen Ziel der Überprüfung der Richtigkeit einer Entscheidung des LSG im Einzelfall erreicht werden.

5

2. Soweit der Kläger den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend macht, ist die Beschwerde unbegründet. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wären in dem vom Kläger angestrebten Revisionsverfahren nicht zu entscheiden. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 5 RdNr 3). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Frage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt. Das ist hier der Fall.

6

Der Kläger stellt die Frage:

        

"Hängt die Fortführungsfähigkeit einer psychotherapeutischen Praxis trotz der besonderen Höchstpersönlichkeit psychotherapeutischer Leistungen entscheidend vom Vorhandensein eines ihr selbst zuordbaren Patientenstammes ab?"

7

Nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung vom 29.9.1999, an die der Senat in seinem Urteil vom 28.11.2007 (BSGE 99, 218 = SozR 4-1500 § 103 Nr 3) angeknüpft hat, ist nicht weiter klärungsbedürftig, dass grundsätzlich das Vorhandensein einer vertragsärztlichen Praxis Voraussetzung für das Eingreifen der Nachfolgeregelung des § 103 Abs 4 SGB V ist. Der Senat hat bereits wiederholt hervorgehoben, dass ein Vertragsarztsitz sich nur so lange für eine Praxisnachfolge eignet, als noch ein Praxissubstrat vorhanden und somit eine Praxis"fortführung" möglich ist (vgl dazu grundlegend BSGE 85, 1, 5 und 7 = SozR 3-2500 § 103 Nr 5 S 31 f und 34; weitere Nachweise dazu in BSGE 99, 218 = SozR 4-2500 § 103 Nr 3, RdNr 19; vgl ferner BSGE 87, 158, 170 f = SozR 3-2500 § 95 Nr 25 S 118). Hieran anknüpfend hat der Senat in seinem Urteil vom 28.11.2007 (aus Anlass einer Streitigkeit darüber, ob ein ausscheidender Praxispartner einen Zulassungsverzicht hätte erklären müssen) dargelegt, dass Entscheidungen über Ausschreibung und Nachbesetzung "zeitnah und rechtssicher" getroffen werden müssen. Der Senat hat auch bereits entschieden, dass dann, wenn sich an die Auflösung einer Gemeinschaftspraxis eine längere Zeit des Ruhens der Zulassung des aus dieser Praxis ausgeschiedenen Mitglieds anschließt, grundsätzlich für ein Nachfolgezulassungsverfahren kein Raum ist (BSGE 85, 1, 10 = SozR 3-2500 § 103 Nr 5 S 37). Das LSG hat zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats ausgeführt, dass eine Praxisfortführung nicht notwendig verlangt, dass der Nachfolger eines ausscheidenden Vertragsarztes auf Dauer die bisherigen Patienten in denselben Praxisräumen mit Unterstützung desselben Praxispersonals und unter Nutzung derselben medizinisch-technischen Infrastruktur behandelt oder zumindest behandeln will (vgl dazu auch Urteil des Senats vom 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Eine Praxis kann aber iS des § 103 Abs 4 Satz 1 SGB V nur dann von einem Nachfolger fortgeführt werden, wenn der ausscheidende Vertragsarzt zum Zeitpunkt der Beendigung seiner Zulassung tatsächlich unter einer bestimmten Anschrift in nennenswertem Umfang (noch) vertragsärztlich tätig gewesen ist(vgl § 95 Abs 3 Satz 1 SGB V). Das setzt ua die tatsächliche Entfaltung einer ärztlichen Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen voraus. Maßgeblich ist damit nicht allein, dass noch Praxisräume vorhanden sind, in den Räumlichkeiten müssen vielmehr noch nennenswerte vertragsärztliche Leistungen erbracht werden. Aus diesem Erfordernis ergibt sich ohne Weiteres das Bestehen eines Patientenstammes. Die besondere Bindung zwischen Therapeut und Patient innerhalb einer psychotherapeutischen Behandlung steht dieser Sichtweise nicht entgegen. Das LSG hat insofern zu Recht keinen Raum für eine Privilegierung der psychotherapeutisch tätigen Leistungserbringer gesehen. Der Senat hat auch in seiner Entscheidung vom 14.12.2011, auf die der Kläger sich bezieht, das Bestehen eines Patientenstammes vorausgesetzt, als er Faktoren für die Bewertung psychotherapeutischer Praxen benannt hat (BSGE 110, 34 = SozR 4-2500 § 103 Nr 11, RdNr 23: "Art und Zusammensetzung des Patientenstamms"). Da Räumlichkeiten, Ausstattung, Internetauftritt uä erst durch den Bezug zur tatsächlichen vertragsärztlichen oder vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit einen spezifischen Praxiswert erlangen, ist diese für die Annahme eines Praxissubstrats unverzichtbar.

8

Die Frage des Klägers,

        

"Welcher Zeitraum für den Fortfall des Patientenstamms einer psychotherapeutischen Praxis - ohne dass das Ruhen der Zulassung des Vertragsarztes angeordnet war - für die Annahme der Fortführungsfähigkeit noch unschädlich ist, wenn daneben ihr Substanzwert (Praxisräume und -inventar) sowie außerdem alle anderen Faktoren ihres immateriellen Wertes, wie sie der 6. Senat in seinem Urteil vom 14.12.2011 (B 6 KA 39/10 R) benannt hatte (Infrastruktur des Standortes, Konkurrenzsituation, Warteliste, Ruf und Ansehen des bisherigen Praxisinhabers, Vernetzung mit potentiellen Überweisern), unverändert vorhanden sind?"

ist ebenfalls nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Wie genau die Länge des schädlichen Ruhenszeitraums bzw des Zeitraums der Nichtausübung zu bestimmen ist und welcher Stellenwert insoweit dem Umstand zukommen kann, dass der Kläger wegen seiner Erkrankung möglicherweise nicht in der Lage gewesen ist, rechtzeitig die notwendigen Vorkehrungen für eine Praxisübergabe nach dem faktischen Ende seiner Tätigkeit zu schaffen, hat keine über den hier zu beurteilenden Einzelfall hinausweisende Bedeutung (vgl Beschluss des Senats vom 29.10.2009 - B 6 KA 42/09 B -). Ab welcher Zeitspanne eine Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit vorliegt, die der Annahme einer fortführungsfähigen Praxis entgegensteht, entzieht sich einer generellen Bestimmung und ist stets von der Bewertung der gesamten Umständen des Einzelfalles abhängig. Es unterliegt keinem Zweifel, dass vier Jahre nach dem faktischen Ende der vertragsärztlichen Tätigkeit ein Praxissubstrat nicht mehr vorhanden und eine Nachfolgezulassung nach § 103 Abs 4 SGB V ausgeschlossen ist. Hier kommt hinzu, dass nach Bestandskraft der Zulassungsentziehung keine Zulassung mehr auf einen Nachfolger übertragen werden kann. Soweit der Kläger vorträgt, das LSG hätte für die Beurteilung seines Fortsetzungsfeststellungsantrags auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellen müssen, trifft dies zwar zu. Der Kläger zeigt insoweit eine unzutreffende Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall auf, aber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Im Ergebnis dürfte auch zu dem tatsächlich maßgeblichen Zeitpunkt keine fortführungsfähige Praxis mehr bestanden haben. Nach einem Zeitraum von mehr als einem Jahr, in dem keinerlei vertragsärztliche Leistungen mehr erbracht worden waren, kann angenommen werden, dass die noch vorhandenen Sachmittel keinen Bezug mehr zur vertragsärztlichen Tätigkeit aufweisen. Das gilt hier umso mehr, als zum Zeitpunkt der Antragstellung völlig offen war, ob die Tätigkeit in absehbarer Zeit erneut aufgenommen werden würde. Der Kläger hat im Übrigen zu den von ihm genannten wertbildenden Faktoren im Verfahren nicht näher vorgetragen. Er verweist lediglich auf die noch bestehenden Praxisräume, seinen Internetauftritt sowie auf Anfragen von potentiellen Patienten. Ein Fortbestand der Praxis ist damit nicht belegt.

9

Auch die weitere Frage:

        

"Ist die Fortführungsfähigkeit einer psychotherapeutischen Praxis beim Fehlen eines ihr zuordbaren Patientenstammes auch dann zu verneinen, wenn ihr Substanzwert (Praxisräume und Inventar) sowie außerdem alle anderen Faktoren ihres immateriellen Wertes, wie sie der 6. Senat in seinem Urteil vom 14.12.2011 (B 6 KA 39/10 R) benannt hatte (Infrastruktur des Standortes, Konkurrenzsituation, Warteliste, Ruf und Ansehen des bisherigen Praxisinhabers, Vernetzung mit potenziellen Überweisern), im Zeitpunkt der letzten möglichen Tatsachenverhandlung unverändert vorhanden sind?"

ist nicht klärungsbedürftig.

Wie dargelegt, kann der Rechtsprechung des Senats entnommen werden, dass eine ärztliche Tätigkeit in der zu übergebenden Praxis unverzichtbar ist. Die in der Entscheidung des Senats vom 14.12.2011 genannten Komponenten für die Feststellung eines immateriellen Wertes (BSGE 110, 34 = SozR 4-2500 § 103 Nr 11, RdNr 23)modifizieren die in früheren Entscheidungen aufgestellten Voraussetzungen nicht.

10

Schließlich ist auch die dritte Frage des Klägers:

        

"Gilt dies, ohne dass das Ruhen der Zulassung angeordnet war, auch dann, wenn das Fehlen des Patientenstammes nach jahrelanger vertragsärztlicher Tätigkeit am Vertragsarztsitz lediglich auf der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Vertragsarztes beruht?"

nicht klärungsbedürftig. Der Rechtsprechung des Senats ist zu entnehmen, dass es auf den Grund für die Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit im Rahmen der Nachfolgezulassung nicht ankommt (vgl Beschluss des Senats vom 29.10.2009 - B 6 KA 42/09 B -). Dass eine lang andauernde Erkrankung zu einer Minderung oder dem Wegfall des Praxiswertes führen kann, wenn der Praxisinhaber dem nicht - etwa durch den Einsatz eines Vertreters - begegnen kann, ist das typische Risiko einer selbstständigen Tätigkeit, die eine höchstpersönliche Leistungserbringung zu Gegenstand hat. Eine verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers, dieses unternehmerische Risiko in jedem Fall auszuschließen, ist nicht ersichtlich.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).

12

Die Festsetzung des Streitwertes entspricht der von keinem der Beteiligten angegriffenen Festsetzung des LSG (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG).

(1) Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, sind bei der Feststellung einer Überversorgung nicht zu berücksichtigen. Wenn dies der Fall ist, hat der Landesausschuß nach den Vorschriften der Zulassungsverordnungen und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Zulassungsbeschränkungen anzuordnen. Darüber hinaus treffen die Landesausschüsse eine Feststellung, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 Prozent überschritten ist.

(2) Die Zulassungsbeschränkungen sind räumlich zu begrenzen. Sie können einen oder mehrere Planungsbereiche einer Kassenärztlichen Vereinigung umfassen. Sie sind arztgruppenbezogen unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten bei den Kassenarten anzuordnen. Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden können ländliche oder strukturschwache Teilgebiete eines Planungsbereichs bestimmen, die auf ihren Antrag für einzelne Arztgruppen oder Fachrichtungen von den Zulassungsbeschränkungen auszunehmen sind; in dem Antrag ist die Anzahl der zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten arztgruppenbezogen festzulegen. Die zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten sind an das nach Satz 4 bestimmte Teilgebiet gebunden. Für die Bestimmung der ländlichen und strukturschwachen Teilgebiete stellt der Landesausschuss im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde allgemeingültige Kriterien auf, die den jeweiligen Entscheidungen zugrunde zu legen sind. Der Landesausschuss hat sich dabei an den laufenden Raumbeobachtungen und Raumabgrenzungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zu orientieren oder eine vergleichbare Abgrenzung ländlicher Gebiete durch die für die Landesplanung zuständigen Stellen zugrunde zu legen. Die zusätzlichen Arztsitze sind in den von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemäß § 99 aufzustellenden Bedarfsplänen auszuweisen.

(3) Die Zulassungsbeschränkungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind.

(3a) Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach Absatz 4 für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll. Satz 1 gilt auch bei Verzicht auf die Hälfte oder eines Viertels der Zulassung oder bei Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung; Satz 1 gilt nicht, wenn ein Vertragsarzt, dessen Zulassung befristet ist, vor Ablauf der Frist auf seine Zulassung verzichtet. Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; dies gilt nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4, 5 und 6 bezeichneten Personenkreis angehört oder der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereichs zu verlegen, in dem nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund einer zu geringen Ärztedichte ein Versorgungsbedarf besteht oder sofern mit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass dieser Nachfolger die vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat, nach dem 23. Juli 2015 erstmals aufgenommen hat. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 6 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Betrieb der Praxis mindestens drei Jahre lang angedauert haben muss. Satz 5 gilt nicht, wenn das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Praxisbetrieb vor dem 5. März 2015 begründet wurde. Hat der Landesausschuss eine Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 getroffen, soll der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Im Fall des Satzes 7 gelten Satz 3 zweiter Halbsatz sowie die Sätze 4 bis 6 entsprechend; Absatz 4 Satz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Nachbesetzung abgelehnt werden soll. Der Zulassungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist dem Antrag abweichend von § 96 Absatz 2 Satz 6 zu entsprechen. § 96 Absatz 4 findet keine Anwendung. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt. Klagen gegen einen Beschluss des Zulassungsausschusses, mit dem einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen wird, haben keine aufschiebende Wirkung. Hat der Zulassungsausschuss den Antrag abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auf den Verkehrswert abzustellen, der nach Absatz 4 Satz 8 bei Fortführung der Praxis maßgeblich wäre.

(4) Hat der Zulassungsausschuss in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, nach Absatz 3a einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen, hat die Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen. Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung oder bei der Festlegung zusätzlicher Zulassungsmöglichkeiten nach Absatz 2 Satz 4. Dem Zulassungsausschuß sowie dem Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuß den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl der Bewerber sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.
die berufliche Eignung,
2.
das Approbationsalter,
3.
die Dauer der ärztlichen Tätigkeit,
4.
eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat,
5.
ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist,
6.
ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde,
7.
ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung definiert worden sind, zu erfüllen,
8.
Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung,
9.
bei medizinischen Versorgungszentren die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots; dies gilt entsprechend für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit einem besonderen Versorgungsangebot.
Die Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 sind zu beachten. Ab dem 1. Januar 2006 sind für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen. Die Dauer der ärztlichen Tätigkeit nach Satz 5 Nummer 3 wird verlängert um Zeiten, in denen die ärztliche Tätigkeit wegen der Erziehung von Kindern oder der Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung unterbrochen worden ist. Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt. Kommt der Zulassungsausschuss in den Fällen des Absatzes 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bei der Auswahlentscheidung nach Satz 4 zu dem Ergebnis, dass ein Bewerber auszuwählen ist, der nicht dem in Absatz 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Personenkreis angehört, kann er die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes mit der Mehrheit seiner Stimmen ablehnen, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; Absatz 3a Satz 10, 11, 13 und 14 gilt in diesem Fall entsprechend. Hat sich ein Bewerber nach Satz 5 Nummer 7 bereit erklärt, besondere Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen, kann der Zulassungsausschuss die Zulassung unter der Voraussetzung erteilen, dass sich der Bewerber zur Erfüllung dieser Versorgungsbedürfnisse verpflichtet.

(4a) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des medizinischen Versorgungszentrums durch den Arzt zu berücksichtigen. Der Arzt kann in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden medizinischen Versorgungszentrums in einem anderen Planungsbereich liegt. Nach einer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren in einem medizinischen Versorgungszentrum, dessen Sitz in einem Planungsbereich liegt, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, erhält ein Arzt unbeschadet der Zulassungsbeschränkungen auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungsbereich; dies gilt nicht für Ärzte, die auf Grund einer Nachbesetzung nach Satz 5 oder erst seit dem 1. Januar 2007 in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind. Medizinischen Versorgungszentren ist die Nachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4b) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des anstellenden Vertragsarztes durch den anzustellenden Arzt zu berücksichtigen. Im Fall des Satzes 1 kann der angestellte Arzt in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden Vertragsarztes in einem anderen Planungsbereich liegt. Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein Vertragsarzt den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in seiner Praxis weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Nachbesetzung der Stelle eines nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Arztes ist möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4c) Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein medizinisches Versorgungszentrum den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Einrichtung weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Absätze 3a, 4 und 5 gelten entsprechend. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein medizinisches Versorgungszentrum, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem medizinischen Versorgungszentrum als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen ist. Dieser Nachrang gilt nicht für ein medizinisches Versorgungszentrum, das am 31. Dezember 2011 zugelassen war und bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten lag.

(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen (Registerstelle) führen für jeden Planungsbereich eine Warteliste. In die Warteliste werden auf Antrag die Ärzte, die sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in das Arztregister eingetragen sind, aufgenommen. Bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Absatz 4 ist die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen.

(6) Endet die Zulassung eines Vertragsarztes, der die Praxis bisher mit einem oder mehreren Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat, so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. Die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte sind bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen.

(7) In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, haben Krankenhausträger das Angebot zum Abschluß von Belegarztverträgen auszuschreiben. Kommt ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsarzt nicht zustande, kann der Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht niedergelassenen geeigneten Arzt einen Belegarztvertrag schließen. Dieser erhält eine auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach Absatz 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Zahnärzte.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. November 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 9. und 12.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Anfechtung einer Nachfolgezulassung durch einen Konkurrenten.

2

Von 1996 bis 2001 hatten die Beigeladenen zu 9. und zu 11. ihre Zusammenarbeit als radiologische Gemeinschaftspraxis genehmigen lassen; der Planungsbereich, in dem die Praxis liegt, ist wegen Überversorgung für Neuzulassungen von Radiologen gesperrt. Bei ihrer späteren Überprüfung sind das LSG und das BSG indessen - in ihren Urteilen vom 17.12.2008 und vom 23.6.2010 im Rahmen eines Honorarrückforderungsstreits - zum Ergebnis gekommen, es habe sich nicht um eine Gemeinschaftspraxis gehandelt: Der Beigeladene zu 11. habe nicht über die erforderliche berufliche und persönliche Selbstständigkeit verfügt, sondern sei faktisch Angestellter einer GbR gewesen, die aus dem Kläger, dem Beigeladenen zu 9. und Dr. M. bestanden habe. Insbesondere habe der Beigeladene zu 11. nicht das wirtschaftliche Risiko der Praxis mitgetragen und sei nicht am Wert der Praxis beteiligt gewesen (Urteile des LSG Niedersachsen-Bremen vom 17.12.2008 - MedR 2009, 497 = GesR 2009, 206, und des BSG vom 23.6.2010 - B 6 KA 7/09 R - BSGE 106, 222 = SozR 4-5520 § 32 Nr 4). Der Kläger, der Beigeladene zu 9. und Dr. M. beendeten ihre Zusammenarbeit zum 31.12.2001 wegen Unstimmigkeiten.

3

Ab 2002 bis September 2003 war der Beigeladene zu 9. in Einzelpraxis tätig. Eine (erste) Ausschreibung zur Praxisnachfolge vom Juni 2002 zog er im August 2002 wieder zurück.

4

Im Jahr 2003 vereinbarten die Beigeladenen zu 9. und zu 11. eine gemeinsame Tätigkeit. Der Zulassungsausschuss genehmigte zum 1.10.2003 die Führung einer Gemeinschaftspraxis.

5

Im Januar 2004 beantragte der Beigeladene zu 9. die Ausschreibung seines Sitzes für eine Nachfolgebesetzung (Schreiben vom 15.1.2004 an die KÄV-Bezirksstelle). Die Ausschreibung durch die zu 1. beigeladene Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) lautete auf einen Vertragsarztsitz "in Gemeinschaftspraxis" (s NdsÄrzteBl 2/2004). Der Beigeladene zu 9. erklärte den Verzicht auf seine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung - unter der Bedingung bestandskräftiger Nachbesetzung - (Schreiben vom 9.6.2004). Bei der Bewerberauswahl - dies ist der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits - lehnte der Zulassungsausschuss den Antrag des Klägers ab und bewilligte die Zulassung des Beigeladenen zu 10. (Beschlüsse/Bescheide vom 12.5./27.5.2004). Der beklagte Berufungsausschuss wies den Widerspruch des Klägers zurück (Beschlüsse/Bescheide vom 18.8./28.9.2004, mit Verschiebung des Beginndatums auf den 1.9.2004 wegen eines vom Beigeladenen zu 10. noch zu kündigenden Arbeitsverhältnisses). Zur Begründung ihrer Auswahl führten der Zulassungsausschuss und der Beklagte im Wesentlichen aus, dass gemäß § 103 Abs 4 iVm Abs 6 Satz 2 SGB V das Interesse des in der Gemeinschaftspraxis verbleibenden Partners angemessen zu berücksichtigen sei und dieser, der Beigeladene zu 11., sich dezidiert für eine Zusammenarbeit mit dem Beigeladenen zu 10. und gegen den Kläger ausgesprochen habe. Der Beklagte ordnete in seinem Bescheid zugleich die sofortige Vollziehung der Zulassung des Beigeladenen zu 10. an, sodass die Beigeladenen zu 10. und zu 11. ihre vertragsärztliche Tätigkeit bereits seit dem 1.9.2004 gemeinschaftlich ausüben konnten.

6

Der Kläger hat das SG erfolglos angerufen (Urteil vom 25.7.2007). Das LSG hat seine Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 10.11.2010). Das LSG hat ausgeführt, die Auswahl und Zulassung des Beigeladenen zu 10. könne nicht (mehr) beanstandet werden: Der Anwendung des § 103 Abs 6 Satz 2 SGB V könne nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Beigeladenen zu 9. und 11. hätten die Gemeinschaftspraxis vor allem deshalb gegründet, damit dem Interesse des in der Praxis verbleibenden Arztes in einem beabsichtigten Nachbesetzungsverfahren maßgebliches Gewicht zukomme. Ausreichend sei, dass nunmehr zwischen den Beigeladenen zu 10. und 11. seit vielen Jahren tatsächlich eine Gemeinschaftspraxis geführt werde. Im Übrigen habe der Kläger aber auch dann keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Praxisnachfolge, wenn sein Vorbringen zugrunde gelegt werde, dass in Wahrheit keine Gemeinschaftspraxis bestanden, sondern der Beigeladene zu 9. eine Einzelpraxis betrieben habe. Für eine hierauf gründbare Praxisnachfolge fehle es jedenfalls an der dafür erforderlichen Ausschreibung des Vertragsarztsitzes des Beigeladenen zu 9. in Einzelpraxis; bisher sei nur eine Ausschreibung für eine Gemeinschaftspraxis erfolgt. Eine Neuausschreibung - nunmehr als Einzelpraxis - könne der Kläger gemäß den Maßstäben des BSG-Urteils vom 28.11.2007 nicht (mehr) beanspruchen: Nach mehr als sieben Jahren bestehe kein Ausschreibungsanspruch mehr; auch gebe es das Substrat der damaligen Praxis aufgrund durchgreifender Umwandlung der Praxisstruktur nicht mehr (Hinweis auf BSGE 99, 218 = SozR 4-2500 § 103 Nr 3, RdNr 22). Schließlich könne auch nicht in Betracht kommen, wenigstens die Zulassung des Beigeladenen zu 10. aufzuheben; insoweit fehle das Rechtsschutzinteresse des Klägers, der im Wege einer sog offensiven Konkurrentenklage selbst Inhaber der umstrittenen Rechtsposition werden wolle. Für eine bloße Anfechtung im Sinne einer nur defensiven Konkurrentenklage fehle es am Nachrang der angefochtenen Rechtsposition des Beigeladenen zu 10. Mit diesem Ergebnis sei der Kläger nicht etwa rechtsschutzlos geworden: Er hätte gegen die Auswahl des Beigeladenen zu 10. damals im Wege vorläufigen Rechtsschutzes vorgehen, nämlich gegen deren sofortige Vollziehung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragen, können; außerdem hätte er zeitnah eine neue Ausschreibung (für eine Einzelpraxisnachfolge) verlangen können.

7

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, der Beklagte müsse ihn als Praxisnachfolger für den Beigeladenen zu 9. zulassen. Für die Auswahl des Beigeladenen zu 10. habe es keine Grundlage gegeben. Für die Anwendung des § 106 Abs 6 Satz 2 SGB V sei es unzureichend, wenn eine Gemeinschaftspraxis offensichtlich nur gegründet werde, um in ein beabsichtigtes Praxisnachfolgeverfahren das Interesse des in der Praxis verbleibenden Arztes einzubringen und so zu erreichen, dass der von diesem gewünschte Bewerber die Nachfolgezulassung erhalte. Dies werde dem Sinn des Auswahlverfahrens und der Pflicht der Zulassungsgremien zur Zulassung des besten Bewerbers nicht gerecht; dieser Pflicht komme Verfassungsrang zu, weil es sich um eine einer Berufswahlregelung nahe kommende Ausübungsregelung handele. Werde - wie hier - eine Gemeinschaftspraxis nur gegründet, um von der Bestimmung des § 103 Abs 6 Satz 2 SGB V zu profitieren, so sei dies nicht schutzwürdig. Insofern hätten die Beigeladenen zu 9. und 11. die Anwendung des § 103 Abs 6 Satz 2 SGB V erschlichen. Ebenso wie diese führten auch die Beigeladenen zu 10. und 11. nicht tatsächlich eine Gemeinschaftspraxis, sondern arbeiteten nur nach Art einer Praxisgemeinschaft zusammen. Hiervon ausgehend sei die Neuausschreibung der Einzelpraxis (jetzt: des Beigeladenen zu 10.) durchaus noch möglich. Die Praxisräume des aus der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschiedenen Beigeladenen zu 9. stünden - was dieser und die Beigeladenen zu 10. und 11. zu Unrecht in Abrede stellten - nach wie vor unverändert eingerichtet zur Verfügung und ließen eine sofortige Neuausschreibung als Einzelpraxis zu. Schließlich dürfe er - in dem Fall, dass er mit seiner Revision nicht durchdringe - jedenfalls nicht mit Verfahrenskosten belastet werden, da er den Zulassungsbeschluss angesichts seiner Rechtswidrigkeit legitimerweise anfechte.

8

Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG Niedersachsen-Bremen vom 10. November 2010 und des SG Hannover vom 25. Juli 2007 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. August/28. September 2004 und des Bescheides des Zulassungsausschusses vom 12./27. Mai 2004 zu verpflichten, ihn - den Kläger - als Praxisnachfolger des Beigeladenen zu 9. zuzulassen und den Zulassungsantrag des Beigeladenen zu 10. abzulehnen.

9

Der Beklagte, die Beigeladenen zu 1. sowie zu 10. und 11. beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

10

Der Beklagte und die Beigeladenen zu 1., 10. und 11. verteidigen das Urteil des LSG. Die Ansicht des Klägers, die Beigeladenen zu 9. und 11. hätten tatsächlich nie eine Gemeinschaftspraxis betrieben, treffe ebenso wenig zu wie die Behauptung des Klägers, die Beigeladenen zu 10. und 11. seien nicht in einer Gemeinschaftspraxis am gemeinsamen Vertragsarztsitz O. Weg in S. tätig. Die jeweiligen, zugrunde liegenden Gesellschaftsverträge seien von der Ärztekammer und von den Zulassungsgremien geprüft worden. Die Heranziehung des § 106 Abs 6 Satz 2 SGB V bei der Praxisnachfolge im Jahr 2004 und die Auswahl des Beigeladenen zu 10. seien nicht zu beanstanden.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das SG und das LSG haben das Begehren des Klägers, die Zulassung des Beigeladenen zu 10. aufzuheben und ihm - dem Kläger - die Zulassung zu erteilen, zu Recht zurückgewiesen.

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A. Erfolg könnte der Kläger nur haben, wenn er die auf § 103 Abs 4 iVm Abs 6 SGB V gegründete Auswahl des Beigeladenen zu 10. noch nachträglich zu Fall bringen und seine eigene Zulassung erreichen könnte. Einen Anspruch auf Praxisnachfolge hat der Kläger indessen nicht. Zwar sind einzelne Voraussetzungen des § 103 Abs 4 iVm Abs 6 SGB V erfüllt(unten 1. und 2.). Indessen lässt die auf der Grundlage der Ausschreibung vorgenommene Bewerberauswahl Rechtsfehler nicht erkennen (unten 3.).

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1. Die Praxis ist im Sinne des § 103 Abs 4 Satz 1 SGB V in einem Planungsbereich gelegen, in dem für die hier betroffene Arztgruppe der Radiologen wegen Überversorgung Zulassungsbeschränkungen angeordnet waren (und sind). Die hierzu erforderlichen Feststellungen sind dem Urteil des LSG zu entnehmen; dieses hat ausgeführt, dass für die Radiologen im Planungsbereich S. mit einem (Über-)Versorgungsgrad von 190,8 % Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung angeordnet wurden (LSG-Urteil S 3 iVm S 9). Das Verfahren der Berechnung der Überversorgung und der Festsetzung durch den Landesausschuss (§ 103 Abs 1 und 2 SGB V iVm §§ 9 ff BedarfsplRL) sind rechtlich nicht zu beanstanden, wie der Senat wiederholt entschieden hat (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 101 Nr 1 RdNr 10 ff betr Psychotherapeuten; BSG SozR 4-2500 § 101 Nr 8 RdNr 11; BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr 9, RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr 7 RdNr 14).

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2. Die Vorinstanzen sind auch zu Recht von einem ausreichend erklärten Zulassungsverzicht im Sinne des § 103 Abs 4 Satz 1 SGB V ausgegangen. Der Beigeladene zu 9. erklärte seinen Verzicht auf seine Zulassung unter der Bedingung bestandskräftiger Nachbesetzung, wie im Urteil des LSG - gemäß § 163 SGG für das Revisionsverfahren bindend - festgestellt ist. Zwar ist der Verzicht als rechtsgestaltende Willenserklärung grundsätzlich bedingungsfeindlich (hierzu Pawlita in jurisPraxisKommentar SGB V, 2008, § 103 RdNr 48 mwN). Davon gilt aber im Falle eines Verzichts, der im Zusammenhang mit einem Praxisnachfolgeverfahren erklärt wird, eine Ausnahme, wie Rechtsprechung und Schrifttum einhellig anerkennen (vgl zB LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.5.2010 - L 11 KA 9/10 B ER - Juris RdNr 84; LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 10.11.2010 - L 3 KA 75/07 - Juris RdNr 32; Pawlita aaO RdNr 48-50 mwN; Flint in Hauck/Noftz, SGB V, § 103 RdNr 38 f; Krauskopf/Clemens in Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl 2010, § 29 RdNr 47 iVm 120). Eine solche Ausnahme entspricht einem dringenden praktischen Bedürfnis: Müsste der seine Praxis abgebende Vertragsarzt seinen Verzicht unbedingt erklären, käme danach aber letztlich keine Praxisnachfolge zustande - was aus vielerlei Gründen denkbar ist -, so hätte er seine Praxis entgegen der Konzeption des § 103 Abs 4 SGB V ohne jeden Wertausgleich verloren.

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3. Die von der zu 1. beigeladenen KÄV vorgenommene Ausschreibung und die vom beklagten Berufungsausschuss getroffene Bewerberauswahl lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Ausschreibung lautete auf einen Vertragsarztsitz "in Gemeinschaftspraxis"; und der Beklagte nahm die Bewerberauswahl nach dem für Gemeinschaftspraxen geltenden Maßstab des § 103 Abs 6 Satz 2 SGB V vor.

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Die Beigeladene zu 1. und der Beklagte durften - und mussten - von dem Bestehen einer Gemeinschaftspraxis ausgehen. Entgegen der Ansicht des Klägers waren sie nicht verpflichtet zu überprüfen, ob die Zusammenarbeit zwischen den Beigeladenen zu 9. und zu 11. die Kriterien für eine Gemeinschaftspraxis erfüllte und/oder ob sie die Gemeinschaftspraxis vor allem oder nur deshalb gegründet hatten, um von der Bestimmung des § 103 Abs 6 Satz 2 SGB V zu profitieren. Für eine solche Überprüfung ist weder bei der Entscheidung der KÄV über die Ausschreibung noch bei der Bewerberauswahl des Zulassungsausschusses Raum.

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a) Die Entscheidung darüber, ob die Kriterien einer Gemeinschaftspraxis erfüllt sind, wird bereits in dem dafür speziell vorgesehenen Genehmigungsverfahren gemäß § 33 Abs 2 (seit 1.1.2007: Abs 3) Ärzte-ZV getroffen (vgl dazu BSG SozR 4-5520 § 33 Nr 2 RdNr 24; BSGE 99, 218 = SozR 4-2500 § 103 Nr 3, RdNr 26; BSGE 106, 222 = SozR 4-5520 § 32 Nr 4, RdNr 65). Eine solche Entscheidung entfaltet Drittbindungswirkung in dem Sinne, dass damit der zuerkannte Status die vertragsärztliche Tätigkeit im Rechtsverhältnis zu Dritten absichert; damit steht im Verhältnis sowohl zu den Versicherten als auch für alle vertragsarztrechtlichen Institutionen grundsätzlich fest, dass es sich um eine Gemeinschaftspraxis handelt mit den dementsprechenden Abrechnungsmöglichkeiten gegenüber der KÄV und den dementsprechenden Verordnungsmöglichkeiten zu Gunsten der Versicherten und zu Lasten der Krankenkassen (vgl dazu zB BSGE 99, 218 = SozR 4-2500 § 103 Nr 3, RdNr 25; BSG SozR 4-2500 § 96 Nr 1 RdNr 16; BSGE 106, 222 = SozR 4-5520 § 32 Nr 4, RdNr 57). Von dieser Drittbindungswirkung besteht eine Ausnahme nur für den Fall, dass - wie im Verfahren der sachlich-rechnerischen Richtigstellung - allein das Rechtsverhältnis zwischen der KÄV und ihrem Mitglied betroffen ist; in diesem rein dualen Verhältnis kann die Frage, ob die Kriterien einer Gemeinschaftspraxis wirklich erfüllt waren, erneut zur Überprüfung gestellt werden (BSGE 106, 222 = SozR 4-5520 § 32 Nr 4, RdNr 58). Ein derartiges nur duales Verhältnis steht im Falle einer Praxisnachfolge nicht in Rede. Vielmehr wird durch die Nachfolgezulassung ein Leistungserbringer in das System des Vertragsarztrechts integriert mit allen dazugehörenden Folgen der Abrechnungsberechtigung gegenüber der KÄV und der Verordnungsbefugnis zu Gunsten der Versicherten im Verhältnis und zu Lasten der Krankenkassen; schon deswegen kommt eine Ausnahme von der Drittbindungswirkung nicht in Betracht.

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b) Gegen eine Ausnahme - im Sinne der Möglichkeit nochmaliger Überprüfung der Kriterien der Gemeinschaftspraxis - spricht außerdem noch eine Besonderheit des Praxisnachfolgeverfahrens, nämlich dass sie in besonderem Maße auf zügige Durchführung und Rechtssicherheit ausgerichtet sind. Eine (erneute) Überprüfung, ob vor dem Zulassungsverzicht eine Gemeinschaftspraxis in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben bestanden hat, im Praxisnachfolgeverfahren liefe dem Grundsatz zuwider, dass Praxisnachfolgeverfahren gemäß § 103 Abs 4 - evtl iVm Abs 6 - SGB V zügig durchgeführt werden müssen, wie der Normenkontext und die dazu vorliegende Senatsrechtsprechung ergeben:

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Der Senat hat in seinem Urteil vom 28.11.2007 zusammenfassend ausgeführt, dass "das über § 103 Abs 4 SGB V geschützte Interesse an der Erhaltung des Praxiswerts, insbesondere der Erhaltung der Patientenschaft, und das Interesse an einer kontinuierlichen Versorgung der Versicherten … zeitnahe und rechtssichere Entscheidungen über Ausschreibung und Nachbesetzung" von Vertragsarztsitzen erfordern(BSGE 99, 218 = SozR 4-2500 § 103 Nr 3, RdNr 25). Zu dem Interesse an der Erhaltung des Praxiswerts, insbesondere der Patientenschaft, und dem Interesse an einer kontinuierlichen Versorgung der Versicherten hat der Senat bereits wiederholt hervorgehoben, dass ein Vertragsarztsitz sich nur so lange für eine Praxisnachfolge eignet, als noch ein Praxissubstrat vorhanden und somit eine Praxis"fortführung" möglich ist (vgl dazu grundlegend BSGE 85, 1, 5 und 7 = SozR 3-2500 § 103 Nr 5 S 31 f und 34; weitere Nachweise dazu in BSGE 99, 218 = SozR 4-2500 § 103 Nr 3, RdNr 19; vgl ferner BSGE 87, 158, 170 f = SozR 3-2500 § 95 Nr 25 S 118; s auch jüngst BSG vom 19.10.2011 - B 6 KA 23/11 R - RdNr 21, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Hieran anknüpfend hat der Senat in seinem Urteil vom 28.11.2007 (aus Anlass einer Streitigkeit darüber, ob ein ausscheidender Praxispartner einen Zulassungsverzicht hätte erklären müssen) dargelegt, dass Entscheidungen über Ausschreibung und Nachbesetzung "zeitnah und rechtssicher" getroffen werden müssen und "bei vertragsarztrechtlichen Gemeinschaftspraxen nicht durch … Auseinandersetzungsstreitigkeiten überlagert" und dadurch verzögert werden dürfen (BSGE 99, 218 = SozR 4-2500 § 103 Nr 3, RdNr 25, vgl auch RdNr 26 am Ende; s ferner BSG SozR 3-2500 § 103 Nr 3 S 23). Der Senat hat zudem jüngst im Urteil vom 19.10.2011 zu den Bestimmungen der §§ 99, 101, 103, 104 SGB V über die Bedarfsplanung, die Rechtsfolgen von Überversorgung sowie die Anordnung von Zulassungssperren weiterhin ausgeführt, dass in Planungsbereichen, die überversorgt und für Neuzulassungen gesperrt sind, frei werdende Vertragsarztsitze grundsätzlich entweder wegfallen oder, wenn sie ausnahmsweise fortgeführt werden dürfen - wie es der Gesetzgeber in besonderen Fällen wie § 103 Abs 4 SGB V im Interesse des ausscheidenden Vertragsarztes oder dessen Erben vorgesehen hat -, für andere Bewerber zur Verfügung stehen müssen(zu dieser Alternative s BSG vom 19.10.2011 aaO RdNr 23; ebenso schon BSGE 85, 1, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr 5 S 32 f). Mithin wäre ein Offenhalten von frei werdenden Arztstellen bzw Vertragsarztsitzen nicht nur mit dem Versorgungsinteresse in Gestalt möglichst kontinuierlicher Praxisfortführung unvereinbar, sondern widerspräche auch dem Interesse von Neubewerbern, die durch Zulassungsbeschränkungen in ihrem Grundrecht aus Art 12 Abs 1 GG betroffen sind, an alsbaldiger Niederlassung (zu diesem Interesse vgl BSG vom 19.10.2011 aaO RdNr 23 und früher BSGE 91, 253 = SozR 4-2500 § 103 Nr 1, RdNr 19; BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr 2, RdNr 21, 25 f). Ein Offenhalten liefe ferner dem Interesse des bisherigen Praxisinhabers an bestmöglicher Realisierung des wirtschaftlichen Wertes der Praxis zuwider, das durch § 103 Abs 4 SGB V geschützt ist(vgl hierzu BT-Drucks 12/3937 S 7; s dazu BSG SozR 3-2500 § 103 Nr 3 S 22; BSGE 85, 1, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr 5 S 32; ebenso BSGE 99, 218 = SozR 4-2500 § 103 Nr 3, RdNr 25 zum Schutz des Interesses am Praxiswert durch § 103 Abs 4 SGB V). Ein längeres Offenhalten eines Vertragsarztsitzes bzw einer Arztstelle wäre schließlich aus der Sicht sachgerechter Bedarfsplanung sowie realitätsnaher Berechnung des Versorgungsgrades schwerlich tolerabel: Arztstellen, die vorhanden sind, aber nicht besetzt werden, müssten in der Bedarfsplanung wohl wie besetzte Stellen gewertet werden; sie würden dadurch den Versorgungsgrad rechnerisch - aber der Realität zuwider - erhöhen und somit das Bild der tatsächlichen Versorgung verfälschen (BSG vom 19.10.2011 aaO RdNr 24; zur Unzulässigkeit des Vorhaltens von Vertragsarztsitzen "auf Vorrat" vgl zB BSG SozR 3-5520 § 25 Nr 5 S 39; BSGE 89, 134, 142 f = SozR 3-5520 § 20 Nr 3 S 27; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr 16 RdNr 20 am Ende; BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr 3, RdNr 28 am Ende).

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Aus alledem folgt, dass Praxisnachfolgeverfahren gemäß § 103 Abs 4 - evtl iVm Abs 6 - SGB V zügig durchzuführen sind. Für Überprüfungen, die uU umfangreich und zeitaufwendig sind, ist kein Raum; dies gilt insbesondere für solche Tatbestandsmerkmale, die bereits anderweitig einer Überprüfung unterzogen wurden, wie dies bei der Klärung der Fall ist, ob eine Kooperation von Ärzten den Vorgaben des § 33 Abs 2 Ärzte-ZV entspricht(vgl dazu die oben in RdNr 17 beispielhaft genannten BSG-Entscheidungen).

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c) Aufgrund des Grundsatzes der Drittbindungswirkung und aufgrund der Notwendigkeit zügiger Durchführung von Praxisnachfolgeverfahren ist die Situation hier anders als bei sachlich-rechnerischen Richtigstellungen, in deren Rahmen der Senat im Urteil vom 23.6.2010 eine Überprüfung des tatsächlichen Bestehens einer Gemeinschaftspraxis - auch ohne rückwirkende Beseitigung der Genehmigung dieses Status - für möglich und geboten erachtet hat (s hierzu BSGE 106, 222 = SozR 4-5520 § 32 Nr 4, RdNr 56 ff, 58).

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Eine Übertragung des Urteils vom 23.6.2010 auf den vorliegenden Fall scheitert im Übrigen auch bereits aus einem anderen Grund: Zwar war dort ebenfalls eine "Gemeinschaftspraxis" betroffen, in der der Beigeladene zu 11. tätig war, und der Senat hat die Kriterien für eine Gemeinschaftspraxis als nicht erfüllt und die vorgenommene Honorarrückforderung deshalb als berechtigt angesehen (BSGE 106, 222 = SozR 4-5520 § 32 Nr 4, RdNr 32 ff). Das betraf aber die Tätigkeit des Beigeladenen zu 11. in einem wesentlich früheren Zeitraum, nämlich in der Zeit von 1996 bis 2001 (vgl oben RdNr 1) . Die Gemeinschaftspraxis hingegen, deren Nachfolgebesetzung vorliegend in Streit steht, ist erst im Jahr 2004 neu gegründet worden.

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d) Sind mithin die zu 1. beigeladene KÄV bei ihrer Ausschreibung und der beklagte Berufungsausschuss bei seiner Bewerberauswahl zu Recht vom Bestehen einer Gemeinschaftspraxis und der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in einer solchen ausgegangen, so ist auch die Auswahl des Beigeladenen zu 11. als Praxisnachfolger nicht zu beanstanden. Gemäß § 103 Abs 6 Satz 2 SGB V sind bei der Nachfolgezulassung in einer Gemeinschaftspraxis die Interessen der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte angemessen zu berücksichtigen; einem Bewerber, mit dem diese ausdrücklich nicht zusammenarbeiten wollen, darf die Zulassung grundsätzlich nicht erteilt werden (vgl BSGE 85, 1, 6 ff = SozR 3-2500 § 103 Nr 5 S 33 ff; BSGE 91, 253 = SozR 4-2500 § 103 Nr 1, RdNr 26-28; vgl auch BSGE 99, 218 = SozR 4-2500 § 103 Nr 3, RdNr 23, und BSG vom 19.10.2011 - B 6 KA 23/11 R - RdNr 17 am Ende). Dem hat der Beklagte Rechnung getragen, indem er bei seiner Auswahl dem Wunsch des Beigeladenen zu 11. nach Zusammenarbeit mit dem Beigeladenen zu 10. - und nicht mit dem Kläger - erhebliches Gewicht beimaß. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Auswahl des Beigeladenen zu 10. etwa aus anderen Gründen - wie zB einem offensichtlichen Eignungsmangel - rechtswidrig gewesen sein könnte.

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4. Das Begehren des Klägers, die Zulassung des Beigeladenen zu 10. aufzuheben und ihn - den Kläger - als Praxisnachfolger zuzulassen, kann schließlich auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die Ausschreibung des Vertragsarztsitzes des Beigeladenen zu 9. für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht als Sitz in einer Einzelpraxis, für die er sich für den geeigneteren Nachfolger hält, erfolgte. Wie im vorinstanzlichen Urteil des LSG zutreffend dargelegt ist, erfolgte die Ausschreibung im vorliegenden Fall indessen mit Hinweis darauf, dass es sich um einen Vertragsarztsitz "in Gemeinschaftspraxis" handele.

25

Eine Nachfolgezulassung kann gemäß § 103 Abs 4 Satz 1 SGB V nur aufgrund einer Ausschreibung des neu zu besetzenden Vertragsarztsitzes erfolgen; aufgrund einer Ausschreibung als Gemeinschaftspraxis darf grundsätzlich eine Nachfolgezulassung in eine Einzelpraxis nicht erfolgen (so zutreffend das vorinstanzliche Urteil: LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 10.11.2010 - L 3 KA 75/07 - Juris RdNr 37; vgl auch LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.5.2010 - L 11 KA 9/10 B ER - Juris RdNr 83).

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a) Der Vertragsarztsitz des Beigeladenen zu 9. kann auch nicht nunmehr erneut, ohne Bindung an eine Gemeinschaftspraxis, ausgeschrieben werden, wie das LSG zu Recht weiter ausgeführt hat. Dafür ist schon deshalb kein Raum, weil die Beigeladene zu 1. bei ihrer Ausschreibung und der Beklagte bei seiner Bewerberauswahl vom Vorliegen einer Gemeinschaftspraxis ausgehen mussten (vgl dazu oben RdNr 16 f).

27

Zudem hat der Kläger auch nach den Maßstäben des Senatsurteils vom 28.11.2007 (BSGE 99, 218 = SozR 4-2500 § 103 Nr 3) keinen Anspruch auf eine neue Ausschreibung. Danach ist eine Ausschreibung jedenfalls nach mehr als sieben Jahren nicht mehr möglich (BSG aaO RdNr 22). Ebenso viel Zeit ist auch im vorliegenden Fall seit dem Ende des Betriebs der hier in Frage stehenden Praxis (Jahr 2004) bereits verstrichen.

28

Nach diesem Senatsurteil kann eine Ausschreibung ferner nur für eine noch real existierende Praxis beansprucht werden; andernfalls fehlt es am notwendigen Anknüpfungspunkt für das Begehren einer Ausschreibung (vgl BSG aaO RdNr 23). Auch dieses Erfordernis ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt; denn es ist davon auszugehen, dass die Praxis, in die einzutreten der Kläger erstrebt, erheblich umstrukturiert worden ist. Das LSG hat dargelegt, dass die Praxis durchgreifend verändert worden sei, insbesondere die wesentlichen Leistungen nicht mehr in der W. Straße, sondern im O. Weg in S. angeboten und erbracht werden. Diesen Ausführungen ist der Kläger zwar entgegengetreten, indem er sie als grundlegend falsch beanstandet hat; er hat aber keine Verfahrensrügen erhoben, indem er zB die Nichtbeachtung gestellter Beweisanträge oÄ gerügt hat. Mithin sind die Feststellungen des LSG über die durchgreifende Umwandlung der Praxisstrukturen für den Senat als Revisionsgericht bindend (vgl § 163 SGG).

29

Aus dieser Umstrukturierung ergibt sich zugleich, dass für die vom Kläger erstrebte Nachfolgezulassung in eine Einzelpraxis kein geeignetes Praxissubstrat mehr vorhanden ist (zu diesem Erfordernis vgl oben RdNr 19 mit BSG-Angaben).

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b) Daraus, dass die seit der Zulassung des Beigeladenen zu 10. verstrichene Zeit und die Umstrukturierung der betroffenen Praxis dem Anspruch des Klägers auf Neuausschreibung entgegengehalten werden, kann eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf effektiven Rechtsschutz nicht hergeleitet werden.

31

Diesen beiden Gesichtspunkten kommt hier schon deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil das Zulassungsbegehren schon daran scheitert, dass die Beigeladene zu 1. und der Beklagte - zu Recht - vom Bestehen einer Gemeinschaftspraxis ausgingen und deshalb die Auswahl des Beigeladenen zu 10. nicht zu beanstanden ist (hierzu oben RdNr 16 f iVm 23).

32

Im Übrigen hätte der Kläger - wie schon das LSG hervorgehoben hat - versuchen können, die Vollziehbarkeit der Nachfolgezulassung zu verhindern. Er hätte gegen die Anordnung von deren sofortiger Vollziehung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen und dadurch schon damals eine jedenfalls summarische Sachprüfung erreichen können (ebenso der Vorhalt in BSGE 99, 218 = SozR 4-2500 § 103 Nr 3, RdNr 32 f).

33

An der Obliegenheit des im Konkurrentenstreit unterlegenen Bewerbers, die Begünstigung des erfolgreichen Konkurrenten (auch) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verhindern, hat sich durch die Neuausrichtung der Rechtsprechung des BVerwG zur beamtenrechtlichen Bewerberkonkurrenz nichts geändert. Das BVerwG lässt die Durchbrechung des Grundsatzes der Ämterstabilität nur zu, wenn der Dienstherr die Chancen des unterlegenen Mitbewerbers, effektiven einstweiligen Rechtsschutz zu erlangen, vereitelt hat (vgl BVerwGE 138, 102 = NJW 2011, 695, RdNr 40 ff). Ein solcher Fall hat hier - übertragen auf den vorliegenden Bewerberstreit nach § 103 Abs 4 SGB V - nicht vorgelegen. Selbst wenn es dem Kläger schließlich, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren anzustrengen, wäre er nicht vollständig ohne Rechtsschutz. Ihm bliebe in jedem Fall noch die Möglichkeit, wegen der aus seiner Sicht erlittenen Rechtswidrigkeiten Schadenersatzansprüche, evtl auch Amtshaftungsansprüche, im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Nach der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung reicht es aus, wenn jedenfalls ein Sekundärrechtsschutz besteht (vgl die BVerfG-Angabe in BSGE 99, 218 = SozR 4-2500 § 103 Nr 3, RdNr 31; vgl auch BSG vom 23.3.2011 - B 6 KA 11/10 R - BSGE 108, 35 = SozR 4-2500 § 115b Nr 3, RdNr 42).

34

B. Schließlich hat das LSG zu Recht auch die Möglichkeit einer Aufhebung nur der auf § 103 Abs 6 Satz 2 SGB V gegründeten Auswahl des Beigeladenen zu 10. verneint. Ein Rechtsschutzinteresse daran, nur die Zulassung des Konkurrenten zu Fall zu bringen, ohne selbst die Zulassung zu erstreben, besteht nicht; denn Rechtsschutz wird nach den Grundprinzipien des deutschen Rechtsschutzsystems nur zum Schutz eigener Rechte bzw zur Verfolgung eigener Rechte gewährt. Für nur-fremdschädliche, aber nicht eigennützige Ziele ist der Rechtsweg grundsätzlich nicht eröffnet.

35

Nichts anderes ergibt sich aus der Senatsrechtsprechung zur sog defensiven Konkurrentenanfechtung (vgl dazu BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr 10, RdNr 19 ff, und stRspr; zuletzt BSG vom 17.8.2011 - B 6 KA 26/10 R - RdNr 19 ff, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Auch hierbei geht es um die Verfolgung bzw den Schutz eigener Rechte: Die Möglichkeit der Abwehr von Begünstigungen eines Konkurrenten ist davon abhängig, dass der Anfechtende eine Rechtsposition innehat, die gegenüber der dem Konkurrenten eingeräumten vorrangig ist und die er gegen konkurrierende Betätigungen des nur nachrangig Berechtigten verteidigt (zB Klage eines zugelassenen Vertragsarztes gegen die Erteilung einer Ermächtigung an einen Krankenhausarzt, vgl dazu zB BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr 4, RdNr 17 ff). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Die Zulassung des Beigeladenen zu 10. ist nicht nachrangig gegenüber dem Zulassungsstatus des Klägers.

36

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von §§ 154 ff VwGO. Der Kläger ist zur Kostentragung verpflichtet, weil er mit seiner Revision erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs 2 VwGO). Dies umfasst auch die Kosten der Beigeladenen zu 1., 10. und 11., die im Revisionsverfahren Anträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO, vgl dazu BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 9. und 12. ist mangels Antragstellung im Revisionsverfahren nicht veranlasst.

37

Für die vom Kläger begehrte Freistellung von Kosten besteht keine Rechtsgrundlage. Zwar können die Gerichte Kosten, die durch das Verschulden eines anderen Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegen und insoweit denjenigen, der im Prozess unterlegen ist, von Kosten freistellen (so die Regelung in § 155 Abs 4 VwGO, deren Anwendung hier aufgrund der Verweisung des § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG auf §§ 154 ff VwGO grundsätzlich in Betracht zu ziehen ist). Diese Regelung betrifft jedoch typischerweise Konstellationen, in denen Fehler im Verfahren selbst zu Mehrkosten geführt haben, zB unzureichende Mitwirkung, Terminsversäumnisse, Verzögerungen bei Verfahrenserklärungen, oder im unmittelbaren Verfahrensvorfeld eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung oder fehlerhafte Beratung oder Auskunft (vgl die Beispiele bei Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 197a RdNr 18; vgl auch Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 155 RdNr 26 und 29). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. November 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 20 000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung zur Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes. Der 1951 geborene Kläger war seit dem 1.11.2004 als ärztlicher Psychotherapeut in B. vertragsärztlich zugelassen. Mit Schreiben vom 18.6.2008 teilte er der Beklagten mit, er sei seit Mai 2008 erkrankt, die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit sei nicht abzusehen. Ab dem Quartal III/2008 rechnete er keine Leistungen mehr bei der Beklagten ab. Die Beklagte lehnte seinen am 27.7.2009 gestellten Antrag auf Ausschreibung des Vertragsarztsitzes mit Bescheid vom 29.7.2009 ab. Der Widerspruch hiergegen war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 9.3.2010). Mit Beschluss vom 23.2.2011, gegen den kein Rechtsbehelf eingelegt wurde, hat der Berufungsausschuss dem Kläger die Zulassung wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit entzogen. Das SG hat die Beklagte zur Ausschreibung verurteilt (Urteil vom 8.6.2011). Das LSG hat mit dem angefochtenen Urteil die Entscheidung des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil es an einer fortführungsfähigen Praxis, insbesondere an dem erforderlichen Patientenstamm fehle, der sich auch bei ärztlichen Psychotherapeuten bilde. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat habe bereits seit über vier Jahren keine Praxis mehr bestanden.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Klägers, zu deren Begründung er eine Divergenz sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG) geltend macht.

3

II. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist zum Teil bereits unzulässig, im Übrigen aber begründet.

4

1. Soweit der Kläger den Zulassungsgrund der Divergenz geltend macht, ist die Beschwerde unzulässig. Für die Zulassung einer Revision wegen einer Rechtsprechungsabweichung ist Voraussetzung, dass Rechtssätze aus einem LSG-Urteil und aus einer höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG miteinander unvereinbar sind und das Berufungsurteil auf dieser Abweichung beruht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44). Für eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG reicht nicht aus, aus dem Berufungsurteil inhaltliche Schlussfolgerungen abzuleiten, die einem höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatz widersprechen. Das LSG-Urteil einerseits und die höchstrichterliche Entscheidung andererseits müssen vielmehr jeweils abstrakte Rechtssätze enthalten, die einander widersprechen. Eine solche Divergenz hat der Kläger hier nicht aufgezeigt. Er bezieht sich lediglich darauf, dass die vom LSG zitierten Entscheidungen des Senats (vom 29.9.1999 - B 6 KA 1/99 R - BSGE 85, 1 = SozR 3-2500 § 103 Nr 5; vom 28.11.2007 - B 6 KA 26/07 R - BSGE 99, 218 = SozR 4-2500 § 103 Nr 3 und Beschluss vom 29.10.2009 - B 6 KA 42/09 B -) andere Sachverhalte betrafen. Maßgeblich sei aber das Urteil des Senats vom 14.12.2011 (B 6 KA 39/10 R - BSGE 110, 34 = SozR 4-2500 § 103 Nr 11), in dem erstmals die Faktoren für die Beurteilung des immateriellen Wertes einer psychotherapeutischen Praxis benannt worden seien. Der Kläger legt damit aber keine Divergenz dar, sondern kritisiert lediglich die aus seiner Sicht unzutreffende Rechtsauffassung des LSG. Sämtliche Ausführungen dazu, dass das LSG die besonderen Umstände seines Falles und die Bedeutung eines Patientenstammes für den Fortbestand einer psychotherapeutischen Praxis nicht richtig gewürdigt habe, richten sich gegen die Schlussfolgerungen des LSG, zeigen aber keine von der Rechtsprechung des Senats abweichenden abstrakten Rechtssätze auf. Die Zulassung der Revision kann jedoch nicht mit dem alleinigen Ziel der Überprüfung der Richtigkeit einer Entscheidung des LSG im Einzelfall erreicht werden.

5

2. Soweit der Kläger den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend macht, ist die Beschwerde unbegründet. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wären in dem vom Kläger angestrebten Revisionsverfahren nicht zu entscheiden. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 5 RdNr 3). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Frage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt. Das ist hier der Fall.

6

Der Kläger stellt die Frage:

        

"Hängt die Fortführungsfähigkeit einer psychotherapeutischen Praxis trotz der besonderen Höchstpersönlichkeit psychotherapeutischer Leistungen entscheidend vom Vorhandensein eines ihr selbst zuordbaren Patientenstammes ab?"

7

Nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung vom 29.9.1999, an die der Senat in seinem Urteil vom 28.11.2007 (BSGE 99, 218 = SozR 4-1500 § 103 Nr 3) angeknüpft hat, ist nicht weiter klärungsbedürftig, dass grundsätzlich das Vorhandensein einer vertragsärztlichen Praxis Voraussetzung für das Eingreifen der Nachfolgeregelung des § 103 Abs 4 SGB V ist. Der Senat hat bereits wiederholt hervorgehoben, dass ein Vertragsarztsitz sich nur so lange für eine Praxisnachfolge eignet, als noch ein Praxissubstrat vorhanden und somit eine Praxis"fortführung" möglich ist (vgl dazu grundlegend BSGE 85, 1, 5 und 7 = SozR 3-2500 § 103 Nr 5 S 31 f und 34; weitere Nachweise dazu in BSGE 99, 218 = SozR 4-2500 § 103 Nr 3, RdNr 19; vgl ferner BSGE 87, 158, 170 f = SozR 3-2500 § 95 Nr 25 S 118). Hieran anknüpfend hat der Senat in seinem Urteil vom 28.11.2007 (aus Anlass einer Streitigkeit darüber, ob ein ausscheidender Praxispartner einen Zulassungsverzicht hätte erklären müssen) dargelegt, dass Entscheidungen über Ausschreibung und Nachbesetzung "zeitnah und rechtssicher" getroffen werden müssen. Der Senat hat auch bereits entschieden, dass dann, wenn sich an die Auflösung einer Gemeinschaftspraxis eine längere Zeit des Ruhens der Zulassung des aus dieser Praxis ausgeschiedenen Mitglieds anschließt, grundsätzlich für ein Nachfolgezulassungsverfahren kein Raum ist (BSGE 85, 1, 10 = SozR 3-2500 § 103 Nr 5 S 37). Das LSG hat zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats ausgeführt, dass eine Praxisfortführung nicht notwendig verlangt, dass der Nachfolger eines ausscheidenden Vertragsarztes auf Dauer die bisherigen Patienten in denselben Praxisräumen mit Unterstützung desselben Praxispersonals und unter Nutzung derselben medizinisch-technischen Infrastruktur behandelt oder zumindest behandeln will (vgl dazu auch Urteil des Senats vom 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Eine Praxis kann aber iS des § 103 Abs 4 Satz 1 SGB V nur dann von einem Nachfolger fortgeführt werden, wenn der ausscheidende Vertragsarzt zum Zeitpunkt der Beendigung seiner Zulassung tatsächlich unter einer bestimmten Anschrift in nennenswertem Umfang (noch) vertragsärztlich tätig gewesen ist(vgl § 95 Abs 3 Satz 1 SGB V). Das setzt ua die tatsächliche Entfaltung einer ärztlichen Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen voraus. Maßgeblich ist damit nicht allein, dass noch Praxisräume vorhanden sind, in den Räumlichkeiten müssen vielmehr noch nennenswerte vertragsärztliche Leistungen erbracht werden. Aus diesem Erfordernis ergibt sich ohne Weiteres das Bestehen eines Patientenstammes. Die besondere Bindung zwischen Therapeut und Patient innerhalb einer psychotherapeutischen Behandlung steht dieser Sichtweise nicht entgegen. Das LSG hat insofern zu Recht keinen Raum für eine Privilegierung der psychotherapeutisch tätigen Leistungserbringer gesehen. Der Senat hat auch in seiner Entscheidung vom 14.12.2011, auf die der Kläger sich bezieht, das Bestehen eines Patientenstammes vorausgesetzt, als er Faktoren für die Bewertung psychotherapeutischer Praxen benannt hat (BSGE 110, 34 = SozR 4-2500 § 103 Nr 11, RdNr 23: "Art und Zusammensetzung des Patientenstamms"). Da Räumlichkeiten, Ausstattung, Internetauftritt uä erst durch den Bezug zur tatsächlichen vertragsärztlichen oder vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit einen spezifischen Praxiswert erlangen, ist diese für die Annahme eines Praxissubstrats unverzichtbar.

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Die Frage des Klägers,

        

"Welcher Zeitraum für den Fortfall des Patientenstamms einer psychotherapeutischen Praxis - ohne dass das Ruhen der Zulassung des Vertragsarztes angeordnet war - für die Annahme der Fortführungsfähigkeit noch unschädlich ist, wenn daneben ihr Substanzwert (Praxisräume und -inventar) sowie außerdem alle anderen Faktoren ihres immateriellen Wertes, wie sie der 6. Senat in seinem Urteil vom 14.12.2011 (B 6 KA 39/10 R) benannt hatte (Infrastruktur des Standortes, Konkurrenzsituation, Warteliste, Ruf und Ansehen des bisherigen Praxisinhabers, Vernetzung mit potentiellen Überweisern), unverändert vorhanden sind?"

ist ebenfalls nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Wie genau die Länge des schädlichen Ruhenszeitraums bzw des Zeitraums der Nichtausübung zu bestimmen ist und welcher Stellenwert insoweit dem Umstand zukommen kann, dass der Kläger wegen seiner Erkrankung möglicherweise nicht in der Lage gewesen ist, rechtzeitig die notwendigen Vorkehrungen für eine Praxisübergabe nach dem faktischen Ende seiner Tätigkeit zu schaffen, hat keine über den hier zu beurteilenden Einzelfall hinausweisende Bedeutung (vgl Beschluss des Senats vom 29.10.2009 - B 6 KA 42/09 B -). Ab welcher Zeitspanne eine Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit vorliegt, die der Annahme einer fortführungsfähigen Praxis entgegensteht, entzieht sich einer generellen Bestimmung und ist stets von der Bewertung der gesamten Umständen des Einzelfalles abhängig. Es unterliegt keinem Zweifel, dass vier Jahre nach dem faktischen Ende der vertragsärztlichen Tätigkeit ein Praxissubstrat nicht mehr vorhanden und eine Nachfolgezulassung nach § 103 Abs 4 SGB V ausgeschlossen ist. Hier kommt hinzu, dass nach Bestandskraft der Zulassungsentziehung keine Zulassung mehr auf einen Nachfolger übertragen werden kann. Soweit der Kläger vorträgt, das LSG hätte für die Beurteilung seines Fortsetzungsfeststellungsantrags auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellen müssen, trifft dies zwar zu. Der Kläger zeigt insoweit eine unzutreffende Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall auf, aber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Im Ergebnis dürfte auch zu dem tatsächlich maßgeblichen Zeitpunkt keine fortführungsfähige Praxis mehr bestanden haben. Nach einem Zeitraum von mehr als einem Jahr, in dem keinerlei vertragsärztliche Leistungen mehr erbracht worden waren, kann angenommen werden, dass die noch vorhandenen Sachmittel keinen Bezug mehr zur vertragsärztlichen Tätigkeit aufweisen. Das gilt hier umso mehr, als zum Zeitpunkt der Antragstellung völlig offen war, ob die Tätigkeit in absehbarer Zeit erneut aufgenommen werden würde. Der Kläger hat im Übrigen zu den von ihm genannten wertbildenden Faktoren im Verfahren nicht näher vorgetragen. Er verweist lediglich auf die noch bestehenden Praxisräume, seinen Internetauftritt sowie auf Anfragen von potentiellen Patienten. Ein Fortbestand der Praxis ist damit nicht belegt.

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Auch die weitere Frage:

        

"Ist die Fortführungsfähigkeit einer psychotherapeutischen Praxis beim Fehlen eines ihr zuordbaren Patientenstammes auch dann zu verneinen, wenn ihr Substanzwert (Praxisräume und Inventar) sowie außerdem alle anderen Faktoren ihres immateriellen Wertes, wie sie der 6. Senat in seinem Urteil vom 14.12.2011 (B 6 KA 39/10 R) benannt hatte (Infrastruktur des Standortes, Konkurrenzsituation, Warteliste, Ruf und Ansehen des bisherigen Praxisinhabers, Vernetzung mit potenziellen Überweisern), im Zeitpunkt der letzten möglichen Tatsachenverhandlung unverändert vorhanden sind?"

ist nicht klärungsbedürftig.

Wie dargelegt, kann der Rechtsprechung des Senats entnommen werden, dass eine ärztliche Tätigkeit in der zu übergebenden Praxis unverzichtbar ist. Die in der Entscheidung des Senats vom 14.12.2011 genannten Komponenten für die Feststellung eines immateriellen Wertes (BSGE 110, 34 = SozR 4-2500 § 103 Nr 11, RdNr 23)modifizieren die in früheren Entscheidungen aufgestellten Voraussetzungen nicht.

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Schließlich ist auch die dritte Frage des Klägers:

        

"Gilt dies, ohne dass das Ruhen der Zulassung angeordnet war, auch dann, wenn das Fehlen des Patientenstammes nach jahrelanger vertragsärztlicher Tätigkeit am Vertragsarztsitz lediglich auf der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Vertragsarztes beruht?"

nicht klärungsbedürftig. Der Rechtsprechung des Senats ist zu entnehmen, dass es auf den Grund für die Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit im Rahmen der Nachfolgezulassung nicht ankommt (vgl Beschluss des Senats vom 29.10.2009 - B 6 KA 42/09 B -). Dass eine lang andauernde Erkrankung zu einer Minderung oder dem Wegfall des Praxiswertes führen kann, wenn der Praxisinhaber dem nicht - etwa durch den Einsatz eines Vertreters - begegnen kann, ist das typische Risiko einer selbstständigen Tätigkeit, die eine höchstpersönliche Leistungserbringung zu Gegenstand hat. Eine verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers, dieses unternehmerische Risiko in jedem Fall auszuschließen, ist nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).

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Die Festsetzung des Streitwertes entspricht der von keinem der Beteiligten angegriffenen Festsetzung des LSG (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG).

(1) Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, sind bei der Feststellung einer Überversorgung nicht zu berücksichtigen. Wenn dies der Fall ist, hat der Landesausschuß nach den Vorschriften der Zulassungsverordnungen und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Zulassungsbeschränkungen anzuordnen. Darüber hinaus treffen die Landesausschüsse eine Feststellung, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 Prozent überschritten ist.

(2) Die Zulassungsbeschränkungen sind räumlich zu begrenzen. Sie können einen oder mehrere Planungsbereiche einer Kassenärztlichen Vereinigung umfassen. Sie sind arztgruppenbezogen unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten bei den Kassenarten anzuordnen. Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden können ländliche oder strukturschwache Teilgebiete eines Planungsbereichs bestimmen, die auf ihren Antrag für einzelne Arztgruppen oder Fachrichtungen von den Zulassungsbeschränkungen auszunehmen sind; in dem Antrag ist die Anzahl der zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten arztgruppenbezogen festzulegen. Die zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten sind an das nach Satz 4 bestimmte Teilgebiet gebunden. Für die Bestimmung der ländlichen und strukturschwachen Teilgebiete stellt der Landesausschuss im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde allgemeingültige Kriterien auf, die den jeweiligen Entscheidungen zugrunde zu legen sind. Der Landesausschuss hat sich dabei an den laufenden Raumbeobachtungen und Raumabgrenzungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zu orientieren oder eine vergleichbare Abgrenzung ländlicher Gebiete durch die für die Landesplanung zuständigen Stellen zugrunde zu legen. Die zusätzlichen Arztsitze sind in den von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemäß § 99 aufzustellenden Bedarfsplänen auszuweisen.

(3) Die Zulassungsbeschränkungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind.

(3a) Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach Absatz 4 für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll. Satz 1 gilt auch bei Verzicht auf die Hälfte oder eines Viertels der Zulassung oder bei Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung; Satz 1 gilt nicht, wenn ein Vertragsarzt, dessen Zulassung befristet ist, vor Ablauf der Frist auf seine Zulassung verzichtet. Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; dies gilt nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4, 5 und 6 bezeichneten Personenkreis angehört oder der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereichs zu verlegen, in dem nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund einer zu geringen Ärztedichte ein Versorgungsbedarf besteht oder sofern mit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass dieser Nachfolger die vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat, nach dem 23. Juli 2015 erstmals aufgenommen hat. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 6 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Betrieb der Praxis mindestens drei Jahre lang angedauert haben muss. Satz 5 gilt nicht, wenn das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Praxisbetrieb vor dem 5. März 2015 begründet wurde. Hat der Landesausschuss eine Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 getroffen, soll der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Im Fall des Satzes 7 gelten Satz 3 zweiter Halbsatz sowie die Sätze 4 bis 6 entsprechend; Absatz 4 Satz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Nachbesetzung abgelehnt werden soll. Der Zulassungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist dem Antrag abweichend von § 96 Absatz 2 Satz 6 zu entsprechen. § 96 Absatz 4 findet keine Anwendung. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt. Klagen gegen einen Beschluss des Zulassungsausschusses, mit dem einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen wird, haben keine aufschiebende Wirkung. Hat der Zulassungsausschuss den Antrag abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auf den Verkehrswert abzustellen, der nach Absatz 4 Satz 8 bei Fortführung der Praxis maßgeblich wäre.

(4) Hat der Zulassungsausschuss in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, nach Absatz 3a einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen, hat die Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen. Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung oder bei der Festlegung zusätzlicher Zulassungsmöglichkeiten nach Absatz 2 Satz 4. Dem Zulassungsausschuß sowie dem Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuß den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl der Bewerber sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.
die berufliche Eignung,
2.
das Approbationsalter,
3.
die Dauer der ärztlichen Tätigkeit,
4.
eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat,
5.
ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist,
6.
ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde,
7.
ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung definiert worden sind, zu erfüllen,
8.
Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung,
9.
bei medizinischen Versorgungszentren die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots; dies gilt entsprechend für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit einem besonderen Versorgungsangebot.
Die Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 sind zu beachten. Ab dem 1. Januar 2006 sind für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen. Die Dauer der ärztlichen Tätigkeit nach Satz 5 Nummer 3 wird verlängert um Zeiten, in denen die ärztliche Tätigkeit wegen der Erziehung von Kindern oder der Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung unterbrochen worden ist. Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt. Kommt der Zulassungsausschuss in den Fällen des Absatzes 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bei der Auswahlentscheidung nach Satz 4 zu dem Ergebnis, dass ein Bewerber auszuwählen ist, der nicht dem in Absatz 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Personenkreis angehört, kann er die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes mit der Mehrheit seiner Stimmen ablehnen, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; Absatz 3a Satz 10, 11, 13 und 14 gilt in diesem Fall entsprechend. Hat sich ein Bewerber nach Satz 5 Nummer 7 bereit erklärt, besondere Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen, kann der Zulassungsausschuss die Zulassung unter der Voraussetzung erteilen, dass sich der Bewerber zur Erfüllung dieser Versorgungsbedürfnisse verpflichtet.

(4a) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des medizinischen Versorgungszentrums durch den Arzt zu berücksichtigen. Der Arzt kann in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden medizinischen Versorgungszentrums in einem anderen Planungsbereich liegt. Nach einer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren in einem medizinischen Versorgungszentrum, dessen Sitz in einem Planungsbereich liegt, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, erhält ein Arzt unbeschadet der Zulassungsbeschränkungen auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungsbereich; dies gilt nicht für Ärzte, die auf Grund einer Nachbesetzung nach Satz 5 oder erst seit dem 1. Januar 2007 in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind. Medizinischen Versorgungszentren ist die Nachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4b) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des anstellenden Vertragsarztes durch den anzustellenden Arzt zu berücksichtigen. Im Fall des Satzes 1 kann der angestellte Arzt in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden Vertragsarztes in einem anderen Planungsbereich liegt. Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein Vertragsarzt den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in seiner Praxis weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Nachbesetzung der Stelle eines nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Arztes ist möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4c) Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein medizinisches Versorgungszentrum den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Einrichtung weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Absätze 3a, 4 und 5 gelten entsprechend. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein medizinisches Versorgungszentrum, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem medizinischen Versorgungszentrum als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen ist. Dieser Nachrang gilt nicht für ein medizinisches Versorgungszentrum, das am 31. Dezember 2011 zugelassen war und bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten lag.

(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen (Registerstelle) führen für jeden Planungsbereich eine Warteliste. In die Warteliste werden auf Antrag die Ärzte, die sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in das Arztregister eingetragen sind, aufgenommen. Bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Absatz 4 ist die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen.

(6) Endet die Zulassung eines Vertragsarztes, der die Praxis bisher mit einem oder mehreren Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat, so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. Die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte sind bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen.

(7) In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, haben Krankenhausträger das Angebot zum Abschluß von Belegarztverträgen auszuschreiben. Kommt ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsarzt nicht zustande, kann der Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht niedergelassenen geeigneten Arzt einen Belegarztvertrag schließen. Dieser erhält eine auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach Absatz 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Zahnärzte.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.