Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Juli 2018 - L 1 LW 8/16

bei uns veröffentlicht am12.07.2018
vorgehend
Sozialgericht München, S 30 LW 7/15, 04.08.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 04.08.2016 aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 17.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2015 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin für die Zeit vom 01.01.2010 bis 30.09.2010 von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte zu befreien.

II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte für die Zeit von 01.01.2010 bis 30.09.2010.

Die Klägerin ist 1981 geboren und seit 2009 mit dem Landwirt M. A. verheiratet. 2010 wurde das gemeinsame Kind N. geboren. Dies teilte ihr Ehemann der Beklagten im Rahmen einer Prüfung des Familienstandes mit einem am 15.11.2012 bei der Beklagten eingegangenen Formblatt mit.

Mit Bescheid vom 06.12.2012 stellte die Beklagte fest, dass für die Klägerin als Ehegattin eines landwirtschaftlichen Unternehmers seit 05.12.2009 Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse bestehe, da das bewirtschaftete Unternehmen die für die Versicherungspflicht erforderliche Mindestgröße erreiche. Mit ihrem Widerspruch vom 20.12.2012 legte die Klägerin einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht vom 18.12.2012 vor und gab an, bereits im Jahr 2009 nicht nur die Verheiratung mitgeteilt, sondern auch Antrag auf Befreiung von der Beitragszahlung gestellt zu haben.

Mit Bescheid vom 21.01.2013 befreite die Beklagte die Klägerin ab 01.01.2013 von der Versicherungspflicht zu landwirtschaftlichen Alterskasse, da für sie Zeiten wegen Kindererziehung in der deutschen Rentenversicherung oder in vergleichbaren Systemen angerechnet würden. Eine frühere Befreiung sei wegen der Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) nicht möglich, da danach eine rückwirkende Befreiung nur möglich sei, wenn der Antrag innerhalb von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt der Eheschließung gestellt werde. Der im Dezember 2012 eingegangene Befreiungsantrag könne seine Wirkung daher erst ab 01.01.2013 entfalten. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin anschließend Widerspruch mit dem Ziel einer früheren Befreiung von der Versicherungspflicht ein. 2013 wurde das zweite Kind der Klägerin geboren. Auf ihren Befreiungsantrag vom 23.09.2013 befreite die Beklagte die Klägerin daraufhin bis 30.09.2016 weiter von der Versicherungspflicht.

Mit Schreiben vom 07.11.2013 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass die Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 4 ALG mittlerweile rückwirkend durch Art. 16b des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze - BUK - Neuorganisation - BUK-NOG) aufgehoben worden sei und die rückwirkende Überprüfung der Befreiung nunmehr möglich sei. Allerdings müsse die Klägerin für diese Zeit das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes nachweisen. Nach den bisher vorliegenden Unterlagen sei dies erst ab 01.10.2010 möglich.

Die Klägerin übersandte daraufhin verschiedene Unterlagen. Nach dem Einkommensteuerbescheid für 2009 hatte die Klägerin im Jahr 2009 Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von 3.609 €. Vom 17.05.2009 bis 09.01.2010 erhielt sie Arbeitslosengeld I in Höhe von 3.955,05 €, davon 3.838,50 € vom 17.05.2009 bis 31.12.2009 und 116,55 € vom 01.01.2010 bis 09.01.2010 (Bestätigung der Agentur für Arbeit W.). Vom 10.01.2010 bis 09.10.2010 erhielt sie einen Gründungszuschuss von monatlich 688,50 € als Zuschuss, darin enthalten eine Pauschale von 300 € zur sozialen Sicherung (Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit B-Stadt vom 22.02.2010).

Mit dem streitigen Bescheid vom 17.03.2014 befreite die Beklagte die Klägerin für die Zeit vom 05.12.2009 bis 31.12.2009 und für die Zeit von 01.10.2010 bis 31.12.2012 von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte. Bis 31.12.2009 habe sie außerlandwirtschaftliches Einkommen in ausreichender Höhe erzielt. Ab 01.10.2010 könne die Befreiung wegen der Kindererziehung ausgesprochen werden. Vom 01.01.2010 bis 30.09.2010 könne allerdings von dem gezahlten Gründungszuschuss von 688,50 € monatlich nur ein Betrag von 388,50 € monatlich als Erwerbsersatzeinkommen angerechnet werde, nicht aber die Pauschale von 300 € monatlich zur sozialen Sicherung. Damit werde der Grenzwert für die Befreiung von 400 € monatlich nicht überschritten und eine Befreiung sei nicht möglich.

Die Klägerin legte auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Die Beteiligten vereinbarten, das Widerspruchsverfahren bis zu dem beim Landessozialgericht anhängigen Verfahren mit dem Aktenzeichen L 1 LW 3/14 ruhend zu stellen.

Nachdem dieses Verfahren vergleichsweise beendet worden war, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2015 zurück. Aus der Gesetzesbegründung zu § 58 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ergebe sich, dass der Betrag von 300 € der sozialen Absicherung diene (Bundestagsdrucksache 16/1696, S. 31, zu § 58). Dieser Betrag ersetze also kein Einkommen, sondern sei vielmehr mit den während des Bezugs von Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträgen vergleichbar, die ebenfalls kein Erwerbsersatzeinkommen darstellten. Aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung bleibe dieser Betrag auch bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter oder im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 18a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) sowie bei der Deutschen Rentenversicherung unberücksichtigt. Lediglich der nach § 58 Abs. 1 SGB III (jetzt § 94 Abs. 1 SGB III) in den ersten sechs Monaten den Betrag von 300 € übersteigende Teil des Gründungszuschusses, der der Höhe nach dem Betrag entspreche, den der Anspruchsberechtigte als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen habe, sei Erwerbsersatzeinkommen. Daher könne in der Zeit von 10.01.2010 bis 30.09.2010 lediglich ein Betrag von monatlich 388,50 € angesetzt werden, der hochgerechnet auf ein Jahr mit 4.662 € die Einkommensgrenze von 4.800 € nicht übersteige. Auch das von 01.01.2010 bis 09.01.2010 bezogene Arbeitslosengeld von täglich 12,95 € bzw. monatlich 388,50 € monatlich oder 4.662 € jährlich führe nicht zu einer Befreiung von der Versicherungspflicht. Zum Arbeitslosengeld habe das BSG bereits mit Urteil vom 30.06.1999 (B 10 LW 17/98) entschieden, dass nur der reine Leistungsbetrag anzusetzen sei, der nicht um die von der Bundesagentur für Arbeit zu tragenden Sozialbeiträge zu erhöhen sei. Es wäre auch unschlüssig, würde man beim Bezug von Arbeitslosengeld zunächst einen Betrag von monatlich 388,50 € anzusetzen, um beim Wechsel auf den Gründungszuschuss dann zum monatlichen Betrag von 388 € den Betrag von 300 € zur sozialen Absicherung hinzuzuzählen.

Mit ihrer Klage zum Sozialgericht München hat die Klägerin argumentiert, dass der Gründungszuschuss, der im Anschluss an das Arbeitslosengeld ohne Bedürftigkeitsprüfung gezahlt worden sei, insgesamt als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen sei. Nach § 58 SGB III a.F. werde der Gründungszuschuss in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes zuzüglich 300 € ohne weitere Staffelung bezahlt. Ob er tatsächlich zur sozialen Absicherung verwendet werde, werde nicht überprüft, weswegen auch dieser Betrag seine Eigenschaft als Arbeitslosenentgelt oder Arbeitseinkommen gerade nicht verliere. Da sie die streitigen Beträge inzwischen bezahlt habe, beantrage sie nun deren Rückerstattung.

Mit Urteil vom 04.08.2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Was als Erwerbseinkommen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG anzusehen sei, ergebe sich aus der darin enthaltenen Aufzählung, in der der Gründungszuschuss nicht enthalten sei. Die Aufzählung der mit Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung verbundenen Lohnersatzleistungen beschränke sich auf die typischen Versicherungsleistungen wie Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Pflegeunterstützung. Ein Gründungszuschuss sei jedoch von seiner Zweckbestimmung her nicht ein mit Blick auf die Beschäftigung in der Vergangenheit gewährter zeitweiliger Ersatz für das frühere Erwerbseinkommen, sondern eine auf die berufliche Zukunft orientierte Subvention und stelle daher schon begrifflich kein Erwerbsersatzeinkommen dar. Der Gründungszuschuss enthalte zwar auch einen die Lebensgrundlage sichernden Anteil, der vorliegend aber nicht die Höhe erreiche, die nach § 3 ALG als Minimum eines Erwerbsersatzeinkommens ausreiche. Dabei sei zum Rechtscharakter der Vorschrift auch anzumerken, dass sie mit der Definition einer Gruppe von Ausnahmetatbeständen zur Versicherungspflicht nicht einer erweiternden Auslegung zugänglich sein solle.

Mit ihrer Berufung hat die Klägerin an ihrem Antrag festgehalten. Die Auffassung des Sozialgerichts, wonach es sich beim Gründungszuschuss um eine in die Zukunft gerichtete Investition handle, widerspreche der Rechtsprechung des BSG, das mit Urteil vom 10.05.2007 (B 10 LW 7/05 R) zum früheren Überbrückungsgeld klargestellt habe, dass dieses Erwerbsersatzeinkommen darstelle, da eine Bedürftigkeitsprüfung nicht erfolge. Für einen Abzug der Pauschale von 300 € fehle es an einer Rechtsgrundlage.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 04.08.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2015 zu verurteilen, die Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.09.2010 von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Sie hat auf ihre Arbeitsanweisung verwiesen. Danach könne auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG der zweckgebundene und fürsorgliche Charakter der Pauschale von 300 € nicht unberücksichtigt bleiben. Schließlich würde die Auffassung der Klägerin dazu führen, dass diese nun für einen Zeitraum von 9 Monaten in ihrem Versicherungsverlauf ein Lücke habe, was mit den Regelungen über die Befreiung gerade nicht beabsichtigt gewesen sei. Es wäre auch widersprüchlich, wenn ein Betrag, der ausdrücklich zu dem Zweck gezahlt werde, sich sozial abzusichern, dann dazu verwendet werden dürfe, um sich von einer sozialen Absicherung zu befreien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist gemäß §§ 143,151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist in der Sache auch begründet.

Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 17.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2015 und damit die Frage, ob die Klägerin im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.09.2010 von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte zu befreien ist. Gegenstand der Berufung ist dagegen nicht der Antrag auf Rückerstattung der von der Klägerin nach ihrer Auffassung zu Unrecht entrichteten Beiträge, da die Beklagte hierüber noch gar keine Entscheidung getroffen hat. Hierüber ist nach Abschluss des Verfahrens gesondert zu entscheiden, wobei auch zu prüfen ist, inwieweit Zinsen zu erstatten sind (vgl. §§ 26, 27 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV - und zu einer ähnlichen Konstellation Urteil vom 07.09.2017 - B 10 LW 1/16 R -).

1. Die Klägerin ist als Ehegattin eines Landwirts, dessen Unternehmen die Mindestgröße des § 1 Abs. 5 ALG erreicht, auch im streitigen Zeitraum selbst versicherungspflichtig in der Alterssicherung der Landwirte (§ 1 Abs. 2 ALG). Sie ist aber auf ihren Antrag vom Dezember 2012 auch für die Zeit vom 01.01.2010 bis 30.09.2010 von der Versicherungspflicht zu befreien.

2. Gemäß § 3 Abs. 1 ALG i.d. maßgebenden Fassung vom 19.12.2007 sind Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1. regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich 4.800 Euro überschreitet,

1a. Arbeitslosengeld II beziehen und während der Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld II weiterhin versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II nicht versichert waren,

2. wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,

3. wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder

4. wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

Die Befreiung wirkt nach § 3 Abs. 2 ALG vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.

Erwerbsersatzeinkommen sind gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 ALG Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,

2. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.

Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, wobei Kinderzuschuss, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen außer Betracht bleiben. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt (§ 3 Abs. 4 Satz 3 ALG).

Maßgebend für die Frage, ob Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen in ausreichender Höhe erzielt wird, ist dabei das regelmäßige, also mit einer gewissen Stetigkeit, Dauer und Gesetzesmäßigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 16.10.2002, Az. B 10 LW 5/01 R, in juris Rn. 20) erzielte Einkommen, das grundsätzlich durch eine vorausschauende Betrachtung angelehnt an die Verfahrensweise zur Feststellung der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zu ermitteln ist. Die Feststellung von Versicherungspflicht in der Sozialversicherung muss dabei im Blick auf die Interessen der Betroffenen sowie des Versicherungsträgers materiell-rechtlich notwendig auf der Grundlage einer prognostischen Einschätzung am Beginn des jeweils zu beurteilenden Lebenssachverhalts auf der Basis des damals vorhandenen Erkenntnisstandes erfolgen. Diese Prognose bleibt so lange maßgebend, bis in rechtlich relevantem Umfang geänderte Umstände Anlass für eine Korrektur und für eine Ersetzung durch eine neue Prognose geben, die dann wiederum den versicherungsrechtlichen Status für die Zukunft bestimmt (vgl. zu den Einzelheiten Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. März 2017 - L 1 LW 2/14 -, juris; Revision anhängig - B 10 LW 1/17 R -).

2.1. Der beantragten Befreiung steht nicht die verspätete Antragstellung entgegen. Nach der durch Art. 16 Abs. 17 Nr. 1 des BUK-Neuorganisationsgesetzes (BUK-NOG) vom 19.10.2013 (BGBl I S. 3836) rückwirkend zum 11.08.2010 geltenden Fassung in § 3 Abs. 2 Satz 4 ALG i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 3 ALG kann die Befreiung wie nach der bis 10.08.2010 geltenden Rechtslage noch innerhalb von 3 Monaten nach der Feststellung der Versicherungspflicht durch die Beklagte erfolgen, die hier erstmals mit Bescheid vom 06.12.2012 erfolgt ist. Der Befreiungsantrag der Klägerin ist mit dem am 20.12.2012 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch und damit noch rechtzeitig gestellt worden. Auf die Umstände der von der Klägerin behaupteten früheren Antragstellung im Jahr 2010 kommt es daher nicht entscheidend an. Aufgrund der danach rückwirkend erfolgten Fortsetzung der bis 10.08.2010 geltenden Rechtslage durch den Gesetzgeber kommt es auch auf die danach nur vorübergehend geltende Regelung, wonach der Antrag nach Eheschließung mit einem Landwirt innerhalb von 3 Monaten zu stellen war, nicht mehr an (BSG, Urteil vom 07.09.2017, a.a.O.). Dem hat die Beklagte vorliegend mit dem streitigen Bescheid vom 17.03.2014 auch Rechnung getragen und die Klägerin für die Zeit bis 31.12.2009 und ab 01.10.2010 auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit.

2.2. Die Befreiungsvoraussetzungen haben auch im streitigen Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.09.2010 vorgelegen. Maßgebend sind, da der Befreiungsantrag erst nach Ablauf des streitigen Zeitraums gestellt worden ist, die zu diesem Zeitpunkt bereits abschließend feststehenden von der Klägerin übermittelten Einkommensverhältnisse.

Danach steht fest, dass die Klägerin im Jahr 2009 noch über außerlandwirtschaftliches Einkommen in ausreichender Höhe verfügte. Auch das bis 31.12.2009 gezahlte Arbeitslosengeld I in Höhe von 17,95 € war noch ausreichend hoch, um bezogen auf ein Jahr, die maßgebende Einkommensgrenze von 4.800 € zu überschreiten. Ab 01.10. 2010 war die Klägerin gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ALG i.V.m. § 56 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI) erneut von der Versicherungspflicht befreit.

Es ist aber entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und der Beklagten zum 01.01.2010 keine für die Frage der Befreiung von der Versicherungspflicht relevante Änderung in den Einkommensverhältnissen eingetreten. Zwar hat die Klägerin vom 01.01.2010 bis 09.01.2010 Arbeitslosengeld nur noch in einer Höhe von 12,95 € täglich gegenüber 17,95 € täglich bis 31.12.2009 erhalten, womit bezogen auf ein Jahr die Einkommensgrenze nicht mehr überschritten würde. Allerdings hat die Klägerin bereits ab 09.01.2010 wieder Einkommen in ausreichender Höhe, nämlich in Höhe von 688,50 € erzielt, weil ihr ab diesem Zeitpunkt Gründungszuschuss gezahlt worden ist, in dem neben einem Grundbetrag in Höhe des bisher gezahlten Arbeitslosengeldes ein zusätzlicher Betrag von 300 € enthalten war. Es ist daher unerheblich, ob die Klägerin daneben noch Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt hat oder nicht oder ob prognostisch mit der Erzielung von Einkommen zu rechnen war. Die Klägerin hat hierzu auch auf Nachfrage keine Angaben gemacht. Nach dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid für 2010 ist jedenfalls kein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt worden.

2.2.1. Der im streitigen Zeitraum auf der Grundlage von §§ 57, 58 SGB III i.d.F. vom 20.07.2006 gezahlte Gründungszuschuss stellt zur Überzeugung des Senats eine einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 ALG genannten Erwerbsersatzeinkommen vergleichbare Leistung dar (so auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2015 - L 22 LW 3/13 -, juris, zum früheren Existenzgründungszuschuss nach § 421 l Abs. 1 SGB III und BSG, Urteil vom 10. Mai 2007 - B 10 LW 7/05 R -, SozR 4-5868 § 3 Nr. 2 zum früheren Überbrückungsgeld).

Der Gründungszuschuss gemäß § 57 SGB III i.d.F. vom 20.07.2006 wird an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bezahlt, die ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit beenden, wenn sie u.a. die Tragfähigkeit der selbstständigen Tätigkeit und entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen haben. Er wird für die Dauer von 9 Monaten in Höhe des zuletzt gezahlten Arbeitslosengeldes gezahlt zuzüglich monatlich 300 € (§ 58 Abs. 1 SGB III). Der Gründungszuschuss dient wie das zuletzt gezahlte Arbeitslosengeld der Sicherung des Lebensunterhalts. Seiner Berücksichtigung als Einkommen i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG steht auch nicht entgegen, dass er - anders als das Arbeitslosengeld oder das Krankengeld - nicht nachgehend anstelle eines früheren Arbeitsentgelts gezahlt wird, sondern seiner Zielsetzung nach der Förderung einer künftig den Lebensunterhalt sichernden Tätigkeit dient. Zum einen wird er in Höhe des zuletzt gezahlten Arbeitslosengeldes gezahlt, dessen Höhe sich wiederum am letzten Entgelt bemisst. Zum anderen ist der erforderliche Zusammenhang zwischen dem Einkommen und einer Erwerbstätigkeit ist insofern gegeben, als der Gründungszuschuss dazu dient, den Lebensunterhalt bis zu einer Tragfähigkeit der selbstständigen Tätigkeit jedenfalls in Höhe des zuvor gezahlten Arbeitslosengeldes sicher zu stellen (anders einem Stipendium, das ungeachtet seiner Höhe nicht geeignet ist, eine Befreiung von der Versicherungspflicht zu begründen - BSG, Urteil vom 23.01.2008 - B 10 LW 1/07 R). Auch handelt es sich weder um eine Leistung mit fürsorgerechtlichem Charakter wie die frühere Arbeitslosenhilfe oder das an deren Stelle getretene Arbeitslosengeld II, die deswegen weder Erwerbsersatzeinkommen noch eine vergleichbare Leistung im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 3 ALG darstellen (BSG, Urteil vom 02.12.1999 - B 10 LW 6/99 R). Dies hat für das als Vorläufer des Gründungszuschusses in § 57 Abs. 3 SGB III i.d.F. vom 10.12.2001 geregelte Überbrückungsgeld das BSG mit Urteil vom 10.05.2007 (B 10 LW 7/05 R) ausdrücklich entschieden, obwohl dieses nach der damals geltenden Regelung noch als Ermessensleistung ausgestaltet war. Die vom BSG genannten Argumente treffen ausnahmslos bzw. im Wege eines Erst-Recht-Schlusses auch auf den ab 01.08.2006 als Rechtsanspruch ausgestalteten Gründungszuschuss zu.

Der Gründungszuschuss stellt wie die in § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ALG ausdrücklich aufgeführten Erwerbsersatzeinkommensleistungen (Übergangsgeld, Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld) eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts dar und setzt nach § 57 Abs. 2 Nr. 1a SGB III voraus, dass eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen worden ist oder ein Anspruch darauf besteht. Auch hinsichtlich der Höhe ist der Gründungszuschuss am zuvor gezahlten Arbeitslosengeld orientiert. Diese mehrfache Verknüpfung des Gründungszuschusses mit den Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III schließt es aus, umstandslos auf einen fürsorgerechtlichen Charakter zu schließen und damit die Vergleichbarkeit zu negieren. Auch die Zweckbestimmung des Gründungszuschusses als Leistung der aktiven Arbeitsförderung (Förderung zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit) schließt eine Vergleichbarkeit mit den in § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ALG aufgeführten Erwerbsersatzeinkommensleistungen nicht aus, da dies jedenfalls für die meisten Entgeltersatzleistungen des SGB III gilt (Argument aus § 3 Abs. 4 SGB III). Wie die ausdrücklich bezeichneten Entgeltersatzleistungen hat der Gründungszuschuss Entgeltersatzcharakter und verliert diesen auch dann nicht, wenn während des Bezugs bereits Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wird. Dies macht den Charakter der „Anschubfinanzierung“ aus, die bei für die Lebensstandardsicherung noch ungenügendem Arbeitseinkommen eingreifen soll.

Auch soweit das BSG im Urteil vom 10.05.2007 geprüft hat, ob gegen die Einordnung des Überbrückungsgeldes in den § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ALG dessen Charakter als Ermessensleistung angeführt werden kann, weil in diesem Fall - anders als bei den Katalog-Entgeltersatzleistungen gemäß § 116 SGB III - eben kein Rechtsanspruch bestand, treffen diese Bedenken auf den streitigen Gründungszuschuss nicht zu. Das BSG hatte seinerzeit die insoweit geäußerten Bedenken hintangestellt, weil jedenfalls dann, wenn das Überbrückungsgeld im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld gezahlt würde, im Rahmen der Ermessensausübung nach der Verwaltungsanweisung tatsächlich keine Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen war. Auch dieser Aspekt spielt im streitigen Zeitraum, in dem der Gründungszuschuss als Rechtsanspruch ausgestaltet war, keine Rolle mehr.

Danach steht zur Überzeugung des Senats bereits nach dem Urteil des BSG vom 10.05.2007 fest, dass jedenfalls der „Sockelbetrag“ des Gründungszuschusses, der im streitigen Zeitraum 388,50 € monatlich betragen hat, ein nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ALG zu berücksichtigendes außerlandwirtschaftliches Einkommen darstellt.

2.2.2 Dies würde selbst dann gelten, wenn der Gründungszuschuss, wie die Beklagte vermutet, im Zusammenhang mit einer Ausweitung der landwirtschaftlichen Tätigkeit gewährt worden wäre. Denn der Gründungszuschuss stellt auch dann kein Einkommen aus der Landwirtschaft dar, sondern wird auch in diesem Fall - wie die übrigen in § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ALG genannten Einkünfte - neben einem etwaigen Einkommen aus der Landwirtschaft erzielt (vgl. auch BSG, a.a.O., Rn. 23).

2.2.3. Nichts anderes gilt für die Pauschale von 300 €. Für diese Auslegung sprechen neben dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte sowohl systematische Überlegungen als auch die bisher zu § 3 ALG ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung. Die von der Beklagten angestellten Erwägungen zu Sinn und Zweck der Pauschale von 300 €, die bei dieser Auslegung gerade nicht zur sozialen Sicherung verwendet würde, sondern im Gegenteil dazu, sich eine Versicherungsfreiheit und - wie im Fall der Klägerin - eine Lücke im Versicherungsverlauf „zu erkaufen“, sind nachvollziehbar, vermögen im Ergebnis aber keine andere Auslegung zu rechtfertigen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Gründungszuschuss wird zu dem Betrag, der der Höhe nach dem zuletzt gezahlten Arbeitslosengeld entspricht, ein Betrag von 300 € gezahlt, ohne dass hinsichtlich dieses Betrages eine gesonderte Prüfung im Sinne einer Bedürftigkeitsprüfung oder einer Ermessensprüfung anzustellen gewesen wäre. Schließlich stand der Betrag der Klägerin auch in voller Höhe zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung, wobei das Gesetz selbst keinerlei Einschränkung im Sinne einer besonderen Zweckbestimmung vorgenommen hat. Auch wird nach dem Wortlaut der Betrag von 300 € als Bestandteil des Gründungszuschusses gezahlt und nicht als zusätzliche Leistung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Zweck des Gründungszuschusses, den Lebensunterhalt jedenfalls in bisheriger Höhe weiterhin sicherzustellen, dann nicht gewahrt werden könnte, müssten aus dem Gründungszuschuss noch die Beiträge zur Sozialversicherung geleistet werden, nachdem diese zuvor zusätzlich zum Arbeitslosengeld von der Bundesagentur getragen worden sind.

Allerdings ergibt sich zumindest aus der Gesetzesentwicklung und der Gesetzesbegründung, dass dieser Betrag der sozialen Absicherung dient. So war bis 31.07.2006 in § 57 Abs. 5 SGB III zum damaligen Überbrückungsgeld eine Regelung dahingehend enthalten, dass es sich aus einem Betrag, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat oder bei Arbeitslosigkeit hätte beziehen können, und den darauf entfallenden pauschalierten Sozialversicherungsbeiträgen zusammensetzte. Die pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge wurden als prozentualer Zuschlag ermittelt, dem der jeweils im ersten Halbjahr des Vorjahres für Bezieher von Arbeitslosengeld insgesamt geleistete durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitrag zugrunde zu legen war (so zuletzt § 57 SGB III in der Fassung vom 22.12.2005). Ab dem 01.08.2006 ist an die Stelle des pauschalierten Sozialversicherungsbeitrages der Betrag von 300 € getreten (§ 58 Abs. 1 SGB III in der Fassung vom 20.7.2006, ohne nähere Begründung eingeführt durch Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende). Lediglich aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass dieser Betrag „zur sozialen Absicherung“ dient (vgl. BT-Drs. 16/1696, S. 31 zu § 58). So kann er dafür eingesetzt werden, sich vor den Risiken der Arbeitslosigkeit, Krankheit und Pflegebedürftigkeit freiwillig zu versichern. In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht die Wahlmöglichkeit zwischen der freiwilligen Versicherung (§ 7 SGB VI) oder der Versicherungspflicht auf Antrag (§ 4 Abs. 2 SGB VI). Das Gesetz schreibt aber ausdrücklich nicht vor, dass der Gründungszuschuss für den Lebensunterhalt und die weiteren 300 € zur sozialen Sicherheit einzusetzen sind; dies ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung (Kuhnke in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGB III, 1. Aufl. 2014, § 94 SGB III, Rn. 5).

Zur Frage, in welcher Höhe eine Sozialleistung als Einkommen i.S.d. § 3 Abs. 4 Satz 2

Nr. 2 ALG zu berücksichtigen ist, enthält § 3 Abs. 2 ALG zwar eine Regelung dahingehend, dass kindbezogene Leistungen oder Leistungen, die wie der Grundrentenbetrag nach dem Bundesversorgungsgesetz Entschädigungscharakter haben, außen vor bleiben. Das könnte grundsätzlich dafür sprechen, auch den zur sozialen Sicherung vorgesehenen Betrag von 300 € nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Allerdings hat das BSG hinsichtlich der Frage, inwieweit Beiträge zur Sozialversicherung im Zusammenhang mit Entgeltersatzeinkommen nach § 3 ALG zu berücksichtigen sind, gerade nicht festgestellt, dass diese von vornherein unberücksichtigt bleiben müssten. Ausführungen hierzu enthält vor allem die Entscheidung vom 30.06.1999 (Az.: B 10 LW 17/98 R), wobei das BSG darin als Grundsatz aufgestellt hat, dass der tatsächlich verfügbare Betrag (brutto) zu berücksichtigen ist. Ein Nettoprinzip hat es nur insofern postuliert, als Beiträge, die - wie beim Arbeitslosengeld - von einem Sozialleistungsträger an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt werden, nicht zur Höhe der die Rentenversicherungspflicht begründenden Sozialleistung hinzuzurechnen seien und auch eine Orientierung an dem der Lohnersatzleistung zugrundeliegenden Einkommen nicht in Betracht komme. Schließlich hat es weiter dargelegt, dass jedenfalls bei Renten, die nach Abzug der Beiträge zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ausbezahlt würden, auf den Bruttobetrag vor Abzug der Beiträge abzustellen ist. Dies spricht zweifellos dafür, auch pauschale Beträge, die lediglich die Möglichkeit geben sollen, sie zur sozialen Sicherung zu verwenden, als Einkommensbestandteile zu berücksichtigen.

Auch im Urteil vom 10.05.2007 (a.a.O.) hat das BSG, ohne dass es im streitigen Fall hierauf entscheidend angekommen wäre und ohne dass hieraus zwingende Schlussfolgerungen für den vorliegenden Fall gezogen werden könnten, an mehreren Stellen darauf hingewiesen, dass auch die damals noch ausdrücklich als pauschalierte Sozialversicherungsbeiträge bezahlten Anteile Teil des als Einkommen zu berücksichtigenden Überbrückungsgeldes seien. So hat es im Tatbestand darauf hingewiesen, dass der Kläger ein „Überbrückungsgeld in Höhe von 3.097,70 Euro monatlich als Zuschuss einschließlich einer Pauschale für die Kranken-, Alters- und Pflegeversicherung“ erhalten hat, wobei es offensichtlich davon ausgegangen ist, dass auch der Beitragszuschuss im Überbrückungsgeld enthalten und nicht zusätzlich geleistet wird. Schließlich hat es in Rn. 21 darauf hingewiesen, dass der Einordnung des Überbrückungsgeldes als Entgeltersatzleistung nicht entgegenstehe, dass dessen Zweck neben der Sicherung des Lebensunterhalts auch darin besteht, zur sozialen Sicherung in der Zeit nach einer Existenzgründung als Selbstständiger zu dienen.

Für diese Auslegung spricht auch, dass bei der Prüfung, ob aufgrund einer selbstständigen außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit Arbeitseinkommen in ausreichender Höhe erzielt wird, nach § 15 SGB I das Arbeitseinkommen herangezogen wird, wie es sich vor Abzug von direkten Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung und vergleichbarer Abzüge ergibt, also ebenfalls brutto (Fischer in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 15 SGB IV, Rn. 41). Das bedeutet, dass dann, wenn sich eine selbstständige Tätigkeit, die mithilfe eines Gründungszuschusses unterstützt wird, als tragfähig erweist, auf den Bruttoverdienst abzustellen wäre, in dem die aus dem erzielten Einkommen zu zahlenden Beiträge zur Sozialversicherung ebenfalls enthalten wären.

In den Hintergrund tritt zur Überzeugung des Senats demgegenüber, dass bei der Frage, in welcher Höhe bei einer freiwilligen Krankenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Einkommen der Beitragsberechnung zugrunde zu legen ist, der Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III und der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses in Höhe von monatlich 300 € nicht zu berücksichtigen waren (§ 240 SGB V in der Fassung vom 17.7.2009). Dies ist sicherlich ein Indiz für die Auslegung der Beklagten. Allerdings sind die Überlegungen, die den Gesetzgeber dazu bewogen haben, bestimmte Leistungsanteile von der Beitragspflicht auszunehmen, nicht zwingend auf andere Rechtsgrundlagen (hier die Regelungen über die Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte) zu übertragen.

Dass die vom Senat vorgenommene Auslegung dazu führt, dass es der Klägerin im Ergebnis möglich war, den Betrag von 300 €, den sie zur sozialen Absicherung erhalten hat, dazu zu verwenden, sich von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte zu befreien, ohne sich damit in der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern, ist im Ergebnis unbefriedigend, rechtfertigt aber kein anderes Ergebnis. Der Gesetzgeber hat es den Beziehern von Gründungszuschuss ausdrücklich freigestellt, wofür sie diesen Betrag verwenden. Schließlich darf nicht verkannt werden, dass der Fall rechtlich nicht anders beurteilt werden könnte, hätte die Klägerin den Betrag tatsächlich dazu verwendet, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu bezahlen und sich - wie es § 3 ALG letztlich auch vorsieht - anderweitig abzusichern. In diesem Fall würde lediglich der - mangels Rechtsgrundlage - rechtlich nicht fassbare Vorwurf der „Zweckentfremdung“ nicht im Raum stehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben. Die Frage, ob der weiterhin als Teil des Gründungszuschusses bezahlte Betrag von 300 € (vgl. jetzt § 94 Abs. 1 SGB III) bei der Prüfung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte zu berücksichtigen ist, bedarf auch keiner grundsätzlichen Klärung i.S.d. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG mehr. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass die streitigen Regelungen in §§ 57, 58 SGB III bereits zum 01.01.2012 grundlegend neu gefasst und in §§ 93, 94 SGB III erneut als Ermessensleistung ausgestaltet worden sind, was vom BSG im Urteil vom 10.05.2007 (a.a.O., Rn. 28) auch als beachtlich angesehen worden ist, sodass eine fortwirkende allgemeine Bedeutung nicht gegeben ist. Auch Anhaltspunkte dafür, dass bezogen auf den streitigen Zeitraum noch eine erhebliche Anzahl von Fällen zu entscheiden sein wird, liegen nicht vor (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 160 Rn. 8a).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Juli 2018 - L 1 LW 8/16

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Juli 2018 - L 1 LW 8/16 zitiert 25 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 6 Versicherungsfreiheit


(1) Versicherungsfrei sind 1. Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücks

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder


(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgl

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 1 Versicherte kraft Gesetzes


(1) Versicherungspflichtig sind 1. Landwirte,2. mitarbeitende Familienangehörige. (2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unt

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 56 Kindererziehungszeiten


(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn 1. die Erziehung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 57 Förderungsfähige Berufsausbildung


(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindu

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 7 Freiwillige Versicherung


(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. (2) Nach bindender Bewilli

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 3 Befreiung von der Versicherungspflicht


(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie1.regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Be

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 15 Auskunft


(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen. (2) Die Auskunftspf

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 93 Gründungszuschuss


(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 58 Förderung im Ausland


(1) Eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbildung angemessen ist und die Dauer von einem Jahr ni

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 4 Versicherungspflicht auf Antrag


(1) Auf Antrag versicherungspflichtig sind folgende Personen, wenn die Versicherung von einer Stelle beantragt wird, die ihren Sitz im Inland hat: 1. Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitun

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 3 Leistungen der Arbeitsförderung


(1) Leistungen der Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten und Vierten Kapitels dieses Buches. (2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels dieses Buches und Arbeitslosengeld bei

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 116 Besonderheiten


(1) Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung können auch erbracht werden, wenn Menschen mit Behinderungen nicht arbeitslos sind und durch diese Leistungen eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann. (2) Förderun

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 94 Dauer und Höhe der Förderung


(1) Als Gründungszuschuss wird für die Dauer von sechs Monaten der Betrag geleistet, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich monatlich 300 Euro. (2) Der Gründungszuschuss kann für weitere n

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 34 Fälligkeit, Beginn und Änderung von Beitragszuschüssen


(1) Der Zuschuß zum Beitrag wird monatlich geleistet und zum selben Zeitpunkt wie der Beitrag fällig. (2) Der Zuschuß zum Beitrag wird von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag bis zum Ende des drit

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 55a Sonstige Ansprüche, Verletztengeld


(1) Für regelmäßig wie landwirtschaftliche Unternehmer selbständig Tätige, die kraft Gesetzes versichert sind, gelten die §§ 54 und 55 entsprechend. (2) Versicherte, die die Voraussetzungen nach § 54 Abs. 1 bis 3 erfüllen, ohne eine Leistung nach §

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Juli 2018 - L 1 LW 8/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. März 2017 - L 1 LW 2/14

bei uns veröffentlicht am 29.03.2017

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers hin werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. November 2013 sowie der Bescheid der Beklagten vom 8. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2013 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 07. Sept. 2017 - B 10 LW 1/16 R

bei uns veröffentlicht am 07.09.2017

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. September 2015 wird zurückgewiesen.

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(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

(1) Eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbildung angemessen ist und die Dauer von einem Jahr nicht übersteigt.

(2) Eine betriebliche Berufsausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn

1.
eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, dass die Berufsausbildung einer entsprechenden betrieblichen Berufsausbildung gleichwertig ist und
2.
die Berufsausbildung im Ausland dem Erreichen des Bildungsziels und der Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist.

(1) Als Gründungszuschuss wird für die Dauer von sechs Monaten der Betrag geleistet, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich monatlich 300 Euro.

(2) Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. Bestehen begründete Zweifel an der Geschäftstätigkeit, kann die Agentur für Arbeit verlangen, dass ihr erneut eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorgelegt wird.

(1) Eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbildung angemessen ist und die Dauer von einem Jahr nicht übersteigt.

(2) Eine betriebliche Berufsausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn

1.
eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, dass die Berufsausbildung einer entsprechenden betrieblichen Berufsausbildung gleichwertig ist und
2.
die Berufsausbildung im Ausland dem Erreichen des Bildungsziels und der Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist.

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. September 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Verzinsung einer Beitragserstattung.

2

Sie ist seit 15.9.2009 verbeamtete Lehrerin und heiratete am 11.12.2010 einen Landwirt. Im März 2012 stellte die Beklagte rückwirkend ab dem Tag der Eheschließung die Versicherungspflicht der Klägerin fest (Bescheid vom 12.3.2012). Sie setzte einen laufenden Beitrag ab April 2012 fest. Den Beitragsrückstand der Klägerin bezifferte sie auf 3512 Euro.

3

Die Klägerin erhob Widerspruch und beantragte, sie von der Versicherungspflicht zu befreien. Als Beamtin sei sie ausreichend abgesichert. Falls die Vorschriften über die rückwirkende Beitragspflicht keinen Bestand haben würden, verlange sie die entrichteten Beiträge nebst vier Prozent Zinsen zurück. Die ausstehenden Beiträge beglich die Klägerin in Raten. Dafür erteilte sie der Beklagten eine Einzugsermächtigung für ihr Girokonto.

4

Die Beklagte befreite die Klägerin daraufhin ab dem 1.4.2012 von der Versicherungspflicht (Bescheid vom 12.4.2012). Mit ihrem dagegen gerichteten Widerspruch verlangte die Klägerin, sie darüber hinaus rückwirkend bereits ab dem Tag der Eheschließung zu befreien. Am 30.4.2012 reichte sie auf Verlangen der Beklagten eine Bescheinigung ihres Dienstherrn über ihr Dienstverhältnis und ihre Besoldung nach.

5

Die Beklagte half dem Widerspruch ab. Die Rechtslage habe sich durch das BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG) vom 19.10.2013 zu Gunsten der Klägerin geändert. Auf dieser neuen Rechtsgrundlage befreie sie die Klägerin rückwirkend auch für die Zeit vom 1.12.2010 bis 31.3.2012 von ihrer Versicherungspflicht. Es ergebe sich ein Guthaben von 1800 Euro. Die Auszahlung des Erstattungsbetrags erfolge im November 2013. Die verlangte Verzinsung stehe der Klägerin dagegen nicht zu (Abhilfebescheid vom 13.11.2013).

6

Mit ihrem Widerspruch verlangte die Klägerin von der Beklagten Zinsen auf den Erstattungsanspruch in Höhe von 51,73 Euro. Widerspruch und anschließende Klage blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21.11.2013, Urteil des SG vom 7.8.2014).

7

Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG die Beklagte verurteilt, den Erstattungsbetrag ab dem 1.6.2012 nach den gesetzlichen Vorschriften zu verzinsen (Urteil vom 10.9.2015). Die Beklagte habe die Klägerin rückwirkend von der Versicherungspflicht befreit; daher seien die Beitragszahlungen ohne Rechtsgrund und damit zu Unrecht erfolgt. Wie die Verjährung müsse umgekehrt auch die Verzinsung des Erstattungsanspruchs nicht denknotwendig an seinen Entstehungszeitpunkt geknüpft werden. Das folge ua aus ihrer wirtschaftlichen Ausgleichsfunktion. Die Klägerin habe im April 2012 ihren Erstattungsantrag vervollständigt, als sie die erbetene Bescheinigung des Dienstherrn übersandt habe. Die Beklagte habe ihre Bankverbindung gekannt und eine Annahmeverweigerung nicht zu befürchten brauchen.

8

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Revision und trägt ua vor, der Erstattungsanspruch sei erst mit der später rückwirkend ausgesprochenen Beitragsbefreiung entstanden (Hinweis auf BSG Urteil vom 26.3.1987 - 11a RLw 3/86 - BSGE 61, 226 = SozR 1200 § 39 Nr 5). Das Gesetz knüpfe die Verzinsungspflicht an Umstände, die in den Risikobereich des Schuldners fielen und von ihm zu beeinflussen seien. Daher sei § 27 Abs 1 S 1 SGB IV im Fall des rückwirkenden Inkrafttretens einer Gesetzesänderung einschränkend auszulegen. Die Frist für das Entstehen des Verzinsungsanspruchs habe damit nicht vor der Verkündung des BUK-NOG im Bundesgesetzblatt am 24.10.2013 beginnen können. Die Überlegungen des BSG zum Beginn der Verjährungsfrist könnten nicht auf den Beginn der Verzinsungsfrist übertragen werden. Verzinsung und Verjährung dienten verschiedenen Zwecken und folgten unterschiedlichen Regeln. Die Klägerin habe zudem keinen vollständigen Erstattungsantrag gestellt, weil sie keine Kontoverbindung für die Erstattung angegeben habe.

9

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. September 2015 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. August 2014 zurückzuweisen.

10

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

12

Das BSG hat die Frist zur Begründung der Revision bis zum 15.11.2016 verlängert. Die Revisionsschrift der Beklagten ist beim BSG mit dem Eingangsstempel des 16.11.2016 versehen worden. Ihr Prozessbevollmächtigter trägt vor, er habe die Revisionsbegründung persönlich am 15.11.2016 in den Nachtbriefkasten des BSG eingeworfen. Der Senat hat dazu eine schriftliche Auskunft des Leiters der Poststelle des BSG eingeholt und den Bevollmächtigten in der mündlichen Senatsverhandlung angehört.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet und zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).

14

1. Die Beklagte hat die Revision fristgemäß eingelegt und begründet. Insbesondere hat sie die antragsgemäß bis zum 15.11.2016 verlängerte Frist zur Revisionsbegründung gewahrt (§ 164 Abs 2 S 1 und 2 SGG). Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Revisionsschriftsatz an diesem Tag beim BSG eingegangen ist, obwohl er den Eingangsstempel mit dem Datum des 16.11.2016 trägt. Dessen Beweiskraft sieht der Senat durch die besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise als widerlegt an.

15

Ein Eingangsstempel mit dem Datumsaufdruck und einem Handzeichen eines Bediensteten des Gerichts stellt eine öffentliche Urkunde iS von § 418 Abs 1 ZPO über Wahrnehmungen und Handlungen eines Gerichts dar. Er erbringt vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Zwar dokumentiert der Eingangsstempel streng genommen nur, dass ein Bediensteter des Gerichts diesen auf das Schriftstück gesetzt und mit seinem Handzeichen versehen hat. Wie die höchstrichterliche Rechtsprechung indes anerkannt hat, erbringt ein solcher Stempel darüber hinaus Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines damit versehenen Schreibens (BGH Urteil vom 31.5.2017 - VIII ZR 224/16 - NJW 2017, 2285; vgl auch BSG Beschluss vom 9.3.2011 - B 4 AS 60/10 BH - Juris; BFH Beschluss vom 14.3.2011 - VI R 81/10 - Juris). Dies unterstellt allerdings eine Organisation gerichtsinterner Abläufe, die sicherstellt, dass der Stempel die tatsächlichen Geschehnisse wahrheitsgetreu widerspiegelt. Im Fall der Klägerin wird diese Annahme als allgemeiner Erfahrungssatz durch die besonderen Umstände des Einzelfalls entkräftet. § 418 Abs 2 ZPO lässt einen solchen Beweis der Unrichtigkeit des Eingangsstempels als öffentliche Urkunde zu. Die Anforderungen an diesen Gegenbeweis dürfen nicht überspannt werden (BGH aaO). Denn der Rechtsmittelführer befindet sich insoweit regelmäßig in Beweisnot, weil er gerichtsinterne Vorgänge nicht kennen kann (BSG Beschluss vom 8.2.2012 - B 5 RS 76/11 B - Juris; auch BFH Beschluss vom 14.3.2011 - VI R 81/10 - Juris).

16

Nach diesem Maßstab steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Eingangsstempel auf dem Revisionsschriftsatz der Beklagten ein falsches Datum aufweist und der Schriftsatz tatsächlich einen Tag früher bei Gericht eingegangen ist. In Betracht zu ziehende Ursachen für diesen Fehler hat die vom Senat eingeholte dienstliche Stellungnahme des Leiters der Gerichtspoststelle aufgezeigt. Er hielt ein technisches Versagen der Briefkastenklappe, die zur Kontrolle der Fristwahrung dient, für möglich. Speziell für den Schriftsatz der Klägerin konnte er einen solchen Fehler auch nicht ausschließen. Zudem war am Tag des Fristablaufs der Gerichtsmitarbeiter, der den Nachtbriefkasten normalerweise entleert, nicht im Dienst, sodass der Poststellenleiter Abstimmungsprobleme und ein Unterbleiben der Leerung am Tage des Fristablaufs in Erwägung gezogen hat. Obwohl andere Zugangsprobleme in diesem Zeitraum nicht bekannt geworden sind, lässt sich nach dieser Stellungnahme die beschriebene gute Möglichkeit einer unerkannt verspäteten Leerung nicht widerlegen. Ein Posteingangsbuch zum Nachtbriefkasten wird beim BSG nicht geführt. Seine ordnungsgemäße Leerung wird auch nicht, wie etwa beim Bundesfinanzhof (vgl BFH Beschluss vom 14.3.2011 - VI R 81/10 - Juris), in einem besonderen Protokoll dokumentiert, was ebenfalls eine höhere Richtigkeitsgewähr des Eingangsstempels böte.

17

Die ausführlichen schriftlichen und mündlichen Angaben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, die der Senat im Freibeweis verwertet hat, haben die gute Möglichkeit eines falschen Friststempels zur Gewissheit verdichtet. Anlass für Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Prozessbevollmächtigten besteht nicht. Es handelt sich um einen erfahrenen Behördenvertreter, der mit dem Prozessrecht bestens vertraut ist und sich auch im Umgang mit Fristen in der Vergangenheit als verlässlich erwiesen hat.

18

Seine Angaben sind plausibel, widerspruchsfrei und glaubhaft. Der Bevollmächtigte hat detailreich und anschaulich seinen persönlichen Tagesablauf am 15.11.2016 geschildert. Darin fügt sich der fristgemäße Einwurf des Schriftsatzes beim BSG an diesem Tag nahtlos ein. Weiter hat der Bevollmächtigte überzeugend dargelegt, warum er das Gericht am Folgetag nur schwerlich hätte persönlich aufsuchen können. Er hat schließlich dem Gericht einen Computerausdruck übersandt, der auf eine letztmalige Veränderung der Revisionsbegründung am 15.11.2016 um 11:01 Uhr hindeutet. Alle diese Umstände lassen die behauptete Abgabe um 14:30 Uhr am selben Tag angesichts der geschilderten Gesamtumstände ebenfalls viel wahrscheinlicher erscheinen als einen Einwurf am Folgetag. Der Prozessbevollmächtigte konnte schließlich mehrere Schriftstücke bzw Urkunden vorlegen, die jedenfalls belegen, dass er die rechtzeitige Abgabe des Schriftsatzes dreifach bestätigt hat. Wie aus diesen Unterlagen hervorgeht, hat der Prozessbevollmächtigte - erstens - den 15.11.2016 als Datum des Einwurfs handschriftlich auf der entsprechenden hausinternen Verfügung vermerkt und mit seinem Handzeichen versehen. Zweitens hat er die fristgemäße Abgabe in seiner privaten Erledigungsliste notiert sowie - drittens - von seiner persönlichen Assistenz in deren Fristenkalender vermerken lassen. Dieser Ring von Indizien spräche nur dann gegen einen rechtzeitigen Zugang, wenn der Prozessbevollmächtigte sich entweder über das Datum der Abgabe um einen ganzen Tag geirrt oder unmittelbar danach wissentlich mehrfach falsche Angaben darüber gemacht hätte. Dafür ist indessen nichts ersichtlich. Angesichts der mehrfachen Absicherung der rechtzeitigen Abgabe über den dienstlichen und privaten Fristenkalender des Bevollmächtigten sowie seiner Assistenz ließe sich damit nicht erklären, wie es gleichwohl zu einer Überschreitung der Abgabefrist um volle 24 Stunden hätte kommen können. Der Senat ist nach allem davon überzeugt, dass die Revisionsbegründung rechtzeitig zugegangen ist, und sieht die Beweiskraft des Friststempels als widerlegt an.

19

Die Revision ist auch im Übrigen zulässig. Die ausführliche Revisionsschrift genügt den Begründungserfordernissen des § 164 Abs 2 S 3 SGG. Sie enthält einen bestimmten Antrag und bezeichnet die nach ihrer Ansicht verletzte Rechtsnorm, wie es die Vorschrift verlangt. Sie setzt sich auch unter ausreichender Wiedergabe des vom LSG festgestellten Lebenssachverhalts umfassend mit der angegriffenen Entscheidung auseinander und zeugt von einer gründlichen Prüfung und Durcharbeitung des Prozessstoffes (vgl BSG Urteil vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 16/06 R - SozR 4-1500 § 164 Nr 3 mwN; BSG Urteil vom 23.7.2015 - B 5 R 32/14 R - Juris RdNr 8 mwN).

20

2. Die zulässige Revision ist unbegründet. Das LSG hat der Klägerin auf ihre zulässige Klage und Berufung (a) im Ergebnis zu Recht einen Anspruch auf Verzinsung der erstatteten Beiträge nach der Vervollständigung ihres Erstattungsantrags zugesprochen (b).

21

a) Die Klägerin verfolgt ihren Zinsanspruch zulässigerweise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage, gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils iS des § 130 Abs 1 SGG(§ 54 Abs 1 S 1 und Abs 4 SGG).

22

Das LSG hat auf eine statthafte Berufung entschieden. Zwar verlangt die Klägerin mit ihrer Klage nur rund 50 Euro Zinsen, indes hat das SG die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§§ 143, 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG).

23

Streitgegenstand bildet der Abhilfebescheid der Beklagten vom 13.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2013. Darin hat die Beklagte die Klägerin antragsgemäß rückwirkend von ihrer Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse befreit und die Erstattung der bereits gezahlten Beiträge in Höhe von 1800 Euro angekündigt. Im Streit steht der Bescheid nur noch insoweit, als die Beklagte damit eine Verzinsung des Erstattungsbetrags abgelehnt hat.

24

b) Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus § 27 Abs 1 S 1 iVm § 26 Abs 2, Abs 3 S 1 SGB IV ein Anspruch auf Verzinsung des Erstattungsbetrages von 1800 Euro zu. Der Anspruch besteht in der Höhe von vier vom Hundert und für die Dauer vom 1.6.2012 bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Erstattung. Denn die Klägerin hat einen rückwirkenden Erstattungsanspruch erworben (dazu unter aa), der auch rückwirkend zu verzinsen war (dazu unter bb). Die Verzinsungspflicht begann im Juni 2012 zu laufen, weil die Klägerin im April 2012 ihren Erstattungsantrag vervollständigt hatte (dazu unter cc).

25

aa) Die Klägerin hat rückwirkend ab Eingang ihrer jeweiligen Beiträge bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch aus § 26 Abs 2 S 1, Abs 3 S 1 SGB IV erworben. Danach sind zu Unrecht entrichtete Beiträge demjenigen zu erstatten, der sie getragen hat. Zu Unrecht gezahlt sind Beiträge, wenn für die Zahlung kein Rechtsgrund (mehr) besteht. Die Klägerin hat für die Zeit vom 1.12.2010 bis 31.3.2012 an die Beklagte in diesem Sinne zu Unrecht Beiträge zur landwirtschaftlichen Altersversorgung gezahlt, weil der Rechtsgrund für die Zahlung nachträglich weggefallen ist.

26

Den materiellen Rechtsgrund für ihre Zahlung bildete anfangs § 1 Abs 1 Nr 1 iVm Abs 2 und Abs 3 S 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Danach galt die Klägerin seit dem Tag ihrer Eheschließung mit einem Landwirt selbst als Landwirtin und war als solche versicherungspflichtig. Diesen Rechtsgrund hat die Beklagte mit ihrem Beitragsbescheid vom 12.3.2012 zunächst formell bestätigt, allerdings nachträglich wieder beseitigt. Denn mit Abhilfebescheid vom 13.11.2013 hat sie die Klägerin nach § 3 Abs 2 S 4, § 34 Abs 2 S 3 ALG rückwirkend für die Zeit ab 1.12.2010 bis 31.3.2012 von der Versicherungspflicht befreit. Eine solche Befreiung lässt alle mit der Versicherungspflicht verbundenen Rechte und Pflichten entfallen. Pflichtbeiträge, die für Zeiten gezahlt worden sind, für die wirksam eine Befreiung ausgesprochen ist, sind zu Unrecht gezahlt worden. Sie sind nach § 26 Abs 2 SGB IV zu erstatten(BSG Urteil vom 27.8.1998 - B 10/4 LW 11/96 R - SozR 3-5868 § 76 Nr 1 S 2 f; vgl auch BSG Urteil vom 24.6.2010 - B 10 LW 4/09 R - BSGE 106, 239 = SozR 4-2400 § 27 Nr 4; BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 AL 4/13 R - BSGE 118, 213 = SozR 4-2400 § 27 Nr 6, RdNr 29; Zieglmeier in Kasseler Komm, Sozialversicherungsrecht, 95. EL Juli 2017, SGB IV, § 26 RdNr 32).

27

Anders als die Beklagte argumentiert, ist der Erstattungsanspruch nicht erst für die Zukunft ab Veröffentlichung des BUK-NOG am 24.10.2013 entstanden. Denn genauso wie die mit Bescheid vom 13.11.2013 ausgesprochene Befreiung selbst wirkte der durch sie begründete Erstattungsanspruch auf den jeweiligen Zeitpunkt der Beitragszahlung vor Bescheiderlass zurück. Dieses Ergebnis folgt aus der Systematik der sozialrechtlichen Regeln über die Beitragserstattung aus §§ 26 ff SGB IV. Sie bilden eine besondere Ausprägung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, der aus rechtsstaatlichen Gründen generell eine Korrektur rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen gebietet. Diese Regeln folgen denselben allgemeinen Rechtsgedanken wie das Bereicherungsrecht (Ossenbühl, NVwZ 1991, S 513, 516; vgl Udsching in Hauck/Noftz, SGB, 7/15, § 26 SGB IV RdNr 1a). Der Erstattungsanspruch nach § 26 Abs 2 SGB IV entsteht daher kraft Gesetzes, sobald nicht geschuldete Beiträge gezahlt werden. Eine solche Zahlung bewirkt eine Vermögensverschiebung ohne rechtlichen Grund, deren Ausgleich der Erstattungsanspruch dient (vgl Zieglmeier in Kasseler Komm Sozialversicherungsrecht, 93. EL März 2017, § 26 SGB IV RdNr 37). Fehlt der Rechtsgrund für die Zahlung nicht von Anfang an, so entsteht der Erstattungsanspruch, wenn und weil der Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung später wegfällt (vgl für das zivilrechtliche Bereicherungsrecht BGH Urteil vom 7.10.1994 - V ZR 4/94 - Juris). Mit Wegfall des rechtlichen Grunds für die Beitragszahlung verwandelt sich das gesetzliche Beitrags- von Gesetzes wegen in ein gesetzliches Erstattungsschuldverhältnis (vgl Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 1.2.1995 - VI 521/92 - Juris). Es dient dem vollständigen Ausgleich der rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung. Kern dieses gesetzlichen Schuldverhältnisses ist der Erstattungsanspruch als Kehrseite der vorangegangenen rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung. Entfällt daher der Rechtsgrund für eine Beitragszahlung mit Wirkung für die Vergangenheit, so wirkt der dadurch begründete Erstattungsanspruch genau in derselben Weise zurück.

28

Dementsprechend ist die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 31.3.2015 - B 12 AL 4/13 R - BSGE 118, 213 = SozR 4-2400 § 27 Nr 6, RdNr 28 f) davon ausgegangen, wegen der ex-tunc-Wirkung eines Urteils, das einen Beitragsbescheid aufhebt, entstehe der Erstattungsanspruch nicht erst mit der Aufhebung, sondern rückwirkend bereits im Zeitpunkt der Entrichtung der Beiträge. Dies, obwohl ein Beitragsbescheid, solange er wirksam ist, das Entstehen eines Erstattungsanspruchs selbst bei materieller Rechtswidrigkeit verhindern kann, weil er eine formelle Rechtsgrundlage der Beitragszahlung bildet (vgl BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 AL 4/13 R - BSGE 118, 213 = SozR 4-2400 § 27 Nr 6, RdNr 30; vgl Udsching in Hauck/Noftz, SGB, 7/15, § 26 SGB IV RdNr 4b; allg Ossenbühl, NVwZ 1991, S 513, 518). Lässt demnach der rückwirkende Wegfall des formellen Rechtsgrunds der Beitragszahlung einen Erstattungsanspruch ex tunc entstehen, so kann nichts anderes gelten, wenn nicht ein Gerichtsurteil rückwirkend den Rechtsgrund beseitigt, sondern ein späterer, gegenläufiger (Befreiungs-)Bescheid. Das Gesetz und die Dogmatik rechtsgrundloser Vermögensverschiebung kennen keine Rechtsgrundlosigkeit minderer Qualität, die in dieser Konstellation einen rückwirkenden Erstattungsanspruch ausschließen könnte, obwohl auch der Rechtsgrund rückwirkend weggefallen ist. Die Literatur erkennt die Möglichkeit eines rückwirkenden Erstattungsanspruchs ebenfalls an (vgl Waßer in JurisPK-SGB IV, 3. Aufl 2015, § 27 RdNr 20 und 40 mwN; Zieglmeier in Kasseler Komm, Sozialversicherungsrecht, 95. EL Juli 2017, § 27 SGB IV RdNr 6).

29

Zwar hat der früher für das Recht der gesetzlichen Alterssicherung für Landwirte zuständige 11a. Senat demgegenüber angenommen, eine rückwirkende Befreiung von der Beitragspflicht lasse den Erstattungsanspruch erst von der Beitragsbefreiung an für die Zukunft entstehen (Urteil vom 26.3.1987 - 11a RLw 3/86 - BSGE 61, 226 = SozR 1200 § 39 Nr 5; offengelassen in BSG Urteil vom 24.6.2010 - B 10 LW 4/09 R - BSGE 106, 239 = SozR 4-2400 § 27 Nr 4, RdNr 14). Daran hält der erkennende Senat jedenfalls für die hier vorliegende Konstellation nicht mehr fest. Einer Anfrage nach § 41 Abs 3 S 1 SGG bei dem zuvor zuständigen Senat bedarf es nicht. Denn inzwischen ist die Entscheidungszuständigkeit für die landwirtschaftliche Alterssicherung vollständig auf den erkennenden Senat übergegangen (vgl zur Entbehrlichkeit der Anfrage Roos in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 41 RdNr 14 mwN).

30

Der 11a. Senat argumentierte seinerzeit, der dortige Kläger hätte den Anspruch auf Erstattung der Beiträge nicht erst Jahre nach seiner Veranlagung zur Beitragspflicht, sondern sogleich nach deren Entrichtung durch früher gestellte Befreiungsanträge begründen können (BSG Urteil vom 26.3.1987 - 11a RLw 3/86 - BSGE 61, 226 S 227 f = SozR 1200 § 39 Nr 5 S 3 f). Der Fall der Klägerin liegt demgegenüber rechtlich und tatsächlich wesentlich anders. Sie hat nämlich zugleich mit der Beitragsentrichtung eine Befreiung von der Beitragspflicht verlangt und vorsorglich eine Rückzahlung nebst Verzinsung beantragt. Die Beklagte konnte sie zwar für die Zukunft sofort, für die Vergangenheit indes erst später wirksam von ihrer Beitragspflicht befreien. Vorher musste zunächst der Gesetzgeber den erforderlichen Befreiungstatbestand der § 3 Abs 2 S 4, § 34 Abs 2 S 3 ALG in seiner ursprünglichen Form wieder aufleben lassen. Dafür hat er die entsprechende Neuregelung rückwirkend bereits zum 11.8.2010 in Kraft gesetzt (Art 16 Abs 17 Nr 1, 17 Abs 1a BUK-NOG). Der rechtsstaatlich gebotene Vertrauensschutz steht dieser echten Rückwirkung (vgl dazu allg BVerfG Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - BGBl I 2016, 244) nicht entgegen, weil sie die davon betroffenen Ehegatten von Landwirten ausschließlich begünstigt hat. Denn die Rechtsänderung hat sie lediglich wieder so gestellt, wie es der bis 2010 geltenden Gesetzeslage entsprach (vgl 11. Ausschuss für Arbeit und Soziales, Beschlussempfehlung und Bericht zum BUK-NOG, BT-Drucks 17/13808 S 14). Diese Entstehungsgeschichte des aktuellen Befreiungstatbestands der § 3 Abs 2 S 4, § 34 Abs 2 S 3 ALG spricht daher in der Zusammenschau mit der allgemeinen Dogmatik des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs insgesamt maßgeblich für eine Rückwirkung dieses Anspruchs.

31

bb) Der rückwirkende Erstattungsanspruch der Klägerin war nach § 27 Abs 1 S 1 SGB IV auch rückwirkend zu verzinsen(vgl BSG Urteil vom 16.4.1985 - 12 RK 19/83 - SozR 2100 § 27 Nr 3; OVG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19.3.1991 - 4 A 298/89 - Juris RdNr 9 hinsichtlich der rückwirkenden Aufhebung eines Zuwendungsbescheids), sobald die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Verzinsung vorlagen (dazu unter cc). Nur so lässt sich die rechtsgrundlose Vermögensverschiebung vollständig ausgleichen, die durch die Zahlung nicht geschuldeter Beiträge bewirkt worden ist. Ohne Verzinsung würde diese Vermögensverschiebung trotz Beitragserstattung teilweise fortwirken. Denn zahlt der Beitragsschuldner und Erstattungsgläubiger zu Unrecht Beiträge, nimmt ihm dies bis zur Erstattung die Möglichkeit, die Beiträge wirtschaftlich zu nutzen. Erst eine Verzinsung, nicht schon die Beitragserstattung, gleicht diese entgangene Nutzungsmöglichkeit vollständig aus.

32

Sinn und Zweck des Zinsanspruchs im Sozialrecht stehen der rückwirkenden Verzinsung nicht entgegen. Anders als das SG in seinem Urteil ausgeführt hat, sind die Regelungen des SGB IV zur Verzinsung nicht mit den zivilrechtlichen Regelungen über Verzugs- und Prozesszinsen zu vergleichen. Deshalb hängt der Zinsanspruch zum einen nicht von der Fälligkeit des Erstattungsanspruchs ab, wie das LSG zutreffend angenommen hat. Zum anderen kommt es auf einen konkreten Schaden des Erstattungsberechtigten oder auf ein Verschulden des Versicherungsträgers nicht an (BSG Urteil vom 16.4.1985 - 12 RK 19/83 - SozR 2100 § 27 Nr 3). Aus diesem Grund scheidet die von der Beklagten verlangte einschränkende Auslegung der Verzinsungsvorschriften aus. Es spielt keine Rolle, dass erst eine erneute Kehrtwende des Gesetzgebers die Beitragsbefreiung der Klägerin und ihren korrespondierenden Erstattungsanspruch ermöglicht hat. Denn die rückwirkende Verzinsung bedeutet keine Sanktion für ein Fehlverhalten der Beklagten, sondern schafft lediglich einen gesetzlich typisierten Ausgleich für die der Klägerin zeitweise entzogene Möglichkeit, ihre zu Unrecht gezahlten Beiträge anderweit zu nutzen.

33

Ist der Erstattungsanspruch der Klägerin somit rückwirkend entstanden und zu verzinsen, so kann dahinstehen, ob der Zinslauf sogar noch vor Anspruchsentstehung hätte beginnen können, wie das LSG annimmt. Zur Begründung seiner Rechtsansicht verweist das Berufungsgericht auf die Rechtsprechung des BSG zum Verjährungsbeginn. Diese stützt sich indes maßgeblich auf den Wortlaut des § 27 Abs 2 S 1 SGB IV(vgl BSG Urteil vom 17.12.2015 - B 2 U 2/14 R - SozR 4-2400 § 27 Nr 7; BSG Urteil vom 24.6.2010 - B 10 LW 4/09 R - BSGE 106, 239 = SozR 4-2400 § 27 Nr 4, RdNr 14). Danach verjährt der Erstattungsanspruch vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Über den Beginn der Verzinsung des Erstattungsanspruchs besagt dieser Wortlaut für sich genommen aber nichts. Zudem lassen sich die aus den Verjährungszwecken abgeleiteten Argumente wie insbesondere das Ziel, mit Zeitablauf Rechtsfrieden zu schaffen (vgl BSG aaO), auf die Verzinsung nicht ohne Weiteres übertragen.

34

cc) Die Pflicht zur Verzinsung begann nach § 27 Abs 1 S 1 SGB IV am 1.6.2012 zu laufen. Danach ist der Erstattungsanspruch nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags zu verzinsen. Vollständig ist ein solcher Antrag iS von § 27 Abs 1 S 1 SGB IV, wenn er alle Angaben enthält, die der Versicherungsträger für seine Entscheidung über die Erstattung benötigt(vgl Udsching in Hauck/Noftz, SGB, 2/04, § 27 SGB IV RdNr 4). Ein vollständiger Erstattungsantrag der Klägerin lag demnach ab April 2012 vor. Die Klägerin hat bereits mit ihrem ersten Widerspruch gegen den Beitragsbescheid der Beklagten vorsorglich eine Beitragserstattung beantragt. Vervollständigt hat sie diesen Antrag am 30.4.2012, als sie die von der Beklagten nachgeforderte Verdienstbescheinigung übersandt hat. Mehr brauchte die Beklagte nicht zu wissen, um die Klägerin von ihrer Beitragspflicht zu befreien und ihre dann zu Unrecht entrichteten Beiträge zu erstatten. Ein Bankkonto für die Erstattung brauchte die Klägerin dagegen nicht nochmals anzugeben. Nach den für den Senat nach § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG kannte die Beklagte die Kontoverbindung der Klägerin. Sie hatte keinen Anlass zu der Befürchtung, diese werde die Annahme der Erstattung verweigern. Die Beklagte hat insbesondere mit ihrem Abhilfebescheid vom 13.11.2013 ohne weitere Nachfragen angekündigt, die zu Unrecht gezahlten Beiträge auf das zuvor für den Beitragseinzug genutzte Konto der Klägerin zu erstatten. Ebenso wenig hat das LSG andere Umstände festgestellt, die es gerechtfertigt hätten, den zwischen den Beteiligten eingespielten Zahlungsweg anzuzweifeln. Hätte die Beklagte zudem solche Zweifel gehegt, so wäre sie gehalten gewesen, die zutreffende Kontoverbindung zu erfragen, wenn sie allein deshalb die geschuldete Zahlung zurückhalten wollte. Darauf hat das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen. Diese Nebenpflicht der Beklagten ergab sich aus dem gesetzlichen Erstattungsschuldverhältnis, das sie mit der Klägerin verband.

35

Zu den von der Revision angestellten allgemeinen Erwägungen über mögliche Risiken durch eine Beitragserstattung auf ein falsches Konto bietet der Fall keinen Anlass. Die von ihr zitierte Entscheidung des 13. Senats (Urteil vom 14.8.2003 - B 13 RJ 11/03 R - SozR 4-7610 § 362 Nr 1) behandelt eine ganz andere Konstellation. Das Urteil geht der Frage nach, auf welches von mehreren bekannten Konten der Schuldner mit befreiender Wirkung leisten kann, wenn der Gläubiger ihm die Eröffnung eines zusätzlichen neuen Kontos mitgeteilt und - erfolglos - die Zahlung darauf erbeten hat. Diese Frage stellte sich der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin nach dem Gesagten nicht.

36

Die Beklagte ist daher verpflichtet, den Erstattungsbetrag bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Auszahlung des Erstattungsbetrags mit vier vom Hundert zu verzinsen.

37

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Landwirte,
2.
mitarbeitende Familienangehörige.

(2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

(3) Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder daß beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei betreiben.

(4) Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn

1.
eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,
2.
die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und
3.
das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.
Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen.

(5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. Ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. Ein Unternehmen der Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.

(6) Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert. Pachtflächen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen zugerechnet werden. Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu schätzen. Weichen bei gartenbaulicher Nutzung die dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieblichen Verhältnisse von den tatsächlichen ab, sind die Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten.

(7) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.

(8) Mitarbeitende Familienangehörige sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade und
3.
Pflegekinder
eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind. Pflegekinder sind Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

(1) Für regelmäßig wie landwirtschaftliche Unternehmer selbständig Tätige, die kraft Gesetzes versichert sind, gelten die §§ 54 und 55 entsprechend.

(2) Versicherte, die die Voraussetzungen nach § 54 Abs. 1 bis 3 erfüllen, ohne eine Leistung nach § 55 in Anspruch zu nehmen, erhalten auf Antrag Verletztengeld, wenn dies im Einzelfall unter Berücksichtigung der Besonderheiten landwirtschaftlicher Betriebe und Haushalte sachgerecht ist.

(3) Für die Höhe des Verletztengeldes gilt in den Fällen des Absatzes 2 sowie bei den im Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen, soweit diese nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 versichert sind, § 13 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend. Die Satzung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die in Satz 1 genannten Personen auf Antrag mit einem zusätzlichen Verletztengeld versichert werden. Abweichend von § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 endet das Verletztengeld vor Ablauf der 78. Woche mit dem Tage, an dem abzusehen ist, dass mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, jedoch nicht vor Ende der stationären Behandlung.

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,
1a.
nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
3.
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
4.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
5.
Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
6.
die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben,
7.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,
8.
Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.

(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.

(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.

(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.

(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.

(5) (weggefallen)

(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(8) (weggefallen)

(9) (weggefallen)

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers hin werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. November 2013 sowie der Bescheid der Beklagten vom 8. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2013 aufgehoben.

II. Auf die Klage des Klägers hin wird die Beklagte verpflichtet, den Kläger vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 von der Versicherungspflicht zur Beklagten endgültig zu befreien.

III. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der endgültigen Feststellung von Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2009.

Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 8. Mai 2008 stellte die Beklagte fest, dass für den Kläger für die Zeit ab 22. November 2007 als Landwirt Versicherungspflicht zur Beklagten besteht mit der Folge, dass ab 1. November 2007 Beiträge zu entrichten sind.

Ausweislich einer Telefonnotiz der Beklagten vom 12. August 2008 beantragte der Kläger telefonisch die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Alterskasse. Er sei hauptberuflich Rechtsanwalt, übe jedoch keine Vollzeitbeschäftigung aus. Eine Einkommensteuererklärung für 2007 sei noch nicht erfolgt, die Grenze von 4.800.- Euro sollte jedoch überschritten sein.

Mit Forderungsbescheid vom 16. September 2008 machte die Beklagte eine Gesamtforderung in Höhe von 1.933.- Euro geltend (Beiträge November 2007 bis November 2008 zuzüglich Mahngebühren und Säumniszuschläge).

Mit Bescheid vom 29. September 2008 lehnte die Beklagte den telefonischen Antrag vom 12. August 2008 auf Befreiung von der Versicherungspflicht ab. Diese bestehe weiterhin ab 22. November 2007 für den Kläger als Landwirt gemäß § 1 Abs. 2 ALG. Zur Begründung ist ausgeführt, nach den der Beklagten vorliegenden Unterlagen erziele der Kläger derzeit kein außerlandwirtschaftliches Einkommen von über 400.- Euro monatlich bzw. 4.800.- Euro jährlich. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG seien damit nicht erfüllt.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 legte der Kläger Widerspruch gegen den Forderungsbescheid vom 16. September 2008 ein und trug mit Schreiben vom 7. Januar 2009 vor, er sei hauptberuflich als Rechtsanwalt selbstständig tätig. Sein jährliches Einkommen ohne Berücksichtigung eines Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft überschreite 4.800.- Euro. Er verwies auf einen zugleich übersandten Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 16. November 2007. Hieraus gehen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (freiberufliche Tätigkeit) in Höhe von 17.500.- Euro hervor. Mit Bescheid vom 12. Januar 2009 befreite die Beklagte den Kläger daraufhin für die Zeit ab 22. November 2007 vorläufig von der Versicherungspflicht zur Beklagten mit der Folge, dass vorläufig ab 1. November 2007 Beiträge nicht zu entrichten seien. Zum endgültigen Nachweis des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen würden die für den Zeitraum der Befreiung maßgebenden Einkommensteuerbescheide benötigt. Da dieser Nachweis derzeit nicht erbracht werden könne, erfolge die Befreiung aufgrund der vom Kläger erteilten Angaben für die Zeit ab 22. November 2007 zunächst vorläufig mit der Folge, dass vorläufig ab 1. November 2007 Beiträge nicht zu entrichten seien. Eine endgültige Entscheidung über den Befreiungsantrag werde erst nach Vorlage der maßgebenden Einkommensteuerbescheide getroffen. Der Kläger sei verpflichtet, diese sowie auch von der Finanzverwaltung erlassene geänderte Bescheide sofort nach deren Erhalt unverzüglich bei der Beklagten vorzulegen. Sollte sich nach Vorlage der Einkommensteuerbescheide ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht erfüllt seien, seien Beiträge zu zahlen. Darüber hinaus nahm die Beklagte den Bescheid vom 16. September 2008 über rückständige Beiträge zurück. Der Widerspruch sei damit erledigt. Die bereits bezahlten Beiträge in Höhe von 3.031.- Euro würden zurücküberwiesen.

Mit Schreiben vom 12. April 2010 und 15. Juni 2010 bat die Beklagte den Kläger um Rücksendung eines Fragebogens zum Zwecke der Überprüfung der Befreiungsvoraussetzungen in der Alterssicherung der Landwirte. Nachdem vom Kläger keine Rückmeldung einging, wandte sich die Beklagte an das Finanzamt A-Stadt. Von dort wurde mitgeteilt, dass für 2007 und 2008 keine Steuererklärungen vorlägen. Für das Jahr 2007 seien die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit auf 17.500.- Euro und für 2008 auf 20.000.- Euro geschätzt worden.

Mit Schreiben vom 7. April und 26. Mai 2011 wandte sich die Beklagte erneut an den Kläger mit der Bitte um Vorlage des letzten Einkommensteuerbescheids zusammen mit einer Prognose über die Höhe des laufenden Arbeitseinkommens. Mit Telefax vom 23. Juni 2011 erklärte der Kläger, dass - gestützt auf den in Kopie beigefügten letzten Einkommensteuerbescheid 2008 vom 24. September 2009 - keine Prognose möglich sei, da er keine Bücher führe. Aus dem Einkommensteuerbescheid für 2008 gehen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (freiberufliche Tätigkeit) in Höhe von 20.000.- Euro hervor.

Im Rahmen des nächsten Überprüfungsverfahrens (Schreiben der Beklagten vom 11. Juni 2012 und 7. September 2012) teilte der Kläger mit, seine selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt erfolge in Vollzeit. Aufgrund der Mandatsstruktur (wenige Mandate mit mehrere Jahren dauernden Gerichtsverfahren) und den gesetzlichen Vergütungsvorschriften, wonach die Vergütung nach Abschluss einer Instanz fällig sei, könne es vorkommen, dass in einem Jahr wenig Honorare fällig würden, im nächsten Jahr umso mehr. Im Durchschnitt lägen seine Honorareinnahmen deutlich über 4.800.- Euro pro Jahr. In Bezug auf den letzten Einkommensteuerbescheid bestätigte er, dass keine wesentliche Änderung (insbesondere kein Unterschreiten des Grenzwertes von 4.800,01 Euro jährlich) eingetreten und auch nicht zu erwarten sei. Er legte den Steuerbescheid für 2009 vom 22. Februar 2012 vor, wonach sich die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf 149.292.- Euro und aus selbstständiger Arbeit (freiberufliche Tätigkeit) auf 2.561.- Euro belaufen. Aus dem ebenfalls übersandten Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 22. Februar 2012 gehen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 149.885.- Euro und aus selbstständiger Arbeit (freiberufliche Tätigkeit) in Höhe von 16.357.- Euro hervor.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 hörte die Beklagte daraufhin den Kläger zu ihrer Absicht an, einen Aufnahmebescheid für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 zu erlassen. Nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen seien die Voraussetzungen einer Befreiung vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 nicht mehr erfüllt, da das außerlandwirtschaftliche Einkommen des Klägers den Grenzwert für eine Befreiung in Höhe von 4.800.- Euro jährlich (400.- Euro monatlich) nicht überschreitet. Daraus ergebe sich zurzeit eine Beitragsnachforderung in Höhe von 2604.- Euro.

Der Kläger erklärte hierzu, das regelmäßige Einkommen sei durch eine vorausschauende Betrachtung zu ermitteln und nicht rückblickend nach den kalenderjährlich erzielten Bezügen. Im Durchschnitt der Jahre 2009 und 2010 hätten sich Einkünfte von 9.459.- Euro ergeben, also deutlich über 4.800.- Euro. Es habe sich keine meldepflichtige Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben. Er habe in unverändertem zeitlichem Umfang als Rechtsanwalt gearbeitet, seine Mandate seien nicht weniger lukrativ geworden. Die Verteilung der Honorarzahlungen auf die einzelnen Jahre hänge von Faktoren ab, die von ihm nicht beeinflusst werden könnten, etwa von der Prozessdauer. Aufgrund seiner Mandatsstruktur (wenige Mandate, oft mehrere Jahre dauernde Gerichtsverfahren) und den gesetzlichen Vergütungsvorschriften, wonach die Vergütung nach Abschluss einer Instanz fällig sei, komme es naturgemäß zu zufälligen Schwankungen der kalenderjährlichen Einkünfte. Auch sei unklar, nach welcher Vorschrift der angekündigte Aufnahmebescheid ergehen solle. Es liege keiner der in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Fälle vor, in denen ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden könne, insbesondere sei die Nr. 3 dieser Bestimmung nicht einschlägig (BSG, Urteil vom 16. Oktober 2002, B 10 LW 5/01 R). Auch sei er Pflichtmitglied in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung. Eine Befreiungsmöglichkeit gebe es für ihn nicht. Müsste er auch noch Beiträge zur Beklagten zahlen, läge eine verfassungswidrige Übersicherung vor.

Mit angefochtenem Bescheid vom 8. November 2012 hob die Beklagte den Bescheid vom 12. Januar 2009 über die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Beklagten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 gemäß § 48 SGB X auf. Für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 bestehe für den Kläger als Landwirt gemäß § 1 Abs. 2 ALG Versicherungspflicht zur Beklagten mit der Folge, dass Beiträge zu entrichten seien. Das Beitragskonto weise einen Rückstand von 2.604.- Euro auf.

Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs wiederholte der Kläger seinen Vortrag aus dem Anhörungsverfahren.

Die Beklagte wies mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 den Kläger darauf hin, dass er mit Bescheid vom 12. Januar 2009 vorläufig von der Versicherungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG befreit worden sei, da zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses die Voraussetzungen für eine Befreiung noch nicht durch einen Einkommensteuerbescheid nachgewiesen werden konnten. Hierin sei der Kläger auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine endgültige Entscheidung über die Befreiung jeweils erst nach Vorlage des entsprechenden Einkommensteuerbescheids erfolgen könne. Die Aufhebung des Befreiungsbescheides mit Bescheid vom 8. November 2012 sei daher als endgültige Entscheidung bezüglich des Jahres 2009 im Hinblick auf die Vorläufigkeit zu verstehen. Da die Entscheidung mit Bescheid vom 8. November 2012 auf eine andere bzw. erweiterte Rechtsgrundlage gestützt werde, werde nochmals Möglichkeit zur Äußerung gegeben.

Der Kläger bezweifelte, ob der Austausch der Ermächtigungsgrundlage zulässig sei. Auch habe er mit Schreiben vom 7. Januar 2009 zur Stützung seiner Prognose eines jährlichen Einkommens ohne Landwirtschaft und Forsten von mehr als 4.800.- Euro seinen Einkommensteuerbescheid vom 16. November 2007 vorgelegt, welcher ein zu versteuerndes Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 13.847 Euro aufgewiesen habe. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Befreiung von der Versicherungspflicht nur vorläufig auszusprechen. Denn über die Befreiung nach § 3 ALG sei nicht rückwirkend für einen abgelaufenen Zeitraum, sondern im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise zu entscheiden. Hieraus folge, dass sie an die vorläufige Regelung im Bescheid vom 12. Januar 2009 gebunden sei. Jedenfalls müsste die Beklagte für das Jahr 2009 eine endgültige Befreiung von der Versicherungspflicht aussprechen. Denn der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 22. Februar 2012 dürfe nicht berücksichtigt werden, sonst würde die Beklagte rechtswidrig rückwirkend für einen abgelaufenen Zeitraum entscheiden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger sei mit Bescheid vom 12. Januar 2009 vorläufig von der Versicherungspflicht befreit worden. Eine endgültige Entscheidung werde danach jeweils erst nach Vorlage der entsprechenden Einkommensteuerbescheide erfolgen. Hinsichtlich der Befreiungszeiträume, die noch nicht durch einen Einkommensteuerbescheid belegt werden können, sei eine vorläufige Entscheidung auch möglich. Es sei eine vorausschauende Betrachtungsweise vorzunehmen, ob das jeweilige Einkommen regelmäßig den Befreiungsgrenzwert überschreitet. Dies sei bei Arbeitseinkommen aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit problematisch, da regelmäßig noch keine Veranlagung zur Einkommensteuer für den zu beurteilenden Zeitraum erfolgt sei. Das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen könne lediglich anhand von Schätzungen geprüft werden.

Im Rahmen der Befreiungsvorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG bestehe - anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung, in der Einkommensteuerbescheide aus zurückliegenden Zeiten zukunftsorientiert in der Reihenfolge nach deren Eingang der Beitragsbemessung berücksichtigt werden (§ 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V; BSG vom 22. März 2006, B 12 KR 14/05R) - aufgrund des Wortlauts „solange“ eine volle Parallelität hinsichtlich des Zeitraums, für den eine Befreiung begehrt werde, und dem Zeitraum, in welchem das jeweilige Einkommen bezogen werde. Würde die Beklagte beispielsweise einen Antrag wegen des Bezugs von Arbeitseinkommen aufgrund einer negativen Einkommensprognose ablehnen und stelle sich anhand des entsprechenden Einkommensteuerbescheids heraus, dass der maßgebliche Befreiungsgrenzwert überschritten wurde, so hätte auch rückwirkend eine Korrektur nach § 44 Abs. 1 SGB X zu erfolgen. Die Beklagte könnte sich hierbei nicht darauf berufen, den Einkommensteuerbescheid erst zukunftsorientiert heranzuziehen. Nichts anderes könne auch im umgekehrten Fall des Klägers gelten. Es sei fraglich, ob in derartigen Fällen die Regularien der §§ 45, 48 SGB X für eine rückwirkende Aufhebung der Befreiungsbescheide regelmäßig greifen. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 22. März 2006 (B 12 KR 8/05 R) müsse es der Beklagten gerade vor dem Hintergrund der vollen Parallelität des Anspruchszeitraums auf Befreiung und des Zeitraums des Einkommensbezugs gestattet sein, vorläufige Befreiungsbescheide zu erlassen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Befreiung stehe in der Regel nämlich nicht fest, ob die Befreiungsvoraussetzungen auch tatsächlich vorliegen. Gleiches gelte für die Folgejahre.

Würden die Aufhebungsnormen der §§ 45, 48 SGB X regelmäßig nicht einschlägig sein, ergebe sich die Konstellation, dass aufgrund von einem oder zwei vorgelegten Einkommensteuerbescheid(en), dessen/deren ausgewiesene außerlandwirtschaftliche Einkommen die Befreiungsgrenze jeweils nicht erreichen, der Bescheid über die Befreiung von der Versicherungspflicht lediglich zukunftsorientiert aufgehoben werden könnte, was aber ggf. an einer vom Versicherten abgegebenen, zukünftig wieder positiven Einkommensprognose scheitern könnte. Das Ergebnis wäre eine durchgehende Beitragsbefreiung, ohne dass hierfür die Voraussetzungen erfüllt seien. Es sei sachgerecht und im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes, bei Versicherten, die wegen des Bezugs von Arbeitseinkommen befreit worden seien, eine abschließende Entscheidung erst nach Vorlage der jeweiligen Einkommensteuerbescheide zu treffen. Dies ermögliche eine größtmögliche Gleichstellung zwischen Beziehern von Arbeitsentgelt und Beziehern von Arbeitseinkommen. Während den wegen des Bezuges von Arbeitsentgelt befreiten Personen bei Wegfall des Befreiungstatbestand regelmäßig der Vorwurf des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X entgegengehalten werden könne, würde eine Aufhebung der Befreiungsentscheidung bei Beziehern von Arbeitseinkommen ohne weiteres ggf. am Verfahrensformalismus der §§ 45, 48 SGB X scheitern. In beiden Fällen lägen jedoch die materiell-rechtlichen Befreiungsvoraussetzungen nicht mehr vor.

Aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 gehe ein Einkommen aus selbständiger Arbeit von 2.561.- Euro hervor. Damit seien die Befreiungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG für das Jahr 2009 nicht erfüllt. Aufgrund der vollen Parallelität zwischen steuerlichen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit und des Arbeitseinkommens im sozialversicherungsrechtlichen Sinn sei es unerheblich, aus welchen Gründen sich für einen bestimmten Zeitraum ein Verlust ergebe. Auch sei es nicht zu beanstanden, ausschließlich jeweils den Einkommensteuerbescheid als Nachweis für das Arbeitseinkommen heranzuziehen (BSG, Urteil vom 2. September 2009, B 12 KR 21/08 R). Aus jetziger Sicht sei der Bescheid über die Befreiung von der Versicherungspflicht vom 12. Januar 2009 für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 aufgrund der getroffenen Vorläufigkeitsregelung durch einen endgültigen Bescheid dergestalt zu ersetzen, als im Jahr 2009 kein Anspruch auf eine Befreiung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG bestehe. Der Widerspruch sei daher zurückzuweisen.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben, auf seinen bisherigen Vortrag verwiesen und beantragt, die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung zur Verhinderung widersprechender Entscheidung beizuladen.

In der mündlichen Verhandlung am 20. November 2013 hat der Vertreter der Beklagten die angegriffenen Bescheide nach §§ 35, 41 SGB X dahingehend ergänzt, dass die Aufhebung der Befreiung für die Vergangenheit außer auf die Vorläufigkeit des Bescheids vom 8. November 2012 auch auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X gestützt werde.

Das SG München hat sodann die auf Aufhebung des Bescheids vom 8. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2013 gerichtete Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zutreffend festgestellt, dass der Kläger im Jahr 2009 nicht mehr regelmäßig außerlandwirtschaftliche Erwerbseinkünfte von mehr als 4.800.- Euro bezogen habe. Verfahrensrechtlich sei die Vorgehensweise der Beklagten nicht zu beanstanden. Ein Bescheid über die Einräumung der Befreiung von der Versicherungspflicht sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, hier der Unterschreitung der für die Versicherungsbefreiung kritischen Verdienstgrenze, sei § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Bezug auf die Aufhebung für die Zukunft und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X in Bezug auf die Vergangenheit anwendbar. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X spreche zwar von Ansprüchen, die kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen seien. Die Vorschrift könne jedoch zwanglos auch auf Fälle angewendet werden, in denen der Versicherte einen Anspruch habe, für gewisse Zeiten vor der Versicherungspflicht befreit zu werden. Zulässigerweise habe die Beklagte auch auf den Vorbehalt der Vorläufigkeit im Bescheid vom 12. Januar 2009 hingewiesen. Zulässig sei diese Nebenbestimmung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X. Zwar erlaube die Vorschrift im engen Wortsinne nur den Vorbehalt eines Widerrufs eines rechtmäßigen Verwaltungsakts im Sinne der für die Sozialverwaltungspraxis nahezu irrelevanten §§ 46, 47 SGB X. Jedoch müsse ein Vorbehalt auch für einen Fall zulässig sein, der tatbestandsmäßig unter die Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X falle. Die doppelte Absicherung des Klägers einmal durch die fortlaufende Rechtsanwaltsversorgung und zum anderen durch die Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte (in Intervallen) möge unzweckmäßig erscheinen, doch gebe das ALG keine Handhabe zur Vermeidung dieses Ergebnisses.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben, erneut die Beiladung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung, vertreten durch die Bayerische Versorgungskammer, beantragt und vorgetragen, das SG habe sich nicht mit der Frage befasst, was als „Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse“ anzusehen sei. Der Zeitpunkt der Unterschreitung einer kalenderjährlichen Einkunftsgrenze könne im vorliegenden Falle, in dem der Kläger ununterbrochen und mit unverändertem Arbeitseinsatz als selbständiger Rechtsanwalt gearbeitet habe, nicht vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres liegen, da vorher nicht abzusehen sei, welche Einkünfte noch vor dem Jahreswechsel zufließen. Er sei Ist-Versteuerer. Manche Mandanten zahlten bereits wenige Tage nach Rechnungsstellung, andere später oder gar nicht. Auch sei nicht ausgeschlossen, dass kurz vor Jahresende ein lukratives Mandat erteilt werde und der Mandant bereit sei, sogleich einen Vorschuss zu zahlen. Das SG habe auch nicht geprüft, ob er wusste oder sorgfaltswidrig nicht wusste, dass die Befreiungsvoraussetzungen weggefallen seien. Er dürfe von der einhelligen Meinung in der veröffentlichten Rechtsprechung und Literatur ausgehen, wonach eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen sei. Auch habe das SG nicht geprüft, ob die Beklagte die Ermächtigungsgrundlage austauschen durfte, ob ein atypischer Fall vorliege mit der Folge eines Ermessensspielraums. Dies sei der Fall, da die rückwirkende Aufhebung seiner Beitragsbefreiung für einen kurzen Zeitraum zur Versicherungspflicht führen würde, der aufgrund der Nichterfüllung der Wartezeit keinerlei Leistungen der Versicherung entgegenstünden. Auch seien Kleinstrenten nicht erwünscht. Schließlich habe sich das SG nicht mit der Verfassungsmäßigkeit der doppelten Absicherung durch die Rechtsanwaltsversorgung und die Beklagte befasst.

Die Beklagte hat eine Beiladung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberatungsversorgung nicht für erforderlich erachtet, auf die Möglichkeit einer Umdeutung des Bescheids vom 8. November 2002 gemäß § 43 Abs. 1 SGB X dahingehend hingewiesen, wonach es sich nicht um eine Aufhebung nach § 48 SGB X, sondern um eine auf die Vorläufigkeit des Bescheids vom 12. Januar 2009 gestützte endgültige Entscheidung in Bezug auf den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2009 handele. Aus dem Urteil des BSG vom 9. Oktober 2012 (B 5 R 8/12 R) gehe die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise hervor.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. November 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 von der Versicherungspflicht endgültig zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Das SG hat die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 8. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2013 zu Unrecht abgewiesen, soweit damit ab 1. Januar 2009 bis 31.12.2009 Versicherungspflicht zur Beklagten endgültig festgestellt wurde. Insoweit ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte hat hiermit unter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG keine in die Zukunft gerichtete Prognoseentscheidung zu der Frage getroffen, ob der Kläger im strittigen Zeitraum außerhalb der Land- und Forstwirtschaft Arbeitseinkommen über den Grenzbetrag von jährlich 4.800.-Euro hinaus erzielt hat, sondern vielmehr eine gesetzlich nicht vorgesehene nachträgliche Entscheidung unter Zugrundelegung der tatsächlichen Höhe des im strittigen Zeitraums erzielten Arbeitseinkommens gefällt. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zulässig erhobene Klage auf endgültige Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht für den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ist ebenfalls begründet, da die anzustellende Prognose ergibt, dass das außerlandwirtschaftliche Einkommen des Klägers in diesem Zeitraum oberhalb dieser Grenze liegen wird.

Einer Beiladung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberatungsversorgung bedurfte es nicht. Diese ist an dem hier streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen könnte (vgl. § 75 Abs. 2 SGG). In deren Rechtssphäre wird nicht eingegriffen. Auch deren einfache Beiladung iSd § 75 Abs. 1 S. 1 SGG ist nicht erforderlich.

1. Streitgegenstand ist der angefochtene Bescheid vom 8. November 2012, womit die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers für den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 festgestellt hat. Darüber hinaus wurde hierin der Bescheid vom 12. Januar 2009 über die vorläufige Befreiung von der Versicherungspflicht für diesen Zeitraum gestützt auf „§ 48 SGB X“ aufgehoben. Einer Aufhebung des Bescheids vom 12. Januar 2009 bedurfte es jedoch nicht, da es sich hierbei nur um eine vorläufige Entscheidung gehandelt hat, die sich mit dem Erlass der endgültigen Entscheidung im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hat (vgl. Urteil des BSG vom 16. November 1995, Az. 4 R LW 4/94, Urteil vom 28. Juni 1990, Az. 4 RA 57/89, alle in juris). Schon aus der Überschrift des Bescheides (Bescheid über die „vorläufige“ Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG), dann aber auch aus dem Verfügungssatz („Für die Zeit ab 22. November 2007 werden Sie vorläufig von der Versicherungspflicht zur LAK gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG befreit mit der Folge, dass vorläufig ab 1. November 2007 Beiträge nicht zu entrichten sind“) geht eindeutig hervor, dass dieser Bescheid keine endgültige Regelung enthält. Schließlich wurde in der Begründung noch einmal klargestellt, dass eine endgültige Entscheidung über den Befreiungsantrag erst nach Vorlage der maßgebenden Einkommensteuerbescheide getroffen wird. Damit liegt keine endgültige Regelung vor, die grundsätzlich nur dann hätte abgeändert werden dürfen, wenn sich die Beklagte entweder darin rechtmäßig deren Rücknahme, Widerruf oder Abänderung vorbehalten hätte oder aber dazu nach den §§ 44 ff. SGB X oder Spezialvorschriften gesetzlich ermächtigt gewesen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2006, Az. B 12 KR 14/05 R).

Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass gemäß § 95 SGG Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Im Widerspruchsbescheid vom 18. März 2013 hat die Beklagte klargestellt, dass aus jetziger Sicht der Bescheid über die Befreiung von der Versicherungspflicht vom 12. Januar 2009 für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 aufgrund der getroffenen Vorläufigkeitsregelung durch einen endgültigen Bescheid der Gestalt zu ersetzen sei, als im Jahr 2009 kein Anspruch auf eine Befreiung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG bestehe. Daraus geht klar hervor, dass die Beklagte jedenfalls bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens von einer Aufhebung des Bescheids vom 12. Januar 2009 Abstand genommen hatte und im Ergebnis gestützt auf die Vorläufigkeit des Bescheids vom 12. Januar 2009 den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht für das Jahr 2009 endgültig abgelehnt hat.

Welchen Befreiungsantrag die Beklagte hiermit im Ergebnis abgelehnt hat, ergibt sich aus den angefochtenen Bescheiden nicht. Der ursprüngliche Antrag vom 12. August 2008 wurde schon mit Bescheid vom 29. September 2008 bestandskräftig abgelehnt. Der Kläger hatte sich mit seinem Widerspruch vom 1. Dezember 2008 und auch ausweislich seiner Widerspruchsbegründung vom 7. Januar 2009 nur gegen den Forderungsbescheid vom 16. September 2008 und nicht gegen den Bescheid vom 29. September 2008 gewandt. Der Senat geht jedoch davon aus, dass die Beklagte den ursprünglichen Antrag vom 12. August 2008 erneut abgelehnt bzw. den am 1. Dezember 2008 eingelegten Widerspruch gegen den Forderungsbescheid auch als neuen Befreiungsantrag gewertet hat, da sie zu keiner Zeit zu erkennen gegeben hat, es mangele in Bezug auf den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2009 an einem rechtzeitig (vgl. insoweit § 3 Abs. 2 Satz 1 ALG) gestellten Befreiungsantrag. Sie hat also damit über den eigentlich bereits „verbrauchten“ Antrag vom 12. August 2008 erneut im Rahmen eines sog. Zweitbescheides entschieden bzw. den Widerspruch vom 1. Dezember 2008 als neuerlichen Befreiungsantrag gewertet.

2. Der Bescheid vom 8. November 2012 ist rechtswidrig, soweit mit ihm ab 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 nachträglich Versicherungspflicht festgestellt und der rechtzeitig gestellte Befreiungsantrag des Klägers ohne Prognoseentscheidung abgelehnt worden ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG in der maßgeblichen, ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung werden auf Antrag Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige von der Versicherungspflicht befreit, solange sie regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Abs. 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich 4.800.- Euro überschreitet. Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von 3 Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an (§ 3 Abs. 2 Satz 1 ALG).

(a) Bei der Beurteilung der Frage, ob und wie lange ein Landwirt regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Abs. 4) bezieht, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich 4.800.- Euro überschreitet, gelten nach Auffassung des Senats folgende Grundsätze:

aa) Nach der - auch für den Bereich der Alterssicherung der Landwirte (vgl. § 1 Abs. 1 SGB IV) maßgeblichen - Definition des Arbeitseinkommens in § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist (§ 15 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Damit gilt eine volle Parallelität von Sozialversicherungsrecht zum Einkommensteuerrecht (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2004, Az. B 13 RJ 13/04 R; vgl. auch BSG; Urteil vom 10. Mai 2007, Az. B 10 LW 7/05 R, alle in juris). Zweck dieser gesetzlich angeordneten Parallelität ist es, den Sozialleistungsträgern eine eigenständige und mitunter schwierige Prüfung der Zuordnung und Ermittlung der Höhe von Arbeitseinkommen im Einzelfall zu ersparen (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2004, Az. B 13 RJ 13/04 R). Früheren Entscheidungen des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 1999, B 4 RA 17/98 R), wonach es einen eigenen sozialversicherungsrechtlichen Begriff des Arbeitseinkommens aus selbstständiger Tätigkeit gibt, ist damit der Boden entzogen.

bb) Maßgebend ist das regelmäßige, also mit einer gewissen Stetigkeit, Dauer und Gesetzesmäßigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 16. Oktober 2002, Az. B 10 LW 5/01 R, in juris Rn. 20) erzielte Einkommen. Dieses ist - wie sich ebenfalls aus der Gesetzesbegründung entnehmen lässt - durch eine vorausschauende Betrachtung angelehnt an die Verfahrensweise zur Feststellung der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Bindung an das Kalenderjahr zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 16. Oktober 2002, Az. B 10 LW 5/01 R, in juris, Rn. 19 unter Hinweis auf BT-Drs 12/5700, S. 9; 12/7599, S. 8; 7/4122, S. 43 ff.). Die Feststellung von Versicherungspflicht in der Sozialversicherung muss dabei im Blick auf die Interessen der Betroffenen sowie des Versicherungsträgers materiell-rechtlich notwendig auf der Grundlage einer prognostischen Einschätzung erfolgen. Diese Prognose ist schon begriffsnotwendig zukunftsbezogen und bleibt so lange maßgebend, bis in rechtlich relevantem Umfang geänderte Umstände Anlass für eine Korrektur und für eine Ersetzung durch eine neue Prognose geben, die dann wiederum den versicherungsrechtlichen Status für die Zukunft bestimmt (vgl. BSG, Urteil vom 23. April 2015, B 5 RE 19/14 R). Die Prognose erfordert keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern lediglich eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach bisheriger Übung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Im Prognosezeitpunkt muss davon auszugehen sein, dass sich Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bei normalem Ablauf der Dinge nicht ändern (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juli 2011, B 12 R 15/09 R, in juris Rn. 17).

cc) Erfolgt eine (endgültige) Entscheidung rückwirkend, hat nachträglich eine vorausschauende Betrachtungsweise stattzufinden. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht hat dann zu erfolgen, wenn aus damaliger Sicht mit hinreichender Sicherheit feststand, dass der maßgebliche Grenzbetrag von 4.800.- Euro überschritten werden wird (vgl. BSG, Urteil vom 7. Dezember 2000, Az. B 10 KR 3/99 R, in juris). Da eine zukunftsorientierte Prognoseentscheidung zu treffen ist, kann das dem steuerlichen Gewinn entsprechende Einkommen nicht unverändert aus dem Steuerbescheid des Selbstständigen für den zu beurteilenden Zeitraum entnommen werden (vgl. insoweit BT-Drs. 12/5700 S. 92), da ein Steuerbescheid für den Prognosezeitraum (hier: 1. Januar bis 31. Dezember 2009) bei einer in die Zukunft gerichteten Entscheidung noch nicht vorliegen kann. Bei Arbeitseinkommen Selbstständiger wird nach Auffassung des Senats daher regelmäßig auf den letzten, noch nicht zu lange zurückliegenden Einkommensteuerbescheid zurückzugreifen sein. Dieser wird dann ggf. durch eine vom Versicherten vorzulegende Bescheinigung des Steuerberaters zu ergänzen sein, der ggf. das regelmäßige Arbeitseinkommen auf der Grundlage des Vorjahreseinkommens zu schätzen hat. Hat der Selbstständige keinen Steuerberater, muss er die gewissenhafte Schätzung selbst vornehmen und den voraussichtlichen Gewinn mitteilen. Falls an den Angaben des Landwirts Zweifel bestehen, ist die Schätzung durch geeignete Unterlagen zu belegen.

b) Der Notwendigkeit, der Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht eine vorausschauende Betrachtungsweise zu Grunde zu legen, steht nicht entgegen, dass in § 3 ALG keine Regelung entsprechend § 32 Abs. 3 S. 4 ALG enthalten ist bzw. nicht auf diese Bestimmung verwiesen wird. Gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 ALG erhalten versicherungspflichtige Landwirte einen Zuschuss zu ihrem Beitrag und zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige, wenn das nach Abs. 2 ermittelte jährliche Einkommen 15.500.- Euro nicht übersteigt. Maßgebend für die Feststellung des Einkommens nach § 32 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 ALG (Summe der erzielten positiven Einkünfte iSd § 2 Abs. 1 und 2 EStG, soweit es sich nicht um Erwerbsersatzeinkommen iSd § 3 Abs. 4 ALG handelt, wobei Renten wegen Todes als Erwerbsersatzeinkommen gelten) sind gemäß § 32 Abs. 3 S. 4 ALG 1. die sich aus dem sich auf das zeitnächste Veranlagungsjahr beziehenden Einkommensteuerbescheid ergebenen Einkünfte so, wie sie der Besteuerung zu Grunde gelegt worden sind, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer für eines der letzten 4 Kalenderjahre erfolgt ist, oder 2. die im vorvergangenen Kalenderjahr erzielten entsprechenden Einkünfte, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer für die letzten 4 Kalenderjahre nicht erfolgt ist, wobei das Arbeitsentgelt um den Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a S. 1 Nr. 1 EStG) zu verringern ist.

Aus dem Fehlen einer entsprechenden Regelung bzw. eines Verweises auf § 32 Abs. 3 Satz 4 ALG oder auf eine vergleichbare Bestimmung im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V) lässt sich nach Auffassung des Senats nur entnehmen, dass die Beklagte bei ihrer Prognoseentscheidung im Rahmen des § 3 ALG im Vergleich zur Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 ALG eine größere Freiheit dahingehend genießt, auf welche Grundlagen sie hierfür zurückgreift. Eine derart schematische Behandlung der Problematik wie sie in § 32 Abs. 3 Satz 4 ALG für die Entscheidung über die Zuschussgewährung vorgesehen ist, hat der Gesetzgeber in Bezug auf die Entscheidung über das Bestehen von Versicherungspflicht nicht gewollt. Angesichts der eindeutigen und klaren Ausführungen in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 12/7599, S. 8) zur Notwendigkeit einer vorausschauenden Beurteilung („Ferner wird geregelt, dass - wie in der gesetzlichen Krankenversicherung im Hinblick auf die Versicherungsfreiheit - im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise das regelmäßige Einkommen maßgeblich sein soll.“) hält der Senat es nicht für vertretbar, aus dem Fehlen einer § 32 Abs. 3 Satz 4 ALG entsprechenden Regelung bzw. dem Fehlen eines Verweises hierauf in § 3 Abs. 1 ALG abzuleiten, es habe eine nachgängige Betrachtung unter Zugrundelegung des tatsächlich erzielten Einkommens zu erfolgen.

c) Die Beklagte hat stets eine endgültige vorausschauende Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht zu treffen. Für die von der Beklagten praktizierte Vorgehensweise, zunächst eine vorläufige Befreiung auszusprechen und dann nach Einreichung der Einkommensteuerbescheide für den maßgeblichen Zeitraum im Nachhinein endgültig über die Befreiung zu entscheiden, gibt es weder eine Rechtsgrundlage noch steht diese Vorgehensweise mit dem Sinn und Zweck der Regelungen im ALG zur Versicherungspflicht und der Befreiung hiervon in Einklang.

aa) Ausdrückliche gesetzliche Regelungen über die Berechtigung des Sozialleistungsträgers, vorläufige Bescheide zur erlassen, sind in Zusammenhang mit der Erbringung von Geldleistungen etwa in § 328 Abs. 1-4 SGB III, § 40 Abs. 1 Nr. 1 a SGB II i.V.m. § 328 SGB III enthalten. § 43 Abs. 1 SGB I enthält ebenfalls eine Regelung zur Erbringung vorläufiger Leistungen für den Fall, dass zwischen mehreren Leistungsträgern strittig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist.

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, nach der die Beklagte berechtigt wäre, die Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht nur vorläufig auszusprechen, findet sich hingegen weder im ALG noch in einem anderen Gesetz.

bb) Das BSG hat es im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ausweislich seiner Entscheidung vom 20. März 2006 (Az. B 12 KR 14/05 R) allerdings für zulässig angesehen, wenn die Krankenkasse die Beiträge eines in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten, der hauptberuflich selbstständig tätig ist, bei Beginn seiner selbstständigen Tätigkeit durch einen einstweiligen Bescheid regelt, wenn Nachweise für eine Prognose der zukünftigen Einnahmen noch nicht vorgelegt werden können. Auch im Bereich der Beitragsbemessung bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen (vgl. § 240 Abs. 4 Satz 2, 3 SGB V) ist das Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 Abs. 1 SGB IV und damit der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit, ermittelt nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts, heranzuziehen, der nicht vor Schluss des Kalenderjahrs feststeht. Es können deshalb nur die Einnahmen eines bereits vergangenen Zeitraums im Sinne von § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V nachgewiesen werden, die dann als laufende Einnahmen so lange bei der Beitragsfestsetzung berücksichtigt werden, bis ein neuer Einkommensnachweis vorliegt. Auch hier geht aus der Gesetzesbegründung hervor, dass ein vergangenheitsbezogener Einkommensnachweis wie der Steuerbescheid Grundlage für eine zukunftsbezogene Beitragsfestsetzung ist (vgl. BSG, a.a.O., BT-Drs 12/3937, S. 17).

Gleichwohl hatte hier das BSG es für zulässig erachtet, dass die Krankenkassen bei dem Personenkreis der hauptberuflich Selbstständigen zu Beginn ihrer Tätigkeit jedenfalls dann, wenn zu erwarten ist, dass die Einnahmen nicht die Beitragsbemessungsgrenze erreichen, einstweilige Regelungen der Beitragshöhe treffen, um zu vermeiden, dass dieser Personenkreis wegen des fehlenden Nachweises der Einnahmen aus dieser Tätigkeit zu Beginn der Selbstständigkeit Höchstbeiträge zu zahlen hat. Die einkommensgerechte Beitragseinstufung bei Beginn einer selbständigen Tätigkeit könne nicht auf andere Weise erreicht werden.

Nach Auffassung des Senats kann diese Rechtsprechung jedoch nicht auf Fallgestaltungen übertragen werden, in denen ein in der Alterssicherung der Landwirte versicherungspflichtiger Landwirt eine selbstständige außerlandwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt und damit nicht die Beitragshöhe, sondern die Beitragspflicht dem Grunde nach infrage steht. Das BSG lässt in der soeben genannten Entscheidung aus dem Bereich der Krankenversicherung ausnahmsweise nur in Bezug auf die Höhe der Beiträge eine vorläufige Regelung zu, wobei dort die Versicherungspflicht dem Grunde nach aber im Vornehinein feststeht.

Eine vorläufige, sich auf die Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Altersversicherung dem Grunde nach beziehende Befreiung mit dem Ziel, in der Regel erst mehrere Jahre später nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das betreffende Jahr über die Versicherungspflicht endgültig zu entscheiden, läuft hingegen nicht nur dem aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Willen des Gesetzgebers zuwider, dass über die Befreiung im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise entschieden wird. Vor allem aber wird aber auch durch eine vorläufige Befreiung von der Versicherungspflicht dem Grunde nach mit ggf. Jahre später erfolgender endgültiger Feststellung - wie hier von der Beklagten verfügt - ein unerwünschter Schwebezustand geschaffen. Für mehrere Jahre steht für die Beteiligten nicht verbindlich fest, ob der Betreffende Mitglied der Versichertengemeinschaft mit all den damit verbundenen Rechten und Pflichten ist oder nicht. In Bezug auf den Status eines Versicherten besteht jedoch ein besonderes Bedürfnis nach Rechtsklarheit und eindeutiger Festlegung, wer ab welchem Zeitpunkt zum Kreis der Befreiten und wer ab welchem Zeitpunkt zum Kreis der Versicherten gehört (vgl. für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung KassKomm, SGB VI, § 6 Rn. 36 m.w.N.).

Die Ausübung der Verwaltungsaktkompetenz in Bezug auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Versicherungspflicht durch den zuständigen Versicherungsträger ist darauf angelegt, durch eine verbindliche Feststellung Rechtsfrieden nicht nur punktuell, sondern dauerhaft für die gesamte Zeit des unveränderten fortbestehend zu beurteilenden Lebenssachverhalts zu schaffen (BSG, Urteil vom 23. April 2015, B 5 RE 19/14 R). Mit einer bloßen vorläufigen Regelung wird dieses Ziel verfehlt. Der Betroffene bedarf einer verbindlichen Entscheidung der Beklagten, um auf einer sicheren Grundlage ggf. weitreichende Entscheidungen über eine anderweitige Absicherung der Risiken treffen zu können, die bei Bestehen von Versicherungspflicht von der Beklagten abgesichert werden. Schließlich würden sich bei einer länger anhaltenden, durch eine zunächst nur vorläufig ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht ausgelöste Ungewissheit auf der anderen Seite auch unerwünschte Manipulationsmöglichkeiten für Versicherte ergeben, die - etwa bei einem Eintritt des Leistungsfalls der Erwerbsminderung - Steuererklärungen dann für vergangene Zeiträume so gestalten können, dass Versicherungspflicht besteht und damit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt sind.

Dementsprechend hat das BSG auch in seinem Urteil vom 27. Juli 2011, Az. B 12 R 15/09 R, in juris, zur Frage, ob die maßgebende (Entgelt-) Geringfügigkeitsgrenze regelmäßig im Monat nicht überstiegen wird, ausgeführt, dass eine rückwirkende Betrachtung mit dem Wesen der Sozialversicherung nicht vereinbar ist. Es liege im Interesse aller Beteiligten, der Versicherten und der Versicherungsträger, die Frage der Versicherungspflicht und der Versicherungsfreiheit schon zu Beginn zu klären, weil dies nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflicht von entscheidender Bedeutung ist.

cc) Aus diesen Gründen ist auch anerkannt, dass statusbegründende Verwaltungsakte grundsätzlich nebenbestimmungsfeindlich sind, so dass insbesondere die Beifügung von Bedingungen und Auflagen ausgeschlossen ist, es sei denn, spezialgesetzliche Regelungen lassen insoweit Ausnahmen zu (vgl. von Wulffen, SGB X, § 32 Rn. 29). Denn auch bei der Auferlegung von Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalten entsteht eine nicht hinnehmbare Unsicherheit bei der Beurteilung der Frage, ob der Betreffende versichert ist oder nicht. Einen sachlichen Grund, bei der Entscheidung über das Bestehen von Versicherungspflicht Nebenbestimmungen restriktiver zu behandeln als vorläufige Entscheidungen, gibt es bei identischer damit verbundener Problematik nicht.

Entgegen der Auffassung des SG ist § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X damit also schon aus diesem Grund ebenfalls keine taugliche Rechtsgrundlage für den „Vorbehalt der Vorläufigkeit“. § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X ist darüber hinaus aber auch noch aus anderen Gründen nicht einschlägig. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 12. Januar 2009 keinen Vorbehalt des Widerrufs iSd § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X verfügt. Ein solcher Vorbehalt des Widerrufs ist notwendigerweise mit einem im Übrigen uneingeschränkt bindenden Verwaltungsakt verknüpft, dessen Bindungswirkung im Falle der Ausübung des vorbehaltenen Widerrufsrechts wieder beseitigt werden soll. Hier liegt aber nach dem Willen der Beklagten gerade kein bindender, sondern von vornherein nur ein vorläufiger Verwaltungsakt vor, der von ihr notwendigerweise durch einen endgültigen Verwaltungsakt zu ersetzen ist. § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X ist darüber hinaus nur zulässige Rechtsgrundlage für die Hinzufügung eines Vorbehalt des Widerrufs bei Ermessensverwaltungsakten (vgl. von Wulffen, SGB X, § 32 Rn. 11). Die Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht steht aber nicht im Ermessen der Beklagten. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine gebundene Entscheidung („werden befreit“). § 32 Abs. 1 SGB X ist aber ebenfalls nicht einschlägig. Die Zulässigkeit eines „Vorbehalts der Vorläufigkeit“ ergibt sich schon deshalb nicht aus § 32 Abs. 1 SGB X, weil durch die Anordnung der Vorläufigkeit gerade nicht sichergestellt werden soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes, wonach eine Prognoseentscheidung erforderlich ist, erfüllt werden.

dd) Der Senat stimmt auch nicht mit der Auffassung der Beklagten überein, dass der Notwendigkeit einer vorausschauenden Beurteilung die Formulierung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG entgegensteht, wonach Landwirte von der Versicherungspflicht befreit werden, solange sie regelmäßig Arbeitseinkommen beziehen, das über der Grenze von jährlich 4.800.- Euro liegt. Die Verwendung des Begriffs „solange“ bedeutet nicht, dass der tatsächliche regelmäßige Bezug von Arbeitseinkommen usw. maßgeblich ist, der notwendigerweise im Nachhinein festzustellen wäre. Vielmehr ist dadurch geregelt, dass ein Landwirt nur solange von der Versicherungspflicht zu befreien ist, als im Rahmen der im Vorhinein zu treffenden Prognoseentscheidung die Annahme gerechtfertigt ist, das steuerlich maßgebliche Arbeitseinkommen außerhalb von Land- und Forstwirtschaft überschreite diese Grenze. Ergeben sich - auch innerhalb eines Kalenderjahres - Indizien für eine relevante Veränderung der Einkommensverhältnisse, hat zukunftsbezogen eine entsprechende Abänderung der bisherigen Entscheidung zu erfolgen.

ee) Der Senat teilt dementsprechend auch nicht die Befürchtungen der Beklagten, sie müsse nach Ablehnung eines Antrags wegen des Bezugs von Arbeitseinkommen aufgrund einer negativen Einkommensprognose rückwirkend eine Korrektur nach § 44 Abs. 1 SGB X vornehmen, wenn sich anhand des entsprechenden Einkommensteuerbescheids herausstellt, dass der maßgebliche Befreiungsgrenzwert überschritten worden ist. Soweit die ursprüngliche Prognoseentscheidung nicht zu beanstanden ist, besteht in derartigen Fällen gerade kein Anspruch nach § 44 Abs. 1 SGB X auf rückwirkende Abänderung der ursprünglichen Entscheidung zu Gunsten des Versicherten. Denn im Falle einer sachgerecht erstellten Prognoseentscheidung hat die Beklagte nicht im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X das Recht unrichtig angewandt und ist auch nicht von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist; Beiträge wurden in diesem Fall nicht zu Unrecht erhoben. Vielmehr wurden ungeachtet der späteren, nicht vorhersehbaren tatsächlichen Entwicklung Beiträge aufgrund der sachgerechten Prognoseentscheidung zu Recht erhoben. Der vorgelegte Einkommensteuerbescheid kann vielmehr nur Anlass sein, den Versicherten mit Wirkung für die Zukunft von der Versicherungspflicht zu befreien.

Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass damit eine durchgehende Befreiung zu erfolgen hat, obwohl in gewissen Zeiträumen tatsächlich ein außerlandwirtschaftliches Arbeitseinkommen unterhalb der Befreiungsgrenze bezogen worden ist. Hat etwa ein Landwirt - wie hier der Kläger - einen Einkommensteuerbescheid mit einem außerlandwirtschaftlichen Arbeitseinkommen von mehr als 4.800.- Euro vorgelegt, der eine Prognose rechtfertigt, dies werde auch im nächsten Jahr der Fall sein, hat eine Befreiung zu erfolgen. Wird dann - wie auch hier - später ein Einkommensteuerbescheid vorgelegt, der ein Arbeitseinkommen unterhalb dieser Grenze ausweist, hat es bei der Beitragsbefreiung zu verbleiben. Allerdings ist aufgrund dieses Bescheids grundsätzlich die Prognose für die Zukunft gerechtfertigt, dass die Befreiungsgrenze nun nicht mehr überschritten werden wird. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass in derartigen Fällen dem Betreffenden die Möglichkeit verbleibt, durch Darlegung konkreter Umstände den Beweis anzutreten, dass trotz des Einkommensteuerbescheids für die Zukunft doch wieder von einem Überschreiten der Befreiungsgrenze auszugehen ist. Dies bedeutet aber im Ergebnis nicht „eine durchgehende Befreiung, ohne dass hierfür die Voraussetzungen erfüllt sind“. Die gesetzlichen Befreiungsvoraussetzungen knüpfen eben nicht an die tatsächlichen Einkünfte an, sondern an die im Rahmen einer Prognose zu ermittelnden. Damit ist ein derartiges Ergebnis vom Gesetzgeber akzeptiert. Davon abgesehen ist in einem derartigen Fall die Beklagte durchaus berechtigt, an die Anknüpfungstatsachen in Bezug auf die zukünftige positive Prognose strenge Anforderungen zu stellen. Ein vorliegender Einkommensteuerbescheid mit Einkünften oberhalb der Befreiungsgrenze stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass auch in Zukunft Einkünfte oberhalb der Befreiungsgrenze erzielt werden. Umgekehrt gilt aber ebenso, dass ein Einkommensteuerbescheid mit Einkünften unterhalb der Befreiungsgrenze ein starkes Indiz dafür darstellt, dass dies auch in Zukunft so sein wird.

Schließlich sei in diesem Zusammenhang auch noch darauf hingewiesen, dass im umgekehrten Fall eine durchgängige Beitragspflicht bestehen kann, obwohl partiell die Voraussetzungen für eine Befreiung vorgelegen haben. Zu diesem Ergebnis kommt es, wenn aufgrund eines vorgelegten Einkommensteuerbescheids die Prognose gerechtfertigt war, die Befreiungsgrenze werde nicht überschritten, ein für den Prognosezeitraum vorgelegter Einkommensteuerbescheid jedoch (etwa aufgrund eines nicht vorhersehbaren Sondereffekts) das Überschreiten der Befreiungsgrenze belegt. Auch hier ist vorstellbar, dass trotz dieses Einkommensteuerbescheids für die Zukunft erneut nur die Prognose gerechtfertigt ist, die Befreiungsgrenze werde mit dem außerlandwirtschaftlichen Einkommen nicht überschritten (da es sich um einen einmaligen Sondereffekt gehandelt hat), so dass nach wie vor Versicherungs- und Beitragspflicht besteht.

ff) Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Selbständigen und abhängig Beschäftigten vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Grundsatz der vorausschauenden Beurteilung gilt sowohl für Selbstständige als auch für abhängig Beschäftigte. Weder dem Wortlaut des Gesetzes noch der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass in Bezug auf Selbstständige anders zu verfahren ist als in Bezug auf abhängig Beschäftigte. Die Umsetzung dieses Grundsatzes wird bei abhängig Beschäftigten aufgrund des vielfach sehr regelmäßigen und leichter voraussehbaren Zuflusses von Arbeitsentgelt zwar sicherlich weniger Probleme bereiten als bei Selbständigen. Die Schwierigkeiten, die aufgrund der oft unsteten Einkommenserzielung bei Selbständigen entstehen können, sind aber kein rechtfertigender Grund, bei Selbständigen entgegen der gesetzlichen Konzeption auf eine nachträgliche Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse umzustellen.

gg) Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BSG vom 9. Oktober 2012, Az. B 5 R 8/12 R, in juris, steht der hier vertretenen rechtlichen Beurteilung schließlich ebenfalls nicht entgegen. Hierin hat das BSG in einem Rechtsstreit, in dem die Rückforderung von Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze strittig war, festgestellt, dass der materiell-rechtliche Tatbestand von § 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI für die abschließende Feststellung des sich unter Berücksichtigung des Einkommens aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ergebenden monatlichen Zahlbetrags stets die abschließende Feststellung des tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens auf der Basis der umfassenden und vollständigen Ermittlung und Feststellung aller steuerrechtlich relevanten Umstände erfordert. Auch fehle es an Hinweisen darauf, dass ausnahmsweise anstelle der erst mit Ablauf des laufenden Kalenderjahres entstehenden und feststellbaren Gewinns aus einer selbständigen Tätigkeit schon Teile des auf der Basis einer unterjährigen Prognose ermittelten Jahresergebnisses ausreichen könnten, um laufende monatliche Zahlungsansprüche zu entziehen.

Diese Entscheidung hat für den hier vorliegenden Rechtsstreit schon deshalb keine Bedeutung, da sie nicht Normen im Blick hat, die die Auswirkungen der Erzielung von Arbeitseinkommen auf das Bestehen oder Nichtbestehen von Versicherungspflicht regeln. Vielmehr schreibt § 96a SGB VI das (teilweise) Entfallen von monatlichen Rentenansprüchen vor, falls das für denselben Zeitraum tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bestimmte Beträge übersteigt. Der oben hervorgehobene Umstand, dass alle Beteiligten aufgrund der vielfältigen mit der Versicherungspflicht verbundenen Auswirkungen ein erhebliches Interesse daran haben, von Anfang an Klarheit zu haben, ob und gegebenenfalls ab wann Versicherungspflicht besteht, spielt hier keine Rolle. Eine Unsicherheit über den teilweisen Entfall von Rentenleistungen bei daneben vorliegenden weiteren Einkünften des Versicherten ist eher hinzunehmen als Unsicherheiten über das (Nicht) Bestehen von Versicherungspflicht. Die jeweiligen Auswirkungen sind nicht vergleichbar. Darüber hinaus lässt sich aus Wortlaut und Gesetzesmaterialien in Bezug auf § 96a SGB VI im Gegensatz zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG eben gerade nicht entnehmen, dass eine vorausschauende Prognoseentscheidung zu treffen ist.

hh) Soweit in dem Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2011, Az. L1 LW 20/11 B ER ausgeführt ist, die Beschwerdegegnerin sei auch in Anbetracht des verfahrensrechtlichen „Verbots des vorzeitigen Verfahrensabschlusses“ (s. BSG SozR 3-1300 § 32 Nr. 2) ausnahmsweise berechtigt gewesen, eine einstweilige Regelung zu treffen, da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht ausreichend geklärt war, hält der Senat hieran nicht fest. Diese Passage hat auch nur aufgrund eines Büroversehens Eingang in den genannten Beschluss gefunden.

Nach alledem ist von einer Verpflichtung der Beklagten auszugehen, zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides eine Einkommensprognose durch eine vorausschauende Betrachtung zu erstellen.

d) Der den Kläger beschwerende angefochtene Bescheid enthält jedoch keine derartige Prognoseentscheidung. Zu der Frage des maßgeblichen Zeitpunkts einer Prognoseentscheidung hat das BSG in einer Entscheidung (vgl. BSG, Urteil vom 3. August 2016, B 6 KA 20/15 R, m.w.N., in juris) auf die bis zur bescheidmäßigen Entscheidung erkennbaren bzw. bekannten Tatsachen abgestellt. Sachgerechte Prognosen beruhen auf erhobenen Daten und Fakten und damit auf Erkenntnissen aus der Vergangenheit, auf deren Basis unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen eine Vorausschau für die Zukunft getroffen wird. Dabei sind alle bei der Prognosestellung für die Beurteilung der künftigen Entwicklung erkennbaren Umstände zu berücksichtigen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind und Einfluss auf die zu beurteilenden Umstände haben. Maßgebend sind die Verhältnisse zur Zeit der Prognoseentscheidung; Grundlage der Prognose können daher nur bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens erkennbare Umstände sein. Spätere Entwicklungen, die bei Beginn des entscheidungserheblichen Zeitraums noch nicht erkennbar waren, können eine Prognose weder bestätigen noch widerlegen.

Legt man den Ansatz zugrunde, ist der o.g. „Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides“ hier jedoch nicht der Zeitpunkt des Erlasses des endgültigen Bescheids vom 8. November 2012. Auf den Zeitpunkt der bescheidmäßigen Entscheidung kann nur dann abgestellt werden, wenn die Verwaltung zeitnah zum gestellten Antrag entscheidet. Eine geringfügige Rückwirkung in Bezug auf den Zeitraum zwischen Antragstellung und Entscheidung durch die Behörde, die dadurch entsteht, dass man ihr das Recht einräumt, für eine Prognoseentscheidung ab Antragstellung auch Umstände mitzuberücksichtigen, die sich bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens ergeben, ist in derartigen Fällen hinnehmbar. Dies kann aber dann nicht gelten, wenn die Behörde wie hier die Beklagte erst mehrere Jahre nach Antragstellung entscheidet. Würde man in einem solchen Fall diesen Zeitpunkt der späten Entscheidung als maßgeblich erachten, würde man zur Zulässigkeit der vom Gesetzgeber - wie soeben dargelegt - gerade nicht gewünschten nachträglichen Feststellung der Versicherungspflicht anhand der tatsächlichen Verhältnisse an Stelle der tatsächlich normierten verbindlichen Feststellung im Vorhinein aufgrund einer Prognose gelangen. Bei einer erst rückwirkend nach Jahren erfolgenden endgültigen Feststellung der Versicherungspflicht nach vorheriger vorläufiger Entscheidung ist daher nach Auffassung des Senats also ähnlich wie bei der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 7. Dezember 2000, Az. B 10 KR 3/99 R, in juris) vielmehr nachträglich eine vorausschauende Betrachtungsweise anzuwenden.

Der Senat kann es dabei dahingestellt sein lassen, ob damit auf die Umstände abzustellen ist, die zu Beginn des strittigen Zeitraums, hier also am 1. Januar 2009, erkennbar waren (in diesem Sinne BSG, Urteil vom 7. Dezember 2000, Az. B 10 KR 3/99 R, in juris; ähnlich BSG, Urteil vom 23. April 2015, Az. B 5 RE 19/14 R, in juris, wonach auf den Beginn des jeweils zu beurteilenden Lebenssachverhalts auf der Basis der damals vorhandenen Erkenntnisstandes abzustellen ist) oder ob in Anlehnung an die Entscheidung des BSG vom 3. August 2016, Az. B 6 KA 20/15 R, in juris, alle erkennbaren Umstände bis zum Erlass der ersten bescheidmäßigen Entscheidung der Beklagten (hier die vorläufige Befreiung vom 12. Januar 2009) einzubeziehen sind, da im hier vorliegenden Fall insoweit keine Unterschiede bestehen.

3. Der Bescheid ist rechtswidrig und als den Kläger beschwerend aufzuheben, weil die Beklagte zu Unrecht festgestellt hat, der Kläger unterliege 2009 der Versicherungspflicht. Der Kläger hat im Rahmen der nach alledem vorzunehmenden Prognoseentscheidung einen Anspruch auf endgültige Befreiung von der Versicherungspflicht für diesen Zeitraum. Dementsprechend war die Beklagte auf die im Berufungsverfahren zulässig erhobene Verpflichtungsklage hin zu verpflichten, den Kläger für den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 endgültig von der Versicherungspflicht zu befreien.

a) Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgenommene Erweiterung des Klageantrages ist gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht als Änderung der Klage anzusehen, da damit ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache erweitert wird. Unter eine derartige Erweiterung in der Hauptsache fällt der Übergang von der Anfechtungsklage zur Verpflichtungsklage (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 99 Rn. 4). Der Klagegrund ändert sich nicht, da der dem Klageantrag zu Grunde liegende Lebenssachverhalt unverändert bleibt. Nach wie vor ist streitig, ob der Kläger aufgrund seiner außerlandwirtschaftlichen Einkünfte versicherungspflichtig oder von der Versicherungspflicht zu befreien ist. Über die erweiterte Klage ist vom Senat erstinstanzlich zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 1992, Az. 4 RA 1/91, in juris Rn. 14 ff.).

Die erweiterte Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde gegen den angefochtenen Bescheid ein Widerspruchsverfahren durchgeführt.

b) Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf endgültige Befreiung von der Versicherungspflicht für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2009 zu, da im Rahmen der anzustellenden Prognoseentscheidung bei Zugrundelegung der zum 1. Januar 2009 mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand ermittelbaren Umstände die Annahme gerechtfertigt war, dass der Kläger auch im Jahr 2009 Arbeitseinkommen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft von mehr als 4.800.- Euro jährlich erzielen wird.

aa) Der Senat ist berechtigt, anstelle der insoweit untätig gebliebenen Beklagten eine Prognoseentscheidung zu treffen. Bei einer Prognoseentscheidung steht der Verwaltung kein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zu (Wagner in jurisPK - SGB I, 2. Auflage 2011, § 39 Rn. 34). Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung, die voll der gerichtlichen Prüfung unterliegt.

bb) Zu Beginn des Jahres 2009 (sowohl am 1. Januar 2009 als auch am 12. Januar 2009) war bereits der Steuerbescheid vom 16. November 2007 für das Steuerjahr 2006 ergangen, aus dem sich ein außerlandwirtschaftliches Einkommen des Klägers in Höhe von 17.500.- Euro ergab. Dieser Einkommensteuerbescheid lag der Beklagten zwar erst am 7. Januar 2009 tatsächlich vor, da der Kläger den Bescheid erst zu diesem Zeitpunkt übermittelt hat. Der Bescheid hätte aber objektiv bereits vor dem 1. Januar 2009 auf der Grundlage des § 31 a Abs. 1 Abgabenordnung iVm § 21 Abs. 4 SGB X von der Beklagten beigezogen und damit die darin enthaltenen Daten zum außerlandwirtschaftlichen Einkommen des Klägers ermittelt werden können. Gemäß § 21 Abs. 4 SGB X haben die Finanzbehörden, soweit es in Verfahren nach dem SGB X erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen. Eine entsprechende Anfrage an die Steuerverwaltung wäre zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Beklagten in der Form der Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht erforderlich gewesen.

cc) Dass der Ende 2008 zur Verfügung stehende Einkommensteuerbescheid sich auf das Jahr 2006 und nicht auf das Jahr 2007 bezog, spricht nicht entscheidend dagegen, die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 getroffenen Feststellungen zu einer der wesentlichen Grundlagen für eine Prognoseentscheidung für das Jahr 2009 zu machen. Zwar verlieren Einkommensteuerbescheide an Bedeutung für die Erstellung einer Prognoseentscheidung, je länger sie zurückliegen. Dabei sind aber die tatsächlichen Gegebenheiten bei der Erstellung von Einkommensteuerbescheiden gerade gegenüber Selbstständigen zu berücksichtigen. Ende 2008 konnte der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 notwendigerweise noch nicht vorliegen. Der Einkommensteuerbescheid für 2007 ist erst am 24. September 2009 ergangen und konnte damit Ende 2008 ebenfalls noch nicht ermittelt werden. Gerade bei Selbstständigen liegen in aller Regel zum Ende des Jahres erst Steuerbescheide für das vorvergangene Jahr vor. Zwar endet die Abgabefrist der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 grundsätzlich zum 31. Mai 2008, kann aber bis 30. September verlängert werden. Bei Steuerpflichtigen, die die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen, verlängert sich die Frist zudem bis zum 31. Dezember 2008. Hinzu kommt die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Einkommensteuerbescheiden von 8-10 Wochen, die bei Selbstständigen aufgrund der komplexeren Sachverhalte oftmals überschritten wird. Daher ist es vertretbar, bei einer Prognoseentscheidung, die mit dem Kenntnisstand Ende 2008 zu treffen ist, den Einkommensteuerbescheid 2006 zur maßgeblichen Grundlage zu machen.

Darüber hinaus hat der Kläger zugleich mit Schreiben vom 7. Januar 2009 erklärt, der Beklagten bereits mitgeteilt zu haben, hauptberuflich als Rechtsanwalt selbstständig zu sein. Er hat damit ersichtlich auf das Telefonat vom 12. August 2008 Bezug genommen. In der entsprechenden Gesprächsnotiz der Beklagten ist dort auch vermerkt, dass der Kläger bereits damals angegeben habe, hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig zu sein, wenn auch nicht als Vollzeitbeschäftigung. Die Grenze von 4.800.- Euro werde aber überschritten.

Bereits zum Zeitpunkt Ende 2008 bestand - bei Mitberücksichtigung des bereits ergangenen und damit ermittelbaren Einkommensteuerbescheids für 2006 - kein Anlass, an dieser Eigenerklärung des Klägers zu zweifeln. Es lagen keinerlei Hinweise vor, die den Verdacht begründen könnten, die Angaben des Klägers seien nicht zutreffend. Das letzte durch Einkommensteuerbescheid festgestellte außerlandwirtschaftliche Einkommen mit 17.500.- Euro lag sogar sehr deutlich über der maßgeblichen Grenze von 4.800.- Euro. Auch hat der Kläger angegeben, hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig zu sein. Der Hinweis auf die Hauptberuflichkeit und auch auf die Art der verrichteten Tätigkeit als Rechtsanwalt spricht für die Prognose, dass mittels einer derartigen Tätigkeit Einkünfte oberhalb dieser Grenze erzielt werden. Aus einer hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt lassen sich regelmäßig Einkünfte erwarten, die 4.800.- Euro im Jahr übersteigen.

dd) Das zur Grundlage der Prognose gemachte außerlandwirtschaftliche Einkommen des Klägers wurde von ihm auch regelmäßig, also mit hinreichender Stetigkeit, Dauer und Gesetzesmäßigkeit erzielt. Insoweit kommt es auf die Art und Weise der Zahlung an (BSG, Urteil vom 16. Oktober 2002, Az. B 10 LW 5/01 R, in juris Rn. 20). Die Angaben des Klägers zu seinen Einkünften legen es nahe, dass diese nicht wie bei einem abhängig Beschäftigten in regelmäßig monatlichen Abständen in bestimmter Höhe zugehen. Vielmehr werden dem Kläger in unregelmäßigen Abständen Beträge in unterschiedlicher Höhe in Abhängigkeit von der Fälligkeit der einzelnen Vergütungsansprüche und der Zahlungsmoral seiner Mandanten gutgeschrieben. Dies steht nach Auffassung des Senats der Annahme eines regelmäßigen Arbeitseinkommens im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG aber nicht entgegen. In der soeben genannten Entscheidung hat das BSG bei einem monatlich geleisteten Arbeitsentgelt diesen Monatsrhythmus für die Frage eines regelmäßigen Bezuges bestimmend erachtet. Dies lässt sich jedoch nicht auf die Verhältnisse eines freiberuflichen Rechtsanwalts übertragen. Bei Selbstständigen ist das Arbeitseinkommen fast immer schwankend (BSG, Urteil vom 27. Juli 2011, Az. B 12 R 15/09 R, in juris). Bei in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert selbständig Tätigen wird aus diesem Grunde aus den regelmäßigen Einnahmen über einen längeren Zeitraum ein Monatsbetrag ermittelt (BSG, a.a.O.). Dies lässt es als gerechtfertigt erscheinen, auch im Rahmen der Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Alterssicherung der Landwirte für die auf das Jahr bezogene Prognose von dem bekannten letzten Jahreseinkommen auszugehen (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2015, Az. L 22 LW 3/13, in juris Rn. 43). Diese einzig praktikable Vorgehensweise wendet die Beklagte letztlich auch selbst an, freilich nicht im Rahmen der gebotenen Prognoseentscheidung, sondern des nachgängigen Vergleichs des Jahres-Isteinkommens mit der maßgeblichen Grenze von 4.800.- Euro.

ee) Innerhalb des maßgeblichen Zeitraums 1. Januar bis 31. Dezember 2009 haben sich schließlich auch keine Umstände ergeben, die eine unterjährige zukunftsgerichtete Korrektur dieser Prognose („solange“) erfordern würden. Am 24. September 2009 hat das Finanzamt A-Stadt I Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 20.000.- Euro auf der Basis einer Schätzung festgesetzt. Diese Festsetzung rechtfertigt es, auch über den 24. September 2009 hinaus bis zum Ende des strittigen Zeitraums am 31. Dezember 2009 von der Prognose auszugehen, dass die außerlandwirtschaftlichen Einkünfte des Klägers die Grenze von 4.800.- Euro überschreiten, mit der Folge, dass der Befreiungsanspruch des Klägers weiterhin bis zum Ende des streitbefangenen Zeitraums 31. Dezember 2009 besteht. Auch angesichts der vom Kläger für den Senat glaubwürdig geschilderten Besonderheiten seiner Einkommenserzielung (Ist-Versteuerer, lukrative Mandate erst kurz vor Jahresschluss mit Zahlung eines Vorschusses) ist kein Ansatzpunkt ersichtlich, vor dem 1. Januar 2010 zu einer anderen Prognoseentscheidung zu gelangen.

ff) Nach alledem ist eine Prognoseentscheidung geboten, dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2009 mit seinem regelmäßigen außerlandwirtschaftlichen Arbeitseinkommen die Grenze von 4.800.- Euro übersteigen wird. Diese Prognose wird nicht dadurch falsch, dass aus dem im Jahr 2012 ergangenen Einkommensteuerbescheid für 2009 ein Einkommen des Klägers aus selbständiger Arbeit nur von 2.561.- Euro hervorgeht. Die mit dem Wissensstand Ende 2008 zu treffende Prognoseentscheidung ließ nicht die Annahme zu, der Kläger werde im Jahr 2009 nur ein derartiges Einkommen aus selbständiger Arbeit erzielen. Dass sich dies rückblickend tatsächlich anders entwickelt hat, macht die ursprünglich zu treffende anderslautende Prognoseentscheidung nicht unzutreffend.

Auf die Berufung des Klägers hin waren damit das Urteil des SG sowie der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 8. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2013 aufzuheben sowie auf seine Klage hin die Beklagte zu verpflichten, den Kläger von der Versicherungspflicht für den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 endgültig zu befreien.

Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) berücksichtigt, dass der Kläger erfolgreich war.

Die Revision war aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

(1) Der Zuschuß zum Beitrag wird monatlich geleistet und zum selben Zeitpunkt wie der Beitrag fällig.

(2) Der Zuschuß zum Beitrag wird von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird der Zuschuß von dem Kalendermonat an geleistet, in dem er beantragt wird. Bei rückwirkender Feststellung der Versicherungspflicht gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß die Frist mit Bekanntgabe des Bescheides über die Feststellung der Versicherungspflicht beginnt. Wird die Versicherungspflicht als Folge der Beendigung einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 1 oder § 85 Abs. 3b rückwirkend festgestellt, gilt Satz 3 nur, wenn der Antrag aus Gründen, die der Berechtigte nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist gestellt worden ist.

(3) Sind der landwirtschaftlichen Alterskasse die nach § 32 Abs. 3 maßgebenden Einkommen vom Leistungsberechtigten nicht nachgewiesen worden, kann sie nur Vorschüsse zahlen. Ist das Einkommen aufgrund der Mitwirkung des Leistungsberechtigten oder seiner mangelnden Mitwirkung unrichtig festgestellt worden, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(4) Ändern sich die für Grund oder Höhe des Zuschusses zum Beitrag maßgebenden Verhältnisse, ist der Verwaltungsakt vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben. In den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 2 ist der Verwaltungsakt von dem Zeitpunkt an aufzuheben, von dem an er auf dem geänderten Einkommensteuerbescheid beruht hat. Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bedarf es nicht, wenn sich das nach § 32 Absatz 3 Satz 3 maßgebende Einkommen geändert hat und diese Änderung berücksichtigt werden soll.

(5) (weggefallen)

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(1) Eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbildung angemessen ist und die Dauer von einem Jahr nicht übersteigt.

(2) Eine betriebliche Berufsausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn

1.
eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, dass die Berufsausbildung einer entsprechenden betrieblichen Berufsausbildung gleichwertig ist und
2.
die Berufsausbildung im Ausland dem Erreichen des Bildungsziels und der Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist.

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(1) Eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbildung angemessen ist und die Dauer von einem Jahr nicht übersteigt.

(2) Eine betriebliche Berufsausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn

1.
eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, dass die Berufsausbildung einer entsprechenden betrieblichen Berufsausbildung gleichwertig ist und
2.
die Berufsausbildung im Ausland dem Erreichen des Bildungsziels und der Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist.

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

(1) Leistungen der Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten und Vierten Kapitels dieses Buches.

(2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels dieses Buches und Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung.

(3) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Ermessensleistungen mit Ausnahme

1.
des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 Absatz 7,
2.
der Berufsausbildungsbeihilfe während der ersten Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
3.
der Leistung zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
4.
der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses, des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses,
5.
des Kurzarbeitergeldes bei Arbeitsausfall,
6.
des Wintergeldes,
7.
der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen,
8.
der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und
9.
des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung.

(4) Entgeltersatzleistungen sind

1.
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung,
2.
Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit,
3.
Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
4.
Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall,
5.
Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

(1) Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung können auch erbracht werden, wenn Menschen mit Behinderungen nicht arbeitslos sind und durch diese Leistungen eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.

(2) Förderungsfähig sind auch berufliche Aus- und Weiterbildungen, die im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abweichend von den Ausbildungsordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe oder in Sonderformen für Menschen mit Behinderungen durchgeführt werden.

(3) Ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht auch, wenn der Mensch mit Behinderungen während der Berufsausbildung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt. In diesem Fall wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. Für die Unterkunft wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt.

(4) Ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht auch, wenn der Mensch mit Behinderungen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt, auch wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus in angemessener Zeit zu erreichen ist. In diesem Fall wird der Bedarf nach Absatz 3 Satz 2 und 3 zugrunde gelegt.

(5) Eine Verlängerung der Ausbildung über das vorgesehene Ausbildungsende hinaus, eine Wiederholung der Ausbildung ganz oder in Teilen oder eine erneute Berufsausbildung wird gefördert, wenn Art oder Schwere der Behinderung es erfordern und ohne die Förderung eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben nicht erreicht werden kann.

(6) Berufliche Weiterbildung kann auch gefördert werden, wenn Menschen mit Behinderungen

1.
nicht arbeitslos sind,
2.
als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind oder
3.
einer längeren Förderung als Menschen ohne Behinderungen oder einer erneuten Förderung bedürfen, um am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben.
Förderungsfähig sind auch schulische Ausbildungen, deren Abschluss für die Weiterbildung erforderlich ist.

(7) Ein Gründungszuschuss kann auch geleistet werden, wenn der Mensch mit Behinderungen einen Anspruch von weniger als 150 Tagen oder keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(1) Eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbildung angemessen ist und die Dauer von einem Jahr nicht übersteigt.

(2) Eine betriebliche Berufsausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn

1.
eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, dass die Berufsausbildung einer entsprechenden betrieblichen Berufsausbildung gleichwertig ist und
2.
die Berufsausbildung im Ausland dem Erreichen des Bildungsziels und der Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist.

(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

(1) Auf Antrag versicherungspflichtig sind folgende Personen, wenn die Versicherung von einer Stelle beantragt wird, die ihren Sitz im Inland hat:

1.
Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
2.
Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind,
3.
sekundierte Personen nach dem Sekundierungsgesetz.
Auf Antrag ihres Arbeitgebers versicherungspflichtig sind auch Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei einem Leiter, Mitglied oder Bediensteten einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder beschäftigt sind. Personen, denen für die Zeit des Dienstes oder der Beschäftigung im Ausland Versorgungsanwartschaften gewährleistet sind, gelten im Rahmen der Nachversicherung auch ohne Antrag als versicherungspflichtig.

(2) Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind, wenn sie die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit beantragen.

(3) Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die

1.
eine der in § 3 Satz 1 Nr. 3 genannten Sozialleistungen oder Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften nach § 3 Satz 1 Nummer 3a beziehen und nicht nach diesen Vorschriften versicherungspflichtig sind,
2.
nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zuletzt versicherungspflichtig waren, längstens jedoch für 18 Monate.
Dies gilt auch für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(3a) Die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit und die Befreiung von der Versicherungspflicht gelten auch für die Versicherungspflicht auf Antrag nach Absatz 3. Bezieht sich die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf jede Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, kann ein Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt werden. Bezieht sich die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf eine bestimmte Beschäftigung oder bestimmte selbständige Tätigkeit, kann ein Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt werden, wenn die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf der Zugehörigkeit zu einem anderweitigen Alterssicherungssystem, insbesondere einem abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag oder der Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), beruht und die Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung in dem anderweitigen Alterssicherungssystem abgesichert ist oder abgesichert werden kann.

(4) Die Versicherungspflicht beginnt

1.
in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 vorliegen, wenn sie innerhalb von drei Monaten danach beantragt wird, sonst mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt,
2.
in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 mit Beginn der Leistung und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten danach gestellt wird, andernfalls mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund einer vorausgehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit.
Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind.

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.

(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.

(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Als Gründungszuschuss wird für die Dauer von sechs Monaten der Betrag geleistet, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich monatlich 300 Euro.

(2) Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. Bestehen begründete Zweifel an der Geschäftstätigkeit, kann die Agentur für Arbeit verlangen, dass ihr erneut eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorgelegt wird.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(1) Eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbildung angemessen ist und die Dauer von einem Jahr nicht übersteigt.

(2) Eine betriebliche Berufsausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn

1.
eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, dass die Berufsausbildung einer entsprechenden betrieblichen Berufsausbildung gleichwertig ist und
2.
die Berufsausbildung im Ausland dem Erreichen des Bildungsziels und der Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten.

(2) Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer

1.
bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht,
2.
der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
3.
ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.

(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 vorliegen oder vorgelegen hätten.

(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.

(5) Geförderte Personen, die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet haben, können vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss erhalten.

(1) Als Gründungszuschuss wird für die Dauer von sechs Monaten der Betrag geleistet, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich monatlich 300 Euro.

(2) Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. Bestehen begründete Zweifel an der Geschäftstätigkeit, kann die Agentur für Arbeit verlangen, dass ihr erneut eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorgelegt wird.