Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 116 Besonderheiten

(1) Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung können auch erbracht werden, wenn Menschen mit Behinderungen nicht arbeitslos sind und durch diese Leistungen eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.

(2) Förderungsfähig sind auch berufliche Aus- und Weiterbildungen, die im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abweichend von den Ausbildungsordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe oder in Sonderformen für Menschen mit Behinderungen durchgeführt werden.

(3) Ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht auch, wenn der Mensch mit Behinderungen während der Berufsausbildung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt. In diesem Fall wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. Für die Unterkunft wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt.

(4) Ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht auch, wenn der Mensch mit Behinderungen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt, auch wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus in angemessener Zeit zu erreichen ist. In diesem Fall wird der Bedarf nach Absatz 3 Satz 2 und 3 zugrunde gelegt.

(5) Eine Verlängerung der Ausbildung über das vorgesehene Ausbildungsende hinaus, eine Wiederholung der Ausbildung ganz oder in Teilen oder eine erneute Berufsausbildung wird gefördert, wenn Art oder Schwere der Behinderung es erfordern und ohne die Förderung eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben nicht erreicht werden kann.

(6) Berufliche Weiterbildung kann auch gefördert werden, wenn Menschen mit Behinderungen

1.
nicht arbeitslos sind,
2.
als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind oder
3.
einer längeren Förderung als Menschen ohne Behinderungen oder einer erneuten Förderung bedürfen, um am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben.
Förderungsfähig sind auch schulische Ausbildungen, deren Abschluss für die Weiterbildung erforderlich ist.

(7) Ein Gründungszuschuss kann auch geleistet werden, wenn der Mensch mit Behinderungen einen Anspruch von weniger als 150 Tagen oder keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Wohngeldgesetz - WoGG | § 20 Gesetzeskonkurrenz


(1) (weggefallen) (2) Es besteht kein Wohngeldanspruch, wenn allen Haushaltsmitgliedern eine der folgenden Leistungen dem Grunde nach zusteht oder im Fall ihres Antrages dem Grunde nach zustünde: 1. Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach de
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 22 Verhältnis zu anderen Leistungen


(1) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind. (1a) Leistungen nach § 82 dü
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 13 Bedarf für Studierende


(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in 1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro. (2) Die Bed

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18 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juni 2013 - VI ZR 128/12

bei uns veröffentlicht am 25.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 128/12 Verkündet am: 25. Juni 2013 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 842; StVG § 11 Satz

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Dez. 2009 - IX ZR 214/08

bei uns veröffentlicht am 17.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 214/08 Verkündet am: 17. Dezember 2009 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 103; BGB §§ 133

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 09. Aug. 2016 - L 16 AS 366/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 09.08.2016

Tenor I. Die Beschwerde gegen Ziffern I und II des Beschlusses des Sozialgerichts Regensburg vom 29. April 2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Di

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Juli 2018 - L 1 LW 8/16

bei uns veröffentlicht am 12.07.2018

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 04.08.2016 aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 17.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2015 abgeändert. Die Beklagte w

Bundessozialgericht Urteil, 12. Okt. 2017 - B 11 AL 20/16 R

bei uns veröffentlicht am 12.10.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Juni 2016 und des Sozialgerichts Trier vom 30. Juni 2015 aufgehoben.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 29. Mai 2017 - L 3 R 507/16

bei uns veröffentlicht am 29.05.2017

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander Kosten für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über eine Leistung zur Teilhabe am

Bundessozialgericht Urteil, 07. Apr. 2016 - B 5 AL 1/15 R

bei uns veröffentlicht am 07.04.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2015 und des Sozialgerichts München vom 25. Mai 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 12. Nov. 2015 - B 14 AS 34/14 R

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 22. November 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Geric

Bundessozialgericht Urteil, 04. Dez. 2014 - B 5 AL 1/14 R

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

Tenor Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Bundessozialgericht Urteil, 02. Apr. 2014 - B 4 AS 29/13 R

bei uns veröffentlicht am 02.04.2014

Tenor Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. April 2013 werden zurückgewiesen.

Landessozialgericht NRW Urteil, 13. März 2014 - L 9 AS 310/13

bei uns veröffentlicht am 13.03.2014

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.01.2013 abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 24.01.2013 und vom 27.03.2013 verurteilt, die dem Kläger in diesen Bescheiden für die Zeit vom

Landessozialgericht NRW Beschluss, 23. Jan. 2014 - L 19 AS 2316/13 B

bei uns veröffentlicht am 23.01.2014

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 11.11.2013 wird zurückgewiesen. 1Gründe: 2I. 3Der Kläger begehrt im Hauptsacheverfahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab 01.11.2012 durch Übernahme

Bundessozialgericht Urteil, 14. März 2012 - B 14 AS 18/11 R

bei uns veröffentlicht am 14.03.2012

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 29. November 2010 wird zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 01. März 2012 - VI R 4/11

bei uns veröffentlicht am 01.03.2012

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war als Arbeitnehmer beschäftigt. Seine Arbeitgeberin befand sich im Jahr 2006 in wirtschaftlichen Schwierigkeite

Bundessozialgericht Urteil, 30. März 2011 - B 12 AL 2/10 R

bei uns veröffentlicht am 30.03.2011

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. September 2008 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. März 2011 - L 13 AL 1008/10

bei uns veröffentlicht am 15.03.2011

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2010 wird zurückgewiesen.Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten.Die Revision wird zugelassen.

Bundessozialgericht Urteil, 24. Nov. 2010 - B 11 AL 30/09 R

bei uns veröffentlicht am 24.11.2010

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. August 2009 sowie das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 23. Mai 2006 aufgehoben und die Klag

Bundessozialgericht Urteil, 05. Mai 2010 - B 11 AL 11/09 R

bei uns veröffentlicht am 05.05.2010

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf einen Gründungszuschuss zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ab 12.10.2006.

Referenzen

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in 1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro. (2) Die Bedarfe nach...