Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 34 Fälligkeit, Beginn und Änderung von Beitragszuschüssen

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Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte Inhaltsverzeichnis

(1) Der Zuschuß zum Beitrag wird monatlich geleistet und zum selben Zeitpunkt wie der Beitrag fällig.

(2) Der Zuschuß zum Beitrag wird von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird der Zuschuß von dem Kalendermonat an geleistet, in dem er beantragt wird. Bei rückwirkender Feststellung der Versicherungspflicht gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß die Frist mit Bekanntgabe des Bescheides über die Feststellung der Versicherungspflicht beginnt. Wird die Versicherungspflicht als Folge der Beendigung einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 1 oder § 85 Abs. 3b rückwirkend festgestellt, gilt Satz 3 nur, wenn der Antrag aus Gründen, die der Berechtigte nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist gestellt worden ist.

(3) Sind der landwirtschaftlichen Alterskasse die nach § 32 Abs. 3 maßgebenden Einkommen vom Leistungsberechtigten nicht nachgewiesen worden, kann sie nur Vorschüsse zahlen. Ist das Einkommen aufgrund der Mitwirkung des Leistungsberechtigten oder seiner mangelnden Mitwirkung unrichtig festgestellt worden, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(4) Ändern sich die für Grund oder Höhe des Zuschusses zum Beitrag maßgebenden Verhältnisse, ist der Verwaltungsakt vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben. In den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 2 ist der Verwaltungsakt von dem Zeitpunkt an aufzuheben, von dem an er auf dem geänderten Einkommensteuerbescheid beruht hat. Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bedarf es nicht, wenn sich das nach § 32 Absatz 3 Satz 3 maßgebende Einkommen geändert hat und diese Änderung berücksichtigt werden soll.

(5) (weggefallen)

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(1) Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten die für die Alterssicherung der Landwirte maßgebenden Vorschriften des Ersten, Vierten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Ist aufgrund der Mitwirkung des Leistungsberechtigt
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie1.regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Be
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn 1. eine sof
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(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie1.regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Be

(1) Versicherungspflichtige Landwirte erhalten einen Zuschuss zu ihrem Beitrag und zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige, wenn das jährliche Einkommen weniger als 60 Prozent der Bezugsgröße beträgt. (2) Das jährliche Einkommen wird aus

(1) Personen, die am 31. Dezember 1994 als Landwirte oder mitarbeitende Familienangehörige von der Beitragspflicht in der Altershilfe für Landwirte befreit oder kraft Gesetzes beitragsfrei waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungsfrei. Persone
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published on 10/09/2015 00:00

Tenor I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 07. August 2014 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 13. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2013 v
published on 12/07/2018 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 04.08.2016 aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 17.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2015 abgeändert. Die Beklagte w
published on 07/09/2017 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. September 2015 wird zurückgewiesen.
published on 27/06/2012 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. August 2010 aufgehoben.
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(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie1.regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung...
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