Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 10. Sept. 2015 - L 1 LW 11/14
Gericht
Principles
Tenor
I.
Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts München
II.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Verzinsung einer Beitragsrückzahlung.
Die 1983 geborene Klägerin ist seit 15.09.2009 verbeamtete Lehrerin und seit 11.12.2010 mit einem Landwirt verheiratet.
Mit Bescheid vom 12.03.2012 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht der Klägerin als Ehegattin eines Landwirts rückwirkend für die Zeit ab 11.12.2010 fest. Sie bezifferte einen Beitragsrückstand von 3.512,00 EUR und setzte einen laufenden Beitrag ab April 2012 fest.
Daraufhin stellte die Klägerin am 22.03.2012 einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht wegen des Bezuges ihres Erwerbseinkommens als Beamtin.
Außerdem erhob sie zugleich Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.03.2014 und bat um Ratenzahlung. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie eine Befreiung frühzeitig nach der Eheschließung hätte beantragen müssen. Für die Ratenzahlung erteilte sie eine Einzugsermächtigung. Wie ihr mitgeteilt worden sei, werde das Gesetz auf seine Verfassungsmäßigkeit geprüft. Sollte das Gesetz gekippt werden, beanspruche sie die entrichteten Beiträge nebst 4% Zinsen zurück. Wenn ihre Ausführungen nicht korrekt seien, bitte sie um einen Hinweis.
Mit Bescheid vom 12.04.2012 sprach die Beklagte die Befreiung von der Versicherungspflicht aus. Die Befreiung entfalte ihre Wirkung erst ab 01.04.2012.
Die Beklagte übermittelte der Klägerin einen Plan zur Tilgung des rückständigen Betrags in Höhe von 3.512 EUR mit zinsfreier Zahlung monatlicher Raten beginnend ab Mai 2012 zu 100 EUR bis zum April 2015.
Mit Schreiben vom 12.04.2012 teilte die Beklagte außerdem mit, dass die Frage der rückwirkenden Befreiung Gegenstand einer Musterklage vor dem Bayerischen Landessozialgericht (L 1 LW 31/11) sei. Die Klägerin solle statt gegen den Bescheid vom 12.03.2014 Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.04.2012 erheben. Sollte aufgrund des Musterverfahrens eine Befreiung ab Beginn der Versicherungspflicht möglich sein, wären die Beiträge unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften mit 4% zu verzinsen.
Daraufhin nahm die Klägerin den mit Schreiben vom 03.04.2012 erhobenen Widerspruch zurück und begehrte mit Widerspruch vom 16.04.2012 die Befreiung bereits ab dem Tag der Eheschließung (11.12.2010). Am 30.04.2012 legte sie die Bescheinigung des Arbeitgebers über das ab 15.09.2009 bestehende Beschäftigungsverhältnis und die daraus erzielten Bruttoverdienste ab Dezember 2010 vor.
Mit Bescheid vom 13.11.2013 bezog sich die Beklagte auf eine Rechtsänderung vom 24.10.2013 und erklärte zur Abhilfe des Widerspruchs die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht auch für die Zeit vom 01.12.2010 bis 31.03.2012. Es ergebe sich ein Guthaben von 1.800 EUR. Eine Überprüfung der mit Schreiben vom 12.04.2012 erwähnten Möglichkeit der Verzinsung der bereits bezahlten Beiträge habe allerdings ergeben, dass diese rechtlich nicht zulässig sei. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB IV könne die Verzinsung frühestens ab Verkündung des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkasse, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG) im Bundesgesetzblatt am 24.10.2013 beginnen. Da der Zinsanspruch bereits mit Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung ende - die Auszahlung des Erstattungsbetrags erfolge im November 2013 - bestehe kein Anspruch auf Verzinsung.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und forderte, dass Zinsen in Höhe von 51,73 EUR gezahlt werden müssten.
Mit Widerspruchbescheid vom 21.11.2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Beklagte führte u. a. aus, dass in einem Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid oder in einer unter Vorbehalt erfolgten, unfreiwilligen Erfüllung einer Beitragsforderung zugleich ein Erstattungsantrag enthalten sein könne. Ein Erstattungsantrag müsse aber vollständig sein, dazu gehörten auch die Angaben zur Bankverbindung. Dabei könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Berechtigte die Erstattung auf das aus einem Abbuchungsverfahren bekannte Konto überwiesen haben möchte; auch in einem solchen Fall sei der Antrag nur vollständig, wenn das für die Erstattung maßgebliche Konto mitgeteilt worden sei. Sei der Antrag unvollständig, so trete an die Stelle des Eingangs der Zeitpunkt, zu dem alle Angaben für eine ordnungsgemäße Bearbeitung des Antrags vorliegen würden. Dieser Zeitpunkt könne hier dahinstehen, da der Anspruch frühestens ab der Verkündung des BUK-NOG entstehen könne. Damit ergebe sich kein Anspruch auf Verzinsung.
Zur Begründung der am 23.12.2013 beim Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage ist darauf hingewiesen worden, dass das BUK-NOG rückwirkend zum 11.08.2010 in Kraft getreten sei. Durch die rückwirkende Wiederherstellung des rechtlichen Zustands, der vor dem 11.08.2010 bestanden habe, sei der Bescheid vom 12.04.2012 rechtswidrig geworden. Somit sei auch ein Anspruch auf Verzinsung entstanden. Hätte die Klägerin die angeforderten Beiträge nicht ratenweise an die Beklagte gezahlt, hätten ihr auch die bis dahin erhobenen Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten zurückerstattet werden müssen. Die Klägerin dürfe insoweit nicht schlechter gestellt werden. Wegen der Ratenzahlungsvereinbarung sei der Beklagten auch die vollständige Bankverbindung für die Rückerstattung der Beiträge bekannt gewesen.
Die Klage ist mit Urteil vom 07.08.2014 abgewiesen worden. Hintergrund des Rechtsstreits sei die rückwirkende Rechtsänderung durch das BUK-NOG. Die Rechtsvorschriften über die Verzinsung von Sozialleistungen nach § 44 Abs. 1 SGB I und über die Verzinsung von Beitragsrückzahlungen nach § 27 Abs. 1 S. 1 SGB IV würden dem Rechtsgedanken des Schadensersatzes für den Verzug bei der Erfüllung von Forderungen entsprechen. Es handele sich um öffentliche-rechtliche Varianten der zivilrechtlichen Verzugszinsen. Mit diesen Regelungen solle gegenüber den Sozialleistungsträgern sanktioniert und zugunsten des Versicherten bzw. der Leistungsgläubiger entschädigt werden, dass eine als vorwerfbar unterstellte behördliche Säumnis oder eine erst nach geraumer Zeit zur Geltung gebrachte Einsicht der Behörde in die Rechtslage dazu geführt habe, dass Geldbeträge, die dem Bürger zustünden, ungebührlich lange einbehalten worden seien. Von einem solchen schuldhaften Verzug könne aber keine Rede sein, wenn oder solange das Gesetz gar keinen Anspruch auf die strittige Sozialleistung oder Beitragsrückzahlung gebe. Ein im Wege der Zinszahlung auszugleichendes Verschulden des Sozialleistungsträgers sei in einem solchen Fall nicht aufgetreten. Wollte man einen „Schuldigen“ suchen, so käme man am ehesten auf den Gesetzgeber. Die finanzielle Dimension der eingetretenen Nachteile halte sich in vertretbaren Grenzen. Das SG hat die Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugelassen.
Gegen das am 01.09.2014 zugestellte Urteil ist am 18.09.2014 Berufung eingelegt worden. Es habe nicht mehr höchstrichterlich geklärt werden können, ob die umstrittene Gesetzesänderung vom 05.08.2010 - auf der hier die Verweigerung der rückwirkenden Befreiung zunächst beruhte - einen Verstoß gegen das Grundgesetz dargestellt habe; durch das BUK-NOG habe sich das Musterverfahren vor dem BSG erledigt. Da die Verfassungsmäßigkeit nicht abschließend habe geklärt werden können, habe die Beklagte die Beiträge zu Unrecht erhoben und daher zu verzinsen. Durch die Rückwirkung des BUK-NOG sei nicht nur der Erstattungsanspruch begründet worden, sondern auch der Verzinsungsanspruch rückwirkend entstanden.
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach ihrer Auffassung kommt es darauf an, dass erst mit Verkündung des Art. 16 BUK-NOG im Bundesgesetzblatt vom 24.10.2013 die Möglichkeit einer rückwirkenden Befreiung von der Versicherungspflicht eingetreten und erst zu diesem Zeitpunkt der Erstattungsanspruch entstanden ist. Eine verspätete Auszahlung des Erstattungsbetrags als Grund für eine Verzinsung sei damit nicht gegeben.
Das Entstehen eines Erstattungsanspruchs sei korrespondierend zum Entstehen eines Beitragsanspruchs zu beurteilen. Hierzu bestimme § 22 Abs. 1 SGB IV, dass Beitragsansprüche entstünden, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorlägen. Der Erstattungsanspruch müsse damit auch voraussetzen, dass die Beitragsforderung „aufgrund eines Gesetzes“ entfalle.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie des gerichtlichen Verfahrens Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 13.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2013 zu Unrecht abgewiesen. Der Erstattungsanspruch der Klägerin ist gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB IV nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags (= 01.06.2012) bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung (= Ablauf des Oktober 2013) mit vier vom Hundert zu verzinsen.
§ 27 SGB IV ist nach § 1 Abs. 1 SGB IV auf die Alterssicherung der Landwirte anzuwenden.
§ 27 Abs. 1 SGB Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) lautet:
„Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.“
1. Erstattungsanspruch im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB IV ist nur ein Anspruch auf Erstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen im Sinne des § 26 Abs. 2 SGB IV, nicht ein Anspruch auf Erstattung zu Recht erbrachter Beiträge (vgl. BSGE 55, 40f) etwa im Sinne von § 210 SGB VI oder § 75 ALG.
Der Erstattungsanspruch richtet sich hier nach § 26 Abs. 2 SGB IV. Danach sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass für den Zeitraum bereits Leistungen zu erbringen waren.
Die Klägerin hat „zu Unrecht“ Beiträge für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis 31.03.2012 entrichtet, auch wenn der Bescheid der Beklagten vom 12.02.2012 eine Beitragspflicht ab 11.12.2010 vorgesehen und der Bescheid der Beklagten vom 12.04.2012 - auf der Grundlage der im Zeitpunkt des Erlasses geltenden Vorschriften „zu Recht“ - zunächst nur eine Befreiung von der Versicherungs- und Beitragspflicht ab 01.04.2012 vorgesehen hatte.
Nach § 3 Abs. 2 ALG in der am 12.04.2012 (vorübergehend seit 11.08.2010) geltenden Fassung wirkte die Befreiung nur dann ab Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wurde, sonst vom Eingang des Antrags an. Mit § 3 Abs. 2 Satz 4 wurde damals durch eine komplizierte eingeschränkte Verweisung auf § 34 Abs. 2 Satz 3 ALG geregelt, dass auch bei einer rückwirkenden Feststellung der Versicherungspflicht die Frist für den Antrag nicht erst mit Bekanntgabe dieses Bescheides beginnt, wenn die Versicherungspflicht des Landwirts zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits festgestellt war.
Ausschlaggebend für den Erstattungsanspruch ist jedoch, dass der Rechtsgrund für die Beitragszahlung rückwirkend weggefallen ist.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 13.11.2013 die Klägerin von der Versicherungspflicht auch für die Zeit vom 01.12.2010 bis 31.03.2012 befreit. Diese Regelung wurde von der Klägerin nicht angegriffen - sie wendet sich im vorliegenden Verfahren nur gegen die Ablehnung der Verzinsung. Durch die bestandskräftige rückwirkende Befreiung der Klägerin wird die Wirkung des Beitragsbescheids vom 12.03.2012 ab 01.12.2010 eingeschränkt, so dass - allein schon aus diesem formalen Grund - die Beitragszahlungen nunmehr ohne Rechtsgrund erfolgt sind.
Die Befreiung entspricht auch materiell der rückwirkend geänderten Rechtslage. Auf die Frage, ob die zwischenzeitlich geltende Rechtslage verfassungsgemäß war (s. dazu L 1 LW 31/11), kommt es nicht an.
Durch Art. 16 Abs. 17 Nr. 1 des BUK-Neuorganisationsgesetzes (BUK-NOG) vom 19.10.2013 (BGBl I S. 3836) wurde der Verweis auf § 34 Abs. 2 Satz 3 in § 3 Abs. 2 Satz 4 nunmehr ohne Einschränkung wie folgt gefasst:
„§ 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend“.
Nach Art. 17 Abs. 1a trat Art. 16 Abs. 17 Nr. 1 mit Wirkung vom 11.08.2010 in Kraft. Damit wurde die schon zuvor ab 01.05.2007 bis 10.08.2010 geltende Rechtslage quasi lückenlos weitergeführt.
Daher musste die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an erfolgen, weil der Befreiungsantrag vom 25.03.2012 rechtzeitig innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Versicherungspflicht durch Bescheid vom 12.03.2012 gestellt worden war.
Die ursprünglich bestehende Beitragspflicht ist durch die (rechtmäßige) rückwirkende Beitragsbefreiung nachträglich entfallen, so dass die Beiträge „zu Unrecht“ entrichtet worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 26.03.1987, 11a RLw 3/86, SozR 1200 § 39 Nr. 5, juris Rn. 5; Urteil vom 26.03.1987, 11a RLw 2/86, juris Rn. 9; BSG SozR 5850 § 27a Nr. 1).
2. Der Beginn des Zinsanspruchs knüpft hier an den Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags bei der Beklagten an.
Im Schreiben vom 03.04.2012 (Eingang am 05.04.2012) - ergänzt durch die Vorlage der Arbeitgeberbescheinigung (Eingang 30.04.2012) - sieht der Senat einen vollständigen Erstattungsantrag im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB IV.
Verlangt wird dafür grundsätzlich (vgl. Seewald in: Kasseler Kommentar, SGB IV, § 27 Rn. 7), dass alle Tatsachen vollständig mitgeteilt werden, die für die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers notwendig sind. Der Antrag muss etwa auch darüber Auskunft geben, ob relevante Leistungen im Sinne des § 26 Abs. 2 SGB IV in Anspruch genommen worden sind. Ein Antrag kann aber grundsätzlich formlos - ohne Verwendung eines Vordrucks - erfolgen. Nach der überzeugenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass in einem Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid oder in einer unter Vorbehalt erfolgten, unfreiwilligen Erfüllung einer Beitragsforderung zugleich ein Erstattungsantrag enthalten ist und zwar auch dann, wenn die Beiträge zu diesem Zeitpunkt noch nicht entrichtet waren. Der zu unterstellende Erstattungsantrag wirkt dann für die später entrichteten Beiträge fort (s. BSG, Urteil vom 26.06.1986, 2 RU 25/85, juris Rn. 21; BSG Urteil vom 16.04.1985, 12 RK 19/83, juris Rn. 22).
Die Klägerin hat hier bereits in dem Widerspruch gegen den Beitragsbescheid unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie ggf. die entrichteten Beiträge nebst 4% Zinsen zurückerhalten wolle. Da die Versicherungspflicht rückwirkend festgestellt worden war und nur Beiträge für den zurückliegenden Zeitraum streitig waren, hatte die Beklagte offensichtlich auch noch keine Leistungen erbracht; Ausführungen dazu haben sich daher im Erstattungsantrag erübrigt. Dass die Klägerin den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid - auf Anraten der Beklagten - zurückgezogen und stattdessen Widerspruch gegen den Befreiungsbescheid erhoben hat, ändert an dem bereits klar geäußerten Wunsch nach Beitragserstattung nichts. Die Beklagte hatte in ihrem nachfolgenden Aufklärungsschreiben außerdem selbst darauf hingewiesen und bestätigt, dass die Beiträge ggf. unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zur Verzinsung zu erstatten wären.
Die Klägerin hatte zusammen mit dem ersten Widerspruch auch eine Einzugsermächtigung erteilt, so dass die Bankverbindung der Klägerin bekannt war. Die Beklagte kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass sich die Angabe zur Kontoverbindung nicht ausdrücklich auf den Erstattungsbetrag bezogen habe. Eine Annahmeverweigerung der Klägerin war insoweit nicht zu befürchten; angesichts der Bitte der Klägerin um weitere Hinweise wäre andernfalls auch eine entsprechende frühzeitige Aufklärung geboten gewesen.
Da der Entscheidung über die Erstattung notwendig eine Entscheidung über die rückwirkende Befreiung vorangehen musste (s.o.), waren im Erstattungsantrag grundsätzlich auch die Befreiungsvoraussetzungen darzulegen. Hierzu hatte die Beklagte noch die Bescheinigung des Arbeitgebers über den Bruttoverdienst ab Eheschließung angefordert; diese legte die Klägerin am 30.04.2012 vor. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt waren somit alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte von der Klägerin mitgeteilt worden und lag somit ein vollständiger Erstattungsantrag vor.
Die Frist für die Verzinsungspflicht beginnt - wie beantragt - nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags, hier also mit dem 01.06.2012 (vgl. Berechnungsbeispiel im KomGRV, hrsg. VDR, § 27 SGB IV Rn: 2).
Der Erstattungsantrag wirkt für die seit 15.05.2012 monatsweise bis 15.10.2013 entrichteten Beiträge (von jeweils 100 EUR) fort. Da der Erstattungsanspruch und auch die Verzinsung naturgemäß die Entrichtung von Beiträgen voraussetzen und da aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nur volle Kalendermonate zu berücksichtigen sind, können die Raten nur sukzessive nach Zahlung bei der Verzinsung berücksichtigt werden (vgl. Berechnung der Klägerin). Die Verzinsungsfrist endet mit Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung, d. h. mit Ablauf des Oktobers 2013.
3. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass der Anspruch auf Beitragserstattung frühestens ab Verkündung des BUK-NOG im Bundesgesetzblatt entstehen und damit auch die Verzinsungsfrist erst danach beginnen könne, teilt der Senat diese Auffassung nicht.
Zwar ist richtig, dass die Klägerin den Erstattungsanspruch vor diesem Zeitpunkt nicht erfolgreich hätte durchsetzen können. Der Erstattungsanspruch war insoweit noch nicht fällig (vgl. BSG, Urteil vom 16.04.1985, 12 RK 19/83, juris Rn. 18).
Der Wortlaut des § 27 Abs.1 Satz 1 Alt. 1 SGB IV stellt aber - anders als etwa ausdrücklich § 44 Abs. 1 SGB I - gerade nicht auf die Fälligkeit bzw. Entstehung des Anspruchs (vgl. §§ 40, 41 SGB I) ab (vgl. BSG, Urteil vom 16.04.1985, a.a.O, juris Rn. 21).
Auch wenn in der Gesetzesbegründung zum SGB IV davon die Rede ist, dass mit der Verjährungs- und Verzinsungsvorschrift des SGB IV (damals § 28 SGB IV) die Vorschrift des § 44 SGB I auf die Erstattungsansprüche „erstreckt“ würde (BTDrucks 7/4122 S. 34 zu § 28), so hat der Wortlaut des SGB I in § 27 SGB IV gerade keinen Niederschlag gefunden. Hätte der Gesetzgeber „dieselbe“ Regelung gewollt, so hätte eine Verweisung auf die Vorschrift genügt (vgl. BSG, Urteil vom 31.03.2015 - B 12 AL 4/13 R, juris, Rn. 20 zur Frage der Verjährung).
Zwar setzt die Verzinsung wegen ihres Charakters als akzessorische Nebenleistung voraus, dass dem Berechtigten überhaupt ein Erstattungsanspruch zusteht.
Dies bedeutet aber nicht, dass auch der Beginn der Verzinsung denknotwendig an den Entstehungszeitpunkt des Erstattungsanspruchs geknüpft sein muss (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.2010 - B 10 LW 4/09 R zur entsprechenden Frage der Verjährung eines Erstattungsanspruchs nach § 27 Abs. 2 SGB IV).
Es entspricht der Eigenart des Erstattungsanspruchs, dass ihn erst eine nachträgliche Erkenntnis über die Rechtswidrigkeit einer zurückliegenden Beitragszahlung hervorbringt.
Je nach Fallkonstellation ist dafür wegen der Besonderheiten des Beitragsrechts ggf. auch noch die Aufhebung (eines Beitragsbescheids) oder - wie hier - der Erlass eines rückwirkenden Verwaltungsakts (hier: Befreiungsbescheid) erforderlich.
Sieht man den Sinn der Anknüpfung der Zinsfrist in § 27 Abs. 1 Satz 1 Alt.1 SGB IV an den Erstattungsantrag (noch vor Bekanntgabe der Erstattungsentscheidung - Satz 1 Alt. 2) darin, dass damit gerade die Bearbeitungszeit der Beklagten beschleunigt werden und nur diese Zeitspanne nicht zulasten des Versicherten gehen soll, so läge es in der Tat nahe, die Verzinsung jedenfalls nicht vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt einer für den Versicherten positiven Behördenentscheidung beginnen zu lassen.
Bei stärkerer Berücksichtigung der Ausgleichsfunktion des Erstattungsanspruchs und des Zinsanspruchs käme aber als Verzinsungsbeginn grundsätzlich auch der Zeitpunkt der Beitragsentrichtung oder des (rückwirkenden) Eintritts der Unwirksamkeit eines zugrundeliegenden Verwaltungsakts (so § 50 Abs. 2a SGB X bei der Rückforderungen der Behörde von Leistungen zur Förderung von Einrichtungen, § 49a VwVfG) in Betracht.
Es liegt daher durchaus im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und im Rahmen einer an § 2 Abs. 2 SGB I orientierten Auslegung, für den Beginn der Verzinsung - uneingeschränkt und unabhängig von der Art der beitragsrechtlichen Fallgestaltung (mit oder ohne Beitragsbescheid bzw. Befreiung etc.) - auf den Eingang des Erstattungsantrags des Berechtigten (und erst beim Fehlen eines Antrags auf die Bekanntgabe der Entscheidung) abzustellen. Dies gibt dem Berechtigten, eine faire Chance, seine eigenen Ausgleichsinteressen durchzusetzen. Der Erstattungsantrag enthält andererseits im Regelfall eine sinnvolle Warnfunktion für die Beklagte, mit der Bearbeitung zu beginnen; für den Sonderfall der rückwirkenden Gesetzesänderung kann die Verzinsungsfrage als Gesichtspunkt im Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden.
Soweit das Sozialgericht darauf hinweist, dass die Beklagte bis zur Verkündung der rückwirkenden Gesetzesänderung rechtmäßig gehandelt habe und daher eine Verzinsung als Ausdruck schuldhaften Verzugs nicht angemessen sei, lässt sich dieser Gesichtspunkt aus dem Gesetz nicht ableiten. Die Regelungen des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch sind nicht mit den zivilrechtlichen Regelungen über Verzugszinsen und Prozesszinsen (§§ 288, 291 BGB) vergleichbar. § 27 SGB IV stellt nicht auf ein Verschulden der Beteiligten oder auf die Höhe eines entstandenen Schadens ab. Die Eigenständigkeit der Verzinsung sozialrechtlicher Ansprüche schließt es vielmehr nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus, die Grundsätze der bürgerlich-rechtlichen Normen heranzuziehen (vgl. BSG, Urteil vom 16.04.1985, 12 RK 19/83, SozR 2100 § 27 Nr. 3, juris).
Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob es umgekehrt die Klägerin in der Hand gehabt hätte, durch einen früheren Befreiungsantrag den Eintritt der Beitragszahlung zu vermeiden.
Selbst wenn dieser Gesichtspunkt - im Sinne einer mangelnden Schutz- und Ausgleichsbedürftigkeit - herangezogen würde, so ist jedenfalls hier der Klägerin die späte Antragstellung nach den gesetzgeberischen Wertungen nicht anzulasten.
Der Gesetzgeber hat durch die rückwirkende Änderung im BUK-NOG den Ehegatten gerade die Obliegenheit eines früheren Befreiungsantrags abgenommen. Mit der Änderung wurde erreicht, dass die Antragsfrist zur Befreiung von der Versicherungspflicht als Ehegatte eines Landwirts erst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids über die Feststellung der Versicherungspflicht beginnt und nicht bereits ab dem Zeitpunkt der Eheschließung. Umstritten war bei der zwischenzeitlichen Rechtslage insbesondere die Frage, ob die Kenntnis von der Versicherungspflicht auch dem Ehegatten des Landwirts zugerechnet werden könne. Mit der gesetzlichen Änderung durch das BUK-NOG wurde insbesondere berücksichtigt, dass die Beklagte seit 01.01.2013 nunmehr per Datenabgleich von den Eheschließungen erfährt. Mit der rückwirkenden Änderung sollte die alte Rechtslage wiederhergestellt werden, um eine Schlechterstellung der Ehegatten bis zur Einführung des automatisierten Datenabgleichs zu vermeiden (BTDrucks 17/13808 S. 14). Insofern hat der Gesetzgeber gerade nicht den Ehegatten die Verantwortung für die rechtzeitige Mitteilung auferlegt. Die Erwägungen des Gesetzgebers zur Rückwirkung stehen also mit einer Verzinsung unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs in Einklang.
Die Auslegung des Senats, wonach es für die Verzinsung nicht auf das Entstehen des Anspruchs ankommt, entspricht auch der (neuesten) Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 31.03.2015 - B 12 AL 4/13 R) zur Verjährung nach § 27 SGB IV. Darin wird ausgeführt, dass es für den Beginn der Verjährungsfrist (mit Ablauf des Kalenderjahres der Beitragsentrichtung) nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 SGB IV, der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Norm nicht darauf ankommt, wann der Erstattungsanspruch entsteht. Dies sei auch nicht verfassungsrechtlich bedenklich, weil es der Betroffene selbst in der Hand habe, den Erstattungsanspruch geltend zu machen und ihm nachteilige Bescheide anzugreifen.
Insofern erscheint es konsequent, § 27 SGB IV auch bezüglich der Verzinsung weiter streng am Wortlaut orientiert auszulegen. Wenn für den Versicherten der Beginn der Verjährungsfrist - nachteilig - nicht an die ggf. erst spätere Entstehung anknüpft, so erscheint es andererseits auch angemessen - zugunsten des Versicherten - für die Verzinsung nicht erst auf die Entstehung, sondern den Erstattungsantrag abzustellen.
Der Senat hält nach alledem den Anspruch der Klägerin auf Verzinsung des Erstattungsanspruchs ab 01.06.2012 für begründet.
Wegen des Obsiegens der Klägerin im Berufungsverfahren hat die Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 193 SGG).
Die Revision wird nicht zugelassen, weil sich der Senat an der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert, die ausreichend Maßstäbe zur Behandlung der Rechtsfrage vorgibt.
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Annotations
(1) Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(2) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung.
(3) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung wird auch durch Antrag auf Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(1) Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(2) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung.
(3) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung wird auch durch Antrag auf Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.
(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus dem aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist. Satz 2 gilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 165 Absatz 1 des Dritten Buches vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt worden ist oder die Beiträge für aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben schon aus laufendem Arbeitsentgelt gezahlt wurden.
(2) Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. Für die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung sind die Berechnungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen (§ 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches).
(1) Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(2) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung.
(3) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung wird auch durch Antrag auf Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.
(1) Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts auch für die Arbeitsförderung. Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches als Versicherungsträger.
(2) Die §§ 18f, 18g und 19a gelten auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.
(3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen.
(4) (weggefallen)
(1) Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(2) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung.
(3) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung wird auch durch Antrag auf Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.
(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.
(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.
(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.
(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.
(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet
- 1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, - 2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, - 3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.
(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,
- 1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder - 2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.
(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.
(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.
(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.
(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.
Beiträge werden auf Antrag erstattet
- 1.
Versicherten, die die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen können, - 2.
Witwen, Witwern und Waisen, wenn wegen der Nichterfüllung der Wartezeit von fünf Jahren ein Anspruch auf Leistungen nach dem Tode des Versicherten nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.
(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.
(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.
(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.
(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.
(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie
- 1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet, - 1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren, - 2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind, - 3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder - 4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.
(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.
(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.
(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.
(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere
- 1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten, - 2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
(1) Der Zuschuß zum Beitrag wird monatlich geleistet und zum selben Zeitpunkt wie der Beitrag fällig.
(2) Der Zuschuß zum Beitrag wird von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird der Zuschuß von dem Kalendermonat an geleistet, in dem er beantragt wird. Bei rückwirkender Feststellung der Versicherungspflicht gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß die Frist mit Bekanntgabe des Bescheides über die Feststellung der Versicherungspflicht beginnt. Wird die Versicherungspflicht als Folge der Beendigung einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 1 oder § 85 Abs. 3b rückwirkend festgestellt, gilt Satz 3 nur, wenn der Antrag aus Gründen, die der Berechtigte nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist gestellt worden ist.
(3) Sind der landwirtschaftlichen Alterskasse die nach § 32 Abs. 3 maßgebenden Einkommen vom Leistungsberechtigten nicht nachgewiesen worden, kann sie nur Vorschüsse zahlen. Ist das Einkommen aufgrund der Mitwirkung des Leistungsberechtigten oder seiner mangelnden Mitwirkung unrichtig festgestellt worden, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
(4) Ändern sich die für Grund oder Höhe des Zuschusses zum Beitrag maßgebenden Verhältnisse, ist der Verwaltungsakt vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben. In den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 2 ist der Verwaltungsakt von dem Zeitpunkt an aufzuheben, von dem an er auf dem geänderten Einkommensteuerbescheid beruht hat. Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bedarf es nicht, wenn sich das nach § 32 Absatz 3 Satz 3 maßgebende Einkommen geändert hat und diese Änderung berücksichtigt werden soll.
(5) (weggefallen)
(1) Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(2) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung.
(3) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung wird auch durch Antrag auf Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.
(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.
(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.
(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.
(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.
(1) Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(2) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung.
(3) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung wird auch durch Antrag auf Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.
Der für die Erstattung zuständige Leistungsträger kann
- 1.
mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit dem ihm obliegenden Erstattungsbetrag verrechnen, - 2.
mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht entrichteten Beiträge mit künftigen Beitragsansprüchen aufrechnen.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(1) Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(2) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung.
(3) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung wird auch durch Antrag auf Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte. Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im einzelnen bestimmt sind.
(2) Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(2) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung.
(3) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung wird auch durch Antrag auf Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.