Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 24. Juli 2014 - L 8 AS 267/14 NZB

24.07.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Gründe

I.

Zu befinden ist über eine Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München (SG) vom 20. Februar 2014.

Streitig ist eine kostenausfüllende Entscheidung der Beklagten (Kostenfestsetzung) über ein erledigtes isoliertes Widerspruchsverfahren. Damals ging es um eine Mahnung im Zusammenhang mit der Beitreibung einer Erstattungsforderung (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gemäß Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden des Jobcenters A-Stadt vom 12.12.2008, 11.11.2009 und 07.12.2010) in Höhe von insgesamt 174,60 EUR.

Am 27.12.2012 mahnte die Beklagte die am 28.12.2010 fällige Forderung und setzte eine Mahngebühr in Höhe von 1,15 EUR fest. Der Kläger wurde aufgefordert, den Betrag in Höhe von insgesamt 175,75 EUR innerhalb von einer Woche zu überweisen. Auf den Widerspruch des Klägers hin hob die Beklagte mit Bescheid vom 15.03.2013 die festgesetzte Mahngebühr in Höhe von 1,15 EUR aufgrund der Minderjährigkeit des Klägers auf. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts wurde als notwendig anerkannt.

Mit Kostenrechnung vom 28.03.2013 verlangte der Klägerbevollmächtigte eine Geschäftsgebühr nach § 14 RVG in Verbindung mit der Anlage Nr. 2400 VV RVG in Höhe von 240,00 EUR, sowie die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR (zzgl. Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV RVG insgesamt 309,40 EUR). Mit Bescheid vom 10.05.2013 setzte die Beklagte die zu erstattenden Aufwendungen auf 57,12 EUR fest. Der Ansatz einer Geschäftsgebühr von 240,00 EUR sei unbillig und daher für die Beklagte nicht verbindlich. Streitig sei lediglich eine Mahngebühr von 1,15 EUR gewesen. Sowohl die rechtliche Schwierigkeit als auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit hätten im Vergleich zu den üblichen sozialgerichtlichen Verfahren weit unter dem Durchschnitt gelegen. Die Bedeutung der Sache sei unterdurchschnittlich gewesen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände könne daher die Geschäftsgebühr nur mit dem Mindestbetrag von 40,00 EUR angesetzt werden.

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2013 zurück.

Die am 12.07.2013 erhobene Klage zum Sozialgericht München (SG) ist später dahingehend geändert worden, dass die Beklagte zu verurteilen sei, unter Aufhebung des Bescheids vom 10.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.06.2013 in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 15.01.2014 dem Kläger weitere Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 52,36 EUR zu erstatten. Denn der Beklagte hatte ein Teilanerkenntnis abgegeben und sich bereit erklärt, die Kostenfestsetzung auf insgesamt 114,24 EUR unter Berücksichtigung einer Schwellengebühr von 80,00 EUR abzuändern (Teilabhilfebescheid vom 15.01.2014).

Mit Gerichtsbescheid vom 20. Februar 2014 hat das SG dem Klageantrag entsprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die anwaltliche Festsetzung zunächst unbillig und nicht verbindlich gewesen sei. Zugrunde zu legen sei eine hälftige Schwellengebühr von 120,00 EUR (Anschluss an Gerichtsbescheide des SG vom 25.09.2013, Aktenzeichen S 40 AS 1706/13 und S 40 AS 1278/13). Insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger sei als überdurchschnittlich bewertet. Hier sei ein minderjähriger Kläger aufgefordert worden, den Betrag in Höhe von 175,75 EUR binnen einer Woche zu erstatten. Bei der Bedeutung der Sache dürfte dabei nicht nur auf die Geringfügigkeit der Mahngebühr abgestellt werden, vielmehr sei auch die Durchsetzung mehrerer Erstattungsforderungen in für den Kläger nicht unbeträchtlicher Höhe mit kurzer Fristsetzung in Betracht zu ziehen. Der Argumentation des Beklagten könne nicht gefolgt werden, dass es sich bei dem Klägervertreter um eine Kanzlei handele, die ähnlich gelagerte Fälle häufig betreue und damit gewisse Synergieeffekte zu nutzen seien. Bei der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Sozialgerichts Dresden seien sämtliche Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG als deutlich unterdurchschnittlich bewertet worden. Das treffe im zugrunde liegenden Fall nicht zu.

Hiergegen hat die Beklagte am 24. 03.2014 Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Sie strebe eine grundsätzliche Klärung der Frage an, ob bei der Bewertung der Bedeutung der Sache das mittelbare Interesse (zugrunde liegende Summe der Erstattungsforderung) herangezogen werden dürfe. Insoweit sei die Rechtsprechung des SG nicht einheitlich.

II.

Das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde - NZB - (§ 145 SGG) ist eingelegt, wenn der Rechtsmittelführer die Überprüfung der Nichtzulassung der Berufung durch das SG begehrt und eine Berufung ohne Zulassung nicht statthaft ist. Die NZB ist zulässig, aber nicht begründet. Die Berufung hat tatsächlich - wie vom SG auch angesichts des zuletzt gestellten Klageantrags über Erstattung vom 52,36 EUR zutreffend behandelt - der Zulassung bedurft. Gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Das gilt lediglich nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG). Die Berufung ist vom SG nicht zugelassen worden, was sich ausdrücklich aus den Entscheidungsgründen ergibt und worauf die Begründung und die Rechtsmittelbelehrung zutreffend hinweisen. Das Gesetz schreibt nicht ausdrücklich vor, an welcher Stelle im Urteil i. S. d. § 136 Abs. 1 SGG die Entscheidung über die Berufung darzustellen ist. Ein Entscheidungssatz im Tenor ist nicht unbedingt notwendig. Er dient aber wir hier zutreffend geschehen der Klarheit. Damit war die Berufung zulassungsbedürftig. Die Berufung ist aber nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG).

Solche Gründe für die Zulassung liegen hier nicht vor. Für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG gelten nicht die strengen Darlegungsvoraussetzungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG (vgl. § 145 Abs. 2 SGG). Nur bei einer auf einen Verfahrensfehler gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muss dieser ausdrücklich bezeichnet und geltend gemacht werden. Die Beklagte macht keinen Verfahrensfehler geltend. Letztlich ist die Beklagte nicht mit dem Ergebnis der Entscheidung erster Instanz einverstanden. Kein Verfahrensmangel im oben genannten Sinne (Nr. 3) ist aber ein Fehler, der den Inhalt der Entscheidung betrifft. Der Einholung eines Gutachtens nach § 14 Abs. 2 RVG in der Fassung von Art. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz v. 05.05.2004 (BGBl. I, 718; in Kraft getreten am 01.07.2004) bedurfte es nicht (vgl. Urteil des BSG vom 01.07.2009 -B 4 AS 21/09 R). Soweit lag kein Verfahrensfehler vor.

Eine Divergenz im oben genannten Sinne (Nr. 2) ist nicht ersichtlich. Die von der Beklagtenangeführte Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung erster Instanz fällt nicht unter diesen Tatbestand. Das gleiche gilt aber nicht für eine grundsätzliche Bedeutung (oben Nr. 1). Grundsätzliche Bedeutung hat das angestrebte Berufungsverfahren nur, wenn der Rechtsstreit sich in seiner Bedeutung nicht in dem konkreten Einzelfall erschöpft, sondern dazu dienen kann, die Rechtseinheit zu wahren oder die Entwicklung des Rechts zu fördern. Das ist dann der Fall, wenn die für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (LSG RhPf 04.12.1997 - L 4 BV 22/97, E-LSG B-111). Ein Klärungsbedürfnis besteht jedoch dann nicht mehr, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt ist oder wenn sich ihre Beantwortung ohne Weiteres bzw. eindeutig aus dem Gesetz ergibt (Beschlüsse des BSG vom 25.02.2010, B 13 R 345/09 B und vom 17.03.2010 - B 3 P 33/09 B). Die Beklagte führt als klärungsbedürftige allgemeine Rechtsfrage eine Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber“ in § 14 Abs. 1 RVG an. Speziell: ob bei der Auslegung nur das unmittelbare Ziel der anwaltlichen Tätigkeit oder aber auch der „der Mahnung zugrunde liegende Aufhebungs- und Erstattungsbescheid herangezogen werden darf“. Hier sei die Rechtsprechung des Sozialgerichts München uneinheitlich.

Tatsächlich geht die zugrunde liegende Rechtsfrage zunächst um die Frage der Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren (§ 63 Abs. 1 S. 1 SGB X). Nicht im Streit ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung (§ 63 Abs. 2 SGB X, vgl. dazu etwa Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen 03.06.2013 L 12 AS 200/13 NZB), die durch das Anerkenntnis der Beklagten geklärt ist. Demnach war hier auf Antrag des Klägers gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 SGB X über die Kostenfestsetzung zu entscheiden. Über die Höhe der Vergütung des Rechtsanwalts enthält das SGB X keine Regelung. Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für die Tätigkeiten von Rechtsanwälten bemisst sich seit dem 01.07.2004 nach dem RVG i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts. Das RVG ist anzuwenden, wenn ein Beteiligter einem Bevollmächtigten den Auftrag zur Einlegung des Widerspruchs erteilt hat. Zur Höhe der Gebühr liegt aber umfangreiche Kommentarliteratur vor (vgl. etwa Kasseler Kommentar, Rn. 26a zu § 63 SGB X: „Für die außergerichtliche Vertretung im Vorverfahren steht dem RA danach entweder eine Geschäftsgebühr nach VV 2400 im Rahmen von 40,00 bis 520,00 EUR zu, wobei mehr als 240 EUR nach ausdrücklicher Regelung nur gefordert werden können, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Deshalb ist für eine Tätigkeit im Vorverfahren ohne besonderen Umfang oder Schwierigkeit nicht die Mittelgebühr, sondern die sog Gebühr nach der sog Kappungsgrenze von 240,00 EUR anzusetzen (LSG Nordrhein-Westfalen, NJW-RR 2008, 87; komplizierter, aber mit gleichem Ergebnis BSG 1. 7. 2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = NJW 2010, 1400). Ist der Vertretung im VorVerf. eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen, beträgt die Gebühr für das VorVerf. nach VV 2401 von 40 bis 260 EUR (näher dazu Hartmann Kostengesetze 41. Aufl. 2011 Vorbem. 2.4, VV 2400, 2401). Eine Gebühr von mehr als 120,00 EUR darf nur verlangt werden, wenn die Tätigkeit schwierig oder umfangreich war. Da die Kosten des VerwVerf. nicht über § 63 erstattungsfähig sind (RdNr. 3), ist bei der Kostenfestsetzung die Minderung des Gebührenrahmens nach Nr. 2401 VV zu berücksichtigen, wenn der Bevollmächtigte bereits im VerwVerfahren tätig war (BSG 25. 2. 2010 - B 11 AL 24/08 R - BSGE 106, 21 = SozR 4 - 1300 § 63 Nr. 12 mit Anm. Klaus in jurisPR-SozR 25/2010 Anm. 6)“ ... bzw.: „Ob die Schwellengebühr innerhalb des Gebührenrahmens nach VV 2400, 2401, 1005 festzusetzen ist oder überschritten werden kann, richtet sich danach, ob die Sache umfangreich oder schwierig war. Hinsichtlich dieser unbestimmten Rechtsbegriffe ist vom RA, der Behörde und ggf. den Gericht eine volle Nachprüfung erforderlich, ob deren tatsächliche Voraussetzungen gegeben sind. Liegen diese nicht vor, bleibt es bei der Schwellengebühr“. Darüber hinaus besteht eine höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. Urteil des BSG vom 1.7.2009 -B 4 AS 21/09 R, Rn. 24), die sich eingehend mit der Erforderlichkeit einer Pauschalierung auseinandersetzt. So wird etwa ausgeführt, dass sich die Mittelgebühr in „Normalfällen“ zur billigen BRAGO-Gebühr entwickelt habe. „Sie ist in Fällen zugrunde zu legen, in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt (vgl. BGH, Urt. v. 23.02.1995, Aktenzeichen IX ZR 42/94; BVerwG, Urt. v. 07.06.1985, Aktenzeichen 6 C 63/83). Diese Vorgehensweise trägt Vereinfachungs- und Zweckmäßigkeitsgründen sowie dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung, gleich liegende Fälle gleich und unterschiedliche Fälle entsprechend ihren Unterschieden ungleich zu behandeln. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es, auch unter Geltung des RVG weiterhin jedenfalls im Grundsatz, jedoch nunmehr unter Beachtung der zusätzlich durch die Schwellengebühr gezogenen Grenze, so zu verfahren und in einem ersten Schritt von der Mittelgebühr auszugehen“. Weiter ist dort (a. a. O. Rn. 25) ausgeführt, „Ausweislich der Gesetzesmaterialien erfordert lediglich der gegenüber der BRAGO erweiterte Abgeltungsbereich der Geschäftsgebühr eine neue Definition des „Normalfalls“. In durchschnittlichen Angelegenheiten ist aber weiterhin grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen (vgl. BT-Dr. 15/1971, S. 207 zu Nr. 2400 VV-RVG a. F.). Eine gesonderte Bedeutung kommt dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit damit nicht innerhalb der Abwägung nach § 14 RVG zu, sondern einzig für die Öffnung des Gebührenrahmens über die Schwellengebühr hinaus (vgl. BSG, Urt. v. 29.03.2007, Aktenzeichen B 9a SB 4/06 R, BeckRS 2007, BECKRS Jahr 44081; Römermann, in: Hartung/Römermann, RVG, 2004, VV Teil 2, S. 756 Rdnr. 58 a. E.; a. A. Otto, NJW 2006, Seite 1472; Jungbauer, in: Bischof, § 14 Rdnr. 98).“

Schließlich finden sich auch beachtliche Ausführungen in der genannten BSG Entscheidung zu den Einzelheiten der Gebührenfestsetzung durch den Anwalt in Angelegenheiten der Grundsicherung (so Rn. 37). Danach komme es für die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger auf eine unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit, an. Dazu wird dann eingehend Literatur angeführt, zum Beispiel Hartmann, § 34 Rdnr. 5; Jungbauer, in: Bischof, § 14 Rdnrn. 41f ... Dort wird weiter auch deutlich gemacht, dass es allein auf das Begehren des Klägers ankomme, und es ohne Belang sei, dass es sich hierbei materiell-rechtlich auch um Ansprüche der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft handele (vgl. hierzu BSG, SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 Rdnrn. 12f.). Hinzuweisen ist auf einen Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.11.2012, Aktenzeichen: L 19 AS 1878/12 B.

Angesichts dieser Fülle von Literatur und einer höchstrichterlichen Entscheidung bedarf es keiner weiteren Klärung im weiteren Instanzenzug. Es ist auch nicht ersichtlich, wie weit der angestrebten Berufungsentscheidung eine Breitenwirkung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus zukommen soll. Selbst wenn eine Vielzahl gleichartiger Fallgestaltungen zu Mahngebühren in einer Größenordnung von zwei Euro vorliegen, müssen sich diese Fälle durch einfache Auslegung des Kriteriums der Bedeutung der Sache in der ersten Instanz lösen lassen. Der Natur der Sache entsprechend kann dies immer - je nach Bewertung der zugrunde liegenden Tatsachen - zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. So weist z. B. auch das SG Augsburg darauf hin, dass die Festsetzung der angemessenen Gebühr im Sinne des § 14 RVG jeweils eine Einzelfallentscheidung ist (vgl. SG Augsburg v. 16.06.2014 - S 11 AS 346/14 - juris Rn. 35).

Weiter kommt hinzu, dass Nr. 2401 VV-RVG ab 01.08.2013 aufgehoben ist (Artikel 8 Abs. 2 Nr. 16 des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes - 2. KostRMoG vom 23.07.2012, BGBl. I 2013, 2586, 2693: „16. Abschnitt 4 wird aufgehoben“). Schon deswegen kann für die Zukunft kein Klärungsbedarf bestehen. Es gilt nunmehr das Anrechnungsprinzip nach der Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 im Gebührenverzeichnis (Anlage 1 zum RVG). Danach wird bei Betragsrahmengebühren eine im Verwaltungsverfahren entstandene Gebühr zur Hälfte auf die Gebühr im Widerspruchsverfahren angerechnet (vgl. hierzu mit Berechnungsbeispielen: Schneider, Die Zukunft der Rechtsanwaltsvergütung - Die wichtigsten Änderungen des RVG durch das 2. KostRMoG, NJW 2013, 1553-1560, 1557). Für die Kostenerstattung ist § 15a Abs. 2 RVG zu beachten. Die Behörde hat also bei erfolgreichem Widerspruch die volle Geschäftsgebühr zu erstatten (vgl. Schneider, NJW 2013, 1553-1560, 1558 bzw. zum Ganzen Feddern in: jurisPK-SGB X, § 63 SGB X, Stand 21.07.2014).

Nicht zu berücksichtigen war für den Senat, ob der sozialgerichtliche Gerichtsbescheid in der Sache zutreffend ist. Das SGG sieht, wie andere Verfahrensordnungen auch, vor, dass Streitsachen geringeren Streitwerts nur ausnahmsweise nachprüfbar sind. Eine solche Ausnahme ist - wie dargestellt - hier nicht gegeben.

Daher ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG). Der Beschluss über die Ablehnung ist endgültig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG bzw. § 177 SGG) und ergeht kostenfrei (§ 183 SGG).

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(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit steht ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung höherer Witwenrente.

2

Der am 1947 geborene Ehemann der Klägerin, der Versicherte G. W., ist am 6.11.2005 verstorben; er war mit Wirkung ab 11.8.2000 als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt und hat selbst nie Rente bezogen. Die Beklagte bewilligte der Klägerin ab 6.11.2005 große Witwenrente auf der Grundlage von 65,4443 Entgeltpunkten (EP), welche nach Multiplikation mit dem - für 36 Kalendermonate um je 0,003, insgesamt also um 0,108 reduzierten - Zugangsfaktor 0,892 für sie 58,3763 persönliche EP ergaben (Rentenbescheid vom 27.12.2005, Widerspruchsbescheid vom 17.7.2006) .

3

Das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen hat die Beklagte zur Zahlung der Witwenrente unter Zugrundelegung des ungekürzten Zugangsfaktors 1,0 verurteilt; zur Begründung hat es auf das Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.5.2006 (B 4 RA 22/05 R - SozR 4-2600 § 77 Nr 3) Bezug genommen (Urteil vom 16.10.2007) . Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 8.5.2009 die Klage abgewiesen und sich dabei auf die Entscheidungen des 5. Senats des BSG vom 14.8.2008 berufen (B 5 R 32/07 R - BSGE 101, 193 = SozR 4-2600 § 77 Nr 5; speziell zur Hinterbliebenenrente: B 5 R 98/07 R - SozR 4-2600 § 77 Nr 6) .

4

Die Klägerin macht mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Entscheidungsgründe

5

Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie hat zwar den Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz) jedenfalls hinsichtlich einer Rechtsfrage in einer den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG entsprechenden Weise dargelegt. Die mithin zulässige Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da nicht alle Voraussetzungen für eine Revisionszulassung tatsächlich vorliegen.

6

Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 5 RdNr 3; Nr 13 RdNr 19) . Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, falls sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften oder aus bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung ergibt (zur Verneinung der Klärungsbedürftigkeit im Falle klarer Antwort siehe zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 7 RdNr 8) . Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 sowie Bundesverfassungsgericht - Kammer, SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f; Nr 16 RdNr 4 f) .

7

Nach diesen Maßstäben kommt der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage,

        

ob der Zugangsfaktor einer Hinterbliebenenrente auch dann gemäß § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 4 Buchst a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu verringern sei, wenn der vor Vollendung des 60. Lebensjahres verstorbene Versicherte mit Vollendung des 60. Lebensjahres abschlagsfreie Rente in Anspruch hätte nehmen können, oder ob in diesen Fällen im Hinblick auf die Regelungen in § 77 Abs 2 Satz 2 und § 236a Abs 4 SGB VI der dem Versicherten ab Vollendung des 60. Lebensjahres zuzubilligende Zugangsfaktor von 1,0 auch bei der Hinterbliebenenrente zugrunde zu legen sei,

        

keine grundsätzliche Bedeutung zu.

8

Allerdings trifft zu, dass eine ausdrückliche Entscheidung des BSG zu der im vorliegenden Fall maßgeblichen Konstellation noch nicht ergangen ist. Diese ist dadurch geprägt, dass der Versicherte selbst nach der besonderen Übergangsregelung in § 236a Satz 1 iVm Satz 5 Nr 1 SGB VI(idF des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl I 1827) aufgrund seines Alters und der bei ihm am Stichtag 16.11.2000 anerkannten Schwerbehinderung im Erlebensfalle nach Vollendung seines 60. Lebensjahres (dh ab 1.12.2007) Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen - und zwar gemäß § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 1 Regelung 2 SGB VI(idF des RRErwerbG) mit ungekürztem Zugangsfaktor 1,0 - gehabt hätte, sofern er zu diesem Zeitpunkt weiterhin als schwerbehinderter Mensch anerkannt oder aber berufs- oder erwerbsunfähig gewesen wäre (die inhaltsgleiche Regelung findet sich ab 1.1.2008 in § 236a Abs 4 SGB VI idF des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.4.2007, BGBl I 554) . Der aktuellen Rechtsprechung des 5. Senats des BSG, aufgrund derer die vom SG noch in Bezug genommene Entscheidung des vormaligen - jetzt für Rentenversicherungsrecht nicht mehr zuständigen - 4. Senats (vgl BSG SozR 4-2600 § 77 Nr 3) überholt ist, sind jedoch ebenso wie dem Wortlaut sowie der Systematik der gesetzlichen Regelung hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass auch in der soeben benannten Konstellation der Zugangsfaktor gemäß § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 4 SGB VI(hier noch anzuwenden in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung des RRErwerbG) zu vermindern ist. Der Durchführung eines weiteren Revisionsverfahrens zur Klärung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage bedarf es mithin nicht.

9

Die Klägerin stützt ihre Rechtsauffassung im Wesentlichen darauf, dass gemäß § 77 Abs 2 Satz 2 SGB VI(idF des RRErwerbG) eine Verringerung des Zugangsfaktors unter den Wert, der dem Versicherten bei Vollendung des 60. Lebensjahres zugestanden hätte, ausgeschlossen sei. Nach dieser Vorschrift ist die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors ua dann maßgebend, wenn bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 60. Lebensjahres verstorben ist. Deshalb sei in diesem Zusammenhang gleichfalls zu berücksichtigen, dass § 236a SGB VI dem Versicherten ab diesem Zeitpunkt den Bezug einer - abschlagsfreien - Altersrente mit Zugangsfaktor 1,0 ermögliche. Damit reklamiert die Klägerin im Ergebnis einen "Besitzschutz", der sich auf den Zugangsfaktor einer künftig von dem Versicherten - im Falle seines Nichtversterbens - möglicherweise zu beanspruchenden Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht und der für ihre Hinterbliebenenrente auch dann maßgeblich sein soll, wenn diese infolge des Todes des Versicherten bereits vor Erreichen der für dessen besondere Altersrente einschlägigen Altersgrenze zu leisten ist.

10

Dass dieses Verständnis des § 77 Abs 2 Satz 2 SGB VI nicht zutrifft, ergibt sich bereits aus den Entscheidungen des 5. Senats des BSG vom 14.8.2008. In ihnen ist ausgeführt, dass die genannte Norm als Berechnungsregel zur Umsetzung der allgemeinen Grundsätze zur Rentenhöhe iS des § 63 Abs 5 iVm § 64 Nr 1 SGB VI zu verstehen ist(BSGE 101, 193 = SozR 4-2600 § 77 Nr 5, RdNr 13; BSG SozR 4-2600 § 77 Nr 6 RdNr 14) . Gemäß § 63 Abs 5 SGB VI soll der Zugangsfaktor im Rahmen der Berechnung der Rentenhöhe dazu dienen, die Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer auszugleichen. Verstirbt deshalb ein Versicherter vor Vollendung seines 60. Lebensjahres, ist somit für die von den Hinterbliebenen - für eine längere Dauer als bei dessen späterem Ableben - in Anspruch genommene Rente wegen Todes stets der Zugangsfaktor nach Maßgabe von § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 4 SGB VI zu vermindern. Um aber zu vermeiden, dass der Zugangsfaktor bei einem sehr frühen Versterben des Versicherten bis auf null sinkt, modifiziert die Regelung des § 77 Abs 2 Satz 2 SGB VI die Grundnorm in § 77 Abs 1 SGB VI: Verstirbt der Versicherte vor Vollendung seines 60. Lebensjahres, wird nicht dessen tatsächliches Alter bei Eintritt des Todes, sondern vielmehr die Vollendung von dessen 60. Lebensjahr - fiktiv - als Ausgangspunkt für die rechnerische Ermittlung des Zugangsfaktors herangezogen; dieser ist mithin im Ergebnis um maximal 0,108 zu mindern und somit auf 0,892 festzulegen (BSG SozR 4-2600 § 77 Nr 6 RdNr 14, 16 für Hinterbliebenenrenten; ebenso BSGE 101, 193 = SozR 4-2600 § 77 Nr 5, RdNr 15 für Erwerbsminderungsrenten) . Gerade bei der Hinterbliebenenrente wird hierdurch deutlich, dass es bei der in § 77 Abs 2 Satz 2 SGB VI enthaltenen Bezugnahme auf das 60. Lebensjahr des Versicherten um eine Fiktion für die Bemessung des Zugangsfaktors und nicht etwa um die Festlegung des Beginns der Rentenminderung geht (BSGE 101, 193 = SozR 4-2600 § 77 Nr 5, RdNr 15; BSG SozR 4-2600 § 77 Nr 6 RdNr 16) .

11

Schon diese systematischen Erwägungen legen nahe, dass die Regelung in § 77 Abs 2 Satz 2 SGB VI entgegen der Ansicht der Klägerin auch kein "Abschlagsverbot" für Hinterbliebenenrenten enthält, wenn der Versicherte - fiktiv im Erlebensfalle - ab dem Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres Altersrente mit ungekürztem Zugangsfaktor 1,0 hätte erhalten können. Vielmehr bleibt auch für diese Fallkonstellation maßgebend, dass bei einem frühzeitigen Versterben des Versicherten die Hinterbliebenenrente typischerweise für einen längeren Zeitraum zu zahlen ist und damit einen versicherungsmathematischen Abschlag rechtfertigt.

12

Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Umfang des für Hinterbliebenenrenten geltenden Besitzschutzes in § 88 Abs 2 SGB VI ausdrücklich normiert ist. Nach Satz 1 der genannten Vorschrift sind einer Hinterbliebenenrente, die spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende einer Rente des verstorbenen Versicherten aus eigener Versicherung beginnt, mindestens die bisherigen persönlichen EP des verstorbenen Versicherten zugrunde zu legen. Die Anknüpfung dieser Besitzschutzregelung an die "persönlichen Entgeltpunkte" des verstorbenen Versicherten verdeutlicht, dass hierbei der für den Versicherten maßgebliche Zugangsfaktor heranzuziehen ist (vgl § 64 Nr 1 iVm § 66 Abs 1 Satz 1 SGB VI) . Die Regelung greift allerdings nur ein, wenn der Versicherte selbst bereits eine Rentenleistung bezogen hat. Gleichwohl zeigt diese Bestimmung, dass Hinterbliebene als Besitzschutz nur das beanspruchen können, was dem verstorbenen Versicherten zum Zeitpunkt seines Todes an persönlichen EP nach Anwendung des für ihn zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Zugangsfaktors zustand; auf einen in der ferneren Zukunft möglicherweise - fiktiv - für ihn anzuwendenden Zugangsfaktor kommt es nicht an. Der Ehemann der Klägerin hätte aber zum Zeitpunkt seines Todes kurz vor Vollendung des 58. Lebensjahres allenfalls Rente wegen (voller) Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI beanspruchen können, welche gemäß § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 3 iVm Satz 2 SGB VI gleichfalls nach einem um 0,108 geminderten Zugangsfaktor zu bemessen gewesen wäre. Mithin bietet auch der Aspekt des Besitzschutzes keinerlei Rechtfertigung, der Klägerin ab dem Todestag ihres Ehemannes Witwenrente auf der Grundlage eines (ungekürzten) Zugangsfaktors zu zahlen, der diesem - nur unter bestimmten Umständen - erst mehrere Jahre später zugute gekommen wäre.

13

Soweit die Klägerin die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick darauf begehrt, dass noch immer klärungsbedürftig sei, ob Hinterbliebenenrentner bei Versterben des Versicherten vor Vollendung des 60. Lebensjahres überhaupt eine Absenkung des Zugangsfaktors hinnehmen müssten, ist ihre Beschwerde unzulässig. Denn sie hat nicht in der gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise dargelegt, aus welchen Gründen im Einzelnen diese Rechtsfrage trotz der von ihr erwähnten Klärung durch die Entscheidung des BSG vom 14.8.2008 (SozR 4-2600 § 77 Nr 6) weiterhin klärungsbedürftig sein soll. Allein der Hinweis auf ein vor dem BVerfG noch anhängiges Verfahren zur vergleichbaren Problematik der Absenkung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten genügt hierfür nicht (vgl BSG, Beschluss vom 28.9.2009 - B 5 R 344/09 B - BeckRS 2009-73071 RdNr 10; Beschluss vom 20.11.2009 - B 13 R 427/09 B - BeckRS 2009-74761 RdNr 6) . Auch wenn die Klägerin zusätzlich die Begründung der Verfassungsbeschwerde (Az: 1 BvR 3588/08) in ihren Kernaussagen wiedergibt und dabei speziell zur Hinterbliebenenrente auf einen Verstoß gegen Art 14 Grundgesetz abstellt, lässt doch ihre Beschwerdebegründung die erforderliche intensive Auseinandersetzung mit der maßgeblichen aktuellen Rechtsprechung des BSG zu dieser Frage nicht erkennen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34) . Vor allem setzt sie sich nicht damit auseinander, ob nach der Rechtsprechung des BVerfG Hinterbliebenenrenten überhaupt dem Eigentumsschutz unterliegen (vgl BVerfGE 97, 271, 284 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1 S 5; s hierzu auch BSG SozR 4-2600 § 77 Nr 6 RdNr 32) .

14

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.

Tatbestand

1

Streitig ist ein Anspruch des 2004 geborenen Klägers auf Leistungen mindestens nach der Pflegestufe I.

2

Nach Antragstellung durch die Eltern des Klägers veranlasste die beklagte Pflegekasse eine Begutachtung durch eine Pflegefachkraft des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Im Gutachten vom 21.8.2006 wird der Kläger als altersentsprechend entwickelt geschildert, ein Hilfebedarf bei der Mobilität und der Körperpflege bestehe nicht. Wegen seiner Diabetes-Erkrankung müsse allerdings auf eine zeitgerechte und ausreichende Nahrungsaufnahme geachtet werden; der Hilfebedarf hierfür betrage nach Abzug des auch bei einem gesunden Kind anfallenden Zeitaufwandes insgesamt 44 Minuten pro Tag. Daraufhin lehnte die Beklagte die Gewährung von Pflegeleistungen ab (Bescheid vom 22.8.2006, Widerspruchsbescheid vom 8.2.2007).

3

Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) von Amts wegen ein Pflegegutachten vom 19.6.2007 und gemäß § 109 SGG ein weiteres Pflegegutachten vom 5.11.2007 eingeholt. Mit Urteil vom 24.9.2008 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, Pflegebedürftigkeit nach dem SBG XI bestehe nicht. Das von Amts wegen eingeholte Gutachten sei überzeugend und habe lediglich einen Grundpflegebedarf von 15 Minuten täglich ergeben; die engagierte und zeitaufwendige Behandlungspflege durch die Eltern sei nicht pflegestufenrelevant. Das zusätzlich eingeholte Pflegegutachten vom 5.11.2007 könne hingegen nicht überzeugen, weil es die Pflegeangaben der Eltern ungeprüft übernommen habe und auch ansonsten zu falschen Schlüssen gekommen sei.

4

Das Landessozialgericht (LSG) hat sich der Rechtsauffassung des SG angeschlossen und die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 18.11.2009). Den Hilfsantrag des Klägers, die Akte eines weiteren Verfahrens beizuziehen, um ein dort für einen anderen Kläger erstelltes Gutachten zu verwerten, hat das LSG mit der Begründung abgelehnt, dies könne keine neuen Erkenntnisse für den hier zu entscheidenden Einzelfall bringen. Den Antrag gemäß § 109 SGG auf Einholung eines weiteren Pflegegutachtens hat das LSG unter Hinweis auf das bereits erstinstanzlich eingeholte Gutachten vom 5.11.2007 abgelehnt; damit sei das Antragsrecht verbraucht.

5

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG, wobei er sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache beruft und zudem das Vorliegen von Divergenz sowie von Verfahrensfehlern rügt.

Entscheidungsgründe

6

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der durch die §§ 160 Abs 2, 160a Abs 2 Satz 3 SGG normierten Form begründet worden ist. Sie ist deshalb ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§§ 160a Abs 4 Satz 1, 169 Satz 1 bis 3 SGG).

7

1. Der Kläger behauptet zunächst das Vorliegen von Divergenz, weil die Vorinstanzen das Händewaschen vor der Nahrungsaufnahme nicht als Grundpflegemaßnahme berücksichtigt hätten. Eine Divergenz des Berufungsurteils zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) ist damit aber nicht formgerecht dargelegt worden. Dazu hätte vorgetragen werden müssen, dass das LSG einen tragenden Rechtssatz in Abweichung von einem anderen Rechtssatz aufgestellt hat, den eines der vorgenannten Gerichte entwickelt und angewandt hat, und dass die Entscheidung des LSG auf dieser Divergenz beruht. Hierzu ist notwendig, den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz des LSG herauszuarbeiten und die Unvereinbarkeit mit einem Rechtssatz des BSG aufzuzeigen. Eine Abweichung liegt indes nicht schon dann vor, wenn das LSG einen Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen Rechtssatz aufgestellt und angewandt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67). Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Der Kläger hat zwar eine Entscheidung des erkennenden Senats vom 28.5.2003 zitiert und auch einen Rechtssatz des BSG herausgearbeitet, diesem aber keine konkreten Rechtssätze des LSG gegenübergestellt, mit dem das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des BSG abgewichen sein soll. Er wendet sich vielmehr gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, weil diese seiner Meinung nach den Hilfebedarf bei der Nahrungsaufnahme unzutreffend festgestellt und trotz der sich im leistungsrechtlichen Grenzbereich angesiedelten Minutenwerte keine weiteren Verrichtungen berücksichtigt haben. Ob dies zutreffend ist und ob das LSG den Zeitaufwand für das Händewaschen in seiner Hilfserwägung (Urteilsumdruck S 10) zu niedrig angesetzt hat, kann dahinstehen, denn eine zulässige Divergenzrüge iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG lässt sich damit nicht begründen. Es reicht nämlich nicht aus, dass die angebliche Unrichtigkeit der LSG-Entscheidung im Hinblick auf anderslautende BSG-Urteile dargelegt wird; entscheidend wäre vielmehr die Darlegung einer Nichtübereinstimmung in den abstrakten Rechtsaussagen (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, IX. Kap, RdNr 196 mwN). Daran fehlt es vorliegend.

8

Entsprechendes gilt für die Rüge, das LSG habe zu Unrecht die Überwachung der Essensaufnahme und das Füttern des Klägers nicht als pflegestufenrelevant beurteilt und sei damit von einer Entscheidung des BSG vom 27.8.1998 - B 10 KR 4/97 R - abgewichen. Auch hierzu fehlt die Gegenüberstellung zweier divergierender Rechtssätze; die Beschwerde rügt lediglich eine im Lichte der BSG-Rechtsprechung falsche Rechtsanwendung. Dies reicht für die Zulassung einer Divergenzrüge indes nicht aus.

9

2. Der Kläger macht weiterhin geltend, die angegriffene Entscheidung betreffe eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, die grundsätzliche Rechtsfrage klar zu formulieren und aufzuzeigen, dass sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 und 39) und dass sie klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 und 65), sie also im Falle der Revisionszulassung entscheidungserheblich wäre (BSG SozR 1500 § 160a Nr 54). In der Regel fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage, wenn diese höchstrichterlich bereits entschieden ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51, § 160a Nr 13 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8) oder sich ihre Beantwortung eindeutig aus dem Gesetz ergibt (Krasney/Udsching, aaO, RdNr 66 mwN). Diese Erfordernisse betreffen die gesetzliche Form iS des § 169 Satz 1 SGG (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 48). Deren Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

10

Der Kläger hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob bei einem an Diabetes erkrankten Kind ein mit dem Sachverhalt bei der Entscheidung des BSG vom 27.8.1998 - B 10 KR 4/97 R - vergleichbarer Fall vorliegt". Damit ist schon keine klare Rechtsfrage formuliert, anhand derer die weiteren Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geprüft werden könnten. Außerdem mangelt es an der Darlegung, dass es sich um eine über den hier konkret zu entscheidenden Einzelfall hinausgehende Problematik handelt. Im Übrigen fehlen jedwede Ausführungen zur Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit dieser angeblichen Rechtsfrage, so dass auch keine Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit durch den Senat möglich ist.

11

3. Ein Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ist nur dann formgerecht bezeichnet, wenn die ihn begründenden Tatsachen im Einzelnen angegeben sind und - in sich verständlich - den behaupteten Verfahrensfehler ergeben; außerdem muss dargelegt werden, dass und warum die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Darüber hinaus muss der behauptete Verfahrensmangel auch tatsächlich vorliegen (so schon BSGE 1, 150, 151 f; allg. Meinung - vgl Krasney/Udsching, aaO, RdNr 136 mit zahlreichen Nachweisen) . Diesen Anforderungen wird die Beschwerde ebenfalls nicht gerecht.

12

a) Die Rüge, das LSG hätte einem erneuten Beweisantrag nach § 109 SGG nachgehen müssen, kann im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nach der ausdrücklichen Regelung in § 160 Abs 2 Nr 3, 2. Halbsatz SGG nicht erhoben werden. Zudem weist der Senat darauf hin, dass § 109 SGG als Ausnahmevorschrift (§ 103 Satz 2 SGG) eng auszulegen ist und sich nur auf die gutachterliche Anhörung eines bestimmten Arztes bezieht. Für das Impfschadensrecht hat das BSG allerdings die Möglichkeit einer Anhörung von Bakteriologen zugelassen (BSG SozR zu § 109 SGG Nr 41) ; ob daran auch heute noch festzuhalten ist, lässt der Senat offen. Das Antragsrecht gemäß § 109 SGG umfasst darüber hinaus jedenfalls keine weiteren Berufsgruppen und somit auch keine nichtärztlichen Pflegefachkräfte (ebenso Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 109 RdNr 5; vgl auch Tintner, MedSach 2007, 102) , so dass das LSG diesem Beweisantrag - unbeschadet des Verbrauchs in erster Instanz - gar nicht hätte entsprechen dürfen. Nur wenn der Sachverhalt noch nicht ausreichend geklärt gewesen wäre, hätte das LSG im dem Antrag des Klägers eine Beweisanregung sehen müssen, die im Rahmen des richterlichen Ermessens gemäß §§ 103 Satz 1, 128 Abs 1 Satz 1 SGG hätte Berücksichtigung finden können. Gerade das war hier jedoch nicht der Fall (vgl Urteilsumdruck S 12).

13

b) Die Rüge, das LSG hätte die Akten eines anderen Verfahrens beiziehen müssen, wäre als Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) nur zulässig und begründet, wenn das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt wäre (§ 160 Abs 2 Nr 3, 2. Halbsatz SGG) . Dies ist nicht der Fall, denn das LSG hat seine Ablehnung mit dem Charakter jeder Leistungsbewilligung als Einzelfallentscheidung begründet. Diese Rechtsauffassung ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu beanstanden, denn sie verletzt nicht die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, vgl auch Krasney/Udsching, aaO, RdNr 134) .

14

c) Der dem gesamten Beschwerdevorbringen immanente Vorwurf, das LSG habe die erstinstanzlich eingeholten Gutachten unzutreffend gewürdigt und deshalb in der Sache falsch entschieden, kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen. Mit dem ersteren Vorbringen rügt der Kläger die Beweiswürdigung des SG und ihm folgend des LSG (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) ; hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nach der ausdrücklichen Regelung in § 160 Abs 2 Nr 3, 2. Halbsatz SGG nicht gestützt werden. Mit dem weiteren Vorwurf, das LSG habe eine unzutreffende Rechtsanwendung vorgenommen und in der Sache falsch entschieden, möchte der Kläger offensichtlich das Berufungsurteil vom BSG inhaltlich überprüfen lassen. Dies ist jedoch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde über die in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe hinaus grundsätzlich nicht möglich. Das BSG ist keine weitere Tatsacheninstanz; es geht auch nicht darum, die sachliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG rechtlich in vollem Umfang erneut zu überprüfen (Krasney/Udsching, aaO, RdNr 182 mwN).

15

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten nach Durchführung eines erfolgreichen Widerspruchsverfahrens über die Höhe zu erstattender Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten.

2

Die Klägerin bezog ab 1.6.2004 Arbeitslosengeld (Alg), das auf einem Vollzeit-Bemessungsentgelt beruhte, obwohl sie ihre Verfügbarkeit auf eine Teilzeittätigkeit von 25 Stunden wöchentlich eingeschränkt hatte. Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 4.4.2005 zur beabsichtigten teilweisen Aufhebung der Bewilligung von Alg für die Zeit vom 1.6.2004 bis 28.2.2005 und zur Rückforderung in Höhe von 8937,04 Euro (zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) an. Auf die Anhörung nahm der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 8.4.2005 Stellung. Die Beklagte teilte danach mit Schreiben vom 6.7.2005 mit, eine Rückforderung von Alg ab 1.6.2004 komme nicht in Betracht, da die Klägerin den Berechnungsfehler nicht habe erkennen können. Allerdings sei eine Überzahlung durch den Besuch einer Abendrealschule entstanden, den die Klägerin erst am 11.3.2005 mitgeteilt habe. Nunmehr sei die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Alg in der Zeit vom 1. bis 28.2.2005 mit Rückforderung von 214,20 Euro beabsichtigt; es bestehe Gelegenheit zur Stellungnahme.

3

Die Beklagte hob die Bewilligung von Alg ab 1.2.2005 auf und forderte die Erstattung von Alg im Zeitraum vom 1. bis 28.2.2005 (Bescheid vom 17.11.2005). Auf den Widerspruch des Bevollmächtigten nahm die Beklagte den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid zurück (Abhilfebescheid vom 13.12.2005) und teilte mit, die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen auf Antrag zu erstatten.

4

Die vom Bevollmächtigten bei der Beklagten eingereichte Kostennote wies einen Gesamtbetrag in Höhe von 440,80 Euro aus. Der Betrag setzte sich wie folgt zusammen: 240 Euro Geschäftsgebühren nach Nr 2500 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) aF, 120 Euro weitere Geschäftsgebühr nach Nr 2501 VV RVG aF, 20 Euro Pauschale für Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr 7002 VV RVG und 60,80 Euro Umsatzsteuer (16 %) nach Nr 7008 VV RVG. Die Beklagte erkannte als im Widerspruchsverfahren entstandene notwendige Aufwendungen einen Betrag in Höhe von 162,40 Euro an und lehnte im Übrigen eine Kostenerstattung ab. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen: 120 Euro Geschäftsgebühr nach Nr 2501 VV RVG aF, 20 Euro Auslagenpauschale nach Nr 7002 VV RVG und 22,40 Euro Umsatzsteuer nach Nr 7008 VV RVG (Bescheid vom 7.2.2006). Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 10.5.2006).

5

Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheides verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 139,20 Euro nebst 5 % Zinsen seit dem 7.2.2006 zu zahlen (Gerichtsbescheid vom 31.10.2006). Auf die vom Landessozialgericht (LSG) zugelassene Berufung der Beklagten hat das LSG den Gerichtsbescheid geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 7.5.2008). Entgegen der Auffassung des SG sei für die Kostenerstattung im Vorverfahren wegen der Vorbefassung des Anwalts die Nr 2501 VV RVG aF einschlägig, sodass nur die Schwellengebühr von 120 Euro angefallen sei. Für eine weitergehende Erstattungspflicht der Beklagten bestehe keine Rechtsgrundlage. Eine Erstattung der im Verwaltungsverfahren angefallenen Gebühren nach Nr 2500 VV RVG aF könne nicht erfolgen. Diese Gebühr sei vom Mandanten selbst zu tragen. Eine Benachteiligung des Betroffenen sei nicht ersichtlich. Der Anwendung der Nr 2501 VV RVG aF stehe auch nicht entgegen, dass eine Vortätigkeit im Verwaltungsverfahren überhaupt nicht erfolgt sei. Denn bezogen auf das Widerspruchsverfahren habe es sich um einen teilweise identischen Streitgegenstand gehandelt; nur die Begründung der Aufhebungsentscheidung sei ausgetauscht worden.

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts und macht geltend: Die Erstattung einer Gebühr für das gesamte Verwaltungsverfahren in Höhe von 240 Euro sei nach Maßgabe des § 14 Abs 1 Satz 1 RVG nicht unbillig. Die Gebührenkürzung in Nr 2501 VV RVG aF diene dem Schutz des Auftraggebers, nicht dem Schutz der Behörde. Es entspreche nicht der Billigkeit, der Behörde die kostenmäßigen Vorteile, die der Bürger durch die Frühbeauftragung eines Anwalts im Verwaltungsverfahren habe, zukommen zu lassen. Die Nr 2500 und 2501 VV RVG aF seien aus verfassungsrechtlichen Gründen und auch teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass immer eine ungekürzte Geschäftsgebühr von der Beklagten zu erstatten sei, wenn das Widerspruchsverfahren Erfolg habe. Anderenfalls sei die jetzige Fassung des § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) verfassungswidrig. Außerdem habe auch kein einheitliches Verwaltungsverfahren vorgelegen, da die beiden Verwaltungsverfahren auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruht hätten.

7

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7.5.2008 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 31.10.2006 zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Zu Recht hat das LSG einen Anspruch der Klägerin auf einen höheren Erstattungsbetrag verneint.

11

1. Die Revision ist zulässig. Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Revision und Berufung sind kraft Zulassung durch das LSG statthaft. Sie sind auch nicht gemäß § 144 Abs 4 iVm § 165 Satz 1 SGG ausgeschlossen. Denn um Kosten des Verfahrens im Sinne dieser Vorschriften handelt es sich nicht, wenn wie hier in der Hauptsache über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens gestritten wird (vgl BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 13 S 30; SozR 4-1300 § 63 Nr 1 RdNr 6; SozR 4-1300 § 63 Nr 8 RdNr 11; BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, jeweils RdNr 9 ).

12

2. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Kostenfestsetzungsbescheid vom 7.2.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.5.2006, soweit die Beklagte darin die Erstattung über den festgesetzten Betrag (162,40 Euro) hinausgehender Kosten abgelehnt hat. Hiergegen wendet sich die Klägerin zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG), wobei die Klägerin - anders als in der ursprünglichen Kostennote - inzwischen nur noch eine Geschäftsgebühr in Höhe der Schwellengebühr von 240 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, also weitere 139,20 Euro, geltend macht. Da die Klage - wie im Folgenden ausgeführt wird - ohnehin keinen Erfolg hat, kann dahinstehen, ob die Klägerin nicht über die Anfechtungs- und Leistungsklage hinaus zusätzlich eine Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) dahingehend hätte erheben müssen, dass die Beklagte auch verurteilt werden soll, gemäß § 63 Abs 3 Satz 2 SGB X die Zuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig zu erachten(vgl BSG SozR 4-1935 § 14 Nr 1 RdNr 9). Diese Feststellung ist zwar nicht ausdrücklich, jedoch inzident mit der Festsetzung des Erstattungsbetrags in Höhe von 162,40 Euro ausgesprochen worden (vgl BSG Urteil vom 5.5.2009 - B 13 R 137/08 R - RdNr 12; BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, jeweils RdNr 12).

13

3. Der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 7.2.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.5.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts können im Erfolgsfall für das Widerspruchsverfahren (§ 63 SGB X), nicht aber für das Verwaltungsverfahren, erstattet werden (dazu nachfolgend unter a). Bei der Kostenfestsetzung nach § 63 Abs 3 Satz 1 SGB X ist die Minderung des Gebührenrahmens nach Nr 2501 VV RVG aF (= Nr 2401 VV RVG nF) zu berücksichtigen, weil der Bevollmächtigte der Klägerin bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig war (dazu nachfolgend unter b). Die von der Beklagten auf 120 Euro festgesetzte Schwellengebühr begegnet keinen Bedenken (dazu nachfolgend unter c). Schließlich teilt der Senat auch nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin hinsichtlich des derzeitigen Rechtszustands, der einen höheren Erstattungsanspruch der Klägerin ausschließt (dazu nachfolgend unter d).

14

a) Als Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungserstattungsanspruch kommt lediglich § 63 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 2 SGB X in Betracht. Gemäß § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X hat - soweit der Widerspruch erfolgreich ist - der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Nach § 63 Abs 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Gemäß § 63 Abs 3 Satz 1 Halbs 1 SGB X setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.

15

Erstattungsfähig nach § 63 Abs 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs 2 SGB X ist, wie bereits der Normtext und die systematische Stellung im Gesetz - nämlich im Fünften Abschnitt über das Rechtsbehelfsverfahren - deutlich machen, ausschließlich die anwaltliche Vergütung, die für das isolierte Vorverfahren anfällt(BSG SozR 3-1300 § 63 Nr 1; BSGE 55, 92, 93 = SozR 1300 § 63 Nr 1; stRspr). Dies rechtfertigt sich darüber hinaus aus folgender am Sinn und Zweck der Vorschrift orientierter Überlegung: Wurde ein Rechtsstreit geführt, dann umfassen die im Erfolgsfalle von der Behörde zu erstattenden Kosten iS des § 193 Abs 2 SGG auch die notwendigen Aufwendungen eines für den Prozess gemäß § 78 SGG zwingend vorgeschriebenen Vorverfahrens(grundlegend dazu bereits: BSG SozR 1500 § 193 Nr 3). Beim isolierten Vorverfahren war der Widerspruchsführer hingegen schon mit seinem Widerspruch erfolgreich, sodass sich eine Anrufung des Gerichts erübrigt. Deshalb besteht dann die Möglichkeit der Kostenerstattung nach § 63 SGB X(grundlegend dazu bereits: BSGE 55, 92, 93 = SozR 1300 § 63 Nr 1 und SozR 3-1300 § 63 Nr 1 S 2 ff).

16

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Gerichte nicht durch Rechtsfortbildung diese klare Regelung allein deshalb, weil es wünschenswert erscheinen mag, auf Verfahrensabschnitte vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes erstrecken können. Denn für eine derartige Auslegung besteht kein rechtfertigender Grund (ausführlich: BSG SozR 1500 § 193 Nr 3 S 3 und SozR 3-1300 § 63 Nr 1 S 3 ff). Eine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 63 SGB X auf vorgelagerte Verwaltungsverfahrensabschnitte rechtfertigen könnte, fehlt, weil der Gesetzgeber mit verschiedenen anderen Regelungen im SGB - wie § 65a Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) und § 15 Abs 3 Satz 1 SGB X - durch beredetes Schweigen zum Ausdruck gebracht hat, dass nur bestimmte andere durch die Beteiligung am Verwaltungsverfahren entstandene Kosten zu ersetzen sind(ausführlich: BSG SozR 1500 § 193 Nr 3, S 3 ff und SozR 3-1300 § 63 Nr 1).

17

b) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwälte richtet sich seit dem 1.7.2004 nach dem RVG idF des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (KostRMoG) vom 5.5.2004 (BGBl I 718; vgl § 1 Abs 1 Satz 1 RVG).

18

Die Höhe der Vergütung bestimmt sich gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 RVG nach dem VV der Anlage 1 zum RVG in der vom 1.7.2004 bis zum 30.6.2006 geltenden Fassung (Art 5 Abs 1 Nr 4 Buchst b und Art 8 Satz 1 KostRMoG). Denn nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ist der Auftrag zur Vertretung der Klägerin im April 2005 erteilt worden (§ 60 Abs 1 Satz 1 RVG). In dieser Anlage 1 ist im Teil 2 (außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren) in Abschnitt 5 (Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten) unter Nr 2500 bestimmt, dass die Geschäftsgebühr, die nach der Vorbemerkung ua für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information entsteht, in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), 40 bis 520 Euro beträgt, wobei eine Gebühr von mehr als 240 Euro nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Zusätzlich bestimmt Nr 2501 für den Fall des Vorausgehens einer Tätigkeit im Verwaltungsverfahren, dass die Gebühr nach Nr 2500 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende Verwaltungsverfahren 40 bis 260 Euro beträgt, wobei eine Gebühr von mehr als 120 Euro nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig war.

19

Nach § 63 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 SGB X hat die Beklagte daher der Klägerin nur die Geschäftsgebühr der Nr 2501 VV RVG aF (= Nr 2401 VV RVG nF) zu erstatten, weil der Bevollmächtigte der Klägerin bereits mit dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren befasst war. Unberührt davon ist zwar zusätzlich auch die Geschäftsgebühr nach Nr 2500 VV RVG aF (= Nr 2400 VV RVG nF) für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren angefallen, nur besteht hinsichtlich dieser Gebühr kein Erstattungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten (so im Ergebnis ebenfalls Straßfeld, SGb 2008, 635, 639; Roos in v Wulffen, SGB X, 6. Aufl, § 63 RdNr 6; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, § 63 RdNr 88, Stand 2007; Schneider/Mock/Wahlen in AnwaltKomm, RVG, 4. Aufl 2008, § 17 RdNr 84). Diese gebührenrechtliche "Verselbständigung" des Widerspruchsverfahrens ist auch § 17 Nr 1 RVG zu entnehmen, wonach das Verwaltungsverfahren und das Widerspruchsverfahren - im Unterschied zum früheren § 119 Abs 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung - verschiedene Angelegenheiten darstellen.

20

Die Heranziehung von Nr 2501 VV RVG aF scheitert auch nicht an einer fehlenden Vortätigkeit im Verwaltungsverfahren. Der für das Widerspruchsverfahren reduzierte Gebührentatbestand der Nr 2501 VV RVG aF setzt voraus, dass der Tätigkeit im Widerspruchsverfahren eine Tätigkeit im selben Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Letzteres ergibt sich bereits aus der Anmerkung (1) zu Nr 2501 VV RVG aF, wonach bei der Bemessung der Gebühr nicht zu berücksichtigen ist, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist. Damit ist klargestellt, dass der durch die vorangegangene Tätigkeit ersparte Aufwand ausschließlich durch die Anwendung des geringeren Rahmens und nicht mehr bei der Bemessung der konkreten Gebühr berücksichtigt werden soll (vgl BT-Drucks 15/1971 S 208).

21

Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei dem Verwaltungsverfahren, das mit dem Anhörungsschreiben vom 4.4.2005 eingeleitet wurde, um dasselbe, welches letztlich, nach erneuter Anhörung mit Schreiben vom 6.7.2005, zu dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 17.11.2005 führte. Das Verwaltungsverfahren ist in § 8 Halbs 1 SGB X gesetzlich definiert. Die Definition stellt klar, dass unter diesem Begriff die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden zu verstehen ist, die ua auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist. Zum Verwaltungsverfahren iS des Ersten Kapitels des SGB X gehört auch das Vorverfahren (BSGE 55, 92, 93 = SozR 1300 § 63 Nr 1, S 2). Um dasselbe Verwaltungsverfahren handelt es sich dann, wenn die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtete nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde auf einem identischen Verfahrensgegenstand beruht. Der Verfahrensgegenstand eines auf Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten Verwaltungsverfahrens wird vom Regelungswillen der Behörde und dem Begehren des Antragstellers bestimmt (vgl Waschull in LPK-SGB X, 2004, § 31 RdNr 23; Fichte in Fichte/Plagemann/Waschull, Sozialverwaltungsverfahrensrecht, 2008, § 3 RdNr 156; Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl 2008, § 9 RdNr 108; Straßfeld, SGb 2008, 635, 636).

22

Nicht ausschlaggebend ist daher, dass die Beklagte ihre Anhörungsschreiben auf verschiedene Begründungen gestützt hat. Der Regelungswille der Beklagten zielte jedenfalls auf einen einheitlichen Verfügungssatz. Zutreffend hat das LSG auch auf den, zuletzt noch betroffenen, identischen Aufhebungs- und Erstattungszeitraum (Februar 2005) abgestellt, der bereits Gegenstand des ersten Anhörungsschreibens war. Den Feststellungen des LSG lässt sich zudem entnehmen, dass sowohl das Aufhebungsmotiv als auch der Aufhebungswille der Beklagten auf einem einheitlichen Verfahrensgegenstand beruhten, sodass mit dem Anhörungsschreiben vom 6.7.2005 das mit Anhörungsschreiben vom 4.4.2005 eingeleitete Verwaltungsverfahren nur fortgesetzt wurde. Aufhebungsgrund für die Beklagte war jeweils die eingeschränkte Verfügbarkeit der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Auch das Begehren der Klägerin war in jedem Stadium des Verfahrens identisch, nämlich darauf gerichtet, sich keiner aufhebenden Entscheidung der Beklagten ausgesetzt zu sehen. Schließlich ist auch der Kostennote des Bevollmächtigten zu entnehmen, dass dieser selbst von einem, lediglich fortgesetzten, Verwaltungsverfahren ausgegangen ist. Wäre der Bevollmächtigte der Meinung gewesen, seine Tätigkeit im vorhergehenden Anhörungsverfahren habe ein anderes Verwaltungsverfahren betroffen, hätte er nicht (zusätzlich) die abgesenkte Geschäftsgebühr nach Nr 2501 VV RVG aF abgerechnet, sondern für seine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren von vornherein auf die Nr 2500 VV RVG aF abgestellt, weil aus seiner Sicht eine vorangegangene Tätigkeit im zweiten Anhörungsverfahren, in dem er nicht tätig geworden war, nicht vorgelegen hätte.

23

c) Der mit dem streitgegenständlichen Kostenbescheid auf 162,40 Euro festgesetzte Kostenersatzanspruch ist zutreffend berechnet.

24

Neben der auf 120 Euro festgesetzten Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren (Nr 2501 VV RVG aF) hat die Beklagte zutreffend die für jede Angelegenheit zum Tragen kommende Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen von höchstens 20 Euro (Nr 7002 VV RVG) und die Umsatzsteuer auf die Vergütung von zum damaligen Zeitpunkt 16 % (Nr 7008 VV RVG iVm § 12 Abs 1 Umsatzsteuergesetz in der vom 1.1.2005 bis 31.12.2006 geltenden Fassung), mithin weitere 22,40 Euro, erstattet.

25

Dabei unterliegt die von der Beklagten auf die so genannte Schwellengebühr festgesetzte Geschäftsgebühr nach Nr 2501 VV RVG aF keinen Bedenken. Nach der Anmerkung 2 zur Nr 2501 VV RVG aF kann eine Gebühr von mehr als 120 Euro nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Die gemäß § 163 SGG bindenden, tatsächlichen Feststellungen des LSG ergeben keine Anhaltspunkte für die Annahme einer umfangreichen oder schwierigen Tätigkeit des Bevollmächtigten der Klägerin. Die in § 14 Abs 1 Satz 1 iVm § 3 Abs 1 und 2 RVG genannten Bemessungskriterien(vgl dazu BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, jeweils RdNr 21 ff) eröffnen nach den Feststellungen des LSG ebenfalls keinen höheren Gebührenansatz. Gegen die tatsächlichen Feststellungen des LSG hat die Klägerin keine zulässigen Revisionsrügen erhoben. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob sich ohnehin aus § 14 Abs 1 RVG keine höhere Gebühr als die Schwellengebühr nach Nr 2501 VV RVG aF ergeben kann, wenn die anwaltliche Tätigkeit weder umfangreich noch schwierig war(vgl BSG SozR 4-1935 § 14 Nr 1 RdNr 15).

26

d) Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen gegen die Erstattung ausschließlich der reduzierten Geschäftsgebühr nach Nr 2501 VV RVG aF im Rahmen des Aufwendungsersatzanspruchs des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X keine verfassungsrechtlichen Bedenken, und zwar weder im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) noch unter dem Blickwinkel der Garantie des effektiven Rechtsschutzes(Art 19 Abs 4 GG).

27

aa) Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln (BVerfGE 74, 9, 24) und verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln (BVerfGE 112, 268, 279; stRspr). Dieses Grundrecht ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl zB BVerfGE 111, 115, 137 = SozR 4-8570 § 6 Nr 3 RdNr 38; stRspr). Für die unterschiedliche gesetzliche Behandlung von Personengruppen müssen rechtfertigende Gründe vorliegen, die in einem angemessenen Verhältnis zu der gesetzlichen Differenzierung stehen. Dabei ist die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ausschlaggebend dafür, was sachlich vertretbar oder sachfremd ist (BVerfGE 75, 108, 157; BVerfGE 90, 226, 239; BVerfGE 99, 165, 178 mwN; BSGE 79, 14, 17 = SozR 3-4100 § 111 Nr 14, S 49, 53 mwN).

28

Zwar wird der Klägerin im vorliegenden Fall, in dem sie ihren Bevollmächtigten bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeschaltet hatte, von der Beklagten nur die nach Nr 2501 VV RVG aF verminderte Geschäftsgebühr erstattet, während ihr die nach Nr 2500 VV RVG aF höhere Geschäftsgebühr erstattet worden wäre, wenn sie ihren Anwalt erst im Widerspruchsverfahren eingeschaltet hätte.

29

Der diese Ungleichbehandlung rechtfertigende sachliche Grund liegt - gerade auch im Zusammenspiel des materiellen Kostenerstattungsanspruchs nach § 63 SGB X mit den Gebührentatbeständen der Nr 2500, 2501 VV RVG aF - aber darin, dass nach § 63 SGB X nur die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts "im Vorverfahren" erstattungsfähig sind und Hintergrund der reduzierten Geschäftsgebühr (Gebühr nach einem niedrigeren Rahmen) ist, dass der Anwalt bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mit der Angelegenheit befasst war. Wegen der Vorbefassung erspart er sich - so auch die Vorstellung des Gesetzgebers - Arbeitsaufwand und wird seine Tätigkeit erleichtert, weil er mit dem Sach- und Streitstand bereits vertraut ist (vgl dazu die Gesetzesbegründung zu Nr 2501 VV RVG in BT-Drucks 15/1971, S 208; ebenso beispielhaft Jungbauer in: Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias /Uher, Komm zum RVG, 2. Aufl 2007, Vorbemerkung 2.4 VV, Nr 2400, 2401 VV, RdNr 6). Der Umstand, dass der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren nach Nr 2501 VV RVG aF geringer vergütet wird, hat seinen sachlichen Grund somit darin, dass er durch die - nach Nr 2500 VV RVG aF schon vergütete - vorangegangene Tätigkeit im Ausgangsverfahren bereits in den Fall eingearbeitet ist (ebenso Hessisches LSG, Urteil vom 19.3.2008 - L 4 SB 51/07 - Juris RdNr 19; desgleichen zur im verwaltungsrechtlichen Verwaltungsverfahren abgesenkten Geschäftsgebühr nach Nr 2400, 2401 VV RVG aF = Nr 2300, 2301 VV RVG nF: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.6.2008 - 2 O 114/08 - Juris RdNr 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.2.2008 - 13 S 2939/07 - Juris RdNr 11).

30

Ob im Hinblick auf die Kostenerstattungsregelung in § 63 SGB X eine andere Gebührenregelung, etwa die Erstattungsfähigkeit zumindest der höheren Geschäftsgebühr nach Nr 2500 VV RVG aF vorzusehen, systemgerechter wäre, kann dahingestellt bleiben. Es ist jedenfalls nicht sachwidrig, dass der Gesetzgeber dem Bürger für die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren entstandenen Anwaltskosten auch dann keinen Erstattungsanspruch einräumt, wenn sich ein Widerspruchsverfahren anschließt. Denn dem Bürger ist es grundsätzlich zumutbar, bei auftretendem Klärungsbedarf im erst auf den Erlass eines Verwaltungsakts abzielenden Verwaltungsverfahren die Beratung der Behörde in Anspruch zu nehmen (zB Rückfrage bei dem Sachbearbeiter des Anhörungsschreibens). Zu dieser Beratung ist die Behörde nach § 14 SGB I verpflichtet. Dabei hat sie nach § 2 Abs 2 SGB I die sozialen Rechte bei der Auslegung der Vorschriften und der Ausübung von Ermessen zu beachten. Von einer Konfliktsituation zwischen Behörde und Rechtsuchendem, die es im Erfolgsfalle rechtfertigt Kosten für rechtskundig eingeholte externe Beratung auf die unrechtmäßig handelnde Behörde abzuwälzen, kann erst im Widerspruchsverfahren gesprochen werden; anders als im Fall des Widerspruchsverfahrens ist im Anhörungsstadium eines Verwaltungsverfahrens eine belastende Entscheidung der Behörde noch nicht getroffen (vgl BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.6.2009 - 1 BvR 470/09 - NJW 2009, 3420, RdNr 11 - zur Ablehnung einer Beratungshilfe für Vertretung im Anhörungsverfahren; kritisch dazu Kilger, NJW-Editorial, Heft 47/2009). Es ist somit dem Rechtsuchenden zumutbar, die Solidargemeinschaft zunächst nicht mit Kosten zu belasten und den Bescheid abzuwarten. Erst wenn seinem Antrag nicht stattgegeben worden ist oder eine sonstige belastende Entscheidung ergangen ist und er deshalb im Widerspruchsverfahren rechtskundiger Vertretung bedarf, ist vom Gesetz eine Kostenübernahme durch die Verwaltung vorgesehen (BSGE 55, 92, 94 = SozR 1300 § 63 Nr 1; SozR 3-1300 § 63 Nr 1; vgl auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.5.2009 - 1 BvR 1517/08 - NJW 2009, 3417 - zur Beratungshilfe für Widerspruchsverfahren). Vor diesem Hintergrund ist es deshalb gerechtfertigt, dem sich sofort externen Rechtsrat einholenden Bürger nicht einen Teil der dafür erforderlichen Kosten abzunehmen und diese der Behörde zu überbürden.

31

bb) Die Erstattungsfähigkeit nur der reduzierten Geschäftsgebühr nach Nr 2501 VV RVG aF bei Vorbefassung im Rahmen des § 63 SGB X verletzt auch nicht den in Art 19 Abs 4 GG garantierten effektiven Rechtsschutz.

32

Zwar mag das Recht, sich in jedem Stadium des gesamten Verwaltungsverfahrens durch einen Bevollmächtigten gegenüber der Verwaltung unterstützen zu lassen (§ 13 SGB X), erst vollkommen erscheinen, wenn auch die Kosten für eine erfolgreiche Tätigkeit bereits im Verwaltungsverfahren zu erstatten sind. Jedoch darf der Gesetzgeber zum einen auch die Kosten berücksichtigen, die auf die öffentliche Hand zukämen, wenn jedes für den Bürger erfolgreiche Verwaltungsverfahren mit der Verpflichtung zur Erstattung der Anwaltskosten verbunden wäre (so bereits BSG SozR 3-1300 § 63 Nr 1 S 7). Zum anderen besteht ohnehin kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach eine Kostenerstattung zu Gunsten des Obsiegenden zu erfolgen hätte oder der Staat zwingend die Kosten des Rechtsanwalts zu tragen hätte, wenn der Bürger mit seinem Begehren durchdringt (vgl BVerfGE 35, 283, 295; 74, 78, 95f). Art 19 Abs 4 GG enthält keine Garantie einer vollständigen Kostenübernahme im Falle eines erfolgreich eingelegten Rechtsbehelfs.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, weil die Klägerin als Leistungsempfängerin iS des § 183 Satz 1 SGG den Rechtsstreit auf höhere Kostenerstattung führt(vgl BSG SozR 4-1935 § 14 Nr 1, RdNr 18; eine in BSGE 97, 153 = SozR 4-1500 § 183 Nr 4 unter RdNr 20 erörterte Sonderkonstellation liegt nicht vor).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der, dem Kläger zu erstattenden Kosten eines Widerspruchsverfahrens gegen eine von der Beklagten festgesetzte Mahngebühr.

Der Kläger bezog Leistungen beim Jobcenter A-Stadt. Dieses erließ am 11.03.2013 Aufhebungs- und Erstattungsbescheide, mit welchen der Kläger zur Rückzahlung eines Betrags in Höhe von insgesamt 375,17 Euro verpflichtet wurde, wovon am 29.04.2013 noch ein Betrag in Höhe von 321 Euro offen war.

Mit Bescheid vom 29.04.2013 mahnte die Beklagte beim Kläger die Begleichung dieses Betrags an und setzte eine Mahngebühr in Höhe von 1,90 Euro fest.

Mit Schreiben vom 14.05.2013.2013 legte der Bevollmächtigte des Klägers gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass gegen den zugrunde liegenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheid Widerspruch eingelegt worden sei.

Mit Abhilfebescheid vom 26.07.2013 hob die Beklagte die festgesetzte Mahngebühr auf, erkannte die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten an und verpflichtete sich, dem Kläger die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

Am 30.08.2013 rechnete der Bevollmächtigte gegenüber dem Kläger nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab und übersandte der Beklagten die Kostennote. Der Rechnungsbetrag in Höhe von 566,44 Euro enthielt eine Geschäftsgebühr gemäß § 14 RVG, Nr. 2400 VV RVG in Höhe von 456,00 Euro, wobei als Grund für die Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG angegeben worden ist, da es sich um vier Auftraggeber handele.

Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 29.10.2013 setzte die Beklagte die zu erstattenden Kosten auf einen Betrag in Höhe von 114,24 Euro fest und legte dabei eine Geschäftsgebühr in Höhe von 80 Euro zugrunde. Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, dass der Kostenansatz des Bevollmächtigten unbillig gewesen sei. Sowohl die rechtliche Schwierigkeit, als auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit für die Widerspruchsführerin würden im Vergleich zu den üblichen sozialgerichtlichen Verfahren weit unter dem Durchschnitt liegen.

Mit Schreiben vom 08.11.2013 legte der Bevollmächtigte des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbescheid Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Bedeutung der Mahngebühr in Höhe von 1,90 Euro sei unterdurchschnittlich. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei weit unterdurchschnittlich, der Sachverhalt sei leicht zu erfassen. Dasselbe gelte für die rechtliche Schwierigkeit.

Hiergegen hat der Bevollmächtigte des Klägers am 10.02.2014, Eingang bei Gericht am 12.02.2014, Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er nunmehr im Rahmen einer Ermessensausübung nur noch eine Geschäftsgebühr in Höhe von 120 Euro als die hälftige Schwellengebühr fordere und damit der niedrigen Summe der Hauptsache Rechnung trage. Der niedrige Streitwert in sozialgerichtlichen Verfahren dürfe nicht per se zur Reduzierung der Gebühren führen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei genauso wie sonst auch. Es habe auch ein Besprechungstermin mit dem Kläger stattgefunden. Zudem habe die Beklagte in ähnlichen Fällen bereits die Geschäftsgebühr in Höhe von 120 Euro anerkannt, so dass eine Selbstbindung der Verwaltung entstanden sei.

In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte des Klägers darauf hingewiesen, dass bezüglich der ursprünglichen Gebührenfestsetzung ein Fehler unterlaufen sei, da man irrtümlich von mehreren Widerspruchsführern ausgegangen sei. Es werde nunmehr nur noch eine Geschäftsgebühr in Höhe von 95 Euro gefordert. Eine Reduktion der Mittelgebühr auf 1/3 sei angesichts des erforderlichen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit nicht gerechtfertigt.

Der Kläger beantragt,

der Bescheid der Beklagten vom 29.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.01.2014 wird abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger im Widerspruchsverfahren entstandene Kosten unter Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr in Höhe von 95 EUR zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zum Einwand des Klägers, dass aufgrund der mehrmaligen Festsetzung einer Geschäftsgebühr in Höhe von 120 Euro eine Selbstbindung der Verwaltung eingetreten sei, hat die Beklagte mitgeteilt, dass es sich hier um besonderes gelagerte Einzelfälle und um Verfahren im Zuständigkeitsbereich des SG München gehandelt habe. Aktuell würden Kostenfestsetzungsbeschlüsse mit einer höheren Gebühr als 80 Euro in der Regel mit der Erinnerung bzw. Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts verwiesen.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 29.10.2013 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 14.01.2014 ist rechtmäßig ergangen.

2. Streitgegenstand ist der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 29.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.01.2014, mit welchem die Beklagte, die dem Kläger zu erstattende Geschäftsgebühr auf 80 Euro festgesetzt hat.

3. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und wurde form- und fristgerecht erhoben.

4. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die von der Beklagten erfolgte Kostenfestsetzung nicht zu beanstanden ist. Ein höherer Vergütungsanspruch ist nicht gerechtfertigt.

5. Gemäß §§ 3, 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Rahmengebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Hierbei ist grundsätzlich von der so genannten Mittelgebühr auszugehen, also der Hälfte der Höchst- zuzüglich der Mindestgebühr. Die Mittelgebühr ist bei Verfahren durchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades, bei denen die vom Rechtsanwalt geforderte und auch tatsächlich entwickelte Tätigkeit ebenfalls von durchschnittlichem Umfang war, anzusetzen (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R).

Die Gebührenbestimmung ist dann unbillig und daher unverbindlich, wenn die vom Bevollmächtigten geltend gemachten Gebühren die Toleranzgrenze von ca. 20% zur tatsächlich objektiv angemessenen Gebührenhöhe überschreiten (BSG, a. a. O., Rn. 19).

6. Im hier vorliegenden Fall ist nur eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG in der damals gültigen Fassung in Höhe von 80,00 € angemessen. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestimmte Gebühr von 456,00 € ist damit unverbindlich, weil sie unbillig ist, da sie die angemessene Rahmengebühr in Höhe von 80,00 € um mehr als 20% überschreitet. Soweit der Kläger nunmehr die Festsetzung von einer Geschäftsgebühr in Höhe von 95 Euro fordert, führt dies jedoch nicht dazu, dass die ursprünglich festgesetzte Gebühr unbillig war und daher von der Beklagten im Rahmen eines Kostenfestsetzungsbescheids abweichend festgesetzt werden durfte. Für die Frage der Billigkeit der festgesetzten Gebühr kommt es auf den ursprünglich vom Bevollmächtigten geltend gemachten Betrag an.

7. Die vom Bevollmächtigten angesetzte Geschäftsgebühr war unbillig, da die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowohl nach der Rechts- auch als nach der Sachlage weit unterdurchschnittlich war. Ebenso ist von einem unterdurchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und unterdurchschnittlicher Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger auszugehen.

Die Rechtslage ist eindeutig. Es besteht die klare gesetzliche Regelung, dass der Widerspruch gegen einen Erstattungsbescheid gemäß § 86a Abs. 1 S. 1 SGG, § 39 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) aufschiebende Wirkung hat. Insoweit braucht der Bevollmächtigte keine typische anwaltliche Tätigkeit wie Recherche in der Rechtsprechung oder Kommentarliteratur entfalten. Es reicht - wie auch tatsächlich geschehen - der einfache Hinweis auf den eingelegten Widerspruch.

Auch die Sachlage ist eindeutig und es bedarf keiner weiteren anwaltlichen Tätigkeit. Dies gilt umso mehr, wenn der Bevollmächtigte bereits selbst den Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid eingelegt hat. In diesem Fall erübrigt sich sogar das Aktenstudium. Es genügt ein Blick in die Handakte.

Zudem ist auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als unterdurchschnittlich einzustufen. Es ist für ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren einzig ein Schreiben mit einem Hinweis auf den eingelegten Widerspruch erforderlich gewesen. Soweit der Bevollmächtigte vorträgt, es habe eine Besprechung stattgefunden, kann dies nicht zu einer Erhöhung des erforderlichen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit führen. Der Bevollmächtigte kann seine anwaltliche Tätigkeit ausgestalten und ausführen, wie er möchte. Jedoch können Gebühren nur für den erforderlichen Umfang der Tätigkeit geltend gemacht werden. Eine Besprechung war in diesem eindeutigen Fall nicht erforderlich. Insbesondere konnte der Kläger auch nichts zur Klärung des eindeutigen Sachverhalts beitragen, da nur das Tätigwerden des Bevollmächtigten selbst (Einlegung des Widerspruchs) maßgeblich war.

Schließlich ist die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger auch unter Berücksichtigung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse als unterdurchschnittlich einzustufen, da die festgesetzte Mahngebühr 1,90 Euro beträgt und damit nur knapp 0,5% des monatlichen Regelsatzes. Dies ist selbst im Bereich der Grundsicherungsleistungen ein sehr geringer Betrag, der für den Kläger keine gesteigerte Bedeutung haben kann (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.04.2014, L 7 AL 94/13). Soweit der Bevollmächtigte geltend macht, dass - soweit kein Widerspruch eingelegt werden würde - jedoch die Vollstreckung der gesamten Forderung in nicht unbeträchtlicher Höhe drohe, ist darauf hinzuweisen, dass der Widerspruch nur die Festsetzung der Mahngebühr erfasst. Nur dies stellt einen angreifbaren Verwaltungsakt dar. Die Geltendmachung der zugrunde liegenden Forderung stellt keinen Verwaltungsakt dar und wird daher auch nicht mit dem Widerspruch angegriffen. Soweit die Beklagte Vollstreckungsmaßnahmen einleiten würde, wäre hiergegen direkt der entsprechende Rechtsschutz zu suchen.

8. Aus in vergleichbaren Fällen ergangenen gerichtlichen Entscheidungen ist nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall eine höhere Geschäftsgebühr als 80 Euro als angemessen anzusehen wäre.

Im Bereich der Rechtssprechung der Kammern, die für Angelegenheiten nach dem SGB II zuständig sind, haben auch das SG Detmold, Urteil vom 23.01.2014, S 18 AS 1422/13, und das SG Berlin, Beschluss vom 14.03.2013, S 165 SF 18406/11, die Angemessenheit der Geschäftsgebühr in Höhe von 80 Euro bestätigt.

Zuletzt hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen sogar mit Beschluss vom 10.04.2014, L 7 AL 94/13, die Angemessenheit einer Geschäftsgebühr in Höhe von 40 Euro bestätigt.

Soweit das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 21.11.2012, L 19 AS 1878/12 B, eine Geschäftsgebühr in Höhe von 144 Euro als angemessen akzeptiert, kann hieraus nicht gefolgert werden, dass dies die aus Sicht des Gerichts angemessene Gebühr ist, da diese Geschäftsgebühr so vom Beklagten festgesetzt wurde und daher keine Aussage des entscheidenden Senats zu treffen war, ob auch eine darunterliegende Gebühr angemessen wäre.

9. Soweit vorgetragen wird, dass durch die Anerkennung der halben Geschäftsgebühr in anderen Fällen eine Selbstbindung der Verwaltung eingetreten sei, kann dem nicht gefolgt werden.

Es handelt sich bei der Festsetzung der angemessenen Gebühr bereits nach dem Wortlaut des § 14 RVG jeweils um Einzelfallentscheidungen. Eine Selbstbindung der Verwaltung und damit eine Ermessensreduzierung auf Null setzt zudem voraus, dass es zur Ausübung des Ermessens bei der Festsetzung der Geschäftsgebühr ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften der Beklagten gab oder gibt, die von dieser im maßgeblichen Zeitpunkt so gehandhabt wurden, dass die beantragte Festsetzung einer ständigen Praxis der Beklagten entsprochen hat (ständige Rechtsprechung). Daran fehlt es vorliegend. Wie die Hinweise der Beklagten sowie die zahlreichen Klagen des Bevollmächtigten diesbezüglich zeigen, gab es in der betreffenden Zeit auch anderslautende Entscheidungen. Zudem weist die Beklagte darauf hin, dass anderslautende Kostenbeschlüsse und Kostenentscheidungen angegriffen würden und die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 120 Euro im Bereich des SG München erfolgt sei.

10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).