Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. Apr. 2011 - 9 AZR 229/10

bei uns veröffentlicht am12.04.2011

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Oktober 2009 - 22 Sa 579/09 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die persönliche Haftung der Beklagten für ein nicht insolvenzgesichertes Wertguthaben aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis.

2

Den am 30. Juni 1949 geborenen Kläger und die N AG verband seit dem 1. Januar 1991 ein Arbeitsverhältnis, das Anfang November 1997 im Wege des Betriebsübergangs auf die SI GmbH (SI) überging. Alleinige Anteilseignerin der SI war zu diesem Zeitpunkt die S GmbH & Co. oHG, eine 100-prozentige Tochter der S AG.

3

Anlässlich des Betriebsübergangs vereinbarte die Unternehmensführung der N AG mit dem zuständigen Gesamtbetriebsrat „Bedingungen für die Beschäftigung der Mitarbeiter des Tarifkreises im Bereich Produktservice des Geschäftsgebietes Information Technology Service der N AG ... durch die SI GmbH“ (Vereinbarung 1997). Diese sehen ua. Folgendes vor:

        

„Für die Beschäftigung der Mitarbeiter im Tarifkreis, die am 01.11.1997 zur SI übertreten, gelten folgende sozial- und personalpolitischen Grundsätze:

        

1.    

Tarifvertrag

                 

Die bisher für Sie geltenden Tarifverträge der Metallindustrie gelten in der jeweils gültigen Fassung weiter. Ab dem 01.05.1998 werden Ihre Beschäftigungsbedingungen durch einen neuen Tarifvertrag geregelt. Sollten sich die Tarifvertragsparteien bis zum 30.04.1998 nicht auf einen neuen Tarifvertrag einigen, gelten die Regelungen des bisherigen Tarifvertrags einzelvertraglich in der jeweils gültigen Fassung weiter.“

4

Der zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e. V. und der DAG geschlossene „Tarifvertrag zur Altersteilzeit für Arbeiter und Angestellte der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg Tarifgebiet I“ vom 20. Februar 1998 (TV ATZ), der rückwirkend zum 1. November 1997 in Kraft trat, sieht ua. folgende Regelung vor:

        

„16     

Insolvenzsicherung            

                 

Der Arbeitgeber berät geeignete Maßnahmen mit dem Betriebsrat und stellt sicher, dass im Falle der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch Insolvenz des Arbeitgebers alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gesichert sind. ...

                 

Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Betriebsrat bzw., soweit keine Betriebsvereinbarung besteht, gegenüber dem/der Beschäftigten jährlich die ausreichende Sicherung nachzuweisen.

                 

Die Art der Sicherung kann betrieblich festgelegt werden.“

5

Der Beklagte zu 1. wurde am 13. Dezember 1999, der Beklagte zu 2. am 11. März 2004 als Geschäftsführer der SI im Handelsregister eingetragen.

6

Die SI, ua. vertreten durch den Beklagten zu 1., vereinbarte mit dem Kläger unter dem 16. Dezember 2003, das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Juli 2004 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell fortzuführen. An die Arbeitsphase vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2006 sollte sich die Freistellungsphase vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2009 anschließen.

7

Um die Wertguthaben der bei der SI tätigen Altersteilzeitarbeitnehmer zu sichern, verpfändete die S AG einen Kontensaldo unter der Bedingung, dass die SI nicht aus dem Konzernverbund der S AG ausscheidet.

8

Aufgrund notariellen Vertrags vom 3. März 2005 veräußerte die S GmbH & Co. oHG ihre Anteile an der SI im Wege des sog. Share Deals mit Wirkung zum 1. April 2005 an die S GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3. war.

9

Am 9. März 2005 beantworteten die Beklagten zu 1. bis 3. im Rahmen einer Informationsveranstaltung, bei der auch der Beklagte zu 4. anwesend war, Fragen der Belegschaft zu den rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des Share Deals.

10

Unter dem 15. März 2005 beantwortete der Beklagte zu 2. eine E-Mail-Anfrage Herrn B, eines Mitglieds des Betriebsrats in der Betriebsstätte H, unter dem Betreff „Altersteilzeitverträge“ ua. wie folgt:

        

„Die finanziellen Mittel für Pensionsverpflichtungen sind zweckgebunden und fest angelegt. Zusätzlich wird die A/SI beim Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) eine entsprechende Insolvenzsicherung abschließen, was im Übrigen auch gesetzlich vorgeschrieben ist. Ein Grund für eine Verunsicherung der Mitarbeiter besteht somit absolut nicht.“

11

Im Laufe des Frühjahrs 2005 beauftragte der Beklagte zu 2. den Prokuristen der SI, Herrn G, Angebote von Versicherungsunternehmen zum Zwecke der Insolvenzsicherung der Altersteilzeitwertguthaben einzuholen.

12

Am 4. April 2005 bestellte die Gesellschafterversammlung der SI den Beklagten zu 3. zum Geschäftsführer und beschloss die Umfirmierung der SI in A GmbH.

13

Nachfolgend veröffentlichte die A GmbH einen undatierten Newsletter, in dem es ua. heißt:

        

„Auf die häufigste Frage der Mitarbeiter: ‚Was passiert mit meinen bisher bei S/SI erworbenen Ansprüchen?’, gibt es eine klare und beruhigende Antwort: Es bleibt so, wie es ist. Betriebsrenten und Versicherungen usw., die mit S/SI abgeschlossen worden sind, gelten unverändert fort.

        

…       

        

Wie hat S den Besitzstand der Mitarbeiter abgesichert?

        

Die Verträge aller Mitarbeiter bleiben durch den Share Deal unverändert. Liquide Mittel für Abfindungen und Pensionen sind z. B. durch Treuhandkonten und langfristige Fonds abgesichert.“

14

Am 17. Mai 2005 wurde der Beklagte zu 3. als Geschäftsführer der SI in das Handelsregister eingetragen.

15

Unter dem 7. Juni 2005 unterbreitete Frau W, eine Mitarbeiterin der Ge GmbH, der A GmbH den Vorschlag, einen Treuhandvertrag abzuschließen und den Gegenwert sämtlicher Altersteilzeitwertguthaben in einen Fonds einzuzahlen.

16

Am 2. November 2005 erörterte der Personalleiter der A GmbH, Herr K, mit dem Gesamtbetriebsrat die Insolvenzsicherung der Altersteilzeitwertguthaben. In dem Protokoll der Sitzung heißt es auszugsweise wie folgt:

        

„ATZ-Insolvenzsicherung läuft über Ge (kurz vor Vertragsabschluss). Nach Unterschrift erfolgt generelle Info an GBR.“

17

Unter dem 10. Februar 2006 erklärte der Beklagte zu 2., er lege das Amt des Geschäftsführers nieder. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 5. April 2006.

18

Mit Wirkung zum 11. Dezember 2006 schieden die Beklagten zu 1. und 3. aus der Geschäftsführung der A GmbH aus. Am selben Tag wurden die Beklagten zu 4. und 5. als Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen.

19

Zu einem Kaufpreis von 1,00 Euro veräußerte die A GmbH sämtliche Vermögensgegenstände im Wege eines sog. Asset Deals mit Wirkung zum 15. Mai 2007 an die T GmbH, die sich im Gegenzug verpflichtete, sämtliche Verbindlichkeiten zu übernehmen.

20

Unter dem 19. Juli 2007 beantragten sowohl die A GmbH als auch die T GmbH, über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen.

21

Mit Beschluss vom 1. Oktober 2007 eröffnete das Amtsgericht Düsseldorf das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GmbH - 503 IN 185/07 - und das Vermögen der T GmbH - 503 IN 186/07 - mit Wirkung zum selben Tag.

22

Der Kläger meldete seine bis zuletzt nicht insolvenzgesicherten Vergütungsansprüche für den Freistellungszeitraum zur Insolvenztabelle an.

23

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagten zu 1. bis 2. seien ihm zum Schadensersatz verpflichtet, da sie bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags persönliches Vertrauen in Anspruch genommenen hätten. Darüber hinaus hafteten sämtliche Beklagten, da sie in wissentlichem Zusammenwirken der Wahrheit zuwider vorgespiegelt hätten, das von ihm in der Arbeitsphase erarbeitete Wertguthaben sei insolvenzgesichert. Auf der Informationsveranstaltung am 9. März 2005 und durch den in der Folgezeit herausgegebenen Newsletter hätten die Beklagten zu 1. bis 4. den unzutreffenden Eindruck vermittelt, die Sicherung der Wertguthaben bestünde ungeachtet des erfolgten Share Deals fort. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1. habe im Rahmen der Informationsveranstaltung am 9. März 2005 erklärt: „Das Geld kommt … von der Bank zu ihnen. Und das kommt von der A GmbH bzw. S GmbH. Sie ist unumschränkt in alle Verträge eingetreten, die mit entsprechenden Mitarbeitern … geschlossen sind. Das heißt also auch, dass sie in der passiven Phase auch das Geld dafür bekommen.“ Der Beklagte zu 3. habe im Wortlaut geäußert: „Share Deal, da steigen wir ohne Wenn und Aber in alle vertraglichen Vereinbarungen ein.“ Zu keinem Zeitpunkt seien die der Wertsicherung dienenden Verhandlungen der SI/A GmbH mit Dritten derart weit gediehen, dass ein Vertragsabschluss kurz bevorgestanden habe. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 5. habe Ende 2006/Anfang 2007 dem Gesamtbetriebsratsmitglied Herrn Gl wahrheitswidrig versichert, die Altersteilzeitwertguthaben seien bereits gesichert. Zumindest bis Anfang 2007 habe die SI/A GmbH über ausreichende Liquidität verfügt, um die Wertguthaben gegen Insolvenz der Gesellschaft zu sichern. Durch ihr Verhalten hätten die Beklagten einen Forderungsbetrug begangen und ihn sittenwidrig iSd. § 826 BGB geschädigt. Zudem hafteten sie wegen der Verletzung der sie persönlich treffenden Pflichten aus § 8a Abs. 1 Satz 1 AltTZG idF vom 23. Dezember 2003 (aF).

24

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm denjenigen Schaden zu ersetzen, der durch die fehlende Insolvenzsicherung seines Wertguthabens bei der A GmbH, P, und/oder der T GmbH, P, aufgrund erbrachter Arbeitsleistungen in der Zeit vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2006 nach dem Altersteilzeitvertrag mit der SI GmbH vom 16. Dezember 2003 entstanden ist und künftig noch entsteht.

25

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

26

Der Beklagte zu 1., der sich auf Verjährung beruft, hat die Rechtsauffassung vertreten, die bloße Unterzeichnung des Altersteilzeitarbeitsvertrags reiche nicht aus, um eine persönliche Haftung wegen der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens zu begründen. Für die während seiner Zeit als Geschäftsführer begründeten Verbindlichkeiten habe die SI als Arbeitgeberin, nicht aber er selbst einzustehen. Das Verhalten den übrigen Beklagten müsse er sich nicht zurechnen lassen.

27

Der Beklagte zu 2. hat gemeint, seine Einlassungen im Rahmen der Informationsveranstaltung am 9. März 2005 seien haftungsrechtlich unbedenklich. Die von der Ge GmbH vorgeschlagenen Vertragskonditionen seien inakzeptabel gewesen. Da er das Amt des Geschäftsführers mit Wirkung zum 10. Februar 2006 niedergelegt habe, sei sein Verhalten für einen etwaigen Schaden des Klägers nicht ursächlich geworden. Im Übrigen sei eine Insolvenz des Unternehmens bis zum 10. Februar 2006 nicht abzusehen gewesen.

28

Die Beklagten zu 3. bis 5. sind der Ansicht, seit Anfang 2007 habe das Unternehmen die Wertguthaben aus anfechtungsrechtlichen Gründen nicht mehr sichern können. Im Übrigen treffe den Kläger ein Mitverschulden, da er es versäumt habe, seine gesetzlichen Ansprüche aus § 8a Abs. 4 Satz 1 AltTZG aF geltend zu machen.

29

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

30

Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts lassen keine abschließende Entscheidung darüber zu, ob dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatz zusteht.

31

A. Das Landesarbeitsgericht hat den Feststellungsantrag als zulässig, aber nicht begründet erachtet. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, mangels vertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien seien die Beklagten nicht verpflichtet gewesen, den Kläger darüber aufzuklären, dass das von ihm während der Arbeitsphase der Altersteilzeit erworbene Wertguthaben nicht gegen eine Insolvenz der SI/A GmbH gesichert sei. Da das Wertguthaben zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitarbeitsvertrags am 16. Dezember 2003 hinreichend gesichert gewesen sei, scheide eine Haftung des Beklagten zu 1. wegen der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens aus. Der Haftungstatbestand des § 823 Abs. 1 BGB sei nicht erfüllt, da die Beklagten keines der dort genannten Rechte verletzt hätten. Die Beklagten hafteten nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 StGB, da ihr Verhalten nicht als Betrug zu werten sei. Eine strafrechtlich relevante Täuschungshandlung liege weder in den Äußerungen der Beklagten zu 1. bis 3. während der Informationsveranstaltung am 9. März 2005 noch in dem nachfolgenden Newsletter. Diese seien ebenso wie die Erklärung des Beklagten zu 2. vom 15. März 2005 zu allgemein, um bei dem Kläger eine Fehlvorstellung über die Sicherung des Wertguthabens hervorzurufen. Insbesondere der Mitteilung von Herrn K gegenüber den Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats am 2. November 2005 habe der Kläger entnehmen können, dass seine Ansprüche nicht insolvenzgeschützt seien. Zudem seien weder der Gesamtbetriebsrat noch der Betriebsrat dem Lager des Klägers zuzurechnen. Eine Haftung der Beklagten wegen Verstoßes gegen die in § 8a Abs. 1 Satz 1 AltTZG aF normierten Insolvenzsicherungspflicht scheide aus, da die Vorschrift nicht Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB sei.

32

B. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist nach § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Es hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der von dem Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts nicht zurückgewiesen werden.

33

I. Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage zulässig ist. Gegen die von dem Kläger begehrte Feststellung eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

34

1. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger will festgestellt wissen, dass die Beklagten verpflichtet sind, allen Schaden zu ersetzen, den er durch das Fehlen einer Insolvenzsicherung seines in der Arbeitsphase der Altersteilzeit erarbeiteten Wertguthabens erleidet. In einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis, das im Blockmodell durchgeführt wird, berechnet sich das Wertguthaben nach dem während der Arbeitsphase nicht ausgezahlten Bruttoarbeitsentgelt. Das Wertguthaben umfasst zwar die Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, nicht aber die künftigen Aufstockungsleistungen (BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 71/09 - Rn. 14, BB 2010, 2698).

35

2. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, durch das Gericht feststellen zu lassen, ob die Beklagten ihm gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sind (§ 256 Abs. 1 ZPO). Davon ist das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen.

36

a) Begehrt eine Partei die Feststellung einer Schadensersatzpflicht liegt ein Feststellungsinteresse vor, wenn zukünftige Schäden möglich sind. Dies gilt auch, wenn ihre Art, ihr Umfang und ihr Eintritt noch ungewiss sind. Allerdings muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bestehen. Dafür genügt die nicht entfernt liegende Möglichkeit einer künftigen Verwirklichung der Ersatzpflicht (BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - Rn. 105, EzA AGG § 22 Nr. 2).

37

Diese Erfordernisse sind gewahrt. Vor dem Ende des Insolvenzverfahrens steht nicht fest, in welcher Höhe Ansprüche des Klägers erfüllt werden. Das vor der Insolvenzeröffnung erarbeitete Wertguthaben wird nach § 108 InsO nur als Insolvenzforderung berichtigt(vgl. BAG 13. Februar 2007 - 9 AZR 207/06 - Rn. 12, BAGE 121, 182).

38

b) Der grundsätzlich geltende Vorrang der Leistungsklage (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 9 AZR 435/00 - zu I der Gründe, EzA ZPO § 256 Nr. 59) steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht entgegen. Eine Partei kann eine Forderung im Wege der Feststellungsklage geltend machen, wenn es bei Erhebung der Klage nicht möglich ist, die Forderung zu beziffern (vgl. BAG 18. März 1997 - 9 AZR 84/96 - zu I 1 der Gründe, BAGE 85, 306). So ist es im Streitfall. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war der von dem Kläger behauptete Schaden nicht bezifferbar, da das Insolvenzverfahren weder über das Vermögen der A GmbH noch über das Vermögen der T GmbH abgeschlossen war und daher weder die Insolvenzquote noch der hiervon abhängende Quotenschaden feststanden.

39

II. Soweit das Landesarbeitsgericht die Klage gegen die Beklagten abgewiesen hat, beruht die Entscheidung auf revisiblen Rechtsfehlern.

40

1. Das Landesarbeitsgericht ist fehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, das Schadensersatzbegehren des Klägers gegen den Beklagten zu 1. finde in den gesetzlichen Vorschriften keine Rechtfertigung. Auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte zu 1. einen Betrug in mittelbarer Täterschaft begangen hat und deshalb verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu leisten.

41

a) Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt, den das Landesarbeitsgericht seiner Entscheidung - ohne dies eigens zu thematisieren - zugrunde gelegt hat. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet grundsätzlich nicht persönlich. Die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist nach § 13 Abs. 2 GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Den Geschäftsführer trifft nur in den Fällen eine Eigenhaftung, in denen ein besonderer Haftungsgrund vorliegt (vgl. BAG 21. November 2006 - 9 AZR 206/06 - Rn. 21, AP ATG § 8a Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 5).

42

b) Der Kläger hat keinen vertraglichen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu 1. Ein Anspruch kraft vertraglicher Vereinbarung kommt, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht in Betracht. Der Kläger hat nicht dargelegt, der Beklagte zu 1. habe ihm gegenüber ausdrücklich oder konkludent erklärt, er hafte abweichend von der gesetzlichen Haftungsbeschränkung in § 13 GmbHG persönlich für Verbindlichkeiten aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis.

43

aa) Der Beklagte zu 1. unterzeichnete zwar den Altersteilzeitarbeitsvertrag der Parteien vom 16. Dezember 2003; er handelte jedoch in seiner Funktion als Geschäftsführer der SI und damit als gesetzlicher Vertreter der Arbeitgeberin des Klägers (§ 35 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GmbHG in der bis zum 31. Oktober 2008 geltenden Fassung vom 18. Dezember 1991). Eine Erklärung im eigenen Namen gab er nicht ab.

44

bb) Entsprechendes gilt für die Erklärungen im Rahmen der Informationsveranstaltung am 9. März 2005. Zugunsten des Klägers unterstellt, der Beklagte zu 1. habe erklärt, „Das Geld … kommt von der Bank zu ihnen. Und das kommt von der A GmbH bzw. S GmbH. Sie ist unumschränkt in alle Verträge eingetreten, die mit entsprechenden Mitarbeitern … geschlossen sind. Das heißt also auch, dass sie in der passiven Phase auch das Geld dafür bekommen“, lässt dies nicht den Schluss zu, der Beklagte zu 1. habe neben dem Altersteilzeitarbeitsvertrag, der lediglich die SI verpflichtete, eine selbstständige vertragliche Verpflichtung im Sinne eines Garantievertrags begründen wollen.

45

c) Das Berufungsgericht geht im Ergebnis ohne Rechtsfehler davon aus, eine Haftung des Beklagten zu 1. wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 3, § 241 Abs. 2 BGB scheide aus. Der Beklagte zu 1. hat gegenüber dem Kläger kein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen.

46

aa) Ein Schuldverhältnis kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen (§ 311 Abs. 3 Satz 1 BGB). Ein solches Schuldverhältnis entsteht nach § 311 Abs. 3 Satz 2 BGB insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Bei der im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung in § 311 Abs. 3 BGB geregelten Sachwalterhaftung handelt es sich um eine Ausprägung der Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss(vgl. BGH 12. Januar 2011 - VIII ZR 346/09 - Rn. 13, ZIP 2011, 719). Ein Vertreter haftet danach lediglich ausnahmsweise persönlich, wenn er dem Vertragsgegenstand besonders nahesteht und bei wirtschaftlicher Betrachtung gewissermaßen in eigener Sache handelt oder er gegenüber dem Verhandlungspartner in besonderem Maß persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und damit die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat (BAG 21. November 2006 - 9 AZR 206/06 - Rn. 22, AP ATG § 8a Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 5). Hieran fehlt es in aller Regel, wenn sich das Verhalten des Geschäftsführers einer GmbH im Wesentlichen darin erschöpft, eine Aufklärung über die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft zu unterlassen (so zur Vertreterhaftung wegen der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens BGH 6. Juni 1994 - II ZR 292/91 - zu I 2 b der Gründe, BGHZ 126, 181). Eine Schadensersatzpflicht trifft in diesem Falle nicht den am Vertragsschluss beteiligten Vertreter, sondern allein die von ihm vertretene Arbeitgeberin (vgl. BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 71/09 - Rn. 26, BB 2010, 2698).

47

bb) Dem Sachvortrag des Klägers lässt sich nicht entnehmen, die Vertrauenswürdigkeit des Beklagten zu 1. habe bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags eine rechtlich wesentliche Rolle gespielt. Um nach § 311 Abs. 3 BGB ein Schuldverhältnis zwischen den Parteien zu begründen, reicht der Umstand, dass der Beklagte zu 1. wie auch der Kläger langjähriger Mitarbeiter von Tochtergesellschaften der S AG war, ebenso wenig aus wie der Umstand, dass der Beklagte zu 1. den Kläger vor dem Vertragsschluss weder über die finanzielle Lage der SI noch über den Stand von Maßnahmen zur Sicherung des Altersteilzeitwertguthabens aufklärte. Schließlich hat der Kläger kein besonderes wirtschaftliches Eigeninteresse des Beklagten zu 1. am Vertragsschluss dargelegt. Die von dem Kläger behaupteten Erklärungen des Beklagten zu 1. im Rahmen der Informationsveranstaltung am 9. März 2005 erfolgten nicht bei, sondern nach dem Abschluss des vom 16. Dezember 2003 datierenden Altersteilzeitarbeitsvertrags.

48

d) Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zu den Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten zu 1. nach § 823 Abs. 1 BGB sind frei von revisiblen Rechtsfehlern. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, das Verhalten des Beklagten zu 1. verletze keines der in § 823 Abs. 1 BGB abschließend aufgezählten Rechtsgüter. Die Revision beanstandet diese Wertung nicht.

49

e) Obwohl der Beklagte zu 1. es unterließ, das Altersteilzeitwertguthaben des Klägers gegen eine Insolvenz der Arbeitgeberin zu sichern, haftet er dem Kläger nicht gemäß § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm. § 7d Abs. 1 SGB IV idF vom 24. Juli 2003 (aF).

50

aa) Nach § 823 Abs. 2 Satz 1 ist derjenige, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. § 7d Abs. 1 SGB IV aF verpflichtete die Vertragsparteien des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses dazu, im Rahmen ihrer Vereinbarungen Vorkehrungen zu treffen, die der Erfüllung des Wertguthabens des Arbeitnehmers einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienen.

51

bb) Auf den Streitfall findet § 7d Abs. 1 SGB IV aF und nicht die durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 mit Wirkung vom 1. Juli 2004 in das Altersteilzeitgesetz eingefügte Vorschrift des § 8a AltTZG aF Anwendung. Welches Recht anzuwenden ist, richtet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Parteien den Altersteilzeitarbeitsvertrag abschließen (vgl. BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 71/09 - Rn. 42, BB 2010, 2698). Der Kläger einigte sich mit der SI am 16. Dezember 2003, also vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung, darauf, das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Juli 2004 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortzuführen.

52

cc) Der Senat hat mit Urteil vom 13. Dezember 2005 (- 9 AZR 436/04 - Rn. 43, BAGE 116, 293) entschieden, dass § 7d Abs. 1 SGB IV aF kein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, dessen Verletzung zu einer deliktischen Haftung wegen unterbliebener Insolvenzsicherung führen kann. Es fehlt eine klare Zuweisung der Verantwortung für den Insolvenzschutz als Voraussetzung für eine individuelle Haftung des Geschäftsführers einer GmbH auf Schadensersatz. Denn auch der Arbeitnehmer selbst wird durch § 7d Abs. 1 SGB IV aF verpflichtet, an der Gewährleistung seines Schutzes mitzuwirken. Die Ausführungen der Revision, die sich allein auf § 8a AltTZG aF beziehen, geben dem Senat keine Veranlassung, von seiner Rechtsprechung abzurücken.

53

f) Der Kläger hat die Voraussetzungen einer Einstandspflicht des Beklagten zu 1. gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm. Ziffer 16 TV ATZ nicht schlüssig vorgetragen. Es fehlt bereits an der erforderlichen Darlegung, aufgrund welcher Umstände die Tarifbestimmung auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis Anwendung finden soll.

54

aa) Eine Tarifnorm kann Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB sein. Nach Art. 2 EGBGB ist Gesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches jede Rechtsnorm. Tarifnormen sind Rechtsnormen, deren normative Wirkung das Gesetz in § 4 Abs. 1 TVG anordnet.

55

bb) Der Kläger hat einen Geltungsgrund für die Tarifnorm nicht benannt.

56

(1) Er hat die Voraussetzungen, unter denen Ziffer 16 TV ATZ kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis zwischen der Arbeitgeberin und dem Kläger Anwendung finden soll, nicht vorgetragen.

57

(a) Gemäß § 4 Abs. 1 TVG gelten Vorschriften in Tarifverträgen, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln, unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen. Tarifgebunden sind nach § 3 Abs. 1 TVG die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

58

(b) Der TV ATZ wurde zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e. V. und der DAG geschlossen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass seine Arbeitgeberin jemals als Mitglied dem tarifvertragschließenden Arbeitgeberverband angehörte.

59

(2) Der TV ATZ wurde nicht für allgemeinverbindlich erklärt.

60

(3) Der Altersteilzeitarbeitsvertrag vom 16. Dezember 2003 enthält keine Bezugnahme auf die Vorschriften des TV ATZ.

61

(4) Die mit dem zuständigen Gesamtbetriebsrat abgeschlossene Vereinbarung aus dem Jahr 1997 führt nicht dazu, dass die Regelungen des TV ATZ für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis maßgebend sind.

62

(a) Zugunsten des Klägers unterstellt, Nr. 1 der Vereinbarung 1997 komme ein Regelungsgehalt zu, enthält die Übereinkunft eine unzulässige dynamische Bezugnahme auf die „geltenden Tarifverträge der Metallindustrie ... in der jeweils gültigen Fassung“. Die Bezugnahme auf Tarifverträge in der jeweiligen Fassung liegt außerhalb der Regelungsbefugnis der Parteien einer Betriebsvereinbarung. Die Betriebsparteien entäußern sich durch eine dynamische Blankettverweisung ihrer gesetzlichen Normsetzungsbefugnis. Dem steht die Verpflichtung des Betriebsrats entgegen, sein Mandat höchstpersönlich auszuüben. Rechtsfolge einer solchen Verweisung auf das jeweils geltende Tarifrecht ist der statisch wirkende Einbezug der zum Zeitpunkt der Betriebsvereinbarung geltenden Tarifbestimmungen (vgl. BAG 23. Juni 1992 - 1 ABR 9/92 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 70, 356).

63

(b) Im Jahr 1997, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gesamtbetriebsvereinbarung, existierte der TV ATZ noch nicht. Die Tarifvertragsparteien schlossen den TV ATZ erst am 20. Februar 1998. Der Umstand, dass der Tarifvertrag gemäß Ziffer 20.1 TV ATZ rückwirkend zum 1. November 1997 in Kraft trat, ändert hieran nichts. Entscheidend ist allein der Zeitpunkt, in dem die Betriebsvereinbarung zustande kommt. Denn die Betriebsparteien können nur solche Tarifverträge in ihren Regelungswillen aufnehmen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits abgeschlossen waren.

64

g) Dennoch durfte die Berufung des Klägers mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung nicht zurückgewiesen werden. Das Landesarbeitsgericht hat eine Haftung des Beklagten zu 1. nach § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm. § 263 Abs. 1 StGB rechtsfehlerhaft verneint. Der Kläger hat die Voraussetzungen, unter denen eine betrugsrelevante Täuschungshandlung des Beklagten zu 1. anzunehmen ist, vorgetragen.

65

aa) Nach § 263 Abs. 1 StGB begeht einen Betrug, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. § 263 StGB ist Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB(vgl. BAG 21. November 2006 - 9 AZR 206/06 - Rn. 31 ff., AP ATG § 8a Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 5).

66

bb) Nach dem Vortrag kann eine betrugsrelevante Täuschungshandlung des Beklagten zu 1. nicht ausgeschlossen werden.

67

(1) Die Revision rügt zu Unrecht, das Landesarbeitsgericht habe verkannt, dass die von dem Kläger behaupteten Äußerungen des Beklagten zu 1. im Rahmen der Informationsveranstaltung am 9. März 2005 den Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB erfüllten.

68

(a) Das Landesarbeitsgericht hat die Erklärung des Beklagten zu 1. ausgelegt und ist zu dem Ergebnis gelangt, sie sei so allgemein gehalten, dass ihr nicht entnommen werden könne, es bestehe eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Insolvenzsicherung. Das von dem Landesarbeitsgericht gefundene Auslegungsergebnis ist durch das Revisionsgericht nur eingeschränkt zu überprüfen. Die Auslegung nichttypischer Erklärungen obliegt in erster Linie den Tatsachengerichten. Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob die Berufungskammer von den gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) ausgegangen ist, den gesamten Auslegungsstoff berücksichtigt hat und weder gegen Denk- noch gegen Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. BAG 19. Mai 2009 - 9 AZR 433/08 - Rn. 19, BAGE 131, 30).

69

(b) Dieser eingeschränkten Kontrolle hält die Auslegung des Landesarbeitsgerichts stand. Angesichts der pauschalen Fassung der von dem Kläger behaupteten Äußerungen des Beklagten zu 1. kann von einer Zusage an die Altersteilzeitarbeitnehmer, ihre Wertguthaben seien gegen die Insolvenz der Arbeitgeberin gesichert, nicht ausgegangen werden. Den Aussagen fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit. Dies gilt insbesondere für die Aussage: „Das Geld kommt … von der Bank ... Das heißt also auch, dass sie in der passiven Phase auch das Geld dafür bekommen.“ Der Beklagte zu 1. hat damit die Zahlungsverpflichtung der Arbeitgeberin umschrieben, ohne Angaben zur Sicherung der Altersteilzeitwertguthaben zu machen.

70

(2) Der Newsletter, den die A GmbH im Nachgang zu der Informationsveranstaltung herausgab, enthält keine wahrheitswidrigen Aussagen, die als Täuschung iSd. § 263 Abs. 1 StGB zu werten sind. Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht erkannt.

71

Der in der Publikation enthaltene Hinweis, „Liquide Mittel für Abfindungen und Pensionen sind ... durch Treuhandkonten und langfristige Fonds abgesichert“, weist keinen Bezug zu den Wertguthaben der Altersteilzeitarbeitnehmer auf. Diese sind von Betriebsrenten verschieden und waren auch vor dem Share Deal, infolgedessen die S GmbH die Anteile an der SI erwarb, nicht durch Versicherungen abgesichert. Die Mitarbeiter, an die sich der Newsletter richtete, konnten bei verständiger Würdigung seines Inhalts lediglich davon ausgehen, dass die Wertguthaben im Falle ausreichender Liquidität an sie zur Auszahlung gelangen würden. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Inhalt des Newsletters dem Beklagten zu 1. zuzurechnen ist.

72

(3) Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, der Beklagte zu 1. müsse sich die Erklärung des Beklagten zu 2. in der vom 15. März 2005 datierenden E-Mail an Herrn B zurechnen lassen, geht das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht davon aus, dass es an einer betrugsrelevanten Täuschung fehlt.

73

(a) Unter dem 15. März 2005 teilte der Beklagte zu 2. Herrn B ua. mit: „Die finanziellen Mittel für Pensionsverpflichtungen sind zweckgebunden und fest angelegt. Zusätzlich wird die A/SI beim Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) eine entsprechende Insolvenzsicherung abschließen, was im Übrigen auch gesetzlich vorgeschrieben ist.“

74

(b) Diese Mitteilung enthält keine Aussage darüber, ob die Wertguthaben der Altersteilzeitarbeitnehmer insolvenzgesichert sind. Wie der Wortlaut der Nachricht belegt, bezieht sich die Erklärung allein auf die Versorgungsansprüche der Betriebsrentner. Denn Wertguthaben, die ein Altersteilzeitarbeitnehmer während der Arbeitsphase anspart, sind keine Pensionsverpflichtungen des Arbeitgebers. Dem Pensions-Sicherungs-Verein ist nach § 14 BetrAVG die Sicherung von Betriebsrentenansprüchen, nicht aber die Sicherung von Altersteilzeitwertguthaben zugewiesen. Die Betreffzeile „Altersteilzeitverträge“ ändert an diesem Auslegungsergebnis nichts; dem Inhalt der Nachricht ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der Betreff sachlich unzutreffend ist.

75

(4) Etwas anderes gilt für die Mitteilung an die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats am 2. November 2005. Soweit das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen ist, die Angaben von Herrn K seien haftungsirrelevant, beruht diese Annahme auf einer rechtsfehlerhaften Verkennung des Begriffs der Täuschung iSd. § 263 Abs. 1 StGB.

76

(a) Die Erklärung „ATZ-Insolvenzsicherung läuft ...“ ist eine Täuschung über eine innere Tatsache, nämlich die gegenwärtige Überzeugung von dem in der Zukunft liegenden, aber gesicherten Abschluss des Vertrags. Sofern die in der Sitzungsniederschrift vom 2. November 2005 protokollierte Aussage nicht der Wahrheit entsprach, weil etwa - wie der Kläger behauptet - niemals ernsthafte Vertragsverhandlungen zwischen der Arbeitgeberin und der Ge GmbH geführt worden sind, wurde über diese Tatsache getäuscht.

77

(b) Zwar zeigt der Klammerzusatz „kurz vor Vertragsabschluss“, dass der Vertragsabschluss mit der Ge GmbH zum Erklärungszeitpunkt in der Zukunft lag, also noch nicht stattgefunden hatte. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, bei den Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats, für die die Mitteilung bestimmt war, habe keine Fehlvorstellung darüber entstehen können, dass die Arbeitgeberin die Altersteilzeitwertguthaben gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit sichern werde. Wegen der über eine innere Tatsache hergestellten Zukunftsrelevanz wird von dem neueren strafrechtlichen Schrifttum zu Recht auch ein zukünftiges Ereignis unter der Voraussetzung, dass dieses zur rationalen Grundlage einer Vermögensentscheidung gemacht wird, als Tatsache iSd. § 263 StGB angesehen(vgl. NK-StGB/Kindhäuser 2. Aufl. § 263 Rn. 79 f.; MünchKommStGB/Hefendehl § 263 Rn. 64).

78

2. Auch die Begründung, mit der das Landesarbeitsgericht die Haftung der Beklagten zu 2. und 3. verneint hat, beruht auf revisiblen Rechtsfehlern.

79

a) Entsprechend den Ausführungen unter B II 1 a bis f haften die Beklagten zu 2. und 3. - wovon das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht ausgegangen ist - weder auf vertraglicher Grundlage noch gemäß §§ 280, 311 Abs. 3, § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm. § 7d Abs. 1 SGB IV aF oder § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm. Ziffer 16 TV ATZ. Unter dem Gesichtspunkt des Betrugs (§ 823 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm. § 263 Abs. 1 StGB) scheidet ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus, soweit er ihn auf die Erklärungen im Rahmen der Informationsveranstaltung am 9. März 2005, den Inhalt des Newsletters und die Mitteilung per E-Mail vom 15. März 2005 stützt.

80

b) Auch in Bezug auf die Beklagten zu 2. und 3. ist das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dem Vortrag des Klägers sei eine Täuschung der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats am 2. November 2005 nicht zu entnehmen. Sollten die Beklagten zu 2. und 3., wie von dem Kläger behauptet, zusammengewirkt haben, um die Äußerungen von Herrn K in der Sitzung zu veranlassen, gelten die Erwägungen unter B II 1 g entsprechend.

81

3. Auch die Haftung der Beklagten zu 4. und 5. hat das Landesarbeitsgericht mit einer rechtsfehlerhaften Begründung verneint.

82

a) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, für eine vertragliche Haftung der Beklagten zu 4. und 5. fehle es ebenso an einer Rechtsgrundlage wie für eine Haftung nach §§ 280, 311 Abs. 3 BGB. Deliktische Schadensersatzansprüche des Klägers nach § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm. § 7d Abs. 1 SGB IV aF oder § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm. Ziffer 16 TV ATZ hat der Kläger, wie oben unter B II 1 a bis f im Einzelnen dargelegt, nicht schlüssig vorgetragen. Schadensersatz wegen Betrugs (§ 823 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm. § 263 Abs. 1 StGB) haben die Beklagten zu 4. und 5. insoweit nicht zu leisten, als der Kläger sich auf die Erklärungen im Rahmen der Informationsveranstaltung am 9. März 2005, den Inhalt des Newsletters und die Mitteilung per E-Mail vom 15. März 2005 beruft. Denn bis zum 11. Dezember 2006 waren die Beklagten zu 4. und 5. nicht Geschäftsführer der Arbeitgeberin.

83

b) Das Landesarbeitsgericht hat nicht geprüft, ob der Beklagte zu 5., wie von dem Kläger in der Berufungsinstanz behauptet, dem Gesamtbetriebsratsmitglied Herrn Gl gegenüber Ende 2006/Anfang 2007 wahrheitswidrig erklärt hat, die Altersteilzeitwertguthaben seien gegen eine Insolvenz der Arbeitgeberin gesichert. Sollte die Behauptung des Klägers zutreffen, läge eine betrugsrelevante Täuschungshandlung des Beklagten zu 5. vor. Diese wäre dem Beklagten zu 4. als eigener Tatbeitrag zuzurechnen, falls, wie der Kläger weiterhin behauptet, die Beklagten zu 4. und 5. wissentlich zusammengewirkt hätten.

84

III. Das angefochtene Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

85

1. Auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens wäre eine Haftung des Beklagten zu 1. aus § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm. § 263 Abs. 1 StGB wegen Betrugs gegeben.

86

a) Das Landesarbeitsgericht hat der Erklärung, die der Personalleiter der Arbeitgeberin am 2. November 2005 gegenüber den Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats abgab, jede Täuschungsqualität abgesprochen und - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - nicht geprüft, ob diese dem Beklagten zu 1. mit der Folge zuzurechnen ist, dass der Beklagte zu 1. einen mittäterschaftlichen Betrug zulasten des Klägers begangen hat. Die Erklärung, die der Personalleiter der Arbeitgeberin den Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats gegenüber abgab, wäre dem Beklagten zu 1. zuzurechnen, wenn er - wie der Kläger vorgetragen hat - die Erklärung im Zusammenwirken mit den Beklagten zu 2. und 3. veranlasst hätte.

87

aa) Mittäter ist, wer gemeinschaftlich mit einem oder mehreren anderen eine Straftat begeht. Über § 25 Abs. 2 StGB werden dabei jedem Mittäter im Rahmen des gemeinsamen Tatplans die Ausführungshandlungen der übrigen Mittäter zugerechnet. Bei der Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die gemeinschaftliche Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint (Fischer StGB 58. Aufl. § 25 Rn. 12 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

88

bb) Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagten zu 1. bis 3. hätten zusammengewirkt, um den Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats im Rahmen der Sitzung am 2. November 2005 der Wahrheit zuwider vorzuspiegeln, die Sicherung der Altersteilzeitwertguthaben stehe unmittelbar bevor. Das kann ein mittäterschaftliches Handeln begründen.

89

b) Sollte ein mittäterschaftliches Zusammenwirken gegeben sein, ist nach dem Vortrag des Klägers davon auszugehen, dass mindestens ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats als unvorsätzlich handelndes Werkzeug der Beklagten zu 1. bis 3. als mittelbare Täter handelte, als es Mitarbeiter der Arbeitgeberin über die angeblich bevorstehende Sicherung der Wertguthaben informierte.

90

aa) Mittelbarer Täter ist, wer die Straftat durch einen anderen verübt, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB. Eine Tatbegehung in mittelbarer Täterschaft liegt vor, wenn eine Person die Tatbestandsmerkmale nicht oder nicht sämtlich durch unmittelbar eigenes Handeln verwirklicht, sondern sich dazu eines Tatmittlers bedient. Das kommt insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen der Tatmittler infolge eines vom mittelbaren Täter erregten oder ausgenutzten Irrtums nicht vorsätzlich handelt (vgl. BGH 26. Januar 1982 - 4 StR 631/81 - zu 2 a der Gründe, BGHSt 30, 363).

91

bb) Der Kläger behauptet nach diesen Grundsätzen schlüssig eine Tatbegehung in mittelbarer Täterschaft, wenn er vorträgt, dass die gutgläubig handelnden Mitglieder des Gesamtbetriebsrats die in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmer von der Erklärung des Personalleiters in Kenntnis setzten, die vertragliche Absicherung der Wertguthaben stehe unmittelbar bevor.

92

cc) Ob der Personalleiter von dem Stand der Verhandlungen mit dem Versicherungsunternehmen Kenntnis hatte, ist nicht streitentscheidend. Wusste er, dass der Vertragsabschluss nicht unmittelbar bevorstand, handelte er als Mittäter, dessen Tatbeitrag dem Beklagten zu 1. zuzurechnen wäre (§ 25 Abs. 2 StGB); glaubte er irrig, dem Gesamtbetriebsrat gegenüber wahre Angaben zu machen, läge eine zweifach gestufte mittelbare Täterschaft vor. Denn nicht nur die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, sondern auch der Personalleiter wären als unvorsätzlich handelndes Werkzeug anzusehen, dessen Handeln rechtlich als eine Tatbegehung durch den Beklagten zu 1. zu werten wäre (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB).

93

c) Den Vortrag des Klägers zugrunde gelegt, hätte die über die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats vermittelte Erklärung in dem Kläger die Fehlvorstellung erregt, die Sicherung seines in der Arbeitsphase erarbeiteten Wertguthabens stehe unmittelbar bevor. Indem er irrtumsbedingt davon absah, die ihm kraft Gesetzes zustehenden Rechte auszuüben, disponierte der Kläger über sein Vermögen.

94

aa) Vermögensverfügung ist jedes Verhalten, das eine Vermögensminderung unmittelbar herbeiführt (st. Rspr. seit BGH 11. März 1960 - 4 StR 588/59 - zu II 3 b der Gründe, BGHSt 14, 170). Unter § 263 Abs. 1 StGB fallen sowohl bewusste als auch unbewusste Vermögensverfügungen(Cramer/Perron in Schönke/Schröder StGB 28. Aufl. § 263 Rn. 60). Eine Vermögensverfügung kann auch in einem Unterlassen bestehen. So nimmt eine Vermögensverfügung vor, wer in Unkenntnis eines ihm zustehenden Anspruchs unterlässt, die Forderung geltend zu machen (vgl. BGH 14. September 1993 - 1 StR 546/93 - NStZ 1994, 189).

95

bb) Nach § 7d Abs. 1 SGB IV aF vereinbaren die Parteien Vorkehrungen, die der Sicherung des Wertguthabens dienen. Zudem hätte der Kläger gegebenenfalls ein ihm nach § 273 Abs. 1 BGB zustehendes Zurückbehaltungsrecht ausüben können. Indem der Kläger nach seinem Vortrag irrtumsbedingt davon absah, diese Ansprüche geltend zu machen, verfügte er über sein Vermögen.

96

d) Auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers handelte der Beklagte zu 1. auch mit dem nach § 263 Abs. 1 StGB erforderlichen Vorsatz.

97

aa) Erweisen sich die Behauptungen des Klägers als zutreffend, wusste der Beklagte zu 1., dass der Vertragsschluss mit der Ge GmbH nicht unmittelbar bevorstand. Er nahm aber billigend in Kauf, dass die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats im Anschluss an die Sitzung am 2. November 2005 die Altersteilzeitarbeitnehmer über den Stand der angeblichen Verhandlungen unterrichten würden. Auch hinsichtlich des irrtumsbedingten Verhaltens des Klägers, seine ihm gegen die Arbeitgeberin zustehenden Rechte nicht geltend zu machen, handelte er zumindest bedingt vorsätzlich.

98

bb) Hierbei erstrebte der Beklagte zu 1., wie der Kläger behauptet, einen rechtswidrigen Vorteil für die Arbeitgeberin, die, wie er wusste, die Arbeitskraft des Klägers gegen Zahlung einer abgesenkten Vergütung in Anspruch nahm, ohne das Wertguthaben zu sichern.

99

(1) Täuschender und Nutznießer der irrtumsbedingten Vermögensverfügung des Getäuschten brauchen nicht identisch zu sein. Ausreichend ist, dass der Täter einen Vermögensvorteil für einen Dritten erstrebt. Vermögensvorteil ist die Erhöhung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermögens (Fischer § 263 Rn. 186). Der Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB ist dabei nur erfüllt, wenn der von dem Täter erstrebte Vorteil die Kehrseite des Schadens bildet, dh. dem Täter oder dem Dritten direkt aus dem geschädigten Vermögen zufließt (vgl. BGH 4. Dezember 2002 - 2 StR 332/02 - zu II 1 der Gründe, NStZ 2003, 264).

100

(2) Legt man den Klägervortrag zugrunde, sind diese Voraussetzungen gegeben. Der Kläger behauptet, Ziel des Beklagten zu 1. sei gewesen, der Arbeitgeberin die Aufwendungen für die Sicherung der Wertguthaben unberechtigt zu ersparen. Darüber hinaus sollte die Arbeitgeberin in dem Zeitraum vom 2. November 2005 bis zum Insolvenzzeitpunkt die Arbeitsleistung des Klägers in vollem Umfang entgegennehmen, an ihn aber nur den im Altersteilzeitarbeitsvertrag bestimmten Teil der Arbeitsvergütung zahlen.

101

e) Ein etwaiges Mitverschulden des Klägers oder der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats lässt die Haftung des Beklagten zu 1. nicht entfallen. Dabei kann dahinstehen, ob sich der Kläger ein etwaiges Mitverschulden der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats überhaupt anspruchsmindernd entgegenhalten lassen müsste. Weder der Kläger noch die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats waren gehalten, sich bei der Arbeitgeberin zu erkundigen, ob die Arbeitgeberin die Wertguthaben ihrer Ankündigung gemäß tatsächlich gesichert hatte.

102

aa) Gemäß § 254 Abs. 1 BGB hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes ua. davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Schuldner oder dem Gläubiger des Ersatzanspruchs verursacht worden ist. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die Haftung des Schädigers aufgrund eines Mitverschuldens des Geschädigten ausgeschlossen ist (vgl. BGH 13. Februar 1990 - VI ZR 128/89 - zu II 2 c der Gründe, MDR 1990, 811); ein solcher Wegfall der Haftung ist jedoch nur in engen Ausnahmefällen anzunehmen.

103

bb) Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Gegen die Annahme, dem Kläger habe es oblegen, sich bei der Arbeitgeberin nach der Insolvenzsicherung zu erkundigen, spricht der Opferschutz, dem § 263 Abs. 1 StGB seinem Sinn und Zweck nach dient. Der Täter eines strafrechtlichen Betrugs kann seinem Opfer nicht entgegenhalten, es habe die Täuschung erkennen oder durch eigene Maßnahmen den Schaden abwenden müssen. Zudem begehrt der Kläger lediglich eine Feststellung des Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach. Selbst wenn man ein Mitverschulden des Klägers annehmen wollte, führte dies im Streitfall nicht zu einer vollständigen Haftungsbefreiung des Beklagten zu 1.

104

f) Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich nicht deshalb als richtig, weil der von dem Kläger erhobene Anspruch aufgrund tarifvertraglicher Ausschlussfristen verfallen wäre.

105

Weder dem Vortrag des Klägers noch dem Vortrag der Beklagten lässt sich entnehmen, aufgrund welcher Umstände auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis tarifvertragliche Vorschriften anzuwenden sind (vgl. B II 1 f bb).

106

g) Die Einrede der Verjährung, die der Beklagte zu 1. erhoben hat, steht dem Klageanspruch nicht entgegen; denn die Verjährung ist durch die rechtzeitige Klageerhebung gehemmt.

107

aa) Nach § 194 Abs. 1 BGB unterliegen Ansprüche der Verjährung. Die Verjährungsfrist für den vom Kläger erhobenen Schadensersatzanspruch beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).

108

bb) Wird vor Ablauf der Verjährungsfrist Klage auf Feststellung des Anspruchs erhoben, so tritt nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Hemmung der Verjährung ein. So ist es hier.

109

cc) Zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht im Jahr 2008 war diese Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen. Die Verjährungsfrist begann frühestens mit dem Schluss des Jahres 2005 zu laufen, § 199 Abs. 1 BGB. Nach dieser Bestimmung beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die dreijährige Verjährungsfrist endete somit rechnerisch am 31. Dezember 2008. Dieser Zeitpunkt liegt nach der Klageerhebung. Folglich ist nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB die Verjährung bis sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens gehemmt.

110

2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts erweist sich, legt man den Parteivortrag des Klägers zugrunde, auch hinsichtlich der Beklagten zu 2. und 3. nicht aus anderen Gründen als richtig. Sollten die Beklagten zu 1. bis 3., wie von dem Kläger behauptet, als Mittäter eines mittelbaren Betrugs gehandelt haben, hafteten die Beklagten zu 2. und 3. aus § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm. § 263 Abs. 1 StGB(vgl. B III 1). Der Anspruch ist weder aufgrund eines Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen noch aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften verfallen. Die Einrede der Verjährung haben die Beklagten zu 2. und 3. nicht erhoben.

111

3. Die Klage war auch im Verhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 4. und 5. nicht aus anderen Gründen abzuweisen. Der Kläger hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines mittäterschaftlich begangenen Betrugs in mittelbarer Täterschaft vorgetragen. Sollte der Beklagte zu 5. dem Gesamtbetriebsratsmitglied Herrn Gl gegenüber Ende 2006/Anfang 2007 wahrheitswidrig behauptet haben, die Wertguthaben der Altersteilzeitarbeitnehmer seien insolvenzgesichert, hätte er sich eines mangels Vorsatzes tatbestandslos handelnden Werkzeugs bedient, um die bei der Arbeitgeberin beschäftigten Altersteilzeitarbeitnehmer und damit auch den Kläger über die Insolvenzsicherung zu täuschen. Dem Beklagten zu 4. wäre im Falle der Mittäterschaft die Tathandlung des Beklagten zu 5. zuzurechnen. Hinsichtlich der irrtumsbedingten Verfügung des Klägers, die zu einem Schaden und einer stoffgleichen rechtswidrigen Bereicherung der Arbeitgeberin führte, gelten die Ausführungen unter B III 1 c und d entsprechend. Weder § 254 Abs. 1 BGB noch tarifvertragliche Ausschlussfristen stehen dem Anspruch entgegen. Die Beklagten zu 4. und 5. haben sich nicht auf Verjährung berufen.

112

C. Es ist erforderlich, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO); denn die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Landesarbeitsgericht hat tatsächliche Feststellungen nachzuholen und innerhalb des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums rechtlich zu würdigen. Es obliegt dem Berufungsgericht festzustellen, ob der abschließenden Entscheidung der teilweise streitige Vortrag des Klägers zugrunde zu legen ist. Dies gilt für sämtliche Prozessrechtsverhältnisse.

113

I. Über eine Haftung der Beklagten zu 1. bis 3. lässt sich erst abschließend entscheiden, wenn das Landesarbeitsgericht weitere tatsächliche Feststellungen getroffen hat. Das Landesarbeitsgericht wird aufzuklären haben, ob der Vortrag des Klägers, die Verhandlungen der Arbeitgeberin mit der Ge GmbH seien niemals ernsthaft geführt worden und hätten deshalb am 2. November 2005 nicht unmittelbar vor dem Abschluss gestanden, zutrifft. Sollte dies der Fall sein, hat das Landesarbeitsgericht der Behauptung des Klägers nachzugehen, die Beklagten zu 1. bis 3. hätten gemeinschaftlich zusammengewirkt, um den Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats in der Sitzung am 2. November 2005 der Wahrheit zuwider vorzuspiegeln, die Sicherung der Altersteilzeitwertguthaben stehe unmittelbar bevor. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands des § 263 Abs. 1 StGB ist sodann zu prüfen, ob die Beklagten zu 1. bis 3. zumindest bedingt vorsätzlich handelten, also über die Täuschungshandlung in Form der mittelbaren Täterschaft hinaus sowohl den Irrtum des Klägers, die Vermögensdisposition des Klägers und dessen Schaden für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen. Hinsichtlich der Bereicherung der Arbeitgeberin hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Beklagten zu 1. bis 3. mit zielgerichtetem Willen handelten. Der Vorsatz muss sich darüber hinaus auf die Ursächlichkeit der Täuschungshandlung für den Irrtum, die Ursächlichkeit dieses für die Vermögensdisposition sowie die Ursächlichkeit dieser für den Schaden und die ungerechtfertigte Bereicherung der Arbeitgeberin beziehen.

114

II. Auch die Haftung der Beklagten zu 4. und 5. hängt von Tatsachen ab, deren Feststellung das Landesarbeitsgericht nachzuholen hat.

115

Zunächst ist festzustellen, ob sich die Beklagten zu 4. und 5. des Mitglieds des Gesamtbetriebsrats Herrn Gl bedienten, um einen mittäterschaftlichen Betrug in mittelbarer Täterschaft zu begehen. Hierzu ist aufzuklären, ob der Beklagte zu 5. Herrn Gl gegenüber behauptete, die Arbeitgeberin habe Wertguthaben gegen Insolvenz gesichert. Wie der Kläger in der Revisionsinstanz klargestellt hat, soll das Gespräch im Februar 2007, wahrscheinlich am 20. Februar 2007, in den damaligen Geschäftsräumen der A GmbH in P stattgefunden haben. Sollte der Vortrag des Klägers zutreffen, hat das Landesarbeitsgericht der Behauptung des Klägers nachzugehen, der Beklagte zu 5. habe in Absprache mit dem Beklagten zu 4. gehandelt. Sollte das Landesarbeitsgericht dies bejahen, schlösse sich die Prüfung an, ob die Beklagten zu 4. und 5. zumindest bedingt vorsätzlich handelten, also über die Täuschungshandlung in Form der mittelbaren Täterschaft hinaus sowohl den Irrtum des Klägers, die Vermögensdisposition des Klägers und dessen Schaden für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen. Der Aufklärung bedarf ferner, ob die Beklagten zu 4. und 5. mit zielgerichtetem Willen erstrebten, dass sich die Arbeitgeberin Aufwendungen für die Sicherung der Wertguthaben ersparte, und ihr Vorsatz darüber hinaus auf die Ursächlichkeit der Täuschungshandlung für den Irrtum, die Ursächlichkeit dieses für die Vermögensdisposition sowie die Ursächlichkeit dieser für den Schaden und die ungerechtfertigte Bereicherung der Arbeitgeberin gerichtet war.

        

    Düwell    

        

    Krasshöfer    

        

    Suckow    

        

        

        

    D. Wege    

        

    Leitner    

                 

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 4 Wirkung der Rechtsnormen


(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse


(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhä

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 3 Tarifgebundenheit


(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist. (2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, der

Strafgesetzbuch - StGB | § 25 Täterschaft


(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 273 Zurückbehaltungsrecht


(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweiger

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 13 Juristische Person; Handelsgesellschaft


(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. (2) Für die Verbindlichkeiten der Ges

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 35 Vertretung der Gesellschaft


(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 194 Gegenstand der Verjährung


(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (2) Der Verjährung unterliegen nicht1.Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,2.Ansprüche aus einem famili

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 22 Beweislast


Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung

Insolvenzordnung - InsO | § 108 Fortbestehen bestimmter Schuldverhältnisse


(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Ve

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 14 Träger der Insolvenzsicherung


(1) Träger der Insolvenzsicherung ist der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Er ist zugleich Träger der Insolvenzsicherung von Versorgungszusagen Luxemburger Unternehmen nach Maßgabe des Abkommens vom 22. September 20

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7d Führung und Verwaltung von Wertguthaben


(1) Wertguthaben sind als Arbeitsentgeltguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu führen. Die Arbeitszeitguthaben sind in Arbeitsentgelt umzurechnen. (2) Arbeitgeber haben Beschäftig

Referenzen

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden.

(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde.

(3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wertguthaben sind als Arbeitsentgeltguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu führen. Die Arbeitszeitguthaben sind in Arbeitsentgelt umzurechnen.

(2) Arbeitgeber haben Beschäftigte mindestens einmal jährlich in Textform über die Höhe ihres im Wertguthaben enthaltenen Arbeitsentgeltguthabens zu unterrichten.

(3) Für die Anlage von Wertguthaben gelten die Vorschriften über die Anlage der Mittel von Versicherungsträgern nach dem Vierten Titel des Vierten Abschnitts entsprechend, mit der Maßgabe, dass eine Anlage in Aktien oder Aktienfonds bis zu einer Höhe von 20 Prozent zulässig und ein Rückfluss zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Wertguthabens mindestens in der Höhe des angelegten Betrages gewährleistet ist. Ein höherer Anlageanteil in Aktien oder Aktienfonds ist zulässig, wenn

1.
dies in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung vereinbart ist oder
2.
das Wertguthaben nach der Wertguthabenvereinbarung ausschließlich für Freistellungen nach § 7c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Anspruch genommen werden kann.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wertguthaben sind als Arbeitsentgeltguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu führen. Die Arbeitszeitguthaben sind in Arbeitsentgelt umzurechnen.

(2) Arbeitgeber haben Beschäftigte mindestens einmal jährlich in Textform über die Höhe ihres im Wertguthaben enthaltenen Arbeitsentgeltguthabens zu unterrichten.

(3) Für die Anlage von Wertguthaben gelten die Vorschriften über die Anlage der Mittel von Versicherungsträgern nach dem Vierten Titel des Vierten Abschnitts entsprechend, mit der Maßgabe, dass eine Anlage in Aktien oder Aktienfonds bis zu einer Höhe von 20 Prozent zulässig und ein Rückfluss zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Wertguthabens mindestens in der Höhe des angelegten Betrages gewährleistet ist. Ein höherer Anlageanteil in Aktien oder Aktienfonds ist zulässig, wenn

1.
dies in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung vereinbart ist oder
2.
das Wertguthaben nach der Wertguthabenvereinbarung ausschließlich für Freistellungen nach § 7c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Anspruch genommen werden kann.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Träger der Insolvenzsicherung ist der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Er ist zugleich Träger der Insolvenzsicherung von Versorgungszusagen Luxemburger Unternehmen nach Maßgabe des Abkommens vom 22. September 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über Zusammenarbeit im Bereich der Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgung.

(2) Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für ihn die Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen nach den §§ 212 bis 216 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die auf Grund des § 217 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Die folgenden Vorschriften gelten mit folgenden Maßgaben:

1.
§ 212 Absatz 2 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 30 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Anwendung findet;
2.
§ 212 Absatz 3 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt ohne Maßgabe; § 212 Absatz 3 Nummer 7, 10 und 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die dort genannten Vorschriften auch auf die interne Revision Anwendung finden; § 212 Absatz 3 Nummer 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerrufen kann;
3.
§ 214 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass grundsätzlich die Hälfte des Ausgleichsfonds den Eigenmitteln zugerechnet werden kann. Auf Antrag des Pensions-Sicherungs-Vereins Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Fall einer Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds nach § 10 Absatz 2 Satz 5 festsetzen, dass der Ausgleichsfonds vorübergehend zu einem hierüber hinausgehenden Anteil den Eigenmitteln zugerechnet werden kann; § 214 Absatz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes findet keine Anwendung;
4.
der Umfang des Sicherungsvermögens muss mindestens der Summe aus den Bilanzwerten der in § 125 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Beträge und dem nicht den Eigenmitteln zuzurechnenden Teil des Ausgleichsfonds entsprechen;
5.
§ 134 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die Frist für Maßnahmen des Pensions-Sicherungs-Vereins Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit um einen angemessenen Zeitraum verlängern kann; § 134 Absatz 6 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden;
6.
§ 135 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die genannte Frist um einen angemessenen Zeitraum verlängern kann.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung weist durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Stellung des Trägers der Insolvenzsicherung der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu, bei der ein Fonds zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung gebildet wird, wenn

1.
bis zum 31. Dezember 1974 nicht nachgewiesen worden ist, daß der in Absatz 1 genannte Träger die Erlaubnis der Aufsichtsbehörde zum Geschäftsbetrieb erhalten hat,
2.
der in Absatz 1 genannte Träger aufgelöst worden ist oder
3.
die Aufsichtsbehörde den Geschäftsbetrieb des in Absatz 1 genannten Trägers untersagt oder die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerruft.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 geht das Vermögen des in Absatz 1 genannten Trägers einschließlich der Verbindlichkeiten auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau über, die es dem Fonds zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zuweist.

(4) Wird die Insolvenzsicherung von der Kreditanstalt für Wiederaufbau durchgeführt, gelten die Vorschriften dieses Abschnittes mit folgenden Abweichungen:

1.
In § 7 Abs. 6 entfällt die Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
2.
§ 10 Abs. 2 findet keine Anwendung. Die von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhebenden Beiträge müssen den Bedarf für die laufenden Leistungen der Insolvenzsicherung im laufenden Kalenderjahr und die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, decken. Bei einer Zuweisung nach Absatz 2 Nr. 1 beträgt der Beitrag für die ersten 3 Jahre mindestens 0,1 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 3; der nicht benötigte Teil dieses Beitragsaufkommens wird einer Betriebsmittelreserve zugeführt. Bei einer Zuweisung nach Absatz 2 Nr. 2 oder 3 wird in den ersten 3 Jahren zu dem Beitrag nach Nummer 2 Satz 2 ein Zuschlag von 0,08 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 3 zur Bildung einer Betriebsmittelreserve erhoben. Auf die Beiträge können Vorschüsse erhoben werden.
3.
In § 12 Abs. 3 tritt an die Stelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet den Fonds im eigenen Namen. Für Verbindlichkeiten des Fonds haftet sie nur mit dem Vermögen des Fonds. Dieser haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten der Bank. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969 (BGBl. I S. 573), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, ist in der jeweils geltenden Fassung auch für den Fonds anzuwenden.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wertguthaben sind als Arbeitsentgeltguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu führen. Die Arbeitszeitguthaben sind in Arbeitsentgelt umzurechnen.

(2) Arbeitgeber haben Beschäftigte mindestens einmal jährlich in Textform über die Höhe ihres im Wertguthaben enthaltenen Arbeitsentgeltguthabens zu unterrichten.

(3) Für die Anlage von Wertguthaben gelten die Vorschriften über die Anlage der Mittel von Versicherungsträgern nach dem Vierten Titel des Vierten Abschnitts entsprechend, mit der Maßgabe, dass eine Anlage in Aktien oder Aktienfonds bis zu einer Höhe von 20 Prozent zulässig und ein Rückfluss zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Wertguthabens mindestens in der Höhe des angelegten Betrages gewährleistet ist. Ein höherer Anlageanteil in Aktien oder Aktienfonds ist zulässig, wenn

1.
dies in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung vereinbart ist oder
2.
das Wertguthaben nach der Wertguthabenvereinbarung ausschließlich für Freistellungen nach § 7c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Anspruch genommen werden kann.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wertguthaben sind als Arbeitsentgeltguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu führen. Die Arbeitszeitguthaben sind in Arbeitsentgelt umzurechnen.

(2) Arbeitgeber haben Beschäftigte mindestens einmal jährlich in Textform über die Höhe ihres im Wertguthaben enthaltenen Arbeitsentgeltguthabens zu unterrichten.

(3) Für die Anlage von Wertguthaben gelten die Vorschriften über die Anlage der Mittel von Versicherungsträgern nach dem Vierten Titel des Vierten Abschnitts entsprechend, mit der Maßgabe, dass eine Anlage in Aktien oder Aktienfonds bis zu einer Höhe von 20 Prozent zulässig und ein Rückfluss zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Wertguthabens mindestens in der Höhe des angelegten Betrages gewährleistet ist. Ein höherer Anlageanteil in Aktien oder Aktienfonds ist zulässig, wenn

1.
dies in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung vereinbart ist oder
2.
das Wertguthaben nach der Wertguthabenvereinbarung ausschließlich für Freistellungen nach § 7c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Anspruch genommen werden kann.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wertguthaben sind als Arbeitsentgeltguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu führen. Die Arbeitszeitguthaben sind in Arbeitsentgelt umzurechnen.

(2) Arbeitgeber haben Beschäftigte mindestens einmal jährlich in Textform über die Höhe ihres im Wertguthaben enthaltenen Arbeitsentgeltguthabens zu unterrichten.

(3) Für die Anlage von Wertguthaben gelten die Vorschriften über die Anlage der Mittel von Versicherungsträgern nach dem Vierten Titel des Vierten Abschnitts entsprechend, mit der Maßgabe, dass eine Anlage in Aktien oder Aktienfonds bis zu einer Höhe von 20 Prozent zulässig und ein Rückfluss zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Wertguthabens mindestens in der Höhe des angelegten Betrages gewährleistet ist. Ein höherer Anlageanteil in Aktien oder Aktienfonds ist zulässig, wenn

1.
dies in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung vereinbart ist oder
2.
das Wertguthaben nach der Wertguthabenvereinbarung ausschließlich für Freistellungen nach § 7c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Anspruch genommen werden kann.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)