Bundesarbeitsgericht Urteil, 10. Nov. 2015 - 3 AZR 813/14
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Juni 2014 - 4 Sa 413/13 - wird zurückgewiesen.
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Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte berechtigt ist, die betriebliche Altersrente des Klägers infolge eines Versorgungsausgleichs um mehr als 522,61 Euro zu kürzen.
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Der im November 1941 geborene Kläger war von März 1963 bis Juli 2002 beim Fernsehen (F) beschäftigt. Ihm wurden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem vom F abgeschlossenen Versorgungstarifvertrag vom 1. Dezember 1972 zugesagt. Der Kläger bezieht seit dem 1. Dezember 2004 von dem Beklagten - der Pensionskasse des F - eine Altersrente, die sich aus einem „Pensionskassenanteil“ sowie einem „F-Anteil“ zusammensetzt.
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Die Ehe des Klägers mit seiner im Februar 1946 geborenen Ehefrau wurde im Januar 1991 geschieden. Durch Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 24. Februar 1992 wurde ein Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführt. Im April 2011 leitete die frühere Ehefrau des Klägers ein Verfahren zur Abänderung des Versorgungsausgleichs vor dem Amtsgericht Mainz ein, an dem auch der Beklagte beteiligt wurde. Der Beklagte unterbreitete dem Amtsgericht gemäß § 5 Abs. 3 des zum 1. September 2009 in Kraft getretenen Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) einen Vorschlag für die Bestimmung der Hälfte des Werts des Ehezeitanteils des Klägers (Ausgleichswert). Dabei errechnete er unter Verwendung der nach seinem Technischen Geschäftsplan für den Kläger maßgeblichen alters- und geschlechtsspezifischen Barwertfaktoren zunächst die Höhe des Deckungskapitals für das in der Ehezeit erworbene Anrecht des Klägers iHv. 14.621,76 Euro jährlich. Nach Abzug der Teilungskosten gemäß § 13 VersAusglG ermittelte er dann mithilfe der für den Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau nach dem Technischen Geschäftsplan maßgeblichen unterschiedlichen Barwertfaktoren einen sog. berechneten Ehezeitanteil iHv. 12.542,69 Euro jährlich. Hieraus ergab sich ein Ausgleichswert iHv. 6.271,35 Euro und damit eine monatliche Rente für die geschiedene Ehefrau des Klägers iHv. 522,61 Euro. Das Amtsgericht Mainz folgte diesem Vorschlag und änderte durch Beschluss vom 28. November 2011 seine Entscheidung vom 24. Februar 1992 ab. Es übertrug im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts des Klägers bei dem Beklagten zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau ein Anrecht iHv. monatlich 522,61 Euro bezogen auf den 30. April 1990. Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, die er in der Folgezeit zurücknahm.
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Die für den Kläger maßgeblichen „Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Pensionskasse für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des F Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit - Leistungsplan A - für Personen, die bis 31.12.1987 Mitglied der Pensionskasse für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des F wurden oder ihre Ansprüche von diesen Personen ableiten“ (im Folgenden AVB) enthalten in § 20 ua. folgende Regelung zur internen Teilung bei einem Versorgungsausgleich:
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„1.
Wird die Ehe eines Mitgliedes geschieden, so findet die interne Teilung gemäß § 10 VersAusglG statt, soweit nicht ein anderweitiger Ausgleich gemäß den Bestimmungen des VersAusglG beabsichtigt ist. ...
2.
Für die ausgleichsberechtigte Person wird das sich aus der internen Teilung für sie ergebende Anrecht in Form beitragsfreier Versorgungsleistungen begründet. Gleichzeitig vermindert sich der Anspruch auf Versorgungsleistungen für die ausgleichspflichtige Person; die Minderung gilt nicht für die Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person. ...
Das Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person wird zum Ersten des Monats, der auf den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichtes folgt, begründet.
…
3.
Für die interne Teilung bleiben die allgemeinen Leistungsbegrenzungen nach § 19 unberücksichtigt, d. h. es wird von den Versorgungsleistungen ausgegangen, die nach dem Versorgungstarifvertrag für die ausgleichspflichtige Person insgesamt vorgesehen sind. Von diesen Versorgungsleistungen wird höchstens der Teil berücksichtigt, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Dienstzeit beim F zu der Zeit vom Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 i.V.m. § 235 SGB VI in der Fassung vom 20.04.2007 … entspricht (maximal auszugleichendes Anrecht); an die Stelle der Regelaltersgrenze tritt der Rentenbeginn, wenn die ausgleichspflichtige Person bereits Versorgungsleistungen bezieht. Der in die interne Teilung tatsächlich einzubeziehende Teil der Versorgungsleistungen der ausgleichspflichtigen Person richtet sich nach der gerichtlichen Entscheidung.
Für die interne Teilung ist das zum Ende der Ehezeit verfügbare ehezeitbezogene Deckungskapital, abzüglich einer Verwaltungskostenpauschale von max. 3 v. H., maßgeblich. Für die ausgleichsberechtigte und ausgleichspflichtige Person ergeben sich gleich hohe intern geteilte Versorgungsleistungen, wobei dann die Versorgungsleistungen der ausgleichsberechtigten Person gemäß den Bestimmungen des Technischen Geschäftsplans erhöht werden. ...
… Das intern zu teilende ehezeitbezogene Deckungskapital ergibt sich nach den Grundsätzen des Technischen Geschäftsplanes der Pensionskasse.
…“
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Der Beklagte kürzte infolge des Versorgungsausgleichs vom 28. November 2011 ab dem 1. März 2012 den Pensionskassenanteil der Altersrente des Klägers um monatlich 695,87 Euro.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei nicht berechtigt, seine Altersrente um monatlich mehr als 522,61 Euro zu kürzen. Daher schulde der Beklagte ihm die Zahlung einer monatlich um 173,26 Euro höheren Altersrente. Die Kürzung seiner Altersrente um mehr als 522,61 Euro bewirke eine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts, da die Höhe der Kürzung geringer ausgefallen wäre, wenn er eine Frau gewesen wäre. Dies verstoße gegen Unionsrecht. Aus dem Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 28. November 2011 folge nichts anderes. Das Amtsgericht habe seiner geschiedenen Ehefrau zulasten seines Anrechts lediglich ein Anrecht iHv. 522,61 Euro übertragen. Eine in Rechtskraft erwachsende Entscheidung über die Höhe der Kürzung seiner Altersrente habe es nicht getroffen.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab Januar 2013 monatliche Betriebsrente unter Verminderung aus dem Versorgungsausgleich durch eine Kürzung in Höhe von 522,61 Euro zu zahlen.
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Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger ab Januar 2013 eine monatlich um 173,26 Euro höhere Altersrente zu zahlen.
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I. Die Klage ist zulässig.
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1. Der Klageantrag bedarf jedoch der Auslegung. Aus der Klagebegründung ergibt sich - abweichend vom Wortlaut des Antrags - das Begehren des Klägers festzustellen, dass der Beklagte ihm ab Januar 2013 eine um monatlich 173,26 Euro brutto höhere Altersrente zu zahlen hat.
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2. Mit diesem Verständnis ist der Klageantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Antrag betrifft die Höhe der an den Kläger zu zahlenden Altersrente und damit den Umfang der Leistungspflicht des Beklagten. Da der Beklagte bestreitet, eine um 173,26 Euro brutto monatlich höhere Altersrente zahlen zu müssen, hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO). Die Möglichkeit, Klage auf künftige Leistung nach § 258 ZPO zu erheben, steht dem nicht entgegen(vgl. nur BAG 18. November 2003 - 3 AZR 592/02 - zu A II der Gründe).
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II. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte ist berechtigt, infolge des Versorgungsausgleichs vom 28. November 2011 die Altersrente des Klägers um monatlich 695,87 Euro zu kürzen. Daher kann der Kläger von dem Beklagten nicht die Zahlung einer monatlich um 173,26 Euro höheren Altersrente verlangen.
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1. Entgegen der Ansicht des Klägers bedingt die rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts Mainz vom 28. November 2011 eine Kürzung seiner Altersrente um monatlich 695,87 Euro.
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a) Nach § 1 Abs. 1 VersAusglG hat das Familiengericht im Versorgungsausgleichsverfahren die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Im Fall der internen Teilung überträgt es nach § 10 Abs. 1 VersAusglG für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts iSd. § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG. Die interne Teilung erfolgt durch richterlichen Gestaltungsakt (BGH 25. Juni 2014 - XII ZB 568/10 - Rn. 17; 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - Rn. 23 mwN; BT-Drs. 16/10144 S. 54). Mit der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung geht der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des auf den Bewertungsstichtag - dem Ende der Ehezeit - bezogenen Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über, so dass dadurch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person und der ausgleichsberechtigten Person entsteht (BGH 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - aaO; BT-Drs. 16/10144 S. 54). Gleichzeitig greift das Gericht mit seiner Ausgleichsentscheidung auch in die Rechtsbeziehungen der ausgleichspflichtigen Person zum Versorgungsträger ein (vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 70). Da die Übertragung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG „zulasten des Anrechts“ der versorgungspflichtigen Person erfolgt, führt die gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu einer Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person.
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b) Zwar hat das Amtsgericht Mainz in der Beschlussformel seiner Entscheidung vom 28. November 2011 nicht ausgesprochen, in welchem Umfang sich das Anrecht des Klägers durch die Übertragung eines Anrechts auf seine geschiedene Ehefrau vermindert. Dies ist jedoch unerheblich. Entgegen der Ansicht des Klägers bedingt die durch die Entscheidung des Amtsgerichts erfolgte Übertragung eines Anrechts zugunsten seiner früheren Ehefrau iHv. 522,61 Euro nicht lediglich eine Kürzung seiner Altersrente um diesen Betrag. Der Umfang der Kürzung der vom Versorgungsträger geschuldeten Versorgungsleistung ergibt sich vielmehr aus dem vom Familiengericht im Versorgungsausgleich vorgenommenen Vollzug der internen Teilung nach § 10 VersAusglG. Der Vollzug der internen Teilung richtet sich gemäß § 10 Abs. 3 VersAusglG nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht, also nach den für das betreffende Versorgungssystem geltenden Regelungen(vgl. BGH 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - Rn. 25). Bei der Ausgestaltung dieser Regelungen steht den Versorgungsträgern zwar ein gewisser Gestaltungsspielraum für die rechnerische Aufteilung des in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Ehezeitanteils zu (vgl. nur BT-Drs. 16/10144 S. 55, wonach § 11 VersAusglG einen „Regelungsauftrag“ für die Versorgungsträger begründet). Entgegen der Rechtsauffassung der Revision fällt den Familiengerichten im Versorgungsausgleichsverfahren wegen der rechtsgestaltenden Wirkung der gerichtlich ausgesprochenen internen Teilung jedoch die Aufgabe zu, die rechtliche Vereinbarkeit der nach § 10 Abs. 3 VersAusglG heranzuziehenden untergesetzlichen Versorgungs- und Teilungsordnung mit höherrangigem Recht und damit auch mit Unionsrecht zu überprüfen(vgl. BGH 25. Februar 2015 - XII ZB 364/14 - Rn. 11; 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - Rn. 25 mwN; BT-Drs. 16/10144 S. 55). Liegen etwa die Voraussetzungen einer gleichmäßigen Teilhabe nach § 11 Abs. 1 VersAusglG nicht vor, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der Teilungs- oder Versorgungsregelung des Versorgungsträgers ausgleichen(vgl. BGH 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - Rn. 25).
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c) Sieht die Teilungsordnung - wie vorliegend § 20 Nr. 3 Unterabs. 2 Satz 1 und Satz 2 AVB - vor, dass für die interne Teilung das zum Ende der Ehezeit verfügbare ehezeitbezogene Deckungskapital maßgeblich ist und dieses nach Abzug der Verwaltungskosten des Versorgungsträgers zwischen der ausgleichspflichtigen und ausgleichsberechtigten Person so aufzuteilen ist, dass für beide gleich hohe intern geteilte Versorgungsleistungen entstehen, so hat das Familiengericht, anders als von der Revision angenommen, daher auch zu prüfen, ob bei der Berechnung des für die Höhe des zu übertragenden Anrechts maßgeblichen Ausgleichswerts iSd. § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG nur geschlechtsneutrale Barwertfaktoren verwendet werden dürfen(vgl. etwa OLG Köln 6. Januar 2015 - II-12 UF 91/14 - Rn. 10 ff.; OLG Celle 24. Oktober 2013 - 10 UF 195/12 - Rn. 8 und 29 ff.; OLG Oldenburg 6. Dezember 2010 - 14 UF 128/10 - Rn. 7 ff.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt 7. August 2014 - 8 UF 15/14 - Rn. 5). Einer solchen Prüfung steht nicht entgegen, dass die Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren nicht ausdrücklich in der maßgeblichen Teilungsordnung vorgesehen ist, sondern sich, wie vorliegend (vgl. § 20 Nr. 3 Unterabs. 3 Satz 2 AVB), dadurch ergibt, dass die Berechnung des ehezeitbezogenen Deckungskapitals nach den Grundsätzen des Technischen Geschäftsplans des Versorgungsträgers zu erfolgen hat (in diesem Sinne auch OLG Celle 24. Oktober 2013 - 10 UF 195/12 - aaO; OLG Oldenburg 6. Dezember 2010 - 14 UF 128/10 - aaO; OLG des Landes Sachsen-Anhalt 7. August 2014 - 8 UF 15/14 - aaO).
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d) Hat das Familiengericht auf der Grundlage der von ihm herangezogenen und rechtlich zu überprüfenden Teilungsordnung des Versorgungsträgers eine mit Eintritt der Rechtskraft nach § 224 Abs. 1 FamFG wirksam werdende Entscheidung über die interne Teilung nach § 10 VersAusglG getroffen, so entfaltet diese in einem nachfolgenden arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit zwischen dem ausgleichspflichtigen Ehegatten und dem gemäß § 219 Nr. 2 FamFG am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligten Versorgungsträger über die Höhe des sich hieraus ergebenden Kürzungsbetrags der Versorgung Bindungswirkung. Die Präjudizialität der Entscheidung im Verfahren über den Versorgungsausgleich für das Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen beschränkt sich nicht nur auf die unmittelbar in der Beschlussformel zum Ausdruck kommende Gestaltungswirkung, sondern erfasst auch den Berechnungsweg, den das Familiengericht auf der Basis der von ihm angewandten Teilungsordnung bei der Durchführung der internen Teilung des in der Ehezeit erworbenen Anrechts zwischen den geschiedenen Ehegatten zugrunde gelegt hat.
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Dies folgt sowohl aus § 10 Abs. 1 VersAusglG als auch aus dem Sinn und Zweck des familiengerichtlichen Versorgungsausgleichsverfahrens. Durch das gerichtliche Verfahren über den Versorgungsausgleich soll - vorbehaltlich der in den §§ 32 ff. VersAusglG vorgesehenen Anpassungsmöglichkeiten - sowohl für die früheren Ehegatten als auch für den am Verfahren beteiligten Versorgungsträger verbindlich entschieden werden, wie das in der Ehezeit erworbene Versorgungsanrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf die geschiedenen Ehegatten aufzuteilen ist. Dementsprechend führt die in § 10 Abs. 1 VersAusglG angeordnete Übertragung eines Anrechts „zulasten“ des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person zwangsläufig zu einer Kürzung seiner Versorgungsrechte, deren Höhe untrennbar mit der Art und Weise der internen Teilung verbunden ist. Nur durch eine erweiterte Bindungswirkung können Widersprüche zwischen den familiengerichtlichen Entscheidungen über den Versorgungsausgleich und etwaigen von den Gerichten für Arbeitssachen zu treffenden Entscheidungen über die Folgen des Versorgungsausgleichs für die dem ausgleichspflichtigen Ehegatten zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vermieden werden. Gründe, derartige Widersprüche zuzulassen, bestehen nicht, da die maßgeblichen Rechtsfragen unter Einbeziehung aller materiell betroffenen Personen im Versorgungsausgleichsverfahren geklärt werden können. Um eine sowohl bruchlose als auch effektive Durchsetzung des höherrangigen Rechts zu gewährleisten, ist es daher allein Aufgabe der für die Durchführung der Versorgungsausgleichsverfahren zuständigen Gerichte, die rechtlichen Vorgaben des Versorgungsausgleichsverfahrens zu klären.
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e) Danach hat der Beklagte die Altersrente des Klägers zu Recht um 695,87 Euro gekürzt. Die Höhe des Kürzungsbetrags ergibt sich aus der vom Amtsgericht Mainz im rechtskräftigen Beschluss vom 28. November 2011 durchgeführten internen Teilung des vom Kläger während seiner Ehezeit bei dem Beklagten erworbenen Anrechts.
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Durch den Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 28. November 2011 wurde der früheren Ehefrau des Klägers zu seinen Lasten ein Anrecht an seinen in der Ehezeit erworbenen Versorgungsrechten bei dem Beklagten iHv. 522,61 Euro übertragen. Bei dem Vollzug der internen Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG ist das Familiengericht dem Vorschlag des Beklagten nach § 5 Abs. 3 VersAusglG über die Bestimmung des Ausgleichswerts gefolgt und hat die Teilung des in der Ehezeit erworbenen Anrechts nach § 20 Nr. 3 Unterabs. 2 Satz 1 und Satz 2 AVB vorgenommen. Demgemäß wurde das ehezeitbezogene Deckungskapital nach Abzug der Verwaltungskosten so aufgeteilt, dass sich für beide ehemaligen Ehegatten gleich hohe Versorgungsleistungen ergaben. Damit steht auch dem Kläger von seinem in der Ehezeit bei dem Beklagten erworbenen Versorgungsanrecht nur noch ein Anrecht in Höhe einer monatlichen Rente von 522,61 Euro zu. Da sich der vom Kläger in der Ehezeit erworbene Anteil seiner Versorgungsanrechte bei dem Beklagten vor der internen Teilung auf 14.621,76 Euro jährlich, mithin auf 1.218,48 Euro monatlich belief, ergibt sich ein Kürzungsbetrag iHv. 695,87 Euro (1.218,48 Euro - 522,61 Euro).
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f) Infolge der erweiterten Bindungswirkung der Entscheidung des Amtsgerichts Mainz vom 28. November 2011 kann der Kläger vorliegend nicht mit Erfolg einwenden, die von dem Beklagten vorgenommene Kürzung seiner Altersrente um 695,87 Euro bewirke eine Diskriminierung wegen des Geschlechts, weil bei einer ausgleichspflichtigen Frau der Kürzungsbetrag geringer ausgefallen wäre. Die von ihm geltend gemachte Benachteiligung wegen des Geschlechts resultiert aus der Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren bei dem Vollzug der internen Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG. Einwände hiergegen hätte der Kläger im Versorgungsausgleichsverfahren geltend machen müssen.
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aa) Entgegen der Ansicht des Klägers wird die von ihm im Hinblick auf die Höhe des Kürzungsbetrags gerügte Diskriminierung wegen des Geschlechts dadurch bewirkt, dass das Familiengericht bei der Durchführung der internen Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG dem Vorschlag des Beklagten nach § 5 Abs. 3 VersAusglG über die Bestimmung des Ausgleichswerts gefolgt ist. Danach wurde entsprechend den Vorgaben des § 20 Nr. 3 Unterabs. 3 Satz 2 AVB das zum Ende der Ehezeit verfügbare ehezeitbezogene Deckungskapital mithilfe von sich aus dem Technischen Geschäftsplan des Beklagten ergebenden, geschlechtsspezifischen Barwertfaktoren ermittelt und so auf die geschiedenen Ehegatten aufgeteilt, dass für beide gleich hohe Versorgungsleistungen entstanden. Erst dadurch ergibt sich für den Kläger ein höherer Kürzungsbetrag seines Ehezeitanteils als sich ergeben hätte, wenn er weiblich gewesen wäre. Die Höhe des Kürzungsbetrags ist eine zwangsläufige Folge davon, dass zur Ermittlung der gleich hohen Versorgungsleistungen für beide geschiedenen Ehegatten geschlechtsspezifische Barwertfaktoren verwendet wurden. Diese führen dazu, dass jedem geschiedenen Ehegatten von dem vom Kläger in der Ehezeit erworbenen Anrecht bei der Beklagten iHv. 1.218,48 Euro monatlich - nach Abzug der Teilungskosten - ein Anrecht iHv. monatlich 522,61 Euro zusteht und sich damit für die Versorgungsansprüche des Klägers ein Kürzungsbetrag iHv. 695,87 Euro ergibt.
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bb) Zwar hat das Amtsgericht Mainz - wie der Inhalt seines Beschlusses zeigt - nicht überprüft, ob die Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren zur Berechnung des Ausgleichswerts iSd. § 1 Abs. 2, § 10 Abs. 1 VersAusglG mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Damit ist es seiner ihm obliegenden Prüfungsverpflichtung im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens nicht hinreichend nachgekommen. Dennoch ist der Beschluss in Rechtskraft erwachsen. Ob und inwieweit der Kläger dadurch mit seinen unionsrechtlichen Einwänden ausgeschlossen ist, muss im Verfahren nach dem FamFG geklärt werden.
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cc) Soweit das Amtsgericht - anders als von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt (vgl. BGH 25. Juni 2014 - XII ZB 568/10 - Rn. 18; 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - Rn. 22 ff.; 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12 - Rn. 9) - die für die interne Teilung maßgebliche Teilungs- und Versorgungsregelung in seiner Beschlussformel nicht konkret bezeichnet hat, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Die fehlende Bezeichnung hat nicht zur Folge, dass der Beschluss in seinem Tenor zu unbestimmt ist (vgl. dazu etwa BAG 13. März 2013 - 7 AZR 334/11 - Rn. 20). Vielmehr lässt sich aus der Bezugnahme in den Ausführungen des Beschlusses auf den Vorschlag des Beklagten nach § 5 Abs. 3 VersAusglG über die Bestimmung des Ausgleichswerts entnehmen, dass das Familiengericht bei seiner Teilungsentscheidung dem Vorschlag des Beklagten gefolgt ist und dabei die Teilungsordnung in § 20 AVB in der ab dem 1. Februar 2011 geltenden Fassung zugrunde gelegt hat.
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2. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedurfte es entgegen der Ansicht der Revision nicht. Der Senat hat sich nicht mit der Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen, sondern lediglich mit der Wirkung von Entscheidungen im Versorgungsausgleichsverfahren befasst. Es geht allein darum, welcher Gerichtszweig nach nationalem Recht mit der Prüfung der rechtlichen Vorgaben bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs befasst ist.
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Zwanziger
Spinner
Ahrendt
Knüttel
Xaver Aschenbrenner
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesarbeitsgericht Urteil, 10. Nov. 2015 - 3 AZR 813/14
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Urteil einreichenBundesarbeitsgericht Urteil, 10. Nov. 2015 - 3 AZR 813/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).
(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.
(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
1947 | 1 | 65 | 1 |
1948 | 2 | 65 | 2 |
1949 | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10. |
Für Versicherte, die
- 1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder - 2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.
(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.
(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.
(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).
(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.
(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.
(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.
(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.
(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).
(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.
(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.
(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person
- 1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird, - 2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und - 3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.
(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.
(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).
(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.
(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.
(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person
- 1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird, - 2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und - 3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.
(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Auf den am 30. Dezember 2009 zugestellten Antrag wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 9. Juli 2010 die am 12. Mai 1992 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) geschieden (insoweit rechtskräftig) und der Versorgungsausgleich geregelt.
- 2
- Beide Eheleute haben während der Ehezeit (1. Mai 1992 bis 30. November 2009; § 3 Abs. 1 VersAusglG) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (weitere Beteiligte zu 2) erworben. Zusätzlich verfügt der Ehemann über eine Rentenanwartschaft aus berufsständischer Versorgung bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen, Niedersächsisches Versorgungswerk der Rechtsanwälte (weitere Beteiligte zu 1, im Folgenden: Rechtsanwaltsversorgung).
- 3
- Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich derart durchgeführt, dass es bezogen auf den 30. November 2009 als Ende der Ehezeit die gesetzlichen Rentenanwartschaften der Eheleute sowie die Anwartschaft des Ehemannes bei der Rechtsanwaltsversorgung jeweils gemäß § 10 VersAusglG intern geteilt hat. Hinsichtlich der Anwartschaft bei der Rechtsanwaltsversorgung hat das Amtsgericht das Anrecht "nach Maßgabe der Satzung vom 16. November 2009" übertragen.
- 4
- Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Rechtsanwaltsversorgung , mit der diese den Wegfall jener "Maßgabe" aus dem Tenor begehrt, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Rechtsanwaltsversorgung.
II.
- 5
- Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
- 6
- 1. Die Rechtsbeschwerde der Rechtsanwaltsversorgung ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG).
- 7
- Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsanwaltsversorgung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 114 Abs. 3 Satz 1 FamFG postulationsfähig. Denn sie wird nach § 6 Nr. 4 ihrer Satzung von dem Vorsitzenden des Verwaltungs- ausschusses vertreten, der als Rechtsanwalt und Notar die Befähigung zum Richteramt besitzt (§ 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG).
- 8
- 2. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg.
- 9
- a) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
- 10
- Auf die Beschwerde der Rechtsanwaltsversorgung sei der Ausspruch des Amtsgerichts zur internen Teilung der bei ihr bestehenden Anwartschaft des Ehemannes vollumfänglich zu überprüfen.
- 11
- Zutreffend habe die Rechtsanwaltsversorgung auf der Grundlage der Satzung des Niedersächsischen Versorgungswerks der Rechtsanwälte in der seit dem 16. November 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: Satzung des Versorgungswerks) ein ehezeitlich erworbenes Anrecht in Form eines Rentenbetrags von monatlich 768,79 € errechnet. Die Satzung der Rechtsanwaltsversorgung erfülle die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG. Der Ehezeitanteil sei gemäß § 40 VersAusglG zeitratierlich zu ermitteln, weil der Berechnungsmodus die Höhe der Versorgung (auch) an die Dauer der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem knüpfe und außerdem Zusatzzeiten berücksichtige, die keinem konkreten Zeitraum zuzuordnen seien. Der Ausgleichswert von 384,40 € entspreche dem Halbteilungsgrundsatz. Das Ende der Ehezeit sei als maßgeblicher Bezugszeitpunkt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG) zutreffend ermittelt.
- 12
- Die sich auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 9. Februar 2010 - 18 UF 24/10 - juris) stützende Befürchtung der Rechtsanwaltsversorgung, die Aufnahme der maßgeblichen Fassung der Versorgungsordnung in den Entscheidungstenor könne dahin verstanden werden, dass sich zukünftige Satzungsänderungen auf das übertragene Anrecht nicht auswirkten, sei unbegründet. Dies beruhe auf einem falschen Verständnis der Wirkungen einer gerichtlichen Entscheidung zur internen Teilung.
- 13
- Gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG teile das Gericht das auszugleichende Anrecht mit rechtsgestaltender Wirkung bezogen auf einen bestimmten Bewertungsstichtag. Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richte sich dann grundsätzlich nach den Versorgungsbestimmungen des Versorgungsträgers. Diese untergesetzlichen Versorgungsregelungen müssten allerdings den Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG genügen und damit eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an dem Anrecht sicherstellen. Bei Berücksichtigung dieser Bestimmung sei ausgeschlossen, dass dem Berechtigten durch die gerichtliche Entscheidung ein in seiner Höhe auf den Stand bei Ehezeitende fixiertes Anrecht übertragen werde.
- 14
- Die Aufnahme der maßgeblichen Versorgungsregelung in den Tenor sei in der Regel sogar geboten, weil das Gericht die Pflicht zur Prüfung habe, ob die untergesetzliche Versorgungsregelung die gleichmäßige Teilhabe gewährleiste. Die Angabe sei auch zweckmäßig, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen. Auch wenn der Tenor auf das Ehezeitende Bezug nehme , empfehle sich die Benennung der dem Gericht vorliegenden aktuellen Fassung der Versorgungsregelung. Dadurch sei gewährleistet, dass eine etwa noch vor Ehezeitende wirksam gewordene Änderung der Versorgungsregelung auf das übertragene Anrecht anzuwenden sei.
- 15
- Außerdem seien Rechtsänderungen nach Ehezeitende, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, ggf. noch zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Dann müsse das Gericht ausdrücklich aussprechen, dass das Anrecht nach Maßgabe der nach Ehezeitende wirksam gewordenen Fassung der Versorgungsregelung übertragen werde.
- 16
- b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
- 17
- aa) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass eine Beschränkung der Beschwerde auf den Ausgleich des Anrechts bei der Rechtsanwaltsversorgung zulässig ist. Die Teilanfechtung ist möglich, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (§ 10 Abs. 1, 2 VersAusglG; vgl. auch Borth Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 1106).
- 18
- Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Oberlandesgericht den Ausspruch des Amtsgerichts zur internen Teilung der Anwartschaft des Ehemannes bei der Rechtsanwaltsversorgung in vollem Umfang geprüft und sich dabei nicht auf die Form der Übertragung "nach Maßgabe der Satzung vom 16. November 2009" beschränkt hat. Im Beschwerdeverfahren ermöglicht das Rechtsmittel eines Beschwerdeberechtigten (§ 59 FamFG; zur Beschwerdeberechtigung der Versorgungsträger im Versorgungsausgleich vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 1995 - XII ZB 128/95 - FamRZ 1996, 482 und vom 27. August 2003 - XII ZB 33/00 - FamRZ 2003, 1738, 1740) eine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts. Mit dem Antrag kann das Rechtsmittel zwar - wie hier - auf einen abtrennbaren Teil der angefochtenen Entscheidung beschränkt werden (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 96 f.). Im Übrigen sind die Anträge aber nur als Anregung zu einer bestimmten Sachentscheidung anzusehen, zumal der Versorgungsausgleich bei der Scheidung auch ohne Antrag von Amts wegen durchzuführen ist (§ 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Eine umfassende Überprüfung im Rahmen einer zulässig eingelegten Beschwerde oder Rechts- beschwerde rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass grundsätzlich sowohl die Interessen der Ehegatten als auch die der Solidargemeinschaft der Versicherten betroffen sind (vgl. Borth Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 1112 f.).
- 19
- bb) Entsprechend den Ausführungen des Oberlandesgerichts ist das von dem Ehemann bei der Rechtsanwaltsversorgung in der Ehezeit erworbene Anrecht im Wege der internen Teilung nach § 12 a der Satzung des Versorgungswerks iVm § 10 Abs. 1 VersAusglG auszugleichen. Nach der - von keiner Seite angegriffenen - Auskunft der Rechtsanwaltsversorgung vom 6. Mai 2010 beträgt der Ehezeitanteil des Anrechts monatlich 768,79 €. Die Ermittlung der Höhe der Anwartschaft hat ihre Grundlage in der Satzung des Versorgungswerks, mit der die Auskunft in Einklang steht. Der Ehezeitanteil ist zutreffend nach § 40 VersAusglG zeitratierlich berechnet, weil sich der Wert des Anrechts auch an Zusatzzeiten orientiert, die keinem konkreten Zeitraum zugeordnet werden können , und sich somit nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39 VersAusglG richtet (vgl. FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. § 40 VersAusglG Rn. 2).
- 20
- Die Satzung des Versorgungswerks erfüllt auch die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG. Danach ist die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherzustellen. Dies ist gewährleistet , wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für den Berechtigten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung und grundsätzlich gleichem Risikoschutz übertragen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG; Schwab/ Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 282; Wick FuR 2009, 482, 489). Eine solche gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten ist hier sichergestellt. Nach § 12 a Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerks erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte, der nicht selbst Mitglied des Versorgungswerks ist, ein Anrecht auf Altersrente, welches an der Weiterentwicklung der Versorgung teilnimmt. Zwar ist der Risikoschutz im Einklang mit § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 VersAusglG auf die Altersversorgung beschränkt; der nach der gesetzlichen Regelung gebotene Ausgleich wird aber über die Erhöhung des Anrechts auf Altersrente um 9 % geschaffen.
- 21
- cc) Entgegen der Rechtsbeschwerde ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden , dass das Oberlandesgericht die interne Teilung der Renten bei der Rechtsanwaltsversorgung im Beschlusstenor "nach Maßgabe der Satzung vom 16. November 2009" durchgeführt hat.
- 22
- (1) Bei der internen Teilung ist die Benennung der maßgeblichen Versorgungsregelung und damit im vorliegenden Fall der Satzung der Rechtsanwaltsversorgung im Tenor der gerichtlichen Entscheidung geboten.
- 23
- Die interne Teilung erfolgt nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch richterlichen Gestaltungsakt (BT-Drucks. 16/10144 S. 54; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 280; FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. § 10 VersAusglG Rn. 3), bezogen auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag. Mit Wirksamkeit der Entscheidung geht also der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des auf den Stichtag bezogenen Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über.
- 24
- Die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts durch Mitteilung der maßgeblichen Versorgungsregelung. Zwar ist bei gesetzlichen Rentenanrechten die nähere Bezeichnung der Rechtsgrundlage im Tenor entbehrlich, weil sich das aus der Übertragung von Entgeltpunkten folgende Recht aus dem Gesetz ergibt (so auch Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 10 VersAusglG Rn. 10; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 293). Bei untergesetzlichen Versorgungsregelungen ist die Angabe der maßgeblichen Versorgungsregelung aber zweckmäßig und sogar geboten, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen (ebenso Johannsen/ Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 10 VersAusglG Rn. 10; Schwab/ Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 293).
- 25
- Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richtet sich dann nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 VersAusglG), also nach den für das betreffende Versorgungssystem geltenden Vorschriften. Untergesetzliche Versorgungsregelungen - wie die Satzung des Versorgungswerks - müssen allerdings den Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG genügen (Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 10 VersAusglG Rn. 12; Ruland Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 499; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 281; FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. § 10 VersAusglG Rn. 15). Deswegen hat das Gericht die untergesetzliche Versorgungsregelung (nicht die gesetzlichen Bestimmungen über den Versorgungsausgleich, weil diese ohnehin den verfassungsrechtlichen Maßgaben für eine angemessene Teilhabe entsprechen müssen) daraufhin zu überprüfen, ob eine solche gleichmäßige Teilhabe gewährleistet ist (BT-Drucks. 16/10144 S. 55; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. VersAusglG § 11 Rn. 3; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 289; Wick FuR 2009, 482, 489). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der Versorgungsregelung des Versorgungsträgers ausgleichen. Die Aufnahme der maßgeblichen Versorgungsregelung in den Tenor bringt zum Ausdruck, dass das Familiengericht die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG geprüft hat und für erfüllt hält.
- 26
- Soweit die Rechtsbeschwerde weiter ausführt, der Zusatz sei missverständlich , weil mit der Formulierung im Tenor nicht die Satzung mit ihrem gesamten Inhalt gemeint sein könne, sondern allenfalls die Regelungen, die für die Durchführung der internen Teilung des Anrechts maßgeblich seien, verfängt dies nicht. Es kann nicht fraglich sein, dass die Benennung der Satzung sich auf die Entscheidung über den Versorgungsausgleich bezieht.
- 27
- (2) Der Senat teilt auch die Ansicht des Oberlandesgerichts, dass es geboten ist, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die zugrunde liegende Fassung der Versorgungsregelung oder ihr Datum anzugeben. Dass dem Berechtigten dadurch ein "statisches", d.h. in seiner Höhe auf den Stand bei Ehezeitende fixiertes Anrecht übertragen wird, ist schon wegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG ausgeschlossen. Danach sind bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit zu berücksichtigen , die auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Hinzu kommt, dass die interne Teilung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG eine gleichwertige Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an den ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechten der Ausgleichspflichtigen sicherstellen muss. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG ist dem Ausgleichsberechtigten deswegen ein Anrecht mit vergleichbarer Wertentwicklung zu übertragen. Eine im Tenor konkret benannte Fassung der Versorgungsordnung oder ihr Datum konkretisiert deswegen lediglich die Art des geteilten Anrechts und verhindert nicht dessen Weiterentwicklung nach Maßgabe einer vorhandenen Dynamik oder späterer Veränderungen, die auf die Ehezeit zurückwirken. Zu Missverständnissen kann eine solche Tenorierung im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen nicht führen.
- 28
- Aus der Überprüfungsverpflichtung des Gerichts nach § 11 Abs. 1 VersAusglG folgt vielmehr auch, dass aus der Entscheidung deutlich werden muss, welche Fassung der Versorgungsregelung das Gericht geprüft und zugrunde gelegt hat. Dies muss für die Beteiligten nachvollziehbar sein, um die gerichtliche Entscheidung überprüfen und die Erforderlichkeit eines Rechtsmittels erwägen zu können. Wenn etwa noch (kurz) vor Ehezeitende eine Satzungsänderung wirksam geworden ist, muss deutlich werden, ob diese in den Auskünften des Versorgungsträgers und der Entscheidung des Gerichts berücksichtigt worden ist. Auch ein Rechtsmittelgericht muss zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage Sicherheit darüber haben, auf welcher Fassung der Versorgungsregelung die Entscheidung beruht.
- 29
- Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich aus dem ausdrücklichen Bezug der internen Teilung auf das Ende der Ehezeit kein sicherer Rückschluss darauf gewinnen, dass ein Anrecht nach Maßgabe der bei Ehezeitende geltenden Satzungsbestimmungen übertragen wird. Zwar sind nach § 1 Abs. 1 VersAusglG nur ehezeitlich erworbene Anrechte auszugleichen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist deswegen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG das Ende der Ehezeit. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG sind bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aber auch nacheheliche rechtliche oder tatsächliche Veränderungen zu berücksichtigen , die auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Ein unveränderlicher Bezug auf das Ende der Ehezeit ist insoweit also ausdrücklich ausgeschlossen. Im Fall einer nach Ehezeitende, aber vor seiner Entscheidung wirksam gewordenen Fassung der Versorgungsregelung hat das Gericht vielmehr klarstellend auszusprechen , dass das Anrecht nach Maßgabe dieser Fassung übertragen wird. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann die Angabe der entsprechenden Fassung der Versorgungsregelung nicht auf diesen "seltenen Ausnahmefall" beschränkt werden. Denn auch die Grundsätze der Einheitlichkeit und der Transparenz gerichtlicher Entscheidungen sprechen dafür, die jeweilige Versorgungsregelung zu benennen.
- 30
- Schließlich muss auch der Versorgungsträger bei dem Vollzug der gerichtlichen Entscheidung erkennen können, ob nacheheliche Änderungen der Versorgungsordnung bereits berücksichtigt wurden oder sich noch auf das übertragene Versorgungsanrecht auswirken. Auch der von der Arbeitsgruppe "Elektronischer Rechtsverkehr der Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung" erarbeitete Mustertenor sieht deswegen eine entsprechende Formulierung vor (vgl. Eulering/Viefhues FamRZ 2009, 1368, 1374 f.). Hahne Dose Klinkhammer Schilling Günter
AG Hannover, Entscheidung vom 09.07.2010 - 626 F 6669/09 -
OLG Celle, Entscheidung vom 13.09.2010 - 10 UF 198/10 -
(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.
(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.
Tenor
1.
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 04.07.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 25.06.2014 (31 F 8/14) wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
3.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.005,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Die Beteiligten schlossen am 01.07.1997 die Ehe und wurden auf den am 31.01.2014 zugestellten Antrag der Antragstellerin mit Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 25.06.2014 geschieden. In demselben Beschluss hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es ein Anrecht des Antragsgegners aus einer betrieblichen Altersversorgung (E-Pensionsfonds-AG) mit einem Ehezeitanteil von 3.214,48 € und einem Ausgleichswert von 1.607,24 € sowie ein weiteres Anrecht des Antragsgegners aus einem privaten Altersvorsorgevertrag (J Vereinigte Lebensversicherung aG, VersNr.: 7xxx 5xx – 1x), hinsichtlich derer der jeweilige Versorger die externe Teilung gefordert hatte, gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich ausgeschlossen. Ein weiteres Anrecht des Antragstellers aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Deutschen Rentenversicherung L mit einem Ehezeitanteil von 51,48 Versorgungspunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 12.219,58 € hat das Amtsgericht auf Vorschlag des Versorgungsträgers mit einem Ausgleichswert von 18,84 € geteilt.
4Die Beschwerde der Antragstellerin richtet sich gegen den Ausschluss des Ausgleichs der beiden unstreitig gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG geringwertigen Anrechte sowie gegen den Ausgleich des Anrechts aus der Zusatzversorgung zu dem vorgeschlagenen Ausgleichswert. Zur Begründung macht sie geltend, ein Ausgleich der geringwertigen Anrechte habe trotz § 18 Abs. 2 VersAusglG erfolgen müssen. Da der jeweilige Versorger die externe Teilung gefordert habe, entstehe diesen aus der Teilung kein besonderer Verwaltungsaufwand, der einen Ausschluss rechtfertige. Weiter habe der Ausgleichswert des Anrechts aus der Zusatzversorgung auf Basis der Versorgungspunkte als maßgeblicher Bezugsgröße hälftig geteilt werden müssen und nicht auf Basis der faktischen Teilung des Kapitals.
5Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung.
6II.
7Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
81.
9Das Familiengericht hat zu Recht den Ausgleich der Anrechte des Antragsgegners bei der E Pensionsfonds-AG (Kapitalwert: 1.607,24 EURO) sowie bei der J Vereinigten Lebensversicherung aG (Kapitalwert: 2.681,56 EURO) ausgeschlossen.
10Das Amtsgericht hat hinsichtlich der genannten Anrechte im Rahmen des ihm eröffneten Ermessens von einem Ausgleich abgesehen, weil beide Anrechte – unzweifelhaft – einen geringen Ausgleichswert haben und daher nach der gesetzlichen Vorgabe regelmäßig nicht ausgeglichen werden sollen, § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG. Ein Ausgleich ist in vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise deshalb geboten, weil der jeweilige Versorgungsträger eine externe Teilung vorgeschlagen hat und die externe Teilung für sich genommen keinen großen Verwaltungsaufwand verursacht. Allein der Umstand, dass der Versorgungsträger die externe Teilung wünscht, kann nicht Anlass geben, die Bagatellregelung des § 18 VersAusglG grundsätzlich nicht anzuwenden (vgl. Breuers in: Juris-PK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 18 VersAusglG Rz. 84). Die Vorschrift des § 18 VersAusglG ist sowohl bei externer als auch bei interner Teilung von Anrechten anzuwenden. Die Entscheidung darüber, ob Anrechte trotz geringer Ausgleichswerte bzw. geringer Differenz der Ausgleichswerte auszugleichen sind oder nicht, erfordert vielmehr eine differenzierte Betrachtung der gesamten Versorgungssituation im Einzelfall.
11Vorliegend erfordern auch keine sonstigen Ermessenserwägungen einen Ausgleich der geringwertigen Anrechte des Antragsgegners. Dies gilt auch für den Umstand, dass zwei geringfügige Anrechte bei verschiedenen Versorgungsträgern bestehen, die in ihrer Summe der Ausgleichswerte den maßgeblichen Grenzwert übersteigen. Der Regelungszweck der Bagatellregelung gebietet in Bezug auf das Schutzbedürfnis jedes einzelnen Versorgungsträgers einen Ausschluss des Ausgleichs, wenn nicht besondere Gesichtspunkte hinzutreten (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 10.09.2012 – 10 UF 214711 – zitiert nach juris, Rz. 44 m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.06.2012 – 4 UF 94/12 – zitiert nach juris, Rz. 5; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rz. 708). Solche besonderen Gesichtspunkte, die vorliegend den Ausgleich erforderlich erscheinen lassen, vermag der Senat nicht zu erkennen.
122.
13Die Beschwerde hat auch hinsichtlich des Begehrens, das Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung L in Höhe eines Ehezeitanteils von 51,48 VP sei abweichend von dem vom Versorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert von 18,84 VP durch Halbierung der Versorgungspunkte zu teilen, keinen Erfolg.
14a)
15Der Senat teilt nicht die Ansicht des von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Rechtsprechung, der zufolge in dem Fall, dass der Versorgungsträger als Bezugsgröße i.S.d. § 1 Abs. 1 und 2 VersAusglG i.V.m. § 5 VersAusglG die Versorgungspunkte bestimmt hat, sie die Versorgungspunkte hälftig zu teilen hat (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.11.2013 – 6 UF 55/13 -, zitiert nach juris). Bei der Berechnung des nach § 10 Abs. 1 VersAusglG maßgeblichen Ausgleichswerts sind die Versorgungsträger nicht darauf beschränkt, die Bezugsgröße nominal zu teilen. Vielmehr stehen ihnen Ermessensspielräume bei der Berechnung des Ausgleichswerts zu, solange diese insbesondere eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an dem betroffenen Anrecht sicherstellen. Da die nominale Halbteilung von Rentenbeträgen/Versorgungspunkten insbesondere bei hohen Altersunterschieden zur Bildung von unterschiedlich hohen Deckungskapitalbeträgen führen kann, kann der Versorgungsträger auch das auf die Versorgungspunkte entfallende Deckungskapital hälftig aufteilen und sodann nach Abzug der hälftigen Teilungskosten anhand der versicherungsmathematischen Barwertfaktoren der ausgleichsberechtigten Person, die alters- und systemabhängig sind, eine Umrechnung in Versorgungspunkte anordnen, wodurch es durch divergierende Barwertfaktoren auch zu unterschiedlich hohen Versorgungspunkten kommen kann. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Berechtigte einen Anteil des Anrechts erhält, der unter Berücksichtigung seines Alters dem Wert des Anteiles des Verpflichteten entspricht. Dem Versorgungsträger steht es frei, das dem Ehezeitanteil zugrunde liegende Vorsorgekapital zu teilen und die auf den Ausgleichsberechtigten entfallende Hälfte sodann in die für den Ausgleich maßgebende Bezugsgröße umzurechnen (BT-Drs. 16/10144 S. 56; vgl. auch Breuers, a.a.O., § 11 VersAusglG Rz. 22). Es ist nicht vorgeschrieben, dass die ausgleichsberechtigte Person aus dem Ehezeitanteil eine ebenso hohe Rente erhält wie die ausgleichspflichtige Person, sondern es geht um die Sicherstellung der gleichwertigen Teilhabe der Ehegatten an den während der Ehezeit erworbenen Anrechten gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 VersAusglG (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 24.10.2013 – 10 UF 195/12 – zitiert nach juris Rz. 8; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.12.2012 – 5 UF 15/12 – zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.09.2010 – 7 UF 84/10 – zitiert nach juris, Rz. 33, 34).
16b)
17Einem Ausgleich des in Rede stehenden Anrechts auf Basis des von der Deutschen Rentenversicherung L vorgeschlagenen Ausgleichswertes steht in diesem Zusammenhang nach Überzeugung des Senats nicht entgegen, dass bei dessen Berechnung auf Basis versicherungsmathematischer Barwertfaktoren auch solche Faktoren Berücksichtigung finden, welche auf die unterschiedliche statistische Lebenserwartung von Mann und Frau abstellen.
18Das Oberlandesgericht Celle hält es allerdings unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom 01.03.2011 zur Richtlinie 2004/113/EG (FamRZ 2011, 1127) nicht mehr für zulässig, bei der Umrechnung des Anrechts in einen Barwert entsprechend den allgemeinen Regeln der Versicherungsmathematik solche Barwertfaktoren zu berücksichtigen, die geschlechtsspezifisch verschieden sind, da dies dazu führe, dass keine gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehepartners an dem vom Ausgleichspflichtigen erworbenen Anrechts sichergestellt sei (OLG Celle, a.a.O., Rz. 29; ebenso Borth, a.a.O. Rz. 203, 512). Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss liegt dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor (BGH, XII ZB 663/13).
19Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Bei der versicherungsmathematischen Kalkulation künftiger Rentenleistungen werden seit jeher (auch) nach Geschlechtern differenzierende Sterbetafeln und daraus abgeleitete Barwertfaktoren verwendet. Hierauf weist auch die vorstehend in Bezug genommene Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hin (a.a.O. Rz. 25). Diese Vorgehensweise ist aus Sicht des Senats mit dem in Art. 3 GG verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, da dieser verbietet, vergleichbare Sachverhalte ohne sachlichen Grund ungleich und ungleiche Sachverhalte gleich zu behandeln. Die sachliche Rechtfertigung der Berücksichtigung eines nach Geschlecht differenzierenden Barwertfaktors liegt in der tatsächlich statistisch unterschiedlichen Lebenserwartung von Mann und Frau. Ein darin liegender Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG ist nicht erkennbar (so auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.12.2010 – 14 UF 128/10 – zitiert nach juris, Rz. 8). Die Anwendung der entsprechenden geschlechtsbezogenen Barwertfaktoren bei der Berechnung von Ausgleichswerten im Versorgungsausgleich führt zudem nicht zu einer unmittelbar unterschiedlichen Leistung je nachdem, welchen Geschlechts der jeweilige Ausgleichsberechtigte ist. Vielmehr wird dem Berechtigten ungeachtet des Geschlechts dasselbe Vorsorgekapital zugewendet, wie es dem Ausgleichspflichtigen zusteht. Dass dieses im Wert identische Kapital aufgrund einer statistischen Risikobewertung der allgemeinen Lebenserwartung einer weiblichen Ausgleichsberechtigten im Leistungsfall zu einem anderen monatlichen Zahlbetrag führt, schmälert die Versorgungsleistung insgesamt nicht und kann daher auch nicht als Benachteiligung wirken.
20Der Senat sieht sich an seiner Entscheidung auch nicht durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 01.03.2011 zur Richtlinie 2004/113/EG gehindert. Diese Richtlinie, die Deutschland in Form des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in nationales Recht umgesetzt hat, gilt unmittelbar nur für private, freiwillige und von Beschäftigungsverhältnissen unabhängige Versicherungen und Rentensysteme (Nr. 15 der Erwägungsgründe der Richtlinie 2004/113/EG. Um eine solche Versorgung handelt es sich aber bei dem streitgegenständlichen Anrecht des Antragstellers aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gerade nicht.
21Für eine erweiternde Anwendung der Vorgaben des EuGH, wie sie das Oberlandesgericht Celle in der genannten Entscheidung vertritt, sieht der Senat keine Veranlassung. Nach den Leitlinien der Europäischen Kommission zur Anwendung der Richtlinie 2004/113/EG auf das Versicherungswesen (Nr. 21, 23 der Leitlinien, Amtsblatt der EU C 11/1 vom 13.1.2012) soll die Entscheidung des EuGH etwa keine unmittelbaren Auswirkungen auf Betriebsrenten haben. Deren Leistungsniveau könne für Frauen und Männer unterschiedlich festgelegt werden, wenn dies aus versicherungsmathematischen Gründen gerechtfertigt sei. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2004/113/EG untersage nur Praktiken, bei denen die Verwendung des Faktors Geschlecht bei der Berechnung von Prämien und Leistungen zu individuellen Unterschieden in den Prämien und Leistungen führe. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Berücksichtigung des Geschlechts bei der Risikobewertung generell verboten wäre. Ein solches Verhalten sei erlaubt, wenn es um die Berechnung von Prämien und Leistungen in ihrer Gesamtheit gehe, solange dies nicht zu individuellen Unterschieden führe (Nr. 14 der Leitlinien) (vgl. OLG Celle, a.a.O. Rz. 30). Dies muss in gleicher Weise für Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes gelten, so dass sich eine Verallgemeinerung im Sinne einer Unzulässigkeit der Verwendung geschlechtsverschiedener Barwertfaktoren verbietet.
223.
23Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG.
244.
25Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da die der Entscheidung zugrunde liegende Rechtsfrage der Zulässigkeit der Anwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren bei der Berechnung der Ausgleichswerte grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).
265.
27Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf den §§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG. Maßgeblich für die Wertfestsetzung sind nur diejenigen Anrechte, die auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden sind (OLG Köln, Beschluss vom 20.03.2012 – 27 UF 51/11- zitiert nach juris, Rz. 13). Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG beträgt in Versorgungsausgleichssachen der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10% des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens waren drei Anrechte des Antragsgegners, so dass sich ausweislich des im Scheidungsantrag der Antragstellerin mitgeteilten gemeinsamen Nettoeinkommens der Eheleute von 4.450 € (=1.650,00 € + 800,00 € + 2.000,00 €) ein Verfahrenswert von 4.005,00 € (= 4.450,00 € x 3 x 30%) ergibt.
(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.
(2) Die Endentscheidung ist zu begründen.
(3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.
(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte in der Begründung.
(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).
(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.
(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.
Zu beteiligen sind
- 1.
die Ehegatten, - 2.
die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht, - 3.
die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und - 4.
die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.
(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).
(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.
(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).
(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.
(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.
(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.
(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).
(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.
(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.