Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 02. Nov. 2016 - 11 Sa 67/16
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.10.2015 – 20 Ca 3458/15 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin nach Vollendung des 63. Lebensjahrs die von der Beklagten gewährte betriebliche Altersversorgung ungekürzt in Anspruch nehmen kann.
3Die am 1951 geborene Klägerin war seit dem Oktober 1977 mit Herrn S verheiratet. Die Ehe wurde durch Entscheidung des Amtsgerichts Essen vom 27.10.2010 - 108a F 193/03 - geschieden. Der geschiedene Ehemann, geboren am 1950, war bei der Beklagten, die ein Luftverkehrsunternehmen betreibt, als Pilot beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden u.a. die Regelungen des Manteltarifvertrags für das Cockpitpersonal (MTV Cockpit) sowie des Tarifvertrags L -Betriebsrente für das Cockpitpersonal (TV LH-BR Cockpit) Anwendung. Nach § 19 Abs. 1 MTV Cockpit endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das 60. Lebensjahr vollendet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der EuGH hat mit Urteil vom 13.09.2011 – C-447/09 - festgestellt, dass Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen ist, dass er einer tarifvertraglichen Klausel entgegensteht, die die Altersgrenze, ab der Piloten als körperlich nicht mehr fähig zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gelten, auf 60 Jahre festlegt, während die nationale und die internationale Regelung dieses Alter auf 65 Jahre festlegen. Der geschiedene Ehemann der Klägerin hatte eine Entfristungsklage vor dem Arbeitsgericht Frankfurt/Main - 6 Ca 6496/11 - erhoben. Unter dem 15.11.2011 vereinbarte er mit der Beklagten eine Prozessbeschäftigung (Bl. 249 ff. d. A.). Mit Urteil vom 18.01.2012 - 7 AZR 112/08 - stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass die Altersgrenze des § 19 Abs. 1 MTV Cockpit gegen das Benachteiligungsverbot wegen des Alters in § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG verstößt und daher nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam ist. Der geschiedene Ehemann beendete seine Tätigkeit bei der Beklagten mit dem April 2014 und bezieht ab dem Mai 2014 eine ungekürzte betriebliche Altersversorgung nach dem TV LH-BR Cockpit.
4Gemäß der Bestimmung des § 8 Abs. 1 TV LH-BR Cockpit liegt die Altersgrenze nach diesem Versorgungstarifvertrag bei der Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Bestimmung des § 7 TV LH-BR Cockpit lautet auszugsweise wie folgt:
5"(...)
6§ 7 Vorgezogene betriebliche Altersrente
7(1) Mitarbeiter, die vor Erreichen der Altersgrenze durch die Vorlage des Rentenbescheides eines inländischen Sozialversicherungsträgers nachweisen, dass sie Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente beziehen, haben Anspruch auf vorgezogene betriebliche Altersrente.
8(...)
9(4) Für die Berechnung der vorgezogenen betrieblichen Altersrente werden Rentenbausteine nur für die Zeit bis zur Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente berücksichtigt. Die aus der Summe der bis dahin erworbenen Rentenbausteine ermittelte Betriebsrente wird - vorbehaltlich der Sonderregelungen in Protokollnotiz Ziffer 1 - für jeden Monat des Rentenbezuges vor Vollendung des 65. Lebensjahres um 0,5 v.H. ihres Wertes für die gesamte Dauer des Rentenbezuges gekürzt.
10(...)
11Die Protokollnotiz I "Ergänzungsregelungen" lautet u.a. wie folgt:
121. Die Bestimmungen des § 7 Absatz (4) Satz (2) sowie § 10 gelten nicht für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis gemäß § 19 des jeweils geltenden Manteltarifvertrags für das Cockpitpersonal endet. Die Anwartschaft auf eine Betriebsrente gemäß §§ 6 bis 9 dieses Tarifvertrages bleibt in diesem Fall aufrechterhalten. Dasselbe gilt für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres wegen Eintritts dauernder Flugdienstuntauglichkeit gemäß § 20 des jeweils geltenden Manteltarifvertrages für das Cockpitpersonal endet.
13Die Bestimmungen des § 7 Absatz (4) Satz 2 sowie § 10 Absatz (3) Satz 2 und Absatz (5) gelten nicht für Cockpitmitarbeiter, die aufgrund dauernder Flugdienstuntauglichkeit gemäß § 20 des jeweils geltenden Manteltarifvertrags für das Cockpitpersonal nach Vollendung ihres 35. Lebensjahres aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, sofern sie eine fliegerische Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren erreicht haben.
14(...)
153. Die Sonderreglungen gemäß Ziffer 1. und 2. gelten ausschließlich für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis unter den dort genannten Voraussetzungen endet. Vorbehaltlich Ziffer 1 Sätze 3 bis 4 finden die Sonderregelungen in Fällen des vorzeitigen Ausscheidens keine Anwendung.
16(...)"
17Mit notariell beglaubigter Vereinbarung vom 04.04.2011 einigten sich die Eheleute S r u.a. sinngemäß darauf, dass die Unterhaltsleistung des Ehemanns an die Klägerin ab Vollendung des 63. Lebensjahres des Ehemanns von monatlich 1.338,-- € auf 1.200,-- € reduziert wird, der nacheheliche Unterhalt nur bis zu dem Zeitpunkt des Bezugs von Leistungen aus dem nach zu treffenden Versorgungsausgleich gezahlt wird und der Ehegatte zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Betriebsente beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung vom 04.04.2011 wird auf Bl. 187 ff. d.A. verwiesen.
18Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 30.10.2013 - 108a F 148/10 - wurde u.a. im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des geschiedenen Ehemanns bei der Beklagten die L -Betriebsrente (Vers. Nr. 008522I) zugunsten der Klägerin ein Anrecht in Höhe von 165.925,16 € nach Maßgabe des Tarifvertrags L -Betriebsrente, der Tabelle Bode Hewitt für die Ermittlung des Kapitalwerts und der Erläuterung zu der Berechnung, bezogen auf den 31.12.2013 übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschlusses vom 30.10.2013 wird auf Bl. 179 ff. d. A. Bezug genommen.
19Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 07.02.2014 mit, dass die Anwartschaft der Klägerin auf L -Betriebsrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres, ausgehend von einem Ausgleichswert von 166.175,16 €, abzüglich interner Teilungskosten von 250,-- €, monatlich 2.155,77 € betrage. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens der Beklagten vom 07.02.2014 wird auf Bl. 58 f. d. A. Bezug genommen.
20Die Klägerin bezieht von der Beklagten nach Vollendung des 63. Lebensjahres seit dem Oktober 2014 eine L -Betriebsrente von 1.897,68 € pro Monat. Wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Firmenrente hat die Beklagte die monatliche Rentenzahlung von 2.155,77 € um 0,5 % für jeden vollen Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme gekürzt. Gegen diese Kürzung wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Betriebsrente richtet sich die vorliegende Klage.
21Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.10.2015 (Bl. 117 ff. d.A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe von der Wahlmöglichkeit des § 7 Abs. 4 TV LH-BR Cockpit Gebrauch gemacht. Die tarifvertragliche Kürzungsregelung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die Voraussetzungen der Protokollnotiz erfülle die Klägerin in eigener Person nicht. Zudem sei der geschiedene Ehemann Klägerin nicht aufgrund der tarifvertraglichen Altersgrenze aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
22Gegen das ihr am 11.12.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 06.01.2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 11.04.2016 begründet.
23Die Klägerin ist der Ansicht, ihr Anrecht auf Betriebsrente sei akzessorisch zum Betriebsrentenanspruch des geschiedenen Ehemanns. Dieser wiederum könne die Betriebsrente vorzeitig ohne Abschläge in Anspruch nehmen. Das Arbeitsverhältnis des geschiedenen Ehemanns mit der Beklagten habe mit Vollendung des 60. Lebensjahres sein Ende gefunden. Wäre die Ehe nicht geschieden worden, so hätte die Klägerin als Ehefrau des bei der Beklagten beschäftigten Piloten Teilhabe an der ungekürzten betrieblichen Altersversorgung gehabt.
24Die Klägerin beantragt,
25unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 28.10.2015 - 20 Ca 3458/15 -
26- 27
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.069,52 € nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz von jeweils 258,69 €, beginnend mit dem 01.11.2014, zu zahlen;
- 29
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.386,90 € nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz von jeweils 258,69 €, beginnend mit dem 01.07.2015, zu zahlen;
- 31
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab April 2016 eine Betriebsrente in Höhe von 2.155,77 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
33die Berufung zurückzuweisen.
34Die Beklagte verweist darauf, dass es sich bei dem Rentenabschlag des § 7 Abs. 4 TV LH-BR Cockpit um einen wertäquivalenten Ausgleich für den vorzeitigen Rentenbezug handele. Bei ungekürzter Auszahlung würde sich der versicherungsmathematische Wert der Betriebsrente deutlich erhöhen. Die Sonderreglung der Protokollnotiz I Nr. 1 sei auf die spezifische Situation der Flugzeugführer zugeschnitten. Aufgrund des regelmäßigen Ausscheidens mit dem 60. Lebensjahr und der Verpflichtung, so frühzeitig wie möglich die gesetzliche Altersversorgung in Anspruch zu nehmen, habe ein besonderes Ausgleichsbedürfnis bestanden, welches tarifvertraglich durch den Abschlagsverzicht realisiert worden sei. Eine Anwendung dieser Regelung würde zu einer sachlich nicht begründeten Privilegierung der Klägerin führen.
35E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
36I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
37II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an die Klägerin ab dem Oktober 2014 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 2.155,77 € zu zahlen. Die nach § 7 Abs. 4 Satz 2 TV LH-BR vorgenommene Kürzung der monatlichen Betriebsrente in Höhe von 0,5 % für jeden vollen Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme ist rechtlich nicht zu beanstanden.
381. Gemäß § 1 Abs. 1 VersAusglG hat das Familiengericht im Versorgungsausgleichsverfahren die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Im Falle der internen Teilung überträgt es nach § 10 Abs. 1 VersAusglG für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG. Die interne Teilung erfolgt durch richterlichen Gestaltungsakt. Mit der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung geht der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des auf den Bewertungsstichtag - dem Ende der Ehezeit - bezogenen Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über, so dass dadurch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person und der ausgleichsberechtigten Person entsteht. Die ausgleichsberechtigte Person erlangt mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des BetrAVG (§ 12 VersAusglG). Der Vollzug der internen Teilung richtet sich gemäß § 10 Abs. 3 VersAusglG nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht, also nach den für das betreffende Versorgungssystem geltenden Regelungen. Den Familiengerichten fällt im Versorgungsausgleichsverfahren wegen der rechtsgestaltenden Wirkung der gerichtlich ausgesprochenen internen Teilung die Aufgabe zu, die rechtliche Vereinbarkeit der nach § 10 Abs. 3 VersAusglG heranzuziehenden untergesetzlichen Versorgungs- und Teilungsordnung mit höherrangigem Recht zu überprüfen. Hat das Familiengericht auf der Grundlage der von ihm herangezogenen und rechtlich zu überprüfenden Teilungsordnung des Versorgungsträgers eine mit Eintritt der Rechtskraft nach § 224 Abs. 1 FamFG wirksam werdende Entscheidung über die interne Teilung nach § 10 VersAusglG getroffen, so entfaltet diese in einem nachfolgenden arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit Bindungswirkung. Es ist allein Aufgabe der für die Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahren zuständigen Gerichte, die rechtlichen Vorgaben des Versorgungsausgleichsverfahrens zu klären und zu wahren (vgl.: BAG, Urt. v. 11.10.2015 - 3 AZR 813/14 - m.w.N.).
392. Für den vorliegenden Rechtsstreit bedeutet dies, dass die rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts Essen vom 30.10.2013, wie sie in der Beschlussformel zum Ausdruck kommt, nämlich die Übertragung eines Anrechts in Höhe eines Wertes von 165.925,16 € nach Maßgabe des TV LH-BR zu Lasten des ausgleichspflichtigen geschiedenen Ehemanns hinsichtlich der Lufthansa-Betriebsrente (Vers. Nr. 008522I) für die Gerichte für Arbeitssachen bindend ist. Der ebenfalls bindende Berechnungsweg nach der Tabelle Bode Hewitt wurde von den Parteien zwar nicht durch Vorlage des Berechnungsbogens erläutert, es ist jedoch unstreitig, dass sich aus der in der Beschlussformel des Amtsgerichts genannten Berechnung betragsmäßig der formulierte Ausgleichswert des Anrechts nach Maßgabe des TV LH-BR Cockpit ergibt. Ebenso unbestritten geblieben ist die Berechnung der Beklagten aus dem Schreiben vom 07.02.2014, wonach - nach Abzug angemessener Teilungskosten von 250,-- € im Sinne von § 13 VersAusglG - ein Ausgleichswert in Höhe von 165.925,16 € zugrunde zu legen ist. Diesen konkret bestimmten Ausgleichswert hat die Beklagte nach Maßgabe des TV LH-BR Cockpit zu bedienen. Sie hat den Ausgleichswert als monatliche Betriebsrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres durch Anwendung eines Faktors von 6,414 umgerechnet, woraus ein Betrag von 2.155,77 € monatlich resultiert. Dieser Berechnungsposten wird von der Klägerin nicht angegriffen, vielmehr legt sie die sich aus der Anwendung des Faktors ergebende monatliche Betriebsrentenzahlung ihrer eigenen Berechnung zugrunde, allerdings beansprucht sie diese Zahlung schon ab Vollendung des 63. Lebensjahres. Dabei verkennt sie, dass bei einem Bezug der monatlichen Betriebsrente von 2.155,77 € ab Vollendung 63. Lebensjahrs aufgrund längerer Bezugsdauer der durch Beschluss des Familiengerichts vom 30.10.2013 ausgewiesene Ausgleichswert überschritten wird. Die Bewertung des Ehezeitanteils wird nach Wahl des Versorgungsträgers vom Familiengericht nach den Bewertungsregeln des BetrAVG vorgenommen (vgl. § 45 VersAusglG). Der Anwartschaftsbarwert nach § 2 BetrAVG ist allgemein der Betrag, mit dem der Schuldner eine erst später fällig werdende Leistung durch eine Kapitalzahlung vorzeitig ablösen kann, wobei gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend sind. Dabei werden auch biometrische Risiken und Bezugsdauer berücksichtigt. Anhaltspunkte dafür, dass der vom Familiengericht betragsmäßig definierte Ausgleichswert abweichend von § 8 Abs. 1 TV LH-BR auf der Basis des 63. Lebensjahres als Altersgrenze ermittelt wurde und daher der Bezug einer monatlichen Betriebsrente ab dem 63. Lebensjahr in Höhe von 2.155,77 € den Ausgleichswert von 166.175,16 € abzüglich Teilungskosten von 250,-- € abbildet, sind aber weder vorgetragen noch ersichtlich.
40III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
41IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.
moreResultsText
Annotations
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.
(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.
(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).
(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.
(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.
(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.
(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.
Gilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebsrentengesetz, so erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes.
(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).
(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.
(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.
(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.
(2) Die Endentscheidung ist zu begründen.
(3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.
(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte in der Begründung.
(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).
(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.
(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.
Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.
(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.
(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer
- 1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder - 2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.
(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn
- 1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und - 2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.
(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.