Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. März 2017 - 3 AZR 464/15
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 5. Juni 2015 - 4 Sa 205/15 - wird zurückgewiesen.
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Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der beklagten Pensionskasse zur Zahlung einer Altersrente.
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Der im Juni 1949 geborene Kläger war vom 1. Juli 1982 bis zum 30. September 1992 bei der G AG (im Folgenden GKL) tätig. In dem ihm von der GKL unterbreiteten Arbeitsvertragsangebot vom 27. November 1981 heißt es ua.:
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„Im übrigen liegen dem Arbeitsverhältnis die Allgemeinen Arbeitsvertragsbestimmungen ‚Betriebsordnung‘ der G Versicherungsgesellschaften in der jeweils gültigen Fassung zugrunde. ...
Insbesondere weisen wir auf § 2 Absatz 1 der Betriebsordnung hin. Danach werden Sie nach erfolgreich beendeter Probezeit Mitglied der Versorgungskasse des G-Konzern V.V.a.G., sobald die Satzung und Ihre gesundheitlichen Verhältnisse die Mitgliedschaft gestatten. Einzelheiten über unser betriebliches Versorgungswesen entnehmen Sie bitte der Anlage zur Betriebsordnung.
...
Senden Sie bitte zum Zeichen Ihres Einverständnisses die Kopie dieses Schreibens umgehend unterschrieben zurück. Ihre Unterschrift gilt zugleich als satzungsgemäße Anmeldung zur Versorgungskasse des G-Konzern V.V.a.G..“
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Der Kläger übersandte den von ihm unterschriebenen Arbeitsvertrag an die GKL. Die im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Allgemeinen Arbeitsvertragsbestimmungen der G Gesellschaften lauten auszugsweise:
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„§ 2 Versorgungseinrichtungen
1.
Unbefristet eingestellte Mitarbeiter des Innendienstes werden nach Ablauf der Probezeit Mitglied der G Versorgungskasse, sobald die satzungsgemäßen Voraussetzungen erfüllt sind.
...
3.
Die Höhe der zu zahlenden Beiträge und Leistungen der Versorgungskasse sowie der Leistungen aus dem Versorgungsversprechen ergeben sich aus dem ‚Merkblatt über die Versorgungseinrichtungen der G Gesellschaften für ihre Betriebsangehörigen‘.“
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In dem „Merkblatt über die Versorgungseinrichtungen der G-Konzern Gesellschaften für ihre Betriebsangehörigen“ heißt es ua.:
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„Die Versorgungseinrichtungen haben den Zweck, den Mitgliedern im Alter, Berufsunfähigkeit und im Falle des Todes ihren Hinterbliebenen eine Versorgung zu gewähren.
Zu den Versorgungseinrichtungen des G-Konzern gehören
1. Die Versorgungskasse
2. Das Versorgungsversprechen
…
Die Versorgungskasse ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ... Innendienstmitarbeiter werden bei Festanstellung … Mitglied der Versorgungskasse. Die Leistungen aus der Versorgungskasse werden grundsätzlich durch die Beiträge der Mitglieder und durch die Vermögenserträge finanziert.
Ein Versorgungsversprechen erhält jedes Mitglied der Versorgungskasse. Die Leistungen aus dem Versorgungsversprechen werden vom G-Konzern getragen.
...
... Die Bestimmungen im Einzelnen sind in der Satzung der Versorgungskasse, in den Richtlinien zum Versorgungsversprechen … niedergelegt.“
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Mit Schreiben vom 1. September 1982 erteilte die G Beteiligungs AG (im Folgenden GKB) - „zugleich im Auftrag und im Namen“ der GKL - dem Kläger ab dem 1. Oktober 1982 eine Direktzusage („Versorgungsversprechen“) über die Gewährung eines Ruhegelds und einer Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Allgemeinen Richtlinien der G Gesellschaften.
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Der Kläger war seit dem 1. Oktober 1982 Mitglied der Beklagten. § 2 I ihrer zu diesem Zeitpunkt geltenden Satzung vom 1. Juni 1981 (Satzung 1981) sieht vor, dass Mitglieder auf Antrag die festangestellten Betriebsangehörigen der zum G-Konzern gehörenden Gesellschaften werden können, die bei Beginn ihrer Mitgliedschaft das 20. Lebensjahr vollendet und ein Beitrittsalter von 50 Jahren nicht überschritten haben. Nach § 8 Satzung 1981 bestehen die Einnahmen der Beklagten aus den Beiträgen der Mitglieder und den Erträgnissen des nutzbar angelegten Vermögens. In § 31 Satzung 1981 ist ua. bestimmt:
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„… Übersteigen in der versicherungstechnischen Bilanz unter Berücksichtigung der Einnahmen gemäß § 8 die Passiva die Aktiva, so gleichen die G-Konzern-Gesellschaften den Unterschiedsbetrag aus. Soweit jedoch der Unterschiedsbetrag durch eine Änderung der Rechnungsgrundlagen hervorgerufen wird, ist die Sicherheitsrücklage zu seiner Deckung zu verwenden; reicht diese nicht aus, so bleibt die Deckung des Unterschiedsbetrages einer anderen Regelung im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde vorbehalten.“
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Die Verwaltung der Beklagten erfolgte in der Vergangenheit durch die GKL, später durch die Abteilung Versorgungswerk der GKB. Kosten wurden der Beklagten dafür nicht in Rechnung gestellt. Anfang der 1970er Jahre war bei der Beklagten aufgrund kurzfristiger und überdurchschnittlicher Tariflohnsteigerungen ein Fehlbetrag iHv. etwa zwei Millionen DM entstanden. Um diesen auszugleichen gewährten die Unternehmen des G-Konzerns in den Jahren 1974 bis 1978 der Beklagten einen pauschalen Zuschuss in dieser Höhe.
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Der Kläger zahlte während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses die Beiträge an die Beklagte aus seinem versteuerten und verbeitragten Einkommen. In der bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses geltenden Satzung der Beklagten idF vom 15. Juli 1986 (Satzung 1986) ist ua. geregelt:
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„Austrittsvergütung
§ 10
I.
Scheidet ein Mitglied aus den Gesellschaften durch Beendigung des Dienstverhältnisses aus, so erhält es, sofern keine Rentenzahlungen fällig werden, die eingezahlten Beiträge zurück und, falls die Mitgliedschaft mit einem Beitrittsalter bis zu 40 Jahren einschließlich begründet wurde, vom 4. Jahr der Mitgliedschaft an 4 % Zinsen auf alle eingezahlten Beiträge. ...
...
§ 11
Hat das aus den Diensten der Gesellschaften vor Eintritt des Versicherungsfalles ausscheidende Mitglied ein Alter von 35 oder mehr Jahren erreicht, so wird eine beitragsfreie Versicherung in Höhe der nach § 17 erreichten Anwartschaft gewährt, wenn seit Beginn der Mitgliedschaft mindestens 10 Jahre vergangen sind oder, falls die ununterbrochene Zugehörigkeit zu den Gesellschaften mindestens 12 Jahre beträgt, seit Beginn der Mitgliedschaft mindestens drei Jahre vergangen sind. … Sofern sich für den von den Gesellschaften finanzierten Anteil dieser Anwartschaft nach dem ‚Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung‘ vom 19. Dezember 1974 ein höherer Wert ergibt, erhöht sich die erreichte Anwartschaft entsprechend.
Auf Antrag tritt an die Stelle des vom Mitglied finanzierten Teils der beitragsfreien Anwartschaft die Austrittsvergütung gemäß § 10. Die beitragsfreie Anwartschaft in Höhe des von den Gesellschaften finanzierten Teils (siehe § 31 III) wird dadurch nicht berührt.“
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§ 31 III Satzung 1986 enthält eine im Wesentlichen § 31 Satzung 1981 entsprechende Regelung.
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Die Beklagte zahlte dem Kläger auf seinen Antrag im Januar 1993 eine Austrittsvergütung iHv. insgesamt 18.557,24 DM.
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Der Kläger erhält seit Juni 2014 aufgrund des Versorgungsversprechens der GKL ein Altersruhegeld. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm ab Juni 2014 eine Altersrente zahlen. Die Beendigung seiner beitragsfreien Versicherung durch Zahlung einer Austrittsvergütung sei wegen Verstoßes gegen § 3 BetrAVG idF vom 28. November 1983 (im Folgenden aF) unwirksam. Die GKL habe ihm eine Versorgungszusage über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg Pensionskasse und damit über die Beklagte erteilt. Diese sei fester Bestandteil der im G-Konzern bestehenden betrieblichen Altersversorgung gewesen. Eine Eigenvorsorge scheide aus, da er durch die Begründung des Arbeitsverhältnisses gezwungen gewesen sei, Mitglied der Beklagten zu werden. Bei der Direktzusage und der Zusage von Pensionskassenleistungen habe es sich um ein einheitliches Versorgungsversprechen gehandelt, mit dem anteilig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanzierte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt wurden.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen,
1.
an ihn ab dem 1. Juni 2014 eine monatliche lebenslange Altersrente iHv. 92,87 Euro, zahlbar jeweils zum Monatsletzten, beginnend mit dem 30. Juni 2014 nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen,
2.
ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche Zusatzrente aus der Gewinnbeteiligung sich für diese Altersrente gemäß Ziffer 1 für den Zeitraum vom 1. Oktober 1992 bis 31. Mai 2014 ergeben hat.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. Juni 2014 eine monatliche Altersrente zu zahlen. Der Antrag zu 2. ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.
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I. Der zulässige Klageantrag zu 1. ist unbegründet.
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1. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig.
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a) Dies gilt auch, soweit er auf die Zahlung künftiger Leistungen gerichtet ist. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können nach § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen(vgl. etwa BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 141/15 - Rn. 12 mwN).
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b) Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar handelt es sich, wie der Antrag zu 2. zeigt, insoweit um eine Teilklage, da der Kläger mit dem Klageantrag zu 1. nur die Zahlung des Teils der Altersrente von der Beklagten begehrt, den er beziffern kann. Eine Teilklage begegnet im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis jedoch dann keinen Bedenken, wenn - wie vorliegend - die Klagepartei genau angegeben hat, in welcher Höhe sie für welche Zeit eine Zahlung begehrt (vgl. BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - Rn. 14 mwN).
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2. Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Der Kläger kann nicht verlangen, dass die Beklagte ihm ab dem 1. Juni 2014 eine monatliche Altersrente zahlt. Das Versicherungsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten hat mit Auszahlung der Austrittsvergütung geendet.
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a) Nach § 11 Unterabs. 1 Satz 1 Satzung 1986 wird einem Mitglied der Beklagten, das - wie der Kläger - vor Eintritt eines Versicherungsfalls aus den Diensten der G-Gesellschaften ausgeschieden ist, zu diesem Zeitpunkt mindestens 35 Jahre alt war und dessen Mitgliedschaft mindestens zehn Jahre bestanden hat, zwar eine beitragsfreie Versicherung in Höhe der bis zu seinem Ausscheiden erreichten Anwartschaft gewährt. Allerdings tritt nach § 11 Unterabs. 2 Satz 1 Satzung 1986 an die Stelle des vom Mitglied finanzierten Teils der beitragsfreien Anwartschaft auf Antrag die Austrittsvergütung gemäß § 10 Satzung 1986. Damit führt die Zahlung einer Austrittsvergütung nach § 10 Satzung 1986 zu einer Beendigung des Versicherungsverhältnisses, sofern die beitragsfreie Anwartschaft des Mitglieds ausschließlich von diesem finanziert ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Entgegen der Ansicht des Klägers beruhte seine Anwartschaft bei der Beklagten ausschließlich auf Eigenbeiträgen.
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aa) Dies folgt bereits aus § 8 Satzung 1981 sowie aus dem - im Wesentlichen identischen - § 8 Satzung 1986. Danach bestehen die Einnahmen der Beklagten aus den Beiträgen der Mitglieder und aus den Vermögenserträgen. Nach § 2 I Satzung 1981 bzw. § 3 I Satzung 1986 sind nur die festangestellten Betriebsangehörigen der zum damaligen G-Konzern gehörenden Unternehmen Mitglieder der Beklagten. Eine auch auf Arbeitgeberbeiträgen beruhende (Co-)Finanzierung der Pensionskassenleistungen sehen weder die Satzung 1981 noch die Satzung 1986 vor.
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bb) § 31 Satzung 1981 und - der mit diesem weitgehend wortlautidentische - § 31 III Satzung 1986 stehen dem nicht entgegen. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Anwartschaft des Klägers nicht auf einem von den Gesellschaften finanzierten Anteil beruhte, da während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ein Ausgleich nach § 31 Satz 5 Satzung 1981 bzw. § 31 III Satzung 1986 nicht erfolgte. Diese für den Senat bindende Feststellung hat die Revision nicht mit einer ordnungsgemäßen Verfahrensrüge angegriffen. Soweit sie rügt, das Landesarbeitsgericht habe Sachvortrag des Klägers hierzu nicht berücksichtigt, legt sie weder dar, um welchen Vortrag es sich handeln soll noch in welchem Schriftsatz dieser gehalten worden sein soll (siehe zu den Anforderungen BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - zu II 3 e aa der Gründe, BAGE 109, 145). Soweit sie geltend macht, das Landesarbeitsgericht hätte „auf weitere Sachaufklärung“ hinweisen müssen, fehlt es bereits an der erforderlichen Darlegung, welchen Vortrag der Kläger im Fall eines solchen Hinweises gehalten hätte (siehe zu den Anforderungen BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - aaO).
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cc) Der Umstand, dass die Gesellschaften des G-Konzerns der Beklagten in den 1970er Jahren einen Zuschuss iHv. etwa zwei Millionen DM gewährt haben, rechtfertigt ebenfalls keine andere Bewertung. Da der Kläger zu dieser Zeit noch nicht Mitglied bei der Beklagten war, konnte dieser Zuschuss nicht dazu beitragen, die Finanzierung seiner Versicherung bei der Beklagten sicherzustellen.
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dd) Auch die Freistellung der Beklagten von Kosten für ihre Verwaltung führt nicht zu einer anteiligen arbeitgeberseitigen Finanzierung der Anwartschaft des Klägers. Nach dem Wortlaut von § 11 Satzung 1986 kommt es hierfür auf eine finanzielle Beteiligung der Unternehmen an. Eine bloße Zurverfügungstellung von Personal reicht danach nicht aus. Die Satzung der Beklagten fingiert eine solche auch nicht als Beitragszahlungen der Unternehmen.
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b) § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF steht der wirksamen Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung konnte eine kraft Gesetzes unverfallbare Versorgungsanwartschaft eines Arbeitnehmers nur dann durch eine einmalige Zahlung abgefunden werden, wenn die Anwartschaft auf einer Versorgungszusage beruhte, die weniger als zehn Jahre vor dem Ausscheiden erteilt wurde. Ob sich das Abfindungsverbot nach § 3 BetrAVG aF auch an Pensionskassen richtete, bedarf keiner Entscheidung. Die Regelung findet vorliegend schon deshalb keine Anwendung, weil es sich bei der Anwartschaft, die der Kläger bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der GKL nach § 11 Unterabs. 1 Satzung 1986 bei der Beklagten erworben hatte, nicht um betriebliche Altersversorgung iSd. Betriebsrentengesetzes handelte. Selbst wenn man aufgrund der untrennbaren Verknüpfung des Versorgungssprechens und der Mitgliedschaft der Arbeitnehmer bei der Beklagten annehmen würde, der Kläger habe dadurch Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG geleistet, läge hinsichtlich der auf den Eigenbeiträgen des Klägers beruhenden Leistungen der Beklagten keine betriebliche Altersversorgung vor.
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aa) Nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Die Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz - im Folgenden Neuregelungsgesetz) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) in § 1 Abs. 2 BetrAVG eingefügt; sie trat am 1. Juli 2002 in Kraft (Art. 25 Neuregelungsgesetz). Ob eine Eigenbeitragszusage betriebliche Altersversorgung oder private Altersvorsorge ist, richtet sich damit seit dem Inkrafttreten dieser Regelung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG. Entscheidend ist, welche Zusagen der Arbeitgeber im Hinblick auf die Versorgungsleistungen gemacht hat. Erstreckt sich die Zusage auch auf die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen, so liegt nach dem Betriebsrentengesetz betriebliche Altersversorgung vor (vgl. etwa BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Rn. 32 mwN).
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bb) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG findet entgegen der Ansicht der Beklagten zwar auch auf Versorgungszusagen Anwendung, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung erteilt wurden(dazu ausführlich BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 35 ff., BAGE 154, 213). Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt.
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(1) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG erfordert nicht nur, dass der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse leistet, sondern auch, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Es reicht nicht aus, dass betriebliche Altersversorgung nach allgemeinen Regeln vorliegt, sondern es muss darüber hinaus deutlich werden, dass der Arbeitgeber auch für die aus Beiträgen der Arbeitnehmer resultierenden Leistungen einzustehen hat. Die Bestimmung gibt dem Arbeitgeber damit grundsätzlich ein Wahlrecht, ob er eine entsprechende, die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen betreffende „Umfassungszusage“ erteilt - und daran anknüpfend die gesetzliche Einstandspflicht entsteht - oder ob die Zusage die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen nicht umfassen soll. Eine solche „Umfassungszusage“ kann sich dabei sowohl aus einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung des Arbeitgebers als auch durch Auslegung seiner Zusage oder stillschweigend - konkludent - aus den Umständen ergeben. Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Rn. 35 mwN).
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(2) Bei der gebotenen Würdigung, ob eine „Umfassungszusage“ vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die durch § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG bezweckte Klarstellung der Rechtslage erst zum 1. Juli 2002 herbeigeführt hat. Dies hat zur Folge, dass bei Zusagen, die bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilt wurden und die auch durch den Arbeitnehmer finanziert werden, an die Annahme, die Zusage des Arbeitgebers erfasse die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen, erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Rechtsgeschäftliche Erklärungen sind stets auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Rechtslage, vor der sie abgegeben werden und die ihre Wirkungen regelt, zu verstehen. Ein Arbeitgeber, der vor der Klarstellung der Rechtslage durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Juli 2002 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusagte und hierbei gleichzeitig einen Eigenbeitrag der Arbeitnehmer vorsah, tat dies nicht vor dem Hintergrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, wonach seine Zusage auch die Einstandspflicht für den von den Arbeitnehmern zu finanzierenden Teil des Leistungsversprechens auslösen konnte (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Rn. 36).
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(3) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Zusage iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG vorliegt, obliegt dabei dem Versorgungsberechtigten, der hieraus etwas zu seinen Gunsten ableiten möchte(vgl. für die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Rn. 37 mwN).
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(4) Daran gemessen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die dem Kläger erteilte Versorgungszusage auch die ausschließlich auf seinen Beiträgen beruhenden Leistungen der Beklagten umfasste.
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(a) Zwar stand die reguläre Beteiligung des Klägers an der Finanzierung der Versorgungsleistungen nicht in seinem freien Belieben (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 47). Zudem sah die damals geltende Satzung keine beitragsorientierte, sondern eine endgehaltsbezogene Berechnung der Pensionskassenleistungen vor. Diese Umstände lassen bei vor dem 1. Juli 2002 erteilten Zusagen für sich genommen jedoch noch nicht den Schluss darauf zu, dass die GKL damit auch die Leistungen zusagen wollte, die auf den Eigenbeiträgen der Arbeitnehmer bei der Beklagten beruhen.
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(b) Aus § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Arbeitsvertragsbestimmungen der G Gesellschaften ergibt sich ebenfalls keine „Umfassungszusage“. Die Regelung bestimmt lediglich eine Verpflichtung des Klägers zur Mitgliedschaft bei der Beklagten. Auch aus dem dort in Bezug genommenen Merkblatt kann der Kläger - entgegen seiner Annahme - nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Merkblatt beschreibt nur die im ehemaligen G-Konzern vorhandenen „Versorgungseinrichtungen“, durch die den Arbeitnehmern eine „Versorgung“ ua. im Alter gewährleistet werden sollte. Es lässt aber nicht erkennen, dass die Unternehmen des G-Konzerns auch für die Leistungen der Beklagten einstehen wollten.
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(c) Die über § 2 der Allgemeinen Arbeitsvertragsbestimmungen und im Merkblatt in Bezug genommene Regelung in § 31 Satzung 1981 erlaubt ebenfalls keinen Rückschluss auf eine „Umfassungszusage“. Zwar legt die Bestimmung fest, dass die Gesellschaften des G-Konzerns und damit auch die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers unter bestimmten - eng definierten Voraussetzungen - eine in der versicherungstechnischen Bilanz vorhandene Differenz zwischen den Passiva und Aktiva ausgleichen müssen. Damit soll jedoch allein die Funktionsfähigkeit der Pensionskasse sichergestellt werden. Die Regelung dient nicht der Ausfüllung der dem Kläger erteilten Versorgungszusage, sondern legt lediglich fest, ob und in welchem Umfang die Unternehmen des G-Konzerns der Beklagten im Notfall finanzielle Mittel zur Verfügung stellen müssen, damit diese ihre Verbindlichkeiten erfüllen kann. Welchen Rechtscharakter die Zusage hat, wenn derartige Zuführungen nicht erforderlich sind, lässt sich daraus nicht entnehmen.
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(d) Auch die Behauptungen des Klägers, wonach nach dem Verständnis der damals bei der Beklagten und dem G-Konzern Verantwortlichen die Mitgliedschaft bei ihr ein fester Bestandteil der anteilig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanzierten betrieblichen Altersversorgung im Konzern darstellte, bieten keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer „Umfassungszusage“. Da bei vor dem 1. Juli 2002 erteilten Leistungszusagen an die Annahme einer „Umfassungszusage“ erhöhte Anforderungen zu stellen sind, reicht die bloße Vorstellung, es liege betriebliche Altersversorgung vor, nicht aus, um auf eine solche Zusage schließen zu können. Aus dem Vortrag des Klägers lässt sich nicht ableiten, dass die Unternehmen des G-Konzerns auch für die Leistungen der Beklagten einstehen wollten. Entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht bedurfte es daher keiner Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht. Anders als von ihm angenommen, wäre das Landesarbeitsgericht nicht gehalten, die für seinen Sachvortrag angebotenen Zeugen zu vernehmen.
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(e) Soweit sich der Kläger auf Angaben im Geschäftsbericht der H AG für das Jahr 2013 über die Passivierung mittelbarer Versorgungsverpflichtungen und eine anteilige Haftung für Fehlbeträge der Beklagten berufen hat, vermag dies eine „Umfassungszusage“ ebenso wenig zu begründen. Unabhängig davon, dass der Geschäftsbericht erst lange Zeit nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der GKL verfasst wurde und nicht ersichtlich ist, dass es sich bei der H AG um eine Rechtsnachfolgerin der GKL oder der GKB handelt, dienen die dortigen Angaben erkennbar nur dem Zweck, über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu informieren und auf die im Interesse der Funktionsfähigkeit der Beklagten nach ihrer Satzung bestehende Pflicht zum Ausgleich von Fehlbeträgen hinzuweisen.
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(5) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die Unklarheitenregelung nach § 305c BGB stützen. Zwar galt diese bereits vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (vgl. etwa BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 52 mwN, BAGE 134, 269). Auf sie kann aber nur zurückgegriffen werden, wenn erhebliche Zweifel an der zutreffenden Auslegung bestehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
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cc) Anders als vom Kläger angenommen, spricht auch der Umstand, dass es sich bei der Beklagten um eine Pensionskasse handelt, nicht dafür, dass es sich bei ihren Leistungen um betriebliche Altersversorgung handelt. Zwar sah bereits § 1 Abs. 3 BetrAVG idF vom 19. Dezember 1974 (im Folgenden aF) vor, dass Pensionskassen ein zulässiger Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung sind. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass bei einer arbeitsvertraglich verpflichtenden Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in einer Pensionskasse zwangsläufig betriebliche Altersversorgung iSd. Betriebsrentengesetzes vorliegt, soweit der Arbeitnehmer eigene Beiträge erbringt. § 1 Abs. 3 BetrAVG aF ordnete vielmehr nur die Geltung der Bestimmungen über die gesetzliche Unverfallbarkeit von Anwartschaften in den Fällen an, in denen dem Arbeitnehmer eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg Pensionskasse erteilt worden war. Diese Voraussetzung lag im Fall von Eigenbeiträgen nicht zwangsläufig vor.
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dd) Aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18. Dezember 1984 (- 12 RK 36/84 - BSGE 58,10) folgt nichts anderes. Das Bundessozialgericht hat angenommen, die Leistungen, die die Arbeitnehmer von der Beklagten beziehen, seien als beitragspflichtige Altersversorgung iSd. früheren § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO anzusehen. Dabei hat es eine am Zweck und der Systematik des § 180 RVO orientierte Auslegung dieses Begriffs vorgenommen. Wie der Begriff der „betrieblichen Altersversorgung“ iSd. § 1 BetrAVG auszulegen ist und ob dieser von der § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO zugrunde liegenden Begrifflichkeit abweicht, hat es dagegen ausdrücklich offengelassen.
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c) Entgegen der Annahme des Klägers verstößt die Regelung in § 11 Unterabs. 2 Satzung 1986 nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit überhaupt unmittelbar an den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebunden ist. Jedenfalls ist die in § 11 Satzung 1986 enthaltene Gruppenbildung zwischen eigenfinanzierten und von den Unternehmen finanzierten Anwartschaften sachlich gerechtfertigt.
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aa) Die Differenzierung nach der Art der Finanzierung knüpft an die bereits in § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 und Abs. 3 Satz 3 BetrAVG idF 19. Dezember 1974 enthaltene gesetzliche Wertung an. Darin hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass das Verbot über die bei einer Pensionskasse erworbenen Anwartschaften zu verfügen, nur die auf den Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden Leistungen umfasst. Eine Gruppenbildung, die hieran anknüpft, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
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bb) Soweit der Kläger einwendet, eine unterschiedliche Behandlung von Leistungen, die durch Beiträge der Arbeitnehmer aus ihrem Nettoentgelt finanziert würden, und Versorgungsleistungen, die auf Entgeltumwandlung beruhen, sei sachlich nicht gerechtfertigt, vermag dies schon deshalb nicht die Unwirksamkeit von § 11 Unterabs. 2 Satzung 1986 zu begründen, weil die Satzung 1986 weder eine entsprechende Gruppenbildung vorsieht noch sie bewirkt. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers bestand bei der Beklagten noch nicht die Möglichkeit, eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung zu erwerben.
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Unabhängig davon wäre eine entsprechende Gruppenbildung auch nicht zu beanstanden. Sie entspricht den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 BetrAVG enthaltenen Wertungen. Anders als der Kläger annimmt, ist die aus versteuertem und verbeitragtem Einkommen vorgenommene Altersvorsorge nicht „erst Recht“ zwangsläufig als betriebliche Altersversorgung anzusehen. Bei einer Entgeltumwandlung wandelt der Arbeitnehmer zukünftige Vergütungsansprüche in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung um. Damit setzt er - anders als bei der Vorsorge, die er aus seinem Nettoeinkommen finanziert - keine ihm schon zugeflossenen Eigenmittel ein. Vielmehr verzichtet er auf die für eine eigene Vorsorge nötigen frei verfügbaren Gehaltsansprüche und verlässt sich damit auf die aus dem Betriebsvermögen finanzierte Versorgung des Arbeitgebers (vgl. BAG 26. Juni 1990 - 3 AZR 641/88 - zu I 2 a bb der Gründe, BAGE 65, 215).
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d) Ob die dem Kläger mit Abschluss des Arbeitsvertrags von der GKL auferlegte Verpflichtung, Mitglied bei der Beklagten zu werden, in unzulässiger Weise seine Vertragsfreiheit beschränkt hat oder - wie von ihm in der Revision geltend gemacht - die daran anknüpfende Verpflichtung nach § 9 Satzung 1981 einen Teil seines Nettoentgeltes als Beiträge zahlen zu müssen, gegen das sog. Truckverbot des § 115 Abs. 1 GewO idF vom 1. Januar 1978 verstieß, kann dahinstehen. Selbst wenn die Verpflichtung zur Begründung einer Mitgliedschaft bei der Beklagten unwirksam gewesen sein sollte, hätte dies nicht zur Folge, dass dem Kläger damit ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Altersrente zustünde.
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II. Der Klageantrag zu 2. ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Es handelt sich erkennbar um einen unechten Hilfsantrag, der nur für den Fall gestellt ist, dass dem Antrag zu 1. zumindest teilweise stattgegeben wird. Dies zeigt bereits seine sprachliche Fassung („aus der Gewinnbeteiligung … für diese Altersrente“). Auch materiell-rechtliche Erwägungen sprechen für ein solches Verständnis. Der Kläger kann eine für die Berechnung einer höheren Altersrente („Zusatzrente“) erforderliche Auskunft über die Höhe einer Gewinnbeteiligung nur verlangen, wenn die Beklagte ihm eine Altersrente zahlen muss. Unschädlich ist, dass der Kläger das Eventualverhältnis nicht ausdrücklich in der Fassung seiner Anträge zum Ausdruck gebracht hat. Dies steht einem derartigen Antragsverständnis nicht entgegen (vgl. etwa BAG 9. September 2015 - 7 AZR 190/14 - Rn. 41; 2. Juni 2010 - 7 AZR 85/09 - Rn. 21).
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Zwanziger
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.12.2014 – 4 Ca 5315/14 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegen den Beklagten, eine regulierte Pensionskasse im Sinne des § 118 b Abs. 3 VAG, eine Altersrente in Höhe von monatlich 92,87 € zusteht und ob der Beklagte Auskunft darüber zu erteilen hat, welche Zusatzrente sich aus der Gewinnbeteiligung für diese Altersrente für die Zeit vom Ausscheiden des Klägers bei seiner Arbeitgeberin und bei dem Beklagen (30.09.1992) bis zum Erreichen der Altersgrenze mit dem 31.05.2014 ergibt. Kern des Streites der Parteien ist, ob die dem Kläger gem. § 10 der Satzung des Beklagten in der damals gültigen Fassung bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vom Beklagten gezahlte „Austrittsvergütung“ gegen das Abfindungsverbot nach § 3 BetrAVG verstieß und dem Kläger deshalb nach wie vor aufgrund der zuvor begründeten Anwartschaft eine in rechnerischer Höhe unstreitige Altersrente zusteht oder ob mit der damaligen Auszahlung die Mitgliedschaft des Klägers bei dem Beklagten wirksam erloschen ist und ihm insoweit keine Ansprüche mehr zustehen.
3Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 S. 2 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Dort ist auf eine Satzung in der Fassung vom 02.07.1986 Bezug genommen. Die zum Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses des Klägers im Jahre 1982 geltende Satzung findet sich auf Bl. 193 ff. d. A., worauf ebenfalls Bezug genommen wird. Das im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils erwähnte Merkblatt findet sich als Anlage BB 1 auf Bl. 467 ff. d. A.
4Aufgrund des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien ist zur Geschichte des Beklagten folgendes unstreitig:
5Die im Jahre 1925 gegründete Versorgungskasse (der heutige Beklagte) führte ursprünglich die gesamten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung der G -Konzern-Gesellschaften durch. Das heute so genannte Versorgungsversprechen (die Direktzusage) gab es ursprünglich noch nicht. Insoweit erfolgten seinerzeit auch reguläre Beitragszahlungen durch die G -Konzern-Gesellschaften an die Versorgungskasse. Die Versorgung über die Versorgungskasse beruhte dabei auf einem endgehaltsbezogenen Berechnungsmodus mit einem Durchschnittsbeitragsverfahren abhängig von der Zahl der Beitragsjahre und dem durchschnittlichen anrechnungsfähigen Monatseinkommen der letzten 10 Beitragsjahre. Die Leistungsteile, die vom Arbeitgeber finanziert werden sollten, wurden dann bereits seit 1939 aus steuerlichen Gründen aus der Kasse „herausgenommen“ und durch das gesonderte Versorgungsversprechen (Direktzusage) ersetzt. Als „Überbleibsel“ aus der vorherigen Zeit blieb es allerdings für die aus Mitarbeiterbeiträgen resultierenden Versicherungsleistungen der Kasse zunächst bei dem endgehaltsbezogenen Berechnungsmodus. Die zur Zeit des Arbeitsverhältnisses des Klägers bestehende Satzungsregelung in § 31 (Ausgleich eines etwaigen Fehlbetrages in der versicherungstechnischen Bilanz durch die G -Konzern-Gesellschaften) hat hier ihren Ursprung. In den 70er Jahren kam es aufgrund damals stattfindender sehr kurzfristiger und überdurchschnittlicher Tariflohnsteigerungen dazu, das kurzfristig ein Fehlbetrag aus den Deckungsrückstellungen der Versorgungskasse (in Höhe von ca. 2 Millionen DM) entstanden war. Zum Ausgleich dieses Fehlbetrages leisteten die Trägerunternehmen im Zeitraum von 1974 – 1978 einen pauschalen Zuschuss zur Auffüllung der Deckungsrückstellungen in Höhe des Fehlbetrages in mehreren Tranchen.
6§ 11 Abs. 1 letzter Satz der zum Zeitpunkt des Bestehens des Arbeitsverhältnisses des Klägers gültigen Satzung wurde für Mitglieder der Versorgungskasse geschaffen, die von diesem Sonderzuschuss der Trägerunternehmen betroffen waren.
7Ein solcher Ausgleich eines Fehlbetrages in der versicherungstechnischen Bilanz fand in späteren Jahren und auch damit auch zur Zeit des Bestehens des Arbeitsverhältnisses des Klägers nicht mehr statt.
8Ferner ist aufgrund des zweitinstanzlichen Vorbringens unstreitig, dass der Beklagte insoweit von Verwaltungskosten entlastet war, als die Verwaltung sowohl der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung (Versorgungsversprechen) als auch die Vorsorge über den Beklagten im früheren G -Konzern zunächst durch die G -Konzern Lebensversicherungs-AG (Abteilung Versorgungskasse) erfolgte, später durch die Abteilung Versorgungswerk der G Beteiligung-GmbH. Kosten wurden dem Beklagten dafür nicht in Rechnung gestellt.
9Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.12.2014 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich einem Urteil der 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24.03.2014 (2 Sa 917/13 – zurzeit wieder als Restitutionsklage unter dem Aktenzeichen 12 Sa 408/15 beim Landesarbeitsgericht Köln anhängig) angeschlossen und alle Ansprüche des Klägers deshalb verneint, da es sich bei den streitgegenständlichen Leistungen nicht um betriebliche Altersversorgung im Sinne des BetrAVG sondern um Eigenvorsorge handle, die nicht von dem Versorgungsversprechen der Arbeitgeberin umfasst sei.
10Gegen dieses ihm am 17.01.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.01.2015 Berufung eingelegt und diese am 16.03.2015 begründet.
11Der Kläger stellt insbesondere anhand der aus der Zeit des Bestehens des Arbeitsverhältnisses stammenden Dokumente dar, warum es sich entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts bei den Leistungen des Beklagten um betriebliche Altersversorgung handele. Er beruft sich zudem insoweit auf das Zeugnis sachverständiger Zeugen.
12Insoweit wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 292 – 337 d. A. nebst Anlagen) Bezug genommen.
13Der Kläger beantragt,
14unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichtes Köln vom 11. Dezember 2014 im Verfahren 4 Ca 5315/14 wird der Beklagte verurteilt,
151. an den Kläger ab dem 01.06.2014 eine monatliche lebenslange Altersrente in Höhe von 92,87 €, zahlbar jeweils zum Monatsletzten, beginnend mit dem 31.06.2014, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen.
162. dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Zusatzrente aus der Gewinnbeteiligung sich für diese Altersrente gemäß Ziffer 2 für den Zeitraum vom 01.10.1992 bis 31.05.2014 ergeben hat.
17Der Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Insoweit wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 417 – 466 d. A.) Bezug genommen.
20Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hatte in der Sache keinen Erfolg.
23A. Es kann letztlich der zwischen den Parteien umfänglich ausgetragene Streit darüber dahinstehen, ob die Rentenleistungen des Beklagten den Regelungen des Betriebsrentengesetzes unterfallen, ob es sich also insoweit um betriebliche Altersversorgung handelt, denn auch in diesem Falle hätte der Beklagte nicht gegen das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG verstoßen (dazu noch unten unter B.). Es spricht allerdings einiges dafür, dass es sich insoweit um betriebliche Altersversorgung handelt:
24Dafür spricht bereits der Arbeitsvertrag, der aufgrund des Vertragsangebotes der Arbeitgeberin (G -Konzern Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft) vom 27.11.1981 (Bl. 10 f. d. A.) zustande kommen. Dort heißt es:
25„Insbesondere weisen wir auf § 2 Abs. 1 der Betriebsordnung hin. Danach werden Sie nach erfolgreich beendeter Probezeit Mitglied der Versorgungskasse des G -Konzern V.V.a.G., K , sobald die Satzung und Ihre gesundheitlichen Verhältnisse die Mitgliedschaft gestatten. Einzelheiten über unser betriebliches Versorgungswesen entnehmen sie Bitte der Anlage zur Betriebsordnung.“
26Weiter heißt es:
27„Senden Sie bitte zum Zeichen Ihres Einverständnisses die Kopie dieses Schreibens umgehend unterschrieben zurück. Ihre Unterschrift gilt zugleich als satzungsgemäße Anmeldung zur Versorgungskasse des G -Konzern V.V.a.G., K .“
28Die „Versorgungskasse des G -Konzern V.V.a.G.“ ist identisch mit dem heute als „G Versorgungskasse V.V.a.G.“ benannten Beklagten.
29Aus diesen Regelungen folgt eine „Automatik“ der Mitgliedschaft in der Kasse durch Abschluss des Arbeitsvertrages. Es kann dahinstehen, ob der dafür vom Kläger gebrauchte Ausdruck „Zwangsmitgliedschaft“ zutreffend ist. Ebenso kann dahinstehen, ob – wie der Beklagte behauptet (Bl. 456d. A.) – es im Übrigen in Absprache mit der jeweiligen Arbeitgebergesellschaft durchaus möglich gewesen ist, der Versorgungskasse nicht beizutreten.
30Jedenfalls folgte aus dem Abschluss des Arbeitsvertrages für den Kläger der spätere Beitritt zur Versorgungskasse, wurde zugleich die dafür notwendige Willenserklärung abgegeben. Die Versorgungskasse erschien aus dem Empfängerhorizont des Klägers – ausdrücklich – als Teil „unseres betrieblichen Versorgungswesens“. Dieses spricht dafür, dass der Kläger aus seinem Empfängerhorizont schon den Arbeitsvertrag so verstehen durfte, dass es sich bei der Versorgungskasse um betriebliche Altersversorgung handelte, die von einer rechtfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt wurde, die dem Arbeitnehmer (oder seinen Hinterbliebenen) auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährte (Pensionskasse), wie § 1 Abs. 3 BetrAVG in der zur Zeit des Abschlusses des Arbeitsvertrages gültigen Fassung vom 19.12.1974 es definierte.
31Unterstützt wird diese Auslegung noch durch das damals im G -Konzern übliche und dem Kläger mit Schreiben vom 01.09.1982 übermittelte Merkblatt (Bl. 467 ff. d. A.). Dort ist von der Versorgungskasse ausdrücklich als von einer „Versorgungseinrichtung des G -Konzerns“ die Rede. Sie wird selbständig und gleichgeordnet als eine von drei Versorgungseinrichtungen des Konzerns dargestellt, zu denen desweiteren das Versorgungsversprechen und die Außendienstversorgung gehören.
32Dafür spricht weiter als Begleitumstand für die Auslegung die Historie: Von der im Jahr 1925 gegründeten Versorgungskasse wurden ursprünglich die gesamten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des G -Konzerns durchgeführt. Das später sogenannte Versorgungsversprechen gab es ursprünglich noch nicht. Früher erfolgten Beitragszahlungen durch die G -Konzerngesellschaften an die Versorgungskasse. Sie beruhte auf einem endgehaltsbezogenen Berechnungsmodus mit einem Durchschnittsbeitragsverfahren abhängig von der Zahl der Beitragsjahre und dem durchschnittlichen berechnungsfähigen Monatseinkommen der letzten zehn Beitragsjahre. Die Leistungsteile, die vom Arbeitgeber finanziert werden sollten, wurden dann seit 1939 aus steuerrechtlichen Gründen aus der Kasse „herausgenommen“ und durch das gesonderte Versorgungsversprechen ersetzt. Es verblieb für die aus Mitarbeiterbeiträgen resultierenden Versicherungsleistungen der Kasse zunächst bei dem endgehaltsbezogenen Berechnungsmodus.
33Insgesamt erscheint damit die Versorgungskasse als Teil eines Versorgungssystems des Gerling-Konzerns, auch wenn es zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages eine endgehaltsbezogene Rente nicht mehr gab.
34Ergänzend zu den zuvor behandelten Kriterien spricht dann auch die unstreitige Tatsache für diese Auslegung, dass es ein „Junktim“ (so die Beklagte Bl. 140 d. A.) in den Versorgungszusagen gab. Eine Zusage der betrieblichen Altersversorgung in Form einer unmittelbaren Versorgungszusage („Versorgungsversprechen“) erhielten nur diejenigen Arbeitnehmer, die sich an der Versorgungskasse beteiligten.
35Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass gemäß § 31 Abs. 3 der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages geltenden Satzung der Versorgungskasse Folgendes geregelt war (Bl. 202d. A.):
36„III. Übersteigen in der versicherungstechnischen Bilanz unter Berücksichtigung der Einnahmen gemäß § 8 die Passiva die Aktiva, so gleichen die Gesellschaften den Unterschiedsbetrag aus. Soweit jedoch der Unterschiedsbetrag durch eine Änderung der Rechnungsgrundlagen entstanden ist, ist die Verlustrücklage zu seiner Deckung zu verwenden; reicht diese nicht aus, so bleibt die Deckung des Unterschiedsbetrages einer anderen Regelung im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde vorbehalten.“
37Wenn damit auch nicht eine unmittelbare Einstandspflicht für die vom Beklagten zu zahlenden Renten geregelt wurde, so führt die Verpflichtung für einen Ausgleich in der versicherungstechnischen Bilanz zu sorgen, doch nach kaufmännischen Regeln dazu, dass die Renten gesichert sind. Denn § 341 I HGB (Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze unter dem Titel Versicherungstechnische Rückstellungen) sagt schon in Absatz 1 S. 1:
38„Versicherungsunternehmen haben versicherungs- technische Rückstellungen auch insoweit zu bilden, wie dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen sicherzustellen.“
39Spricht mithin nach Auffassung der Kammer einiges dafür, dass es sich um betriebliche Altersversorgung handelt und dass die Regelungen des BetrAVG anzuwenden sind, so besteht der Anspruch des Klägers gleichwohl nicht:
40B. § 3 BetrAVG in der zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers gültigen Fassung vom 28.11.1983 (gültig bis 28.07.1994) nämlich enthielt für die entsprechend der Satzung des Beklagten an den Kläger zu zahlenden Renten kein Abfindungsverbot. Auch ein dem heutigen § 2 Abs. 2 S. 7 und Abs. 3 letzter Satz entsprechendes Abfindungsverbot für Pensionskassen bestand damals noch nicht.
41I. § 3 BetrAVG lautete damals wie folgt:
42„(1) Für eine Anwartschaft, die der Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 bis 3 bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses behält, kann ihm mit Zustimmung des Arbeitnehmers eine einmalige Abfindung gewährt werden, wenn die Anwartschaft auf einer Versorgungszusage beruht, die weniger als 10 Jahre vor dem Ausscheiden aus dem Unternehmen erteilt wurde. Für Versorgungsleistungen, die gemäß § 2 Abs. 4 von einer Unterstützungskasse zu erbringen sind, kann dem Arbeitnehmer mit seiner Zustimmung eine einmalige Abfindung gewährt werden, wenn er vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als 10 Jahre zu dem Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört hat. Darüber hinaus kann dem Arbeitnehmer mit seiner Zustimmung eine einmalige Abfindung auch dann gewährt werden, wenn dem Arbeitnehmer die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
43(2) Die Abfindung wird nach dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistungen im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechnet. Soweit sich der Anspruch auf die künftigen Versorgungsleistungen gegen ein Unternehmen der Lebensversicherung oder eine Pensionskasse richtet, berechnet sich die Abfindung nach dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hierbei sind der bei der jeweiligen Form der betrieblichen Altersversorgung vorgeschriebene Rechnungszinsfuß und die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, bei Direktversicherungen und Pensionskassen deren Geschäftsplan, maßgebend.“
44Die darin in Bezug genommenen § 1 (Abs. 1 – 3) und § 2 lauteten– soweit hier relevant – auszugsweise wie folgt:
45§ 1
46(1) Ein Arbeitnehmer, dem Leistungen der Alters, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses (betriebliche Altersversorgung) zugesagt worden sind, behält seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet, sofern in diesem Zeitpunkt der Arbeitnehmer mindestens das 35. Lebensjahr vollendethat und
47- entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens 10 Jahre bestanden hat
48- oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat.
49Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er auf Grund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Frist von 10 Jahren des Satzes 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt.
50(2) Ist für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalls so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.
51§ 2
52(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalls wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1 fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht; an die Stelle des 65. Lebensjahres tritt ein frühere Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt waren.
53(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so giltAbsatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt auf Verlangen des Arbeitgebers die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungs- leistung, wenn
541. spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
552. vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
563. der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
57Der Arbeitgeber kann sein Verlangen nach Satz 2 nur innerhalb von 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers diesem und dem Versicherer mitteilen. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 176 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag findet insoweit keine Anwendung.
58(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt auf Verlangen des Arbeitgebers die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan
591. vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Übeschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
602. der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
61Der Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.
62II. 1. Der Beklagte hat sich unter Bezugnahme auf Blomeyer/Rolfs, 5. Aufl., § 3 BetrAVG Rn. 16 unter anderem darauf berufen, dass § 3 für Pensionskassen gar nicht gelte.
63Dieses ist nach der heutigen Fassung richtig. Das Abfindungsverbot für Pensionskassen ist heute in § 2 Abs. 3 S. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 7 BetrAVG geregelt. § 2 Abs. 2 S. 7 stellt heute klar, dass die Verfügungsbeschränkungen einer Abfindung der Anwartschaft oder des Anspruchs nicht entgegenstehen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 – 6 erfüllt sind (so im Übrigen auch auch Blomeyer/Rolfs a.a.O.).
642. Ganz anders sah allerdings die im Jahre 1992 geltende Rechtslage aus: § 3 galt auch für Pensionskassen, wie sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 1 Abs. 3 BetrAVG ergab. Er richtete sich auch nicht ausdrücklich an den Arbeitgeber sondern formulierte allgemein, dass für eine Anwartschaft, die der Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 – 3 bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses behält, ihm mit Zustimmung des Arbeitnehmers eine einmalige Abfindung gewährt werden kann, wenn die nachfolgend definierten Bedingungen gegeben sind.
65Der heutige § 2 Abs. 2 S. 7 existierte damals noch nicht. Dementsprechend verwies § 2 Abs. 3 S. 3 auch nur auf § 2 S. 3 – 6. Grundsätzlich galt mithin seinerzeit das Abfindungsverbot auch für unverfallbare Anwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch für Pensionskassen.
66Durch die Bezugnahme des § 3 in der damaligen Fassung auf § 1 Abs. 1 – 3 und durch die damit in Verbindung stehende, auf § 2 verweisende Regelung über die Berechnung der Abfindung war allerdings klar, dass das Abfindungsverbot nur den Teilen der Anwartschaft entgegenstand, die dem „vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch nach Absatz 1“ (§ 2 Abs. 3 S. 1) entsprachen. § 2 Abs. 1 wiederum nahm auf § 1 Bezug. § 1 regelte den Grundsatz der Unverfallbarkeit, § 2 die Höhe des unverfallbaren Anspruchs.
67§ 2 Abs. 3 S. 3, die Regelung über die unverfallbaren Anwartschaften bei Pensionskassen, verwies auf Absatz 2 S. 3 – 6. Aus § 2 Abs. 2 S. 4 folgte, dass der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag (bei der Direktversicherung) in Höhe des „durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers“ gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals weder abtreten noch beleihen durfte. Absatz 2 Satz 5 regelte, dass in dieser Höhe der Rückkaufswert aufgrund einer Kündigung des Versicherungsvertrages nicht in Anspruch genommen werden durfte und im Falle einer Kündigung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt wurde. Durch § 2 Abs. 3 S. 3 wurden diese Regelungen entsprechend auch für Pensionskassen wie dem Beklagten zur Geltung gebracht.
68Der heutige § 2 Abs. 2. S. 7, der dazu einschränkend die Regelungen des § 3 (heutiger Fassung) zur Anwendung bringt, existierte seinerzeit gerade nicht.
69Daraus folgt, dass von dem Abfindungsverbot des § 3 in der bei Ausscheiden des Klägers geltenden Fassung nur der Teil der Anwartschaft betroffen war, der vom Arbeitgeber zu finanzieren war bzw. – gleichbedeutend – durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildet war.
703. Das entsprach vor 1999 auch – soweit ersichtlich – allgemeiner Meinung (vgl. Höfer, 2. Aufl., § 3 Rn. 10; Höhne, Betriebsrentengesetz, § 3 Rn. 27; Heubeck/Höhne, 2. Aufl., § 3 Rn. 27, - was sich gerade auch auf eine „zwangsweise Mitgliedschaft in der Pensionskasse“ bezog, wie sich aus Rn. 28 ergibt; Schoden BetrAVG § 3 Rn. 28).
714. Auch wenn es keine unmittelbare Rechtsprechung zu der hier behandelten Frage gab, so lässt sich doch dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.05.1997 (3 AZR 97/96, AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Pensionskasse) entnehmen, dass auch das Bundesarbeitsgericht diese Auffassung teilte. In diesem Urteil ging es – umgekehrt wie im vorliegenden Fall – darum, ob einem Arbeitnehmer durch den Versicherungsvertrag mit der Pensionskasse die Kündigung seines Versicherungsvertrages bis zu dem Zeitpunkt verboten werden durfte, zu dem er aus dem Trägerunternehmen ausschied. Das Bundesarbeitsgericht hat dies auch unter Verfassungsgesichtspunkten geprüft und letztlich bejaht, wobei es mehrfach in dieser Entscheidung (vgl. Rn. 22, 27 und 30) darauf hingewiesen hat, dass die Möglichkeit des Arbeitnehmers, sein Arbeitsverhältnis mit dem Trägerunternehmen fortzusetzen oder es zu beenden, nicht begrenzt werde, weil die dortige Regelung gerade bewirke, dass der Kläger „im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen einen Abfindungsanspruch hat“. Die Vorschrift verbessere damit die Rechtslage für den Kläger im Verhältnis zum eigentlichen Arbeitsvertragsinhalt und dem mit der Versorgungszusage verfolgten Zweck. Wolle er das Arbeitsverhältnis beenden, könne er die eingezahlten Eigenbeiträge verlangen. Im Falle des BAG handelt es sich um eine gemischt finanzierte Pensionskasse, in der der Arbeitgeber 7,5 % des versicherungspflichtigen Einkommens und der Arbeitnehmer 3 % davon einzahlten. Die gesamte Argumentation des BAG wäre nicht möglich gewesen, wenn es davon ausgegangen wäre, dass § 3 BetrAVG in der damaligen Fassung ein Abfindungsverbot insoweit enthielte, als der Rentenanspruch nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch Beiträge des Arbeitnehmers zu finanzieren war.
72II. Im vorliegenden Fall wurde aber eine Rentenanwartschaft abgefunden, die allein durch Beiträge der Arbeitnehmer finanziert war.
731. Das folgt aus § 8 der damals gültigen Satzung. Danach bestanden die Einnahmen der Kasse aus den Beiträgen der Mitglieder und aus den Vermögenserträgen. Beitragszahlungen waren nur für die Arbeitnehmer geregelt (§§ 8 und 9 der Satzung). § 10 („Austrittsvergütung“) betraf dementsprechend „die eingezahlten Beiträge“, die in bestimmten Fällen mit 4 % zu verzinsen waren, womit ersichtlich Vermögenserträge teilweise zurückgegeben wurden, die mit den Beiträgen erwirtschaftet wurden.
742. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die Konzerngesellschaften Verwaltungskosten des Beklagten getragen hätten, so folgt daraus auch nicht teilweise ein anderes Ergebnis:
75a) Der Kläger hat dazu vorgetragen, der Beklagte habe keine Verwaltungsaufwendungen zu tragen gehabt, weil der G -Konzern die Dienstleistungen und das gesamte Personal kostenlos zur Verfügung gestellt habe. Der Beklagte hat dieses nicht grundsätzlich bestritten und – insoweit vom Kläger unbestritten – präzisiert (Bl. 427/432 d. A.), dass die Verwaltung sowohl der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung (Versorgungsversprechen) als auch die durch Eigenbeträge finanzierte Vorsorge über die Versorgungskasse im früheren G -Konzern zunächst durch die G -Konzern Lebensversicherungs-AG (Abteilung Versorgungskasse) erfolgt sei, später durch die Abteilung Versorgungswerk der G Beteiligungs-GmbH. Dass dem Beklagten dafür Kosten in Rechnung gestellt wurden, behauptet auch der Beklagte nicht.
76b) Gleichwohl kann das aus mehreren Gründen am Ergebnis nichts ändern:
77aa) § 3 BetrAVG knüpfte seinerzeit – wie gesagt – an §§ 1 und 2 BetrAVG an. Das Abfindungsverbot galt für die unverfallbare Versorgungsanwartschaft. Deren Höhe war in § 2 definiert. Das Abfindungsverbot galt – wie oben ausgeführt – nur für den „vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch“, welches gleichbedeutend ist mit dem durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers finanzierten Anspruch. Die Zurverfügungstellung von Personal ist aber keine Beitragszahlung des Arbeitgebers. Die Satzung des Beklagten fingiert dieses auch nicht als Beitragszahlungen des Arbeitgebers.
78bb) Es wäre auch nicht möglich, irgendeinen Rentenanteil solchen Leistungen, nämlich der kostenlosen Verwaltung, zuzuordnen – worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat (Bl. 447 d. A.).
79cc) Schließlich wäre auch im Sinne eines Teilanspruches nicht bestimmbar, welcher – zwangsläufig nur sehr geringfügige –Anteil des vom Kläger geltend gemachten Rentenanspruches daraus begründet sein könnte. Für eine Schätzung nach § 287 ZPO hat der Kläger keine Anhaltspunkte vorgetragen (vgl. dazu BAG 17.12.2014 – 5 AZR 663/13).
803. Auch aus der Nachschusspflicht nach § 31 Abs. 3 der Satzung kann der Kläger nichts herleiten. Zwar differenzierte § 11 der Satzung in der damals geltenden Fassung zwischen dem von den Gesellschaften finanzierten Teil der Anwartschaft und dem von dem Mitglied finanzierten Teil der Anwartschaft in Bezug auf die Aufrechterhaltung der beitragsfreien Versicherung. Im vorliegenden Fall aber gibt es keinen von den Gesellschaften finanzierten Anteil dieser Anwartschaft. Es ist unstreitig, dass während des gesamten Bestandes des Arbeitsverhältnisses des Klägers § 31 der Satzung nicht zum Zuge kam und auch in späterer Zeit nie mehr zum Zuge kam (Bl. 148, 261 d. A.). Die versicherungstechnische Bilanz war also in allen diesen Jahren auch ohne einen Nachschuss der Arbeitgebergesellschaften ausgeglichen.
81Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass der Rentenanspruch, den der Kläger geltend macht, sich ausschließlich aus von ihm finanzierten Anteilen und von ihm geleisteten Beiträgen berechnete und vom Arbeitgeber zu finanzierende Anteile und auf seine Beitragszahlungen zurückgehende Anteile bei Ausscheiden des Klägers nicht vorlagen. Der Beklagte hat damit zu Recht und wirksam auf Antrag des Klägers die Rentenansprüche des Klägers abgefunden. Seine Mitgliedschaft beim Beklagten ist erloschen. Weitere Ansprüche hat der Kläger nicht.
82C. Dahinstehen kann deshalb, ob möglicherweise der Grundsatz von Treu und Glauben ohnehin den Ansprüchen des Klägers entgegensteht. Allerdings ist die Kammer der Auffassung, dass der Beklagte sich insoweit nicht auf das dem Grundsatz von Treu und Glauben fallende Verbot des widersprüchlichen Verhaltens berufen kann, weil der Kläger einen Antrag gestellt hat, die Abfindung auszuzahlen. § 3 BetrAVG soll gerade auch dann greifen, wenn die Abfindung mit Zustimmung des Arbeitnehmers geschieht. Das kann nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben konterkariert werden.
83Allerdings könnte Verwirkung in Betracht kommen. Der Kläger hat sich 1992 abfinden lassen und das Geld nach seinen eigenen Behauptungen verbraucht, indem er es auf eine Fehlinvestition verwendet hat. Der Kläger hat desweiteren im Verfahren bereits auf die Verjährungseinrede hinsichtlich eventueller Rückzahlungsansprüche des Beklagten verwiesen. Der Verjährungseintritt könnte insoweit das Umstand- und das Vertrauensmoment begründen: Nach Ablauf vieler Jahre, die ihm, dem Kläger sogar die Verjährungseinrede geben, könnte das Vertrauen des Beklagten, der ohnehin viele Altansprüche aus dem bei ihm noch vorhandenen Deckungskapital bedienen muss, darauf schützenswert sein, dass er nicht mehr in Anspruch genommen werde.
84V. Die Kammer hat die Revision zugelassen.
85Zwar liegt keine Divergenz vor. Weder enthält das Urteil des LAG Hamm, auf das der Kläger sich insoweit beruft, einen für den vorliegenden Fall relevanten allgemeinen Rechtssatz, noch ist es überhaupt einschlägig. Das Urteil betrifft zum einen das heute geltende Recht, zum anderen einen Anspruch aus Entgeltumwandlung, der nach heute geltendem, damals aber noch nicht existierendem Recht, nämlich § 1 b Abs. 5 BetrAVG, ausdrücklich als unverfallbar definiert ist.
86Die Sache hat jedoch grundsätzliche Bedeutung. Eine Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn ihre Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder sie wegen ihrer tatsächlichen, z. B. wirtschaftlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt. Sie muss darüber hinaus klärungsfähig und klärungsbedürftig sein. Die Frage, ob § 3 in der damals geltenden Fassung auch insoweit ein Abfindungsverbot enthält, als es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung handelt, die auf Eigenbeiträge zurückgehen, kann heute noch für zahlreiche Fälle relevant sein, in denen die Anwartschaftsberechtigten seinerzeit, d. h. insbesondere vor 1999 (dem Jahr, in dem die ersten hier relevanten gesetzlichen Veränderungen stattfanden), ausgeschieden sind, und in Zukunft das Rentenalter erreichen oder es bereits erreicht haben. Die genannte Frage ist klärungsfähig, da sie von einem Gericht, auch vom Revisionsgericht, beantwortet werden kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich noch nicht entschieden und ihre Beantwortung nicht offenkundig ist. Eine unmittelbar einschlägige höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Rechtsfrage liegt nicht vor. Auch geht es um eine komplexe rechtliche Argumentation, deren Ergebnis nicht als offenkundig angesehen werden kann.
87Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
88RECHTSMITTELBELEHRUNG
89Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei
90R E V I S I O N
91eingelegt werden.
92Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
93Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
94Bundesarbeitsgericht
95Hugo-Preuß-Platz 1
9699084 Erfurt
97Fax: 0361-2636 2000
98eingelegt werden.
99Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
100Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
101- 102
1. Rechtsanwälte,
- 103
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 104
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
106Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
107Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
108* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.
(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.
(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.
(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.
(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.
(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.
(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)